Ergebnisabführungsvertrag zwischen 1. der PUMA AG Rudolf
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Ergebnisabführungsvertrag zwischen 1. der PUMA AG Rudolf
Ergebnisabführungsvertrag zwischen 1. der PUMA AG Rudolf Dassler Sport mit dem Sitz in Herzogenaurach, eingetragen beim Amtsgericht Fürth im Handelsregister unter HRB 3175, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, - im Folgenden kurz: "PUMA" genannt und 2. der PUMA Vertrieb GmbH mit dem Sitz in Herzogenaurach, eingetragen beim Amtsgericht Fürth im Handelsregister unter HRB 8762, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführung, geschäftsansässig: Würzburger Straße 13 in Herzogenaurach, - im Folgenden kurz: "Vertrieb" genannt - einzeln und gemeinsam auch "Vertragspartei" bzw. "Vertragsparteien" genannt - Vorbemerkung Das Stammkapital der Vertrieb beträgt EUR 26.000,00. Die PUMA hält alle Geschäftsanteile an der Vertrieb. §1 Gewinnabführung (1) Die Vertrieb verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter entsprechender Beachtung der §§ 300 Nr. 1, 301 Aktiengesetz (AktG) in ihrer jeweils gültigen Fassung an die PUMA abzuführen. (2) Die Vertrieb kann mit Zustimmung der PUMA Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der PUMA aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. (3) Vor Beginn dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen, ein in vorvertraglicher Zeit entstandener Gewinnvortrag sowie Kapitalrücklagen dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. (4) Die PUMA kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit eine Vorabdividende gezahlt werden könnte. Abschlagszahlungen i.S.v. Satz 1 sind unverzinslich. (5) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr der Vertrieb, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Schluss eines Wirtschaftsjahres und wird mit der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses der Vertrieb fällig. §2 Verlustübernahme (1) Die PUMA ist gegenüber der Vertrieb entsprechend den Vorschriften des § 302 des AktG in der jeweils gültigen Fassung, d.h. unter den dort für Ergebnisabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in dem dafür geltenden Umfang zur Verlustübernahme, verpflichtet. (2) Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht jeweils am Schluss eines Wirtschaftsjahres der Vertrieb, wird zu diesem Zeitpunkt fällig. §3 Informationsrechte Die PUMA ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Vertrieb einzusehen. Die Geschäftsführung der Vertrieb ist verpflichtet, der PUMA jederzeit alle von der PUMA gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. §4 Jahresabschluss (1) Der Jahresabschluss der Vertrieb ist vor seiner Feststellung der PUMA zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. (2) Der Jahresabschluss der Vertrieb ist vor dem Jahresabschluss der PUMA zu erstellen und festzustellen. (3) Endet das Wirtschaftsjahr der Vertrieb zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der PUMA, so ist das zu übernehmende Ergebnis der Vertrieb im Jahresabschluss der PUMA für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. §5 Keine außen stehenden Gesellschafter Da die PUMA im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages sämtliche Geschäftsanteile an der Vertrieb halten wird und demnach keine außen stehenden Gesellschafter vorhanden sein werden, ist die Regelung eines angemessenen Ausgleichs analog § 304 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz - AktG - und einer Abfindung analog § 305 AktG entbehrlich. §6 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Kündigung (1) Der Vertrag wird erst mit der Eintragung in das Handelsregister der Vertrieb wirksam. § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt. (2) Dieser Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren, gerechnet ab Beginn des Wirtschaftsjahres der Vertrieb, in dem der Vertrag gemäß § 6 Absatz 1 wirksam wird und für das mithin die Verpflichtung zur Gewinnabführung (§ 1 Absatz 5) bzw. zur Verlustübernahme (§ 2 Absatz 2) erstmals gilt, fest vereinbart. Fällt das Ende der Rumpfwirtschaftsjahres) Wirtschaftsjahres Wirtschaftsjahres. der fünf Zeitjahre auf einen Vertrieb, so (z.B. Zeitpunkt endet der wegen der innerhalb Vertrag mit Bildung des eines laufenden Ablauf dieses Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Für die Einhaltung dieser Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Vertragspartei an. (3) Das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine vorzeitige Kündigung gilt insbesondere: a) die vollständige oder teilweise Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung an der Vertrieb mit der Folge, dass die PUMA hierdurch die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Vertrieb verliert. b) eine Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung (nach UmwG) oder Liquidation der PUMA oder der Vertrieb. §7 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie der Verzicht auf sich daraus ergebende Rechte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. Nebenabreden außerhalb dieses Vertrages wurden nicht getroffen. (2) Dieser Vertrag und sämtliche Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, unterliegen in ihrer Gesamtheit ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Vertragsparteien Nürnberg als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner Durchführung. Der Kläger ist im Übrigen berechtigt, eine Klage auch bei den für den Geschäftssitz des Beklagten zuständigen Gerichten anzubringen. (4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Vertragsparteien ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2002 bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei der Beurkundung bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren. (5) Alle mit diesem Vertrag und seiner Durchführung entstehenden Kosten, Gebühren und Steuern trägt die PUMA. Herzogenaurach, den 1. März 2010 Herzogenaurach, den 1. März 2010 ................................................. ................................................. Für die PUMA AG: ................................................. Klaus Bauer ................................................. ppa. Jochen Lederhilger Für die Vertrieb: ................................................. Michael Lämmermann