Arbeiten an Asbestzementprodukten TRGS 519 - Bzr

Transcrição

Arbeiten an Asbestzementprodukten TRGS 519 - Bzr
Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach
Nummer 2.7 der TRGS 519
Arbeiten an Asbestzementprodukten resp. Arbeiten
geringen Umfangs (Anlage 4C)
Dipl.-Chem. Sven Bünger
Sachverständiger für Schadstoffe in Gebäuden
zert. Sachverständiger für wärme- und feuchtetechnische
Bauschäden
BZR – Institut, Bonn
Siebenmorgenweg 2 - 4 , 53229 Bonn
0228 469589
www.bzr-institut.de, [email protected]
Asbest, Anlage 4C Folie 1/340
Asbest, Anlage 4C Folie 2/340
1
Asbest, Anlage 4C Folie 3/340
Asbest, Anlage 4C Folie 4/340
2
Asbest – Aktuelle Beispiele
Asbestwarnung vor der Sprengung des Kaiserbaus
Troisdorf. "Durch die Sprengung des
Kaiserbaues hat es keine erhöhte
Asbestbelastung gegeben. Wir haben keine
Werte gefunden, bei denen man von einer
Belastung sprechen könnte." .... Lediglich in
zwei von insgesamt 28 Proben hatte der
TÜV-Experte unter dem ElektronenrasterMikroskop
jeweils
eine
Faser
des
krebserregenden Baumaterials entdeckt.
"Allerdings kann erst ab fünf Fasern pro
Probe von einer Asbestbelastung gesprochen werden", relativierte .... den
Asbestfund.
05.2001 TÜV-Gutachter
gibt Asbest-Entwarnung
Quelle: Bonner Generalanzeiger 25.05.2001
Asbest, Anlage 4C Folie 5/340
Asbest – Aktuelle Beispiele
Quelle: Rhein-Sieg-Rundschau, 27.04.2008
Quelle: Express, 27.04.2008
Asbest, Anlage 4C Folie 6/340
3
Asbest – Aktuelle Beispiele
Asbestverseuchte Autos aus
China in Australien entdeckt
Quelle:15.08.2012, AFP
Description: Sky lantern in plastic wrapping,
with fuel source connected to frame via
chrysotile asbestos containing string.
Country of origin: United Kingdom
Quelle: RAPEX, September 2012
Country of origin: Turkey
it contains easily accessible asbestos used as heat insulation
Quelle: RAPEX, September 2010
Latest notifications
Asbest, Anlage 4C Folie 7/340
Asbest – Aktuelle Beispiele
Deutsche Sporthochschule Köln
Quelle: Express, 28.02.2012
Asbest, Anlage 4C Folie 8/340
4
Asbest – Aktuelle Beispiele
Asbestproduktion in Kanada
Quelle: Kölner Stadt Anzeiger, 24.09.2012
Asbest, Anlage 4C Folie 9/340
Asbest – Aktuelle Beispiele
Stadt stellt Asbest im Putz fest – Drei Bonner Schulen betroffen
In gleich drei Bonner Schulen ist bei
laufenden Bauarbeiten Asbest in den
Wandputzen gefunden worden. Das teilte
die Stadt am Donnerstag mit. Es handelt
sich um die Elisabeth-Selbert-Gesamtschule in Bad Godesberg, das ErnstMoritz-Arndt-Gymnasium (EMA) an der
Endenicher Allee und das Ludwig-ErhardBerufskolleg an der Kölnstraße.
Quelle: General Anzeiger, 02.08.2013
Asbest, Anlage 4C Folie 10/340
5
Asbest – Übersicht
•
Asbest - Asbestarten und deren Eigenschaften
•
Asbest - Anwendungsbereiche
•
Asbest - Geschichtlicher Abriss
•
Asbest - Gesundheitsgefahren
•
Asbest - Analyse
•
Asbest - Ersatzstoffe (KMF)
•
Asbest - Gesetze, Regelungen und Vorschriften
Asbest, Anlage 4C Folie 11/340
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften

Umwandlungsgesteine/Metamorphe
Gesteine
Entstehung der Asbestminerale nach der
Gesteinsbildung durch chemische Umwandlung der Primärminerale
- Metamorphe Umwandlung (Wärme und
Druck)
- Hydrothermale Einflüsse


Erstarrungsgesteine/Magmatische Gesteine
Ablagerungsgesteine/Sedimentgesteine
Asbest, Anlage 4C Folie 12/340
6
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Struktur der Asbeste
In Silikaten ist ein Siliziumatom von
vier Sauerstoffatomen umgeben.
Diese Tetraeder können zu ganz
verschiedenen Strukturen verknüpft
werden.
Phyllosilikate
(Schichtsilikate)
Inosilikate
(Kettensilikate)
Serpentinasbeste
Amphibolasbeste
Asbest, Anlage 4C Folie 13/340
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
ASBEST
Schematische Darstellung der verschiedenen
Arten von Asbest (asbestiform)
Serpentin
Chrysotil
(Weißasbest)
Amphibol
Krokydolith
(Blauasbest)
Amosit
(Braunasbest)
Anthophyllit
Quelle: Asbest-Handbuch, Erich-Schmidt-Verlag
Aktinolith
Tremolit
Asbest, Anlage 4C Folie 14/340
7
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Chrysotil
(Weissasbest) besitzt eine Faserstruktur aus einzelnen leicht biegsamen und leicht
voneinander trennbaren Fasern. Chrysotilbüschel
fühlen sich weich und fettig an und zeigen einen
für Fasern typischen Seidenglanz. Die Farbe und
die Form des Minerals gaben ihm seinen Namen:
Chrysos = Gold, goldfarben (gr.) und tilos =
Faser.
Chrysotil war der wirtschaftlich wichtigste Asbest
(ca. 94 % der Weltproduktion).
Krokydolith
(Blauasbest) war der wirtschaftlich wichtigste Amphibolasbest (ca. 4 % der
Weltproduktion).
Der Name Krokydolith leitet sich vom
griechischen kroke = Faden und lithos = Stein
ab.
Asbest, Anlage 4C Folie 15/340
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Amosit
(Braunasbest) ist wirtschaftlich
betrachtet eine untergeordnete Asbestsorte
gewesen (Weltproduktion: ca. 2%).
Anthophyllit,
sein Name leitet sich vom
griechischen anthos = die Blume und phyllon
= das Blatt ab.
Asbest, Anlage 4C Folie 16/340
8
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Die größten Asbestvorkommen
befinden sich in

Russland (Chrysotil,
Anthopyllit),

Kanada (Chrysotil),

Südafrika (Chrysotil,
Amosit, Krokydolith) und

China (Chrysotil).
Asbest, Anlage 4C Folie 17/340
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Fa. "Uralasbest" in der Stadt
Asbest
Die Ausdehnung des Tagebaus beträgt
11,5 Kilometer in der Länge, 1,8
Kilometer in der Breite und ca. 300 m in
der Tiefe. Die gesamte Firmenfläche ist
ca. 90 km² groß.
Das Kollektiv Kombinat "Uralasbest"
erzeugt im Jahr über 450 000 Tonnen
Chrysotil-Asbest (ca. 60 % der russischen Weißasbestproduktion und ca. 24
% am Weltmarktanteil).
Quelle: JSC „Uralasbest“
Asbest, Anlage 4C Folie 18/340
9
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Quelle: JSC „Uralasbest“
Asbest, Anlage 4C Folie 19/340
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Quelle: JSC „Uralasbest“
Asbest, Anlage 4C Folie 20/340
10
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Asbest, Anlage 4C Folie 21/340
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Arbeitsschutz ?
An Indian worker with a bag of
asbestos at a milling unit in Udaipur,
Rajasthan.
Asbest, Anlage 4C Folie 22/340
11
Asbest – Asbestarten und deren Eigenschaften
Asbeste weisen eine Reihe hervorragender chemischer
und physikalischer Eigenschaften auf. Dazu gehören zum
Beispiel:






Faserstruktur
geringe Dichte
hohes Elastizitätsmodul
geringe thermische und elektrische Leitfähigkeit
hohe Hitzebeständigkeit
Alterungsbeständigkeit
Asbest, Anlage 4C Folie 23/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Die vielseitigen Eigenschaften haben dazu geführt, dass
Asbest in allen Bereichen (hauptsächlich im Baubereich) und
schätzungsweise in ca. 4000 Produkten verwendet worden
ist.
 Hitze- und Feuerbeständigkeit
Produkte für den Brand-, Hitze- und Schallschutz
 Stabilität und Festigkeit
Asbestzementprodukte, Floor-Flex-Platten
Asbest, Anlage 4C Folie 24/340
12
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
(TRGS 519, Nr. 2.12)
Asbestzementprodukte sind vorgefertigte, zementgebundene Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt
von in der Regel unter 15
Gewichtsprozent und einer Rohdichte von mehr als 1.400 kg/m³.
Sie gelten als fest gebundene
Asbestprodukte.
 Rohdichte > 1 400 kg/m³
 Asbestgehalt ca. < 15 %
Asbest, Anlage 4C Folie 25/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Fassadenverkleidung
Asbest, Anlage 4C Folie 26/340
13
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Fassadenverkleidung
Asbest, Anlage 4C Folie 27/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Fassadenverkleidung
HdT Anlage 3 Folie 28/339
14
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Fassadenverkleidung
HdT Anlage 3 Folie 29/339
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Fassadenverkleidung
Nicht asbesthaltig !
Asbesthaltig !
Asbest, Anlage 4C Folie 30/340
15
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Fassadenverkleidung
Nicht
asbesthaltig !
Nicht
asbesthaltig !
Asbest, Anlage 4C Folie 31/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Attikaverkleidung
Asbest, Anlage 4C Folie 32/340
16
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Fassadenverkleidung
Asbest, Anlage 4C Folie 33/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Platten, Formstücke
Asbest, Anlage 4C Folie 34/340
17
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Platten in Fenstern
Asbest, Anlage 4C Folie 35/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Platten in Türelementen
Asbest, Anlage 4C Folie 36/340
18
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Platten
Asbest, Anlage 4C Folie 37/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Platten
Asbest, Anlage 4C Folie 38/340
19
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Platten in Fenstern
Asbest, Anlage 4C Folie 39/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Brüstungsplatten
Asbest, Anlage 4C Folie 40/340
20
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Trennwände
Asbest, Anlage 4C Folie 41/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Platten zur Verkleidung
Asbest, Anlage 4C Folie 42/340
21
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
„Internit“ Trennwände
Asbest, Anlage 4C Folie 43/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
•
•
•
•
•
•
•
•
Eternit
Internit
Wanit
Glasal
Fulgurit
Torfit
Baufanit (DDR)
…
Asbest, Anlage 4C Folie 44/340
22
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Asbest, Anlage 4C Folie 45/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Dacheindeckungen
Asbest, Anlage 4C Folie 46/340
23
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Dacheindeckung/Außenwandelemente
Asbest, Anlage 4C Folie 47/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Dacheindeckung/Außenwandelemente
Asbest, Anlage 4C Folie 48/340
24
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Dacheindeckung/Außenwandelemente
Asbest, Anlage 4C Folie 49/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Dacheindeckung/Außenwandelemente
AF asbestfrei
Asbest, Anlage 4C Folie 50/340
25
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Dacheindeckung/Außenwandelemente
DIN 274 asbesthaltig
HdT Anlage 3 Folie 51/339
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Dacheindeckung
Asbest, Anlage 4C Folie 52/340
26
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Dacheindeckung
Asbest, Anlage 4C Folie 53/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Flachdach
Asbest, Anlage 4C Folie 54/340
27
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Flachdach
Asbest, Anlage 4C Folie 55/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Auskleidung von Schächten
Asbest, Anlage 4C Folie 56/340
28
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
unsachgemäße Demontage
Asbest, Anlage 4C Folie 57/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Kanalverkleidung
Asbest, Anlage 4C Folie 58/340
29
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Urinale
Asbest, Anlage 4C Folie 59/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Minigolfbahnen
Asbest, Anlage 4C Folie 60/340
30
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Kanäle
Asbest, Anlage 4C Folie 61/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Kanäle
Asbest, Anlage 4C Folie 62/340
31
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Kanäle/Abdeckungen
HdT Anlage 3 Folie 63/339
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Kanäle
Asbest, Anlage 4C Folie 64/340
32
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Rohrleitungen
Asbest, Anlage 4C Folie 65/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Fensterbänke
• innen
Asbest, Anlage 4C Folie 66/340
33
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Fensterbänke
• außen
Asbest, Anlage 4C Folie 67/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Hitzeschutzplatten
Asbest, Anlage 4C Folie 68/340
34
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Verkleidung von Fussbodenkonvektoren
HdT Anlage 3 Folie 69/339
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Platten im Laborbereich - Abzüge
Asbest, Anlage 4C Folie 70/340
35
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Platten im Laborbereich - Abzüge
Asbest, Anlage 4C Folie 71/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Aschenbecher
Asbest, Anlage 4C Folie 72/340
36
Asbest – Anwendungsbereiche
Asbestzementprodukte
Blumenkästen
Asbest, Anlage 4C Folie 73/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene
Asbestprodukte
(TRGS 519, Nr. 2.11)
z.B. Spritzasbest, leichte, asbesthaltige Platten, Asbestpappen,
Dichtungsschnüre, haben in der
Regel eine Rohdichte unter 1.000
kg/m³.
Ausnahmem sind in der Asbestrichtlinie beschrieben.
 Rohdichte < 1 000 kg/m³
 Asbestgehalt ca. > 60 %
Asbest, Anlage 4C Folie 74/340
37
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Spritzasbest
Asbest, Anlage 4C Folie 75/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Spritzasbest
Asbest, Anlage 4C Folie 76/340
38
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Spritzasbest
Asbest, Anlage 4C Folie 77/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Spritzasbest
Asbest, Anlage 4C Folie 78/340
39
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Spritzasbest
KMF-haltiger Spritzputz
Chrysotilhaltiger Spritzputz
Asbest, Anlage 4C Folie 79/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Spritzasbest
Nicht asbesthaltige Spritzputze(KMF)
Asbest, Anlage 4C Folie 80/340
40
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Spritzasbest
Asbest, Anlage 4C Folie 81/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Leichtbauplatten (Promabest)
Asbest, Anlage 4C Folie 82/340
41
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Promabestkanäle
Asbest, Anlage 4C Folie 83/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Leichtbauplatten (Promabest)
Asbest, Anlage 4C Folie 84/340
42
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Leichtbauplatten (Promabest)
Asbest, Anlage 4C Folie 85/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Leichtbauplatten (Promabest)
Asbest, Anlage 4C Folie 86/340
43
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Leichtbauplatten (Promabest) in Trennwänden
Asbest, Anlage 4C Folie 87/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Leichtbauplatten (Promabest) - Kanäle
Asbest, Anlage 4C Folie 88/340
44
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Promabestplatten
Asbest, Anlage 4C Folie 89/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Promabestplatten
Asbest, Anlage 4C Folie 90/340
45
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Abschottung von Öffnungen, Kabeldurchführungen
Asbest, Anlage 4C Folie 91/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Abschottung von Öffnungen, Kabeldurchführungen
Asbest, Anlage 4C Folie 92/340
46
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Pappen
Asbest, Anlage 4C Folie 93/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Pappen
Asbest, Anlage 4C Folie 94/340
47
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Pappen in NH-Sicherungen
Asbest, Anlage 4C Folie 95/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
in Brandschutztüren
Asbest, Anlage 4C Folie 96/340
48
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Füllungen in Brandschutztoren
Asbest, Anlage 4C Folie 97/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Schnüre
Asbest, Anlage 4C Folie 98/340
49
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Schnüre
Asbest, Anlage 4C Folie 99/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Schnüre
Asbest, Anlage 4C Folie 100/340
50
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Schnüre / Kitt
Asbest, Anlage 4C Folie 101/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Schnüre und Pappen
Asbest, Anlage 4C Folie 102/340
51
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Gewebe
Asbest, Anlage 4C Folie 103/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Gewebe
Asbest, Anlage 4C Folie 104/340
52
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Quelle: Spiegel, 16/1991
Asbest, Anlage 4C Folie 105/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Brandschutzklappen
Asbest, Anlage 4C Folie 106/340
53
Asbest – Anwendungsbereiche
Klappenblatt
Anschlagdichtung
Asbest, Anlage 4C Folie 107/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Rohrummantelungen - Leichtmörtelputz
Gaze
(aus verzwirnten organischen Fasern)
Asbesthaltiger
Leichtmörtelputz
(Diatomeen)
Asbest, Anlage 4C Folie 108/340
54
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Rohrummantelungen - Leichtmörtelputz
HdT Anlage 3 Folie 109/339
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Rohrummantelungen - Leichtmörtelputz
Asbest, Anlage 4C Folie 110/340
55
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Cushioned Vinyl (CV) Bodenbeläge
Asbest, Anlage 4C Folie 111/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Cushioned Vinyl (CV) Bodenbeläge
Asbest, Anlage 4C Folie 112/340
56
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene Asbestprodukte
Cushioned Vinyl (CV) Bodenbeläge
Floor-Flex
Cushioned Vinyl (CV)
Asbest, Anlage 4C Folie 113/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Schwachgebundene
Asbestprodukte
Asbestzementprodukte
< 1 000 kg/m³
Sonstige Asbestprodukte
(TRGS 519, Nr. 2.13)
Bei sonstigen Asbestprodukten ist das
Faserfreisetzungspotenzial vergleichend
zu bewerten. So gelten z.B. Vinylasbestplatten (sog. Flexplatten) und ITDichtungen (Gummi-Asbest-Dichtungen)
als fest gebundene Produkte.
Asbest, Anlage 4C Folie 114/340
57
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Flachdichtungen in technischen Anlagen
Asbest, Anlage 4C Folie 115/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Flachdichtungen in technischen Anlagen
Asbest, Anlage 4C Folie 116/340
58
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Flachdichtungen in Heizkörpern
Asbest, Anlage 4C Folie 117/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Flexplatten
Asbest, Anlage 4C Folie 118/340
59
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Flexplatten/Bitumenkleber
Asbest, Anlage 4C Folie 119/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Flexplatten/Bitumenkleber
Asbest, Anlage 4C Folie 120/340
60
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Flexplatten/Bitumenkleber
HdT Anlage 3 Folie 121/339
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
„Fulgupal“ Verkleidungen
Asbest, Anlage 4C Folie 122/340
61
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
„Fulgupal“ Verkleidungen
Asbest, Anlage 4C Folie 123/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Magnesitestrich / Steinholzestrich
Asbest, Anlage 4C Folie 124/340
62
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Deckenplatten
Asbest, Anlage 4C Folie 125/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Fugenmassen/Kitte (Asbest und PCB)
Asbest, Anlage 4C Folie 126/340
63
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Fensterkitt
Asbest, Anlage 4C Folie 127/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Fensterkitt
Asbest, Anlage 4C Folie 128/340
64
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Brandschutzbeschichtungen
Asbest, Anlage 4C Folie 129/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Mineralischer Kleber
Asbest, Anlage 4C Folie 130/340
65
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Fliesenkleber
Asbest, Anlage 4C Folie 131/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Fliesenkleber
Asbest, Anlage 4C Folie 132/340
66
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Putze/Spachtelmassen
Asbest, Anlage 4C Folie 133/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Putze/Spachtelmassen
Asbest, Anlage 4C Folie 134/340
67
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Asbesthaltige Farbe/Beschichtung
Asbest, Anlage 4C Folie 135/340
Asbest – Anwendungsbereiche
Sonstige Asbestprodukte
Asbesthaltige Farbe/Beschichtung
Asbest, Anlage 4C Folie 136/340
68
Asbest – Geschichtlicher Abriss
Um 400 v. Chr.
Der Architekt Kallimachos konstruiert die „ewige Lampe“ aus Gold
mit Dochten aus Asbest.
Um 42 v. Chr.
Plutarch berichtet von feuerfesten
Leinentüchern und prägt den
Namen Asbest bzw. asbestos.
Um Christi Geburt
Hinweise auf feuerfestes Material
als Lampendocht im Tempel der
Göttin Minerva.
Um 1271
Der italienische Kaufmann und
Weltreisende Marco Polo, der
seinen Vater und seinen Onkel auf
einer Reise von Venedig nach
Zentralasien und China begleitet
hatte, berichtet in seinen Reiseschilderungen Erstaunliches über
Gewebe aus Asbest, die er im
Orient kennen gelernt habe und die
dort zum Reinigen und zum
Bleichen ins Feuer gelegt würden.
griechisch asbestos:
unauslöschbar
Asbest, Anlage 4C Folie 137/340
Asbest – Geschichtlicher Abriss
Um 1520
Kaiser Karl V. beeindruckt seine
Gäste mit einem feuerfesten Tischtuch.
Um 1700
Professor Bruckmann lässt seine
Schriften auf feuerfestem Asbestpapier drucken. Das Papier übersteht das Feuer, doch die Tinte wird
im Feuer ausgelöscht.
1831
Asbest in Goethes Faust – II. Teil:
Uns bleibt ein Erdenrest
zu tragen peinlich,
Und wär‘ er von Asbest,
Er ist nicht reinlich.
1876
Eines der größten Asbestvorkommen in der westlichen Welt wird
entdeckt (Thetford Mines in der
kanadischen Provinz Quebec).
Asbest, Anlage 4C Folie 138/340
69
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1871
In Deutschland nimmt der erste im
großen Stil asbestverarbeitende Betrieb seine Produktion auf.
1899
In England wird zum ersten Mal eine
durch Asbest ausgelöste Erkrankung als solche erkannt.
~ 1900
Der Österreicher Ludwig Hatschek
meldet seine Erfindung des Asbestzements als Patent an und verkauft
sie in den Folgejahren unter dem
Namen „Eternit“.
1914 – 1918
Asbest wird
Kriegsstoff“
zum
griechisch aeternus:
ewig, unvergänglich
„strategischen
Asbest, Anlage 4C Folie 139/340
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1918
Lenin verkauft die Konzession zur
Gewinnung von Asbest an den
Amerikaner Armand Hammer, der
die Gewinnung und Verarbeitung
von Asbest in Russland aufbaut.
1918
Eine New Yorker Versicherung
weigert sich mit Asbestarbeitern
Lebensversicherungen abzuschließen.
1924
Eine russische Stadt wird wegen
des 18 km langen und 1 km breiten
Serpentinrückens, der ein reiches
Vorkommen von Rohasbest enthält,
in Asbest umbenannt.
1924
Der englische Arzt Dr. W. E. Cooke
stellt einen direkten Zusammenhang
zwischen Asbest und der tödlichen
Lungenerkrankung fest und gibt ihr
den Namen Asbestose.
Asbest, Anlage 4C Folie 140/340
70
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1929
Inspekteur der Britischen Gesundheitsbehörde Dr. Merewether führt
Studien über englische AsbestTextilarbeiter durch. Daraufhin verabschiedet das britische Parlament
Gesetze zur Verminderung des
Asbestgehaltes in der Raumluft von
Textilfabriken.
1930/31
In Deutschland finden erste Reihenuntersuchungen zu Asbesterkrankungen statt.
1936
Asbestose wird als Berufskrankheit
anerkannt.
1940/41
Es wird bekannt, das Asbest auch
zu Tumoren in der Lunge führen
kann.
Asbest, Anlage 4C Folie 141/340
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1943
Asbestose in Verbindung mit
Lungenkrebs wird als Berufskrankheit anerkannt.
1960
Es treten gehäuft Asbestose und
Lungenkrebs bei Menschen auf, die
in der Nähe von Asbestfabriken
leben. Damit ist Asbest nicht mehr
nur Auslöser von Berufskrankheiten,
sondern „Allgemeines Gesundheitsrisiko“.
1960/61
Ärzte entdecken einen Zusammenhang zwischen Asbest und einem
seltenen Tumor des Brust- und
Bauchfells „Mesotheliom“.
1960 – 1970
Der Asbestverbrauch verdoppelt
sich (1960 ca. 100 000 t, 1970 ca.
200 000 t).
Asbest, Anlage 4C Folie 142/340
71
Asbest – Geschichtlicher Abriss
Asbest, Anlage 4C Folie 143/340
Quelle: Herausforderung Asbest, 1991
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1973
Die Unfallverhütungsvorschrift
VBG 119
„gesundheitsgefährlicher
mineralischer Staub“
Erster offizieller Grenzwert
(TRK-Wert ) für Asbest
tritt in Kraft.
1977
Das „Mesotheliom des Rippenund Bauchfells" wird als Berufskrankheit anerkannt
1979
In einem 1. Nachtrag zur UVV VBG
119 wird ein Verbot
des Aufsprühens und Aufspritzens von
Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen ohne Übergangsfrist erlassen.
1980
Verbot von Spritzasbest
Asbest wird in der Arbeitsstoffverordnung in die Gruppe II (stark
gefährdend) der krebserzeugenden
Arbeitsstoffe aufgenommen.
Asbest, Anlage 4C Folie 144/340
72
Asbest – Geschichtlicher Abriss
Technische Richtkonzentrationen für Asbest in der BRD
Quelle: Arbeitsumweltdossier Asbest, BIA
Asbest, Anlage 4C Folie 145/340
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1982
Der Zweite Nachtrag zur UVV VBG
119 am 1. April 1982 führt zu einem
Verwendungsverbot des Winkelschleifers zur Asbestbearbeitung.
Gleichzeitig wurde die Asbestverwendung weiter eingeschränkt
und festgelegt, dass nach einer
zweijährigen Übergangsfrist asbesthaltige
Isoliermaterialien
oder
Dämmstoffe sowie asbesthaltige
Anstrichstoffe, Klebstoffe, Kitte,
Mörtelund
Spachtelmassen,
Boden- und Straßenbeläge nicht
mehr verwendet werden dürfen.
Zum Schutze der mit dem
Abbrechen und Beseitigen von
Asbest und asbesthaltigen Materialien
beschäftigten
Personen
wurden 1982 die Sicherheitsregeln für das Entfernen von
Asbest erarbeitet.
Asbest, Anlage 4C Folie 146/340
73
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1985
1986
In Deutschland werden 70 000 t
Asbest verarbeitet
Mit der Ablösung der berufsgenossenschaftlichen Regelungen
durch die Gefahrstoffverordnung
zum 1. Oktober 1986 wurden vier
EG-Richtlinien
zu
Asbest
in
nationales Recht umgesetzt und die
Asbestverbote und Verwendungsbeschränkungen erweitert.
Asbest, Anlage 4C Folie 147/340
Asbest – Geschichtlicher Abriss
Asbestverbrauch in Deutschland
Quelle: Bauberufsgenossenschaft, Informationen über Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Asbest, Anlage 4C Folie 148/340
74
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1988
TRGS 517, Ausgabe August 1988
Schutzmaßnahmen beim Umgang
mit
Asbest
(Herstellung
und
Verwendung). Die TRGS regelte
sowohl das Herstellen und Verwenden als auch den Abbruch von
Asbest
1989
Einführung der Asbestrichtlinie
(Mai) – Richtlinie für die Bewertung
und Sanierung schwachgebundener
Asbestprodukte
1990
Die Zweite Änderungsverordnung
vom 1. Mai 1990 führte zur
Umstufung von Asbest aus der
Gruppe II (stark gefährdend) in die
höchste Gefährdungsgruppe I
(sehr stark gefährdend)
Ablösung der „Sicherheitsregeln für das Entfernen von
Asbest“
TRK-Wert für Chrysotil
250 000 F/m³
TRGS 519
Schutzmaßnahmen
für Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten (Ausgabe
September 1990)
Asbest, Anlage 4C Folie 149/340
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1991
Dritten Änderungsverordnung vom
15. Juni 1991, die insbesondere die
Anforderungen an sachkundige
Personen präzisierte, wurden die
Maßnahmen zum Schutz der
Arbeitnehmer gegenüber Asbest
weiter fortgeschrieben.
Neufassung der TRGS 519 für ASIArbeiten wurde auch der TRK-Wert
aufgehoben, da man im Ausschuss
für Gefahrstoffe (AGS) der Auffassung war, dass bei ASI-Arbeiten
regelmäßig mit Spitzenbelastungen
zu rechnen ist und deshalb kein
Grenzwert angegeben werden kann.
Für den Umgang mit Asbest im
Sinne der TRGS 517 galt weiterhin
für Chrysotil der Grenzwert von
250 000 F/m3.
Asbest, Anlage 4C Folie 150/340
75
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1992
Zur Berufskrankheit
BK
4104
„Lungenkrebs“ wird eine „kumulative
Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz“ hinzugefügt.
1992
Verwendungsverbot u.a. für großformatige Platten und Wellplatten
aus AZ für den Hochbau
1993
Vierte Novelle zur Gefahrstoffverordnung (1. November 1993) - bis
auf wenige Ausnahmen -
Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest und
asbesthaltige Produkte
Einstufung von Asbest in § 15 a
der Gefahrstoffverordnung als „besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff“.
Asbest, Anlage 4C Folie 151/340
Asbest – Geschichtlicher Abriss
1995
Verwendungsverbot für Kanal- und
Druckrohr für den Tiefbaubereich
(31.12.1994)
Aufhebung der TRGS 517 (kein
TRK-Wert mehr) neue TRGS 519,
Überarbeitung der Asbestrichtlinie,
Aktualisierung TRGS 519
1997
Seit 1997 kann beim Vorliegen der
genannten Brückensymptome auch
asbeststaubverursachter Kehlkopfkrebs als Berufskrankheit entschädigt werden.
2005
Gemäß Richtlinie 1999/77/EG der
Europäischen Union ist seit dem 1.
Januar 2005 jegliche Verwendung
von Asbest verboten.
Asbest, Anlage 4C Folie 152/340
76
Asbest – Geschichtlicher Abriss
2004/2005
Neue Gefahrstoffverordnung
(formelle Aufhebung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe)
Februar 2007
Veröffentlichung neue TRGS 519
Veröffentlichung neue TRGS 517
Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen
und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen
November 2010/2013
Neufassung/Änderung der Gefahrstoffverordnung
März 2014
Veröffentlichung neue TRGS 519
……
Asbest, Anlage 4C Folie 153/340
Asbest – Gesundheitsgefahren
Das krankheitsverursachende Prinzip des Asbestes ist die beständige
faserige Form.
Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Faserabmessungen. Als
lungengängige Fasern werden solche Fasern bezeichnet, die
 eine
 einen
 und ein
Länge von > 5 µm
1 µm = 0,001 mm
Durchmesser von < 3 µm
Verhältnis von Länge:Durchmesser von > 3:1
haben.
Fasern, die den oben genannten Größenverhältnissen entsprechen, werden als
WHO-Fasern
bezeichnet.
Asbest, Anlage 4C Folie 154/340
77
Asbest – Gesundheitsgefahren
Menschliches
Haar im
Vergleich zu
Weißasbest
(Chrysotil)
Asbest, Anlage 4C Folie 155/340
Asbest – Gesundheitsgefahren
Länge ~ 20 µm
Durchmesser ~ 0,2 µm
Quelle: Hypothetische Häufigkeitsverteilung der Kanzerogenität von Asbestfasern
in Abhängigkeit von Länge und Durchmesser (nach Pott 1982)
Asbest, Anlage 4C Folie 156/340
78
Asbest – Gesundheitsgefahren
Aufnahme von „Fasern“ über
die Atemwege in Abhängigkeit
des Durchmessers
Nasenregion > 10 µm
Luftröhre 5 - 10 µm
Bronchienregion 2 - 5 µm
Alveolenregion < 2 µm
Asbest, Anlage 4C Folie 157/340
Asbest – Gesundheitsgefahren
Toxikologie, Hans-Werner Vohr, Wiley-VCH
Asbest, Anlage 4C Folie 158/340
79
Asbest – Gesundheitsgefahren
Biobeständigkeit von Asbest
Mit der Biobeständigkeit wird das Auflösungsverhalten von
Fasern im menschlichen Körper beschrieben.
Chrysotil
Krokydolith
Weißasbest (Chrysotil) besitzt eine deutlich
ständigkeit als Blauasbest (Krokydolith).
geringere
Biobe-
Dies begründet sich in der Eigenschaft von Chrysotilasbest, in kleine
Elementarfibrillen zu zerfallen. So lassen sich bei einer beruflichen Asbestexposition
und nach einer Interimszeit in der Regel in der Lunge keine erhöhten
Chrysotilkonzentrationen nachweisen. In Einzelfällen konnten aber auch noch nach
einer Interimszeit von 60 Jahren Chrysotil- und Amphibolasbestfasern in erhöhter
Anzahlkonzentration nachgewiesen werden.
Asbest, Anlage 4C Folie 159/340
Asbest – Gesundheitsgefahren
Die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zeigen, dass
für Asbest zwei biologische Wirkungen zu unterscheiden sind:
 die Erzeugung von Narbengewebe (fibrogener Effekt)
 die Krebserzeugung (karzinogener Effekt)
Dabei kann es auch zu einer Kombination beider Effekte
kommen.
Asbest, Anlage 4C Folie 160/340
80
Asbest – Gesundheitsgefahren
Die Erzeugung von Narbengewebe (fibrogener Effekt)
Die Asbestfasern gelangen über den Atemtrakt in die
Lunge. Dort werden sie als Fremdkörper erkannt. Als
Abwehrreaktion versuchen Fresszellen, die einzelnen
Asbestfasern zu verschlucken und zu verdauen. Da die
Asbestfaser länger ist als die Zelle, tritt sie an 1-2 Stellen
aus der Zelle aus. Das Zellgewebe wird geschädigt, die
Zelle verliert einen Teil ihres Inhalts und stirbt ab. Die
Asbestfaser bleibt unbeschädigt. Außer auf die Fresszellen
wirken Asbestfasern in gleicher Weise auch direkt auf das
Lungengewebe. Auch hier sterben die betroffenen Zellen
auch und bilden eine Narbengewebe. Durch beide Arten
der Narbengewebsbildung kommt es zu einer Verhärtung
des Lungengewebes, die zu einer Verminderung des
aktiven Lungengewebes führt. Dieses hat zur Folge, dass
die Austauschfläche zur Aufnahme von Sauerstoff kleiner
wird. Betroffenen Personen leiden unter Atemnot, können
im Extremfall allmählich ersticken (Asbestose).
Vergeblicher Kampf einer Fresszelle mit
Asbestfasern
Quelle: Handbuch Asbest, Erich Schmidt Verlag
Das Krankheitsbild kann frühestens zehn Jahre nach Beginn der
Tätigkeit auftreten (Latenzzeit > 10 Jahre).
Asbest, Anlage 4C Folie 161/340
Asbest – Gesundheitsgefahren
Die Krebserzeugung (karzinogener Effekt)
Die tumorerzeugende Wirkung beruht auf einer Veränderung der Erbinformation
der Zelle, welche zu einem vom normalen abweichenden Zellwachstum führen.
Durch Asbestfasern kann es zu zwei verschiedenen Krebsformen kommen.

Das Mesotheliom des Rippenfells und
des Bauchfells
Das Mesotheliom ist eine seltene Krebsform und
bisher auch nur im Zusammenhang mit einer
Asbestexposition festgestellt worden.
Latenzzeit ca. 35 -40 Jahre

Lungenkrebs
Latenzzeit ca. 10-20 Jahre
Asbest, Anlage 4C Folie 162/340
81
Asbest – Gesundheitsgefahren
Asbest ist auf europäischer Ebene im Anhang VI Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1
eingestuft (Richtlinie 67/548/EWG) resp. 1A (CLP)
Kategorie 1
Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen
krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende
Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang
zwischen der Exposition eines Menschen
gegenüber dem Stoff und der Entstehung von
Krebs vorhanden.
Asbest, Anlage 4C Folie 163/340
Asbest – Gesundheitsgefahren
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind bestimmte Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten),
die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit
erleiden (Berufskrankheiten-Verordnung BKV).
 BK 4103
Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder
durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der
Pleura
 BK 4104
Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am
Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 Jahre x 108 Fasern/m³)
 BK 4105
Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des
Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards
Asbest, Anlage 4C Folie 164/340
82
Asbest – Gesundheitsgefahren
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind bestimmte Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten),
die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit
erleiden (Berufskrankheiten-Verordnung BKV).
 BK 4114
Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von
Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung
einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent
entspricht.
Asbest, Anlage 4C Folie 165/340
Asbest – Gesundheitsgefahren
Todesfälle als Folge einer Berufskrankheit
Asbest, Anlage 4C Folie 166/340
83
Asbest – Gesundheitsgefahren
Todesfälle als Folge einer Berufskrankheit
1800
1600
1400
Berufsgenossenschaftliche anerkannte Todesfälle durch
Asbest
Todesfälle
1200
2005 1540 Todesfälle
2006 1394 Todesfälle
2007 1385 Todesfälle
2008 1490 Todesfälle
2009 1371 Todesfälle
2010 1292 Todesfälle
2011 1469 Todesfälle
2012 1530 Todesfälle
1000
800
600
400
200
0
1975
1980
1985
1990
1995
2000
2005
2010
2015
Jahr
Asbest, Anlage 4C Folie 167/340
Asbest – Gesundheitsgefahren
Todesfälle als Folge einer Berufskrankheit
1800
1600
1400
Berufsgenossenschaftliche anerkannte Todesfälle
durch Asbest
Todesfälle
1200
1000
800
600
400
200
0
1975
1980
1985
1990
1995
2000
2005
2010
2015
Jahr
Asbest, Anlage 4C Folie 168/340
84
Asbest – Gesundheitsgefahren
Todesfälle Berufserkrankter mit Tod infolge der Berufskrankheit
2010
Quelle: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2010
In der EU gibt es nach vorsichtigen Schätzungen der europäischen
Kommission derzeit etwa 8.000 Todesfälle im Jahr, die Internationale
Arbeitsorganisation (ILO) Genf rechnet weltweit mit jährlich 100.000
Asbesttoten.
Asbest, Anlage 4C Folie 169/340
Asbest – Analyse
Luftproben
Kontaktproben
Materialproben
Asbest, Anlage 4C Folie 170/340
85
Asbest – Analyse
VDI Richtlinie VDI 3866
„Bestimmung von Asbest in Technischen Produkten“
Blatt 1, Grundlagen - Entnahme und Aufbereitung
der Proben
Blatt 2, Infrarotspektroskopisches Verfahren
Blatt 4, Phasenkontrastmikroskopisches Verfahren
Blatt 5, Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren
Asbest, Anlage 4C Folie 171/340
Asbest – Analyse
Blatt 5, Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren
Asbest, Anlage 4C Folie 172/340
86
Asbest – Analyse
Röntgenmikroanalyse und
Bildaufnahmesystem
Rasterelektronenmikroskop
Asbest, Anlage 4C Folie 173/340
Asbest – Analyse
Chrysotil (Weißasbest)
Asbest, Anlage 4C Folie 174/340
87
Asbest – Analyse
Quelle: Asbest-Handbuch, Erich-Schmidt-Verlag
Asbest, Anlage 4C Folie 175/340
Asbest – Analyse
VDI Richtlinie VDI 3866, Bl. 1
Asbest, Anlage 4C Folie 176/340
88
Asbest – Analyse
Verfahren zur analytischen
Bestimmung geringer
Massengehalte von
Asbestfasern in Pulvern,
Pudern und Stäuben mit
REM/EDX
BIA-Arbeitsmappe Messung von
Gefahrstoffen Kennzahl 7487
unter Beachtung der ergänzenden
Kriterien zur Faseridentifizierung
Asbest, Anlage 4C Folie 177/340
Asbest – Analyse
VDI Richtlinie 3492
„Raumluftmessung auf Asbest“
Asbest, Anlage 4C Folie 178/340
89
Asbest – Analyse
Probenahmegerät für Raumluftmessungen gem. VDI 3492
Asbest, Anlage 4C Folie 179/340
Asbest – Analyse
Probenahmegerät für Raumluftmessungen gem. VDI 3492
Asbest, Anlage 4C Folie 180/340
90
Asbest – Analyse
REM-Aufnahme, nicht belegter Messfilter,
goldbedampft, Porenweite 0,8 µm
Messfilter
Asbest, Anlage 4C Folie 181/340
Asbest – Analyse
Standardbedingungen VDI 3492
Probenahmezeit
8h
Durchfluss
8 l/min
Volumen
3,84 m³ (jedoch höchstens
1/10 des Raumvolumens)
Asbest, Anlage 4C Folie 182/340
91
Asbest – Analyse
Normal belegter
Messfilter
überbelegter
Messfilter
Asbest, Anlage 4C Folie 183/340
Asbest – Analyse
Filterauswertung VDI 3492
Zählprotokolle / Auswertung
Probeluftvolumen [m³]:
Filterdurchmesser [m]:
ausge. Bildfelder [Stück]:
3,840
0,022
236
Auswertevergrößerung:
Bildfeldgröße [mm²]:
Ausge. Filterfläche [mm²]:
2000 fach
0,00424
1,00
Faserart
Anzahl ni
lo
Ci
Ci o
Asbest
1
5,5716
100
550
KMF
0
2,996
< 100
300
Sonst. anorganische Fasern
0
2,996
< 100
300
Gips
0
2,996
< 100
300
Fasersumme
1
Nachweisgrenze:
analytische Empfindlichkeit
300 F/m³
100 F/m³
ni = nach den Zählregeln ermittelte Faserzahl für die Fasergruppe i
lo = obere Grenze des zentralen 95-%-Vertrauensbereiches für die Faserzahl n
Ci = Faserzahlkonz. für die Fasergruppe i in F/m³
Ci o = oberer Wert gemäß Poisson-Verteilung für die Fasergruppe i in F/m³
Asbest, Anlage 4C Folie 184/340
92
Asbest – Analyse
Asbestfaserkonzentrationen
Außenluft in der Regel < 50 F/m³
(Hintergrundbelastung teilweise bei
ca. 100 – 200 F/m³)
Zusätzliche Belastung durch Freisetzung von Fasern aus asbesthaltigen Materialien, belastete Innenräume bis mehrere 1000 F/m³.
„Als Größenordnung eines Richtwertes für Asbestfaserimmissionen der
kritischen Dimension sollte ein Wert von deutlich unter 1000 F/m³ angestrebt
werden.“ [bga - Berichte 4/1981]
Asbest, Anlage 4C Folie 185/340
Asbest – Analyse
VDI Richtlinie 3877, Bl. 1/2
Messen von auf Oberflächen
abgelagerten Faserstäuben Probenahme und Analyse,
Probenahmestrategie und
Bewertung der Ergebnisse
Asbest, Anlage 4C Folie 186/340
93
Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF)
Künstliche
Mineralfasern sind aus anorganischen Rohstoffen (Glasrohstoffe und Gesteine)
hergestellte glasige (amorphe) oder kristalline Fasern.
Mineralwolle-Dämmstoffe enthalten mind. 90% KMF, bis zu
7% Kunstharz (aus Phenol, Harnstoff und Formaldehyd),
ca. 1 % Öle und weitere Zusätze
Quelle: Deutsche Rockwool
Eigenschaften
Wärme- und Schalldämmvermögen
Temperaturbeständigkeit
Unbrennbarkeit
Verwendung
Quelle: Deutsche Rockwool
Wärme- und Schallisolierung von Gebäuden
Isolierungen von Rohrleitungen
Hochtemperaturbereich (Ofen, Brenner, Heißgasleitungen)
Asbest, Anlage 4C Folie 187/340
Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF)
Asbest, Anlage 4C Folie 188/340
94
Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF)
Asbest, Anlage 4C Folie 189/340
Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF)
„alte“
MineralwolleProdukte
„neue“
MineralwolleProdukte
1996
Geringe Biolöslichkeit
„krebsverdächtig“
(Kategorie 2 oder 3)
Hohe Biolöslichkeit
„nicht krebsverdächtig“
Seit 01.06.2000, Verbot des Herstellen, des
Inverkehrbringens und des Verwendens von
biopersistenten Mineralwolle-Dämmstoffen.
Asbest, Anlage 4C Folie 190/340
95
Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF)
Künstliche Mineralfasern im Vergleich zu Chrysotil (Weißasbest)
Asbest, Anlage 4C Folie 191/340
Ersatzstoffe – Künstliche Mineralfasern (KMF)
Asbest
Chrysotil > 100 Jahre
Krokydolith > 100 Jahre
KMF
Biobeständigkeiten
Asbestfasern spleißen der Länge nach
auf, d.h. l/d wird immer größer in
Richtung Lanze.
Alte Mineralwolle einige 100 Tage
Neue Mineralwolle < 40 Tage
Der Faserbruch bei KMF erfolgt 90°
quer zur Faserachse, d.h. l/d wird
immer kleiner in Richtung Staubkorn.
Asbest, Anlage 4C Folie 192/340
96
Asbest – Gesetze, Regelungen und Vorschriften
CLP
Asbestrichtlinie
2009/148/EG
TRGS 519
GHS
REACH
TRGS 910
GefStoffV
Asbest, Anlage 4C Folie 193/340
Asbest – Schutzziele
Gesundheitsgefahren
für Nutzer
Bauordnungsrecht
Bauproduktenverordnung
Gesundheitsgefahren für
Arbeitnehmer
bei Tätigkeiten
Arbeitsschutzrecht
Gefahrstoffverordnung
Umwelt
Immissionsschutzrecht
Abfallrecht
Asbest, Anlage 4C Folie 194/340
97
Asbest – Regelungsübersicht
Europäisches Recht:
Europäisches Chemikalienrecht
Europäisches Arbeitsschutzrecht
Asbest, Anlage 4C Folie 195/340
Asbest – Regelungsübersicht
Europäisches Recht:
Europäisches Chemikalienrecht
Europäisches Arbeitsschutzrecht
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(Reach-Verordnung)
EU-Richtlinie
2009/148/EG über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am
Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(CLP-Verordnung/GHSVerordnung)
„Verordnung (EG) Nr.
67/548/EWG (Stoffrichtlinie)“
„Verordnung (EG) Nr.
1999/45/EG
(Zubereitungsrichtlinie)“
Asbest, Anlage 4C Folie 196/340
98
Asbest – Regelungsübersicht
Europäisches Arbeitsschutzrecht
EU-Richtlinie
2009/148/EG über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am
Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG)
Asbest, Anlage 4C Folie 197/340
Asbest – Regelungsübersicht
Europäisches Arbeitsschutzrecht
EU-Richtlinie
2009/148/EG über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am
Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG)
Asbest, Anlage 4C Folie 198/340
99
Asbest – Regelungsübersicht
Europäisches Arbeitsschutzrecht
EU-Richtlinie
2009/148/EG über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am
Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG)
100 000 F/m³
Asbest, Anlage 4C Folie 199/340
Asbest – Regelungsübersicht
Europäisches Arbeitsschutzrecht
EU-Richtlinie
2009/148/EG über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am
Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG)
Gefahrstoffverordnung GefStoffV
Asbest, Anlage 4C Folie 200/340
100
Asbest – Regelungsübersicht
Europäisches Recht:
Europäisches Chemikalienrecht
Europäisches Arbeitsschutzrecht
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(Reach-Verordnung)
EU-Richtlinie
2009/148/EG über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am
Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(CLP-Verordnung/GHSVerordnung)
„Verordnung (EG) Nr.
67/548/EWG (Stoffrichtlinie)“
„Verordnung (EG) Nr.
1999/45/EG
(Zubereitungsrichtlinie)“
Asbest, Anlage 4C Folie 201/340
REACH
Asbest – Regelungsübersicht
Europäisches Chemikalienrecht
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(Reach-Verordnung)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(CLP-Verordnung/GHSVerordnung)
„Verordnung (EG) Nr.
67/548/EWG (Stoffrichtlinie)“
„Verordnung (EG) Nr.
1999/45/EG
(Zubereitungsrichtlinie)“
REACH steht für
Registration,
Evaluation,
Authorisation and
Restriction of Chemicals,
also für die Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung von
Chemikalien.
Asbest, Anlage 4C Folie 202/340
101
Herstellungs-, Verwendung- und
Inverkehrbringungsverbote
REACH
Verordnung Nr. 1907/2006
zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
Artikel 67 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Stoff als solcher, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis,
für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur hergestellt,
in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben
dieser Beschränkung beachtet werden.
Asbest, Anlage 4C Folie 203/340
Herstellungs-, Verwendung- und
Inverkehrbringungsverbote
REACH
Anhang XVII, Nr. 6
Asbest, Anlage 4C Folie 204/340
102
Herstellungs-, Verwendung- und
Inverkehrbringungsverbote
REACH
Anhang XVII, Nr. 6
Asbest, Anlage 4C Folie 205/340
Herstellungs-, Verwendung- und
Inverkehrbringungsverbote
REACH
Anhang XVII, Nr. 6
Asbest, Anlage 4C Folie 206/340
103
Herstellungs-, Verwendung- und
Inverkehrbringungsverbote
REACH
Anhang XVII, Nr. 28
Asbest
Einstufung
Konzentration > 0,1 %
krebserzeugend
Asbest, Anlage 4C Folie 207/340
GHS/CLP
Asbest – Regelungsübersicht
Europäisches Chemikalienrecht
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(Reach-Verordnung)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(CLP-Verordnung/GHSVerordnung)
„Verordnung (EG) Nr.
67/548/EWG (Stoffrichtlinie)“
„Verordnung (EG) Nr.
1999/45/EG
(Zubereitungsrichtlinie)“
Das Global harmonisierte System zur
Einstufung und Kennzeichnung von
Chemikalien
GHS, Globally Harmonized System of
Classification, Labelling and Packaging
of Chemicals)
ist ein weltweit einheitliches System zur
Einstufung von Chemikalien sowie
deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.
Asbest, Anlage 4C Folie 208/340
104
Asbest – Regelungsübersicht
Europäisches Recht:
Europäisches Chemikalienrecht
Europäisches Arbeitsschutzrecht
Deutsches Recht:
Chemikalien
recht
Bauaufsichtsrecht
Immissionsschutz
Arbeitsschutz
Abfallrecht
Asbest, Anlage 4C Folie 209/340
Asbest – Regelungsübersicht
Chemikalien
recht
Bauaufsichtsrecht
Staatliche Vorschriften und
Regelungen
Arbeitssicherheitsgesetz
ASiG
Chemikaliensanktionsverordnung
ChemSanktionsV
Abfallrecht
Vorschriften der
Unfallversicherungsträger
Arbeitsschutzgesetz ArbSchG
Chemikaliengesetz
ChemG
ChemikalienVerbotsverordnung
ChemVerbotsV
Immissionsschutz
Arbeitsschutz
Landesbauordnung
Baustellenverordnung
BaustellV
Asbest-Richtlinie
PSA-Benutzerverordnung PSA-BV
Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV
Erläuterungen der
Asbest-Richtlinie
Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
Berufskrankheitenverordnung BKV
Verordnung zur
arbeitsmedizinischen
Vorsorge (ArbMedVV)
Gefahrstoffverordnung
GefStoffV
Technische
Regeln für
Gefahrstoffe
TRGS 519
Regeln zum
Arbeitsschutz auf
Baustellen (RAB)
Technischen
Regeln für
Arbeitsstätten
(ASR)
BGV A1
DGUV Vorschrift 6
(BGV A4)
DGUV Vorschrift 9
(BGV A8)
DGUV Vorschrift
38 (BGV C22)
DGUV Regel 112190 (BGR 190)
DGUV Information
201-012 (BGI 664)
DGUV Information
201-013 (BGI 665)
BGI 693
DGUV Information
250-402
(BGI 504-1.2)
BImSchG
KrWG
BISchV
GGBefG
TA Luft
VDI-Richtlinie
3492
VDI-Richtlinie
3861
VDI-Richtlinie
3866
LAGA
Merkblatt
„Entsorgung
asbesthaltiger
Abfälle“
Einteilung wichtiger Rechtsvorschriften nach Art des Geltungsanspruches und nach den verschiedenen Rechtsgebieten
Asbest, Anlage 4C Folie 210/340
105
Chemikalienrecht
Chemikaliengesetz / Chemikalienverbotsverordnung
Inverkehrbringen
Chemikaliengesetz
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen
und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu
schützen, insbesondere sie erkennbar zu
machen, sie abzuwenden und ihrem
Entstehen vorzubeugen.
Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung umfasst
alle Bestimmungen zum Inverkehrbringen
und regelt somit bundeseinheitlich, ob oder
unter welchen Bedingungen besonders
gefährliche Chemikalien ab- bzw. weitergegeben werden dürfen.
Asbest, Anlage 4C Folie 211/340
Chemikalienrecht
Chemikalienverbotsverordnung
Inverkehrbringen
Nach Nr. 1 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung
dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
 Asbest (faserige Struktur),
 Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1%,
 Erzeugnisse, die Asbest oder die genannten asbesthaltigen
Zubereitungen enthalten.
Das Inverkehrbringen von Asbest ist mittlerweile in der
Reach-VO geregelt!
Asbest, Anlage 4C Folie 212/340
106
Chemikalienrecht
Chemikaliensanktionsverordnung
Verstöße
Chemikaliensanktionsverordnung
ChemSanktionsV
Art. 5 der ChemSanktionsV regelt Verstöße
gegen die Beschränkungen nach REACH, die
mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (bei
vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder der
Gesundheit bis zu fünf Jahren) oder
Geldstrafen geahndet werden können
-
Vorsätzlich oder fahrlässiges Herstellen,
in Verkehr bringen oder Verwenden von
Asbestfasern oder deren Erzeugnissen!
Asbest, Anlage 4C Folie 213/340
Bauaufsichtsrecht
Asbestrichtlinie
Im Falle von Asbest wurde daher zur Gefährdungsbeurteilung die
„Richtlinie
für die Bewertung und Sanierung schwach
gebundener Asbestprodukte in Gebäuden" (AsbestRichtlinie)
erarbeitet.
Die Asbest-Richtlinie gilt als Technische Baubestimmung und ist für die
Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte
verbindlich.
Asbest, Anlage 4C Folie 214/340
107
Bauaufsichtsrecht
Asbestrichtlinie
Sanierungsdringlichkeit gemäß Asbestrichtlinie
Schwach gebundene
Asbestprodukte?
NEIN
„Kein Handlungsbedarf“
JA
Asbest, Anlage 4C Folie 215/340
Asbestrichtlinie
Bauaufsichtsrecht
Schwach gebundene Asbestprodukte im
Sinne dieser Richtlinie sind Asbestprodukte
mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m³.
Sie gilt nicht für Asbestzementprodukte, wie
z.B. Wellplatten, ebene Platten, Rohre oder
dergleichen.
Asbest, Anlage 4C Folie 216/340
108
Bauaufsichtsrecht
Asbestrichtlinie
Sanierungsdringlichkeit gemäß Asbestrichtlinie
Schwach gebundene
Asbestprodukte?
NEIN
„Kein Handlungsbedarf“
JA
Bewertung der Sanierungsdringlichkeit
gemäß Asbestrichtlinie
Asbest, Anlage 4C Folie 217/340
Asbestrichtlinie
Bauaufsichtsrecht
Dringlichkeit einer Sanierung
Die Dringlichkeit der Sanierung wird mit Hilfe des Formblattes aufgrund
folgender Kriterien bewertet:







Art der Asbestverwendung,
Asbestart,
Struktur der Oberfläche des Asbestprodukts,
Oberflächenzustand des Asbestprodukts,
Beeinträchtigung des Asbestprodukts von außen,
Raumnutzung,
Lage des Produkts.
Den Kriterien sind Bewertungspunkte zugeordnet, aus deren Summe sich
die Dringlichkeit der Sanierung ergibt.
Asbestluftmessungen sind im Regelfall für eine Bewertung nicht
geeignet, da diese nur eine Momentaufnahme darstellen.
Asbest, Anlage 4C Folie 218/340
109
Bauaufsichtsrecht
Asbest, Anlage 4C Folie 219/340
Asbestrichtlinie
Bauaufsichtsrecht
Sanierungsdringlichkeit gemäß Asbestrichtlinie
Dringlichkeitsstufe I (> 80 Punkte): Sanierung unverzüglich erforderlich.
Verwendungen mit dieser Bewertung sind zur Gefahrenabwehr unverzüglich zu
sanieren.
Falls die endgültige Sanierung nicht sofort möglich ist, müssen unverzüglich vorläufige
Maßnahmen zur Minderung der Asbestfaserkonzentration im Raum ergriffen werden,
wenn er weiter genutzt werden soll. Mit der endgültigen Sanierung nach Abschnitt 4.3
muss jedoch nach spätestens drei Jahren begonnen werden.
Dringlichkeitsstufe II (70 - 79 Punkte): Neubewertung mittelfristig erforderlich.
Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens zwei Jahren
erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder III, so ist
entsprechend der Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren.
Dringlichkeitsstufe III (< 70 Punkte): Neubewertung langfristig erforderlich.
Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen von höchstens fünf Jahren
erneut zu bewerten. Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I oder II, so ist
entsprechend den Regelungen zu diesen Dringlichkeitsstufen zu verfahren.
Asbest, Anlage 4C Folie 220/340
110
Bauaufsichtsrecht
Asbest, Anlage 4C Folie 221/340
Arbeitsschutz
Arbeitsschutz
... ist die Summe aller Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und
Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Herstellung zeitgemäßer sozialhygienischer Verhältnisse im Betrieb zu treffen sind.
Duales Arbeitsschutzsystem
Staatlicher Arbeitsschutz
Berufsgenossenschaften
Artikel 2, Absatz 2 GG
Grundrecht
auf Leben und körperliche
Unversehrtheit
SGB VII
Asbest, Anlage 4C Folie 222/340
111
Arbeitsschutz
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist
es, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zu sichern und zu
verbessern.
ArbStättV
(Arbeitsstättenverordnung)
BaustellenV
(Baustellenverordnung)
BetrSichV
(Betriebssicherheitsverordnung)
PSA-BV
(PSA-Benutzerverordnung)
ArbMedVV
(Arbeitsmedizinische VorsorgeVerordnung)
GefStoffV
(Gefahrstoffverordnung)
Asbest, Anlage 4C Folie 223/340
Arbeitsschutz
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsschutzgesetz
ArbStättV
(Arbeitsstättenverordnung)
…verfolgt das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. So ist von den
angezeigten Unfällen ein nicht unwesentlicher Teil auf die nicht
ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der
Arbeitsstätten zurückzuführen, z. B. Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden und
Treppen sowie Transportunfälle auf ungeeigneten oder zu eng bemessenen
Verkehrswegen. Des Weiteren dient die ArbStättV der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit. Dies sind vor allem die Forderungen nach gesundheitlich
zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen sowie nach
einwandfreien
sozialen
Einrichtungen,
insbesondere
Sanitärund
Erholungsräumen.
Asbest, Anlage 4C Folie 224/340
112
Arbeitsschutz
Baustellenverordnung
Arbeitsschutzgesetz
BaustellenV
(Baustellenverordnung)
Die Umsetzung der Baustellenverordnung soll für eine
verstärkte Koordination der Bauabläufe und für die
frühzeitige Berücksichtigung von Arbeitsschutzbelangen in
der Planungsphase eine entscheidende Voraussetzung zur
Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten bei Bauarbeiten bilden.
Hauptadressat der Baustellenverordnung ist der Bauherr,
er trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des
Bauvorhabens.
Asbest, Anlage 4C Folie 225/340
Arbeitsschutz
Betriebssicherheitsverordnung
Arbeitsschutzgesetz
BetrSichV
(Betriebssicherheitsverordnung)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt



die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber,
die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit
sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des
Arbeitsschutzes.
Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln
ausgehenden Gefährdungen anwendbar.
Asbest, Anlage 4C Folie 226/340
113
Arbeitsschutz
Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung
Arbeitsschutzgesetz
ArbMedVV
(Arbeitsmedizinische VorsorgeVerordnung)
Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter
Erkrankungen.
Mittel u.a.:
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
einschließlich der Aufklärung und Beratung der
Beschäftigten über die mit bestimmten
Tätigkeiten
verbundenen
Gesundheitsgefährdungen
Asbest, Anlage 4C Folie 227/340
ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Pflicht- und Angebotsvorsorge
Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die
bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten
(z.B. Asbest) zu veranlassen ist. Ihre Durchführung ist
Vorbedingung für das Ausüben einer solchen
Tätigkeit.
Asbest, Anlage 4C Folie 228/340
114
ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Asbest, Anlage 4C Folie 229/340
GefStoffV
Gefahrstoffverordnung
Europäisches Arbeitsschutzrecht
EU-Richtlinie
2009/148/EG über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Asbest am
Arbeitsplatz (früher 83/477/EWG)
Gefahrstoffverordnung GefStoffV
2010/Änderungen 2013
Asbest, Anlage 4C Folie 230/340
115
GefStoffV
Gefahrstoffverordnung
Ziel der Gefahrstoffverordnung ...
 Schutz der Beschäftigten und anderer Personen
bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Arbeitsschutz
Anwendung auch im Gefahrenbereich
 Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen
Die Verbote nach Gefahrstoffverordnung gelten auch für private Haushalte!
Asbest, Anlage 4C Folie 231/340
GefStoffV
Begriffsbestimmungen
Gefahrstoffe
im Sinne dieser Verordnung sind z.B. gefährliche Stoffe und
Zubereitungen, die krebserzeugend sind (wie z.B. Asbest)
Konzentrationsgrenzen für Zubereitungen nach Verordnung (EG) Nr.
1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie)
Asbest, Anlage 4C Folie 232/340
116
GefStoffV
Begriffsbestimmungen
Tätigkeit
Eine „Tätigkeit“ ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder
Erzeugnisse einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und
Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung Abund Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den
Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie
Bedien- und Überwachungsarbeiten.
Asbest, Anlage 4C Folie 233/340
GefStoffV
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Gefahrstoffe
Tätigkeiten
Informationsermittlung und
Gefährdungsbeurteilung
Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten
oder
Bauarbeiten
muss
der
Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen,
insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, darüber
einholen, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte
des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden
oder zu erwarten sind.
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder
Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder
ausgesetzt sein können.
Asbest, Anlage 4C Folie 234/340
117
GefStoffV
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Gefahrstoffe
Tätigkeiten
Informationsermittlung und
Gefährdungsbeurteilung
Schutzmaßnahmen
Asbest, Anlage 4C Folie 235/340
GefStoffV
Schutzmaßnahmen
§ 7 Grundpflichten
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen,
inhalativ oder dermal
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen
bei Tätigkeiten mit KEF-Stoffen
Asbest, Anlage 4C Folie 236/340
118
GefStoffV
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten
mit Asbestexposition
 Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch eine staubdichte
Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch gleichwertige
Schutzmaßnahmen, die einen gleichartigen Sicherheitsstandard gewährleisten, zu verhindern.
 Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische
Anlage ist sicherzustellen, dass der Arbeitsbereich durchlüftet
und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird.
Asbest, Anlage 4C Folie 237/340
GefStoffV
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten
mit Asbestexposition
 Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit
Dusche und einer Materialschleuse auszustatten.
 Den
Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte,
Schutzanzüge und soweit erforderlich weitere persönliche
Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber
hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die persönliche
Schutzausrüstung verwenden.
Asbest, Anlage 4C Folie 238/340
119
GefStoffV
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten
mit Asbestexposition
 Kontaminierte
persönliche Schutzausrüstung und die
Arbeitskleidung müssen entweder gereinigt oder entsorgt
werden. Sie können auch in geeigneten Einrichtungen
außerhalb des Betriebs gereinigt werden. Die Reinigung ist so
durchzuführen,
dass
Beschäftigte
Asbeststaub
nicht
ausgesetzt werden. Das Reinigungsgut ist in geschlossenen,
gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu
transportieren.
Asbest, Anlage 4C Folie 239/340
GefStoffV
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten
mit Asbestexposition
 Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit
Duschen zur Verfügung gestellt werden.
 Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige
Materialien zu entfernen, soweit dies möglich ist.
Asbest, Anlage 4C Folie 240/340
120
TRGS
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Gefahrstoffverordnung
Technische Regeln
für Gefahrstoffe
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
haben zum Ziel, alle wesentlichen Vorschriften
zusammenzufassen und Rahmenbestimmungen der
Gefahrstoffverordnung zu präzisieren.
Sie geben den Stand der sicherheitstechnischen,
arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe
hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder.
Aufgestellt werden diese vom Ausschuss für
Gefahrstoffe (AGS).
Sie sind keine Rechtsnormen und haben damit auch
nicht den Charakter von gesetzlichen Vorschriften.
www.baua.de/prax/ags/trgs.htm
Asbest, Anlage 4C Folie 241/340
TRGS
Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe
Technische Regel für Gefahrstoffe 001
(Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung –
Allgemeines - Aufbau – Übersicht)
TRGS Reihe 400
Gefährdungsbeurteilung
TRGS Reihe 500
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS Reihe 900
Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse
des AGS
Asbest, Anlage 4C Folie 242/340
121
TRGS 519
TRGS 519 - Inhalt
TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten", Fassung Ausgabe Januar 2014
http://www.baua.de/de/Themen-vonA-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS519.html
Asbest, Anlage 4C Folie 243/340
TRGS 519
TRGS 519 - Inhalt
TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten", Fassung Januar 2014
Inhalt
1
Anwendungsbereich
12 Unterrichtung der Beschäftigten
2
Begriffsbestimmungen
13 Arbeitsmedizinische Prävention
3
Zulassung und Anzeige
4
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
14 Besondere Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwachgebundenen Asbestprodukten
5
Anforderungen an die personelle und
sicherheitstechnische Ausstattung
6
Koordinierung
7
Organisatorische Maßnahmen
8
Sicherheitstechnische Maßnahmen
9
Persönliche Schutzausrüstung
15 Besondere Regelungen für Tätigkeiten geringer
Exposition nach Nummer 2.8
16 Besondere Regelungen für Abbruch-Arbeiten an
Asbestzementprodukten
17 Besondere Regelungen für Instandhaltungsarbeiten
an Asbestprodukten
18 Besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit
asbesthaltigen Abfällen
10 Hygienemaßnahmen
19 Weitere Regelungen
11 Unterweisung der Beschäftigten
Anlagen
Asbest, Anlage 4C Folie 244/340
122
TRGS 519
TRGS 519 - Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
 Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und
anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung.
Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten
(ASI-Arbeiten)
Asbest, Anlage 4C Folie 245/340
GefStoffV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Gefahrstoffverordnung § 16
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Die Herstellung und die Verwendung von
Asbestfasern
und von Erzeugnissen, denen diese Fasern
absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel
67 in Verbindung mit Anhang XVII der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006( Reach-VO)
Asbest, Anlage 4C Folie 246/340
123
GefStoffV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Gefahrstoffverordnung § 16
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 16 in Verbindung mit Anhang II „Herstellungs- und
Verwendungsbeschränkungen“
mit wenigen, rein nationalen
Beschränkungen, z.B. zu Asbest und biopersistenten Fasern
Asbest, Anlage 4C Folie 247/340
GefStoffV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Gefahrstoffverordnung Anhang II
Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen,
Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind verboten.
Insbesondere Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an
Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen.
Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen
Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist verboten.
Asbest, Anlage 4C Folie 248/340
124
GefStoffV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Hiervon ausgenommen sind:
 Abbrucharbeiten

Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Asbest, Anlage 4C Folie 249/340
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
 Abbrucharbeiten (TRGS 519, Nr. 2.1)
Abbrucharbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen das vollständige
Abbrechen (Rückbau) baulicher Anlagen oder Teilen davon, das
Abwracken von Fahrzeugen einschließlich Schiffen, das Demontieren von
Anlagen oder Geräten usw. einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.
Abbrucharbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen auch das vollständige
Entfernen asbesthaltiger Materialien aus bzw. von baulichen Anlagen
oder Teilen davon, sowie aus Fahrzeugen, Schiffen und Geräten
einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.
Asbest, Anlage 4C Folie 250/340
125
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
 Abbrucharbeiten (TRGS 519, Nr. 2.1)
Solche Abbrucharbeiten können z.B. betreffen
1. schwach gebundene Asbestprodukte,
2. Asbestzementprodukte,
3. asbesthaltige Estriche, Bodenbeläge, Kleber, Spachtelmassen, Anstriche, Beschichtungen.
Instandhaltungsarbeiten gemäß Nummer 17.3 und 17.4 gelten nicht als
Abbrucharbeiten, auch wenn in Bezug auf die betrachtete Anlage nach
Beendigung der Maßnahme keine asbesthaltigen Teile mehr vorhanden sind.
Asbest, Anlage 4C Folie 251/340
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
 Sanierungsarbeiten (TRGS 519, Nr. 2.2)
Sanierungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen das Beschichten
und die räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte
einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten sowie vorläufige bauliche
Maßnahmen im Sinne der Asbestrichtlinien der Länder.
Asbest, Anlage 4C Folie 252/340
126
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
 Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519, Nr. 2.3)
Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen alle Maßnahmen
•
zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung),
•
zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und
•
zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung).
.
Asbest, Anlage 4C Folie 253/340
GefStoffV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Weiterhin
verboten
sind
Instandhaltungsarbeiten,
Sanierungs-
und
…die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen,
es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die
behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von
asbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren.
Asbest, Anlage 4C Folie 254/340
127
GefStoffV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Hiervon ausgenommen sind:
 Abbrucharbeiten

Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
… Tätigkeiten mit messtechnischer Begleitung, die zu einem Abtrag
der Oberfläche von Asbestprodukten führen und die notwendigerweise durchgeführt werden müssen, um eine Anerkennung als
emissionsarmes Verfahren zu erhalten.
Asbest, Anlage 4C Folie 255/340
TRGS 519
TRGS 519 - Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
 Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und
anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder
Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung.
 Für Tätigkeiten mit asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen
und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen gilt
die TRGS 517.
Asbest, Anlage 4C Folie 256/340
128
GefStoffV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Weitere Ausnahmen
Verwendungsverbot
vom
Herstellungs-
und
 Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellten Zubereitungen und
Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht
mehr als 0,1 % enthalten
TRGS 517
Asbest, Anlage 4C Folie 257/340
TRGS 519
TRGS 519 - Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
 Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit anderen
Faserstäuben. Für Tätigkeiten, bei denen krebserzeugende
anorganische Faserstäube frei werden, gilt die TRGS 521.
 Die TRGS 519 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen
zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach
der Gefahrstoffverordnung und insbesondere deren Anhang
III Nr. 2.4 „Ergänzenden Vorschriften zum Schutz gegen
Gefährdungen durch Asbest“. Wird von diesen Regelungen
abgewichen, so sind zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Abweichung ist in der
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Asbest, Anlage 4C Folie 258/340
129
GefStoffV
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Gefahrstoffe
Tätigkeiten
Informationsermittlung und
Gefährdungsbeurteilung
Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten
oder
Bauarbeiten
muss
der
Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen,
insbesondere vom Auftraggeber oder Bauherrn, darüber
einholen, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte
des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden
oder zu erwarten sind.
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder
Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder
ausgesetzt sein können.
Asbest, Anlage 4C Folie 259/340
GefStoffV
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch
Asbest
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder
Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder
ausgesetzt sein können.
Dies gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen
oder Materialien.
Vor alle hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in
schwach gebundener Form vorliegt.
Asbest, Anlage 4C Folie 260/340
130
GefStoffV
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung

Beurteilung aller Gefährdungen für die Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten unter verschiedenen
Gesichtspunkten.
 Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen
Personen durchgeführt werden.
 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
Muster Anlage 1.4 und 1.5 der TRGS 519
Asbest, Anlage 4C Folie 261/340
TRGS 519
Anlage 1.4
Gefährdungsbeurteilung mit
Arbeitsplan
Asbestprodukt?
Tätigkeiten im Freien oder in
Gebäuden? Beschreibung
Faserfreisetzungspotential
Asbest, Anlage 4C Folie 262/340
131
TRGS 519
Hieraus resultierende Schutzmaßnahmen
- technische
- organisatorische
Asbest, Anlage 4C Folie 263/340
TRGS 519
- persönliche
Störungen
Entsorgung
Freigabe
Asbest, Anlage 4C Folie 264/340
132
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Schwachgebundene
Asbestprodukte
Asbestzementprodukte
(TRGS 519, Nr. 2.12)
(TRGS 519, Nr. 2.11)
z.B. Spritzasbest, asbesthaltige
Leichtbauplatten, Asbestpappen,
Dichtungsschnüre, haben in der
Regel eine Rohdichte unter 1.000
kg/m³.
Ausnahmem sind in der Asbestrichtlinie beschrieben.
Asbestzementprodukte sind vorgefertigte, zementgebundene Erzeugnisse mit einem Asbestgehalt
von in der Regel unter 15
Gewichtsprozent und einer Rohdichte von mehr als 1.400 kg/m³.
Sie gelten als fest gebundene
Asbestprodukte.
 Rohdichte < 1 000 kg/m³
 Rohdichte > 1 400 kg/m³
 Asbestgehalt ca. > 60 %
 Asbestgehalt ca. < 15 %
Asbest, Anlage 4C Folie 265/340
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Schwachgebundene
Asbestprodukte
Asbestzementprodukte
< 1 000 kg/m³
Sonstige Asbestprodukte
(TRGS 519, Nr. 2.13)
Bei sonstigen Asbestprodukten ist das
Faserfreisetzungspotenzial vergleichend
zu bewerten. So gelten z.B. Vinylasbestplatten (sog. Flexplatten) und ITDichtungen (Gummi-Asbest-Dichtungen)
als fest gebundene Produkte.
Asbest, Anlage 4C Folie 266/340
133
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Hinsichtlich des Umfanges der Schutzmaßnahmen ist die TRGS
nach dem bewährten Stufenkonzept aufgebaut.
Asbest, Anlage 4C Folie 267/340
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Tätigkeiten mit geringer Exposition
Tätigkeiten mit geringer Exposition sind Arbeiten mit niedrigem Risiko
im Sinne der TRGS 910, bei denen die Akzeptanzkonzentration von
10 000 F/m3
c
unterschritten wird.
Asbest, Anlage 4C Folie 268/340
134
TRGGS 910
TRGS 910
Asbest, Anlage 4C Folie 269/340
TRGGS 910
TRGS 910
Asbest, Anlage 4C Folie 270/340
135
TRGS 910
TRGS 910
Risikobereich I
Risikobereich II
Risikobereich II
Niedriges Risiko
Grundmaßnahmen
Mittleres Risiko
Maßnahmenbereich
Hohes Risiko
Gefahrenbereich
Asbest, Anlage 4C Folie 271/340
TRGS 910
TRGS 910
Stoffspezifische Konzentrationswerte
und Exposition-Risiko-Beziehungen
Asbest, Anlage 4C Folie 272/340
136
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Tätigkeiten mit geringer Exposition
Tätigkeiten mit geringer Exposition sind Arbeiten mit niedrigem Risiko
im Sinne der TRGS 910, bei denen die Akzeptanzkonzentration von
10 000 F/m3
c
unterschritten wird.
Werden solche Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden ausgeführt, ist
nach Abschluss aller Arbeiten nachzuweisen, dass eine Faserkonzentration von 500 F/m³ und ein oberer Poissonwert von 1000 F/m³
in der Raumluft unterschritten wird (Messung nach VDI 3492).
Sanierungszielwerte
Asbest, Anlage 4C Folie 273/340
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Tätigkeiten mit geringer Exposition / Emissionsarme Verfahren
Bei Emissionsarmen Verfahren handelt es sich um behördlich oder
von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüften und
anerkannten Tätigkeiten geringer Exposition.
DGUV Information 201-012
BGI
Berufsgenossenschaftliche Information 664
Asbest, Anlage 4C Folie 274/340
137
TRGS 519
Verfahren mit geringer Exposition BGI 664
Bei Anwendung geprüfter (standardisierter) Verfahren
geringer Exposition ist sichergestellt, dass bei strikter
Einhaltung der Arbeitsanweisungen die Exposition der
Arbeitnehmer unter 10.000 F/m³ liegt und bei Arbeiten in
Innenräumen die Räume nach Abschluss der Arbeiten
nicht kontaminiert sind.
Bei Verfahren mit geringer Exposition kann von
folgenden Maßnahmen abgesehen werden:

Tragen von Atemschutzgeräten

In der Regel vom Tragen von Schutzanzügen

Bereitstellung einer Dusche

Durchführung arbeitsmedizinischer
Vorsorgeuntersuchungen

Errichtung einer Abschottung und der
Freigabemessung
Asbest, Anlage 4C Folie 275/340
TRGS 519
Verfahren mit geringer Exposition BGI 664
Asbest, Anlage 4C Folie 276/340
138
BGI 664
Verfahren mit geringer Exposition BGI 664
Asbest, Anlage 4C Folie 277/340
BGI 664
Verfahren mit geringer Exposition BGI 664
Asbest, Anlage 4C Folie 278/340
139
BGI 664
Verfahren mit geringer Exposition BGI 664
Asbest, Anlage 4C Folie 279/340
BGI 664
Verfahren mit geringer Exposition BGI 664
Asbest, Anlage 4C Folie 280/340
140
BGI 664
Verfahren mit geringer Exposition BGI 664
Asbest, Anlage 4C Folie 281/340
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Arbeiten geringen Umfangs
Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest können als Arbeiten
geringen Umfangs eingestuft werden, wenn im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung für das Gesamtobjekt (z.B. Anlage, Gebäude,
Betriebsstätte) nachgewiesen wird, dass folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Für die Arbeiten werden nicht mehr als 2 Beschäftigte eingesetzt;
2. die bis zum Abschluss der Arbeiten mit Asbest erforderliche
Gesamtarbeitsdauer einschließlich der vor Ort auszuführenden
Nebenarbeiten nach Nummer 2.4, insbesondere der Reinigung,
beträgt nicht mehr als vier Personenstunden (Freigabemessungen nach Nummer 14.5 zählen nicht zum Umfang der
Arbeiten);
t
c
3. die Faserkonzentration überschreitet während der Arbeiten zu
keinem Zeitpunkt 100 000 Fasern/m³.
Asbest, Anlage 4C Folie 282/340
141
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Arbeiten geringen Umfangs (TRGS 519, Nr.14.4)
Beispiele:
z.B. Entfernen von Dichtungen, z. B. an Gasbrennern oder an
Türen, Beschichten von Abschottungen, z. B. an Kabeldurchführungen oder an Durchführungen von Lüftungskanälen oder Rauchrohren, Beschichten von schwach gebundenen asbesthaltigen
Platten in gutem Zustand durch Rollen.
Asbest, Anlage 4C Folie 283/340
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Arbeiten geringen Umfangs (TRGS 519, Nr.14.4)
•
Die Arbeitsbereiche sind staubdicht abzutrennen und mit einem
Entlüftungsgerät für Unterdruckhaltung zu durchlüften. Nach Möglichkeit ist
feucht zu arbeiten.
•
In Innenräumen ist als Verbindung zum Arbeitsbereich im Allgemeinen
eine Ein-Kammer-Schleuse ausreichend. Personen und Gegenstände
dürfen in diesem Fall den Arbeitsbereich nicht vor Abschluss der
Tätigkeiten einschließlich der Reinigungsarbeiten und nachfolgendem 30fachem Luft-wechsel verlassen. Der Zugang ist während der Arbeit
staubdicht geschlossen zu halten.
•
Es genügt als Atemschutz eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP 2 (für
kurzzeitige Tätigkeiten von maximal 2 h pro Schicht), Halbmasken mit P2Filter für länger andauernde Tätigkeiten
•
In der Regel kann auf Freigabemessungen verzichtet werden
Asbest, Anlage 4C Folie 284/340
142
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Arbeiten geringen Umfangs (TRGS 519, Nr.14.4)
Arbeiten geringen Umfangs nach Absatz 1 liegen nicht vor, wenn im
Rahmen der Planung für das Gesamtobjekt festzustellen oder absehbar
ist, dass derartige Arbeiten wiederholt durchzuführen sind. Dies gilt
auch, wenn im Falle der Wiederholung die einzelnen Arbeiten mit
anderem Personal durchgeführt werden.
Asbest, Anlage 4C Folie 285/340
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Arbeiten geringen Umfangs für Asbestzementplatten
Kategorie
geringen Umfangs
umfangreiche
Arbeiten
Arbeiten an
Asbestzementplatten im
Außenbereich
Fläche < 100 m²
Fläche > 100 m²
Unternehmensbezogene
Anzeige
Objektbezogene
Anzeige
Asbest, Anlage 4C Folie 286/340
143
TRGS 519
TRGS 519 - Begriffsbestimmungen
Maßnahmen mit einer Faserbelastung oberhalb der
Toleranzkonzentration (Umfangreiche Arbeiten)
Alle Arbeiten die nicht geringen Umfangs und nicht geringer
Exposition sind.
Asbest, Anlage 4C Folie 287/340
TRGS 519
TRGS 519 – Begriffsbestimmungen
Gefährdungskategorien nach TRGS 519
Kategorie
Tätigkeiten
geringer
Exposition
Arbeiten geringen
Umfangs
Umfangreiche
Arbeiten
Asbestfaserkonzentration c
[F/m³]
c < 10.000
10.000 < c <
100.000
c > 10.000 c > 100.000
Beschäftigte
-
2
Zeit t
-
t < 4 Pers.h
>2
t > 4 Pers. h
-
Asbest, Anlage 4C Folie 288/340
144
GefStoffV
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Anzeige an die Behörde
Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Asbeststaub oder
Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder
ausgesetzt sein können,
müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Eine Durchschrift der Mitteilung ist dem zuständigen Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und ihrer Vertretung
Einsicht in die Anzeige zu gewähren.
Anzeige
Asbest, Anlage 4C Folie 289/340
GefStoffV
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Anzeige an die Behörde
Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Lage der Arbeitsstätte,
2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
3. durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten und
6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur
Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.
Asbest, Anlage 4C Folie 290/340
145
GefStoffV
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Anzeige an die Behörde
Die Mitteilung muss spätestens 7 Tage vor Beginn der
Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen.
Kann bei dringenden Arbeiten die 7-Tage-Frist nicht
eingehalten werden, so kann die zuständige Behörde einer
Verkürzung der Frist zustimmen.
Asbest, Anlage 4C Folie 291/340
TRGS 519
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Anzeige an die Behörde
Unternehmensbezogene Anzeige
 für stationäre Betriebe
bei wechselnden Arbeitsstätten, nur
wenn
 Tätigkeiten mit geringer
Exposition
Muster Anlage 1.1, TRGS 519
 Spezielle Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten
 Arbeiten an AZ-Platten < 100 m²
im Außenbereich
Asbest, Anlage 4C Folie 292/340
146
TRGS 519
Anlage 1.1
Unternehmensbezogene
Anzeige
Art der Arbeiten, Beschreibung
Anzahl Arbeiter, Sachkundige
Maßnahmen zur Begrenzung der
Exposition
Abfall
Asbest, Anlage 4C Folie 293/340
TRGS 519
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Anzeige an die Behörde
Unternehmensbezogene Anzeige
 für stationäre Betriebe
bei wechselnden Arbeitsstätten, nur
wenn
 Tätigkeiten mit geringer
Exposition
 Spezielle Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten
 Arbeiten an AZ-Platten < 100 m²
im Außenbereich
Ergänzend für Arbeiten an
AZ-Platten < 100 m²
Anlage 1.2
Asbest, Anlage 4C Folie 294/340
147
TRGS 519
Anlage 1.2
Ergänzende Anzeige bei
Tätigkeiten geringen Umfangs
Nachmeldung von Ort und Zeit
Bei Arbeiten geringen Umfangs sind
ergänzend zur unternehmensbezogenen
Mitteilung Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten vor Arbeitsbeginn der für
den Ort der Tätigkeit zuständigen
Arbeitsschutzbehörde mitzuteilen. Dies
kann formlos und kurzfristig per Fax oder
E-Mail erfolgen
Asbest, Anlage 4C Folie 295/340
TRGS 519
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Anzeige an die Behörde
Unternehmens-
Objektbezogene
bezogene Anzeige
Anzeige
 für stationäre Betriebe
bei wechselnden Arbeitsstätten, nur
wenn
 Tätigkeiten mit geringer
Exposition
 Bei wechselnden Arbeitsstätten (z.B. Baustellen)
Muster Anlage 1.3 der
TRGS 519
 Spezielle Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten
 Arbeiten an AZ-Platten < 100 m²
im Außenbereich
Asbest, Anlage 4C Folie 296/340
148
TRGS 519
Anlage 1.3
Objektbezogene Anzeige
Art der Arbeiten, Beschreibung
Anzahl Arbeiter, Sachkundige
Ort und Zeit
Maßnahmen zur Begrenzung der
Exposition
Abfall
Asbest, Anlage 4C Folie 297/340
GefStoffV
Er. Vorschriften zum Schutz g. Gefährdung durch Asbest
Zulassung
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen
Asbestprodukten
mit
Ausnahme der Anwendung von
emissionsarmen Verfahren dürfen nur von Fachbetrieben
durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur
Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.
TRGS 519
Asbest, Anlage 4C Folie 298/340
149
GefStoffV
Personelle Anforderungen
Anzeige an die Behörde
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit
Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden,
deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist.
Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine
weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist.
Asbest, Anlage 4C Folie 299/340
GefStoffV/TRGS 519
Personelle Anforderungen
Sachkundige Personen
Sachkundig sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen
Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse bei
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen haben und mit den
einschlägigen staatlichen Schutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und dem Stand der Technik so vertraut
sind, dass sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beurteilen können.
Der Nachweis der Sachkunde wird erbracht durch die
erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten
Lehrgang für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen
(Lehrgangsinhalt siehe Anlagen 3 und 4 zu dieser TRGS). Die
erfolgreiche Teilnahme ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
Asbest, Anlage 4C Folie 300/340
150
GefStoffV/TRGS 519
Personelle Anforderungen
Sachkunde
Für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8 ist
mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich.
Anlage 3 – ASI-Arbeiten mit Asbest
Anlage 4 – ASI-Arbeiten mit Asbest
- an Asbestzementprodukten (4A)
- für Arbeiten geringen Umfangs (4B)
- Integrierter Lehrgang (4C aus 4A und 4B)
- für Tätigkeiten mit geringer Exposition?
Asbest, Anlage 4C Folie 301/340
GefStoffV
Personelle Anforderungen
Sachkunde
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs
Jahren!
Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben
wurden behalten aber ihre Gültigkeit bis zum 30. Juni 2016.
Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises
ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht,
verlängert sich die Geltungsdauer um weitere sechs
Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den
Abschluss des Fortbildungslehrgangs.
Asbest, Anlage 4C Folie 302/340
151
TRGS 519
Personelle Anforderungen
Die personelle Eignung von Unternehmen für ASI-Arbeiten
setzt voraus, dass sachkundige Personen im Betrieb
beschäftigt sind.
•
Verantwortliche Person (TRGS 519, Nr. 5.1)
•
Aufsichtsführender (TRGS 519, Nr. 5.2)
•
Fachpersonal
•
Koordinator
(TRGS 519, Nr. 5.3)
(TRGS 519, Nr. 5.4)
Asbest, Anlage 4C Folie 303/340
TRGS 519
Personelle Anforderungen
Verantwortliche Person
• Der Arbeitgeber, der ASI-Arbeiten mit Asbest durchführt
oder asbesthaltige Abfälle entsorgt, hat eine sachkundige
verantwortliche Person festzulegen.
• Zulassungspflichtige Betriebe müssen darüber hinaus
über einen sachkundigen Vertreter verfügen.
Aufgaben:
• Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bereits
bei der Planung von Arbeiten die Anforderungen der
TRGS 519 berücksichtigt und bei der Durchführung
der Arbeiten umgesetzt werden.
Asbest, Anlage 4C Folie 304/340
152
TRGS 519
Personelle Anforderungen
Aufsichtsführender
Für die Arbeiten vor Ort muss vom Unternehmer ein
sachkundiger Aufsichtführender schriftlich bestellt werden.
Aufgaben:
Der Aufsichtsführende hat sich zu vergewissern, dass die
Arbeitnehmer
•
gemäß der Betriebsanweisung unterwiesen
sind,
•
in die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung unterwiesen sind.
Asbest, Anlage 4C Folie 305/340
TRGS 519
Personelle Anforderungen
Aufsichtsführender
Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
•
mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der
Gefährdungsbeurteilung
und
dem
Arbeitsplan
festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen sind,
• die der Betriebsanweisung bzw. dem Arbeitsplan
zugrundeliegenden Arbeitsverfahren nicht verändert
werden,
• die Beschäftigten während der Arbeit die
vorgesehenen Schutzmaßnahmen beachten und die
persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
Asbest, Anlage 4C Folie 306/340
153
TRGS 519
Personelle Anforderungen
Aufsichtsführender
Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
•
die Arbeitsstelle gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt ist und Unbefugte von der
Arbeitsstelle ferngehalten werden,
•
die Arbeitsstelle nach Abschluss der Arbeiten
gereinigt und bis zur Freigabe gekennzeichnet und
abgesperrt bleibt und
Asbest, Anlage 4C Folie 307/340
TRGS 519
Personelle Anforderungen
Aufsichtsführender
Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
• der Aufsichtführende muss während der Arbeiten
ständig auf der Baustelle anwesend sein.
Bei Arbeiten mit geringer Exposition genügt es, wenn zur
Erfüllung der Anforderungen eine sachkundige Person für die
einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze
zuständig ist und diese beaufsichtigt.
Asbest, Anlage 4C Folie 308/340
154
TRGS 519
Personelle Anforderungen
Fachkundiges Personal
Der Betrieb muss über eine ausreichende Zahl von
Fachkräften verfügen, die in der Lage sind, sowohl die
Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch
die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung, wie
z.B. die Absaug- und Entsorgungsanlagen und die
Schleusenanlagen zu bedienen bzw. zu überwachen.
Asbest, Anlage 4C Folie 309/340
TRGS 519
Personelle Anforderungen
Fachkundiges Personal
Sicherheitstechnische Einrichtungen, die bei Arbeiten nach
Nummer 14 eingesetzt werden, müssen durch eine
fachkundige Person regelmäßig geprüft werden.
• Die fachkundige Person muss ausreichende Kenntnisse
über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien haben und
mit der Bedienung und Wartung der sicherheitstechnischen
Einrichtungen so vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand und die Funktion der sicherheitstechnischen Einrichtungen sicher beurteilen kann. Die
notwendigen Fachkenntnisse können z.B. durch eine
Bescheinigung über die Teilnahme an entsprechenden
Herstellerunterweisungen nachgewiesen werden.
Asbest, Anlage 4C Folie 310/340
155
TRGS 519
Personelle Anforderungen
Koordinaton
• Vergibt ein Arbeitgeber (Auftraggeber) Arbeiten an
andere Arbeitgeber (Auftragnehmer), so hat er, soweit
dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen
Gefährdung erforderlich ist, einen Koordinator zu
bestimmen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er
hat
dafür
zu
sorgen,
dass
diese
Person
Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und
deren Beschäftigten hat.
•
Übernimmt
ein
Arbeitgeber
Aufträge,
deren
Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer
Arbeitgeber oder Dritter zusammenfällt, ist er
verpflichtet, sich mit den anderen Arbeitgebern, der
übergeordneten Bauleitung oder Dritten abzustimmen,
soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen
Gefährdung erforderlich ist.
Asbest, Anlage 4C Folie 311/340
TRGS 519
Personelle Anforderungen
Koordinator
Der Koordinator nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen,
dass jeder, der Arbeitsbereiche betreten muss, die
dieser TRGS unterliegen, auf die Gefährdung durch
Asbestfasern und die erforderlichen Schutzmaßnahmen
hingewiesen wird.
Der Koordinator muss sich von sachkundigen Personen
beraten lassen, falls er nicht selbst sachkundig ist.
Asbest, Anlage 4C Folie 312/340
156
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
Duales Arbeitsschutzsystem
Staatlicher Arbeitsschutz
Berufsgenossenschaften
gesetzliche Unfallversicherungen
Die Berufsgenossenschaften haben u.a.
die Aufgabe präventiven Arbeitsschutz zu
betreiben.
Asbest, Anlage 4C Folie 313/340
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
Asbest, Anlage 4C Folie 314/340
157
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
DGUV Vorschriften
Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) nach § 15 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die UVVen benennen Schutzziele sowie
branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz. Sie haben rechtsverbindlichen Charakter
DGUV Regeln
Sie konkretisieren oder erläutern staatliche Arbeitsschutzvorschriften
bzw. Unfallverhütungsvorschriften oder sie enthalten Lösungen, die der
Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erleichtern.
Hier handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz
DGUV Informationen
enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung
von Regelungen zu einem bestimmten Sachverhalt erleichtern sollen
www.heymanns.com
oder
DGUV Publikationen
Asbest, Anlage 4C Folie 315/340
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
DGUV Vorschriften
Grundsätze der Prävention „BGV A1“
DGUV Vorschrift 6, „BGV A4“ Arbeitsmedizinische Vorsorge
DGUV Vorschrift 38, „BGV C22“ Bauarbeiten
Asbest, Anlage 4C Folie 316/340
158
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
Grundsätze der Prävention
Allgemeine Vorschriften
Pflichten des Unternehmers
Pflichten des Versicherten
Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes
Sicherheitstechnische und
betriebsärztliche Betreuung,
Sicherheitsbeauftragte,
Arbeitssicherheitsgesetz
Erste Hilfe,
Persönliche Schutzausrüstung
Asbest, Anlage 4C Folie 317/340
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
DGUV Regel 112-190 (BGR/GUV-R 190)
Benutzung von Atemschutzgeräten
In dieser Regel werden die Atemschutzgerätetypen und ihre Einteilung,
Kennzeichnung, Auswahl, ihr Einsatz
und ihre Instandhaltung behandelt. Sie
enthält Festlegungen über die Anforderungen für Geräteträger und Gerätewarte
und an deren Aus- und Fortbildung
sowie Unterweisung.
Asbest, Anlage 4C Folie 318/340
159
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
DGUV Regel 112-190 (BGR/GUV-R 190)
Benutzung von Atemschutzgeräten
Asbest, Anlage 4C Folie 319/340
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
Einzelheiten bzgl. Asbest siehe TRGS 519 – Nr. 9.2
10 000 < c < 100 000 F/m³
• partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 für kurzzeitige Tätigkeiten von
maximal zwei Stunden pro Schicht,
• Halbmasken mit P2-Filter für länger andauernde Tätigkeiten,
• Maske mit Gebläse und Partikelfilter TM1P
100 000 < c < 300 000 F/m³
• partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 für kurzzeitige Tätigkeiten von
maximal zwei Stunden pro Schicht,
• Halbmasken mit P3-Filter für länger andauernde Tätigkeiten,
• Maske mit Gebläse und Partikelfilter TM2P
300 000 < c < 4 000 000 F/m³
• Vollmasken mit Gebläse und Partikelfilter TM3P300 000 < c < 4 000 000
F/m³
c > 4 000 000 F/m³
• Isoliergeräte
Asbest, Anlage 4C Folie 320/340
160
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
Asbest, Anlage 4C Folie 321/340
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
DGUV Informationen
BGI 504 Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
DGUV Information 201-012 („BGI 664“)
Verfahren mit geringer Exposition gegenüber
Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
DGUV Information 201-013(„BGI 665“)
Abbrucharbeiten
BGI 693 Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte
Asbest, Anlage 4C Folie 322/340
161
DGUV
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
DGUV Information 250-402 („BGI 504-1.2“)
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische
Vorsorge nach dem Berufs-genossenschaftlichen Grundsatz G
1.2 "Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger
Staub"
DGUV Information 250-428 („BGI 504-26“)
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische
Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz
G 26 „Atemschutzgeräte"
Asbest, Anlage 4C Folie 323/340
ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Alte TRGS 519
Asbest, Anlage 4C Folie 324/340
162
ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Prävention
Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden
Tätigkeit, (sie sollen klären, ob gesundheitliche Bedenken
bestehen)
Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während
dieser Tätigkeit, (sie sollen klären, ob die Weiterarbeit
unbedenklich ist), in einem Zeitraum von 12 bis 36 Monaten
nach der Erstuntersuchung
Asbest, Anlage 4C Folie 325/340
ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Prävention
Ggfls. Nachuntersuchungen
Tätigkeit
bei
Beendigung
dieser
Nachgehende Untersuchungen nach Beendigung der
Beschäftigung, bei
mindestens einer Nachuntersuchung
Tätigkeit mit asbesthaltigen Gefahrstoffen
mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten.
Asbest, Anlage 4C Folie 326/340
163
ArbMedVV
Arbeitsmedizinische Prävention
Gesundheitsvorsorge (GVS)
vormals Zentrale Erfassungsstelle
asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (Zas)
GVS
c/o BG ETEM (Energie, Textil, Elektron, Medienerzeugnisse)
Oblatterwallstr. 18
86153 Augsburg
Asbest, Anlage 4C Folie 327/340
BGV BGR BGI BGG
Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk
BGI 693 Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte
.... um Anwendern und den für die Arbeitssicherheit
zuständigen Institutionen vor der Anschaffung Hinweise auf
geeignete Atemschutzgeräte gemäß § 4 der BGV A1 und
den Benutzung von Atemschutzgeräten BGR 190 zu geben.
Asbest, Anlage 4C Folie 328/340
164
Immissionsschutzrecht
Immissionsschutzrecht
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Das Bundes-Imissionsschutzgesetz stellt das zentrale Gesetz auf
dem Gebiet des Immissionsschutzes dar.
Der Geltungsbereich des BImSchG erstreckt sich auf den Schutz
von Menschen, Tieren und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die
Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Ein Regelungsansatz in Bezug auf Asbest ist die staubförmige
Emission, hierunter fällt auch das Freisetzen von Asbestfasern im
Rahmen von Sanierungen.
Asbest, Anlage 4C Folie 329/340
Immissionsschutzrecht
Immissionsschutzrecht
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Bei „Asbestbaustellen“ handelt es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, diese sind nach § 22 BImSchG zu betreiben:
... Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
 schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar sind,
 nach dem Stand der Technik unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
 die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Asbest, Anlage 4C Folie 330/340
165
Abfallrecht
Abfallrecht
Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Asbest, Anlage 4C Folie 331/340
Abfallrecht
Abfallrecht
Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Um ein möglichst bundeseinheitliches Vorgehen bei der Entsorgung
von Asbestprodukten, asbesthaltigen Bauteilen und -geräten zu
erreichen, hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) das
Merkblatt
„Entsorgung asbesthaltiger Abfälle„
herausgegeben. Das Merkblatt enthält u.a. die Zuordnung von
asbesthaltigen Abfällen zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen.
Das Merkblatt unterscheidet im Wesentlichen zwischen
• schwach gebundenen asbesthaltigen Abfällen und
• fest gebundenen asbesthaltigen Abfällen.
Asbest, Anlage 4C Folie 332/340
166
Abfallrecht
Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA)
„Entsorgung asbesthaltiger
Abfälle„
Asbest, Anlage 4C Folie 333/340
Abfallrecht
Abfallrecht
Asbest und asbesthaltige Abfälle sind gemäß der AbfallverzeichnisVerordnung (AVV) als gefährliche Abfälle eingestuft und sind den
Abfallschüsseln der AVV zuzuordnen.
Asbest, Anlage 4C Folie 334/340
167
Abfallrecht
Abfallrecht
Asbest, Anlage 4C Folie 335/340
Abfallrecht
Abfallrecht
Asbest, Anlage 4C Folie 336/340
168
Abfallrecht
Abfallrecht
Asbest, Anlage 4C Folie 337/340
Asbest - Früher
Asbest, Anlage 4C Folie 338/340
169
Asbest – So nicht!
Nicht ordnungsgemäß durchgeführte Demontage von asbesthaltigen Produkten
Asbest, Anlage 4C Folie 339/340
Asbest - Heute
Asbest, Anlage 4C Folie 340/340
170