richtlinien für die dienstplanerstellung und bestimmungen
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richtlinien für die dienstplanerstellung und bestimmungen
1 SFK-Höllrigl Manfred Großried 23a 6272 Ried im Zillertal Tel. und Fax: +43 (05283) 3408 Mobil: +43 (0676) 5284510 E-Mail: [email protected] Homepage: sfk-hoellrigl.at RICHTLINIEN FÜR DIE DIENSTPLANERSTELLUNG UND BESTIMMUNGEN ZUR ABGELTUNG DER NEBENGEBÜHREN FÜR DIE VON GEMEINDEN UND GEMEINDEVERBÄNDEN GEFÜHRTEN WOHN-, ALTEN- UND PFLEGEHEIME 2 VORWORT Das zuständige Organ des Heimträgers hat über die Dienstplanführung und die Abgeltung von Nebengebühren darüber eine Richtlinie zu erlassen. In der folge wird eine Musterrichtlinie mit den wesentlichsten Inhalten ausgeführt. 3 RICHTLINIEN FÜR DIE DIENSTPLANERSTELLUNG UND BESTIMMUNGEN ZUR ABGELTUNG DER NEBENGEBÜHREN BESCHLUSS je nach Zuständigkeit des Gemeinderates, Gemeindevorstandes, Verbandsausschusses oder der Verbandsversammlung. Vom Rechtsträger sind mit Beschluss festzusetzen: Richtlinie für die Dienstplanerstellung und Abgeltung der Nebengebühren Amtsfeiertage (das sind Tage, die zwar keine Sonntage oder Feiertage im Sinne des § 7 ARG aber allgemein dienstfrei sind) Sonderurlaubsregelungen Betriebsausflugsregelungen Mittags- und Pausenzeitregelungen Alle in Betracht kommenden Nebengebühren soweit sie durch Gesetz nicht genau geregelt sind. Alle vom Rechtsträger gefassten Beschlüsse im Zusammenhang mit der Dienstplanführung und sämtliche Besoldungsregelungen sowie die Mitteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung sind diesen Richtlinien anzufügen und gesammelt aufzubewahren. RECHTSGRUNDLAGEN Für die von Gemeinden und Gemeindeverbänden geführten Wohn-, Alten- und Pflegeheime gelten für die Dienstplanerstellung folgende Bestimmungen: Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz; Landes-Vertragsbedienstetengesetz; Gemeinde-Personalvertretungsgesetz; Arbeitsverfassungsgesetz, in Heimen, in denen vor dem 1.9.1990 bereits ein Betriebsrat bestanden hat; Mutterschutzgesetz des Bundes, für Altersheime, die als Betriebe gelten, wenn sie z.B. von einem Gemeindeverband geführt werden; Tiroler Mutterschutzgesetz für Altersheime, die nicht als eigenständige Betriebe gelten; Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen; Arbeitsruhegesetz, für Altersheime, die als Betriebe gelten; Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle 1992; 4 Beschlüsse des Rechtsträgers; Mitteilungen des Amtes der Tiroler Landesregierung. Geltungsbereich Das gesamte Anstaltspersonal. Verantwortlichkeit Zur Erstellung und Führung der Dienstpläne ist der unmittelbar Vorgesetzte verpflichtet. Die Aufgabe der Erstellung und Führung der Dienstpläne kann delegiert werden, entbindet den unmittelbaren Vorgesetzten aber nicht von seiner Aufsichtspflicht. Der Dienstplan ist von der Heimleitung vor Beginn des Monats, für welchen der Dienstplan gelten soll, zu unterfertigen. Ä n d e r u n g e n im Dienstplan dürfen grundsätzlich nur von jener Person durchgeführt werden, die den Dienstplan führt. Zweck der Dienstpläne Übersichtliche Darstellung der Diensteinteilung für die Bediensteten. Der Dienstplan enthält mit der Unterschrift des Heimleiters die Dienstanweisung zur Verrichtung des Dienstes laut Einteilung und bietet den Nachweis der Diensteinteilung und damit die Grundlage zur Verrechnung von Bezügen und Nebengebühren sowie der Feststellung der Krankenstände, Urlaube und sonstiger Dienstverhinderungen. Dienstpläne bilden die Grundlage für die Personalbedarfsberechnung zur Beurteilung eines sparsamen, wirtschaftlichen und ausreichenden Personaleinsatzes. Die Dienstpläne sind so zu führen, dass sie unter Zuhilfenahme der Richtlinien von einem sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar sind. Art der Dienstpläne Zur Erstellung der Dienstpläne ist ein Formular aufzulegen und zu verwenden. Alle Dienstpläne sind für die davon betroffenen Bediensteten zur Einsichtnahme aufzulegen. Sie sind, beginnend mit dem letzten Tag der Eintragung, sieben Jahre lang aufzubewahren. 5 Normaldienstpläne bzw. Arbeitszeitübersichten Normaldienstpläne sind bei regelmäßiger, fixer Dienstzeit (z.B. für Verwaltung, Schreibkräfte usw.) einmal für unbestimmte Zeit zu erstellen. Dabei sind die Wochentage und die tägliche Arbeitszeit anzugeben (Zum Beispiel: Montag bis Freitag, 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr). Der Dienstplan gilt zugleich als Dienstanweisung. Auflistung der Bereiche: Schicht- und Wechseldienstpläne Schicht- und Wechseldienstpläne sind bei unregelmäßiger Dienstzeit für jeweils mindestens einen Kalendermonat im vorhinein verbindlich zu erstellen. Der vom Heimleiter unterschriebene Dienstplan hat Urkundencharakter. Jede nachträgliche Änderung hat so zu erfolgen, dass die ursprünglichen Eintragungen noch leserlich bleiben. Auflistung der Bereiche: DIENSTPLANFÜHRUNG Dienstzeit Dienstzeit ist jene Zeit, während der der Bedienstete verpflichtet ist, Dienst zu leisten. Die normale Dienstzeit beträgt täglich acht Stunden (08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr) an fünf Arbeitstagen in der Woche (Montag bis einschließlich Freitag), das sind vierzig Stunden pro Woche. Die Gesamtdienstzeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten. Arbeitstage sind im Rahmen der Fünftagewoche der Montag bis einschließlich Freitag. Bei Schicht- und Wechseldienst ist von der monatlichen Dienstzeit auszugehen. Zu diesem Zweck ist zu Beginn eines jeden Jahres von der Heimleitung eine Liste der Monatssollstunden auf der Basis der 40Stunden-Woche zu erstellen und aufzulegen. Die Eintragungen auf dem Dienstplan sind so zu gestalten, dass eine genaue zeitliche Rekonstruktion der Anwesenheitszeit des Bediensteten jederzeit möglich ist. 6 Dienstart Tagdienst Tagdienst bedeutet die Ableistung eines zeitlich genau abgegrenzten Dienstes zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Nachtdienst Nachtdienst bedeutet die Ableistung eines zeitlich genau abgegrenzten Dienstes zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr und/oder zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr. Für jeden Nachtdienst im Sinne des § 2 NSchg/1992 Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal gebührt ein Zeitguthaben im Ausmaß von zwei Stunden. Der Verbrauch dieses Zeitguthabens ist anlässlich der nächsten Dienstleistung zu vereinbaren. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchen und darf nicht in Geld abgelöst werden. Sonn- und Feiertagsdienst Unter Sonn- und Feiertagsdienst fallen Dienstzeiten, die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (nicht an Amtsfeiertagen) geleistet werden. Die Dienstzeit an Sonn- und Feiertagen ist im Schicht- und Wechseldienst wie ein Wochentagsdienst zu behandeln. Als Entschädigung ist eine Sonn- und Feiertagszulage zu gewähren. Nach einem Dienst, der einen ganzen Wochendienst – mit Sonn- und/oder Feiertag – umfasst, ist laut Arbeitsruhegesetz die Festsetzung von Ersatzruhezeit vorgesehen. In dieser Zeit darf daher kein Dienst verrichtet werden, sie muss im Dienstplan besonders gekennzeichnet sein. Überstunden Als Überstunden gelten nur jene Dienstzeiten, die zusätzlich zu der im Dienstplan vorgesehenen Dienstzeit geleistet werden müssen. Überstunden dürfen nur auf Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten geleistet werden. Die Anweisung zur Leistung von Überstunden (im vorhinein mit der Monatsdienstplanerstellung) ist mit der Unterschrift der Heimleitung auf dem Soll-Dienstplan erfüllt. Die darüber hinaus im laufenden Monat unverzüglich und notwendig zu leistenden Überstunden sind auf dem Dienstplan (Rückseite) zusätzlich durch einen Aktenvermerk zu begründen und sind bis spätestens zum Abschluss des Dienstplanes vom Heimleiter zu genehmigen. 7 Ersatzruhezeit Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu leisten wird der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und gesetzlichen Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und gesetzlichen Feiertag als Werktagsdienst; wird der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Die hinsichtlich der Vergütung als Ersatzruhezeit für den Sonn- oder gesetzlichen Feiertagsdienst geltende Zeit ist im Dienstplan eindeutig zu bezeichnen. So ist z.B. die dienstplanmäßige fixierte Ersatzruhezeit für einen Sonntagsdienst von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr am folgenden Mittwoch von 8.00 bis 16.00 Uhr. Wird der Bedienstete am Sonntag nach 16.00 Uhr Dienstleistung herangezogen, so handelt es sich um eine Sonntagsüberstunde. Dienstleistungen am Mittwoch zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr, also während der Ersatzruhezeit, gelten als Sonntagsüberstunden. Wird der Bedienstete aber am Mittwoch nach 16.00 Uhr zur Dienstleistung herangezogen, so handelt es sich um Werktagsüberstunden. Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 ARG geregelt werden. Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann im Schichtplan auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss dem Arbeitnehmer jedoch, eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden (vergleiche § 5 Abs. 1 und 2 ARG). Es ist nicht möglich, auch wenn der betroffene Bedienstete hiezu seine Zustimmung geben würde, die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten zu reduzieren. Besondere Dienstarten Die unter die besonderen Dienstarten fallenden Dienste müssen grundsätzlich vor Einteilung bzw. Leistung vom Anstaltsträger genehmigt werden. Bereitschaftsdienst Der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Jene Zeit, in der der Bedienstete zum Dienst herangezogen wurde, ist Dienstzeit und ist somit auf die Normalarbeitszeit voll anzurechnen (vergleiche § 50 Abs. 1 BDG-1979). (Regelung durch den Rechtsträger z. B.) Für die Bereitschaftsdienstzeit, in der keine dienstliche Tätigkeit verrichtet wird und in der der Bedienstete ruhen kann, gebührt an Stelle der in den §§ 16 bis 17a GG-1956 bestimmten Nebengebühren eine 8 Bereitschaftsentschädigung in der Form, dass diese zur Hälfte auf die Normalarbeitszeit angerechnet wird. ¹ Rufbereitschaftsdienst Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass der jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Der Unterschied der Rufbereitschaft zum Bereitschaftsdienst besteht darin, dass der Bedienstete sich nicht im Dienststellenbereich (Heimbereich) aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort so wählen kann, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit den Dienst antreten kann. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird der Bedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit. (Regelung durch den Rechtsträger z. B.) Für die Rufbereitschaft in der Dauer von zwölf Stunden (einschließlich der Zeit in der der Bedienstete zum Dienst herangezogen wurde) gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 1,18 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (für 1993 1,18 % von 22.123,-- = 261,05 S) zu gewähren. ¹ Journaldienst Der Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anforderung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Während eines Journaldienstes sind neben der Bereitschaft auch Dienstleistungen zu erbringen. Journaldienste können nur in jenen Bereichen eingeteilt werden, in denen die Bediensteten ihren Dienst im Rahmen eines Normaldienstplanes leisten. Ein Journaldienst ist nur in Ausnahmefällen und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß anzuordnen. (Regelung durch den Rechtsträger z. B.) Für den Journaldienst gebührt eine Journaldienstzulage im Ausmaß von .,.. v. H. (das Ausmaß ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes festzusetzen) des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. ¹ 9 Formblatt für Schicht- und Wechseldienstpläne Das Formblatt ist so zu gestalten, dass Platz für einen Planungszeitraum von mindestens einem Monat vorhanden ist. Für jeden Bediensteten müssen je Tag drei Spalten für folgende Eintragungen bereitgestellt sein: a) Dienstplanerstellung im Vorhinein (vor Monatsbeginn) b) Dienstplankorrekturen im laufenden Monat c) tatsächlich geleisteter Dienst Im Formular sollten alle für die Organisation und Abrechnung erforderlichen Daten enthalten sein. Dazu zählen grundsätzlich: 1. Organisationseinheit (Pflegebereich) 2. Monat (Planungszeitraum) 3. Vor- und Familienname jedes Bediensteten 4. Qualifikation (DSR) 5. Personalnummer zur eindeutigen Zuordnung der abrechnungsrelevanten Daten 6. Beschäftigungsausmaß mit Monatssollstunden 7. Anwesenheit durch Dienstart oder Uhrzeit (Symbol) 8. Abwesenheit durch Begründungsmerkmal (Symbol) 9. Anzahl der Bediensteten im Tag- und Nachtdienst je Tag 10. Monatssumme für geplante und geleistete Stunden 11. Stand der Plus- oder Minusstunden am Monatsanfang 12. Stand der Plus- oder Minusstunden am Monatsende 13. Monatsstundensumme aller nicht pauschalierten Nebengebühren 14. Legende zu den angewendeten Symbolen mit genauer Zeitangabe 15. Genehmigung durch die Heimleitung im vorhinein 16. Unterschrift der Dienstplanerstellungs und –abschlussverantwortlichen 17. Kontroll- und Verarbeitungsvermerke der Personalverrechnung Dienstartensymbole Alle im Heim angewendeten Dienstzeitformen sind in übersichtlicher Form (gegliedert nach Berufsgruppen, nach Dienstformen usw.) aufzulisten, den Richtlinien anzuschließen und laufend zu aktualisieren. 10 SYMPOLE FÜR DIENSTZEIT Dienstform Symbol von geteilter Dienstag blau G durchgehender Dienstag blau D Frühdienst blau F Spätdienst blau S Mittagsdienst blau M Nachtdienst schwarz N Nachtbereitschaft schwarz NB Rufbereitschaft schwarz RB bis von bis sonstige Formen SYMPOLE FÜR DIENSTVERHINDERUNG Art der Dienstverhinderung Symbol keine anrechenbare Diensteinteilung Anmerkung keine Eintragung Erholungsurlaub grün U Pflegeurlaub rot PU Sonderurlaub rot SU Krankenstand rot K genehmigter Kuraufenthalt rot KU Mutterschutz rot MU Karenzurlaub rot KA Betriebsausflug rot B sonstige Dienstverhinderungen rot F Zeitausgleich rot ZA Ersatzruhezeit rot o Zeitguthaben für Nachtdienst rot NG Überstundenzuschlag rot ÜZ mit Angabe der Art mit Angabe der Art m.Ang.d.gen.Uhrzeit Weitere verwendete Symbole müssen jeweils genau erläutert werden. Zur Verbesserung der Übersicht sollen bei der Eintragung der Symbole verschiedene Farben verwendet werden. 11 Die Sonn und gesetzlichen Feiertage sind mit zwei roten Strichen einzugrenzen. Die Ersatzruhezeiten sind bei der Dienstplanerstellung einzutragen. ABSCHLUSS DER DIENSTPLÄNE Der Dienstplan ist monatlich durch Summenbildung der für den betreffenden Monat anrechenbaren Dienstzeit, der nicht pauschalierten Nebengebühren (Sonn- und Feiertagsvergütung, Erschwerniszulage für Nachtdienste, Journaldienstzulage, Bereitschaftsentschädigung und Überstundenvergütung) und der Ausfallszeiten (Urlaub, Krankheit usw.) abzuschließen. Mit der Rechnung unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorzeichen werden die Plus- oder Minusstunden, die auf den Dienstplan des Folgemonats zu übertragen sind, wie folgt ermittelt: Summe der anrechenbaren Monatsdienststunden +/- der Stunden aus Vortrag Vormonat abzüglich der Monatssollstunden abzüglich bezahlter Überstunden ergibt Übertrag für den Folgemonat (+,-) Der Ausgleich der Plus- oder Minusstunden ist vom unmittelbaren Vorgesetzten nach dienstlicher Möglichkeit zum frühest möglichen Zeitpunkt anzuordnen. ÜBERTRAG IN PERSONALEINSATZRECHNUNG Als Nachweis des bedarfsgerechten, sparsamen und wirtschaftlichen Personaleinsatzes sind monatlich folgende Daten aus dem Dienstplan in das Bedarfsberechnungsblatt zu übernehmen: Gesamtstunden je Personalkategorie bezahlte Überstunden je Personalkategorie Ausfallszeiten für Urlaub, Krankheit, Abbau von Nachtdienstzeitguthaben, Abbau von Überstundenzuschlag mit Freizeit und sonstige Ausfallsstunden Anzahl der Nachtdienste Anzahl der Bereitschaftsdienste Anzahl der Sonn- und Feiertagsstunden Die zusätzlichen Daten im Einsatzberechnungsblatt sind entsprechend zu ergänzen. 12 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN POSITIONEN: Heim: Angabe des Heimes Jahr: Angabe des Erhebungsjahres Bereich: Angabe der Stellen laut Statistikaufteilung (Heim, Pflege, Therapie, Küche, Raumpflege, Wäscherei, Verwaltung usw.). Heimplätze: Angabe der Heimplätze gesamt. Pflegeplätze: Angabe der Pflegeplätze die mit Pflegefälle belegt werden könnten. Sollstunden: Angabe der Jahressollstunden im Jahr bzw. Monat für einen vollbeschäftigten Bediensteten. 13 Auslastung: Angabe des Verhältnisses Heimplätze zu belegten Heimplätzen in Prozent. Berechnung erfolgt mit der Formel: Belagstage/365 (366) x 100 ------------------------------------Heimplätze Belagstage: Angabe der Jahressumme der Mitternachtsstände der im Erhebungszeitraum anwesenden Bewohner. Belagstage Pflegefälle: Angabe der Jahressumme der Mitternachtsstände der im Erhebungszeitraum anwesenden Pflegefälle. Heimbewohner: Angabe der durchschnittlichen Heimbewohner unterteilt in Heimbewohner, Pflegefälle der Teilpflege und Pflegefälle der Vollpflege. Berechnung erfolgt mit der Formel: Belagstage --------------365 (366) Gesamtstunden: Summe der lt. Dienstplan ermittelten Gesamtstundenzahl ohne Übertrag aus dem Vormonat. Die Gesamtstundenzahl ist die Summe aller innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeit erbrachten Stunden (Produktivstunden, Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Sonderurlaub, genehmigte Dienstfreistellungen usw.). Überstunden: Angabe der Überstunden, die mit einem Zuschlag (50%, 100% oder 200 %) ausbezahlt wurden. Mehrstunden der Teilzeitbeschäftigten sind nicht anzugeben. Alle Stunden sind in der Summe bei Punkt „13“ enthalten. 14 Ausfallsfaktor: Der Ausfallsfaktor ist das Verhältnis der Fehlzeiten zur gesamten möglichen Sollzeit der korr. Beschäftigten. Als Stundenzahl für die Berechnung des Ausfallsfaktors sind die bezahlten Ausfallszeiten (vom Arbeitgeber bezahlte Abwesenheit des Arbeitnehmers) heranzuziehen und sind somit in der Gesamtstundenzahl unter Punkt „13“ enthalten. Die Berechnung des Ausfallsfaktors erfolgt mit folgender Formel: Summe Ausfallsstunden ---------------------------------------------------------------- +1 korr. Beschäftigte x Jahressollstunden Die Aufgliederung des Ausfallsfaktors soll intern mit folgenden Positionen ermittelt werden: Urlaub Krankheit Mutterschutz Fortbildung Abbau Zeitguthaben Nachtdienst Zeitausgleichszuschlag sonstige Fehlzeiten Nachtarbeitszeit: Anzahl der Stunden je Nachtdienst (z.B. 8, 11 oder 12 Stunden) Anzahl Nachtdienste: Anzahl der laut Dienstplan eingetragenen und erbrachten Nachtdienste im Erhebungsjahr. Stunden sind keine anzugeben. Anzahl Bereitschaftsdienste: Anzahl der laut Dienstplan eingetragenen und erbrachten Bereitschaftsdienste. Da die Anrechnung der Bereitschaft auf die Dienstzeit sehr unterschiedlich geregelt ist, sind die anrechenbaren geleisteten Stunden des Bereitschaftsdienstes in Summe anzugeben. Sie sind auch in der Summe unter Punkt „13“ enthalten. Wird die Bereitschaft durch Entgelt abgegolten, so ist jene Stundenanzahl anzugeben, die der Bemessung der Abgeltung zugrunde gelegt wurde. 15 Anzahl Sonn- und Feiertagsstunden: Anzahl der laut Dienstplan eingetragenen und erbrachten Sonn- und Feiertagsstunden. Die im Sonn- und Feiertagsdienst geleisteten Stunden sind in der Summe „Gesamtstunden“ erhalten und werden hier zusätzlich angegeben. Wochentagsfaktor: Mit dem Wochentagsfaktor wird die unterschiedliche Arbeitsintensität an den Wochenenden und Feiertagen (bei unterjährigen Auswertungen) berücksichtigt. Ist der Personalbedarf durchgehend gleich so ist der Wochentagsfaktor 7,0 anzugeben. Wird am Wochenende z.B. wegen eines reduzierten Patientenstandes auch der Personaleinsatz reduziert, so ergibt sich ein Wert unter 7,0. Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden: Montag Dienstag 100% 100% Personaleinsatz Personaleinsatz 4 Schw. 4 Schw. Mittwoch 100% Personaleinsatz 4 Schw. Donnerstag Freitag 100% 100% Personaleinsatz Personaleinsatz 4 Schw. 4 Schw. Samstag Sonntag 75 % 75 % Personaleinsatz Personaleinsatz 3 Schw. 3 Schw. Summe 650 % Wochentagsfaktor 650/100 = 6,5 *Berechnung entnommen aus dem Arbeitspapier „Personalbedarfsermittlung im Krankenhaus“ der Arbeitsgemeinschaft der Oberinnen, Oberpfleger und Oberschwestern der Krankenanstalten Tirols im Rahmen des österreichischen Krankenpflegeverbandes. Pflegeminuten Nacht: Mit den angeführten Daten werden die durchschnittlichen Pflegeminuten je Patient während der Nachtdienstzeit mit folgender Formel berechnet. 16 Personalbedarf für den Nachtdienst: (Anz.Nachtdienst/365)x 7 Tage x Nachtarbeitsz. x Ausfallsfaktor ------------------------------------------------------------------------------------40 Wochenstunden x Feiertagsfaktor (0,95) Der Feiertagsfaktor errechnet sich wie folgt: Jahressollstunden ------------------------------------------------------------------------------------Anz. Wochen im Jahr (52,14 bzw. 52,28) x Wochenstunden (40) Minutenberechnung für den Nachtdienst: Personalbedarf x Wochenminutenarbeitszeit (2280) ---------------------------------------------------------------------------(Belagstage/365) x Wochentagsfaktor (7) x Ausfallsfaktor Pflegeminuten Tag: Durchschnittlich eingeteilter Tagdienst (Gesamtstunden/Jahresarbeitssollstunden) abzüglich Personalbedarf für den Nachtdienst ergibt durchschnittlicher Personalbedarf für den Tagdienst Minutenberechnung für den Tagdienst: durchschnittlich eingeteilter Tagdienst x Wochenminutenarbeitszeit ----------------------------------------------------------------------------------------(Belagstage/365) x Wochentagsfaktor x Ausfallsfaktor BESONDERE HINWEISSE Grundsätzlich ist der Dienstplan nach sparsamstem Personaleinsatz, angepasst an die jeweiligen dienstlichen Erfordernisse und unter Einbeziehung der angesprochenen Bediensteten zu erstellen. Alle Eintragungen müssen deutlich, unmissverständlich und mit haltbarer Schrift vorgenommen werden. Es dürfen nur Symbole verwendet werden, die in der Legende ausreichend erklärt sind. Grundsätzlich ist jeder Bedienstete über den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses im Dienstplan zu führen (ausgenommen Karenzurlaub; Bedienstete im Karenzurlaub sind außerhalb des Dienstplanes evident zu halten). Da der erste oder letzte Arbeitstag nicht identisch sein muss mit dem Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses laut Dienstvertrag, ist auf dem Dienstplan der Beginn und die Beendigung des Dienstverhältnisses laut Dienstvertrag zu kennzeichnen. Dies bedeutet auch, dass Bedienstete im Mutterschutz auf dem Dienstplan zu führen, mit dem Symbol „MU“ zu kennzeichnen und mit der Sollzeit entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verrechnen sind. 17 Der Soll-Dienstplan ist vollständig bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Ende des Vormonats der Heimleitung zur Abzeichnung vorzulegen. Der Dienstplan soll spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats abgeschlossen und durch eine zweite Person überprüft worden sein. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist vom Verantwortlichen der Dienstplanführung zu unterfertigen. Die rechnerische Überprüfung ist ebenfalls von der entsprechenden Person mit Unterschrift zu bestätigen. Der abgerechnete Dienstplan ist unverzüglich spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats an die Personalverrechnung zur Übernahme der Grundlagen zur Verrechnung der Nebengebühren weiterzuleiten. In der Verrechnungsstelle ist eine Kopie des Abschlussteiles des Dienstplanes aufzubewahren. Der Originaldienstplan ist bis spätestens zum Zehnten des Folgemonats an die Dienstplanführende Stelle zur Kontrolle und Ablage zurückzuleiten. Die auf dem Dienstplan erforderlichen Unterschriften müssen den vollen Namenszug aufweisen. Der Monat sowie der Sonn- und gesetzliche Feiertag beginnt grundsätzlich jeweils um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Zur Erleichterung der Administration ist bei der Ermittlung der Monatssummen der Nachtdienste für die Auszahlung der Erschwerniszulage der gesamte Nachtdienst dem Monat zuzuordnen, in dem der Nachtdienst begonnen hat. Die Vergütung für die geleisteten Sonn- und gesetzlichen Feiertagsstunden ist genau (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) abzugrenzen. Die im Dienstplan eingetragenen Krankheitszeiträume (genehmigte Kuraufenthalte) müssen mit der ärztlichen Krankmeldung übereinstimmen. Der Zeitraum ist vom ersten bis zum letzten Tag mit einem roten „K“ („KU“ bei genehmigtem Kuraufenthalt) zu kennzeichnen. Tritt eine Krankheit während des Dienstes ein, so ist der Tag des Krankheitseintrittes, wenn er als solcher festgestellt wurde, jedenfalls mit acht Stunden (bzw. bei Teilzeitbeschäftigten mit dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß) einzutragen und zu berücksichtigen; hat der Bedienstete jedoch an diesem Tag bis zum Krankheitseintritt mehr als acht Stunden (bzw. bei Teilzeitbeschäftigung mehr als das entsprechende Beschäftigungsausmaß) Dienst versehen, so sind die tatsächlich geleisteten Stunden einzutragen und zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt sinngemäß für jeden Kalendertag. Anrechnung der Dienstzeit bei Dienstverhinderung: Tritt eine Dienstverhinderung während eines Zeitraumes ein, über den eine genehmigte Diensteinteilung (Dienstplan) bereits besteht, so ist der Zeitraum mit dem entsprechenden Symbol zu kennzeichnen und die laut Diensteinteilung angeordnete Dienstzeit in der Ist-Spalte einzutragen und anzurechnen. Bei Bekannt werden einer Dienstverhinderung für einen Zeitraum über den noch keine genehmigte Diensteinteilung (Dienstplan) besteht, so ist das entsprechende Symbol bereits anlässlich der nächsten Dienstzeiteinteilung (Dienstplanerstellung) in der Plan-Spalte einzutragen. In der Ist-Spalte sind die acht laut Sollzeitberechnung festgelegten anrechenbaren Stunden (bzw. bei Teilzeitbeschäftigung mit dem entsprechenden Beschäftigungsausmaß) von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage, einzutragen und anzurechnen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage haben daher frei bzw. unberücksichtigt zu bleiben. 18 Plus- bzw. Minusstunden sind bis zur Beendigung eines Dienstverhältnisses und vor Beginn des Mutterschutzes unbedingt auszugleichen. SOLLSTUNDENBERECHNUNG Die Heimleitung hat bis 15. Dezember des Vorjahres die Sollstundenberechnung zu erstellen und den Dienstplanverantwortlichen mitzuteilen. Berechnungsgrundlage ist die Fünf-Tage-Woche. Sind Teilzeitbeschäftigte im Einsatz, so ist für jedes angewendete Beschäftigungsausmaß die monatliche Sollstundenanzahl auszuweisen. Innsbruck, im Jänner 2008 ¹ Die Inhalte der mit „¹“ bezeichneten Absätze sind nur eine Empfehlung, die auf Erfahrungen und Anwendungen in ähnlichen Anstalten beruhen. Will der Rechtsträger diese Regelung nicht übernehmen, so sind diese Bereiche selbständig zu regeln. 19 Inhaltsverzeichnis Vorwort.............................................................................................................................1 Beschluss ........................................................................................................................3 Rechtsgrundlagen ...........................................................................................................3 GELTUNGSBEREICH.......................................................................................................4 ERSTELLUNG UND FÜHRUNG DES DIENSTPLANES – VERANTWORTLICHKEIT ......4 ZWECK DER DIENSTPLÄNE ...........................................................................................4 ART DER DIENSTPLÄNE .................................................................................................4 NORMALDIENSTPLÄNE BZW. ARBEITSZEITÜBERSICHTEN .......................................5 SCHICHT- UND WECHSELDIENSTPLÄNE .....................................................................5 Dienstplanführung ..........................................................................................................5 DIENSTZEIT .....................................................................................................................5 DIENSTARTEN .................................................................................................................6 TAGDIENST......................................................................................................................6 NACHTDIENST.................................................................................................................6 SONN – UND FEIERTAGSDIENST ..................................................................................6 ÜBERSTUNDEN ...............................................................................................................6 ERSATZRUHEZEIT ..........................................................................................................7 ABWEICHENDE REGELUNG DER WÖCHENTLICHEN RUHEZEIT................................7 BESONDERE DIENSTARTEN..........................................................................................7 BEREITSCHAFTSDIENST................................................................................................7 RUFBEREITSCHAFTSDIENST ........................................................................................8 JOURNALDIENST ............................................................................................................8 FORMBLATT FÜR SCHICHT- U. WECHSELDIENSTPLÄNE ...........................................9 DIENSTARTENSYMBOLE ................................................................................................9 SYMPOLE FÜR DIENSTZEIT ...........................................................................................10 SYMPOLE FÜR DIENSTVERHINDERUNG ......................................................................10 ABSCHLUSS DER DIENSTPLÄNE...................................................................................11 ÜBERTRAG IN PERSONALEINSATZRECHNUNG ..........................................................11 Erläuterungen zu den einzelnen Positionen:.................................................................12 Heim:.................................................................................................................................12 Jahr: ..................................................................................................................................12 Bereich: .............................................................................................................................12 Heimplätze: .......................................................................................................................12 Pflegeplätze: .....................................................................................................................12 Sollstunden: ......................................................................................................................12 Auslastung: .......................................................................................................................13 Belagstage: .......................................................................................................................13 Belagstage Pflegefälle:......................................................................................................13 Heimbewohner: .................................................................................................................13 Gesamtstunden: ................................................................................................................13 Überstunden:.....................................................................................................................13 Ausfallsfaktor:....................................................................................................................14 Nachtarbeitszeit:................................................................................................................14 Anzahl Nachtdienste:.........................................................................................................14 Anzahl Bereitschaftsdienste: .............................................................................................14 Anzahl Sonn- und Feiertagsstunden:.................................................................................15 Wochentagsfaktor: ............................................................................................................15 Pflegeminuten Nacht: ........................................................................................................15 Pflegeminuten Tag: ...........................................................................................................16 BESONDERE HINWEISSE...............................................................................................16 SOLLSTUNDENBERECHNUNG ......................................................................................18