Abschlussarbeit im Ergänzungsstudiengang
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Abschlussarbeit im Ergänzungsstudiengang
Abschlussarbeit im Ergänzungsstudiengang Rechtsinformatik zum Thema HAFTUNG FÜR DER GNU GENERAL PUBLIC LICENSE UNTERSTELLTE OPEN SOURCE SOFTWARE EULISP VIII Wintersemester 2003/2004 Betreuer: Dr. Benno Heussen vorgelegt von: Stephan Krämer Matrikel-Nr.: 2213350 E-Mail: [email protected] INHALTSÜBERSICHT INHALTSÜBERSICHT................................................................................ I LITERATURVERZEICHNIS .......................................................... IV - XIV Haftung für der GNU General Public License unterstellte Open Source Software ...................................................... 1 A. Einleitung ............................................................................................ 1 I. Erfolgsgeschichte Open Source Software .................................. 1 II. Gang der Untersuchung ............................................................ 5 B. Das Open-Source-Modell ................................................................ 6 I. Begriff Open Source Software .................................................... 7 1. Entstehungsgeschichte ....................................................... 7 2. Die „Basar-Methode“......................................................... 10 3. „Free – as in free speech“ ................................................. 12 4. Freiheit per Definition ........................................................ 13 5. „OSS” vs. “Free Software”................................................. 14 6. Open-Source-Lizenzmodelle............................................. 16 II. GNU General Public License ................................................... 17 1. Rechte des Nutzers .......................................................... 18 2. Das Copyleft-Prinzip ......................................................... 19 3. Verletzungen der GPL ...................................................... 20 4. Rechtseinräumung durch den Urheber ............................. 20 5. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss ...................... 21 C. Erscheinungsformen und Einsatzmodelle...............................22 I. Soziale und wirtschaftliche Bedeutung ..................................... 23 1. Entwicklergemeinschaft ....................................................... 23 2. Distributionen .................................................................... 24 3. Software-Vertrieb .............................................................. 26 4. Software-Entwicklung ....................................................... 27 5. Embedded-Bereich ........................................................... 28 II. Motive und Interessen der Personenkreise ............................. 28 1. Überwiegend nichtkommerzielle Motivation ......................... 28 2. Wirtschaftliche Interessen rund um OSS ............................. 30 D. Kompabilität mit deutschem Recht............................................31 I. Anwendbarkeit des deutschen Rechts...................................... 31 1. Kollisionsrecht................................................................... 32 2. Vertragsstatut und Territorialitätsprinzip ........................... 33 a. Art. 27 EGBGB .............................................................. 34 b. Art. 28 EGBGB .............................................................. 35 c. Art. 29 EGBGB .............................................................. 36 II. AGB-Kontrolle.......................................................................... 39 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen .................................. 39 2. Einbeziehung bei Vertragsschluss .................................... 40 a. Verwender ........................................................................ 40 b. Zumutbare Kenntnisnahme .............................................. 40 II 3. Einbeziehung bei Modifikation .......................................... 42 a. Englische Fassung ........................................................... 43 b. Unzulässige Tatsachenfiktion ........................................... 43 c. Ergebniskorrektur ............................................................. 44 II. Inhaltskontrolle.................................................................. 45 a. § 12 GPL, Haftungsausschluss ........................................ 46 b. § 11 GPL, Gewährleistungsausschluss ............................ 46 c. Salvatorische Klauseln ..................................................... 47 d. Rechtsfolgen..................................................................... 48 E. Gesetzliche Gewährleistung und Haftung................................48 I. Vertragsrechtliche Typisierung ................................................. 49 1. Veräußerungsvertragliche Konzepte.................................... 50 a. Schenkung........................................................................ 50 1.) Zuwendung .................................................................. 51 2.) Entreicherung .............................................................. 52 3.) Bereicherung ............................................................... 53 4.) Unentgeltlichkeit .......................................................... 53 5.) Schenkung mit Auflagen .............................................. 54 b. Gemischte Verträge.......................................................... 55 1.) Distributionen/Software-Vertrieb .................................. 55 2.) Zusätzliche Dienstleistungen ....................................... 57 3.) Embedded-Bereich ...................................................... 57 4.) Software-Entwicklung .................................................. 58 2. Gesellschaftsvertragliche Konzepte.................................. 59 3. Verträge sui generis .......................................................... 61 a. Lizenzvertrag .................................................................... 61 b. „Know-how“-Vertrag ......................................................... 63 4. Verzicht/Dereliktion ........................................................... 64 5. Eigene Bewertung und Zuordnung ................................... 66 a. Verträge sui generis/Urheberrechtsverzicht...................... 66 b. Veräußerungsverträge...................................................... 67 c. Gesellschaftsrechtliche Lösung ........................................ 68 II. Haftung entsprechend der vertraglichen Einordnung............... 69 1. Entwicklergemeinschaft ....................................................... 69 a. Gewährleistung................................................................. 70 1.) Sachmängel................................................................. 70 2.) Rechtsmängel.............................................................. 71 b. Verschuldensabhängige Haftung...................................... 72 c. Verschuldensunabhängige Haftung.................................. 73 1.) Produkt i.S.d. ProdHaftG ............................................. 73 2.) § 1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG .......................................... 75 3.) Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG.......................................... 76 4.) Haftung ........................................................................ 76 2. Distributionen und Software-Vertrieb ................................... 77 a. Gewährleistung................................................................. 77 1.) Sachmängel................................................................. 78 2.) Rechtsmängel.............................................................. 79 3.) Zusätzliche Dienstleistungen.............................................81 III F. b. Verschuldensabhängige Haftung...................................... 81 1.) Vertragliche Haftung .................................................... 81 2.) Deliktische Haftung ...................................................... 82 c. Verschuldensunabhängige Haftung.................................. 83 d. Haftungsbeschränkungen................................................. 84 3. Embedded-Systems.......................................................... 85 a. Rechtsmängelhaftung....................................................... 86 b. Produkthaftung ................................................................. 87 4. Individuelle Softwareerstellung ......................................... 87 a. Gewährleistung................................................................. 88 1.) Mitverarbeitung proprietären Codes ............................ 88 2.) Reichweite des „Copyleft“-Prinzips .............................. 89 3.) Dekompilierung § 69e UrhG ........................................ 91 b. Haftung ............................................................................. 91 III. Rechtsverfolgung und Haftungsadressaten................... 92 Fazit ....................................................................................................94 G. Anhang: Die GNU-General Public License und ihre dt. Übersetzung........97 GNU General Public License ....................................................... 97 Deutsche Übersetzung der GNU General Public License ............. 101 LITERATURVERZEICHNIS Ahn, Hyo-Jil Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen im Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea Baden-Baden, 1999 (zit.: Ahn) Backu, Frieder „Open Source Software und Interoperabilität“ in ITRB 2003, S. 180 ff. 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Als der Rat der Stadt München im Mai 2003 in einer weltweit beachteten Entscheidung beschloss, die 14.000 PC der Kommunalverwaltung mit dem quelloffenen Betriebssystem GNU/Linux und dem Anwendungspaket OpenOffice anstelle von entsprechenden Microsoft Produkten auszustatten, erreichte die öffentliche Aufmerksamkeit einen neuen Höhepunkt1. Der Beschluss, dem erhebliche Signalwirkung für die Zukunft beigemessen wird2, wurde getroffen, obwohl Microsoft-Chef Steve Ballmer eigens seinen Skiurlaub unterbrochen hatte, um den Münchnern durch großzügige Rabattangebote die weitere Zusammenarbeit schmackhaft zu machen. Er fußt auf einem zwischen dem Bundesinnenministerium und IBM im Juni 2002 geschlossenen Rahmenvertrag, der der öffentlichen Verwaltung Sonderkonditionen beim Erwerb von auf offenen Standards basierender Hard- und Software einräumt3. Neben der Stadt München haben infolgedessen bis heute über 400 weitere Behörden auf freie Software umgesattelt4. Auch zuvor schon waren von öffentlicher Sei1 Vgl. Spiegel-Online vom 28.05.2003, http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,250721,00.html. Alle zitierten Links wurden am 1. Januar 2004 abgerufen und erwiesen sich dabei als funktionierend, weshalb im Folgenden auf die Angabe des Abrufsdatums verzichtet wird. 2 Vgl. Handelblatt Nr. 103 vom 30.05.03, Seite 14, „Microsoft verliert prestigeträchtigen Kampf um München“. 3 Vgl. Pressemitteilung vom 2.06.2002 unter http://www.bmi.bund.de/dokumente/Pressemitteilung/ix_82618.htm. 4 Vgl. Die Zeit Nr.44 vom 23.10.2003, „Programmierer aller Länder vereinigt Euch!“, http://www.zeit.de/2003/44/Open_Source. 2 te bemerkenswerte Initiativen auf nationaler5 und europäischer6 Ebene ins Leben gerufen worden, um deren Einsatz zu fördern7. Insbesondere nutzen im deutschen Bundestag Verwaltung und Server schon seit März 2002 Open Source Software8. Auch im Bereich der Wirtschaft konnte freie Software durch ihr Einsparungspotenzial gerade in Zeiten knapper Kassen als Alternative zu den teureren Produkten der etablierten Software-Industrie auf sich aufmerksam machen9. So setzen namhafte Unternehmen wie Edeka, Sixt, Debis oder Ikea bereits seit geraumer Zeit auf GNU/Linux10. Nicht zuletzt dringt dieses Betriebssystem und andere Open-SourceProgramme auch immer weiter in den Bereich der privaten Heim-PC vor, da sog. Distributoren (wie SuSE oder RedHat) GNU/LinuxKomplettpakete inklusive zusätzlicher Programme, Handbuch und Support anbieten und auf diese Weise eine höhere Benutzerfreundlichkeit des Produkts schaffen11. Nach alldem überrascht es kaum, dass gewisse Open-SourceProdukte heute beträchtliche Marktanteile auf sich vereinen. Paradebeispiel hierfür ist vor allem wiederum GNU/Linux, welches im Jahr 2002 bei den PC- und Serverbetriebssystemen einen Anteil von ca. 25 Prozent erobern konnte und damit die schnellste Wachstumsrate in diesem Segment aufweist12. Weitere erfolgreiche Beispiele sind 5 So der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) geförderte Aufbau eines nationalen Kompetenzzentrums „BerliOS“, vgl. CR 2001, S.143. 6 So das von EU-Kommissar Liikanen angeregte Projekt POOS (Pooling Open Source Software), vgl. http://europa.eu.int/ISPO/ida/export/files/de/1320.pdf; s.a. ITRB 2002, S. 198. Mittlerweile fördert die EU 20 Open Source Projekte direkt, vgl. Computerwoche Online am 23.12.2003: http://www.computerwoche.de/index.cfm?pageid=254&artid=56493. Erst gerade hat die EU eine aktuelle Informationsseite über OSS und freie Software auf ihren Servern bereitgestellt: http://europa.eu.int/information_society/activities/opensource/text_en.htm. 7 Vgl. CR 2001, S.283. 8 Vgl. http://www.bundestux.de. 9 Vgl. Handelsblatt Nr.46 vom 6.03.2002, „Leo liebt Linux – Das Betriebssystem mit dem Pinguin-Logo erobert langsam aber sicher Unternehmens-Netze von Hannover bis Hollywood“, S.9; Schulz/CR 2003, S.80; Schumann/DSB, S.7. 10 Vgl. VDI-Nachrichten 42/98 http://www.suse.de/presse/archiv/vdi42.html. 11 Vgl. Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.840; Stickelbrock/ZGS 2003, S.369. 12 Vgl. Schumann/DSB, S.7; Speichert, Einleitung. 3 die Datenbank MySQL13 sowie Skriptsprachen wie Perl und PHP oder der Webserver Apache14, der - ähnlich wie die Applikationen SendMail15 und BIND16 - weltweit sogar mit ca. zwei Dritteln Anteil Marktführer seines Marktbereichs ist17. Angesichts dieser Zahlen betrachtet die etablierte Industrie das OSSPhänomen durchaus mit zunehmendem Argwohn: Microsoft hat das freie Betriebssystem GNU/Linux als „Konkurrenten Nummer eins“ ausgemacht18 und erst unlängst betitelte Steve Ballmer Open Source Software als ein „Krebsgeschwür“ und auch Jim Allchin, immerhin Vizepräsident von Microsofts Plattformabteilung, titulierte sie als „Zerstörer geistigen Eigentums“19. Bereits im Jahre 1999 bezeichnete ein Jurist des Unternehmens freie Software als „das nächste große Ding der Computerindustrie“20. Andere Branchen-Größen wie IBM, Hewlett-Packard, Compaq und Sun investieren ohnehin schon seit einiger Zeit dreistellige Millionensummen in Open-Source-Projekte21, um durch das Setzen offener Standards die Marktkontrolle Microsofts aufzubrechen und so einen größeren Wettbewerb auf dem Softwaremarkt zu ermöglichen22. 13 Vgl. FAZ vom 13.08.2003,„Ein Juraprofessor schreckt die Linux-Welt auf“, http://www.faz.net/s/RubEC1ACFE1EE274C81BCD3621EF555C83C/Doc~EBE25 7B98B3E04068BBA249C6F4790C84~ATpl~Ecommon~Scontent.html. 14 Vgl. zum aktuellen Marktanteil von Apache: http://news.netcraft.com/archives/web_server_survey.html. 15 Sendmail ist ein Programm, welches die Zustellung und Weiterleitung von Emails steuert, vgl. O’Reilly, 3. Abschnitt, Innovation und Evolution. 16 BIND bezeichnet die Berkeley Internet Name Domain Server, auf denen das Domain Name System basiert. Die Software wandelt die vom Nutzer eingegebene URL in die IP-Adresse um, die benötigt wird um den angesprochenen Computer im WWW zu lokalisieren, vgl. O’Reilly, 2. Abschnitt, Software: Produkt oder Dienstleistung. 17 Vgl. Schulz/Linux-Magazin, S.68; O’Reilly, aaO; Weber/FS Honsell, S.46. 18 Vgl. Handelsblatt Nr. 208 vom 29.10.2002, „Deutschland, einig Linux-Land“, S.13. 19 Vgl. Jaeger/Computerwoche, S.46; siehe auch “Microsoft schießt gegen Open Source”, Heise Newsticker vom 16.02.2001: http://www.heise.de/newsticker/data/odi-16.02.01-000/. 20 Vgl. Florian Rötzer, http://www.heise.de/tp/deutsch/special/wos/6446/1.html. 21 Vgl. Sandl/CR 2001, S.351, dort FN 48; Die Zeit, „Programmierer aller Länder vereinigt Euch!“ aaO; Handelsblatt, „Deutschland, einig Linux-Land“ aaO. 22 Vgl. Sandl/CR 2001, S.349f.; Sester/CR 2000, S.799; Jakob, S.81, Koch/CR 2000, S. 281. 4 Neben diesem Motiv und den bereits erwähnten erhofften wirtschaftlichen Vorteilen sind die Gründe der großen Beliebtheit von Open Source Software vielseitig. So gilt sie wegen ihrer Transparenz als sicherer23 und zugleich als schneller, stabiler und zuverlässiger als ihre kommerzielle Konkurrenz24. Zudem verspricht der Einsatz freier Software mehr Unabhängigkeit, da Support und Wartung auch durch Dritte oder selbst vorgenommen werden können25. Nicht zuletzt scheint die Open Source Software-Entwicklung besondere Chancen für die europäische Softwarewirtschaft26 zu bieten und gerade auch in Deutschland einen besonderen Entwicklungsstandort gefunden zu haben27. Diesen Vorteilen gegenüber werden von verschiedenen Autoren Bedenken bezüglich juristischer Risiken geäußert, die vor allem Probleme mit dem hiesigen Urheber- und Haftungsrecht skizzieren. Es heißt insbesondere, dass die für das amerikanische CopyrightSystem entwickelten Open-Source-Lizenzen bei ihrer Implementierung in die deutsche Rechtsordnung zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führten28. Tatsächlich existiert trotz der weiten Verbreitung von Open-Source-Produkten bis heute kaum Rechtsprechung zu diesen Fragen29. Zuletzt wurden die Befürworter der Open-Source-Idee durch den Verband deutscher Software Industrie (VSI) aufgeschreckt, der medienwirksam30 eine Studie des Göttinger Rechtsprofessors Gerald 23 Vgl. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.511; Grzeszick/MMR 2000, S.415; Dies ist ein Aspekt der insbes. auch vom Bundesinnenministerium betont wird, vgl. Pressemitteilung vom 2.06.2002, aaO. 24 Vgl. Sandl/CR 2001, S.346; Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.840; Omsels/FS Hertin, S.144; Speichert, 1.Abschnitt „Was ist Open Source Software?“. 25 Vgl. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.512. 26 Vgl. CR 2001, S.283, „Freie und Open-Source-Software in der Verwaltung“. 27 Vgl. Handelsblatt, „Deutschland, einig Linux-Land“ aaO. 28 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S. 372; Lejeune/ITRB 2003, S.12; Wuermeling/Deike, CR 2003, S.87; Sester/CR 2000, S.806. 29 Vgl. Wuermeling/Deike, CR 2003, S.87; Stickelbrock/ZGS 2003, S. 372; Jakob, S.81. 30 Vgl. die Reaktionen der Presse: FAZ vom 13.08.2003, „Ein Juraprofessor schreckt die Linux-Welt auf“, aaO; Financial Times Deutschland vom 2.07.2003, „Rechtsunsicherheit bedroht Erfolg von 5 Spindler präsentierte, welches diese Rechtsunsicherheiten und daraus folgende unabsehbare Haftungsrisiken angeblich belege31. II. Gang der Untersuchung Das Ziel dieser Arbeit soll es sein, die Haftungsvoraussetzungen im Umfeld von Open Source Software unter der GNU General Public License zu untersuchen und darzustellen. Der Begriff der Haftung soll hierbei in umfassender Bedeutung nach deutschem Zivilrecht zu verstehen sein und insbesondere auch die Gewährleistung und vertragliche Haftung umfassen, um ein vollständiges und praktisch brauchbares Bild abzugeben. Zunächst wird es daher nötig sein, das Open-Source-Modell zu erläutern sowie einen Überblick über die Entstehung und Entwicklung von Open Source Software in technischer und gesellschaftlicher Hinsicht zu geben. Hierbei sollen die in der Praxis bedeutsamen Fallkonstellationen aufgezeigt werden, anhand derer die Darstellung erfolgen soll. Im weiteren Fortgang der Untersuchung wird dann die Kompabilität des GNU-Open-Source-Modells mit deutschem Rechts überprüft, um schließlich den gegenwärtigen Diskussionsstand in der Literatur aufzugreifen und die Haftung innerhalb der bezeichneten Fallstricke zu bewerten. Aufgrund der Tatsache, dass gerichtliche Entscheidungen zur rechtlichen Behandlung von Open Source Software nicht vorliegen, können konkrete Beispielsfälle aus der Praxis leider nicht einbezogen werden. Die Untersuchung muss sich daher in erster Linie an theoretischen Überlegungen sowie an allgemeinen Wertungen des Softwarerechts orientieren und diese auf die praktischen Anwendungsfäl- Linux“, http://www.ftd.de/tm/it/1056704881575.html?nv=cpm; Artikel bei zdnet.de vom 25.07.2003 „Hat Open-Source ein ernstes Problem?“, http://www.zdnet.de/itmanager/kommentare/0,39023450,2138161,00.htm; NZZ vom 23.11.2003, „Ohne Copyright kein Copyleft“, http://www.nzz.ch/2003/09/23/ob/page-article93CDI.html. 31 Vgl. Pressemitteilung des VSI vom 1.07.2003 unter http://www.vsi.de/inhalte/information/presse/presse_34.htm, zugleich mit Downloadmöglichkeit der angesprochenen Studie. 6 le von Open Source Software unter der GNU General Public License übertragen. B. Das Open-Source-Modell Zunächst ist daher festzustellen, worin die Besonderheit des Modells der Open Source Software liegt. Worin unterscheidet sich Open Source Software also von herkömmlicher, oftmals als „proprietär“32 bezeichneter Software? Während die Letztere dem User üblicherweise nur im maschinenlesbaren Binärcode (Objectcode) zur Verfügung steht, ist für den Nutzer von Open Source Software der sog. Quellcode (Sourcecode) beigefügt und voll einsehbar33. Dieser enthält den technischen Konstruktionsplan der Software und gibt Aufschluss über ihre Funktionsweise und das in ihr verarbeitete „Know-how“ der Entwickler. Er ist für den Programmierer der „Schlüssel zum Verständnis“ und ermöglicht es ihm, die Software zu analysieren und zu modifizieren34. Auf einer späteren Entwicklungsstufe wird der Quellcode dann mittels Interpreter- oder Compilersoftware in den Binärcode umgewandelt, der die Anweisungen an den Rechner enthält und das Programm damit ausführbar macht35. Somit ist es gerade der Quellcode der ein Computerprogramm in wirtschaftlicher Hinsicht wertvoll macht. Aus diesem Grund sind die Hersteller kommerzieller Software darauf bedacht, diesen „Bauplan“ wie ein Betriebsgeheimnis zu schützen, um der Nachahmung durch 32 Bei genauerem Hinsehen ist dieser Begriff – eine Anspielung auf die vom „geistigen Eigentum“ gewährten Ausschließlichkeitsrechte - nicht geeignet, die hier angesprochene Software kommerzieller Hersteller von Open Source Software zu differenzieren, da aber auch Letztere, wie noch zu zeigen sein wird, nicht auf die ihr immanenten Urheberrechte verzichtet, sondern diese lediglich anders einsetzt – nämlich um die Freiheiten die das Open Source Modell den Nutzern bietet, zu sichern (siehe dazu unten E. I. 4.Verzicht/Dereliktion). Open Source Software ist daher strenggenommen ebenfalls proprietär. Diese Bezeichnung hat sich jedoch in der Praxis mangels einer gebräuchlichen Alternative zur Abgrenzung beider Modelle durchgesetzt und soll daher auch im Folgenden gebraucht werden; vgl. auch Jaeger/Metzger, OSS, S.3. 33 Vgl. zu den Begriffen Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.508 34 Vgl. Backu/ITRB 2003, S.180; Lejeune/ITRB 2003, S.10; Deike/CR 2003, S.9 35 Vgl. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.508; Sandl/CR 2001, S.346 7 andere vorzubeugen und ihr Produkt wirtschaftlich möglichst exklusiv verwerten zu können. So wird einerseits die Möglichkeit abgesichert, den Kunden hinsichtlich von Support-Dienstleistungen an sich zu binden, und andererseits die Weiterentwicklung des Produkts den eigenen Programmierern vorzubehalten36. Dies geschieht technisch durch Geheimhaltung des Sourcecodes und in Ergänzung rechtlich durch das an ihm bestehende Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht37. I. Begriff Open Source Software Namensgebend für den Begriff der Open Source Software war daher das Grundprinzip der Quelloffenheit. Nicht weniger wichtig ist jedoch die dahinterstehende Überlegung, dem Nutzer hierdurch mehr Freiheiten im Umgang mit der Software zu gewähren. 1. Entstehungsgeschichte Diese Überlegung ergab sich ursprünglich aus einer Idee Richard Stallmans, dem „Vater“ der Free-Software-Bewegung38, aus Frustration über die zunehmende Proprietarisierung von Computerprogrammen. In den 1960er und 70er Jahren gab es für Software keinen eigenen Markt, sie wurde vielmehr als kostenlose Beigabe zur Hardware verstanden. Dass ihr Quellcode offen lag, galt damals als Selbstverständlichkeit39. So hatte jeder Sachverständige die Möglichkeit, die Programme seinen Bedürfnissen entsprechend anzupassen. Die 36 Vgl. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.509; Grzeszick/MMR 2000, S.413; Wayner, S.127. 37 Vgl. Grzeszick/MMR 2000, S.413; Backu/ITRB 2003, S.180; Marly, Rn. 78; Kloepfer, § 6, Rn.72. Der urheberrechtliche Schutz besteht in Deutschland gem. §§ 2 Abs. 1 Nr.1, 69a ff. UrhG, in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ist vor allem die Vorschrift des § 1 UWG von Bedeutung, die beispielweise dann einschlägig ist, wenn das Computerprogramm eines Wettbewerbers durch einfaches Kopieren vervielfältigt und in den Verkehr gebracht wird. Dieses Verhalten ist deshalb wettbewerbswidrig, weil der Konkurrent ohne nennenswerten Aufwand um den Ertrag seiner Investitionen gebracht werden könnte, vgl. zu Einzelheiten Schiffner, S.55. 38 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.11; siehe hierzu auch die Website Richard Stallmans: http://www.stallman.org. 39 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.8; Jakob, S.69 8 größte Verbreitung erfuhr zu dieser Zeit das ursprünglich von Ken Thompson und Dennis Ritchie für ihren Arbeitgeber, den USTelekommunikationsriesen AT & T, entwickelte UNIX. Dieses Betriebssystem war aufgrund seiner technischen Eigenschaften sehr beliebt und wurde in den 70er Jahren von den Universitäten durch sog. „Hacker“ gepflegt und weiterentwickelt. Dieser Begriff war damals keineswegs mit der Bedeutung „Softwarepirat“ oder „Computereinbrecher“ besetzt, wie er heute meistens verstanden wird. Vielmehr sahen „Hacker“ sich als leidenschaftliche Programmierer an, die gemeinsam eine Weiterentwicklung ihrer Programme anstrebten40. Hierbei war ein freier Informations- und Programmaustausch und gegenseitige Inspiration zwischen diesen Experten gang und gäbe und ihrer Ansicht nach eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen ihrer Arbeit. Einer der ersten, die demgegenüber das wirtschaftliche Potenzial eines zusätzlichen Software-Markts erkannten, war William Henry Gates III, der erstmals im Jahre 1976 die gängige Praxis der Programmweitergabe und der freien Bearbeitung als Diebstahl anprangerte41. Zu Beginn der 80er Jahre fand seine Idee immer mehr Anhänger in der Computerindustrie und ein eigenständiger Markt für Software entstand42. Der Quellcode wurde von nun an zunehmend geheim gehalten und nach der Zerschlagung von AT & T im Jahre 1984 passierte dies ebenfalls mit den verschiedenen UNIXDerivaten, die sich bis zu dieser Zeit aus der ursprünglichen Version entwickelt hatten – sie wurden in den Händen derer, die sie zuletzt noch offen genutzt und verbessert hatten, zu Betriebsgeheimnissen43. So kam es, dass UNIX sich zu einer ganzen Betriebssystemfamilie entwickelte, deren zahlreiche Mitglieder zunehmend inkompa- 40 Vgl. Grassmuck, S.218; Raymond, S.19; Jaeger/Metzger, OSS, S.10, sowie zur Geschichte von UNIX: Grassmuck, S.211ff. 41 Vgl. ders., „An Open Letter to Hobbyists“, zu finden unter: http://www.blinkenlights.com/classiccmp/gateswhine.html. 42 Vgl. Grassmuck, S.221f. 43 Vgl. Winzerling/PROKLA, S.37. 9 tibel zueinander wurden44. Dies war schließlich die Stunde von Bill Gates und Microsoft, die es schafften, ihr DOS-System zum internationalen Standard für Betriebssysteme zu erheben und ihre bis heute dominante Rolle in der Softwareindustrie einzunehmen45. Ganz besonders bedrückt durch diese Entwicklung war der o.g. Richard Matthew Stallman, einer der „Hacker“ der ersten Stunde. Erzürnt über die nunmehr fehlende Möglichkeit, jegliche Software frei bearbeiten zu können und die entstandenen Inkompabilitäten selbst zu beseitigen, fasste er den Entschluss, ein „freies“ UNIXkompatibles Betriebssystem zu entwickeln46. Zu diesem Zweck rief er 1984 das GNU-Projekt47 ins Leben und gründete ein Jahr später die Free Software Foundation (FSF) in Form einer gemeinnützigen Stiftung, um seine Zielsetzung in eine rechtlich wirkungsvolle Form zu gießen48. In der Folgezeit bis 1990 entwickelte der Programmiererkreis um Stallman nahezu alle Bestandteile des angestrebten Betriebssystems49. Lediglich das Design des benötigten Kernels50 misslang fortwährend, bis im Jahre 1991 der finnische Informatikstudent und Programmierer Linus Torvalds den Prototyp seines Linux-Kernels veröffentlichte und 1992 schließlich den GNU-Komponenten hinzufügte51. Dies war die Geburtsstun44 Vgl. Jakob, S.70; So zum Beispiel die heutigen proprietären AIX (IBM), HP/UX (Hewlett-Packard), Sinix (Siemens), Sun/OS und Solaris (Sun) oder Unixware (Novell), diese und weitere Bsp. bei Grassmuck, S.216. 45 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.8 46 Vgl. Wayner, S.98ff.; Meretz/SPW, S.32 47 „GNU“ steht hierbei im Sinne von Stallmans „Hacker-Humor“ für „GNU’s Not UNIX“ entsprechend seiner Zielsetzung: Ein zu UNIX funktional äquivalentes Betriebssystem zu schreiben, welches ohne jede Zeile dessen geschützten Quellcodes auskommt, vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.11; Grassmuck, S.222 48 Vgl. http://www.fsf.org; im Jahre 2001 wurde zudem von einer Gruppe deutscher Entwickler deren europäische Schwesterorganisation FSF Europe gegründet, vgl. CR 2001, S.65; http://www.fsfeurope.org/documents/whyweexist.de.html; Grassmuck, S.222. 49 Vgl. Grassmuck, S.226. 50 "Kernel" ("Kern") ist der zentrale Teil eines Betriebssystems, der die wesentlichsten Funktionen realisiert und sich (solange der Computer läuft) immer im Arbeitsspeicher des Computers befinden muss. Er erledigt die Hauptaufgaben (Verwaltung von Speicher und Ähnliches) und lädt bei Bedarf externe Routinen nach, die für spezielle Aufgaben benötigt werden.“, vgl. Jakob, S.71, FN 13. 51 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.13; Omsels/FS Hertin, S.144 10 de des bekannten freien GNU/Linux-Betriebssystems, das im März 1994 in der offiziellen Version 1.0 erstmals verfügbar war52. 2. Die „Basar-Methode“ GNU/Linux war zugleich der Ursprung der für Open Source Software heute als typisch bekannten dezentralen Entwicklungsmethode, die auf dem Prinzip der Quelloffenheit aufbaut. Als Linus Torvalds den Quellcode seiner ersten Version des LinuxKernels im Internet veröffentlichte, bat er zugleich die Nutzer einer Newsgroup ähnlich interessierter Programmierer um Hilfe bei der weiteren Fortentwicklung, und trat damit eine Lawine los: Über die Grenzen seiner Newsgroup hinaus wurde das Projekt zunehmend publik. Schließlich war es über das Internet für interessierte Hobbyund Profi-Programmierer möglich geworden, sich weltweit daran zu beteiligen53. So kam es, dass jedes sich stellende Problem gleichzeitig von verschiedenen Programmierern bearbeitet werden konnte. Je versierter und ausgefeilter die jeweilige Problemlösung war, umso mehr steigerte sich die Reputation ihres Entwicklers innerhalb dieser Programmiererkreise. Auf diese Art entstand zwischen den beteiligten „Hackern“ ein ehrgeizig getriebener Wettbewerb um Anerkennung in der Programmierergemeinde54. Dieses Entwicklungsmodell wird nach Eric Raymond auch die „Basar-Methode“ genannt, weil die Entwicklung parallel und unkoordiniert durch den gegenseitigen Austausch belebt - dem äußeren Erscheinungsbild eines Basars ähnlich - verläuft55. Es förderte schließlich das heutige GNU/Linux-Betriebssystem zutage, setzte sich bei der Entwicklung von Open Source Software als weitverbreitetes 52 Vgl. Koch/CR 2000, S.333; Grassmuck, S.227. 53 Vgl. Jakob/S.71f. 54 Vgl. Grzeszick/MMR 2000, S.414. 55 Demgegenüber vergleicht der Autor (wie Stallman ein versierter „Hacker“ der ersten Stunde) die Entwicklung proprietärer Programme mit dem Bau einer Kathedrale: Nach den Vorstellungen eines einzelnen Bauherren oder einer kleinen Gruppe Stein auf Stein, vgl. Raymond, Kap.1, “The Cathedral and the Bazaar” http://www.catb.org/~esr/writings/cathedral-bazaar/cathedralbazaar/index.html#catbmain. 11 Standardmodell durch und führte so zu einer mittlerweile breiten Palette von robusten und verlässlichen Programmen dieser Art56. Wenngleich heute die Programmierung von GNU/Linux durch ein zentrales Komitee einer Qualitätskontrolle unterzogen wird57, haben dazu weltweit über 1.000 Programmierer sog. Patches und Bugfixes beigetragen58. Investierte Arbeit und eingebrachtes Wissen potenzieren sich auf diese Weise und beschleunigen den Entwicklungsprozess, während gleichzeitig auch die Fehlerkorrektur durch das Prinzip „Viele Augen sehen mehr“ schneller abläuft59. Hinzu kommen die Vorteile der unaufwendigen, schnellen Verbreitung über das Internet60. Produktupdates und Folgeversionen stehen in kürzeren Zeitintervallen bereit. Aus diesen Gründen gilt Open Source Software heute ihrer proprietären Konkurrenz gegenüber als technisch überlegen. Speziell durch ihren transparenten Quellcode verspricht sie eine besondere Vertrauenswürdigkeit durch erhöhte Sicherheitskontrollmöglichkeiten61. Manche sehen in diesem Entwicklungsmodell gar die einzig zukunftstaugliche Form der Qualitätssicherung62 sowie eine essenzielle Voraussetzung effektiver Sicherheitsverifizierung63. Raymond merkte 56 Vgl. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.512. 57 Linus Torvalds selbst steht diesem Komitee vor und trifft mit einigen Mitarbeitern die letzte Entscheidung darüber, welche neuen Codes in den offiziellen GNU/Linux-Sourcebaum aufzunehmen sind. Seine Maxime hierbei ist es allerdings das System offen und demokratisch zu halten – insbesondere die Nutzerinteressen bei der Weiterentwicklung zu berücksichtigen, vgl. Grzeszick/MMR 2000, S.414. Zur Verwaltung des offiziellen Sourcebaums in OSS-Projekten siehe Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.510f.; Schneidewind/Landsberger/Eggers, ZFO 2002, S.227. 58 Vgl. Valloppillil, 2.Kap. “Open Source Process”, http://www.freesoft.org/mirrors/www.opensource.org/halloween/halloween1.html#_Toc427495722; Schneidewind/Landsberger/Eggers sprechen gar von 3.000 beteiligten Entwicklern, vgl. dies., ZFO 2002, S.227. 59 Vgl. Raymond, Kap. 5, “How many Eyeballs Tame Complexity”, http://www.catb.org/~esr/writings/cathedral-bazaar/cathedral-bazaar/ar01s05.html; Linus Torvalds: “Die Arbeit, die man hineinsteckt, vervielfacht sich…Es gibt eine automatische Qualitätskontrolle, weil alles ständig unterBeobachtung steht“ in Die Zeit, „Programmierer aller Länder vereinigt Euch!“, aaO. Omsels/FS Hertin, S.143; Grzeszick/MMR 2000, S.415. 60 Vgl. Grützmacher/ITRB 2002, S.85; Weber/FS Honsell, S.45f. 61 Vgl. Jürgens/DSB 2000, S.6; Grzeszick/MMR 2000, S.415. 62 Vgl. Schumann/DSB 2002, S.8. 63 Vgl. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.513. 12 zur Person Torvalds an, dass wohl nicht der Entwurf des LinuxKernels sein größter Erfolg gewesen sei, sondern die Erfindung dieses innovativen, effizienten Entwicklungsmodells64. 3. „Free – as in free speech“ Stallman schrieb seine Motivation im GNU-Manifest nieder. Demnach sollte das neue Betriebssystem jedermann „frei wie Luft“ ohne Kopierverbote zur Verfügung stehen65. Konkretisiert wurde dieser Gedanke von der FSF-Free-SoftwareDefinition, welche erstmals die grundlegenden Eigenschaften freier Software umriss66. Diese orientierten sich an den Bedürfnissen der Entwickler und umfassten die Freiheit, das Programm zu benutzen, Kopien herzustellen und weiter zu verbreiten sowie das Programm zu modifizieren und zu verbessern und auch in dieser Form weiter zu verbreiten67. Darüber hinaus sollte niemand für die Erlaubnis zahlen müssen, ein Programm entsprechend dieser Definition zu benutzen. Folgerichtig wurden die Freiheiten durch ein absolutes Lizenzgebührenverbot ergänzt. Dabei ging es jedoch keinesfalls darum, jeglichen Gelderwerb mittels der Produkte zu stigmatisieren. Stallman und die FSF sowie auch Torvalds sehen grundsätzlich bis heute nichts Falsches daran, freie Programme kommerziell einzusetzen, solange diese frei im Sinne ihrer Definition bleiben68. Lediglich die Rechte am Programm mussten demnach entgeltfrei überlassen werden. Für die Überlassung des Programms selbst hingegen könne jeder einen Preis in beliebiger Höhe verlangen, sofern jemand anders bereit sei, diesen zu zahlen69. 64 „In fact, I think Linus's cleverest and most consequential hack was not the construction of the Linux kernel itself, but rather his invention of the Linux development model.” vgl. Raymond, Kap. 3, “The Importance of Having Users”, http://www.catb.org/~esr/writings/cathedral-bazaar/cathedral-bazaar/ar01s03.html. 65 Vgl. http://www.gnu.org/gnu/manifesto.html; auf Deutsch: http://www.gnu.de/mani-ger.html. 66 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.1. 67 Vgl. http://www.fsf.org/philosophy/free-sw.html: „Free software is a matter of the users’ freedom to run, copy, distribute, study, change and improve the software.” 68 Vgl. Die Zeit Nr.44 vom 23.10.2003, „Programmierer aller Länder vereinigt Euch!“, http://www.zeit.de/2003/44/Open_Source. 69 Vgl. Schulz/Linux-Magazin 2003, S.68; 13 Zur Veranschaulichung der missverständlichen Bedeutung des Wortes „frei“ formuliert deshalb die Free-Software-Definition klarstellend: „»Freie Software« hat etwas mit Freiheit zu tun, nicht mit dem Preis. Um das Konzept zu verstehen, ist an »frei« wie in »freier Rede«, und nicht wie in »Freibier« zu denken“70. 4. Freiheit per Definition Dieses Grundkonzept griff Bruce Perens in seinen Debian Free Software Guidelines (DFSG) auf71. Hier wurden die wesentlichen Charakteristika geordnet und in eine griffige Kurzformel gebracht, die Software erfüllen musste, um im Sinne des Debian-Projekts72 als freie Software zu gelten73. Die DFSG dienten schließlich 1998 als Basis für die ebenfalls von Perens entwickelte, heute gängige Open Source Definition (OSD), welche die Anforderungen über das Debian-Projekt hinaus verallgemeinert74. Diese entscheidenden Merkmale können wie folgt zusammengefasst werden: Open Source Software muss die unbeschränkte Weiterverbreitung ohne Lizenzgebühren gestatten und Zugang zum Quellcode gewährleisten. Weiter muss die Veränderung, Weiterentwicklung und Weiterverbreitung der Software erlaubt sein. Diese Rechte dürfen nicht gegenüber bestimmten Personengruppen oder hinsichtlich bestimmter Nutzungen beschränkt werden. Auch darf keine andere Software eingeschränkt werden, was insbesondere bedeutet, dass eine OpenSource-Lizenz nicht verlangen darf, dass sämtliche Software, die http://www.gnu.org/philosophy/selling.html: “You can charge nothing, a penny, a dollar, or a billion dollars. It's up to you, and the marketplace, so don't complain to us if nobody wants to pay a billion dollars for a copy.”; Linus Torvalds: “Jeder darf aus Linux so viel Kapital schlagen, wie er will. Es geht lediglich darum, das System offen und demokratisch zu halten.“ in Die Zeit, „Programmierer aller Länder vereinigt Euch!“, aaO. 70 “’Free software’ is a matter of liberty, not price. To understand the concept, you should think of ‘free’ as in ‘free speech’, not as in ‘free beer’.'' 71 http://www.debian.org/social_contract.html#guidelines. 72 Bei Debian handelt es sich um ein nichtkommerzielles Freie-Software-Projekt, welches eine GNU/Linux-Distribution herausgibt, vgl. http://www.debian.org. 73 74 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.2; Grassmuck, S.296. Vgl. http://www.opensource.org/osd.html; Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.509, Deike/CR 2003, S.10; Jaeger/Metzger, OSS, S.2 14 zusammen mit der Open Source Software verbreitet wird, selbst freie Software sein muss75. Im Gegensatz zu proprietärer Software wird das Open-SourceModell demnach von zwei Aspekten grundlegend geprägt, die einander ergänzen und bedingen: Dies ist zum einen die technische Möglichkeit, durch Zugang zum Quellcode das Programm den individuellen Bedürfnissen des Nutzers anzupassen, es zu kopieren und sogar weiterzugeben, und zum anderen die rechtliche Erlaubnis, dies auch zu dürfen76. Juristisch wird diese Erlaubnis durch die umfassende Einräumung entsprechender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an jedermann (erga omnes) erteilt77. Open Source Software unterscheidet sich demnach nicht technisch z.B. nach Art der verwendeten Programmiersprache - von anderer Software, sondern stellt lediglich in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht und auf konzeptioneller Ebene einen Gegenentwurf zu den proprietären Programmen dar78. 5. „OSS” vs. “Free Software” Es fällt auf, dass ursprünglich stets der Begriff „freie Software“ gebraucht wurde und der jüngere Begriff „Open Source Software“ gegen Ende der neunziger Jahre erst relativ spät auftaucht. Hintergrund dieser begrifflichen Abspaltung war ein Beschluss der von Bruce Perens und Eric Raymond im Februar 1998 neugegründeten Open Source Initiative (OSI)79. Perens und Raymond hatten das gestiegene wirtschaftliche Potenzial freier Software erkannt, als die Firma Netscape auf dem Höhepunkt des bekannten Browserkrieges mit Microsoft die Offenlegung des Quellcodes ihres Browsers angekündigt hatte. Durch die Initiative sollte das jüngst aufgekommene 75 Vgl. zu diesen Kriterien u.a. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.509; Weber/FS Honsell, S.43; Jaeger/Metzger, OSS, S.2; Omsels/FS Hertin, S.141 76 Vgl. Sandl/CR 2001, S.346; Speichert, 1.Abschnitt, „Was ist OSS?“ 77 Vgl. Grützmacher/ITRB 2002, S.87; Koch/CR 2000, S.333; Jaeger/Metzger, OSS, S.2f. In Deutschland geschieht dies gem. § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG, vgl. Koch/CR 2000, S.273. 78 Vgl. Koch/CR 2000, S.273; Grzeszick/MMR 2000, S.413. 79 Vgl. Grassmuck, S.232; http://www.opensource.org/docs/board.html. 15 Interesse verschiedener Unternehmen an dem neuen SoftwareModell weiter verstärkt werden. Die Bezeichnung „frei“ hatte ihrer Ansicht nach allerdings etwas Missverständliches80 sowie Kommunistisches oder Rebellisches81 an sich und drohte daher mögliche Investoren zu verschrecken. Statt der idealistischen Hintergründe wollte man die pragmatischen technischen und wirtschaftlichen Vorzüge freier Software in den Vordergrund rücken82. Man einigte sich daher auf die Verwendung des Begriffs „Open Source Software“83 und betonte in der Folge vermehrt deren besondere Qualität anstelle ihrer freiheitlichen Aspekte, und bewirkte so eine Spaltung der moralischen von der wirtschaftlichen Seite derselben Sache. Stallman und die FSF sahen durch diesen Schritt die freiheitlichen Ideale ihrer Entwicklung gefährdet und gingen ihrerseits auf Distanz84, was jedoch nichts mehr am durchschlagenden Erfolg des Begriffswechsels ändern konnte: Im Laufe des Jahres 1998 stiegen eine Reihe der weltgrößten Computerunternehmen wie IBM, Sun Microsystems, Corel und Oracle in die Entwicklung ein, um ihrerseits von den durch Open Source Software gebotenen Möglichkeiten zu profitieren. Auch die Computer- und Finanzpresse nahm diesen Begriff auf85. Die Bezeichnung hatte sich hiermit endgültig durchgesetzt. Inhaltlich sind beide Ausdrücke jedoch wohl weitgehend deckungsgleich86. 80 Das englische Wort bedeutet gleichermaßen “kostenlos” und “frei”, vgl. oben unter B. I. 3.) Free – as in free speech. 81 Was nicht zuletzt auch an der durchaus streitbaren „Hacker-Ethik“ ihres geistigen Vaters Richard Stallman lag, vgl. Grassmuck, S.231, 305. 82 Vgl. History of the OSI, http://www.opensource.org/history.html; Grassmuck, S.230f.; Jakob, S.72. 83 Vorgeschlagen wurde dieser Ausdruck von Christine Peterson während der konstitutiven OSI-Sitzung am 3.02.1998, vgl. http://www.foresight.org/FI/Peterson.html. 84 Vgl. Stallman/Open Sources, S.69f.: “The rhetoric of ‘Open Source’ focuses on the potential to make high quality, powerful software, but shuns the ideas of freedom, community, and principle.”, online abrufbar unter: http://www.openresources.com/documents/open-sources/node70.html. 85 86 Vgl. Grassmuck, S.230f.; Jaeger/Metzger, OSS, S.4. Dies wird durch die oben beschriebenen inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Definitionen deutlich, vgl. oben B. I. 4.) Freiheit per Definition. Aus diesem Grund werden hier auch beide Begriffe synonym verwandt. Es bleibt zudem anzumerken, dass in jüngster Zeit eine Tendenz innerhalb der Szene zur Rückbesinnung auf den alten Begriff wahrzunehmen ist: So kehrte Perens der OSI den Rücken und wählte erneut die Seite der FSF, indem er ausdrück- 16 6. Open-Source-Lizenzmodelle In der Folge entwickelte die OSI ein Verfahren zur Beurteilung und Zertifizierung von Open-Source-Lizenzen. Solche, die den bereits beschriebenen Kriterien der OSD entsprechen, werden demnach als „OSI-certified“ anerkannt87. Dies geschah bei mittlerweile 45 verschiedenen Lizenzmodellen, deren ältestes und wichtigstes die hier auf dem Prüfstand stehende GNU General Public License (GPL) ist88. Neben der GPL zählen in der Praxis auch die GNU Lesser General Public License (LGPL)89, die Mozilla Public License (MPL)90 sowie die Berkeley Software Distribution License (BSD)91 und die Artistic License92 zu den am weitesten verbreiteten „klassischen“ Open-Source-Lizenzen93. lich von „freier Software“ sprach und die Überschattung der Ziele und Bemühungen der FSF sowie die daraus resultierende Spaltung öffentlich bedauerte, vgl. Grassmuck, S.232. Es sprechen somit gute Gründe für die Annahme, dass die Bezeichnung „freie Software“ gleichberechtigt neben dem populäreren Ausdruck „OSS“ steht. Nicht zuletzt merkt Stallman selbst an: “‘Free software’ and ‘Open Source’ describe the same category of software, more or less, but say different things about the software, and about values.”, vgl. Stallman/Open Sources, S.70. 87 Vgl. Weber/FS Honsell, S.43; Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.510 88 Vgl. die Liste der anerkannten Lizenzmodelle auf http://www.opensource.org/licenses/index.html; 89 Die LGPL gilt im Wesentlichen für sog. Programmbibliotheken (DLL-Dateien) (sie wurde daher früher auch Library General Public License genannt) und sieht mit Rücksicht auf deren technische Voraussetzungen einige weniger strenge („lesser“) Lizenzbestimmungen vor, als die GPL dies tut, vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.50f.; ein inhaltlicher Vergleich zwischen GPL und LGPL findet sich bei Siepmann/Freie SW, S.36ff. 90 http://www.mozilla.org/MPL/MPL-1.1.html. 91 http://www.opensource.org/lisenses/bsd-license.php; Die BSD-Lizenz wurde 1989 für eine an der Universität Berkeley entwickelte UNIX-Variante geschaffen und diente als Vorbild für verschiedene ähnliche Lizenzen, u.a. der Apache Software License (http://www.apache.org/LICENSE-1.1), vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.54f. 92 http://www.opensource.org/licenses/artistic-license.php; Auch die Artistic License stand Pate für eine Reihe von bedeutsamen Lizenzmodellen: So gilt die insbesondere Perl Artistic License für die weitverbreitete Web-Skriptsprache Perl (http://www.perl.com/pub/a/language/misc/Artistic.html), vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.71. 93 Vgl. http://www.opensource.org/licenses/index.html; Witzel/ITRB 2003, S.176 17 II. GNU General Public License Die GNU General Public License (GPL) wurde 1989 von Richard Stallman in Zusammenarbeit mit dem New Yorker Rechtsprofessor Eben Moglen von der Columbia Universität entwickelt, um der Verbreitung von freier Software ein stabiles rechtliches Fundament zu geben, welches insbesondere die Freiheiten gemäß der FSFFree-Software-Definition auf Dauer sicherstellte94. Sie wird deshalb gelegentlich als der „juristische Hack“ der FSF bezeichnet95. Nach § 0 GPL96 gilt die Lizenz für Programme und andere Werke, die nach der Entscheidung des Urhebers unter ihren Bedingungen veröffentlicht werden97. So geschah es beispielweise durch Linus Torvalds, als er 1991 die erste Version seines Linux-Kernels publizierte und um Mithilfe daran bat. Das wohl prominenteste Werk unter Geltung der GPL ist infolge dieser Entscheidung das erfolgreiche GNU/Linux-Betriebssystem, das später durch die Zusammensetzung mit den GNU-Komponenten entstand, die ohnehin unter der GPL verbreitet wurden98. Nach deutschem Urheberrecht sind insbesondere Computerprogramme i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Nr.1, 69a UrhG und Datenbankwerke i.S.v. § 4 UrhG, aber auch sonstige nach § 2 UrhG urheberschutzfähige Softwareteile von diesem Geltungsbereich erfasst99. Derzeit liegt die GPL in ihrer zweiten Fassung vom 2.06.1991 vor, die offiziell nur in englischer Sprache existiert100. Auch außerhalb des 94 Vgl. Präambel der GPL, Abs. 1:“…the GNU General Public License is intended to guarantee your freedom to share and change free software - to make sure the software is free for all its users.”; vgl. auch Jaeger/Metzger, OSS, S11f. 95 Vgl. Grassmuck, S.225. 96 In der Nummerierung der GPL erkennt man erneut Stallmans Handschrift: Es ist unter Computerwissenschaftlern üblich, die Nummerierung von Datenbanken mit „0“ beginnen zu lassen, weil dies deren weitere Programmierung erleichterte, vgl. Wayner, S.104. 97 Vgl. § 0 GPL: “This License applies to any program or other work which contains a notice placed by the copyright holder saying it may be distributed under the terms of this General Public License.” 98 Vgl. oben B. I. 1. Entstehungsgeschichte. 99 Vgl. Grützmacher/ITRB 2002, S.86 100 Diese amtliche Fassung ist abrufbar unter: http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html; siehe auch den Anhang dieser Arbeit. 18 englischen Sprachraums verweist die FSF jeden ausschließlich auf diese Fassung – diverse Übersetzungen bestehen lediglich zum besseren Verständnis der verbindlichen Version und sind von der FSF nicht als offiziell anerkannt101. In Kürze steht möglicherweise eine dritte Auflage der GPL ins Haus, die zur Klarstellung bezüglich gewisser internationaler urheberrechtlicher Fragestellungen, insbesondere der Anpassung an neuere Formen der Online-Nutzung, wie beispielsweise das Application Service Providing, beitragen soll102. 1. Rechte des Nutzers Als erste freie Software Lizenz gab die GPL das Muster für viele weitere Open-Source-Lizenzen vor103 und bietet alle definitionsgemäßen Charakteristika im Sinne der OSD104. So räumt sie dem SoftwareNutzer umfangreiche Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein: • § 0 GPL bestimmt neben der Definition des allgemeinen Geltungsbereichs zunächst, dass die einfache Ausführung eines GPL-Programms keinerlei Einschränkungen unterliegt. Das bloße Ablaufenlassen des Programms wird damit von der GPL nicht erfasst. Dieses wird dem Nutzer in Deutschland jedoch aufgrund von § 69c UrhG ermöglicht, wenn eine Lizenz, wie hier, keine besondere Bestimmung dazu enthält105. • § 1 GPL betrifft das Recht, auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Programms zu speichern und zu verbreiten. Voraussetzung hierfür ist es allerdings, jede Kopie mit einem Urhebervermerk zu versehen, einen Text der GPL beizufügen und auf den in §§ 11 und 12 GPL vermerkten Haftungsausschluss hinzuweisen. 101 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.166; Omsels/FS Hertin, S.145, 148 – selbst die SuSE AG, offizielle Vertreiberin von GNU/Linux in Deutschland, verbreitet eine solche deutsche Übersetzung unter dem Vorbehalt, dass in Zweifelsfällen die englische Version maßgeblich sein soll. 102 Vgl. ITRB 2002, S.150, „Neue GNU GPL in Aussicht“; So auch Stallman: http://old.lwn.net/2002/features/rms.php3. 103 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.31. 104 Vgl. dazu die Ausführungen oben unter B. I. 4.) Freiheit per Definition. 105 Vgl. F/N, Vinck, § 69d UrhG, Rn.1f. 19 Entsprechend der Philosophie der FSF fügt § 1 Abs. 2 GPL an, dass es erlaubt sei, für den eigentlichen Kopiervorgang oder für eine Garantie für das Programm eine Gebühr zu erheben. • § 2 GPL erlaubt schließlich die Veränderung des Programms sowie auch die Verbreitung dieser veränderten Versionen, wenn die modifizierten Dateien mit einem Vermerk versehen werden, der auf die Änderung selbst, ihren Urheber und ihr Datum hinweist. Ferner ist diese Erlaubnis an eine spezielle Bedingung geknüpft, die gewährleisten soll, dass freie Software auch weiterhin frei von proprietären Exklusivrechten bleibt106. 2. Das Copyleft-Prinzip Inhaltlich schreibt § 2b GPL dem Nutzer nämlich vor, die erfolgten Bearbeitungen im Falle der Verbreitung seinerseits unter die GPL zu stellen und damit auch Dritten wiederum im Quellcode und frei von Lizenzgebühren zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Sie enthält allerdings eine vom Nutzer zu beweisende Ausnahmeregelung107 für als unabhängig und eigenständig identifizierbare Werke, die frei von den GPLBedingungen weitergegeben werden können108. Diese Abgrenzung ist anhand verschiedener technischer Kriterien zu treffen, ist in der Praxis jedoch einzelfallabhängig und mitunter kompliziert109. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Selbstschutzmechanismus, der verhindert, dass eine Umwandlung in proprietären Code stattfinden kann. Um das auch auf rechtlicher Ebene oppositionelle Konzept freier Software zu verdeutlichen, bezeichneten Stall106 Vgl. Grzeszick/MMR 2000, S.415. 107 Vgl. Stickelbrock/ZGS, S.370. 108 Vgl. § 2 Abs. 2 GPL: “These requirements apply to the modified work as a whole. If identifiable sections of that work are not derived from the Program, and can be reasonably considered independent and separate works in themselves, then this License, and its terms, do not apply to those sections when you distribute them as separate works.” 109 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.41; Stickelbrock/ZGS, S.370; daher soll dieses Problem erst dort eingehender behandelt werden, wo das es Haftungsrelevanz offenbart, vgl. unten E. II .4. a. 2.) Reichweite des „Copyleft“-Prinzips. 20 man und Moglen dieses Konzept als das sog. „Copyleft“ - ein Gegenbegriff zum Copyright, mit dem die proprietäre Softwareindustrie ihre Produkte zu sichern sucht110. Das Copyleft-Prinzip ist charakteristisch für die GPL und unterscheidet sie durch seinen freiheitssichernden Effekt von verschiedenen anderen Open-Source-Lizenzen, die ihren Nutzern weniger strenge Nutzungskonditionen auferlegen, wie dies beispielsweise bei der BSD-Lizenz der Fall ist111. 3. Verletzungen der GPL § 4 GPL dient der Durchsetzung der Lizenzbedingungen112. Für den Fall ihrer Verletzung ordnet die Bestimmung die Nichtigkeit jeder Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung an und sanktioniert den Lizenznehmer mit dem automatischen Verlust seiner Rechte aus der Lizenz113. Die Klausel wirkt damit wie eine auflösende Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB, die bei Lizenzverletzungen ex nunc zum Verlust der Nutzungsrechte führt114. Ausdrücklich ausgenommen davon sind aber die Personen, die vom Lizenznehmer die Software inklusive GPL erworben haben und diese ihrerseits anerkennen. 4. Rechtseinräumung durch den Urheber Dieser Effekt soll durch einen weiteren juristischen Kniff gelingen: Nach § 6 GPL erhält jeder Nutzer die über das einfache Ablaufenlassen des Programms hinausgehenden Rechte unmittelbar vom Urhe110 Vgl. http://www.gnu.org/licenses/licenses.html#WhatIsCopyleft: “Proprietary software developers use copyright to take away the users' freedom; we use copyright to guarantee their freedom. That's why we reverse the name, changing ‘copyright’ into ‘copyleft’.'' 111 Hier steht es dem Nutzer frei, die Software in eigene proprietäre Produkte einzufügen und diese unter eigenen Lizenzbestimmungen zu vertreiben. So unterscheiden Jaeger/Metzger beispielsweise kategorisch nach „Copyleft“- und „NonCopyleft“-Software, vgl. dies., OSS, S.4f. 112 Vgl. Deike/CR 2003, S.11; vgl. auch Lejeune/ITRB 2003, S.10. 113 Vgl. § 4 GPL: „You may not copy, modify, sublicense, or distribute the Program except as expressly provided under this License. Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License. However, parties who have received copies, or rights, from you under this License will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance.” 114 Vgl. Spindler/Wiebe, CR 2003, S.876; Schiffner, S.165f.; Jaeger/Metzger, GRUR Int., S.843; Deike/CR 2003, S.16. 21 ber des Programms bzw. der betreffenden Programmteile115. Hieraus wird ersichtlich, dass er nicht das Recht haben soll, diese zusammen mit dem Programm weiter zu übertragen. Ein Kettenerwerb von Empfänger zu Empfänger findet daher an den Nutzungsrechten nicht statt116. Gibt er die Software an Dritte weiter, so handelt er in Bezug auf die Rechte an Programmteilen, die nicht von ihm selbst entwickelt wurden, lediglich als Bote oder Vertreter des jeweiligen Urhebers117. Es liegt mithin ein dreipoliges Vertragsverhältnis vor118. Mit jeder Weitergabe der Software durch einen Nutzer findet auch gleichzeitig eine Neueinräumung der Nutzungsrechte durch den berechtigten Urheber statt119. Nach deutschem Urheberrecht trifft dieser durch die Einräumung eines einfaches Nutzungsrechts an jedermann i.S.d. § 31 Abs. 1, 2 UrhG eine Vorausverfügung nach § 40 Abs. 1 UrhG120. Für die verfügungsrechtliche Übertragung der Nutzungsrechte sind daneben die Vorschriften der §§ 398, 413 BGB anzuwenden121. 5. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss Eine weitere Besonderheit der GPL ist der absolute Gewährleistungs- und Haftungsausschluss der §§ 11, 12 GPL. Schützen soll dieser denjenigen, der das Programm lizenzgebührenfrei abgibt122. Diese Haftungsfreizeichnung soll sowohl dem Vertrieb als auch der Entwicklung der Software zugute kommen, denn auch Open-Source115 Vgl. § 6 GPL: “Each time you redistribute the Program (or any work based on the Program), the recipient automatically receives a license from the original licensor to copy, distribute or modify the Program subject to these terms and conditions.” 116 Vgl. Weber/FS Honsell, S.56; Omsels/FS Hertin, S.159. 117 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.370; Spindler/VSI, S.33; Spindler/Wiebe, CR 2003, S.873. Die genaue Einordnung ist umstritten ob der Frage, inwieweit dem weitergebenden Nutzer Entscheidungsspielräume bei Vertragsschluss zustehen: Vgl. Deike/CR 2003, S.13 (für Vertreter); sowie Plaß/GRUR 2002, S.677; Lejeune/ITRB 2003, S.11 (für Botenschaft). 118 Vgl. Koch/CR 2000, S.338. 119 Vgl. Koch/CR 2000, S.336; Jaeger/Metzger, GRUR 1999, S.843f. 120 Vgl. Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.843f. 121 F/N, Hertin, Vor § 31, Rn. 10. 122 Vgl. Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.846; Grützmacher, S.89; §11 GPL: “…BECAUSE THE PROGRAM IS LICENSED FREE OF CHARGE, THERE IS NO WARRANTY FOR THE PROGRAM…”. 22 Entwickler müssten demnach keine Haftung befürchten: Das betreffende Programm soll nur „as is“ zur Verfügung gestellt werden, wie die ausschließlich in Großbuchstaben unter der fettgedruckten Überschrift „NO WARRANTY“ verfassten §§ 11, 12 GPL ihren Leser wissen lassen123. Das Risiko bezüglich der Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms sowie jeglicher Mangelschäden oder Mangelfolgeschäden soll damit dem Nutzer auferlegt werden124. Die Liste mit den hier beispielhaft genannten Fällen von Datenverlusten, fehlerhafter Datenverarbeitung und Inkompabilitäten mit anderen Programmen ließe sich problemlos erweitern – eine besondere Bedrohung geht beispielweise auch von Virenbefall oder Sicherheitslücken innerhalb der Software aus125. Die für die Verfasser der GPL außerordentliche Wichtigkeit dieses Haftungsausschlusses wird nicht nur durch seine äußerliche Form, sondern auch durch die Hinweispflichten bei der Weitergabe des Programms gem. § 1 GPL deutlich gemacht126. Gerade diese Bestimmungen der GPL werden aber häufig kritisiert und für die geltend gemachten Rechtsunsicherheiten ursächlich erklärt127. Zumindest aber stellen sie den Ansatzpunkt der vorliegenden Untersuchung dar und werden daher noch von besonderem Interesse sein. C. Erscheinungsformen und Einsatzmodelle Schon die Einleitung hat gezeigt, in welch vielfältigen und differenzierten Bereichen Open Source Software heute zum Einsatz kommt. Sofern es sich dabei um GPL-lizenzierte Software handelt, werden die hier entstehenden rechtlichen Beziehungen zwischen den handelnden Personen wesentlich durch die GPL definiert. Um diese 123 Dies bedeutet „wie besehen“; vgl. den Text der §§ 11, 12 GPL im Anhang G. 124 Vgl. Stickelbrock/ZGS, S.369. 125 Vgl. Spindler/VSI, S.83; Jaeger/Metzger, OSS, S.167; Schneider/Günther, CR 1997, S.389. 126 Vgl. Omsels/FS Hertin, S.150; vgl. oben unter B. II. 1. Rechte des Nutzers. 127 Vgl. nur beispielhaft Spindler/VSI, S.72ff.; Stickelbrock/ZGS, S.369. 23 Rechtsverhältnisse (richtig) zu behandeln, besteht zuvor der Bedarf, einen Blick auf die sozialen und wirtschaftlichen Implikationen zu werfen, von denen sie geprägt werden, und sich die Gründe hierfür vor Augen zu führen. I. Soziale und wirtschaftliche Bedeutung In welcher Weise kommt Open Source Software daher in der Praxis der Informationsgesellschaft am häufigsten zur Anwendung und wie wird sie konkret eingesetzt? 1. Entwicklergemeinschaft Open Source Software wird oftmals nach der „Basar-Methode“ in Programmierergemeinschaften entwickelt, zu denen sich Experten rund um den Globus zusammenschließen, um ihr Wissen zu teilen und zu vernetzen128. Hierbei handelt es sich zumeist um leidenschaftliche HobbyProgrammierer oder Profis, die sich in ihrer Freizeit freiwillig an Open-Source-Projekten beteiligen129. Die Softwareweitergabe findet dabei in der Regel aufgrund der großen Praktikabilität über InternetDienste, wie durch Down- bzw. Uploads untereinander oder aus dem zentralen Repository130 eines existierenden Projekts statt. Auch der Austausch von Datenträgern ist aber prinzipiell denkbar. Zu der weiteren Entwicklergemeinschaft wird man zudem auch sachverständige und ambitionierte User zählen müssen, die ihre Software aus Quellen der Entwickler beziehen und vereinzelt selbst entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse zum privaten Gebrauch anpas128 Vgl. dazu die Darstellung der Arbeitsweise unter B. I. 2. Die „Basar-Methode“. 129 Raymond spricht in diesem Zusammenhang von „voluntary communities of interest“, vgl. Kap.11, „The Social Context of Open-Source Software”; Koch/CR 2000, S.280; Schneidewind/Landsberger/Eggers, ZFO 2002, S.227; Morner, S.7. 130 Die meisten gut organisierten Projekte verfügen ein solches Repository, welches im Grunde genommen eine Website mit Downloadmöglichkeit der jeweils aktuellen Version des Quelltexts ist. Gepflegt wird das Repository i.d.R. vom sog. Concurrent Versioning System (CVS). Hier werden zudem alle Änderungen und eine Versionshistorie gespeichert, die es ermöglicht komplette ältere Stände zu rekonstruieren und Änderungen rückgängig zu machen. Im Falle von GNU/Linux stellt das Linux-Komitee um Linus Torvalds das CVS dar, welches den offiziellen Sourcebaum und offizielle Versionen bestimmt, vgl. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.511; näheres auch bei Schneidewind/Landsberger/Eggers, ZFO 2002, S.227. 24 sen, aber zunächst nicht unbedingt daran interessiert sind, ihre Erzeugnisse weiterzugeben131. Immer wieder rekrutieren sich die Mitglieder der Entwicklergemeinschaften schließlich aus dem Umfeld dieser ambitionierten Nutzer132. 2. Distributionen Lösungen für weniger geschulte Anwender hingegen bieten die sog. Distributoren, die schon früh einen besonderen Geschäftsbereich im Umfeld von Open Source Software für sich erschließen konnten und dort seitdem eine der ersten etablierten Formen der kommerziellen Betätigung ausüben133. Die Distributionen nutzen die Erwerbsmöglichkeiten im Rahmen der §§ 0 Abs. 2, 1 Abs. 2 GPL und stellen heute wirtschaftlich bedeutsame, zukunftsträchtige Komplettlösungen auf der Basis von Open Source Software dar134. So fügen Firmen wie RedHat, SuSE, TurboLinux, Caldera oder Mandrake135 eigene GNU/Linux-Distributionen zusammen, die neben dem eigentlichen Betriebssystem mit ca. 1.000 bis 2.000 weiteren Applikationen aus den eigenen Entwicklungsabteilungen angereichert werden136. Darunter befinden sich Installationsroutinen und weitere Beigaben, die den Umgang mit der freien Software vereinfachen, wie beispielsweise graphische Benutzeroberflächen und andere Systemprogramme137. Teilweise befinden 131 Vgl. Jakob, S.78. 132 Vgl. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.511. 133 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.15. 134 Vgl. Deike/CR 2003, S.10; Koch/CR 2000, S.281; Stickelbrock/ZGS 2003, S.369; Metzger/Linux-Mag 2002. Die Möglichkeit der Distribution hatte Stallman bereits im GNU-Manifest vorgesehen und dargelegt - so schrieb er dort: „Wenn die Menschen lieber für GNU mit Service bezahlen, als GNU ohne Service frei zu erhalten, sollte eine Firma, die speziell diesen Service für Leute anbietet, die GNU frei erhalten haben, rentabel sein…Programmierer können in der Schulung, Benutzerhilfe und Wartung unterkommen.“, vgl. http://www.gnu.de/mani-ger.html. 135 Marktführer sind SuSE und RedHat, wobei die SuSE-Distribution den europäischen Markt dominiert und RedHat auf dem amerikanischen Markt erfolgreicher ist. Insgesamt gibt es mehrere hundert verschiedene Distributionen, vgl. Schumann/DSB 2002, S.8. 136 137 Vgl. Schumann/DSB 2002, S.8; Jaeger/Metzger, OSS, S.15. Beispiele hierfür sind die der SuSE-Linux-Distribution beigefügte SetUp-Routine „YaST“: http://www.suse.de/de/private/products/suse_linux/i386/yast.html, welche die SuSE AG unter eine eigene Lizenz gestellt hat, vgl. 25 sich hierunter auch kostenpflichtige und unabhängige, eigenständige Programme, die nach § 2b GPL nicht dem Copyleft-Prinzip und dem Lizenzgebührenverbot unterfallen. Im weiteren Angebot der Distributoren stehen Handbücher und Dokumentationen und auf Wunsch auch Dienstleistungen wie Systembetreuung und -pflege138. Auf diese Weise gaben diese Unternehmen dem GNU/LinuxBetriebssystem eine gewisse „Windows-Nähe“ und schlugen eine wichtige Brücke zum Enduser, indem sie die zuvor immanente geringe Anwenderfreundlichkeit und den Bedarf nach Kundendienst behoben haben139. Für den Einsatz im Unternehmensbereich bieten die Distributoren darüber hinaus Dienstleistungen wie Beratung, Schulungen und Training sowie Systemintegration und Support an und gingen besondere Kooperationen mit großen Soft- und Hardwareherstellern wie SAP, Oracle, IBM und Hewlett-Packard ein, die ihre Produkte nunmehr für den Einsatz unter GNU/Linux spezifizieren140. So machten sie insbesondere das GNU/Linux-System zu einem – wohl nicht zuletzt auch wegen seiner Preisvorteile - konkurrenzfähigen Endnutzerprogramm141. Der Vertrieb der Distributionen läuft typischerweise auf Datenträgern über den Handel. Ergänzend wird die Software auch zum Download http://www.suse.de/de/private/support/licenses/yast.html, sowie die Benutzeroberfläche KDE: http://www.suse.de/de/private/products/suse_linux/i386/kde.html. 138 Vgl. Koch/CR 2000, S.334; Grützmacher/ITRB 2002, S.87; Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.840; Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.512. 139 Diese Eigenschaften hafteten freier Software durch die eher pragmatischtechnischen, auf Funktionalität gerichteten, Interessen ihrer Entwickler in der Programmierergemeinschaft, sowie die dort vorherrschende Praxis sich in Diskussionsforen selbst zu informieren scheinbar naturgemäß an, vgl. Köhntopp/ Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.512; Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.840. 140 Vgl. Deike/CR 2003, S.10; Schumann/DSB 2002, S.8. Siehe auch Pressemitteilung der SuSE AG zur Kooperation mit IBM vom 5.12.2003: http://www.suse.de/de/company/press/press_releases/archive03/ibm_sof_int_cen. html sowie die Pressemitteilung vom IBM zur Zusammenarbeit mit RedHat vom 11.12.2003: http://biz.yahoo.com/iw/031211/060988.html. 141 Vgl. Koch/CR 2000, S.281; Stickelbrock/ZGS 2003, S.369. Die Preise für kommerzielle GNU/Linux-Distributionen liegen bei ca. 9 – 15% des Preises eines vergleichbaren proprietären Betriebssystems, vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.49. Im Fall der SuSE-Distribution zahlt der Enduser ca. 50 € für das Softwarepaket, vgl. Die Zeit Nr.44 vom 23.10.2003, „Programmierer aller Länder vereinigt Euch!“, aaO. 26 angeboten142. Bei zusätzlichen Dienstleistungen, wie Installation und Systemintegration, liegt es in der Natur der Sache, dass die Einrichtung vom Distributor selbst vor Ort wahrgenommen wird. 3. Software-Vertrieb Wie bereits beschrieben, zeigt auch eine Vielzahl von Softwareanbietern wie Corel, Oracle und IBM erhebliches Engagement in diversen Open-Source-Projekten. Dieser Einsatz besteht häufig in der finanziellen Förderung dieser Projekte143. In anderen Fällen betreuen Softwarefirmen die Fortentwicklung ihrer vormals proprietären, nunmehr freigegebenen Produkte144. Das dahinter stehende Konzept ähnelt dem der Distributoren und ist im Grunde darauf angelegt, Open Source Software als Marktöffner für eigene Produkte und Dienstleistungen einzusetzen145. Gezielt werden hier Open-Source-Produkte gefördert, um offene Standards zu setzen, die wiederum dem Absatz eigener proprietär vermarkteter, auf diesen Standards (z.B. auf dem Betriebssystem GNU/Linux) aufsetzender Programme dienen146. Open Source Software kann so ebenfalls benutzt werden, um auf sich aufmerksam zu machen und zu werben147. Auch gelingt es so, teilweise in Marktsegmente vorzudringen, in denen Microsoft noch unterrepräsentiert ist, und diese neu zu erschließen148 und die eigene Wirtschaftlichkeit zu steigern. Als IBM das Apache-Projekt durch Beisteuerung seines hauseigenen Quellcodes förderte, konnte nicht nur ein neuer Markt erschlossen 142 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.15; Die Zeit Nr.44 vom 23.10.2003, „Programmierer aller Länder vereinigt Euch!“, aaO; Grützmacher/ITRB 2002, S.85. 143 Vgl. dazu oben A. I. Erfolgsgeschichte Open Source Software. 144 Dies ist z.B. bei StarOffice, MySQL und dem Netscape Browser der Fall, vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.14; Omsels/FS Hertin, S.144. 145 Vgl. Koch/CR 2000, S.281; Sandl/CR 2001, S.346, 348; Stickelbrock/ZGS 2003, S.372. 146 Vgl. Koch/CR 2000, S.281. 147 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.17. 148 wie z.B. auf die Plattformen Sparc (Sun Microsystems) oder Alpha (Compaq/Digital), vgl. Schumann/DSB 2002, S.7 27 werden, sondern ebenfalls die unrentable Produktion des eigenen Webservers eingestellt werden149. Das geschilderte Vermarktungskonzept beginnt oftmals schon beim gemeinsamen Vertrieb eigener Programme zusammen mit Open Source Software. Die eigene Software wird dann als zusätzlicher Mehrwert (als „Value-added“-Produkt) hinzugegeben, für welchen die Einnahme von Lizenzgebühren möglich ist150. Erfolgversprechend ist dieses Vorgehen besonders auch dann, wenn es sich dabei um Innovationen handelt, die in Form freier Software noch nicht erhältlich sind, oder auch bei Nischenanwendungen, die ohne die Beigabe weiterer Software wenige Interessenten finden würden151. 4. Software-Entwicklung Auch bei der individuellen Software-Erstellung spielt Open Source Software eine zunehmend größere Rolle. So wird diese nicht ausschließlich nach der „Basar-Methode“ erstellt, sondern es ist durchaus auch üblich, bei der Entwicklung von Einzellösungen zu vereinbaren, die Ergebnisse nach Fertigstellung unter eine Open-SourceLizenz wie die GPL zu stellen. Dies kann für beide Seiten vorteilhaft sein. Auf der Seite des Entwicklers liegt der Vorteil, auf bereits bestehende Open-Source-Produkte zurückgreifen zu können und die erstellte Software auch für ähnliche zukünftige Entwicklungen einsetzen zu können152. Für den Besteller wird das Produkt hierdurch günstiger und er ist für den Support nicht auf den Programmierer selbst angewiesen, sondern kann beliebige Wartungsfirmen mit der Systempflege beauftragen153. Insbesondere im Insolvenzfall des Erstellers wird diese Möglichkeit wertvoll und wichtig154. Des Weiteren gibt es eine Reihe vornehmlich kleinerer Softwarehäuser, die bestehende Open-Source-Programme an die individuellen 149 Vgl. Jakob, S.80f. 150 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.17; Koch/CR 2000, S.281, 334; Sester/CR2000, S.798. 151 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.17. 152 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.168. 153 Vgl. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.512. 154 Vgl. Feil, S.2. 28 Bedürfnisse spezieller Kunden anpassen155. Diese Unternehmen erzielen häufig, ähnlich den Distributoren, zusätzlich auch Einnahmen durch einen umfangreichen, ausgefeilten Kundendienst an ihren Produkten. 5. Embedded-Bereich Von wichtiger praktischer Bedeutung ist nicht zuletzt auch der sog. „Embedded-Bereich“. Große Computerhersteller wie IBM, Dell, Hewlett-Packard oder Compaq liefern ihre Hardware mit vorinstalliertem GNU/Linux-Betriebssystem aus156. Hierdurch wird es für die Hersteller möglich, Preisvorteile durch die Einsparung von Lizenzgebühren an ihre Kunden weiterzugeben und ihre Komplett-Systeme günstiger anzubieten. Der Bereich der Embedded-Systeme reicht jedoch wesentlich weiter: Überall dort, wo in der Elektronik Hardware mit einem Prozessor zum Einsatz kommt, wird ein Betriebssystem benötigt. An Produktionssteuerungsanlagen und Automobilelektronik ist in diesem Zusammenhang genauso zu denken, wie an Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik und Mobiltelefone. In all diesen Systemen kommen häufig – unter Umständen bedarfsgemäß reduzierte - GNU/LinuxVersionen zum Einsatz157. II. Motive und Interessen der Personenkreise Der Überblick macht deutlich, dass die beteiligten Personenkreise aus verschiedenen Motiven tätig werden. Der signifikanteste Unterschied besteht dabei zwischen nichtkommerziellem Antrieb und wirtschaftlich orientierten Interessen. 1. Überwiegend nichtkommerzielle Motivation Die in der internationalen Entwicklergemeinschaft existenten Motivationen sind vielschichtig. Die von Stallman vorgegebene Idee freier Software basiert auf dem kant’schen kategorischen Imperativ: So 155 Vgl. Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.512; Jaeger/Metzger, OSS, S.17. 156 Vgl. Koch/CR 2000, S.273; Jaeger/Metzger, OSS, S.17; Sester/CR2000, S.798. 157 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.15f. 29 sieht dieser in der freien Softwareweitergabe einen „Akt der Nächstenliebe“ und fühlt die Verpflichtung einer „goldenen Regel“, die es gebiete, geistiges Eigentum zum Wohl aller verfügbar zu halten und Software als öffentliches Gut zu behandeln158. Die „Kreativität selbst“ und der „Ruhm“ seien Lohn genug. Auch die Präambel der GPL formuliert dementsprechend derartige Motive159. Innerhalb der Programmierergemeinschaft ist dieser Ansatz in der Tat tragfähig. Zu weiten Teilen werden die hier beteiligten Programmierer losgelöst von Finanzinteressen durch ihre Leidenschaft am Programmieren und die Anerkennung der Community inspiriert160. Teilweise kommen jedoch auch weitere Interessen hinzu. Dies können im Einzelfall variierende zusätzliche Absichten, wie die Verbreitung des eigenen Know-hows oder Namens zur Steigerung der persönlichen Bekanntheit im Hinblick auf lukrativere Anstellungen, eine Effizienzsteigerung durch bessere Software oder auch die Hoffnung auf späteren Profit durch Schulung oder Support am Programm sein161. Im Vordergrund wird jedoch stets die Weiterentwicklung des gemeinsamen Projekts oder die individuelle Bearbeitung der Software „aus Spaß an der Freude“ stehen. Mögen daher den ursprünglichen altruistischen Motiven Stallmans auch sekundäre strategische oder wirtschaftliche Interessen der bezeichneten Art hinzutreten, so sind es innerhalb der aus Experten bestehenden Entwicklergemeinschaft und ihres Umfeldes die nichtkommerziellen Motive, die überwiegen. De facto handeln hier nämlich ganz überwiegend qualifizierte Software-Entwickler mit hohen Bezügen auf freiwilliger Basis oder 158 Vgl. Stallman, ursprüngliche Ankündigung des GNU Projekts, 1983, http://www.gnu.org/gnu/initial-announcement.de.html; ders., GNU-Manifest http://www.gnu.org/gnu/manifesto.html - auf Deutsch: http://www.gnu.de/maniger.html. Siehe dazu auch Jaeger/Metzger, GRUR Int., S.841, die darauf hinweisen, dass Stallmans Hinweis auf Kant recht kurz gegriffen ist, da dieser in seinem Text „Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks“ von 1785 das Urheberrecht als subjektives Recht betrachtet. 159 Vgl. Präambel der GPL: “The licenses for most software are designed to take away your freedom to share and change it. By contrast, the GNU General Public License is intended to guarantee your freedom to share and change free softwareto make sure the software is free for all its users.” 160 Vgl. Speichert, 1.Abschn., „Was ist OSS?“; Schneidewind/Landsberger/Eggers, ZFO 2002, S.227. 161 Vgl. Jakob, S.77; Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.841. 30 eben Freizeithacker, deren materielle Situation abgesichert und nicht mit der vieler Urheber aus dem künstlerischen Bereich vergleichbar ist162. 2. Wirtschaftliche Interessen rund um OSS Die angesprochenen potenziellen Sekundärinteressen zeigen jedoch, dass die Grenzen zwischen Altruismus und Kapitalismus fließend sein können. Auch die Abspaltung der OSI von den ursprünglichen freiheitlichen Idealen der FSF und das darauf einsetzende Engagement großer Unternehmen zeigen eindrucksvoll, dass seit geraumer Zeit im Umfeld von freier Software handfeste ökonomische Interessen verfolgt werden. Hat die kommerzielle Öffnung durch Perens und Raymond bei Gründung der OSI möglicherweise noch im Interesse der Open-Source-Idee selbst gestanden, so werden Großunternehmen, die Open-Source-Projekte finanziell oder durch Beteiligung an der Entwickler-Community fördern, dazu eindeutig durch marktstrategische Ziele veranlasst163. Wohl kaum wären bezeichnete Konzerne bereit, derartige Investitionen ohne die Erwartung späterer Gewinnschöpfung zu tätigen. Diese beabsichtigten Profite können einerseits durch höhere Absätze erzielt werden, welche durch die Erschließung neuer Märkte oder auch Werbung mit freien Projekten erzielt werden sollen. Andererseits kann der finanzielle Vorteil der Unternehmen aber auch in einer Umwegrentabilität liegen. Die Qualitätssteigerung der eigenen Produkte durch Rückfluss des von Dritten eingebrachten Expertenwissens („return on invested know how“) oder eine Effizienzsteigerung durch Verbesserung der intern eingesetzten Software sind durchaus ökonomische Faktoren, die die eigene Marktstellung positiv beeinflussen können164. Erneut ist auch das Einsparungspotenzial beim Einsatz freier Software im EmbeddedBereich zu beachten. 162 Vgl. Koch/CR 2000, S.280; Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.841; ähnlich ist die Interessenlage vieler Hobby- und Profiprogrammierer auch bei der Freewareentwicklung, vgl. Marly, Rn. 285f. 163 Vgl. Jakob, S.80f.; Stickelbrock/ZGS 2003, S.372. 164 Vgl. Sester/CR 2000, S.799. 31 Auch seitens der Distributoren sind gegenüber der überwiegend nichtkommerziellen Motivation der Entwicklergemeinschaft eindeutige wirtschaftliche Zielsetzungen zu konstatieren165. So bieten sie kommerzielle Dienstleistungen und Komplettpakete an, die wiederum den Interessen ihrer Klientel gerecht werden sollen. Diesem aus einfachen Nutzern oder Unternehmen bestehende Kundenkreis ist weniger an den besonderen Eigenschaften freier Software gelegen, sondern er erwartet in erster Linie ein funktionierendes, lauffertiges System und verspricht sich durch den Einsatz von Open Source Software vor allem Kosteneinsparungen166. Nicht zuletzt dient auch die individuelle Software-Entwicklung in den geschilderten Fällen dem Broterwerb und ist daher zuvorderst von Geschäftsinteressen motiviert. D. Kompabilität mit deutschem Recht Unklar ist, wie sich das aufgezeigte Konzept hinsichtlich seiner tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften und Besonderheiten nach der deutschen Rechtsordnung darstellt. Von spezieller Bedeutung im Hinblick auf die Frage der Gewährleistung und Haftung ist vor allem die rechtliche Beurteilung der absolute Haftungs- und Gewährleistungsausschluss der §§ 11, 12 GPL. I. Anwendbarkeit des deutschen Rechts Voraussetzung für die Beurteilung der Vereinbarkeit der GPL mit dem deutschen Vertrags- und Haftungsrecht ist die generelle Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die GPL. Auch ein in Deutschland angerufenes und mit derartigen Rechtsfragen beauftragtes Gericht müsste zunächst prüfen, welche nationale Rechtsordnung bezüglich des Sachverhalts Anwendung findet, bevor es zur Beurteilung der 165 Vgl. Grützmacher/ITRB 2002, S.85; Stickelbrock/ZGS 2003, S.372; Grzeszick/MMR 2000, S.416. Eine wichtige Ausnahme stellen jedoch nichtkommerzielle Distributionen (z.B. das Debian Projekt) dar. 166 Vgl. Koch/CR 2000, S.280; Schumann/DSB 2003, S.10; Stickelbrock/ZGS 2003, S.372, dort FN 47. 32 Rechtslage schreitet167. Es muss sich dabei nicht zwangsläufig um deutsches Recht handeln, vielmehr sind auch vor hiesigen Gerichten Prozesse nach verschiedenen nationalen Rechtsordnungen denkbar168. Im Fall von GPL-Software könnte die Anwendung deutschen Rechts aus zwei Gründen fraglich sein: Zunächst ist die GPL unter US-amerikanischem Urheber- und Vertragsrecht entstanden und wurde in englischer Sprache formuliert169. Somit ist sie auf die durchaus abweichenden rechtlichen Voraussetzungen des amerikanischen Vertragsrechts abgestimmt, wie insbesondere der Gewährleistungs- und Haftungsausschluss zeigt170. Auch im amerikanischen Copyrightsystem bestehen erhebliche Unterschiede zum deutschen Urheberrecht. Dort ist nach der sog. Work-made-for-hire-Doktrin dasjenige Unternehmen Inhaber des Copyrights, welches den Programmierer beschäftigt, während im kontinentaleuropäischen Urheberrechtssystem immer der Programmierer selbst der Urheber bleibt171. Des Weiteren entsteht freie Software oftmals in Open-SourceProjekten durch ein weltweites Programmierernetzwerk, wodurch der Sachlage zusätzlich eine internationale Komponente beigemischt wird. Es handelt sich folglich nicht um ein rein deutsches Phänomen und es erscheint zumindest grundsätzlich möglich, dass amerikanisches Recht oder das Recht anderer beteiligter Staaten zur Anwendung kommen könnte172. 1. Kollisionsrecht Die Frage des einschlägigen Rechts bei derartigen grenzüberschreitenden Vorgängen bestimmt sich nach dem internationalen Privat167 Vgl. Rauscher, S.3. 168 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.89, 93. 169 Vgl. Schiffner, S.108; Deike/CR 2003, S.11. 170 Vgl. Deike/CR 2003, S.11; Jaeger/Linux-Mag. 2000. 171 Vgl. M/S, Haberstrumpf, § 69b, Rn.21; Jaeger/Metzger, OSS, S.88; Stickelbrock/ZGS 2003, S.372, dort FN 48; Deike/CR 2003, S.17. 172 Vgl. Deike/CR 2003, S.11. 33 recht (IPR) oder auch Kollisionsrecht des Staates, bei dessen Gerichtsbarkeit der Rechtsschutz begehrt wird173. Im IPR legt ein Staat selbst fest, unter welchen Voraussetzungen im Falle mehrerer konkurrierender Rechtsordnungen seine nationale Rechtsordnung Anwendung finden soll174. Das IPR selbst ist demnach innerstaatliches und kein internationales Recht, auch wenn der Staat bei dessen Normierung im Rahmen gewisser völkerrechtlicher Abkommen gebunden ist175. Die Bundesrepublik Deutschland hat von diesem Recht vor allem in den Art. 3 ff. EGBGB Gebrauch gemacht, welche nichtabschließend Regelungen des deutschen IPR enthalten. 2. Vertragsstatut und Territorialitätsprinzip Wie bereits gezeigt, stellt die GPL eine Einräumung eines einfaches Nutzungsrechts gem. § 31 Abs. 1, 2 UrhG an jedermann dar. Es handelt sich mithin um eine urhebervertragsrechtliche Abrede, die ein urheberrechtliches Verpflichtungsgeschäft darstellt176. Für das Urheberrecht finden sich in den Bestimmungen des EGBGB jedoch keine einschlägigen Vorschriften. Auch das UrhG selbst trifft keine Anordnung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts bei internationalen Streitigkeiten. Zu beachten ist jedoch, dass dieses Verpflichtungsgeschäft nach dem deutschen Abstraktionsprinzip streng von der urheberrechtlichen Verfügung zu unterscheiden ist177. Während diese in Ermangelung einer eindeutigen Zuordnung durch das EGBGB oder das UrhG dem sog. Territorialitäts- und Schutzlandprinzip unterfällt178, 173 Vgl. Kropholler, § 3 II, S.19. 174 Vgl. Palandt/Heldrich, 3 EGBGB, Rn.2. 175 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.89; Palandt/Heldrich, 3 EGBGB, Rn.6. 176 Vgl. Omsels/FS Hertin, S.147. 177 Vgl. Schiffner, S.109; Deike/CR 2003, S.11; Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.842. 178 Hiernach bestimmt sich die Frage der anwendbaren Rechtsordnung danach, für welchen Staat urheberrechtlicher Schutz gesucht wird, da die Wirkung der Immaterialgüterrechte auf das Gebiet des Staates beschränkt ist, der diese individuell verleiht oder anerkennt, vgl. BGH GRUR Int. 1998, 427 (429), Urt. v. 2.10.1997; M/S, Haberstrumpf, Vor §§ 69a ff., Rn.28ff. Die Geltung dieses Grundsatzes ergibt sich aus der Anwendung des Prinzips der urheberrechtlichen Inländerbehandlung gem. Art. 5 Abs. 1 der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ), vgl. Schiffner, S.108f. 34 werden nach internationalem Urhebervertragsrecht derartige Lizenzverträge über Urheberrechte – nach deutscher Terminologie also Verpflichtungsgeschäfte – dem sog. Vertragsstatut untergeordnet179. Hiernach bestimmt sich die Frage des anwendbaren nationalen Rechts nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Im deutschen Kollisionsrecht hat das Vertragsstatut in den Art. 27, 28 EGBGB seinen Niederschlag gefunden. a. Art. 27 EGBGB Art. 27 EGBGB kodifiziert den Grundsatz der Parteiautonomie180. Hiernach ist das anzuwendende Recht frei wählbar. Die Parteien können daher generell selbst darüber bestimmen, welcher Rechtsordnung ihre Übereinkunft unterstellt werden soll181. Es ist daher festzustellen, ob durch die Vereinbarung der GPL eine solche Rechtswahl getroffen wurde. Eine ausdrückliche Rechtswahlklausel enthält die GPL nicht182. Es ist jedoch auch möglich, konkludent eine Abrede über das anzuwendende Recht zu treffen183. Teilweise tauchen in der Literatur Überlegungen auf, die eine solche stillschweigende Wahl amerikanischen Rechts nach Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB aus den Umständen des Falles durch die Verwendung der englischen Sprache oder die Entstehungsgeschichte der GPL in Betracht ziehen184. Eine solche Rechtswahl muss sich jedoch mit hinreichender Bestimmtheit aus dem Vertrag entnehmen lassen, und gerade im Fall der Weltsprache Englisch kann dies nur angenommen werden, wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen185. Da die GPL aber lediglich als Mustervertragstext entworfen ist und außerdem in den §§ 11 bzw. 12 179 Vgl. Deike/CR 2003, S.11; Jaeger/Metzger, OSS, S.92f. 180 Vgl. Palandt/Heldrich, 27 EGBGB, Rn.1 181 Vgl. Schiffner, S.109; Deike/CR 2003, S.11; Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.842. 182 Im Gegensatz dazu ist dies beispielweise bei der MPL (Art.11) http://www.mozilla.org/MPL/MPL-1.1.html oder der IBM Public License (Art.7) http://www.opensource.org/licenses/ibmpl.php der Fall, die eine Rechtswahlklausel zugunsten US-amerikanischen Rechts beinhalten. 183 Vgl. Palandt/Heldrich, 27 EGBGB, Rn.5; F/N, Nordemann, Vor §120, Rn.5. 184 Vgl. Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.842, dort FN 49; Deike/CR 2003, S.11; Weber/FS Honsell, S.49. 185 Vgl. F/N, Nordemann, Vor §120, Rn.5; Jaeger/Metzger, OSS, S.147. 35 tragstext entworfen ist und außerdem in den §§ 11 bzw. 12 GPL ausdrückliche Vorbehalte zu Gunsten des „anwendbaren Rechts“ enthalten sind186, ist gerade ein gewisser Kompatibilitätswille zu verschiedenen nationalen Rechtsordnungen zu erkennen187. Eine Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB kann daher tatsächlich nicht vorliegen. b. Art. 28 EGBGB Wird eine Rechtswahl durch den Vertrag nicht getroffen, so bestimmt sich das anzuwendende Recht nach Art. 28 EGBGB grundsätzlich danach, mit welchem Staat der Lizenzvertrag die engsten Verbindungen aufweist188. Nach der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist dies derjenige Ort, an dem die Vertragspartei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die charakteristische Leistung ist diejenige, die dem Vertrag seine rechtliche und wirtschaftliche Eigenart verleiht und ihn gegen andere Vertragstypen abgrenzbar macht189. In der Regel liegt bei sog. Lizenzverträgen190 der Schwerpunkt der Leistung beim Lizenzgeber durch Einräumung der Nutzungsrechte am Programm191. Dies kann jedoch dann anders zu bewerten sein, wenn den Lizenznehmer besondere Ausübungspflichten treffen192. In diesem Fall dürfte die charakteristische Leistung in der Ausübung der Lizenz liegen - mit der Folge, dass in einer solchen Konstellation das Recht des Staates, aus dem der Lizenznehmer kommt, anwendbar sein sollte193. Auch die GPL knüpft die Einräumung des Nutzungs186 Vgl. die Beschränkungsklauseln des Gewährleistungs- und Haftungsausschlusses in § 11 GPL bzw. § 12 GPL: “to the extend permitted by applicable law”/“unless required by applicable law”. 187 Vgl. Schanze/JITE 1993, S.122; Sester/CR 2000, S.802; Deike/CR 2003, S.11. 188 Vgl. Deike/CR 2003, S.11. 189 Vgl. Palandt/Heldrich, 28 EGBGB, Rn.3; F/N, Nordemann, Vor §120, Rn.6. 190 D.h. hier allgemein bei Verträgen über Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten. Näheres zum Begriff des Lizenzvertrages im Folgenden unter E. I. 3. a. Lizenzvertrag. 191 Vgl. Spindler/VSI, S.67; Deike/CR 2003, S.12. 192 Vgl. BGH GRUR 1960, 447 (448) Urt.v. 29.03.1960; BGH GRUR 1980, 227 (230), Urt.v. 7.12.1979. 193 Vgl. Ullrich/Körner, Körner, Rn. 343; F/N, Nordemann, Vor §120, Rn.6. 36 rechts an jene Bedingungen, die sie im Copyleft-Prinzip statuiert194. Allerdings bleibt es dem Nutzer überlassen, wie er die Software nutzt und inwieweit ihn die Verpflichtungen aus § 2 b GPL treffen, da diese erst bei Bearbeitung und Veröffentlichung des Programms eintreten195. Bei einfacher Benutzung des Programms oder Modifikation lediglich für den privaten Gebrauch treffen ihn diese Verbindlichkeiten nicht196. Man wird daher nicht von besonderen Ausübungspflichten seitens des Nutzers ausgehen können. Es bleibt damit dabei, dass die charakteristische Leistung die Einräumung der Nutzungsrechte ist und damit prinzipiell das Recht am Sitz des Urhebers gilt197. c. Art. 29 EGBGB Diese Grundsätze werden jedoch durch die Regel des Art. 29 EGBGB für sog. „Verbraucherverträge“ wieder eingeschränkt. Demnach darf eine Rechtswahl bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder Dienstleistungen zu privaten Zwecken nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz durch zwingende Verbraucherschutzregelungen seines Heimatstaates entzogen wird. Wurde keine Rechtswahl getroffen, so bestimmt Art. 29 Abs. 2 EGBGB, dass das Recht des Staates gelten soll, an dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Der Verbraucherbegriff ist in Art. 29 Abs. 1 EGBGB legaldefiniert und weitgehend inhaltsgleich mit § 13 BGB. Die Vorschrift kommt auch bei Vertragsschlüssen, die ausschließlich zwischen Verbrauchern getätigt werden, zur Anwendung, wenn der Vertrag nach einer der unter den in Art. 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EGBGB genannten Fallkonstellationen zu Stande gekommen ist198. 194 Vgl. dazu oben unter B. II. 2. Das „Copyleft“-Prinzip. 195 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.39; Wuermeling/Deike, CR 2003, S.87. 196 Vgl. hierzu auch Moglen, S.2: “The license does not require anyone to accept it in order to acquire, install, use, inspect, or even experimentally modify GPL’d software.“ 197 Vgl. Spindler/VSI, S.67; Deike/CR 2003, S.12. 198 Vgl. Deike/CR 2003, S.12; Palandt/Heldrich, 29 EGBGB, Rn.3. 37 Eine mögliche Gestaltung ist hiernach, dass dem Vertragsschluss ein ausdrückliches Angebot im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorausgegangen ist. Das Angebot auf einer Website ist hierbei ausreichend, da sich das Internet als weltweites wirkendes Medium grundsätzlich auch an den Aufenthaltsstaat des Verbrauchers richtet199. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anbieter dieses Land ausdrücklich von seinem Angebot ausgenommen hat. Dies kann beispielsweise auch dadurch geschehen, dass der Urheber bestimmte nationale Nutzungsbeschränkungen seines Programms vorsieht, die nach § 8 GPL ausdrücklich zum Schutz vor Klagen und Ansprüchen wegen Patent- oder Urheberrechtsverletzungen in einzelnen Ländern gestattet sind200. Erwirbt ein Verbraucher von Deutschland aus Open Source Software daher im Wege des Downloads oder auf einem Datenträger durch den Versandhandel über das Internet, so ist in der Regel von einem Angebot auch in Deutschland auszugehen. Weiterhin setzt Art. 29 EGBGB die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen voraus. Beim Versand von Datenträgern liegt daher die Lieferung einer beweglichen Sache vor. Fraglich ist jedoch, wie es sich verhält, wenn der Verbraucher die Software lediglich in Form von Bits und Bytes auf seinen Rechner herunterlädt, eine körperliche Fixierung mithin nicht gegeben ist. Ob Software als eine bewegliche Sache angesehen werden kann oder nicht, ist im deutschen Recht noch immer umstritten201. Es ist jedoch zu beachten, dass die Auslegung von Art. 29 EGBGB nach Art. 36 EGBGB autonom, also unabhängig von der deutschen Rechtsordnung, zu erfolgen hat202. Art. 29 EGBGB basiert auf Art. 18 des Eu199 Vgl. Mankowski/MMR 2000, S.22; Palandt/Heldrich, 29 EGBGB, Rn.5; Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, §12a.F., Rn.11.; Jaeger/Linux-Mag. 2000. 200 Vgl. Deike/CR 2003, S.12; Palandt/Heldrich, 29 EGBGB, Rn.5. Siehe auch § 8 GPL: „If the distribution and/or use of the Program is restricted in certain countries either by patents or by copyrighted interfaces, the original copyright holder who places the Program under this License may add an explicit geographical distribution limitation excluding those countries, so that distribution is permitted only in or among countries not thus excluded.” 201 Zum Streitstand ausführlich Marly, Rn.32ff. 202 Vgl. Deike/CR 2003, S.12. 38 ropäischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ)203 und soll hiernach in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Unabhängig von der Streitfrage zur Einordnung von Software unter den Sachbegriff kann daher insbesondere auf den Schutzzweck des Art. 29 EGBGB Bezug genommen werden204. Hiernach erscheint es nicht ersichtlich, warum zwingende Bestimmungen des Verbraucherschutzes beim Erwerb von Software ausgenommen werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob diese Software auf einem Datenträger fixiert oder körperlos per Download erworben wird. Ein Grund für eine Besserstellung des Erwerbers von Software auf einem Datenträger ist nicht gegeben205. Außerdem lässt Art. 29 EGBGB erkennen, dass der gleiche Schutz auch dann greifen soll, wenn der Verbraucher Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Auf eine körperliche Fixierung des Vertragsgegenstands kann es daher nicht ankommen. Grundsätzlich wird daher beim Erwerb von Open Source Software durch einen deutschen Verbraucher auch deutsches Recht anzuwenden sein206. Dies betrifft sowohl die Fälle des Downloads von Software aus Quellen der Entwicklergemeinschaft oder von Distributionen, als auch bei der Erstehung von Datenträgern aus dem Ausland, etwa aus dem E-Commerce-Angebot ausländischer Distributoren. Werden weitere Dienstleistungen oder Angebote der Distributoren in Anspruch genommen, wie z.B. die Lieferung von Begleitmaterialien oder Supports, können auch weitere Vertragsverhältnisse mit dem Softwaregeber in verschiedener Form vorliegen, die vom Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB jedoch ebenso umfasst sind207. 203 Römisches Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980, vgl. BGBl. II, 1986, S.809. 204 Vgl. Spindler/VSI, S.69; Deike/CR 2003, S.12; Schiffner, S.177f. 205 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.147. 206 So auch Spindler/VSI, S.69; Deike/CR 2003, S.12; Jaeger/Metzger, OSS, S.147 207 Vgl. hierzu die detaillierte Einordnung der Vertragsverhältnisse im Umfeld von OSS, unten E. I. Vertragsrechtliche Tysierung. 39 Diese Regel greift jedoch nicht ein, wenn Unternehmer oder öffentliche Körperschaften Open Source Software aus dem Internet oder von einem ausländischen Distributor erwerben208. Hierin mag für diese Erwerber ein globales Rechtsanwendungsrisiko liegen, einer ausländischen Rechtsordnung unterworfen zu sein209. Hieraus kann je nach anwendbarer Rechtsordnung ein deutlich niedrigeres Schutzniveau bestehen. Fundamentale Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, wie sie insbesondere von §§ 138, 276 Abs. 3 BGB statuiert werden, können jedoch auch in diesen Fällen nicht außer Acht gelassen werden. Diesbezüglich setzt sich der Vorbehalt des ordre public gem. Art. 6 EGBGB auch gegen ein ausländisches Vertragsstatut durch und bietet so ein Mindestschutzniveau210. Beim rein inländischen Rechtsverkehr im Umfeld von freier Software bestehen an der Anwendbarkeit deutschen Rechts keine Zweifel. II. AGB-Kontrolle Von einigen Ausnahmefällen abgesehen, wird daher grundsätzlich deutsches Recht zur Anwendung kommen, sodass die GPL einer Kontrolle durch das Recht zur Einbeziehung und Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterzogen werden kann. 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen Die GPL ist ein für eine Vielzahl von Anwendungsfällen und vom jeweiligen Nutzer zu akzeptierender Mustervertrag. Eine Modifikation ihres Inhalts verbietet die Lizenz ausdrücklich, sodass grundsätzlich Individualabreden nicht in Betracht kommen211. Vielmehr muss der Nutzer die GPL bei Vertragsschluss ohne Verhandlungsmöglichkeit akzeptieren. Es handelt sich daher bei der GPL um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB212. 208 Vgl. Deike/CR 2003, S.12f.; Stickelbrock/ZGS 2003, S.370; Wuermeling/Deike, CR 2003, S.88. 209 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.370; Spindler/VSI, S.79. 210 Vgl. Spindler/VSI, S.86; Sester/CR 2000, S.802. 211 Vgl. Copyright-Vermerk gleich unterhalb der Überschrift. Dies gilt jedoch nicht für Modifikationen im Bereich der Gewährleistung und Haftung; vgl. hierzu § 1 Abs. 2 GPL und unten D. II. 4. d. Rechtsfolgen. 212 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.370; Spindler/VSI, S.34; Koch/CR 2000, S.339. 40 2. Einbeziehung bei Vertragsschluss Für die Wirksamkeit von AGB bedarf es nach § 305 Abs. 2 BGB deren wirksamer Einbeziehung in den Vertrag. Hierzu ist es erforderlich, dass der Verwender bei Vertragsschluss deutlich auf ihre Geltung hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. a. Verwender Zunächst muss daher ermittelt werden, wer als Verwender der GPL im Sinne des Gesetzes zu gelten hat. Verwender ist nach § 305 Abs. 1 BGB derjenige, der die vorformulierten Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Vertragsschluss stellt. Nach der Regelung des § 6 GPL erhält der Nutzer seine Nutzungsrechte immer unmittelbar vom jeweiligen Programmautor, der sein Werk der Lizenz unterstellt hat; ein Kettenerwerb der Nutzungsrechte von Empfänger zu Empfänger ist gerade nicht bezweckt. Erwirbt der Anwender das Programm unmittelbar vom Urheber, stellt dieser damit unproblematisch die GPL, ist also Verwender der AGB. Erhält der Nutzer die Software dagegen von einem Dritten (etwa einer unentgeltlich weitergebenden Person oder auch von einem Händler oder Distributor), so tritt dieser bezüglich der durch die GPL eingeräumten Nutzungsrechte als Bote oder Vertreter des Urhebers auf213. Auch in diesem Fall wird die GPL also durch den bzw. die Urheber gestellt, die damit Verwender der AGB sind. b. Zumutbare Kenntnisnahme Von einer zumutbaren Kenntnisnahme der AGB ist auszugehen, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wird, sich vor dem Vertragsschluss über deren Inhalt und Reichweite zu informieren214. Wie bereits gesehen, erfolgen Erwerb und Vertrieb von Open Source Software auf vielen verschiedenen Wegen. In der Praxis werden vor allem der Download aus dem Internet oder der Erwerb innerhalb ei- 213 Vgl. zum Ganzen oben B. II. 4. Rechtseinräumung durch den Urheber. 214 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.149; Schiffner, S.184. 41 nes Distributionspaketes die häufigsten Fälle sein. Beim Download aus dem Internet ist es grundsätzlich möglich, allgemeine Geschäftsbedingungen mit einzubeziehen215. Der Hinweis auf ihre Geltung muss sich dabei unmittelbar bei der Downloadmöglichkeit befinden und die AGB selbst müssen durch einen Hyperlink zur direkten und bequemen Einsichtnahme durch den Vertragspartner bereitgestellt werden216. Beim Kauf eines Distributionspakets beim Händler wären hingegen ein einfacher Aushang oder der Hinweis des Händlers auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ausreichend217. Blickt man jedoch auf die Realität, muss man wohl einräumen, dass diese Bedingungen zwar im Einzelfall erfüllt sein mögen, man hiervon jedoch nicht generell ausgehen kann. So wird Open Source Software oftmals von Privatleuten weitergegeben oder auch online zur Verfügung gestellt, die dem Erwerber nicht regelmäßig Einsicht in die GPL gewähren. Die GPL sieht zwar vor, dass die Lizenzbedingungen bei der Installation möglichst automatisch angezeigt und im Folgenden vom Nutzer anerkannt werden können, erlaubt es aber auch, unter gewissen Umständen lediglich auf die Geltung der Bedingungen hinzuweisen und dem Nutzer die Adresse der FSF zur Verfügung zu stellen218. Man kann also nicht einmal deren Vorliegen als unbedingt gegeben voraussetzen. Bieten schon die sog. „Clickwrap-“ oder „Enter“-Vereinbarungen innerhalb der Installationsroutine eines Computerprogramms keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme219, so stellt die Möglichkeit, sich die GPL per Post von der FSF schicken zu lassen, sicherlich erst recht keinen tauglichen Weg zur Vereinbarung ihrer Lizenzbedingungen dar220. Selbst bei der 215 Vgl. Deike/CR 2003, S.13. 216 Vgl. Marly, Rn. 234; Hoeren/Sieber, Waldenberg, 13.4, Rn.35ff. 217 Vgl. Palandt/Heinrichs, § 305, Rn.29ff. 218 Vgl. § 2c GPL: “…you must cause it, when started running for such interactive use in the most ordinary way, to print or display an announcement including an appropriate copyright notice and a notice that there is no warranty…and that users may redistribute the program under these conditions, and telling the user how to view a copy of this License…”. 219 Vgl. hierzu Schneider, I, Rn. 6f.; Marly, Rn. 367ff.; Spindler/Wiebe, CR 2003, S.874. 220 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.149; dies., GRUR Int. 1999, S.844. 42 Distribution der SuSE AG, immerhin bedeutendster Distributor auf dem europäischen Markt, liegt die GPL in ihrer inoffiziellen deutschen Version lediglich innerhalb der Packung bei, sodass auch hier nicht von einer solchen Kenntnisnahme bei Vertragsschluss ausgegangen werden kann221. Fraglich ist hier auch, ob beim Erwerb von Hardware mit vorinstallierter Open Source Software der Hinweis auf die GPL durch den Händler stets erfolgt. Mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Computerhandels ist dies zumindest zu bezweifeln. In der Tat sind die Vertriebswege von GPL-Software zu verschieden, um präzise Rückschlüsse auf die Umstände des Vertragsschlusses und damit auf Vorliegen bzw. Kenntnis der GPL zu ziehen222. Man wird daher zunächst davon ausgehen müssen, dass beim Erwerb des Programms keine Einbeziehung der GPL erfolgt. Für den Nutzer bedeutet dies, dass er zunächst mangels vereinbarter Lizenz hinsichtlich der von der GPL eingeräumten weitergehenden Nutzungsrechte zur Bearbeitung und anschließender Weiterverbreitung des Programms nicht berechtigt wird223. Das Recht zur bloßen Benutzung im Sinne eines reinen Ablaufenlassens erwirbt er jedoch nach § 69d UrhG. 3. Einbeziehung bei Modifikation Grundsätzlich besteht jedoch auch die Möglichkeit einer späteren Einbeziehung224. Die GPL enthält in ihrem Anhang Anweisungen an den Programmierer, wie er sein Werk unter die Bedingungen der GPL zu stellen hat. Demnach soll zu Anfang des Quelltexts stets ein Hinweis auf die GPL und ihre Geltung eingefügt werden225. Demnach kann unterstellt werden, dass der Nutzer in der Regel spätestens dann Kenntnis von der Lizenz erlangt hat, wenn er das Programm seinen Vorstellungen entsprechend modifiziert. § 5 GPL sieht für den 221 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.166; Spindler/VSI, S.36. 222 So auch Omsels/FS Hertin, S.148; Jaeger/Metzger, OSS, S.148. 223 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.148. Vgl. auch oben B. II. 1. Rechte des Nutzers. 224 Vgl. Spindler/VSI, S.36; Omsels/FS Hertin, S.151. 225 Vgl. Speichert, 8.Abschn., “Gewährleistungs- und Haftungsausschluss”; Sester/CR 2000, S.804f. 43 Fall der Veränderung und Weiterverbreitung der Software die automatische konkludente Einverständniserklärung mit den Lizenzbedingungen vor226. Demnach könnte hier ein neuer Vertragsschluss - gerichtet auf Einräumung der weitergehenden Nutzungsrechte - mit dem Urheber bzw. den Urhebern des Programms geschlossen werden, wobei Letztere auf den Zugang der Annahmeerklärung gem. § 151 Abs. 1 BGB verzichten227. Hierdurch könnte die Geltung der GPL nun wirksam vereinbart worden sein. a. Englische Fassung Man kann sich demgegenüber jedoch auf den Standpunkt stellen, dass lediglich in englischer Sprache vorliegende Vertragsbedingungen dem Grundsatz widersprechen, dass AGB stets verständlich sein müssen und ausreichende Englischkenntnisse nicht bei jedem deutschen Verbraucher vorausgesetzt werden können228. Aus diesem Grund könnte hier erneut keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben sein. Dieser Einwand lässt sich jedoch leicht entkräften, wenn man bedenkt, dass derjenige, der sich Zugang zum Quelltext verschafft, in aller Regel ein sachkundiger Programmierer sein wird. Auch alle gängigen Computersprachen basieren auf der englischen Sprache, und gerade im Umfeld von fachkundigen Internet- und Softwarenutzern kann man auch aufgrund der allgemeinen Verbreitung der Weltsprache Englisch gerade in diesem Bereich eine solche Kenntnis durchaus unterstellen229. b. Unzulässige Tatsachenfiktion Problematischer erscheint es jedoch, dass die automatische Annahme des Lizenzvertrages durch Bearbeitung des Programms eine nach § 308 Nr.5 BGB unzulässige fingierte Erklärung darstellt, was 226 Vgl. § 5 GPL: “You are not required to accept this License, since you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify or distribute the Program or its derivative works…By modifying or distributing the Program (…), you indicate your acceptance of this License…” 227 Vgl. Spindler/VSI, S.36; Omsels/FS Hertin, S.154; Jaeger/Metzger, OSS, S.149. 228 So Omsels/FS Hertin, S.149; Grützmacher/ITRB 2002, S.88. 229 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.149; Sester/CR 2000, S.805; Schiffner, S.185; Scherer/Butt, DB 2000, S.1014. 44 die Unwirksamkeit dieser Annahmeklausel zur Folge hat230. Demnach käme es auch bei der Modifikation des Programms nicht zur wirksamen Vereinbarung der GPL. Es ist jedoch zu beachten, dass § 308 Nr. 5 BGB auf den Vertragsschluss selbst keine Anwendung findet231. Im Übrigen wurde die GPL ja vorher auch gar nicht zwischen den Parteien vereinbart, sodass die Klausel, die an das Bearbeiten der Software hier eine Annahmefiktion knüpft, gar nicht gelten kann232. Folglich löst sich das diskutierte Problem auf, wird aber sofort durch ein Neues ersetzt: Nach wie vor ist es durch die Gegenstandslosigkeit des § 5 GPL nicht zur Einbeziehung der GPL-Bedingungen gekommen233. c. Ergebniskorrektur Es stellt sich jedoch ernsthaft die Frage, ob dieses Ergebnis Bestand haben kann. Denn tatsächlich ist es so, dass dem Nutzer durch die GPL im Wesentlichen über § 69d hinausgehende Rechte gewährt werden sollen, die er ohne wirksame Vereinbarung der GPL nicht hätte234. Insbesondere das Recht, ein Werk zu verändern und in diesem Zustand weiterverbreiten zu dürfen, ist das weitest gehende Recht, welches einem Werknutzer überhaupt eingeräumt werden kann235. Von der Zulässigkeit eines solchen Vorhabens darf er nicht per se ausgehen. Vielmehr kann man erwarten, dass er sich über die Einzelheiten der Lizenz informiert236. Nimmt der Nutzer nun diese Rechte in Anspruch, so würde es einem venire contra factum proprium entsprechen, sich einerseits darauf zu stützen, dass ihm sein 230 Vgl. Koch/CR 2000, S.339f.; Omsels/FS Hertin, S.152; Deike/CR 2003, S.13; Spindler/VSI, S.36f. 231 Vgl. BGH WM 1990, 1787 (1788), Urt.v. 31.05.1990; Omsels/FS Hertin, S.152. 232 Vgl. Spindler/VSI, S.37. 233 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.370. 234 Vgl. Spindler/VSI, S.36f.; ders./Wiebe, CR 2003, S.874; Schiffner, S.187. 235 Jakob, S.79. 236 Jaeger/Linux-Mag. 2002. 45 Handeln von der GPL gestattet wurde, andererseits aber ihre Kenntnisnahme wegen Unzumutbarkeit abzustreiten237. Als weiteres Argument für einen Vertragsschluss zu den Bedingungen der GPL ist außerdem die Tatsache zu betrachten, dass der Teil, der durch die AGB-Bestimmungen geschützt werden soll, nämlich der Lizenznehmer, bis hierher gar nicht schutzbedürftig, ja sogar ausschließlich begünstigt ist238. Solange er das Software-Produkt einfach benutzt, privat verändert oder unverändert weitervertreibt, ist er nämlich keinerlei Restriktionen durch die GPL ausgesetzt239. Auch in der Praxis wird sich daher niemand auf § 305 BGB berufen240. Es ist mithin spätestens bei Weiterverbreitung der eigenen Modifikationen eine Zustimmung zur GPL und ihren Bedingungen eine wirksame vertragliche Vereinbarung zu sehen. II. Inhaltskontrolle Liegt eine Einbeziehung der GPL vor, so steht der Weg zur Inhaltskontrolle der einzelnen Klauseln nach den Vorschriften über die Gültigkeit von AGB gem. §§ 307ff. BGB offen. Grundsätzlich finden diese Regelungen gem. § 310 Abs. 1 BGB auch zur Kontrolle von Verträgen zwischen Unternehmern Anwendung. Allerdings gelten dort bestimmte Einschränkungen. So gelten insbesondere die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nicht unmittelbar. Ihnen kommt aber gem. § 310 Abs.1 S. 2 BGB bei der Inhaltskontrolle von AGB im Rahmen des § 307 BGB eine gewisse Ausstrahlungswirkung zu241. Nach der Rechtsprechung des BGH ist demnach ein Indiz für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch gegenüber Unternehmern gegeben, wenn eines der Klauselverbote aus den Katalogen der §§ 308, 309 BGB tatbestandlich vorliegt242. Nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. BGB kann diese Indizwir237 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.149f.; Jakob, S.79; Spindler/VSI, S.38f. 238 Vgl. Jakob, S.78f. 239 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.143; Spindler/VSI, S.74; Deike/CR 2003, S.15. 240 Vgl. Grützmacher/ITRB 2002, S.88; Omsels/FS Hertin, S.154. 241 Vgl. Grützmacher/ITRB 2002, S.90; Stickelbrock/ZGS 2003, S.371. 242 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.170. 46 kung nur noch entkräftet werden, wenn die entsprechende Klausel ausnahmsweise wegen der Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs als gerechtfertigt anzusehen ist243. Neuralgischer Punkt der Inhaltskontrolle ist, wie bereits angedeutet, vor allem der komplette Gewährleistungs- und Haftungsausschluss, der von §§ 11, 12 GPL vorgesehen ist. a. § 12 GPL, Haftungsausschluss Besonders ins Auge sticht auf Anhieb der komplette Haftungsausschluss, den die GPL in § 12 vorsieht. Mit umfasst von dieser Regelung soll daher offensichtlich auch der Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, sowie für Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit sein. Es besteht mithin ein Widerspruch zu § 309 Nr. 7 BGB, welcher einen formularmäßigen Ausschluss in dieser Hinsicht untersagt. Grundsätzlich lässt der BGH eine solche Haftungsfreizeichnung nur bis zur Grenze leichter Fahrlässigkeit zu244. Insbesondere die Haftung für vorsätzliches Handeln kann bereits nach § 276 Abs. 3 BGB überhaupt nicht ausgeschlossen werden245. Die Klausel des § 12 GPL ist demnach gegenüber einem Verbraucher gem. § 309 Nr. 7 BGB und gegenüber einem Unternehmer gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. b. § 11 GPL, Gewährleistungsausschluss Aber auch der vollkommene Gewährleistungsausschluss des § 11 GPL stößt hier auf Widerstand. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die Software in der Praxis oft kostenlos überlassen wird und die Geltung des Schenkungsrechts annimmt246, so geht dieser Ausschluss zu weit. Indem die Klausel auch die Arglisthaftung bezüglich aller Rechts- bzw. Sachmängel ausschließt, weicht sie wesentlich von den Grundgedanken der §§ 523 Abs.1, 524 Abs. 1 BGB ab, und stellt damit eine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers 243 Vgl. BGH NJW 1984, 1750f., Urt.v.8.03.1984 = BGHZ 90, 273 (278); BHG NJW 1988, 1785 (1788), Urt.v. 3.03.1988. 244 BGH NJW 1985, 3016 (3018), Urt.v. 23.2.1984; Feil, S.4; Palandt/Heinrichs, § 309, Rn.40. 245 Stickelbrock/ZGS 2003, S.371; Koch/CR 2000, S.340. 246 Zur vertraglichen Einordnung s. unten E.I. Vertragsrechtliche Typisierung. 47 dar247. Auch § 11 GPL ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam. c. Salvatorische Klauseln §§ 11 und 12 GPL enthalten jeweils eine salvatorische Klausel zu Gunsten des „anwendbaren Rechts“248. Hiernach sollen die Ausschlüsse von Gewährleistung und Haftung nur insoweit gelten, wie dies vom jeweils geltenden Recht zugelassen wird. Nach herrschender Auffassung sind solche Klauseln in AGB jedoch deshalb unwirksam, weil sie den Versuch einer grundsätzlich verbotenen geltungserhaltenden Reduktion darstellen249. Zudem muss sich die Rechtslage aufgrund des geschlossenen Vertrages für den Vertragspartner in zumutbarer Weise erschließen. Ist ihm die Ermittlung dieser nur mithilfe weiterer Quellen, wie der nationalen Rechtsordnung, möglich, so kann von einer zumutbaren Kenntnisnahme i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden250. Vereinzelt wird in den Klauseln jedoch ein zulässiger Verweis auf internationales Recht gesehen, der eine lokalisierte Auslegung der GPL ermögliche251. Demnach wäre die Haftungs- und Gewährleistungsfreizeichnung dann auf das gesetzliche zulässige Maß zu reduzieren252. Begründet wird diese Auffassung damit, dass es international aktiven Softwareanbietern nicht zumutbar sei, ihre AGB nach den Besonderheiten der verschiedensten nationalen Rechtsordnungen auszurichten. Dieser Ansicht ist zu widersprechen. Abseits der grundsätzlichen Einwände gegen eine geltungserhaltende Reduktion kann angesichts der klaren gesetzlichen Wertung der Bestimmungen zur Wirksamkeit von AGB auch eine international unklare Rechtslage nicht zu Lasten des hiernach besonders schutzwürdigen Vertrags- 247 Vgl. Koch/CR 2000, S.340; Jaeger/Metzger, OSS, S.153. 248 Vgl. oben unter D. I. 2. a. Art. 27 EGBGB. 249 Vgl. Ulmer/Brandner/ Hensen/Schmidt, §9, Rn.51; Jaeger/Metzger, OSS, S.151. 250 Vgl. Omsels/FS Hertin, S.150f.; Deike/CR 2003, S.14; Schiffner, S.242. 251 Vgl. Sester/CR 2000, S.805; Koch/CR 2000, S.340. 252 Vgl. Schiffner, S.242. 48 partners gehen253. Auch international verwandte AGB können daher vom deutschen Gesetz nicht privilegiert werden. Es bleibt daher bei der grundsätzlichen Unwirksamkeit der bezeichneten Klauseln254. d. Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen der festgestellten Verstöße ergeben sich aus § 306 Abs. 2 BGB. Hiernach fallen die für unwirksam befundenen Klauseln gänzlich weg und sind durch die gesetzlichen Regelungen zu ersetzen. Nach Abs. 1 bleibt der geschlossene Vertrag im Übrigen jedoch grundsätzlich bestehen. Fraglich ist jedoch, ob unter diesen Voraussetzungen die Schutzvorschrift des § 7 GPL eingreift. Dieser sieht zum Schutz des „Copyleft“-Systems ein vollständiges Verbot der Verbreitung eines GPL-Programms vor, wenn die Lizenz nicht in all ihren Einzelbestimmungen wirksam vereinbart werden kann255. Dies führte dann zu der fatalen Konsequenz, dass GPL-Software in Deutschland gar nicht vertrieben werden dürfte256. Wie anhand der in den salvatorischen Klauseln formulierten Vorbehalte zu Gunsten der nationalen Rechtsordnung jedoch zu erkennen ist, gilt § 7 GPL nicht schon für die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Mängelrechte und der Haftung257. E. Gesetzliche Gewährleistung und Haftung Es zeigt sich also, dass der Haftungs- und Gewährleistungsausschluss der §§ 11, 12 GPL entweder mangels wirksamer Vereinbarung der GPL (so häufig, wenn beim Erwerb der Software eine zumutbare Kenntnisnahme ihrer Bedingungen nicht angenommen werden kann und auch keine nachträgliche Einbeziehung stattgefunden hat) oder durch den Wegfall infolge seiner Unwirksamkeit (so, wenn 253 Vgl. Omsels/FS Hertin, S.150f.; Deike/CR 2003, S.14. 254 Vgl. Grützmacher/ITRB 2002, S.90; Jaeger/Metzger, OSS, S.151. 255 Vgl. § 7 GPL: “… If you cannot distribute so as to satisfy simultaneously your obligations under this License and any other pertinent obligations, then as a consequence you may not distribute the Program at all…” 256 Vgl. Omsels/FS Hertin, S. 153. 257 Vgl. Grützmacher/ITRB 2002, S.89. 49 die GPL wirksam bei Vertragsschluss oder durch spätere Modifikation des Programms mit einbezogen wurde) nicht zum Tragen kommt. Die Haftung bzw. die Gewährleistung beurteilt sich nunmehr nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln. Gerade das Gewährleistungsund Haftungsrecht nimmt stark Bezug auf die zugrundeliegenden Gegebenheiten. So wird die Frage nach der Haftung auch immer danach zu beantworten sein, wie die vertraglichen Beziehungen zwischen den betroffenen Personen ausgestaltet sind. Es wird daher für die aufgeworfene Frage entscheidend sein, die vertragliche Konstellation im Einzelfall herauszuarbeiten. I. Vertragsrechtliche Typisierung Fraglich ist deshalb, wie die vorgefundenen praktischen Anwendungsfälle und Erscheinungsformen des Einsatzes von Open Source Software juristisch erfasst werden können. Bereits die vertragliche Einordnung von Verträgen über die Überlassung von Standard-Software ist seit jeher hoch umstritten. Insbesondere besteht keine Einigkeit über die Frage, ob Software als Sache i.S.d. § 90 BGB zu gelten hat oder vielmehr ein Erwerb von Rechten oder eines sonstigen Immaterialguts vorliegt258. Eine ausführliche Darstellung dieses Problemkreises würde jedoch deutlich über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen. Viele Aspekte der allgemein diskutierten Fragen um die vertragsrechtliche Beurteilung von StandardSoftware machen aber auch vor dem Open-Source-Segment nicht halt und werden daher ebenfalls im Folgenden Beachtung finden müssen. Man kann zweifellos sagen, dass die vertragsrechtliche Einordnung von Open Source Software zusätzliche Schwierigkeiten birgt, die auf ihren besonderen Eigenschaften beruhen. Eine vertragstypologische Einordnung auf der Basis der geschilderten Fallgruppen muss infolgedessen deren individuellen Besonderheiten gerecht werden sowie im Weiteren auch allgemeine Probleme bei der Typisierung von Software berücksichtigen. 258 Vgl. die ausführliche Darstellung des Diskussionsstands bei Marly, Rn.32ff. Schiffner, S.200ff.; Hilty/MMR 2003, S.3ff. 50 In der Literatur werden zu dieser Fragestellung einige Ansätze diskutiert, die jedoch zum Teil sehr konträr zueinander erscheinen. Dieser Eindruck mag auch teilweise deshalb entstehen, weil es manchmal an der deutlichen Bezugnahme auf die jeweilige Fallkonstellation fehlt. Im Wesentlichen lassen sich bei den bestehenden Vorschlägen zwei Hauptströmungen ausmachen. So wird einerseits für eine Einordnung unter veräußerungsvertragliche Konzepte argumentiert und andererseits für die Zugrundelegung kooperativer gesellschaftsrechtlicher Konzeptionen plädiert. Neben diesen Hauptströmungen bestehen jedoch auch weitere alternative Ansätze. 1. Veräußerungsvertragliche Konzepte Bei der Überlassung von Software durch Veräußerungsgeschäft ist grundsätzlich die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte von dem schuldrechtlichen Erwerbsgrund, dem Erwerb der Software als solcher, zu trennen259. Beide Elemente stellen jeweils einen selbstständigen Vertragsgegenstand dar und es liegen daher bei genauer Betrachtung zwei Rechtsgeschäfte vor. Auch beim Erwerb von Open Source Software stellt sich die Sachlage nicht anders dar. Insbesondere dadurch, dass § 6 GPL den Erwerb der Nutzungsrecht unmittelbar vom Urheber vorsieht, liegen oftmals Vertragsbeziehungen zwischen drei oder mehr Personen vor, sodass die Verhältnisse zusätzlich an Komplexität gewinnen. Demnach ist auch hier eine differenzierte Betrachtung zwischen beiden Vertragsgegenständen notwendig, die bei allen gängigen Ansätzen berücksichtigt werden muss260. a. Schenkung Teilweise wird die Überlassung von Open Source Software als Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB betrachtet. Grundlage dieser Ansicht ist die oftmals völlig kostenfreie Überlassung der Software 259 Vgl. Spindler/VSI, S70; Juncker/Benecke, Rn.161 260 Vgl. Spindler/VSI, S.72; Jaeger/Metzger, OSS, S.138. 51 und der Nutzungsrechte261. Nach den festgelegten Fallgruppen ist dies beispielsweise beim Austausch der Software innerhalb der Entwicklergemeinschaft über das Internet oder beim Download der Software aus dem zentralen Repository eines Open-Source-Projekts gängige Praxis, kann aber auch bei kostenloser Übergabe eines Datenträgers der Fall sein262. Das Vorliegen einer Schenkung setzt nach § 516 BGB die Bereicherung des Beschenkten durch eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers aus dessen Vermögen voraus. 1.) Zuwendung Es muss also zunächst ein Vermögensbestandteil hingegeben werden. Dieses Merkmal ist insbesondere bei der Übertragung von Sachen oder Rechten erfüllt263. Wenn der Urheber dem Nutzer das einfache Nutzungsrecht an der Software gem. §§ 398, 413 BGB unentgeltlich überträgt, könnte darin also eine Schenkung liegen264. Komplizierter gestaltet sich die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals jedoch hinsichtlich der Software selbst. Anders als bewegliche Sachen kann Software verlustfrei kopiert werden, ohne dass der Übergebende seinen Sachbesitz aufgeben muss265. Dies passiert insbesondere dann, wenn die Software in unverkörperter Form im Wege des Down- oder Uploads übertragen wird. Für das Verfügungsgeschäft bedeutet dies, dass eine „klassische“ Übergabe, wie von § 929 S. 1 BGB für den Sachkauf vorgesehen, nicht stattfinden kann266. Auf die rechtliche Qualifizierung von Software als Sache kann es hier jedoch nicht ankommen, da die endgültige Überlassung des Vermögensgegenstandes Software an den Erwerber im Vordergrund der Transaktion steht. Dieser wirtschaftliche Zweck wird durch Übergabe 261 Vgl. Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S. 847; dies., OSS, S.138; Spindler/VSI, S.73ff.; Jakob, S.78; Deike/CR 2003, S.14. 262 Vgl. im Einzelnen dazu oben unter C. I. 1. Entwicklergemeinschaft. 263 Vgl. Palandt/Weidenkaff, § 516, Rn.5. 264 Vgl dazu oben B. II. 4. Rechtseinräumung durch den Urheber. 265 Vgl. Sester/CR 2000, S.799f. 266 Jaeger/Metzger, OSS, S.140. 52 des auf einen Datenträger kopierten Programms oder durch unmittelbare Online-Übertragung auf dessen Festplatte gleichermaßen erreicht. Alleine die unterschiedliche technische Übertragungsweise kann eine andere rechtliche Behandlung nicht rechtfertigen267. Dementsprechend wendete auch der BGH bereits unter Geltung des alten Schuldrechts in ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über die Sachübergabe zumindest analog an268. Software konnte damit nach § 929 S. 1 BGB analog wie eine Sache übertragen werden. Diese Überlegungen werden neuerdings zudem von § 453 Abs. 1 BGB n.F. gestützt, der eine systematische Gleichstellung des Rechts- und Sachkaufes bewirkt269. Ausdrücklich sind hiernach beim Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen die Vorschriften über den Sachkauf entsprechend anzuwenden. Software kann demnach zumindest als sonstiger Gegenstand Objekt eines Kaufvertrages sein270. Gleichermaßen kann sie damit auch Gegenstand einer Zuwendung nach § 516 Abs. 1 BGB sein, da das Schenkungsrecht in § 523 Abs. 2 S.2 BGB auf das Kaufrecht verweist. 2.) Entreicherung Eine Zuwendung setzt weiterhin eine Entreicherung des Schenkers „aus seinem Vermögen“ voraus271. Erneut ist hierbei zu unterscheiden: Hinsichtlich der Nutzungsrechte tritt eine Entreicherung ein, indem der Urheber sein Werk unter die GPL stellt. Hierdurch räumt er jedem unwiderruflich die Möglichkeit ein, das Programm lizenzgebührenfrei zu erwerben, und verliert so dauerhaft einen urheberrechtlichen Vermögensbestandteil272. Beispielsweise wäre eine spätere Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten wegen des von 267 Vgl. Spindler/VSI, S.72; Jaeger/Metzger, OSS, S.138. 268 Vgl. BGH NJW 1990, 320 (321), Urt.v. 18.10.1989; BGH NJW 1993, 2436 (2437), Urt.v. 14.07.1993. 269 Vgl. Schiffner, S.39f.; Spindler/VSI, S.73; Stichtenoth/K & R 2003, S.107. 270 So zählen die Gesetzesmaterialien zum neuen § 453 BGB explizit zu den sonstigen Gegenständen, vgl. BT-Drucks. 14/6040 v. 14.052001, S.242. 271 Vgl. Palandt/Weidenkaff, § 516, Rn.5. 272 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.141; Deike/CR 2003, S.15. 53 § 33 UrhG zu Gunsten des durch die GPL an jedermann erteilten einfachen Nutzungsrechts gewährten Sukzessionsschutzes wirkungslos273. Hinsichtlich der Software als solcher ergeben sich jedoch erneut Probleme wegen ihrer qualitätsverlustlosen Kopier- und Übertragungsmöglichkeit. So halten Kritiker dieser Auffassung entgegen, die erforderliche Vermögensminderung trete auf Seiten des Zuwendenden nicht ein274. Abzustellen ist hier jedoch gleichermaßen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Wirtschaftlich stellt die Software das einzig relevante Vermögensgut dar, ganz gleich, ob sie auf einem Datenträger fixiert ist oder nicht. Dies wird insbesondere auch durch den mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten § 453 Abs. 1 BGB indiziert275. Auch hier rechtfertigten die Unterschiede zwischen beiden Übertragungsmethoden keine rechtliche Differenzierung276. Eine Entreicherung liegt daher vor. 3.) Bereicherung Spiegelbildlich zur Entreicherung des Veräußerers ergibt sich ein „Plus“ im Vermögen des Nutzers. Die ebenfalls erforderliche Bereicherung beim Beschenkten folgt somit aus der Erlangung der Nutzungsrechte und der Software als solcher. 4.) Unentgeltlichkeit Letztes und charakteristisches Merkmal einer Schenkung ist die Unentgeltlichkeit der erhaltenen Zuwendung. Diese ist dann gegeben, wenn die Hingabe des Vermögensgegenstands unabhängig von einer Gegenleistung des Beschenkten erfolgt. Unentgeltlich bedeutet hier jedoch nicht kostenlos277. Die Gegenleistung kann in irgendeiner seitens des Erwerbers oder eines Dritten eingegangenen Verpflichtung oder zu bewirkenden Leistung bestehen, wenn diese als Bedin- 273 Vgl. F/N, Hertin, §33 UrhG, Rn.1. 274 Vgl. Sester/CR 2000, S.799f.; Koch/CR 2000, S.335; Weber/FS Honsell, S.53. 275 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.142; Spindler/VSI, S.74. 276 Vgl. Deike/CR 2003, S.15; Marly, Rn.103f. 277 Vgl. Palandt/Weidenkaff, §516, Rn.8. 54 gung für die Zuwendung kausal hiermit verknüpft wird oder im Synallagma steht278. Im Fall von „Copyleft“-Lizenzen wie der GPL wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob die Bedingungen, die der Nutzer erfüllen muss, sich möglicherweise als eine solche Gegenleistungspflicht darstellen279. Schließlich ist die Nichtbeachtung der Pflichten aus § 2b GPL gem. § 4 GPL mit dem sofortigen Verlust der Rechte aus der Lizenz sanktioniert. Es liegt damit die Vermutung nahe, dass eine Einräumung der Nutzungsrechte nur unter Beachtung dieser Bedingungen gewollt ist. Betrachtet man die „Copyleft“-Klausel genauer, so erschließt sich, dass ihre Bedingungen aber erst dann greifen, wenn der Nutzer das Programm in modifizierter oder unveränderter Form weiterverbreiten will. Das bloße Ablaufenlassen des Programms sowie das Recht, es zu kopieren oder für den privaten Gebrauch zu modifizieren, werden von der GPL mit keinerlei Verpflichtungen oder Restriktionen überzogen280. Diese Rechte erhält der Nutzer unmittelbar mit dem Vertragsschluss aus der GPL bzw. § 69d UrhG, ohne dass irgendwelche konditionalen Gegenleistungen zu erbringen wären281. Es zeigt sich also, dass bei den Verpflichtungen aus § 2b GPL nicht von synallagmatischen Gegenleistungsverpflichtungen des Programmerwerbers gesprochen werden kann. Sie stehen mithin dem Charakter der Unentgeltlichkeit nicht im Wege. 5.) Schenkung mit Auflagen Weiterhin wird in den GPL-Bedingungen auch vereinzelt eine mit der Schenkung verbundene Auflage erblickt282. Die Schenkung unter Auflage nach § 525 Abs. 1 BGB räumt dem Schenker einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung der Auflage gem. § 527 Abs. 1 BGB ein. Deswegen erfordert diese Konstruktion grundsätzlich eine 278 Vgl. BHG NJW 2002, 2469, Urt.v. 17.04.2002; BGH NJW 1951, 268, Urt. v. 10.01.1951. 279 Vgl. Sester/CR 2000, S.799f.; Koch/CR 2000, S.334f. 280 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.143; Spindler/VSI, S.74; Deike/CR 2003, S.15. 281 Vgl. oben B. II.1. Rechte des Nutzers. 282 Vgl. Koch/CR 2000, S.335. 55 notarielle Beurkundung. Unterbleibt diese, wie in der Praxis der Übertragung von Open Source Software üblich, so ist die Schenkung formnichtig283. Ein solcher durchsetzbarer Anspruch liegt bei „Copyleft“-Lizenzen aber gerade nicht vor. So ordnet § 4 GPL lediglich den automatischen Verlust der Rechte aus der GPL an, zwingt den Benutzer aber nicht, die eingegangenen Verpflichtungen zu befolgen284. Eine Schenkung unter Auflagen ist demnach richtigerweise nicht anzunehmen. Zudem wäre auch der Formverstoss gem. § 518 Abs. 2 BGB mit Vollzug der Schenkung, grundsätzlich also mit Einräumung der Rechte, spätestens aber mit deren Gebrauch geheilt285. Die kostenlose Übertragung von Open Source Software lässt sich somit unter das Konzept der Schenkung gem. § 516 BGB subsummieren. b. Gemischte Verträge Oftmals kommt es in der Praxis jedoch vor, dass dem Nutzer die Software nicht komplett kostenlos zur Verfügung gestellt wird, sondern § 1 Abs. 2 GPL entsprechend ein Entgelt für gewisse Dienstleistungen oder Waren erhoben wird. In diesen Fällen wird die Lage auch von den Vertretern der zuvor geschilderten Auffassung anders beurteilt. 1.) Distributionen/Software-Vertrieb In diese Fallgruppe gehört zunächst die Zahlung eines Entgelts für den Datenträger, aber auch der praktisch häufige Erwerb eines Distributions-Komplettpakets im Handel oder direkt aus dem Webangebot des Distributors erfolgt zumeist gegen Gebühr286. Hier kann nicht ausschließlich auf das Schenkungskonzept Bezug genommen werden, sondern es wird das Hinzutreten gewisser kaufrechtlicher 283 Vgl. Palandt/Weidenkaff, §525, Rn.2. 284 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.144. 285 Vgl. Spindler/VSI, S.75. 286 Vgl. zu weiteren denkbaren Konstellationen kommerzieller Nutzung die Ausführungen oben unter C. I. 2. – 5.; II. 2. 56 Elemente angenommen, die je nach Ausprägung sogar das Vorliegen eines reinen Kaufvertrages nahe legen287. Grundsätzlich soll es bezüglich der weitergehenden Nutzungsrechte jedoch weiterhin bei einer Schenkung durch den Urheber bleiben, da Lizenzgebühren (auch bei selbstentwickelten Programmen) unter Geltung der GPL nicht gestattet sind. Wird hingegen für den Datenträger ein Entgelt bezahlt, liegt diesbezüglich unzweifelhaft ein Kaufvertrag nach § 433 BGB vor288. Insgesamt handelt es sich dann um einen sog. Typenkombinationsvertrag oder Mischvertrag aus mehreren verschiedenen vertraglichen Bestandteilen. Dementsprechend sollen für diese Bestandteile die jeweilig passenden gesetzlichen Regelungen anwendbar sein289. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, inwieweit beide Vertragsgegenstände durch einen solchen Typenkombinationsvertrag aufgespaltet werden können. Eine entscheidende Rolle für die Klassifizierung des Vertrages spielt immer auch die Verkehrsanschauung der betroffenen Kreise290. Für denjenigen, der bei einem Händler oder Distributor Software gegen Zahlung eines Geldbetrages erwirbt, stellt sich der geschlossene Vertrag zweifellos als einheitlicher Kaufvertrag dar291. Ausnahmen können lediglich dann bestehen, wenn bei den Parteien ausdrücklich Einigkeit über die Schenkung der Software besteht oder wenn im Falle einer geringen Schutzgebühr für den Datenträger ein auffälliges Missverhältnis zwischen Marktwert und tatsächlichem Preis besteht292. Andererseits verschwimmen die Grenzen im Fall der gemeinsamen Vermarktung von proprietären Eigenprodukten mit freier Software. Durch die Vermischung der Software ist der Erwerber nicht mehr in 287 Vgl. Deike/CR 2003, S.15; Jaeger/Metzger, OSS, S.156, Stickelbrock/ZGS 2003, S.371; Jakob, S.80. 288 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.156. 289 Vgl. Siepmann/Jur-PC 1999, Abs.136; Deike/CR 2003, S.15. 290 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.156. 291 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.156. 292 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.371; Schiffner, S.223; Siepmann/Jur-PC 1999, Abs.136. 57 der Lage, eindeutig festzustellen, welche Teile der Software lizenzgebührenfrei sind und für welche das erhobene Entgelt bezahlt wurde293. Je höher in dem erworbenen Software-Paket der Anteil proprietärer Programme ist, die zusammen mit der freien Software vermarktet werden, desto drastischer erscheint diese Situation. Je näher der Erwerbsvertrag seinem Gesamtbild nach einem einheitlichen Kaufvertrag kommt, desto weniger können Lizenzvereinbarung und Übereignung der Software getrennt werden294. Zur Ermittlung des bei gemischten Verträgen dieser Art im Einzelfall anzuwendenden Rechts nimmt der BGH unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen eine Orientierung am wirtschaftlichen Zweck ihrer Vereinbarung vor295. 2.) Zusätzliche Dienstleistungen Erwirbt der Kunde einer Distribution die Software zusammen mit weiteren Produkten, wie Handbüchern und zusätzlichen Dienstleistungen (z.B. Support) im Rahmen eines einheitlichen Vertrags, wird der Kaufpreis in der Regel deutlich über den reinen Materialkosten liegen296. Aufgrund der Bündelungen der verschiedenen Leistungen kann dieser Vertrag ebenfalls nur einheitlich betrachtet werden297. Hier treten zu den kaufvertraglichen Elementen weitere dienstvertragliche Bestandteile298. Der Schwerpunkt wird jeweils nach den im Vordergrund stehenden Leistungen zu bewerten sein299. 3.) Embedded-Bereich Ähnlich sieht es auch beim Verkauf von Hardware mit vorinstallierter Open-Source-Software aus. 293 Vgl. Deike/CR 2003, S.15; Spindler/VSI, S.83. 294 Vgl. Speichert, 9.Abschn. „Gewährleistungs- und Haftungsausschluss“; Spindler/VSI, S.82; Schiffner, S.223; Feil, S.3; Grützmacher/ITRB 2002, S.86. 295 Vgl. BGH NJW 1952, 20 (21), Urt.v 2.10.1951; BGH NJW 1990, 2616 (2620), Urt. v. 2.07.1990. 296 Vgl. Spindler/VSI, S.84; Schiffner, S.223. 297 Vgl. Spindler/VSI, S.84; Jaeger/Metzger, OSS, S.165. 298 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.371; Jaeger/Metzger, OSS, S.165. 299 Vgl. Schiffner, S.222; Jaeger/Metzger, OSS, S.165. 58 Hebt der Veräußerer bei Vertragsschluss die besonderen Eigenschaften der aufgespielten Software hervor oder weist er während des Verkaufsgespräches auf den deutlich geringeren Preis gegenüber gleichwertigen Produkten mit proprietärer Software hin, so kann eine Einigung der Parteien über eine Schenkung bezüglich der Nutzungsrechte in Betracht kommen300. Im Regelfall tut er dies jedoch nicht; somit wird demgegenüber nur ein einheitlicher Kaufvertrag über Hard- und Software, wie im Falle gewöhnlicher OEM-Lizenzen, anzunehmen sein301. 4.) Software-Entwicklung Teilweise anders sind die aufgezeigten Beispiele der individuellen Softwareerstellung zu bewerten302. Zwischen dem Kunden und dem Softwareentwickler wird hier ein Werkvertrag gem. § 631 BGB über die Entwicklung eines bestimmten Computerprogramms geschlossen303. Soll diese Software vereinbarungsgemäß unter die GPL gestellt werden, so werden entsprechende Eigenschaften, wie insbesondere Quelloffenheit, schon vertraglich geschuldet304. Hiervon abzugrenzen sind Werklieferungsverträge, die sich gem. § 651 S. 1 BGB nach Kaufrecht beurteilen. Bei diesen tritt der Herstellungsaspekt in den Hintergrund. Primär kommt es auf die Lieferung und somit auf den Verschaffensaspekt der geschuldeten Sachen an305. Anzunehmen ist dies etwa bei einer für eine Vielzahl von Kunden hergestellten Standardsoftware, deren Entwicklungskosten auf die Masse der Kunden umgelegt werden. So könnte die Sachlage sein, wenn sich ein Distributor verpflichtet, über den bloßen Verkauf seines Distributionspakets auch die Installation und Konfiguration der Software auf dem Rechner des Kunden vorzunehmen. 300 Vgl Jaeger/Metzger, OSS, S.172. 301 Vgl. Schiffner, S.223; BGH NJW 1990, 3011 (3012), Urt.v. 7.03.1990; zum OEM-Vertrieb vgl. allgemein Schneider, N, Rn.1ff. 302 Vgl. hierzu die oben dargestellte Beschreibung der Fallgruppen unter C. I. 4. Software-Entwicklung. 303 Vgl. Siepmann/Jur-PC 1999, Abs.152; Stichtenoth/K & R 2003, S.109; Metzger/Linux-Mag. 2002; Kilian/Heussen, Moritz, § 31, Rn.55ff.. 304 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.169. 305 Vgl. Stichtenoth/K & R 2003, S.109. 59 Für das Verhältnis der beteiligten Personen zu Dritten lassen sich die bis hierher gezeigten Strukturen zu Grunde legen. So wird der Softwarehersteller das Ergebnis seiner Arbeit Dritten gegenüber durch Unterstellung unter die GPL im Wege der Schenkung verfügbar machen. Sein Kunde kann die für ihn erstellte Software je nach seinen eigenen Vorstellungen kommerziell oder nichtkommerziell vertreiben. Mit Dritten werden dann, je nach Vertragsgestaltung, reine Schenkungs-, Kauf- oder Dienstleistungsverträge oder auch Typenkombinationsverträge vorliegen. Es zeigt sich, dass die veräußerungsvertragliche Konzeption prinzipiell dazu geeignet ist, die aufgezeigten Fallgruppen juristisch zu erfassen. Dennoch sollen auch die weiteren Ansätze ins Blickfeld gerückt werden. 2. Gesellschaftsvertragliche Konzepte So wird demgegenüber von Teilen der Literatur in der Überlassung von Open Source Software ein Vertragsgebilde erblickt, welches am ehesten dem gesellschaftsrechtlichen Vertragstypus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ähnelt306. Diese Überlegung wird vor allem damit begründet, dass die Interessenlage innerhalb der Programmierergemeinschaft – vor allem durch das Hinzutreten großer Unternehmen aus der Computerindustrie – nicht, wie ursprünglich auf den altruistischen Motiven Stallmans beruhe, sondern von gemeinsamen Wertschöpfungsabsichten durch den Rückfluss von zusätzlichem Know-how bestimmt sei. Das Konzept des Schenkungsrechts könne angesichts dieser primär wirtschaftlich zu charakterisierenden Interessenkonvergenzen nicht aufrechterhalten werden307. Grundlegend ist hierbei die Annahme, die Zielsetzung und damit der Gesellschaftszweck der Entwicklergemeinschaft sei die Entwicklung, Verbreitung und ständige Verbesserung eines Betriebssystems, welches allen beteiligten Programmierern die „Freiheit“ von einem Mo306 Vgl. Sester/CR 2000, S.801; Weber/FS Honsell, S.54; in Ansätzen auch Jakob, der jedoch nach Fallgruppen differenziert. 307 Vgl. Jakob, S.80; Weber/FS Honsell, S.55. 60 nopolisten wie Microsoft und damit vor allem Erwerbschancen durch Anwenderprogramme oder zusätzliche Dienstleistungen sichere308. In der Tat kann jeder erlaubte Zweck, wie auch der Betrieb eines nichtkaufmännischen Gewerbes, Gegenstand einer GbR sein309. Weiter führen die Vertreter dieser Auffassung an, die zudem für die GbR erforderliche Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks sei durch die in der GPL vorgesehenen detaillierten Verpflichtungen ausreichend konkretisiert310. Dieses Argument scheint zumindest zweifelhaft, da der einfache Erwerb freier Software mit keinerlei Verpflichtungen durch die GPL belegt ist311. Problematisch erscheint an dieser Wertung des Weiteren jedoch auch, dass eine gesellschaftsvertragliche Konstruktion zunächst nur die Verhältnisse der Programmierer untereinander regeln kann312. Auf der Rechtsfolgenseite, insbesondere bei Gewährleistung und Haftung, verbleiben hier aufgrund der unüberblickbaren Anzahl der an solchen offenen Projekten beteiligten Personen Unsicherheiten darüber, wer letztlich nach außen für das gemeinsame Produkt gerade stehen soll. Dies wird sogar von den Befürwortern dieser Zuordnung eingeräumt313. Aus diesem Grund wird von Sester bewusst die ausdrückliche Annahme einer GbR vermieden314. Stattdessen sollen für die Haftung und Gewährleistung maßgeschneiderte Fairnessregeln greifen, die einerseits auf einer teilweisen Anwendung von gesellschaftsrechtlichen Grundregeln für den isolierten Erwerb der Open-SourceProgramme selbst, sowie andererseits dem Regelungsanspruch der typisierten Rechtsgeschäfte bezüglich weiterer Beigaben oder Dienste beruhen. Innerhalb der „Gesellschaft“ soll so lediglich nach dem Maßstab der §§ 708, 277 BGB eine Haftung in Betracht kommen. 308 Vgl. Sester/CR 2000, S.801; Weber/FS Honsell, S.55. 309 Vgl. Palandt/Sprau, §705, Rn.20ff. 310 Vgl. Sester/CR 2000, S.801. 311 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.145; Schiffner, S.223. 312 Vgl. Schiffner, S.205. 313 Vgl. Sester/CR 2000, S.801; Weber/FS Honsell, S.55f. 314 Vgl. Sester/CR 2000, S.801. 61 Die Haftungsgrenze liegt damit minimal im Bereich der bewussten Fahrlässigkeit. Rechtfertigen soll sich die Anwendung des gesellschaftsrechtlichen Haftungsprivilegs aus der prinzipiellen Risikogeneigtheit innovativer Projekte, wie es die Beteiligung innerhalb einer Open-Source-Entwicklergemeinschaft ist315. Von Weber wird andererseits vorgeschlagen, einzelne Elemente des Gesellschaftsvertrages in Kombination mit Verträgen eigener Art anzuwenden, um auf neue Phänomene, wie die Open-SourceEntwicklung, angemessen reagieren zu können316. 3. Verträge sui generis Bereits die zuletzt erwähnte Auffassung versucht, vom klassischen Vertragstypenkonzept des bürgerlichen Rechts Abstand zu nehmen, und sieht eine gewisse Nähe zu Verträgen eigener Art. Die Bezugnahme auf solche Kontrakte sui generis hat bei der Einordnung von Softwareüberlassungsverträgen bereits eine gewisse Tradition. a. Lizenzvertrag In der Praxis werden Computerprogramme nicht verkauft, sondern „lizenziert“. Auch die GPL bezeichnet sich selbst als „Lizenz“. Sie könnte dementsprechend als ein Lizenzvertrag zu betrachten sein. Der Lizenzvertrag hat die Vereinbarung urheberrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand und auch die GPL räumt dem Nutzer ein einfaches Nutzungsrecht i.S.v. § 31 Abs. 1, 2 UrhG ein. Unklar ist jedoch die exakte dogmatische Einordnung einer solchen Vereinbarung. So steht eine allgemein anerkannte Umschreibung des Lizenzvertrages bisher aus317. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass es sich hierbei um einen zum Typenraster des BGB atypischen Vertrag handelt, der den Rechtsgrund für die Überlassung oder Nutzung eines immateriellen Gutes darstellt318. So wurde früher die Ansicht vertreten, dass der Wille der Parteien hier eben auf eine „Lizen- 315 Vgl. Sester/CR 2000, S.805ff. 316 Vgl. Weber/FS Honsell, S.58. 317 Vgl. Weber/FS Honsell, S.50. 318 Vgl. Marly, Rn.72; Juncker/Benecke, Rn.160; Schiffner, S.231. 62 zierung“ der Software als geistiges Gut gerichtet sei und eben nicht auf deren Kauf oder Miete319. Dieser Vertragspraxis steht jedoch eine gefestigte Rechtsprechung entgegen, die für Fälle der Softwareüberlassung generell nicht dem lizenzvertraglichen Ansatz folgt. Als solcher Vertrag eigener Art birgt das Konstrukt erhebliche Rechtsunsicherheiten gerade im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen, etwa bezüglich der Haftung und Gewährleistung. Dementsprechend ortet die Rechtsprechung Lizenzverträge eher im Bereich riskanter Geschäfte, die Unwägbarkeiten hinsichtlich der technischen Ausführbarkeit, Brauchbarkeit oder wirtschaftlichen Verwertbarkeit etwa eines Patents als geistiges Gut bergen320. Gerade im Bereich der Standard-Software-Überlassung bestehen solche Risiken aber nicht. Wegen dieser Sachlage sei ein Ausweichen auf nicht geregelte Vertragstypen nicht gerechtfertigt321. Insbesondere durch allgemeine Geschäftsbedingungen (wie die GPL) könne ein Vertrag nicht abweichend vom gängigen Typenraster charakterisiert werden322. Einigkeit besteht zwischen Rechtsprechung und Literatur auch insofern, dass nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet die Verwendung bestimmter rechtlicher Begriffe nicht zwingend bedeutet, dass auch die entsprechenden Rechtsnormen zur Anwendung kommen. Vielmehr sind nach §§ 133, 157 BGB der wirkliche Parteiwille sowie Sinn und Zweck der Vertragsabsprache ausschlaggebend323. Daraus folgt für die Softwareüberlassung, dass auch dann, wenn die Parteien ausdrücklich den Begriff Lizenzvertrag bestimmt haben, Kauf- oder Mietrecht (zumindest analog) anwendbar ist, wenn auch das Kaufrecht und die Rechte des Käufers durch die zugrundelie319 Vgl. Koch, Rn. 831; Juncker/Benecke, Rn.160. 320 Vgl. BGH GRUR 1961, 27 (28), Urt.v. 5.07.1960; Koch, Rn. 831. 321 Vgl. BGH NJW 1988, 406, (408f.), Urt.v. 4.11.1987; Koch, Rn. 831. 322 Vgl. BGH NJW 1993, 2436 (2437f.), Urt.v. 14.07.1993; BGH CR 1997, 470 (472f.), Urt.v. 4.03.1997. 323 Vgl. Weber/FS Honsell, S.52; Schneider, D, Rn. 167ff.; OLG Düsseldorf NJW 1989, 2627, Urt.v. 9.06.1989; OLG Nürnberg CR 1993, 359, Urt.v. 20.10.1992. 63 gende Lizenzvereinbarung teilweise stark modifiziert – insbesondere eingeschränkt – werden324. b. „Know-how“-Vertrag Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich bei der vereinzelt befürworteten Einordnung der Software-Überlassung als „Know-how-Vertrag“. Unter dem Stichwort „Überlassung von Software als Preisgabe von Wissen“ wird so teilweise versucht, einen solchen Vertragstypus zu begründen325. Auf den ersten Blick erscheint dies gerade in Bezug auf quelloffene Software durchaus plausibel, weil gerade hier das eingebrachte „Know-how“ offengelegt und eine gegenseitige Vernetzung des Wissens bezweckt wird326. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass sich auch hier das Problem stellt, einen solchen nichttypisierten Vertrag mit Leben zu füllen. Gerade die exakte Definition des „Know-how“-Begriffs bereitet – insbesondere auch angesichts der weitgehenden Nutzung von Open Source Software auch außerhalb der Entwicklungscommunity - Probleme327. Entsprechend der für Software-Überlassung als Lizenzvertrag getroffenen Feststellungen wird die Rechtsprechung auch hier einer Umgehung des Kaufoder Mietrechts einen Riegel vorschieben328. Nicht zuletzt bedeutet auch die Überlassung des Quellcodes nicht notwendig einen „Know- 324 Vgl. Juncker/Benecke, Rn. 161. Diese Überlegung wir i.Ü. auch durch die im Gesetz mit § 453 Abs. 1 BGB neugetroffene Wertung gestützt, vgl. Schiffner, S.231, dort FN 858. Die Einschränkung der Rechte des Käufers geschieht durch eine von Vornherein durch das Urheberrecht inhaltlich und damit dinglich begrenzte Überlassung des erworbenen Nutzungsrechts, wie z.B. im Fall von sog. „weichen CPU-Klauseln“, die es dem Nutzer nicht erlauben, die Software auf mehreren Computern gleichzeitig zu installieren und auszuführen, vgl. Metzger/NJW 2003, S.1994; Schricker/Loewenheim, § 69d, Rn.14. Nach h.M. ist auch bei GPL-Software das Nutzungsrecht von Vornherein dinglich auf die Nutzung innerhalb der GPLBedingungen beschränkt, wie der Heimfall der Nutzungsrechte im Falle einer Lizenzverletzung durch § 4 GPL zum Ausdruck bringt, vgl. Sester/CR 2000, S.797; Jaeger/Metzger, GRUR 1999, S.843; Grzeszick/MMR 2000, S.415; Spindler/Wiebe, CR 2003, S.874.; a.A. Ahn, S.174. 325 Vgl. Schiffner, S.203. 326 So anscheinend auch Marly, Rn.81. 327 Vgl. Schiffner, S.31ff; Koch, Rn.829. 328 Vgl. E. I. 3. a. Lizenzvertrag. 64 how“-Transfer, da zu dessen Verständnis oft mehrtausendseitige Benutzerdokumentationen erforderlich sind329. 4. Verzicht/Dereliktion Betrachtet man die GPL, so wird man an verschiedenen Stellen auf den kompletten Gewährleistungs- und Haftungsausschluss hingewiesen. Es fragt sich deshalb, ob der Autor überhaupt eine Vertragsbeziehung mit jedermann eingehen will, da bei einer solchen in vielen Rechtsordnungen ebenfalls die Möglichkeit der vertraglichen Haftung nicht ausgeschlossen werden kann. Man könnte daher unterstellen, dass der Urheber nicht die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software intendiert hatte, als er sie der GPL unterstellte, sondern eher die Software im Wege einer einseitigen Gestattung verfügbar machen wollte. Es könnte also ein Verzicht auf die Ausübung seines Urheberrechts vorliegen330. Ähnlich einer Dereliktion am Sacheigentum nach § 959 BGB gäbe der Urheber sein „geistiges Eigentum“ auf, sodass das Werk gemeinfrei würde331. Für die Haftung bedeutete dies, das nach deutschem Recht vertragliche Haftungsansprüche sowie Gewährleistungsansprüche seitens der Nutzer von Open Source Software nicht geltend gemacht werden können. Diese Überlegung stößt jedoch vor dem Hintergrund der monistischen Konzeption des deutschen Urheberrechts auf Bedenken. Im Gegensatz zur dualistischen Vorstellung vieler ausländischer Urheberrechtsordnungen stehen Vermögens- und Persönlichkeitsrechte hier nicht selbstständig nebeneinander332. Demnach handelt es sich beim Urheberrecht um ein einheitliches Recht, dass nicht beliebig aufgespaltet werden kann. Alle urheberrechtlichen Befugnisse entwachsen grundsätzlich einem Stamm und sind in dem Rahmen ver- 329 Vgl. Koch, Rn.829, der das Beispiel der Quellcode-Überlassung durch Netscape 1998 reflektiert. 330 Vgl. Grützmacher/ITRB 2002, S.89. 331 Vgl. Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.842. 332 Vgl. F/N, Nordemann, §11 UrhG, Rn.2; Ulmer, S.112ff.; Hilty/MMR 2003, S.7. 65 kehrsfähig, wie das Gesetz dies zulässt333. Selbst wenn man - wie einige Autoren - den Verzicht auf einzelne Verwertungsrechte für zulässig erachtet, gilt dies nicht für den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Kernbereich, der das „Band zwischen Urheber und Werk“ schützt334. So ist auch das Urheberrecht als Ganzes gem. § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar. Aus der Unübertragbarkeit des Urheberrechts folgt auch dessen Unverzichtbarkeit335. Eine der Dereliktion des Sachenrechts vergleichbare völlige Rechtsentäußerung, die Schaffung eines „herrenlosen“ Urheberrechts, ist nicht möglich336. Aber auch die GPL legt einen Verzicht auf das Urheberrecht bei genauem Hinsehen nicht nahe. Bereits die Betitelung mit der Bezeichnung „Lizenz“ lässt die Vermutung zu, dass von den Verfassern sehr wohl der Abschluss eines Vertrages gewollt ist337. Dieser Eindruck verstärkt sich zudem dadurch, dass die GPL in § 5 eine konkludente Einverständniserklärung des Nutzers vorsieht, der von den besonderen Rechten Gebrauch macht, die ihm diese Lizenz einräumt338. Das zuvor durch den Autor abzugebende Angebot ist durch die GPL immer im Raum und kann jederzeit angenommen werden339. Diese Konstruktion fügt sich in die Vorstellung eines durch schlüssiges Handeln zustande gekommenen Vertrages. Nicht zuletzt sieht § 6 GPL für den Fall des Verstoßes den sofortigen Heimfall der Nutzungsrechte vor. Dies zeigt deutlich, dass man von 333 Besonders zum Ausdruck kommt dies auch durch § 11 UrhG: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ 334 Vgl. F/N, Hertin, Vor § 12 UrhG, Rn.5; Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.842. Zur Möglichkeit eines solchen Verzichts siehe: Schricker/Schricker, § 29 UrhG, Rn.18 335 Vgl. Rehbinder, Rn.301. 336 Vgl. BGHZ 129, 66 (73), Urt.v. 23.02.1995, „Mauer-Bilder“. 337 Vgl. Speichert, Abschn. 5: “Rechtliche Konstruktion der OSS”. 338 Vgl. § 5 GPL: “You are not required to accept this License, since you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify or distribute the Program or its derivative works…By modifying or distributing the Program (…), you indicate your acceptance of this License…” 339 Vgl. Omsels/FS Hertin, S.154. 66 dem Fortbestand der Urheberrechtsposition als solcher sowie der Verbotsrechte beim Schöpfer des Werks ausgeht340. Ein Verzicht auf die Ausübung der Urheberrechte ist demnach nicht nur in das deutsche Urheberrechtssystem nicht übertragbar, sondern von den Verfassern der GPL auch gar nicht gewollt. Vielmehr ist richtigerweise von einer Inanspruchnahme des urheberrechtlichen Schutzes zur dauerhaften Gewährleistung der Freiheiten auszugehen341. Es bleibt daher bei der Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an jedermann. 5. Eigene Bewertung und Zuordnung Abschließend zu diesem Überblick ist es notwendig, eine Bewertung über die Zuordnung der aufgezeigten typischen Anwendungsfälle von GPL-Software vorzunehmen. a. Verträge sui generis/Urheberrechtsverzicht Es wurde festgestellt, dass durch Unterstellung von Software unter die GPL jedenfalls ein Vertragsschluss beabsichtigt wird, weshalb die These vom Verzicht auf das Urheberrecht und der daraus folgenden außervertraglichen Lösung von vornherein ausscheiden muss. Darüber hinaus verspricht aus praktischer Sicht - allein wegen der ablehnenden Haltung der Rechtsprechung - keine der diskutierten Sui-generis-Lösungen die notwendige Rechtssicherheit im Umgang mit Open Source Software zu bieten. Die in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken der Rechtsprechung greifen durch. Es ist angesichts der mit Mitteln der konventionellen Rechtsanwendung möglichen Einordnung des Open-Source-Phänomens in die deutsche Rechtsordnung nicht einzusehen, inwieweit durch die Annahme eines Vertrages eigener Art eine sachgerechtere Lösung herbeigeführt werden kann. 340 Vgl. Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.843; Stickelbrock/ZGS 2003, S.369. Dies wird auch aus den Worten ihres Mitverfassers Eben Moglen deutlich: “the work’s user is obliged to remain within the bounds of the license not because she voluntarily promised, but because she doesn’t have any right to act at all except as the license permits.”, vgl. Moglen, S.1f. 341 Vgl. oben unter B. II. 2. Das „Copyleft“-Prinzip. 67 b. Veräußerungsverträge Insbesondere die Einordnung unter veräußerungsvertragliche Konzepte erweist sich bei genauerem Hinsehen als tauglicher Ansatz. Zunächst hat die Subsumtion gezeigt, dass eine Einordnung unter die Veräußerungsvertragstypen trotz der geäußerten Bedenken gelingt. Weiterhin dürfte eine solche Klassifizierung aber auch den zu berücksichtigenden Interessen gerecht werden, da eine ausreichende Differenzierung zwischen den verschiedenen Konzepten im Umgang mit Open Source Software erreicht wird. Dort, wo innerhalb der Entwicklergemeinschaft nichtkommerzielle oder gar altruistische Motive hinter dem Gebrauch von Open Source Software stecken, erreicht eine Einordnung unter das Schenkungsrecht eine weitgehende Haftungsprivilegierung durch die §§ 521, 523, 524 BGB. Dies dürfte gerade deshalb den Bedürfnissen der Praxis entsprechen, weil es sich, wie wir gesehen haben, bei den hier beteiligten Personen um sachkundige Experten und Programmierer handelt, die aufgrund ihrer persönlichen gleichgerichteten Hobbys und Interessen handeln. Aufgrund ihres besonderen Wissens kennen sie die besonderen Risiken und akzeptieren im Interesse ihrer Leidenschaft und ihrem Interesse diese besondere Risikosituation im Vergleich zur Anwendung von Standardsoftware. Im Verkehr untereinander räumen sich die Programmierer Handlungsspielräume ein und schaffen so eine besondere Vertrauenssituation untereinander. Auf dieser gemeinsamen Basis bedarf es eines besonderen Rechtsschutzes nicht – im Gegenteil: Im Rahmen eines innovativen Handelns dieser Art erscheinen zu strikte Rechtsregelungen eher hinderlich342. Dort aber, wo wirtschaftliche Interessen in den Vordergrund treten, erscheint es ebenfalls sachgerecht, durch die Anwendung des Kauf-, Dienst- oder Werkvertragsrechts die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechende Risikoverteilung vorzunehmen. So stehen sich auf dieser Stufe als Vertragspartner nicht allein Experten gegenüber, sondern 342 So auch Sester/CR 2000, S.805. 68 werden durch große Unternehmen und Distributoren auch einfache Anwender bzw. Verbraucher an dem System beteiligt. Aus diesem Grund wird es hier auch oftmals an den gleichgerichteten Interessen und der wirtschaftlichen Ebenbürtigkeit der Vertragspartner fehlen und somit eine grundsätzliche andere Gefahrenlage als innerhalb der Programmierergemeinschaft bestehen. Wer also seine Expertenstellung zu Erwerbszwecken nutzt, dem kann vor dem Hintergrund des bestehenden Informationsungleichgewichts gerechterweise auch ein verstärktes Maß an Rechtssicherheit und folglich eine verschärfte Haftung abverlangt werden. Aber auch im Interesse der beteiligten Unternehmer, wie etwa der Distributoren, wird durch zusätzliche Rechtssicherheit ein lukratives Geschäftsfeld erschlossen. So schafft erhöhte Rechtssicherheit gleichzeitig ein höheres Vertrauen seitens der einfachen Anwender, die hierdurch eher bereit sein werden, auf Open Source Produkte umzusteigen und die Angebote der verschiedensten Dienstleister in diesem Umfeld wahrzunehmen. So wird ebenfalls für die Computer- und Softwareindustrie ein größerer Markt geschaffen, der seinerseits Investitionssicherheit mit sich bringt. Open Source Software hat sich zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt und kann ihre Anwendungsbereiche so weiter ausbreiten. Blickt man damit auf die erklärten Zielsetzungen, wie etwa der Gewährung einer größtmöglichen Freiheit nach Stallman oder der Förderung der wirtschaftlichen Stellung und einer weitest möglichen Verbreitung von Open Source Software durch die OSI, zeigt sich, dass mit dem hier verfolgten Ansatz beiden Idealen nachzukommen ist. c. Gesellschaftsrechtliche Lösung Dem gesellschaftsrechtlichen Lösungsansatz ist zuzugeben, dass seine Vertreter sich gleichermaßen um eine interessengerechte Risikoverteilung bemühen. So erreicht die Ansicht Sesters ebenfalls eine Haftungsprivilegierung im Bereich der „Szene“ und will überall dort, wo kommerzielle Interessen beteiligt sind, gleichermaßen höhere 69 Obligationen schaffen. Entgegenzuhalten ist dieser Ansicht jedoch, dass sie die Interessen der beteiligten Personen auf nachfolgende Erwerbsabsichten reduziert, was der tatsächlichen historischen und gegenwärtigen Entwicklung des Open-Source-Modells nicht entspricht. Zudem fehlt es innerhalb der Projekte an der vertraglichen Pflicht, den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fördern, denn wie erläutert, ist der Erwerb und die Modifikation der Software zu privaten Zwecken keinerlei Verpflichtungen unterworfen. Es erscheint deshalb verfehlt, jeden Nutzer eines Open-Source-Programms in diese konstruierte Quasi-Gesellschaft zu integrieren343. Mit Blick auf die Größe und Unüberschaubarkeit heutiger Projekte, wie etwa auf die GNU/Linux-Entwicklergemeinschaft, wird die Möglichkeit einer sachgerechten Differenzierung im Einzelfall abgeschnitten. Sehr wohl ist es jedoch vorstellbar, die Mitglieder einer geschlossenen Entwicklergemeinschaft, wie diese auch im Umfeld von Open Source Software existieren, einer gemeinsamen Gesellschaft zuzuordnen. Das veräußerungsvertragliche Konzept erscheint daher am passendsten für die Einordnung der GPL in das deutsche Vertragsrecht und soll deshalb als Basis für die weitere Untersuchung der Gewährleistungs- und Haftungsrisiken im Umfeld von GPL-Software dienen. II. Haftung entsprechend der vertraglichen Einordnung Die oben dargestellten Möglichkeiten, quelloffene Software sowohl im Rahmen kommerzieller Tätigkeiten entgeltlich sowie als ein Produkt der Freizeitgestaltung unentgeltlich abzugeben, müssen natürlich auch bei der Analyse der Gewährleistungs- und Haftungsbedingungen berücksichtigt werden. Diese muss deshalb entsprechend der einzelnen Fallgestaltungen differenziert erfolgen. 1. Entwicklergemeinschaft Wie dargelegt liegen den Softwareerwerbsvorgängen innerhalb der Entwicklergemeinschaft in der Regel Schenkungen gem. § 516 BGB 343 So auch Spindler/VSI, S.75; Grützmacher/ITRB 2002, S.86. 70 sowohl hinsichtlich der Nutzungsrechte als auch der Software zu Grunde344. a. Gewährleistung Das Schenkungsrecht sieht gem. §§ 523, 524 BGB eine geringe gesetzliche Gewährleistungspflicht vor. Demnach haftet der Schenker seinem Vertragspartner gegenüber sowohl hinsichtlich Rechts- als auch Sachmängeln jeweils nur bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Es handelt sich dabei lediglich um einen Schadensersatzanspruch; die weiteren Mängelgewährleistungsrechte des Kaufrechts kommen hier nicht zur Anwendung345. 1.) Sachmängel Für die Beurteilung eines Mangels gilt nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB der subjektive Fehlerbegriff, nach dem es auf die vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstands ankommt346. Gerade im Open-Source-Bereich werden aber Beschaffenheitsvereinbarungen für die Programme in der Regel nicht getroffen347. Die Fehlerhaftigkeit eines Open-Source-Programms bestimmt sich daher anhand objektiver Anknüpfungspunkte. Dies wird nach den Regeln der §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 BGB danach zu bestimmen sein, ob sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Anwendung eignet oder ob sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Gerade im Softwarebereich muss aber von einer grundsätzlichen Unvermeidbarkeit von Fehlern ausgegangen werden348. Dies trifft umso mehr für die Open-Source-Entwicklung zu: Hier kursieren zwischen den Entwicklern unfertige, noch nicht in jeder Hinsicht überprüfte Programme. Grundsätzlich kann daher ein Bewusstsein unterstellt werden, dass ein größeres Risiko besteht, ein fehlerhaftes 344 Vgl. hierzu oben E. I. 1. a. Schenkung. 345 Vgl. Spindler/VSI, S.78; Jaeger/Metzger, OSS, S.151. 346 Vgl. Palandt/Weidenkaff, § 524, Rn. 5. 347 Vgl. Spindler/VSI, S. 77. 348 Vgl. Marly, Rn. 714ff.; Koch, Rn. 1441. 71 Programm zu erhalten349. Dieses Bewusstsein ist Grundlage des gemeinsamen Projekts der Softwareentwicklung, dessen ausgemachtes Ziel es ist, gemeinsam diese Fehler aufzuspüren und zu beseitigen. Nach § 524 Abs. 1 BGB kann es daher einen Anspruch des Erwerbers nach sich ziehen, wenn ein Programmierer das sich gegenseitig eingeräumte Vertrauen missbraucht und das Programm weitergibt, ohne auf ihm bekannte erhebliche „Bugs“, Fehlfunktionen oder gar Viren hinzuweisen, von denen Gefährdungen ausgehen könnten350. Hinsichtlich einer potenziellen Virenverseuchtheit ist anzumerken, dass in der Praxis in erster Linie proprietäre Programme, insbesondere Microsoft-Produkte von diesem Problem betroffen sind, während eine Verseuchung freier Software selten ist. Aus diesem Grund reduziert sich diese Möglichkeit fast ausschließlich auf das vorsätzliche Verbreiten einer solchen Schadensroutine. Innerhalb der Programmierer-Community wird es jedoch selten so weit kommen. Schließlich ist es gerade Sinn und Zweck der Arbeit nach der „Basar“-Methode, bestehende Programmfehler gemeinsam zu bearbeiten, um diese so besser lösen zu können. Ein solches Verhalten würde die Popularität des Saboteurs erheblich beeinträchtigen, mithin seiner zukünftigen Mitwirkung die Basis entziehen. Nach diesen Grundsätzen kann der Anbieter des Weiteren dafür verantwortlich sein, dass der Erwerber keine falschen Eindrücke von der Software bezüglich ihrer Qualität und Verwendbarkeit vermittelt bekommt351. Bewusst irreführende Aussagen diesbezüglich könnten hier ebenfalls als arglistig i.S.v. § 524 BGB angesehen werden. 2.) Rechtsmängel Die Haftung für Rechtsmängel richtet sich nach § 523 Abs. 1 BGB. Eine solche könnte beispielsweise ausgelöst werden, wenn ein Mitglied der Entwicklergemeinschaft wider besseres Wissen proprietären Code Dritter verbreitet, an dem der Erwerber keine Nutzungs349 Vgl. Schiffner, S.258. 350 Vgl. Schiffner, S.258. 351 Vgl. Siepmann/Jur-PC 1999, Abs.138. 72 rechte eingeräumt bekommen kann352. Eine Haftung für unwissentlich verbreitete fremde Programme besteht demnach nicht. Hinsichtlich von Rechts- und auch Sachmängeln ist es allerdings auch ausreichend, wenn falsche Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht werden, bei denen der Schenker mit der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit rechnet353. b. Verschuldensabhängige Haftung Die Haftung des Schenkers ist bei Vertragsverletzungen gem. § 521 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt354. Dies betrifft zuvorderst Schäden, die aufgrund einer Verletzung nebenvertraglicher Schutz- und Verkehrssicherungspflichten entstehen. Denkbar wären insoweit eventuelle Hinweispflichten bezüglich besonderer Gefahren355. Betreibt der Anbieter beispielweise einen Server, auf dem jedermann seine Software im Wege des Uploads übertragen kann, scheint ein Hinweis auf die sich hieraus ergebenden Gefahren schon aufgrund der allgemeinen Verantwortlichkeitsgrundsätze zur Haftung im Internet angebracht356. Es ist jedoch zu bedenken, dass die spezifischen Risiken des Einsatzes „unfertiger“ Software innerhalb der Open-Source-Entwicklerkreise bekannt sind. Da § 524 Abs. 1 BGB eine bezüglich Sachmängeln abschließende, dem § 521 BGB vorgehende Spezialvorschrift ist, haftet der Anbieter von kostenloser Open Source Software zudem nicht für Mangelfolgeschäden des Vertragspartners357. Dieser Haftungsmaßstab ist ebenfalls auf die deliktische Haftung zu übertragen, wenn durch den Einsatz der Software eine Verletzung absoluter Rechtsgüter entsteht358. Auch diese Privilegierung erscheint im Umfeld der Entwicklergemeinschaft sachgemäß. So fällt 352 Vgl. Spindler/VSI, S.81. 353 Vgl. Spindler/VSI, S.77; zu Angaben in ins Blaue hinein: BHGZ 63, 382 (386), Urt. v. 21.01.1975; BGH NJW 1998, 302, Urt. v. 26.09.1997. 354 Vgl. Spindler/VSI, S.79; Grützmacher/ITRB 2002, S.90. 355 Vgl. Palandt/Weidenkaff, § 524, Rn. 4. 356 Vgl. Siepmann/Jur-PC 1999, Abs.138; Spindler/MMR 1998, S.27. 357 Vgl. Spindler/VSI, S.79; Palandt/Weidenkaff, § 521, Rn.4. 358 Vgl: Jaeger/Metzger, OSS, S.155; Siepmann/Jur-PC 1999, Abs.155. 73 erneut ins Gewicht, dass hier keineswegs fertige Programme, sondern eher Prototypen im Umlauf sind. Wegen der besonderen Eigenschaften freier Software als autodistributive Software besteht für den Autor, nachdem er das Programm aus den Händen gibt, zudem keine Möglichkeit mehr, darauf Einfluss zu nehmen359. So können weitere Fehler oder gar Schadensroutinen, wie Viren oder Trojanische Pferde, auch von Dritten hinzugefügt werden. Der Autor soll daher nur für grobe Fehler haften, die bereits erkennbar waren, als das Programm seinen Einflussbereich verlassen hat. c. Verschuldensunabhängige Haftung In Betracht zu ziehen ist weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Die Produkthaftung ist ein außervertragliches Haftungsinstitut, welches Verbraucher bei Personen- und Sachschäden schützen soll, die durch fehlerhafte Produkte hervorgerufen werden360. Sie ist deshalb als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet, damit dem Geschädigten die oftmals schwierige Beweisführung hinsichtlich des Verschuldens des Herstellers erspart bleibt361. 1.) Produkt i.S.d. ProdHaftG Zunächst müsste es sich bei Software dann um ein Produkt i.S.d. ProdHaftG handeln. Grundsätzlich verlangt das ProdHaftG in § 2 als Produkt eine bewegliche Sache. Ist die Software daher auf einem Datenträger gespeichert, der sie verkörpert, so ist nach herrschender Ansicht diese Voraussetzung erfüllt, wie sich insbesondere aus der Rechtssprechung des BGH ergibt, der die Sacheigenschaft von Software nach § 90 BGB insbesondere bei deren Speicherung auf einem Datenträger anerkannt hat362. Problematisch sind aber die Fälle, in denen Software durch das Internet heruntergeladen wird, also in unverkörperter Form in den Verkehr gegeben wird. Hinsichtlich zum 359 Vgl. Schiffner, S. 257. 360 Vgl. Medicus, Rn. 650. 361 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.152; Medicus, Rn. 650. 362 Vgl. BGH NJW 1993, 2436 (2437), Urt. v. 14.07.1993; BGH CR 1997, 470, Urt. v. 4.03.1997; vgl. auch Taeger, S.143ff.; Kaminski/Henßler et al., PapathomaBaetge/Iliev, E, Rn. 54. 74 lich zum Download angebotener fehlerhafter Software wurde deshalb bisweilen die Meinung vertreten, dass eine bewegliche Sache nach § 2 ProdHaftG mangels deren Verkörperung nicht vorliegt363. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass die Verkörperung nach dem Download auf dem Datenträger des Nutzers eintritt364. Vielfach wird zudem auch als Lösung angeboten, Software unter den Begriff der Elektrizität zu subsummieren, die von § 2 ProdHaftG explizit als taugliches Produkt i.S.d. Gesetzes normiert wird. Schließlich erfolge die Übertragung von Software mittels elektromagnetischer Ströme, also durch das Medium der Elektrizität365. Letztlich entscheidend ist aber wohl folgende Überlegung: Auch das ProdHaftG beruht auf einer Richtlinie der Europäischen Union366. Für seine Auslegung kann daher nicht allein die deutsche Rechtslage maßgeblich sein. Vielmehr muss im Interesse einer homogenen Anwendung innerhalb aller Mitgliedstaaten eine richtlinienkonforme Auslegung des ProdHaftG erfolgen. Unabhängig von der Streitfrage zur Einordnung von Software unter den Sachbegriff innerhalb der deutschen Rechtsordnung ist daher auf den Schutzzweck der Produkthaftungsrichtlinie abzustellen. So soll hierdurch ein besserer Schutz des Verbrauchers vor gefährlichen Gütern erreicht werden367. Hiernach muss davon ausgegangen werden, dass es für die Produkteigenschaft nur auf den Warencharakter, also die Austauschbarkeit des Produkts und dessen Gefährlichkeit ankomme, nicht jedoch auf dessen Körperlichkeit368. Diese Auslegung wird zudem auch durch das ProdHaftG selbst gestützt, da dieses auch Elektrizität zu 363 Vgl. Redecker, NJW 1992, S. 1739f. 364 Vgl. BGHZ 109, 97 (100f.) Urt. v. 7.11.1995; Spindler, MMR 1998, S. 24, 120; Marly, Rn. 89ff., 107; Stichtenoth/K & R 2003, S.107. 365 Vgl. Spindler, MMR 1998, S. 120ff.; v.Westphalen/ders., § 73, Rn. 40. 366 Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte. 367 368 Vgl. Spindler/VSI, S.91. Vgl. Bothe/Kilian, Kilian, S. 373f.; Spindler, MMR 1998, S. 120; Schwarz/Peschel-Mehner, Schwarz, 20 G, Rn. 68; Taeger, S.187ff. 75 den Produkten i.S.d. Gesetzes zählt369. Eine Haftung nach Maßgabe des ProdHaftG für fehlerhafte Software ist daher anzunehmen370. 2.) § 1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG In Fällen der privaten Open-Source-Entwicklung innerhalb der Entwicklergemeinschaft ist sinnvoller Weise bei der weiteren Prüfung zunächst festzustellen, ob möglicherweise der haftungsausschließende Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG eingreift. Hiernach haftet der Hersteller dann nicht für die Software, wenn er das Produkt weder zum Verkauf oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck, noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt hat. Im Hinblick auf die im Einzelfall auch innerhalb der Programmierergemeinschaft vorhandenen Sekundärinteressen371 wird man diese Frage jedoch nicht pauschal beantworten können. Bietet der Autor die Software zum Beispiel gezielt deshalb an, um später durch kostenpflichtigen Support zu profitieren, wird man bereits im Moment der Programmierarbeit eine mittelbare Gewinnerzielungsabsicht und somit ein Handeln zu einem wirtschaftlichen Zweck annehmen können. Andererseits kann aber auch die Tatsache, dass sich ein Berufsprogrammierer an seinem Arbeitsplatz an OpenSource-Projekten beteiligt, nicht zwingend zu der Annahme führen, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit handelt, wenn dies in seiner Freizeit geschieht372. Die Beispiele zeigen, dass die Sachlage nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu ermitteln ist, wonach zumindest ein enger inhaltlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder dem wirtschaftlichen Zweck bestehen muss. Als Abgrenzungskriterien können hierbei verschiedene Aspekte entscheidend sein, so zum Beispiel, ob die Software als Nebenprodukt der beruflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines privat geförderten Projekts erstellt wird, oder 369 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.152; v.Westphalen/ders., § 73, Rn. 40. 370 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.372. 371 Vgl. zur Motivation der beteiligten Programmierer C. II. 1. Überwiegend nichtkommerzielle Motivation. 372 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.153; Spindler/VSI, S.93. 76 auch, ob der Programmautor im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auftritt373. Innerhalb der Programmierergemeinschaft werden die nichtkommerziellen Motive wohl tendenziell überwiegen, weshalb im Regelfall eine rein private Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG vorliegen wird374. Die Verantwortlichkeit nach dem ProdHaftG ist daher hier meistens nicht gegeben. 3.) Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG Liegen diese Voraussetzungen aber im Einzelfall nicht vor, so ist der Anwendungsbereich des ProdHaftG eröffnet. Der Programmierer haftet dann für die aufgrund eines Fehlers i.S.v. § 3 ProdHaftG entstandenen Schäden. Dieser Fehlerbegriff ist dann erfüllt, wenn die Software nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann, und sie daher nicht für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzbar ist375. Innerhalb der Entwicklergemeinschaft ist man sich jedoch weitestgehend im Klaren darüber, dass die Programme fehlerhaft sein können. Die Erwartungen an das Produkt werden daher hier im Regelfall nicht allzu hoch ausfallen, insbesondere auch deshalb, weil die Software kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Es dürfte hier daher nur eine gewisse „Basis-Sicherheit“ zu erwarten sein376. Ähnlich der Gewährleistung im Rahmen des § 524 Abs. 1 BGB dürfte der Programmierer daher nur für schwerwiegende Fehler gerade stehen müssen, wie beispielsweise für Virenbefall377. 4.) Haftung Die Haftung ist jedoch beschränkt auf Schäden, die an Körper und Gesundheit des Nutzers oder anderen Sachen, also nicht am fehlerhaften Produkt selbst, entstehen. Personenschäden werden hier selten auftreten, da in Bereichen, in denen derartig hohe Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, so zum Beispiel in Krankenhäusern oder Arztpraxen, für gewöhnlich keine Open Source Software aus Kreisen der 373 Vgl. zum Ganzen Jaeger/Metzger, OSS, S.153f. 374 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.153; Schiffner, S.258; Spindler/VSI, S.93. 375 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.372. 376 Vgl. Spindler/VSI, S.94; ders./MMR 1998, S:27; Schiffner, S.250. 377 Vgl. Günther, S.678. 77 Entwicklergemeinschaft zum Einsatz kommen wird378. Die Haftung für Sachschäden ist im Übrigen auf Gegenstände beschränkt, die zum privaten Gebrauch des Nutzers bestimmt sind. Auch Schäden am Computer des Nutzers sind kaum vorstellbar, da selbst Viren in der Regel keine Beschädigungen der Hardware zur Folge haben können. Tatsächlich werden es daher am ehesten andere Software oder Daten auf dem Rechner des Nutzers sein, die durch das Produkt zu Schäden kommen können379. Für diese Fälle ist aber auch an die Selbstbeteiligung des Geschädigten nach § 11 ProdHaftG zu denken, wonach Schäden bis zu 500 Euro vom ihm selbst zu tragen sind. Aufgrund der weiten Einschränkungen, die das ProdHaftG selbst macht, und den geschilderten tatsächlichen Gegebenheiten ist daher aber die praktische Relevanz dieser Vorschriften für den Softwareaustausch innerhalb der Entwicklergemeinschaft eher gering einzuschätzen380. 2. Distributionen und Software-Vertrieb Grundlegend anders stellt sich die Gewährleistungs- und Haftungssituation jedoch dar, wenn an die Stelle der ideellen Motive ökonomische Interessen treten. So wird im Fall von Distributionen bzw. anderer kommerzieller Vertriebskonzepte mit freier Software grundsätzlich von gemischten Vertragstypen auszugehen sein, wodurch auch andere Gewährleistungs- und Haftungsvorschriften greifen. a. Gewährleistung So wird beim Erwerb einer kommerziellen Distribution regelmäßig ein Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB über die vom Distributor zusammengestellte und meist auf Datenträgern gespeicherte Software sowie begleitender Dokumentation geschlossen381. Auch beim Download der Software über die Website des Distributors ist aber infolge des § 453 Abs. 1 BGB von einem Kaufvertrag auszugehen, 378 Hier werden grundsätzlich wohl eher ganzheitliche Lösungen der Gerätehersteller von medizinischen Geräten zum Einsatz kommen, vgl. Schiffner, S.251. 379 Vgl. Schiffner, S.251; Wiebe/Heidinger, S.3. 380 So gibt es bisher beispielweise keine einzige Gerichtsentscheidung, die sich mit der Haftung für Software nach dem ProdHaftG befasst, vgl. Günther, S.616; Jaeger/Metzger, OSS, S.152. 381 Vgl. oben unter E. I. 1. b. 1.) Distributionen/Software-Vertrieb. 78 da lediglich die unterschiedliche Übertragungsweise eine andere Betrachtung nicht rechtfertigen kann382. Die Nutzungsrechte erhält der Erwerber nach der Konstruktion des § 6 GPL weiterhin vom Urheber des Programms selbst. Die Gewährleistung für Sachmängel und Rechtsmängel richtet sich nach den §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 ff. BGB bzw. §§ 453 Abs. 1, 435 ff. BGB383. 1.) Sachmängel Grundsätzlich gilt hier daher auch der subjektive Fehlerbegriff des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Da auch in den Fällen des Softwarekaufs bei einem Distributor oder Händler in der Regel keine besonderen Beschaffenheitsabreden getroffen werden, ist erneut auf die Frage abzustellen, ob die erworbene Sache eine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden erwartet werden darf, aufweist. Diese Erwartungshaltung des Käufers wird hier je nach Fallgestaltung unterschiedlich hoch ausfallen. Wird die Software zu einem sehr günstigen Preis abgegeben, der deutlich unterhalb des Gewöhnlichen liegt, werden dementsprechend auch die Erwartungen des Erwerbers deutlich geringer sein384. Gleiches gilt auch, wenn die Entgeltlichkeit ausdrücklich auf den Datenträger beschränkt wird und der Verkäufer darauf hinweist, dass die darauf befindliche Software verschenkt wird. Demnach könnte ein Gewährleistungsanspruch nicht bereits im Fall von kleineren Fehlfunktionen oder Unausgereiftheiten entstehen. Lediglich bei schwerwiegenden Mängeln, stünden dem Käufer gem. §§ 434, 437ff. BGB die Gewährleistungsansprüche, gerichtet zunächst auf Nachbesserung, aber im Weiteren auch auf Minderung und Rücktritt, bis schließlich zum Schadensersatzanspruch wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden zu385. 382 Vgl. Schiffner, S.248. 383 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.372. 384 Vgl. Schiffner, S.247. 385 Vgl. Goldmann/Redecke, MMR 2002, S.5. Hierbei ist zu beachten, dass das Recht auf Nacherfüllung hier vielfach nur durch echte Nachbesserung, d.h. durch Lieferung eines Updates oder eines Reparatur- 79 Handelt es sich hingegen um eine kommerzielle Distribution inklusive eigener proprietärer Programme aus der eigenen Entwicklungsabteilung des Distributors oder Vertreibers, deren Preis deutlich über den Kosten für den Datenträger liegt, wie dies bei den meisten LinuxKomplettlösungen anzunehmen ist, stellt sich die Sachlage anders dar. Hier erwartet der Kunde zu Recht ein funktionierendes System, das für ihn als Nutzer brauchbar ist386. Angesichts der komplexen Struktur solcher Komplettlösungen erscheint es nicht zumutbar, ihm die Beweisführung aufzubürden, dass die Funktionsunfähigkeit auf den entgeltlichen Leistungen des Distributors beruht. Vielmehr muss sich die Mängelgewährleistung in diesen Fällen auf das gesamte Paket inklusive der Open Source Software erstrecken. Ebenso sind nach der sog. „Ikea-Klausel“ des § 434 Abs. 2 S. 2 BGB Ansprüche wegen mangelhafter Dokumentation denkbar387. Die gleiche Situation ergibt sich auch, wenn sog. „Value-added“Pakete großer kommerzieller Software-Hersteller erworben werden, die auf Open Source Software basieren, aber kommerzielle Beigaben enthalten, um deren Absatzchancen zu verbessern. Auch hier muss die Gewährleistung aufgrund der gleichen Interessenlage umfangreich eingreifen388. 2.) Rechtsmängel Ähnlich ist die Lage bei Vorliegen eines Rechtsmangels gem. § 435 BGB. Ein solcher könnte vor allem die fehlende Befugnis sein, das Programm berechtigt benutzen zu dürfen. Diese Befugnis könnte dann nicht vorliegen, wenn es sich bei dem betreffenden Programm entgegen den Aussagen des Vertreibers nicht um freie Software handelt, sondern tatsächlich um ein proprietäres Programm, welches nicht unter einer Open-Source-Lizenz vertrieben werden darf. Ausreichend hierfür ist, dass der Autor des Programms Teile proprietäpatches, da es sich bei Softwarefehlern typischerweise um Serienfehler handelt, die allen Kopien anhaften, mithin durch einfache Nachlieferung nicht zu beheben sind. 386 Vgl. Siepmann/Jur-PC 1999, Abs.139; Stickelbrock/ZGS 2003, S.372.. 387 Vgl. Goldmann/Redecke, MMR 2002, S.4. 388 Vgl. Spindler/VSI, S.83. 80 ren Codes eines Dritten verwendet hat389. In diesen Fällen kann der Berechtigte am Werk die Werknutzung jederzeit untersagen390. Wird beim Erwerb des Softwarepakets aus den Gesamtumständen des Falles klar, dass es sich um freie Software handelt, die lediglich im Wege der Schenkung übertragen wird, kommt ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 440, 281 BGB gegen den Distributor nur bei schweren Sorgfaltspflichtverletzungen in Bezug auf die aufgetretenen Mängel in Betracht, so zum Beispiel, wenn er sich nicht im Rahmen der ihm zumutbaren Möglichkeiten nach der Einhaltung des Urheberrechts durch den Autor erkundigt hat391. Hinsichtlich des Rechtsmangels wäre der Erwerber dann gehalten, sich an den Programmautor selbst zu wenden, der allerdings, wenn er überhaupt festgestellt werden kann, höchstens unter den Voraussetzungen des Abschnitts 1. Entwicklergemeinschaft haftet392. Stellt sich der Vertrag für den Erwerber, wie in den o. g. Fällen jedoch als einheitlicher Kaufvertrag dar, so muss der Anbieter gem. § 453 Abs. 1 BGB nach den gleichen Gewährleistungsrechten auch für Rechtsmängel an der Sache einstehen. Eine solche Gewährleistung kann sich oftmals auch daraus ergeben, dass der Distributor das Produkt gerade mit den besonderen Eigenschaften der freien Software anpreist. So wird oftmals damit geworben, dass die Software angepasst, vervielfältigt und verbreitet werden darf393. Auch im Bereich des „Value-added“-Vertriebs betonen die Anbieter zu gerne diese Möglichkeiten. Liegen diese aber nicht vor, führt dies zu einem Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB394. Dem Käufer stehen wegen eines Rechtsmangels gem. §§ 435, 437 ff. BGB grundsätzlich Gewährleistungsansprüche auf Nachbesserung, Minderung und Rücktritt, bis schließlich hin zum Schadensersatzanspruch zu. Ein wesentlicher Unterschied zum Sachmangel 389 Vgl. Wuermeling/Deike, CR 2003, S.89. 390 Vgl. Jaeger/Linux-Mag. 2002. 391 Vgl. Goldmann/Redecke, MMR 2002, S.6. 392 Vgl. oben II. 1. a. 2.) Rechtsmängel. 393 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.166. 394 Vgl. Goldmann/Redecke, MMR 2002, S.3. 81 ist jedoch, dass vor allem das Minderungsrecht und zumeist auch das Nachbesserungsrecht in Fällen des Rechtsmangels keine Abhilfe darstellen können, da dem Erwerber die Benutzung des Programms infolge der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte eines Dritten untersagt bleibt. In der Praxis dürfte daher nur Rücktritt und Schadensersatz in Betracht kommen395. 3.) Zusätzliche Dienstleistungen Schließt der Softwareerwerber mit dem Distributor zusätzliche Vereinbarungen über weitere Dienstleistungen wie Support oder Schulungen ab, besteht hinsichtlich dieser Dienstleistungen ein Dienstvertrag396. Neben die kaufvertragliche Gewährleistung bezüglich der im Rahmen des Gesamtvertrages gelieferten Sachen tritt dann für die spezifisch nach Dienstvertragsrecht zu beurteilenden Leistungen die Gewährleistung nach §§ 611, 280 Abs. 1, 281 BGB397. Hiernach hat der Dienstleistende jede Pflichtverletzung zu vertreten, die zu einem Schaden beim Dienstberechtigten führt, insbesondere wäre hier an mangelhafte Beratung oder Fehlleistungen bei der Systempflege zu denken. b. Verschuldensabhängige Haftung Auch die Haftung verschärft sich im Umfeld kommerzieller Angebote deutlich gegenüber der schenkungsweisen Überlassung, da hier die Haftungsprivilegierung des Schenkers nicht eingreift. Inhaltlich wird es hier in erster Linie um den Ersatz von Schäden gehen, die durch Virenbefall oder Datenverluste in Folge der Mangelhaftigkeit des Programms beim Vertragspartner oder bei Dritten auftreten. 1.) Vertragliche Haftung So muss der Veräußerer nach §§ 440, 280 Abs. 1 BGB für alle beim Einsatz der Software schuldhaft entstandenen Mangel- und Mangelfolgeschäden haften, wie sie zum Beispiel durch Produktionsausfälle 395 Vgl. Goldmann/Redecke, MMR 2002, S.4. 396 Vgl. oben unter E. I. 1. b. 2.) Zusätzliche Dienstleistungen. 397 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS; S.167; Palandt/Putzo, § 611, Rn.14f.; Medicus, Rn. 321; Stickelbrock/ZGS 2003, S.372; Feil, S.4. 82 infolge funktionsuntüchtiger Software verursacht werden können398. Des Weiteren treffen den Verkäufer insbesondere auch Warn- und Instruktionspflichten hinsichtlich ihm bekannter Risiken beim Einsatz der verkauften Software. Distributoren werden hinsichtlich ihrer Zusammenstellungen gehalten sein, sowohl die Zuverlässigkeit ihrer Quellen zu überprüfen, als auch eine dem Stand der Technik entsprechende „Warenausgangskontrolle“ durchzuführen, die insbesondere die Abwesenheit von Computerviren ausschließt399. Dem einfachen Händler wird man eine solche Pflicht hingegen nicht aufbürden können, solange aus seiner Sicht keine besonderen Umstände Anlass zu einer solchen Kontrolle ergeben400. Der Distributor wird hingegen nur dann haften, wenn der Käufer die Software unmittelbar bei diesem erwirbt. Sobald ein Händler die Software verkauft, besteht ein vertraglicher Anspruch nur gegen ihn. 2.) Deliktische Haftung Beim Handel mit Software ist für die deliktische Haftung insbesondere das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Produzentenhaftung im Rahmen des § 823 BGB zu beachten401. Wer ein Produkt herstellt, importiert oder es durch Veräußerung in den Verkehr bringt, muss hierbei die aus dem Produkt drohenden Gefahren möglichst gering halten. Ihn treffen deswegen besondere Pflichten beim Vertrieb des Produkts, die sich auf die betriebliche Sorgfalt und Organisation beziehen. Eine Haftung hiernach kann sich infolge von Konstruktionsfehlern oder Fertigungsfehlern bei der Herstellung des Produkts, Kontroll- und Instruktionsfehlern bei dessen Inverkehrgabe und unterlassenen Warnungen hinsichtlich festgestellter Fehler ergeben402. Typischerweise bringt in den hier untersuchten Fällen gerade der Distributor die kommerziell vertriebene Software in den Verkehr. Hierbei könnte eine Verantwortlichkeit für Konstruktionsfehler, 398 Vgl. Spindler/VSI, S.83; Goldmann/Redecke, MMR 2002, S.5; Stickelbrock/ZGS 2003, S.372.. 399 Vgl. Siepmann/Jur-PC 1999, Abs.140; Schneider/Günther, CR 1997, S.391.. 400 Vgl. Schiffner, S.252. 401 Vgl. dazu Medicus, Rn. 650; Günther, S.254. 402 Spindler/MMR 1998, S.28. 83 wie Programmierfehler an einzelnen Komponenten, Fabrikationsfehler am Datenträger und vor allem Instruktionsfehler, innerhalb der mitgelieferten Handbücher gegeben sein. Innerhalb des Tatbestandes des § 823 BGB ist jedoch stets ein Verschulden erforderlich, welches in der Praxis mit Beweisschwierigkeiten verbunden ist, obwohl die Rechtsprechung von einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigten ausgeht403. Zudem führt dieses Institut gerade im Software-Bereich ein Schattendasein, da es nicht geklärt ist, ob im Falle von Datenverlusten eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB vorliegt404 oder lediglich ein deliktsrechtlich nicht geschützter Vermögensschaden anzunehmen ist405. Bei realistischer Betrachtung werden sich daher kaum Anwendungsfälle ergeben. Denkbar sind jedoch Personen- oder Hardwareschäden durch ausfallende oder falsch funktionierende Steuerungssoftware bei gefährlichen Anlagen in der industriellen Nutzung406. Auch eine allgemeine deliktsrechtliche Haftung des Händlers kommt wohl eher selten in Betracht, da diesem nur bei besonderen Hinweisen auf die Fehlerhaftigkeit der Produkte eine Kontrollpflicht der gehandelten Waren obliegt407. c. Verschuldensunabhängige Haftung Neben der verschuldensabhängigen Haftung ist das ProdHaftG aufgrund der Nichtgeltung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 ProdHaftG stets anwendbar, wenn ein Produkt verkauft wird408. Es bietet dem Verbrau403 Vgl. Günther, S.255; BGH NJW 1969, 269, Urt.v. 26.11.1968. 404 So z.B. OLG Karlsruhe NJW 1996, 200 (201), Urt. v. 07.11.1995; Taeger, S.261. 405 Vgl. Spindler/MMR 1998, S.25; Günther, S.272ff. 406 Vgl. Spindler/VSI, S.90f. Es ist jedoch auch hier zu bedenken, dass die Steuerungssoftware dieser Anlagen in der Regel vom Hersteller der betreffenden Anlagen stammt (vgl. die Überlegungen zum einsatz von Software in Krankenhäusern oder Arztpraxen, oben unter 1. c. 3.) Fehler i.S.d. § 3 ProdHaftG), so dass dieser als Haftungsadressat in Frage kommt. Interessant ist die Überlegung für derartige Haftung daher vor allem für den Embedded-Bereich. Im Einzelfall mag die Software aber auch von einem kommerziellen Software-Hersteller stammen, der diese nach dem „Value-added“Prinzip vertreibt. Der industrielle Einsatz standardmäßiger OSSDistributionsprodukte ist jedoch auszuschließen. 407 Vgl. Schiffner, S.252. 408 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.372; Jaeger/Metzger, OSS, S.159. 84 cher gegenüber dem Institut der Produzentenhaftung vor allem den Vorteil, dass auf Seiten des Produktherstellers ein Verschulden nicht gegeben sein muss409. Nach den oben bereits angestellten Überlegungen gilt das ProdHaftG ebenfalls für Software410. In dieser Fallkonstellation gilt jedoch die Besonderheit, dass auch (und gerade) der Distributor zu Schadensersatz verpflichtet sein kann, da Hersteller eines Produktes nach § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG auch derjenige ist, der sich durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder ein anderes Kennzeichen als solcher ausgibt411. Gerade weil sich der tatsächliche Autor eines Open-Source-Programms in den meisten Fällen nicht ermitteln lässt, kann der Geschädigte auf den Distributor zurückgreifen. Weitere Voraussetzung einer solchen Haftung ist das Vorliegen eines Fehlers nach § 3 ProdHaftG. Je nach Fallgestaltung ist hier zu beachten, dass die Sicherheitserwartungen des Käufers nicht wie im Fall unentgeltlicher Abgabe des Programms im Sinne einer gewissen „Mindestsicherheit“ reduziert sein müssen. Eine mögliche Haftung auch für Schäden infolge weniger gravierender Mängel ist die Folge. Hinsichtlich der praktischen Bedeutung dieser Haftungsrisiken ist jedoch erneut auf die umfangreichen Ausnahmen hinzuweisen, die das ProdHaftG selbst normiert412. d. Haftungsbeschränkungen Weiterhin zu beachten können auch beim Verkauf getroffene Individualabreden oder AGB der Distributoren bzw. Händler sein, die beim Verkauf in den Vertrag mit einbezogen wurden und die Haftungsund Gewährleistungsmodalitäten im Einzelnen modifizieren. Formularmäßig liegt die zulässige Grenze dabei innerhalb von § 309 Nr. 7, 8 BGB, da es sich stets um neu hergestellte Sachen i.S. dieser Vor409 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.152. 410 Vgl. dazu II. 1. c. 1.) Produkt i.S.d. ProdHaftG. 411 Vgl. Schiffner, S.249; Palandt/Thomas, § 4 ProdHaftG, Rn.6. 412 Vgl. oben unter 1. c. 4.) Haftung. Immerhin scheint hier jedoch die Annahme von Personenschäden oder Hardwareschäden im Falle des industriellen Einsatzes von „Value-added“-Produkten möglich und auch die Hersteller von Embedded-Systems könnten in Anspruch genommen werden, vgl. FN 406. 85 schrift handeln wird413. Beim Erwerb der Software auf einem Datenträger gilt dies zweifellos, aber auch beim Download über das Internet entsteht auf der Festplatte des Nutzers eine neue Kopie des Programms414. Insbesondere die Gewährleistung kann daher zunächst auf Nacherfüllung beschränkt werden415. Oft wird aber der Käufer eine Distribution zu privaten Zwecken erwerben, sodass zusätzlich die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff. eingreifen, die selbst Individualabreden über einen Gewährleistungsausschluss, bis auf den individuellen Ausschluss von Schadensersatz, für unzulässig erklären416. Die Haftung nach dem ProdHaftG ist indessen gem. § 14 ProdHaftG unabdingbar. 3. Embedded-Systems Prinzipiell ähnlich verhält es sich mit der Haftung von Hardwareherstellern, die ihre Produkte mit vorinstallierter GPL-Software ausliefern417. Im Regelfall wird sich der Vertrag aus Sicht des Erwerbers als einheitlicher Kaufvertrag über Soft- und Hardware nach § 433 Abs. 1 BGB darstellen418. Die Gewährleistung und Haftung richtet sich daher nach den für die Distributionen und den Software-Vertrieb dargestellten Grundsätzen nach §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 ff., 280 BGB. Auch der Hardwarehersteller haftet daher grundsätzlich für alle Sach- und Rechtsmängel an Hard- und Software. Ausnahmen bezüglich der Software sind dort denkbar, wo es für den Käufer ersichtlich wird, dass diese lediglich infolge einer Schenkung hinzugegeben wird. Weiterhin bestehen für die Software die gleichen deliktsrechtlichen Haftungsvoraussetzungen wie oben bereits geschildert. Abgesehen davon bestehen jedoch gerade in diesem Bereich einige typische Haftungsrisiken, auf die noch hinzuweisen ist. 413 Vgl. Schiffner, S.244; Goldmann/Redecke, MMR 2002, S.7. 414 Vgl. Deike/CR 2003, S.14; Stickelbrock/ZGS 2003, S.371. 415 Vgl. Goldmann/Redecke, MMR 2002, S.7. 416 Vgl. Spindler/VSI, S.82; Grützmacher/ITRB 2002, S.89; Stickelbrock/ZGS 2003, S.372. 417 Vgl. zu dieser Fallgruppe oben E. I. 1. b. 3.) Embedded-Bereich. 418 Vgl. Metzger/Linux-Mag. 2002. 86 a. Rechtsmängelhaftung Immer wieder kommt es in der Praxis nämlich vor, dass der Anbieter es unterlässt, den Käufer auf die Verwendung von freier Software hinzuweisen, und auch nicht auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Quellcode aufmerksam macht419. Auch wird es häufig versäumt, die Änderungen an den individuell auf die spezielle Hardware angepassten Programmen erneut unter die GPL zu stellen und zugänglich zu machen420. Zwar kommt es dem Erwerber in der Regel nicht auf den Erwerb der besonderen Nutzungsrechte an, die ihm infolge der GPL zuteil werden können, jedoch ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Verstoß gegen das „Copyleft“-Prinzip zum Verlust der Rechte des Verkäufers aus der GPL führt. Er darf die Software daher nicht weiterverbreiten. Für den Kunden bedeutet dies, dass er ebenfalls keine Rechte an der Software erwerben kann, da die von § 69d UrhG eingeräumten Mindestrechte nur einem „Berechtigten“ zuteil werden421. Diese Berechtigung hat der Käufer aber wegen der fehlenden Befugnis des Verkäufers zur Weiterverbreitung der Software nicht erlangt und kann diese infolge der fehlenden Kenntnisnahme der GPL auch nicht ohne Weiteres erwerben. Es greift daher die Rechtsmängelhaftung gem. §§ 435, 437 BGB durch, die dazu führen kann, dass die Kaufverträge des so handelnden Verkäufers rückabgewickelt werden müssen oder er gegenüber seinen Vertragspartnern schadensersatzpflichtig wird422. Auch hier kann ein Schadensersatzanspruch wegen Rechtsmangels sich zudem aus § 434 Abs. 1 S. 3 BGB ergeben, wenn der Verkäufer mit den besonderen Eigenschaften freier Software für sein Produkt geworben hat, tatsächlich jedoch proprietäre Software auf dem System installiert ist423. 419 Vgl. Jaeger/Linux-Mag. 2002 420 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.173f. 421 Vgl. Spindler/Wiebe, CR 2003, S.878. 422 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.174. 423 Vgl. Spindler/VSI, S.85. 87 b. Produkthaftung Des Weiteren ist gerade im Embedded-Bereich die besondere Bedeutung sowohl der verschuldensabhängigen als auch der verschuldensunabhängigen Produkthaftung zu würdigen. Die im Fall von reiner Softwareüberlassung bestehenden Anwendungsprobleme der Produkthaftungsgrundsätze bestehen hier nicht, da immer eine bewegliche Sache in Form der Hardware vorliegt. Ein wichtiger Aspekt besteht zusätzlich darin, dass der Embedded-Bereich, wie gezeigt, nicht lediglich auf Computer beschränkt ist, sondern ebenfalls alle möglichen anderen prozessorgesteuerten Produkte, wie vereinzelte Haushaltsgeräte, industrielle Produktionsanlagen, Automobiltechnik und durchaus auch medizinische Geräte umfasst. Von derartigen Gegenständen und Systemen können teilweise große Gefahren ausgehen und hohe Rechtsgüter abhängig sein. Kommen durch Fehlfunktionen der Software Personen oder Sachen zu Schaden, werden Produkthaftungsansprüche gegen den Hersteller und Verwender der Software nach den geschilderten Voraussetzungen stets vorliegen, weil hier ein einheitliches Produkt vorliegt424. Dem Hersteller bleibt dann die Möglichkeit, den Nachweis nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG zu führen, dass dieser Fehler nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auslieferung des Produktes nicht erkannt werden konnte. Das ProdHaftG legt in § 10 einen Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro fest. 4. Individuelle Softwareerstellung Auch der Bereich der individuellen Softwareerstellung bedarf hier einer gesonderten Betrachtung. Zwischen dem Besteller und dem Programmierer liegt hier in der Regel ein Werkvertrag gem. § 631 BGB bzw. vereinzelt auch ein Werklieferungsvertrag gem. § 651 S. 1 BGB vor425. Soweit Letzteres der Fall ist, kann auf die Ausführungen zum kommerziellen Vertrieb von Open Source Software verwiesen werden, da hier ebenfalls das Kaufrecht Anwendung findet. 424 425 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.174. Vgl. zu den hier möglichen Fallkonstellationen sowie deren Vertragsbestimmung die Erläuterungen unter C. I. 4. Softwareentwicklung. 88 Liegt hingegen ein Werkvertrag vor, wird eine funktionsfähige, an die besonderen Spezifikationen des Bestellers angepasste Software mitsamt der daran erforderlichen Benutzungsrechte gem. § 69d UrhG sowie der weitergehenden Befugnisse nach der GPL geschuldet. In der Regel werden im Bereich der Softwareerstellung individuell ausgehandelte Gewährleistungs- und Haftungsvereinbarungen getroffen. Da es zumeist Unternehmen sind, die eine nach ihren speziellen Geschäftsbedürfnissen angepasste Software einsetzen wollen, wird oftmals auch ein besonderer Supportvertrag über die Pflege und Wartung der Software nach Fertigstellung geschlossen werden426. Andererseits ist es dem Werkunternehmer aber auch möglich, seine Haftung und Gewährleistung durch Individualvereinbarung weit zu beschränken. So ist nach § 639 BGB ein Haftungs- und Gewährleistungssauschluss bis zur Arglist möglich. Wird der Software durch den Autor jedoch lediglich die GPL beigefügt, so gelten aufgrund der Nichtgeltung ihrer §§ 11, 12 GPL die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsregeln. a. Gewährleistung Die gesetzliche Gewährleistung des Softwareerstellers ab Abnahme des Produkts für Sach- und Rechtsmängel bestimmt sich nach §§ 633 ff. BGB. Hiernach bestehen auf Seiten des Bestellers eine Reihe von Gewährleistungsrechten wie Minderung, Selbstvornahme, Rücktritt und Schadensersatzansprüche - aber auch der Softwareentwickler ist zur Nacherfüllung berechtigt427. 1.) Mitverarbeitung proprietären Codes Ein besonderes Problem ist bei der individuellen Softwareerstellung oftmals die Mitverarbeitung proprietären Codes durch den Auftragnehmer, welches in der Praxis bereits bei der Gestaltung von Verträgen über die Überlassung von Individualsoftware Schwierigkeiten bereitet. Oftmals wird der Programmierer aber auch auf bestehende Open-Source-Lösungen zurückgreifen, deren Code dann in eigene 426 Vgl. Metzger/Linux-Mag. 2002. 427 Vgl. Stichtenoth/K & R 2003, S.109. 89 Produkte integriert wird. Selbst bei diesem Rückgriff ist es aber nicht auszuschließen, dass sich in den freien Programmen proprietärer Code befindet428. Somit besteht immer die Gefahr, dass das erstellte Werk aufgrund dieses Problems unter einem Rechtsmangel leidet, weil der Programmierer keine Nutzungsrechte an diesem fremden Code einräumen kann. Es besteht dann grundsätzlich die Möglichkeit, im Wege der Nacherfüllung die betreffenden Zeilen durch eigene auszutauschen oder die mitverarbeitete Open-Source- Anwendung zu ersetzen. Schlägt dieser Versuch fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und bei Verschulden des Programmierers, wie dieses bei vorsätzlicher Verwendung proprietären Codes anzunehmen sein wird, Schadensersatz verlangen. 2.) Reichweite des „Copyleft“-Prinzips Weitere Probleme können sich auch aus der gem. § 2 b GPL bestehenden Pflicht ergeben, Bearbeitungen von „Copyleft-Software“ erneut der GPL zu unterstellen. Wird im Rahmen der individuellen Software-Entwicklungen auf bestehende Open-Source-Lösungen zurückgegriffen, müssen die GPL-Pflichten stets beachtet werden. Sollen nämlich die erstellten Produkte proprietär vermarktet werden, könnte sonst der umgekehrte Fall eintreten, dass dies aufgrund des bestehenden „Copylefts“ nicht möglich ist. Auch hier käme es, wie in den Fällen der GPL-Verletzung im Embedded-Bereich, nicht zur Einräumung der Nutzungsrechte an der Software. Ein Rechtsmangel läge dann immer vor429. Weitere Unsicherheiten bestehen auch bezüglich der Reichweite der GPL. So stellt sich aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten die, § 2 Abs. 2 GPL in Bezug auf die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit eines Programms mit sich bringt430, das Problem, inwieweit auf 428 Hiervon geht nach eigener Aussage selbst Richard Stallman aus: „The Linux sources themselves have a more serious problem with with non-free software: they actually contain some“, vgl. ders.:http://www.gnu.org/philosophy/linux-gnufreedom.html; NZZ vom 23.11.2003, „Ohne Copyright kein Copyleft“, http://www.nzz.ch/2003/09/23/ob/page-article93CDI.html. 429 Vgl. oben E. II. 3. a. Rechtsmängelhaftung. 430 Vgl. dazu oben unter B. II. 2. Das Copyleft-Prinzip. 90 Open-Source-Plattformen (wie auf dem GNU/Linux-Betriebssystem) aufsetzende proprietäre Produkte als eigenständige Programme in diesem Sinne zu betrachten sind und daher nicht unter den Voraussetzungen der GPL vertrieben werden müssen431. Teilt sich das Programm mit dem Betriebssystem einzelne Programmroutinen, so wird teilweise angenommen, dass es sich dabei um ein Werk handelt, welches auf der GPL-Software basiert und damit nicht von den Bestimmungen der GPL ausgenommen werden kann. Eine Lösung kann über die Verwendung sog. Programmbibliotheken (DLLDateien) erfolgen, die zumeist nach der GNU-LGPL lizenziert werden, die aus diesem Grund für diesen Zweck einige Lockerungen vom strengen „Copyleft“-Prinzip vorsieht432. Im Einzelfall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es in dieser Hinsicht zu GPLVerletzungen kommen kann, die ebenfalls zu einem Rechtsmangel der geschilderten Art führen können. Im Bereich der individuellen Auftragssoftwareerstellung kann der Besteller diese Software dann lediglich betriebsintern verwenden. Ist eine proprietäre Vermarktung geplant, wird dies durch die GPL ebenfalls vereitelt433. Diese Sachlage kann insbesondere auch für Distributoren prekäre Folgen haben, die hinsichtlich ihrer eigenen beigefügten Installationsroutinen oder graphischen Benutzeroberflächen nachweisen müssen, dass dies eigenständige und unabhängige Programme sind434. Bei der Verwendung von GPL-Entwicklungstools, wie z. B. Compilersoftware, spielen diese Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis jedoch keine Rolle, weil die schlichten Arbeits- und Ausgabeergebnisse von GPL-Programmen nicht dem Geltungsbereich von § 2 Abs. 2 GPL unterfallen435. 431 Vgl. Wuermeling/Deike, CR 2003, S.90; Lejeune/ITRB 2003, S.11. 432 Vgl. Vgl. Wuermeling/Deike, CR 2003, S.89; Stickelbrock/ZGS 2003, S.370. Zur LGPL siehe oben B. I. 6. Open-Source-Lizenzmodelle. 433 Vgl. Wuermeling/Deike, CR 2003, S.90. 434 Vgl. Stickelbrock/ZGS 2003, S.70. 435 Vgl. Wuermeling/Deike, CR 2003, S.88; Siepmann/Jur-PC 1999, Abs.152; Grützmacher/ITRB 2002, S.86. 91 3.) Dekompilierung § 69e UrhG Bei der Erstellung von freier Software, die umgekehrt auf proprietären Produkten aufsetzen soll, ist es ggf. zur Herstellung der Interoperabilität im gewissen Umfang notwendig, die Schnittstelleninformationen der proprietären Software im Wege des Dekompilierens zu ermitteln436. Dies ist nach § 69e UrhG grundsätzlich auch zulässig, jedoch sind die hierbei ermittelten Informationen sehr restriktiv zu handhaben437. Unter Umständen können im Quellcode der daraufhin entstandenen freien Software Hinweise auf den dekompilierten Quellcode dieser Programme vorhanden sein, wodurch Untersagungsansprüche des Herstellers ausgelöst werden438. § 7 GPL verbietet zudem eine Verbreitung eines Programms, wenn sich die Einhaltung der GPL-Bedingungen nicht ohne Verletzungen des nationalen Urheber- oder Patentrechts eines anderen existenten Programms gewährleisten lässt439. Die vertragliche Verpflichtung, eine funktionsfähige, an die besonderen Bedürfnisse des Bestellers angepasste Software mitsamt der daran erforderlichen Benutzungsrechte gem. § 69d UrhG sowie der weitergehenden Befugnisse nach der GPL herzustellen, kann dann wegen dieses Rechtsmangels nicht erfüllt werden. Dies hat unter den Voraussetzungen der §§ 633, 634 Nr. 3, 636 BGB Rücktrittsansprüche sowie bei weiterem Vorliegen des Verschuldens gem. §§ 633, 634 Nr. 4, 636, 280 BGB Schadensersatzansprüche des Bestellers zur Folge. b. Haftung Die vertragliche Haftung des Softwareentwicklers bestimmt sich nach §§ 280 ff. BGB. Demnach hat er für jede schuldhafte Pflichtverlet436 Vgl. Backu/ITRB 2003, S.180f. 437 Vgl. F/N, Vinck, § 69e UrhG, Rn. 1; M/S, Haberstrumpf, § 69e UrhG, Rn.14. 438 Vgl. Backu/ITRB 2003, S.181f. 439 Vgl. § 7 GPL: “If, as a consequence of a court judgment or allegation of patent infringement or for any other reason (not limited to patent issues), conditions are imposed on you that contradict the conditions of this License, they do not excuse you from the conditions of this License. If you cannot distribute so as to satisfy simultaneously your obligations under this License and any other pertinent obligations, then as a consequence you may not distribute the Program at all.”. 92 zung Schadensersatz zu leisten. Funktioniert die Software nicht wie angefordert und löst - beispielsweise im Fall von industriellen Steuerungsanlagen - Schäden durch Produktionsausfall oder unbrauchbare Produkte aus, liegt ein solcher Fall vor440. Außervertraglich kann eine Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht sowie auch nach Produkthaftungsgesichtspunkten eintreten. Es ist jedoch zu beachten, dass das ProdHaftG nur dann anwendbar ist, wenn der Besteller die Software zu privaten Zwecken anfertigen lässt, was in der Praxis aber wohl sehr selten vorkommen wird. III. Rechtsverfolgung und Haftungsadressaten Aufgrund der dezentralen Entwicklung von Open Source Software nach der „Basar“-Methode kann nicht, wie bei proprietären Produkten der kommerziellen Software-Industrie, ein einziger Hersteller ausgemacht werden. Nach der Konstruktion der GPL und den tatsächlichen Gegebenheiten können hier mehrere Haftungsadressaten in Betracht kommen. So ist unter gewissen Umständen auch immer ein Haftungsdurchgriff auf den Programmautor oder Urheber hinsichtlich seines Programmteils möglich. Oftmals werden aber aufgrund der großen Zahl der an den Projekten Beteiligten die Entwickler einzelner Patches praktisch gar nicht zu ermitteln sein. Zwar sieht die GPL in § 2a zwingend vor, die jeweiligen Beiträge mit Urhebervermerken zu versehen, jedoch ist dieser Verpflichtung genügt, wenn statt des Namens des Programmierers ein einfacher Copyright-Vermerk oder auch ein Pseudonym verwandt wird441. Die GPL steht damit im Einklang mit dem deutschen Urheberrecht, welches dem Urheber in § 13 S. 2 UrhG gestattet, anonym zu bleiben442. Zudem können die Programmierer aus den verschiedensten Ländern und Kontinenten stammen. Es ergeben sich so für die Rechtsverfolgung von entstandenen Ansprüchen unweigerliche Schwierigkeiten443. 440 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.171. 441 Vgl. Jaeger/Metzger, GRUR Int. 1999, S.845; Schiffner, S.188f. 442 Vgl. Mestmäcker/Schulze, § 13 UrhG, Rn.4; F/N, Hertin, § 13 UrhG, Rn.8. 443 Vgl. Lejeune/ITRB 2003, S.12; Feil, S.4. 93 Die Organisation der verschiedenen Open-Source-Projekte verläuft aber durchaus unterschiedlich. So existiert nicht in jedem Fall wie beim GNU/Linux-Entwicklungsprojekt ein zentrales Komitee, welches die Verwaltung des offiziellen Sourcebaums übernommen hat. Andere Projekte wickeln sich demgegenüber in unkonventioneller und anarchischer Form über Internetforen und Newsgroups ab, während wieder andere in geschlossenen Benutzergruppen bestehen. Gerade im Fall der geschlossenen Projekte werden die Programmierer daher enger zusammenarbeiten und so auch einzeln identifizierbar bleiben. Danach scheint hier ein Rückgriff auf das gesellschaftsrechtliche Modell von Sester möglich444. Dies scheint insbesondere dort möglich, wo über die GPL hinausgehende Vereinbarungen zwischen den beteiligten Programmierern getroffen wurden. Erstellen sie im Rahmen ihrer Arbeitsteilung selbstständige Teile des Gesamtkonzepts, die sie im Nachhinein zusammenfügen, oder arbeiten sie gleichzeitig an einem gemeinsamen Projekt, so liegen urheberrechtlich Werkverbindungen nach § 9 UrhG oder Miturheberschaft nach § 8 UrhG vor445. Bezüglich der Verwertung ihrer Werke bilden sie dann entweder eine BGB-Gesellschaft oder eine Gesamthandsgemeinschaft, wodurch dieses Konzept ebenfalls gestützt wird. In diesen Fällen ist gerade durch die individuelle Ermittelbarkeit der verschiedenen Autoren dieser Haftungsdurchgriff leichter. Zusätzlich ist auch eine akzessorische Haftung der einzelnen Gesellschafter für die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Projekt denkbar446. In anderen Situationen, in denen sich die einzelnen Beteiligten nicht ermitteln lassen, wird sich ein Geschädigter wohl vorzüglich an seinen Händler oder den Distributor halten, von dem er die freie Software erworben hat. So werden Letztere vor allem im Bereich der Produzenten- und Produkthaftung richtigerweise die Anspruchsgegner sein. Dieses Ergebnis erfährt auch eine Rechtfertigung darin, 444 So auch Schiffner, S.234ff., 237. Vgl. zu diesem Ansatz oben E. I. 2. Gesellschaftsvertragliche Konzepte. 445 Vgl. Jaeger/Metzger, OSS, S.27; Omsels/FS Hertin, S.166f.; Schiffner, S.121ff. 446 Vgl. Spindler/VSI, S.96. 94 dass die kommerziellen Verwerter schließlich auch Verdienste aus der Software erwirtschaften, was eben bei den freiwilligen, unentgeltlich arbeitenden Programmierern nicht der Fall ist. Zuletzt besteht natürlich auch auf Seiten der Nutzer und Verwender von Open Source Software die Gefahr einer Inanspruchnahme nach den §§ 97 ff. UrhG, wenn gegen Urheberrechte Dritter verstoßen wird447. Sie müssen damit in den weiteren Haftungsadressatenkreis mit einbezogen werden, werden aber, wie gezeigt, oftmals Regressmöglichkeiten gegenüber demjenigen haben, von dem sie das Programm erworben haben. F. Fazit In Ansehung gerade der jüngsten Erfolge des Open-Source-Modells und des gestiegenen öffentlichen Interesses ist auch in Zukunft mit einer weiteren Verbreitung freier Software zu rechnen. Es überrascht daher nicht, dass gerade im Augenblick der größten Aufmerksamkeit die Kritiker und Vertreter proprietärer Softwareunternehmen Stellung beziehen, um ihre Position zu verteidigen. Möglicherweise sollten sie sich dabei auf ein langes Gefecht einstellen. Nach der vorliegenden Betrachtung ist den Kritikern sicherlich zuzugeben, dass die Einordnung der GPL in das deutsche Rechtssystem an bestimmten Stellen auf Widerstand stößt - von schier unlösbaren Rechtsunsicherheiten zu sprechen, mutet jedoch als pauschal und nicht gerechtfertigt an. Einige der ausgemachten Probleme scheinen vielmehr auf Missverständnissen und unzureichender Differenzierung zwischen den verschiedenen Anwendungsbereichen zu beruhen. Demgegenüber hat die haftungsrechtliche Bewertung der einzelnen Fallgruppen gezeigt, dass in der Regel unter Zugrundlegung des deutschen Rechts durchaus praxisgerechte Lösungen erzielt werden. Gerade die im Open-Source-Umfeld entstandenen Dienstleistungsangebote, wie insbesondere das Geschäftsmodell der Distributoren, 447 Vgl. Spindler/VSI, S.101f.; Jaeger/Linux-Mag. 2002. 95 zeigen, dass freie Software nicht gewährleistungsfrei bleiben muss. So besteht gerade beim privaten Einsatz und Erwerb von Open Source Software ein weitgehender gesetzlicher Schutz durch Gewährleistungs- und Haftungsvorschriften. Dass die daraus folgenden Verpflichtungen des Anbieters beim gebührenfreien Download über das Internet auf ein Minimum reduziert sind, kann nicht wirklich überraschen. Letztlich bleibt es der Wahl des Anwenders überlassen, ob er auf eigene Verantwortung vollkommen kostenfreie Software einsetzen möchte oder sich einem entsprechenden Anbieter zuwenden und diesen so in die vertragliche Pflicht nehmen will. Im professionellen Bereich ist es darüber hinaus ohnehin üblich, die Gewährleistung und Haftung im Rahmen eines Supportvertrags zu regeln. Hier lässt auch das Gesetz ausreichende Spielräume. So kann beispielsweise durch zusätzliche Abreden die Haftung im gesetzlich zulässigen Bereich reduziert, aber andererseits auch – gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts – übernommen werden. Auf diese Weise werden weitere Dienstleistungen ermöglicht, was nicht zuletzt im Interesse einer gesunden Volkswirtschaft steht. Bleiben im Einzelfall größere Haftungsrisiken bestehen, wie vor allem im Embedded-Bereich, so handelt es sich dabei nicht typischerweise um Probleme freier Software, sondern um allgemein mit der Herstellung und dem Verkauf technischer Systeme verknüpfte Risiken, die im Rahmen der Kostenkalkulation und durch Versicherungen berücksichtigt werden können. Insgesamt fällt auf, dass viele der diskutierten Fragen, wie beispielsweise auch die vertragliche Einordnung von Software, im Bereich proprietärer Programme gleichermaßen bestehen und daher keine spezifischen Rechtsprobleme der Open Source Software behandeln. Für die Praxis des Open Source Software-Einsatzes sei es bei der Vertragsgestaltung dennoch empfohlen, im Rahmen des für den jeweiligen Vertragstyp gesetzlich Möglichen besondere Gewährleistungs- und Haftungsvereinbarungen zu treffen bzw. AGB daraufhin anzupassen, um eine für die eigenen Verhältnisse optimale Lösung herbeizuführen, wie dies im Softwarevertragsrecht auch grund- 96 sätzlich üblich ist. Darüber hinaus sollte sich die Vereinbarung einer Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel auf der anwaltlichen Checkliste befinden, um dem erwähnten globalen Rechtsanwendungsrisiko zu begegnen. Im Bereich der individuellen Softwareerstellung wird von manchen Autoren die Verwendung elektronischer Signaturen vorgeschlagen, um die Authentizität des verwendeten Codes zu gewährleisten448. Ob dies mit dem Konzept freier Software in Einklang steht, mag jedoch bezweifelt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Bedürfnisse dieser Entwicklung erkannt und durch die Einführung der sog. „Linux-Klausel“ des § 32 Abs. 3 S. 3 UrhG sein legislatives Feingefühl bereits unter Beweis gestellt. Abschließend bleibt zu hoffen, dass er dieses beibehält und auch weiterhin bestrebt sein wird, die verbleibenden Rechtsunsicherheiten, wie sie auch im Urheberrecht noch bestehen, aus dem Weg zu räumen, um so auch die Zukunft dieses erfolgreichen und demokratischen Konzepts sicherzustellen. Eine besondere Herausforderung dürfte dabei die vieldiskutierte Frage der Patentierbarkeit von Software bieten. Die jüngsten Entwicklungen machen in dieser Hinsicht jedenfalls Mut. 448 So Köhntopp/Köhntopp/Pfitzmann, DuD 2000, S.511; Jürgens/DSB 2000, S.6. 97 G. Anhang: Die GNU-General Public License und ihre deutsche Übersetzung GNU GENERAL PUBLIC LICENSE Version 2, June 1991 Copyright (C) 1989, 1991 Free Software Foundation, Inc. 59 Temple Place - Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies of this license document, but changing it is not allowed. Preamble The licenses for most software are designed to take away your freedom to share and change it. By contrast, the GNU General Public License is intended to guarantee your freedom to share and change free software--to make sure the software is free for all its users. This General Public License applies to most of the Free Software Foundation's software and to any other program whose authors commit to using it. (Some other Free Software Foundation software is covered by the GNU Library General Public License instead.) You can apply it to your programs, too. When we speak of free software, we are referring to freedom, not price. Our General Public Licenses are designed to make sure that you have the freedom to distribute copies of free software (and charge for this service if you wish), that you receive source code or can get it if you want it, that you can change the software or use pieces of it in new free programs; and that you know you can do these things. To protect your rights, we need to make restrictions that forbid anyone to deny you these rights or to ask you to surrender the rights. These restrictions translate to certain responsibilities for you if you distribute copies of the software, or if you modify it. For example, if you distribute copies of such a program, whether gratis or for a fee, you must give the recipients all the rights that you have. You must make sure that they, too, receive or can get the source code. And you must show them these terms so they know their rights. We protect your rights with two steps: (1) copyright the software, and (2) offer you this license which gives you legal permission to copy, distribute and/or modify the software. Also, for each author's protection and ours, we want to make certain that everyone understands that there is no warranty for this free software. If the software is modified by someone else and passed on, we want its recipients to know that what they have is not the original, so that any problems introduced by others will not reflect on the original authors' reputations. Finally, any free program is threatened constantly by software patents. We wish to avoid the danger that redistributors of a free program will individually obtain patent licenses, in effect making the program proprietary. To prevent this, we have made it clear that any patent must be licensed for everyone's free use or not licensed at all. The precise terms and conditions for copying, distribution and modification follow. TERMS AND CONDITIONS FOR COPYING, DISTRIBUTION AND MODIFICATION 0. This License applies to any program or other work which contains a notice placed by the copyright holder saying it may be distributed under the terms of this General Public License. The "Program", below, refers to any such program or work, and a "work based on the Program" means either the Program or any derivative work under copyright law: that is to say, a work containing the Program or a portion of it, either verbatim or with modifications and/or translated into another language. (Hereinafter, translation is included without limitation in the term "modification".) Each licensee is addressed as "you". Activities other than copying, distribution and modification are not covered by this License; they are outside its scope. The act of running the Program is not restricted, and the output from the Program is covered only if its contents constitute a work based on the Program (independent of having been made by running the Program). Whether that is true depends on what the Program does. 1. You may copy and distribute verbatim copies of the Program's source code as you receive it, in any medium, provided that you conspicuously and appropriately publish on each copy an appropriate copyright notice and disclaimer of warranty; keep intact all the notices that refer to this License and to the absence of any warranty; and give any other recipients of the Program a copy of this License along with the Program. You may charge a fee for the physical act of transferring a copy, and you may at your option offer warranty protection in exchange for a fee. 98 2. You may modify your copy or copies of the Program or any portion of it, thus forming a work based on the Program, and copy and distribute such modifications or work under the terms of Section 1 above, provided that you also meet all of these conditions: • a) You must cause the modified files to carry prominent notices stating that you changed the files and the date of any change. • b) You must cause any work that you distribute or publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of this License. • c) If the modified program normally reads commands interactively when run, you must cause it, when started running for such interactive use in the most ordinary way, to print or display an announcement including an appropriate copyright notice and a notice that there is no warranty (or else, saying that you provide a warranty) and that users may redistribute the program under these conditions, and telling the user how to view a copy of this License. (Exception: if the Program itself is interactive but does not normally print such an announcement, your work based on the Program is not required to print an announcement.) These requirements apply to the modified work as a whole. If identifiable sections of that work are not derived from the Program, and can be reasonably considered independent and separate works in themselves, then this License, and its terms, do not apply to those sections when you distribute them as separate works. But when you distribute the same sections as part of a whole which is a work based on the Program, the distribution of the whole must be on the terms of this License, whose permissions for other licensees extend to the entire whole, and thus to each and every part regardless of who wrote it. Thus, it is not the intent of this section to claim rights or contest your rights to work written entirely by you; rather, the intent is to exercise the right to control the distribution of derivative or collective works based on the Program. In addition, mere aggregation of another work not based on the Program with the Program (or with a work based on the Program) on a volume of a storage or distribution medium does not bring the other work under the scope of this License. 3. You may copy and distribute the Program (or a work based on it, under Section 2) in object code or executable form under the terms of Sections 1 and 2 above provided that you also do one of the following: • a) Accompany it with the complete corresponding machine-readable source code, which must be distributed under the terms of Sections 1 and 2 above on a medium customarily used for software interchange; or, • b) Accompany it with a written offer, valid for at least three years, to give any third party, for a charge no more than your cost of physically performing source distribution, a complete machine-readable copy of the corresponding source code, to be distributed under the terms of Sections 1 and 2 above on a medium customarily used for software interchange; or, • c) Accompany it with the information you received as to the offer to distribute corresponding source code. (This alternative is allowed only for noncommercial distribution and only if you received the program in object code or executable form with such an offer, in accord with Subsection b above.) The source code for a work means the preferred form of the work for making modifications to it. For an executable work, complete source code means all the source code for all modules it contains, plus any associated interface definition files, plus the scripts used to control compilation and installation of the executable. However, as a special exception, the source code distributed need not include anything that is normally distributed (in either source or binary form) with the major components (compiler, kernel, and so on) of the operating system on which the executable runs, unless that component itself accompanies the executable. If distribution of executable or object code is made by offering access to copy from a designated place, then offering equivalent access to copy the source code from the same place counts as distribution of the source code, even though third parties are not compelled to copy the source along with the object code. 4. You may not copy, modify, sublicense, or distribute the Program except as expressly provided under this License. Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License. However, parties who have received copies, or rights, from you under this License will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance. 5. You are not required to accept this License, since you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify or distribute the Program or its derivative works. These actions are prohibited by law if you do not accept this License. Therefore, by modifying or distributing the Program (or any work based on the Program), you indicate your acceptance of this License to do so, and all its terms and conditions for copying, distributing or modifying the Program or works based on it. 6. Each time you redistribute the Program (or any work based on the Program), the recipient automatically receives a license from the original licensor to copy, distribute or modify the Program subject to these terms and conditions. You may not impose any further restrictions on the recipients' exercise of the rights granted herein. You are not responsible for enforcing compliance by third parties to this License. 7. If, as a consequence of a court judgment or allegation of patent infringement or for any other reason (not limited to patent issues), conditions are imposed on you (whether by court order, agreement or otherwise) that contradict the conditions of this License, they do not excuse you from the conditions of this License. If you cannot distribute so as to satisfy simultaneously your obligations under this License and any other pertinent obligations, then as a consequence you may not distribute the Program at all. For example, if a patent license would not permit royalty-free redistribution of the Program by all those who receive copies 99 directly or indirectly through you, then the only way you could satisfy both it and this License would be to refrain entirely from distribution of the Program. If any portion of this section is held invalid or unenforceable under any particular circumstance, the balance of the section is intended to apply and the section as a whole is intended to apply in other circumstances. It is not the purpose of this section to induce you to infringe any patents or other property right claims or to contest validity of any such claims; this section has the sole purpose of protecting the integrity of the free software distribution system, which is implemented by public license practices. Many people have made generous contributions to the wide range of software distributed through that system in reliance on consistent application of that system; it is up to the author/donor to decide if he or she is willing to distribute software through any other system and a licensee cannot impose that choice. This section is intended to make thoroughly clear what is believed to be a consequence of the rest of this License. 8. If the distribution and/or use of the Program is restricted in certain countries either by patents or by copyrighted interfaces, the original copyright holder who places the Program under this License may add an explicit geographical distribution limitation excluding those countries, so that distribution is permitted only in or among countries not thus excluded. In such case, this License incorporates the limitation as if written in the body of this License. 9. The Free Software Foundation may publish revised and/or new versions of the General Public License from time to time. Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address new problems or concerns. Each version is given a distinguishing version number. If the Program specifies a version number of this License which applies to it and "any later version", you have the option of following the terms and conditions either of that version or of any later version published by the Free Software Foundation. If the Program does not specify a version number of this License, you may choose any version ever published by the Free Software Foundation. 10. If you wish to incorporate parts of the Program into other free programs whose distribution conditions are different, write to the author to ask for permission. For software which is copyrighted by the Free Software Foundation, write to the Free Software Foundation; we sometimes make exceptions for this. Our decision will be guided by the two goals of preserving the free status of all derivatives of our free software and of promoting the sharing and reuse of software generally. NO WARRANTY 11. BECAUSE THE PROGRAM IS LICENSED FREE OF CHARGE, THERE IS NO WARRANTY FOR THE PROGRAM, TO THE EXTENT PERMITTED BY APPLICABLE LAW. EXCEPT WHEN OTHERWISE STATED IN WRITING THE COPYRIGHT HOLDERS AND/OR OTHER PARTIES PROVIDE THE PROGRAM "AS IS" WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, EITHER EXPRESSED OR IMPLIED, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. THE ENTIRE RISK AS TO THE QUALITY AND PERFORMANCE OF THE PROGRAM IS WITH YOU. SHOULD THE PROGRAM PROVE DEFECTIVE, YOU ASSUME THE COST OF ALL NECESSARY SERVICING, REPAIR OR CORRECTION. 12. IN NO EVENT UNLESS REQUIRED BY APPLICABLE LAW OR AGREED TO IN WRITING WILL ANY COPYRIGHT HOLDER, OR ANY OTHER PARTY WHO MAY MODIFY AND/OR REDISTRIBUTE THE PROGRAM AS PERMITTED ABOVE, BE LIABLE TO YOU FOR DAMAGES, INCLUDING ANY GENERAL, SPECIAL, INCIDENTAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES ARISING OUT OF THE USE OR INABILITY TO USE THE PROGRAM (INCLUDING BUT NOT LIMITED TO LOSS OF DATA OR DATA BEING RENDERED INACCURATE OR LOSSES SUSTAINED BY YOU OR THIRD PARTIES OR A FAILURE OF THE PROGRAM TO OPERATE WITH ANY OTHER PROGRAMS), EVEN IF SUCH HOLDER OR OTHER PARTY HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES. END OF TERMS AND CONDITIONS How to Apply These Terms to Your New Programs If you develop a new program, and you want it to be of the greatest possible use to the public, the best way to achieve this is to make it free software which everyone can redistribute and change under these terms. To do so, attach the following notices to the program. It is safest to attach them to the start of each source file to most effectively convey the exclusion of warranty; and each file should have at least the "copyright" line and a pointer to where the full notice is found. one line to give the program's name and an idea of what it does. Copyright (C) yyyy name of author This program is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License, or (at your option) any later version. 100 This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details. You should have received a copy of the GNU General Public License along with this program; if not, write to the Free Software Foundation, Inc., 59 Temple Place - Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA. Also add information on how to contact you by electronic and paper mail. If the program is interactive, make it output a short notice like this when it starts in an interactive mode: Gnomovision version 69, Copyright (C) year name of author Gnomovision comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type `show w'. This is free software, and you are welcome to redistribute it under certain conditions; type `show c' for details. The hypothetical commands `show w' and `show c' should show the appropriate parts of the General Public License. Of course, the commands you use may be called something other than `show w' and `show c'; they could even be mouse-clicks or menu items--whatever suits your program. You should also get your employer (if you work as a programmer) or your school, if any, to sign a "copyright disclaimer" for the program, if necessary. Here is a sample; alter the names: Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the program `Gnomovision' (which makes passes at compilers) written by James Hacker. signature of Ty Coon, 1 April 1989 Ty Coon, President of Vice This General Public License does not permit incorporating your program into proprietary programs. If your program is a subroutine library, you may consider it more useful to permit linking proprietary applications with the library. If this is what you want to do, use the GNU Lesser General Public License instead of this License. 101 Deutsche Übersetzung der GNU General Public License Erstellt im Auftrag der S.u.S.E. GmbH http://www.suse.de von Katja Lachmann Übersetzungen, überarbeitet von Peter Gerwinski, G-N-U GmbH http://www.g-n-u.de (31. Oktober 1996, 4. Juni 2000) Diese Übersetzung wird mit der Absicht angeboten, das Verständnis der GNU General Public License (GNU-GPL) zu erleichtern. Es handelt sich jedoch nicht um eine offizielle oder im rechtlichen Sinne anerkannte Übersetzung. Die Free Software Foundation (FSF) ist nicht der Herausgeber dieser Übersetzung, und sie hat diese Übersetzung auch nicht als rechtskräftigen Ersatz für die Original-GNU-GPL anerkannt. Da die Übersetzung nicht sorgfältig von Anwälten überprüft wurde, können die Übersetzer nicht garantieren, daß die Übersetzung die rechtlichen Aussagen der GNU-GPL exakt wiedergibt. Wenn Sie sichergehen wollen, daß von Ihnen geplante Aktivitäten im Sinne der GNU-GPL gestattet sind, halten Sie sich bitte an die englischsprachige Originalversion. Die Free Software Foundation möchte Sie darum bitten, diese Übersetzung nicht als offizielle Lizenzbedingungen für von Ihnen geschriebene Programme zu verwenden. Bitte benutzen Sie hierfür stattdessen die von der Free Software Foundation herausgegebene englischsprachige Originalversion. This is a translation of the GNU General Public License into German. This translation is distributed in the hope that it will facilitate understanding, but it is not an official or legally approved translation. The Free Software Foundation is not the publisher of this translation and has not approved it as a legal substitute for the authentic GNU General Public License. The translation has not been reviewed carefully by lawyers, and therefore the translator cannot be sure that it exactly represents the legal meaning of the GNU General Public License. If you wish to be sure whether your planned activities are permitted by the GNU General Public License, please refer to the authentic English version. The Free Software Foundation strongly urges you not to use this translation as the official distribution terms for your programs; instead, please use the authentic English version published by the Free Software Foundation. GNU General Public License Deutsche Übersetzung der Version 2, Juni 1991 Copyright © 1989, 1991 Free Software Foundation, Inc. 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt. Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige Originalversion! Vorwort Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License , die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz, ebendiese Freiheit garantieren. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle Benutzer frei ist. Diese Lizenz gilt für den Großteil der von der Free Software Foundation herausgegebenen Software und für alle anderen Programme, deren Autoren ihr Datenwerk dieser Lizenz unterstellt haben. Auch Sie können diese Möglichkeit der Lizenzierung für Ihre Programme anwenden. (Ein anderer Teil der Software der Free Software Foundation unterliegt stattdessen der GNU Library General Public License , der Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz für Bibliotheken.) [Mittlerweile wurde die GNU Library Public License von der GNU Lesser Public License abgelöst - Anmerkung des Übersetzers.] Die Bezeichnung ,,freie`` Software bezieht sich auf Freiheit, nicht auf den Preis. Unsere Lizenzen sollen Ihnen die Freiheit garantieren, Kopien freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie möchten), die Möglichkeit, die Software im Quelltext zu erhalten oder den Quelltext auf Wunsch zu bekommen. Die Lizenzen sollen garantieren, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden dürfen - und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen. Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesen Einschränkungen folgen bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder sie verändern. Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die Sie selbst haben, wenn Sie - kostenlos oder gegen Bezahlung - Kopien eines solchen Programms verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen. 102 Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Software unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern. Um die Autoren und uns zu schützen, wollen wir darüberhinaus sicherstellen, daß jeder erfährt, daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Wenn die Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, möchten wir, daß die Empfänger wissen, daß sie nicht das Original erhalten haben, damit irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen. Schließlich und endlich ist jedes freie Programm permanent durch Software-Patente bedroht. Wir möchten die Gefahr ausschließen, daß Distributoren eines freien Programms individuell Patente lizensieren - mit dem Ergebnis, daß das Programm proprietär würde. Um dies zu verhindern, haben wir klargestellt, daß jedes Patent entweder für freie Benutzung durch jedermann lizenziert werden muß oder überhaupt nicht lizenziert werden darf. Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung: Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung §0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Datenwerk, in dem ein entsprechender Vermerk des CopyrightInhabers darauf hinweist, daß das Datenwerk unter den Bestimmungen dieser General Public License verbreitet werden darf. Im folgenden wird jedes derartige Programm oder Datenwerk als ,,das Programm`` bezeichnet; die Formulierung ,,auf dem Programm basierendes Datenwerk`` bezeichnet das Programm sowie jegliche Bearbeitung des Programms im urheberrechtlichen Sinne, also ein Datenwerk, welches das Programm, auch auszugsweise, sei es unverändert oder verändert und/oder in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne Einschränkung als ,,Bearbeitung`` eingestuft.) Jeder Lizenznehmer wird im folgenden als ,,Sie`` angesprochen. Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Der Vorgang der Ausführung des Programms wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur, wenn der Inhalt ein auf dem Programm basierendes Datenwerk darstellt (unabhängig davon, daß die Ausgabe durch die Ausführung des Programmes erfolgte). Ob dies zutrifft, hängt von den Funktionen des Programms ab. §1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und desweiteren allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen. Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgeld eine Garantie für das Programm anbieten. §2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon verändern, wodurch ein auf dem Programm basierendes Datenwerk entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden: 1. Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder Änderung hinweist. 2. Sie müssen dafür sorgen, daß jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird. 3. Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung interaktiv Kommandos einliest, müssen Sie dafür sorgen, daß es, wenn es auf dem üblichsten Wege für solche interaktive Nutzung gestartet wird, eine Meldung ausgibt oder ausdruckt, die einen geeigneten Copyright-Vermerk enthält sowie einen Hinweis, daß es keine Gewährleistung gibt (oder anderenfalls, daß Sie Garantie leisten), und daß die Benutzer das Programm unter diesen Bedingungen weiter verbreiten dürfen. Auch muß der Benutzer darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie dieser Lizenz ansehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv arbeitet, aber normalerweise keine derartige Meldung ausgibt, muß Ihr auf dem Programm basierendes Datenwerk auch keine solche Meldung ausgeben). Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile des Datenwerkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Datenwerke für sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Teile, wenn Sie diese als eigenständige Datenwerke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes Datenwerk darstellt, dann muß die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden - und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor. 103 Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Datenwerke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte für Datenwerke streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Datenwerken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben. Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Datenwerkes, das nicht auf dem Programm basiert, mit dem Programm oder einem auf dem Programm basierenden Datenwerk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Datenwerk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz. §3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk gemäß Paragraph 2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben - vorausgesetzt, daß Sie außerdem eine der folgenden Leistungen erbringen: 1. Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß. Oder: 2. Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen - zu nicht höheren Kosten als denen, die durch den physikalischen Kopiervorgang anfallen -, wobei der Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird. Oder: 3. Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese Alternative ist nur für nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das Programm als Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.) Unter dem Quelltext eines Datenwerkes wird diejenige Form des Datenwerkes verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. Für ein ausführbares Programm bedeutet ,,der komplette Quelltext``: Der Quelltext aller im Programm enthaltenen Module einschließlich aller zugehörigen Modulschnittstellen-Definitionsdateien sowie der zur Compilation und Installation verwendeten Skripte. Als besondere Ausnahme jedoch braucht der verteilte Quelltext nichts von dem zu enthalten, was üblicherweise (entweder als Quelltext oder in binärer Form) zusammen mit den Hauptkomponenten des Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.) geliefert wird, unter dem das Programm läuft - es sei denn, diese Komponente selbst gehört zum ausführbaren Programm. Wenn die Verbreitung eines ausführbaren Programms oder von Objectcode dadurch erfolgt, daß der Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt wird, so gilt die Gewährung eines gleichwertigen Zugriffs auf den Quelltext als Verbreitung des Quelltextes, auch wenn Dritte nicht dazu gezwungen sind, den Quelltext zusammen mit dem Objectcode zu kopieren. §4. Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen. §5. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie sie nicht unterzeichnet haben. Jedoch gibt Ihnen nichts anderes die Erlaubnis, das Programm oder von ihm abgeleitete Datenwerke zu verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk) verändern oder verbreiten, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz und mit allen ihren Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung des Programms oder eines darauf basierenden Datenwerks. §6. Jedesmal, wenn Sie das Programm (oder ein auf dem Programm basierendes Datenwerk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Programm entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu verändern. Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen der Durchsetzung der hierin zugestandenen Rechte des Empfängers vornehmen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen. §7. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, das Programm unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung des Programms durch diejenigen erlaubt, die das Programm direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl das Patentrecht als auch diese Lizenz zu befolgen, darin, ganz auf die Verbreitung des Programms zu verzichten. Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten. Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat einzig den Zweck, die Integrität des 104 Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zu dem großen Angebot der mit diesem System verbreiteten Software im Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es liegt am Autor/Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese Entscheidung keinen Einfluß. Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz aus dem Rest dieser Lizenz betrachtet wird. §8. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der das Programm unter diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben. §9. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden. Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer oder ,,jeder späteren Version`` (``any later version'') unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. §10. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile des Programms in anderen freien Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders sind, schreiben Sie an den Autor, um ihn um die Erlaubnis zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der Free Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation ; wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller von unserer freien Software abgeleiteten Datenwerke zu erhalten und zum anderen das gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im allgemeinen zu fördern. Keine Gewährleistung §11. Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, ,,wie es ist``, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich - aber nicht begrenzt auf - Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen. §12. In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein CopyrightInhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen (einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Copyright-Inhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war. Ende der Bedingungen Anhang: Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Programme anwenden können Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es vom größtmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie das am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter diesen Bestimmungen weiterverbreiten und verändern kann. Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem Programm hinzu. Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden Quelldatei zu stellen, um den Gewährleistungsausschluß möglichst deutlich darzustellen; zumindest aber sollte jede Datei eine Copyright-Zeile besitzen sowie einen kurzen Hinweis darauf, wo die vollständigen Vermerke zu finden sind. [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] This program is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License, or (at your option) any later version. This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details. 105 You should have received a copy of the GNU General Public License along with this program; if not, write to the Free Software Foundation, Inc., 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA. Auf Deutsch: [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] Dieses Programm ist freie Software. Sie können es unter den Bedingungen der GNU General Public License, wie von der Free Software Foundation veröffentlicht, weitergeben und/oder modifizieren, entweder gemäß Version 2 der Lizenz oder (nach Ihrer Option) jeder späteren Version. Die Veröffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, daß es Ihnen von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE, sogar ohne die implizite Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Details finden Sie in der GNU General Public License. Sie sollten eine Kopie der GNU General Public License zusammen mit diesem Programm erhalten haben. Falls nicht, schreiben Sie an die Free Software Foundation, Inc., 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA. Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per Brief erreichbar sind. Wenn Ihr Programm interaktiv ist, sorgen Sie dafür, daß es nach dem Start einen kurzen Vermerk ausgibt: version 69, Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] Gnomovision comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type `show w'. This is free software, and you are welcome to redistribute it under certain conditions; type `show c' for details. Auf Deutsch: Version 69, Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] Für Gnomovision besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie `show w' für Details ein. Gnonovision ist freie Software, die Sie unter bestimmten Bedingungen weitergeben dürfen; geben Sie `show c' für Details ein. Die hypothetischen Kommandos `show w' und `show c' sollten die entsprechenden Teile der GNU-GPL anzeigen. Natürlich können die von Ihnen verwendeten Kommandos anders heißen als `show w' und `show c'; es könnten auch Mausklicks oder Menüpunkte sein - was immer am besten in Ihr Programm paßt. Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen CopyrightVerzicht für das Programm unterschreiben lassen. Hier ein Beispiel. Die Namen müssen Sie natürlich ändern. Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the program `Gnomovision' (which makes passes at compilers) written by James Hacker. [Unterschrift von Ty Coon], 1 April 1989 Ty Coon, President of Vice Auf Deutsch: Die Yoyodyne GmbH erhebt keinen urheberrechtlichen Anspruch auf das von James Hacker geschriebene Programm ,Gnomovision` (einem Schrittmacher für Compiler). [Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1989 Ty Coon, Vizepräsident Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung des Programms in proprietäre Programme. Ist Ihr Programm eine Funktionsbibliothek, so kann es sinnvoller sein, das Binden proprietärer Programme mit dieser Bibliothek zu gestatten. Wenn Sie dies tun wollen, sollten Sie die GNU Library General Public License anstelle dieser Lizenz verwenden.