BiblGebO - PH Schwäbisch Gmünd
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Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Mitteilungsblatt Nr. 29/2012 01.01.2012 10 5.7 Seite 1 BibliotheksGebührenordnung i.d.F. v 06.12.2011 Ordnung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (Bibliotheksgebührenordnung – BiblGebO) Vom 11.12.2006 ∗ Aufgrund von § 2 Abs.2 i.V.m. § 19 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 01.01.2005, zuletzt geändert d.G.v. 19.12.2005 (GBl.S.794) hat der Senat der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd am 22.11.2006 gemäß § 19 Abs.1 S.2 Nr.10 LHG in der Fassung vom 19.12.2005 folgende Bibliotheksgebührenordnung beschlossen. Der Rektor hat gemäß § 2 Abs.2 S.2 LHGebG am 11.12.2006 seine Zustimmung erklärt. §1 Anwendungsbereich Die Bibliotheksgebührenordnung gilt für die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd. Zur Bibliothek zählen alle zum Bibliothekssystem gehörenden Medien und Gegenstände innerhalb der Hochschule. Es werden nur die in dieser Ordnung geregelten Gebühren und Auslagen erhoben. § 1a Allgemeine Benutzungsgebühren (1) Die Benutzung der Bibliothek ist für die Mitglieder der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd gebührenfrei. Von externen Benutzerinnen und Benutzern werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Die Benutzungsgebühr für externe Benutzerinnen und Benutzer beträgt 30,00 € für ein Jahr. Nach Zahlung der Gebühr wird der Bibliotheksausweis (Multifunktionale Chipkarte) ausgestellt oder verlängert. Wird die Verlängerungsgebühr nicht gezahlt, endet das Nutzungsrecht ein Jahr nach der letzten Gebührenzahlung und der Benutzerausweis ist zurückzugeben. (3) Von der Gebührenpflicht befreit sind: a) Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sowie Vertretungsprofessorinnen/ Vertretungsprofessoren an der PH Schwäbisch Gmünd und Mitglieder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen, soweit für diese ein Kooperationsvertrag mit der PH Schwäbisch Gmünd besteht. Insbesondere betrifft dies die Ausbildungslehrerinnen/ Ausbildungslehrer sowie die an gemeinsamen Projekten Beteiligten. ∗ 2. ÄO vom 06.12.2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 20/2011) in Kraft getreten am 01.01.2012. 1. ÄO vom 06.05.2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 6/2008) in Kraft getreten am 01.05.2008. Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Mitteilungsblatt Nr. 29/2012 01.01.2012 10 5.7 Seite 2 BibliotheksGebührenordnung i.d.F. v 06.12.2011 b) Beschäftigte der PH mit einer Arbeitszeit von weniger 50 %, an die PH abgeordnete Lehrerinnen/Lehrer sowie Lehrbeauftragte der PH c) alle in Ausbildung befindlichen Personen, die kein eigenes Einkommen (Ausbildungsvergütung) beziehen, z. B. Schülerinnen/Schüler und Studierende anderer Hochschulen d) Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, unter Vorlage entsprechender Nachweise Die unter a) bis d) genannten Nutzer haben für die Erstausstellung eines Bibliotheksausweises (Multifunktionale Chipkarte der PH Schwäbisch Gmünd) eine Aufwands- und Verwaltungspauschale von 5 € zu entrichten, sofern sie nicht bereits über einen geeigneten Ausweis verfügen, der für die Nutzung in der Bibliothek freigeschaltet werden kann. (4) Mit dem Bibliotheksausweis können die Angebote der PH-Bibliothek genutzt werden. Die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule behält sich vor, die Nutzung elektronischer Angebote insbesondere aufgrund von Regelungen in den Lizenzverträgen oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu beschränken. (5) Auf die Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn der Verwaltungs- und Kostenaufwand, der mit der Erhebung der Gebühren verbunden ist, nicht in einem vertretbaren Verhältnis zu den Gebühreneinnahmen steht. (6) Eine Gebührenerstattung findet nicht statt. §2 Mahn- und Überschreitungsgebühren (1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zusätzlich 5 Euro für jede ausgeliehene Einheit, für jede weitere Mahnung zusätzlich 10 Euro für jede ausgeliehene Einheit erhoben. Die Gebühr entsteht mit Generierung des Mahndatensatzes. Ausgeliehene Einheit ist jedes als solches ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang 20 Euro erhoben. (2) Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe und für jeden weiteren angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von 3 Euro je ausgeliehener Einheit erhoben. BibliotheksGebührenordnung i.d.F. v 06.12.2011 Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Mitteilungsblatt Nr. 29/2012 01.01.2012 10 5.7 Seite 3 §3 Fernleihe (1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken (Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jede aufgegebene Bestellung erfolgsunabhängig eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben. (2) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien ausgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben. (3) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind vom Besteller / der Bestellerin zu tragen. Bei Vermittlung von Bibliotheksgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. §4 Schriftliche Auskünfte oder Gutachten (1) Für schriftliche Auskünfte oder Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen werden 14 Euro für jede angefangene Viertelstunde erhoben. (2) Über die Annahme eines entsprechenden Auftrags entscheidet die Bibliotheksleitung. §5 Schlüsselpfand, Schließfächer (1) Hat der Benutzer / die Benutzerin den Schlüssel zu einem durch die Bibliothek bereitgestellten Schließfach verloren oder beschädigt, so hat sie/er die Kosten für die Beschaffung eines Ersatz-Zylinders mit Schlüssel in Höhe von 20 Euro zu tragen. Außerdem wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro fällig. (2) Werden Schränke widerrechtlich belegt, so ist die Bibliothek berechtigt, das im Schloss hinterlegte Schlüsselpfand in Höhe von 2 Euro als Bußgeld zu entnehmen und einzubehalten. (3) Für beschädigte Schränke oder Schlösser ist vom Benutzer / der Benutzerin Ersatz zu leisten. Den Ersatzwert bestimmt die Bibliotheksverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Mitteilungsblatt Nr. 29/2012 01.01.2012 10 5.7 Seite 4 BibliotheksGebührenordnung i.d.F. v 06.12.2011 §6 Ersatzbeschaffung (1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer / die Benutzerin es verloren, beschädigt oder nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben hat, so hat der Benutzer / die Benutzerin die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann. (3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt. §7 Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers oder Bibliotheksausweises (1) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder in Verlust geratenen MedienDatenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro erhoben. (2) Für die Neuerstellung eines durch die Bibliothek ausgegebenen und verloren gegangenen oder beschädigten Bibliotheksausweises in Form einer multifunktionalen Chipkarte der PH Schwäbisch Gmünd wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. Für durch die PH Schwäbisch Gmünd ausgegebenen multifunktionalen Chipkarte (Studienausweis, Hochschulausweis, PH-Karte) findet die allgemeine Gebührensatzung der PH Schwäbisch Gmünd in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. §8 Auslagenersatz (1) Von Benutzern / Benutzerinnen sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren und ähnliche Sonderleistungen sowie für die Inanspruchnahme von Informationsleistungen mittels Datenfernübertragung zu erstatten. (2) Die aufgrund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag "Kopiendirektversand") anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt an die Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt. BibliotheksGebührenordnung i.d.F. v 06.12.2011 Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd Mitteilungsblatt Nr. 29/2012 01.01.2012 10 5.7 Seite 5 §9 Gebühren für Foto- und Reproarbeiten (1) Für Foto- und Reproarbeiten, die im Auftrag der Benutzer / Benutzerinnen vom Bibliothekspersonal gefertigt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Direktkopien je Kopie DIN A 4 (schwarz-weiß) Farbkopien DIN A4 je Kopie 0,10 EUR 0,45 EUR Für sonstige Leistungen und besonders schwierige Arbeiten ist entsprechend dem Aufwand eine Gebühr von 46 Euro pro Arbeitsstunde zuzüglich der Mehrkosten für Material zu erheben. Leistungen können aus Servicegründen und zur Abrundung des eigenen Angebots auch an Dritte vergeben werden. Sie sind zum Selbstkostenpreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 vom Hundert zu verrechnen. (2) Reproarbeiten, die innerhalb der Hochschule von der Bibliothek im Auftrag einer anderen Hochschuleinrichtung durchgeführt werden (Dienstkopien), können hochschulintern bis zur Höhe der Sätze des Absatzes 1 verrechnet werden. § 10 Inkrafttreten ∗ Diese Ordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt findet die Bibliotheksgebührenverordnung vom 30. Januar 2002 keine Anwendung mehr. Schwäbisch Gmünd, den 11.12.2006 gez. Prof. Dr. Hans-Jürgen Albers Rektor ∗ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ordnung in der ursprünglichen Fassung vom 11.12.2006