Zur Ausfolgung von Legaten - Notariat Dr. Patrick Schweda
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Zur Ausfolgung von Legaten - Notariat Dr. Patrick Schweda
ÖSTERREICHISCHE N O TA R I AT S 06 Z E I T U N G 2011 NOTA R . AT 143. JAHRGANG MONATSSCHRIFT FÜR NOTARIAT UND FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT Aus dem Inhalt: Dr. Patrick Schweda Zur Ausfolgung von Legaten Seite 161 Dr. Barbara Gunacker Einheitswert als Steuerbemessungsgrundlage: Verfassungswidrigkeit bei der Stiftungseingangssteuer, verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 26 Gerichtsgebührengesetz Seite 171 Mag. Andreas Tschugguel Von der Wertlosigkeit des Nottestaments – die „objektive Gefahr“ als Risikofaktor Seite 177 U N T E R S T Ä N D I G E R W I S S E N S C H A F T L I C H E R M I TA R B E I T V O N : N O TA R U N I V. - D O Z . M A G . D D R . L U D W I G B I T T N E R , HOLLABRUNN | O. EM.O. U N I V. - P R O F. D R . D R . H . C . H A N S H O Y E R , W I E N | U N I V. - P R O F. D D R . H A N S G E O R G R U P P E , G R A Z | DR. WOLFGANG ZANKL, WIEN EM. O. O. U N I V. - P R O F. D D R . W A L D E M A R J U D , G R A Z | U N I V. - P R O F. D R . D R . H . C . R U D O L F W E L S E R , W I E N | A . U N I V. - P R O F. NZ 06/2011 Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten NOTA R . AT NZ 2011/43 Zur Ausfolgung von Legaten Von Dr. Patrick Schweda, Notariatskandidat in Wien-Favoriten. Neben dem Prinzip der Familienerbfolge fußt das österreichische Erbrecht auf dem aus der Privatautonomie fließenden Grundsatz der Testierfreiheit. Die Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser, die gesetzliche Erbfolge zu überwinden und bestimmte Personen zu Erben zu berufen. Darüber hinaus bietet das Recht der letztwilligen Verfügungen nicht nur die Möglichkeit einer Erbseinsetzung, sondern auch zur Hinterlassung einzelner Nachlasswerte. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Aussetzung von Legaten oder Vermächtnissen.1 Die vorliegende Abhandlung befasst sich mit der Legatsausfolgung und dem Eigentumserwerb an den legatsgegenständlichen Nachlasswerten durch den Legatar. Inhaltsübersicht: A. B. C. D. Einleitung Einteilung der Legate Anfall und Fälligkeit Das Legat einzelner Verlassenschaftsstücke 1. Allgemeines 2. Ausfolgung und Erwerb beweglicher Legate 3. Ausfolgung und Erwerb unbeweglicher Legate a) Rechtslage vor und nach dem AußStrG, BGBl I 2003/111 b) Judikatur und Meinungsstand E. Eigener Ansatz 1. Zur Ausfolgung unbeweglicher Legate 2. Zur Besitzqualität des besitzenden Legatars F. Einzelne Fragestellungen 1. Ausfolgung des Legates bei Unbekanntheit der Erben 2. Inhalt der Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG 3. Die Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG 4. Grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung G. Zusammenfassung über dem eingeantworteten Erben oder dem Nachlass geltend machen. Das Legat ist somit in materieller Hinsicht grundsätzlich einer Nachlassforderung gleichzustellen;4 lediglich in formeller Hinsicht unterscheidet sich die Stellung eines Legatars von der eines Nachlassgläubigers durch die dem Legatar eingeräumte Parteistellung.5 Man spricht gemeinhin vom Damnationslegat.6 Das Eigentum am Legatsgegenstand legt idR einen dreifachen Eigentumsübergang zurück, bis es dem Berechtigten zukommt. Mit dem Tod des Erblassers geht das Eigentum zunächst auf den Nachlass über. Die Einantwortung zieht sodann die Eigentumsübertragung an den eingeantworteten Erben nach sich, welcher seinerseits einem schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung (iSe Verschaffungsanspruches)7 des Legatsgegenstandes ausgesetzt ist.8 Das Legat kann in Erbverträgen, Testamenten oder sonstigen letztwilligen Verfügungen (Kodizill; § 553 ABGB e contrario) angeordnet werden. Die Ausfolgung beweglicher Legate richtet sich nach §§ 647 ff (§§ 685 ff) iVm §§ 426 ff ABGB, jene unbeweglicher Legate in Bezug auf den Modus zusätzlich nach §§ 688 S 2, 431 ff (437) ABGB iVm § 182 Abs 3 AußStrG. A. Einleitung B. Einteilung der Legate Wie bereits erwähnt, ist es dem Erblasser anheim gestellt, nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten zu lassen, sondern letztwillig anzuordnen, wer ihm in seinen vermögensrechtlichen Rechten und Pflichten nachfolgen soll (Gesamtrechtsnachfolge, Universalsukzession). Als Instrumente stehen zu diesem Zweck der Erbvertrag2 und das Testament3 zur Verfügung, mittels welcher ein Alleinerbe oder mehrere Erben zu bestimmten Anteilen eingesetzt werden können. Demgegenüber versteht man unter einem Legat eine Zuwendung von Todes wegen, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils besteht (§§ 535, 647 ABGB). Der Legatar ist demzufolge Einzelrechtsnachfolger (Singularsukzessor) und muss seinen Anspruch gegen- Als Legatsgegenstand kommt jede Sache in Betracht, die verkehrsfähig ist und Gegenstand einer Schuldforderung sein kann.9 Legate können demnach beweglich oder unbeweglich, Spezies oder Gattung, körperlich oder unkör- 1 2 3 Zwecks leichterer Lesbarkeit verwendet der Autor im Folgenden stets den Begriff des Legats und des Legatars als Berechtigtem aus der Legatsanordnung. Ausführlich dazu mwN Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts II13 (2007) 522 ff. Ausführlich dazu mwN Koziol/Welser, Grundriss II13 496 ff. 4 5 6 7 8 9 Vgl OGH 8. 11. 1950, 1 Ob 462/50. Klicka/Oberhammer/Domej, Außerstreitverfahren (2006) Rz 307; OGH 20. 5. 1999, 6 Ob 99/99 y, spricht idZ bloß von einer Beteiligtenstellung, stimmt inhaltlich aber mit Klicka/Oberhammer/ Domej, Außerstreitverfahren Rz 307, überein. Man wird wohl eine mit den Rechten nach §§ 811 f, 815 ABGB beschränkte Parteistellung annehmen, vgl OGH 27. 4. 1965, 8 Ob 130/65. Unterscheide hievon das dem österreichischen Recht fremde Vindikationslegat. Der mittlerweile aufgehobene § 10 WEG 1975 verkörperte die einzige Ausnahmebestimmung, ausführlich dazu mwN Koziol/Welser, Grundriss II13 534 f. Welser in Rummel, Kommentar zum allgemein bürgerlichen Gesetzbuch3 (2000) § 647 Rz 7; keineswegs aber kann dieser Anspruch mit der rei vindicatio geltend gemacht werden, Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 684 Rz 1. Fritsch in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht (2007) 262. Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 653 Rz 1. 161 NOTA R . AT Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten perlich, Einzel- oder Gesamtsache, einzelne Stücke oder eine Vielzahl hievon, fromm oder gemeinnützig sein, Unterhaltscharakter haben oder als Pflichtteil zugewendet werden (vgl § 774 ABGB), auch nur in einer Summe Geldes bestehen oder eine Sammelbezeichnung führen;10 ferner Mit-, Verschaffungs-, Verteilungs- oder Forderungsvermächtnis;11 aber etwa auch als Titel zur Begründung von Wohnungseigentum tauglich sein, wenn der Erblasser Alleineigentümer der legatsgegenständlichen Liegenschaft war oder sich der Legatar in einer Rechtsposition befindet, in der er die Zustimmung aller übrigen Anteilseigentümer erzwingen kann.12 Sofern eine Abschreibung möglich ist, kann auch ein realer Hausanteil legiert werden.13 C. Anfall und Fälligkeit In Bezug auf den Erwerb des Legats wird streng zwischen Anfallstag (dies legati cedens) und Zahlungstag (dies legati veniens) unterschieden. Das ausgesetzte Legat fällt zwar grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (§ 684 ABGB) an,14 doch wird es im Zweifel, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, erst ein Jahr nach dem Todestag fällig (zB das in der Praxis häufig anzutreffende Geldlegat).15 Hievon ausgenommen sind jedoch gem § 685 ABGB * das Legat einzelner Verlassenschaftsstücke und sich darauf beziehender Rechte, * kleine Belohnungen des Dienstgesindes und * fromme Legate, die sogleich im Todeszeitpunkt fällig sind. Die einjährige Frist als Grundregel der Fälligkeit bildet daher – das Geldlegat ausgenommen – in der Praxis eher die Ausnahme. Einer Annahme des Legats (sog Legatsannahmeerklärung) bedarf es entgegen dem Wortlaut des § 689 ABGB und nach herrschender Ansicht16 nicht, wenngleich deren Einholung während des Verlassenschaftsverfahrens zweckmäßig ist, um den Erben bei der Tagsatzung zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung mit dem Legatsanspruch zu konfrontieren. Dies ist sogar zwingend erforderlich, wenn minderjährigen oder besachwalteten Personen Ansprüche aus einem Legat zustehen, die noch nicht erfüllt sind, da diesfalls vor Einantwortung Sicherstellung zu leisten ist (§ 176 Abs 2 AußStrG iVm § 56 ZPO). In aller Regel wird der Gerichtskommissär in diesem Fall ein entsprechendes Legatsübereinkommen zur Unterfertigung aufsetzen. 10 11 12 13 14 15 16 MwN Welser in Rummel3 § 685 Rz 3, 5, 8. Fritsch in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 265 f. 1 Ob 30/98 p; 5 Ob 158/04 b. Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 653 FN 1. Auf die Möglichkeit, das Legat unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 699 ABGB) auszusetzen, wird hier nicht eingegangen. Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 685 Rz 3. Demelius, Der Abhandlungsrichter als Grundbuchsrichter, NZ 1934, 101; mwN Fritsch in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 270; Koziol/Welser, Grundriss II13 537; SZ 42/130 = EvBl 1970/99. 162 NZ 06/2011 Im Folgenden wird nur noch das Legat einzelner Verlassenschaftsstücke, das im Zweifel bereits im Todeszeitpunkt fällig wird, besprochen. D. Das Legat einzelner Ve r l a s s e n s c h a f t s s t ü c k e 1. Allgemeines Die Kommentarliteratur17 lehrt, dass ein einzelnes Verlassenschaftsstück alles ist, was aus dem Nachlass selbst zu entrichten ist, gleichgültig, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Sachen [. . .] handelt. Liegenschaftsvermögen ist unter diesen Tatbestand subsumierbar, weshalb legierte Liegenschaften aufgrund der materiell-rechtlichen Bestimmung des § 685 ABGB sofort mit dem Tod zur Ausfolgung fällig sind. Das bedeutet in weiterer Folge, dass dem Legatar gem § 686 ABGB auch die seit dem Tod des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen18 und jeder andere Zuwachs zustatten kommt. Der Legatar eines einzelnen Verlassenschaftsstücks trägt aber auch alle auf dem Legat haftenden Lasten und selbst den Verlust, wenn das Legat ohne Verschulden eines anderen vermindert wird oder gänzlich zu Grunde geht. Der Legatar ist nach überwiegender Auffassung19 Einzelrechtsnachfolger des Erblassers, wenn die Sache aus dessen Vermögen stammt und noch vor der Einantwortung übertragen wird. Er wird hingegen Einzelrechtsnachfolger des Erben, wenn die Sache aus dem Vermögen des Erben geleistet wird oder dieses zumindest durchläuft (Legatsausfolgung nach Einantwortung). 2. Ausfolgung und Erwerb beweglicher Legate Die Ausfolgung beweglicher Legate erfolgt entweder durch den durch erbantrittserklärte Erben oder einen Verlassenschaftskurator vertretenen Nachlass20 oder durch den/die eingeantworteten Erben. Den Titel des Erwerbs bildet dabei das Legat als letztwillige Verfügung,21 den Modus die Übergabe der legatsgegenständlichen Sache iSd §§ 425 ff ABGB.22 Liegen Titel und Modus vor, ist der Eigentumserwerb des Legatars vollzogen. Ist der Nachlass unvertreten oder liegen widerstreitende Erbantrittserklärungen vor, so kann der Legatar nach § 811 ABGB um die Bestellung eines Prozesskurators ansuchen, dem dann die Ausfolgung des Legats zu überantworten ist. Dieses Recht steht dem Legatar bei Fälligkeit zum Todeszeitpunkt des Erblassers sofort zu.23 17 18 19 20 21 22 23 MwN Welser in Rummel3 § 685 Rz 5. Das sind natürliche und zivile Früchte, vgl zum Begriff der Nutzungen und seiner Abgrenzung mwN Welser in Rummel3 § 686 Rz 2 ff. MwN Fritsch in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 261; Welser in Rummel3 § 535 Rz 5. OGH 28. 12. 1927, 3 Ob 1096/27 SZ 9/224. Welser in Rummel3 § 535 Rz 2. Welser in Rummel3 § 647 Rz 7; aA SZ 9/224. Welser in Rummel3 § 811 Rz 2 ff. NZ 06/2011 Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten 3. Ausfolgung und Erwerb unbeweglicher Legate Die Ausfolgung unbeweglicher Legate folgt in Bezug auf den Modus eigenen Verfahrensregeln (§ 182 Abs 3 AußStrG; § 178 AußStrG aF). Es ist in diesem Zusammenhang geboten, den bereits öfter verwendeten Begriff der Ausfolgung (des Legats) zu definieren. Bei beweglichen Sachen versteht man darunter die Übergabe der Sache durch den vertretenen Nachlass oder durch die eingeantworteten Erben an den Legatar und die Inbesitznahme durch diesen. Die Eigentumsübertragung ist damit vollzogen (§§ 425 ff ABGB). Bei unbeweglichen Sachen bedarf es neben der Inbesitznahme auch der Intabulation im Grundbuch, um das Verfügungsgeschäft und somit die Eigentumsübertragung zu vollenden (§§ 684, 688 Satz 2, 437 [§§ 431 ff] ABGB iVm § 182 Abs 3 AußStrG bzw § 178 AußStrG aF).24 Die Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG25 stellt die für das Grundbuchsgericht notwendige einverleibungsfähige Urkunde dar. Mit Welser26 wird die legatsgegenständliche Sache Eigentum des Erben, sofern sie im Zeitpunkt der Einantwortung dem Legatar noch nicht ausgefolgt wurde. Daraus könnte der Umkehrschluss, mit der Ausfolgung gehe der Eigentumserwerb des Legatars an der legatsgegenständlichen Sache einher, gezogen werden. Im Folgenden ist der Ausfolgungsbegriff daher aus noch zu erörternden Gründen dahingehend zu verstehen, dass damit lediglich die Inbesitznahme der unbeweglichen Sache durch den Legatar, nicht jedoch auch die Eigentumsübertragung an den Legatar, verstanden wird. a) Rechtslage vor und nach dem AußStrG, BGBl I 2003/111 Ist Liegenschaftsvermögen legiert, so besteht sowohl nach alter Rechtslage als auch nach neuer Rechtslage auf den ersten Blick kein Anlass, eine neue Rechtssituation anzunehmen. Nach dem Wortlaut des § 178 AußStrG aF war denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter [. . .] nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer [Legatare], oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, von der Abhandlungsbehörde [nunmehr: Verlassenschaftsgericht] auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können [. . .]. Demgegenüber lautet § 182 Abs 3 AußStrG nF: „Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer [Legatare] oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öf- fentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. [. . .]“ Die in beiden Bestimmungen erwähnten Bestätigungen sind gemeinhin als Amtsbestätigungen bekannt und Beschlüsse iSd § 149 Abs 3 Geo,27 welche bestätigen, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen.28 Sofern sie in Rechtskraft erwachsen, eignen sie sich als grundbücherliche Eintragungsurkunden. Beide Bestimmungen behandeln den Fall, dass denjenigen, denen Ansprüche an Liegenschaften ohne Erbenstellung (gemeint sind Legate, der rechtsgeschäftliche Erwerb [Erwerb im Rahmen eines Übereinkommens] sowie Ansprüche von Noterben, denen unbewegliches Vermögen als Pflichtteil legiert wurde) zufallen, auf Antrag samt Zustimmung aller Erben eine Amtsbestätigung zur Verbücherung des Eigentümerwechsels auszustellen ist.29 Da das Legat einzelner Verlassenschaftsstücke sofort fällig ist, liegt der Schluss nahe, die Ausfolgung30 der Liegenschaft müsse die Ausstellung einer verbücherungsfähigen Amtsbestätigung bedingen. Die Rsp31 ist zum Themenkreis, ob eine Amtsbestätigung schon vor oder erst nach Einantwortung zu erteilen ist, nicht einheitlich.32 Zum neuen AußStrG existiert diesbezüglich noch keine oberstgerichtliche Rsp. b) Judikatur und Meinungsstand Die ältere Rsp vor und zu Beginn des 20. Jahrhunderts hat die Ausstellung einer Amtsbestätigung vor der Einantwortung des Nachlasses generell abgelehnt. So wies der OGH33 den Antrag der Israelitischen Kultusgemeinde auf Ausstellung einer Amtsbestätigung zwecks Verbücherung des ihr gewidmeten [gemeint: legierten] Hauses zurück, „weil vor Ausstellung der begehrten Bestätigung nach § 178 in Verbindung mit § 177 des Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, vor Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung und erfolgter Einantwortung keine Rede sein, daher eine meritorische Entscheidung der Eingabe derzeit nicht eingegangen werden kann“.34 Später wurde die Entscheidung im Zusammenhang mit einem Erbschaftskauf und einer angefochtenen mündlichen letztwilligen Verfügung bestätigt, denn der Legatar kann nach §§ 688, 812 ABGB, selbst wenn er den Titel zum Legat gehörig ausgewiesen hat, vor der Einantwortung bloß die Absonderung der Erbschaft von dem Ver27 28 29 24 25 26 Kralik in Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts – Erbrecht (1983) 237. Sofern im Folgenden von Amtsbestätigungen die Rede ist, sind immer jene nach § 182 Abs 3 AußStrG nF bzw § 178 AußStrG aF gemeint. Welser in Rummel3 § 647 Rz 7. NOTA R . AT 30 31 32 33 34 Die aktuelle Fassung des § 149 Abs 3 Geo ist (noch) nicht an das neue AußStrG angepasst worden; die Bestimmung spricht nach wie vor von § 178 AußStrG [aF]. Vgl Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz (2005) § 182 Rz 6. Vgl Verweijen, Verlassenschaft „neu“ und Grundbuch, immolex 2005, 44. Gemeint ist lediglich die Inbesitznahme durch den Legatar, nicht die Eigentumsübertragung an diesen. Vgl Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen2 (1984) § 178 E 3. Vgl Kapitel D.3.b. GIU 6255. Zustimmend GIUNF 3048; aA SZ 3/26. 163 NOTA R . AT Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten mögen des Erben [§ 812 ABGB] und die Sicherstellung des Legats [§ 688 ABGB] verlangen.35 Selbst wenn die Legatsanordnung ausdrücklich vorsieht, dass die legierte Liegenschaft unverzüglich nach dem Tod des Erblassers übergeben werde, kann die angesuchte Amtsbestätigung erst nach erfolgter Nachlasseinantwortung ausgestellt werden, da der Verfahrensablauf durch letztwillige Verfügung keine Änderung erfahren kann. Zudem verwies das OLG Lemberg36 darauf, dass § 177 (Liegenschaftserwerb aufgrund der Einantwortung) und § 178 (Liegenschaftserwerb aufgrund der Legatsanordnung) des Kaiserlichen Patentes vom 9. 8. 1854 im Zusammenhang interpretiert werden müssen, sodass das Legat genauso wie die Erbschaft erst nach rechtskräftiger Einantwortung in Besitz genommen werden kann. Weiters wird in dieser Entscheidung argumentiert, dass § 684 ABGB lediglich ein persönliches Recht des Legatars gegen den Erben darstellt. Ebenso kann eine legierte hypothekarisch sichergestellte Forderung erst nach der Einantwortung an den Legatar übertragen werden.37 Es existieren aber oberstgerichtliche Entscheidungen aus der Mitte des 20. Jahrhunderts, welche die Ausstellung einer Amtsbestätigung bereits vor der Einantwortung als zulässig erachten.38 So ist die Ausstellung einer Amtsbestätigung zu bewilligen, da das Gesetz keine Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Legat vorgesehen hat.39 Im Falle einer fideikommissarischen Substitution kann der Nachlegatar vom bücherlichen Besitzer der legierten Liegenschaft bereits vor Einantwortung mittels einer Amtsbestätigung sein Eigentumsrecht verbüchern lassen,40 wobei nicht einmal das Vorliegen einer Erbantrittserklärung vorausgesetzt sein soll, weil legierte Sachen jederzeit vom Nachlass gefordert werden können.41 Allerdings ist der OGH in dieser Entscheidung auf die Unterscheidung zwischen Ausfolgung der legatsgegenständlichen Liegenschaft und Einverleibung des Eigentumsrechtes nicht eingegangen. Vergleicht man das Datum der einzelnen Entscheidungen, wird der Anschein erweckt, die jüngere Rsp (Zulässigkeit der Ausstellung einer Amtsbestätigung vor Einantwortung) habe sich gegen die ältere Rsp (Unzulässigkeit der Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Einant35 36 37 38 39 40 41 GIU 9981. GIUNF 5301. GIUNF 2105. SZ 25/193; JBl 1957, 18. SZ 3/26; mE unrichtig, da die Unterscheidung – wenn auch nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht – in §§ 684, 688 Satz 3, 437 [§§ 431 ff] ABGB iVm § 182 Abs 3 AußStrG nF bzw § 178 AußStrG aF normiert ist, wobei festzuhalten ist, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Modus (hier: die nötige Intabulation im Grundbuch) auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften verweisen, der materiell-rechtliche Verweis sohin dem Verfahrensrecht Art und Zeitpunkt der Verbücherung (Eigentumserwerb) überlässt. ZBl 1927/337; SZ 25/112. SZ 9/224. 164 NZ 06/2011 wortung) durchgesetzt.42 Indessen hat der OGH43 in einer neueren Entscheidung judiziert, dass der Standpunkt der älteren Rsp angesichts einer fehlenden ausdrücklichen Norm nicht von offenbarer Gesetzwidrigkeit gekennzeichnet ist und zudem von zahlreichen stichhaltigen Judikaten der älteren Rsp gestützt wird. Der hierauf Bezug nehmende Meinungsstand in der Lehre ist rar und erschöpft sich in der Befürwortung der Ausstellung einer Amtsbestätigung während anhängigem Verlassenschaftsverfahren. So beruft sich Demelius44 auf die Bestimmung des § 437 ABGB im Wortlaut vor der Novelle RGBl 1916/69 über den Erwerb des Eigentums an einem legierten unbeweglichen Gut: „Wer eine Forderung dieser Art hat, muss bei der Behörde noch die besondere Einverleibung des Vermächtnisses auswirken.“ Demelius schlussfolgert hieraus, dass eine Mitwirkung der Erben bei der Ausstellung der Amtsbestätigung ebenso wenig erforderlich ist wie die Einantwortung des Nachlasses. Demelius argumentiert hierbei jedoch mit einer Norm, die im Jahr 1934 nicht mehr in Kraft gestanden ist. Wolf 45 gelangt zum selben Ergebnis, indem er meint, aus der Tatsache, dass die Legatare bei Verweigerung der Ausstellung einer Amtsbestätigung bei ungeklärter Rechtslage den streitigen Prozess suchen müssen,46 ergebe sich e contrario das Recht auf Ausstellung einer Amtsbestätigung. Aus beiden Lehrmeinungen ist meiner Auffassung zufolge weder für die alte und noch weniger für die neue Rechtslage etwas zu gewinnen. Während den Begründungen in den obzitierten Entscheidungen bezüglich der alten Rechtslage beizupflichten ist, kann der neuen Rechtslage aufgrund der im Folgekapitel veranschaulichten Erwägungen nicht gefolgt werden. Zudem lässt sich mMn in dogmatischer Hinsicht und mit Verweis auf §§ 426 ff (§ 437) ABGB keine Begründung finden, dass der Legatar als Einzelrechtsnachfolger nach dem Erblasser eine konstitutiv wirkende Grundbuchseintragung während anhängigem Verlassenschaftsverfahren erwirken kann, wohingegen der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger auf die Erlassung des Einantwortungsbeschlusses angewiesen ist. Den nach alter Rechtslage kontrovers geführten Diskurs, welches Gericht zur Verbücherung von Amtsbestätigungen zuständig sei, nämlich das Verlassenschaftsgericht oder das Grundbuchsgericht,47 muss rücksichtlich der Tatsache, dass nunmehr das Grundbuchsgericht sowohl für die Verbücherung der Amtsbestätigung48 als 42 43 44 45 46 47 48 Vgl SZ 25/193. OGH 16. 11. 1946, 1 Ob 292/46 SZ 21/10. Demelius, NZ 1934, 96. Wolf, Über Probleme der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses, NZ 1979, 5. SZ 21/52. Vgl Demelius, NZ 1934, 96; Staufer, Bemerkungen zur Verbücherung von Amtsurkunden nach § 178 V. P., NZ 1960, 50. RV 224 BlgNR 22. GP (§ 182) 114 f; Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 476. NZ 06/2011 Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten auch des Einantwortungsbeschlusses (vgl § 182 Abs 1 AußStrG) zuständig ist, nicht aufgegriffen werden; die Zuständigkeit des Grundbuchsgerichtes für die Verbücherung von Amtsbestätigungen ist insoweit als unbestritten anzusehen.49 Eine Verpflichtung zur amtswegigen Verbücherung der Amtsbestätigung gem §§ 28 f LiegTeilG ist infolge Außerkrafttretens dieser Bestimmung (§ 29 LiegTeilG) leider nicht mehr vorgesehen, sodass die Herstellung der Grundbuchsordnung entsprechende Anträge derjenigen Personen voraussetzt, die aufgrund der Amtsbestätigung die Einverleibung des Eigentumsrechtes beantragen können. E. Eigener Ansatz Gegen die Erlassung einer Amtsbestätigung vor Einantwortung spricht schon die Tatsache, dass das neue AußStrG die Bestimmung hierüber dem 3. Abschnitt, der den Titel „Verfahren außerhalb der Abhandlung – Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung“ trägt, unterstellt hat. Aus systematischen Gesichtspunkten ist somit die Ausstellung einer Amtsbestätigung während anhängigem Verlassenschaftsverfahren – selbst bei Zustimmung aller Erben – unzulässig. Diese Sichtweise steht in scheinbar unauflösbarem Widerspruch zu § 685 ABGB, wonach das Legat einzelner Verlassenschaftsstücke, somit auch einer unbeweglichen Sache, sofort mit dem Tod des Erblassers fällig und auch mit Legatsklage durchsetzbar ist. Ein Blick in die Regierungsvorlage50 trägt ebenso wenig zur Auflösung dieses Spannungsverhältnisses bei wie die Konsultierung der jüngeren Lehre. Die Regierungsvorlage verrät auch nichts über die systematische Eingliederung der Regelungen über die Amtsbestätigung, sodass der Rechtsanwender der Versuchung erliegen könnte, im Praxisalltag eine Gesetzeskorrektur dahingehend vorzunehmen, auch während anhängigem Verlassenschaftsverfahren Amtsbestätigungen zu beantragen und in weiterer Folge – nach Ausstellung derselben durch das Verlassenschaftsgericht – zwecks Verbücherung dem Grundbuchsgericht vorzulegen. Dem Grundbuchsgericht ist hierbei keine Prüfkompetenz in Bezug auf den Verfahrensstand im Verlassenschaftsverfahren eingeräumt. Es entscheidet ausschließlich auf Grund der vorgelegten Urkunden (reines Akten- und Urkundenverfahren, beschränktes Legalitätsprinzip). Wird dem Grundbuchsgericht daher eine rechtskräftige Amtsbestätigung vorgelegt, so hat es bei Vorliegen der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen den Antrag zu vollziehen.51 Die Entscheidung über die Erlassung einer Amtsbestätigung und somit in weiterer Folge mittelbar 49 50 51 Für die alte Rechtslage Wolf, NZ 1979, 5; für die neue Rechtslage Verweijen, immolex 2005, 44; ZBl 1935/242; aA zur alten Rechtslage als § 29 LiegTeilG noch in Geltung stand [bis 31. 12. 2004] Staufer, NZ 1960, 52. RV 224 BlgNR 22. GP. MwN Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht (1999) Rz 184, 209 ff. NOTA R . AT auch über deren Verbücherung liegt demnach im Verantwortungsbereich des Verlassenschaftsgerichtes. Eine Korrektur des § 182 Abs 3 AußStrG (das wäre die fiktive Ausgliederung aus dem Abschnitt über die Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung) ist mE schon deshalb unzulässig, weil es der Systematik dieser Bestimmung widerspricht. Da nämlich die Amtsbestätigung nur mit Zustimmung aller Erben ausgestellt werden kann und diese Erben erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Einantwortung festgestellt sind, setzt die Ausstellung einer Amtsbestätigung einen rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss voraus. Aus diesem Grund kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung auch nicht mit der Erlassung des Einantwortungsbeschlusses einhergehen. Nach der alten Rechtslage vor Inkrafttreten des AußStrG idF BGBl I 2003/111 war die Zustimmung der Erben noch nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach Welser52 steht die verweigerte Zustimmung der Ausstellung einer Amtsbestätigung aber dann nicht im Wege, wenn der Erbe die Zustimmung nur aus übertriebener Ängstlichkeit verweigert. Die ältere Lehre und Rsp hat die Zustimmung der Erben mit Verweis auf § 692, wonach die Erben Sicherstellung verlangen können, nicht gefordert, den Erben aber ein Anhörungsrecht zugestanden.53 Auch Steinwenter54 scheint sich mit dem Gedanken der Ausfolgung vor Einantwortung und ohne Zustimmung der Erben nicht grenzenlos anfreunden zu können; steht diese Vorgehensweise doch in gewissem Widerspruch zur Lehre vom Damnationslegat. Auch das Argument, § 685 ABGB stelle eine Durchbrechung des Prinzips des Damnationslegates dar, überzeugt nicht und vermag auch die Sichtweise von der zulässigen Ausstellung einer Amtsbestätigung vor rechtskräftiger Einantwortung aus bereits erwähnten Gründen (§ 437 iVm §§ 431 bis 435 ABGB) nicht zu retten. Es ist aber danach zu fragen, ob für den Legatar nicht doch noch eine Hintertür zum Besitzerwerb am unbeweglichen Legatsgegenstand offen steht. ME können §§ 685 f ABGB und § 182 Abs 3 AußStrG nebeneinander bestehen. Nach § 685 ABGB kommen dem Legatar bei Vermächtnissen einzelner Verlassenschaftsstücke auch die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachs zustatten. Der Legatar trägt aber auch alle auf dem Legat haftenden Lasten, Verbindlichkeiten sowie Verpflichtungen55 und selbst den Verlust, wenn das Legat ohne Verschulden Dritter vermindert wird oder gänzlich zu Grunde geht. § 685 ABGB unterscheidet nicht zwischen 52 53 54 55 Welser in Rummel3 § 647 Rz 8 mwN. MwN Edelbacher2 § 178 E 4. Steinwenter, OGH 14. 3. 1956, 2 Ob 144/56 JBl 1957, 18 (Glosse von Steinwenter). Welser in Rummel3 § 662 Rz 8, wonach der Legatar keinen Anspruch auf lastenfreie Übergabe hat. 165 NOTA R . AT Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten beweglichem und unbeweglichem Vermögen, sodass mangels anderer heranziehbarer Normen auf die ratio legis dieser Bestimmung abzustellen ist. Dieser ist ein gewisser Versorgungscharakter zugunsten des Legatars nicht abzusprechen, da ansonsten das Legat nicht letztwillig angeordnet worden wäre. Der sofortigen Zuwendung von Nutzungen an den Legatar ist als Ausgleich die Übernahme der mit dem Tod des Erblassers bestehenden Lasten und der Verlust der Sache gegenübergestellt. Die Bestimmung über die Fälligkeit ist eine Zweifelsregel, wie sie im Erbrecht typischerweise anzutreffen ist, die dem wahren Erblasserwillen weicht.56 Umso mehr aber ist sie zu beachten, wenn das zugedachte Legat Versorgungscharakter57 hat und dem Erblasserwillen nicht widerspricht. Der Versorgungscharakter ist bei unbeweglichen Legaten darin zu sehen, dass dem Legatar die Wohnmöglichkeit nicht genommen oder eine neue oder bessere Wohnmöglichkeit verschafft wird. Auch die Hinterlassung als Wertanlage verfolgt Versorgungszwecke, insb durch zu lukrierende Miet- oder Pachteinnahmen. 1. Zur Ausfolgung unbeweglicher Legate Ist ein der sofortigen Fälligkeit (§ 685 ABGB) entgegenstehender Erblasserwille nicht feststellbar, so kann die Unzulässigkeit der Ausstellung einer Amtsbestätigung vor rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens der Ausfolgung des Legatsgegenstandes an den Legatar durch den Nachlass58 nicht entgegenstehen. Vielmehr ist dieser vermeintliche Widerspruch dahin aufzulösen, dass sich die Ausfolgung des unbeweglichen Legats während anhängigem Verlassenschaftsverfahren in einer faktischen Inbesitznahme des Legatsgegenstandes durch den Legatar ohne Eigentumsübertragung, aber mit den Wirkungen des § 685 ABGB, erschöpft. Dem Legatar kommen somit die Nutzungen und Erträgnisse aus dem Legat zustatten; die Verbücherung der Amtsbestätigung setzt aber die rechtskräftige Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und die Ausstellung derselben durch das Verlassenschaftsgericht voraus. Dieses „aufschiebend bedingte“ Eigentumsrecht an der legatsgegenständlichen Liegenschaft macht auch durchaus Sinn, da solcherart strittige Ansprüche nicht vereitelt werden. Das Verlassenschaftsgericht trifft auch keine (amtswegige) Vorsorge für die Interessen der Gläubiger;59 sollte der Nachlass indes passiv werden, so ist zunächst der Nachlass den Forderungen der Erblassergläubiger ausgesetzt. Reicht der Nachlass nach Ausfolgung des Legatsgegenstandes an den Legatar zur Befriedigung der Erblassergläubiger nicht hin, ist in weiterer Folge der Legatar gem § 693 ABGB einem Kondiktionsanspruch des 56 57 58 59 Welser in Rummel3 § 685 Rz 1; Reischauer in Rummel3 § 904 Rz 3. Zum Rentenlegat vgl mwN Welser in Rummel3 § 687 Rz 1 ff. OGH 28. 12. 1927, 3 Ob 1096/27 SZ 9/224. Gläubiger haben die Möglichkeit, einen Nachlassseparation gem § 812 ABGB zu beantragen. 166 NZ 06/2011 Nachlasses oder des (ehemaligen) Legatsschuldners60 nach § 1431 ABGB verhaftet, da jenem die Wirkungen des Gläubigerediktes61 nicht zugute kommen; und zwar einem Kondiktionsanspruch in der Höhe des Wertes, den der Legatsschuldner im Rahmen der verhältnismäßigen Kürzung gem § 692 ABGB in Abzug bringen hätte können,62 denn im Ergebnis soll die Verlassenschaft bzw der Erbe so gestellt werden, wie diese bzw dieser stünden, wenn das Legat nicht sofort erfüllt worden wäre, sondern die Befriedigung des Legates im Hinblick auf die Unzulänglichkeit des Nachlasses aufgeschoben worden wäre.63 Das bereits ausgefolgte Legat ist somit in den zur Gläubigerbefriedigung heranzuziehenden Haftungsfonds einzubeziehen. § 1432 ABGB ist bei Kenntnis der Überschuldung nicht anwendbar, da der Legatsschuldner seinen Kondiktionsanspruch nicht im eigenen Interesse geltend macht. Der Beitragsanspruch des Erben geht auf verhältnismäßige Rückerstattung in Geld,64 wobei sich der Wert des Legates nach dem Empfangszeitpunkt richtet.65 Der Legatar hat so viel zu zahlen, als der Erbe ursprünglich abzuziehen berechtigt gewesen wäre. Dem Legatar kommt diesbezüglich eine facultas alternativa zustatten; er kann, um der Rückerstattungsverpflichtung zu entgehen, das Legat und die bereits bezogenen Nutzungen auch zurückstellen.66 Da Liegenschaftsvermögen grundsätzlich realiter nicht gekürzt werden kann,67 kommt nur eine monetäre Rückerstattung durch den Legatar in Betracht. Jedenfalls aber steht dem Legatar die Möglichkeit offen, Sicherstellung zu leisten (§ 692 Satz 2 iVm § 1373 ABGB), wenn der Erbe der Ausfolgung des Legates wegen drohender verhältnismäßiger Kürzung des Legatars nicht zustimmt.68 Die Sicherstellung durch die Einräumung einer Hypothek69 kommt hierbei mE nicht in Betracht, da das Eigen- 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 Das ist derjenige, der das Legat an den Legatar ausgefolgt hat, also idR der Erbe. Die Schaltung eines Gläubigerediktes (§§ 813 ff ABGB) kann den Legatserwerb nicht absichern, weil sich die Wirkungen der Gläubigerkonvokation nur auf Erblassergläubiger, nicht aber auf Legatsforderungen, welche daher auch nicht zum Nachlass angemeldet werden müssen, beziehen, vgl Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 815 Rz 5; Welser in Rummel3 § 815 Rz 4. MwN Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 693 Rz 1. 6 Ob 204/09 g, wonach die Erfüllung des unteilbaren Legates im Kürzungsfall zunächst zur Gänze verweigert werden kann; vgl auch Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht 244. Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 693 Rz 2; Welser in Rummel3 § 692 Rz 8; zum vergleichbaren Vorgehen hinsichtlich der Beitragspflicht der Legatare vgl Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 783 Rz 1 ff; Koziol/Welser, Grundriss II13 535, 551. Vgl OGH 8. 3. 1990, 7 Ob 512/90 NZ 1990, 300. Welser in Rummel3, § 693 Rz 1 f. Zum Grundsatz der Verkürzung in natura vgl Welser in Rummel3 § 692 Rz 8. Auf die Möglichkeit einer Abschreibung wird hier nicht eingegangen. Vgl die alte Rechtslage im Hinblick auf die Verweigerung der Ausstellung einer Amtsbestätigung und somit auch die Verweigerung der Ausfolgung an den Legatar nach neuer Rechtslage, Welser in Rummel3 § 692 Rz 9. Hofmann in Rummel3 § 1373 Rz 2. NZ 06/2011 Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten tum am unbeweglichen Legatsgegenstand nicht vor rechtskräftiger Einantwortung und Verbücherung der Amtsbestätigung auf den Legatar übergeht. Die Gläubiger und auch allfällige erst später bekannt gewordene Noterben können den Rückforderungsanspruch gegen den Legatar pfänden und sich überweisen lassen.70 Jedenfalls aber kann nur der Nachlass oder der eingeantwortete Erbe von den Gläubigern oder Noterben in Anspruch genommen werden, niemals aber der Legatar direkt.71 Dieser ist seinerseits dem Anspruch des Erben oder des Nachlasses auf Leistung des Rückerstattungsbetrages ausgesetzt, sofern dieser Anspruch nicht gepfändet und dem Gläubiger oder Noterben überwiesen wurde.72 Es ist jedoch zu prüfen, ob der Legatsschuldner bei Uneinbringlichkeit der Beitragsverpflichtung nach § 693 ABGB beim Legatar (dieser hat das Legat bspw bereits verwertet und den Erlös verbraucht) bei bedingt abgegebener Erbantrittserklärung in der Höhe des Wertes des Legates dem Gläubiger oder Noterben haftet oder ob in diesem Fall ausschließlich der Legatar dem Gläubiger oder Noterben gegenüber haftet. Kralik73 folgend, schützt die Gläubigerkonvokation den Erben vor den Risiken des § 693 ABGB nicht, weil er ja auch Gläubiger, die sich nicht gemeldet haben, bis zur Höhe des Wertes des Nachlassvermögens befriedigen muss und ihnen gem § 814 ABGB nur Leistungen an andere Gläubiger, nicht aber an Legatare, entgegenhalten kann. Das bedeutet, dass ein bedingt erbantrittserklärter Erbe allfälligen erst nach Legatsausfolgung bekannt gewordenen Gläubigern auch mit dem Wert des bereits ausgefolgten Legates haftet. Hat der Erbe das Legat in Kenntnis dieser Forderung ausgefolgt, ist er also schlechtgläubig, so mag diese Lösung zufriedenstellend sein; sie ist es mE aber nicht, wenn der Erbe das Legat im guten Glauben ausgefolgt hat und der Beitragsanspruch des Erben gegen den Legatar gem § 693 ABGB wegen Uneinbringlichkeit bei Letzterem (etwa weil dieser das Legat bereits verbraucht oder weiterveräußert hat) ins Leere geht. Besondere Brisanz bringt dieser Themenkomplex zu Tage, wenn Legate, welche einen großen Teil des Nachlassvermögens darstellen, ausgesetzt werden oder minderjährige oder pflegebefohlene Personen durch deren (gesetzlichen) Vertreter bedingte Erbantrittserklärungen abgeben, die nach der Rsp74 keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Diesfalls ist zumindest zu hinterfragen, ob sich derartige Konsequenzen aus dem Zweck der Bestimmung des § 802 ABGB (Haftung als Vorbehaltserbe) ableiten lassen. 70 71 72 73 74 Welser in Rummel3 § 783 Rz 5; vgl auch OGH 17. 2. 1994, 2 Ob 593/93. OGH 8. 3. 1990, 7 Ob 512/90 NZ 1990, 300; aA hinsichtlich der Noterben Weiß in Klang, 896 f. Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 693 Rz 2. Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht 245. Dittrich/Tades, ABGB35 (1999) § 154 E 118 [31. 5. 1961 EvBl 1961/ 353 = EF 1317]. NOTA R . AT Der mit dem Legat Beschwerte (Nachlass, Erbe) wird seinerseits auch ein Interesse an der faktischen Inbesitznahme durch den Legatar haben, da jenem von Gesetzes wegen Verwahrungs- und Versorgungspflichten obliegen. Den Beschwerten kann bei schuldhafter Beschädigung oder Vernachlässigung dieser Pflichten auch eine Ersatzpflicht treffen. Demgegenüber wird die Auferlegung einer Bewirtschaftungspflicht als zu weit reichend angesehen.75 2. Zur Besitzqualität des besitzenden Legatars Ob die vom Legatar bereits bezogenen Nutzungen ebenfalls rückzuerstatten sind, richtet sich nach der Qualität seines Besitzes. Es ist danach zu fragen, ob ein redlicher Besitzer die bereits erhaltenen oder bezogenen Nutzungen zurückzustellen hat. Redlicher Besitzer ist, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält.76 Die Qualifikation der Redlichkeit hat ua Bedeutung für die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Eigentümer und Besitzer.77 Nach überwiegender Auffassung ist der Besitz redlich, wenn sich der Besitzer ohne Fahrlässigkeit für berechtigt hält, die Sache, die er besitzt, für die seinige zu halten (§ 326 ABGB).78 Da der Besitzerwerb durch den Legatar auf einem gültigen Titel (die letztwillige Verfügung) beruht, könnte man meinen, dass der Legatar iS der vermuteten Redlichkeit gem § 328 ABGB bei Fehlen sonstiger entgegenstehender Rechte berechtigt ist, mit dem Legatsgegenstand nach § 329 ABGB zu verfahren, ihn also zu brauchen, zu verbrauchen, auch wohl zu vertilgen79 oder schuldrechtlich zu verkaufen; so bspw das Haus auf der Liegenschaft auch abzutragen und die Liegenschaft anders zu nutzen. Während die Feststellung des gültigen Titels (die letztwillige Verfügung) idR unproblematisch ist,80 kommt der besitzende Legatar vor rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens mE nicht in den Genuss der Vermutung der Redlichkeit nach § 328 ABGB. Denn die Ausfolgung des Legatsgegenstandes an den Legatar zieht deshalb keinen redlichen Besitz nach sich, weil sich der Legatar während anhängigem Verlassenschaftsverfahren mangels Vorliegen einer Zustimmungserklärung aller rechtskräftig eingeantworteten Erben zur Ausstellung einer Amtsbestätigung gerade nicht für berechtigt halten kann, den Legatsgegenstand als den seinigen zu betrachten. In diesem Zusammenhang könnte man von einer neuen Form des Besitzes, einem Besitz sui generis, sprechen, der Elemente sowohl des redlichen als auch des unredlichen Besitzes in sich vereint. Die Elemente der Unredlich75 76 77 78 79 80 Welser in Rummel3 § 686 Rz 7. Koziol/Welser, Grundriss I13 262. Spielbüchler in Rummel3 § 326 Rz 1. Spielbüchler in Rummel3 § 326 Rz 2. Vgl Spielbüchler in Rummel3 § 326 Rz 3. Wenn ein bekanntes Legat strittig ist, fehlt es an der Redlichkeit des Besitzes, Dittrich/Tades, ABGB35 (1999) § 329 E 5. 167 NOTA R . AT Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten keit bestehen iSd Besitzes sui generis darin, dass sich der Legatar seines Rechtes an dem besitzenden Legatsgegenstand in Hinblick auf die eigentumsrechtliche Zugehörigkeit bis zur Rechtskraft der ausgestellten Amtsbestätigung noch nicht sicher sein kann. Konkret bedeutet dies, dass der Legatsgegenstand und die vom Legatar bereits bezogenen Nutzungen nach § 686 ABGB nur unter der aufschiebenden Bedingung der nachträglichen Zustimmung der Erben zur Ausstellung einer Amtsbestätigung zustehen. Wird die Ausstellung einer Amtsbestätigung in der Folge rechtmäßig verweigert, so hat der besitzende Legatar neben dem Legatsgegenstand auch die bereits bezogenen Nutzungen (§ 686 ABGB) herauszugeben. Aber auch nach Ausstellung einer Amtsbestätigung und selbst nach Verbücherung des Eigentumsrechtes des Legatars kann dieser im Zuge des Vorgehens nach § 693 ABGB zur verhältnismäßigen Vergütung der bereits bezogenen Nutzungen iSe Beitragsanspruches des Erben gegen den Legatar angehalten werden.81 Die Rückerstattungspflicht des Legatars stellt grundsätzlich eine Geldschuld dar, doch hat der Legatar eine facultas alternativa; er kann die Rückerstattungspflicht in Geld abwenden, indem er das Legat samt bezogener Nutzungen zurückstellt.82 Hinsichtlich Aufwand und Verschlimmerung [Verschlechterung] gelten die Bestimmungen über den redlichen Besitz (§§ 331 ff ABGB).83 Dementsprechend sind getätigter Aufwand für und eingetretene Verschlechterung an der Sache in die Rückerstattungsverpflichtung des Legatars gem § 693 ABGB einzubeziehen. Durch die systematische Zuordnung der letztwillig angeordneten Legate über unbewegliches Vermögen zu den Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung in den 3. Abschnitt des III. Hauptstücks des AußStrG nF ist es gelungen, den seit über 100 Jahren andauernden Konflikt in Rsp und Lehre in den klaren Anordnungen der §§ 431 ff (§ 437), § 685 ABGB (materiell-rechtlich) iVm § 182 Abs 3 AußStrG (verfahrensrechtlich) zu ertränken und darüber hinaus das unstrittige Bekenntnis von Lehre und Rsp zum Damnationslegat als Anspruch rein obligatorischer Natur aufrechtzuerhalten. F. E i n z e l n e F r a g e s t e l l u n g e n 1. Ausfolgung des Legates bei Unbekanntheit der Erben Der Problemkreis rund um die Ausfolgung unbeweglicher Legate verdichtet sich, wenn die Erben der Ausstellung der Amtsbestätigung nicht zustimmen können, weil sie unbekannt sind. In diesem Zusammenhang ist die faktische Inbesitznahme der legierten Liegenschaft durch den Legatar ohne Eigentumsübertragung zu überdenken. Denn obwohl einzelne Verlassenschaftsstücke im Zweifel sofort mit dem Tod fällig sind, kann deren Geltendmachung durch den Legatar in rechtsmissbräuchlicher Absicht geschehen.84 Dieser Rechtsmissbrauch wird dann angenommen, wenn der Erbe selbst nicht in der Lage ist, über den Nachlass zu verfügen und daraus Nutzen zu ziehen, wenn er also noch gänzlich unbekannt ist; dies hat auch für den Fall zu gelten, dass die Erbengemeinschaft nur teilweise erreichbar ist, also bspw ein Erbe oder mehrere Erben unbekannt sind. Da in diesem Fall bei Ergebnislosigkeit der Erbensuche85 ein Erbenedikt zu schalten ist, kann vor Ablauf dieser Ediktalfrist keine Ausfolgung des Legatsgegenstandes an den Legatar erfolgen. Die Ausfolgung ist in dieser Konstellation unzulässig,86 da diese nur im Einverständnis mit den Erben erfolgen kann. Auch eine Sicherstellung durch den Legatar kann keine Ausfolgung vor Ablauf der Ediktalfrist bewirken.87 In einem gleich gelagerten Fall hat ein Legatar in einem Verlassenschaftsverfahren beantragt, dass hinsichtlich des ihm legierten unbeweglichen Vermögens eine Amtsbestätigung ausgestellt werden möge. Der hierauf ergangene abweisende Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes88 wurde vom LG ZRS89 bestätigt. Im konkreten Fall wurde vom Verlassenschaftsgericht ein Verlassenschaftskurator bestellt, dem ua beschlussmäßig aufgetragen wurde, die von der Erblasserin legierte Liegenschaft nach Ablauf des Gläubigerediktes auszufolgen und der Ausstellung einer Amtsbestätigung zuzustimmen. Das Verlassenschaftsgericht wies den Antrag des Legatars auf Ausstellung einer Amtsbestätigung mit der Begründung, das Einverständnis der Erben (deren Unbekanntheit machte die Bestellung des Verlassenschaftskurators erst erforderlich) läge nicht vor, mit dem Verweis auf OGH 20. 5. 1999, 6 Ob 99/99 y, ab. Dem ist mit Eccher90 hinsichtlich der Ausfolgung des Legatsgegenstandes zuzustimmen, solange die Ediktalfrist zur Einberufung unbekannter Erben gem § 158 AußStrG noch nicht abgelaufen ist. Das LG ZRS Wien als Rekursgericht hat den abweisenden Beschluss des Erstgerichtes mE folgerichtig bestätigt. Bedauerlicherweise ist es aber nicht auf die von mir aufgezeigte Unterscheidung zwischen Ausfolgung des Legatsgegenstandes und Ausstellung einer Amtsbestätigung eingegangen. Es hat den Anschein, dass sowohl die zitierte Entscheidung als auch Eccher91 84 85 86 81 82 83 Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 693 Rz 2; Welser in Rummel3 § 693 Rz 1, wonach bei verhältnismäßiger Kürzung des Legatars auch der redliche Besitzer die bereits gezogenen Früchte herauszugeben hat. Welser in Rummel3 § 693 Rz 2. Welser in Rummel3 § 693 Rz 4. 168 NZ 06/2011 87 88 89 90 91 Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 685 Rz 2. Zur Kompetenzverteilung in Bezug auf die Erbensuche und deren Umfang vgl ausführlich Schweda, Erbensuche und Kompetenzkonflikte de lege lata und de lege ferenda, NZ 2010, 225. OGH 15. 4. 1953, 1 Ob 291/53; 20. 5. 1999, 6 Ob 99/99 y; 18. 12. 1996, 6 Ob 2355/96 h; vgl auch Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz § 182 Rz 6. Dazu ZfRV 1997/27; Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 685 Rz 2. BG Favoriten 17. 12. 2009, 28 A 97/09 b (nicht veröffentlicht). LG ZRS Wien 24. 3. 2010, 43 R 153/10 h (nicht veröffentlicht). Eccher in Schwimann, ABGB III3 § 685 Rz 2. Eccher, ebd. NZ 06/2011 Patrick Schweda, Zur Ausfolgung von Legaten nicht zwischen diesen Begrifflichkeiten differenzieren. Der Begründung des Rekursgerichtes getreu soll die Ausfolgung des Legats keinesfalls vor ergebnislosem Ablauf des Erbenediktes erfolgen, wobei im Sinne der von mir oben aufgezeigten Lösungsvariante (Legatar als Besitzer sui generis) die Ausfolgung durch den durch einen Verlassenschaftskurator vertretenen Nachlass92 möglich sein sollte; dies insbesondere schon deshalb, da bei Bekanntheit der Erben die Ausfolgung des Legatsgegenstandes auch durch sie als Vertreter des Nachlasses erfolgt. Obwohl vom Rekursgericht mangels entsprechender oberstgerichtlicher Rsp zugelassen, wurde der ordentliche Revisionsrekurs nicht erhoben. ME kann der Verlassenschaftskurator generell der Ausstellung einer Amtsbestätigung nicht zustimmen.93 Die analoge Ausdehnung des Zustimmungsrechtes der Erben zur Ausstellung einer Amtsbestätigung auf den Verlassenschaftskurator scheitert daran, dass dieser nicht die Erben, sondern den Nachlass vertritt. Bei bekannten, aber abwesenden Erben müsste ein Abwesenheitskurator anlässlich der Erteilung der Zustimmung zur Ausstellung einer Amtsbestätigung bestellt werden. Der Ausstellung einer Amtsbestätigung kann aber auch der Abwesenheitskurator aus obgenannten Gründen nicht zustimmen, solange der Einantwortungsbeschluss nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Inhalt der Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG Der formelle Inhalt der Amtsbestätigung, auf deren Ausstellung mangels Zustimmung der Erben geklagt werden kann,94 hat den Titel, den Grundbuchskörper, den Berechtigten und die genaue Bezeichnung des Erwerbsgegenstandes zu enthalten.95 Der Umfang des materiellen Inhalts der Amtsbestätigung kann mitunter zu Meinungsverschiedenheiten führen und Auslegungsdifferenzen nach sich ziehen. Nach dem Gesetzeswortlaut sowohl der alten als auch der neuen Rechtslage beinhaltet die Amtsbestätigung im öffentlichen Buch eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftende Forderungen (alte Fassung) oder Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen (neue Fassung). Aus dem Wortgehalt dieser Bestimmungen kann abgeleitet werden, dass nur bereits bestehende und auch im Grundbuch eingetragene Rechte mittels einer Amtsbestätigung übertragbar sind.96 NOTA R . AT Angerbauer97 zufolge können dem Legatar letztwillig auferlegte Belastungen nicht mit einer Amtsbestätigung verbüchert werden. In diesem Fall ist ein separates verbücherungstaugliches Übereinkommen zwingend erforderlich. Dies halte ich aber für unnötigen und unpraktikablen Formalismus. Letztwillig eingeräumte dingliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht betreffen, wie bspw das Wohnungsgebrauchs- und Fruchtgenussrecht oder letztwillig verfügte Belastungs- und Veräußerungsverbote, sind mE der Verbücherung im Wege einer Amtsbestätigung zugänglich,98 sofern das jeweilige Recht letztwillig angeordnet wurde, sohin mit dem Tod des Erblassers entsteht und nicht rechtsgeschäftlich begründet wird. In der Amtsbestätigung ist darauf Bezug zu nehmen, dass dieses Recht Ausfluss der letztwilligen Verfügung (Titel) ist.99 E contrario ist die Verbücherung eines erst im Zuge eines Erb-, Legats- oder Pflichtteilsübereinkommens rechtsgeschäftlich begründeten Rechtes (Wohnungsgebrauch, Fruchtgenuss, Hypothek, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Vorkaufsrecht100 etc) mangels letztwilliger und vom Erblasser abgeleiteter Entstehung mittels Aufnahme in die Amtsbestätigung unzulässig. Es bedarf hiefür neben der Amtsbestätigung, die dem Legatar das Eigentumsrecht an der legatsgegenständlichen Liegenschaft verschafft, einer gesonderten, mit den Erfordernissen der §§ 26 f, 31 ff GBG ausgestatteten Urkunde. 3. Die Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG Gem § 14 WEG greifen beim Tod im Fall einer begründeten Wohnungseigentümergemeinschaft sondergesetzliche Normen, die dem Erbrecht derogieren. Stirbt ein Wohnungseigentumspartner, so wächst der dadurch frei werdende halbe Mindestanteil dem Überlebenden sui generis an,101 sofern keine anders lautenden Parteienvereinbarungen getroffen wurden,102 sodass der erwerbende Eigentümerpartner im Todeszeitpunkt außerbücherliches Eigentum erwirbt. Zwecks Herstellung der Grundbuchsordnung normiert § 14 Abs 1 Z 5 WEG, der überlebende Eigentümerpartner habe sich den ihm angewachsenen halben Mindestanteil in sinngemäßer Anwendung des § 182 Abs 3 AußStrG grundbücherlich einverleiben zu lassen. Das zu § 182 Abs 3 AußStrG bereits Gesagte gilt hier nicht, da sich die Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 5 WEG lediglich eines Instrumentes des AußStrG bedient, um das bereits außerbücherlich entstandene EigentumsAngerbauer, NZ 1954, 109; aA Demelius, NZ 1934, 101 f, demzufolge weitreichend eingeräumte dingliche Rechte iZm der Erfüllung einer letztwilligen Verfügung (Kodizill) zwecks Verbücherung im Grundbuch in die Amtsbestätigung aufzunehmen sind. 98 Demelius, ebd. 99 So auch Demelius, NZ 1934, 102, in Bezug auf das Legat eines Wohnungsgebrauchsrechtes. 100 OGH 15. 12. 2009, 5 Ob 182/09 i wobl 2010, 254 = NZ 2010/87. 101 Würth in Rummel3, WEG 2002 § 14 Rz 5. 102 Ausführlich dazu Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 498 ff; Koziol/ Welser, Grundriss II13 475 ff. 97 92 93 94 95 96 OGH 28. 12. 1927, 3 Ob 1096/27 SZ 9/224. Vgl OGH 18. 12. 1996, 6 Ob 2355/96 h, weshalb es der obligatorische Charakter des Legates bedingt, dass der mit dem Legat belastete Erbe zur Verschaffung des Eigentumsrechtes eine Erfüllungshandlung setzt. SZ 60/241; OGH 17. 11. 1983, 7 Ob 731/83; 12. 11. 1987, 6 Ob 694/87; Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz § 182 Rz 6. Verweijen, immolex 2005, 44. Zustimmend Angerbauer, Die Bestätigung des Abhandlungsgerichtes gem § 178 VaSt, NZ 1954, 109. 169 NOTA R . AT Barbara Gunacker, Einheitswert als Steuerbemessungsgrundlage: Verfassungswidrigkeit bei der Stiftungseingangssteuer, verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 26 Gerichtsgebührengesetz recht des überlebenden Eigentümerpartners im Grundbuch einzutragen. Als conclusio bleibt, dass die Amtsbestätigung als Instrument des § 14 Abs 1 Z 5 WEG nicht im Zusammenhang mit dem 3. Abschnitt des III. Hauptstückes des AußStrG zu verstehen und daher für die Verbücherung der wohnungseigentumsrechtlichen sui-generisAnwachsung des halben Mindestanteils auch nicht die Zustimmung der Erben einzuholen ist.103 4. Grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung Die zivilrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass der Legatar nicht Einzelrechtsnachfolger des Erblassers, sondern des Erben wird,104 da die Ausstellung einer Amtsbestätigung die rechtskräftige Einantwortung und somit auch die Begründung außerbücherlichen Eigentums beim Erben voraussetzt; der Legatar rechtlich also mit der Verbücherung der Amtsbestätigung im Grundbuch konstitutiv Eigentum vom Erben erwirbt. Obwohl über die anzuwendende rechtliche Grundlage keine einhellige Auffassung herrscht, stellt der Grunderwerb – so wie auch beim Erben – beim Legatar einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar. Bis zum Ende des 31. Juli 2008 (Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer) war ein derartiger Erwerb gem § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Erwarb ein Erbe oder Legatar hingegen im Zuge eines Übereinkommens Liegenschaftsvermögen, auf das er aufgrund seiner rechtlichen Stellung im Verlassenschaftsverfahren keinen Anspruch hätte, wurde ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbstatbestand ausgelöst. Der Befreiungstatbestand gem § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG gelangte hier nicht zur Anwendung, weil Erwerbe im Zuge von Übereinkommen in Verlassenschaftsverfahren den Erwerben unter Lebenden subsumiert wurden.105 Anstelle der Grunderwerbsteuer wurde das Grunderwerbsteuer-Äquivalent eingehoben.106 Nunmehr löst jedweder Grunderwerb von Todes wegen, sei es als Erbteil, Legat oder Pflichtteilszuwendung, die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer aus. Es spielt für die Entstehung der Abgabenpflicht keine Rolle, dass dem Erwerb durch den Legatar oder Noterben der außerbücherliche Eigentumserwerb des eingeantworteten Erben vorangeht. Die Grunderwerbsteuer ist nur einmal vom letztwillig Begünstigten, das ist der Legatar, zu entrichten.107 103 104 105 106 107 AA Bartsch, NZ 2008/2 (11 aE); nicht näher darauf eingehend Kletečka, NZ 2004/69. Vgl Fritsch in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 261. Vgl Takacs, Grunderwerbsteuergesetz5 (2009) § 1 Rz 10.73. Ausführlich dazu Briem, Das Grunderwerbsteuer-Äquivalent – Zur Auslegung des § 8 Abs 4 und 5 ErbStG, NZ 1989, 118. Takacs, Grunderwerbsteuergesetz5 § 3 E 3.25. 170 NZ 06/2011 Die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer wird mit der Ausfolgung des unbeweglichen Legates (auch des Superädifikates oder Baurechtes gem § 2 Abs 2 GrEstG), sohin vor Ausstellung der Amtsbestätigung, ausgelöst. Hat der Legatar infolge Vorgehens nach § 693 ABGB die Liegenschaft herausgegeben, so kann er gem § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist (§ 17 Abs 5 leg cit), die Erstattung der bereits an das Finanzamt abgeführten Grunderwerbsteuer beantragen, wobei diese Frist keinesfalls vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung endet. G. Zusammenfassung § 182 Abs 3 AußStrG stellt den Modus zu § 437 ABGB dar. Durch die Zuordnung der verfahrensrechtlichen Bestimmung (Modus) unter die Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung ist die Ausstellung einer Amtsbestätigung während anhängigem Verlassenschaftsverfahren unzulässig. Unbewegliche Legatsgegenstände können jedoch vom vertretenen Nachlass zur faktischen Inbesitznahme durch den Legatar ausgefolgt werden. § 182 Abs 3 AußStrG als Instrument des § 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002 ist losgelöst von seiner systematischen Einordnung im AußStrG aufzufassen, sodass für die Einverleibung des Eigentumsrechtes infolge der wohnungseigentumsrechtlichen Anwachsung sui generis weder die Zustimmung der Erben zur Ausstellung der Amtsbestätigung einzuholen noch die Rechtskraft der Einantwortung abzuwarten ist. Der Eigentumserwerb an beweglichen Legatsgegenständen richtet sich nach den Vorschriften über die Übergabearten gem §§ 426 ff ABGB. Das Verlassenschaftsgericht sorgt zwar nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger,108 dennoch können durchaus zweckmäßige Begleiterscheinungen nicht geleugnet werden, wenn mit der Verbücherung des Legats bis zur Rechtskraft der Einantwortung zugewartet wird, wenngleich das Verlassenschaftsverfahren keineswegs dazu dient, allfällige Gläubiger zu schützen. Diesen ist selbst die Möglichkeit eröffnet, geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren zu setzen (insb Antrag auf Bestellung eines Kurators gem § 811 ABGB, wider welchen Forderungen ausgeführt werden können; Separation gem § 812 ABGB; Sicherung von Forderungen gegen einen Erben durch einstweilige Verfügung vor Einantwortung des Nachlasses gem § 379 Abs 5 EO gegenüber demjenigen, der dem Erbanspruch ausgesetzt ist [zB die Bank, bei welcher der Erblasser seine Konten geführt hat]). 108 Welser in Rummel3 § 811 Rz 1.