Rechtsvorschriften zum Baumschutz in Brandenburg II

Transcrição

Rechtsvorschriften zum Baumschutz in Brandenburg II
Entwicklung des rechtlich
verankerten Baumschutzes in
Brandenburg
Baumschutzverordnung der DDR
Baumschutzverordnung der DDR
Baumschutzverordnung des Landes
Brandenburg
• vom 17.06.1994, durch Änderungsverordnung vom 21.07.2000 angepasst
(KGA befreit).
• Schutzgegenstand:
• Bäume ab einem Stammumfang von 30cm, in 1,3m Höhe.
• Mit geringerem Umfang, wenn aus landeskulturellen Gründen gepflanzt.
• Gilt nicht für:
•
•
•
•
Intensiv bewirtschaftete Obstbäume,
Wald im Sinne des Waldgesetzes,
In Baumschulen.
Ab 2000 auf nicht in Kleingartenanlagen im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes.
Nichtigkeit der Baumschutzverordnung des
Landes Brandenburg
• Mit Urteil des VG Frankfurt/Oder, vom 29.04.2003 wird die landesweite
Baumschutzverordnung für nichtig erklärt.
• Die Baumschutzverordnung definierte keinen Schutzzweck. Dadurch zu
unbestimmt.
• Sie ist rechtswidrig, weil der Schutz der in der Verordnung genannten
Bäume nicht erforderlich ist (Alle Bäume ab 30cm StU im gesamten
Bundesland).
• „Der Rahmen des . . . Gebotenen wird . . . wegen des weiten . . .
Geltungsbereichs [Land Brandenburg], in Verbindung mit . . . [der]
niedrigen Schutzschwelle . . . [des] Anwendungsbereiches [z.B. 30cm StU]
überschritten. „
• Eine Auflage zur Ersatzpflanzung auf Grund dieser Verordnung wäre
fraglich, weil Antragsteller mit ausreichender Bestimmtheit erkennen
müssen, was von ihnen verlangt werden kann.
Neue Landesweite Baumschutzverordnung des
Landes Brandenburg
•
Am 30.07.2004 tritt die neue landesweite Baumschutzverordnung in Kraft, befristet bis zum
31.12.2009.
• Schutzgegenstand
•
•
Bäume ab 60cm Stammumfang
Mit geringerem Umfang, wenn aus landeskulturellen Gründen gepflanzt oder
wenn es Ersatzpflanzungen sind.
• Gilt nicht für:
•
•
•
•
•
Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei
Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und
Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen
Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern
Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des
besiedelten Bereichs
gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben
Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage
Wald im Sinne des Waldgesetzes
Neue Landesweite Baumschutzverordnung
des Landes Brandenburg
• § 2 Abs.
•
•
3) Festsetzungen der Landkreise und kreisfreien Städte in Verordnungen nach § 24
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes sowie Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 24
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.
4) Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger
Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz von Nist-, Brut- und Lebensstätten
wild lebender Tiere nach den §§ 34 Nr. 1 und 3 (Vegetationsperiode und
Horstschutz) und § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes; von Alleen
und Streuobstbeständen nach den §§ 31, 32 und 72 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes und von Teilen von Natur und Landschaft nach Abschnitt 4
und § 78 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
Neue Landesweite Baumschutzverordnung
des Landes Brandenburg
• § 3 Schutzzweck
• Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung des Baumbestandes,
insbesondere
• zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und
wegen seiner besonderen Bedeutung für den Erlebnis- und Erholungswert
von Landschaften;
• auf Grund seiner ökologischen Funktionen für die Erhaltung, Entwicklung
oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts;
• wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte wild lebender Tierarten;
• zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (wie Luftverunreinigung, Staub,
Lärm) sowie im Sinne einer Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas.
Neue Landesweite Baumschutzverordnung
des Landes Brandenburg
• § 5 Genehmigung, Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
• 4) . . . Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter
Berücksichtigung des Schutzzweckes in § 3 nach dem Wert des beseitigten
Baumbestandes. . .
• § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
• (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Verlängerung der landesweiten
Baumschutzverordnung
• Am 21.12.2009 wurde die
landesweite
Baumschutzverordnung mit
neuer Befristung, bis zum
31.12.2010, veröffentlicht.
Ausblick auf die Möglichkeiten
Rechtliche Rahmen
• Gesetze (Bundes- und Landtag)
• Verordnungen (Ministerien, Kreise und
kreisfreie Städte)
• Satzungen (Kommunen und Gemeinden)
• Selbstverpflichtungen (Alle)
Urteil zur Satzung der Stadt T. vom 25.
Juni 2010
• Satzung wird für nichtig erklärt
• Aber: die Gemeinde hat die Ermächtigung zur
Baumschutzsatzung im Zusammenhang
bebauter Ortsteile
• Kein Bestimmtheitsmangel wenn der
Geltungsbereich nur den „Zusammenhang
bebauter Ortsteile“ definiert, wenn eine
Innenbereichssatzung vorhanden ist.
Urteil zur Satzung der Stadt T. vom 25.
Juni 2010
• Nichtig ist die Satzung weil sie gegen den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit verstößt.
• Der Schutz ab 30cm Stammumfang sei übermäßig.
• Wohlfahrtswirkung sei unangemessen zu lasten des
Bürgers verschoben.
• Zitiert aber aus dem o.g. Urteil zur landesweiten
Baumschutzverordnung, in dem eine Satzung nicht
zu beanstanden wäre, wenn die Schutzschwelle mit
40cm Stammumfang festgelegt worden wäre.
Baumschutz durch Alleenschutz
• Brandenburgisches Naturschutzgesetz
• Brandenburgisches Straßengesetz
Brandenburgisches
Naturschutzgesetz
• § 31
Alleen
• (1) Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder
sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.
• (2) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, soll die
jeweils zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in
ausreichendem Umfang Alleenneupflanzungen festsetzen
oder für deren Durchführung sorgen.
Brandenburgisches
Naturschutzgesetz
• § 72
Ausnahmen, Befreiungen
• (2) Auf Antrag kann von den Verboten des § 31 und des § 24 Abs. 4 bei
Rechtsverordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumreihen entlang
von Straßen und Wegen eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn sie
aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine
anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich
durchgeführt werden konnten. Kommt es aufgrund der durchgeführten
Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, ist der Eigentümer zu
verpflichten, in angemessenem und zumutbarem Umfang
Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Brandenburgisches Straßengesetz
• § 27 Straßenbegleitgrün
• (1) Maßnahmen, welche das Straßenbegleitgrün der Straße und
der Nebenanlagen betreffen, bleiben dem Träger der
Straßenbaulast vorbehalten. Soweit im Zuge von
Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast
der Fahrbahn ist, sollen die Maßnahmen im Benehmen mit der
Gemeinde erfolgen. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist
Rechnung zu tragen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 und 3. Dies gilt
auch für Bundesfernstraßen. Die §§ 31 und 72 Abs. 2 Satz 2 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt.
Brandenburgisches Straßengesetz
vom 28. Juli 2009
• § 10
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
• (3) Einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis,
Überwachung oder Abnahme bedarf es nicht, wenn Straßen,
deren Zubehör oder Nebenanlagen gemäß § 2 Abs. 2 unter
verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des
Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde hergestellt und
unterhalten werden. Die betroffenen Behörden sind
rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu
beteiligen. Dies gilt nicht für Gebäude, die Nebenanlagen von
Kreis- oder Gemeindestraßen sind.
Altes Brandenburgisches Straßengesetz
vom 10.06.1999
• § 10 Abs. 3) „Einer Genehmigung . . . bedarf es
nicht, wenn die baulichen Anlagen unter
verantwortlicher Leitung Straßenbaubehörde
des Landes, eines Kreises oder einer
Gemeinde hergestellt und unterhalten
werden.
Gerichtsurteil zum Verhältnis
Straßengesetz / Naturschutzgesetz
• OVG des Landes Brandenburg stellt am 14.12.2004
fest, dass der Straßenbaulastträger für die Fällung
von Alleebäumen eine Genehmigung braucht.
• Das VG verneinte dies in der ersten Instanz.
• OVG sah im BbgNatSchG das „lex specialis“.
• Auch der Straßenbaulastträger als Ordnungsbehörde
müsse das spezialgesetzliche
Genehmigungserfordernis beachten.
Gerichtsurteil zum Verhältnis
Straßengesetz / Naturschutzgesetz
• Mit Beschluss vom 26.05.2009 bestätigte das
VG Potsdam das Genehmigungs-erfordernis
bei der Fällung von Alleebäumen.
• Der Landesbetrieb Straßenwesen legte
dagegen Beschwerde beim OVG ein.