Fall 2 Zeitliche Verlagerung von Gewinnen Ermittlung von
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Fall 2 Zeitliche Verlagerung von Gewinnen Ermittlung von
Steuerlehre BWL / UnivProf. Dr. Joachim Mitschke 4 2003-03-22 Fall 2 Zeitliche Verlagerung von Gewinnen Ermittlung von Gewinnen Gewinn = Ertrag – Aufwand = BetriebsvermögenEnde (BVE) – BetriebsvermögenAnfang (BVA) + Entnahmen – Einlagen Definition des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG Zweischneidigkeit der Bilanz: Wenn das Endvermögen des Jahres vermindert wird und alles andere gleich bleibt, wird auch der Gewinn dieses Jahres kleiner. Gleichzeitig ist aber auch das Anfangsvermögen des Folgejahres keiner, was dazu führt, daß das Endvermögen des Folgejahres größer ist und somit der Gewinn des Folgejahres größer wird. Jahr 2001 2002 E – Erträge A – Aufwendungen G – Gewinn Betriebseinnahmen Betriebsausgaben 3.000,2.000,= 1.000,5.000,3.500,= 1.500,nominal = 2.500,- Bewertungsänderung zum 31.12.2001 Inputvorräte (Vorräte die in den Betriebsprozeß eingehen, Vorräte an Einsatzgütern und Rohstoffvorräte) werden um 500,- höher bewertet, eingesetzt in 2002 Jahr 2001 2002 E – Erträge A* – Aufwendungen* G – Gewinn Betriebseinnahmen Betriebsausgaben* 3.000,2.500,= 500,5.000,3.000,= 2.000,nominal = 2.500,- Der Gesamtgewinn der beiden Perioden wird hier nicht betroffen und ändert sich nicht. Der Gesamtgewinn bleibt nominal gleich. Das Totalgewinn wir auf die einzelnen Perioden nur verschoben. a) proportionaler Steuersatz: 50% Zinssatz. 10% S 500,750,1.250,- S* 250,- 2001 1.000,- 2002 1.250,- G 1.000,1.500,2.500,- G* 500,2.000,2.500,- Steuerlehre BWL / UnivProf. Dr. Joachim Mitschke 5 2003-03-22 Zinsvorteil: 10% von (500,- - 250,-) ./. 50% Steuer Nettovorteil: Schlußfolgerung: = = = 25,00 12,50 12,50 Verlagerung der Gewinne in die Zukunft, kann Zinsvorteile für das Unternehmern ergeben. Voraussetzung: proportionaler Steuertarif Durchschnittssteuersatz: sd = Grenzsteuersatz: sG = S E = Steuer Einkommen / Gewinn Veränderung der Steuer ∆S = Veränderung vom Einkommen / Gewinn ∆E Beispiel: Werte aus der Einkommensteuer-Grundtabelle 2002/2003 Zu versteuerndes Einkommen in € von bis 22.500,22.535,22.536,22.571,Einkommen: E0: 22.500,- Durchschnittssteuersatz: sd = Grenzsteuersatz: sG = Einkommenssteuer in € 3.984,3.995,E1: 22.540,- S E = 3.984,22.500,- = 0,1770666 = 17,71% 3.995,- - 3.984,∆S = 22.540,- - 22500,∆E = 11 40 = 0,275 = 27,75% Steuerlehre BWL / UnivProf. Dr. Joachim Mitschke 6 2003-03-22 b) progressiver Tarif: Grenzsteuersatz steigt § 32a EStG G 0 – 500 501 – 1000 1001 – 1500 1501 – 2500 S% 10 % 20 % 30 % 40 % S 200,2001 20 % von 1.000,450,2002 30 % von 1500,nominal 650,- S* 50,10 % von 500,800,40 % von 2000,850,- (= keine Zinsen- und Zinseszins-Effekte) Zinseffekt: 10 % von (500,- - 50,-) ./. 40 % Steuer von 15,Nettozinseffekt ./. Progressionseffekt 850,- - 650,Gesamteffekt = = = 15,00 6,00 9,00 = = - 200,00 - 191,00 Zinseffekt >0 Progressionseffekt ><0 Gesamteffekt: Aus Progressionsgründen ist es sinnvoll, Gewinne möglichst im Zeitablauf zu verstetigen (gleich halten). Progressionsvorteil absolut > < Zinsvorteil absolut Splittingverfahren ¾ Splittingtabelle Ehegatten-Einkünfte: Halbierung der Summe der Ehegatten-Einkünfte, Aufwendungen der Einkommensteuer Grundtabelle auf die Summenhälfte, dann Verdoppelung der auf die Summenhälfte entfallenden Einkommensteuer. zu versteuerndes Einkommen: Steuern Ehemann 15.000,- Ehefrau 30.000,- 1.853,- 6.418,8.271,45.000,Splitting-Tabelle 7.968,- Steuerlehre BWL / UnivProf. Dr. Joachim Mitschke 7 2003-03-22 B Abgrenzung zu anderen Disziplinen n betriebswirtschaftliche Steuerlehre o Finanzwissenschaft p Steuerrechtswissenschaft (volkswirtschaftliche Steuerlehre) 2. Kapitel: Die Struktur des Steuersystems A Das Steuersystem der Bundesrepublik Deutschland I Steuerbegriff und die Abgrenzung von anderen Abgaben Abgaben c Steuern d Gebühren e Beiträge f Sonderabgaben c Steuern Begriff: § 3 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) Steuern, steuerliche Nebenleistungen (1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für ein besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Merkmale: (1) Geldleistung (2) keine Gegenleistung für eine besondere Leistung Fundametalprinzipien zur Rechtfertigung von Steuern: a) Leistungsfähigkeitsprinzip Steuern soll zahlen, wer durch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Einkommen erzielt und über dieses verfügt. z.B. Vermögen, Einkommen, Konsum im Umkehrschluß: wer über keine Einkünfte verfügt soll kein Steuern zahlen ¾ Solidaritätsprinzip b) Äquivalenzprinzip Unter Zwang muß man für eine Leistung des Staates einen festgesetzten Preis zahlen. Dafür erhält man auch eine Gegenleistung. „ ist nicht anzuwenden“, weil keine besondere Leistung vorgenommen wird. Nonaffektetionsprinzip: Alle Steuern und sonstige Staatseinnahmen stehen für alle Staatsausgaben zur Verfügung (keine Zweckbindung) (3) von öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben - Gebietskörperschaften - Religionsgemeinschaften (4) zur Erzielung von Einnahmen (evtl. Nebenzwecken) (5) Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung (Der Tatbestand muß genau im Gesetz beschrieben, damit eine Steuer erhoben werden kann.) Steuerlehre BWL / UnivProf. Dr. Joachim Mitschke 8 2003-03-22 Steuerliche Nebenleistungen: y Verspätungszuschlag § 152 AO: 10% der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Meßbetrages und höchstens 25.000,- € [z.B. wenn die Steuererklärung zu späte als dem 31.05. abgegeben wird] y Säumniszuschläge §§ 240ff AO: 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags, abzurunden ist auf den nächsten durch 50,- € teilbaren Betrag [z.B. Steuern nicht rechtzeitig gezahlt] y Zinsen §§ 233 a ff AO: zugunsten der Finanzbehörden - „Vollverzinsung“ § 233a - Hinterziehungszinsen §b 235 - Aussetzungszinsen § 237 - Stundungszinsen § 234 Zugunsten der Steuerpflichtigen - „Vollverzinsung“ bei Steuererstattung § 233a AO - Prozeßzinsen § 236 [Wenn durch einen finanzgerichtlichen Urteil, ab der Rechtshängigkeit des Urteils, erhält man dann Prozeßzinsen.] y Zwangsgelder §§ 328 ff AO: kann bis zu 25.000,- € erhoben werden [z.B. Wenn man auf Schreiben des Finanzamtes nicht reagiert, daß man z.B. ein Steuererklärung abgeben soll.] y Kosten im Vollstreckungsverfahren y Gerichtskosten d Gebühren (werden nach dem Äquivalenzprinzip erhoben) Benutzungsgebühren e Beiträge Verwaltungsgebühren z.B. Erteilung einer Baugenehmigung Vorrangig Beiträge zur Sozialversicherung Rentenversicherung, Krankenversicherung Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung Ursprünglich nach dem Äquivalenzprinzip: Kapitaldeckungsverfahren Heute: Umlageverfahren f Sonderabgaben Zweckbindung Lastenausgleich nach Kriegsende (2. Weltkrieg) Steuerlehre BWL / UnivProf. Dr. Joachim Mitschke 9 2003-03-22 II System des geltenden Steuerrechts Äußeres System allgemeines Steuerrecht spezielles Steuerrecht (materielles Steuerrecht) a) Verfahrensrecht AO – Abgabenordnung FGO – Finanzgerichtsordnung FVG – Finanzverwaltungsgesetz VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz BewG – Bewertungsgesetz EStG – Einkommensteuergesetz KStG – Körperschaftssteuergesetz UStG – Umsatzsteuergesetz gewStG – Gewerbesteuergesetz ErbStG – Erbschaftssteuergesetz Innere Ordnung: Prinzipien, Grundsatzwertungen, Axiome (fundamentaler, ohne Beweis einleuchtender Grundsatz) Unterscheidung von Normen: (1) Fiskalzwecknormen: Einnahmeerzielung damit der Finanzbedarf des Staates gedeckt wird. (2) Sozialzwecknormen Normen zur Lenkung bestimmter Ziele des Staates lenkende Normen: y wirtschaftspolitisch [z.B. Abschreibungserleichterung] y kulturpolitisch [z.B. Bücher werden niedriger besteuert (7%)] y gesundheitspolitisch [z.B. Krankenversicherungsbeiträge sind abzugsfähig] y sozialpolitisch [z.B. Kinderfreibeträge] (3) Vereinfachungsnormen z.B. Entfernungspauschale Grundstruktur eines Steuergesetzes: 1) 2) 3) 4) Subjektive Steuerpflicht Bemessungsgrundlage Steuertarif Steuerentrichtung Steuerlehre BWL / UnivProf. Dr. Joachim Mitschke 10 2003-03-22 III Ansätze zur Klassifizierung der Steuern Kriterien: c nach der Ertragshoheit (Wer die Steuer zum Schluß erhält.) Ertragshoheit Gesetzgebungshoheit Verwaltungshoheit Steuern spezifisch für Gebietskörperschaften Bundessteuern y Zölle y spezifische Verbrauchsteuern (Mineralölsteuer) Ländersteuer y Kfz-Steuer y Erbschaftssteuer (ErbSt) [y Vermögenssteuer (VSt)] y Grunderwerbssteuer (GrESt) Gemeindesteuern (Realsteuern) y Gewerbesteuer (GewSt) y Grundsteuer (GrSt) Gemeinschaftssteuern y Einkommensteuer (ESt) (einschließlich LSt, KEST) y Körperschaftssteuer (KSt) y Umsatzsteuer (USt) d nach der Überwälzbarkeit (Wer zum Schluß die Steuern trägt.) Überwälzung beabsichtigt Überwälzung nicht beabsichtigt Indirekte Steuern USt – Umsatzsteuer GrESt – Grunderwerbssteuer VersichSt – Versicherungssteuer KfZSt – Kraftfahrzeugsteuer Mineralölsteuer Tabaksteuer Biersteuer GewSt – Gewerbesteuer Direkte Steuern ESt – Einkommensteuer KSt – Körperschaftssteuer ErbSt – Erbschaftssteuer GewSt – Gewerbesteuer ? Unterschiede Vorüberwälzung über die Güterpreise Rücküberwälzung über Löhne und andere Entgelte für Einsatzfaktoren Steuerlehre BWL / UnivProf. Dr. Joachim Mitschke 11 2003-03-22 e nach dem organisatorischen Aufbau der Finanzverwaltung Steuern Besitz- und Verkehrssteuern Besitzsteuern Personensteuern Realsteuern ESt KSt ErbSt GewSt GrSt Verkehrssteuern Zölle und Verbrauchsteuern Zölle Einfuhrzölle Ausfuhrzölle USt KfZ-St GrESt f nach der Abzugsfähigkeit bei der ertragssteuerlichen Gewinnermittlung abzugsfähige Steuern: (Kostensteuern) y Gewerbesteuer (GewSt) y Grundsteuer (Grst) [bei Betriebsgrundstücken] y Kfz-Steuer y Verbrauchsteuern y Umsatzsteuer (USt) [wenn nicht noch weiter zu vermeiden] nicht abzugsfähige Steuern y Einkommensteuer (ESt) y Körperschaftssteuer (KSt) [y Erbschaftssteuer (ErbSt)] g nach betriebswirtschaftlichen Kenngrößen Kenngrößen Unternehmenserfolg (Gewinn) y Einkommensteuer (ESt) y Körperschaftssteuer (KSt) y Gewinnsteuer (GewST) Besteuerung von Unternehmensmittel y Grundsteuer (GrSt) y Kfz-Steuer y Grunderwerbssteuer (GrESt) Bewertung von Unternehmensleistung (Wertschöpfung y Umsatzsteuer (USt) y Verbrauchsteuer (VerbrauchSt) Verbrauchsteuern Mineralölsteuer Tabaksteuer Einfuhrumsatzstuer