Rechtsvorschriften zum Baumschutz in Brandenburg II
Transcrição
Rechtsvorschriften zum Baumschutz in Brandenburg II
Entwicklung des rechtlich verankerten Baumschutzes in Brandenburg Baumschutzverordnung der DDR Baumschutzverordnung der DDR Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg • vom 17.06.1994, durch Änderungsverordnung vom 21.07.2000 angepasst (KGA befreit). • Schutzgegenstand: • Bäume ab einem Stammumfang von 30cm, in 1,3m Höhe. • Mit geringerem Umfang, wenn aus landeskulturellen Gründen gepflanzt. • Gilt nicht für: • • • • Intensiv bewirtschaftete Obstbäume, Wald im Sinne des Waldgesetzes, In Baumschulen. Ab 2000 auf nicht in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. Nichtigkeit der Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg • Mit Urteil des VG Frankfurt/Oder, vom 29.04.2003 wird die landesweite Baumschutzverordnung für nichtig erklärt. • Die Baumschutzverordnung definierte keinen Schutzzweck. Dadurch zu unbestimmt. • Sie ist rechtswidrig, weil der Schutz der in der Verordnung genannten Bäume nicht erforderlich ist (Alle Bäume ab 30cm StU im gesamten Bundesland). • „Der Rahmen des . . . Gebotenen wird . . . wegen des weiten . . . Geltungsbereichs [Land Brandenburg], in Verbindung mit . . . [der] niedrigen Schutzschwelle . . . [des] Anwendungsbereiches [z.B. 30cm StU] überschritten. „ • Eine Auflage zur Ersatzpflanzung auf Grund dieser Verordnung wäre fraglich, weil Antragsteller mit ausreichender Bestimmtheit erkennen müssen, was von ihnen verlangt werden kann. Neue Landesweite Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg • Am 30.07.2004 tritt die neue landesweite Baumschutzverordnung in Kraft, befristet bis zum 31.12.2009. • Schutzgegenstand • • Bäume ab 60cm Stammumfang Mit geringerem Umfang, wenn aus landeskulturellen Gründen gepflanzt oder wenn es Ersatzpflanzungen sind. • Gilt nicht für: • • • • • Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage Wald im Sinne des Waldgesetzes Neue Landesweite Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg • § 2 Abs. • • 3) Festsetzungen der Landkreise und kreisfreien Städte in Verordnungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sowie Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. 4) Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz von Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere nach den §§ 34 Nr. 1 und 3 (Vegetationsperiode und Horstschutz) und § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes; von Alleen und Streuobstbeständen nach den §§ 31, 32 und 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und von Teilen von Natur und Landschaft nach Abschnitt 4 und § 78 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Neue Landesweite Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg • § 3 Schutzzweck • Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung des Baumbestandes, insbesondere • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und wegen seiner besonderen Bedeutung für den Erlebnis- und Erholungswert von Landschaften; • auf Grund seiner ökologischen Funktionen für die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; • wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte wild lebender Tierarten; • zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (wie Luftverunreinigung, Staub, Lärm) sowie im Sinne einer Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas. Neue Landesweite Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg • § 5 Genehmigung, Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung • 4) . . . Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes in § 3 nach dem Wert des beseitigten Baumbestandes. . . • § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten • (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Verlängerung der landesweiten Baumschutzverordnung • Am 21.12.2009 wurde die landesweite Baumschutzverordnung mit neuer Befristung, bis zum 31.12.2010, veröffentlicht. Ausblick auf die Möglichkeiten Rechtliche Rahmen • Gesetze (Bundes- und Landtag) • Verordnungen (Ministerien, Kreise und kreisfreie Städte) • Satzungen (Kommunen und Gemeinden) • Selbstverpflichtungen (Alle) Urteil zur Satzung der Stadt T. vom 25. Juni 2010 • Satzung wird für nichtig erklärt • Aber: die Gemeinde hat die Ermächtigung zur Baumschutzsatzung im Zusammenhang bebauter Ortsteile • Kein Bestimmtheitsmangel wenn der Geltungsbereich nur den „Zusammenhang bebauter Ortsteile“ definiert, wenn eine Innenbereichssatzung vorhanden ist. Urteil zur Satzung der Stadt T. vom 25. Juni 2010 • Nichtig ist die Satzung weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. • Der Schutz ab 30cm Stammumfang sei übermäßig. • Wohlfahrtswirkung sei unangemessen zu lasten des Bürgers verschoben. • Zitiert aber aus dem o.g. Urteil zur landesweiten Baumschutzverordnung, in dem eine Satzung nicht zu beanstanden wäre, wenn die Schutzschwelle mit 40cm Stammumfang festgelegt worden wäre. Baumschutz durch Alleenschutz • Brandenburgisches Naturschutzgesetz • Brandenburgisches Straßengesetz Brandenburgisches Naturschutzgesetz • § 31 Alleen • (1) Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. • (2) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, soll die jeweils zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Alleenneupflanzungen festsetzen oder für deren Durchführung sorgen. Brandenburgisches Naturschutzgesetz • § 72 Ausnahmen, Befreiungen • (2) Auf Antrag kann von den Verboten des § 31 und des § 24 Abs. 4 bei Rechtsverordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumreihen entlang von Straßen und Wegen eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, ist der Eigentümer zu verpflichten, in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Brandenburgisches Straßengesetz • § 27 Straßenbegleitgrün • (1) Maßnahmen, welche das Straßenbegleitgrün der Straße und der Nebenanlagen betreffen, bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Soweit im Zuge von Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast der Fahrbahn ist, sollen die Maßnahmen im Benehmen mit der Gemeinde erfolgen. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 und 3. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen. Die §§ 31 und 72 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt. Brandenburgisches Straßengesetz vom 28. Juli 2009 • § 10 Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit • (3) Einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung oder Abnahme bedarf es nicht, wenn Straßen, deren Zubehör oder Nebenanlagen gemäß § 2 Abs. 2 unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde hergestellt und unterhalten werden. Die betroffenen Behörden sind rechtzeitig mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen. Dies gilt nicht für Gebäude, die Nebenanlagen von Kreis- oder Gemeindestraßen sind. Altes Brandenburgisches Straßengesetz vom 10.06.1999 • § 10 Abs. 3) „Einer Genehmigung . . . bedarf es nicht, wenn die baulichen Anlagen unter verantwortlicher Leitung Straßenbaubehörde des Landes, eines Kreises oder einer Gemeinde hergestellt und unterhalten werden. Gerichtsurteil zum Verhältnis Straßengesetz / Naturschutzgesetz • OVG des Landes Brandenburg stellt am 14.12.2004 fest, dass der Straßenbaulastträger für die Fällung von Alleebäumen eine Genehmigung braucht. • Das VG verneinte dies in der ersten Instanz. • OVG sah im BbgNatSchG das „lex specialis“. • Auch der Straßenbaulastträger als Ordnungsbehörde müsse das spezialgesetzliche Genehmigungserfordernis beachten. Gerichtsurteil zum Verhältnis Straßengesetz / Naturschutzgesetz • Mit Beschluss vom 26.05.2009 bestätigte das VG Potsdam das Genehmigungs-erfordernis bei der Fällung von Alleebäumen. • Der Landesbetrieb Straßenwesen legte dagegen Beschwerde beim OVG ein.