Ehrungsordnung des Handballverbandes Schleswig
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Ehrungsordnung des Handballverbandes Schleswig
HVSH Ehrungsordnung des HVSH Seite 1 Ehrungsordnung des Handballverbandes Schleswig-Holstein e.V. Stand: 01.07.2007 HVSH Ehrungsordnung des HVSH Seite 2 Ehrungsordnung des Handballverbandes Schleswig-Holstein e.V. Beschlossen auf dem außerordentlichen Verbandstag des HVSH am 22. April 2006 Geändert am in den §§ Seite Ergänzungslieferung vom Hinweis In der Satzung, den Ordnungen und den Zusatzbestimmungen des HVSH ist bei den Personen aus redaktionellen Gründen immer nur die männliche Form gewählt, es sei denn, es ist zwischen Spielerinnen und Spielern zu unterscheiden. Gemeint sind ansonsten immer weibliche und männliche Mitarbeiter, Mitglieder und Spieler. Stand: 01.07.2007 HVSH Ehrungsordnung des HVSH Seite 3 Inhaltsverzeichnis Deckblatt Gültigkeitsvermerk Inhaltsverzeichnis § 1 Art der Ehrung § 2 Anträge § 3 Entscheidungen § 4 Leistungsnadel § 5 Verdienstnadel § 6 Silberne Ehrennadel § 7 Goldene Ehrennadel § 8 Tätigkeitsdauer § 9 Voraussetzungen § 10 Ehrenplakette § 11 Ehrungsform § 12 Bearbeitungsgebühr Stand: 01.07.2007 HVSH Ehrungsordnung des HVSH Seite 4 Ehrungsordnung des Handballverbandes Schleswig-Holstein e.V. §1 Art der Ehrung Der Handballverband Schleswig-Holstein e.V. verleiht an verdiente Mitarbeiter der ihm angeschlossenen Verbände und deren Vereine Ehrennadeln. Im einzelnen werden verliehen: a) Leistungsnadel b) Verdienstnadel c) Silberne Ehrennadel mit Verleihungsurkunde d) Goldene Ehrennadel mit Verleihungsurkunde. Eine Ehrung kann nur in aufsteigender Folge zuteil werden. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium des HVSH. §2 Anträge Anträge auf Verleihung können gestellt werden: a) durch die Vereine über die zuständigen Kreise b) durch die Kreise c) durch das Präsidium des HVSH. Die Leistungsnadel kann nur durch die Ressortleiter im Landesverband beantragt werden. Die Anträge müssen in einfacher Ausfertigung vorliegen. Formblätter sind bei der Geschäftsstelle des HVSH abzufordern oder auf der Homepage des HVSH herunterzuladen. §3 Entscheidungen Über die Anträge entscheidet das Präsidium des HVSH. Es bleibt dem Antragsteller jedoch überlassen, nach etwaiger Ablehnung seines Antrages das Präsidium um eine Überprüfung seiner Entscheidung zu bitten. Diese Überprüfung muss erfolgen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Stand: 01.07.2007 HVSH §4 Ehrungsordnung des HVSH Seite 5 Leistungsnadel Die Leistungsnadel des HVSH kann verliehen werden: a) an Aktive beim erstmaligen Einsatz in einem Länderspiel der deutschen Nationalmannschaft, b) an Aktive bei mindestens 15 Einsätzen in den Auswahlmannschaften des HVSH, c) an Schiedsrichter beim erstmaligen Einsatz im A-Kader des DHB. Die Leistungsnadel kann nur einmal verliehen werden. §5 Verdienstnadel Die Verdienstnadel des HVSH kann verliehen werden: a) für fünfjährige ununterbrochene Mitarbeit als Funktionsträger in einem Verein – Sparte Handball – bzw. in Verbandsvorständen und deren Ausschüssen des Handballverbandes, b) für mindestens siebenjährige ununterbrochene Schiedsrichtertätigkeit. §6 Silberne Ehrennadel Die silberne Ehrennadel des HVSH kann verliehen werden: a) für zehnjährige maßgebliche und ununterbrochene Mitarbeit in Verbandsvorständen und Ausschüssen des Handballverbandes, b) für fünfzehnjährige ununterbrochene Schiedsrichtertätigkeit, c) für fünfzehnjährige ununterbrochene maßgebliche Mitarbeit in einem Verein – Sparte Handball –, d) für besondere Verdienste um den Handballsport. §7 Goldene Ehrennadel Die goldene Ehrennadel des HVSH kann verliehen werden: a) für zwanzigjährige maßgebliche und ununterbrochene Mitarbeit in Verbandsvorständen und Ausschüssen des Handballverbandes, b) für fünfundzwanzigjährige maßgebliche und ununterbrochene Mitarbeit in einem Verein – Sparte Handball –, c) für fünfundzwanzigjährige ununterbrochene Schiedsrichtertätigkeit, d) für ganz besondere Verdienste um die Förderung des Handballsports. Stand: 01.07.2007 HVSH §8 Ehrungsordnung des HVSH Seite 6 Tätigkeitsdauer Die Tätigkeitsdauer in den Verbänden und Vereinen wird vom vollendeten 18. Lebensjahr an gerechnet. Ausnahmen aufgrund besonderer Umstände oder Verdienste sind zulässig. Der Tätigkeitsnachweis muss glaubhaft erbracht werden. §9 Voraussetzungen Voraussetzungen für die Verleihung einer Ehrennadel sind in jedem Falle untadeliges, charakterliches und sportliches Verhalten des zu Ehrenden. Verfehlungen ehrenrühriger Art – auch außerhalb des sportlichen Sektors – schließen eine Verleihung aus. § 10 Ehrenplakette Die Ehrenplakette des HVSH kann an Handballabteilungen und Handballvereine sowie Verbände des HVSH verliehen werden, und zwar in Bronze für 50 jähriges Bestehen, in Silber für 75 jähriges Bestehen, in Gold für 100 jähriges Bestehen. Die Ehrenplakette wird auf Antrag und durch Beschluss des Präsidiums des HVSH verliehen. § 11 Ehrungsform Die Ehrennadel muss in würdiger Form überreicht werden. Die Leistungsnadel wird durch den zuständigen Ressortleiter im Landesverband übergeben. Die Verdienstnadel wird in der Regel durch die Kreisvorsitzenden überreicht. Die silberne und die goldene Ehrennadel muss durch ein Mitglied des Präsidiums oder des Erweiterten Präsidiums überreicht werden. Stand: 01.07.2007 HVSH Ehrungsordnung des HVSH Seite 7 § 12 Bearbeitungsgebühr Die Bearbeitungsgebühr beträgt: a) Leistungsnadel gebührenfrei b) Verdienstnadel 16,00 € c) Silberne Ehrennadel 16,00 € d) Goldene Ehrennadel 16,00 € e) Ehrenplakette Bronze 30,00 € f) 40,00 € Ehrenplakette Silber g) Ehrenplakette Gold 60,00 € Die Gebühren trägt jeweils der Antragsteller. Der Betrag wird über die Quartalsrechnung abgerechnet. Anträge des Präsidiums des HVSH sind gebührenfrei. Stand: 01.07.2007