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November 2007 / Nr. 3 KLIENTENINFORMATION Das Jahr 2007 neigt sich mit schnellen Schritten dem Ende zu. Die nachstehende Übersicht zu steuerlichen Themen zum Jahresende soll Ihnen ein wenig helfen richtige Entscheidungen zum Jahreswechsel zu treffen. EINKOMMENSTEUER Es bestehen keine Bedenken, auch bei Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende neben dem Betriebsausgabenpauschale einen FBiG geltend zu machen. 1. Gleichberechtigung für alle Freiberufler erreicht (Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG) Sollten keine Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens angeschafft worden sein, so können auch begünstigte Wertpapiere angeschafft werden. Siehe dazu unsere Anlage als Beispiel. Die Behaltefrist für derartige Wirtschaftsgüter beträgt 4 Jahre. Ab dem Wirtschaftsjahr 2007 gibt es für EinnahmenAusgaben-Rechner bekanntlich den 10%igen Freibetrag für investierte Gewinne. Ein Umdenken im Ministerium macht dieses Steuerzuckerl nun auch Geschäftsführern und allen Ärzten zugänglich. 2. „Alte“ Anlaufverluste Ausgaben-Rechnern Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zum Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG) bis vor kurzem die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können. Dies trifft z.B. zu auf: von Einnahmen- Anlaufverluste im Sinne der bis 2006 geltenden Fassung sind weiterhin zeitlich unbeschränkt abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten. Dies wurde mit dem Budgetbegleitgesetz klar gestellt. Diese Verluste sind bei der Einkommensermittlung vorrangig abzuziehen. Verluste, die ab 2007 bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eintreten, können hingegen nach der neuen Diktion lediglich in den nachfolgenden drei Jahren vorgetragen bzw. verrechnet werden. Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher Beteiligung (über 25%) Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren Das BMF hält die genannte Ansicht nicht mehr aufrecht. Bei Vorliegen derartiger Einkünfte steht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Freibetrag für investierte Gewinne zu. EINKOMMENSTEUER RICHTLINIEN 1. Einkünfte aus Kapitalvermögen Pauschalierung & Freibetrag Geldleistungen oder geldwerte Vorteile, die anlässlich der Eröffnung eines (Haben-)Kontos bzw. Sparbuchs oder aus besonderen Anlässen gewährt werden, sofern sie nicht bloß geringfügige Aufmerksamkeiten darstellen (z.B. Regenschirme, Handtücher oder sonstige Zuwendungen im Ausmaß üblicher Weltspartaggeschenke), sind steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit grundsätzlich KESt-pflichtig. Wurden solche Vorteile vor dem 1. Jänner 2007 gewährt und dafür keine KESt einbehalten, ist von einem Haftungsbescheid abzusehen. Möchte man den Freibetrag neben einer Möglichkeit zur Betriebsausgabenpauschalierung lukrieren, so soll dies nach der (über)strengen Meinung des Ministeriums meist nicht möglich sein, wobei nach der Art der Pauschalierung unterschieden werden muss. Nach aktueller Ansicht verliert man die Betriebsausgabenpauschalierung auf 5 Jahre! Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-AusgabenRechnung kann ab der Veranlagung 2007 ein Freibetrag für investierte Gewinne (kurz: FBiG) geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme einer Vollpauschalierung steht nach Ansicht des Ministeriums aber kein solcher Freibetrag zu. 2. Spekulationsgeschäft und –frist Sukzessive Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren: Soweit bei einem Verkauf eine eindeutige Zuordnung der Wertpapiere möglich ist (z.B. gleichartige Wertpapiere auf verschiedenen Depots, Subdepots oder Streifbandverwahrung), richtet sich die Besteuerung nach der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zuordnung. Bei Inanspruchnahme einer Teilpauschalierung steht der Freibetrag nur bei der Handelsvertreter- und der Künstler/Schriftsteller-Pauschalierung zu, da (nur) nach diesen Pauschalierungsverordnungen der Frei betrag nicht bereits von der Betriebsausgabenpauschale erfasst ist. 1 Dies gilt auch in Fällen, in denen in Sammelverwahrung gehaltene Wertpapiere gleicher Art (z.B. XYAktien) veräußert werden, sofern der Bestand der angeschafften Wertpapiere hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist, sodass eine eindeutige (rechnerische) Zuordnung der veräußerten Wertpapiere möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sind die ältesten Wertpapiere als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode). Berufungsvorentscheidung wurde auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung aus Deutschland zu den Anforderungen an ein Fahrtenbuch Bezug genommen. Nach den Maßstäben dieser Rechtsprechung kam das Finanzamt zu folgendem Ergebnis: Eine mittels eines Computerprogramms erzeugte Datei, an der zu einem späterem Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden könnten, ohne dass deren Reichweite in der Datei dokumentiert und offen gelegt werde, ist noch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. 3. Kauf und Verkauf von GmbH-Anteilen Die Berufungsinstanz gelangte zu folgendem Ergebnis: Werden Anteile an einer GmbH zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Preisen erworben, stellen alle erworbenen Anteile ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Ein Steuerpflichtiger kann daher nicht selbst bestimmen, welcher der zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen Anteile veräußert wird. Sofern ein dazu erworbener Anteil innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird, stellt dies die Veräußerung eines Anteiles eines einheitlichen Geschäftsanteiles dar und es unterliegt die anteilige Wertsteigerung der Spekulationsbesteuerung. Hinsichtlich des Restbetrages liegt gegebenenfalls eine Beteiligungsveräußerung gemäß § 31 EStG vor. Die Abgabenpflichtigen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Vorschriften zur Erfassung der abgabenpflichtigen Tatbestände führen. Sofern nachträgliche Änderungen (Streichungen oder Ergänzungen) der zu einem früheren Zeitpunkt erfassten Daten (insbesondere auf elektronischen Datenträgern) nicht ausgeschlossen sind, müssen Eingriffe in den ursprünglichen Datenbestand auch noch nachträglich ersichtlich sein. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrtenbuch auf einem tragbaren Notebook mit Hilfe des Programms MS Excel geführt. Dieses Programm eröffnet dem Anwender die Möglichkeit, den bereits erfassten Datenbestand nachträglich abzuändern. Der ursprüngliche Datenbestand und die erfolgten Änderungen sind, so bald das Programm beendet wurde, nicht mehr nachvollziehbar. Daher liegen bei diesen ExcelAufzeichnungen keine ordnungsgemäßen Aufschreibungen vor! 4. Vermietung & Verpachtung Ab der Veranlagung 2006 bestehen seitens des Ministeriums keine Bedenken, wenn im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einer Vermietung von Zimmern oder Appartements mit Frühstück, bei der die Bettenzahl insgesamt nicht mehr als zehn Fremdenbetten umfasst, die Werbungskosten mit 50 % der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) geschätzt werden. Bei Anwendung der Bruttomethode sind die bezahlte USt und die Vorsteuer aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar. Die Kurtaxe kann als Durchläufer sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz bleiben. Das Finanzamt behauptet zwar nicht, dass der ursprüngliche Datenbestand im vorliegenden Fall im Nachhinein abgeändert worden wäre, hält den Umstand, dass dies technisch möglich wäre, bereits für ausreichend, eine Hinzuschätzung von 30 % (an privaten Fahrten) vorzunehmen. Dieser Ansicht konnte der UFS aber nicht folgen, denn die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Weiters bestehen keine Bedenken, wenn bei einer Vermietung von nicht mehr als fünf Appartements ohne Erbringung von Nebenleistungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten mit 30 % der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) geschätzt werden. Bei Anwendung der Bruttomethode sind die bezahlte USt und die Vorsteuer aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar. Die Kurtaxe kann als Durchläufer sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz bleiben. Der Umstand, dass Aufzeichnungen formell nicht ordnungsmäßig sind, berechtigt nach Meinung des UFS für sich noch nicht zum Schluss, dass die Aufzeichnungen auch in materieller Hinsicht unzureichend sind, und in weiterer Folge davon auszugehen ist, dass wesentlich mehr an privaten Fahrten zurückgelegt wurden. Zur Führung eines „Nachweises“ kommen auch andere Beweismittel in Betracht – es muss die Nachweisführung nicht zwingend durch die Führung eines Fahrtenbuchs erfolgen. Dass die im Fahrtenbuch ausgewiesenen Kilometerstände mit anderen Beweismitteln nicht vereinbar wären, war der ursprünglichen Entscheidung nicht zu entnehmen. Soweit darauf verwiesen wird, dass „teilweise“ Tage zusammengefasst wurden und keine berufliche gefahrenen Kilometer ausgewiesen sind, handelt es sich (nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen) um kleinere Privatfahrten am Wochenende („div. Privatfahrten“ mit Ablesung des Tachostands am Montag in der Früh) sowie um Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, soweit sie nicht durch betrieblich veranlasste Fahrten unterbrochen wurden. Erfolgten an einem Tag mehrere private Fahrten, wäre zwar (streng genommen) der Kilometerstand nach jeder einzelnen Fahrt anzugeben. Die Nachvollziehbarkeit des Fahrtenbuchs leidet (im vorliegenden Fall) aber deshalb noch in keiner Weise. Entscheidend ist, ob die privaten Fahrten aller Wahrscheinlichkeit nach zur Gänze erfasst wurden. Gerade dies wurde in diesem Fall vom Finanzamt aber nicht in Zweifel gezogen. Bei Dauervermietung von Wohnungen ist ein Abzug von pauschalen Werbungskosten unzulässig. AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN – UFS: 1. Zum Thema Fahrtenbuch als Excel – Aufzeichnung? Der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) hatte zu entscheiden, ob ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch (mit Excel-Programm) ein taugliches Beweismittel ist. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid war das Ausmaß von privaten Kfz-Fahrten strittig. Der Nachweis der beruflichen Nutzung wurde in der Form eines Fahrtenbuchs erbracht, das der Behörde bereits in 1. Instanz vorgelegt wurde. In der abweisenden 2 AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNGSGESETZ Konsequenzen illegaler Ausländerbeschäftigung Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht – je nach Art und Schwere der Übertretung – verschiedene Strafen vor, beispielsweise bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern Geldstrafen von 1.000 bis 10.000 Euro, bei mehr als drei Ausländern von 2.000 bis 20.000 Euro. 1. Kontrollrechte der KIAB Die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ist eine Einheit der Finanzverwaltung und kontrolliert unter anderem nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt dezidiert die Pflichten des Arbeitgebers und die Rechte der Kontrollbehörden. Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann einem Arbeitgeber als Folge wiederholter Übertretungen die Beschäftigung von Ausländern untersagt werden. Auch die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist möglich. Wird eine Betriebskontrolle verzögert, weil z.B. der Arbeitgeber nicht erreichbar ist, ist der Kontrollzweck objektiv gefährdet und dies als Vereitelung der Betriebskontrolle zu qualifizieren, die mit Geldstrafen von 2.500 bis 8.000 Euro zu ahnden ist. Die Organe der Abgabenbehörden sind bei Durchführung der Kontrolle berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Arbeitsstätten sowie Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. Weiters sind die Bediensteten der KIAB befugt, die Identität von Personen festzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich dabei um ausländische Arbeitskräfte handelt. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. In ihrer Abwesenheit haben sie dafür Sorge zu tragen, dass eine an der Arbeitsstelle anwesende Person diese Auskünfte erteilt und Einsicht gewährt. Die Kontrollorgane haben sich bei Beginn der Kontrolle auszuweisen und den Arbeitgeber zu verständigen. Dies darf jedoch den Beginn der Kontrolle nicht unnötig verzögern. Für die Kontrolle bedarf es keinerlei schriftlichen Auftrages. Das Bundesvergabegesetz sieht als Nachweis der beruflichen Zulässigkeit unter anderem eine Auskunft aus der Zentralen Verwaltungsstrafkartei des Finanzministeriums vor, in der – ähnlich einem Strafregister – alle relevanten Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz evidenziert sind. VORSCHAU – KLIENTENINFO 12/2007 Die KIAB stellt im Zuge ihrer Kontrollen Sachverhalte fest, die in Entsprechung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. Bei Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz handelt es sich nicht um eine abgabenbehördliche Prüfung. Checkliste zum Jahreswechsel Änderung der Gewinnermittlungsvorschriften Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel und Vorschau 2008 Neuerungen in der Lohnverrechnung Wir bringen Ihnen dies höflich zur Kenntnis, stehen Ihnen für weitere Fragen gerne jederzeit zur Verfügung. Herzlichst Ihr 3