Die neue Betriebssicherheitsverordnung

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Die neue Betriebssicherheitsverordnung
Die neue
Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV)
Kabinettsentwurf vom August 2014
Tagung „Sicher und gesund in die Zukunft“
Am 24./25. September 2014 in Damp
BetrSichV, Gtl, 09-2014
Novellierung der BetrSichV
konzeptionelle, strukturelle und sprachliche Neugestaltung
der bisherigen Betriebssicherheitsverordnung
Neuer kürzerer Titel: „Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)“.
Infolge des Änderungsumfanges Neufassung der
Verordnung
Wegen Änderung der Regelungen zum Explosionsschutz
wird auch die GefStoffV geändert
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Ziel der Verordnung bleibt
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge,
Geräte, Maschinen, Anlagen) gewährleisten.
Bei Überwachungsbedürftigen Anlagen der Schutz
anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlagen
(Drittschutz)
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Materielle Anforderungen
Bekannter Pflichtenkatalog
Auswahl geeigneter und sicherer Arbeitsmittel
Erhaltung der Sicherheit der Arbeitsmittel über die
Nutzungsdauer (Instandhaltung, Prüfungen)
Gewährleistung sicherer Arbeitsprozesse
(Montage, Benutzen, Betreiben, Instandhaltung, Änderung,
Demontage)
Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
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Seite 4
Gliederung:
Kabinettsentwurf vom August 2014
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Seite 5
Gliederung:
Kabinettsentwurf vom August 2014
BetrSichV, Gtl, 09-2014
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Änderungen
Die Anforderungen gelten gleich für neue, alte oder selbst
hergestellte Arbeitsmittel
Es bedarf keiner bzw. es gibt keine „strittigen“
Bestandsschutzregelungen
Nachrüstmaßnahmen sind im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen
„strittige“ Unterscheidung zwischen „Änderung“ und
„wesentlicher Veränderung“ entfällt
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Änderung
Konkretisierung
der Gefährdungsbeurteilung (§ 3)
getroffene Regelungen
Gefährdungsbeurteilung als zentrales
Element gilt einheitlich für Arbeitsmittel und
überwachungsbedürftige Anlagen
Begriff „Sicherheitstechnische Bewertung“ entfällt
Beginn vor Auswahl und Beschaffung
Durchzuführen von fachkundigen Personen
Aktualisierung bei Bedarf und regelmäßige
Überprüfung (Beachtung des Standes der Technik)
Die Überprüfung ist zu vermerken
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen
sind festzulegen (dabei Beachtung von
Höchstfristen in den Anhängen 2 und 3)
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Änderung
Integration von
Grundanforderun
gen in den
§§en-Teil
Stärkere
Betonung
ergonomischer
Anforderungen
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getroffene Regelungen
allgemeine Grundmaßnahmen der Anhänge 1
und 2, BetrSichV kommen in die §§en des
2. Abschnitts (§§en 8 und 9)
Aufbau nach Muster der Arbeitsschutzverordnungen seit 2005 (z. B. GefStoffV,
BioStoffV) Einheitliches Vorschriftenwerk
Einbezug ergonomischer Aspekte bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 3)
Beachtung ergonomischer Grundsätze bei
Arbeitsverfahren und der Verwendung der Arbeitsmittel (Vermeidung bzw. weitgehende Reduzierung
der Belastungen und Fehlbeanspruchungen) (§ 6)
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Änderung
Stärkere
Betonung und
Konkretisierung
des Unfallschwerpunktes
„Instandhaltung“
(§ 10)
Zusammenführen
des Ex-Schutzes
in der GefStoffV
(ohne Prüfungen
für Geräte und
Anlagen)
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getroffene Regelungen
Instandhaltung (Erhalt des sicheren Zustandes
und der geltenden Sicherheitsanforderungen)
sichere Durchführung der Instandhaltungsarbeiten detaillierte Anforderungen
nur von fachkundigen, beauftragten und
unterwiesenen Personen oder geeigneten
Auftragnehmern
Auflösung der Schnittstelle/Doppelregelung
Gef.Stoff bezogene Gefährdungsbeurteilung und
Explosionsschutzdokument einheitlich (in der
GefStoffV)
allgemeine Ex-Schutzanforderungen (außer
Prüfungen) entfallen in der BetrSichV
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Änderung
Maßnahmen bei
bei besonderen
Betriebszuständen,
Betriebsstörungen
und Unfällen (§ 11)
getroffene Regelungen
Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Beherrschung unzulässiger/instabiler Betriebszustände
insbesondere bei An- oder Abfahren, Erproben
bei Überbrückung von Schutzeinrichtungen bzw.
Arbeiten im Gefahrenbereich
geeignete Ersatzmaßnahmen
ggf. Warneinrichtungen (gef. Betriebszustände)
Rettungsmöglichkeiten an Arbeitsmitteln (z. B.
Zugänge, Öffnungsmöglichkeiten, Anschlagsbzw. Befestigungspunkte)
Informationen für Notfälle (Verfügbar, zugänglich)
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Änderung
Entlastung des
Arbeitgebers im
Fall geringer
Gefährdung bei
der Verwendung
von Arbeitsmitteln
(§ 7)
getroffene Regelungen
Voraussetzungen:
- Arbeitsmittel entsprechen mindestens den
Anforderungen aus den für sie zutreffenden
Vorschriften zum Inverkehrbringen
- bestimmungsgemäße Verwendung
entsprechend Vorgaben der Hersteller der AM
- keine zusätzlichen Gefährdungen aus
Arbeitsumgebung / von Arbeitsgegenständen
- Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen
werden festgelegt und durchgeführt
Verzicht auf Maßnahmen nach §§ 8 und 9
gilt nicht für Überw.bed. Anlagen und Arbeitsmittel
nach Anhang 3
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Prüfungen - Grundkonzept
Befähigte Person
Aufzugsanlagen
• Zwischenprüfungen (umstritten)
Aufzugsanlagen
• Prüfung vor Inbetriebnahme
• Wiederkehrende Prüfung (Max. Fristen)
• Zwischenprüfungen
Druckanlagen
• Prüfung vor Inbetriebnahme
• Wiederkehrende Prüfung
Druckanlagen
• Prüfung vor Inbetriebnahme
• Wiederkehrende Prüfung (Max. Fristen)
Ex-Anlagen
• Prüfung vor Inbetriebnahme
• Wiederkehrende Prüfung (Max. Fristen)
Arbeitsmittel
• Prüfmaßnahmen – Festlegung über
Gef.Beurt. (Art, Umfang, Fristen)
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Zugelassene
Überwachungsstelle
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Prüfung der Arbeitsmittel (§ 14)
Prüfung
Prüfung vor
vor erstmaliger
erstmaliger Benutzung
Benutzung (von
(von Arbeitsmitteln,
Arbeitsmitteln, deren
deren
Sicherheit
Sicherheit von
von den
den Montagebedingungen
Montagebedingungen abhängt)
abhängt)
nach
nach der
der Montage
Montage vor
vor Inbetriebnahme
Inbetriebnahme
Feststellung
Feststellung der
der vorschriftsmäßigen
vorschriftsmäßigen Montage/Installation
Montage/Installation
und
und sicheren
sicheren Funktion
Funktion
rechtzeitige
rechtzeitige Feststellung
Feststellung von
von Schäden
Schäden
Befähigte
Person
Aufzeichnungen
Aufzeichnungen
zur
zur Wirksamkeit
Wirksamkeit sicherheitstechnischer
sicherheitstechnischer Maßnahmen
Maßnahmen
Prüfinhalte
Prüfinhalte aus
aus einem
einem Konformitätsbewertungsverfahren
Konformitätsbewertungsverfahren
(dokumentiert)
(dokumentiert) müssen
müssen nicht
nicht wiederholt
wiederholt werden
werden
Außerordentliche
Außerordentliche Prüfung
Prüfung
++ nach
nach Änderungen
Änderungen und
und außergewöhnlichen
außergewöhnlichen Ereignissen
Ereignissen mit
mit
schädigenden
schädigenden Auswirkungen
Auswirkungen auf
auf die
die Sicherheit
Sicherheit (z.
(z. B.
B. Unfälle,
Unfälle,
längere
längere Zeiträume
Zeiträume der
der Nichtverwendung
Nichtverwendung oder
oder Naturereignisse)
Naturereignisse)
Wiederkehrende
Wiederkehrende Prüfung
Prüfung
++ bei
bei Schäden
Schäden verursachenden
verursachenden Einflüssen,
Einflüssen, die
die zu
zu Gefährdungen
Gefährdungen
der
der Beschäftigten
Beschäftigten führen
führen können
können
++ nach
nach den
den ermittelten
ermittelten Fristen
Fristen
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Änderungen bei Prüfvorschriften
Auftrennung der Prüfvorschriften in allgemeine und spezielle
Regelungen – dabei strukturelle Vereinfachung
Allgemeine Regelungen in §§en 14-17 (Arbeitsmittel, besonders
prüfpflichtige Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen)
Prüfvorschriften für ÜA (Aufzugsanlagen, Ex-Anlagen, Druckanlagen) mit
allen speziellen Regelungsdetails anlagenbezogen in Anhang 2
zusammengefasst
Integration von Prüfvorschriften der UV-Träger für besonders
prüfpflichtige Arbeitsmittel (keine überw.bed. Anlagen)
in Anhang 3
bestimmte aufgeführte Krane (bisher BGV D6)
bestimmte aufgeführte Flüssiggasanlagen (bisher BGV D34)
maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
(bisher BGV C1)
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Prüfung überwachungsbedürftiger
Anlagen
Prüfbericht
Prüfbericht
Zugelassene
Überwachungsstelle
Befähigte
Person
(festgelegte
Zuständigkeit;
bei geringerer
Gefährdung)
Aufzeichnungen
Aufzeichnungen
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Prüfung
Prüfung vor
vor Inbetriebnahme
Inbetriebnahme (erstmalig
(erstmalig oder
oder nach
nach
prüfpflichtigen
prüfpflichtigen Änderungen):
Änderungen):
Vorhandensein
Vorhandensein und
und Plausibilität
Plausibilität für
für die
die Prüfung
Prüfung notwendiger
notwendiger
technischer
technischer Unterlagen,
Unterlagen,
Vorschriftsmäßige
Vorschriftsmäßige Errichtung
Errichtung und
und sicherer
sicherer Zustand
Zustand der
der
Anlage/der
Anlage/der Anlagenteile
Anlagenteile
Eignung
Eignung und
und Wirksamkeit
Wirksamkeit von
von Sicherheitsmaßnahmen
Sicherheitsmaßnahmen
Überprüfung
Überprüfung der
der Frist
Frist für
für die
die nächste
nächste wiederkehrende
wiederkehrende Prüfung
Prüfung
nach
nach Festlegungen
Festlegungen im
im Anhang
Anhang 22
Prüfinhalte
Prüfinhalte aus
aus einem
einem Konformitätsbewertungsverfahren
Konformitätsbewertungsverfahren
(dokumentiert)
(dokumentiert) müssen
müssen nicht
nicht wiederholt
wiederholt werden
werden
Wiederkehrende
Wiederkehrende Prüfung
Prüfung auf
auf ordnungsgemäßen
ordnungsgemäßen
Zustand
Zustand innerhalb
innerhalb festgelegter
festgelegter Fristen:
Fristen:
++ auf
auf sicheren
sicheren Zustand
Zustand der
der Anlage
Anlage und
und ihrer
ihrer Anlagenteile
Anlagenteile
Überprüfung
Überprüfung der
der Frist
Frist für
für die
die nächste
nächste wiederkehrende
wiederkehrende Prüfung
Prüfung
nach
nach nach
nach Festlegungen
Festlegungen im
im Anhang
Anhang 22
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Prüfung überwachungsbedürftiger
Anlagen
Prüfungen – Anhang 2: Überwachungsbedürftige Anlagen
• Abschnitt 1 - Prüfstellen
• Abschnitt 2 - Aufzugsanlagen
• Abschnitt 3 - Explosionsgefährdungen
• Abschnitt 4 - Druckanlagen
Geltungsbereich (ÜA)
Prüfzuständigkeiten
Prüffristen (Maximalfristen)
Prüfinhalte
Besondere Anforderungen an Prüfer
Prüfung besonderer Anlagen (Regelungen aus Anhang 5, und andere
Spezialregelungen der derzeitigen BetrSichV)
Prüfinhalte
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Prüfungen – Aufzugsanlagen
(Anhang 2, Abschnitt 2)
Anlage/Teilanlage
Prüfung
Max. Frist Prüfer
Aufzugsanlage
(einschl.
Bauaufzüge)
• Vor Inbetriebnahme
• nach prüfpflichtigen
Änderungen
• Wiederkehrend
2 Jahre
• ZÜS
Aufzugsanlage
• Zwischenprüfungen
auf vorschriftsgemäßen Zustand und
sichere Verwendung
1 Jahr
• ZÜS
• Bef. Person
(umstritten)
Für Aufzüge wird eine Prüfplakette verpflichtend eingeführt (§ 17, Abs. 2)
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Prüfungen – Ex-Anlagen
(Anhang 2, Abschnitt 3)
Prüfung durch Bef. Person:
• Vor Inbetriebnahme
• Nach prüfpflichtigen Änderungen
• Wiederkehrend
Anlage/Teilanlage
Max. Prüffrist Prüfer
Ex-Anlage (Gesamtheit der Exschutz-
6 Jahre
BP
Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, 3 Jahre
Kontroll- und Regelvorrichtungen
nach RL 94/9/EG (RL 2014/34/EU)
BP
relevanten Anlagenteile incl.
Verbindungselemente und Gebäudeteile)
Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen
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1 Jahr
BP
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Überwachungsbedürftige Druckanlagen
(Anhang 2, Abschnitt 4)
Dampfkesselanlagen
Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln
Anlagen zum Abfüllen von verdichteten,
verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
Rohrleitungen unter innerem Überdruck für Fluide
Medien, die nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008) als:
entzündbare Gase (Anhang I, Nr. 2.2)
entzündbare Flüssigkeiten (Anhang I, Nr. 2.6)
mit FP ≤ 55 °C
pyrophore Flüssigkeiten (Anhang I, Nr. 2.9)
akut toxisch (Anhang I, Nr. 3.1.2, Kategorie 1
oder 2)
ätzend (Anhang I, Nr. 3.2.2.6)
eingestuft sind.
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sofern sie
- Druckgeräte nach
RL 97/23/EG
(neu 2014/68/EU)
(ausgenommen Druckgeräte
nach Art. 3 Abs. 3)
- innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche
Druckgeräte,
die unter ADR, RID, IMDG,
ICAO fallen
- einfache Druckbehälter
nach RL 2009/105/EG
(neu 2014/29/EU)
(ausgenommen Druckbehälter
mit PS V ≤ 50 bar L)
sind oder beinhalten
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Überwachungsbedürftige Druckanlagen
(Anhang 2, Abschnitt 4)
Höchstfristen für Druckgeräte, die durch eine ZÜS
wiederkehrend zu prüfen sind:
Anlage/Teilanlage
Äußere Prüfung
Innere
Prüfung
Festigkeitsprüfung
Dampfkessel
1 Jahr
3 Jahre
9 Jahre
Druckbehälter, die
Druckgeräte nach
DGRL sind
2 Jahre
5 Jahre
(Nur wenn überhitzungsgefährdet)
Einfache Druckbehälter
Überwachungsbedürftige
Rohrleitungen
---5 Jahre
5 Jahre
----
10 Jahre
10 Jahre
5 Jahre
Für besondere Druckgeräte nach Anhang 2, Abschnitt 4, Ziff. 6 können
Abweichende Festlegungen gelten
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ELH-Anlagen
ELH – Anlagen = Lager- und Füllanlagen für entzündliche,
leichtentzündliche, hochentzündliche Flüssigkeiten
• Nicht mehr als überwachungsbedürftig aufgeführt (Strittiger Punkt)
• Erforderlich: Prüfungen nach Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
• Erforderlich: Prüfungen zum Explosionsschutz (Anhang 2, Abschnitt 3)
• Erlaubnispflichten bleiben bestehen
• Den Erlaubnisunterlagen ist der Prüfbericht einer ZÜS beizufügen mit
Bestätigung, dass die Anlage sicher betrieben werden kann
die genannten VAwS- und Ex-Prüfungen können die bisher
vorgeschriebenen ZÜS-Prüfungen für ELH-Anlagen ersetzen
(Umstritten)
bestehende Doppelprüfungen werden beseitigt
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Mitteilungspflichten
Unverzüglich anzuzeigen sind:
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt
worden ist
erhebliche Schadensfälle, bei denen Sicherheitseinrichtungen
versagt haben
Diese Anzeigepflicht entfällt, wenn das Ereignis bereits nach
Vorschriften der UV-Träger gemeldet wurde
bezieht alle Arbeitsmittel ein (keine Beschränkung
auf überwachungsbedürftige Anlagen wie bisher)
Einschränkung bei der Meldung im Zusammenhang
mit Schadensfällen (nur erhebliche, relevante Schadensfälle)
weitere Konkretisierung soll durch eine TRBS erfolgen
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