MUSTERTEXT (Stand: 11 - Verbandsgemeinde Vallendar

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MUSTERTEXT (Stand: 11 - Verbandsgemeinde Vallendar
Bebauungsplan
„Neue Mitte“
der Gemeinde Urbar
Textfestsetzungen
Gemeinde:
Verbandsgemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Urbar
Vallendar
Urbar
11
Planfassung für das Verfahren gem. § 13a BauGB
(beschleunigtes Verfahren)
Stand: 13. November 2014
Textfestsetzungen zum BP „Neue Mitte“, Gemeinde Urbar (2337_Text.),
Stand: November 2014
Rechtsgrundlagen:
 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), letztgültige Fassung
 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), letztgültige Fassung
 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), letztgültige Fassung
 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. 1998 S.
365), letztgültige Fassung
 Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 28. September 2005 (GVBl. 2005 S. 387), letztgültige Fassung
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), letztgültige Fassung
 Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl.
1978 S. 159), letztgültige Fassung
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), letztgültige Fassung
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
(Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), letztgültige Fassung
 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. 2013 S. 459),
letztgültige Fassung
 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), letztgültige Fassung
 Bundesfernstraßengesetz(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Juni 2007
(BGBI. I S. 1206), letztgültige Fassung
 Landesstraßengesetz (LStrG) vom 1. August 1977(GVBI. 1977 S. 273), letztgültige Fassung
 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), letztgültige Fassung
 Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. 2004 S. 54), letztgültige Fassung
 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994 S. 153),
letztgültige Fassung
Gehört zum Verfahren gem. § 13a BauGB
Stand:
November 2014
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Textfestsetzungen zum BP „Neue Mitte“, Gemeinde Urbar (2337_Text.),
Stand: November 2014
Gliederung:
1.0 Planungsrechtliche Festsetzungen...................................................... 4
1.1
1.2
1.4
Art der baulichen Nutzung ....................................................................... 4
1.1.1
Mischgebiet „MI“ ............................................................................ 4
1.1.2
Fläche für den Gemeinbedarf: Kinder und Kirche .......................... 4
1.1.3
Garagen, Carports und Stellplätze ................................................. 4
Maß der baulichen Nutzung ..................................................................... 5
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche „GFLR“ ............ 6
2.0 Gestalterische Festsetzungen .............................................................. 6
2.1
2.2
Zulässige Dachformen und Gestaltung der Dachgeschosse .................... 6
Anzahl der Stellplätze pro Wohneinheit ................................................... 7
3.0 Landschaftsplanerische Hinweise ....................................................... 8
4.0 Allgemeine Hinweise ............................................................................. 8
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Textfestsetzungen zum BP „Neue Mitte“, Gemeinde Urbar (2337_Text.),
Stand: November 2014
Hinweis:
Durch den Bebauungsplan „Neue Mitte“ werden die wirksamen Bebauungspläne
 BP „Die vordersten Büngerten, 1. Änderung“
 BP „Ortskern“
 BP „Ortskern, 1. Änderung“
in Teilbereichen geändert und ersetzt.
1.0
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
1.1.1
Mischgebiet „MI“
Die in der Planzeichnung als „MI“ gekennzeichneten Flächen werden als
„Mischgebiet“ gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
1.1.2
Fläche für den Gemeinbedarf: Kinder und Kirche
(gem. § 9 (1) Nr. 5 BauGB)
Die in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnete Fläche für Gemeinbedarf dient der Errichtung und dem Betrieb von

Einrichtungen und Anlagen zur Betreuung und Versorgung von Heranwachsenden
und

1.1.3
kirchlichen Einrichtungen.
Garagen, Carports und Stellplätze
Garagen, Carports und Stellplätze sind im Mischgebiet „MI“ auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern landesrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Bei der Errichtung von Garagen muss die Garagenvorderkante einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten, sofern die
Garageneinfahrt direkt zur Straße führt. Ausnahmsweise können Garagen
mit einem Mindestabstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zugelassen werden, wenn:


elektrische Garagentoröffner eingebaut werden oder
die Garagenzufahrt parallel zur Erschließungsstraße verläuft.
Demgegenüber sind Carports (überdachte Stellplätze ohne Seitenwände)
ebenso wie offene Stellplätze auch im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und überbaubarer Fläche (ohne Abstand zur Straßenbegrenzungslinie) zulässig.
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Textfestsetzungen zum BP „Neue Mitte“, Gemeinde Urbar (2337_Text.),
1.1.4
Stand: November 2014
Nebenanlagen
Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, sofern sie i.S.d. § 62 LBauO als genehmigungsfrei gelten.
Im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und vordere Baugrenze
sind Nebenanlagen nicht zulässig.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
1.2.1
Festsetzungen der Planzeichnung
Die Zahl der Vollgeschosse, die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl gelten entsprechend dem Einschrieb in der Planzeichnung als
Höchstwerte.
1.2.2
Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe (gemessen in Meter) darf die - entsprechend dem Einschrieb im Plan - als Höchstgrenze festgesetzte Höhe von 12,0 m im
Mischgebiet „MI“ nicht überschreiten (siehe Nutzungsschablone auf der
Planzeichnung).
Dabei müssen Gebäude mit
- Flachdächern und flachgeneigten Dächern zwischen 0°- 24°
- einseitigen, flachgeneigten Pultdächern (< 25°),
- Tonnendächern oder Teiltonnendächern
grundsätzlich eine um 2,0 m geringere Höhenbeschränkung einhalten und
dürfen somit eine max. Gebäudehöhe von 10,0 m im „MI“ erreichen.
Die Gebäudehöhe wird gemessen an der straßenseitigen (= talseitigen)
Fassadenmitte von Oberkante Dachhaut bis zur Fahrbahnoberfläche der
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche („Gartenstraße“).
Auf die Maßgaben der Textfestsetzung Ziffer 2.1 wird verwiesen.
1.2.3
Vollgeschosse, Geschossfläche
(gem. § 20 und § 21a BauNVO)
Garagengeschosse sind (gem. § 21a BauNVO) in ansonsten anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen.
Auch bei der Ermittlung der Geschossfläche darf die Fläche von Garagengeschossen unberücksichtigt bleiben.
Auf die Maßgaben der Textfestsetzung Ziffer 2.1 zur Gestaltung der Geschosse wird verwiesen.
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1.4
Stand: November 2014
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche „GFLR“
Auf der in der Planzeichnung mit „GFLR“ gekennzeichneten Fläche wird
 ein Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit sowie
 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Versorgungsträger
festgesetzt.
Die Allgemeinheit erhält für die mit Geh- und Fahrrecht zu belastende Fläche das Recht, diese als Fuß- und Radweg zu nutzen.
Die Versorgungsträger erhalten für die mit Gehr-, Fahr- und Leitungsrecht
zu belastende Fläche das Recht der Verlegung von (Kanal-) Leitungen,
Schächten etc. sowie das für die ordnungsgemäße Unterhaltung erforderliche jederzeitige Betretungs- und Eingriffsrecht.
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegten Flächen dürfen nur in Abstimmung mit den Versorgungsträgern befestigt oder überbaut werden.
Anpflanzungen sind in Randbereichen zulässig und ebenfalls abzustimmen.
Hinweis:
Dieses Geh-, Fahr- und Leitungsrecht kann der Bebauungsplan nicht begründen. Hierzu
bedarf es eines zusätzlichen Rechtsaktes.
Die entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Allgemeinheit,
bzw. der Versorgungsträger ist im Grundbuch einzutragen.
2.0
Gestalterische Festsetzungen
(gem. § 88 LBauO i.V.m. § 9 (4) BauGB)
2.1
Zulässige Dachformen und Gestaltung der Dachgeschosse
(gem. § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)
Innerhalb des Mischgebietes „MI“ sind für Gebäude alle Dachformen zulässig.
Gebäude mit flachgeneigten Dächern (< 25°), Flachdächern oder einseitigen Pultdächern, bei denen mehr als zwei Geschosse im aufgehenden Mauerwerk in Erscheinung treten, sind nur in Verbindung mit Staffelgeschossen zulässig.
Hierbei muss die Wand des Staffelgeschosses gegenüber der Außenwand
des daruntergelegenen Erdgeschosses um mind. 1,5 m zurückspringen
(siehe nachfolgende Gestaltungsbeispiele).
Hinweis:
Skizzenhafte Beispiele zur Erläuterung der Textfestsetzungen 1.2.2 und 2.1
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2.2
Stand: November 2014
Anzahl der Stellplätze pro Wohneinheit
(gem. § 88 Abs. 1 Nr. 8 LBauO)
Für die im Geltungsbereich der des Bebauungsplanes „Neue Mitte“ zulässigen baulichen Nutzungen sind die notwendigen Stellplätze auf dem
Grundstück selbst nachzuweisen.
In Verbindung mit Wohnnutzung sind pro Wohneinheit (WE) 1,5 Stellplätze
auf dem Baugrundstück nachzuweisen.
Im Falle einer ungeraden Anzahl von Wohneinheiten ist die Anzahl der geforderten Stellplätze aufzurunden.
Beispiel:
 3 Wohneinheiten x 1,5 Stellplätze / WE = 4,5 Stellplätze
 nachzuweisen wären somit 5 Stellplätze auf dem Baugrundstück.
Es dürfen keine gefangenen Stellplätze entstehen.
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3.0
Stand: November 2014
Landschaftsplanerische Hinweise
Schutz von Bäumen während der Bauarbeiten, Baumschutz
1
Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18 920 „Schutz von Bäumen,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“.
Artenschutz, Beseitigung von Bäumen und Gebüschen
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune,
Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September
abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von
Bäumen sind zulässig.
Dabei sind die Vorschriften zum allgemeinen Artenschutz gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG - und besonderen Artenschutz gemäß § 44
BNatSchG zu beachten.
Vor dem Abriss von Gebäuden und der Rodung von Gehölzen ist sicherzustellen,
dass keine geschützten Individuen oder Lebensstätten betroffen sind.
Abriss alter Gebäude- und Baumbestände und ökologische Baubegleitung
Während der Baufeldfreimachung sollte eine ökologische Baubegleitung durchgeführt werden, um Beeinträchtigungen prüfungsrelevanter Arten auszuschließen
und bei speziellen Problemen schnell steuernd eingreifen zu können.
Vor Abrissmaßnahmen sind die Gebäudebestände durch fachkundige Personen
auf Brutvögel und Fledermausbesatz hin zu kontrollieren.
Bei Brutvogel- und Fledermausnachweis ist das weitere Vorgehen mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmen.
Boden
Bei allen Bodenarbeiten, auch bei Bau-, Unterhaltungs- und ggfls. Ausgleichsmaßnahmen, sind die Vorgaben nach § 202 BauGB sowie die Forderungen des
Bodenschutzes (BBodschG und BBodschV) zu beachten.
Demnach ist der Oberboden sorgsam zu behandeln. Zu Beginn der Erdarbeiten ist
der Oberboden abzuschieben und fachgerecht in Erdmieten bis zum Wiedereinbau zwischenzulagern. Nach Beendigung des jeweiligen Vorhabens sollte der
Oberboden wieder zur Andeckung im Bereich von Vegetationsflächen verwendet
werden. Etwaige Überschussmassen sind einer adäquaten Folgenutzung zuzuführen.
4.0
Allgemeine Hinweise
Vorhandene Versorgungsleitungen und deren Schutz
Im Plangebiet vorhandene Versorgungleitungen sind bei der Bauausführung zu
schützen, bzw. zu sichern. Sie dürfen nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden. Sollte eine Verlagerung von Versorgungsleitungen erforderlich werden, ist der Betreiber frühzeitig in Kenntnis zu setzen.
1
Die verwendete DIN-Norm liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht vor.
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Textfestsetzungen zum BP „Neue Mitte“, Gemeinde Urbar (2337_Text.),
Stand: November 2014
Denkmalschutzgesetz
Die Grundstückseigentümer unterliegen der Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz, falls durch Bauarbeiten Bodenfunde
(Siedlungsspuren) aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit freigelegt werden sollten.
Der Beginn der Erdarbeiten ist der Generaldirektion Kulturelles Erbe RheinlandPfalz, Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz, mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Übertragung vom Plan in die Wirklichkeit
Maßstab, Maße und Daten der zeichnerischen Darstellung sind für die Übertragung in die Wirklichkeit verbindlich, soweit sie nicht als unverbindliche Planzeichnung gekennzeichnet sind.
Sind keine Maße im Plan enthalten, so sind die Strecken maßstäblich bis jeweils
zur Mitte der Punkte oder der Linie zu ermitteln und auf volle 5 Dezimale aufzurunden.
Baugrund
Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke
(u.a. DIN 4020*, DIN EN 1997-1* und -2*, DIN 1054*) zu berücksichtigen. Für
Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen.
*Hinweis:
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar, Rathausplatz 13, 56179 Vallendar, während der Dienststunden eingesehen werden.
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