Entschädigung für Mitglieder der Feuerwehr
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Entschädigung für Mitglieder der Feuerwehr
Große Kreisstadt Brand-Erbisdorf Markt 1 09618 Brand-Erbisdorf Stadtverwaltung STADTVERWALTUNG, POSTFACH 17 • 09614 BRAND-ERBISDORF __________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Satzung der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf über die Entschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159), letzte Änderung 29. Januar 2008 (GVBl. S. 138), § 63 Abs. 1 Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 245 ber. S. 647), letzte Änderung 29. Januar 2008 (GVBl. S. 102) und § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Freiwilligen Feuerwehren der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf mit den Stadtteilen St. Michaelis, Linda, Langenau, Oberreichenbach und Gränitz in der Fassung vom 17.09.2002 unter Beachtung des § 13 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Oktober 2005 (GVBl. S. 291), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf in der 6. öffentlichen Sitzung vom 19. Januar 2010 folgende Satzung beschlossen: §1 Entschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren (1) Die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. (2) Die Entschädigung beträgt quartalsweise für: den Stadtwehrleiter den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Brand-Erbisdorf den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Langenau den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Gränitz den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Linda den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Oberreichenbach den Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr St. Michaelis 300,00 € 180,00 € 150,00 € 120,00 € 120,00 € 120,00 € 120,00 € bei der Freiwilligen Feuerwehr Brand-Erbisdorf für: den stellvertretenden Wehrleiter für Einsatz, Aus- und Weiterbildung (EAW) den stellvertretenden Wehrleiter für Technik den stellvertretenden Wehrleiter für vorbeugenden Brandschutz den Gerätewart den Jugendwart 120,00 € 120,00 € 120,00 € 100,00 € 70,00 € Bankverbindungen: Kreissparkasse Freiberg Kto. 3410001297, BLZ 870 520 00 Freiberger Bank e G Volks- und Raiffeisenbank Kto. 390400039, BLZ 870 960 74 Telefon: (03 73 22) 32 - 0 Telefax: (03 73 22) 3 23 41 Internet: http://www.brand-erbisdorf.de E-Mail: [email protected] Seite 2 zur Feuerwehrentschädigungssatzung der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf vom bei der Freiwilligen Feuerwehr Langenau für: den stellvertretenden Wehrleiter für Einsatz, Aus- und Weiterbildung (EAW) den stellvertretenden Wehrleiter für Technik den Gerätewart den Jugendwart 27.05.2011 100,00 € 100,00 € 100,00 € 70,00 € bei der Freiwilligen Feuerwehr Gränitz für: den stellvertretenden Wehrleiter den Gerätewart 70,00 € 70,00 € bei der Freiwilligen Feuerwehr Linda für: den stellvertretenden Wehrleiter den Gerätewart 70,00 € 70,00 € bei der Freiwilligen Feuerwehr Oberreichenbach für: den stellvertretenden Wehrleiter den Gerätewart den Jugendwart 70,00 € 70,00 € 70,00 € bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Michaelis für: den stellvertretenden Wehrleiter den Gerätewart den Jugendwart 70,00 € 70,00 € 70,00 € (3) Nimmt ein Stellvertreter die Aufgaben des Wehrleiters voll wahr, so erhält er für diese Zeit eine Entschädigung nach der Kategorie „Wehrleiter“. Diese Entschädigung wird für jeden Tag in Form eines Neunzigstels des Quartalsbetrages der Entschädigung des Wehrleiters berechnet. Die Entschädigung für die regelmäßige Wahrnehmung eines Teils der Aufgaben des Wehrleiters ist anzurechnen. (4) Die Regelungen des § 13 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) in der jeweils gültigen Fassung bleiben hiervon unberührt. §2 Zahlung der Entschädigung Die Zahlung der Entschädigung nach § 1 erfolgt jeweils am Ende des Quartals. §3 Sonstige Ansprüche (1) Neben der Entschädigung sind dem Stadtwehrleiter, den Wehrleitern und den jeweiligen Stellvertretern die Auslagen für die Beschaffung und Unterhaltung der Dienstbekleidung, in dem für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang, zu erstatten. Seite 3 zur Feuerwehrentschädigungssatzung der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf vom 27.05.2011 (2) Dienstreisekosten werden nach den in Sachsen gültigen Bestimmungen des Reisekostenrechtes erstattet. §4 Ersatz von Verdienstausfall (1) Beruflich selbstständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von Einsätzen, Einsatzübungen sowie der Aus- und Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit verlangen. Die Höhe des Erstattungsbetrages wird durch § 14 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) in der jeweils gültigen Fassung geregelt. (2) Der Ersatz des Verdienstausfalls erfolgt auf Antrag des Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Stadt Brand-Erbisdorf. Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen. §5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Brand-Erbisdorf über die Entschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 18.09.2002 und die 1. Änderungssatzung zur Feuerwehrentschädigungssatzung vom 12.05.2004 außer Kraft. ausgefertigt: Brand-Erbisdorf, den 20.01.2010 Dr. Antonow Oberbürgermeister Siegel Seite 4 zur Feuerwehrentschädigungssatzung der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf vom 27.05.2011 Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat; 4. vor Ablauf der Frist im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Brand-Erbisdorf, den 20.01.2010 Dr. Antonow Oberbürgermeister Siegel