Zulassungsantrag der Discovery Communications

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Zulassungsantrag der Discovery Communications
Zulassungsantrag der
Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG
für die Fernsehspartenprogramme „Animal Planet”, „Discovery Channel”, „Discovery
Geschichte”, „Discovery HD” und das Fernsehvollprogramm „DMAX”
Aktenzeichen: KEK 645 (-1 bis -5)
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG, vertreten durch die Discovery Content Verwaltungs GmbH, diese ihrerseits vertreten durch den Geschäftsführer Magnus Kastner, Maximilianstraße 13, 80539 München,
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte: XXX ...
wegen
Zulassung zur Veranstaltung der bundesweiten Fernsehspartenprogramme Animal
Planet, Discovery Channel, Discovery Geschichte und Discovery HD sowie des Fernsehvollprogramms DMAX
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 02.11.2010 sowie auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 10.11.2010 am 08.02.2011 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Grüning, Langheinrich, Prof. Dr. Mailänder,
Prof. Dr. Müller-Terpitz, Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden:
2
Der von der Discovery Communications Deutschland GmbH & Co. KG mit
Schreiben vom 28.09.2010 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
(BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung der bundesweit verbreiteten
Fernsehspartenprogramme Animal Planet, Discovery Channel, Discovery Geschichte und Discovery HD und bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg
(mabb) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten
Fernsehvollprogramms DMAX stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
3
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anzeige
Mit Schreiben vom 28.09.2010 haben die anwaltlichen Vertreter der bisherigen Veranstalterin, der DMAX TV GmbH & Co. KG („DMAX TV“), bei der BLM und der
mabb angezeigt, dass DMAX TV auf Grundlage des Verschmelzungsvertrags vom
27.08.2010 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag
auf ihre Kommanditistin, die Discovery Communications Deutschland GmbH & Co.
KG („Discovery Deutschland“), verschmolzen wurde. Die Verschmelzung wurde am
31.08.2010 in das Handelsregister eingetragen.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin von DMAX TV, Discovery Deutschland, veranstaltet
nunmehr die Pay-TV-Programme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery
HD; das Pay-TV-Programm Discovery Geschichte wurde zum 15.05.2009 vorläufig
eingestellt. Zudem veranstaltet Discovery Deutschland nunmehr das frei empfangbare Fernsehvollprogramm DMAX. Die rundfunkrechtliche Zulassung kann jedoch
als höchstpersönliche Rechtsposition weder durch Vertrag noch in der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Discovery Deutschland bedarf daher nach ständiger Spruchpraxis der KEK als Veranstalterin der genannten Programme der Erteilung eigener Zulassungen (vgl. z. B. Beschlüsse i. S.
Premiere, Az.: KEK 155 und 166, Das Vierte und NBC Europe, Az.: KEK 302, 13th
Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal, Az.: KEK 303, MTV, Nick, Nickelodeon
und VH-1 Classic, Az.: KEK 363, Tele 5, Az.: KEK 370, n-tv, Az.: KEK 382, VOX,
Az.: KEK 450, DMAX, Az.: KEK 528). Die Anzeige der Veranstalterin ist daher in ihrem Interesse so zu verstehen, dass sie sich auf die Erteilung von Zulassungen für
die von Discovery Deutschland veranstalteten Programme beziehen soll.
Die BLM und die mabb haben den Vorgang mit Schreiben vom 02.11.2010 bzw.
10.11.2010 als Anzeige von Beteiligungsveränderungen der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Die Beurteilung als Zulassungsfall erfolgt
bei der KEK nach dem Rundfunkstaatsvertrag. Wie die Landesmedienanstalten
dem Sachverhalt Rechnung tragen, etwa durch Änderung der bestehenden Zulassungen, entscheiden die Landesmedienanstalten nach den jeweiligen landesmedienrechtlichen Gesichtspunkten.
4
2
Programmstruktur und -verbreitung
2.1
Die bisherige Veranstalterin DMAX TV hielt eine bis zum 28.02.2013 befristete Zulassung der mabb für das frei empfangbare Fernsehvollprogramm DMAX sowie Zulassungen der BLM für die Pay-TV-Spartenprogramme Discovery Channel (Dokumentarfilme und Reportagen; befristet bis zum 29.04.2015), Animal Planet (Tierund Naturfilme; befristet bis zum 31.03.2012), Discovery Geschichte (Dokumentationen und Reportagen zu historischen und zeitgeschichtlichen Themen; befristet
bis zum 30.03.2013) und Discovery HD (Dokumentationen und Reportagen der
genannten Discovery-Programme in hochauflösender Bildqualität; befristet bis zum
31.01.2014). Das Zulassungsverfahren für ein weiteres Pay-TV-Spartenprogramm
unter dem Namen „Discovery Turbo“ ruht derzeit (Az.: KEK 429).
2.2
Die Pay-TV-Programme Discovery Channel und Discovery HD werden auf der PayTV-Plattform der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG („Sky Deutschland“) ausgestrahlt. Discovery Channel wird darüber hinaus auch digital im Kabel
verbreitet. Dieses Programm sowie das Pay-TV-Programm Animal Planet sind Teil
des Angebots des KabelKiosk der Eutelsat visAvision GmbH („Eutelsat“), der Kabel
Baden-Württemberg GmbH & Co. KG („Kabel BW“) sowie der Unitymedia NRW
GmbH und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen „Unitymedia“). Ferner
werden diese Programme über die IPTV-Plattform der Deutschen Telekom AG
(„DTAG“) ausgestrahlt. Die Verbreitung des Programms Discovery Geschichte wurde zum 15.05.2009 eingestellt.
2.3
Plattformverträge
2.3.1
Sky Deutschland
XXX ...
2.3.2
Weitere Plattformbetreiber
2.3.2.1 Verbreitung von Discovery Channel und Animal Planet
XXX ...
5
2.3.2.2 Verbreitung von DMAX
XXX ...
3
Veranstalterin und Beteiligte
3.1
Discovery Deutschland
Gesellschaftszweck der neuen Veranstalterin Discovery Deutschland ist der Besitz,
Erwerb und Betrieb von Fernsehsendern sowie der Besitz und Erwerb entsprechender Unternehmensbeteiligungen XXX ...
Discovery Deutschland steht mittelbar vollständig im Anteilsbesitz der Discovery
Communications, Inc. 98,02 % der Kapitalanteile an Discovery Deutschland hält die
Discovery Communications Europe Ltd. („Discovery Europe Ltd.“), 1,98 % der
Anteile
hält
die
DNE
Music
Publishing
Ltd.
(„DNE“),
eine
100%ige
Tochtergesellschaft der Discovery Europe Ltd. Die Discovery Content Verwaltungs
GmbH ist geschäftsführende Komplementärin ohne Kapitaleinlage von Discovery
Deutschland. Sie ist, unmittelbar zu 99 % und mittelbar zu 1 % über DNE, ebenfalls
eine 100%ige Tochtergesellschaft der Discovery Europe Ltd., an der wiederum die
Discovery Communications Europe GP sämtliche Anteile hält. An der Discovery
Communications Europe GP halten die Discovery Communications Ltd. LL.C. 99 %
und die Discovery Productions, Inc. 1 % der Anteile. An der Discovery
Communications Ltd. LL.C. sind ihrerseits die Discovery Networks International
Holdings Ltd. in Höhe von 99 % und Discovery Productions, Inc. mit 1 % beteiligt.
Bei beiden handelt es sich um 100%ige Tochtergesellschaften der Discovery
Networks International LL.C., einer 100%igen Tochtergesellschaft der Discovery
Communications LL.C.
3.2
Discovery Communications, Inc.
Die Discovery Communications LL.C. befindet sich ihrerseits vollständig im Anteilsbesitz der Discovery Communications Holding LL.C., an der die Discovery Communications, Inc. („Discovery Communications“) sämtliche Anteile hält: dies unmittelbar
zu 33,3 % und mittelbar zu 66,7 % über ihre 100%ige Tochtergesellschaft DHC
Discovery, Inc. (vgl. im Einzelnen die Übersicht unter I 4). Die Stimmrechte an der
Discovery Communications halten die Advance/Newhouse Programming Partnership („Advance Newhouse“) zu 26 %, Dr. John C. Malone zu 23 % und T. Rowe Pri-
6
ce Associates zu 1,5 %; die restlichen 49,5 % der Stimmrechtsanteile befinden sich
in Streubesitz (zur genauen Verteilung der Aktien der Klassen A, B und C vgl. Beschluss der KEK vom 14.04.2009 i. S. DMAX, Az.: KEK 526, I 1.4).
Discovery Communications bezeichnet sich als weltweit führendes Medien- und
Entertainment-Unternehmen im nichtfiktionalen Bereich. Ihre Tochterunternehmen
veranstalten weltweit eine Vielzahl von Spartenprogrammen, u. a. unter den Marken
Discovery Channel, Animal Planet, Science Channel, Discovery Travel & Living,
Discovery Kids und Discovery Home & Health, und erreichen 1,5 Mrd. Abonnenten
in 180 Ländern (vgl. Angaben unter http://corporate.discovery.com). Discovery
Communications produziert und vermarktet u. a. Videos, DVDs, Fachbücher und
Multimediaprodukte. Die Discovery-Gruppe vermarktet auch Programmformate im
frei empfangbaren Fernsehen (z. B. bei DMAX und im ZDF).
3.3
Advance/Newhouse
Advance/Newhouse gehört zur Konzerngruppe der Advance Publications, Inc. Letztere ist ein Kommunikationsunternehmen, zu dem unter anderem der Zeitschriftenverlag Condé Nast Publications (Vogue, Vanity Fair) sowie Tageszeitungen, lokale
Nachrichtensender und Anteile an Kabelnetzbetreibern in den USA gehören (vgl. im
Einzelnen Beschluss der KEK i. S. DMAX vom 14.04.2009, Az.: KEK 526, I 2.4).
Das Unternehmen befindet sich in Privatbesitz der Brüder Donald und Samuel
Newhouse Jr.
3.4
Dr. John C. Malone
Dr. John C. Malone hält 23 % der Stimmrechte von Discovery Communications (bei
der Wahl der Mitglieder des Board of Directors erhöht sich unter bestimmten Voraussetzungen sein Stimmrechtsanteil auf 32 %, vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss
der KEK vom 14.04.2009 i. S. DMAX, Az.: KEK 526, I 1.4.3). Dr. Malone ist gleichzeitig auch Mitglied des Board of Directors von Discovery Communications.
Daneben ist er auch Chairman des Board of Directors der Liberty Global, Inc.
(„Liberty Global“), an der er 39,3 % der Stimmrechte hält, und der Liberty Media
Corporation, an der er 35,2 % der Stimmrechte hält (vgl. SEC Filings der Unternehmen vom 29.04.2010 und 30.04.2010). Tochterunternehmen von Liberty Global
veranstalten und vermarkten weltweit zahlreiche Fernsehkanäle (u. a. Themenkanäle unter der Marke Zone und Extreme Sports Channel) und Teleshoppingsender.
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Zu ihren Geschäftsfeldern zählen ferner Kabelnetze, Internet und interaktives Fernsehen. Liberty Global ist an dem in den Niederlanden zugelassenen Veranstalter
des auch bundesweit empfangbaren Pay-TV-Programms Extreme Sports Channel
beteiligt. Das Programm wird für Deutschland in zum Teil deutsch synchronisierten
Fassungen verbreitet. Ferner hat Liberty Global in Deutschland sämtliche Anteile an
der Kabelnetzbetreiberin Unitymedia übernommen (vgl. Pressemitteilung von Unitymedia vom 28.01.2010). Die Liberty Media Corporation hält sämtliche Anteile an
dem Teleshopping-Sender QVC.
4
Beteiligungsübersicht nach Verschmelzung
Streubesitz
49,5 *
Advance Newhouse
Programming
Partnership
26,0*
Dr. John C. Malone
T. Rowe Price
Associates, Inc.
Discovery
Communications, Inc.
100
Discovery Holding
Company
100
23,0*
Ascent Media
Holdings
62,5*
100
1,5*
33,3
66,7
Discovery
Communications
Holding LL.C.
39,3*
DHC Discovery, Inc.
100
Liberty Global, Inc.
Discovery
Communications
LL.C.
100 (Z)
Unitymedia NRW
GmbH und
Unitymedia Hessen
GmbH & Co. KG
(Plattformbetreiberinnen)
100
Discovery Networks
International LL.C.
100
(E)
Discovery Networks
International Holdings
Ltd.
auto motor und
sport channel
99
Motor Presse TV
GmbH
Discovery
Communications Ltd.
LL.C.
E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der
Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin
Unitymedia (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV)
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Programmveranstalter
Veranstalter, dessen Programm Discovery
Communications zuzurechnen ist
99
Discovery Content
Verwaltungs
GmbH
1
1
Discovery
Productions, Inc.
99
Discovery
Communications
Europe GP
100
1
100
Discovery
Communications
Europe Ltd.
*: von Kapitalbeteiligung abweichende
Stimmrechte
**: Programm wurde zum Mai 2009
eingestellt
98,02
Komplementärin
Discovery Channel
Discovery HD
Discovery Geschichte**
Animal Planet
DMAX
100
1,98
DNE Music
Publishing Ltd.
Discovery Communications
Deutschland GmbH & Co.KG
Stand: 2/2011
8
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor der Entscheidung der
Kommission wurde der BLM und der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage
durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Die Programme Discovery Channel, Animal Planet, Discovery Geschichte, Discovery HD und DMAX, werden der Veranstalterin, ihren Obergesellschaften bis hin
zur Discovery Communications (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15
ff. AktG) zugerechnet. Weitere Programme werden den Beteiligten nicht zugerechnet.
2.2
Zurechnung zu Plattformbetreibern
2.2.1
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam
mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als
vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das
Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht.
Die KEK hat bislang mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet,
9
weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des
Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung
des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204,
III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.).
Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über
eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den
zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu
Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber
nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.).
2.2.2
Die Programme Discovery Channel, Discovery HD, Animal Planet und bis zu
dessen Einstellung auch Discovery Geschichte wurden in der Vergangenheit auf
Grundlage der Plattformvereinbarung vom 05.07.2006 der Plattformbetreiberin Sky
Deutschland (ehemals Premiere) zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Discovery
Channel, Az.: KEK 395, III 2.2). XXX ... Die Plattformbetreiberin konnte somit Einfluss auf die konkrete Programmgestaltung nehmen (vgl. Beschluss i. S. Discovery
Channel, Az.: KEK 395, III 2.2).
Diese Zurechnung entfällt nunmehr. Ein Einfluss der Plattformbetreiberin auf die
konkrete Programmgestaltung ist auf Grundlage der gültigen Vereinbarung vom
15.05.2009 nicht mehr feststellbar: XXX ... Demnach ist nicht festzustellen, dass i.
S. d. § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV wesentliche Entscheidungen des Programmveranstalters über die Programmgestaltung von der Zustimmung des Plattformbetreibers abhängig sind.
2.2.3
Die vorgelegten Plattformverträge mit Unitymedia, Eutelsat, Kabel BW und T-Home
enthalten, wenn überhaupt, nur allgemein gehaltene Programmbeschreibungen von
Discovery Channel und Animal Planet, an deren Nichteinhaltung keine Rechtsfolgen geknüpft sind (s. o. I 2.3.2.1). Den Plattformbetreibern wird keine Einflussmöglichkeit auf die Programmgestaltung eingeräumt, die eine Zurechnung nach § 28
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV rechtfertigen würde.
10
2.2.4
Auch aus den Verträgen mit Plattformbetreibern betreffend die Verbreitung des
Programms DMAX (s. o. I 2.3.2.2) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass
ein Plattformbetreiber Einfluss auf wesentliche Entscheidungen über die Programmgestaltung nehmen kann. Ihnen ist das Programm DMAX demnach nicht
gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV zuzurechnen (vgl. bereits Beschluss der KEK,
Az.: KEK 427, III 2.3.2.1 bis 2.3.2.4).
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Gemäß § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
3.1
Zuschaueranteile
Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom 07.12.2010 die Zuschaueranteile aus
der AGF/GfK-Fernsehforschung mit. Demnach erzielte DMAX im maßgeblichen Referenzzeitraum von September 2009 bis August 2010 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 0,7 % und aktuell im Monat Januar 2011 einen Zuschaueranteil
von 0,6 %.
Für die Programme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery HD gibt die
Veranstalterin unter Bezugnahme auf die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung
jeweils einen Zuschaueranteil von 0,0 % an.
Aus dem Verfahren i. S. Sky Deutschland (Az.: KEK 640/641-1 und -2) ist der KEK
der interne Marktanteil von Discovery Channel bei den Zuschauern ab drei Jahren
aus der Sky-Marktforschung bekannt. Er beträgt für die Monate August 2009 bis Juli 2010 durchschnittlich XXX ... Bezogen auf die die Gesamtfernsehnutzung abbildende Grundgesamtheit der AGF/GfK-Fernsehforschung und verglichen mit dem
Sky-Zuschaueranteil für 2009 in Höhe von XXX ... erreichte Discovery Channel auf
der Sky-Plattform demnach einen Zuschaueranteil von etwa 0,04 %.
3.2
Abschließende Feststellung
Die den Beteiligten zuzurechnenden Programme erzielen bislang Zuschaueranteile
weitab von medienkonzentrationsrechtlich bedenklichen Schwellenwerten. Auch im
11
Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der weiteren Zulassung der nunmehr von Discovery Deutschland veranstalteten Programme stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt
nicht entgegen.
(gez.)
Sjurts
Lübbert
Langheinrich
Bauer
Mailänder
Brautmeier
Müller-Terpitz
Dörr
Fuchs
Schwarz
Grüning
Thaenert