Buss Global Containerfonds 7 Euro
Transcrição
Buss Global Containerfonds 7 Euro
Aus lizenzrechtlichen Gründen wurden einige Bilddaten aus diesem Dokument entfernt. Buss Global Containerfonds 7 Euro Container als Kapitalanlage Inhaltsverzeichnis 4 Erklärung zur Prospektverantwortung 6 Der Fonds auf einen Blick 7 8 18 Einleitung Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots Risiken der Vermögensanlage 28 Initiatorin 29 29 29 32 Buss Capital GmbH & Co. KG Die Buss-Gruppe und Aug. Bolten Bisher aufgelegte Fonds Buss Capital Singapur 34 Wirtschaftliche Grundlagen 35 43 47 Marktumfeld Container Die Containerflotte, in die dieser Fonds investiert Investitionsrichtlinien 52 Investitionsplanung und Prognoserechnung 53 58 64 65 68 Mittelverwendung und Mittelherkunft Ergebnis- und Liquiditätsprognose Kapitalflussprognose für einen Anleger Sensitivitätsanalyse – Abweichung von der Prognose Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang 72 Rechtliche Grundlagen 74 84 86 91 94 Gesellschaftsverträge Treuhandvertrag Weitere Verträge Verflechtungen und Vergütungen / Gewinnbeteiligungen Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern 106 Steuerliche Grundlagen 116 Glossar 120 Wichtige Verträge 121 132 139 145 149 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Treuhand- und Verwaltungsvertrag Mittelverwendungsvertrag 152 Beteiligungshinweise Prüfung des Prospektes Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 3 Erklärung zur Prospektverantwortung Erklärung zur Prospektverantwortung Erklärung zur Prospektverantwortung Anbieterin dieser Vermögensanlage ist die Buss Capital GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg. Alle Angaben und Prognosen über Entwicklungen in diesem Verkaufsprospekt beruhen auf den gegenwärtigen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, den geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Erlassen der Finanzverwaltungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Singapur und wurden von der Buss Capital GmbH & Co. KG mit kaufmännischer Sorgfalt zusammengestellt. Für den Inhalt sind nur die bis zum Datum der Prospektaufstellung bekannten oder erkennbaren Sachverhalte maßgeblich. Die in diesem Verkaufsprospekt gegebenen Informationen sind gültig bis zur Bekanntgabe von Änderungen, z. B. bei wesentlichen Änderungen in Form eines Nachtrags gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Anleger mit ihrem Beitritt eine unternehmerische Beteiligung eingehen. Die Anleger werden aufgefordert, den gesamten Verkaufsprospekt, insbesondere die Risikohinweise auf den Seiten 18 bis 27, aufmerksam zu lesen. Die Anbieterin übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospekts und erklärt, dass die im Verkaufsprospekt gemachten Angaben ihres Wissens nach richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen worden sind. Datum der Prospektaufstellung: 23. September 2009 Buss Capital GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Buss Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Dr. Johann Killinger Dr. Dirk Baldeweg Marc Nagel 5 Der Fonds auf einen Blick Das Konzept Die Eckdaten Der Erfolg Währungsgesicherte Euro-Investition Mindestbeteiligung: 15.000 € Hohe vierteljährliche Auszahlungen: anfänglich 6,25 % p. a. der Beteiligungssumme Breite Risikostreuung durch große Containerflotte mit mehr als 200 Mietern Erfahrene Initiatorin mit professionellem Containermanagement in Singapur Platzierungsgarantie Planmäßiges Emissionskapital: 7,86 Mio. € (erweiterbar auf bis zu 30 Mio. €) Kurze Laufzeit: ca. 6 Jahre (geplanter Containerverkauf Ende 2015) Geringe Steuerquote: effektiv ca. 12,5 % Kein Agio Erste Auszahlung: Anfang April 2010 Prognostizierte Gesamtauszahlungen nach Steuern und vor Progressionsvorbehalt bei ca. 129 % (bei Einzahlung zum 15. November 2009) Einleitung Einleitung Buss Capital Initiatorin und Anbieterin des Buss Global Containerfonds 7 Euro ist die Buss Capital GmbH & Co. KG („Buss Capital“, „Anbieterin“ oder „Initiatorin“). Buss Capital ist ein Emissionshaus für geschlossene Fonds mit Schwerpunkt Schifffahrt und Transportlogistik. Seit Gründung im Jahr 2003 hat Buss Capital dreizehn geschlossene Containerfonds aufgelegt und ist in diesem Segment Marktführer. Buss Capital ist Mitglied im Verband Geschlossene Fonds e.V. (VGF). Buss Capital gehört zur Hamburger Buss-Gruppe, die seit 1920 im Hafenumschlag und in der internationalen maritimen Logistik tätig ist. Die Buss-Gruppe hält eine 49-prozentige Beteiligung an der zweitältesten deutschen Reederei Aug. Bolten. Container Der Containermarkt ist ein globaler Wachstumsmarkt. Führende Logistikforschungsinstitute prognostizieren, dass der Containerumschlag ab 2010/2011 wieder anhaltend hohe jährliche Wachstumsraten von 6–6,5 % aufweisen wird. Container werden vor allem von Containerlinienreedereien in ihren weltweiten Logistiknetzwerken eingesetzt. Ein Teil der benötigten Container gehört den Reedereien selbst. Den anderen Teil mieten sie über Containerleasinggesellschaften hinzu, um die eigene Kapitalbindung zu verringern und flexibler auf Marktschwankungen reagieren zu können. Der Containerleasingmarkt ist weit stabiler als der Containerschiffsmarkt. Angesichts der sinkenden Nachfrage wurde die Containerproduktion bereits Ende 2008 weitgehend eingestellt. Weil aber ständig ältere Container aus dem Markt gehen, schrumpft die Flotte mit einer jährlichen Rate von ungefähr 5 %. Das Containerleasing konnte sich so schnell der rückläufigen Nachfrage anpassen. Mittelfristig ergeben sich für das Containerleasing – und damit für Containerfonds – Chancen aus der derzeitigen Lage der Finanz- und Schifffahrtsmärkte. Reedereien werden nach unserer Einschätzung auf absehbare Zeit kaum Eigenkapital zum Kauf eigener Container einsetzen und müssen daher weitgehend auf Mietcontainer zurückgreifen. Container werden im Durchschnitt zehn bis 15 Jahre im internationalen Seetransport genutzt. Im Anschluss werden sie für den sogenannten Zweiteinsatz verkauft und weltweit für unterschiedliche Zwecke, zum Beispiel als Lagerraum oder Baucontainer, verwendet. Das Beteiligungsangebot Mit diesem Beteiligungsangebot bietet Buss Capital interessierten Anlegern die Möglichkeit, in Euro in eine große Containerflotte zu investieren und so an den Chancen des Containermarkts teilzunehmen. Der Anleger beteiligt sich mittelbar an der BCI 2 Partnership, die schrittweise eine große Containerflotte aufbaut. Die BCI 2 Partnership hat ihren Sitz in Singapur, Standort des größten Containerhafens der Welt. In Kooperation mit führenden Containerleasinggesellschaften wird die BCI 2 Partnership die Containerflotte – bzw. Container und sonstiges Transportequipment aus dieser Containerflotte – vor allem an große Linienreedereien vermieten. Auf Basis der aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen sowie unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Singapur führt die mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership zu einer effektiven Steuerquote (vor Progressionsvorbehalt) von ca. 12,5 % des erzielten Gewinns. Die Laufzeit des Fonds beträgt ca. sechs Jahre. Zum Ende des Jahres 2015 sollen die von der BCI 2 Partnership gehaltene Containerflotte und das damit verbundene Geschäft verkauft werden. Bei planmäßigem Verlauf der Beteiligung erhalten die Anleger Auszahlungen in Höhe von anfänglich 6,25 % p. a. bei vierteljährlicher Zahlung. Die prognostizierten Gesamtauszahlungen betragen bei einer Einzahlung der Beteiligungssumme zum 15. November 2009 ca. 129 % nach Steuern und vor Progressionsvorbehalt. Die Beteiligung erfolgt in Euro mit einer Mindestbeteiligungssumme von 15.000 €. Ein Agio wird nicht erhoben. 7 8 Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots Konzept Die Anleger beteiligen sich in Euro über eine Treuhänderin an der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“), die eine Kommanditbeteiligung an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) gezeichnet hat. Die Anleger beteiligen sich damit mittelbar an der in Singapur ansässigen BCI 2 Partnership (siehe Schaubild auf S. 9). Die BCI 2 Partnership hat schrittweise eine Containerflotte von neuen und gebrauchten Containern und sonstigem Transportequipment mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 55,9 Mio. US$ erworben. Die BCI 2 Partnership finanziert den Ankauf dieser Container mit dem von der BCI 2 KG – und damit mittelbar anteilig von der Fondsgesellschaft – sowie der BCI 2 Pte. Ltd. zur Verfügung gestellten Eigenkapital und einem langfristigen Darlehen. Die der Prognoserechnung zugrunde liegenden Investitionen stehen damit fest. Die über die prognostizierten Investitionen hinausgehenden Investitionen, die im Fall einer Erweiterung des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft – über das planmäßige Emissionskapital hinaus – auf bis zu 30 Mio. € mit Mitteln der Fondsgesellschaft auf Ebene der BCI 2 Partnership getätigt werden können, stehen noch nicht fest. Sollte von einer Erweiterung des Emissionskapitals Gebrauch gemacht werden, handelt es sich bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot um einen Teilblindpool. Auf Ebene der Fondsgesellschaft fixierte Währungssicherungsgeschäfte erlauben es den Anlegern, sich über die Fondsgesellschaft in Euro mittelbar an dem vorrangig in US-Dollar erwirtschafteten Ergebnis aus der Containerflotte zu beteiligen. Diese Währungssicherungsgeschäfte werden auf S. 11ff. und S. 88f. im Detail dargestellt. Neben der Fondsgesellschaft ist auch die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG an der BCI 2 KG beteiligt. Bis Ende des Jahres 2010 sollen sich noch weitere von Buss Capital initiierte geschlossene Fonds mittelbar über die BCI 2 KG an der BCI 2 Partnership beteiligen. Die Containerflotte soll so schrittweise nennenswert vergrößert werden und kann ein Gesamtinvestitionsvolumen von bis zu ca. 1 Mrd. US$ erreichen. Eine Containerflotte in dieser Größenordnung bietet erhebliche Chancen: insbesondere niedrige anteilige Managementkosten, eine verbesserte Risikostreuung und ggf. günstigere Finanzierungskonditionen. Über ein professionelles Management des Geschäfts in Singapur soll mittelfristig eine Containerflotte aufgebaut werden, deren Wert deutlich über dem reinen Substanzwert liegt. Dafür wird die BCI 2 Partnership neben dem Ankauf und der Vermietung von Containern in Kooperation mit externen Partnern anstreben, die Kombination von kurz- und langfristigen Mietverträgen permanent zu optimieren. Je nach regionalem Angebot oder Nachfrage wird sie ältere, unvermietete Container in den Zweitmarkt verkaufen, in neue oder gebrauchte Container reinvestieren sowie unvermietete Container dorthin transportieren, wo höhere Mietoder Verkaufserlöse zu erwarten sind. Die laufenden Erlöse der BCI 2 Partnership werden wie folgt verwendet: t für die Zahlung von Zinsen und Tilgung der Darlehen, t für die Aufwendungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der BCI 2 Partnership, t für die Auszahlungen an ihre Gesellschafter sowie t für zusätzliche Investitionen in Container. Die Erlöse aus dem geplanten Verkauf der Containerflotte zum Ende des Jahres 2015 fließen in die Tilgung des restlichen Darlehens und die Auszahlungen an die Gesellschafter. Die Fondsgesellschaft verwendet Zuflüsse aus ihrer mittelbaren Beteiligung an der BCI 2 Partnership ausschließlich für Auszahlungen an die Fondsanleger und für Gesellschaftskosten. Beteiligungsstruktur Der Anleger beteiligt sich mittelbar über die Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin) in Euro an einer geschlossenen Fondsgesellschaft, der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft ist die Treuhänderin mit einem Kapitalanteil von 5.000 €. Das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft soll um 7.860.000 € („planmäßiges Emissionskapital“) auf insgesamt 7.865.000 € erhöht werden. Das planmäßige Emissionskapital kann um bis zu 22.140.000 € auf bis zu 30 Mio. € und damit das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft auf insgesamt bis zu 30.005.000 € erhöht werden. Die Fondsgesellschaft hat bisher als Kommanditistin einen Kapitalanteil an der BCI 2 KG, welche wiederum Gesellschafterin der singapurischen BCI 2 Partnership ist, in Höhe von insgesamt 9.620.000 US$ gezeichnet. Neben der Fondsgesellschaft hat sich die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG (Buss Global Container Fonds 6) als Gründungskommanditistin mit einem Kapitalanteil von insgesamt 21,55 Mio. US$ an der BCI 2 KG beteiligt. Bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals ist die Fondsgesellschaft damit mit ca. 31 % am Gesellschafts- Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots kapital der BCI 2 KG beteiligt. Im Fall einer Erhöhung des Emissionskapitals kann die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil bei der BCI 2 KG auf bis zu 40.000.000 US$ erhöhen. Dies entspräche einer Beteiligung von ca. 65 %. Gemäß der Investitionsplanung wird die Fondsgesellschaft ca. 83,9 % des von den Zeichnern der Vermögensanlage eingezahlten Beteiligungsbetrags als Kommanditeinlage in die BCI 2 KG einbringen. Weitere ca. 6,0 % investiert die Fondsgesellschaft in die Währungsabsicherung. Die verbleibenden ca. 10,1 % werden für Weichkosten und den Aufbau einer Liquiditionsreserve verwendet. Die BCI 2 KG bringt in die BCI 2 Partnership 875.000 US$ als fixes nominales Eigenkapital ein und hält damit 87,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership. Über ihre fixe Beteiligung am nominalen Eigenkapital hinaus zahlt die BCI 2 KG weiteres Kapital ein. Neben der BCI 2 KG ist die BCI 2 Pte. Ltd. Gesellschafterin der BCI 2 Partnership. Die BCI 2 Pte. Ltd. bringt 125.000 US$ als nominales Eigenkapital ein und hält damit die restlichen 12,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership. Die BCI 2 Pte. Ltd. ist eine mittelbare 100%ige Tochtergesellschaft der Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur), an der Buss Capital zu 85 % beteiligt ist. Über ihre Muttergesellschaft Buss Capital Singapur unterstützt die BCI 2 Pte. Ltd. als Ge- sellschafterbeitrag die Managementtätigkeiten der BCI 2 Partnership, indem sie der BCI 2 Partnership den Zugang zum internationalen Containermarkt verschafft, wichtige Geschäftskontakte herstellt und allgemeines strategisches Know-how aus Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt. Singapur wurde als Sitz der BCI 2 Partnership gewählt, weil der Stadtstaat ein wichtiges Finanz- und Dienstleistungszentrum in der maritimen Logistik mit entsprechend hochqualifiziertem Fachpersonal ist. Ein weiterer Aspekt für die Standortwahl ist, dass Asien mittlerweile der wichtigste Containermarkt der Welt ist und auf diesem Gebiet die höchsten Wachstumsraten verzeichnet. Die BCI 2 KG bringt insgesamt 31.135.125 US$ (875.000 US$ als Nominalkapital und 30.260.125 US$ als sonstige Kapitaleinzahlung) in die BCI 2 Partnership ein. Die BCI 2 KG stellt der BCI 2 Partnership so nahezu 100 % ihres Gesellschaftskapitals für Investitionen in Container zur Verfügung. Die BCI 2 Partnership finanziert wiederum mit diesem von der BCI 2 KG und der BCI 2 Pte. Ltd. zur Verfügung gestellten Eigenkapital und langfristigen Darlehen den Ankauf von Containern. Die planmäßige Beteiligungsstruktur Buss Capital GmbH & Co. KG Anleger 85 % Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG ca. 69 % Buss Capital Singapore Pte. Ltd. 15 % Buss Capital Funds Singapore Partnership 100 % ca. 31 % Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) BCI 2 Pte. Ltd. 87,5 % 12,5 % BCI 2 Partnership 9 10 Investitionsobjekte Bei den Spezialcontainern handelt es sich vor allem um besonders wertbeständige Typen wie Tankcontainer, Flatracks und Rolltrailer (für den Transport von Schwergut aus RoRoSchiffen), die alle eine typische Lebenserwartung von fast 20 Jahren haben. Auch innerhalb der Standardcontainer ist der Anteil der sehr wertbeständigen 20’-Standardcontainer mit ca. 31 % bezogen auf die CEU-Anzahl hoch. Die BCI 2 Partnership hat eine Containerflotte von neuen und gebrauchten Containern und zusätzlichem sonstigen Transportequipment mit insgesamt ca. 47.248 CEU und einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 55,9 Mio. US$ erworben, die kurz- und langfristig an mehr als 200 Mieter, vor allem an große Linienreedereien, vermietet sind. Aus Vereinfachungsgründen werden nachfolgend die Begriffe „Container“ und „Containerportfolio“ bzw. „Containerflotte“ so definiert und verstanden, dass sie jeweils auch sonstiges Transportequipment umfassen. Den größten Teil dieser Flotte von 39.685 CEU hat die BCI 2 Partnership zum 31. Juli 2009 bzw. schon früher übernommen. Den verbleibenden Teil von 7.563 CEU übernimmt sie zum 30. September 2009. Die Kaufverträge zum Erwerb dieser Container sind bereits geschlossen. Die von der BCI 2 Partnership erworbene Flotte setzt sich wie folgt zusammen: t t t t Das Alter der Container ist breit gestreut und wird per Anfang November 2009 im Durchschnitt bei ca. 7,6 Jahren liegen. ca. 30.908 CEU (65,5 %) Standardcontainer, ca. 10.404 CEU (22,0 %) Kühlcontainer, ca. 5.211 CEU (11,0 %) Spezialcontainer, ca. 725 CEU (1,5 %) Trailer. Komprimierte konsolidierte Darstellung Buss Global Containerfonds 7, BCI 2 KG und BCI 2 Partnership (Prognose) € US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 11.829.683 17.253.592 88,22 % 150,41 % 70.095 102.234 0,52 % 0,89 % Fondsabhängige Vergütungen 759.983 1.108.436 5,67 % 9,66 % Nebenkosten der Vermögensanlage 218.335 318.441 1,63 % 2,78 % Liquiditätsreserve (inkl. Bardepot) 531.166 774.705 3,96 % 6,75 % 13.409.262 19.557.408 100,00 % 170,49 % 7.865.000 11.471.103 58,65 % 100,00 % 26.451 38.579 0,20 % 0,34 % -89.798 -130.971 -0,67 % -1,14 % 5.607.609 8.178.697 41,82 % 71,30 % 13.409.262 19.557.408 100,00 % 170,49 % Mittelverwendung Container Anschaffungsnebenkosten Gesamt Mittelherkunft Eigenkapital Fondsgesellschaft Nominalkapitalanteil BCI 2 Pte. Ltd. anteilig Erträge während der Einwerbungsphase Langfristige Tilgungsdarlehen Gesamt Die Buss Container Management GmbH (BCM), eine 100%ige Tochter von Buss Capital, hat ein Containerportfolio für insgesamt ca. 46,5 Mio. US$ an die BCI 2 Partnership veräußert. Aus dem Kaufpreis hat die BCM einen Betrag in Höhe von 250.000 US$ an Buss Capital Singapur als Vermittlungsprovision gezahlt. Die BCM hat einen kalkulatorischen kaufmännischen Gewinn in Höhe von 150.000 US$ realisiert. Darüber hinaus hat Buss Capital Singapur mit Verträgen vom 22. September 2009 weitere Container zu einem Preis in Höhe von insgesamt 9,4 Mio. US$ an die BCI 2 Partnership veräußert. Buss Capital Singapur hat hierbei keinen (auch nur kalkulatorischen) kaufmännischen Gewinn erzielt. Die Fondsgesellschaft trägt hiervon prognosegemäß jeweils einen Anteil in Höhe ca. 27 % über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben; es wurde ein Wechselkurs von 1,4585 US$/€ zugrunde gelegt. Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots Mit dem Erwerb von Containern ist üblicherweise die Übernahme folgender Verträge verbunden: t lang- und kurzfristige Containermietverträge, t Verwaltungs- und Managementverträge. Die Investition in Container erfolgt praktisch durchgängig im US-Dollar. Die Investitionen in Trailer wurden weitgehend in Euro oder Britischen Pfund getätigt. Die BCI 2 Partnership hat und wird ausschließlich Container erwerben, die den Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft entsprechen. Die Investitionsrichtlinien definieren Mindestmietrenditen in Abhängigkeit vom Einkaufspreis, Alter und Mietvertragstyp des jeweiligen Containers. Weiterhin legen sie maximale Anteile für bestimmte Typen von Containern und sonstigem Transportequipment sowie Typen von Mietverträgen und Altersgruppen fest (siehe im Einzelnen „Investitionsrichtlinien“, S. 47ff.). Finanzierung Die Fondsgesellschaft, die damals noch als BGCF GmbH & Co. KG firmierte, hat am 14. Juli 2009 mit Buss Capital einen ersten kurzfristigen Darlehensvertrag über 3.484.875 US$ abgeschlossen, um die erste ebenfalls mit Vertrag vom 14. Juli 2009 bei der BCI 2 KG gezeichnete Tranche ihrer Kapitaleinlage in entsprechender Höhe erbringen zu können. Dieses Darlehen wurde Ende Juli 2009 ausgezahlt und soll per 30. September 2009 wieder zurückgeführt werden. Es ist mit 5,0 % p. a. zu verzinsen, wobei die ausstehenden Zinsen kapitalisiert und im Ergebnis erst mit der vollständigen Tilgung zum 30. September 2009 fällig werden. Mit Datum vom 11. September 2009 hat die Fondsgesellschaft einen weiteren kurzfristigen Darlehensvertrag über bis zu 7.100.000 € mit Buss Capital zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung abgeschlossen, um insbesondere die zusätzliche Kapitaleinlage bei der BCI 2 KG, das Bardepot und die einmaligen Kosten im Zusammenhang mit dem Devisentermingeschäft erbringen sowie das Darlehen vom 14. Juli einschließlich kapitalisierter Zinsen zurückführen zu können. Das Darlehen soll bis zum 30. September 2009 zur Auszahlung kommen. Es ist ebenfalls mit 5,0 % p. a. zu verzinsen, wobei die ausstehenden Zinsen kapitalisiert werden und im Ergebnis erst mit der vollständigen Tilgung fällig sind. Das Darlehen ist bis spätestens zum 31. August 2010 aus dem eingeworbenen Emissionskapital zurückzuführen. Die BCI 2 Partnership hat am 31. Juli 2009 für den Erwerb der dargestellten Containerflotte einen Darlehensvertrag mit der singapurischen Niederlassung einer großen deutschen Bank über insgesamt 26,5 Mio. US$ mit einer zweijährigen Laufzeit bis zum 31. Juli 2011 abgeschlossen. Das Darlehen ist bereits in Höhe von 22,5 Mio. US$ am 31. Juli 2009 ausgezahlt worden. Die verbleibenden 4 Mio. US$ werden bis spätestens zum 30. September 2009 mit dem Übergang der restlichen Container valutiert werden. Die Fremdkapitalquote auf Ebene der BCI 2 Partnership beträgt damit ca. 46,5 %. Die BCI 2 Partnership beabsichtigt, zum Ende der Darlehenslaufzeit eine Refinanzierung mit einem möglichst zu diesem Zeitpunkt entsprechend höheren Beleihungswert und mit einer anderen Sicherungsstruktur abzuschließen, um sicherstellen zu können, dass zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufs der Container alle Voraussetzungen für eine günstige Besteuerung in Singapur gegeben sind. Sie geht gleichzeitig davon aus, dass sich die Situation zur Vergabe von Krediten bis 2011 wieder normalisiert haben wird. Für den Fall, dass die BCI 2 Partnership eine Anschlussfinanzierung nicht rechtzeitig findet, hat Buss Capital Singapur mit Datum vom 30. Juni 2009 gegenüber der BCI 2 Partnership eine Garantie zur Übernahme der Anschlussfinanzierung abgegeben. Für das langfristige Bankdarlehen wird in der Prognose mit einem durchschnittlichen Zinssatz inkl. Bankmarge in Höhe von 6,25 % p. a. gerechnet. Auch für die Anschlussfinanzierung wird in der Prognose ein Zinssatz in Höhe von durchschnittlich 6,25 % p. a. angenommen. Weiterhin wird angestrebt, ebenfalls den Kauf weiterer Container im Zuge einer Erweiterung der BCI 2 Partnership über das aktuelle Investitionsvolumen von ca. 55,9 Mio. US$ hinaus teilweise fremdzufinanzieren. Entsprechend den Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft ist für die Finanzierung der von der BCI 2 Partnership aufzubauenden Containerflotte grundsätzlich eine durchschnittliche Fremdkapitalquote von 60–75 % bezogen auf den Einkaufspreis der Container vorgesehen. Es wird von vergleichbaren Bankkonditionen wie bei den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geplanten Investitionen ausgegangen. Die Fondsgesellschaft nimmt gemäß ihres Investitionsplans außer dem Darlehen zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung kein Fremdkapital auf. Sie soll ihre Kommanditeinlage bei der BCI 2 KG ausschließlich mit den Einlagen ihrer Anleger finanzieren. Das Gleiche gilt für die BCI 2 KG, die ihre Eigenkapitaleinlagen bei der BCI 2 Partnership ausschließlich aus den Kommanditeinlagen ihrer Gesellschafter finanziert. Währungsabsicherung Die Fondsgesellschaft hat am 11. September 2009 mit der BCI 2 Partnership ein Währungssicherungsgeschäft für einen Euro-US-Dollar-Währungsswap mit einer Laufzeit von ca. 6,25 Jahren zur Absicherung des Währungsrisikos für die laufenden Auszahlungen abgeschlossen. Die BCI 2 Part- 11 12 nership hat wiederum mit gleichem Datum ein weitgehend gleichlautendes Währungsgeschäft mit einer Schweizer Bank abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Währungssicherungsgeschäfts wird die Fondsgesellschaft am 30. September 2009 6.595.818 € zu einem festgelegten Wechselkurs von 1,4585 US$/€ in 9.620.000 US$ tauschen, um die erhöhte Kapitaleinlage beim BCI 2 KG sowie das ursprünglich zur Erbringung der anfänglichen Kapitaleinlage bei der BCI 2 KG in US-Dollar aufgenommene kurzfristige Darlehen zurückzuführen. In der nachfolgenden Grafik werden die laufenden USDollar- und Euro-Zahlungsflüsse während der Laufzeit des Währungssicherungsgeschäfts dargestellt: quartalsweise Fondsgesellschaft US$-Zahlungen: 8,18 % p. a. des umgetauschten Betrags in US$ (entspricht den prognosegemäßen Auszahlungen, die die Fondsgesellschaft von der BCI 2 KG erhält) €-Zahlungen: 7,75 % des umgetauschten Betrags in € monatlich BCI 2 Partnership €-Zahlungen: 7,75 % des umgetauschten Betrags in € US$-Zahlungen: 8,18 % p. a. des umgetauschten Betrags in US$ Bank Zur Absicherung dieses Währungssicherungsgeschäfts ist bis spätestens zum 20. September 2009 bei der Schweizer Bank ein Bardepot in Höhe von derzeit 400.000 US$ zu hinterlegen. Die Höhe des Bardepots ist während der Laufzeit des Währungssicherungsgeschäfts variabel. Zusätzlich zu diesem Währungssicherungsgeschäft hat die Fondsgesellschaft am gleichen Tag mit Buss Capital ein Devisentermingeschäft für den Umtausch der prognostizierten Schlussauszahlung und des Bardepots in Euro abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Devisentermingeschäfts wird am Ende der prognostizierten Fondslaufzeit ein US-Dollarbetrag in Höhe von 10,625 Mio. US$, der sich aus der prognostizierten Schlusszahlung der BCI 2 KG an die Fondsgesellschaft und dem Bardepot zusammensetzt, von Buss Capital zu einem Wechselkurs von 1,4625 US$/€ wieder in Euro umgetauscht, so dass die Fondsgesellschaft EuroAuszahlungen an die Anleger leisten kann. Die Fondsgesellschaft zahlt Buss Capital für diese Währungsabsicherung eine einmalige Vergütung in Höhe von 197.875 €. Am allgemeinen Finanzmarkt würde dieses Devisentermingeschäft deutlich mehr kosten. Buss Capital hat zur Begrenzung ihres Risikos aus dem Devisentermingeschäft mit der Fondsgesellschaft über die BCI 2 Partnership von derselben Bank zum 31. Dezember 2015 ausübbare US-Dollar-Put-Optionen für insgesamt 10,6 Mio US$ mit einem Wechselkurs von 1,52 US$/€ erworben und gleichzeitig an die Bank entsprechende Euro-Put-Optionen mit einem Wechselkurs von 1,26 US$/€ verkauft. Die Euro-Put-Optionen begrenzen ein etwaiges Gewinnpotenzial für Buss Capital aus dem Devisentermingeschäft mit der Fondsgesellschaft und reduzieren gleichzeitig die Kosten für die US-Dollar-Put-Optionen. Die USDollar-Put-Optionen tritt Buss Capital im Rahmen des Devisentermingeschäfts zur Sicherheit an die Fondsgesellschaft ab. Im Ergebnis zahlt Buss Capital für die US-DollarPut-Optionen, die der Absicherung der Fondsgesellschaft dienen, ca. 485 TUS$ bzw. ca. 333 T€. Buss Capital trägt damit teilweise die Kosten der Währungsabsicherung, ohne diese an die Fondsgesellschaft weiterzureichen. Andererseits kann Buss Capital aus dem Devisentermingeschäft mit der Fondsgesellschaft bei einem Erstarken des US-Dollars gegenüber dem Euro bis zu 1,26 US$/€ auch Gewinne generieren, die diese bei Buss Capital verbleibenden Kosten ganz oder teilweise ausgleichen würden. Durch diese Währungssicherungsgeschäfte besteht für die in Euro rechnende Fondsgesellschaft bei prognosegemäßem Verlauf der mittelbaren Containerinvestitionen grundsätzlich kein Währungsrisiko, obwohl sie beinahe ausschließlich Investitionen in US-Dollar tätigt, die auch nur einen Rückfluss in US-Dollar generieren. Andererseits kann die Fondsgesellschaft auch nicht mehr von einer Aufwertung des US-Dollars gegenüber dem Euro im Vergleich zum abgesicherten Prognoseniveau profitieren. Zu den verbleibenden Risiken vgl. S. 23f. Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots Die Fondsgesellschaft hat jeweils Rahmenverträge zur Währungsabsicherung geschlossen, die es ihr erlauben, im Fall einer Erweiterung des Emissionskapitals tranchenweise weitere Währungssicherungsgeschäfte mit der gleichen Struktur abzuschließen. Die genauen Bedingungen (wie z. B. maßgeblicher Wechselkurs und Sicherungskosten) können dabei teilweise variieren. Die Währungssicherungsgeschäfte sind unter „Rechtliche Grundlagen – Weitere Verträge“ auf S. 88f. detailliert dargestellt. Erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung der mit der Initiatorin verbundenen BCI 2 Pte. Ltd. Die Vergütungen der Initiatorin und mit dieser verbundenen Unternehmen in der Betriebs- und Liquidationsphase sind weitgehend erfolgsabhängig. Dies gewährleistet gleichgelagerte Interessen mit den Anlegern. Auf Ebene der BCI 2 Partnership fällt neben den Personalkosten für den General Manager und das übrige Personal keine zusätzliche Managementgebühr für die oben unter „Beteiligungsstruktur“ beschriebenen Gesellschafterleistungen der BCI 2 Pte. Ltd. an. Die BCI 2 Pte. Ltd. ist lediglich am Gewinn der BCI 2 Partnership beteiligt. Die BCI 2 KG (an der die Fondsgesellschaft planmäßig zu ca. 31 % beteiligt ist) hält am Nominalkapital der BCI 2 Partnership in Höhe von 1,0 Mio. US$, das für die Stimmberechtigung und die Gewinnbeteiligung maßgeblich ist, einen Anteil von insgesamt 87,5 %. Daneben hält die BCI 2 Pte. Ltd. als weitere Gesellschafterin einen Anteil von 12,5 % am Nominalkapital der BCI 2 Partnership. Die BCI 2 KG zahlt über ihren Anteil am Nominalkapital hinaus weiteres Kapital in Höhe von planmäßig 30.135.125 US$ ein. Sie finanziert somit den überwiegenden Teil der gesamten Eigenkapitalausstattung der BCI 2 Partnership. Die Beteiligung am Gewinn und einem eventuellen Mehrergebnis erfolgt demnach nicht im Verhältnis zu den insgesamt geleisteten Kapitaleinzahlungen der BCI 2 KG und der BCI 2 Pte. Ltd. Andererseits erhält die BCI 2 Pte. Ltd. für ihre unterstützenden Leistungen keine gesonderte Vergütung. Die Beteiligung am Gewinn der BCI 2 Partnership erfolgt im Verhältnis der Beteiligungen am Nominalkapital, bis die BCI 2 KG auf ihre Einlagen bei der BCI 2 Partnership eine IRRRendite in Höhe von 7,3 % p. a. nach Steuern (Zielrendite) erzielt hat. Die BCI 2 Pte. Ltd. unterstützt die BCI 2 Partnership insbesondere beim Einkauf der Container, welcher maßgeblich über die Gesamtrendite der BCI 2 Partnership entscheidet, und erbringt damit wertvolle Gesellschafterleistungen. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, werden weitere Gewinne und Mehrergebnisse – soweit sie nach der zuvor genannten Verteilung zur Verfügung stehen – zwischen der BCI 2 KG und der BCI 2 Pte. Ltd. im Verhältnis 80 zu 20 geteilt. Bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung beträgt die anteilige laufende Gewinnbeteiligung der BCI 2 Pte. Ltd. insgesamt ca. 1,42 % p. a. bezogen auf das zu einem Wechselkurs 1,4585 US$/€ umgerechnete Eigenkapital der Fondsgesellschaft; bei unterplanmäßigem Verlauf ist sie entsprechend geringer. Die genannte Zielrendite wird nach der IRR-Methode errechnet und bezieht sich ausschließlich auf die Ebene der BCI 2 Partnership (d.h. auf diejenigen Kapitaleinzahlungen, die die BCI 2 KG an die BCI 2 Partnership leistet). Ein Ergebnis nach der IRR-Methode drückt die Verzinsung des rechnerisch gebundenen Kapitals unter Beachtung des genauen Zeitpunkts von Kapitalzu- und -abflüssen aus. Der so ermittelte „interne Zinsfuß“ ist nicht mit einer klassischen Verzinsung p. a. vergleichbar. Die Zielrendite auf Ebene der BCI 2 Partnership kann nicht gleichgesetzt werden mit der Verzinsung auf Ebene der Fondsgesellschaft und damit des Anlegers. Die IRR auf Anlegerebene ist wegen der zusätzlichen Kosten auf Fondsebene niedriger als diejenige auf Ebene der BCI 2 Partnership. Die weiteren Vergütungen und Gewinnbeteiligungen, die der Initiatorin und ihr verbundenen Unternehmen bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung zufließen, sind im Einzelnen auf S. 91ff. dargestellt. Flottenerweiterung und Beteiligung weiterer Investoren Sofern entsprechende Investitionsmöglichkeiten gegeben sind, soll die BCI 2 Partnership eine sehr große Containerflotte aufbauen (geplantes Gesamtinvestitionsvolumen: bis zu ca. 1 Mrd. US$). Eine große Containerflotte bietet erhebliche Chancen, insbesondere niedrige anteilige Verwaltungskosten, eine verbesserte Risikostreuung und ggf. günstigere Finanzierungskonditionen. Für den geplanten Ausbau der Containerflotte muss die BCI 2 KG ihr Gesellschaftskapital erhöhen, um der BCI 2 Partnership weiteres Kapital für den Ankauf zusätzlicher Container zur Verfügung stellen zu können. Dies soll grundsätzlich durch die Aufnahme weiterer von Buss Capital initiierter geschlossener Fonds als Kommanditisten erfolgen. Eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI 2 KG erfolgt auch dann, wenn die Fondsgesellschaft im Fall einer Erweiterung des Emissionskapitals ihren Kapitalanteil auf bis zu 40.000.000 US$ erhöht. Dies und die Aufnahme weiterer Kommanditisten sind nach dem Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG bis Ende 2010 möglich. 13 14 Bei einer Beteiligung weiterer Kommanditisten an der BCI 2 KG würde die prozentuale (nicht die nominale) Beteiligungsquote der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG sinken. Die Fondsgesellschaft beteiligt sich prognosegemäß mit 9.620.000 US$ an der BCI 2 KG. Dies entspricht einer Beteiligung von ca. 31 % am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG. Tritt zum Beispiel ein weiterer Kommanditist der BCI 2 KG mit einem Kapitalanteil in Höhe von 20.000.000 US$ bei, wobei die Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil nicht im Rahmen der Erweiterung des Emissionskapitals erhöht hat, so bleibt die nominale Beteiligung der Fondsgesellschaft 9.620.000 US$. Dies entspräche aber nur noch einer Beteiligung von ca. 19 % am dann insgesamt höheren Gesellschaftskapital der BCI 2 KG. Der Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG stellt die rechtliche und wirtschaftliche Gleichbehandlung der Fondsgesellschaft mit eventuellen weiteren Kommanditisten sicher und sieht eine Sperrminorität von 5,01 % zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern vor (vgl. im Einzelnen „Rechtliche Grundlagen“, S. 72ff.). Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ermöglicht der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Gesellschafterbeschluss der Fondsgesellschafter dem Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG zuzustimmen (vgl. § 8.3 lit. d (cc) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft sowie „Rechtliche Grundlagen“, S. 75). Die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Prognosen hinsichtlich (anteiliger) Investition sowie anteiligem Ergebnis und Liquidität der Fondsgesellschaft lassen die Effekte eines zusätzlichen Ausbaus der Containerflotte unberücksichtigt (sowohl im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Emissionskapitals und der entsprechenden Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG als auch mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten). Die Risiken, die mit einem Ausbau der Containerflotte verbundenen sind, finden sich auf S. 20f. Beschäftigung und Management der Container Das erfahrene Management der BCI 2 Partnership wird die Container in Zusammenarbeit mit führenden Containerleasinggesellschaften an eine Vielzahl von Mietern, vor allem an große Linienreedereien vermieten. Der Geschäftsführer (General Manager) der BCI 2 Partnership, Herr Khai-Seng Quek, verfügt über knapp 20 Jahre Erfahrung im Leasing von Containern und sonstigem Transportequipment. Zuvor war er bei einer großen Leasinggesellschaft als Geschäftsführer für das Geschäft im zentralpazifischen Raum verantwortlich. Neben Herrn Khai-Seng Quek beschäftigt die BCI 2 Partnership noch zwei weitere Mitarbeiter. Deutschland Die Beteiligung weiterer Investoren Anleger Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG mind. 5,1 % mind. 5,1 % Weiterer Fonds 2 max. 89,8 % Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) Singapur 87,5 % BCI 2 Partnership Weiterer Fonds 3 BCI 2 Pte. Ltd. 12,5 % Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots Verkauf der Container Auszahlung Die BCI 2 Partnership plant, Container kontinuierlich in den sogenannten Container-Zweitmarkt zu verkaufen. Dies kommt für Container in Frage, deren Mietverträge ausgelaufen sind und die ein Alter von etwa zwölf Jahren erreicht haben. Diese Verkäufe sind sinnvoll, weil derartige Container zum Zeitpunkt des Verkaufs oftmals aufgrund ihres Zustands oder ihres Standorts nicht mehr wirtschaftlich im Seeverkehr (dem Container-Erstmarkt) eingesetzt werden können. Der bei dem Verkauf in den Zweitmarkt prognostizierte Nettoverkaufserlös liegt im Durchschnitt bei 785 US$ pro CEU für Standardcontainer. Verläuft die Beteiligung wie geplant, erhalten die Anleger über den prognostizierten Anlagezeitraum von ca. sechs Jahren Auszahlungen in Höhe von anfänglich 6,25 % p. a. des vom jeweiligen Anleger vollständig eingezahlten Beteiligungsbetrags. Die Auszahlungen sollen vierteljährlich erfolgen. Die erste Auszahlung ist für April 2010 vorgesehen. Höhe und Beginn der Auszahlung für den einzelnen Anleger sind abhängig vom Zeitpunkt, an dem er seinen Beteiligungsbeitrag einzahlt. Den Anlegern steht ein Liquiditätsüberschuss jeweils zeitanteilig (berechnet auf Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 80. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Gesellschaft zu – d. h. einem Anleger, der seinen Beteiligungsbetrag zum 15. November 2009 eingezahlt hat, stehen für das Jahr 2009 keine Auszahlungen und für das Jahr 2010 (365-33)/365stel des jährlichen Auszahlungsbetrags zu. Die prognostizierten Gesamtauszahlungen betragen für diese Anleger ca. 129 % nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt) bezogen auf ihren jeweiligen Zeichnungsbetrag. Es ist geplant, dass die BCI 2 Partnership Ende des Jahres 2015 die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr verbundenen Geschäfts verkauft. Zu diesem Zeitpunkt sind die Container nach der Planung zumeist noch vermietet und werden professionell gemanagt. Unter Berücksichtigung der fortlaufenden Verkäufe und Reinvestitionen haben die Container dann voraussichtlich ein Durchschnittsalter von knapp zehn Jahren und können daher durchschnittlich noch gut zwei Jahre in der maritimen Logistik eingesetzt werden. Ausgehend von diesen Parametern nimmt die Prognoserechnung für diese Container einen durchschnittlichen Verkaufspreis von ca. 1.000 US$ pro CEU an. Laufzeit der Beteiligung Die Prognose geht von einer Fondslaufzeit bis zum 31. Dezember 2015 aus. Zum Ende des Jahres 2015 soll die von der BCI 2 Partnership gehaltene Containerflotte verkauft und anschließend die Fondsgesellschaft liquidiert werden. Der Prognosezeitraum der Fondsgesellschaft beträgt damit rund sechs Jahre. Ein Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände der BCI 2 Partnership und ihre Auflösung vor dem 30. Juni 2015 bedürfen einer erhöhten Zustimmungsquote sowohl auf Ebene der BCI 2 KG und der Fondsgesellschaft (vgl. hierzu im Einzelnen „Rechtliche Grundlagen“, S. 76 und 81). Der einzelne Anleger/Gesellschafter der Fondsgesellschaft kann mit einer Frist von einem Jahr kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2016. Er erhält dann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft eine Abfindung, die in acht gleichen Halbjahresraten zahlbar ist und die ggf. niedriger sein kann als ein anteiliger Liquidationserlös. Diese Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung erhält erst dann Bedeutung, wenn die Containerflotte nicht, wie prognostiziert, zum Ende des Jahres 2015 verkauft und die Fondsgesellschaft anschließend liquidiert wird. Steuerliche Konzeption Der Anleger erzielt über die mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG. Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte liegt in Singapur. Auf Basis des zwischen Deutschland und Singapur bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens sind Gewinne der BCI 2 Partnership in Deutschland von der Steuer freigestellt; sie sind in Deutschland lediglich im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Für die Anleger der Fondsgesellschaft gelten die insoweit erwirtschafteten Gewinne steuerlich als direkt bezogen, so dass die Steuerfreistellung auch für sie gilt. Für die Anleger ergibt sich insgesamt eine effektive Steuerquote von ca. 12,5 % (vor Progressionsvorbehalt). Die steuerliche Anerkennung dieses Steuerkonzepts, beispielsweise im Rahmen von Betriebsprüfungen, ist nach Kenntnis der Initiatorin noch nicht bestätigt worden. Platzierungsgarantie – Umwandlung des kurzfristigen Darlehens in Eigenkapital Buss Capital hat gegenüber der Fondsgesellschaft eine Platzierungsgarantie in Höhe des planmäßigen Emissionskapitals abgegeben. Zur Erfüllung dieser Platzierungsgarantie darf Buss Capital seine Forderung aus dem kurzfristigen Darlehensvertrag zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung vom 11. September 2009 zum Nominalwert in Eigenkapital der Fondsgesellschaft umwandeln (vgl. „Rechtliche Grundlagen“, S. 89). 15 16 Anlegerkreis Dieses Beteiligungsangebot richtet sich vor allem an anlageerfahrene, natürliche Personen, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Die Beteiligung an der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG ist eine unternehmerische Beteiligung, die mit Risiken verbunden ist (vgl. S. 18ff.). Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren möchten und die den bei einem unerwartet negativen Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem Totalverlust in Kauf nehmen können. Die rechtlichen und insbesondere steuerlichen Ausführungen und Annahmen in diesem Prospekt betreffen ausschließlich in Deutschland ansässige und steuerpflichtige natürliche Personen. Es wird empfohlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere für Anleger, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben. Personen mit US-amerikanischer oder kanadischer Staatsbürgerschaft bzw. juristische oder natürliche Personen mit Sitz oder erstem Wohnsitz in den USA oder Kanada dürfen sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligen. Rechte der Anleger Die Anleger beteiligen sich durch Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrags mit der Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin) zunächst mittelbar an der Fondsgesellschaft. Sie können ihr aber später jederzeit unmittelbar als Kommanditisten beitreten. Mit der mittelbaren Beteiligung an der Fondsgesellschaft werden die Anleger im Innenverhältnis zur Fondsgesellschaft und deren Gesellschaftern einem Kommanditisten mit allen gesellschaftsvertraglich geregelten Rechten und Pflichten weitgehend gleichgestellt. Hierzu gehören die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Fondsgesellschaft und dem Liquidationserlös, das Stimmrecht, das Informations- und Einsichtsrecht, das Kündigungsrecht sowie der Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben im Fall eines Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft. Details sind den Ausführungen im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“, S. 72ff. zu entnehmen. Übertragung und Handelbarkeit der Anteile Eine Beteiligung kann grundsätzlich jederzeit ganz oder teilweise durch Abtretung übertragen werden (ggf. mit Zustimmung der Komplementärin). Die Komplementärin kann ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. So- fern die Übertragung nicht mit wirtschaftlicher Wirkung zum Ende oder Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen soll, sind etwaige Kosten, die der Fondsgesellschaft hierdurch entstehen, von dem übertragenden Kommanditisten/Treugeber bzw. dem Begünstigten zu tragen. Zunehmend entwickelt sich auch ein Zweitmarkt für Kommanditbeteiligungen. Allerdings gibt es bislang noch keinen gesetzlich geregelten Markt, so dass die Fungibilität der Beteiligungen eingeschränkt ist. Haftung Die Haftung der Kommanditisten ist gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf ihre Hafteinlage beschränkt. Diese beträgt 5 % des von ihnen übernommenen Kapitalanteils. Bei einem Kapitalanteil von beispielsweise 100.000 € beträgt die Haftsumme 5.000 €. Diese Haftung kann in Höhe erhaltener Auszahlungen wieder aufleben, soweit diese nicht durch Gewinne gedeckt sind. Sofern Anleger mittelbar über die Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, haften sie nicht unmittelbar gegenüber Gesellschaftsgläubigern, da an ihrer Stelle die Treuhänderin als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen ist. Da der jeweilige Anleger als Treugeber jedoch die Treuhänderin von jeder Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger freizustellen hat, ist der Treugeber auch insoweit einem unmittelbar haftenden Kommanditisten gleichgestellt. Mittelbar Beteiligten leitet die Treuhänderin Auszahlungen der Fondsgesellschaft daher nur dann weiter, wenn die Auszahlung nicht zum Wiederaufleben der (ansonsten die Treuhänderin treffenden) Kommanditistenhaftung führt. Die sich auf Basis der Ergebnis- und Liquiditätsprognose ergebenden jährlichen Auszahlungen sind in der Kapitalflussprogose auf S. 64 getrennt in Eigenkapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen dargestellt. Das sich für einen Kommanditisten ergebende Haftungsvolumen ist dort ebenfalls ausgewiesen. Treuhänderin Anleger beteiligen sich anfänglich grundsätzlich über die Treuhänderin, die Buss Treuhand GmbH, an der Fondsgesellschaft. Jeder Anleger ist jedoch berechtigt, sich später selbst als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen und seine Beteiligung im eigenen Namen zu halten. Die Treuhänderin nimmt die Rechte des Anlegers in diesem Fall nur noch als Verwaltungstreuhänderin wahr. Kurzdarstellung des Beteiligungsangebots Zu den Aufgaben der Treuhänderin zählen insbesondere, die Interessen der Anleger wahrzunehmen, die Auszahlungen vorzunehmen sowie für die Fondsgeschäftsführung mit den Anlegern zu kommunizieren. Dies umfasst insbesondere, Informationen von der Fondsgeschäftsführung aufzubereiten und an die Anleger weiterzuleiten. Die Buss Treuhand GmbH holt Weisungen für Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Abstimmungsverfahren ein und organisiert ggf. Gesellschafterversammlungen. Mittelverwendungskontrolle Die Verwendung und Freigabe des Emissionskapitals auf Ebene der Fondsgesellschaft während der Investitionsphase wird von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt ausschließlich nach formalen Kriterien. Beteiligung und Abwicklung Die Beteiligung erfolgt in Euro. Die Mindestbeteiligung beträgt 15.000 €. Höhere Beteiligungsbeträge müssen durch 5.000 teilbar sein. Der Erwerbspreis für die Vermögensanlage entspricht dem jeweiligen Beteiligungsbetrag. Ein Agio wird nicht erhoben. Der Beteiligungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung und Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin auf folgendes Mittelverwendungskonto einzuzahlen: Kontoinhaber: Kontonummer: Bankleitzahl: Bank: IBAN: BIC (S.W.I.F.T.-Code): Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG 606 943 173 200 300 00 Bayerische Hypound Vereinsbank DE87200300000606943173 HYVEDEMM300 Das öffentliche Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland und beginnt gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz einen Tag nach Veröffentlichung dieses Prospektes. Die Zeichnung von Anteilen ist bis zur Vollplatzierung des Emissionskapitals möglich, längstens bis zum 31. März 2010 bzw. bei Verlängerung des Platzierungszeitraums gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bis zum 30. Juni 2010. Eine einmalige Verlängerung des Platzierungszeitraums bis zum 30. Juni 2010 erfolgt, wenn das planmäßige Emissionskapital nicht bis zum 31. März 2010 platziert werden konnte. Die Platzierung kann bei Einwerbung des planmäßigen Emissionskapitals von 7.860.000 € be- endet werden. Da das Emissionskapital begrenzt ist, kann die Annahme nicht garantiert werden. Nach Annahme der Beitrittserklärung ist eine Kürzung von Anteilen möglich, wenn der Anleger seine Einlage nicht oder nicht vollständig einzahlt. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Schließung der Zeichnung oder eine Kürzung der Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen nicht möglich. 17 18 Risiken der Vermögensanlage Hinweis Die Beteiligung an der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG ist eine unternehmerische Beteiligung, die mit Risiken verbunden ist. Die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Wenn zukünftige wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen von den hier getroffenen Annahmen abweichen, kann dies die Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung der Beteiligung gegenüber den Prognosen wesentlich verändern. Verzinsung und Rückzahlung der Einlagen der Gesellschafter werden nicht garantiert. Die folgenden Ausführungen umfassen alle tatsächlichen und rechtlichen Risiken, die aus Sicht der Anbieterin im Zusammenhang mit der angebotenen Vermögensanlage zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erkennbar sind und von der Anbieterin als wesentlich erachtet werden. Die Reihenfolge der Darstellung orientiert sich an der Aufteilung nach „prognosegefährdenden“, „anlagegefährdenden“ und „anlegergefährdenden Risiken“. Anleger sollten sich gewissenhaft mit den Ausführungen in diesem Emissionsprospekt und vor allem mit den hier dargestellten Risiken der Beteiligung befassen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung individuell bewerten. Der Eintritt einzelner, aber auch die Kumulation mehrerer Risiken kann zu einem Misserfolg der Beteiligung bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Dieses Beteiligungsangebot ist daher nur für Anleger geeignet, die Teile ihres Vermögens unternehmerisch investieren möchten und den bei einem nicht prognosegemäßen, negativen Verlauf eintretenden Verlust bis hin zu einem Totalverlust in Kauf nehmen können. Anlegern wird empfohlen, sich vor der Zeichnung der Beitrittserklärung von einem unabhängigen Dritten, z. B. einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, beraten zu lassen. Prognose- und anlagegefährdende Risiken Prognosegefährdende Risiken sind Risiken, die zu einem schlechteren wirtschaftlichen Ergebnis und einer schwächeren Rendite als geplant führen können. Anlagegefährdende Risiken gefährden entweder das Anlageobjekt oder die gesamte Vermögensanlage. Sie können damit dazu führen, dass der Beteiligungsbetrag teilweise oder vollständig verloren geht. Da eine sehr negative Entwicklung eines prognosegefährdenden Risikos sich anlagegefährdend auswirken kann bzw. die gleichzeitige Realisierung mehrerer prognosegefährdender Risiken sich anlagegefährdend auswirken können, verzichten die nachfolgenden Ausführungen auf eine getrennte Darstelllung. Anschlussfinanzierungsrisiko Für das u. a. mit den von der Fondsgesellschaft der BCI 2 Partnership mittelbar zur Verfügung gestellten Mitteln erworbene Containerportfolio besteht eine Fremdfinanzierung mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Es besteht das Risiko, dass auf dem Finanzmarkt keine Anschlussfinanzierung gefunden werden kann. Buss Capital Singapur hat der BCI 2 Partnership eine Garantie gegeben, diese Anschlussfinanzierung ggf. selbst zu gewähren. Es ist nicht auszuschließen, dass sowohl keine Anschlussfinanzierung gefunden wird als auch Buss Capital Singapur trotz der Garantie als Darlehensgeber ausfällt, so dass die BCI 2 Partnership das derzeit bestehende Darlehen nicht zum vereinbarten Endfälligkeitszeitpunkt tilgen kann. In diesem Fall kann die Bank die für das Darlehen bestellten Sicherheiten verwerten. Im schlechtesten Fall könnte dies zur Liquidation der BCI 2 Partnership und zu einer Rückabwicklung des Fonds führen, was den Verlust eines Teils der Einlage bis hin zum Totalverlust der Einlage nach sich ziehen kann. Eine Garantie oder Verpflichtung, wonach die Anleger im Fall einer Rückabwicklung Anspruch auf die vollständige Rückzahlung der eingezahlten Beträge haben, besteht nicht. Auch ist nicht auszuschließen, dass die für eine Anschlussfinanzierung zu vereinbarenden Tilgungskonditionen von denen der Prognoserechnung zugrunde gelegten abweichen. In diesem Fall würde das Risiko steigen, dass das Darlehen nicht zu den vereinbarten Tilgungsterminen zurückgeführt werden kann (beispielsweise wegen fehlender Liquidität der BCI 2 Partnership). In einem solchen Fall können die Banken ebenfalls regelmäßig die Darlehensverträge kündigen und die sofortige Rückführung des Darlehens fordern bzw. die für das Darlehen bestellten Sicherheiten verwerten. Dies kann die bereits zuvor dargestellten Konsequenzen nach sich ziehen. Zinsrisiko Die BCI 2 Partnership zahlt für das Darlehen zur Finanzierung der Containerflotte Zinsen an Banken. Die zu leistenden Zinsen setzen sich aus der Bankmarge und dem USDollar-Basiszinssatz zusammen. Die BCI 2 Partnership beabsichtigt, den Zinssatz im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst nicht langfristig zu sichern, um von dem aktuell sehr niedrigen US-Dollar-Basiszinssatz zu profitieren. Sollte der US-Dollar-Basiszinssatz stärker und schneller ansteigen als erwartet, ist es möglich, dass der durchschnittliche Zinssatz für das Darlehen höher als durchschnittlich 6,25 % p. a. liegen wird. Hierdurch wäre die Zinsbelastung höher als kalkuliert, was die Ergebnisse der BCI 2 Partnership und der Fondsgesellschaft entsprechend belasten würde. Risiken der Vermögensanlage Darüber hinaus stehen die Zinskonditionen für die Anschlussfinanzierung nach dem Auslaufen der bestehenden Zwei-Jahres-Finanzierung, die ebenfalls in US-Dollar erfolgen soll, zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht fest. Die Zinskonditionen können deshalb von den kalkulierten Werten abweichen. Die Zinssätze für die noch aufzunehmende Anschlussfinanzierung unterliegen mit Aufnahme des jeweiligen Darlehens den Schwankungen der Kapitalmärkte und sind von den gewählten Kreditwährungen abhängig. Höhere Zinssätze als kalkuliert führen zu einem höheren Kapitaldienst als kalkuliert und belasten somit das Ergebnis der BCI 2 Partnership und in der Folge jenes der Fondsgesellschaft. Die Auswirkungen von Zinsschwankungen verstärken sich bei einer Erhöhung der Fremdkapitalquote. Auch eine geringere als in der Prognoserechnung angenommenen Darlehen- stilgung führt zu einem höheren Kapitaldienst als kalkuliert und würde entsprechend das Ergebnis der BCI 2 Partnership und in der Folge jenes der Fondsgesellschaft belasten. Risiken im Zusammenhang mit einer höheren Fremdkapitalquote Nach den Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership, die auch für die Fondsgesellschaft und die BCI 2 KG gelten, wird auf Ebene der BCI 2 Partnership eine Fremdkapitalquote zwischen 60 % und 75 % angestrebt. Das gesamte Eigenkapital der BCI 2 Partnership, das zum größten Teil von der BCI 2 KG und damit mittelbar anteilig von der Fondsgesellschaft und nur zu einem geringen Teil von der BCI 2 Pte. Ltd. aufgebracht wird (so dass erstere das größere Eigenkapitalrisiko trägt), ist im Verhältnis zu allen von der BCI 2 Partnership aufgenommenen Darlehen nachrangig. Das bedeutet, dass bei einer Verschlechterung des wirt- 19 20 schaftlichen Ergebnisses der BCI 2 Partnership die Fondsgesellschaft aus dem Eigenkapital erst nach Bedienung des Fremdkapitals Zahlungen erhält oder im Extremfall sogar ein Totalverlust der Einlage eintritt. Dies hätte wiederum negativen Einfluss auf die Auszahlungen bzw. Ausschüttungen an die Anleger und kann – wie zuvor dargestellt – bis zu einer Liquidation der BCI 2 Partnership und einem Totalverlust der Einlagen der Anleger führen. Die Prognoserechnung geht auf der Grundlage des bestehenden Darlehensvertrages von einer Fremdkapitalquote von ca. 46,5 % aus. Bei einer höheren Fremdfinanzierungsquote würde sich das dargestellte grundsätzliche Risiko aus der Nachrangigkeit von Eigenkapital entsprechend erhöhen. Überschreitung der Kosten in der Zeichnungs- und Investitionsphase Die Kosten der Zeichnungs- und Investitionsphase sind auf Ebene der Fondsgesellschaft und der BCI 2 KG überwiegend vertraglich fixiert und auf Ebene der Fondsgesellschaft prozentual an das Emissions- bzw. Kommanditkapital der Fondsgesellschaft gekoppelt. Auf Ebene der BCI 2 Partnership können jedoch Abweichungen insbesondere im Bereich der Rechts- und Beratungskosten sowie im Bereich der Fremdfinanzierungskosten (Bereitstellungsprovision seitens der finanzierenden Bank) nicht ausgeschlossen werden. Hierdurch könnten sich bei der BCI 2 Partnership die Kosten in der Zeichnungs- und Investitionsphase im Vergleich zur Prognose erhöhen und damit die Auszahlungen an die Anleger sinken. Risiken in Zusammenhang mit der Flottenerweiterung bei Erhöhung des Emissionskapitals oder der Aufnahme weiterer Kommanditisten in die BCI 2 KG Im Fall einer Erhöhung des planmäßigen Emissionskapitals um bis zu 22.140.000 € auf bis zu 30,0 Mio. € und einer entsprechenden Erhöhung des planmäßigen Kapitalanteils der Fondsgesellschaft bei der BCI KG oder des Beitritts weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG soll die BCI 2 Partnership von dem dann von der BCI 2 KG zur Verfügung gestellten weiteren Kapital und ggf. mit der Aufnahme von weiteren Darlehen zusätzliche Container zur Flottenerweiterung erwerben. In Bezug auf diese Investitionen bestehen die im Anschluss dargestellten Risiken in der Investitionsphase: Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer Erhöhung des Emissionskapitals oder zum Zeitpunkt des Beitritts eines weiteren Kommanditisten nicht alle zu erwerbenden Container bereits spezifiziert sind, so dass sich zusätzlich ein Blindpool-Risiko ergeben kann. Sollte sich der Erwerb von Containern verzögern (beispielsweise aufgrund von Marktbedingungen), könnte das Eigenkapital der BCI 2 KG bzw. das der BCI 2 Partnership nicht oder nicht sofort investiert werden. Dies kann sich negativ auf das Ergebnis der BCI 2 Partnership, der Fondsgesellschaft und die Auszahlungen an die Anleger auswirken. Ferner liegen der BCI 2 Partnership für diese möglichen weiteren Investitionen weder Finanzierungszusagen vor noch stehen deren Konditionen fest (Finanzierungs-, Zins- und Kostenrisiko). Auch kann es bei Abschluss und/oder Valutierung eines Darlehens zu Verzögerungen kommen. Im Fall eines Flottenausbaus würde ein Teil der Investitionen eventuell auch in Euro und/oder in Britischen Pfund getätigt werden. Die der BCI 2 Partnership von der BCI 2 KG zur Verfügung gestellten Mittel und die Fremdfinanzierung würden allerdings in US-Dollar erfolgen. Eine Aufwertung des Euro oder des Britischen Pfunds gegenüber dem USDollar während dieser Investitionsphase kann dazu führen, dass mit den zusätzlichen Mitteln anteilig weniger Container erworben werden können. Ferner können aus heutiger Sicht im Zusammenhang mit den zusätzlichen Investitionen weitere, derzeit noch nicht absehbare Kosten entstehen. Für den Fall, dass ein oder mehrere Risiken eintreten, kann, das Ergebnis der BCI 2 Partnership bzw. der BCI 2 KG beeinträchtigt werden. Dies würde in der Folge auch zu einem gegenüber der Prospektprognose geringeren Ergebnis der Fondsgesellschaft führen. Entwickeln sich Investitionen, die von der BCI 2 Partnership mit Mitteln finanziert werden, die aus der Erhöhung des Emissionskapitals und des entsprechenden des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft oder im Zusammenhang mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten bei der BCI 2 KG zur Verfügung gestellt wurden, schlechter als die anteilig mit dem planmäßigen Emissionskapital bereits getätigten Anfangsinvestitionen, so wirkt sich dies negativ auf die Ertragslage der BCI 2 Partnership und damit der BCI 2 KG aus. Die verschlechterte Ertragslage träfe dann alle Kommanditisten der BCI 2 KG gleichermaßen – und damit auch die Fondsgesellschaft und deren Anleger. Bei einer Erhöhung des Emissionskapitals muss die Fondsgesellschaft weiteres in Euro eingezahltes Gesellschaftskapital in US-Dollar tauschen, um die entsprechende zusätzliche Kapitaleinlage bei der BCI 2 KG zu erbringen. Der Umtausch soll jeweils in Tranchen nach Einsammlung des entsprechenden Kommanditkapitals bei der Fondsgesellschaft erfolgen. Die Rahmenverträge für die Währungssicherungsgeschäfte decken grundsätzlich auch zusätzliche Tranchen ab. Die genauen Bedingungen für die jeweiligen zusätzlichen Währungssicherungsgeschäfte stehen jedoch noch nicht fest. Es ist möglich, dass die Währungsabsicherung für Folgetranchen teurer wird als in der Prognose- Risiken der Vermögensanlage rechnung angenommen oder das zu hinterlegende Bardepot relativ höher ist. Dies kann in der Folge dazu führen, dass das Ergebnis der Fondsgesellschaft geringer ausfällt als prognostiziert und sich damit ggf. die Gesamtauszahlungen reduzieren. Im Extremfall kann eine Währungsabsicherung für die Schlussauszahlung nicht erfolgen, falls am Markt keine Devisenabsicherung verfügbar ist, so dass die Verpflichtung von Buss Capital zur Absicherung von Folgetranchen in Rahmen des Devisentermingeschäfts entfällt. In diesem Falle müssten, sofern eine Absicherung auch zu keinem späteren Zeitpunkt möglich wird, die Fondsgesellschaft und damit alle Anleger das Wechselkursrisiko für die Schlusszahlung in Bezug auf diese Tranche tragen. In den Prognosen in diesem Prospekt (insbesondere der Ergebnis- und Liquiditätsprognose) sind die Erhöhung des Emissionskapitals oder ein Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG im Prognosezeitraum unberücksichtigt geblieben. Vertragserfüllung/Insolvenzrisiko Das Ergebnis der Fondsgesellschaft ist davon abhängig, dass ihre Vertragspartner, aber auch jene direkt oder mittelbar verbundener Gesellschaften (insbesondere der BCI 2 Partnership) ihre Verpflichtungen erfüllen. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass Vertragspartner ihre vertraglichen Verpflichtungen z. B. infolge ihrer Insolvenz nicht oder nur teilweise erfüllen oder ggf. vorhandene Kündigungsrechte wahrnehmen. Hierdurch können sich insbesondere die Erlöse der BCI 2 Partnership reduzieren, was im Extremfall deren Bestand gefährden kann. Als Konsequenz würden sich die geplanten Erlöse der Fondsgesellschaft entsprechend reduzieren – bis hin zu einem möglichen Totalverlust der Beteiligung an der BCI 2 KG und mittelbar der BCI 2 Partnership. Nettomietniveau Das durchschnittliche prozentuale Nettomietniveau über die Fondslaufzeit hat einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamterlöse der BCI 2 Partnership und damit auf das Ergebnis der Beteiligung. Je nach Entwicklung der Marktlage können die tatsächlichen Nettomieterlöse von den prognostizierten Werten abweichen. Insbesondere bei einer niedrigeren Auslastung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder höheren Mietnachlässen bei Verlängerung langfristiger Mietverträge können die Nettomieterlöse geringer ausfallen als prognostiziert. Dieses Risiko kann auch im Nachhinein und unabhängig davon eintreten, ob die Investitionsrichtlinien beim Ankauf der Container eingehalten wurden oder nicht. Der Anteil des kurzfristig beschäftigten 21 22 Flottenteils erhöht sich mit zunehmendem Alter der Containerflotte, wodurch das Risiko einer schlechteren Auslastung steigt. Hierdurch kann sich das Ergebnis der BCI 2 Partnership und damit mittelbar jenes der Fondsgesellschaft verschlechtern. Sollte sich die Marktsituation nachhaltig extrem verschlechtern, ist nicht auszuschließen, dass die jeweils von der BCI 2 Partnership aufgenommenen Darlehen nicht vertragsgemäß bedient werden können. Veräußerungserlöse Auch die beim geplanten Verkauf von Containern erzielten Veräußerungserlöse – seien es jene im laufenden Geschäftsgang in den Zweitmarkt oder jene im Fall des für Ende des Jahres 2015 geplanten Verkaufs der gesamten Containerflotte – sind wesentlich für das Ergebnis der BCI 2 Partnership und das der Fondsgesellschaft. Die Prognoserechnung für die Fondsgesellschaft geht davon aus, dass ein Verkauf unvermieteter Container in den Zweitmarkt durchschnittlich im Alter von zwölf Jahren mit einem durchschnittlichen Nettoverkaufserlös für Standardcontainer von ca. 785 US$ pro CEU erfolgt. Es besteht das Risiko, dass die kalkulierten durchschnittlichen Nettoverkaufserlöse nicht erreicht werden können. Die Kalkulation geht davon aus, dass am Ende der geplanten Fondslaufzeit der Verkauf der zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich überwiegend vermieteten Containerflotte einschließlich des dazugehörigen Geschäfts in den Erstmarkt zu einem Preis von ca. 1.000 US$ pro CEU erfolgt. Allerdings beeinflussen zahlreiche Faktoren den für eine vermietete Gebrauchtcontainerflotte erzielbaren Preis. Insbesondere ist ihr Wert abhängig von den zu diesem Zeitpunkt zukünftig erwarteten Mieterlösen und Verkaufserlösen im Container-Zweitmarkt. Bei ungünstigen Marktbedingungen kann der geplante Preis möglicherweise nicht erzielt werden. Sollten sich die Marktbedingungen sowohl im Zweit- als auch im Erstmarkt extrem verschlechtern, könnte der erzielbare Preis so gering sein, dass das Tilgungsdarlehen nicht vertragsgerecht bedient werden kann und die Gesellschafter der Fondsgesellschaft zum Ende des Jahres 2015 beschließen, die Containerflotte nicht wie geplant zu verkaufen. Mieterbonität Besonders bei nachhaltigen, deutlichen, weiteren Verschlechterungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne oder im Risiken der Vermögensanlage Extremfall auch alle Mieter in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und nicht in der Lage sind, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Es ist in diesem Fall nicht auszuschließen, dass die Neuvermietung der Container nur verzögert, zu einer geringeren Miete oder überhaupt nicht gelingt. Die BCI 2 Partnership müsste durch den Ausfall eines oder mehrerer Mieter in jedem Fall Ertragseinbußen aufgrund des Forderungsausfalls sowie ggf. zusätzliche Umsatzeinbußen wegen einer eventuell verzögerten Anschlussvermietung der Container hinnehmen. Weiterhin könnten der BCI 2 Partnership zusätzliche Kosten für die Repositionierung sowie Lagerung von Containern entstehen. Laufende Kosten Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächlichen laufenden Kosten über den Prognosewerten liegen. Dies hätte eine entsprechend negative Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis der BCI 2 Partnership und damit der Fondsgesellschaft. Auch bei den laufenden Gesellschaftskosten können Abweichungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Beteiligung nicht ausgeschlossen werden. Wechselkursschwankungen in der Betriebsphase Ein geringer Teil der Investitionen wird in Euro oder in Britischen Pfund getätigt und erzielt entsprechend in diesen Währungen Miet- und Veräußerungserlöse. Zudem können in geringem Umfang Betriebskosten wie z. B. Lager- und Reparaturkosten in anderen Währungen als dem US-Dollar anfallen. Schwankungen des US-Dollar-Wechselkurses zu anderen Währungen können zu geringeren Erlösen und höheren Kosten in US-Dollar führen. Hierdurch würde das in US-Dollar prognostizierte Ergebnis der BCI 2 Partnership geringer ausfallen. Beschädigung, Zerstörung, Verlust von Containern Container können beschädigt, zerstört oder gestohlen werden oder z. B. bei einem Unwetter über Bord gehen. Die Mieter der Container sind verpflichtet, sich gegen diese Fälle zu versichern. Falls die Mieter dies entgegen ihrer Verpflichtung nicht tun und gleichzeitig die Ersatzversicherungen auf Seiten der Kooperationspartner bereits voll ausgenutzt wurden oder aus anderen Gründen nicht wirksam sind, können sich finanzielle Belastungen für die BCI 2 Partnership und in der Folge für die Fondsgesellschaft ergeben. Kündigung wesentlicher Mitarbeiter Das Ergebnis der BCI 2 Partnership (und damit jenes der Fondsgesellschaft) wird auch durch die Qualität der Mitarbeiter der BCI 2 Partnership in Singapur bestimmt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass wesentliche Mitarbeiter ihre Managementpositionen bei der BCI 2 Partnership während der Laufzeit des Fonds kündigen, wodurch das Ergebnis der BCI 2 Partnership und mittelbar jenes der Fondsgesellschaft gefährdet werden könnte. Interessenkonflikt Neben ihren Managementaufgaben auf den verschiedenen Gesellschaftsebenen im Rahmen der Fondsstruktur verwalten und entwickeln die handelnden Personen von Buss Capital und Buss Capital Singapur auch weitere Projekte im Containermarkt (insbesondere in Form anderer Fonds). Es besteht insoweit das Risiko eines Interessenkonflikts. Wechselkursrisiko Die Fondsgesellschaft hat zwei Währungssicherungsgeschäfte, einen Währungsswap für die laufenden Auszahlungen sowie ein Devisentermingeschäft mit Buss Capital für die Schlussauszahlung, abgeschlossen. Es besteht jedoch ein Wechselkursrisiko bezüglich der für die Währungssicherungsgeschäfte in US-Dollar zu leistenden Zahlungen. Sollten die Auszahlungen der BCI 2 KG an die Fondsgesellschaft niedriger sein als prospektiert, müsste die Fondsgesellschaft Euro zum Tageskurs in US-Dollar tauschen, um die Zahlungen erbringen zu können. Ein im Verhältnis zum Euro stärkerer US-Dollar als im Rahmen der Währungssicherungsgeschäfte angenommen und der Prognoserechnung zugrunde gelegt würde die Fondsgesellschaft stärker belasten und damit die Auszahlungen an die Anleger verringern. Darüber hinaus kann eine starke Aufwertung des US-Dollar gegenüber dem Euro dazu führen, dass die Fondsgesellschaft das Bardepot, das derzeit 400.000 US$ beträgt, zwischenzeitig oder auch bis zum Ende dieser Laufzeit erhöhen muss (sogar bei einer kürzeren verbleibenden Laufzeit des Währungsswaps). Sollte die Liquidität der Fondsgesellschaft trotz Risikopuffer hierzu nicht ausreichen, so müsste die Fondsgesellschaft ein Darlehen für die Finanzierung des Bardepots aufnehmen. Die Zinsen für ein derartiges Darlehen können das Ergebnis der Fondsgesellschaft im Vergleich zu Prognose verschlechtern, wodurch die Auszahlungen an die Anleger sinken würden. Sollte Buss Capital zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in der Lage sein ihren Verpflichtungen aus dem Devisentermingeschäft nachzukommen, wäre die Fondsgesellschaft gezwungen, die Schlussauszahlung und das Bardepot zum Tageskurs zu tauschen (oder von den ihr zur Sicherheit abgetretenen US-Dollar-Put-Optionen Gebrauch zu machen, sofern der Tageskurs des US-Dollar gegenüber dem Euro schwächer als 1,52 US$/€ wäre). Kann die Fondsgesellschaft die Schlussauszahlung und das Bardepot lediglich zu einem schwächeren US-Dollar-Kurs gegenüber dem Euro als im Devisentermingeschäft vereinbart tauschen, würden sich die in Euro prognostizierten Gesamtauszahlungen an die Anleger verringern. Sollte darüber hinaus auch 23 24 die Bank, die die US-Dollar-Put-Optionen verkauft hat, ihren Verpflichtungen aus diesen nicht nachkommen können, entfiele auch die zusätzliche Begrenzung des Währungsrisikos. Die Fondsgesellschaft könnte so die Schlussauszahlung von der BCI 2 KG und das Bardepot dann nur noch zum Tageskurs in Euro zu tauschen. Nach dem Tageskurs kann der US-Dollar gegenüber dem Euro auch schwächer als 1,52 US$/€ sein, so dass die Gesamtauszahlungen an die Anleger in Euro noch stärker reduziert würden. Mitsprache- und Kontrollrechte der Anleger bei der BCI 2 KG und der BCI 2 Partnership Die Anleger haben nur auf Ebene der Fondsgesellschaft unmittelbare Mitsprache- und Kontrollrechte. Diese Rechte sind im Gesellschaftsvertrag bzw. im Treuhandvertrag festgelegt. Auf Ebene der BCI 2 KG und der BCI 2 Partnership haben die Anleger keine direkten Mitsprache- und Kontrollrechte. Auf Ebene der BCI 2 KG nimmt die Komplementärin der Fondsgesellschaft bzw. auf Ebene der BCI 2 Partnership die Komplementärin der BCI 2 KG im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Gesellschaftsvertrags und der Beschlüsse der Gesellschafter die Mitsprache- und Kontrollrechte wahr. Die vorerwähnten Komplementärinnen können ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafter der Fondsgesellschaft bzw. der BCI 2 KG einer Vielzahl von Maßnahmen auf Ebene der BCI 2 KG bzw. der BCI 2 Partnership zustimmen, wenn u.a. voraussichtlich sichergestellt ist, dass die Investitionskriterien eingehalten werden. Dies gilt beispielsweise auch für die Entscheidung über den Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG und die Ausweitung der Geschäftstätigkeit der BCI 2 Partnership. Mit dem Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG würden die Gesellschafterrechte der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG (insbesondere das Stimmgewicht in Gesellschafterversammlungen) entsprechend eingeschränkt, da sich die prozentuale Beteiligung der Fondsgesellschaft entsprechend verringert. Aktive Tätigkeit im Sinne des DBA Deutschland – Singapur und des Außensteuergesetzes Aus steuerlicher Sicht ist die BCI 2 Partnership (mittelbare) Betriebsstätte der BCI 2 KG. Die BCI 2 KG ist als Mehrheitsgesellschafter an der BCI 2 Partnership beteiligt und hält diese Beteiligung im Betriebsvermögen ihrer singapurischen Niederlassung. Aufgrund der geplanten Geschäftstätigkeit der BCI 2 Partnership, die sowohl Langfrist- als auch Kurzfristvermietung in dem für Containerleasinggesellschaften typischen Verhältnis vorsieht, wird davon ausgegangen, dass die von der singapurischen (mittelbaren) Betriebsstätte der BCI 2 KG erzielten Gewinne von einer Besteuerung in Deutschland nach dem DBA Deutschland – Singapur und dem Außensteuergesetz freigestellt sind. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die deutsche Finanzverwaltung die Einkünfte aus der (mittelbaren) singapurischen Betriebsstätte der BCI 2 Partnership nicht freistellt (z. B. wegen eines zu hohen Anteils von Langfristvermietung). In diesem Fall würden die vom Anleger mittelbar über die BCI 2 Partnership erzielten Gewinne in Deutschland unter Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommenssteuerschuld besteuert werden, was auf der Anlegerebene zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen würde. Steuerliche Zuordnung der Container zur BCI 2 Partnership als mittelbaren Betriebsstätte Die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container), die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor allem Abschreibungen und Fremdfinanzierungskosten sowie Personalkosten und andere gewöhnliche Betriebsausgaben der BCI 2 Partnership) sowie die daraus generierten Gewinne werden für steuerliche Zwecke gemäß den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland – Singapur bzw. der Teilziff. 2ff. des sogenannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der BCI 2 Partnership zugerechnet. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass die deutsche Finanzverwaltung den Standpunkt einnimmt, dass zumindest ein Teil der Gewinne der BCI 2 Partnership bzw. der BCI 2 KG in Deutschland anfallen. Dies würde zu steuerlichen Mehrbelastungen auf Anlegerebene führen. Qualifizierung der Einkünfte als Lizenzgebühren statt als Unternehmensgewinne Bei den Einkünften der BCI 2 Partnership handelt es sich um Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland – Singapur. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI 2 Partnership irrtümlich davon ausgeht, dass Lizenzgebühren vorliegen und eine Quellensteuer nach seinem nationalen Steuerrecht erhebt. Diese Quellensteuer kann weder in Deutschland noch in Singapur auf die Steuer der Anleger angerechnet werden, so dass sich eine steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene der BCI 2 Partnership und damit der Anleger ergäbe. Vorliegen der Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach dem „Maritime Finance Incentive Scheme“ in Singapur Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung der BCI 2 Partnership nach dem „Maritime Finance Incentive Scheme“ ist, dass der rechtliche Eigentümer der Container entweder selber eine singapurische Gesellschaft oder aber eine Risiken der Vermögensanlage 100%ige Tochtergesellschaft einer singapurischen Gesellschaft ist. Die BCI 2 Partnership ist lediglich wirtschaftliche Eigentümerin der Container, da das rechtliche Eigentum zur Besicherung des langfristigen Darlehens auf einen sogenannten „Legal Owner“ (einer Gesellschaft, die der Bank gehört) übertragen wurde bzw. wird. Bei diesem „Legal Owner“ handelt es sich weder um eine singapurische Gesellschaft noch um eine 100%ige Tochtergesellschaft einer singapurischen Gesellschaft. Aus diesem Grund soll die bestehende Containerflotte nach zwei Jahren refinanziert werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die BCI 2 Partnership nur ein Darlehen erhält, dessen Besicherungsstruktur erneut nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt, so dass sich eine steuerliche Mehrbelastung auf der Ebene der BCI 2 Partnership und damit der Anleger ergäbe. Veränderung rechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Inund Ausland (insbesondere in Deutschland und Singapur) über die Laufzeit des Fonds verändern. Künftige Gesetzesänderungen (einschließlich Änderungen der ggf. Anwendung findenden Doppelbesteuerungsabkommen), deren Auslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung können negative Auswirkungen auf die (mittelbare) Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft und deren direkte bzw. indirekte Beteiligung an der BCI 2 KG bzw. der BCI 2 Partnership sowie deren wirtschaftlichen Ergebnis haben. Rechtliche und politische Risiken im Ausland Die Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaft und der BCI 2 KG unterliegen deutschem Recht. Der Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership unterliegt singapurischem Recht. Auch die von der BCI 2 Partnership geschlossenen Verträge können anderen Rechtsordnungen unterliegen. So unterliegen Verträge mit den Containerleasinggesellschaften sowie die Darlehensverträge regelmäßig US-amerikanischem bzw. englischem Recht. Im Rahmen von ausländischen Rechtssystemen kann eine Rechtsverfolgung für die BCI 2 Partnership aufgrund höherer Kosten erschwert sein, wodurch ihr Ergebnis (und damit jenes der Fondsgesellschaft) negativ beeinflusst werden kann. Formale Kontrolle der Mittelverwendung Die Beteiligungsgesellschaft hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Mittelverwendung des Emissionskapitals geschlossen. Die Prüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte Voraussetzungen formal vorliegen. Eine Kontrolle hinsichtlich des wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Konzepts des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Beteiligungsangebotes, der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen oder Vertragspartnern oder der Werthaltigkeit von Garantien, insbesondere der als Freigabevoraussetzung notwendigen Platzierungsgarantien, der Rechtswirksamkeit vorgelegter Verträge und Vereinbarungen, der von Dritten gegenüber der Beteiligungsgesellschaft erbrachten Leistungen oder der Werthaltigkeit oder Ertragsfähigkeit der Investitionen findet durch den Mittelverwendungskontrolleur nicht statt. Es verbleibt das Risiko, dass das Emissionskapital ganz oder teilweise nicht bestimmungsgemäß verwendet wird. In einem Extremfall droht dadurch die Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft und ggf. der Totalverlust der Beteiligung. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung am Buss Global Containerfonds 7 werden durch diesen Vertrag damit für den Anleger nicht begrenzt. Widerruf von Beteiligungen Grundsätzlich steht jedem Anleger das Recht zu, unter den gesetzlichen Voraussetzungen seine Beitrittserklärung zu widerrufen. Es besteht das Risiko, dass zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere durch Gerichte oder aufgrund dann gefestigter Rechtsprechung – festgestellt wird, dass die Widerrufsbelehrung und/oder die Verbraucherinformation nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang den gesetzlichen Anforderungen genügt und/oder nicht wirksam erfolgt ist und dadurch bedingt das gesetzliche Widerrufsrecht der betreffenden Anleger – auch nach sehr langer Zeit – noch nicht erloschen ist. Insofern ist es möglich, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem späteren Zeitpunkt, auch nach Abschluss der Platzierung des Emissionskapitals, wirksam den Widerruf ihrer Beteiligung erklären. In diesem Falle wäre die Fondsgesellschaft verpflichtet, dem widerrufenden Anleger die geleisteten Zahlungen zum Teil oder vollständig zu erstatten. Spätere Widerrufe können daher deutliche Auswirkungen auf die für Auszahlungen an die Anleger zur Verfügung stehende Liquidität haben. Es ist möglich, dass in solch einem Fall die Auszahlungen reduziert oder ausgesetzt werden müssen. Auch eine Insolvenz der Fondsgesellschaft kann in einem solchen Fall eintreten. Für die in der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger kann dies letztlich den Totalverlust der Beteiligung bedeuten. 25 26 Anlegergefährdende Risiken Anlegergefährdende Risiken sind Risiken, die nicht nur zu einem Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen können, sondern darüber hinaus auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden können (z. B. über Nachschusspflichten, Bürgschaften, Steuerzahlungen und Ähnliches). Eingeschränkte Fungibilität/Laufzeit Die geplante Laufzeit des Fonds beträgt rund sechs Jahre, wenngleich die Fondsgesellschaft, die BCI 2 KG sowie die BCI 2 Partnership nach den Gesellschaftsverträgen auf unbestimmte Zeit bestehen. Diese Laufzeit ergibt sich aus der Planungsprämisse, dass das Geschäft der BCI 2 Partnership zum Ende des Jahres 2015 vollständig verkauft wird und die vorgenannten Gesellschaften anschließend aufgelöst werden. Damit ein Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände der BCI 2 Partnership und deren Auflösung möglich ist, müssen zunächst die Gesellschafter der BCI 2 KG per Gesellschafterbeschluss einem Verkauf der Flotte zustimmen. Bei einem Verkauf vor dem 30. Juni 2015 kommt ein solcher Beschluss auf Ebene der BCI 2 KG nur mit einer Mehrheit von 95 %, bei einem späteren Verkauf mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft darf für die Fondsgesellschaft auf Ebene der BCI 2 KG nur dann für einen Verkauf votieren, wenn die Gesellschafter der Fondsgesellschaft (mittelbar also die Anleger) einen zustimmenden Beschluss gefasst haben. Bei einem Verkauf vor dem 30. Juni 2015 kommt ein solcher Beschluss auf Ebene der Fondsgesellschaft nur mit einer Mehrheit von 75 %, bei einem späteren Verkauf jeweils mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Ein anschließender Liquidationsbeschluss kommt bei der BCI 2 KG nur mit 95 % der abgegebenen Stimmen und bei der Fondsgesellschaft nur mit 75 % der abgegebenen Stimmen zustande. Prognosegemäß hält die Fondsgesellschaft nicht eine Mehrheit der Kapitalanteile der BCI 2 KG, so dass sie auch für den Verkauf der Containerflotte nach dem 30. Juni 2015 keinen zustimmenden Gesellschafterbeschluss – mangels einfacher Mehrheit – aus eigener Stimmkraft herbeiführen kann. Kommt ein Beschluss für einen Verkauf der Flotte bzw. die Liquidation der BCI 2 Partnership entgegen dem Willen der Fondsgesellschaft nicht zustande, so besteht die BCI 2 Partnership fort. Die Fondsgesellschaft kann auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses ihr Gesellschaftsverhältnis mit der BCI 2 KG mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezem- ber 2016 kündigen. Sie erhält dann eine in acht Halbjahresraten zu zahlende Abfindung, die unter Umständen geringer ausfällt als das anteilige Liquidationsergebnis. Kommt ein entsprechender zustimmender Gesellschafterbeschluss zum Verkauf oder zur Liquidation auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht zustande, kann der einzelne Anleger/Gesellschafter der Fondsgesellschaft mit einer Frist von einem Jahr das (ggf. mittelbare) Gesellschaftsverhältnis zur Fondsgesellschaft kündigen (erstmals zum 31. Dezember 2016). Er erhält dann nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft eine ebenfalls in acht Halbjahresraten zu zahlende Abfindung. Die Fondsgesellschaft würde in diesem Fall in entsprechendem Umfang ihren Kapitalanteil an der BCI 2 KG herabsetzen. Die dem kündigenden Anleger zustehende Abfindung fällt unter Umständen geringer aus als ein anteiliges Liquidationsergebnis. Es ist grundsätzlich möglich, die Kommanditanteile bzw. die Beteiligungen vorzeitig zu verkaufen oder abzutreten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es für den Verkauf von Kommanditanteilen bzw. Beteiligungen an geschlossenen Fonds keinen geregelten Markt gibt. Die Handelbarkeit (Fungibilität) der Kommanditanteile bzw. einer mittelbaren Beteiligung des Anlegers ist daher eingeschränkt. Dies bedeutet, dass bei einem vorzeitigen Veräußerungswunsch eventuell kein Käufer gefunden werden kann oder aber eine Veräußerung nur mit Verlust möglich ist. Die Beteiligung ist daher nicht empfehlenswert für Anleger, die darauf angewiesen sind, sich kurzfristig von ihren Kommanditanteilen bzw. ihrer Beteiligung trennen zu können. Haftung Die Haftung des der Fondsgesellschaft als Kommanditist beitretenden Anlegers gegenüber Gesellschaftsgläubigern ist auf seine Haftsumme beschränkt. Diese beträgt 5 % des von dem jeweiligen Anleger übernommenen Kommanditanteils. Bei einer Kommanditeinlage von beispielsweise 100.000 € beträgt die Hafteinlage 5.000 €. Sofern die geleistete Einlage (z. B. durch Auszahlungen) unter den Stand der Hafteinlage absinkt, lebt die vorgenannte Haftung gemäß § 172 HGB in Höhe des Fehlbetrags wieder auf. Die Kommanditistenhaftung lebt nach dem Ausscheiden eines Kommanditisten für diejenigen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, die bereits bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens begründet waren, fünf Jahre fort. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Haftung der Fondsgesellschaft als Kommanditistin der BCI 2 KG. Die Anleger beteiligen sich an der Fondsgesellschaft zunächst mittelbar über die Treuhänderin. Die Treuhänderin leitet die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an diese Risiken der Vermögensanlage Anleger nur dann weiter, wenn die Auszahlung nicht zum Wiederaufleben der (ansonsten die Treuhänderin treffenden) Kommanditistenhaftung führt. Im Übrigen haben mittelbar beteiligte Anleger die Treuhänderin von jeder Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger freizustellen. Anteilsfinanzierung Eine persönliche Finanzierung auf Anlegerebene wird von der Initiatorin weder angeboten noch empfohlen. Sollte ein Anleger seine Beteiligung ganz oder teilweise fremdfinanzieren, besteht das Risiko, dass die Auszahlungen den Kapitaldienst des Anlegers (Zinsen, Tilgung) nicht oder nicht vollständig decken. Für diesen Fall muss der Anleger die Mittel zur Bedienung des Darlehens aus eigenen Mitteln aufbringen. Im Extremfall kann dies zur privaten Insolvenz des Anlegers führen. Im vorliegenden Fall stünden alle Aufwendungen zur Finanzierung der Beteiligung (insbesondere Darlehenszinsen) im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Singapur. Da die Gewinne (also der Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) in Deutschland nach dem DBA Deutschland – Singapur steuerfrei gestellt sind, können auch entsprechende Finanzierungsaufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung in Deutschland steuerlich abgezogen werden. Veränderung steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und Singapur Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und/oder Singapur über die Laufzeit des Fonds verändern. Die steuerrechtlichen Aspekte wurden von den Beratern, die für die Fondsgesellschaft und die BCI 2 KG tätig sind, erarbeitet und überprüft. Sie stellen die aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung dar. Künftige Gesetzesänderungen (einschließlich Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen), die Gesetzesauslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung können nicht ausgeschlossen werden. Zum Beispiel kann im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Freistellung der Einkünfte aus der (mittelbaren) singapurischen Betriebsstätte, der BCI 2 Partnership, versagt werden oder die deutsche Finanzverwaltung den Standpunkt einnehmen, dass zumindest ein Teil der Gewinne der BCI 2 Partnership bzw. der BCI 2 KG in Deutschland anfallen. Dies kann dazu führen, dass auch nachträglich zusätzliche Steuerlasten für den Anleger entstehen, die zum Zeitpunkt der Auszahlungen an die Anleger noch nicht absehbar waren. Der Anleger hat dann unter Umständen keine entsprechenden Vorkehrungen für die Zahlung etwaiger Steuern treffen können und muss diese daher im Ergebnis aus seinem sonstigen Vermögen leisten. Maximales Risiko Die dargestellten Risiken können sowohl einzeln als auch kumuliert auftreten. Im Extremfall kann das gesamte Anlegerkapital verloren gehen (z. B. bei einer extremen Verschlechterung der Marktsituation über die gesamte Laufzeit des Fonds). Darüber hinaus könnten den Anleger zusätzliche Zahlungsverpflichtungen treffen (z. B. im Zusammenhang mit einer Steueränderung), die über die Zeichnungssumme hinausgehen. Bei einer Fremdfinanzierung der Vermögensanlage auf Seiten des Anlegers muss dieser den entsprechenden Kapitaldienst im Fall eines Totalverlusts des Anlagekapitals aus seinem sonstigen Vermögen erbringen. Über den Anlagebetrag hinaus würde der Anleger in diesem Fall Zinsen, Kreditgebühren und ähnliche Kosten der Fremdfinanzierung verlieren. Zudem bestünde das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Anlegers, falls ihm die erforderlichen Mittel für den Kapitaldienst nicht zur Verfügung stehen würden. Negativtestat Nach Kenntnis der Anbieterin (Buss Capital) existieren zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren wesentlichen Risiken. 27 Initiatorin Initiatorin Buss Capital GmbH & Co. KG Die Buss-Gruppe und Aug. Bolten Anbieterin der Vermögensanlage ist die Buss Capital GmbH & Co. KG. Buss Capital ist ein Emissionshaus für geschlossene Fonds mit Schwerpunkt Schifffahrt und Logistik. Buss Capital gehört zur Hamburger Buss-Gruppe. Im Jahr 1920 im Hamburger Hafen gegründet, hat sich Buss zu einer zuverlässigen, diversifizierten und innovativen Dienstleistungsgruppe in der weltweiten Logistik entwickelt. Die Unternehmen der Buss-Gruppe fungieren als Kompetenznetzwerk für Buss Capital. Die Buss-Gruppe beschäftigt rund 400 Mitarbeiter. www.buss-group.de Seit Gründung im Jahr 2003 ist Buss Capital beständig gewachsen. In der wohl bedeutendsten Branchenstudie, der Gesamtmarktstudie der Beteiligungsmodelle der Feri EuroRating Services, rangiert Buss Capital zum dritten Mal in Folge unter den 30 größten Emissionshäusern Deutschlands. Die Scope Analysis GmbH („Scope“) bewertete im Rahmen eines von Buss Capital beauftragten Ratings zuletzt im Juli 2009 die Management-Qualität von Buss Capital in ihrer Funktion als Emissionshaus und Managementgesellschaft. Scope erteilte Buss Capital zum zweiten Mal in Folge das Urteil „Hohe Qualität“ mit der Gesamtnote A+. Buss Capital ist Mitglied im Verband Geschlossene Fonds e.V. (VGF). Die Mitglieder des VGF stehen für Transparenz und Professionalität. Sie dokumentieren ihre Arbeit in jährlichen Leistungsbilanzen. www.vgf-online.de Darüber hinaus ist Buss Capital an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen. Die Ombudsstelle ist die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden im Zusammenhang mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Über die Ombudsstelle können Meinungsverschiedenheiten schnell und unbürokratisch beigelegt werden. www.ombudsstelle-gfonds.de Die Buss-Gruppe hält eine 49%ige Beteiligung an der zweitältesten deutschen Reederei Aug. Bolten Wm. Miller’s Nachfolger. Aug. Bolten betreibt eine Flotte von etwa 25 Bulkern und Multi-Purpose-Schiffen. Sie ist unter anderem an der Fährreederei TT-Line beteiligt. www.aug-bolten.de Bisher aufgelegte Fonds Per 15. September 2009 hat Buss Capital dreizehn Containerfonds, zwei Containerschiffsfonds sowie zwei Kreuzfahrtfonds aufgelegt. Das Gesamtinvestitionsvolumen aller Fonds beläuft sich auf ca. 1,5 Mrd. € 1). Bis zum 15. September 2009 haben sich insgesamt ca. 20.000 Anleger mit einem Eigenkapital in Höhe von ca. 465 Mio. € 1) an BussCapital-Fonds beteiligt. Der Buss Global Container Fonds 6 wurde zum 30. Juni 2009 mit einem platzierten Emissionskapital in Höhe von 49 % Hafen Immobilien 1) Fonds Reederei Beträge in US-Dollar aus dem Jahr 2009 wurden zum Tageskurs der EZB per 15. September 2009 in Euro umgerechnet. 29 30 24,0 Mio. US$ (geplantes Emissionskapital 40 Mio. US$) geschlossen. Seit Anfang August 2009 befindet sich der Buss Global Container Fonds 6 Euro mit einem Emissionskapital von 8,025 € in der Platzierung. Der Buss Global Container Fonds 6 Euro beteiligt sich am Buss Global Container Fonds 6. Das Emissionskapital beim Global Container Fonds 6 ist deshalb abzüglich der Beteiligung des Buss Global Container Fonds 6 Euro in die Berechnung des insgesamt platzierten Eigenkapitals eingeflossen. Der Buss Global Container Fonds 6 Euro war zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Leistungsbilanz per 31.12.2008 für alle bis zu diesem Zeitpunkt initiierten Fonds Buss Logistics Container Fonds 1 Buss Logistics Container Fonds 2 Buss Container Fonds 3 Buss Container Fonds 4 Buss Container Fonds 5 Buss Container Fonds 6 Buss Kreuzfahrtfonds 1 Buss Kreuzfahrtfonds 2 Buss Schiffsfonds 1 Buss Schiffsfonds 2 Buss Global Container Fonds 1 Buss Global Container Fonds 2 1) Buss Global Container Fonds 3 2) Buss Global Container Fonds 4 3) Buss Global Container Fonds 5 4) Buss Global Container Fonds 6 5) Gesamtinvestitionsvolumen in T€ Emissionskapital in T€ Prospekt 12.350 4.033 Ist 12.076 4.033 Prospekt 40.566 13.930 Ist 40.342 13.930 Prospekt 46.559 15.970 Ist 46.388 15.970 Prospekt 35.100 11.985 Ist 34.670 11.985 Prospekt 28.273 11.900 Ist 28.100 11.900 Prospekt 41.300 20.985 Ist 41.760 20.985 Prospekt 34.680 34.670 Ist 34.680 34.670 Prospekt 11.960 11.935 Ist 11.960 11.935 Prospekt 17.617 5.565 Ist 17.682 5.565 Prospekt 17.447 5.486 Ist 17.580 5.461 in US$ in US$ Prospekt 330.141 86.060 Ist 329.793 82.490 Prospekt 451.570 100.775 Ist 451.871 100.775 Prospekt 438.518 98.005 Ist 438.457 98.005 Prospekt 157.060 54.990 Ist 158.827 54.990 Prospekt 293.365 85.000 Ist 246.424 85.000 Prospekt n. a. 40.000 Ist n. a. 2.580 Konsolidierte Darstellung Buss Global Container Management GmbH & Co. KG und Buss Global Container Fonds 2 GmbH & Co. KG Konsolidierte Darstellung Buss Global Container Management GmbH & Co. KG und Buss Global Container Fonds 3 GmbH & Co. KG 3) Rumpf-Geschäftsjahr 1) 2) Initiatorin fast vollständig platziert. Aufgrund der aktuellen Situation auf dem Containerschiffsmarkt hat Buss Capital den Anlegern der 2008 platzierten Buss Schiffsfonds 1 und Buss Schiffsfonds 2 Anfang 2009 angeboten, die Anteile zum Nominalpreis inklusive Agio zurückzunehmen. Von die- 4) 5) 31 sem Angebot haben alle Anleger Gebrauch gemacht. In der Zwischenzeit wurden die Fonds aufgelöst. Sie wurden deshalb beim Gesamtinvestitionsvolumen, der Anzahl der Anleger und der Höhe des platzierten Eigenkapitals nicht berücksichtigt. Betriebsergebnis per 31.12.2008 in T€ Steuerliches Ergebnis per 31.12.2007 in T€ Liquidität per 31.12.2008 in T€ Darlehen per 31.12.2008 in TUS$ Auszahlungen kum. in % per 31.12.2008 1.361 126 202 6.275 68,5 % 1.160 -84 13 6.425 68,5% 4.193 138 197 19.167 42,0 % 4.078 -79 276 19.724 42,0 % 4.812 169 300 24.842 36,5 % 4.535 -102 564 25.050 33,9 % 3.602 96 544 20.809 30,0 % 2.922 -347 278 21.048 30,0 % 2.647 -165 220 15.602 27,5 % 2.405 -339 141 15.844 27,5 % 3.933 -169 630 19.466 18,0 % 3.826 -111 326 20.962 18,0 % 655 655 192 0 4,7 % 680 540 14 19 26 195 0 1) 0 4,7 % 2) 0,2 % 3) 4) 50 58 2.120 0 0,2 % 724 9 516 16.740 2,9 % 567 10 539 16.740 0,0 % 490 9 252 16.740 2,9 % 359 10 399 16.740 0,0 % in US$ in US$ in US$ 39.738 -10.222 400 143.143 25,3 % 31.836 n.a. 3.343 124.505 25,3 % 40.160 -3.877 152 274.189 14,1 % 35.325 n.a. 1.523 268.098 14,1 % 38.626 -3.717 228 265.140 11,4 % 34.240 n.a. 1.477 260.055 11,4 % 13.018 -3.605 786 90.087 8,8 % 10.919 n.a. 1.989 96.421 8,8 % 19.170 -4.192 759 189.773 3,6 % 10.967 n.a. 3.092 149.904 3,6 % n. a. n. a. n. a. n. a. 0,0 % n. a. n. a. n. a. n. a. 0,0 % Konsolidierte Darstellung Buss Container International Management GmbH & Co. KG und Buss Global Container Fonds 5 GmbH & Co. KG Einwerbungsstand 31.12.2008; die Investitionsphase begann erst im Februar 2009 32 Die Buss Container Fonds 1 bis 6 haben nahezu ausschließlich neue Container erworben. Die Buss Global Container Fonds 1 bis 5 haben vor allem in große Flotten gebrauchter Container investiert. Sowohl der Buss Global Container Fonds 6 als auch der Buss Global Containerfonds 7 investieren direkt bzw. mittelbar in die BCI 2 KG und damit in die Flotte neuer und gebrauchter Container der BCI 2 Partnership, in die auch die Fondsgesellschaft investiert. Bei acht der zwölf platzierten Containerfonds hat Buss Capital von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das planmäßige Emissionskapital zu erhöhen. Bei dem Buss Container Fonds 4 und 5 sowie dem Buss Global Container Fonds 1 wurde jeweils das geplante Emissionskapital platziert. Der Buss Global Container Fonds 6 (planmäßiges Emissionskapital 40 Mio. US$) wurde genau wie der Buss Kreuzfahrtfonds 2 mit Ablauf der Platzierungsfrist unterhalb des geplanten Emissionskapitals geschlossen. Platzierungsgarantien mussten bei keinem der Fonds in Anspruch genommen werden. Im Jahr 2009 bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung leisteten elf der zwölf auszahlenden Containerfonds prospektgemäße Auszahlungen. Der Buss Global Container Fonds 6 Euro wird erstmals zum Ende des Jahres 2009 Auszahlungen leisten. Die Initiatorin geht davon aus, dass zwölf von dreizehn Containerfonds trotz der derzeitigen Marktschwäche für das Jahr 2009 insgesamt plangemäße Auszahlungen leisten werden. Dies gilt insbesondere auch für den Buss Global Container Fonds 6 und den Buss Global Container Fonds 6 Euro, die in die gleiche Containerflotte wie die Fondsgesellschaft investieren. Lediglich bei einem kleineren Containerfonds sind die Auszahlungen im Jahr 2009 erstmals gegenüber dem Prospekt leicht von acht auf sechs Prozent gekürzt worden. Bei den Buss Kreuzfahrtsfonds 1 und 2 sind die Auszahlungen für 2009 ebenfalls leicht gekürzt worden. Aus heutiger Sicht erwartet die Initiatorin, dass der Großteil der Containerfonds auch im Jahr 2010 prospektgemäße Auszahlungen wird leisten können. Beim im Jahr 2005 aufgelegten Buss Container Fonds 6 sowie den 2007/2008 emittierten Buss Global Container Fonds 4 und 5, die beide in dieselbe Containerflotte investiert haben, prüft das Fondsmanagement der Initiatorin derzeit, ob im Jahr 2010 ein kleiner Teil der prospektierten Auszahlungen in den jeweiligen Fonds belassen werden wird, um die Liquidität zu sichern. Diese Prüfung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Es ist möglich, dass die Fonds infolge einer Markterholung plangemäß auszahlen werden. Im Internet unter www.buss-capital.de/leistungsbilanz.html steht eine ausführliche, mit Prüfbescheinigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers versehene Leistungsbilanz der Initiatorin zum 31. Dezember 2008 zur Verfügung. Die Leistungsbilanz kann auch in gedruckter Form bei Buss Capital angefordert werden. Buss Capital Singapur Die Buss Capital Funds Singapore Partnership (Buss Capital Singapur) ist eine 85%ige Tochtergesellschaft der Initiatorin. Sie wurde Anfang des Jahres 2006 gegründet, um in dem sehr wichtigen asiatischen Markt noch besser vertreten zu sein. Dank sehr erfahrener Mitarbeiter, die zum Teil bereits seit Jahrzehnten im Containerleasing tätig sind, hat sich Buss Capital Singapur schnell eine zentrale Marktposition in der Containerfinanzierung und einen hervorragenden Ruf im Fondsmanagement erarbeitet. Als erstes und bislang einziges Unternehmen bekam Buss Capital Singapur deshalb Anfang 2009 den Titel eines staatlich zertifizierten Container-Investmentmanagers verliehen. Buss Capital Singapur hält mittelbar über die BCI 2 Pte. Ltd. 12,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership. Buss Capital Singapur unterstützt über ihre Tochtergesellschaft BCI 2 Pte. Ltd. die Managementtätigkeiten der BCI 2 Partnership, indem sie der BCI 2 Partnership den Zugang zum internationalen Containermarkt verschafft, wichtige Geschäftskontakte herstellt und strategisches Know-how aus Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt. Das Management von Buss Capital Singapur Danny Wong ist Managing Partner von Buss Capital Singapur und Director der BCI 2 Pte. Ltd. Er verfügt über mehr als dreißig Jahre Erfahrung im Containerleasing. Bevor er im Jahr 2006 zu Buss Capital Singapur kam, war er Geschäftsführer von Grand View Development HK Ltd (GVC), einem der größten Containerleasingunternehmen der Welt. Dort war er verantwortlich für die strategische Entwicklung des Unternehmens. GVC ist heute unter dem Namen UES International weltweit die Nummer acht im Containerleasing. Seine wichtigen Schlüsselkontakte in diesem Markt kommen der Buss Capital und den Buss-Global-Containerfonds zugute. John Rhodes ist Chief Financial Officer von Buss Capital Singapur. Er trägt seit mehr als drei Jahren die übergreifende Verantwortung für die finanziellen und rechtlichen Belange aller Buss-Global-Containergesellschaften. John Rhodes verfügt über zwanzig Jahre Erfahrung als Finanzchef von Containerleasinggesellschaften. Unter anderem war er von 1987 bis 2000 Chief Financial Officer von Textainer, der größten Containerleasinggesellschaft der Welt. Initiatorin 33 Wirtschaftliche Grundlagen Marktumfeld Container Marktumfeld Container Der Container Der Container hat in den vergangenen 50 Jahren die internationale Transportlogistik revolutioniert. Seither wachsen Containerisierung und Containerverkehre nachhaltig. Vor der Einführung des Containers wurden Stückgüter in unterschiedlichen Behältnissen transportiert – vor allem in Säcken, Kisten und Fässern sowie auf Paletten. Dementsprechend war der internationale Stückguttransport sehr zeit- und kostenaufwändig. Der Wechsel des Transportmittels – vom LKW auf die Bahn, von der Bahn aufs Schiff und umgekehrt – war jedes Mal mit einem arbeits- und zeitintensiven Umladen verbunden. Die Ladung wurde häufig beschädigt oder ging verloren; Schiffe lagen deshalb viele Tage in den Häfen. Mit der Einführung des Containers entstand ein weltweit standardisiertes Logistiksystem, das enorme Produktivitätsfortschritte ermöglichte. Beim Wechsel der Transportmittel wird heute nur noch der komplette Container bewegt – und das weitgehend automatisiert. Das aufwändige Umladen einzelner Güter entfällt. Transportzeiten konnten erheblich verkürzt, Beschädigungen und Verluste auf ein Minimum reduziert werden. Die unproduktive Liegezeit der Schiffe in den Häfen beträgt heute maximal ein bis zwei Tage. Gleichzeitig hat sich die Gesamtumschlagsmenge vervielfacht. Moderne Containerterminals erreichen heute Umschlagsleistungen von zum Teil deutlich mehr als 4.000 Containern pro Tag und Schiff. Das entspricht etwa 40.000 bis 60.000 t Ladung. Vor der Einführung des Containers lag die Tagesumschlagsleistung bei einem Stückgutschiff zwischen 700 und 1.000 t – unter Einsatz oft hunderter Hafenarbeiter. Dank dieses Produktivitätsfortschritts haben sich die Kosten im internationalen Transport von früher 5–10 % auf oftmals unter 1 % des Warenwertes verringert. In vielen Fällen sind sie damit eine zu vernachlässigende Größe geworden. Diese außerordentlich niedrigen Kosten sind Hauptursache für das Wachstum des Containerverkehrs. Der Container hat dazu geführt, dass heute viele Waren zuverlässig rund um den Globus transportiert werden können, für die früher ein Überseetransport aufgrund zu hoher Transportkosten und transportbedingter Unwägbarkeiten (Verzögerungen, Schäden etc.) nicht in Betracht kam. Die Einführung des Containers war damit eine entscheidende Voraussetzung für die Globalisierung. Durchschnittliches Ist-Wachstum von Weltcontainerumschlag, Welthandel und Weltwirtschaft von 1990 bis 2008 und Prognose 2009 bis 2010, pro Jahr 2009* 2010* + 9,1 % Weltcontainerumschlag + 5,4 % Welthandel, US$ + 3,2 % Welt-BIP, US$ Quelle: IWF-World Economic Outlook, 04/2009; Drewry Shipping Consultants, 2009 * 2008 vorläufige Schätzung, 2009 und 2010 prognostiziert 35 36 Entwicklung des Containermarkts In den vergangenen Jahren wuchsen Weltwirtschaft und Welthandel außergewöhnlich stark. Bis Mitte 2008 waren die wichtigsten Indikatoren auf den Containermärkten deshalb sehr positiv; die Containerleasingflotten verzeichneten Rekordauslastungen von teilweise weit über 90 %. Vom seither rückläufigen Wachstum des Welthandels bleiben auch die Containermärkte nicht ausgenommen. Weil sich das Angebot an Containern aber bei weitem schneller auf eine abgeschwächte Nachfrage einstellen kann als das Angebot an Schiffen, zeigt sich der Containermarkt viel stabiler als beispielsweise die Containerschifffahrt. So werden bereits seit Ende 2008 kaum neue Standardcontainer bestellt und abgeliefert. Gleichzeitig werden kontinuierlich ältere Container in den Zweitmarkt verkauft, so dass sich der Weltcontainerbestand zurzeit fortlaufend um ca. 5 % p. a. verringert. Deshalb gibt es zurzeit keine Anzeichen für ein nachhaltiges Überangebot an Containern. Dennoch ging im ersten Halbjahr 2009 aufgrund der insgesamt geringeren Containertransporte die Auslastung der Containerleasingflotten zurück. Für das dritte und vierte Quartal wird erwartet, dass sich die Auslastung auf einem Niveau von ca. 85 % stabilisiert. In den vergangenen Jahrzehnten hatten die Effizienzvorteile des Containers zu hohen Wachstumsraten von jahresdurchschnittlich mehr als 10 % im Containertransport geführt. Während im Jahr 1980 weltweit noch 37 Mio. TEU umgeschlagen wurden, konnte im Jahr 2007 ein Volumen von ca. 490 Mio. TEU erreicht werden. Im Jahr 2008 schwächte sich dieser Trend ab; der Weltcontainerumschlag konnte im Vergleich zum Vorjahr aber immer noch um ca. 5,5 % auf ca. 518 Mio. TEU zulegen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage von Weltwirtschaft und Welthandel prognostizieren Logistikforschungsinstitute für das Jahr 2009 einen Rückgang um ca. 5 % auf ca. 492 Mio. TEU. Für das Jahr 2010 bewegen sich die Erwartungen zwischen einem weiteren leichten Rückgang und einer Zunahme um ca. 3 %. Diese deutliche Wachstumsdelle wird die Gesamtdynamik der Containerschifffahrt jedoch mittel- und langfristig nicht nachhaltig beeinträchtigen können. Die Containerschifffahrt bleibt auch in Zukunft der am dynamischsten wachsende Schifffahrtsmarkt. Die langfristigen Prognosen, die von einem Wachstum des Containerumschlags und damit des Containerverkehrs bis 2020 von ca. 6 % p. a. ausgehen, sind laut aktueller Einschätzungen der Logistikforschungsinstitute nach wie vor realistisch. Bereits jetzt zeigen sich auf einigen regionalen Containermärkten Potenziale für überdurchschnittliches Wachstum. Container – Bestand und Entwicklung Der weltweite Containerbestand lag Ende 2008 bei ca. 28 Mio. TEU. Dies entspricht etwa dem 2,3-fachen der Stellplatzkapazität auf Containerschiffen (ca. 12,6 Mio. TEU Ende Juni 2009). In der Vergangenheit ist der Containerbestand dem starken Wachstum des Containerverkehrs entsprechend mit durchschnittlich 7–8 % pro Jahr sehr dynamisch gewachsen. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise werden derzeit jedoch wie oben dargestellt kaum neue Container bestellt, so dass der weltweite Containerbestand aktuell mit bis zu 5 % pro Jahr sinkt. Diese Entwicklung ist für den Containerleasingmarkt sehr positiv, da sich so das Containerangebot schnell an den Bedarf anpasst. Prognose führender Logistikforschungsinstitute zur Entwicklung des Containerumschlags bis 2020 in Mio. TEU 1200 1000 800 600 400 200 Ist-Entwicklung ISL-Prognose 2009 Drewry-Pognose 2009 Korridor OSC 2007 2019 2017 2015 2013 2011 2009 2008* 2007 2005 2003 2001 1999 1997 1995 1993 1991 1989 1987 1985 0 * 2008 vorläufig Quelle: ISL 2009 Marktumfeld Container Angesichts des Überangebots an Containerschiffen wird deshalb das Verhältnis zwischen verfügbarer Stellplatzkapazität und Containerbestand in den kommenden Jahren deutlich zurückgehen. Das Überangebot an Schiffstonnage wird noch für einige Zeit bestehen bleiben, da sich die verfügbare Schiffskapazität nur sehr viel langsamer an die Nachfrage anpasst, als dies bei der Containerflotte der Fall ist. Das derzeitige Überangebot an Containerschiffen wird mittelfristig voraussichtlich dazu führen, dass der Bedarf an Containern erneut stark zunimmt. Der Hintergrund: Aufgrund des Überangebots können Linienreedereien Containerschiffe sehr preiswert einchartern. Hierdurch können wiederum die Transportkosten niedrig gehalten werden, was eine schnelle Erholung des Containerumschlags deutlich begünstigt. Auch das prognostizierte Wachstum des Containerumschlags wird dazu führen, dass der Bedarf an zusätzlichen Containern steigt. 37 38 Die wichtigsten Containertypen Container ist nicht gleich Container. Die Varianten reichen von der Standard-ISO-Box (der „Twenty Foot Equivalent Unit“ – kurz: TEU oder 20’-Container) über Kühl- und Tankcontainer bis hin zu diversen regionalen Sonderformen. Die wichtigsten Typen und ihre Einsatzbereiche im Überblick: Standardcontainer (20’/40’/40’ High Cube) Ca. 84 % des weltweiten Containerbestandes sind Standardcontainer. Ihre Einsatzmöglichkeiten sind fast grenzenlos und reichen vom Transport von Fernsehern (ca. 400 Stück pro 40’-Container) bis zu losen Kaffee- oder Kakaobohnen. Die Nachfrage nach Standardcontainern ist weltweit nachhaltig und hoch. Kühlcontainer (Reefer, 20’/40’/40’ High Cube) Kühlcontainer dienen dem Transport von Frisch- und Tiefkühlprodukten. Mit Hilfe eines Kühlaggregats wird die Temperatur bedarfsgerecht reguliert. Kühlcontainer verdrängen aufgrund ihrer Flexibilität und ihrer Kostenvorteile zunehmend konventionelle Kühlschiffe. In der derzeitigen Wirtschaftskrise erhalten diese Vorteile zunehmendes Gewicht, weshalb sich diese Entwicklung derzeit nochmals verstärkt. Ihr Anteil am Transport gekühlter Ladung liegt inzwischen bei deutlich über 50 %. Bezogen auf die Anzahl der Container (TEU), haben Kühlcontainer einen Anteil von 6 % an der Weltcontainerflotte. Da Kühlcontainer wesentlich teurer sind als Standardcontainer, liegt ihr wertmäßiger Anteil bei knapp 20 %. Open-Top-Container (20’, 40’) Open-Top-Container haben kein festes Dach, sondern sind im Normalfall mit einer Plane abgedeckt. Sie können nicht nur durch die Türen, sondern auch per Kran von oben beladen werden. Open-Top-Container dienen daher vor allem dem Transport sperriger Ladung wie zum Beispiel Maschinen, Anlagenteilen oder Bauelementen. Flatracks (20’, 40’) Flatracks sind sehr stabile Transportplattformen mit der Länge und Breite eines Containers. Sie dienen dem Transport übermessender und sehr schwerer Ladung, sogenannter Projektladung. Flatracks ermöglichen den Transport eigentlich nicht containerisierbarer Ladung auf Containerschiffen. Neben den beschriebenen Containertypen gibt es eine Vielzahl weiterer Containertypen mit unterschiedlichen Maßen und Eigenschaften, wie z. B. Tankcontainer, palettenbreite Container, 45’- und 48’-High-Cube-Container sowie viele regionale Containertypen. Marktumfeld Container Herstellung von Containern Einsatz von Containern Container werden heute überwiegend in China hergestellt. Neben niedrigen Herstellungskosten und hoher Fertigungsqualität hat dies den Vorteil, dass dort zugleich die höchste Nachfrage nach Leercontainern für den Export besteht. Neue Container werden zunächst in der internationalen maritimen Transportlogistik eingesetzt. Ab einem Alter von erfahrungsgemäß mindestens zehn Jahren führen zunehmende Verschleißerscheinungen und steigender Reparaturaufwand dazu, dass die Container nicht mehr wirtschaftlich im Seeverkehr eingesetzt werden können. Sie werden deshalb in den sogenannten Zweitmarkt verkauft. Standardcontainer und die meisten Spezialcontainer bestehen vor allem aus hochwertigem Stahl. Mehr als 1,7 t des Gesamtgewichts eines 20’-Standardcontainers von etwa 2,3 t entfallen auf Stahl, der Rest auf den üblicherweise aus Hartholz bestehenden Boden sowie auf Dichtungsmaterialien, Korrosionsschutz und Lack. Die Kosten für Stahl betragen etwa 55 % der Gesamtherstellungskosten eines Standardcontainers. Äußerlich kaum zu erkennen, wurde die Qualität der Container in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Hochwertige Legierungen und Beschichtungen haben Haltbarkeit und Lebensdauer der Container erhöht. Bei dem verwendeten Stahl handelt es sich heute zumeist um sogenannten Corten-Stahl, eine Spezial-Legierung, die geringe Anteile von Kupfer und Nickel enthält und die Container gegen physische Beanspruchung und Korrosion besonders widerstandsfähig macht. Jeder Container wird nach seiner Fertigstellung durch einen unabhängigen Gutachter auf eine fehlerfreie Fertigung gemäß der vorgegebenen Spezifikation überprüft und zertifiziert. Als Prüfer fungieren in der Regel renommierte Klassifikationsgesellschaften wie z. B. der Germanische Lloyd oder Bureau Veritas. Während der folgenden zweiten Einsatzphase werden Container für unterschiedlichste Zwecke genutzt – als wetterfester, robuster Abstell- oder Lagerraum, als stabile Einwegverpackung für Transporte verschiedener Art, als Baucontainer und für viele andere Zwecke. Wegen ihrer vielfältigen Einsatzmöglichkeiten und ihrer Haltbarkeit ist die Nachfrage nach gebrauchten Seecontainern weltweit nachhaltig und hoch. In den letzten Jahren wurden jährlich mehr als eine Million gebrauchte Container (TEU) in den Zweitmarkt verkauft. Preise und Preisentwicklung von Containern Die Preise für neue Container schwanken zyklisch. Der Preis sank in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre von 2.800 US$ auf ca. 1.400 US$ pro CEU. Zurückzuführen war dieser Trend unter anderem auf die wachsende Rolle Chinas in der Containerproduktion. Darüber hinaus gab es damals noch eine Vielzahl von Containerproduzenten, die sich einen scharfen Preiskampf lieferten. Die Aufteilung der Weltcontainerflotte (2008) 27,38 % Standardcontainer 20’ 84,38 % 22,23 % Standardcontainer 40’ 34,77 % Standardcontainer 40’ High Cube 5,91 % Kühlcontainer (20’/40’/40’ High Cube) 9,72 % Übrige Spezialcontainer 3,97 % Regional-Container 0,73 % Tankcontainer 1,62 % 45’ High Cube 0,54 % Pallet-Wide-Container 1,06 % Open-Top-Container 0,86 % Weitere Spezialcontainer 0,94 % Flatracks Quelle: Containerisation International Market Analysis: World Container Census 2009 39 40 In den Jahren 2000 bis 2003 stabilisierte sich der Containerpreis auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Zwischen 2004 und 2008 zogen die Preise deutlich an und schwankten zwischen ca. 1.900 US$ und 2.400 US$ pro CEU. Hintergrund waren eine hohe Nachfrage und der gestiegene Stahlpreis. Mitte des Jahres 2008 wurde kurzzeitig sogar ein Niveau von 2.600 US$ erreicht. Im Rahmen der Wirtschaftskrise gingen anschließend die Materialkosten und die Nachfrage nach Neucontainern wieder deutlich zurück. Trotz der zwischenzeitlich deutlichen Veränderung dieser Einflussfaktoren haben sich die Neucontainerpreise allerdings nur relativ moderat verringert und liegen derzeit bei ca. 1.900 bis 2.000 US$ pro CEU. Begründet ist dies zum einen in den vorhandenen Lagerbeständen an hochpreisig eingekauftem Material. Zum anderem haben die großen Containerhersteller ihre Produktion praktisch vollständig eingestellt und werden sie erst wieder anfahren, sobald ein profitables Preisniveau erreicht wird. Der Neupreis für Kühlcontainer ist insgesamt weniger volatil als der für Standardcontainer. Bis zum Herbst 2008 war der Preis für einen 40‘-High-Cube-Kühlcontainer auf rund 19.000 US$ angestiegen. Trotz einer im Vergleich zu Standardcontainern höheren Nachfrage sind die Preise seitdem im Zuge der gefallenen Kosten für den verwendeten Spezialstahl auf derzeit ca. 16.500 bis 17.000 US$ gesunken. Auch für die Zukunft ist davon auszugehen, dass die Neucontainerpreise schwanken. Langfristig wird jedoch ein leicht steigender Trend erwartet. Auch die Preise gebrauchter Container unterliegen Schwankungen, allerdings zumeist in geringerem Maße als bei Neucontainern. Zudem haben Container aufgrund ihres hohen Stahlanteils einen vergleichsweise hohen Substanz- bzw. Schrottwert. Die Zweitmarkt-Preise beim Verkauf etwa zehn bis 15 Jahre alter Container sind regional und saisonal unterschiedlich. Im Jahr 2008 konnten teilweise Preise über 1.100 US$ pro CEU erzielt werden. Zurzeit werden im Zweitmarkt Preise von ca. 800 bis 850 US$ pro CEU erzielt. Für das vierte Quartal 2009 wird prognostiziert, dass die Preise auf ca. 785 US$ pro CEU nachgeben werden. Ab dem Jahr 2010 wird wieder ein Anstieg der Zweitmarktpreise aufgrund einer zunehmenden Knappheit bei Gebrauchtcontainern erwartet. Bei dieser Entwicklung spielen die deutlich erschwerten Finanzierungsbedingungen für Reedereien eine wesentliche Rolle. Unabhängig von ihrem Anschaffungspreis können Reedereien neue Container nur zu deutlich höheren Kosten als früher durch Bankkredite finanzieren, so dass sie ihre bestehenden Containerflotten so lange wie möglich nutzen werden. Dementsprechend werden auf dem Zweitmarkt weniger Container zur Verfügung stehen. Gemessen an Neucontainern weisen gebrauchte Container relativ hohe und stabile Preise auf. Dies spiegelt die lange Nutzungsdauer im Seetransport und anschließend im Zweiteinsatz sowie den vergleichsweise hohen Materialwert wider. Containerleasing Seit Beginn der Containerisierung hat sich die Containervermietung zu einer wichtigen Branche entwickelt. Ca. 10,4 Mio. TEU werden heute von Containerleasinggesellschaften verwaltet und überwiegend an Containerlinienreedereien vermietet; das entspricht ca. 38 % des weltweiten Containerbestands (Mitte 2009). 62 % des Containerbe- Durchschnittliche CEU-Preise ab Werk (1990 bis 2009) US$ 3.000 2.500 2.000 1.500 1.000 500 0 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009* Quelle: Containerisation International Market Analysis: Container Leasing Market 2009 * 1. Halbjahr 2009 Marktumfeld Container stands gehören Containerlinienreedereien sowie Logistikunternehmen und werden von diesen selbst verwaltet. Vorteile des Containerleasings für die Mieter Container zu leasen hat für die Mieter den Vorteil, dass sie nicht selbst auf kapitalintensive Art und Weise in Container investieren müssen. Durch diese sogenannte „Offbalance“-Finanzierung können sie ihre Eigenkapitalrendite erhöhen oder das Eigenkapital an anderer Stelle einsetzen – zum Beispiel zur Finanzierung von Schiffen. Darüber hinaus können die Mieter flexibel auf Marktschwankungen reagieren. Wenn sich ihr Bedarf erhöht, mieten sie zusätzliche Container an. Sinkt der Bedarf, geben sie vermehrt Container zurück. Diese Marktmechanismen werden auch in den nächsten Jahren Bestand haben. Chancen der aktuellen Marktsituation Die aktuelle Situation bietet besonders für die Containerleasingbranche große Chancen. Es wird erwartet, dass die Reedereien einen Großteil der zusätzlich benötigten Container mieten und kaum noch selbst kaufen werden. Gründe hierfür sind vor allem die verschärften Kreditvergaberegeln der Banken, mangelndes Eigenkapital, die schlechtere Ertragssituation sowie die Konzentration der Reedereien auf die Finanzierung von bereits bestellten Schiffen. Dabei wird die Finanzierung eigener Container zurückgestellt; die Anmietung wird zu einer attraktiven Alternative. Besondere Bedeutung kommt sogenannten „Sale-and-Lease-Back“Transaktionen zu. Um sich liquide Mittel zu beschaffen, verkaufen Containerlinienreedereien Teile ihrer Containerflotten an Leasinggesellschaften oder Containerfonds und mieten sie anschließend zurück. Langfristige und kurzfristige Vermietung Im Containerleasing unterscheidet man langfristige Vermietung („Long Term Lease“, abgekürzt LTL) und kurzfristige Vermietung („Spot Lease“ bzw. „Master Lease“, abgekürzt ML). Rund 75 % der Weltcontainerleasingflotte sind langfristig vermietet. Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Container in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Das bedeutet, dass der Mieter Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, beheben bzw. finanziell ausgleichen muss. Long Term Lease Long-Term-Lease-Verträge haben eine feste mehrjährige Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Der Mieter zahlt eine von vornherein festgelegte Miete pro Tag und mietet eine feste Anzahl von Containern. Nach Ablauf der Festmietzeit verlängern die Mieter die Mietverträge häufig, weil sie die Container zunächst in einen vertragsgemäßen Zustand bringen müssen und nur in bestimmten Depots zurückgeben dürfen. Für einige Depots Weltcontainerflotte nach Eigentümern (2001 bis 2008 und Prognose für 2009) in 1.000 TEU 16.000 14.000 12.000 10.000 8.000 6.000 4.000 2.000 0 Mitte 2001 Reedereien Mitte 2002 Mitte 2003 Mitte 2004 Mitte 2005 Mitte 2006 Mitte 2007 Mitte 2008 Mitte 2009* Leasinggesellschaften Quelle: Containerisation International Market Analysis: Container Leasing Market 2009 Logistikunternehmen * Prognose 41 42 ist zusätzlich eine Rückgabegebühr („drop-off charge“) zu entrichten. Insgesamt entstehen den Mietern bei Rückgabe erhebliche Kosten. Die Verlängerung beträgt zumeist mindestens ein Jahr und erfolgt häufig im Master Lease. Master Lease Bei Master-Lease-Verträgen beträgt die Mindestmietlaufzeit zumeist drei bis zwölf Monate. Die durchschnittliche tatsächliche Vermietungsdauer liegt bei ca. zwei Jahren. Diese Art von Mietverhältnis muss nicht nach einer bestimmten Zeit formal verlängert werden. Der Mieter kann die Container nach Ablauf der Mindestmietzeit zu einem beliebigen Zeitpunkt in den Depots der Vermieter abgeben sowie bei Bedarf wieder Container aufnehmen. Für die Zeit des Depotaufenthalts zahlt der Mieter keine Miete. Die Tagesmiete ist entsprechend höher als beim Long Term Lease. Die Containerflotte, in die dieser Fonds investiert Die Containerflotte, in die dieser Fonds investiert Die von der BCI 2 Partnership bereits aufgebaute Containerflotte Die Fondsgesellschaft investiert über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership anteilig in eine Flotte neuer und gebrauchter Container und sonstigen Transportequipments. Die von der BCI 2 Partnership bereits erworbene Flotte umfasst insgesamt ca. 47.248 CEU und ein Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 55,9 Mio. US$. Sofern sie ausreichende Mittel von der BCI 2 KG und zusätzliches Fremdkapital erhält, strebt die BCI 2 Partnership ein Gesamtinvestitionsvolumen von rund 1 Mrd. US$ an. Dabei ist es der BCI 2 Partnership auch möglich, Container von Unternehmen oder Fondsgesellschaften zu kaufen, die mit der Initiatorin verbunden sind bzw. von ihr initiiert wurden. t Ca. 39.685 CEU dieser Flotte hat die BCI 2 Partnership bereits zu einem Kaufpreis von ca. 46,1 Mio. US$ übernommen. t Die verbleibenden ca. 7.563 CEU wird die BCI 2 Partnership Ende September 2009 übernehmen. Der Kaufpreis wird ca. 9,8 Mio. US$ betragen. Bei den erworbenen bzw. gesicherten Containern handelt es sich zu ca. 65,5 % um Standardcontainer, zu ca. 22,0 % um Kühlcontainer, zu ca. 11,0 % um Spezialcontainer und zu ca. 1,5 % um Trailer (jeweils bezogen auf die CEU-Anzahl). Bei den Spezialcontainern handelt es sich vor allem um besonders wertbeständige Typen wie Tankcontainer, Rolltrailer (für den Transport von Schwergut auf RoRo-Schiffen) und Flatracks (ebenfalls für den Transport von Die Aufteilung der Containerflotte der BCI 2 Partnership nach CEU 65,5 % Standardcontainer 22,0 % Kühlcontainer 11,0 % Spezialcontainer 1,5 % Trailer Herstellungsjahr der Container – Anteil in Prozent 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0% 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 43 44 Schwergut), die eine typische Lebenserwartung von nahezu 20 Jahren haben. Auch innerhalb der Standardcontainer ist der Anteil der sehr wertbeständigen 20’-Container mit ca. 31 % bezogen auf die CEU-Anzahl hoch. Die Investition in Container erfolgt praktisch durchgängig im US-Dollar. Die Investitionen in Trailer wurden weitgehend in Euro oder Britischen Pfund getätigt. Kauf Die hohe Diversifikation und die Konzentration auf langlebige, wertbeständige Containertypen dient dem Risikomanagement. Die BCI 2 Partnership wird hierdurch deutlich weniger anfällig für Bedarfsschwankungen einzelner Märkte. Bei Kauf der Flotte zu den geplanten Übernahmedaten liegt der durchschnittliche Kaufpreis pro CEU bei ca. 1.183 US$/ CEU. Der Preis ist unter Berücksichtigung der erworbenen Containertypen und der mit den Containern erzielten Nettomietrendite als angemessen bis günstig einzustufen. Das Alter der Container ist breit gestreut. Das Durchschnittsalter wird per Anfang Oktober 2009 bei ca. 7,6 Jahren liegen. Der Kauf erfolgte jeweils nach Prüfung der Einhaltung der Investitionsrichtlinien für jede Tranche. Wertgutachten wurden nicht erstellt. Sollten die der Kaufpreisfestlegung zugrunde gelegten Nettomieterträge in dem Monat nach Übergang der Container auf die BCI 2 Partnership mehr als 1 % unterschritten werden, erfolgt eine nachträgliche Kaufpreisanpassung. Dabei wird der Kaufpreis so weit reduziert, dass die Nettomietrendite auf Basis der tatsächli- Nach Containertypen stellen sich der jeweilige durchschnittliche Einkaufspreis pro CEU, das Durchschnittsalter und die erwartete durchschnittliche anfängliche Mietrendite wie folgt dar: Die BCI 2 Partnership hat die oben beschriebenen Container mit verschiedenen Verträgen teilweise von der BCM und zum anderen Teil von Buss Capital Singapur erworben. Diese Verträge werden unter „Rechtliche Grundlagen – Weitere Verträge“ auf S. 86f. genauer beschrieben. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung genau spezifizierte Container und Trailer Typ Standardcontainer Kühlcontainer Flatracks Tankcontainer Rolltrailer Anzahl (Stück) Anzahl (CEU) Investitionssumme in US$ Ø Alter per 1.8.2009 LTL ** 10.363 13.442 17.652.731 7,12 1.313 15,59 % 3,39 MLA 11.942 17.466 14.646.090 9,59 839 18,31 % n. a. 1.015 10.000 13.425.766 7,01 1.343 16,22 % 2,96 MLA** 43 404 287.890 10,13 713 12,36 % n. a. LTL 56 186 293.948 3,22 1.579 14,56 % 2,82 MLA 98 302 444.132 3,33 1.469 16,10 % n. a. 208 2.704 4.529.473 2,43 1.675 11,43 % 3,29 33 429 421.857 10,36 983 13,50 % n. a. LTL 275 844 1.509.805 2,60 1.789 15,45 % 3,80 MLA 103 213 288.798 4,63 1.358 16,80 % n. a. LTL LTL MLA Ø Preis pro Ø Anfängliche CEU in US$ * Mietrendite * Ø Restlaufzeit * sonstige Spezialcontainer LTL 31 291 699.417 5,04 2.403 14,00 % 1,63 MLA 27 243 466.349 4,42 1.919 16,02 % n. a. Trailer & Chassis LTL 34 725 1.237.534 1,17 1.708 16,63 % 4,33 24.228 47.248 55.903.791 7,58 1.183 16,09 % 2,19 Gesamt * zum Einkaufsdatum Die Zusammensetzung des Containerportfolios und die jeweils erzielten Mietrenditen entsprechen in vollem Umfang den Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership und damit auch denen der Fondsgesellschaft. ** Beinhaltet auch Container, die zu Handelszwecken erworben wurden und die daher keine oder nur geringe Mieterlöse erzielen. chen Nettomieterträge derjenigen entspricht, die zur Erfüllung der Investitionskriterien erforderlich ist. Die Containerflotte, in die dieser Fonds investiert Beschäftigung Bezogen auf die Gesamt-CEU-Anzahl ist die Flotte zu ca. 60 % langfristig vermietet. Die Restlaufzeit der langfristigen Mietverträge beträgt zum Ankaufszeitpunkt ca. 2,2 Jahre. Der kurzfristig vermietete Flottenteil wird durchgängig von Cronos betreut. Cronos gehört zu den Top 10 der Leasinggesellschaften. Als eine der am längsten erfolgreich am Markt tätigen Firmen ist Cronos ein ausgewiesener Spezialist in der kurzfristigen Vermietung von Containern. Auch bei den Mietern konnte eine starke Diversifikation erreicht werden. Die zehn größten Mietkunden machen zusammen etwa 65 % des Gesamtportfolios aus. Insgesamt ist die Flotte an mehr als 200 unterschiedliche Mieter vermietet. Neben der breiten Diversifikation von Containertypen ist auch dies ein wichtiges Element, um die Vermietungsrisiken zu reduzieren. und Verkauf der Container und übernimmt die kaufmännische Gesamtverantwortung. Im bisher erworbenen Containerportfolio arbeitet die BCI 2 Partnership insbesondere mit den Leasinggesellschaften Cronos, Textainer, Raffles Lease und UES zusammen. Im Rahmen der weiteren Akquisition von Container wird die Anzahl der Kooperationspartner im Containermanagement voraussichtlich zunehmen. Die BCI 2 Partnership kann hier von den exzellenten Beziehungen von Buss Capital Singapur zu den führenden Containerleasinggesellschaften profitieren. Kontinuierliche Verkäufe in den Zweitmarkt Die BCI 2 Partnership plant, während der Fondslaufzeit kontinuierlich Container in den Zweitmarkt zu verkaufen. Hierbei handelt es sich um Container, die nach Ablauf der Die wichtigsten zehn Mieter nach CEU Name CEU 1 SITC Container Lines Company 2 Mediterranean Shipping 7.136 3 VS&B Containers 2.749 4 CMA CGM 2.117 5 Samudera Shipping Line 1.774 6 Hapag-Lloyd 1.636 7 Hamburg Süd 1.167 8 Evergreen International 855 9 DSV 675 Quanzhou JinCheng Shipping 600 10 Summe Containermanagement Die Container werden von dem erfahrenen Management der BCI 2 Partnership in Singapur in Zusammenarbeit mit führenden Containerleasinggesellschaften vor allem an große Linienreedereien kurz- und langfristig vermietet. Containerleasinggesellschaften verfügen jeweils über ein weltweites Netz von Niederlassungen und Agenturen und übernehmen in der Regel die administrative Abwicklung der Containervermietung, insbesondere Forderungsmanagement und Depotverwaltung. Die BCI 2 Partnership ist demgegenüber für die strategische Ausrichtung des Containermanagements verantwortlich, gibt die Vorgaben für Einsatz 12.030 30.739 Vermietung zurückgegeben wurden und bei denen eine Anschlussvermietung geringere Erträge verspricht als ein sofortiger Verkauf. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Container aufgrund altersbedingten Verschleißes umfangreich in Stand gesetzt werden müssten oder wenn sie an einem Ort mit geringer Mietnachfrage zurückgegeben wurden (z. B. in Chicago) und sie daher vor einer Anschlussvermietung auf Kosten des Vermieters „repositioniert“, d. h. an einen anderen Ort mit höherer Mietnachfrage transportiert werden müssten. Ein Verkauf kann auch sinnvoll sein, wenn lokal besonders hohe Preise erzielt werden können. Für diese Beteiligung wird prognostiziert, dass die Container an den Zweitmarkt verkauft werden, nachdem sie im Durch- 45 46 schnitt zwölf Jahre alt sind. Maßgeblich für diese Annahme sind umfangreiche Erfahrungswerte, die bei der Analyse verschiedener großer Containerflotten gewonnen werden konnten. Die Verkaufserlöse wurden für jeden Containertyp auf Basis langjähriger Erfahrungen von Containerleasingfirmen und in der Containerfinanzierung tätigen Banken konservativ geplant. Für die von der BCI 2 Partnership gehaltenen gebrauchten Standardcontainer (20’, 40’ und 40’ High Cube) wurden der Planung im Durchschnitt Nettoverkaufserlöse von ca. 785 US$ pro CEU zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich aus dem Verkaufspreis, den der Käufer bezahlt, zzgl. Zahlungen der Mieter für Schäden an den Containern sowie abzgl. der jeweils im Zusammenhang mit dem Verkauf fälligen Verkaufsprovisionen. Die Prognosewerte liegen unterhalb des Preisniveaus im Gebrauchtcontainermarkt des Jahres 2008. Hier wurden beispielsweise für zehn bis 15 Jahre alte 20’-Standardcontainer teilweise Nettoerlöse von mehr als 1.100 US$ erzielt. Für das Jahr 2009 werden Nettoverkaufserlöse für Gebrauchtcontainer auf Prognoseniveau erwartet. Bereits für das Jahr 2010 ist jedoch wieder ein Anstieg des Preisniveaus möglich. Abhängig von den zum Verkaufszeitpunkt gegebenen Marktverhältnissen besteht daher die Aussicht, die prognostizierten Verkaufserlöse zu übertreffen. Die Prognoserechnung geht davon aus, dass ein Teil dieser Verkaufserlöse in Absprache mit der finanzierenden Bank bis 2012 reinvestiert wird. Geplanter Verkauf der Container und des mit ihnen verbundenen Geschäfts Ende 2015 Zum Ende des Jahres 2015 ist vorgesehen, dass die BCI 2 Partnership ihre Containerflotte einschließlich des mit ihr zusammenhängenden Geschäfts (insbesondere mit den unmittelbar mit den Containern zusammenhängenden Verträgen, ggf. auch mit ihrem Management) verkauft. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass die BCI 2 Partnership als solche verkauft werden wird. Die Prognose geht entsprechend von einem Verkauf der Container aus. Ab Mitte des Jahres 2015 wird die BCI 2 Partnership daher für die von ihr bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr zusammenhängenden Geschäfts mindestens ein Verkaufsangebot einholen. Ob die Container auf Ebene der BCI 2 Partnership auf Basis eines dieser Angebote verkauft werden, entscheiden die Gesellschafter der BCI 2 Partnership und damit auch die Gesellschafter der BCI 2 KG. Auf Ebene der BCI 2 KG und der Fondsgesellschaft beschließen dies die Gesellschafter jeweils mit einfacher Mehrheit. Die Fondsgesellschaft ist lediglich Mitgesellschafterin der BCI 2 KG. Einen für den Totalverkauf erforderlichen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der BCI 2 KG kann die Fondsgesellschaft allein aufgrund eigener Stimmrechtsmacht ggf. nur dann fassen, wenn sie im Rahmen einer Erweiterung ihres Gesellschaftskapitals Mehrheitsgesellschafterin der BCI 2 KG wird und bleibt. Ansonsten ist sie auf die Zustimmung einer oder mehrerer Mitgesellschafter angewiesen. Der zum Jahresende 2015 prognostizierte Verkaufspreis liegt bei 1.000 US$ pro CEU. Dies liegt deutlich höher als der Verkaufspreis in den Zweitmarkt. Dies resultiert daraus, dass die betreffenden Container zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufs zumeist noch vermietet sein und ein Durchschnittsalter von voraussichtlich knapp 10 Jahren haben werden. Sie sind daher durchschnittlich noch gut zwei Jahre in der maritimen Logistik einsetzbar und wurden bzw. werden weiterhin von einer effizienten Organisation gemanagt. Insoweit kann die Planungsprämisse als konservativ bezeichnet werden. Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt Es ist möglich, dass sich die Gesellschafter der Fondsgesellschaft und der BCI 2 KG und damit der BCI 2 Partnership mehrheitlich für einen späteren Verkauf der Container entscheiden. Die Fondsgesellschaft würde dann bis zum Verkauf der Container fortgeführt. Dies könnte empfehlenswert sein, um länger von günstigen Marktbedingungen zu profitieren oder um bei ungünstigen Marktbedingungen einen besseren Verkaufszeitpunkt abzuwarten. Investitionsrichtlinien Investitionsrichtlinien Flottenerweiterung und Beitritt weiterer Kommanditisten bei der BCI 2 KG Die BCI 2 Partnership plant, ihre Containerflotte auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von bis zu ca. 1 Mrd. US$ auszubauen. Das notwendige Eigenkapital soll der BCI 2 Partnership von der BCI 2 KG zur Verfügung gestellt werden, die zu diesem Zweck ihr Kommanditkapital bis zum 31. Dezember 2010 erhöht, indem der Kapitalanteil der Fondsgesellschaft im Falle einer Erweiterung des Emissionskapitals erhöht wird oder neben der Fondsgesellschaft und dem Buss Global Container Fonds 6 weitere Kommanditisten aufgenommen werden. Im Falle der weiteren Erhöhung des Eigenkapitals der BCI 2 Partnership und der Erweiterung der Investitionssumme ist eine Anpassung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 Partnership erforderlich. Die Komplementärin der BCI 2 KG darf einer Verabschiedung und Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans auf Ebene der BCI 2 Partnership über die anteilig mit den Mitteln der Fondsgesellschaft durchführbaren bisherigen Investitionen hinaus ohne Beschlussfassung ihrer Gesellschafter nur dann zustimmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Für sämtliche Investitionen der BCI 2 Partnership müssen jedoch genau definierte Investitionskriterien erfüllt werden, die in den „Investitionsrichtlinien“ sowohl der BCI 2 Partnership, der BCI 2 KG als auch der Fondsgesellschaft niedergelegt sind. Die BCI 2 Partnership ist berechtigt, ohne Zustimmung der Gesellschafter Container zu erwerben, solange die Investitionsrichtlinien eingehalten werden und der Erwerb in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der BCI 2 Partnership vorgesehen ist. Die Investitionsrichtlinien können jeweils nur durch Beschluss der jeweiligen Gesellschafterversammlungen einstimmig (BCI 2 Partnership) oder mit einer qualifizierten Mehrheit (Fondsgesellschaft: 75 %, BCI 2 KG: 95 %) geändert werden. Die Investitionsrichtlinien sollen sicherstellen, dass nur solche Container von der BCI 2 Partnership erworben werden, bei denen auf Basis der zum Kaufzeitpunkt verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass mit ihnen die prognostizierten Renditeziele erreicht werden. Ob die so erworbenen Container die prognostizierten Renditen tatsächlich erzielen, zeigt sich allerdings erst im Verlauf der Betriebsphase. Die Investitionsrichtlinien betreffen die folgenden Kriterien: t Es müssen für mindestens 40 % der geplanten neuen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionskriterien genügen. t Die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote soll grundsätzlich zwischen 60 % und 75 % der Gesamtinvestitionssumme liegen. t Sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich ist, muss die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von der Buss Capital GmbH & Co. KG oder von einem anderen, ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert sein. Investitionsrichtlinien Es ist geplant, eine Containerflotte aufzubauen, die in ihrem Alter und ihrer Zusammensetzung einer typischen Flotte einer Containerleasinggesellschaft entspricht. Die Festlegung genauer Zielwerte für den Anteil bestimmter Containertypen oder den von Neu- (Container mit einem Alter von nicht mehr als 1,5 Jahren) und Gebrauchtcontainern wurde bewusst unterlassen, um eine zu starke Einschränkung zu vermeiden und während des Flottenaufbaus jederzeit günstige Investitionsmöglichkeiten nutzen zu können. t maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs, t maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment, t maximale Anteile bestimmter Mietvertragstypen zum Ankaufszeitpunkt im Gesamtportfolio, t Mindestwerte für erwartete Nettomieterträge, t Mindestbonität der Mieter, t Hersteller der Container, t Erweiterung der Containerflotte (siehe oben). Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte anzuwenden. Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestwerten an Nettomieterträgen verlangen, sind sie auf sogenannte „Containertranchen“ anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe von Containern, die im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI 2 Partnership zum gleichen Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.) und der Art ihrer Vermietung (kurz-/langfristig, ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind. Neben den vorstehend aufgeführten Investitionskriterien enthalten die Investitionsrichtlinien ferner Regelungen für die Änderung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 Partnership im Fall einer beabsichtigten Flottenerweiterung 47 48 unter Erhöhung der Kapitaleinzahlungen der BCI 2 KG bei der BCI 2 Partnership und einer korrespondierenden Beteiligung weiterer Kommanditisten an der BCI 2 KG. Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs Bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme darf die BCI 2 Partnership maximal 50 % der Container mit einem Alter von mehr als acht Jahren erwerben. Die BCI 2 Partnership muss zum jeweiligen Kaufzeitpunkt das Alter aller erworbenen Container dokumentieren. Wie in der Containerleasingbranche üblich, ist das Alter eines Containers dabei, ab dem Zeitpunkt der ersten Vermietung des Containers zu berechnen. Falls dieses Datum nicht verfügbar ist, ist ersatzweise dasjenige Datum für die Altersberechnung heranzuziehen, das drei Monate nach dem Herstellungsdatum der jeweiligen Container liegt. Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI 2 Partnership müssen durchgängig die folgenden Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen: t Der gemeinsame Anteil von Standardcontainern (20’, 40’ und 40’ High Cube) und Kühlcontainern mit Standardmaßen (20’ und 40’ High Cube) muss mindestens 65 % betragen. t Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht mehr als 25 % betragen. t Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25 % liegen. Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis durch 2.500 US$ zu teilen und dieser Betrag als CEU-Wert zu verwenden. Nach Abschluss der Erstinvestition sind Abweichungen von diesem Portfolio, z. B. aufgrund zwischenzeitlicher Verkäufe von Teilportfolios, zulässig. Maximale Anteile von Mietvertragstypen In Hinblick auf die Vermietung der durch die BCI 2 Partnership zu erwerbenden Container gelten die folgenden Grundregeln: t Von sämtlichen erworbenen Neucontainern (Container mit einem Alter von nicht mehr als 1,5 Jahren) müssen sich mindestens 50 % zum Kaufzeitpunkt in einer langfristigen Vermietung befinden bzw. befunden haben. Ein langfristiger Mietvertrag ist ein Mietvertrag, der kein Finanzierungsleasing ist und der eine Restlaufzeit von zumindest drei Jahren hat. Vorzeitige Kündigungsrechte der Mieter sind dann nicht beachtenswert, wenn aufgrund der sonstigen Vertragskonstellation davon auszugehen ist, dass diese unter normalen Umständen nicht ausgenutzt werden. t Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer Containertranche sein, deren Container kurzfristig Mindestnettomietrenditen für Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren Einkaufspreis der Container in US$ pro CEU Standardcontainer Nettomietrendite bei Kühlcontainer Nettomietrendite bei Langfristvermietung Kurzfristvermietung Langfristvermietung * bis max. 1.900 9,65 % 10,68 % 12,10 % > 1.900 – 2.000 9,95 % 11,01 % 12,36 % > 2.000 – 2.100 10,25 % 11,34 % 12,62 % > 2.100 – 2.200 10,55 % 11,67 % 12,86 % > 2.200 – 2.300 10,85 % 12,00 % > 2.300 – 2.400 11,15 % 12,34 % > 2.400 – 2.500 11,45 % 12,67 % > 2.500 – 2.600 11,75 % 13,00 % > 2.600 – 2.700 12,05 % 13,33 % > 2.700 – 2.800 12,35 % 13,66 % > 2.800 12,65 % 14,00 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Kurzfristvermietung * Investitionsrichtlinien im Rahmen von Master-Lease-Agreements vermietet sind bzw. vermietet werden sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Containertranche muss mindestens 75 % zum Kaufzeitpunkt betragen, d. h. die Containertranche darf nur zu maximal 25 % unvermietete Container enthalten. t Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern am Gesamtportfolio darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % betragen. Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein Containerhandel betrieben werden soll. Da die BCI 2 Partnership auch auf dem Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck unvermietete Container erwerben. Zu keinem Zeitpunkt darf jedoch der Bestand derartiger zu Handelszwecken erworbener Container 5 % der CEU-Anzahl des von der Partnership insgesamt gehaltenen Containerportfolios überschreiten. Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein. Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container muss die jeweilige erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige Mindestwerte erreichen. Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten Nettomietertrags der Container einer Containertranche durch den Kaufpreis für diese Containertranche. Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird, zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Nettomietertrag ist die Summe aller mit der Vermietung der Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzgl. der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebskosten und Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI 2 Partnership), bereinigt um außerordentliche Effekte. Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die folgenden Mindestwerte: Mindestbonität der Mieter Mindestens 85 % des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die ein Dynamar-Rating von 6 oder besser haben (beste Bewertung: 1, schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares Rating anderer Agenturen. Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermöglicht es, viele aufstrebende mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien sind aufgrund ihrer operativen Leistungsfähigkeit und ihres Potenzials attraktive Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes Dynamar-Rating. Hersteller der Container Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften Herstellern stammen. Die bei der Herstellung verwendeten Materialien sollen insbesondere bei den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen Werterhalt ausgelegt sein. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften Herstellern stammen bzw. ggf. von (kleineren) Spezialherstellern, die auf den bestimmten Containertyp besonders spezialisiert sind. Gleiches gilt für sonstiges Transportequipment wie Trailer und Containerchassis; die jeweiligen Hersteller müssen im Markt anerkannt sein, um den späteren Verkauf des Equipments zu begünstigen. 49 50 Mindestnettomietrenditen für Gebrauchtcontainer Einkaufspreis der Durchschnittliches Container in US$ Alter der Container pro CEU > 1,5 – 2,5 > 2,5 – 3,5 > 3,5 – 4,5 > 4,5 – 5,5 > 5,5 – 6,5 Standardcontainer Nettomietrendite bei Kühlcontainer Nettomietrendite bei Langfristvermietung Kurzfristvermietung Langfristvermietung * bis max. 2.000 11,90 % 14,28 % 14,20 % > 2.000 – 2.200 12,45 % 14,76 % > 2.200 13,00 % 15,23 % bis max. 1.875 12,70 % 14,74 % > 1.875 – 2.075 13,25 % 15,23 % > 2.075 13,80 % 15,71 % bis max. 1.775 13,50 % 15,13 % > 1.775 – 1.925 14,10 % 15,69 % > 1.925 14,70 % 16,24 % bis max. 1.650 13,80 % 14,92 % > 1.650 – 1.800 14,30 % 15,39 % > 1.800 14,75 % 15,80 % bis max. 1.550 14,05 % 14,64 % > 1.550 – 1.675 14,40 % 14,98 % > 1.675 14,75 % 15,31 % Kurzfristvermietung * 15,00 % 15,50 % 15,70 % 15,85 % > 6,5 – 7,5 < 1.550 14,70 % 16,00 % > 7,5 – 8,5 < 1.425 15,20 % 16,00 % > 8,5 < 1.300 15,70 % 16,00 % 16,00 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Mindestnettomietraten für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment Nettomietrendite bei Langfristvermietung Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 13,5 % 15,0 % Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % 14,0 % Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 11,0 % 13,0 % Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren 14,5 % 15,5 % Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren 13,5 % 14,5 % Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 14,0 % 16,0 % Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % 13,5 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Investitionsrichtlinien 51 Investitionsplanung und Prognoserechnung Mittelverwendung und Mittelherkunft Mittelverwendung und Mittelherkunft Konsolidierte Darstellung Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG und BCI 2 KG (Prognose) € US$ 6.588.438 9.609.237 83,77 % 83,77 % 197.875 288.600 2,52 % 2,52 % Mittelverwendung 1. Beteiligung an der BCI 2 Partnership * 2. Vergütung Devisentermingeschäft * 3. Konzeption, Prospektierung, Marketing * Anteil bezogen auf Eigenkapital Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung 35.370 51.587 0,45 % 0,45 % 687.750 1.003.083 8,74 % 8,74 % 5. Platzierungsgarantie 7.860 11.464 0,10 % 0,10 % 6. Treuhandvergütung * 19.650 28.660 0,25 % 0,25 % 7. Mittelverwendungskontrolle * 9.353 13.642 0,12 % 0,12 % 8. Gründungskosten 2.500 3.646 0,03 % 0,03 % 9. Beteiligung an der Komplementärin der BCI 2 KG * 7.380 10.763 0,09 % 0,09 % 274.254 400.000 3,49 % 3,49 % 34.570 50.420 0,44 % 0,44 % 7.865.000 11.471.103 100,00 % 100,00 % 7.865.000 11.471.103 100,00 % 100,00 % 7.865.000 11.471.103 100,00 % 100,00 % 4. Eigenkapitaleinwerbung * 10. Bardepot für Währungssicherung * 11. Liquiditätsreserve Buss Global Containefonds 7 * Gesamt Mittelherkunft € € US$ 12. Eigenkapital Buss Global Containerfonds 7 - Buss Treuhand GmbH - Emissionskapital * 5.000 7.293 7.860.000 11.463.810 - Summe Eigenkapital * Gesamt BCI 2 Partnership (Prognose) Anteil bezogen auf Eigenkapital € US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung 38.329.647 55.903.791 97,50 % 178,83 % 14. Bankgebühren* 227.117 331.250 0,58 % 1,06 % 15. Gründungskosten 34.282 50.000 0,09 % 0,16 % Mittelverwendung 13. Kaufpreis Container + Transportequipment * 16. Liquiditätsreserve BCI 2 Partnership* Gesamt Mittelherkunft € 720.413 1.050.723 1,83 % 3,36 % 39.311.460 57.335.764 100,00 % 183,42 % € US$ 17. Nominalkapital BCI 2 Partnership - BCI 2 GmbH & Co. KG - BCI 2 Pte. Ltd. 599.931 875.000 85.704 125.000 - Summe Nominalkapital 685.636 1.000.000 1,74 % 3,20 % 20.747.429 30.260.125 52,78 % 96,80 % -290.957 -424.361 -0,74 % -1,36 % 20. Langfristige Tilgungsdarlehen* 18.169.352 26.500.000 46,22 % 84,77 % Gesamt 39.311.460 57.335.764 100,00 % 183,42 % 18. Sonstiges Eigenkapital* 19. Erträge während der Einwerbungsphase* * Bei der Erhöhung des Fondsvolumen werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben 53 54 Erläuterungen Vorbemerkung Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft werden für die Leistung der Kommanditeinlage bei der BCI 2 KG, die Begleichung der Weichkosten und der Vergütung für das Währungsabsicherungsgeschäft, die Erbringung des im Zusammenhang mit dem Währungsgeschäft zu hinterlegenden Bardepots sowie für den Aufbau einer Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft verwendet. Der BCI 2 KG verwendet ihr für die Eigenkapitalausstattung der BCI 2 Partnership, welche eine Containerflotte erworben hat. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft werden nicht für sonstige Zwecke verwendet. Die Fondsgesellschaft hat gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG in der Fassung vom 11. September 2009 einen Kapitalanteil an der BCI 2 KG in Höhe von insgesamt 9.620.000 US$ gezeichnet. Hiervon sind bereits 3.484.875 US$ eingezahlt. Die verbleibende Einlage in Höhe von 6.135.125 US$ soll zum 30. September 2009 eingezahlt werden. Neben der Fondsgesellschaft hat sich die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG (Buss Global Container Fonds 6) als Gründungskommanditistin mit einem Kapitalanteil von insgesamt 21,55 Mio. US$ an der BCI 2 KG beteiligt. Bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals ist die Fondsgesellschaft damit mit ca. 31 % am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG beteiligt. Die BCI 2 KG hat der BCI 2 Partnership bislang Eigenkapital in Höhe von insgesamt 31.135.125 Mio. US$ zur Verfügung gestellt. Die BCI 2 Partnership hat mit diesen Mitteln sowie weiterem Fremdkapital die zuvor auf den Seiten 43ff. beschriebene Containerflotte erworben und wird die letzten Container zum 30. September 2009 übernehmen. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft reichen für die Realisierung der Anlageziele (Erwerb der Beteiligung an der BCI 2 KG sowie Abschluss der Währungssicherungsgeschäfte) aus. Die Fondsgesellschaft nimmt außer dem kurzfristigen Darlehen zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung kein Fremdkapital auf. Die Durchführung der Vermögensanlage ist nicht von der Platzierung des Emissionskapitals abhängig, da eine Platzierungsgarantie besteht (vgl. hierzu. S. 89). Auf Ebene der BCI 2 Partnership ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Aufnahme von Fremdkapital in Höhe von ca. 46,5 % der Gesamtinvestition zur Finanzierung der zu erwerbenden Containerflotte vorgesehen. Für die Mittelverwendungs-/Mittelherkunftsprognose wurden für Kosten, die in US-Dollar anfallen, wie beinahe alle Kosten auf Ebene der BCI 2 Partnership, ein Wechselkurs von 1,4585 US$/€ angenommen. Bei entsprechender Platzierung und Erhöhung des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft kann diese ihren Kommanditanteil an der BCI 2 KG auf bis zu 40,0 Mio. US$ aufstocken. Gemäß der Investitionsplanung wird die Fondsgesellschaft ca. 83,9 % des von den Zeichnern des Beteiligungsangebots eingezahlten Beteiligungsbetrags (d. h. ihr Kommanditkapital vermindert um die Kosten für die Währungssicherung und die Gründungs- und Anlaufkosten sowie eine Liquiditätsreserve) als Kommanditeinlage in die BCI 2 KG einbringen. Zu 1. Beteiligung an der BCI 2 Partnership Die Fondsgesellschaft stellt der BCI 2 Partnership mittelbar über die BCI 2 KG Eigenkapital für Investitionen in Container und sonstiges Transportequipment zur Verfügung. Das Gesellschaftskapital der BCI 2 KG beträgt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt 31,17 Mio. US$, von denen die Fondsgesellschaft 9,62 Mio. US$ und der Buss Global Container Fonds 6 21,55 Mio. US$ halten. Die BCI 2 KG verwendet ihr Gesellschaftskapital wiederum zur Erbringung des Stammkapitals der Komplementärin der BCI 2 KG in Höhe von 25.000 € (umgerechnet 34.875 US$) und zur Leistung ihrer Kapitaleinlagen bei der BCI 2 Partnership in Höhe von derzeit 31.135.125 Mio. US$. Die der Fondsgesellschaft über ihre Beteiligung an der BCI 2 KG von ca. 31 % zurechenbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership beläuft sich damit auf ca. 6,59 Mio. € bzw. ca. 9,61 Mio. US$. Zu 2. Vergütung Devisentermingeschäft Zusätzlich zu der Absicherung der laufenden Auszahlungen über ein Währungssicherungsgeschäft mit einer Schweizer Bank hat die Fondsgesellschaft für den Umtausch der prognostizierten Schlussauszahlung und des Bardepots (siehe Punkt 10) in Euro ein Devisentermingeschäft mit Buss Capital abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Devisentermingeschäfts wird am Ende der prognostizierten Fondslaufzeit ein US-Dollarbetrag in Höhe von 10,625 Mio. US$ von Buss Capital zu einem Wechselkurs von 1,4625 US$/€ wieder in Euro umgetauscht, so dass die Fondsgesellschaft Euro-Auszahlungen an die Anleger leisten kann. Die Fondsgesellschaft zahlt Buss Capital für diese Währungsabsicherung eine einmalige Vergütung in Höhe von 3 % der geplanten Beteiligungssumme der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG. Dies entspricht 197.875 €. Buss Capital hat zur Begrenzung ihres Risikos aus dem Devisentermingeschäft mit der Fondsgesellschaft über die BCI 2 Partnership zum 31. Dezember 2015 ausübbare US-DollarPut-Optionen für den Betrag von insgesamt 10,6 Mio. US$ mit einem Wechselkurs von 1,52 US$/€ von einer Schweizer Bank erworben und gleichzeitig an die Schweizer Bank Mittelverwendung und Mittelherkunft entsprechende Euro-Put-Optionen mit einem Wechselkurs von 1,26 US$/€ verkauft. Die US-Dollar-Put-Optionen tritt Buss Capital im Rahmen des Devisentermingeschäfts zur Sicherheit an die Fondsgesellschaft ab. Buss Capital zahlt für die Kombination der beiden Optionen, die der Absicherung der Fondsgesellschaft dienen, 485 TUS$ bzw. 333 T€. Buss Capital trägt damit teilweise die Kosten der Währungsabsicherung, ohne diese an die Fondsgesellschaft weiterzureichen. Andererseits kann Buss Capital aus dem Devisentermingeschäft mit der Fondsgesellschaft bei einem Erstarken des US-Dollars gegenüber dem Euro bis zu 1,26 US$/€ auch Gewinne generieren, die diese bei Buss Capital verbleibenden Kosten ganz oder teilweise ausgleichen würden. Im Fall einer Erweiterung des Kommanditkapitals ist Buss Capital verpflichtet, zu wirtschaftlich gleichartigen Bedingungen ergänzende Devisensicherungen abzuschließen, soweit diese am Markt verfügbar ist. Die Vergütung für das Devisentermingeschäft würde dann proportional mit einer höheren Beteiligungssumme an der BCI 2 KG steigen. Zu 3. Konzeption, Prospektierung, Marketing Die Anbieterin erhält gemäß eines zwischen der Fondsgesellschaft und ihr abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages für Konzeption, Prospekterstellung und Marketing eine Vergütung in Höhe von 0,45 % des gezeichneten und eingezahlten Emissionskapitals. Zu 4. Eigenkapitaleinwerbung Für die Einwerbung des Emissionskapitals erhält die Anbieterin vertragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 8,75 % des gezeichneten und eingezahlten Emissionskapitals. Aus dieser Vergütung werden von der Initiatorin auch die Vertriebsprovisionen an Dritte gezahlt. Die Anbieterin verwendet die ihr zufließenden Vergütungen zur Organisation, Betreuung und Abwicklung des Vertriebs. Sie kann sich bei der Eigenkapitaleinwerbung auch weiterer Vertriebspartner, die als selbstständige Gewerbetreibende tätig werden, bedienen, wie beispielsweise Banken, Sparkassen, freie Vertriebe, Finanzdienstleister etc. In diesem Fall verwendet die Anbieterin die ihr zufließenden Vergütungen aus der Eigenkapitaleinwerbung und ggf. der Übernahme der Platzierungsgarantie teilweise oder vollständig zur Bezahlung von Provisionsansprüchen dieser Vertriebspartner. Die konkrete Höhe der Provision des jeweiligen Vertriebspartners hängt wiederum von der individuellen vertraglichen Regelung mit der Anbieterin ab. Verpflichtungen der Fondsgesellschaft entstehen aus derartigen Provisionsvereinbarungen zwischen der Anbieterin und einem Vertriebspartner nicht. Zu 5. Platzierungsgarantie Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält die Anbieterin von der Fondsgesellschaft eine pauschale Vergütung in Höhe von 7.860 €. Dies entspricht 0,1 % des garantierten Emissionskapitals von 7,86 Mio. €. Zu 6. Treuhandvergütung Die Treuhänderin erhält gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft für die Einrichtung der Anlegerverwaltung und die Anlegerbetreuung während der Zeichnungsphase eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 % des platzierten Emissionskapitals. Zu 7. Mittelverwendungskontrolle Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für diese Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 0,1 % des platzierten und eingezahlten Emissionskapitals, zzgl. Umsatzsteuer, erhält. Zu 8. Gründungskosten Die Gründungskosten der Fondsgesellschaft selbst wurden mit 2.500 € angesetzt. Zu 9. Beteiligung an der Komplementärin der BCI 2 KG Die BCI 2 KG ist eine Einheitsgesellschaft, d.h. das Stammkapital der Komplementärin in Höhe von 25.000 € wird zu 100 % von der BCI 2 KG selbst gehalten. Zum Einbringungszeitpunkt entsprach dieser Betrag ca. 34.875 US$. Die der Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 2 KG zurechenbare Beteiligung am Stammkapital der Komplementärin der BCI 2 KG beläuft sich auf ca. 10.763 US$ bzw. ca. 7.380 €. Zu 10. Bardepot zur Absicherung des Währungsswaps Die Fondsgesellschaft muss für die BCI 2 Partnership zur Absicherung des Währungssicherungsgeschäfts für die laufenden Auszahlungen bei der Bank, mit der das Währungssicherungsgeschäfts erfolgt, ein Bardepot in Höhe von 400.000 US$ hinterlegen. Die Höhe des Bardepots ist variabel und hängt von dem Grad der Volatilität des Euro-USDollar-Wechselkurses und der verbleibenden Laufzeit des Währungssicherungsgeschäfts ab und kann daher von der Bank erhöht bzw. herabgesetzt werden. Zu 11. Liquiditätsreserve Buss Global Containerfonds 7 Auf Ebene der Fondsgesellschaft wurde eine Liquiditätsreserve in Höhe von rund 35 T€ eingeplant. Zu 12. Eigenkapital Buss Global Containerfonds 7 Das geplante Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft beträgt 7.865.000 € (Zielkapital). Die Treuhänderin hat sich 55 56 auf eigene Rechnung mit einer Kapitaleinlage von 5.000 € beteiligt. 7,86 Mio. € sollen bei Anlegern platziert werden. Die Initiatorin hat eine Platzierungsgarantie von bis zu 7,86 Mio. € übernommen. Das Gesellschaftskapital kann um 22,140 Mio. € (Überzeichnungsbetrag) auf insgesamt 30,005 Mio. € erhöht werden. Zu 17. Nominalkapital BCI 2 Partnership Das nominale Eigenkapital BCI 2 Partnership wird durch die BCI 2 KG und die BCI 2 Pte. Ltd. erbracht. Die BCI 2 KG ist mit 87,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership beteiligt und hält eine fixe Kapitalbeteiligung in Höhe von 875.000 US$. Zu 13. Kaufpreis Container + Transportequipment Der Kauf aller Container und sonstigen Transportequipments sowie sämtliche damit verbundenen operativen Tätigkeiten erfolgen durch die BCI 2 Partnership in Singapur. Diese hat bereits die auf den S 43ff. näher dargestellte Containerflotte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von ca. 55,9 Mio. US$ erworben. Die BCI 2 Pte. Ltd. hält die übrigen 12,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership und bringt in die BCI 2 Partnership ein fixes Kapital in Höhe von 125.000 US$ ein. Weitere Kapitaleinzahlungen durch die BCI 2 Pte. Ltd. erfolgen nicht. BCI 2 Pte. Ltd. unterstützt als Tochtergesellschaft der Buss Capital Singapur als Gesellschafterbeitrag die Managementtätigkeiten der BCI 2 Partnership, indem sie den Zugang zum singapurischen Containermarkt verschafft, wichtige Geschäftskontakte herstellt und allgemeines strategisches Know-how aus dem Bereich der Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt. Zu 14. Bankgebühr Für die Bereitstellung des für die Akquisition der Containerflotte erforderlichen Darlehensbetrags sowie aller hiermit einhergehenden Tätigkeiten und Kosten der finanzierenden Bank wurden 1,25 % der Darlehenssumme in der Planung berücksichtigt. Zu 15. Gründungskosten Die Gründungs- und Anlaufkosten der BCI 2 Partnership in Singapur lagen bei ca. 50.000 US$. Zu 16. Liquiditätsreserve BCI 2 Partnership Für die BCI 2 Partnership wurde als Puffer zur kurzfristigen Ausnutzung attraktiver kleiner Investitionsmöglichkeiten und zur Abdeckung von Schwankungen in der verfügbaren Liquidität insgesamt eine Liquiditätsreserve in Höhe von ca. 1,05 Mio. US$ berücksichtigt, welche sich während der Investitionsphase aufbaut. Zu 18. Sonstiges Eigenkapital Die BCI 2 KG leistet über ihre fixe Beteiligung am nominalen Eigenkapital in Höhe von 875.000 US$ hinaus weitere Kapitaleinzahlungen in Höhe von 30.260.125 US$ und somit den überwiegenden Teil der geplanten anfänglichen Eigenkapitalausstattung der BCI 2 Partnership von insgesamt 31.260.125 US$. Zu 19. Erträge während der Einwerbungsphase Die Liquiditätsprognose geht von einem negativen Saldo von Mietzuflüssen sowie Abflüssen für Zinsen, Gesellschaftskosten und Auszahlungen in Höhe von -424.361 US$ bis zum 30. September 2009 aus. Mittelverwendung und Mittelherkunft Konsolidierte Darstellung der Fondsgesellschaft, der BCI 2 KG und der BCI 2 Partnership Zu 20. Langfristige Tilgungsdarlehen Zur Finanzierung der zu erwerbenden Containerflotte hat die BCI 2 Partnership per 31. Juli 2009 ein langfristiges Bankdarlehen in Höhe von 22,5 Mio. US$ aufgenommen. Dieses wird bis zum 30. September 2009 um 4 Mio. US$ erhöht. Das Darlehen hat eine Laufzeit von zwei Jahren, so dass im Jahr 2011 eine Anschlussfinanzierung erfolgen muss. Hierbei ist eine Erhöhung der derzeitigen Fremdkapitalquote im Rahmen der Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership möglich. Die Anschlussfinanzierung soll eine Laufzeit bis Ende des Jahres 2015 haben. Die Ergebnis- und Liquiditätsplanung wird in einer konsolidierten Form für den Anteil der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG und entsprechend an der BCI 2 Partnership in Singapur vorgenommen. Die hierzu passende konsolidierte Übersicht der Mittelverwendung und Mittelherkunft aller drei Gesellschaften stellt sich ausgehend von den vorstehend erläuterten separaten Übersichten für die Fondsgesellschaft, die BCI 2 KG und die BCI 2 Partnership wie folgt dar: Konsolidierte Darstellung Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG, BCI 2 GmbH & Co. KG und BCI 2 Partnership (Prognose) Anteil bezogen auf Eigenkapital € US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung 11.829.683 17.253.592 88,22 % 150,41 % 70.095 102.234 0,52 % 0,89 % Vergütung Devisentermingeschäft * 197.875 288.600 1,48 % 2,52 % Vertrieb * 687.750 1.003.083 5,13 % 8,74 % 35.370 51.587 0,26 % 0,45 % Platzierungsgarantie 7.860 11.464 0,06 % 0,10 % Treuhandvergütung * 19.650 28.660 0,15 % 0,25 % 9.353 13.642 0,07 % 0,12 % 13.080 19.078 0,10 % 0,17 % Mittelverwendung Kaufpreis Container + Transportequipment * Bankgebühr * Konzeption und Prospektierung * Mittelverwendungskontrolle * Gründungskosten Beteiligung an der Komplementärin der BCI 2 GmbH & Co. KG * 7.380 10.763 0,06 % 0,09 % Bardepot * 274.254 400.000 2,05 % 3,49 % Liquiditätsreserve BGCF 7 und BCI 2 Partnership anteilig * 256.911 374.705 1,92 % 3,27 % 13.409.262 19.557.408 100,00 % 170,49 % Gesamt Mittelherkunft € US$ 7.865.000 11.471.103 58,65 % 100,00 % 26.451 38.579 0,20 % 0,34 % -89.798 -130.971 -0,67 % -1,14 % 5.607.609 8.178.697 41,82 % 71,30 % 13.409.262 19.557.408 100,00 % 170,49 % Eigenkapital Fondsgesellschaft * Nominalkapitalanteil BCI 2 Pte. Ltd. anteilig * Erträge während der Einwerbungsphase * Langfristige Tilgungsdarlehen * Gesamt * Bei der Erhöhung des Fondsvolumen werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. 57 58 Ergebnis- und Liquiditätsprognose Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG, konsolidiert 2009 2010 Nettomietrate Container in US$/CEU 0,55 0,55 Nettoverkaufserlöse Standardcontainer in US$/CEU 785 785 581 1.907 Beschäftigung der Flotte Ergebnisrechnung in T€ Nettomieterlöse Gewinn aus Containerverkauf -203 -159 Gesellschaftskosten Singapur -45 -35 Zinsaufwand BCI Partnership -127 -316 Abschreibungen -606 -1.422 Ergebnisausgleich Emissionsphase -103 0 Steuerliches Ergebnis (Singapur) -503 -27 Ergebnisanteil BCI 2 Pte Ltd. Nettozinseinnahmen/(-kosten) Deutschland Kosten Währungsabsicherung Treuhandvergütung Gesellschaftskosten Deutschland Ergebniseffekt Platzierungskosten Deutschland Steuerliches Ergebnis Steuerliches Ergebnis in % des Eigenkapitals 50 3 1 -73 -205 -28 0 -20 -9 -17 -40 -120 -706 -282 -8,98 % -3,58 % 566 2.528 0 -846 243 0 Liquiditätsrechnung in T€ Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen Reinvestitionen Liquiditätsausgleich in der Investitionsphase Gesellschaftskosten Singapur -35 -35 Zinsaufwand, netto -126 -389 Tilgung -140 -841 Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt) Anteilige Auszahlung an BCI 2 Pte Ltd. Kosten Währungsabsicherung 0 0 -23 -70 -7 -28 -9 -17 0 -20 Rückführung Bardepot Gesellschaftskosten Deutschland Treuhandgebühren Auszahlungen an Gesellschafter 0 -422 0,00 % 5,36 % Veränderung der Liquidität 470 -141 Liquidität am Jahresende 470 329 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -666 -161 Aufwendungen Investitionsphase/Anlaufkosten -762 0 -1.428 -161 Auszahlungen an Gesellschafter in % des Eigenkapitals Handelsrechtliche Ergebnisprognose Handelsrechtliches Ergebnis Ergebnis- und Liquiditätsprognose 59 2011 2012 2013 2014 2015 Ø / Summe 0,55 0,55 0,55 0,55 0,55 0,55 785 785 785 785 785 785 1.894 1.819 1.702 1.604 1.503 11.010 -20 48 139 277 3.851 3.932 -37 -38 -39 -40 -43 -277 -264 -211 -157 -104 -49 -1.228 -1.417 -1.384 -1.331 -1.264 -1.205 -8.630 0 0 0 0 0 -103 157 234 314 473 4.057 4.705 -20 -29 -39 -59 -575 -669 5 5 5 4 4 -48 -28 -28 -28 -28 -46 -393 -20 -20 -21 -21 -22 -125 -18 -18 -18 -19 -19 -117 -120 -120 -120 -120 -120 -762 -44 23 92 230 3.278 2.590 -0,57 % 0,29 % 1,16 % 2,92 % 41,68 % 32,93 % 2.638 2.715 2.749 2.350 9.332 22.876 -846 -952 -1.058 -952 0 -4.655 0 0 0 0 0 243 -37 -38 -39 -40 -43 -266 -259 -206 -153 -99 -45 -1.276 -841 -841 -841 -841 -1.262 -5.608 0 0 0 0 -376 -376 -70 -70 -70 -70 -272 -647 -28 -28 -28 -28 -46 -195 274 274 -18 -18 -18 -19 -19 -117 -20 -20 -21 -21 -22 -125 -492 -492 -492 -492 -7.739 -10.127 6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 98,40 % 128,76 % 27 49 29 -213 -219 0 355 404 433 219 0 76 143 212 350 3.399 3.353 0 0 0 0 0 -762 76 143 212 350 3.399 2.590 Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. 60 Erläuterungen Vorbemerkung Die Ergebnis- und Liquiditätsprognose zeigt in konsolidierter Darstellung den rechnerischen Anteil der Fondsgesellschaft (Quotenkonsolidierung) an den Ergebnissen der BCI 2 Partnership. Der Fondsgesellschaft sind diese konsolidierten Ergebnisse über ihre Beteiligung an der BCI 2 KG in Höhe von ca. 31 % zuzurechnen. Mit der möglichen Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG oder der möglichen Beteiligung weiterer Investoren im Rahmen zukünftiger Kapitalerhöhungen wird sich dieser Prozentsatz entsprechend anteilig erhöhen bzw. verringern. Alle in USDollar anfallenden Beträge wurden zu einem Wechselkurs von 1,4585 US$/€ umgerechnet. Nettomieterlöse Die Kalkulation der Mieterlöse basiert auf der Investitionsplanung der BCI 2 Partnership und deren geplanter Containerflotte (siehe hierzu S. 43ff.). Bei den kalkulierten Mieterlösen handelt es sich um Nettomieterlöse, von denen bereits die Betriebskosten wie Versicherung, Lagerung, Reparaturen, Managementvergütungen für die Containerleasinggesellschaften etc. abgezogen wurden. Für die insgesamt per 30. September 2009 erworbene Containerflotte wurde durchgängig mit einem durchschnittlichen Nettomieterlös nach Managementgebühren von 0,55 US$ pro CEU/Tag kalkuliert. Für Reinvestitionen, die nur in Absprache mit den Banken erfolgen können, wurde angenommen, dass diese in Standardcontainer mit einem durchschnittlichen Alter von sechs Jahren, einem Anschaffungspreis von 1.200 US$ pro CEU und einem Nettomieterlös nach Managementgebühren von ebenfalls 0,55 US$ pro CEU erfolgen. Dies entspricht mit einem kleinen Sicherheitsabschlag den Werten, die in aktuell von der BCI 2 Partnership untersuchten Reinvestitionsmöglichkeiten erzielt werden. Die Planung impliziert eine gegenüber dem aktuellen Stand gleichbleibende Auslastung von ca. 87,5 % der Containerflotte. Gewinn aus Containerverkauf Der Gewinn aus Containerverkäufen setzt sich aus zwei Positionen zusammen: t Verkauf von zuvor vermieteten Containern, die ein Alter von zwölf Jahren erreicht haben und kontinuierlich auf dem Zweitmarkt veräußert werden sowie t Verkauf der Ende des Jahres 2015 verbliebenen Container in den Erstmarkt. Die Verkäufe zuvor vermieteter Container, die ein Alter von durchschnittlich zwölf Jahren erreicht haben, wurden auf Basis von Erfahrungswerten über Altersprofile der zu erwerbenden (Gebraucht-)Containerflotte kalkuliert. Als Nettoverkaufserlös wurde ein Betrag von 785 US$ pro CEU für Standardcontainer der Planung zugrunde gelegt. Dies liegt in der Bandbreite der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungswerte für 11–13 Jahre alte Standardcontainer unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise. Für Kühlcontainer, Tankcontainer sowie Spezialcontainer werden Werte zwischen 320 US$ (20’ Kühlcontainer) und 670 US$ (20’ Cellular Palletwide Container) angesetzt. Bei Tankcontainern, Flatracks sowie Rolltrailern wurde in der Planung ein Verkaufsalter von durchschnittlich 17,5 Jahren angenommen. Die tatsächliche Lebensdauer dieser Containertypen lag in der Vergangenheit häufig bei mehr als 20 Jahren. Am Ende des Jahres 2015 soll die bis dahin aufgebaute Containerflotte einschließlich des mit ihr verbundenen Geschäfts in den Erstmarkt verkauft werden. Hierfür wurde ein durchschnittlicher Verkaufspreis von 1.000 US$ pro CEU angenommen. Dieser Verkaufspreis liegt deutlich höher als der für Verkäufe in den Zweitmarkt, da das Containerportfolio zu diesem Zeitpunkt durch in den vergangenen Jahren sukzessiv erfolgte planmäßige Verkäufe alter oder beschädigter Container sowie der kontinuierlichen Reinvestition eines Teils der Rückflüsse in neue Container ein planmäßiges Durchschnittsalters von knapp zehn Jahren und somit noch ein „Vermietungspotenzial“ von mehreren Jahren hat. Der Veräußerungsgewinn resultiert aus dem Saldo der Veräußerungserlöse und dem Buchwert der Container in Singapur. Der Buchwert der Container und des sonstigen Transportequipments in Singapur wurde auf Basis einer Abschreibung über acht Jahre (Restnutzungsdauer) ermittelt. In dem nach den Investitionsrichtlinien zulässigen Umfang können zusätzlich auch Gewinne aus dem geplanten Handel mit zumeist unvermieteten, auch jüngeren Containern entstehen. Etwaige derartige Gewinne sind in der Prognoserechnung nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem zum Prospektlegungszeitpunkt bereits Handelscontainer erworben wurden. Für diese wurden die oben dargestellten Verkaufserlöse pro CEU der Planung zugrunde gelegt. Weitere Handelsaktivitäten wurden nicht berücksichtigt, da der tatsächliche Umfang nur schwer abzuschätzen ist. Gesellschaftskosten Singapur Die Gesellschaftskosten beinhalten die Personal-, Raum-, Jahresabschluss- und sonstigen Kosten der singapurischen BCI 2 Partnership. Für alle Kosten wurde ab dem Jahr 2010 eine Steigerung um 2 % p. a. berücksichtigt. Zusätzlich wird für das Jahr 2015 eine Rückstellung für Liquidationskosten in Höhe von 10.000 US$ berücksichtigt. Diese Rückstellung Ergebnis- und Liquiditätsprognose kann relativ niedrig sein, da die BCI 2 Partnership bei ihrer Geschäftsplanung bereits von einer Abwicklung zum Ende des Jahres 2015 ausgeht und deshalb vermeiden wird, längerfristige Verträge abzuschließen. Zinsaufwand BCI 2 Partnership Der Zinsaufwand für das von der BCI 2 Partnership aufgenommene US-Dollar-Tilgungsdarlehen wurden mit durchschnittlich 6,25 % p. a. kalkuliert. Es ist geplant, den Zinssatz im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst nicht langfristig zu sichern, um von dem aktuell sehr niedrigen US-Dollar-Basiszinssatz zu profitieren. Im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 geplanten Prolongation bzw. Umfinanzierung des Darlehens wurde von einem unveränderten Gesamtzinssatz ausgegangen. Von dem Zinsaufwand wurden Zinsen auf die freie Liquidität der BCI 2 Partnership abgezogen. Für diese Zinsen wurde ein durchschnittlicher Guthabenzins in Höhe von 2,0% p.a. angenommen. Abschreibungen Die Kalkulation sieht vereinfachend eine lineare Abschreibung der Container in Singapur einschließlich aktivierter Nebenkosten über acht Jahre bezogen auf die Restnutzungsdauer für alle durch die BCI 2 Partnership erworbenen Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container vor. Steuerlich sind in Singapur nicht zwingend die buchhalterischen Abschreibungen, sondern sogenannte „Capital Allowances“ abzugsfähig. Im Rahmen der jährlichen Steuererklärungen können diese in Höhe der buchhalterischen Abschreibungen geltend gemacht werden. Es ist auch möglich, die Abschreibungsdauer in einer anderen Höhe zu wählen, so dass sich durch die gewählten Abschreibungen jeweils immer nur ein knapp negatives steuerliches Ergebnis ergibt. Die letztere Alternative stellt das in Singapur üblichere Vorgehen dar. Es ist geplant, in dieser Weise zu verfahren. Die sich dadurch ergebenden Änderungen haben keine Auswirkungen auf die prospektierten Ergebnisse, da auch dann nur im Jahr 2015, im Jahr des geplanten Verkaufs der Containerflotte, mit einer Steuerzahlung gerechnet wird. Als aktivierte Nebenkosten werden weiterhin die bei der Finanzierung der Containerakquisitionen anfallenden Bankgebühren sowie die Gründungskosten der BCI 2 Partnership linear über die Laufzeit der Fondsgesellschaft bis zur geplanten Liquidation Ende 2015 abgeschrieben. Ergebnisausgleich Emissionsphase Die Fondsgesellschaft investiert später in die BCI 2 KG bzw. hierüber in die BCI2 Partnership als ihre Mitgesellschafterin, die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG. Aus diesem Grund steht der Fondsgesellschaft ein im Vergleich um 103 T€ niedrigerer Ergebnisanteil entsprechend der etwas geringeren prozentualen Gesamtauszahlung zu. Steuerliches Ergebnis (Singapur) Aufgrund der operativen Tätigkeit der BCI 2 Partnership in Singapur liegt das Besteuerungsrecht für diese Aktivitäten in Singapur. Der auf die steuerbaren Einkünfte anzuwendende Steuersatz beträgt gegenwärtig 5 %. Zusätzlich ist es erforderlich, in den USA für die von der BCI2 Partnership erzielten Einkünfte eine von einer etwaigen Quellensteuer befreiende Steuererklärung abzugeben. Hieraus resultiert eine Steuerbelastung von voraussichtlich ca. 3 % des in Singapur erzielten Ergebnisses. Während der Fondslaufzeit wird nur im Jahr 2015 mit einer Steuerzahlung gerechnet, da in den Jahren davor negative steuerliche Ergebnisse erwirtschaftet werden oder positive steuerliche Ergebnisse mit den Verlustvorträgen des Vorjahres verrechnet werden können. Ergebnisanteil BCI 2 Pte. Ltd. Neben der BCI 2 KG ist die BCI 2 Pte. Ltd. an der BCI 2 Partnership beteiligt. Die BCI 2 Pte. Ltd. partizipiert mit 12,5 % an deren Ergebnissen. Bei Überschreitung einer internen Verzinsung von 7,3 % p. a. der Auszahlungen an die BCI 2 KG werden die Mehrerlöse nicht mehr im Verhältnis der nominalen Kapitalanteile, sondern im Verhältnis 20:80 zwischen der BCI 2 Pte. Ltd. und der BCI 2 KG verteilt. Nettozinseinnahmen/(-kosten) Deutschland In diese Position fließen die Zinsaufwendungen für das Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen, die Zinserträge auf die freie Liquidität in der Fondsgesellschaft nach Abgeltungssteuer sowie die in US-Dollar anfallenden Zinserträge der Fondsgesellschaft auf das Bardepot ein. Für die Berechnung des Zinses beim Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen wurde eine kontinuierliche Rückführung der Zwischenfinanzierung über einen Zeitraum von drei Monaten ab Oktober 2009 angenommen. Für die freie Liquidität auf Ebene des Buss Global Container Fonds 6 und der Fondsgesellschaft wurde eine Verzinsung des Monatssaldos von 2,0 % p. a. abzgl. 25 % Abgeltungssteuer kalkuliert. Die Fondsgesellschaft erhält von der BCI 2 Partnership gemäß des zwischen beiden abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäfts die auf das Bardepot von der Bank gezahlten Zinsen abzgl. 0,5 % p. a. des jeweiligen Saldos des Bardepots. Entsprechend wurde für das Bardepot eine Verzinsung von 1,5 % p. a. abzgl. Abgeltungssteuer kalkuliert. Kosten Währungsabsicherung Die Währungsabsicherung erfolgt über zwei Sicherungstransaktionen, je eine für die laufenden Auszahlungen und für die Schlussauszahlung. 61 62 Die Absicherung der laufenden Auszahlungen ist so strukturiert, dass die Fondsgesellschaft von der BCI 2 Partnership, die wiederum entsprechende Zuflüsse von der Bank erhält, mit der sie das Währungssicherungsgeschäft abgeschlossen hat, quartalsweise Euro-Zuflüsse in Höhe von 7,75 % p. a. des zu dem festgelegten Wechselkurs von 1,4585 US$/€ in den US-Dollar getauschten Euro-Betrags von 6.595.818 € erhält. Im Gegenzug muss die Fondsgesellschaft an die BCI 2 Partnership quartalsweise Zahlungen in US-Dollar in Höhe von 8,18 % p. a. auf einen US-Dollar-Betrag von 9.620.000 US$ leisten. Dies entspricht den prognostizierten Auszahlungen, die die Fondsgesellschaft von der BCI 2 KG in US-Dollar erhält. Unter Berücksichtigung der laufenden Zahlungseingänge in Höhe von 7,75 % des abgesicherten Betrags ergeben sich hieraus Kosten der Währungsabsicherung in Höhe von 0,43 % p. a. des abgesicherten Betrags. Die entsprechenden gleichlaufenden Kosten auf Ebene der BCI Partnership im Zusammenhang mit dem von ihr mit einer Schweizer Bank abgeschlossenen Währungssicherungsgeschäft sind in der Kalkulation unberücksichtigt geblieben, da sie bei einer konsolidierten Betrachtung im Ergebnis nur bei der Fondsgesellschaft anfallen. Die Absicherung der Schlussauszahlung erfolgt durch Buss Capital. Das hier abgeschlossene Währungsgeschäft sieht vor, dass zum 31. Dezember 2015 ein Betrag in Höhe von 10.625.000 US$ (prognostizierte Schlussauszahlung von der BCI 2 KG an die Fondsgesellschaft + Bardepot) zu einem Wechselkurs von 1,4625 US$/€ in Euro getauscht wird. Buss Capital erhält für die Gewährung dieser Absicherung eine Vergütung in Höhe von 3 % der geplanten Beteiligungssumme der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG. Dies entspricht beim geplanten Emissionskapital 197.875 € (vgl. Mittelverwendung und –herkunft). Diese Vergütung wurde als weitere Kosten der Währungsabsicherung im Jahr 2009 in die Ergebnisprognose aufgenommen. In der Liquiditätsprognose wurden diese Kosten im Jahr 2009 jedoch nicht berücksichtigt, da sie bereits in der Mittelverwendungsund Mittelherkunftsprognose berücksichtigt wurden. Weiterhin wurden im Jahr 2015 die Kosten berücksichtigt, die aus der Differenz von 0,0040 US$/€ zwischen dem Wechselkurs, zu dem im Jahr 2009 vom Euro in den US-Dollar getauscht wurde, und dem, zu dem am Ende der Fondslaufzeit vom US-Dollar in Euro getauscht wird, entstehen. Treuhandvergütung Für die laufende Anlegerbetreuung in der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin eine Vergütung in Höhe von 0,25 % p. a. des Emissionskapitals ab dem Jahr 2011. Diese Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2010 jährlich um 2 %. Im Jahr der Liquidation erhält die Treuhänderin gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung (vgl. hierzu S. 92 „Verflechtungen und Vergütungen/Gewinnbeteiligungen“), die bei prognosegemäßem Verlauf insgesamt ca. 650 € beträgt. Gesellschaftskosten Deutschland Diese Position beinhaltet die laufenden Verwaltungskosten der Fondsgesellschaft und der BCI 2 KG. Dazu gehören im Wesentlichen Aufwendungen für Buchhaltung, Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, laufende Steuerberatungskosten sowie sonstige Verwaltungskosten. Für alle Kosten wurde ab dem Jahr 2010 eine Steigerung um 2 % p. a. in der Kalkulation berücksichtigt. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung ab dem Jahr 2009 eine Vergütung in Höhe von 2.000 € p. a. Im Jahr der Liquidation erhält die Komplementärin der Fondsgesellschaft für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung (vgl. hierzu S. 91f. „Verflechtungen und Vergütungen/Gewinnbeteiligungen“), die bei prognosegemäßem Verlauf insgesamt ca. 325 € beträgt. Ergebniseffekt Platzierungskosten Deutschland Die Fondsnebenkosten aus der Platzierungsphase, die auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallen, werden für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes steuerlich linear über die Laufzeit der Fondsgesellschaft bis zur geplanten Liquidation Ende 2015 abgeschrieben. Steuerliches Ergebnis Aufbauend auf dem steuerlichen Ergebnis in Singapur enthält das in dieser Position dargestellte deutsche steuerliche Ergebnis auch Kosten, die in Singapur nicht steuerlich abzugsfähig sind, wie z. B. die Treuhandgebühren oder die Gesellschaftskosten der Fondsgesellschaft und die anteilig zurechenbaren deutschen Gesellschaftskosten der BCI 2 KG. Die Einkünfte aus Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Singapur unterliegen in Deutschland gemäß § 32 b Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Bei der Ermittlung des auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes wird das steuerbare Einkommen aus der Beteiligung in Singapur hinzugerechnet. Mit diesem ggf. höheren Steuersatz ist das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen zu versteuern. Ergebnis- und Liquiditätsprognose Der jeweilige Progressionsvorbehalt wird auf Basis eines steuerlichen Ergebnisses in Deutschland berechnet. Details sind im Abschnitt „Steuerliche Grundlagen“, S. 106ff. dargestellt. Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen Der Liquiditätszufluss aus Mieten und Verkäufen wurde unter Annahme eines Zahlungsziels von jeweils 60 Tagen berechnet. Mieterlöse aus beispielsweise Januar 2010 fließen der BCI 2 KG somit plangemäß Ende März 2010 zu und werden dann für die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Auszahlungen etc. verwendet. Liquiditätsausgleich in der Investitionsphase Der Fondsgesellschaft fließt ihre freie Liquiditätsreserve von ca. 35 T€ plangemäß Ende des Jahres 2009 zu. Auch die BCI 2 Partnership verfügt weiterhin über Liquiditätsreserven, die anteilig der Fondsgesellschaft zugerechnet werden. Von den Liquiditätsreserven wurde in der Darstellung die Minderauszahlung abgezogen, die die Fondsgesellschaft gegenüber den durchschnittlichen Investoren in der BCI 2 KG bzw. der BCI 2 Partnership aufgrund ihrer im Vergleich mit dem Durchschnitt etwas späteren Einzahlung erhält. Zinsaufwand, netto Diese Position umfasst den Saldo des kalkulierten Zinsaufwands für das zur Finanzierung der Containerflotte aufgenommene US-Dollar-Darlehen auf Ebene der BCI 2 Partnership, den Zinsaufwand für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung auf Ebene der Fondsgesellschaft, die Zinseinnahmen auf die freie Liquidität auf Ebene der BCI 2 Partnership und der Fondsgesellschaft sowie die Zinseinnahmen auf das Bardepot auf Ebene der Fondsgesellschaft. Tilgung Das Darlehen ist ab Dezember 2009 mit 15 % p. a. quartalsweise zu tilgen. Die erste Tilgung erfolgt dabei für lediglich zwei Monate, so dass die erste volle Quartalstilgung Ende März 2010 zu leisten ist. Liquiditätsüberschüsse, die nach Abzug operativer Kosten, Zinsaufwendungen und planmäßiger laufender Auszahlung an Gesellschafter verbleiben, sollen in Absprache mit der finanzierenden Bank für Reinvestitionen genutzt werden. Sofern keine entsprechenden Reinvestitionen erfolgen, sind ergänzende Tilgungen zu leisten. Die Prognoserechnung geht davon aus, dass diese Tilgungsmodalitäten auch nach der Prolongation oder Umfinanzierung bestehen bleiben. Steuerzahlung (vor Progressionsvorbehalt) Diese Position enthält die Steuerzahlungen in Singapur auf Grundlage des dortigen steuerlichen Ergebnisses. Die nominale Steuerbelastung in Singapur liegt bei derzeit ca. 5 % zzgl. ca. 3 % Steuerlast aufgrund der parallel in den USA erforderlichen Anmeldung eines bestimmten Anteils der Einkünfte. Aufgrund der durch die Abschreibungen bedingten negativen steuerlichen Ergebnisse und den sich dadurch ergebenden Verlustvorträgen ergibt sich erstmals im Jahr 2015 eine Steuerzahlung in Singapur bzw. den USA. Anteilige Auszahlung an BCI 2 Pte. Ltd. Die BCI 2 Pte. Ltd. erhält auf ihre 12,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile am Nominalkapital der BCI 2 Partnership ebenfalls Auszahlungen. Bei Überschreitung einer internen Verzinsung des jeweils auf Ebene der BCI 2 Partnership gebundenen Kapitals von 7,3 % p. a. (IRR-Rendite) der Auszahlungen werden die Mehrerlöse im Verhältnis 20 : 80 zwischen der BCI 2 Pte. Ltd. und der BCI 2 KG verteilt. Auszahlungen an Gesellschafter Die geplanten Auszahlungen von 6,25 % p. a. der jeweiligen Kommanditeinlage erfolgen quartalsweise, d.h. 1,5625 % je Auszahlungszeitpunkt. Die Auszahlungen sollen jeweils innerhalb einer Woche nach dem Ende des Quartals stattfinden. Die erste Auszahlung ist für April 2010 geplant. Die geplante Schlussauszahlung von ca. 93,7 % beinhaltet die Auszahlung der Erlöse aus dem Verkauf der Containerflotte. Höhe und Beginn der Auszahlung sind abhängig vom Einzahlungszeitpunkt des Beteiligungsbetrages durch den jeweiligen Anleger. Den Anlegern steht ein Liquiditätsüberschuss jeweils zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 80. Tages nach dem Tag des Eingangs ihrer vollständigen Einlage bei der Fondsgesellschaft zu. Die volle erste Auszahlung gemäß Prognoserechnung in Höhe von rund 0,94 % erhalten Anleger, deren Einlage am 15. November 2009 bei der Fondsgesellschaft eingegangen ist. Für diese Anleger sind die Auszahlungen während der Gesamtlaufzeit mit ca. 129 % nach Steuern (vor Progressionsvorbehalt) prognostiziert. Sollte die Einlage vor oder nach dem 15. November 2009 eingezahlt werden, so erhöht oder verringert sich die Auszahlung pro rata temporis entsprechend dem früheren oder späteren Einzahlungszeitpunkt. Die Auszahlungen erfolgen nach Abzug von Steuerzahlungen in Singapur. Diese werden in der Prognoserechnung nur im Jahr 2015 erwartet. 63 64 Kapitalflussprognose für einen Anleger Erläuterungen damit die Gesamtauszahlung entsprechend. Sofern Auszahlungen an die Anleger nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt sind, handelt es sich um Eigenkapitalrückzahlungen. Während der Fondslaufzeit wird prognosegemäß nur im Jahr 2015 mit einer Steuerzahlung gerechnet, da in den Jahren davor negative steuerliche Ergebnisse erwirtschaftet werden oder positive steuerliche Ergebnisse mit den Verlustvorträgen des Vorjahres verrechnet werden können. Der dargestellten Kapitalflussrechnung für einen Beispielanleger liegen die Daten der Ergebnis- und Liquiditätsprognose auf den S. 58f. zugrunde. Abweichungen bei den prognostizierten Werten haben damit unmittelbare Auswirkungen auf das Gesamtergebnis für den Anleger. Folgende Annahmen wurden getroffen: Aus dem Nettozahlungsfluss nach Steuern errechnet sich das gebundene Kapital des Anlegers, welches für den Anfang einer jeden Periode ausgewiesen ist. Weiterhin sind das voraussichtliche Haftungsvolumen und das anteilige Fremdkapital zu den jeweiligen Periodenenden dargestellt. t Beteiligungshöhe: 100.000 €, Einzahlung zum 15. November 2009; t Besteuerung/Erlöse: Singapur; Freistellung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland; Progressionsvorbehalt gem. § 32b Einkommensteuergesetz; t Steuersatz Singapur (inkl. USA): 8 % auf steuerbare Einkünfte. Die prognostizierten Auszahlungen setzen sich aus Eigenkapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen zusammen. Bei der ersten Auszahlung wirkt sich der individuelle Einzahlungszeitpunkt des jeweiligen Anlegers aus. Bei Einzahlung vor oder nach dem 15. November 2009 erhöht bzw. verringert sich die prognostizierte Erstauszahlung und Prognose des Kapitalflusses – Beispielrechnung für einen Beteiligungsbetrag von 100.000 € bei Einzahlung zum 15. November 2009 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 0 100.000 94.366 88.116 81.866 75.616 69.366 Eigenkapitaleinzahlung in € -100.000 0 0 0 0 0 0 -100.000 Eigenkapitalrückzahlungen in € 0 5.634 6.250 6.250 6.250 6.250 69.366 100.000 Gewinnausschüttung in € 0 0 0 0 0 0 33.143 33.143 Steuerzahlungen (anteilig, vor Progressionsvorbehalt) in € 0 0 0 0 0 0 -4.127 -4.127 Auszahlungen gesamt 0 5.634 6.250 6.250 6.250 6.250 98.382 129.016 0,00 % 5,63 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 98,38 % 129,02 % -100.000 5.634 6.250 6.250 6.250 6.250 98.382 29.016 Haftungsvolumen gemäß § 172 HGB in €, Periodenende 0 0 0 0 0 0 0 Anteiliges Fremdkapital in €, Periodenende 69.516 58.821 48.126 37.432 26.737 16.042 0 Gebundenes Kapital in €, Periodenanfang Auszahlungen gesamt in % Nettozahlungsfluss in € Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. Summe Sensitivitätsanalyse – Abweichung von der Prognose Sensitivitätsanalyse – Abweichung von der Prognose Vorbemerkung Im Rahmen der nachfolgenden Sensitivitätsanalyse werden die Auswirkungen von Veränderungen wesentlicher Einflussfaktoren auf den Anlageerfolg untersucht. Jedem Anleger soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, Auswirkungen veränderter Rahmenbedingungen besser einschätzen zu können. Nettomietniveau Das Nettomietniveau ist eine im Containerleasing übliche Kennzahl, die die durchschnittliche Mietrate (durchschnittlicher Mieterlös pro vermieteten Container) und den Auslastungsgrad (Prozentsatz vermieteter Container) kombiniert. Das Nettomietniveau berechnet sich aus den Mieterträgen der Container einschließlich aller Zusatzerlöse unter Abzug aller operativen Kosten wie insbesondere Lagerung und Reparaturen, geteilt durch die Anzahl verfügbarer Containertage im Jahr. Das Nettomietniveau verbessert sich mit einer steigenden Auslastung und einer steigenden durchschnittlichen Mietrate. Im umgekehrten Fall verschlechtert es sich jeweils. Nicht selten gibt es gegenläufige Entwicklungen bei dem Auslastungsgrad und der Mietrate: So kann beispielsweise durch Senken der Vermietungspreise der Auslastungsgrad verbessert werden. Die Prognoserechnung berücksichtigt eine durchschnittliche Nettomietrate nach Managementgebühren von 0,55 US$ pro CEU/Tag. Bei den prognostizierten Nettomieterlösen handelt es sich um in der Vergangenheit beobachtete Mittelwerte für Containerflotten mit einer ähnlichen Zu- sammensetzung von neuen und gebrauchten Containern, wie sie bisher von der BCI 2 Partnership erworben worden sind. Je nach Marktlage können die tatsächlichen Nettomieterlöse von den prognostizierten Werten abweichen. Wesentliche Ursachen hierfür können insbesondere in einer höheren oder niedrigeren Auslastung des kurzfristig beschäftigten Flottenteils oder in höheren oder niedrigen Nachlässen bei Verlängerung langfristiger Mietverträge liegen. Die Auswirkung von Abweichungen der Nettomieterlöse auf den prozentualen Mittelrückfluss bei einer ansonsten der Prognoserechnung entsprechenden Geschäftsentwicklung ist in der unten dargestellten Grafik wiedergegeben. Veräußerungserlöse Für die fortlaufend erfolgenden Verkäufe unvermieteter, typischerweise durchschnittlich zwölf Jahre alter Container im Zweitmarkt wurde mit einem Nettoverkaufserlös pro CEU von 785 US$ für Standardcontainer kalkuliert. Dieser Wert entspricht langjährigen Erfahrungen von Containerleasinggesellschaften und in der Containerfinanzierung tätigen Banken unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen. Die zukünftig tatsächlich erzielbaren Veräußerungserlöse sind wesentlich vom Stahlpreis und der Nachfrage nach Gebrauchtcontainern abhängig und können naturgemäß von den Planungsprämissen abweichen. Ähnliches gilt sinngemäß für Kühlcontainer, Spezialcontainer sowie sonstiges Transportequipment. Rückfluss in Prozent * bei Variation der Nettomietrate (pro CEU/Tag in US$) Rückfluss nach Steuern 150% Prognoseniveau 140% 130% 120% 110% 100% 90% 0,47 US$ 0,49 US$ 0,51 US$ 0,53 US$ 0,55 US$ 0,57 US$ 0,59 US$ 0,61 US$ 0,63 US$ * bei Einzahlung zum 15. November 2009 65 66 Für den Verkauf der bis Ende 2015 aufgebauten Containerflotte wurde ein Verkaufserlös von 1.000 US$ pro CEU kalkuliert. Dieser angenommene Verkaufspreis resultiert aus einer Fortschreibung der Planungsrechnung über das Jahr 2015 hinaus und der Abzinsung der ab dem 1. Januar 2016 erwarteten Rückflüsse aus der Containerflotte auf den 31. Dezember 2015. Der tatsächlich erzielbare Preis kann hiervon abhängig von den Marktgegebenheiten abweichen. Ein günstiger Mietmarkt und eine hohe Nachfrage auf dem Zweitmarkt würden sich positiv auf den erzielbaren Verkaufspreis auswirken. Umgekehrt würden ein ungünstiger Markt bei der Vermietung und eine niedrige Nachfrage im Zweitmarkt den erzielbaren Verkaufspreis negativ beeinflussen. Die Veränderung der angenommenen Verkaufspreise wirkt sich bei Annahme ansonsten prospektgemäßer Geschäftsentwicklung wie folgt auf die Höhe der Rückflüsse aus: Rückfluss in Prozent * bei Variation der Veräußerungserlöse im Zweit- und Erstmarkt (in % des Prospektniveaus) 160 % Prognoseniveau 150 % 140 % 130 % 120 % 110 % 100 % 80 % 85 % 90% 95 % 100% 105% 110% 115% 120% * bei Einzahlung zum 15. November 2009 Zinsniveau Es ist geplant, den Zinssatz im Rahmen eines aktiven Zinsmanagements zunächst nicht langfristig zu sichern, um von dem aktuell sehr niedrigen US-Dollar-Basiszinssatz zu profitieren. Weiterhin steht die Bankmarge für die Anschlussfinanzierung im Jahr 2011 noch nicht fest. Der kalkulierte Zinssatz von 6,25 % spiegelt die aktuelle Markteinschätzung hinsichtlich durchschnittlichem Basiszins und Bankmarge wider und ist somit bis zu einem Abschluss eines Zinssicherungsgeschäfts oder der Anschlussfinanzierung von Marktschwankungen abhängig. Abweichungen von dem unterstellten Zinssatz können folglich Einfluss auf die Auszahlungshöhe haben. Eine Variation des Zinssatzes für das Darlehen auf Ebene der BCI 2 Partnership wirkt sich bei ansonsten prospektgemäßer Geschäftsentwicklung wie folgt auf die Höhe der Rückflüsse aus: Rückfluss in Prozent * bei Variation des Zinsniveaus 132% Prognoseniveau 131% 130% 129% 128% 127% 126% 7,25% 7,00 % * bei Einzahlung zum 15. November 2009 6,75 % 6,50 % 6,25 % 6,00% 5,75 % 5,50 % 5,25% Sensitivitätsanalyse – Abweichung von der Prognose Gleichzeitige Variation von Nettomietniveau, Veräußerungserlösen und Zinsniveau Die vorstehend dargestellten Abweichungsanalysen beziehen sich jeweils auf die Variation eines Parameters. Bei gleichzeitiger Variation aller drei Parameter ergibt sich das folgende Bild hinsichtlich der Rückflüsse: Variation von Mietniveau, Verkaufserlös und Zinsniveau * Mietniveau in US$ 0,63 0,59 0,55 0,51 0,47 Zinssatz Durchschnittliche Verkaufspreise im Zweitmarkt / Verkaufserlös pro CEU bei Verkauf der Restflotte Ende 2015 Erstmarkt Zweitmarkt 707 785 864 Erstmarkt 900 1.000 1.100 5,75 % 134,9 % 146,0 % 157,1 % 6,25 % 133,9 % 145,0 % 156,1 % 6,75 % 132,9 % 144,0 % 155,1 % 5,75 % 126,9 % 138,0 % 149,1 % 6,25 % 125,8 % 137,0 % 148,1 % 6,75 % 124,8 % 136,0 % 147,1 % 5,75 % 118,5 % 130,0 % 141,2 % 6,25 % 117,4 % 129,0 % 140,1 % 6,75 % 116,3 % 128,0 % 139,1 % 5,75 % 109,8 % 121,6 % 133,1 % 6,25 % 108,7 % 120,5 % 132,0 % 6,75 % 107,6 % 119,4 % 131,0 % 5,75 % 101,2 % 113,1 % 124,7 % 6,25 % 100,1 % 112,0 % 123,6 % 6,75 % 99,1 % 110,9 % 122,5 % * bei Einzahlung zum 15. November 2009 67 68 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG Eröffnungsbilanz und Zwischenübersicht Eröffnungsbilanz zum 19. Juni 2009 Aktiva T€ A Ausstehende Einlagen 5,0 B Anlagevermögen 0,0 Beteiligung Buss Container International 2 GmbH & Co. KG C Umlaufvermögen I. Guthaben bei Kreditinstituten Summe Aktiva 0,0 5,0 Passiva A Eigenkapital I. Kommanditeinlagen 5,0 II. Entnahmen (Auszahlungen) 0,0 III. Verlustvortrag 0,0 IV. Ergebnis 0,0 Summe Passiva 5,0 Ertragslage zum 19. Juni 2009 T€ Umsatzerlöse 0,0 Sonstige betriebliche Aufwendungen 0,0 Ergebnis 0,0 Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang 69 Zwischenbilanz zum 31. Juli 2009 Aktiva T€ A Ausstehende Einlagen B Anlagevermögen C Umlaufvermögen 4,0 2.389,4 Beteiligung Buss Container International 2 GmbH & Co. KG I. Guthaben bei Kreditinstituten Summe Aktiva 1,0 2.394,4 Passiva A Eigenkapital I. Kommanditeinlagen II. Entnahmen (Auszahlungen) 0,0 III. Verlustvortrag 0,0 IV. Ergebnis B 5,0 -0,2 Verbindlichkeiten I. Darlehensverbindlichkeit II. Sonstige Verbindlichkeiten Summe Passiva 2.389,4 0,2 2.394,4 Ertragslage vom 19. Juni bis zum 31. Juli 2009 T€ Umsatzerlöse 0,0 Sonstige betriebliche Aufwendungen -0,2 Ergebnis -0,2 70 Voraussichtliche Vermögens-, Ertragsund Finanzlage sowie Planzahlen Die Prognosen der voraussichtlichen Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie zu den Planzahlen basieren auf bereits geschlossenen Verträgen und den in der Investitionsplanung sowie der Ergebnis- und Liquiditätsprognose beschriebenen Annahmen. Als Umrechnungskurs für in USDollar lautende Beträge wurde ein Wechselkurs von 1,4585 US$/€ zugrunde gelegt. Es wurde dabei von der Platzierung des Emissionskapitals von 7,86 Mio. € bis zum 31. Dezember 2009 ausgegangen. Bis zur vollständigen Platzierung des Emissionskapitals steht der Fondsgesellschaft ein kurzfristiges Darlehen von Buss Capital in Höhe von bis zu 7,1 Mio. US$ zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung zur Verfügung, das plangemäß bis Ende September in Höhe von 7.067.947 € in Anspruch und bis zum Ende des Jahres 2009 wieder zurückgeführt werden soll. Liquiditätsauszahlungen seitens des BCI 2 KG an die Fondsgesellschaft wurden jeweils als Kapitalrückführung berücksichtigt, durch die der Beteiligungsansatz entsprechend verringert wird. Die Fondsgesellschaft erzielt prognosegemäß in den ersten Jahren, bis auf Zinseinnahmen auf die freie Liquidität und das Bardepot, die jeweils abzgl. der Abgeltungssteuer dargestellt werden, keine eigenen Erlöse. Als laufende Kosten wurden die Zinsen für das kurzfristige Eigenkapitalzwischenfinanzierungsdarlehen, die Kosten für die Währungsabsicherung der laufenden Auszahlungen, die sich aus der US-Dollar- und Euro-Zinsdifferenz ergeben, die Vergütung der Komplementärin in Höhe von 2.000 € jährlich, sowie sonstige Gesellschaftskosten auf Ebene der Fondsgesellschaft in Höhe von 15.000 € jährlich, die jeweils pro Jahr um 2 % ansteigen, berücksichtigt. Die Vergütungen für die Währungsabsicherung der Schlussauszahlung in Höhe von 197.875 €, für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 687.750 €, für die Konzeption und Prospektierung in Höhe von 35.370 €, für die Platzierungsgarantie in Höhe von 7.860 €, für die Treuhänderin in Höhe von 19.650 € (inkl. etwaiger USt) und für die Mittelverwenderin in Höhe von 9.353 € (inkl. Umsatzsteuer) sowie die Gründungskosten in Höhe von 2.500 € wurden parallel zur Einwerbung, die planmäßig Ende 2009 beendet sein soll, geplant. Das Bardepot zur Absicherung des Währungssicherungsgeschäfts, das zwar formell auf den Namen der BCI 2 Partnership bei der Bank läuft, mit der diese ihr Währungssicherungsgeschäft abgeschlossen hat, wurde in der Planbilanz als Guthaben bei Kreditinstituten zugunsten der Fondsgesellschaft berücksichtigt. Die BCI 2 Partnership hat ihren Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des Bardepots gemäß ihrem Währungssicherungsgeschäft an die Fondsgesellschaft abgetreten, so dass das Bardepot im Ergebnis der Fondsgesellschaft zusteht. Die Fondsgesellschaft hat gemäß Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) in der Fassung vom 11. September 2009 einen Kapitalanteil in Höhe von insgesamt 9.620.000 US$ an der BCI 2 Voraussichtliche Vermögenslage jeweils zum Jahresende (Prognose) Aktiva A Ausstehende Einlagen B Anlagevermögen I. C Beteiligung BCI 2 GmbH & Co. KG 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012 T€ T€ T€ T€ 0,0 0,0 0,0 0,0 6.514,6 5.973,1 5.431,6 4.890,1 375,6 357,4 346,3 334,4 6.890,2 6.330,5 5.777,9 5.224,5 7.865,0 7.865,0 7.865,0 7.865,0 Umlaufvermögen I. Guthaben bei Kreditinstituten inkl. Bardepot Summe Aktiva Passiva A Eigenkapital I. Kommanditeinlagen II. Entnahmen (Auszahlungen) 0,0 -421,5 -913,1 -1.404,7 III. Verlustvortrag 0,0 -1.052,7 -1.112,9 -1.174,0 -1.052,7 -60,3 -61,0 -61,9 77,9 0,0 0,0 0,0 6.890,2 6.330,5 5.777,9 5.224,5 IV. Ergebnis B Verbindlichkeiten I. Sonstige Verbindlichkeitem Summe Passiva Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage sowie jüngster Geschäftsgang 71 Voraussichtliche Ertragslage jeweils zum Jahresende (Prognose) 2009 (19.06.–31.12.) T€ 2010 T€ 2011 T€ 2012 T€ 1. Umsatzerlöse 0,0 0,0 0,0 0,0 2. Zinseinnahmen abzgl. Abgeltungssteuer 1,2 5,0 5,0 4,9 3. Sonstige betriebliche Aufwendungen -771,0 -37,0 -37,7 -38,4 4. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 5. Kosten der Währungsabsicherung Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -77,9 0,0 0,0 0,0 -205,0 -28,4 -28,4 -28,4 -1.052,7 -60,3 -61,0 -61,9 Voraussichtliche Finanzlage jeweils zum Jahresende (Prognose) 2009 T€ 2010 T€ 2011 T€ 2012 T€ -893,6 403,3 480,5 479,6 7.865,0 -421,5 -491,6 -491,6 -6.870,1 0,0 0,0 0,0 Veränderung der liquiden Mittel 101,4 -18,2 -11,1 -11,9 Freie Liquidität am Ende des Geschäftsjahres (ohne Bardepot) 101,4 83,2 72,1 60,2 2009 T€ 2010 T€ 2011 T€ 2012 T€ 6.870,1 0,0 0,0 0,0 Produktion 0,0 0,0 0,0 0,0 Umsatz 0,0 0,0 0,0 0,0 -1.052,7 -60,3 -61,0 -61,9 Cash-Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit Cash-Flow aus der Finanzierungstätigkeit Cash-Flow aus der Investitionstätigkeit (inkl. Bardepot) Planzahlen der Emittentin, nicht konsolidiert (Prognose) Investitionen (inkl. Bardepot) Ergebnis KG gezeichnet und das Bardepot für das Währungssicherungsgeschäft, das hier ebenfalls als Investition berücksichtigt wurde, erbracht. Da die Fondsgesellschaft selber weder produzierend tätig ist noch Umsätze generiert, wurden diese Planzahlen mit Null angesetzt. Die Planergebnisse entsprechen den in der Prognose der Ertragslage ausgewiesenen Ergebnissen. Jüngster Geschäftsgang der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft wurde am 19. Juni 2009 gegründet und ist am 13. Juli 2009 im Handelsregister eingetragen worden. Die Fondsgesellschaft plant, ihr Gesellschaftskapital bis spätestens zum 30. Juni 2010 um 7,86 Mio. € (Emissionskapital) auf einen Betrag von 7.865.000 € (Zielkapital) zu erhöhen. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung hält die Fondsgesellschaft eine Beteiligung an der BCI 2 KG in Höhe von insgesamt 9.620.000 US$, von denen 3.484.875 US$ bereits eingezahlt worden sind. Die Einzahlung dieser ersten Tranche wurde über ein kurzfristiges Darlehen gemäß Darlehensvertrag vom 14. Juli 2009 seitens der Initiatorin finanziert. Dieses Darlehen soll per 30. September 2009 zurückgezahlt werden. Die Fondsgesellschaft hat am 11. September einen weiteren Darlehensvertrag mit der Initiatorin über bis 7,1 Mio. € abgeschlossen. Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, dieses Darlehen bis zum 30. September 2009 in Höhe von 7.067.947 € in Anspruch zu nehmen, um das Darlehen vom 14. Juli 2009 zurückzuführen, die zusätzliche Einlage bei der BCI 2 KG und das Bardepot zu erbringen sowie die Vergütung für das Devisentermingeschäft zu leisten. Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Anfänglich beteiligen sich die Anleger durch Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages („Treuhandvertrag“) mit der Treuhänderin, der Buss Treuhand GmbH, ausschließlich mittelbar als Treugeber über die Treuhänderin an der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG („Fondsgesellschaft“). Mit der Übersendung ihrer Beitrittserklärung bieten die Anleger der Treuhänderin den Abschluss dieses Treuhandvertrages an, der mit der Annahme durch die Treuhänderin zustande kommt. Die Treuhänderin erwirbt im eigenen Namen, aber für Rechnung des jeweiligen Treugebers, einen Kapitalanteil an der Fondsgesellschaft, der der Höhe nach dem vom jeweiligen Anleger gezeichneten Beteiligungsbetrag entspricht. Sie hält und verwaltet den anteiligen Kapitalanteil fortan treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber. In der Folge ist jeder Treugeber berechtigt, den auf ihn entfallenden, von der Treuhänderin treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge von der Treuhänderin zu übernehmen und sich selbst als Kommanditist der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin in das Handelsregister eintragen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist er verpflichtet, der Komplementärin der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin auf eigene Kosten eine umfassende, über den Tod hinaus wirksame Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Darüber hinaus trägt jeder Treugeber, der als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen werden möchte, die Handelsregister- und Notarkosten, die im Zusammenhang mit der Eintragung entstehen. Soweit der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und der Treuhandvertrag keine abweichenden Regelungen enthalten, sind im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander Treugeber und Kommanditisten einander gleichgestellt. Das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft soll grundsätzlich bis einschließlich 31. März 2010 durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhänderin um 7.860.000 € auf 7.865.000 € („Zielkapital“) erhöht werden. Im Falle einer Überzeichnung kann das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft um bis zu weitere 22.140.000 € („Überzeichnungsbetrag“) auf insgesamt bis zu 30.005.000 € erhöht werden. Die Treuhänderin ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft bis einschließlich 31. März 2010 berechtigt, ihren derzeitigen Kapitalanteilanteil in Höhe von 5.000 € durch Abschluss von entsprechenden Treuhandverträgen mit Anlegern auf bis zu 30.005.000 € zu erhöhen. Sofern das planmäßige Emissionskapital nicht bis zum 31. März 2010 platziert werden konnte, verlängert sich die Frist zur Erhöhung ihres Kapitalanteils durch die Treuhänderin automatisch bis einschließlich 30. Juni 2010. Die Beteiligung von Anlegern kann bis zur Vollplatzierung, grundsätzlich bis zum 31. März 2010, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2010, erfolgen. Den bis zum 31. März 2010 bzw. 30. Juni 2010 beigetretenen Anlegern stehen die nachfolgend auf den Seiten 74–78 beschriebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft zu. Die Mindestbeteiligungssumme jedes Anlegers beträgt 15.000 €, höhere Zeichnungsbeträge müssen durch 5.000 teilbar sein (§ 4.2 des Gesellschaftsvertrages). Die Fondsgesellschaft ist an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) beteiligt, welche wiederum Gesellschafterin der BCI 2 Partnership, Singapur, ist. Die BCI 2 Partnership erwirbt eine große Containerflotte und ist operativ tätig. Sie hat ihren Sitz in Singapur. 73 74 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft Grundlagen der Beteiligung und Rechtsform der Fondsgesellschaft Für Anleger sind Grundlagen der Beteiligung der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft in der Fassung vom 8. September 2009 („Gesellschaftsvertrag“) und der Treuhand- und Verwaltungsvertrag, die in diesem Verkaufsprospekt abgedruckt sind, sowie die Beitrittserklärung. Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) der Fondsgesellschaft ist die Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH (vormals BGCF Verwaltung GmbH). Die Komplementärin leistet keine Einlage in die Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft hat die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, für die die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 161ff. HGB gelten. Von diesen Vorschriften, welche für eine Publikumsgesellschaft, wie vorliegend, unpassend sind, kann grundsätzlich abgewichen werden. Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft (im Folgenden auch „Gesellschaftsvertrag“) weicht daher in den §§ 1, 3–17, 19 und 20 von den gesetzlichen Regelungen ab. Die die persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) betreffenden Abweichungen befinden sich in §§ 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft), 3 (Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen), 8 (Geschäftsführung und Vertretung), 10 (Vergütungen), 11 (Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse), 12 (Jahresabschluss), 13 (Ergebnisverteilung) und 14 (Ausschüttungen). Weitere Abweichungen befinden sich in §§ 4 (Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Treuhänderin, Aufnahme von Kommanditisten), 5 (Beitritt der Treugeber als Kommanditisten zur Gesellschaft), 6 (Finanz- und Investitionsplan), 7 (Gesellschafterkonten), 9 (Auskunfts-, Einsichts- und Widerspruchsrechte), 15 (Übertragung und Belastung von Gesellschaftsrechten), 16 (Ausschließung eines Gesellschafters), 17 (Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft), 19 (Ausscheiden, Abfindung) und 20 (Auflösung der Gesellschaft). Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung und Vertretung der Fondsgesellschaft ist ihre Komplementärin, die Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH, berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und vom Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit. Die Komplementärin ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine Kapitalgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag enthält hinsichtlich der Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin keine Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 128 HGB). Die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafterin gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft ist somit unbeschränkt. Als Kapitalgesellschaft haftet die persönlich haftende Gesellschafterin für ihre Verbindlichkeiten jedoch nur mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin weicht in folgenden Bestimmungen von der gesetzlichen Regelung ab: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Der Geschäftsführer ist vorliegend aufgrund Gesellschafterbeschluss befugt, die Gesellschaft allein zu vertreten und auch bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Befreiung von § 181 BGB). Die Komplementärin hat die Geschäfte der Fondsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Soweit Geschäftsführungsmaßnahmen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Fondsgesellschaft gehören und einen Gegenstandswert im Einzelfall haben, der nicht über 50.000,00 € hinausgeht, oder im Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft vorgesehen sind und die Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft erfüllen oder insbesondere nach § 8.3 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft ausdrücklich erlaubt sind, kann die Komplementärin diese ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Angelegenheiten, die sich nicht innerhalb dieser Parameter bewegen und die wegen ihrer Tragweite für die Fondsgesellschaft von besonderer Bedeutung sind, sowie vor allem die in § 8.2 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen demgegenüber eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Hierzu gehören u. a. der Erwerb, die Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen oder die Änderung der „Investitionsrichtlinien“ der Fondsgesellschaft und die folgenden Beschlussgegenstände bei der Ausübung von Stimmrechten der Fondsgesellschaft in Gesellschaften, an denen die Fondsgesellschaft beteiligt ist („Beteiligungsgesellschaften“): t bei Änderungen von Gesellschaftsverträgen von Beteiligungsgesellschaften und mit diesen Gesellschaften verbundene Unternehmen sowie Änderung von deren Investitionsrichtlinien, sofern der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ein Zustimmungsbedürfnis vorsieht; t Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen über Gesellschaftsverträge den Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment sowie Zustimmung zu den entsprechenden Kaufverträgen zwischen mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen und Dritten zum Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment, sofern (i) der Erwerb nicht in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan des mit der Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmen berücksichtigt ist und nicht den Anforderungen der Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft vollumfänglich entspricht und (ii) eine Investitionssumme von 5.000.000 US$ überschritten würde; t Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung von jeweils mehr als 25 % der von dem mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen direkt oder über ein weiteres verbundenes Unternehmen mittelbar gehaltenen Containerflotte oder deren gesamten aktuellen oder zukünftigen Forderungsbestand, wenn für Verkauf, Übertragung und Belastung die Zustimmung der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag von dem mit der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmen erforderlich ist. Ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft nach § 8.3 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft u.a. zu folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt: t Zustimmung für die Fondsgesellschaft bei Beschlussfassungen der BCI 2 KG zum Beitritt eines oder mehrerer weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG sowie zur Höhe der von solchen Kommanditisten zu erwerbenden Kapitalanteile und zur damit einhergehenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI 2 KG unter Verzicht auf eine eigene Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft sowie zu damit einhergehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages der BCI 2 KG, soweit (i) die BCI 2 KG zum Zwecke der Ausweitung ihrer Geschäftsaktivitäten einen Finanz- und Investitionsplan verabschiedet, der die Aufnahme weiterer Gesellschafter zu der im Finanz- und Investitionsplan vorgesehenen Eigenkapitalbeschaffung erforderlich macht, (ii) es sich bei dem jeweils aufzunehmenden Kommanditisten um einen von Buss Capital initiierten geschlossenen Fonds handelt, der sich wie die Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG beteiligt, indem er nach seinem Beitritt zur BCI 2 KG seinen Kapitalanteil im Rahmen einer zeitlich im Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG festzulegenden Platzierungsphase entsprechend dem von ihm in der Platzierungsphase eingeworbenen Gesellschaftskapital erhöht, (iii) es sichergestellt ist, dass der Kapi- talanteil der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG durch die Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten auf nicht weniger als 5,01 % des Gesellschaftskapitals der BCI 2 KG absinkt, und (iv) der jeweils beitretende Kommanditist sich im Übrigen zu den im Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG geregelten Konditionen beteiligt; t Kommandit- bzw. Kapitalanteile an Beteiligungsgesellschaften in dem Maße teilweise zu kündigen oder herabzusetzen, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit Kündigungen von Kommanditisten/Treugebern zu erfüllen. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung die auf S. 91f. dargestellten Vergütungen. Ferner hat sie Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung Die Gesellschafter entscheiden insbesondere über die in § 11.7 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft angeführten Gegenstände. Bei Gesellschafterbeschlüssen gewähren je 1.000 € des Gesellschaftskapitals eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht entsprechend den anteiligen Kapitalanteilen ihrer Treugeber auszuüben („gespaltenes Stimmrecht“). Die Komplementärin hat kein Stimmrecht. Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abweichend hiervon bedürfen insbesondere folgende Beschlüsse einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen: t Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fondgesellschaft; t Auflösung der Fondsgesellschaft; t Änderung der Investitionsrichtlinien der Fondsgesellschaft; t Zustimmung zu Stimmabgaben auf Ebene von Beteiligungsgesellschaften, wenn dort die Änderung von Gesellschaftsverträgen oder deren Investitionsrichtlinien beschlossen werden soll (sofern ein Zustimmungsvorbehalt für die Fondsgesellschaft besteht); t Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung von jeweils mehr als 25 % der von dem mit Beteiligungsge- 75 76 sellschaften verbundenen Unternehmen direkt oder über ein weiteres verbundenes Unternehmen mittelbar gehaltenen Containerflotte oder deren gesamten aktuellen oder zukünftigen Forderungsbestand, wenn Verkauf, Übertragung oder Belastung vor dem 30. Juni 2015 vorgenommen werden soll und hierfür die Zustimmung der Gesellschafter der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft erforderlich ist; t abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß § 14.3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft; t Ausschluss von Gesellschaftern. Über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Komplementärin beschließen die Gesellschafter grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung. Diese findet grundsätzlich einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Gesellschafterbeschlüsse können jedoch nicht nur in Gesellschafterversammlungen, sondern auch im Wege des schriftlichen Verfahrens getroffen werden. Dies gilt auch für die Beschlüsse, die grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung gefasst werden, so dass ordentliche Gesellschafterversammlungen entfallen können. Ergebnisverteilung und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Fondsgesellschaft nehmen die Anleger im Grundsatz im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Anlegern auch insoweit zugerechnet, als diese ihre (anteiligen) Kapitalanteile übersteigen. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Anleger in der Investitions- und Platzierungsphase zu erreichen, werden etwaige Verluste zunächst den beitretenden Anlegern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Anleger Verluste der Fondsgesellschaft zugewiesen bekommen haben. Nach Allokation dieser Beträge werden weitere Verluste auf die Anleger im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile verteilt. Sofern die Verluste nicht ausreichen, um alle Anleger gleichzustellen, sind später anfallende Gewinne den Anlegern, denen höhere Verluste zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Anleger ergebnismäßig gleichgestellt sind. Im Anschluss an die vorstehend erläuterte ergebnismäßige Gleichstellung aller Anleger werden etwaige Gewinne der Fondsgesellschaft Anlegern jeweils in dem Umfang vorab zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Anleger übersteigen. Sind den betreffenden Anlegern in Höhe der insgesamt von ihnen empfangenen überschießenden Liquiditätsausschüttungen erst einmal vorab Gewinne zugewiesen worden, so werden alle weiteren Gewinne den Anlegern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. Die Gleichstellung und Ergebnisverteilung erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandsergebnisses als auch hinsichtlich des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandsergebnis. Der Liquiditätsüberschuss der Fondsgesellschaft wird quartalsweise, erstmals nach Ablauf des ersten Quartals 2010 (Auszahlungszeitpunkt ca. eine Woche nach Quartalsultimo 31. März 2010), in Euro an die Anleger im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I ausgeschüttet. Bei der ersten Auszahlung steht dem Anleger ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 80. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Fondsgesellschaft zu. Liquiditätsüberschuss der Fondsgesellschaft sind die jeweiligen Quartalseinnahmen der Fondsgesellschaft nach Abzug der Betriebsausgaben der Fondsgesellschaft einschließlich aller im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zu zahlenden Vergütungen, der Investitionen und sonstigen Ausgaben, Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung sowie Beträge, die nach dem Ermessen der Komplementärin der Fondsgesellschaft als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. Kontrollrechte der Gesellschafter Jedem Kommanditisten steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Treugeber berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht nach § 166 HGB selbst auszuüben. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist durch die Regelung zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften in § 8.2 ersetzt. Einlagepflicht der Kommanditisten Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Einlage innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin zu leisten. Die Verpflichtung der Treuhänderin zur Leistung der Bareinlage auf ihren erhöhten Kapitalanteil wird durch den jeweiligen Treugeber, für den sie ihren Kapitalanteil erhöht, erfüllt. Kommt ein Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung nicht oder Gesellschaftsverträge nicht in voller Höhe nach, kann er von den übrigen Gesellschaftern mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen werden. Kommt ein Anleger seiner Einlageverpflichtung nach dem mit der Treuhänderin geschlossenen Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhänderin nicht nach, so ist die Treuhänderin berechtigt, von dem mit ihm geschlossenen Treuhandvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten (vgl. S. 85). In diesen Fällen ist die Treuhänderin ihrerseits berechtigt, mit dem Geschäftsanteil, für den sie den Rücktritt erklärt hat, aus der Fondsgesellschaft auszuscheiden. Haftung der Anleger/Kommanditisten Im Unterschied zur Komplementärin, die nach dem HGB persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haftet, besteht für einen unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Kommanditisten grundsätzlich keine unmittelbare Haftung gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft, wenn seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme geleistet und nicht zurückgewährt wurde. Gemäß Gesellschaftsvertrag beträgt die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten jeweils 5 % der von dem jeweiligen Kommanditisten übernommenen Pflichteinlage. Die unmittelbare Außenhaftung lebt hingegen wieder auf, wenn und soweit die Einlage durch Entnahmen bzw. Auszahlungen, denen kein entsprechender Gewinn gegenübersteht, unter den Betrag der Haftsumme gemindert wird (§ 172 Abs. 4 i. V. m. § 171 Abs. 1 HGB). Scheidet ein Kommanditist aus der Fondsgesellschaft aus, haftet er ab Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren bis zur Höhe seiner Hafteinlage, wenn die Ansprüche innerhalb dieser Frist fällig und gerichtlich oder schriftlich gegen ihn geltend gemacht werden. Bei Auflösung der Fondsgesellschaft verjähren Ansprüche von Gläubigern gegenüber den Kommanditisten fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung; werden sie erst nach der Eintragung fällig, so verjähren sie fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Über die einmalige Verpflichtung zur Leistung der jeweiligen Einlage und die beschriebene unmittelbare Haftung der Anleger gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach den Regelungen der §§ 171ff. HGB hinaus ist der Erwerber der Vermögensanlage nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten. Übertragung der Anteile Gesellschaftsanteile an der Fondsgesellschaft bzw. – soweit Anleger mittelbar über die Treuhänderin beteiligt sind – die sich aus der Treugeberstellung ergebenden Rechte und Pflichten können gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftervertrages (sowie für den Fall der nur mittelbaren Beteiligung gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages, siehe dazu unten S. 84) auf Dritte im Wege der Abtretung übertragen werden. Die Übertragung auf Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte ist dabei ohne Zustimmung möglich. Übertragungen auf andere Personen bedürfen der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung liegt z. B. dann vor, wenn der Gesellschaftsanteil auf einen mit der Fondsgesellschaft, der Initiatorin oder der Treuhänderin im Wettbewerb stehenden Dritten (oder dessen Mitarbeiter) übertragen werden soll oder wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils dazu führt, dass ein Kommanditist – ggf. zusammen mit ihm nahe stehenden Personen – mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals hält. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen sollen grundsätzlich mit wirtschaftlicher Wirkung zum Schluss oder zum Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen. Geschieht dies nicht, haben der verfügende Kommanditist und der durch die Verfügung Begünstigte den hierdurch entstehenden Mehraufwand als Gesamtschuldner zu tragen. Eine teilweise Übertragung ist in jedem Fall nur möglich, wenn der Anteil mindestens 5.000 € beträgt und durch 1.000 teilbar ist. Die gleichen Voraussetzungen gelten für eine Übertragung der Anteile auf der Grundlage eines Vermächtnisses. Tod eines Kommanditisten Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Fondsgesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer müssen zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten Vertreter, der auch zur Entgegennahme von Ausschüttungen zu ermächtigen ist, bestellen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die Legitimation des oder der Erben/Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil. Über Gewinne kann weder durch Entnahme noch durch Abtretung verfügt werden. 77 78 Dauer der Fondsgesellschaft, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Anleger kann die Fondsgesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2016. Ein Kommanditist hat die Kündigung gegenüber der Komplementärin mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der jeweilige Eingang beim Empfänger maßgebend. Außer in den Fällen der Kündigung scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus, wenn er durch Gesellschafterbeschluss aufgrund eines wichtigen, in seiner Person liegenden Grundes aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen wird. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn ein Anleger trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seiner Einlagepflicht gegenüber der Fondsgesellschaft nicht nachkommt oder die nach § 5.3 des Gesellschaftsvertrags zu erteilenden Handelsregistervollmachten nicht vorlegt. Soweit der Anleger lediglich Treugeber ist, d. h. nicht unmittelbar als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen ist, kommt es für die Ausschließungsgründe nicht auf die Verhältnisse der Treuhänderin, sondern auf die des Treugebers an. Die Abfindung eines ausgeschiedenen Anlegers ist aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Fondsgesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen sich die Parteien nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Fondsgesellschaft, insbesondere den Wert der Beteiligung an der BCI 2 KG und den Wert des mittelbar von dieser gehaltenen Containerbestandes, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögensgegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt. Die Fondsgesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten des von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst. Die entsprechend ermittelte Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. Statt des Ausschlusses eines Gesellschafters kann alternativ die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise zu gleichen Bedingungen auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen (§ 16.2 des Gesellschaftsvertrages). In diesem Fall erhält der betroffene Gesellschafter gegen den Erwerber einen Kaufpreisanspruch in Höhe des entsprechenden Abfindungsanspruches. Liquidation Liquidatorin ist die Komplementärin. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Die Kommanditisten können durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Liquidator bestellen. Rechtsordnung Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht und wird auf S. 121ff. im Abschnitt „Wichtige Verträge“ dieses Verkaufsprospektes vollständig wiedergegeben. Gesellschaftsverträge Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG Kommanditisten der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Fondsgesellschaft (ca. 31 %) und die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG (ca. 69 %). Nach dem Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG können sich aber noch weitere von Buss Capital initiierte Fondsgesellschaften an der BCI 2 KG beteiligen. Die BCI 2 KG investiert ihre liquiden Mittel in die BCI 2 Partnership, die das operative Geschäft führt, an dem sich die Fondsgesellschaft somit mittelbar beteiligt. Die BCI 2 Partnership ist bzw. wird wirtschaftliche Eigentümerin der Container und Kreditnehmerin und kümmert sich mit der Unterstützung großer Containerleasingunternehmen um das Management der Container. Geschäftsführung und Vertretung Zur Geschäftsführung und Vertretung der BCI 2 KG ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die Buss Container International 2 Verwaltung GmbH, berechtigt und verpflichtet, soweit nicht die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind (vgl. hierzu die Ausführungen unten auf S. 80). Die Komplementärin der BCI 2 KG und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit. Das Stammkapital der Buss Container International 2 Verwaltung GmbH in Höhe von 25.000 € wird zu 100 % von der BCI 2 KG gehalten und ist voll eingezahlt. Die BCI 2 KG ist mithin eine sogenannte „Einheits-GmbH & Co. KG“, bei der die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. Wirtschaftlich gibt es bei der BCI 2 KG mithin nur noch Kommanditisten, so dass der Einfluss dieser, also auch jener der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG, durch den Gesellschafter der Komplementär-GmbH nicht indirekt beschränkt ist. Die Komplementärin der BCI 2 KG darf Maßnahmen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ohne Zustimmung der Gesellschafter vornehmen. Zu solchen Maßnahmen gehören insbesondere Geschäfte, die sich innerhalb der Vorgaben des gesellschaftsvertraglich vereinbarten Finanz- und Investitionsplans bewegen. Ferner betrifft dies die Ausübung von Stimmrechten der BCI 2 KG bei Beschlussfassungen der BCI 2 Partnership – sofern diese überhaupt zustimmungspflichtig sind –, die die Vorgaben des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 Partnership und die Anforderungen der Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership erfüllen. Angelegenheiten, die sich nicht innerhalb dieser Parameter bewegen und die wegen ihrer Tragweite für die BCI 2 KG von besonderer Bedeutung sind, sowie vor allem die in § 7.3 des Gesellschaftsvertrages der BCI 2 KG genannten Rechtsgeschäfte und Handlungen bedürfen demgegenüber eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Hierzu gehören u.a. der Erwerb, die Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen und die Änderung der Investitionsrichtlinien der BCI 2 KG. Ferner bedürfen insbesondere die folgenden Beschlussgegenstände bei der Ausübung von Stimmrechten der BCI 2 KG bei Entscheidungen der BCI 2 Partnership eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses: t Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership; t Entscheidungen der BCI 2 Partnership zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung von jeweils mehr als 25 % der von der Partnership direkt oder über eine Beteiligungsgesellschaft mittelbar gehaltenen Containerflotte oder von deren gesamten aktuellen oder zukünftigen Forderungsbestand, wenn für Verkauf, Übertragung oder Belastung nach den Gesellschaftsvertrag der Partnership die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist; t Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment sowie Zustimmung zu den entsprechenden Kaufverträgen zwischen der Partnership und Dritten zum Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment, sofern eine Investitionssumme von 5.000.000 US$ überschritten würde; soweit Erwerbsgeschäfte in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der BCI 2 Partnership berücksichtigt sind und den Anforderungen der Investitionsrichtlinien der BCI 2 KG vollumfänglich entsprechen, sind sie vom Zustimmungsvorbehalt ausgenommen. Ohne zustimmenden Gesellschafterbeschluss ist die Komplementärin der BCI 2 KG u.a. zu folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt: t Anteile an Beteiligungsgesellschaften bzw. Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung gestellte Mittel in dem Maße teilweise zu kündigen oder herabzusetzen, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der BCI 2 KG im Zusammenhang mit Kündigungen von Kommanditisten zu erfüllen; t Abschluss von Platzierungsgarantien zur Absicherung von Eigenkapitalzwischenfinanzierungen; 79 80 t Ausübung von Stimmrechten der BCI 2 KG auf Ebene der BCI 2 Partnership zur Fortschreibung oder Verabschiedung eines durch die Geschäftsführung der BCI 2 Partnership vorgelegten Finanz- und Investitionsplans zum Zwecke der Ausweitung der Geschäftsaktivitäten der BCI 2 Partnership sowie Zustimmung zu allen Änderungen des Partnerschaftsvertrages der BCI 2 Partnership, die zur verbindlichen Feststellung des Finanz- und Investitionsplans der Partnership zwischen den Gesellschaftern der Partnership erforderlich sind; dies setzt voraus, dass (aa) entweder das gesamte, in dem fortzuschreibenden und zu verabschiedenden Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Eigenkapital der Partnership nicht auf mehr als 72,0 Mio. US$ erhöht und die übrigen Positionen prozentual entsprechend dem bestehenden Finanz- und Investitionsplan angepasst werden oder (bb) bei einer Erhöhung des gesamten Eigenkapitals in dem fortzuschreibenden und zu verabschiedenden Finanz- und Investitionsplan auf über 72,0 Mio. US$ (i) die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan der Partnership vorgesehene Fremdkapitalquote zwischen 60 % und 75 % der Gesamtinvestitionssumme liegt, und (ii) die Komplementärin der BCI 2 KG nach Prüfung unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt, dass für mindestens 40 % der geplanten neuen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionsrichtlinien genügen und (iii) sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich ist, die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von der Buss Capital oder von einem anderen, ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert ist. Die Erfüllung der Investitionsrichtlinien für die vorliegenden Angebote für den Kauf von Containern und sonstigem Transportequipment gilt jedenfalls dann als im Innenverhältnis unwiderleglich nachgewiesen, wenn die schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, der zufolge diese Angebote die „Investitionsrichtlinien“ erfüllen; t Ausübung von Stimmrechten der BCI 2 KG bei Beschlussfassungen der BCI 2 Partnership über die vollständige oder weitestgehende Re- oder Umfinanzierung der von der BCI 2 Partnership gehaltenen Containerflotte, wenn die Komplementärin nach Prüfung des Reoder Umfinanzierungsangebots unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt, dass (i) die Re- oder Umfinanzierung nach Abzug aller mit ihrem Abschluss verbundenen Kosten im Vergleich zur Beibehaltung bestehender Finanzierungen zu einer erheblichen Reduzierung der Zinsbelastungen der BCI 2 Partnership für den Zeitraum bis Ende des Jahres 2015 führt, (ii) sich durch den Abschluss der Reoder Umfinanzierung die Anforderungen an die Sicherheitengestellung durch die BCI 2 Partnership nicht in einem Umfang zu deren Nachteil verändern würden, der ihre Dispositionsfähigkeit über ihr Gesellschaftsvermögen unangemessen einschränken würde, und (iii) sichergestellt erscheint, dass eine Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebes oder sämtlicher Aktiva der BCI 2 Partnership zum Ende des Jahres 2015 unter Auslösung/Tilgung der Re- oder Umfinanzierung möglich ist; t Ausübung von Stimmrechten der BCI 2 KG bei Beschlussfassungen der BCI 2 Partnership über die Zwischenfinanzierung von im Rahmen des Finanz- und Investitionsplanes der BCI 2 Partnership geplanten oder bereits geschuldeten Kapitaleinzahlungen von Gesellschaftern der BCI 2 Partnership, sofern die jeweilige Kapitaleinzahlung eines Gesellschafters durch eine Platzierungsgarantie gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter, dessen geplante oder geschuldete Kapitaleinzahlung zwischenfinanziert werden soll, abgesichert ist; t Anpassung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 KG, in den Fällen des § 5.3 und § 5.4 des Gesellschaftsvertrags der BCI 2 KG, d.h. in den Fällen, in denen die BCI 2 Partnership ihren Finanz- und Investitionsplan unter Einhaltung der Investitionsrichtlinien ändern sollte, bspw. weil sie ihr Eigenkapital auf über 72 Mio. US$ erhöht. Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten Da die BCI 2 KG sämtliche Geschäftsanteile an ihrer Komplementärin hält, sind in Ansehung der Ausübung der mit diesen Geschäftsanteilen verbundenen Gesellschafterrechte statt der Komplementärin die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der BCI 2 KG bevollmächtigt; diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin ist verpflichtet, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen. Bei mehreren Kommanditisten üben diese ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss fassen und anschließend der von ihnen bestimmte Kommanditist die beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft in der dafür vorgeschriebenen Form ausführt. Beschlüsse der Kommanditisten, die Verfügungen über Geschäftsanteile an der Komplementärin, die Änderung ihres Gesellschafts- Gesellschaftsverträge vertrages oder ihre Auflösung zum Gegenstand haben, bedürfen der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten. Jede 1.000 US$ eines Kapitalanteils an der BCI 2 KG gewähren eine Stimme, überschießende Teilbeträge bleiben außer Betracht. Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung Die Gesellschafter der BCI 2 KG entscheiden insbesondere über die in § 11.8 des Gesellschaftsvertrages der BCI 2 KG angeführten Gegenstände. Bei Gesellschafterbeschlüssen gewähren je 1.000 US$ des Gesellschaftskapitals eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Gesellschafterbeschlüsse der BCI 2 KG werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abweichend hiervon bedürfen insbesondere die bereits oben auf S. 75f. bei der Beschreibung der Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung bei der Fondsgesellschaft genannten Beschlüsse sowie die folgende Beschlüsse einer Mehrheit von 95 % der abgegebenen Stimmen: t Verabschiedung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 KG, sofern nicht Fälle von § 5.3 oder § 5.4 des Gesellschaftsvertrags der BCI 2 KG betroffen sind; t Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals. Da sichergestellt ist, dass die Fondsgesellschaft in jedem Falle zu mindestens 5,01 % an der BCI 2 KG beteiligt sein wird, können die zuvor genannten Beschlüsse mithin nur mit der Zustimmung des Fondsgesellschaft zustande kommen. Ergebnisverteilung und Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen An einem Gewinn sowie an einem Verlust der BCI 2 KG nehmen die Gesellschafter der BCI 2 KG im Grundsatz im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden ihnen auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Kapitalanteile übersteigen. Ansonsten gelten die bereits zum Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft unter „Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft – Ergebnisverteilung und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen“ auf S. 76 gemachten Ausführungen zur Ergebnisverteilung auch für die BCI 2 KG. Der Liquiditätsüberschuss der BCI 2 KG ist jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des zweiten Quartals 2009 (Auszahlungszeitpunkt zum Quartalsultimo Juni 2009), in US-Dollar an die Kommanditisten auszuschütten. Soweit ein Kommanditist seinen Kapitalanteil bis zum 31. Oktober 2008 erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 90. Tages nach dem Tag des Eingangs der entsprechenden Einlage bei der Gesellschaft (Beginn der Auszahlungsberechtigung) zu. Für jeden Monat später, in dem ein Kommanditist einen Kapitalanteil erbringt, liegt der Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsberechtigung jeweils drei Tage früher. Haftung der Kommanditisten Es gelten die zuvor bei der Darstellung des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft auf S. 77 gemachten Ausführungen. Dauer der BCI 2 KG, Kündigung, Ausscheiden, Abfindung, Übertragung der Anteile Insoweit wird auf die §§ 15–18 des auf den S. 132ff. im Abschnitt „Wichtige Verträge“ vollständig abgedruckten Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG verwiesen. Liquidation Liquidator ist ein von der Komplementärin bestellter Dritter. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Rechtsordnung Der Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG unterliegt deutschem Recht und wird auf S. 132ff. im Abschnitt „Wichtige Verträge“ vollständig wiedergegeben. 81 82 Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Die BCI 2 Partnership ist eine nach singapurischem Recht gegründete Gesellschaft. Bei dieser Gesellschaftsform gibt es keine beschränkte Haftung für die Gesellschafter. Sie entspricht wegen ihrer gewerblichen Tätigkeit damit einer OHG (offene Handelsgesellschaft gemäß §§ 105ff. HGB). Der Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership datiert vom 11. September 2008. Gesellschafter Gesellschafter sind: t die Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) mit 87,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile und t die BCI 2 Pte. Ltd. mit 12,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile. Die BCI 2 Partnership wurde ursprünglich am 19. August 2008 von der BCI 2 Pte. Ltd. und der Buss Capital Funds Singapore Holdings Pte. Ltd. gegründet. Die Anteile der Buss Capital Funds Singapore Holdings Pte. Ltd. sind dann an die BCI 2 KG abgetreten worden. In dem Zeitraum zwischen Gründung und Abtretung der Gesellschaftsanteile erfolgte keine Geschäftstätigkeit durch die BCI 2 Partnership. Das für die Stimm- und Gewinnberechtigung maßgebliche Nominalkapital der Gesellschaft beträgt 1 Mio. US$. Die Gesellschafter haben dieses jeweils entsprechend ihrer Beteiligung in Form von Bareinlagen zu erbringen. Die Einlagen der Gesellschafter auf das Nominalkapital betragen demnach: t von BCI 2 KG: 875.000 US$ und t von BCI 2 Pte. Ltd.: 125.000 US$. Die BCI 2 KG wird darüber hinaus bis zum 30. Juni 2009 zusätzliche Kapitaleinlagen bis zu einer Höhe von 71.850.000 US$ leisten. Sollte die BCI 2 Partnership ihre Geschäftstätigkeit erweitern, wird die BCI 2 KG auch nach diesem Zeitpunkt weitere Einlagen leisten. Gesellschaftszweck Zweck der BCI 2 Partnership ist es, das operative Geschäft durchzuführen, an dem sich die Fondsgesellschaft mittelbar beteiligt. Die BCI 2 Partnership wird wirtschaftliche Eigentümerin der Containerflotte sowie des sonstigen Transportequipments und Kreditnehmerin sein. Sie wird sich mit der Unterstützung großer Containerleasingunternehmen um das Management der noch aufzubauenden Containerflotte kümmern. Die Einlagen der Gesellschafter werden gemäß Gesellschaftsvertrag nach den Vorgaben des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 Partnership und den auf den Seiten 47ff. näher dargestellten Investitionsrichtlinien, die auch für die Fondsgesellschaft und die BCI 2 KG gelten, verwendet. Im Falle der Ausweitung der Geschäftstätigkeit der BCI 2 Partnership erfolgt die Verabschiedung und Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 Partnership. Die Änderung bzw. Ersetzung des Finanz- und Investitionsplans erfordert einen einstimmig gefassten Gesellschafterbeschluss. Geschäftsführung Die Geschäftsführung liegt in der Hand eines General Managers, einer natürlichen Person, die durch beide Gesellschafter auszuwählen ist. Im Außenverhältnis hat der General Manager umfassende Geschäftsführungsbefugnisse; er ist jedoch im Innenverhältnis verpflichtet, in verschiedenen Angelegenheiten die vorherige Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages der BCI 2 Partnership ist insbesondere zu folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen eine Zustimmung mittels eines einstimmig zu fassenden Beschlusses der Gesellschafter erforderlich: t Änderung des Nominalkapitals der BCI 2 Partnership; t Finanzierung oder Refinanzierung und Aufnahme von Darlehen sowie Abgabe von Bürgschaften, soweit diese nicht im Finanz- und Investitionsplan der BCI 2 Partnership oder in den Investitionsrichtlinien vorgesehen sind; t Änderung und Ersetzen des Finanz- und Investitionsplans oder der Investitionsrichtlinien; t die Aufnahme eines neuen Partners in die Gesellschaft; t Änderungen des Gesellschaftsvertrags. Eines mehrheitlich gefassten Gesellschafterbeschlusses über die Zustimmung bedürfen folgende Geschäftsführungsmaßnahmen: t die Liquidation der BCI 2 Partnership; t Verkauf sämtlicher Vermögensgegenstände der BCI 2 Partnership; t Verkaufs-, Verfügungs- oder Belastungsgeschäfte von mehr als 25 % des unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Vermögens der BCI 2 Partnership, es sei denn (i) bei Equipmentverkäufen, die bereits bei Ankauf des Equip- Gesellschaftsverträge ments mit dem Pächter/Mieter vereinbart worden sind, (ii) das veräußerte Equipment wird im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb durch anderes Equipment ersetzt oder (iii) derartige Geschäfte erfolgen zur Besicherung von Darlehen, die die BCI 2 Partnership in Übereinstimmung mit dem Business Plan aufgenommen hat. Vermögensmäßige Rechte und Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen An einem Gewinn sowie an einem Verlust nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung an dem stimmund gewinnberechtigten Anteil am Nominalkapital teil. Für Gewinne gilt die vorgenannte verhältnismäßige Beteiligung, bis das gesamte von der BCI 2 KG in die BCI 2 Partnership eingebrachte Kapital eine Nachsteuer-IRR-Rendite von 7,3 % p. a. erwirtschaftet hat. Danach wird der Gewinn im Verhältnis 80 zu 20 zwischen der BCI 2 KG und der BCI 2 Pte. Ltd. verteilt. Im Rahmen der Liquidation erfolgt eine Überprüfung und eventuelle nachträgliche Korrektur der Gewinnverteilung für den Fall, dass es während des Bestehens der BCI 2 Partnership zu einer abweichenden Verteilung aufgrund von inkorrekten Kalkulationen gekommen sein sollte. Der Liquiditätsüberschuss der BCI 2 Partnership wird nach Abzug von Betriebsausgaben der BCI 2 Partnership, von Investitionen und sonstigen Ausgaben und Steuern, von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung sowie von Beträgen, die nach dem Ermessen der Geschäftsführung als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind, quartalsweise am Ende eines Quartals an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer (anteiligen) gewinn- und stimmberechtigten Anteile ausgeschüttet. Die Verteilung der Liquidationsüberschüsse der BCI 2 Partnership erfolgt t in erster Linie zur Auszahlung von zum Zeitpunkt der Liquidation bestehenden positiven Salden auf den Kapitalkonten der Gesellschafter, auf dem die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter am Nominalkapital gebucht sind; t in zweiter Linie zur Auszahlung von zum Zeitpunkt der Liquidation bestehenden positiven Salden auf den Kapitalkonten der Gesellschafter, auf dem die jeweiligen zusätzlichen Kapitaleinlagen der Gesellschafter gebucht sind; t in dritter Linie zur Auszahlung von zum Zeitpunkt der Liquidation bestehenden positiven Salden auf den Gewinn- und Verlustkonten der Gesellschafter. t Während der prognostizierten Fondslaufzeit erhält die BCI 2 Pte. Ltd. Gesamtauszahlungen, die der Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung zurgerechnet werden können, in Höhe von insgesamt ca. 669 TUS$. Die Beteiligung am Gewinn und einem eventuellen Mehrergebnis erfolgt somit disproportional zu den insgesamt geleisteten Kapitaleinzahlungen der BCI 2 KG und der BCI 2 Pte. Ltd. und entspricht ca. 1,42 % p. a. des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft. Andererseits erhält die BCI 2 Pte. Ltd. für ihre unterstützenden Gesellschafterleistungen keine gesonderte Vergütung. Übertragung der Anteile Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen für die BCI 2 KG nicht der Zustimmung des anderen Gesellschafters. Für die BCI 2 Pte. Ltd. bedarf eine solche Verfügung der Zustimmung der BCI 2 KG; außer in dem Falle, dass die BCI 2 Pte. Ltd. ihren Gesellschaftsanteil an ein verbundenes Unternehmen oder an Buss Capital Singapur überträgt. Dauer und Liquidation Die BCI 2 Partnership ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist geplant, dass sämtliche Vermögenswerte, insbesondere die Container und das sonstige Transportequipment, zum Ende des Jahres 2015 verkauft werden sollen und anschließend Liquidation erfolgen soll. Die Gesellschafter beschließen die Liquidation mit einfacher Mehrheit. Liquidator ist der General Manager. Der Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership unterliegt singapurischem Recht und wird als ins Deutsche übersetzte Version auf S. 139ff . im Abschnitt „Wichtige Verträge“ dieses Verkaufsprospekts vollständig wiedergegeben. 83 84 Treuhandvertrag Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Buss Treuhand GmbH Anleger können der Fondsgesellschaft anfänglich nur mittelbar über die Treuhänderin beitreten (vgl. S. 73). Die Treuhänderin hält die entsprechende Beteiligung an der Fondsgesellschaft im eigenen Namen und auf Rechnung des Anlegers. Lässt sich ein Anleger im weiteren Verlauf unmittelbar als Kommanditist der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eintragen, verwaltet die Treuhänderin die Beteiligung dieses Kommanditisten ab dessen Eintragung im Handelsregister als Verwaltungstreuhänderin. Die Treugeber haben sich anhand des vorliegenden Verkaufsprospektes über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Beteiligungsangebots umfassend zu informieren. Eine rechtliche, steuerrechtliche, kaufmännische oder technische Prüfung von Sachverhalten oder etwaigen Risiken durch die Buss Treuhand GmbH ist nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses. Aufgaben der Treuhänderin Die Treuhänderin verwaltet die treuhänderisch gehaltene Beteiligung eines Treugebers uneigennützig und übt die Rechte des Treugebers nach Maßgabe des Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft sowie unter Berücksichtigung auch der gemeinschaftlichen Interessen aller Treugeber nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Sie hält die Kapitalanteile der Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und wird als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis wird der Treugeber so gestellt, als ob er mit dem eingezahlten Kapitalanteil, den die Treuhänderin anteilig für ihn hält, unmittelbar Kommanditist geworden wäre. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen und Ergebnis der Fondsgesellschaft sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte. Der Treugeber nimmt am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft teil. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles herauszugeben, was sie in Ausübung des Treuhandvertrages für diesen erlangt, beispielsweise Ausschüttungen und Auszahlungen, das Auseinandersetzungsguthaben und alle sonstigen Ergebnisse, die auf die Beteiligung des Treugebers an der Fondsgesellschaft entfallen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die nachfolgend dargestellten Bestimmungen des Treuhandvertrages sowohl für Treugeber als auch für (ehemalige) Treugeber, die mit ihrem Gesellschaftsanteil im Handelsregister eingetragen sind, weshalb in der Folge nur von Treugeber(n) gesprochen wird. Rechte und Pflichten der Treuhänderin, Weisungen der Treugeber Die Treuhänderin hat den Treugebern unverzüglich nach Vorliegen des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft einen Bericht über die Lage der Fondsgesellschaft vorzulegen und Abschriften der Jahresabschlüsse der Fondsgesellschaft zu überlassen. Darüber hinaus hat die Treuhänderin den Treugeber entweder unmittelbar über die Fondsgesellschaft oder selbst, z. B. durch Übermittlung von Unterlagen, über wesentliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu unterrichten. Die Treuhänderin ist berechtigt, für den Treugeber die Kontrollrechte des § 166 HGB in der Fondsgesellschaft wahrzunehmen. Nehmen einzelne Treugeber nicht selbst an Beschlussfassungen der Fondsgesellschaft teil, übt die Treuhänderin für diese das Stimmrecht aus. Die Treuhänderin übt für die Treugeber das Stimmrecht sowohl im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassungen als auch bei Gesellschafterversammlungen aus. Die Treuhänderin hat den Treugeber spätestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Termin von schriftlichen Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft sowie über Beschlussgegenstände und ggf. die Tagesordnung zu unterrichten und dessen Weisung hinsichtlich der Ausübung seines Stimmrechts einzuholen. Der Treugeber hat seine Weisung spätestens einen Tag vor dem Datum der jeweiligen Beschlussfassung bzw. dem Ablauf der Frist für die jeweilige Stimmabgabe schriftlich gegenüber der Treuhänderin zu erklären. Erteilen Treugeber keine Weisung, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich der Stimme anteilig zu enthalten. Übertragung der Beteiligung, Erbfall Für die Übertragung und Belastung der Beteiligung des Treugebers sowie im Erbfall gelten die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend (vgl. S. 77). Der Treugeber hat alle der Treuhänderin durch eine Übertragung oder Belastung entstehenden Kosten zu tragen und muss außerdem für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 € ggf. zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer an die Treuhänderin zahlen. Treuhandvertrag Zahlungsverpflichtung des Treugebers Der Treugeber ist verpflichtet, den gemäß der Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin auf das in der Beitrittserklärung angeführte Konto zu zahlen. Kommt er dieser Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhänderin nicht oder nicht in voller Höhe nach, ist die Treuhänderin berechtigt, von dem mit ihm geschlossenen Treuhandvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Tritt die Treuhänderin ganz oder teilweise von dem Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den Treugeber innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Mitteilung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft auszuschließen. Haftung des Anlegers und Freistellungsanspruch der Treuhänderin Beteiligt sich ein Anleger als Treugeber mittelbar über die Treuhänderin, so haftet er nicht unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft, da an seiner Stelle die Treuhänderin in das Handelsregister eingetragen ist. Allerdings stellen die Treugeber die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten frei, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligungen der Treugeber entstehen. Damit ist der als Treugeber beitretende Anleger einem Kommanditisten auch hinsichtlich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Freihalteverpflichtung des Treugebers gegenüber der Treuhänderin haftet der Treugeber auch im Falle seines Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft oder der Liquidation der Fondsgesellschaft wirtschaftlich wie ein Kommanditist. Haftung der Treuhänderin Die Treuhänderin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Sie haftet den Treugebern nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen der ihr obliegenden Pflichten oder für die Verletzung von Kardinalpflichten. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, in jedem Falle auf die Höhe des Emissionskapitals beschränkt. Beendigung des Treuhandvertrages Der einzelne Treugeber kann den Treuhandvertrag nur kündigen, wenn er als Kommanditist der Fondsgesellschaft zur Kündigung seiner Gesellschafterstellung an der Fondsgesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft bzw. des Gesetzes berechtigt wäre. Die Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der jeweilige Eingang bei der Treuhänderin maßgebend. Das Treuhandverhältnis endet in entsprechender Anwendung der §§ 17ff. des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft. Sind Treugeber bereits als Kommanditisten der Fondsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, so wirkt eine Kündigung der Gesellschafterstellung an der Fondsgesellschaft zugleich als Kündigung des Treuhandvertrages. Rechtsordnung Der Treuhandvertrag unterliegt deutschem Recht und wird auf S. 145ff. im Abschnitt „Wichtige Verträge“ dieses Verkaufsprospektes vollständig wiedergegeben. Aufgaben der Buss Treuhand GmbH gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Fondsgesellschaft Die Fondsgesellschaft hat mit der Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin) am 8. September 2009 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Danach übernimmt die Treuhänderin für die Fondsgesellschaft in der Zeichnungs-, Betriebs- und Liquidationsphase verschiedene im Zusammenhang mit der Betreuung der Anleger stehende Aufgaben, wie die laufende Verwaltung der Beteiligungen, die gesamte Korrespondenz mit den Treugebern und Kommanditisten sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gesellschafterbeschlüssen; diese Aufgaben wären sonst von der Fondsgesellschaft bzw. von ihrer Komplementärin wahrzunehmen. Für diese Tätigkeiten erhält die Treuhänderin die auf S. 92 erläuterte Vergütung von der Fondsgesellschaft. Aufwendungen der Treuhänderin für Rechts-, Verfahrens- und Beratungskosten, die im Interesse der Fondsgesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet. Der Geschäftsbesorgungsvertrag unterliegt deutschem Recht. 85 86 Weitere Verträge Verträge mit der BCI Partnership Containerkaufverträge Containerkaufvertrag vom 12. September 2008 Die BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 12. September 2008 in der durch Änderungsvereinbarung vom 29. Dezember 2009 und Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 geänderten Fassung per 31. Juli 2009 insgesamt 16.679 CEU neuer und gebrauchter Container sowie sonstiges Transportequipment zu einem Gesamtkaufpreis von 20.991.411,15 US$ von der Buss Container Management GmbH (BCM) erworben. In diesem Betrag sind in Euro und Britischen Pfund geschuldete Teilkaufpreise in Höhe von 1.197.833,18 € bzw. 123.597,49 GBP mit Wechselkursen von 1,39 US$/€ bzw. 1,60 US$/GBP in Ansatz gebracht. Ein Teil der Container, 473 CEU, sind bereits zum 31. März 2009 für einen Teilkaufpreis in Höhe von 739.331,61 US$ übertragen worden. Die übrigen Container, 16.206 CEU, sind zum 31. Juli 2009 auf die BCI 2 Partnership übergegangen. Optionsvertrag vom 15. Januar 2009 Darüber hinaus hat die BCI 2 Partnership mit der BCM mit Datum vom 15. Januar 2009 einen Vertrag über den Erwerb einer Kaufoption für insgesamt weitere 13.453 CEU gebrauchte Standardcontainer abgeschlossen („BCM-Optionsvertrag“). Die BCI 2 Partnership hat diese Option zum 31. Juli 2009 ausgeübt und den entsprechenden Kaufvertrag abgeschlossen. Der Kaufpreis für diese Container betrug per 31. Juli 2009 14.951.493,16 US$. Containerkaufvertrag vom 18. Februar 2009 BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2009 insgesamt 1.652 CEU gebrauchter Container zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.635.480 US$ von der BCM erworben. Containerkaufvertrag vom 1. März 2009 Darüber hinaus hat die BCI 2 Partnership mit Kaufvertrag vom 1. März 2009 weitere 299 gebrauchte Container (498 CEU) und 22 neue Flatracks (75 CEU) zu einem Kaufpreis von im Ergebnis 666.615,48 US$ von der BCM erworben. Containerkaufvertrag vom 6. Juli 2009 BCI 2 Partnership hat im Ergebnis mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2009 insgesamt 7.428 CEU neuer und gebrauchter Container, die mit Wirkung zum 31. Juli 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen wurden, zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 7.862.664,46 US$ von der BCM erworben. Equipmentkaufvertrag vom 15. September 2009 BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 15. September 2009 insgesamt 13 Planenauflieger, die mit Wirkung zum 30. September 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen werden, zu einem Kaufpreis in Höhe von 296.853,77 € von der BCM erworben. Containerkaufvertrag vom 18. September 2009 BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 18. September 2009 weitere 10 Kühlcontainer (105 CEU), die mit Wirkung zum 30. September 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen werden, zu einem Kaufpreis in Höhe von 168.000 US$ von der BCM erworben. Containerkaufvertrag vom 31. August 2009 BCI 2 Partnership hat von SEATEQ CONTAINERS INTERNATIONAL, einem Joint Venture von Buss Capital Singapur und der Seateq Corporation, mit Kaufvertrag vom 31. August 2009 insgesamt 928 Standardcontainer (1.107 CEU), die mit Wirkung zum 31. August 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen wurden, zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 824.587,01 US$ erworben. Containerkaufvertrag vom 31. August 2009 BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 31. August 2009 32 von Textainer gemanagte Flatracks (108 CEU), die mit Wirkung zum 31. August 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen wurden, zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 254.080,24 US$ von Buss Capital Singapur erworben. Containerkaufvertrag vom 22. September 2009 BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 22. September 2009 insgesamt 890 Standardcontainer (1.433 CEU), die mit Wirkung zum 30. September 2009 auf die BCI 2 Partnership übertragen werden, zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 1.646.951 US$ von Buss Capital Singapur erworben. Auflösung Treuhandverhältnis und Übernahme von Containern auf eigene Rechnung BCI 2 Partnership hat im eigenen Namen aber auf Rechnung von Buss Capital Singapur mit Kaufvertrag vom 28. August 2009 von der CF Leasing Ltd., einem Joint Venture der Fortis Bank und Cronos Containers Ltd., insgesamt 1.690 Standard-, Kühl-, Tank- und Spezialcontainer (4.445 CEU) mit Wirkung zum 31. August 2009 für einen Kaufpreis in Höhe von 6.650.000 US$ erworben. Die Container wurden mit Eigenkapital, das von Buss Capital Singapur bereitgestellt wurde, und Fremdkapital in Höhe von 3.850.000 US$ aus dem Darlehen, das der BCI 2 Partnership gemäß Darlehensvertrag vom 31. Juli 2009 zur Finanzierung von Containern zur Verfügung steht, finanziert. Nach einer Vereinbarung zwischen der BCI 2 Partnership und Buss Capital Singapur, für deren Rechnung die BCI 2 Weitere Verträge Partnership die Container im Ergebnis erwerben sollte, stehen alle Einkünfte aus den erworbenen Containern Buss Capital Singapur zu und sind entsprechend von der BCI 2 Partnership an Buss Capital Singapur weiterzuleiten. Andererseits hat Buss Capital Singapur der BCI 2 Partnership alle Kosten einschließlich der Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Container entstehen, zu erstatten. Die BCI 2 Partnership hat die Container mithin nur treuhänderisch für Buss Capital erworben. Der wirtschaftliche Nutzen steht Buss Capital Singapur zu. Gemäß Vereinbarung vom 22. September 2009 soll die zuvor dargestellte Vereinbarung zum 30. September 2009 aufgehoben werden und die BCI 2 Partnership zu diesem Datum das volle wirtschaftliche Eigentum an den Containern übernehmen. Im Gegenzug zahlt die BCI 2 Partnership am 30. September 2009 2.600.000 US$ an Buss Capital Singapur, so dass sie im Ergebnis für die Container per 30. September 2009 einen Kaupreis in Höhe von 6.450.000 US$ (2.600.000 US$ EK + 3.850.000 US$ FK) zahlt. Die mit den Containern zusammenhängenden Mietforderungen zum jeweiligen Übertragungszeitpunkt wurden nach keinem der Kaufverträge erworben. Alle Kaufverträge sehen vor, dass die BCI 2 Partnership bei Erwerb der Container in alle sonstigen die Container betreffenden Verträge eintritt. Die Kaufverträge enthalten die üblichen Gewährleistungsrechte und stehen im Einklang mit den Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership. Die Kaufverträge und der Optionsvertrag mit der Buss Container Management GmbH unterliegen deutschem Recht. Die übrigen Verträge unterliegen US-amerikanischem bzw. singapurischem Recht. Containermietverträge (Lease Agreements) Für rund 90 % der von der BCI 2 Partnership zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erworbenen Container bestehen Mietverträge. Bei den Mietverträgen handelt es sich überwiegend um Long-Term-Lease-Agreements mit einer ursprünglichen Laufzeit von in der Regel fünf Jahren und unterschiedlichen Restlaufzeiten und um Master-LeaseAgreements ohne feste Laufzeit. Wichtige Inhalte der Mietverträge sind die folgenden: t t t t Miethöhe pro Tag; Mietvertragslaufzeit; Kündigungsfrist und Verlängerungsregelung; Rückgabebegrenzungen, vor allem nach Menge innerhalb eines Zeitraums und Rückgabeort; t Verpflichtung zur Instandhaltung und Rückgabe in ordnungsgemäßem und einsatzfähigem Zustand; t Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung. Die Mietverträge unterliegen überwiegend US-amerikanischem Recht. Darlehensvertrag Die BCI 2 Partnership hat mit der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank AG/Singapore Branch am 31. Juli 2009 einen Darlehensvertrag in Höhe von insgesamt bis zu 26,5 Mio. US$ mit einer zweijährigen Laufzeit bis zum 31. Juli 2011 geschlossen. Das Darlehen ist bis zum 30. September 2009 in voller Höhe für den Erwerb der in diesem Verkaufsprospekt auf den S. 43ff. dargestellten Containerflotte in Anspruch genommen worden. Der größte Teil in Höhe von 22,5 Mio. US$ wurde bereits Ende Juli ausgezahlt. Die Beleihungsrate beträgt gemäß Darlehensvertrag knapp 50 % des jeweiligen Kaufpreises für die Container. Die in Anspruch genommenen Darlehensmittel sind in vierteljährlichen Raten unter Berücksichtigung eines Mindesttilgungsplans zurückzuführen. Die erste Tilgungsrate beläuft sich auf 2,5 % des per 30. September 2009 in Anspruch genommenen Darlehensbetrages. Danach sind vierteljährlich mindestens 3,75 % dieses Darlehensbetrages zu tilgen. Am 31. Juli 2011 ist der Restbetrag des Darlehens zu tilgen. Die erste monatliche Tilgungsrate ist am 20. Dezember 2009 zur Zahlung fällig. Zusätzlich ist die nach Ausgleich der laufenden Kosten, Gebühren, Honorare und Zinsen sowie nach Rückführung der regelmäßigen (und ggf. der außerordentlichen) Tilgungsraten und Auskehrung der prospektierten Auszahlungen an die Gesellschafter verbleibende Liquidität für vorzeitige Tilgungen des Darlehens zu verwenden. Am 31. Juli 2011 ist der Restbetrag des Darlehens zu tilgen. Das Darlehen ist mit 450 Basispunkten zzgl. des jeweiligen Dreimonats-Libor zu verzinsen. Der Darlehensvertrag sieht Bearbeitungsgebühren in marktüblicher Höhe vor. Zur Besicherung des Darlehens wurde das rechtliche Eigentum an den Containern auf eine eigens zu diesem Zweck errichtete Gesellschaft, deren Anteile zu 100 % von der finanzierenden Bank direkt gehalten werden, übertragen. Die Container dienen der Bank lediglich als Sicherheit. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI 2 Partnership. Zur zusätzlichen Besicherung der Darlehensforderungen werden, wie in der Containerfinanzierung üblich, die Einnahmen der BCI 2 Partnership aus Vermietung oder Versicherungsleistungen an die Bank abgetreten. Der Darlehensvertrag unterliegt deutschem Recht. 87 88 Finanzierungsgarantie von Buss Capital Singapur Buss Capital Singapur hat sich mit Schreiben vom 30. Juni 2009 gegenüber der BCI 2 Partnership verpflichtet, für den Fall, dass es der BCI 2 Partnership nicht gelingen sollte, im Jahr 2011 eine Anschlussfinanzierung für den dann auslaufenden Darlehensvertrag zu erlangen, der BCI 2 Partnership selber eine Anschlussfinanzierung zu marktüblichen Bedingungen zu gewähren. Währungssicherungsgeschäft Die BCI 2 Partnership hat am 11. September 2009 mit einer Schweizer Bank einen Vertrag zur Absicherung des Wechselkursrisikos zwischen dem Euro und dem US-Dollar (Währungssicherungsgeschäft) für die laufenden Auszahlungen mit einer Laufzeit von ca. 6,25 Jahren bis Ende 2015 abgeschlossen. Dieses Währungssicherungsgeschäft berechtigt die BCI 2 Partnership, zum 30. September 2009 6.595.818 € zu einem Wechselkurs von 1,4585 US$/€ in 9.620.000 US$ (Einlage BCI 2 KG) zu tauschen. Die Währungsabsicherung ist so strukturiert, dass die BCI 2 Partnership monatlich Euro-Zuflüsse in Höhe von 7,75 % p. a. bezogen auf einen Euro-Betrag erhält. Im Gegenzug muss die BCI 2 Partnership ebenfalls monatlich Zahlungen in USDollar in Höhe von 8,18 % p. a. bezogen auf den entsprechenden US-Dollarbetrag an die Bank leisten. Zur Absicherung ist die BCI 2 Partnership verpflichtet, ein Bardepot in Höhe von insgesamt 400.000 US$ zu hinterlegen, auf das sie bankübliche Zinsen erhält. Die Höhe des Bardepots ist variabel und hängt von dem Grad der Volatilität des Euro-US-Dollar-Wechselkurses und der verbleibenden Laufzeit des Währungssicherungsgeschäftes ab und kann daher von der Bank erhöht bzw. herab gesetzt werden. Eine Erhöhung des Bardepots würde insbesondere dann erfolgen, wenn der US-Dollar gegenüber dem Euro im Verhältnis zu dem vereinbarten Wechselkurs von 1,4585 US$/€ deutlich an Wert gewinnt Das Währungssicherungsgeschäft unterliegt englischem Recht. Verträge mit der Fondsgesellschaft Darlehensvertrag vom 14. Juli 2009 Die Fondsgesellschaft, die damals noch als BGCF GmbH & Co. KG firmierte, hat am 14. Juli mit Buss Capital einen kurzfristigen Darlehensvertrag über 3.484.875 US$ abgeschlossen, um die erste von ihr mit Vertrag vom gleichen Tag gezeichnete Tranche ihres Kapitalanteils bei der BCI 2 KG erbringen zu können. Das Darlehen wurde am 31. Juli 2009 vollständig ausgezahlt und ist bis spätestens zum 30. September 2009 wieder zurückzuführen. Das Darlehen ist mit 5,0 % p. a. zu verzinsen, wobei die jeweils zum Ende eines Kalendermonats aufgelaufenen Zinsen kapitalisiert werden, d. h. die zu dem jeweiligen Zeitpunkt ausstehende Darlehensvaluta erhöht sich um den Zinsbetrag. Darlehensvertrag zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung Die Fondsgesellschaft hat mit Buss Capital am 11. September 2009 einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von bis zu 7.100.000 € zur Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals geschlossen. Das Darlehen wird bis zum 30. September 2009 in Höhe von ca. 7.070.000 € in Anspruch genommen werden, damit die Fondsgesellschaft ihre zusätzliche Kommanditeinlage bei der BCI 2 KG, das Bardepot und die Vergütung für das Devisentermingeschäft erbringen sowie das kurzfristige Darlehen vom 14. Juli 2009 zurückführen kann. Das Darlehen ist aus den laufenden Einzahlungen der beitretenden Anleger zurückzuzahlen, spätestens jedoch bis zum 31. August 2010. Das Darlehen ist mit 5,0 % p. a. fest verzinslich. Die jeweils zum Ende eines Kalendermonats aufgelaufenen Zinsen werden kapitalisiert, d. h. die zu dem jeweiligen Zeitpunkt ausstehende Darlehensvaluta erhöht sich um den Zinsbetrag. Die letzte Zinszahlung wird zusammen mit der letzten Tilgungsrate zur vollständig Rückführung des Darlehens zur Zahlung fällig. Währungssicherungsgeschäft Die Fondsgesellschaft hat am 11. September 2009 mit der BCI 2 Partnership einen Vertrag zur Absicherung des Wechselkursrisikos zwischen dem Euro und dem US-Dollar (Währungssicherungsgeschäft) für die laufenden Auszahlungen mit den gleichen Bedingungen, die für das zwischen der BCI 2 Partnership und einer Schweizer Bank abgeschlossene Währungssicherungsgeschäft gelten, abgeschlossen (vgl. oben unter „Verträge mit der BCI 2 Partnership – Währungssicherungsgeschäft“ auf S. 88). Zwischen der Fondsgesellschaft und der BCI 2 Partnership wurde jedoch sowohl für die Eurozahlungen an die und für die US-DollarZahlungen von der Fondsgesellschaft jeweils ein quartalsweiser Zahlungslauf vereinbart. Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, für die BCI 2 Partnership bis spätestens zum 20. September 2009 das zur Absicherung des Währungssicherungsgeschäfts zu hinterlegen- Weitere Verträge de US-Dollar-Bardepot in Höhe von insgesamt 400.000 US$ bei der Schweizer Bank zu erbringen. Im Gegenzug hat die BCI 2 Partnership ihre Auszahlungsansprüche bezüglich des Bardepots gegen die Bank im Rahmen des Währungssicherungsgeschäfts an die Fondsgesellschaft abgetreten. Die Fondsgesellschaft erhält von der BCI 2 Partnership die laufenden Zinsen, die diese auf das Bardepot erhalten hat, abzgl. eines Betrages in Höhe von 0,5 % p. a. des jeweiligen Saldos des Bardepots. Die Höhe des Bardepots ist variabel und hängt von dem Grad der Volatilität des Euro-USDollar-Wechselkurses und der verbleibenden Laufzeit des Währungssicherungsgeschäfts ab und kann daher von der Bank erhöht bzw. herabgesetzt werden. Im Falle einer Erhöhung ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, auch diesen Teil des Bardepots für die BCI 2 Partnership bei der Bank zu hinterlegen. Im Falle einer Herabsetzung erhielte die Fondsgesellschaft den entsprechenden Betrag zurück. Die Fondsgesellschaft hat ihre Ansprüche auf Auszahlungen bzw. Ausschüttungen als Gesellschafterin der BCI 2 KG zur Sicherheit an die BCI 2 Partnership abgetreten. Das Währungssicherungsgeschäft unterliegt englischem Recht. Devisentermingeschäft Ebenfalls am 11. September 2009 hat die Fondsgesellschaft mit Buss Capital ein Devisentermingeschäft abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Devisentermingeschäfts wird am Ende der prognostizierten Fondslaufzeit ein US-Dollarbetrag in Höhe von 10,625 Mio. US$ von Buss Capital zu einem Wechselkurs von 1,4625 US$/€ wieder in Euro umgetauscht, so dass die Fondsgesellschaft Euro-Auszahlungen an die Anleger leisten kann. Die Fondsgesellschaft zahlt Buss Capital für diese Währungsabsicherung eine einmalige Vergütung in Höhe von 3% des entsprechenden Kapitalanteils der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG von derzeit 9.620.000 US$. Dies entspricht 197.875 €. Diese Vergütung wird zum 30. September 2009 fällig. Buss Capital tritt der Fondsgesellschaft zwei auf Buss Capitals Rechnung von der Schweizer Bank, mit der auch das Währungssicherungsgeschäft für die laufenden Auszahlungen erfolgt ist, erworbene US-Dollar-Put-Optionen für insgesamt 10.600.000 US$ zu einem Wechselkurs von 1,52 US$/€ zur Sicherheit ab. Im Fall einer Erweiterung des Emissionskapitals ist Buss Capital verpflichtet, zu wirtschaftlich gleichartigen Bedingungen eine ergänzende Devisensicherungen abschließen, soweit diese am Markt verfügbar ist. Die Vergütung für das Devisentermingeschäft würde dann proportional mit einem höheren Kapitalanteil an der BCI 2 KG steigen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Platzierungsgarantie Buss Capital hat gegenüber der Fondsgesellschaft mit Vertrag vom 15. September 2009 eine Platzierungsgarantie abgegeben. Mit dieser Platzierungsgarantie hat sich Buss Capital verpflichtet, eine Einlage in Höhe der Differenz zwischen den gezeichneten Einlagen und dem planmäßigen Emissionskapital von 7.860.000 € zu übernehmen, wenn nicht bis zum 30. Juni 2010 das gesamte planmäßige Emissionskapital der Fondsgesellschaft gezeichnet worden ist, und diese bis spätestens zum 31. Juli 2010 zu erbringen. Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält Buss Capital eine pauschale Vergütung in Höhe von 7.860 €. Dies entspricht 0,1 % des planmäßigen Emissionskapitals. Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch am 30. Juni 2010. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Die Platzierungsgarantie sieht vor, dass Buss Capital ihre Verpflichtungen aus der Platzierungsgarantie auch durch die Umwandlung ihrer Darlehensforderung aus dem kurzfristigen Darlehen vom 11. September 2009 in Eigenkapital der Fondsgesellschaft erbringen kann. Für den Fall, dass nicht das gesamte planmäßige Emissionskapital bis zum 30. Juni 2010 platziert werden konnte und das kurzfristige Darlehen zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung entsprechend nicht innerhalb der geplanten Laufzeit getilgt werden konnte, ist Buss Capital gemäß § 4.6 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend berechtigt, ihre Einlage in Höhe der Differenz zwischen den gezeichneten Einlagen und dem planmäßigen Emissionskapital von 7.860.000 € ganz oder teilweise durch Aufrechnung mit ihrer Darlehensforderung zu erbringen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Konzeption, Prospekterstellung und Marketing Die Fondsgesellschaft hat mit Buss Capital am 1. September 2009 einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, nach dem Buss Capital für die Fondsgesellschaft die Entwicklung der Finanz- und Investitionskonzeption, deren Aufbereitung in Form des vorliegenden Verkaufsprospektes sowie die dazugehörigen Marketingmaßnahmen übernimmt. Für ihre Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erhält Buss Capital die auf S. 92 dargestellte Vergütung. Der Geschäftsbesorgungsvertrag unterliegt deutschem Recht. 89 90 Eigenkapitalvermittlungsvertrag Buss Capital hat mit Eigenkapitalvermittlungsvertrag vom 15. September 2009 den Vertrieb des Gesellschaftskapitals der Fondsgesellschaft übernommen. Buss Capital erhält hierfür die auf S. 92 dargestellte Vergütung von der Fondsgesellschaft. Buss Capital ist berechtigt, hinsichtlich des insgesamt einzuwerbenden Gesellschaftskapitals oder eines Teilbetrags Untervermittlungsverträge mit geeigneten Dritten, z. B. Banken, Sparkassen, freien Vertrieben, Finanzdienstleister, etc. zu schließen. Hieraus entstehen keine Verpflichtungen für die Fondsgesellschaft. Die dritten Vertriebspartner werden von Buss Capital insbesondere aus ihrer Vergütung gemäß Eigenkapitalvermittlungsvertrag und ggf. auch aus der für die Platzierungsgarantie gegenüber der Fondsgesellschaft erlangten Vergütung bezahlt. Der jeweilige Vertriebspartner erhält von Buss Capital für die Vermittlung des Eigenkapitals im Durchschnitt eine Provision in Höhe von ca. 7,25 % bezogen auf die vermittelte Kapitaleinlage. Die konkrete Höhe der Provision des jeweiligen Vertriebspartners hängt von der individuellen vertraglichen Regelung mit Buss Capital ab. Es ist zudem möglich, dass einzelne Vertriebspartner eine höhere Provision oder weitere Provisionen von Dritten erhalten. Die tatsächlich an den jeweiligen Vertriebspartner gezahlte Provision ist daher nur auf Ebene des Vertriebspartners ermittelbar. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Dienstleistungsvertrag Mit Vertrag vom 8. September 2009 zwischen der Fondsgesellschaft und Buss Capital hat Buss Capital das Führen der laufenden Buchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses für die Fondsgesellschaft sowie die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs übernommen. Für ihre Leistungen im Rahmen des Vertrages erhält Buss Capital die auf S. 93 dargestellte Vergütung. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Mittelverwendungskontrolle Für die Sicherstellung einer durchgängigen Mittelverwendungskontrolle während der Investitionsphase hat die Fondsgesellschaft mit Datum vom 17. September 2009 mit einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Mittelverwendung abgeschlossen. Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs ist, dass auf Ebene der Fondsgesellschaft sichergestellt wird, dass die von den Anlegern auf das Mittelverwendungskonto eingezahlten Einlagen entsprechend dem Investitionsplan der Fondsgesellschaft verwendet werden. Der Mittelverwendungskontrolle unterliegen lediglich die auf dem Mittelverwendungskonto eingegangenen Gesellschaftereinlagen, nicht dagegen die Fremdmittel oder sonstige Eigenmittel. Die wesentlichen Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs bestehen darin, zu prüfen, ob die Freigabevoraussetzungen gemäß Mittelverwendungsvertrag formal vorliegen. Darüber hinaus wird er keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob die Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft sind, oder die Bedingungen, an die die Investitionsrichtlinien eine Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplanes der BCI 2 Partnership knüpfen, erfüllt sind. Ferner prüft er nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, die Werthaltigkeit von Garantien, insbesondere Platzierungsgarantien, oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit oder die Rechtmäßigkeit der von der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher Nachweise. Ferner prüft der Mittelverwendungskontrolleur nicht, ob Vereinbarungen, Leistungen oder Entscheidungen der Gesellschaft unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Fondsgesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur werden in der Weise über die Gesellschaftereinlagen verfügen, dass der Mittelverwendungskontrolleur die unter Vorlage einer Zahlungsanweisung von der Fondsgesellschaft angeforderten Mittel gegenzeichnet. Der Mittelverwendungskontrolleur ist bei Ausführung seiner Tätigkeiten nach dem Mittelverwendungsvertrag unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden, insbesondere nicht an solche von Anlegern, die sich an der Fondsgesellschaft beteiligen. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der auf dem Mittelverwendungskonto eingezahlten Gelder. Er kontrolliert lediglich die Verwendung dieser Gelder nach formalen Kriterien. Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten von der Fondsgesellschaft eine pauschale Vergütung in Höhe von 0,1 % des Emissionskapitals zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, mindestens jedoch 7.500 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für das planmäßige Emissionskapital resultiert hieraus eine Vergütung von 9.353,40 € (inkl. Umsatzsteuer). Diese Vergütung ist mit der vollständigen Zeichnung und Einzahlung der Gesellschaftereinlagen, spätestens am 30. Juni 2010 fällig. Der Mittelverwendungskontrollvertrag unterliegt deutschem Recht und wird auf S. 149ff. im Abschnitt „Wichtige Verträge“ vollständig wiedergegeben. Verflechtungen und Vergütungen/Gewinnbeteiligungen Verflechtungen und Vergütungen /Gewinnbeteiligungen Verflechtungen Zwischen der Fondsgesellschaft und deren Gesellschaftern einerseits und der Initiatorin Buss Capital und mit dieser verbundenen Unternehmen andererseits bestehen folgende Verflechtungen: Die Initiatorin und Anbieterin, die Buss Capital GmbH & Co. KG, ist alleinige Gesellschafterin sowohl der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH als auch der Buss Container Management GmbH (BCM), der Verkäuferin des größten Teils des bisher von der BCI 2 Partnership erworbenen Containerportfolios. Ferner ist die Initiatorin mittelbar zu 85 % an der Buss Capital Funds Singapore Partnership beteiligt, die ihrerseits über die BCI 2 Pte. Ltd. mittelbar 12,5 % der stimm- und gewinnberechtigten Anteile an der BCI 2 Partnership hält und ebenfalls Container an die BCI 2 Partnership verkauft hat. Geschäftsführer sowohl der Komplementärin der Fondsgesellschaft und der Komplementärin als auch von BCM sind die Herren Dr. Dirk Baldeweg und Dr. Johann Killinger, der darüber hinaus auch Geschäftsführer der BCI 2 KG ist. Dr. Johann Killinger ist geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Buss Group GmbH & Co. KG, die zu 85 % an der Initiatorin beteiligt ist, und Geschäftsführer der Initiatorin. Herr Dr. Dirk Baldeweg ist geschäftsführender Gesellschafter der Initiatorin. Gesellschafter der Treuhänderin, der Buss Treuhand GmbH, sind neben deren Geschäftsführer, Stefan Krueger, die Buss Group GmbH & Co. KG und Dr. Dirk Baldeweg. Vergütungen und Gewinnbeteiligungen der Gründungsgesellschafter, der Anbieterin sowie mit dieser verbundenen Unternehmen Komplementärin der Fondsgesellschaft Die Komplementärin der Fondsgesellschaft erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und ihre Tätigkeit als Geschäftsführung der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 2.000 € p. a. Diese Vergütung ist am 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung beläuft sich diese Vergütung auf insgesamt ca. 13.000 €. Als Abgeltung für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin eine erfolgsabhängige Vergütung. Diese beträgt 1 % des Betrages, um den die seit dem 1. Januar 2011 bis einschließlich der bei einem Liquidationsbeschluss zum Ende des Jahres 2015 an Anleger auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse die tatsächlich an die Anleger geleisteten Gesamtauszahlungen den Mindestbetrag von 123 % der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft übersteigen. Sofern der Liquidationsbeschluss zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt gefasst wird, reduziert bzw. erhöht sich der Min- Die Anbieterin und mit ihr verbundene Unternehmen, die Leistungen für die Fondsgesellschaft erbringen Buss Group GmbH & Co. KG Hamburg 80 % 76,5 % Buss Treuhand GmbH (Treuhänderin) Buss Capital GmbH & Co. KG (Anbieterin) 85 % Buss Capital Funds Singapore Partnership 100 % BCI 2 Pte. Ltd. 12,5 % BCI 2 Partnership 100 % Buss Container Management GmbH (Verkäuferin des ersten Containerportfolios) 100 % Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH (Komplementärin der Fondsgesellschaft) 91 92 destbetrag um ein Zwölftel von 5,25 % für jeden Monat eines früheren bzw. späteren Beschlusses. Für die Ermittlung des Liquidationsüberschusses sind diese Vergütung der Komplementärin und die Vergütung der Treuhänderin in der Liquidationsphase, die jeweils aus dem Liquidationsüberschuss zu zahlen sind, nicht zu berücksichtigen. Die Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Anleger ausgeschüttet werden sollen. Nach der Prognoserechnung beläuft sich diese Vergütung auf ca. 325 €. Die Komplementärin erhält damit bei prognosegemäßer Platzierung des Emissionskapitals und einem prognosegemäßen Beteiligungsverlauf Vergütungen in Höhe von insgesamt ca. 13.325 €. Ferner hat sie Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten, mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. Treuhänderin Die Treuhänderin erhält für ihre im Rahmen der Zeichnungsphase zu erbringenden Leistungen, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Beitritt der Treugeber, eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 % des bis zum Ende der Zeichnungsphase gezeichneten Emissionskapitals. Bei prognosegemäßer Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals von 7.860.000 € entspricht dies einem Betrag von 19.650 €. Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch am 30. Juni 2010. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Für die laufende Verwaltung der Beteiligungen der Anleger erhält die Treuhänderin ab dem 1. Januar 2010 eine weitere Vergütung in Höhe von 0,25 % p. a. des jeweils zum Anfang eines Monats gezeichneten Emissionskapitals. Diese Vergütung erhöht sich kalenderjährlich jeweils um 2,00 % gegenüber dem Vorjahresniveau, erstmals zum 1. Januar 2011. Die laufende Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung beläuft sich diese Vergütung auf insgesamt ca. 123.990 €. Als Abgeltung für den Mehraufwand im Zusammenhang mit einer Liquidation der Fondsgesellschaft erhält die Treuhänderin eine erfolgsabhängige Vergütung. Diese beträgt 2 % des Betrages, um den die seit dem 1. Januar 2011 bis einschließlich der bei einem Liquidationsbeschluss zum Ende des Jahres 2015 an Anleger auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse die tatsächlich an die Anleger geleisteten Gesamtauszahlungen den Mindestbetrag von 123 % der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft übersteigen. Sofern der Liquidationsbeschluss zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt gefasst wird, reduziert bzw. erhöht sich der Mindestbetrag um ein Zwölftel von 5,25 % für jeden Monat eines früheren bzw. späteren Beschlusses. Für die Ermittlung des Liquidationsüberschusses sind diese Vergütung der Treuhänderin und die Vergütung der Komplementärin in der Liquidationsphase, die jeweils aus dem Liquidationsüberschuss zu zahlen sind, nicht zu berücksichtigen. Die Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Anleger ausgeschüttet werden sollen. Bei einem prognosegemäßen Liquidationsüberschuss erhält die Treuhänderin ca. 650 €. Damit erhält die Treuhänderin bei prognosegemäßer Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals und einem prognosegemäßen Beteiligungsverlauf Vergütungen in Höhe von insgesamt 144.290 €. Aufwendungen der Treuhänderin für Rechts-, Verfahrensund Beratungskosten, die im Interesse der Fondsgesellschaft anfallen, werden zusätzlich erstattet. Darüber hinaus erhält die Treuhänderin gemäß § 6.3 des Treuhandvertrages im Falle der Übertragung seiner Beteiligung durch einen Anleger (Treugeber) für den ihr entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer je Übertragung. Anbieterin Auf Basis des Konzeptionsvertrages erhält Buss Capital für die Finanz- und Investitionskonzeption der Fondsgesellschaft, die Erstellung des Verkaufsprospekts sowie die dazugehörigen Marketingmaßnahmen eine Vergütung in Höhe von 0,45 % des gezeichneten und eingezahlten Emissionskapitals der Fondsgesellschaft. Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch am 30. Juni 2010. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Nach der Prognoserechnung beläuft sich diese Vergütung auf 35.370 €. Für die Einwerbung und Vermittlung des Emissionskapitals erhält Buss Capital eine vom Platzierungsstand abhängige Vergütung in Höhe von 8,75 % des platzierten und eingezahlten Emissionskapitals. Bei Erreichen des planmäßigen Emissionskapitals von € sind dies 687.750 €. Die Vergütung ist – erfolgsorientiert – jeweils anteilig entstanden und fällig, wenn der jeweilige Beteiligungsbetrag durch den Anleger auf das Mittelverwendungskonto der Fondsgesellschaft eingezahlt und von dem Mittelverwendungskontrolleur freigegeben wurde. Buss Capital erhält für die Gewährung der Platzierungsgarantie von der Fondsgesellschaft eine einmalige Vergütung in Höhe von 7.860 €. Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch am 30. Juni 2010. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. Buss Capital hat der Fondsgesellschaft zwei kurzfristige Darlehen zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung gewährt, die jeweils mit 5,0 % p. a. zu verzinsen sind. Bei progno- Verflechtungen und Vergütungen/Gewinnbeteiligungen segemäßer Einwerbung des Eigenkapitals und entsprechender Rückführung der Darlehen erhält Buss Capital Zinsen in Höhe von insgesamt 77.893 €. Buss Capital erhält für den Abschluss eines Devisentermingeschäfts zur Absicherung des Umtauschs der prognostizierten Schlussauszahlung bezogen auf den der Prognoserechnung zugrunde liegenden Kapitalanteil der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG eine Vergütung in Höhe von 197.875 €. Diese Vergütung wird zum 30. September 2009 fällig. Für die Führung der laufenden Buchhaltung, Vorbereitung der Jahresabschlusserstellung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erhält Buss Capital von der Fondsgesellschaft jährlich ein pauschales Entgelt i. H. v. 7.500 €. Das Entgelt ist fällig zum 15.12. eines jeden Jahres, erstmalig zum 15. Dezember 2009. Diese Vergütung erhöht sich kalenderjährlich jeweils um 2,00 % gegenüber dem Vorjahresniveau, erstmals zum 1. Januar 2011. Bei prognosegemäßen Beteiligungsverlauf beläuft sich diese Vergütung auf insgesamt ca. 53.400 €. Buss Capital ist zu 85 % an Buss Capital Singapur beteiligt. Daher ist Buss Capital die anteilig von der Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung in Höhe von ca. 27 % zu tragende an Buss Capital Singapur gezahlte Vermittlungsprovision für das mit Kaufvertrag vom 12. September 2008 an die BCI 2 Partnership veräußerte Containerportfolio anteilig in Höhe von 57.386 US$ bzw. 39.346 € zuzurechnen. Bei der Übertragung von Containern hat Buss Capital Singapur keinerlei Zwischengewinn realisiert. Darüber hinaus ist Buss Capital über ihre Beteiligung an Buss Capital Singapur mittelbar auch zu 85 % an der BCI 2 Pte. Ltd. beteiligt, die ihrerseits zu 12,5 % des grundsätzlich für die Gewinnverteilung maßgeblichen Nominalkapitals der BCI 2 Partnership hält. Bei prognosegemäßem Verlauf der Beteiligung sind Buss Capital deshalb zusätzlich zu der vorgenannten Vergütungen die anteilig der Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung zurechenbaren der BCI 2 Pte. Ltd. gemäß der auf S. 83 beschriebenen Gewinnbeteiligung zustehenden Gewinne aus der Beteiligung an der BCI 2 Partnership in Höhe von ca. 975.808 US$ bzw. ca. 669.049 € mithin ca. 829.437 US$ bzw. 568.692 € zuzurechnen. Die BC Management Services Pte. Ltd., mit der die BCI Partnership einen Managementvertrag als sogenannten „Approved Container Investment Manager“ abgeschlossen hat, gehört wie die Buss Capital Singapur. zu 85 % der Buss Capital GmbH & Co. KG und zu 15 % der Buss Capital Singapore Pte. Ltd. Die jährliche Managementgebühr beträgt 0,035 % des Gesellschaftskapitals (Nominalkapital zzgl. aller weiteren Kapitaleinlagen) der BCI 2 Partnership. Bei prognosegemäßen Beteiligungsverlauf beläuft sich die anteilig von der Fondsgesellschaft zu tragende Vergütung auf insgesamt ca. 18.463 US$ bzw. ca. 12.659 €. Buss Capital sind hiervon über ihre Beteiligung an der BC Manage- ment Services Pte. Ltd. ca. 15.694 US$ bzw. ca. 10.760 € zuzurechnen. Buss Capital ist zu 100 % an der Buss Container Management GmbH (BCM) beteiligt. Mit dem mit Kaufvertrag vom 12. September 2008 an die BCI 2 Partnership veräußerten Containerportfolio hat die BCM einen kalkulatorischen kaufmännischen Zwischengewinn von ca 150.000 US$ erzielt. Hiervon trägt die Fondsgesellschaft über ihre mittelbare Beteiligung an der BCI 2 Partnership 40.508 US$ bzw. ca. 27.774 €, die Buss Capital in voller Höhe über ihre 100%ige Beteiligung zuzurechnen sind. Bei den übrigen von der BCM erworbenen Containern werden keine Zwischengewinne realisiert. Sollte die BCI 2 Partnership noch weitere Container von BCM erwerben, ist nicht zu erwarten, dass sie aus diesen möglichen Verkäufen einen kaufmännischen Zwischengewinn erzielt. Insgesamt erhält Buss Capital damit bei prognosegemäßem Beteiligungsverlauf direkt oder indirekt über ihre Beteiligungen, Vergütungen und Gewinnbeteiligungen, die ganz oder indirekt anteilig von der Fondsgesellschaft zu tragen sind, in Höhe von ca. 1,71 Mio. €. Demgegenüber trägt Buss Capital alle Kosten im Zusammenhang mit der Platzierung des Eigenkapitals, insbesondere auch die an dritte Vertriebspartner zu zahlenden Vertriebsprovisionen, sowie Kosten zur Absicherung des Devisentermingeschäfts in Höhe von ca. 333 T€. Abschließende Angaben Die Gesamthöhe der von der Fondsgesellschaft bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals zu tragenden Provisionen beläuft sich auf 742 T€ und setzt sich zusammen aus der an die Anbieterin zu zahlenden Vergütung für die Eigenkapitaleinwerbung und der Vergütung für die Übernahme der Platzierungsgarantie, die jeweils von der Fondsgesellschaft zu zahlen sind, sowie der anteilig von der Fondsgesellschaft zu tragenden von der BCI 2 Partnership an Buss Capital Singapur gezahlten Vermittlungsprovision von 250.000 US$ (ca. 171.409 €) in Höhe von ca. 46.290 € . Die Fondsgesellschaft zahlt hiervon direkt selber 695.610 €. Die Gründungsgesellschafter sind an einem Gewinn der Fondsgesellschaft und deren stillen Reserven nur anteilig über ihren auf eigene Rechnung gehaltenen Anteil am Kommanditkapital der Fondsgesellschaft beteiligt. Außer den zuvor auf den S. 91–93 dargestellten Vergütungen und Gewinnbeteiligungen stehen den Gründungsgesellschaftern und der Anbieterin keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art zu. Mit Übernahme der Container können sich weitere wirtschaftliche Verflechtungen ergeben, die marktgerecht vergütet werden. 93 94 Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern Die Fondsgesellschaft, die Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Geschäftsanschrift Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (vormals BGCF GmbH & Co. KG), Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Rechtsform Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht Handelsregister HRA 110293 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 19. Juni 2009 / 13. Juli 2009 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Gründungsgesellschafter Buss Treuhand GmbH („Treuhänderin“) als Kommanditistin und Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH als Komplementärin. Weitere Angaben zu den Gründungsgesellschaftern finden sich unten und auf S. 96f. Gezeichnetes Kapital Die Buss Treuhand GmbH hat einen Kapitalanteil in Höhe von 5.000 € gezeichnet; die Komplementärin hält keinen Kapitalanteil. Die Gesamtsumme des zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung gezeichneten und eingezahlten Kapitals beträgt 5.000 €. Es handelt sich um Kommanditanteile. Der von der Treuhänderin gezeichnete Kommanditanteil in Höhe von 5.000 € ist zugleich der Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern insgesamt gezeichneten und eingezahlten Einlagen. Komplementärin Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH, Hamburg Geschäftsführerin Die Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH ist die von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin. Weitere Angaben zur Geschäftsführerin finden sich auf S. 74 und S. 96. Geschäftsgegenstand/ Wichtigste Tätigkeitsbereiche Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen ist. Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen sich das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt, ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Der Gegenstand des Unternehmens ist identisch mit den wichtigsten Tätigkeitsbereichen der Fondsgesellschaft. Ausstehende Einlagen Es stehen keine Kommanditeinlagen aus. Hauptmerkmale der bestehenden Anteile Der Treuhänderin steht als Kommanditistin aus dem auf eigene Rechnung gezeichneten Kapitalanteil ein Stimmrecht gemäß Gesellschaftsvertrag zu, wobei je 1.000 € des Gesellschaftskapitals eine Stimme gewähren. Die Treuhänderin ist mit ihrem auf eigene Rechnung gehaltenen Anteil wie die beitretenden Anleger nur entsprechend ihres Anteils am Gesellschaftskapital an den stillen Reserven und einem Gewinn der Fondsgesellschaft beteiligt. Die Komplementärin hat kein Stimmrecht und ist nicht an den stillen Reserven und einem Gewinn der Fondsgesellschaft beteiligt. Darüber hinaus stimmen die Rechte der bestehenden Gesellschafter mit denen der neu hinzutretenden Gesellschafter überein (zu den Rechten der Anleger siehe S. 74ff.). Kapitalerhöhung / Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage Das Kommanditkapital soll um mindestens 7.860.000 € (planmäßiges Emissionskapital) und maximal 30.000.000 € erhöht werden. Die Prognoserechnung geht von einer Kapitalerhöhung um 7.860.000 € auf 7.865.000 € aus. Sofern das planmäßige Emissionskapital vor dem 31. März 2010 bzw. vor dem 30. Juni 2010, falls sich die Zeichnungsfrist gemäß Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft verlängert, eingeworben worden ist, kann das Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft bis einschließlich 31. März 2010 bzw. bis einschließlich 30. Juni 2010 um weitere bis zu 22.140.000 € (Überzeichnungsbetrag) auf insgesamt bis zu 30.005.000 erhöht werden. Das Emissionskapital entspricht dem Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage Die Mindestanzahl der Beteiligungen beträgt einen Anteil. Im Hinblick Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern Die Fondsgesellschaft, die Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG auf das planmäßige Emissionskapital von 7.860.000 € können maximal 524 Anteile an der Fondsgesellschaft ausgegeben werden. Im Hinblick auf das maximale Emissionskapital von 30.000.000 € können maximal 2000 Anteile an der Fondsgesellschaft ausgegeben werden. Aufsichtsgremien und Beirat Die Fondsgesellschaft hat keine Aufsichtsgremien und keinen Beirat. Konzerneinordnung Die Fondsgesellschaft ist zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ein Konzernunternehmen. Die zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung einzige am Gesellschaftskapital beteiligte Kommanditistin, die Buss Treuhand GmbH, gehört zu diesem Zeitpunkt zu 80 % unmittelbar und in Zukunft mittelbar der Buss Group GmbH & Co. KG („Buss Group“). Zur Buss Group gehören neben der Buss Treuhand GmbH und der Buss Capital GmbH & Co. KG verschiedene Gesellschaften, die in Hafen-, Schifffahrts- und Logistikmärkten aktiv sind und an denen die Buss Group unmittelbar oder mittelbar jeweils zu mehr als 75 % beteiligt ist. Mit dem wirksamen Beitritt des ersten Anlegers wird die Konzerneinordnung der Fondsgesellschaft jedoch beendet sein, da ab diesem Zeitpunkt die Buss Treuhand GmbH mit ihrem eigenen, nicht treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil nur noch als Minderheitskommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt sein wird. Ausgegebene Wertpapiere Wertpapiere oder Vermögensanlagen i. S. d. § 8f. Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz sind bisher nicht ausgegeben worden. Abhängigkeit der Geschäftstätigkeit von Patenten Es besteht keine Abhängigkeit der Fondsgesellschaft von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der Fondsgesellschaft sind. Rechtsordnung Die Fondsgesellschaft unterliegt deutschem Recht. Gerichts- und Schiedsverfahren Es bestehen keine Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft haben können. Anlageobjekt Anlageobjekt im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV ist die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG). Die BCI 2 KG beteiligt sich wiederum an der BCI 2 Partnership, die Container und sonstiges Transportequipment erwirbt. Wichtigste laufende Investitionen Die Fondsgesellschaft hat gemäß Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG in der Fassung vom 11. September 2009 bei der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG eine Kommanditeinlage in Höhe von insgesamt 9.620.000 US$ gezeichnet. Sie hat im Zusammenhang mit dem von ihr abgeschlossenen Währungsgeschäft ein Bardepot in Höhe von insgesamt 400.000 US$ bei einer Bank hinterlegt. Darüber hinaus hat die Fondsgesellschaft am 11. September 2009 ein Devisentermingeschäft mit Buss Capital abgeschlossen. Außer dieser Finanzanlage und der Hinterlegung des Bardepots sowie des Abschlusses des Devisentermingeschäfts gibt es keine laufenden Investitionen. Rechtliche und tatsächliche Beschränkungen Mit Ausnahme der eingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten über die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (Anlageobjekt), die gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages der BCI 2 KG grundsätzlich eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf, bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjektes, auch nicht im Hinblick auf das Anlageziel. Die Fondsgesellschaft hat ihre Auszahlungsansprüche als Gesellschafterin der BCI 2 KG im Rahmen des Währungssicherungsgeschäfts mit der BCI 2 Partnership an diese zur Sicherheit abgetreten. Außergewöhnliche Ereignisse Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft ist nicht durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden. Behördliche Genehmigungen Es sind keine behördlichen Genehmigungen erforderlich. Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung oder der Herstellung des Anlageobjektes betraut sind Die Gründungsgesellschafter der Emittentin (Fondsgesellschaft) sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, noch an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, noch an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. 95 96 Die Komplementärin, die Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH Firma, Sitz und Anschrift Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH (vormals BGCF Verwaltung GmbH), Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht Handelsregister HRB 110088 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 19. Juni 2009 / 6. Juli 2009 Stammkapital 25.000 €; das Stammkapital ist zur Hälfte eingezahlt Haftung Grundsätzlich haftet der Komplementär einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg Geschäftsführer Dr. Johann Killinger und Dr. Dirk Baldeweg, beide geschäftsansässig Reiherdamm 44, 20457 Hamburg. Die Herren Dr. Killinger und Dr. Baldeweg sind damit die Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten (Fondsgesellschaft). Die Geschäftsführer sind jeweils alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine Geschäftsordnung mit einer konkreten Aufgabenverteilung für die Geschäftsführer besteht nicht. Leistungen und Lieferungen Die Komplementärin übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft. Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch die Komplementärin und ihre Geschäftsführer nicht erbracht. Vergütung und Gewinnbeteiligung Für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft erhält die Komplementärin die auf S. 91f. dargestellte Vergütung. An den stillen Reserven und einem Gewinn ist die Komplementärin nicht beteiligt. Eigentum oder sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Der Komplementärin steht kein Eigentum oder sonstige dingliche Berechtigung an der BCI 2 KG (Anlageobjekt) oder an von der BCI 2 Partnership erworbenen Containern und sonstigem Transportequipment zu. Tätigkeiten der Geschäftsführer für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung sowie der Herstellung des Anlageobjektes betraut sind Die Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten (Fondsgesellschaft) sind auch Geschäftsführer von Buss Capital, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut ist und darüber hinaus für deren Konzeption verantwortlich ist. Die Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten sind nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Die Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten sind nicht für Unternehmen tätig, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben. Weiterhin sind die Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten auch Geschäftsführer der Buss Container Management GmbH (BCM), die Verkäuferin des mit Kaufverträgen vom 12. September 2008 (in der durch Änderungsvereinbarung vom 29. Dezember 2008 und Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 geänderten Fassung), 18. Februar 2009, 1. März 2009, Optionsvertrag vom 15. Januar 2009 bzw. Kaufvertrag vom 1. Juli 2009, 6. Juli 2009, 15. September 2009 und 18. September 2009 an die BCI 2 Partnership veräußerten Containerportfolios ist. Die Mitglieder der Geschäftsführung des Emittenten sind direkt bzw. mittelbar an Buss Capital, Buss Capital Singapur und an der Buss Container Management GmbH beteiligt. Gesamtbezüge der Geschäftsführer Den Geschäftsführern wurden von der Fondsgesellschaft für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt und sollen auch in Zukunft nicht gewährt werden. Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern Die Treuhänderin und Gründungsgesellschafterin, die Buss Treuhand GmbH Firma, Sitz und Anschrift Buss Treuhand GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Handelsregister HRB 94335 (Amtsgericht Hamburg) Gründung 25. April 2005 / 25. Juli 2005 Stammkapital 25.000 € Gesellschafter Buss Group GmbH & Co. KG, Hamburg; Dr. Dirk Baldeweg und Stefan Krueger, beide Hamburg Geschäftsführer Stefan Krueger, Hamburg Leistungen und Lieferungen Die Treuhänderin ist Zahlstelle und führt insbesondere die Zahlungen an die Kommanditisten und Treugeber (Anleger) aus. Die wesentlichen Rechte und Pflichten der Treuhänderin sind auf S. 84 sowie in dem auf S. 145ff. dieses Prospektes abgedruckten Treuhandvertrag, der die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Treuhänderin ist, beschrieben. Weitere nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen werden durch die Treuhänderin und ihre Geschäftsführer nicht erbracht. Vergütung und Gewinnbeteiligung Für die Betreuung der Anleger erhält die Treuhänderin die auf S. 92 im Einzelnen dargestellten Vergütungen. An den stillen Reserven und einem Gewinn der Fondsgesellschaft ist die Treuhänderin nur über ihren auf eigene Rechnung gehaltenen Anteil am Gesellschaftskapital der Fondsgesellschaft beteiligt. Interessenkonflikte Mögliche Interessenkonflikte können darin begründet sein, dass zwei der Gesellschafter der Buss Treuhand zugleich (Mehrheits-)Gesellschafter der Buss Capital GmbH & Co. KG sind, welche ihrerseits 100%ige Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft, der Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH, ist. Da die Treuhänderin jedoch eine eigenständige Geschäftsführung hat und auf eigene Rechnung nur einen Kapitalanteil von 5.000 € an der Fondsgesellschaft hält, ist die Einflussnahme auf die Fondsgesellschaft – und damit die Gefahr eines Interessenkonflikts – als sehr gering einzuschätzen. Denn die Treuhänderin unterliegt, soweit sie in ihrem Namen, aber auf Rechnung der Treugeber einen höheren Anteil an der Fondsgesellschaft hält, den Weisungen der Treugeber. Eigentum oder sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Der Treuhänderin steht nur im Rahmen ihrer jeweiligen Beteiligungsquote an der Fondsgesellschaft Eigentum an der BCI 2 KG (Anlageobjekt) oder an von der BCI 2 Partnership erworbenen Containern und sonstigem Transportequipment zu. Eine dingliche Berechtigung aus anderen Gründen besteht nicht. Bisherige Erfahrung mit Vertragspartner Die Buss Treuhand GmbH ist bei zehn von Buss Capital aufgelegten Fonds als Treuhänderin tätig. Es hat bei der Zusammenarbeit mit der Treuhänderin bisher keine negativen Erfahrungen gegeben. 97 98 Die Buss Container International 2 GmbH & Co. KG Firma und Anschrift Buss Container International 2 GmbH & Co. KG, Hamburg Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Rechtsform Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht Handelsregister HRA 107071 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 8. August 2008 (Datum der wirtschaftlichen Neugründung) / 14. August 2008 Gezeichnetes Kapital Das Gesellschaftskapital beträgt zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung insgesamt 31.170.000 US$. Hiervon halten die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG 21.550.000 US$ und die Fondsgesellschaft 9.620.000 US$. Das Gesellschaftskapital soll bis spätestens einschließlich 30. Juni 2010 durch Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft um bis zu 30.380.000 US$ auf bis zu 61.550.000 US$ erhöht werden. Gesellschafter Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG und Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG sowie Buss Container International 2 Verwaltung GmbH, alle Hamburg Geschäftsführer Buss Container International 2 Verwaltung GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Hamburg Dingliche Belastungen Bezüglich des Gesellschaftskapitals der BCI 2 KG bestehen keine dinglichen Belastungen. Die Komplementärin der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG, die Buss Container International 2 Verwaltung GmbH Firma und Anschrift Buss Container International 2 Verwaltung GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht Handelsregister HRB 106063 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Eintragung 25. Juni 2008 / 23. Juli 2008 Stammkapital 25.000 €. Haftung Grundsätzlich haftet der Komplementär einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist die Komplementärin eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG), Hamburg Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Hamburg Leistungen und Lieferungen Die Komplementärin der BCI 2 KG übernimmt die persönliche Haftung und die Geschäftsführung der BCI 2 KG. Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch die Komplementärin und ihren Geschäftsführer nicht erbracht. Vergütung und Gewinnbeteiligung Die Komplementärin der BCI 2 KG erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von 1.000 US$ p. a. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sachund Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. An den stillen Reserven und einem Gewinn ist die Komplementärin nicht beteiligt. Eigentum und sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Der Komplementärin steht kein Eigentum oder sonstige dingliche Berechtigung an der an der BCI 2 KG (Anlageobjekt) oder den von der BCI 2 Partnership erworbenen Containern und sonstigem Transportequipment zu. Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern Die Komplementärin der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG, die Buss Container International 2 Verwaltung GmbH Tätigkeiten des Geschäftsführers für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung sowie der Herstellung des Anlageobjektes betraut sind Der Geschäftsführer der Komplementärin ist auch Geschäftsführer von Buss Capital, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlage betraut ist. Der Geschäftsführer der Komplementärin ist nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 VermVerkProspV nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Der Geschäftsführer der Komplementärin ist nicht für Unternehmen tätig, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben. Weiterhin ist der Geschäftsführer der Komplementärin auch Geschäftsführer der Buss Container Management GmbH (BCM), die Verkäuferin des mit Kaufverträgen vom 12. September 2008 (in der durch Änderungsvereinbarung vom 29. Dezember 2008 und Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 geänderten Fassung), 18. Februar 2009, 1. März 2009, Optionsvertrag vom 15. Januar 2009 bzw. Kaufvertrag vom 1. Juli 2009, 6. Juli 2009, 15. September 2009 und 18. September 2009 an die BCI 2 Partnership veräußerten Containerportfolios ist. Der Geschäftsführer der Komplementärin ist mittelbar an Buss Capital, Buss Capital Singapur und an der Buss Container Management GmbH beteiligt. Gesamtbezüge des Geschäftsführers Dem Geschäftsführer wurden von der BCI 2 KG für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt und sollen auch in Zukunft nicht gewährt werden. Die Zweigniederlassung der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG in Singapur Firma und Anschrift Buss Container International 2 GmbH & Co. KG Singapore Branch, 5 Shenton Way, # 12–11 UIC Building, Singapore 068808 Rechtsform Zweigniederlassung Handelsregister Co. Reg. No: F 07256M Niederlassungsleiter Quek Khai-Seng, Tan Wee Kok Lieferungen und Leistungen sowie Vergütung Die Niederlassung erbringt keine direkten Lieferungen und Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft und erhält daher von dieser keine Vergütung. Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG, weitere Gesellschafterin der BCI 2 KG Firma, Sitz und Anschrift Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Rechtsform Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht Handelsregister HRA 108760 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 2. Juli 2008 / 28. Juli 2008 Gezeichnetes Kapital Das Gesellschaftskapital der Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG beträgt insgesamt 24.005.000 US$. Hiervon halten 10.175.000 US$ die Buss Global Container Fonds 6 Euro GmbH & Co. KG, 5.000 US$ die Treuhänderin auf eigene Rechnung und 13.825.000 US$ sonstige Anleger treugeberisch über die Treuhänderin. Komplementärin Buss Global Container Fonds 6 Verwaltung GmbH als Komplementärin, Hamburg Geschäftsführung Buss Global Container Fonds 6 Verwaltung GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Johann Killinger und Dr. Dirk Baldeweg, beide Hamburg 99 100 BCI 2 Partnership Firma und Anschrift BCI 2 Partnership, Singapur, 5 Shenton Way, # 12–11 UIC Building, Singapore 068808 Rechtsform General Partnership nach singapurischem Recht Handelsregister Co. Reg. No: 53123588B General Manager Quek Khai-Seng Gründung 19. August 2008 Nominalkapital 1.000.000 US$ Gesellschafter Buss Container International 2 GmbH & Co. KG, Hamburg; BCI 2 Pte. Ltd., Singapur Leistungen und Lieferungen des General Managers Herr Quek ist General Manager der BCI 2 Partnership. Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch ihn nicht erbracht. Gesamtbezüge des General Managers Dem General Manager wurden von der BCI 2 Partnership für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt. Seit dem 1. Oktober 2008 erhält der General Manager ein monatliches Gehalt von zunächst ca. 3.000 US$. Bei Erweiterung des Eigenkapitals der BCI 2 Partnership auf über 50.000.000 Mio. US$ ist eine Anhebung des Gehaltes auf monatlich 6.000 US$ vorgesehen. Zusätzlich kann zukünftig ein leistungsabhängiger Bonus von max. 50.000 US$ p. a. vereinbart werden, wenn überplanmäßige Ergebnisse der BCI 2 Partnership erzielt werden. Derzeit besteht noch keine solche Vereinbarung. Eigentum oder sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Dem General Manager steht kein Eigentum oder sonstige dingliche Berechtigung an der BCI 2 KG (Anlageobjekt) oder den von der BCI 2 Partnership erworbenen Containern und sonstigem Transportequipment zu. Tätigkeiten des General Managers für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung sowie der Herstellung des Anlageobjektes betraut sind Der General Manager der BCI 2 Partnership ist Mitarbeiter der Buss Capital Funds Singapore Partnership, die mittelbar sämtliche Anteile an der BCI 2 Pte. Ltd. hält. Ferner ist er Leiter der singapurischen Zweigniederlassung der BCI 2 KG. Über die vorgenannten Tätigkeiten hinaus ist der General Manager der BCI 2 Partnership weder für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft betraut sind, noch für Unternehmen, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben, noch für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Gesellschafterin der BCI 2 Partnership, die BCI 2 Pte. Ltd. Firma, Sitz und Anschrift BCI 2 Pte. Ltd., Singapore, 5 Shenton Way, # 12–11 UIC Building, Singapore 068808 Rechtsform Limited Private Company nach singapurischem Recht Handelsregister Co. Reg. No: 200816457C, Singapur Gründung 19. August 2008 Nominalkapital 1 US$ (es ist vorgesehen, das Nominalkapital während der Platzierungsphase auf 125.000 US$ zu erhöhen) Gesellschafter BCFSP Holdings Pte. Ltd., Singapur Geschäftsführung Wong Chit Kwong (Director), Gan Seng Kwee (Secretary) Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern Gesellschafterin der BCI 2 Partnership, die BCI 2 Pte. Ltd. Leistungen und Lieferungen Über ihre mittelbare Muttergesellschaft Buss Capital Singapur unterstützt die BCI 2 Pte. Ltd. als Gesellschafterbeitrag die Managementtätigkeiten der BCI 2 Partnership, indem sie der BCI 2 Partnership den Zugang zum singapurischen Containermarkt verschafft, wichtige Geschäftskontakte herstellt und allgemeines strategisches Know-how aus dem Bereich der Containervermietung und Containerbewirtschaftung einbringt. Ferner hat sie sicherzustellen, dass die Partner der BCI 2 Partnership ihren im Hinblick auf die BCI 2 Partnership obliegenden steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Weitere nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen werden durch die BCI 2 Pte. Ltd. und ihre Geschäftsführer nicht erbracht. Vergütung und Gewinnbeteiligung Die BCI 2 Pte. Ltd. erhält keine Vergütung von der BCI 2 Partnership. Die BCI 2 Pte. Ltd. ist an den stillen Reserven und einem Gewinn der BCI 2 Partnership zunächst im Verhältnis ihrer quotalen Beteiligung am Nominalkapital der BCI 2 Partnership, d.h. in Höhe von 12,5 %, beteiligt, nach Überschreiten eines bestimmten Schwellenbetrages partizipiert sie daran mit 20 %, vgl. im Einzelnen die Darstellung auf S. 83. Eigentum oder sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Der BCI 2 Pte. Ltd. steht in Höhe des Verhältnisses ihrer quotalen Beteiligung am Nominalkapital der BCI 2 Partnership, d.h. in Höhe von 12,5%, Eigentum an von der BCI 2 Partnership erworbenen Containern und sonstigem Transportequipment zu. Der BCI 2 Pte. Ltd. steht kein Eigentum oder sonstige dingliche Berechtigung an der BCI 2 KG (Anlageobjekt) zu. Beteiligungen der BCI 2 Pte. Ltd. an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung oder der Herstellung des Anlageobjektes betraut sind Die BCI 2 Pte. Ltd. selbst ist weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind, noch an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, noch an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Allerdings ist die Anbieterin Buss Capital über Buss Capital Singapur mittelbar zu 85 % an der BCI 2 Pte. Ltd. beteiligt; Buss Capital ist mit dem Vertrieb der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft betraut und zu 100 % an der Buss Container Management GmbH beteiligt, die mit Kaufverträgen vom 12. September 2008, 18. Februar 2009, 1. März 2009 und Optionsvertrag vom 15. Januar 2009 bzw. Kaufvertrag vom 1. Juli 2009 ein Containerportfolio an die BCI 2 Partnership veräußert hat. 101 102 Die Initiatorin, Anbieterin und Platzierungsgarantin, die Buss Capital GmbH & Co. KG Firma, Sitz und Anschrift Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Handelsregister HRA 100327 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 2. Oktober 2003 / 2. Dezember 2003 Kommanditeinlagen 1.000.000 € Komplementärin Buss Capital Verwaltung GmbH, Hamburg, vertreten durch deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer Dr. Johann Killinger, Dr. Dirk Baldeweg, Peter Kallmeyer und Marc Nagel, alle Hamburg Kommanditisten Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung Buss Group GmbH & Co. KG, Dr. Dirk Baldeweg, beide Hamburg. Die Buss Group GmbH & Co. KG plant eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung und beabsichtigt, eine 100%ige Tochtergesellschaft, die Buss Capital Holding GmbH & Co. KG, zwischenzuschalten, die dann den Kapitalanteil an der Buss Capital GmbH & Co. KG halten wird. Leistungen und Lieferungen Buss Capital ist für Konzeption, Prospektaufstellung und Marketing der angebotenen Vermögensanlage verantwortlich. Weiterhin übernimmt Buss Capital den Vertrieb des Emissionskapitals der Fondsgesellschaft und hat gegenüber der Fondsgesellschaft eine Platzierungsgarantie gegeben. Sie hat der Fondsgesellschaft kurzfristige Darlehen, insbesondere zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung, gewährt und mit dieser ein Devisentermingeschäft abgeschlossen. Ferner übernimmt Buss Capital für die Fondsgesellschaft buchhalterische Dienstleistungen wie die laufende Buchhaltung, die Erstellung ihres Jahresabschlusses sowie die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs. Weitere nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen werden weder von Buss Capital als Prospektverantwortlicher noch von ihren Geschäftsführern erbracht. Vergütungen Für die Konzeption, Prospektaufstellung und das Marketing, den Vertrieb des Emissionskapitals sowie buchhalterische Dienstleistungen erhält Buss Capital die auf S. 92f. dargestellten Vergütungen. Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält Buss Capital von der Fondsgesellschaft eine Vergütung in Höhe von 7.860 €. Ferner erhält Buss Capital für die von ihr gewährten kurzfristigen Darlehen die auch auf S. 93 dargestellten Zinsen. Darüber hinaus erhält Buss Capital für das bereits abgeschlossene Devisentermingeschäft eine Vergütung in Höhe von 197.875 € von der Fondsgesellschaft. Den Geschäftsführern der Prospektverantwortlichen (Buss Capital) wurden von der Fondsgesellschaft für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt und sollen auch in Zukunft nicht gewährt werden. Eigentum oder sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Soweit die BCI 2 Partnership Container über BCM oder Buss Capital Singapur erwirbt, steht zunächst Buss Capital mittelbar über ihre Tochtergesellschaften ganz bzw. anteilig das Eigentum an den Containern zu. Mit dem Übergang der Container auf die BCI 2 Partnership steht Buss Capital nur im Verhältnis ihrer mittelbaren Beteiligung an der BCI 2 Partnership Eigentum an den von der BCI 2 Partnership erworbenen Containern zu. Eine dingliche Berechtigung aus anderen Gründen besteht nicht. Buss Capital steht kein Eigentum oder sonstige dingliche Berechtigung an der BCI 2 KG (Anlageobjekt) zu. Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern Die Initiatorin, Anbieterin und Platzierungsgarantin, die Buss Capital GmbH & Co. KG Beteiligung der Anbieterin an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile der Fondsgesellschaft, deren Fremdfinanzierung oder der Herstellung des Anlageobjektes betraut sind Buss Capital übernimmt den Vertrieb der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft. Weiterhin ist Buss Capital zu 100 % an der Buss Container Management GmbH beteiligt, die mit Kaufverträgen vom 12. September 2008 (in der durch Änderungsvereinbarung vom 29. Dezember 2008 und Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 geänderten Fassung), 18. Februar 2009, 1. März 2009, Optionsvertrag vom 15. Januar 2009 bzw. Kaufvertrag vom 1. Juli 2009, 6. Juli 2009, 15. September 2009 und 18. September 2009 ein Containerportfolio an die BCI 2 Partnership veräußert hat. Ferner ist Buss Capital zu 85 % an Buss Capital Singapur beteiligt, die ebenfalls Container an die BCI 2 Partnership veräußert. Buss Capital Singapur ist über die BCI 2 Partnership mittelbar zu 85 % an der BCI 2 Pte. Ltd. beteiligt, die ihrerseits zu 12,5 % an der BCI 2 Partnership beteiligt ist (vgl. dazu auch unter „Verflechtungen“ auf S. 91), d. h. der Gesellschaft, die die Container kauft und hält. Über die vorgenannten Beteiligungen hinaus ist die Anbieterin weder an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb der Kapitalanteile an der Fondsgesellschaft betraut sind, noch an Unternehmen, die der Fondsgesellschaft Fremdkapital geben, noch an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen und Leistungen erbringen. Übernahme von Steuern Die Anbieterin (Buss Capital) übernimmt zu keinem Zeitpunkt die Zahlung von Steuern für den Anleger. Buss Container Management GmbH Firma, Sitz und Anschrift Buss Container Management GmbH, Hamburg, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg Handelsregister HRB 90762 (Amtsgericht Hamburg) Gründung / Tag der Eintragung 2. Oktober 2003 / 2. Dezember 2003 Stammkapital 25.000 € Gesellschafter Buss Capital GmbH & Co. KG Geschäftsführer Dr. Johann Killinger und Dr. Dirk Baldeweg, beide Hamburg Lieferungen und Leistungen Mit Kaufverträgen vom 12. September 2008 (in der durch Änderungsvereinbarung vom 29. Dezember 2008 und Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 2009 geänderten Fassung), 18. Februar 2009, 1. März 2009 und Optionsvertrag vom 15. Januar 2009 bzw. Kaufvertrag vom 1. Juli 2009, 6. Juli 2009, 15. September 2009 und 18. September 2009 hat BCM ein Containerportfolio an die BCI 2 Partnership veräußert. Möglicherweise wird BCI 2 Partnership weitere Container von BCM erwerben. Vergütung Mit dem Verkauf von Containern und sonstigem Transportequipment an die BCI 2 Partnership mit Kaufvertrag vom 12. September 2008 erzielt BCM den auf S. 93 dargestellten kaufmännischen Zwischengewinn. 103 104 (Mittelbare) Gesellschafterin der BCI 2 Pte. Ltd., die Buss Capital Funds Singapore Partnership Firma, Sitz und Anschrift Buss Capital Funds Singapore Partnership, 5 Shenton Way, # 12–11 UIC Building, Singapore 068808 Rechtsform Unlimited Partnership nach singapurischem Recht Handelsregister 53062585K, Singapur Gründung 14. Februar 2006 Nominalkapital rund 2.000.000 US$ Gesellschafter Buss Capital Singapore Pte. Ltd., Buss Capital Singapore Holding GmbH & Co. KG Manager Wong Chit Kwong, Singapur Lieferungen und Leistungen Buss Capital Singapur hat den Kaufvertrag zwischen BCM und der BCI 2 Partnership vom 12. September 2008 vermittelt. Darüber hinaus hat die BCI 2 Partnership mit Verträgen vom 22. September 2009 von Buss Capital Singapur Container erworben bzw. übernommen. Vergütungen Für die Vermittlung des Kaufvertrages zwischen der BCI 2 Partnership und der BCM vom 12. September 2008 erhält Buss Capital Singapur eine Provision von 250.000 US$ von der BCM. Weitere Vergütungen von der Fondsgesellschaft erhält Buss Capital Singapur weder direkt noch mittelbar, insbesondere hat Buss Capital Singapur mit dem Verkauf der Container an die BCI 2 Partnership keinen kaufmännischen Zwischengewinn erzielt. Beteiligung von Buss Capital Singapur an der BCI 2 Pte. Ltd. Buss Capital Singapur ist mittelbare Tochter von Buss Capital. Ferner ist Buss Capital Singapur über Buss Capital Singapore Holding GmbH & Co. KG mittelbar zu 85 % an der BCI 2 Pte. Ltd. beteiligt, die ihrerseits an der BCI 2 Partnership gewinn- und stimmberechtigte Anteile in Höhe von 12,5 % hält (vgl. dazu auch unter „Verflechtungen“ auf S. 91). Der Mittelverwendungskontrolleur, die HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Firma, Sitz und Anschrift HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Kurze Mühren 20, 20095 Hamburg Handelsregister HRB 88098 (Amtsgericht Hamburg) Gründung 17. Juli 2003 Stammkapital 25.000 € Geschäftsführer Thorsten Schuster, Hamburg Leistungen und Vergütungen Der Mittelverwendungskontrolleur überwacht die Mittelverwendung in der Investitionsphase auf Ebene der Fondsgesellschaft. Die Aufgaben sowie die wesentlichen Rechte und Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs sind auf S. 90 sowie in dem auf S. 149ff. dieses Prospektes abgedruckten Mittelverwendungsvertrag, der die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs ist, beschrieben. Eigentum oder sonstige dingliche Rechte am Anlageobjekt Dem Mittelverwendungskontrolleur steht kein Eigentum oder sonstige dingliche Berechtigung an der BCI 2 KG (Anlageobjekt) oder an von der BCI 2 Partnership erworbenen Containern und sonstigem Transportequipment zu. Vergütung Für die Übernahme der formalen Mittelverwendungskontrolle erhält der Mittelverwendungskontrolleur die auf S. 90 dargestellte Vergütung. Diese beträgt bei Platzierung des planmäßigen Emissionskapitals von 7.860.000 € insgesamt 9.353,40 € inkl. USt. Interessenkonflikte Es gibt keine Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte des Mittelverwendungskontrolleurs begründen können. Informationen zu wesentlichen Vertragspartnern Zahlstelle Die Zahlstelle Buss Treuhand GmbH führt bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus. Zusätzlich hält die Zahlstelle Buss Capital GmbH & Co. KG den Verkaufsprospekt zur kostenlosen Abgabe bereit. Beide Zahlstellen sind geschäftsansässig Reiherdamm 44, 20457 Hamburg. Negativtestate Sonstige Personen gemäß § 12 Abs. 4 VermVerkProspV, die die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospektes oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben, sind nicht vorhanden. Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder Rückzahlung der Vermögensanlage wurde durch keine juristische Person oder Gesellschaft übernommen. Weder der Treuhänderin noch den übrigen Gründungsgesellschaftern noch den Mitgliedern der Geschäftsführung oder eines Beirats der Fondsgesellschaft noch der Prospektverantwortlichen (Initiatorin) noch dem Mittelverwendungskontrolleur steht bzw. stand über die in diesem Prospekt beschriebenen Sachverhalte (S. 94 –104) hinausgehend das Eigentum oder eine sonstige dingliche Berechtigung an der BCI 2 KG (Anlageobjekt) oder an von der BCI 2 Partnership erworbenen Containern und sonstigem Transportequipment oder wesentlichen Teilen derselben zu. Für das Anlageobjekt wurde kein Bewertungsgutachten erstellt. 105 Steuerliche Grundlagen Steuerliche Grundlagen Vorbemerkungen Nachfolgend werden die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage dargestellt. Die Darstellung geht davon aus, dass es sich bei den Anlegern um natürliche Personen handelt, die in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sowie nach dem Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (insbesondere nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Singapur) in Deutschland ansässig sind. Andere steuerliche Ergebnisse als die hier genannten können entstehen, wenn Anleger nicht die vorstehenden Eigenschaften erfüllen oder wenn besondere individuelle Verhältnisse in der Person des Zeichners vorliegen; dies ist aber nicht Gegenstand dieser Darstellung. Die steuerlichen Grundlagen beziehen sich nur auf die für den Anleger wesentlichen Steuerarten und Besteuerungsgrundsätze. Sofern Anleger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder mehrere Wohnsitze im In- und Ausland haben, wird empfohlen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Die steuerliche Bewertung der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit geht davon aus, dass sich inländische natürliche Personen über die für steuerliche Zwecke gewerblich geprägte Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG an der inländischen Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) beteiligen, die ihrerseits im Sinne des nationalen deutschen Steuerrechts sowie im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Singapur eine Betriebsstätte in Singapur unterhält. Dem Betriebsvermögen der singapurischen Betriebsstätte der BCI 2 KG sind 87,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile an der singapurischen BCI 2 Partnership zugeordnet. Die BCI 2 Partnership erbringt in einem eigenen Geschäftsbetrieb und mit eigenem Personal gegenüber internationalen Kunden gewerbliche Dienstleistungen aufgrund der kurz- und langfristigen Vermietung von Seecontainern sowie aufgrund sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und dem Management der Container. Da die Betriebsstätte nur ein unselbstständiger Unternehmensteil der deutschen BCI 2 KG bzw. steuerlich betrachtet der Anleger ist und die Fondsgesellschaft, die BCI 2 KG sowie die BCI 2 Partnership für deutsche und singapurische Steuerzwecke als transparent angesehen werden, werden aus der Sicht des deutschen und des singapurischen Steuerrechts auch nur die einzelnen Anleger als Steuersubjekte für einkommenssteuerliche Zwecke anerkannt. Im Ergebnis wird der einzelne Anleger steuerlich so behandelt, als habe er aufgrund seiner mittelbaren Beteiligung an der BCI 2 Partnership eine eigene Betriebsstätte in Singapur. Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht der Anleger unterliegen ihre Einkünfte aus der Vermietung und Bewirtschaftung der Container daher einer Ertragssteuerbelastung von derzeit 5 % sowie weiterer 3 % im Zusammenhang mit der Steuerbarkeit eines Teils der Einkünfte in den USA. Diese Einkünfte werden als Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 des deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts von der deutschen Besteuerung freigestellt und unterliegen nicht noch einmal der Besteuerung bei den Anlegern in Deutschland. Die Darstellung basiert auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Steuergesetzen, der veröffentlichten Rechtsprechung sowie der bekannt gewordenen und verlautbarten Auffassung der Finanzverwaltung. Zu den Steuergesetzen gehören auch die Regelungen des DBA zwischen Deutschland und Singapur. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen in der Steuergesetzgebung, deren Auslegung durch Gerichte sowie eine geänderte Verwaltungsauffassung steuerliche Auswirkungen auf die hier vorliegende Beteiligungsmöglichkeit haben können. Die endgültige (einheitliche und gesonderte) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt erst durch das für die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bzw. anlassbezogen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung. Eine Haftung für die von der Fondsgesellschaft und den Anlegern angestrebte steuerliche Behandlung kann daher, soweit gesetzlich zulässig, nicht übernommen werden. Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Containern zur BCI 2 Partnership Aufgrund der Fremdfinanzierungsnotwendigkeit für den Erwerb der Container bedarf es in der Regel besonderer vertraglicher Regelungen, die für Zwecke der Besicherung der gewährten Darlehen erforderlich sind. Die auf S. 87 dargestellte Sicherungsstruktur über „Container-OwnerGesellschaften“ führt nicht dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum an den erworbenen Containern von der BCI 2 Partnership und damit steuerlich die Quelle der Einkünfte auf eine oder mehrere solcher Gesellschaften übertragen wird. Durch die ausschließliche Übertragung des rechtlichen Eigentums an den Containern unter ausdrücklicher Zurückbehaltung des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO findet kein steuerlich relevanter Übergang des wirtschaftlichen Eigentums statt. 107 108 Da das wirtschaftliche Eigentum an den Containern bei der BCI 2 Partnership verbleibt, sind auch die dort erzielten Einkünfte der mittelbaren Betriebsstätte der BCI 2 KG in Singapur zuzurechnen, denn die BCI 2 Partnership wird aus deutscher Sicht steuerlich ebenfalls wie eine Betriebsstätte (der BCI 2 KG bzw. steuerlich letztlich der Anleger) behandelt (dazu sogleich). Einer Sicherungsübereignung nach deutschem Recht vergleichbar, soll die Konstruktion über ggf. mehrere „Container-Owner-Gesellschaften“ lediglich den bzw. die Gläubiger in die Lage versetzen, im Falle einer Nichtrückzahlung des Darlehens vergleichsweise einfach Befriedigung aus dem Sicherungsgut zu erlangen und insoweit einen bestehenden rechtlichen Anspruch schnell und problemlos durchzusetzen. Dies ist für viele Finanzierungsabsprachen in der internationalen Seeschifffahrt bzw. der internationalen Containervermietung eine übliche Vorgehensweise. Steuerliche Zuordnung der Container zur BCI 2 Partnership als singapurische Betriebsstätte der BCI 2 KG Im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit werden die für die Einkunftserzielung notwendigen Wirtschaftsgüter (das sind insbesondere die Container), die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (das sind vor allem Abschreibungen und Fremdfinanzierungskosten sowie die Kosten für die Mitarbeiter der (mittelbaren) Betriebsstätte (der BCI 2 Partnership) und die gewöhnlichen Betriebsausgaben der Betriebsstätte in Singapur) sowie die daraus generierten Gewinne für steuerliche Zwecke gemäß den Aufteilungsmethoden des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland – Singapur bzw. der Tz. 2ff. des sogenannten Betriebsstättenerlasses ausschließlich der mittelbaren singapurischen Betriebsstätte der BCI 2 KG, mithin der BCI 2 Partnership, nicht aber dem deutschen Stammhaus zugerechnet. Danach sind der BCI 2 Partnership diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die BCI 2 Partnership zivilrechtlich – anders als eine reine Betriebsstätte – nach deutschem und singapurischem Verständnis eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Für die Zwecke der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit wird davon ausgegangen, dass die BCI 2 Partnership als nachgeschaltete (mittelbare) Betriebsstätte der BCI 2 KG und damit steuerlich letztlich der einzelnen Anleger fungiert. Die BCI 2 Partnership hat zwar zivilrechtlich eine eigene Rechtspersönlichkeit, wird jedoch steuerlich als Be- triebsstätte behandelt. Die in der BCI 2 Partnership erzielten Einkünfte werden deren Gesellschaftern (einer davon ist die BCI 2 KG, die 87,5 % der gewinn- und stimmberechtigten Anteile im Betriebsvermögen ihrer singapurischen Betriebsstätte hält) nach dem festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet. Die BCI 2 KG ist als Stammhaus im Verhältnis zur BCI 2 Partnership zu behandeln. Die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus (BCI 2 KG) und Betriebsstätte (BCI 2 Partnership) erfolgt wie gewöhnlich nach der Art und dem Gewicht der wirtschaftlichen Tätigkeit der einzelnen Unternehmensteile bzw. deren Funktion im Rahmen des Gesamtunternehmens: Der Betriebsstätte sind insbesondere alle Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die nach ihrer Zweckbestimmung der Erreichung des Betriebszwecks der Betriebsstätte dienen. Maßstab ist, ob ein selbstständiger Gewerbebetrieb am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung eines vergleichbaren Geschäftserfolgs benötigt hätte. Aufwendungen einschließlich Abschreibungen werden der Betriebsstätte entsprechend dem Veranlassungsprinzip des § 4 Abs. 4 EStG zugeordnet. In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, in welchem Staat die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind und von welchem Unternehmensteil (Stammhaus oder Betriebsstätte) sie gezahlt worden sind (Art. 7 Abs. 3 DBA Deutschland – Singapur). Diese Aufteilungsmethoden führen im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit dazu, dass die Container sowie die Verbindlichkeiten und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben nur der BCI 2 Partnership zugerechnet werden können, weil am Sitz des deutschen Stammhauses (BCI 2 KG) weder eine ähnliche noch sonst irgendeine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Die BCI 2 Partnership erbringt gegenüber ihren internationalen Kunden sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Leasing und Vermieten der Container, dem Containermanagement und der -bewirtschaftung. Diese bedient sich hinsichtlich eines Teils der Tätigkeiten aus betriebswirtschaftlichen Gründen externer, u.a. in den USA und in Singapur ansässiger Containermanager, ist aber selber mit einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb und eigenem Personal am Markt für Seecontainer tätig, während im deutschen Stammhaus der BCI 2 KG keine diesbezüglichen Aktivitäten entfaltet werden. Dieser Sachverhalt rechtfertigt es, allein der BCI 2 Partnership die Container für steuerliche Zwecke zuzurechnen, zumal die BCI 2 Partnership ein eigenes Rechtssubjekt ist. Aufgrund der im Betriebsstättenerlass festgeschriebenen sogenannten Zentralfunktion des Stammhauses ergibt sich nichts anderes, denn das Stammhaus wird in Bezug auf die Container in keiner Weise unternehmerisch tätig. Steuerliche Grundlagen Besteuerung in Singapur Nach beinahe zweijährigem Betreiben von Buss Capital Singapur und in Zusammenarbeit mit dem singapurischen Finanzministerium („MOF“) und der Singapore Maritime Port Authority („MPA“) sind in Singapur mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neue steuerliche Regelungen für Containermanagementgesellschaften und Containerinvestmentfonds eingeführt worden – das „Maritime Finance Incentive Scheme“. Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen liegt der Steuersatz für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, nur noch bei 5 % statt bei früher 18 %. Zu diesen Unternehmen zählt auch die BCI 2 Partnership. Um in den Genuss dieser Steuererleichterungen kommen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – wie zum Beispiel der Erhalt der aktuellen Arbeitsplatzanzahl für die nächsten fünf Jahre. Grundsätzlich müssen alle wirtschaftlichen Eigentümer einer Partnership – und damit jeder Gesellschafter der BCI 2 Partnership, also mittelbar über die BCI 2 KG auch die Fondsgesellschaft und damit indirekt jeder einzelne Gesellschafter der Fondsgesellschaft – für die Erfüllung dieser Voraussetzungen in Höhe der jeweils ersparten Steuern haften. Dies hätte zu einem sehr hohen administrativen Aufwand geführt. Buss Capital Singapur konnte jedoch erreichen, dass diese Haftung übergreifend von einem sogenannten „Precedent Partner“ der Partnership übernommen werden kann, sofern dieser Part- ner eine singapurische Private Limited ist, die wiederum mehrheitlich zu Buss Capital gehört. Bei der BCI Partnership wird diese Haftung von der BCI 2 Pte. Ltd., die neben der BCI 2 KG Gesellschafterin der BCI 2 Partnership ist, übernommen. Zusätzlich ist der Abschluss eines Managementvertrags seitens der BCI 2 Partnership mit einem sogenannten „Approved Container Investment Manager“ erforderlich. Dieser übernimmt insbesondere administrative Aufgaben und überwacht dabei, ob die Voraussetzungen für den günstigeren Steuersatz eingehalten werden. Die Partnership hat daher einen entsprechenden Vertrag mit der BC Management Services Pte. Ltd. abgeschlossen, die von den singapurischen Behörden als Approved Container Investment Manager zugelassen wurde. Der genannte Steuersatz gilt für sämtliche über die singapurische Betriebsstätte erzielten Gewinne, und zwar unabhängig davon, ob es sich um laufende Einnahmen aus der Vermietung und Bewirtschaftung der Container oder um Gewinne aus der Veräußerung der Container handelt. Steuerpflichtige Gewinne aus der Veräußerung der Container liegen nach singapurischem Steuerrecht indes nur vor, wenn und soweit es sich nicht um sogenannte „Capital Gains“ handelt. Diese sind stets steuerfrei. Capital Gains sind immer dann gegeben, wenn der Veräußerungspreis die historischen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts übersteigt. Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass 109 110 sich bei der Veräußerung der Container ein steuerpflichtiger Gewinn aus der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungspreis für die Container ergeben wird. Um das Risiko und den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe und dem Vorliegen von W-8BEN-Formularen für jeden Anleger in den USA zu eliminieren, wird die BCI 2 Partnership in den USA für die von ihr erzielten Einkünfte eine von einer etwaigen Quellensteuer befreiende Steuererklärung abgeben und sich dabei als Kapitalgesellschaft behandeln lassen. Dies hat den Vorteil, dass die Anleger keine US-Steuernummern mehr benötigen. Das Management geht davon aus, dass die resultierende Steuerbelastung in den USA ca. 3 % des Ertrags der BCI 2 Partnership betragen wird. Die nominale prozentuale Steuerbelastung des in Singapur erzielten Gewinns beträgt damit ca. 8 %. Für die BCI 2 Partnership sind eine Buchführung und eine eigene Bilanzierung notwendig. In der Erfolgsrechnung werden neben den Beschaffungskosten für die Aktiva (Container), dem Fremdkapital und den Abschreibungen auch die für den laufenden Betrieb notwendigen Aufwendungen wie z. B. Kosten für externes Containermanagement, Fremdkapitalkosten und Kosten für Räumlichkeiten, Personal und Beratung der singapurischen Betriebsstätte aufgeführt. Zudem werden die laufenden Erträge aus der Vermietung und dem Verkauf von Containern sowie dem allgemeinen Containermanagement ausgewiesen. Die Bilanz nach singapurischem Handels- und Steuerrecht bildet die Basis für die Besteuerung in Singapur. Aufwendungen, welche nicht im Zusammenhang mit den Aktivitäten der singapurischen Betriebsstätte stehen (z. B. Aufwendungen für die Kapitaleinwerbung, Konzeption und Prospektaufstellung sowie Treuhandgebühren bei der Fondsgesellschaft, wie auch die Refinanzierungskosten der Beteiligung der deutschen Anleger an der KG), sind nicht in Singapur abzugsfähig. Auch ein Abzug in Deutschland kommt insoweit nicht in Frage, weil die Einkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Einkommensteuer in Deutschland Steuersubjekt für die Einkommenssteuer in Deutschland sind weder die BCI 2 KG noch die Fondsgesellschaft. Auch die BCI 2 Partnership wird nicht als eigenes Steuersubjekt behandelt. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich lediglich um Subjekte der Einkommensermittlung und Einkommenszuordnung. Steuersubjekte sind allein die Gesellschafter/Treugeber, denen die auf sie entfallenden steuerlichen Ergebnisse aus der Fondsgesellschaft zugewiesen werden und in deren persönliche Einkommenssteuerveranlagung sie einfließen. Die Einkünfte der Fondsgesellschaft sind bei den deutschen Kommanditisten/Treugebern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 EStG anzusehen, da die Fondsgesellschaft an der gewerblich geprägten BCI 2 KG und diese über ihre singapurische Betriebsstätte wiederum an der originär gewerblich tätigen BCI 2 Partnership beteiligt ist. Die BCI 2 Partnership besitzt eine Gewinnerzielungsabsicht, will – nicht zuletzt aufgrund der wesentlichen Investition – nachhaltig Gewinne erzielen, ist hierbei selbstständig, unterliegt keinen Weisungen Dritter und nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Durch das umfassende Angebot von Dienstleistungen gegenüber weltweit tätigen Reedereien und Transportunternehmen im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Containern, der fortlaufenden Verwaltung bestehender Leasingverträge sowie dem kurzfristigen Management von Leasingverträgen von Containern und den An- und Verkauf ebensolcher Container und der Vornahme administrativer Arbeiten im Umfeld der Containerbewirtschaftung liegt eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor. Aufgrund des vorstehend beschriebenen Leistungsbündels ist nicht von einer Vermögensverwaltung auszugehen. Nicht die Fruchtziehung aus bestehendem Vermögen steht im Vordergrund der Tätigkeit, sondern das aktive Management der Leasingverträge, denn im Laufe des Investments sollen immer mehr Container in die kurzfristige Vermietung überführt werden. Die Einlagenrückgewähr, die in den ersten Jahren der Laufzeit der Vermögensanlage erfolgt, ist bei den Anlegern nicht steuerbar. Anwendung des DBA Deutschland – Singapur Bei den Einkünften der BCI 2 Partnership, der mittelbaren Betriebsstätte der BCI 2 KG (bzw. steuerlich betrachtet letztlich der Gesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft) handelt es sich um Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland – Singapur. Der Begriff „Unternehmensgewinne“ ist im Abkommen nicht definiert, so dass es aus der Sicht und nach den nationalen steuerlichen Regeln des Anwendestaates Deutschland zu bestimmen ist, wann Unternehmensgewinne vorliegen. Da die BCI 2 Partnership und damit die BCI 2 KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt, sind diese Einkünfte auch für abkommensrechtliche Zwecke als Unternehmensgewinne anzuerkennen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 DBA Deutschland – Singapur können die Gewinne eines Unternehmens (hier steuerlich betrachtet das anteilige Unternehmen des einzelnen Anlegers) nur im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen (hier: Deutschland) besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt Steuerliche Grundlagen im anderen Staat, dem Quellenstaat (hier: Singapur), seine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Dann können die Gewinne, sofern sie der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen sind, in diesem Staat (hier: Singapur) besteuert werden. Vorliegend verfügt die BCI 2 KG bzw. steuerlich betrachtet der einzelne Anleger über eine singapurische Betriebsstätte, die in ihrem Betriebsvermögen eine Beteiligung an der BCI 2 Partnership hält. Die BCI 2 Partnership wiederum wird aufgrund ihrer steuerlichen Transparenz ebenfalls als (mittelbare) Betriebsstätte der BCI 2 KG angesehen, über die die BCI 2 KG die gesamten Einkünfte aus Containerleasing, -vermietung, -management und -bewirtschaftung erzielt. Gemäß den oben dargestellten Zuordnungsgrundsätzen des Betriebsstättenerlasses und des Art. 7 Abs. 2 DBA Deutschland – Singapur sind die Container und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auch tatsächlich der BCI 2 Partnership zuzurechnen. Die über diese Betriebsstätte erzielten Einkünfte und damit sämtliche Einkünfte der BCI 2 KG sind daher gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland – Singapur von der deutschen Besteuerung freizustellen. Dieselbe Rechtsfolge würde sich – allerdings nur im Verhältnis zu Singapur – ergeben, wenn die deutsche Finanzverwaltung hinsichtlich der von den internationalen Kunden der BCI 2 Partnership geleisteten Zahlungen für die gewerblichen Dienstleistungen der BCI 2 KG nicht von Unternehmensgewinnen, sondern von Lizenzgebühren im Sinne des Art. 12 DBA Deutschland – Singapur ausgehen würde. In diesem Falle würde die Steuerfreistellung aus Art. 21 DBA Deutschland – Singapur (sogenannte andere Einkünfte) folgen. Erkennt die deutsche Finanzverwaltung die BCI 2 Partnership jedoch nicht als singapurische Betriebsstätte der BCI 2 KG an, könnte sie die Einkünfte im Rahmen des Welteinkommensprinzips im Verhältnis zum jeweiligen Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI 2 Partnership bei den Anlegern zur Besteuerung heranziehen, was jedoch die Tatsache außer Betracht lassen würde, dass der Containerleasingvertrag zivilrechtlich gerade nicht zwischen den Kunden und der BCI 2 KG geschlossen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass der Ansässigkeitsstaat der internationalen Kunden der BCI 2 Partnership irrtümlich von dem Vorliegen von Lizenzgebühren ausgeht und eine Quellensteuer nach seinem nationalen Steuerrecht erhebt, diese Quellensteuer weder in Deutschland noch in Singapur auf die Steuer der Anleger angerechnet werden kann, so dass sich auf Anlegerebene eine steuerliche Mehrbelastung ergäbe. Die Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland – Singapur gilt für sämtliche Unternehmensgewinne, d.h. sowohl für die laufenden Einnahmen aus der gewerblichen Containervermietung als auch für die Ge- winne aus Containerveräußerungen. Sofern die deutsche Finanzverwaltung die am Ende des Investments geplanten Containerveräußerungen nicht auch zu den Unternehmensgewinnen im Sinne des Art. 7 DBA Deutschland – Singapur rechnet, wäre isoliert betrachtet zwar Art. 13 Abs. 3 DBA Deutschland – Singapur für Veräußerungsgewinne von beweglichem Betriebsvermögen anwendbar, jedoch gilt im Anwendungsbereich dieses Artikels die Steuerfreistellung des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland – Singapur in gleicher Weise. Die Steuerfreistellung im Rahmen des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA Deutschland – Singapur erfolgt nur unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts. Der Progressionsvorbehalt kann dann einen nennenswerten Effekt entfalten, wenn der Anleger nicht bereits ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen hat und sein durchschnittlicher Einkommensteuersatz nicht bereits sehr nahe am Spitzensteuersatz liegt. Wegen der Vielgestaltigkeit der individuellen Situationen wird dem Anleger empfohlen, die sich ergebenden Effekte mit einem Steuerberater zu besprechen. Die Freistellung der Einkünfte in Deutschland ist ferner an die folgende Voraussetzung gebunden: Nach Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA Deutschland – Singapur müssen bei den freizustellenden Einkünften die Einkünfte aus sogenannten aktiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 AStG herrühren. Die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen (wie im vorliegenden Fall) ist danach grundsätzlich als aktiv einzustufen, wenn im Ausland ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, der ohne die Mitwirkung der deutschen Gesellschafter seine Geschäfte ausüben kann. Beide Voraussetzungen sind bei der BCI 2 Partnership erfüllt, weil sie in der singapurischen Betriebsstätte eigene Mitarbeiter beschäftigt und externe Containermanager lediglich beauftragt. Die Erfüllung der Aktivitätserfordernisse bei der BCI 2 Partnership wird gleichsam der singapurischen Betriebsstätte der BCI 2 KG zugerechnet. Damit wäre zugleich der Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG begegnet, der für den Fall einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Betriebs und dem Vorliegen von passiven Tätigkeiten nicht die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7ff. AStG, sondern die Versagung der Freistellungsmethode des jeweiligen DBA und damit die Anwendung der Anrechnungsmethode anordnet. Die Anwendung der Freistellungsmethode führt im Rahmen der vorliegenden Beteiligungsmöglichkeit insgesamt dazu, dass die Einkünfte der in Deutschland ansässigen Anleger ausschließlich mit dem in Singapur für beschränkt steuerpflichtige Personen geltenden Steuersatz von 18 % besteuert und nicht noch einmal zusätzlich der deutschen Besteuerung unterworfen werden. 111 112 Außensteuergesetz In den Fällen, in denen inländische Steuerpflichtige an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu mehr als der Hälfte im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG beteiligt sind, die Steuerpflichtigen passive Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG erzielen und die ausländische Gesellschaft in einem sogenannten „Niedrigsteuerland“ im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG liegt, greifen die Regeln der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung ein. Dem inländischen Steuerpflichtigen werden dann die in der ausländischen Gesellschaft erzielten Einkünfte auch ohne Ausschüttung als eigene Einkünfte zugerechnet. Fallen hingegen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (hier: die einzelnen Anleger) an, erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht mehr über die Freistellung der im Ausland erzielten Einkünfte, wie es das jeweilige DBA meist vorsieht, sondern über die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuerschuld (§ 20 Abs. 2 AStG). Wie oben ausgeführt, sind im Fall des besonderen Verhältnisses zu Singapur aufgrund der Formulierung der Aktivitätsklausel die Voraussetzungen der Steuerfreistellung nach dem DBA (Art. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA Deutschland – Singapur) identisch mit denen der Nichtanwendung der Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Aufgrund der Geschäftstätigkeit der BCI 2 Partnership sowie der gegebenen Sach- und Personalressourcen für die Vornahme der Geschäftstätigkeit in dieser Gesellschaft ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in der Betriebsstätte der BCI 2 Partnership handelt. Die über seine Steuerliche Grundlagen singapurische Niederlassung beteiligte deutsche Mehrheitsgesellschafterin der BCI 2 Partnership, die BCI 2 KG, wird gemäß Gesellschaftsvertrag mit der Ausnahme von wenigen wesentlichen Entscheidungen, bei denen der singapurische General Manager der BCI 2 Partnership einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf, nicht in die gewerblichen Dienstleistungen in Bezug auf die Container involviert. Soweit die singapurische Tochtergesellschaft der Initiatorin an der Vermittlung der Container sowie einer Refinanzierung mitwirkt, kann eine schädliche Mitwirkung im Sinne des AStG darin nicht gesehen werden, weil die singapurische Schwestergesellschaft mit ihren Einkünften aus der Mitwirkung nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Im Ergebnis ist vorliegend mit einer Anwendung des Außensteuergesetzes nicht zu rechnen. Käme jedoch das AStG zur Anwendung, würde sich wegen § 9 Nr. 2 bzw. 3 GewStG allein ein negativer einkommensteuerlicher Effekt, nicht aber zusätzlich ein gewerbesteuerlicher Effekt auf der Ebene der BCI 2 KG ergeben. Es ist zu beachten, dass die Freistellung nach dem AStG anders als bei der Beurteilung nach Art. 7 DBA Deutschland – Singapur auch nur teilweise versagt werden kann. Es ist daher denkbar, dass je nach der tatsächlichen Aktivität in Bezug auf einzelne Containerarten eine Freistellung der daraus erzielten Einkünfte erfolgt, für andere hingegen nicht. Behandlung der Sonderbetriebsausgaben der Anleger Sonderbetriebsausgaben sind Aufwendungen, die der Anleger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung persönlich zu tragen hat, wie z. B. etwaige Fremdfinanzierungskosten des Anteilserwerbs. Diese Ausgaben sind grundsätzlich steuermindernd in Deutschland zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall stehen jedoch alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Singapur. Da die Gewinne, also der Saldo von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, in Deutschland nach dem DBA Deutschland – Singapur steuerfrei gestellt sind, können auch die Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung in Deutschland nicht abgezogen werden. Vor diesem Hintergrund scheint eine Fremdfinanzierung der Kommanditanteile nicht sinnvoll zu sein. vor- oder zurückgetragen) werden. Solchermaßen erzielte Verluste mindern nur diejenigen Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Die Finanzverwaltung geht in Tz. 24 des BMF-Schreibens vom 17.07.2007 (Az.: IV B 2 – S 2241b/07/0001) davon aus, dass bei der Steuerfestsetzung ein etwaiger negativer Progressionsvorbehalt nicht zu berücksichtigen sei, wenn die ausländischen Verluste, die sich über den reduzierten Steuersatz im Inland auswirken, aus einem Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG herrühren. Die Finanzverwaltung wird daher voraussichtlich zumindest insoweit den § 15b EStG auf die vorliegende Investitionsmöglichkeit zur Anwendung bringen. Gewerbesteuer Die deutsche BCI 2 KG unterliegt als gewerblich geprägte Personengesellschaft der Gewerbesteuer. Besteuert wird der sogenannte Gewerbeertrag, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG nach den Vorschriften des Einkommens- bzw. Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist. Das für die Anleger geltende Welteinkommensprinzip gilt damit prinzipiell auch für die Gewerbesteuer, so dass im Grundsatz auch das in der mittelbaren singapurischen Betriebsstätte der BCI 2 KG (BCI 2 Partnership) erzielte Einkommen der deutschen Gewerbesteuer unterliegt. Jedoch sind bereits im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG sachliche Steuerbefreiungen nach dem Einkommenssteuergesetz zu berücksichtigen und fließen a priori nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Zu diesen sachlichen Steuerbefreiungen zählen auch Steuerfreistellungen nach den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA, so dass die singapurischen Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen. Die Fondsgesellschaft unterliegt aufgrund ihrer mittelbaren Beteiligung an der originär gewerblich tätigen BCI 2 Partnership ebenfalls im Grundsatz der Gewerbesteuer. Grundsätzlich erfasst diese Steuerpflicht alle Einkünfte, die die Fondsgesellschaft erzielt, doch ist die Befreiung des § 9 Nr. 2 GewStG für die Beteiligungserträge aus inländischen Personengesellschaften (nämlich der BCI 2 KG) zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis für diese Erträge keine Gewerbesteuerbelastung entsteht. Steuerstundungsmodelle Umsatzsteuer Nach § 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell (das meint primär geschlossene Fonds) weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen (d.h. Weder die Fondsgesellschaft noch die BCI 2 KG sind umsatzsteuerliche Unternehmer. Diesen Gesellschaften steht daher auch kein Vorsteuerabzug für von Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu. 113 114 Hinsichtlich des Ankaufs der Container durch die BCI 2 Partnership ist zu differenzieren: Der Verkauf seitens des Veräußerers ist umsatzsteuerlich eine Lieferung, so dass es für den Ort der Leistung auf den Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht ankommt. Werden daher von einem Veräußerer in Deutschland befindliche Container angekauft, ist der Vorgang in Deutschland zwar steuerbar und steuerpflichtig, jedoch stünde der BCI 2 Partnership als umsatzsteuerlicher Unternehmer der Vorsteuerabzug zu. Werden hingegen im Ausland befindliche Container erworben, kommt keine deutsche Umsatzsteuerpflicht, sondern allenfalls eine Steuerpflicht nach dem jeweils nationalen Umsatzsteuerrecht in Betracht. Dieses Recht hätte dann auch über einen etwaigen Vorsteuerabzug zu entscheiden. Erbschaft- und Schenkungsteuer Am 27. November 2008 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuer- und Bewertungsrechts beschlossen, welchem der Bundesrat am 5. Dezember zugestimmt hat. Das Gesetz wurde am 24. Dezember 2008 durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und ist seit dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Durch die Erbschaftssteuerreform wurde die Bewertung von Vermögen für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer grundlegend überarbeitet und weitreichende Begünstigungen für Betriebsvermögen eingeführt, die Grundtatbestände der Erbschafts- und Schenkungssteuer bleiben bestehen. Sofern Anleger ihre Kommanditanteile verschenken oder vererben, unterliegt ein solcher Vorgang grundsätzlich der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn der Erblasser/Schenker und/oder der Erbe/Beschenkte in Deutschland ansässig ist. Nach der Erbschaftssteuerreform wird der übertragene Anteil an der Fondsgesellschaft als Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt. Die Berechnung des gemeinen Werts erfolgt primär durch Ableitung aus marktüblichen Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag. Liegen solche Verkäufe nicht vor, ist eine Unternehmensbewertung nach allgemein gültigen Verfahren vorzunehmen. Wird der Anteil an der Fondsgesellschaft verschenkt oder vererbt, würde ein Verschonungsabschlag von 85 % von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gewährt, sofern es sich bei dem Betriebsvermögen der Fondsgesellschaft um inländisches Betriebsvermögen handelte. Voraussetzung wäre darüber hinaus, dass der Erwerber den Anteil an der Fondsgesellschaft mindestens sieben Jahre fortführt, während dieses Zeitraumes keine wesentlichen Betriebsgrundla- gen veräußert werden und die Entnahmen die Gewinnanteile des Erwerbers nicht um mehr als 150.000 € übersteigen. Sollte die Beteiligung nicht mindestens sieben Jahre fortgeführt werden, wird der Verschonungsabschlag nur anteilig gewährt. Da sich das Vermögen der Fondsgesellschaft jedoch nahezu ausschließlich im außereuropäischen Ausland befindet, wird die Finanzverwaltung voraussichtlich keinen Verschonungsabschlag gewähren. Darüber hinaus vertritt die deutsche Finanzverwaltung in koordinierten Ländererlassen die Auffassung, dass die Übertragung eines Anteils an der Fondsgesellschaft durch einen Treugeberkommanditisten im Wege der Schenkung oder Erbschaft nicht als anteilige Übertragung von Betriebsvermögen zu werten ist. Da nach den Regelungen des Treuhandvertrages die Treuhandschaft mit dem Erwerber fortgeführt wird, gilt als Übertragungsgegenstand nicht der Anteil an der Fondsgesellschaft, sondern der Herausgabeanspruch gegen die Treuhänderin. Für diesen Herausgabeanspruch werden die Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht gewährt. Behandlung der Projektierungskosten In dieser Beteiligung werden die Nebenkosten (insbesondere die Konzeptions- und Eigenkapitaleinwerbungskosten) gemäß dem sogenannten 5. Bauherrenerlass vom 20. Oktober 2003 als Anschaffungskosten behandelt. Durch die Aktivierung der Nebenkosten ist ohne die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben nach der vorliegenden Konzeption eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Nach dem 5. Bauherrenerlass sind bei geschlossenen Fonds, bei denen der Initiator ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit haben, hierauf Einfluss zu nehmen, alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase stehen (insbesondere Eigenkapitalvermittlungsprovisionen), als Anschaffungskosten zu aktivieren. Zu den Anschaffungskosten gehören darüber hinaus Haftungs- und Geschäftsführungsvergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen. Als Betriebsausgaben für steuerliche Zwecke sofort abziehbar sind nur Aufwendungen, die nicht dem Erwerb des Wirtschaftsguts zuzurechnen sind, wie Finanzierungskosten, Kosten für Steuer- und Rechtsberatung sowie Sach- und Versicherungsbeiträge. Steuerliche Grundlagen Diese Regelung würde für reine Inlandsinvestments gelten. Bei dem vorliegenden Auslandsfonds kommt es jedoch zur generellen Nichterfassung der Aufwendungen im Inland, da auch bei einer Aktivierung und planmäßigen Abschreibung die sich hieraus ergebenden Aufwendungen nur in Singapur steuermindernd geltend gemacht werden können, nicht aber in Deutschland. Eine Berücksichtigung kann nur im Rahmen der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes erfolgen. Vermögenssteuer Die Vermögenssteuer wird seit dem 1. Januar 1997 in Deutschland nicht mehr erhoben. Da die Wiedereinführung diskutiert wird, kann eine erneute Erhebung trotz der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit und der daraufhin erfolgten Aussetzung der Besteuerung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Zu den steuerlichen Risiken siehe S. 18ff. unter „Risiken der Beteiligung“. 115 Glossar Glossar Agio Das Agio ist ein Ausgabeaufschlag auf den Nennwert einer Vermögensanlage, der in der Regel in Prozent angegeben wird. Möchte ein Anleger eine Vermögensanlage mit einem Nennwert von 100.000 € und einem Agio von 5 % zeichnen, muss er 105 % des Nennwerts einzahlen – also 105.000 €. Bei Buss-Containerfonds fällt kein Agio an. Bruttomiete Der Bruttomiete ist die Miete, die der Mieter eines Containers an die Containerleasinggesellschaft zahlt (vgl. Nettomiete). CEU CEU steht für „cost equivalent unit“. Diese Abkürzung wird in der Containerbranche verwandt, um unterschiedliche Containertypen hinsichtlich wirtschaftlicher Faktoren (z. B. Kosten und Erlöse) zu vergleichen. Ein 20’-Standardcontainer (1 TEU, siehe unten) entspricht 1 CEU. Bei anderen Containertypen weicht die CEU- aber von der TEU-Zahl ab: Die Kosten und damit zumeist auch die Mieterlöse eines 40’-Standardcontainers liegen etwa bei dem 1,6-fachen eines 20’-Standardcontainers; er entspricht daher 1,6 CEU. Ein 40’-High-Cube-Standardcontainer entspricht 1,7 CEU, weil er etwa das 1,7-fache eines 20’-Standardcontainers kostet. Chassis Containerchassis sind Fahrgestelle, mit denen Container per Lkw auf der Straße transportiert werden können. Moderne Chassis sind in der Lage, normale und High-CubeContainer unterschiedlicher Abmessungen zu tragen. Die Container werden mit Twistlocks auf dem Chassis gesichert. Chassis werden wie normale Trailer (siehe unten) mit Sattelzugmaschinen bewegt. Containerdepot Containerleasinggesellschaften unterhalten weltweit Containerlager. In diesen sogenannten Depots können die Mieter Container abgeben und aufnehmen. Corner Castings Mit Corner Castings (deutsch: Eckbeschläge) werden die Befestigungspunkte bezeichnet, die sich an allen Ecken eines Containers befinden. Sie dienen zum Anheben, Stapeln oder Befestigen des Containers, indem Twistlocks (s. u.) oder andere Vorrichtungen in die Corner Castings greifen und sich so mit dem Container verbinden. Corten-Stahl Container werden aus speziell gehärtetem, Stahl hergestellt, dem sogenannten Corten-Stahl. Dieser Stahl ist langlebig und hoch belastbar – wichtige Eigenschaften für Container, die im internationalen Seeverkehr häufig widrigen Bedingungen ausgesetzt sind. „COR-TEN“ ist ein eingetragenes Warenzeichen der United States Steel Corporation. CSC (International Convention for Safe Containers) Die internationale Konvention für sichere Container (CSC) enthält Sicherheitsstandards für Seecontainer. Ziel ist, bei Containerumschlag, -beförderung und -stapelung die größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten. Jeder Container, der in der internationalen Transportlogistik eingesetzt wird, muss eine gültige CSC-Plakette tragen. Ähnlich einer TÜVPlakette muss die CSC-Plakette regelmäßig erneuert werden. Depot siehe Containerdepot Drop-off charge Die Drop-off charge ist die Rücklieferungsgebühr, die der Mieter zahlen muss, wenn er einen gemieteten Container in einem Depot einer Containerleasinggesellschaft abgibt. High Cube High-Cube-Container entsprechen vom Aufbau her den Standardcontainern. Sie sind mit 2,90 m jedoch ca. 30 cm höher. LTL (Long Term Lease) Long Term Lease (abgekürzt LTL) bezeichnet die langfristige Vermietung von Containern (in der Regel drei bis acht Jahre). Maritime Finance Incentive Scheme Singapur hat das „Maritime Finance Incentive Scheme“ (MFI; deutsch etwa „Anreiz-Programm für maritime Investitionen“) aufgelegt, um gezielt die Ansiedlung der maritimen Wirtschaft zu fördern. Erfüllen Firmen die Voraussetzungen des MFI, profitieren sie von besonders günstigen steuerlichen Regelungen. MLA, ML (Master Lease Agreement, Spot Lease) Gebrauchte Container werden zumeist im Rahmen so genannter „Master Lease Agreements“ kurz- und mittelfristig vermietet (Mindestmietzeit ca. drei bis zwölf Monate). Eine andere Bezeichnung für Master Lease ist „Spot Lease“. 117 118 Nettomiete Die Nettomiete ist das tatsächliche „Einkommen“ eines Containers. Es errechnet sich aus der Bruttomiete (siehe oben) abzgl. aller Kosten und zzgl. Nebenerlöse (sogenannte „ancillary revenues“). Sale and lease back Ein Sale-and-lease-back-Geschäft heißt auf Deutsch etwa „Rückmietverkauf“: Eine Reederei verkauft ihre Container an eine Leasinggesellschaft und mietet sie parallel wieder zurück (meist in Form eines langfristigen Mietvertrags). Nettomiete im Detail: Spot Lease siehe „Master Lease“ Operative Kosten t Lagerkosten für unvermietete Container t Handling-Kosten (Gebühren des Depots für die Entgegennahme und Auslieferung von Containern) t Reparaturkosten t Versicherungskosten t Rückstellungen für Forderungsausfälle t etc. Nebenerlöse t Handlingerlöse (Depotgebühren, die an den Mieter zum Teil mit Aufschlag weiterbelastet werden) t Reparaturerlöse (an Mieter weiterbelastete Reparaturkosten) t Aufnahmegebühren für Container t etc. Dadurch, dass die Lagerkosten für unvermietete Container in der Nettomietrate enthalten sind, werden Auslastungsschwankungen gewissermaßen eingepreist. Standardcontainer (20’/40’/40’ High Cube) Standardcontainer sind die gewöhnlichen und häufigsten Containertypen in 20 oder 40 Fuß Länge. Bezogen auf die Anzahl sind ca. 83 % des weltweiten Containerbestands Standardcontainer. Stückgut Stückgut bezeichnet in der Logistik klassischerweise alles, was sich am Stück transportieren lässt (also z. B. Kisten, Fässer, beladene Paletten, Maschinen- oder Anlagenteile, Kabel-, Papier- oder Blechrollen). Das Gegenteil von Stückgut ist Massengut (Erz, Kohle, Zement, Getreide und flüssige Ladung wie z. B. Erdöl und Flüssiggas). Heute unterscheidet man zwischen containerisierbarem Stückgut (also Gütern, die in den Container passen) und nicht containerisierbarem Stückgut (häufig sogenannte „Projektladung“, also große Anlagenteile wie z. B. Komponenten für Windkraftanlagen). Vielfach wird der Terminus Stückgut heute auch nur noch für nicht containerisierbares Stückgut verwandt. Off-balance-Finanzierung (= bilanzneutral) Das bedeutet, das Leasingobjekte (in diesem Fall die Container) nicht in der Bilanz erscheinen. Die Reedereien können dadurch das vorhandene Kapital an anderer Stelle einsetzen (z. B. zur Finanzierung von Schiffen). Tankcontainer (20’/30’/40’) Tankcontainer sind sehr hochwertige, zumeist aus Edelstahl hergestellte Container, die zum Transport von Flüssigkeiten (Chemikalien, Nahrungsmittel) und Granulaten genutzt werden. Tankcontainer unterliegen höchsten Sicherheitsstandards und entsprechen heutigen Umweltansprüchen. Zum Teil verfügen sie über Heiz-/Kühlaggregate. Palettenbreite Container (20’/40’/45’ pallet-wide) Standardcontainer haben ein Innenmaß von 2,33 m und damit den Nachteil, dass darin Euro-Paletten (1,20 m x 0,80 m) nicht ohne Platzverlust nebeneinander verladen werden können. Eine Verbreiterung um wenige Zentimeter kombiniert die Vorteile der Systeme Container und Europalette. Palettenbreite Container bieten bei einem um nur 4 % größeren Volumen eine um 20 % höhere Palettenkapazität und ermöglichen eine effiziente Beladung ohne Umstauen und Ladungssicherung. Palettenbreite Container werden insbesondere für innereuropäische Transporte und KurzstreckenSeeverkehre („Short Sea Shipping“) genutzt. TEU TEU steht für „twenty-foot equivalent unit“ („zwanzig Fuß entsprechende Einheit“) und ist die international gebräuchliche Maßeinheit, um Container hinsichtlich ihrer Größe, das Fassungsvermögen von Schiffen und die Umschlagskapazität von Terminals zu vergleichen. Die Einheit TEU beruht auf dem 20’-Standardcontainer, der einem TEU entspricht. Ein 40’-Standardcontainer entspricht zwei TEU. Trotz seines größeren Fassungsvermögens wird auch der um ca. 30 cm höhere 40’-High-Cube-Standardcontainer als zwei TEU gezählt. Ein Containerschiff, dessen Kapazität z. B. mit 8.000 TEU angegeben ist, kann theore- Glossar tisch 8.000 20’-Container laden, 4.000 40’-Container oder eine Mischung beider Größen, die zusammengerechnet 8.000 TEU ergibt. fahrzeug oder dem jeweiligen Umschlagsgerät (Containerbrücke, Reachstacker usw.) verbinden. Sie befinden sich an allen acht Ecken eines Containers. Trailer Trailer sind Lkw-Sattelauflieger mit eigenen Aufbauten. Sie werden mit Sattelzugmaschinen bewegt. Spezielle Trailer für Container bezeichnet man als Chassis (siehe oben). Währungsswap Ein Währungsswap ist ein Finanzgeschäft. Zwei Vertragsparteien tauschen zu Beginn und am Ende einer festgelegten Laufzeit Zins- und Kapitalzahlungen in zwei verschiedenen Währungen. Ziel ist, sich gegen Währungsschwankungen abzusichern. Twistlocks Twistlocks (auf Deutsch „Drehschlösser“) sind Verriegelungen, die die Container untereinander, mit dem Träger- 119 Wichtige Verträge Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien Gesellschaftsvertrag der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG („Gesellschaft“) § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. 2. Gegenstand des Unternehmens ist die direkte oder indirekte Beteiligung an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienst leistungen, ist. Außerdem wird von den Gesellschaften, an denen sich das Unternehmen direkt oder indirekt beteiligt, ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. 9. § 4 Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Treuhänderin, Aufnahme von Kommanditisten 1. Das Gesellschaftskapital soll durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhänderin um bis zu 7.860.000 € („planmäßiges Emissionskapital“) auf 7.865.000 € („Zielkapital“) erhöht werden. Im Falle einer Überzeichnung kann das Gesellschaftskapital um bis zu weitere 22.140.000 € („Überzeichnungsbetrag“) auf insgesamt bis zu 30.005.000 € erhöht werden. Die Treuhänderin ist bis einschließlich 31. März 2010 berechtigt, ihren Kapitalanteil – auch mehrfach – in Höhe des jeweils auf Grundlage des dem vorliegenden Vertrag als Anlage 1 beigefügten Treuhand- und Verwaltungsvertrages („Treuhandvertrag“) und der entsprechenden Beitrittserklärung von den jeweiligen Zeichnern („Treugeber“) gezeichneten Beteiligungsbetrages zu erhöhen. Sollte die Treuhänderin bis zum 31. März 2010 ihren Kapitalanteil noch nicht bis zur Höhe des Zielkapitals erhöht haben, so verlängert sich die Frist zur Erhöhung des Kapitalanteils durch die Treuhänderin gemäß Satz 1 und 2 automatisch einmalig bis zum 30. Juni 2010. Die jeweilige Erhöhung des Kapitalanteils wird wirksam durch entsprechende Erklärung der Treuhänderin gegenüber der Komplementärin; die Erklärung kann auch mündlich erfolgen. Die Komplementärin ist von den Gesellschaftern unwiderruflich bevollmächtigt, diese Erklärung anzunehmen. Auf die Regelungen des Treuhandvertrages ist auch im Rahmen des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander Rücksicht zu nehmen. 2. Der jeweils von einem Treugeber gemäß Beitrittserklärung gezeichnete Beteiligungsbetrag soll mindestens 15.000 € betragen und muss durch 5.000 teilbar sein. 3. Durch Erhöhung ihres Kapitalanteils gemäß § 4.1 erwirbt die Treuhänderin den jeweils erhöhenden Teil des Kapitalanteils in eigenem Namen für Rechnung des jeweiligen Treugebers, für den sie fortan den anteiligen Kapitalanteil treuhänderisch hält und verwaltet. Soweit der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag keine abweichenden Regelungen enthalten, sind im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander Treugeber und Kommanditisten einander gleichgestellt. 4. Die Verpflichtung der Treuhänderin zur Leistung der Bareinlage auf ihren jeweils erhöhten Kapitalanteil wird durch den jeweiligen Treugeber, für den die Treuhänderin ihren Kapitalanteil erhöht hat, erfüllt. Der Treuhandvertrag und dieser Gesellschaftsvertrag begründen insoweit ein eigenes Forderungsrecht der Gesellschaft gegenüber dem jeweiligen Treugeber. Die Treugeber haben ihre Bareinlage innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach entsprechender Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin, die hierzu auch im Namen der Gesellschaft ermächtigt ist, zu leisten. Die Treuhänderin ist berechtigt, diese Ansprüche nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Gesellschaft für diese geltend zu machen. 5. Tritt die Treuhänderin gemäß § 3.2 des Treuhandvertrages wegen Nichtzahlung einer Einlage durch einen Treugeber ganz oder teilweise von dem mit dem jeweiligen Treugeber geschlossenen Treuhandvertrag zurück oder macht der jeweilige Treugeber von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so kann die Treuhänderin mit dem Teil ihres Gesellschaftsanteils aus der Gesellschaft ausscheiden, für den sie gegenüber dem Treugeber oder der Treugeber den Rücktritt erklärt hat. Die Herabsetzung des Kapitalanteils wird mit entsprechender Erklärung der Treuhänderin gegenüber der Komplementärin wirksam. Anstatt ihre Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. § 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen 1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) der Gesellschaft ist die Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH (vormals BGCF Verwaltung GmbH) mit Sitz in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und hält keinen Kapitalanteil. 2. Gründungskommanditistin ist: Buss Treuhand GmbH („Treuhänderin“) mit einem Kapitalanteil von 5.000 Euro. 3. Die Treuhänderin erbringt ihren Kapitalanteil gemäß § 3.2 durch Bareinlage in Euro („€“) bei Abschluss dieses Gesellschaftsvertrages. 4. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten im Sinne von §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB entspricht jeweils 5 % der von dem jeweiligen Kommanditisten übernommenen Pflichteinlage. 5. Nach Maßgabe von § 4 kann der Kapitalanteil der Treuhänderin erhöht und/oder weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen werden. 6. Über die einmalige Verpflichtung zur Leistung des übernommenen Kapitalanteils („Pflichteinlage“) hinaus übernehmen die Kommanditisten weder gegenüber den Gesellschaftern noch gegenüber Dritten weitere Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen oder sonstige Haftungen, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach den Regelungen der §§ 171ff. HGB. 7. Die Kapitalanteile der Kommanditisten sind fest. Sie entsprechen betragsmäßig den von den Kommanditisten zu leistenden Pflichteinlagen. Die Summe der übernommenen Kapitalanteile der Kommanditisten ist, unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung, das Gesellschaftskapital der Gesellschaft („Gesellschaftskapital“). 8. Die Treuhänderin darf ihren Kommanditanteil ganz oder teilweise treuhänderisch für Dritte halten. Personen, die zum Zeitpunkt des Beitritts zum Treuhandvertrag über die US-amerikanische oder kanadische Staatsbürgerschaft verfügen, oder juristische oder natürliche Personen mit Sitz oder erstem Wohnsitz in den USA oder Kanada zu diesem Zeitpunkt dürfen sich weder als Kommanditisten noch als Treugeber von Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligen. 121 122 3. Einlage gemäß den vorstehenden Sätzen herabzusetzen, kann die Treuhänderin wahlweise auch neue Treuhandverhältnisse in Höhe des jeweils fehlenden Betrages eingehen. Zur Abgabe der vorstehenden Erklärungen ist die Treuhänderin – soweit erforderlich – hiermit auch von der Gesellschaft und ihren übrigen Gesellschaftern unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt. 6. Sollte das Gesellschaftskapital nicht bis einschließlich 30. Juni 2010 durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhänderin bis auf 7.865.000 € erhöht worden sein, so sind die Buss Capital GmbH & Co. KG, Hamburg („Buss Capital“), oder von dieser benannte Dritte berechtigt, der Gesellschaft bis zum 31. Juli 2010 als Kommanditist mit einem Kapitalanteil in Höhe des Differenzbetrages zwischen 7.860.000 € und der Summe sämtlicher der Treuhänderin bis einschließlich 30. Juni 2010 vorliegender, von Zeichnern abgegebener Beitrittserklärungen beizutreten. Buss Capital ist in diesem Falle berechtigt, die Kapitaleinlage durch Aufrechnung mit ihrer Forderung aus dem noch abzuschließenden Darlehensvertrag zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung zwischen Buss Capital und der Gesellschaft zu erbringen. t Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers; t Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern; t Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und der Ergebnisverteilung der Gesellschaft; t Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft; t alle Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG und vergleichbare strukturverändernde Maßnahmen; t Liquidation der Gesellschaft; t Löschung der Gesellschaft. Die vorgenannte Handelsregistervollmacht ist der Komplementärin bzw. der Treuhänderin unverzüglich auf erstes Anfordern auszuhändigen. § 5 Beitritt der Treugeber als Kommanditisten zur Gesellschaft 1. 2. Treugeber, die sich nach § 5.2 als Kommanditisten in das Handelsregister eintragen lassen, sind verpflichtet, der Komplementärin und der Treuhänderin auf eigene Kosten eine unwiderrufliche, über den Tod hinaus wirksame Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Diese hat eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu enthalten und zu allen Anmeldungen zu berechtigen, insbesondere zu Die Zeichner können sich zunächst nur mittelbar über die Treuhänderin nach Maßgabe von § 4 und der Regelungen des Treuhandvertrages als Treugeber an der Gesellschaft beteiligen. § 6 Finanz- und Investitionsplan Jeder Treugeber ist berechtigt, den auf ihn entfallenden treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu übernehmen und sich unmittelbar als Kommanditist der Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen, sofern er vorher eine wirksa- 1. Investitionen der Gesellschaft erfolgen im Rahmen des Finanz- und Investitionsplans. 2. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft stellt sich wie folgt dar: Finanz- und Investitionsplan der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG € Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 6.595.818 83,86 % 83,86 % Vergütung Devisentermingeschäft * 197.875 2,52 % 2,52 % Vertrieb * 687.750 8,74 % 8,74 % Mittelverwendung Beteiligung an der BCI 2 GmbH & Co. KG * Konzeption und Prospektierung * 35.370 0,45 % 0,45 % Platzierungsgarantie 7.860 0,10 % 0,10 % Treuhandvergütung * 19.650 0,25 % 0,25 % Mittelverwendungskontrolle * 9.353 0,12 % 0,12 % Gründungskosten 2.500 0,03 % 0,03 % Bardepot für Währungssicherung * 274.254 3,49 % 3,49 % 34.570 0,44 % 0,44 % 7.865.000 100,00 % 100,00 % Summe Eigenkapital * 7.865.000 100,00 % 100,00 % Gesamt 7.865.000 100,00 % 100,00 % Liquiditätsreserve * Gesamt Mittelherkunft Buss Treuhand GmbH Emissionskapital * me Handelsregistervollmacht nach § 5.3 erteilt hat. Die Kommanditbeteiligung beginnt mit dem Tag, an dem der ehemalige Treugeber als Kommanditist mit seiner Haftsumme gemäß § 3.5 in das Handelsregister eingetragen wird. Der sich als Kommanditist in das Handelsregister eintragen lassende Treugeber hat alle Handelsregister- und Notarkosten im Zusammenhang mit seiner Eintragung zu tragen. 5.000 7.860.000 3. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft nach vorstehendem § 6.2 basiert auf der Annahme, dass das Zielkapital der Gesellschaft erreicht wird. Das tatsächliche Gesellschaftskapital kann jedoch, je nach Platzierungsstand bis zum 31. März 2010 bzw. bis zum 30. Juni 2010, auch höher sein. Dementsprechend kann auch eine höhere Beteiligung an der BCI 2 KG erfolgen. Der Finanz- und Investitionsplan, insbeson- Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien (aa) Maßnahmen nach § 8.2 a–e (entsprechend angewandt auf diese Beteiligungsgesellschaft); oder die Zustimmung des Beteiligungsunternehmens zu einem solchen Gegenstand; oder dere die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen, ist dann von der Komplementärin entsprechend anzupassen. 4. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft kann ggf. auf der Grundlage von Änderungen des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 KG, die auf Änderungen des Finanz- und Investitionsplans der Partnership beruhen, von der Komplementärin geändert werden. (bb) die Änderung des Gesellschaftsvertrages von Beteiligungsgesellschaften und mit diesen verbundenen Unternehmen sowie Änderung von deren Investitionsrichtlinien, sofern der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft ein Zustimmungsbedürfnis vorsieht; oder § 7 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Kommanditisten und jeden Treugeber werden ein Kapitalkonto I, ein Ergebnissonderkonto sowie ein Kapitalkonto II geführt. Diese Konten sind unverzinslich. (cc) sofern die Zustimmung der Gesellschafter der Gesellschaft gesetzlich zwingend einzuholen und nicht abdingbar ist; oder 2. Auf dem Kapitalkonto I wird die Pflichteinlage gebucht. Das Kapitalkonto I ist fest und unveränderlich. 3. Auf dem Kapitalkonto II werden alle weiteren Einlagen sowie Ausschüttungen und sonstige Entnahmen gebucht. 4. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das Kapitalkonto I übersteigen. Gewinne werden ebenfalls dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. (dd) Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung von jeweils mehr als 25 % der von dem mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen direkt oder über ein weiteres verbundenes Unternehmen mittelbar gehaltenen Containerflotte oder deren gesamten aktuellen oder zukünftigen Forderungsbestand, wenn für Verkauf, Übertragung oder Belastung nach dem Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft oder dem Gesellschaftsvertrag von dem mit der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmen die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist; oder § 8 Geschäftsführung und Vertretung 1. 2. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit. (ee) Zustimmung über Beschlüsse auf Ebene von mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen über den Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment sowie Zustimmung zu den entsprechenden Kaufverträgen zwischen mit Beteiligungsgesellschaften verbundenen Unternehmen und Dritten zum Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment, sofern (i) der Erwerb nicht in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan des mit der Beteiligungsgesellschaft verbundenen Unternehmen berücksichtigt ist und nicht den Anforderungen der Investitionsrichtlinien der Gesellschaft vollumfänglich entspricht und (ii) eine Investitionssumme von 5.000.000 US$ überschritten würde; bei Erwerb einer Vielzahl solcher Wirtschaftsgüter ist darauf abzustellen, ob die Investitionssumme durch Abschluss eines einheitlichen Erwerbsvertrages überschritten würde; oder Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komplementärin eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter: a) b) Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung erhöht oder verringert werden soll, wenn dies nicht im Finanz- und Investitionsplan gemäß vorstehendem § 6.2 vorgesehen ist oder sich nicht aus nachstehendem § 8.3 lit. a) etwas anderes ergibt; als solche Beteiligung an einem Unternehmen gelten nur unmittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften („Beteiligungsgesellschaften“) und nicht Beteiligungen, die Beteiligungsgesellschaften ihrerseits an anderen Unternehmen halten; Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen etc., von mehr als 100.000 €, es sei denn, sie sind in dem Finanz- und Investitionsplan gemäß vorstehendem § 6.2 vorgesehen oder durch diesen Gesellschaftsvertrag für nicht zustimmungsbedürftig erklärt worden; c) die Gewährung von Darlehen von mehr als 250.000,00 €; d) sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Verkehrsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 € im Einzelfall, es sei denn, sie sind im Finanz- und Investitionsplan (§ 6.2) vorgesehen oder durch diesen Gesellschaftsvertrag für nicht zustimmungsbedürftig erklärt worden; e) die Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft; f) Änderung der „Investitionsrichtlinien“ (Anlage 2 zu diesem Gesellschaftsvertrag); g) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft in einer Beteiligungsgesellschaft, jeweils soweit sich aus § 8.3 lit. d) bis e) nicht anderes ergibt, nur zu folgenden Beschlussgegenständen: h) 3. Änderung/Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft, soweit sich aus § 8.3 lit. f) nicht anderes ergibt. Die Komplementärin ist – ohne dass es eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf – zu folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt: a) die Kommanditeinlage der Gesellschaft bei der BCI 2 KG in Höhe des im Finanz- und Investitionsplan (§ 6) vorgesehenen prozentualen Anteils der Einlagen der Treugeber bzw. Kommanditisten zu erhöhen; b) Kommandit- bzw. Kapitalanteile an Beteiligungsgesellschaften in dem Maße teilweise zu kündigen oder herabzusetzen, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Kündigungen von Kommanditisten/Treugebern gemäß § 17 i. V. m. § 19 dieses Gesellschaftsvertrages zu erfüllen; c) Abschluss des Treuhandvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages, jeweils mit der Treuhänderin, sowie des Konzeptionsvertrages, des Vertriebsvertrages, der Platzierungsgarantie, des Dienstleistungsvertrages, der kurzfristigen Darlehensverträge, insbesondere des Darlehensvertrages zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung und des Devisentermingeschäfts, jeweils mit Buss Capital sowie des Währungssicherungsgeschäfts mit der BCI 2 Partnership; 123 124 d) b) Stimmabgaben für die Gesellschaft zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages der BCI 2 KG im Hinblick auf (aa) die Änderung des Geschäftsjahrs; (bb) die Sitzverlegung innerhalb Deutschlands; (cc) Zustimmung für die Gesellschaft bei Beschlussfassungen der BCI 2 KG zum Beitritt eines oder mehrerer weiterer Kommanditisten zur BCI 2 KG sowie zur Höhe der von solchen Kommanditisten zu erwerbenden Kapitalanteile und zur damit einhergehenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals der BCI 2 KG unter Verzicht auf eine eigene Erhöhung des Kapitalanteils der Gesellschaft sowie zu damit einhergehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages der BCI 2 KG, soweit (i) die BCI 2 KG zum Zwecke der Ausweitung ihrer Geschäftsaktivitäten einen Finanz- und Investitionsplan verabschiedet, der die Aufnahme weiterer Gesellschafter zu der im Finanz- und Investitionsplan vorgesehenen Eigenkapitalbeschaffung erforderlich macht, (ii) es sich bei dem jeweils aufzunehmenden Kommanditisten um einen von Buss Capital initiierten geschlossenen Fonds handelt, der sich wie die Gesellschaft an der BCI 2 KG beteiligt, indem er nach seinem Beitritt zur BCI 2 KG seinen Kapitalanteil im Rahmen einer zeitlich im Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG festzulegenden Platzierungsphase entsprechend dem von ihm in der Platzierungsphase eingeworbenen Gesellschaftskapital erhöht, (iii) es sichergestellt ist, dass der Kapitalanteil der Gesellschaft an der BCI 2 KG durch die Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten auf nicht weniger als 5,01 % des Gesellschaftskapitals der BCI 2 KG absinkt, und (iv) der jeweils beitretende Kommanditist sich im Übrigen zu den im Gesellschaftsvertrag der BCI 2 KG geregelten Konditionen beteiligt; Liquidationsbeschluss zum 31. Dezember 2015: 123 % der Kapitalanteile. Wird der Liquidationsbeschluss vor oder nach dem 31. Dezember 2015 gefasst, so sind dem oben genannten Mindestbetrag pro angefangenen früheren oder späteren Monat, in dem der Liquidationsbeschluss vor bzw. nach dem 31. Dezember 2015 gefasst wird, ein Zwölftel von 5,25 % abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten/Treugeber. Liquidationsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem vollständigen Verkauf der durch die Partnership gehaltenen Containerflotte („Containerflotte“) und der Fassung eines Liquidationsbeschlusses an die Kommanditisten auszukehrenden Liquiditätsüberschüsse, jedoch vor Abzug dieser Vergütung und Vergütung der Treuhänderin gemäß § 10.2 lit. c). Diese Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Kommanditisten/Treugeber ausgeschüttet werden sollen. 2. e) f) 4. Zustimmung für die Gesellschaft bei Beschlussfassungen der BCI 2 KG über den Abschluss von Platzierungsgarantien zwischen der BCI 2 KG und Dritten zum Zwecke der Absicherung von Eigenkapitalzwischenfinanzierungen der BCI 2 KG für im Rahmen des Finanz- und Investitionsplans der Partnership vorgesehene Einzahlungen der BCI 2 KG; Die Treuhänderin erhält für ihre auch im Interesse der Gesellschaft liegenden Tätigkeiten, zu deren Übernahme sie in einem gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag beauftragt wird, folgende Vergütungen: a) Die Treuhänderin erhält für ihre im Rahmen der Zeichnungsphase zu erbringenden Leistungen, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Beitritt der Treugeber, eine einmalige Vergütung in Höhe von 0,25 % des bis zum Ende der Zeichnungsphase gezeichneten Emissionskapitals. Die „Zeichnungsphase“ in diesem Sinne beginnt mit dem in der Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 2 Verkaufsprospektgesetz genannten Datum und endet zu dem Zeitpunkt, an dem Anleger das in § 4.1 genannte planmäßige Emissionskapital ggf. zzgl. eines Überzeichnungsbetrages gezeichnet haben („Vollplatzierung“), spätestens jedoch am 30. Juni 2010. Diese Vergütung wird fällig bei Vollplatzierung, spätestens jedoch – unabhängig vom Erreichen der Vollplatzierung – am 30. Juni 2010. Teilbeträge können bereits vorher auf das gezeichnete und vollständig eingezahlte Kommanditkapital der Gesellschaft abgerechnet werden, soweit es die Liquidität der Gesellschaft erlaubt. b) Für die Übernahme der laufenden Verwaltung der Beteiligungen der Anleger – unabhängig davon, ob diese Treugeber oder Kommanditisten sind – erhält die Treuhänderin ab dem 1. Januar 2010 eine weitere Vergütung in Höhe von 0,25 % p. a. des jeweils zum Anfang eines Monats gezeichneten Emissionskapitals p. a. Diese Vergütung ist halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Dieser Vergütungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Gesellschaft aus der BCI 2 KG ausscheidet oder die BCI 2 KG ihren Geschäftsbetrieb einstellt. Die Treuhandvergütung erhöht sich kalenderjährlich jeweils um 2,0 %, erstmals zum 1. Januar 2011. c) Als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase erhält die Treuhänderin eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 2,0 % des Betrages, um den die an die Kommanditisten/Treugeber insgesamt seit dem 1. Januar 2010 geleisteten Auszahlungen bzw. Ausschüttungen einschließlich der in der Liquidationsphase an diese auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den folgenden Mindestbetrag, je nach Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, übersteigen: Änderung/Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft, sofern ein Fall von § 6.3 oder § 6.4 vorliegt. Die Komplementärin ist berechtigt, Buss Capital all jene gesellschaftsbezogenen Daten zur Veröffentlichung zu übermitteln, die zur Darstellung der Gesellschaft im Rahmen der von Buss Capital jährlich veröffentlichten Leistungsbilanz jeweils benötigt werden. § 9 Auskunfts-, Einsichts- und Widerspruchsrechte 1. 2. Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. Die Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht nach § 166 HGB selbst auszuüben. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten/Treugeber nach § 164 HGB ist durch die Regelung des § 8.2 ersetzt. Dies gilt auch für die Treuhänderin. § 10 Vergütungen 1. Die Komplementärin erhält folgende Vergütungen: a) Für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung erhält die Komplementärin eine Vergütung in Höhe von 2.000 € p. a. Diese Vergütung ist am 31. Dezember jeden Jahres zur Zahlung fällig. Die Komplementärin hat ferner Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. Als Abgeltung für den erhöhten Aufwand in der Liquidationsphase erhält die Komplementärin eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,0 % des Betrages, um den die an die Kommanditisten/Treugeber insgesamt seit dem 1. Januar 2011 geleisteten Auszahlungen bzw. Ausschüttungen einschließlich der in der Liquidationsphase an diese auszuschüttenden Liquidationsüberschüsse den folgenden Mindestbetrag, je nach Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses, übersteigen: Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien nen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine Kopie des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden; es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufgabe des Protokolls zur Post der Komplementärin ein schriftlicher Widerspruch zugegangen ist. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. Liquidationsbeschluss zum 31. Dezember 2015: 123 % der Kapitalanteile. Wird der Liquidationsbeschluss vor oder nach dem 31. Dezember 2015 gefasst, so sind dem oben genannten Mindestbetrag pro angefangenen früheren oder späteren Monat, in dem der Liquidationsbeschluss vor bzw. nach dem 31. Dezember 2015 gefasst wird, ein Zwölftel von 5,25 % abzuziehen bzw. hinzuzurechnen. 6. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist anschließend eine zweite Versammlung mit dreiwöchiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen. 7. Die Gesellschafter haben, soweit ihnen nicht durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen über: Kapitalanteile im vorstehenden Sinne meint die Gesamtheit der Kapitalanteile aller zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten/Treugeber. Liquidationsüberschüsse im vorstehenden Sinne meint die nach einem vollständigen Verkauf der Containerflotte und der Fassung eines Liquidationsbeschlusses an die Kommanditisten auszukehrenden Liquiditätsüberschüsse, jedoch vor Abzug dieser Vergütung und der Vergütung der Komplementärin gemäß § 10.1 lit. b). Diese Vergütung wird fällig zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Liquiditätsüberschüsse an die Gesellschafter/Treugeber ausgeschüttet werden sollen. 3. Die vorgenannten Vergütungen sind im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln. Sie verstehen sich inklusive etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. a) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin gemäß § 8.2; b) Genehmigung des Jahresabschlusses; c) Verwendung des Jahresergebnisses; d) abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß § 14.3; e) Entlastung der Komplementärin; f) Änderung des Gesellschaftsvertrages; g) Auflösung der Gesellschaft; h) Ausschluss von Gesellschaftern gemäß § 16; i) Bestellung eines anderen Liquidators als die Komplementärin gemäß § 20.3. § 11 Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse 1. 2. 3. Grundsätzlich findet einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, in der insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Komplementärin beschlossen wird. Die Gesellschafterversammlung ist durch die Komplementärin unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tage der Absendung (Poststempel) des Einladungsschreibens. Die Einladung ist mittels einfachen Briefes an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift des jeweiligen Gesellschafters zu senden und gilt spätestens drei Werktage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. 8. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile mindestens 10 % des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin schriftlich verlangen. Kommt die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach, sind die Gesellschafter, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt haben, selbst zur Einberufung berechtigt. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch die Treuhänderin, einen Mitgesellschafter oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Die Treuhänderin kann sich in Bezug auf den für einen Treugeber gehaltenen Kapitalanteil durch den betreffenden Treugeber vertreten lassen, damit dieser das rechnerisch auf ihn entfallende Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst ausüben kann. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Stimmvollmachten sind schriftlich zu erteilen und sollen der Komplementärin drei Tage vor der Durchführung der Gesellschafterversammlung zugehen. 4. Die Gesellschafterversammlung wird – soweit gesetzlich zulässig – von einem Geschäftsführer der Komplementärin, ansonsten von einem von der Komplementärin zu benennenden Dritten geleitet. 5. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeich- 9. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Beschluss über die folgenden Angelegenheiten bedarf einer 75%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen: a) Änderung des Gesellschaftsvertrages; b) Auflösung der Gesellschaft; c) Erteilung einer Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen i. S. v. § 8.2. lit. f) und § 8.2. lit. g) (bb) und (dd), im Falle von Geschäftsführungsmaßnahmen i. S. v. § 8.2. lit. g) (dd) allerdings nur dann, sofern diese vor dem 30. Juni 2015 durchgeführt werden sollen; d) abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß § 14.3; e) Ausschluss von Gesellschaftern gemäß § 16. Gesellschafterbeschlüsse können sowohl in Gesellschafterversammlungen als auch im Wege des schriftlichen Verfahrens getroffen werden. Dies gilt auch für die Beschlüsse, die gemäß § 11.1 grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung gefasst werden, so dass ordentliche Gesellschafterversammlungen entfallen können. In diesem Fall gilt § 12.3 entsprechend. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die Verfahrensweise und zur Stimmabgabe aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei 125 126 Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter/Treugeber Verluste der Gesellschaft zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge werden weitere Verluste auf die Gesellschafter/Treugeber im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile verteilt. Sofern die Verluste nicht ausreichen, um alle Gesellschafter/Treugeber gleichzustellen, sind später anfallende Gewinne den Gesellschaftern/Treugebern, denen höhere Verluste zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter/Treugeber ergebnismäßig gleichgestellt sind. der Komplementärin eingegangen sein. § 11.6 gilt entsprechend auch bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Mehrheit des Gesellschaftskapitals eine Quote von 25 % des Gesellschaftskapitals tritt. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschaftern durch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt. 10. Ist das schriftliche Verfahren eingeleitet und beantragen Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals halten, bis eine Woche vor dem Ablauf der Frist nach § 11.9 die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, so hat die Komplementärin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zugang des Antrags bei der Komplementärin maßgeblich. b) 11. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang des Protokolls gemäß § 11.5 bzw. § 11.9 durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 12. Je 1.000 € des Gesellschaftskapitals gewähren eine Stimme. 13. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihr Stimmrecht entsprechend den anteiligen Kapitalanteilen ihrer Treugeber auszuüben („gespaltenes Stimmrecht“), sofern diese nicht selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen oder – im Falle schriftlichen Verfahrens – im Rahmen dieses Verfahrens ihre Stimme abgeben. Soweit einzelne Treugeber keine Weisungen erteilt haben, wird sie sich in dem Umfang ihrer Stimme enthalten. Die Treuhänderin ist in Höhe des von ihr gehaltenen Kapitalanteils auch dann stimmberechtigt, wenn sie nicht für das gesamte Gesellschaftskapital, das sie vertritt, Weisungen erhalten hat. 3. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Buchführung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Die Kosten hierfür übernimmt die Gesellschaft. 2. Der Jahresabschluss ist – sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber von der Komplementärin für sinnvoll erachtet – durch einen von der Komplementärin bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und zu testieren. 3. 4. Eine Gleichstellung und Ergebnisverteilung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandsergebnisses als auch hinsichtlich des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandsergebnis. § 14 Ausschüttungen 1. Der verfügbare Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft soll jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des ersten Quartals 2010 (Auszahlungszeitpunkt ca. eine Woche nach Quartalsultimo 31. März 2010) in Euro an die Kommanditisten bzw. Treugeber im Verhältnis ihrer Kapitalkonten I ausgeschüttet werden. Soweit ein Kommanditist bzw. Treugeber seine Kommanditeinlage unterjährig erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 80. Tages nach dem Tag des Eingangs seiner vollständigen Einlage bei der Gesellschaft (Beginn der Auszahlungsberechtigung) zu. 2. „Verfügbarer Liquiditätsüberschuss“ sind sämtliche in einem Quartal eingehende Einnahmen der Gesellschaft abzgl. § 12 Jahresabschluss 1. Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßige Gleichstellung aller Gesellschafter/Treugeber gemäß § 13.2 a) werden etwaige Gewinne der Gesellschaft Gesellschaftern/Treugebern jeweils in dem Umfang vorab zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen gemäß § 14 zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Gesellschafter/Treugeber übersteigen. Sind den betreffenden Gesellschaftern/Treugebern in Höhe der insgesamt von ihnen empfangenen überschießenden Liquiditätsausschüttungen erst einmal vorab Gewinne zugewiesen worden, so werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern/Treugebern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. (i) Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang spätestens mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss genehmigen soll. den Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags an die Komplementärin und die Treuhänderin zu zahlenden Vergütungen; (ii) sämtlicher Beträge, die die Gesellschaft auf die von ihr aufgenommene Fremdfinanzierung zu leisten hat; (iii) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gesellschaft; Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen vornimmt, gelten auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. (iv) der Beträge, die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. § 13 Ergebnisverteilung 3. 1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter/Treugeber im Grundsatz im Verhältnis ihrer (anteiligen) Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Gesellschaftern/Treugebern auch insoweit zugerechnet, als diese ihre (anteiligen) Kapitalanteile übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. 2. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Gesellschafter/Treugeber in der Investitionsphase zu erreichen, gilt für alle Gesellschafter/Treugeber Folgendes: Über die in § 14.1 geregelten Ausschüttungen hinaus sind Entnahmen nur in Form von Auszahlungen nach Feststellung der Bilanz und Beschlussfassung durch die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 75 % für sämtliche Kommanditisten/Treugeber im Verhältnis der Kapitalkonten I zulässig. § 15 Übertragung und Belastung von Gesellschaftsrechten a) Etwaige Verluste werden zunächst den beitretenden Gesellschaftern/Treugebern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im 1. Kommanditisten können ihren Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, in gerader Linie Verwandte und Mitgesellschafter übertragen. Alle solche Übertragungen eines Gesellschaftsanteils werden erst wirksam, wenn sie vom Verfügenden und vom Verfügungsempfänger gegenüber der Komplementärin Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien gehung neuer Treuhandvereinbarungen mit weiteren Treugebern aufrechtzuerhalten. § 4.5 bleibt unberührt. schriftlich angezeigt werden. Die Komplementärin kann eine Abschrift der Vereinbarung zwischen dem Verfügenden und dem Verfügungsempfänger verlangen. 4. 2. Außer in den in § 15.1 und in § 5.2 genannten Fällen bedarf die wirksame Übertragung des Gesellschaftsanteils oder dessen Belastung der Zustimmung der Komplementärin, die nur aus sachlichem Grund verweigert werden darf. Ein sachlicher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gesellschaft fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen Kommanditisten/Treugeber zustehen, wenn der Gesellschaftsanteil auf einen mit der Gesellschaft, der Treuhänderin oder Buss Capital im Wettbewerb stehenden Dritten (oder dessen Mitarbeiter) übertragen werden soll oder wenn die Übertragung des Gesellschaftsanteils dazu führt, dass ein Kommanditist – ggf. zusammen mit ihm nahe stehenden Personen – mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals hält. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von der Komplementärin dem auszuschließenden Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Kommanditist/Treugeber bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Handelt es sich um den anteiligen Ausschluss der Treuhänderin, stimmt sie nur mit dem betroffenen Anteil nicht mit. Der Beschluss über die Ausschließung wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam, wobei jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt ist, dem betroffenen Gesellschafter seinen Ausschluss mitzuteilen. Der Beschluss ist so lange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. § 17 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft 3. Eine Übertragung oder Belastung ist nur möglich, wenn der auf den übertragenen bzw. belasteten Gesellschaftsanteil entfallende Kapitalanteil mindestens 5.000 € beträgt und ein höherer Betrag durch 1.000 teilbar ist. Über Ausnahmen entscheidet die Komplementärin nach ihrem Ermessen. 1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handelsregister begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. 4. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen sollen grundsätzlich mit wirtschaftlicher Wirkung zum Schluss oder zum Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen. Geschieht dies nicht, haben der verfügende Kommanditist und der durch die Verfügung Begünstigte den hierdurch entstehenden Mehraufwand als Gesamtschuldner zu tragen. 2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende ordentlich kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2016. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 3. Jede Kündigung eines Gesellschafters ist gegenüber der Komplementärin zu erklären und bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber der Treuhänderin durch einfachen Brief zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der jeweilige Eingang beim Empfänger maßgebend. 4. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus. 5. Kündigt ein Treugeber den Treuhandvertrag, kann die Treuhänderin ihrerseits ihren Gesellschaftsanteil jederzeit in Höhe des anteilig auf den jeweiligen Treugeber entfallenden Kapitalanteils kündigen. 6. Kündigt die Treuhänderin ein Treuhandverhältnis aus wichtigem Grund, so gilt dieses zugleich als Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber der Gesellschaft, gerichtet auf Teilkündigung des entsprechenden Anteils ihres Gesellschaftsanteils. Das Recht der Treuhänderin zur Kündigung gegenüber der Gesellschaft unterliegt jeweils den im Treuhandvertrag mit den Treugebern vereinbarten Beschränkungen. 5. Der übertragende Kommanditist stellt die Gesellschaft von eventuell durch die Übertragung entstehenden steuerlichen Nachteilen frei. Im Fall des § 15.2 kann die Komplementärin ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass der Kommanditist und der Erwerber die Gesellschaft gesamtschuldnerisch von eventuell durch die Übertragung entstehenden steuerlichen Nachteilen freistellen. Als steuerlicher Nachteil in diesem Sinne ist insbesondere ein etwaiger gegenwärtiger oder künftiger Gewerbesteuermehraufwand anzusehen. § 16 Ausschließung eines Gesellschafters 1. Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140, 133 HGB vorliegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere, wenn a) der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seine Einlagepflicht nach § 4.4 gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt oder die Vollmacht nach § 5.3 nicht vorlegt; b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt; c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels den Gesellschaftsanteil pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird; d) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 2. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil gegen Zahlung des Abfindungsguthabens nach § 19 ganz oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. 3. Die vorgenannten Ausschlussgründe gelten entsprechend, wenn sie in der Person eines Treugebers eintreten. In diesem Falle scheidet die Treuhänderin mit dem entsprechenden Kapitalanteil anteilig aus. Sie ist jedoch berechtigt, den betreffenden Teil ihres Kapitalanteils durch Ein- § 18 Tod eines Kommanditisten 1. Scheidet ein Kommanditist durch Tod aus, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben als Kommanditisten fortgesetzt. Die Erben haben die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheines nachzuweisen. Die Gesellschaft kann auf die Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins verzichten, wenn ihr solche Dokumente vorgelegt werden, die für den Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister ausreichen. Sie darf dann denjenigen, der in diesen Dokumenten als Erbe bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn also auch verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn sie aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen berechtigte Zweifel an der Berechtigung des dort Genannten hat. Werden der Gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis der Erbfolge, des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. die Treuhänderin berechtigt, auf Kosten dessen, der seine Berechtigung auf diese ausländischen Urkunden stützt, diese übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten im Hinblick auf die Rechtsfolgen der vorgelegten Urkunden einzuholen. 2. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haben zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu bestellen, der auch zur Entgegennahme von Ausschüttungen zu ermächtigen ist. Ein Vertreter ist auch dann zu benennen, wenn 127 128 kleinere Beteiligungen als die Mindestbeteiligung nach § 4.2 entstehen. Für die Bestellung eines Bevollmächtigten haben die Erben ihre Erbengemeinschaft nachzuweisen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist und Handelsregistervollmachten der Erben nicht bei der Komplementärin vorliegen oder die Legitimation des oder der Erben/Vermächtnisnehmer nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil. Über Gewinnansprüche kann weder durch Entnahme noch durch Abtretung verfügt werden. Bestimmen die Erben oder Vermächtnisnehmer einen Dritten als ihren Vertreter, so ist auf ihn § 11.3 entsprechend anzuwenden. 3. 4. 5. Hat der verstorbene Gesellschafter die Testamentsvollstreckung über seinen Gesellschaftsanteil angeordnet, so nimmt der Testamentsvollstrecker auch alle Rechte und Pflichten der Erben oder Vermächtnisnehmer aus diesem Vertrag war. Alle Kosten, die der Gesellschaft durch den Erbfall entstehen, einschließlich Handelsregisterkosten, tragen die Erben/Vermächtnisnehmer, die den Gesellschaftsanteil erben. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf der Grundlage eines Vermächtnisses erfolgt nach § 15. § 19 Ausscheiden, Abfindung 1. 2. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. 4. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. 5. Nachträgliche Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach § 19.2 unberührt. 6. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Treuhänderin für einen Treugeber ihre Kommanditeinlage anteilig herabsetzt und insoweit aus der Gesellschaft ausscheidet. § 20 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft wird außer in den sonst in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies mit 75 % der abgegebenen Stimmen beschließen. 2. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafter mit 75 % der abgegebenen Stimmen eine andere Art der Abwicklung beschließen. 3. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist die Komplementärin Liquidatorin. Die Kommanditisten können durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen anderen Liquidator bestellen. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren Höhe und Bezahlung gilt: § 21 Schlussbestimmungen a) Die Abfindung ist aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere den Wert der Beteiligung an der BCI 2 KG und den Wert des mittelbar von dieser gehaltenen Containerbestandes, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögensgegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungsbilanz zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten der von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst. 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Schriftformvereinbarung kann nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgehoben werden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB p. a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche Kredite in Anspruch nehmen müsste. 3. Die Kosten dieses Vertrages und der notwendigen Registereintragungen trägt die Gesellschaft. 4. Gerichtsstand ist Hamburg. b) 3. soweit diese Ergebnisse nicht schon in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind, desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, Hamburg, 8. September 2009 Buss Treuhand GmbH (gez. Stefan Krueger) Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH (vormals BGCF Verwaltung GmbH) (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Treugeber der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG treten diesem Vertrag durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung mittelbar bei. Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG Investitionsrichtlinien Für sämtliche Investitionen der Gesellschaft in Container und sonstiges Transportequipment, mittelbar oder direkt, müssen die folgenden genau definierten Investitionskriterien erfüllt sein. t Der Anteil von Tank- und anderen Spezialcontainern soll nicht mehr als 25 % betragen. t Der Anteil von Trailern, Chassis und Wechselbrücken soll nicht höher als 25 % liegen. Für diese Beurteilung ist der Anschaffungspreis durch 2.500 US$ zu teilen und dieser Betrag als CEU-Wert zu verwenden. Die Investitionskriterien sind mit Ausnahme der Mindestrenditeanforderungen immer auf die gesamte Containerflotte anzuwenden. Nach Abschluss der Erstinvestition sind Abweichungen von diesem Portfolio, z. B. aufgrund zwischenzeitlicher Verkäufe von Teilportfolios, zulässig. Allgemeines Soweit die Investitionskriterien die Einhaltung von Mindestrenditeanforderungen verlangen, sind diese auf sogenannte „Containertranchen“ anzuwenden. Eine Containertranche ist eine Gruppe von Containern, die im Rahmen eines einheitlichen Kaufvertrags von der BCI 2 Partnership zum gleichen Zeitpunkt erworben werden und die hinsichtlich ihres Typs (Standardcontainer, Kühlcontainer etc.) und der Art ihrer Vermietung (kurz-/ langfristig, ggf. Finanzierungsleasing) gleichartig sind. Maximale Anteile von Mietvertragstypen In Hinblick auf die Vermietungssituation der durch die BCI 2 Partnership zu erwerbenden Container gelten die folgenden Grundregeln: t Von sämtlichen erworbenen Neucontainern (Container mit einem Alter von nicht mehr als 1,5 Jahren) müssen sich mindestens 50 % zum Kaufzeitpunkt in einer langfristigen Vermietung befinden bzw. befunden haben. Ein langfristiger Mietvertrag ist ein Mietvertrag, der kein Finanzierungsleasing ist und der eine Restlaufzeit von zumindest drei Jahren hat. Vorzeitige Kündigungsrechte der Mieter sind dann nicht beachtenswert, wenn aufgrund der sonstigen Vertragskonstellation davon auszugehen ist, dass diese unter normalen Umständen nicht ausgenutzt werden. t Unvermietete Container müssen zum Kaufzeitpunkt Teil einer Containertranche sein, deren Container kurzfristig im Rahmen von MasterLease-Agreements vermietet sind bzw. vermietet werden sollen. Die Auslastung der Container in einer derartigen Containertranche muss mindestens 75 % zum Kaufzeitpunkt betragen, d. h. die Containertranche darf nur zu maximal 25 % unvermietete Container enthalten. t Der Anteil von im Finanzierungsleasing vermieteten Containern am Gesamtportfolio darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % betragen. Maximales Alter der Container zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Ankaufs Maximal 50 % der Container, bezogen auf die Gesamtinvestitionssumme, dürfen von der BCI 2 Partnership mit einem Alter von mehr als acht Jahren erworben werden. Die BCI 2 Partnership wird für alle erworbenen Container das Alter zum jeweiligen Kaufzeitpunkt dokumentieren. Das Alter eines Containers ist dabei, wie in der Containerleasingbranche üblich, ab dem Zeitpunkt der ersten Vermietung des Containers zu berechnen. Falls dieses Datum nicht verfügbar ist, ist ersatzweise das Datum für die Altersberechnung heranzuziehen, das drei Monate nach dem Herstellungsdatum der jeweiligen Container liegt. Maximale Anteile von Containertypen und sonstigem Transportequipment Eine Ausnahme zum zweiten Punkt stellen Container dar, mit denen ein Containerhandel betrieben werden soll. Da die BCI 2 Partnership auch auf dem Gebiet des Containerhandels aktiv werden soll, darf sie zu diesem Zweck unvermietete Container erwerben. Zu keinem Zeitpunkt darf jedoch der Bestand derartiger zu Handelszwecken erworbener Container 5 % der CEU-Anzahl des von der Partnership insgesamt gehaltenen Containerportfolios überschreiten. Für die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der BCI 2 Partnership müssen durchgängig die folgenden Regelungen eingehalten werden, die sich jeweils auf die CEU-Anzahl beziehen: t Der gemeinsame Anteil von Standardcontainern (20’, 40’ und 40’ High Cube) und Kühlcontainern mit Standardmaßen (20’ und 40’ High Cube) muss mindestens 65 % betragen. Die jeweiligen Mindestwerte für die erwartete Nettomietrendite stellen sich wie folgt dar: Mindestnettomietrenditen für Neucontainer bis zu einem Alter von 1,5 Jahren Einkaufspreis der Container in US$ pro CEU Standardcontainer Nettomietrendite bei Kühlcontainer Nettomietrendite bei Langfristvermietung Kurzfristvermietung bis max. 1.900 9,65 % 10,68 % 12,10 % > 1.900 – 2.000 9,95 % 11,01 % 12,36 % > 2.000 – 2.100 10,25 % 11,34 % 12,62 % 12,86 % > 2.100 – 2.200 10,55 % 11,67 % > 2.200 – 2.300 10,85 % 12,00 % > 2.300 – 2.400 11,15 % 12,34 % > 2.400 – 2.500 11,45 % 12,67 % > 2.500 – 2.600 11,75 % 13,00 % > 2.600 – 2.700 12,05 % 13,33 % > 2.700 – 2.800 12,35 % 13,66 % > 2.800 12,65 % 14,00 % Langfristvermietung * Kurzfristvermietung * * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. 129 130 Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge Bei jedem Kauf von Containern muss die Erreichung bestimmter Mindestwerte für die erwarteten Nettomieterträge nach Maßgabe der nachfolgend dargestellten Regelungen gewährleistet sein. Für alle Container mit Ausnahme der im Finanzierungsleasing vermieteten Container muss die jeweilige erwartete Nettomietrendite einer Containertranche bestimmte vom Einkaufspreis der Container, Durchschnittsalter der Container, dem Containertyp und dem Mietvertragstyp abhängige Mindestwerte erreichen. Die Nettomietrendite berechnet sich durch Division des auf ein Jahr hochgerechneten Nettomietertrags der Container einer Containertranche durch den Kaufpreis für diese Containertranche. Hierfür ist der Nettomietertrag, der im ersten Monat nach Kauf der Container erwartet wird, zugrunde zu legen und entsprechend auf ein Jahr (365 Tage) hochzurechnen. Der Nettomietertrag ist die Summe aller mit der Vermietung der Container erzielten Erlöse (ohne Verkaufserlöse) abzgl. der Summe aller im Zusammenhang mit der Vermietung entstehenden Betriebskosten und Managementkosten (ohne eigene Managementkosten der BCI 2 Partnership), bereinigt um außerordentliche Effekte. Mindestnettomietrenditen für Gebrauchtcontainer Durchschnittliches Alter der Container > 1,5 – 2,5 > 2,5 – 3,5 > 3,5 – 4,5 > 4,5 – 5,5 > 5,5 – 6,5 Einkaufspreis der Container in US$ pro CEU Standardcontainer Nettomietrendite bei Kühlcontainer Nettomietrendite bei Langfristvermietung Kurzfristvermietung Langfristvermietung * bis max. 2.000 11,90 % 14,28 % 14,20 % > 2.000 – 2.200 12,45 % 14,76 % > 2.200 13,00 % 15,23 % bis max. 1.875 12,70 % 14,74 % > 1.875 – 2.075 13,25 % 15,23 % > 2.075 13,80 % 15,71 % bis max. 1.775 13,50 % 15,13 % > 1.775 – 1.925 14,10 % 15,69 % > 1.925 14,70 % 16,24 % bis max. 1.650 13,80 % 14,92 % > 1.650 – 1.800 14,30 % 15,39 % > 1.800 14,75 % 15,80 % bis max. 1.550 14,05 % 14,64 % > 1.550 – 1.675 14,40 % 14,98 % > 1.675 14,75 % 15,31 % Kurzfristvermietung * 15,00 % 15,50 % 15,70 % 15,85 % 16,00 % > 6,5 – 7,5 < 1.550 14,70 % 16,00 % > 7,5 – 8,5 < 1.425 15,20 % 16,00 % > 8,5 < 1.300 15,70 % 16,00 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. Für übrige Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment gelten die folgenden Mindestwerte: Mindestnettomietraten für Spezialcontainer und sonstiges Transportequipment Nettomietrendite bei Langfristvermietung Nettomietrendite bei Kurzfristvermietung * Trailer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 13,5 % 15,0 % Containerchassis bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % 14,0 % Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % Tankcontainer bis zu einem Alter von 2,5 Jahren 11,0 % Trailer ab einem Alter von 2,5 Jahren 14,5 % 15,5 % Containerchassis ab einem Alter von 2,5 Jahren 13,5 % 14,5 % Spezialcontainer außer Kühl- oder Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 14,0 % 16,0 % Tankcontainer ab einem Alter von 2,5 Jahren 12,5 % 13,5 % * Eingefärbte Felder bedeuten, dass eine entsprechende Investition nicht zulässig ist. 13,0 % Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft inkl. Investitionsrichtlinien Für im Finanzierungsleasing vermietete Container gilt, dass eine interne Verzinsung des durch die BCI 2 Partnership eingesetzten Kapitals von mindestens 8,25 % erreicht werden muss. Mindestbonität der Mieter Mindestens 85 % des Portfolios müssen an Mieter vermietet sein, die ein Dynamar-Rating von 6 oder besser haben (beste Bewertung: 1, schlechteste Bewertung: 10) bzw. ein vergleichbares Rating anderer Ratingagenturen. Der Einschluss von Mietern mit einem Dynamar-Rating von 6 ermöglicht es, viele aufstrebende mittelständische Reedereien vor allem im asiatischen Raum mit einzuschließen. Diese Reedereien sind aufgrund ihrer operativen Leistungsfähigkeit und ihres Potenzials attraktive Mieter, haben jedoch bedingt durch ihre kurze Historie und ihre beschränkte Größe kein über 6 hinausgehendes Dynamar-Rating. Hersteller der Container Standardcontainer und Kühlcontainer müssen durchweg von namhaften Herstellern stammen. Die bei der Herstellung verwendeten Materialien sollen insbesondere bei den verschleißsensiblen Fußböden und der Korrosionsbeschichtung auf langfristigen Werterhalt ausgelegt sein. Auch Spezialcontainer müssen von namhaften Herstellern stammen bzw. ggf. von (kleineren) Spezialherstellern, die auf den bestimmten Containertyp besonders spezialisiert sind. Gleiches gilt für sonstiges Transportequipment wie Trailer und Containerchassis; die jeweiligen Hersteller müssen im Markt anerkannt sein, um den späteren Verkauf des Equipments zu begünstigen. Erweiterung der Flotte und Beitritt weiterer Kommanditisten Es ist geplant, dass die von der BCI 2 Partnership gehaltene Containerflotte auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von bis zu ca. 1 Mrd. US$ ausgeweitet wird. Es ist daher geplant, dass die Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (BCI 2 KG) ihr Kommanditkapital bis zum 31. Dezember 2010 erhöht, indem sie neben der Gesellschaft und der Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG weitere Kommanditisten aufnimmt und die ihr zufließenden Mittel der BCI 2 Partnership als Eigenkapital zur Verfügung stellt. In diesem Fall wäre eine Anpassung des Finanz- und Investitionsplans der BCI 2 Partnership erforderlich. Die Komplementärin der BCI 2 KG darf einer Verabschiedung und Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans auf Ebene der BCI 2 Partnership ohne Beschlussfassung ihrer Gesellschafter nur dann zustimmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: t Es müssen für mindestens 40 % der geplanten neuen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionskriterien genügen. t Die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanzund Investitionsplan vorgesehene Fremdkapitalquote soll grundsätzlich zwischen 60 % und 75 % der Gesamtinvestitionssumme liegen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn für eine bereits erworbene Containerflotte lediglich eine Finanzierungszusage für eine niedrigere Fremdkapitalquote vorliegt. t Es muss eine Finanzierungszusage für den insgesamt zur Flottenausweitung benötigten Fremdkapitalanteil vorliegen. Der Abschluss eines Darlehensvertrags ist nicht erforderlich. t Sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich ist, muss die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von der Buss Capital GmbH & Co. KG oder von einem anderen, ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert sein. CEU-Werte für gängige Containertypen Containertyp CEU-Wert 20’ Bulker 1,30 20’ Side Door 1,30 20’ Fixed Flat 2,00 20’ Tank 10,00 20’ Folding Flat 2,00 20’ Platform 0,70 20’ Reefer 8,00 20’ Standard Dry Cargo 1,00 20’ Open Top 1,30 20’ Container Chassis 2,70 40’ Fixed Flat 3,50 40’ High Cube Dry Cargo 1,70 40’ Folding Flat 3,50 40’ Platform 1,60 40’ Reefer 10,00 40’ High Cube Reefer 10,00 40’ Standard Dry Cargo 1,60 40’ Open Top 2,20 40’ Container Chassis 2,70 131 132 Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG erhöht werden. Der Erwerb von Kapitalanteilen und deren Erhöhung erfolgt durch Bareinlagen in US$ in entsprechender Höhe. § 1 Firma, Sitz 1. 2. Die Firma der Gesellschaft lautet: Buss Container International 2 GmbH & Co. KG 5. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines Kommanditisten im Sinne von §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB entspricht in Euro jeweils 5 % des nominalen US$-Betrages des von dem jeweiligen Kommanditisten übernommenen Kapitalanteils (Beispiel: Kapitalanteil = 100.000 US$ / Haftsumme = 5.000 €). 6. Die Kapitalanteile der Kommanditisten sind fest. Sie entsprechen betragsmäßig den von den Kommanditisten zu leistenden Bareinlagen. Die Summe der übernommenen Kapitalanteile der Kommanditisten ist, unabhängig von deren tatsächlicher Erbringung, das Gesellschaftskapital der Gesellschaft („Gesellschaftskapital“). Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. § 2 Gegenstand des Unternehmens 1. 2. Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an der BCI 2 Partnership mit Sitz in Singapur, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Bereich des Containerseeverkehrs ist, insbesondere die kurz- und langfristige Überlassung von Containern aufgrund von Miet-, Leasing- oder sonstigen Nutzungsverträgen sowie das Angebot von ergänzenden Dienstleistungen. Von dieser Gesellschaft wird außerdem ein aktives Bestandsmanagement eigener Container vorgenommen, wobei An- und Verkäufe Bestandteil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs sind. § 4 Erhöhung des Gesellschaftskapitals und des Kapitalanteils der Kommanditisten, Aufnahme von Kommanditisten 1. Das Gesellschaftskapital soll bis spätestens einschließlich 30. Juni 2010 durch weitere Erhöhung des Kapitalanteils der Neukommanditistin um bis zu 30.380.000 US$ auf bis zu 61.550.000 US$ erhöht werden. Die Neukommanditistin ist bis einschließlich zum 30. Juni 2010 berechtigt, ihren Kapitalanteil – auch mehrfach – durch Erklärung, die auch mündlich erfolgen kann, gegenüber der Komplementärin zu erhöhen; einer Zustimmung der Komplementärin bedarf es nicht. Die Erhöhung des Kapitalanteils wird erst wirksam mit Eingang der hierauf entfallenden Bareinlage bei der Gesellschaft. 2. Mit Zustimmung der Gesellschafter können der Gesellschaft weitere Kommanditisten beitreten. Im Hinblick auf die Höhe des Kapitalanteils, mit dem sich ein weiterer Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt, kann die Zustimmung mit Beschränkungen erteilt werden. Dritte, mit denen die Gesellschaft eine Platzierungsgarantie gemäß § 7.4 lit. c) zum Zwecke der Absicherung von Eigenkapitalzwischenfinanzierungen der Gesellschaft geschlossen hat („Platzierungsgaranten“), können der Gesellschaft in Höhe des in der jeweiligen Platzierungsgarantie vorgesehenen Kapitalanteils ohne Zustimmung der Gesellschafter beitreten, wenn sie nach den Bestimmungen der jeweiligen Platzierungsgarantie einen Kapitalanteil an der Gesellschaft übernehmen müssen. Vorstehender Satz 3 gilt entsprechend, wenn vom Platzierungsgaranten benannte Dritte die nach der jeweiligen Platzierungsgarantie geschuldete Einlage erbringen. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, solche Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Ferner kann sie sich an ihrem persönlich haftenden Gesellschafter beteiligen. § 3 Gesellschafter, Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen 1. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin („Komplementärin“) der Gesellschaft ist die Buss Container International 2 Verwaltung GmbH mit Sitz in Hamburg. Sie erbringt keine Einlage und hält keinen Kapitalanteil. 2. Gründungskommanditistin ist: Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG mit einem Kapitalanteil von nunmehr 21.550.000 US-Dollar, die vollständig eingezahlt sind. Weitere Kommanditistin („Neukommanditistin“) ist: Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (vormals BGCF GmbH & Co. KG) mit einem anfänglichen Kapitalanteil von 3.484.875 US-Dollar, der bereits eingezahlt ist. Die Neukommanditistin erhöht ihren Kapitalanteil um 6.135.125 US-Dollar auf insgesamt 9.620.000 US-Dollar. 3. Die Neukommanditistin erbringt ihren zusätzlichen gemäß Absatz 2 Satz 3 gezeichneten Kapitalanteil durch Bareinlage in US-Dollar („US$“) bis spätestens zum 30. September 2009. 4. Nach Maßgabe von § 4 können weitere Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen und/oder die Kapitalanteile der Kommanditisten § 5 Finanz- und Investitionsplan 1. Investitionen der Gesellschaft erfolgen im Rahmen des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft. 2. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft stellt sich wie folgt dar: Mittelverwendung Beteiligung an der BCI 2 Partnership * Beteiligung an der Komplementärin Gesamt US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 31.135.125 99,89 % 99,92 % 34.875 0,11 % 0,08 % 31.170.000 100,00 % 100,00 % Mittelherkunft Kommanditkapital der Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG 21.550.000 69,14 % 69,14 % Kommanditkapital der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG * 9.620.000 30,86 % 30,86 % Summe Eigenkapital * 31.170.000 100,00 % 100,00 % Gesamt 31.170.000 100,00 % 100,00 % Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG 3. 4. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft nach vorstehendem § 5.2 basiert auf der Annahme, dass die Neukommanditistin den von ihr bereits gemäß § 3.2 übernommenen Kapitalanteil nicht erhöhen wird und dass die Gesellschaft ihrerseits die ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden Mittel der BCI 2 Partnership („Partnership“) als Eigenkapital zur Verfügung stellt. Das tatsächlich bei der Neukommanditistin aufgebrachte Gesellschaftskapital und entsprechend das zur Erhöhung ihres Kapitalanteils in die Gesellschaft eingebrachte Kapital kann jedoch, je nach etwaigem Platzierungsstand bei der Neukommanditistin spätestens zum 30. Juni 2010, auch höher sein. Der Finanz- und Investitionsplan, insbesondere die mit Sternchen gekennzeichneten Positionen, ist dann von der Komplementärin entsprechend anzupassen. Der Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft kann ggf. auf der Grundlage von Änderungen des Finanz- und Investitionsplans der Partnership von der Komplementärin geändert werden. e) Abschluss, Änderung und Aufhebung von Verträgen zwischen der Gesellschaft, einerseits, und ihren Gesellschaftern oder mit Gesellschaften, die mit den Gesellschaftern verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog), oder mit Buss Capital GmbH & Co. KG („Buss Capital“) bzw. mit Gesellschaften, die mit Buss Capital verbunden sind im Sinne des § 15 AktG (analog), andererseits, wenn sich nicht aus nachstehendem § 7.4 lit. c) etwas anderes ergibt; f) Abschluss, Änderung oder Beendigung von stillen Gesellschaften; g) Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige; h) Erteilung von Prokura oder Generalvollmachten für die Gesellschaft; i) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft in Beteiligungsgesellschaften, soweit in einer Beteiligungsgesellschaft ein Gegenstand nach § 7.3 lit. a) bis h) (entsprechend angewandt auf die Beteiligungsgesellschaft) oder die Zustimmung der Beteiligungsgesellschaft zu einem solchen Gegenstand zur Abstimmung stehen, wenn sich nicht aus § 7.4 lit. e) etwas anderes ergibt; j) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei Entscheidungen der Partnership zum Verkauf oder zur Übertragung oder Belastung von jeweils mehr als 25 % der von der Partnership direkt oder über eine Beteiligungsgesellschaft mittelbar gehaltenen Containerflotte oder von deren gesamten aktuellen oder zukünftigen Forderungsbestand, wenn für Verkauf, Übertragung oder Belastung nach dem Gesellschaftsvertrag der Partnership die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist; k) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei Entscheidungen der Partnership über den Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment sowie Zustimmung zu den entsprechenden Kaufverträgen zwischen der Partnership und Dritten zum Erwerb von Containern und sonstigem Transportequipment, sofern eine Investitionssumme von 5.000.000 US$ überschritten würde; bei Erwerb einer Vielzahl solcher Wirtschaftsgüter ist darauf abzustellen, ob die Investitionssumme durch Abschluss eines einheitlichen Erwerbsvertrages überschritten würde; vom Zustimmungsvorbehalt ausgenommen sind gemäß § 7.4 lit. e) (dd) in jedem Fall solche Erwerbsgeschäfte, deren Abschluss in dem jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Partnership berücksichtigt ist und die den Anforderungen der Investitionsrichtlinien (Anlage 1 zu diesem Gesellschaftsvertrag) vollumfänglich entsprechen; l) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft zur Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Investitionsrichtlinien auf Ebene von Beteiligungsgesellschaften, wenn sich nicht aus § 7.4 lit. d) etwas anderes ergibt; § 6 Gesellschafterkonten 1. Für jeden Kommanditisten wird ein Kapitalkonto I, ein Ergebnissonderkonto sowie ein Kapitalkonto II geführt. Diese Konten sind unverzinslich. 2. Auf dem Kapitalkonto I wird der Kapitalanteil gebucht. Das Kapitalkonto I ist fest und unveränderlich. 3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Verluste gebucht, auch soweit diese das Kapitalkonto I übersteigen. Gewinne werden ebenfalls dem Ergebnissonderkonto gutgebracht. 4. Auf dem Kapitalkonto II werden alle weiteren Einlagen sowie Ausschüttungen und sonstige Entnahmen gebucht. § 7 Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist allein die Komplementärin berechtigt und verpflichtet, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit. 2. Die Komplementärin hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Sie ist berechtigt, sich zur Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit dritter geeigneter Personen/ Unternehmen zu bedienen. 3. Für die folgenden Geschäfte bedarf die Komplementärin vorher eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter: a) b) Errichtung, Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung erhöht oder verringert werden soll, sofern sich nicht aus nachstehendem § 7.4 lit. a) und b) etwas anderes ergibt; als solche Beteiligung an einem Unternehmen gelten nur unmittelbare Beteiligungen an anderen Gesellschaften („Beteiligungsgesellschaften“) und nicht Beteiligungen, die Beteiligungsgesellschaften ihrerseits an anderen Unternehmen halten; Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen u. Ä., soweit diese 100.000 US$ übersteigen; c) Gewährung von Darlehen von mehr als 250.000,00 US$; d) sonstige außergewöhnliche, über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 US$ im Einzelfall, es sei denn, die Vornahme des jeweiligen Rechtsgeschäfts ist im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan vorgesehen oder durch diesen Gesellschaftsvertrag für nicht zustimmungsbedürftig erklärt worden; m) Änderung/Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplanes der Gesellschaft, soweit sich nicht aus § 7.4 lit. f) etwas anderes ergibt; n) 4. Änderung der Investitionsrichtlinien (Anlage 1 zu diesem Gesellschaftsvertrag). Die Komplementärin ist – ohne dass es eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf – zu folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen berechtigt: a) Verwendung von Eigenkapital der Gesellschaft zur Erhöhung des Eigenkapitals der Partnership in Höhe des im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft (§ 5.1) vorgesehenen prozentualen Anteils der Einlage der Gründungskommanditistin; b) Anteile an Beteiligungsgesellschaften bzw. Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung gestellte Mittel in dem Maße teilweise zu kündigen oder herabzusetzen, als dies erforderlich ist, um Abfindungsverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zusammenhang mit Kündigungen von Kommanditisten gemäß §§ 17, 18 dieses Gesellschaftsvertrages zu erfüllen; 133 134 c) Abschluss von Platzierungsgarantien zur Absicherung von Eigenkapitalzwischenfinanzierungen im Sinne des § 7.4 lit. e) (cc); d) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft auf Ebene der Partnership zur Fortschreibung oder Verabschiedung eines durch die Geschäftsführung der Partnership vorgelegten Finanz- und Investitionsplans der Partnership zum Zwecke der Ausweitung der Geschäftsaktivitäten der Partnership sowie Zustimmung zu allen Änderungen des Partnerschaftsvertrages der Partnership, die zur verbindlichen Feststellung des Finanz- und Investitionsplans der Partnership zwischen den Gesellschaftern der Partnership erforderlich sind. Dies setzt voraus, dass scheint, dass eine Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebes oder sämtlicher Aktiva der Partnership zum Ende des Jahres 2015 unter Auslösung/Tilgung der Re- oder Umfinanzierung möglich ist; (cc) Zwischenfinanzierung von im Rahmen des Finanz- und Investitionsplanes der Partnership geplanten oder bereits geschuldeten Kapitaleinzahlungen von Gesellschaftern der Partnership, sofern die jeweilige Kapitaleinzahlung eines Gesellschafters durch eine Platzierungsgarantie gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter, dessen geplante oder geschuldete Kapitaleinzahlung zwischenfinanziert werden soll, abgesichert ist; (aa) entweder das gesamte in dem fortzuschreibenden und zu verabschiedenden Finanz- und Investitionsplan vorgesehene Eigenkapital nicht auf mehr als 72,0 Mio. US$ erhöht und die übrigen Positionen prozentual entsprechend dem bestehenden Finanz- und Investitionsplan angepasst werden; oder (bb) bei einer Erhöhung des gesamten Eigenkapitals in dem fortzuschreibenden und zu verabschiedenen Finanz- und Investitionsplan auf über 72,0 Mio. US$ (i) die in dem zur Verabschiedung und Feststellung vorgelegten Finanz- und Investitionsplan der Partnership vorgesehene Fremdkapitalquote zwischen 60 % und 75 % der Gesamtinvestitionssumme liegt, und (ii) die Komplementärin nach Prüfung unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt, dass für mindestens 40 % der geplanten neuen Investitionssumme verbindliche Angebote für den Kauf von Containern und anderem Transportequipment vorliegen, die den Investitionsrichtlinien genügen, und (iii) sofern eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung für die Akquisition von Containern erforderlich ist, die Einzahlung des zwischenzufinanzierenden Eigenkapitals durch eine entsprechende Platzierungsgarantie von der Buss Capital oder von einem anderen, ähnlich solventen Garantiegeber abgesichert ist. Die Erfüllung der Investitionsrichtlinien für die vorliegenden Angebote für den Kauf von Containern und sonstigem Transportequipment gilt jedenfalls dann als im Innenverhältnis unwiderleglich nachgewiesen, wenn die schriftliche Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorliegt, der zufolge diese Angebote die „Investitionsrichtlinien“ erfüllen. e) (dd) Abschluss von Kaufverträgen zwischen der Partnership und Dritten zum Erwerb von Containern, sofern der Erwerb in dem im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Partnership vorgesehenen Umfang erfolgt und den Anforderungen der Investitionsrichtlinien vollumfänglich entspricht; f) 5. Die Komplementärin ist berechtigt, während des laufenden Geschäftsbetriebes liquide Mittel als Termingeld oder in termingeldähnlichen Anlageformen ohne Kursrisiko anzulegen. 6. In Eilfällen, in denen die erforderliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und Gefahr im Verzug ist, darf die Komplementärin auch ohne die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung handeln. Sie hat dann die Gesellschafter unverzüglich über die vorgenommene Handlung und den Grund der Eilbedürftigkeit zu unterrichten. § 8 Geschäftsführung und Vertretung durch die Kommanditisten 1. Die Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementärin. In Ansehung der Ausübung der mit diesen Geschäftsanteilen verbundenen Gesellschafterrechte sind statt der Komplementärin die Kommanditisten geschäftsführungsbefugt. Im Rahmen dieser Geschäftsführungsbefugnis ist jeder Kommanditist einzeln zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt; diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Komplementärin verpflichtet sich, insoweit von ihrer Vertretungsbefugnis nur nach Weisung der Kommanditisten Gebrauch zu machen. 2. Verfügt die Gesellschaft über mehrere Kommanditisten, so üben diese ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß § 8.1 in der Weise aus, dass sie über die zu treffende Maßnahme Beschluss fassen und anschließend der von ihnen bestimmte Kommanditist die beschlossene Maßnahme namens der Gesellschaft in der dafür vorgeschriebenen Form ausführt. Die Beschlüsse der Kommanditisten werden in Versammlungen am Sitz der Gesellschaft gefasst, falls nicht sämtliche Kommanditisten mit einer Beschlussfassung in anderer Form oder an anderem Ort einverstanden sind. Sofern nicht sämtliche Kommanditisten anderweitiges vereinbaren, gelten für die Einberufung § 11.1 Satz 2 und 11.2 entsprechend. 3. Beschlüsse der Kommanditisten gemäß § 8.2, die Verfügungen über Geschäftsanteile an der Komplementärin, die Änderung ihres Gesellschaftsvertrages oder ihre Auflösung zum Gegenstand haben, bedürfen der Einstimmigkeit, sonstige Beschlüsse der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Kommanditisten. 4. Jede 1.000 US$ eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme, überschießende Teilbeträge bleiben außer Betracht. Jeder Kommanditist kann sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Kommanditisten vertreten lassen. Ein Kommanditist, welcher aufgrund der Beschluss- Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft bei sonstigen Beschlussfassungen der Partnership zu folgenden Beschlussgegenständen: (aa) Aufnahme von Krediten und Fremdmitteln jeder Art, einschließlich Bürgschaftsübernahmen, Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Garantien, Mithaftungen u. Ä., soweit dies im jeweils aktuellen Finanz- und Investitionsplan der Partnership vorgesehen ist; (bb) vollständige oder weitestgehende Re- oder Umfinanzierung der von der Partnership gehaltenen Containerflotte, wenn die Komplementärin nach Prüfung des Re- oder Umfinanzierungsangebots unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu dem Schluss kommt, dass (i) die Re- oder Umfinanzierung nach Abzug aller mit ihrem Abschluss verbundenen Kosten im Vergleich zur Beibehaltung bestehender Finanzierungen zu einer erheblichen Reduzierung der Zinsbelastungen der Partnership für den Zeitraum bis Ende des Jahres 2015 führt und (ii) sich durch den Abschluss der Re- oder Umfinanzierung die Anforderungen an die Sicherheitengestellung durch die Partnership nicht in einem Umfang zu deren Nachteil verändern würden, der ihre Dispositionsfähigkeit über ihr Gesellschaftsvermögen unangemessen einschränken würde, und (iii) sichergestellt er- Änderung/Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft, sofern ein Fall von § 5.3 oder § 5.4 vorliegt. Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG nender geeigneter Dritter. Der Vorsitzende leitet die Gesellschafterversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung. Er kann zu der Gesellschafterversammlung auch Sachverständige und Auskunftspersonen auf Kosten der Gesellschaft zuziehen, soweit er deren Anhörung zur Unterrichtung der Gesellschaft für erforderlich hält. fassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für Beschlussfassungen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber dem Kommanditisten betreffen. § 9 Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten 1. Jedem Gesellschafter steht ein Auskunfts- und Einsichtsrecht im Umfang des § 166 HGB zu. 2. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nach § 164 HGB ist ausgeschlossen. § 10 Vergütungen 1. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 US$ p. a. Diese Vergütung ist am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Die Komplementärin hat ferner Anspruch auf Erstattung ihrer im Rahmen der Geschäftsführung aufgewendeten Sach- und Personalkosten mit Ausnahme des Geschäftsführergehaltes. 2. Die vorgenannte Vergütung ist im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu behandeln. Sie versteht sich zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. 6. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Gesellschaftern zu übersenden. Der Inhalt des Protokolls gilt als von dem einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit Empfang gegenüber dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. 7. Die Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist anschließend eine zweite Versammlung mit dreiwöchiger Ladungsfrist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Form mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung besonders hinzuweisen. 8. Die Gesellschafter haben, soweit ihnen nicht durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss sonstige Gegenstände zur Beschlussfassung überwiesen sind, zu beschließen über: a) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen gemäß § 7.3; b) Änderung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft gemäß § 5.2, sofern nicht Fälle von § 5.3 oder § 5.4 betroffen sind; c) Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten gemäß § 4.2 Sätze 1 und 2 und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals; d) Feststellung des ggf. geprüften und testierten Jahresabschlusses; e) Verwendung des Jahresergebnisses und des Bilanzgewinns; f) Entlastung der Komplementärin; g) Änderung des Gesellschaftsvertrages; h) Auflösung der Gesellschaft; i) Beschlussfassungen betreffend die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß § 14.1 Satz 3; j) Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen gemäß § 15.1; k) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Gesellschaftern gemäß § 16. § 11 Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse 1. 2. 3. 4. 5. Grundsätzlich findet einmal jährlich innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, in der insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Komplementärin beschlossen wird. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Komplementärin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Brief, Telefax oder E-Mail unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, falls nicht alle Gesellschafter mit einem anderen Ort einverstanden sind. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die Komplementärin dies für zweckmäßig hält oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile mindestens 10 % des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Tagesordnung gegenüber der Komplementärin schriftlich verlangen. Kommt die Komplementärin der Aufforderung nicht binnen zwei Wochen nach, sind die Gesellschafter, die das Verlangen ordnungsgemäß erklärt haben, selbst zur Einberufung berechtigt. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann auch mit verkürzter Ladungsfrist einberufen werden. Ist die Einberufung nicht ordnungsgemäß erfolgt, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die von dem Mangel betroffenen Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und der Beschlussfassung nicht widersprechen. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Weitere Bevollmächtigte können durch die Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Stimmvollmachten sind schriftlich zu erteilen und sollen der Komplementärin drei Tage vor der Durchführung der Gesellschafterversammlung zugehen. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt ein Geschäftsführer der Komplementärin oder ein von der Komplementärin zu benen- 9. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen fasst die Gesellschaft ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Beschluss über die folgenden Angelegenheiten bedarf einer 95%igen Mehrheit der abgegebenen Stimmen: a) Änderung des Gesellschaftsvertrages; b) Verabschiedung des Finanz- und Investitionsplans der Gesellschaft gemäß § 5.2, sofern nicht Fälle von § 5.3 oder § 5.4 betroffen sind; 135 136 c) Ausübung von Stimmrechten der Gesellschaft zur Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Investitionsrichtlinien auf Ebene von Beteiligungsgesellschaften; d) Zustimmung zum Beitritt weiterer Kommanditisten gemäß § 4.2 Sätze 1 und 2 und zur entsprechenden Erhöhung des Gesellschaftskapitals; e) Auflösung der Gesellschaft; f) Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen i. S. v. § 7.3 lit. j) und n), im Falle von Geschäftsführungsmaßnahmen i. S. v. § 7.3 lit. j) allerdings nur dann, sofern diese vor dem 30. Juni 2015 durchgeführt werden sollen; g) Beschlussfassungen betreffend die abweichende Verwendung von Liquiditätsüberschüssen gemäß § 14.1 Satz 3; h) Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen gemäß § 15.1; i) Beschlussfassungen über den Ausschluss von Gesellschaftern gemäß § 16. 10. Gesellschafterbeschlüsse können sowohl in Gesellschafterversammlungen als auch im Wege des schriftlichen Verfahrens gefasst werden. Dies gilt auch für Beschlüsse, die gemäß § 11.1 grundsätzlich im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung gefasst werden, so dass ordentliche Gesellschafterversammlungen entfallen können. In diesem Fall gilt § 12.3 entsprechend. Im Falle der schriftlichen Abstimmung hat die Komplementärin die Gesellschafter schriftlich unter Mitteilung des Abstimmungsgegenstandes zur Erklärung über die Verfahrensweise und zur Stimmabgabe aufzufordern. Die schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter muss innerhalb von einem Monat nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung bei der Komplementärin eingegangen sein. § 11.7 gilt entsprechend auch bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der Komplementärin geprüft, in einem Protokoll festgehalten und den Gesellschaftern durch Übersendung einer Kopie des Protokolls mitgeteilt. rung zu unterhalten und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen. Die Kosten hierfür übernimmt die Gesellschaft. 2. Der Jahresabschluss ist – sofern nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber von der Komplementärin für sinnvoll erachtet – durch einen von der Komplementärin bestellten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und zu testieren. 3. Den Gesellschaftern sind Abschriften der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang spätestens mit der Einladung zu der Gesellschafterversammlung zu übersenden, die den Jahresabschluss genehmigen soll. 4. Änderungen, die die Finanzverwaltung an den Positionen der Jahresabschlüsse im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen vornimmt, gelten auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. § 13 Ergebnisverteilung 1. An einem Gewinn sowie an einem Verlust der Gesellschaft nehmen die Kommanditisten im Grundsatz im Verhältnis ihrer Kapitalanteile teil. Verlustanteile werden den Kommanditisten auch insoweit zugerechnet, als diese ihre Kapitalanteile übersteigen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten bleiben unberührt. 2. Um insgesamt eine ergebnis- und vermögensmäßige Gleichstellung aller Kommanditisten in der Investitionsphase zu erreichen, gilt für alle Gesellschafter Folgendes: 11. Ist das schriftliche Verfahren eingeleitet und beantragen Gesellschafter, die zusammen mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals halten, bis eine Woche vor dem Ablauf der Frist nach § 11.10 die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, so hat die Komplementärin eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zugang des Antrags bei der Komplementärin maßgeblich. 12. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Empfang der Abschrift nach § 11.6 bzw. § 11.10 durch Klage, die gegen die Gesellschaft zu richten ist, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt. 13. Je 1.000 US$ eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme. Die Gesellschafter sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass ihre Entlastung, ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits der Gesellschaft mit ihnen Gegenstand der Beschlussfassung ist. Ein Gesellschafter, der selbst oder dessen Privatgläubiger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat, hat kein Stimmrecht mehr und darf es auch nicht mehr für einen anderen Gesellschafter ausüben. Dasselbe gilt für einen Gesellschafter, gegen den Ausschließungsklage erhoben wurde, für die Dauer der Rechtshängigkeit dieser Klage. § 12 Jahresabschluss 1. Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Gesellschaft eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Buchfüh- 3. a) Etwaige Verluste werden zunächst den beitretenden Gesellschaftern in dem Umfang anteilig zugewiesen, in dem im Zeitpunkt ihres Beitritts die zeitlich vorher eingetretenen Gesellschafter Verluste der Gesellschaft zugewiesen bekommen hatten. Nach Allokation dieser Beträge werden weitere Verluste auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile verteilt. Sofern die Verluste nicht ausreichen, um alle Gesellschafter gleichzustellen, sind später anfallende Gewinne den Gesellschaftern, denen höhere Verluste zugerechnet wurden, solange vorab zuzurechnen, bis alle Gesellschafter ergebnismäßig gleichgestellt sind. b) Im Anschluss an die erfolgte ergebnismäßige Gleichstellung aller Gesellschafter gemäß § 13.2 a) werden etwaige Gewinne der Gesellschaft Gesellschaftern jeweils in dem Umfang vorab zugerechnet, wie die von ihnen empfangenen Liquiditätsausschüttungen gemäß § 14 zum Zeitpunkt des entsprechenden Jahresabschlusses die empfangenen Liquiditätsausschüttungen anderer Gesellschafter übersteigen. Sind den betreffenden Gesellschaftern in Höhe der insgesamt von ihnen empfangenen überschießenden Liquiditätsausschüttungen erst einmal vorab Gewinne zugewiesen worden, so werden alle weiteren Gewinne den Gesellschaftern entsprechend ihrer Kapitalanteile zugewiesen. Eine Gleichstellung und Ergebnisverteilung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sowohl hinsichtlich des handelsrechtlichen Gesamthandsergebnisses als auch hinsichtlich des steuerlichen Gewinnanteils am Gesamthandsergebnis. § 14 Ausschüttungen 1. Der Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft ist jeweils quartalsweise nachschüssig, erstmals nach Ablauf des zweiten Quartals 2009 (Auszahlungszeitpunkt zum Quartalsultimo Juni 2009), in US-Dollar an die Kommanditisten auszuschütten. Soweit ein Kommanditist seinen Kapitalanteil bis zum 31. Oktober 2008 erbracht hat, steht ihm ein Liquiditätsüberschuss zeitanteilig (berechnet auf der Basis von 365 Tagen pro Kalenderjahr) gerechnet ab Beginn des 90. Tages nach dem Tag Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG des Eingangs der entsprechenden Einlage bei der Gesellschaft (Beginn der Auszahlungsberechtigung) zu. Für jeden Monat später, in dem ein Kommanditist einen Kapitalanteil erbringt, liegt der Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsberechtigung nach Satz 2 jeweils 3 Tage früher. Anderes gilt nur, wenn die Gesellschafter mit einer Mehrheit von 95 % dies für sämtliche Gesellschafter beschließen oder eine anderweitige Behandlung zum Wohle der Gesellschaft dringend erforderlich erscheint; § 14.2 (iv) bleibt hiervon unberührt. 2. § 17 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft, Kündigung 1. Die Gesellschaft hat mit Eintragung im Handelsregister begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. 2. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende kündigen, erstmals zum 31. Dezember 2016. 3. Kündigt ein Gesellschafter die Gesellschaft nach § 17.2, so ist jeder der übrigen Gesellschafter berechtigt, auch seinerseits mittels Anschlusskündigung die Gesellschaft auf denselben Zeitpunkt zu kündigen. Die Anschlusskündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Kündigung bei der Gesellschaft erklärt werden. 4. Jede Kündigung eines Kommanditisten ist gegenüber der Komplementärin zu erklären und bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Die Kündigung der Komplementärin ist gegenüber allen Kommanditisten durch einfachen Brief zu erklären. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung eines Kommanditisten ist der Eingang bei der Komplementärin maßgebend; kündigt die Komplementärin, ist der Eingang bei einem Kommanditisten maßgebend. 5. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder die übrigen Gesellschafter beschließen mit 95 % ihrer Stimmen oder der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt, dass die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein soll. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil. 6. Jeder Kommanditist ist berechtigt, unter Beachtung der vorstehenden § 17.2 bis 4 Teilkündigungen seines Gesellschaftsanteils auszusprechen und eine entsprechende Herabsetzung seiner Kapitaleinlage zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gesellschaftskapital des die Teilkündigung aussprechenden Kommanditisten seinerseits durch entsprechende wirksame Kündigungen von (unmittelbaren oder mittelbaren) Gesellschaftern des Kommanditisten gemindert wird. § 17.5 gilt mit der Maßgabe, dass mit Ablauf der (Teil-)Kündigungsfrist der Kommanditist mit dem entsprechenden Teil seines Kommanditanteils aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Kommanditanteil um den entsprechenden Teil herabgesetzt wird. „Liquiditätsüberschuss“ sind sämtliche in einem Quartal eingehende Einnahmen der Gesellschaft abzgl. (i) den Betriebsausgaben der Gesellschaft einschließlich aller im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrags an die Komplementärin zu zahlenden Vergütungen; (ii) sämtlichen Beträgen, die die Gesellschaft auf von ihr eventuell aufgenommene Fremdfinanzierungen zu leisten hat; (iii) den Investitionen und sonstigen Ausgaben der Gesellschaft; (iv) den Beträgen, die nach dem Ermessen der Komplementärin als Betriebskapital und/oder Liquiditätsreserve erforderlich und angemessen sind. § 15 Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Gesellschaftsanteile 1. Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Kommanditisten über seinen Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. 2. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Kommanditist einen Teil seinen Gesellschaftsanteils an andere Gesellschafter überträgt. § 16 Ausschließung eines Gesellschafters 1. Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit von 95 % der abgegebenen Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140, 133 HGB vorliegt. Als wichtiger Grund im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere, wenn a) der Gesellschafter trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen seine Einlagepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht erfüllt; b) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt; c) ein Gläubiger des Gesellschafters aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels den Gesellschaftsanteil pfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 30 Tagen aufgehoben wird; d) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. § 18 Ausscheiden, Abfindung 2. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. 3. Der jeweilige Ausschluss erfolgt durch einen von der Komplementärin dem auszuschließenden Gesellschafter mitzuteilenden Gesellschafterbeschluss, wobei der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht hat. Der Beschluss ist so lange als wirksam zu behandeln, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. 1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgesetzt. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven und dem Recht, die Firma fortzuführen, auf diesen über. 2. Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung, für deren Höhe und Bezahlung gilt: a) Die Abfindung ist aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens, wenn dieser dem Bilanzstichtag entspricht, andernfalls auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters zu ermitteln, in der die stillen Reserven der Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Einigen die Parteien sich nicht über den Wertansatz einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere den Wert des Containerbestandes der Partnership bzw. den Wert der Beteiligungen der Partnership an Beteiligungsgesellschaften und deren Containerbestand, benennt jede Partei einen Sachverständigen, der zur Begutachtung der Vermögensgegenstände bereit ist. Der Mittelwert aus beiden Sachverständigengutachten wird der Auseinandersetzungs- 137 138 bilanz zugrunde gelegt. Die Gesellschaft und der ausscheidende Kommanditist tragen die Kosten der von ihnen jeweils benannten Sachverständigen selbst. b) 3. 4. Die Abfindung ist in acht gleichen Halbjahresraten zu bezahlen. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig. Steht zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist eine von der Gesellschaft zu bestimmende angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Die Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB p. a. zu verzinsen. Die aufgelaufenen Zinsen sind mit jeder Rate zu bezahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu bezahlen. Die Gesellschaft hat weiterhin das Recht, Zahlungstermine auf die Abfindung auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle Liquiditätslage der Gesellschaft derartige Zahlungen nicht zulässt. Gleichfalls hat die Gesellschaft das Recht, Zahlungen auszusetzen, wenn die jeweils aktuelle bzw. künftige Liquiditätslage durch solche Zahlungen in wesentlichem Maße negativ beeinflusst wird, insbesondere wenn dadurch der zukünftige Kapitaldienst gefährdet werden würde oder die Gesellschaft zusätzliche Kredite in Anspruch nehmen müsste. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den am Tag des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt, nimmt der Ausgeschiedene nicht teil, soweit diese Ergebnisse nicht in dem für die Abfindung maßgebenden Jahresabschluss berücksichtigt sind; desgleichen nicht am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wenn der Tag des Ausscheidens nicht mit einem Bilanzstichtag zusammenfällt. Der ausgeschiedene Gesellschafter kann weder Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten noch Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen. 5. Änderungen der Jahresabschlüsse für die Zeit bis zum Ausscheiden des Gesellschafters lassen seine Abfindung nach § 18.2 unberührt. 6. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage gemäß § 17.6 anteilig herabsetzt und insoweit aus der Gesellschaft ausscheidet. § 20 Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses. Die Schriftformvereinbarung kann nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgehoben werden. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. 3. Die Kosten dieses Vertrages und der notwendigen Registereintragungen trägt die Gesellschaft. 4. Gerichtsstand ist Hamburg. Hamburg, 11. September 2009 Buss Container International 2 Verwaltung GmbH (gez. Dr. Johann Killinger ) Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (vormals BGCF GmbH & Co. KG) (gez. Dr. Dirk Baldeweg) § 19 Auflösung der Gesellschaft 1. Die Liquidation ist nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, es sei denn, dass die Gesellschafter mit 95 % der abgegebenen Stimmen eine andere Art der Abwicklung beschließen. 2. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist ein von der Komplementärin bestellter Dritter Liquidator. Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG Investitionsrichtlinien [Die Investitionsrichtlinien der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG sind identisch mit den Investitionsrichtlinien der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG, die auf Seite 129ff. abgebildet sind, so dass hier auf einen erneuten Abdruck verzichtet wurde.] Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Übersetzung aus der englischen Sprache * Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Begriffsbestimmungen Name, Sitz, Laufzeit Gesellschafter Gegenstand der Gesellschaft Leitung, General Manager Kapitalkonten der Gesellschafter Haftung, Ausgaben 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Gewinn- und Verlustverteilung Barausschüttungen Liquidation der Gesellschaft Verfügungen über Gesellschaftsanteile Änderungen des Gesellschaftsvertrages Ausscheidende und neue Gesellschafter Wettbewerb 1. Begriffsbestimmungen 3. Gesellschafter Die Gesellschaft wird von zwei Gesellschaftern gegründet (gemeinsam als „die Gesellschafter“ und einzeln als „der Gesellschafter“ bezeichnet): Die nachfolgenden Begriffe sollen für die Verwendung in diesem Vertrag die unten dargestellten Bedeutungen haben: t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t t 2. „Act“ bedeutet Partnership Act of Singapore. „Zusätzliche Kapitaleinlage“ hat die in § 6.2 definierte Bedeutung. „BCI 2 KG IRR“ hat die in § 8.3 (a) definierte Bedeutung. „Business Plan“ bedeutet der diesem Vertrag als Anlage B beigefügte Business Plan oder ein an ein seiner Stelle gem § 5.5 genehmigter. „Barausschüttung“ hat die in § 9.2 definierte Bedeutung. „Ausschüttungsfähiges Bargeld“ ist in § 9.1 definiert. „Equipment“ bedeutet die für den maritimen Transport verwendeten Container sowie sonstiges Equipment für den maritimen und nicht-maritimen Transport. „Gewinnüberschuss“ ist in § 8.3 (b) definiert. „Endgültiges Liquidationsdatum“ ist in § 10.4 definiert. „Sonstige Gewinnausschüttung“ ist in § 9.4 (c) (iii) definiert. „General Manager“ ist in § 5.1 definiert. „Investmentrichtlinien“ ist das diesem Vertrag als Anlage A beigefügte Dokument oder andere an ihrer Stelle gemäß § 5.5 genehmigte Richtlinien. „Liquidationsauszahlung“ ist in § 9.4 definiert. „Datum des Liquidationsbeginns“ ist in § 10.2 definiert. „Liquidationsabwicklung der Kapitalkonten“ ist in § 10.2 definiert. „Wesentliche Entscheidungen der Kat. A“ sind in § 5.5 definiert. „Wesentliche Entscheidungen der Kat. B“ sind in § 5.6 definiert. „Nominalkapital“ ist in § 6.1 definiert. „Nettogewinn“ bedeutet ungeachtet des Bemessungszeitraums der Nettoertrag oder -verlust der Gesellschaft. „Gesellschaft“ ist in § 2 definiert. „Gesellschafter“ ist in § 3 definiert. „Gewinn- und Verlustrechnung“ ist in § 6.3 definiert. „Rückzahlung von Barauszahlungen“ ist in § 10.2 (c) (ii) definiert. „Gesamtes Gesellschaftskapital“ bedeutet das gesamte Nominalkapital sowie die zusätzlichen Kapitaleinlagen beider Gesellschafter. „Variables Kapital“ ist in § 6.4 definiert. Name, Sitz, Laufzeit 2.1 Der Name der Gesellschaft lautet BCI 2 Partnership (die „Gesellschaft“). 2.2 Die Gesellschaft ist eine allgemeine Personengesellschaft nach dem Recht Singapurs, eingetragen unter der Handelsregister-Nummer 53123588B. 2.3 Der Sitz der Gesellschaft ist in Singapur. 2.4 Die Gesellschaft wird für eine unbestimmte Zeit gegründet. 3.1 BCI 2 Pte. Ltd. („BCI 2 PL“), am 19. August 2008 unter der HR Nr. 200816457C gegründet, sowie 3.2 Buss Container International 2 GmbH & Co. KG, Singapur Niederlassung („BCI 2 KG“), deren Niederlassung in Singapur am 1. September 2008 unter der HR NR. F7256M eingetragen worden ist. 4. Gegenstand der Gesellschaft Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Erbringung kommerzieller Dienstleistungen unter Verwendung des Equipments. Die von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen umfassen unter anderem die Gewährung des kurzfristigen sowie langfristigen Gebrauchs des Equipments auf der Grundlage von Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverträgen, sowie ergänzende Dienste, wie etwa die Organisation der Reparaturen des Equipments, der Überwachung und Abnahme von Reparaturen sowie der zügige Austausch des Equipments. Darüber hinaus übernimmt die Gesellschaft alle Tätigkeiten, die notwendig oder geeignet sind, um in dem oben beschriebenen Geschäftsbereich tätig zu werden, wie etwa die Beratung von potenziellen Kunden bezüglich geeigneten Equipments, der Möglichkeiten, Equipment zur Verfügung zu stellen, sowie der Recherche alternativer Methoden zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des erforderlichen Equipments. Außerdem verwaltet die Gesellschaft ihre eigenen Bestände an Equipment, dies umfasst auch den kurzfristigen Erwerb und Verkauf von Equipment als Bestandteil ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten. 5. Leitung, General Manager 5.1 Während der Laufzeit der Gesellschaft bestellen die Gesellschafter durch einstimmigen Beschluss eine Person zum General Manager der Gesellschaft („General Manager“). 5.2 Die Leitung, Überwachung und Führung der Gesellschaft und ihrer Aktivitäten obliegt ausschließlich dem General Manager, der hiermit bevollmächtigt wird, vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Vertrages für Rechnung und im Namen der Gesellschaft alle Handlungen vorzunehmen und alle Verträge und Geschäfte abzuschließen und zu erfüllen, die er nach seinem alleinigen Ermessen für die Erreichung des Gegenstands der Gesellschaft für notwendig, zweckmäßig, sachdienlich, angemessen oder hilfreich erachtet und die mit den Investitionsrichtlinien überstimmen, mit denen alle vom General Manager für die Gesellschaft getätigten Equipmentinvestitionen übereinstimmen müssen. 139 140 5.3 Der General Manager ist verantwortlich dafür sicherzustellen, dass alle Steuerverbindlichkeiten der Gesellschafter beglichen werden. 5.4 Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Vertrages und des Business Plans ist der General Manager berechtigt und verpflichtet, den Gegenstand der Gesellschaft umzusetzen und zu erreichen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die er in seinem eigenen uneingeschränkten Ermessen für notwendig, zweckmäßig, sachdienlich oder wünschenswert erachtet, darin (nicht abschließend) eingeschlossen die folgenden Handlungen, die jedoch mit den Investitionsrichtlinien und dem Business Plan übereinstimmen müssen: (a) Vermögen für die Gesellschaft erwerben, es besitzen, halten, verwalten, finanzieren, belasten, verpfänden, aufteilen, kombinieren, verkaufen, übertragen, austauschen, abtreten, Optionen an dem Gesellschaftsvermögen ausgeben oder auf sonstige Weise darüber verfügen oder sonstige Geschäfte im Zusammenhang damit tätigen; (m) Klagen und Rechtsverfahren vor sämtlichen Gerichten oder staatlichen, behördlichen oder aufsichtsrechtlichen Stellen, Organen oder Ausschüssen oder dergleichen führen oder abwehren; (n) Berichte und Erklärungen vorbereiten und ihre Vorbereitung veranlassen sowie alle Steuern, Beiträge und Gebühren, die auf das Gesellschaftsvermögen erhoben werden, zahlen; (o) alle notwendigen Erklärungen und Meldungen vorbereiten und einreichen sowie sämtliche Steuern und sonstige Abgaben zahlen, die auf das Gesellschaftsvermögen anfallen; (p) den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft auswählen oder austauschen; (q) die Auflösung der Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages bewirken; (r) (b) Equipment erwerben, das nicht mit dem Business Plan und/oder den Investitionsrichtlinien übereinstimmt, vorausgesetzt, der Kaufpreis dieses Equipments überschreitet insgesamt nicht 5.000.000,00 US$; (c) Darlehen aufnehmen, Schuldscheine (oder -garantien) ausgeben sowie Kreditlinien, Darlehenszusagen und Akkreditive auf Rechnung der Gesellschaft erlangen und diese durch die Verpfändung oder sonstige Belastung des Gesellschaftskapitals sichern; (d) die Gesellschaft betreffende Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise im Voraus begleichen, sie refinanzieren, neugestalten, erhöhen, ändern oder verlängern und im Zusammenhang damit Belastungen des gesamten oder teilweisen Gesellschaftsvermögens verlängern oder erneuern; (e) Schuldscheine, Wechsel, Übereignungsurkunden, Verträge, Abtretungen, Zertifikate oder sonstige Instrumente im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz, der Finanzierung, dem Betrieb, der Verpfändung, der Veräußerung oder der sonstigen Verteilung von Gesellschaftsvermögen verhandeln und erfüllen; (f) Verträge und Vereinbarungen über wiederkehrende Verbindlichkeiten (z. B. Pacht- oder Lizenzverträge), ihre Änderung oder die Beendigung verhandeln, abschließen und erfüllen, sofern hierin nicht etwas anderes vorgesehen ist; Zins-Swaps, Caps, Collars oder sonstige Instrumente zur Sicherung des Zinssatzes eingehen und/oder erwerben; (s) leitende Angestellte und Führungskräfte einstellen und entlassen und die entsprechenden Arbeits- oder Dienstverträge abschließen und kündigen; und (t) im Namen und für Rechnung der Gesellschaft in allen Angelegenheiten tätig werden, die mit den oben aufgeführten im Zusammenhang stehen. 5.5 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages sind die folgenden Entscheidungen und Handlungen nur mit dem einstimmigen Einverständnis aller Gesellschafter vorzunehmen (gemeinsam: „Wesentliche Entscheidungen der Kat. A“): (a) die Erhöhung oder Reduzierung des gesamten Nominalkapitals der Gesellschaft; (b) die Eingehung von Verbindlichkeiten über wesentliche vermögenswirksame Ausgaben oder Erwerbs- oder Verfügungsgeschäfte über Anlagevermögen, die 100.000 US$ pro Transaktion überschreiten, es sei denn, der Business Plan oder § 5.4 (b) sieht etwas anderes vor; (g) Gesellschaftsvermögen im Namen eines oder mehrerer Treuhänder, Bevollmächtigter oder sonstigen Vertreter der Gesellschaft halten; (c) die Finanzierung oder Refinanzierung der Verschuldung der Gesellschaft oder die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Sicherheiten im Zusammenhang mit einer derartigen Finanzierung oder Refinanzierung, es sei denn, der Business Plan oder die Investitionsrichtlinien sehen etwas anderes vor; (h) Barreserven und sonstiges liquides Vermögen der Gesellschaft zwischeninvestieren, bevor es für den Gesellschaftsgegenstand verwendet oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird; (d) Eingehung von Verpflichtungen zu operativen Ausgaben, die einen Betrag von 100.000 US$ pro Transaktion überschreiten, es sei denn, der Business Plan sieht etwas anderes vor; (i) (e) Änderung der Investitionsrichtlinien; (j) Versicherungsverträge zum Schutz oder Erhalt der Gesellschaft und ihres Vermögens, oder die ansonsten nach Ansicht des General Managers im Interesse der Gesellschaft sind, erwerben und abschließen; im Namen der Gesellschaft Bankkonten eröffnen und darauf Gelder einzahlen, belassen und davon abheben; (k) Rücklagen zur Risiko- und Verlustdeckung, für zukünftigen Kapitalbedarf oder zu sonstigen Zwecken der Gesellschaft bilden; (l) Vermögen in bar oder auf sonstige Weise gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die Gesellschafter verteilen; (f) Änderung des Business Plans; (g) Genehmigung eines neuen Business Plans anstelle des hierin bezeichneten Business Plans oder neuer Investitionsrichtlinien anstelle der hierin bezeichneten Investitionsrichtlinien; (h) Eingehung oder Erfüllung von Vereinbarungen, Transaktionen oder Abreden mit einem der Gesellschafter oder einer Tochtergesellschaft eines Gesellschafters oder sonstigen Transaktionen, die einen Interessenkonflikt beinhalten, mit Ausnahme von (i) Kaufverträgen über Equipment zwischen der Gesellschaft und Buss Container Management GmbH, Hamburg (Deutschland), und anderen damit zusam- Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership (i) (j) menhängende Verträgen und (ii) sofern dieser Vertrag nicht etwas anderes vorsieht; (i) Die BCI 2 KG hat vor dem 30. Juni 2009 eine zusätzliche Kapitaleinlage in Höhe von bis zu 71,85 Mio. US$ zu leisten; und die wesentliche Änderung, Ergänzung, Verlängerung oder Kündigung eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung, die in dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung abgeschlossen worden ist, eine wesentliche Entscheidung der Kat. A dargestellt hätte; (ii) im Falle einer Verlängerung der geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft hat die BCI 2 KG weitere zusätzliche Kapitaleinlagen zu leisten. Aufnahme einer neuen Person als Gesellschafter; und (k) wesentliche Änderungen, Ergänzungen, Verlängerungen oder Kündigungen dieses Gesellschaftsvertrages. 5.6 Vorbehaltlich der Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrages sind die folgenden Entscheidungen und Aktivitäten der Gesellschaft unter der Voraussetzung einer mehrheitlichen Zustimmung (mehr als 50 %) der Gesellschafter vorzunehmen („Wesentliche Entscheidungen der Kat. B“): (a) Die Entscheidung, die Gesellschaft aufzulösen/zu liquidieren; (b) Entscheidungen gemäß § 10.3; und (c) Verkaufs-, Verfügungs- oder Belastungsgeschäfte von mehr als 25 % des unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Vermögens der Gesellschaft, es sei denn, (i) bei Equipmentverkäufen, diese bereits bei Ankauf des Equipments mit dem Pächter/Mieter vereinbart worden sind, (ii) das veräußerte Equipment wird im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb durch anderes Equipment ersetzt oder (iii) derartige Geschäfte erfolgen zur Besicherung von Darlehen, die die Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Business Plan aufgenommen hat. 6. Kapitalkonten der Gesellschafter Für jeden Gesellschafter werden vier Kapitalkonten geführt. Die Arten der Kapitalkonten und die auf jedem dieser Konten zu verbuchenden Vorgänge werden nachfolgend detailliert dargestellt. 6.1 „Nominalkapitalkonto“: Die folgenden Transaktionen sind für die Gesellschafter auf ihren jeweiligen Nominalkapitalkonten zu verbuchen: (a) Die Gesellschafter haben vor dem 31. Dezember 2008 die folgenden Bareinlagen in die Gesellschaft zu leisten: t t (b) Sofern gemäß § 6.4 (b) (i) Beträge gegen das variablen Kapitalkonto eines Gesellschafters gegenzurechnen sind, werden diese von dem zusätzlichen Kapitaleinlagekonto dieses Gesellschafters abgezogen; und (c) sofern einem Gesellschafter Liquidationsauszahlungen gemäß § 9.4 (c) (ii) zugeteilt werden, so sind diese von dem Zusätzlichen Kapitaleinlagekonto dieses Gesellschafters abzuziehen. 6.3 „Gewinn- und Verlustkonto“: Die folgenden Transaktionen sind für die Gesellschafter auf ihren jeweiligen Gewinn- und Verlustkonten zu verbuchen: (a) Der Nettoertrag oder -verlust der Gesellschaft („Nettogewinn“) über einen zu bestimmenden Zeitraum wird jedem Gesellschafter gemäß § 8 zugeteilt und wird dem Gewinn- und Verlustkonto des jeweiligen Gesellschafters hinzugefügt (sofern in diesem Zeitraum Nettoerträge erwirtschaftet werden) oder abgezogen (sofern in diesem Zeitraum Nettoverluste entstehen); (b) mit dem Datum des Liquidationsbeginns wird der Saldo des Gewinn- und Verlustkontos des jeweiligen Gesellschafters auf sein variables Kapitalkonto übertragen (vgl. § 6.4 (b)); und (c) sofern einem Gesellschafter Liquidationsauszahlungen gemäß § 9.4 (c) (i) zugeteilt werden, so sind diese von dem Gewinn- und Verlustkonto dieses Gesellschafters abzuziehen. 6.4 „Variables Kapitalkonto“: Die folgenden Transaktionen sind für die Gesellschafter auf ihren jeweiligen variablen Kapitalkonten zu verbuchen: (a) Vor dem Datum des Liquidationsbeginns werden Barauszahlungen an die Gesellschafter von dem variablen Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters abgezogen; (b) am Datum des Liquidationsbeginns werden die folgenden Transaktionen in der folgenden Reihenfolge vorgenommen: (i) der zu diesem Zeitpunkt bestehende Saldo der Gewinn- und Verlustkonten jedes Gesellschafters wird auf sein variables Kapitalkonto übertragen; (ii) nach einer solchen Übertragung wird, sofern das Saldo des variablen Kapitalkontos des jeweiligen Gesellschafters: BCI 2 PL: 125.000,00 US$; BCI 2 KG: 875.000,00 US$. Diese sind dem Nominalkapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters hinzuzubuchen. Dementsprechend erhält die BCI 2 PL 12,5 % der Stimmrechte und die BCI 2 KG erhält 87,5 % der Stimmrechte in der Gesellschaft; und (b) wenn einem Gesellschafter ein Anteil der Liquidationsauszahlung gemäß § 9.4 (c) (iii) zugeteilt wird, so wird dieser Anteil von dem Nominalkapitalkonto dieses Gesellschafters abgezogen. 6.2 „Zusätzliches Kapitaleinlagenkonto“: Die folgenden Transaktionen werden für die Gesellschafter auf ihren jeweiligen Zusätzlichen Kapitaleinlagekonten verbucht: (a) Weitere Einlagen eines Gesellschafters in Form von stimmrechtslosem Kapital werden dem zusätzlichen Kapitaleinlagenkonto dieses Gesellschafters gutgeschrieben. A. positiv ist, der Saldo auf sein zusätzliches Kapitaleinlagekonto übertragen, oder B. negativ ist, der Saldo in der Höhe gegengerechnet, die erforderlich ist, damit der Saldo Null ergibt, entweder indem (x) eine Übertragung vom zusätzlichen Kapitaleinlagekonto des Gesellschafters vorgenommen wird oder, sofern dieses zusätzliche Kapitaleinlagekonto keinen ausreichenden positiven Saldo aufweist, indem der negative Saldo eliminiert wird, oder (y) Barauszahlungen zurückgezahlt werden. 6.5 Zur Vermeidung von Unklarheiten ist festzuhalten, dass keine Zinsen auf die von den Gesellschaftern gemäß § 6 geleisteten Einlagen anfallen. 141 142 7. Haftung, Ausgaben 7.1 Sämtliche Ausgaben und sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind von der Gesellschaft selbst zu tragen. 7.2 Sofern eine dritte Partei Forderungen gegen einen oder beide Gesellschafter auf Grundlage der Verbindlichkeiten der Gesellschafter geltend macht, so haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten. 7.3 Im Innenverhältnis der Gesellschafter ist die BCI 2 PL berechtigt zu verlangen, dass die BCI 2 KG ihr die gemäß § 7.2 geleisteten Zahlungen, die insgesamt ihren Anteil an dem Nominalkapital der Gesellschaft überschreiten, erstattet. 8. Gewinn- und Verlustverteilung 8.1 Der Nettogewinn der Gesellschaft ist wie folgt unter den Gesellschaftern aufzuteilen: (a) bis ein Gewinnüberschuss erwirtschaftet wird, in dem folgenden Verhältnis: chen Steuern, die in den folgenden zwölf (12) Monaten nach diesem Ermittlungszeitpunkt fällig werden, und nach Abzug derjenigen Barbeträge, die nach dem Ermessen des General Managers notwendig sind, um den vorhergesehenen Betrieb der Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Zum Zwecke der Bestimmung der Einkommensteuerzahlungen, die nach diesem Ermittlungszeitpunkt fällig werden, sind solange keine Steuervergünstigungen hinzuzuziehen, bis eine offizielle Bestätigung des Finanzministeriums Singapurs zugeht, nach der ein Steuervergünstigungssatz angewandt wird. Sofern nicht alle Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft, alle Verbindlichkeiten getilgt und alle Bilanzen für den Zeitraum, der sämtliche dieser Aktivitäten abdeckt, aufgestellt und geprüft worden sind, hat der General Manager eine Barreserve zu bilden, die er/sie nach seinem alleinigen Ermessen für angemessen hält, um alle unvorhergesehenen Verluste zu decken. 9.2 Soweit nicht nachfolgend etwas anderes vorgesehen ist, ist das ausschüttungsfähige Bargeld an die Gesellschafter quartalsmäßig zu Beginn eines jeden Kalenderquartals auszuzahlen („Barauszahlungen“), bis die Liquidation der Gesellschaft abgeschlossen ist. Das Verfahren der Barausschüttung unterscheidet sich in dem Zeitraum vor der Entscheidung der Gesellschafter, die Gesellschaft zu liquidieren, von dem Zeitraum danach. 9.3 Barauszahlungen vor dem Datum des Liquidationsbeginns: t t 12,5 % an die BCI 2 PL, 87,5 % an die BCI 2 KG; und (b) danach in dem folgenden Verhältnis: t t 20 % an die BCI 2 PL, 80 % an die BCI 2 KG. 8.2 Sofern Nettogewinne der Gesellschaft fälschlicherweise vor der Berechnung des Überschussgewinns zugeteilt worden sind, sind sich die Gesellschafter einig, dass derartige Zuteilungen rückwirkend angepasst werden, um die korrekte Zuteilung wiederzugeben. 8.3 Berechnung der internen Rendite der BCI 2 KG und des Gewinnüberschusses: (a) Ab dem Datum des Liquidationsbeginns hat der General Manager die interne Rendite des gesamten gegenwärtigen und künftig geplanten Nettogewinns für die BCI 2 KG zu berechnen (wobei er die tatsächlichen und erwarteten zukünftigen Steuerzahlungen in Singapur zu berücksichtigen hat), indem er die genauen Daten der gegenwärtigen und geplanten Zuteilungen des Nettogewinns an die BCI 2 KG auf einer kumulativen Basis ab dem Bestehen der Gesellschaft berücksichtigt und zwar unter Verwendung der XIRR-Formel in Microsoft Excel (dieser interne Zinsfuß wird bezeichnet als „BCI 2 KG IRR“). (b) Sollte der BCI 2 KG IRR einen Satz von 7,3 % (berechnet nach Abzug der Steuern) übersteigen, so ist ein Betrag (der „Gewinnüberschuss“) zu bestimmen, der in umgekehrter chronologischer Reihenfolge von einer oder mehrerer der Nettogewinn-Zuteilungen der Gesellschafter abzuziehen wäre, damit der BCI 2 KG IRR genau 7,3 % (berechnet nach Abzug der Steuern) ergibt. 9. Barauszahlungen 9.1 „Auszahlungsfähiges Bargeld“ ist der Barsaldo der Gesellschaft am maßgeblichen Bestimmungszeitpunkt nach Abzug der voraussichtli- (a) Vorausgesetzt, dass ausreichende ausschüttungsfähige Barmittel vorhanden sind, sind Barausschüttungen am Ende jedes Kalenderquartals wie folgt an die Gesellschafter auszuzahlen: t t 11,5 % an die BCI 2 PL, 88,5 % an die BCI 2 KG. (b) Der Anspruch auf Auszahlung für einen auf das Nominalkapitalkonto und das zusätzliche Kapitaleinlagekonto ausgezahlten Kapitalbetrag entsteht 90 Tage, nachdem das jeweilige Kapital eingezahlt worden ist, sofern die Zahlung am oder vor dem 31. Oktober 2008 bewirkt worden ist. Für jeden angefangenen Monat einer Zahlung nach diesem Datum entsteht der Anspruch auf die Barauszahlung drei Tage früher. Für eine Kapitalzahlung im Monat November entsteht der Anspruch auf die Barauszahlung z. B. 87 Tage nach dem Datum, an dem die Kapitaleinlage bewirkt worden ist. Beispiel: Wenn das gesamte Gesellschaftskapital 20 Mio. US$ beträgt und 10 Mio. US$ in zwei Raten gezahlt worden sind – eine am 31. Oktober 2008 und die andere am 30. November 2008 – und wenn die quartalsmäßige Dividende 9,0 % p. a. des gesamten Gesellschaftskapitals beträgt, dann wird die quartalsmäßige Dividende für das erste Quartal 2009, zahlbar am 31. März 2009, wie folgt berechnet: 10 Mio. US$ * 61 Tage / 365 Tage * 9,0 % = 150.411 US$ plus 10 Mio. US$ * 34 Tage / 365 Tage * 9,0 % = 83.836 US$ = 234.047 US$. (c) Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Prozentsatz der quartalsmäßigen Barauszahlung mit einer Vorankündigungsfrist von einem Quartal geändert wird. (d) Sofern nicht ausreichend ausschüttungsfähige Barmittel zur Verfügung stehen, um die volle geplante Barausschüttung zu bewirken, so sind Teilbeträge in der Höhe der ausschüttungsfähigen Barmittel zu zahlen. Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership 9.4 Barausschüttungen nach dem Datum des Liquidationsbeginns („Liquidationsauszahlung“): (a) Nach dem Datum des Liquidationsbeginns wird die quartalsmäßige Barauszahlung durch Liquidationszahlungen ersetzt. ist, so hat der General Manager den jeweiligen Gesellschafter von dem negativen Saldo in Kenntnis zu setzen. Dieser Gesellschafter ist sodann verpflichtet, den negativen Saldo auf dem Wege einer der folgenden zwei Möglichkeiten gegenzurechnen: (i) (b) Nachdem der General Manager die Gesellschafter darüber informiert hat, dass der Liquidationsausgleich der Kapitaleinlagekonten (vgl. § 10.2) abgeschlossen worden ist, haben monatliche Liquidationsauszahlungen zu erfolgen. (c) Jede Liquidationsauszahlung ist unter den Gesellschaftern in der folgenden Reihenfolge zu verteilen: (i) auf die vollständige Rückzahlung eines positiven Saldos, sofern gegeben, der Nominalkapitalkonten der Gesellschafter, die anteilsmäßig entsprechend dem Abschlusssaldo der einzelnen Nominalkapitaleinlagekonten der Gesellschafter unverzüglich vor dem Datum des Liquidationsbeginns zu erfolgen hat; sodann (ii) auf die vollständige Rückzahlung eines positiven Saldos, sofern gegeben, der zusätzlichen Kapitaleinlagekonten der Gesellschafter, die anteilsmäßig entsprechend dem Abschlusssaldo der einzelnen Nominalkapitalkonten der Gesellschafter unverzüglich vor dem Datum des Liquidationsbeginns zu erfolgen hat; sodann (iii) 10. auf die vollständige Rückzahlung eines positiven Saldos, sofern gegeben, der Gewinn- und Verlustkonten der Gesellschafter, wobei eine solche Zahlung eine „sonstige Gewinnausschüttung“ darstellt, die anteilsmäßig entsprechend dem Abschlusssaldo der einzelnen Gewinn- und Verlustkonten der Gesellschafter unverzüglich vor einer solchen sonstigen Gewinnausschüttung zu erfolgen hat. Liquidation der Gesellschaft 10.1 Es wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass die Gesellschaft ihr Equipment bis zum Ende des Jahres 2015 veräußert hat und dann liquidiert wird. Die Entscheidung über die Liquidation der Gesellschaft bedarf einer vorherigen einfachen Mehrheit der Gesellschafter. Der General Manager handelt als Abwickler der Gesellschaft. 10.2 Zum Ablauf des Kalenderquartals, in dem 90 % oder mehr des von der Gesellschaft seit ihrer Gründung erworbenen Equipments (basierend auf der Anzahl an CEU) veräußert worden sind (dieses Quartalsabschlussdatum wird bezeichnet als „Datum des Liquidationsbeginns“), wird die Abwicklung („Liquidationsabwicklung der Kapitalkonten“) wie folgt durchgeführt: (a) Der Saldo der einzelnen Gewinn- und Verlustkonten ist für die Gesellschafter zum Zeitpunkt des Datums des Liquidationsbeginns auf ihr jeweiliges variables Kapitalkonto zu übertragen; (b) sofern das variable Kapitalkonto eines Gesellschafters ein positives Saldo aufweist, ist dieses auf das zusätzliche Kapitaleinlagekonto des jeweiligen Gesellschafters zu übertragen; (c) sofern der Saldo des variablen Kapitalkontos eines Gesellschafters nach der oben unter lit. (a) beschriebenen Übertragung negativ Der Gesellschafter kann das positive Saldo seines zusätzlichen Kapitaleinlagenkonto (sofern vorhanden) ganz oder teilweise auf sein variables Kapitalkonto übertragen; oder (ii) der Gesellschafter kann Barauszahlungen zurückzahlen, wobei eine solche Zahlung eine „Rückzahlung von Barauszahlungen“ darstellt. Sofern das zusätzliche Kapitaleinlagekonto des Gesellschafters kein für die Beseitigung des negativen Saldos seines variablen Kapitalkontos gemäß 10.2 (c) (i) oben ausreichendes positives Saldo aufweist, so ist die Rückzahlung von Barauszahlungen zwingend und ist innerhalb einer Woche, nachdem der betroffene Gesellschafter durch den General Manager von dem negativen Saldo seines variablen Kapitalkontos in Kenntnis gesetzt worden ist, zu bewirken. (d) Nachdem die Salden der variablen Kapitalkonten der Gesellschafter, sofern erforderlich, auf Null gegengerechnet worden sind, sind die variablen Kapitalkonten zu schließen. Liquidationsauszahlungen werden als Abzüge von den Gewinn- und Verlustkonten der Gesellschafter verbucht. (e) Der General Manager hat allen Gesellschaftern die Vollendung der Liquidationsabwicklung der Kapitalkonten schriftlich mitzuteilen. 10.3 Nachdem ein Gesellschafterbeschluss gemäß § 10.1 getroffen worden ist, ist das verbleibende Equipment zu veräußern. Der Liquidationsbeschluss kann sowohl zeitlich vor dem Datum des Liquidationsbeginns (der danach durch die vollständige Veräußerung des gesamten verbleibenden Equipments ausgelöst werden würde) als auch nach dem Datum des Liquidationsbeginns getroffen werden. 10.4 Sobald das verbleibende Equipment veräußert worden ist, alle Veräußerungserlöse und sonstigen Erlöse, die der Gesellschaft gehören, der Gesellschaft zugeflossen und alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten getilgt worden sind (nachfolgend das „Endgültige Liquidationsdatum“), wird der General Manager die Gesellschafter davon in Kenntnis setzen. 10.5 Unbeschadet der Bestimmungen des „Act“ ist das Gesellschaftsvermögen mit endgültiger Abwicklung der Gesellschaftskonten in Übereinstimmung mit diesem Vertrag zu verteilen. 11. Verfügungen über Gesellschaftsanteile 11.1 Verfügungen der BCI 2 KG über ihre Anteile an der Gesellschaft oder über Teile dieser Anteile, insbesondere die Abtretung oder Verpfändung dieser Anteile, bedürfen nicht des Einverständnisses der Gesellschaft oder eines Dritten. 11.2 Verfügungen der BCI 2 PL über ihre Anteile an der Gesellschaft oder über Teile dieser Anteile, insbesondere die Abtretung oder Verpfändung dieser Anteile, bedürfen des Einverständnisses der BCI 2 KG, es sei denn das Einverständnis ist nicht erforderlich, weil an eine Tochtergesellschaft der BCI 2 PL oder an Buss Capital Funds Singapore Partnership verfügt wird. 143 144 11.3 Alle Verfügungen eines Gesellschafters über Anteile an der Gesellschaft oder über Teile davon sind dem jeweils anderen Gesellschafter schriftlich mitzuteilen. 12. 13. 14. Wettbewerb Jeder der Gesellschafter erklärt sich damit einverstanden, dass der jeweils andere Gesellschafter sowohl unmittelbar als auch mittelbar Geschäfte, die derselben Natur wie die der Gesellschaft sind oder die mit den Geschäften dieser Gesellschaft konkurrieren, tätigt. Änderungen des Gesellschaftsvertrages Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter gemäß § 5.5 (k). Derartige Beschlüsse und Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Schriftform. 11. September 2008 Ausscheidende und neue Gesellschafter Gesellschafter: Buss Container International 2 GmbH & Co. KG 13.1 Die Gesellschafter können durch einstimmigen Beschluss der zu diesem Zeitpunkt existierenden Gesellschafter der Aufnahme einer neuen Person als Gesellschafter zustimmen. Eine Person kann nur Gesellschafter werden, wenn sie schriftlich in der von den zu diesem Zeitpunkt existierenden Gesellschaftern genehmigten Form diesem Vertrag (in seiner jeweils gültigen Fassung) als Vertragspartei beitritt und sich seinen Bestimmungen unterwirft. 13.2 Sobald eine neue Person als Gesellschafter aufgenommen wird oder ein Gesellschafter ungeachtet des Grundes ausscheidet, dann besteht die Gesellschaft, sofern nicht die/der übrige/-n Gesellschafter etwas anderes in Schriftform vereinbart/-en, gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages weiter fort. Durch: Buss Container International 2 Verwaltungs GmbH, ihrem Komplementär Durch: (gez. Cajus Richter) Geschäftsführer BCI 2 PTE. LTD. Durch: (gez. Danny Wong Chit Kwong) Managing Director Anlage A zum Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Investitionsrichtlinien [Die Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership sind identisch mit den Investitionsrichtlinien der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG, die auf S. 129ff. abgebildet sind, so dass hier auf einen erneuten Abdruck verzichtet wurde.] Anlage B zum Gesellschaftsvertrag der BCI 2 Partnership Business Plan Mittelverwendung Kaufpreis Container und Transportequipment * Bankgebühren * Gründungskosten Liquiditätsreserve * US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 55.903.791 97,50 % 178,83 % 331.250 0,58 % 1,06 % 50.000 0,09 % 0,16 % 1.050.723 1,83 % 3,36 % 57.335.764 100,00 % 183,42 % 1.000.000 1,74 % 3,20 % 30.260.125 52,78 % 96,80 % -424.361 -0,74 % -1,36 % Langfristige Tilgungsdarlehen * 26.500.000 46,22 % 84,77 % Gesamt 57.335.764 100,00 % 183,42 % Gesamt Mittelherkunft Nominalkapital BCI 2 Partnership - BCI 2 GmbH & Co. KG 875.000 - BCI 2 Pte. Ltd. 125.000 - Summe Nominalkapital Sonstiges Eigenkapital * Einträge während der Einwerbungsphase * * Bei Erhöhung des Emissionskapitals werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. Treuhand- und Verwaltungsvertrag Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG) Beteiligung halten. Sie wird in das Handelsregister als Kommanditist der Fondsgesellschaft eingetragen und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Sie vertritt den Treugeber insbesondere in den Gesellschafterversammlungen und übt sein Stimmrecht unter Berücksichtigung der Interessen und der Weisungen des Treugebers aus. Zwischen der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG – nachstehend „Fondsgesellschaft“ genannt – und der Buss Treuhand GmbH – nachstehend „Treuhänderin“ genannt – 5. Im Innenverhältnis ist der Treugeber so zu stellen, als ob er mit dem eingezahlten Kapitalanteil, den die Treuhänderin gemäß Beitrittserklärung und Treuhandvertrag anteilig für ihn hält, unmittelbar Kommanditist geworden wäre. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Vermögen und Ergebnis der Fondsgesellschaft sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere für Stimmrechte und das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft. Der Treugeber nimmt am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft teil und trägt entsprechend in Höhe seiner Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Insbesondere hat die Treuhänderin dem Treugeber alles herauszugeben und ihm unverzüglich weiterzuleiten, was sie in Ausübung dieses Vertrages für ihn erlangt, beispielsweise Ausschüttungen und Auszahlungen, das Auseinandersetzungsguthaben, einen Liquidationserlös und alle sonstigen Ergebnisse, die auf die Beteiligung des Treugebers an der Fondsgesellschaft entfallen. 6. Die Treuhänderin wird von der Fondsgesellschaft beschlossene Auszahlungen, die zu einer Reduzierung des Kapitalkontos II des Treugebers (gemäß § 7.3 des Gesellschaftsvertrages) unter den Stand der auf ihn anteilig entfallenden Haftsumme führen würden, nur dann für den Treugeber in Empfang nehmen und an diesen weiterleiten, wenn dieser zuvor als Kommanditist im Handelsregister eingetragen worden ist. Andernfalls werden die nicht ausgezahlten Auszahlungsbeträge von der Fondsgesellschaft auf einem Treuhandkonto verwahrt, welches von der Treuhänderin verwaltet wird. Die Zinserträge stehen den Treugebern als Vorabgewinn zu. Die Treuhänderin erhält 1 % p. a. der nicht weitergeleiteten Auszahlungsbeträge als Verwaltungsentgelt. 7. Die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich die Treugeber. § 2 Treuhandverhältnis 8. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 1. 9. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und zu verwalten. und dem Unterzeichner der Beitrittserklärung zur (mittelbaren) Beteiligung an der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG – nachstehend „Treugeber“ genannt – wird nachfolgender Treuhandvertrag abgeschlossen: § 1 Abschluss des Treuhandvertrages 1. 2. 2. Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag (im Folgenden „Treuhandvertrag“) wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den jeweiligen Treugeber und die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin geschlossen. Der Treugeber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Die Treuhänderin wird den Treugeber jedoch unverzüglich über die Annahme seiner Beitrittserklärung in Textform informieren. Ein Muster der Beitrittserklärung ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt. Mit dem Zustandekommen dieses Treuhandvertrages wird die Treuhänderin beauftragt, nach Maßgabe der Beitrittserklärung, dieses Vertrages und des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“) ihren Kapitalanteil in Höhe der gezeichneten Pflichteinlage (Beteiligungsbetrag) des Treugebers zu erhöhen. Die entsprechend in das Handelsregister einzutragende Haftsumme beträgt jeweils 5 % des von dem jeweiligen Treugeber übernommenen Beteiligungsbetrages. Die Treuhänderin ist verpflichtet, sich nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber im Auftrag und für Rechnung des Treugebers nach Maßgabe dieses Vertrages und des Gesellschaftsvertrages an der Fondsgesellschaft in Höhe des in der Beitrittserklärung angegebenen Betrages zu beteiligen. Sie hat den übernommenen Kapitalanteil uneigennützig zu verwalten und übt die Rechte und Pflichten des Treugebers nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages sowie unter Berücksichtigung auch der gemeinschaftlichen Interessen aller Treugeber nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander regelt sich nach den Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie den Vorschriften des Gesellschaftsvertrages in entsprechender Anwendung, und zwar auch insoweit, als ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treugeber und der Treuhänderin in dem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt. Eine Abschrift des Gesellschaftsvertrages ist dem Treugeber vor Abschluss dieses Vertrages ausgehändigt worden. Dieser Treuhandvertrag ist fester Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. 3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Fondsgesellschaft zu beteiligen, wie sie auch berechtigt ist, sich als Treuhänderin für Dritte an weiteren Gesellschaften zu beteiligen. 4. Die Treuhänderin wird die Beteiligung des Treugebers zusammen mit weiteren Beteiligungen anderer Treugeber nach außen als einheitliche 10. Durch diesen Vertrag wird keine Gesellschaft der Treugeber untereinander begründet. § 3 Erbringung der Einlagen 1. Der Treugeber ist verpflichtet, die gemäß der Beitrittserklärung gezeichnete Einlage in Euro innerhalb einer Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin unmittelbar an die Fondsgesellschaft auf das in der Beitrittserklärung angegebene für die Mittelverwendung eingerichtete Konto (Mittelverwendungskonto) zu zahlen. Der Treugeber hat die Einlage frei von Kosten und Spesen des Zahlungsverkehrs zu leisten. 2. Kommt der Treugeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung mit Ausschlussandrohung durch die Treuhänderin seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe nach, ist die Treuhänderin berechtigt, von dem mit ihm geschlossenen Treuhandvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei der Entscheidung über den Rücktritt hat sich die Treuhänderin – soweit zulässig und zumutbar – nach den Weisungen der Komplementärin der Fondsgesellschaft zu richten. Tritt die Treuhänderin ganz oder teilweise vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den Treugeber innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der 145 146 vorerwähnten Nachfrist durch schriftliche Mitteilung von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft auszuschließen. Im Fall des Ausschlusses nach vorstehendem Satz ist die Treuhänderin nach ihrer Wahl berechtigt, den Treugeber entweder entsprechend § 19 des Gesellschaftsvertrages abzufinden oder in Höhe der bereits von ihm geleisteten Zahlungen auszuzahlen, jeweils abzgl. der bisher entstandenen Kosten. Tritt die Treuhänderin teilweise vom Treuhandvertrag zurück, so ist sie berechtigt, den für den Treugeber gehaltenen Kapitalanteil auf den von diesem geleisteten Betrag herabzusetzen. Bei Abgabe der vorstehenden Erklärungen handelt die Treuhänderin – soweit erforderlich – auch namens und in Vollmacht der Fondsgesellschaft und ihrer Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. § 5 Rechte und Pflichten 1. Die Treuhänderin ist berechtigt, für den Treugeber die Kontrollrechte des § 166 HGB in der Fondsgesellschaft wahrzunehmen. Der Treugeber kann die Rechte aber auch selbst oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden bzw. wirtschaftsprüfenden Berufe ausüben. Weitere Bevollmächtigte können durch Beschluss der Fondsgesellschaft zugelassen werden. 2. Unabhängig davon, ob der Treugeber mittelbar oder unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, übt die Treuhänderin für diesen das Stimmrecht sowohl im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassungen als auch in Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft aus. Dieser kann jedoch auch selbst an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und ist, sofern er nicht ohnehin als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen ist, hiermit unwiderruflich von der Treuhänderin bevollmächtigt, die auf sie anteilig entfallenden Stimmen selbst oder durch einen Bevollmächtigten entsprechend § 11.3 des Gesellschaftsvertrages auszuüben. Hinsichtlich der auf anwesende oder vertretene Treugeber entfallenden Stimmen verzichtet die Treuhänderin auf die Ausübung des Stimmrechts. 3. Der Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin bezüglich der Wahrnehmung der Rechte aus seiner Beteiligung Weisungen zu erteilen. Die Treuhänderin ist an die Weisungen des Treugebers gebunden, sofern sie nicht mit dem Gesellschaftsvertrag oder diesem Vertrag in Widerspruch stehen. Erteilt der Treugeber keine Weisungen, ist die Treuhänderin verpflichtet, sich der Stimme anteilig zu enthalten. Das Recht des Treugebers gemäß Ziff. 2 Satz 2, das Stimmrecht in einer Gesellschafterversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten i.S.d. § 11.3 des Gesellschaftsvertrages auszuüben, bleibt unberührt. 4. Die Treuhänderin hat den Treugeber spätestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Termin von schriftlichen Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft sowie über Beschlussgegenstände und ggf. die Tagesordnung zu unterrichten und seine Weisung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts einzuholen; ausgenommen hiervon sind keinen Aufschub duldende Entscheidungen der Fondsgesellschaft, bei denen eine vorherige Unterrichtung aller Treugeber nicht möglich ist. Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Tag der Absendung (Poststempel) des entsprechenden Schreibens durch die Treuhänderin. Der Treugeber hat seine Weisung spätestens einen Tag vor dem Datum der jeweiligen Beschlussfassung bzw. dem Ablauf der Frist für die jeweilige Stimmabgabe schriftlich gegenüber der Treuhänderin zu erklären. 5. Die Treuhänderin hat dem Treugeber unverzüglich nach Vorliegen des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft einen Bericht über die Lage der Fondsgesellschaft vorzulegen. Darüber hinaus hat die Treuhänderin den Treugeber entweder unmittelbar über die Fondsgesellschaft oder selbst, z. B. durch Übermittlung von Unterlagen, über wesentliche Geschäftsvorfälle zeitnah zu unterrichten. 6. Die Treuhänderin hat dem Treugeber Abschriften der Jahresabschlüsse der Fondsgesellschaft zu überlassen und auf Anfrage über den Bericht gemäß Ziff. 5 hinaus zu erläutern. § 4 Umwandlung des Treuhandverhältnisses 1. Der Treugeber ist gemäß § 5.2 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, die für ihn gehaltene Kommanditbeteiligung zu übernehmen und sich selbst mit der auf ihn entfallenden Haftsumme als Kommanditist der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen (unmittelbare Beteiligung). 2. Macht der Treugeber von dem Recht nach § 5.2 des Gesellschaftsvertrages Gebrauch, tritt die Treuhänderin nunmehr in fremdem Namen auf und nimmt die Rechte des als Kommanditist in das Handelsregister eingetragenen Treugebers insoweit als Verwaltungstreuhänderin wahr. Es gelten die Rechte und Pflichten dieses Treuhandvertrages in entsprechender Weise fort, soweit sich aus der unmittelbaren Beteiligung nicht zwingend etwas anderes ergibt. Die Treuhänderin ist generell bis auf schriftlichen Widerruf bevollmächtigt, auch das Stimmrecht des unmittelbar beteiligten Treugebers bei Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft auszuüben. 3. Will sich der Treugeber nach § 5.2 des Gesellschaftsvertrages unmittelbar als Kommanditist in das Handelsregister eintragen lassen, so ist er verpflichtet, der Komplementärin der Fondsgesellschaft und der Treuhänderin – jeweils für sich allein – auf eigene Kosten eine umfassende, über den Tod hinaus wirksame Handelsregistervollmacht in notariell beglaubigter Form zu erteilen. Diese Vollmacht hat eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu enthalten und hat zu allen Anmeldungen zu berechtigen, insbesondere zu t t t t t t t Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers; Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern; Änderung der Beteiligungsverhältnisse, des Kapitals und der Ergebnisverteilung der Gesellschaft; Änderung von Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft; alle Umwandlungsvorgänge des UmwG und vergleichbare strukturverändernde Maßnahmen; Liquidation der Gesellschaft; Löschung der Gesellschaft. Die vorgenannte Vollmacht ist der Komplementärin bzw. der Treuhänderin unverzüglich auf erstes Anfordern vorzulegen. 4. Unter der aufschiebenden Bedingung des Antrags auf Umwandlung des Treuhandverhältnisses und der Eintragung des Treugebers in das Handelsregister überträgt die Treuhänderin bereits hiermit einen der Beteiligung des Treugebers entsprechenden Kapitalanteil an den Treugeber, der damit unmittelbar Kommanditist ist. Der Treugeber nimmt diese Übertragung an. Treuhand- und Verwaltungsvertrag § 6 Übertragung 1. Für die Übertragung und die Belastung der Beteiligung des Treugebers gilt § 15 des Gesellschaftsvertrages entsprechend. 2. Alle der Treuhänderin durch eine Übertragung oder Belastung entstehenden Kosten hat der Treugeber, der seine Beteiligung überträgt oder belastet, zu tragen. 3. 7. Dieser Vertrag endet ferner automatisch, wenn die Treuhänderin nach den Vorschriften des § 16 des Gesellschaftsvertrages aus der Fondsgesellschaft ausscheidet oder über das Vermögen der Treuhänderin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, es sei denn, die Beteiligung ist nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. 8. Die Treuhänderin überträgt bereits hiermit für den Fall ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft ihren Kapitalanteil in Höhe des dem Treugeber zuzurechnenden und voll eingezahlten Kapitalanteils auf den Treugeber. Die Übertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Treugebers in das Handelsregister mit Sonderrechtsnachfolgevermerk. Der Treugeber nimmt diese Übertragung an. In diesem Fall endet der Treuhandvertrag mit Wirksamkeit der Übertragung. Darüber hinaus hat der Treugeber, der seine Beteiligung i. S. d. Ziff. 1 dieses Paragrafen überträgt oder belastet, für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 200 € ggf. zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer an die Treuhänderin zu zahlen. § 7 Erbfolge § 9 Vergütung 1. Stirbt der Treugeber, so wird das Treuhandverhältnis mit dessen Erben fortgesetzt. § 18.1 bis 18.5 des Gesellschaftsvertrages finden entsprechende Anwendung. 1. Die Treuhänderin erhält für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages, abgesehen von der Gebühr gemäß § 6.3, von dem Treugeber keine Vergütung. § 8 Dauer, Beendigung § 10 Freistellung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Der Treugeber kann diesen Vertrag nur kündigen, wenn er als Kommanditist zur Kündigung seiner Gesellschafterstellung an der Fondsgesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesetzes berechtigt wäre. Die Kündigung bedarf der Form des eingeschriebenen Briefes mit Rückschein. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der jeweilige Eingang bei der Treuhänderin maßgebend. Ist der Treugeber bereits als Kommanditist der Fondsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, so wirkt eine Kündigung der Gesellschafterstellung an der Fondsgesellschaft zugleich als Kündigung dieses Treuhandvertrages. 3. Die Kündigung aus wichtigem Grund sowie andere in diesem Treuhandvertrag geregelten Kündigungsgründe bleiben unberührt. 4. Ist der Treugeber nicht bereits als Kommanditist der Fondsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, gelten die §§ 17ff. des Gesellschaftsvertrages bei Beendigung des Treuhandverhältnisses entsprechend. Der Treugeber erwirbt dementsprechend insbesondere einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. 5. 6. In jedem Fall wird das Treuhandverhältnis erst beendet, wenn der treuhänderisch verwaltete Gesellschaftsanteil des Treugebers an der Fondsgesellschaft voll abgewickelt ist. In den Fällen, in denen nach §§ 16ff. des Gesellschaftsvertrages das Gesellschaftsverhältnis beendet werden kann, endet im Verhältnis zu dem Treugeber der Treuhandvertrag nicht mit dem Eintritt der in den §§ 17ff. des Gesellschaftsvertrages bezeichneten Ereignisse, sondern erst nach der vermögensmäßigen Abwicklung des Ausscheidens des Treugebers und/oder der beschlossenen Liquidation der Gesellschaft. Die volle Abwicklung dieses Vertrages ist gegeben, wenn die Treuhänderin mit dem Anteil der Treugeber aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und den Treugebern das dafür in §§ 16ff. des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben voll zugeflossen ist. 1. Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, von dem Treugeber von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung des Treugebers entstehen. 2. Der Freistellungsanspruch besteht gegenüber jedem Treugeber im Verhältnis seiner Einlage. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Treugeber ist ausgeschlossen. § 11 Haftung 1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden von der Treuhänderin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrgenommen. 2. Die Treuhänderin und die sie vertretenden natürlichen Personen haften, auch für ein vor dem Vertragsabschluss liegendes Verhalten, nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, in jedem Falle auf die Höhe des Emissionskapitals beschränkt. 3. Ansprüche gegen die Treuhänderin aus Schäden infolge Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht verjähren nach zwölf Monaten. Soweit für vorvertragliche Verpflichtungen kürzere Fristen bestehen, gelten diese. Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprüche grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände, die eine Haftung der Treuhänderin begründen. Spätestens mit dem dritten Tag nach der Absendung des jeweiligen Geschäftsberichts und/oder des Berichts der Treuhänderin an die Treugeber beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche, die während des Geschäftsjahres der Fondsgesellschaft entstanden sind, auf die sich der Geschäftsbericht und/oder der Bericht der Treuhänderin bezieht. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei Ansprüchen aus vorsätzlichem Handeln. 147 148 4. Die Treuhänderin hat nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit und Klarheit der Angaben und Informationen im Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft sowie von dieser beauftragter Dritter, aufgrund derer ein Treugeber seine Beteiligung erworben hat und der Fondsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beigetreten ist, überprüft und übernimmt deshalb auch keine Haftung für die Auswahl und Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder dafür, dass die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben oder erfüllen werden. Weiter haftet die Treuhänderin weder für die Ertragsfähigkeit der Fondsgesellschaft noch für den Eintritt der von Treugebern oder der Fondsgesellschaft verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele. § 13 Schlussbestimmungen 1. Die Treuhänderin hat im Rahmen dieses Treuhandvertrages sowie des Gesellschaftsvertrages die Beteiligungen des Treugebers im Sinne einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand zu verwalten. 2. Die Treuhänderin wird alles, was sie aufgrund dieses Treuhandverhältnisses und aufgrund ihrer Rechtsstellung als Treuhänderin erlangt, an den Treugeber herausgeben, soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. 3. Daneben wird die Treuhänderin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über sonstige wichtige Ereignisse unterrichten. 4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages – auch Änderungen dieser Klausel – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Hamburg. 6. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. § 12 Gesellschafterregister und Datenschutz 1. 2. 3. 4. Die Treuhänderin führt alle Treugeber in einem Register. Der Treugeber wird nach wirksamer Annahme des Treuhandvertrages durch die Treuhänderin in das Register aufgenommen. In dem Register werden der Nachname, der Vorname, die Anschrift, die Höhe der Beteiligung, das zuständige Wohnsitzfinanzamt, die Steuernummer des Treugebers sowie sonstige wesentliche Angaben, die diesen betreffen und im Zusammenhang mit dessen Beteiligung stehen, aufgeführt. Die Treuhänderin ist weder verpflichtet noch ist es ihr gestattet, dem Treugeber Angaben über weitere Anleger zu machen oder diesem Einsicht in das Register zu gewähren. Sofern der Treugeber nicht schriftlich eingewilligt hat, ist die Treuhänderin nicht berechtigt, anderen Personen als der Fondsgesellschaft, deren Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der Komplementärin der Fondsgesellschaft, dem zuständigen Finanzamt oder Kreditgebern Auskünfte über die Eintragungen im Register zu erteilen. Die Einschränkung, Auskünfte zu erteilen, gilt auch nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, sofern diese als Berater der Fondsgesellschaft oder der Treuhänderin tätig werden. Der Treugeber nimmt zur Kenntnis und ist einverstanden, dass im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten auf EDV-Anlagen gespeichert werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschaltete Gesellschaft bzw. die eingeschaltete Person im erforderlichen Umfang über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und der Gesellschafter unterrichtet wird. Hamburg, 8. September 2009 Buss Treuhand GmbH (gez. Stefan Krueger) Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) Mittelverwendungsvertrag Mittelverwendungsvertrag Vertrag über die formale Kontrolle der Mittelverwendung Zwischen Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG – nachfolgend „Gesellschaft“ genannt – § 2 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle 1. und HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – nachfolgend „Mittelverwendungskontrolleur“ genannt – Die Vertragsparteien werden sich jeglicher Verfügungen über das Mittelverwendungskonto enthalten, solange sich der Mittelverwendungskontrolleur nicht von dem Eintritt der folgenden Voraussetzungen überzeugt hat: a) Eintragung der Gesellschaft und der BCI 2 KG in das Handelsregister bzw. Anmeldung zur Eintragung; b) Vorliegen des Gesellschaftsvertrages der BCI 2 KG in der Fassung vom 11. September 2009, in dem sich die Gesellschaft zur Zeichnung und Einzahlung eines Kapitalanteils bei der BCI 2 KG in Höhe von insgesamt 9.620.000 US$ verpflichtet hat; c) eingeworbenes Kommanditkapital in Höhe von insgesamt 7.860.000 Mio. € oder Vorliegen von Platzierungsgarantien über ausstehende Zeichnungsbeträge; d) Vorliegen des Darlehensvertrages zwischen der Gesellschaft und der Buss Capital GmbH & Co. KG vom 11. September 2009 und Nachweis der Valutierung dieses Darlehens; e) Einzahlung der von der Gesellschaft bei der BCI 2 KG insgesamt übernommenen Kapitaleinlage sowie Erbringung des Bardepots in Höhe von 400.000 US$ zur Absicherung des Währungsgeschäfts für die laufenden Auszahlungen und der Gebühr für das Devisentermingeschäft; f) Bestätigung der kontoführende Bank hinsichtlich des Erhalts einer Kopie dieses Vertrages sowie, Änderungen bezüglich der das Mittelverwendungskonto betreffenden Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn der Mittelverwendungskontrolleur diesen schriftlich zustimmt; g) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes der Gesellschaft durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 8 i) Abs. 2 Satz 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz. Vorbemerkung Anlegern wird nach Maßgabe des Verkaufsprospektes der Gesellschaft sowie der betreffenden Vertrags- und sonstiger Zeichnungsunterlagen angeboten, gegen Zahlung von Einlagen (nachfolgend als „Gesellschaftereinlagen“ bezeichnet) der Gesellschaft beizutreten. Das planmäßige Emissionskapital beträgt 7.860.000 €. Es kann um bis zu 22.140.000 € (Überzeichnungsbetrag) auf bis zu 30.000.000 € erhöht werden. Die Gesellschaft hat bereits einen Kapitalanteil in Höhe von insgesamt 9.620.000 US$ als Kommanditistin an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG („BCI 2 KG“) gezeichnet, der teilweise auch schon eingezahlt ist. Die Gesellschaft hat mit der Buss Capital GmbH & Co. KG am 11. September 2009 einen kurzfristigen Darlehensvertrag über bis zu 7.100.000 € zur Eigenkapitalzwischenfinanzierung abgeschlossen. Aus dem Darlehensbetrag, der bis Ende September 2009 vollständig valutiert werden soll, sollen insbesondere die Kapitaleinlage bei der BCI 2 KG insgesamt, das Bardepot zur Absicherung des Währungssicherungsgeschäfts für die laufenden Auszahlungen sowie die einmalige Gebühr für das Devisentermingeschäft erbracht werden. Es ist geplant, dass das kurzfristige Darlehen aus den Gesellschaftereinlagen der Anleger der Gesellschaft zurückgeführt wird. Der Kapitalanteil der Gesellschaft bei der BCI 2 KG kann um bis zu 30.380.000 US$ auf bis zu 40.000.000 US$ erhöht werden. Eine Erhöhung des Kapitalanteils bei der BCI 2 KG würde aus den bei der Gesellschaft über das planmäßige Emissionskapital hinaus eingezahlten Gesellschaftereinlagen erbracht werden. Dies vorangestellt wird zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung der Gesellschaftereinlagen Folgendes vereinbart: § 1 Mittelverwendungskonto 1. 2. Die Gesellschaft hat ein Sonderkonto (nachfolgend als „Mittelverwendungskonto“ bezeichnet) bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, Hamburg, BLZ 200 300 00 mit der Nr. 60 69 431 73 eingerichtet, auf das sämtliche Gesellschaftereinlagen in Euro einzuzahlen sind. Aufgrund der mit der kontoführenden Bank getroffenen Vereinbarungen bedürfen sämtliche das Mittelverwendungskonto betreffende Verfügungen der Mitzeichnung des Mittelverwendungskontrolleurs. Die kontoführende Bank wurde von der Gesellschaft unwiderruflich angewiesen, Änderungen bezüglich der Vertretungsberechtigungen und Kontovollmachten nur zu berücksichtigen, wenn der Mittelverwendungskontrolleur diesen schriftlich zustimmt. Der kontoführenden Bank wird eine Kopie dieses Vertrages zur Kenntnisnahme vorgelegt. Das Kontoguthaben ist nach Maßgabe dieses Vertrages für Zwecke der Gesellschaft zu verwenden. Dabei sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar vom Mittelverwendungskonto zu begleichen. Ist dies im Ausnahmefall nicht möglich, weil beispielsweise die Zahlungen der Gesellschaft im Wege des Lastschriftverfahrens erfolgen, sind die entsprechenden Mittel zwecks Zahlung bzw. Einzugs auf andere Konten der Gesellschaft zu transferieren. Dabei ist durch Absprache mit der kontoführenden Bank sicherzustellen, dass die Mittel nicht zweckwidrig verwendet werden können. 2. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zur Mittelfreigabe verpflichtet, wenn die oben in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Die Gesellschaft und der Mittelverwendungskontrolleur werden in der Weise über die Gesellschaftseinlagen verfügen, dass der Mittelverwendungskontrolleur die unter Vorlage einer Zahlungsanweisung von der Gesellschaft angeforderten Mittel gegenzeichnet. Der Mittelverwendungskontrolleur wird die Zahlungsanweisung gegenzeichnen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass a) Verwendungszweck und Höhe der angeforderten Mittel dem als Anlage beigefügten Finanz- und Investitionsplan bzw. dem ggf. angepassten Finanz- und Investitionsplan hinsichtlich der Beträge entsprechen, die mit dem Eigenkapital der Gesellschaft finanziert werden, bzw. der Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten dienen, die aus den gemäß dem Finanz- und Investitionsplan vorzunehmenden Investitionen resultieren; b) die Kontoverbindung des Empfängers laut der vorgelegten Zahlungsanweisung mit der entsprechenden Kontoverbindung gemäß dem betreffenden schriftlichen Nachweis im Sinne des § 3 Ziff. 2 und Ziff. 3 dieses Vertrags übereinstimmt; 149 150 c) aussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 und 3 – 6 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird er keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht prüfen, ob die Investitionsrichtlinien, die Bestandteil des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft sind, oder die Bedingungen, an die die Investitionsrichtlinien eine Fortschreibung des Finanz- und Investitionsplanes der BCI 2 Parnership knüpfen, erfüllt sind. Ferner prüft er nicht die Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, die Werthaltigkeit von Garantien, insbesondere der in § 2 Ziff. 1 c) genannten Platzierungsgarantien, oder die Wirksamkeit, Zweckdienlichkeit oder die Rechtmäßigkeit der von der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen und erwünschten Zahlungen und vorgelegter schriftlicher Nachweise. Ferner prüft der Mittelverwendungskontrolleur nicht, ob Vereinbarungen, Leistungen oder Entscheidungen der Gesellschaft unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten wirksam, notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Die Prüfung der Echtheit der Unterschriften im Sinne des § 2 Ziff. 3 c) gehört nicht zu den Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs. Die Prüfung der Höhe eines etwaigen Rückzahlungsanspruches i. S. d. § 2 Ziff. 4 b) dieses Vertrages ist ebenfalls nicht Gegenstand der Kontrolltätigkeit. die Unterschrift auf der vorzulegenden Zahlungsanweisung mit der Unterschrift des Unterschriftenblattes gemäß § 3 Ziff. 2 Satz 6 dieses Vertrags übereinstimmt. 4. Unabhängig von den Regelungen der Ziff. 1–3 ist der Mittelverwendungskontrolleur zur Mittelfreigabe bezüglich eines zur Rückzahlung an den Anleger erforderlichen Geldbetrages verpflichtet, wenn der Anleger seinen Beitritt wirksam widerrufen hat oder ein Rücktritt nach § 3.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ausgesprochen und dem Anleger sein Ausschluss nach § 16 des Gesellschaftsvertrages mitgeteilt wurde. 5. Verauslagt die Gesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so ist der Mittelverwendungskontrolleur in entsprechender Anwendung der in Ziff. 3 genannten Voraussetzungen auch berechtigt, die verauslagten Beträge an die Gesellschaft bzw. die verauslagende Person auszuzahlen. 6. Bei Überzahlungen von Anlegern ist der Mittelverwendungskontrolleur befugt, unter den Voraussetzungen der Ziff. 3 lit. b) und c) die überzahlten Beträge an die betreffenden Anleger zu erstatten. 2. § 3 Vorzulegende Unterlagen 1. Dem Mittelverwendungskontrolleur sind die zur Prüfung der Mittelfreigabevoraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 und 3 – 6 dieses Vertrags erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2. Die im Rahmen der Anforderung der Mittel vorzulegende Zahlungsanweisung (vgl. § 2 Ziff. 3) muss von zur Vertretung der Komplementärin der Gesellschaft berechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Anforderung der Mittel werden dem Mittelverwendungskontrolleur der Verwendungszweck mitgeteilt und schriftliche Nachweise, insbesondere Verträge, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und dergleichen vorgelegt, denen der Verwendungszweck, die Höhe des Geldbetrages und die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers zu entnehmen sind. Dies gilt auch, wenn die Mittel gemäß § 1 Ziff. 2 dieses Vertrages ausnahmsweise zwecks Begleichung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf Konten der Gesellschaft transferiert werden. Verauslagt die Gesellschaft oder für sie ein Dritter Gelder, so sind über die vorerwähnten Unterlagen hinaus geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen, die die Verauslagung dokumentieren und aus denen die Kontoverbindung des Verauslagenden ersichtlich ist. Darüber hinaus ist zu gewährleisten, dass der Mittelverwendungskontrolleur jederzeit, auch im Wege eines anerkannten Online-Banking-Verfahrens, Einblick in das Mittelverwendungskonto und sämtliche Kontounterlagen hat. Ferner ist dem Mittelverwendungskontrolleur seitens der Komplementärin der Gesellschaft ein Unterschriftenblatt der Personen zur Verfügung zu stellen, die zur Zeichnung des bei Anforderung der Mittelfreigabe vorzulegenden Überweisungsträgers berechtigt sind, und auf Verlangen die Vertretungsberechtigung dieser Personen in geeigneter Form nachzuweisen. 3. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die Gesellschaft versichert hiermit, dass sie dem Mittelverwendungskontrolleur Fotokopien nur dann vorlegen wird, wenn ihr die entsprechenden Originale vorliegen. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen oder die Unterschriften auf Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Vertrages kein Treuhandverhältnis begründet wird. Der Mittelverwendungskontrolleur handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und für eigene Rechnung. Er ist bei Ausführung seiner Tätigkeiten nach diesem Vertrag unabhängig und nicht an Weisungen Dritter gebunden, insbesondere nicht an solche von Anlegern, die sich an der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG beteiligen. Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der auf dem Mittelverwendungskonto eingezahlten Gelder. Er kontrolliert lediglich die Verwendung dieser Gelder nach formalen Kriterien. Er verfügt nicht über die Einlagen, sondern stimmt Verfügungen der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG lediglich durch Mitzeichnung zu. § 5 Vergütung Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit eine in Euro zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,1 % des eingeworbenen Emissionskapitals zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, mindestens jedoch 7.500 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung ist mit Beginn der Tätigkeit verdient und mit der vollständigen Zeichnung und Einzahlung der Gesellschaftereinlagen, spätestens jedoch am 30. Juni 2010 fällig. § 6 Haftung 1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. herausgegebenen und als wesentlicher Bestandteil diesem Vertrag beigefügten „Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002“. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs für fahrlässig verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziff. 9 Abs. 2 der vorgenannten Auftragsbedingungen grundsätzlich auf 4,0 Mio. € beschränkt ist. 2. Für Serienschäden, die fahrlässig verursacht werden, ist die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs auf 5,0 Mio. € beschränkt. Als Serienschäden gelten mehrere Schäden, die auf der gleichen Pflichtverletzung im Rahmen mehrerer gleichartiger Tätigkeiten bzw. Leistungen beruhen. 3. Treffen mehrere Schadensursachen zusammen, haftet der Mittelverwendungskontrolleur nur insoweit, als ein Verschulden seinerseits im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. § 4 Umfang der Kontrolltätigkeit 1. Der Mittelverwendungskontrolle unterliegen lediglich die auf dem Mittelverwendungskonto eingegangenen Gesellschaftereinlagen, nicht dagegen die Fremdmittel oder sonstige Eigenmittel. Die Prüfung des Mittelverwendungskontrolleurs beschränkt sich darauf, ob die Freigabevor- Mittelverwendungsvertrag § 7 Vertragsdauer § 8 Schlussbestimmungen 1. 1. Vor der Einreichung des Verkaufsprospektes zur Gestattung seiner Veröffentlichung bei der BaFin wird die Gesellschaft die diesen Vertrag, die Mittelverwendungskontrolle und den Mittelverwendungskontrolleur betreffenden Passagen des Verkaufsprospektes mit dem Mittelverwendungskontrolleur abstimmen. Die Kontrolltätigkeit endet a) mit der endgültigen Abrechnung der auf dem Mittelverwendungskonto eingezahlten Gesellschaftereinlagen und der Auszahlung etwaiger danach verbleibender Beträge an die Gesellschaft; b) in dem Fall, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 endgültig nicht eintreten, mit der Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen an die Anleger; 2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages – einschließlich dieser Bestimmung – bedarf der Schriftform, die mündlich nicht abbedungen werden kann. c) im Sicherungsfall, soweit das Projekt finanzierende Banken von ihren Sicherungsrechten Gebrauch machen. 3. Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Hamburg. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, wenn dieser Vertrag lückenhaft sein sollte. 2. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. 3. Bei Kündigung dieses Vertrages darf der Mittelverwendungskontrolleur keine weiteren Zahlungen veranlassen. Dies gilt auch, wenn die Freigabevoraussetzungen des § 2 Ziff. 1 vorliegen. Der Mittelverwendungskontrolleur darf in diesem Fall seine Mitverfügungsberechtigung über das Mittelverwendungskonto nur aufgeben, wenn ein anderer Mittelverwendungskontrolleur, der ein Steuerberater, eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss, in diesen Vertrag eingetreten ist und anstelle des Beauftragten die Mitverfügung über das Mittelverwendungskonto übernommen hat. Hamburg, 17. September 2009 Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (gez. Dr. Dirk Baldeweg) HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (gez. Thorsten Schuster) Anlage zum Mittelverwendungsvertrag zwischen der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG und der HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Finanz- und Investitionsplan der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG € Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 6.595.818 83,86 % 83,86 % Vergütung Devisentermingeschäft * 197.875 2,52 % 2,52 % Vertrieb * 687.750 8,74 % 8,74 % 35.370 0,45 % 0,45 % Mittelverwendung Beteiligung an der BCI 2 GmbH & Co. KG * Konzeption und Prospektierung * Platzierungsgarantie 7.860 0,10 % 0,10 % Treuhandvergütung * 19.650 0,25 % 0,25 % Mittelverwendungskontrolle * 9.353 0,12 % 0,12 % Gründungskosten 2.500 0,03 % 0,03 % 274.254 3,49 % 3,49 % Bardepot für Währungssicherung * Liquiditätsreserve * 34.570 0,44 % 0,44 % 7.865.000 100,00 % 100,00 % Summe Eigenkapital * 7.865.000 100,00 % 100,00 % Gesamt 7.865.000 100,00 % 100,00 % Gesamt Mittelherkunft Buss Treuhand GmbH Emissionskapital * 5.000 7.860.000 * Bei Erhöhung oder Verringerung des Fondsvolumens werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. 151 Beteiligungshinweise Beteiligungshinweise Beitrittserklärung Dem Verkaufsprospekt liegt eine Beitrittserklärung bei. Interessenten werden gebeten, diese vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet im Original an die Treuhänderin, Buss Treuhand GmbH, Reiherdamm 44, 20457 Hamburg, einzureichen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch die Treuhänderin und wird schriftlich unter Angabe der Beteiligungsnummer bestätigt. Mindestzeichnungssumme und Einzahlung Der Mindestbeteiligungsbetrag beträgt 15.000 €; höhere Beträge müssen durch 5.000 teilbar sein. Der Anleger hat den von ihm übernommenen Beteiligungsbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Beitrittserklärung und Zahlungsaufforderung durch die Treuhänderin vollständig zu leisten. Sollte die Einzahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe bis zum 30. Dezember 2009 erfüllt sein, kann eine Zuweisung wirtschaftlicher und ggf. steuerlicher Ergebnisse für das Jahr 2009 nicht oder nur in entsprechend reduzierter Höhe erfolgen. Mittelverwendungskonto Kontoinhaber: Kontonummer: Bankleitzahl: Bank: IBAN: BIC (S.W.I.F.T.-Code): Buss Global Containefonds 7 GmbH & Co. KG 606 943 173 200 300 00 Bayerische Hypound Vereinsbank DE87200300000606943173 HYVEDEMM300 Kosten des Anlegers Im Rahmen seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft können dem Anleger folgende Kosten entstehen: t Kosten im Rahmen der Überweisung der Einlage; t Notargebühren für die Handelsregistervollmacht und die Unterschriftsbeglaubigung bei einer gewünschten direkten Eintragung ins Handelsregister sowie die Notar- und Handelsregisterkosten für die Eintragung selber; t Zinsen und Gebühren bei Fremdfinanzierung der Kommanditeinlage; t Reisekosten im Rahmen von Gesellschafterversammlungen; t Beratungskosten (Steuerberater, Finanzdienstleister, Rechtsanwalt etc.); t Kosten in Zusammenhang mit Einsprüchen gegen individuelle Steuerbescheide; t Kosten des Registergerichts für die Löschung des Kommanditisten aus dem Handelsregister; t Kosten für die Übertragung der Beteiligung, insbesondere die zusätzliche Verwaltungsgebühr für die Treuhänderin in Höhe von 200,00 € (ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) sowie ggf. Kosten für den Mehraufwand im Falle einer Beteiligungsübertragung, die nicht mit Wirkung zum Schluss oder zum Beginn eines Geschäftsjahres erfolgt, oder Ausgleichszahlungen für eventuelle steuerliche Nachteile der Fondsgesellschaft. Die Höhe der jeweiligen Kosten, mit Ausnahme der zusätzlichen Verwaltungsgebühr für die Treuhänderin bei Übertragung der Beteiligung in Höhe von 200,00 €, kann nicht genau bestimmt werden. Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten. Schlichtungsverfahren Buss Capital, die Fondsgesellschaft und die Treuhänderin haben sich dem Schlichtungsverfahren der Ombudsstelle Geschlossene Fonds angeschlossen und unterwerfen sich der gültigen Verfahrensordnung sowie den Schlichtungssprüchen der Ombudsperson, die im Rahmen dieser Verfahrensordnung ergehen. Anleger der Fondsgesellschaft haben die Möglichkeit, im Falle von Streitigkeiten ihre Beschwerden schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds zu richten und damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Verfahren wird schriftlich geführt. Soweit sich die Parteien nicht während des Verfahrens einigen, ergeht als Ergebnis der Prüfung ein Schlichtungsspruch der Ombudsperson. Nach der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die jeweilige Beschwerdegegnerin an einen Schlichtungsspruch der Ombudsperson gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand 5.000 € nicht übersteigt. Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach der von dem beschwerdeführenden Anleger geltend gemachten Forderung. Das 153 154 bedeutet, dass die jeweilige Beschwerdegegnerin in einem solchen Fall einer Entscheidung der Ombudsperson, die die jeweilige Beschwerdegegnerin verpflichtet, nachkommen muss und gegen den Schlichtungsspruch den ordentlichen Rechtsweg nicht beschreiten kann. Bei Beschwerden mit einem höheren Streitwert gibt die Ombudsperson eine Empfehlung ab. Dem Anleger steht es immer frei, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Für nähere Informationen zur Ombudsperson und dem Schlichtungsverfahren kontaktieren Sie bitte: Ombudsstelle Geschlossene Fonds Postfach 64 02 22 10048 Berlin Tel.: +49 (0)30 257 616-90 Fax: +49 (0)30 257 616-91 [email protected] Die Verfahrensordnung und weitergehende Informationen finden Sie zudem im Internet unter www.ombudsstelle-gfonds.de. Steuererklärung in Singapur Die Buss Global Containerfonds 7 Verwaltung GmbH wird, soweit dies erforderlich sein sollte, in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Niederlassung der Buss Container International 2 GmbH & Co KG sowie der Buss Treuhand GmbH die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für die Anleger in Singapur einschließlich aller hierfür erforderlichen administrativen Vorgänge übernehmen. Hierfür entstehen dem Anleger keine ergänzenden Kosten. Herausgeber und Angabenvorbehalt Dritte Vertriebspartner, die die Platzierung des Kapitals vornehmen, sind selbstständig tätige Unternehmer. Sie sind nicht berechtigt, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte zu geben. Die Anbieterin übernimmt keine Verantwortung für die persönliche Beratung oder Vermittlung des Anlegers durch selbstständige Anlageberater oder -vermittler. Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen die Anbieterin oder andere für den Inhalt des Verkaufsprospektes verantwortliche Personen gemäß § 13 Verkaufsprospektgesetz verjähren innerhalb von sechs Monaten nach positiver Kenntniserlangung des Anlegers von einer fehlerhaften oder unvollständigen Prospektangabe; spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft. Nachtrag 1 zum Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 Nachtrag 1 zum Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 Nachtrag 1 der Buss Capital GmbH & Co. KG vom 27. November 2009 gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 (im Folgenden „Verkaufsprospekt“) betreffend das öffentliche Angebot der Vermögensanlage Buss Global Containerfonds 7 Euro über den Erwerb von Kommanditanteilen an der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG. Die Buss Capital GmbH & Co. KG (auch: „Buss Capital“, „Anbieterin“ oder „Initiatorin“) gibt zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 Folgendes bekannt: t Infolge des Platzierungserfolgs für den Buss Global Container Fonds 7 Euro wird das planmäßige Emissionskapital prospektgemäß auf vorerst ca. 16 Mio. € erweitert. t Um sicher zu stellen, dass auch für das zusätzliche Emissionskapital eine Währungsabsicherung besteht hat die Fondsgesellschaft ergänzende Währungsgeschäfte für eine weitere Tranche abgeschlossen. t Buss Capital erhöht ihre Platzierungsgarantie, damit die Fondsgesellschaft unabhängig vom Platzierungsstand per 31. März 2010 in der Lage sein wird, die sich aus diesen Währungsgeschäften unmittelbar ergebenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. der BCI 2 KG. Bei dem im Verkaufsprospekt dargestellten Abschluss einer ergänzenden Währungsabsicherung Währungssicherungsgeschäft vom 11. September 2009 lag dieser Anteil bei 4,16 %. Die Kosten für die Währungsabsicherung der laufenden Auszahlungen sind bei diesem Wäh- Die Fondsgesellschaft hat am 18. November 2009 mit der rungsgeschäft mit 0,33 % p. a. niedriger als bei dem Wäh- BCI 2 Partnership auf Grundlage des bestehenden ISDA rungsgeschäft vom 11. September 2009 mit 0,43 % p. a. Master Agreements zwischen der Fondsgesellschaft und der BCI 2 Partnership vom 11. September 2009 ein wei- Zusätzlich zu diesem Währungssicherungsgeschäft hat die teres Währungssicherungsgeschäft für einen Euro-US-Dol- Fondsgesellschaft am gleichen Tag mit Buss Capital auf lar-Währungsswap mit einer Laufzeit von ca. 6 Jahren zur Grundlage des bestehenden Vertrags zu einem Devisen- Absicherung des Währungsrisikos für die laufenden Aus- termingeschäft zwischen der Fondsgesellschaft und Buss zahlungen bis Ende 2015 abgeschlossen. Die BCI 2 Part- Capital vom 11. September 2009 ein weiteres Devisen- nership hat mit gleichem Datum ein weitgehend gleich- termingeschäft für den zusätzlichen Umtauschbedarf von lautendes Währungsgeschäft mit einer Schweizer Bank US-Dollar in Euro zum Ende der prognostizierten Fonds- abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Währungssicherungs- laufzeit abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Devi- geschäfts wird die Fondsgesellschaft am 15. Januar 2010 sentermingeschäfts wird von Buss Capital am Ende der 6.901.406,56 € zu einem festgelegten Wechselkurs von prognostizierten Fondslaufzeit ein US-Dollarbetrag in 1,4930 US$/€ in 10.303.800 US$ tauschen. Mit dem US- Höhe von 10.923.504,00 US$ zu einem Wechselkurs von Dollar-Betrag wird die Fondsgesellschaft eine zusätzliche 1,4970 US$/€ wieder in Euro umgetauscht, so dass die Kapitaleinlage bei der BCI 2 KG in Höhe von 9.853.800 US$ Fondsgesellschaft die Schlussauszahlung in Euro an die An- ( 6.600.000 €) leisten und am selben Tag ein zusätzliches leger leisten kann. Die Fondsgesellschaft zahlt Buss Capital, Bardepot zur Absicherung dieses Währungssicherungsge- wie im Vertrag vom 11. September 2009 vorgesehen, für schäfts bei der Schweizer Bank in Höhe von 450.000 US$ dieses Devisentermingeschäft eine einmalige Vergütung in hinterlegen. Die Höhe des Bardepots ist während der Lauf- Höhe von 3 % der geplanten zusätzlichen Einlage bei der zeit des Währungssicherungsgeschäfts variabel. Das Bar- BCI 2 KG in Höhe von 9.853.800 US$ bzw. 6.600.000 €, depot entspricht 4,57 % des für die Absicherung maßgeb- also 198.000 €. Die Vergütung wird am 15. Januar 2010 lichen Betrags in Höhe der zusätzlichen Kapitaleinlage bei zur Zahlung fällig. 155 156 Buss Capital hat erneut zur Begrenzung ihres Risikos aus Erhöhung der Platzierungsgarantie dem Devisentermingeschäft mit der Fondsgesellschaft über die BCI 2 Partnership von derselben Bank zum 31. Dezem- Die Platzierungsgarantie vom 15. September 2009 wurde ber 2015 ausübbare US-Dollar-Put-Optionen mit einem mit Addendum vom 25. November 2009 erhöht. Buss Ca- Wechselkurs von 1,5530 US$/€ erworben und gleichzeitig pital hat sich nunmehr verpflichtet, eine Einlage in Höhe der an die Bank entsprechende Euro-Put-Optionen mit einem Differenz zwischen den bis zum 31. März 2010 gezeichne- Wechselkurs von 1,2930 US$/€ verkauft. ten Einlagen und einem Betrag in Höhe von 15.750.000 € zu übernehmen. Buss Capital erhält für die Erhöhung der Diese Angaben ergänzen die Erläuterungen auf den Seiten Platzierungsgarantie eine zusätzliche pauschale Vergütung 11 ff., 61 f. und 88 f. des Verkaufsprospekts. in Höhe von 7.890 €. Dies entspricht ebenfalls 0,1 % des zusätzlich garantierten Emissionskapitals. Diese Vergü- Die bei diesen zweiten Währungsgeschäften abweichen- tung wird fällig bei Vollplatzierung spätestens jedoch am den Bedingungen, wie maßgeblicher Wechselkurs, relative 31. März 2010. Höhe des Bardepots und Kosten der Währungssicherung für die laufenden Auszahlungen, haben im Ergebnis keine Diese Angaben ergänzen die Erläuterungen auf den Seiten maßgeblichen, insbesondere keine negativen Auswirkun- 15 und 89 des Verkaufsprospekts. gen auf die im Verkaufsprospekt dargestellte Ergebnis- und Liquiditätsprognose. Die Anbieterin trägt mit der Erhöhung der Platzierungsgarantie dem Umstand Rechnung, dass die Fondsgesell- Die entsprechenden Positionen der Mittelverwendungs- schaft durch den Abschluss der ergänzenden Währungs- und Mittelherkunftsprognosen werden, wie im Prospekt sicherungsgeschäfte weitere Verbindlichkeiten übernommen vorgesehen, bei Erhöhung des Emissionskapitals bzw. hat, zu deren Erfüllung ein Emissionskapital in Höhe von Fondsvolumens entsprechend angepasst. Der jeweilige An- mindestens 15.750.000 € platziert werden muss. teil der verschiedenen Positionen bezogen auf die Gesamtfinanzierung bzw. das Eigenkapital verändert sich dabei nur Per 26. November 2009 war bei der Fondsgesellschaft be- geringfügig. Die Veränderungen liegen alle unterhalb von reits ein Emissionskapital in Höhe von rund 10,25 Mio. € 0,25 Prozentpunkten. Insbesondere bleibt der Anteil der gezeichnet, so dass das tatsächliche Risiko aus der Platzie- Kosten unverändert. rungsgarantie auf aktuell knapp 5,5 Mio. € begrenzt ist. Datum der Aufstellung des Nachtrags: 27. November 2009 Buss Capital GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Buss Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Dr. Dirk Baldeweg 158 Nachtrag 2 zum Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 Nachtrag 2 der Buss Capital GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2010 gemäß § 11 Verkaufsprospektgesetz zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 (im Folgenden „Verkaufsprospekt“) betreffend das öffentliche Angebot der Vermögensanlage Buss Global Containerfonds 7 Euro über den Erwerb von Kommanditanteilen an der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG (im Folgenden „Fondsgesellschaft“). Die Buss Capital GmbH & Co. KG (auch: „Buss Capital“, „Anbieterin“ oder „Initiatorin“) gibt zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 Folgendes bekannt: t Das Ladungsvolumen steigt – und damit auch die Nachfrage nach Containern. Das Angebot an Containern hat sich bereits 2009 verknappt und wird sich weiter verknappen. Gleichzeitig haben die Linienreedereien keine Mittel für eigene Container und sind auf Leasingcontainer angewiesen. Deshalb steigen Auslastung und Leasingraten der Containerflotten an. In Abschnitt 1 werden die aktuellen Entwicklungen im Marktumfeld Container beschrieben. t Infolge des anhaltenden Platzierungserfolgs für den Buss Global Container Fonds 7 Euro wird das Emissionskapital prospektgemäß auf 25,0 Mio. € erweitert. Die Fondsgesellschaft erhöht ihren Kapitalanteil an der Buss Container International 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden „BCI 2 KG“) entsprechend auf insgesamt 29.097.850 US$. Abschnitt 2 dieses Nachtrags erläutert die entsprechenden Änderungen. t Um sicherzustellen, dass für das gesamte Emissionskapital eine Währungsabsicherung besteht, hat die Fondsgesellschaft ergänzende Währungsgeschäfte für eine dritte Tranche abgeschlossen. Die Details werden in Abschnitt 3 dieses Nachtrags beschrieben. t Buss Capital erhöht ihre Platzierungsgarantie, damit die Fondsgesellschaft unabhängig vom Platzierungsstand per 31. März 2010 in der Lage sein wird, die sich aus diesen Währungsgeschäften unmittelbar ergebenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Einzelheiten werden in Abschnitt 4 dieses Nachtrags erläutert. t Die BCI 2 hat die Zusage der singapurischen Tochtergesellschaft einer internationalen Großbank zum Abschluss eines zusätzlichen Darlehensvertrages über bis zu 75,0 Mio. US$. Das Term Sheet sieht einen Beleihungswert von 80 % des Netto-Verkehrswertes der Container vor. Die auf Ebene der BCI 2 Partnership geplante Fremdkapitalquote wird deshalb von rund 46 % auf knapp 64 % erhöht. Die Einzelheiten der Finanzierungszusage werden in Abschnitt 5 dieses Nachtrags dargestellt. t Die BCI 2 Partnership hat zwei weitere Gebrauchtcontainerflotten mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von 10,25 Mio. US$ angekauft. Damit stehen die mittelbar mit dem erweiterten Emissionskapital der Fondsgesellschaft und zusätzlichem Fremdkapital auf Ebene der BCI 2 Partnership zu erwerbenden Investitionsobjekte bezogen auf die aktualisierte Investitionsplanung zu rund 49 % fest. Details hierzu werden in den Abschnitten 6 und 7 dieses Nachtrags beschrieben. t Die BCI 2 Partnership hat von der Bank im Zusammenhang mit den für die Fondsgesellschaft bisher abgeschlossenen Währungsgeschäften einen sogenannten „Margin Call“ erhalten. Dies bedeutet, dass die Fondsgesellschaft einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 704.452 US$ für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zur Besicherung der Währungsgeschäfte als Bardepot hinterlegen muss. Buss Capital gewährt der Fondsgesellschaft ein US-Dollar-Darlehen, damit die Fondsgesellschaft dieses zusätzliche Bardepot hinterlegen kann. Einzelheiten hierzu werden im Abschnitt 8 erläutert. t Die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsprognosen wurden unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Änderungen aktualisiert. Die Einzelheiten können Sie dem Abschnitt 9 dieses Nachtrags entnehmen. t Die zuvor dargestellten Veränderungen führen in Summe zu keiner wesentlichen Änderung der Ergebnis- und Liquiditätsprogonose. Insbesondere bleiben das Betriebsergebnis und das steuerliche Ergebnis bezogen auf das planmäßige Emissionskapital sowie die prognostizierten Auszahlungen an die Anleger nahezu unverändert. Aus diesem Grund wurde in diesem Nachtrag darauf verzichtet, auch die Prognoserechnung zu aktualisieren. t Die Anlage zum Mittelverwendungsvertrag wird durch die aktualisierten Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft ersetzt (vgl. Abschnitt 10). Nachtrag 2 zum Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 1. Aktuelles Marktumfeld Containerleasing Die Containerleasinggesellschaften verzeichnen seit dem vierten Quartal 2009 eine steigende Nachfrage nach Containern. Die Gründe: Zum einen wächst das Ladungsaufkommen. Der Weltcontainerumschlag wird aktuellen Prognosen zufolge 2010 zwischen 3 % und 6,5 % zunehmen. Zum anderen lassen die Reeder ihre Schiffe sehr langsam fahren. Dies sorgt für einen höheren Containerbedarf. Aufgrund der frühzeitig eingestellten Produktion sind zwischen Oktober 2008 und Ende 2009 keine neuen Standardcontainer auf den Markt gekommen. Gleichzeitig sind weiterhin ältere Container aus dem Seeverkehr ausgeschieden. Die aktive weltweite Containerflotte ist deshalb im Jahr 2009 um ca. 5 % bzw. ca. 1,3 Mio. TEU geschrumpft. Die großen Leasinggesellschaften verzeichneten deshalb bereits in den letzten drei Monaten 2009 steigende Auslastungsraten ihrer Container. Zum Teil liegt sie bereits wieder bei 90 %. Die Linienreedereien haben nach wie vor kaum Mittel, um selbst Container zu kaufen. Sie sind deshalb vermehrt auf Mietcontainer angewiesen, um die steigende Transportnachfrage zu befriedigen. Seit Anfang 2010 bestellen insbesondere Leasinggesellschaften wieder neue Container. Die Kapazitäten der Hersteller sind nach der langen Produktionspause aber stark eingeschränkt. Die Produktion wird deshalb im Jahr 2010 1 Mio. TEU voraussichtlich nicht überschreiten. Dies reicht nicht aus, um den laufenden Abgang älterer Container aus der aktiven Flotte zu kompensieren. Deshalb wird sich das Angebot an Containern voraussichtlich auch im laufenden Jahr verringern. Auslastungs- und Leasingraten werden deshalb tendenziell steigen. 2. Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG Das Emissionskapital ist prospektgemäß auf 25,0 Mio. € erweitert worden. Die Fondsgesellschaft wird ihren Kapitalanteil bei der BCI 2 KG entsprechend auf insgesamt 29.097.850 US$ erhöhen. Die Fondsgesellschaft ist damit mit ca. 57 % am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG beteiligt. Die Buss Global Container Fonds 6 GmbH & Co. KG ist entsprechend nur noch mit ca. 43 % am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG beteiligt. Die Angaben zur Höhe des von der Fondsgesellschaft an der BCI 2 KG gezeichneten Kapitalanteils und ihrer prozentualen Beteiligung am Gesellschaftskapital der BCI 2 KG ändern sich entsprechend auf den Seiten 8, 9 und 79 des Verkaufsprospektes. 3. Währungsabsicherung Die Fondsgesellschaft hat am 24. Februar 2010 mit der BCI 2 Partnership auf Grundlage des bestehenden ISDA Master Agreements vom 11. September 2009 zwischen der Fondsgesellschaft und der BCI 2 Partnership ein weiteres Währungssicherungsgeschäft für einen Euro-US-DollarWährungsswap mit einer Laufzeit von knapp sechs Jahren zur Absicherung des Währungsrisikos für die laufenden Auszahlungen bis Ende 2015 abgeschlossen. Die BCI 2 Partnership hat mit gleichem Datum ein weitgehend gleichlautendes Währungsgeschäft mit einer Schweizer Bank abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Währungssicherungsgeschäfts wird die Fondsgesellschaft am 31. März 2010 7.100.000 € zu einem festgelegten Wechselkurs von 1,3555 US$/€ in 9.624.050 US$ tauschen. Mit dem USDollar-Betrag wird die Fondsgesellschaft eine zusätzliche Kapitaleinlage bei der BCI 2 KG in selber Höhe leisten. Aktuelle Marktzahlen Weltweiter Containerumschlag 2009 (vorläufig) 2010 (Prognose) - 10 % + 3 bis + 6,5 % 28 Mio. TEU (Januar) 27 Mio. TEU (Januar) Produktion von Standardcontainern nahezu 0 max. 1 Mio. TEU Ø Containerleasingrate pro Tag und TEU (LTL) 0,65 US$ mind. 0,72 US$ 2.050 US$ 2.000 bis 2.100 US$ Weltweite Containerflotte Kaufpreis für neue 20‘-Container Trend 159 160 Die Fondsgesellschaft hat am 26. Februar 2010 ein zusätzliches Bardepot zur Absicherung dieses Währungssicherungsgeschäfts bei der Schweizer Bank in Höhe von 500.000 US$ hinterlegt. Die Höhe des Bardepots ist während der Laufzeit des Währungssicherungsgeschäfts variabel. Das Bardepot entspricht 5,59 % des für die Absicherung maßgeblichen Betrags in Höhe der zusätzlichen Kapitaleinlage bei der BCI 2 KG. Bei dem im Verkaufsprospekt dargestellten Währungssicherungsgeschäft vom 11. September 2009 lag dieser Anteil bei 4,16 %. Die Kosten für die Währungsabsicherung der laufenden Auszahlungen sind bei diesem Währungsgeschäft jedoch mit 0,41 % p. a. etwas niedriger als bei dem Währungsgeschäft vom 11. September 2009 mit 0,43 % p. a. Zusätzlich zu diesem Währungssicherungsgeschäft hat die Fondsgesellschaft am gleichen Tag mit Buss Capital auf Grundlage des bestehenden Vertrags zu einem Devisentermingeschäft zwischen der Fondsgesellschaft und Buss Capital vom 11. September 2009 ein weiteres Devisentermingeschäft für den zusätzlichen Umtauschbedarf von US-Dollar in Euro zum Ende der prognostizierten Fondslaufzeit abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Devisentermingeschäfts wird Buss Capital am Ende der prognostizierten Fondslaufzeit einen US-Dollarbetrag in Höhe von 10.729.403 US$ zu einem Wechselkurs von 1,3595 US$/€ wieder in Euro umtauschen, so dass die Fondsgesellschaft die Schlussauszahlung in Euro an die Anleger leisten kann. Wie im Vertrag vom 11. September 2009 vorgesehen zahlt die Fondsgesellschaft Buss Capital, für dieses Devisentermingeschäft eine einmalige Vergütung in Höhe von 3 % der geplanten zusätzlichen Einlage bei der BCI 2 KG in Höhe von 9.624.050 US$ bzw. 7.100.000 €, also 213.000 €. Die Vergütung ist mit Abschluss des Devisentermingeschäfts zur Zahlung fällig. Diese Angaben ergänzen die Erläuterungen auf den Seiten 11ff., 61f. und 88f. des Verkaufsprospekts sowie die Angaben im Nachtrag 1 zum Verkaufsprospekt. 4. Erhöhung der Platzierungsgarantie Die Platzierungsgarantie vom 15. September 2009 wurde mit Addendum vom 24. Februar 2010 erneut erhöht. Buss Capital hat sich verpflichtet, eine Einlage in Höhe der Differenz zwischen den bis zum 31. März 2010 gezeichneten Einlagen und einem Betrag in Höhe von 25.000.000 € zu übernehmen. Buss Capital erhält nunmehr für die Gewährung der erhöhten Platzierungsgarantie insgesamt eine pauschale Vergütung in Höhe von 25.000 €. Wie zuvor entspricht dies 0,1 % des insgesamt garantierten Emissi- onskapitals. Diese Vergütung wird bei Vollplatzierung fällig, spätestens jedoch am 31. März 2010. Diese Angaben ergänzen bzw. ersetzen die Erläuterungen auf den Seiten 15 und 89 des Verkaufsprospekts. Die Anbieterin trägt mit der Erhöhung der Platzierungsgarantie dem Umstand Rechnung, dass die Fondsgesellschaft durch den Abschluss der ergänzenden Währungssicherungsgeschäfte weitere Verbindlichkeiten übernommen hat, zu deren Erfüllung ein Emissionskapital in Höhe von mindestens 25.000.000 € platziert werden muss. Per 24. Februar 2010 war bei der Fondsgesellschaft bereits ein Emissionskapital in Höhe von rund 22 Mio. € gezeichnet, so dass das tatsächliche Risiko aus der Platzierungsgarantie auf aktuell ca. 3 Mio. € begrenzt ist. 5. Zusätzliche Finanzierung Die BCI 2 Partnership hat von der singapurischen Tochtergesellschaft einer internationalen Großbank eine unter Gremienvorbehalt stehende Zusage (nachfolgend auch „Term Sheet“ genannt) zum Abschluss eines Darlehensvertrag über bis zu 75,0 Mio. US$ mit einer fünfjährigen Laufzeit ab Valutierung des jeweiligen Darlehensbetrages erhalten. Das Term Sheet sieht eine Beleihungsrate von 80 % des Netto-Verkehrswerts der jeweiligen Container vor. Das Darlehen kann in höchstens sechs Tranchen bis zum 31. Dezember 2010 in Anspruch genommen werden. Nach dem Term Sheet sind die in Anspruch genommenen Darlehensmittel in vierteljährlichen Raten unter Berücksichtigung eines Mindesttilgungsplans zurückzuführen. Dabei richtet sich der Mindesttilgungsplan nach der jeweils gültigen Beleihungsrate und dem jeweiligen NettoVerkehrswert der Container. Die für die Mindesttilgung maßgebliche Beleihungsrate reduziert sich von anfänglich 80 % des Netto-Verkehrswerts vierteljährlich um jeweils zwei Prozentpunkte. Der für die Berechnung der Mindesttilgung maßgebliche Netto-Verkehrswert reduziert sich wiederum um jeweils 1,5 % pro Vierteljahr. Hieraus ergibt sich eine Mindesttilgung von gut 15 % des jeweiligen Darlehensbetrages im ersten Jahr, die leicht degressiv verläuft. Am Ende der Laufzeit ist der Restbetrag des Darlehens zu tilgen. Das Darlehen soll mit 385 Basispunkten (Marge) zuzüglich der jeweiligen Dreimonats-Interbankenrate zu verzinsen sein. Die Dreimonats-Interbankenrate kann aber nur in voller Höhe der Zinsberechnung zugrunde gelegt werden, wenn die jeweilige Interbankenrate nicht mehr als 65 Nachtrag 2 zum Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 Basispunkte über dem jeweiligen Libor liegt. Ansonsten gilt Marge zuzüglich Dreimonats-Libor zuzüglich 65 Basispunkte. Das Term Sheet sieht Bearbeitungsgebühren in marktüblicher Höhe vor. Die Angaben zur Fremdkapitalquote ändern sich entsprechend auf den Seiten 11, 20 und 54 des Verkaufsprospekts. Zur Besicherung des Darlehens soll das rechtliche Eigentum an den Containern auf eine eigens zu diesem Zweck errichtete Gesellschaft („Container Owner“) übertragen werden, deren Anteile zu 100 % von der BCI 2 Partnership gehalten und an die finanzierende Bank verpfändet werden. Die Anteile am Container Owner dienen der Bank lediglich als Sicherheit. Das wirtschaftliche Eigentum an den Containern verbleibt bei der BCI 2 Partnership. Zur zusätzlichen Besicherung der Darlehensforderungen werden, wie in der Containerfinanzierung üblich, die Einnahmen der BCI 2 Partnership aus Vermietung oder Versicherungsleistungen an die Bank abgetreten werden. 6. Kauf weiterer Container Der noch abzuschließende Darlehensvertrag soll englischem Recht unterliegen. Diese Angaben ergänzen die Erläuterungen auf den Seiten 11 und 87 des Verkaufsprospekts. Auf der Grundlage dieser Darlehenszusage mit einer Beleihungsrate von 80 % des Netto-Verkehrswerts der Container, der regelmäßig über dem tatsächlichen Kaufpreis liegen wird, plant die BCI 2 Partnership nunmehr insgesamt mit einer Beleihungsrate von durchschnittlich 65 % des Containerkaufpreises. Die Fremdkapitalquote auf Ebene der BCI 2 Partnership beläuft sich nach der aktualisierten Mittelverwendung- und Mittelherkunftsprognose auf ca. 64 %. Die geplante Fremdkapitalquote bewegt sich damit innerhalb der nach den Investitionsrichtlinien für diese vorgesehenen Bandbreite zwischen 60 % und 75 %. Containerkaufvertrag vom 15. Januar 2010 Die BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 15. Januar 2010 insgesamt 6.597 CEU gebrauchter Container zu einem Kaufpreis in Höhe von 5.850.000 US$ von der FVP Sechste Container Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG erworben. Containerkaufvertrag vom 9. Februar 2010 Die BCI 2 Partnership hat mit Kaufvertrag vom 9. Februar 2010 insgesamt 5.350 CEU gebrauchter Container zu einem Kaufpreis in Höhe von 4.400.000 US$ von der FVP Fünfte Container Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG erworben. Alle Kaufverträge sehen vor, dass die BCI 2 Partnership bei Erwerb der Container in alle sonstigen die Container betreffenden Verträge eintritt. Die Kaufverträge enthalten die üblichen Gewährleistungsrechte und stehen im Einklang mit den Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership. Beide Kaufverträge unterliegen singapurischem Recht. Diese Angaben ergänzen die Erläuterungen auf den Seiten 86f. des Verkaufsprospekts. 161 162 7. Die Container, in die dieser Fonds investieren wird Die mittelbar mit dem nunmehr erweiterten Emissionskapital der Fondsgesellschaft und zusätzlichem Fremdkapital auf Ebene der BCI 2 Partnership zu erwerbenden Investitionsobjekte stehen zu ca. 49 % fest. Die BCI 2 Partnership hat bis zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Nachtrags eine Containerflotte von neuen und gebrauchten Containern und zusätzlichem Transportequipment von insgesamt ca. 59.195. CEU und einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 66,2 Mio. US$ erworben. Von den bereits im Jahr 2009 erworbenen Containern sind zwischenzeitig im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs 309 CEU verkauft worden, so dass die Containerflotte der BCI 2 Partnership per Ende Februar 2010 58.886 CEU umfasst. Bei den Containern handelt es sich nunmehr zu ca. 72,0 % um Standardcontainer, zu ca. 17,9 % um Kühlcontainer, zu ca. 8,9 % um Spezialcontainer und zu ca. 1,2 % um Trailer (jeweils bezogen auf die CEU-Anzahl). Bei den Spezialcontainern handelt es sich weiterhin vor allem um beson- ders wertbeständige Typen wie Tankcontainer, Rolltrailer (für den Transport von Schwergut auf RoRo-Schiffen) und Flatracks (ebenfalls für den Transport von Schwergut), die eine typische Lebenserwartung von nahezu 20 Jahren haben. Im Hinblick auf die Standardcontainer ist der Anteil der sehr wertbeständigen 20’-Container mit ca. 30 % bezogen auf die CEU-Anzahl weiterhin hoch. Die Investition in Container erfolgte praktisch durchgängig im US-Dollar. Die Investitionen in Trailer wurden weitgehend in Euro oder britischem Pfund getätigt. Das Alter der Container ist breit gestreut. Das Durchschnittsalter wird per Anfang März 2010 bei ca.7,8 Jahren liegen. Nach Containertypen stellen sich der jeweilige durchschnittliche Einkaufspreis pro CEU, das Durchschnittsalter und die erwartete durchschnittliche anfängliche Mietrendite für die erweiterte Containerflotte wie folgt dar: Die Aufteilung der Containerflotte der BCI 2 Partnership nach CEU 72,0 % Standardcontainer 17,9 % Kühlcontainer 8,9 % Spezialcontainer 1,2 % Trailer Herstellungsjahr der Container – Anteil in Prozent 30% 25% 20% 15% 10% 5% 0% 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Nachtrag 2 zum Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung genau spezifizierte Container und Trailer Typ Standardcontainer Kühlcontainer Flatracks Tankcontainer Rolltrailer Anzahl (Stück) Anzahl (CEU) Investitionssumme in US$ Ø Alter per 1.8.2009 LTL 18.547 24.629 29.555.144 $ 7,49 1.200 $ 16,48 % 2,93 MLA * 11.785 17.771 12.529.883 $ 9,55 705 $ 15,97 % n.a. 1.022 10.079 11.898.413 $ 7,57 1.181 $ 19,79 % 2,29 MLA* 51 483 272.971 $ 10,43 565 $ 20,47 % n.a. LTL 56 188 314.546 $ 3,92 1.677 $ 15,17 % 2,17 MLA 96 296 452.600 $ 3,70 1.531 $ 16,10 % n.a. 207 2.691 5.637.306 $ 3,04 2.095 $ 12,49 % 2,01 34 442 564.344 $ 10,81 1.277 $ 13,50 % n.a. LTL 270 830 1.630.923 $ 3,15 1.964 $ 15,45 % 3,24 MLA 104 215 342.197 $ 5,23 1.595 $ 16,26 % n.a. LTL LTL MLA Ø Preis pro Ø Anfängliche CEU in US$ Mietrendite Ø Restlaufzeit sonstige Spezialcontainer LTL 41 381 870.866 $ 4,89 2.286 $ 15,00 % 2,28 MLA 17 153 238.868 $ 5,94 1.561 $ 16,02 % n.a. Trailer & Chassis LTL 34 730 1.387.369 $ 1,72 1.902 $ 16,29 % 3,80 32.264 58.886 65.695.429 $ 7,78 1.116 $ 16,57 % 2,04 Gesamt * Beinhaltet auch Container, die zu Handelszwecken erworben wurden und die daher keine oder nur geringe Mieterlöse erzielen. Die wichtigsten zehn Mieter nach CEU Name 1 SITC Container Lines Company 2 CEU 11.747 20,17 % Mediterranean Shipping 6.935 11,91 % 3 CMA CGM 4.550 7,81 % 4 Evergreen International 4.501 7,73 % 5 Maersk 2.680 4,60 % 6 Hapag-Lloyd 2.566 4,41 % 7 TML Lessee 1.950 3,35 % 8 Cosco 1.855 3,18 % 9 Samudera Shipping Line 1.634 2,81 % VS&B Containers 1.581 2,71 % 39.999 68 % 10 Summe Die Zusammensetzung des Containerportfolios und die jeweils erzielten Mietrenditen entsprechen in vollem Umfang den Investitionsrichtlinien der BCI 2 Partnership und damit auch denen der Fondsgesellschaft. Bezogen auf die Gesamt-CEU-Anzahl ist die Flotte aktuell zu ca. 67 % langfristig vermietet. Die zehn größten Mietkunden machen derzeit zusammen ca. 68 % des Gesamtportfolios aus. Diese vorstehenden Angaben ergänzen die Erläuterungen auf den Seiten 43–44 des Verkaufsprospekts. 163 164 8. Margin Call das zusätzliche Bardepot geleistet. Das Darlehen ist mit 6,5 % p. a. zu verzinsen und kann jederzeit zurückgeführt werden. Die starke Aufwertung des US-Dollars gegenüber dem Euro in den letzten Wochen hat dazu geführt, dass die Bank, wie auf S. 23 des Verkaufsprospekts als Möglichkeit beschrieben, eine Erhöhung des fixen Bardepots um insgesamt 704.452 US$ verlangt hat (Margin Call). Die Fondsgesellschaft kann diesen variablen Teil des Bardepots bei einem US-Dollar-Euro-Wechselkurs von ca. 1,4350 US$/€ zurückfordern. Die Anbieterin geht davon aus, dass der US-Dollar gegenüber dem Euro im Laufe dieses Jahres wieder an Wert verlieren wird und die Fondsgesellschaft das zusätzliche Bardepot spätestens in sechs Monaten wieder zurückfordern und das Darlehen tilgen kann. Die Gesamtzinsbelastung der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit diesem Margin Call sollte deshalb 23 TUS$ nicht übersteigen. Die Auswirkungen auf die Prognoserechnung können aus diesem Grunde vernachlässigt werden. Darüber hinaus werden diese negativen Auswirken durch die positiven Effekte einer höheren Fremdkapitalquote in Summe im Rahmen der Prognoserechnung ausgeglichen. Da die aktuelle Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft nicht ausreichte, dieses zusätzliche Bardepot zu erbringen, hat Buss Capital der Fondsgesellschaft mit Vertrag vom 17. Februar 2010 ein US-Dollar-Darlehen in Höhe von 704.452 US$ gewährt. Die Fondsgesellschaft hat hiermit 9. Mittelverwendung und Mittelherkunft Die konsolidierte Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsprognose der Fondsgesellschaft und der BCI 2 KG auf S. 53 des Verkaufsprospekts ist mit Blick auf die Erweiterung des Emissionskapitals angepasst worden und stellt sich nunmehr wie folgt dar: Konsolidierte Darstellung Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG und BCI 2 KG (Prognose) € US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung 20.281.843 29.077.814 81,11 % 81,11 % 2. Vergütung Devisentermingeschäft * 608.875 872.936 2,44 % 2,44 % 3. Konzeption, Prospektierung, Marketing * 112.500 161.290 0,45 % 0,45 % 2.187.500 3.136.190 8,75 % 8,75 % 5. Platzierungsgarantie 25.000 35.842 0,10 % 0,10 % 6. Treuhandvergütung * 62.500 89.605 0,25 % 0,25 % 7. Mittelverwendungskontrolle * 29.750 42.652 0,12 % 0,12 % 2.500 3.584 0,01 % 0,01 % 13.975 20.036 0,06 % 0,06 % 941.628 1.350.000 3,77 % 3,77 % Mittelverwendung 1. Beteiligung an der BCI 2 Partnership * 4. Eigenkapitaleinwerbung * 8. Gründungskosten 9. Beteiligung an der Komplementärin der BCI 2 KG * 10. Bardepot für Währungssicherung * 11. Liquiditätsreserve Buss Global Containefonds 7 * Gesamt Mittelherkunft Anteil bezogen auf Eigenkapital 738.929 1.059.393 2,96 % 2,96 % 25.005.000 35.849.343 100,00 % 100,00 % € US$ € 12. Eigenkapital Buss Global Containerfonds 7 - Buss Treuhand GmbH - Emissionskapital * - Summe Eigenkapital * Gesamt 5.000 7.168 25.000.000 35.842.174 25.005.000 35.849.343 100,00% 100,00% 25.005.000 35.849.343 100,00% 100,00% * Bei der Erhöhung des Fondsvolumen werden die Positionen entsprechend angepasst. *Es können sich Rundungsabweichungen ergeben Es wurde ein Wechselkurs von 1,4337 US$/€ zugrunde gelegt. Nachtrag 2 zum Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 Die meisten Werte außer den Gründungskosten und dem Eigenkapitalanteil der Buss Treuhand GmbH sind proportional angepasst worden. Darüber hinaus ist die Liquiditätsreserve überproportional erhöht worden, um einem unvorhersehbaren kurzfristigen Liquiditätsbedarf, wie beispielweise im Zusammenhang mit dem zuvor dargestellten „Margin Call“, gerecht werden zu können. Gleichzeitig hat sich das Bardepot etwas überproportional erhöht, da sich, wie bereits zuvor dargestellt, bei den Währungsabsicherungen für die Folgetranchen die Konditionen leicht verändert haben Die vorstehenden Angaben ergänzen die Erläuterungen auf der S. 54 f. des Verkaufsprospekts, die Werte ändern sich entsprechend. Wegen der zuvor dargestellten Finanzierungszusage plant die BCI 2 Partnership nun mit einer Fremdkapitalquote in Höhe von knapp 64 %. Darüber hinaus berücksichtigt die aktualisierte Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsprognose der BCI 2 Partnership, die diejenige auf S. 53 des Verkaufsprospekts ersetzt, die Erhöhung des Kapitalanteils der Fondsgesellschaft bei der BCI 2 KG und geht entsprechend von einem höheren Eigenkapital aus. Die aktualisierte Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsprognose der BCI 2 Partnership stellt sich wie folgt dar: BCI 2 Partnership (Prognose) Mittelverwendung 13. Kaufpreis Container + Transportequipment * 14.Bankgebühren* 15.Gründungskosten 16.Liquiditätsreserve BCI 2 Partnership* Gesamt Mittelherkunft Anteil bezogen auf Gesamt- Anteil bezogen auf € US$ finanzierung Eigenkapital 94.857.058 135.995.330 98,15 % 268,03 % 924.856 1.325.954 0,96 % 2,61 % 34.875 50.000 0,04 % 0,10 % 832.829 1.194.016 0,86 % 2,35 % 96.649.619 138.565.300 100,00 % 273,10 % € US$ € 17. Nominalkapital BCI 2 Partnership - BCI 2 GmbH & Co. KG - BCI 2 Pte. Ltd. - Summe Nominalkapital 18. Sonstiges Eigenkapital* 19. Erträge während der Einwerbungsphase* 610.315 875.000 87.188 125.000 697.502 1.000.000 0,72 % 1,97 % 34.692.353 49.737.975 35,89 % 98,03 % -397.325 -569.639 -0,41 % -1,12 % 20. Langfristige Tilgungsdarlehen* 61.657.088 88.396.964 63,79 % 174,22 % Gesamt 96.649.619 138.565.300 100,00 % 273,10 % * Bei der Erhöhung des Fondsvolumen werden die Positionen entsprechend angepasst. *Es können sich Rundungsabweichungen ergeben Es wurde ein Wechselkurs von 1,4337 US$/€ zugrunde gelegt. In der Mittelverwendungsprognose haben sich der Kaufpreis Container + Transportequipment, die Bankgebühren sowie die Liquiditätsreserve verändert. In der Mittelherkunftsprognose haben sich die Höhe des sonstigen Eigenkapitals, der Erträge während der Einwerbungsphase sowie der langfristigen Tilgungsdarlehen verändert. Die vorstehenden Angaben ergänzen die Erläuterungen auf der S. 56f. des Verkaufsprospekts, die Werte ändern sich entsprechend. 165 166 Die konsolidierte Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsprognose Buss Global Container Fonds 7 GmbH & Co. KG, BCI 2 KG und BCI 2 Partnership auf S. 57 des Verkaufsprospekts wird entsprechend durch die folgende ersetzt: Konsolidierte Darstellung Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG, BCI 2 GmbH & Co. KG und BCI 2 Partnership (Prognose) € US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung 54.496.617 78.131.089 90,45 % 217,94 % Bankgebühr * 531.342 761.778 0,88 % 2,12 % Vergütung Devisentermingeschäft * 608.875 872.936 1,01 % 2,44 % Vertrieb * 112.500 161.290 0,19 % 0,45 % 2.187.500 3.136.190 3,63 % 8,75 % Mittelverwendung Kaufpreis Container + Transportequipment * Konzeption und Prospektierung * Anteil bezogen auf Eigenkapital Platzierungsgarantie 25.000 35.842 0,04 % 0,10 % Treuhandvergütung * 62.500 89.605 0,10 % 0,25 % Mittelverwendungskontrolle * 29.750 42.652 0,05 % 0,12 % Gründungskosten 22.536 32.310 0,04 % 0,09 % Beteiligung an der Komplementärin der BCI 2 GmbH & Co. KG * 13.975 20.036 0,02 % 0,06 % 941.628 1.350.000 1,56 % 3,77 % 1.217.400 1.745.371 2,02 % 4,87 % 60.249.623 86.379.100 100,00 % 240,95 % € US$ 25.005.000 35.849.343 41,50 % 100,00 % 50.091 71.814 0,08 % 0,20 % -228.268 -327.265 -0,38 % -0,91 % Langfristige Tilgungsdarlehen * 35.422.801 50.785.208 58,79 % 141,66 % Gesamt 60.249.623 86.379.100 100,00 % 240,95 % Bardepot * Liquiditätsreserve BGCF 7 und BCI 2 Partnership anteilig * Gesamt Mittelherkunft Eigenkapital Fondsgesellschaft * Nominalkapitalanteil BCI 2 Pte. Ltd. anteilig * Erträge während der Einwerbungsphase * * Bei der Erhöhung des Fondsvolumen werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben Es wurde ein Wechselkurs von 1,4337 US$/€ zugrunde gelegt. Nachtrag 2 zum Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 Die komprimierte konsolidierte Darstellung der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsprognose Buss Global Container Fonds 7 GmbH & Co. KG, BCI 2 KG und BCI 2 Partnership auf S. 10 des Verkaufsprospekts wird entsprechend durch die folgende ersetzt: Komprimierte konsolidierte Darstellung Buss Global Containerfonds 7, BCI 2 KG und BCI 2 Partnership (Prognose) Mittelverwendung Container* Anschaffungsnebenkosten* Fondsabhängige Vergütungen* Nebenkosten der Vermögensanlage* Liquiditätsreserve (inkl. Bardepot)* Gesamt € US$ Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 54.496.617 78.131.089 90,45 % 217,94 % 531.342 761.778 0,88 % 2,12 % 2.417.250 3.465.580 4,01 % 9,67 % 645.386 925.282 1,07 % 2,58 % 2.159.028 3.095.371 3,58 % 8,63 % 60.249.623 86.379.100 100,00 % 240,95 % 25.005.000 35.849.343 41,50 % 100,00 % Mittelherkunft Eigenkapital Fondsgesellschaft* Nominalkapitalanteil BCI 2 Pte. Ltd. anteilig* 50.091 71.814 0,08 % 0,20 % -228.268 -327.265 -0,38 % -0,91 % Langfristige Tilgungsdarlehen* 35.422.801 50.785.208 58,79 % 141,66 % Gesamt 60.249.623 86.379.100 100,00 % 240,95 % Erträge während der Einwerbungsphase* * Bei der Erhöhung des Fondsvolumen werden die Positionen entsprechend angepasst. *Es können sich Rundungsabweichungen ergeben Es wurde ein Wechselkurs von 1,4337 US$/€ zugrunde gelegt. 167 168 Durch die höhere Fremdkapitalquote wird der negative Effekt, der sich grundsätzlich aus der deutlichen Erhöhung der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft für die Ergebnis- und Liquiditätsprognose ergibt, ausgeglichen. Die zuvor dargestellten Veränderungen führen in Summe zu keiner wesentlichen Änderung der Ergebnis- und Liquiditätsprognose, insbesondere bleiben das Betriebsergebnis und das steuerliche Ergebnis bezogen auf das planmäßige Emissionskapital sowie die prognostizierten Auszahlungen an die Anleger nahezu unverändert. 10. Austausch der Anlage zum Mittelverwendungsvertrag Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat den Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des § 6 Ziff. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Änderungen wie folgt geändert: Finanz- und Investitionsplan der Buss Global Containerfonds 7 GmbH & Co. KG € Anteil bezogen auf Gesamtfinanzierung Anteil bezogen auf Eigenkapital 20.295.818 81,17 % 81,17 % 608.875 2,44 % 2,44 % 2.187.500 8,75 % 8,75 % 112.500 0,45 % 0,45 % Platzierungsgarantie 25.000 0,10 % 0,10 % Treuhandvergütung* 62.500 0,25 % 0,25 % Mittelverwendungskontrolle* 29.750 0,12 % 0,12 % 2.500 0,01 % 0,01 % Bardepot für Währungssicherung* 941.628 3,77 % 3,77 % Liquiditätsreserve* 738.929 2,96 % 2,96 % 25.005.000 100,00 % 100,00 % 25.005.000 100,00 % 100,00 % 25.005.000 100,00 % 100,00 % Mittelverwendung € Beteiligung an der BCI 2 GmbH & Co. KG* Vergütung Devisentermingeschäft* Vertrieb * Konzeption und Prospektierung * Gründungskosten Gesamt Mittelherkunft Buss Treuhand GmbH Emissionskapital* 5.000 25.000.000 Summe Eigenkapital Gesamt * Bei Erhöhungen des Fondsvolumens werden die Positionen entsprechend angepasst. Es können sich Rundungsabweichungen ergeben. Der aktualisierte Finanz- und Investitionsplan der Fondsgesellschaft ersetzt auch die frühere Anlage zum Mittelverwendungsvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der HANSEATIC GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Datum der Aufstellung des Nachtrags: 26. Februar 2010 Buss Capital GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Buss Capital Verwaltung GmbH, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer: Dr. Dirk Baldeweg Nachtrag 2 zum Verkaufsprospekt vom 23. September 2009 169 Buss Capital GmbH & Co. KG Reiherdamm 44 20457 Hamburg Telefon: +49 (0)40 3198-1600 Telefax: +49 (0)40 3198-1648 [email protected] www.buss-capital.de