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MALAYSIA INVESTITIONEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE Richtlinien, Fördermaßnahmen und Institutionen GRUNDDATEN ZU MALAYSIA FLÄCHE 330 000 Quadratkilometer (127 000 Quadratmeilen) Vancouver POLITISCHE STRUKTUR Föderation mit 13 Bundesstaaten Chicago REGIERUNGSSYSTEM Parlamentarische Demokratie mit konstitutioneller Monarchie Boston New York San Jose Los Angeles BUNDESHAUPTSTADT Kuala Lumpur VERWALTUNGSZENTRUM Putrajaya BEVÖLKERUNG 27.17 Millionen WICHTIGSTE ETHNISCHE GRUPPEN Malaien, Chinesen, Inder, Kadazan, Iban WICHTIGSTE SPRACHEN Malaiisch (offizielle Landessprache), Englisch, Mandarin, Tamil Buenos Aires WICHTIGSTE RELIGIONEN Islam, Buddhismus, Christentum, Hinduismus ZEITZONE GMT + 8 Stunden US Eastern Standard Time + 13 Stunden KLIMA Das ganze Jahr über tropischwarm und sonnig; Tagestemperaturen zwischen 330C am Nachmittag und 220C in der Nacht WÄHRUNG Ringgit Malaysia (RM) unterteilt in 100 Sen April 2008 Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs website www.mida.gov.my WECHSELKURS Bank Negara, Malaysias Nationalbank, hat am 2. September 1998 den Ringgit an den US$ gebunden : US$ 1 = RM 3,80. Dieser künstlich gehaltene Wechselkurs wurde jedoch am 2. Juli 2005 aufgehoben und auf ein geregeltes freies Wechselkurssystem umgestellt, das auf einem Währungskorb von Fremdwährungen basiert. HAFTUNGSAUSSCHLUSS Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Keine Teile der Publikation dürfen vervielfältigt, in einer Medienbank in elektronischer Form oder in jeglicher anderen Form gespeichert, fotokopiert oder aufgezeichnet werden, ohne die vorherige schriflichen Einwilligung der Malaysian Industrial Development Authority (MIDA). Obwohl MIDA alle in dieser Broschüre enthaltenen Informationen eingehend auf ihre Richtigkeit hin überprüft hat, ist MIDA nicht verantwortlich für aus der Verwendung dieser Daten entstandenen Schäden oder Verluste seitens Privatpersonen oder Firmen. © MIDA – Alle Rechte vorbehalten. Stockholm London Paris Amsterdam Cologne Frankfurt Vienna Zurich Milan Rome Istanbul Beijing Seoul Tokyo Osaka Shanghai Cairo New Delhi Karachi Dubai Mumbai Taipei Guangzhou Hongkong Vientiane Manila Phnom Bangkok Penh H.C. Minh City Yangon MALAYSIA Kuala Lumpur Singapore B.S.Begawan Jakarta Sydney Cape Town Auckland PERLIS KEDAH PENANG M KELANTAN PERAK A L A Y S I A SABAH TERENGGANU PAHANG SELANGOR Kuala Lumpur NEGERI SEMBILAN MALACCA SARAWAK JOHORE DIE LAGE Malaysia liegt knapp über dem Äquator im Herzen Südostasiens. Die malaysische Halbinsel mit seinen 11 Staaten liegt an der südlichsten Spitze des asiatischen Kontinents. Die beiden anderen Staaten, Sabah und Sarawak, liegen an der Nordwestküste Borneos. • MIDAs Zweigstellen Das Ministerium für internationalen Handel und Industrie (Ministry of International Trade & Industry, MITI) nimmt die leitende Rolle in Malaysias Streben nach ökonomischem Wachstum ein. Als MITI unterstellte Behörde ist es die Aufgabe der "Malaysian Industrial Development Authority (MIDA)", für die Förderungen und Koordinierung der industriellen Entwicklung des Landes zu sorgen. MIDA ist die erste Anlaufstelle für alle Investoren, die in Malaysias verarbeitenden Industrie und im Dienstleistungssektor investieren wollen. MIDAs Hauptsitz liegt in Malaysias Hauptstadt Kuala Lumpur und wird von einem globalen Netzwerk mit 19 Niederlassungen in Nord-Amerika, Europa und der Asien-Pazifischen Region unterstützt. In Malaysia verfügt MIDA über 12 Zweigstellen. Diese Niederlassungen unterstützen Investoren beim Aufbau von Produktionsstätten in der ASEAN-Region und helfen bei der Implementierung sowie dem Betrieb ihrer Projekte. Wenn Sie mehr über Investitionsmöglichkeiten in Malaysia erfahren möchten oder Unterstützung bei der Entscheidungsfindung brauchen, sind sie herzlich eingeladen, sich an MIDA in Kuala Lumpur (siehe letzte Seite: Kontaktadressen von MIDAs Zentralbüro in Kuala Lumpur sowie Bundesstaat- und Auslandsbüros) zu wenden. DIE ERSTEN SCHRITTE .................................................................... INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN .......................................... STEUERN.......................................................................................... EINREISE- UND AUFENTHALTSVORSCHRIFTEN............................ ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE ............................................ BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION....... SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS .................................................. UMWELTMANAGEMENT................................................................. INFRASTRUKTUR ........................................................................... NÜTZLICHE ADRESSEN INHALT Kapitel 1 DIE ERSTEN SCHRITTE 1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1.1 1.2 2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 2.1 2.2 2.3 3. Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975) Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten Unternehmensformen Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) Registrierung ausländischer Firmen EIGENKAPITALRICHTLINIEN 3.1 3.2 Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden Industrie Schutz ausländischer Investitionen Kapitel 3 STEUERN 3 3 1. STEUERN IN MALAYSIA 75 2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN 75 3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER 76 4. LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER 4.1 Resident Individual (Deviseninländer) 4.2 Non-Resident Individual-Devisenausländer 76 77 78 78 4 5 5 6 7 5. QUELLENSTEUER 6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX) 79 7. UMSATZSTEUER (SALES TAX) 79 8 8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER 80 8 9 9. IMPORTZÖLLE 81 Kapitel 2 INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 10. VERBRAUCHSSTEUER 81 11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG 81 12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG 82 1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEM FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 15 2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN LANDWIRTSCHFTSSEKTOR 26 Kapitel 4 EINREISE-UND AUFENTHALTS VORSCHRIFTEN FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE 1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN 87 35 2. 4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR 37 EINREISE NACH MALAYSIA 2.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa 2.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen 89 89 89 5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT 3. 40 BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER 91 4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER (EXPATRIATES) 93 5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER 3. 6. 7. 8. 9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 44 FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE MEDIZINISCHE-GERÄTEINDUSTRIE 47 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG 48 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE (APPROVED SERVICE PROJECTS) Kapitel 5 ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT 97 2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG 2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 2.2 Human Resource Development Fund 2.3 Führungspersonal 97 97 98 99 3. LOHNKOSTEN 100 4. ARBEITSVERMITTLUNG 100 5. ARBEITSGESETZGEBUNG 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955) 5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak) 5.3 Employees Provident Fund Act 1991 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969) 5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952) 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994) 100 51 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT-INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 52 11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 52 12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIOSTECHNOLOGIE 54 13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN 54 14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKTSUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN 55 15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUARTERS 56 16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGS-/DISTRIBUTIONSZENTREN 61 17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS 63 18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN 64 93 6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND ARBEITNEHMERN 6.1 Gewerkschaften 6.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967) 6.3 Arbeitsbeziehungen in nichtgewerkschaftlich organisierten Unternehmen 101 101 101 102 103 103 107 107 107 108 Kapitel 6 BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 1. 2. DAS 1.1 1.2 1.3 MALAYSISCHE BANKENSYSTEM Die Zentralbank Finanzierungsinstitute Malaysia als ein internationales islamisches Finanzzentrum Kapitel 9 INFRASTRUKTUR 114 115 115 115 115 3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 3.1 Securities Commission 3.2 Bursa Malaysia Berhad 115 115 116 4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN 4.1 Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA) 4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial Services 117 RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE 5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Devisenausländern 5.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Deviseninländern 5.3 Sonderstatus für ausgewählte Unternehmen 5.4 Statistische Berichterstattung 119 117 118 121 125 131 132 Kapitel 7 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1.1 Patente 1.2 Warenzeichen 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial-Designs) 1.4 Urheberrechte (Copyright) 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 1.6 Geografische Ursprungshinweise 135 135 135 136 136 137 137 Kapitel 8 UMWELT-MANAGEMENT 154 2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG 154 3. WASSERVERSORGUNG 155 4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN 155 5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN 156 6. HÄFEN 157 7. FRACHTGUTVERKEHR 7.1 Kontainerbeförderung 7.2 Frachtbeförderung 157 157 158 8. STRASSEN 158 9. EISENBAHNEN 158 10. MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 158 NÜTZLICHE ADRESSEN MINISTERIEN 163 RELEVANTE ORGANISATIONEN 164 AUSLANDBÜROS DES MITI 165 AUSLANDBÜROS DER MATRADE 166 MATRADE INLANDBÜROS 168 MIDA INLANDBÜROS 169 MIDA AUSLANDBÜROS 170 RÜCKSEITE ANHANG I • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte Allgemein ANHANG II • Liste geförderter Aktivitäten Dienstleistungen der verarbeitenden Industrie und ihrer Nebenindustrien ANHANG III • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte High-Tech-Unternehmen industrielle Verknüpfungen UMWELTPOLITIK 141 2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchfűhren? 2.3 Prüfung der Standorteignung für nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten 2.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen, BrennmaterialVerbrennungsanlagen und Rauchfängen 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Gelände und Gebäude und genehmungspflichtigen Beförderungsmittel 2.7 Abgas- und Abwasservorschriften 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 2.9 Sondermüll-Management 142 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ 153 153 153 ANHANG IV • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - 1. 3. INDUSTRIELAND 1.1 Industrial Estates 1.2 Industrie-Freizonen 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses) 113 REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE 2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung 2.2 Angebotene Leistungen 2.3 Arten der Finanzierung 2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 5. 1. 111 111 111 142 147 147 147 147 148 149 149 149 150 ANHANG V • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte Kleinbetriebe 1 Kapitel 1 DIE ERSTEN SCHRITTE 1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975) 1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten 2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 2.1 Unternehmensformen 2.1.1 Unternehmensstruktur 2.1.2 AG oder GmBH (Company limited by shares) 2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) 2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft (locally incorporated company) 2.3 Registrierung ausländischer Firmen 3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN 3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden Industrie 3.2 Schutz ausländischer Investitionen Kapitel 1 DIE ERSTEN SCHRITTE 1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975) Das Ziel des Industrial Co-ordination Act 1975 (ICA) ist die Sicherstellung einer ordentlichen Entwicklung und eines ordentlichen Wachstums der verarbeitenden Industrie. Das Investitionsgesetz schreibt vor, dass Unternehmen mit Shareholders' Funds von mehr als RM2,5 Millionen oder ab 75 bezahlten Vollzeitarbeitskräften für jede Aktivität in der verarbeitenden Industrie eine Lizenz bei der zuständigen Behörde einholen müssen, die vom Ministerium für internationalen Handel und Industrie (MITI) genehmigt wird. Alle Anträge auf die Erteilung einer Produktionslizenz sind an die Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) in Kuala Lumpur zu richten. MIDA, eine Agentur unter dem Ministry of Trade and Industry (MITI), ist für die Förderung und Koordination der industriellen Entwicklung Malaysias zuständig. Nachstehend einige relevante Definitionen gemäß ICA: • "Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie": Herstellen, Verändern, Vermischen, Verzieren, Veredeln oder die anderwertige Behandlung bzw Änderung eines Produktes in Hinblick auf dessen Benutzung, Verkauf, Transport, Auslieferung oder Entsorgung; dies schließt die Montage von Teilen und Schiffsreparaturen ein, nicht jedoch Aktivitäten, die normalerweise zum Einzel- oder Großhandel zählen. • Shareholders' Funds ist der Gesamtbetrag des voll eingezahlten Kapitals eines Unternehmens, Rücklagen, Saldo der Aktienprämie und Saldo des Gewinn- und Verlustverteilungskontos, in dem Folgendes gilt; 3 - "Eigenkapital": Gesamtbetrag des eingezahlten Kapitals einer Gesellschaft (Stamm- und Vorzugsaktien, jedoch exklusive Gratisaktien aus der Auflösung von Rücklagen, die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden). - Rücklagen/Rückstellungen sollen Reserven sein; exklusive Rücklagen, die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden und Rückstellungen aufgrund von Werteverzehr des Anlagevermögens, Verlängerungen oder Erneuerungen und Verminderung des Anlagevermögens. - Saldo der Aktienprämie soll nicht inkludieren Beträge, die darin gutgeschrieben wurden, auf Veranlassung von Emission von Gratisaktien bei Überpari Emission aus Kapitalrücklagen durch eine Neubewertung des Anlagevermögens. • "Vollzeitarbeitskräfte": Sämtliche Beschäftigte eines Unternehmens, die im Gegenzug für ein Gehalt normalerweise mindestens sechs Stunden am Tag für mindesten 20 Tage im Monat arbeiten, und dies für zwölf Monate im Jahr. Hierzu zählen auch Handelsvertreter, Montage-, Wartungs- und Reparaturpersonal und alle sonstigen Personen, die von dem Unternehmen bezahlt werden und unter dessen Kontrolle arbeiten. Vollzeitarbeitskräfte sind auch die Direktoren von eingetragenen Unternehmen, sofern sie nicht ausschließlich für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes (Board of Directors) bezahlt werden. Familienangehörige, die regelmäßig Gehalt oder Zuwendungen beziehen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Employment Provident Fund, EPF) oder einer anderen Pensionskasse zahlen, fallen ebenfalls unter diese Definition. 1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten Malaysias rapides industrielles Wachstum der letzten zehn Jahre führte zu einer zunehmenden Nachfrage nach Arbeitskräften in der verarbeitenden Industrie. Dies führte zu einer angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat die malaysische Regierung Richtlinien erlassen, die die Genehmigung von Industrieprojekten an bestimmte Kennzahlen knüpfen. Seit dem 26. August 1995 werden Industrieprojekte, bei denen eine Investition pro Mitarbeiter (Capital Investment per Employee = C/E Ratio)" weniger als RM55.000 beträgt, als zu arbeitsintensiv betrachtet. Diese Projekte erhalten keine Produktionslizenz und Steuererleichterungen. Ausnahmen gelten jedoch für Projekte, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: • Die Wertschöpfung ist 30 % oder höher • Der Anteil der Mitarbeiter in technischen und anderen Leitungsfunktionen an der Gesamtbelegschaft (sog. Managerial, Technical and Supervisory Index, MTS) ist 15 % oder höher • Es handelt sich um eine "geförderte Aktivität" oder ein Produkt wie in der Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für Hochtechnologie-Unternehmen. • Es handelt sich um ein Vorhaben im "östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel (Bundesstaaten Kelantan, Terengganu, Pahang oder Distrikt Mersing in Johor) oder in den Bundesstaaten Sabah und Sarawak. • Bereits bestehende Unternehmen (früher steuerfrei), die um eine Produktionslizenz ansuchen Erweiterung von Produktionskapazität und Diversifizierung Ein bestehendes Unternehmen mit Produktionslizenz, das eine Ausweitung der Produktionskapazität oder der Produktauswahl (Diversifizierung) durch die Herstellung von zusätzlichen Produkten beabsichtigt, muss hierfür die Zustimmung von MIDA einholen. DIE ERSTEN SCHRITTE 4 2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 2.1 Unternehmensformen In Malaysia können unternehmerische Tätigkeiten in folgenden Rechtsformen ausgeübt werden: i. als Einzelkaufmann oder ii. als Personengesellschaft von zwei oder mehr (aber nicht mehr als 20) Gesellschaftern oder iii. als lokale (Kapital-)Gesellschaft oder als ausländische Gesellschaft, die nach den Vorschriften des "Companies Act" 1965 registriert ist. Alle Einzelfirmen und Personengesellschaften in Malaysia müssen bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) nach denVorschriften der Gewerbeordnung (Registration of Business Act 1956) eingetragen werden. In einer Personengesellschaft sind die Partner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen haftbar, sollte das Betriebsvermögen im Haftungsfall nicht ausreichen. Es können formelle Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters zu regeln. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. 2.1.1 Unternehmensstruktur Der Companies Act 1965 ist die wichtigste Rechtsgrundlage für Unternehmen in Malaysia. Gemäß diesem Gesetz muss sich jede Kapitalgesellschaft bei der SSM registrieren lassen, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt. Folgende drei Arten von Kapitalgesellschaften sind zulässig: i. "Company limited by shares", bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre Kapitaleinlage oder den in ihrem Besitz befindlichen bzw. den ihnen zugeteilten Anteil beschränkt ist ii. "Company limited by guarantee", bei der die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf die in der Gründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten festgelegten Beträge beschränkt iii. "Unlimited company", bei der die Haftung der Gesellschafter nicht begrenzt ist. 2.1.2 AG oder GmBH (Company limited by shares) Diese Rechtsform wird in Malaysia am häufigsten gewählt. Sie kann entweder "privat" (Sendirian Berhad oder Sdn. Bhd.) oder "öffentlich" (Berhad oder Bhd.) errichtet werden. Ein Unternehmen mit Gesellschaftskapital kann in der Rechtsform einer privaten Kapitalgesellschaft (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd.) gegründet werden, wenn in der Gründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten folgende Regelungen enthalten sind: i. Beschränkung der Übertragbarkeit der Kapitalanteile ii. Beschränkung der Anzahl der Gesellschafter auf 50; davon ausgenommen sind Angestellte des Unternehmens oder ihrer Tochtergesellschaften und bestimmte ehemalige Angestellte des Unternehmens oder ihrer Tochtergesellschaften. iii. Ausschluss jeglicher öffentlicher Emission von Aktien oder Schuldscheinen iv. Ausschluss von Einlagen seitens der Öffentlichkeit 5 Eine Gesellschaft kann entweder in der Rechtsform einer öffentlichen Kapitalgesellschaft gegründet werden, oder es kann eine private Kapitalgesellschaft gemäß Abschnitt 26 des Companies Act 1965 in eine öffentliche Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Solch ein Unternehmen kann der Öffentlichkeit Aktien anbieten, wenn folgende Auflagen erfüllt werden: i. ein Emissionsprospekt wurde bei der Aufsichtsbehörde (Securities Commission) registriert und ii. eine Kopie des Emissionsprospekts ist zusammen mit dem entsprechenden Antrag vor Ausgabe bzw. zum Zeitpunkt der Ausgabe beim SSM vorgelegt worden. Eine öffentliche Kapitalgesellschaft, die den Anforderungen der Börse Kuala Lumpur (KLSE) entspricht, kann einen Antrag auf Notierung und Handel ihrer Aktien an der KLSE stellen. Jede weitere Ausgabe von Wertpapieren (z.B. Bezugsrechte, Gratisaktien oder aufgrund von Aquisitionen usw.) bedarf der Zustimmung der Securities Commission. 2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) Der erste Schritt zur Gründung einer Gesellschaft ist das Antragsformular 13A auszufüllen und zusammen mit der Gebühr von RM30 beim SSM einzureichen, um zu prüfen, ob der vorgeschlagene Name für die geplante Gesellschaft verfügbar ist. Falls ja, wird dem Antrag stattgegeben und der vorgeschlagene Firmenname für drei Monate reserviert. Für die amtliche Gründung und Registrierung einer Gesellschaft müssen dem SSM innerhalb von drei Monaten nach der Reservierung eines Firmennamens folgende Dokumente eingereicht werden: • Gründungsurkunde (Memorandum of Association) und Gesellschaftsstatuten (Articles of Association) • Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften (Formular 6); • Eidesstattliche Erklärungen vor Bestellung als Direktor der Gesellschaft oder des Firmengründers vor der amtlichen Gründung des Unternehmens (Formular 48A). In der Gründungsurkunde der Gesellschaft (Memorandum of Association) sind der Firmenname, der Geschäftsgegenstand und die Summe und Aufteilung des genehmigten Kapitals (falls vorhanden) ausgeführt. Die Gesellschaftsstatuten (Articles of Association) regeln die Grundlagen der Geschäftsführung und andere Fragen der Geschäftsausübung. Mit der Ausstellung der Gründungs- und Registrierungsurkunde (Certificate of Incorporation) bilden die Unterzeichner sowie später hinzukommende Gesellschafter eine Körperschaft, die als juristische Person für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich ist und klagen und verklagt werden kann. Die registrierte Kapitalgesellschaft kann Eigentümer von Grundbesitz sein. Die Gesellschafter müssen im Falle der Liquidierung der Gesellschaft nach Maßgabe des Companies Act 1965 zum Vermögen des Unternehmens beitragen. 2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft (locally incorporated company) Eine Gesellschaft muss einen amtlich eingetragenen Firmensitz in Malaysia haben, in dem alle gesetzlich erforderlichen Bücher und Dokumente geführt werden müssen. Der Name der Gesellschaft und die Gesellschaftsnummer müssen in lesbarer Antiquaschrift auf dem Firmensiegel und Dokumenten angegeben sein. DIE ERSTEN SCHRITTE 6 Eine Gesellschaft darf nicht mit eigenen Kapitalanteilen handeln oder Aktien ihrer Muttergesellschaft halten. Jede Aktie einer öffentlichen Kapitalgesellschaft (public company) hat nur eine Stimme bei Abstimmungen in der Hauptversammlung des Unternehmens. Eine private Kapitalgesellschaft (private company) kann unterschiedliche Stimmrechte für ihre Gesellschafter vorsehen. Der/die "Gesellschaftssekretär/in" (company secretary), eine vom Unternehmen zu bestellende Person, die die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrens- und Formvorschriften überwacht, muss eine volljährige natürliche Person mit Hauptoder einzigem Wohnsitz in Malaysia sein. Er/Sie muss ferner Mitglied einer zugelassenen Berufsvereinigung oder beim Gesellschaftsregister registriert sein. Das Unternehmen muss einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer in Malaysia bestellen. Das Unternehmen muss außerdem mindestens zwei Direktoren (Mitglieder des Aufsichts- und Führungsgremiums, Board of Directors) mit Haupt- oder einzigem Wohnsitz in Malaysia haben. Direktoren von öffentlichen Kapitalgesellschaften oder deren Tochterunternehmen sollten regelmäßig nicht älter als 70 Jahre alt sein. Es ist nicht verpflichtend, dass der Direktor eines Unternehmens zugleich Aktionär ist. 2.3 Registrierung ausländischer Firmen Ein ausländisches Unternehmen, das einen Geschäftssitz in Malaysia hat oder dort eine Geschäftstätigkeit ausüben möchte, muss bei der SSM registriert sein. Der selbe Registrierungsvorgang muss gemacht werden, d.h. das Antragsformular 13A ausfüllen und zusammen mit der Gebühr von RM30 bei der SSM oder irgendeiner ihrer Zweigstellen in Malaysia einreichen. Falls der vorgeschlagene Name für die ausländische Gesellschaft verfügbar ist, wird dem Antrag stattgegeben und der Firmenname für drei Monate reserviert. Im Falle der Genehmigung müssen der SSM folgende Dokumente vorgelegt werden: i. eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde (oder ein gleichwertiges Dokument) des Ursprungslandes ii. eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gesellschaftsstatuten oder ein Ersatzdokument, das einer Satzung entspricht iii. eine Liste seiner Direktoren (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie gesellschaftsrechtlich relevante Angaben zur jeweiligen Person (Formular 79) iv. Angaben zur Vertretungsmacht der lokalen Direktoren, falls die Gesellschaft solche bestellt hat v. die Ernennungsurkunde oder Vollmacht einer oder mehrerer in Malaysia gebietsansässigen Person(en), die die Berechtigung enthält, offizielle und gerichtliche Schriftstücke im Namen der Gesellschaft entgegenzunehmen vi. eine den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Erklärung des berechtigten Vertreters (Formular 80).Der Vertreter der Gesellschaft ist für die Erfüllung aller Vorschriften des Companies Act 1965 verantwortlich. Jeder Wechsel des Vertreters muss der SSM mitgeteilt werden. Jedes ausländische Unternehmen muss innerhalb eines Monats, nachdem es eine Niederlassung in Malaysia eingerichtet oder die Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, die Registrierung bei SSM beantragen und seinen Firmensitz in Malaysia in der vorgeschriebenen Form melden. 7 Ein ausländisches Unternehmen muss jedes Jahr einen Monat nach seiner Gesellschafter- oder Hauptversammlung ein Exemplar seines Jahresberichts und innerhalb von zwei Monaten ein Exemplar der Bilanz der ausländischen Gesellschaft vorlegen. Außerdem muss eine geprüfte Aufstellung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Niederlassung in Malaysia sowie deren geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung eingereicht werden. E-Hinterlegung E-Hinterlegung oder E-Einreichung ist eine der SSM-Service-Initiativen, die das E-Government-Programm unterstützt. Dieser Service ermöglicht Unternehmen, Firmen oder ihrer authorisierten Belegschaft ausgewählte gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen über das Internet via dem myGovernmentPortal/Public Service Portal (PSP) einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf der SSM Webseite www.ssm.com.my 3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN 3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden Industrie Die malaysische Regierung begrüßt Investitionen in der verarbeitenden Industrie. Um die angestrebte stärkere malaysische Beteiligung in diesem Sektor zu fördern, werden vor allem Joint Ventures zwischen ausländischen und malaysischen Unternehmen gefördert. Eigenkapitalrichtlinien für Neu-, Expansions- oder Diversifizierungs-Projekte Ausländische Eigenkapitalbeteiligungen bei Projekten der verarbeitenden Industrie wurden bislang in Abhängigkeit der Exportquote genehmigt. Mit Wirkung vom 31. Juli 1998 hatte die malaysische Regierung die Eigenkapitalsrichtlinien für alle Anträge für Investitionen in Neu- sowie Expansions/ Diversifikationsprojekten in der verarbeitenden Industrie gelockert. Unter dieser Lockerung ist es möglich, dass ausländische Investoren 100% des Eigenkapitals innehaben, unabhängig von Exportquoten. Diese Lockerung galt jedoch nicht für Aktivitäten und Produkte, für die malaysische klein- und mittelständische Unternehmen die Fähigkeiten und Expertise besitzen. Diese Aktivitäten und Produkte sind Verpackungsmaterial aus Papier, Verpackungsmaterial aus Kunststoff (Flaschen, Folien und Tüten), Kunststoffspritzgussprodukte, Pressen/Stanzen aus Metall und die Blechverarbeitung, Kabelbäume, Druck- und Stahlservice-Zentren. Für diese Aktivitäten und Produkte galten weiterhin besondere Eigenkapitalrichtlinien. Um das Investitionsklima Malaysias attraktiver zu machen, wurden mit Wirkung vom 17. Juni 2003 die Eigenkapitalrichtlinien für Projekte in der verarbeitenden Industrie komplett liberalisiert. Danach ist 100%-iger Auslandsbesitz gestattet für alle Investitionen in neue Projekte, ebenso wie in Erweiterungs/Diversifizierungsprojekte von bestehenden Unternehmen, unbhängig von der Exportquote und ausnahmslos für jedes Produkt bzw. Aktivität. Die neuen Richtlinien gelten auch für folgende Unternehmen: i. Unternehmen, die bislang von der Pflicht zur Beantragung einer Produktionslizenz befreit waren, aber deren Eigenmittel nun RM2,5 Millionen erreicht haben oder deren Mitarbeiterzahl jetzt 75 oder mehr Vollzeitarbeitskräfte erreicht hat. Diese Unternehmen benötigen eine Lizenz. DIE ERSTEN SCHRITTE 8 ii. Bestehende Unternehmen mit Produktionslizenz, die von Eigenkapitalauflagen befreit waren, aber deren Eigenkapital nun RM2,5 Millionen erreicht hat. Diese Unternehmen müssen einer Lizenz nachkommen. Eigenkapitalrichtlinien für bestehende Unternehmen Eigenkapital- und Exportkonditionen für Unternehmen vor dem 17. Juni 2003 bleiben bestehen. Unternehmen können jedoch beantragen, diese Konditionen abzuschaffen. Die Regierung wird solche Anträge flexibel in Erwägung ziehen und die Genehmigung wird von Fall zu Fall genehmigt. Alle bestehenden Unternehmen mit Exportauflagen können bei MIDA einen Antrag auf Genehmigung für den Verkauf im Inland nach den folgenden Richtlinien stellen: • bis zu 100 % ihrer Produktion für importzollfreie oder nicht lokal hergestellte Produkte • bis zu 80 % ihrer Produktion, wenn das lokale Angebot nicht ausreicht oder die Einfuhr aus den ASEAN-Ländern für Produkte mit Einfuhrtarifen (Common Effective Preferential Tariff (CEPT)) von bis zu 5 % zugenommen hat. 3.2 Schutz ausländischer Investitionen Malaysias Selbstverpflichtung, ein sicheres Investitionsklima zu schaffen, hat über 4.000 internationale Unternehmen aus mehr als 50 Ländern davon überzeugt, Malaysia als ihren Offshore-Standort zu wählen. Eigenkapitalbesitz Eine Gesellschaft, der eine bestimmte Eigenkapitalaufteilung genehmigt wurde, muss dieses Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt umstrukturieren, solange die Genehmigungsauflagen eingehalten werden und das genehmigte Projekt weiterhin den ursprünglich festgelegten Anforderungen entspricht. Investitionsschutzabkommen Der Abschluss einer Vielzahl von Investitionsschutzabkommen zeigt den erklärten Willen der malaysischen Regierung, das Vertrauen ausländischer Investoren in Malaysia zu vergrößern. Ein Investitionsschutzabkommen bietet dem ausländischen Investor: • Schutz vor Verstaatlichung und Enteignung • sofortige und angemessene Entschädigung im Falle von Verstaatlichung oder Enteignung • uneingeschränkten Transfer von Gewinnen, Kapital und sonstigen Einkünften • Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemäß der "Convention on the Settlement of Investment Disputes", der Malaysia seit 1966 als Mitglied angehört. Mit den folgenden Staaten hat Malaysia Investitionsschutzabkommen abgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge): 9 Vereinigungen * Association of South-East Asian Nation (ASEAN) * Organisation of Islamic Countries (OIC) Länder Ägypten Äthiopien Albanien Argentinien Algerien Bahrain Bangladesch Belgien-Luxemburg Bosnien-Herzegovina Botswana Burkina Faso Chile China Dänemark Deutschland Dschibuti Finnland Frankreich Ghana Großbritannien Guinea Indien Indonesien Iran Italien Jemen Jordanien Kambodscha Kanada Kasachstan Kirgystan Kroatien Kuba Kuwait Laos Libanon Malawi Mazedonien Mongolei Marokko Namibia Niederlande Nordkorea Norwegen Österreich Pakistan Papua-Neuguinea Peru Polen Rumänien Saudi-Arabien Schweden Schweiz Senegal Spanien Sri Lanka Sudan Südkorea Taiwan Tschechei Türkei Turkmenistan Ungarn United Arab Emirates Urugay USA Uzbekistan Vietnam Zimbabwe Abkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten Gemäß der Politik der malaysischen Regierung, ausländische Investitionen zu fördern und zu schützen, trat Malaysia 1966 dem Abkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes) bei, das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) steht. Das Abkommen ermöglicht eine internationale Schlichtung bzw. das Anrufen der Schiedsgerichtsbarkeit am International Centre for Settlement of lnvestment Disputes mit Sitz in Washington. Regionales Schiedsgerichtzentrum Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration wurde 1978 unter der Schirmherrschaft des Asian-African Legal Consultative Committee (AALCC) gegründet. Es ist eine zwischenstaatliche Organisation, die mit der malaysischen Regierung kooperiert und von ihr unterstützt wird. Das gemeinnützige Schiedsgericht-Zentrum ist für die asiatisch-pazifische Region zuständig. Es verfolgt das Ziel, ein Schlichtungssystem für alle an Produktion, Handel und sonstigen Geschäften in und mit dieser Region tätigen Parteien zur Verfügung zu stellen. Alle Auseinandersetzungen, Kontroversen oder Ansprüche, die aus einem Vertrag resultieren oder in Verbindung mit einem solchen entstehen, unterliegen der Schiedssprechung des Zentrums in Übereinstimmung mit den Schiedsgesetzen des regionalen Schiedsgericht-Zentrums Kuala Lumpur. DIE ERSTEN SCHRITTE 10 2 Kapitel 2 INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN 1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEM FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN LANDWIRTSCHFTSSEKTOR 3. FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE 4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR 5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT 6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 7. FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE MEDIZINISCHEGERÄTEINDUSTRIE 8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG 9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE (APPROVED SERVICE PROJECTS) 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORTINDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIOSTECHNOLOGIE 13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN 14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN 15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUARTERS 16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGS-/DISTRIBUTIONSZENTREN 17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS 18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 15 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.7.1 1.7.2 1.7.3 1.8 1.9 1.10 2. Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie Pionierstatus (i) (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen Födermaßnahmen für die Verlagerung von Produktions-Aktivitäten in geförderte Gebiete Fördermaßnahmen für High-Tech-Unternehmen Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung Fördermaßnahmen für Kleinund Mittelbetriebe Maßnahmen zur Förderung industrieller Verknüpfungen Fördermaßnahmen für Produzenten von Maschinen und Industrie-Anlagen Fördermaßnahmen für Produzenten von Spezialmaschinen und Industrie-Einrichtungen Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Schwermaschinenindustrie Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Produktion von Maschinen und Industrie-Einrichtungen Fördermaßnahmen für AutomobilErsatzteile(Component) und Module Erhöhte Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen Neuunternehmen (i) (ii) Reinvestierende bestehende Unternehmen Zusätzliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie (i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) (ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) (iii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Industrie Einrichtungen um die Energieversorgung zu gewährleisten (iv) Fördermaßnahmen für „Industrialised Building System“ (v) Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter Exporte (vi) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief) FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR 2.1. 2.2 13 Haupt-Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor (i) Pionierstatus (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion (iv) Fördermaßnahme für Erweiterungsinvestitionen in der Lebensmittelherstellung Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor (i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) (ii) Erweiterungsinvestitionsförderung für die Rohstoffindustrie (iii) Fördermaßnahmen zur Modernisierung der Hühner und Entenzucht (iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) (v) Landwirtschafts-Freibetrag (vi) Erhöhter landwirtschaftlicher Freibetrag für die Anpflanzung von Kautschukbäumen (vii) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigten Landwirtschaftsprojekten (viii) Sonderabschreibungen für anerkannte landwirtschaftliche Projekte (ix) Fördermaßnahmen für Unternehmen in der Versorgung von Kühlanlagen- und Lebensmittel (x) Doppelte Abschreibung für Ausgaben zur Erlangung von Halal- Zertifizierung und Qualitäts-Zertifizierung (xi) Doppelte Abschreibung für Frachtgebühren von Rattan und holzbasierten Produkten 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE 15 3.1 15 16 16 3.2 17 18 18 19 20 4. 20 FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR 4.1 20 21 21 22 4.2 22 22 23 23 23 24 5. 24 5.3 5.4 25 5.5 5.6 26 5.7 26 26 26 28 6. 29 30 30 30 31 6.2 32 32 33 7. 34 34 35 35 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Gift- und Sondermüll Fördermaßnahmen für Abfallrecycling Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) für Umwelt-Management Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten, die wiederverwertbare Energiequellen verwenden Erhöhte Abschreibungen für Ausrüstungen, die für die Erzeugung von erneuerbarer Energie für den Eigengebrauch verwendet werden FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 6.1 31 Fördermaßnahmen für die Hotel- und Tourismusindustrie (i) Pionierstatus Steuerfreibetrag für Investitionen (ii) (Investment Tax Allowance) Fördermaßnahmen für Reinvestition (iii) in die Hotel- und Tourismusindustrie (iv) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte (i) Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen (ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte Handelsmessen Steuerbefreiung für Reiseveranstalter (iii) (iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für internationale Konferenzen und Messen (v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen Förderungen für Autovermietungen (vi) FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELT-MANAGEMENT 5.1 5.2 24 Haupt-Fördermaßnahmen für die Biotechnologie-Industrie Fördermaßnahmen für Investitionen in ein Unternehmen mit BioNexus-Status Investitionen durch eine (i) Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft Investitionen durch ein Unternehmen (ii) oder eine Einzelperson in ein Unternehmen mit BioNexus-Status (iii) Steuervergünstigungen für Fusionen und Übernahmen Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Unabhängige F&E-Unternehmen (ii) Andere F&E-Unternehmen (iii) In-House-Forschung (iv) Second Round Fördermaßnahmen (v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung und Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Doppelte Anrechenbarkeit für F & E (ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE 7.1 Fördermaßnahmen für Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten (i) Investition in neue Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten (ii) Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten 35 35 36 36 36 36 37 37 37 37 38 38 38 38 39 39 39 40 40 40 40 41 41 41 42 43 43 44 44 44 45 45 45 46 46 46 47 47 47 47 47 8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG 48 8.1 8.2 9. Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die berufliche Weiterbildung Weitere Fördermaßnahmen für die Weiterbildung (i) Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude Steuerbefreiung für (ii) Ausbildungs-Ausstattung Ausnahmen für Tantiemenzahlungen (iii) (iv) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte Ausbildung (v) Trainingsprojekt-Fördermanßnahmen für arbeitslose Universitätsabgänger Einfacher Abzug für Ausbildung vor (vi) der Einstellung Einfacher Abzug für Ausbildung von (vii) Nicht-Angestellten (viii) Einfacher Abzug für Barspenden (ix) Human Resources Development Fund (HRDF) FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE 9.1 9.2 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs Steuerbefreiung nach Section 127 (i) des Income Tax Act 1967 (ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) Act 1967 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs 48 49 49 49 49 49 50 50 50 50 50 51 51 51 51 51 16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGSZENTREN (INTERNATIONAL PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION CENTRES/RDCs) 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 17.1 17.2 17.3 17.4 17.5 10.1 10.2 Steuerbefreiung für Seetransporte 52 Befreiung vom Einfuhrzoll und der 52 Verkaufssteuer für Zugmaschinen und Anhänger 11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 11.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC-Status-Unternehmen 12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE 12.1 Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT (i) Sonderabschreibungen (Accelerated Capital Allowance) (ii) Abschreibung für Betriebsaufwendung (iii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhter Exporte 13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN 18.3 18.4 18.5 18.7 18.8 18.9 52 53 54 54 54 54 54 54 18.10 14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 55 (i) (ii) Pionierstatus Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) (ITA) 56 56 15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUATERS (OHQs) 56 15.1 15.2 15.3 15.4 15.5 Genehmigungen für OHQ-Status, Fördermaßnahmen und andere Berechtigungskriterien Equity Bedingungen Fördermaßnahmen Weitere Bedingungen Einstellung von Expatriates 57 59 59 59 60 63 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Equity Voraussetzungen Fördermaßnahmen Beschäftigung ausländischer Angestellter 63 63 64 64 64 18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN 18.1 18.2 18.11 18.12 18.13 18.14 64 Steuerfreibetrag für Industriegebäude Steuerfreibetrag für Industriegebäude für Gebäude im MSC Infrastrukturfreibetrag Einbehalt von Buch-Prüfungsgebühren Steuer-Fördermaßnahmen für Risikokapitalindustrie Steuer-Anreizeffekte für Zusammenlegung (Merger) und Erwerb (Acquisition) von notierten Unternehmen Fördermaßnahmen für den Erwerb einer ausländischen Firma Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher Schutzrechte Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife (i) Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile (ii) Einfuhrsteuer- und Verkaufssteuerbefreiung auf importierte medizinische Geräte zum Zwecke der Herstellung von Gerätesets (iii) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Maschinen und Gerätschaften (iv) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter (v ) Fördermaßnahmen für Auslagerung von Produktions-Aktivitäten (vi) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer für Wartungs-, Reparaturund Überholungs-Aktivitäten (vii) Befreiung von der Verkaufssteuer (viii) Rückerstattung von Einfuhrzöllen, Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer Fördermaßnahmen für den Export (i) Doppelter Abzug von Aufwendungen für Exportmarketing (ii) Einmaliger Abzug für die Exportförderung (iii) Doppelter Abzug auf Exportkreditversicherungsprämien (iv) Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau von industriellen Lagerhäusern (v) Doppelter Abzug für Frachtkosten (vi) Fördermaßnahmen für die Implementierung von RosettaNet (vii) Doppelter Abzug für Maßnahmen zur Förderung malaysischer Markenprodukte Fördermaßnahmen für den Einsatz umweltfreundlicher Anlagen Spenden an den Umweltschutz Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 61 61 61 62 62 62 17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONAL-BÜROS 18.6 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT-INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 52 Genehmigung für IPCS/RCDs Status Equity-Voraussetzungen Fördermaßnahmen Weitere Vergünstigungen Anstellung von Expatriates 14 65 65 65 65 66 66 66 67 67 67 67 67 68 68 68 68 69 69 69 70 71 71 71 71 71 72 72 72 72 Kapitel 2 INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN Direkte und indirekte steuerliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie, Landwirtschaft, Hotel- und Tourismusbranche, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Umwelt-Management sowie zugelassene Dienstleistungssektoren sind im Investitionsförderungsgesetz von 1986 (Promotion of Investments Act 1986), im Einkommensteuergesetz von 1967 (Income Tax Act 1967), im Zollgesetz von 1967 (Customs Act 1967), im Verkaufssteuergesetz von 1972 (Sales Tax Act 1972), im Verbrauchssteuergesetz von 1976 (Excise Act 1976) und im Freizonengesetz von 1990 (Free Zone Act 1990) geregelt. Die direkten steuerlichen Fördermaßnahmen umfassen die teilweise oder vollständige Befreiung von der Einkommensteuer für einen befristeten Zeitraum. Die indirekten Fördermaßnahmen werden in Form von Befreiungen von Importzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer gewährt. 1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 1.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie sind der "Pionierstatus" (Pioneer Status) und der "Steuerfreibetrag für Investitionen" (Investment Tax Allowance). Die Anerkennung des Pionierstatutus und eines Steuerfreibetrages für Investitionen hängt von bestimmten Prioritäten, die seitens der malaysischen Regierung festgelegt werden, ab. Unter anderem können Kriterien wie die Höhe der Wertschöpfung, die angewandte Technologie und industrielle Verkettungen als Kriterien herangezogen werden. In Frage kommende Aktivitäten und Projekte werden als „geförderte Aktivitäten" oder „geförderte Produkte" bezeichnet (siehe Anhang I: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein). (i) Pionierstatus Ein Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30% seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird). Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. 15 Um Investitionen in den geförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten Perlis**, Sabah und Sarawak und im ausersehenen „östlichen Korridor“ der malaysischen Halbinsel zu fördern, kommen Unternehmen, die in diesen Gebieten angesiedelt sind, in den Genuss einer 100%-igen Steuerbefreiung ihres zu versteuernden Einkommens für einen Ausnahme-Zeitraum von fünf Jahren. Alle Projekt-Ansuchen, die bis 31. Dezember 2010 eingereicht werden, haben Anspruch auf diese Födermaßnahme. Anträge für Pionierstatus sind an die Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) zu richten. * Körperschaftssteuer wird in diesem Fall definiert als Bruttoeinkommen minus Kapitalaufwand und Abschreibungen + Der "östliche Korridor" auf der malaysischen Halbinsel umfasst die Staaten Kelantan, Terengganu und Pahang sowie den Kreis Mersing in Johor ** Der Staat Perlis wurde als ein gefördertes Gebiet erklärt und zwar mit Effekt vom 2. September 2006 und Unternehmen, die in diesem Staat geförderte Aktivitäten unternehmen und geförderte Produkte herstellen haben Anspruch auf Fördermaßnahmen, die in solchen Gebieten gegeben werden. (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen Als eine Alternative zum Pionierstatus kann einem Unternehmen, das "geförderte Produkte" herstellt oder "geförderte Aktivitäten" unternimmt, ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre gegen das Post-Pionier-Einkommen aufgerechnet werden. Die restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden Satz versteuert werden. Anträge von Unternehmen die in den geförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und im ausgewiesenen östlichen Korridor der malaysischen Halbinsel angesiedelt sind, kommen in den Genuss eines Freibetrags in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anfallen. Dieser Freibetrag kann gegen 100% des zu versteuernden Einkommens in jedem Veranlagungsjahr angerechnet werden. Alle Projekt-Anträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch auf diese Förderung. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.2 Födermaßnahmen für die Verlagerung von Produktions-Aktivitäten in geförderte Gebiete Um Geschäftskosten zu reduzieren und um ein wettbewerbsfähiges Geschäftsklima zu kreieren, haben bereits existierende Unternehmen, die ihre Produktions-Aktivitäten in die geförderten Gebiete verlegen, Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 16 i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.3 Fördermaßnahmen für High-Tech-Unternehmen "High-Tech-Unternehmen" werden als Unternehmen definiert, die mit neuen oder in der Entwicklung befindlichen Technologien besonders "geförderte Aktivitäten" ausüben, oder besonders "geförderte Produkte" herstellen (siehe Anhang III : Liste geföderter Aktivitäten und Produkte - High - Tech - Unternehmen). Diese Unternehmen können in den Genuss folgender Fördermaßnahmen gelangen: i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. Um als "High-Tech-Unternehmen" anerkannt zu werden muss ein Unternehmen folgende Kriterien erfüllen: i. Die lokalen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung müssen jährlich mindestens 1% der Bruttoverkaufserlöse betragen. Den Unternehmen wird eine Frist von drei Jahren ab Geschäftsaufnahme gewährt, diese Bedingung zu erfüllen. ii. Der Anteil des wissenschaftlichen und technischen Personals mit B.A. oder Diplom-Abchluss (Masters) und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung auf diesem Sektor oder auf verwandten Gebieten muss mindestens 7% der Gesamtbelegschaft betragen. 17 1.4 Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung Industrieprojekte von strategischer Bedeutung sind als Projekte definiert, die Produkte/Aktivitäten von nationaler Bedeutung umfassen. Sie sind normalerweise von einem besonders hohen Investitionsvolumen und langen Implementierungszeiten gekennzeichnet, haben einen hohen Technologiestand und Integrationsgrad, erzeugen weitreichende industrielle Verknüpfungen und haben generell eine große Auswirkung auf die malaysische Volkswirtschaft. Solchen Projekten können folgende Vergünstigungen gewährt werden: i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommensteuer jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.5 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe Kleine und mittlere Unternehmen mit einem voll einbezalten Kapital von 2,5 Millionen und darunter sind zu einer 20%-reduzierten Einkommensteuer des steuerpflichtigen Einkommens von nicht mehr als RM500 000 berechtigt. Die Steuerrate auf dem restlichen steuerpflichtigen Einkommen bleibt bei 26%. Kleinbetriebe, die in Malaysia registriert sind und deren Eigenmittel RM500 000 nicht überschreitet, und die zu mindestens 60% malaysisches Kapital haben, haben Anspruch auf folgende Fördermittel: i. Pionierstatus mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft ist berechtigt sich für die Fördermaßnahmen zu bewerben, vorausgesetzt, dass eine neue GmbH/AG gegründet wird, die die existierende Produktion/Aktivitäten übernimmt. Um sich für die Fördermaßnahmen zu qualifizieren, muss ein Kleinbetrieb mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 18 i. Das Unternehmen erwirtschaftet mindestens 15% Mehrwert; oder ii. Das Projekt fördert die soziokulturelle Entwicklung der ländlichen Bevölkerung. Das Unternehmen muss Produkte in der verarbeitenden Industrie herstellen oder an Aktivitäten teilnehmen, die als geförderte Produkte und Aktivitäten für Kleinbetriebe (siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte Kleinbetriebe) gelten. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.6 Maßnahmen zur Förderung industrieller Verknüpfungen Um Großbetriebe für die Teilnahme am Programm zur Förderung industrieller Kooperationen (Industrial Linkages Programm, ILP) zu interessieren, können die Ausgaben für Fortbildung von Mitarbeitern, für Produktentwicklung, Produkttests und die Prüfung der Produktionsabläufe des Zulieferers, um die Qualität der Produkte des Zulieferers sicherzustellen, von der Steuer abgesetzt werden. Zulieferbetriebe einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die anbieten, geförderte Produkte herzustellen oder an einem genehmigten ILP - Programm (siehe Anhang IV-Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - industrielle Verknüpfungen) teilzunehmen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% for promoted areas) auf anrechenbare Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Um Zulieferfirmen zu ermutigen, geförderte Produkte herzustellen oder an Aktivitäten für den internationalen Markt teilzunehmen, oder die einen genehmigten International Linkage Programme Status haben und die Kapazität besitzen, Weltklassestandards in Bezug auf Preis, Qualität und Kapazität zu erreichen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: i. 19 Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch auf diese Fördermaßnahmen. Anträge sind an MIDA zu richten. 1.7 Fördermaßnahmen für Produzenten von Maschinen und Industrie-Anlagen 1.7.1 Fördermaßnahmen für Produzenten von Spezialmaschinen und Industrie-Einrichtungen Unternehmen, die spezielle Maschinen oder Ausrüstungen produzieren, haben ebenfalls Anspruch auf bestimmte Fördermaßnahmen. Zu diesen Maschinen und Ausrüstungen gehören besondere Werkzeugmaschinen, kunststoff-verarbeitende Maschinen, Roboter und andere Maschinen zur Produktionsautomatisierung. Qualifizierte Unternehmen haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Körperschaftssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten 1.7.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Schwermaschinenindustrie Anträge von existierenden Unternehmen im Inlandsbesitz, die in die Produktion von Schwermaschinen reinvestieren, wie z. B. Kräne, Maschinen zum Einsatz in Steinbrüchen, Stapelmaschinen und Ausrüstungen für Materialbewegungen in Häfen, qualifizieren sich für folgende Anreize: i. Pionierstatus mit 70%-iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) für fünf Jahre des durch die Reinvestition erhöhten Einkommens. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 20 ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. 1.7.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Produktion von Maschinen und Industrie-Einrichtungen Anträge von existierenden Unternehmen in Inlandsbesitz, die in die Produktion von Maschinen und Ausrüstungen reinvestieren, einschließlich Spezialmaschinen und –Ausrüstungen und Werkzeugmaschinen, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 70%-iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) für fünf Jahre des durch die Reinvestition erhöhten Einkommens. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. 1.8 Fördermaßnahmen für Automobil-Ersatzteile(Component) und Module oder Systeme Neue und bereits existierende Gesellschaften, die Design, Forschung, Entwicklung und Produktion von Automobil-Ersatzteilen und Modulen oder Systemen unternehmen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: i. "Pionierstatus" mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für fünf Jahre; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. 21 Die berechtigten Module oder Systeme sind Fronteckmodul, Heckeckmodul, Armaturenbrett-Modul, Stützen, Stoßdämpfer und Federungs-Module, Stoßstangen-Modul, funktionsintegriertes Tür-Modul, Tank-Modul, Sitz-Modul, Pedal-Modul, Türverkleidungs-Modul, Boden-Konsole-Modul, Reifen-und RadModul, Brems-System, Scheibenwischer-System, Auspuff-System, Audio-System, Heizgerät-Belüftung-Klimaanlage-System, Luftsack-System, Elektrizitäts-SignalVerteilungs-System, Alarm-Modul, Sitzgurt-System, Außenlicht-System, Karrosserie-in Weiß-Modul, Motor-Management-System, Sicherheits-System, Telemetics, Navigations-System, Motor-Einspritzungs-System und FahrzeugIntelligenz-System. 1.9 Erhöhte Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen Anträge von Unternehmen, die Biomasse aus Ölpalmen verwenden, um wertgesteigerte Produkte wie Spanplatten, Faserplatten mittlerer Dichte, Sperrholz und Papier und Zellstoff herzustellen, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: (i) Neuunternehmen a. Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. (ii) Reinvestierende bestehende Unternehmen a. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer auf dem erhöhten zu versteuerndem Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 22 1.10 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie (i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) Ein "Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen" wird ProduktionsUnternehmen, die seit mindestens zwölf Monaten produzieren, für Investitionen gewährt, die der Erweiterung der Produktionskapazität, der Rationalisierung, Modernisierung oder Automatisierung der Produktions-Anlagen oder der Diversifizierung des Produktionsprogramms dienen. Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investitionen und kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Ein Unternehmen kann die RA gegen 100% ihres steuerpflichtigen Einkommens im Steuerjahr absetzen, wenn • das Unternehmen Erweiterungsinvestitions-Projekte in den Staaten von Perlis, Sabah, Sarawak und dem designierten "östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel unternimmt; oder • das Unternehmen einen Produktionsstand erreicht, der dem festgesetzten Stand des Finanzministeriums überschreitet. Für weitere Details bezüglich vorgeschriebenen Produktionsstand für jeden Unterbereich (sub sector) kontaktieren Sie bitte das Finanzamt (Inland Revenue Board) (siehe Nützliche Adressen - Relevante Organisationen). Der Freibetrag wird für einen Zeitraum von fünfzehn aufeinander folgende Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt wird. Der Freibetrag kann nur nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts in Anspruch genommen werden, d.h. nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde oder die Maschinen/Anlage in Betrieb genommen wurden. Für Erweiterungsinvestitionen erworbene Anlagegüter dürfen nicht innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Investition veräußert werden. Ein Unternehmen, das eine Erweiterungsinvestition plant, kann ihren Pionierstatus oder Pionier-Zertifikat annulieren bevor die Pionierförderung zu Ende geht, um für den Freibetrag für Erweiterungsinvestition (Reinvestment Allowance) zu qualifizieren. Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) einzureichen. Anträge für Annulierung des Pionierstatus oder Pionier-Zertifikat zugunsten des RA muss bei MIDA eingereicht werden. (ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) Nachdem die fünfzehn Jahre Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen abgelaufen sind, können Hersteller von geförderten Produkten erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance, ACA) beantragen. Im Falle der Genehmigung müssen die Kapitalausgaben innerhalb von drei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetrags von 40% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 20%. 23 Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte Produkte herstellt. (iii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Industrie Einrichtungen um die Energieversorgung zu gewährleisten Um hohe Geschäftskosten, die durch Stromausfall kreiert werden zu reduzieren, haben Firmen Anspruch auf Sonderabschreibungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, wenn sie einen Investitionsaufwand für Einrichtungen haben, die die Energieversorgung garantieren. Den Unternehmen ist es erlaubt, den Investitionsaufwand innerhalb 2 Jahren abzuschreiben, d.h. einen Erstanteil von 20% und einen jährlichen Freibetrag vom 80%. Es werden jedoch nur bestimmte Einreichtungen, die vom Ministry of Finance festgelegt werden, für die Sonderabschreibungen anerkannt. Diese Fördermaßnahmen sind vom Veranlagungsjahr 2005 an gültig. Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten. (iv) Fördermaßnahmen für „Industrialised Building System“ Industrialised Building System (IBS) wird die Qualität von Konstruktionen im Bauwesen, eine sicherere und sauberere Arbeitsumwelt fördern sowie die Abhängigkeit von ausländischen Arbeitern vermindern. Unternehmen, die Auslagen durch den Ankauf von Gussformen tätigen, um sie in der Produktion von IBS-Komponenten zu verwenden, qualifizieren sich für Accelerated Capital Allowance (ACA) für einen Zeitraum von drei Jahren. Diese Fördermaßnahme ist vom Veranlagungsjahr 2006 an gültig. Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten. (v) Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter Exporte Um die Exporttätigkeit weiter zu fördern, können Unternehmen des Produktionssektors folgende Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen: • Steuerfreibetrag auf das zu versteuerbare Einkommen in Höhe von 10% des Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 30% enthalten; oder • Steuerfreibetrag in Höhe von 15% des Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 50% enthalten. Um den Export malaysischer Güter weiter zu fördern haben Unternehmen in malaysischem Besitz in der verarbeitenden Industrie Anspruch auf: • einen Steuerfreibetrag des zu versteuernden Einkommens gleichwertig in der Höhe von 30% des Wertes des erhöhten Exports, vorausgesetzt das Unternehmen erreicht einen signifikanten Anstieg des Exports • eine Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens gleichwertig mit 50% des Wertes erhöhter Exporte, wenn das Unternehmen erfolgreich in einen neuen Markt eindringt INCENTIVES FOR INVESTMENT 24 • eine völlige Steuerbefreiung auf den Wert des erhöhten Exports, vorausgesetzt das Unternehmen erreicht den höchsten Exportzuwachs in seiner Branche Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten. (vi) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief) Um Investitionen vom Privatsektor zu fördern, wird Konzern-Steuerermäßigung unter dem Income Tax Act 1967 allen lokal gegründeten deviseninländischen Unternehmen angeboten. Die Konzern-Steuerermäßigung ist auf 50% der unbeanspruchten Verluste des laufenden Jahres limitiert und kann gegen das Einkommen einer anderen Firma innerhalb des selben Konzerns aufgerechnet werden (inklusive neue Unternehmen, die Aktivitäten in genehmigten Lebensmittel-Produktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optik-Industrie und Photonik-Industrie aufnehmen), und die sich nach den folgenden Konditionen richten: a) Die anspruchstellenden und die übergebenden Unternehmen haben beide ein eingezahltes Kapital an Stammaktien, das RM2,5 Millionen übersteigt; b) Beide Unternehmen, das anspruchstellende und das übergebende Unternehmen haben den selben Geschäftsjahr-Zeitraum; c) Der Aktienbesitz, des anspruchstellenden und des übergebenden Unternehmens des Konzerns, ob direkt oder indirekt, darf nicht weniger als 70% sein; d) Der 70%ige Aktienbesitz muss auf einer kontinuierlichen Basis während des Vorjahres und des relevanten Jahres sein; e) Verluste, die aus dem Erwerb von Eigentumsrechten oder einer ausländischen Firma stammen, müssen für den Zweck der KonzernSteuerermäßigung außer Acht gelassen werden; f) Unternehmen, die folgende Fördermaßnahmen genießen, qualifizieren nicht für Konzern-Steuerermäßigung: - Pionierstatus - Steuerfreibetrag für Investitionen /Investment Allowance - Reinvestment Allowance - Exemption of Shipping Profits - Exemption of Income Tax under section 127 of the Income Tax Act 1967; - Incentive Investment Company Mit Einführung der oben genannten Fördermaßnahmen wird die bestehende Konzern-Steuerermäßigung für folgende Sektoren aufgehoben: genehmigte Lebensmittel-Produktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optik-Industrie und Photonik-Industrie.Unternehmen, denen jedoch Konzern Steuerermäßigung für die oben genannten Aktivitäten gewährt wurden, können weiterhin die Verluste ihrer Nierlassungen vom Einkommen 100%ig absetzen. 25 Diese Fördermaßnahme ist vom Veranlagungsjahr 2006 an gültig. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen in der verarbeitenden Industrie. 2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR Zu den Unternehmen im Landwirtschaftssektor gehören gemäß dem Promotion of Investments Act 1986: • Landwirtschaftliche Genossenschaften oder andere landwirtschaftliche Vereinigungen • in der Landwirtschaft tätige Einzelunternehmer oder Personengesellschaften. Unternehmen im Landwirtschaftssektor, die "geförderte Produkte" herstellen oder "geförderte Aktivitäten" unternehmen (siehe Anhang I-Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein), können folgende Fördermaßnahmen beantragen: 2.1 Haupt-Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor (i) Pionierstatus Wie in der verarbeitenden Industrie können Unternehmen, die geförderte Produkte herstellen oder geförderte Dienstleistungen unternehmen, Pionierstatus beantragen. Ein Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30% seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird). Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder Anträge von Unternehmen, die in geförderten Gebieten angesiedelt sind, z. B. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und in dem ausgewiesenen “östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel, kommen in den Genuss einer Steuerbefreiung in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Alle Projektanträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch auf diese Förderung. Anträge sind an MIDA zu richten. (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen Als eine Alternative zum Pionierstatus kann Unternehmen, die "geförderte Produkte" herstellen oder "geförderte Aktivitäten" unternehmen, ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 26 diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens in jedem Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie völlig aufgebraucht sind. Die restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden Körperschaftssteuersatz versteuert werden. Anträge von Unternehmen, die in den geförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und im ausgewiesenen “östlichen Korridor” der malaysischen Halbinsel angesiedelt sind, kommen in den Genuss eines Freibetrags in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anfallen. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr angerechnet werden. Alle Projektanträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch auf diese Förderung. Anträge sind an MIDA zu richten. Um landwirtschaftliche Projekte besonders zu begünstigen, hat die Regierung die Definition des Begriffes "anrechenbare Investitionen" auf folgende Bereiche ausgedehnt: • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von (einschließlich Sozial- und Wohn-Gebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Wegen des großen Zeitraumes zwischen dem Beginn eines landwirtschaftlichen Projektes und der Verarbeitung der ersten Produkte kann integrierten landwirtschaftlichen Projekten für weitere fünf Jahre ein Steuerfreibetrag für Investitionen gewährt werden, wenn Investitionen in Produktions- oder Weiterverarbeitungseinrichtungen getätigt werden. Anträge sind an MIDA zu richten. 27 (iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion a) Fördermaßnahmen für neue Projekte Um die Lebensmittelproduktion zu fördern, können Unternehmen, die in einer Tochterfirma investieren, die in der Lebensmittelproduktionsbranche tätig ist, bestimmte Förderungen bekommen. Beide Firmen qualifizieren in diesem Fall für eines dieser beiden Förderungspakete: Förderpaket A i. Ein Unternehmen, das 70% eines Lebensmittel produzierenden Tochterunternehmens in seinem Besitz hat, hat Anspruch auf eine Steuerminderung in der Höhe der Gesamtinvestitionen in das Tochterunternehmen, und ii. die Tochtergesellschaft wird von 100% der Einkommenssteuer für einen Zeitraum von zehn Jahren befreit. Diese zehn Jahre beginnen in dem ersten Jahr, in dem ein Gewinn erzielt wird, und • Verluste, die vor und während dieser 10 Jahres-Frist anfallen, können auch über die 10 Jahres-Frist hinaus vorgetragen werden; • Dividenden, die aus dem steuerfreien Einkommen an Anteilseigner ausbezahlt werden, zählen auch bei den Anteilseignern als steuerfreies Einkommen. Förderpaket B i. Ein Unternehmen, das 70% des Lebensmittel produzierenden Tochterunternehmens in seinem Besitz hat, hat Anspruch auf Sammelabschreibung für alle Verluste, die vor dem ersten Jahr mit Gewinn anfallen, und ii. Die Tochtergesellschaft wird von 100% der Einkommenssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren befreit. Diese zehn Jahre beginnen in dem ersten Jahr, in dem ein Gewinn erzielt wird, und • Verluste, die vor und während dieser 10 Jahres-Frist anfallen, können auch über die 10 Jahres-Frist hinaus vorgetragen werden; • Dividenden, die aus dem Einkommen an Anteilseigner ausbezahlt werden, zählen auch bei den Anteilseignern als steuerfreies Einkommen. Die qualifizierten Lebensmittelprodukte werden vom Finanzministerium bestimmt. Hierzu zählen Kenaf, Tiefseefischerei, Gemüse, Früchte, Kräuter und Gewürze, Fischzucht und die Tierhaltung von Rindern, Ziegen und Schafen. Die Unternehmen sollten die Lebensmittelproduktion innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung beginnen. Alle Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht werden, haben Anspruch auf diese Fördermaßnahmen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 28 b) Förderung von Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen Jedes bestehende Unternehmen, das in die Produktion der oben genannten Lebensmittelprodukte investiert, qualifiziert sich für die gleichen Fördermaßnahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Der Projektstart von bestehenden oder neuen Unternehmen muss innerhalb eines Jahres vom Genehmigungszeitpunkt liegen. Anträge müssen dem Ministry of Agriculture and Agro-based Industry bis zum 31. Dezember 2010 vorliegen. c) Steuerminderung für die “Halal”-Lebensmittel-Herstellung Um neue Investitionen in der Halal-Lebensmittel-Herstellung für den Exportmarkt zu fördern und um die Verwendung von modernen und neuesten Maschinen und Einrichtungen in der Produktion von hochqualitativen internationalen Halal-Lebensmitteln zu fördern, haben Unternehmen, die in der Halal-Lebensmittel-Herstellung investieren und bereits eine Halal-Zertifizierung vom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM) haben, Anspruch auf eine Steuerbefreiung in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. Weitere Information bezüglich“halal“ Zertifikation vom JAKIM erhalten Sie unter http://www.halaljakim.gov.my/ (iv) Fördermaßnahme für Erweiterungsinvestitionen in der Lebensmittelherstellung Ein malaysisches Unternehmen mit einem malaysischen Kapitalanteil von mindestens 60%, das in geförderten Lebensmittelproduktionen reinvestiert, hat Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen: a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. 29 2.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor (i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) Ein "Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen" kann Personen oder Unternehmen gewährt werden, die sich seit mindestens zwölf Monaten in der Produktion von Grundnahrungsmitteln wie Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten engagieren oder andere vom Finanzminister genehmigte Aktivitäten unternehmen. Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investition und wird für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition gemacht wurde. Der Freibetrag kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Unternehmen, die in den geförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und im ausersehenen “östlichen Korridor” der malaysischen Halbinsel angesiedelt sind, kommen in den Genuss eines Freibetrags in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr angerechnet werden. Die anerkannten Aufwendungen umfassen: • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten. (ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für die Rohstoffindustrie Diese Fördermaßnahmen richten sich an lokale Unternehmen (mindestens 51% in malaysischem Besitz), die in der Kautschuk-, Palmöl-, oder Holzindustrie tätig sind, und Exportpotential haben. Unternehmen in diesen Industrien, die zum Zwecke der Expansion investieren, haben Anspruch auf die betreffenden, höheren Förderungen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 30 a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind an MIDA zu richten. (iii) Fördermaßnahmen zur Modernisierung der Hühner und Entenzucht Um die Modernisierung und die Anwendung von umweltfreundlichen Verfahren im landwirtschaflichen Sektor zu fördern, haben Hühner- und Entenzüchter, die reinvestieren um vom “open house” System zum “closed house” System umzustellen, Anspruch auf eine Erweiterungsinvestitionsfreibetrag für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt wird. Diese Fördermaßnahme ist bis zum Veranlagungsjahr 2010 gültig. Diese Förderung wird genehmigt, wenn die Minimum-Zucht-Kapazität des “closed house” Systems wie folgt funktioniert: • 20 000 Brathühner/Bratenten pro Zyklus; oder • 50 000 Legehennen/Legeenten pro Zyklus; oder • 20 000 Eltern-Hennen/Großeltern von Hennen und Enten pro Zyklus Alle Projekte müssen vom Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture and Agro-based Industry) genehmigt werden. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) Nachdem der Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) abgelaufen ist, können Unternehmen, die in geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten oder Lebensmittelproduktion investieren, sich für erhöhte Abschreibungen (ACA) bewerben. Die geförderten Aktivitäten umfassen die Kultivierung von Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten oder andere vom Finanzministerium anerkannte Aktivitäten. Das ACA erlaubt eine Sonder-Abschreibung durch die die Investitionsausgaben innerhalb von zwei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetrags von 20% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 40%. 31 Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten unternimmt oder geförderte Lebensmittelprodukte herstellt. (v) Landwirtschafts-Freibetrag Personen oder Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können gemäß Income Tax Act 1967 Steuerfreibeträge und „Industrial Building Allowances“ für bestimmte Investitions-Aufwendungen beantragen. InvestitionsAufwendungen für folgende Aufwendungen werden anerkannt: • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Dieser Freibetrag werden allen Unternehmen gewährt, solange die o.g. Investitionen getätigt werden, unabhängig davon, ob ihnen der "Pionierstatus" oder ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt wurde. Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen. (vi) Erhöhter landwirtschaftlicher Freibetrag für die Anpflanzung von Kautschukbäumen Um einen konstanten Bedarf an Kautschukbaumholz für die Möbelindustrie zu gewährleisten, haben Nicht-Gummi-Plantagen, die 10% ihrer Plantage mit Gummibäumen bepflanzen, Anspruch auf einen beschleunigten landwirtschaftlichen Freibetrag, bei dem der Abschreibzeitraum für Investitionsaufwand von Bodenvorbereitung, Anbau und Erhaltung der Gummibaumkulturen von 2 Jahren auf ein Jahr beschleunigt wird. Diese Fördermaßnahme gilt für Projektanträge bis zum Veranlagungsjahr 2010. Ansuchen müssen beim Ministry of Plantation Industries and Commodities eingereicht werden. Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 32 (vii) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigten Landwirtschaftsprojekten Schedule 4A des Income Tax Act 1967 sieht für "anerkannte Landwirtschaftsprojekte" die Möglichkeit einer hundertprozentigen Sonderabschreibung vor, wie es vom Finanzministerium genehmigt wird. Diese umfassen nur bestimmten Investitionsaufwand und nur von bestimmten landwirtschaftlichen Unternehmen mit einer bestimmten Mindestanbaufläche pro Projekt und innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach Maßgabe des Finanzministeriums. "Anerkannte Landwirtschaftsprojekte" sind der Anbau von Gemüse, Früchten (Papaya, Bananen, Passionsfrucht, Karambola, Guave, Mango), Knollen- und Wurzelgemüse, Kräuter und Gewürze, Tierfutter, Hydrokulturen, Zierfischzucht, Fisch- und Krabbenzucht (Teich-, Tank-, Käfigzucht), Herzmuscheln, Austern, Muscheln, Seegras, Krabben-, Langusten und Fischaufzucht, sowie Forstwirtschaft bestimmter Baumarten. Diese Fördermaßnahme bietet dem Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens die Wahl, die anrechenbaren Investitionen in das Projekt von seinem Gesamteinkommen einschließlich anderer Quellen abzusetzen. Übersteigen die anerkannten Investitionen in das landwirtschaftliche Projekt das Gesamteinkommen, können die ungenutzten Beträge in die folgenden Veranlagungsperioden gegen das Post-Pionier-Einkommen aufgerechnet werden, solange das Unternehmen weiterhin die selbe oder verbundene geförderte Aktivität betreibt oder mit dem selben Produkt handelt. In diesem Fall ist der Unternehmer nicht berechtigt, andere Steuerfreibeträge oder "LandwirtschaftsFreibeträge" für dieselben Investitionen in Anspruch zu nehmen. Die anerkannten Investitionsausgaben umfassen Aufwendungen für folgende Aktivitäten: • Rodung und Bodenvorbereitung • Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte • Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden • Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden (einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient. Diese Fördermaßnahme gilt nicht für Unternehmen, die bereits Freibeträge gemäß dem Promotion of Investments Act 1986 bekommen und deren Steuerfreistellungsperiode noch nicht begonnen hat oder nicht abgelaufen ist. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. 33 (viii) Sonderabschreibungen für anerkannte landwirtschaftliche Projekte Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 10% des Gesamtwerts der erhöhten Exporte steht Firmen zu, die Frischobst, Dörrobst, Zierpflanzen oder Zierfische exportieren. Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (ix) Fördermaßnahmen für Unternehmen in der Versorgung von Kühlanlagenund Lebensmitteln Unternehmen, die Kühlhäuser und Kühltransporter sowie verwandte Dienstleistungen, wie das Einsammeln und Weiterverarbeiten von verderblichen Lebensmitteln anbieten, qualifizieren sich für den Pionierstatus und den Steuerfreibetrag für Investitionen. Neue Unternehmen Neue Unternehmen, die Kühlketten-Einrichtungen sowie verwandte Dienstleistungen für verderbliche Lebensmittel anbieten, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Reinvestitionen von bereits existierenden Unternehmen Bereits existierende malaysische Unternehmen, die in die KühlkettenEinrichtungen sowie verwandte Dienstleistungen für verderbliche landwirtschaftliche Produkte reinvestieren qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 34 b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA zu stellen. (x) Doppelte Abschreibung für Ausgaben zur Erlangung von HalalZertifizierung und Qualitäts-Zertifizierung Um die Konkurrenzfähigkeit malaysischer Firmen auf dem internationalen Markt für Halal-Produkte und -Lebensmittel zu fördern, können die Kosten für die Zertifizierung und Erlangung des Halal- und Gütesiegels als doppelte Sonderabschreibung in der Einkommen-Steuererklärung ausgewiesen werden. a. Qualitätssystem and Standard-Zertifikation sowie “Halal” Zertifikationen vom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM) b. Internationale Qualitätssystem und Standard-Zertifikationen Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (xi) Doppelte Abschreibung für Frachtgebühren auf Gebühren für den Export von Rattan und holz-basierten Produkten Produktionsbetriebe, die Rattan und holz-basierte Produkte (außer Sägeholz und Furnierholz) exportieren, haben Anspruch auf doppelte Abschreibung für Frachtgebühren. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor. 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE 3.1 Haupt-Fördermaßnahmen für die Biotechnologie-Industrie Ein Unternehmen, das Biotechnologie-Aktivitäten unternimmt und dem der BioNexus-Status von der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd. verliehen wurde, hat Anspruch auf die folgenden Fördermaßnahmen: a. 100%-ige Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens für einen Ausnahme-Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Jahr in dem das Unternehmen einen Gewinn macht; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in der Höhe von 100% auf die qualifizierende Kapitalausgabe, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Mit Wirkung vom 2. September 2006 an wird einem BioNexus-Status Unternehmen eine konzessionierte Steuerrate von 20% auf das Einkommen von qualifizierenden Aktivitäten für 10 Jahre beim Ablauf des Steuerbefreiungszeitraumes gewährt. 35 c. Steuerbefreiung auf Dividenden, die von BioNexus-Status-Unternehmen verteilt werden; d. Steuerbefreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Rohmaterialien/ Zulieferteilen(Components) und Maschinen und Ausrüstungen; e. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Forschung und Entwicklung entstehen; f. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Promotion von Exporten entstehen; g. Mit Wirkung vom 2. September 2006 an kann man für Gebäude, die ausschließlich für den Zweck von Biotechnologie-Aktivitäten verwendet werden, eine Steuerbefreiung für Industrial Building Allowance (IBA) für einen Zeitraum von zehn Jahren bekommen. 3.2 Fördermaßnahmen für Investitionen in ein Unternehmen mit BioNexusStatus (i) Investitionen durch eine Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft Mit Wirkung vom 2. September 2006 an hat ein Unternehmen oder eine Einzelperson, das/die in ein BioNexus-Status-investiert, Anspruch auf SteuerAbsetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags der Investition, die in die Tochtergesellschaft gemacht wurde, vorausgesetzt, dass mindestens 70% der Tochtergesellschaft im Besitz des investierenden Unternehmens ist. Anträge sind bei der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd. einzureichen. (ii) Investitionen durch ein Unternehmen oder eine Einzelperson in ein Unternehmen mit BioNexus-Status Mit Wirkung vom 2. September 2006 an hat ein Unternehmen oder eine Einzelperson, das/die in ein BioNexus-Status-investiert, Anspruch auf SteuerAbsetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags der Gesamtinvestition, die in das Startkapital und die Frühphasenfinanzierung gemacht wurde. (iii) Steuervergünstigungen für Fusionen und Übernahmen Ein Unternehmen mit BioNexus-Status, das eine Fusionierung und Übernahme eines Biotechnologie-Unternehmen ausführt, hat Anspruch auf Stempelgebührbefreiung und Grundsteuergewinn innerhalb von einem Zeitraum von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2011. Anträge sind bei der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd. einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 36 4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR Um das Wachstum der Tourismusindustrie, einschließlich " Öko-Tourismus" und "Agro-Tourismus", zu fördern, sind steuerliche Vergünstigungen für Tourismusprojekte, Hotelbetriebe, Ferienlager und sonstige Projekte der Freizeitgestaltung, wie z. B. Sommerlager oder den Bau von Tagungsstätten mit Kapazitäten für mindestens 3.000 Personen verfügbar. Zum Hotelgeschäft zählt: • der Bau von Mittelklasse- und Billighotels (bis zur 3-Sterne-Kategorie gemäß Einstufung des Ministry of Culture, Arts & Tourism); • der Ausbau/Modernisierung von bestehenden Hotels. 4.1 Fördermaßnahmen für die Hotel- und Tourismusindustrie (i) Pionierstatus Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine teilweise Befreiung von der Einkommensteuer gewährt. Es muss nur auf 30% seines Einkommens Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme, welcher vom Ministry of Trade and Industry definiert wird. Anträge von Unternehmen, die in geförderten Gebieten angesiedelt sind, z. B. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak, in dem Bundesgebiet Labuan und in dem ausersehenen “östlichen Korridor” der malaysischen Halbinsel, kommen in den Genuss einer Steuerbefreiung in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Anträge. Anträge sind an MIDA zu richten. (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) Als Alternative zum Pionierstatus kann ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibetrag können in die folgenden Jahre gegen das zu versteuernde Einkommen aufgerechnet werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Anträge. Anträge sind an MIDA zu richten. 37 (iii) Fördermaßnahmen für Reinvestition in die Hotel- und Tourismusindustrie Unternehmen, die in Erweiterungen, Modernisierungen und Renovierungen von Hotels und Tourismusprojekten reinvestieren, qualifizieren sich für eine weitere Runde von Pionierstatus oder den Steuerfreibetrag für Investitionen: a. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. (iv) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie Die Luxusjacht-Industrie wird als Teil der Tourismusförderung mit den folgenden Maßnahmen besonders gefördert: • Unternehmen, die Luxusjachten bauen, können den Pionierstatus beantragen. Anträge sind an MIDA zu richten. • Unternehmen, die Reparatur- und Instandhaltungsleistungen auf der Insel Langkawi anbieten, können eine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahre beantragen. Anträge sind an das Ministry of Finance zu richten. • Unternehmen, die das Chartern von Jachten in Malaysia anbieten, können eine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahre beantragen. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. 4.2 Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte (i) Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen Unternehmen der Hotel- und Reisebranche können darüber hinaus Aufwendungen für Auslandswerbemaßnahmen steuerlich doppelt absetzen. Hierzu gehören: • Aufwendungen für Publikationen und Werbung in Massenmedien außerhalb Malaysias • Aufwendungen für die Publikation von Broschüren, Magazinen und Reiseführern, inklusive der Zustellgebühren, die dem ausländischen Kunden nicht in Rechnung gestellt werden INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 38 • Aufwendungen für Marktforschung bezüglich neuer ausländischer Märkte, soweit vorab vom Minister für Kultur, Kunst und Tourismus genehmigt • Aufwendungen für Auslandsreisen zum Zwecke der Verhandlung und Unterzeichnung von Verträgen für Werbung oder die Beteiligung an Messen, Konferenzen oder Foren. Diese Aufwendungen müssen vorab durch den Minister für Kultur, Kunst und Tourismus genehmigt werden und sind auf RM300 pro Übernachtung und RM150 pro Tag für die Verpflegung begrenzt; • Aufwendungen für die Organisation von Messen, Konferenzen und Foren nach Genehmigung durch den Minister für Kultur, Kunst und Tourismus. • Aufwendungen für den Unterhalt von Verkaufsniederlassungen im Ausland zum Zwecke der Promotion des Tourismus nach Malaysia. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte Handelsmessen Allen Unternehmen wird auch der doppelte Abzug der Kosten, die durch die Teilnahme an einer anerkannten internationalen Handelsmesse in Malaysia entstehen, gewährt. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter a) Ausländische Touristen Reiseveranstalter, die pro Jahr mindestens 500 ausländische Touristen als Gruppenreisende auf dem Luft-, See-, oder Landweg ins Land bringen, werden von der Steuer auf die Gewinne aus dieser Geschäftstätigkeit befreit. Diese Fördermaßnahme wird Reiseveranstaltern gewährt, die beim Ministerium für Kultur, Kunst und Tourismus registriert und anerkannt sind. b) Einheimische Touristen Unternehmen, die lokale Pauschalreisen mit mindestens 1.200 einheimischen Teilnehmern pro Jahr organisieren, werden von der Versteuerung der damit erzielten Gewinne befreit. Als lokale Reise gilt, unabhängig vom Transportmittel, jede Pauschalreise innerhalb Malaysias, an der Malaysier teilnehmen (ausgenommen vom Ausland einreisende Touristen) und die mindestens eine Übernachtung beinhaltet. Die Fördermaßnahmen bleiben bis zum Veranlagungsjahr 2011 aufrecht. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für internationale Konferenzen und Messen a) 39 Einheimische Veranstalter, die internationale Konferenzen mit mindestens 500 ausländischen Teilnehmern in Malaysia durchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit. b) Einheimische Veranstalter, die internationale Messen in Malaysia durchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit, wenn diese Messen von der MATRADE anerkannt sind und mindestens 500 Ausländer ins Land bringen. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen Um den Privatsektor zum Sponsern der lokalen Kunst-, Kultur- und BrauchtumVeranstaltungen zu ermutigen, können Unternehmen die Kosten für diese von der Steuer abziehen.Der Steuerfreibetrag für solche Zwecke wurde von RM300.000 auf RM500.000 erhöht. Abzüge für die Unterstützung von ausländischen Vorführungen bleibt bei RM200.000 pro Jahr mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. (vi) Förderungen für Autovermietungen Betreiber von Autovermietungen für Touristen sind von der Verbrauchssteuer auf den Kauf einheimischer Autos befreit. Mit Wirkung vom 2. September 2006 an haben Touristen-Agenturen Anspruch auf eine 50% Verbrauchssteuerbefreiung beim Kauf von lokal zusammengebauten Allradantrieb-Fahrzeugen. Anträge sind an das Finanzministerium zu richten. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 18 weitere Fördermaßnahmen für die Tourismusindustrie. für 5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELT-MANAGEMENT 5.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte Unternehmen, die Aufforstungsprojekte unternehmen qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 40 5.2 Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Giftund Sondermüll Der Bau geeigneter Einrichtungen zur Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Gift-und Sondermüll wird staatlich gefördert. Integriert operierende Unternehmen, die direkt in einem dieser drei Bereiche aktiv sind, qualifizieren für: i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 5.3 Fördermaßnahmen für Abfallrecycling Unternehmen, die Aktivitäten der Wiederverwertung unternehmen, die eine hohe Wertschöpfung haben und Hochtechnologie verwenden, haben Anspruch auf Pionierstatus oder ITA. Diese Tätigkeiten inkludieren Wiederverwertung von landwirtschaftlichem Abfall oder landwirtschaftlichen Beiprodukten chemischer und wiederverwerteter holzbasierter Paneele oder Produkte qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 5.4 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) für UmweltManagement Unternehmen, die umweltschützende Einrichtungen verwenden haben Anspruch auf Fördermaßnahmen auf die Investitionsausgaben und zwar 40% im ersten Jahr und 20% in den darauffolgenden Jahren. Die Abschreibung erstreckt sich somit über einen Zeitraum von drei Jahren. 41 • Unternehmen, die selbst Abfall verursachen und Anlagen zur Lagerung, Behandlung und Entsorgung dieser Abfälle, sowohl auf ihrem Gelände, als auch außerhalb errichten möchten; und • Unternehmen, die Abfallrecycling betreiben. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. Bei Unternehmen, die einen Investitionsaufwand durch ihre Energieverbrauchskonservierung haben, wird der Abschreibzeitraum auf ein weiteres Jahr verlängert. Anträge sind zusammen mit einem Schreiben vom Ministry of Energy, Communications and Multimedia an IRB zu richten, das bestätigt, dass die bezüglichen Anlagen ausschließlich zum Zwecke der Energiekonservierung verwendet werden. 5.5 Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen a) Unternehmen, die energiesparenden Service anbieten Um die Betriebskosten bei gleichzeitiger Förderung des Umweltschutzes zu senken, qualifizieren sich Unternehmen, die Energieeinsparungsleistungen anbieten für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von dem zu versteuerbaren Einkommen für einen Zeitraum von zehn Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Unternehmen müssen die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung implementieren. Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen. b) Unternehmen die energiesparende Maßnahmen für den eigenen Energieverbrauch ergreifen Unternehmen, die Energieeinsparung für ihren eigenen Bedarf unterhalten, qualifizieren sich auch fuer die Investitionen (ITA) in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren, den das Unternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 42 Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 5.6 Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten, die wiederverwertbare Energiequellen verwenden Unternehmen, die die Verwendung von Biomasse, Wasserkraft (nicht mehr als 10 Megawatt) und Sonnenenergie, die erneuerbar und umweltfreundliche sind, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen: i. Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen für zehn Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Das Untermehmen muss jedoch die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung implementieren. Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben andere Unternehmen in der selben Gruppe Anspruch auf die selben Fördermaßnahmen wie oben angegeben auch wenn eine Firma innerhalb der Gruppe bereits die Fördermaßnahmen bekommt. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingehen. Im Sinne dieser Fördermaßnahme sind Quellen für Biomasse, Palmölmühlenabfälle, Reismühlenabfälle, Zuckerrohrmühlenabfälle, Sägemühlenabfälle, Papierrecycling- Mühlenabfälle, Hausmüll und Biogas (aus Müllhalden, Palmölmühlen-Abwässern (POME), tierischen Abfällen und anderen). Energieformen dieser Art sind Strom, Dampf, abgekühltes Wasser and Hitze. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 5.7 Erhöhte Abschreibungen für Ausrüstungen, die für die Erzeugung von erneuerbarer Energie für den Eigengebrauch verwendet werden Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben Unternehmen die zur Erzeugung von erneuerbaren Energie-Quellen für ihren eigenen Gebrauch Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 43 Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen für Umwelt-Management. 6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG Forschung und Entwicklung (F&E) definiert sich gemäß dem Promotion of Investments Act 1986 wie folgt: "Jede systematische oder intensive Untersuchung im Bereich der Wissenschaft oder Technologie mit dem Ziel, die Untersuchungsergebnisse für die Produktion oder Verbesserung von Materialien, Gerätschaften, Produkten oder Prozessen zu verwenden. Ausgenommen sind hiervon: • Qualitätskontrollen von Produkten oder routinemäßige Tests von Materialien, Gerätschaften und Produkten • sozial- oder humanwissenschaftliche Forschung • routinemäßiges Sammeln von Daten • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen oder Management-Studien • Marktforschung oder Verkaufsförderung. Um die Grundlage für eine verstärkte integrierte F&E-Tätigkeit in Zukunft zu verbessern, können auch Unternehmen, die sich mit Design und der Herstellung von Prototypen befassen als unabhängige Aktivitäten, für die Fördermaßnahmen qualifizieren. 6.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Unabhängige F&E-Unternehmen F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für verbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf: • "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder • Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 44 (ii) Andere F&E-Unternehmen F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für verbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Im Falle, dass das F&E-Unternehmen bevorzugt, die Steuerbefreiung nicht auszunutzen, können seine verwandten Unternehmen eine doppelte Abschreibung für die Service-Zahlungen, die an das F&E Unternehmen geliefert wurden, genießen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Voraussetzungen für den Anspruch: Freie und andere F&E-Unternehmen können die verschiedenen Fördermaßnahmen beantragen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: a. die Forschungsbedingungen müssen den Bedürfnissen des Landes entsprechen und der Wirtschaft Nutzen bringen b. mindestens 70% des Einkommens des Unternehmens muss aus der F&E Tätigkeit stammen c. bei produktionsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 50% der Belegschaft entsprechend qualifiziert sein, das forschende oder technische Tätigkeiten ausübt, und d. bei landwirtschaftsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 5% der Belegschaft forschende oder technische Tätigkeiten bei entsprechender Qualifikation ausüben. (iii) In-House-Forschung Ein Unternehmen, das Forschungs- und Entwicklungsarbeit innerhalb des eigenen Unternehmens (in-house) zur eigenen Nutzung leistet, kann einen Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 50% für die anrechenbaren Investitionen über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragen. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Anträge sind bei MIDA einzureichen. (iv) Second Round Fördermaßnahmen F & E Unternehmen/Aktivitäten in den Kategorien (i) - (iii) qualifizieren sich für weitere fünf Jahre Pionierstatus oder Steuerfreibetrag für Investitionen für weitere 10 Jahre. 45 (v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung und Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft Um die Kommerzialisierung der Rohstoff basierten F & E der öffentlichen Forschungsinstitute zu fördern, werden die folgenden Vergünstigungen gegeben: a. Ein Unternehmen, das in ihre Tochtergesellschaft investiert, die in der Kommerzialisierung der F & E Resultate involviert ist, wird ein Steuernachlass in der Höhe des investierten Betrags in der Tochtergeselschaft gegeben. b. Die Tochtergesellschaft, die die Kommerzialisierung der F & E Resultate unternimmt, wird der Pionierstatus mit 100% Befreiung von der Körperschaftssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt. Die Fördermaßnahmen werden unter folgenden Bedingungen gewährt: a. Mindestens 70% des investierenden Unternehmens (holding company) und das Unternehmen, das die Kommerzialisierungsprojekte unternimmt, sind in malaysischem Besitz; b. Das Unternehmen, das investiert sollte mindestens 70% des Eigenkapitals der Kommerzialisierungsfirmen der F & E Resultate besitzen; c. Die Kommerzialisierung der F & E Resultate sollte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung der Förderung implementiert werden. 6.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung (i) Doppelte Anrechenbarkeit für F & E • Ein Unternehmen kann seine Aufwendungen für selbst durchgeführte Forschungen zweifach steuerlich geltend machen, wenn diese vorab vom Finanzministerium genehmigt wurden. • Die doppelte Anrechenbarkeit gilt auch für die Inanspruchnahme von Leistungen anerkannter Forschungsinstitute, freier oder sonstiger F & EUnternehmen. Ebenso können Barzahlungen anerkannter Forschungsinstitute doppelt geltend gemacht werden. • Anerkannte Ausgaben für F & E während des Pionierstatus können akkumuliert und vorgetragen werden, um sie nach dem Pionierstatus steuerlich geltend zu machen. • Ausgaben für F & E Aktivitäten im Ausland, einschließlich Schulung von malaysischem Personal, werden für doppelten steuerlichen Abzug auf Fall zu Fall Basis berücksichtigt. Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 46 (ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse Forschern, die Forschung zum Zweck der Wertschöpfung unternehmen kommen in den Genuss einer 50%-igen Steuerbefreiung für fünf Jahre auf ihr Einkommen das sie durch die Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse erzielen. Das Unternehmen muss vom Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation verifiziert werden. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im Forschungs- und Entwicklungsbereich. 7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE 7.1 Fördermaßnahmen für Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten wurden als eine wichtige Nebenindustrie für die lokale medizinische Geräte herstellende Industrie identifiziert, um die hohe Qualität und den internationalen Standard der Geräte zu garantieren. (i) Investition in neue Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten • "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder • Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012 eingehen (ii) Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben Unternehmen, die in der Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Laboranlagen involviert sind, Anspruch auf Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. 47 Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012 eingehen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im Forschungs- und Entwicklungsbereich. 8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG Um die Entwicklung des Mitarbeiterpotentials voranzutreiben, werden folgende Fördermaßnahmen angeboten: 8.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die berufliche Weiterbildung Um die Weiterbildung in der Arbeitskräftversorgung zu fördern gibt es folgende Fördermaßnahmen: Steuerfreibeträge Unternehmen, die Berufsausbildungsstätten oder technische Ausbildungsstätten errichten, erhalten einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100% über zehn Jahre. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Bestehende Unternehmen, die berufliche oder technische Aus- und Weiterbildung anbieten und Investitionen tätigen, um ihre existierendenden Ausbildungseinrichtungen zu erweitern oder zu verbessern, erhalten ebenfalls diese Fördermaßnahme. Mit Wirkung vom 1.Oktober 2005 an wird die Fördermaßnahme auf folgende Gebiete erweitert: • private Institutionen Naturwissenschaft; und im Terziärbereich auf dem Gebiet der • bereits bestehende private Institutionen im Terziärbereich auf dem Gebiet der Naturwissenschaft, die Neuinvestitionen unternehmen, um ihre Trainingseinrichtungen zu modernisieren oder um ihre Ausbildungseinrichtungen auszuweiten Die in Frage kommenden naturwissenschaftlichen Kurse sind: i. Biotechnologie • Medizin- und Gesundheit-Biotechnologie • Pflanzen-Biotechnologie • Lebensmittel-Biotechnologie • Industrie- und Umwelt-Biotechnologie • pharmazeutische Biotechnologie • bioinformatische Biotechnologie INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 48 ii. Medizin- und Gesundheitswissenschaften • Medizinwissenschaft in der Altersheilkunde • Medizinwissenschaft in der klinischen Forschung • medizinische Biowissenschaften • biochemische Genetik • Umweltgesundheit • öffentliche Gesundheit iii. Molekularbiologie • Immunologie • Immunogenetik • Immunobiologie iv. Rohstoffwissenschaft und -Technologie v. Ernährungswissenschaft und-Technologie Anträge sind bei MIDA einzureichen. 8.2 Weitere Fördermaßnahmen für die Weiterbildung (i) Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude Unternehmen, die Ausgaben für Gebäude tätigen, die für anerkannte industrielle, technische oder berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden, können einen speziellen jährlichen Steuerfreibetrag für Industriegebäude (IBA) in Höhe von 10% über 10 Jahre erhalten auf die qualifizierenden Investitionsausgaben für die Errichtung oder Kauf eines Gebäudes. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (ii) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung Neben allen anerkannten Ausbildungsinstituten und Firmen-Trainingsprojekten sind auch alle privaten weiterführenden Ausbildungsinstitute von Einfuhrzöllen und Verkaufs- und Verbrauchssteuern für alle Ausbildungsgegenstände einschließlich Laborausstattungen, Workshops, Studios und Sprachlaboren befreit. Anträge sind bei MIDA einzureichen. (iii) Ausnahmen für Tantiemenzahlungen Tantiemenzahlungen von Ausbildungsinstituten an Nicht-Gebietsansässige (Franchisegeber) für lizenzierte Ausbildungsprogramme, die vom Bildungsministerium anerkannt wurden, können steuerbefreit werden. Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (iv) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte Ausbildung Der steuerliche Doppelabzug von Kosten anerkannter Ausbildungs-Maßnahmen kann nur von Unternehmen in der verarbeitenden und nicht verarbeitenden Industrie in Anspruch genommen werden, die keine Beiträge an den Human Resources Development Fund (HRDF) entrichten. 49 Das Ausbildungsprogramm selbst kann sowohl im Unternehmen als auch an einer anerkannten Ausbildungsinstitution erfolgen. Im Falle einer Ausbildung an anerkannten Ausbildungsinstitutionen erfolgt die Zustimmung automatisch. In der Hotel- und Tourismusindustrie bedürfen die Ausbildungsprogramme (inhouse und in anerkannten Ausbildungsinstitutionen) zur Steigerung der Servicequalität der Anerkennung des Ministerium für Kultur, Kunst und Tourismus. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (v) Trainingsprojekt-Fördermanßnahmen für arbeitslose Universitätsabgänger Um die Unterstützung der Privatwirtschaft in der Förderung von arbeitslosen Universitätsabgängern zu erhalten, qualifizieren sich öffentliche und nicht dotierte Unternehmen unter der Aufsicht der Securities Commission (SC) für doppelte Abschreibung für die Unterstützung von Zahlungen an Teilnehmern eines Programms für arbeitslose Universitätsabgänger, das von der Securities Commission bestätigt wurde. Diese Programme umfassen Firmen-InHouseTraining Kurse. Diese Fördermaßnahme ist vom 2. September 2006 bis zum 31. Dezember 2008 aufrecht und die Abschreibung wird für drei Jahre gewährt. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (vi) Einfacher Abzug für Ausbildung vor der Einstellung Aufwendungen für die Ausbildung zukünftiger Mitarbeiter vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfach abgesetzt werden. Das zukünftige Beschäftigungsverhältnis ist nachzuweisen. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (vii) Einfacher Abzug für Ausbildung von Nicht-Angestellten Aufwendungen für die Ausbildung von Einwohnern, die nicht bei dem Unternehmen angestellt sind, vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfach abgesetzt werden. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen (viii) Einfacher Abzug für Barspenden Barspenden an technische Schulen oder Berufsschulen, die gemeinnützig arbeiten und von einem eingetragenen Verein betrieben werden, können steuerlich einfach abgesetzt werden. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (ix) Human Resources Development Fund (HRDF) Siehe "Arbeitskräfte für die Industrie" Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen bezüglich berufliche Weiterbildung. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 50 9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE Approved Service Projects (ASPs) sind genehmigte Dienstleistungsprojekte (ASPs) oder Projekte im Transport-, Kommunikations- und Versorgungssektor im Bereich des allgemeinen Dienstleistungssektors, die vom Finanzministerium genehmigt wurden und für die folgende Steuervergünstigungen beantrag werden können: 9.1. Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs (i) Steuerbefreiung nach Section 127 des Income Tax Act 1967 Unter dem Steuerbefreiunggesetz Section 127 des Income Tax Act 1967 können Gesellschaften, die ASPs betreiben, für die Dauer von fünf Jahren eine 70%ige Befreiung auf ihr zu versteuerndes Einkommen erhalten. Für Unternehmen, die ASPs in Perlis, Sabah, Sarawak oder dem "östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel betreiben, gilt eine 85%ige Befreiung auf ihr zu versteuerndes Einkommen über fünf Jahre. ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für eine völlige Steuerbefreiung für zehn Jahre. Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen. (ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) nach Schedule 7 B des Income Tax Act 1967 Dieser Steuerfreibetrag nach Schedule 7B des Income Tax Act 1967 ist eine Alternative zu den Fördermaßnahmen, die als Einkommensteuerbefreiung gemäß Paragraph 127 gewährt werden. Generell können Gesellschaften, die ein ASP betreiben, einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten anrechenbaren Investition getätigt wurden, erhalten. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Für Unternehmen, die ASPs in Sabah, Sarawak oder dem "östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel betreiben, gilt ein Steuerfreibetrag (IA) in Höhe von 80% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 85% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen. 9.2 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs Befreiung von Einfuhrzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer auf Rohmaterialien, Komponenten, Maschinen, Gerätschaften, Ersatzteile und Verbrauchsgüter. 51 Import von Rohmaterialien und Komponenten, die im Land nicht verfügbar sind und direkt für die ASOs benötigt werden, sind vom Einfuhrzoll und der Verkaufssteuer befreit; Maschinen und Gerätschaften, die im Land gekauft werden, sind von der Verkaussteuer und Verbrauchssteuer (Exise Duty) befreit. Unternehmen, die im Transport- und Telekommunikationssektor, in Kraftwerken und Hafenbetrieben Dienstleistungen anbieten, können um Befreiung von Einfuhrzoll und Verkaufssteuer auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die im Land nicht hergestellt werden, beantragen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im Bereich ASP. 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORTINDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 10.1 Steuerbefreiung für Seetransporte Die Einkünfte der Seetransportunternehmen, die aus dem Betrieb mit malaysischen Schiffen stammen, sind von der Steuer befreit. Diese Vergünstigung wird nur Gebietsansässigen gewährt. Ein "malaysisches Schiff" bedeutet ein seefahrendes Schiff, das als solches unter der Merchant Shipping Ordinance 1952 (Amended) registriert ist, mit Ausnahmen von Fähren, Lastkähnen, Schleppern, Versorgungsschiffen, Mannschaftsbooten, Leichtern, Baggern, Fischerbooten und ähnlichen Wasserfahrzeugen. Das Einkommen einer Person, die auf einem malaysischen Schiff arbeitet, ist von der Einkommenssteuer befreit. Dasselbe gilt für nicht Gebietsansässige, deren Einkommen aus dem Verleih von ISO Kontainern an malaysische Schiffahrtsgesellschaften stammt. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen. 10.2 Befreiung vom Einfuhrzoll und der Verkaufssteuer für Zugmaschinen und Anhänger Spediteure können für im Land hergestellte Zugmaschinen und Anhänger eine Befreiung von der Verkaufssteuer beantragt. Anträge sind bei MIDA einzureichen. 11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR Der Multimedia Super Corridor (MSC) umfasst ein Gebiet von 15 mal 50 km (9 mal 30 Meilen), das sich südlich von Kuala Lumpur, der derzeitigen Hauptstadt und Geschäftsmetropole des Landes, erstreckt. Der MSC bietet ein ideales Umfeld für Unternehmen, die Multimedia-Produkte herstellen und vertreiben oder Multimedia-Produkte und -Dienstleistungen nutzen wollen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 52 Der MSC-Status wird von der Regierung Malaysias durch die Multimedia Development Corporation (MDC) an Unternehmen verliehen, die im MSC IKTTätigkeiten aufnehmen bzw. an ihnen teilhaben. Unternehmen mit MSC-Status genießen eine Fülle von Vergünstigungen und Förderungen durch die malaysische Regierung, die durch eine Garantievereinbarung festgeschrieben werden. 11.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC-Status-Unternehmen MSC-Status Multimedien-Unternehmen, die in Cybercities wie Cyberjaya, Technology Park Malaysia, Kuala Lupur City Centre, Kuala Lumpur Tower. Bayan Lepas in Penang, Kulim High Tech Park in Kedah und Multimedien-Einrichtungen in terziären Institutionen außerhalb der Cybercities agieren, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen. i. Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens für zehn Jahre; oder Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren, den das Unternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann. ii. Berechtigung auf F&E Zuschuss (für Unternehmen, die mehrheitlich in malaysischem Besitz sind) Anträge für den MSC Status sind bei der MDeC (Mulitmedia Development Corporation) einzureichen. Weitere Vorteile i. Zollfreie Einfuhr von Multimedia-Ausrüstung ii. Schutz des geistigen Eigentums und wegweisende und umfassende "Cyberlaws" iii. Keine Zensur des Internets iv. Erstklassige physische und IT-Infrastruktur von internationalem Standard v. Weltweit wettbewerbsfähige Telekommunikationstarife und -dienste vi. Erstklassige Implementations-Agentur, die Multimedia Development Corporation, bietet Beratung und Hilfe innerhalb des MSC vii. Hochqualifizierte, geplante neue städtische Infrastruktur viii. Ausgezeichnete F&E Einrichtungen ix. Grüne und geschützte Umwelt x. Einfuhr, Zoll und Verkaufssteuerbefreiung für Maschinen, Einrichtung und Material. 53 12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE 12.1 (i) Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT Sonderabschreibungen (Accelerated Capital Allowance) Für die Anschaffung von Computern und Informationstechnologien einschließlich Software wird ein Steuerfreibetrag von einmalig 20% und von jährlich 40% gewährt. Somit kann der komplette Betrag auf zwei Jahre abgeschrieben werden. Kosten für die Entwicklung von Webseiten können mit jährlich 20% und damit auf fünf Jahre abgeschrieben werden. (ii) Abschreibung für Betriebsaufwendung Unternehmen genießen eine einmalige Abschreibung für Betriebsaufwendung inklusive Zahlungen an Consultants für IT-Einsatz zur Verbesserung des Geschäftsund Produktionsablaufs. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen (iii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhter Exporte Unternehmen im IKT-Sektor können einen Abzug vom zu versteuernden Einkommen in Höhe von 50% des Export-Mehrwerts beantragen. Ansprüche sind beim IRB zu stellen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im IKT Bereich. Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im IKT Bereich. 13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN Malaysia ist im Verzug sich von einer produktions-basierten zu einer wissensbasierten Wirtschaft umzuwandeln. Um Unternehmen noch mehr zu ermutigen, in wissens-intensiven Aktivitäten zu investieren, bekommen Unternehmen, die sich qualifizieren den “Strategic Knowledge-based Status“. Diese Unternehmen müssen die folgenden Merkmale haben: i. das Potential, Wissensinhalte hervorzubringen ii. hochwertige Betriebe mit hoher Wertschöpfung iii. Anwendung von Hochtechnologie INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 54 iv. hohe Anzahl an Wissens-Arbeitern" v. einen wissensbasierten Unternehmens-Master-Plan besitzen Unternehmen, die den “Strategic Knowledge-based Status” verliehen bekommen, haben Anspruch auf folgende Förderungen: i. "Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Die Ausgaben eines Unternehmens für das Aufsetzten seines wissens-basierten Master Plans sind von der Steuer absetzbar. Die Reduzierung der Einkommenssteuerberechnung kann angefordert werden, wenn das Unternehmen beginnt, den wissens-basierten Master Plan einzusetzen. 14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE Unternehmen, die folgenden integrierten höheren Markt-Support-Service für die verarbeitende Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus und Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance). • Integrierter Logistik-Service, der die gesamte Kette von VerpflegungsManagement, einschließlich Beschaffung und Vermittlung von Software und Hardware, Warenlagerung, Verteilung (Transport und Frachtservice), PackAktivitäten und Zolldeklaration übernimmt. • Integrierter Markt-Support-Service mit Aktivitäten der Marken-Entwicklung, Kundenmarkt-Entwicklung, Verpackungsdesign, Werbung und Werbeförderung. • Integrierter Versorgungs-Service, der Service für Dampfzufuhr, Entmineralisierung von Wasser und Versorgung mit Industriegas umfasst. • Kühlanlagen-Versorgungs-Service, der eine Bandbreite von Dienstleistungen anbietet, wie Kühlräume und andere Dienstleistungen wie Sammeln, Lagern und Verteilung von leicht verderblichen inländischen Produkten. 55 (i) Pionierstatus Unternehmen, die integrierte Markt-Support Services für die verabeitende Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus (Pioneer Status), d.h. Befreiung von der Einkommensteuer von 70% (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens für einen Zeitraum von fünf Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingehen. Anträge sind bei MIDA einzureichen (ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) (ITA) Als eine Alternative zum Pionierstatus, kann ein Unternehmen um ITA ansuchen. Ein Unternehmen, dem ITA genehmigt wurde, bekommt einen Freibetrag in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren vom Datum an, an dem das Unternehmen den ersten qualifizierenden Investitionsaufwand getätigt hat. Unternehmen können diesen Freibetrag bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können von den PostPionierstatus-Gewinnen des Betriebs in späteren Jahren abgezogen werden. Die übrigen 30% des zu versteuernden Einkommens werden zu einer üblichen Unternehmenssteuerrate versteuert. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingehen. Anträge sind bei MIDA einzureichen. Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen im Markt-Support Services Bereich. 15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUATERS (OHQs) Unter einem „Approved Operational Headquarters“ (OHQs) ist allgemein eine lokal eingetragene Gesellschaft gemeint, die sogenannte qualifizierende Dienstleistungen für Niederlassungen außerhalb oder verbundene Unternehmen in der Region oder weltweit erbringt. Eine Gesellschaft, die ein OHQ in Malaysia eröffnet, kann unter dem SteuerFördermaßnahmen und -Möglichkeiten OHQ Fördermaßnahmen Programm berücksichtigt werden. Einer Gesellschaft wird der OHQ Status und SteuerFördermaßnahmen unter Section 127 des Income Tax Act 1967 für die Bereitstellung von qualifizierenden Dienstleistungen für Niederlassungen oder verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalbs Malaysias bewilligt. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 56 15.1 Genehmigungen für OHQ-Status, Fördermaßnahmen und andere Berechtigungskriterien Gesellschaften, die folgende Kriterien erfüllen können um OHQ-Status ansuchen: • lokal eingetragen unter dem „Companies Act“, 1965 • eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen • Betriebskosten von mindestens RM1,5 Millionen pro Jahr • Ernennung von mindestens drei ranghohen fach-/leitenden Angestellten • Erbringung von Dienstleistungen für mindestens drei verbundenen Unternehmen außerhalb Malaysias • ein beträchtliches Netzwerk von Unternehmen außerhalb Malaysias, einschliesslich der Muttergesellschaft oder der Zentrale und verbundene Unternehmen • ein gut etabliertes Netzwerk von Unternehmen mit bedeutsamen Vermögenserwerb und beträchtlicher Einstellung von qualifiziertem Fach-, technischem und unterstützendem Personal. • Erbringung von mindestens drei qualifizierenden Dienstleistungen Nachfolgend die qualifizierenden Dienstleistungen, die ein genehmigtes OHQ erbringen soll: - Management und Verwaltung - Geschäftsplanung und Koordination - Kooordinierung und Beschaffung von Rohmaterialien, Bestandteilen und Fertigwaren - Technische Dienstleistungen und Wartung - Marketingkontrolle und Verkaufsförderungsplanung - Daten/Informations-Management und Verarbeitung - Forschung und Entwicklung in Malaysia für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias - Ausbildung und Personalmanagement für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias - Finanzverwaltung, Anleihen und Fondsmanagement-Dienstleistungen für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias, die Folgendes beinhalten: • 57 Gewährung von Kreditmöglichkeiten, Transaktionen oder Investitionen in Anleihen, Aktien und Wertpapieren (einschließlich festverzinslicher Wertpapiere, Rechnungen, Depotscheine und Schatzwechsel) in Fremdwährung, die von ausländischen Regierungen oder ausländischen Banken außerhalb Malaysias ausgegeben werden, oder Unternehmen, die in Malaysia weder eingetragen noch gebietsansässig sind an verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias in Fremdwährungen; • Transaktionen oder Investitionen in Depotscheine, Rechnungen und festverzinsliche Wertpapiere in Fremdwährung, ausgegeben von Offshore-Banken in Labuan; • Investitionen in Fremdwährungsdepots bei hierzu bestimmten Banken in Malaysia oder bei Offshore-Banken in Labuan; • Transaktionen verbunden mit Zinssätzen/Währungstausch nur für Deckungsgeschäfte durch authorisierte Händler und ausschliesslich in Fremdwährung bei lizensierten Offshore-Banken in Labuan; • Transaktionen in Terminwarenverträge oder –optionen für Deckungsgeschäfte nur durch authorisierte Händler, die anerkannte Mitglieder einer Börse sind und die von der Malaysischen Zentralbank, der Bank Negara Malaysia (BNB), genehmigt worden sind. Die genannten Finanz-, Anleihen und Fonds-Management-Services sind nur dann gestattet, vorausgesetzt dass der Fond, der die Anleihen und Fonds-Management-Service-Aktivitäten erbringt, in Fremdwährung erfolgt und durch Kreditaufnahme bei authorisierten Banken in Malaysia und Offshore-Banken in Labuan erfolgt ist; oder vom Eigenkapital des OHQ-Unternehmens, thesaurierten Gewinn aus qualifizierenden Aktivitäten; thesaurierten Gewinn von ihren Niederlassungen oder Kreditaufnahmen außerhalb Malaysias stammt. Ein OHQ, das von Finanzinstituten gegründet wird, ist es nicht gestattet, Finanzanleihen und Fonds-Management-Services für seine verbundenen Unternehmen in Malaysia zu erbringen, außer die verbundenen Unternehmen sind Institutionen, die gemäß dem Banking and Financial Institution Act 1989 (BAFIA) lizensiert sind. - Finanzberatungsservice an ihre Büros und verbundene unternehmenfür seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias, die Folgendes beinhalten: • • • Erbringung von Kreditverwaltung in Fremdwährung; Durchführung von Darlehensaufnahme verbundene Unternehmen; in Fremdwährung für Arrangement von Zinssätzen oder Währungstausch in Fremdwährung; • Ein OHQ kann Ansprüche von verbundenen Unternehmen gegen Dritte auch außerhalb Malaysias zu einem Discount-Preis übernehmen (factoring); • Alle Produkte und Dienstleistungen, die verbundene Unternehmen gegenseitig in Rechnung stellen, können erneut vom OHQ in Rechnung gestellt werden (reinvoicing); • Reingewinne von Zahlungen, ausser Exporterlöse von aus Malaysia exportierten Waren, unter verbundenen Unternehmen vis-à-vis dem OHQ sind gestattet; INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 58 • Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien erwerben, um diese an verbundene Unternehmen zu vermieten (leasing); und • Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien aus dem Besitz verbundener Unternehmen erwerben, um diese an dieselben verbundenen Unternehmen wieder zu vermieten (sales and lease back arrangements). 15.2 Equity Bedingungen Ein Unternehmen, dem OHQ Status anerkannt wurde und Fördermaßnahmen unter section 127 des Income Tax Act 1967 genießt, darf bis zu 100% im Fremdbesitz sein. 15.3 Fördermaßnahmen Ein genehmigtes OHQ-Unternehmen genießt Einkommensteuerbefreiung für 10 Jahre unter Section 127 des Income Tax Act 1967 wenn das Einkommen aus folgenden Einkommen stammt: - Geschäftseinkommen Einkommen aus Dienstleistungen, die von einem OHQ-Unternehmen für seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias erbracht wurden. - Zinsen Einkommen aus Zinseinnahmen aus Fremdwährungs-Darlehen, die von einem OHQ an seine Niederlassungen oder an verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias vergeben wurden. - Tantiemen Tantiemen, die für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die im Auftrag der Niederlassungen oder der verbundenen Unternehmen außerhalb Malaysias ausgeführt wurden. Das Einkommen, das von einer OHQ-Unternehmen durch das Bereitstellen von qualifizierenden Dienstleistungen an ihre Büros und verbundene Unternehmen in Malaysia stammt, unterliegt während der Dauer der Steuerfreiheit nicht der Besteuerung, vorausgesetzt, dass dieses Einkommen 20% des Gesamteinkommens der qualifizierenden Dienstleistungen nicht übersteigt. Jeder Betrag, der über 20% hinaus geht, ist nicht steuerfrei. Einem bereits bestehenden OHQ wird eine 100% Steuerfreiheit für die verbleibende Dauer der Steuerfreiheit gewährt. Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen. 15.4 Weitere Bedingungen Andere Einrichtungen, die unter dem Status eines OHQ Anspruch auf Fördermaßnahmen haben sind: 59 • Eröffnung eines Fremdwährungskontos (Foreign Currency Account-FCA) bei einer hierfür bestimmten inländischen Bank, um Exporterlöse in Fremdwährung halten zu können. • Eröffnung von Fremdwährungskonten bei einer hierfür bestimmten Bank in Malaysia, inklusive der Offshore-Banken in Labuan, oder bei Auslandsbanken zum Zwecke der Kreditierung von Fremdwährungserlösen, die keine Exporterlöse sind, ohne Begrenzung des Tageshöchstsatzes. • Freie Darlehensaufnahme bei inländischen Banken in malaysischen Ringgit. • Freie Darlehensaufnahme in Fremdwährung bei Geschäfts- und Handelsbanken in Malaysia, sowie von Nicht-Gebietsansässigen, zur Finanzierung ihrer Anleihen und Fonds-Management Operationen. Das OHQ darf keine Kredite oder Beträge für Gebietsansässige aufbringen. • Freie Investition in ausländische Wertpapiere und Vergabe von Darlehen an verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias, auch wenn diese inländische Kredite erhalten haben, so lange die inländische Darlehenssumme in Ringgit den Höchstbetrag von RM10 Millionen nicht übersteigt, und die Deckung in Fremdwährung erfolgt. • Inanspruchnahme professioneller Dienstleistungen ausländischer Unternehmen, falls derartige Dienstleistungen in Malaysia nicht verfügbar sind. • Erlaubnis zum Erwerb von festen Anlagevermögen für OHQs in Auslandsbesitz, so lange diese für den Betrieb des OHQ verwendet werden. • Einfuhrsteuer-, Zollsteuer- und Verkaufssteuer-Freiheit auf Maschinen, Ausrüstung/Einrichtung und Material. • Expatriates, die in einem OHQ arbeiten, wird nur der Teil des zu bemessenden Einkommens besteuert, der auf die Anzahl der Tage entfallen, die sie in Malaysia anwesend sind. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. 15.5 Einstellung von Expatriates Es gibt zwei Stufen in der Anstellung von Expatriates: Ansuchen um eine Expatriate-Stelle und Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung. Unternehmen, die um einen OHQ-Status ansuchen, können auch um eine Expatriate-Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängt von den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen ein Minimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sind an MIDA einzureichen. Mit der Zustimmung für eine Expatriate-Stelle durch MIDA, muss das Unternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung einreichen.Sobald die Arbeitsgenehmigung bestätigt ist, kann der Expatriate angestellt werden. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 60 16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE BESCHAFFUNGS-ZENTREN (INTERNATIONAL PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION CENTRES/RDCs) Internationales Beschaffungszentrum Ein internationals Beschaffungszentrum ist ein in Malaysia registriertes Unternehmen, das darauf ausgerichtet ist, die Beschaffung und den Vertrieb von Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder Fertigprodukten an seine verbundenen und nicht verbundenen Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias vorzunehmen. Das inkludiert auch Beschaffung von und Verkauf an Quellen vor Ort und in Drittländer. Regionales Verteilungsszentrum Ein Regionales Verteilungsszentrum ist ein Sammlungs- und Konsolidierungszentrum für Fertigwaren, Komponenten und Ersatzteile aus dem Ausland oder aus dem Inland, die an Händler, Importeure oder deren Tochtergesellschaften oder andern unverbundenen Unternehmen im In- oder Ausland verteilt werden. Unter die betroffenen Wertschöpfungs-Aktivitäten sind Massengutverkleinerung, Umverpackung und Etikettierung. 16.1 Genehmigung für IPCS/RCDs Status Unternehmen, die folgende Voraussetungen bringen, qualifizieren sich für den IPC/RCD Status: Um sich für den genannten Status zu qualifizieren, müssen folgende Kriterien erfüllt werden: • lokale Registrierung gemäss dem Companies Act 1965 • eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen • Betriebsaufwendungen von jährlich mindestens RM1,5 Millionen • Malaysische Häfen und Flughäfen müssen in Anspruch genommen werden • Mindestumsatz von RM50 Millionen im dritten Jahr nach Betriebsgründung • Als allgemeine Richtlinie gilt, dass einem Unternehmen mit anerkanntem Status als internationales Beschaffungszentrum Inlandsverkäufe nur bis zu einem Maximum vom 20% des Jahresumsatzes gestattet sind.Nicht mehr als 30% des Verkaufs-Jahresumsatzes kommt von Waren, die im Ausland beschafft wurden and an ausländische Bestimmungsorte via Steckengeschäfte (drop shipment) verkauft werden. 16.2 Equity-Voraussetzungen Ein Unternehmen dem IPC/RCD Status und Fördermaßnahmen gewährt wird, darf unter Section 127 des Income Tax Act 1967 bis zu 100% in ausländischem Besitz sein. 61 16.3 Fördermaßnahmen Ein Unternehmen, dem der Status eines internationalen Beschaffungszentrums gewährt wurde, kommt in den Genuss folgender Vergünstigungen: • volle Steuerbefreiung für das zu versteuernde Einkommen für 10 Jahre • Dividende gezahlt von dem von der Steuer befreiten Einkommen sind ebenfalls steuerfrei für die Aktionäre Qualifizierende Kriterien Um sich für den Status eines genehmigten IPC/RDC-Unternehmens zu qualifizieren, müssen die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt werden: • Die o. g. steuerlichen Vergünstigungen gelten für Unternehmen mit Status eines internationalen Beschaffungszentrums mit Jahresumsätzen von mindestens RM100 Millionen. • Inlandsverkäufe, inklusive Verkauf an zollfreie Industriezonen (FZs) und Licensed Manufacturing Warehouses (LMWs), sind nur bis zu einem Maximum vom 20% des Jahresumsatzes gestattet. Wenn die Inlandsverkäufe 20% übersteigen, ist der zusätzliche Verkaufsgewinn nicht steuerfrei. 16.4 Weitere Vergünstigungen Ein Unternehmen mit genehmigtem IPC/RDC Status genießt folgende Vergünstigungen: • Expatriate-Stellen basierend auf den Bedarf des IPC/RDC • Eröffnung eines oder mehrerer Fremdwährungskonten jeder lizensierten Geschäftsbanken, um Exporterlöse halten zu können, ohne irgendwelche Höchstgrenzen • Sie können Währungstermingeschäfte mit jeder lizensierten Geschäftsbank machen, um zukünftige Exportelöse zu verkaufen, basierend auf den zu erwartenden Umsätzen • Rohstoffe, Komponenten oder Fertigprodukte können zollfrei in freie Industriezonen, Licensed Manufacturing Warehouses, freie Geschäfzszonen und Warenhäuser in Zollausschlussgebieten zum Umverpacken, zur Cargokonsolidierung und –integration vor der Verteilung an die Endverbraucher gebracht werden. • Die Steuern für Expatriates, die in IPC/RDC Unternehmen arbeiten, werden auf der Anzahl der Tage die sie in Malaysia verweilen, berechnet. 16.5 Anstellung von Expatriates Unternehmen, die um einen OHQ-Status ansuchen, können auch um eine Expatriate-Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängt von den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen ein Minimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sind an MIDA einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 62 Mit der Zustimmung für eine Expatriate-Stelle durch MIDA, muss das Unternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung einreichen. Sobald die Arbeitsgenehmigung bestätigt ist, kann der Expatriate angestellt werden. 17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONAL-BÜROS Ein Repräsentanz-/Regional-Büro eines ausländischen Unternehmens im Produktions- und Handelssektor ist ein Büro, in Malaysia etabliert, das anerkannte Aktivitäten für die Muttergesellschaft/ Zentrale durchführt. Das Repräsentanz/Regional-Büro sollte ausschliesslich mit ausländischen Geldern finanziert werden. Das genehmigte Repräsentanz-/Regional-Büro muss nicht bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) gemäss dem Companies Act 1965 registriert werden. Repräsentanz-Büro Ein anerkanntes Repräsentanz-Büro sammelt relevante Informationen bezüglich der Investitionsmöglichkeiten und Geschäftsmöglichkeiten im Lande, um bilaterale Handelsbeziehungen zu entwickeln und den Export von malaysischen Waren und Produkten zu fördern. Regional-Büro Ein Regional-Büro ist ein als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen, Tochtergesellschaften und Agenten des Unternehmens im asiatisch-pazifischen Raum Das etablierte Regional-Büro ist für bestimmte, festgelegte Aktivitäten des Unternehmens innerhalb seines Operationsgebiets verantwortlich. Die Genehmigung für die Einrichtung von Repräsentanz-/Regional-Büros und Arbeitserlaubnis für Expatriates wird für zwei Jahre ausgestellt und kann erneuert werden. 17.1 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz/Regional-Büro gestattet: • Planung und Koordination von geschäftlichen Aktivitäten • Sammlung und Analyse von Informationen oder Erstellung von Machbarkeitsstudien mit Bezug auf Investitionen und Geschäftsmöglichkeiten in Malaysia und der Region • Feststellung von Quellen für Rohmaterialien, Komponenten oder anderer industrieller Produkte • Forschung und Produktentwicklung • Funktion als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen, Tochtergesellschaften, Agenten in der Region 17.2 Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz/Regional-Büro nicht gestattet: 63 • Jeglicher Handel (inkl. Import und Export), geschäftliche oder andere gewerbliche Aktivitäten • Anmietung von Lagerhäusern; jede Art von Sendung/Umladung oder Lagerung von Waren ist von einem einheimischen Agenten oder Distributor abzuwickeln • Unterzeichnung von Geschäftsverträgen im Auftrag des ausländischen Unternehmens oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Gebühr • Teilnahme an der täglichen Geschäftsführung jeder der Tochtergesellschaften, angeschlossenen Firmen oder Zweigstellen in Malaysia • Alle sonstigen Aktivitäten, die direkt zu gewerblicher Transaktion führen. 17.3 Equity Voraussetzungen Da Repräsentanz-/Regional-Büro kein begebenes Kapital haben, unterliegen sie keinen Equity-Bedingungen. 17.4 Fördermaßnahmen Ausländische Angestellte, die in Regional-Büros beschäftigt sind, zahlen nur den Teil des zu versteuernden Einkommens, der der Anzahl der Tage, die sie im Lande verbringen, zuzuschreiben ist. 17.5 Beschäftigung ausländischer Angestellter Einem anerkannten Repräsentanz-/Regional-Büro ist es gestattet für geschäftsführende und technische Positionen ausländische Angestellte zu engagieren. Ansuchen zur Errichtung eines Repräsentanz-/Regional-Büros müssen an Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) gerichtet werden. Mit Erhalt der Genehmigung der Expatriate-Stellen müssen die Ansuchen für eine Arbeitsgenehmigung beim Immigration Department eingereicht werden, um eine Bestätigung derer zu bekommen. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. Weitere Informationen bezüglich Lebensbedingungen in Malaysia können Sie in der Veröffentlichung „Expatriate Living in Malaysia“ erhalten. 18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN Dieser Abschnitt stellt alle Fördermaßnahmen vor, die bisher nicht behandelt worden sind. Diese Fördermaßnahmen finden in folgenden Bereichen Anwendung: verarbeitendes Gewerbe, Landwirtschaft, Tourismus, UmweltManagement, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Informations- und Kommunikationstechnologie, genehmigte Dienstleistungsprojekte und Dienstleistungen für die verarbeitende Industrie. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 64 18.1 Steuerfreibetrag für Industriegebäude Der Steuerfreibetrag für Investitionen wird allen Unternehmen gewährt, die Gebäude für einen der folgenden Verwendungen bauen oder kaufen: Industrieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, Infrastruktureinrichtungen, Forschung, genehmigte Dienstleistungsprojekte, sowie beim Ministerium für Kultur, Kunst und Tourismus registrierte Hotels. Die qualifizierten Unternehmen haben Anspruch auf einen Einmal-Freibetrag von 10%, und 3% pro Jahr, so dass die Investition nach 30 Jahren abgeschrieben ist. Anträge auf Ansprüche sind an das Inland Revenue Board zu richten. 18.2 Steuerfreibetrag für Industriegebäude für Gebäude im MSC Um die Konstruktion von Gebäuden in Cyberjaya für den Gebrauch von MSC Status-Unternehmen anzukurbeln, wird Industrial Building Allowance (IBA) für einen Zeitraum von 10 Jahren an Besitzer von neuen Gebäuden, in denen MSCUnternehmen in Cyberjaya untergebracht sind, gegeben. Solche neuen Gebäude sind auch fertige Gebäude, in denen noch keine MSC-Status-Unternehmen untergebracht sind. Anträge auf Ansprüche sind an das Inland Revenue Board zu richten. 18.3 Infrastrukturfreibetrag Unternehmen der verarbeitenden Industrie, der Landwirtschaft, des Hotelund Tourismussektors und anderer kommerzieller oder industrieller Wirtschaftszweige, die in den Bundesstaaten Sabah und Sarawak oder dem "östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel ansässig sind und die Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur tätigen, d.h. den Wiederaufbau, den Ausbau oder die Verbesserung jeglicher permanenten Einrichtung, z.B. von Brücken, Anlegestellen, Häfen und Straßen, wird ein Steuerfreibetrag in Höhe von 100% der anerkannten Investitionen gewährt. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 85% des zu versteuernden Gewinns im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Der verbleibende Rest des steuerlichen Gewinns muss mit dem jeweils geltenden normalen Steuersatz versteuert werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 eingereichten Anträge. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten 18.4 Einbehalt von Buch-Prüfungsgebühren Um die Kosten der Geschäftsführung zu senken und Körperschafts-Einhaltungen attraktiver zu machen werden Ausgaben, die durch die Buchprüfgebühren dem Unternehmen entstehen, als abziehbare Ausgaben bei der EinkommensteuerBerechnungsgrundlage betrachtet. Die Förderung ist vom Veranlagungsjahr 2006 in Wirkung. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten 65 18.5 Steuer-Fördermaßnahmen für Risikokapitalindustrie Derzeit haben Risikokapital-Unternehmen (Venture Capital Companies (VCCs)) die Option zwischen den folgenden Fördermaßnahmen zu wählen: i. Einkommensteuer-Befreiung für 10 Jahre für Investitionen von mindestens 70% ihres Investitions-Fonds in Risikokapital-Unternehmen (Ventur Capital Companies (VCCs)) in der Form von Startkapital, Start-Up- oder Frühphasenfinanzierung; oder ii. Abzug für Einkommensteuer-Zwecke im Gegenwert zum Wert der Investition, die in die Risikokapital-Unternehmen (Ventur Capital Companies (VCCs)) gemacht wurde; Jedoch mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007 an, haben RisikokapitalUnternehmen (Ventur Capital Companies (VCCs)), die mindestens 50% ihrer Investitionsfonds in Risikokapital-Unternehmen (Ventur Capital Companies (VCCs)) in der Form von Startkapital investieren, Anspruch auf EinkommensteuerBefreiung für 10 Jahre. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten 18.6 Steuer-Anreizeffekte für Zusammenlegung (Merger) und Erwerb (Acquisition) von notierten Unternehmen Um öffentlich notierten Unternehmen einen Ansporn zu geben, sich zu vergrößern und in den globalen Wettbewerb einzusteigen, werden Befreiung für Stempelgebühren und Immobilien-Gewinnsteuer (RPGT) auf M & A für Unternehmer gegebn, die an der Bursa Malaysia notiert sind. Diese Befreiung wird an M & A weiter gegeben, die von der Securities Commission vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 genehmigt werden und die nicht später als am 31. Dezember 2008 beendet werden. Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten 18.7 Fördermaßnahmen für den Erwerb einer ausländischen Firma Ein malaysisches Unternehmen, das eine ausländische Firma im Ausland für den Zweck der Aneignug von Hochtechnologie für die Produktion im Inland, oder zum Zwecke der Erschließung von neuen Exportmärkten für lokale Produkte erwirbt, hat Anspruch auf Abzüge der Einkommensteuer equivalent zur Höhe der Erwerbskosten innerhalb von fünf Jahren. Diese Fördermaßnahme wird in der Form einer jährichen Abschreibung gewährt, um das angeglichene Einkommen des in malaysischem Besitz befindlichen Unternehmens zu ermitteln und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist. Projekt-Anträge sind bei MIDA einzureichen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 66 18.8 Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher Schutzrechte Ausgaben für den Erwerb von Patenten, Designs, Modellen, Plänen, Schutzmarken oder Warenzeichen und ähnliche Rechte von Ausländern sind bei der Berechnung der Einkommensteuer abzugsfähig. Der Freibetrag beträgt einen jährlichen Abzug von 20% über einen Zeitraum von fünf Jahren. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen 18.9 Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife (i) Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile Eine vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll für Rohmaterialien und Zulieferteile kann gewährt werden, unabhängig davon, ob die Fertigprodukte für den Export oder den. Produkte für den Export : Normalerweise gilt eine vollständige Zollbefreiung für importierte Rohmaterialien, vorausgesetzt, dass die Rohmaterialien und Zulieferteile nicht lokal hergestellt werden oder, wenn dies der Fall ist, sie in Qualität und Preis nicht annehmbar sind. Produkte für den Binnenmarkt : Es besteht die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile, die nicht lokal hergestellt werden. Eine vollständige Zollbefreiung kommt ebenfalls in Betracht, wenn das aus zollpflichtigen Rohmaterialien bzw. Zulieferteilen hergestellte Endprodukt nicht dem Importzoll unterliegt. Für Hotels und Tourismusprojekte ist für spezifische importierte Materialien und Ausstattungen eine völlige Befreiung von Einfuhrzoll und Verkaufssteuer möglich. Anträge sind bei MIDA zu stellen. (ii) Einfuhrsteuer- und Verkaufssteuerbefreiung auf importierte medizinische Geräte zum Zwecke der Herstellung von Gerätesets Um inländische Hersteller von medizinischen Geräten zur Herstellung von Geräten aus ihren Produkten anzuregen, und um den Wert deren zu erhöhen, sowie die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, gibt es Einfuhrsteuerbefreiung auf medizinische Geräte, die zum Zwecke der Produktion von Gerätesets oder kompletten "Procedural Sets" verwendet werden. Vorausgesetzt wird jedoch, dass diese medizinischen Geräte nicht lokal hergestellt werden. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. (iii) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Maschinen und Gerätschaften Es ist die Politik der malaysischen Regierung keine Steuern einzuheben auf Maschinen und Gerätschaften, die nicht lokal produziert wurden oder jene, die direkt für den Produktionsvorgang und in der Produktion verwandten Service verwendet werden. Es werden deshalb keine Steuern auf die Mehrheit der Maschinen und Einrichtungen eingehoben. Es wird volle Importsteuerbefreiung und Verkaufs- für importierte Maschinen/Ausstattungen gewährleistet, die auf dem Inlandmarkt nicht erhältlich sind. Für Maschinen und Gerätschaften, die im Inland angeschafft wurden, gilt Steuerfreiheit für Verkaufssteuer. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. 67 (iv) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter Unternehmen der verarbeitenden Industrie haben Anspruch auf Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die nicht auf dem Binnenmarkt hergestellt werden und die direkt im Verarbeitungsprozess verwendet werden. Ansuchen sind an MIDA einzureichen. (v ) Fördermaßnahmen für Auslagerung von Produktions-Aktivitäten Um Geschäftskosten zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, haben Besitzer von malaysischen Markenfirmen mit mindestens 60% EquityBesitz, die Produktions-Aktivitäten auslagern, Anspruch auf: a) Steuerfreiheit auf Importsteuer und Verkaufssteuer auf Rohstoffe und Components, die in der Herstellung von Fertigprodukten durch AuftragsHersteller im In-und Ausland verwendet werden b) Steuerfreiheit von Import- und Verkaufssteuer auf Halbfertig-Produkte von ihren Auftragsherstellern im Ausland, die vom inländischen VertragsHersteller zur Fertigstellung der Produkte verwendet werden Anträge sind bei MIDA einzureichen. (vi) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer für Wartungs-, Reparaturund Überholungs-Aktivitäten Luft-und Raumfahrt-Unternehmen, die Wartungs-, Reparatur- und Überholungs Aktivitäten unternehmen, qualifizieren sich für Steuerfreiheit auf Importsteuer und Verkaufssteuer auf Rohstoffe und Components, Maschinen, Ausrüstungen, Ersatzteile und Verbrauchsgüter, wenn sie bei jeder Einfuhr durch ein Zertifikat der Teile und Components begleitet sind, die von einem der folgenden OriginalAusrüstungs- Herstellern ausgestellt wurden: a) FAA Formular 8130-3 aus den United States of America b) EASA Formular 1 aus der Europäischen Union c) Certificate of Compliance (Zertifikat der Weksbescheinigung) d) Certificate of Conformance (Konformitätsbescheinigung) e) Certificate from vendors (Gutachten des Anbieters) f) Distributor Certificate (Gutachten des Großhändlers) Anträge sind beim Ministry of Finance zu stellen. (vii) Befreiung von der Verkaufssteuer Produktionsunternehmen, die eine Lizenz gemäß Sales Tax Act 1972 besitzen, können eine Befreiung von der Verkaufssteuer auf den Wareneinsatz beantragen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 100.000 RM unterliegen nicht der Lizenzpflicht und sind daher von der Zahlung einer Verkaufssteuer auf ihre INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 68 Produktion ausgenommen. Diese Unternehmen können jedoch eine Lizenz beantragen und erhalten dann statt dessen eine Befreiung von der Verkaufssteuer auf den Wareneinsatz. Bestimmte Produkte sind von der Verkaufssteuer auf sowohl die Inputs als auch den Output befreit. Diese trifft auf folgende Güter, inklusive Verpackungsmaterial, die in folgenden Bereichen genutzt werden: zur Herstellung kontrollierter Güter, pharmazeutische Produkte, Milchprodukte, Batikprodukte, Parfums, Make-up und andere Schönheitsprodukte, Fotoapparate, Armbanduhren, Stifte, Computer, Computer-Periphergeräte und anderes Zubehör, Pappboxen und -kisten, Produkte der Druckindustrie, Spritzprodukte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, Sperrholz, Reifen, unterbrechungsfreie Stromsysteme, Maschinen und Erzeugnisse für den Export. Anträge sind beim Royal Malaysian Customs Department zu stellen. (viii) Rückerstattung von Einfuhrzöllen, Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer Gemäß Section 99 des Customs Act 1967 und Section 29 des Sales Tax Act 1972 und Section 19 des Excise Act 1976 können bereits bezahlte Einfuhrzölle und Verkaufssteuern erstattet werden, wenn diese Rohmaterialien, Zulieferteile oder Verpackungsmaterialien in der Herstellung von Verbrauchsgütern verarbeitet werden, die innerhalb eines Jahres exportiert werden, wie in den Bedingungen der Acts festgelegt. Eine bestimmte Auswahl an Waren, die in Malaysia erzeugt werden, unterliegen der Verbrauchssteuer. Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen inkludieren alkoholhältige Getränke, Zigaretten, die Tabak beinhalten, Fahrzeuge, Spielkarten und Mahjong Steine. Der Transport von Waren aus dem Haupt-Zollgebiet oder lizenzierten Gebäuden (sofern diese Waren der Verbrauchssteuer unterliegen) zur Verwendung in der Herstellung anderer Produkte durch ein Unternehmen in einer Zollfreizone, einem lizenzierten Lagerhaus, oder auf den Inseln Langkawi, Labuan und Tioman, gilt als Export aus Malaysia. Anträge sind von der Fabrik beim nächstliegenden Royal Customs Department zu stellen. 18.10 Fördermaßnahmen für den Export (i) Doppelter Abzug von Aufwendungen für Exportmarketing Die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen für die Erschließung von Auslandsmärkten für in Malaysia hergestellte Fertigartikel, Zulieferprodukte und Dienstleistungen können steuerlich doppelt abgesetzt werden. Ausgaben, die abgezogen werden können, sind folgende: • Werbung und PR im Ausland • Lieferung kostenloser Muster ins Ausland, inklusive Versandkosten • Exportmarktforschung • Erstellung von Angeboten für Ausschreibungen zur Lieferung von Waren ins Ausland 69 • Zurverfügungstellung technischer Informationen im Ausland • Teilnahme an Ausstellungen und Messen im In- und Ausland, sowie Aufwendungen für virtuelle Messen und Internet-Handelsportale und Kosten für Geschäftsreisen ins Ausland • Unterkunftskosten in der Höhe von RM300 pro Tag und Verpflegungskosten in der Höhe von RM150 pro Tag für Angestellte auf Geschäftsreisen ins Ausland • Kosten für die Unterhaltung von Verkaufsbüros und Lagerhäuser im Ausland zum Zwecke der Exportförderung • Kosten für lokale Beratung beim Verpackungsdesign für den Export • Durchführbarkeitsstudien für Angebote für Auslandsaufträge • Vorbereitung von Architektur- und Ingenieurmodellen, PerspektivZeichnungen und 3-D Animationen für die Teilnahme an internationalen Wettbewerben. Dies ist ab dem Veranlagungsjahr 2005 gültig. • Teilnahme an Messen und Industrieausstellungen im Inland und im Ausland • Kosten zur Teilnahme an Messen und Austellungen in permanenten Ausstellungszentren Malaysias im Ausland. Mit Wirkung vom Steuerjahr 2003 an haben Personengesellschaften und Einzelkauf- männer, die beim Registrar of Business registriert sind, Anspruch auf die o.g. Förderungen und um zu qualifizieren, müssen sie die folgenden Sachverständigen-Dienstleistungen anbieten : • Rechtsberatung • Rechnungswesen (inklusive Steuerrecht und Management-Beratung) • Architekturberatung (inklusive Stadtplanung und Landschaftsgärtnerei) • Ingenieurberatung und integrierte Ingenieurberatung (inklusive Schätzungen und Bausachberatung) • Medizinische und zahnärztliche Beratung Für Unternehmen mit Pionierstatus können die Ausgaben abgezogen werden und gegen das Einkommen nach Ende des Pionierstatus verrechnet werden. (ii) Einmaliger Abzug für die Exportförderung Bestimmte Aufwendungen von ansässigen Unternehmen, die Exportmöglichkeiten für malaysische Güter und landwirtschaftliche Produkte sowie Dienstleistungen erschließen, können steuerlich einfach abgesetzt werden: • Kosten für die Registrierung von Patenten, Warenzeichen und Produktionslizenzierung im Ausland • Übernachtungskosten für bis zu drei Nächte, die für die Unterbringung potentieller ausländischer Importeure in Malaysia anfallen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 70 (iii) Doppelter Abzug auf Exportkreditversicherungsprämien Prämien für Exportkreditversicherungen können steuerlich doppelt abgesetzt werden. (iv) Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau von industriellen Lagerhäusern Für Gebäude, die als Lager für Exportgüter und Wiederausfuhr dienen, wird ein Steuerfreibetrag von 10% der anerkannten Investitionen gewährt. (v) Doppelter Abzug für Frachtkosten Produzenten in Sabah und Sarawak, die ihre Produkte zur malaysischen Halbinsel verschiffen, können die anfallenden Seefrachtkosten steuerlich doppelt absetzen. (vi) Fördermaßnahmen für die Implementierung von RosettaNet RosettaNet ist ein offener, internetbasierter Datenaustauschstandard für das Management von Versorgungsketten mit weltweiten Lieferanten. Um die Nutzung von RosettaNet durch lokale kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) zu nutzen, und um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung und Implementierung von RosettaNet anfallen, steuerabzugsberechtigt. Dies gilt auch für Aufwendungen, die bei der Beratung von malaysischen KMUs im Zusammenhang mit RosettaNet anfallen. Aufwendungen, die abzugsfähig sind, beinhalten Ausrüstungsaufwendungen (Computer und Server), Gehälter für Vollzeitarbeitskräfte, die zum RosettaNet Malaysia abgeordnet wurden, Aufwendungen für Ausrüstung und Software, Programmierkosten sowie Ausbildungskosten für KMU-Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Nutzung von RosettaNet. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. (vii) Doppelter Abzug für Maßnahmen zur Förderung malaysischer Markenprodukte Um malaysische Markennamen zu fördern, hat ein Unternehmen, das ein eingetragener Eigentümer eines malaysischen Markennamens oder ein Unternehmen innerhalb der selben Unternehmensgruppe ist, Anspruch auf doppelte steuerliche Absetzung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: a) mehr als 50% des Unternehmens ist in malaysischer Hand durch einen eingetragenen Eigentümer des malaysischen Markennamens b) der Absetzungsbetrag kann nur von einem Unternehmen in einem Veranlagungsjahr beansprucht werden c) das Produkt muss Exportqualität haben Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. 71 18.11 Fördermaßnahmen für den Einsatz umweltfreundlicher Anlagen Alle Unternehmen, die umweltfreundliche Anlagen einsetzen, erhalten einen einmaligen Freibetrag von 40% sowie jährliche Freibeträge von 20%. Somit können Investitionen in umweltfreundliche Anlagen innerhalb von drei Jahren abgeschrieben werden. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. 18.12 Spenden an den Umweltschutz Für Spenden an anerkannte Organisationen, die sich ausschließlich dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt widmen, können einfache Steuerabzüge geltend gemacht werden. Anträge sind beim IRB zu stellen. 18.13 Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte Wenn ein Unternehmen der verarbeitenden Industrie, des (anerkannten) Dienstleistungssektors oder der Hotel- und Tourismusindustrie ein Gebäude zum Zwecke der Arbeitnehmerunterbringung nutzt, wird ein IndustriegebäudeSonderfreibetrag von 10% für die Aufwendungen für den Bau oder Kauf dieses Gebäudes für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. 18.14 Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten Für Aufwendungen, die durch den Bau oder Kauf eines Gebäudes zur Nutzung als Arbeitnehmer-Kindertagesstätte entstehen, wird ein IndustriegebäudeSonderfreibetrag von 10% für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt. Ein Einzelabzug für Geschenke in natura oder bar, die dem Zwecke des Betriebes von Kindertagesstätte für die Angestellten dienen, ist ebenfalls zulässig. Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN 72 3 Kapitel 3 STEUERN 1. STEUERN IN MALAYSIA 2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN 3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER 4. LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER 4.1 Resident Individual (Deviseninländer) 4.1.1 Einkommensteuer-Freibeträge 4.1.2 Steuernachlass 4.2 Non-Resident Individual-Devisenausländer 5. QUELLENSTEUER 6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX) 7. UMSATZSTEUER (SALES TAX) 8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER 9. IMPORTZÖLLE 10. VERBRAUCHSSTEUER 11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG 12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG Kapitel 3 STEUERN 1. STEUERN IN MALAYSIA Einkommen von jedem Individuum, inklusive eines Unternehmens, das in Malaysia anfällt oder ihren Ursprung hat oder in Malaysia vom Ausland erhalten wird, ist steuerpflichtig. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2004 ist Einkommen, das von Ressourcen von außerhalb Malaysias bezogen wird und das nach Malaysia an ein Individuum überwiesen wird, das kein inländisches Unternehmen im Banken-, Versicherungs-, Luft- und Seetransportsektor ist, von der Steuer befreit. Zur Straffung und Modernisierung der Steuerverwaltung wurde im Jahr 2000 der Veranlagungszeitraum auf das laufende Kalenderjahr umgestellt. Im Jahr 2001 wurde das "Self-Assessment System" für alle Unternehmensformen (Einzelkaufleute, Personengesellschaften und Genossenschaften) und für Gehaltsempfänger im Jahr 2004 implementiert. 2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN Die folgenden Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuerpflicht: • Einkünfte und Gewinne aus Handel, freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit • Gehälter, Vergütungen und Geldwert-Vorteile aus nichtselbständiger Tätigkeit • Dividenden, Zinsen oder Rabatte • Mieten, Lizenzgebühren oder Prämien • Pensionen, Renten oder andere wiederkehrende Zahlungen • Andere Erträge und Gewinne mit Einkommenscharakter, die nicht oben genannt sind Alle zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen, Kapital-Freibeträge und Fördermaßnahmen werden steuermindernd berücksichtigt. Rücklagen/ Rückstellungen für erwartete Verluste oder erwartete Zahlungsausfälle sind gemäß Paragraph 34 des Income Tax Act 1967 steuerlich absetzbar. Abschreibungen auf das Anlagevermögen wirken nicht steuermindernd, sondern werden in Form von Kapital-Freibeträgen berücksichtigt. Steuerlich nicht voll abgesetzte GeschäftsVerluste können unbegrenzt vorgetragen und mit Geschäfts-Einkommen verrechnet werden; das gilt auch für Unternehmen mit Pionierstatus, vorrausgesetzt dass das Ende der Laufzeit auf den 30. September 2005 oder danach fällt. 75 3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER Unternehmen, ob gebietsansässig oder nicht, sind steuerpflichtig mit dem Einkommen, das in Malaysia entsteht oder in Malaysia seinen Ursprung hat. Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem Deviseninländer-Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen im Banken-, Versicherungs-, Luft und Seetransportsektor. Ein Unternehmen gilt als in Malaysia gebietsansässig, wenn die Leitung und Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysia ausgeübt wird. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2007 wird die Körperschaftssteuer auf 27% reduziert. Die Steuerrate wird weiterhin auf 26% im Jahr 2008 und 25% im Jahr 2009 gesenkt. Diese Steuerrate ist auch für folgende Organisationen gültig: i. eine Treuhandgesellschaft ii. ein Nachlassverwalter eines Individuums, der zum Zeitpunkt seines Todes außerhalb Malaysias residierte; und iii. ein gerichtlich ernannter Konkursverwalter Für Unternehmen, die in der Erdölgewinnung tätig sind, gilt ein Steuersatz von 38% (Petroleum Income Tax). Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2007 dürfen Abzüge für Zahlung von Zakat (ein Betrag für gemäß dem Islam obligatorische Spende und Abgabe), die von einem Unternehmen, einer Genossenschaft oder Treuhandsgesellschaft bezahlt werden, die Höhe von 2,5% des gesamten Einkommens im relevanten Veranlagungsjahr nicht überschreiten. Abzüge für Spenden an: i. die Regierung, Bundesstaat-Regierung, Gemeindebehörde oder andere Institutionen, die vom Finanzministerium anerkannt werden; ii. Sportaktivitäten, die vom Finanzministerium oder dem Commissioner of Sports anerkannt werden iii. Projekte von nationalem Interesse, die vom Finanzministerium anerkannt werden; dürfen die Höhe von 7% des gesamten Einkommens im relevantenVeranlagungsjahr nicht überschreiten. 4. LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, das in Malaysia entsteht, hier seinen Ursprung hat oder nach Malaysia überwiesen wird. Devisenausländer sind jedoch ausschließlich für in Malaysia verdientes Einkommen steuerpflichtig. Der Steuersatz hängt vom "Status der Gebietsansässigkeit" (residence status) ab. Dieser wird gemäß Paragraph 7 des Income Tax Act 1967 anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt. STEUERN 76 Generell gilt, dass eine Person, die mehr als 182 Tage im Jahr in Malaysia wohnt, als Deviseninländer (residence status) betrachtet wird. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2004 ist das Einkommen, das nach Malaysia an einen Deviseninländer überwiesen wird, von der Steuer befreit. 4.1 Resident Individual (Deviseninländer) Nach Absetzung der persönlichen Steuerabzüge vom Gesamteinkommen wird das steuerpflichtige Einkommen eines Deviseninländers stufenweise zu Sätzen zwischen 0% und 28% versteuert. 4.1.1 Einkommensteuer-Freibeträge Das zu versteuernde Einkommen eines Deviseninländers kann durch verschiedene Steuerabzüge gemindert werden. Hierzu zählen Entlastung RM • Freibeträge für den Steuerpflichtigen selbst RM8.000 • weiterer Freibetrag für behinderten Steuerpflichtigen selbst RM6.000 • für den Ehepartner (wenn er/sie behindert ist) RM3.000 • weiterer Freibetrag für den Ehepartner (wenn er/sie behindert ist) RM3.500 • Ausgaben für die ärztliche Versorgung der Eltern RM5.000 • medizinische Ausgaben für den Steuerpflichtigen, seine Ehefrau und Kinder im Falle ernsthafter Erkrankungen (einschließlich RM500 der Untersuchungskosten) RM5.000 Ausgaben für die Grundausstattung mit Hilfsmitteln bei Behinderung des Steuerpflichtigen, der Ehepartner, eines Kindes oder der Eltern RM5.000 • • Ausgaben für unverheiratete Kinder i. unter 18 Jahren ii. behindertes Kind iii. über 18 Jahre, die im Tertiärbereich an Universitäten oder Colleges studieren RM4.000 • Lebensversicherungsbeiträge und genehmigte Fond-Beiträge RM6.000 • Versicherungsbeiträge zum Zwecke der Ausbildung und Gesundheitsvorsorge RM3.000 • Jahresprämien vom gesetzlichen Rentenversicherungsplan (EPF) RM1.000 • Gebühren für Weiterbildungskurse in Jura, Rechnungswesen, auf technischen, handwerklichen, industriellen, wissenschaftlichen oder technologischen Gebiete oder für Qualifikationen darin. Diese Entlastung wird mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007 auf islamische Finanzqualifikation ausgeweitet RM5.000 77 RM1.000 RM5.000 • • Ausgaben für Erwerb von Büchern, Journalen, Magazinen und ähnliche Publikationen (nicht jedoch für Zeitungen) mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007 RM1.000 Für die Anschaffung eines Computers alle drei Jahre mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007 RM3.000 4.1.2 Steuernachlass Die Steuerbelastung für Deviseninländer wird darüber hinaus durch folgende Steuernachlässe vermindert: i. Einer Person mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter RM35 000 wird ein Steuernachlaß von RM350 gewährt. Ein zusätzlicher Steuernachlass von RM350 gilt für den Ehepartner im Falle der gemeinsamen Veranlagung. Getrennt veranlagte Ehepartner, deren zu versteuerndes Jahres-Einkommen RM35 000 nicht übersteigt, erhalten einen eigenen Steuernachlass von RM350. ii. Alle Gebühren, die an die Regierung für die Ausstellung eines Arbeitspasses (employment pass), eines Besucherpasses (visit pass) oder einer Arbeitserlaubnis (work permit) anfallen, sind abzugsfähig. 4.2 Non-Resident Individual-Devisenausländer Grundsätzlich gilt für Devisenausländer ein Steuersatz von 28%, ohne Abzugsmöglichkeiten. Einzige Ausnahme sind die Ausgaben, die an die Regierung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis anfallen. 5. QUELLENSTEUER Devisenausländer unterliegen bei den folgenden Einkunftsarten einer pauschalierten und endgültigen Quellensteuer: Auf Einkommen von Sonderkategorien werden 10% eingehoben: a. als Gegenleistung/Entgelt für Dienstleistungen, die von Personen oder seinen Angestellten in Verbindung mit dem Gebrauch von Vermögen oder Rechten, Installationen von oder Betrieb von Fabriksanlagen, Maschinen oder anderen Geräten getätigt wurden; b. als Gegenleistung/Entgelt für technische Beratung, Hilfe oder Dienstleistungen, die in Verbindung mit technischem Management oder Administration getätigt wurden; oder c. Miete oder andere Zahlungen die unter einem Abkommen oder einem Arrangement für den Gebrauch von Mobilien getroffen werden Mit Wirkung vom 21. September 2002 an, wird für Einkommen, das von Dienstleistungen (a) und (b) die außerhalb Malaysias getätigt oder durchgeführt wurden, keine Quellensteuer eingehoben. STEUERN 78 Im Fall der Nichtbezahlung der Quellensteuer wird eine Strafe von 10% vom Gesamtbetrag der an einen Devisenausländer geht, eingehoben. Jedoch mit Wirkung vom 2. September 2006 wird die Quellensteuerstrafe von 10% vom Betrage der unbezahlten Steuer verrechnet und nicht dem Gesamtbetrag, der an einen Devisenausländer bezahlt wurde. 6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX) Kapitalgewinne sind in Malaysia im allgemeinen nicht steuerpflichtig. Die Steuer auf Gewinne aus Immobiliengeschäften wird auf alle Gewinne aus der Veräußerung von in Malaysia befindlichen Immobilien, aus dem Verkauf von Optionen oder anderer Rechte auf Grundstücke sowie dem Verkauf von Anteilen an Immobiliengesellschaften erhoben. Malaysische Staatsbürger und Personen mit einer unbeschränkten AufenthaltsGenehmigung unterliegen einer 30%igen Steuerrate, wenn sie die Immobilie innerhalb von zwei Jahren des Erwerbs verkaufen. Danach ist die Steuerrate sinkend bis zu 5% ab dem sechsten Jahr und den darauffolgenden Jahren. Personen, die weder malaysische Staatsbürger sind noch eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung haben, versteuern Gewinne aus Immobiliengeschäften pauschal mit 30%, wenn der Grundbesitz weniger als 5 Jahre in ihrem Eigentum war. Bei einem Verkauf ab dem 6. Jahr beträgt der Steuersatz 5%. Mit Wirkung vom 1.April 2007 sind alle Personen von den Bestimmungen des Real Property Gains Tax Act 1967 befreit. 7. UMSATZSTEUER (SALES TAX) Es handelt sich um eine einstufige Wertsteuer, die bei der Einfuhr oder im Verlaufe des Produktionsprozesses erhoben wird. Produktionsunternehmen sind verpflichtet, sich gemäß dem Sales Tax Act 1972 lizenzieren zu lassen. Diese Lizenzierungspflicht gilt nicht für Produktionsunternehmen, deren Jahresumsatz RM100 000 nicht übersteigt und Unternehmen mit einem Manufacturing Warehouse (LMW) Lizenz-Status sind von der Lizenzierung befreit. Jedoch müssen Firmen mit einem Umsatz weniger als RM100 000 um eine Befreiung der Lizenz-Gebühr ansuchen. Lizenzierte Produktions-Unternehmen werden nach ihrer Produktion besteuert, während nicht-lizenzierte Unternehmen oder Unternehmen, die vom Lizenzierungszwang entbunden sind, auf Basis ihres Wareneinsatzes besteuert werden. Die malaysische Sales Tax ist mit der deutschen Umsatzsteuer nur bedingt vergleichbar. So werden Dienstleistungen unter der malaysischen Sales Tax nicht erfasst. Um die Belastung kleinerer Unternehmen durch eine Vorabbesteuerung auf den Wareneinsatz zu vermeiden, können sich diese Unternehmen gemäß dem Sales Tax Act 1972 lizenzieren lassen, um so ihre Produktionsmittel verkaufssteuerfrei zu erwerben. Diese Option ermöglicht es kleinen Unternehmen, lediglich auf ihre Endprodukte Umsatzsteuer zu entrichten. 79 Der Steuersatz beträgt generell 10%. Jedoch können Rohstoffe und Maschinen, die zur Produktion von zu besteuernden Gütern genutzt werden, von dieser Steuer befreit werden. Produktionsmittel für bestimmte nicht steuerpflichtige Produkte sind ebenfalls ausgenommen. Einzelne nicht lebensnotwendige Nahrungsmittel und Baumaterialien werden mit 5% besteuert, Gemischtwaren mit 10%, alkoholische Getränke mit 20% und Zigaretten mit 25%. Bestimmte Rohstoffe, Grundnahrungsmittel, Baugrundstoffe, verschiedene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte und Schwermaschinen für den Einsatz in der Bauwirtschaft werden nicht besteuert. Ebenfalls ausgenommen sind einzelne touristische Artikel und Sportartikel, Bücher, Zeitschriften und sonstiges Lesematerial. 8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER Diese Steuer wird auf die Bereitstellung folgender Leistungen erhoben. Dies betrifft Speisen, Getränke und Tabakwaren; Überlassung von Räumlichkeiten für Übernachtungen, Versammlungen, Tagungen, kulturelle Veranstaltungen und Modeschauen; Gesundheitsdienstleistungen inklusive Unterbringung und Verpflegung in privaten Krankenhäusern. Die Steuern werden auch auf Dienstleistungen von Steuerberatern, Anwälten und Notaren, Ingenieuren, Architekten, Bauleitern, Landvermessern, (Gutachtern, Veranlagungsberatern und Immobilienhändler), Werbeagenturen, Buchhaltungsfirmen, Beratungsunternehmen, Management-Service-Unternehmen, Versicherungsfirmen, Autoreparatur- und Servicewerkstätten, Telekommunikations-Unternehmen, Sicherheits- und Bewachungsfirmen, Freizeitklubs, Immobilienmaklern, Parkplatzanbietern und Kurierdiensten, erhoben. Dienstleistungen von Freiberuflichen, die von einer Firma zur anderen innerhab derselben Gruppe getätigt werden, sind von der 5%igen Dienstleistungssteuer befreit. Kurierdienste von innerhalb Malaysia ins Ausland sind auch von der 5%igen Dienstleistungssteuer befreit. Im Allgemeinen wird die Veranlagung zur Dienstleistungssteuer generell von der Erzielung bestimmter Mindestumsätze von RM150 000 bis RM500 000 per Annum in folgenden Servicesparten abhängig gemacht. Dienstleistungssteuerpflichtig sind folgende Unternehmen: i. lizenzierte Autovermieter (nach Commercial Vehicles Licensing Board Act 1987) mit einem jährlichen Mindestumsatz von mindestens RM150 000. ii. Arbeitsvermittlungs-Agenturen, die einen Jahresumsatz von RM150 000 und mehr erzielen iii. Unternehmen, die Management-Dienstleistungen inklusive Projektmanagement und Koordinierungsaufgaben erbringen und einen Jahresumsatz von RM150 000 iv. Hotels mit mehr als 25 Zimmern und Restaurants in diesen Hotels STEUERN 80 9. IMPORTZÖLLE In Malaysia wird der Importzoll zum größten Teil per Wertzoll (ad valorem) erhoben. Einige spezielle Güter werden jedoch nach bestimmten Sätzen bezollt. In den letzten Jahren wurde jedoch eine Reihe von Importzöllen auf Rohmaterialien, Zulieferteile und Maschinen abgeschafft. Außerdem wendet Malaysia die ASEAN-Bestimmungen des Common Effective Preferential Tariff (CEPT) an, wonach die Importzölle auf die meisten Güter im Inner-ASEAN-Handel zwischen 0 - 5% liegen. Malaysia nimmt weiterhin an Verhandlungsgesprächen bei Freihandelsübereinkommen teil, die auf den Gebieten Handel von Waren, Gütern, Urheberrechte und Investitionen stattfinden. Malaysia hat bilaterale Freihandelsübereinkommen mit Japan unter dem Japan-Malaysia Economic Partnership Agreement und regionale Übereinkommen unter dem ASEAN-China FTA. Einfuhrsteuern zwischen FTA Partnern unterliegen Sonder-Ermäßigungen und Befreiung unter diesen Übereinkommen. 10. VERBRAUCHSSTEUER Verbrauchssteuern werden auf einige lokal produzierte Güter wie Zigaretten, Tabakwaren, alkoholische Getränke, Spielkarten, Mahjong-Steine und Motorfahrzeuge erhoben. 11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG Die Zollschlichtungsstelle (Customs Appeal Tribunal (CAT) ist eine unabhängige Körperschaft, die eingerichtet wurde, um über Berufung gegen die Entscheidungen des Generalsekretärs des Zollamtes einzulegen. Wenn es sich um Sachen unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) handelt. Zusätzlich wurde das Zollregelungsgesetz unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) eingeführt, um Geschäftszweigen mit dem Element der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in der Planung und Durchführung ihrer Geschäftsaktivitäten zu helfen. Die Entscheidung, die unter der Zollbehörde erteilt wird und vom Antragsteller akzeptiert wird, ist für beide Parteien gesetzlich für eine bestimmte Zeit bindend. Die Hauptmerkmale des Zollgesetzes sind: i. Ein Antrag um Zollbescheid kann in Bezug auf Warenklasseneinteilung, Festsetzung der besteuerbaren Dienstleistungen und den Prinzipien der Festsetzung der Werte der Waren und der Dienstleistungen gemacht werden. ii. Ein schriftlicher Antrag muss zusammen mit genügend Unterlagen und vorgeschriebener Gebühr eingereicht werden. 81 iii. Anträge können gemacht werden, bevor die Waren importiert werden oder bevor die Dienstleistungen gestellt werden, worauf die Zollbehörde einen frühzeitigen Bescheid erstellt. 12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG Doppelbesteuerungsabkommen (DTA) ist ein Abkommen zwischen zwei Ländern, die die Definierung der Steuergesetze beider Länder in Bezug auf grenzüberschreitenden Einkommenswanderungen und Steueranrechnungen oder –Befreiung sorgen, damit doppelte Besteuerung vermieden wird. Die Ziele des malaysischen DTAs sind folgende: Malaysia hat solche Abkommen bisher mit folgenden Ländern abgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge): i. Die Schaffung von begünstigenden Bedingungen für ins Land kommende und aus dem Land gehende Investitionen. ii. Die effektive Nutzung der Sondersteuern Malaysias für Steuerzahler aus Ländern, die Kapital exportieren. iii. Die Erreichung eines effektiveren Steuernachlasses durch Doppelbesteuerung im Vergleich zu Steuernachlässen nach den unilateralen Maßnahmen, und iv. um Hinterziehung und Vermeidung der Steuern zu verhindern. Derzeit existieren Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Ländern: Ägypten Albanien Argentinien* Australien Bahrain Bangladesch Belgien China Dänemark Deutschland Fidschi Finnland Frankreich Großbritannien Indien Indonesien Irland Italien Japan Jordanien Kanada Korea, SüdKroatien Kuwait Kyrgystan, Republik Libanon Luxemburg Malta Mauritius Mongolien Marokko Namibia Neuseeland Niederlande Norwegen Österreich Pakistan Papua Neuguinea Philippinen Polen Rumänien Russland Saudi Arabien * Schweden Schweiz Seychellen Singapur Sri Lanka Sudan Sűdafrika Syrien Thailand Tschechische Republik Türkei Ungarn USA * Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Vietnam * limitiertes Abkommen STEUERN 82 Für Taiwan gilt Doppelbesteuerungsnachlass für das Taipeh Economic and Cultural Office in Malaysia durch die folgenden Einkommenssteuergesetzordnungen i. ii. P.U.(A) 201 (1998) P.U.(A) 202 (1998) Für weitere Informationen über das DTA kontaktieren Sie bitte International Tax Division 1 Inland Revenue Board of Malaysia 3 rd Floor, Block 9 Government Office Complex Jalan Duta 50600 Kuala Lumpur Malaysia Tel: (603) 62 03 2330 Fax: (603) 6201 9884 Email: [email protected] 83 STEUERN 84 3 4 4 Kapitel 4 EINREISE-UND AUFENTHALTS VORSCHRIFTEN 1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN 2. EINREISE NACH MALAYSIA 2.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa 2.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen 3. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER 4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER (EXPATRIATES) 5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER 5 6 Kapitel 4 EINREISE-UND AUFENTHALTS VORSCHRIFTEN 1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN Alle Personen, die nach Malaysia einreisen, müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen international anerkannten Reisedokumentes ihres Landes sein, welche für die Reise nach Malaysia gültig ist. Diese Pässe bzw. Reisedokumente müssen noch mindestens sechs Monate über das Datum der Einreise nach Malaysia hinaus gültig sein. Wer im Besitz eines von Malaysia nicht anerkannten Passes ist, muss bei einer diplomatischen Vertretung Malaysias im Ausland ein Dokument als Passersatz zusammen mit dem Visum beantragen. Anträge auf Einreisevisa sind in der nächstgelegenen diplomatischen Vertretung Malaysias im Ausland zu stellen. In Ländern, in denen Malaysia nicht vertreten ist, sind die Anträge bei der nächstgelegenen Britischen Botschaft oder British High Commission zu stellen. Visumanforderungen Staatsbürger der Länder Kein Visum erforderlich Commonwealth Länder (außer Bangladesch, Kamerun, Ghana, Indien, Mozambique, Nigerien, Pakistan und Sri Lanka) Kein Visum erforderlich für Geschäftsbesuch und Besuche nicht länger als 30 Tage ASEAN Länder (außer Myanmar) und den USA (außer für Beschäftigung) Kein Visum erforderlich für Geschäftsbesuch und Besuche länger als 30 Tage Brunei und Singapur *Visum erforderlich Äthiopien, Angola, Äquatorial-Guinea, Bangladesch, Bhutan, Burkina Fasso, Burundi, China, Demokratische Republik Kongo, Elfenbeinküste, Eritrea, Ghana, Guinea Bissau, Hongkong (Identitätskarte), Indien, Liberien, Mali, Mozambique, Myanmar, (normaler Reisepass), Nepal, Kamerun, Kolumbien, Republik Komoren, Republik Kongo,Republik ZentralafrikaPakistan, Ruanda, Sri Lanka, Serbien und Montenegro, Taiwan, Besitzer eines gültigen Reisedokuments oder des Certificate of Identity United Nation (Laissez-Passer), West Sahara **Visum mit Referenzen erforderlich Afghanistan 87 Visumanforderungen Staatsbürger der Länder Visum erforderlich für eine Besuchszeit länger als 14Tage Irak, Lybien, Macao (Reisedokument/ Portugiesische Identitätskarte), Palestina, Sierra Leone, Somalien, Südjemen und Syrien Visum erforderlich für Besuch länger als 15 Tage Iran Visum erforderlich für Besuch länger als 30 Tage Armenien, Aserbaidschan, Barbados, Benin, Bolivien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Estland, Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guines, Haiti, Hinduras, Hongkong SAR, Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan, Lettland, Litauen, Macao SAR, Mazedonien, Madagaskar, Moldawien, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Mongolien, Nicaragua, Nordkorea, Nordjemen, Panama, Paraguay, Portugal, Russland, Sao Tome und Principe, Senegal, Slowenien, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Togo, Tschad, Ukraine, Usbekistan, Vatikanstaat, Venezuela, Weißrussland,Zaire, Zimbabwe Visum erforderlich für Besuch länger als 90 Tage Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Australien, Bahrain, Belgien, BosnienHerzegowina, Brasilien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Katar, Kirgistan, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Peru, Polen, Rumänien, St. Marino, Saudiarabien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Südkorea, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate Für israelische Staatsbürger ist ein Visum und eine zusätzliche vorherige Genehmigung des malaysischen Innenministeriums erforderlich. Für Staatsbürger aus Serbien und Montenegro ist ein Visum und eine zusätzliche vorherige Genehmigung des malaysischen Innenministeriums erforderlich. Staatsangehörige nicht genannter Länder (außer Israel) dürfen visumsfrei für maximal einen Monat nach Malaysia einreisen. Bemerkung: * Visum ohne Referenzen wird von der zuständigen malaysischen Botschaft ausgestellt. ** Visum mit Referenzen ist ein Visum, das vom Immigration Department genehmigt wird. IMMIGRATION PROCEDURES 88 2. EINREISE NACH MALAYSIA 2.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa Ein Visum (Visit Pass) für private, touristische oder geschäftliche Zwecke kann bei der Einreise ausgestellt werden, wenn der Besucher bei der Einreise nachweisen kann, dass er im Besitz eines gültigen Passes und Visums (sofern erforderlich) ist, das ihm erlaubt, für kurze Zeit in Malaysia zu bleiben. Ein Visit Pass (für privaten Aufenthalt) Visum wird an Besucher für private oder geschäftliche Zwecke ausgestellt; solche Zwecke sind: • Eigentümer und Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um an Besprechungen oder Seminaren teilzunehmen, die Buchhaltung zu prüfen oder den laufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen • Investoren oder Geschäftsleute, die einreisen, um Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten zu prüfen • ausländische Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um in Malaysia zu produzierende Waren vorzustellen, ohne jedoch direkt im Verkauf oder im Vertrieb tätig zu sein • Eigentümer von Immobilien, die einreisen, um über Verkauf oder Vermietung von Immobilien zu verhandeln • ausländische Reporter von Massenmedien, die einreisen, um über eine Veranstaltung in Malaysia zu berichten • Teilnehmer an Sportveranstaltungen Diese Visa können nicht für eine Beschäftigung oder zur Überwachung der Installation neuer Maschinen und Anlagen oder zum Bau einer Fabrik benutzt werden. 2.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen Anders als die Anträge auf Einreise für private, touristische oder geschäftliche Zwecke müssen alle Anträge auf Visa für die unten aufgeführten Zwecke vor Ankunft im Lande gestellt werden. Für diese Anträge muss jeweils eine Bürgschaft in Malaysia vorliegen. Die Bürgen (Sponsoren) müssen bereit sein, im Bedarfsfall für den Unterhalt und die Rückreise der Besucher aufzukommen. Folgende Visa werden ausgestellt: (i) Visit Pass (temporäres Arbeitsverhältnis) Dieses Visum wird Personen ausgestellt, die ein Arbeitsverhältnis von weniger als zwei Jahren haben, oder die ein monatliches Einkommen von weniger als RM3000 Ringgit haben. 89 (ii) Employment Pass Dieses Visum wird allen Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um ein mindestens zweijähriges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und ein monatliches Einkommen von nicht weniger als RM3000 haben. (iii) Visit Pass (Professional) Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die Kurzzeitverträge mit einer Agentur eingehen. Die folgenden Kategorien von Ausländern ist dazu berechtigt: • Künstler • Film Crews und Film Personal, um Filme zu drehen • Wissenschaftler, die von der malaysischen Regierung anerkannt werden • Mitglieder internationaler Organisationen • Freiwillige Helfer • Eingeladene Dozenten/Vortragende • Personen, die aus religiösen Gründen einreisen • Experten für Installationen oder Service von Maschinen/Computern • Auszubildende und Praktikanten (z.B. Management Praktikanten in Hotels und Urlaubsorten / Resorts) Die Gültigkeit dieses Visums ist variabel, beträgt aber pro Ausstellung nicht länger als zwölf Monate. Ansuchen müssen von der zuständigen Agentur gemacht werden. (iv) Dependant's Pass Dieses Visum wird Ehegatten und Kindern von Personen ausgestellt, denen ein Arbeitsvisum (Employment Pass) ausgestellt wurde. Dieses Visum kann gleichzeitig mit dem Arbeitsvisum oder auch nach dessen Genehmigung beantragt werden. (v) Employment Pass (Arbeitsgenehmigung) für Ehepartner von malaysischen Staatsbürgern (Spouse Programme) Das am 13. Februar 1996 gestartete Programm soll den Ehepartnern von malaysischen Staatsangehörigen das Privileg der Arbeitsmöglichkeit geben. Das Ziel des Programms entspricht den Absichten der Regierung, diese ausländischen Ehepartner zu unterstützen, ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen der Entwicklung des Landes zur Verfügung zu stellen. Voraussetzungen • Ausländischer Ehepartner eines/r Malaysier/s/in mit einem berechtigtem gültigen Visum (falls erforderlich) IMMIGRATION PROCEDURES 90 • Legal gültige Eheverbindung nach malaysischem Gesetz • Der/die Ansuchende muss ein berechtigtes Jobangebot haben, jedoch sind Selbständige nicht berechtigt anzusuchen • Ansuchende, die sich auf dem Gebiet der Erziehung oder der Gesundheit betätigen wollen, müssen von den zuständigen Behörden wie dem Ministry of Education und dem Ministry of Health eine Empfehlung haben. Alle Ansuchen müssen an die folgenden Behörden gestellt werden: • Employment Pass Division, Immigration Department Headquaters; oder • State Immigration Offices (vi) Student's Pass Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um sich als Studenten an einer anerkannten Bildungseinrichtung einzuschreiben. Weitere Informationen finden Sie in der Webseite der malaysischen Immigrationsbehörde unter: http://www.imi.gov.my 3. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER Die malaysische Regierung strebt an, dass Malaysier im Laufe der Zeit in allen Arbeitsbereichen geschult und auf allen betrieblichen Ebenen beschäftigt werden. Die Unternehmen sind aufgefordert, durch Ausbildungsmaßnahmen darauf hinzuarbeiten, dass die Beschäftigungsstruktur auf allen Unternehmensebenen die multikulturelle Zusammensetzung Malaysias wiederspiegelt. Für Bereiche, in denen nicht genügend ausgebildete malaysische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, dürfen ausländische Unternehmen jedoch das erforderliche Personal nach Malaysia bringen. Darüber hinaus dürfen ausländische Unternehmen gewisse Schlüsselpositionen (key posts) ständig mit Ausländern besetzen. Im Sinne der weiteren Verbesserung des malaysischen Investitionsklimas, um den Technologietransfer zu fördern und um ausländisches Fachwissen nach Malaysia zu bringen, hat die malaysische Regierung die Regelungen bezüglich Anstellung von ausländischen Fachkräften weiter liberalisiert. Mit Wirkung vom 17. Juni 2003 gelten die neuen Richtlinien wie folgt: a) 91 für Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten ausländischen Eigenkapital von US$2 Millionen oder mehr: • Automatische Genehmigung von bis zu 10 Stellen für ausländisches Personal (expatriate posts), einschließlich von fünf Schlüsselpositionen (key posts). • Ausländische Angestellte in leitender Stellung können bis zu einem Maximum von 10 Jahren angestellt werden, und fünf Jahre für nichtleitende Angestellte b) c) d) Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten ausländischen Eigenkapital von mehr als US$200 000, aber weniger als US$2Millionen: • Automatische Genehmigung von bis zu 5 Stellen für ausländisches Personal expatriate posts), einschließlich mindestens einer Schlüsselposition (key post). • Ausländische Angestellte in leitender Stellung können bis zu einem Maximum von 10 Jahren angestellt werden, und 5 Jahre für nichtleitende Angestellte. Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten ausländischen Eigenkapital von weniger als US$200 000 werden bei der Vergabe von sowohl Schlüsselpositionen (key posts), als auch zeitlich begrenzten Positionen (time posts) berücksichtigt: • Schlüsselpositionen (key posts) können vergeben werden, wenn das eingezahlte ausländische Eigenkapital mindestens RM500 000 beträgt. Dieser Betrag ist jedoch nur eine Richtlinie, denn die Anzahl der erlaubten Schlüsselpositionen hängt von den Umständen jedes einzelnen Falls ab. • Zeitlich begrenzte Positionen (time posts) können für bis zu 10 Jahren an Angestellte in leitender Anstellung vergeben werden und fünf Jahre an Angestellte in nicht-leitender Anstellung, die technische Kenntnisse und Erfahrung benötigen. Für diese Stellen müssen Malaysier ausgebildet werden, um diese Positionen später zu übernehmen. • Die Anzahl der Schlüsselpositionen (key posts) und zeitlich begrenzten Positionen (time posts) sind vom Einzelfall abhängig. Für Produktionsbetriebe in malaysischem Besitz werden Positionen für ausländische Angestellte genehmigt, wie z.B. für technische Positionen, einschließlich F & E, wenn sie angefordert werden. Ein Expatriate-Personal, das in der verarbeitenden Industrie, ausgenommen davon sind die ICT nahen Aktivitäten, angestellt ist, muss mindestens 27 Jahre alt sein. Für ICT nahe Aktivitäten muss ein Expatriate-Personal mindestens 21 Jahre alt sein. Ein "Expatriate", der innerhalb des gleichen Unternehmens von einer Position in eine andere versetzt wird, muss ein neues Arbeitsvisum (Employment Pass) beantragen. Der Wechsel wird entsprechend in seinem Arbeitsvisum vermerkt. Ein neuer ausländischer Mitarbeiter, der einen anderen ersetzt, muss ebenso ein neues Arbeitsvisum beantragen. Alle Arbeitsvisa sind für den Zeitraum gültig, für den der entsprechende Posten genehmigt wurde. Für Inhaber von Schlüsselpositionen wird das Visum bis zu fünf Jahren ausgestellt, es sei denn: • Der Reisepass ist weniger als fünf Jahre gültig. • Der Arbeitsvertrag gilt für weniger als fünf Jahre; oder IMMIGRATION PROCEDURES 92 • Der Arbeitgeber benötigt die Dienste des Expatriats für weniger als fünf Jahre. Alle Personen mit Beschäftigungs-Visa erhalten Visa zur mehrfachen Einreise (multiple entry visas), die für die Dauer des jeweiligen Visums gültig sind. 4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER (EXPATRIATES) Alle Ansuchen für Expatriate Positionen bei neuen und bereits existierenden Unternehmen (inklusive jene, die nicht in Expansion oder Diversifikation tätig sind), die in der verarbeitenden Industrie und ihren Dienstleisungssektoren tätig sind, ihre Ansuchen bei MIDA einreichen. Das schließt jene Unternehmen ein, die eine Produktionslizenz beantragen müssen sowie jene Firmen die davon eine Befreiung haben. 5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER In Malaysia ist die Beschäftigung ausländischer Arbeiter im Produktionssektor, im Bauwesen, auf Plantagen, im Dienstleistungsgewerbe (Hauspersonal, Arbeiter in Restaurants; Reinigungspersonal; Arbeiter in der Gepäckverladung, in Wohlfahrtsheimen, Reinigungen und auf Insel-Urlaubsorten in Resorts; sowie Golf Caddies in Golf Clubs) und im Landwirtschaftssektor möglich. Ansuchen von Unternehmen, die auf der Halbinsel Malaysia angesiedelt sind, müssen beim Ministry of International Trade and Industry oder dem Ministry of Home Affairs eingereicht werden. Lediglich die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus den unten angeführten Ländern ist erlaubt: Staatsangehörige von Genehmigter Wirtschaftszweig Indonesien Kambodscha Laos Myanmar Nepal Philippinen Thailand Vietnam Produktionsindustrie, Dienstleistungsindustrie, Landwirtschaft und Bauwesen Turkmenistan Usbekistan Kasachstan Produktionsindustrie, Dienstleistungsindustrie und Bauwesen Indien Landwirtschaft, Dienstleistungsindustrie (Köche) und Bauwesen (Verlegen von Hochspannungskabeln) Die Genehmigung richtet sich nach den Besonderheiten jedes Einzelfalles und nach Richtlinien, die von Zeit zu Zeit neu festgelegt werden. Ein Antrag wird nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber sich vergeblich bemüht hat, malaysische Staatsangehörige oder Personen mit einer unbegrenzten Aufenthaltsgenehmigung in Malaysia zu rekrutieren. 93 Eine jährliche Abgabe (levy) auf ausländische Arbeiter wird wie folgt erhoben: Bewilligter Wirtschaftszweig Produktionsindustrie Dienstleistungsindustrie Bauwesen Jährliche Abgabe RM1.200 RM1.200 - RM1.800 RM1.200 Landwirtschaft RM360 – RM540 Haushaltshilfe RM360 Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite http://www.imi.gov.my IMMIGRATION PROCEDURES 94 3 Kapitel 5 ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 4 1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT 2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG 2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 2.2 Human Resource Development Fund 2.3 Führungspersonal 3. LOHNKOSTEN 4. ARBEITSVERMITTLUNG 5. ARBEITSGESETZGEBUNG 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955) 5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak) 5.3 Employees Provident Fund Act 1991 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969) 5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952) 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994) 6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND ARBEITNEHMERN 6.1 Gewerkschaften 6.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967) 6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht-gewerkschaftlich organisierten Unternehmen 5 5 6 Kapitel 5 ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT Malaysia bietet Investoren im wesentlichen fleißige, disziplinierte, gebildete und lernfähig junge Arbeitskräfte. Berufsanfänger haben mindestens elf Schuljahre absolviert, d.h. bis zur Sekundarschule, und können deshalb leicht in neue Verfahren und Fertigkeiten eingewiesen werden. Um den steigenden Bedarf des verarbeitenden Gewerbes nach qualifizierten Arbeitskräften Rechnung tragen zu können, hat die Regierung verschiedene Fördermaßnahmen getroffen. Dabei soll die Zahl der Ingenieure, Techniker und anderer Facharbeiter, die ihre Ausbildung sowohl an malaysischen als auch an ausländischen Universitäten, Fachschulen und anderen Ausbildungsstätten absolvieren, gesteigert werden. Der Arbeitsmarkt in Malaysia ist liberal und unterliegt dem normalen Wettbewerb. Die Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen sind harmonisch. Die Lohnkosten sind relativ niedrig und das bei zugleich hoher Arbeitsproduktivität im Vergleich mit Industrienationen. 2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG Der "Nationale Ausbildungsrat" (National Vocational Training Council, NVTC), unter dem Arbeitsministerium (Ministry of Human Resources), das im Mai 1989 gegründet wurde, formuliert, fördert und koordiniert die berufliche Ausbildung für die Industrie. Strategie und Programme werden ständig mit dem Bedarf und der geplanten Entwicklung der Volkswirtschaft abgestimmt. Mit Wirkung vom 1. September 2006 wurde der Name von NTVC in das Department of Skills Development (DSD) umgeändert nach der Veröffentlichung des National Skill Development Act (NASDA) | Act 652 | am 20. Juni 2006. Die DSD koordiniert die Gründung und den Betrieb aller öffentlichen und privaten Ausbildungsinstitute. Er bewertet den momentanen und zukünftigen Bedarf an bestimmten Fertigkeiten und Ausbildungen, und entwickelt kontinuierlich standardisierte Berufsbilder, die sog. "National Occupational Skill Standards" (NOSS). Bis heute gibt es mehr als 700 solcher Standards, die Zertifikate, Diplome und höhere Diplom- Qualifikationen einschließen. Weitere 20 Hauptindustriesektoren wurden identifiziert, die unter NOSS für die Entwicklung von Standards ausschlaggebend sein werden. 2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe In Malaysia übernehmen Berufsschulen, technische Berufsbildungszentren, Fachhochschulen und industrielle Ausbildungseinrichtungen die Ausbildung von Jugendlichen für die Beschäftigung in den verschiedenen Industriezweigen. Die meisten dieser Institute sind öffentliche Einrichtungen, aber einige private Institute vervollständigen die Regierungsbemühungen, benötigte Arbeitskräfte bedarfsnah 97 zur Verfügung zu stellen. Folgende Regierungsagenturen sind maßgeblich an den Ausbildungsinitiativen beteiligt: • Das Ministry of Human Resources betreibt zur Zeit vierzehn Industrial Training Institutions (ITI). Die ITIs bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau für Berufsanfänger und zur Berufsvorbereitung an. Die verschiedenen Programme umfassen z.B. Ausbildungen mit Lehrvertrag für Mechaniker, Elektriker und Bau- und Druckereiberufe. Es werden auch Kurse zur Weiterbildung und Ausbilderschulung angeboten. Das Centre for Instructors and Advanced Skill Training (CIAST), das Japan Malaysia Technical Institute (IMTI) sowie vier Advanced Technology Centres (ADTEC) unterstehen ebenfalls dem Arbeitsministerium. • Das Ministry of Higher Education, das im März 2004 eingerichtet wurde, überwacht 21 Polytechnics und 37 Community Colleges, um ausgebildete Arbeitskräfte für die Industrie zu stellen. Auf diesem Niveau sollten die Polytechnics und Community Colleges Fachkräfte auf dem semiprofessionellem Niveau im Ingenieur-, Handels- und Dienstleistungssektor hervorbringen. Im Neunten Malaysischen Plan (2006 - 2010) sind die Einrichtung von weiteren Polytechnics und Community Colleges geplant • Ministry of Education: Das Bildungsministerium ist für 90 technische Schulen (technical schools) zuständig, die technische und berufsbildende Kurse anbieten. Schulabgänger von den technischen Schulen können entweder Arbeit suchen oder ihre Ausbildung nach der Sekundarschule an einem Polytechnic oder in einem Community College weiterführen. Beide Institutionen sind unter der Obhut des Ministry of Higher Education. Andere Ausbildungsinstitute sind unter der Aufsicht der zuständigen Ministerien. • Ministerium für Jugend und Sport (Ministry of Youth and Sport). Dieses Ministerium bietet in seinen sieben Youth Skill Training Centres und Youth Advanced Skill Training Centres ebenfalls Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau an. Zusätzlich führen diese Institutionen auch Kurzlehrgänge und Weiterbildungskurse durch. • Majlis Amanah Rakyat (MARA) oder Council of Trust for the Indigenous People) ist eine staatliche Stiftung unter der Aufsicht des Ministry of Entrepreneur and Cooperative Development. Sie unterhält zwölf Berufsbildungsstätten (IKM) in verschiedenen Teilen des Landes. Auch die IKM bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau an. Außerdem koordiniert MARA die Programme der drei fortgeschrittenen Ausbildungsinstitute German-Malaysian Institute (GMI), British-Malaysian Institute (BMI) und Malaysia-France Institute (MFI). 2.2 Human Resource Development Fund Das Human Resource Development Act 1992, das im Januar 1993 in Kraft trat, führte zur Gründung des Human Resource Development Fund (HRDF) und das vom Human Resource Development Council (HRDC) verwaltet wird. Entsprechend der Privatisierungs-Durchführung via dem Pembangunan Sumber Manusia Berhad Act, 2001, wurde der HRDC zum Pembangunan Sumber Manusia Berhad (PSMB) umbenannt. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 98 Der HRDF arbeitet auf Basis eines Abgaben- und Zuschusssystems. Arbeitgeber, die Abgaben geleistet haben und beim HRDF registriert sind, können aus dem Fond Zuschüsse erhalten, die die Kosten für die Aus- und Weiterbildung malaysischer Arbeitnehmer ganz oder größtenteils decken. Beiträge der verarbeitenden Industrie sind wie folgt: Unternehmen mit 50 oder mehr (mit Effekt vom 1. Januar 1993) 1% der monatlichen Angestellten Lohnsumme des Arbeitsnehmers Unternehmen mit 10 bis 50 und einem eingezahlten Eigenkapital von RM2,5 Millionen oder mehr (mit Effekt vom 1. Januar 1995) 1% der monatlichen Angestellten Lohnsumme des Arbeitsnehmers Unternehmen mit 10 bis 50 Angestellten und einem eingezahlten Eigen-Abgabe kapital von weniger als RM2,5 Millionen haben die Option der Anmeldung beim PSMB (mit Wirkung vom 2. August 1996) 0,5% der monatlichen Gehaltssumme des Arbeitsnehmers Der Zuschuss beträgt zur Zeit 100% der anerkannten Kosten für Ausbildungsmaßnahmen in Malaysia und bis zu 50% der Kosten für Maßnahmen im Ausland, das aber von der Verfügbarkeit der Levy im PSMB Konto des Arbeitsgebers abhängt. Das Lehrlings-Ausbildungsprogramm ist von PBMB mit dem Ziel entwickelt und implementiert worden, spezifischen Industrien hoch-ausgebildete Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Unter dem achten malaysischen Plan wurde dem PBMB RM16 Millionen von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt, um die Ausbildungs-Gebühren der Lehrlinge zu bezahlen. Für den Arbeitsgeber werden Ausbildungskosten wie Lehrlingsgehalt, Versicherungsbeiträge und Trainingsmaterial mit 100% bezuschusst. PSMB hat bisher eine hohe Anzahl verschiedener Lehrlingsprogramme auf den Gebieten 'Mechatronics', im Hotelgewerbe, in der Kunststoff-Spritzguss-Industrie, industriellen Nähmaschinen-Industrie, in der Informationstechnologie (Programmierer und multimediale „Artist-Authoring“), Werkzeug und GussformIndustrie und holzbasierten (Tischlerei) Industrie initiiert, immer mit der Absicht, den Bedürfnissen der Arbeitgeber Rechnung zu tragen. Im Jahr 2005 hat PSMB das HRD Portal unter www.hrdportal.com.my entwickelt, um den Arbeitgebern zu helfen, passende Trainingsprogramme via Internet zu finden. Dieses Portal ist ein One-Stop-Centre, das den Trainings-Anbietern die Möglichkeit gibt, ihre Trainingsprogramme wirkungsvoller und effizienter durch interaktive Programme im Internet zu vermarkten. 2.3 Führungspersonal Bis zum Jahr 2006 verließen etwa 82 700 Absolventen mit einem Baccalaureat (Degree) und 68 082 mit einem Diploma Abschluss die 20 öffentlichen tertiären Institutionen (IPTA) und andere private tertiäre Institutionen (IPRS). Diese Hochschulabgänger sind von so unterschiedlichen Diziplinien wie 99 Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Naturwissenschaften und Mathematik, bis hin zu Kunst und Design. Medizin, Neben den Universitäten und Colleges bieten verschiedene Agenturen, wie etwa die National Productivity Corporation, das Malaysian Institute of Management oder das Malaysian Institute of Personnel Managers weitere Ausbildungsmöglichkeiten für Manager. Hinzu kommt, dass ein erheblicher Prozentsatz der qualifizierten Arbeitskräfte durch im Ausland ausgebildete Malaysier gestellt wird. 3. LOHNKOSTEN In Malaysia gibt es keine Mindestlohnvorschriften für die Industrie. Die Grundlöhne sind vom Standort und der Branche abhängig. Zusatzleistungen wie Erfolgsbeteiligungen, Sonderzahlungen, Arbeitskleidung, freier Transport zur Arbeit oder Fahrgeldzuschüsse, Leistungsprämien usw. werden von Firma zu Firma unterschiedlich gehandhabt. Gehälter und Sonderleistungen für Führungskräfte und leitende Angestellte sind ebenfalls von der Branche und der Gehaltspolitik des jeweiligen Unternehmens abhängig. Die meisten Unternehmen bieten Sonderleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung, Unfall- und Lebensversicherungen, freien Transport zur Arbeit oder Fahrgeldzuschüsse, Erfolgsbeteiligung, zusätzliche Altersversorgung oder erhöhte Beiträge zur Rentenversicherung. Nähere Einzelheiten bezüglich der Gehälter und Sonderleistungen in der verarbeitenden Industrie enthält die MIDA-Broschüre mit dem Titel "Geschäftskosten in Malaysia". 4. ARBEITSVERMITTLUNG Neben privaten Arbeitsvermittlungsagenturen können Arbeitgeber und Arbeitssuchende staatliche Arbeitsvermittlungsbüros, die sich im ganzen Land verstreut befinden, zu Rate ziehen. Potentielle Arbeitgeber können detaillierte Informationen über Arbeitssuchende abrufen, die bei dem Vermittlungsdienst registriert sind. Die Vermittlungsbüros haben u.a. folgende Aufgaben: • Durchführung von Werbekampagnen, um die Arbeitgeber bei der Personaleinstellung zu unterstützen • Vorbereitung Eignungstests von Bewerberauswahl, Vorstellungsgesprächen und Politechnics und Community Colleges bieten voraussichtichen Arbeitgebern die Möglichkeit Jobinterviews mit zukünftigen Absolventen durchzuführen. 5. ARBEITSGESETZGEBUNG Das Department of Labour ist für die Verwaltung des Labour Laws verantwortlich, damit die Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen harmonisch bleiben. Im Labour Law sind die Minimum-Vorschriften, die auf alle Arten von Anstellung zutrifft, festgelegt. Flexibilität bezüglich Geschäftsbetriebs ist durch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gegeben, die vom Director of Labour durch Ansuchen erhalten werden kann. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 100 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955) Die wesentliche Rechtsnorm, das Arbeitsgesetz von 1955, umfasst alle Angestellten auf der malaysischen Halbinsel und im Bundesgebiet von Labuan, deren Gehalt RM1 500 nicht übersteigt und alle Arbeiter, unabhängig von ihrem Lohn. Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag aufsetzen, aber er sollte gegen die Minimum-Anforderungen des Labour Law nicht verstoßen. Alle Arbeitskräfte mit einem monatlichen Gehalt zwischen RM1 500 und RM5 000 können sich in Fragen bezüglich der Bedingungen in ihren individuellen Arbeitsverträgen an das Labour Court wenden. Einige der Bestimmungen des Arbeitsgebers unter dem Employment Act 1955 : i. Jeder Mitarbeiter muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der die Bedingungen und Konditionen des Vertragsverhältnisses wiedergibt, insbesondere die Kündigungsfrist. ii. Führung eines Arbeitsregisters über die persönlichen Daten, Lohnzahlungen und -Abzüge iii. Sonderbestimmungen für den Schutz von weiblichen Beschäftigten bezüglich Nachtarbeit und Mutterschaftsurlaub iv. Die Anzahl der normalen Arbeitsstunden pro Tag und andere Bestimmungen bezüglich Arbeitsstunden. v. Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, Krankenstand und gesetzliche Feiertage vi. Stundenlohn für Überstunden und zusätzliche Arbeit. 5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak) Die Labour Ordinance, Sabah, und Labour Ordinance, Sarawak, ist die wesentliche Rechtsnorm für die Verwaltung des Labour Laws (arbeitsrechtliche Sachverhalte) im Bundesstaat Sabah und Sarawak. Die Leistungen des Labour Ordinance, Sabah, und Labour Ordinance, Sarawak, sind den Leistungen des Employment Act 1955 ähnlich. 5.3 Employees Provident Fund Act 1991 Das Employees Provident Fund Act 1991 (Rentenversicherungsgesetz von 1991) gebietet die Zahlung von Pflichtbeiträgen für Arbeitnehmer.Gemäß der Definition des Gesetzes müssen alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer (mit Ausnahme ausländischer Arbeiter und diejenigen, die unter dem First Schedule angeführt sind), Beiträge an den Employees Provident Fund (EPF) zahlen. Mit Wirkung vom 1. Februar 2008 ist die Beitrittsrate wie folgt: Arbeitnehmer, die malaysische Staatsbürger, eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung haben und auch solche, die keine malaysischen Staatsbürger sind und die vor dem 1. August 1998 EPF Zahlungen gemacht haben und noch nicht das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben (siehe Teil A des Third Schedule), müssen eine angemessenen Beitragsrate wie folgt einzahlen: • 101 Arbeitgeber - Minimum-Beitragssätze von 12% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers • Arbeitnehmer - Minimum-Beitragssätze von 11% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers Arbeitnehmer, die malaysische Staatsbürger, eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung haben und auch solche, die keine malaysischen Staatsbürger sind und die vor dem 1. August 1998 EPF eutschieden haben UND bereits das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben (siehe Teil C des Third Schedule), können eine angemessenen Beitragsrate wie folgt einzahlen: • Arbeitgeber Minimum-Beitragssätze von 6% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers • Arbeitnehmer - Minimum-Beitragssätze von 5.5% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers Arbeitnehmer, die keine malaysischen Staatsbürger sind, aber sich zur EPFBeitragszahlung am oder nach dem 1. August 1998 entschieden haben und die sich entschieden haben unter Paragraph 3 oder 6 des First Schedule of the EPFACT 1991 Beiträge zu zahlen (siehe Teil C des Third Schedule), und die noch nicht das Alter von fünfundfünfzig erreicht haben, können eine angemessene Beitragsrate wie folgt einzahlen: • Arbeitgeber - monatlich RM5 (US$1,33) für jeden Arbeitnehmer • Arbeitnehmer - 11% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers Arbeitnehmer, die keine malaysischen Staatsbürger sind, aber sich zur EPFBeitragszahlung am oder nach dem 1. August 1998 entschieden haben und die sich entschieden haben unter Paragraph 3 oder 6 des First Schedule of the EPF Act 1991 Beiträge zu zahlen (siehe Teil C des Third Schedule), UND die bereits das Alter von fünfundfünfzig erreicht haben (siehe Teil D des Third Schedule), können eine angemessene Beitragsrate wie folgt einzahlen: • Arbeitgeber - monatlich RM5 (US$1,33) für jeden Arbeitnehmer • Arbeitnehmer - 5.5% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers Alle Arbeitgeber müssen ihre Angestellten sofort bei Beschäftigungsbeginn beim EPF registrieren, außer diejenigen, die unter dem Gesetz ausgenommen sind. 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969) Die Sozialversicherungsbehörde (Social Security Organisation, SOCSO) verwaltet zwei Versicherungspläne gemäß dem Sozialversicherungsgesetz von 1969 und zwar • Betriebsunfallversicherung (Employment Injury Insurance Scheme) • Invaliditätsrentenversicherung (Invalidity Pension Scheme) Die Betriebsunfallversicherung leistet Arbeitnehmern, bzw. deren Angehörigen, finanzielle Unterstützung und/oder medizinische Versorgung bei Behinderung oder Tod als Folge eines Betriebsunfalls. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 102 Die Invaliditätsrentenversicherung versichert Arbeitnehmer rund um die Uhr bei Invalidität oder Tod aus jedweder Ursache, auch wenn es nicht mit seiner Arbeit in Zusammenhang steht. Der Arbeitnehmer muss die Konditionen erfüllen, um die Invaliditätsrente beziehen zu können. Arbeitgeber-Berechtigungskriterien Alle Unternehmen, die einen oder mehr Arbeiter beschäftigen, wie unter dem Gesetz definiert, muss die Angestellten bei der Versicherung registrieren und Beiträge an SOCSO machen. Arbeitnehmer-Berechtigungskriterien Arbeitnehmer, die nicht mehr als drei tausend Ringgit (RM3000) pro Monat verdienen, müssen einen Beitrag zur Sozialversicherung machen. Arbeitnehmer, die mehr als RM3000 verdienen und die nicht bei SOCSO gemeldet sind und nie einen Beitrag an SOCSO geleistet haben, haben die Wahl der Registrierung und des Beitragzahlens solange der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diesem Plan zustimmen. Jedoch wenn ein Arbeitgeber bereits Beiträge unter dem Gesetz gemach that, ist er/sie berechtigt weiterhin den Beitrag zu zahlen und ist dadurch auch unter dem Schutz der Versicherung, ganz unabhängig von seinem Einkommen. Das Prinizp „Einmal dabei, immer dabei“ gilt in diesem Fall. 5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952) Dieses Gesetz regelt Entschädigungszahlungen im Falle von Arbeitsunfällen und verpflichtet die Arbeitsgeber ihre Angestellten zu versichern. Das AusländerEntschädigungsgesetz Foreign Workers’ Compensation Scheme (Insurance) Order 2005 das unter diesem Gesetz veröffentlicht wird, verlangt von jedem Arbeitgeber, der Ausländer anstellt, diese bei einem Ausschuss von Versicherungsfirmen zu versichern, die unter dieser Rechtsverordnung bestimmt werden, und Entschädigungszahlungen im Falle von Unfällen während der Arbeitszeiten oder außerhalb der Arbeitszeiten zu bewirken. 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994) Das Department für Arbeitssicherheit und Gesundheit (The Department of Occupational Safety and Health (DOSH)) ist dem Ministry of Human Resources unterstellt und hat die Verantwortung für die Administration und die Implementierung die Gesetze in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheit (DOSH), das die Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt der Menschen bei der Arbeit und es schützt andere vor Gefahren, die von Arbeitstätigkeiten in den verschiedenen Sektoren, der verarbeitenden Industrie, Minen und Steinbrüchen, Bauwesen, Landwirtschaft, Waldund Forstwirtschaft, Fischerei, Energieversorgungsindustrie (Gas, Strom, Wasser und sanitären Anlagen), Transportmittelindustrie, Lagerwesen und Kommunikation, Großhändler und Kleinhändler, Hotels und Restaurants, Finanzwesen, Versicherungswesen, Immobilienmarkt und Geschäftswesen, öffentlicher Dienst und Behörden des öffentlichen Rechts. Das Department hat alle notwendigen Schritte unternommen, um ein ausgezeichnetes Versorgungssystem mit der Erreichung der MS ISO 9001:2000 Zertifizierung vom Department of Standards Malaysia. Deshalb wird es sich bemühen, den Kundenservice durch effektives Management des ISO Systems zu verbessern. Das Department verwirklicht die Durchführungsaktivitäten in den Industrien, mit Hilfe der folgenden drei Gesetzgebungen: Occupational Safety and Health Act (OSHA)1994, Factories and Machinery Act 1967 und dem Petroleum Act (Safety Measure) 1984. 103 Der National Occupational Safety and Health Excellence Award, die höchste Würdigung durch die malaysische Regierung, zielt darauf hin, Organisationen zu ehren und zu würdigen, die eine Erfolgsgeschichte von Errungenschaften auf dem Gebiet der beruflichen Sicherheit und Gesundheitsmanagement am Arbeitsplatz durch die Sicherheits- und Gesundheitsprogramm-Kontrollen. Diese Kontrollen werden als Werkzeug für Leistungsvergleich in den Bemühungen des Sicherheitsund Gesundheitsprogramms einer Firma im mit den akzeptierten Standards in den MS 1722: Teil 1: 2005 OSH MS (Occupational Safety and Health Management Systems – Requirements) verwendet. Diese Standards wurden durch das Department of Standards Malaysia in Zusammenarbeit mit anderen Agenturen entwickelt. Sie bieten eine Bemessungsmethode für Dokumentation und Implementation des Sicherheits- und Gesundheitsprogramms. Das Arbeitssicherheitsgesetz (OSHA) 1994 bestimmt die Rahmengesetzgebung um einen hohen Sicherheits- und Gesundheitsstandard am Arbeitsplatz voranzutreiben, anzuregen und zu fördern. Ihr Ziel ist es, Sicherheit und Gesundheitsbewußtsein zu verbreiten und effektive Sicherheitsorganisation und Durchführung jener durch selbstregulierende Programme aufzubauen, die so geplant sind, dass sie auf die einzelnen Industrien oder Organisationen zugeschnitten sind. Das Langzeitziel dieses Gesetzes ist, eine gesunde und sichere Arbeitskultur unter den malaysischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schaffen. OSHA 1994 definiert die allgemeinen Plichten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständigen, Designer, Produzenten, Importeuren und Anbietern von Anlagen oder Substanzen. Obwohl diese Pflichten einen allgemeingültigen Charakter haben, beinhalten sie eine Bandbreite von Verantwortung. Das Gesetz liefert ein verständliches und integriertes gesetzliches System, das Sicherheit und Gesundheit von eigentlich allen arbeitenden Personen umfasst und die Öffentlichkeit schützt, wo immer sie durch die Auswirkung der arbeitenden Menschen betroffen ist. Die allgemeinen Plichten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständigen, Designer, Produzenten, Importeuren und Anbietern von Anlagen oder Substanzen sind im OSHA 1994 definiert. Arbeitgeber müssen Gesundheit, Sicherheit und Wohlergehen der Menschen, die für sie arbeiten, wahren. Das kommt besonders beim Bereitstellen und Service einer sicheren Betriebsanlage und einem sicheren Arbeitssystem zum Tragen. Arbeitsbedingungen müssen so arrangiert werden dass die Sicherheit und Gesundheit beim Handtieren, Lagern und Transport von Betriebsanlagen und Substanzen garantiert ist. In OSHA 1994 wird "Betriebsanlage" so definiert: jede Art von Maschine, Ausrüstung, Gerät, Werkzeug oder Component, während "Substanz" jede Art von natürlichem oder künstlichem Stoff, egal ob fest oder flüssig, gasförmig, in Dunstform oder einer Kombination von allen ist. Das Gesundheitsrisiko von Gebrauch, Lagerung oder Transport von Substanzen muss minimalst sein. Um diese Ziele zu erreichen, müssen alle menschlich möglichen Vorkehrmaßnahmen bei der Hantierung von gesundheitsschädlichen Substanzen getroffen werden. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, notwendige Information, Anweisung, Ausbildung und Supervision in Sicherheitssachen zu geben selbst über legale Anforderungen muss er informieren. Arbeitgeber müssen spezielle Ausbildungsbedingungen und -voraussetzungen ihrer Organisationen berücksichtigen mit besonderem Hinweis auf Arbeitsprozesse mit erhöhter Gefahr. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 104 Ein Arbeitgeber, der 40 oder mehr Personen beschäftigt, muss ein Sicherheits- und Gesundheits-Kommitee am Arbeitsplatz einrichten, deren Hauptaufgabe es ist, die Maßnahmen ständig zu kontrollieren, die genommen werden, um die Sicherheit und Gesundheit von Personen am Arbeitsplatz zu garantieren und etwaigen Problemen nachzugehen. Jeder Arbeitgeber muss das nächstgelegenste "Occupational Health and Safety Office" über Unfälle, gefährliche Vorfälle, Vergiftung am Arbeitsplatz oder Krankheiten, die passiert sind, oder vielleicht passieren könnten, informieren. Bestimmte Arbeitsvorgänge, Service-Arbeiten und Demontagen von betrieblichen Ausstattungen und Vorgängen benötigen Spezialisten/kompetente Arbeiter. Deshalb ist es verpflichtend, dass kompetente Personen die Installation von Maschinen und Geräten wie Kränen, Lifts und lokalen BelüftungsVentilationssystemen, den sicheren Aufbau garantieren; auch ist die Anwesenheit eines Boilermanns und eines Dampfingenieurs notwendig, wenn Ausstattungen mit hohem Risiko, wie Boilers, installiert werden. Arbeitsvorgänge, bei denen mit lebensgefährlichen Chemikalien handtiert wird, benötigen kompetente Personen zum Durchführen von Luftqualitätsproben und Personalüberwachung. Auch ein Gesundheitsbeamter und ein Gesundheitsamt-Doktor müssen herangezogen werden, um den Arbeitsplatz ordentlich zu überwachen. Es gibt sieben Vorschriften unter dem OSHA 1994 Gesetz, die von DOSHA implementiert werden: 1. Occupational Safety and Health (Employers' Safety and Health General Policy Statement) (Exception) Regulations 1995 2. Control of Industrial Major Accident Hazards Regulations, 1995 3. Classification, Packaging and Labeling of Hazardous Chemicals Regulations 1997 4. Occupational Safety and Health Committee Regulations 1996 5. Safety and Health Officer Regulations 1997 6. Occupational Safety and Health (Use and Standards of Exposure of Chemicals Hazardous to Health) Regulations 1999 7. Notification of Accident, Dangerous Occurrence, Occupational Poisoning and Occupational Disease Regulations, 2004 Zuwiderhandeln gegen einige der Vorschriften kann zu gerichtlicher Verfolgung führen. Eine Person, die eine Verbesserung oder ein Verbot nicht befolgt und dem eine schriftliche Klage ausgehändigt wird, wird gerichtlich bestraft, mit einer Höchststrafe von RM50 000 oder Gefängnisstrafe von nicht mehr als 5 Jahren oder beidem. Andererseits ist es das Ziel des Factory and Machinery Act (FMA) 1967, Fabriken und alles, was mit Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt von Personen zu tun hat, sowie die Registrierung und Inspektion von Maschinen, zu regulieren. Einige Geräte und Maschinen, die lebensgefährlich sein können, wie z.B. Boiler, Druckbehälter, Passagierlifte, Zug- und Beförderungsmaschinen wie mobile Kräne, Turmkräne, Passagier-Hebevorrichtungen, oder sich frei in der Luft bewegende Kräne und Gondeln, müssen vom DOSH bescheinigt und inspiziert werden. Alle Fabriken und allgemeine Maschinen müssen unter dem DOSH Gesetz registriert sein, bevor sie installiert und in Betrieb genommen werden können. 105 DOSH sorgt für die Einhaltung folgender 16 Vorschriften unter dem FMA 1967 Gesetz: 1. Electric Passenger and Goods Lift Regulations, 1970 (Elektrische Passagier- und Güter-Lift Regelungen 1970) 2. Fencing of Machinery and Safety Regulations, 1970 (Einzäunung von Maschinen und Sicherheitsvorschriften 1970) 3. Notification, Certificate of Fitness and Inspection Regulations, 1970 (Bekanntmachung, Eignungs- und Inspektions-Vorschriften 1970) 4. Persons-In-Charge Regulations, 1970 (Zuständigkeits- und Aufsichts-Vorschriften 1970) 5. Safety, Health and Welfare Regulations, 1970 (Sicherheits-, Gesundheits- und Wohlfahrts- Vorschriften 1970) 6. Steam Boiler and Unfired Pressure Vessel Regulations, 1970 (Dampfkessel- und ungebrannte Druck-Gefäß-Vorschriften 1970) 7. Competency-Examinations Regulations, 1970 (Tauglichkeits-Zertikikate-Vorschriften 1970) 8. Administration Regulations, 1970 (Administrations- Vorschriften 1970) 9. Compounding of Offences Rules, 1978 (Abfindungs- und Tilgungs-Regeln 1978) 10. Compoundable Offences Regulations, 1978 (Vergleichbare Vergehen-Regeln 1978) 11. Lead Regulations, 1984 (Bleigehalt-Vorschriften 1984) 12. Asbestos Regulations, 1986 (Asbest-Herstellungs-Vorschriften 1984) 13. Building Operations and Works of Engineering Construction (Safety) Regulations, 1986 (Bau-, Betriebs- und Ingenieurkonstruktinen-Sicherheits- Vorschriften 1986) 14. Mineral Dust Regulations, 1989 (Mineralstaub- Vorschriften 1989) 15. Noise Exposure Regulations, 1989 (Lärm-Aussetztungs- Vorschriften 1989) 16. Notification, Certification of Fitness and Inspection (Amendment) Regulations, 2004 (Bekanntmachungs-, Zertifizierung der Eignungs- und Inspektions- (Novellen) Vorschriften 2004) ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 106 6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND ARBEITNEHMERN 6.1 Gewerkschaften Die Regierung unterstützt das weitere Wachstum von gesunden, demokratischen und verantwortungsbewußten Gewerkschaften und hat aus diesem Grund das Gewerkschaftsgesetz (Trade Union Act 1959) und die Richtlinien für Gewerkschaften (Trade Union Regulations 1959) erlassen, um der administratorischen Autorität eine generelle Beaufsichtigung, Richtungsweisung und Kontrolle über alle Sachen in Bezug auf Gewerkschaften in ganz Malaysia zu geben. Im Gewerkschaftsgesetz 1959 wird Folgendes geregelt: i. Eine Gewerkschaft darf ausschließlich auf Arbeiter innerhalb einer bestimmten Einrichtung, eines Handels, Berufs oder Industrie beschränkt werden und darf auch von Arbeitsgebern gegründet werden deren Mitgliedschaft ausschließlich innerhalb von Arbeitgebern limitiert ist. ii. Eine Gewerkschaft muss Ihre Mitgliedschaft ausschließlich auf Arbeiter beschränken, deren Arbeitsplatz auf der Halbinsel Malaysia, Sabah oder Sarawak, je nach Lage des Falls, oder auf Arbeitgeber, die Arbeiter auf der Halbinsel Malaysia, Sabah oder Sarawak, je nach Lage des Falls. iii. Eine Gewerkschaft darf ausschließlich auf Arbeiter innerhalb einer bestimmten Einrichtung, eines Handels, Berufs oder Industrie oder auf Arbeiter innerhalb eines ähnlichen Handels, Berufs oder Industrie, je nach Lage des Falls, oder auf Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Einrichtung, eines Handels, Berufs oder Industrie, je nach Lage des Falls. iv. Alle Gewerkschaften müssen registriert sein (wie vorgeschrieben unter Section 8(1) davon) v. Keine Gewerkschaft darf einen Streik organisieren, ohne vorher die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder, die wahlberechtigt sind, durch Geheimabstimmung erhalten zu haben. vi. Alle Gewerkschaften werden regelmäßig überprüft, um die Einhaltung der Gesetze sicherzustellen. 6.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967) Das Department für Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Malaysias ist der hüter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967), um harmonische Beziehungen zwischen den beiden Gruppen zu erhalten. Das Gesetz regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und deren Gewerkschaften sowie die Verhinderung bzw. Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten. Wesentliche Bestimmungen des Gesetzes sind: i. 107 Schutz der legitimen Rechte von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und deren Gewerkschaften ii. Verfahren für die Beantragung der Anerkennung von Gewerkschaften und deren Vertretungsrechte sowie für Tarifverhandlungen iii. Angelegenheiten, die nicht in die Vorschläge für Kollektivverhandlungen eingebracht werden dürfen, umfassen Beförderungen, Versetzungen, Einstellungen, Personalabbau, Entlassungen, Wiedereinstellungen und Festlegung von Aufgaben sowie Verbot von Streiks und Aussperrungen iii. Das Gesetz betont die Selbstständigkeit innerhalb der Wirtschaftszweige, wobei Arbeitgeber und Gewerkschaften über ihre Differenzen verhandeln und ihre Probleme ohne Einmischung lösen. Im Falle, dass direkte Verhandlungen nicht erfolgreich sind, können sich die Parteien an den Generalsekretär des Industrial Relations Department zur Beilegung der Differenzen wenden. Falls dort die Differenzen nicht beigelegt werden können, kann der Fall an das Industrial Court of Arbitration (Schiedsgericht der Industrie) weitergeleitet werden. iv. Der Minister of Human Resources hat das Recht in jede Arbeitsstreitigkeit einzugreifen und in jedem Stadium an das zuständige Schiedsgericht (Industrial Court of Arbitration) zu verweisen. v. Verbot von Streiks und Aussperrungen nach Übertragung eines Arbeitsstreits an ein Schiedsgericht, sowie in allen durch Tarifverträge oder gerichtlichen Schiedsspruch geregelten Angelegenheiten 6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht-gewerkschaftlich organisierten Unternehmen In einem nicht-gewerkschaftlich organisierten Unternehmen findet die Beilegung von Konflikten normalerweise dadurch statt, dass der Arbeitnehmer persönlich versucht, eine Einigung mit seinem direkten Vorgesetzten, Werkmeister oder Arbeitgeber zu erreichen. Beschwerden können vom Arbeitnehmer beim Arbeitsministerium eingereicht werden, das dann eine Untersuchung einleitet. ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 108 Kapitel 6 BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 1. DAS 1.1 1.2 1.3 MALAYSISCHE BANKENSYSTEM Die Zentralbank Finanzierungsinstitute Malaysia als ein internationales islamisches Finanzzentrum 2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE 2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung 2.2 Angebotene Leistungen 2.3 Arten der Finanzierung 2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 3.1 Securities Commission 3.2 Bursa Malaysia Berhad 4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN 4.1 Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA) 4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial Services 5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE 5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Devisenausländern 5.1.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 5.1.6 5.1.7 5.1.8 5.1.9 5.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Deviseninländern 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5 5.2.6 5.2.7 5.3 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen Investitionen in Devisen-Anlagen Kredit-Fazilitäten, die von Deviseninländern erworben werden können Devisenterminkontrakte Emission von Ringgit-Wertpapieren Devisenkonten (Foreign Currency Accounts(FCA)) Import und Export von Devisen durch reisende Deviseninländer Sonderstatus für ausgewählte Unternehmen 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.4 Investitionen in Malaysia Zahlungen für Investitionen Darlehensaufnahme in Ringgit von Deviseninländern Darlehensaufnahme von Deviseninländern in Fremdwährung Ausgabe von Wertpapieren Hedging von Investitionen Verkauf von Investitionen Repatriierung von Geldern Import und Export von Devisen durch devisenausländische Reisende Offshore Organisationen im Labuan Offshore Financial Centre Unternehmen im Multimedia Super Corridor Anerkannte Operational Headquaters Regionale Distributionszentren und internationale Beschaffungszentren Statistische Berichterstattung 3 4 6 5 6 Kapitel 6 BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 1. DAS MALAYSISCHE BANKENSYSTEM Das Bankensystem, das sich aus Geschäftsbanken, Investitionsbanken, Handelsbanken und islamischen Banken zusammensetzt, ist die primäre Institution, die für die Mobilisierung von Geldern zuständig ist und die Hauptfinanzierungsquelle die die wirtschaftlichen Aktivitäten / Tätigkeiten in Malaysia unterstützen. Die non-Bank- Finanz-Vermittler, die sich aus Entwicklungs-Finanz-Institutionen, Hilfsfonds und Pensionsfonds, VersicherungsUnternehmen, Takaful-Unternehmen und Sparinstitutionen zusammensetzen, komplementieren die Bank-Institutionen in dem sie Gelder mobilisieren und die finanziellen Bedürfnisse der Wirtschaft erfüllen. 1.1 Die Zentralbank Bank Negara Malaysia (BNM), die Zentralbank Malaysias, steht an der Spitze des Geld-und Banksystems des Landes. Ihre Ziele, wie sie im Central Banking Act 1958 definiert sind, sind folgende: • Die Ausgabe der Währung und die Verwaltung der Reserven, um den Wert der Währung zu schützen; • Als Bankier, Wirtscgafts- und Finanzberater der Regierung fungieren; • Nationale Stabilität und solide Finanzstruktur fördern; • Die Kreditlage zum Vorteil Malaysias beeinflussen. Um ihre Ziele zu erreichen, besitzt BNM gesetzliche Verfügbarkeit unter mehreren Gesetzen, um das Bankensystem und andere nicht-BankenFinanzvermittler zu regulieren und zu überwachen. Bank Negara Malaysia verwaltet die Regeln der Devisenkontrolle und agiert als Darlehensgeber als letzter Ausweg bei Refinanzierungen im Bankensektor. 1.2 Finanzierungsinstitute Die folgende Tabelle gibt einen Űberblick űber die Anzahl von Finanzinstitutionen mit Ende 2007. 111 Total Geschäftsbanken Investitions- und Handelsbanken Islamische Banken Versicherungen Islamische Versicherungen (Takaful) Institutionen in Institutionen in malaysischem ausländischem Besitz Besitz 22 14 11 41 9 9 14 8 27 9 13 3 14 - Rűckversicherungen 7 3 4 Islamische Rűckversicherungen (Retakaful) 2 - 2 11 11 - Entwicklungs-Finanz-Institutionen Banken, inklusive islamische Banken, operieren durch ein Netzwerk von 2100 Niederlassungen, die über das ganze Land verstreut sind. Sechs malaysische Bankgruppen haben eine Präsenz in 19 Ländern durch Zweigstellen, Repräsentantenbüros, Filialen und Joint Ventures. Außerdem sind 21 ausländische Banken mit Repräsentantenbüros in Malaysia vertreten. Diese Banken üben keine normalen Bank-Geschäfte aus, sondern fungieren nur als Verbindungs- und Auskunftsstelle zwischen Unternehmen in Malaysia, in den Herkunftsländern und den Ländern in denen die Banken Niederlassungen haben. Die Einfűhrung eines Rahmengesetzes für Investitionsbanken im Jahr 2006 ermöglicht die Entwicklung von voll entwickelten Investitionsbanken durch die Zusammenlegung von Handelsbanken, Börsenmaklern und Diskontenbanken. Investitionsbank-Aktivitäten umfassen hauptsächlich Kapital-AufbringungsAktivitäten wie Versicherungsgeschäfte, Konsortialanleihen und Unternehmensfinanzierung, Managementberatungsservice, Durchführen von Emission und Notierung von Aktien und das Verwalten von Investment Portfolios. Die Entwicklung von Investitionsbanken wird die Kapazität der Finanzinstitutionen in Malaysia vergrößern, um seinen Unternehmens-Klienten durch eine weitere Bandbreite an Finanz- und Beratungs-Aktivitäten besser dienen zu können, und zwar auf gleicher Ebene mit den Dienstleistungen, die von internationalen Investitionsbanken angeboten werden. Malaysia hat außerdem ein umfassendes islamisches Bankensystem. Zurzeit gibt es in Malaysia elf islamische Banken, die ein breites Spektrum an Finanzprodukten und Dienstleistungen anbieten, die auf den Shariah-Prinzipien basieren. Drei dieser Banken sind aus dem Mittleren Osten. Sieben konventionelle Banken, inklusive von vier großen Auslandsbanken, offerieren auch islamische Finanzprodukte und Dienstleistungen via der „islamischen Bankfenster“ Einrichtung. Die Präsenz von drei islamischen Auslandbanken vergrößern den Wettbewerb und stimulieren Innovation unter den islamischen Banken. Gelichzeitig komplementieren sie die malaysischen Teilhaber, indem Sie strategischen Wachstumbranchen wie Investitionsbank-Geschäfte und Vermögensmanagement erschließen. Zusätzlich planen diese Institutionen, Malaysia zu ihrem Finanzzentrum dieser Region zu machen. Was Produktangebot angeht, werden mehr als 60 islamische Finanzprodukte und Dienstleisungen durch die Zweigstellen im ganzen Land angeboten. Die Aufkommen von neuen innovativen Produkten und Finanzinstrumenten mit BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 112 global akzeptierten Shariah-Prinzipien wie Commodity Murabahah Deposits, islamische Profitratengeschäfte, Susyarakah Muanaqisah Hauskrediten und Kuku Musyarakah in der Industrie haben weiterhin den lokalen islamischen Finanzsektor auf die nächste Stufe des Fortschritts gebracht. Malaysia hat einige Entwicklungs-Finanzierungs-Institute (development finance institutions, DFIs), die speziell aufgebaut wurden, um bestimmte strategische Sektoren der Wirtschaft zu entwickeln und zu fördern, wie z.B. die verarbeitende Industrie und den Export-Sektor, kleine und mittelgroße Unternehmen (Small and Medium Enterprises (SMEs)), sowie die Landwirtschaft, Infrastruktur und den Seefahrtssektor. Diese DFIs komplementieren die Bankinstitutionen durch das Anbieten von einer Anzahl von Finanz- und nicht-Finanz- Dienstleistungen, um die Entwicklung von strategischen Sektoren zu unterstűtzen. Diese Dienstleistungen sind die Beschaffung von mittel- und langfristigen Krediten, Eigenkapital und Darlehensgarantiescheinen und eine Reihe von zusätzlichen Finanz- und Geschäts-Beratungsleistungen. Bank Perusahaan Kecil dan Sederhana Malaysia Berhad“ oder SME Bank, die im Oktober 2005 gegrűndet wurde, bietet Finanzprodukte wie befristete Darlehen, Betriebskapital und Anfangskapitalfinanzierung an SMEs in allen Wirtschaftssektoren. SMEs könnten auch Nutzen ziehen aus den ergänzenden Dienstleistungen, die von einen Beratungszentrum von der SME Bank fűr Beratung und Hinweise űber Marketing, Geschäftsentwicklung, Betriebsmanagement und Kundendienst zur Verfűgung gestellt werden. Zwei neue Handelsfinanzprodukte, nämlich die „Multi Currency Trade Finance“, und „Indirect Exporter Financing Scheme“ sind derzeit von der Export-Import-Bank of Malaysia Berhad erhältlich. Sie unterstützen den Export und Import von Gütern, Dienstleistungen von Kleinund mittelgroßen Betrieben zu nicht-traditionellen Märkten, besonders den Mitgliedstaaten der Organisation of Islamic Conference. 1.3 Malaysia als ein internationales islamisches Finanzzentrum Die internationale Finanzwelt hat Malaysias Bemühungen ein islamisches Bank und Finanzwesen aufzubauen und zu fördern anerkannt. Eine wichtige Initiative, die eingef hrt wurde ist die Ausdehnung von Malaysias Position als ein fü hrendes internationales islamisches Finanzzentrum. Mitte 2006 brachte die malaysische Regierung die Malaysia International Financial Centre (MIFC) Initiativen auf den Markt. Die Gründung des MIFC ist eine der SchlüsselVerbindungen des globalen Marktes und hat eine wichtige Rolle in der Beschleunigung des Brückenprozess und des Stärkens der Beziehung zwischen internationalen islamischen Finanzmärkten und dadurch die Investitions und Handelsbeziehungen zwischen dem Mittleren Osten, Westasien und Nordamerika mit Ostasien auszudehnen. Malaysia ist durch seine Lage im Zentrum der asiatischen Zeitzonen in der guten Position der ostasiatischen Region effektiv zu dienen. Unter den MIFC Initiativen offeriert Malaysia einen Nischenmarkt für islamische Finanzdienstleistungen und zwar sind das folgende: • Eine Platform für Herkunft, Verteilung und Handel von islamischem Kapitalmarkt und staatliche Finanzinstrumente inklusive Sukuks; • Einen islamischen Investitions-Ansatzpunkt in Asien mit einer Nische in islamischen Bonds und Vermögensmanagement 113 • Islamischen Finanzservice in internationalen Währungen (inklusive Depositen und Finanzierung) und • Ein Zentrum fűr Takaful- und Retakaful-Geschäfte Malaysia setzt sich auch dafür ein, ein Zentrum für hohe Ansprüche in Bezug auf islamisches Banksystem und Finanzerziehung, Ausbildung, Beratung und Forschung zu sein, um der Branche ausgebildete und kompetente Talente im islamischen Bank- und Finanzwesen zu liefern. Malaysia bietet sein Sachwissen Finanz-Regulatoren an indem es technische Hife sowie auch Erfahrungen in relevanten Gebieten teilt, hauptsächlich über die Vorschriften/Bestimmungen und Beaufsichtigung des islamischen Finanzwesens. Um mehr Anbieter für das malaysische Finanzsystem zu gewinnen wurden folgende Hauptfördermaßnahmen ergriffen: i. Ausgabe von neuen Lizenzen unter dem islamischen Bankakt 1983 an qualifizierende ausländische und malaysische Finanzinstitutionen, um die gesamten islamischen Bankgeschäfte mit Devisenausländern und -inländern in internationalen Währungen durchzuführen, entweder als Filiale oder als Zweigstelle. Die Institution hat dadurch einen Anspruch auf Einkommensteuer-Befreiung für einen Zeitraum von 10 Jahren unter dem Income Tax Act 1967 und zwar vom Anlagejahr 2007 an. ii. Ausgabe von Neuanmeldungen unter dem Takaful Act 1984 an qualifizierende ausländische und malaysische Finanzinstitutionen, um die gesamten islamischen Bankgeschäfte mit Devisenausländern und -inländern in internationalen Währungen durchzuführen, entweder als Filiale oder als Zweigstelle. Die Institution hat dadurch einen Anspruch auf ähnliche Einkommensteuer-Befreiung wie Organisationen, denen der Titel neue Bankinstitution gewährt wird. iii. Bestimmungen größerer Flexibilität für Labuan Offshore islamische Banken, Offshore islamische Offshore Takaful Unternehmen und islamische Abteilung von Offshore-Banken und Offshore-Versicherungs-Unternehmen in ihren Geschäfts-Tätigkeiten durch die Möglichkeit ihre GeschäftsRäumlichkeiten in ganz Malaysia verstreut eröffnen zu können ohne dass sie eine physische Anwesenheit in Labuan haben. iv. Islamischen Fond-Management Unternehmen wird erlaubt, im Besitz von Ausländern zu sein und sie dürfen ihr ganzes Vermögen im Ausland investieren. v. Lokale und ausländische Unternehmen, die genehmigte islamische Fonds von ausländischen Investoren managen, haben Anspruch auf Einkommensteuer-Befreiung aus ihren Management-Gebühren, die sie vom Veranlagungsjahr 2008 bis zum Veranlagungsjahr 2016 bekommen. 2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE Export Credit Refinancing (ECR) ist ein Plan unter welchem Exim Bank kurzfristige Kredite zu Vorzugszinsen an Direkt- und Indirekt-Exporteure via Handelsbanken zur Verfügung stellt. Die Krediteinrichtungen werden von den Geschäftsbanken durchgeführt, die sich wiederum bei der Exim Bank refinanzieren können. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 114 Ein direkter oder indirekter Exporteur, der das Exportkredit-Refinanzierungsprogramm beanspruchen will, muss eine ECR-Kreditlinie mit seiner Handelsbank arrangieren und danach Zutritt zu den ECR Kredit-Fazilitäten von einer EXIM Bank bekommen. 2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung Die ECR Finanzierungs-Fazilitäten sind für direkte Exporteure und indirekte Exporteure erhältlich, die direkt oder indirekt mit Export-Aktivitäten zu tun haben und einen ECR-Kreditrahmen von einer Handelsbank erhalten haben. 2.2 Angebotene Leistungen i. ECR vor Verschiffung ist eine Kreditmöglichkeit, die für Direkt- und IndirektExporteure zur Verfügung steht, um ihre Einkäufe vom Binnenmarkt und/oder Auslandslieferanten vor der Verschiffung und für den Export zu finanzieren. ii. ECR nach Verschiffung ist ein Darlehen oder eine Finanzierung für Direktexporteure nach der Versendung von Waren an den Käufer im Ausland. 2.3 Arten der Finanzierung Zwei Arten der Finanzierung stehen den Exporteuren unter den VorverschiffungsECR Einrichtungen zur Verfügung und das sind die auftragsbasierte Methode und die "Certificate of Performance " (CP) Methode. Unter der auftragbasierenden Methode, der Vor-Verschiffung ECR werden die Mittel nach Vorlage eines Exportauftrags während unter der CP Methode die Finanzierung gegen das CP, das von der Exim-Bank ausgestellt wurde, zur Verfügung gestellt wird. Die CP- Methode der Finanzierung unter der Nach-Verschiffungs-ECR Einrichtung wird durch Wechseldiskontierung gemacht und die Finanzierung in Hinblick auf eine Reihe von Exportdokumenten, die den Geschäftsbanken vorgelegt werden. 2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung Die maximale Kreditlaufzeit beträgt bei "ECR vor Verschiffung" vier (4) Monate und bei "ECR nach Verschiffung" sechs (6) Monate. Für auftragsbasierte Lieferungs-Methode beträgt der maximale Finanzierungsbetrag 95% des Auftragswertes ihres Exports, während unter der CP-Methode die Höhe der Finanzierung von der Höhe des CP Limits abhängt, das von der Exim Bank genehmigt wurde. Das Minimum und Maximum der Höhe der Finanzierung pro Fazilität unter der ECR Fazilität beträgt RM10.000 und RM50 Millionen respektive. 3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 3.1 Securities Commission Die Securities Commission (SC), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die dem Finanzministerium untersteht, wurde unter dem Securities Commission Act 1993 gegründete. Sie obliegt der gesetzlichen Regelung des Kapitalmarkts in 115 Malaysia durch das Securities Commission Act 1993, das Capital Markets and Services Act 2007 und dem Securities Industry (Central Depositories) Act 1991. Die SC ist eine selbstfinanzierte Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit Untersuchungs- und Durchsetzungsrechten ausgestattet ist und dem Finanzministerium untersteht. Die SC reguliert die Auflegung und Emission von Aktien von Aktiengesellschaften und Schuldscheinen von GmbHs. Sie regelt auch die Notierung von solchen Wertpapieren an der Bursa Malaysia, sowohl als auch alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Geschäftsübernahme und Fusionierungen von Unternehmen und Investmentfonds zu tun haben. Sie ist die alleinige Autorität, die die Genehmigung und die Registrierung von Emissions-Prospekten von allen Wertpapieren (außer von nicht notierten Freizeitklubs) übrig hat. Die SC hat die direkte Verantwortung der Beaufsichtigung und Überwachung der Aktivitäten der Markt-Instutionen, inklusive der Börsen und Clearing Houses (Abrechnungsstellen) und zentralen Hinterlegungsstellen und ist für die Regulierung von lizenzierten Personen unter dem Capital Markets and Services Act 2007 zuständig. Die SC führte im Jahr 2001 den Capital Market Masterplan (CMP) ein. Das ist ein ausführlicher Plan, der die strategische Positionierung und die zukünftige Richtung des malaysischen Kapitalmarkts für die nächsten 10 Jahre angibt. Der “Masterplan” setzt die unmittelbaren Belange des Kapitalmarkts als eine Priorität und plant seine Richtung und sein Langzeit-Wachstum in Erwartung einer globalen Entwicklung seines Umfelds. Besuchen Sie die Webseite (www.sc.com.my) für weitere Informationen über SC und den CMP. 3.2 Bursa Malaysia Berhad Bursa Malaysia Berhad (Bursa Malaysia) ist eine Börsen-Holdinggesellschaft, die auf der Hauptbörse der Bursa Malaysia Securities am 18. März 2005 notiert wurde. Bursa Malaysia betreibt eine Wertpapier-, Derivative- und Offshore Börse, Clearing Houses (Abrechnungsstellen) fűr Wertpapiere und Derivate und zentrale Hinterlegungsstelle. Die Gesellschaft veröffentlicht auch Aktiennotierungen und Informationen űber Wertpapiere, die an der Börse notiert sind. Die Börse, die 1973 gegrűndet wurde, ist ein zentraler Marktplatz fűr Käufer und Verkäufer, um Aktien-, Optionsscheine-, festverzinste Wertpapiere und verschiedene andere Wertpapiere von notierten Unternehmen anzubieten. Mannigfaltigkeit von Produkten inkludiert auch Options- und Futures Derivative, und Multi-Währungs-Offshore-Handelspapiere, die an der Derivativen-Börse oder Offshore-Börse gehandelt werden. Bursa Malaysia ist zurzeit eine der größten Börsen innerhalb Asiens mit fast 1000 notierten Unternehmen, die ein breites Angebot an Investitionsmöglichkeiten der Welt anbieten. Die größeren kapitalisierten Unternehmen sind am Bursa Malaysia Securities Main Board, die mittelgroßen Unternehmen am Second Board oder am MESDAQ Markt fűr schnellwachsende und technologische Unternehmen notiert. Durch die Unterstűtzung der Entwicklung des malaysischen Kapitalmarktes und die Vergrößerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit, hat sich Bursa Malaysia verpflichtet, einen effizienten, sicheren und aktiven Börsenhandel fűr den lokalen und globalen Investor aufrecht zu halten. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 116 (i) Markt-Anteilhaber a. Börsenmakler-Unternehmen Derzeit gibt es 34 Börsenmakler Firmen (inklusive fünf ausländische Börsenmakler), die ihre Dienstleistungen im Handel mit Wertpapieren an der Bursa Malaysia Securities anbieten. Von diesen sind 13 als Investitionsbanken definiert. Investitionsbanken unterhalten HandelsbankLizenzen, die von Bank Negara Malaysia unter dem Banking and Financial Institutions Act 1989 (BAFIA) als auch dem Capital Markets Services Lizenz Gesetz registriert sind und die von der Securities Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007 ausgegeben wurde. Als solche, sind Investitionsbanken berechtigt, die volle Bandbreite an integrierten Kapitalmarktund Finanz-Service-Leistungen anzubieten, die Unternehmensfinanzierung, Schuldverschreibungspapier- und WertpapierHandel umfassen. Ein Börsenmakler-Unternehmen unterhält den Universal Broker Status. Ein Universal Broker kann das volle Ausmaß an integriertem Kapitalmarkt-Service anbieten. Mit Ende 2007 gab es 146 Geschäftsniederlassungen. b. Trading-Anteilhaber Ein Trading Participant ist ein Unternehmen, das mindesten eine Vorzugsaktie (Preference Share) der Bursa Malaysia Derivatives besitzt, um Geschäfte als Futures Broker durchzuführen, die von der Securities Commission unter dem Capital Markets and Services Act 2007 lizenziert wurde und das Handel mit Termingeschäftsverträgen an der Bursa Malaysia Derivatives Berhad durchführt. Derzeit gibt es 18 Trading-Anteilhaber. (ii) Schutz der Investoren Um das Interresse der Investoren zu schützen, unterhält Bursa Malaysia derzeit drei Entschädigungsfonds, und zwar den Compensation Fund of Bursa Securities, den Fidelity Fund of Bursa Derivatives und den Compensation Fund of Bursa Depository, um Investoren zu entschädigen, die Verluste erlitten haben, die innerhalb der spezifischen Umstände der relevanten Sicherheitsgesetze und Regeln fallen. Die Fonds werden vom Compensation Committee verwaltet. (iii) Risiko-Management Das Ziel des Bursa Malaysia Risiko-Management Rahmenprogramms (enterprise risk management ERM) ist es, Risikos nach einem angemessenen Maß passend für die Unternehmen zu managen und zu kontrollieren. Schlüssel-Risiken werden identifiziert und nach Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und Größe der Auswirkung eingestuft und dazugehörige Reaktions-und Handlungsvorgehenspläne werden entwickelt, um signifikante Restrisikos zu managen. 4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN 4.1 Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA) Die Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA) ist die One-StopOrdnungsbehörde, die mit der Koordinierung aller Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Labuan als internationalem Offshore-Finanzzentrum (IOFC) betraut ist. 117 LOFSA rationalisiert die Regulierungs- und Aufsichtsorgane der Regierung in Bezug auf das Offshore-Finanzdienstleistungsgewerbe, unternimmt Forschungsund Entwicklungsaktivitäten und plant das weitere Wachstum und die Förderung des Labuan IOFC. Zusätzlich hat IOFC als eine ihrer Kerngebiete auch islamisches Finanzwesen entwickelt und Labuan IOFC gilt jetzt als ein führendes OffshoreCentre für konventionelle und islamische Finanzaktivitäten. Gesellschaftsgründung und Registrierung der Unternehmen fällt unter das Ressort der LOFSA, die auch die Labuan International Financial Exchange und Labuans Offshore Industrien wie Banken, Versicherungsbranche, Wertpapiergeschäfte, Treuhandelsgesellschaften und Fondsmanagements reguliert und überwacht. Der Labuan International Financial Exchange (LFX) ist eine Offshor-FinancialBörse, die die Offshor-Financial-Dienstleistungen , die in Labuan erhältlich sind, komplementiert. Es ist eine One-Stop-Finanz-Börse, die ein Vollservice anbietet und zwar von der Einreichung des Ansuchens bis zur Genehmigung, Notierung, Handel und Begleichung der notierten Instrumente. Offshore-Geschäftstätigkeiten von Labuan Offshore Unternehmen können in zwei Gruppen getrennt werden: Handelstätigkeiten und Nicht-Handelstätigkeiten. Offshore-Handelstätigkeiten umfassen Bankverkehr, Versicherung, FondsManagment, Börsengeschäfte und andere handelverwandte Tätigkeiten. OffshoreNicht-Handelstätigkeiten beziehen sich auf den Besitz von Effekten,Wertpapieren, Aktien, Krediten, Depositen und Immobilien von einem Offshore-Unternehmen im eigenen Namen. Labuan IOFC unterliegt nicht den malaysischen Devisenrichtlinien und Beschränkungen, da die Natur der Offshore-Geschäftstätigkeiten in Labuan auf Auslandswährung basiert und mit Devisenausländern durchgeführt wird. 4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial Services (i) Niedrige Steuern • Ein Offshore-Unternehmen, das Offshore-Handelsaktivitäten betreibt, kann zwischen einer jährlichen Besteuerung in Höhe von 3% des Nettogewinns oder einer Zahlung von pauschal RM20.000 pro Jahr wählen. • Ein Offshore-Unternehmen, das Nichthandels-Geschäfte betreibt, braucht dafür keine Steuern zu zahlen. (ii) Steuernachlass für erbrachte Experten-Dienstleistungen • Das Einkommen einer Person, oder einer von ihr beschäftigten Person, oder einer Firma aus bestimmten qualifizierten Dienstleistungen für OffshoreUnternehmen in Labuan ist bis zu 65% des Einkommens aus dieser Einkommensquelle steuerfrei. Diese Dienstleistungen umfassen: Rechts- und Finanzberatung, Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung, Finanz- und Sekretariatsdienste. (iii) Steuernachlass für Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis • Einkommen einer Person, die kein malaysischer Staatsangehöriger ist, aus einem Beschäftigungsverhältnis in leitender Funktion in einer OffshoreGesellschaft in Labuan ist bis zu einem Betrag von 50% des Bruttoeinkommens aus dieser Tätigkeit steuerfrei. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 118 • Einkommen einer Person, die kein malaysischer Staatsangehöriger ist und als Treuhand-Angestellter in leitender Funktion bei einem Labuan TreuhandUnternehmen angestellt ist, ist bis zu einem Betrag von 50% des Bruttoeinkommens aus dieser Tätigkeit steuerfrei. (iv) Einkommensteuerbefreiung Das Income Tax Act 1967 sieht für folgende Einkunftsarten Steuerbefreiungen vor: • Dividenden, die eine Labuan Offshore-Gesellschaft an Deviseninländer oder Devisenausländer auszahlt. • Dividenden von einem malaysischen Inlandsunternehmen das von einem Labuan Offshore-Unternehmen aus Gewinnen aus Offshore- Aktivitäten stammen. • Gehälter für Direktoren, die an einen Ausländer ausgezahlt werden, sind steuerfrei. • 50% Steuerfreibetrag auf Wohnungszuschüsse für malaysische Staatsbürger, die in einem Offshore-Unternehmen arbeiten. Offshore-Unternehmen sind von der Quellensteuer auf folgende Beträge befreit: • Zinsen, die an einen Deviseninländer oder an einen Devisenausländer ausgezahlt werden, der nicht im Bankwesen, Finanz- oder Versicherungswesen tätig ist. • Zinsen, die an einen Devisenausländer oder eine andere OffshoreGesellschaft ausgezahlt werden. • Vermietungszahlungen an Devisenausländer • Gebühren für technische oder Managementleistungen Devisenausländern oder eine andere Offshore-Gesellschaft. • Tantiemen an einen Devisenausländern oder eine andere OffshoreGesellschaft. • Ausschüttungen einer Offshore-Treuhandgesellschft Devisenausländer- Empfänger. an an einen einen (v) Stempelsteuerbefreiung Offshore-Geschäftstransaktionen von einem Offshore-Unternehmen (inklusive M&A eines Offshore-Unternehmens und Transfer Offshore-Unternehmens und Transfer von Aktien in ein Offshore-Unternehmen) sind von der Stempelsteuer befreit. 5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE Malaysia hat immer eine liberale Devisenadministrations-Politik verfolgt. Die Implementierung von Devisenadministrations-Politik in Malaysia unterstützt die Überwachung des Kapitalflusses in und aus dem Land, um seine finanzielle und wirtschaftliche Stabilität zu erhalten. Als Teil der laufenden Bemühungen die 119 Effizienz zu erhöhen und die Geschäftskosten zu reduzieren, wurden die Devisenadministrations-Politik fortlaufend liberalisiert und vereinfacht. Die Definitionen für Deviseninländer und Devisenausländer für die DevisenAdministration sind folgende: Deviseninländer sind: i. Malaysische Staatsbürger (ausgenommen Personen, die eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung eines Hoheitsgebiets außerhalb Malaysias erworben haben und im Ausland leben) ii. Nicht-malaysische Staatsbürger, die eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehigung in Malaysia erworben haben und permanent in Malaysia leben iii. Personen, ob eine Körperschaft oder nicht, die von irgendeiner malaysischen Behörde registriert oder genehmigt worden sind Devisenausländer sind: i. Alle Personen außer Deviseninländer ii. Alle im Ausland tätigen Zweigstellen, Niederlassungen, Regionalbüros, Verkaufsbüros, Repräsentanten-Büros von Unternehmen die Deviseninländer sind iii. Botschaften, Konsulate, High Commissions, supranationale und internationale Organisationen, die von der malaysischen Regierung anerkannt werden iv. Malaysische Staatsbürger, die eine uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung in einem Hoheitsgebiet außerhalb Malaysias erworben haben und im Ausland leben Devisenanlagen umfassen: Darlehensgewährung an Devisenausländer, Platzierung von Depositen bei lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen, (lizenzierten Geschäftsbanken, islamischen Banken und Investitionsbanken), oder Offshore-Banken, und Währungsprodukten, die von lizenzierten Onshore-Banken und anderen Beschaffungsstellen, die vom Controller of Foreign Exchange ( the Controller) eine Zulassung bekommen haben. Der Konzern Bezieht sich auf eine Gruppe von Firmen, in Malaysia, die eine MutterTochtergesellschafts-Beziehung haben. Inlands-Ringgit-Kreditfazilitäten umfassen: Jede Art von Ringgit-Darlehen, Kredit,Handelsfinanzierung, Kauf auf Raten, Factoring, Leasing-Fazilitäten, rückzahlbare Vorzugsaktien oder ähnliche Fazilitäten in jeglicher Form außer BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 120 i. Handelskreditbedingungen erweitert von einem Zulieferer für alle Arten von Waren, Gütern und Dienstleistungen ii. Devisenterminkontrakte geschlossen bei lizenzierten Bankinstitutionen iii. ein Privathauskredit und eine Autokredit, der von einem Deviseninländer aufgenommen wurde iv. Kreditkarten- und Wertkarten- Fazilitäten v. interne Anleihen untereinander von Firmen innerhalb eines Konzerns 5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Devisenausländern Devisenausländer dürfen in Malaysia in jeglicher Form investieren. Es gibt keine Restriktionen bezüglich Rückführung von Kapital, Gewinn und Einkommen, das in Malaysia erzielt wurde inklusive Gehälter, Löhne, Tantiemen, Kommissionen, Gebühren, Mieten, Zinsen, Gewinne oder Dividenden. Um die Investitions-Strategien von Devisenausländern zu komplementieren können sie Finanzierung von lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen in Ringgit oder in Fremdwährung erhalten und Devisenterminkontrakte bei lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen abschließen, um die Währungsrisiken gewinnbringend zu verwalten, die bei Investitionen in Ringgit-Anlagen anfallen. Devisenausländer können auch ausländische Währung in Ringgit und Ringgit in Devisen umtauschen. 5.1.1 Investitionen in Malaysia (a) Auslandsdirektinvestition Ein Devisenausländer kann eine Gesellschaft gründen, eine Zweigstelle registrieren und/oder eine Einzelfirma oder OHG (offene Handelsgesellschaft) bei der Companies Commission of Malaysia registrieren lassen. Weitere Details diesbezüglich finden Sie im Internet unter http://www.ssm.com.my Diese Art von Unternehmen sind in Malaysia inländische Beschaffungsstellen egal ob die Firmen von einem Deviseninländer oder einem Devisenausländer geleitet werden. Ein Devisenausländern kann jede Ringgit-Equity kaufen, abgesehen davon ob sie an der malaysischen Börse notiert ist oder nicht. (b) Portfolio Investition Ein Devisenausländer kann Portfolio-Investitionen machen, einschließlich dem Kauf von Ringgit-Schuldverschreibungen, die von Devisenausländern in Malaysia ausgegeben werden. (c) Investition in Immobilien Ein Devisenausländer kann in Malaysia Immobilien kaufen (ein Wohngrundstück oder ein kommerzielle Immobilie). Der Immobilienkauf muss nach Richtlinien des Auslandsinvestment-Komitees (Foreign Investment Committee (FIC)) vollzogen werden. Weitere Informationen bezüglich Immobilienkauf in Malaysia finden Sie im Internet unter http//www.epu.jpm.my 121 Einem Devisenausländer ist es in Malaysia erlaubt, jede beliebige Anzahl von Krediten von Deviseninländern aufzunehmen, um den Kauf von Immobilien in Malaysia zu erwerben. Ein Devisenausländern muss die Erlaubnis des Controllers nur vor die Finanzierung des Kaufs von Land einholen. Kredite die von inländischen Finanzinstitutionen ausgegeben werden, unterliegen den Polizen der Finanzinstitution und den FIC Richtlinien. (d) Eröffnung eines Ringgit-Kontos (Auslandskonto) Ein Auslandskonto ist ein Ringgit-Konto, das einem Devisenausländer gehört oder wenn der Kreditnehmer/Empfänger der Gelder des Kontos ein Devisenausländer ist. Ein Devisenausländer kann eine unbeschränkte Anzahl von Auslandskonten bei einer Onshore-Finanzinstitution eröffnen. Es gibt keine Beschränkung auf die Höhe der Auslandkonto zurückbehalten werden müssen. Ringgit-Gelder, die in einem Die Ringgit-Gelder auf einem Auslandkonto können zur Begleichung von Zahlungen an Deviseninländer für den Kauf von Ringgit-Anlagen/Vermögensanlagen oder Dienstleistungen verwendet werden, die in Malaysia beansprucht wurden. Gelder in einem Auslandkonto können bei einer inländischen Onshore-Bank in Devisen umgewandelt werden und jederzeit ins Heimatland zurückgeführt werden. (e) Eröffnung eines Auslandskonto In Malaysia gibt es keine Einschränkungen für Devisenausländer in Bezug auf Eröffnung, Führung und Anzahl von Auslandskonten bei einer OnshoreFinanzinstitution. Es gibt auch keine Beschränkungen auf die Höhe der RinggitGelder, die in einem Auslandkonto zurückbehalten werden müssen. Gelder in den Konten können für jeden Zweck verwendet werden und bei lizenzierten Onshore-Banken in Ringgit umgetauscht werden oder jederzeit ins Heimatland zurückgeführt werden. (f) Kredite an Deviseninländer in Ringgit Ein Devisenausländer kann einem Deviseninländern einen Betrag in Ringgit leihen, sofern dieser eine vorherige Genehmigung vom Controller eingeholt hat. (g) Kredite an Deviseninländer in ausländischer Währung Ein Devisenausländer kann einem Deviseninländern einen Betrag in ausländischer Währung leihen, sofern die Devisenkreditfazilitäten des Deviseninländers innerhalb des erlaubten Betrags ist. 5.1.2 Zahlungen für Investitionen Ein Devisenausländer kann für seine Investitionen in Malaysia in Ringgit oder in Devisen von seinem External Account bezahlen. BANKING, FINANCE AND EXCHANGE ADMINISTRATION 122 5.1.3 Darlehensaufnahme in Ringgit von Deviseninländern Ein Devisenausländer kann uneingeschränkt Ringgit-Kredit-Fazilitäten wie folgt erhalten: i. von lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen in Malaysia bis zu einer Gesamtsumme von RM10 Millionen für den Gebrauch in Malaysia. Der Devisenausländer darf jedoch keine Korrespondenzbank, kein Börsenmakler und auch keine Depotbank sein. ii. von lizenzierten Onshore-Banken bis zu RM200 Millionen auf intra-day und Über-Nacht-Basis von einem Devisenausländer BörsenmaklerUnternehmen, oder einer Depotbank (custodian bank). Die Einrichtungen sind strikt nur für Finanzierungslücken, die aus Zahlungs-TimingUnübereinstimmlichkeiten, unvorhersehbare oder unabänderbare/technische Administrationsfehler oder Verzögerungen, die auf Zeitzonenverschiebung in Bezug auf Handelszahlungen in Ringgit Handelspapieren durch die Real Time Electronic Transfer of Fund and Securities (RENTAS) System und an der Bursa Malaysia (Börse in Malaysia) zurückzuführen sind. iii. von deviseninländischen Börsenmakler-Unternehmen in Form von Einschuss-Finanzierung durch den Devisenausländer,solange dieser keine Korrespondenzbank und auch kein Börsenmakler ist. iv. von Deviseninländer- Versichersträgern bis zu einem Wert des Rückverkaufswertes der Versicherungspolice, die vom Devisenausländer aufgenommen wird v. bis zu RM10.000 von einem Deviseninländer, der keine Bank ist vi. von Deviseninländern, auch von malaysischen Finanzinstitutionen, bis zu drei Krediten, um Immobilien in Malaysia zu erwerben. 5.1.4 Darlehensaufnahme von Deviseninländern in Fremdwährung Ein Devisenausländer kann Devisen-Kredit-Fazilitäten in jeder Höhe von lizenzierten Onshore-Banken, Deviseninländern, die keine Bank sind, ohne Inlands-Ringgit-Kreditfazilitäten, erhalten. 5.1.5 Ausgabe von Wertpapieren Ein Devisenausländer kann die folgenden Ringgit-Wertpapiere, die in Malaysia registriert sind, an Deviseninländer und Devisenausländer ausgeben: i. Stammaktien (inklusive Ausgabe von Gratisaktien und Bezugsemission) ii. unkündbare Vorzugsaktien; und Emissionserlöse in jeder Höhe, die durch die Ausgabe von Stammaktien durch öffentliche Auflage am Main Board of Bursa Malaysia erzielt wurden, können vom Devisenausländer für die Finanzierung von Transaktionen außerhalb Malaysias verwendet werden. Ausländische Regierungen, Agenturen oder nationale Unternehmen von ausländischen Regierungen, Multilaterale Entwicklungsbanken, Multilaterale 123 Finanzinstitutionen oder ausländische Multinationale Unternehmen können auch Ringit- oder Devisen-Fonds in Malaysia an Deviseninländer und Devisenausländer verkaufen, das jedoch auf die Qualifizierung jedes einzelnen Falls beruht. 5.1.6 Hedging von Investitionen Ein Devisenausländer kann bei einer lizenzierten Inlandsbank oder seiner Űbersee-Zweigstelle uneingeschränkt einen Bar-Devisen-Kontrakt oder einen Kontrakt auf Termin-Basis eingehen, um folgende Transaktionen zu machen: i. Ringgit kaufen, um Zahlungen für Ankäufe von Ringgit-Aktiva zu tätigen ii. Ringgit-Fonds verkaufen, die aus dem Verkauf von Ringgit-Aktiva stammen Alle eingegangenen Terminabschlüsse, die von Devisenausländern von OnshoreBanken oder bei ihren Űberseezweigstellen aufgenommen werden müssen einem festen bevorrechtlichen Engagement zugrunde liegen. Das Fälligkeitsdatum der Devisenterminkontrakte sollte das erwartete Datum der Zahlung oder der Einnahmen der getätigten Transaktionen sein. Die Gesamthöhe der Devisenterminkontrakte sollte die erwartete Summe der Zahlung oder der Einnahmen der getätigten Transaktionen nicht übersteigen. 5.1.7 Verkauf von Investitionen Ein Devisenausländer kann jede seiner Investitionen in Malaysia an einen Deviseninländern oder einen anderen Devisenausländern verkaufen, auch Wertpapiere (securities), die nicht an der Bursa Malaysia notiert sind. Ein Deviseninländer Käufer kann in Ringgit-Aktiva von einem DevisenausländerVerkäufer entweder in Ringgit oder in Devisen bezahlen oder begleichen. Ein Devisenausländer kann auch Käufe von Ringgit-Aktiva von einem Devisenausländer-Verkäufer in Devisen oder in Ringgit von seinem Auslandskonto (External Account) bezahlen oder begleichen. 5.1.8 Repatriierung von Geldern Ein Devisenausländer kann jederzeit von seinem eigenen Vermögen uneingeschränkt Kapital, Verkaufsgewinne von Investitionen, Gewinnen, Dividenden, Mieteinkommen, Einkommen von Gebühren und Einkommen von Zinsen, die von Investitionen in Malaysia stammen, in sein Heimatland zurückführen. 5.1.9 Import und Export von Devisen durch devisenausländische Reisende Ein devisenausländischer Reisender kann malaysische Währung bis in der Höhe von RM1000 ins Land bringen und aus dem Land mit hinaus nehmen. Ein devisenausländischer Reisender kann auch ausländische Währung in Bargeldscheinen und in Travellers Cheques nach Malaysia bringen. Ein Eintrag der mit ins Land gebrachten ausländischen Währung ist nur dann notwendig, wenn der Betrag in ausländischer Währung und in Travellers Schecks einen Gesamtbetrag von US$ 10.000 übersteigt. Das dazu passende Formular ist die Ein- und Ausreisekarte (IMM.26), die von der malaysischen Immigrationsbehörde BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 124 bei der Einreise jedem Ausländer übergeben wird. Der Ausländer kann beim Verlassen des Landes Beträge in ausländischer Währung wieder aus dem Land bringen, solange dieser Betrag die Höhe des ins Land gebrachten Betrags nicht überschreitet. 5.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Deviseninländern Um bessere Risiko-Management-Aktivitäten und konkurrenzfähige Geschäftskosten zu unterstützen und die Nutzung von Onshore-Dienstleistungsanbieter zu fördern wird Deviseninländer die Flexibilität gegeben, ihre Fonds Onshore oder Offshore selbständig zu managen. Deviseninländer können auch Risiko-ManagementVereinbarungen bei lizenzierten Onshore-Banken in Malaysia eingehen. 5.2.1 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen (a) Zahlungen für Güter und Dienstleistungen Es gibt keine Beschränkungen für Deviseninländer Zahlungen jeglicher Höhe in ausländischer Währung an einen Devisenausländer für den Import von Waren und Gütern oder von Dienstleistungen zu tätigen. Ein Deviseninländer muss Zahlungen für den Export von Gütern und Dienstleistungen in Devisen erhalten; ausgenommen davon ist die Währung des Staates Israel. Export-Erlöse müssen nach Malaysia repatriiert werden, und zwar in Übereinstimmung mit dem Zahlungs-Plan, wie es im Verkaufsvertrag angeführt ist. Die Zahlungen sollten sechs Monate vom Datum des Exports nicht übersteigen. Erlöse aus Waren-Export können nicht gegen Devisen-Verbindlichkeiten an Devisenausländern verrechnet werden. Zahlungen für Güter und Dienstleistungen von Deviseninländer an einen anderen Deviseninländer müssen in Ringgit gemacht werden. (b) Hedging von Zahlungen und Einnahmen Ein Deviseninländer kann Fremdwährungsrisikos durch Sicherheitsgeschäfte absichern, die aus folgenden Transaktionen hervorgehen: i. ii. iii. Zahlungen, die an einen Devisenausländer für Import und Export von Gütern und Dienstleistungen zu zahlen sind Erträge, die von einem Devisenausländer für Import und Export von Gütern und Dienstleistungen fällig sind Vorauszahlungen von Zahlungen oder Erträge für Import und Export von Gütern und Dienstleistungen, die an einen Devisenausländer erteilt wurden. Alle Hedging Aktivitäten von Deviseninländern können nur bei lizenzierten Onshore-Banken in Malaysia aufgenommen werden. (c) Einbehaltung von Devisen-Erlösen Nach Erhalt von Erlösen aus dem Export von Gütern und Dienstleistungen, kann der Deviseninländer die Devisen gegen Ringgit oder eine andere ausländische 125 Währung verkaufen oder in einem Devisen-Konto bei lizenzierten OnshoreBanken oder lizenzierten Handelsbanken behalten. Es gibt keine Limits bezüglich der Anzahl an Devisen-Konten. (d) Berichterstattung von Güter-Import und -Export Es besteht keine Bedingung Waren-Importe durch Devisenausländer beim Controller registrieren zu lassen. Nur Deviseninländer-Exporteure mit einem Jahresumsatz von Export-Erlösen, die höher sind als das Equivalent von RM50 Millionen müssen einen vierteljährigen Report an den Controller einreichen. 5.2.2 Investitionen in Devisen-Anlagen (a) Zahlungen für Investitionen in Devisen-Anlagen Ein Deviseninländer, eine Einzelperson ohne Inland-Ringgit-Kredit-Fazilitäten kann uneingeschränkt in Devisen-Anlagen investieren. Die Investitionen können wie folgt finanziert werden: Deviseninländisches Unternehmen: i. Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oder offshore unterhalten werden; ii. Uneingeschränkte eigene Ringgit Fonds, die in Devisen ungetauscht werden, inklusive Profite von Aktiennotierungen durch eine Einführung einer öffentlichen Neuauflage am Hauptaktienmarkt der Bursa Malaysia; und iii. Betrag bis zu RM100 Millionen gleichwertig im Gesamtwert auf einer Körperschaft-Konzern-Basis, das Devisenkredite verwendet. Deviseninländer, Einzelperson: i. Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oder Offshore unterhalten werden; ii. Uneingeschränkte eigene Ringgit Fonds, die in Devisen ungetauscht werden; und iii. Betrag bis zu RM10 Millionen gleichwertig im Gesamtwert, der Devisenkredite verwendet. Ein Deviseninländer, eine Einzelperson oder eine Firma mit Inland-Ringgit-KreditFazilitäten kann uneingeschränkt in Devisen-Anlagen wie folgt investieren: Deviseninländisches Unternehmen: i. Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oder Offshore unterhalten werden; ii. Uneingeschränkte eigene Ringgit Fonds, die in Devisen ungetauscht werden, inklusive Profite von Aktiennotierungen durch eine Einführung einer öffentlichen Neuauflage am Hauptaktienmarkt der Bursa Malaysia; und BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 126 iii. Betrag bis zu RM50 Millionen gleichwertig im Gesamtwert pro Kalenderjahr auf einer Körperschaft-Konzern-Basis, das umgetauschte Ringgitfonds in Devisen verwendet; und iv. Betrag bis zu RM100 Millionen gleichwertig im Gesamtwert auf einer Körperschaft-Konzern-Basis, das Devisenkredite verwendet. Deviseninländer, Einzelperson: i. Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oder Offshore unterhalten werden; ii. Betrag bis zu RM1 Millionen gleichwertig im Gesamtwert pro Kalenderjahr, der aus umgetauschten Ringgitfonds in Devisen besteht; und iii. Betrag bis zu RM10 Millionen gleichwertig im Gesamtwert, der Devisenkredite verwendet. Für ein Deviseninland-Unternehmen, das in Devisen-Anlagen investieren will, gilt Folgendes: i. Die Aktionär-Gelder des Unternehmens müssen mindestens in der Höhe von RM100 000 sein; und ii. Das Unternehmen muss mindestens ein Jahr geschäftstätig sein. Die oben genannten Bedingungen sind unabhängig davon, ob das Unternehmen Inland-Ringgit-Kredit-Fazilitäten hat oder nicht. Deviseninländische Einzelpersonen können auch Ringgit in Devisen umtauschen, um in Devisen Wertpapieren unter dem Employee Share Option Purchase Scheme zu investieren, das von ihrer Dachgesellschaft, die in Übersee ist oder ihre verwandten Unternehmen, angeboten wird. Zusätzlich kann eine inländische Investment-Institution in Devisen-Anlagen für devisen-inländische und devisen-ausländische Klienten wie folgt investieren: i. ii. 127 Eine Unit Trust Management Company (eine Investment-ManagementGesellschaft, die mit offenen Investmentfonds handelt): • Die Gesamtsumme des Devisenausländer entfällt Nettovermögenswertes, das • 50% des Nettovermögenswertes, der auf Deviseninländer entfällt auf Vermögen/Fond Management Firma für : • voller Betrag von Fonds/Geldern, die von devisenausländischen Klienten angelegt werden • voller Betrag von Fonds/Geldern von deviseninländischen Klienten, die keine Inlands-Ringgit-Kredit-Fazilitäten haben. • 50% von Fonds/Geldern, die von devisenausländischen Klienten angelegt werden, die Inlands-Ringgit-Kredit-Fazilitäten haben. Mittel von verschiedenen Unit Trust Management Companies und FondManagemnt Companies können zusammengefasst werden, um vom Großbetriebsvorteil zu profitieren, wenn im Ausland investiert wird. Eine deviseninländische Versicherungs-Organisation kann bis zu 5% der Solvenzspanne des Unternehmens in Devisen-Anlagen investieren und 50% des Nettovermögenswertes von Investitions-Verbundenen-Fonds, die auf den Markt gebracht werden. Eine deviseninländische Takaful-Organisation kann bis zu 5% des Gesamtvermögens des Unternehmens in Devisen-Anlagen und 50% des Nettovermögenswertes von Investitions-Verbundenen-Fonds, die auf den Markt gebracht werden. Zahlungen zwischen Deviseninländern in Devisen für die Begleichung von Devisen-Finanz-Produkten, die Onshore angeboten werden, ist erlaubt. (b) Hedging von Investitionen in Devisen-Anlagen Ein Deviseninländer kann Kursrisikos hedgen, die von Zahlungen für erlaubte Investitionen und den Wert von existierenden Devisen-Anlagen. Solches Hedging kann bei lizenzierten Onshore-Banken in Malaysia unternommen werden. (c) Registrierung und Berichterstattung von Übersee-Investitionen in Devisenanlagen Ein Deviseninländer mit rückständigen Übersee-Investitionen, deren Gesamtsumme den Gegenwert von RM50 Million überschreiten, muss vierteljährlich einen Bericht über die Investitionen im Ausland an den Controller einreichen. (d) Registrierung und Berichterstattung von Onshore-Investitionen in Devisenanlagen Es gibt keine Vorschriften für Deviseninländer zur Registrierung oder Berichterstattung in Bezug auf Investitionen in genehmigte Devisen-Anlagen, die von lizenzierten Onshore-Organisationen angeboten werden. 5.2.3 Kredit-Fazilitäten, die von Deviseninländern erworben werden können (a) Devisen-Kredit-Fazilitäten für Deviseninländer Ein deviseninländisches Unternehmen darf Handelsfinanzierungs-Fazilitäten in jeder beliebigen Höhe in ausländischer Währung bei lizenzierten OnshoreBanken einholen. Zusätzlich kann ein deviseninländisches Unternehmen Kredit-Fazilitäten in Devisen bis zu einem Gegenwert von RM100 Millionen in einer Gesamtsumme auf Konzern-Basis von lizenzierten Onshore-Banken als auch durch Ausgabe von Onshore Devisen Bonds. Ein Deviseninländer kann auch Kredit-Fazilitäten in Devisen bis zu einem Gegenwert von RM10 Millionen in einer Gesamtsumme von lizenzierten Onshore-Banken und Devisenausländern aufnehmen. Jeder Betrag, der das oben erlaubte Limit überschreitet, würde die vorherige Genehmigung des Controllers erfordern. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 128 Es gibt keine Beschränkung für den Deviseninländer bezüglich Devisen-KreditFazilitäten, die er verwenden darf, um seine eigenen Aktivitäten in und außerhalb Malaysias zu finanzieren. Es gibt keine Beschränkung bezüglich Rückzahlungen und Vorauszahlungen von erlaubten Kredit-Fazilitäten. (b) Ringgit-Kredit-Fazilitäten Ein Deviseninländer muss eine vorherige Genehmigung vom Controller erhalten, um uneingeschränkte Ringgit-Kredit-Fazilitäten von Devisenausländern zu bekommen, auch wenn sie deviseninländische Aktionäre oder Direktoren sind. 5.2.4 Devisenterminkontrakte (a) Erlaubte Devisenterminkontrakte Ein Deviseninländer kann Devisenterminkontrakte bei lizenzierten OnshoreBanken unter folgenden Bedingungen eingehen: i. Hedging von Devisen für Zahlungen oder eingehende Gelder für Import oder Export von Waren und Dienstleistungen sowie für Einkommen. Die Verträge können auf solider Haftung oder antizipierter Basis sein. ii. Hedging von Kapital-Einfluss oder –Ausfluss inkludieren: • Inanspruchnahme von erlaubten Devisen-Kredit-Fazilitäten • Rückzahlung von Devisen-Kredit-Fazilitäten bis in Höhe der Gesamtsumme • Zahlung von erlaubten Investitionen in Devisenanlagen, inklusive Verlängerung von Kredit-Fazilitäten an Devisenausländer • Hedging von existierenden Investitionen in Devisenanlagen (b) Fälligkeitsdatum von Verträgen/Contracts Das Fälligkeitsdatum der Devisenterminkontrakte sollte das erwartete Datum der Einnahme oder der Rückzahlung der underlying Transaktion sein. Im Falle, dass die Währungs-Erlöse früher eintreffen, kann der Deviseninländer sein Einkommen kurzweilig in seinem Devisenkonto bis zum Fälligkeitsdatum des DevisenTerminvertrages aufbewahren. Für Termin-Käufe von Export-Erträgen sollte das Fälligkeitsdatum des DevisenTerminvertrages nicht später als sechs Monate nach dem festgesetzen Exportdatum sein. Für Devisen-Terminverträge mit zwei Auslandswährungen muss der Gebrauch oder die Einbehaltung der Devisen, die der Deviseninländer kauft, mit den zu dieser Zeit gültigen Devisen-Administrations-Vorschriften übereinstimmen. (c) Zinsen-Swaps Ein Deviseninländer kann auch Zinsen-Swaps Verträge bei lizenzierten OnshoreBanken, genehmigten Handelsbanken und lizenzierten Offshore-Banken in Labuan eingehen, vorausgesetzt die Transaktion wird von einer soliden BasiswertHaftung getragen. 129 5.2.5 Emission von Ringgit-Wertpapieren Deviseninländischen-Unternehmen ist es erlaubt, die folgenden in Malaysia registrierten Ringgit-Wertpapiere an Devisenausländer auszugeben. i. Stammaktien (inklusive Ausgabe von Gratisaktien und Bezugsemission) ii. unkündbare Vorzugsaktien; und iii. Privatschuldverschreibungen Emissionserlöse in jeder Höhe, die durch die Ausgabe von Stammaktien durch öffentliche Auflage am Main Board of Bursa Malaysia erzielt wurden, können für Investitionen in Devisenanlagen, inklusive intensive Auslegung von DevisenKredit-Fazilitäten an Devisenausländern verwendet werden. Emissionserlöse fűr die Ausgabe von Ringgit-Privatschuldverschreibungen können für jeden Zweck verwendet werden inklusive dem Ankauf von Devisenanlagen bis zu einer Höhe von RM50Millionen pro Kalenderjahr. 5.2.6 Devisenkonten (Foreign Currency Accounts(FCA)) Ein deviseninländisches Unternehmen oder eine Einzelperson mit oder ohne inländischer Kredit-Fazilität kann ein FCA eröffnen, um Beträge in jeder Höhe seiner Devisen-Erlöse zu unterhalten, solange diese Erlöse nicht von Erlösen von malaysischen Exportgütern aus Malaysia sind. Diese Devisen-Konten können bei den foglenden Institutionen eröffnet werden: i. bei lizenzierten Onshore-Banken ii. bei genehmigten Handelsbanken iii. bei lizenzierten Offshore-Banken in Labuan iv. bei Banken in Übersee Ein deviseninländischer Exporteur kann ein Devisenkonto (FCA) bei lizenzierten Onshore-Banken eröffnen, um Beträge in jeder Höhe seiner Devisen-Erlöse zu unterhalten. Devisenausländer können gemeinsame FCAs mit einem anderen Devisenausländer für jeden Zweck unterhalten. Ein Deviseninländer oder ein deviseninländisches Unternehmen kann Ringgit in Devisen umtauschen und einem Onshore- oder Offshore-Devisenkonto (FCA) gutschreiben. Umwandlung der Ringgit Fonds muss Vorschriften für Investitionen in Devisenanlagen erfüllen. Ein deviseninländisches Unternehmen, das FCAs lizenzierten Offshore-Banken in Labuan oder Banken in Übersee unterhält, muss einen monatlichen Bericht (Statement OA) an den Controller einreichen. 5.2.7 Import und Export von Devisen durch reisende Deviseninländer Ein Deviseninländer kann Geldscheine in Ringgit bis zu RM1.000 importieren oder exportieren und ausländische Geldscheine exportieren, inklusive Travellers’ Cheques bis zu einem Gegenwert von US$10.000. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 130 Es gibt keine Beschränkungen für deviseninländische Reisende in Bezug auf Höhe des Betrages von ausländischen Geldscheinen und Travellers’ Cheques, die sie importieren können. Ein deviseninländischer Reisender muss eine Genehmigung vom Controller erhalten, wenn er i. einen Geldbetrag in malaysischen Ringgit ins Land oder aus dem Land tragen will, der die Höhe von RM1.000 übersteigt. ii. einen Geldbetrag in ausländischer Währung, das inkludiert auch Travellers’ Cheques, wenn die Höhe des Betrags den Gegenwert von US$10.000 übersteigt. Die Genehmigung wird innerhalb eines Tages gegeben. 5.3 Sonderstatus für ausgewählte Unternehmen 5.3.1 Offshore Organisationen im Labuan Offshore Financial Centre Eine Organisation, die unter dem Offshore Companies Act 1990 als Gesellschaft eingetragen oder registriert ist, wird als gebietsfremd für Zwecke der DevisenAdministration erklärt. Als ein Devisenausländer kann eine Offshore-Organisation die folgenden Transaktionen tätigen: i. Beträge in jeglicher Höhe von Devisen-Kredit-Fazilitäten bekommen ii. Beträge in jeglicher Höhe in Devisenanlagen investieren iii. Devisenterminkontrakte bei lizenzierten Onshore-Banken, lizenzierten Onshore-Banken, lizenzierten Offshore-Banken in Labuan und mit jedem Geschäftspartner in Übersee/im Ausland abschließen, die ausländische Währung zum Gegenstand haben. iv. Ankauf und Verkauf von ausländischer Währung (außer der Währung des Staates Israel) gegen Ringgit bei lizenzierten Onshore-Banken für berechtigte Zwecke v. External Accounts bei lizenzierten Inlandsbanken, bei lizenzierten OnshoreBanken, um die Kosten von steuerlichen und administrativen Ausgaben in Malaysia zu bestreiten. vi. Zahlungen in Ringgit von Deviseninländern, die von Gebühren, Kommissionszahlungen, Dividenden oder Zinsen von Fond-Depositen bei Onshore- Finanz-Institutionen hervorgehen. vii. Transaktionen in Ringgit-Anlagen direkt bei Onshore-Bank-Institutionen oder ortsansässigen Börsenmaklern auf eigene Rechnung investieren. Zusätzlich kann eine Offshore-Versicherungsorganisation in Labuan Rückversicherungsprämien und Zahlungen von Ansprüchen in Ringgit erhalten, die von Rückversicherungen von inländischen Versicherungsgeschäften stammen. 131 5.3.2 Unternehmen im Multimedia Super Corridor Ein Unternehmen mit Multimedia Super Corridor Status ist von allen DevisenAdministrationsbestimmungen bei Transaktionen befreit, wenn sie auf eigene Rechnung erfolgen. 5.3.3 Anerkannte Operational Headquaters Ein anerkanntes Operational Headquarter (OHQ) unterliegt den selben Richtlinien wie ein Deviseninländer. Zusätzlich dürfen OHQ folgendes: i. Investitionen in jeder Höhe in Devisen-Anlagevermögen tätigen, die mit Devisen- Fonds oder Darlehensaufnahme konsolidiert sind. ii. Fremdwährungskonten bei lizenzierten Onshore-Banken und lizenzierten Geschäftsbanken in Malaysia und von jedem Devisenausländer, vorausgesetzt die OHQ lombardiert nicht für oder handelt im Auftrag von einem Deviseninländer. iii. Für Investitionen in Devisen dürfen Emissionserlöse in jeder Höhe verwendet werden, solange diese durch die Ausgabe von Stammaktien durch öffentliche Auflage am Main Board of Bursa Malaysia erhalten wurden. 5.3.4 Regionale Distributionszentren und internationale Beschaffungszentren Ein regionales Distributionszentrum (RDC) und ein internationales Beschaffungszentrum (International Procurement Centre (IPC)) unterliegen den selben Richtlinien wie ein Deviseninländer. 5.4 Statistische Berichterstattung Um Bank Negara bei der Zusammenstellung einer Zahlungsbilanz-Statistik behilflich zu sein, müssen Deviseninländer, die mit Devisenausländern Transaktionen tätigen, oder die Devisen-Anlagen oder Passiva im Ausland haben, statistische Formulare/Berichte/Erklärungen an Bank Negara Malaysia einreichen, woimmer das auf diesen Fall anwendbare Gesetzt Gültigkeit findet. Informationen über die erforderlichen statistischen Dokumente können von der Bank Negara Webseite heruntergeladen werden: http://www.bnm.gov.my/fxadmin. BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION 132 Kapitel 7 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1.1 Patente 1.2 Warenzeichen 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial-Designs) 1.4 Urheberrechte (Copyright) 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 1.6 Geografische Ursprungshinweise 7 Kapitel 7 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS Der Schutz geistigen Eigentums wird in Malaysia durch Patente, Warenzeichen, industrielle Gebrauchsmuster, Urheberrecht und Layout-Design integrierter Schaltkreise gewährleistet. Malaysia ist Mitglied der World Intellectual Property Organization (WIPO) und hat die Pariser und Berner Konventionen unterzeichnet, die das oben genannte geistige Eigentum schützen. Außerdem ist Malaysia Unterzeichner des Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS), das der Welthandelsorganisation (WTO) untersteht. Die malaysischen Gesetze zum Schutz des gewerblichen geistigen Eigentums entsprechen somit internationalem Standard und bieten sowohl für lokale als auch für ausländische Investoren angemessenen Schutz. 1.1 Patente Der Patentschutz wird in Malaysia durch das Patentgesetz von 1983 und die Patent-Vorschriften von 1986 (Patents Regulations 1996) geregelt. Gemäß diesen Bestimmungen kann ein Gebietsansässiger seine Patent-Bewerbungen direkt stellen. Anträge auf Erteilung eines Patentes für ein ausländisches Erzeugnis können nur durch einen eingetragenen Patent-Agenten in Malaysia gestellt werden, der anstelle seines Klienten auftritt. Ähnlich den Bestimmungen in der Gesetzgebung anderer Länder ist eine Erfindung patentfähig, wenn sie neu und industriell anwendbar ist. Dem TRIPSAbkommen entsprechend gilt für Patente ein Schutzzeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Gebrauchsmusterschutz wird für zehn Jahre ab Antragsstellung gewährt und erneuerbar für weitere zwei aufeinanderfolgende 5-Jahres Fristen. Der Inhaber eines Patentes hat das Recht, die patentierte Erfindung zu verwerten, den Patentanspruch abzutreten oder zu übertragen sowie Lizenzverträge abzuschließen. Dem TRIPS Abkommen entsprechend und im Rahmen der obligatorischen Lizenzierung erlaubt das Gesetz den Import von patentierten Produkten, die bereits auf dem Markt in anderen Ländern sind (parallel import). Die Regierung kann kommerzielle Ausnutzung von Patenten auf Grund öffentlicher Gesetze oder aus Gründen der Moral verbieten. Das Patent Act wurde ergänzt und umfasst somit die Verordnung des Patent Cooperations Treaty (PCT), das auch den Import im Rahmen der obligatorischen Lizenzierung erlaubt. Malaysia ist den PCT im Jahr 2006 beigetreten und mit Effekt vom 16. August 2006 kann die PTC internationale Anmeldung an das Intellectual Property Corporation of Malaysia (MyIPO) gestellt werden. 1.2 Warenzeichen Der Schutz von Warenzeichen ist durch den Trade Marks Act 1976 und die Trade Marks Regulations 1997 geregelt. 135 Das Gesetz bietet Schutz für eingetragene Warenzeichen und Dienstleistungsmarken in Malaysia. Ein eingetragenes Warenzeichen darf von keiner Person und keinem Unternehmen außer dem Inhaber oder den von ihm autorisierten Benutzern verwendet werden. Bei unberechtigter Benutzung können Verfahren wegen Warenzeichenverletzung eingeleitet werden. Der Schutz eines Warenzeichens ist zeitlich auf 10 Jahre begrenzt und kann daran anschließend um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Der Inhaber des Warenzeichens hat das Recht, das Warenzeichen zu übertragen sowie seine Nutzung zu lizenzieren. Dem TRIPS-Abkommen entsprechend verbietet Malaysia die Registrierung bekannter Warenzeichen durch nichtlizensierte Benutzer. Außerdem führt Malaysia Grenzkontrollen durch, um die Einfuhr gefälschter Produkte zu verhindern. Malaysia ist dem Nice and Vienna Agreement am 28.Juni 2007 beigetreten, das am 28.September 2007 in Kraft getreten ist. Das Nice Agreement betrifft die Internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen fűr den Zweck der Registrierung von Zeichen während das Vienna Agreement eine Klassifizierung von Zeichen aufstellt, das aus Bild- Elementen besteht. Beide Abkommen sind bedeutsam fűr die Registrierung von Warenzeichen. Genau wie bei Patenten können Inländer ihre Bewerbungen direkt stellen, während Ausländer auf die Vertretung durch autorisierte Warenzeichen-Agenten zurückgreifen müssen. 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial-Designs) Industrielle Gebrauchsmuster werden durch den Industrial Designs Act 1996 und die Industrial Designs Regulations 1999 geschützt. Das Gesetz gewährleistet den Schutz eingetragener industrieller Gebrauchsmuster als persönliches Eigentum, das laut Gesetz übertragen und lizenziert werden kann. Eintragbare industrielle Gebrauchsmuster müssen neu sein und dürfen keine Elemente enthalten, die lediglich funktionsbedingt sind. Außerdem darf das Design nicht vom Aussehen eines anderen Artikels abhängig sein, dessen integraler Bestandteil es ist. Die Eintragung durch einen gebietsansässigen Antragsteller kann persönlich oder durch einen autorisierten Agenten für industrielle Gebrauchsmuster vorgenommen werden. Für nicht-gebietsansässige Antragsteller muss die Registrierung jedoch durch einen zugelassenen Agenten für industrielle Gebrauchsmuster erfolgen. Der Schutz für eingetraggene industrielle Gebrauchsmuster ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt und kann daran anschließend noch zweimal um jeweils 5 Jahre verlängert werden, so dass ein Schutzzeitraum von insgesamt 15 Jahren gewährleistet wird. 1.4 Urheberrechte (Copyright) Der Urheberrechtsschutz wird durch den Copyright Act 1987 geregelt, welcher einen umfassenden Schutz urheberrechtlich schutzfähiger Werke gewährt. Das Gesetz beschreibt die Merkmale schutzfähiger Arbeiten (einschließlich ComputerProgramme), den Umfang des Schutzes sowie die Art und Weise, in der der Schutz gewährt wird. Es gibt keine Registrierung schutzfähiger Arbeiten. Die Dauer des Urheberschutzes reicht bei literarischen, musikalischen und sonstigen Werken 50 Jahre über den Tod des Künstlers hinaus. Bei Musikaufnahmen, SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 136 Fernsehsendungen und Filmen gilt ein Schutz von 50 Jahren vom Entstehungsbzw. Veröffentlichungsdatum an. Das Gesetz gewährt darstellenden Künstlern ebenfalls Schutz für Live-Auftritte, welcher sich über 50 Jahre vom Beginn des Kalenderjahres an erstreckt, das auf den Live-Auftritt folgte. Ein außergewöhnliches Merkmal des Gesetzes ist die Einschließung von Verordnungen für ihre Vollziehung. Die Novelle des Copyright Act 1987, das am 1. Oktober 2003 in Kraft trat, gibt den Beamten des Ministry of Domestic Trade and Consumer Affairs die Vollmacht zur Verhaftung (inklusive der Verhaftung ohne Verhaftungsbefehl). Dieses besondere Einsatzkommando des MDTCA ist zur Vollsteckung des Gesetzes ernannt worden. Es hat die Vollmacht in Anwesen einzudringen, die im Verdacht stehen, gegen das Gesetz verstoßende Kopien zu besitzen und es kann auch gegen das Gesetz verstoßende Kopien und Vorrichtungen beschlagnahmen. 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise Die Layout-Designs integrierter Schaltkreise wird durch den Layout Design of Integrated Circuits Act 2000 geregelt. Das Gesetz gewährt Schutz für LayoutDesigns integrierter Schaltkreise basierend auf ihrer Originalität, der Eigenerstellung durch den Erfinder und des freien Entwurfs. Es gibt hierfür keine Registrierung. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre vom Datum der kommerziellen Nutzung an gerechnet oder 15 Jahre vom Entstehungsdatum an, wenn keine kommerzielle Nutzung erfolgt. Das Gesetz erlaubt es dem Eigentümer ebenfalls, gesetzliche Schritte zu unternehmen, wenn seine Rechte gemäß diesem Gesetz verletzt wurden. Als persönliches Eigentum kann die Nutzung laut Gesetz teilweise oder ganz durch Übertragung, Lizenzierung, Verfügung oder gesetzliche Mittel übertragen werden. Das Gesetz findet in Anlehnung an das TRIPS Agreement Anwendung, um den Investoren der Elektronikbranche Sicherheit zu garantieren und das Technologiewachstum in diesem Land zu gewährleisten . 1.6 Geografische Ursprungshinweise Das Geographical Indications Act 2000 bietet die Möglichkeit, sich Warenbezeichnungen nach ihrem geografischen Herkunftsort schützen zu lassen. Dieser Schutz ist für Wein und Spirituosen, natűrliche oder landwirtschaftliche Produkte, handwerkliche oder industrielle Produkte möglich. Geografische Ursprungshinweise, die gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstoßen, sind nach dem Gesetz nicht geschützt. Weitere Informationen bezüglich des Schutzes geistigen Eigentums ist von der Intellectual Property Corporation of Malaysia (Adresse im Anhang unter Nützliche Adressen – relevante Organisationen) erhältlich oder von der Webseite http://www.myipo.gov.my 137 SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 138 Kapitel 8 UMWELTMANAGEMENT 1. UMWELTPOLITIK 2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchfűhren? 2.3 Prüfung der Standorteignung für nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten 2.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von MüllVerbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Gelände und Gebäude und genehmungspflichtigen Beförderungsmittel 2.7 Abgas- und Abwasservorschriften 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 2.9 Sondermüll-Management 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ 8 Kapitel 8 UMWELT-MANAGEMENT Um die Förderung einer umweltfreundlichen Entwicklung des Landes zu garantieren, hat die malaysische Regierung umfassende gesetzliche und institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen. So wird beispielsweise allen Investoren bereits zu Beginn eines geplanten Projektes nahegelegt, die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Investoren werden angehalten, die Produktionsprozesse so auszulegen, dass die Abfallmenge von vorneherein minimalisiert wird, die Abfallvermeidung als fester Bestandteil des Produktionsprozesses einbezogen wird und in allen Bereichen die Möglichkeiten des Recyclings voll ausgeschöpft werden. 1. UMWELTPOLITIK Die nationale Umweltpolitik zielt auf den fortwährenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritt Malaysias ab und der Anhebung der Lebensqualität seines Volkes durch Entwicklung, die solide und unterstützende Umweltpolitik berücksichtigt. Die Umweltpolitik versucht folgende Ziele zu erreichen: • die Erhaltung einer sauberen, sicheren, gesunden produktiven Umwelt für gegenwärtige und zukünftige Generationen • die Erhaltung des einzigartigen und mannigfaltigen kulturellen und natürlichen Erbes des Landes durch das Wirken aller Sektoren der Gesellschaft • nachhaltige Lebensformen und -muster des Konsums und der Produktion Malaysias nationale Umweltpolitik betont Folgendes: • Respekt und Sorge für die Umwelt in Einklang mit den höchsten moralischen und ethischen Regeln • Erhaltung des natürlichen Eco-Systems, um die Einheit der Umwelt und der lebenserhaltenden Systeme zu garantieren • Gewährleistung der fortwährenden Verbesserung in der Produktivität und Qualität der Umwelt während zugleich wirtschaftliches Wachstum und humane Entwicklungsziele verfolgt werden • Management der Naturschätze-Nutzung um die Rohstoffquellen zu erhalten und die Erosion der Umwelt zu verhindern • Integration des Umweltgedankens in die Planung und Implementation der Politik, Ziele und Verwaltungsgebiete in allen Sektoren, um die Umwelt zu schützen 141 • Vergrößerung der Rolle des Privatsektors im Bereich des Umweltschutzes und Umwelt-Managements • Gewährleistung eines aufrichtigen Engagements um den Umweltschutz und Verantworlichkeit auf Seiten der Führungskräfte im öffentlichen und privaten Sektor, von Rohstoffquellennutzern, NGOs und der Öffentlichkeit im allgemeinen in der Festlegung, Planung und Implementierung ihrer Vorhaben • aktive und kompetente Teilnahme in regionalen und globalen Bestrebungen in Sachen Umwelterhaltung und -verbesserung 2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES Der Environmental Quality Act 1974 und die darin enthaltene Gesetzgebung verlangt von Unternehmen, abhängig vom jeweils geplanten Projekt eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine Standortbewertung und/ oder eine Schadstoffbelastungsanalyse zu machen. Nach Produktionsbeginn verlangt das Gesetz eine konstante Überwachung sowie Selbstkontrolle. Im Einzelnen müssen folgende Genehmigungen vom Director General, Department of Environment, eingeholt werden: i. Umweltverträglichkeitsstudie für genehmigungspflichtige Projekte ii. Standorteignungsbewertung für nicht-genehmigungspflichtige Projekte iii. Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte iv. Schriftliche Zusage für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen v. Genehmigung zur Nutzung und den Betrieb von genehmigten Gebäuden/ Räumlichkeiten und genehmigten Beförderungsmittel 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten Jeder Kapitalanleger sollte sich zuerst vergewissern, ob eine UmweltverträglichkeitsStudie (Environmental Impact Assessment, EIA) erforderlich ist. EIAs sind nach der Environmental Impact Assessment Order 1987 für folgende Aktivitäten notwendig: (i) Landwirtschaft a) Landerschließungsprojekte für Gebiete von 500 Hektar oder mehr zur Umwandlung von Waldgebiet in landwirtschaftlich genutzte Flächen b) Landwirtschaftsprogramme, die die Umsiedlung von 100 oder mehr Familien erforderlich machen c) Erschließung von landwirtschaftlichem Grundbesitz mit einer Gesamtfläche von mehr als 500 ha und Umstellung der landwirtschaflichen Nutzungsart UMWELT-MANAGEMENT 142 (ii) Flughäfen a) Bau von Flughäfen, die eine Landebahn von 2 500km oder länger haben b) Landebahnen-Landerschließung in Bundesstaaten und Nationalparks (iii) Entwässerung und Bewässerung a) Bau von Dämmen und künstlichen Seen und künstliche Vergrößerung von Seen und einer Oberfläche von 200 ha und mehr b) Trockenlegung von Sümpfen, Freiwildlebensraum oder unberührten Wäldern, die sich über eine Fläche von 100ha oder mehr erstrecken c) Bewässerungs-Projekte, die sich über 5 000ha und mehr erstrecken (iv) Landgewinnung Küstenlandgewinnung im Ausmaß von 50 ha oder und mehr (v) Fischerei a) Bau von Fischereihäfen b) Hafenausbau mit mehr als 50%igem Anstieg der Fischfangkapazitäten pro Jahr c) Ländliche Fischzuchtprojekte, die die Zerstörung von MangrovenSümpfen auf einer Fläche von 50 Hektar oder mehr erfordern (vi) Forstwirtschaft a) Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche und deren Fläche 50 Hektar oder mehr betragen b) Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche, die sich über Abholzung oder Umwandlung von Waldgebiet in eine andere Nutzfläche innerhalb des Quellwassergebietes befindet, das zur kommunalen Wasserversorgung dient und Bewässerung oder Nutzung von Wasserkraft in einem Areal, das an staatliche oder nationale Parks oder Marineparks angrenzt c) Abholzung von einer Fläche von 500 Hektar und mehr d) Umwandlung von Mangrove-Sümpfen für industrielle Nutzung, zum Wohnbau oder landwirtschaftliche Nutzung im Ausmaß von 50 Hektar und mehr e) Abholzung von Mangrove-Sümpfen auf Inseln, die an nationale Marineparks angrenzen (vii) Wohnungsbau Erschließung von Wohnbaugebieten, die sich über eine Fläche von 50 Hektar und mehr erstrecken 143 (viii) Industrie a) Chemische Industrie: wenn die Produktionskapazität für jedes einzelne oder alle Produkte zusammen mehr als 100 Tonnen/Tag beträgt b) Petrochemie: in jeder Größenordnung c) Nicht-eisenhaltige Metalle: Primärschmelze von Aluminium Kupfer anderen Metallen - in allen Größenordnungen in allen Größenordnungen wenn die Kapazität 50 Tonnen/Tag oder mehr des Produkts beträgt d) Nicht-metallische Produkte: Zementproduktion - für Klinkerausstoß 30 Tonnen/Stunde oder mehr Kalkproduktion - 100 Tonnen/Tag und mehr gebrannter Kalk im Rotationsbrennofen oder - 50 Tonnen/Tag und mehr im vertikalen Ofen e) Eisen und Stahl Wenn Eisenerz als Rohstoffe für eine Produktion von 100 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird; oder wenn Alteisen als Rohmstoffe für eine Produktion von 200 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird f) Werften Tot-Gewicht-Tonnage mehr als 5.000 Tonnen g) Pulpe- und Papierindustrie: Produktionskapazität über 50 Tonnen/Tag (ix) Infrastruktur a) Bau von Krankenhäusern mit Angrenzung an Gebiete, die für Freizeit und Entspannung dienen b) Industriegebiet-Entwicklung für Mittel- und Schwerindustrie, die eine Fläche im Ausmaß von 50 ha und mehr umfassen c) Bau von Autobahnen d) Bau von staatlichen Land-und Hauptstraßen e) Errichtung von neuen Wohngebieten (x) Häfen a) Anlegen von neuen Häfen b) Hafenausbau, der eine Vergrößerung von 50% und mehr der Umschlagkapazität pro Jahr mit sich bringt UMWELT-MANAGEMENT 144 (xi) Abbau von Rohstoffen a) Abbau von Mineralien in neuen Gebieten, wo die Abbau-Pachtgutlizenz eine Gesamtfläche von mehr als 250 ha und mehr umfasst b) Erzaufbereitung, inklusive Konzentrieren von Aluminiumkupfer, Gold oder Tantal c) Sand-Abbau, der eine Fläche von 50 ha und mehr umfasst (xii) Erdöl a) Abbau von Erdöl- und Erdgasvorkommen b) Bau von Offshore und Onshore-Pipelines von mehr als 50 km Länge c) Bau von Anlagen zur Trennung von Erdöl und Erdgas, für Weiterverarbeitung, Transport und Lagerung d) Bau von Erdölraffinerien e) Bau von Depots für die Lagerung von Erdöl, Erdgas oder Diesel (mit Ausnahme von Tankstellen), die in einem Radius von 3 km eines Gewerbe-, Industrie- oder Wohngebietes liegen und die über eine Gesamtlagerkapazität von 60 000 Fässern (barrels) oder mehr verfügen. (xiii) Elektrizitäts-Erzeugung und -Versorgung a) Bau von Dampfturbinen-Kraftwerken, die natürlichen Brennstoff verheizen und eine Kapazität von mehr als 10 Megawatt haben b) Dämme und hydro-elektrische Bauten mit entweder einer oder beiden Bedingungen wie folgt: • Dämme, die über 15 Meter hoch sind und dazugehörige Strukturen, die eine Gesamtfläche von mehr als 40 Hektar umfassen • Reservoirs mit einer Oberfläche von mehr als 400 Hektar c) Bau von Gezeiten-Kraftwerken d) Bau von atomenergie-betriebenen Kraftwerken (xiv) Steinbrüche Beantragter Abbau von aggregiertem Kalkstein, Kieselquarz, Sandstein, Marmor und dekorativen Mauersteinen innerhalb von 3 km eines bereits existierenden Wohn-, Handels- oder Industriegebiets oder eines Gebiets, für das eine Lizenz, Genehmigung oder Zustimmung für die Erschließung eines Wohn-, Handels- oder Industriegebiets gegeben wurde. (xv) Eisenbahnen 145 a) Bau von neuen Linien b) Bau von Nebenlinien (xvi) Verkehrsmittel Bau von Massen-Schnell-Transport Projekten (vxii) Hotelgewerbe und Freizeitbranche a) Bau von Strandresorts oder Hotels mit mehr als 80 Zimmern b) Bergresorts oder Hotelanlagen auf einer Fläche von 50 Hektar und mehr c) Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen in Nationalparks d) Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen auf Inseln innerhalb von Naturschutzgebieten (xviii) Müllaufbereitung und Entsorgung a) b) Gift- und Sondermüll - Bau einer Müllverbrennungsanlage vor Ort (on-site) - Bau einer externen Wiederaufbereitungsanlage (off-site) - Bau einer externen Abwasser-Aufbereitungsanlage (off-site) - Bau von sicheren Landauffüllungseinrichtung - Bau einer externen Deponie-Anlage (offsite) Kommunaler Festabfall - Bau einer Verbrennungsanlage - Bau einer Kompostierungsanlage - Bau einer Wiederaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage - Bau einer kommunalen Landauffüllungseinrichtung c) Kommunale Kanalisation - Bau einer Abwasser-Aufbereitungsanlage - Bau von Marine-Ausfluss (xix) Wasserversorgung a) Bau von Dämmen oder behördlich unterstellten Reservoirs mit einer Oberfläche von 200 Hektar und mehr b) Grundwasser-Erschließung für industrielle, langwirtschaftliche oder städtische Wasserversorung, die mehr als 4 500 Kubikmeter Wasser pro Tag liefern UMWELT-MANAGEMENT 146 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchfűhren? Eine EIA-Untersuchung muss von Experten durchgeführt werden, die beim Department of Environment (DOE) unter dem EIA Consultant Registration Scheme registriert sind. Die Liste der registrierten EIA Experten und Details über das Registrierungs-System sind auf der DOE Web-Seite http://www.doe.gov.my ersichtlich. 2.3 Prüfung der Standorteignung für nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten Einer der wichtigsten Faktoren, um eine Umweltschutzgenehmigung zu bekommen, ist die Standort-Eignung des geplanten Projekts. Die Standort-Eignung wird unter dem Aspekt der Vereinbarkeit des Projekts mit den geplanten Strukturen oder kommunalen Plänen, die Nutzung des angrenzenden Geländes, inwieweit das Gebiet eine zusätzliche Umweltbelastung vertragen kann, und der Müllentsorgung-Bedingungen entspricht. Einzelheiten bezüglich der je nach Industriebranche erforderlichen Pufferzonen können der Broschüre des Department of Environment (DOE) "Guidelines for the Siting and Zoning of Industries" entnommen werden. Potentiell gefährliche Industrien müssen im Zweifelsfall dem Umweltministerium eine Risiko-Analyse als Teil der Standort-Prüfung übermitteln. 2.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte Für alle nachstehend aufgeführten Aktivitäten muss eine vorherige schriftliche Genehmigung beim Director General of Environmental Quality eingeholt werden: i. Bau jeglicher Art von Gebäuden oder die Ausführung von Arbeiten, die zu einer neuen Quelle von Abwasser oder Absonderung führen können, gemäß Paragraph 4 der Environmental Quality (Sewerage and Industrial Effluents) Regulations 1979 ii. Bauen auf einem Land oder ein Gebäude; oder Renovierung das das Land oder das Gebäude in ein genehmigungspflichtiges Industrieland/-Gebäude umwandelt (Palmölmühlen, Rohgummiverarbeitungsanlagen und Aufbereitungs- und Entsorgungsanlagen für Sondermüll) wie gemäß Section 19 des Einvironmental Quality Act, 1974 iii. Fabriken, die unter die Kategorie genehmigungspflichtige Aktivitäten fallen sind folgende: a) b) c) * Palmölmühlen f r Rohpalmöl Rohkautschuk-verarbeitende Mühlen Anlagen zur Behandlung und Vernichtung von Sondermüll Diese Art von Ansuchen muss mit einer vorschriftsmäßigen Begleit-Gebühr eingereicht werden. 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen Antragsteller, die Aktivitäten durchführen wollen, wie unten angegeben, müssen vorherige schriftliche Zustimmung vom Director-General of Environment Quality bekommen: 147 i. Neue Installationen in der Nähe eines Wohngebietes, wie in Verordnung 4 und First Schedule of the (Clean Air) Regulations 1978 festgelegt ii. Für den Neubau, Verlagerung oder Umbau von Verbrennungsanlagen mit einem Verbrauch von 30 kg oder mehr pulverisiertem Brennstoff oder Feststoff oder 15 kg oder mehr flüssigem oder gasförmigem Brennstoff pro Stunde muss der Antragsteller vorab eine schriftliche Genehmigung vom Director General of Environmental Quality einholen. Die einschlägige Regelung befindet sich in den Paragraphen 36 und 38 der Environmental Quality (Clean Air) Regulations 1978. iii. Jegliche Errichtung, Installation, Relokalisierung oder Änderung von Schornsteinen von denen oder durch die luftverschmutzende Abgase dringen können * Das Ansuchen um schriftliche Genehmigung ist gebührenfrei. 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Gelände und Gebäude und genehmungspflichtigen Beförderungsmittel Zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen und Gelände ist eine Lizenz erforderlich und zwar wie folgt: i) für Palmölmühlen ii) für rohgummiverarbeitende Betriebe iii) Behandlung und Aufbereitung von Sondermüll Mir Effekt vom 15.August 2005 ist gemäß Environmental Quality (genehmungspflichtige Gelände/Gebäude und genehmungspflichtige Beförderungsmittel) Order 2005 eine Lizenz erforderlich, um genehmigungspflichtige Beförderungsmittel zu benutzen. Beförderungsmittel, die als genehmigungpflichtig gelten, sind jede Art von Verkehrsmittel oder Schiff, die mit folgender Beschreibung übereinstimmen: i) durch einen inneren Mechanismus angetrieben ii) konstruiert oder umgebaut, um am Land oder im Wasser betrieben zu werden iii) benutzt um Sondermüll zu transportieren, zu transferieren, zu plazieren oder zu deponieren Der Antrag auf Lizenz soll nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung und/oder der schriftlichen Zustimmung (wie in 2.3 und 2.4 erwähnt) gestellt werden. Lizenzgebühren werden für jede Lizenz erhoben, die für palmöl- und rohgummiverarbeitende Betriebe ausgestellt wird und Einrichtungen für die Aufbereitung und Behandlung und Beseitigung eingeplanter Abfälle und für genehmungspflichtige Beförderungsmittel. UMWELT-MANAGEMENT 148 2.7 Abgas- und Abwasservorschriften Die Industrie muss sich strikt an die Abgas- und Abwasservorschriften halten, die in Malaysia gelten. Die Standardvoraussetzungen sind in den Environmental Quality (Clean Air) Regulations 1978 und den Environmental Quality (Sewerage and Industrial Effluents) Regulations 1979 festgelegt. 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen Ozonschädigende Substanzen (ODS) sind gemäß Environmental Quality (Refrigerant Management) Regulation 1999 und der Environmental Quality (Halon Management) Regulation 1999 als umweltschädliche Substanzen eingestuft worden. Neuinvestitionen zur Nutzung dieser Substanzen sind verboten. 2.9 Sondermüll-Management Malaysia hat eine umfassende Satzung von gesetzlichen Bestimmungen bezüglich giftigem und gefährlichem Müll beschlossen. Die Bestimmung basiert auf der Stütze von gewichtigen Leitsätzen. Eine Einrichtung, die Lagerhäuser, Transporte und Sondermüll hervorbringt, muss sich an die wichtigsten folgenden GrundBestimmungen halten: i. Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 (Novelle) 2007; ii. Environmental Quality (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) Order 2005; iii. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment and disposal Facilities) (Novelle) Order 2006; iv. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment and disposal facilities) (Novelle) Regulations 2006 ; v. Customs (Prohibition of Export) Order (Amendment) ( No.5) Order 2006; und vi. Customs (Prohibition of Import) Order (Amendment) ( No. 5) Order 2006. Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 kam am 15.August 2005 zur Geltung und ersetzt das Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 1989. Unter diesen Bestimmungen gibt es 77 Arten von Sondermüll , die in “First Schedule” angeführt sind, und in 5 Kategorien unterteilt werden und zwar: i. SW 1 Metall und metall-haltiger Abfall (10 Arten von Sondermüll); ii. SW 2 Abfall, der hauptsächlich aus nicht-organischen Substanzen besteht, der aber Metall und organische Substanzen enthalten kann (7 Arten von Sondermüll); iii. SW 3 Abfall, der hauptsächlich aus organischen Substanzen besteht, der aber Metall und nicht-organische Substanzen enthalten kann (27 Arten von Sondermüll); 149 iv. SW 4 Abfall, der entweder nicht-organische Substanzen enthält oder organische Substanzen enthalten kann (32 Arten von Sondermüll); v. SW 5 jede andere Art von Abfall (1 Art von Sondermüll) Sondermüll kann innerhalb der Anlage der abfallproduzierenden Betriebe gelagert, ausgesondert oder behandelt werden. Diese Art von Tätigkeiten brauchen nicht vom Department of Environment genehmigt werden. Ein abfallproduzierender Betrieb kann seinen eigenen produzierten Sondermüll bis zu 180 Tagen lagern mit der Voraussetzung, dass der angehäufte Sondermüll innerhalb der Anlage nicht mehr als 20 metrische Tonnen überschreitet. Abfallproduzierende Betriebe, die einen Sondermüll von mehr als 20 metrischen Tonnen produzieren, können jedoch ein schriftliches Gesuch an den Director General richten. Die Kontainer in denen der Sondermüll gelagert wird, müssen deutlich beschriftet sein und zwar mit dem Beginndatum der Lagerung sowie dem Namen, der Adresse und Telefonnummer des abfallproduzierenden Betriebs. Landwirtschaftliche Tätigkeiten, Müllverbrennung, Beseitigung und AussonderungsEinrichtungen außerhalb der Betriebsgelände für Aussonderung von Müll, sowie Lagerung und Behandlung dessen, kann nur in dazu vorgesehenen Einrichtungen vorgenommen werden, die vom Department of Environment eine Lizenz vorweisen können. Mir der Unterzeichnung des Konzessions-Vertrags zwischen der malaysischen Regierung und Kualiti Alam Sdn. Bhd. Am 18. Dezember 1995 (15 jährige Gültigkeitsdauer) ist die Behandlung von Abfall außerhalb des Betriebsgeländes und die Beseitigung (Müllverbrennung, Abwasserbehandlung, Lagerung und Ablage auf sicheren Müllhalden) von Sondermüll nicht gestattet. Müllverbrennung von Sondermüll innerhalb des Betriebsgeländes sollte vermieden werden. Wenn es notwendig ist, müssen die Anwendungen für die Installation von solchen Verbrennungsöfen strenge Richtlinien, den „Guidelines on the Installation of on-site Incinerator for the Disposal of Scheduled Wastes in Malaysia“ befolgen, und auch eine detailierte Umwelt-Belastungsstudie durchführen und den EIA Bericht veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Einblick hat. Abfallproduzierende Betriebe können um Sondergenehmigung für das Management von Sondermüll ansuchen, um den Sondermüll von ihren Anlagen abholen zu lassen oder verarbeiten zu lassen; ausgenommen sind die Behandlung, Beseitigung oder Aussonderung in Anlagen oder Einrichtungen, die keine genehmigten Anlagen sind, gemäß den Bestimmungen 7(1) Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005. 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ Bitte beachten Sie den Abschnitt “Finanzielle Anreize für Umwelt-Management” Wenn Sie weitere Einzelheiten über Umwelt-Management-Vorschriften benötigen, wenden Sie sich bitte an das Umweltministerium (Department of Environment). Die Adresse finden Sie im Anhang unter Nützliche Adressenrelevante Organisationen. UMWELT-MANAGEMENT 150 Kapitel 9 INFRASTRUKTUR 1. INDUSTRIELAND 1.1 Industrial Estates 1.2 Industrie-Freizonen 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses) 2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG 3. WASSERVERSORGUNG 4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN 5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN 6. HÄFEN 7. FRACHTGUTVERKEHR 7.1 Kontainerbeförderung 7.2 Frachtbeförderung 8. STRASSEN 9. EISENBAHNEN 10.MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR 9 Kapitel 9 INFRASTRUKTUR 1. INDUSTRIELAND 1.1 Industrial Estates Malaysia bietet insgesamt mehr als 200 Industriegebiete und Industrieparks, die von staatlichen Stellen wie Wirtschaftsförderungsgesellschaften (State Economic Development Corporations, SEDCs), den regionalen Entwicklungsbehörden (Regional Development Corporations, RDAs), den Hafenbehörden oder den Stadtverwaltungen erschlossen wurden. Zusätzlich werden kontinuierlich neue Gebiete geplant, um mit der steigenden Nachfrage mithalten zu können. Dieses Angebot wird in einigen Staaten durch privatwirtschaftlich erschlossene und unterhaltene Industriegebiete ergänzt. Preis und Mieten-Vereinbarungen variieren je nach Lage. 1.2 Industrie-Freizonen Eine Industrie-Freizone ist ein Gebiet, das vom Finanzminister unter der Bestimmung von Abschnitt 3(1) des Freizonen-Gesetzes 1990 festgelegt wurde. Es ist für die Förderung des Wiederausfuhrhandels vorgesehen und wurde speziell für Produktionsunternehmen eingeführt, die Produkte hauptsächlich für den Export herstellen oder zusammenbauen. Eine Industrie-Freizone besteht aus einer freien kommerziellen Zone für kommerzielle Aktivitäten, die Handel treiben (ausgenommen sind Kleinhandel), Waren klein verpacken, sortieren, umpacken, neu-etikettieren, und durchliefern, und aus einer freien industriellen Zone für Produktions-Aktivitäten. Die Aktivitäten und Industrien darin unterliegen nur geringen Zollformalitäten und es wird als ein Gebiet außerhalb der Hauptzollgebiete angesehen, außer in Bezug auf Verbote von Importgütern und Export- unter dem Abschnitt 31 des Zollgesetzes 1967. 1.2.1 Freie industrielle Zonen Neben minimalen Zollformalitäten ermöglichen FIZs diesen exportorientierten Unternehmen zollfreien Import von Rohmaterialien, Zulieferteilen, Maschinen und Betriebseinrichtungen, die direkt im Produktionsprozess gebraucht werden, sowie minimalen Zollformalitäten für den Exporte ihrer fertigen Produkte. Bisher sind 18 FIZs eingerichtet worden und sie sind in Pasir Gudang, Pringgit I, Pringgit II, Pringgit III, Tanjung Kling, Kinta, Telok Panglima Garang, Hulu Klang, Sungai Way, Perai, Bayan Lepas, Batu Berendam, Jelapang II, Sama Jaya und Pulau Indah und Tanjung Pelepas I, II und III. Voraussetzungen Für die Niederlassung in einer FIZ kommen Unternehmen in Betracht, • 153 die entweder ausschließlich oder mindestens 80% für den Export produzieren • deren Rohmaterialien oder Zulieferteile im Wesentlichen importiert werden. Unternehmen in einer FIZ sind jedoch dazu angehalten, nach Möglichkeit lokale Rohmaterialien und Zulieferteile zu nutzen 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses) Um Unternehmen die Errichtung von Fabriken für die ausschließliche Herstellung von Exportprodukten auch an Orten zu ermöglichen, an denen die Einrichtung einer FIZ nicht praktikabel oder sinnvoll ist, ist es gestattet Zollausschlussgebieten für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses, LMWs) zu errichten. Alle Einrichtungen und Anlagen, die LMWs gewährt werden, sind jenen der Fabriken in den FIZs ähnlich. Voraussetzungen Der LMW-Status wird normalerweise Unternehmen gewährt • die ihre gesamte Produktion bzw. nicht weniger als 80 %, exportieren • deren Rohmaterialien oder Zulieferteile hauptsächlich importiert werden Zahlung von Zöllen Aus Industrie-Freizonen (FIZs und LMWs) ins Ausland exportierte Güter sind in Malaysia nicht zollpflichtig. Wenn diese Güter, mit Ausnahme von Zigaretten, Alkohol und Kraftfahrzeugen, jedoch auch im Zollinland (Principal Customs Area, PCA) verkauft werden, fallen folgende Importzölle an: i. Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die auch im Zollinland produziert werden, wird ein Einfuhrzoll in Höhe des AFTA Common Effective Preferential Tariff (CEPT) erhoben. ii. Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die auch im Zollinland produziert werden, aber einen Anteil an lokalen Vormaterialien von mehr als 51 % haben, wird ein Einfuhrzoll in Höhe von 5 % oder ggf. eine entsprechende Verbrauchssteuer erhoben, falls letztere höher ist. iii. Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die nicht im Zollinland produziert werden, wird ein Einfuhrzoll in Höhe von 3 % erhoben. iv. Bei Halbwaren wie Rohmaterialien, Komponenten, und Maschinen und Ausrüstung für die verarbeitende Industrie können Produzenten im Zollinland die vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll beantragen. 2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG Die Elektrizitätsversorgung ist in ganz Malaysia gut. Auf der malaysischen Halbinsel liefert das staatliche Stromversorgungsunternehmen Tenaga Nasional Berhad (TNB) den Strom, während die Bundesstaaten Sabah und Sarawak von der Sabah Electricity Sdn. Bhd. (SESB) bzw. der Sarawak Electricity Supply Corporation (SESCO) versorgt werden. INFRASTRUCTURE SUPPORT 154 Die Übertragungsspannungen betragen 500 kV, 275 kV und 132 kV, während die Verteilung mit 33 kV, 22 kV, 11 kV und 415 V dreiphasig oder 240 V einphasig erfolgt. Die Netzfrequenz ist 50 Hz+/-1 %. TNB bietet außerdem im Rahmen der “Total Energy Solutions” eine Belieferung mit Elektrizität, Wasserdampf und Kühlwasser an. Dieses Angebot richtet sich an besondere Industriezweige, die diverse Energieformen zur Produktion benötigen. Im Rahmen der Regierungsinitiative zur Förderung von HochtechnologieUnternehmen wurde im Kulim High-Tech Park (KHTP) ein Ringnetzwerk zur Sicherstellung einer garantiert ununterbrochenen Elektrizitätsversorgung installiert. Es handelt sich dabei um das fortschrittlichste System dieser Art in der gesamten Region. Es wurde speziell auf die hohen Ansprüche der im KHTP angesiedelten Hochtechnologie-Unternehmen abgestimmt. 3. WASSERVERSORGUNG Laut der föderalistischen Verfassung Malaysias ist die Wasserversorgung unter der Obhut der Länder. Die Länder sind für die Entwicklung, den Betrieb und die Wasserverteilung verantwortlich. Eine nationale Wasserservice-Kommission wird derzeit aufgebaut, die die zuständigen Wasserversorgungs-Abteilungen und/oder Unternehmen in den verschiedenen Staaten regulieren wird. Mit einem gutregulierten Wasserversorgungs-Dienst, wird die Effizienz und die Nachhaltigkeit der Wasserindustrie dem Konsumente, dem Investor und den Betrieben von Nutzen sein. Der malaysische Verbraucher genießt eine 24-stündige Wasserversorgung, deren Wasser nach den internationalen Vorschriften für Trinkwasser behandelt wird, wie es in den internationalen Standard für Trinkwasser von der World Health Organisation (WHO) festgesetzt ist. Alle Haushalte, kommerzielle und industrielle Verbraucher haben einen Zähler. Wassergebühren sind niedrig und variieren von Bundesland zu Bundesland. 4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN Malaysias Festnetztelefon-, Mobiltelefon - und Satellitenkommunikationsinfrastruktur, die von fünf Telekomfirmen und anderen Netzwerkdienstanbietern angeboten werden, bilden die komplette Bandbreite lokaler und internationaler Serviceleistungen einschließlich Ton-, Bild und Datenübertragungsmöglichkeiten und andere fortschrittliche Kommunikationsdienstleistungen. Derzeit gibt es mehr als 13 Millionen Fernsprechteilnehmer von Mobiltelefonkunden. Festnetztelefone und Mobilkommunikationen werden durch VSAT und satellitenbasierte Land- und Unterwasserdienstleistungen vergrößert. Es gibt sechs Internetanbieter (Internet Service Provider=ISP) mit 3,2 Millionen Anschlüssen. Die größten ISP sind TM Net mit einem Marktanteil von 58% und Jaring mit 23%. Die Telekommunikations-Infrastruktur bietet die komplette Bandbreite der Audio- Data- und Videodienstleistungen mit modernen und voll digitalisierten Netzwerken mit Glasfaserleitungen, SDH, TM , ADSL und anderen kabellosen Bandbreiten, die hohe Kapazitäten und hohe Ton- und Datenübertragungs-Geschwindigkeiten ermöglichen. Im Inland wird eine Infrastruktur von mehr als 40GB angeboten; im Multimedia Super Corridor (MSG) steht eine Bandbreite bis zu 10 GB zur Verfügung. Malaysia ist durch verschiedene fiber-optische Kabeln und Satelliten-Konsortia wie FLAG, SE-MA-WE, APCN, China-USA, Japan-USA, Measet und Intelsat mit 155 der ganzen Welt verbunden. Um den steigenden Bedarf an Bandbreite nachzukommen, werden mittel- und hochtechnologische Technologien wie ASDL, IP, VPN und ATM im ganzen Land verbreitet. Malaysia bietet derzeit konkurrenzfähige Tarife für lokale, nationale und internationale Verbindungen an, sowie “leased circuits” mit Internet dial-up, wobei internationale Tarife eine der niedrigsten in der Region sind. 5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN Dank seiner zentralen Lage in Südostasien eignet sich Malaysia hervorragend als zentraler Warenumschlagsplatz für die Region. Malaysias Luftfrachteinrichtungen sind gut ausgebaut, insbesondere an den fünf internationalen Flughäfen des Landes. Der hochmoderne Kuala Lumpur International Airport (KLIA) in Sepang, Selangor, verfügt über eine Kapazität von 25 Millionen Passagieren und mehr als 650 000 Tonnen Luftfracht pro Jahr. Weitere Ausbaustufen auf dem 25 000 ha großen Flughafengelände sehen Kapazitäts-Erweiterungen auf 60 Millionen Passagiere pro Jahr und 3 Millionen Tonnen Luftfracht bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus auf bis zu 100 Millionen Passagiere und 5-6 Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr vor. Die anderen internationalen Flughäfen sind der Penang International Airport, der Langkawi International Airport und der Johor International Airport auf der malaysischen Halbinsel, und der Kota Kinabalu International Airport im Bundesstaat Sabah und der Kuching International Airport im Bundesstaat Sarawak. Malaysias nationale Fluglinie Malaysia Airlines (MAS) bietet über ihre Tochtergesellschaft MASkargo Luftfrachtdienste an. MASkargo betreibt ein Advanced Cargo Centre (ACC) am Kuala Lumpur International Airport. ACC verfügt über hochentwickelte und sensible Sicherheitssysteme sowie dem neuesten technischen Stand bei der Automatisierung von Abläufen, damit Echtzeit-Kursverfolgung für Datenübertragung sicheren Kommunikationsfluss gewährleisten. Zu den Angeboten zählen ein Tierhotel (Animal Hotel) und ein One-Stop-Perishable Centre für Leichtverderbliches, und das erste Priority Business Centre (PBS) der Welt, das für die wichtigsten Spediteure Dienstleistungen anbietet. MASkargo bietet außerdem einen landesweiten LKW-Service von Flughafen zu Flughafen an. Es gibt Frachtverbindungen nach Penang, Amsterdam, Basel, Dubai, Frankfurt, Guangzhou, Hangzhou, Hongkong, Malpensa, Melbourne, Shanghai, Taipei, Tokio, Osaka und Sydney. Kürzlich wurde ein I-Port gestartet, der erste Flughafen der Welt, innerhalb eines Seetransport Umschlag-Service. Dieses Service ermöglicht eine schnelle Abfertigung von See-Luft Waren durch malaysische Häfen via KLIA. Außerdem liefert Malaysia Airlines Frachten an mehr als 100 internationale Ziele auf sechs Kontinenten und verbindet mit anderen Fluglinien eine schnelle Auslieferung von Waren überall in die Welt. In Ergänzung hierzu werden in Malaysia Luftfrachtdienste von Transmile Air angeboten, die landesweit neun Flughäfen und fünf weitere in der Region wie Bangalore, Madras, Manila, Jakarta und Shenzhen anfliegt. INFRASTRUCTURE SUPPORT 156 6. HÄFEN Es gibt sieben staatliche internationale Seehäfen in Malaysia, die dem BundesTransportministerium unterstehen. Sechs davon, namentlich Port Klang, Penang Port, Johor Port in Pasir Gudang, Port of Tanjung Pelepas, Kuantan Port und Kemaman Port und einer in Sarawak, der Bintulu Port. Bintulu Port, ist der erste Liquefied Natural Gas LNG Hafen Malaysias, während Kemaman Port ein Zulieferungs-Stützunkt ist, der speziell auf die Bedürfnisse der Erdölindustrie ausgerichtet ist. Alle diese Häfen bieten eine moderne Austattung und Ausrüstung für alle Arten des Güterumschlags einschließlich Schüttgut- und Kontainerverladung. Die Regierung strebt für die malaysischen Häfen folgendes an: • Eine angebotsorientierte Kapazitätspolitik, d.h. eine großzügige Kapazitätsauslegung soll garantieren, dass keinerlei Wartezeiten für die Ladung oder die Schiffe entstehen. • Eine Zentralisierung des Güterumschlages in Port Klang, was ihn zum nationalen Güterumschlagplatz und zum regionalen Umladungsmittelpunkt macht. Alle Güter werden, wenn möglich, über diesen Hafen umgeschlagen, während die anderen Häfen eine Zulieferrolle übernehmen. • Der Hafen von Tanjung Pelepas soll als zentraler Güterumschlagplatz für das südliche Malaysia etabliert werden. 7. FRACHTGUTVERKEHR In Malaysia bieten zahlreiche Unternehmen umfassende Fracht- und TransportDienstleistungen wie Kontainertransport, Frachtgutbeförderung und -verteilung, Lagerhaltung, Bunkern, Hafen- und Zollabfertigung, Kontainerverleih und reparatur usw. an. Nicht zuletzt Dank eines großflächigen Niederlassungsnetzes der Transportgesellschaften kommen Malaysias Unternehmen in den Genuss einer schnellen, effizienten und zuverlässigen Frachtbeförderung. Die meisten Spediteure verfügen außerdem über ein gutes Netzwerk internationaler Agenten. 7.1 Kontainerbeförderung Die malaysische Regierung kontrolliert den inländischen Kontainertransport durch das Commercial Vehicle Licensing Board, CVLB, das dem Ministry of Entrepreneur and Cooperative Development untersteht. Zweiundsechzig Unternehmen bieten Speditionsdienstleistungen an und verfügen über einen vielseitigen Fuhrpark von Kontainertransportfahrzeugen und Zugmaschinen, einschließlich Spezialfahrzeugen für die Beförderung von Sonderfrachten, und können somit den unterschiedlichsten Ansprüchen gerecht werden. Neben den Kontainertransportunternehmen gibt es zahlreiche kleine und mittlere Transportbetriebe, die konventionelle Frachten an jedes erreichbare Ziel im Lande 157 befördern. Für einige Bestimmungsorte steht auch ein Block-Zubringersystem der Eisenbahn zur Verfügung und eine Frachtlinie besorgt den Kontainertransport zu abgelegenen Klienten. Dieses Kombisystem von Bahn- und LKW-Transport gewährleistet eine schnelle Lieferung des Frachtgutes. 7.2 Frachtbeförderung Die normale Frachtbeförderung wird landesweit von hunderten von Speditionen und Transporteuren angeboten. Für den internationalen Warenverkehr kann man sich der Dienstleistungen zahlreicher internationaler Speditionen bedienen. Einige Speditionsunternehmen bieten zusätzliche administrative Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genehmigungen, Lizenzen, Zollbefreiungen, Erklärungen und -Rückerstattungen an. 8. STRASSEN Die Malaysian Highway Authority ist die für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der malaysischen Fernstraßen zuständige Behörde. Schnellstraßen, die sicher, effizient, bequem und mit allen notwendigen Einrichtungen ausgestattet sind, verbinden alle größeren Orte und zukünftigen Entwicklungsgebiete und haben in der Vergangenheit zur schnellen wirtschaftlichen Entwicklung durch effizienten Güterverkehr beigetragen. Der Erfolg der malaysischen Privatisierungspolitik in Verbindung mit einem starken Wirtschaftswachstum hat in den letzten Jahren zu einer Zunahme an Straßenbauprojekten geführt. Heute gelten die wichtigsten Verkehrsadern wie die Nord-Süd-Autobahn, die Kuala Lumpur-Karak-Autobahn und die Penang-Brücken als Eckpfeiler der schnellen sozio-ökonomischen Entwicklung Malaysias. 9. EISENBAHNEN Die malaysische Eisenbahngesellschaft, Keretapi Tanah Melayu Bhd. (KTM), die das Eisenbahnsystem auf der malaysischen Halbinsel betreibt, ist ein staatliches Unternehmen. KTM ist das größte Transportunternehmen Malaysias; es kann die verschiedensten Güter (von Getreide bis Maschinen) transportieren. Das Schienennetz erstreckt sich über die gesamte Länge und Breite der malaysischen Halbinsel von Padang Besar im Norden bis Pasir Gudang, Johor im Süden und bis Singapur. Die Werften und der Hafen auf der Insel Penang werden ebenfalls von der nördlichen Linie bedient. 10. MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR Der Multimedia Super Corridor (MSC) ist Asiens aufregendster Investitionsstandort für Information und Kommunikationstechnologie (IKT). Der MSC wurde 1996 angelegt und ist seitdem zu einem florierenden, dynamischen IKT Zentrum gewachsen, das ca.1000 multinationale, ausländische und 100%ige malaysische INFRASTRUCTURE SUPPORT 158 Unternehmen beherbergt, die sich auf Produkte, Problemlösung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung im Multimedia- und Kommunikationsbereich konzentrieren. Der 750 Quadratmeter umfassende Korridor im Herzen von Asiens schnellst wachsenden Märkten, besitzt eine Hightech-Infrastruktur und wird durch sichere Cyberlaws, Geschäftspolitiken und -praktiken geleitet, die es den Unternehmen ermöglichen zu florieren und kontinuierlich Innovationen zu kreieren. Basierend auf der Auslagerung des MSC auf die anderen Bundesstaaten Malaysias unter dem MSC Next Leap Plan, der sich von 2004 bis 2010 erstreckt, werden die ausgewählten Gebiete als jene bezeichnet, die günstigen Geschäfts- und Lebensumwelt für MSC-Status Unternehmen bieten, die darin operieren. In diesem Zusammenhang sind die MDeC von der malaysischen Regierung auserwählt worden, Kriterien und Standards zu bewerten und Ansuchen für den MSC Malaysia Cybercity/Cybercentre-Status zu bearbeiten. BENCHMARK inkludieren die vorgesehenen MSC-Gebiete, die Diese bestimmten Gebiete, die MSC Malaysia Cybercity/Cybercentres genannt werden, befinden sich in den folgenden Gebieten: • Cyberjaya • Technology Park Malaysia • Kuala Lumpur City Centre • UPM-MTDC • Penang Cybercity-1 • Kulim High Tech Park in Kedah • KL Sentral • Melaka International Trade Centre • MSC Cyberport Johor Anderen Gebieten innerhalb des Landes, die die notwendigen MSC qualifizierenden Kriterien und Leistungsstandards erfüllt haben, wird auch entweder der MSC Cypercity oder MSC Cybercentre Status, je nach Bereitschaft, in der Zukunft verliehen. Der MSC ist zum bevorzugten Standort der globalen Innovatoren und Investoren geworden. Malaysias einzigartiger Wettbewerbsvorteil ergibt sich aus folgenden Faktoren: • konkurrenzfähige Pauschalangebote für MSC-Investoren • individuell zugeschnittene Fördermaßnahmen und Finanzierung • stark motivierte Führungskräfte 159 • leichter Zugang zu schnell wachsenden Märkten der ASEAN und AsienPazifik Region • Verkehrsfreie und saubere Umwelt • qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte mit einem jährlichen Zuwachs von 30 000 IKT Diplom- und Degreeabsolventen • multilinguale, multikulturelle Talente • politische und institutionelle Stabilität • hohe Lebensqualität Zusätzlich zu den innovativen Problemlösungen, die die MSC Unternehmen entwickelt haben, konzentriert sich MSC auch auf Folgendes: • Smart Card Technologie • Smart Schools • Tele-Medizin • elektronische Regierung • elektronische Geschäftswelt • Technopreneur-Entwicklung • kreative Multimedia-Anwendung • verteilten Service und weltweite Marketingzentren (outsourcing) Für weitere Informationen über den Multimedia Super Corridor kontaktieren Sie bitte MDeC @ Tel: 60 3 83 15 3000 oder sehen Sie auf den MDeC Webseiten unter www.mdec.com.my nach oder e-mailen sie an: [email protected]. INFRASTRUCTURE SUPPORT 160 ADRESSEN NÜTZLICHE ADRESSEN MINISTERIEN PRIME MINISTER’S DEPARTMENT Perdana Putra Building Federal Government Administrative Centre 62502 Putrajaya, Malaysia (603) 8888 8000 Tel: Fax: (603) 8888 3444 Website: www.pmo.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF FINANCE Finance Ministry Complex, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62592 Putrajaya, Malaysia (603) 8882 3000 Tel: Fax: (603) 8882 3893 / 3894 Website: www.treasury.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF AGRICULTURE AND AGRO-BASED INDUSTRY Wisma Tani, Lot 4G1, Precinct 4 Federal Government Administrative Centre 62624, Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8870 1000 (603) 8870 1467 Fax: Website: http://agrolink.moa.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS Wisma Putra No. 1, Jalan Wisma Putra, Precinct 2 62602 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8887 4000/ 4570/ 8889 2746 Fax: (603) 8889 1717 / 8889 2816 Website: www.kln.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF CULTURE, ARTS AND HERITAGE MALAYSIA TH Perdana Tower, Maju Junction 1001 Jalan Sultan Ismail 50694 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2612 7600 Tel: (603) 2693 5114 / 2697 6100 Fax: Website: www.heritage.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF DEFENCE Jalan Padang Tembak 50634 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2692 1333 (603) 2691 4163 Fax: Website: http://mod.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF HEALTH Block E1, E6, E7 & E10, Parcel E Federal Government Administrative Centre 62590 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8883 3888 (603) 2698 5964 Fax: Website: www.moh.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] [email protected] MINISTRY OF HIGHER EDUCATION Block E3, Parcel E Federal Government Administrative Centre 62505 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8883 5000 (603) 8889 5854 Fax: Website: www.mohe.gov.my Email: [email protected] [email protected] MINISTRY OF DOMESTIC TRADE AND CONSUMER AFFAIRS Lot 2G3, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62623 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8882 5500/ 1800-886-800 Fax: (603) 8882 5763 Website: www.kpdnhep.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF HOME AFFAIRS Block D2, Parcel D Federal Government Administrative Centre 62546 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 3000 Fax: (603) 8889 1613 Website: www.moha.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF EDUCATION Federal Government Complex, Parcel E Federal Government Administrative Centre 62604 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8884 6000 Fax: (603) 8889 5235 Website: www.emoe.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF HOUSING AND LOCAL GOVERNMENT Level 3-7 Floor, Block K, Pusat Bandar Damansara 50782 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2094 7033 Fax: (603) 2094 9720 Website: www.kpkt.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF ENERGY, WATER AND COMMUNICATIONS Block E4/5, Government Complex, Parcel E Federal Government Administrative Centre 50668 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 8883 6000 Fax: (603) 8889 3712 Website: www.ktkm.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF HUMAN RESOURCE Level 6-9, Block D3, Parcel D Federal Government Administrative Centre 62502 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5000 Fax: (603) 8889 2351 Website: www.mohr.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF ENTREPRENEUR AND COOPERATIVE DEVELOPMENT Lot 2G6, Precint 2 Federal Government Administrative Centre 62100 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8880 5000 Fax: (603) 8880 5106 Website: www.mecd.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF INFORMATION 4th Floor, Wisma TV Angkasapuri, Bukit Putra 50610 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2282 4297 Fax: (603) 2284 8115/ 2287 7926 Website: www.kempen.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF FEDERAL TERRITORIES Level 1-4, Block 2 PjH Tower, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62100 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8889 7888 Fax: (603) 8888 0375 Website: www.kwp.gov.my E-mail: [email protected] 163 MINISTRY OF INTERNAL SECURITY Block D1 & D2, Parcel D Federal Government Administrative Centre 62546 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 8000 Fax: (603) 8889 1730 Website: www.mois.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF NATURAL RESOURCES AND ENVIRONMENT Level 1-4, Tower Block 4G3 Precinct 4, Federal Government Administrative Centre 62574 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8887 1200 (603) 8888 9987 Fax: Website: www.nre.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF PLANTATION INDUSTRIES AND COMMODITIES 6th-13th Floor, Lot 2G4, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62654 Putrajaya, Malaysia (603) 8880 3300 Tel: (603) 8880 3482 Fax: Website: www.kppk.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF RURAL AND REGIONAL DEVELOPMENT Block D9, Parcel D Federal Government Administrative Centre 62606 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 3500 / 8886 3700 Fax: (603) 8886 3801 Website: www.rurallink.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF SCIENCE, TECHNOLOGY AND INNOVATIONS Level 1-7, Block C5 Federal Government Administrative Centre 62662 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8885 8000 Fax: (603) 8888 9070 Website: www.mosti.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF TOURISM 6th, 21st, 34th –36th Floor Menara Dato’ Onn, Putra World Trade Centre 45 Jalan Tun Ismail 50480 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2693 7111 Fax: (603) 2693 0881 Website: www.motour.gov.my E-mail: [email protected] [email protected] MINISTRY OF TRANSPORT Level 5-7, Block D5, Parcel D Federal Government Administrative Centre 62502 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 6000 Fax: (603) 8889 1569 / 8889 2597 Website: www.mot.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF WOMEN, FAMILY AND COMMUNITY DEVELOPMENT Level 1-6 Block E Government Office Complex Bukit Perdana, Jalan Dato’ Onn 50515 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2693 0095 Fax: (603) 2693 4982 Website: www.kpwkm.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF WORKS 5th Floor, Block B, Kompleks Kerja Raya Jalan Sultan Salahuddin 50580 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2711 1100/ 9309 Fax: (603) 2711 2591 Website: www.kkr.gov.my E-mail: [email protected] MINISTRY OF YOUTHS AND SPORTS Menara KBS No. 27, Persiaran Perdana, Precinct 4 Federal Government Administrative Centre 62570 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8871 3333 Fax: (603) 8888 8767 Website: www.kbs.gov.my E-mail: [email protected] RELEVANTE ORGANISATIONEN BANK NEGARA MALAYSIA Jalan Dato’ Onn, P.O. Box 10922 50929 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2698 8044 (603) 2691 2990 Fax: Website: www.bnm.gov.my E-mail: [email protected] BURSA MALAYSIA BERHAD 10th Floor Exchange Square Bukit Kewangan 50200 Kuala Lumpur, Malaysia (603) 2034 7000 Tel: (603) 2732 5258 Fax: Website: www.bursamalaysia.com E-mail: [email protected] COMPANIES COMMISSION OF MALAYSIA (SSM) 2nd & 10-18th Floor, Putra Place 100, Jalan Putra 50622 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 4047 6111/ 6222/ 6000 (603) 4047 6317 Fax: Website: www.ssm.com.my Email: [email protected] DEPARTMENT OF ENVIRONMENT Ministry of Natural Resources and Environment Level 1-4, Podium 2&3 Wisma Sumber Asli No. 25, Persiaran Perdana, Precinct 4 Federal Government Administrative Centre 62574 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8871 2000/ 8871 2200 (603) 8889 1973/75 Fax: Website: www.doe.gov.my E-mail: [email protected] DEPARTMENT OF INDUSTRIAL RELATIONS Level 9, Block D4, Kompleks D Federal Government Administrative Centre 62530 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5000 Fax: (603) 8889 2355 Website: http://jpp.mohr.gov.my E-mail: [email protected] MANPOWER DEPARTMENT Level 6, Block D4, Kompleks D Federal Government Administrative Centre 62530 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5555 Fax: (603) 8889 2417 Website: www.jtm.gov.my E-mail: [email protected] DEPARTMENT OF OCCUPATIONAL SAFETY AND HEALTH Level 2-4, Blok D3, Kompleks D Federal Government Administrative Centre 62530 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8886 5000 Fax: (603) 8889 2443 Website: http://dosh.mohr.gov.my E-mail: [email protected]. EMPLOYEES PROVIDENT FUND KWSP Building Jalan Raja Laut 50350 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 8732 6000 Fax: (603) 2694 8433 Website: www.kwsp.gov.my E-mail: [email protected] EXPORT-IMPORT BANK OF MALAYSIA (EXIM BANK) Level 8, UBN Tower No 10, Jalan P. Ramlee P.O. Box 13028 50796 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2034 6666 Fax: (603) 2034 6699 Website: www.exim.com.my E-mail: [email protected] HUMAN RESOURCE DEVELOPMENT BERHAD Wisma PSMB, Jalan Beringin Damansara Heights 50490 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2096 4800 Fax: (603) 2096 4999 Website: www.hrdnet.com.my E-mail: [email protected] IMMIGRATION DEPARTMENT Level 1 – 7(Podium), Block 2G4, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62550 Putrajaya, Malaysia (603) 8880 1000 Tel: (603) 8880 1200 Fax: Website: www.imi.gov.my E-mail: [email protected] MULTIMEDIA DEVELOPMENT CORPORATION SDN BHD MSC Malaysia Headquarters 2360 Persiaran APEC 63000 Cyberjaya Selangor Darul Ehsan, Malaysia (603) 8315 3000 Tel: (603) 8318 8519 Fax: Website: www.mdec.com.my E-mail: [email protected] INLAND REVENUE BOARD 15th Floor, Block 9 Government Office Complex Jalan Duta, P.O. Box 11833 50758 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6209 1000 (603) 6201 3798 Fax: Website: www.hasil.org.my Email: [email protected] MALAYSIA PRODUCTIVITY CORPORATION (MPC) P.O. Box 64, Jalan Sultan 46904 Petaling Jaya Selangor, Malaysia (603) 7955 7266 Tel: Fax: (603) 7954 0795 Website: www.mpc.gov.my E-mail: [email protected] INTELLECTUAL PROPERTY CORPORATION OF MALAYSIA Level 32, Menara Dayabumi Jalan Sultan Hishamuddin 50623 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2274 5113/ 2263 2100 (603) 2274 1332 Fax: Website: www.myipo.gov.my E-mail: [email protected] PORT KLANG AUTHORITY Mail Bag Service 202, Jalan Pelabuhan 42005 Port Klang, Selangor, Malaysia Tel: (603) 3168 8211 Fax: (603) 3167 0211/3168 9117 Website: www.pka.gov.my E-mail: [email protected] LABUAN OFFSHORE FINANCIAL SERVICES AUTHORITY (LOFSA) Level 17, Main Office Tower Financial Park Complex, Jalan Merdeka 87000 Federal Territory Labuan, Malaysia Tel: (6087) 591 200/591300 Fax: (6087) 413 328/ 453 442/ 441 496 Website: www.lofsa.gov.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN BIOTECHNOLOGY CORPORATION SDN BHD Level 23, Menara Naluri 161, Jalan Ampang 50450 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2116 5588 Fax: (603) 2116 5577 Website: www.biotechcorp.com.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN INDUSTRIAL DEVELOPMENT FINANCE BHD (MIDF) 19th Floor, Menara MIDF 82, Jalan Raja Chulan 50200 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2173 8888 Fax: (603) 2173 8877 Website: www.midf.com.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN TECHNOLOGY DEVELOPMENT CORPORATION SDN BHD (MTDC) Menara Yayasan Tun Razak Level 8-9, Jalan Bukit Bintang 55100 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2161 2000 Fax: (603) 2163 7542/3/4/5 Website: www.mtdc.com.my E-mail: [email protected] MALAYSIAN INDUSTRY-GOVERNMENT GROUP FOR HIGH TECHNOLOGY Level 6, Block 2 Menara PjH, Precinct 2, P.O. Box 11 & 12 Federal Government Administrative Centre 62100 Putrajaya, Malaysia Tel: (603) 8315 7888 Fax: (603) 8888 8232 Website: www.might.org.my E-mail: [email protected] MALAYSIA TOURISM PROMOTION BOARD 17th Floor, Menara Dato’ Onn Putra World Trade Centre 45, Jalan Tun Ismail 50480 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2615 8188 Fax: (603) 2693 5884/ 0207 Website: www.tourism.gov.my E-mail: [email protected] ROYAL CUSTOMS MALAYSIA Block 2GIB, Ministry of Finance Complex, Precinct 2 Federal Government Administrative Centre 62592 Putrajaya, Malaysia (603) 8882 2100/2300/2500 Tel: (603) 8889 5901/5899 Fax: Website: www.customs.gov.my E-Mail: [email protected] SECURITIES COMMISSION No. 3, Persiaran Bukit Kiara, Bukit Kiara 50490 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6204 8777 Fax: (603) 6201 5078 Website: www.sc.com.my www.min.com.my E-mail: [email protected] SMALL AND MEDIUM INDUSTRIES DEVELOPMENT CORPORATION Level 20, West Wing, Menara MATRADE Jalan Khidmat Usaha, Off Jalan Duta 50480 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6207 6000 Fax: (603) 6201 6564 Website: www.smidec.gov.my E-mail: [email protected] SME BANK Menara SME Bank Jalan Sultan Ismail, P.O.Box 12352 50774 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2615 2020/ 2828 Fax: (603) 2692 8520/ 2698 1748 Website: www.smebank.com.my E-mail: [email protected] SOCIAL SECURITY ORGANISATION (SOCSO) Menara Perkeso, 281 Jalan Ampang 50538 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 4257 5755/ 4264 5463 Fax: (603) 4256 7798 Website: www.perkeso.gov.my E-mail: [email protected] TELEKOM MALAYSIA BERHAD Level 51, North Wing, Menara TM Off Jalan Pantai Baru 50672 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2240 1221 Fax: (603) 2283 2415 Website: www.tm.com.my E-mail: [email protected] TENAGA NASIONAL BERHAD 129, Jalan Bangsar 59200 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2296 5566 Fax: (603) 2283 3686/ 2284 1419 Website: www.tnb.com.my E-mail: [email protected] [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 164 Ministry of International Trade & Industry (MITI) Ministry of International Trade & Industry (MITI) Block 10, Government Offices Complex, Jalan Duta 50622 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6203 3022 Fax: (603) 62012337/ 62031303 Website: www.miti.gov.my E-mail: [email protected] AUSLANDBÜROS DES MITI BELGIEN Minister Counsellor (Economy) Mission of Malaysia to the EU Embassy of Malaysia in Belgium Avenue de Tervuren 414A 1150 Brussels Belgium (322)776 0340/762 5939 Tel: (322)771 2380 Fax: Email: [email protected] JAPAN Minister Counsellor (Economy) Department of Trade Affairs Embassy of Malaysia 20-16 Nanpeidai-Cho Shibuya-ku, Tokyo 150-0036 Japan (813) 3476 3844 Tel: (813) 3476 4972 Fax: E-mail: [email protected] CHINA (VOLKSREPUBLIK CHINA) Minister Counsellor (Economy) Embassy of Malaysia in (Economic Section) No.2 Liang Ma Qiau Bei Jie Chaoyang District, 100600 Beijing People’s Republic of China (8610)6532 2533 (ext 235)/ 7990 Tel: Fax: (8610)6532 3617 [email protected] Email: PHILIPPINEN Counsellor (Economics) Embassy of Malaysia (Trade Office) 10-11th Floor, World Centre 330 Senator Gil Puyat Avenue Makati City, Philippines (632) 864 0761 to 68 Tel: Fax: (632) 891 1695 E-mail: [email protected] INDIEN Minister Counsellor (Economy) High Commission of Malaysia in New Delhi 50-M, Satya Marg Chanakyapuri New Delhi 110021 Republic of India Tel: (91-11) 2611 1291/ 1292/ 1293/ 1297 Fax: (91-11) 2688 1538 Email: [email protected] SINGAPUR Counsellor (Economics) Malaysian Trade Commission 80 Robinson Road #01-02 Singapore 068896 Tel: (0265) 6222 0126/1356/1357 Fax: (0265) 6221 5121 Email: [email protected] INDONESIEN Counsellor (Economics) Embassy of Malaysia (Commercial Section) Jalan H.R. Rasuna Said, Kav X6 No.1-3, Kuningan Jakarta 12950 Indonesia Tel: (6221) 522 4947/522 4962 Fax: (6221) 522 4963 Email: [email protected] 165 SCHWEIZ Ambassador/ Permanent Representative Permanent Mission of Malaysia to the WTO International Centre Cointrin (ICC) 3rd Floor, Block C 20, Route de Pre-Bois Case Postale 1909 CH 1215, Geneva 15 Switzerland Tel: (4122) 799 4040 Fax: (4122) 799 4041 E-mail: [email protected] THAILAND Counsellor (Economics) Embassy of Malaysia (Trade Office) 35, South Sathorn Road Tungmahamek, Sathorn Bangkok 10120 Thailand (662) 679 2190-9 Tel: Ext.2303/ 2304/ 2305 Fax: (662) 679 2200 E-mail: [email protected] UNITED STATES OF AMERICA Minister Counsellor (Economy) Embassy of Malaysia 3516 International Court NW Washington DC 20008 United States of America Tel: (1202) 572 9700/10/34 (1202) 572 9782/882 Fax: E-mail: [email protected] Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Menara MATRADE, Jalan Khidmat Usaha, Off Jalan Duta, 50480 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 6207 7077 Fax: (603) 6203 7037 Toll Free: 1800-88-7280 Website: www.matrade.gov.my E-mail: [email protected] AUSLANDBÜROS DER MATRADE AUSTRALIEN Trade Commissioner Consulate of Malaysia (Commercial Section) Level 4, Malaysia Airlines Building 16, Spring Sreet, Sydney NSW 2000, Australia (612) 9252 2270 Tel: Fax: (612) 9252 2285 E-mail: [email protected] SÜDOSTASIEN INDONESIEN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) 12th Floor, Plaza Mutiara Jln. Lingkar Kuningan Kav E.1.2. No. 1 & 2 Kawasan Mega Kuningan Jakarta 12950, Indonesia Tel: (6221) 576 4297/ 4322 Fax: (6221) 576 4321 E-mail: [email protected] PHILIPPINEN Marketing Officer Embassy of Malaysia Trade Office (MATRADE) 10/F, The World Centre 330 Senator Gil Puyat Avenue Makati City, Metro Manila, Philippines Tel: (632) 864 0761 Fax: (632) 891 1695 E-mail: [email protected] SINGAPUR Director Malaysia External Trade Development Corporation #33-01/03, Shaw Towers 100, Beach Road Singapore 189702 (65) 6392 2238 Tel: Fax: (65) 6392 2239 E-mail: [email protected] VIETNAM Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Trade Section) 1208, 12th FIoor, Me Linh Point Tower 2, Ngo Duc Ke Street, District 1 Ho Chi Minh City, Vietnam (848) 829 9023/ 8256 Tel: Fax: (848) 823 1882 E-mail: [email protected] THAILAND Marketing Officer Embassy of Malaysia (Trade Section) 35, South Sathorn Road Bangkok, 10120, Thailand Tel: (662) 679 2190-9 ext 2209 (662) 679 2200/ 2131 Fax: (662) 679 2200 E-mail: [email protected] OSTASIEN CHINA BEIJING Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) C501 & C502, Office Building Kempinski Hotel Beijing Lufthansa Center No.50, Liangmaqiao Road Chaoyang District, Beijing 100016 People’s Republic of China Tel: (8610) 8451 5109/5110/1113 Fax: (8610) 8451 5112 E-mail: [email protected] GUANGZHOU Trade Consul Consulate General of Malaysia (Trade Section) Unit 5305, Citic Plaza Office Tower 233, Tianhe Bei Road Guangzhou, 510610 Guangdong People's Republic of China Tel: (8620) 3877 3865/ 3975 Fax: (8620) 3877 3985 E-mail: [email protected] SHANGHAI Trade Consul Consulate General of Malaysia (Trade Section) Unit 807-809, 8th Floor Shanghai Kerry Centre 1515, Nanjing Road West Shanghai,200040 People’s Republic of China Tel: (8621) 6289 4420/4467 Fax: (8621) 6289 4381 E-mail: [email protected] TAIWAN Director Malaysian Friendship & Trade Centre (Trade Section) 10F-D, Hung Kuo Building 167 Dun Hwa North Road Taipei 105, Taiwan Tel: (8862) 2545 2260 Fax: (8862) 2718 1877 E-mail: [email protected] HONG KONG Trade Consul Consulate General of Malaysia (Trade Section) 19th Floor, Malaysia Building 50 Gloucester Road, Wanchai Hong Kong Special Administrative Region Region of the People’s Republic of China Tel: (852) 2527 8273/ 8109 Fax: (852) 2804 2866 E-mail: [email protected] JAPAN TOKYO Director Malaysia External Trade Development Corporation 6th FIoor, Ginza Showadori Building 8-14-14, Ginza Chuo-ku Tokyo 104-0061, Japan Tel: (813) 3544 0712/0713 Fax: (813) 3544 0714 Email: [email protected] OSAKA Marketing Officer Malaysia External Trade Development Corporation Mainichi Intecio 18F 3-4-5 Umeda, Kita-ku Osaka 530-0001 Japan Tel: (816) 6313 5015 Fax: (816) 6313 5016 Email: [email protected] KOREA , REPUBLIK Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade & Investment Section) 17th Floor, SC First Bank Building 100, Gongpyung-dong Jongro-gu Seoul 110-702 Republic of Korea Tel: (00822) 739 6813/6814/6812 Fax: (00822) 739 6815 E-mail: [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 166 WESTASIEN SAUDI ARABIEN Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Commercial Section) 14th Floor, Saudi Business Centre Madina Road P.O.Box 20802 Jeddah 21465 Saudi Arabia (9662) 653 2143/ 98 Tel: Fax: (9662) 653 0274 E-mail: [email protected] UNITED ARAB EMIRATES VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE Consul General / Trade Commissioner Consulate General of Malaysia Malaysia Trade Centre Lot 1-3 Ground Floor & 6-10 Mezzanine Floors Al-Safeena Building Near Lamcy Plaza Zaabeel Road P.O.Box 4598, Dubai United Arab Emirates (9714) 335 5528/38 Tel: Fax: (9714) 335 2220 E-mail: [email protected] SÜDASIEN INDIEN Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Trade Section) Capitale 2A, 2nd Floor 554 & 555, Anna Salai Teynampet, Chennai-600018 India Tel: (9144) 2431 3722/ 3723 (9144) 2431 3725 Fax: E-mail: [email protected] AFRIKA KAIRO, ÄGYPTEN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) 17th Floor, North Tower Nile City Building Cornish El-Nil Street Cairo, Egypt Tel: (202) 461 9063/ 9064 Fax: (202) 461 9065 E-mail: [email protected] KENIA Trade Commissioner Malaysian Trade Commission 3rd Floor, Victoria Towers Kilimanjaro Avenue - Upper Hill P.O.Box 48916 001000 GPO Nairobi Kenya Tel: (25420) 273 0070/ 0071 Fax: (25420) 273 0069 E-mail: [email protected] SÜDAFRIKA Trade Commissioner Malaysia Trade Commission Ground Floor, Building 5 Commerce Square Office Park 39, Rivonia Road, Sandhurst Sandton, Johannesburg South Africa Tel: (2711) 268 2380/ 2381 Fax: (2711) 268 2382 E-mail: [email protected] FRANKREICH Trade Commissioner Service Commercial De Malaisie De L’ Ambassade De Malaisie 90, Avenue Des Champs Elysees 75008 Paris, France Tel: (331) 4076 0000/0034 Fax: (331) 4076 0001 E-mail: [email protected] UNGARN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) Ground Floor, Museum Atrium Dozsa Gyorgy ut 84/b 1068 Budapest, Hungary Tel: (361) 461 0290 Fax: (361) 461 0291 E-mail: [email protected] NIEDERLANDE Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Commercial Section) Rustenburgweg 2 2517 KE The Hague The Netherlands Tel: (31010) 462 7759 Fax: (31010) 462 7349 E-mail: [email protected] DEUTSCHLAND (GERMANY) Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) Rolex Haus, 6th Etage Dompropst-Ketzer-Strasse 1-9 50667 Cologne Federal Republic of Germany Tel: (49221) 124 007/ 000 Fax: (49221) 139 0416 E-mail: [email protected] ITALIEN Consul and Trade Commissioner Consulate of Malaysia (Commercial Section) 5th FIoor, Via Vittor Pisani 31 20124 Milano, Italy Tel: (3902) 669 0501 Fax: (3902) 670 2872 E-mail: [email protected] GROSSBRITANNIEN Trade Commissioner Malaysian Trade Commission (Commercial Section) 3rd & 4th Floor, 17 Curzon Street London W1J 5HR United Kingdom Tel: (4420) 7499 5255/4644 Fax: (4420) 7499 4597 E-mail: [email protected] EUROPA 167 RUSSLAND Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Trade Section) Mosfilmovskaya Ulitsa 50 Moscow 117192 Russian Federation Tel: (7495) 147 1514/ 1523 Fax: (7495) 143 6043 E-mail: [email protected] NORDAMERIKA CANADA Consulate of Malaysia Trade Office First Canadian Place 100 King Street West Suite 5130 (P.O. Box 389) Toronto, ON M5X 1E2 Tel: (416) 504 6111 (416) 504 8315 Fax: E-mail: [email protected] MIAMI, THE USA Director Malaysia Trade Centre 703 Waterford Way, Suite 150 Miami, Florida 33126 United States of America (305) 267 8779 Tel: Fax: (305) 267 8784 E-mail: [email protected] NEWYORK, THE USA Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Commercial Section) 3rd Floor, 313 East, 43rd Street New York, NY 10017 United States of America (1212) 682 0232 Tel: Fax: (1212) 983 1987 E-mail: [email protected] LOS ANGELES, THE USA Trade Commissioner Consulate General of Malaysia (Commercial Section) 550 South Hope Street, Suite 400 Los Angeles, CA 90071 United States of America (1213) 892 9034 Tel: Fax: (1213) 955 9142 E-mail: [email protected] SÜDAMERIKA BRASILIEN Trade Commissioner Embassy of Malaysia (Commercial Section) 771, Alameda Santos, Suite 72 7th Floor, 01419-001, Sao Paulo Brazil Tel: (5511) 3285 2966 Fax: (5511) 3289 1595 E-mail: [email protected] CHILE Trade Commissioner Oficina Commercial de Malasia Embajada De Malasia Avda Tajamar 183 Oficina 302, Las Condes Santiago, Chile Tel: (562) 234 2647 Fax: (562) 234 2652 E-mail: [email protected] MEXICO Trade Commissioner Embassy of Malaysia, Mexico City Paseo de Las Palmas #425 Torre Optima 3, Office 1101 & 1102 Col. Lomas de Chapultepec Del. Miguel Hidalgo C.P. 11000 Mexico, D.F. Tel: (5255) 5201 4540 Fax: (5255) 5202 7338 E-mail: [email protected] MATRADE INLANDBÜROS JOHOR Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Unit 1-1C, Podium 1 Menara Ansar, 65 Jalan Trus 80000 Johor Bharu Johor, Malaysia Tel: (607) 222 9400 Fax: (607) 222 9500 E-mail: [email protected] SABAH Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Lot C5.2A, Tingkat 5, Block C Bangunan KWSP Jalan Karamunsing 88100 Kota Kinabalu Sabah, Malaysia Tel: (6088) 240 881/ 242 881 Fax: (6088) 243 881 E-mail: [email protected] SARAWAK Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) Tingkat 10, Menara Grand Lot 42, Section 46, Ban Hock Road 93100 Kuching Sarawak, Malaysia Tel: (6082) 246 780 /248 780 Fax: (6082) 256 780 E-mail: [email protected] PULAU PINANG Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE) 1st Floor, FMM Building 2767, Mukim 1, Lebuh Tenggiri 2 Bandar Seberang Jaya 13700 Seberang Perai Tengah Pulau Pinang, Malaysia Tel: (604) 398 2020 Fax: (604) 398 2288 E-mail: [email protected] NÜTZLICHE ADRESSEN 168 Malaysian Industrial Development Authority Block 4, Plaza Sentral, Jalan Stesen Sentral 5, Kuala Lumpur Sentral, 50470 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2267 3633 Fax: (603) 2274 7970 Website: www.mida.gov.my E-mail: [email protected] MIDA INLANDBÜROS KEDAH & PERLIS Director Malaysian Industrial Development Authority 4th Floor, East Wing No. 88, Menara Bina Darulaman Berhad Lebuhraya Darulaman 05100 Alor Setar Kedah Darul Aman Malaysia Tel: (604) 731 3978 Fax: (604) 731 2439 [email protected] Email: NEGERI SEMBILAN Malaysian Industrial Development Authority Suite 13.01 & 13.02 13th Floor, Menara MAA No.1, Jalan Lintang 70200 Seremban Negeri Sembilan Malaysia (606) 762 7921 Tel: (606) 762 7884 Fax: (606) 762 7879 [email protected] E-mail: SELANGOR Director Malaysian Industrial Development Authority Lot 22.2.1, 22nd Floor Wisma MBSA Persiaran Perbandaran 40000 Shah Alam Selangor Darul Ehsan Malaysia (603) 5519 4525 Tel: (603) 5518 4260 Fax: (603) 5513 5392 [email protected] E-mail: PULAU PINANG Director Malaysian Industrial Development Authority Unit 4.03, 4th Floor, Menara Boustead Penang 39 Jalan Sultan Ahmad Shah 10050 Pulau Pinang Malaysia (604) 228 0575 Tel: Fax: (604) 228 0327 E-mail: [email protected] JOHOR Director Malaysian Industrial Development Authority Room 15.03, Level 15, Wisma LKN 49, Jalan Wong Ah Fook 80000 Johor Bahru, Johor Malaysia (607) 224 2550/ 5500 Tel: Fax: (607) 224 2360 E-mail: [email protected] TERENGGANU Director Malaysian Industrial Development Authority 5th Floor, Menara Yayasan Islam Terengganu Jalan Sultan Omar 20300 Kuala Terengganu, Terengganu Malaysia (609) 622 7200 Tel: Fax: (609) 623 2260 E-mail: [email protected] PERAK Director Malaysian Industrial Development Authority 4th Floor, Perak Techno Trade Centre (PTTC) Bandar Meru Raya Off Jalan Jelapang 30720 Ipoh Perak Darul Ridzuan Tel: (605) 5269 962 / 5269 961 Fax: (605) 5279 960 E-mail: [email protected] PAHANG Director Malaysian Industrial Development Authority Suite 3, 11th Floor Kompleks Teruntum P.O.Box 178, 25720 Kuantan, Pahang Malaysia Tel: (609) 513 7334 Fax: (609) 513 7333 E-mail: [email protected] SABAH Director Malaysian Industrial Development Authority Lot D9.4 & D9.5, 9th Floor Block D, Bangunan KWSP Karamunsing 88100 Kota Kinabalu Sabah Tel: (6088) 211 411 Fax: (6088) 211 412 Email: [email protected] MELAKA Director Malaysian Industrial Development Authority 3rd Floor, Menara MITC Kompleks MITC Jalan Konvensyen 75450 Ayer Keroh Melaka Tel: (606) 232 2876/78 Fax: (606) 232 2875 E-mail: [email protected] KELANTAN Director Malaysian Industrial Development Authority 5th Floor, Bangunan PKINK Jalan Tengku Maharani Puteri 15000 Kota Bharu, Kelantan Malaysia Tel: (609) 748 3151 Fax: (609) 744 7294 E-mail: [email protected] SARAWAK Director Malaysian Industrial Development Authority Room 404, 4th Floor, Bangunan Bank Negara No.147, Jalan Satok, P.O.Box 716 93714 Kuching, Sarawak Malaysia Tel: (6082) 254 251/237 484 Fax: (6082) 252 375 E-mail: [email protected] 169 MIDA AUSLANDBÜROS ASIEN-PAZIFIK EUROPA NORDAMERIKA AUSTRALIEN Director Malaysian Industrial Development Authority Level 3, MAS Building 16 Spring Street Sydney NSW 2000, Australia (612) 9251 1933 Tel: Fax: (612) 9251 4333 E-mail: [email protected] FRANKREICH Director Malaysian Industrial Development Authority 42, Avenue Kleber 75116 Paris France (331) 4727 3689/6696 Tel: Fax: (331) 4755 6375 E-mail: [email protected] LOS ANGELES Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) 550, South Hope Street, Suite 400 Los Angeles, California 90071 United States of America Tel: (1213) 955 9183/9877 (1213) 955 9878 Fax: E-mail: [email protected] JAPAN 32F, Shiroyama Trust Tower 4-3-1, Toranomon, Minato-ku Tokyo 105-6032 Japan (813) 5777 8808 Tel: (813) 5777 8809 Fax: E-mail: [email protected] Website: www.midajapan.or.jp DEUTSCHLAND Counsellor (Investment) Embassy of Malaysia (Investment Section) 6th Floor, Rolex Haus Dompropst-ketzer Str.1-9 50667 Cologne Germany (49221) 124 008/ 009 Tel: Fax: (49221) 136 198 E-mail: [email protected] Mainichi Intecio 18F 3-4-5 Umeda, Kita-ku Osaka 530-0001 Japan Tel: (816) 6451 6661 (816) 6451 6626 Fax: E-mail: [email protected] KOREA, REPUBLIK Counsellor (Investment) Embassy of Malaysia (Investment Section) 17th Floor, SC First Bank Building 100, Gongpyung-dong Jongro-gu Seoul 110-702 Republic of Korea Tel: (822) 733 6130 / 6131 Fax: (822) 733 6132 E-mail: [email protected] CHINA Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) Unit 807-809, Level 8, Shanghai Kerry Centre No.1515, Nanjing Road (West) Shanghai 200040 People’s Republic of China Tel: (8621) 6289 4547/ (8621) 5298 6335 Fax: (8621) 6279 4009 E-mail: [email protected] ITALIEN Consul (Investment) Consulate of Malaysia (Investment Section) 4th Floor, Via Vittor Pisani,31 20124 Milan Italy Tel: (3902) 3046 5221/ 5222 Fax: (3902) 3046 5242 E-mail: [email protected] SCHWEDEN Economic Counsellor Embassy of Malaysia Karlavaegen 37 P.O. Box 26053 S-10041 Stockholm Sweden Tel: (468) 791 7942/ 440 8400 Fax: (468) 791 8761 E-mail: [email protected] GROSSBRITANNIEN Director Malaysian Industrial Development Authority 17 Curzon Street London W1J 5HR United Kingdom Tel: (4420) 7493 0616 Fax: (4420) 7493 8804 E-mail: [email protected] SAN JOSE Director Malaysian Industrial Development Authority 226, Airport Parkway, Suite 480 San Jose, California 95110 United States of America Tel: (1408) 392 0617/8 (1408) 392 0619 Fax: E-mail: [email protected] CHICAGO Director Malaysian Industrial Development Authority John Hancock Centre, Suite 1515 875, North Michigan Avenue Chicago, Illinois 60611 United States of America (1312) 787 4532 Tel: Fax: (1312) 787 4769 E-mail: [email protected] NEW YORK Consul (Investment) Consulate General of Malaysia (Investment Section) 313 East, 43rd Street New York, NY 10017 United States of America Tel: (1212) 687 2491 Fax: (1212) 490 8450 E-mail: [email protected] BOSTON Director Malaysian Industrial Development Authority One International Place, Floor 8 Boston, MA 02110 United States of America Tel: (1617) 338 1128/ 338 1129 Fax: (1617) 338 6667 E-mail: [email protected] Director (Investment Section) Malaysian Friendship & Trade Centre 8th Floor, San Ho Plastics Building 102, Tun Hua North Road,Taipei 105 Taiwan Tel: (8862) 2713 2626 Fax: (8862) 2514 7581 E-mail: [email protected] DUBAI Director Malaysian Industrial Development Authority Burj Dubai Square, Building 4 4th Floor, Syeik Zayeed Road, Dubai Tel: 97(1) 4 3342632 Fax: 97(1) 4 3341869 E-mail: [email protected] MUMBAI Director Malaysian Industrial Development Authority 5th Floor, Maker Max City Bandra Kurla Comples Mumbai, India NÜTZLICHE ADRESSEN 170 APPENDIX I Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Allgemein LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE, FÜR DIE GEMÄß INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ VON 1986 DER PIONIERSTATUS UND STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unter MIDAS Webseite: www.mida.gov.my I. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTION IV. 1. Anbau von Tee 2. Anbau von Obst und Früchten 3. Anbau von Gemüse, Knollen- und Wurzelgewächsen 4. Anbau von Reis oder Mais 5. Anbau von Kräutern und Gewürzen 6. Anbau ätherischer Ölpflanzen 7. Produktion von Saatgut und Setzlingen 8. Anbau von Futterpflanzen für Tiere 9. Blumenanbau 10. Bienenzucht 11. Tierhaltung (ausschl. Geflügel- und Schweinezucht) 12. Haltung von Zuchtvieh 13. Fisch- und Schalentierzucht, bzw. Zucht oder Anbau sonstiger Produkte der Aquakultur 14. Hochseefischfang 15. Heilpflanzenanbau 16. Seidenraupenzucht* 17. Anbau von Kakao* 18. Anbau von Kokospalmen* 19. Anbau von Sagopalmen* 20. Hühner- und Entenzucht* II. 1. Reifen für Erdbewegungs- Maschinen, landwirtschaftliche und industrielle Maschinen, gewerbliche Fahrzeuge, Motorräder und Flugzeuge, sowie Vollgummireifen 2. Vorgetrockneter Laufflächenmantel 3. Runderneuerung von Flugzeugreifen 4. Latexprodukte a. Medizinische Handschuhe b. Sicherheits- und Spezialhandschuhe c. Kondome d. Katheter e. Spezialbeschichtungen auf Elastomer- Gummibasis f. Gummierte Stoffe g. Teppich-Unterlagen* h. Badekappen* i. Ballone* j. Fingerhütchen* k. Spielsachen* l. Gummifaden 5. Trockengummiprodukte a. Gurte b. Schläuche und Rohre c. Gummiprofile d. Aufblasbare Gummiprodukte e. Industrie- und Büroausrüstungsrollen f. Verschlüße, Dichtungen, Dichtungsringe, Verpackungen und Gummiringe g. Antivibrations-, Dämpfungsund GeräuschisolationsProdukte h. Gummiverkleidungen i. Gummiböden j. Gummiformen k. Modifizierter Naturgummi 6. Regeneratgummi 7. Gummistützen VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE 1. Schokolade und Schokoladenkonfekt 2. Obst und Früchte 3. Gemüse, Knollen- und Wurzelgewächse 4. Ätherische Öle 5. Viehzuchtprodukte 6. Produkte von Fischen, Schalentieren und sonstigen Produkten der Aquakultur 7. Landwirtschaftliche Abfall- und Nebenprodukte 8. Futtermittel für die Aquakultur 9. Pflanzenextrakte für die Pharma, Parfüm-, Kosmetik- oder Nahrungsmittelindustrie 10. Konzentrate mit hohem Fruktosegehalt 11. Kakaoprodukte* 12. Nahrungsergänzungsmittel 13. Illipe-Produkte* 14. Kokosnussprodukte mit Ausnahme von Kopra oder Kokosnußrohöl* 15. Stärkeprodukte* III. FORSTWIRTSCHAFT UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE 1. Anbau von Holz, Bambus und Rattan 2. Rattanprodukte 3. Bambusprodukte HERSTELLUNG VON GUMMIPRODUKTEN V. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS PALMÖL UND PALMKERNÖL SOWIE VON DEREN DERIVATEN 1. Oleochemische Produkte oder deren Derivate und Präparate 2. Margarine, Vanaspati, Backfett oder andere verarbeitete Fettprodukte 3. Fettsäure Destillat-Derivative 4. Kakaobutterersatzstoffe, PalmölMittelschnitt oder spezielles Olein* 5. Rohpalmkernöl und Palmkernkuchen/Expeller* 6. Palm-basierte Nutrazeutika, Bestandteile von Palmöl/Palmkernöl 7. Palm-basierte Lebensmittelprodukte a. Spezial-Tierfettersatz b. Palm-basierte Mayonnaise und Salatmarinade c. Ersatz-Kokosnussmilch/-pulver d. Rotes Palmöl und dessen Produkte e. Palm-basierte Zusätze f. Modifizierte (interesterified) Palmöl und Palmkernölprodukte g. Micro-enkapsulierte palmbasierte Produkte 8. Verarbeitete Produkte a. Palmen-Fettsäure-Destillate/ Palmkern-Fettsäure-Destillate b. Palmkernkuchen/Expeller c. Palmölmühlen-Abwasser 9. Produkte von Palmen-Biomasse 10. Raffination von Palmöl oder Palmkernöl* VI. HERSTELLUNG VON CHEMIKALIEN UND ERDÖL/ERDGASCHEMIKALIEN 1. Chemische Derivate auf organischer und anorganischer Basis 2. Feinchemikalien 3. Herstellung von Ausgangsprodukten für Pestizide 4. Erdölprodukte und andere petrochemische Erzeugnisse 5. Komponenten für Epoxidharz-Guß 6. Kabelverbindungen (außer PVCKabelverbindungen) 7. Titan-Dioxid-Pigmente 8. Barium-Sulphat-Pigmente 9. Eisen-Dioxid-Pigmente 10. Metallische Pigmente 11. Recycling von Chemikalien 12. Anti-Verklebungs-Lösungen 13. Inkjet-Drucker Tinte 14. Seifen, Reinigungsmittel, Parfümund Kosmetikartikel* 15. Wachsprodukte* 16. Spezialfarben und -lacke* VII. HERSTELLUNG VON PHARMAZEUTISCHEN UND VERWANDTEN PRODUKTEN 1. 2. 3. 4. Pharmazeutische Waren Klinische Diagnose-Reagenzien Gelatine und Gelatineprodukte Intravenöse, Dialyse-und Spüllösungen 5. Impfstoffe 6. Medikamente APPENDIX I VIII. VERARBEITUNG VON HOLZ UND HERSTELLUNG VON HOLZERZEUGNISSEN 1. Holzwerkstoffplatten und -produkte 2. Maßivholz- und Türen mit speziellen Funktionen, sowie Massivholzfenster 3. Mehrschichtiges Parkett 4. Design, Entwicklung und Produktion von Holzmöbeln 5. Isolierung für kryogenische Gefäße 6. Alle Holzprodukte ausgenommen Schnittholz, Furniere und einfaches Sperrholz* IX. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. X. HERSTELLUNG VON ZELLSTOFF, PAPIER UND KARTON Zellstoff Zeitungsdruckpapier Banknoten- oder Sicherheitspapier Harzimprägniertes Papier und Produkte daraus Druck- und Schreibpapier Wellpapier, Kraftauslegepapier, Testliner Kraftpapier Gestrichener Karton, Kartonagepappe Formkarton Spezialpapier Alle Papierprodukte aus Zellstoff* HERSTELLUNG VON TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTE 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. XI. Natur- und Kunstfasern Garne aus Natur- und Kunstfasern Gewebte Stoffe Fertige Strickstoffe Fertigstellung von Stoffen durch Bleichen,Färben und Bedrucken Strickwaren Skikleidung und andere WinterOberbekleidung Vliese Elastische Gewebe Textilschlauchleitungen HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF TONUND SANDBASIS UND AUF BASIS ANDERER NICHTMETALLISCHER MINERALPRODUKTE 1. Hochtonerdehaltige und basische Schamotte 2. Brennhilfsmittel 3. Labor-, Chemie- und Industriekeramik 4. Keramisches und GlasKunsthandwerk, Verzierungen und Dekorations-/ Schmuckstücke 5. Glasgeschirr 6. Hochspannungs-Porzellanisolatoren 7. Glaskomponente oder -teile für elektrische, elektronische oder industrielle Nutzung 8. Glasfasern aller Art, sofern aus Grundstoffen hergestellt 9. Fertiggewebe aus Glasfasern 10. Optische Glasrohlinge 11. Aluminosilikat keramische Fasern 12. Keramische Bauteile für elektrische, elektronische und industrielle Zwecke 13. Fritten, Zirkoniumsilikatpulver, Glasuren und Glasurfarben 14. Silikon-Dioxid-Füllstoffe 15. Steinwolle 16. Synthetische Industriediamanten 17. Töpferton 18. Gepresste oder geformte Artikel aus Glas, z.B. Ziegel, Kacheln, Fliesen, Fußbodenplatten, Kugeln und Quader 19. Tafelgeschirr 20. Beschichtetes Glas 21. Integrierte Zementprojekte 22. Absorbierender Mineralton 23. Marmor-und Granitprodukte* 24. Gipsfaserzementplatte* 25. Bretter, Tafeln, Platten oder ähnliche Artikel aus Pflanzenfasern, Holzfaser, Stroh, Holzwolle oder Holzabfällen verdichtet mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln* 26. Kristallisierte Glas-Paneele 27. Chemisch aufbereitetes Kaolin* 28. Wand- und Bodenkacheln aus Keramik* 29. Verglaste Tonrohre* 30. Kalziumkarbonatpulver 31. Beschichtete und unbeschichtete Talk- oder Bariumsulfatpulver (durchschnittliche Teilchengröße kleiner als 5 Mikron)* 32. Hochwertiger Quarzsand oder pulver* 33. Tondachrohre* 34. Gebrannter und hydratisierter Kalk* XII. HERSTELLUNG VON EISEN UND STAHL 1. Luppen und Brammen aus Stahl 2. Formstahl und Profile aus Stahl über 200mm 3. Platten, Bleche, Spulen, Bänder und Streifen a. Heiß gewalzte Platten, Bleche, Spulen, Bänder und Streifen 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. b. Kalt gewalzte Platten, Bleche, Spulen, Bänder und Streifen Nahtlose Stahlrohre Nahtlose Hochdruck-Gaszylinder Stahlkordgewebe und drahtverstärkte Hochdruckschläuche Ferromangan, Silikonmangan oder Ferrosilikon Elektrolytisch galvanisierte und spulenförmige Stahlbleche Geschweißte Stahlrohre oder Rohrverbindungen* Stangen (nicht aus Weichstahl), Winkel, Formstücke und Profile aus Stahl jeder Güte* Draht- und Drahtprodukte aus Eisen und Stahl* Verarbeitete Produkte aus Stahl* XIII. ERZEUGUNG NICHTEISENHALTIGER METALLE (NE-METALLE) UND HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS DIESEN MATERIALIEN 1. Aufbereiten und/oder Schmelzen von NE-Metallen, außer Zinn 2. Rohblöcke, Barren und Platten aus NE-Metallen 3. Barren, Stangen, Formstücke und Profile aus NE-Metallen (mit Ausnahme von EC-Kupferstangen) 4. Platten, Bleche, und Bänder aus NE-Metallen 5. Rohre aus NE-Metallen 6. Kupferbeschichtete Laminate und Produkte aus eigengefertigten kupferbeschichteten Laminaten 7. Pulver oder Paste aus NE-Metallen 8. Aluminium-Verbundstoff-Panele 9. Draht und Drahtprodukte aus NEMetallen* 10. Verarbeitete Produkte aus NEMetallen* XIV. HERSTELLUNG VON MASCHINEN UND MASCHINENTEILEN 1. Spezialverarbeitungsmaschinen oder Zubehör für bestimmte Industriebranchen: a. Landwirtschaftliche Maschinen und Zubehör b. Maschinen und Anlagen für Bergbau und Aufbereitung und Gewinnung von Mineralien c. Baumaschinen und-anlagen d. Abwasser Aufbereitungsanlagen e. Industrielle Nähmaschinen APPENDIX I 2. Unterstützungsmaschinen und Zubehör einschließlich Generatoren und Zubehör 3. Anlagen der Förder- und Lagertechnik und Zubehör einschließlich Aufzügen und Rolltreppen 4. Kraftfahrzeuge 5. Maschinen und industrielle Komponenten: a. Druck-und Prägewalzen b. Dicing-Messer und Zubehör für Siliconwafer und keramische Substrate c. Offset-Druckplatten d. Industrielle Dichtungen oder Dichtungsmaterial 6. Werkzeugmaschinen (Metallarbeit, Holzarbeit und andere) inkl. Schweiß- und Lötzubehör 7. Verpackungsmaschinen 8. Maschinen und Zubehör für den Servicesektor: a. Feuerwehrausrüstung b. Handetikettierer 9. Überholung von schweren Maschinen und Zubehör a. Kompreßoren für AutomobilKlimaanlagen 10. Service und Aufrüstung oder Wiederinstandsetzung von Maschinen und Einrichtungen 6. 7. 8. 9. 10. 11. XV. HERSTELLUNG VON TRANSPORTMITTELN, TRANSPORTMITTELTEILEN UND –ZUBEHÖR 1. Fahrräder 2. Fahradteile: a. Antriebsgruppen (Tretkurbel und Kettenrad) b. Bremsanlagen c. Gangschaltungen d. Naben 3. Spezialfahrzeuge 4. Motoren 5. Motorenteile a. Zylinderblock, Zylinderkopf, Zylinderkopf/ Kipphebelabdeckung, Schwungrad, Riemenscheibe b. Kurbelwelle, Pleuelstangen, Nockenwelle, Kipphebelachse, Motorventile, Kettenräder, Kolbenbolzen, Kolbenringe c. Ansaug- und Auslaßkrümmer\ d. Ölwanne, Ölpumpe, Ölpumpenantriebswelle, Treibstoffpumpe, Waßerpumpe, oder Öldichtungen 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. e. Steuerriemen, Steuerkette, Vergaser, Zündspule, Verteiler f. Treibstoffeinspritzanlagen (Einspritzdüse, Pumpe, Leitungen, Ventile, Regler, Sensoren, elektronische Steuermodule) g. Zündkabel h. Maschinensockel i. Magneten j. KondensatorenEntladungseinheiten Getriebe Getriebeteile a. Getriebeschalthebel und -gabel b. Getriebe-Steuergestänge c. Tachometerritzel d. Kupplung e. Drehmomentwandler f. Antriebswelle Achsen, Räder, Radnaben, Gelenke Scheibenbremsen, Trommelbremsen, Antiblockiersysteme, Bremszylinder, Bremskraftverstärker, Kupplungshauptzylinder, Kupplungsarbeitszylinder Lenk-/Steuerrad, Lenksäule, Lenkgetriebe, Lenkungs-Servopumpe, Lenkgestänge, Spurstangen oder Gleichlaufgelenke, Gehäuseröhren für hydraulische/elektrische Servolenkung und Vorlaufrohre für hydraulische Servolenkung Stabilisatoren, Federarme, Radaufhängungsträger/-lenker, Karosserieteile, Bodengruppe/ Chassis, Kraftstofftank, Fensterheber, Schlößer und Schlüßel und Schaniere Hauptscheinwerfer, Blinker- und andere Signallampen, Zähler und Meßgeräte, elektronische Meß- und Steuergeräte, Schalter und Hupen Dichtungen/Profile, Schwachstromleitungen, Tachometerkabel, Metallrohre, Schläuche or Gelenke Katalysatoren Airbagvorrichtungen Navigationßysteme Automobilelektronik-komponenten, -module und Automobilsensoren Sitzmechanik einschließlich Sitzregulierer, Schließmechanismus und Sitzbeuger Systemintegrator: a. Fronteckmodule b. Heckeckmodule c. Armaturenbrettmodule d. Streben, Absorber oder Federpaketmodule e. Stoßstangenmodule f. Frontquerstrebenmodul g. h. i. j. k. l. m. n. o. p. q. r. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. Funktionsintegriete Türmodule Kraftstofftankmodule Sitzmontage Pedalmontage Montage von Türverkleidungen Montage von Fußbodenkonsolen Montage von Reifen und Rädern Bremßyteme Scheibenwischersysteme Auspuffsysteme Audiosysteme Kombinierte Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlagen-Systeme s. Airbagsysteme t. Strom und SigalverteilungsSysteme u. Alarmanlagen v. Sitzgurtsysteme w. Außenbeleuchtungßysteme x. Rohkaroßeriemontage Schaltung Zubehör für Kühlung, Lufteinlaß oder Abluft, Kompreßoren und Expansionsventile für AutomobilKlimaanlagen Luftfahrtindustrie: a. Herstellung und Bau von Flugzeugen b. Herstellung von Flugzeugausrüstung, teilen undzubehör c. Ausrüstung für Bodenanlagen Freizeitboote, Tragflächenboote, Luftkißenfahrzeuge Wartung, Reparatur, Überholung oder Service an Flugzeugen, Flugzeugkomponenten und zubehör sowie Tests und Reparaturen an der Bordelektronik Herstellung von Zügen und Ausrüstungsteilen für Züge a. Konstruktion von Lokomotiven und Schienenfahrzeugen b. Reisezugwagen, Güterwagen, Drehgestellwagen c. Elektrische Mehrfacheinheiten und krafterzeugende Wagen d. Signaleinrichtungen und Kommunikationßysteme für Eisenbahnen Kraftfahrzeuge Instrumentierung für elektrische und elektronische Systeme* Schiffsbau* Schiffsreparatur* XVI. ZULIEFERPRODUKTE/DIENSTLEISTUNGEN 1. Metallabguss 2. Metallschmiedeteile 3. Oberflächenbehandlung und fertigstellung von Metallen APPENDIX I 4. (Spanabhebende) Metallbearbeitung 5. Formen, Schnitt- und Stanzwerkzeuge 6. Sinterteile 7. Wärmebehandlung 8. Formtexturierung 9. Bestrahlungsdienstleistungen 10. Gassterilisationsdienstleistungen 11. Überholung, Reparatur, Aufarbeitung, Umbau, Wartung, und Testen von Turbinen, Baugruppen oder Teil-Montagen 12. Höhere Verbundwerkstoffe 13. Formdesigning 14. Oberflächenbehandlung oder Veredelung von FeinmechanikKunststoff-Teilen 15. Hochrein-Gas-Verschlauchung und deren Teile 16. Metallprägung* 17. Galvanisierung, Schneiden und Auftrennen von Metallblechen und andere ähnliche technische Dienstleistungen* 5. XVII.HERSTELLUNG ELEKTRISCHER UND ELEKTRONISCHER PRODUKTE UND BAUTEILE 1. Digitalfernsehgeräte 2. Teile für Farbfernsehgeräte: a. Kathodenstrahlröhre b. Elektronenkanone c. Polierte Glastrichter für Farbbildröhre 3. Digitale Audio- und Videoaufnahme und Wiedergabegeräe und Teile hierfür a. Digitale Audio- und Videoaufnahme und Wiedergabegeräte b. Digitale Bandmechanismen c. Digitale Diskettenmechanismen d. Optische Aufnahmeeinheiten e. Magnetköpfe 4. Computer und ComputerPeripheriegeräte und Bauteile davon: a. Computer (ohne separate Peripheriegeräte, die nicht vom Unternehmen selbst hergestellt werden) b. Bildschirme c. Computerdrucker (einschl. Unter-Baugruppen) d. Druckköpfe e. Scanner f. Antriebseinheiten g. (kardanische) DruckkopfträgerBaugruppen 6. 7. 8. h. Mehrspur-MagnetkopfBaugruppen i. Computermagnetköpfe j. Daten-Speicher k. Schwingspulen /Tonkopfmotor l. Stellantriebe m. Zubehör für elektronische Spiele einschließlich FotodetektorJoysticks n. Leerdisketten oder Diskettenersatz o. Wiederverwertung von Computerlaufwerken Elektronische Komponenten: a. Quarzkristalle b. Motoren c. Gedruckte Leiterplatten (exkl. starre einseitige Leiterplatten) d. Kabel und Drähte für elektronische Geräte, inkl. Flachkabel e. Hermetische Dichtungen f. Magnetgeformte elektrische/ elektronische Komponenten g. Heißleiter h. Verbindungen mit oder ohne Kabel oder Draht i. Verbindungskabel j. Leitungsrahmen k. Magnet- oder Eisenkerne l. Display-Elektroluminate, Plasma oder Flüßigkristalle m. Membranschalter n. Oberflächenkomponenten o. Optische Fasern und Faseroptikprodukte p. SMT Chiphalter auf Leitungsrahmen q. Magnetfeldröhre r. Solarzellen s. Magnetron t. Herstellung von light emitting diodes (LED) u. Feinmechanik-Klebe-Beläge Bespielte und unbespielte Medien: a. Compact-Disks b. Magnetische Netze und magnetische Scheiben Elektronische Maschinen und Ausrüstung/Geräte: a. Geldautomaten b. Büromaschinen c. Alarmanlagen und -geräte d. Ultraschallreiniger e. Rechenskalen f. Kaßen g. Entmagnetisierer h. Industriekontrollgeräte i. CAD, CAM und CAE Ausrüstung j. Roboter und Robotikprodukte k. Multimedia-Kontrollgeräte Waferherstellung: a. Halbleiter-Waferproduktion 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. b. Regenerierte Silikonwafer c. Wafer oder Prägestempelaufbereitung Elektrische Produkte: a. Ununterbrechbare Stromversorgungsprodukte b. Batterien außer Mangandioxid-, Trockenzellen- und Bleisäurebatterien c. Solarpanelen d. Entladungsröhren e. Hochintensitäts-Entladungslampe und deren Teile Telekommunikation: a. Telekommunikation-sausrüstung, inkl. MultifunktionsMobiltelefone aber exkl. Festnetztelefone b. Antennen für Telekommunikationsausrüstung c. Stimmen-/ Muster-/ Sichterkennungsausrüstung d. Datenterminal-Displays e. GPS-Systeme f. Elektronische Navigationshilfen g. Elektronische TrackingAusrüstung Softwareentwicklung undproduktion Ablaßrohre und deren Teile Luftsterilisator Transformatoren oder Spulen* Automatische Türöffner* Produkte, Teile, Montageteile oder Zubehör von elektronischen Verbrauchsgütern* Produkte, Teile, Montageteile oder Zubehör der Industrieelektronik* Elektrische Haushaltsgeräte und Geräteteile* Industrielle elektrische Geräte und Geräteteile* XVIII. HERSTELLUNG VON GERÄTEN FÜR INDUSTRIE, MEDIZIN UND WIßENSCHAFT, SOWIE BAUTEILE HIERFÜR 1. Medizinische, chirurgische, dentale, tierärztliche Instrumente und Ausrüstungen 2. Meßlehren und Meßgeräte 3. Hydrografische, navigatorische, meteorologische, hydrologische und geophysikalische und Landvermeßungs-Instrumente 4. Prüfeinrichtungen 5. Uhren und Armbanduhren 6. Kanülen und Röhrchen aus rostfreiem Stahl für Nadeln APPENDIX I XIX. HERSTELLUNG VON FOTOUND FILMAUFNAHMEGERÄTEN, VIDEOGERÄTEN UND SONSTIGEN OPTISCHEN GERÄTEN 1. Kameras und Zubehör 2. Linsen/Objektive 3. Ferngläser, Teleskope, Vergrößerungsgläser und Mikroskope 4. Film- und videotechnische Austrüstungen XX. HERSTELLUNG VON KUNSTSTOFFPRODUKTEN 1. Aufblasbare Kunststoff-Produkte 2. Filme und Platten aus Hartkunststoffen 3. Geosystem-Produkte ( CCS und PPS) 4. Kunststoffprodukte für technischen Gebrauch 5. Präzisionskunststoffprodukte für technischen Gebrauch 6. Mehrwändige Röhren 7. Geschäumtes Polystyrol* XXI. VERSCHIEDENES 1. Musikinstrumente 2. Möbel-Beschläge 3. Andenken, kunsthandwerkliche Gegenstände, Geschenkartikel 4. Elektronisches Spielzeug 5. Sportartikel und Sportgeräte 6. Brillen und Brillengestelle 7. Acceßoires für die Textilindustrie 8. Besteck 9. Schlößer und Schloßzylindermechanismen 10. Schmuck aus Edelmetallen 11. Modeschmuck 12. Design und Druck von dekorativen Oberflächen für kommerzielle Anwendungen 13. Integrierte Außtellungen 14. Mikrobiotische und probiotische Produkte 15. Banknoten 16. Thermosbehälter und deren Teile 17. Biologisch abbaubare Verpackungen und Haushaltsprodukte 18. Textilprodukte mit Bio-KeramikHülle 19. Ballistische Harnische für Personen 20. Kugelschreiberspitzen 21. Fallschutz Ausrüstungen 22. Spielzeug mit Ausnahme von elektronischem Spielzeug* 23. Kunst- und Designergeräte (alle Arten)* 24. Emaillierte Haushaltswaren* 25. Koch- und Grillsets* XXII. TOURISMUS UND HOTELGEWERBE 1. Errichtung von Mittelklasse- und Budgethotels (bis zu 3 Sterne) 2. Ausbau/Modernisierung bestehender Hotels 3. Errichtung von Touristik-Projekten 4. Ausbau/Modernisierung von Touristik-Projekten 5. Errichtung von Freizeitlagern 6. Errichtung von Kongreßzentren XXIII. FILMINDUSTRIE 1. Produktion von Filmen und Videos 2. Nachbearbeitung von Film- und Videoproduktionen XXIV. DIENSTLEISTUNGEN IN NEBENINDUSTRIEN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 1. Forschung und Entwicklung (F&E) 2. Design und Prototypenkonstruktion 3. Technische und handwerkliche Ausbildung 4. Integrierter Logistik-Service 5. Integrierter Market-Support-Service 6. Integrierte zentrlisierte VersorgungsEinrichtungen 7. Totales chemisches ManagementSystem 8. Kühlketten-Anlagen und service für Produkte der Nahrungsmittelindustrie 9. Umwelt-Management (a) Energieerhaltende/-effiziente Dienstleistungen (b) Energieerzeugende aktivitäten, die erneuerbare Energiequellen bnutzen (Biomasse, Wasserkraft, Sonnenenergie) (c) Lagerung, Behandlung und Versorgung von giftigen und gefährlichen Abfällen (d) Abfall-WiederverwertungsAktivitäten (i) landwirtschaftlicher Abfall oder landwirtschaftliche Nebenprodukte (ii) Recycling von giftigen und ungiftigen Abfällen XXV. VERARBEITUNG VON KENAFBASIERTEN PRODUKTEN 1. Tierfutter, Kenafteilchen oder –fasern, wiederaufbereitete Tafeln/Platten/Füllungen, Bretter oder –Produkte und FormbrettProdukte XXVI.SCHUTZAUSRÜSTUNGE UND GERÄTE 1. Beschichtete/gestrickte Schutzhandschuhe 2. Persönliche Schutzschilder für den Körper 3. Hochqualifiziertes Kugel-Schutz Glas Nota bene: 1.Auflistung Geförderte Aktivitäten/ Produkte in allen Gebieten 2.Auflistung *Zusätzliche geförderte Aktivitäten und Produkte in geförderten Gebieten (alle außer dem bundesgebiet Labuan) d.h. Sabah, Sarawak, Perlis, Kelantan, Terengganu, Pahang und dem Bezirk Mersing in Johore. 3.Auflistung Für das Bundesgebiet Labuan wird nur die Hotelund Tourismusindustrie berücksichtigt für die Fördermaßnahmen in bevorzugten Gebieten. APPENDIX I APPENDIX II Liste geförderter Aktivitäten - Dienstleistungen der verarbeitenden Industrie und ihrer Nebenindustrien LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE UND IHREN NEBENINDUSTRIEN Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unter MIDAS Website: www.mida.gov.my DIENSTLEISTUNGEN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE UND IHRER NEBENINDUSTRIEN 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Operational Headquarters Regionale Verteilungzentren (Reginal Distribution Centres) Internationale Vermittlungszentren (International Procurement Centres) Regionalbüros (Regional Offices)z Repräsentantenbüros (Representative Offices) Forschung und Entwicklung (F&E) (Research and Development (R&D)) Design and Prototypenherstellung Technisches und handwerkliches Training Integriertes Unterbringungs- und Verpflegungsservice (Logistics Services) Integriertes Marktzulieferungsservice Integrierte zentrale Versorgungseinrichtungen Totales chemisches Management-System Kühlraum-Einrichtungen und Einrichtungen für Nahrungsmittelproduktion Umwelt-Management a. Energiekonservierende/effizenz-Dienstleistungen b. Energieerzeugende Aktivitäten, die wiederverwertbare Energiequellen verwenden (Biomasse, Wasserkraft, Sonnenenergie) c. Lagerung, Aufbereitung und Beseitigung von giftigem und gefährlichem Abfall d. Recycling Aktivitäten - Landwirtschaftlicher Abfall oder landwirtschaftliche Nebenprodukte - Recycling von giftigen und ungiftigen Abfallprodukten APPENDIX II APPENDIX III Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - High-Tech-Unternehmen LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE FÜR HIGH-TECHUNTERNEHMEN DIE FÜR PIONIERSTATUS ODER INVESTMENT TAX ALLOWANCE GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERUNGS GESETZ 1986 QUALIFIZIEREN Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unter MIDAS Webseite: www.mida.gov.my I. 1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a. Computern und Peripheriegeräten b. Mikroprozessor-Applikationen 2. Entwicklung und Herstellung von Fernmelde-/ Kommunikationseinrichtungen 3. Entwicklung und Herstellung von integrierten Schaltkreisen (ICs) 4. Entwicklung und Herstellung von Bildschirmen und hochentwickelten Displays 5. Design, Entwicklung und Herstellung von Drucker- Heads, "head gimbels/ carriers“, Mehrspurkopf, Magnetkopf, Schwingspulmotor, Aktoren/ Stellantriebe 6. Entwicklung und Herstellung von hochentwickelten Konnektoren 7. Entwicklung und Herstellung von hochintegrierten verbundenen Leiterplatten 8. Design, Entwicklung und Herstellung von Drucker-Mechnismen 9. Entwicklung und Herstellung von Oberflächen-Fassungs-Komponenten 10. Design, Entwicklung und Herstellung von elektro-magnetischen Interferenz(EMI)-Schutz-Produkten 11. Design, Entwicklung und Herstellung von Contra-Rotatoren-Maschinen 12. Entwicklung und Produktion von digitalen Audio/Video Produkten II. 3. Entwicklung und Herstellung von biotechnologischen Prozessen zur Abfallverwertung HOCHENTWICKELTE ELEKTRONIK AUSRÜSTUNG/ INSTRUMENTARIEN 1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a. medizinischen Ausrüstungen b. Medizinischen Implantaten und Vorrichtungen c. wissenschaftliche Ausrüstungen d. Cyclonit- Trennungs-Einrichtungen 2. Entwicklung und Herstellung von HochdruckwasserstrahlSchneidegeräten 3. Design, Entwicklung und Herstellung von Luftstrom-Instrumenten und verwandten Produkten 4. Entwicklung und Herstellung von Hochstrom-Sammelschienen, AutoTransfer- Schalter und TrockenVerteilungstransformatoren IV. 1. Entwicklung und Herstellung von: a. Computer-ProzeßsteuerungsSystemen und -Anlagen b. Prozeß-Instrumentierungen c. Roboterausrüstungen d. CNC-Werkzeugmaschinen V. ELEKTRO-OPTIK UND NICHT-LINEARE OPTIK 1. Entwicklung und Herstellung von: a. Optischen Linsen b. Laserapplikations-Ausrüstungen c. Glasfaser-KommunikationsEinrichtungen 2. Design, Entwicklung und Herstellung von Kameras inklusive Objektivteile, -trommelteile, View-Finder-Teile VI. HOCHENTWICKELTE MATERIALIEN 1. Anwendung oder Herstellung von: a. Polymeren und Biopolymeren b. Superleitern c. Feinkeramik und hochentwickelte Keramik d. Hochfesten Verbundswerkstoffen e. Pigmentteilchen 2. Nano-Partikeln und deren Fassungen/Formulierungen VII. OPTOELEKTRONIK 1. Entwicklung und Herstellung von: a. Optoelektronischen SystemKomponenten b. Optischen Systemkomponenten c. Optoelektronischen Koppelelementen d. Halbleiter-Lasern VIII. SOFTWARE-HERSTELLUNG 1. Entwicklung und Herstellung von: a. Neuralen Netzwerken b. Mustererkennungssystemen c. Maschineller Bildverarbeitung d. Fuzzy-Logik-Systemen IX. XI. HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 1. Nahrungsmittelproduktion unter Nutzung modernster Technologien und Anbauverfahren 2. Entwicklung, Prüfung und Produktion von Nahrungsmittelprodukten unter Nutzung neuester Technologien und Produktionsverfahren XII. ZULIEFERUNGSINDUSTRIEN/ DIENSTLEISTUNGEN FÜR INGENIEURUNTERNEHMEN 1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a. Blendring und SchablonenStanzwerkzeug b. Halbleiter-Höhlung/ Verkappungs-Hohlformen c. Aufhängungs-"Tooling" für Festplattenlaufwerk d. Progredient "Tooling" für Bleirahmen e. Fibreoptik Konnektoren- "Tooling" f. Gussformen, Werkzeuge und Spritzgussformen für die Autoindustrie 2. Design, Entwicklung und Herstellung von erweiterten Werkzeugen (toolings) und Einrichtungen für die Produktion von Präzisionsbauteilen / Teilen für die industrielle Anwendung 3. Entwicklung und Produktion von Teilen durch Präzisionsmaschinen und Stanzwerkzeugeformen durch erweiterte Produktions – Systeme 4. Design und Entwicklung inklusive Bau eines Prototypen XIII. HOLZVERARBEITUNG 1. Entwicklung, Testen und Verarbeiten von innovativen Holzprodukten XIV. EISEN UND STAHL 1. Superfeiner Feder-Draht mit 2 mm Durchmesser und darunter ALTERNATIVE ENERGIEQUELLEN 1. Entwicklung und Herstellung von: a. Brennstoffzellen b. Polymer-Batterien c. Solarzellen d. Erneuerbaren Energien e. SchwebeStromversorgungssysteme III. BIOTECHNOLOGIE 1. Entwicklung, Prüfung und Herstellung von: a. Pharmazeutikas b. Feinchemikalien c. Nahrungsmitteln u. -zutaten d. Futter und -zusätzen e. Biodiagnostikprodukten f. Gartenbauprodukte 2. Entwicklung und Herstellung von: a. Zellkulturen b. Biopolymeren c. Biomaterialien AUTOMATION UND FLEXIBLE PRODUKTIONSSTEUERUNGS-SYSTEME 2. Modifizierung und Konvertier-ung von Flugzeugen 3. Sanierung oder Aufarbeitung von Flugzeugausrüstungen, komponenten, -zubehör und Teilen davon X. LUFTFAHRT 1. Herstellung und Montage von: Flugzeugen Flugzeugausrüstungen, -kompo nenten, -zubehör oder Teilen davon APPENDIX III APPENDIX IV Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - industrielle Verknüpfungen LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE IM RAHMEN EINES PROGRAMMS ZUR FÖRDERUNG INDUSTRIELLER VERKNÜPFUNGEN (ILP), FÜR DIE GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ VON 1986 DER PIONIERSTATUS ODER DER STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN Herausgegeben: Januar 2006. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unter MIDAS Webseite: www.mida.gov.my I. HERSTELLUNG VON GUMMIPRODUKTEN 1. Gummiformteile 2. Förderbänder, Treibriemen, Keilriemen und andere Gummigurte II. HERSTELLUNG VON KUNSTSTOFFPRODUKTEN 1. Kunststoffprodukte für den technischen Gebrauch III. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF TONUND SANDBASIS UND AUF BASIS ANDERER NICHTMETALLISCHER MINERALPRODUKTE 1. Keramische Bauteile für elektrische, elektronische oder industrielle Zwecke 2. Glashohlkörper 3. Glasformstücke 4. Moderne Verbundwerkstoffe und produkte IV. HERSTELLUNG VON TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTEN 1. Elastisches Gewebe V. HERSTELLUNG VON EISEN UND STAHL 1. Draht und Drahtprodukte aus Eisen und Stahl 2. Verarbeitete Produkte aus Stahl VI. ERZEUGUNG NICHT EISENHALTIGER METALLE UND HER-STELLUNG VON PRODUKTEN AUS DIESEN MATERIALIEN 2. Draht und Drahtprodukte aus NEMetallen 3. Verarbeitete Produkte aus NEMetallen VII. ZULIEFERPRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN 1. Metallgußteile 2. Metallschmiedeteile 3. Oberflächenbeschichtung/galvanisierung 4. (Spanabhebende) Metallbearbeitung 5. Formen, Schnitt- und Stanzwerkzeuge 6. Wärmebehandlung 7. Formtexturierung 8. Stanzen von Metallteilen 9. Industrielle Dichtungen oder Dichtungs-materialien 10. Sinterteile 11. Überholung, Reparatur, Aufarbeitung, Umbau, Wartung und Prüfung von Turbinen, Baugruppen und -Teilen 12. Überholung, Reparatur, Aufarbeitung, Umbau, Wartung und Prüfung von Flugzeugen, Flugzeugteilen und -zubehör 13. Überholung, Reparatur, Aufarbeitung, Umbau, Wartung und Prüfung von Schiffsteilen und -zubehör IX. HERSTELLUNG VON MASCHINEN UND MASCHINENTEILEN 1. Maschinenteile X. HERSTELLUNG ELEKTRISCHER UND ELEKTRONISCHER PRODUKTE, BAUTEILE UND ZUBEHÖR 1. Computer-Zubehör; a. Antriebseinheiten b. Tastaturen 2. Alarmsysteme, -zubehör und ausrüstungen 3. Teile, Baugruppen oder Zubehör für Unterhaltungs- und Industrieelektronik VIII. HERSTELLUNG VON TRANSPORTMITTELN, TRANSPORTMITTELTEILEN UND -ZUBEHÖR 1. Fahrrad- und Dreiradteile und zubehör 2. Teile und Zubehör für Freizeitboote, Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge 3. Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge 4. Flugzeugausrüstung, -teile und zubehör 1. Kupferbeschichtete Laminate und Produkte APPENDIX IV APPENDIX V Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Kleinbetriebe LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE FÜR KLEINBETRIEBE DENEN GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERGESETZ 1986 DER PIONIERSTATUS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unter MIDAS Webseite: www.mida.gov.my I. LANDWIRTSCHAFTLICHE AKTIVITÄTEN 1. 2. 3. 4. II. Aquakultur Bienenzucht Blumen und ornamentales Laubwerk Seidenraupenzucht VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Kaffee Tee Früchte und Obst Gemüse Kräuter und Gewürze Kakao und Kakaoprodukte Kokosnußerzeugnisse außer Copra und Roh-Kokosöl Stärke und Proteine Getreideerzeugnisse Zucker- und Süßwaren Pflanzenprodukte Produkte der Aquakultur einschl. Seegras Viehzuchtprodukte Honigprodukte Futtermittel für die Aquakultur Tierfutterzugaben Landwirtschaftliche Abfall- und Nebenprodukte III. FORSTWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE 1. Rattanprodukte (ausgenommen Stangen, Rinde und Splinter) 2. Bambusprodukte 3. Sonstige forstwirtschaftliche Produkte IV. 1. 2. 3. 4. 5. V. IX. HERSTELLUNG VON GUMMIPRODUKTEN Gummiformteile Extrudierte Gummiprodukte Allgemeine Gummiprodukte Geschäumte Gummiprodukte Aufblasbare Gummiprodukte HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS PALMÖL UND PALMKERNÖL, SOWIE VON DEREN DERIVATEN 1. Margarine, Vanaspati, Backfett oder andere verarbeitete Fettprodukte 2. Oleochemikalien oder oleochemische Derivate oder 3. Biomasse-Produkte 4. Palmherz-Produkte 5. Palmöl/Palmkernöl-Abfälle und Nebenprodukte VI. HERSTELLUNG VON CHEMIKALIEN UND PHARMAZEUTIKA 1. Pigment-Herstellung und -Dispersion und Spezial-Anstriche 2. Trockenmittel 3. Bio-Harz (Biopolymer) 4. Kräuter-Medizin und Zubereitung 5. Inkjet-Tinten VII. VERARBEITUNG VON HOLZ UND HERSTELLUNG VON HOLZERZEUGNISSEN 1. Ziersperrholz, vorbehandeltes Sperrholz und bedrucktes Sperrholz 2. Holzformteile 3. Bauschreinerei u. -tischlerei 4. Produkte aus Holzabfällen (z.B. Aktivkohle, Holzbriketts, Holzwolle) 5. Haushalt- und Büroartikel aus Holz VIII. HERZTELLUNG VON PAPIER UND-PAPIERBOARDPRODUKTEN 1. Geformte Papierprodukte 1. 2. 3. 4. X. HERSTELLUNG VON TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTEN Batik Accessoires für die Textilindustrie Strickware Handgewabte Textilien HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF TONUND SANDBASIS UND AUF BASIS ANDERER NICHTMETALLISCHER MINERALPRODUKTE 1. Keramisches oder Glas-Kunsthandwerk, Verzierungen und Dekorations/ Schmuckstücke 2. Glasformstücke für Beleuchtungszwecke 3. Bretter, Tafeln, Platten oder ähnliche Artikel aus Pflanzenfasern, Stroh, Holzwolle oder Holzabfällen, verdichtet mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln 4. Schleifmittel zum Schleifen, Polieren und Schärfen XI. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS EISEN UND STAHL 1. Drähte und Drahtprodukte aus Eisen und Stahl 2. Verarbeitete Produkte aus Stahl XII. ERZEUGUNG NICHT EISENHALTTIGER METALLE UND HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS DIESEN MATERIALIEN 1. Drähte und Drahtprodukte aus nicht- eisenhaltigen Metallen 2. Puder, Cremen oder Pasten 3. Verarbeitete Produkte XIII. ZULIEFERPRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Metallschmiedeteile (Spanabhebende) Metallbearbeitung Metallpressen Oberflächenbeschichtung/ galvanisierung Formen, Schnitt- und Stanzwerkzeuge Industrielle Dichtungen und Dichtungsmaterialien Schneide-Werkzeuge Metall-Formen Pulver-metallurgische Teile (Sintern von Metallteilen) Formen-Gestaltung XIV. HERSTELLUNG VON HANDWERKZEUGEN 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. Netzgeräte Inverter Tastenfelder und Schlüsselschalter Montage von Leiterplatten unter Nutzung von Auflötverfahren Elektronischer Ballast Dreiphasige elektrisches Zubehör oder Geräte Einrichtungen für die Telekommunikation, Computer, Computer- Peripheriegeräte und industrielle Einrichtungen Elektrische Sicherheitseinrichtungen/ Geräte, Zubehör und deren Teile Messinstrumente oder Wägeinstrumente Sicherheits-Ausrüstung/ Geräte/ Zubehòr und Teile davon Test-Anlagen Elektrische Konsumgüter-Teile und –Zubehòr Elektronische Konsumgüter-Teile und –Zubehòr Industrielle elektrische-Teile und Zubehòr Industrielle elektronische-Teile und Zubehòr XVIII. HERSTELLUNG VON KÜCHENARTIKELN UND TAFELGESCHIRR 1. Küchenartikel aller Art 2. Tafelgeschirr XIX. HERSTELLUNG VON MÖBELN, -TEILEN UND KOMPONENTEN 1. Möbel, -Teile und -Komponenten XX HERSTELLUNG VON SPIELEN UND SPIELEACCESSOIRS 1. Spiel und Accessoirs XXI. HERSTELLUNG VON SOUVENIRS 1. Kunsthandwerkliche Gegenstände 2. Souvenirs, Geschenkartikel und dekorative Waren XXII. HERSTELLUNG VON SPORTWAREN UND SPORTAUSRÜSTUNGEN 1. Alle Arten von Sportausrüstungen XXIII.HERSTELLUNG VON SCHMUCK UND VERWANDTEN PRODUKTEN 1. Schmuck 2. Verarbeitete Edelsteine 1. Handwerkzeuge XV. HERSTELLUNG VON MOTORFAHRZEUGEN, BAUTEILEN UND ZUBEHÖR 1. Alle Automobilbau- und -zubehörteile XVI. HERSTELLUNG VON TEILEN UND KOMPONENTEN FÜR MASCHINEN UND ANLAGEN 1. Komponenten für Maschinen und Anlagen XVII.MONTAGE UND HERSTELLUNG ELEKTRISCHER UND ELEKTRONISCHER PRODUKTE UND BAUTEILE 1. 2. 3. 4. 5. 6. Dekorationsleuchten Antennen Kondensatoren Scheibenkartenspielgeräte Energiesparlampen Widerstände XXIV.HERSTELLUNG VON PLASTIKPRODUKTEN 1. Dekorative Paneele und Kunststoffartikel 2. Badezimmerzubehör und Küchen3. Plastik-Spiral-Matten 4. Epoxyd-Einkapselung-Formenmasse 5. Geo-System-Produkte (zelleindämmendes System) XXV. VERSCHIEDENES 1. Wachsprodukte 2. Mikroben und Probiotik APPENDIX V Herausgegeben von Malaysian Industrial Development Authority Block 4, Plaza Sentral Jalan Stesen Sentral 5 Kuala Lumpur Sentral 50470 Kuala Lumpur, Malaysia Tel: (603) 2267 3633 E-mail: [email protected] Fax: (603) 2274 7970 Website: www.mida.gov.my