Sonderpädagogische Förderung
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Sonderpädagogische Förderung
Fachbereich Sozialwesen – Lehrforschungsprojekt WS 2003/04 Sonderpädagogische Förderung Ein Vergleich der Landesregelungen zu Rechtlichen Grundlagen, Feststellung des Förderbedarfs und Möglichkeiten der Integration Autoren: Christin Färber, Heike Lehmann, Christine Reichel, Jana Reinhardt, Anja Reiß, Kathrin Serverin, Uta Steiner, Sabine Stumpf, Carina Tausch, Christiane Walter Methodische Projektleitung: Prof. Dr. jur. Birgit Hoffmann Prof. Dr. med. Jörg-A. Weber MPH Seite 2 Projekt zum sonderpädagogischen Förderbedarf Die nachfolgenden Ausführungen sind in einem studentischen Projekt an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig im Fachbereich Sozialwesen im Wintersemester 2003/2004 entstanden. Gegenstand des Projektes war die Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung in den einzelnen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ging es in erster Linie um die Erfassung der gesetzlichen Grundlagen und anderen Informationsquellen sowie um die Präsentation unserer Ergebnisse im Internet. Aufgrund der Länderhoheit bei Bildungsfragen sind weitreichende Unterschiede in den gesetzlichen Regelungen zur sonderpädagogischen Förderung und in deren Durchführungen zu verzeichnen. Tendenziell ist festzustellen, dass eine integrative Beschulung von der Mehrheit der Bundesländer bevorzugt wird. Um das weite Feld einzugrenzen, setzten wir den Fokus auf die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Förderschwerpunkte, die Integrationsmöglichkeiten sowie deren Organisation. Wir möchten darauf hinweisen, dass in den Bundesländern Bremen, Berlin und Hamburg zur Zeit gesetzliche Umstrukturierungen im Bereich der sonderpädagogischen Förderung stattfinden. Grund dafür sind die Änderungen der jeweiligen Schulgesetze. Grundsätzlich sind wir davon ausgegangen, dass die Verwendung der männlichen Form die weibliche einschließt. Aufgrund eines zeitlich begrenzten Rahmens erheben wir nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben müssen wir ausschließen. Seite 3 Übersicht: Für jedes Land finden Sie Angaben in den folgenden Rubriken: • Rechtliche Grundlagen • Verfahrenseinleitung • Feststellungsverfahren • Feststellungsbescheid • Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule • Welche Förderschwerpunkte gibt es? • Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? • Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? • Ziele der integrierenden Maßnahmen • Umfang/Organisation der Integrationsformen: • Mobile sonderpädagogische Dienste • Welche schulvorbereitenden Einrichtungen gibt es? • Formen der Kooperation zwischen den Schulen • Leistungsbewertung • Welche Abschlüsse kann man erwerben? Seite 4 Inhalt: Bundesländer ab Seite Baden-Württemberg 5 Bayern 14 Berlin 22 Brandenburg 30 Bremen 38 Hamburg 46 Hessen 51 Mecklenburg-Vorpommern 57 Niedersachsen 67 Nordrhein-Westfalen 79 Rheinland-Pfalz 89 Saarland 98 Sachsen 106 Sachsen-Anhalt 115 Schleswig-Holstein 123 Thüringen 132 Nachwort 139 Seite 5 Baden-Württemberg: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz Schulgesetz (SchG) vom 1.8.1983 (rechtsbereinigter Stand: 17.7.2003) http://www.leu.bw.schule.de/bild/SchG.pdf Verordnungen Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom 24.6.2003 http://www.leu.bw.schule.de/bild/Fruehfoerderung-BMGS.pdf Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29.11.1983 (zuletzt geändert: 7.7.2003) http://www.leu.bw.schule.de/bild/SchuelBeurteil.pdf Richtlinien Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf " vom 8.3.1999 http://www.leu.bw.schule.de/bild/SoSchulpflicht.pdf Verwaltungsvorschrift "Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen" (VwV Kooperation Kindertageseinrichtungen - Grundschulen) vom 14. Februar 2002 http://www.kultusministerium.badenwuerttemberg.de/foren/grundschule/grundschulebw/kooperationen/downloads/vwv_kooperationkindertageseinrichtungen-Grundschulen.PDF Verwaltungsvorschrift "Zeugnisse, Halbjahresinformation und Schulbericht" vom 3.1.2002 (rechtsbereinigter Stand: 24.6.2003) http://www.leu.bw.schule.de/bild/Zeugnisse-allg.pdf Handreichungen Handreichung zur Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf" vom Mai 2003 http://www.schule-bw.de/unterricht/ paedagogik/kooperation/gesamt.pdf Orientierungshilfen "Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen" vom Dezember 1999 Seite 6 http://www.schulebw.de/schularten/sonderschulen/allgemeines/schulische/orientier ungshilfen.pdf Verfahrenseinleitung Wer? siehe Verwaltungsvorschrift Nr.3 Wo? allgemeine Schule Staatliches Schulamt Wann? wenn Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen Wie? Antrag beim Staatlichen Schulamt auf Unterstützung durch Sonderpädagogische Dienste (Beratungslehrer der Sonderschulen) bei der Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes und der Erstellung eines Förderplanes Besonderheiten Sonderpädagogische Dienste nur subsidiär; Gesamtverantwortung bleibt bei der allgemeinen Schule Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt variabel Sonderpädagogische ja Gutachten: Durch wen? Lehrer der allgemeinen Schule und Sonderschullehrer Inhalt 1. Aufzeigen des Förderbedarfes: Grundlage dafür bilden Aussagen zu dem sozialen Umfeld und der Biographie des Kindes, Beschreibung des Lernstandes (anhand von Tests, Schülerarbeiten etc.), Informationen aus Elterngesprächen, bereits erfolgte schulische und außerschulische Fördermaßnahmen usw. 2. Vorschlag geeigneter Fördermaßnahmen und des Förderortes Handreichung/Entscheidungsh Handreichung zur Verwaltungsvorschrift (Kap. III) Orientierungshilfen zur Schulischen Förderung behinderter Kinilfen? der (Kap. II.3) Medizinische Gutachten: Durch wen? Inhalt ja, wenn notwendig Arzt/ Gesundheitsamt je nach Behinderung spezifische Untersuchungen Handreichung/Entscheidungsh Orientierungshilfen (Kap. II.3) Seite 7 ilfen? Psychologisches Gutachten: Durch wen? Inhalt ja, wenn erforderlich Therapeutischer Dienst je nach Problemlage Handreichung/Entscheidungsh Orientierungshilfen (Kap. II.3) ilfen? 2. Berichte Kindertagesstätte im Rahmen der Kooperation zwischen den Kindergärten und Grundschulen (s. VwV Kooperation Kindertageseinrichtungen Grundschulen) Vorschule wird ggf. in die Förderdiagnostik mit einbezogen Schule Förderdiagnostik wird gemeinsam von Sonderschullehrer und Lehrer der allgemeinen Schule durchgeführt (Beobachtungen, Dokumentationen des Regelschullehrers mit einbezogen in Diagnostikverfahren) siehe Verwaltungsvorschrift 3. Mitwirkungsrechte "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf " Personensorgeberechtigte Kinder Erziehungsberechtigte werden von vornherein am Diagnostikverfahren beteiligt und in alle Beratungen und Entscheidungen zur schulischen Förderung mit einbezogen, Erziehungsberechtigte können Feststellung der Sonderschulpflicht beim Staatlichen Schulamt beantragen (VwV Nr. 4.1) und Wunsch angeben bzw. alle Unterlagen einsehen (VwV nr. 4.5) nichts explizites bekannt; gewisser Grad an Mitspracherecht 4. Mitwirkungspflichten PersonensorgeberechKooperation tigte Kinder müssen sich ggf. verschiedenen Tests unterziehen Seite 8 5. Besonderheiten Wenn festgestellt wird, dass erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang der allgemeinen Schule unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich ist, muss an Staatliches Schulamt ein Antrag auf Klärung der Frage des Besuchs der Sonderschule erfolgen, welches dann in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren die Sonderschulpflicht feststellt (bei Einverständnis aller Beteiligten) - s. VwV Nr.4 Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Durch wen? Schule und Sonderpädagogischer Dienst bzw. Staatliches Schulamt Inhalt und Umfang 1.Festlegung der Art und des Umfanges der Fördermaßnahmen (Förderplan) und der geplanten Umsetzung bei Integrativbeschulung (wird geprüft, welche Fördermaßnahmen die Schule aus eigener Kraft einrichten kann - Staatliches Schulamt wird nur eingeschaltet, wenn Schule notwendige Fördermaßnahmen nicht leisten kann) VwV Nr.2 oder 2. Feststellung der Sonderschulpflicht durch Staatliches Schulamt, wenn Integrative Beschulung nicht möglich ist VwV Nr.4 Feststellung des Förderortes ja (zumindest die Art der Beschulung) 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist Personensorgeberechtigte 1 Monat 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? Durch wen? laufend Sonderschule, Regelschule (je nach Beschulung) - Staatliches Schulamt trifft Entscheidung über Schulwechsel oder Rückführung Seite 9 Rückführungsmöglichkeiten ja, Prüfung der Rückschulungsfrage kann von Sonderschule, Erziehungsberechtigten oder Staatlichem Schulamt veranlasst werden (VwV Nr.4.7) wenn besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, ist Schüler wieder in allgemeine Schule einzugliedern (§15(3) SchG) 4. Besonderheiten Sonderpädagogische Förderung in allgemeiner Schule hat Priorität (Integration), für Feststellung der Sonderschulpflicht ist eigenständiger Antrag und ein extra Verfahren notwendig Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten Sonderschule: NEIN, da Besuch der geeigneten Sonderschule im Schulbezirk, in dem der Sonderschulpflichtige wohnt Integrativmaßnahmen: NEIN, da Besuch einer allgemeinen Schule im zuständigen Schulbezirk (wenn die Verhältnisse für Integration dort gegeben sind) - Wahlrecht der Eltern, wenn freie Schule besucht werden soll 2. Antrag nein - Anmeldung an Schule Wer? Erziehungsberechtigte Wann? nach Feststellung des Förderortes Wo? an zu besuchender Schule Wie? Anmeldung 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? Staatliches Schulamt (Entscheidung über Sonderschulpflicht) sonst gilt Schulbezirksgrundsatz 4.Widerspruchsrecht Für wen? Personensorgeberechtigte bei Feststellung der Sonderschulpflicht durch Staatliches Schulamt Besonderheiten keine Seite 10 Welche Förderschwer- s. § 15 SchG punkte gibt es? Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Sonstige Ziele der Förderschwerpunkte vorhanden? ja (Schulen für Hörgeschädigte) ja (Schulen für Blinde, Schulen für Sehbehinderte) ja (Schulen für Körperbehinderte) ja (Förderschulen) ja (Schulen für Sprachbehinderte) ja (Schulen für Erziehungshilfe) ja (Schulen für Geistigbehinderte) Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen keine expliziten Angaben Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? möglich? Hören ja Sehen ja Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung ja ja ja ja ja Seite 11 Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? 1. Integrative Schulentwicklungsprojekte (ISEP) - Handreichung Kap. III.6.4 -gemeinsame Unterrichtung behinderter und nicht behinderter Kinder, allg. Schule erarbeitet integratives pädagogisches Konzept -Unterstützung durch Lehrkraft aus Sonderschule -Förderbedarf einer Schülergruppe steht im Vordergrund (nicht die Integration eines Einzelnen) 2. Einzelintegration - Handreichung Kap. III.6.5 -Integration in eine Klasse der allgemeinen Schule -meist zielgleiche Unterrichtung (werden hauptsächlich sinnesgeschädigte oder körperbehinderte Kinder integriert), da sonst schwierig -erhalten Unterstützung durch Sonderpädagogen Ziele der integrierenden Maßnahmen Umfang/Organisation der Integrationsformen: 1. Wohnortnahe Bechulung 2. Erwerb sozialer Kompetenzen für behinderte und nichtbehinderte Schüler 3. Recht der Kinder, gemeinsam aufzuwachsen, zu spielen und zu lernen räumliche Voraussetzungen/ Organisation sachliche Voraussetzungen/ Organisation personelle Voraussetzungen/ Organisation behindertengerechte Ausstattung, wie z.B. Rollstuhlfahrerrampen, spezielle Arbeitstische usw. (Förderung möglich - s. Orientierungshilfen Kap. II.7) Integriert wird, wenn die behinderten Kinder aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen Bildungsgang folgen können (§ 15 (4) SchG) Schulträger und Schulverwaltung müssen bei Integrativmaßnahmen mit den ihnen zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Mitteln auskommen Mobile sonderpädago- Einsatzbereich: gische Dienste Förderschulen Regelschulen keine Angaben Unterstützung bei der Förderdiagnostik und Durchführung der Fördermaßnahmen event. Besonderheiten werden von den staatlichen Schulämtern eingerichtet und koordiniert Seite 12 Welche schulvorbereitenden Einrichtungen 1. Frühförderung bzw. -diagnostik (gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen und weiterführende Diagnostik in Kliniken, Sozialpädiatrischen Zentren, pädagogischgibt es ? psychologische Dienste usw.; Frühförderung in sonderpädagogischen Beratungsstellen und interdisziplinären Frühförderstellen) - s.a. FrühförderungsVO 2. Sonderschulkindergärten 3. Grundschulförderklassen (§ 5a SchG) - für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt werden (Vorbereitung auf Besuch der Grundschule); Förderklassen werden an Grundschulen geführt Unterstützung durch mobile Dienste? Formen der Kooperation zwischen den Schulen keine Angaben z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1. Begegnungsmaßnahmen/ vertiefte Kooperation (zeitweilig gemeinsamer Unterricht, gemeinsame Feiern. Projekte, Schullandheimaufenthalte etc.) - s. Handreichung Kap. III.6.2 2. Außenklassen von Sonderschulen an allgemeinen Schulen (bleiben Schüler der Sonderschule) - Handreichung Kap. III.6.3 z.Bsp. Zeugnisse (Noten) / Schriftliche Beurteilung ... Leistungsbewertung in: Förderschulen (s. VO zur Schülerbeurteilung in Sonderschulen; Schulbericht in Klassen 1+2, dann Halbjahresinformationen und VwV Zeugnisse) Jahreszeugnisse (besuchter Bildungsgang ist unter Schultyp mit aufzuführen) Ausnahme: Schule für Geistigbehinderte (Schüler erhalten Zeugnis in Form einer Beschreibung und Bewertung ihrer Bemühungen, Fortschritte und erreichten Leistungen) integrativen Maßnahmen Notengebung für alle Schüler gleich, aber Nachteilsausgleich für behinderte Schüler durch Hilfestellungen, die ihm Wege zu dem schulartgemäßen Niveau ebnen (dieses Niveau dann zu erreichen, kann aber auch dem behinderten Schüler nicht erlassen werden; Konsequenzen in Notengebung bei Nichterreichen sind gleich wie bei nichtbehinderten Schülern) Seite 13 Welche Abschlüsse kann man erwerben? in: Förderschulen (s. §§ 82-84 SchG, VwV Zeugnisse) grundsätzlich alle Abschlüsse möglich, wenn Behinderung es erfordert sind auch eigenständige spezifische Schulabschlüsse möglich Grundstufe: 4 Jahre (bei Blinden, Gehörlosen, Geistigbehinderten und Körperbehinderten 5 Jahre) Mittel- und Oberstufe: 5 Jahre (bei Blinden, Gehörlosen, Geistigbehinderten und Körperbehinderten kann 2 Jahre verlängert werden) Zeugnis an Förderschule, wenn Ziel der Förderschule erreicht Zeugnis für geistigbehinderte Schüler extra Zeugnis der Bildungsgänge Grundschule, Hauptschule, Realschule und Gymnasium mit dem Vermerk auf Schultyp (Sonderschule) und Schulart (entsprechender Bildungsgang) integrativen Maßnahmen alle Abschlüsse der allgemeinen Schule möglich Seite 14 Bayern Rechtliche Grundlagen Schulgesetz Verfahrenseinleitung BayEUG www.stmuk.bayern.de/km/recht/bayeug/index. html Verordnungen noch nicht erschienen Richtlinien Noch nicht erschienen Handreichungen noch nicht erschienen Wer? Schule, die von dem Schüler mit Förderbedarf besucht wird oder die Personensorgeberechtigten, wenn durch vorschulische Förderung oder Untersuchungen bereits die Förderschule als Förderort feststeht. Wo? Staatliche Schulamt Wann? nicht benannt Wie? auf Antrag Besonderheiten Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? Inhalt mindestens das Sonderpädagogische Gutachten, ergänzend auch das ärztliche oder schulpsychologische Gutachten ja Sonderschullehrkraft (wenn möglich aus dem einschlägigen Förderschwerpunkt) Das Gutachten hat den Förderbedarf zu beschreiben und eine Empfehlung zum geeigneten Förderort auszusprechen. Handreichung/Entscheidungshilfen? nicht benannt Medizinische Gutachten: bei Bedarf Durch wen? Vertreter des Gesundheitsamtes Inhalt nicht benannt Handreichung/Entscheidungshilfen? nicht benannt Psychologisches Gutachten: bei Bedarf Durch wen? Schulpsychologe Inhalt nicht benannt Seite 15 Handreichung/Entscheidungshilfen? nicht benannt 2. Berichte Kindertagesstätte ja Vorschule ja Schule ja 3. Mitwirkungsrechte §41 BayEUG Personensorgeberechtigte Die Personensorgeberechtigten sind in jeder Phase des Verfahrens zu beteiligen. Bei einer Entscheidung durch das Staatliche Schulamt haben die Personensorgeberechtigten das Recht vor der Entscheidung eine mündliche Erörterung mit allen Beteiligten zu verlangen.Kommt es auch hier zu keiner Einigung so haben die Personensorgeberechtigten das Recht eine unabhängige Fachkommission einzuschalten. Kinder nicht benannt 4. Mitwirkunspflichten § 41 BayEUG Personensorgeberechtigte Die Personensorgeberechtigten müssen sich kooperationsbereit zeigen und entscheiden zusammen mit der Schule über den geeigneten Förderort. Kommt es zu keiner Einigung entscheidet das Staatliche Schulamt. Kinder Mitwirkung an der Erstellung der Gutachten. 5. Besonderheiten Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Durch wen? Inhalt und Umfang Feststellung des Förderortes Staatliche Schulamt Entscheidung zum Förderort, Zeitpunkt der Förderung sowie Art und Weise der Förderung und Begründung der Entscheidung ja 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Persononsorgeberechtigte Widerspruchsfrist 1 Monat Seite 16 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? in geeigneten Abständen Durch wen? fördernde Schule Rückführungsmöglichkeiten § 41 BayEUG Wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der Schüler aktiv und erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann, kann an eine allgemeine Schule Rücküberwiesen werden. 4. Besonderheiten Aufnahme in die son- 1. Wunsch- und Wahlrecht derpädagogische För- der Personensorgeberechtigten derung in einer Schule 2. Antrag Wer? Kein Wahlrecht:Wenn der Schüler die Schwelle des "aktiven teilnehmen könnens" nicht erreicht oder der Förderbedarf an der jeweiligen Schule nicht erfüllt werden kann. Wahlrecht:Wenn der Schüler zwar aktiv, aber nicht erfolgeich am Unterricht teilnehmen kann. ja Personensorgeberechtigte melden ihr Kind an der fördernden Schule an Wann? nach Erhalt des Feststellungsbescheides Wo? an festgelegter oger geeigneter Schule Wie? wurde eine andere Schule vorher besucht, so werden diese Daten übernommen, wurde noch keine andere Schule besucht erfolgt eine Neuanmeldung 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? Personensorgeberechtigte in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt (keine Einigung, dann entscheidet das Schulamt) 4.Widerspruchsrecht ja Für wen? Personensorgeberechtigte Besonderheiten Förderschwerpunkte in Förderzentren § 20 BayEUG vorhanden? Hören ja (Förderschwerpunkt Hören) Seite 17 Ziele der Förderzentren Sehen ja (Förderschwerpunkt Sehen) Körperliche/motorische Entwicklung Lernen ja (Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung) Sprache ja (Förderschwerpunkt Sprache) Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung ja (Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung) Hören Förderung des Sprachaufbaus,Hilfe bei der Bewältigung von schulischen Lernprozessen, schulische und berufliche Eingliederung, selbständige Lebensführung und teilnehmen am gesellschaftlichen Leben Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen ja (Förderschwerpunkt Lernen) ja (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) Hilfe beim Umgang mit Restsehvermögen, Hilfe bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen (Einsatz von speziellen Hilfsmitteln), selbständige Lebensführung und teilnehmen am gesellschaftlichen Leben Förderung und Betreuung der Schüler in Bezug auf schulische Anforderungen und die bestehenden Beeinträchtigungen Vorbereitung auf eine selbständige Lebensführung und teilnehmen am gesellschaftlichen Leben besondere, Hilfe bei der Bewältigung von Lernprozessen Sprache Unterstützung der sprachlichen Handlungskompetenz und der Kommunikationsfähigkeit Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? Voraussetzung Integration in altes schulisches und soziales Umfeld Betreuung,Förderung und Unterrichtung der Schüler Aktive Teilnahme am gemeinsamen Unterricht und hinreichende Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfes mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste. Hören ja Sehen ja Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache ja ja ja Seite 18 Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? ja ja 1.Einzelintegration Integration von einem beeinträchtigtem Kind in die Regelschule mit Unterstützung eines Sonderschullehrers 2.Gemeinsamer Unterricht von Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und Kindern mit und ohne Beeinohne Behinderung trächtigung Ziele der integrierenden Maßnahmen 1.Besuch einer Schule in Wohnortnähe 2.Akzeptanz und Integrierung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben 3.Bestmögliche Förderung 4.Erwerb von sozialen Kompetenzen Umfang/Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation 1.nicht genau benannt sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1.nicht genau benannt personelle Voraussetzungen/ Organisation 1.nicht genau benannt Mobile sonderpädagogische Dienste Einsatzbereich:§ 21 BayEUG Seite 19 Förderschulen/ Regelschulen Einsatzbereich: allgemeine und weiterführende Schulen und auch innerhalb der Bandbreite der Förderschulen bzw. Sonderpädagogischen Förderzentren. So ist gewährleistet, dass ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehrern Förderschwerpunkten optimal gefördert wird, auch wenn ihn die besuchte Förderschule nicht in allen Schwerpunkten fördern kann. Arbeitschwerpunkte: Diagnostik, Förderung, Beratung, Koordinierung, Koordination, Fortbildung event. Besonderheiten Welche schulvorberei- § 22 BayEUG ten- den Einrichtungen gibt es ? 1. Integrationskindergarten 2. Frühförderstelle 3. Mobile Sonderpädagogische Hilfen im Kindergarten 4. Eingangsklassen 5. Heilpädagogische Kindergärten 6. Sozialpädiatrische Zentren Bemerkung Schulvorbereitende Einrichtungen sind subsidiär tätig, d.h. das Kinder nur aufgenommen werden, wenn die notwendige Förderung nicht in außerschulischen Einrichtungen erfolgen kann. Schulvorbereitende Einrichtungen sind fachlich an die zuständige Förderschule gebunden. Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, ab In- KraftTreten des neuen BayEUG, sind selbständige öffentliche Schulvorbereitende Einrichtungen in eine Förderschule einzugliedern oder aufzulösen. Unterstützung durch mobile Dienste? Alle schulvorbereitenden Maßnahmen finden Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste Seite 20 Formen der Kooperation zwischen den Schulen § 30 BayEUG 1. Außenklassen 2. Kooperationsklassen 3. Alternatives schulisches Angebot 4.Sonderpädagogische Stützund Förderklassen Leistungsbewertung in: Förderzentren integrativen Maßnahmen §52 BayEUG: Welche Abschlüsse kann man erwerben? in: Klassen der allgemeinen Schulen, die in einem Gebäude einer Förderschule untergebracht sind oder Klassen der Förderschule, die in einem Gebäude der allgemeinen Schulen untergebracht sind. Ausschließlich Klassen der allgemeinen Schule, vor allem Grund- und Hauptschule, die sich jedoch für eine kleinere Gruppe von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf öffnen. Eine gruppenbezogene Förderung dieser Schüler ist möglich. Enge Zusammenarbeit mit dem mobilen sonderpädagogischen Dienst ist erforderlich. AsA wirk vor allem präventiv. Verhaltensauffällige Schüler, die Mitschüler in der Klasse, die Lehrer und Eltern sollen in der Problemlösung unterstützt werden und so das Auftreten massiver Verhaltensauffälligkeiten verhindert werden.Sonderschullehrkräfte der Förderzentren arbeiten zu diesem Zweck mit erfahrenen Grund- und Hauptschulkräften zusammen. Ziel ist es, Lern- und Entwicklungsprozesse im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich anzuregen, zu fördern und zu stabilisieren, um eine Rückführung in eine Förderoder allgemeine Schule zu erreichen. Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in bestimmten Fällen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden, es ist dann aber im Zeugnis ein Vermerk über den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers anzubringen (Grundsatz der Gleichbehandlung).In Förderschulen wird die individuelle Leistungsfähigkeit in Form von Bewertungen der Lernfortschritte, der Leistungsbewertung durch Lernerfolgskontrollen, durch Noten und verbale Berwertungen eingeschätzt. Seite 21 Förderzentren/ integrativen Maßnahmen Abschlüsse gleichwertig mit Hauptschule. Ausgenommen:Schulen zur Lernförderung, i.d.R. die Sonderpädagogischen Förderzentren und die Förderzentren mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Der Teil der Schüler mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen, der die Lernziele der Grund- und Hauptschule nicht erreicht, können den Hauptschulabschluß nachträglich erwerben. Seite 22 Berlin: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz http://www.integrationsnetz.de/laender/berlin/ge setz/schulgesetzentwurf03.pdf Verordnungen (VOSonderpädagogik), noch keine neuen vorhanden, sofern sie neuem SG nicht wiedersprechen gelten die http://integrationsnetz.de/laender/berlin/gesetz/ sopaed_v.html alten weiter Richtlinien Handreichungen Verfahrenseinleitung Wer? Erziehungsberechtigte od. Schule(an der Schüler angemeldet ist/ wird) (§ 36 (III) SG) Wo? Schulaufsichtsbehörde (§ 36 (III) SG) Wann? keine Angabe Wie? Antrag (§ 36 (III) SG) Besonderheiten Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde (§ 36 (III) SG) Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? falls ja/nein im Rahmen der Kind- Umfeld- Analyse (§ 34 VOSP) Inhalt Grad und Art der Behinderung (Grundlage spezifischer sonderpädagogischer Diagnostik), psychometrische Daten (wenn kognitive Einschränkungen vermutet werden) (durch zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren, davon min. einer sprachfrei, auslä. Kd. beide) (§ 34 VO SP) Handreichung/Entscheidungshilfen? Sonderpädagoge des jew. Förderschwerpunktes in Absprache mit Schulpsychologischen Dienst (§ 34 VO SP) Einbeziehung des Schülerbogens und Befragung der Erziehungsberechtigten (§ 34 VO SP) Seite 23 Medizinische Gutachten: sofern ja (§ 34 VO SP) Durch wen? Schul- /Facharzt (§ 34 VO SP) Inhalt keine Angabe Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Angabe Psychologisches Gutachten: Durch wen? sofern ja, kann sö.päd. GA ersetzen (§ 34 VO SP) Schulpsychologischer Dienst (§ 34 VO SP) Inhalt keine Angabe Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Angabe 2. Berichte Kindertagesstätte im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde (§ 36 (III) SG), für Erhebung der Vorgeschichte (§ 34 VOSP) ja/nein Vorschule ja/nein Schule ja/nein 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Kinder Recht auf Beratung über mögl. Bildungswege, Stellungnahme (wenn Eltern nicht Antrag stellten) Wahl der Schulform, (§ 36 (III)+ (IV) SG), Befragung zur Feststellung des Bedarfs (§ 34 VOSP) Befragung zur Feststellung des Bedarfs, Tests (§ 34 VO SP) 4. Mitwirkunspflichten Personensorgeberechtigte keine Angabe Kinder keine Angabe 5. Besonderheiten Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Durch wen? Schulaufsichtsbehörde (§ 36 (III) SG) Inhalt und Umfang besteht SP Förderbedarf: ja/ nein (§ 36 (III) SG) Feststellung des Förderortes nein (§ 36 (IV) SG) 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist keine Angabe keine Angabe Seite 24 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? wenn SPFB nicht mehr vorzuliegen scheint und zu Ende des ersten Schulhalbjahres der 9. Klasse sopä. Gutachten zu fertigen (§ 36 (I) VOSP) Durch wen? Landesschulamt nach Absprache mit Erziehungsberechtigten, Empfehlung des Förderausschusses, Gutachten der allg. Schule (evl. 1/2 Jahr Beobachtungszeit mögl.) (§ 36 (I) +20 VOSP) Rückführungsmöglichkeiten in bestehende Kasse (§ 36 (II) VOSP) 4. Besonderheiten Ziel: Vorschlag über den weiteren Bildungsweg der Schüler (§ 20 VOSP) Aufnahme in die son- 1. Wunsch- und Wahlrecht der derpädagogische För- Personensorgeberechtigten derung in einer Schule ja (Regel- od. Sonderschule) (§ 36 (IV) SG) 2. Antrag ja, sofern personellen, sächlichen, organisatorischen und pädagogischen Voraussetzungen nicht erfüllt werden (§ 37 (III) SG) Wer? Schulleiter der Regelschule (§ 37 (III) SG) Wann? Wo? Wie? 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? wenn personellen, sächlichen, organisatorischen und pädagogischen Voraussetzungen der von den Eltern gewählten Regelschule nicht vorhanden sind (§ 37 (III) SG) Schulaufsichtsbehörde (§ 37 (III) SG) Schulaufsichtsbehörde richtet Ausschuss ein, der Erziehungsberechtigten, Schule anhört. SAB entscheidet im Einvernehmen mit Schulbehörde auf Grundlage Empfehlung des Ausschusses und Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der Schule über die Aufnahme des Schülers in eine Schule (§ 37 (III) SG) Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit Schulbehörde, nach Anhörung von Eltern und Schule in speziell gebildeten Ausschuss (der gibt Empfehlung an Behörden) (§ 37 (III) SG) Seite 25 4.Widerspruchsrecht ja/nein Für wen? keine Angabe Besonderheiten Welche Förderschwer- (=Sonderschule) punkte gibt es? vorhanden? Hören ja (§ 36 (I) SG), Grund-, Haupt-, Realschule, gymnasiale Oberstufe in Aufbauform (§ 23 VOSP) Sehen ja (§ 36 (I) SG), für Blinde+ Sehbehinderte: Grund-, Haupt-, Realschule (§ 22 VOSP) Körperliche/motorische Entwick- ja (§ 36 (I) SG), Grund-, Haupt-, Real, Gesamtlung schule (§ 24 VOSP) Lernen ja (§ 36 (I) SG), Klassen 1-9 (§ 27 VOSP) Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Ziele der Förderzentren ja (§ 36 (I) SG), Grund-, Hauptschule (§ 25 VOSP) ja (§ 36 (I) SG) Autistische Behinderung ja (§ 36 (I) SG), Gliederung in 5 Stufen (§ 29 VOSP) ja (§ 36 (I) SG) Unterricht für kranke Schüler/innen ja (§ 36 (I) SG), als Sonderschule od. -klasse im Krankenhaus (§ 26 VOSP) allg.:§ 2 VOSP Bildung und Erziehung entsprechend pers. Begabung und Leistungsvermögen, schulischeund berufliche Eingliederung, gesell. Teilhabe, selbständige Lebensführung Hören § 8 VOSP Befähigung zur Eingliederung in die Welt der Hörenden, Entwicklung der Sprache und desSprechens, Erschließung der Umwelt, Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten Sehen § 7 VOSP Erschließung der Umwelt, Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten Seite 26 Körperliche/motorische Entwick- Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schülung § 9 VOSP ler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von spezifischen Hilfsmitteln und die Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit. Zu fördern sind der Aurbau sozialer Beziehungen und das Realisieren der eigenen Leistungsmöglichkeiten Lernen § 11 VOSP Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers mit dem Ziel größtmöglicher Selbstständigkeit, Schüler sollen befähigt werden, den Anforderungen des späteren Lebens gerecht zu werden, um ihnen eine anerkannte Stellung in der Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben, zu ermöglichen Sprache § 10 VOSP dialoggerichteten Gebrauch von Sprache aufund ausbauen, sprachliches Handeln in Bewährungssituationen bewältigen und sich als kommunikationsfähig erleben können Emotionale/soziale Entwicklung § 13 VOSP Authistische Behinderung § 14 VOSP Langfristige Erkrankung § 15 VOSP Mehrfachbehinderung § 16 VOSP Geistige Entwicklung § 12 VOSP Erwerb und die Festigung sozialemotionaler Kompetenz, bestmögliche schulische und berufliche Eingliederung sowie die Befähigung zu einer individuell und sozial befriedigenden Lebensführung Weiterentwicklung kommunikativer Fähigkeiten, Erlernen von individuellen Kommunikationswegen, sozialemotionale Kompetenzerweiterung Hilfen im Umgang mit der Krankheit, eine Gefährdung der Schullaufbahn vermeiden, Isolierung der Betroffenen entgegenwirken in der Förderstufe II die Anbahnung basaler Kommunikationsstrukturen, Erweiterung der Handlungskompetenz, um Lebensqualität und Persönlichkeitsentwicklung zu fördern Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, um den Schülern Zugang zu den Kulturtechniken sowie eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration zu ermöglichen Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? Integration ist vorrangig (§ 36 (II) SG) Hören ja Sehen ja Seite 27 Körperliche/motorische Entwickja lung Lernen ja, nur zieldifferent (§ 37 (II) SG) Sprache ja Emotionale/soziale Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? ja Geistige Entwicklung ja, nur zieldifferent (§ 37 (II) SG) Schwermehrfachbehinderung ja, nur zieldifferent (§ 18 (II) VOSP) 1.Gemeinsamer Unterricht in Integrationsklassen (zielgleicher od. zieldifferenter Unterricht)an Gesamt-, Real- und Hauptschulen (§ 37 (I) SG, § 4 (I) VOSP) 2.Einzelintegration in Regelklassen (Grund-, Oberschulen) (zielgleicher od. zieldifferenter Unterricht) (§ 4 (II) VOSP) 3.sopä. Kleinklassen (Grundschulen mit F.schwerpunkt Sprache/ Verhalten), sofern Sprachschule nicht in der Nähe (§ 4 (III) VOSP) Ziele der integrierenden Maßnahmen 1.keine Angabe Umfang/Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation 1.keine Angabe sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1.keine Angabe personelle Voraussetzungen/ Organisation 1. Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation Einsatzbereich: jeweilige Region (§ 38 (III) SG) Förderschulen Sonderschulen sind zugleich Förderzentren (§ 38 (III) SG) Mobile sonderpädagogische Dienste Regelschulen Seite 28 event. Besonderheiten koordinierende Unterstützung der päda. Und organisat. Entwicklung des gemeins. Unterrichts (§ 38 (III) SG) Welche schulvorberei- 1. Vorklasse für Blinde+ Sehbehinderte (ab 3. Lj.) (§ 22 VOSP) ten- den Einrichtungen gibt es ? 2. Vorklasse Schwerpunkt Hören, ab 3. Lj. (§ 23 VOSP) 3. Vorklasse für Körperbehinderte (§ 24 VOSP) 4. Vorklasse für Sprachbehinderte (§ 23 VOSP) Unterstützung durch mobile Dienste? Formen der Kooperation zwischen den Schulen 1.keine Angabe z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1. Kooperative Schulsysteme (§ 4 (VI) VOSP) 2. Ambulanzlehrer (§ 4 (VIII) VOSP) 3. sopäd. Förderklassen (Dehnklassen) (§ 4 (V) VOSP) räumliche Verbindungen von allgemeinen Schulen mit Sonderschulen zur Durchführung gemeinsamer Unterrichtsprojekte von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf an allg.-, Sonderschule und and. sonpäd. Einrichtungen unterstützend tätig, sind i. d. R. Lehrer an Sonderschulen und werden nach Bedarf eingesetzt, Aufgabe: Diagnostik von sonderpädagogischem Förderbedarf, Begleitung, Beratung von Behinderten und von Behinderung Bedrohten, Unterstützung wohnortnaher Integration, ambulante behinderungsspezifische Hilfen an Förderschulen (Kd, die nach Förd.in allg. Schule integriert werden können) 4. Sonderpädagogische Beratungsstellen für Behinderte (§ 4 (VII) VOSP) Leistungsbewertung in: Förderzentren, integrativen Maßnahmen z.Bsp. Zeugnisse (Noten) / Schriftliche Beurteilung ... Seite 29 Welche Abschlüsse kann man erwerben? in: Förderzentren (§ 36 (V)+ § 21 SG) integrativen Maßnahmen (§ 36 (V) SG) die im allgemeinen Schulwesen üblichen Abschlüsse, soweit nicht anders festgelegt FöSchwerpunkt „Lernen“ nach JS 10 berufsorientierten Schulabschluss, bzw. bei best. Voraussetzungen einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss die im allgemeinen Schulwesen üblichen Abschlüsse, soweit nicht anders festgelegt Seite 30 Brandenburg: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz BbgSchulG Verordnungen Richtlinien SopV VVFestst Handreichungen Verfahrenseinleitung www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php?te mplate=vs_start#sg www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php?te mplate=vs_start#sg www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php?te mplate=vs_start#sg www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php?te mplate=vs_start#sg Wer? § 13 Abs.1 SopV: Personensorgeberechtigte, Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres, Schulleiter Wo? Staatliche Schulamt Wann? nicht benannt Wie? auf Antrag Besonderheiten Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? Inhalt mindestens das sonderpädagogische Gutachten und Berichte der bisher besuchten Einrichtungen ja Gesundheitsamt Aussagen zum Lernort, Beschreibung der sonderpädagogischen Förderung, Benennung des Rahmenplanes für den Unterricht, Empfehlung für Außerschulische Betreuung und Förderung Handreichung/Entscheidungshilfen ? nicht benannt Medizinische Gutachten: bei Bedarf Durch wen? Gesundheitsamt Inhalt nicht benannt Handreichung/Entscheidungshilfen ? nicht benannt Seite 31 Psychologisches Gutachten: Durch wen? bei Bedarf Förderausschuß/ Fachkraft der schulpsychologischen Beratung Inhalt nicht benannt Handreichung/Entscheidungshilfen ? nicht benannt 2. Berichte Kindertagesstätte ja Vorschule ja Schule ja 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Kinder 4. Mitwirkunspflichten § 45 BbgSchulG/§14 SopV Personensorgeberechtigte Informieren der Personensorgeberechtigten vor Einleitung des Festellungsverfahrens. Anhörung der Personensorgeberechtigten vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes. Anhörung des Schülers vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes. Eine angemessene Beteiligung bei dem Feststellungsverfahren und die Mitgliedschaft im Förderausschuß Kinder Verpflichtung sich untersuchen zu lassen, Teilnahme an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren 5. Besonderheiten Nummer 3 VVFestst. Das Feststellungsverfahren wird erst nach einem Vorklärverfahren durchgeführt,außer es besteht eine offensichtliche Behinderung, welche bereits durch ein fachliches Gutachten festgestellt wurde. Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Durch wen? Inhalt und Umfang Feststellung des Förderortes Staatliches Schulamt Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Schülers, über den Lernort, die Jahrgangsstufe, den anzuwendenden Rahmenplan, den Förderumfang und über die Förderinhalte. ja, unter Berücksichtigung des Elternwunsches Seite 32 2.Widerspruch Wer hat WiderspruchsrechPersonensorgeberechtigte te? Widerspruchsfrist 1 Monat 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? Durch wen? § 11 VVFestst ,Regelmäßig, mindestens ein mal im Jahr Beschluß einer Klassenkonferenz und Überwachung durch das staatliche Schulamt Rückführungsmöglichkeiten Überprüfung ob die Entscheidung zur sonderpädagogischen Förderung und die Bildungsempfehlung des Förderausschusses noch Gültigkeit hat, es besteht die Möglichkeit zur Rückführung in eine allgemeine Schule, wenn die Bewältigung der künftigen Anforderungen zu erwarten ist 4. Besonderheiten Aufnahme in die son- 1. Wunsch- und Wahlderpädagogische För- recht der Personensorgeberechtigten derung in einer Schule ja 2. Antrag ja Wer? Personensorgeberechtigte Wann? nach Erhalt des Feststellungsbescheides Wo? an festgelegter oder geeigneter Schule Wie? durch einen Antrag 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? Personensorgeberechtigte in Zusammenarbeit mit dem staatlichen Schulamt, wenn keine Einigung erfolgt entscheidet das Schulamt 4.Widerspruchsrecht ja Für wen? Personensorgeberechtigte Besonderheiten Seite 33 Förderschwerpunkte in Förderzentren § 30 BbgSchulG vorhanden? Hören ja (Förderschule für Hörgeschädigte) Sehen ja (Förderschule für Sehgeschädigte) Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Förderschule für Kranke Ziele der Förderzentren ja (Föderschule für Körperbehinderte) ja (allgemeine Förderschule) ja (Förderschule für Sprachauffällige) ja (Förderschule für Erziehungshilfe) ja (Förderschule für geistig Behinderte) Schüler die lange Zeit oder in regelmäßigen Abständen stationär krankenbehandelt werden müßen, erhalten hier entsprechende Förderung. § 33 SopV Hören Förderung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Erlernen einer verständlichen Lautsprache unter Einbeziehung des Resthörvermögens. Sprachaufbau, Artikulationsunterricht, Absehschulung, Daktylieren, optische Orientierung, Förderung des Vibrationssinnes, Hörtraining, Nutzung technischer Hörhilfen, Gebärdensprache. 3 30 SopV Sehen Erschließung der Umwelt, Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltages, Förderng der Mobilität, Erlernen lebenspraktischer Fertigkeiten, Vermittlung von Kommunikationstechniken, Aktivierung des Restsehvermögens. § 32 SopV Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Förderung der motorischen und körperlichen Entwicklung, Förderung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, um die eigenen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern und den Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können. § 31 SopV strukturierte Lernsituationen werden geschaffen, um individuelle Lernwege zu erschließen, eine Verarbeitung und handelnde Durchdringung von Bildungsinhalten zu ermöglichen und durch die Vermittlung von Lernerfolgen das Selbstvertrauen zu stärken.§ 26 SopV Seite 34 Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Sonder- sozialpädagogische- und therapeutische Hilfen umfassen hier Beratung, Diagnostik, integrative Betreuung. Förderung erfolgt in einem ganzheitlichen Ansatz um das Kind in eine wohnungsnahe allgemeine Schule zu integrieren.§ 28 SopV Geistige Entwicklung Leben in größtmöglicher Selbstständigkeit und Würde wird angesteuert, es werden lebensbegleitende Förderungen und spezielle Lern- und Strukturierungshilfen geleistet um eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration zu erreichen. § 29 SopV Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? möglich? Hören ja Sehen ja Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? Sprachförderung in Bezug auf Sprachverstehen, den Sprachauf- und ausbau, Sprachverwendung im mündlichen und schriftlichen Bereich. Sprachliches Handeln in Bewährungssituationen soll bewältigt werden, die Kommunikationsfähigkeit verbessern, so dass der Besuch einer allgemeinen Schule schnellstmöglich erreicht wird.§ 27 SopV ja ja ja ja ja 1.Einzelintegration Integration von einem beeinträchtigtem Kind in die Regelschule mit Unterstützung eines Sonderschullehrers 2.gemeinsamer Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne Behinderung Seite 35 Ziele der integrierenden Maßnahmen 1.Verwirklicht das Recht auf eine Bildung entsprechend der individuellen Möglichkeiten 2.Ermöglichung eines hohen Maßes an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung 3.Unterstützt die Fähigkeit und Bereitschaft der Schüler um Kenntnisse und Fertigkeiten zu entwickeln, um sich in der Lebenswelt handelnd orientieren zu können. 4.Wohnungshahe Beschulung Umfang/Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation 1.Behindertengerechte räumliche Bedingungen sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1.Notwendige Lehr- und Hilfsmittel 2.Behindertengerechte Ausstattung personelle Voraussetzungen/ Organisation § 19 SopV 1.Staatliche Schulamt trifft die Entscheidung über die personellen Rahmenbedingungen für den gemeinsamen Unterricht aufgrund der Bildungsempfehlung des Förderausschußes und der jeweiligen schulorganisatorischen Situation. 2.Jedem Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf stehen neben den Lehrkräftewochenstunden der allgemeinen Schule zusätzlich die Lehrkräftewochenstunden, der der Behinderungsart entsprechenden Förderschule zu. 3.Pro Klasse (gemeinsamer Unterricht) sollen nicht mehr als 23 Schüler unterrichtet werden.Davon sollen nicht mehr als 4 Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf haben. Mobile sonderpädagogische Dienste Einsatzbereich: Förderschulen Regelschulen event. Besonderheiten nicht benannt Seite 36 Welche schulvorberei- 1.Integrationskindergärten ten- den Einrichtungen gibt es ? 2.Heilpädagogische Kindergärten 3.Sozialpädiatrische Zentren 4.Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstellen Unterstützung durch mobile 1.nicht benannt Dienste? Formen der Kooperation zwischen den Schulen 1. Außenklassen 2. Kooperationsklassen Klassen der allgemeinen Schulen, die in einem Gebäude einer Förderschule untergebracht sind oder Klassen der Förderschule, die in einem Gebäude der allgemeinen Schulen untergebracht sind. Ausschließlich Klassen der allgemeinen Schule, vor allem Grund- und Hauptschule, die sich jedoch für eine kleinere Gruppe von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf öffnen. Eine gruppenbezogene Förderung dieser Schüler ist möglich. 3.Projektbezogene Arbeit Planung, Organisation und Durchführung gemeinsamer Projekte von Schülern der Regelschule und der Förderschule 4.Gemeinsame Veranstal- Gemeinsame Teilnahme und Durchführung von tungen/ Ganztagsangebote Angeboten/ Veranstaltungen durch Schüler der Regelschule und der Förderschule Leistungsbewertung in: Förderzentren integrativen Maßnahmen §§ 57,58 BbgSchulG / §4 SopV In Förderschulen für geistig Behinderte treten für gewöhnlich schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle von Noten.In anderen Förderschulen und bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird die Leistungsbewertung durch schriftliche Aussagen ergänzt und das Arbeitsund Sozialverhalten durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen bewertet. Seite 37 Welche Abschlüsse kann man erwerben? in: Förderzentren/ integrativen Maßnahmen Förderschulen für Hörgeschädigte, Körperbehinderte, Sehgeschädigte: § 8 SopV (Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife, Fachoberschulreife, Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe), Allgemeine Förderschulen: § 9 SopV (Abschluß der allgemeinen Förderschule, in Einzelfällen auch ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluß), Förderschulen für geistig Behinderte: § 9 SopV (eigener Abschluß),Gemeinsamer Unterricht nach Lehrplänen der allgemeinen Förderschule oder der Förderschule für geistig Behinderte: § 9 SopV ( Abschluss der Allgemeinen Förderschule und Abschluss der Förderschule für geistig Behinderte) Seite 38 Bremen: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz Bremisches Schulgesetz http://www.bildung.bremen.de/sfb/gesetz.pdf Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 http://www.integrationsnetz.de/laender/bremen/ kita-bre.html Verordnungen VO über die sonderpädagogische Förderung an öffentlichen Schulen (VO) vom 24. April 1998 http://www.bildung.bremen.de/sfb/behoerde/ges etze/341_01.htm Richtlinien Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen vom 25. Februar 2003 http://www.bildung.bremen.de/sfb/aktuelles/e04 _2003_a.pdf Handreichungen Rahmenplan "Sonderpädagogische Förderung" vom 1. August 2002 http://www.schule.bremen.de/curricula/Sonder/i ndex.htm Verfahrenseinleitung Wer? (1) Schule, die der Schüler besucht, § 2 II Nr. 1a VO über sonderpädagogische Förderung; (2) Schule, bei der der Schüler zur Aufnahme angemeldet wurde, § 2 II Nr. 1b VO; (3) Erziehungsberechtigten, § 2 II Nr. 2 VO; (4) schulärztliche Dienst, § 2 II Nr. 3 VO Wo? an die zuständige sonderpädagogische Einrichtung (Förderzentrum oder Sonderschule), § 2 III 1 VO Wann? (1) vor der Einschulung, § 2 I 1 VO; (2) während des späteren Schulbesuchs bis zum Ende der Grundschulzeit, § 2 I 1 VO; (3) später nur mit Zustimmung des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, § 2 I 2 VO Wie? durch Antrag, § 2 I 1 VO Seite 39 Besonderheiten (1) vor Weitergabe des Antrags an sonderpädagogische Einrichtung Erziehungsberechtigte über Ziele und Ablauf des Feststellungsverfahrens zu informieren und anzuhören und Möglichkeit schulpsychologisches Gutachten einzuholen, § 3 I VO; (2) Erziehungsberechtigte widersprechen, veranlasst Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Durchführung des Verfahrens, wenn Schulleitung auf Vorschlag der Klassenkonferenz Stellungnahme begründet darlegt bzw. Stellungnahme des schulärztlichen Dienstes bei Kindern im Vorschulalter, § 3 II VO Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? 2 (auf Wunsch 3), § 4 I Nr. 1-3 VO ja sonderpädagogische Fachkräfte, § 4 I Nr. 3 VO Inhalt keine Angaben Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Angaben Medizinische Gutachten: Inhalt ja Schularzt, evtl. Einbeziehung weiterer Personen, soweit für Diagnose notwendig, § 4 I Nr. 1, 5 VO keine Angaben Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Angaben Durch wen? Psychologisches Gutachten: Durch wen? ja, auf Wunsch oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, § 4 I Nr. 2 VO Schulpsychologen Inhalt keine Angaben Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Angaben 2. Berichte Kindertagesstätte ja, § 2 III Nr. 6 VO Vorschule ja, § 2 III Nr. 6 VO Schule ja, § 2 III Nr. 2 VO 3. Mitwirkungsrechte Seite 40 Personensorgeberechtigte (1) Beteiligung der Erziehungsberechtigten am Untersuchungsverfahren, § 4 I Nr. 4 VO; (2) auf Wunsch Einholung eines schulpsychologischen Gutachten verlangen, § 4 I Nr. 2 VO Kinder keine Angaben 4. Mitwirkungspflichten Personensorgeberechtigte keine Angaben Kinder bei notwendigen Untersuchungen, schulischen Testverfahren, schulärztlichen Untersuchung verpflichtet, mitzuwirken, § 4 II VO 5. Besonderheiten Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Personen, soweit für Diagnose notwendig, § 4 I Nr. 5 VO Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Durch wen? Inhalt und Umfang Feststellung des Förderortes sonderpädagogische Einrichtung im Einvernehmen mit der allgemeinen Schule, § 6 I VO (1) alle Diagnose- (Kind-Umfeld-Analyse) und Beratungsergebnisse; (2) Aussagen über die Art des Förderbedarfs; (3) eine Empfehlung über Art und Ort der Förderung unter Abwägung der Fördermöglichkeiten der in Frage kommenden Schulen; (4) Hinweise auf geeignete besondere, auch ausserschulische Massnahmen, § 5 VO ja, § 7 VO 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist Erziehungsberechtigte 1 Monat, § 70 I VwGO 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? zum Schulhalbjahreswechsel, § 8 IV VO Durch wen? Sonderschule nach Rücksprache mit der allgemeinen Schule, § 8 V VO ja, evtl. probeweise Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule, § 8 IV VO Rückführungsmöglichkeiten Seite 41 4. Besonderheiten Aufnahme in die son- 1. Wunsch- und Wahlrecht derpädagogische För- der Personensorgeberechtigten derung in einer Schule 2. Antrag entspricht die Entscheidung nicht dem Antrag, ist die Zustimmung des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport notwendig und der schulärztliche Dienst ist über Entscheidung zu informieren, § 8 V VO ja, § 6 II VO bei Entscheidung über die Bildungsgänge für Lernbehinderte oder Geistigbehinderte mit Einvernehmen der Erziehungsberechtigten Entscheidung zu treffen und nein, gemäss § 6 I VO nein Wer? Wann? Wo? Wie? 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? sonderpädagogische Einrichtung im Einvernehmen mit der allgemeinen Schule, § 6 I VO 4.Widerspruchsrecht ja Für wen? Erziehungsberechtigte Besonderheiten keine Welche Förderschwerpunkte gibt es? vorhanden? Hören ja, § 18 VO - Förderzentrum für den Bereich Schwerhörige und Gehörlose (Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen) Sehen ja, § 19 VO - Förderzentrum für Blinde und Sehbehinderte (Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen) Körperliche/motorische Entwicklung ja, § 17 VO - Förderzentrum für die Bereiche motorische und körperliche Entwicklung (Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen) Lernen ja, § 13 VO - Förderzentrum für die Bereiche Lernen, Sprache und Verhalten (Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen) Sprache ja, § 15 VO - Förderzentrum für die Bereiche Lernen, Sprache und Verhalten (Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen) Seite 42 Ziele der Förderschwerpunkte Emotionale/soziale Entwicklung ja, § 14 VO - Förderzentrum für den Bereich sozial-emotionale Entwicklung (Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen) Geistige Entwicklung ja, § 16 VO - Förderzentrum für die Bereiche Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung (Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen) sonstige § 20 VO - Förderzentrum für die Bereiche Krankenhaus- und Hausunterricht (Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen) Hören (1) Förderung Hören, (2) auditive Wahrnehmung, (3) Umgehen können mit Hörschädigung, § 18 I VO Sehen (1) Förderung Sehen, (2) visuelle Wahrnehmung, (3) Umgehen-Können mit Sehschädigung, § 19 VO Körperliche/motorische Entwicklung (1) körperliche und motorische Entwicklung, (2) Umgehen-Können mit Beeinträchtigungen im Bereich Bewegung und körperliche Behinderung, § 17 VO Lernen (1) Lern- und Leistungsverhalten vornehmlich schulisches Lernen, (2)Umgehen-Können mit Beeinträchtigungen im Lernen, § 13 VO Sprache (1) Sprache, (2) Sprechen, (3) kommunikative Kompetenzen, (4) Umgehen-Können mit sprachlichen Behinderungen, § 15 VO Emotionale/soziale Entwicklung (1) emotionale und soziale Entwicklung, (2) Erleben, (3) Selbststeuerung, (4) UmgehenKönnen mit Störungen des Erlebens und Verhaltens, § 14 VO Geistige Entwicklung (1) geistige Entwicklung, (2) basale Wahrnehmung, (3) Motorik, (4) Sprache (5) soziales Verhalten, § 16 I VO Krankenhaus- und Hausunterricht (1) Hilfen im Umgang mit der Krankheit geben, (2) Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden, (3) Isolierung der betroffenen entgegenzuwirken, (4) Lernstand erhalten bleiben, (5) Möglichkeit der Fortentwicklung, um nach Genesung Anschluss an den Unterricht in Stammklasse zu finden, § 20 VO Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? möglich? Hören ja (auditive Wahrnehmung) siehe Rahmenplan Sehen ja (visuelle Wahrnehmung), siehe Rahmenplan Seite 43 Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? ja, siehe Rahmenplan ja (Lern- und Leistungsverhalten), siehe Rahmenplan ja (Sprache und kommunikatives Verhalten), siehe Rahmenplan ja, siehe Rahmenplan ja, siehe Rahmenplan 1. Assistenzprogramm für körperbehinderte Schüler (Rahmenplan) 2. Integrationsklassen Ziele der integrierenden Maßnahmen 1. Ausgrenzung von behinderten Menschen entgegenzuwirken, Rahmenplan 2. Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder durch geeignete Massnahmen vorzubeugen, Rahmenplan 3. Auswirkungen von Behinderungen auszugleichen und zu mindern, § 4 BremSchG 4. Schule soll zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebensund Erfahrungsmöglichkeiten erziehen, § 5 II Nr. 6 BremSchG 5. Förderung individueller Fähigkeiten und Fertigkeiten (z.B.: individueller Förderplan) 6. Wohnortnahe Beschulung, Rahmenplan Umfang/Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation 1. Keine Angaben sachliche Voraussetzungen/ Organisation personelle Voraussetzungen/ Organisation 1. Je nach Förderschwerpunkt müssen die technischen und apparativen Mittel und speziellen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen (Rahmenplan) 1. Unterstützung durch Kollegen der Förderzentren (Rahmenplan) 2. entsprechender sonderpädagogischer Abschluss (Rahmenplan) Seite 44 Mobile sonderpädagogische Dienste Einsatzbereich: Förderschulen keine Angaben Regelschulen ja event. Besonderheiten Welche schulvorbereitenden Einrichtungen gibt es ? 1. Kinder, die in ihrere Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind und für Kinder mit Behinderungen soll eine gemeinsame Betreuung und Förderung mit anderen Kindern in integrativer Form angeboten werden - Tageseinrichtungen mit Integration, § 3 IV BremKTG 2. Beratungsmöglichkeiten in Tageseinrichtungen anbieten, § 3 III BremKTG 3. Sonderpädagogische Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen ermöglichen, § 3 BremKTG 4. Sozialpädiatrische Zentren (z.B.: für Beratungen, Fördermöglichkeiten, ambulante Hilfen), Rahmenplan Unterstützung durch mobile Dienste? 1. Durch Kollegen der Förderzentren für die Bereiche L, S, E an allgemeinen Schulen (Rahmenplan) z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen Formen der Kooperation zwischen den Schulen 1. Kooperationsklassen Förderzentrum für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Rahmenplan) 2. Ambulanz ambulante Förderung sinnesbehinderter Schüler (Rahmenplan) 3. Sonderklassen zur zeitlich begrenzten Förderung in unterschiedlichen Förderschwerpunkten (Rahmenplan) Leistungsbewertung in: z.Bsp. Zeugnisse (Noten) / Schriftliche Beurteilung ... Förderschulen keine Angaben integrative Maßnahmen keine Angaben Seite 45 Welche Abschlüsse kann man erwerben? Förderschulen keine Angaben integrativen Maßnahmen Abschlüsse wie an allgemeinen Schulen möglich Seite 46 Hamburg: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz Verfahrenseinleitung http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/bil dung-sport/daten-undfakten/schulgesetz/schulgesetz27062003,property=source.pdf Verordnungen folgende Themen sind noch durch Rechtsverordnungen durch den Senat zu erlassen: Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs, Voraussetzungen für und Aufnahmeverfahren in Integrationsklassen, Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Sonderschule und das dabei einzuhaltende Verfahren, Festlegung der Bildungsabschlüsse, die in den Sonderschulformen erworben werden können; Ausbildungs- und Prüfungsordnung: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/bil dung-sport/daten-und-fakten/verordnungen/apoas,property=source.pdf Richtlinien keine Informationen Handreichungen keine Informationen Wer? Keine Informationen Wo? Wann? Wie? Besonderheiten Feststellungsverfahren 1. Gutachten kann nur unvollständig beantwortet werden Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? keine Informationen Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen? Medizinische Gutachten: keine Informationen Durch wen? Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen? Psychologisches Gutachten: Durch wen? keine Informationen Seite 47 Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen? 2. Berichte keine Informationen Kindertagesstätte ja/nein Vorschule ja/nein Schule ja/nein 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Anhörung (§§ 12 IV, 19 II HmbSG) Kinder keine Informationen 4. Mitwirkungspflichten Personensorgeberechtigte Kinder Feststellungsbescheid sind verpflichtet, Angaben bei sonderpädagogischen Untersuchungen zu machen (§ 34 II HmbSG) verpflichtet, sich sonderpädagogisch untersuchen zu lassen (§ 34 I HmbSG) und die dafür erforderlichen Angaben zu machen (§ 34 II HmbSG) 5. Besonderheiten keine Informationen 1.Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann nur unvollständig beantwortet werden Inhalt und Umfang zuständige Behörde (das jeweilige Bezirksschulamt) (§ 19 II HmbSG) Förderort, u.a. Feststellung des Förderortes ja 2.Widerspruch keine Informationen Durch wen? Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? keine Informationen Seite 48 Durch wen? Rückführungsmöglichkeiten 4. Besonderheiten Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule 1. Wunsch- und Wahlrecht kann nur unvollständig beantwortet werden der Personensorgeberechtignein (§§ 12 V, 19 II HmbSG) ten 2. Antrag keine Informationen Wer? Wann? Wo? Wie? Welche Förderschwerpunkte gibt es? 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? zuständige Behörde 4.Widerspruchsrecht ja Für wen? Personensorgeberechtigte Besonderheiten keine Informationen § 19 I HmbSG Hören ja Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen ja ja; heißt Lern- und Leistungsverhalten Sprache ja ja Emotionale/soziale Entwicklung ja Geistige Entwicklung ja Sonstiges Ziele der Förderschwerpunkte Hören keine Informationen Sehen Körperliche/motorische Entwicklung keine Informationen keine Informationen Seite 49 Lernen keine Informationen Sprache keine Informationen Emotionale/soziale Entwicklung keine Informationen Geistige Entwicklung Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? keine Informationen immer integrative Förderung, es sei denn, lässt sich nicht realisieren (§ 12 I HmbSG) Hören ja Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen ja ja Sprache ja ja Emotionale/soziale Entwicklung ja Geistige Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? (§ 12 V ja 1. Integrationsklassen in Primarstufe HmbSG) 2.Integrationsklassen in Sekundarstufe I Ziele der integrierenden Maßnahmen keine Informationen Umfang/Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation 1. nicht benannt, müssen aber gegeben sein (§ 12 I, V HmbSG) sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1.nicht benannt, müssen aber gegeben sein (§ 12 I, V HmbSG) personelle Voraussetzungen/ Organisation 1.nicht benannt, müssen aber gegeben sein (§ 12 I, V HmbSG) Einsatzbereich: keine Informationen Mobile sonderpädagogische Dienste Förderschulen Regelschulen Seite 50 event. Besonderheiten Welche schulvorbereitenden Einrichtungen gibt es ? 1. Sozialpädiatrisches Zentrum 2.Integrative Kindertagesstätten 3.Frühförderstellen Unterstützung durch mobile Dienste? keine Informationen z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen Formen der Kooperation zwischen den Schu- keine Informationen len Leistungsbewertung in: Förderschulen; integrativen Maßnahmen in integrativen Maßnahmen Bewertung wie in Allgemeinschule (§ 44 HmbSG) in: Welche Abschlüsse kann man erwerben? Förderschulen keine Informationen integrativen Maßnahmen Abschluss der jeweilig besuchten Schule Seite 51 Hessen: Schulgesetz Rechtliche Grundlagen Verordnungen Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben, Dez. 1995 Handreichungen nicht bekannt Wer? die Erziehungsberechtigten, die volljährige Person selbst oder die allgemeine Schule § 17, § 18 Abs. 1 VerWo? ordnung über die sonderpäd. Förderung beim staatlichen Schulamt Wann? bis zum 15. Januar eines Jahres Wie? Antrag Antrag der Schule muss Förderbedarf begründen und die bisherigen vorbeugenden Maßnahmen darstellen, er kann ohne Überprüfung zurückgewiesen werden Besonderheiten § 18 Verordnung über die sonderpäd. Förderung Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der Fassung von Dez. 1998:http://www.kultusministerium.hessen.de, Verordnung über die Leistungsfeststellung und die Leistungsbewertung bei Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben, Oktober 1985: http://www.kultusministerium.hessen.de Richtlinien Verfahrenseinleitung Feststellungsverfahren Hessisches Schulgesetz http://www.kultusministerium.hessen.de/downloads /Hessisches-Schulgesetz.pdf 1. Gutachten § 18 Verordnung über sonderpäd. Förderung Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? variiert ja Lehrkraft mit dem Lehramt an Sonderschulen oder eine Berufsschullehrkraft mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung Seite 52 Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen ? Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der sonderpädag. Förderung, Vorschlag zu den erforderl. Fördermaßnahmen, Prüfung der Möglk. Von Eingliederungshilfen nach dem BSHG und dem KJHG, Feststellung, ob schulärztliche Untersuchung erforderlich, Hinweise für den zu entwickelnden Förderplan nicht bekannt Medizinische Gutachten: ja, wenn sonderpädagog. Gutachten von den Eltern oder der allgemeinen Schule angezweifelt und Staatl. Schulamt Bedarf feststellt Durch wen? nicht benannt Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen ? nicht bekannt Psychologisches Gutachten: ja, wenn sonderpädagog. Gutachten von den Eltern oder der allgemeinen Schule angezweifelt und Staatl. Schulamt Bedarf feststellt Durch wen? Schulpsychologe Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen ? nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt 2. Berichte Kindertagesstätte ja Vorschule ja Schule ja 3. Mitwirkungsrechte §17 und § 19/2 Verordnung über sonpäd. Verordnung Personensorgeberechtigte wenn Förderausschuss gegründet wird, gehören die Eltern diesem an und haben ein Stimme; Eltern werden umfassend informiert und erhalten Abschriften der Gutachten; Kinder nicht benannt 4. Mitwirkunspflichten Personensorgeberechtigte wenn Förderausschuss gegründet wird, gehören die Eltern diesem an Kinder nicht benannt Seite 53 5. Besonderheiten 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Feststellungsbescheid Überprüfung kann entfallen, wenn ausreichende diagnostische Unterlagen aus vorbeugenden Maßnahmen, der vorschulischen Förderung und der Frühförderung vorliegen und zweifelsfreie Entscheidung zulassen. Mit diesem Verfahren müssen sich die Eltern schriftlich einverstanden erklären; es kann auch ein Förderausschuss gegründet werden, der Stellungnahmen und Empfehlungen gibt (§ 19 Verordnung über die sonderpäd. Förderung) § 18 Abs 6 Verordnung über sonderpäd. Förderung Durch wen? Staatliches Schulamt Inhalt und Umfang Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs, voraussichtliche Dauer der sonderpäd. Förderung, Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht Feststellung des Förderortes nein 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist 3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs ja nicht benannt § 18 Abs. 7 Verordnung über sonderpäd. Förderung Wann? nach Ablauf von jeweils zwei Jahren Durch wen? die Schule Rückführungsmöglichkeiten ja 4. Besonderheiten 1. Wunsch- und Wahl- Aufnahme in die son- recht der Personensorderpädagogische För- geberechtigten derung in einer Schule Eltern können Wunsch äußern, es wird versucht, dem zu entsprechen aber entscheiden können sie nicht Seite 54 § 20 Verordnung über die sonderpäd. Förderung 2. Antrag ja Wer? die Eltern Wann? bis zum 15. April eines Jahres Wo? Staatliches Schulamt Wie? Antrag 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? 4.Widerspruchsrecht ja Für wen? Personensorgeberechtigte Besonderheiten keine Welche Förderschwerpunkte gibt es? vorhanden? Hören ja, Schule für Hörgeschädigte Sehen ja, Schule für Blinde, Schule für Sehbehinderte Körperliche/motorische Entwicklung ja, Schule für Körperbehinderte Lernen ja, Schule für Lernhilfe Sprache ja, Sprachheilschule Emotionale/soziale Entwicklung ja, Schule für Erziehungshilfe Geistige Entwicklung sonstige Ziele der Förderschwerpunkte Staatliches Schulamt ja, Schule für praktisch Bildbare Schule für Kranke Hören nicht näher ausgeführt Sehen nicht näher ausgeführt Körperliche/motorische Entwicklung nicht näher ausgeführt Lernen nicht näher ausgeführt Sprache nicht näher ausgeführt Emotionale/soziale Entwicklung nicht näher ausgeführt Seite 55 Geistige Entwicklung Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? möglich? Hören ja Sehen ja Körperliche/motorische Entwicklung ja Lernen ja Sprache ja Emotionale/soziale Entwicklung ja Geistige Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? Ziele der integrierenden Maßnahmen Umfang/Organisation der Integrationsformen: Behinderte befähigen, sich als Person zu verwirklichen, ihre Umwelt zu erleben, sich in sozialen Bezügen zu orientieren und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen ja 1. Integrationsklassen 2. Einzelintegration 3. Ambulanz 1.wohnortnahe Beschulung 2.über kognitives und emotionales Lernen hinaus Lernerfahrungen machen räumliche Voraussetzungen/ Organisation nicht näher ausgeführt sachliche Voraussetzungen/ Organisation § 5 Verordnung über die sonderpäd. Förderung 1.Höchstwerte der Klassenstärke: in Grundschule 20;in Sekundarstufe I 23 2.apparative Hilfsmittel 3.besondere Lehr- und Lernmittel Seite 56 personelle Voraussetzungen/ Organisation § 6 Verordnung über die sonderpäd. Förderung 1.zusätzliche Lehrer und Erzieherstunden 2.bei einem Kind fünf bis zehn Wochenstunden 3.bei zwei Schülern acht bis zehn Wochenstunden 4.bei drei und vier Schülern zwölf bis 24 Wochenstunden 5.in Ausnahmefällen können mehr Wochenstunden vom staatl. Schulamt gewährt werden Mobile sonderpädago- Einsatzbereich: gische Dienste Förderschulen nein Regelschulen ja 1.Vorklasse der SonderWelche schulvorberei- schule 2.Kinder mit Behinderunten- den Einrichtungen gen in Regelkindergärten gibt es ? Unterstützung durch mobile Dienste? nicht näher ausgeführt Formen der Kooperation zwischen den Schulen 1. teilintegratives Angebot Leistungsbewertung in: Förderschule integrativen Maßnahmen Welche Abschlüsse kann man erwerben? in: entsprechend den Regelungen der Regel- oder Sonderschule Förderschule integrativen Maßnahmen unterschiedlich je nach Art der Schule; allgemein kann man den Sonderschulabschluß erwerben, auf Blindenschule ist aber auch Abitur möglich bei zielgleichem Unterricht gelten die Regelungen der Regelschule; bei zieldifferenter Unterrichtung gelten die Regelungen der jeweiligen Sonderschule Seite 57 Mecklenburg-Vorpommern: Rechtliche Grundlagen Gesetze Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG) http://www.kultusmv.de/_sites/bibo/gesetze/schulgesetz_neu.pdf Verordnungen Sonderpädagogische Förderverordnung (SoFöVO) http://www.kultusmv.de/_sites/bibo/vo/schule/sonder.pdf Durchlässigkeitsverordnung http://www.mv-regierung.de/laris/daten/223/3/51/223-351-lv0.htm Richtlinien Verfahrenseinleitung Feststellungsverfahren Verwaltungsvorschrift zu § 34 SoFöVO http://www.kultusmv.de/_sites/bibo/richtlinien/schule/aufg_schulamt. pdf Handreichungen www.kultusmv.de/_sites/bibo/broschueren/gemeinsamer_unterricht .pdf Wer? Erziehungsberechtigte, allgemeine oder berufliche Schule § 34 Abs. 4 SchulG § 2 Abs. 1 SoFöVO Wo? bei der Schulaufsichtsbehörde Wann? keine Angaben Wie? auf Antrag Besonderheiten bei Eltern- formloser Antrag, bei Schule - Vordruck; Genehmigung zur Einsicht der Gutachten und Schulbericht hinzufügen 1. Gutachten Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? Inhalt mindestens zwei (schulpsychologisches, schulärztliches Gutachten, sowie vom Jugendamt, wenn interdisziplinäres Gutachten erforderlich) ja § 3 Abs. 5 SoFöVo beauftragte Sonderschullehrkraft und Vorsitzender des Förderausschusses § 3 Abs. 6 SoFöVo - Art, Umfang, Voraussetzung, Dauer, personelle und sächliche Voraussetzungen für sonderpädagogische Fördermaßnahmen, Hinweise für Erstellung eines individuellen Förderplans Handreichung/Entscheidungshilf Handreichung en? Seite 58 Medizinische Gutachten: Durch wen? ja Schulärztlicher Dienst Inhalt keine Angaben Handreichung/Entscheidungshilf keine Angaben en? Psychologisches Gutachten: Durch wen? ja Schulpsychologe Inhalt keine Angaben Handreichung/Entscheidungshilf keine Angaben en? 2. Berichte Kindertagesstätte kein Hinweis auf Bericht der Kindertagesstätte Vorschule kein Hinweis auf Bericht der Vorschule Schule ja, Schule nimmt Stellung zum Lern- und Entwicklungsverlauf, Arbeits- und Sozialverhalten vgl. Anlage 2 zu Verwaltungsvorschrift zu § 34 Abs. 5 SchulG 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Kinder 4. Mitwirkungspflichten Personensorgeberechtigte Kinder während des Verfahrens werden die Erziehungsberechtigten umfassend beraten und erhalten eine Empfehlung zu Art, Umfang, Fördermaßnahmen und-ort, § 34 Abs. 4 SchulG auf Mitwirkungsrechte der Kinder wird nicht eingegangen Kooperationsbereitschaft, Einvernehmen die Schüler müssen sich dazu verpflichten an Untersuchungen und wissenschaftlichen, anerkannten Tests zeilzunehmen § 58 Abs. 1 SchulG 5. Besonderheiten Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Durch wen? staatliches Schulamt VV zu § 34 Abs. 5 SchulG Inhalt und Umfang keine Angaben Seite 59 Feststellung des Förderortes nein, Entscheidung erfolgt durch die Eltern, sie enthalten aber eine Empfehlung im Gutachten VV zu § 34 Abs. 5 Nr.4 SchulG 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist staatliche Schulamt kann Widerspruch einlegen gegen die Erziehungsberechtigten, wenn an der gewählten allgemeinen Schule die sächlichen oder personellen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder wenn Zweifel besteht, ob der Schüler in der allgemeinbildenden Schule angemessen gefördert werden kann VV § 34 Abs. 5 SchulG, wenn aber Erziehungsberechtigten an der Entscheidung festhalten, entscheidet das Bildungsministerium VV § 34 Abs. 5 Nr.5 SchulG keine Angaben 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? in geeigneten Abständen siehe Handreichung Durch wen? Übergang in eine höhere Klassenstufe einer anderen Schulart auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder Eltern, bzw. bei volljährigen auf eigenen Antrag, auf Vorschlag der Klassenkonferenz § 2 Abs. 1+ Abs. 2 Nr.1Satz 1 DurchlässigkeitsVO, Entscheidung durch das Schulamt aufgrund eines sonderpädagogischen Gutachtens § 2 Abs. 2 DurchlässigkeitsVO Übergang in die gleiche Klassenstufe einer anderen Schulart auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten § 3 Abs. 2 Nr. 2 DurchlässigkeitsVO Seite 60 Rückführungsmöglichkeiten 4. Besonderheiten Übergang in eine höhere Klassenstufe einer anderen Schulart auf entsprechenden Antrag ist Besuch der gleichen Klassenstufe der anderen Schulart möglich, in diesem Fall keine Probezeit; wenn allerdings am Ende des Schuljahres keine Versetzung ausgesprochen wurde, ist Wiederholung dieser Klassenstufe an der neuen Schulart nicht möglich; wird Schullaufbahn fortgesetzt, wird Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe der ursprünglich besuchten Schulart versetzt; dem Schüler soll eine entsprechende Nachholefrist gegeben werden § 2 Abs.1 DurchlässigkeitsVO Übergang aus der Sonderschule wenn sich während des Besuches einer Schule für Lernbehinderte zeigt, dass der Schüler in einer Hauptschule besser gefördert werden kann,muss die Schule für Lernbehinderte zusammen mit der aufnehmenden Hauptschule den Schulwechsel vorbereiten § 2 Abs. 2 Nr.1 DurchlässigkeitsVO Übergang in die gleiche Klassenstufe einer anderen Schulart muss bis spätestens Ende des 1. Schulhalbjahres durchgeführt werden; Entscheidung über die Aufnahme trifft Schulleiter der angestrebten Schule; nach dem Übergang unterliegen die Schüler den Versetzungsbestimmungen der neuen Schulart, ihnen soll eine Nachholefrist eingeräumt werden § 3 Abs. 1 DurchlässigkeitsVO Übergang an die Hauptschule vollzeitpflichtige Schüler wechseln in der Regel während des Schuljahresjahres in die gleiche Klassenstufe einer anderen Schulart über; wenn der Schüler im Laufe des Schuljahres in die Abschlussklasse der Hauptschule überwechseln will, entfällt in der Regel diese Festlegung § 3 Abs. 2 Nr.1+2 DurchlässigkeitsVO Übergänge nach Klassenstufe 4 der Grundschule, Klassenstufe 6 aller Schularten sowie nach Klassenstufe 10 der integrirten Gesamtschule werden gesondert geregelt Aufnahme in die son- 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personenderpädagogische sorge-berechtigten Förderung in einer nach einer Beratung des Schulamtes entscheiden die Erziehungsberechtigten über den Förderort § 34 Abs. 5 Schule SchulG 2. Antrag nein, sondern Anmeldung § 45 Abs. 1 SchulG Seite 61 Wer? Wann? Wo? Erziehungsberechtigten § 45 Abs. 1 SchulG oder bei Notwendigkeit eines Förderschulbesuches außerhalb des Wohnortes kann die untere Schulaufsichtsbehörde eine Schule zuweisen § 4 Abs. 4 SoFöVO keine Angaben bei der örtlich zuständigen Schule § 45 Abs. 1 SchulG Wie? keine Angaben 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? entfällt 4.Widerspruchsrecht Für wen? entfällt Besonderheiten Welche Förderschwerpunkte gibt es? vorhanden? § 36 SchulG M-V Hören ja ( Schule für Schwerhörige und Gehörlose ) § 16 SoFöVO Sehen ja ( Schule für Blinde und Sehbehinderte ) § 20 SoFöVO Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung individuelle Lebensbewältigung Ziele der Förderschwerpunkte ja (Schule für Körperbehinderte ) § 17 SoFöVO ja ( Schule für Lernbehinderte ) siehe Handreichung ja ( Sprachheilschule) § 19 SoFöVO ja (Schule für Erziehungschwierige ) § 18 SoFöVO ja ( Schule zur individuellen Lebensbewältigung ) § 21 SoFöVO Krankheit ja (Schule für Kranke ) § 22 SoFöVO Hören Förderung von Spracherwerb, Sprachkompetenz, Verringerung der Auswirkung der Hörschädigung und Kompensation, hohes Maß an schulischer und beruflischer Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbständige Lebensführung siehe Handreichung + § 16 SoFöVO Sehen Umgang mit verbliebenen Sehvermögen, Hilfe und Möglichkeiten siehe Handreichung+ § 20 SoFöVO Seite 62 Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung individuelle Lebensbewältigung Krankheit Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? Förderung von Schülern mit körperlichen / motorischen Beeinträchtigungen unter Einbeziehung von psychomotorischen Maßnahmen siehe Handreichung+ § 17 SoFöVO Vorbereitung der Schüler mit Lernbeeinträchtigungen, so dass sie erfolgreich und weitestgehend selbständig Ihr Leben in Familie, Freizeit, Gesellschaft, Staat, Berufs-und Arbeitswelt, Natur und Umwelt bwältigen können siehe Handreichung Unterstützung der Kinder und Jugendlichen, so dass eine möglichst allseitig entfaltete, sprachliche Handlungskompetenz und selbstbestimmende Verständnisfähigkeit erworben werden kann, wird oft als Durchgangsschule konzipiert siehe Handreichung+ § 19 SoFöVO es wird ein höchstmöglichstes Maß an Integration in ursprünglichliches schulisches und soziales Umfeld angestrebt und eine Beschulbarkeit im Klassenverband in Regelschule schrittweise zu ermöglichen siehe Handreichung Förderung der Schüler entsprechend ihrer Möglichkeiten, so dass sie am gesellschaftlichen Leben teilhaben und sich in die Gemeinschaft mit anderen Menschen einordnen können siehe Handreichung ( unter "geistige Entwicklung)+ § 21 SoFöVO Förderung der Schüler, welche auf Grund einer Erkrankung ( länger als sechs Wochen ) regelmäßig in ein Krankenhaus, Sanatorium und ähnliche Einrichtungen aufgenommen werden, Entgegenwirkung einer Gefährdung der Schullaufbahn und möglicher Isolation, Herstellung des seelischen Gleichgewichtes § 22 SoFöVO möglich? Wenn Voraussetzungen gegeben, soll in bestimmten Fächern oder anderen schulischen Vorhaben die gemeinsame Erziehung oder Unterricht von nichtbehinderten und behinderten Schülern verwirklicht werden § 6 Abs. 3 SoFöVO Hören ja § 10 Abs. 4 SoFöVO Sehen ja § 10 Abs. 4 SoFöVO Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache ja § 10 Abs. 4 SoFöVO keine Angaben keine Angaben Seite 63 Emotionale/soziale Entwicklung individuelle Lebensbewältigung Krankheit Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? ja § 18 Abs. 3 SoFöVO keine Angaben keine Angaben 1. gemeinsamer Unterricht § 35 SchulG 2. sonderpädagogische Förderung ( stundenweise )§ 35 Abs. 2 SchulG 3. Zieldifferenzierung im Unterricht §1 Abs. 1 Nr. 1SoFöVO 4. Durchführung von Stütz- und Fördermaßnahmen im Rahmen des Einzel,- Gruppenund Klassenunterrichts § 1 Abs.1 Nr. 3 SoFöVO 5. Vorklassen, Diagnoseklassen § 14 SchulG ( Grundschule ) Ziel der integrierenden Maßnahmen Ziel ist es, dass die Schüler in Wohnortnähe die Grundschule oder eine weiterführende, allgemein bildende Schule besuchen können. Außerdem eröffnet der gemeinsame Unterricht erweiterte Lernerfahrungen. §5 Abs. 1 SoFöVO M-V Umfang/Organisation räumliche Voraussetder Integrationszungen/ Organisation formen: müssen beim gemeinsamen Unterricht gegeben sein § 35 Abs. 1 SchulG, behindertengerechte Gebäude und entsprechende Raumausstattung § 24 Abs. 4 SoFöVO der Unterricht ist so zu gestalten, dass er den behinderten-spezifischen Erfordernissen der Schüler entspricht § 10 Abs. 2 SoFöVO Seite 64 sachliche Voraussetzungen/ Organisation personelle Voraussetzungen/ Organisation müssen beim gemeinsamen Unterricht gegeben sein § 35 Abs. 1 SchulG 1. zeitlich befristete Mitarbeit sonderpädagogisch ausgebildeten Personals im Unterricht § 6 Abs.1 Nr.4 SoFöVO 2. dauernde Mitarbeit von Lehrkräfte eines sonderpädagogischen Förderzentrums im Unterricht § 6 Abs. 1 Nr.5 SoFöVO 3. zusätzliche sonderpädagogische Förderung in ambulanter und mobiler Form durch fachlich ausgebildetes Personal § 6 Abs.1 Nr.6 SoFöVO Mobile sonderpädagogische Dienste Einsatzbereich: Förderschulen Regelschulen mobile und ambulante sonderpädagogische Dienste zur Begleitung, Unterstützung und Ergänzung des Unterrichts § 6 (1) Nr. 6 SoFöVO keine Angaben vorhanden event. Besonderheiten Welche schulvorbereitenden Einrichtungen gibt es ? 1. Frühförderstellen an Förderschulen gemäß § 36 Abs. 2 Nr.2,3,4 und 7 SchulG 2. Vorklassen an Förderschulen § 36 Abs. 5 SchulG 3. Vorklassen an Grundschulen § 14 SchulG Unterstützung durch mobile Dienste? Formen der Kooperation zwischen den Schulen keine Angaben Seite 65 enge Zusammenarbeit mit Horten, Kindertagestätten und freien Initiativen § 39 SchulG Zusammenarbeit mit anderen Schulen, außerschulischen Einrichtungen, Institutionen, besonders mit Trägern der öfentlichen Jugendhilfe, Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, Museen, Theater, Schullandheimen, sonstigen stattlichen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen § 40 SchulG Wahl- und Wahlpflichtunterricht § 40 SchulG Leistungsbewertung in: integrativen Maßnahmen, Förderzentren Welche Abschlüsse kann man erwerben? in: im gemeinsamen Unterricht mit entsprechender Zielsetzung gelten die Regelungen der besuchten allgemein bildenden Schule, im Unterricht mit Zieldifferenzierung für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 36 Abs.2 Nr.1 SchulG M-V gelten die Regelungen der jeweiligen Förderschule; an Förderschulen erfolgt eine schriftliche Leistungsbewertung von Leistungswillen, Lernentwicklung, Lernerfolg, d.h. es soll die individuelle Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden, die Erfüllung der vorgegebenen Leistungsnorm ist dabei nachrangig; Bewertung der Lernfortschritte, Leistungsbewertung durch Lernerfolgskontrollen (mündlich, schriftlich), Noten, verbale Einschätzung Seite 66 Förderzentren Förderschulen: Zeugnis wird nach Regelungen der allgemeinen Förderschule oder für die Schule der individuellen Lebensbewältigung ausgestellt § 7 Abs. 3 SoFöVO nach erfolgreicher Absolvierung der Jahrgangstufe neun bekommt der Schüler ein Abschlusszeugniss, auf das freiwillige zehnte Schuljahr (9H) können Schüler ab der siebenten Klasse in Vorlaufklassen oder in Lerngruppen vorbereitet werden § 13 Abs. 1+2 SoFöVO, bei erfolgreicher Absolvierung der Klasse 9H bekommt der Schüler den Hauptschulabschluss, bei nicht erfolgreicher Absolvierung der Klasse 9H bekommt der Schüler ein Abschlusszeugniss der Klasse neun der allgemeinen Förderschule ausgestellt, Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten erhalten ein Berichtszeugniss über die erreichten Ziele § 15 SoFöVO integrativen Maßnahmen beim gemeinsamen Unterricht gelten die Zielsetzungen für die Abschlüsse der Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf die Regelungen der besuchten allgemeinbildenden Schule § 7 Abs. 2 SoFöVO bei zieldifferenziertem gemeinsamen Unterricht gelten die Regelungen der jeweiligen Förderschule § 7 Abs. 3 SoFöVO Seite 67 Niedersachsen: Rechtliche Schulgesetz Grundlagen Verordnungen Richtlinien Niedersächsisches Schulgesetz http://www.mk.niedersac hsen.de/functions/downlo adObject/0,,c1884279_s20,00. pdf VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs http://www.integrationsne tz.de/laender/niedersa/vo sondni.html Durchführungsverordnung zur VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Rahmenplanung für die Fortführung der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Niedersachsen (Lernen unter einem Dach-Niedersachsen macht Schule) http://www.integrationsne tz.de/laender/niedersa/vo erg-ni.html Regionales Integrationskonzept zur sonderpädagogischen Grundversorgung (z.B.: Bereich Hessisch Oldendorf) Handreichungen Generalien der Bezirksregierung Hannover Verfahrens- Wer? A23einleitu ng Wo? Wann? Wie? Schule, die der Schüler besucht oder zur Einschulung angemeldet wird, § 2 I Nr. 1 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; durch Erziehungsberechtigte, § 2 I Nr. 2 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs zuständige Schule, § 2 I Nr. 2 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schulanmeldung, § 1 Nr. 1a VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; während des Schulbesuchs, § 1 Nr. 1b VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durch Antrag, § 2 I VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs http://integrationsnetz.de/ laender/niedersa/rahmint.html http://www.gs-amrosenbusch.de/dl/konzepte/inte gr.pdf http://www.bezirksregieru nghannover.de/master/0,,C62324 7,00.html Seite 68 Besonderheiten Feststellungsverfahren bei Antrag durch die Schule müssen die Erziehungsberechtigten unterrichtet werden, § 2 I Nr. 1 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; bei einzuschulenden Kindern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich, § 2 I Nr. 1 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1. Gutachten Anzahl insgesamt 1 ( zwei weitere möglich), § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? ja (Beratungsgutachten der Sonderschule) Sonderschule (in deren Einzugsbereich die zuständige Schule liegt), § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO; von einem Sonderschullehrer, der eine Ausbildung in dem sonderpädagogischen Schwerpunkt hat, in dem Förderbedarf vermutet wird, § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO Inhalt umfasst auf der Grundlage sonderpädagogischer diagnostischer Verfahren eine Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, der Schüler unter Einbeziehung des familiären, schulischen und ausserschulischen Umfeld und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für schulisches Lernen; iSe. Kind-UmfeldAnalyse enthält es: (1) die Beschreibung der Lernausgangslage, (2) die Darstellung spezifischer Fähigkeiten, (3) die z.Z. erreichbar erscheinenden Ziele im kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich, (4) die Erfassung der individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Entwicklungsnotwendigkeiten, (5) die Vorschläge für eine individuelle Förderung des Kindes, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Handreichung/Entscheidun weitere Hinzuziehung von Lehrkräften ggf. auch pädagogischen Mitarbeitern, gshilfen? DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Seite 69 Medizinische Gutachten: Durch wen? ja (amtsärztliches Gutachten auf Vorschlag der Sonderschullehrer, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs) amtsärztliches Gutachten beim Gesundheitsamt (bis zum 20. Juli des Jahres vorliegen) auf Vorschlag der Sonderschullelhrer, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Inhalt keine Angaben HandreiGesundheitsamt kann weitere fachärztlichung/Entscheidun che Gutachten einholen, DVO zu § 2 II gshilfen? VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Psychologisches Gutachten: Durch wen? nein Inhalt Handreichung/Entscheidun gshilfen? 2. Berichte Kindertagesstätte ja, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Vorschule ja, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpäadgogischen Förderbedarfs ja, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Schule 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Information der Erziehungsberechtigten über Einleitung des Verfahrens oder Antragstellung der Erziehungsberechtigten, § 2 I Nr. 1 und 2 iVm. DVO; Antrag auf Einrichtung einer Förderkommission bis spätestens zum 1. Mai des Jahres, § 3 III VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Kinder keine Angaben Seite 70 4. Mitwirkunspflichten PersonensorgebeZustimmung zur Einleitung des Verfahrechtigte rens gemäss § 2 I Nr. 1 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO Kinder 5. Besonderheiten Feststellungsbescheid Mitwirkung bei den Untersuchungen abschliessendes Elterngespräch durch Sonderschullehrer über Erkenntnisse der Beobachtungen und Überprüfungen zur Vorbereitung des Beratungsgutachten, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Durch wen? Schulbehörde (bis 1. Juli des Jahres), § 3 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Inhalt und Umfang Entscheidung Erziehungsberechtigten bis zum 1. Juli des Jahres bekanntgeben und begründen; informiert werden:(1) Schulleiter der zuständigen Schule, (2) ggf. die Schule, die das Kind oder der Schüler künftig besuchen wird, (3) die Sonderschule, die einen Förderauftrag erhält, (4) der Träger der Schülerbeförderung, DVO zu § 3 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; wenn sonderpädagogischer Förderbedarf besteht kann die Schulbehörde folgende Massnahmen anordnen: (1) Aufnahme in eine andere allgemeinbildende Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zielgleichen Leistungsanforderungen, (2) Verbleib in einer anderen allgemeinbildenden Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zielgleichen Leistungsanforderungen, (3) Aufnahme in eine andere allgemeinbildende Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zieldifferenten Leistungsanforderungen (Integrationsklasse), sofern eine solche Klasse besteht oder eingerichtet wird, (4) Verbleib in einer anderen allgemeinbildenden Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zieldifferenten Leistungsanforderungen (Integrationsklasse), sofern eine solche Klasse besteht oder Seite 71 eingerichtet wird, (5) Aufnahme in eine Sonderschule, (6) Überweisung von einer anderen allgemeinbildenden Schule in eine Sonderschule, (7) Überweisung aus einer Sonderschule in eine Sonderschule mit anderem sonderpädagogischen Schwerpunkt, (8) Aufnahme in eine anerkannte Tagesbildungsstätte, sofern die Erziehungsberechtigten und der Träger der Tagesbildungsstätte zugestimmt haben, ( im Ausnahmefall Sonderunterricht ausserhalb der Schule, DVO zu § 3 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs) Feststellung des Förderortes ja (kann) 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Erziehungsberechtigte, § 3 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO Widerspruchsfrist 1 Monat, § 70 I VwGO 3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Wann? sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen ist im Zusammenhang mit der Beratung über die Leistungebeurteilung zu jedem Zeugnistermin zu überprüfen, DVO zu § 3 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; sonderpädagogische Förderung in allgemeinbildenden Schulen ist spätestens alle 2 Jahre zu überprüfen, DVO zu § 3 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Seite 72 Durch wen? Klassenkonferenz, DVO zu § 3 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Rückführungsmögbei integrativer Beschulung probeweise lichkeiten Rücknahme der zusätzlichen sonderpädagogischen Förderung; im Falle des Besuchs einer Sonderschule eine Überweisung in die geeignet erscheinende andere allgemeinbildende Schule bis zu 6 Monate probeweise, DVO zu § 3 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs 4. Besonderheiten Aufnahme in die sonder-pädagogische Förderung in einer Schule keine Angaben 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten ja, § 59 I NSchG aber gemäss § 68 II NSchG entscheidet letztendlich die Schulbehörde 2. Antrag nein Wer? Wann? Wo? Wie? 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? 4.Widerspruchsre cht Für wen? Besonderheiten Erziehungsberechtigte Antrag auf Einrichtung einer Förderkommission, § 2 IV VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs Seite 73 Welche Förderschwerpunkte gibt es? vorhanden? Hören ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für Gehörlose / Schule für Schwerhörige Sehen ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für Blinde / Schule für Sehbehinderte / Schule für Taubblinde Körperliche/motorische Entwicklung ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für Körperbehinderte Lernen ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für Lernhilfe Sprache ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für Sprachbehinderte Emotionale/soziale ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für ErzieEntwicklung hungshilfe Geistige Entwick- ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für geistig lung Behinderte Sonstiges Ziele der Förderschwerpunkte Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen (1) systematischer Sprachaufbau, (2) Artikulationsunterricht, (3) Absehschulung, (4) Förderung der optischen Orientierung und des Vibrationssinnes (1) Aktivierung des Restsehvermögens, (2) Ausbildung der taktil-kinästhetischen und auditiven Wahrnehmung und Sprache, (3) Kennenlernen und Umgang mit geeigneten technischen Hilfsmitteln zur Kompensation (1) Hilfen zur Erweiterung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, (2) eigene Handlungsmöglichkeiten zur Nutzung spezifischer Hilfsmittel, (3) selbständige Bewältigung alltäglicher Verrichtungen, (4) Erweiterung sozialer Beziehungen, (5) Entwicklung des Lern- und Sozialverhaltens, (6) Stabilisierung der eigenen Identität, (7) Hinführung zu einer realistischen Selbsteinschätzung, (8) Akzeptanz der eigenen, oft bleibenden körperlichen Beeinträchtigung Lernentwicklung in den Bereichen (1) Motorik, (2) Wahrnehmung, (3) sprachliche Entwicklung, (4) Konzentration, (5) Emotionen Seite 74 Sprache (1) Sprachverständnis, (2) Sprachvereinbarung, (3) Sprachäusserung auf unterschiedlichen Sprachebenen (pragmatisch, kommunikativ, semantisch, lexikalisch, syntaktisch, morphologisch, phonetisch, phonologisch) Emotionale/soziale Entwicklung pädagogisch-psychologische Unterstützung: (1) in der Emotionalität, (2) im sensomotorischen, psychomotorischen und psychosomatischen Bereich, (3) im Lernund Leistungsverhalten, (4) im Sozialverhalten - Lernbereitschaft, Leistungsfähigkeit, schulisches Lernen akzeptieren Geistige Entwicklung Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? Einsatz von softwareergonomischen Richtlinien für Computerprogramme im Bereich der Gesistigbehindertenpädagogik möglich? Hören ja Sehen ja Körperliche/motorische Entwicklung ja Lernen ja Sprache ja Emotionale/soziale ja Entwicklung Geistige Entwickja lung Seite 75 Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? 1. Regionales Integrationskonzept 2. Integrationsklassen 3. Integrative Beschulung 4. Mobile Dienste Ziele der integrierenden Maßnahmen 1."Lernen unter einem Dach, Niedersachsen macht Schule" 2. Bedürfnisorientierte Förderangebote, flexible Förderung 3. Hilfe soll zu den Kindern/Schülern kommen (relative Wohnortnähe) 4. Bündelung sonderpädagogischer Angebote 5. Nach Möglichkeit immer Förderung in der Grundschule (präventive Arbeit soll mit sozialer, pädagogischer Förderung verbunden werden) (wird von den Schulen im Einzugsbereich eines Förderzentrums [Sonderschule] entwickelt, von der Bezirksregierung geprüft, vom Schulträger beantragt und vom Kultusministerium genehmigt; für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen, Sprache und Verhalten ohne besonderen Antrag wohnortnah in einer Grundschule unterrichtet[sonderpädagogische Grundversorgung]; für Kinder mit Sinnesschädigung oder Körperbehinderungen steht der Mobile Dienst zur Verfügung) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, zieldifferent gearbeitet Förderschwerpunkt körperliche und Sinnesbeeinträchtigung Seite 76 6. Chancen für behinderte und nichtbehinderte Schüler voneinander zu lernen 7. Anbindung an soziale Kontakte auch ausserhalb der Schulzeit durch relative Wohnortnähe viel eher gegeben Umfang/ Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1. entsprechend dem Regionalen Integrationskonzept 1. entsprechend dem Regionalen Integrationskonzept 2. Schülerbeförderung personelle Voraussetzungen/ Organisation 1. entsprechend dem Regionalen Integrationskonzept 2. Sonderschullehrerstunden im Grundansatz zwei Stunden pro Klasse (Erweiterung um 0,5 Stunden möglich) 3. Intensive Kooperation der Lehrkräfte innerhalb des Kollegiums und mit dem Umfeld der Schule Mobile sonder-pädagogische Einsatzbereich: Dienste Förderschulen Regelschulen ja event. Besonderheiten wenn organisatorischen, personellen und sächlichen Bedingungen gegeben sind (siehe Regionales Integrationskonzept); Einsatz erfogt von einem Förderzentrum aus Seite 77 1. In allen FörderWelche schwerpunkten schulvormöglich bereitenden Einrichtungen gibt es ? 2. Beratungsstellen 3. Mobile sonderpädagogische Hilfen an Förderschulen und Kindergärten 4. Spiel- und Bewegungsgruppen 5. Eltern-KindGruppen 6. Mobile Hausfrühförderung als Einzelförderung Unterstützung durch mobile Dienste? 1. Mobile sonderpädagogische Hilfen an Förderschulen und Kindergärten 2. Mobile Hausfrühföderung als Einzelförderung Formen der Kooperation zwischen den Schulen z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1. Kooperationsklassen, § 25 I NSchG (alle Förderschwerpunkte, insbesondere geistige Entwicklung Leistungsbewertung in: Förderschulen z.Bsp. Zeugnisse (Noten) / Schriftliche Beurteilung ... Seite 78 integrativen Maßnahmen Welche Abschlüsse kann man erwerben? keine Angaben in: Förderschulen integrativen Maßnahmen in Sonderschulen Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen, § 14 I 3 NSchG Integrationsklassen Leistungsanforderungen entsprechend Lernfähigkeit / Möglichkeit der Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen Seite 79 Nordrhein-Westfalen: Rechtliche Grundlagen Schulgesetze: Schulpflichtgesetz,Schulordnungsgesetz, Schulverwaltungsgesetz, Schulfinanzgesetz, Ersatzschul- http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schule/Syst finanzgesetz, Schulmitwirem/Recht/Vorschriften/Gesetze/index.html kungsgesetz Bemerkung: Es gibt mehrere Gesetze, die ab 2005 zu einem einheitlichen Schulgesetz werden Verordnung http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/a ufgaben/index.php Bemerkung :Ist ein Entwurf Richtlinien http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite= 1371 Handreichungen Verfahrenseinleitung http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/autorenbere ich/Dezernat_41/PDF/73fin1vo_sf1leitfaden.pdf Wer? nach § 10 Abs. 1 VO-SF durch Erziehungsberechtigte über die allgemeine Schule oder duch die Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten Wo? zuständige Schulaufsichtsbehörde Wann? ab Beginn der Schulpflicht, jederzeit Wie? über einen Antrag Besonderheiten Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: § 11 Abs.1 VO-SF Durch wen? Ja durch eine sonderpädagogische Lehrkraft und die Lehrkraft der allgemeinen Schule Seite 80 Inhalt Problemlage, Ursachenvermutung, Entscheidung über das Verfahren und Methoden Handreichung/Entscheidungshilfen? Medizinische Gutachten: Abs. III VO-SF Durch wen? § 11 http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/autorenbere ich/Dezernat_41/PDF/73fin1vo_sf1leitfaden.pdf ja/schulärztliches Gutachten Gesundheitsamt Inhalt VV zu § 11 Abs. 3 Das schulärztliche Gutachten muss Aussagen enthalten zur Anamnese, zur Seh- und Hörfähigkeit zum Gesundheitszustand, zur Behinderung sowie zu medizinisch erkennbaren Zusammenhängen zwischen dem Zustand des Kindes und seinen Schulschwierigkeiten. Handreichung/Entscheidungshilfen? http://www.npsbrd.nrw.de/BezRegDdorf/autorenbereich/Dezern at_41/PDF/73fin4vo_sf4textdvo.pdf Psychologisches Gutachten: Durch wen? keine Angaben Inhalt keine Angaben Handreichung/Entscheidungshilfen? 2. Berichte Kindertagesstätte nein, Informationen fließen in das Sonderpädagogische Gutachten ein nein Vorschule nein Schule nein 3. Mitwirkungsrechte § 12 Abs.V VO-SF Personensorgeberechtigte Antragsstellung, Einsicht in Gutachten, Förderort wird gemeinsam mit Schulaufsicht, Antrag auf gemeinsamen Unterricht Kinder werden nicht erwähnt 4. Mitwirkungspflichten nein Personensorgeberechtigte Kinder 5. Besonderheiten Seite 81 Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs § 12 VO-SF bzw. § 7 Abs . 4 SchpflG Durch wen? Schulaufsichtsbehörde Inhalt und Umfang Förderort, erforderliche personelle und sächliche Voraussetzung Feststellung des Förderortes ja 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchs-rechte? Widerspruchsfrist Erziehungsberechtigte 1 Monat 3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Sonderbedarfs§14 VO-SF Wann? Durch wen? Rückführungsmöglichkeiten Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule jährlich, vor Ablauf des Schuljahres die Schule oder die Schulaufsichtsbehörde bei einem Schulwechsel ja 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten bedingt eingeräumt ,wenn in Feststellungsbenach § 12 VO-SF scheid mehrere Schulen benannt sind 2. Antrag ja Wer? Erziehungsberechtigte Wann? nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde Wo? bei der genannte Schule Wie? Anmeldung 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? entsprechend des Feststellungsbescheides 4.Widerspruchsrecht entsprechend Feststellungsbescheides Seite 82 Förderschwerpunkte §§ 3- 9 VO-SF Hören ja Sehen ja Körperliche/motorische Entwickja lung Lernen ja Sprache ja Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Ziele der Förderschwerpunkte nein ja Hören nach § 9 Abs. 2 auf Art und Grad der Hörschädigung abgestimmte Sprachaufbau, lautbildende Maßnahmen sowie die Absehschulung und Hilfen zur optischen Orientierung sowie zur Entwicklung des Vibrationssinns, das Hörtraining und die optimale Nutzung von technischen Hörhilfen. Sehen nach § 9 Abs.1 Art und Grad der Sehschädigung abgestimmte Hilfen zur Erschließung der Umwelt, die Mobilitätserziehung, die Entwicklung von Orientierungsstrategien sowie von Verhaltensweisen für das Bewältigen der Anforderungen des Alltags. Körperliche/motorische Entwicknach § 9 Abs.5 sind Hilfen zur Ausweitung der lung Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, zur Verbesserung von Kommunikation und Motorik, zur Erweiterung eigener Handlungsmöglichkeiten, zur Nutzung spezifischer Hilfsmittel und zum möglichst selbständigen Bewältigen alltäglicher Verrichtungen. Lernen nach § 9 Abs. 3 sind die Erziehung zu elementaren Formen des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens, Aufbau und Stärkung des Selbstvertrauens und Hilfen in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik sowie sprachliche Kommunikation. Seite 83 Sprache nach § 9 Abs. 3 sind die Erziehung zu elementaren Formen des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens, Aufbau und Stärkung des Selbstvertrauens und Hilfen in den Bereichen Wahrnehmung, Motorik sowie sprachliche Kommunikation. Emotionale/soziale Entwicklung nicht erwähnt Geistige Entwicklung nach § 9 Abs.4 sind spezifische Entwicklungsund Strukturierungshilfen für eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration, insbesondere für das Erfahren der eigenen Person, für den Aufbau des Lebenszutrauens, für die Selbstversorgung bis hin zur eigenen Existenzsicherung, für das Zurechtfinden in der Umwelt und für die Orientierung in sozialen Beziehungen. Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? Nach § 7 SchpflG möglich? Hören ja Sehen ja Körperliche/motorische Entwickja lung Lernen ja Sprache ja Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung nicht erwähnt ja Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? 1.Sonderpäd.Fördergruppe 2.gemeinsamer Unterricht Ist als Modellversuch in Grundschulen, es wird dikutiert ob es fortgeführt wird Seite 84 Ziele der integrierenden Maßnahmen sind in den jeweiligen Richtlinien beschrieben 1.Sehen: Aktivierung und Sensibilisierung der zur Verfügung stehenden Sinne wie auch der Motorik, um die bestehenden Handlungsmöglichkeiten zu erweitern und eine möglichst optimale Orientierung in der Umwelt zu unterstützen. Nach Entwurf 2.Körperlich/motorische Entwicklung:selbstständigen, selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung nach Entwurf von Schülerinnen und Schülern bei 3. Sprache: auditive Wahrnehmung in einer Welt, in der Klänge, Geräusche, Töne und gesprochene Sprache wichtige Informationsträger sind, von existentieller Bedeutung nach Entwurf 4. Geistige Entwicklung: ein selbstbestimmtes Leben in sozinach Entwurf aler Integration zu führen. 5.Hören: vielfältige Kontakte mit anderen Personen ermöglichen Umfang / Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation nach Entwurf 1.nach § 7 SchpflG Bereitstellung entsprechender personeller und sächlicher Ausstattung. 2.nach den Richtlinien für den Förderschwerpunkt Sehen:Bei der Gestaltung von Räumen und der Strukturierung des Schulgeländes sind optische, taktile und akustische Orientierungshilfen und eine eindeutige Aufteilung Seite 85 3nach den Richtlinien für körperliche und motorische Entwicklung: neben den im Raumprogramm für allgemeine Schulen festgelegten Fach-, Gruppen- und Funktionsräumen insbesondere Räume zur Durchführung von Differenzierungs-, Beratungs- und Diagnosemaßnahmen, Therapie- und Gymnastikräume, Abstellflächen für Rollstühle und therapeutische Hilfsmittel, funktionsgerechte Sanitär- und Pflegeräume. In Ganztagsschulen sind geeignete Essens- und Ruheräume vorzusehen. Richtlinien für hörgeschädigte Kinder:wenn dort Kommunikationsbedingungen vorliegen, die ihnen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht ermöglichen. sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1Nach den Richtlinien für Förderschwerpunkt Sehen: Visuelle, taktile und akustische Medien müssen in ihrer Gestaltung (u.a. Struktur, Größe, Form, Farbe, Konsistenz) den jeweiligen Seh- und Wahrnehmungsfähigkeiten der Kinder und Jugendlichen genügen und in ausreichendem Maße zu Verfügung stehen. 2.bei Schwerstbehinderten :- speziell ausgestattete Klassenräume mit Rückzugs-, Ruhe- und Lagerungsmöglichkeiten - eine Grundausstattung mit medizinisch- technischen Hilfsmitteln ; Pflegehilfen, Alltagshilfen sowie elektronischen Medien und individuellen Hilfsmitteln, spezielle Funktionsräume (z. B. Nassraum; Klangraum; Raum für gezielte Bewegungsübungen; Bewegungsbad; Snoezelen-Raum). personelle Voraussetzungen/ Organisation 1.bei Blinden:Rehabilitationsfachkräften (Orthoptistinnen und Orthoptisten, Rehabilitationslehrerinnen und -lehrern und Orientierungsund Mobilitätslehrerinnen und –lehrern) - verpflichtender Bestandteil der sonderpädagogischen Förderung. Seite 86 2. Sonderpädagogen, Pflegepersonal, Therapeuten Mobile sonderpäda-gogische Dienste Einsatzbereich: Förderschulen Regelschulen event. Besonderheiten § 7 SchpflG SonderschulkinderWelche schulvor-bereitenden gärten für Kinder ab dem 3.Lebensjahr Einrichtungen gibt es ? Unterstützung durch mobile Dienste? Formen der Kooperation zwischen den Schulen z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1. Bei körperlich und motorischer Entwicklung:- Kooperation mit weiteren Schulen Um die bestmögliche Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen, erfolgt eine institutionalisierte, kontinuierliche Kooperation und Beratung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterer Schulen des allgemeinen Schulwesens in der Primarstufe, der Sekundarstufe-I und der Sekundarstufe-II und damit auch in den Berufskollegs sowie in den Sonderschulen anderer Förderschwerpunkte. werden nicht erwähnt Seite 87 2. Bei Blinden:In der Frühförderung findet Kooperation mit anderen Frühförderstellen, Kindergärten, therapeutischen und medizinischen Einrichtungen statt. Leistungsbewertung in: Förderzentren integrativen Maßnahmen §§ 21-26 ASCHO dass Zeugnisse und Informationen zum Lernprozess nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (der jeweiligen Schulform) erteilt werden. Seite 88 in: Welche Abschlüsse kann man erwerben? Förderzentren Abschlüsse für zieldifferent geförderte Schülerinnen und Schüler Abschlusszeugnis der Schule für Geistigbehinderte Abgangszeugnis der Schule für Lernbehinderte Abschlusszeugnis der Schule für Lernbehinderte nach Klasse 9 Abschlusszeugnis der Schule für Lernbehinderte nach Klasse 10 (BASS 13-46 Nr.2) integrativen Maßnahmen AO-GS § 13 "Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der Grundschule sowie der Richtlinien sowie ggf.der Lehrpläne des dem festgestellten Förderbedarf entsprechenden Sonderschultyps unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die nicht nach den grundlegenden Lernanforderungen der Grundschule unterrichtet werden können, erhalten ein Zeugnis mit der Bemerkung, dass sie in der Grundschule sonderpädagogisch gefördert wurden. Der Übergang in die nächsthöhere Klasse erfolgt abweichend von §11 ohne Versetzung. Die Leistungen werden auch in den Klassen 3 +4 ohne Verwendung von Notenstufen beschrieben (§25Abs. 3 AschO In den Bestimmungen für die Sek I finden sich lediglich "Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schüler" Seite 89 Rheinland-Pfalz: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz http://www.juris.de/rlp/normen/SchulG_RP_rahmen.htm http://www.juris.de/rlp/normen/gesamt/GrSchulO_RP.htm #GrSchulO_RP_rahmen --> Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen Verordnungen http://www.juris.de/rlp/normen/gesamt/SoSchulO_RP.htm #SoSchulO_RP_rahmen --> Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen hat/tp://leb.bildung-rp.de/info/themen/sos/ll_hoeren.pdf Leitlinien zur Förderung von gehörlosen und schwerhörigen Schülerinnen und Schülern http://sonderpaedagogik.bildungrp.de/download/Lehrplan%20Richtlinien%20Schule%20m it%20der%20Foerderschwerpunkt%20ganzheitliche%20 Entwicklung.pdf --> ganzheitliche Entwicklung Richtlinien http://sonderpaedagogik.bildungrp.de/download/Leitlinien_sozialemotionale_Foerderung.pdf --> sozial-emotionale Förderung http://leb.bildungrp.de/info/literatur/schulart/gs/gs_vv_foerderung_29schul o.pdf --> Verwaltungsvorschrift Durchführung Integrierte Fördermaßnahmen Handreichungen http://sonderpaedagogik.bildungrp.de/download/Handreichung%20Foerderbedarf.pdf --> Handreichung Feststellung http://sonderpaedagogik.bildungrp.de/download/Handreichung%20Integrierte%20Foerder massnahmen.pdf --> Handreichung Durchführung Integration Seite 90 VerfahrenseinWer? leitung Wo? Wann? je nach Zeitpunkt jemand anderes: 1. Eltern durch Anmeldung ihres Kindes in der Sonderschule oder Grundschule; 2. Grundschule bei Überweisung in Sonderschule durch Feststellung der Schule oder auf Antrag der Eltern; 3. Sonderschule bei Überweisung in eine andere Sonderschule durch Feststellung der Schule oder auf Antrag der Eltern Sonderschule unterschiedlich:1. zwischen 10. - 20.12 bei Anmeldung zum Schulbesuch in Grund- oder Sonderschule; 2.+ 3. spätestens am Tag der Halbjahreszeugnisse Wie? Aufnahme in Sonderschule: Anmeldung durch Personensorgeberechtigte in Sonderschule oder Grundschule; Überweisung in Sonderschule: nach Feststellung der besuchten Schule, Antrag der Personensorgeberechtigte Besonderheiten keine Feststellungs1. Gutachten verfahren Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? Inhalt 2 ja zuständige Sonderschule veranlasst das Gutachten, das durch einen Sonderschullehrer erstellt wird; Schulbehörde kann auch eine andere Sonderschule mit der Gutachtenerstellung beauftragen (§ 11 I SoSchO) je nach Förderschwerpunkt leicht abweichend; mit abschließenden Vorschlag zu Umfang und Förderort der Förderung (Handreichung Feststellung sonderpäd. Förderbedarf S.41-56) Handreichung/Entscheidungshil Handreichung zur Feststellung des sonderpädagogifen? schen Förderbedarfs Medizinische Gutachten: Durch wen? ja Gesundheitsamt (§ 10, 11 IV SoSchO) Seite 91 Inhalt körperliche Entwicklung und Gesundheitszustand des Kindes Handreichung/Entscheidungshil fen? nein Psychologisches Gutachten: Durch wen? nein, wird aber mit benutzt, wenn vorliegt Inhalt Handreichung/Entscheidungshil fen? 2. Berichte Mitwirkung all derjenigen, die bisher an Förderung beteiligt waren (§ 11 II SoSchO) Kindertagesstätte ja (§ 11 II SoSchO) Vorschule ja (§ 11 II SoSchO) Schule ja (Schulleiter, Klassenlehrer (Handreichung Feststellung sonderpäd. Förderbedarf)) 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Kinder Information vor der Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs (§ 11 I SoSchO), Anhörung vor der Meldung an die Sonderschule (§ 18 I Nr. 1 SoSchO), vor der endgültigen Entscheidung durch die Schulbehörde (§ 12 I SoSchO), nach Ende der Probezeit (§ 17 II SoSchO), Besprechen des sonderpädagogischen Gutachtens (§ 11 VI SoSchO), Recht zur Mitwirkung an der schulischen Erziehung (§ 32 I SchulG) keine Information 4. Mitwirkungspflichten Personensorgeberechtigte Kinder 5. Besonderheiten Feststellungs- 1.Feststellung des sonderpädagogibescheid schen Förderbedarfs Pflicht zur Mitwirkung an der schulischen Erziehung (§ 32 I SchulG); verpflichtet, Kinder schulärztlich untersuchen zu lassen (§ 53 I SchulG) (§ 32 SchulG) müssen sich untersuchen lassen (§ 52 III SchulG) Seite 92 Durch wen? Schulbehörde Inhalt und Umfang Fördervorschlag, Förderort (Grundschule, Schwerpunktschule, Sonderschule), Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung (§12 SoSchO) Feststellung des Förde- ja; Entscheidung über Förderort wird nach Beendigung rortes der Probezeit (6 Monate) mit der Empfehlung der Klassenkonferenz (alle Lehrer, die das Kind unterrichten) und nach Anhörung der Personensorgebrechtigten gültig 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist Personensorgebrechtigten binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 70 I VwGO) 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? spätestens am Tag der Halbjahreszeugnisse (§ 21 II SoSchO) Überweisungsverfahren auf Antrag der bisher besuchten Schule nach Anhörung der Eltern oder auf Antrag der Eltern (§ 21 II SoSchO) Rückführungsmöglichkeiten § 21 SoSchO Überweisung in eine andere Schulart möglich 4. Besonderheiten Aufnahme in die sonderpäda-gogische Förderung in einer Schule 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten 2. Antrag nein (§ 12 SoSchO), können aber integrativen Unterricht beantragen - Möglichkeit der Integration wird geprüft und wenn möglich umgesetzt nein Wer? Wann? Wo? Wie? 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? entfällt Seite 93 4.Widerspruchsrecht entfällt Für wen? Besonderheiten Welche Förderschwerpunkte gibt es? entfällt (§ 13 SoSchO) Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Sonstige indirekt durch Schulen für Gehörlose, Schulen für Schwerhörige indirekt durch Schulen für Blinde, Schulen für Sehbehinderte ja ja ja ja ja, heißt aber ganzheitliche Entwicklung keine Seite 94 Ziele der Förderschwerpunkte Hören Schule für Gehörlose orientiert sich an den Erziehungsund Unterrichtszielen der allgemeinen Schulen; Entwicklung einer kommunikativen Kompetenz; Ziele der Schule für Gehörlose sind insbesondere o der Ausgleich bzw. die Minderung der Folgen der Hörschädigung im sprachlichen, affektiven, kognitiven, psychomotorischen, psychischen und sozialen Bereich sowie o die soziale und berufliche Eingliederung. Der Unterricht in der Schule für Gehörlose berücksichtigt daher im Besonderen: o das beeinträchtigte oder fehlende Hörvermögen, o die von der Norm gleichaltriger Hörender abweichende Sprachentwicklung, o die sozialen und psychischen Probleme und Bedürfnisse hörgeschädigter Schülerinnen und Schüler und ihre o kognitive Entwicklung. Schule für Schwerhörige orientiert sich an den Erziehungs- und Unterrichtszielen der Regelschule; Ziele der Schule für Schwerhörige sind u.a.: o der Ausgleich bzw. die Minderung der Folgen der Hörschädigung im sprachlichen, affektiven, kognitiven, psychomotorischen, psychischen und sozialen Bereich und o die soziale und berufliche Eingliederung Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Ganzheitliche Entwicklung Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich? Unterstützung der Entwicklung realistischer Zukunftsperspektiven, Erziehung zu partnerschaftlichen Umgang, Vorbereitung des Eintritts in die Berufswelt Selbstverwirklichung in sozialer Integration §§ 13 V, 34 SoSchO, § 29 GSchO Hören ja Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen ja Sprache Emotionale/soziale Entwicklung ja ja ja ja Seite 95 Ganzheitliche Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? ja 1. Schwerpunktschulen in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I 2.Sonderschullehrkräfte kommen in die Grundschule (§ 29 GSchO) Einzelintegration Ziele der integrierenden Maßnahmen (aus "Handreichung zur Durchführung von Integrierten Fördermaßnahmen") 1. vorhandene Interessen und Lernmöglichkeiten zu aktivieren und zu erweitern 2.Lernschwierigkeiten und Fördernotwendigkeiten zu erfassen und individuumsbezogene Hilfen zu geben 3.Leistungs- und zieldifferentes Lernen ermöglichen 4.Lernwege eröffnen 5.Soziales Lernen unterstützen Umfang/ Organisation der räumliche Voraussetzungen/ Organisation Integrationsformen: nicht benannt sachliche Voraussetzungen/ Organisation nicht benannt personelle Voraussetzungen/ Organisation (Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Integrierten Fördermaßnahmen gemäß § 1. Sonderschulkräfte mit entsprechender Qualifikation Seite 96 29 GSchO) 2.Förderlehrkraft darf höchstens 4 Schuljahre mit voller Stundenzahl in der integrierten Förderung eingesetzt werden Mobile sonderpädagogische Dienste Welche schulvorbereitenden Einrichtungen gibt es ? Einsatzbereich: Förderschulen keine Information Regelschulen Grundschulen event. Besonderheiten Sonderschullehrkräfte, die in die Grundschule kommen, wenn es die organisatorischen und personellen Möglichkeiten der zuständigen Sonderschule zulassen (§ 29 GSchO), nicht als Mobile Dienste benannt 1.Sonderschulkindergar ten (§ 15 SoSchO) 2. integrative Kindertagesstätten (§ 2 III KitaG) 3.Sozialpädiatrische Zentren 4.ambulante Frühförderung Unterstützung durch mobile Dienste? Formen der Kooperation zwischen den Schulen z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1. keine Information 1.keine Information Seite 97 Förderschulen Leistungsbeurteilung: § 47 SoSchO; Zeugnisse: §§ 50-59 SoSchO Leistungsbewertung in: Integrativen Maßnahmen wie in Regelschulen Welche Abschlüsse kann in: man erwerben? Förderschulen integrativen Maßnahmen Schwerpunkt Lernen: Abschluss = besondere Form der Berufsreife, mit 10. Kl. = Hauptschulabschluss; Schwerpunkt ganzheitliche Entwicklung: Abschluss befähigt zum Übergang in WfbM, Tagesförderstätte oder andere angemessene berufliche Tätigkeit; Schwerpunkt Sprache: Abschluss der Grundschule; alle anderen Schwerpunkte: Abschluss des jeweiligen Bildungsganges --> § 39 SoSchO Abschluss der jeweilig besuchten Schule Seite 98 Saarland: Schulgesetz Schulordnungsgesetz (SchoG) vom Mai 1965, zuletzt geändert im Nov. 2000: www.justiz.saarland.de/medien/inhalt/2232(2).pdf ; Schulpflichtgesetz, zuletzt geändert im Juni 2000: www.justiz.saarland.de/medien/inhalt/2233.pdf Rechtliche Grundlagen Verordnungen Verfahrenseinleitung Feststellungsverfahren Integrationsverordnung zuletzt geändert Juli 2003: http://www.gew-saarland.de im Verzeichnis der Fachgruppe Sonderpädagogische Berufe; Durchführungsverordnung zum Schulpflichtgesetz (wird zur Zeit überarbeitet) Richtlinien nicht bekannt Handreichungen nicht bekannt Wer? Schule, Jugendamt oder Erziehungsberechtigte Wo? bei Schulaufsichtsbehörde Wann? nicht benannt Wie? Antrag in Schriftform Besonderheiten nein 1. Gutachten Anzahl insgesamt variiert Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? ja Inhalt Sonderpädagoge Umfang der vorliegenden Beeinträchtigung des Kindes und deren Auswirkungen auf das schulische Lernen Seite 99 Handreichung/Entscheidungshilfen ? nicht benannt Medizinische Gutachten: nur bei Bedarf (entscheidet Schulaufsichtsbeamter) Durch wen? Amtsarzt Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen ? nicht benannt Psychologisches Gutachten: nur bei Bedarf (entscheidet Schulaufsichtsbeamter) Durch wen? schulpsychologischen Dienst Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen ? nicht benannt nicht benannt nicht bekannt 2. Berichte Kindertagesstätte ja Vorschule ja Schule ja 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Mitspracherecht aber keine Entscheidungsrechte Kinder nicht benannt 4. Mitwirkungspflichten Personensorgeberechtigte nicht näher erläutert Kinder nicht benannt Seite 100 5. Besonderheiten 1.Feststellung des sonderpädago-gischen FörFeststellungsbescheid derbedarfs Durch wen? Inhalt und Umfang Feststellung des Förderortes 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist nach Antrag der Eltern auf integrative Beschulung, wird von Schulaufsichtsbehörde ein Förderausschuss gegründet;im Förderausschuss sind vertreten: der Schulleiter der Regelschule, an der die integrative Beschulung durchgeführt werden soll, eine weitere Lehrkraft dieser Regelschule (möglichst zukünftiger Klassenlehrer), eine Lehrkraft einer Schule des der Behinderung des Schülers entsprechenden Typs der Schulen für Behinderte, die Erziehungsberechtigten des Schülers; die Entschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Förderausschuss erstellt KindUmfeld-Diagnose, er kann schulärztlichen oder schulpsychologischen Dienst zu einer schriftlichen Stellungnahme bestellen oder kann diese zu einer Sitzung einladen Schulaufsichtsbehörde nur ob Bedarf besteht oder nicht nein, ist wohnortsabhängig Personensorgebrechtigte nicht explizit benannt 3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderderbedarfs Wann? Durch wen? Schule hat den Auftrag, immer darauf zu achten, ob der sonderpädagogische Förderbedarf noch besteht wenn Schule denkt, dass Förderbedarf nicht mehr besteht, wird ein Zusatzgutachten von der Schule selbst gemacht; dies geht dann an Schulaufsichtsbehörde, die dann darüber entscheidet Rückführungsmöglichkeiten ja Seite 101 4. Besonderheiten die Eltern können sich auch direkt an die Schulaufsichtbehörde wenden, wenn sie denken, dass Förderbedarf nicht mehr besteht 1. Wunsch- und Wahl- Aufnahme in die son- recht der Personensorderpädagogische För- geberechtigten derung in einer Schule nein 2. Antrag ja, wenn andere Schule als die zuständige gewünscht Wer? Personensorgeberechtigte Wann? nicht benannt Wo? Schulaufsichtsbehörde Wie? schriftlich 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? Schulaufsichtsbehörde 4.Widerspruchsrecht Für wen? Personensorgeberechtigte Besonderheiten nein Welche Förderschwerpunkte gibt es? vorhanden? Hören ja, Schule für Gehörlose und Schwerhörige Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen ja, Schule für Blinde und Sehbehinderte Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung ja, Schule für Sprachbehinderte ja, Schule für Körperbehinderte ja, Schule für Lernbehinderte ja, Schule für Erziehungshilfe ja, Schule für Geistigbehinderte Seite 102 Hören Ziele der Förderschwerpunkte Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? § 1 Abs.2 IVO Eingliederung in die Welt der Hörenden und Sprechenden; Lernen mit der Behinderung umzugehen;soweit wie möglich verständliche Lautsprache erwerben; Schulung des Resthörvermögens Vermittlung lebenswichtiger und lebenspraktischer Fähigkeiten; Orientierung in der Gemeinschaft; Aufbau von Selbstvertrauen; Lernen, Umgebung zu erschließen; Orientierungs- und Mobilitätstraining Lernen mit Behinderung zurechtzukommen; Anregung zum Aufbau kommunikativen Handelns; Erleichterung von Wahrnehmungs- und Bewegungsabläufen Vorbereitung auf selbstständiges Leben; Erweiterung von Wortschatz und Wissen; Entwicklung des Denkens; Förderung von Wahrnehmungsvermögen und Motorik;Praxisorientierung möglichst vollständige Sprach- und Verständigungsfähigkeit erwerben; sprachliche Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf kindl. Entwicklung erkennen und beheben Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung, Verhaltensauffälligkeiten beheben oder vermindern, Vermittlung allgemeiner schulischer Bildung, Wiedereingliederung in die Regelschule/ in berufliche Schule, Ausbildung von Lernfähigkeit, sozialem Verhalten und Toleranz Vermittlung lebenswichtiger und lebenspraktischer Fähigkeiten; Orientierung in der Gemeinschaft; Aufbau von Selbstvertrauen möglich? Hören ja Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen ja Sprache ja ja ja Seite 103 Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? § 2 Abs.1 IVO ja ja 1.Regelklasse mit Beratung 2.Regelklasse mit Ambulanzlehrkraft 3.Schule der Regelform mit sonderpädagogischen Förderungseinrichtungen 4.Regelklasse mit ZweiPädagogen-System 5.Kooperierende Sonderklasse in einer Schule der Regelform Ziele der integrierenden Maßnahmen nicht näher ausgeführt Umfang/Organisation der Integrationsformen:§ 4 IVO räumliche Voraussetzungen/ Organisation nicht näher ausgeführt sachliche Voraussetzungen/ Organisation personelle Voraussetzungen/ Organisation 1.erforderliche Lehr- und Hilfsmittel für den Behinderten 1.sozialpädagogische, therapeutische oder pflegerische Kräfte im erforderlichen Umfang Mobile sonderpädago- Einsatzbereich: gische Dienste Förderschulen nein Regelschulen ja event. Besonderheiten nein Seite 104 1.Frühförderstelle für Ge- Welche schulvorberei- hörlose und Schwerhörige ten- den Einrichtungen gibt es ? 2.Schulkindergarten für Gehörlose und Schwerhörige 3.Schulkindergarten für Sprachbehinderte 4.Frühförderstelle für Blinde und Sehbehinderte 5.Schulkindergarten für Blinde und Sehbehinderte 6.SonderKindertageseinrichtungen 7.Kindertageseinrichtungen mit integrativen Gruppen 8.Regelkindergärten mit Einzelintegration Unterstützung durch mobile Dienste? 1.ja 2.nein 3.nein 4.möglich 5.nein 6.keine Informationen 7.keine Informationen Formen der Kooperation zwischen den Schulen z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1.Kooperation einer Schule für Behinderte mit einer Schule der Regelform Leistungsbewertung in: Förderschule/ integrativen Maßnahmen in Schule für Behinderte gelten die Regelungen je nach Typ der Sonderschule, in integrativen Maßnahmen mit zielgleicher Unterrichtung gelten Regeln der Regelschule, bei zieldifferenten Unterrichten gelten die Regelungen des entsprechenden Types der Sonderschule Seite 105 in: Welche Abschlüsse kann man erwerben? Förderzentren integrativen Maßnahmen Schule für Blinde und Sehbehinderte: Hauptschulabschluß 10. Klasse und Abschluß der Schule für Lernbehinderte, besonders begabte allg. Hochschulreife in Blindenstudienanstalt; Schule für Erziehungshilfe: Hauptschulabschluß 9. Klasse Schule für Gehörlose und Schwerhörige: Schwerhörige Hauptschulabschluß 9. Klasse; Gehörlose Hauptschulabschluß 10. Klasse, begabte Hörgeschädigte können Realschulabschluß oder Abitur in anderen Einrichtungen machen Schule für Geistigbehinderte : Vollzeitschulpflicht 12 Jahre, keinen Abschluß für Schüler, die zielgleich mit den Massgaben der Regelschule unterrichtet werden, sind die Abschlüsse den der Regelschule gleich, auch die Bewertung, wobei jedoch Erleichterungen für den behinderten Schüler geschaffen werden können z.B. längere Bearbeitungszeiten bei Klassenarbeiten... bei Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden (Lern- und Geistigbehinderte) richten sich die Regelungen nach der dem Typ der Behinderung entsprechenden Förderschule Seite 106 Sachsen: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz Schulgesetz (SchulG) vom 20.6.1991 (rechtsbereinigter Stand: 20.08.2003) http://www.sachsen-macht-schule.de/recht/schulg.html Verordnungen Richtlinien Schulintegrationsverordnung (SchIVO) vom 3.3.1999 http://www.integrationsnetz.de/laender/sachsen/saintvo.html Schulordnung Förderschulen (SOFS) vom 27.3.1996 (rechtsbereinigter Stand: 1.9.2000) http://www.ler-sachsen.de/htm/Arbeitsmaterial/Teil5/5.05.03.html Förderrichtlinie für Integrationsmaßnahmen vom 23.5.1997 http://www.glgl-sachsen.de/recht/rili.htm Verfahrenseinleitung Handreichungen Handbuch zur Förderdiagnostik (Handreichung für Lehrer) von 2002 http://www.sn.schule.de/~ci/download/bg_gr_foerderdia gnostik_gesamt.pdf Wer? meldende Einrichtung (Schule, die Schüler mit evtl. Förderbedarf besucht) Wo? Antrag an zuständiges Regionalschulamt (Schulaufsichtsbehörde) - vgl. § 12(3) SOFS 30.11.: Abschluss der Meldungen für Schüler der Klassen 2,3 und 4 31.01.: Abschluss der Meldungen für Schüler der Klassen 1und 5 31.03.: Abschluss der Meldungen für Schulanfänger, Rücksteller... Wann? Wie? Schriftlicher Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes (plus entsprechende Formblätter - siehe Handreichung) Besonderheiten Fristen beachten! (Handreichung S. 118) Feststellungs- 1. Gutachten verfahren Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? variabel (mind. 2) ja (Förderpädagogisches Gutachten) vom Regionalschulamt beauftragte Förderschule (diagnostizierender Förderschullehrer) Seite 107 Inhalt Grundlage bilden Angaben aus verschiedenen Informationsquellen: Antragsformulare der allgemein bildenden Schule; Kopien von Zeugnissen, Bildungsempfehlungen etc.; Gesprächsprotokolle (PSB, Kind, Lehrer, Erzieher...); Beobachtungsprotokolle von Hospitationen; Ergebnisse der jugendärztlichen und ggf. psychologischen Untersuchung - Förderausschuss erarbeitet Vorschlag über zukünftigen Bildungsgang und Förderort und gibt Empfehlungen zur Schaffung förderlicher Lernbedingungen und förderspezifischer Hilfen, die im Gutachten schriftlich ausformuliert werden Handreichung/Entscheidungshil Handbuch zur Förderdiagnostik fen? Medizinische Gutachten: Durch wen? Inhalt ja (geht in förderpädagogisches Gutachten mit ein) Jugendärztlicher Dienst medizinisch erkennbare Zusammenhänge zwischen der Behinderung und den Schulschwierigkeiten und ggf. Prognosen zum Schulbildungsverlauf; Aussagen zum Schweregrad der Behinderung; Aussagen zur Notwendigkeit besonderer Hilfen; Hinweise zur Art der Schülerbeförderung; Stellungnahme zu einer eventuellen Heimunterbringung Handreichung/Entscheidungshil Handbuch zur Förderdiagnostik fen? Psychologisches Gutachten: Durch wen? Inhalt ja, wenn Problemlage des Schülers es erfordert (geht in förderpädagogisches Gutachten mit ein) Schulpsychologe Diagnostik psychologisch begründeter Problemlagen und Schulschwierigkeiten Handreichung/Entscheidungshil Handbuch zur Förderdiagnostik fen? 2. Berichte Kindertagesstätte ja (Gesprächprotokolle, Hospitationen...) Vorschule ja (Formblatt 2 - siehe Handreichung) Schule ja (Formblatt 2,5,8+9 - siehe Handreichung) 3. Mitwirkungsrechte Seite 108 Personensorgeberechtigte Kinder 4. Mitwirkungspflichten Personensorgeberechtigte Kinder 5. Besonderheiten Feststellungs- 1.Feststellung des sonderpädagobescheid gischen Förderbedarfs Durch wen? Inhalt und Umfang sind über Absicht der Einleitung des Verfahrens in Kenntnis zu setzen; Gespräch über Ablauf/ Inhalt der Diagnostik, Beförderung des Kindes, gesetzliche Grundlagen etc.; sind Mitglieder im Förderausschuss; Recht auf Stellungnahme zu Ergebnissen der Diagnostik und Anhörung beim Regionalschulamt Gespräche; unter Umständen Mitglied im Förderausschuss; bei Erarbeitung des Förderplanes Kooperationsbereitschaft müssen sich auf Verlangen der Schule oder Schulaufsichtsbehörde einer pädagogisch-psychologisch Prüfung und amtsärztlichen Untersuchung unterziehen (§ 30 (2) Schulgesetz) Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes auch ohne Zustimmung der PSB möglich! durch den Schulfeststellungsbescheid (Verwaltungsakt) Schulaufsichtsbehörde (Regionalschulamt) auf Grundlage des Förderpädagogischen Gutachtens erstellt: enthält Entscheidung zum künftigen Förderort sowie Zeitpunkt/ Art+Weise der Förderung und Begründung der Entscheidung Feststellung des Fördeja rortes 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist 3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Wann? Personensorgeberechtigte 1 Monat nach Erhalt des Schulfeststellungsbescheides (bei Ablehnung des Widerspruchs ist Verfahren für PSB kostenpflichtig) siehe § 17 Schulordnung Förderschulen (SOFS) regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit des SPFB (§ 17(1) SOFS) Seite 109 Durch wen? Rückführungsmöglichkeiten fördernde Schule im Rahmen ständiger Förderdiagnostik ja § 17 (2) SOFS 4. Besonderheiten Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personenteilweise, haben die Möglichkeit der Anhörung vor dem sorge-berechtigten Regionalschulamt vor der Entscheidung des Förderortes 2. Antrag Wer? Wann? Anmeldung (siehe § 13 SOFS) PSB müssen Kind an der von der Schulaufsichtsbehörde benannten fördernden Schule anmelden (§ 13 SOFS) nach Erhalt des Schulfeststellungsbescheides Wo? an festgelegter Schule (oder geeigneter, genehmigter Schule in freier Trägerschaft) Wie? Übernahme der persönlichen Daten von der vorher besuchten Schule oder Anmeldung (mit Geburtsurkunde etc.) bei Neueinschulung 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? Schulaufsichtsbehörde (nach Anhörung der Eltern) - § 30(2) Schulgesetz 4.Widerspruchsrecht bestehen nach Mitteilung der Entscheidung über den Förderort (im Schulfeststellungsbescheid) für 4 Wochen - nach Anmeldung/ Aufnahme in Schule Widerspruchsrechte fraglich Für wen? evt. für Personensorgeberechtigte Besonderheiten Welche Förderschwerpunkte gibt es? keine vorhanden? Hören ja (Schulen für Gehörlose und Schwerhörige) Sehen ja (Schulen für Blinde und Sehschwache) Seite 110 Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Sonstiges ja (Schulen für Körperbehinderte) ja (Schulen für Lernbehinderte) ja (Sprachheilschulen) ja (Schulen für Erziehungshilfe) ja (Schulen für geistig Behinderte) Klinik- und Krankenhausschulen Ziele der Förderschwerpunkte Hören siehe Schulordnung Förderschulen Sehen Schule für Blinde und Sehschwache: Vermittlung schulischer Bildung durch besonderer Hilfsmittel, Vorbereitung auf ein Leben in einer vorwiegend optisch ausgerichteten Umwelt (§ 8(1) SOFS) Körperliche/motorische Entwicklung Schule für Körperbehinderte: Betreuung und Unterrichtung von Schülern, die infolge von Schädigungen, Erkrankungen oder Verletzungen innerer Organe oder des Stütz- und Bewegungsapparates dauerhaft so beeinträchtigt sind, dass sie ständiger Hilfe und Unterstützung bedürfen (§ 6(1) SOFS) Klinik- und Krankenhausschule: Unterrichtung und Förderung kranker Schüler (mit längeren oder regelmäßigen Krankenhaus- oder Kurklinikaufenthalten), um erfolgreiche Wiedereingliederung in bisher besuchte Klasse zu erleichtern (§ 10 SOFS) Schule für Gehörlose und Schwerhörige: Sprachaufbau, Entwicklung von Kommunikationsformen, Bewältigung schulischer Lernprozesse, Vorbereitung der Schüler auf gesellschaftliches Leben und Berufsleben (§ 7(1) SOFS) Lernen Schule für Lernbehinderte: Besondere Hilfestellung und Unterstützung bei der Bewältigung von Lernprozessen (§ 3 SOFS) Sprache Sprachheilschule: Intensive und ganzheitliche Förderung der Kommunikationsfähigkeit, die aufgrund gravierender Stimm- und Artikulationsstörungen, Störungen im Redefluss oder verzögerter Sprachentwicklung beträchtlich eingeschränkt ist (§ 5(1) SOFS) Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Schule für Erziehungshilfe: Förderung von Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten aufgrund von Entwicklungsstörungen oder traumatischen Erlebnissen und/oder durch soziokulturelle Einflüsse (erhalten meist schon Hilfe zu Erziehung nach SGB VIII) (§ 9(1) SOFS) Schule für geistig Behinderte: Betreuung und Unterrichtung von Schülern mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich, verbunden mit sozialkommunikativen und emotionalen Besonderheiten (§ 4(1) SOFS) Seite 111 Integration bei siehe § 4(3) SchIVO folgenden Förderschwerpunkten möglich ? Hören ja (Förderung max. 4 Lehrerwochenstunden) Sehen ja (Förderung max. 4 Lehrerwochenstunden) Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? möglich? ja (Förderung max. 4 Lehrerwochenstunden) ja (Förderung max. 3 Lehrerwochenstunden) ja (Förderung max. 3 Lehrerwochenstunden) ja (Förderung max. 4 Lehrerwochenstunden) ja (Förderung max. 5 Lehrerwochenstunden) siehe § 3 SchIVO 1. Die behinderten Schüler nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Regelschulklasse teil und gehören dieser Schule an; Lehrer von Regelschule und Förderschule beraten sich regelmäßig 2. Die behinderten Schüler nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Regelschulklasse teil und gehören dieser Schule an; zusätzlicher Lehrer fördert die Schüler im Klassenunterricht oder Förderunterricht Ziele der integrierenden Maßnahmen siehe Handreichung für Lehrer (Handbuch zur Förderdiagnostik Kap.7) 1. Humane Annahme von Menschen mit und ohne Behinderungen innerhalb der Gesellschaft 2. Bestmögliche Teilhabe der Behinderten in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen (auch Schule) 3. Keine Selektion, Ausgrenzung, Aussonderung und vertikale Gliederung des Schulwesens 4. Kompetenz- und Erfahrungserweiterung bei Kindern mit Behinderungen (nur in Gemeinschaft mit nichtbehinderten Kindern möglich) 5. Ausbildung sozialer Kompetenz sowohl bei den behinderten als auch nichtbehinderten Kindern 6. Schulische Integration der behinderten Kinder als Mittel, um gesellschaftliche Integration zu verwirklichen/ zu verbessern 7. Gewährung der optimalen Förderung (integrative Beschulung ist sehr individuell konzipiert) Seite 112 Umfang/ Organisation der räumliche Voraussetzungen/ Organisation Integrations(§ 4(1) SchIVO) formen: Mobile sonderpädagogische Dienste 1. Behindertengerechte bauliche und räumliche Bedingungen sachliche Voraussetzungen/ Organisation (§ 4(1) SchIVO) 1. Behindertengerechte sächliche Ausstattung 2. Erforderliche Lehr- und Hilfsmittel 3. Maximale Klassenstärke: 25 Schüler personelle Voraussetzungen/ Organisation (§ 4(1) SchIVO) 1. Erforderliche Lehrkräfte (max. Lehrerwochenstunden siehe § 4(3) SchIVO) 2. Qualifizierte Betreuungs- und/oder Pflegekräfte (wenn notwendig) Einsatzbereich: Förderschulen Regelschulen event. Besonderheiten Welche schulvorbereitenden Einrichtungen gibt es ? 1. Frühförderung bzw. diagnostik http://www.sms.sa chsen.de/de/bf/sta atsregierung/ministerien/s ms/lb_238.htm 2. Integrationskindergärten 3. Heilpädagogische Kindergärten 4. Heilpädagogische Gruppen in Regelkindergärten mobile sonderpädagogische Dienste sind in Sachsen bisher noch nicht eingerichtet (sonderpädagogische Förderung wird von den Förderschulen geleistet) Beratungsstellen (zur Früherkennung, -erfassung und förderung behinderter Kinder, förderpädagogische Beratung von PSB und Lehrern) § 11 SOFS teilstationäres Hilfeangebot für nicht nur vorübergehend wesentlich behinderte oder von Behinderung bedrohte, entwicklungsverzögerte Kinder ab frühestens dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit eigenem heilpädagogischen Konzept und Fachpersonal, kleinere Gruppen (Ziel: Erziehung, Bildung, Förderung und Betreuung einschließlich Gewährleistung erforderlicher Pflege der Kinder) 5. Heime für Kinder und vollstationär; familienunterstützend und- entlastend, Jugendliche mit Behineinschließlich medizinisch-therapeutischer Leistungen) derung http://www.sms.sa chsen.de/de/bf/sta atsregierung/ministerien/s ms/lb_238.htm Unterstützung durch mobile Dienste? 1. Frühförder- und Frühberatungsstellen (mobile und ambulante Hilfeangebote zur Früherkennung, diagnostik und frühzeitigen heilpädagogischen Förderung) Seite 113 Formen der Kooperation zwischen den Schulen z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1. Kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Förderschule und Regelschule, im Idealfall als Arbeitsgruppe (diagnostische und beratende Hilfe, kollegiale Beratung, Empfehlungen, Weiterbildung, Hospitationen - Kompetenztransfer zur Reduktion schulischer Konfliktsituationen, Prävention), Handbuch zur Förderdiagnostik Kap.7 2. Kooperationsklasse: Regelschule ermöglicht behinderten Schülern einer benachbarten Förderschule in einzelnen Unterrichtsfächern den Besuch - sie bleiben Schüler der Förderschule (§ 3 (1) Nr.3 SchIVO) 3. Außenklasse: Regelschule kooperiert mit einer benachbarten Förderschule, indem eine oder mehrere Klassen der Förderschule im Schulgebäude der Regelschule unterrichtet werden; Behinderte bleiben Schüler der Förderschule (§ 3 (1) Nr.4 SchIVO) Leistungsbewertung in: Förderschulen (siehe Abschnitt 5 (§§24-31) SOFS) integrativen Maßnahmen (siehe § 6 SchIVO) Leistungen der Schüler nach Grad des Erreichens bestimmter Lernanforderungen bewertet (berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt, Behinderung, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Anwendung und Darstellung von Kenntnissen des Schülers) bei lernzielgleicher integrativer Beschulung (§ 6(1) SchIVO): Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Verhalten, Mitarbeit, Versetzung etc. richtet sich nach Vorschriften der jeweiligen Schulart in Grundschule (§ 6(2) SchIVO): Bewertung der Leistungen in Fächern der Förderschule nach Vorschriften der Förderschule; übrige Fächer nach Vorschriften der Grundschule (jeweils im Zeugnis zu vermerken) Seite 114 in: Welche Abschlüsse kann man erwerben? Förderschulen Schule für Gehörlose und Schwerhörige: Abschlüsse der Mittelschule - § 7(2) SOFS Schule für Blinde und Sehschwache: Abschlüsse der Mittelschule - § 8(2) SOFS Schule für Körperbehinderte: Abschlüsse der Mittelschule, Grundschulteil enthält jedoch Dehnungsjahr (2. Klasse) - § 6(2) SOFS Schule für Lernbehinderte: Abschluss 9. Klasse - § 3 SOFS Sprachheilschule: Klassenstufen 1-4, wenn Einrichtung der Klassenstufen 5-10 erfolgt (bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums) sind Abschlüsse der Mittelschule möglich - § 5 SOFS Schule für Erziehungshilfe: Klassenstufen 1-4, wenn Einrichtung der Klassenstufen 5-10 erfolgt (bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums) sind Abschlüsse der Mittelschule möglich - § 9 SOFS Schule für geistig Behinderte: umfasst Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Werkstufe (jeweils 3 Jahre), Berufsabschluss - § 4(2) SOFS integrativen Maßnahmen Bei Kombination verschiedener Förderschwerpunkte werden an den jeweiligen Schulen spezielle Klassen eingerichtet, Näheres zu Aufbau und Abschlüssen siehe §§ 3-10 SOFS alle Schulabschlüsse möglich (je nachdem in welchen Regelschultyp integriert wurde) Seite 115 Sachsen-Anhalt: Rechtliche Grundlagen Schulgesetz Schulgesetz Sachsen- Anhalt 2003 http://www.bildung-lsa.de/db_data/377/schulgesetz.pdf Verordnungen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom August 2001 Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung) http:// www.sachsenanhalt.de/rcs/LSA/pub/Ch1/fld8311011390180834/mainfldyzhadi3 ac7/fldpgi1fajx4f/fld3fzf24I15e/pdg7hjfrpetq/index.jsp Richtlinien Handreichungen Verfahrenseinleitung Wer? Die Anmeldung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann durch die Erziehungsberechtigten oder durch die Schule erfolgen (§ 8 Abs. 1 SpädFörd VO). Wo? Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen staatlichen Schulamt (§ 8 Abs. 2 SpädFördVO). Wann? Wie? Besonderheiten Feststellungsverfahren Die Anmeldung erfolgt bis zum 20. Januar des Jahres für Schülerinnen und Schüler bis zum 6. Schulbesuchsjahr. Über spätere Anmeldungen entscheidet das Schulamt (§ 8 Abs.3 SpädFördVO). Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und einen umfassenden Klassenleiterbericht enthalten (§ 8 Abs. 2 SpädFördVO). Wenn der Förderbedarf vor Beginn der Schulpflicht festgestellt werden soll, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ohne die Einwilligung besucht das Kind die Grundschule (§ 8 Abs. 4 SpädFördVO). 1. Gutachten Anzahl insgesamt 1 Sonderpädagogische Gutachten: ja Seite 116 Durch wen? Durch eine Lehrkraft, mit sonderpädagogischer Ausbildung oder langjähriger Unterrichtserfahrung, der Sonderschule, die vom staatlichen Schulamt mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt wurde (§ 9 Abs.2 SpädFördVO). Inhalt Das sonderpädagogische Gutachten hat zum Inhalt: Art und Umfang der körperlichen, geistigen, sprachlichen, sozialen und seelischen Beeinträchtigungen; die Bedingungen der Lebenssituation; das Lernumfeld; die individuelle Lern- und Leistungsfähigkeit; den schulischen Leistungsstand; den sonderpädagogischen Förderbedarf und die Voraussetzungungen der Förderung. Außerdem werden die bisherigen und künftig erforderlichen schulischen Förderbedingungen des Schülers beschrieben (§ 9 Abs.2 SpädFördVO) Handreichung/Entscheidungshilfen keine Angaben ? Medizinische Gutachten: nein Durch wen? Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen ? Psychologisches Gutachnein ten: Durch wen? Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen ? 2. Berichte Kindertagesstätte Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Beginn der Schulpflicht ist ein Entwicklungsbericht erforderlich (§ 8 Abs.4 SpädFördVO). Vorschule Schule Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Beginn der Schulpflicht ist ein Entwicklungsbericht erforderlich (§ 8 Abs.4 SpädFördVO). Ein umfassender Klassenleiterbericht muss bereits bei der Anmeldung eingereicht werden (§ 8 Abs. 2 SpädFördVO). Seite 117 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Die Erziehungsberechtigten werden in das Verfahren einbezogen. Mit Ihnen sind die Aussagen des Gutachtens zu erörtern. Sie können auf Wunsch dem Gutachten eine Stellungnahme zur Förderung Ihres Kindes beifügen (§ 9Abs. 3 SpädFördVO). Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Beginn der Schulpflicht, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich (§ 8 Abs. 4 SpädFördVO). Kinder Mitwirkungsrechte der Kinder werden nicht erwähnt. 4. Mitwirkunspflichten Personensorgeberechtigte Feststellungsbescheid Die Personensorgeberechtigten nehmen Einsicht in das Gutachten und bestätigen dies schriftlich (§ 9 Abs. 3 SpädFördVO). Kinder Mitwirkungspflichten sind nicht erwähnt. 5. Besonderheiten Bei abweichender Ansicht der Erziehungsberechtigten über die Aussagen des Gutachtens oder dem Wunsch auf integrative Beschulung wird eine Fachkommission einberufen (§10 SpädFördVO). 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Durch wen? Durch das für den Wohnort des Schülers zuständige staatliche Schulamt (§ 9 Abs. 1 SpädFördVO). Inhalt und Umfang Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs; den gemeinsamen Unterricht oder den Schulbesuch in einer Sonderschule, den zu besuchenden Schuljahrgang, die anzuwendenden Rahmenrichtlinien, den Förderumfang, die Förderinhalte und ggf. die Einrichtung besonderer Förderbedingungen (11 Abs. 3 SpädFördVO) Feststellung des Förderorja tes 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Widerspruchsfrist die Erziehungsberechtigten 1 Monat 3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Wann? Durch wen? Die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs findet jährlich statt (§ 12 Abs. 1 SpädFördVO). Sie wird durch die vom Schüler besuchte Schule durchgeführt (§ 12 Abs. 1 SpädFördVO). Seite 118 Rückführungsmöglichkeiten Das Staatliche Schulamt entscheidet im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten darüber, an welcher allgemeinen Schule die Aufnahme und weitere Förderung erfolgen soll. Die Aufnahme dort kann zunächst befristet sein. Die Entscheidung wird aufgrund eines aktualisierten Gutachtens getroffen (§ 14 SpädFördVO). 4. Besonderheiten Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten 2. Antrag Kann der Wunsch nicht berücksichtigt werden, ist eine besondere Begründung erforderlich (§11 Abs. 2 SpädFördVO). nein Wer? Wann? Wo? Wie? 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? 4.Widerspruch-srechte Für wen? Besonderheiten Förderschwerpunkte in Förderschulen vorhanden? Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Sonstige Schulen für Gehörlose und Schwerhörige (§ 26 SpädFördVO) Schulen für Blinde und Sehbehinderte (§ 27 SpädFördVO) Schulen für Körperbehinderte (§ 28 SpädFördVO) Schulen für Lernbehinderte (§ 22 SpädFördVO) Sprachheilschulen (§ 25 SpädFördVO) Schulen mit Ausgleichsklassen (§ 24 SpädFördVO) Schulen für Geistigbehinderte (§ 23 SpädFördVO) langfristige Erkrankung (§ 4 Nr.8 SpädFördVO) und autisitsches Verhalten (§ 4 Nr.9 SpädFördVO) Seite 119 Ziele der Förderschulen Hören Führen der Schüler zu einer verständlichen Lautsprache, um die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen; systematischer Sprachaufbau und Artikulation unter Einbeziehung des Resthörvermögens; Befähigung des Absehens, Anleitung zum Daktylieren; Förderung des optischen Differenzierens sowie Nutzung technischer Hilfen; Umgang mit gebärdensprachlichen Kommunikationsmitteln und besondere Förderung der Schriftsprache (§ 26 Abs.1 SpädFördVO) Sehen Förderung der Mobilität und des Erwerbs lebenspraktischer sowie kommunikativer Fertigkeiten; Vermittlung von Kommunikationstechniken; Aktivierung des Restsehvermögens; Ausbildung taktil- kinästhetischen und auditiven Wahrnehmens; die Vermittlung von Sicherheiten in der Bewegung und Körperbeherrschung (§ 27 Abs.1 SpädFördVO) Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Entwicklung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit; selbstständige Bewältigung alltäglicher Lebensanforderungen; Erweiterung der eigenen Handlungskompetenz; Erkennen und Akzepieren der individuellen physich- psychischen Belastbarkeit sowie Nutzung dieser für den Lebensweg (§ 28 Abs.1 SpädFördVO) Berücksichtigung der Beeinträchtigungen im Lernen durch ausreichend strukturierte Lernsituationen, individuelle Lernwege und spezielle Lehr- und Lernmittel; Stärkung von Selbstvertrauen durch Vermittlung von Lernerfolgen (§ 22 Abs. 1 SpädFördVO). Sprache Berücksichtigung der Sensorik, Motorik, Kognition, Kommunikation, Emotion und Soziabilität im Bildungs- und Erziehungsprozess; spezifische und umfassende Sprachförderung soll eine erfolgreiche Teilnahme der Schüler am Unterricht der allgemeinen Schule zum früstmöglichen Zeitpunkt ermöglichen (§ 25 Abs.1 SpädFördVO) Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Entsprechung des Förderbedarfs über einen ganzheitlichen, systemischen Ansatz, durch einen strukturierten Tagesrhytmus, beratung, Diagnostik, integrative Betreuung und ggf. therapeutische Hilfen (§ 24 Abs. 1 SpädFördVO) Entwicklung einer größtmöglichen Selbstständigkeit und individueller Möglichkeiten zur aktiven Lebensbewältigung (§ 23 Abs. 1 SpädFördVO) Seite 120 Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? ja (§ 3 Abs. 2 SpädFördVO); Integration ist in allen Schwerpunkten möglich. 1. Gemeinsamer Unterricht (§ 5 Abs. 1; § 17 Abs. 1 SpädFördVO) Der gemeinsame Unterricht kann zielgleich oder zieldifferent organisiert sein (§ 18 SpädFördVO). Ziele der integ- 1. Ziele werden nicht ausdrückllich benannt. rierenden Maßnahmen Umfang/ Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation 1. Bauliche Gegebenheiten (§ 19 Abs. 2 SpädFördVO) 2. angepasstes Mobilar; apparative Hilfen (§ 19 Abs. 2 SpädFördVO) sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1. Lehr- und Lernmittel je nach Bedarf, 2. Schülertransport, 3. Aspekte des schulorganisatorischen Ablaufs, 4. Bedingungen des individuellen Tagesrhytmus, 5. Erforderliche Pflegeleistungen, 6. oder Ähnliches (§ 19 Abs. 2 SpädFördVO) personelle Voraussetzungen/ Organisation 1. Lehrkräfte zur sonderpädagogischen Begleitung des gemeinsamen Unterrichts, 2. ggf. pädagogische Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter oder Personen zur Betreuung im Sinne der Eingliederungshilfe nach BSHG (§ 19 Abs. 2 SpädFördVO) Mobile sonderpädagogische Dienste Einsatzbereich: Förderschulen Regelschulen event. Besonderheiten Eine Aufgabe der sonderpädagogischen Beratungsstellen sind mobile Kursangebote in allgemeinen Schulen sowie die Übernahme von Haus- oder Sonderunterricht (§15 Abs.3 Nr.4 SpädFördVO; § 8 Abs. 7 SchulG) keine Angaben s.o. keine Angaben Seite 121 Welche schulvor-bereitenden Einrichtungen gibt es ? 1. An Sonderschulen können Vorschulteile zur Betreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder eingerichtet werden (§ 8 Abs. 8 SchulG) 2. Sonderpädagogische Beratungsstellen im Rahmen der Frühförderung und schulvorbereitenden Förderung (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 SpädFördVO; § 8 Abs.7 SchulG) 3. Interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 3 FrühV) 4. Sozialpädiatrische Zentren (§ 4 FrühV) Unterstützung durch mobi1.keine Angaben le Dienste? Formen der Kooperation zwischen den Schulen z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1. Kooperationsklassen (§ 5 Nr. 2 SpädFördVO; § 21 SpädFördVO) in allgemeinen Schulen Leistungsbewertung in: Förderschulen Es können die äußeren Bedingungen für eine mündliche, schriftliche oder praktische Leistungsfeststellung verändert werden ( Veränderung des zeitlichen Rahmens; Verwendung personeller oder technischer Hilfsmittel, mündlicher statt schriftlicher Leistungsnsnachweise oder individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation) (§ 7Abs. 1 SpädFördVO); Desweiteren kann für einen befristeten Zeitraum die Ziffernbenotung durch eine verbale Beurteilung der Leistung ersetzt werden (§ 7 Abs.2 SpädFördVO) integrativen Maßnahmen Mit Förderschulen identisch. Seite 122 in: Förderschulen Welche Abschlüsse kann man erwerben? Alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen können erworben werden (§ 8 Abs. 2 SchulG). Die Schulen für Gehörlose und Schwerhörige, Blinde und Sehbehinderte sowie für Körperbehinderte umfassen die Schuljahrgänge 1-10. Schüler, die einen gymnasialen Abschluss anstreben besuchen den gemeinsamen Unterricht an einem Gymnasium oder nach Antragstellung an das Kultusministerium eine Sonderschule in einem anderen Bundesland (§§ 26 ff SpädFördVO) Die Schule für Lernbehinderte umfasst die Schuljahrgänge 1-9 (§ 22 Abs.3 SpädFördVO), ein weiteres Schuljahr zum Erwerb der Berufsbildungsreife ist möglich (§22 Abs.4 SpädFördVO). Die Schule für Geistigbehinderte endet mit dem Schuljahr in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird (§ 23 Abs. 4 SpädFördVO). An der Schule mit Ausgleichsklassen werden die Schuljahrgänge 1bis 10 vorgehalten (§ 24 Abs. 3 SpädFördVO). Die Sprachheilschule umfasst die Schuljahre 1 bis 6 (§ 25 Abs.3 SpädFördVO). integrativen Maßnahmen Alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen können erworben werden (§ 8 Abs. 2 SchulG). Seite 123 Schleswig-Holstein: Rechtliche Grundlagen Verfahrenseinleitung Schleswig-holsteinisches Schulgesetz www.landesregierung-sh.de/landesrecht/2239fr.htm Verordnung zum Sonderpädagogischen Förderbedarf http://193.101.67.34/landesrecht/223-9-106.htm http://lehrplan.lernnetz.de/html/sonder/verordnung/s ofvo_.pdf Wer? besuchte Schule § 3 Abs.1 Nr.1 SFVO Eltern § 3 Abs.1 Nr.2a SoFVO volljährigen Schüler § 3 Abs.3 Nr. 2a SoFVO aufnehmende Schule § 3 Abs.1 Nr 2b SoFVO außerdem können der Kindergarten, der Schularzt, der schulpsycho-logische Dienst und die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren einleiten Wo? Wann? wenn Bedarf vermutet und Verfahren eingleitet wird § 1 Abs.1 SoFVO Wie? Info über Termine der sonderpäd. Untersuchung § 3 Abs.4 SoFVO Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens § 3 Abs.4 SoFVO Mitteilung des Ergebnisses an Betroffenen gegebenfalls Erläuterungen § 3 Abs. 7 SoFVO Vorbereitung der Koordinierungsgespräche § 3 Abs.6 SoFVO Besonderheiten Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? Inhalt je nach Bedarf § 3 Abs.4 SoFVO ja Förderzentrum § 3 Abs.5 SoFVO berücksichtigt alle Umstände, die für eine Aufnahme von sonderpädagogischer Förderung von Bedeutung sind endet mit Entscheidungsvorschlag ob sonderpäd. Förderbedarf vorliegt und nach welchem Förderschwerpunkt unterrichtet wird § 3 Abs.5 SoFVO Seite 124 Handreichung/Entscheidungshilfen ? Medizinische Gutachten: Durch wen? ja, schulärztliches Gutachten Schularzt Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen ? Psychologisches Gutachten: Durch wen? ja, wenn notwendig Psychologe Inhalt Handreichung/Entscheidungshilfen ? 2. Berichte Kindertagesstätte ja/nein Vorschule ja/nein Schule ja/nein 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte Kinder sind immer an Verfahren zu beteiligen volljährige Schüler sind zu beteiligen 4. Mitwirkunspflichten Personensorgeberechtigte Kinder ja ja 5. Besonderheiten Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Durch wen? zuständige Schule kann ohne Antrag veranlassen § 3 Abs.3 SoFVO Förderzentrum führt durch § 3 Abs.4 SoFVO Seite 125 Inhalt und Umfang Feststellung des Förderortes Art und Weise der zu ergreifenden Fördermaßnahmen § 3 Abs.6 Nr.1 SoFVO benötigte Lehr- und Hilfsmittel § 3 Abs.6 Nr.2 SoFVO Schülerbeförderung § 3 Abs.6 Nr.3 SoFVO notwendige bauliche Voraussetzungen § 3 Abs.6 Nr.4 SoFVO notwendige zusätzliche personelle Unterstützung § 3 Abs.6 Nr.5 SoFVO Weitereitung der Schülerakte § 3 Abs. 7 SoFVO ja Schulaufsichtsbehörde entscheidet in welche Schule der Schüler besucht § 6 Abs.1 SoFVO 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? volljährige Schüler oder Eltern Widerspruchsfrist 3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Wann? nach einem Jahr § 3 Abs.2 SoFVO Durch wen? besuchte Schule oder Förderschulzentrum, Schulaufsichtsbehörde erlässt Bescheid über neuen Förderbedarf Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 3 Abs.2 Satz 4,5 SoFVO möglich Schulaufsichtsbehörde erlässt Bescheid darüber Rückführungsmöglichkeiten 4. Besonderheiten Aufnahme in die sonderpädago-gische Förderung in einer Schule 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten nein, Schulaufsichtsbehörde weist dem Schüler eine Schule zu, in der dem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann § 6 Abs.1 SoFVO 2. Antrag nein Wer? Eltern Seite 126 Wann? bei Anmeldung an Schule Wo? bei zu besuchender Schule Wie? Anmeldung 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? ja, örtlich zuständige Grundschule prüft ob Vorasussetzungen für Beschulung geschaffen werden können, Sonderpädagogisches und schularztliches Gutachten wertden dabei verwendet 4.Widerspruchsrecht Für wen? ja, da Bescheid erlassen wird Eltern Besonderheiten Welche Förderschwer-punkte gibt es? vorhanden? Hören ja, § 2 Nr. 6 SoFVO Sehen ja, § 2 Nr. 7 SoFVO Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache ja, § 2 Nr. 5 SoFVO ja, § 2 Nr. 1 SoFVO ja, § 2 Nr. 2 SoFVO Emotionale/soziale Entja, § 2 Nr. 3 SoFVO wicklung Besonderheit: Erziehung und Unterricht für Schüler mit autistija, § 2 Nr. 8 SoFVO schem Verhal-ten Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler Geistige Entwicklung Ziele der Förderschwerpunkte Hören ja, § 2 Nr 9 SoFVO ja, § 2 Nr. 4 SoFVO gehörlose und schwerhörige Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die wegen Herabsetzung ihrer Hörfähigkeit auch mit Hörhilfe im Unterricht anderer Schulen, auch anderer Schularten, nicht hinreichend gefördert werden können, wobei die Schule für Hörgeschädigte die Aufgaben der Grundschule, Hauptschule, Realschule und Förderschule erfüllen kann. Seite 127 Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? sehbehinderte und blinde Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die wegen Herabsetzung ihrer Sehfähigkeit im Unterricht anderer Schulen, auch anderer Schularten, nicht hinreichend gefördert werden können. Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die unabhängig vom Grad ihrer Behinderung einen so umfangreichen sonderpädagogischen und therapeutischen Förderbedarf haben, daß sie mit den Mitteln einer anderen Schule, auch anderer Schularten, nicht gefördert werden können, wobei die Schule für Körperbehinderte die Aufgaben der Grundschule, Hauptschule, Realschule, Förderschule und Schule für Geistigbehinderte erfüllen kann. Schüler sollen in individuellem Lernhandeln beraten und unterstützt werden. Ihnen sollen Möglichkeiten für ein selbstgesteuertes und verstehendes Lernen eröffnet werden. Sprachentwicklung fördern, um sprachheilpädagogischem Förderbedarf entgegenzuwirken. Unterrichtung und Erziehung von Schülern, die wegen Erziehungsschwierigkeiten nach § 34 KJHG in einem Heim untergebracht sind Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die in allen Fächern auf anschauliches und handelndes Lernen angewiesen sind und deshalb einen Unterricht erhalten, der ständige Hilfen beim Auffassen, Übernehmen, Gliedern und Durchhalten von Lernaufgaben bietet und der ständige Anregung und Hilfe bei sprachlichen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausdrucksleistungen bereithält, wobei sie für geistigbehinderte Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderungen auch die Aufgaben der Schule für Körperbehinderte wahrnehmen kann. möglich? autistisches Verhalten kranke Schüler Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden § 5 SchG ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden § 5 SchG ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden § 5 SchG ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden § 5 SchG ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden § 5 SchG Seite 128 Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden § 5 SchG ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden § 5 SchG ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden § 5 SchG ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden § 5 SchG Welche Integra- 1.es gibt keine Vorgabe, tionsformen in es haben sich unterschiedliche Formen entwickelt der Regelschule gibt es? 2.Integrationsklasse Bündelung mehrer Kinder 3.Einzelintegration 4.Kombiklassen mehrere sprach- und nicht behinderte Kinder in einer Klasse 5.Langzeitklassen, Förderklassen Ziele der integrierenden Maßnahmen 1. Umfang / Organisation der Integrationsformen: räumliche Voraussetzungen/ Organisation keine Ausführungen dazu gefunden 1.keine Ausführungen dazu gefunden sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1.keine Ausführungen dazu gefunden personelle Voraussetzungen/ Organisation 1.keine Ausführungen dazu gefunden Seite 129 Mobile sonderpädagogische Dienste Einsatzbereich: Sehen, Hören, körperliche Entwicklung Förderschulen Regelschulen event. Besonderheiten Welche schulvor-bereiten Einrichtungen gibt es ? beratenden Charakter, Betreuung durch überregionales Förderzentrum 1.Einrichtungen und Gruppen ausschließlich für Kinder mit Behinderungen Sonderkindergärten, Sondergruppen, heilpädagogische Kleingruppen o.ä. 2.Einrichtungen und Gruppen mit der gemeinsamen Betreuung und Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen. 3.Einzelintegrative Maßnahmen, in denen einzelne Kinder mit Behin-derungen in einer Regelkindergartengruppe gefördert werden, wobei das Angebot zweckentsprechend gestaltet werden muss (Gruppengröße, Personalausstattung, Raumangebot). Unterstützung durch mobi1.keine Ausführungen dazu gefunden le Dienste? Seite 130 Formen der Kooperation zwischen den Schulen Leistungsbewertung in: z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen 1. Kooperationsklassen Klassen einer Sonder-schule sind an allgemeine Schule ausgelagert, es können Kontakte mit der Gastgeberschule geschlossen werden z.B. Pausenaktivitäten, Veran-staltungen, stundenweise gemeinsamer Unterricht, vollständig ge-meinsamer Unterricht integrative Maßnahmen Werden Schüler in Grundschule nach deren Lehrplan unterrichtet, wird auch nach diesen Maßstäben bewertet. Bei Leistungsermittlung muss Behinderung Rechnung getragen werden, ohne dabei die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. Förderausschuss kann Empfehlung aussprechen, um Nachteilsausgleich sicherzustellen. In Zeugnissen und schriftlichen Arbeiten dürfen Hinweise auf Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden. Förderzentren Hören Zeugnisse § 8 Abs.1 SoFVO Sehen Zeugnisse § 8 Abs.1 SoFVO Zeugnisse § 8 Abs.1 SoFVO Berichtszeugnisse § 8 Abs.3 SoFVO Zeugnisse § 8 Abs.1 SoFVO Zeugnisse § 8 Abs.1 SoFVO Berichtszeugnisse § 8 Abs.3 SoFVO Zeugnisse § 8 Abs.1 SoFVO Zeugnisse § 8 Abs.1 SoFVO Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung autistisches Verhalten Kranke in: Welche Abschlüsse kann man erwerben? Seite 131 Förderzentren integrativen Maßnahmen Schule für Körperbehinderte und Hörgeschädigte: Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Förderschulabschluss Schulen für Erziehungshilfen: Hauptschulabschluss und Förderschulabschluss mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können diese Schulen auch Aufgaben weiterer allgemeinbildender Schularten erfüllen Seite 132 Thüringen: Rechtliche Grundlagen Verfahrenseinleitung Thüringer Schulgesetz, Thüringer Förderschulgestz www.thueringen.de/tkm/hauptseiten/schul.htm Thüringer Verordnung zur Sonderpädagogiscehn Förderung www.thueringen.de/tkm/hauptseiten/schul.htm Richtlinien zur Fördermaßnahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten an allgemeinbildenden Schulen http://www.ssasro.shk.th.schule.de/index.htm?berat.htm Wer? Eltern, Leiter der bisherigern Schule § 8 Abs.1, 2 ThürFSG Wann? bei allgemeinbildender oder Förderschule § 8 ThürFSG, § 119 ThürSchulO Anmeldung oder Überweisung §§ 11,12 SoFöVO Wie? durch Anmeldung bzw. Antrag Wo? Besonderheiten Feststellungsverfahren 1. Gutachten Anzahl insgesamt Sonderpädagogische Gutachten: Durch wen? Inhalt nach Bedarf, u.a. auch ein fachärztliches Gutachten möglich, § 8 Abs.5 ThürFSG ja, § 6 SoFöVO Mobiler Sonderpädagogischer Dienst oder voraussichtliche zuständige Förderschule § 8 Abs.3 ThürFSG § 5 Abs.1 SoFöVO Ermittlung des individuellen Förderbedarfs, Empfehlungen über Bildungsgang und Förderort § 5 Abs. 3 Nr. 1-8 SoFöVO Informationen aus folgenden Bereichen sind zu erfassen: 1. Entwicklungs- und Leistungasstand 2.Lern- und Leistungsverhalten Seite 133 3.Erleben und Verhalten, Handlungskompetenzen und Aneignungsweisen 4.Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung 5.soziale Einbindung 6.Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit 7.individuelle Erziehungs- und Lebensumstände 8.schulisches Umfeld und die Möglichkeiten seiner Veränderung Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Ausführungen dazu gefunden Medizinische Gutachten: ja, schulärztliches Gutachten Durch wen? Schularzt Inhalt keine Ausführungen dazu gefunden Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Ausführungen dazu gefunden Psychologisches Gutachten: ja, wenn erforderlich Durch wen? Psychologe Inhalt keine Ausführungen dazu gefunden Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Ausführungen dazu gefunden 2. Berichte Kindertagesstätte keine Ausführungen dazu gefunden Vorschule keine Ausführungen dazu gefunden ja, alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten mit Verlassen der allgemein bildenden Schulen ein sonderpädagogisches Gutachten § 8 Abs.7 ThürFSG Schule 3. Mitwirkungsrechte Personensorgeberechtigte ja, das sonderpädagogische Gutachten wird den Erziehungsberechtigten ausgehändigt und mit ihnen besprochen.Erziehungsberechtigte müssen dabei über weitere Förderung des Kindes beraten werden § 6 Abs.2 SoFöVo Kinder keine Ausführungen dazu gefunden 4. Mitwirkunspflichten Personensorgeberechtigte ja Kinder ja Seite 134 5. Besonderheiten Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs Durch wen? Schulleiter evtl. mit Beteiligung der Aufnahmekommission § 8 Abs.1 ThürFSG, §§ 13, 14 SoFöVO Inhalt und Umfang ja Feststellung des Förderortes ja 2.Widerspruch Wer hat Widerspruchsrechte? Eltern, volljähriger Schüler Widerspruchsfrist ergibt sich aus Bescheid 3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs § 12 Abs.3 SoFöVO Wann? Durch wen? Antrag Erziehungsberechtigte oder Leiter der Förderschule Rückführungsmöglichkeiten ja 4. Besonderheiten Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer 1. Wunsch- und Wahlrecht der Schule Personensorgeberechtigten 2. Antrag Wer? nein nein, Anmeldung genügt wenn Erziehungsberechtigte diese durchführen § 8 Abs. 1 Thür FSG wenn von bisher besuchter Schule in Förderschule überwiesen werden soll muss Antrag gestellt werden § 8 Abs.2 ThürFSG Erziehungsberechtigte § 8 Abs.1 ThürFSG oder Leiter der bisher besuchten Schule § 8 Abs.2 ThürFSG Seite 135 Wo? Aufnahme der Schüler erfolgen i.d.R. zu Schuljahresbeginn § 13 SoFöVO direkt bei staatlichen Förderschulen oder bei entsprechenden Förderschulen in freier Trägerschaft §8 Abs. 1 ThürFSG Wie? Anmeldung bzw. Antrag 3.Wer hat Entscheidungsbefugnis? Schulleiter entscheidet auf Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens über Notwendigkeit und Form der sonderpädagogischen Förderung § 8 Abs.1 ThürFSG 4.Widerspruchsrecht ja Für wen? Erziehungsberechtigte Ergeben sich bei einem Schüler, der eine Grundschule oder eine zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder zu den Abschlüssen der berufsbildenden Schulen führende Schulart besucht oder bei ihr angemeldet ist, Anhaltspunkte dafür, dass er infolge eines vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfs in diesen Schularten auch mit Unterstützung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht ausreichend gefördert werden kann, fordert der Schulleiter nach Rücksprache mit den Eltern ein sonderpädagogisches Gutachten von der voraussichtlich zuständigen Förderschule oder den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten an. Dieses Gutachten wird den Eltern ausgehändigt und mit ihnen besprochen. Über den Antrag des Schulleiters auf Überweisung in die Förderschule entscheidet der Schulleiter der aufnehmenden Förderschule auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens § 8 Abs.3 ThürFSG Belegen die vorliegenden Gutachten nicht eindeutig einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder stimmen die Eltern einer Aufnahme in die Förderschule nicht zu, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in eine entsprechende Förderschule unter Beteiligung einer Aufnahmekommission § 8 Abs.4 ThürFSG Wann? Besonderheiten Welche Förderschwerpunkte gibt es? vorhanden? Seite 136 Hören ja § 4Nr.6 SoFöVO Sehen ja § 4 Nr.7 SoFöVO Körperliche/motorische Entwicklung ja § 4 Nr.5 SoFöVO Ziele der Förderschwerpunkte Lernen ja § 4 Nr.1 SoFöVO Sprache ja § 4 Nr.2 SoFöVO Emotionale/soziale Entwicklung ja § 4 Nr.3 SoFöVo Geistige Entwicklung ja § 4 Nr.4 SoFöVO allgemein Förderschulen sind sonderpädagogische Zentren für Unterricht, Förderung, Kooperation und Beratung. Die pädagogische Arbeit an der Förderschule hat die Integration der Schüler während und nach der Schulzeit zum Ziel. § 2 Abs.1 ThürFSG Hören Sehen Körperliche/motorische Entwicklung Lernen Sprache Emotionale/soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ? möglich? Das staatliche Schulamt entscheidet bei jedem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf über die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens § 9 Abs. 3 SoFöVO Hören ja Sehen ja Körperliche/motorische Entwicklung ja Lernen ja Sprache ja Emotionale/soziale Entwicklung ja Geistige Entwicklung ja Seite 137 Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? 1. Gemeinsamer Unterricht Ziele der integrierenden Maßnahmen Umfang / Organisation der Integrationsformen: keine Ausführungen dazu gefunden räumliche Voraussetzungen/ Organisation 1. Keine Ausführungen gefunden sachliche Voraussetzungen/ Organisation 1.keine Ausführungen dazu gefunden personelle Voraussetzungen/ Organisation 1.keine Ausführungen dazu gefunden Mobile sonderpäda-gogische Dienste §§ 16, 17 SoFöVO Einsatzbereich: Die Sonderpädagogische Förderung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste trägt in besonderem Maße den individuellen Entwicklungs- und Lernvoraussetzungen der einzelnen Kinder und Jugendlichen in der Schule und in schulvorbereitenden Einrichtungen Rechnung. Vorrangige Aufgabe der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist es, durch Beratung und Förderung ein weiteres Verbleiben der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf am angestammten Lernort zu ermöglichen. § 3 Abs.2 ThürFSG Seite 138 Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sind Bestandteil der Förderschulen. Sie dienen der sonderpädagogischen Förderung und Beratung in vorschulischen, allgemein bildenden und in berufsbildenden Einrichtungen. § 3 Abs.1 ThürFSG Förderschulen Regelschulen werden durch Mobile Sonderpädagogische Dienste unterstützt event. Besonderheiten 1.bei Bekanntwerden einer Entwicklungsverzögerung oder Behinderung wird über Frühförderung beraWelche schulten (Schulen, Schulämter, Gesundvor-bereitenden heitsämter,mobile sonderpädagogiEinrichtungen sche Dienste, Träger der Jugendgibt es ? und Sozialhilfe, Eltern) § 10 SoFöVO Formen der Kooperation zwischen den Schulen Unterstützung durch mobile Dienste? 1.ja, § 17 Abs.1 SoFöVO z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen keine Ausführungen dazu gefunden Leistungsbewertung § 26 SoFöVO: statt Noten auch Wortbeurteilungen möglich Welche Abschlüsse kann man erwerben § 28 SoFöVO? in: §§ 62 ff. ThürSchulO, wie in Regelschulen Seite 139 Nachwort An dieser Stelle bedanken wir uns bei den Verantwortlichen aus den zuständigen Ministerien, Senaten, Verbänden, Vereinen und Beratungsstellen der einzelnen Bundesländer für die wertvollen Informationen und die Unterstützung.