Brandschutz(?) in der Wohnhausanlage
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Brandschutz(?) in der Wohnhausanlage
BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 26.02.2009 Brandschutz(?) 10:04 Uhr in der Seite 90 Wohnhausanlage Brandschutz(?) in der Wohnhausanlage Eine brenzlige Bestandsaufnahme im kommunalen Wohnbau Franz Kulicek Fuhry + Kulicek OEG - Präventivdienste und Facilitymanagement A-1220 Wien • Kagraner Platz 40 Tel.: 01 / 958 79 49 - 11 • Fax: 01 / 958 79 49 - 20 E-Mail: [email protected] • Homepage: www.brandschutzbeauftragte.at eder, der in einer Wohnhausanlage sein Zuhause hat, lebt mit der Vorstellung, dass die Verwaltung, die Genossenschaft oder der Besitzer für die Einhaltung der Gesetze, Normen und Vorschriften sowie für die Sicherheit der Bewohner sorgt. Leider in vielen Fällen ein Trugschluss. J Wie sicher ist wohnen? dem Dachboden und fordert auf, diesen zu entfernen (mit Hinweis auf die feuerpolizeilichen Vorschriften). Sonst sind die Aktivitäten der meisten Hausverwaltungen und Wohnbaugenossenschaften dazu sehr, sehr gering. „Bei uns is olles in Urdnung ...“ Im Betrieb sollte der Brandschutzbeauftragte nach dem Rechten sehen. Die Sicherheitsfachkraft auch. Der Arbeitsinspektor als behördliche Instanz trägt ebenfalls dazu bei damit der Vorbeugende Brandschutz funktioniert. Ganz anders im kommunalen Wohnbau. In den seltensten Fällen werden regelmäßige Brandschutzbegehungen vorgenommen, obwohl die Mehrheit der Brände dort stattfinden. Ein Brandschutzbeauftragter ist in Wohnhausanlagen nur in ganz seltenen Ausnahmen zu finden. Manchmal beanstandet der Rauchfangkehrer den Sperrmüll auf Falsch! Nach eigenen Untersuchungen in mehr als 300 Wohnhausanlagen in Wien, Niederösterreich und Burgenland hat sich gezeigt: In ca. 60 % aller Wohnhausanlagen sind brandschutztechnische Mängel zu verzeichnen, in 30 % sogar schwere Mängel. Leere Feuerlöscher und defekte Trockensteigleitungen sind ebenso zu finden wie Munitionskisten im Keller und Benzinkanisterlager (voll) in der Garage. Manche Garagenplätze scheinen oft als Sperrmülllager zu dienen. Dass die Fluchtweg- und Notbeleuchtungen fast überall teilweise oder ganz defekt sind, scheint normal zu sein und Abbildung 1: Dachboden mit Sperrmüll Abbildung 2: Notbeleuchtung - Funktion oftmals Glückssache 90 26.02.2009 10:04 Uhr Seite 91 niemanden zu kümmern. Obwohl die Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtungen gesetzlich gemäß Elektrotechnikverordnung vorgeschrieben ist, siehts hier meistens finster aus (im wahrsten Sinn des Wortes). Ein Zustand, der im schlimmsten Fall tödliche Folgen für die Hausbewohner haben kann. Dabei muss es nicht einmal brennen - ein simpler Stromausfall macht ein Gebäude dann zur dunklen Falle. Die Gefahren Auf der Suche nach Gefahren wird man schnell fündig. Einige Beispiele: Sollten im Stiegenhaus Feuerlöscher hängen, so kommt es häufig vor, dass diese nicht geprüft sind. Oder schlimmer: leer. Nicht funktionierende Brandrauchentlüftungen, verstellte Stiegenhäuser und Notausgänge behindern bei der Flucht. Für Rettungskräfte im Einsatzfall eine zusätzliche Hürde. Oftmals findet man elektrische „Übergangslösungen“, blanke Drähte mit bereits angeschmorten Leitungen – vom Brandausbruch nur kurz entfernt. Klemmende Brandschutztüren und -tore welche nicht schließen. Auch zugesperrte Garagenausgänge hindern kaum Einbrecher, sind aber im Ernstfall eine tödliche Brandfalle. Der sichere Weg ins Freie muss mit einer Fluchtwegbeschilderung ausgestattet sein. Im besseren Fall in langnachleuchtender Ausführung. Hier sollte man auf die Qualität achten: Technischer Standard sind heute Schilder mit einer Leuchtintensität von mind. 150 mcd/m2 . Diese Schilder haben den Vorteil, dass sie wartungsfrei sind, brauchen jedoch eine gewisse Zeit um „aufzuladen“. In Bereichen mit kurzen Beleuchtungszeiten (z. B. Garagen, Lager- und Kellerbereiche) können Schilder mit dreifacher Aufladegeschwindigkeit und einer Leuchtintensität von 300 mcd/ m2 sehr gute Ergebnisse erzielen. „Ist ja noch nichts passiert ..., ... wo steht das ...“ Die entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Normen sind auf viele Bereiche aufgegliedert. Jedoch nach Studium der Judikatur und jüngster Rechtssprechung ergibt sich ein klares Bild: Der Eigentümer bzw. die Verwaltung muss seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Instandhaltung der Gebäude nachkommen. Es wird immer wieder (von den Behörden) darauf hingewiesen, „... dass es dem Eigentümer (Verwalter) obliegt, sich laufend vom guten Zustand der Baulichkeit zu überzeugen ...“ Brandschutztechnische Einrichtungen zählen ebenso dazu! Sicherheitsprüfung durch Evaluierung Eine sicherheitstechnische Begehung von Wohnobjekten mit Einbeziehung der brandschutztechnischen Einrichtungen ist eine Möglichkeit um sich Gewissheit zu verschaffen. Ist man auf der sicheren Seite oder muss nachgebessert werden? Im Anhang 4 der TRVB N 116 befindet sich eine Checkliste, welche bei der Umsetzung der Schutzziele helfen kann. Hier werden alle brandschutztechnisch relevanten Punkte (technisch, baulich und organisatorisch) taxativ erfasst. Eine Bewertung über den Objektzustand ist dadurch möglich. Mängel können aufgelistet und im Anschluss behoben werden. Technische Systeme, welche nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, sollte man erneuern oder den Gegebenheiten anpassen. Manche Einrichtungen welche zum Errichtungszeitpunkt in Ordnung waren, genügen den heutigen gesetzlichen Vorschriften nicht mehr. Eine Nachbesserung ist unbedingt vorzunehmen. Brandschutztechnische Einrichtungen in der Wohnhausanlage Abbildung 3: Wandhydrant oder Autowaschplatz? Nicht nur im betrieblichen Alltag, auch im Wohnbau begegnet man einer Vielzahl an brandschutztechnischen Einrichtungen. Sämtliche Sicherheitseinrichtungen sind periodischen Überprüfungen zu unterziehen. Folgende Überprüfungstermine sind auch in Wohnhausanlagen laufend zu kontrollieren: Tragbare Feuerlöscher: alle 2 Jahre gemäß EN 3 durch einen befugten Sachkundigen. Steigleitungen trocken: jährlich periodische Überprüfung gemäß Pkt. 7.2 der TRVB F 128; alle 4 Jahre periodische Dichtheitsprüfung von einer hierzu befugten Stelle. Steigleitungen nass: jährlich periodische Überprüfung gemäß Pkt. 8.2 der TRVB F 128; alle 4 Jahre Überprüfung von einer hierzu befugten Stelle. 91 Vorbeugender BRANDSCHUTZ BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 BAS_2007 1-121:BAS_2007 1-135 26.02.2009 Brandschutz(?) 10:04 Uhr in der Seite 92 Wohnhausanlage Wandhydranten mit Schlauchhaspel: jährliche Über- prüfung gemäß ÖNORM EN 671-3:2000 bzw. Pkt. 8.2 der TRVB F 128; alle 4 (5) Jahre Überprüfung von einer hierzu befugten Stelle. Blitzschutzanlagen: alle 5 Jahre und nach jedem Blitzschlag durch befugten Fachkundigen gemäß ÖVE-E 49 (und z. B. ÖVE/ÖNORM E 8049). Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (z. B. in den Stiegenhäusern): jährliche Wartung gemäß TRVB S 125 bzw. TRVB S111 durch einen befugten Fachkundigen. Eigenkontrolle alle 3 Monate auf Funktion. Brandmeldeanlagen: jährliche Wartung gemäß ÖNORM F 3070 und TRVB S 123 durch eine befugte und zertifizierte Fachfirma. Alle 2 Jahre Revision durch eine hiefür staatlich akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle. Brandfallsteuerungen: jährliche Wartung gemäß TRVB S 151 durch einen befugten Fachkundigen. Alle 2 Jahre Revision durch eine hierfür staatlich akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle. Feststellanlagen für Brandschutz- und Rauchabschlüsse: monatliche Überprüfung gemäß Pkt. 5.2 der TRVB B 148. Notbeleuchtung: Hierzu zählen die Sicherheitsbeleuchtung und die Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung nach TRVB E 102: Monatliche Funktionskontrolle und jährliche Überprüfung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8002 und Elektrotechnikverordnung (ETV). Dabei sind lt. TRVB N 116 02 auch für Wohnhausanlagen Brandschutzbeauftragte einzusetzen, welche die Wartungstermine überwachen könnten. Die Anzahl wird wie folgt ermittelt: Wohngebäude ohne technische Brandschutzeinrichtungen: 1 BSB ab 2.000 m2 Gesamtwohnfläche oder ab 500 m2 je Stiege bei mehr als 4 Stiegen in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex mit mehr als 11,0 m Gebäudehöhe. Wohngebäude mit technischen Brandschutzeinrichtungen: 1 BSB + 1 StV. ab 1.000 m2 Gesamtfläche. Je nach Größe können zusätzliche BSW erforderlich sein. Im Fall einer Brandmeldeanlage mit TUS-Anschluss wird seitens der Behörde immer ein Brandschutzbeauftragter vorgeschrieben. Im kommunalen Wohnbau, wo Hausbetreuungsfirmen im Vormarsch sind, oft eine schwierige Aufgabe. Eine Alternative kann ein externer gewerblicher Brandschutzbeauftragter sein, welcher sich auch um die monatlichen Kontrollen kümmert inklusive der erforderlichen Aufzeichnungen. 92 Zusammenfassung Viele Hausverwaltungen bzw. Eigentümer sitzen buchstäblich auf einer Zeit(brand)bombe. Dass die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien sehr unübersichtlich sind, macht es nicht einfach. Mindestens neun verschiedene Landesbauordnungen und ebenso viele Feuerpolizei- und Feuerwehrgesetze gibt es zu beachten. Zusätzlich das Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, das Wiener Garagengesetz u.v.a. Die neuen OIB-Richtlinien werden in Zukunft eine Vereinheitlichung bringen. Bis diese jedoch in allen Bundesländern zum Gesetz geworden sind und auch angewendet werden, wird noch eine Weile vergehen ... Jedoch die Pflicht sich augenscheinlich vom Zustand eines Objektes zu überzeugen, sollte kein Objektverantwortlicher vernachlässigen, oder sich fachkundiger Hilfe bedienen. Diese kann ein externer Brandschutzbeauftragter sein, mit Gewerbeberechtigung, welcher hilft den Objektschutz zu verbessern. Nach einem Brand, nach einem eingetretenen Personenschaden über Prävention nachzudenken, ist zu spät. Wenn Gerichte und Sachverständige mit der Ursachenermittlung befasst sind, kommt oftmals das böse Erwachen und die Erkenntnis, mit wie geringem Aufwand großer Schaden verhindert werden kann.