Arbeiten an Asbestzementprodukten TRGS 519 - Bzr
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Arbeiten an Asbestzementprodukten TRGS 519 - Bzr
Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 Arbeiten an Asbestzementprodukten resp. Arbeiten geringen Umfangs (Anlage 4C) Dipl.-Chem. Sven Bünger Sachverständiger für Schadstoffe in Gebäuden zert. Sachverständiger für wärme- und feuchtetechnische Bauschäden BZR – Institut, Bonn Siebenmorgenweg 2 - 4 , 53229 Bonn 0228 469589 www.bzr-institut.de, [email protected] Asbest, Anlage 4C Folie 1/340 Asbest, Anlage 4C Folie 2/340 1 Asbest, Anlage 4C Folie 3/340 Asbest, Anlage 4C Folie 4/340 2 Asbest – Aktuelle Beispiele Asbestwarnung vor der Sprengung des Kaiserbaus Troisdorf. "Durch die Sprengung des Kaiserbaues hat es keine erhöhte Asbestbelastung gegeben. Wir haben keine Werte gefunden, bei denen man von einer Belastung sprechen könnte." .... Lediglich in zwei von insgesamt 28 Proben hatte der TÜV-Experte unter dem ElektronenrasterMikroskop jeweils eine Faser des krebserregenden Baumaterials entdeckt. "Allerdings kann erst ab fünf Fasern pro Probe von einer Asbestbelastung gesprochen werden", relativierte .... den Asbestfund. 05.2001 TÜV-Gutachter gibt Asbest-Entwarnung Quelle: Bonner Generalanzeiger 25.05.2001 Asbest, Anlage 4C Folie 5/340 Asbest – Aktuelle Beispiele Quelle: Rhein-Sieg-Rundschau, 27.04.2008 Quelle: Express, 27.04.2008 Asbest, Anlage 4C Folie 6/340 3 Asbest – Aktuelle Beispiele Asbestverseuchte Autos aus China in Australien entdeckt Quelle:15.08.2012, AFP Description: Sky lantern in plastic wrapping, with fuel source connected to frame via chrysotile asbestos containing string. Country of origin: United Kingdom Quelle: RAPEX, September 2012 Country of origin: Turkey it contains easily accessible asbestos used as heat insulation Quelle: RAPEX, September 2010 Latest notifications Asbest, Anlage 4C Folie 7/340 Asbest – Aktuelle Beispiele Deutsche Sporthochschule Köln Quelle: Express, 28.02.2012 Asbest, Anlage 4C Folie 8/340 4 Asbest – Aktuelle Beispiele Asbestproduktion in Kanada Quelle: Kölner Stadt Anzeiger, 24.09.2012 Asbest, Anlage 4C Folie 9/340 Asbest – Aktuelle Beispiele Stadt stellt Asbest im Putz fest – Drei Bonner Schulen betroffen In gleich drei Bonner Schulen ist bei laufenden Bauarbeiten Asbest in den Wandputzen gefunden worden. Das teilte die Stadt am Donnerstag mit. Es handelt sich um die Elisabeth-Selbert-Gesamtschule in Bad Godesberg, das ErnstMoritz-Arndt-Gymnasium (EMA) an der Endenicher Allee und das Ludwig-ErhardBerufskolleg an der Kölnstraße. Quelle: General Anzeiger, 02.08.2013 Asbest, Anlage 4C Folie 10/340 5 Asbest – Übersicht • Asbest - Asbestarten und deren Eigenschaften • Asbest - Anwendungsbereiche • Asbest - Geschichtlicher Abriss • Asbest - Gesundheitsgefahren • Asbest - Analyse • Asbest - Ersatzstoffe (KMF) • Asbest - Gesetze, Regelungen und Vorschriften Asbest, Anlage 4C Folie 11/340 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Umwandlungsgesteine/Metamorphe Gesteine Entstehung der Asbestminerale nach der Gesteinsbildung durch chemische Umwandlung der Primärminerale - Metamorphe Umwandlung (Wärme und Druck) - Hydrothermale Einflüsse Erstarrungsgesteine/Magmatische Gesteine Ablagerungsgesteine/Sedimentgesteine Asbest, Anlage 4C Folie 12/340 6 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Struktur der Asbeste In Silikaten ist ein Siliziumatom von vier Sauerstoffatomen umgeben. Diese Tetraeder können zu ganz verschiedenen Strukturen verknüpft werden. Phyllosilikate (Schichtsilikate) Inosilikate (Kettensilikate) Serpentinasbeste Amphibolasbeste Asbest, Anlage 4C Folie 13/340 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften ASBEST Schematische Darstellung der verschiedenen Arten von Asbest (asbestiform) Serpentin Chrysotil (Weißasbest) Amphibol Krokydolith (Blauasbest) Amosit (Braunasbest) Anthophyllit Quelle: Asbest-Handbuch, Erich-Schmidt-Verlag Aktinolith Tremolit Asbest, Anlage 4C Folie 14/340 7 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Chrysotil (Weissasbest) besitzt eine Faserstruktur aus einzelnen leicht biegsamen und leicht voneinander trennbaren Fasern. Chrysotilbüschel fühlen sich weich und fettig an und zeigen einen für Fasern typischen Seidenglanz. Die Farbe und die Form des Minerals gaben ihm seinen Namen: Chrysos = Gold, goldfarben (gr.) und tilos = Faser. Chrysotil war der wirtschaftlich wichtigste Asbest (ca. 94 % der Weltproduktion). Krokydolith (Blauasbest) war der wirtschaftlich wichtigste Amphibolasbest (ca. 4 % der Weltproduktion). Der Name Krokydolith leitet sich vom griechischen kroke = Faden und lithos = Stein ab. Asbest, Anlage 4C Folie 15/340 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Amosit (Braunasbest) ist wirtschaftlich betrachtet eine untergeordnete Asbestsorte gewesen (Weltproduktion: ca. 2%). Anthophyllit, sein Name leitet sich vom griechischen anthos = die Blume und phyllon = das Blatt ab. Asbest, Anlage 4C Folie 16/340 8 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Die größten Asbestvorkommen befinden sich in Russland (Chrysotil, Anthopyllit), Kanada (Chrysotil), Südafrika (Chrysotil, Amosit, Krokydolith) und China (Chrysotil). Asbest, Anlage 4C Folie 17/340 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Fa. "Uralasbest" in der Stadt Asbest Die Ausdehnung des Tagebaus beträgt 11,5 Kilometer in der Länge, 1,8 Kilometer in der Breite und ca. 300 m in der Tiefe. Die gesamte Firmenfläche ist ca. 90 km² groß. Das Kollektiv Kombinat "Uralasbest" erzeugt im Jahr über 450 000 Tonnen Chrysotil-Asbest (ca. 60 % der russischen Weißasbestproduktion und ca. 24 % am Weltmarktanteil). Quelle: JSC „Uralasbest“ Asbest, Anlage 4C Folie 18/340 9 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Quelle: JSC „Uralasbest“ Asbest, Anlage 4C Folie 19/340 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Quelle: JSC „Uralasbest“ Asbest, Anlage 4C Folie 20/340 10 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Asbest, Anlage 4C Folie 21/340 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Arbeitsschutz ? An Indian worker with a bag of asbestos at a milling unit in Udaipur, Rajasthan. Asbest, Anlage 4C Folie 22/340 11 Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften Asbeste weisen eine Reihe hervorragender chemischer und physikalischer Eigenschaften auf. Dazu gehören zum Beispiel: Faserstruktur geringe Dichte hohes Elastizitätsmodul geringe thermische und elektrische Leitfähigkeit hohe Hitzebeständigkeit Alterungsbeständigkeit Asbest, Anlage 4C Folie 23/340 Asbest – Anwendungsbereiche Die vielseitigen Eigenschaften haben dazu geführt, dass Asbest in allen Bereichen (hauptsächlich im Baubereich) und schätzungsweise in ca. 4000 Produkten verwendet worden ist. Hitze- und Feuerbeständigkeit Produkte für den Brand-, Hitze- und Schallschutz Stabilität und Festigkeit Asbestzementprodukte, Floor-Flex-Platten Asbest, Anlage 4C Folie 24/340 12 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte (TRGS 519, Nr. 2.12) Asbestzementprodukte sind vorgefertigte, zementgebundene Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt von in der Regel unter 15 Gewichtsprozent und einer Rohdichte von mehr als 1.400 kg/m³. Sie gelten als fest gebundene Asbestprodukte. Rohdichte > 1 400 kg/m³ Asbestgehalt ca. < 15 % Asbest, Anlage 4C Folie 25/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Fassadenverkleidung Asbest, Anlage 4C Folie 26/340 13 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Fassadenverkleidung Asbest, Anlage 4C Folie 27/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Fassadenverkleidung HdT Anlage 3 Folie 28/339 14 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Fassadenverkleidung HdT Anlage 3 Folie 29/339 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Fassadenverkleidung Nicht asbesthaltig ! Asbesthaltig ! Asbest, Anlage 4C Folie 30/340 15 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Fassadenverkleidung Nicht asbesthaltig ! Nicht asbesthaltig ! Asbest, Anlage 4C Folie 31/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Attikaverkleidung Asbest, Anlage 4C Folie 32/340 16 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Fassadenverkleidung Asbest, Anlage 4C Folie 33/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Platten, Formstücke Asbest, Anlage 4C Folie 34/340 17 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Platten in Fenstern Asbest, Anlage 4C Folie 35/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Platten in Türelementen Asbest, Anlage 4C Folie 36/340 18 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Platten Asbest, Anlage 4C Folie 37/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Platten Asbest, Anlage 4C Folie 38/340 19 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Platten in Fenstern Asbest, Anlage 4C Folie 39/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Brüstungsplatten Asbest, Anlage 4C Folie 40/340 20 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Trennwände Asbest, Anlage 4C Folie 41/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Platten zur Verkleidung Asbest, Anlage 4C Folie 42/340 21 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte „Internit“ Trennwände Asbest, Anlage 4C Folie 43/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte • • • • • • • • Eternit Internit Wanit Glasal Fulgurit Torfit Baufanit (DDR) … Asbest, Anlage 4C Folie 44/340 22 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Asbest, Anlage 4C Folie 45/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Dacheindeckungen Asbest, Anlage 4C Folie 46/340 23 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Dacheindeckung/Außenwandelemente Asbest, Anlage 4C Folie 47/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Dacheindeckung/Außenwandelemente Asbest, Anlage 4C Folie 48/340 24 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Dacheindeckung/Außenwandelemente Asbest, Anlage 4C Folie 49/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Dacheindeckung/Außenwandelemente AF asbestfrei Asbest, Anlage 4C Folie 50/340 25 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Dacheindeckung/Außenwandelemente DIN 274 asbesthaltig HdT Anlage 3 Folie 51/339 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Dacheindeckung Asbest, Anlage 4C Folie 52/340 26 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Dacheindeckung Asbest, Anlage 4C Folie 53/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Flachdach Asbest, Anlage 4C Folie 54/340 27 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Flachdach Asbest, Anlage 4C Folie 55/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Auskleidung von Schächten Asbest, Anlage 4C Folie 56/340 28 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte unsachgemäße Demontage Asbest, Anlage 4C Folie 57/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Kanalverkleidung Asbest, Anlage 4C Folie 58/340 29 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Urinale Asbest, Anlage 4C Folie 59/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Minigolfbahnen Asbest, Anlage 4C Folie 60/340 30 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Kanäle Asbest, Anlage 4C Folie 61/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Kanäle Asbest, Anlage 4C Folie 62/340 31 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Kanäle/Abdeckungen HdT Anlage 3 Folie 63/339 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Kanäle Asbest, Anlage 4C Folie 64/340 32 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Rohrleitungen Asbest, Anlage 4C Folie 65/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Fensterbänke • innen Asbest, Anlage 4C Folie 66/340 33 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Fensterbänke • außen Asbest, Anlage 4C Folie 67/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Hitzeschutzplatten Asbest, Anlage 4C Folie 68/340 34 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Verkleidung von Fussbodenkonvektoren HdT Anlage 3 Folie 69/339 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Platten im Laborbereich - Abzüge Asbest, Anlage 4C Folie 70/340 35 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Platten im Laborbereich - Abzüge Asbest, Anlage 4C Folie 71/340 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Aschenbecher Asbest, Anlage 4C Folie 72/340 36 Asbest – Anwendungsbereiche Asbestzementprodukte Blumenkästen Asbest, Anlage 4C Folie 73/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte (TRGS 519, Nr. 2.11) z.B. Spritzasbest, leichte, asbesthaltige Platten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre, haben in der Regel eine Rohdichte unter 1.000 kg/m³. Ausnahmem sind in der Asbestrichtlinie beschrieben. Rohdichte < 1 000 kg/m³ Asbestgehalt ca. > 60 % Asbest, Anlage 4C Folie 74/340 37 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Spritzasbest Asbest, Anlage 4C Folie 75/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Spritzasbest Asbest, Anlage 4C Folie 76/340 38 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Spritzasbest Asbest, Anlage 4C Folie 77/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Spritzasbest Asbest, Anlage 4C Folie 78/340 39 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Spritzasbest KMF-haltiger Spritzputz Chrysotilhaltiger Spritzputz Asbest, Anlage 4C Folie 79/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Spritzasbest Nicht asbesthaltige Spritzputze(KMF) Asbest, Anlage 4C Folie 80/340 40 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Spritzasbest Asbest, Anlage 4C Folie 81/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Leichtbauplatten (Promabest) Asbest, Anlage 4C Folie 82/340 41 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Promabestkanäle Asbest, Anlage 4C Folie 83/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Leichtbauplatten (Promabest) Asbest, Anlage 4C Folie 84/340 42 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Leichtbauplatten (Promabest) Asbest, Anlage 4C Folie 85/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Leichtbauplatten (Promabest) Asbest, Anlage 4C Folie 86/340 43 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Leichtbauplatten (Promabest) in Trennwänden Asbest, Anlage 4C Folie 87/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Leichtbauplatten (Promabest) - Kanäle Asbest, Anlage 4C Folie 88/340 44 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Promabestplatten Asbest, Anlage 4C Folie 89/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Promabestplatten Asbest, Anlage 4C Folie 90/340 45 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Abschottung von Öffnungen, Kabeldurchführungen Asbest, Anlage 4C Folie 91/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Abschottung von Öffnungen, Kabeldurchführungen Asbest, Anlage 4C Folie 92/340 46 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Pappen Asbest, Anlage 4C Folie 93/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Pappen Asbest, Anlage 4C Folie 94/340 47 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Pappen in NH-Sicherungen Asbest, Anlage 4C Folie 95/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte in Brandschutztüren Asbest, Anlage 4C Folie 96/340 48 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Füllungen in Brandschutztoren Asbest, Anlage 4C Folie 97/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Schnüre Asbest, Anlage 4C Folie 98/340 49 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Schnüre Asbest, Anlage 4C Folie 99/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Schnüre Asbest, Anlage 4C Folie 100/340 50 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Schnüre / Kitt Asbest, Anlage 4C Folie 101/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Schnüre und Pappen Asbest, Anlage 4C Folie 102/340 51 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Gewebe Asbest, Anlage 4C Folie 103/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Gewebe Asbest, Anlage 4C Folie 104/340 52 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Quelle: Spiegel, 16/1991 Asbest, Anlage 4C Folie 105/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Brandschutzklappen Asbest, Anlage 4C Folie 106/340 53 Asbest – Anwendungsbereiche Klappenblatt Anschlagdichtung Asbest, Anlage 4C Folie 107/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Rohrummantelungen - Leichtmörtelputz Gaze (aus verzwirnten organischen Fasern) Asbesthaltiger Leichtmörtelputz (Diatomeen) Asbest, Anlage 4C Folie 108/340 54 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Rohrummantelungen - Leichtmörtelputz HdT Anlage 3 Folie 109/339 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Rohrummantelungen - Leichtmörtelputz Asbest, Anlage 4C Folie 110/340 55 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Cushioned Vinyl (CV) Bodenbeläge Asbest, Anlage 4C Folie 111/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Cushioned Vinyl (CV) Bodenbeläge Asbest, Anlage 4C Folie 112/340 56 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Cushioned Vinyl (CV) Bodenbeläge Floor-Flex Cushioned Vinyl (CV) Asbest, Anlage 4C Folie 113/340 Asbest – Anwendungsbereiche Schwachgebundene Asbestprodukte Asbestzementprodukte < 1 000 kg/m³ Sonstige Asbestprodukte (TRGS 519, Nr. 2.13) Bei sonstigen Asbestprodukten ist das Faserfreisetzungspotenzial vergleichend zu bewerten. So gelten z.B. Vinylasbestplatten (sog. Flexplatten) und ITDichtungen (Gummi-Asbest-Dichtungen) als fest gebundene Produkte. Asbest, Anlage 4C Folie 114/340 57 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Flachdichtungen in technischen Anlagen Asbest, Anlage 4C Folie 115/340 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Flachdichtungen in technischen Anlagen Asbest, Anlage 4C Folie 116/340 58 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Flachdichtungen in Heizkörpern Asbest, Anlage 4C Folie 117/340 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Flexplatten Asbest, Anlage 4C Folie 118/340 59 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Flexplatten/Bitumenkleber Asbest, Anlage 4C Folie 119/340 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Flexplatten/Bitumenkleber Asbest, Anlage 4C Folie 120/340 60 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Flexplatten/Bitumenkleber HdT Anlage 3 Folie 121/339 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte „Fulgupal“ Verkleidungen Asbest, Anlage 4C Folie 122/340 61 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte „Fulgupal“ Verkleidungen Asbest, Anlage 4C Folie 123/340 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Magnesitestrich / Steinholzestrich Asbest, Anlage 4C Folie 124/340 62 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Deckenplatten Asbest, Anlage 4C Folie 125/340 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Fugenmassen/Kitte (Asbest und PCB) Asbest, Anlage 4C Folie 126/340 63 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Fensterkitt Asbest, Anlage 4C Folie 127/340 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Fensterkitt Asbest, Anlage 4C Folie 128/340 64 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Brandschutzbeschichtungen Asbest, Anlage 4C Folie 129/340 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Mineralischer Kleber Asbest, Anlage 4C Folie 130/340 65 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Fliesenkleber Asbest, Anlage 4C Folie 131/340 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Fliesenkleber Asbest, Anlage 4C Folie 132/340 66 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Putze/Spachtelmassen Asbest, Anlage 4C Folie 133/340 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Putze/Spachtelmassen Asbest, Anlage 4C Folie 134/340 67 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Asbesthaltige Farbe/Beschichtung Asbest, Anlage 4C Folie 135/340 Asbest – Anwendungsbereiche Sonstige Asbestprodukte Asbesthaltige Farbe/Beschichtung Asbest, Anlage 4C Folie 136/340 68 Asbest – Geschichtlicher Abriss Um 400 v. Chr. Der Architekt Kallimachos konstruiert die „ewige Lampe“ aus Gold mit Dochten aus Asbest. Um 42 v. Chr. Plutarch berichtet von feuerfesten Leinentüchern und prägt den Namen Asbest bzw. asbestos. Um Christi Geburt Hinweise auf feuerfestes Material als Lampendocht im Tempel der Göttin Minerva. Um 1271 Der italienische Kaufmann und Weltreisende Marco Polo, der seinen Vater und seinen Onkel auf einer Reise von Venedig nach Zentralasien und China begleitet hatte, berichtet in seinen Reiseschilderungen Erstaunliches über Gewebe aus Asbest, die er im Orient kennen gelernt habe und die dort zum Reinigen und zum Bleichen ins Feuer gelegt würden. griechisch asbestos: unauslöschbar Asbest, Anlage 4C Folie 137/340 Asbest – Geschichtlicher Abriss Um 1520 Kaiser Karl V. beeindruckt seine Gäste mit einem feuerfesten Tischtuch. Um 1700 Professor Bruckmann lässt seine Schriften auf feuerfestem Asbestpapier drucken. Das Papier übersteht das Feuer, doch die Tinte wird im Feuer ausgelöscht. 1831 Asbest in Goethes Faust – II. Teil: Uns bleibt ein Erdenrest zu tragen peinlich, Und wär‘ er von Asbest, Er ist nicht reinlich. 1876 Eines der größten Asbestvorkommen in der westlichen Welt wird entdeckt (Thetford Mines in der kanadischen Provinz Quebec). Asbest, Anlage 4C Folie 138/340 69 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1871 In Deutschland nimmt der erste im großen Stil asbestverarbeitende Betrieb seine Produktion auf. 1899 In England wird zum ersten Mal eine durch Asbest ausgelöste Erkrankung als solche erkannt. ~ 1900 Der Österreicher Ludwig Hatschek meldet seine Erfindung des Asbestzements als Patent an und verkauft sie in den Folgejahren unter dem Namen „Eternit“. 1914 – 1918 Asbest wird Kriegsstoff“ zum griechisch aeternus: ewig, unvergänglich „strategischen Asbest, Anlage 4C Folie 139/340 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1918 Lenin verkauft die Konzession zur Gewinnung von Asbest an den Amerikaner Armand Hammer, der die Gewinnung und Verarbeitung von Asbest in Russland aufbaut. 1918 Eine New Yorker Versicherung weigert sich mit Asbestarbeitern Lebensversicherungen abzuschließen. 1924 Eine russische Stadt wird wegen des 18 km langen und 1 km breiten Serpentinrückens, der ein reiches Vorkommen von Rohasbest enthält, in Asbest umbenannt. 1924 Der englische Arzt Dr. W. E. Cooke stellt einen direkten Zusammenhang zwischen Asbest und der tödlichen Lungenerkrankung fest und gibt ihr den Namen Asbestose. Asbest, Anlage 4C Folie 140/340 70 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1929 Inspekteur der Britischen Gesundheitsbehörde Dr. Merewether führt Studien über englische AsbestTextilarbeiter durch. Daraufhin verabschiedet das britische Parlament Gesetze zur Verminderung des Asbestgehaltes in der Raumluft von Textilfabriken. 1930/31 In Deutschland finden erste Reihenuntersuchungen zu Asbesterkrankungen statt. 1936 Asbestose wird als Berufskrankheit anerkannt. 1940/41 Es wird bekannt, das Asbest auch zu Tumoren in der Lunge führen kann. Asbest, Anlage 4C Folie 141/340 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1943 Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs wird als Berufskrankheit anerkannt. 1960 Es treten gehäuft Asbestose und Lungenkrebs bei Menschen auf, die in der Nähe von Asbestfabriken leben. Damit ist Asbest nicht mehr nur Auslöser von Berufskrankheiten, sondern „Allgemeines Gesundheitsrisiko“. 1960/61 Ärzte entdecken einen Zusammenhang zwischen Asbest und einem seltenen Tumor des Brust- und Bauchfells „Mesotheliom“. 1960 – 1970 Der Asbestverbrauch verdoppelt sich (1960 ca. 100 000 t, 1970 ca. 200 000 t). Asbest, Anlage 4C Folie 142/340 71 Asbest – Geschichtlicher Abriss Asbest, Anlage 4C Folie 143/340 Quelle: Herausforderung Asbest, 1991 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1973 Die Unfallverhütungsvorschrift VBG 119 „gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub“ Erster offizieller Grenzwert (TRK-Wert ) für Asbest tritt in Kraft. 1977 Das „Mesotheliom des Rippenund Bauchfells" wird als Berufskrankheit anerkannt 1979 In einem 1. Nachtrag zur UVV VBG 119 wird ein Verbot des Aufsprühens und Aufspritzens von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen ohne Übergangsfrist erlassen. 1980 Verbot von Spritzasbest Asbest wird in der Arbeitsstoffverordnung in die Gruppe II (stark gefährdend) der krebserzeugenden Arbeitsstoffe aufgenommen. Asbest, Anlage 4C Folie 144/340 72 Asbest – Geschichtlicher Abriss Technische Richtkonzentrationen für Asbest in der BRD Quelle: Arbeitsumweltdossier Asbest, BIA Asbest, Anlage 4C Folie 145/340 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1982 Der Zweite Nachtrag zur UVV VBG 119 am 1. April 1982 führt zu einem Verwendungsverbot des Winkelschleifers zur Asbestbearbeitung. Gleichzeitig wurde die Asbestverwendung weiter eingeschränkt und festgelegt, dass nach einer zweijährigen Übergangsfrist asbesthaltige Isoliermaterialien oder Dämmstoffe sowie asbesthaltige Anstrichstoffe, Klebstoffe, Kitte, Mörtelund Spachtelmassen, Boden- und Straßenbeläge nicht mehr verwendet werden dürfen. Zum Schutze der mit dem Abbrechen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien beschäftigten Personen wurden 1982 die Sicherheitsregeln für das Entfernen von Asbest erarbeitet. Asbest, Anlage 4C Folie 146/340 73 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1985 1986 In Deutschland werden 70 000 t Asbest verarbeitet Mit der Ablösung der berufsgenossenschaftlichen Regelungen durch die Gefahrstoffverordnung zum 1. Oktober 1986 wurden vier EG-Richtlinien zu Asbest in nationales Recht umgesetzt und die Asbestverbote und Verwendungsbeschränkungen erweitert. Asbest, Anlage 4C Folie 147/340 Asbest – Geschichtlicher Abriss Asbestverbrauch in Deutschland Quelle: Bauberufsgenossenschaft, Informationen über Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Asbest, Anlage 4C Folie 148/340 74 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1988 TRGS 517, Ausgabe August 1988 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Asbest (Herstellung und Verwendung). Die TRGS regelte sowohl das Herstellen und Verwenden als auch den Abbruch von Asbest 1989 Einführung der Asbestrichtlinie (Mai) – Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwachgebundener Asbestprodukte 1990 Die Zweite Änderungsverordnung vom 1. Mai 1990 führte zur Umstufung von Asbest aus der Gruppe II (stark gefährdend) in die höchste Gefährdungsgruppe I (sehr stark gefährdend) Ablösung der „Sicherheitsregeln für das Entfernen von Asbest“ TRK-Wert für Chrysotil 250 000 F/m³ TRGS 519 Schutzmaßnahmen für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (Ausgabe September 1990) Asbest, Anlage 4C Folie 149/340 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1991 Dritten Änderungsverordnung vom 15. Juni 1991, die insbesondere die Anforderungen an sachkundige Personen präzisierte, wurden die Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegenüber Asbest weiter fortgeschrieben. Neufassung der TRGS 519 für ASIArbeiten wurde auch der TRK-Wert aufgehoben, da man im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) der Auffassung war, dass bei ASI-Arbeiten regelmäßig mit Spitzenbelastungen zu rechnen ist und deshalb kein Grenzwert angegeben werden kann. Für den Umgang mit Asbest im Sinne der TRGS 517 galt weiterhin für Chrysotil der Grenzwert von 250 000 F/m3. Asbest, Anlage 4C Folie 150/340 75 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1992 Zur Berufskrankheit BK 4104 „Lungenkrebs“ wird eine „kumulative Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz“ hinzugefügt. 1992 Verwendungsverbot u.a. für großformatige Platten und Wellplatten aus AZ für den Hochbau 1993 Vierte Novelle zur Gefahrstoffverordnung (1. November 1993) - bis auf wenige Ausnahmen - Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest und asbesthaltige Produkte Einstufung von Asbest in § 15 a der Gefahrstoffverordnung als „besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff“. Asbest, Anlage 4C Folie 151/340 Asbest – Geschichtlicher Abriss 1995 Verwendungsverbot für Kanal- und Druckrohr für den Tiefbaubereich (31.12.1994) Aufhebung der TRGS 517 (kein TRK-Wert mehr) neue TRGS 519, Überarbeitung der Asbestrichtlinie, Aktualisierung TRGS 519 1997 Seit 1997 kann beim Vorliegen der genannten Brückensymptome auch asbeststaubverursachter Kehlkopfkrebs als Berufskrankheit entschädigt werden. 2005 Gemäß Richtlinie 1999/77/EG der Europäischen Union ist seit dem 1. Januar 2005 jegliche Verwendung von Asbest verboten. Asbest, Anlage 4C Folie 152/340 76 Asbest – Geschichtlicher Abriss 2004/2005 Neue Gefahrstoffverordnung (formelle Aufhebung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe) Februar 2007 Veröffentlichung neue TRGS 519 Veröffentlichung neue TRGS 517 Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen November 2010/2013 Neufassung/Änderung der Gefahrstoffverordnung März 2014 Veröffentlichung neue TRGS 519 …… Asbest, Anlage 4C Folie 153/340 Asbest – Gesundheitsgefahren Das krankheitsverursachende Prinzip des Asbestes ist die beständige faserige Form. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Faserabmessungen. Als lungengängige Fasern werden solche Fasern bezeichnet, die eine einen und ein Länge von > 5 µm 1 µm = 0,001 mm Durchmesser von < 3 µm Verhältnis von Länge:Durchmesser von > 3:1 haben. Fasern, die den oben genannten Größenverhältnissen entsprechen, werden als WHO-Fasern bezeichnet. Asbest, Anlage 4C Folie 154/340 77 Asbest – Gesundheitsgefahren Menschliches Haar im Vergleich zu Weißasbest (Chrysotil) Asbest, Anlage 4C Folie 155/340 Asbest – Gesundheitsgefahren Länge ~ 20 µm Durchmesser ~ 0,2 µm Quelle: Hypothetische Häufigkeitsverteilung der Kanzerogenität von Asbestfasern in Abhängigkeit von Länge und Durchmesser (nach Pott 1982) Asbest, Anlage 4C Folie 156/340 78 Asbest – Gesundheitsgefahren Aufnahme von „Fasern“ über die Atemwege in Abhängigkeit des Durchmessers Nasenregion > 10 µm Luftröhre 5 - 10 µm Bronchienregion 2 - 5 µm Alveolenregion < 2 µm Asbest, Anlage 4C Folie 157/340 Asbest – Gesundheitsgefahren Toxikologie, Hans-Werner Vohr, Wiley-VCH Asbest, Anlage 4C Folie 158/340 79 Asbest – Gesundheitsgefahren Biobeständigkeit von Asbest Mit der Biobeständigkeit wird das Auflösungsverhalten von Fasern im menschlichen Körper beschrieben. Chrysotil Krokydolith Weißasbest (Chrysotil) besitzt eine deutlich ständigkeit als Blauasbest (Krokydolith). geringere Biobe- Dies begründet sich in der Eigenschaft von Chrysotilasbest, in kleine Elementarfibrillen zu zerfallen. So lassen sich bei einer beruflichen Asbestexposition und nach einer Interimszeit in der Regel in der Lunge keine erhöhten Chrysotilkonzentrationen nachweisen. In Einzelfällen konnten aber auch noch nach einer Interimszeit von 60 Jahren Chrysotil- und Amphibolasbestfasern in erhöhter Anzahlkonzentration nachgewiesen werden. Asbest, Anlage 4C Folie 159/340 Asbest – Gesundheitsgefahren Die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass für Asbest zwei biologische Wirkungen zu unterscheiden sind: die Erzeugung von Narbengewebe (fibrogener Effekt) die Krebserzeugung (karzinogener Effekt) Dabei kann es auch zu einer Kombination beider Effekte kommen. Asbest, Anlage 4C Folie 160/340 80 Asbest – Gesundheitsgefahren Die Erzeugung von Narbengewebe (fibrogener Effekt) Die Asbestfasern gelangen über den Atemtrakt in die Lunge. Dort werden sie als Fremdkörper erkannt. Als Abwehrreaktion versuchen Fresszellen, die einzelnen Asbestfasern zu verschlucken und zu verdauen. Da die Asbestfaser länger ist als die Zelle, tritt sie an 1-2 Stellen aus der Zelle aus. Das Zellgewebe wird geschädigt, die Zelle verliert einen Teil ihres Inhalts und stirbt ab. Die Asbestfaser bleibt unbeschädigt. Außer auf die Fresszellen wirken Asbestfasern in gleicher Weise auch direkt auf das Lungengewebe. Auch hier sterben die betroffenen Zellen auch und bilden eine Narbengewebe. Durch beide Arten der Narbengewebsbildung kommt es zu einer Verhärtung des Lungengewebes, die zu einer Verminderung des aktiven Lungengewebes führt. Dieses hat zur Folge, dass die Austauschfläche zur Aufnahme von Sauerstoff kleiner wird. Betroffenen Personen leiden unter Atemnot, können im Extremfall allmählich ersticken (Asbestose). Vergeblicher Kampf einer Fresszelle mit Asbestfasern Quelle: Handbuch Asbest, Erich Schmidt Verlag Das Krankheitsbild kann frühestens zehn Jahre nach Beginn der Tätigkeit auftreten (Latenzzeit > 10 Jahre). Asbest, Anlage 4C Folie 161/340 Asbest – Gesundheitsgefahren Die Krebserzeugung (karzinogener Effekt) Die tumorerzeugende Wirkung beruht auf einer Veränderung der Erbinformation der Zelle, welche zu einem vom normalen abweichenden Zellwachstum führen. Durch Asbestfasern kann es zu zwei verschiedenen Krebsformen kommen. Das Mesotheliom des Rippenfells und des Bauchfells Das Mesotheliom ist eine seltene Krebsform und bisher auch nur im Zusammenhang mit einer Asbestexposition festgestellt worden. Latenzzeit ca. 35 -40 Jahre Lungenkrebs Latenzzeit ca. 10-20 Jahre Asbest, Anlage 4C Folie 162/340 81 Asbest – Gesundheitsgefahren Asbest ist auf europäischer Ebene im Anhang VI Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 eingestuft (Richtlinie 67/548/EWG) resp. 1A (CLP) Kategorie 1 Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden. Asbest, Anlage 4C Folie 163/340 Asbest – Gesundheitsgefahren Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind bestimmte Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten), die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit erleiden (Berufskrankheiten-Verordnung BKV). BK 4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura BK 4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 Jahre x 108 Fasern/m³) BK 4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards Asbest, Anlage 4C Folie 164/340 82 Asbest – Gesundheitsgefahren Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind bestimmte Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten), die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit erleiden (Berufskrankheiten-Verordnung BKV). BK 4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent entspricht. Asbest, Anlage 4C Folie 165/340 Asbest – Gesundheitsgefahren Todesfälle als Folge einer Berufskrankheit Asbest, Anlage 4C Folie 166/340 83 Asbest – Gesundheitsgefahren Todesfälle als Folge einer Berufskrankheit 1800 1600 1400 Berufsgenossenschaftliche anerkannte Todesfälle durch Asbest Todesfälle 1200 2005 1540 Todesfälle 2006 1394 Todesfälle 2007 1385 Todesfälle 2008 1490 Todesfälle 2009 1371 Todesfälle 2010 1292 Todesfälle 2011 1469 Todesfälle 2012 1530 Todesfälle 1000 800 600 400 200 0 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 Jahr Asbest, Anlage 4C Folie 167/340 Asbest – Gesundheitsgefahren Todesfälle als Folge einer Berufskrankheit 1800 1600 1400 Berufsgenossenschaftliche anerkannte Todesfälle durch Asbest Todesfälle 1200 1000 800 600 400 200 0 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 Jahr Asbest, Anlage 4C Folie 168/340 84 Asbest – Gesundheitsgefahren Todesfälle Berufserkrankter mit Tod infolge der Berufskrankheit 2010 Quelle: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2010 In der EU gibt es nach vorsichtigen Schätzungen der europäischen Kommission derzeit etwa 8.000 Todesfälle im Jahr, die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Genf rechnet weltweit mit jährlich 100.000 Asbesttoten. Asbest, Anlage 4C Folie 169/340 Asbest – Analyse Luftproben Kontaktproben Materialproben Asbest, Anlage 4C Folie 170/340 85 Asbest – Analyse VDI Richtlinie VDI 3866 „Bestimmung von Asbest in Technischen Produkten“ Blatt 1, Grundlagen - Entnahme und Aufbereitung der Proben Blatt 2, Infrarotspektroskopisches Verfahren Blatt 4, Phasenkontrastmikroskopisches Verfahren Blatt 5, Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren Asbest, Anlage 4C Folie 171/340 Asbest – Analyse Blatt 5, Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren Asbest, Anlage 4C Folie 172/340 86 Asbest – Analyse Röntgenmikroanalyse und Bildaufnahmesystem Rasterelektronenmikroskop Asbest, Anlage 4C Folie 173/340 Asbest – Analyse Chrysotil (Weißasbest) Asbest, Anlage 4C Folie 174/340 87 Asbest – Analyse Quelle: Asbest-Handbuch, Erich-Schmidt-Verlag Asbest, Anlage 4C Folie 175/340 Asbest – Analyse VDI Richtlinie VDI 3866, Bl. 1 Asbest, Anlage 4C Folie 176/340 88 Asbest – Analyse Verfahren zur analytischen Bestimmung geringer Massengehalte von Asbestfasern in Pulvern, Pudern und Stäuben mit REM/EDX BIA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen Kennzahl 7487 unter Beachtung der ergänzenden Kriterien zur Faseridentifizierung Asbest, Anlage 4C Folie 177/340 Asbest – Analyse VDI Richtlinie 3492 „Raumluftmessung auf Asbest“ Asbest, Anlage 4C Folie 178/340 89 Asbest – Analyse Probenahmegerät für Raumluftmessungen gem. VDI 3492 Asbest, Anlage 4C Folie 179/340 Asbest – Analyse Probenahmegerät für Raumluftmessungen gem. VDI 3492 Asbest, Anlage 4C Folie 180/340 90 Asbest – Analyse REM-Aufnahme, nicht belegter Messfilter, goldbedampft, Porenweite 0,8 µm Messfilter Asbest, Anlage 4C Folie 181/340 Asbest – Analyse Standardbedingungen VDI 3492 Probenahmezeit 8h Durchfluss 8 l/min Volumen 3,84 m³ (jedoch höchstens 1/10 des Raumvolumens) Asbest, Anlage 4C Folie 182/340 91 Asbest – Analyse Normal belegter Messfilter überbelegter Messfilter Asbest, Anlage 4C Folie 183/340 Asbest – Analyse Filterauswertung VDI 3492 Zählprotokolle / Auswertung Probeluftvolumen [m³]: Filterdurchmesser [m]: ausge. Bildfelder [Stück]: 3,840 0,022 236 Auswertevergrößerung: Bildfeldgröße [mm²]: Ausge. Filterfläche [mm²]: 2000 fach 0,00424 1,00 Faserart Anzahl ni lo Ci Ci o Asbest 1 5,5716 100 550 KMF 0 2,996 < 100 300 Sonst. anorganische Fasern 0 2,996 < 100 300 Gips 0 2,996 < 100 300 Fasersumme 1 Nachweisgrenze: analytische Empfindlichkeit 300 F/m³ 100 F/m³ ni = nach den Zählregeln ermittelte Faserzahl für die Fasergruppe i lo = obere Grenze des zentralen 95-%-Vertrauensbereiches für die Faserzahl n Ci = Faserzahlkonz. für die Fasergruppe i in F/m³ Ci o = oberer Wert gemäß Poisson-Verteilung für die Fasergruppe i in F/m³ Asbest, Anlage 4C Folie 184/340 92 Asbest – Analyse Asbestfaserkonzentrationen Außenluft in der Regel < 50 F/m³ (Hintergrundbelastung teilweise bei ca. 100 – 200 F/m³) Zusätzliche Belastung durch Freisetzung von Fasern aus asbesthaltigen Materialien, belastete Innenräume bis mehrere 1000 F/m³. „Als Größenordnung eines Richtwertes für Asbestfaserimmissionen der kritischen Dimension sollte ein Wert von deutlich unter 1000 F/m³ angestrebt werden.“ [bga - Berichte 4/1981] Asbest, Anlage 4C Folie 185/340 Asbest – Analyse VDI Richtlinie 3877, Bl. 1/2 Messen von auf Oberflächen abgelagerten Faserstäuben Probenahme und Analyse, Probenahmestrategie und Bewertung der Ergebnisse Asbest, Anlage 4C Folie 186/340 93 Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF) Künstliche Mineralfasern sind aus anorganischen Rohstoffen (Glasrohstoffe und Gesteine) hergestellte glasige (amorphe) oder kristalline Fasern. Mineralwolle-Dämmstoffe enthalten mind. 90% KMF, bis zu 7% Kunstharz (aus Phenol, Harnstoff und Formaldehyd), ca. 1 % Öle und weitere Zusätze Quelle: Deutsche Rockwool Eigenschaften Wärme- und Schalldämmvermögen Temperaturbeständigkeit Unbrennbarkeit Verwendung Quelle: Deutsche Rockwool Wärme- und Schallisolierung von Gebäuden Isolierungen von Rohrleitungen Hochtemperaturbereich (Ofen, Brenner, Heißgasleitungen) Asbest, Anlage 4C Folie 187/340 Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF) Asbest, Anlage 4C Folie 188/340 94 Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF) Asbest, Anlage 4C Folie 189/340 Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF) „alte“ MineralwolleProdukte „neue“ MineralwolleProdukte 1996 Geringe Biolöslichkeit „krebsverdächtig“ (Kategorie 2 oder 3) Hohe Biolöslichkeit „nicht krebsverdächtig“ Seit 01.06.2000, Verbot des Herstellen, des Inverkehrbringens und des Verwendens von biopersistenten Mineralwolle-Dämmstoffen. Asbest, Anlage 4C Folie 190/340 95 Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF) Künstliche Mineralfasern im Vergleich zu Chrysotil (Weißasbest) Asbest, Anlage 4C Folie 191/340 Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF) Asbest Chrysotil > 100 Jahre Krokydolith > 100 Jahre KMF Biobeständigkeiten Asbestfasern spleißen der Länge nach auf, d.h. l/d wird immer größer in Richtung Lanze. Alte Mineralwolle einige 100 Tage Neue Mineralwolle < 40 Tage Der Faserbruch bei KMF erfolgt 90° quer zur Faserachse, d.h. l/d wird immer kleiner in Richtung Staubkorn. Asbest, Anlage 4C Folie 192/340 96 Asbest – Gesetze, Regelungen und Vorschriften CLP Asbestrichtlinie 2009/148/EG TRGS 519 GHS REACH TRGS 910 GefStoffV Asbest, Anlage 4C Folie 193/340 Asbest – Schutzziele Gesundheitsgefahren für Nutzer Bauordnungsrecht Bauproduktenverordnung Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer bei Tätigkeiten Arbeitsschutzrecht Gefahrstoffverordnung Umwelt Immissionsschutzrecht Abfallrecht Asbest, Anlage 4C Folie 194/340 97 Asbest – Regelungsübersicht Europäisches Recht: Europäisches Chemikalienrecht Europäisches Arbeitsschutzrecht Asbest, Anlage 4C Folie 195/340 Asbest – Regelungsübersicht Europäisches Recht: Europäisches Chemikalienrecht Europäisches Arbeitsschutzrecht Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung) EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung/GHSVerordnung) „Verordnung (EG) Nr. 67/548/EWG (Stoffrichtlinie)“ „Verordnung (EG) Nr. 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie)“ Asbest, Anlage 4C Folie 196/340 98 Asbest – Regelungsübersicht Europäisches Arbeitsschutzrecht EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG) Asbest, Anlage 4C Folie 197/340 Asbest – Regelungsübersicht Europäisches Arbeitsschutzrecht EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG) Asbest, Anlage 4C Folie 198/340 99 Asbest – Regelungsübersicht Europäisches Arbeitsschutzrecht EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG) 100 000 F/m³ Asbest, Anlage 4C Folie 199/340 Asbest – Regelungsübersicht Europäisches Arbeitsschutzrecht EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG) Gefahrstoffverordnung GefStoffV Asbest, Anlage 4C Folie 200/340 100 Asbest – Regelungsübersicht Europäisches Recht: Europäisches Chemikalienrecht Europäisches Arbeitsschutzrecht Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung) EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung/GHSVerordnung) „Verordnung (EG) Nr. 67/548/EWG (Stoffrichtlinie)“ „Verordnung (EG) Nr. 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie)“ Asbest, Anlage 4C Folie 201/340 REACH Asbest – Regelungsübersicht Europäisches Chemikalienrecht Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung/GHSVerordnung) „Verordnung (EG) Nr. 67/548/EWG (Stoffrichtlinie)“ „Verordnung (EG) Nr. 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie)“ REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Asbest, Anlage 4C Folie 202/340 101 Herstellungs-, Verwendung- und Inverkehrbringungsverbote REACH Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Artikel 67 Allgemeine Bestimmungen (1) Ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben dieser Beschränkung beachtet werden. Asbest, Anlage 4C Folie 203/340 Herstellungs-, Verwendung- und Inverkehrbringungsverbote REACH Anhang XVII, Nr. 6 Asbest, Anlage 4C Folie 204/340 102 Herstellungs-, Verwendung- und Inverkehrbringungsverbote REACH Anhang XVII, Nr. 6 Asbest, Anlage 4C Folie 205/340 Herstellungs-, Verwendung- und Inverkehrbringungsverbote REACH Anhang XVII, Nr. 6 Asbest, Anlage 4C Folie 206/340 103 Herstellungs-, Verwendung- und Inverkehrbringungsverbote REACH Anhang XVII, Nr. 28 Asbest Einstufung Konzentration > 0,1 % krebserzeugend Asbest, Anlage 4C Folie 207/340 GHS/CLP Asbest – Regelungsübersicht Europäisches Chemikalienrecht Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung/GHSVerordnung) „Verordnung (EG) Nr. 67/548/EWG (Stoffrichtlinie)“ „Verordnung (EG) Nr. 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie)“ Das Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS, Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals) ist ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern. Asbest, Anlage 4C Folie 208/340 104 Asbest – Regelungsübersicht Europäisches Recht: Europäisches Chemikalienrecht Europäisches Arbeitsschutzrecht Deutsches Recht: Chemikalien recht Bauaufsichtsrecht Immissionsschutz Arbeitsschutz Abfallrecht Asbest, Anlage 4C Folie 209/340 Asbest – Regelungsübersicht Chemikalien recht Bauaufsichtsrecht Staatliche Vorschriften und Regelungen Arbeitssicherheitsgesetz ASiG Chemikaliensanktionsverordnung ChemSanktionsV Abfallrecht Vorschriften der Unfallversicherungsträger Arbeitsschutzgesetz ArbSchG Chemikaliengesetz ChemG ChemikalienVerbotsverordnung ChemVerbotsV Immissionsschutz Arbeitsschutz Landesbauordnung Baustellenverordnung BaustellV Asbest-Richtlinie PSA-Benutzerverordnung PSA-BV Arbeitsstättenverordnung ArbStättV Erläuterungen der Asbest-Richtlinie Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV Berufskrankheitenverordnung BKV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Gefahrstoffverordnung GefStoffV Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) BGV A1 DGUV Vorschrift 6 (BGV A4) DGUV Vorschrift 9 (BGV A8) DGUV Vorschrift 38 (BGV C22) DGUV Regel 112190 (BGR 190) DGUV Information 201-012 (BGI 664) DGUV Information 201-013 (BGI 665) BGI 693 DGUV Information 250-402 (BGI 504-1.2) BImSchG KrWG BISchV GGBefG TA Luft VDI-Richtlinie 3492 VDI-Richtlinie 3861 VDI-Richtlinie 3866 LAGA Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ Einteilung wichtiger Rechtsvorschriften nach Art des Geltungsanspruches und nach den verschiedenen Rechtsgebieten Asbest, Anlage 4C Folie 210/340 105 Chemikalienrecht Chemikaliengesetz / Chemikalienverbotsverordnung Inverkehrbringen Chemikaliengesetz Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung umfasst alle Bestimmungen zum Inverkehrbringen und regelt somit bundeseinheitlich, ob oder unter welchen Bedingungen besonders gefährliche Chemikalien ab- bzw. weitergegeben werden dürfen. Asbest, Anlage 4C Folie 211/340 Chemikalienrecht Chemikalienverbotsverordnung Inverkehrbringen Nach Nr. 1 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung dürfen nicht in Verkehr gebracht werden: Asbest (faserige Struktur), Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1%, Erzeugnisse, die Asbest oder die genannten asbesthaltigen Zubereitungen enthalten. Das Inverkehrbringen von Asbest ist mittlerweile in der Reach-VO geregelt! Asbest, Anlage 4C Folie 212/340 106 Chemikalienrecht Chemikaliensanktionsverordnung Verstöße Chemikaliensanktionsverordnung ChemSanktionsV Art. 5 der ChemSanktionsV regelt Verstöße gegen die Beschränkungen nach REACH, die mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder der Gesundheit bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafen geahndet werden können - Vorsätzlich oder fahrlässiges Herstellen, in Verkehr bringen oder Verwenden von Asbestfasern oder deren Erzeugnissen! Asbest, Anlage 4C Folie 213/340 Bauaufsichtsrecht Asbestrichtlinie Im Falle von Asbest wurde daher zur Gefährdungsbeurteilung die „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" (AsbestRichtlinie) erarbeitet. Die Asbest-Richtlinie gilt als Technische Baubestimmung und ist für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte verbindlich. Asbest, Anlage 4C Folie 214/340 107 Bauaufsichtsrecht Asbestrichtlinie Sanierungsdringlichkeit gemäß Asbestrichtlinie Schwach gebundene Asbestprodukte? NEIN „Kein Handlungsbedarf“ JA Asbest, Anlage 4C Folie 215/340 Asbestrichtlinie Bauaufsichtsrecht Schwach gebundene Asbestprodukte im Sinne dieser Richtlinie sind Asbestprodukte mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m³. Sie gilt nicht für Asbestzementprodukte, wie z.B. Wellplatten, ebene Platten, Rohre oder dergleichen. Asbest, Anlage 4C Folie 216/340 108 Bauaufsichtsrecht Asbestrichtlinie Sanierungsdringlichkeit gemäß Asbestrichtlinie Schwach gebundene Asbestprodukte? NEIN „Kein Handlungsbedarf“ JA Bewertung der Sanierungsdringlichkeit gemäß Asbestrichtlinie Asbest, Anlage 4C Folie 217/340 Asbestrichtlinie Bauaufsichtsrecht Dringlichkeit einer Sanierung Die Dringlichkeit der Sanierung wird mit Hilfe des Formblattes aufgrund folgender Kriterien bewertet: Art der Asbestverwendung, Asbestart, Struktur der Oberfläche des Asbestprodukts, Oberflächenzustand des Asbestprodukts, Beeinträchtigung des Asbestprodukts von außen, Raumnutzung, Lage des Produkts. Den Kriterien sind Bewertungspunkte zugeordnet, aus deren Summe sich die Dringlichkeit der Sanierung ergibt. Asbestluftmessungen sind im Regelfall für eine Bewertung nicht geeignet, da diese nur eine Momentaufnahme darstellen. Asbest, Anlage 4C Folie 218/340 109 Bauaufsichtsrecht Asbest, Anlage 4C Folie 219/340 Asbestrichtlinie Bauaufsichtsrecht Sanierungsdringlichkeit gemäß Asbestrichtlinie Dringlichkeitsstufe I (> 80 Punkte): Sanierung unverzüglich erforderlich. Verwendungen mit dieser Bewertung sind zur Gefahrenabwehr unverzüglich zu sanieren. Falls die endgültige Sanierung nicht sofort möglich ist, müssen unverzüglich vorläufige Maßnahmen zur Minderung der Asbestfaserkonzentration im Raum ergriffen werden, wenn er weiter genutzt werden soll. Mit der endgültigen Sanierung nach Abschnitt 4.3 muss jedoch nach spätestens drei Jahren begonnen werden. Dringlichkeitsstufe II (70 - 79 Punkte): Neubewertung mittelfristig erforderlich. Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens zwei Jahren erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder III, so ist entsprechend der Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren. Dringlichkeitsstufe III (< 70 Punkte): Neubewertung langfristig erforderlich. Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens fünf Jahren erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder II, so ist entsprechend den Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren. Asbest, Anlage 4C Folie 220/340 110 Bauaufsichtsrecht Asbest, Anlage 4C Folie 221/340 Arbeitsschutz Arbeitsschutz ... ist die Summe aller Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Herstellung zeitgemäßer sozialhygienischer Verhältnisse im Betrieb zu treffen sind. Duales Arbeitsschutzsystem Staatlicher Arbeitsschutz Berufsgenossenschaften Artikel 2, Absatz 2 GG Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit SGB VII Asbest, Anlage 4C Folie 222/340 111 Arbeitsschutz Arbeitsschutzgesetz Arbeitsschutzgesetz Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) BaustellenV (Baustellenverordnung) BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) PSA-BV (PSA-Benutzerverordnung) ArbMedVV (Arbeitsmedizinische VorsorgeVerordnung) GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) Asbest, Anlage 4C Folie 223/340 Arbeitsschutz Arbeitsschutzgesetz Arbeitsschutzgesetz ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) …verfolgt das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. So ist von den angezeigten Unfällen ein nicht unwesentlicher Teil auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen, z. B. Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und Treppen sowie Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen Verkehrswegen. Des Weiteren dient die ArbStättV der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dies sind vor allem die Forderungen nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach einwandfreien sozialen Einrichtungen, insbesondere Sanitärund Erholungsräumen. Asbest, Anlage 4C Folie 224/340 112 Arbeitsschutz Baustellenverordnung Arbeitsschutzgesetz BaustellenV (Baustellenverordnung) Die Umsetzung der Baustellenverordnung soll für eine verstärkte Koordination der Bauabläufe und für die frühzeitige Berücksichtigung von Arbeitsschutzbelangen in der Planungsphase eine entscheidende Voraussetzung zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei Bauarbeiten bilden. Hauptadressat der Baustellenverordnung ist der Bauherr, er trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens. Asbest, Anlage 4C Folie 225/340 Arbeitsschutz Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsschutzgesetz BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar. Asbest, Anlage 4C Folie 226/340 113 Arbeitsschutz Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung Arbeitsschutzgesetz ArbMedVV (Arbeitsmedizinische VorsorgeVerordnung) Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Mittel u.a.: arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefährdungen Asbest, Anlage 4C Folie 227/340 ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht- und Angebotsvorsorge Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten (z.B. Asbest) zu veranlassen ist. Ihre Durchführung ist Vorbedingung für das Ausüben einer solchen Tätigkeit. Asbest, Anlage 4C Folie 228/340 114 ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorge Asbest, Anlage 4C Folie 229/340 GefStoffV Gefahrstoffverordnung Europäisches Arbeitsschutzrecht EU-Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG) Gefahrstoffverordnung GefStoffV 2010/Änderungen 2013 Asbest, Anlage 4C Folie 230/340 115 GefStoffV Gefahrstoffverordnung Ziel der Gefahrstoffverordnung ... Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Arbeitsschutz Anwendung auch im Gefahrenbereich Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen Die Verbote nach Gefahrstoffverordnung gelten auch für private Haushalte! Asbest, Anlage 4C Folie 231/340 GefStoffV Begriffsbestimmungen Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind z.B. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die krebserzeugend sind (wie z.B. Asbest) Konzentrationsgrenzen für Zubereitungen nach Verordnung (EG) Nr. 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) Asbest, Anlage 4C Folie 232/340 116 GefStoffV Begriffsbestimmungen Tätigkeit Eine „Tätigkeit“ ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnisse einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung Abund Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten. Asbest, Anlage 4C Folie 233/340 GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe Tätigkeiten Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten oder Bauarbeiten muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen, insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, darüber einholen, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu erwarten sind. Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Asbest, Anlage 4C Folie 234/340 117 GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe Tätigkeiten Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen Asbest, Anlage 4C Folie 235/340 GefStoffV Schutzmaßnahmen § 7 Grundpflichten § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen, inhalativ oder dermal § 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit KEF-Stoffen Asbest, Anlage 4C Folie 236/340 118 GefStoffV Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch eine staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch gleichwertige Schutzmaßnahmen, die einen gleichartigen Sicherheitsstandard gewährleisten, zu verhindern. Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist sicherzustellen, dass der Arbeitsbereich durchlüftet und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird. Asbest, Anlage 4C Folie 237/340 GefStoffV Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer Materialschleuse auszustatten. Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und soweit erforderlich weitere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die persönliche Schutzausrüstung verwenden. Asbest, Anlage 4C Folie 238/340 119 GefStoffV Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition Kontaminierte persönliche Schutzausrüstung und die Arbeitskleidung müssen entweder gereinigt oder entsorgt werden. Sie können auch in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Betriebs gereinigt werden. Die Reinigung ist so durchzuführen, dass Beschäftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reinigungsgut ist in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren. Asbest, Anlage 4C Folie 239/340 GefStoffV Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden. Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu entfernen, soweit dies möglich ist. Asbest, Anlage 4C Folie 240/340 120 TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe Gefahrstoffverordnung Technische Regeln für Gefahrstoffe Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) haben zum Ziel, alle wesentlichen Vorschriften zusammenzufassen und Rahmenbestimmungen der Gefahrstoffverordnung zu präzisieren. Sie geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Aufgestellt werden diese vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). Sie sind keine Rechtsnormen und haben damit auch nicht den Charakter von gesetzlichen Vorschriften. www.baua.de/prax/ags/trgs.htm Asbest, Anlage 4C Folie 241/340 TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe Technische Regel für Gefahrstoffe 001 (Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung – Allgemeines - Aufbau – Übersicht) TRGS Reihe 400 Gefährdungsbeurteilung TRGS Reihe 500 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS Reihe 900 Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS Asbest, Anlage 4C Folie 242/340 121 TRGS 519 TRGS 519 - Inhalt TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", Fassung Ausgabe Januar 2014 http://www.baua.de/de/Themen-vonA-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS519.html Asbest, Anlage 4C Folie 243/340 TRGS 519 TRGS 519 - Inhalt TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", Fassung Januar 2014 Inhalt 1 Anwendungsbereich 12 Unterrichtung der Beschäftigten 2 Begriffsbestimmungen 13 Arbeitsmedizinische Prävention 3 Zulassung und Anzeige 4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung 14 Besondere Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwachgebundenen Asbestprodukten 5 Anforderungen an die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung 6 Koordinierung 7 Organisatorische Maßnahmen 8 Sicherheitstechnische Maßnahmen 9 Persönliche Schutzausrüstung 15 Besondere Regelungen für Tätigkeiten geringer Exposition nach Nummer 2.8 16 Besondere Regelungen für Abbruch-Arbeiten an Asbestzementprodukten 17 Besondere Regelungen für Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten 18 Besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen 10 Hygienemaßnahmen 19 Weitere Regelungen 11 Unterweisung der Beschäftigten Anlagen Asbest, Anlage 4C Folie 244/340 122 TRGS 519 TRGS 519 - Anwendungsbereich Anwendungsbereich Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) Asbest, Anlage 4C Folie 245/340 GefStoffV Herstellungs- und Verwendungsverbote Gefahrstoffverordnung § 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen Die Herstellung und die Verwendung von Asbestfasern und von Erzeugnissen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten. Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006( Reach-VO) Asbest, Anlage 4C Folie 246/340 123 GefStoffV Herstellungs- und Verwendungsverbote Gefahrstoffverordnung § 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen § 16 in Verbindung mit Anhang II „Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen“ mit wenigen, rein nationalen Beschränkungen, z.B. zu Asbest und biopersistenten Fasern Asbest, Anlage 4C Folie 247/340 GefStoffV Herstellungs- und Verwendungsverbote Gefahrstoffverordnung Anhang II Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten. Insbesondere Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist verboten. Asbest, Anlage 4C Folie 248/340 124 GefStoffV Herstellungs- und Verwendungsverbote Hiervon ausgenommen sind: Abbrucharbeiten Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten Asbest, Anlage 4C Folie 249/340 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen Abbrucharbeiten (TRGS 519, Nr. 2.1) Abbrucharbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen das vollständige Abbrechen (Rückbau) baulicher Anlagen oder Teilen davon, das Abwracken von Fahrzeugen einschließlich Schiffen, das Demontieren von Anlagen oder Geräten usw. einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten. Abbrucharbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen auch das vollständige Entfernen asbesthaltiger Materialien aus bzw. von baulichen Anlagen oder Teilen davon, sowie aus Fahrzeugen, Schiffen und Geräten einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten. Asbest, Anlage 4C Folie 250/340 125 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen Abbrucharbeiten (TRGS 519, Nr. 2.1) Solche Abbrucharbeiten können z.B. betreffen 1. schwach gebundene Asbestprodukte, 2. Asbestzementprodukte, 3. asbesthaltige Estriche, Bodenbeläge, Kleber, Spachtelmassen, Anstriche, Beschichtungen. Instandhaltungsarbeiten gemäß Nummer 17.3 und 17.4 gelten nicht als Abbrucharbeiten, auch wenn in Bezug auf die betrachtete Anlage nach Beendigung der Maßnahme keine asbesthaltigen Teile mehr vorhanden sind. Asbest, Anlage 4C Folie 251/340 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen Sanierungsarbeiten (TRGS 519, Nr. 2.2) Sanierungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen das Beschichten und die räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten sowie vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbestrichtlinien der Länder. Asbest, Anlage 4C Folie 252/340 126 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen und Erläuterungen Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519, Nr. 2.3) Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen alle Maßnahmen • zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), • zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und • zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung). . Asbest, Anlage 4C Folie 253/340 GefStoffV Herstellungs- und Verwendungsverbote Weiterhin verboten sind Instandhaltungsarbeiten, Sanierungs- und …die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren. Asbest, Anlage 4C Folie 254/340 127 GefStoffV Herstellungs- und Verwendungsverbote Hiervon ausgenommen sind: Abbrucharbeiten Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten … Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen und die notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren zu erhalten. Asbest, Anlage 4C Folie 255/340 TRGS 519 TRGS 519 - Anwendungsbereich Anwendungsbereich Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung. Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen gilt die TRGS 517. Asbest, Anlage 4C Folie 256/340 128 GefStoffV Herstellungs- und Verwendungsverbote Weitere Ausnahmen Verwendungsverbot vom Herstellungs- und Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten TRGS 517 Asbest, Anlage 4C Folie 257/340 TRGS 519 TRGS 519 - Anwendungsbereich Anwendungsbereich Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit anderen Faserstäuben. Für Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende anorganische Faserstäube frei werden, gilt die TRGS 521. Die TRGS 519 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere deren Anhang III Nr. 2.4 „Ergänzenden Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdungen durch Asbest“. Wird von diesen Regelungen abgewichen, so sind zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Abweichung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Asbest, Anlage 4C Folie 258/340 129 GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe Tätigkeiten Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten oder Bauarbeiten muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen, insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, darüber einholen, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu erwarten sind. Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Asbest, Anlage 4C Folie 259/340 GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Materialien. Vor alle hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt. Asbest, Anlage 4C Folie 260/340 130 GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Beurteilung aller Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter verschiedenen Gesichtspunkten. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Muster Anlage 1.4 und 1.5 der TRGS 519 Asbest, Anlage 4C Folie 261/340 TRGS 519 Anlage 1.4 Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan Asbestprodukt? Tätigkeiten im Freien oder in Gebäuden? Beschreibung Faserfreisetzungspotential Asbest, Anlage 4C Folie 262/340 131 TRGS 519 Hieraus resultierende Schutzmaßnahmen - technische - organisatorische Asbest, Anlage 4C Folie 263/340 TRGS 519 - persönliche Störungen Entsorgung Freigabe Asbest, Anlage 4C Folie 264/340 132 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Schwachgebundene Asbestprodukte Asbestzementprodukte (TRGS 519, Nr. 2.12) (TRGS 519, Nr. 2.11) z.B. Spritzasbest, asbesthaltige Leichtbauplatten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre, haben in der Regel eine Rohdichte unter 1.000 kg/m³. Ausnahmem sind in der Asbestrichtlinie beschrieben. Asbestzementprodukte sind vorgefertigte, zementgebundene Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt von in der Regel unter 15 Gewichtsprozent und einer Rohdichte von mehr als 1.400 kg/m³. Sie gelten als fest gebundene Asbestprodukte. Rohdichte < 1 000 kg/m³ Rohdichte > 1 400 kg/m³ Asbestgehalt ca. > 60 % Asbestgehalt ca. < 15 % Asbest, Anlage 4C Folie 265/340 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Schwachgebundene Asbestprodukte Asbestzementprodukte < 1 000 kg/m³ Sonstige Asbestprodukte (TRGS 519, Nr. 2.13) Bei sonstigen Asbestprodukten ist das Faserfreisetzungspotenzial vergleichend zu bewerten. So gelten z.B. Vinylasbestplatten (sog. Flexplatten) und ITDichtungen (Gummi-Asbest-Dichtungen) als fest gebundene Produkte. Asbest, Anlage 4C Folie 266/340 133 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Hinsichtlich des Umfanges der Schutzmaßnahmen ist die TRGS nach dem bewährten Stufenkonzept aufgebaut. Asbest, Anlage 4C Folie 267/340 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Tätigkeiten mit geringer Exposition Tätigkeiten mit geringer Exposition sind Arbeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10 000 F/m3 c unterschritten wird. Asbest, Anlage 4C Folie 268/340 134 TRGGS 910 TRGS 910 Asbest, Anlage 4C Folie 269/340 TRGGS 910 TRGS 910 Asbest, Anlage 4C Folie 270/340 135 TRGS 910 TRGS 910 Risikobereich I Risikobereich II Risikobereich II Niedriges Risiko Grundmaßnahmen Mittleres Risiko Maßnahmenbereich Hohes Risiko Gefahrenbereich Asbest, Anlage 4C Folie 271/340 TRGS 910 TRGS 910 Stoffspezifische Konzentrationswerte und Exposition-Risiko-Beziehungen Asbest, Anlage 4C Folie 272/340 136 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Tätigkeiten mit geringer Exposition Tätigkeiten mit geringer Exposition sind Arbeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, bei denen die Akzeptanzkonzentration von 10 000 F/m3 c unterschritten wird. Werden solche Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden ausgeführt, ist nach Abschluss aller Arbeiten nachzuweisen, dass eine Faserkonzentration von 500 F/m³ und ein oberer Poissonwert von 1000 F/m³ in der Raumluft unterschritten wird (Messung nach VDI 3492). Sanierungszielwerte Asbest, Anlage 4C Folie 273/340 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Tätigkeiten mit geringer Exposition / Emissionsarme Verfahren Bei Emissionsarmen Verfahren handelt es sich um behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüften und anerkannten Tätigkeiten geringer Exposition. DGUV Information 201-012 BGI Berufsgenossenschaftliche Information 664 Asbest, Anlage 4C Folie 274/340 137 TRGS 519 Verfahren mit geringer Exposition BGI 664 Bei Anwendung geprüfter (standardisierter) Verfahren geringer Exposition ist sichergestellt, dass bei strikter Einhaltung der Arbeitsanweisungen die Exposition der Arbeitnehmer unter 10.000 F/m³ liegt und bei Arbeiten in Innenräumen die Räume nach Abschluss der Arbeiten nicht kontaminiert sind. Bei Verfahren mit geringer Exposition kann von folgenden Maßnahmen abgesehen werden: Tragen von Atemschutzgeräten In der Regel vom Tragen von Schutzanzügen Bereitstellung einer Dusche Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Errichtung einer Abschottung und der Freigabemessung Asbest, Anlage 4C Folie 275/340 TRGS 519 Verfahren mit geringer Exposition BGI 664 Asbest, Anlage 4C Folie 276/340 138 BGI 664 Verfahren mit geringer Exposition BGI 664 Asbest, Anlage 4C Folie 277/340 BGI 664 Verfahren mit geringer Exposition BGI 664 Asbest, Anlage 4C Folie 278/340 139 BGI 664 Verfahren mit geringer Exposition BGI 664 Asbest, Anlage 4C Folie 279/340 BGI 664 Verfahren mit geringer Exposition BGI 664 Asbest, Anlage 4C Folie 280/340 140 BGI 664 Verfahren mit geringer Exposition BGI 664 Asbest, Anlage 4C Folie 281/340 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Arbeiten geringen Umfangs Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest können als Arbeiten geringen Umfangs eingestuft werden, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für das Gesamtobjekt (z.B. Anlage, Gebäude, Betriebsstätte) nachgewiesen wird, dass folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Für die Arbeiten werden nicht mehr als 2 Beschäftigte eingesetzt; 2. die bis zum Abschluss der Arbeiten mit Asbest erforderliche Gesamtarbeitsdauer einschließlich der vor Ort auszuführenden Nebenarbeiten nach Nummer 2.4, insbesondere der Reinigung, beträgt nicht mehr als vier Personenstunden (Freigabemessungen nach Nummer 14.5 zählen nicht zum Umfang der Arbeiten); t c 3. die Faserkonzentration überschreitet während der Arbeiten zu keinem Zeitpunkt 100 000 Fasern/m³. Asbest, Anlage 4C Folie 282/340 141 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Arbeiten geringen Umfangs (TRGS 519, Nr.14.4) Beispiele: z.B. Entfernen von Dichtungen, z. B. an Gasbrennern oder an Türen, Beschichten von Abschottungen, z. B. an Kabeldurchführungen oder an Durchführungen von Lüftungskanälen oder Rauchrohren, Beschichten von schwach gebundenen asbesthaltigen Platten in gutem Zustand durch Rollen. Asbest, Anlage 4C Folie 283/340 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Arbeiten geringen Umfangs (TRGS 519, Nr.14.4) • Die Arbeitsbereiche sind staubdicht abzutrennen und mit einem Entlüftungsgerät für Unterdruckhaltung zu durchlüften. Nach Möglichkeit ist feucht zu arbeiten. • In Innenräumen ist als Verbindung zum Arbeitsbereich im Allgemeinen eine Ein-Kammer-Schleuse ausreichend. Personen und Gegenstände dürfen in diesem Fall den Arbeitsbereich nicht vor Abschluss der Tätigkeiten einschließlich der Reinigungsarbeiten und nachfolgendem 30fachem Luft-wechsel verlassen. Der Zugang ist während der Arbeit staubdicht geschlossen zu halten. • Es genügt als Atemschutz eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP 2 (für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal 2 h pro Schicht), Halbmasken mit P2Filter für länger andauernde Tätigkeiten • In der Regel kann auf Freigabemessungen verzichtet werden Asbest, Anlage 4C Folie 284/340 142 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Arbeiten geringen Umfangs (TRGS 519, Nr.14.4) Arbeiten geringen Umfangs nach Absatz 1 liegen nicht vor, wenn im Rahmen der Planung für das Gesamtobjekt festzustellen oder absehbar ist, dass derartige Arbeiten wiederholt durchzuführen sind. Dies gilt auch, wenn im Falle der Wiederholung die einzelnen Arbeiten mit anderem Personal durchgeführt werden. Asbest, Anlage 4C Folie 285/340 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Arbeiten geringen Umfangs für Asbestzementplatten Kategorie geringen Umfangs umfangreiche Arbeiten Arbeiten an Asbestzementplatten im Außenbereich Fläche < 100 m² Fläche > 100 m² Unternehmensbezogene Anzeige Objektbezogene Anzeige Asbest, Anlage 4C Folie 286/340 143 TRGS 519 TRGS 519 - Begriffsbestimmungen Maßnahmen mit einer Faserbelastung oberhalb der Toleranzkonzentration (Umfangreiche Arbeiten) Alle Arbeiten die nicht geringen Umfangs und nicht geringer Exposition sind. Asbest, Anlage 4C Folie 287/340 TRGS 519 TRGS 519 – Begriffsbestimmungen Gefährdungskategorien nach TRGS 519 Kategorie Tätigkeiten geringer Exposition Arbeiten geringen Umfangs Umfangreiche Arbeiten Asbestfaserkonzentration c [F/m³] c < 10.000 10.000 < c < 100.000 c > 10.000 c > 100.000 Beschäftigte - 2 Zeit t - t < 4 Pers.h >2 t > 4 Pers. h - Asbest, Anlage 4C Folie 288/340 144 GefStoffV Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Anzeige an die Behörde Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Eine Durchschrift der Mitteilung ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und ihrer Vertretung Einsicht in die Anzeige zu gewähren. Anzeige Asbest, Anlage 4C Folie 289/340 GefStoffV Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Anzeige an die Behörde Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten: 1. Lage der Arbeitsstätte, 2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen, 3. durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren, 4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten, 5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten und 6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten. Asbest, Anlage 4C Folie 290/340 145 GefStoffV Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Anzeige an die Behörde Die Mitteilung muss spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen. Kann bei dringenden Arbeiten die 7-Tage-Frist nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde einer Verkürzung der Frist zustimmen. Asbest, Anlage 4C Folie 291/340 TRGS 519 Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Anzeige an die Behörde Unternehmensbezogene Anzeige für stationäre Betriebe bei wechselnden Arbeitsstätten, nur wenn Tätigkeiten mit geringer Exposition Muster Anlage 1.1, TRGS 519 Spezielle Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten Arbeiten an AZ-Platten < 100 m² im Außenbereich Asbest, Anlage 4C Folie 292/340 146 TRGS 519 Anlage 1.1 Unternehmensbezogene Anzeige Art der Arbeiten, Beschreibung Anzahl Arbeiter, Sachkundige Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition Abfall Asbest, Anlage 4C Folie 293/340 TRGS 519 Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Anzeige an die Behörde Unternehmensbezogene Anzeige für stationäre Betriebe bei wechselnden Arbeitsstätten, nur wenn Tätigkeiten mit geringer Exposition Spezielle Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten Arbeiten an AZ-Platten < 100 m² im Außenbereich Ergänzend für Arbeiten an AZ-Platten < 100 m² Anlage 1.2 Asbest, Anlage 4C Folie 294/340 147 TRGS 519 Anlage 1.2 Ergänzende Anzeige bei Tätigkeiten geringen Umfangs Nachmeldung von Ort und Zeit Bei Arbeiten geringen Umfangs sind ergänzend zur unternehmensbezogenen Mitteilung Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Arbeitsschutzbehörde mitzuteilen. Dies kann formlos und kurzfristig per Fax oder E-Mail erfolgen Asbest, Anlage 4C Folie 295/340 TRGS 519 Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Anzeige an die Behörde Unternehmens- Objektbezogene bezogene Anzeige Anzeige für stationäre Betriebe bei wechselnden Arbeitsstätten, nur wenn Tätigkeiten mit geringer Exposition Bei wechselnden Arbeitsstätten (z.B. Baustellen) Muster Anlage 1.3 der TRGS 519 Spezielle Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten Arbeiten an AZ-Platten < 100 m² im Außenbereich Asbest, Anlage 4C Folie 296/340 148 TRGS 519 Anlage 1.3 Objektbezogene Anzeige Art der Arbeiten, Beschreibung Anzahl Arbeiter, Sachkundige Ort und Zeit Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition Abfall Asbest, Anlage 4C Folie 297/340 GefStoffV Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest Zulassung Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten mit Ausnahme der Anwendung von emissionsarmen Verfahren dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind. TRGS 519 Asbest, Anlage 4C Folie 298/340 149 GefStoffV Personelle Anforderungen Anzeige an die Behörde Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Asbest, Anlage 4C Folie 299/340 GefStoffV/TRGS 519 Personelle Anforderungen Sachkundige Personen Sachkundig sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen haben und mit den einschlägigen staatlichen Schutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und dem Stand der Technik so vertraut sind, dass sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beurteilen können. Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Lehrgangsinhalt siehe Anlagen 3 und 4 zu dieser TRGS). Die erfolgreiche Teilnahme ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Asbest, Anlage 4C Folie 300/340 150 GefStoffV/TRGS 519 Personelle Anforderungen Sachkunde Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich. Anlage 3 – ASI-Arbeiten mit Asbest Anlage 4 – ASI-Arbeiten mit Asbest - an Asbestzementprodukten (4A) - für Arbeiten geringen Umfangs (4B) - Integrierter Lehrgang (4C aus 4A und 4B) - für Tätigkeiten mit geringer Exposition? Asbest, Anlage 4C Folie 301/340 GefStoffV Personelle Anforderungen Sachkunde Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren! Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden behalten aber ihre Gültigkeit bis zum 30. Juni 2016. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs. Asbest, Anlage 4C Folie 302/340 151 TRGS 519 Personelle Anforderungen Die personelle Eignung von Unternehmen für ASI-Arbeiten setzt voraus, dass sachkundige Personen im Betrieb beschäftigt sind. • Verantwortliche Person (TRGS 519, Nr. 5.1) • Aufsichtsführender (TRGS 519, Nr. 5.2) • Fachpersonal • Koordinator (TRGS 519, Nr. 5.3) (TRGS 519, Nr. 5.4) Asbest, Anlage 4C Folie 303/340 TRGS 519 Personelle Anforderungen Verantwortliche Person • Der Arbeitgeber, der ASI-Arbeiten mit Asbest durchführt oder asbesthaltige Abfälle entsorgt, hat eine sachkundige verantwortliche Person festzulegen. • Zulassungspflichtige Betriebe müssen darüber hinaus über einen sachkundigen Vertreter verfügen. Aufgaben: • Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bereits bei der Planung von Arbeiten die Anforderungen der TRGS 519 berücksichtigt und bei der Durchführung der Arbeiten umgesetzt werden. Asbest, Anlage 4C Folie 304/340 152 TRGS 519 Personelle Anforderungen Aufsichtsführender Für die Arbeiten vor Ort muss vom Unternehmer ein sachkundiger Aufsichtführender schriftlich bestellt werden. Aufgaben: Der Aufsichtsführende hat sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer • gemäß der Betriebsanweisung unterwiesen sind, • in die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung unterwiesen sind. Asbest, Anlage 4C Folie 305/340 TRGS 519 Personelle Anforderungen Aufsichtsführender Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass • mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung und dem Arbeitsplan festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen sind, • die der Betriebsanweisung bzw. dem Arbeitsplan zugrundeliegenden Arbeitsverfahren nicht verändert werden, • die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen Schutzmaßnahmen beachten und die persönlichen Schutzausrüstungen benutzen, Asbest, Anlage 4C Folie 306/340 153 TRGS 519 Personelle Anforderungen Aufsichtsführender Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass • die Arbeitsstelle gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt ist und Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden, • die Arbeitsstelle nach Abschluss der Arbeiten gereinigt und bis zur Freigabe gekennzeichnet und abgesperrt bleibt und Asbest, Anlage 4C Folie 307/340 TRGS 519 Personelle Anforderungen Aufsichtsführender Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass • der Aufsichtführende muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein. Bei Arbeiten mit geringer Exposition genügt es, wenn zur Erfüllung der Anforderungen eine sachkundige Person für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt. Asbest, Anlage 4C Folie 308/340 154 TRGS 519 Personelle Anforderungen Fachkundiges Personal Der Betrieb muss über eine ausreichende Zahl von Fachkräften verfügen, die in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung, wie z.B. die Absaug- und Entsorgungsanlagen und die Schleusenanlagen zu bedienen bzw. zu überwachen. Asbest, Anlage 4C Folie 309/340 TRGS 519 Personelle Anforderungen Fachkundiges Personal Sicherheitstechnische Einrichtungen, die bei Arbeiten nach Nummer 14 eingesetzt werden, müssen durch eine fachkundige Person regelmäßig geprüft werden. • Die fachkundige Person muss ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien haben und mit der Bedienung und Wartung der sicherheitstechnischen Einrichtungen so vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand und die Funktion der sicherheitstechnischen Einrichtungen sicher beurteilen kann. Die notwendigen Fachkenntnisse können z.B. durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an entsprechenden Herstellerunterweisungen nachgewiesen werden. Asbest, Anlage 4C Folie 310/340 155 TRGS 519 Personelle Anforderungen Koordinaton • Vergibt ein Arbeitgeber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Arbeitgeber (Auftragnehmer), so hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, einen Koordinator zu bestimmen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat. • Übernimmt ein Arbeitgeber Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Arbeitgeber oder Dritter zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Arbeitgebern, der übergeordneten Bauleitung oder Dritten abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Asbest, Anlage 4C Folie 311/340 TRGS 519 Personelle Anforderungen Koordinator Der Koordinator nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, dass jeder, der Arbeitsbereiche betreten muss, die dieser TRGS unterliegen, auf die Gefährdung durch Asbestfasern und die erforderlichen Schutzmaßnahmen hingewiesen wird. Der Koordinator muss sich von sachkundigen Personen beraten lassen, falls er nicht selbst sachkundig ist. Asbest, Anlage 4C Folie 312/340 156 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk Duales Arbeitsschutzsystem Staatlicher Arbeitsschutz Berufsgenossenschaften gesetzliche Unfallversicherungen Die Berufsgenossenschaften haben u.a. die Aufgabe präventiven Arbeitsschutz zu betreiben. Asbest, Anlage 4C Folie 313/340 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk Asbest, Anlage 4C Folie 314/340 157 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk DGUV Vorschriften Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) nach § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die UVVen benennen Schutzziele sowie branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Sie haben rechtsverbindlichen Charakter DGUV Regeln Sie konkretisieren oder erläutern staatliche Arbeitsschutzvorschriften bzw. Unfallverhütungsvorschriften oder sie enthalten Lösungen, die der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erleichtern. Hier handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachverhalt erleichtern sollen www.heymanns.com oder DGUV Publikationen Asbest, Anlage 4C Folie 315/340 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk DGUV Vorschriften Grundsätze der Prävention „BGV A1“ DGUV Vorschrift 6, „BGV A4“ Arbeitsmedizinische Vorsorge DGUV Vorschrift 38, „BGV C22“ Bauarbeiten Asbest, Anlage 4C Folie 316/340 158 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk Grundsätze der Prävention Allgemeine Vorschriften Pflichten des Unternehmers Pflichten des Versicherten Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitssicherheitsgesetz Erste Hilfe, Persönliche Schutzausrüstung Asbest, Anlage 4C Folie 317/340 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk DGUV Regel 112-190 (BGR/GUV-R 190) Benutzung von Atemschutzgeräten In dieser Regel werden die Atemschutzgerätetypen und ihre Einteilung, Kennzeichnung, Auswahl, ihr Einsatz und ihre Instandhaltung behandelt. Sie enthält Festlegungen über die Anforderungen für Geräteträger und Gerätewarte und an deren Aus- und Fortbildung sowie Unterweisung. Asbest, Anlage 4C Folie 318/340 159 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk DGUV Regel 112-190 (BGR/GUV-R 190) Benutzung von Atemschutzgeräten Asbest, Anlage 4C Folie 319/340 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk Einzelheiten bzgl. Asbest siehe TRGS 519 – Nr. 9.2 10 000 < c < 100 000 F/m³ • partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal zwei Stunden pro Schicht, • Halbmasken mit P2-Filter für länger andauernde Tätigkeiten, • Maske mit Gebläse und Partikelfilter TM1P 100 000 < c < 300 000 F/m³ • partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 für kurzzeitige Tätigkeiten von maximal zwei Stunden pro Schicht, • Halbmasken mit P3-Filter für länger andauernde Tätigkeiten, • Maske mit Gebläse und Partikelfilter TM2P 300 000 < c < 4 000 000 F/m³ • Vollmasken mit Gebläse und Partikelfilter TM3P300 000 < c < 4 000 000 F/m³ c > 4 000 000 F/m³ • Isoliergeräte Asbest, Anlage 4C Folie 320/340 160 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk Asbest, Anlage 4C Folie 321/340 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk DGUV Informationen BGI 504 Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen DGUV Information 201-012 („BGI 664“) Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten DGUV Information 201-013(„BGI 665“) Abbrucharbeiten BGI 693 Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte Asbest, Anlage 4C Folie 322/340 161 DGUV Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk DGUV Information 250-402 („BGI 504-1.2“) Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufs-genossenschaftlichen Grundsatz G 1.2 "Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub" DGUV Information 250-428 („BGI 504-26“) Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte" Asbest, Anlage 4C Folie 323/340 ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorge Alte TRGS 519 Asbest, Anlage 4C Folie 324/340 162 ArbMedVV Arbeitsmedizinische Prävention Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, (sie sollen klären, ob gesundheitliche Bedenken bestehen) Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit, (sie sollen klären, ob die Weiterarbeit unbedenklich ist), in einem Zeitraum von 12 bis 36 Monaten nach der Erstuntersuchung Asbest, Anlage 4C Folie 325/340 ArbMedVV Arbeitsmedizinische Prävention Ggfls. Nachuntersuchungen Tätigkeit bei Beendigung dieser Nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der Beschäftigung, bei mindestens einer Nachuntersuchung Tätigkeit mit asbesthaltigen Gefahrstoffen mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten. Asbest, Anlage 4C Folie 326/340 163 ArbMedVV Arbeitsmedizinische Prävention Gesundheitsvorsorge (GVS) vormals Zentrale Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (Zas) GVS c/o BG ETEM (Energie, Textil, Elektron, Medienerzeugnisse) Oblatterwallstr. 18 86153 Augsburg Asbest, Anlage 4C Folie 327/340 BGV BGR BGI BGG Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk BGI 693 Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte .... um Anwendern und den für die Arbeitssicherheit zuständigen Institutionen vor der Anschaffung Hinweise auf geeignete Atemschutzgeräte gemäß § 4 der BGV A1 und den Benutzung von Atemschutzgeräten BGR 190 zu geben. Asbest, Anlage 4C Folie 328/340 164 Immissionsschutzrecht Immissionsschutzrecht Bundes-Immissionsschutzgesetz Das Bundes-Imissionsschutzgesetz stellt das zentrale Gesetz auf dem Gebiet des Immissionsschutzes dar. Der Geltungsbereich des BImSchG erstreckt sich auf den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Ein Regelungsansatz in Bezug auf Asbest ist die staubförmige Emission, hierunter fällt auch das Freisetzen von Asbestfasern im Rahmen von Sanierungen. Asbest, Anlage 4C Folie 329/340 Immissionsschutzrecht Immissionsschutzrecht Bundes-Immissionsschutzgesetz Bei „Asbestbaustellen“ handelt es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, diese sind nach § 22 BImSchG zu betreiben: ... Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, nach dem Stand der Technik unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Asbest, Anlage 4C Folie 330/340 165 Abfallrecht Abfallrecht Entsorgung asbesthaltiger Abfälle Asbest, Anlage 4C Folie 331/340 Abfallrecht Abfallrecht Entsorgung asbesthaltiger Abfälle Um ein möglichst bundeseinheitliches Vorgehen bei der Entsorgung von Asbestprodukten, asbesthaltigen Bauteilen und -geräten zu erreichen, hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) das Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle„ herausgegeben. Das Merkblatt enthält u.a. die Zuordnung von asbesthaltigen Abfällen zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen. Das Merkblatt unterscheidet im Wesentlichen zwischen • schwach gebundenen asbesthaltigen Abfällen und • fest gebundenen asbesthaltigen Abfällen. Asbest, Anlage 4C Folie 332/340 166 Abfallrecht Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle„ Asbest, Anlage 4C Folie 333/340 Abfallrecht Abfallrecht Asbest und asbesthaltige Abfälle sind gemäß der AbfallverzeichnisVerordnung (AVV) als gefährliche Abfälle eingestuft und sind den Abfallschüsseln der AVV zuzuordnen. Asbest, Anlage 4C Folie 334/340 167 Abfallrecht Abfallrecht Asbest, Anlage 4C Folie 335/340 Abfallrecht Abfallrecht Asbest, Anlage 4C Folie 336/340 168 Abfallrecht Abfallrecht Asbest, Anlage 4C Folie 337/340 Asbest - Früher Asbest, Anlage 4C Folie 338/340 169 Asbest – So nicht! Nicht ordnungsgemäß durchgeführte Demontage von asbesthaltigen Produkten Asbest, Anlage 4C Folie 339/340 Asbest - Heute Asbest, Anlage 4C Folie 340/340 170