KAPITEL 15
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KAPITEL 15
LESEPROBE 1.12 Allgemeines § 11 Abs 1 Berechtigung – Verpflichtung Merkmale Anzahlungsrechnung § 11 Abs 1a Übergang der Steuerschuld „DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN“ 6. AUFLAGE 110 Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994) Erläuterungen Nur Rechnungen im Sinne des § 11 berechtigen zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen. Führt ein Unternehmer steuerpflichtige Leistungen aus, so ist er berechtigt, eine Rechnung im Sinne des § 11 auszustellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn er Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine juristische Person ausführt. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. VO 279/2004: Die Rechnungsstellungsvorschriften sind nicht anzuwenden von Unternehmen, die unecht umsatzsteuerbefreite Bankumsätze, Versicherungsumsätze und Pensionskassenumsätze ausführen. Eine Rechnung muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten: • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, • Name und Anschrift des Leistungsempfängers, • bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,-- (inkl USt) übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UID, wenn der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung, • Tag der Leistungserbringung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, • Entgelt (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, in Fällen einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Leistung eine Steuerbefreiung gilt und • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Weitere Angaben: • Ausstellungsdatum, • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird und • die UID des leistenden Unternehmers, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Rechnungsmerkmale gelten sinngemäß auch für Anzahlungsrechnungen. In den Endrechnungen sind die vor Ausführung der Leistungen vereinnahmten Teilentgelte und Steuerbeträge abzusetzen. Beim Übergang der Steuerschuld (§ 19 Abs 1 zweiter Satz und § 19 Abs 1a, b, c, d und e) ist der Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In den Rechnungen ist zusätzlich die UID des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschriften über den gesonderten Steuerausweis in der Rechnung sind nicht anzuwenden. © dbv-Verlag 2011 111 § 11 Abs 2 Rechnung Elektronische Rechnung Rechnungsdurchschriften § 11 Abs 3 Name und Anschrift § 11 Abs 4 Schlüsselzahlen § 11 Abs 5 Verschiedene Steuersätze § 11 Abs 6 Kleinbetragsrechnung § 11 Abs 7 Gutschriften „DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN“ 6. AUFLAGE LESEPROBE Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der über eine Leistung abgerechnet wird. Eine Bezeichnung als Rechnung ist nicht erforderlich. Jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie sie bezeichnet wird zB Quittung, Abrechnung, Frachtbrief, Mietvertrag, gilt als Rechnung, wenn sie die erforderlichen Angaben enthält. Die oben geforderten Angaben können auch in anderen Belegen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird, enthalten sein. Rechnungen, Gutschriften und durch Dritte erstellte Rechnungen können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes gewährleistet ist. Faxrechnungen gelten auch als elektronische Rechnungen. Diese können gemäß UStR Rz 1564 noch bis 2011 übermittelt werden und berechtigen zum Vorsteuerabzug. Verordnungsermächtigung über die Festlegung der Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts (VO BGBl II 584/2003). Rechnungsdurchschriften (auch elektronisch übermittelte Rechnungen) müssen 7 Jahre aufbewahrt werden. Jede Bezeichnung des Namens und der Anschrift, die eindeutige Feststellungen zulassen, ist ausreichend. Die geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Entgelte und Steuerbeträge sind nach Steuersätzen zu trennen. Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,-- (inkl USt) nicht übersteigt („Kleinbetragsrechnungen“), haben folgende Angaben zu enthalten: • Ausstellungsdatum • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers; • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung; • Tag der Leistungserbringung oder Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und • Steuersatz. Bei Gutschriften rechnet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger über die Leistung ab. © dbv-Verlag 2011 LESEPROBE § 11 Abs 8 § 11 Abs 9 – 11 Fahrausweise § 11 Abs 12 Unrichtiger Steuerausweis § 11 Abs 14 Unberechtigter Steuerausweis Bsp 177 Sachverhalt: Wo steht’s? Lösung: „DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN“ 6. AUFLAGE 112 Gutschriften berechtigen den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug, wenn Folgendes zutrifft: • der Leistungsempfänger muss zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sein, • die Abrechnung mit Gutschriften muss vereinbart worden sein, • die Gutschrift muss den Vorschriften über Rechnungen entsprechen, • die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein. Weitere Vereinfachungsvorschriften bestehen für Fahrausweise für die Beförderung im Personenverkehr. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach UStG für den Umsatz nicht schuldet (Rechenfehler, falscher Steuersatz), gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung. Er kann die Rechnung jedoch gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er • eine Leistung nicht ausführt oder • nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Handelsübliche Bezeichnung bei einem Geschenkkorb Ein Einzelunternehmer verkauft einen Geschenkkorb mit Wein und Obst aus einer bestimmten Region. • § 10 (1) (Normalsteuersatz) • § 10 (2) (ermäßigter Steuersatz) • § 11 (1) (Rechnung) • UStR Rz 1170, 1623 – 1624 Bei Geschenkkörben kann als handelsübliche Bezeichnung „Geschenkkorb“ angegeben werden. Die Mengen und die handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände müssen in der Rechnung nicht genannt werden. Bei einem Geschenkkorb hat eine Aufteilung nach Steuersätzen zu erfolgen. Entgelt und Steuerbetrag bzw Steuersatz für die einem Steuersatz zuzuordnenden Warengruppen sind anzugeben. Gegebenenfalls ist das Entgelt im Schätzungswege aufzuteilen. © dbv-Verlag 2011 113 Bsp „DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN“ 6. AUFLAGE 178 LESEPROBE Anzahlungsrechnung Sachverhalt: Der Bauunternehmer B errichtet für einen Arzt ein Ordinationsgebäude um € 300.000,-- zuzüglich 20% USt. Während der Bautätigkeit stellt B 4 Anzahlungsrechnungen in Höhe von je € 50.000,-- zuzüglich USt, nach Übernahme des Gebäudes die Schlussrechnung. • § 11 (1) (Rechnung) Wo steht’s? • UStR Rz 1525, 1526 Wird über eine ausgeführte Leistung mit einer Endrechnung abgerechnet, Lösung: sind in ihr • die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Anzahlungsrechnungen gestellt wurden, oder • der Gesamtbetrag der vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe abzusetzen oder • die Umsatzsteuer nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur hinsichtlich des Restentgelts auszuweisen. Netto USt/MwSt Brutto Schlussrechnung 300.000,-60.000,-360.000,-abzügl Anzahlungen A1 – 50.000,-– 10.000,-A2 – 50.000,-– 10.000,-A3 – 50.000,-– 10.000,-A4 – 50.000,-– 10.000,-Restforderung 100.000,-20.000,-120.000,-oder Netto USt/MwSt Brutto Schlussrechnung 300.000,-360.000,-60.000,-abzügl Anzahlungen A1 bis A4 – 200.000,-– 40.000,-240.000,-Restforderung 100.000,-20.000,200.000,-oder Endrechnung Ordinationsgebäude (netto) 300.000,-– Anzahlungen A1 – A 4 200.000,-Restentgelt 100.000,-zuzüglich USt 20.000,-Restforderung 120.000,-- © dbv-Verlag 2011 LESEPROBE Bsp 179 „DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN“ 6. AUFLAGE 114 Abrechnung mit Gutschrift Sachverhalt: Der angestellte Verkäufer V vermittelt in seiner Freizeit für ein örtliches Autohaus Fahrzeuge. Der Umsatz im Veranlagungsjahr beträgt € 10.000,--. In der Abrechnung durch den Kfz-Händler wird Umsatzsteuer in Höhe von 20% ausgewiesen. Wo steht’s? • • • • • • • Lösung: Erzielt V nur Umsätze in Höhe von € 10.000,-- im Kalenderjahr, ist er als Kleinunternehmer anzusehen und die Umsätze sind grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit. Hat V auch nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, schuldet er die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnung. Das Autohaus darf die Vorsteuer aus der Gutschrift nicht geltend machen. Bsp 180 § 6 (1) Z 27 (Steuerbefreiung) § 6 (2) (Option auf Steuerpflicht) § 11 (7) und (8) (Gutschriften) § 11 (12) (Steuerschuld kraft Rechnung) EuGH 13.12.1989, Rs C-342/87 VwGH 25.2.1998, 97/14/0107 UStR Rz 1638 – 1643, 1825ff Unberechtigter Steuerausweis I Sachverhalt: A erbringt an den Unternehmer U eine Beratungsleistung, stellt die Rechnung aber an die U-GmbH, an der U zu 100% beteiligt ist. Wo steht’s? • • • • Lösung: Leistungsempfänger ist U. A schuldet die Umsatzsteuer aufgrund der Leistung an U, und zwar unabhängig davon, ob er eine Rechnung ausstellt, spätestens im Monat nach Ausführung der Leistung. U ist mangels einer Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Andererseits schuldet A die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung an die U-GmbH, aus der UGmbH steht kein Vorsteuerabzug zu, da die U-GmbH nicht der Leistungsempfänger ist. A kann die Rechnung an U-GmbH berichtigen, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. § 11 (14) (Steuerschuld kraft Rechnung) § 19 (2) (Entstehung der Steuerschuld) EuGH 19.9.2000, Rs C-454/98 UStR Rz 1771 © dbv-Verlag 2011 115 Bsp „DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN“ 6. AUFLAGE 181 LESEPROBE Unberechtigter Steuerausweis II Sachverhalt: Ein Beamter stellt für nicht von ihm erbrachte Beratungsleistungen eine „Gefälligkeitsrechnung“ in Höhe von € 5.000,-- zuzüglich 20% Umsatzsteuer aus. Wo steht’s? • § 11 (14) (Steuerschuld kraft Rechnung) • EuGH 19.9.2000, Rs C-454/98 • UStR Rz 1771 Lösung: Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von € 1.000,-- wird vom Rechnungsaussteller aufgrund der Rechnung geschuldet, der Rechnungsempfänger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann berichtigt werden, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Praxistipp: Bsp 182 Sachverhalt: Wo steht’s? Lösung: Bsp 183 Sachverhalt: Wo steht’s? Lösung: Errichtung eines Gebäudes durch eine Miteigentumsgemeinschaft Die Ehegatten A und B errichten ein Gebäude, das nur A für unternehmerische Zwecke nutzt. Die Rechnungen für die Herstellung des Gebäudes sind an A und B gerichtet. • § 11 (1) (Rechnung) • EuGH 21.4.2005, C-25/03 • UStR Rz 783 Der Vorsteuerabzug für A ist zulässig, wenn die Rechnung an A und B gerichtet ist, die UID des unternehmerisch tätigen Miteigentümers A angeführt ist und der Abzugsbetrag nicht über seinen Miteigentumsanteil hinausgeht. Steuerschuld kraft Rechnung bei Kleinbetragsrechnungen Ein Chor legt für die von ihm veranstalteten Konzerte Eintrittskarten auf, die sämtliche Merkmale von Kleinbetragsrechnungen aufweisen (ua Eintrittspreis inklusive 10% Umsatzsteuer). Der Chor ist Kleinunternehmer. • § 11 (12) (Steuerschuld kraft Rechnung) • § 6 (1) Z 27 (Steuerbefreiung) • UStR Rz 1733 ff Da der Chor eine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung ausgestellt hat, kommt es zur Steuerschuld aufgrund der Rechnung. Der Chor schuldet die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt, ein Vorsteuerabzug kommt bei unternehmerischen Konzertbesuchern jedenfalls nicht in Betracht. © dbv-Verlag 2011 LESEPROBE Bsp 184 Sachverhalt: Wo steht’s? Lösung: Anmerkung: Bsp 185 Sachverhalt: Wo steht’s? Lösung: Praxistipp: Bsp 186 „DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN“ 6. AUFLAGE 116 Übergang der Steuerschuld Ein Unternehmer D aus Dänemark erbringt eine Werklieferung in Österreich an den Unternehmer Ö aus Österreich. • § 3 (4) (Werklieferung) • § 3 (7) (Ort der Lieferung) • § 11 (1a) (Rechnung) • § 19 (1) zweiter Satz (Übergang der Steuerschuld) • UStR Rz 1554, 1876 Die Werklieferung gilt als dort ausgeführt, wo die Verfügungsmacht über den Gegenstand übertragen wird, ie in Österreich. Die Lieferung ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Da D ein ausländischer Unternehmer ist, geht die Steuerschuld auf Ö über. D darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss, wenn er über keine UID in Österreich verfügt, die dänische UID und die UID des Ö und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld anführen. Ö darf sich die Umsatzsteuer – auch ohne Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung – im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen. Ist der leistende Unternehmer ein Drittlandsunternehmer entfällt die Angabe einer UID in der Rechnung. Nicht steuerbare Auslandsumsätze Ö aus Österreich erbringt eine Beratungsleistung an den Unternehmer U aus Ungarn. • § 1 (1) Z 1 (steuerbare Umsätze) • § 3a (6) (Ort der Leistung) Eine Beratungsleistung an einen Unternehmer (B2B) fällt unter die B2B Generalklausel und gilt dort als ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, ie in Ungarn. Die Leistung ist in Österreich nicht steuerbar und fällt nicht unter das österreichische UStG. Daher bestimmen sich auch die Rechnungsvorschriften nicht nach österreichischem Recht. Die steuerliche Behandlung dieser Leistung (eg Steuerpflicht, Steuersatz, Übergang der Steuerschuld, Rechnungsvorschriften) in Ungarn ist zu überprüfen. Dauerleistungen Lösung: Der Vermieter V vermietet ein Geschäftslokal an den Unternehmer U steuerpflichtig. Ein entsprechender Mietvertrag wird im Jänner 2008 für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. • § 11 (1) (Rechnung) • UStR Rz 1524a Der Vermieter kann aus Vereinfachungsgründen dem Mieter eine so genannte „Dauerrechnung“ mit folgendem Text ausstellen: „Der Mietzins beträgt ab Jänner 2011 monatlich € 1.000,-- zuzüglich 20% Umsatzsteuer“. Die Vorschreibung gilt bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung. Diese Dauerrechnung berechtigt den Mieter unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Anmerkung: Bei Änderung des Mietzinses ist eine neue „Dauerrechnung“ auszustellen. Sachverhalt: Wo steht’s? © dbv-Verlag 2011