Newsletter - Schellenberg Wittmer
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Newsletter - Schellenberg Wittmer
Recht s a n wä lte o K tober 2 0 1 0 Newsletter Autoren: Andrea Mondini Patrick Rohn I M M ATE R I AL G ü TE R R ECHT Einführung des «Cassis de Dijon» Prinzips in der Schweiz Am 1. Juli 2010 wurde das «Cassis de Dijon» Prinzip in der Schweiz autonom eingeführt. Somit können seit diesem Tag Produkte, die in der EU rechtmässig im Handel sind, grundsätzlich ohne weitere Prüfung und Zulassung in die Schweiz importiert werden. Obwohl die Übernahme des «Cassis de Dijon» Prinzips in der Schweiz einige Ausnahmen enthält, kommt es damit zu einer erheblichen Liberalisierung des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU. 1. T e c h n i s c h e V o r s c h ri f t e n u n d t e c h n i s c h e h a n d e l s h e mm n i s s e Technische Vorschriften regeln die Beschaffenheit, Herstellung, Prüfung und Zulassung von Produkten. Sie werden erlassen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, insbesondere den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Konsumenten sowie der Umwelt. So gibt es zum Beispiel Hygienevorschriften, welche das Aufbereiten von Milch regeln. Die Einhaltung der technischen Vorschriften ist Voraussetzung dafür, dass Produkte in einem Staat in Verkehr gebracht werden dürfen. Wenn jeder Staat seine technischen Vorschriften individuell festlegt und fremde Vorschriften nicht anerkennt, kann dies zu Einschränkungen des grenzüberschreitenden Handels führen. Hat Staat X zum Beispiel besondere Anforderungen an die Beschriftung von Lebensmitteln, können Lebensmittel aus anderen Staaten, welche diesen Anforde- rungen nicht genügen, nicht ohne weiteres in diesen Staat eingeführt werden. Wird der Warenverkehr aufgrund solcher Regelungsunterschiede eingeschränkt, spricht man von technischen Handelshemmnissen. In der Schweiz beinhalten über 30 Gesetze und 160 Verordnungen technische Vorschriften für eine Vielzahl von Produkten. Um zu verhindern, dass technische Vorschriften neue Handelshemmnisse schaffen, wurde das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) erlassen. Dieses Gesetz enthält die Grundsätze für den Erlass und die Änderung von technischen Vorschriften (Art. 1 THG). Bis anhin enthielt das THG vor allem zwei Instrumente, um sein Ziel der Verhinderung neuer technischer Handelshemmnisse zu erreichen. Erstens sollten die technischen Vorschriften auf die wichtigen Handelspartner (vor allem die EU) abgestimmt werden, wobei Abweichungen aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen www.swlegal.ch Newsletter OKTOBER 2010 möglich waren (z.B. Gesundheits- und Umweltschutz, Art. 4 THG). Zweitens sollten technische Handelshemmnisse durch Staatsverträge abgebaut werden, z.B. mit Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreements, Art. 14 THG). Trotz dieser Bemühungen unter dem bisherigen THG waren bis anhin ungefähr 50% der aus der EU importierten Güter technischen Handelshemmnissen unterworfen. Um diese unbefriedigende Situation zu verbessern, wurde mit der Revision des THG nun auch in der Schweiz das sog. «Cassis de Dijon» Prinzip eingeführt. Die Revision des THG wird in der Erwartung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu einer Belebung des schweizerischen Wettbewerbs führen und die Importpreise beträchtlich senken. Das SECO prognostiziert, dass die Einführung und Umsetzung des Cassis de Dijon Prinzips jährlich zu Einsparungen in Milliardenhöhe und zu einer markanten Senkung des Preisniveaus in der Schweiz führen wird. Ob diese Erwartungen trotz der zahlreichen Ausnahmen und Restriktionen (für ungefähr 20% der aus der EU importierten Güter bestehen nach wie vor Handelshürden) erfüllt werden, bleibt abzuwarten. In jedem Fall eröffnet die in Kraft getretene Revision des THG für zahlreiche Hersteller und Importeure neue Möglichkeiten. Gleichzeitig mit dem revidierten THG trat im Übrigen auch das neue Bundesgesetz über die Produktsicherheit (PrSG) in Kraft. Damit wird das schweizerische Recht an die Richtlinie 2001/95/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit angeglichen. Dies führt zwar einerseits zu strikteren Vorschriften über die Produktsicherheit, jedoch wird andererseits ebenfalls der freie Warenverkehr mit der EU erleichtert. Mehr Informationen zum PrSG gibt es unter www.produktsicherheit.admin.ch. 2 . D a s C a s s i s d e Di j o n P ri n z ip i n d e r EU Das Cassis de Dijon Prinzip besagt, dass sofern es keine vereinheitlichten EU Vorschriften gibt, die EU Mitgliedstaaten grundsätzlich ihre nationalen technischen Vorschriften gegenseitig anerkennen. Dies bedeutet dass Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht wurden, auch in den anderen Mitgliedstaaten ohne zusätzliche Kontrollen in Verkehr gebracht werden dürfen. Damit wird die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU gewährleistet. Dieses Prinzip der gegenseitigen Anerkennung hat seinen Ursprung in einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 1979. Die deutsche Bundesmonopolverwaltung für Branntwein lies die Vermarktung des französischen Johannisbeer-Likörs Cassis de Dijon in Deutschland nicht zu, mit der Begründung, dass der Likör die in Deutschland geltenden Vorschriften für den Mindestalkoholgehalt für Liköre nicht erfülle. Auf Beschwerde der deutschen Importeurin entschied jedoch der EuGH, dass Handelshemmnisse aufgrund unterschiedlicher nationaler Regelungen über die Vermarktung von Produkten grundsätzlich unzulässig seien. Ausnahmen bestehen laut EuGH nur wenn diese zwingend erforderlich sind, insbesondere zur Durchsetzung einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes. Solche Interessen standen dem Import und der Vermarktung des Cassis de Dijon in Deutschland gemäss EuGH nicht entgegen, weshalb der französische Likör in Deutschland zur Vermarktung zugelassen werden musste. 3 . R e vi s i o n d e s TH G u n d Ei n f ü h r u n g d e s C a s s i s d e Di j o n P ri n z ip s i n d e r S c h w e i z Am 1. Juli 2010 ist die Revision des THG in Kraft getreten. Durch die Revision wird unter anderem das Cassis de Dijon Prinzip nun auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU autonom eingeführt. Das Cassis de Dijon Prinzip ist neu in den Art. 16a bis 16e THG und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) geregelt. Dabei enthält das THG vor allem die Grundsätze, wogegen die VIPaV die Ausnahmen und Besonderheiten, vor allem im Zusammenhang mit Lebensmitteln, regelt. Durch die Verankerung des Cassis de Dijon Prinzips in einem Bundesgesetz hat sich die Schweiz für die autonome Ausgestaltung des Prinzips entschieden. Mit der EU existiert also kein Abkommen, welches die gegenseitige Anerkennung von technischen Vorschriften regelt. Schweizerische Produkte profitieren somit auf dem EU Markt nicht von denselben Handelserleichterungen wie EU Güter in der Schweiz. 3.1 Grundsatz des Cassis de Dijon Prinzips in der Schweiz Gemäss Art. 16a Abs. 1 THG müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit Produkte in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen. Erstens müssen die Produkte den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechen. Wenn die Vorschriften in der EU nicht oder nicht vollständig harmonisiert sind, genügt es, wenn die Produkte den Vorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder auch des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) entsprechen. Zweitens muss das Produkt im fraglichen EU oder EWR Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht sein. Grundsätzlich können somit Produkte ohne vorgängige Kontrollen frei in der Schweiz vermarktet werden, wenn sie in der EU beziehungsweise im EWR rechtmässig in Verkehr sind. Dies gilt auch für Produkte, die nicht den schweizerischen technischen Vorschriften entsprechen. Damit schweizerische Hersteller nicht benachteiligt werden, können Produkte, welche in der Schweiz für einen EU-Zielmarkt hergestellt werden und somit den EU-Regeln entsprechen, auch in der Schweiz vermarktet werden, selbst wenn sie die in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften nicht erfüllen. Selbst Schweizer Hersteller, die ausschliesslich für den Binnenmarkt produzieren, können ihre Produkte nach den Vorschriften der EU oder eines EU beziehungsweise EWR Staates produzieren und die Produkte dennoch in der Schweiz in Verkehr bringen (Art. 16b THG). Dadurch wird verhindert, dass schweizerische Produzenten gegenüber Produzenten aus dem EU Raum auf ihrem eigenen Markt benachteiligt werden. www.swlegal.ch Newsletter OKTOBER 2010 3.2 Allgemeine Ausnahmen zum Grundsatz Zum oben erläuterten Grundsatz sieht Art. 16a Abs. 2 THG zahlreiche Ausnahmen vor. Das Cassis de Dijon Prinzip gilt demnach nicht für: >> Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen; >> Anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung; >> Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen; >> Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen; >> Produkte, für die der Bundesrat eine Ausnahme beschliesst. Die letztgenannten Ausnahmen des Bundesrats sind in einem Ausnahmenkatalog in Art. 2 VIPaV aufgelistet. Für die Beurteilung, ob ein Produkt vom Cassis de Dijon Prinzip ausgenommen ist, weil es Zulassungs- oder Anmeldungspflichtig ist, einer Einfuhrbewilligung bedarf oder gar einem Einfuhrverbot unterliegt, ist Schweizer Recht massgebend. Das heisst z.B., dass ein Produkt nicht ohne weiteres unter Berufung auf das Cassis de Dijon Prinzip vermarktet werden darf, wenn es zwar in der Schweiz, jedoch nicht in der EU, zulassungspflichtig ist. In solchen Fällen geht das Schweizer Recht vor. Zulassungspflichtige Produkte sind z.B. Arzneimittel, Transplantatprodukte, sowie Baumaschinen und andere Fahrzeuge. Auf die Vermarktung dieser Produkte findet das neu eingeführte Cassis de Dijon Prinzip keine Anwendung. Auch Waffen und anderes Kriegsmaterial werden von den Ausnahmen in Art. 16a Abs. 2 THG erfasst. Der vom Bundesrat erlassene Ausnahmekatalog in Art. 2 VIPaV umfasst z.B. folgende Produkte: >> Gewisse Chemikalien und mit Chemikalien behandelte Produkte; >> Gewisse Elektrogeräte wie Kühlschränke und Backofen, für die eine Deklarationspflicht in Bezug auf Energieeffizienz vorgeschrieben ist; >> Gewisse Lebensmittel wie z.B. alkoholhaltige Süssgetränke, die keinen Hinweis auf den Alkoholgehalt haben; >> Gewisse Tabakerzeugnisse und Raucherwaren sowie Tabakfabrikate und Ersatzprodukte. Eine detaillierte Übersicht über die Ausnahmen gibt einerseits die VIPaV selbst und andererseits die «Negativliste zum Cassis de Dijon Prinzip» des SECO (abrufbar auf der Website des SECO, http://www.seco.admin.ch). 3.3 Besondere Ausnahme für Lebensmittel Weil der Gesetzgeber Lebensmittel als besonders sensible Produkte bewertet, enthält das THG nebst den oben aufgeführten Ausnahmen eine Sonderregelung für Lebensmittel (Art. 16c und 16d THG und Art. 4 - 11 VIPaV). Diese Sonderregelung kommt nur für Lebensmittel zur Anwendung, die nicht bereits im Ausnahmenkatalog erfasst sind und damit von Beginn weg von der Anwendung des Cassis de Dijon Prinzips ausgeschlossen sind. Damit Lebensmittel, die nicht den schweizerischen technischen Vorschriften entsprechen, nach dem Cassis de Dijon Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können, bedarf es einer vorgängigen Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, Art. 16c THG). Dies gilt auch für Schweizer Hersteller, die ihre für den EU Raum resp. nach den EU Vorschriften für den Binnenmarkt produzierten Produkte in der Schweiz nach dem Cassis de Dijon Prinzip in Verkehr bringen wollen. Um die Bewilligung zu erhalten, muss die Gesuchstellerin nachweisen, dass das Lebensmittelprodukt den technischen Vorschriften der EU oder eines EU/EWR Staates entspricht und zudem glaubhaft machen, dass das Lebensmittel in einem EU/EWR Staat rechtmässig in Verkehr gesetzt ist (Art. 16d Abs. 1 THG). Weiter muss das Gesuch unter anderem ein Verpackungsmuster mit Etikette des Produkts sowie Angaben über die Zusammensetzung des Lebensmittels enthalten (Art. 4 Abs. 2 VIPaV). Die Behandlung eines solchen Gesuchs durch das BAG kostet pauschal CHF 500 (Art. 11 VIPaV). Das BAG entscheidet spätestens innert zwei Monaten nach Einreichung des Gesuches über die Erteilung der Bewilligung, erteilt diese aber nur, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen gefährdet sind (Art. 16d THG). Solche überwiegenden öffentlichen Interessen sind der Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der natürlichen Umwelt, der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs (Art. 4 Abs. 4 THG). Wird eine Bewilligung erteilt, geschieht dies in Form einer Allgemeinverfügung für gleichartige Lebensmittel, die im Bundesblatt veröffentlicht wird (Art. 16d Abs. 2 THG). Das bedeutet, dass die Bewilligung nicht nur für den jeweiligen Gesuchsteller gilt, sondern für alle, die ein gleichartiges Produkt vertreiben. Gleichartig sind Lebensmittel dann, wenn sie der identifizierenden Beschreibung und den der Verfügung zugrundeliegenden technischen Vorschriften entsprechen. Somit orientiert sich die Gleichartigkeit nicht am Hersteller oder einer bestimmten Marke für das Produkt, sondern nach den Eigenschaften des konkreten Lebensmittels. Zusätzliches Kriterium der Gleichartigkeit ist, dass das entsprechende Lebensmittel im selben EU/EWR Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gesetzt sein muss auf dessen Vorschriften in der Verfügung Bezug genommen wird. Wird somit beispielsweise eine Bewilligung durch Allgemeinverfügung für ein Produkt erteilt, das nach den technischen Vorschriften des EU Mitgliedstaates Spanien hergestellt wurde, gilt diese Bewilligung auch für alle gleichartigen Lebensmittel, die nach den in Spanien geltenden Vorschriften hergestellt und dort rechtmässig in Verkehr gesetzt wurden. Umgekehrt gilt etwa eine Bewilligung für Rahmglace aus Deutschland nicht auch für Rahmglace aus Spanien. In derselben Weise wie Schweizer Produzenten eine Bewilligung beantragen dürfen, können sie sich auch auf Allgemeinverfügungen berufen, um Produkte in der Schweiz in Verkehr zu bringen. In jedem Fall sind aber bei der Herstellung die schweizerischen Vorschriften über den Arbeitnehmer- und Tierschutz einzuhalten (Art. 9 lit. b VIPaV). Werden die technischen Vorschriften für ein Lebensmittel in der EU oder im relevanten EU/EWR Staat geändert, so muss das Lebensmittel den neuen Vorschriften angepasst werden, damit es von der Bewilligung des BAG erfasst bleibt. Das BAG kann zudem Allgemeinverfügungen auf www.swlegal.ch Newsletter OKTOBER 2010 heben, wenn die zugrunde liegenden Vorschriften so geändert werden, dass sie gegen öffentliche Interessen verstossen (Art. 10 VIPaV). 3.4 Produktinformationen Die Einführung des Cassis de Dijon Prinzips führt auch zu Erleichterungen bei den Produktinformationen, da sich diese grundsätzlich nach den ausländischen Vorschriften des Produktionslandes richten. Trotzdem sieht das THG gewisse Einschränkungen vor, so dass die Regelung in der Schweiz nach wie vor strenger ist als in der EU. Die Produktinformation muss mindestens in einer schweizerischen Amtssprache sein. Warn- und Sicherheitshinweise haben in der Amtssprache des Ortes zu erfolgen, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird (Art. 16e THG). Für Importe aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien bedeutet dies, dass in der Regel keine oder nur geringe sprachlichen Anpassungen notwendig sind. Weiter dürfen die Produktinformation und die Präsentation des Produktes nicht den Anschein erwecken, dass das Pro- dukt den schweizerischen technischen Vorschriften entspricht (Art. 16e Abs. 3 THG). Für Lebensmittel gilt die zusätzliche Einschränkung, dass das Produktionsland zu deklarieren ist. Im Zusammenhang mit der Produktbezeichnung und -information ist zu beachten, dass das Cassis de Dijon Prinzip nicht auf geschützte Ursprungsbezeichnungen angewendet wird. So ist beispielsweise «Emmentaler» eine in der Schweiz geschützte Ursprungsbezeichnung und darf nur von Produzenten in der Schweiz benützt werden. Holländischer «Emmentaler» darf ungeachtet des Cassis de Dijon Prinzips nicht unter dieser Bezeichnung in die Schweiz importiert werden. K o n ta k t e Der Inhalt dieses Newsletter stellt keine Rechts- oder Steuerauskunft dar und darf nicht als solche verwendet werden. Sollten Sie eine auf Ihre persönlichen Umstände bezogene Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Kontaktperson bei Schellenberg Wittmer oder an eine der folgenden Personen: In Zürich: In Genf: Andrea Mondini Jean Jacques Ah Choon Partner andrea.mondini @ swlegal.ch Partner jean-jacques.ahchoon @ swlegal.ch Dr. Patrick Rohn Yves Jeanrenaud Rechtsanwalt patrick.rohn @ swlegal.ch Partner yves.jeanrenaud @ swlegal.ch Schellenberg Wittmer ist eine der führenden Wirtschaftsanwaltskanzleien der Schweiz. 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