Die neue Betriebssicherheitsverordnung
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Die neue Betriebssicherheitsverordnung
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Kabinettsentwurf vom August 2014 Tagung „Sicher und gesund in die Zukunft“ Am 24./25. September 2014 in Damp BetrSichV, Gtl, 09-2014 Novellierung der BetrSichV konzeptionelle, strukturelle und sprachliche Neugestaltung der bisherigen Betriebssicherheitsverordnung Neuer kürzerer Titel: „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)“. Infolge des Änderungsumfanges Neufassung der Verordnung Wegen Änderung der Regelungen zum Explosionsschutz wird auch die GefStoffV geändert BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 2 Ziel der Verordnung bleibt Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen) gewährleisten. Bei Überwachungsbedürftigen Anlagen der Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlagen (Drittschutz) BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 3 Materielle Anforderungen Bekannter Pflichtenkatalog Auswahl geeigneter und sicherer Arbeitsmittel Erhaltung der Sicherheit der Arbeitsmittel über die Nutzungsdauer (Instandhaltung, Prüfungen) Gewährleistung sicherer Arbeitsprozesse (Montage, Benutzen, Betreiben, Instandhaltung, Änderung, Demontage) Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 4 Gliederung: Kabinettsentwurf vom August 2014 BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 5 Gliederung: Kabinettsentwurf vom August 2014 BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 6 Änderungen Die Anforderungen gelten gleich für neue, alte oder selbst hergestellte Arbeitsmittel Es bedarf keiner bzw. es gibt keine „strittigen“ Bestandsschutzregelungen Nachrüstmaßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen „strittige“ Unterscheidung zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Veränderung“ entfällt BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 7 Änderung Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung (§ 3) getroffene Regelungen Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element gilt einheitlich für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen Begriff „Sicherheitstechnische Bewertung“ entfällt Beginn vor Auswahl und Beschaffung Durchzuführen von fachkundigen Personen Aktualisierung bei Bedarf und regelmäßige Überprüfung (Beachtung des Standes der Technik) Die Überprüfung ist zu vermerken Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind festzulegen (dabei Beachtung von Höchstfristen in den Anhängen 2 und 3) BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 8 Änderung Integration von Grundanforderun gen in den §§en-Teil Stärkere Betonung ergonomischer Anforderungen BetrSichV, Gtl, 09-2014 getroffene Regelungen allgemeine Grundmaßnahmen der Anhänge 1 und 2, BetrSichV kommen in die §§en des 2. Abschnitts (§§en 8 und 9) Aufbau nach Muster der Arbeitsschutzverordnungen seit 2005 (z. B. GefStoffV, BioStoffV) Einheitliches Vorschriftenwerk Einbezug ergonomischer Aspekte bei der Gefährdungsbeurteilung (§ 3) Beachtung ergonomischer Grundsätze bei Arbeitsverfahren und der Verwendung der Arbeitsmittel (Vermeidung bzw. weitgehende Reduzierung der Belastungen und Fehlbeanspruchungen) (§ 6) Seite 9 Änderung Stärkere Betonung und Konkretisierung des Unfallschwerpunktes „Instandhaltung“ (§ 10) Zusammenführen des Ex-Schutzes in der GefStoffV (ohne Prüfungen für Geräte und Anlagen) BetrSichV, Gtl, 09-2014 getroffene Regelungen Instandhaltung (Erhalt des sicheren Zustandes und der geltenden Sicherheitsanforderungen) sichere Durchführung der Instandhaltungsarbeiten detaillierte Anforderungen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Personen oder geeigneten Auftragnehmern Auflösung der Schnittstelle/Doppelregelung Gef.Stoff bezogene Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument einheitlich (in der GefStoffV) allgemeine Ex-Schutzanforderungen (außer Prüfungen) entfallen in der BetrSichV Seite 10 Änderung Maßnahmen bei bei besonderen Betriebszuständen, Betriebsstörungen und Unfällen (§ 11) getroffene Regelungen Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Beherrschung unzulässiger/instabiler Betriebszustände insbesondere bei An- oder Abfahren, Erproben bei Überbrückung von Schutzeinrichtungen bzw. Arbeiten im Gefahrenbereich geeignete Ersatzmaßnahmen ggf. Warneinrichtungen (gef. Betriebszustände) Rettungsmöglichkeiten an Arbeitsmitteln (z. B. Zugänge, Öffnungsmöglichkeiten, Anschlagsbzw. Befestigungspunkte) Informationen für Notfälle (Verfügbar, zugänglich) BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 11 Änderung Entlastung des Arbeitgebers im Fall geringer Gefährdung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 7) getroffene Regelungen Voraussetzungen: - Arbeitsmittel entsprechen mindestens den Anforderungen aus den für sie zutreffenden Vorschriften zum Inverkehrbringen - bestimmungsgemäße Verwendung entsprechend Vorgaben der Hersteller der AM - keine zusätzlichen Gefährdungen aus Arbeitsumgebung / von Arbeitsgegenständen - Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen werden festgelegt und durchgeführt Verzicht auf Maßnahmen nach §§ 8 und 9 gilt nicht für Überw.bed. Anlagen und Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 12 Prüfungen - Grundkonzept Befähigte Person Aufzugsanlagen • Zwischenprüfungen (umstritten) Aufzugsanlagen • Prüfung vor Inbetriebnahme • Wiederkehrende Prüfung (Max. Fristen) • Zwischenprüfungen Druckanlagen • Prüfung vor Inbetriebnahme • Wiederkehrende Prüfung Druckanlagen • Prüfung vor Inbetriebnahme • Wiederkehrende Prüfung (Max. Fristen) Ex-Anlagen • Prüfung vor Inbetriebnahme • Wiederkehrende Prüfung (Max. Fristen) Arbeitsmittel • Prüfmaßnahmen – Festlegung über Gef.Beurt. (Art, Umfang, Fristen) BetrSichV, Gtl, 09-2014 Zugelassene Überwachungsstelle Seite 13 Prüfung der Arbeitsmittel (§ 14) Prüfung Prüfung vor vor erstmaliger erstmaliger Benutzung Benutzung (von (von Arbeitsmitteln, Arbeitsmitteln, deren deren Sicherheit Sicherheit von von den den Montagebedingungen Montagebedingungen abhängt) abhängt) nach nach der der Montage Montage vor vor Inbetriebnahme Inbetriebnahme Feststellung Feststellung der der vorschriftsmäßigen vorschriftsmäßigen Montage/Installation Montage/Installation und und sicheren sicheren Funktion Funktion rechtzeitige rechtzeitige Feststellung Feststellung von von Schäden Schäden Befähigte Person Aufzeichnungen Aufzeichnungen zur zur Wirksamkeit Wirksamkeit sicherheitstechnischer sicherheitstechnischer Maßnahmen Maßnahmen Prüfinhalte Prüfinhalte aus aus einem einem Konformitätsbewertungsverfahren Konformitätsbewertungsverfahren (dokumentiert) (dokumentiert) müssen müssen nicht nicht wiederholt wiederholt werden werden Außerordentliche Außerordentliche Prüfung Prüfung ++ nach nach Änderungen Änderungen und und außergewöhnlichen außergewöhnlichen Ereignissen Ereignissen mit mit schädigenden schädigenden Auswirkungen Auswirkungen auf auf die die Sicherheit Sicherheit (z. (z. B. B. Unfälle, Unfälle, längere längere Zeiträume Zeiträume der der Nichtverwendung Nichtverwendung oder oder Naturereignisse) Naturereignisse) Wiederkehrende Wiederkehrende Prüfung Prüfung ++ bei bei Schäden Schäden verursachenden verursachenden Einflüssen, Einflüssen, die die zu zu Gefährdungen Gefährdungen der der Beschäftigten Beschäftigten führen führen können können ++ nach nach den den ermittelten ermittelten Fristen Fristen BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 14 Änderungen bei Prüfvorschriften Auftrennung der Prüfvorschriften in allgemeine und spezielle Regelungen – dabei strukturelle Vereinfachung Allgemeine Regelungen in §§en 14-17 (Arbeitsmittel, besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen) Prüfvorschriften für ÜA (Aufzugsanlagen, Ex-Anlagen, Druckanlagen) mit allen speziellen Regelungsdetails anlagenbezogen in Anhang 2 zusammengefasst Integration von Prüfvorschriften der UV-Träger für besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel (keine überw.bed. Anlagen) in Anhang 3 bestimmte aufgeführte Krane (bisher BGV D6) bestimmte aufgeführte Flüssiggasanlagen (bisher BGV D34) maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (bisher BGV C1) BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 15 Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Prüfbericht Prüfbericht Zugelassene Überwachungsstelle Befähigte Person (festgelegte Zuständigkeit; bei geringerer Gefährdung) Aufzeichnungen Aufzeichnungen BetrSichV, Gtl, 09-2014 Prüfung Prüfung vor vor Inbetriebnahme Inbetriebnahme (erstmalig (erstmalig oder oder nach nach prüfpflichtigen prüfpflichtigen Änderungen): Änderungen): Vorhandensein Vorhandensein und und Plausibilität Plausibilität für für die die Prüfung Prüfung notwendiger notwendiger technischer technischer Unterlagen, Unterlagen, Vorschriftsmäßige Vorschriftsmäßige Errichtung Errichtung und und sicherer sicherer Zustand Zustand der der Anlage/der Anlage/der Anlagenteile Anlagenteile Eignung Eignung und und Wirksamkeit Wirksamkeit von von Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsmaßnahmen Überprüfung Überprüfung der der Frist Frist für für die die nächste nächste wiederkehrende wiederkehrende Prüfung Prüfung nach nach Festlegungen Festlegungen im im Anhang Anhang 22 Prüfinhalte Prüfinhalte aus aus einem einem Konformitätsbewertungsverfahren Konformitätsbewertungsverfahren (dokumentiert) (dokumentiert) müssen müssen nicht nicht wiederholt wiederholt werden werden Wiederkehrende Wiederkehrende Prüfung Prüfung auf auf ordnungsgemäßen ordnungsgemäßen Zustand Zustand innerhalb innerhalb festgelegter festgelegter Fristen: Fristen: ++ auf auf sicheren sicheren Zustand Zustand der der Anlage Anlage und und ihrer ihrer Anlagenteile Anlagenteile Überprüfung Überprüfung der der Frist Frist für für die die nächste nächste wiederkehrende wiederkehrende Prüfung Prüfung nach nach nach nach Festlegungen Festlegungen im im Anhang Anhang 22 Seite 16 Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen Prüfungen – Anhang 2: Überwachungsbedürftige Anlagen • Abschnitt 1 - Prüfstellen • Abschnitt 2 - Aufzugsanlagen • Abschnitt 3 - Explosionsgefährdungen • Abschnitt 4 - Druckanlagen Geltungsbereich (ÜA) Prüfzuständigkeiten Prüffristen (Maximalfristen) Prüfinhalte Besondere Anforderungen an Prüfer Prüfung besonderer Anlagen (Regelungen aus Anhang 5, und andere Spezialregelungen der derzeitigen BetrSichV) Prüfinhalte BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 17 Prüfungen – Aufzugsanlagen (Anhang 2, Abschnitt 2) Anlage/Teilanlage Prüfung Max. Frist Prüfer Aufzugsanlage (einschl. Bauaufzüge) • Vor Inbetriebnahme • nach prüfpflichtigen Änderungen • Wiederkehrend 2 Jahre • ZÜS Aufzugsanlage • Zwischenprüfungen auf vorschriftsgemäßen Zustand und sichere Verwendung 1 Jahr • ZÜS • Bef. Person (umstritten) Für Aufzüge wird eine Prüfplakette verpflichtend eingeführt (§ 17, Abs. 2) BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 18 Prüfungen – Ex-Anlagen (Anhang 2, Abschnitt 3) Prüfung durch Bef. Person: • Vor Inbetriebnahme • Nach prüfpflichtigen Änderungen • Wiederkehrend Anlage/Teilanlage Max. Prüffrist Prüfer Ex-Anlage (Gesamtheit der Exschutz- 6 Jahre BP Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, 3 Jahre Kontroll- und Regelvorrichtungen nach RL 94/9/EG (RL 2014/34/EU) BP relevanten Anlagenteile incl. Verbindungselemente und Gebäudeteile) Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, Inertisierungseinrichtungen BetrSichV, Gtl, 09-2014 1 Jahr BP Seite 19 Überwachungsbedürftige Druckanlagen (Anhang 2, Abschnitt 4) Dampfkesselanlagen Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln Anlagen zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen Rohrleitungen unter innerem Überdruck für Fluide Medien, die nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) als: entzündbare Gase (Anhang I, Nr. 2.2) entzündbare Flüssigkeiten (Anhang I, Nr. 2.6) mit FP ≤ 55 °C pyrophore Flüssigkeiten (Anhang I, Nr. 2.9) akut toxisch (Anhang I, Nr. 3.1.2, Kategorie 1 oder 2) ätzend (Anhang I, Nr. 3.2.2.6) eingestuft sind. BetrSichV, Gtl, 09-2014 sofern sie - Druckgeräte nach RL 97/23/EG (neu 2014/68/EU) (ausgenommen Druckgeräte nach Art. 3 Abs. 3) - innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte, die unter ADR, RID, IMDG, ICAO fallen - einfache Druckbehälter nach RL 2009/105/EG (neu 2014/29/EU) (ausgenommen Druckbehälter mit PS V ≤ 50 bar L) sind oder beinhalten Seite 20 Überwachungsbedürftige Druckanlagen (Anhang 2, Abschnitt 4) Höchstfristen für Druckgeräte, die durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind: Anlage/Teilanlage Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung Dampfkessel 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre Druckbehälter, die Druckgeräte nach DGRL sind 2 Jahre 5 Jahre (Nur wenn überhitzungsgefährdet) Einfache Druckbehälter Überwachungsbedürftige Rohrleitungen ---5 Jahre 5 Jahre ---- 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre Für besondere Druckgeräte nach Anhang 2, Abschnitt 4, Ziff. 6 können Abweichende Festlegungen gelten BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 21 ELH-Anlagen ELH – Anlagen = Lager- und Füllanlagen für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche Flüssigkeiten • Nicht mehr als überwachungsbedürftig aufgeführt (Strittiger Punkt) • Erforderlich: Prüfungen nach Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) • Erforderlich: Prüfungen zum Explosionsschutz (Anhang 2, Abschnitt 3) • Erlaubnispflichten bleiben bestehen • Den Erlaubnisunterlagen ist der Prüfbericht einer ZÜS beizufügen mit Bestätigung, dass die Anlage sicher betrieben werden kann die genannten VAwS- und Ex-Prüfungen können die bisher vorgeschriebenen ZÜS-Prüfungen für ELH-Anlagen ersetzen (Umstritten) bestehende Doppelprüfungen werden beseitigt BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 22 Mitteilungspflichten Unverzüglich anzuzeigen sind: Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist erhebliche Schadensfälle, bei denen Sicherheitseinrichtungen versagt haben Diese Anzeigepflicht entfällt, wenn das Ereignis bereits nach Vorschriften der UV-Träger gemeldet wurde bezieht alle Arbeitsmittel ein (keine Beschränkung auf überwachungsbedürftige Anlagen wie bisher) Einschränkung bei der Meldung im Zusammenhang mit Schadensfällen (nur erhebliche, relevante Schadensfälle) weitere Konkretisierung soll durch eine TRBS erfolgen BetrSichV, Gtl, 09-2014 Seite 23