Entwurf Änderungen der Satzung des Gerichtshofs
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Entwurf Änderungen der Satzung des Gerichtshofs
Luxemburg, den 28. März 2011 Herrn Jerzy Buzek Präsident des Europäischen Parlaments Rue Wiertz B-1047 BRÜSSEL Herr Präsident, unter Bezugnahme auf Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterbreite ich Ihnen in beiliegendem Entwurf Änderungen der Satzung des Gerichtshofs. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die drei Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union besteht, und bezwecken im Wesentlichen, die Vorschriften über die Besetzung der Großen Kammer zu ändern und das Amt eines Vizepräsidenten des Gerichtshofs einzurichten, die Zahl der Richter des Gerichts zu erhöhen und die Möglichkeit vorzusehen, den Fachgerichten Richter ad interim beizuordnen. Den vorgeschlagenen Änderungen ist eine Darstellung der Gründe beigefügt, auf die hier verwiesen sei. Diese auch an den Präsidenten des Rates gerichteten Änderungen liegen in allen Amtssprachen bei. Eine Aufstellung zur Bewertung der finanziellen vorgeschlagenen Änderungen folgt so bald wie möglich. Folgen der Mit vorzüglicher Hochachtung Vassilios SKOURIS Luxemburg, den 28. März 2011 Herrn János Martonyi Präsident des Rates der Europäischen Union 175, rue de la Loi B -1048 BRÜSSEL Herr Präsident, unter Bezugnahme auf Artikel 281 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterbreite ich Ihnen in beiliegendem Entwurf Änderungen der Satzung des Gerichtshofs. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die drei Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union besteht, und bezwecken im Wesentlichen, die Vorschriften über die Besetzung der Großen Kammer zu ändern und das Amt eines Vizepräsidenten des Gerichtshofs einzurichten, die Zahl der Richter des Gerichts zu erhöhen und die Möglichkeit vorzusehen, den Fachgerichten Richter ad interim beizuordnen. Den vorgeschlagenen Änderungen ist eine Darstellung der Gründe beigefügt, auf die hier verwiesen sei. Diese auch an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichteten Änderungen liegen in allen Amtssprachen bei. Eine Aufstellung zur Bewertung der finanziellen vorgeschlagenen Änderungen folgt so bald wie möglich. Folgen der Mit vorzüglicher Hochachtung Vassilios SKOURIS ENTWURF VON ÄNDERUNGEN DER SATZUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHRES ANHANGS I Der Gerichtshof unterbreitet dem Unionsgesetzgeber einen Entwurf von Änderungen der Satzung des Gerichtshofs und ihres Anhangs I 1 . Dieser einheitliche Text umfasst voneinander unabhängige Vorschläge in Bezug auf die drei Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union besteht. I. Die Vorschläge betreffend den Gerichtshof Der Gerichtshof ist darum bemüht, das Verfahren für die bei ihm eingereichten Rechtssachen zu vereinfachen, aber auch seine Verfahrensordnung der Rechtsprechung und der gängigen Praxis anzupassen und ihre Lesbarkeit zu verbessern. Er hat deshalb eine allgemeine Überarbeitung der Verfahrensordnung vorgenommen, die dem Rat demnächst vorgelegt wird. Die Vereinfachungsmaßnahmen, die auch die Satzung des Gerichtshofs berühren, sollen dessen Arbeit effizienter machen und die Verfahrensdauer weitestmöglich begrenzen. Auch wenn die Lage des Gerichtshofs gegenwärtig zufriedenstellend ist – z. B. konnte die durchschnittliche Dauer der Vorabentscheidungsverfahren von 25,5 Monaten im Jahr 2003 auf 16 Monate im Jahr 2010 gesenkt werden –, ist zu berücksichtigen, dass ein stetiger Anstieg der Zahl der Rechtssachen insbesondere infolge der Beitritte von 2004 und 2007 und des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon absehbar ist. Der Gerichtshof hält es auch für wünschenswert, das Amt eines Vizepräsidenten des Gerichtshofs einzurichten und die Vorschriften über die Besetzung der Großen Kammer zu ändern. Die gegenwärtige Struktur und die Vorschriften über die Funktionsweise dieses Spruchkörpers – Beteiligung des Präsidenten des Gerichtshofs und der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern an allen an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen und Beschlussfähigkeit bei 1 ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7. -1- Anwesenheit von neun Richtern – gehen auf die Änderungen zurück, die mit dem am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Vertrag von Nizza eingeführt wurden. Seitdem hat die Arbeit des Gerichtshofs zahlreiche Änderungen erfahren: Beitritt von zwölf neuen Mitgliedstaaten, Übergang von zwei zu drei Kammern mit fünf Richtern im Mai 2004 und zu vier Kammern mit fünf Richtern im Oktober 2006, Einführung des Eilvorabentscheidungsverfahrens im März 2008, Einführung des Überprüfungsverfahrens nach der Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst. Derzeit ist die Arbeitsbelastung des Präsidenten des Gerichtshofs und der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern sehr hoch, während die übrigen Richter vergleichsweise wenig in den an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen tagen. Die Beteiligung dieser Richter an der Arbeit der Großen Kammer könnte noch weiter zurückgehen, falls der Gerichtshof infolge eines Anstiegs der Zahl von Rechtssachen die Errichtung einer weiteren Kammer mit fünf Richtern beschließen sollte. Außerdem könnte die systematische Beteiligung der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern an den an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen den Eindruck erwecken, dass sie in der Großen Kammer die Richter ihrer Kammer vertreten, was sich aus der Natur des ihnen übertragenen Amtes in keiner Weise ergibt. Eine solche Situation könnte daher als eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Gleichheit der Richter wahrgenommen werden. Dieser Vorschlag sieht eine breitere Beteiligung der Richter an den an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen vor und ermöglicht ihnen somit, sehr viel häufiger in solchen Sachen zu tagen als gegenwärtig (fast in jedem zweiten Fall statt in jedem dritten). Dies wird durch die Änderung der Artikel 16 und 17 der Satzung erreicht, die darin besteht, die Zahl der Richter, aus denen die Große Kammer besteht, auf 15 zu erhöhen und nicht mehr die systematische Beteiligung der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern an den Rechtssachen der Großen Kammer vorzusehen. Die letztgenannte Änderung hätte außerdem den Vorteil, den Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern zu erlauben, sich in stärkerem Maße der Führung der Geschäfte ihrer Kammer zu widmen – was dazu beitragen wird, deren Arbeit noch effizienter zu machen – und für die harmonische Entwicklung der Rechtsprechung Sorge zu tragen. Es würde das Amt eines Vizepräsidenten eingerichtet, und dieser würde wie der Präsident in allen an die Große Kammer verwiesenen Rechtssachen tagen. Diese ständige Präsenz von zwei Personen, -2- einhergehend mit einer häufigeren Teilnahme der übrigen Richter an den Arbeiten der Großen Kammer, wird ermöglichen, die Kohärenz der Rechtsprechung dieses Spruchkörpers zu gewährleisten. Außerdem wird es jedenfalls durch die derzeitigen Vorschriften über die Bestimmung der Richter möglich sein, die Beteiligung mindestens eines, meistens zweier Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern an jeder an die Große Kammer verwiesenen Rechtssache sicherzustellen. Die Zahl von 15 Richtern, aus denen die Große Kammer besteht, wurde entsprechend der Besetzung gewählt, die für das zur Zufriedenheit funktionierende Große Plenum vor der durch den Vertrag von Nizza eingeführten Änderung galt. Die Vorschriften über die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in der Großen Kammer und im Plenum werden entsprechend angepasst. Außer seiner Beteiligung an allen Rechtssachen der Großen Kammer hätte der Vizepräsident auch die Aufgabe, den Präsidenten des Gerichtshofs in seiner Amtstätigkeit zu unterstützen. Die mit dem Amt des Präsidenten verbundene Belastung hat sich nämlich nach den aufeinanderfolgenden Erweiterungen der Union stark erhöht, insbesondere, was die Vertretung und die Verwaltung des Gerichtshofs betrifft. Das gleiche Problem scheint sich bei verschiedenen nationalen und internationalen Gerichten wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestellt zu haben, deren Struktur mit der vorgeschlagenen vergleichbar ist. Die Änderung von Artikel 20 Absatz 4 betrifft die Verlesung des vom Berichterstatter vorgelegten Berichts in der mündlichen Verhandlung; in der Praxis erfolgt diese Verlesung seit etwa 30 Jahren nicht mehr. Mit der Änderung von Artikel 45 sollen die Entfernungsfristen abgeschafft werden. Diese Fristen, die ursprünglich der Zeit entsprachen, die erforderlich war, um dem Gerichtshof Post zu übermitteln, haben diese Funktion verloren und wurden im Übrigen im Jahr 2000 harmonisiert und in eine vom Ursprungsort unabhängige Pauschalfrist von zehn Tagen umgewandelt. Es wird vorgeschlagen, diese Entfernungsfristen, deren Beibehaltung im Zeitalter der neuen Technologien immer weniger gerechtfertigt scheint, abzuschaffen. Dies ermöglicht auch die Vermeidung der bisher vorkommenden Verwechslungen zwischen den verschiedenen Fristarten, von denen manche um die Entfernungsfrist verlängert werden und andere nicht. -3- II. Die Vorschläge betreffend das Gericht Der Gerichtshof schlägt auch vor, die Zahl der Richter des Gerichts von 27 um zwölf auf 39 zu erhöhen. Die schwierige Situation für die Rechtssuchenden der Union, die einen Rechtsstreit vor das Gericht bringen, ist allgemein bekannt. Seit mehreren Jahren bleibt die Zahl der vom Gericht erledigten Rechtssachen hinter der Zahl der neu eingehenden Rechtssachen zurück, so dass die Zahl der anhängigen Rechtssachen ständig wächst. Ende 2010 betrug sie 1 300, während im selben Jahr 527 Rechtssachen vom Gericht erledigt wurden. Seit 2004 hat sich die durchschnittliche Verfahrensdauer von 20,9 Monaten (2004) auf 27,2 Monate (2009) erhöht. Auch wenn sie 2010 auf 24,7 Monate gesenkt wurde, ist zu berücksichtigen, dass sie bei bestimmten Klagekategorien sehr viel länger ist. So belief sich die durchschnittliche Dauer der im letzten Jahr durch Urteil erledigten Rechtssachen auf 42,5 Monate für Beihilfesachen und auf 56 Monate für die sonstigen Wettbewerbssachen. In seinem Urteil vom 16. Juli 2009, Der Grüne Punkt (C-385/07 P, Slg. 2009, I-6155), hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Wettbewerbsverfahren beim Gericht, das fünf Jahre und zehn Monate dauert, gegen den Grundsatz einer Gerichtsentscheidung innerhalb angemessener Frist verstößt, der nicht nur in Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte, sondern auch in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) normiert ist. Der letztgenannte Gesichtspunkt könnte die Europäische Union in einer Zeit, in der über ihren Beitritt zu dieser Konvention verhandelt wird, in eine heikle Lage bringen. Die Feststellung der Nichteinhaltung einer angemessenen Frist ist nicht die Lösung des Problems. Das Problem ist strukturell und hängt mit der besonderen Komplexität der Rechtssachen zusammen, bei denen eine Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten berücksichtigt werden muss, wie es bei den Wettbewerbssachen einschließlich der Beihilfesachen oder bei den EAGFL-Kontrollsachen 2 der Fall ist. Ungeachtet all seiner Bemühungen wird es dem Gericht nicht gelingen, die Menge der ihm 2 Es handelt sich um Klagen der Mitgliedstaaten gegen Entscheidungen der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, der EGFL oder des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union oder um Klagen von Unternehmen gegen Entscheidungen der Kommission über die Streichung eines Zuschusses wegen Unregelmäßigkeiten. -4- jedes Jahr unterbreiteten Rechtssachen zu behandeln. Erst recht kann es die aufgelaufenen Rückstände nicht abbauen. Das gegenwärtige Anwachsen der Arbeitslast geht zurück auf die Übertragung der Zuständigkeit, seit 2004 über bestimmte Kategorien von Klagen der Mitgliedstaaten zu entscheiden 3 , auf den Anstieg der Streitsachen nach den Beitritten von 2004 und 2007, auf die Streitsachen, die sich aus der Vertiefung der europäischen Integration ergeben, die eine Intensivierung und Diversifizierung der Legislativ- und Regelungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Folge hat, und auf den Anstieg der Streitsachen über die Anmeldung von Gemeinschaftsmarken 4 wegen der steigenden Zahl solcher Anmeldungen. Neben der Zahl der derzeit anhängigen Rechtssachen ist die absehbare Entwicklung der vor das Gericht gebrachten Streitsachen zu berücksichtigen. Im Jahr 2000 waren 787 Rechtssachen anhängig. 2005 belief sich die Zahl auf 1 033, und 2010 waren es 1 300, was einem Anstieg um 65 % von 2000 bis 2010 entspricht. Zusätzlich zu diesem bereits existierenden Anstieg wird das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu einer weiteren Steigerung führen. Dieser Vertrag hat nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter gemäß Artikel 263 AEUV gelockert. Außerdem ist das Gericht gemäß Artikel 275 AEUV und infolge der Aufhebung von Artikel 35 EUV in seiner vor dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung für die Entscheidung über Klagen in neuen Bereichen zuständig geworden. Schließlich werden, wie seit dem 1. Dezember 2009 bereits zu beobachten ist, die Kläger und ihre Vertreter zweifellos die Möglichkeiten nutzen, die sich durch die Erhebung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den Rang von Primärrecht 5 sowie in naher Zukunft durch den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK eröffnen. Zu diesen Gruppen von Streitsachen kommt diejenige hinzu, die durch die Anwendung zahlreicher Verordnungen zur Errichtung von 3 4 5 Beschluss 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132 vom 29.4.2004, S. 5). Nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1). Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 EUV in seiner nach dem Vertrag von Lissabon geltenden Fassung. -5- Agenturen der Union entsteht, wobei insbesondere an die REACHVerordnung 6 zu denken ist. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Regelung, die neue und technisch komplexe Fragen aufwirft, nicht zu einem progressiven und kontinuierlichen, sondern zu einem unvermittelten und massierten Zustrom von Klagen führen wird. Einige Maßnahmen wurden bereits erlassen. So wurde im Jahr 2005 das Gericht für den öffentlichen Dienst geschaffen, um das Gericht von diesen spezifischen und leicht abtrennbaren Streitsachen zu entlasten. Wie jedoch der Grafik in Anhang 1 zu entnehmen ist, sind die Schaffung dieses Fachgerichts nur in den Jahren 2005 und 2006 erkennbar positiv ausgewirkt. Seit 2007 hat die Zahl der eingegangenen Rechtssachen wieder steigende Tendenz. Das Gericht hat eine Reihe interner Maßnahmen erlassen, ob mit Regelungscharakter, zur Gerichtsorganisation oder zum Einsatz von Mitteln der Informatik. Gleichwohl und trotz der Schaffung des Gerichts für den öffentlichen Dienst haben es diese Maßnahmen nicht erlaubt, das Anwachsen der Rückstände zum Stillstand zu bringen oder gar die Rückstände abzubauen. Der Gerichtshof hält eine strukturelle Lösung für dringlich, ohne dass dies freilich neue interne Maßnahmen ausschließt, über die das Gericht im Übrigen nachdenkt. Nach den Verträgen gibt es zwei Reformmöglichkeiten: Die erste Möglichkeit ist in Artikel 257 Absatz 1 AEUV vorgesehen: „Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dem Gericht beigeordnete Fachgerichte bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen durch Verordnungen entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission.“ Diese Möglichkeit bestünde in der Schaffung eines Fachgerichts, das für die Entscheidung 6 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). -6- über direkte Klagen auf einem bestimmten Gebiet zuständig wäre. Dafür wurde das Gebiet des geistigen Eigentums ins Auge gefasst 7 . Der zweite Weg eröffnet sich über Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV, wo vorgesehen ist, dass „[d]as Gericht … aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat [besteht]“, und über Artikel 254 Absatz 1 AEUV, nach dem „[d]ie Zahl der Richter des Gerichts … in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt [wird]“. Er bestünde darin, die Zahl der Richter des Gerichts durch eine Änderung von Artikel 48 der Satzung 8 nach den in Artikel 281 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Modalitäten zu erhöhen. Nach einer sorgfältigen Abwägung der beiden Optionen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erhöhung der Richterzahl der Schaffung eines Fachgerichts auf dem Gebiet des geistigen Eigentums deutlich vorzuziehen ist. Die Gründe dafür hängen mit der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Lösung, der Dringlichkeit der Lage, der Flexibilität der ins Auge gefassten Maßnahme und der Kohärenz des Unionsrechts zusammen. Was die Wirksamkeit der Schaffung eines Fachgerichts auf dem Gebiet des geistigen Eigentums angeht, zeigt die Analyse der Menge der beim Gericht anhängigen Rechtssachen 9 , dass der Wegfall der Markenstreitsachen dem Engpass nicht abhelfen würde. Dem Fachgericht würden immer wieder ähnliche und vergleichsweise rasch zu erledigende Rechtssachen übertragen, während die komplexen Rechtssachen (der Großteil der „sonstigen Klagen“) in der Zuständigkeit des Gerichts blieben. Die Zahl der anhängigen Rechtssachen der letztgenannten Art steigt aber ständig, und das Gericht benötigt gerade für ihre Behandlung Unterstützung. Deshalb besteht aller Anlass zu der Befürchtung, dass eine Übertragung der Markensachen ebenso wie die Übertragung der dienstrechtlichen Streitigkeiten nur eine kurze Atempause verschaffen würde. Diese wäre umso kürzer, als die Zahl der an das Fachgericht übertragenen Rechtssachen ab der Verkündung der ersten Urteile dieses Gerichts durch den Anstieg der Zahl der 7 8 9 Die Schaffung eines solchen Gerichts ist die Option, die vom Gericht vorgeschlagen wurde, das sich in den Plenumssitzungen vom 8. April 2008 und 22. April 2009 in diesem Sinne geäußert und diese Wahl in einem dem Präsidenten des Gerichtshofs am 22. Dezember 2009 übermittelten Dokument bekräftigt hat. Artikel 48 der Satzung lautet: „Das Gericht besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern.“ Siehe das Schaubild in Anhang 2. -7- Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht teilweise neutralisiert würde, wobei das etwaige Hinzutreten von Vorabentscheidungsverfahren noch nicht einmal berücksichtigt ist. Die Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts hat außerdem größere Vorteile als die Schaffung eines Fachgerichts. Es bedarf nämlich keines solchen Gerichts, um die durch eine Spezialisierung angestrebte höhere Produktivität zu erreichen, weil die Spezialisierung auf der Ebene der Kammern eines Gerichts mit allgemeiner Zuständigkeit erfolgen kann. Dagegen sind die Risiken einer geringen Zahl von Richtern an einem Fachgericht zu berücksichtigen, wo das – insbesondere krankheitsbedingte – Fehlen eines Richters den Geschäftsgang des Gerichts erheblich erschweren kann. Aus eben diesem Grund ersucht im Übrigen das Gericht für den öffentlichen Dienst um die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen auf Richter ad interim zurückzugreifen. Schließlich ist es organisatorisch gesehen leichter, neue Richter in eine bestehende Organisationsstruktur einzugliedern, als eine neue Struktur zu schaffen. In Anbetracht der Dringlichkeit der Lage ist die rasche Umsetzung der vorgeschlagenen Lösung für den Gerichtshof ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt. Die Errichtung eines Fachgerichts, die Ernennung der Richter, die Wahl des Kanzlers und der Erlass einer Verfahrensordnung würden wahrscheinlich, wie es beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Fall war, eine Verlangsamung bei der Erledigung der Rechtssachen für ungefähr zwei Jahre nach sich ziehen. Die Ernennung der zusätzlichen Richter des Gerichts könnte sich dagegen nahezu umgehend auf die Erledigung der Rechtssachen und damit auf die Rückstände und die Verfahrensdauer auswirken. Ein weiterer Vorteil der vorgeschlagenen Lösung liegt in ihrer Flexibilität und ihrer Reversibilität. Eine relative Schwankung der verschiedenen Arten von Streitsachen bei ein und demselben Gericht wirkt sich nicht auf dessen Struktur aus. Das Gericht kann nämlich die durch den etwaigen Rückgang von Streitsachen aus einem bestimmten Bereich 10 frei werdende Arbeitskraft für die Erledigung anderer Rechtssachen einsetzen. Außerdem könnte ein Fachgericht bei Bedarf immer noch in einem späteren Stadium geschaffen werden, ob auf dem Gebiet des geistigen Eigentums oder um sektoriellen Entwicklungen der 10 So ist gegenwärtig ein Rückgang der Klagen in Sachen betreffend den öffentlichen Dienst festzustellen, wobei allerdings die Gründe dafür nicht klar sind und die Entwicklung deshalb nicht vorhersehbar ist. Selbst auf dem Gebiet des geistigen Eigentums kann in Anbetracht der sich weiterhin entwickelnden umfangreichen Rechtsprechung zur Gemeinschaftsmarke eine ähnliche Entwicklung nicht ausgeschlossen werden. -8- Streitsachen Rechnung zu tragen, z. B. auf den von der REACHVerordnung erfassten Gebieten. Dagegen wäre es gewiss schwieriger, ein neues Gericht nach der Geschäftsaufnahme aufzulösen, als die Zahl der Richter zu verringern, indem vorgesehen wird, dass bestimmte Stellen mit Ablauf der Amtszeit wegfallen. Zu diesen praktischen Erwägungen treten Überlegungen hinzu, die mit dem Bemühen um die Wahrung der Kohärenz des Unionsrechts zusammenhängen. Die Markenstreitsachen umfassen Rechtsstreitigkeiten über die Eintragung von Gemeinschaftsmarken, für die derzeit das Gericht und im Rechtsmittelverfahren der Gerichtshof zuständig ist, aber auch Rechtsstreitigkeiten über Markenverletzungen oder über nationale Marken, die im Rahmen von Vorabentscheidungsfragen über die Auslegung der Richtlinien 89/104 und 2008/95 11 vor den Gerichtshof gelangen. Diese Streitsachen erfordern eine einheitliche Auslegung bestimmter Begriffe, gleich ob solcher der Verordnung Nr. 207/2009 oder der Richtlinien, und zwar vorzugsweise durch ein einziges Gericht. Deshalb wurde die Ansicht geäußert, dass mit einer Übertragung der Klageverfahren betreffend die Gemeinschaftsmarken an ein Fachgericht eine Zuweisung der Vorabentscheidungsverfahren in Markensachen an das Gericht einhergehen sollte. Abgesehen davon, dass es so für eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung sechs aufeinanderfolgende Prüfungsebenen geben könnte 12 und dass, wie vorstehend ausgeführt, die durch den Rückgang der direkten Klagen bewirkte Entlastung des Gerichts durch einen Anstieg der Zahl der Rechtsmittel und das Hinzutreten von Vorabentscheidungsverfahren teilweise neutralisiert würde, wiegen die Vorteile für die Kohärenz der Rechtsprechung in Markensachen gering in Anbetracht der nachteiligen Auswirkungen einer solchen Übertragung auf andere Gebiete wie den Binnenmarkt einschließlich des freien Warenverkehrs oder die für das Vorabentscheidungsersuchen als solches geltenden Grundsätze, wobei es sich um eine heikle Materie im Bereich der Abgrenzung der 11 12 Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1). Diese Richtlinie wurde durch die am 28. November 2008 in Kraft getretene Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299, S. 25) abgeschafft. Entscheidung des Prüfers des HABM, Entscheidung über den etwaigen Widerspruch, Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM, Klage beim Fachgericht, Rechtsmittel beim Gericht, Überprüfung durch den Gerichtshof. -9- Zuständigkeiten des Gerichtshofs und der nationalen Gerichte, d. h. der Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten, handelt. Zwar ist die Möglichkeit, dem Gericht die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen „in besonderen Sachgebieten“ zu übertragen, in Artikel 256 Absatz 3 AEUV vorgesehen, und die Vorabentscheidungsurteile des Gerichts könnten wie seine Rechtsmittelurteile überprüft werden. Die Überprüfung ist jedoch ein Ausnahmeverfahren, von dem nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll, wenn das Interesse des Unionsrechts offenkundig über Mängel des Verfahrens im Hinblick auf die Parteibeteiligung hinausgeht. Die Überprüfung ist deshalb nur auf der Ebene der großen Grundsatzfragen das geeignete Mittel zur Gewährleistung der Kohärenz der Rechtsprechung. Ein Gebrauch der Möglichkeit, dem Gericht die Behandlung von Vorabentscheidungsfragen zu übertragen, die eher zur Entlastung des Gerichtshofs vorgesehen ist, falls er sich in Schwierigkeiten befinden sollte – was derzeit nicht der Fall ist –, würde somit die Gefahr bergen, mehr Schwierigkeiten als Vorteile zu schaffen. Abgesehen von den vorstehend angesprochenen Kohärenzfragen könnte die Verteilung der Vorabentscheidungsfragen auf den Gerichtshof und das Gericht auch für Verwirrung bei den Gerichten der Mitgliedstaaten sorgen und sie insbesondere wegen der mit einer Überprüfung einer Entscheidung des Gerichts durch den Gerichtshof verbundenen Verfahrensdauer davon abhalten, Vorabentscheidungsfragen vorzulegen. Nach alledem hält der Gerichtshof deshalb eine Erhöhung der Richterzahl am Gericht um mindestens zwölf auf 39 Richter für erforderlich. Diese Erhöhung würde nämlich nicht nur erlauben, jährlich eine Zahl von Rechtssachen abzuschließen, die der Zahl neuer Rechtssachen entspricht (636 im Jahr 2010), sondern auch, den Abbau der Rückstände des Gerichts in Angriff zu nehmen (1 300 anhängige Rechtssachen am 31. Dezember 2010, ein großer Teil davon in einem Verfahrensstadium, das ihre Behandlung erlaubt). Die Personalerhöhung könnte die Gelegenheit für eine Neuorganisation sein, mit der ermöglicht wird, die Kategorie der „sonstigen Klagen“, insbesondere die Klagen in Wettbewerbssachen, bei denen besonders auf die Einhaltung einer angemessenen Frist geachtet werden muss, vorrangig zu behandeln. Der Gerichtshof betont, dass die Erhöhung der Richterzahl als solche nicht alle Probleme lösen wird. Mit ihr müssen zwingend eine Reflexion darüber, wie die Gesamtheit der Mittel des Gerichts – gegebenenfalls im Wege einer Spezialisierung mancher Kammern und einer dynamischen Zuweisung der Rechtssachen – am besten genutzt werden kann, und die - 10 - Fortsetzung der vom Gericht bereits unternommenen Anstrengungen zur Produktivitätssteigerung einhergehen. Der Gerichtshof erlaubt sich, die Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen zu unterstreichen. - 11 - Anhang 1 650 600 550 500 450 Aide d'État Concurrence Fonction publique Propriété intellectuelle Autres recours directs Pourvois Pourvois sur référé Procédures particulières 400 81 300 36 24 25 54 40 34 62 151 124 110 42 62 28 2 207 198 207 1 168 37 143 100 110 158 50 158 135 37 128 84 11 18 18 28 40 2000 2001 2002 2003 2004 0 207 197 136 100 178 98 83 100 125 2 79 146 112 200 46 36 250 111 37 35 71 81 44 150 47 52 350 42 56 31 23 1 10 27 27 34 29 2005 2006 2007 87 84 77 2008 2009 2010 Die Analyse dieser Grafik zeigt insbesondere, dass die günstigen Wirkungen der Schaffung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nur in den Jahren 2005 und 2006 spürbar waren. - 12 - Anhang 2 Affaires pendantes devant le Tribunal au 31 décembre Répartition selon la nature des procédures 1400 Propriété intellectuelle Nombre d'affaires 1200 1000 Procédures particulières 800 Pourvois 600 Fonction publique 400 200 Autres recours 0 2005 2006 2007 2008 - 13 - 2009 2010 III. Die Vorschläge betreffend das Gericht für den öffentlichen Dienst Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ist mit sieben Richtern besetzt. Diese geringe Zahl macht verständlich, dass sein Geschäftsgang ernstlich beeinträchtigt werden kann, wenn eines seiner Mitglieder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, ohne dass jedoch Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union 13 gegeben ist. Um zu verhindern, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in eine schwierige Lage gerät, die geeignet ist, es bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Rechtsprechungsaufgabe zu behindern, wird vorgeschlagen, Artikel 62c der Satzung des Gerichtshofs dahin zu ändern, dass allgemein die Möglichkeit vorgesehen wird, den Fachgerichten Richter ad interim beizuordnen. Nach dem so geänderten Artikel 62c der Satzung erfordert die eigentliche Beiordnung von Richtern ad interim an das Gericht für den öffentlichen Dienst ihrerseits eine Änderung des Anhangs I der Satzung 14 . Um die Homogenität der Satzung und dieses Anhangs zu wahren, ist es jedoch angezeigt, die Modalitäten für die Benennung der Richter ad interim, deren Rechte und Pflichten, die Bedingungen, unter denen sie ihr Amt ausüben, und die Umstände, unter denen das Amt endet, in einer gesonderten, auf Artikel 257 AEUV gestützten Verordnung festzulegen, die so Anhang I der Satzung ergänzen würde. Der Entwurf der betreffenden Verordnung liegt diesem Änderungsentwurf bei. 13 14 ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1. ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7. - 14 - DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere seinen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere seine Artikel 254 Absatz 1, 257 Absätze 1 und 2 und 281 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seinen Artikel 106a Absatz 1, auf Antrag des Gerichtshofs vom ………………, nach Stellungnahme der Kommission vom ………………………., gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Stärkung der Beteiligung aller Richter an den Entscheidungen der Großen Kammer des Gerichtshofs ist es angebracht, die Zahl derjenigen zu erhöhen, die an diesem Spruchkörper beteiligt sein können, und die systematische Beteiligung der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern abzuschaffen. (2) Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Richtern in der Großen Kammer und im Plenum ist entsprechend anzupassen. - 15 - (3) Die starke Zunahme der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs erfordert die Einrichtung des Amtes eines Vizepräsidenten des Gerichtshofs, der den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. (4) Die Beibehaltung der Entfernungsfristen erscheint im Zeitalter der neuen Technologien nicht mehr geboten. (5) Infolge der schrittweisen Ausweitung der Zuständigkeiten des Gerichts seit seiner Errichtung steigt die Zahl der Rechtssachen, mit denen es befasst ist, ständig. (6) Die Zahl der beim Gericht eingehenden Rechtssachen übersteigt die Zahl der von ihm jährlich erledigten Rechtssachen, was eine bedeutende Erhöhung der Zahl der bei ihm anhängigen Rechtssachen und eine Verlängerung der Verfahrensdauer zur Folge hat. (7) Diese Verlängerung erscheint für die Rechtssuchenden insbesondere im Hinblick auf die sowohl in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Erfordernisse kaum hinnehmbar. (8) Die Lage, in der sich das Gericht befindet, hat strukturelle Gründe, die sowohl mit der Intensivierung und Diversifizierung der Legislativ- und Regelungstätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenhängen als auch mit dem Umfang und der - 16 - Komplexität der Vorgänge, mit denen das Gericht befasst ist, und zwar insbesondere in Wettbewerbs- und in Beihilfesachen. (9) Folglich sind die zur Bewältigung dieser Lage gebotenen Maßnahmen zu erlassen, und die in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit, die Zahl der Richter des Gerichts zu erhöhen, ist geeignet, binnen kurzer Zeit sowohl die Zahl der anhängigen Rechtssachen zu verringern als auch die überlange Dauer der Verfahren vor dem Gericht zu verkürzen. (10) Damit die Fachgerichte zufriedenstellend weiterarbeiten können, wenn ein Richter fehlt, der, ohne dass er als voll dienstunfähig anzusehen ist, während eines längeren Zeitraums daran gehindert ist, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen, ist die Möglichkeit vorzusehen, diesen Gerichten Richter ad interim beizuordnen – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel 9a wird angefügt: „Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vizepräsident steht dem Präsidenten des Gerichtshofs zur Seite. Er vertritt ihn, wenn dieser verhindert oder sein Amt unbesetzt ist, oder auf dessen Aufforderung.“ - 17 - 2. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Große Kammer ist mit fünfzehn Richtern besetzt. Den Vorsitz führt der Präsident des Gerichtshofs. Der Großen Kammer gehören außerdem der Vizepräsident und weitere Richter, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung ernannt werden, an.“ 3. Artikel 17 Absätze 3 und 4 erhält folgende Fassung: „Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn elf Richter anwesend sind. Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn siebzehn Richter anwesend sind.“ 4. Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Das mündliche Verfahren umfasst die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlussanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.“ 5. Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch den Vizepräsidenten oder einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.“ 6. Artikel 45 Absatz 1 wird aufgehoben. 7. In Artikel 48 wird die Zahl „siebenundzwanzig“ durch die Zahl „neununddreißig“ ersetzt. 8. Artikel 62c wird durch folgenden Absatz ergänzt: „Das Parlament und der Rat können gemäß dem in Artikel 257 AEUV bezeichneten Verfahren den Fachgerichten Richter ad interim beiordnen, um das Fehlen von Richtern auszugleichen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen. In diesem Fall legen das Parlament und der Rat die Voraussetzungen, unter - 18 - denen die Richter ad interim ernannt werden, deren Rechte und Pflichten, die Modalitäten ihrer Amtsausübung und die Umstände, unter denen das Amt endet, fest.“ Artikel 2 In Anhang I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird Artikel 2, dessen derzeitiger Wortlaut zu Absatz 1 wird, durch folgenden Absatz 2 ergänzt: „(2) Den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Richtern werden Richter ad interim beigeordnet, um Richter zu ersetzen, die, ohne dass sie als voll dienstunfähig anzusehen sind, dauerhaft daran gehindert sind, an der Erledigung der Rechtssachen teilzunehmen.“ Artikel 3 1. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 von Artikel 1 treten mit der ersten teilweisen Neubesetzung im Sinne des Artikels 9 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2. Die Nummern 4, 6, 7 und 8 von Artikel 1 sowie Artikel 2 treten am ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu … am … Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident - 19 - ENTWURF EINER VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER RICHTER AD INTERIM DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION Begründung Gemäß Art. 62c Abs. 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) und Art. 2 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung 1 , wie sie in einem gesonderten Vorschlag zur Änderung der Satzung und ihres Anhangs enthalten sind, legt der vorliegende Entwurf die Modalitäten der Benennung von Richtern ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, ihre Rechte und Pflichten sowie die Bedingungen für die Ausübung und die Beendigung ihrer Amtstätigkeit fest. Es erscheint in diesem Zusammenhang angezeigt, dass der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs drei Richter ad interim am Gericht für den öffentlichen Dienst ernennt. Die Richter ad interim sollten aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst berufen werden. Denkbar wäre auch gewesen, sie unter den Bewerbern auszuwählen, die in die vom Auswahlausschuss nach Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Satzung erstellte Liste aufgenommen, vom Rat aber nicht zu Richtern ernannt wurden. Diese Lösung hat jedoch Nachteile. Eine vorübergehende Verwendung ist nämlich nur dann effektiv, wenn die ernannten Personen ihre Tätigkeit als Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst sofort aufnehmen können, um ab ihrer Ernennung einsatzbereit zu sein. Außerdem sind die in die Liste des Auswahlausschusses aufgenommenen Bewerber, die nicht ernannt wurden, normalerweise beruflich gebunden und damit nicht so verfügbar, wie dies der Bedarf des Gerichts für den öffentlichen Dienst erfordern würde. Das Verfahren der tatsächlichen Benennung der Richter ad interim auf der Grundlage der vom Rat erstellten Liste sollte möglichst einfach sein, um zu gewährleisten, dass die vorübergehende Verwendung flexibel und effektiv ist. 1 ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7. Im Einzelnen soll das Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn es feststellt, dass ein Richter aus gesundheitlichen Gründen an der Erledigung der Rechtssachen gehindert ist oder sein wird, dass diese Verhinderung mindestens drei Monate dauert oder voraussichtlich dauern wird und dass der betreffende Richter nicht voll dienstunfähig ist im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union 2 (im Folgenden: Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM), beschließen können, einen Richter ad interim einzusetzen; in diesem Fall wäre es Sache des Präsidenten des Gerichts, diesen auf der Grundlage der vom Rat erstellten Liste tatsächlich in das Amt zu berufen. Der Richter ad interim würde die Rechtsprechungstätigkeit des verhinderten Richters zumindest teilweise übernehmen. Er würde also dessen Akten in den vom Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst bestimmten Rechtssachen übernehmen und seinen Platz bei der Verteilung neuer Rechtssachen einnehmen. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der in das Amt berufenen Richter ad interim wären durch Art. 257 Abs. 4 AEUV sowie durch den Verweis auf die Art. 2 bis 6 und 18 der Satzung gewährleistet, wie dies in Art. 5 des Anhangs I der Satzung für die hauptamtlichen Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst vorgesehen ist. Art. 3 des Entwurfs impliziert, dass die Richter ad interim nur Rechtsprechungstätigkeiten im eigentlichen Sinne ausüben können und keinen Anspruch auf Mitwirkung bei der Verwaltung des Gerichts für den öffentlichen Dienst oder der Wahl des Präsidenten des Gerichts und der Kammerpräsidenten haben sollen. Er bedeutet ferner, dass sie keinen Anspruch auf Unterstützung durch einen persönlichen Mitarbeiterstab haben sollen. Weiter sind die Bezüge der in das Amt berufenen Richter ad interim zu regeln. Es wird vorgeschlagen, dies in Art. 4 des Entwurfs zu tun, um die Einheitlichkeit der Stellung der Richter ad interim zu wahren. 2 ABl. 187 vom 8.8. 1967, S. 1. 2 Art. 4 Abs. 1 des Entwurfs sieht vor, dass die Richter ad interim – unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst – für jeden tatsächlich geleisteten Arbeitstag Anspruch auf eine Vergütung von einem Dreißigstel des monatlichen Grundgehalts haben sollen, das den Richtern nach Art. 21c Abs. 2 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM zusteht. Diese Art der Berechnung der Bezüge der Richter ad interim entspricht Art. 12 Abs. 1 der Entschließung CM/Res(2009)5 des Ministerkomitees des Europarats vom 23. September 2009 über die Stellung und die Dienstbedingungen der Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und des Menschenrechtskommissars. Für ihre in Ausübung ihrer Amtstätigkeit unternommenen Reisen nach Luxemburg sollen die Richter ad interim auch Anspruch auf Erstattung ihrer Fahrt- und Hotelkosten sowie auf Zahlung eines Tagegelds haben. Von der Erstattung der Hotelkosten und des Tagegelds soll jedoch erforderlichenfalls abgesehen werden können. Aus Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 des Entwurfs ergibt sich ferner, dass das in Art. 8 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM vorgesehene Ruhegehalt einer Kappung unterliegen soll, soweit es zu einer Kumulierung mit den soeben angesprochenen Bezügen käme. Vorbild dieser Regelung ist Art. 7 Abs. 3 der genannten Verordnung. Außerdem wäre letztere Vorschrift anzuwenden, wenn einem ehemaligen Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union, das die Tätigkeit eines Richters ad interim ausübt, Übergangsgeld gezahlt würde. Schließlich wird in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 4 des Entwurfs im Hinblick auf Art. 11 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM, in dem geregelt ist, in welchen Fällen ehemalige Mitglieder, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, die für Beamte geltende Regelung der sozialen Sicherheit in Anspruch nehmen können, klargestellt, dass die Tätigkeit eines Richters ad interim insoweit nicht berücksichtigt werden soll. In Art. 5 des Entwurfs ist geregelt, unter welchen Umständen das Amt eines Richters ad interim endet. Dies wäre abgesehen vom Todesfall zum einen der Fall, wenn er zurücktritt oder wenn entschieden wird, ihn seines Amtes zu entheben, weil er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt (Art. 5 und 6 der Satzung), und zum anderen, wenn die Verhinderung des Richters, den er vertritt, endet. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege sollte ein Richter ad interim grundsätzlich bis zum Abschluss der Rechtssachen, in denen er getagt hat, im Amt bleiben. In diesem Zusammenhang ist 3 darauf hinzuweisen, dass das Gericht insbesondere in diesem Fall den Umfang der Leistungen des Betroffenen entsprechend neu festlegen können sollte. Aus der vorstehenden Aufzählung ergibt sich im Gegenschluss, dass der Ablauf der Gültigkeitsdauer der vom Rat erstellten Liste der Richter ad interim keine Auswirkungen auf die Ausübung der Amtstätigkeit der Richter ad interim haben sollte, die vom Präsidenten des Gerichts von der Liste berufen wurden, wie sie zum Zeitpunkt ihrer Benennung galt. Diese Richter würden daher weiterhin die ihnen bereits zugewiesenen Vorgänge bearbeiten. Darüber hinaus soll der Name eines Richters ad interim, der verstorben oder zurückgetreten oder seines Amtes enthoben worden ist, in der Liste gestrichen werden. Diese Liste wäre dann für ihre noch verbleibende Gültigkeitsdauer zu ergänzen. Da mit diesem Entwurf dem Gericht für den öffentlichen Dienst eine gelegentliche, möglichst kosteneffiziente Unterstützung gewährt werden soll, sind schließlich zusammenfassend die Maßnahmen aufzuführen, die seine budgetären Auswirkungen begrenzen sollten: – Erstens soll der Einsatz von Richtern ad interim auf Fälle beschränkt werden, in denen - ein Richter des Gerichts aus gesundheitlichen Gründen an der Erledigung von Rechtssachen verhindert ist, - diese Verhinderung mindestens drei Monate dauert, - der verhinderte Richter nicht voll dienstunfähig im Sinne des Art. 10 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM ist; – zweitens sollen sich die Bezüge der Richter ad interim nach den unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst tatsächlich geleisteten Arbeitstagen richten; – drittens soll die Kappungsregelung des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM Anwendung finden; – viertens ist bei einer Kumulierung der Bezüge der Richter ad interim und des Ruhegehalts eines ehemaligen Mitglieds des Gerichtshofs der Europäischen Union eine vergleichbare Kappungsregelung vorgesehen. 4 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 257, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf ihren Artikel 62c und auf Artikel 2 Absatz 2 ihres Anhangs I, auf Antrag des Gerichtshofs, nach Stellungnahme der Europäischen Kommission, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es empfiehlt sich gemäß Artikel 62c Absatz 2 der Satzung und Artikel 2 Absatz 2 ihres Anhangs I die Modalitäten der Benennung von Richtern ad interim des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, ihre Rechte und Pflichten, die Bedingungen für die Ausübung ihres Amtes und die Umstände, unter denen dieses Amt endet, festzulegen. 5 (2) Die Richter ad interim sollten aus einem Kreis von Personen ausgewählt werden, die die Amtstätigkeit eines Richters am Gericht für den öffentlichen Dienst sofort ausüben können. Dies kann durch die Benennung von ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst gewährleistet werden. (3) In Anbetracht der Umstände, unter denen die Richter ad interim benannt werden sollen, muss die Regelung mit der erforderlichen Flexibilität versehen werden. Zu diesem Zweck sollte dem Rat die Aufgabe zukommen, eine Liste von drei Personen zu erstellen, die als Richter ad interim benannt werden können. Muss ein aus gesundheitlichen Gründen verhinderter Richter vorübergehend ersetzt werden, würde das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung treffen, einen Richter ad interim einzusetzen. Zur Durchführung dieser Entscheidung würde der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine der Personen, die in der vom Rat erstellten Liste aufgeführt sind, in das Amt berufen. (4) Zu regeln ist auch, wie die Richter ad interim vergütet werden und wie sich ihre Amtstätigkeit und diese Vergütung auf die Amtsbezüge auswirken, die sie als ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union erhalten. (5) Schließlich sollte geregelt werden, wann das Amt der Richter ad interim endet. 6 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In dieser Verordnung – wird das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Satzung“ bezeichnet; – bezeichnet der Ausdruck „Gericht für den öffentlichen Dienst“ das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union; – wird die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union 3 als „Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM“ bezeichnet; – bezeichnet der Ausdruck „Präsident des Gerichts“ den Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. 3 ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1. 7 Artikel 2 (1) Auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs erstellt der Rat der Europäischen Union, der einstimmig beschließt, eine Liste von drei Richtern ad interim im Sinne des Artikels 62c Absatz 2 der Satzung. Die Richter ad interim werden aus dem Kreis der ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgewählt, die sich zur Verfügung des Gerichts für den öffentlichen Dienst halten können. Die Richter ad interim werden für die Dauer von vier Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. (2) Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann entscheiden, einen Richter ad interim einzusetzen, wenn es feststellt, dass ein Richter aus gesundheitlichen Gründen an der Erledigung der Rechtssachen Verhinderung verhindert mindestens ist oder drei sein wird, Monate dass dauert diese oder voraussichtlich dauern wird, und es der Ansicht ist, dass dieser Richter gleichwohl nicht voll dienstunfähig ist. Zur Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Entscheidung beruft der Präsident des Gerichts einen Richter ad interim im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 in das Amt. Er setzt den Präsidenten des Gerichtshofs davon in Kenntnis. 8 Greift das Gericht für den öffentlichen Dienst einer vorhersehbaren Verhinderung vor, kann der Richter ad interim das Amt erst antreten und an der Erledigung von Rechtssachen erst mitwirken, wenn der zu ersetzende Richter tatsächlich verhindert ist. (3) Die Artikel 2 bis 6 und 18 der Satzung finden auf die Richter ad interim Anwendung. Der Eid nach Artikel 2 der Satzung wird beim ersten Amtsantritt geleistet. Artikel 3 Die in das Amt berufenen Richter ad interim üben die Richterbefugnisse nur im Rahmen der Behandlung der Rechtssachen aus, deren Erledigung ihnen zugewiesen wird. Sie stützen sich auf die Dienststellen des Gerichts für den öffentlichen Dienst. Artikel 4 (1) Für jeden vom Präsidenten des Gerichts ordnungsgemäß festgestellten Arbeitstag, an dem sie ihre Amtstätigkeit ausüben, erhalten die Richter ad interim eine Vergütung, die einem Dreißigstel des monatlichen Grundgehalts entspricht, das nach Artikel 21c Absatz 2 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM den Richtern zusteht. 9 Artikel 6 [oder Artikel 6 Buchstaben a und b] der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM findet Anwendung auf Richter ad interim, die sich zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb ihres Wohnorts begeben müssen. (2) in Die Bezüge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 werden von dem Artikel 8 der Nr. 5/67/EURATOM Verordnung Nr. vorgesehenen 422/67/EWG Ruhegehalt in und Abzug gebracht, soweit sie zuzüglich dieses Ruhegehalts vor Abzug der Steuer die Beträge übersteigen, die der Richter ad interim in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union erhalten hat. Die Bezüge nach Absatz 1 werden auch bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigt. Die vorübergehende Verwendung verleiht keinen Anspruch auf Übergangsgeld und Ruhegehalt nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM. Artikel 19 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM findet auf die Bezüge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Anwendung. Die im Statut der Beamten der Europäischen Union vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit gilt nicht für die Richter ad interim in dieser Eigenschaft. Die Ausübung des Amtes eines Richters ad interim gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Artikels 11 der Verordnung Nr. 422/67/EWG und Nr. 5/67/EURATOM. 10 (3) Die Bezüge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 unterliegen der Besteuerung nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Union. Artikel 5 Das Amt eines Richters ad interim endet und sein Name wird in der Liste nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 gestrichen, wenn er stirbt oder zurücktritt oder wenn unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absätze 1 und 2 der Satzung entschieden wird, ihn seines Amtes zu entheben. Das Amt eines Richters ad interim endet mit dem Ende der Verhinderung des Richters, den er ersetzt. Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann jedoch beschließen, einen Richter ad interim bis zum Abschluss der Rechtssachen, in denen er getagt hat, im Amt zu belassen. Ein Richter ad interim, dessen Name in der Liste nach Artikel 2 Absatz 1 gestrichen wird, wird nach dem dort vorgesehenen Verfahren für die verbleibende Gültigkeitsdauer der Liste ersetzt. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 11 Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu … am … Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident 12