Europarecht 4. Übungsstunde Zusammenfassung Grundfreiheiten 1
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Europarecht 4. Übungsstunde Zusammenfassung Grundfreiheiten 1
Europarecht 4. Übungsstunde Zusammenfassung Grundfreiheiten 1. Allgemeine Punkte Untergliederung: Art. 28 ff. Warenverkehrsfreiheit, Art. 45 ff. Arbeitnehmerfreizügigkeit Art. 56 ff. Dienstleistungsfreiheit, Art. 63 ff. Kapitalverkehrsfreiheit Rechtsnatur: individuelle/subjektive öffentl. Rechte Ziel: Diskriminierungsverbot / Inländergleichbehandlg. (lex. spec. zu 18 AEUV) offene Diskr.: nation. R stellt explizit auf Status In- o. (EU-)Ausländer ab verdeckte D.: formal gleichermaßen für In- u. (EU-)Ausländer geltendes Recht wirkt typischer weise auf (EU-)Ausländer ungleich Allgemeine Beschränkungen beschränken Inländer / (EU-)Ausländer tatsächlich gleich . und beeinträchtigen dennoch den Binnenhandel Ausnahme: offene Diskriminierung i.d.R. rechtfertigbar durch explizit normierte Rechtfertigungsgründe, z.B. Art. 36 AEUV … verdeckte Diskriminierung und allgemeine Beschränkung ist i.d.R. auch gerechtfertigt durch zwingend. Sachgrund + Verhältnismäßigkeit Voraussetzung: grenzüberschreitende Sachverhalte Wirkung: vertikal (gegen Staat) „Schranken“: AEUV-Vorbehalte Rechtsprechungsvorbehalte EU-GR-Charta -Unterlassen von Beeinträchtigungen -Gewährleisten der Grundfreiheiten u.U. horizontal (inter pares) i.d.R. nicht / Ausnahme: Kollektivregelung Arbeitnehmer-, Niederlassungs-, Dienstleistungsfreiheit Übungsfälle zu Punkt 1: Stellen Sie das Problem dar! Die italienische Staatsbürgerin Domenica Tedeschi erhält trotz zweier (deutscher) jurist. Staatsexamina mit Prädikat) daher auf alle Bewerbungen als Richterin abschlägige Antwort, da in Deutschland nur deutsche Staatsbürger Richter werden können. Voraussetzung für die Berücksichtigung für die Einstellung als Baudezernent bei der deutschen Kommune Q. ist u.a. Abitur. Der polnische Bauingenieur (Abschluss TU Dresden) wird daher nicht einmal zum Bewerbungsgespräch geladen. Die deutsche Klinikkette Panakeia (eine AG) schloss einen Tarifvertrag mit der Hausgewerkschaft und verpflichtet sich darin für krankenpflegerische Stellen lediglich in Deutschland erteilte Berufsabschlüsse zu berücksichtigen. Daher wird der in den Niederlanden (besser) ausgebildete Hans Leuwen abgelehnt. 2. Warenverkehrsfreiheit Untergliederung: Zoll / mengenmäßige Beschränkung a. Zoll Untergliederung: Art. 28 + 30 AEUV Zoll: Zoll / Abgaben gleicher Wirkung formaler Begriff „Zoll“ „Binnenzollverbot“ (inter MS) + Außenzoll auschl. Kompetenz EU Art. 30, 3, 31 AEUV Abgabe gleicher.: Def.: jede finanzielle Belastung, die einseitig von MS wegen des Grenzübertritts der Ware auferlegt wird (Umgehungsverbot) Ausn.: kostendeckendes Entgelt für geleistete und privatnützige Dienste durch EU zugelassene Abgabe Anschluss an inländisches Abgabensystem Ware: Gegenstand mit Geldwert, der daher Handelsgeschäftsgegenstand sein kann Unionsware: Ware aus MS (letzter wesentlicher / wirtschaftlich gerechtfertigter BearBeitungsschritt zählt) Übungsaufgaben zu Punkt 2a. Stellen Sie anhand der relevanten Rechtsnorm das Problem dar! Das EU-Parlament verhängt mit absoluter Mehrheit einen Strafzoll gegen a) UK, b) GUS. Der deutsche Schokoladenproduzent Rosastern wendet sich gegen Zölle für seine Schokoladentafeln. Immerhin sind 70 % der Inhaltsstoffe (Wertanteil und Masseanteil) deutscher Herkunft, nur der Kakao kommt aus französich Guayana. Ist das ein Problem? Conchiert wird die Schokolade aus Gründen des Know Hows in der Schweiz. Der polnische Händler wendet sich gegen den „versteckten Zoll“ auf seine Apfellieferung durch die „deutschen Grenzer“. a) Er soll 5 % des Warenwertes zahlen, für eine Zählung der Fracht (Importstatistik). b) Er soll eine Kontrolleursarbeitsstunde zahlen für eine Prüfung auf Monilia und andere Krankheiten. Damit soll ein Übergreifen der Erreger auf Deutschland verhindert werden. Deutsche Apfelproduzenten werden entsprechend nicht geprüft. c) Wie b, aber der Händler bekommt ein Zertifikat, dass seine Äpfel gesund sind. d) Nach Verlassen des Grenzbereichs trifft der polnische Händler auf ein Mauthäuschen. Diese sind so gelegen, dass jede von der deutschen Grenze ins Inland führende Straße über ein Mauthäuschen außerhalb des „Grenzbereichs“ verfügt. Weitere Mauthäuschen gibt es nicht. Die Maut wird nach dem Warenwert der eingeführten Ware berechnet. b. Mengenmäßige Beschränkung Untergliederung: 34 AEUV Einfuhrbeschränkung / Art. 35 AEUV Ausfuhrbeschränkung 34, 35 AEUV mengenmäßige Ein- u. Ausfuhrbeschr./Maßnahme gleicher Wirkung Allgemeines: nicht finanzielle Maßnahmen lex generalis (lex specialis z.B. 38 II, 40, 43 III) Definition: MS-Handelsregelg.m die die Ein-, Aus-, Durchfuhr von Waren mengenmäßig begrenzt aa. 34 AEUV Definition: Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung / Maßnahme gleicher Wirkung Dassonville-Formel (führt zu einem sehr weiten Schutz) Kern: Handelsregelung der MS, soweit geeignet, innerunionalen Handel tatsächlich/potentiell, (un-)mittelbar zu behindern egal ob diskriminierende / allgemeine Bestimmung jede Absatzbeeinträchtigung staatlich zurechenbar Eingrenzung Schutz: Keck-Formel Kern: MS-Bestimmung zu Beschränkung /Verbot von Verkaufsmodalitäten sind keine Behinderung nach Dassonville-Formel, sofern sie Inländer und (EU-)Ausländer rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise betreffen Cassis-de-Dijon-Formel Kern: Voraus.: allgemeine Beschränkung / verdeckte Diskriminierung keine EU-Regelung für Warenherstellung u. Vermarktung Hemmnisse innerunionalen Handels aus Unterschieden der MS-Regelungen, sind hinzunehmen, sofern Bestimmung notwendig um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden Zwingende Erfordernisse: steuerl. Kontrolle, Handelslauterkeit, Umweltschutz … (Sachgrund im öff.Interesse) notwendig: geeignet / erforderlich / verhältnismäßig Folgeproblem: Herkunftslandprinzip, wenn Ware im Herkunftsland legal in Handel gebracht und Herkunftsland effektive Kontrolle bietet, dann ist Ware auch in anderen MS zuzulassen (ohne eigene Kontrolle) – Inländerdiskrim. Art. 36 AEUV Ausnahmen von der Warenverkehrsfreiheit Kern: ein Schutzgrund der Kategorien (öff. Sicherheit/Ordnung, …) und Maßnahme ist: geeignet / erforderlich / verhältnismäßig Mißbrauchsverbot (Auffang-TB) Folgeproblem: Grundrechte der EU Herkunftslandprinzip (Ware in Herkunftsland legal in Handel gebracht + da effektive Kontrolle) könnte Ware auch in anderen MS zuzulassen sein/Inländerd. bb. 35 AEUV Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung / Maßnahme gleicher Wirkung Vergleich mit Einfuhrbeschränkung: vergleichbar Schutzbereich aber auf spezif. Beschränkung Ausfuhren die zu besonderen Vorteilen für Wirtschaft eines MS führen / dazu dienen sollen begrenzt Übungsfälle zu Punkt 2 a. Stellen Sie das Problem anhand der relevanten Norm dar! Deutschland a) verbietet die Einfuhr von Geflügel aus den Niederlanden und Großbritannien, b) erhebt 1,00 € pro eingeführtem Tier (Seuchenkontrollkosten). In Deutschland wird auf Importbier ein rundes Schild mit dem Durchmesser 8 cm geklebt „Verstößt gegen das deutsche Reinheitsgebot!“. Eine neue Regelung des deutschen Lebensmittelrechts führt dazu, dass a) der schweizer und b)der belgische Schokoladenfabrikant ihre Waren als „Echte schweizer Schokolade“ bzw. „Echte belgische Schokolade“ kennzeichnen müssen. Daraufhin steigt der Absatz leicht an. Der GDL-Streik führte zum Verderben von Meeresfrüchten des niederländischen Händlers, der leider keinen Ersatztransport vom Bahnhof Hannover nach Dresden organisieren konnte. Teile der Regierung hatten über eine Einschränkung des Streikrechts der GDL nachgedacht, aber dieses nicht beseitigt. Wegen der weltweit hohen Dioxinanreicherung in Milch, beschließt Deutschland eine Aufklärungskampagne über die Gefahren des Milchproduktekonsums. Zudem wird unterschiedslos ein Werbe- aber kein Verkaufsverbot für Milchprodukte eingeführt. Der Absatz von Milchprodukten geht unterschiedslos leicht zurück. Ein totales Werbeverbot wird wegen der Gefahren des Alkoholkonsums ebenfalls eingeführt. Der Alkoholabsatz geht generell leicht zurück. Er sinkt bei ausländischen Produkten (auch aus dem EU-Raum), die bisher bereits wenig Marktanteile hatten (bei wenig bekannten Marken also) überproportional. Der ausländische (EU) Produzent von Rohmilchkäse K aus dem MS Y, ist nicht mehr bereit einen Teil seiner jeweiligen Lieferung in den MS X an dessen Lebensmittelaufsicht zu senden und auf eine gesonderte Freigabe der Lieferung für den Verzehr zu warten. Das ist in X aber für alle Rohmilchkäsewaren vorgeschrieben. K wendet ein, dass bereits bei Herstellung jede Charge durch die Lebensmittelaufsicht von Y geprüft wird und die Verladung erst nach Zertifikatserteilung („unbedenklich“) erfolgen kann. Wie der vorhergehende Fall, aber die Kontrolle in Y ist eine reine Sichtkontrolle, in X wird mikrobiell getestet. Polen ist in Hinblick auf den Gänseverkauf für den Jahreswechsel 2014/2015 wegen der Geflügelpest in Deutschland und weiteren EU-MS tief besorgt. Um die eigene Geflügelwirtschaft zu schützen, wird für die polnische Geflügelwirtschaft eine Aufstallung vorgeschrieben. Es wird zugleich ein Importverbot für Geflügelprodukte und Geflügel und Schweinefleischprodukte und Schweine verhängt. Der deutsche Geflügelexporteur (beste deutsche Biogänse von Gäa) sieht seinen Absatz schwinden.