Antworten zu dem offenen Brief
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Antworten zu dem offenen Brief
Offener Brief an die Mitglieder der Gemeindevertretung von Groß Niendorf (eingegangen am 23. März 2013) Antworten der Gemeindevertretung in der Farbe „blau“, Antworten der Firma WKN AG in „rot“. - Herr Claus Fahrenkrog (Bürgermeister) - Frau Christel Fahrenkrog - Frau Heike Finsterwalder - Herr Bernd Tensfeldt - Herr Peter Ehlers - Herr Manfred Kluckert - Herr Hans-Heinrich Meins - Herr Friedrich Hamburg - Herr Norbert Klopsch Windkraftanlagen in Groß Niendorf Hallo Herr Fahrenkrog, die Gemeindevertretung hat am 28.2.2013 in einer Veranstaltung für die Bürger/innen der Gemeinden Groß Niendorf, Leezen und Neversdorf über das o.g. Projekt und über die Möglichkeit, sich an einem „Bürgerwindrad“ zu beteiligen, informiert. Wir – die Unterzeichner – möchten dazu wie folgt Stellung nehmen. 1. Vorausschicken möchten wir, dass auch aus unserer Sicht die Nutzung der erneuerbaren Energien und insbesondere der Windkraft eine sinnvolle und wünschenswerte Alternative zur Atomenergie ist. Wir haben auch Verständnis dafür, dass die Gemeindevertretung nach Wegen sucht, die Gemeindekasse durch Gewerbesteuereinnahmen aufzufüllen. Mit diesen Aussagen wird bestätigt, dass die Gemeinde Groß Niendorf beim Bemühen, Windkraft als alternative Energiequelle zu fördern, auf dem richtigen Weg ist. Eventuelle künftige Gewerbesteuereinnahmen haben bei den Entscheidungen dazu eine zusätzliche, eher nachgeordnete Rolle gespielt. Aber: Geld ist nicht Alles. Die primäre Aufgabe der Gemeindevertretung ist es, den Willen der Bürger zu vertreten und deren Wohn- und Lebensqualität zu schützen und ggf. zu verbessern. Durch die jetzt mit einem Mindestabstand von 800m geplanten 150m hohen Windkraftanlagen sehen wir allerdings eine Bedrohung der Lebensqualität für die Groß Niendorfer Bürger/innen. Aus unserer Sicht wird das bisherige Orts- und Landschaftsbild der Gemeinde Groß Niendorf durch die geplanten Windkraftanlagen massiv und dauerhaft beschädigt. Wir erwarten, dass diese Anlagen einen erschlagenden Eindruck auf den dörflichen Charakter von Groß Niendorf ausüben werden. Der geplante Windpark stellt einen Eingriff ins Landschaftsbild dar. Das Maß des Eingriffs wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 1 (BImSchG) geprüft und ein entsprechendes Ersatzgeld für den Eingriff ins Landschaftsbild von der Genehmigungsbehörde festgesetzt. Viele Bürger/innen haben sich Groß Niendorf aber gerade wegen der landschaftlich schönen Lage als Wohn- und Lebensort ausgesucht. Diese werden durch den geplanten Windpark vor den Kopf gestoßen. Wer im Außenbereich oder in der Randlage einer Ortschaft wohnt, muss regelmäßig davon ausgehen, dass im Außenbereich auch eine gewerbliche Nutzung wie Landwirtschaft aber eben auch Windenergie vorkommen kann. Ein Recht auf unverbaute Sicht gibt es nicht. Wir sind der Auffassung, dass die Gemeindevertretung den Bau eines Windparks auf dem Gebiet von Groß Niendorf unbedingt zum Gegenstand einer Bürgerbefragung machen sollte, um den Willen der Dorfbevölkerung zu diesem Thema zu erfragen. Wir sehen nicht, dass es hierfür eine rechtliche Verpflichtung gegeben hätte. Abgesehen davon haben einige Gemeindevertretersitzungen zum Thema Windenergie in der Gemeinde stattgefunden sowie eine öffentliche Veranstaltung von WKN mit der Gemeinde Groß Niendorf 2012 zum Thema Windenergie. Auf die ausführlichen Darlegungen in den Vorbemerkungen wird verwiesen. Dies ist umso wichtiger, da dieses Thema bei der vergangenen Kommunalwahl keine Rolle spielte, aber in diesem Jahr Wahlen bevorstehen. 2. Wir halten es für unzulässig, 150 Meter hohe Windkraftanlagen in einem Abstand von nur 800 Metern zur Wohnbebauung (Am Wiesengrund) aufzustellen. Ein Runderlass von drei Ministerien des Landes Schleswig-Holstein vom 22.3.2011 sieht zwar einen Mindestabstand von 800 Metern vor. Der Erlass differenziert aber nicht nach der Höhe der Anlagen, was wir für falsch und rechtswidrig halten. Denn es macht einen wesentlichen Unterschied aus, ob die Anlagen 50, 100 oder 150 Meter hoch sind. Außerdem muss sich die Gemeinde Groß Niendorf nach unserer Auffassung nicht an einen Mindeststandard, also dem schlechtesten gerade noch zulässigen Zustand orientieren. Die im Erlass genannten Abstände stellen Richtlinien dar, von denen im Rahmen der Ausweisung von Windeignungsflächen durch die Träger der Regionalplanung auszugehen ist. Die Einhaltung der gesetzlichen (z.B. bauplanerischen) Regelungen zu Mindestabständen einer Windkraftanlage zur Wohnbebauung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG für jeden Einzelfall detailliert geprüft. Sollten zwingende Mindestabstände nicht eingehalten werden, wird die Genehmigung nicht erteilt. Dass die Regelungen des Runderlasses rechtlich höchst bedenklich sind, wird bestätigt durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1.7.1998 zu Windkraftanlagen im (weniger geschützten) "Außenbereich", das die siebenfache Höhe der Anlagen (und mehr) als Mindestabstand zu Wohngebäuden fordert. Das Urteil stammt aus dem Jahr 1998 und legt keinen allgemeinen Grundsatz fest, wonach Windkraftanlagen zwingend einen solchen Mindestabstand einhalten müssten. Der o.g. Erlass stammt aus dem Jahr 2011, der aktuelle Erlass stammt aus dem Jahr 2012. Maßgebend für die Genehmigung von Windkraftanlagen ist das geltende Recht (insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz und die anwendbaren Landesbauordnungen), das bei der Prüfung des Genehmigungsantrags zur Anwendung kommt. 2 Die Wirkung einer der geplanten Anlagen im Vergleich zur nächsten derzeit bestehenden Anlage wird auf der angehängten Skizze 1 deutlich. Die optische Höhe wird der von drei übereinander stehenden Altanlagen entsprechen. Zum Vergleich: Der Kölner Dom ist 157m hoch, der Neverstavener Funkturm bringt es auf 167m. 3. Wenn man sich mit dem Thema „Windenergie“ etwas näher beschäftigt, stößt man zwangsläufig auf weitere Fragen, auf die wir gerne eine kompetente Antwort erhalten würden: Stimmt es, dass - der Schattenwurf der geplanten Windkraftanlagen morgens bei Sonnenaufgang noch in drei Kilometern Entfernung (!) wahrnehmbar ist? Ja, grundsätzlich könnte in einigen Fällen der Schatten auch in drei Kilometer Entfernung wahrgenommen werden. Dies geschieht jedoch in Groß Niendorf nur im Winter in der Zeit nach Sonnenaufgang. Die Beschattungsdauer wird im Vorfeld durch externe Gutachter im „worst case“ Verfahren prognostiziert und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingereicht. Sollten die Richtwerte gem. Länderausschuss für Immissionsschutz überschritten werden, wird eine zeitweise Abschaltung der Windenergieanlagen nach Vorgaben der Genehmigungsbehörde angeordnet werden können. - ab Sonnenaufgang für etwa zwei Stunden ein nerviges, belästigendes oder gar gesundheitsgefährdendes „Schattenspiel“ im Schlafzimmer / im Haus stattfindet? Eine solche pauschale Aussage trifft so nicht zu, da die Beschattung von der Entfernung, der Lage etc. abhängig ist. Die Beschattungsdauer (worst case) wird sich aus den Gutachten ergeben. Zulässig sind 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr (beide Richtwerte sind einzuhalten). Ein Schlagschatten über einen Zeitraum von zwei Stunden am Stück wird daher nicht vorkommen dürfen. - die Anlagen bei Sonnenaufgang abgestellt werden müssen, um Nachteile für die Anwohner zu vermeiden? Ja, siehe oben. Durch die Höhe der geplanten Anlagen in Verbindung mit ihrer Nähe zur Bebauung erwarten wir eine viel größere Relevanz als durch die bisherigen Anlagen (Skizze 1) Zusätzlich rücken die geplanten Anlagen weiter nach Norden, so dass der Schattenwurf bei Sonnenaufgang das Dorf besser treffen wird. - Welcher Bereich von Groß Niendorf ist vom Schattenwurf betroffen? Siehe nachfolgende Karte: 3 Ist dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt worden bzw. ist das geplant? Es liegt eine Schattenwurfprognose eines externen Gutachters (GL Gerrad Hassan) vor. Stimmt es, dass - man bei einem Abstand zwischen ca. 800 und ca. 1500 Metern die von den geplanten Windkraftanlagen erzeugten Windgeräusche sowohl bei Ostwind als auch bei dem vorherrschenden Westwind „rund um die Uhr“ hört und dass das zu einer erheblichen Belastung oder gar Gesundheitsgefährdung führen kann? 4 Es stimmt, dass die Anlagen bei entsprechenden Windstärken hörbar sein können. Diese werden jedoch innerhalb der gesetzlich zumutbaren Grenzen liegen. Dies wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft und es werden zur Prüfung externe Gutachten zur Schallausbreitung eingereicht. - bei einem Abstand zwischen ca. 800 und ca. 1500 Metern die Windgeräusche die „NachtLärmgrenze“ von 45 dB(A) erreicht oder gar überschritten wird? Siehe Antwort zuvor. - man schon bei der noch zulässigen „Nacht-Lärmgrenze“ von 45 dB(A) bei offenem Fenster nicht mehr schlafen kann? Zum subjektiven Störempfinden kann es keine pauschale Antwort geben. Der Gesetzgeber hat bestimmte Grenzwerte je nach Schutzwürdigkeit der Gebiete (siehe TA-Lärm) vorgegeben. Diese sind einzuhalten. - die Anlagen bei einer Überschreitung der „Nacht-Lärmgrenze“ 45 dB(A) von abgestellt werden müssen? NEIN, sie sind nach Möglichkeit so weit zu reduzieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Dies kann bedeuten, dass im Einzelfall eine nächtliche Abschaltung angeordnet werden kann. In der Regel werden jedoch eine oder mehrere Anlagen gedrosselt, um die Grenzwerte einzuhalten, sofern dies im Normalbetrieb nicht gewährleistet ist. - das Anfahren und Stoppen der Anlagen besondere belästigende Geräusche verursacht? Beim Anfahren und Abschalten der Windenergieanlagen kann es kurzzeitig zu höheren Lärmimmissionen kommen, die jedoch aufgrund ihrer relativ geringen Häufigkeit und Ausprägung gem. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) als hinnehmbar und somit zulässig einzustufen sind. - von den geplanten Windkraftanlagen eine belästigende oder gar gesundheitsgefährdende „optisch bedrängende Wirkung“ ausgeht? Hierzu die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. 12. 2006 (BVerwG 4 B 72.06): "Windenergieanlagen können gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine „optisch bedrängende“ Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung von OVG Münster, DVBl 2006, 1532)." Wir gehen bei den geplanten Abständen im Windpark Groß Niendorf nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlagen aus. - eine belästigende oder gar gesundheitsgefährdende Wirkung auch dadurch entsteht, dass die 150 Meter hohen Anlagen bei schlechter Sicht und nachts durch Rotlicht befeuert werden? Wobei es sich um ein blinkendes Rotlicht handelt, wenn sich die Rotoren drehen. Eine Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist nach allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vorgeschrieben! Hierbei werden eine Tageskennzeichnung mit rot-weiß-rot lackierten Rotorblättern sowie eine Nachtkennzeichnung „w-rot“ mit Sichtweitenregelung zum Tragen kommen. Dabei wird auf 5 gesetzlich zulässiger Weise die Emission der Nachtkennzeichnung auf ein Minimum reduziert. Eine Gesundheitsgefährdung ist nach unserer Kenntnis ausgeschlossen. Welcher Bereich von Groß Niendorf ist von diesen Auswirkungen betroffen? Die Nachtkennzeichnung wird zu sehen sein. Dies ist für die Flugsicherung unvermeidbar. Eine Kollision mit Luftfahrzeugen ist unbedingt zu verhindern! Ist dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt worden bzw. ist das geplant? Sofern es sich um die Nachtkennzeichnung handelt, wurden die Befeuerungssysteme und die Sichtweitenregelung von unabhängigen Sachverständigen typenmäßig geprüft und zertifiziert. Stimmt es, dass - die geplanten Windkraftanlagen die im Bereich Groß Niendorf und Storman (u.a. auch Klingberg) vorhandene Fledermaus-Population gefährden oder gar beschädigen? - durch den Betrieb der Anlagen seltene Vogelarten (u.a. Baumfalke, Seeadler im Bereich Neversdorfer See, Grabauer See) gefährden oder gar beschädigen? Es werden entsprechende avifaunistische Fachgutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingereicht und von der Genehmigungsbehörde geprüft. - die geplanten Windkraftanlagen zur Vertreibung und Gefährdung von Reh-, Dam- und Rotwild, Kranichen, Storchen, Fischreihern, Wildgänsen, Gartenvögeln usw. führen? Hier ist zwischen den Arten zu unterscheiden. Die Wirkungen der Windenergieanlagen auf die verschiedenen Arten werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG berücksichtigt. Hierfür werden u.a. Gutachten zum Antrag eingereicht. Je nach Auswirkungen können Maßnahmen zum Ausgleich/Ersatz, Kompensation, Vermeidung oder zur Stützung der Population angeordnet werden. Stimmt es, dass - der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen eine Wertminderung der anliegenden Grundstücke / Wohngebäude von bis zu 30% des Marktwertes oder gar eine Unverkäuflichkeit zur Folge hat? Hierzu ein Artikel aus der Südwest-Presse vom 6.11.2011: "Ein Forschungsprojekt der Universität Frankfurt am Main, durchgeführt von Prof. Dr. Jürgen Hasse, kommt zu dem Schluss, dass Windkraftanlagen in der Nähe von Wohngebieten die Lebensqualität der Anwohner nachhaltig verändern. Eine Studie über die Wertminderung von Wohngebäuden und Grundstücken ist uns nicht bekannt. Wer im Außenbereich oder in der Randlage einer Ortschaft wohnt, muss regelmäßig davon ausgehen, dass im Außenbereich auch eine gewerbliche Nutzung wie z.B. Landwirtschaft aber eben auch Windenergie vorkommen kann. Ein Recht auf unverbaute Sicht gibt es jedenfalls nicht. Als Folge der Beeinträchtigung der Lebensqualität sinkt der Verkehrswert der Immobilien signifikant. Immobilienmakler bestätigten im Rahmen der Studie Wertverluste bei Immobilien in Höhe von durchschnittlich 20 bis 30 Prozent durch die Errichtung von Windkraftanlagen mit Einfluss auf Wohngebiete. Im Einzelfall droht gar die völlige Unverkäuflichkeit. 6 Wertmindernde Gründe für die Immobilien sind: Geräuschimmissionen, Infraschall, der möglicherweise für Zunahme von Herz-Kreislauferkrankungen bei Menschen, die in der Nähe von Windkraftanlagen leben, verantwortlich ist, Schattenwurf, Unruhe durch die drehenden Rotoren sowie die Verschandelung der Landschaft und der unwiederbringliche Verlust des Erholungswertes der Natur. ..." Infraschall ist in den geplanten Entfernungen nicht wahrnehmbar. Zum Schattenwurf siehe oben. Ist eine Entschädigung der Eigentümer / Hausbesitzer für etwaige Wertverluste von Grundstücken / Wohngebäuden vorgesehen? Nein/Nein. Ist insbesondere die Gemeinde Groß Niendorf bereit, diese Wertverluste – ggf. aus den zu erwartenden Gewerbesteuereinnahmen – auszugleichen? Nein. 4. Weitere Fragen: Mit welcher Begründung hat es das Land zunächst abgelehnt, die in Groß Niendorf gelegene Fläche als Windeignungsgebiet auszuweisen? Hat die Gemeindevertretung einen Ablehnungsbescheid erhalten und kann man den einsehen? Die Fläche wurde in den Entwurf des Regionalplans für den Planungsraum I zunächst nicht aufgenommen, weil die Fläche sich in einem landesplanerischen Grünordnungszug befindet (Stellungnahme des Kreises Segeberg zum ersten Entwurf des Regionalplans). Ein Ablehnungsbescheid liegt nicht vor. Die Entscheidung für oder gegen die vorgesehenen Windeignungsflächen traf das Land Schleswig-Holstein. Welche Argumente haben das Land veranlasst, die Fläche nunmehr doch zu genehmigen? Kann man den Genehmigungsbescheid einsehen? Durch die Ausweisung der Windeignungsfläche des Kreises Stormarn bis zur Kreisgrenze, durch die vorhandene Hochspannungsleitung sowie durch mehr Bedarf an Windeignungsfläche in Schleswig-Holstein wurde im zweiten Entwurf des Regionalplans die Fläche auf Groß Niendorfer Gebiet ausgedehnt (befürwortet durch die Gemeinde Groß Niendorf). Ein Genehmigungsbescheid liegt nicht vor; einer Genehmigung bedarf es nicht, denn die Ausweisung der Windeignungsfläche ist in der Fortschreibung des Regionalplanes festgelegt – siehe hierzu den Windkrafterlass vom 17.12.2012, der zeitgleich mit den neuen Regionalplänen in Kraft getreten ist. Wie hoch werden die Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde sein, wenn das Projekt realisiert wird? Eine Vorhersage der Gewerbesteuer ist insbesondere aufgrund der schwankenden Windverhältnisse nicht möglich. Werden die Angaben der Firma WKN AG zur Wirtschaftlichkeit des geplanten „Bürgerwindrades“ einer neutralen sachverständigen Beurteilung unterzogen – einschließlich der Auswirkungen der geplanten gesetzlichen Änderungen des „Erneuerbare Energien-Gesetzes“ auf die Rendite? Wurde ein Windgutachten erstellt? 7 Es wurden zwei externe, akkreditierte und von den Banken allg. akzeptierte Windgutachter (DEWI und GL Gerrad Hassan) mit der Erstellung der Ertragsgutachten beauftragt. Die Gutachten werden zu Mitte/Ende April erwartet. Wie stellt sich nach dem 21.07.2013 die Bildung einer Genossenschaft dar? Stimmt es, dass Genossenschaften von der AIFM-Richtlinie (Alternative Investment Fund Manager Directive) der EU und dem dazu von der Bundesgerierung geplanten Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erfasst werden (hiernach soll für alle Investmentfonds die nach dem 21.07.2013 gebildet werden, eine Eigenkapitalquote von mindestens 40 % vorgeschrieben sein)? Erklärt sich daraus die Zeichnungsfrist der Einlagen für das geplante „Bürgerwindrad“ bis zum 21.07.2013? Diese Sachverhalte sind von einer zu gründenden Genossenschaft zu klären. Ist der von der Firma WKN AG genannte Preis von 5 Mio. Euro pro Windrad realistisch? Ja. Die Verhandlungen wurden jedoch bisher nicht begonnen, da es noch keinen Vertragspartner gibt. Liegt eine schriftliche Kalkulation vor und kann sie von den Groß Niendorfern eingesehen und ggf. von einem Sachverständigen geprüft werden? Diese Sachverhalte sind von einer zu gründenden Genossenschaft zu klären. Sind in dem Preis von 5 Mio. Euro die Kosten für die mehr als sechs Kilometer lange Kabeltrasse zum Umspannwerk nach Borstel enthalten? Ja. Liegen die Genehmigungen der davon betroffenen Grundstückseigentümer vor? Die Sicherung der Kabeltrasse läuft derzeit noch. Werden die Grundstückseigentümer dafür entschädigt Ja und erhöht das die Kosten des Windparks und des „Bürgerwindrades? Die Gesamtkosten steigen dadurch naturgemäß. Wie hoch sind die Kosten der Wartung? Ein Wartungsvertrag wurde bisher noch nicht abgeschlossen. Dies geschieht i.d.R. erst vor Inbetriebnahme der Windenergieanlagen. Derzeit gehen wir von einer Vergütung für einen Vollwartungsvertrag i.H.v. ca. 1-1,2 ct/kWh produzierten Strom aus. Soll der Windpark auch dann gebaut werden, wenn die Finanzierung des „Bürgerwindrades“ nicht zustande kommen sollte? Ja. Was sehen die Verträge mit der Firma WKN AG für diesen Fall vor? Können die Verträge von den Groß Niendorfern eingesehen werden? Es existieren keine vertraglichen Regelungen zu diesem Punkt. Wann wird die Firma WKN AG den Antrag auf Genehmigung des Windparks einreichen? Der Antrag wurde bereits eingereicht. 5. Es mag sein, dass unsere Befürchtungen zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen nicht vollständig eintreffen werden. Wir erwarten allerdings, dass die aufgeworfenen Fragen von neutraler Seite kompetent und glaubwürdig beantwortet werden. Informationen durch die Firma WKN AG, die ein eigenes finanzielles Interesse am Bau der Anlagen hat, sind aus unserer Sicht nicht ausreichend, zumal in der Einwohnerversammlung am 28.2.2013 viele Fragen offen geblieben sind. 8 Zu den aufgeworfenen Fragen müsste aus unserer Sicht von der Gemeinde ein neutrales Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dieses sollte dann in einer weiteren Einwohnerversammlung vorgestellt und zur Diskussion gestellt werden. Und im Anschluss daran sollte eine Bürgerbefragung zu dem Projekt durchgeführt werden. Soweit erforderlich werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch externe und unabhängige Gutachten eingeholt und von den dazu berufenen Behörden berücksichtigt. Die Gemeinde hat darauf keinen Einfluss, so dass eine weitere Einwohnerversammlung und eine Bürgerbefragung keine Grundlage haben. Fragen zur Realisierung eines Bürgerwindrads werden nach Gründung einer evtl. Betreibergesellschaft/-genossenschaft von dieser zu klären und zu verhandeln sein. Zur Rolle der Gemeinde wird dazu auf die Vorbemerkungen verwiesen. 6. Der Bau und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen bedarf der Genehmigung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck (Tel.: 0451 / 47 06 02). Ja. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz. Nein, nach § 4 BImSchG i.V.m. § 19 BImSchG (vereinfachtes Verfahren). In § 10 Abs. 3 des Gesetzes ist die Beteiligung der Bürger/innen im Genehmigungsverfahren geregelt. Nein, siehe oben. U.a. ist vorgesehen, dass die Bürger/innen Einspruch gegen eine Genehmigung der Windkraftanlagen einlegen können. Wir – die Unterzeichner dieses offenen Briefes – behalten uns vor, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Mit freundlichen Grüßen Christian Schoof Hildegard Molitor-Schoof Ulrich Schacht Maren Schacht Thomas Beckmann Martina Beckmann Ulrich Stöcker Sabine Stöcker Gunnar Leuffert Dirk Dombrowski Petra Dombrowski Rüdiger Döll Birgit-Bittner-Döll Hans-Jürgen Stein Carmen Stein 9