Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
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Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle
Protokoll der 27. Tagung Proceedings of the 27th International Meeting Quality Control Fruit & Vegetables 9. - 11. 03. 2009, Bonn, Germany Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle © IAT, 2009 2 Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 anwendbar ab 1. Juli 2009 Artikel 2a Absatz 1 Frage 1: Für welche Kräuter gilt die allgemeine Vermarktungsnorm? Gilt diese Norm auch für Küchenkräuter im Topf? TLL, Jena Antwort: Gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallen folgende Kräuter unter die allgemeine Vermarktungsnorm: KN-Code Erzeugnis1 (frisch oder gekühlt) 0703 90 00 Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten Bärlauch (Allium ursinum), Schnittknoblauch (Allium tuberosum), Schnittlauch (Allium schoenoprasum) 0709 40 00 90 0709 90 90 ex 0910 99 © IAT, 2009 Schnittsellerie (Apium graveolens var. secalinum Alef.) Anderes Gemüse z. B. Beifuß (Artemisia vulgaris), Blattpetersilie (Petroselinum crispum), Bohnenkraut (Satureja hortensis, Satureja montana), Dill (Anethum graveolens), Eberraute (Artemisia abrotanum), Essbarer Sauerklee (Oxalis crenata), Estragon (Artemisia dracunculus), Kerbel (Anthriscus cerefolium), Kressearten [wie z. B. Gartenkresse (Lepidium sativum), Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus), Barbenkraut (Barbarea verna), Brunnenkresse (Nasturtium officinale)], Koriander (Coriandrum sativum), Liebstöckel (Levisticum officinale), Löffelkraut (Cochlearia officinalis), Majoran (Origanum majorana), Melisse/Zitronenmelisse (Melissa officinalis), Pimpernell (Sanguisorba minor), Portulak (Portulaca oleracea), Rosmarin (Rosmarinus officinalis), Sauerampfer (Rumex acetosa), Tripmadam (Sedum reflexum), Zitronengras (Cymbogopon citratus) Thymian 1211 90 85 Basilikum (Ocimum basilicum), Dost/Wilder Majoran (Origanum vulgare), Minzen aller Arten (Mentha spp.), Salbei (Salvia officinalis) 1) Getrocknete Erzeugnisse sind gemäß Artikel 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von den Vermarktungsnormen ausgenommen. 2) Eisenkraut (Verbena-Arten), Raute (Ruta graveolens), Ysop (Hyssopus officinalis) und Borretsch (Borago officinalis) sind Kräuter, die gemäß den Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union C 133 vom 30.05.2008) ausdrücklich zur Position 1211 gehören, aber laut Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht zum Sektor Obst und Gemüse gehören. Die allgemeine Vermarktungsnorm gilt auch für Kräuter im Topf, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Diese Feststellung erfüllt auch die Definition von „Lebensmittel“ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Dort wird Lebensmittel definiert als „Pflanzen nach dem Ernten“. Für Kräuter in Töpfen, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gilt – nach Auffassung der BLE – die Entnahme der Töpfe aus der Produktion als Ernte. Kräuter in Töpfen, die zu Dekorations- oder Pflanzzwecken angeboten werden, fallen unter den KN-Code 0602 90 30 und damit in Anhang I Teil XIII „Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels“ der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Frage 2: Bei welchen Warenarten ist ab 1. Juli 2009 die Kennzeichnung mit einer Klasse zulässig? Dürfen Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, mit einer Klasse I gekennzeichnet sein, wenn sie die entsprechende UNECE-Norm einhalten? Fruchthansa GmbH, Wesseling LAVES, Oldenburg 3 Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle Antwort: Verbindlich vorgeschrieben ist eine Aufbereitung und Kennzeichnung nach Klassen für alle Erzeugnisse, die einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen. Darüber hinaus dürfen Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, mit einer Klasse gekennzeichnet sein, wenn bei ihrer Aufbereitung die für das jeweilige Erzeugnis geltende UNECE-Norm eingehalten wird. Auch eine Kennzeichnung nach privaten Normen ist grundsätzlich zulässig. Allerdings darf nach deutschem Recht nicht der Anschein einer gesetzlichen Handelsklasse erweckt werden. Frage 3: Muss bei Erzeugnissen, die nach einer UNECENorm aufbereitet und mit einer Klasse gekennzeichnet sind, auch ein Hinweis auf die UNECE-Norm gekennzeichnet werden? ADD, Neustadt a. d. W. LAVES, Oldenburg Antwort: Die UNECE-Normen schreiben die Angabe der Klasse verpflichtend vor und zwar ohne einen Zusatz wie z. B. „Klasse I – UNECE“. Ein solcher Zusatz wird auch durch Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 nicht gefordert. Es genügt also die Klassenangabe. Frage 4: Die allgemeine Vermarktungsnorm gilt als eingehalten, wenn die Erzeugnisse einer entsprechenden UNECE-Norm genügen. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist zu ahnden, wenn die Erzeugnisse der gemäß UNECENorm ausgelobten Klasse nicht entsprechen? TLL, Jena Antwort: Die allgemeine Vermarktungsnorm ist gesetzlich bindend. Die Kontrolle erfolgt gemäß Artikel 20 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007. Im Falle einer Beanstandung und widerrechtlichen Vermarktung erfolgt die Ahndung gemäß einschlägigem nationalen Recht. Zunächst muss die Einhaltung der allgemeinen Vermarktungsnorm geprüft werden. Ist © IAT, 2009 dies nicht der Fall, hat der Besitzer die Möglichkeit, nachzuweisen, dass das Erzeugnis der jeweiligen UNECE-Norm entspricht. Der Kontrolleur prüft, ob alle Anforderungen der UNECE-Norm (Mindesteigenschaften, Klassenkriterien, Größensortierung, Toleranzen, Aufmachung, Kennzeichnung) erfüllt sind. Zwei Ergebnisse sind möglich: • Sofern das Erzeugnis der UNECE-Norm und der gekennzeichneten Klasse entspricht, gilt das Erzeugnis als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend. • Sofern das Erzeugnis der UNECE-Norm und der gekennzeichneten Klasse nicht entspricht, wird es wegen Verstoß gegen die allgemeine Vermarktungsnorm beanstandet. Frage 5: Die allgemeine Vermarktungsnorm gilt als eingehalten, wenn die Erzeugnisse einer entsprechenden UNECE-Norm genügen. Wie ist zu verfahren, wenn es für ein Erzeugnis, das mit einer Klasse gekennzeichnet ist, keine UNECE-Norm gibt? Gibt es einen Unterschied, ob diese Erzeugnisse aus einem Drittland importiert werden oder aus einem anderen Mitgliedstaat kommen? TLL, Jena LANUV, Recklinghausen Antwort: Das Erzeugnis kann nur auf Einhaltung der allgemeinen Vermarktungsnorm geprüft werden. Sollte diesbezüglich keine Konformität bestehen, kann die Einhaltung einer privaten Norm nicht dazu führen, dass das Erzeugnis als mit der allgemeinen Vermarktungsnorm übereinstimmend angesehen wird. Dies gilt für alle Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprungsland. Frage 6: Dürfen Erzeugnisse, für die eine UNECENorm besteht, auch mit einer Klasse gekennzeichnet sein, wenn diese Klasse in einer wirtschaftseigenen Norm definiert ist? LAVES, Oldenburg Antwort: Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 4 Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle schließt die Anwendung wirtschaftseigener (privater) Normen nicht aus. Es besteht allerdings auch keine Verpflichtung UNECENormen anzuwenden. Im Falle von Erzeugnissen, die einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen, muss die jeweilige spezielle Vermarktungsnorm eingehalten werden. Gleiches gilt entsprechend für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen Darüber hinausgehende private Normen können verwendet werden. Für deutsche Erzeugnisse muss jedoch bei der Anwendung privater Normen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Handelsklassengesetzes der Anschein vermieden werden, dass es sich um die Anwendung einer gesetzlichen Norm handeln könnte. Es besteht keine Verpflichtung UNECE-Normen anzuwenden. Durch die Einhaltung der entsprechenden UNECE-Norm kannn möglicherweise ein Verstoß gegen die allgemeine Vermarktungsnorm geheilt werden (siehe Frage 4). Frage 7: Sind Erzeugnisse, die mit einer Klasse nach UNECE oder wirtschaftseigener Norm gekennzeichnet sind, vollumfänglich auf Einhaltung dieser Klasse zu kontrollieren? LAVES, Oldenburg Antwort: Gemäß Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist die Einhaltung der angewandten UNECE-Norm immer dann vollumfänglich zu prüfen, wenn ein Verstoß gegen die allgemeine Vermarktungsnorm vorliegt und dieser Verstoß durch die Einhaltung der UNECE-Norm geheilt werden soll. Wenn die allgemeine Vermarktungsnorm eingehalten wird, besteht aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 keine Veranlassung die Einhaltung der UNECE-Norm zu prüfen. Die entsprechende Zuständigkeit vorausgesetzt, könnte nach dem Lebensmittelgesetz (Schutz vor Täuschung) geprüft werden. In Deutschland wäre § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches die entsprechende Grundlage. © IAT, 2009 Private Normen werden im Rahmen der Konformitätskontrolle grundsätzlich nicht geprüft. Bei deutschen Erzeugnissen muss jedoch aufgrund des Handelsklassengesetzes darauf geachtet werden, dass die Kennzeichnung weder den Anschein einer staatlichen Norm erweckt noch zu einer Täuschung des Verbrauchers führt. Frage 8: Können Kräuter, die aus einem anderen Mitgliedstaat mit einer Klassenangabe nach Deutschland verbracht werden, in Deutschland umgepackt und in der neuen Verpackung weiterhin mit einer Klasse gekennzeichnet werden? LANUV, Recklinghausen Antwort: Kräuter unterliegen der allgemeinen Vermarktungsnorm und für Kräuter bestehen keine UNECE-Normen. Private Normen sind zulässig. In Deutschland muss bei der Anwendung privater Normen in der Kennzeichnung der Anschein einer staatlichen Norm vermieden werden. Es ist davon auszugehen, dass Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten dort rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Gemäß Artikel 28-30 des EG-Vertrages sind diese Erzeugnisse auch in Deutschland frei verkehrsfähig. Durch ein Umpacken in Deutschland, bei dem der deutsche Packbetrieb mit seiner Adresse seine Verantwortlichkeit kennzeichnet, unterliegt die Ware jedoch dem deutschen Handelsklassengesetz. Bei der Kennzeichnung einer Klasse müsste also Sorge getragen werden, dass nicht der Anschein einer gesetzlich Norm erweckt wird. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz a (ii) Frage 9: Aufgrund der Ausnahmegenehmigung für „Tierfutter“ können Möhren, die nicht der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, auf allen Handelsstufen unter der Bezeichnung „Tierfutter“ angeboten werden. Gilt gleiches auch für Bruchspargel? LANUV, Recklinghausen Antwort: Die genannte Ausnahme gilt tatsächlich auf allen Handelsstufen und sowohl für Erzeug- 5 Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle nisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, als auch für Erzeugnisse, die einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen – also auch für Bruchspargel. Es ist jedoch zu beachten, dass nach der Hygiene-Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II Kapitel IX „Vorschriften für Lebensmittel“, Nr. 8 ungenießbare Stoffe, einschließlich Futtermittel, entsprechend etikettiert und in separaten, verschlossenen Behältnissen gelagert werden müssen. Artikel 3 Absatz 3 Frage 10: Der Mitgliedstaat kann bei Erzeugnissen, welche die jeweilige spezielle Vermarktungsnorm nicht einhalten, gestatten, dass derartige Erzeugnisse im Einzelhandel angeboten werden, sofern sie mit „zur Verarbeitung bestimmt“ gekennzeichnet sind. Wie wird diese „Kann-Bestimmung“ in Deutschland umgesetzt? LAVES, Oldenburg Antwort: Für die Umsetzung in Deutschland ist eine Aufnahme dieser Ausnahmeregelung in die nationale Umsetzungsverordnung notwendig, die derzeit vorbereitet wird. Diese Ausnahmen sind für Äpfel und Birnen vorgesehen. Artikel 4 Absatz 4 Frage 12: In den Warenbegleitpapieren ist immer das Ursprungsland anzugeben. Muss die Klasse für Erzeugnisse aus Drittländern und für Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten angeben werden? Ist die Klasse auch dann anzugeben, wenn es sich um die freiwillige Anwendung einer UNECE-Norm handelt? LANUV, Recklinghausen Antwort: In den Warenbegleitpapieren ist die Klasse anzugeben, wenn das Erzeugnis einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegt. Bei Erzeugnissen, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, jedoch nach einer UNECE-Norm aufbereitet und gekennzeichnet sind, kann die Klasse nach der UNECENorm auf freiwilliger Basis in den Lieferpapieren angegeben werden. Es wird empfohlen, dass die Angaben in den Warenbegleitpapieren mit denen auf den Packstücken übereinstimmen. Artikel 5 Artikel 4 Absatz 3 Frage 11: Ist es im Online-Versand zulässig, Obst und Gemüse anzubieten, wenn im Bestellformular kein Hinweis auf eine Klasse zu finden ist? Wie muss das Angebot insgesamt bezüglich der Vermarktungsnormen gekennzeichnet sein? TLL, Jena Antwort: Das Angebot ist deutlich sichtbar und lesbar auszuzeichnen. Im Falle des online-Versands müssen die Informationen zu den angebotenen Erzeugnissen und ihre Einordnung nach der Vermarktungsnorm vor dem Vertragsabschluss bekannt sein. Bei Produkten, die einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen, ist sowohl bei der Produktbeschreibung als auch im Bestellformular gemäß Artikel 4 © IAT, 2009 Absatz 4 neben der Warenart auch die Klasse, das Ursprungsland und ggf. die Sorte, der Handelstyp und/oder die Größe anzugeben. Ist nur die allgemeine Vermarktungsnorm einzuhalten, genügt die Angabe des Ursprungslandes. Frage 13: Im Einzelhandel müssen alle Erzeugnisse deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Der Einzelhändler muss für das jeweilige Erzeugnis das Ursprungsland deutlich und nicht irreführend kennzeichnen. Sofern die Erzeugnisse einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen, ist auch die Klasse und ggf. die Sorte zu kennzeichnen. Ist die Vorschrift zur Kennzeichnung im Einzelhandel auch erfüllt, wenn die Original-Gebinde im Regal stehen und die Verbraucher die genauen Angaben der Kennzeichnung des Packstücks entnehmen können? TLL, Jena Antwort: Die Kennzeichnung im Einzelhandel muss „deutlich sichtbar, zusammenhängend, leserlich und in nicht irreführender Weise 6 Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle erfolgen“. Wenn diese Bedingungen zur Information des Verbrauchers durch eine Kennzeichnung am Packstück und die entsprechende Präsentation des Packstücks erfüllt sind, sind weitere Kennzeichnungen etwa auf einem Schild neben der Ware oder am Regal entbehrlich. Es ist allerdings zu beachten, dass die verpflichtenden Angaben zum Grundpreis und ggf. Endpreis in Zuordnung zum Erzeugnis gemacht werden müssen. Frage 14: Ist es im Einzelhandel erforderlich oder möglich, bei Zitrusfrüchten die deutliche Kennzeichnung der Konservierungsstoffe (am Regal oder einem Schild neben der Ware) zu fordern, auch wenn die Erzeugnisse nicht in Fertigpackungen angeboten werden? TLL, Jena Antwort: Die Kennzeichnung von Konservierungsstoffen am Packstück ist in der speziellen Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte vorgeschrieben. Gemäß § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung muss der Hinweis auf die Behandlung mit Konservierungsstoffen bei Erzeugnisse, die lose abgegeben werden, auf einem Schild auf oder neben der Ware gekennzeichnet werden. Frage 15: Für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, ist in der Kennzeichnung lediglich die Angabe des Ursprungslandes gefordert. Sofern diese Erzeugnisse in Fertigpackungen verpackt sind, müssen diese Fertigpackungen auch mit Angaben zum Hersteller, Inverkehrbringer oder Verkäufer gekennzeichnet sein. In diesen Fällen gilt die Richtlinie 2000/13/EG bzw. nach deutschem Recht die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Erzeugnisse, die in offenen Verpackungen, z. B. Kartons à 5 kg verpackt sind, müssen gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht mit Angaben zum Packer/Absender versehen sein. Kann man eine solche Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fordern? TLL, Jena © IAT, 2009 Antwort: Die Richtlinie 2000/13/EG ist allgemein gehalten und gilt für alle auf dem Markt angebotenen Lebensmittel, sofern keine Ausnahmen gewährt werden. Die Richtlinie 2000/13/EG gewährt ausdrücklich einige Ausnahmen für den Obst- und Gemüse-Sektor, wie z. B. die Zutatenliste und das Mindesthaltbarkeitsdatum (nicht anwendbar für Obst und Gemüse, das weder geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt wurde). Alle anderen Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG gelten, sofern für sie durch für Obst und Gemüse spezifische Gesetzgebung keine Ausnahmen gewährt werden. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 bezieht sich auf die Richtlinie 2000/13/EG, stellt jedoch keine generelle Ausnahme von dieser Richtlinie dar. Folglich muss Obst und Gemüse in Fertigpackungen sowohl die allgemeine bzw. speziellen Vermarktungsnormen einhalten als auch die Vorschriften der Richtlinie 2000/13/EG soweit sie für Obst und Gemüse gelten, in diesem Fall also die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 7 verpflichtende Kennzeichnung von Namen und Adresse des Herstellers, Packers oder in der EG niedergelassenen Verkäufers. Bemerkung: Mit diesen Vorschriften sind die gemäß Anhang VI Nr. 1.1 definierten Packstücke jedoch nicht so gekennzeichnet, dass eine gute Identifizierung der Packstücke oder Partie gewährleistet wäre. Dennoch scheint es nicht möglich, die Angabe von Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders nach Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu fordern. Frage 16: Gemäß Artikel 5 ist bei Fertigpackungen zusätzlich zu den in der Norm geforderten Angaben das Nettogewicht oder die Stückzahl anzugeben. Wer definiert die allgemeine Verkehrsauffassung, ob ein Erzeugnis nach Stück oder nach Gewicht gehandelt werden darf? TLL, Jena Antwort: Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist der Verkauf nach Gewicht der Regelfall. Bei Verkauf als Stück, hat der Verkäufer nachzuweisen, dass dies der Verkehrsauffassung entspricht. Das kann durch 7 Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle Stellungnahmen der Landwirtschaftskammern und Wirtschaftsverbände geschehen. Ebenso ist es möglich, dass die Länder nach Anhörung der Wirtschaftskreise in einer Art „Vorweggutachten“ die jeweiligen Produkte in den Verwaltungsvorschriften für die Kontrolle aufführen. Letztlich haben darüber die Gerichte zu entscheiden. (EG) Nr. 1580/2007 abweicht. Die EG-Richtlinie und der Verordnungstext verwenden den Begriff „Änderung“, während das Eichgesetz von einer „merklichen Änderung“ spricht. Frage 17: Tafeltrauben aus Übersee werden lose in Kunststoffbeutel gepackt geliefert. Es handelt sich dabei um Schutzbeutel, die nicht verschlossen sind, selbst wenn die Beutel mit einem Ziplock versehen sind. Die Füllmenge der Beutel – mit oder ohne Ziplock – wird im LEH gewohnheitsmäßig durch die Verbraucher verändert. Der Ziplock dient eigentlich nur zum Verschließen durch die Verbraucher, damit das Handling der Ware am POS optimiert wird. Nach unserer Auffassung handelt es sich bei diesen Kunststoffbeuteln zwar um Verkaufspackungen, nicht jedoch um Fertigpackungen gemäß § 6 Absatz 1 des Eichgesetzes: „Fertigpackungen im Sinne des Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.“ Eine Kennzeichnung nach den Vermarktungsnormen ist also nicht erforderlich. Erzeugnisse, die im Einzelhandel in geschlossenen Ziplock-Beuteln angeboten werden, sind danach als Fertigpackung anzusehen. Händler, die Ziplock-Beutel nicht als Fertigpackung verstehen und kennzeichnen, müssen dafür Sorge tragen, dass die Ziplock-Beutel offen angeboten werden. DFHV, Bonn Antwort: Zunächst ist festzustellen, dass die Definition von Fertigpackung im deutschen Eichgesetz von der Definition in der Richtlinie 2000/13/ EG und in Anhang VI Nr. 1.2a der Verordnung Für die Konformitätskontrolle nach Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist die Definition in ihrem Anhang VI bindend. Artikel 6 Frage 18: Dürfen Packstücke, die eine Mischung aus Obst- und Gemüsearten aus verschiedenen Ursprungsländern enthalten, auch mit der genauen Bezeichnung des Ursprungslandes gekennzeichnet sein, oder ist die Kennzeichnung „Mischung von EG-Obst und Gemüse“ verpflichtend? Darf bei diesen Packstücken die Erzeugungsregion, z. B. „Bodenseegebiet“ oder „Rheinland“ ausgelobt werden? TLL, Jena Antwort: Die Angabe des Ursprungslandes oder der Ursprungsländer ist bei Mischpackungen vorgeschrieben. Stammt das Obst oder Gemüse aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, können statt der Angabe jedes Ursprungslandes die in Art. 6 vorgegebenen zusammenfassenden und allgemeineren Angaben der Ursprungsländer angewandt werden. Die Angabe einer Erzeugungsregion kann auf freiwilliger Basis und zusätzlich zum Ursprungsland angegeben werden, darf aber nicht irreführend sein. Beispiele: Inhalt im Packstück Tomaten aus den Niederlanden + Gurken aus Deutschland Kennzeichnung Tomaten – Niederlande Gurken – Deutschland „Gemüse vom Niederrhein“ © IAT, 2009 Zulässig? ja Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle Tomaten aus den Mischung von Niederlanden + EG-Gemüse Gurken aus „Gemüse vom Deutschland Niederrhein“ Tomaten aus den Mischung von Niederlanden + EG-Gemüse Gurken aus „Gemüse vom Spanien Niederrhein“ ja nein Frage 18a: Wie sind Mischpackungen von Kräutern zu kennzeichnen, die im Sommer aus Deutschland und im Winter aus Deutschland und EG-Mitgliedstaaten und/oder Drittländern kommen? Antwort: Für die genannten Mischungen sind folgende Ursprungskennzeichnungen möglich: Alle Kräuter sind aus Deutschland Kennzeichnung: „Mischung von deutschen Kräutern“ Die Kräuter sind aus Deutschland und mindestens einem EG-Mitgliedstaat Kennzeichnung „Mischung von EG-Kräutern“ Alle Kräuter sind aus mindestens zwei EGMitgliedstaaten Kennzeichnung „Mischung von EG-Kräutern“ Die Kräuter sind aus Deutschland und mindestens einem Drittland Kennzeichnung „Mischung von EG- und Nicht-EG-Kräutern“ Alle Kräuter sind aus mehr als einem Drittland Kennzeichnung „Mischung von Nicht-EGKräutern“ Die Kennzeichnung „Kräuter aus Deutschland und EG“ ist nicht zulässig. Bei dieser Kennzeichnung wird ein Land besonders hervorgehoben. Es wird jedoch nicht spezifiziert, welche Mischungspartner aus diesem Land kommen. Insofern ist diese Art der Kennzeichnung irreführend. Die Irreführung wird vermieden, wenn für jeden Bestandteil der Mischung das Ursprungsland angegeben wird. © IAT, 2009 8 Frage 19: Gemäß Artikel 6 kann bei Verkaufspackungen mit Mischungen von Obst- und Gemüsearten aus verschiedenen Ursprungsländern die Ursprungsangabe für jedes einzelne Ursprungsland ersetzt werden durch die Angabe „Mischung von EG-Obst und -Gemüse“, „Mischung von Nicht-EG-Obst und -Gemüse“ oder „Mischung von EG- und Nicht-EG-Obst und -Gemüse“. Ist es richtig, dass diese vereinfachende Ursprungsangabe gemäß Artikel 4 Absatz 4 für die Angaben in den Warenbegleitpapieren nicht angewandt werden kann und in den Warenbegleitpapieren jedes einzelne Ursprungsland anzugeben ist? DFHV, Bonn Antwort: Die Angabe des Ursprungslandes in den Begleitpapieren ist auch für Mischpackungen verpflichtend vorgeschrieben. Das Ursprungsland muss angegeben sein, wenn alle Mischungskomponenten aus demselben Ursprungsland stammen. Stammen die Komponenten aus verschiedenen Ursprungsländern, eröffnet die Verordnung jedoch zwei Möglichkeiten, die Ursprungsländer zu kennzeichnen: entweder jedes Ursprungsland gesondert oder die Angabe „Mischung von EG-Obst und -Gemüse“ etc. Die letztgenannte Kennzeichnungsform ist eine ausdrücklich autorisierte Form der Ursprungsangabe und damit auch in den Lieferpapieren in dieser Form zulässig. Im Interesse der Klarheit sollten die Angaben in den Lieferpapieren mit denen auf den Packstücken übereinstimmen. Artikel 9 Frage 20: In der Händlerdatenbank sind die Unternehmer zu erfassen, die Obst und Gemüse, das einer Vermarktungsnorm unterliegt, besitzen, um es feilzuhalten, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder anderweitig in Verkehr zu bringen. Umfasst der Begriff des „anderweitig in Verkehr Bringens“ auch das „Verschenken“? Ist es zulässig, Erzeugnisse, die nicht die (allgemeine oder spezielle) Vermarktungsnorm erfüllen, an einem Verkaufsstand am Straßenrand oder bei einer Busfahrt zu verschenken? TLL, Jena 9 Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle Antwort: Erfolgt das Verschenken im gewerbsmäßigen Sinne, also im Handel oder im Zusammenhang mit einer Dienstleistung, handelt es sich um ein In-Verkehr-Bringen und die Vermarktungsnormen sind einzuhalten. Artikel 10 Frage 21: Der Mitgliedstaat kann bei Erzeugnissen, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, auf selektive Kontrollen verzichten, wenn er das Risiko, dass diese Erzeugnisse die allgemeine Vermarktungsnorm nicht einhalten, als sehr gering einschätzt. Wie wird diese „Kann-Bestimmung“ in Deutschland umgesetzt? LAVES, Oldenburg Antwort: Die Bedingungen dieser Bestimmung werden im Rahmen der Risikoanalyse umgesetzt. Jeder Mitgliedstaat muss Regeln für eine Risikoanalyse, die alle Erzeugnisse aus Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasst, ausarbeiten. Die Regeln der Risikoanalyse sind von den Kontrollstellen des Mitgliedstaates anzuwenden und können örtlich zu unterschiedlichen Ergebnis hinsichtlich der zu kontrollierenden Händler, Partien und/oder Mengen führen. Im Rahmen der Risikoanalyse ist für jede Risikokategorie (auch die Kategorie mit dem geringsten Risiko) für Erzeugnisse, die einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen ein Mindestanteil der zu kontrollierenden Händler oder Partien und/oder Mengen zu definieren. Im Gegensatz dazu kann die Kontrollquote bei Erzeugnissen, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, im Rahmen der Risikoanalyse auch auf null gesetzt werden. Für diese besonderen Fälle sollte die Risikoanalyse allerdings Vorkehrungen enthalten, die eine Überprüfung des Risikos und der damit zusammenhängenden Null-Kontrolle ermöglicht. Warnhinweise anderer Kontrollstellen oder Beschwerden von Verbrauchern könnten eine solche Überprüfung initiieren. Artikel 12 Frage 22: Welche Warenarten unterliegen ab 1. Juli © IAT, 2009 2009 der Konformitätskontrolle bei der Einfuhr? Werden künftig nur die Erzeugnisse kontrolliert, die einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen oder auch die Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen? Werden künftig alle Erzeugnisse beim Export kontrolliert? Fruchthansa GmbH, Wesseling ADD, Neustadt Weinstraße Antwort: Grundsätzlich fallen alle Erzeugnisse, die den allgemeinen und den speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr unter die selektive, auf einer Risikoanalyse basierenden Kontrolle. Daraus ergibt sich, dass bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr die Risikoanalyse darüber entscheidet, welche Erzeugnisse bzw. Partien zu kontrollieren sind. Je größer die Verlässlichkeit bezüglich der Einhaltung der Vermarktungsnormen ist, desto niedriger muss der Prozentsatz der durchgeführten Kontrollen ausfallen, sofern keine Mindestkontrollquote festgelegt ist. Bei Industrieware bezieht sich das Risiko auf das widerrechtliche Inverkehrbringen von nicht normgerechten Erzeugnissen auf dem Frischmarkt. Um dieses Risiko auszuschließen, können Identitätskontrollen durchgeführt werden. Unkritische Rohware für die Industrie kann mit einer Verzichtserklärung abgefertigt werden. Artikel 13 Frage 23: Gemäß Absatz 1 kann die EG-Kommission Drittländer anerkennen, die vor der Einfuhr in die EU Kontrollen auf Einhaltung der speziellen Vermarktungsnormen durchführen. Gilt die Anerkennung nur für spezielle Vermarktungsnormen? Was bedeutet die Anerkennung für Erzeugnisse, der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, wie z. B. Avocados oder Mangos? Haben diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in die EU ein höheres Risiko? Würde in diesen Fällen Artikel 10 Absatz 1, Unterabsatz 2 gelten „Das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung gilt als Faktor zur Verringerung des Risikos der Nichtkonformität.“? KCB, Den Haag 10 Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle Antwort: Der deutsche Text von Artikel 13 Absatz 1 weicht von anderen Textfassungen ab. Die Anerkennung bezieht sich im deutschen Text auf „Konformitätskontrollen“, während im englischen, französischen und niederländischen Text die Anerkennung ausdrücklich nur für die „speziellen Vermarktungsnormen“ erteilt wird. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Anerkennung sich lediglich auf die Erzeugnisse der speziellen Vermarktungsnormen bezieht. Der deutsche Verordnungstext müsste demnach korrigiert werden. Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, unterliegen auch aus anerkannten Drittländern der allgemeinen Risikoanalyse. Aber in diesen Fällen ist eine von einem anerkannten Drittland ausgestellte Export-Kontrollbescheinigung nicht gültig und kann nicht als risikomindernder Faktor herangezogen werden. Artikel 20 Frage 24: Kann für Erzeugnisse, die aufgrund einer UNECE-Norm mit einer Klasse gekennzeichnet sind, diese UNECE-Norm jedoch nicht erfüllen, ein Vermarktungsverbot verhängt werden? Ist in diesen Fällen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren möglich? LAVES, Oldenburg Antwort: Die Kontrollvorschriften gelten für alle Erzeugnisse, die den allgemeinen bzw. speziellen Vermarktungsnormen unterliegen. Ein Erzeugnis, das weder der allgemeinen Vermarktungsnorm noch der für das Erzeugnis geltenden UNECE-Norm entspricht, kann mit einem „Vermarktungsverbot“ belegt werden. Wird dieses Erzeugnis widerrechtlich in Verkehr gebracht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, jedoch die angegebene Klasse der UNECE-Norm nicht erfüllen, können nur nach § 11 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf Schutz vor Täuschung geprüft werden. © IAT, 2009 Anhang VI Frage 25: Was ist das „Packstück“ – im Hinblick auf die Probenahme im Großhandel – der Karton oder die Poolsteige oder die darin enthaltenen Verkaufspackungen (Schälchen)? TLL, Jena Antwort: Das für die Probenahme relevante Packstück ist im Anhang VI unter 1.1 definiert. „1.1 Packstück: Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt zur Erleichterung des Hantierens und des Transports mehrerer Verkaufseinheiten oder von Erzeugnissen, die lose oder gelegt aufgemacht sind, um Beschädigungen beim Hantieren und Transport zu vermeiden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport gelten nicht als Packstücke.“ Im Übrigen werden die Probenahmevorschriften derzeit bei der OECD überarbeitet, um den Fertigpackungen besser gerecht zu werden. Spezielle Vermarktungsnormen Äpfel Frage 26: In den Niederlanden werden aus Japan Äpfel unter der Bezeichnung Grapples® zur Einfuhr gestellt. Die Mehrheit der Früchte war glasig, wobei mehr als 50 % der Fruchtfläche ein glasiges Erscheinungsbild aufwies. Gibt es diese Einfuhren in anderen Mitgliedstaaten ebenfalls? Wie ist mit diesen Erzeugnissen zu verfahren? Ist es denkbar, für diese Erzeugnisse unter der Bezeichnung Grāpples® eine Ausnahmeregelung in die Vermarktungsnorm aufzunehmen und diese Ausnahme bereits im Vorfeld als „gentlemen-agreement“ anzuwenden? KCB, Den Haag Antwort: Grāpples® handelt es sich um Äpfel, die durch ein Spezialverfahren mit Traubensaft getränkt werden. Die Äpfel nehmen dadurch den Geschmack von Traubensaft an und werden damit angeb- 11 Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle lich für Kinder attraktiver. Das Fruchtfleisch der Äpfel ist glasig. Durch die Behandlung handelt es sich bei Grāpples® allerdings nicht mehr um das Primärprodukt „Apfel“ gemäß Anhang I Teil IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, sondern um ein Erzeugnis des Kapitels 20 (KN-Code 2008 99 99 – Früchte und genießbare Pflanzenteile in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen), die nicht der Vermarktungsnorm unterliegen. Tomaten Frage 27: Sind Mischungen von Sorten oder Handelstypen von Tomaten (z. B. rote Kirschtomaten, gelbe Tomaten, rote Flaschentomaten, Kumato) erlaubt? TLL, Jena Antwort: Die derzeit und auch nach dem 1. Juli 2009 geltende Vermarktungsnorm für Tomaten lässt eine Mischung von Sorten oder Handelstypen nicht zu. Die Mischung von deutlich unterscheidbaren Sorten oder Handelstypen ist jedoch seit November 2008 in der UNECE-Norm für Tomaten erlaubt. Die EG-Kommission hat eine Angleichung der speziellen Vermarktungsnorm für Tomaten an die entsprechende Norm der UNECE zugesagt. Allgemeine Vermarktungsnorm Küchenkräuter Frage 28: Wie ist die allgemeine Vermarktungsnorm bei Küchenkräutern anzuwenden? TLL, Jena Antwort: Die allgemeine Vermarktungsnorm gilt sowohl für abgeschnittene, gebündelte oder nicht gebündelte Kräuter als auch für Kräuter in Töpfen. Lediglich die Mindestreifekriterien kommen nicht zur Anwendung. Fenchel Frage 29: Fenchel wird mit abgeschnittenen Blättern © IAT, 2009 vermarktet. Sind derartig aufgemachte Erzeugnisse aufgrund der allgemeinen Vermarktungsnorm als „nicht ganz“ zu bewerten und von der Vermarktung auszuschließen? TLL, Jena Antwort: Erzeugnisse, die vor ihrer Vermarktung üblicherweise an ihrem Blattwerk geputzt werden wie z. B. Fenchel, werden in dem geputzten Zustand als „ganz“ angesehen. Bei Fenchel ist also das Abschneiden oder Einkürzen von Blättern und Stängeln zulässig, während das Abschneiden oder Beschädigen des Zwiebelbodens untersagt ist. Frische Frage 30: Wie sind Erzeugnisse, die nicht mehr frisch oder schon welk sind und der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, zu bewerten? TLL, Jena Antwort: Der Zustand der Erzeugnisse muss nach der allgemeinen Vermarktungsnorm so sein, dass sie Transport und Hantierung aushalten und in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen. Da es zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht möglich ist, den Zustand der Erzeugnisse am Bestimmungsort zuverlässig zu prognostizieren, können Verstöße gegen diese Mindesteigenschaft nur geahndet werden, wenn das Erzeugnis bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle keinen zufrieden stellenden Zustand mehr aufweist. Zufrieden stellend muss das Erzeugnis in jedem Fall bezüglich der Verzehrbarkeit sein. Sofern Mängel, welche die Verzehrbarkeit beeinträchtigen, nicht durch die zuvor in der allgemeinen Vermarktungsnorm genannten Mindesteigenschaften erfasst werden, können sie nach dieser Mindesteigenschaft beanstandet werden. UNECE-Normen Gurken Frage 31: Ab wann ist eine Minigurke bzw. kurze Gurke eine Mini- bzw. kurze Gurke? Ist bei kurzen Fragen und Antworten zu Vermarktungsnormen und Kontrolle Gurken aus geschütztem Anbau, die schwerer als 250 g sind, z. B. 350 g, die Angabe „kurze Gurken“ oder „Mini-Gurken“ zulässig? TLL, Jena Antwort: In der EG-Vermarktungsnorm für Gurken, Verordnung (EG) Nr. 1677/88 sind für „Kurze Gurken“ und „Mini-Gurken“ die Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestgrößen und der Größenspanne im Packstück festgelegt. Die Einhaltung von Höchstgrößen wird jedoch nicht gefordert. Die ab 1. Juli 2009 für Gurken geltende allgemeine Vermarktungsnorm enthält keine Vorschriften für eine Größensortierung. Die Vorschriften zur Größensortierung wurden im November 2008 in der UNECE-Norm für Gurken neu gefasst. In diesem Zusammenhang wurde die Mindestgröße aufgehoben. Die Auslobung von „kurzen Gurken“ oder „Mini-Gurken“ hat daher künftig rein werbenden Charakter und kommt nicht mehr in Konflikt mit einer in der Norm festgesetzten Mindestgröße. Melonen Frage 32: In der Kontrolle wurden Honigmelonen aus Spanien mit Flecken gefunden, die zunächst an Schalenfehler erinnerten. Ein Blick durch die Lupe zeigte Einstichlöcher. Das Pflanzenschutzamt äußerte den Verdacht, dass es sich um Schäden des Maiswurzelbohrers handeln könnte. Dieser Schädling sei in Europa schon bei Kürbisgewächsen gefunden worden und in den USA bereits ein Problem. Gibt es Hinweise dass der Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera LeConte) auch in Melonenbeständen Schäden verursacht? TLL, Jena Antwort: Die aktuelle von European and Mediterranean Plant Protection Organization (www. eppo.org) herausgegebene Verbreitungskarte von Diabrotica virgifera zeigt eine flächendeckende Verbreitung in Ungarn, der Slowakei, Serbien, großräumige Verbreitung in Rumänien, Polen, Tschechien, Österreich, Slowenien, Bosnien und Italien und kleinflächige Verbreitung in Deutschland (Bayern © IAT, 2009 12 und Baden-Württemberg), Schweiz, Belgien, Niederlande, Frankreich, Großbritannien. Spanien hat gemäß Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2003/776 vom 24. Oktober 2003 eine Bestandsaufnahme zur Verbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera Le Conte) durchgeführt und der Kommission im Dezember 2008 mitgeteilt, dass der Schädling nicht gefunden wurde. Im Übrigen sind aufgrund der allgemeinen Vermarktungsnorm an Melonen Schäden durch Schädlinge zulässig, wenn das Fruchtfleisch nicht beeinträchtigt ist. Herausgegeberin Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anstalt des öffentlichen Rechts Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Germany Referat 413 E-Mail: [email protected] Internet:w ww.ble.de Telefon: +49 (0)2 28 99 68 45 - 3927 Fax: +49 (0)2 28 99 68 45 - 39 45 Stand Frühjahr 2009 Veranstaltung Internationale Arbeitstagung Qualitätskontrolle Obst und Gemüse, 09. - 11. März 2009, Bonn, Deutschland © IAT, 2009