UR-NR.: /2015 vom: *** Holger Leukel Notar mit dem Amtssitz in

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UR-NR.: /2015 vom: *** Holger Leukel Notar mit dem Amtssitz in
UR-NR.:
vom:
***
/2015
F:\TRINOTAR\TEXT\entwurf\BWERB.doc
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Erbbaurechtsvertrag
(Teilfläche)
Stand: 4. September 2015
Verhandelt zu Markkleeberg am ***.
Heute erschienen vor mir,
Holger Leukel
Notar
mit dem Amtssitz in Markkleeberg
in meinen Amtsräumen in 04416 Markkleeberg, Koburger Straße 33:
1.
Herr Christian C o n r a d, geboren am 16. Mai 1971,
geschäftsansässig 04575 Neukieritzsch OT Kahnsdorf,
Theodor-Sältze-Straße 10,
hier handelnd als Bevollmächtigter aufgrund notarieller Vollmacht
vom 9. Juli 2015, UR-Nr. 2226/15 des Notars Reiner Hammel mit
Amtssitz in Ulm, die zur heutigen Beurkundung im Original vorlag
und von der eine beglaubigte Kopie gegenwärtiger Urkunde als Anlage 1 beigefügt wird, für:
Blausee GmbH
mit Sitz in Gräfenhainichen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Stendal unter HR B 5402,
(Geschäftsanschrift: 06773 Gräfenhainichen, Ferropolis 1);
- nachfolgend kurz "Grundstückseigentümer" genannt -
***
- nachfolgend kurz "Erbbauberechtigter" genannt Der Erschienene zu 1. ist dem Notar von Person bekannt. Der Erbbauberechtigte wies sich aus durch die Vorlage amtlicher Ausweispapiere mit
Lichtbild.
Die Erschienenen wurden darauf hingewiesen, dass ihre persönlichen Daten maschinell verarbeitet und gespeichert werden.
URKUNDE DES NOTARS HOLGER LEUKEL, MARKKLEEBERG
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Der Notar hat darauf hingewiesen, dass das Gesetz im Regelfall die Übersendung des Entwurfs zwei Wochen vor Beurkundung durch den Notar
verlangt, um dem Verbraucher ausreichend Gelegenheit zu geben, sich
mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.
Der Erbbauberechtigte erklärt, diese Frist sei eingehalten worden, er habe
den Vertragsentwurf am *** vom Notar erhalten.
Auf Ansuchen und bei gleichzeitiger Anwesenheit der Erschienenen beurkunde ich ihren Erklärungen gemäß den nachfolgenden
Erbbaurechtsvertrag:
I.
Grundbuchstand und Vorbemerkungen
1.
Im Grundbuch des Amtsgerichts Borna ist u.a. folgender Grundbesitz
vorgetragen:
a)
Grundbuch von Hain Blatt 227
Gemarkung:
lfd. Nr.:
Flurstück:
Größe in qm:
b)
Grundbuch von Hain Blatt 49
Gemarkung:
lfd. Nr.:
Flurstück:
Größe in qm:
c)
Hain
2
71/1
224.862
Hain
75
72/1
11.449
Grundbuch von Kreudnitz Blatt 233
Gemarkung:
lfd. Nr.:
Flurstück:
Größe in qm:
Kreudnitz
1
100/1
21.120
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- Seite 3 ___________________________________________________________
d)
Grundbuch von Kreudnitz Blatt 158
Gemarkung:
lfd. Nr.:
Flurstück:
Größe in qm:
e)
Grundbuch von Kreudnitz Blatt 220
Gemarkung:
lfd. Nr.:
Flurstück:
Größe in qm:
f)
Kreudnitz
3
206/1
3.487
Grundbuch von Kreudnitz Blatt 163
Gemarkung:
lfd. Nr.:
Flurstück:
Größe in qm:
2.
Kreudnitz
26
201/1
6.194
Kreudnitz
159
202/1
1.691
Der Grundstückseigentümer ist bzw. wird nach Angaben Alleineigentümer von Teilflächen des vorgenannten Grundbesitzes. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt die vorgenannten Teilflächen u.a. in
39 Bauparzellen aufzuteilen und an diesen Erbbaurechte zu bestellen.
Als Eigentümer ist im Grundbuch derzeit eingetragen:
a)
Grundbuch von Hain Blatt 227
Blausee GmbH zu Alleineigentum
b)
Grundbuch von Hain Blatt 49
Blausee GmbH zu Alleineigentum
c)
Grundbuch von Kreudnitz Blatt 233
Blausee GmbH zu 50.852/54.240 Anteil und
Agrargenossenschaft Pötzschau e.G. zu 3.388/54.240 Anteil
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d)
Grundbuch von Kreudnitz Blatt 158
Blausee GmbH zu Alleineigentum
e)
Grundbuch von Kreudnitz Blatt 220
Blausee GmbH zu 32.826/72.300 Anteil und
Agrargenossenschaft Pötzschau e.G. zu 39.474/72.300 Anteil
f)
Grundbuch von Kreudnitz Blatt 163
Blausee GmbH zu Alleineigentum
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass der heutige Vertrag grundbuchmäßig erst nach erfolgter Eigentumsumschreibung auf den hier
handelnden Grundstückseigentümer vollziehbar ist.
Die in dieser Urkunde bereits „Grundstückseigentümer“ genannte
Gesellschaft Blausee GmbH erklärt hierzu, dass sie aufgrund einer
Vereinbarung mit dem Miteigentümer berechtigt ist, die vertragsgegenständliche Fläche wirtschaftlich allein zu verwerten.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass er diese Angaben nicht
überprüft hat.
3.
Abteilung II des Grundbuches ist hinsichtlich des Grundstücks, aus
welchem der Vertragsgegenstand herausgemessen wird, folgendermaßen belastet:
***a) Grundbuch von Hain Blatt 227, Flurstück 71/1
lfd. Nr. 1 Rückauflassungsvormerkung für LMBV GmbH, Berlin
lfd. Nr. 2 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Bergschadensverzicht) für LMBV GmbH, Berlin
lfd. Nr. 5 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Pegelrecht Pegel-Nr. 4751, 4761, 25511, 25521 und 29951) für
LMBV GmbH, Berlin
lfd. Nr. 6 Auflassungsvormerkung für LMBV GmbH, Berlin
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***b) Grundbuch von Hain Blatt 49, Flurstück 72/1
lfd. Nr. 6 Auflassungsvormerkung für LMBV GmbH, Berlin
***c) Grundbuch von Kreudnitz Blatt 233, Flurstück 100/1
lfd. Nr. 1 Rückauflassungsvormerkung für LMBV GmbH, Berlin
lfd. Nr. 2 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Bergschadensverzicht) für LMBV GmbH, Berlin
lfd. Nr. 3 Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB
lfd. Nr. 5 Auflassungsvormerkung für LMBV GmbH, Berlin
lfd. Nr. 6 Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB
Die Belastungen unter lfd. Nr. 3 und 6 werden nach Angaben
des Verkäufers mit Vollzug der Erwerbsurkunde zur Löschung
gelangen.
***d) Grundbuch von Kreudnitz Blatt 158, Flurstück 201/1
lfd. Nr. 2 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Bergschadensverzicht) für LMBV GmbH, Berlin
lfd. Nr. 5 Auflassungsvormerkung für LMBV GmbH, Berlin
***e) Grundbuch von Kreudnitz Blatt 220, Flurstück 206/1
lfd. Nr. 1 Miteigentümervereinbarung nach § 1010 BGB
lfd. Nr. 2 nur lastend an einem Miteigentumsanteil:
Auflassungsvormerkung für die Stadt Rötha
lfd. Nr. 3 nur lastend an einem Miteigentumsanteil:
Auflassungsvormerkung bezüglich eines 32.826/
72.300 Miteigentumsanteils für Blauwald GmbH &
Co. KG, Aalen
lfd. Nr. 4 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Bergschadensverzicht) für LMBV GmbH, Berlin
lfd. Nr. 5 nur lastend an einem Miteigentumsanteil:
Auflassungsvormerkung für LMBV GmbH, Berlin
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Die Belastungen unter lfd. Nr. 1 und 3 werden nach Angaben
des Verkäufers mit Vollzug der Erwerbsurkunde zur Löschung
gelangen.
***f) Grundbuch von Kreudnitz Blatt 168, Flurstück 202/1
lfd. Nr. 10 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Bergschadensverzicht) für LMBV GmbH, Berlin
lfd. Nr. 13 Auflassungsvormerkung für LMBV GmbH, Berlin
Abteilung III der Grundbücher ist jeweils unbelastet.
4.
Der Notar hat das Grundbuch am 7. September 2015einsehen lassen.
II.
Erbbaurechtsbestellung
Der Grundstückseigentümer bestellt hiermit an einer unbebauten Teilfläche in einer Größe von ca. *** qm des in Abschnitt I. aufgeführten
Grundbesitz Flurstück Nr. *** der Gemarkung ***, wie sie in der als Anlage
2 beigefügten Planskizze mit Nr. *** eingezeichnet und mit den Eckpunkten *** versehen ist, vorbehaltlich der noch durchzuführenden amtlichen
Vermessung zugunsten des Erbbauberechtigten ***- mehreren zu gleichen ideellen Anteilen - ein
Erbbaurecht
mit dem in dieser Urkunde niedergelegten Inhalt und im Übrigen nach
Maßgabe des Erbbaurechtsgesetzes.
Die Planskizze wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt, mit ihnen
erörtert und von ihnen genehmigt.
Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter sind sich darüber einig,
dass bei fehlender Übereinstimmung zwischen zeichnerischer Darstellung
des Kaufgegenstandes und der Größenangabe der Grundstückseigentümer ein Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB
hat.
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Die Teilung und Vermessung wird vom Grundstückseigentümer veranlasst.
Die Kosten der Vermessung und Vermarkung gehen zu Lasten des
Grundstückseigentümers.
Der Grundstückseigentümer erklärt, dafür Sorge zu tragen, dass zu gegebener Zeit der amtliche Fortführungsnachweis des Katasteramtes dem
Notar zur Vorlage beim Grundbuchamt unaufgefordert eingereicht wird.
Die Beteiligten beantragen die Eintragung der Teilung des vorgenannten
Grundstückes entsprechend der künftigen Zerlegung im Grundbuch.
III.
Erbbaurechtsinhalt
Als Inhalt des Erbbaurechts werden die folgenden besonderen Vereinbarungen getroffen:
§1
Verwendung
1.
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren ab
dem heutigen Tage auf eigene Kosten auf dem Erbbaugrundstück
ein Gebäude (maximal *** qm Grundfläche und *** qm Nutzfläche)
nebst Stellplatz in Übereinstimmung mit den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften sowie vollständig und bezugsfertig zu errichten.
Der Erbbauberechtigte ist weiterhin verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Genehmigungen für das Bauvorhaben zu beantragen. Er
verpflichtet sich außerdem, dem Grundstückseigentümer eine Kopie
des Bauantrages vor dessen Einreichung beim Bauamt vorzulegen
und die Vollendung des Bauvorhabens innerhalb von drei Monaten
anzuzeigen.
Das zu errichtende Gebäude ist ausschließlich für vorübergehende
Wohnzwecke (Ferienhaus/Wochenendhaus) zu verwenden. Jede
andere Verwendungsart, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes irgendwelcher Art ist unzulässig (Ausnahme: Vermietung als Ferienwohnung). Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers im Einzelfall.
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Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für das Bauwerk nicht
erforderlichen Teil des Grundstücks (§ 1 Abs. 2 ErbbauRG). Dieser
steht als Hof- und Gartenfläche zur Verfügung. Auch diese Fläche ist
sachgemäß sowie in Übereinstimmung mit den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften anzulegen.
Neben den Bestimmungen des Bebauungsplanes hat der Erbbauberechtigte bei Errichtung des Bauwerks und Gestaltung der Hof- und
Gartenfläche die Bestimmungen der vom Verkäufer beschlossenen
Gestaltungssatzung einzuhalten.
Wegen dieser Gestaltungssatzung, die Gegenstand dieses Vertrages
ist, verweisen die Beteiligten auf die Urkunde vom 14. Juli 2015, URNr. 1476/15 des amtierenden Notars, die in Urschrift bei der heutigen
Verhandlung vorliegt.
2.
Um die weitere Planung hinsichtlich der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und der Gestaltungssatzung unter Berücksichtigung der vom Erbbauberechtigten geplanten Bebauung zu aktualisieren, verpflichtet sich dieser, dem Grundstückseigentümer innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss, jedoch vor Einreichung
des Bauantrages beim Bauamt seine Planungen für das von ihm zu
errichtende Gebäude vorzulegen. Spätere Änderungen (Proportionen, Anzahl der Geschosse, Kubatur, Fassaden, Formate der Fassadenöffnungen) sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung
des Grundstückseigentümers zulässig.
3.
a)
Der Grundstückseigentümer hat eine See- und Gebietsordnung
für das das Erbbaurecht umfassende Ferienhausgebiet erlassen, welche im Interesse der Erbbauberechtigten und Anwohner insbesondere Regelungen zum Umgang mit Lärm, Umweltschutz, Tempolimits, Zufahrten, Müllentsorgung, Bootsnutzung
usw. sowie gegebenenfalls Zahlungspflichten für gemeinschaftliche Nebenkosten (z.B. für Müllentsorgung, Straßenreinigung,
Winterdienst) enthält. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet,
diese Bestimmungen einzuhalten. Für aufgrund eines Verstoßes gegen die See- und Gebietsordnung, welche mit einer
Verletzung fremden Eigentums einhergehen, entstandene
Schäden haftet der Erbbauberechtigte.
Wegen dieser See- und Gebietsordnung, die Gegenstand dieses Vertrages ist, verweisen die Beteiligten auf die Urkunde
vom 14. Juli 2015, UR-Nr. 1477/15 des amtierenden Notars, die
in Urschrift bei der heutigen Verhandlung vorliegt.
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b)
4.
Der Grundstückseigentümer ist unbeschadet der vorstehenden
Vereinbarung berechtigt, die See- und Gebietsordnung insbesondere aufgrund von Gesetzesänderungen oder tatsächlicher
Erkenntnisse im Interesse des Friedens und gedeilichen Umgangs aller Erbbauberechtigten und Anwohner des Ferienhausgebietes nach billigem Ermessen fortzuschreiben. Der
Erbbauberechtigte wird vor diesem Hintergrund auch die zukünftigen Änderungen der See- und Gebietsordnung beachten.
Kommt der Erbbauberechtigte den vorbenannten Verpflichtungen
nach Ziffern 1., 2. und/oder 3. nicht nach, hat der Grundstückseigentümer das Wahlrecht, entweder vom seinem Heimfallrecht gemäß
§ 7 Gebrauch zu machen oder den in Abschnitt IV. vereinbarten Erbbauzins einseitig auf das Doppelte zu erhöhen.
Sollte der Erbbauberechtigte die vorstehende Bauverpflichtung in
zeitlicher Hinsicht eingehalten aber die baurechtlichen Bestimmungen und diese der Gestaltungssatzung ganz oder teilweise nicht berücksichtigt haben, bestehen die vorstehenden Rechte des Grundstückseigentümers erst dann, wenn dieser den Erbbauberechtigten
unter Setzung einer angemessene Nachbesserungsfrist schriftlich
zur Einhaltung der entsprechenden Vorgaben aufgefordert hat.
5.
Der Inhalt der in vorstehenden Ziffern 1. und 4. näher bezeichneten
Verweisungsurkunden ist den Beteiligten bekannt. Der Erbbauberechtigte hat bereits vor der heutigen Verhandlung jeweils eine
beglaubigte Abschrift dieser Urkunden erhalten.
Der Notar hat die Beteiligten darüber belehrt, dass der Inhalt der vorgenannten Verweisungsurkunde als Teil ihrer Vereinbarungen mit
Abschluss dieses Vertrages für sie verbindlich ist. Die Beteiligten erklärten, dass ihnen der Inhalt dieser Urkunden bekannt ist und sie
auf das Verlesen und das Beifügen dieser Urkunden zur heutigen
Niederschrift verzichten.
§2
Dauer
Das Erbbaurecht beginnt mit der Eintragung im Grundbuch und endet am
30. April 2080.
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§3
Instandhaltung
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Erbbaugebäude und (mit
schuldrechtlicher Wirkung) das gesamte Erbbaugelände stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Er hat Ausbesserungen und Erneuerungen, die hierfür erforderlich werden, jeweils unverzüglich vorzunehmen.
Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, - nach Vorankündigung - zu
angemessener Tageszeit das Gebäude und Gelände zu besichtigen oder
durch Beauftragte besichtigen zu lassen.
Kommt der Erbbauberechtigte einer Aufforderung des Grundstückseigentümers auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes nicht binnen
angemessener Frist nach, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt,
die entsprechenden Arbeiten auf Kosten des Erbbauberechtigten durchführen zu lassen.
§4
Versicherungen, Wiederherstellung
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, sämtliche Erbbaugebäude während
der Vertragsdauer zum höchstmöglichen Wert, soweit zulässig in der
Neuwertversicherung gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden
zu versichern und die Prämien pünktlich zu bezahlen.
Des Weiteren ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten eine
ausreichende Haftpflichtversicherung für alle Schäden im Zusammenhang
mit dem Erbbaugrundstück und der geplanten Baumaßnahme mit einer für
den Nutzungszweck angemessenen Versicherungssumme für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Auf Verlangen hat er dem Grundstückseigentümer Nachweise hierüber
vorzulegen.
Verletzt er die vorstehenden Verpflichtungen, so kann der Grundstückseigentümer für die Versicherung auf Kosten des Erbbauberechtigten sorgen.
Werden Gebäude - gleich aus welchem Grunde - ganz oder teilweise zerstört, so sind sie unverzüglich vom Erbbauberechtigten auf dessen Kosten
wiederherzustellen, es sei denn, die Wiederherstellung ist unzumutbar.
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§5
Lasten
Der Erbbauberechtigte hat alle öffentlichen und privaten mit dem Grundstück und dem Erbbaurecht zusammenhängenden Lasten, Steuern und
Abgaben aller Art zu tragen.
Die Lastentragung beginnt mit dem Tag des in Abschnitt V. Ziffer 1. dieser
Urkunde vereinbarten Besitzübergangs und gilt für die gesamte Dauer des
Erbbaurechts.
§6
Zustimmung
In folgenden Fällen bedarf der Erbbauberechtigte der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers:
1.
bei jeder Veräußerung des Erbbaurechts, außer in den Fällen der
a)
Veräußerung an Angehörige im Sinne von § 15 Abgabenordnung in seiner jeweils geltenden Fassung,
b)
Zwangsversteigerung aus einem Grundpfandrecht, dessen Eintragung der Grundstückseigentümer zugestimmt hat,
2.
bei jeder Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grundoder Rentenschuld, Reallast oder mit einem Dauerwohnrecht,
3.
zur Änderung der Nutzungsart sowie zum ganzen oder teilweisen
Abbruch des Bauwerkes,
4.
zur Bildung von Wohnungserbbaurechten.
§7
Heimfall
In folgenden Fällen ist der Grundstückseigentümer berechtigt, die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder auf einen von ihm bezeichneten
Dritten zu verlangen:
1.
wenn der Erbbauberechtigte gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 5
und § 6 Nr. 3 und Nr. 4 dieser Urkunde verstößt und nach einer (bzw.
im Falle des § 1 Nr. 3 a) nach drei auf die Geltendmachung des
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Heimfallanspruchs hinweisenden Mahnung/en nicht binnen spätestens drei Monaten die beanstandete Vertragsbestimmung ordnungsgemäß erfüllt,
2.
wenn der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in
Höhe von mindestens zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist,
3.
wenn über das Vermögen des Erbbauberechtigten die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
4.
wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet wird.
§8
Entschädigung
Endet das Erbbaurecht durch Zeitablauf oder macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so ist dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung zu bezahlen und zwar in Höhe von zwei
Dritteln des Verkehrswerts, den das Erbbaurecht zum Zeitpunkt des Erlöschens oder der Übertragung aufgrund Heimfallanspruch hat.
Für in Abweichung zu den in Abschnitt III. § 1 getroffenen Vereinbarungen
errichtete oder dauerhaft genutzte Gebäude sowie für Werterhöhungen
aufgrund von Instandhaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen oder Investitionen innerhalb von 5 Jahren vor Zeitablauf, die ohne schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers getätigt worden sind, sind Entschädigungen ausgeschlossen.
Kommt eine gütliche Einigung über den Verkehrswert binnen vier Wochen
nach Aufforderung durch einen Teil nicht zustande, entscheidet ein durch
den Präsidenten der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu
bestellender vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter. Die Beteiligten unterwerfen sich dem Ergebnis dieses Gutachtens als billiger Bestimmung des Betrags gemäß § 315 BGB und vereinbaren diesen noch zu
beziffernden Betrag bereits heute. Einwendungen gegen das Gutachten
bleiben nur hinsichtlich etwaiger grober Mängel in analoger Anwendung
des § 1059 Abs. 2 ZPO (Aufhebung eines Schiedsspruches) vorbehalten.
Die durch die Einschaltung des Gutachters entstehenden Kosten trägt derjenige Teil, dessen Betragsvorschlag vom Schiedsergebnis weiter entfernt
lag.
Die sich auf der Grundlage des Verkehrswerts ergebende Entschädigung
in Höhe von zwei Dritteln ist unverzüglich nach Erlöschen oder Übertra-
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gung des Erbbaurechts an den Erbbauberechtigten auszuzahlen. Es steht
dem Grundstückseigentümer jedoch frei, die Entschädigungszahlung in
drei gleichen Jahresraten zu leisten (gegen Sicherheitsleistung).
§9
Rückgabe des Erbbaugrundstücks und des Bauwerks
Bei Zeitablauf oder Heimfall des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte
das Erbbaugrundstück und das Bauwerk in ordnungsgemäßem Zustand
und frei von Rechten Dritter herauszugeben. Er ist nicht berechtigt, das
Bauwerk oder Teile davon wegzunehmen.
Ist das Bauwerk nach der gemäß vorstehendem § 8 durchgeführten gutachterlichen Stellungnahme eines durch den Präsidenten der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellenden vereidigten
Sachverständigen in einem derartig ruinösen Zustand, dass es keinen
Sachwert mehr hat, so ist der Erbbauberechtigte auf Verlangen des
Grundstückseigentümers zum Abbruch der Bauwerke auf eigene Kosten
und zur ordnungsgemäßen Beräumung des Erbbaugrundstücks verpflichtet. Entfernt der Erbbauberechtigte das Bauwerk nicht innerhalb von vier
Monaten ab Zugang des Abbruchverlangens, so kann der Grundstückseigentümer die Entfernung auf Kosten des Erbbauberechtigten vornehmen
lassen und rückwirkend vom Zeitpunkt des Zugangs des Abbruchverlangens bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine Entschädigung in Höhe
des bisherigen Erbbauzinses verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dem Grundstückseigentümer nicht verwehrt. Bis zur
Entfernung des Bauwerks stellt der Erbbauberechtigte den Grundstückseigentümer von allen Schadenersatzforderungen frei, die gegen ihn aus
dem Eigentum an dem Erbbaugrundstück und dem vorhandenen Bauwerk
geltend gemacht werden.
§ 10
Vorrecht
Der Erbbauberechtigte hat das Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechts
(vergleiche § 31 ErbbauRG) nach dessen Ablauf. Die Ausübung des Vorrechts ist ausgeschlossen, wenn der Erbbauberechtigte gegen Bestimmungen dieses Vertrags grob verstoßen hat, wenn er insbesondere seiner
Instandhaltungs- und Erneuerungspflicht nicht oder nicht genügend nachgekommen ist.
URKUNDE DES NOTARS HOLGER LEUKEL, MARKKLEEBERG
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IV.
Erbbauzins, Wertsicherung,
Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Bestehenbleiben der
Erbbauzinsreallast bei Zwangsversteigerung
1.
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, an den Grundstückseigentümer als laufendes Entgelt auf die Dauer des Erbbaurechts einen
Erbbauzins zu bezahlen. Der (vorläufige) Erbbauzins beträgt
jährlich *** EUR
(in Worten *** Euro).
Mehr- oder Minderflächen als Ergebnis der durchzuführenden amtlichen Vermessung sind auf der Basis von *** EUR/qm und Jahr auszugleichen. Die Ausgleichszahlung ist ab dem Zeitpunkt von 4 Wochen nach Vorliegen des amtlichen Fortführungsnachweises fällig
und zahlbar.
Der (endgültige) Erbbauzins wird als Belastung des Erbbaurechts
(Reallast) im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers eingetragen.
Er ist jeweils am Ersten eines jeden Jahres im Voraus zur Zahlung
fällig, erstmals am Ersten des Jahres, das der Eintragung im Grundbuch folgt.
Für die Monate bis zum vorgenannten Zeitpunkt ist ein pachtzinsähnliches Nutzungsentgelt in Höhe eines Zwölftels des Erbbauzinses zu
entrichten. Dieser Betrag ist sofort zur Zahlung fällig.
Bei Fälligkeit hat der Erbbauberechtigte den Erbbauzins bzw. das
Nutzungsentgelt unter Angabe seines Namens auf ein vom Grundstückseigentümer zu benennendes Konto zu überweisen. Bis aus
Weiteres benennt der Grundstückseigentümer das nachfolgende
Konto:
Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
Geldinstitut:
Blauwasser Seemanagement GmbH
DE96 8605 5592 1100 8784 47
WELADE8LXXX
Sparkasse Leipzig.
URKUNDE DES NOTARS HOLGER LEUKEL, MARKKLEEBERG
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2.
Bezüglich des Erbbauzinses sind sich die Beteiligten darüber einig,
dass der Erbbauzins wertbeständig sein soll. Er ändert sich daher
nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarungen in dem gleichen
prozentualen Verhältnis nach oben oder nach unten, wie der vom
Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgestellte Verbraucherpreisindex (VPI) auf der jeweils aktuellen Originalbasis. Derzeit ist
dies die Basis 2010 = 100 Punkte. Ab dem Ersten auf eine Indexbasisneufestsetzung folgenden Berechnungszeitpunkt wird für die
Zukunft auf die neue Originalbasis übergegangen.
Ausgangspunkt ist der Preisindex, der jeweils dem Berechnungszeitpunkt um sechs Monate vorausgeht.
Alle fünf Jahre, gerechnet vom 1. Januar 2015 an, ändert sich der
Erbbauzins, jedoch nur, wenn sich der oben genannte Preisindex um
mehr als zehn Prozent gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Erbbauzinsfestlegung geändert hat.
Der künftig geschuldete Betrag wird nach folgender Formel errechnet:
»bisher geschuldeter Erbbauzinsbetrag« mal »Index sechs Monate
vor Neufestsetzung« dividiert durch »Index sechs Monate vor der
letzten Erbbauzinsfestlegung«
Ausdrücklich wird klargestellt, dass die Änderung der Zahlungspflicht
auf Grund dieser dinglichen Gleitklausel ab dem jeweiligen Stichtag
ohne Weiteres, das heißt insbesondere ohne vorherige Aufforderung
des durch die Änderung begünstigten Teils, eintritt.
Diese vorstehende Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses wird
in ihrer wertgesicherten Form als Reallast am Erbbaurecht bestellt
(§ 9 Abs. 1 ErbbauRG i.V.m. § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).
3.
Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen der schuldrechtlichen
Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses sowie wegen des dinglichen und persönlichen Anspruchs aus der bestellten Reallast jeweils
in ihrer wertgesicherten Form der Zwangsvollstreckung aus dieser
Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung darf ohne weitere Nachweise
erteilt werden. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
URKUNDE DES NOTARS HOLGER LEUKEL, MARKKLEEBERG
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Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Zwangsvollstreckungsunterwerfung auf einen
etwa nach vorstehenden Ziffern 1. und 2. erhöhten Erbbauzins zu erstrecken.
4.
Als Inhalt des Erbbauzinses wird ferner gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 ErbbauRG vereinbart, dass die Reallast abweichend von § 52
Abs. 1 ZVG mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der
Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im
Range vorgehenden bzw. gleichstehenden dinglichen Rechts oder
die Wohnungseigentümergemeinschaft aus rückständigen Gemeinschaftsbeiträgen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt. Rangrücktritte mit dem Erbbauzins
sind damit wirtschaftlich vertretbar; eine Kapitalisierung künftig fällig
werdender Erbbauzinsen ist ausgeschlossen.
5.
Erfüllt der Erbbauberechtigte seine Zahlungsverpflichtung gemäß
vorstehender Ziffer 1. nicht fristgerecht, hat er dem Grundstückseigentümer jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % p.a. der geschuldeten Leistung (wobei diese wegen des zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes ab dem heutigen Tage als geschuldet gilt) zu zahlen.
***6. Mehrere Erbbauberechtigte haften für die von ihnen übernommenen
Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
V.
Besitzübergang, Rechts- und Sachmängel,
Baurecht, Erschließungskosten
1.
Die Besitzübergabe des Erbbaugeländes an den Erbbauberechtigten
erfolgt mit Wirkung vom heutigen Tage. Ebenso gehen heute Lasten,
Abgaben und Steuern, Haftung, Verkehrssicherungspflicht und Gefahr - und zwar sowohl bezüglich des Grundstücks als auch bezüglich des Erbbaurechts - auf den Erbbauberechtigten über.
2.
Der Grundstückseigentümer schuldet die ungehinderte Erbbaurechtsentstehung und Freiheit von Rechten Dritter, soweit solche
Rechte nicht ausdrücklich in dieser Urkunde begründet oder übernommen werden.
URKUNDE DES NOTARS HOLGER LEUKEL, MARKKLEEBERG
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Ansprüche des Erbbauberechtigten wegen eines Sachmangels des
Grund und Bodens sind ausgeschlossen; Ansprüche auf Schadensersatz jedoch nur, wenn der Grundstückseigentümer nicht vorsätzlich
gehandelt hat.
Hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen bleibt die Haftung für
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer auch leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des
Grundstückseigentümers beruhen, unberührt. Einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Bestellers steht diejenige seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
3.
Der Grundstückseigentümer sichert dem Erbbauberechtigten zu,
dass das Erbbaugrundstück im Rahmen der geltenden baurechtlichen Vorschriften bebaubar ist. Die Beteiligten vereinbaren als Beschaffenheit des vertragsgegenständlichen Grundstücks, dass dieses nach Maßgabe des bestehenden Bebauungsplans/geltenden
Baurechts mit dem in Abschnitt III. § 1 näher bezeichneten Gebäude
bebaubar ist. Rechte Dritter, die seine Bebaubarkeit demgegenüber
einschränken oder ausschließen, z.B. Baulasten oder zu Gunsten
von Nachbargrundstücken übernommene Abstandsflächen, bestehen nach Versicherung des Grundstückseigentümers nicht. Im Übrigen wird jede Haftung des Grundstückseigentümers ausgeschlossen.
4.
Die Blauwasser Seemanagement GmbH mit Sitz in Neukieritzsch OT
Kahnsdorf sorgt im Auftrag des Grundstückseigentümers für die Ersterschließung des Erbbaugrundstückes. Entsprechende Leitungen
liegen bereits in der Haupterschließungsstraße an.
Dies beinhaltet:
-
Herstellung des Straßennetzes sowie der Geh- und Fußwege
im Baugebiet mit Straßenanbindungen nebst Straßenbeleuchtung,
-
Herstellung der Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung im Baugebiet bis auf das Erbbaugrundstück,
-
Herstellung der Anlagen für Stromversorgung.
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Die Herstellung der Haushaltanschlüsse für Trink- und Abwasser bis
mindestens einen Meter in das Vertragsgrundstück hinein (sog.
„Stummelverlegung“) wird durch die Blauwasser Seemanagement
GmbH realisiert. Hierfür hat der Erbbauberechtigte einen einmaligen
Anschlussbeitrag in Höhe von ***6.000,00 EUR (in Worten: sechstausend Euro) an die Blauwasser Seemanagement GmbH zu entrichten, dieser ist fällig innerhalb von einer Woche nach entsprechender Rechnungslegung.
Die Herstellung des Hausanschlusses für Strom ist vom Erbbauberechtigten beim Versorgungsträger bzw. der bauausführenden Firma
zu beantragen und wird von diesen gewährleistet. Der Erbbauberechtigte wird darauf hingewiesen, dass er die Kosten für die vorgenannten Hauanschlüsse selbst zu bezahlen hat.
Alle künftig anfallenden oder zur Festsetzung gelangenden Erschließungsbeiträge und Anliegerleistungen für den Vertragsgrundbesitz,
auch soweit sie bereits ausgeführte bzw. abgerechnete Arbeiten betreffen, hat ausschließlich der Erbbauberechtigte zu tragen, jedoch
nur dann, wenn sie nicht Maßnahmen betreffen, die vom Grundstückseigentümer zu erbringen sind/waren.
VI.
Grundbuchanträge
1.
Die Beteiligten sind über die Bestellung dieses Erbbaurechts einig;
im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2.
Zur Sicherung des Anspruchs des Erbbauberechtigten auf Einräumung des Erbbaurechts soll eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Der Grundstückseigentümer bewilligt und der
Erbbauberechtigte beantragt die Eintragung dieser Vormerkung im
Grundbuch.
Der Erbbauberechtigte bewilligt schon jetzt die Löschung dieser
Vormerkung, und zwar
-
uneingeschränkt an allen Grundbuchstellen, die nicht Erbbaugrundstück sind (alle durch die Zerlegung neu entstandenen
Flurstücke mit Ausnahme des den Vertragsgegenstand bildenden Flurstückes);
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-
3.
eingeschränkt für den Vertragsgegenstand gleichzeitig mit der
Eintragung des Erbbaurechts und Anlegung des Erbbaugrundbuchs unter der Voraussetzung, dass keine Zwischeneintragungen ohne seine Zustimmung erfolgt sind.
Es wird des Weiteren bewilligt und beantragt, im Grundbuch einzutragen:
a)
An dem Grundstück:
aa) das Erbbaurecht für den Erbbauberechtigten mit dem in
Abschnitt III. §§ 1 bis 9 (außer § 6 Nr. 4) niedergelegten
dinglichen Inhalt an ausschließend erster Rangstelle,
ab) im Rang nach dem Erbbaurecht das Vorkaufsrecht gemäß
nachfolgendem Abschnitt X. für den jeweiligen Erbbauberechtigten.
b)
Nach Anlegung des Erbbaugrundbuchs an dem Erbbaurecht:
ba) den Bergschadensverzicht gemäß Abschnitt VII. Ziffer
1.d),
bb) den Erbbauzins für den jeweiligen Grundstückseigentümer
gemäß Abschnitt IV. mit dem wertgesicherten Inhalt und
der Inhaltsbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 ErbbauRG in
Verbindung mit § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 9 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 ErbbauRG gemäß Ziffer 2. und 4. des Abschnitts IV. dieser Urkunde zur ersten Rangstelle (Reallast),
bc) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erbbauzinserhöhung gemäß Abschnitt III. § 1 Ziffer 3,
bd) das Vorkaufsrecht für den jeweiligen Grundstückseigentümer gemäß Abschnitt X. im Rang nach dem Erbbauzins.
4.
Die Beteiligten stimmen den erforderlichen Freigaben und Löschungen aller nicht übernommenen Rechte in Abt. II und III des Grundbuches zu und bewilligen und beantragen die Löschung, auch soweit sie selbst berechtigt sind.
5.
Der Notar ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde getrennt und
eingeschränkt zu stellen und sie in gleicher Weise zurückzunehmen
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sowie Rangbestimmungserklärungen gegenüber dem Grundbuchamt
abzugeben.
VII.
Weitere Vereinbarungen
1.
a)
Dem Erbbauberechtigten ist bekannt, dass der Vertragsgegenstand im Bereich des ehemaligen Braunkohletagebaus Witznitz
liegt.
Mit dem vorstehenden Ausschluss jeglicher Ansprüche und
Rechte des Erbbauberechtigten wegen eines Sachmangels
werden daher insbesondere jegliche Ansprüche auch wegen
etwaiger ökologischer sowie tagebaubedingter Altlasten ausgeschlossen.
b)
Dem Erbbauberechtigten ist bekannt, dass der heutige Grundstückseigentümer bestehende Verpflichtungen gegenüber der
Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH - nachfolgend "LMBV" genannt - und der WILL Wirtschaftsförderung Leipziger Land GmbH - nachfolgend
"WILL" genannt - übernommen hat.
Mit der Verweisungsurkunde vom 19.05.2009, UR-Nr.
1067/2009 des amtierenden Notars - nachfolgend "Verweisungsurkunde" genannt - hat der Grundstückseigentümer die
gegenüber der LMBV und der WILL bestehenden Rechte und
Pflichten benannt.
c)
Die LMBV wird die Hainer Seen nebst deren Uferrandbereiche
gemäß den Sonder- und Abschlussbetriebsplänen, deren Ergänzungen und den Zulassungsurkunden des Bergamtes sanieren. Insoweit wird auf die Regelungen des Punktes D. - § 15
Ökologische Altlasten - der Verweisungsurkunde verwiesen.
Der Grundstückseigentümer tritt hierdurch seine etwaigen Ansprüche gegen die LMBV an den Erbbauberechtigten im Rahmen des Erbbaurechts ab, der die Abtretung annimmt. Der
Erbbauberechtigte stellt den Grundstückseigentümer von der
Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige etwaiger Ansprüche frei.
Dem Erbbauberechtigten ist bekannt, dass die Haftung der
LMBV beschränkt ist auf die Ansprüche aus der Freistellungs-
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vereinbarung mit dem Freistaat Sachsen vom 24.03./7.04.1997
(siehe Anlage 5 der Verweisungsurkunde).
d)
Hinsichtlich der möglichen Bergschäden hat der Grundstückseigentümer einen Bergschadensverzicht gegenüber der LMBV
erklärt und die den Anspruch sichernde beschränkt persönliche
Dienstbarkeit zugunsten der LMBV zur weiteren Duldung übernommen (siehe auch Punkte A. und G. der Verweisungsurkunde).
Der Erbbauberechtigte übernimmt die beschränkt persönliche
Dienstbarkeit zu Lasten des Erbbaurechts.
Der Erbbauberechtigte erklärt weiterhin gegenüber dem Grundstückseigentümer und der LMBV den Bergschadensverzicht für
etwa bereits entstandene und künftige Bergschäden und stellt
beide insoweit von jeglicher Inanspruchnahme wegen etwaiger
Bergschäden frei.
e)
Im Bereich der Hainer Seen wurde ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Nach Angaben des Grundstückseigentümers berührt dieses Verfahren auch das vertragsgegenständliche Grundstück. Auf die in Abschnitt H. der
Verweisungsurkunde aufgeführten Vereinbarungen wird verwiesen. Der Grundstückseigentümer erklärt, dass der Planfeststellungsbeschluss zwischenzeitlich rechtskräftig ist.
f)
Dem Erbbauberechtigten ist bekannt, dass der geplante Endwasserspiegel des Hainer Sees nach Angaben der LMBV bei +
126 mNN liegen soll.
Der Grundstückseigentümer verweist diesbezüglich auf Punkt
C. und Punkt D. der Verweisungsurkunde - insbesondere §§
13.5., 13.7. der Urkunde des Notars Dr. Carsten Ritter in
Leipzig aus dem Jahr 2005 -.
Der Grundstückseigentümer haftet dem Erbbauberechtigten
gegenüber nicht für die Folgen des Grundwasseranstieges. Er
haftet auch nicht für die Einhaltung des geplanten Wasserspiegels und nicht für die Beschaffenheit des Wassers. Der Erbbauberechtigte stellt den Grundstückseigentümer bzw. die Vorverkäufer (insbesondere die LMBV und WILL) von allen zivilrechtlichen sowie allen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen wegen etwaiger Schäden an dem Erbbaurecht infolge des Grundwasseranstiegs frei.
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g)
Dem Erbbauberechtigten ist bekannt, dass die LMBV zur Überprüfung des Grundwasserstandes und der Grundwasserbeschaffenheit Pegel betreibt (siehe Punkt F. der Verweisungsurkunde).
Der Grundstückseigentümer erklärt, dass auf dem vorbenannten vertragsgegenständlichen Grundstück keine Pegel errichtet
sind.
h)
Entsprechend den Vorgaben des Rahmenplanes (siehe Punkt
B. der Verweisungsurkunde) in Verbindung mit dem Bebauungsplan "Ferienhain Nordufer Hainer See" der Gemeinde
Kahnsdorf darf das Erbbaugrundstück ausschließlich wie in vorangehendem Abschnitt III. § 1 beschrieben bebaut werden.
Dies ist dem Erbbauberechtigten bekannt.
Des Weiteren ist dem Erbbauberechtigten bekannt, dass der
Grundstückseigentümer bzw. sein Rechtsvorgänger sich verpflichtet hat, an die LMBV ggf. einen Mehrerlös abzuführen
bzw. den Vorverkäufer (WILL) von einer Abführungspflicht freizustellen (siehe Punkt I. der Verweisungsurkunde).
Der Grundstückseigentümer erklärt, dass durch den Abschluss dieses Vertrages eine Nachzahlungsverpflichtung
ausdrücklich nicht ausgelöst wird, da die für den Vertragsgegenstand in den Vorverträgen vereinbarte Nutzungsart
als touristisches Sondergebiet nicht verändert wird.
Für den Fall, dass durch vertragswidrige Handlungen/Maßnahmen des Erbbauberechtigten ein Mehrerlös zu zahlen ist,
verpflichtet sich der Erbbauberechtigte, den Mehrerlös an die
LMBV zu zahlen und stellt insoweit den Grundstückseigentümer
von jeglicher Zahlungsverpflichtung frei.
i)
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung des Erbbaurechts an einen Dritten diesen über
den vorstehenden Inhalt und den in der Verweisungsurkunde
benannten mit der LMBV getroffenen Vereinbarungen zu unterrichten und dem Dritten die darin enthaltenen Verpflichtungen
sowie die Abgabe von Erklärungen mit der Maßgabe aufzuerlegen, dass auch alle seine Rechtsnachfolger entsprechend zu
verpflichten sind.
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2.
Der Grundstückseigentümer weist den Erbbauberechtigten ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzung des Hainer Sees durch rechtliche
Regelungen des Landkreises Leipzig oder der zuständigen oberen
Wasserbehörde bzw. durch eine private Seeordnung des Eigentümers des Sees geregelt werden wird.
Des Weiteren wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Lagerung von Heizöl auf dem Erbbaugelände verboten ist.
3.
Festgestellt wird, dass die o.g. Verweisungsurkunden auf die hiermit
jeweils verwiesen wird, bei der Beurkundung in Ausfertigung vorlagen und dass dem Erbbauberechtigten rechtzeitig die Möglichkeit
der Einsichtnahme gegeben wurde.
Die Beteiligten wurden ausführlich über die Bedeutung der Verweisung auf andere Urkunden belehrt, insbesondere darüber, dass deren Inhalt Bestandteil dieses Vertrages ist.
VIII.
Hinweise des Notars
Die Beteiligten wurden vom Notar u. a. darüber belehrt, dass
1.
das Erbbaurecht erst mit der Eintragung im Grundbuch entsteht,
2.
das Erbbaurecht ausschließlich erste Rangstelle im Grundbuch erhalten muss und zu diesem Zweck Löschungsunterlagen oder Rangrücktrittserklärungen sämtlicher dinglicher Berechtigen erforderlich
sind,
3.
die Eintragung erst erfolgen kann, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer dem
Notar vorliegt,
4.
alle Vereinbarungen richtig und vollständig beurkundet sein müssen,
alle nicht beurkundeten Abreden nichtig sind und die Wirksamkeit
des ganzen Vertrages in Frage stellen können,
5.
die Beteiligten für die Kosten bei Gericht und Notar sowie die Grunderwerbsteuer als Gesamtschuldner haften und
6.
der Vertrag der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht bedarf.
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IX.
Vollzugsauftrag
1.
Der Notar wird von den Beteiligten beauftragt, alle zu diesem Vertrag
erforderlichen behördlichen und rechtsgeschäftlichen Genehmigungen zu beantragen und für sie entgegenzunehmen, soweit unbedingte und auflagenfreie Genehmigungsbescheide oder Negativzeugnisse erteilt werden. Soweit Zweifel bestehen, ist eine Bescheinigung
darüber einzuholen, dass das Rechtsgeschäft keiner behördlichen
Genehmigung bedarf. Mit dem Eingang beim Notar sollen derartige
Bescheide und Genehmigungen allen Beteiligten gegenüber rechtswirksam sein. Der Notar soll die entsprechenden Genehmigungsentwürfe fertigen.
Wird eine behördliche Genehmigung versagt oder unter einer Auflage oder Bedingung erteilt, so ist der Bescheid den Beteiligten selbst
zuzustellen, eine Abschrift wird an den Notar erbeten.
Der Notar wird weiterhin beauftragt, die gegebenenfalls notwendige
Lastenfreistellung zu betreiben bzw. die erforderlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Erbbaurechts an erster Rangstelle zu
schaffen, das heißt insbesondere die dazu notwendigen Entwürfe zu
fertigen und den Gläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten zuzuleiten.
Darüber hinaus ist der Notar von den Beteiligten beauftragt und ermächtigt, alle Anträge zu stellen, die zum Vollzug dieses Vertrages
im Grundbuch erforderlich oder zweckdienlich sind. Der Notar ist
auch befugt, Anträge abzuändern oder zurückzunehmen.
2.
Die Beteiligten erteilen hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB den jeweiligen Angestellten des Notars Holger Leukel in Markkleeberg, insbesondere
Frau Stephanie Müller, Herrn Heiko Oertel und Frau Theresa Lutz
V o l l m a c h t,
jedem für sich und mit der Ermächtigung, Untervollmacht zu erteilen,
alle Erklärungen abzugeben, entgegenzunehmen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die im weitesten Sinne der Durchführung und
dem Vollzug des Vertrages dienlich sind. Der Bevollmächtigte ist
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auch zu Nachtragserklärungen ergänzender oder berichtigender Art
bevollmächtigt.
Die Vollmacht erlischt mit Vollzug der Urkunde. Sie kann nur vor dem
Notar Holger Leukel, seinem amtlich bestellten Vertreter oder seinem
Amtsnachfolger ausgeübt werden.
X.
Vorkaufsrechte
Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten an
dem Erbbaugrundstück, der Erbbauberechtigte dem jeweiligen Grundstückseigentümer auf die Dauer des Erbbaurechts an dem Erbbaurecht
jeweils ein dingliches
Vorkaufsrecht
für alle Verkaufsfälle ein.
Das jeweilige Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung sowie an
verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz in seiner jeweiligen Fassung.
Im Übrigen gelten für das jeweilige Vorkaufsrecht die gesetzlichen Bestimmungen.
XI.
Kosten, Ausfertigungen und Abschriften,
Schlussbestimmungen
1.
Sämtliche mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen
Notar- und Gerichtskosten sowie die Grunderwerbsteuer trägt der
Erbbauberechtigte, soweit vorstehend nicht abweichend geregelt.
Er trägt auch alle weiteren in der Folgezeit mit der Durchführung dieses Vertrags zusammenhängende Kosten.
Soweit der Grundstückseigentümer zur Lastenfreistellung verpflichtet
ist, trägt er die hierdurch verursachten Kosten.
***Kosten rechtsgeschäftlicher Genehmigungen trägt der Genehmigende.
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Den Wert des Erbbaugrundstücks geben die Beteiligten mit *** EUR
an.
2.
Von dieser Urkunde erhalten
a)
Ausfertigungen:
-
b)
beglaubigte Abschriften:
-
c)
die Beteiligten
das Grundbuchamt
der Erbbauberechtigte
(für eventuelle Finanzierungsgläubiger)
der dinglich Berechtigte
einfache Abschriften:
-
die Beteiligten
das Finanzamt
die Genehmigungsbehörden
3.
Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags nur schuldrechtlich wirken, also nicht kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger übergehen, verpflichten sich die Vertragsteile, alle Vereinbarungen ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen und diese wiederum in gleicher Weise zu
binden.
4
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch der übrige Inhalt dieser Urkunde nicht berührt. Die Vertragsteile sind aber verpflichtet, eine etwa unwirksame
Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich
angestrebten Erfolg möglichst nahe kommt.
5.
Sind mehrere Personen Erbbauberechtigte, so haften sie für alle in
dieser Urkunde eingegangenen Verpflichtungen als Gesamtschuldner.
Vorgelesen vom Notar, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen und dem
Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben: