3. EU-Geldwäsche-Richtlinie - Regierungspräsidium Gießen
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3. EU-Geldwäsche-Richtlinie - Regierungspräsidium Gießen
Regierungspräsidium Gießen Das Geldwäschegesetz aktuell geltendes europäisches Recht geltendes deutsches Recht Ausblick auf kommendes Recht EU und DE Februar 2015, Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand Grundlegende europäische Bestimmung: 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie = geltendes Recht: = RL 2005/60/EG vom 26.10.05 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Ergänzung durch RL 2006/70/EG = Durchführungsbestimmungen Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 2 Grundlagen Europäisches Recht: 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie vom 26.10.2005: = Vorgängerregelungen: 1. EU-Geldwäsche-Richtlinie vom 10.06.1991(91/308/EG): Quelle: Drogengelder als Hauptquelle; Mittel: Kredit- u. Finanzinstitute als „Waschsalons“ 2. EU-Geldwäsche-Richtlinie vom 04.12.2001 (2001/97/EG): Quelle: Alle schwere Straftaten als Vortaten! Mittel: Ausdehnung auf Nichtfinanzsektor, u.a. Immobilienmakler u. Güterhändler Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 3 Grundlagen Europäisches Recht: 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie (noch nicht in Kraft!) Vorschlag 2013/0025 (COD) einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.02.2013 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung abgestimmte Fassung vom 17.12.2014; als Arbeitstext vorhanden i.d.F. 12.01.15 in Englisch u. Deutsch; noch kein EU-Amtsblatt!! Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 4 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie, Ausblick: Veröffentlichung: wird vermutlich im März oder April d.J. im Amtsblatt der EU veröffentlicht u. und damit offizielle RL werden Umsetzungsfrist zwei Jahre = bis 2017 Gesetzesänderungen: u.a. Geldwäschegesetz, Steuergesetze, Abgabenordnung Kreditwesengesetz, Straf- oder Bußgeldvorschriften Umsetzung obligatorisch: Gemäß Artikel 288 AEUV sind RL hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Bei Verspätung gelten konkrete Vorgaben der RL direkt Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 5 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie Neuerungen im Überblick: Risikoanalysen der Länder = nationale Risikoanalyse Risikoanalysen der Verpflichteten geschäftsbezogen Risikoanalysen der Verpflichtete kundenbezogen Sicherungssysteme schaffen, Technologien schützen Mitarbeiter informieren, schulen, überwachen Beneficial-Owner-Register = nationale Verzeichnisse der wirtschaftlich Berechtigten (Bsp. Dänemark) Verzeichnis der Verstöße wird erweitert (Owi-Katalog u.a.) Sanktionsmöglichkeiten werden ausgebaut (Bekanntgabe) Identifizierungsschwelle wird auf 10.000 € abgesenkt Mehr Infos der Finanzverwaltung an andere u. zurück Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 6 Definitionen jetzt u. künftig: 1. Begriff der Geldwäsche 2. Beispiele für Vortaten 3. Bestimmung der Verpflichteten 4. Bestimmung der konkreten Pflichten 5. Regelung bei Verstoß gegen Pflichten 6. Identifizierung, Grundsätze u. Ausnahmen Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 7 1. Begriff der „Geldwäsche“: § 261 StGB: Geldwäsche ist die Verschleierung der Herkunft des Geldes oder der Vermögenswerte aus Straftaten. „Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder wer die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden … oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird bestraft.“ Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 8 2. Beispiele für Vortaten inklusive Verwendung: Schutzgelderpressung Drogenhandel Zuhälterei Menschenhandel Banden- oder gewerbsmäßiger Diebstahl Bestechlichkeit Steuerhinterziehung Bildung terroristischer Vereinigung staatsgefährdende Gewalttaten Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 9 3. Bestimmung der Verpflichteten: (risikobasierter Ansatz, FATF- Leitfaden, Schwerpunktbildung, nicht abschließend!) Händler hochwertiger Güter: § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG: • Edelmetallhändler • Juweliere • Kfz-Handel • Antiquitätenhändler • Händler, die Motorboote, Schiffe oder Luftfahrzeuge vertreiben Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 10 Bestimmung der Verpflichteten: Immobilienmakler: § 2 Abs. 2 Nr. 10 GwG Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 11 4. Konkrete Pflichten: Verpflichtete aus GwG, AO, Strafgesetzbuch direkt u. mittelbar neu: Identifizierungsschwelle abgesenkt auf 10.000€ beim Güterhandel neu: Stärker Anhalt zu internen Sicherungsmaßnahmen: Risikoanalysen für Betrieb und Kunden erstellen Risiken ermitteln, analysieren und mindern, Risikobewertungen dokumentieren u. aktualisieren Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 12 konkrete Pflichten Verpflichtete (2): Entwicklung und Aktualisierung angemessener kundenbezogener Sicherungssysteme Entwicklung und Aktualisierung angemessener geschäftsbezogener Sicherungssysteme Entwicklung und Aktualisierung angemessener Kontrollen, die der Verhinderung der Geldwäsche und der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung dienen Information, Unterrichtung u. Kontrolle der Beschäftigten Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 13 4. Konkrete Pflichten: Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten müssen nationale Risikoanalysen erstellen (nachstehende Folie!) Mitgliedstaaten müssen nationaler Register zum sog. wirtschaftlich Berechtigen (beneficial owner) erstellen Einsichtsrechte: Behörden, Verpflichtete, NGOs, Journalisten Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Behörden einrichten Verstöße und Sanktionen: Erhöhen u. Veröffentlichen! Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 14 Umsetzung konkrete Pflicht Nationale Risikoanalyse: Zweck: Mitgliedstaaten sollen die für sie bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln, verstehen und mindern. Mittel: Es wird eine nationale Studie erstellt. Die Vorbereitungen haben bereits begonnen (Universität Halle-Wittenberg). Stand: Die Auswertung der Untersuchung in Form einer veröffentlichten Studie ist für März / April in Kurzform, die ausführliche Studie für den Herbst 2015 angekündigt. Nutzen: Der Bericht soll u.a. den Behörden und Verpflichteten zur Kenntnis gelangen. Sie sollen dadurch ihre eigenen Risiken besser ermitteln, verstehen u. mindern können. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 15 Erweitere Meldepflichten der Behörden untereinander: Die Abgabenordnung - AO – wurde zuletzt am 22.12.2014 geändert. § 31b Abs. 3 AO sieht künftig verbesserte Meldewege und eine intensiver Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden vor: Finanzbehörden haben der Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass - ein Verpflichteter eine OWi i.S.d. § 17 GwG begangen hat oder begeht oder - Voraussetzungen für Maßnahmen u. Anordnungen bestehen, also die Behörde Anordnungen treffen sollte, um die Einhaltung des G zu sichern Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 16 5. Regelungen bei Verstoß: Künftig können auch fehlende betriebsbezogene oder kundenbezogene Sicherungssysteme geahndet werden Künftig können auch fehlende Information und Verfahren zur Unterrichtung der Beschäftigten geahndet werden Künftig können Verstöße u. Sanktionen auch veröffentlicht werden dabei Beachtung von Datenschutz u. Persönlichkeitsrechten bzw. Verhältnismäßigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 17 11.02.2015 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 1 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Abs.1 Nr. 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder entgegen § 3 Abs. 2 eine Identifizierung des Kunden bei der Annahme von Bargeld nicht vornimmt; nicht richtig vornimmt; nicht vollständig vornimmt; nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt; nicht rechtzeitig vornimmt. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 18 11.02.2015 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 2 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 das Vorhandensein eines wirtschaftlich Berechtigten, für den der Vertragspartner handelt, • nicht abklärt; • nicht richtig abklärt; • nicht vollständig abklärt; • nicht rechtzeitig abklärt. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 19 11.02.2015 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 3 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Namen des wirtschaftlich Berechtigten nicht erhebt. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 20 11.02.2015 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 4 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 (also bei nicht persönlicher Anwesenheit des Vertragspartners) die Identität des Vertragspartners • nicht überprüft; • nicht richtig überprüft; • nicht vollständig überprüft • nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 21 11.02.2015 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 5 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs. 1 S. 1, 2, 4 oder 5 eine Angabe oder Information, die erhoben wird, • nicht; • nicht richtig; • nicht vollständig aufzeichnet. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 22 11.02.2015 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 6 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Abs.3 eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg • nicht aufbewahrt • nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist, jedoch nicht vor dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 23 11.02.2015 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 14 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 11 Abs. 1 • eine Meldung nicht macht; • eine Meldung nicht richtig macht; • eine Meldung nicht vollständig macht; • eine Meldung nicht rechtzeitig macht. Bundeskriminalamt Referat SO 32 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen 65173 Wiesbaden - Vordruck auf RP-Homepage - Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 24 11.02.2015 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 15 GwG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 • den Auftraggeber der Transaktion • sonstige Dritten von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung oder eines daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzt. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 25 11.02.2015 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 16 GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 • eine Auskunft nicht erteilt; • eine Auskunft nicht richtig erteilt; • eine Auskunft nicht vollständig erteilt. • Eine Unterlage nicht vorlegt; • eine Unterlage nicht richtig vorlegt; • eine Unterlage nicht vollständig vorlegt; • eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 26 11.02.2015 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: § 17 Abs. 1 Nr. 17GwG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 16 Abs. 3 S. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet. Ordnungswidrig handelt demnach, wer die Durchführung einer Prüfung nicht duldet; ordnungswidrig handelt weiterhin, wer den Zutritt zu den Geschäftsräumen – Betreten u. Besichtigen – zu den üblichen Betriebsund Geschäftszeiten nicht duldet. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 27 Die Bußgeldvorschriften im Einzelnen: Der Ausblick anhand der 4. EU-Geldwäsche-RL: Erweiterung der bußgeldbewehrten Verstöße: - Fehlen einer betrieblichen Risikoanalyse - Fehlen einer kundenbezogenen Risikoanalyse - Fehlen der ausreichenden Überwachung der Geschäftsbeziehung - Fehlen der notwendigen Information und Schulung der Mitarbeiter u.a.m. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 28 Mögliche Folgen bei Verstoß gegen die Pflichten: (§§ 261; 74a StGB; 16 Abs. 1 S. 5 GwG) Bußgelder bis zu 100.000 € bei Vorsatz, sonst bis 50.000 €; künftig im Einzelfall deutlich höher (zwischen 1 mio. u. 5 mio. ist angedacht) Verlust der Ware (= keine Rückgabe der Ware an den Güterhändler nach der Beschlagnahme bei Strafverfahren) Verlust der Einnahmen bzw. des Kaufpreises an den Staat bei Leichtfertigkeit: Schützen Sie sich durch Sorgfalt! ggf. kann es zu einer Veröffentlichung des Verstoßes kommen bei beharrlichen Verstößen droht im Äußersten die Untersagung! Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 29 6. Identifizieren: Grundsätze u. Besonderheiten Grundsatz für alle Verpflichteten: Identifizierung grundsätzlich bei Begründung einer Geschäftsbeziehung grundsätzlich bei Durchführung einer Transaktion außerhalb einer Geschäftsbeziehung immer, wenn Tatsachen auf eine rechtswidrige Vortat hindeuten immer, wenn Zweifel an den Angaben zur Identität oder zum wirtschaftlich Berechtigten auftreten Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 30 Identifizieren: Besonderheit für gewerbliche Güterhändler: Bisher nur bei Annahme von 15.000 Euro Bargeld oder mehr. Künftig schon bei Annahme von 10.000 Euro bar oder mehr! Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 31 Identifizieren: Besonderheit für Immobilienmakler Auch der Immobilienmakler ist grundsätzlich verpflichtet, eine Identifizierung des Vertragspartners vorzunehmen. Besonderheit: Es wird ein Vertragsverhältnis zwischen zwei weiteren Parteien vermittelt. Vertragsparteien des gemakelten Vertrages sind Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter der Immobilie. Beide stehen zugleich in einer Geschäftsbeziehung gemäß § 1 Abs. 3 GwG zum Immobilienmakler. Derzeitige Verwaltungspraxis: Die Identifizierung durch den ImmobilienMakler ist spätestens mit Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Dieser wurde bis auf weiteres als maßgebliche Geschäftsbeziehung eingestuft. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 32 Immobilienmakler: sog. Praxistest = derzeitige Verwaltungspraxis Erläuterungen sowie verschiedene Beispiele, mit denen eine relevante Geschäftsbeziehung vorbereitet oder begründet wird, sind auf der Homepage gegeben: www.rp-giessen.de Anhand einer Tabelle werden Beispiele vorgestellt Diese Regelbeispiele wurden in einer länderübergreifenden ArbeitsGruppe erarbeitet, befinden sich in der Testphase u. werden evaluiert. Ziel der Testphase sowie der Evaluation: Möglichst bundesweit einheitliche Handhabung, die dem Sinn und Zweck der Geldwäscheprävention am besten nutzt! Die Verpflichteten sollen wissen, wer ihr Vertrags- oder Geschäftspartner ist. Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 33 Umbruch in der Geldwäscheüberwachung: Fokus bisher: Informieren, Aufklären, Erstkontrollen durchführen Fokus künftig: Folgekontrollen, Ahnden daneben weiter Informieren und Aufklären Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 34 Folgen Sie nun den Ausführungen zu den Erkenntnissen aus der Kontrollpraxis. Danke für Ihre Aufmerksamkeit Februar 2015 - Regierungspräsidium Gießen, Martina Wiegand 35