Überblick Immobiliareigentum - Goethe
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Goethe-Universität Frankfurt am Main PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sommersemester 2016 Sachenrecht Überblick zum Problemkreis Immobiliarerwerb“ „Grundstücksübereignung, Vormerkung, gutgläubiger I. Die Grundstücksübereignung Die Übertragung von Grundeigentum setzt – ebenso wie die Belastung eines Grundstücks mit einem Recht, die Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts mit einem Nießbrauch oder Pfandrecht – nach § 873 die Einigung und die Eintragung im Grundbuch voraus. § 877 erweitert den Anwendungsbereich von § 873 auch auf die Inhaltsänderung von Grundstücksrechten. Die Einigung muss grundsätzlich mit dem wahren Berechtigten 1 erfolgen, auch wenn dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist; erfolgt die Einigung dagegen mit einem bloßen Buchberechtigten, kommt nur ein gutgläubiger Erwerb in Betracht. Die Einigung muss sich subjektiv auf das avisierte Grundstück beziehen, eine bloße Falschbezeichnung ist also auch beim notariell beurkundeten Kaufvertrag unschädlich. § 873 selbst verlangt für die Einigung keine Form. Allerdings macht das Gesetz von diesem Grundsatz für den wichtigsten Fall des § 873 – die Grundstücksübereignung – in § 925 eine Ausnahme, indem es eine „Auflassung“ erfordert. Diese Auflassung ist bedingungsfeindlich2 und bei gleichzeitiger Anwesenheit3 von Veräußerer und Erwerber vor einer zuständigen Stelle (nach § 925 I S. 2 in erster Linie einem Notar) zu erklären. Die notarielle Beurkundung ist nach § 925 zwar nicht zwingend erforderlich; da aber das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (§ 311b I S. 1) diese Form verlangt, wird in aller Regel auch die Auflassung in die notarielle Beurkundung mit aufgenommen. Ob auch Grundstückszubehör mit dem Grundeigentum mit übertragen wird, ist nach § 926 I abhängig vom Willen der Parteien; im Zweifel ist aber eine Übereignung auch des Zubehörs als gewollt anzusehen, § 926 I S. 2. Grundsätzlich kann die Einigung des § 873 bis zur Eintragung frei widerrufen werden. Davon macht aber § 873 II Ausnahmen, insbesondere für die praktisch wichtigen Fälle, dass die Einigung notariell beurkundet ist oder dass der Veräußerer dem Erwerber eine Eintragungsbewilligung aushändigt. Weiteres Erfordernis des Eigentumsübergangs ist die Eintragung der Rechtsänderung in dem beim Amtsgericht geführten Grundbuch, die sich inhaltlich mit der Einigung decken muss. Im Grundbuch existiert grundsätzlich für jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt (§ 3 I GBO). Jedes Grundbuchblatt enthält zunächst ein Bestandsverzeichnis, aus dem sich vor allem die genaue Lage und Größe des Grundstücks (nach dem Liegenschaftskataster) ergibt. Es folgt in der sog. „Ersten Abteilung“ die Angabe der Eigentümer oder Erbbauberechtigten. Die Zweite und Dritte Abteilung enthalten Lasten und Beschränkungen. Dabei werden in der Dritten Abteilung Grundpfandrechte aufgeführt, in der Zweiten Abteilung alle anderen Lasten und Beschränkungen wie Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen und Verfügungsbeschränkungen (wie 1 2 3 Der Auflassungsempfänger gilt als nach § 185 I ermächtigt, über das Grundeigentum auch schon vor seiner Eintragung weiterzuverfügen; ein Zweiterwerber kann dann direkt ins Grundbuch eingetragen werden, ohne dass zunächst der Ersterwerber eingetragen werden müsste. Bedingungsfeindlich ist nur die Auflassung als auf Eigentumsübertragung gerichtete Einigung. Die zur bloßen Grundstücksbelastung erforderliche Einigung kann dagegen bedingt oder befristet sein. Faktisch wird das Erfordernis der beidseitigen gleichzeitigen Anwesenheit oft umgangen, indem dem Erwerber Vertretungsmacht auch für den Veräußerer unter ganz bestimmten Bedingungen erteilt wird und er von den Beschränkungen des § 181 befreit wird. Vorkaufsrechte). Schuldrechtliche Rechtsverhältnisse wie Miete, Pacht etc. werden dagegen nicht ins Grundbuch eingetragen, ebenso wenig öffentliche Lasten, öffentlich-rechtliche Baulasten oder öffentlichrechtliche Vorkaufsrechte. Werden Eintragungen im Grundbuch „gelöscht“, werden sie nicht entfernt, sondern nur rot unterstrichen und die Löschung als Vermerk eingetragen, so dass auch erledigte Maßnahmen im Grundbuch nachvollziehbar bleiben. Als Rechtsträger können im Grundbuch neben natürlichen und juristischen Personen auch OHG und KG unter ihrer Firma (§§ 124, 161 II HGB) eingetragen werden. Seit BGH NJW 2009, 594 kommt daneben auch die Eintragung der GbR in Betracht. Eine Grundbucheintragung wird grundsätzlich nur vorgenommen, wenn ein entsprechender Antrag (§ 13 GBO) und eine Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) vorliegen 4. Dabei ist die Bewilligung nach § 29 GBO durch öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO, §§ 128 f.) nachzuweisen, weshalb auch Bewilligungen, die nach § 873 materiell-rechtlich keiner Form bedürfen, in der Praxis regelmäßig notariell beurkundet werden. Antragsberechtigt sind nach § 13 I S. 2 GBO insbesondere der von der Eintragung in seinem dinglichen Recht Betroffene sowie der durch die Eintragung Begünstigte. Gehen zum selben Grundbuchblatt mehrere Anträge ein, gilt das Prioritätsprinzip, sie werden also in der Reihenfolge ihres Eingangs abgearbeitet. Die Bewilligung der Eintragung durch den Betroffenen setzt nach dem formellen Grundbuchrecht voraus, dass der Bewilligende auch als Berechtigter voreingetragen ist; eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Voreintragung gilt aber nach § 40 GBO für Erbfälle. Der Erwerber hat, wenn Antrag und Bewilligung in der vorgeschriebenen Form beim Grundbuchamt vorliegen, eine Rechtsposition, die durch §§ 130 II (Bindung bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit), 873 II (ausnahmsweise Bindung an die Einigung), 878 (Wirkung nachträglicher Verfügungsbeschränkungen, beispielsweise Eröffnung des Insolvenzverfahrens) geschützt wird. Nur wenn der Veräußerer den Eintragungsantrag gestellt hat, hat er die Möglichkeit, den Eigentumserwerb durch Antragsrücknahme zu verhindern; hat dagegen der Erwerber den Eintragungsantrag gestellt (oder besteht zu seinen Gunsten eine Vormerkung), dann kann der Veräußerer den Eigentumserwerb nicht mehr einseitig verhindern, diese gesicherte Erwerbsposition begründet ein Anwartschaftsrecht, das wie das Vollrecht nach § 925 übertragen werden kann; der Vertrag, der die entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung begründet, ist nach wohl h.M. analog § 311b I S. 1 formbedürftig. II. Die Vormerkung Da die Beteiligten keinen Einfluss auf den genauen Zeitpunkt haben, zu dem die Grundbucheintragung erfolgt, ist eine Abwicklung „Zug um Zug“ bei Grundstücksgeschäften nicht möglich5. Das Problem, dass bis zur Grundbuchänderung der Verkäufer noch verfügungsbefugt ist, der Käufer aber ohne Risiko vor der Umschreibung schon zahlen können soll, entschärft die Möglichkeit der Vormerkung: Wenn eine wirksame Vormerkung zugunsten des Erwerbers eingetragen ist, sind nachfolgende Verfügungen über das Grundstück dem Vormerkungsberechtigten gegenüber relativ unwirksam (§ 883 II). Für den Vormerkungsberechtigten ist daher der Verkäufer weiterhin verfügungsberechtigter Eigentümer, er kann und muss auch weiterhin dem Käufer das Eigentum verschaffen. Durch Vormerkung gesichert werden können alle Ansprüche, die auf eine dingliche Rechtsänderung von Grundstücksrechten gerichtet sind (§ 883 I S. 1); ausreichend sind auch schon bedingte oder künftige Ansprüche, sofern zumindest der Rechtsboden für die Anspruchsentstehung schon gelegt ist (z.B. durch bindenden Vorvertrag). Die Vormerkung ist aufgrund ihres Zwecks, eine Forderung zu sichern (§ 883 I S. 1) streng akzessorisch (vgl. 4 5 Auch außerhalb der GBO werden weitere Voraussetzungen einer Eintragung aufgestellt, die aber im zivilrechtlichen Staatsexamen keine Rolle spielen, z.B. die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, mit der attestiert wird, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Die Problematik wird aber mehr und mehr entschärft. Seit Einführung des elektronischen Grundbuchs haben sich die Wartezeiten bis zur Eintragung bei den meisten Amtsgerichten deutlich verkürzt. § 886); sie besteht nur, wenn und solange der gesicherte Anspruch besteht bzw. bei einem künftigen Anspruch seine Entstehung noch möglich ist. Besteht ein Anspruch nicht mehr, ist der eingetragene Vormerkungsberechtigte nach § 894 verpflichtet, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. Eine Vormerkung wird nach § 885 grundsätzlich eingetragen, wenn sie vom Berechtigten, dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, bewilligt worden ist; einer Einigung im Sinne des § 873 ist dagegen nicht erforderlich. Wenn der Berechtigte die Bewilligung nicht freiwillig erklärt, kann der Gläubiger auch eine einstweilige Verfügung gegen den Berechtigten erwirken (§ 935 ZPO, § 885 I), aufgrund derer ebenfalls eine Grundbucheintragung erfolgen kann. Die Wirkung der Vormerkung besteht in erster Linie darin, dass vormerkungswidrige Verfügungen – also solche, die die Erfüllung des gesicherten Anspruchs vereiteln oder beeinträchtigen würden, relativ unwirksam sind (§ 883 II S. 1 – Sicherungswirkung). Nicht geschützt ist der Vormerkungsberechtigte dagegen gegen eine Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger eines vorrangigen Rechts. Der Vormerkungsberechtigte kann nach § 888 I die Zustimmung desjenigen verlangen, dessen Recht vormerkungswidrig eingetragen ist, zur Eintragung oder Löschung verlangen. Dieser Anspruch ist deshalb erforderlich, weil das formelle Grundbuchrecht (§ 39 GBO) den Grundsatz der Voreintragung kennt, also die Zustimmung des eingetragenen Berechtigten erfordert, auch wenn materiell-rechtlich wegen § 883 II nach wie vor der Voreigentümer relativ zur Verfügung berechtigt ist. Wenn beispielsweise der A zunächst an B verkauft und ihm eine Auflassungsvormerkung bewilligt, dann aber an C verkauft, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, hat B gegen C einen Anspruch auf Zustimmung zu seiner eigenen Eintragung nach § 888 I6. Da die Vormerkung akzessorisch zum gesicherten Anspruch ist, stehen dem zustimmungspflichtigen Dritten analog §§ 768, 1137 auch die Einreden des Schuldners zu. Da die vormerkungswidrigen Verfügungen nur relativ unwirksam sind, bewirkt die Vormerkung keine Grundbuchsperre: Die vormerkungswidrige Verfügung ist für jeden anderen als den Vormerkungsberechtigten wirksam. Neben der Sicherungswirkung hat die Vormerkung als zweite wichtige Wirkung auch noch Rangwirkung: Nach § 883 III nimmt das gesicherte Recht, wenn es dann entsteht, den Rang der Vormerkung ein. Für Insolvenz (§ 106 InsO) und Zwangsversteigerung (§ 48 ZVG) hat die Vormerkung zur Folge, dass der Vormerkungsberechtigte behandelt wird, als bestünde bereits das gesicherte Recht. Der Schutzumfang der Vormerkung ist also in vielen Bereichen bereits dem Vollrecht angenähert. Daher sind nach ganz h.M. auch weitere zum Schutz des Vollrechts bestehende Vorschriften analog anzuwenden, beispielsweise die §§ 987 ff. und nach h.M. §§ 823 I, 10047. Eine isolierte Übertragung der Vormerkung ist wegen deren Akzessorietät nicht möglich. Allerdings folgt bei Abtretung der gesicherten Forderung (§ 398) die Vormerkung analog § 401 I automatisch der abgetretenen Forderung. In diesem Fall wird durch die Abtretung wegen des Wechsels des Anspruchsinhabers das Grundbuch unrichtig; der Zessionar kann dann nach § 894 Grundbuchberichtigung verlangen. Das Grundbuchamt wird die Abtretung des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs bei der Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung eintragen, wenn 6 7 Wenn der A dagegen nicht an C übereignet hätte, sondern dem C nur eine Hypothek bestellt hätte, würde das ohnehin einem Eigentumserwerb des B nicht entgegenstehen. Da aber sein Eigentum beeinträchtigt ist, kann er Löschung der Hypothek von C verlangen. Zusätzlich zu diesem eigenen Löschungsanspruch hat B auch nach wie vor gegen den A den Anspruch aus §§ 433 II S. 2, 435 auf lastenfreie Übereignung sowie die Einrede aus § 320. Eine bloße Vermietung oder Verpachtung wäre dagegen – trotz § 566 – als bloß schuldrechtliche Belastung von vornherein nicht vormerkungswidrig, könnte also keine Ansprüche nach § 888 auslösen. Vgl. dazu Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 30. Aufl. 2015, § 18 Rdnr. 30. entweder der Zedent diese Berichtigung bewilligt oder der Unrichtigkeitsnachweis in Form öffentlicher Urkunden erbracht wird8. III. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, insbesondere gutgläubiger Erwerb von Grundstücken § 891 enthält zwei wichtige Vermutungen: So wird zum einen nach § 891 I vermutet, dass ein im Grundbuch für jemanden eingetragenes Recht diesem auch zusteht – diese Vermutung kommt sowohl dem Eingetragenen, als auch dem Rechtsverkehr zugute. Nach § 891 II wird bei einem ehemals eingetragenen, mittlerweile gelöschten Recht vermutet, dass es nicht besteht. Die Vermutung des § 891 muss nicht nur erschüttert, sondern durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Allerdings ist es ausreichend, diejenigen Erwerbsgründe zu widerlegen, die der Eingetragene vorbringt. Noch weiter als § 891 geht § 892: Danach gilt zugunsten desjenigen, der ein Recht an einem Grundstück (oder an einem solchen Recht an einem Grundstück) erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, es wäre ein Widerspruch eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber (positiv) bekannt (§ 892 I S. 1). Entsprechendes gilt nach § 892 I S. 2 hinsichtlich relativer Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person, nicht aber hinsichtlich absoluter Verfügungsbeschränkungen wie § 1365. § 892 I S. 2 schützt nur den guten Glauben an das Nichtbestehen der nicht eingetragenen oder gelöschten Verfügungsbeschränkung; nicht geschützt ist dagegen der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis, die man aus der eingetragenen Verfügungsbeschränkung ableitet (z.B. die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, wenn die Testamentsvollstreckung – als Verfügungsbeschränkung des Erben – eingetragen war). Von § 892 werden sowohl Rechte, die zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung bedürfen (z.B. die Übertragung des Eigentums) als auch bloß eintragungsfähige Rechte erfasst, also solche Rechte, die auch ohne Eintragung entstehen9; nicht eintragungsfähige Rechte10 ermöglichen, selbst wenn sie fälschlich eingetragen sind, keinen gutgläubigen Erwerb. § 892 ermöglicht den gutgläubigen Erwerb, allerdings nur, soweit es um rechtsgeschäftliche Verfügungen geht, denn nur diese werden im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage abgeschlossen. § 892 I betrifft den Erwerb von Grundstücksrechten, § 893 dehnt diesen Schutz auf die Bewirkung von Leistungen aufgrund des eingetragenen Rechts (Bsp.: Zahlung auf die Grundschuld) und auf sonstige Rechtsgeschäfte in Ansehung des eingetragenen Rechts (Bsp.: Aufhebung eines Rechts nach § 875) aus. Die Anwendung von § 892 setzt voraus, dass ein Grundstücksrecht selbst betroffen ist; das ist bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen („share deal“) einer Gesellschaft, die Grundstückseigentümerin ist, nicht der Fall; diese Übertragung von Gesellschaftsanteilen sieht die Rechtsprechung11 auch nicht als Geschäft „in Ansehung“ eines Grundstücksrechts an, so dass auch § 893 keine Anwendung findet und ein Gutglaubensschutz ausscheidet. Der gutgläubige Erwerb nach § 892 bezieht sich allein auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb, die Prüfung des § 892 ist dementsprechend in die Prüfung des sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts nach § 873 einzubinden. Während also Voraussetzung von § 873 grundsätzlich die Einigung (einschließlich des [noch-]Einigseins), die Grundbucheintragung und die Berechtigung des Verfügenden sind, fehlt es beim gutgläubigen Erwerb an der Berechtigung. Einigung und Grundbucheintragung sind – selbstverständlich – gleichwohl erforderlich. Zu prüfen sind beim gutgläubigen Liegenschaftserwerb also ein rechtsgeschäftlicher Erwerb nach § 873, darüber hinaus das Vorliegen eines Verkehrsgeschäfts, die Eintragung des Veräußerers im Grundbuch, die Zulässigkeit des Grundbucheintrags (kein nicht 8 9 10 11 Kössinger, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl. 2013, § 20 Rdnr. 74. Bsp.: Sicherungshypothek nach § 1287 S. 2. Bsp.: Miete, Pacht; Notwegrecht, §§ 917 II S. 2, 914 II. BGH NJW 1997, 860. eintragungsfähiges Recht12), die fehlende Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs, das Fehlen eines Widerspruchs im Grundbuch und die Eintragung des zu erwerbenden Rechts im Grundbuch13. Zwingende Voraussetzung eines gutgläubigen Immobiliarerwerbs ist, dass der Veräußerer durch das Grundbuch als Berechtigter ausgewiesen ist14. Der gute Glaube in die bloße Verfügungsbefugnis ist dagegen selbst dann nicht geschützt, wenn sich die Verfügungsbefugnis aus Eintragungen im Grundbuch ergibt. Hinsichtlich des entscheidenden Zeitpunkts müssen zwei Fragen unterschieden werden: einerseits die nach dem Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss, andererseits die nach dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber gutgläubig sein muss. Maßgebend ist der Grundbuchinhalt zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, regelmäßig also bei Eintragung des Erwerbers: In diesem Zeitpunkt muss der Veräußerer eingetragen sein. Der gute Glaube muss zwar im Grundsatz ebenfalls bis zur Vollendung des Erwerbs, also bis zur Eintragung im Grundbuch vorliegen; davon macht aber § 892 II eine wichtige Ausnahme: Wenn zum Erwerb eines Rechts die Eintragung erforderlich ist – und das ist ja bei § 873 der Fall –, dann kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem Einigung und Antrag vorliegen15. Nach erfolgter Einigung und Antragstellung kann der Erwerber also bösgläubig werden, ohne dass das den Eigentumserwerb bei Eintragung noch hindern könnte. Wenn der Erwerb bereits durch eine Vormerkung gesichert ist, soll es nach der Rechtsprechung (BGHZ 28, 182) auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung16 ankommen. Das ist zwar zweifelhaft, da es sich aus dem Gesetz nicht ohne weiteres ergibt, wird aber vom BGH mit der Begründung angenommen, dass die Vormerkung zwar „kein dingliches Recht am Grundstück [ist], aber als besonders geartetes Sicherungsmittel geeignet [ist], dem geschützten Anspruch in gewissem Rahmen dingliche Wirkung zu verleihen“. Schon die Vormerkung bewirke also eine dingliche Gebundenheit des Grundstücks. Schon die Bewilligung der Vormerkung sei daher eine Verfügung im Sinne des § 893, so dass dem Vormerkungsberechtigten Gutglaubensschutz hinsichtlich der dinglichen Gebundenheit zukommen müsse. Da also schon der Erwerb der Vormerkung den Vormerkungsberechtigten schützt, ist die Frage eines gutgläubigen Erwerbs der Vormerkung von großer Relevanz17. Ausgeschlossen ist ein gutgläubiger Erwerb jedenfalls dann, wenn schon die gesicherte Forderung nicht besteht; insoweit bleibt es bei der Grundregel, dass das Gesetz einen gutgläubigen Forderungserwerb nicht kennt. Im Übrigen sind aber verschiedene Fälle zu unterscheiden, den gutgläubigen Erst- und den gutgläubigen Zweiterwerb. Dazu folgender Beispielsfall (nach Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 30. Aufl. 2015, § 19 Rdnr. 34 f.): 12 Völlig abwegige Punkte müssen Sie aber selbstverständlich nicht zu Papier bringen: Dass das Eigentum ein eintragungsfähiges Recht ist, wäre beispielsweise so selbstverständlich, dass es nicht extra ausgeführt werden muss. 13 Dieses Prüfungsschema auswendig zu lernen lohnt sich nicht: Alle Prüfungspunkte ergeben sich völlig unproblematisch aus einer Lektüre der §§ 873, 892! 14 Davon macht § 40 GBO im Erbfall eine Ausnahme: Dann kann ausnahmsweise auf die Voreintragung des Erben verzichtet werden, wenn er das Grundstück weiterveräußert. Dementsprechend ist zu differenzieren: Wenn der vermeintliche Erbe gar nicht Erbe ist, kommt insoweit ein gutgläubiger Erwerb kraft Erbscheins in Betracht (§§ 2365 f.). Wenn darüberhinaus auch der Erblasser zu Unrecht eingetragen war, können § 892 und § 2366 kombiniert werden: Der gute Glaube an den Inhalt des Erbscheins und zusätzlich der gute Glaube an den Inhalt des Grundbuchs können dann einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglichen. 15 § 892 II soll allerdings dann nicht gelten, wenn außer der Eintragung noch weitere Erwerbsvoraussetzungen fehlen (z.B. eine öffentlich-rechtliche Genehmigung). Dann soll es auf den Zeitpunkt ankommen, in dem die letzte Voraussetzung außer der Eintragung erfüllt wird. Vereinfacht kann man sagen, dass es auf die jeweils vorletzte Erwerbsvoraussetzung (wenn man die Eintragung mitzählt) ankommt. 16 In der Literatur wird auch gelegentlich der Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung genannt (z.B. Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 30. Aufl. 2015, § 19 Rdnr. 25 ohne nähere Begründung). 17 Allerdings muss man einräumen, dass die Examensrelevanz weit über die Praxisrelevanz hinausgeht. Insbesondere die Problematik des gutgläubigen Zweiterwerbs einer Vormerkung ist eher praxisfremd. Nach dem Tod seines Vaters Valentin (V) wird Sohn Sascha (S) als vermeintlicher Alleinerbe im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. S verkauft das Grundstück nun durch notariellen Kaufvertrag an Kilian (K) und bewilligt diesem eine Auflassungsvormerkung, die im Grundbuch eingetragen wird. Sobald K den Kaufpreis auf das Notarkonto eingezahlt hat, soll Notar N den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt stellen. Nun wird jedoch ein Testament des V gefunden, aus dem hervorgeht, dass er wirksam die Eintracht Frankfurt Fußball AG (im Folgenden: Eintracht) zum Alleinerben eingesetzt hat. Obwohl K hiervon erfährt, zahlt er den Kaufpreis und wird im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Ist das Grundbuch richtig? Abwandlung: K wusste von Anfang an, dass S nicht der wahre Erbe ist. Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten tritt K seinen Anspruch auf Eigentumserwerb an die gutgläubige Carolin (C) ab. Nachdem zugunsten der Eintracht ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen wurde, bewirkt C ihre Eintragung als Eigentümerin. Lösungsskizze A) Ausgangsfall – Grundbuch richtig, wenn K Eigentümer ist 1) Ursprünglicher Eigentümer: V 2) Eigentum nach § 1922 auf Eintracht übergegangen 3) Verlust des Eigentums durch gutgläubigen Erwerb des K, §§ 873, 892? a) Einigung, §§ 873, 925 (+) b) Grundbucheintragung (+) c) Eigentum des S? Eigentlich (-) d) S könnte zugunsten von K als Eigentümer gelten, § 892 I S. 1 aa) Eintragung des S im Grundbuch (+) bb) Guter Glaube von K? Entscheidend ist Zeitpunkt, in dem Gutgläubigkeit vorliegen muss (i) Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags, § 892 II (-) (ii) Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung reicht wegen dinglicher Gebundenheit des Grundstücks schon durch Vormerkung (a.A. vertretbar) (iii) Voraussetzung dafür: Vormerkung wirksam, Problem hier: Vormerkung bewilligt von Nichtberechtigtem (a) Vormerkung kann wie Vollrecht gutgläubig erworben werden, § 893, 2. Alt. i.V.m. § 892 (b) Vormerkungsbewilligender im Grundbuch als Eigentümer eingetragen (+) (c) Guter Glaube des K bei Eintragung der Vormerkung (+) (d) Zwischenergebnis: Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung (+) => Entscheidend für Grundstückserwerb ist guter Glaube bei Antragsstellung hinsichtlich der Vormerkung (+) cc) Ergebnis: S gilt zugunsten von K als Eigentümer, §§ 892 I S. 1 e) Ergebnis: Eigentumsübergang auf K 4) Ergebnis: Grundbuch richtig B) Abwandlung – Grundbuch richtig, wenn C Eigentümerin ist 1) Ursprünglicher Eigentümer: V 2) Eigentum nach § 1922 auf Eintracht übergegangen 3) Verlust des Eigentums durch gutgläubigen Erwerb des K, §§ 873, 892 (-) [K war von Anfang an bösgläubig] 4) Verlust des Eigentums durch gutgläubigen Erwerb der C, §§ 873, 892? a) Einigung (+) b) Grundbucheintragung (+) c) Eigentum des K (-), aber K gilt als Auflassungsempfänger nach § 185 I als ermächtigt, über das Grundeigentum weiterzuverfügen. d) Dann müsste aber S, von dem K seine Ermächtigung herleitet, Eigentümer gewesen sein. S könnte zugunsten von C als Eigentümer gelten, § 892 I S. 1 aa) Eintragung des S im Grundbuch (+) bb) Guter Glaube von C? Wird durch Widerspruch im Grundbuch ausgeschlossen (i) Widerspruch könnte analog § 883 II unbeachtlich sein, wenn C bereits vor Eintragung des Widerspruchs eine Vormerkung erworben hätte (ii) Übergang einer tatsächlich bestehenden Vormerkung von K an C analog § 401 (-) [K hatte als Bösgläubiger vom Nichtberechtigten keine Vormerkung erworben.] (iii) Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung? (-) [nach h.M. nicht möglich; Begründung: §§ 892, 893, 2. Alt. sind nicht anwendbar, da Vormerkung selbst kein dingliches Recht; der Zweiterwerb erfolge ohnehin analog § 401 und damit außerhalb des Grundbuchs; es gebe keinen Grund, die Verkehrsfähigkeit bloßer Übereignungsansprüche zu schützen; a.A. vertretbar; Begründung für Mindermeinung: Schutzbedürftigkeit auch desjenigen, der „nur“ analog § 401 erwirbt] (iv) Ergebnis: Widerspruch ist beachtlich und schließt guten Glauben aus. cc) Ergebnis: S galt nicht zugunsten von C als Eigentümer. e) Ergebnis: S hat nicht gutgläubig Eigentum erworben, die Eintracht ist weiter Eigentümer 5) Ergebnis: Das Grundbuch ist unrichtig. 1. Der gutgläubige Ersterwerb der Vormerkung: Nach h.M. ist ein gutgläubiger Ersterwerb (also die Bestellung einer Vormerkung durch den nichtberechtigten Bucheigentümer zugunsten des Vormerkungsberechtigten) nach § 893 möglich. Im Ausgangsfall wäre das Grundbuch richtig, wenn K Eigentümer geworden wäre. Ursprünglich war V Eigentümer, das Eigentum ist dann nach § 1922 I auf die Eintracht übergegangen. Ein Verlust des Eigentums der Eintracht durch die Veräußerung des Grundstücks von S an K kommt mangels Eigentums von S nur im Wege des gutgläubigen Erwerbs in Betracht. Die rechtsgeschäftliche Einigung im Sinne der §§ 873, 925 über ein Verkehrsgeschäft mit dem im Grundbuch eingetragenen S als Veräußerer liegt vor. Fraglich ist nur, ob K gutgläubig war. Ursprünglich war er das zwar; nach § 892 II kommt es aber grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung an. Zu diesem Zeitpunkt kannte K bereits die Unrichtigkeit des Grundbuchs, war also bösgläubig. Nach der eben angesprochenen Auffassung des BGH ist aber im Fall der Eintragung einer Auflassungsvormerkung abweichend auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Vormerkung eingetragen wurde. Ein vormerkungsfähiger Anspruch existierte in Gestalt des Übereignungsanspruchs aus dem Kaufvertrag. Die Vormerkung wurde von S als Buchberechtigtem bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Zwar war S Nichtberechtigter, aber auch die Vormerkung als Sicherungsrecht kann nach h.M. wie das Vollrecht gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden. § 892 findet zwar keine direkte Anwendung, weil die Vormerkung kein dingliches Recht ist; sie bewirkt aber eine dingliche Gebundenheit des Grundstücks, daher stellt ihre Bewilligung eine Verfügung im Sinne des § 893, 2. Alternative dar. § 892 findet dementsprechend nach § 893 entsprechende Anwendung. Voraussetzung für den gutgläubigen Vormerkungserwerb ist, dass der Verfügende durch das Grundbuch legitimiert und der Erwerber gutgläubig ist. Das war hier der Fall, da S bei Vormerkungserwerb des K als Eigentümer im Grundbuch stand, kein Widerspruch eingetragen war und K auch nicht von der Unrichtigkeit des Grundbuchs wusste. K hat also gutgläubig die Vormerkung erworben. Damit diese Vormerkung aber ihre Sicherungswirkung entfalten kann, stellt die h.M. hinsichtlich des Eigentumserwerbs für die Bösgläubigkeit auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung ab; nachträgliche Kenntnis soll nicht mehr schaden, da ja spätestens mit Eintragung der Vormerkung der Erwerber ein Anwartschaftsrecht erworben hat, das ihm nicht mehr gegen seinen Willen entzogen werden kann. K war dementsprechend zum maßgeblichen Zeitpunkt gutgläubig und ist Eigentümer des Grundstücks geworden. Das Grundbuch ist richtig. 2. Umstrittener ist der gutgläubige Zweiterwerb der Vormerkung: Wenn im Grundbuch eine nicht wirksam bestellte Vormerkung zur Sicherung eines tatsächlich bestehenden Anspruchs eingetragen ist, fragt sich, ob die Abtretung dieses Anspruchs dazu führt, dass die Vormerkung auf den Zessionar übergeht. Nach h.M.18 soll ein gutgläubiger Zweiterwerb der Forderung ausscheiden. Dafür wird geltend gemacht, dass § 892 und § 893, 2. Alternative schon deshalb ausscheiden müssen, weil die Vormerkung kein dingliches Recht darstellt. Der Zweiterwerb der Vormerkung vollziehe sich zudem außerhalb des Grundbuchs (analog § 401), abgetreten würde nur die Forderung, während die Vormerkung kraft Gesetzes folge. Die Abtretung sei aber schon kein auf die Vormerkung bezogenes Rechtsgeschäft, so dass entgegen einer Mindermeinung19 auch eine entsprechende Anwendung von §§ 892, 893 ausscheide. Auch sei kein Grund ersichtlich, warum man die Verkehrsfähigkeit bloßer Übereignungsansprüche steigern müsste; immerhin gehe es ja hier nur um eine Vormerkung, die nur eine vorläufige Rechtsposition bis zur Eintragung sichert – man könne es dem Zweiterwerber durchaus zumuten, sich zur Sicherheit eine eigene Vormerkung bestellen zu lassen. Die Mindermeinung stellt dagegen zur Begründung des Gutglaubensschutzes auf die Schutzbedürftigkeit auch desjenigen ab, der sich „nur“ die Forderung im Vertrauen auf die Akzessorietät des § 401 abtreten lasse. Der Gutglaubensschutz dürfe nicht davon abhängen, ob der Erwerb im Wege des § 401 oder des § 873 vonstatten gehe; entscheidend sei demgegenüber, ob eine Verfügung vorliegt, die typischerweise im Hinblick und im Vertrauen auf eine bestimmte Grundbuchlage vorgenommen wird. Der BGH20 schließlich differenziert, ohne allerdings nähere Gründe für seine Differenzierung anzugeben: Demnach soll ein gutgläubiger Zweiterwerb möglich sein, wenn der anfängliche Ersterwerb der Vormerkung nur deshalb unwirksam war, weil der Bewilligende Nichtberechtigter und der Ersterwerber bösgläubig war; wenn dagegen die Vormerkung vom wirklichen Rechtsinhaber bestellt wurde und nur aus sonstigen Gründen die Bewilligung nicht wirksam entstanden ist, müsse auch ein gutgläubiger Zweiterwerb ausscheiden. Die Gutgläubigkeit wird nur durch positive Kenntnis ausgeschlossen; dem steht es aber gleich, wenn der Erwerber sich einer sich aufdrängenden Kenntnis ohne nachvollziehbaren Grund verschließt. Daneben kann die Gutglaubenswirkung des Grundbuchs durch Eintragung eines Widerspruchs (§ 899) zerstört werden. Ein solcher Widerspruch bewirkt keine Grundbuchsperre, der tatsächlich Berechtigte kann trotz eines gegen seine Berechtigung eingetragenen Widerspruchs wirksam verfügen. Ausgeschlossen wird nur der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten. § 892 II gilt für den Widerspruch nicht: Auch, wenn der Widerspruch bei Stellung des Eintragungsantrags noch nicht eingetragen war, kann der Widerspruch zwischen Eintragungsantrag und Eintragung den Eigentumserwerb noch verhindern. Auch hier gilt jedoch eine Ausnahme, wenn schon vor Eintragung des Widerspruchs gutgläubig eine Vormerkung erworben wurde. In der Abwandlung stellt sich die Frage des gutgläubigen Zweiterwerbs: Diesmal hat K von S nicht gutgläubig Eigentum erwerben können, weil er von Anfang an bösgläubig war. Die Eintracht könnte aber ihr Grundstückseigentum verloren haben, wenn C vom Nichtberechtigten K gutgläubig Eigentum erworben hat. Einem gutgläubigen Erwerb der C könnte aber nach § 892 I S. 1 a.E. entgegenstehen, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der C bereits ein Widerspruch gegen das Eigentum des S eingetragen war. Allerdings könnte der Widerspruch analog § 883 II unbeachtlich sein, wenn C vor Eintragung des Widerspruchs bereits eine Vormerkung erworben hätte. In Betracht kommt der Erwerb einer Vormerkung von K. Der Erwerb einer bereits bestehenden Vormerkung durch einen Dritten erfolgt durch Abtretung des gesicherten Anspruchs (§ 398), dem die Vormerkung analog § 401 als akzessorisches Sicherungsmittel folgt. C hat hier die – tatsächlich bestehende – Forderung des K gegen S aus dem Kaufvertrag abgetreten. Das war auch formlos möglich, da § 311b nur für Verpflichtungsgeschäfte gilt und § 925 auf die Abtretung 18 19 20 Gursky, in: Staudinger, BGB (2013), § 892 Rdnr. 58 ff. m.w.N.; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 25. Aufl. 2015, Rdnr. 557. Z.B. Kohler, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl. (2013), § 883 Rdnr. 75 m.w.N. BGHZ 25, 16, 23 f. des Auflassungsanspruchs nicht analog anzuwenden ist. Eine tatsächlich bestehende Vormerkung wäre also analog § 401 übergegangen. Allerdings fehlte es hier an einer wirksamen Vormerkung des K, denn S war Nichtberechtigter, und ein Erwerb vom Nichtberechtigten kam nicht in Betracht, weil K ja von der fehlenden Berechtigung wusste. In Betracht kommt also allein ein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung vom Nichtberechtigten durch C. Folgt man der oben beschriebenen h.M. scheidet ein solcher gutgläubiger Zweiterwerb aus; folgt man der Mindermeinung, hätte C gutgläubig die Vormerkung erworben. Dann wäre der Widerspruch analog § 883 II unbeachtlich. Da es – wie im Ausgangsfall – für den Zeitpunkt der Gutgläubigkeit auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung ankäme, hätte C tatsächlich gutgläubig Eigentum erworben. IV. Der Grundbuchberichtigungsanspruch Aufgrund des soeben besprochenen Gutglaubensschutzes läuft derjenige, der mit seinem Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist, Gefahr, dieses Recht durch gutgläubigen Erwerb zu verlieren. Er kann sich vorläufig schützen, indem er nach § 899 I einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen lässt. Wenn der eingetragene Buchberechtigte die Eintragung nicht bewilligt, kann der wahre Berechtigte sie durch vorläufig vollstreckbares Urteil oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung erwirken. Auf Dauer hat der wahre Berechtigte aber vor allem das Interesse, dass das Grundbuch berichtigt wird. Dem dient der Grundbuchberichtigungsanspruch des § 894. Die Grundbuchberichtigung setzt nach § 19 GBO eine Bewilligung des eingetragenen Nichtberechtigten voraus. Da diese Bewilligung nicht immer freiwillig erteilt wird, gibt § 894 dem wahren Berechtigten einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Voraussetzung ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs, also das Auseinanderfallen von formeller und materieller Rechtslage. Anspruchsinhaber ist der wirkliche Berechtigte, der nicht oder nicht richtig eingetragen ist, Anspruchsgegner ist der zu Unrecht Eingetragene. Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist mit dem Vindikationsanspruch vergleichbar: Während § 985 dem Eigentümer den Besitz verschafft, verschafft § 894 dem wahren Berechtigten die Grundbucheintragung. Wegen dieser Parallelität können §§ 987 ff., §§ 994 ff. auf den Grundbuchberichtigungsanspruch analog angewandt werden: So kann z.B. der gutgläubige Buchberechtigte, der als Besitzer auf das Grundstück notwendige Verwendungen gemacht hat, (selbstverständlich) Verwendungsersatz nach § 994 I verlangen und seinen Anspruch auf Verwendungsersatz dem Grundbuchberichtigungsanspruch (weniger selbstverständlich) analog § 1000 als Einrede entgegenhalten. § 894 regelt eine ganz bestimmte Beeinträchtigung des materiellen Rechts und ist insoweit lex specialis gegenüber § 1004. § 985 mit dem Ziel der Herausgabe des Grundstücks ist dagegen neben dem Grundbuchberichtigungsanspruch gegeben. Neben den Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 können schuldrechtliche Berichtigungsansprüche treten, beispielsweise aus § 812, wenn die Buchposition ohne Rechtsgrund erlangt wurde.