Richtlinien zur Vergabe der städtischen Holzhäuser
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Richtlinien zur Vergabe der städtischen Holzhäuser
Richtlinien zur Vergabe der städtischen Holzhäuser §1 1. Die Holzhäuser können juristischen Personen des privaten sowie des öffentlichen Rechts und Privatpersonen auf schriftlichen Antrag zur Verfügung gestellt werden. 2. Die Vergabe erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge, soweit zu dem beantragten Zeitpunkt die Holzhäuser nicht vonseiten der Stadt Lüchow (Wendland) benötigt werden. §2 1. Das Nutzungsentgelt für ein Holzhaus beträgt 60,00 Euro. 2. Das Nutzungsentgelt erhöht sich ggf. um die An- und Abfahrtskosten für den Transport, soweit nicht die Antragstellerin / der Antragsteller selber diesen durch ein geeignetes Transportfahrzeug übernehmen kann. 3. Die Vergabe erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass der Auf- und Abbau durch einen Bediensteten des Kommunal-Service Lüchow begleitet wird. 4. Bei einem Auf- und Abbau durch Bedienstete des Kommunal-Service Lüchow wird der tatsächliche Zeitaufwand berechnet. Die Abrechnung gemäß Ziffer 3 und 4 erfolgt nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und den jeweils geltenden Stundensätzen des Kommunal-Service Lüchow der Samtgemeinde Lüchow (Wendland). §3 1. Über einen Erlass oder eine Ermäßigung des Nutzungsentgeltes entscheidet der Verwaltungsausschuss der Stadt Lüchow (Wendland). 2. Das Nutzungsentgelt ist auf das Konto der Samtgemeindekasse Lüchow, Kontonummer 4 400 110 5, BLZ 25850110, bei der Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg, zu überweisen. 3. Weitere Einzelheiten werden durch einen Überlassungsvertrag (Muster als Anlage) geregelt. -2§4 1. Abteilung 4 (Kinder / Jugend / Schule / Kultur) verfügt über die Holzhäuser anlässlich aller Veranstaltungen (wie z.B. Frühjahrsmarkt, Stadtfest, Adventsmarkt) der Stadt Lüchow (Wendland). Eine Überlassung an Gewerbebetreibende ist nur zulässig bei Teilnahme an einer städtischen Veranstaltung. 2. Hierfür finden diese Richtlinien keine Anwendung. §5 Der Verwaltungsausschuss wird ermächtigt, durch Einzelbeschluss von den Vorgaben dieser Richtlinien abzuweichen. §6 Die Richtlinien treten einen Tag nach der Beschlussfassung des Rates der Stadt Lüchow (Wendland) in Kraft. Die Richtlinien vom 21. Februar 2011 treten außer Kraft. Lüchow (Wendland), 12. November 2012 ____________________ ( Bürgermeister ) ______________________ ( Stadtdirektor )