Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Rufbereitschaft
Transcrição
Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Rufbereitschaft
VG Saarland v. 2.8.2012 – 9 K 88/12 Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Rufbereitschaft Jedenfalls nach dem Saarländischen Personalvertretungsrecht steht dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Rufbereitschaft zu. Gleiches gilt auch für die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, obwohl sie den Begriff „Rufbereitschaft“ nicht ausdrücklich verwenden. (Leitsätze der Schriftleitung) VG Saarland, Beschluss v. 2.8.2012 – 9 K 88/12 – (n.rkr.) Zum Sachverhalt Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten ist streitig, ob eine Mitbestimmung des Antragstellers bei der Anordnung von Rufbereitschaft durch die Beteiligte besteht. In einem regelmäßigen Besprechungstermin mit dem Antragsteller am 23.11.2011 wurde vom Antragsteller die Mitbestimmung zur Anordnung von Rufbereitschaft angesprochen und in der Erörterung mit der Beteiligten problematisiert. Der Antragsteller forderte hierzu stadtinterne Regelungen insbesondere zur Frage, wie lange vorher Rufbereitschaft anzuordnen sei, wer herangezogen werde und welche Ausnahmen bestünden. Aus einem dem Antragsteller zur Kenntnis gegebenen Vermerk der Beteiligten vom 14.12.2011 geht hervor, dass die rechtliche Prüfung ergeben habe, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Rufbereitschaft bestehe. Dennoch werde der Personalrat über die Ausgestaltung der Rufbereitschaft in den betroffenen Bereichen vorab informiert werden mit dem Ziel, Einvernehmen herzustellen, wobei die Letztentscheidung allerdings bei der Beteiligten verbleiben solle. Für die Rufbereitschaft im Stadtamt 50 zum Unterbringungsgesetz würden die Dienstpläne für die kommenden beiden Monate bekanntgegeben und an den Personalrat weitergeleitet. Der Auffassung, dass es an einem Mitbestimmungsrecht für die Rufbereitschaft fehle, trat der Antragsteller mit Schreiben vom 22.12.2011 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die „Rufbereitschaft nach dem UBG beim StA 50“ (Amt für soziale Angelegenheiten) im Einzelnen entgegen, woraufhin die Beteiligte durch ihr Personal- und Organisationsamt mit Schreiben vom 27.12.2011 verdeutlichte, dass sie abschließend an ihrer Auffassung festhalte. Bei dieser Auffassung blieb die Beteiligte auch, nachdem der Antragsteller die gutachterliche Äußerung seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2012, mit der das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes insbesondere unter Heranziehung des Beschlusses des HessVGH vom 29.09.2011, 22 A 73/11.PV, sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 21.12.1982, 1 ABR 14/81, und unter Hinweis auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2007, 6 P 7.06, die Frage einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, in der die Rufbereitschaft jedenfalls nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und vergleichbare Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen einzelner Bundesländer als nicht mitbestimmungspflichtig angesehen worden ist, offen gelassen hat, bestätigt wird, eingeholt und ihr vorgelegt hatte. Mit Schreiben vom 20.02.2011 teilte der Antragsteller der Beteiligten daraufhin mit, dass er in seiner Sitzung am selben Tag beschlossen habe, die Frage eines Mitbestimmungsrechtes gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG im Hinblick auf die Anordnung von Rufbereitschaft einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen. Am 02.02.2012 leitete der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren ein und machte zur Begründung im wesentlichen geltend, die Beteiligten vertrete zu Unrecht die Ansicht, dass die Anordnung der Rufbereitschaft nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG habe der Personalrat mitzubestimmen über Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen. Die Anordnung von Rufbereitschaft erfülle diesen Mitbestimmungstatbestand, wie dies aus der Entscheidung des HessVGH vom 29.09.2011, 22 A 73/11 PV, dessen Begründung vollinhaltlich in Bezug genommen werde, hervorgehe. Auf der Grundlage des Mitbestimmungstatbestands des § 74 Abs. 1 Nr. 9 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) sei dort ausgeführt worden, dass die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Nach dieser Regelung beziehe sich die Mitbestimmung auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Davon ausgehend habe der ZfPR online 9/2012 VG Saarland v. 2.8.2012 – 9 K 88/12 HessVGH sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.12.1982, 1 ABR 14/81, zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz, die wortgleich mit der hessischen Regelung sei, bezogen Dort habe das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass das aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz abzuleitende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch die Aufstellung eines sogenannten Rufbereitschaftsplans umfasse. Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit solle gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden könne. Die Lage der Arbeitszeit berühre die Interessen der Arbeitnehmer in erheblicher Weise. Durch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werde gleichzeitig die Freizeit des Arbeitnehmers zeitlich fixiert; es werde festgelegt, welche Zeiten ihm für die Gestaltung seines Privatlebens zur Verfügung stünden. Von daher sei es gerechtfertigt, auch Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit jedenfalls im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz anzusehen. Sei der Arbeitsnehmer zur Rufbereitschaft verpflichtet, so sei er dadurch in der Gestaltung seiner Freizeit beschränkt. Er müsse seinen Aufenthaltsort so wählen, dass er für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar sei. Das bedinge in gewissem Umfang eine vorausschauende Planung der Freizeit, von der abzuweichen nicht ohne weitere möglich sei. Auch wenn der Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsorts grundsätzlich frei sei, folge aus dem Sinn und Zweck der Rufbereitschaft doch, dass der jeweilige Aufenthaltsort noch in angemessener Entfernung zum Arbeitsort liege, solle der Arbeitnehmer im Bedarfsfalle seine Arbeit unverzüglich aufnehmen können. Damit sei der Arbeitnehmer an der Lage seiner Rufbereitschaftszeiten grundsätzlich ebenso interessiert, wie an der Lage seiner Arbeitszeit. Es sei daher gerechtfertigt und geboten, Rufbereitschaftszeiten den Zeiten der Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz gleichzustellen unabhängig davon, wie solche Zeiten arbeits- oder vergütungsrechtlich zu bewerten seien. Der Betriebsrat habe daher auch mitzubestimmen über Beginn und Ende von Rufbereitschaftszeiten und die Verteilung solcher Zeiten auf die einzelnen Wochentage. Zu dieser Problematik habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26.04.1988, 6 P 19.86, PersR 1988, 186, entschieden, ohne vorher die Sache gemäß § 2 Abs. 1 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen, und dazu ausgeführt, der Senat halte daran fest, dass die Anordnung von Rufbereitschaft deshalb nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterfalle, weil die Zeit einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeit sei, und die Anordnung daher nicht „Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz betreffe. Es sei zwar richtig, dass die Rufbereitschaft mit einer Einschränkung der Möglichkeiten des Beschäftigten verbunden sei, seine Freizeit nach Belieben zu gestalten. Er müsse in dieser Zeit bereit sein, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, das heißt er müsse arbeitsfähig und vom Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein. Diese Einschränkung der Freizeitgestaltung führe jedoch nicht dazu, dass die Zeit der Rufbereitschaft als solche als Arbeitszeit anzusehen sei. Demgegenüber überzeuge die auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützte Argumentation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Im Gegensatz zur Begründung des Bundesverwaltungsgericht sei zum Einen die Wahl des Aufenthaltsortes auch bei der Rufbereitschaft nicht frei, weil sich der Arbeitnehmer in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufhalten müsse, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Zum Andern unterstehe der Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft bedingt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, ohne auf den Eintritt der Bedingung Einfluss zu haben. Der Arbeitnehmer habe während der Rufbereitschaft keine frei verfügbare und gestaltbare Freizeit, sondern sei potentiell arbeitspflichtig und nur eingeschränkt in der Lage, soziale Kontakte zu pflegen oder zum Beispiel ehrenamtlichen Verpflichtungen nachzukommen, weil eine verlässliche Terminplanung im Privatbereich durch die Anordnung einer Rufbereitschaft unmöglich gemacht werde. Die Unterscheidung von Arbeits- und Rufbereitschaft im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Personalvertretung erscheine deshalb als lebensfremd. Es könne keine Rede davon sein, dass der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft den Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen könne, während dieser bei der Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitgeber festgelegt werde, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung ausführe. Der Vollständigkeit halber sei weiter darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.06.2007, 6 P 7.06, NVwZ – RR 2008, 119, ausdrücklich offen gelassen habe, ob der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung für Angehörige des öffentlichen Dienstes grundsätzlich zu folgen sei. Bedenke man noch, dass der Mitbestimmungstatbestand des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes weiter gehe als der des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, werde man erst Recht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Anordnung der Rufbereitschaft der Mitbestimmung des Personalrats bedürfe. ZfPR online 9/2012 VG Saarland v. 2.8.2012 – 9 K 88/12 Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die als Rufbereitschaft bezeichnet Anweisung beim Amt für soziale Angelegenheiten für Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz durch die Beteiligte dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass die Anordnung der Rufbereitschaft nicht der Mitbestimmung unterliege. Das Saarländische Personalvertretungsgesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung, wonach der Personalrat bei der Anordnung der Rufbereitschaft zu beteiligen wäre. Anknüpfungspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellungen im Gesetz seien die Regelung in § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG, wonach Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaft und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen der Mitbestimmung des Antragstellers unterfalle, und der Beteiligungstatbestand des § 78 Abs. 2 SPersVG, wonach sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne beschränke, wenn für gewisse Angehörige der Dienststelle die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen könne, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müsse. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Rufbereitschaft keine Arbeitszeit sondern Ruhezeit. Nur die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Ruhezeit sei Arbeitszeit. Deshalb sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung von Rufbereitschaft nicht mitbestimmungspflichtig. Dies folge daraus, dass der Beginn der Arbeitszeit nicht von der Anordnung der Rufbereitschaft abhänge, sondern erst von einer besonderen Weisung der Dienststelle, dem „fernmündlichen Abruf zum Einsatzort“. Erfolge dieser Abruf nicht, weil es keine Notwendigkeit des Einsatzes gebe, ergebe sich während der Rufbereitschaft keine Arbeitszeit. Dies gelte auch dann, wenn für die Rufbereitschaft Dienstpläne aufgestellt würden. Auch das Mitbestimmungsrecht bei Grundsätzen zur Aufstellung von Dienstplänen greife nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn durch Dienstpläne Beginne, Ende und Dauer der Arbeitszeit geregelt würden, was bei Dienstplänen für Rufbereitschaft nicht der Fall sei. Damit stehe die Auffassung in der Kommentierung von Aufhauser/u.a. zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz, wonach die Rufbereitschaft der Dienstbereitschaft zuzurechnen sei, im ausdrücklichen Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein Mitbestimmungsrecht resultiere auch nicht aus der Formulierung in § 78 Abs. 2 SPersVG, weil diese sich auf alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen beziehe. Zu der wortgleichen Regelung im Hessischen Personalvertretungsgesetz habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30.01.1996, 6 PV 50.93, ausgeführt, dass die Dienstdauer nicht mit der Arbeitszeit gleichzusetzen sei. Eine die Dienstdauer beeinflussende Regelung könne somit auch dann vorliegen, wenn sie keine Regelung der Arbeitszeit enthalte. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch klargestellt, dass die Anordnung der Rufbereitschaft als solche auch die Dienstdauer nicht beeinflusse, da weder die festgelegte Dienstzeit in den einzelnen Arbeitszeiten noch die konkrete zeitliche Dienstverpflichtung innerhalb dieses Zeitrahmens beeinflusst werde. In einer neueren Entscheidung vom 23.08.2007, 6 P 7.06, lasse das Bundesverwaltungsgericht angesichts der die Mitbestimmung bei der Rufbereitschaft nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz bejahenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dahinstehen, ob dessen Rechtsprechung unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung für Angehörige des öffentlichen Dienstes grundsätzlich zu folgen sei. Eine Aufgabe der ständigen Rechtsprechung sei indes bisher nicht erfolgt. Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des HessVGH vom 29.09.2011 beziehe, bringe diese Entscheidung keine Argumente, die nicht auch dem Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen bekannt gewesen seien. Es möge durchaus Argumente geben, auch die Rufbereitschaft und nicht nur die Arbeitsbereitschaft der Mitbestimmung zu unterwerfen. Der saarländische Gesetzgeber habe dies – auch bei der Neuregelung vom 19.11.2008 – aber nicht getan. Weiterhin unterlägen nur Regelungen, die die Arbeitszeit beträfen, der Mitbestimmung. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beteiligten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. ZfPR online 9/2012 VG Saarland v. 2.8.2012 – 9 K 88/12 Aus den Gründen Vorab ist klarzustellen, dass sich der Feststellungsantrag des Antragstellers auf die bei der Beteiligten kontinuierlich praktizierten Maßnahmen der „Rufbereitschaft bezüglich Unterbringungsmaßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz (UBG)“ im Amt für soziale Angelegenheiten bezieht und aus der Anordnung der Beteiligten vom 22.06.2012 aktuell für den Zeitraum zwischen dem 30.06.2012 und dem 26.08.2012 hervorgeht. Im Hinblick auf diese bereits im vorgerichtlichen Schriftverkehr problematisierte Maßnahme beim Stadtamt 50 (vgl. das Schreiben des Antragstellers vom 22.12.2011 an das Stadtamt 11 und die E-Mail des Stadtamtes 11 vom 14.12.2011, Bl. 6, 4 BA) versteht die Kammer bei verständiger Würdigung den ausdrücklich hierauf bezogenen Antrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung als Klarstellung des in der Antragsschrift vom 01.02.2012 gestellten, allgemein auf die „Anordnung von Rufbereitschaft“ gerichteten Antrags. Der so verstandene Antrag ist ungeachtet des Umstandes, dass die Beteiligte nach ihren unbestrittenen Angaben den Antragsteller über die Anordnung von Rufbereitschaft vorab informiert mit dem Ziel, Einvernehmen herzustellen, sich aber die Letztentscheidung vorbehält (vgl. die u.a. E-Mail vom 14.12.2011, Bl. 3 BA), zulässig, da diese Form der Beteiligung des Antragstellers hinter der von ihm begehrten Mitbestimmung auf der Grundlage von § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG zurückbleibt und damit ein Rechtsschutzinteresse besteht, zulässig und nach Maßgabe des klargestellten Antrags auch begründet. Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass ihm das von der Beteiligten verweigerte Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG bei der Anordnung von „Rufbereitschaft bezüglich Unterbringungsmaßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz (UBG)“, wie sie die Beteiligte ständig – für den Zeitraum um die mündliche Verhandlung der Kammer mit Anordnung vom 22.06.2012 - verfügt, vorbehaltlich einer hier nicht abschließend zu prüfenden Letztentscheidungsbefugnis der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren nach §§ 73, 75 SPersVG uneingeschränkt zusteht. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen: Nachdem die Beteiligte im Unterschied zu den Dienstbereitschaften davon ausgeht, dass Rufbereitschaften nicht von der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG erfasst werden, spricht der abschließende Hinweis in der dem Verfahren zugrunde liegenden Anordnung, wie sie aktuell im Schreiben vom 22.06.2012 getroffen worden ist, dafür, dass es sich bei der Anordnung ungeachtet der dortigen Verwendung des Wortes „Rufbereitschaft“ eigentlich um die Anordnung von Dienst handelt. Dort wird „abschließend ... nochmals darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter nur in Eilfällen und ausschließlich während der Rufbereitschaft von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Dienst sind.“ Aus der Verwendung der Worte „von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Dienst“ lässt sich schließen, dass die Beteiligte für diesen Zeitraum von Dienstzeit ausgeht und damit die Arbeitszeit der jeweiligen Beschäftigten unmittelbar angesprochen ist. Die Erwähnung von „Eilfällen“ stellt dabei nicht zwingend eine Einschränkung dar, weil in der festgelegten Zeit an die jeweiligen Beschäftigten telefonisch herangetragene Lebenssachverhalte regelmäßig auch der Prüfung im Rahmen der für die Betroffenen einschneidenden Befugnisse nach dem Unterbringungsgesetz bedürfen, ob es sich wirklich um Eilfälle handelt. Die dem Schreiben zu entnehmende, möglicherweise missverständliche Wortwahl bedarf hier indes keiner die Entscheidung alleine tragenden abschließenden Bewertung. Denn auch dann, wenn abweichend von diesem Verständnis der o.a. Formulierungen im Schreiben vom 22.06.2012 von der Anordnung von Rufbereitschaft ausgegangen wird, ist diese nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Rechtsgrundlage für den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch ist § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG. Nach § 78 Abs. 1 SPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in den dort aufgeführten Angelegenheiten, solange nicht eine gesetzliche oder tarifliche Regelung für die jeweiligen Angelegenheiten besteht. Für die vorliegend fragliche arbeitszeitliche bzw. dienstzeitliche Regelungen betreffende Anordnung bestehen über die allgemeinen tariflichen Arbeitszeitregelungen und die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sowie der Arbeitszeitverordnung, die allgemein zu beachten sind, hinaus keine speziellen, die Rufbereitschaft betreffenden Regelungen bei der Beteiligten. In ihrem Bereich sind daher mitbestimmungspflichtige Maßnahmen unter Beachtung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG möglich, wobei Personalrat und Dienststelle auch entsprechende Dienstvereinbarungen treffen können und dem Antragsteller - soweit der Mitbestimmungstatbestand reicht - auch ein Initiativrecht auf der Grundlage von § 73 Abs. 2 SPersVG zusteht. ZfPR online 9/2012 VG Saarland v. 2.8.2012 – 9 K 88/12 Der Mitbestimmungstatbestand nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG bezieht sich auf „Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, wozu ausweislich des in der Vorschrift verwendeten Wortes „einschließlich“ die Pausen, die Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie die Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und „alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen“ gehören. Aus der Verwendung der Begriffe „Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ wird deutlich, dass diese sich auf „die tägliche Arbeitszeit“ beziehenden Worte ersichtlich auf eine umfassende Beteiligung an den arbeitszeitlichen Regelungen innerhalb der Dienststelle abzielen. Das der Vorschrift ausdrücklich zu entnehmende Merkmal der „Dauer“ der täglichen Arbeitszeit wird bereits durch das Begriffspaar „Beginn und Ende“ der täglichen Arbeitszeit bestimmt und in den Mitbestimmungstatbestand einbezogen. Sieht man in dem ungeachtet dessen verwendeten Begriff der „Dauer“ nicht lediglich eine - an sich nicht erforderliche - Doppelung der Einbeziehung der zeitlichen Dimension der täglich zu erbringenden Arbeitspflicht, ist der vom Gesetzgeber gewählten ausdrücklichen Nennung der Dauer jedenfalls die Tendenz zur umfassenden Einräumung des Mitbestimmungsrechts für die Personalvertretung abzuleiten. Diese Tendenz wird vollends bestätigt durch das weitere Tatbestandsmerkmal: „alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen.“ Mit ihm räumt der Gesetzgeber bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift dem Personalrat eine umfassende Mitbestimmungsposition ein, die eine Begrenzung alleine in den Fällen des § 78 Abs. 2 SPersVG findet. Mit der so getroffenen Regelung hat er alle diejenigen allgemeinen Regelungen, die über die der Formulierung vorausgehenden Aufzählung von die tägliche Arbeitszeit bestimmenden Tatbestandsmerkmalen hinausgehen, in die Mitbestimmung einbezogen, sofern sie sonst Einfluss auf die Dienstdauer haben. Weiter fällt hierzu auf, dass der Gesetzeswortlaut in diesem Zusammenhang nicht alleine auf die Dauer der täglichen Arbeitszeit sondern auf die „Dienstdauer“ abstellt und damit einen weitergehenden Begriff als den der konkreten Arbeitszeit anspricht. Der Begriff der Dienstdauer bezieht sich, wenn er nicht mit dem der Arbeitszeit gleichgesetzt wird, wozu angesichts der Verwendung der beiden unterschiedlichen Begriffe in derselben Norm kein Anlass besteht, auf die dem betroffenen Beschäftigten obliegende Dienstverpflichtung im umfassenden Sinn bei seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst (vgl. hierzu § 4 SPersVG). Wird dieses Verständnis zugrunde gelegt, erschließt sich ohne Weiteres, dass der hier fragliche Mitbestimmungstatbestand sich zugleich auf Rufbereitschaften bezieht, auch wenn diese selbst nicht zur Arbeitszeit gezählt werden. Wird als zur Dienstdauer gehörend auch das Bereithalten zur jederzeitigen Ausübung der Dienstpflicht innerhalb der Rufbereitschaftszeit verstanden, gehört die Rufbereitschaft zu denjenigen Maßnahmen, die geeignet sind, die Dienstdauer zu beeinflussen. Dem entspricht es, dass mit der Anordnung von Rufbereitschaft für einen bestimmten Zeitraum zugleich der Beginn der täglichen Arbeitszeit innerhalb der Rufbereitschaftszeit jedenfalls bedingt festgesetzt und damit auch der Beginn der Dauer der Arbeitszeit festgelegt wird. Muss der Beschäftigte nämlich in dieser Zeit jederzeit mit dem „Ruf“ des Dienststellenleiters rechnen, bestimmt dieser den Beginn der Arbeitszeit, wenn der „Ruf“ erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rufbereitschaft der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle dient und diese zugleich angeordnet ist, weil der Dienststellenleiter mit dem jederzeitigen Erfordernis der Arbeitsaufnahme rechnet bzw. rechnen muss. Diesem aus dem Wortlaut der Vorschrift abgeleiteten Befund entspricht die Feststellung im Beschluss des OVG Saarland vom 15.02.2001, 5 W 2/00, AS 29, 160, 163, nach der § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG „soweit es um innerdienstliche Maßnahmen der Arbeitszeitverteilung geht, weitreichend alle“ die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen umfasst. Zwar ist darüber hinaus dem Beschluss keine weitergehende Auslegung der Vorschrift zu entnehmen; dennoch geht das Oberverwaltungsgericht offensichtlich von einer umfassenden („weitreichend alle“) Regelung aus. Dem entspricht auch der Blick auf den historischen Normzweck an Hand der Gesetzesmaterialien, dem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Gesetzesauslegung besonderen Stellenwert beimisst (vgl. dazu etwa BVerfG, NJW 2012, 669, 671, und Fleischer, NJW 2012, 2087, m. w. N.). Der Begründung des Gesetzentwurfes der CDU-Landtagsfraktion vom 06.04.1972, LT-Drucks. 6/827, S. 47, ist nämlich zu entnehmen, dass der Entwurf insgesamt zum Ziel hat „ein Personalvertretungsrecht zu schaffen, das den Erfordernissen der modernen Leistungsgesellschaft entspricht.“ Weiterhin wird ausgehend von dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung betont, in dem Entwurf werde „die Stellung der Personalräte erheblich gestärkt“ und der Mitbestimmungskatalog „so ausgeweitet, dass eine echte Partnerschaft zwischen Dienstherrn und Belegschaft garantiert“ sei. ZfPR online 9/2012 VG Saarland v. 2.8.2012 – 9 K 88/12 Kann mithin nicht übersehen werden, dass die Anordnung von Rufbereitschaft - zumindest was den Beginn der täglichen Arbeitszeit betrifft - als allgemeine Regelung die Dienstdauer beeinflusst, ist davon auszugehen, dass der Mitbestimmungstatbestand zugleich auch die Rufbereitschaften neben den Dienstbereitschaften umfasst. Die Definitionen der Dienstbereitschaft und der Rufbereitschaft beziehen sich sämtlich auf Anordnungen des Arbeitgebers, die die Bereitschaft, den Dienst aufzunehmen, außerhalb der regulären Arbeitszeit betreffen. Gemäß § 7 Abs. 3 TVöD/TV-L leisten Beschäftigte Dienstbereitschaft, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft leisten gemäß Abs. 4 der jeweiligen Vorschrift Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Für Beamtinnen und Beamte gilt nach § 9 Arbeitszeitverordnung (AZVO) vom 18.05.1999, Amtsbl. 1999, 854 (letzte Änderung: Amtsbl. 2006, 174), dass Rufbereitschaft dann gegeben ist, wenn sich die Beamtin oder der Beamte außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Wohnung, an einem anderen anzugebenden Ort oder über Funk (z.B. Funkrufempfänger, Funktelefon) jederzeit erreichbar bereithalten muss, um auf Abruf den Dienst aufzunehmen. Diese dem Absatz 1 der Vorschrift zu entnehmende Regelung wird ergänzt durch die in den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Regelungen über den Ausgleich der „Zeit der Rufbereitschaft“ durch Freizeit, wobei dieser Ausgleich für die Rufbereitschaftszeit lediglich zu einem Teil gewährt wird und - zu einem anderen Teil - auch die Zeit in der Rufbereitschaft über Funk trifft. Ebenso sind dort Regelungen getroffen für den Fall einer zusätzlichen Anrechnung als Rufbereitschaft bzw. Nichtberücksichtigung einer Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft von nicht mehr als 32 Stunden. Insbesondere die letztgenannte beamtenrechtliche Regelung verdeutlicht, dass die arbeitszeitrechtliche Regelung die Anrechnung von Ausgleichszeiten durch Freizeit ermöglicht und sich diese Ausgleichszeiten nicht alleine auf diejenigen Zeiten beziehen, in denen innerhalb der Rufbereitschaftszeit Arbeitszeit anfällt, sondern auf die Zeit der Rufbereitschaft insgesamt. Daher sind die Regelungen zu beachten, die sowohl die Dienstdauer als auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG zu beeinflussen geeignet sind. All das spricht angesichts des weiten Beteiligungsbegriffes des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes für ein volles Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Anordnung von Rufbereitschaft. Alleine der Hinweis auf die definitorischen Unterschiede von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft steht dem nicht entgegen, da hieraus eine Begrenzung der Beteiligung des Personalrates nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz nicht abzuleiten ist. Sowohl die beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen als auch die Definitionen von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in § 7 Abs. 3 und 4 TVöD/TV-L sagen nämlich noch nichts darüber aus, ob der Mitbestimmungstatbestand ausgeschlossen ist, weil die Rufbereitschaft auf Zeiten außerhalb der Arbeitszeit begrenzt ist. Die dortigen Regelungen betreffen nämlich die Arbeitszeit an sich und nicht diejenigen Faktoren, die, wie dies die saarländische personalvertretungsrechtliche Regelung in den Blick nimmt, Dauer, Beginn und Ende also auch die Lage der Arbeitszeit innerhalb der Freizeit zu beeinflussen vermögen. Ebenso wenig steht der hier gefundenen Bewertung entgegen, dass das Arbeitszeitgesetz die Rufbereitschaft arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit zählt (vgl. dazu Dörring/Kutzki (Hrsg.), TVöD-Kommentar, 2007, § 7 AT Rdnr. 32), zumal gemäß § 19 ArbZG durch die zuständige Dienstbehörde bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden können und insoweit die §§ 3 bis 13 ArbZG keine Anwendung finden. Einer Mitbestimmung des Antragstellers bei der hier fraglichen Rufbereitschaft steht auch die von der Beteiligten für ihre Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Unterschied zur Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Rufbereitschaft nicht zur Arbeitszeit gehört, nicht entgegen. Hierzu ist vorab klarzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( vgl. den Beschluss vom 16.11.1999, 6 P 9/98, zitiert nach juris, Rdn. 21). Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft je nach Abfassung der gesetzlichen Beteiligungskataloge in den einzelnen Personalvertretungsgesetzen durchaus zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen gehören können. Dazu wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht bei der Anordnung von Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates verneint habe, dies in Anwendung und Auslegung des jeweiligen Katalogtatbestandes geschehen sei und eine generelle ZfPR online 9/2012 VG Saarland v. 2.8.2012 – 9 K 88/12 Aussage des Inhalts, bei Rufbereitschaft scheide ein Mitbestimmungsrecht ungeachtet der jeweiligen einschlägigen Normierung in jedem Falle aus, damit nicht verbunden gewesen sei. Hieraus folgt einerseits, dass es auf die unterschiedliche Definition von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst, was die personalvertretungsrechtliche Fragestellung anbelangt, nicht entscheidend ankommt. Weiter folgt daraus, dass die von der Beteiligten herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Beschlüsse vom 01.06.1987, 6 P 8.85, vom 02.09.1988, 6 P 23.86 und vom 26.04.1988, 6 P 19.86, zitiert nach juris) sich auf die Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz beziehen, die mit der Regelung in § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG nicht vergleichbar sind, weil sie jedenfalls die dort enthaltene Klausel, dass „alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen“ als mitbestimmungsbegründendes Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen ist, gerade nicht enthalten. Daher unterscheiden sich die gesetzlichen Regelungen grundlegend und kann diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Auslegung der hier fraglichen Regelung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes gerade nicht herangezogen werden. Einschlägig ist indes die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.1996 (6 P 50.93, zitiert nach juris, zu § 74 Abs. 1 Nr. 9 Hessisches Personalvertretungsgesetz vom 24.03.1988), wie sie bis zum 26.10.2005 gültig war (vgl. juris) und ebenfalls das Tatbestandsmerkmal „und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen“ enthalten hat, ohne allerdings vor die Worte „Beginn und Ende“ das Wort „Dauer“ zu setzen, in der diese Regelung als eine Art Auffangtatbestand ausgelegt wird. In jener Entscheidung ist dazu weiter dargelegt, dass der Begriff der Dienstdauer, der im Arbeitszeitrecht unbekannt sei, nicht mit dem der Arbeitszeit gleichzusetzen sei. Die Arbeitszeit sei in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG als Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne Ruhepausen, definiert. Dagegen sei der Begriff der Dienstdauer in der hessischen Vorschrift zum einen mit dem Dienstzeitraum gleichzusetzen, in dem die Dienststelle den Beschäftigten zur Dienstleistung geöffnet sei, d.h. die durch die Festsetzung von Beginn und Ende sowie die mögliche Anordnung von Mehrarbeit, Überstunden oder Kurzarbeit bestimmte Dienstzeit an den einzelnen Tagen, und zum anderen die konkrete zeitliche Dienstleistungsverpflichtung der einzelnen Beschäftigten innerhalb dieses Zeitraums, einschließlich der auf sie anzurechnenden Pausen und Zeiten der Dienstbereitschaft. Davon ausgehend sei die Regelung über die Ausgestaltung der Rufbereitschaft deshalb gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG a.F. mitbestimmungspflichtig, weil sie die Dienstdauer beeinflusse. Nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes sei es nicht erforderlich, dass durch die Anordnung der Rufbereitschaft die Dienstdauer unmittelbar geregelt werde. Es reiche aus, wenn sie mittelbar Auswirkung auf die Dienstdauer habe. Dies ergebe sich aus dem Begriff der Beeinflussung. Er besage, dass jede allgemeine Regelung mitbestimmungspflichtig sei, die Auswirkungen auf die Dienstdauer im weitesten Sinne habe. Wenn die anderen in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestände, nämlich „Beginn und Ende der Arbeitszeit“, „allgemeine Regelung zur Festsetzung von Kurz- und Mehrarbeit“, „Anrechnung der Pausen und Dienstbereiten“, den Inhalt in den Umfang des Mitbestimmungsrechts genau und abschließend erfassten, sei der Begriff „alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen“ offensichtlich als Auffangtatbestand für alle allgemeinen Regelungen der Dienststelle gedacht, die im weitesten Sinne Auswirkung auf die Dienstdauer haben könnten und die nicht von den vorangehenden, in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HessPersVG a.F. aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen erfasst seien. Der Gesetzgeber habe offensichtlich bewusst eine umfassendere Regelung treffen wollen, als in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, der den letztgenannten Passus nicht enthalte. Daraus ist zu folgern, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf vergleichbare Regelungen, wie der des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes ebenfalls für die oben gefundene Auslegung spricht. Soweit in jener Entscheidung darüber hinaus a. a. O., juris, Rdn. 32 ff. dargelegt wird, dass eine die Dienstdauer beeinflussende Regelung nur dann bestehe, wenn für die Rufbereitschaft ein Freizeitausgleich gewährt werde bzw. eine Beeinflussung der Dienstdauer nicht gegeben sei, wenn die Rufbereitschaft mit einer Überstundenvergütung für diese Zeit verbunden sei, steht dies dem gefundenen Ergebnis bezogen auf das Saarländische Personalvertretungsgesetz nicht entgegen. Gemäß den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung der Kammer ist hier fallbezogen davon auszugehen, dass die Anordnung der Rufbereitschaft selbst weder einen Freizeitausgleich noch eine Überstundenvergütung auslöst und nur dann, wenn innerhalb der Rufbereitschaftszeit eine Inanspruchnahme des Rufbereitschaft leistenden Beschäftigten tatsächlich erfolgt, der Ausgleich für die ZfPR online 9/2012 VG Saarland v. 2.8.2012 – 9 K 88/12 erst dann von der Beteiligten angenommenen Arbeitszeit über das Arbeitszeitkonto des jeweiligen Beschäftigten im Rahmen der praktizierten gleitenden Arbeitszeit erfolgt. Nimmt man dies in den Blick, steht jedenfalls die aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehende Ablehnung der Einbeziehung von Rufbereitschaft in den Auffangtatbestand auf der Grundlage der o.a. hessischen Regelung der Annahme des Mitbestimmungsrechts nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG nicht entgegen, da im vorliegenden Fall jedenfalls Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung zu gewähren ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche saarländische Regelung, wie oben dargelegt, über die jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende, inzwischen außer Kraft gesetzte hessische Regelung hinausgeht. Selbst wenn der so gefundenen Auslegung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG durch die Kammer nicht gefolgt wird, sprechen jedenfalls die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (vgl. das Urteil vom 21.12.1982, 1 ABR 14/81, BAGE 41, 200 und des HessVGH, vgl. den Beschluss vom 29.09.2011, 22 A 73/11. PV, juris), die zur geänderten Fassung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, in der der fragliche Auffangtatbestand inzwischen gestrichen worden ist, nach Auffassung der Kammer für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes auch bei der Rufbereitschaft. Die dortigen, im vorliegenden Verfahren von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen bzw. problematisierten Gründe überzeugen die Kammer und sprechen für die Einbeziehung der Anordnung der Rufbereitschaft in den Mitbestimmungstatbestand bei sozialen Angelegenheiten bezogen auf Arbeitszeit bzw. Freizeit der Beschäftigten. Insbesondere der Auffassung des HessVGH, wonach die Wahl des Aufenthaltsortes auch bei der Rufbereitschaft nicht frei sei, weil sich der Arbeitnehmer in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufhalten müsse, um überhaupt auf Abruf seine Arbeit aufnehmen zu können, sprechen für dieses Ergebnis. Es ist nämlich offensichtlich, dass mit der Rufbereitschaft die frei verfügbare und gestaltbare Freizeit eingeschränkt wird, weil eine verlässliche und freie Terminplanung im privaten Bereich zumindest partiell unmöglich gemacht wird. Das gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rufbereitschaft nur für zwei Stunden am Tag besteht. Auch dadurch wird die freie Planbarkeit der Freizeit – u. U. für den ganzen Tag – beeinträchtigt. Das gilt weiter unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rufbereitschaft leistende Arbeitnehmer telefonisch erreichbar ist und unter Umständen seine Arbeitspflicht auch telefonisch oder mit sonstigen Hilfsmitteln von zu Hause aus oder auch von unterwegs nachkommen kann, etwa wenn die Rufbereitschaft sich darauf beschränkt, telefonische Anweisungen zu geben; bei vernünftiger Betrachtung ist dies aber eher die Ausnahme und nicht der typische Fall, wie sich die Dienststellenleitung Rufbereitschaft und Ausübung der dienstlichen Tätigkeit nach einem in dieser Zeit ergangenen Ruf vorstellen kann und muss. Die vom Beschäftigten verlangte Arbeitstätigkeit soll vielmehr so ausgeübt werden, als würde sich der Arbeitnehmer am Arbeitsort befinden. Dazu gehört es, dass auch dann, wenn grundsätzlich telefonische Erledigung möglich sein sollte, ein Rückgriff auf Akten oder technische Kommunikationsmöglichkeiten, wie sie nur in der Dienststelle selbst vorhanden sind, erforderlich sein kann. Gerade am hier aufgeworfenen Fall der Rufbereitschaft für Entscheidungen nach dem Unterbringungsgesetz wird dies besonders deutlich, da diese die Prüfung der an die Unterbringungsbehörde herangetragenen Umstände ebenso erfordert, wie eine rechtsverbindliche Entscheidung bzw. Antragstellung bei Gericht. Wenn sich dies im Einzelfall auf eine telefonische Erledigung, etwa im Falle, dass die Einleitung einer Unterbringungsmaßnahme nicht als erforderlich angesehen wird, beschränkt, erfordert ein gesetzeskonformes verantwortliches Vorgehen regelmäßig die Präsenz des betreffenden Beschäftigten am oder in erreichbarer Nähe zum Dienstort, damit er jederzeit von der Dienststelle aus tätig werden kann. Ist die Rufbereitschaft demnach im vorliegenden Fall entscheidend dadurch geprägt, dass mit ihr eine Einschränkung der Freizeitmöglichkeiten verbunden ist, kann ihr eine Beeinflussung der Dienstzeit im Sinne des Gesetzes nicht abgesprochen werden. Zweck der Mitbestimmung des Personalrats bei Arbeitszeitregelungen ist es nämlich, die Interessen der Beschäftigten auch an der Festlegung der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (vgl. Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Auflage 2011, § 75 Rdn. 118, m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie dargelegt, der saarländische Gesetzgeber mit seinen Regelungen eine echte Partnerschaft zwischen Dienstherrn und Belegschaft sicherstellen wollte. Da die gesetzlichen Regelungen danach den Erfordernissen der modernen Leistungsgesellschaft Raum bieten sollen, gewinnt auch eine Beeinflussung des Freizeitwertes durch die Dienstdauer beeinflussende Maßnahmen entscheidende Bedeutung, zumal seit Erlass des Gesetzes im Jahre 1972 und in Folge der zwischenzeitlichen Entwicklung der in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten „modernen Leistungsgesellschaft“ (etwa in ihrer Ausprägung als Konsumgesellschaft) sowohl der Freizeitwert als auch die erweiterten Möglichkeiten der Freizeitgestaltung (bis hin zu kurzfristig buchbaren ZfPR online 9/2012 VG Saarland v. 2.8.2012 – 9 K 88/12 Tagesflugreisen ins Ausland) erheblichen Stellenwert erlangt haben. Bei allem ist auch zu berücksichtigen, dass der saarländische Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren früheren Regelungen im Hessischen Personalvertretungsgesetz und auch im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (vgl. den Beschluss vom 08.07.2003, 6 P 5.03, juris -Rdn. 11) auch angesichts mehrfacher zwischenzeitlicher Änderungen des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes die zugrunde liegende Vorschrift unverändert beibehalten hat. Das demnach festzustellende Mitbestimmungsrecht des Antragstellers wird auch nicht durch § 78 Abs. 2 SPersVG eingeschränkt, da die dortige Regelung voraussetzt, dass die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muss. Nur in diesem Falle beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne. Dies ist hinsichtlich der hier fraglichen Regelung für die Zwecke des Unterbringungsgesetzes indes nicht der Fall, da „Unterbringungsfälle“ erfahrungsgemäß jederzeit auch an dienstfreien Tagen auftreten können und somit voraussehbar sind, auch wenn ihr tatsächlicher Eintritt bei jedweder Rufbereitschaft nicht vorhergesagt werden kann. Dennoch sind hierauf bezogene Arbeitszeitregelungen von ihrer Notwendigkeit her, Vorsorge für diese Fälle zu treffen, voraussehbar und - wie die zugrunde liegende Anordnung der Beteiligten zeigt - planbar mit der Folge, dass die dem Absatz 2 zu entnehmende Regelung hier nicht eingreift. Was schließlich die von der Beteiligten reklamierte Letztentscheidungsbefugnis anbelangt, bedarf die Frage, ob das Erfordernis der demokratischen Legitimierung hoheitlichen Handelns hier zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers führt, (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.03.2001, 6 P 4/00, juris – Rdn. 32 ff. und die dortigen Fallgruppen) hier keiner Erörterung, da die Fragestellung im Hinblick auf § 75 Abs. 4 und 5 SPersVG erst in einem eingeleiteten Mitbestimmungsverfahren bezogen auf die Berechtigung der Einigungsstelle zur verbindlichen Entscheidung relevant wird (vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 22.09.2009, 9 K 432/09). Nach allem ist dem Antrag zu entsprechen. ZfPR online 9/2012