Stellungnahme des Bundesministeriums der
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Stellungnahme des Bundesministeriums der
Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Zu diesem Heft: Der Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (55. Bericht - Bundestagsdrucksache 18/300) ist hier mit der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung abgedruckt. Bericht und Stellungnahme werden fortlaufend abgedruckt, sodass dem Leser die Stellungnahme zu jedem Abschnitt des Berichts unmittelbar vorliegt. Die Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung ist durch blaue Farbgebung hervorgehoben. 2 Markus Grübel Parlamentarischer Staatssekretär Mitglied des Deutschen Bundestages Berlin, 17. Juni 2014 Der Jahresbericht des Wehrbeauftragten 2013 ist wie jeder Jahresbericht ein Ergebnis langer Recherchen, vieler Mühen und verantwortlicher Bewertung. Deshalb möchte ich dem Wehrbeauftragten und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihren Einsatz danken. Die im Bericht des Wehrbeauftragten dargestellte Sicht auf die Bundeswehr von außen und innen bildet für das Bundesministerium der Verteidigung eine wichtige Grundlage seiner Bewertung über den inneren Zustand der Streitkräfte. Die dargestellten Mängel, aber auch die unterbreiteten Lösungs- und Verbesserungsvorschläge wurden daher intensiv ausgewertet. Das Bundesministerium der Verteidigung schenkt allen aufgezeigten Handlungsfeldern seine uneingeschränkte Aufmerksamkeit. Dabei werden die im Jahresbericht 2013 besonders hervorgehobenen Punkte, die Auslandseinsätze, die Fortsetzung der Neuausrichtung der Bundeswehr und die Attraktivität der Bundeswehr, auch im Ministerium als große Herausforderungen angesehen. Der Fachkräftemangel macht auch vor der Bundeswehr nicht halt. Mittel- bis langfristig muss sich die Bundeswehr daher noch viel deutlicher als attraktiver Arbeitgeber präsentieren, um engagierte Menschen für die Bundeswehr gewinnen und halten zu können. An diese Menschen richtet sich die Agenda „BUNDESWEHR IN FÜHRUNG – Aktiv. Attraktiv. Anders.“. Diese Agenda umfasst eine ganze Reihe von unterschiedlichen Maßnahmen in unterschiedlichen Themenfeldern, mit denen die Bundeswehr das 3 Ziel verfolgt, zu einem der attraktivsten Arbeitgeber in Deutschland zu werden. Die Soldatinnen und Soldaten sowie die zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen die Gelegenheit bekommen, trotz aller dienstlichen Belastungen und Entbehrungen – insbesondere durch Einsätze – ihren Beruf und ihr Privatleben in einer guten Balance zu halten. Die Bundeswehr wird dadurch insgesamt stärker und kann ihren Auftrag einer optimierten Einsatzbereitschaft und -fähigkeit noch besser erfüllen. Die Bundeswehr wird flexible und moderne Arbeitsbedingungen schaffen, eine zeitgemäße, von Mitarbeiterorientierung und Lebenslagenbezug geprägte Führungskultur leben, ein modernes Gesundheitsmanagement aufbauen und ihren Beschäftigten interessante und stabile berufliche Perspektiven eröffnen, die beispielsweise auch in Teilzeit möglich sind. Dabei wird den Führungskräften der Bundeswehr eine herausragende Rolle beigemessen. Denn Attraktivität ist in erster Linie eine Frage der Selbstverpflichtung und der tiefen inneren Überzeugung. Es sind zuerst die Vorgesetzten, die attraktive Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die Menschen in der Bundeswehr ihre Fähigkeiten voll entfalten und breite Erfahrungen einbringen können. Markus Grübel 4 Vorwort des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Im vergangenen Jahr hatte die Bundeswehr nach längerer Zeit wieder einen Gefallenen zu beklagen. Dies zeigt einmal mehr, dass der langjährige und herausfordernde Einsatz in Afghanistan noch lange nicht als abgeschlossen betrachtet werden kann. Er wird unsere Soldatinnen und Soldaten in diesem Jahr und wohl auch darüber hinaus weiter fordern und ihre Angehörigen bis zu ihrer sicheren Heimkehr in Sorge halten. Wir sind es den Soldatinnen und Soldaten schuldig, ihnen auch in dieser Phase des Umbruchs alle erforderlichen Mittel an die Hand zu geben, um vermeidbare Risiken für Leib und Leben auszuschließen. Ich freue mich, dass sich die Bundesministerin der Verteidigung hierzu ausdrücklich bekannt hat. Das Berichtsjahr 2013 war für die Soldatinnen und Soldaten ebenso wie für ihre Angehörigen ein Jahr des Umbruchs. Die Neuausrichtung der Bundeswehr stellte die bisherige neben die zukünftige Struktur. Das vorhandene Personal musste trotz erheblicher Reduzierung beide Strukturen unter der vollen Belastung der seit Jahren laufenden und auch neu begonnenen Einsätze ausfüllen. Die damit verbundene Anspannung wurde noch durch die Unsicherheit vieler Soldatinnen, Soldaten, Zivilbeschäftigten und ihrer Familien gesteigert, ob und, falls überhaupt, wo und mit welcher Aufgabe sie künftig ihren Platz in der neuen Bundeswehr finden werden. Das hat tiefe Spuren von Unzufriedenheit und Enttäuschung hinterlassen, die noch lange nicht überwunden sind. Nicht alles, was Enttäuschungen verursacht hat, kann rückgängig gemacht werden. Oft muss es das auch nicht, weil Betroffene sich bei aller Verärgerung auf die neue Situation eingestellt haben. Das sollte indessen Veränderungen am Konzept nicht ausschließen, jedenfalls dort, wo besonders gravierende Probleme erkannt und noch keine unveränderlichen Fakten geschaffen worden sind. Auch wenn die Auslandseinsätze weiterhin unsere besondere Aufmerksamkeit fordern werden, müssen wir den Blick wieder verstärkt auf die Situation in der Heimat richten. Die Ausstattung im Einsatz hatte in den vergangenen Jahren zu Recht bei den Beschaffungen Priorität und hat in erheblichem Umfang Mittel gebunden. Nun sollte die hoffentlich bevorstehende Entlastung durch die Reduzierung des Einsatzes in Afghanistan genutzt werden, die an vielen Standorten vernachlässigte Infrastruktur zu erneuern und die in einigen Bereichen massiv übernutzte oder veraltete Ausstattung und Bewaffnung zu erneuern. Die „neue“ Bundeswehr muss aber jenseits ablauforganisatorischer Überlegungen heute vor allem die Basis dafür schaffen, dass sie auch in Zukunft genügend und ausreichend qualifizierten Nachwuchs gewinnen kann. Das ist vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und verschärfter Konkurrenz mit dem zivilen Arbeitsmarkt eine Überlebensfrage für die Streitkräfte. Der Dienst in den Streitkräften ist schon von der Aufgabenstellung her sehr herausfordernd. Sich für ihn zu entscheiden setzt Gemeinsinn, Belastbarkeit und Leistungsbereitschaft voraus, die nur wenige andere Berufe fordern. Umso mehr kommt es jetzt darauf an, den Dienst so zu gestalten, dass er dennoch ein befriedigendes Familienleben und den Erhalt eines normalen sozialen Umfeldes zulässt. Dazu bedarf es mehr als bloßer Bekenntnisse, dazu bedarf es der Bereitschaft, erforderlichenfalls auch zusätzliche finanzielle Mittel für diese Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Abgeordneten des 17. Deutschen Bundestages waren stets aufgeschlossen und bereit, auch über die konkreten Forderungen der Exekutive hinaus in diesem Bereich eigene Schwerpunkte zu setzen und Haushaltsansätze heraufzusetzen. Das Parlament war sich seiner Position als Auftraggeber der Parlamentsarmee Bundeswehr stets bewusst. Dafür danke ich den Abgeordneten, insbesondere jenen des Verteidigungs- und des Haushaltsausschusses, sehr. Ich bin sicher, der neu zusammengesetzte Bundestag wird sich ebenso aufgeschlossen zeigen, wenn es gilt zu helfen, wo es erforderlich ist. Ich danke Herrn Bundesminister Dr. de Maizière für eine stets kollegiale Zusammenarbeit seines Hauses mit meinem Amt. Frau Ministerin Dr. von der Leyen wünsche ich in ihrem schwierigen Amt Fortune und bedanke mich bereits jetzt für ihre ermutigenden Stellungnahmen zu drängenden Themen wie der Vereinbarkeit von Familie und Dienst oder der Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit für unsere Frauen und Männer im Einsatz. Mein besonderer Dank gilt unseren Soldatinnen und Soldaten und ihren Familien, die sowohl im Einsatz, als auch im Inland für unser Land erhebliche Lasten tragen. So hat die Bundeswehr im Berichtsjahr auf Bitten der Bundesländer Bayern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein die zivilen Kräfte bei der Bekämpfung des Hochwassers unterstützt. Dies war der größte Fluthilfeeinsatz in der Geschichte der Bundeswehr. Bis zu 20.000 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, darun- 5 ter 520 Reservisten, aus allen Teilstreitkräften und Organisationsbereichen kämpften an der Seite der Bevölkerung gegen die Folgen des Hochwassers. Die Hubschrauber der Bundeswehr waren über 1.400 Stunden zum Schutz der Bevölkerung in der Luft. Dies ist eine beeindruckende Bilanz und eine Leistung, der ich großen Respekt zolle. Ich wünsche mir, dass die Soldatinnen und Soldaten zukünftig auch in der Öffentlichkeit die Anerkennung finden, die sie verdient haben. Den Hinterbliebenen unserer Gefallenen und im Dienst Verunglückten spreche ich mein tief empfundenes Mitgefühl aus. Den Verwundeten oder an der Seele Verletzten wünsche ich baldige Genesung. 6 Inhaltsverzeichnis Vorwort des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ..........................................................5 Das Berichtsjahr im Überblick ............................................................................................................10 1 Führungsverhalten................................................................................................................12 1.1 Umgangston und Umgangsformen.....................................................................................13 1.2 Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen .............................................................................14 1.3 Politischer Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit ............................15 1.4 Sicherheitslage Inland ..........................................................................................................15 2 Ausbildung ............................................................................................................................18 2.1 Grundausbildung ..................................................................................................................18 2.2 Ausstattung für die Ausbildung ..........................................................................................18 2.3 Umgang mit Handwaffen ......................................................................................................21 3 Bearbeitung von Eingaben und Führen disziplinarer Ermittlungen................................22 3.1 Bearbeitungsdauer von Überprüfungsersuchen des Wehrbeauftragten........................22 3.2 Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot....................................................................22 3.3 Dauer disziplinarer Ermittlungen ........................................................................................23 4 Auslandseinsätze..................................................................................................................24 4.1 Einsatzplanung......................................................................................................................26 4.2 Einsatzdauer und strukturelle Überforderung ...................................................................27 4.3 Unterbringung im Einsatz ....................................................................................................31 4.3.1 Gazi-Kaserne, Türkei ............................................................................................................32 4.3.2 Camp Eggers, Kabul .............................................................................................................32 4.3.3 Camp Koulikoro, Mali ...........................................................................................................33 4.4 Logistischer Umschlagpunkt Trabzon................................................................................33 4.5 Ausrüstung ............................................................................................................................34 4.5.1 Sicherung des deutschen ISAF-Kontingents und einer Folgemission ...........................35 4.5.2 Transporthubschrauber CH-53............................................................................................35 4.5.3 Persönliche Ausrüstung.......................................................................................................36 4.6 Transport in den und aus dem Einsatz...............................................................................36 4.7 Auslandsverwendungszuschlag .........................................................................................38 4.8 Betreuungskommunikation im Einsatz...............................................................................39 4.8.1 Allgemeine Situation.............................................................................................................39 4.8.2 Betreuungskommunikation an Bord seegehender Einheiten ..........................................40 4.9 Ausstattung mit Sportgeräten an Bord seegehender Einheiten ......................................41 4.10 Flughafen Masar-e Scharif ...................................................................................................41 4.11 Postversorgung.....................................................................................................................41 4.12 Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr .............................................................42 4.13 Umgang mit Alkohol .............................................................................................................43 4.14 Vorschriftenlage bei strafrechtlichen Ermittlungen ..........................................................43 5 Umgang mit sozialen Netzwerken im Internet....................................................................44 6 Personal .................................................................................................................................45 6.1 Beförderungssituation..........................................................................................................45 6.2 Verschiebung des Auswahlverfahrens für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten............................................................................................................46 6.3 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Dienstzeitverkürzung..............................47 6.4 Dienstzeugnisse....................................................................................................................48 6.5 Zivilberufliche Aus-und Weiterbildung ...............................................................................48 7 6.6 6.7 6.7.1 6.7.2 6.8 6.9 7 7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.2 7.2.1 7.2.1.1 7.2.1.2 7.2.1.3 7.2.2 7.2.2.1 7.2.2.2 7.2.2.3 7.3 8 8.1 8.2 9 10 11 12 13 14 14.1 14.2 14.3 14.4 14.5 15 15.1 15.2 15.3 15.4 16 17 18 19 20 20.1 20.2 Bearbeitung von Anträgen, Beschwerden und Eingaben ................................................49 Fähigkeitstransfer Hubschrauber .......................................................................................50 Versetzung von „Querschnittspersonal“ ...........................................................................50 Bekanntgabe von Versetzungsentscheidungen insbesondere bei Standortschließungen ..........................................................................................................51 Entpflichtung von Hubschrauberpiloten ............................................................................52 Flugverkehrslotsen ...............................................................................................................53 Vereinbarkeit von Familie und Dienst.................................................................................53 Verwendungsplanung und Personalentscheidungen im Zuge der Umstrukturierung..54 Lebensphasen der Familiengründung................................................................................59 Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe .....................................................60 Soldatenehepaare und Soldatenpaare................................................................................60 Vereinbarkeit von Familie und Dienst unter dem Gesichtspunkt Kinderbetreuung ......61 Kinderbetreuung im Inland ..................................................................................................61 Standortnahe Betreuung ......................................................................................................61 Familienfreundliche Planung von Fortbildungen und Lehrgängen .................................62 Familienfreundliche Arbeitszeiten, Ausgleich familienbedingter Vakanzen ..................63 Kinderbetreuung bei Auslandseinsätzen ...........................................................................64 Kinder unter drei Jahren als Einsatzhinderungsgrund.....................................................64 Familien- und Haushaltshilfen.............................................................................................65 Kinderbetreuung bei Auslandsverwendungen ..................................................................65 Ungelöstes Pendlerproblem ................................................................................................65 Frauen in den Streitkräften ..................................................................................................66 Frauenspezifische Diskriminierungen ................................................................................68 Militärische Gleichstellungsbeauftragte.............................................................................68 Mobbing, Sexuelle Belästigung...........................................................................................70 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Kinderpornographie ........................71 Äußeres Erscheinungsbild/Haar-und Barterlass...............................................................72 Freiwilliger Wehrdienst.........................................................................................................73 Reservisten............................................................................................................................76 Sanitätsdienst........................................................................................................................78 Sanitätsoffiziere ....................................................................................................................78 Nichtärztliches Sanitätspersonal in Bundeswehrkrankenhäusern .................................80 Bundeswehrkrankenhäuser .................................................................................................82 Truppenärztliche Inlandsversorgung..................................................................................84 Kostenerstattung im Rahmen der sanitätsdienstlichen Versorgung ..............................87 Einsatzbedingte psychische Erkrankungen.......................................................................88 Früherkennung, Ausbildung und Therapieangebote ........................................................89 Einbeziehung Angehöriger in das Therapieangebot.........................................................91 Sicherstellung der therapeutischen Versorgung ..............................................................93 Ansprüche ausgeschiedener Soldatinnen und Soldaten, insbesondere Einsatzrückkehrer .................................................................................................................93 Härtefallstiftung.....................................................................................................................96 Einsatz und Beschädigtenversorgung ...............................................................................97 Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation)......... 101 Wegfall des Kindergeldes bei Freiwilligem Wehrdienst ................................................ 102 Verlagerung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung............................................... 102 Zulässigkeit und Folgen der Ressortvereinbarung für die parlamentarische Kontrolle103 Bearbeitung von Beihilfeanträgen ................................................................................... 104 8 20.3 20.4 21 22 23 24 Bearbeitung von Trennungsgeldanträgen ...................................................................... 106 Bearbeitung von Erstattungsanträgen für Berufsförderungsmaßnahmen.................. 107 Fehlerhafte Berechnung von Dienstbezügen ................................................................. 108 Übergangsregelung bei der Berufsförderung................................................................. 110 Kritik am derzeitigen Versorgungsausgleich.................................................................. 110 Militärseelsorge.................................................................................................................. 111 9 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ge nach dem Verbleib der dort eingerichteten Gedenkstätten für die Soldaten, die im Einsatz ihr Leben ließen. Nach einer Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung werden die Gedenksteine und -tafeln in einen neu zu errichtenden Ehrenhain beim Einsatzführungskommando der Bundeswehr in der Henning-vonTresckow-Kaserne in Potsdam-Geltow eingebracht. Dieser Ehrenhain wird auch für Angehörige und Besucher zugänglich sein. Aus der Sicht des Wehrbeauftragten ist mit dem Ehrenhain eine würdevolle Form der Fortsetzung des Gedenkens gefunden worden, die auch auf die Zustimmung der Angehörigen sowie der Soldatinnen und Soldaten trifft. Das Berichtsjahr im Überblick Für die Bundeswehr war 2013 ein Jahr großer Umbrüche, sowohl im Hinblick auf die Beteiligung an internationalen Einsätzen, als auch auf die Neuausrichtung der Streitkräfte. Der Schwerpunkt deutscher Einsätze lag einmal mehr auf dem Engagement in Afghanistan im Rahmen der International Security Assistance Force (ISAF). Allerdings wurde das deutsche ISAF-Kontingent im Berichtsjahr erheblich verkleinert. Die Reduzierung und Rückführung von militärischem Personal und Material aus einem Einsatzgebiet ist immer eine besonders labile Phase, weil sie die Frage nach der Absicherung der verbleibenden Kräfte stellt. In dem unter deutscher Verantwortung geführten Regionalkommando Nord wurden im Berichtsjahr der OP (Observation Post) North und das Feldlager Kunduz geräumt. Unabhängig davon blieb die Zahl der Anschläge auf afghanische und auch deutsche Kräfte im Bereich des Regionalkommandos Nord hoch. Anfang Mai 2013 fiel bei einem Feuergefecht mit Aufständischen erstmals seit fast zwei Jahren wieder ein deutscher Soldat, ein weiterer wurde verwundet. Der Vorfall zeigt, wie gefährlich die Lage vor Ort immer noch ist. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere darauf zu achten, dass die Sicherheit der verbleibenden Kräfte gewährleistet bleibt. Im Inland stand im Berichtsjahr die Umsetzung der nach der Neuausrichtung einzunehmenden zukünftigen Struktur der Streitkräfte und der Bundeswehrverwaltung im Vordergrund. Zwei Veränderungen grundsätzlicher Art geben Anlass, noch einmal die Frage nach ihrer Zulässigkeit aufzuwerfen. Die erste Veränderung ist die Führung von Soldaten in gemischten Dienststellen durch beamtenrechtliche Weisung. Nach dem Dresdner Erlass des Bundesministers der Verteidigung de Maizière soll es in gemischten Dienststellen keine truppendienstliche Unterstellung von Soldaten mehr geben. Ungeachtet dessen behalten Soldaten auch in gemischten Dienststellen ihren Status und unterliegen damit dem Disziplinarrecht nach der Wehrdisziplinarordnung und sind von militärischen Vorgesetzen zu beurteilen. Beides soll zukünftig durch damit beauftragte Vorgesetzte geschehen. Es bestehen Zweifel, dass das zulässig ist. Sowohl die Ausübung der Disziplinarbefugnis als auch das Recht zur Beurteilung sind Ausdruck der Vorgesetztenstellung, können selbst eine solche Stellung aber nicht begründen. Unter diesem Gesichtspunkt bleibt abzuwarten, ob die derzeit geübte Praxis einer rechtlichen Überprüfung standhält. Neben den laufenden Einsätzen kamen für die Bundeswehr im Berichtsjahr neue Einsätze im Senegal, in Mali und in der Türkei hinzu. Die Stationierung der deutschen Truppenkontingente vor Ort deckte erhebliche Mängel in der Planung und Vorbereitung der Stationierung auf. Der Bericht geht darauf ausführlich ein. Darüber hinaus machen die neuen Einsätze deutlich, dass die derzeit eingenommene Struktur im Hinblick auf die Einsätze noch immer nicht als nachhaltig bezeichnet werden kann. Konkrete Beispiele dazu finden sich unter dem Gesichtspunkt einer strukturellen Überforderung. Dabei bilden die genannten Beispiele nur die Spitze des Eisbergs. Die Bundeswehr steht mit den laufenden Einsätzen personell wie materiell nach wie vor an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit. Das gilt inzwischen nicht nur für Spezialisten aller Teilstreitkräfte und Organisationsbereiche, sondern auch für Infanteriekräfte des Heeres ebenso wie für den taktischen Lufttransport und die Einsatzkräfte der Marine. Die zweite Veränderung ist die Umsetzung der Ressortvereinbarung vom November 2012 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen und die darin verfügte Verlagerung von Zuständigkeiten der Bundeswehrverwaltung in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern beziehungsweise des Bundesministeriums der Finanzen. Einzelheiten zu der Vereinbarung sowie ihrem Inhalt und den für die Betroffenen sehr belastenden Folgen ihrer Umsetzung finden sich im Kapitel „Verlagerung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung“. Mit Aufgabe der Feldlager in Feyzabad und Kunduz sowie des OP North stellte sich die Fra- 10 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Darüber hinaus äußerten erneut zahlreiche Petenten Sorgen, aufgrund der Anrufung des Wehrbeauftragten dienstlich benachteiligt zu werden. Vorgesetzte bleiben insoweit aufgefordert, nicht nur auf die Einhaltung des Benachteiligungsverbotes zu achten, sondern ein Klima des Vertrauens zu schaffen, das Sorgen um mögliche Benachteiligungen gar nicht erst aufkommen lässt. Der Wehrbeauftragte wird auch zukünftig die Beachtung des Benachteiligungsverbotes mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln durchsetzen. An der Zulässigkeit der Ressortvereinbarung bestehen Zweifel. Selbst wenn sie zulässig sein sollte, wirft sie weitreichende Fragen zur Zuständigkeit des Verteidigungsausschusses und den Kontrollrechten des Wehrbeauftragten im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte auf, die noch einmal sorgfältig durchdacht und beantwortet werden müssen. Für die Soldatinnen und Soldaten kam es vor allem darauf an, dass auch nach der Verlagerung der Zuständigkeit ihre Beihilfe-, Trennungsgeld- und Erstattungsanträge für Berufsförderungsmaßnahmen sach- und zeitgerecht bearbeitet werden. Das war nicht der Fall. Allein bei Beihilfeanträgen von Versorgungsempfängern kam es im Sommer 2013 zu einem Stau von 60.000 Anträgen. Der Bericht erläutert, wie es dazu kam und welche vorläufigen Maßnahmen ergriffen wurden, um den entstandenen Stau in den Griff zu bekommen. Bis zum Jahresende ist das nicht gelungen. Auch aus diesem Grund sollten die Verlagerung an sich wie auch ihre Umsetzung noch einmal grundsätzlich auf den Prüfstand gestellt werden. Auch im Personalbereich kam es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen, Beschwerden und Eingaben. Ursächlich dafür war unter anderem eine Vervielfachung des Beschwerde- und Klageaufkommens. Überraschen konnte das nicht. Im Berichtsjahr hat die Umsetzung der Neuausrichtung auf Einheits- und Verbandsebene eingesetzt. Viele Betroffene waren mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden. Sie klagten dagegen oder wandten sich an den Wehrbeauftragten. Besonderen Ärger bei den Betroffenen löste die Umsetzung der Entbindung von über 600 Hubschrauberpiloten von ihrer fliegerischen Verwendung aus. Daneben bot der „Fähigkeitstransfer Hubschrauber“ verständlichen Anlass zu zahlreichen Klagen. Der Bericht geht darauf ein. Führungsverhalten und Ausbildung sind Themen, denen sich der Jahresbericht regelmäßig zuwendet, so auch in diesem Jahr. In den einschlägigen Kapiteln finden sich konkrete Beispiele für Fehlverhalten einzelner Vorgesetzter. Besonders misslich ist es, wenn solches Fehlverhalten in der Grundausbildung auftritt. Junge Soldatinnen und Soldaten nehmen das nicht selten zum Anlass, der Bundeswehr wieder den Rücken zu kehren. Angesichts der Kritik an zahlreichen Versetzungsentscheidungen stellt sich die Frage, warum der Dienstherr nicht versucht – wie von mir vorgeschlagen – neue Wege einzuschlagen, beispielsweise indem Dienstposten ausgeschrieben werden. Andere Nationen haben damit gute Erfahrungen gemacht. Die Ausschreibung von Dienstposten könnte unter anderem zu einer deutlichen Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst führen. Anstelle der personalführenden Dienststellen würden dann nämlich die Soldatinnen und Soldaten selbst einschätzen, welche der zu besetzenden Dienstposten am besten zu ihrer Laufbahnplanung und ihrem familiären Umfeld passen und sich auf diese Dienstposten bewerben. Dadurch könnte viel Spannung aus Versetzungsentscheidungen herausgenommen werden. Anschläge auf die Bundeswehr sowie auf Soldatinnen und Soldaten im Inland geben Anlass, auf die Sicherheitslage der Bundeswehr einzugehen. Einzelheiten dazu finden sich im Kapitel „Sicherheitslage Inland“. Vor dem Hintergrund der Anschläge sollte die Sicherung von Kasernen und Liegenschaften der Bundeswehr einer grundsätzlichen Überprüfung unterzogen werden. Für die Arbeit des Wehrbeauftragten ist die Bearbeitung von Eingaben in den Dienststellen und Kommandobehörden der Bundeswehr von entscheidender Bedeutung. Eine zügige Bearbeitung ist nur gewährleistet, wenn die dazu vorgesehenen Dienstposten in der Truppe besetzt sind. Das war im Berichtsjahr in weiten Bereichen nicht der Fall. Dadurch kam es zu erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Eingaben. Der ehemalige Bundesminister der Verteidigung de Maizière hatte Abhilfe zugesagt. Der Schlüssel für die Steigerung der Attraktivität des Dienstes liegt in der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst. Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst hat viele Facetten. Dazu gehören neben dem Abbau der dienstlichen Belastung eine stärkere Transparenz der Einsatz- und Verwendungsplanung, die Verringerung der Entfernung zwischen Dienst- und Wohnort wie auch eine bessere 11 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Kinderbetreuung. Auf all diese Aspekte geht der Bericht ausführlich ein. Dabei wird deutlich, dass sich – entgegen anders lautender Ankündigungen – die von der Bundeswehr dazu bisher ergriffenen Maßnahmen auf den Versuch einer Optimierung der vorhandenen Strukturen beschränken, anstatt sich davon zu lösen und nach neuen Wegen zu suchen. 1 Führungsverhalten Seit Aufstellung der Bundeswehr ist militärische Führung den Grundsätzen der Inneren Führung unterworfen. Zu diesen Grundsätzen gehören unter anderem gegenseitige Achtung und Respekt. Nicht alle Vorgesetzten werden diesem Anspruch gerecht, wie negative Beispiele zu den Stichworten Umgangston und Umgangsformen zeigen. Auch die Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen war nicht immer angemessen. Besondere Aufmerksamkeit gilt weiterhin allen Vorkommnissen mit Anhaltspunkten für politischen Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit. Beunruhigende Meldungen über sexuelle Übergriffe haben die Situation der Frauen in den Streitkräften wieder stärker ins Blickfeld gerückt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu verstehen, dass die seit inzwischen fast einem Jahr vorliegende Studie „Truppenbild ohne Dame?“ noch immer nicht veröffentlicht ist. Das könnte Anlass zu Mutmaßungen geben, die Ergebnisse entsprächen nicht den Erwartungen des Ministeriums. Bei Gesprächen im Rahmen von Truppenbesuchen klagten zahlreiche Frauen über frauenspezifische Diskriminierungen. Einzelheiten dazu finden sich im Kapitel „Frauen in den Streitkräften“. Stellungnahme BMVg Die Konzeption Innere Führung und das Leitbild vom Staatsbürger in Uniform bleiben auch in Zukunft die Grundlagen für die Führung in der Bundeswehr. Ein von gegenseitigem Respekt geprägtes Führungsverhalten bildet die unabdingbare Basis verantwortungsbewusster, auftragsorientierter und zeitgemäßer Menschenführung. Die kritische Reflektion eigenen Führungsverhaltens ist Schlüssel zur Weiterentwicklung und Festigung der eigenen Führungsfähigkeit. Erkannten Führungsmängeln wird im Rahmen helfender Dienstaufsicht durch erzieherische und, wenn erforderlich, auch durch disziplinare Maßnahmen entgegengewirkt. Menschenführung ist Kernaufgabe aller militärischen Vorgesetzten. Sie legt den Grundstein für die Akzeptanz und das Vertrauen der Soldatinnen und Soldaten in die Führung und ist wesentlicher Eckpfeiler für die Motivation, die Gefolgschaft und Leistung der Untergebenen. Nur ein von gegenseitigem Respekt geprägtes intaktes Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen ist der Garant für die erfolgreiche Ausführung des Auftrags der Bundeswehr. Menschenführung, basierend auf den Prinzipien der Inneren Führung, bleibt Bestandteil aller Laufbahn- und Führungslehrgänge. Defizite im Führungsverhalten werden nicht geduldet und mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten abgestellt und ggf. gemäß der Wehrdisziplinarordnung geahndet. Rechtsextremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit sowie jede andere Form von Extremismus werden in der Bundeswehr nicht toleriert. Dies wird bereits in den Einstellungsverfahren berücksichtigt. Darüber hinaus wird auch im Truppenalltag sowie auf Lehrgängen durch Vorgesetzte aller Führungsebenen zu der Thematik aufgeklärt. Hinweisen auf Verdachtsmomente hinsichtlich Rechtsextremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit geht die Bundeswehr konsequent nach und klärt die Sachverhalte umfassend auf und reagiert mit Erhebliche Sorgen bereitet nach wie vor die sanitätsdienstliche Versorgung der Soldatinnen und Soldaten. Zur Neuausrichtung der Bundeswehrkrankenhäuser gehört die Ausprägung von Fachkompetenzen, ohne dass bisher allerdings das dazu erforderliche Personal bereit stünde und der notwendige klinische Systemverbund eingerichtet wäre. Außerdem fehlt die Infrastruktur für die Unterbringung von ambulanten Patienten und Angehörigen stationär aufgenommener Patienten, die wegen der Entfernung des Krankenhauses nicht an demselben Tag zu ihrem Dienst- beziehungsweise Wohnort zurückkehren können. Auch die truppenärztliche Versorgung leidet weiter unter erheblichem Personalmangel. Nur unter Ausschöpfung aller Ressourcen, darunter der Rückgriff auf zivile Vertragsärzte, die Abordnung früherer Musterungsärzte und die Einbindung von Reservisten, konnte die erforderliche Tagesantrittsstärke von 75 Prozent bei Truppenärzten erreicht werden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen trotz allen Bemühens noch nicht zu einer nachhaltigen Lösung der bestehenden Probleme geführt haben. Für traumatisierte Soldatinnen und Soldaten und ihre Angehörigen ist das Therapieangebot im Berichtsjahr ausgeweitet worden. Gleichwohl reichen die verfügbaren Kapazitäten immer noch nicht aus, um dem weiter steigenden Bedarf gerecht zu werden. Nähere Ausführungen dazu finden sich im Kapitel „Einsatzbedingte psychische Erkrankungen“. 12 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Das vorgelebte und im Dienstalltag erlebbare Führungsverhalten von Vorgesetzten aller Ebenen, das auch Umgangsformen und Umgangston ausdrücklich mit einbezieht, ist dabei ausschlaggebend für die lebendige Umsetzung der Grundsätze der Inneren Führung, insbesondere auch in der derzeitigen Phase der Neuausrichtung. Darüber hinaus wird dieses auf den Grundsätzen der Inneren Führung beruhende Führungsverhalten in der Erziehung und Ausbildung von Vorgesetzten und jungem Führernachwuchs immer wieder vermittelt. Nur gegenseitiger Respekt und gegenseitiges Vertrauen bilden ein tragfähiges Fundament für erfolgreiches Handeln im Team sowohl im Grundbetrieb, wie auch im Einsatz. Eine Anrede nur mit Namen ohne Ansprache ist respektlos und zeugt von mangelnder Achtung. Die korrekte Anrede zwischen Angehörigen der Streitkräfte ist in der Zentralen Dienstvorschrift 10/8 eindeutig festgelegt und verbindlich. Soldatinnen und Soldaten unterschiedlicher Dienstgradgruppen sowie Vorgesetzte und Untergebene reden sich gegenseitig mit der dienstlichen Anrede an. Dies gilt auch, wenn Vorgesetzte und Untergebene denselben Dienstgrad tragen. Die dienstliche Anrede wird um den Namen ergänzt, wenn mehrere Soldatinnen oder Soldaten mit demselben Dienstgrad anwesend sind. Hierzu hat sich in den Streitkräften in Bereichen, wo Vorgesetzte und Untergebene täglich eng zusammenarbeiten und sich ein besonderes Vertrauensverhältnis gebildet hat, über Jahre eine Praxis entwickelt, nach der Vorgesetzte ihre Untergebenen mit „Herrn / Frau“ und „Namen“ unter Weglassung des Dienstgrades anreden. Diese Praxis ist h. E. nicht zu beanstanden. Der Gebrauch der dienstlichen Anrede würde in diesen Bereichen teilweise als zu distanziert aufgefasst werden. Verstöße im Bereich der Menschenführung und gegen die Pflichten als Vorgesetzter werden sehr ernst genommen und intensiv verfolgt. Defizite oder Mängel, auch wenn es sich nur um Einzelfälle handelt, werden nicht toleriert und jeweils geahndet. Die dargestellten verbalen Entgleisungen haben nichts mit dem Menschenbild in der Bundeswehr gemein und müssen mit allen gebotenen Mitteln verfolgt werden. Betroffene Soldatinnen und Soldaten sollen Vorgesetzte ins Vertrauen ziehen und gegebenenfalls Vertrauenspersonen, die militärischen Gleichstellungsbeauftragten oder Gleichstellungsvertrauensfrauen als bereits strukturell und dauerhaft verankerte Ansprechpartner mit einbeziehen. Der Hinweis des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wird in den Organisationsbereichen zum Anlass genommen, Vorgesetzte aller Führungsebenen auf die korrekte Anrede hinzuweisen sowie für einen Nachdruck auf Fehlverhalten. Der in Erstellung befindliche Zentralerlass „Vorbeugung und Umgang mit Extremismus in der Bundeswehr“ dient dazu als Grundsatzdokument. 1.1 Umgangston und Umgangsformen Zu den Grundsätzen der Inneren Führung gehört ein angemessener Umgang miteinander. Umgangston und Umgangsformen prägen das Verhältnis zwischen Vorgesetzen und Untergebenen. In ihnen spiegeln sich gegenseitige Achtung und Respekt. An Achtung und Respekt gegenüber Untergebenen mangelt es Vorgesetzten, die diese nicht, wie in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/8, Ziffer 626 ausdrücklich vorgeschrieben, mit Dienstgrad, sondern nur mit ihrem Namen anreden. Nach Einlassung Betroffener ist das eine weit verbreitete Praxis in der Bundeswehr. Gleichstellungsbeauftragte berichteten, dass in einigen Ämtern Soldatinnen, im Gegensatz zu ihren Kameraden, grundsätzlich nur mit Namen angeredet würden. Sie empfinden das zu Recht als besondere Form der Diskriminierung. Die vorgenannte Anrede ist unzulässig. Höhere Vorgesetzte sind verpflichtet, im Wege der Dienstaufsicht dagegen vorzugehen. Respektlosigkeit beginnt mit Flapsigkeit und vermeintlicher Lockerheit. Sie sind der Nährboden für Überheblichkeit, die bis zu Beleidigung und Bedrohung von Untergebenen reicht. Das galt beispielsweise für einen Offizier, der Untergebene unter anderem mit den Worten anschrie: „Wenn Sie noch mal ungehorsam sind, zerreiße ich Sie in der Luft. Ich kann in diesem Bataillon machen was ich will. Sie sind nichts wert.“ Noch gravierender sind Beleidigungen, die mit primitivsten Formulierungen in Sexismus abgleiten. So benutzten Vorgesetzte Begriffe wie „Schlampe“ „Hure“ oder „Schwuchtel“. Solchen Entgleisungen muss mit allen gebotenen Mitteln des Disziplinar- und Strafrechts begegnet werden. Stellungnahme BMVg Die Grundsätze der Inneren Führung bilden die Grundlage für den militärischen Dienst in der Bundeswehr und bestimmen das Selbstverständnis der Soldatinnen und Soldaten. Sie sind Leitlinie für die Führung von Menschen in der Bundeswehr und den richtigen Umgang miteinander. Den Maßstab bildet die Werteordnung des Grundgesetztes. 13 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages angemessenen verbalen Umgang miteinander zu sensibilisieren. pflichtverletzungen gefährden den Zusammenhalt und die Disziplin der Truppe. Ein Beispiel dafür findet sich im Abschnitt „Führungsverhalten“. Vorgesetzte sind im Rahmen der Dienstaufsicht aufgerufen, die Ausübung der Disziplinarbefugnis zu beobachten und auf eine ausgewogene Anwendung hinzuwirken. 1.2 Reaktion auf Dienstpflichtverletzungen Pflichtwidriges Verhalten von Soldatinnen und Soldaten ist mit der gebotenen Sorgfalt aufzuklären und angemessen zu ahnden. Voraussetzung dafür sind gefestigte Rechtskenntnisse im Disziplinar- und Beschwerderecht. Nicht alle Vorgesetzten wurden diesem Anspruch gerecht. Angesichts der aufgetretenen Mängel bleibt der Dienstherr aufgefordert, die erforderliche Aus- und Weiterbildung von Vorgesetzten in diesem Bereich sicherzustellen. Positiv herauszustellen ist in diesem Zusammenhang die Einsetzung eines „Beauftragten für die Rechtsausbildung in den Streitkräften“ am Zentrum Innere Führung. Die Einsetzung dieses Beauftragten ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherstellung der Rechtsausbildung auf hohem Niveau. Stellungnahme BMVg Die für die Ausübung der Disziplinarbefugnis erforderlichen Kenntnisse werden in den Laufbahn- und entsprechenden Führungslehrgängen ebenengerecht durch Rechtslehrerinnen und -lehrer vermittelt. Darüber hinaus werden in den Verbänden durch die jeweils zuständigen Rechtsberaterinnen und Rechtsberater regelmäßig Rechtsunterrichte durchgeführt. Das Zentrum Innere Führung bietet – auch in Erkenntnis des dargestellten Weiterbildungsbedarfs – ergänzend einen Lehrgangstyp „Handlungstraining Wehrrecht für Disziplinarvorgesetzte und Personaloffiziere“ an. Damit wird eine weitere Verbesserung des Ausbildungsstandes der Vorgesetzten und verantwortlichen Offiziere erreicht. Mit der Implementierung des “Beauftragten für die Rechtsausbildung in den Streitkräften“ am Zentrum Innere Führung wird die Dienstaufsicht im Bereich der Rechtsausbildung und auch in der Rechtsanwendung nachhaltig verdichtet werden können. Den Disziplinarvorgesetzten kommt mit der Ausübung der Disziplinarbefugnis eine bedeutende Rolle im inneren Gefüge der Streitkräfte zu. Die Ermittlungen wie auch die Ausübung der Disziplinargewalt werden durch die Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen und nehmen damit Einfluss auf deren Rechtsempfinden. Gleichwohl darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass die tatsächliche Entscheidung des jeweiligen Disziplinarvorgesetzten immer auf den individuellen Einzelfall bezogen getroffen wird. Die Disziplinarvorgesetzten entscheiden dabei alleinverantwortlich; ihnen darf gemäß Wehrdisziplinarordnung nicht befohlen werden, ob und wie sie ahnden sollen. Einer möglichen Übersteuerung dieser Entscheidung sind durch die Wehrdisziplinarordnung gesetzliche Grenzen gesetzt. Bewusste Verzögerungen in der Bearbeitung von Disziplinarangelegenheiten sind, insbesondere wenn die Anwendung disziplinarer Maßnahmen dadurch nicht mehr möglich ist, nicht hinnehmbar. Hier sind die nächsthöheren Vorgesetzten gefordert, auf eine ausgewogene Anwendung der Disziplinarbefugnis hinzuwirken. Dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten fällt bei der Aufklärung und Ahndung von Dienstvergehen eine besondere Verantwortung zu. Er entscheidet nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, ob und wie er auf Dienstpflichtverletzungen reagiert. Seine Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Zusammenhalt der ihm unterstellten Soldatinnen und Soldaten. Sie erwarten, fair behandelt zu werden. Eine unangemessene Ahndung von Dienstpflichtverletzungen verletzt das Gerechtigkeitsempfinden der Soldaten und schadet dem Zusammengehörigkeitsgefühl. Auch im vergangenen Jahr gab es Fälle, in denen eine angemessene Reaktion auf festgestelltes Fehlverhalten unterblieb. So wurde in Fällen, in denen die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme geboten gewesen wäre, darauf verzichtet oder die Ermittlungen bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht abgeschlossen, so dass die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme nach Paragraph 17 Absatz 2 Wehrdisziplinarordnung ausgeschlossen war. In einigen dieser Fälle drängte sich der Eindruck auf, dass ganz bewusst auf den Ablauf der Frist gewartet wurde. In anderen Fällen wurde von der gebotenen Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens abgesehen oder eine weniger belastende Disziplinarmaßnahme verhängt. Auch das widerspricht den Grundsätzen des Disziplinarrechts und verletzt den Gleichheitsgrundsatz, der die Rechte aller Soldaten sichern soll. Unangemessene Reaktionen auf Dienst- 14 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages fordert, politischem Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Deutlichkeit und der gebotenen Entschlossenheit entgegenzutreten. 1.3 Politischer Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit Meldungen über Vorfälle mit Verdacht auf politischen Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit in der Bundeswehr werden vom Wehrbeauftragten weiterhin mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt. Im Berichtsjahr wurden 58 einschlägige Vorkommnisse gemeldet. Im Jahr zuvor waren es 67. Stellungnahme BMVg Die Bundeswehr nimmt hinsichtlich des Umgangs mit politischem Extremismus eine besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr. Die Bundeswehr duldet keine Angehörigen, von denen extremistische Bestrebungen und Verhaltensweisen ausgehen, die extremistischen Personenzusammenschlüssen angehören oder solche Personenzusammenschlüsse unterstützen. Deshalb werden Verstöße unnachgiebig verfolgt und geahndet. Ein noch in diesem Jahr in Kraft tretender Zentralerlass „Vorbeugung und Umgang mit Extremismus in der Bundeswehr“ wird alle bestehenden Weisungen und Erlasse unter einem Dach zusammenfassen. Damit können sich Vorgesetzte noch eingehender mit dem Thema Extremismus und seinen Erscheinungsformen auseinandersetzen und ihrer Verantwortung in der Führung und Wahrnehmung vollumfänglich nachkommen. Dazu werden ihnen die nötigen Handreichungen und Materialen benannt, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzuklären und durch politische Bildung, Ausbildung und rechtliche Unterweisung im rechtsstaatlichen Bewusstsein zu schulen und zu festigen. Eine besondere Sorgfaltspflicht besteht darüber hinaus bereits vor Einstellung in die Bundeswehr im Rahmen der Personalgewinnung, um damit mögliche oder erkannte Gewalttäter und Funktionäre extremistischer Organisationen fernzuhalten. Die Prävention im aktiven Personalkörper bildet darüber hinaus einen weiteren Schwerpunkt. Mitläufer oder für Extremismus anfällige Angehörige der Bundeswehr sind frühzeitig zu identifizieren und durch Aufklärung, Erziehung und dienstrechtliche Maßnahmen vom falschen Weg abzuhalten und auf den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zurückzuführen. Die Bekämpfung aller Formen des politischen Extremismus ist ein vitales Ziel und dient zugleich der Stärkung des inneren Zusammenhaltes. Die Summe der anwendbaren Maßnahmen trägt dazu bei, politischem Extremismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Deutlichkeit und der gebotenen Entschlossenheit entgegenzutreten bzw. mögliche Bewerberinnen und Bewerber für einen Dienst in der Bundeswehr nicht einzustellen. Inhaltlich ging es ganz überwiegend um sogenannte Propagandadelikte, das heißt die Benutzung einschlägiger Parolen, die Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen, die Verbreitung von Propagandamaterial sowie den Besitz, das Einbringen und Verwenden von Tonträgern mit einschlägiger Musik. In rund 22 Prozent der Verdachtsfälle konnten Dienstvergehen nicht nachgewiesen oder Täter nicht ermittelt werden. Waren Täter dingfest zu machen, handelte es sich um Mannschaftsdienstgrade (55 Prozent) und Unteroffiziere (40 Prozent), in einzelnen Fällen sogar um Offiziere. Drei Meldungen im Berichtsjahr waren besonders schockierend. Drei Marinesoldaten wird vorgeworfen, in einem arabischen Land im Poolbereich eines Hotels in unterschiedlicher Tatbeteiligung erhebliche Mengen selbst mitgebrachten Alkohols konsumiert, den „Hitler-Gruß” gezeigt und Hotelpersonal mit diskriminierenden Äußerungen beleidigt zu haben. In zwei weiteren Fällen werden zwei Offiziere verdächtigt, gegenüber Soldaten den Holocaust geleugnet zu haben. In allen Fällen sind disziplinare Ermittlungen aufgenommen und die zuständigen Staatsanwaltschaften eingeschaltet worden. Was Soldaten zu einem solchen Verhalten bewegt, kann nicht immer aufgeklärt beziehungsweise nachgewiesen werden. Ungeachtet dessen ist ein solches Verhalten in keinem Fall zu tolerieren. Wer bedacht oder unbedacht nationalsozialistische Gesten verwendet und entsprechende Äußerungen tätigt, extremistische Musik hört oder gar den Holocaust leugnet, verlässt den Boden unserer gemeinsamen Rechtsordnung und ist dafür konsequent zur Verantwortung zu ziehen. In den dem Wehrbeauftragten bekannt gewordenen und abgeschlossenen Fällen ist das auch geschehen. Das ist zu begrüßen. 1.4 Sicherheitslage Inland Anschläge auf die Bundeswehr im Inland hat Alle Soldatinnen und Soldaten bleiben aufge- 15 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages es vereinzelt immer gegeben. Art und Umfang der Anschläge im Berichtsjahr geben Anlass, in diesem Bericht näher darauf einzugehen. Besondere Schlagzeilen machten ein Brandanschlag auf eine Kaserne in Havelberg und das Eindringen eines Unbefugten in ein Luftfahrzeug der Flugbereitschaft der Bundeswehr auf dem Flughafen Köln-Wahn. Darüber hinaus wurden in zahlreichen Liegenschaften der Bundeswehr Radmuttern von militärischen wie privaten Fahrzeugen gelöst. rischen beziehungsweise privaten Fahrzeugen gelöst wurden. Die Zahl solcher Vorfälle ist besorgniserregend. In den Jahren 2011und 2012 wurden jeweils mehrere Hundert solcher Vorfälle gemeldet. Für das Berichtsjahr konnte das Bundesministerium der Verteidigung keine endgültigen Zahlen nennen. Aus der Entwicklung des ersten Halbjahres kann aber auf eine ähnlich signifikante Zahl geschlossen werden. Täter konnten bisher in keinem Fall ermittelt werden. Am 27. Juli 2013 gegen 2.00 Uhr morgens wurde in der Elb-Havel-Kaserne in Havelberg ein Brandanschlag verübt, bei dem 19 Bundeswehrfahrzeuge in Brand gerieten. Personen kamen zum Glück nicht zu Schaden. Der durch den Anschlag verursachte Sachschaden wird auf mehrere Millionen Euro geschätzt. Ausgelöst wurde der Brand durch mehrere miteinander verbundene Brandsätze mit verzögerten Zündern. Täter konnten bisher nicht ermittelt werden. Angesichts dieser Fälle sollte die Bewachungssituation in den betroffenen Standorten überprüft werden. Ein Schritt zur Erhöhung der Sicherheit könnte darin liegen, noch mehr Parkmöglichkeiten innerhalb des bewachten Kasernengeländes anzubieten. Darüber hinaus ist es aus meiner Sicht zum Schutz der Soldatinnen und Soldaten durchaus zulässig, auch durch Befehl das Überprüfen des festen Sitzes von Radmuttern vor Fahrtantritt sicherzustellen. Im Interesse der eigenen Sicherheit sollten alle Betroffenen Verständnis dafür haben. Anfang August gelang es einem jungen Mann, der sich Zutritt zum militärischen Teil des Flughafens Köln-Wahn verschafft hatte, dort in ein Luftfahrzeug der Flugbereitschaft einzudringen. Der Vorfall fiel nur dadurch auf, dass der Täter im Inneren des Flugzeuges ein Notsignal auslöste, durch das die Wache alarmiert wurde und der Täter schließlich festgenommen werden konnte. Neben dem entstandenen Schaden von rund 50.000 Euro warf das Eindringen an sich und die Tatsache, dass der Täter zunächst unentdeckt blieb, Fragen zur Absicherung der Liegenschaft und des Luftfahrzeugs auf. Stellungnahme BMVg Der Bericht des Wehrbeauftragten stellt Einzelfälle heraus, die für die Militärische Sicherheit der Bundeswehr Ausnahmen darstellen, denen in jedem Einzelfall mit größter Sorgfalt nachgegangen wird. Das System der Bewachung und Absicherung von Liegenschaften der Bundeswehr ist angemessen aufgestellt. Die Anzahl der gemeldeten Vorkommnisse mit Verdacht auf Straftaten gegen die Bundeswehr in den letzten zehn Jahren ist rückläufig. Dennoch nimmt das Bundesministerium der Verteidigung jeden Einzelfall ernst und prüft Ursachen, Hintergründe und ggf. Handlungsbedarf zur Vermeidung künftiger Vorfälle. Der Brandanschlag in der Elb-Havel-Kaserne in Havelberg wurde nach polizeilicher Auswertung in den Zusammenhang mit dem zeitgleich beim Truppenübungsplatz Altmark stattfindenden „Sommercamp“ von Linksextremisten gebracht. Nach internen Ermittlungen des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) können auch Innentäter nicht ausgeschlossen werden. Im Vorfeld des „Sommercamps“ waren durch den MAD Hinweise zu potenziellen Gefährdungen an die umliegenden Standorte weitergegeben worden. Im Bereich der Elb-Havel-Kaserne hatten sie den Kasernenkommandanten nicht erreicht, da die Informationen zu spät bzw. innerhalb der Liegenschaft nicht umfassend und sachgerecht weitergegeben wurden. Daher wurden keine bewachungsverstärkenden Maßnahmen getroffen. Zur Vermeidung zukünftiger Anschläge wurde durch das Bundesministerium der Verteidigung mit Sicherheitshinweisen auf die Unabhängig von den beiden zuvor genannten Vorfällen sprachen den Wehrbeauftragten Soldaten bei Truppenbesuchen vermehrt auf Probleme bei der Bewachung von Liegenschaften der Bundeswehr an. Sie klagten darüber, dass militärische Wachen immer mehr ausgedünnt würden und die Wachbelastung angesichts der Auftragslage und einer dünnen Personaldecke nicht zu bewältigen sei. Beides, die genannten Vorfälle und die Hinweise aus der Truppe, geben Anlass, die Bewachung von Liegenschaften der Bundeswehr einer nachhaltigen Überprüfung zu unterziehen. In KölnWahn ist das geschehen und die Bewachung verstärkt worden. Entsprechende Reaktionen sind auch an anderen Standorten erforderlich. Eine andere Art von Bedrohung geht von Anschlägen aus, bei denen Radmuttern an militä- 16 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages men abgesichert. Auch mit dem Ziel, die Truppe von Bewachungsaufgaben im Inland zu entlasten, wird dies in Zukunft verstärkt der Fall sein. Art und Intensität der Bewachung und Absicherung richten sich nach der Bedrohung und Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Liegenschaft. Grundlage dafür bildet die Gesamtabsicherungsanalyse des MAD. Anhand dieser Analyse stellt die Kommission Bewachung und Absicherung für die jeweilige Liegenschaft den konkreten Bewachungsbedarf fest. Die Umsetzung der Bewertungen der Kommission Bewachung und Absicherung stellt stets einen Kompromiss zwischen den Sicherheitsforderungen und der organisatorischen Machbarkeit, der technischen Realisierbarkeit sowie den finanziellen Rahmenbedingungen dar. Die Verbindlichkeit der Bewertungen der Kommission Bewachung und Absicherung“ wurde deutlich gestärkt, um die Forderungen der Militärischen Sicherheit umzusetzen. Die Bundeswehr greift bei der Bewachung und Absicherung ihrer Liegenschaften seit den 1990iger Jahren vermehrt auf Unternehmen der Sicherheitswirtschaft zurück. Für den Sicherheitsstandard ist nicht der Status des Wachpersonals (militärisches / ziviles Wachpersonal der Bundeswehr oder gewerbliches Sicherheitspersonal) entscheidend, sondern der jeweilige Ausbildungsstand, die Qualifikation und die Integrität des eingesetzten Personals. Das zur Bewachung von Liegenschaften der Bundeswehr eingesetzte gewerbliche Personal wird vor dem erstmaligen Einsatz durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (die Ordnungsbehörden / Landesämter für Verfassungsschutz) sicherheitsüberprüft und ggf. vom MAD einer weiteren Überprüfung bezüglich des Sabotageschutzes unterzogen. Nach einer Auftragsvergabe kommt zur Qualitätssicherung die regelmäßige Überprüfung des gewerblichen Wachpersonals zu Vorschriftenkenntnissen, zu Kenntnissen über Besonderheiten des zu bewachenden Objektes und der Schießleistungen einschließlich Waffenkunde hinzu. Darüber hinaus werden durch die Kommission Bewachung und Absicherung unangekündigte Wachtests durchgeführt. Eine Verbesserung der Sicherheit kann durch den verstärkten Rückgriff auf moderne Absicherungstechnik erzielt werden. Diese Absicherungstechnik wird ergänzend zu den Grundsätzlichen Militärischen Infrastrukturforderungen von der Kommission Bewachung und Absicherung aus fachlicher Sicht gefordert. Zu deren Realisierung muss diese fachliche Forderung in eine konkrete Militärische Bedarfsforderung umgesetzt und entsprechend priorisiert werden, um die Finanzierung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sicherzustellen. Gefährdung durch Brandanschläge gegen die Bundeswehr hingewiesen. Das Eindringen in den Flugplatzbereich der Flugbereitschaft BMVg in Köln-Wahn ist über den Zugang zur Luftwaffenkaserne erfolgt. Es wurde festgestellt, dass der Eindringling die letzten Sperren in Richtung Flugfeld ohne Auslösung der technischen Überwachungseinrichtungen überwunden hat. Der Täter konnte verhaftet werden. Offenbar war der Zugang zur Luftwaffenkaserne durch den fehlerhaften Umgang mit Vereinbarungen für den Zutritt der Gäste der Offizierheimgesellschaft Wahn möglich. Zusätzlich waren die zur Absicherung des Flugbereiches verbauten technischen Überwachungsmittel durch Bedienungsfehler oder Versäumnis des militärischen Nutzers nicht eingeschaltet. Dies führte dazu, dass erst die innerhalb des Flugzeugs eingebaute Absicherung einen Alarm auslöste. Lösen von Radmuttern an militärischen bzw. privaten Fahrzeugen ist ein periodisch bundesweit auftretendes Phänomen, das auch Polizisten dienstlich und privat betrifft. Das Problem wurde in Arbeitstagungen der Beratungskommissionen Bewachung (künftig Kommission Bewachung und Absicherung) erörtert und durch das Bundesministerium der Verteidigung in Sicherheitshinweisen behandelt. Eine eindeutige Täterzuordnung konnte bisher nicht nachgewiesen werden. Die Vorfälle mit gelösten Radmuttern betrafen Fahrzeuge, die sowohl innerhalb als auch außerhalb von Kasernen abgestellt waren. Diese Form der Vorgehensweise gegen die Bundeswehr wurde in linksextremistischen Internetforen thematisiert, ohne jedoch einen Beweis für die Urheberschaft zu liefern. In einigen Fällen muss von Innentätern ausgegangen werden. Die technische Überwachung aller Flächen, auf denen in Kasernen Privat-Kfz abgestellt werden, ist wegen des damit verbundenen Haushaltsmittelbedarfs nicht umsetzbar. Die in vielen Liegenschaften getroffenen organisatorischen Maßnahmen, wie stärkere Bestreifung der Parkflächen, Konzentration der Kfz-Abstellmöglichkeiten auf größere und leichter überwachbare Bereiche sowie Belehrung der Bundeswehrangehörigen zu sorgfältigen Prüfungen und Kontrollen der Dienst- und Privatfahrzeuge werden als ausreichend und zielführend bewertet, allerdings ohne Restrisiken vermeiden zu können. Von den Liegenschaften der Bundeswehr sind 455 zu bewachen. Die Bewachungsleistung kann durch Soldaten, durch ziviles Wachpersonal der Bundeswehr oder durch zivil-gewerbliches Wachpersonal erbracht werden. Ca. 80 Prozent aller bewachten Bundeswehrliegenschaften werden bereits ganz oder teilweise durch private Sicherheitsunterneh- 17 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ermittlungen wurden aufgenommen. Eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden ist erfolgt. 2 Ausbildung 2.1 Grundausbildung Ziel der dreimonatigen Grundausbildung ist es, die Rekruten an den Dienst in den Streitkräften heranzuführen. Dabei geht es in diesem ersten Ausbildungsabschnitt darum, die notwendigen militärischen Grundfertigkeiten zu vermitteln und die Leistungsfähigkeit der Rekruten so zu steigern, dass sie in der Lage sind, den geistigen und körperlichen Anforderungen des Dienstes gewachsen zu sein. Insgesamt handelt es sich bei der Grundausbildung um eine sehr fordernde Ausbildung, die die Soldatinnen und Soldaten durchaus an die Grenze ihrer Belastbarkeit heranführt. Das gehört zum Soldatenberuf dazu und wird von den Rekrutinnen und Rekruten auch akzeptiert. Eine Misshandlung oder entwürdigende Behandlung von Untergebenen hat mit militärisch notwendiger Härte nicht das Geringste zu tun. Sie zerstört die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft füreinander einzustehen. Im Übrigen fördert sie bei nicht wenigen Soldatinnen und Soldaten den Entschluss, die Truppe möglichst schnell wieder zu verlassen. Stellungnahme BMVg Eine von klaren Zielen geleitete und sachgerecht gestaltete Grundausbildung legt die Basis für die weitere Ausbildung, vermittelt erste Anforderungen an den Soldatenberuf und ist ein Indikator für die Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr. Zur Grundausbildung gehört u.a. das erste Heranführen an körperliche und mentale Belastungen. In diesem Zusammenhang ist unangemessener Ausbildung, überzogener Härte und falschem Führungsverhalten entschieden entgegenzutreten. Dies ist verpflichtende Aufgabe aller Vorgesetzten. Nur so können die beschriebenen Fälle von Fehleinschätzung und -verhalten verhindert werden. Am Zentrum Innere Führung wurden mit den Lehrgängen „Vorgesetzter in der Grundausbildung – Grundausbildung erfolgreich gestalten“ und „Ausbilder in der Grundausbildung“ zwei Lehrgangstypen implementiert, die die Fähigkeiten und Kompetenzen der Vorgesetzten und Ausbilder in der Grundausbildung, aber auch ihre Leistungen im Bereich der Menschenführung, verbessern helfen. Eine unangemessene, überzogene Ausbildung dagegen widerspricht den Grundsätzen der Inneren Führung und gibt nicht Wenigen Anlass, die Bundeswehr vorzeitig wieder zu verlassen. Auch im vergangenen Jahr wurden überzogene Härte und schlechtes Führungsverhalten in der Grundausbildung beklagt. Als Reaktion auf einen Bedienungsfehler einer Soldatin an der Pistole P8 ergriff ein Schießausbilder während einer Schießübung im Rahmen der Grundausbildung eine Pistole P8 und schoss in etwa zweieinhalb Metern Entfernung vor ihm selbst und der Soldatin fünfmal in den Boden. Während eines Schießens mit dem Gewehr G36 entgegnete er auf einen Einwand der Soldatin lauthals mit dem Ausspruch: „Es ist mir scheißegal!“. Gegen den Ausbilder wurde Anfang März 2013 lediglich eine einfache Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich verhängt. 2.2 Ausstattung für die Ausbildung Angesichts der mit den Einsätzen verbundenen Belastungen und Gefahren wurde in den vergangenen Jahren der Ausstattung der Einsatzkontingente Vorrang eingeräumt. Das war richtig. Inzwischen hat die Ausrüstung im Einsatz ein hohes und von den Soldaten zu Recht geschätztes Niveau erreicht. Darüber hinaus konnten durch die Reduzierung und Rückführung von Fahrzeugen und Material aus Afghanistan im Berichtsjahr auch zahlreiche Ausstattungslücken im Bereich der Einsatzvorausbildung geschlossen werden. Das ist zu begrüßen. In einem aktuellen Fall werden zwei Ausbilder dringend verdächtigt, ihre Dienstpflichten durch eine entwürdigende Behandlung der ihnen anvertrauten Soldaten verletzt zu haben. Es sollen unter anderem nachfolgende Äußerungen gefallen sein: „Der Zug ist schlimmer als dressierte Äffchen, denn denen kann man immerhin noch etwas beibringen!“, „Wenn Sie uns als Ausbilder wie das Letzte behandeln, behandeln wir Sie auch wie das Letzte, was einige von Ihnen schon sind!“. Des Weiteren soll ein Soldat mehrfach ohnmächtig geworden und aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage gewesen sein weiterzumarschieren. Ein anderer Soldat soll wegen einer Äußerung an seiner Feldbluse gepackt und aus der marschierenden Formation mit den Worten gezogen worden sein „Halten Sie die Fresse und marschieren Sie weiter!" Disziplinare Vor- Indes hat durch die Priorisierung der Einsätze die Ausstattung des Grundbetriebs im Inland gelitten. Ohne den Grundbetrieb könnten Auslandseinsätze aber nicht geleistet werden. Die 18 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom Typ WOLF hat nur mittelbare Auswirkungen auf die einsatzvorbereitende Ausbildung, da der Fahrzeugtyp nicht geschützt ist und daher im Einsatzgebiet ISAF außerhalb der Feldlager nicht eingesetzt wird. Aus- und Weiterbildung im Grundbetrieb legt das Fundament für die Fähigkeiten, die später im Einsatz benötigt werden. Stellungnahme BMVg Die Verfügbarkeit von Fahrzeugen und Material wird sich mit der zunehmenden Rückführung aus Afghanistan weiter erhöhen und damit auch die Ausstattung im Grundbetrieb verbessern. Grundsätzlich konnte die Ausbildung im Grundbetrieb sachgerecht durchgeführt werden. Das Sanitätsregiment 22 „Westfalen“ in Aalen verfügte, wie im Rahmen eines Truppenbesuchs festgestellt wurde, nur über vier Maschinengewehre MG3. Um die vorgesehene Ausbildung am Maschinengewehr durchführen zu können, wurden entsprechende Waffen von Nachbareinheiten ausgeliehen. Die Soldaten bezeichneten dieses Verfahren als „Rucksacklogistik“. Bei Truppenbesuchen im Inland zeigte sich, dass die Ausbildung in den Stammeinheiten und Verbänden erheblich unter der Überalterung und dem Fehl von Ausbildungsmaterial leidet. So machte ein Truppenbesuch in Freyung deutlich, dass das Aufklärungsbataillon 8 eine Ausbildung an den Drohnensystemen LUNA und KZO mangels entsprechenden Ausbildungsmaterials nicht durchführen konnte. Im Einzelnen zeigte sich, dass die Ausbildung der leichten Spähgruppen wegen des vollständigen Fehlens geeigneter Gruppenfahrzeuge vom Typ Transportpanzer FUCHS nur eingeschränkt möglich war. Derzeit habe, so wurde erläutert, das Bataillon zwei Transportpanzer dieses Typs von anderen Truppenteilen ausgeliehen. Strukturell seien sechs Fahrzeuge für den Ausbildungsbetrieb vorgesehen. Das Bataillon verfügt darüber hinaus derzeit nur über 28 von 61 vorgesehenen Fahrzeugen vom Typ WOLF. Stellungnahme BMVg Zum 1. Januar 2012 wurde für den Bereich des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr (ZSanDstBw) eine Ausbildungsweisung in Kraft gesetzt, die erstmals eine Schießausbildung am Maschinengewehr angewiesen hat, ohne dass im Vorgriff die materiellen Grundlagen dafür geschaffen waren. Entsprechende Ausstattungsgrundlagen für den ZSanDstBw wurden durch die Maßnahme zur Änderung der SOLL-Organisation vom 20. März 2013 geschaffen. Der zwischenzeitliche Engpass an Maschinengewehren MG 3 wurde durch Abstellungen aus anderen Bereichen überbrückt. Das Sanitätsregiment 22 "Westfalen" verfügt inzwischen über 14 MG 3 (SOLL-Bestand: 15). Mit der Realisierungsgenehmigung für "Neue Maschinengewehre, mittel MG 5" vom 21. Mai 2013 wurde der Bedarf für den ZSanDstBw in Gänze anerkannt. Derzeit befindet sich das MG 5 in der Einsatzprüfung, die voraussichtlich im Oktober 2014 abgeschlossen wird. Mit der Auslieferung der ersten Maschinengewehre ist ab Oktober 2015 zu rechnen. Damit sind für den Bereich des ZSanDstBw alle Voraussetzungen geschaffen, um die Ausbildung an dieser Waffe durchführen zu können. Stellungnahme BMVg Die Ausbildung der Einsatzkräfte für das Aufklärungssystem LUNA des Aufklärungsbataillons 8 konnte durch einen Ausbildungsverbund des Verbandes mit dem Gebirgsaufklärungsbataillon 230 materiell und personell sichergestellt werden. Zur Kompensation des personellen und materiellen Fehls wird die Ausbildung des Fachpersonals für die Aufklärungssysteme LUNA und KZO zentral durch das Kommando Heer gesteuert. Damit ist die Inübunghaltung des Personals sichergestellt. Die Ausstattungslücken im Bereich der Gruppenfahrzeuge Transportpanzer FUCHS im Aufklärungsbataillon 8 treffen zu. Das Bataillon verfügt derzeit nur über ein Gefechtsfahrzeug dieser Art. Darüber hinaus sind im Verband 13 alternativ nutzbare Transportpanzer FUCHS – Funk und Führung/Funk – vorhanden. Weitere für die einsatzvorbereitende Ausbildung benötigte Fahrzeuge wurden aus dem Ausbildungssatz Einsatzgerät Heer oder durch die 10. Panzerdivision zur Verfügung gestellt. Die begrenzte Anzahl verfügbarer Fahrzeuge Mit Einnahme seiner neuen Struktur hat das Heer aus haushalterischen Gründen auch die Ausstattung der Truppe mit Großgerät erheblich reduziert. Durch diese Reduzierung wird der Übungsbetrieb beeinträchtigt. Um diese Beeinträchtigung auszugleichen, hat das Heer ein sogenanntes „dynamisches Verfügbarkeitsmanagement“ für Großgerät eingeführt. Über dieses Managementverfahren soll Einheiten und Verbänden für Übungsvorhaben zusätzliches Großgerät zur Verfügung gestellt werden. Das „dynamische Verfügbarkeitsmanagement“ ist damit nichts anderes als Aus- 19 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages warten, wie im Rahmen der für 2014 vorgesehenen Evaluierung der Neuausrichtung nachgesteuert wird. druck der Akzeptanz einer systemischen Mangelverwaltung. In der Regel soll das zusätzliche Großgerät erst in der Einsatzvorbereitung zur Verfügung gestellt werden. Eine kontinuierliche Ausbildung und Inübunghaltung ist danach nur eingeschränkt möglich. Stellungnahme BMVg Die Evaluierung ist als Instrument der lernenden Organisation Bundeswehr Bestandteil der Neuausrichtung. Sie trägt dazu bei, die komplexen Entscheidungen – nach einer angemessenen Phase der praktischen Anwendung – in ihrer Wirkung zu prüfen und erforderlichenfalls eine Feinjustierung vorzunehmen. Der zeitlichen Abfolge der Neuausrichtung folgend wird sich die derzeit laufende erste Evaluierung auf die Betrachtung von Prozessen und Strukturen im Bundesministerium der Verteidigung und auf der ersten nachgeordneten Ebene beschränken. Stellungnahme BMVg Das Ausrüstungskonzept des Heeres wird vor allem durch die nationale Zielvorgabe „Level of Ambition“ (LoA) bestimmt. Dabei ist die geforderte Durchhaltefähigkeit für Einsätze im Rahmen von Stabilisierungsoperationen strukturbestimmend. Dazu hat das Heer einen im gesamten Fähigkeitsspektrum angemessenen Beitrag zur Landes- und Bündnisverteidigung zu stellen. Aus dieser Forderung lässt sich ein umfassender Bedarf an moderner Ausstattung herleiten. Die Möglichkeit der Umsetzung muss sich an der Priorisierung der verfügbaren Haushaltsmittel unter Gesamtbetrachtung der Fähigkeiten und des Bedarfs der Streitkräfte orientieren. Durch Konzentration zunächst auf eine LoA-orientierte Ausstattung wird diesem Umstand Rechnung getragen. Um mit dem zur Verfügung gestellten reduzierten Umfang an Waffensystemen und Fahrzeugen die gesetzten Aufträge erfüllen, vorbereiten und ausbilden zu können, ist eine hochflexible bedarfsorientierte Verfügbarkeit (auch „Dynamisches Verfügbarkeitsmanagement” genannt) erforderlich. Das Verfügbarkeitsmanagement wird sich an den Einsatzerfordernissen und der Ausbildungsplanung des Heeres orientieren. Die Truppe muss ihren materiellen Bedarf (Waffensysteme und Fahrzeuge) vorausschauend planen, damit die Systeme bedarfsorientiert an den Orten und in der Anzahl bereitgestellt werden, wie sie von den Heeresverbänden benötigt werden. Das Verfügbarkeitsmanagement verfolgt dabei einen ganzheitlichen Ansatz, um Anforderung, Bereitstellung und Instandhaltung der Waffensysteme und Fahrzeuge durch ein zentrales Flottenmanagement zu steuern. Dies erfordert einen Leistungsaufwuchs im Vergleich zum derzeitigen HIL-Vertrag. Nur so kann das Heer auch künftig seine Einsatz- und Ausbildungsaufträge zuverlässig erfüllen. Im Rahmen von Pilotprojekten wird zu prüfen sein, ob nicht vertretbare Einschränkungen in Ausbildung und Übung zu verzeichnen sind. Auf diesen Ergebnissen basierend wird dann über Nachsteuerungsbedarf entschieden. Als ein besonderes Problem erwiesen sich bei vielen Truppenbesuchen die Übernutzung und Überalterung von Sturmgewehren des Typs G36. Ein Truppenteil, der davon besonders betroffen ist, ist das Kommando Spezialkräfte (KSK). Viele der dort genutzten Sturmgewehre von Typ G36k der ersten Generation überschreiten die prognostizierte Nutzungsdauer bereits um ein Vielfaches. Zwei dieser Waffen der ersten Generation dieses Sturmgewehrs fielen bei Schießübungen bereits wegen Materialermüdung aus. Waffen dieser Generation wurden daraufhin für die Schießausbildung grundsätzlich gesperrt. Die Ausstattung des KSK mit Sturmgewehren des Typs G36k der neuesten Generation wurde mittlerweile eingeleitet. Für viele andere Truppenteile und Verbände, die ebenfalls mit dem Problem einer Waffenüberalterung und Übernutzung zu kämpfen haben, gilt das noch nicht. Insoweit besteht Handlungsbedarf. Ein weiteres besonderes Materialproblem stellte sich in der Marine. Dort kam es auf der Korvette BRAUNSCHWEIG bei einem Übungsschießen mit dem Geschützturm zu einer Störung. Im Zuge der anschließend vorschriftsmäßig durch Fachpersonal durchgeführten Störungsbeseitigung wurde ein zur Störungsbeseitigung herangezogener Artilleriewaffenmeister von sogenannten „Beschleunigungsstangen“ getroffen und erlitt eine schwere Verletzung am Hinterkopf. Auf der Grundlage der anschließenden Unfalluntersuchung kam das Bundesministerium der Verteidigung zu dem Schluss, dass ein entsprechendes Fehlerbild an der Waffe bisher nicht aufgetreten sei und auf Grund der Komplexität von Mechanik und Hydraulik auch nicht ausgebildet werden könne. Das kann nicht das letzte Wort sein. Es ist Die vorgenannten Beispiele zeigen, dass die Neuausrichtung der Bundeswehr in den Zieldimensionen Einsatzorientierung, solide Finanzierung und Personalgewinnung den eigenen Ansprüchen nicht genügt. Es bleibt abzu- 20 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages auf Truppenverwendbarkeit zu testen. Erst dann sind sie in der Truppe zur sicheren Anwendung freizugeben. Bei einem Vorfall unter gleichen Rahmenbedingungen kann auch durch die bereits jetzt gültige „Fachliche Weisung Leitender Ingenieur Waffen, Sensoren, Munition 04-2014“ eine Wiederholung ausgeschlossen werden. nicht hinnehmbar, dass einem Standardgeschütz der Marine Störungen auftreten können, die selbst ein ausgebildeter, erfahrener Artilleriewaffenmeister nicht kennen kann. Auf Grund der potentiellen Gefährdung für Leib und Leben des Geschützpersonals besteht Handlungsbedarf. Die Umsetzung der durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ausgesprochenen Empfehlungen zur künftigen Vermeidung vergleichbarer Vorfälle wird der Wehrbeauftragte genau beobachten. 2.3 Umgang mit Handwaffen Meldungen über Unfälle mit Handwaffen und ungewollte Schussabgaben geben Anlass, auch in diesem Jahresbericht auf die Gefahren hinzuweisen, die von einem unsachgemäßen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen ausgehen. Ein besonderer Vorfall ereignete sich kurz vor Weihnachten in Masar-e Scharif, wo es beim Entladen eines auf einem deutschen Fahrzeug montierten Maschinengewehrs zur Abgabe von 170 Schuss kam. Stellungnahme BMVg Für Handwaffen ist keine Nutzungsbegrenzung hinsichtlich der Schussbelastung, des Alters oder einer sonstigen Belastung vorgesehen. Sie werden im Rahmen regelmäßig durchzuführender technischer Materialprüfungen u. a. auf Verschleiß überprüft. Auffällige Waffen werden instand gesetzt oder ausgesondert. Bei den angesprochenen Waffen des Kommandos Spezialkräfte (KSK) handelt es sich um Gewehre G36k der ersten Baureihe (A0), die durch das KSK lange und intensiv genutzt wurden. Im Zuge der Untersuchung der zwei ausgefallenen G36k wurden vorsorglich alle G36k der A0-Serie des KSK aus der Nutzung genommen. Der vordringliche Bedarf des KSK wurde mit 100 Waffen im Juli 2013 gedeckt. Die weitere Regeneration mit G36k A4 wird im Laufe des ersten Halbjahres 2014 abgeschlossen. Das Regenerationskonzept für Handwaffen der Spezialkräfte wird an die besonderen Nutzungsgegebenheiten des KSK angepasst und sich zukünftig auch am Alter der Waffen orientieren. Eine grundsätzliche gleichartige Problematik – Waffenüberalterung in Verbindung mit Übernutzung – ist bei anderen Truppenteilen und Verbänden aufgrund des abweichenden Nutzerverhaltens nicht gegeben. Beim Geschütz 76 mm wurden durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) Maßnahmen zum Verfahren "Sichern der Rücklaufenden Masse" vorgeschlagen. Diese wurden zusammen mit dem Marineunterstützungskommando, der Marinetechnikschule, dem Marinearsenal (MArs) sowie dem Beauftragten für Havarien der Marine erarbeitet. Von den vorgeschlagenen Maßnahmen sind diejenigen, die in der „Fachlichen Weisung Leitender Ingenieur Waffen, Sensoren, Munition 04-2014“ beschrieben sind, direkt umsetzbar. Für eine endgültige, abschließende an Bord einfach zu handhabende Lösung ist ein technisches Hilfsmittel herzustellen. Dazu hat BAAINBw einen Wehrtechnischen Auftrag (WTA) erteilt. Verfahren und evtl. benötigte Hilfsmittel sind sorgfältig zu prüfen und Unachtsamkeit und Leichtfertigkeit sind die häufigsten Ursachen für ungewollte Schussabgaben. So geschehen auf einem Schießstand, als sich ein Stabsunteroffizier nach einer Schießübung mit einem geladenen und entsicherten G36 auf einen Hocker hinter dem Schreiber- und Munitionshäuschen setzte und dabei einen Schuss auslöste, der in zirka ein Meter Entfernung in den Boden schlug. Im Einsatz führte ein Soldat auf dem Bett sitzend eine Funktionsüberprüfung seiner Pistole P8 durch, in der ein vollgeladenes Magazin steckte. Beim Betätigen des Abzuges löste sich ein Schuss, der nach Durchschlagen einer Tür und einer Wand im Kopfkissen eines Bettes stecken blieb, in dem ein Kamerad schlief. Es ist allein dem Zufall zu danken, dass dieser nicht verletzt wurde. Vorfälle wie diese machen deutlich, wie wichtig es ist, Soldaten Respekt vor der Waffe zu vermitteln und die Beachtung von Sicherheitsbestimmungen als unabdingbare Voraussetzung für einen sicheren Umgang mit Waffen durchzusetzen. Das kann allerdings nicht durch Vorgesetzte geschehen, die selbst mit schlechtem Beispiel vorangehen. So berichteten Einsatzsoldaten, dass Offiziere einschließlich ihres Kommandeurs am wöchentlich befohlenen Waffenreinigen im Flur nicht teilnahmen und ihre Waffen statt dessen auf der Stube reinigten, obwohl aus Sicherheitsgründen das gemeinsame Reinigen sowie Sicherheitsüberprüfungen im Vier-Augen-Prinzip befohlen waren. Besonders gefährlich wird es, wenn Soldaten Waffen vorsätzlich missbrauchen. So gab ein 21 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages auftragten mit, dass die angefragten Vorgänge entsprechend ihres zeitlichen Eingangs abgearbeitet würden. Mit der Bearbeitung des ältesten Vorganges, der drei Monate unbearbeitet geblieben war, sei nicht vor Ablauf von vier Wochen zu rechnen. Ähnlich lange Bearbeitungszeiten gab es auch in anderen Kommandos und Dienststellen. Stabsgefreiter mit einem G36, das mit Manövermunition geladen war, im Büro einer Tankstelle einen Schuss auf den Boden ab, um den vor ihm sitzenden Kameraden zu erschrecken. Der Kamerad erlitt ein Knalltrauma. Der Täter wurde mit einem Disziplinararrest belegt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Angesichts solcher Vorfälle kann nur angemahnt werden, den sachgerechten Umgang mit Schusswaffen und die Beachtung der Sicherheitsvorschriften auch durch höhere Vorgesetzte strengstens zu überwachen und Verstöße dagegen mit aller gebotenen Konsequenz zu ahnden. Ursächlich für die Verzögerungen waren entweder personelle Vakanzen, insbesondere in neu aufgestellten Verbänden, oder die Tatsache, dass die planmäßige Personalausstattung einfach nicht ausreichte, um die Arbeitsflut zu bewältigen. Beides ist nicht akzeptabel. Ohne die Bearbeitung von Stellungnahmen in angemessener Zeit kann der Wehrbeauftragte seinem gesetzlichen Auftrag, dem Schutz der Grundrechte der Soldaten und der Unterstützung des Deutschen Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle, nicht nachkommen. Gegebenenfalls muss in den genannten Fällen eine Personalverstärkung organisiert werden. Der Inspekteur der Streitkräftebasis hat dies für den ihm unterstellten Bereich zugesagt und teilweise auch schon umgesetzt. Bis zum Jahresende konnte der entstandene Bearbeitungsstau bereits merklich reduziert werden. Stellungnahme BMVg Militärische Führer auf allen Ebenen sind verpflichtet, den sachgerechten Umgang mit Schusswaffen sowie die Beachtung von Sicherheitsvorschriften strengstens zu überwachen und Verstöße mit aller gebotenen Konsequenz zu ahnden. Die geschilderten Fälle sind auf unsachgemäße Behandlung und Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften zurückzuführen. Die weitere Umsetzung des neuen Schießausbildungskonzepts führte auch in 2013 zu einer intensiveren Schießausbildung und damit verbunden zu einer Stärkung der Eigenverantwortung im Umgang mit Handwaffen. Die Vermittlung von Sicherheitsbestimmungen und der vorschriftsmäßige Umgang mit Munition und Waffe sind im neuen Schießausbildungskonzept grundlegend verankert und in ihrer Bedeutung nochmals deutlich hervorgehoben. Durch die kontinuierliche Inübunghaltung, auch in den Einsatzgebieten, wird der Respekt vor der Waffe erhalten. Die Ausbildungsgrundlagen und Ausbildungsinhalte werden stetig überprüft und fortgeschrieben, den Einsatzerfordernissen angepasst und sind vor diesem Hintergrund bedarfsgerecht. Dieses schließt aber individuelles Fehlverhalten im Einzelfall nicht aus. Stellungnahme BMVg Die Bearbeitungsdauer von Überprüfungsersuchen des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages verzögerte sich im Berichtsjahr in Einzelfällen aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen. Durch Maßnahmen der Personalverstärkung und weitere Verbesserungen im Bearbeitungsablauf werden zukünftig angemessene Bearbeitungszeiten ermöglicht. 3.2 Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot Nach dem Gesetz darf kein Petent wegen der Anrufung des Wehrbeauftragten dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Vorgesetzte, die Untergebene von Eingaben, Meldungen oder Beschwerden abhalten oder diese unterdrücken, können nach Paragraph 35 Wehrstrafgesetz sogar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Trotz dieser klaren gesetzlichen Regelungen äußerten Petenten vermehrt die Befürchtung, aufgrund einer von ihnen eingelegten Eingabe dienstliche Nachteile zu erfahren. Sie baten deshalb darum, ihren Namen bei der Überprüfung der Eingabe nicht zu nennen. Der Wehrbeauftragte nimmt solche Befürchtungen außerordentlich ernst und prüft sehr 3 Bearbeitung von Eingaben und Führen disziplinarer Ermittlungen 3.1 Bearbeitungsdauer von Überprüfungsersuchen des Wehrbeauftragten Bei einer nicht unerheblichen Zahl von Eingaben waren auf Seiten der eingeschalteten Dienststellen im Berichtsjahr gravierende Verzögerungen bei der Bearbeitung festzustellen. So teilte das Kommando Streitkräftebasis Mitte des Jahres zum Sachstand der Bearbeitung von Überprüfungsersuchen des Wehrbe- 22 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Die Möglichkeit, sich ohne Furcht vor Benachteiligung an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wenden zu können, ist in der Bundeswehr ein Grundrecht aller Soldatinnen und Soldaten. Vorgesetzte aller Ebenen bleiben aufgefordert, möglichen Verstößen konsequent nachzugehen. genau, ob es Anhaltspunkte für mögliche Benachteiligungen oder anderes pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzten gegenüber Petenten gibt. Nach Paragraph 9 Wehrbeauftragtengesetz kann der Wehrbeauftragte dem Wunsch eines Petenten, seinen Namen bei der Überprüfung der Eingabe nicht zu nennen, entsprechen. So wird in diesen Fällen in der Regel auch verfahren. 3.3 Dauer disziplinarer Ermittlungen Zu Verzögerungen wegen Personalmangels kam es auch in Disziplinarverfahren, beispielsweise bei der 1. Panzerdivision. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft der Division teilte mit, dass Disziplinarverfahren wegen Personalmangels vom 1. Januar bis 18. November 2013 nicht zeitgerecht weitergeführt werden konnten. Die vier Dienstposten der Wehrdisziplinaranwaltschaft waren in dieser Zeit nie alle gleichzeitig besetzt. Vom 7. Januar bis 8. Februar 2013 und vom 21. Mai bis 17. Juli 2013 waren drei der vier Dienstposten, vom 8. April bis 4. Mai 2013 sogar alle vier Dienstposten nicht oder nur stundenweise besetzt. Die Unterbesetzung beeinträchtige auch die Rechtsberatung, die angesichts der Größe der Division und ihrer Dislozierung einen erheblichen Aufwand erfordert. Ein Kommandeur kritisierte das mit dem Hinweis, dass Soldaten dadurch im Schutz der Anonymität dienstliche Fragen und Entscheidungen „nahezu öffentlich“ in Frage stellen könnten, ohne mit ihren Vorgesetzten darüber in einen Dialog treten zu müssen. Dem ist zu widersprechen. Eine Eingabe an den Wehrbeauftragten ist nicht öffentlich, sondern wird immer vertraulich behandelt. Darüber hinaus sieht das Gesetz im Interesse des Schutzes des Petenten in geeigneten Fällen die Möglichkeit der Anonymisierung einer Eingabe ausdrücklich vor. In der Sache ist hinzuzufügen, dass dem Wunsch nach einer anonymisierten Überprüfung oftmals fehlendes Vertrauen in die Vorgesetzten zugrunde liegt. Ein Untergebener wird sich nur dann mit Problemen an seinen Vorgesetzten wenden, wenn er den Eindruck hat, dass dieser sich sachlich und fair damit auseinandersetzen wird. Vorgesetzte bleiben aufgefordert, die dazu notwendige vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Wo Untergebene Angst vor möglicher Benachteiligung haben, ist das offensichtlich nicht gelungen. Im August 2013 hatte das Bundesministerium der Verteidigung eine personelle Verstärkung der Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwälte der 1. Panzerdivision angekündigt. Die Umsetzung zog sich hin. Erst ab dem 18. November 2013 waren alle vier Dienstposten besetzt. Mit der Übernahme der Aufgaben einer Leitdivision kommen weitere Belastungen hinzu, da mit der Abstellung von Rechtsberatern der Division in den Einsatz zu rechnen ist. Die Probleme bei der Besetzung der Dienstposten waren teilweise hausgemacht. Nach Auskunft des zuständigen Fachreferats im Bundesministerium der Verteidigung wurden zu wenige Rechtsberater eingestellt, um die vorhandenen Dienstposten zu besetzen. Darüber hinaus werden Stabsoffiziere mit der Befähigung zum Richteramt bisher nicht in der Rechtsberatung eingesetzt, obwohl dies aufgrund ihrer juristischen Ausbildung möglich wäre. Stellungnahme BMVg Der offene und ehrliche Dialog zwischen Vorgesetzten und Untergebenen in der Bundeswehr ist ein wichtiger Baustein für das gegenseitige Vertrauen. Dieser wird in vielen Bereichen, z.B. in Befehlsgebung, Diensteinteilung, Beurteilungsgesprächen oder im täglichen Dienst erfolgreich praktiziert. Eine generelle, durch Eingaben verursachte Angst vor möglicher Benachteiligung ist in der Bundeswehr nicht erkennbar. Die Bearbeitung von Wehrbeauftragtenangelegenheiten und die Beachtung des Benachteiligungsverbotes ist fester Bestandteil der Führeraus- und -weiterbildung. Zusätzlich wird dieses Thema auf Fachtagungen, wie Einheitsführer- und Kommandeurtagungen, behandelt. Die Beachtung des Benachteiligungsverbotes wird in der Bundeswehr sehr ernst genommen. Hier ist kein Spielraum für Toleranzen vorhanden. Festzustellen bleibt, dass überlange Ermittlungsverfahren Soldatinnen und Soldaten massiv belasten können und auch gegen die Grundsätze der Inneren Führung verstoßen. Darüber hinaus ist es nicht vertretbar, einzelne Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwälte auf Dauer ohne die notwendige Unterstützung mit 23 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Selbstmordanschlag auf einen deutschen Konvoi in Kabul im Dezember 2013 als labil bezeichnete. Eine Reihe größerer Anschläge zeigt, wie gefährlich die Lage vor Ort immer noch ist. Vor diesem Hintergrund muss bei der Rückverlegung des Personals und der Ausrüstung der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr auch weiterhin höchste Priorität eingeräumt werden. der Vertretung mehrerer Dienstposten zu belasten. Stellungnahme BMVg Von den vier Dienstposten der Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der 1. Panzerdivision waren in dem im Jahresbericht des Wehrbeauftragten genannten Zeitraum drei besetzt. Zu personellen Engpässen kam es aufgrund von Elternzeit, Wehrübungen, längeren Erkrankungen und Abordnungen des Personals. Diesen wurde mit personellen Unterstützungsmaßnahmen wie z.B. einer mehrmonatigen Abordnung eines erfahrenen Rechtsberaters / Wehrdisziplinaranwalts begegnet. Ursache der Vakanzen in der Rechtspflege sind Dienstpostenzuwächse infolge der Neuausrichtung der Bundeswehr und den damit verbundenen Personalfluktuationen. Zur personellen Bewältigung der Strukturreform im Bereich der Rechtspflege der Bundeswehr wurden in 2013 zielgerichtet und kontinuierlich Juristinnen und Juristen in die Bundeswehr eingestellt. Acht Neueinstellungen von Rechtsberaterinnen und Rechtsberatern bzw. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrern in diesem Zeitraum ermöglichten die Besetzung aller vier Dienstposten bei der 1. Panzerdivision ab November 2013. Auch im Jahr 2014 werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Planstellen systematisch Rechtsberaterinnen und Rechtsberater in die Bundeswehr eingestellt. Dadurch verbessert sich die Personalsituation in der Rechtspflege. Stellungnahme BMVg Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin unbeständig und heterogen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben landesweit die Sicherheitsverantwortung übernommen und werden dieser überwiegend gerecht. Ihr Ansehen in der Bevölkerung steigt. Sie sind derzeit in der Lage, eine ausreichend kontrollierbare Sicherheitslage in den Bevölkerungszentren und entlang bedeutsamer Verkehrsinfrastruktur zu gewährleisten. Rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung leben in diesen Gebieten. Regierungsfeindliche Kräfte verfügen jedoch noch immer und auf absehbare Zeit über eine für die afghanische Administration bedrohliche Handlungs- und Bewegungsfähigkeit. Die immer wiederkehrenden, auch größeren Anschläge gegen Ziele in der Hauptstadt und den Provinzen zeigen dies. Die Bedrohung durch regierungsfeindliche Kräfte in deren traditionellen Hochburgen in einigen ländlichen, paschtunisch geprägten Gebieten der Provinzen Kunduz, Baghlan und Faryab wird vermutlich auch zukünftig erheblich bleiben. Aufgrund des komplexen und schwierigen Umfeldes befindet sich Afghanistan auf einem nicht vollständig zufriedenstellenden Weg. Regierungsfeindliche Kräfte stellen unverändert eine Bedrohung der afghanischen Administration, der Bevölkerung und von ISAF dar. ISAF bleibt Gelegenheits- und Prestigeziel. 4 Auslandseinsätze Der Schwerpunkt der Beteiligung der Bundeswehr an internationalen Einsätzen lag im Berichtsjahr erneut in Afghanistan. Der Einsatz deutscher Soldatinnen und Soldaten im Rahmen von ISAF war geprägt von der fortschreitenden Reduzierung und Rückführung von Personal und Material. Nachdem im vorangegangen Jahr bereits das Feldlager Feyzabad aufgelöst worden war, folgten im Frühjahr des Jahres 2013 der Außenposten „Observation Post North (OP North)" und Mitte Oktober das Feldlager Kunduz. Auf einen besonderen Sicherheitsaspekt wiesen Soldatinnen und Soldaten des deutschen ISAF-Kontingents bei Truppenbesuchen im April und Oktober des Berichtsjahres hin. Sie äußerten die Sorge, dass afghanische Sprachmittler und ihre Familien nach Abzug der Bundeswehr bedroht werden könnten und dass dies ihre Loyalität gegenüber der Bundeswehr und ihren Soldatinnen und Soldaten beeinflussen könnte. Die Bundesregierung hat sich der Problematik angenommen und in Aussicht gestellt, Sprachmittlern eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Dafür reicht der Nachweis einer latenten Gefährdung des Antragstellers aus. Das ist zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass im Falle der Anerkennung einer solchen latenten Gefährdung den betroffenen Personen auch in angemessener Zeit ein Visum erteilt wird. Erstmals seit fast zwei Jahren ist am 5. Mai 2013 wieder ein deutscher Soldat gefallen und ein weiterer Soldat verwundet worden, als Aufständische das Feuer auf afghanische und ISAF-Kräfte nördlich des OP North eröffneten. Auch nach Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch afghanische Kräfte bleibt die Sicherheitslage angespannt. Diese Einschätzung wird auch vom Bundesministerium der Verteidigung geteilt, das die Sicherheitslage nach einen 24 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Rund dreihundert deutsche Soldatinnen und Soldaten nehmen angesichts des Syrien-Konflikts zur Verstärkung der integrierten Luftverteidigung der NATO im türkischen Kahramanmaras an der Mission Active Fence Turkey (AF TUR) teil. Seit Frühjahr 2013 verrichten deutsche Soldaten ihren Dienst auch als Teil der Trainingsmission der Europäischen Union in Mali (EUTM). Die Mission dient der Unterstützung der malischen Verteidigungsund Sicherheitskräfte bei der Stabilisierung des Landes. Dabei übernehmen deutsche Soldatinnen und Soldaten im Feldlager Koulikoro unter anderem die Aufgabe der Pionierausbildung sowie, mit Unterstützung Ungarns und Österreichs, die sanitätsdienstliche Versorgung der Mission. Ebenfalls zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mali unterstützte die Bundeswehr vom französischen Luftwaffenstützpunkt Dakar im Senegal aus mit Lufttransport und Luftbetankung die afrikanisch geführte African-led International Support Mission to Mali (AFISMA). Seit Juli 2013 wird dieser Einsatz im Rahmen der Stabilisierungsoperation United Nation Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali (MINUSMA) fortgeführt. Stellungnahme BMVg Die in Afghanistan tätigen Ressorts sind sich der Fürsorgepflicht gegenüber ihren afghanischen Mitarbeitern bewusst – dies gilt insbesondere für all diejenigen, deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Reduzierung der deutschen Präsenz in Afghanistan endet. Die Ortskräfte werden durch ein Informationsblatt in den gebräuchlichen Landessprachen über Handlungsmöglichkeiten zur Weiterbeschäftigung, Weiterbildung sowie für den Fall einer individuellen Bedrohung informiert. Mit diesem individualisierten Verfahren kann den Interessen aller Beteiligten am besten entsprochen werden. Jede Ortskraft, die von der Reduzierung der deutschen Präsenz in Afghanistan betroffen ist, erhält eine maßgeschneiderte und großzügige Unterstützung. Gleichzeitig werden die Interessen der afghanischen Regierung und der Zivilgesellschaft, die sich gegen jede Form von Pauschallösungen ausgesprochen haben, berücksichtigt. Darüber hinaus ist der verantwortungsvolle Umgang mit den Ortskräften auch ein Gradmesser der Verlässlichkeit Deutschlands als Arbeitgeber und dient nicht zuletzt der Sicherheitsvorsorge für unser deutsches Personal in Afghanistan. Jeder individuell gefährdeten Ortskraft und den engen Angehörigen, sofern im Einzelfall dargelegt wurde, dass hinsichtlich dieser Personen eine Gefährdungslage besteht, bietet die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums des Innern (BMI) die Aufnahme in Deutschland an. Hierbei wird ein großzügiger Maßstab angewendet – im Zweifel wird für die Ortskraft entschieden. Ergibt sich aus der Prüfung eine Gefährdung der Ortskraft, wird der Fall über das Auswärtige Amt an das BMI weitergeleitet. Diese Aufnahmezusage hat zurzeit Gültigkeit bis Ende (Dezember) 2015. Der Ortskraft steht es dann offen, einen Visumantrag für die Ausreise nach Deutschland zu stellen. Mit Stand 28. Mai 2014 haben 320 afghanische Ortskräfte der Bundeswehr eine Aufnahmezusage nach Deutschland erhalten, davon sind 139 afghanische Ortskräfte mit ihren Familienangehörigen (Ehefrau und leibliche Kinder) nach Deutschland ausgereist. Insgesamt hat sich das ressortgemeinsame Verfahren zum Umgang mit den afghanischen Ortskräften bewährt. Zu den vorangegangenen Absätzen erfolgt keine Stellungnahme, da es sich um eine Sachstandsdarstellung handelt. Die Beförderung der deutschen Soldatinnen und Soldaten in den Einsatz nach Afghanistan erfolgt weiterhin über den Flughafen Termez in Usbekistan, obwohl ein Anfliegen des Flughafens Masar-e Scharif inzwischen möglich wäre. In Termez beklagten sich die dort eingesetzten Soldatinnen und Soldaten über ihre Versorgung mit frischen Lebensmitteln. Solche Lebensmittel dürften aus hygienischen Gründen vor Ort nicht eingekauft werden. Stattdessen würden sie unter Inkaufnahme eines mehrtägigen Transports aus Drittstaaten angeliefert. Nicht wenige Lebensmittel würden auf dem Transportweg verderben. Angesichts dieser Schilderungen drängt sich die Frage auf, warum frische Lebensmittel nicht auf den regelmäßigen Flügen von Deutschland nach Termez mitgeführt werden. Stellungnahme BMVg Oberstes Ziel der Verpflegungsversorgung in den Einsatzgebieten ist die Bereitstellung einer sicheren, unbedenklichen und qualitativ hochwertigen sowie bedarfsgerechten Ernährung. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie die in den deutschen und europäischen Rechtsnormen verankerten, auf die Einhaltung der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit abzielenden Der Entlastung durch die beginnende Rückführung von Personal und Material aus Afghanistan standen im Berichtsjahr drei neue Einsätze gegenüber, an denen sich die Bundeswehr im Rahmen multinationaler Verbände beteiligt: 25 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Schutz- und Sicherheitsbestimmungen, erfordern insbesondere bei Auslandseinsätzen und Gebieten mit schlechtem Hygienestandard besondere Aufmerksamkeit. Ein Abweichen von diesen Sicherheitsstandards ist deshalb nur dann zulässig, wenn eine Gefährdung der Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten und zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu erwarten ist. Die im Einsatzgebiet ISAF (auch in Usbekistan) vorherrschenden lebensmittelhygienischen Verhältnisse entsprechen nicht den in der Europäischen Union vorgeschriebenen Anforderungen. Zudem lassen sich die qualitativen Anforderungen an für die Bundeswehr zu beschaffende Lebensmittel nur schwer mit den vorhandenen Produkten des lokalen Marktes vergleichen. Unter Zugrundelegung der im Oktober 2013 aufgetretenen Unzulänglichkeiten hat das Verpflegungsamt der Bundeswehr die Belieferung mit frischem Obst und Gemüse für das Deutsche Einsatzkontingent neu geregelt. Der Strategische Lufttransportstützpunkt Termez wird seit Januar 2014 qualitätsgesichert im Lufttransport über Mazar-e Sharif versorgt. ten sind. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie im Falle von AF TUR – um einen Einsatz in einem NATO-Land handelt, auf den unter anderem das NATO-Truppenstatut anzuwenden und zur Grundlage der bilateralen Vereinbarung oder vergleichbarer Schutz- und Fürsorgevorkehrungen für die eingesetzten Soldaten zu machen ist. Im Nachhinein kann festgestellt werden, dass für Kahramanmaras ein „modus vivendi“ gefunden wurde, der allerdings die grundsätzlichen Fragen unbeantwortet lässt, wie sich unter anderem in Trabzon gezeigt hat. Nicht alle Probleme des Einsatzes in der Türkei waren dem zwischenstaatlichen Bereich zuzuordnen, einige waren auch hausgemacht. So wurde für das erste Kontingent AF TUR nach dem Bundestagsbeschluss vom 14. Dezember 2012 bis Mitte März 2013 zwischen den Truppenstellern und dem Einsatzführungskommando der Bundeswehr kein Leitverband benannt. Angesichts der heterogenen Zusammensetzung des Kontingents aus Luftwaffensoldaten, Feldjägern, ABC-Abwehrkräften und Sanitätspersonal wäre dies zur Koordinierung der Stationierung aber erforderlich gewesen. Das hat auch das Ministerium eingeräumt. 4.1 Einsatzplanung Sorgfältige Planung ist Voraussetzung für eine zeit- und sachgerechte Stationierung von Soldatinnen und Soldaten im Einsatzland. Das war im Berichtsjahr nicht überall gewährleistet. Insbesondere bei der Stationierung des deutschen Truppenkontingents in Kahramanmaras wurden Planungsschwächen sichtbar, die zu unnötigen Belastungen der Soldatinnen und Soldaten führten. Schließlich hat sich auch das derzeitige Verfahren zur Anforderung des Einsatzbedarfs als ungeeignet erwiesen. Bereits im Dezember 2012 war der Bedarf im Rahmen der Vorerkundung abgeschätzt und die Verfügbarkeit des Materials in Deutschland geprüft worden. Gleichwohl konnte das Material noch nicht in die Türkei verbracht werden. Nach dem derzeit gültigen Bereitstellungsverfahren können Bedarfsanforderungen nämlich nicht durch das Vorerkundungsteam, sondern erst durch das Kontingent gestellt werden. Es liegt auf der Hand, dass unter Anwendung dieses Verfahrens zwischen der Vorerkundung und der Anforderung durch das Kontingent wichtige Wochen verstrichen, die für eine rechtzeitige Ausstattung des Kontingents hätten genutzt werden können. Stationierungen im Rahmen internationaler Einsätze müssen, wenn sie mit Zustimmung des Einsatzlandes erfolgen, mit diesem abgestimmt werden. Dazu gehören Vereinbarungen über den Status der zu entsendenden Soldaten, das auf sie anzuwendende Recht sowie die mögliche Nutzung vom Einsatzland bereitgestellter Liegenschaften und Einrichtungen. Im Falle der Stationierung deutscher Kräfte in Kahramanmaras kam es nach der Verlegung der Soldaten zu erheblichen Diskussionen über die Unterbringung der Soldaten vor Ort. Einzelheiten dazu finden sich im übernächsten Kapitel. Angesichts der festgestellten Unzulänglichkeiten hat das Bundesministerium der Verteidigung eine Verbesserung der genannten Verfahrensabläufe angekündigt. Konkrete Maßnahmen stehen allerdings noch aus. Die Diskussion und die auf deutsche Bitten hin ergriffenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung unter anderem an den Unterkunftsgebäuden machen deutlich, wie wichtig die Erkundung und eine möglichst präzise vertragliche Vereinbarung zwischen der Entsendenation und dem Gastland über den Status und die Stationierung der Soldatinnen und Solda- Stellungnahme BMVg Durch die Türkei wurde per Implementierungsübereinkommen mit der NATO am 26 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 12. Januar 2013 vertraglich eine angemessene Unterbringung von bis zu 400 Soldaten am Standort Kahramanmaras im Rahmen Host Nation Support (HNS) zugesagt. Deutschland ist dem Übereinkommen per Beitrittserklärung am 17. Januar 2013 beigetreten. Vor dem Hintergrund der langjährigen und stabilen deutsch-türkischen militärischen Beziehungen wurde eine für beide Seiten akzeptable Lösung gefunden. Bis zur Bereitstellung von angemessenen Unterkünften (Neubau durch Host Nation Türkei) in der Gazi-Kaserne war das Deutsche Einsatzkontingent in Hotels untergebracht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Beschluss der NATO und dem Einsatzbeginn in der Türkei lediglich ein Zeitraum von acht Wochen lag. In Bezug auf die geschilderten Probleme in der Einsatzvorbereitung wurden folgende Entscheidungen getroffen: Mit Beginn des 2. Einsatzsatzkontingentes (April 2013) hat das Kommando Luftwaffe die koordinierenden Aufgaben im Sinne eines Leitverbandes übernommen. Das Verfahren zur Materialanforderung bleibt unverändert. Eine Anforderung, ohne die genauen Gegebenheiten vor Ort bei Einsatzbeginn zu kennen, ist nicht zielführend. Im Rahmen der Vorerkundung ACTIVE FENCE Türkei wurde zur Erfüllung des Einsatzauftrages als erforderlich identifiziertes Material im Seetransport ins Einsatzgebiet verlegt und traf dort am 20. Januar 2013 zusammen mit dem Großteil des Personals ein. Die Einsatzbereitschaft des Deutschen Einsatzkontingents war zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Die in Bezug auf den Einsatz ACTIVE FENCE Türkei getroffenen Maßnahmen lassen sich nicht wie angedeutet auf den logistischen Umschlagpunkt Trabzon übertragen. Beim logistischen Umschlagpunkt Trabzon handelt es sich um eine Auslandsdienststelle der Bundeswehr, die im Rahmen der Rückverlegung von Material aus Afghanistan nach Deutschland geschaffen wurde. Insofern können hier die für Auslandseinsätze der Bundeswehr gültigen Regelungen nicht vollumfänglich umgesetzt werden. in ausreichender Tiefe hinterlegt hat. Für die Zukunft folgt daraus die Forderung, weitere Auslandseinsätze nur zuzulassen, wenn die Bundeswehr das benötigte Personal auch durchhaltefähig stellen kann. Für die nachgenannten Bereiche ist das derzeit nicht gewährleistet. Stellungnahme BMVg Dem Aspekt der besonderen Einsatzbelastung für Personal mit Schlüsselqualifikation wurde im Zuge der Strukturreform der Bw durch das Prinzip des stärkeren Fähigkeitsbezugs der Streitkräfte Rechnung getragen. Die Stehzeit im Einsatz / Einsatzdauer auf vier Monate und eine Regenerationszeit von 20 Monaten zwischen zwei Einsätzen sind in der „Konzeption der Bundeswehr“ planerisch festgelegt und damit Grundlage für die Einsatzplanung. Von dieser grundsätzlichen Regelung kann abgewichen werden, sofern es für die Einsatzerfordernisse beziehungsweise für eine spezifische Aufgabe erforderlich ist. Die Regelung lässt dabei sowohl längere als auch kürzere Stehzeiten zu. Längere Stehzeiten finden insbesondere bei der Besetzung von Dienstposten in multinationalen Hauptquartieren Anwendung, in denen die Stehzeiten zwischen den Partnernationen abgestimmt werden. Zudem wirkt sich der Umbau der Einsatzkontingente, insbesondere in Afghanistan, auf die Personalplanung aus. Hierbei verändern sich nicht nur die Größenordnungen, sondern auch in Akzenten das Fähigkeitsspektrum. Umplanungen und zeitliche Verschiebungen sind unvermeidbare Konsequenzen. Hierdurch kann es in Einzelfällen kurzfristig und ungeplant, z.B. durch Ausfall der geplanten Nachbesetzung, zu einer Verlängerung der Stehzeit über die grundsätzliche Dauer von vier Monaten kommen, wenn eine Vakanz des Dienstpostens nicht hinnehmbar ist. Informationen dazu haben unverzüglich zu erfolgen. Der Auftrag des Einsatzkontingentes steht grundsätzlich vor dem Einzelinteresse einer Soldatin bzw. eines Soldaten. Den persönlichen Belangen der Soldatinnen und Soldaten ist durch die Vorgesetzten gerade auch in der Situation der Neuausrichtung der Streitkräfte und zeitgleich laufender Einsätze wo immer möglich gerecht zu werden. Im Rahmen der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ wird durch Maßnahmen im Themenfeld 1 „Führungsund Organisationskultur“ das Führungsverhalten noch mehr an den Lebensphasen der Soldatinnen und Soldaten und an ihren besonderen privaten Bedingungen ausgerichtet. Maßnahmen des Themenfeldes 3 der Agenda sollen darüber hinaus die Balance von Familie und Dienst fördern. 4.2 Einsatzdauer und strukturelle Überforderung Erneut kam es im Berichtsjahr zu Klagen über zu häufige Einsätze und zu kurze Regenerationszeiten zwischen den Einsätzen. In diesem Zusammenhang ist die Einsatzbelastung von Personal mit Schlüsselqualifikationen besonders hervorzuheben. Die im Folgenden beispielhaft geschilderten Bereiche zeigen, dass die Bundeswehr zwar ein breites Spektrum an Fähigkeiten vorhält, dieses aber personell nicht Zur militärischen Flugsicherung gehören der 27 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bisher zweigeteilten lehrgangsgebundenen Praxisausbildung, der Wegfall der Wiederholungsmöglichkeit für den Gesamtlehrgang im Fall einer nicht bestandenen Prüfung sowie die Flexibilisierung der Ausbildung am Arbeitsplatz in den Verbänden. Das BAPersBw wurde durch Kdo Lw gebeten, die vakanten Dienstposten im Bereich der TSLw 1 mit Priorität zu besetzen. Weiterhin wurde die Regenerationsquote für die Einstellung von Anwärtern für diesen Werdegang für die nächsten Jahre sachgerecht reduziert. Als flankierende Maßnahme wird für die Anwärter Militärischer Flugverkehrkontrolldienst (MilFVK) die lehrgangsgebundene Zweitausbildung extern durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) durchgeführt. Mit den beschriebenen Maßnahmen kann der Stau der auf die lehrgangsgebundene Praxisausbildung wartenden Anwärterinnen und Anwärter im Laufe des Jahres 2014 komplett abgebaut werden. Unter Berücksichtigung der reduzierten Regenerationsquote wird die Anzahl der auf den Beginn der Fachausbildung MilFVK wartenden Soldatinnen und Soldaten im Jahr 2014 deutlich reduziert. Unter der Annahme vergleichbarer Rahmenbedingungen in den Folgejahren ist mit dem vollständigen Abbau dieses Staus bis Mitte 2016 zu rechnen. Durch eine individualisierte, transparente und verlässliche Personalentwicklung werden die bereits eingeleiteten Maßnahmen zusätzlich zu einer Verbesserung der Situation beitragen. Dies wird durch die Verbesserung von Rahmenbedingungen durch Maßnahmen der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ im Themenfeld 5 „Karrierepfade“ unterstützt. Flugverkehrskontrolldienst und die Flugberatung. Der Flugverkehrskontrolldienst wird von Offizieren geleistet. Die Besetzung der dafür ausgeworfenen Dienstposten leidet derzeit unter einer Unterdeckung von zirka 20 Prozent. Gleiches gilt für die Dienstposten der Flugberaterfeldwebel. Besonders prekär ist die Situation in der Flugberatungszentrale in Frankfurt/ Main, wo auf 19 Dienstposten für Flugberaterfeldwebel derzeit nur zehn Soldaten Dienst leisten. Die Unterbesetzung führt zu einer hohen, teilweise grenzwertigen Einsatzbelastung des verfügbaren Personals. Eine Aussicht auf Besserung in diesem Bereich besteht kurz- und mittelfristig nicht, denn neues Personal für den Flugverkehrskontrolldienst kann nicht zeitnah ausgebildet werden. Die Wartezeit für die Ausbildung der Anwärter für die Militärische Flugsicherung an der Technischen Schule der Luftwaffe in Kaufbeuren beträgt derzeit bis zu drei Jahre. Stellungnahme BMVg Die derzeitige Personalsituation ist ein unmittelbares Ergebnis der Ausbildungsdauer für den Werdegang der Flugberaterfeldwebel in Verbindung mit der eingeschränkten Attraktivität des Standortes Frankfurt. Zur Bewertung der Situation aus ganzheitlicher Sicht und zur Entwicklung von Lösungsoptionen wurden im Januar 2014 Lösungsmöglichkeiten zwischen dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (AFSBw) und dem Kommando Einsatzverbände erörtert. Als erstes Ergebnis wird das AFSBw die Möglichkeiten einer verkürzten Ausbildungsdauer für Unterstützungspersonal im Rahmen einer Probeausbildung prüfen. Daneben wird auch die Neugestaltung der Regenerationspraxis für die Flugberaterfeldwebel als geeignete Möglichkeit zur Abhilfe bewertet. Der im Jahr 2013 bestehende Ausbildungsstau in diesem Werdegang war in erster Linie das Ergebnis einer Unterbesetzung der Dienstposten für Lehroffiziere an der Technischen Schule der Luftwaffe 1 (TSLw 1), die auch durch die Gestellung von Gastlehrern nicht vollständig kompensiert werden konnte, verbunden mit einer hohen Anzahl an Durchfallraten geschuldeten Wiederholungsausbildungen. Der derzeit in einem 2-Schichtsystem genutzte „Großsimulator Platzkontrolle“ befindet sich an seiner Kapazitätsgrenze. Eine Beschaffung von dezentralen Kleinsimulatoren „Ausbildungsausstattung Flugsicherung Simulator Platzkontrolle II“ (AFSP II), die in einigen Bereichen Entlastung schaffen sollen, ist im Rahmen freier Haushaltsmittel beabsichtigt. Zum Abbau dieses Staus wurde bereits in 2013 ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt. Die Kernmaßnahmen sind die Zusammenlegung der Besonders gravierende Auswirkungen hat diese Situation auf die sogenannten Combat Controller des Heeres. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung haben sich Luftwaffe und Heer darauf geeinigt, dass für die Combat Controller der Fallschirmjägertruppe und des Kommandos Spezialkräfte eine Ausbildung für den Flugverkehrskontrolldienst künftig nicht mehr erforderlich sein soll. Zu den Aufgaben der Combat Controller zählen unter anderem das Erkunden, Einrichten und Betreiben von Behelfsflugplätzen im Rahmen von Luftlandeoperationen. Auf behelfsmäßigen Feldflugplätzen wäre damit bis zum Eintreffen der Luftwaffenkräfte kein Flugverkehrskontrolldienst möglich. Das würde die Versorgung der Luftlandetruppen gefährden. Darüber hinaus stellt sich die Frage, welches Personal den Luftverkehrskontrolldienst übernehmen soll, wenn beispielsweise deutsche 28 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Durchhaltefähigkeit unter Zugrundelegung der Einsatzsystematik 4/20 ist daher bereits jetzt nicht gegeben. Diese Situation kann auch durch die geringfügige Anhebung der Anzahl der Dienstposten für Luftumschlagfeldwebel auf 14 nicht nachhaltig verbessert werden. Staatsbürger aus Krisenstaaten militärisch evakuiert und dafür Behelfsflugplätze genutzt werden müssen. Stellungnahme BMVg Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle im Rahmen der Einsatzaufgaben im Ausland ist, entsprechend internationalem Luftrecht, von einer völkerrechtlichen Mandatierung des Gastlandes abhängig. Grundsätzlich erfordert der Kernauftrag der Combat Control Teams (CCT) keine Lizenzierung des Personals zur Befähigung der militärischen Flugverkehrskontrolle. Im Konsens mit dem zuständigen Amt für Flugsicherung Bundeswehr (AFSBw) wurde durch das Bundesministerium der Verteidigung zuletzt 2012 festgestellt, dass die wesentlichen Ausbildungsanteile zur Einsatzbefähigung der Combat Controller im Bereich Flugsicherung den Tätigkeiten im Bereich Fluginformationsdienst entsprechen. Ungeachtet dessen wurde durch das Heer angewiesen, ein Gesamtkonzept zur Ausbildung von Combat Controlling-Personal, mit dem Ziel einer international anerkannten Lizenzierung, einschließlich Befähigung zur Teilhabe an der militärischen Flugsicherung im Rahmen des Einsatzauftrages, zu erarbeiten. Im Hinblick auf mögliche militärische Evakuierungsoperationen wird das Personal, auch nach Abschluss der zukünftigen Ausbildungskonzeption, über die notwendigen theoretischen, praktischen und international anerkannten Kenntnisse für das Betreiben eines Behelfsflugplatzes und für die sichere Durchführung des Flugbetriebes ohne Flugverkehrskontrolle verfügen. Stellungnahme BMVg Im Bereich des Logistikkommandos der Bundeswehr sind in der Zielstruktur 28 Dienstposten für Luftumschlagfeldwebel (LuUgFw) ausgebracht. Davon sind derzeit 12 Dienstposten mit ausgebildetem und auslandsverwendungsfähigem Personal besetzt. Damit kann eine Durchhaltefähigkeit für zwei Einsatzgebiete sichergestellt werden. Ende 2016 werden mit Einnahme der Zielstruktur und nach erfolgter Ausbildung der LuUgFw alle 28 Dienstposten besetzt sein. Ähnlich angespannt ist die Lage bei den Marinefliegern. So wurde im Jahr 2013 nach Mitteilung des Marinekommandos beispielsweise im Bereich P-3C Orion und für 2014 auch für die Bordhubschrauberstaffel des Marinefliegergeschwaders 5 eine operative Einsatzunterbrechung von sechs Monaten „erwirkt“. Diese Formulierung zeigt, dass eine kurze Regenerationsphase von nur sechs Monaten zwischen zwei Einsätzen aus Sicht der Betroffenen bereits als Verbesserung der Lage wahrgenommen wird. Für die betroffenen Soldaten und ihre Familien ist das nicht ausreichend. Auch in diesem Bereich besteht Handlungsbedarf. Stellungnahme BMVg Die Einsatzunterbrechung diente in erster Linie der notwendigen Regenerationsausbildung von Besatzungen zur Schaffung eines größeren Pools von Einsatzbesatzungen, um die Einsatzbelastungen gleichmäßig zu verteilen und für die Einzelnen zu reduzieren. Vor dem Hintergrund der Balance von Familie und Dienst standen die Besatzungsangehörigen außerhalb der Ausbildungszeiten ihren Familien zur Verfügung. Zusätzlich wurde durch das Marinefliegerkommando eine Familienbetreuungsstelle eingerichtet, die hohe Akzeptanz erfahren hat. Kritisch ist auch die Situation der Luftumschlagkräfte. Die Besetzung der Dienstposten bei ISAF, KFOR, ATALANTA, AF TUR sowie am logistischen Umschlagpunkt Trabzon in der Türkei erfordert nach Einschätzung des Logistikkommandos der Bundeswehr einen Bedarf von fünf Luftumschlagfeldwebeln gleichzeitig. Um die genannten Einsätze durchhaltefähig besetzen zu können, besteht ein Bedarf von 30 auslandsverwendungsfähigen Luftumschlagfeldwebeln. Dieser Bedarf ergibt sich aus der sogenannten Einsatzsystematik 4/20, wonach planerisch vier Monate Einsatz und 20 Monate Inlandsdienst zwischen den Einsätzen anzustreben sind. Der Bedarf für einsatzgleiche Verpflichtungen wie die NATO Response Force oder die EU Battlegroups ist dabei noch nicht eingerechnet. Von den derzeit elf Dienstposteninhabern im Bereich des Logistikkommandos der Bundeswehr sind nur acht auslandsdienstverwendungsfähig. Eine Drastische personelle Engpässe zeichneten sich im Berichtsjahr auch bei den Feuerwehrkräften ab. Allein durch die Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie mussten beim zivilen Personal der Flughafenfeuerwehren so viele Arbeitsstunden durch Freizeit ausgeglichen werden, dass es, wie in Wunstorf beim Luft- 29 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages LUNA innerhalb der Aufklärungstruppe ist bekannt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Einsatzverpflichtungen war diese jedoch erforderlich, da Fähigkeiten in der Vergangenheit weder strukturell noch organisatorisch in dem Umfang abgebildet waren, wie es notwendig gewesen wäre, um die Einsatzbelastung der Einzelnen zu verringern. Diesem Aspekt wurde bei der Ausplanung der neuen Struktur der Divisionen, Brigaden und Bataillone des Heeres Rechnung getragen. Die Belastung der Einzelnen im Blick zu behalten, ist Aufgabe der entsendenden Vorgesetzten. Qualitativ und quantitativ hat sich die Situation durch Anpassung der Dienstpostenstruktur an den Bedarf im Einsatz in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aufgrund der im Vergleich zum Jahr 2012 deutlich höheren Einsatzverpflichtungen des Verbandes im Jahr 2013 war eine weitaus höhere Anzahl truppenärztlicher Untersuchungen auf Auslandsverwendungsfähigkeit erforderlich. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Einsatzbereitschaft des Verbandes kann nicht abgeleitet werden. transportgeschwader 62 und in Cochem/ Büchel beim Taktischen Luftwaffengeschwader 33 geschehen, kurzzeitig zur Aussetzung des Flugbetriebs kam. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung wird sich diese Situation aufgrund der Dauer der Ausbildung von Feuerwehrleuten kurzfristig auch nicht entspannen. Stellungnahme BMVg Der Bereich des Brandschutzes der Bundeswehr weist ein personelles Fehl bezogen auf die gegenwärtige Struktur auf. Dies hat temporären Einfluss auf den Dienstbetrieb einiger Standorte. Die Vakanzen sind u.a. durch den Aufwuchs von Dienstposten infolge der Neugestaltung der Arbeitszeitverordnung im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben zur Reduzierung der zulässigen Arbeitszeit auf höchstens 48 Stunden pro Woche sowie durch operative Erfordernisse begründet. Das Bundesministerium der Verteidigung hat eine Reihe von Maßnahmen zur Nachwuchswerbung und Attraktivitätssteigerung im Feuerwehrdienst eingeleitet. Eine Entspannung der Lage wird erst mit der Annäherung an die Zielstruktur der Bundeswehr erwartet, wenn zunehmend Standorte mit Feuerwehrpersonal schließen und es zu einer Angleichung des Umfangs der eingerichteten Dienstposten und des beschäftigten Feuerwehrpersonals kommt. Mit der kontinuierlichen Verringerung der in Afghanistan eingesetzten Soldatinnen und Soldaten hat sich der Bedarf an Brandschutzkräften in den Einsatzgebieten auf ein Niveau verringert, das den Einsatz und die Regeneration der Kräfte grundsätzlich erlaubt. Vor dem Hintergrund der genannten Beispiele wurde das Bundesministerium der Verteidigung um Auskunft über die Einsatzbelastung und die Regenerationszeiten der nach Einschätzung des Wehrbeauftragten am stärksten belasteten Verwendungsreihen gebeten. Die Auskunft konnte bis zum Redaktionsschluss des Berichts nicht erteilt werden. Zur Begründung wies das Ministerium unter anderem darauf hin, dass das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr auf Truppengattungen abstelle und eine Betrachtung einzelner Verwendungsreihen mit dem derzeitigen Datenerfassungs- und Datenverarbeitungssystem kurzfristig nicht möglich sei. Im Ergebnis musste das Ministerium damit einräumen, sogar selbst keinen Überblick über die Einsatzbelastungen konkreter Truppenteile zu haben und auch keine Prognose zur weiteren Entwicklung in diesem Bereich abgeben zu können. Eingeräumt wurde seitens des Bundesministeriums der Verteidigung immerhin, dass für die Spezialpioniere der Streitkräftebasis und die Feldnachrichtenkräfte des Heeres die Zielerreichung des Regenerationszeitraums über 20 Monate zwischen den Einsätzen infolge des operativen Bedarfs und der strukturellen Ausplanung nicht erreicht werden kann. Hier klaffen operativer Bedarf und strukturelle Ausplanung auf absehbare Zeit auseinander. Während eines Truppenbesuchs beim Aufklärungsbataillon 8 in Freyung wurde vorgetragen, dass der gesamte Verband seit 1998 durch regelmäßige und teilweise lang andauernde Auslandsverwendungen belastet sei. Ein drastisches Beispiel sei ein Feldwebeldienstgrad mit insgesamt 1399 Einsatztagen. Die hohe Einsatzbelastung führe bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So seien im Jahr 2013 insgesamt 47 Soldatinnen und Soldaten des Bataillons die Einsatzverwendungsfähigkeit (BA 90/5) aberkannt worden. Angesichts dieser ernüchternden Zahlen kann von einer Einsatzdurchhaltefähigkeit des Bataillons nicht die Rede sein. Stellungnahme BMVg Die hohe Belastung von Soldatinnen und Soldaten in Spezialverwendungen wie z.B. Feldnachrichtenwesen, militärisches Nachrichtenwesen, Luftfahrzeugnachprüfung KZO und Stellungnahme BMVg Seit dem 1. April 2012 werden neu entwickelte Funktionalitäten im Personalwirtschaftssystem 30 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages aus der Konzeption der Bundeswehr in Verbindung mit den Leitlinien zur Neuausrichtung der Bundeswehr abgeleitete operative Bedarf für die Aufgabe Konfliktverhütung und Krisenbewältigung ist strukturbestimmend und wurde der strukturellen Ausplanung der Feldnachrichtenkräfte des Heeres zugrunde gelegt. Ungeachtet dieser Feststellung kann der derzeitige operative Bedarf im Einsatz nur unter Eingriff in die vorgegebene Einsatzsystematik personell gedeckt werden. Auch vor diesem Hintergrund wurde die Struktur der Feldnachrichtenkräfte so gestaltet, dass das Defizit auf der Zeitachse beginnend ab der 2. Jahreshälfte 2014 abgebaut werden kann. Dazu ist ein entsprechender Personalaufwuchs im Rahmen einer individualisierten und flexibleren Personalentwicklung, verbunden mit der intensiven Ausbildung bei den Feldnachrichtenkräften unabdingbar. Der Abschluss wird mit der Einnahme der Struktur HEER2011 in 2017 erreicht. Eine mögliche Entlastung der Soldatinnen und Soldaten erfordert „individuelle Lösungen“, wie z.B. bei der Marine die Anwendung von Mehrbesatzungsmodellen, den Besatzungswechsel im Einsatz oder die Beschaffung weniger personalintensiver seegehender Einheiten. Ein weiterer Ansatz der Entlastung und Regeneration von Soldatinnen und Soldaten ist die Anwendung des sogenannten „Splittings“. Dies ermöglicht ein flexibles Verfahren zur Regelung der Einsatzdauer und damit auch kürzere Stehzeiten im Einsatz. Dies erfolgt gerade mit dem Ziel, die Durchhaltefähigkeit von besonders einsatzbelastetem Personal zu gewährleisten. Dies bedingt allerdings auch eine größere Einsatzhäufigkeit. Insbesondere in Bereichen mit geringer Personaldecke hat sich Splitting zur Sicherstellung der Einsatzaufträge und des Grundbetriebes bewährt. Die kurzen Stehzeiten im Einsatz von bis zu ca. acht Wochen fördern die Motivation der Soldatinnen und Soldaten, ggf. auch mehr als zwei Einsätze in einem 24-Monatszeitraum zu absolvieren. der Bundeswehr (PersWiSysBw) zur Aufstellung, Planung und personellen Führung von deutschen Einsatzkontingenten unter dem Begriff „Einsatzbezogene Personalbearbeitung“ durch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw) und die Personal stellenden Organisationsbereiche flächendeckend genutzt. Eine zentrale Auswertung der Einsatzbelastungen ist derzeit durch das EinsFüKdoBw für die Dauer von insgesamt 180 Tagen nach Einsatzende möglich, sofern die nachgefragten Informationen im PersWiSysBw gespeichert sind. Diese zeitlich eingeschränkte Berechtigung lässt die Bearbeitung sämtlicher Fragen zum Themenkomplex Einsatzdauer und Karenzzeit im Einsatz nicht zu. Zum Aufbau einer Einsatzhistorie und Verbesserung der personellen Einsatzplanung unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzbelastungen von spezialisiertem Fachpersonal wird eine entsprechende operationelle Forderung des EinsFüKdoBw vom Februar 2014 durch das Bundesministerium der Verteidigung fachlich und datenschutzrechtlich bewertet. Mit einer verbesserten IT-Unterstützung soll das EinsFüKdoBw in die Lage versetzt werden, unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Auflagen einen protokollierten und revisionssicheren Zugriff auf ausgewählte personenbezogene Daten des Personalwirtschaftssystems zu erhalten, um fachliche und organisatorische Kompetenz für alle Fragen des Einsatzes beim EinsFüKdoBw zusammenzuführen. Mit der Beendigung des ISAF-Einsatzes, der deutlichen Verringerung der deutschen Kräfte im Rahmen einer möglichen Resolute Support Mission (RSM) und der Konzentration der in Afghanistan eingesetzten Kräfte in Mazar-e Sharif und Kabul ist eine Entlastung der Spezialpioniere zu erwarten. Diese Entwicklung ist mit Schließung der PRT Fayzabad (Oktober 2012) und Kunduz (Oktober 2013) bereits für 2013 nachweisbar. Gerade bei den Spezialpionieren gilt der Grundsatz, dass diese nur dort eingesetzt werden, wo eine unabweisbare Notwendigkeit besteht. In der Zielstruktur HEER2011 wird das Heer in jeder seiner zwei mechanisierten Divisionen über drei Aufklärungsbataillone (Verbände) verfügen. Aufbauorganisatorisch verfügt jeder dieser Verbände über eine leichte Aufklärungskompanie, in welcher jeweils drei Feldnachrichtenzüge ausgeplant sind. Ergänzend zu diesen insgesamt 18 Feldnachrichtenzügen ist ein weiterer Feldnachrichtenzug in der Luftlandeaufklärungskompanie 310 der Division Schnelle Kräfte abgebildet. Somit wird das Heer in der Zielstruktur HEER2011 in Summe über 19 Feldnachrichtenzüge verfügen. Der 4.3 Unterbringung im Einsatz In den meisten der im Berichtsjahr besuchten Einsatzorte war die Unterbringung der Soldatinnen und Soldaten angemessen. Dies galt insbesondere dort, wo die Bundeswehr Liegenschaften und Feldlager in nationaler Verantwortung betrieb, wie beispielsweise das inzwischen an die afghanischen Streitkräfte übergebene Feldlager in Kunduz, oder durch zivile Anbieter betreiben ließ, wie beispielsweise das Camp Qasaba in Kabul. Mit Einschränkungen aufgrund der extremen Staub- 31 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages insgesamt nicht bewohnbar sein würde. Insbesondere im Bereich der Sanitäreinrichtungen wurden Belastungswerte erreicht, welche selbst die in deutschen Abfallbeseitigungsunternehmen geltenden Grenzwerte um ein Vielfaches überschritten. Die fehlende Bewohnbarkeit des Bestandsgebäudes führte nach dem Umzug des Deutschen Einsatzkontingents im Mai 2013 in die Gazi-Kaserne zu einer Verdichtung der Belegung der Stuben in dem neu errichteten Unterkunftsgebäude. Zudem fehlten in den Stuben der beiden ersten Einsatzkontingente über Monate hinweg eine ausreichende Zahl von Tischen, Stühlen und Spinden sowie hinreichend lange Matratzen. Darüber hinaus wurden auch an dem neuen Unterkunftsgebäude bereits erhebliche Mängel an der Elektroinstallation und den Sanitäranlagen festgestellt. und Sandbelastung galt die positive Einschätzung auch für Kilagay. Lediglich die vorübergehende Unterbringung der aus Kunduz zurückkehrenden Soldatinnen und Soldaten im Camp Marmal in Masar-e Scharif in Großraumzelten war beanstandungswürdig. Unzureichend ist auch die Unterbringung in Duschanbe, wo die deutschen Soldatinnen und Soldaten, die mit französischen Maschinen in den Einsatz gebracht werden, zwischenlanden. Erhebliche Probleme bis hin zur Aufgabe der Nutzung eines Gebäudes traten dagegen dort auf, wo deutsche Soldatinnen und Soldaten in vom Gastland gestellten Liegenschaften und Lagern untergebracht waren, namentlich in der Gazi-Kaserne in Kahramanmaras, im Camp Eggers in Kabul sowie in Koulikoro/Mali. Stellungnahme BMVg Soldatinnen oder Soldaten, die sich aufgrund der Aufgabe der Einsatzliegenschaft Kunduz nur temporär bzw. übergangsweise im Camp Marmal aufhielten, wurden in Großraumzelten untergebracht. Da die vorhandenen Containerraummodule vollständig belegt waren, standen bessere Optionen nicht zur Verfügung. Grundsätzlich ist bei Flügen nach Afghanistan der Flugplatz Termez in Usbekistan für eine Zwischenlandung vorgesehen. Die Verlegung von Personal mit französischen Luftfahrzeugen über Dushanbe in Tadschikistan stellte die Ausnahme dar. Die kurzzeitige Unterbringung im Zuge der Verlegung entsprach hinsichtlich des Zustands und der Sauberkeit der vorhandenen Zelte sowie der Lärmbelästigung nicht dem durch die Bundeswehr angestrebten Standard. Durch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr mit französischen Vertretern geführte Gespräche zur Verbesserung der Situation verliefen erfolglos. Seit Juli 2013 wird deutsches Personal nicht mehr über diesen Flugplatz verlegt. Die aufgezeigten Mängel sind inzwischen bis auf die Belegungsdichte weitgehend behoben. Sie zeigen allerdings, dass der Nutzung fremd gestellter Liegenschaften und Einrichtungen bei der Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Stellungnahme BMVg Sowohl das Einsatzführungskommando der Bundeswehr als auch die Führung des Deutschen Einsatzkontingents führen fortwährend Gespräche mit den Verantwortlichen der Host Nation Türkei, um die Unterbringungssituation in der Gazi-Kaserne zu verbessern. Die gemeinsamen Abstimmungsprozesse gestalteten sich zu Beginn aufgrund unterschiedlicher nationaler Standards schwierig. Das beanstandete Gebäude wurde im Zeitraum November 2013 bis Januar 2014 durch die Türkei saniert und Anfang April 2014 durch die Bundeswehr übernommen. Auf Antrag des deutschen Einsatzkontingents wird Mobiliar (Betten und Spinde) aus Deutschland zugeführt. Dieses Mobiliar steht in Deutschland vor der Aussonderung und kann – bei Bereitstellung des Liegenschaftsmaterials durch die Türkei – vor Ort verwertet werden. 4.3.1 Gazi-Kaserne, Türkei Zu Beginn des Einsatzes in der Türkei im Januar des Berichtsjahres waren die deutschen Soldatinnen und Soldaten zunächst in Hotels untergebracht. Nach Herrichtung durch die türkische Seite sollten sie in ein neu errichtetes und ein saniertes Bestandsgebäude in der Gazi-Kaserne umziehen. Während eines Besuchs im Einsatzgebiet im Februar 2013 zeigte sich, dass das zu sanierende Gebäude stark von Schimmel befallen war. Die daraufhin eingeleiteten Untersuchungen eines Baubiologen ergaben, dass das Gebäude trotz Sanierung 4.3.2 Camp Eggers, Kabul Im Berichtsjahr waren einige wenige deutsche Soldaten auch in dem von den USA geführten Camp Eggers in Kabul untergebracht. Der Zustand der Sanitäranlagen in dem stark überbelegten Camp war durch Rost und Schwarzschimmelbefall hygienisch kaum hinnehmbar. Aufgrund der Aufgabe des Camps zum Ende des Jahres 2013 waren nach Auskunft des 32 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Bundesministeriums der Verteidigung seitens der USA keine weiteren Investitionen zur Verbesserung der Unterbringungssituation zu erwarten. Zur Entschärfung der Gesamtsituation habe man den Soldaten zusätzliche Desinfektions- und Reinigungsmittel zur Verfügung gestellt. Die ursprünglich in Camp Eggers verbliebenen deutschen Soldaten werden jetzt im Hauptquartier oder in einer neuen Unterkunftsanlage in der Nähe, dem sogenannten New Kabul Compound, untergebracht. 4.4 Logistischer Umschlagpunkt Trabzon Seit März 2013 leisten rund 200 Soldatinnen und Soldaten Dienst im türkischen Trabzon am Schwarzen Meer. Dort hat die Bundeswehr einen logistischen Umschlagpunkt eingerichtet. Aus Afghanistan zurückzuführendes Material, das mit dem Flugzeug nach Trabzon verbracht wird, wird dort zur weiteren Rückführung nach Deutschland auf Schiffe verladen. Zum Bedauern vieler in Trabzon eingesetzter Soldaten sind diese nicht Teil des Deutschen Einsatzkontingents ISAF, sondern werden im Rahmen einer zeitlich befristeten allgemeinen Auslandsverwendung eingesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Verwendung der Soldatinnen und Soldaten anderen gesetzlichen Regelungen und Weisungen unterliegt, als bei Angehörigen mandatierter Auslandseinsätze. So beziehen die Soldatinnen und Soldaten keinen Auslandsverwendungszuschlag und unterliegen auch nicht den versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Soldaten im Einsatz. Schließlich gilt für sie auch nicht der für Angehörige von Einsatzkontingenten angestrebte Einsatzrhythmus von vier Monaten Einsatz und 20 Monaten Dienst in der Heimat. Hier ist der Dienstherr gefordert, die für Kontingentangehörige geltenden Grundsätze auf die in Trabzon eingesetzten Soldatinnen und Soldaten so weit wie möglich zu übertragen. Stellungnahme BMVg Um die Situation kurzfristig zu verbessern, wurden neben den zusätzlich zur Verfügung gestellten Desinfektions- und Reinigungsmitteln, die Matratzen ausgetauscht sowie Farben zur Verbesserung der Unterbringungssituation bereit gestellt. 4.3.3 Camp Koulikoro, Mali Beanstandungen gab es auch zu Beginn des Einsatzes deutscher Soldaten im Camp Koulikoro in Mali. Dort fehlten unter anderem Moskitonetze zum Schutz der Soldaten während der Nachtruhe. Dazu ist anzumerken, dass das Feldlager nur wenige hundert Meter von einem Flussufer entfernt liegt und Mali ganzjährig als Malariagebiet einzustufen ist. Die Moskitonetze wurden zwischenzeitlich zur Verfügung gestellt. Eine noch größere Gefährdung ging nach Einschätzung deutscher und polnischer Kampfmittelbeseitiger von überalterter Munition und Explosivstoffen der malischen Streitkräfte aus, die auf dem Gelände des Camps unsachgemäß und ohne genügenden Sicherheitsabstand von den Unterkünften der Soldaten gelagert wurden. Nach Sichtung der Bestände und Rücksprache mit dem französischen Kommandeur der Einsatzkräfte im Rahmen eines Truppenbesuchs konnte eine vorläufige Sicherung der Unterkünfte durch die Errichtung eines Walls aus Schüttgutkörben und die spätere komplette Räumung der Munitionslager durch die malische Armee erreicht werden. Stellungnahme BMVg Der Einsatz im Logistischen Umschlagpunkt in Trabzon fällt nicht unter die Voraussetzungen einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Die Soldatinnen und Soldaten werden im Rahmen einer allgemeinen Verwendung im Ausland zum Logistischen Umschlagpunkt in Trabzon kommandiert. Sie erhalten Auslandsdienstbezüge gem. § 53 BBesG. Der Bezug von Auslandsdienstbezügen schließt die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags aus. Die besonderen, gegenüber der „normalen“ Unfallversorgung deutlich herausgehobenen Leistungen der Einsatzversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sind unter verfassungsmäßigen Aspekten nur dadurch zu rechtfertigen, dass sich die Soldatinnen und Soldaten im Einsatz einer wesentlich gesteigerten Gefährdungslage aussetzen, die nicht mit der Gefährdungslage im Inland oder im sonstigen Ausland (außerhalb von Krisengebieten) vergleichbar ist. Der Aufenthalt in Trabzon erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil keine besondere Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 Satz 1 SVG und auch Stellungnahme BMVg Die dem Deutschen Einsatzkontingent EUTM MALI zunächst zugeführten Moskitonetze waren aufgrund der Ausmaße sowie Zuschnitt vor Ort nur eingeschränkt verwendbar. Nach der eingeleiteten Beschaffung sind im August 2013 die beantragten Moskitonetze beim Deutschen Einsatzkontingent EUTM MALI eingetroffen. 33 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages datin oder der Soldat noch der Dienststelle angehört, bei der die besondere zeitliche Belastung zu Stande kam. Das Personal der Auslandsdienststelle Logistischer Umschlagpunkt Trabzon setzt sich aus Soldatinnen und Soldaten zusammen, die auf Kommandierungsbasis und über kurze Zeiträume entsandt werden, wobei die Dienststelle aufgrund der gewählten Kommandierungszeiträume nicht in der Lage ist, besondere zeitliche Belastungen der kommandierten Soldatinnen und Soldaten in Gänze durch Freizeitausgleich vor Ort abzubauen. Deshalb wurde für den Sonderfall des Logistischen Umschlagpunktes Trabzon die Genehmigung erteilt, vor Ort nicht abgebaute Ausgleichsansprüche ausnahmsweise durch die Stammeinheiten abzugelten. Allerdings lässt die Rechtslage lediglich die Gewährung von Freizeitausgleich zu. Die für das Personal der Auslandsdienststelle Logistischer Umschlagpunkt Trabzon erteilte Genehmigung, Ausgleichsansprüche in der Stammeinheit in Freizeit auszugleichen, stellt eine Maßnahme dar, um der besonderen Situation in der Auslandsdienststelle Logistischer Umschlagpunkt Trabzon Rechnung zu tragen. keine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage im Sinne von § 63c Absatz 1 Satz 2 SVG vorliegt. Die Einsatzsystematik dient dazu, den Kräfteund Fähigkeitsbedarf mit den Belastungsgrenzen des Personals in Einklang zu bringen. Um unterschiedlichen Anforderungen an Fähigkeiten in Einsätzen Rechnung zu tragen, sind Zeiten im Einsatz und Zeiträume zwischen den Einsätzen flexibel zu halten. Die Fürsorge für das eingesetzte Personal, den Erhalt und die Steigerung der physischen und psychischen Fitness sowie die Attraktivität des Dienstes sind zu berücksichtigen. Planerisch ist eine Einsatzsystematik zur Gewährleistung von vier Monaten Einsatz und 20 Monaten Zeit zwischen den Einsätzen anzustreben. Die Grundsätze der Einsatzsystematik 4/20 gelten auch für Trabzon, um die Durchhaltefähigkeit sicherzustellen und die Belastung zu verteilen. Ein besonderes Problem besteht für die in Trabzon eingesetzten Soldatinnen und Soldaten im Ausgleich für mehr geleisteten Dienst. Ein solcher Ausgleich ist für Bezieher von Auslandsdienstbezügen wie in Trabzon nur in Form der Gewährung von Freizeit zulässig. Freizeitausgleich kann in Trabzon wegen der zeitlichen Begrenzung des Einsatzes aber nicht gewährt werden. Deshalb hat das Bundesministerium der Verteidigung für die in Trabzon eingesetzten Soldatinnen und Soldaten im Wege der Einzelfallregelung ausnahmsweise zugelassen, den Anspruch auf Dienstzeitausgleich (DZA) in ihre Stammeinheiten mitzunehmen und dort in Freizeit ausgleichen zu lassen. Das Problem wird dadurch allerdings nicht gelöst. Auch in den Stammeinheiten kann DZA angesichts der Auftragslage und Personalknappheit in der Regel nicht durch Gewährung von Freizeit sichergestellt werden; wenn doch, so belastet dies die Kameradinnen und Kameraden, die dann entsprechend mehr Dienstleisten müssen. Außerdem widerspricht die Übertragung von DZA-Ansprüchen auf die Stammeinheiten dem vom Bundesministerium der Verteidigung vertretenen, vernünftigen Prinzip, DZA-Ansprüche dort abzugelten, wo sie entstehen. Vor diesem Hintergrund sollte über einen Ausgleich in Geld oder eine anderweitige Kompensation nachgedacht werden. 4.5 Ausrüstung Im Verlauf der Auslandseinsätze der Bundeswehr zeichnete sich frühzeitig ab, dass die mittel- und langfristig ausgerichtete Ausrüstungsplanung mit ihren zeitaufwendigen Beschaffungsverfahren nicht geeignet ist, in allen Fällen eine sach- und zeitgerechte Deckung des vielschichtigen und dynamischen Einsatzbedarfs zu gewährleisten. Deshalb wurde ein beschleunigtes Beschaffungsverfahren für den sogenannten Einsatzbedingten Sofortbedarf (ESB) geschaffen. Das Verfahren hat sich bewährt. So konnte im Berichtsjahr beispielsweise endlich die Rückwand für den MG-Kampfstand auf dem Transportpanzer FUCHS, das sogenannte Krähennest, beschafft und die Nachrüstung aufgenommen werden. Trotz der positiven Erfahrungen hat das Bundesministerium der Verteidigung im Berichtsjahr verfügt, ESB-Beschaffungen durch ein neues Verfahren unter der Bezeichnung „Sofortinitiative für den Einsatz“ zu ersetzen. Ob sich das neue Verfahren in der Praxis ähnlich bewährt wie das alte, bleibt abzuwarten. Der Wehrbeauftragte wird das neue Verfahren auswerten und über die Ergebnisse berichten. Stellungnahme BMVg Eine besondere zeitliche Belastung ist – unabhängig davon, ob es sich um eine „Inlandsdienststelle“ oder um eine „Auslandsdienststelle“ handelt – abzugelten, solange die Sol- Stellungnahme BMVg Mit Inkraftsetzung des novellierten Customer Product Managements (CPM (nov.)) zum 34 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 1. Januar 2013 wurden alle neu initiierten Projekte auf Grundlage der neuen Verfahrensbestimmungen des novellierten CPM durch die damit einhergehende Neuorganisation des Ausrüstungs- und Nutzungsmanagements umgesetzt. Um Maßnahmen, Aktivitäten und Prozessschritte der bisherigen Regelungen zur Deckung des Einsatzbedingten Sofortbedarfes (ESB-Verfahren) in die gemäß CPM (nov.) vorgesehene Bearbeitung von „Sofortinitiativen für den Einsatz“ für unvorhersehbar auftretende dringende Einsatzbedarfe zu überführen, wurden erforderliche Rahmenbedingungen und Voraussetzungen festgelegt, mit denen eine durchgängige, schnelle und sichere Anwendung des CPM (nov.) für den Anteil Sofortinitiative für den Einsatz erreicht werden. Übergangsweise werden dringende Einsatzbedarfe zunächst noch nach dem bisherigen ESB-Verfahren bearbeitet, solange die Voraussetzungen für den neuen Verfahrensanteil noch nicht abgeschlossen sind. Die Sicherstellung einer optimierten Einsatzfähigkeit und Auftragserfüllung und die damit verbundene materielle Ausstattung für die Angehörigen der Bundeswehr haben weiterhin höchste Priorität. Im Rahmen eines Pilotprojekts wird derzeit der Anteil „Sofortinitiative für den Einsatz“ gemäß CPM (nov.) in der Praxis erprobt, um Erfahrungen zu gewinnen und hieraus möglichen Präzisierungsbedarf in der Ablauf- und / oder der Aufbauorganisation abzuleiten. Darüber hinaus unterliegt der Übergang vom ESB-Verfahren zum Verfahrensanteil „Sofortinitiative für den Einsatz“ gem. CPM (nov.) der aktuell laufenden Evaluierung. Rückführung hinaus sollte schließlich der Schutz der Angehörigen einer möglichen ISAF-Folgemission berücksichtigt werden. Bei der Steuerung der Rückführung bleibt daher eine sorgfältige Bewertung, die die Sicherheit der verbleibenden Soldatinnen und Soldaten gewährleistet, eine der größten Herausforderungen. Stellungnahme BMVg Die Sicherheit und der Schutz der Soldatinnen und Soldaten der Deutschen Einsatzkontingente hat immer höchste Priorität und ist eine der zentralen Stellgrößen der Einsatz- und Operationsführung in den Einsatzgebieten der Bundeswehr. Die personelle und materielle Rückverlegung des Deutschen Einsatzkontingents ISAF während des laufenden Einsatzes stellt eine Herausforderung dar, der dadurch Rechnung getragen wird, dass sie ein integraler Bestandteil der Operationsführung ist und somit nicht losgelöst von den operativen Vorgaben und Erfordernissen erfolgt. Bei der Steuerung der Rückführung gilt den Kräften und Mitteln, die für die Bereitstellung der Fähigkeiten zum Schutz der Soldatinnen und Soldaten des Deutschen Einsatzkontingents als erforderlich erachtet werden, besonderes Augenmerk. Ziel der Planungen ist es, diese Fähigkeiten bruchfrei über das Ende ISAF hinaus auch für eine mögliche Folgemission in Afghanistan zur Verfügung zu stellen und die hierfür erforderlichen deutschen Kräfte und Mittel erst dann zurückzuverlegen, wenn die Fähigkeiten anderweitig, z.B. durch multinationale Kräfte, bereitgestellt werden können. 4.5.1 Sicherung des deutschen ISAF-Kontingents und einer Folgemission Im Hinblick auf das Ende 2014 auslaufende ISAF-Mandat wurde das deutsche Truppenkontingent in Afghanistan erheblich verringert. Ziel ist es nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung, die verbleibenden deutschen Kräfte in Masar-e Scharif und Kabul zu konzentrieren und alle anderen Außenposten und Feldlager aufzulösen. So wurde bereits im Juni 2013 der OP North aufgegeben und im Oktober das Feldlager Kunduz geräumt und an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben. Sicherheitsrelevante Vorfälle wurden dazu nicht gemeldet. Dennoch bereiten Geschwindigkeit und Ausmaß der Rückführung von Fahrzeugen und Waffen aus Afghanistan auch Sorge. So erfuhr der Wehrbeauftragte bei einem Truppenbesuch im Oktober 2013 von mehreren sicherheitsrelevanten Zwischenfällen in Kilagay. Über die Sorge um eine sichere 4.5.2 Transporthubschrauber CH-53 Auf die notwendige Ausrüstung des Transporthubschraubers CH-53 mit einer Rettungsund Bergewinde ist in den Jahresberichten der zurückliegenden Jahre mehrfach hingewiesen worden. Diese Lücke ist nach Freigabe der vorgesehenen Winde für die Ausbildung und den Einsatz durch die zuständige wehrtechnische Dienststelle inzwischen geschlossen. Dagegen steht die Nachrüstung eines ballistischen Schutzes für vitale Komponenten des Hubschraubers immer noch aus. Nach derzeitigen Planungen sollen in den Jahren 2014 bis 2017 jährlich jeweils fünf Hubschrauber nachgerüstet werden. Zur Begründung für die lange Dauer der Umrüstung verweist das Bundesministerium der Verteidigung unter anderem auf die begrenzte industrielle Kapazität des mit der Nachrüstung beauftragten Unternehmens. Das wirft die Frage auf, ob die Festlegung der Geschwindigkeit bei der Herstellung von Schutzmaßnahmen für Soldatinnen und Sol- 35 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Bedrohung der Luftfahrzeuge und ihrer Besatzungen durch Laser im Einsatzgebiet Afghanistan nicht hinnehmbar. daten privaten Auftragnehmern überlassen werden darf und welche Handlungsmöglichkeiten dem Bundesministerium der Verteidigung zur Beschleunigung des Verfahrens gegebenenfalls zur Verfügung stehen. Stellungnahme BMVg Erkenntnisse aus dem Einsatz in Afghanistan identifizierten die größte Bedrohung im „infraroten und grünen Frequenzbereich“. Als Interimslösung soll die eingeführte Fliegerbrille mit marktverfügbaren Laserschutzfiltern ausgestattet werden. Hierzu werden derzeit Flugtests zum Nachweis der Systemverträglichkeit durchgeführt. Diese Lösung muss mit der Umgebung im Hubschrauber (Helm, Cockpit-Avionik) verträglich und zulassbar sein. Nach jetziger Planung sollen die Brillen bei reibungslosem Ablauf bis Mitte Juni 2014 verfügbar sein. Diese Brillen werden die Frequenzspektren für IR- und Grünlaser abdecken. Stellungnahme BMVg Der Antrag auf Einsatzbedingten Sofortbedarf (ESB) wurde im März 2011 gestellt. Nach den erforderlichen Erhebungen (Marktsichtung in den USA, Freigabe der Teile durch die USA) konnte mit der waffensystembetreuenden Firma Eurocopter der Musterbau erfolgreich Ende 2012 abgeschlossen werden. Hiermit waren die Voraussetzungen geschaffen, um den Vertrag zur Einrüstung des ballistischen Schutzes für vitale Komponenten der Transporthubschrauber CH-53GS abzuschließen. Der Vertrag wurde im Februar 2013 geschlossen. U.a. die Komplexität der Einrüstung, die Verfügbarkeit der CH-53GS für die Einrüstung im Inland nach Rückkehr aus Afghanistan und nicht zuletzt die Kapazitäten des Auftragnehmers führten zu einer sich bis 2017 erstreckenden Realisierungsplanung. Ein Laserschutzvisier für das integrierte Fliegerhelmsystem wird nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung nicht vor 2016 verfügbar sein. Eine Zwischenlösung ist verfügt. Der Wehrbeauftragte wird verfolgen, ob und inwieweit das ausreicht. 4.5.3 Persönliche Ausrüstung Bei der persönlichen Ausrüstung der Soldatinnen und Soldaten hat es im Berichtsjahr Verbesserungen gegeben. So konnte im Bereich der Nachtsicht- und Nachtkampffähigkeit für die Spezialkräfte eine lang bekannte Fähigkeitslücke geschlossen werden: Im Rahmen einer ESB-Maßnahme wurden 60 Sätze binokulare und modulare Nachtsichtbrillen beschafft. Die Beschaffung weiterer 20 Nachtsichtbrillen zur Restlichtverstärkung mit großem Sehfeld für Spezialkommandoeinsätze sollte im November 2013 abgeschlossen sein, wird sich nach letzten Mitteilungen des Ministeriums wegen Lieferverzögerungen aber noch bis Januar 2014 hinziehen. Stellungnahme BMVg Ein in das Helmsystem des Unterstützungshubschraubers TIGER integrierter und für den Flugbetrieb zugelassener Laserschutz wird als abschließende Lösung unverändert angestrebt. Eine zeitnahe Realisierung ist hierfür jedoch auf Grund der aufwändigen Maßnahmen am Helm nicht möglich. Eine Initiative für ein Laserschutzvisier ist in der Mitzeichnung. Nach Einschätzung von Airbus Helicopter dauert die Umsetzung ab Vertrag bis zum Lösungsvorschlag ca. 28 Monate. Danach erfolgen Zulassung, Beschaffung und Logistik. Dies ist mit zwölf Monaten (grobe Schätzung, da weder Lösungsvorschlag noch Beschaffungszeiten bekannt sind) anzusetzen. Stellungnahme BMVg Für Spezialkommandoeinsätze wurden insgesamt 30 Nachtsichtbrillen (20 für Kommando Spezialkräfte, 10 für Spezialisierte Einsatzkräfte Marine) zur Restlichtverstärkung mit großem Sehfeld beschafft. Die Auslieferung der Artikel durch den Hersteller ist am 5. März 2014 an das Materialdepot Hesedorf erfolgt. Die Genehmigung zur Nutzung wurde erteilt. Die Auslieferung hat begonnen. 4.6 Transport in den und aus dem Einsatz Nach wie vor belasten nicht ausreichende Lufttransportkapazitäten die Verlegung der Soldatinnen und Soldaten in den Einsatz. Der Flugbereitschaft der Bundeswehr und offenbar auch dem europäischen Lufttransportkommando (European Air Transport Command, EATC) fehlt es an hinreichenden Redundanzen für den Truppentransport in die Einsatzorte. Im Ergebnis kommt es dadurch zu häufigen Flugverschiebungen und Verzögerungen. Als besonders schwierig erwies sich der Transport Dagegen weist die Ausrüstung der Besatzungen der Unterstützungshubschrauber TIGER noch Lücken auf. Ihnen fehlt ein Laserschutz. Das ist vor dem Hintergrund der 36 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages für die Einsatzsoldaten genutzt werden. der im afghanischen Kandahar eingesetzten deutschen Soldaten. Sie berichteten, dass eine Verlegung nach Kandahar zwei bis vier Tage in Anspruch nehme. In einem Fall sei ein Soldat sogar neun Tage unterwegs gewesen. Eine Aufstockung der nationalen Lufttransportkapazitäten erscheint vor diesem Hintergrund erforderlich. Stellungnahme BMVg Vor dem Hintergrund, dass eine kurz- bis mittelfristig signifikante Verschlechterung der Sicherheitslage in Nord-Afghanistan gegenwärtig wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschließen ist, besteht ein Restrisiko. Daher gilt für den Personentransport mit Luftfahrzeugen der Bundeswehr von und nach Afghanistan das Prinzip, dass deutsches Personal grundsätzlich nur in geschützten Luftfahrzeugen verlegt. Abhängig von der jeweils aktuellen Sicherheitslage vor Ort sind Landungen und Starts in ungeschützten Luftfahrzeugen der Bundeswehr für VIP-Flüge, Personal- / Materialtransporte, insbesondere im Zuge des Redeployments sowie zum Zweck des STRATAIRMEDEVAC auf dem Flugplatz Mazar-e Sharif unter Anlegen eines strengen Maßstabes im Einzelfall zulässig. Die Entscheidung hierüber erfolgt nach enger Abstimmung des Befehlshabers Einsatzführungskommando der Bundeswehr mit dem Inspekteur Luftwaffe. Ein Direktflug – ohne den Umweg über Termez – vereinfacht den Personentransport in den Einsatz und zurück. Dabei stehen der Schutz und die Sicherheit unserer Soldatinnen und Soldaten im Vordergrund. Dies ist bei der Entscheidung über den ungeschützten Anflug des Flugplatzes Mazar-e Sharif zu berücksichtigen. Der routinemäßige Anflug mit ungeschützten Luftfahrzeugen wird derzeit durch das Bundesministerium der Verteidigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter besonderer Berücksichtigung des Aspektes Schutz sowie anderer operativer und politischer Faktoren untersucht, besonders für die mögliche Folgemission Resolute Support Mission RSM. Stellungnahme BMVg Ziel der Lufttransportplanung der Bundeswehr ist die Gewährleistung einer möglichst verzugslosen Verlegung der Soldatinnen und Soldaten in und insbesondere aus dem Einsatzland. Sollten im Einzelfall für einen Truppentransport keine Luftfahrzeuge der Luftwaffe oder des europäischen Lufttransportkommandos verfügbar sein, so besteht für das Logistikzentrum der Bundeswehr zusätzlich die Möglichkeit der Vergabe an einen kommerziellen Dienstleister. Hierdurch entstehen bedarfsgerechte Lufttransportkapazitäten mit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbarem Flexibilisierungspotenzial. Es können jedoch nicht alle unvorhersehbaren Flugausfälle (wie z.B. aufgrund technischer Defekte am Luftfahrzeug, Nichterteilung einer Landegenehmigung, Wetterbedingungen am Abflugs- oder Ankunftsort) kompensiert werden, da diese meist sehr kurzfristig eintreten. Flüge nach Kandahar Air Field werden im Einsatzgebiet durch eigene bzw. Luftfahrzeuge anderer Nationen abgedeckt. Dabei wird eine größtmögliche Auslastung der jeweiligen Flüge angestrebt, so dass Zwischenlandungen zum Beoder Entladen beispielsweise in Mazar-e Sharif oder Kabul die Folge sein können. Dadurch können längere Transportzeiten entstehen. Dabei handelt es sich innerhalb von Afghanistan um einen häufig anzutreffenden Tatbestand, der alle in diesem Land Reisenden betreffen kann. Erneut kam es im Berichtsjahr zu Klagen über die Planbarkeit der Ein- und Ausflugtermine sowie die Durchführung der Flüge. Gründe für die Probleme bei der Planung und Durchführung sind unter anderem die Nichterteilung von Lande- oder Überfluggenehmigungen, Wetterbedingungen am Abflugs- oder Ankunftsort, technische Störungen an Luftfahrzeugen sowie sich aus Lageänderungen ergebende operative Gesichtspunkte. Auf wenig Verständnis bei Soldaten stößt, dass Soldatinnen und Soldaten auf ihrem Weg nach Masar-e Scharif noch immer nach Termez/Usbekistan gebracht und von dort mit einer C-160 Transall nach Masar-e Scharif weitergeflogen werden, anstatt direkt nach Masar-e Scharif zu verlegen. Die früher angeführten Sicherheitsgründe für das derzeit noch praktizierte zeitaufwendige und umständliche Verfahren über Termez scheint es nicht mehr zu geben. Der Flughafen Masar-e Scharif wird mittlerweile von zahlreichen Fluggesellschaften im Linienflugbetrieb angeflogen. Auch Flugzeuge der Flugbereitschaft landeten im November und Dezember 2013 mehrfach auf dem Flughafen. Diese Möglichkeit sollte auch Stellungnahme BMVg Der Lufttransport erfolgt auf Grundlage eines festgelegten Flugplans. Die Flugzeiten können sich aber aufgrund operativer Erfordernisse und unvorhersehbarer äußerer Einflüsse kurzfristig verschieben. Operative Erfordernisse haben bei der Flugplanung grundsätzlich Priorität. 37 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages den Maßnahme. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise für die Dauer der Teilnahme an den Operationen ACTIVE ENDEAVOUR und UNIFIL erfüllt. Die Flottendienstboote hingegen befinden sich im Rahmen der nationalen Krisenvorsorge und unter nationalem Kommando im Mittelmeer. Die Besatzungen dieser Boote gehören nicht zu Kontingenten mandatierter Einsätze ebenso wie die Soldatinnen und Soldaten am logistischen Umschlagpunkt in Trabzon, die nicht Angehörige des Deutschen Einsatzkontingents ISAF sind. Flugplanänderungen aus den genannten Gründen werden sich nie ganz vermeiden lassen. Dennoch sollten sich alle Beteiligten um größtmögliche Verlässlichkeit bemühen. Sind Änderungen unvermeidlich, müssen diese gegenüber den Soldatinnen und Soldaten und ihren Angehörigen zeitnah kommuniziert und erläutert werden. Stellungnahme BMVg Die am Verfahren Beteiligten kennen die Bedeutung einer verlässlichen Flugplanung gerade auch vor dem Hintergrund der Belastungen der Familien und Angehörigen der Kontingentangehörigen. Ziel ist es, gegenüber den Soldatinnen und Soldaten eine größtmögliche Transparenz sicherzustellen, die erforderlichen Informationen über einen sehr kurzfristigen Flugausfall und die damit verbundene Terminverschiebung des Fluges schnellstmöglich an die betroffenen Soldatinnen und Soldaten weiterzugeben und auf berechtigte Interessen einzelner betroffener Soldatinnen und Soldaten Rücksicht zu nehmen. Ein Anspruch auf Gewährung des Auslandsverwendungszuschlages entsteht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht dadurch, dass die auf den Booten eingesetzten Soldaten sich dienstlich in einem Einsatzgebiet aufhalten und damit der gleichen Gefährdungslage ausgesetzt sind. Die Besatzungen der Flottendienstboote ebenso wie die Soldatinnen und Soldaten in Trabzon werden daher lediglich nach den Zulagenbestimmungen und Vergütungsregelungen für mehrgeleisteten Dienst finanziell abgefunden. Der Hinweis des Bundesministeriums der Verteidigung, dass diese Zuschläge den AVZ ausgleichen, trifft nicht zu, weil sie abhängig von der Steuerklasse in den meisten Fällen deutlich darunter liegen. 4.7 Auslandsverwendungszuschlag Erneut beklagten sich im Berichtsjahr zahlreiche Soldatinnen und Soldaten über Probleme bei der Gewährung des Auslandsverwendungszuschlages (AVZ). Die finanzielle Ungleichbehandlung von Besatzungsangehörigen der Flottendienstboote und Angehörigen der deutschen Einsatzkontingente UNIFIL und ACTIVE ENDEAVOUR ist für viele Soldaten angesichts der großen faktischen Ähnlichkeit ihrer Verwendungssituation zu Recht nur schwer nachvollziehbar. Das Bundesministerium der Verteidigung gibt diesbezüglich zu bedenken, dass der finanzielle Unterschied letztendlich nicht gravierend sei. Umso weniger nachvollziehbar ist das Festhalten an der derzeitigen Rechtslage. Die Betroffenen leiden unter der damit zum Ausdruck kommenden geringeren Wertschätzung ihres Dienstes. Zum Stichwort AVZ kritisierte der Bundesrechnungshof in seinem Bericht zum Haushaltsjahr 2013, dass das Bundesministerium der Verteidigung keine vollständigen Datensätze zur Zahlung des AVZ vorlegen konnte und die beabsichtigte Überprüfung deshalb begrenzt werden musste. In den überprüften Fällen stellte der Bundesrechnungshof zahlreiche Über- und Unterzahlungen fest. Eingaben zum Thema AVZ gab es insbesondere von Besatzungsangehörigen der Flottendienstboote, die mit ihren Einheiten im östlichen Mittelmeer operieren, und von Soldatinnen und Soldaten in Trabzon. Sie beschwerten sich darüber, keinen AVZ zu erhalten. Lobend ist in diesem Zusammenhang herauszustellen, dass das Bundesministerium der Verteidigung in Würdigung der besonderen Situation der Betroffenen auf den Flottendienstbooten unter Gesichtspunkten der Personalführung (Beförderung, Beurteilung, Einsatzmedaille) deren nationalen Einsatz als einem mandatierten Einsatz vergleichbar anerkannt hat. Angesichts der sich entsprechenden Belastungs- und Gefährdungslage an Bord der Flottendienstboote und der im Rahmen mandatierter Einsätze operierenden Einheiten gilt es von Seiten des Dienstherrn, die Forde- Rechtliche Voraussetzung für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages nach Paragraph 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist die Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen im Rahmen einer von der Bundesregierung beschlossenen humanitären oder unterstützen- 38 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Erhöhung von 35,79 Euro auf 65,50 Euro pro großem Anrechnungsfall) sowie die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (ca. 22 Euro pro Wochenende). Beide Zulagen liegen – trotz Steuerpflicht – etwa auf der Höhe eines AVZ der Stufe 2. rung nach Schaffung eines angemessenen Ausgleiches weiter zu verfolgen. Stellungnahme BMVg Die Mängel im Verfahren zur Abrechnung und Zahlung des Auslandsverwendungszuschlags sind erkannt. Erste Maßnahmen zur Verbesserung wurden ergriffen. Die elektronische Nachweisführung kann nur durch eine vollständige Umstellung des Zahlungs- und Abrechnungsverfahrens auf das SAP-basierte Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr behoben werden. Erst in diesem Zusammenhang können auch die Vorgaben zur – gegebenenfalls elektronischen – Aktenführung komplett überarbeitet werden. Beides ist nicht kurzfristig realisierbar. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (AVZ) nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ist die Verwendung der Soldatin oder des Soldaten im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen im Rahmen einer von der Bundesregierung beschlossenen humanitären oder unterstützenden Maßnahme (besondere Verwendung im Ausland). Die Soldatinnen und Soldaten in Trabzon werden im Logistischen Umschlagpunkt (LogUgPkt) eingesetzt. Beim LogUgPkt handelt es sich um einen abgesetzten Zug des Logistikzentrums der Bundeswehr (LogZBw) mit Dienstort im Ausland und damit der Basis Inland zugehörig. Der Umschlagpunkt ist organisatorisch und rechtlich nicht dem Einsatzkontingent ISAF zugeordnet. Angehörige der Bundeswehr werden zum LogUgPkt Trabzon kommandiert und erhalten für diese allgemeine Verwendung im Ausland Auslandsdienstbezüge (ADB) gem. § 53 BBesG. Der Bezug von ADB schließt die Gewährung eines AVZ aus. Flottendienstboote befinden sich im Rahmen der nationalen Krisenvorsorge und unter nationalem Kommando auf Aufklärungsfahrt im Mittelmeer. Die Boote operieren daher außerhalb von mandatierten Einsätzen. Die Grundlage für die Gewährung eines AVZ fehlt somit. Eine finanzielle Ungleichbehandlung wird im Rahmen der bestehenden Regelungen nicht erkannt. Die Angehörigen der mandatierten Einsätze UNIFIL und ACTIVE ENDEAVOUR, die als besondere Verwendung im Ausland qualifiziert sind, erhalten einen AVZ der Stufe 2 (46 Euro/Tag), der im Wesentlichen mit der besonderen zeitlichen Belastung begründet ist. Die Angehörigen der Flottendienstboote werden für vergleichbare zeitliche Belastungen mit Zulagen und Vergütungen entschädigt. Dazu rechnen die seit 1. Juli 2012 deutlich erhöhte Vergütung für besondere zeitliche Belastungen 4.8 Betreuungskommunikation im Einsatz 4.8.1 Allgemeine Situation Ende 2010 schloss das Bundesministerium der Verteidigung einen Rahmenvertrag über die Betreuungskommunikation in den Einsatzgebieten bis Mitte 2015. Nach diesem Vertrag erhalten die Bundeswehrangehörigen wöchentlich 30 Freiminuten zur Telefonie ins deutsche Festnetz oder alternativ 17 Freiminuten ins deutsche Mobilfunknetz beziehungsweise zur Videotelefonie. Seit dem zweiten Halbjahr 2013 können jetzt auch Kontingentangehörige mandatierter Einsätze der Bundeswehr, die bis dahin nicht von dem bestehenden Vertrag zur Sicherstellung der Betreuungskommunikation erfasst waren, wie zum Beispiel die Unterstützungsmission der Bundeswehr in Mali, diese Regelung in Anspruch nehmen. Diese Verbesserung ist zu begrüßen. Weitere Leistungen sind für die Kontingentangehörigen zurzeit kostenpflichtig. Allerdings wurden durch die beauftragte Firma innerhalb der Vertragslaufzeit wiederholt zeitlich begrenzte oder auch dauerhafte Preisnachlässe gewährt. Ungeachtet dieser Vergünstigungen konnte den Forderungen der Soldatinnen und Soldaten nach einem kostenlosen Internetzugang und kostenfreier Telefonie in den Einsatzgebieten während der Laufzeit des bestehenden Vertrages nicht entsprochen werden. Stellungnahme BMVg Innerhalb der Laufzeit des aktuellen Vertrages zur Sicherstellung der Betreuungskommunikation im Einsatz (BKE) kann den Forderungen der Kontingentangehörigen im Auslandseinsatz nach Bereitstellung eines kostenfreien Internetzugangs sowie der kostenfreien Telefonie vollumfänglich nicht entsprochen werden. Eine Übernahme der Kosten einzelner wie auch aller Dienstleistungen durch den Bund ist mit dem durchgeführten Vergabeverfahren nicht vereinbar und würde eine Neuausschreibung erforderlich machen. Unabhängig davon stellen der bestehende Vertrag und die damit verbundenen Leistungen des Dienstherrn eine maßgebliche Verbesserung in der Umsetzung 39 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages von Zielen der Betreuung und Fürsorge dar. Das „Sich kümmern“ um die Belange der Familien stellt sich hier exemplarisch dar. pflichtungen im Rahmen der ständigen, multinationalen maritimen Einsatzverbände der NATO regelmäßig durch lange Abwesenheitszeiten von der Heimat betroffen. Umso wichtiger ist eine funktionsfähige Betreuungskommunikation an Bord aller Einheiten. Die Einrichtung der erforderlichen Satellitenkommunikation insbesondere auf den kleineren Einheiten kommt allerdings nur schleppend voran. Für die Fregatten F122 ist eine Installation von Betreuungsnetzwerken wegen der mittelfristig geplanten Außerdienststellungen überhaupt nicht mehr beabsichtigt. Diese Planungsvorgabe ist insbesondere für diejenigen Besatzungsangehörigen belastend, deren Einheiten vor der Außerdienststellung noch mehrere Jahre zur See fahren werden, wie etwa die Fregatte Karlsruhe (bis 2017), die Fregatte Lübeck (bis 2018) oder die Fregatte Augsburg (bis 2019). Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Das Bundesministerium der Verteidigung hat zugesichert, die Kostenfreistellung für die Soldatinnen und Soldaten im Rahmen einer Neuausschreibung der Betreuungskommunikation mit dem Folgevertrag für 2015 zu betrachten. Der Wehrbeauftragte wird darauf achten, dass es nicht nur bei der Betrachtung bleibt. Die Gewährung kostenfreien Telefonierens nach Deutschland ist ein Gebot der Fürsorge. So sieht es offensichtlich auch der Deutsche Bundestag, der die Bundesregierung bereits im März 2012 in einem interfraktionellen Beschluss aufgefordert hat, eine umfassende, moderne Betreuungskommunikation einschließlich der Möglichkeit des kostenfreien Telefonierens nach Deutschland zu gewährleisten. Stellungnahme BMVg Im laufenden Vertrag zur Sicherstellung der Betreuungskommunikation im Einsatz (BKE) werden für seegehende Einheiten während der Hafenliegezeiten in Djibouti Leistungen bereitgestellt. In 2013 wurden Voraussetzungen dafür geschaffen, um auch den seegehenden Einheiten in mandatierten Einsätzen, die den Hafen in Djibouti nicht anlaufen, 30 Freiminuten zur Telefonie aus dem Einsatzgebiet nach Deutschland zu gewähren. So es der taktisch-operative Dienst erlaubt, kann nach Freigabe durch den Kommandanten die dienstliche SatCom-Strecke auch für die BKE mitgenutzt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, 30 Freiminuten pro Woche auch während der Liegezeit in einem Auslandshafen über im Vorfeld angeforderte Telefonkarten zu nutzen. Um die BKE auf See sicherzustellen, ist neben der SatCom-Anbindung über eine separate Antennenanlage ein gesondertes Betreuungsnetzwerk an Bord zur Verwirklichung einer leistungsfähigen BKE erforderlich. Dieses muss aus Sicherheitsgründen vollständig vom operativen Netz getrennt sein. Die Einrüstung eines Betreuungsnetzwerks ist aufgrund der für die raumübergreifende Verkabelung erforderlichen schiffbaulichen Maßnahmen nur im Rahmen von planmäßigen oder außerplanmäßigen Liegezeiten über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen möglich. Planmäßige Liegezeiten sind für einzelne Klassen aufgrund deren bevorstehenden Außerdienststellung nicht mehr vorgesehen. Unabhängig davon wurden auf den Fregatten der Klasse 122 zwischenzeitlich Betreuungsnetzwerke installiert. Stellungnahme BMVg Die Leistungsbeschreibungen zum Folgevertrag zur Sicherstellung der Betreuungskommunikation im Einsatz (BKE) sind erstellt und wurden veröffentlicht. Neben der kostenfreien Telefonie aus dem Einsatzgebiet nach Deutschland ohne zeitliche Begrenzung wird auch die kostenfreie Internetnutzung ohne zeitliche Begrenzung berücksichtigt. Weiterhin wird beabsichtigt, eine abrufbereite Erstbefähigung zur Telefonie und zur Internetnutzung in Form von mobilen Betreuungskommunikationscontainern vorzuhalten, die mit den ersten Kräften in einen Auslandseinsatz verlegt werden können. Diese Verbesserungen sind als Maßnahme „Freie Kommunikation im Einsatz“ Bestandteil der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“. Eine belastbare Aussage über die inhaltliche Ausgestaltung des Folgevertrages zur Sicherstellung der BKE und damit der Umsetzung der noch offenen Punkte aus dem interfraktionellen Beschluss des Deutschen Bundestages "Für eine umfassende und moderne Betreuungskommunikation im Einsatz", kann erst nach dessen vorgesehener Unterzeichnung im Januar 2015 getroffen werden. 4.8.2 Betreuungskommunikation an Bord seegehender Einheiten Bereits im vergangenen Jahr war die unzureichende Betreuungskommunikation auf den seegehenden Einheiten der Marine Gegenstand des Jahresberichts. Besatzungen von Marineeinheiten sind durch die mandatierten Auslandseinsätze ATALANTA, UNIFIL und ACTIVE ENDEAVOUR, aber auch durch Ver- 40 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Im Folgevertrag zur Sicherstellung der BKE wird insbesondere den seegehenden Einheiten der Marine Rechnung getragen, die sich an nichtmandatierten Einsätzen, wie den Standing NATO Maritime Groups beteiligen. Damit wird im Rahmen der Sicherstellung der BKE ab dem 1. Juli 2015 erstmalig nicht mehr zwischen mandatierten und nichtmandatierten Einsätzen unterschieden. Es wird mit Hochdruck daran gearbeitet, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der im Folgevertrag zur Sicherstellung der BKE vorgesehene neue Standard nicht nur während der Aufenthalte in Auslandshäfen, sondern auch auf See genutzt werden kann. Auch diese Verbesserungen sind als Maßnahme „Freie Kommunikation im Einsatz“ Bestandteil der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“. 4.10 Flughafen Masar-e Scharif Im Rahmen eines Truppenbesuches bestätigten sich die bereits im Jahresbericht 2012 angesprochenen Probleme der Flugverkehrskontrolle am Flughafen Masar-e Scharif. Noch immer fehlt insbesondere das Radarsystem „Airport Surveillance Radar (ASR)“. Dies wurde zwar bereits vor Ort installiert, ist aber noch nicht freigegeben. Der geforderte neue Kontrollturm wurde zwischenzeitlich errichtet. Dieser kann jedoch erst im I. Quartal 2014 in Betrieb genommen werden. Zurzeit stellt der Neubau sogar eine Erschwernis für das Flugverkehrskontrollpersonal dar, denn er beeinträchtigt die Sicht vom derzeit noch genutzten alten Kontrollturm auf den Endanflug der Luftfahrzeuge. Ebenso würde der alte Kontrollturm die Sicht von dem neuen Turm nach dessen Inbetriebnahme behindern. 4.9 Ausstattung mit Sportgeräten an Bord seegehender Einheiten Auf die unzureichende Ausstattung seegehender Einheiten der Marine mit Sportgeräten ist bereits in früheren Jahresberichten hingewiesen worden. Obwohl die vom Bundesministerium der Verteidigung eingeleiteten Einbauuntersuchungen auf allen Einheiten der Marine bereits im April 2013 abgeschlossen wurden, sind bislang keine nennenswerten Verbesserungen zu verzeichnen, weil mit der Realisierung der Einbauten erst nach Bereitstellung entsprechender Mittel im Haushalt 2015 begonnen wird. Diese Verzögerung beim Einbau der Sportgeräte ist den Betroffenen kaum noch zu vermitteln. Obwohl die Verantwortung und Belastung der Fluglotsen aufgrund der vorhandenen baulichen und technischen Mängel sowie des erheblichen Flugaufkommens sehr hoch ist, bewertet das Bundesministerium der Verteidigung die Bedingungen für die Durchführung des Flugverkehrskontrolldienstes unverändert als vertretbar. Die Betroffenen sehen das anders. Es müssen alle Anstrengungen unternommen werden, die Belastungen der Fluglotsen zu senken und die Sicherheit des Flugverkehrs auf dem Flugplatz Masar-e Scharif zu erhöhen. Stellungnahme BMVg Das Radar-Sichtgerät „Airport Surveillance Radar ASR-8“ wurde am 10. März 2014 gemeinsam mit dem neuen Tower in Betrieb genommen. Die Rundumsicht vom neuen Tower wird durch den alten, niedrigeren Kontrollturm nur geringfügig eingeschränkt. Diese Sichtbeschränkung betrifft zudem nicht den laufenden Flugbetrieb, sondern allein die rückwärtige Sichtachse zu Flughafengebäuden. Die Fluglotsen werden seit Aufnahme der Flugsicherungsdienste am neuen Tower durch eine nunmehr zeitgemäße Arbeitsumgebung mit modernster Flugkontrolltechnik entlastet. Daneben hat sich die spezifisch für die Verhältnisse am Flughafen Mazar-e Sharif entwickelte Zusatzausbildung, mit der die Fluglotsen vor ihrem Einsatz gezielt auf die dortigen Anforderungen vorbereitet werden, bewährt. Stellungnahme BMVg Zur Verbesserung der Sportmöglichkeiten an Bord seegehender Einheiten sind zwei unterschiedliche Maßnahmenpakete geplant bzw. umgesetzt. Zum einen wird durch die bereits erfolgte Beschaffung von zeitgemäßen und an die Besatzungsstärken angepassten Sportgerätesätze eine kurzfristig wirksame Übergangslösung bereitgestellt. Zum anderen ist geplant, durch schiffbauliche Veränderungen Sport- und Fitnessgeräte in größerem Umfang als bisher bereitstellen zu können. Überall dort, wo dies außerhalb eines Rüstungsplanungsprozesses aufgrund der baulichen Gegebenheiten umzusetzen war, ist diese Anpassung bereits vorgenommen oder vorgesehen (Beispiel: Einsatzgruppenversorger, Korvette 130, Fregatte 125). Bei allen anderen seegehenden Einheiten sind erhebliche schiffbauliche Veränderungen für eine solche Einrüstung notwendig und daher an den vorgegebenen Rüstungsplanungsprozess gebunden. 4.11 Postversorgung Wie im vergangenen Jahr klagten auch 2013 41 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages öffnet wurden. einzelne Soldaten darüber, dass Feldpostsendungen aus Afghanistan den Adressaten in Deutschland geöffnet, beschädigt beziehungsweise nicht vollständig erreicht hätten. Als mögliche Ursache für die Beschädigung der Briefe und die damit verbundenen Verluste kommt gemäß Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung auch in diesen Fällen eine unsachgemäße Verpackung sowie eine mechanische Beschädigung durch die automatisierte Sortierung der Postsendungen in Betracht. Auch ein strafbares Handeln Dritter auf dem Weg von der Feldpoststelle bis zum Empfänger kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die geführten Ermittlungen ergaben kein Fehlverhalten der eingesetzten Feldpostsoldaten oder Dienststellen der Bundeswehr. Stellungnahme BMVg Im Falle des Diebstahls der Kleidungsstücke aus Paketen des Einsatzgebietes ATALANTA wurden sowohl die seitens des zivilen Postdienstleisters und der Bundeswehr ergriffenen als auch die strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen ausgeschöpft. Diese führten jedoch zu keiner erfolgreichen Täterermittlung. Der Dienstherr bleibt aufgefordert, für die sichere Beförderung der Sendungen von und zu den Soldaten im Einsatz Sorge zu tragen, gegebenenfalls durch einen Transport mit eigenen Mitteln. Stellungnahme BMVg Die Bundeswehr stellt für ihre Soldatinnen und Soldaten die Wahrung des Postgeheimnisses gemäß Artikel 10 Grundgesetz in Verbindung mit § 39 Postgesetz mit allen ihr zur Verfügung stehenden Kräften und Mitteln sicher. Werden Mängel, Fehlverhalten oder Verstöße festgestellt, wird diesen unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. Stellungnahme BMVg Die Sicherstellung der Postversorgung stellt eine sehr wichtige Maßnahme des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorge und Betreuung gegenüber den Soldatinnen und Soldaten im Einsatz und den Familien zu Hause dar. Aus diesem Grund räumt die Bundeswehr dem sicheren und ordnungsgemäßen Feldpostbetrieb einen sehr hohen Stellenwert ein. Vereinzelt aufgetretene Beschädigungen oder Verluste von Feldpostsendungen hatten ihre Ursache zumeist in der Nichtbeachtung festgelegter Vorgaben für den Versand der Feldpostsendungen durch den jeweiligen Nutzer. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben können Beschädigungen von Feldpostsendungen mit daraus resultierenden Verlusten nicht immer ausgeschlossen werden. Die Sensibilisierung aller Feldpostnutzer im Umgang mit Feldpostsendungen zur Verringerung von Beschädigungen und Verlusten wird durch die Leitverbände mit der angebotenen Unterstützung durch die Prozessverantwortlichen der Bundeswehr und der Deutschen Post DHL konsequent weiter erfolgen. 4.12 Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr Wie schon im Jahr zuvor meldeten Soldaten auch 2013, dass Einsatzmedaillen häufig nicht vor Ort, sondern erst nach Rückkehr in die Heimatstandorte und nicht selten mit mehreren Monaten Verspätung ausgehändigt oder per Post zugesandt würden. Ursächlich dafür war offenkundig das der Entscheidung über die Verleihung der Medaille zugrunde liegende Verfahren. Materielle Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille ist die Ableistung einer bestimmten Anzahl von Einsatztagen. Verfahrenstechnisch muss die Verleihung allerdings vom Disziplinarvorgesetzten beantragt und über das Einsatzführungskommando der Bundeswehr dem Bundesministerium der Verteidigung zur Genehmigung vorgelegt werden. Das ist nicht zu verstehen. Dem Einheitsführer, dem einerseits im Einsatz das Leben seiner Soldatinnen und Soldaten anvertraut ist, wird andererseits nicht zugetraut, deren Einsatztage ordnungsgemäß zu zählen. Das Ergebnis sind nicht vertretbare Verzögerungen bei der Verleihung der Medaille. Auch aus dem Einsatzgebiet ATALANTA wurde berichtet, dass Pakete der Deutschen Unterstützungsgruppe in Djibouti die Postverteilerstelle des Marinestützpunktkommandos Wilhelmshaven geöffnet und in durchwühltem Zustand erreicht hätten. Nach Abschluss der Ermittlungen zeigte sich, dass Kleidungsstücke, Uniformteile und zivile Kleidung im Wert von rund 50 Euro gestohlen worden waren. Täter konnten nicht ermittelt werden. Nach den Laufzetteln des beauftragten Versandunternehmens wurden die Pakete mehrmals umgeschlagen, sodass nicht mehr feststellbar war, wo und wann die Sendungen unberechtigt ge- Es ist bedauerlich, dass trotz der offenkundig unnötigen Bürokratisierung des Verfahrens das 42 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ten bereitet der Umgang mit Alkohol in den Einsätzen grundsätzlich keine Probleme. Das schließt Übertretungen bestehender Regelungen zum Alkoholkonsum nicht aus, beispielsweise wenn Soldaten sich Alkohol über den Versandhandel zuschicken lassen. Bundesministerium der Verteidigung bisher keine Notwendigkeit für die Änderung der einschlägigen Verfahrensweise sieht. Soldatinnen und Soldaten sind zu Recht stolz, wenn sie ihre Einsatzmedaille empfangen. Eine Verleihung zum Ende des Einsatzes im Rahmen einer Verleihungszeremonie, der sogenannten „Medal Parade“, stellt hierfür einen würdigen Rahmen dar. Umso frustrierender ist es, wenn Soldaten hiervon aufgrund bürokratischer Hürden ausgeschlossen werden. In der Regel ist der Umgang mit Alkohol im Einsatz durch Feldlagerordnungen oder Grundsatzweisungen jeweils einsatzbezogen reglementiert. So werden zum Beispiel Ausschankschlusszeiten in den Betreuungseinrichtungen befohlen, Verkauf und Konsum von Spirituosen geregelt oder auch der Genuss von Alkohol durch Angabe von Höchstmengen begrenzt. Wo bestehende Regelungen nicht eingehalten werden, wird unverzüglich reagiert bis hin zur Repatriierung der betroffenen Soldaten. Stellungnahme BMVg Die Einsatzmedaille der Bundeswehr wird nur in Ausnahmefällen erst in der Heimat ausgehändigt. Hier handelt es sich i.d.R. um Fälle wie vorzeitige Rückkehr aus dem Einsatz aus zwingenden persönlichen Gründen (Verwundung, Krankheit, etc.) oder widrige Umstände im Einsatzland (Gefährdungslagen, Witterungsbedingungen), die verhindern, dass die Auszeichnungen zeitgerecht an alle Soldatinnen und Soldaten im Einsatzland ausgehändigt werden. Des Weiteren können sog. „Kurzdiener“ (Einsatzverwendungsdauer < 6 Wochen) betroffen sein, da die kurze Stehzeit nicht ausreicht, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung durchzuführen und die Aushändigung noch im Einsatzland sicherzustellen. Das Verleihungsverfahren ist gesetzlich geregelt und damit bindend. Es sieht vor, dass ausschließlich die Bundesministerin der Verteidigung als Stifterin berechtigt ist, die Einsatzmedaille zu verleihen und es daher ihrer persönlichen Billigung der Vorschlagslisten bedarf. Ungeachtet dieser rechtlichen Rahmenbedingungen hat das Bundesministerium der Verteidigung im Jahr 2007 folgende unbürokratische Lösung gebilligt: Im Ausnahmefall können Vorschlagslisten zur Verleihung der Einsatzmedaille unmittelbar per Fax dem Bundesamt für Personalmanagement vorgelegt werden. Dort werden Urkunde und Empfangsbekenntnis erstellt und grundsätzlich am selben Tag per Fax ins Einsatzland zurückgesandt. Damit liegt für den Kontingentführer die Genehmigung zur Aushändigung der Einsatzmedaille vor. Zudem wird jedem Kontingentführer ein Handvorrat an Einsatzmedaillen (Medaille, aber ohne Blanko-Urkunde) zur Verfügung gestellt. Das in den Verfahrenshinweisen zur Verleihung der Einsatzmedaille festgelegte Verfahren hat sich aus hiesiger Sicht bewährt. Probleme im Hinblick auf die Grundsatzweisung traten im Berichtsjahr im Zusammenhang mit dem UNIFIL-Einsatz auf. Die geltende Regelung zum Umgang mit Alkohol erfasste nur Wachsoldaten, nicht aber die übrigen Kontingentangehörigen. Erst infolge mehrerer Vorfälle wurden die Regelungen für den Landgang auf Zypern und in Beirut um eine allgemeine Vorschrift zum Alkoholkonsum ergänzt. Der Handhabung von Alkohol im Auslandseinsatz ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf das Ansehen der deutschen Truppe im Gastland und im multinationalen Verband. Es dient vor allem auch dem Schutz der Soldatinnen und Soldaten. Stellungnahme BMVg Die Regelungen zum Alkoholkonsum im Einsatz erfolgen in Verantwortung des jeweiligen Kontingentführers und tragen damit den jeweils spezifischen Einsatzbedingungen vor Ort Rechnung. Die Einhaltung der Regelung des Alkoholkonsums in den deutschen Einsatzkontingenten wird durch alle Vorgesetzten überwacht. Verstöße gegen die Befehle zum Umgang mit und Konsum von Alkohol werden strikt geahndet. Die Kommandeure in den Einsatzgebieten werden hinsichtlich des Umganges mit Alkohohl sensibilisiert. Die aktuelle Weisungslage zum Alkoholkonsum in den deutschen Einsatzkontingenten wird durch das Bundesministerium der Verteidigung regelmäßig überprüft. 4.14 Vorschriftenlage bei strafrechtlichen Ermittlungen Nach der ZDv 20/7 sollen Soldatinnen und 4.13 Umgang mit Alkohol Nach den Erkenntnissen des Wehrbeauftrag- 43 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages aler Netzwerke, zu einem weltweiten Kommunikationsforum entwickelt. Die damit verbundene Verbreitung von Informationen und Meinungen wirft allerdings auch zahlreiche Fragen zu möglichen Rechtsverletzungen auf. Betroffen davon sind auch Soldatinnen und Soldaten. Soldaten, gegen die straf- und disziplinarrechtliche Ermittlungen laufen, nicht gefördert werden. Betroffen von dieser Regelung sind unter anderem sowohl Soldaten, die im Einsatz sind, als auch solche, die im Einsatz waren und gegen die wegen des Einsatzes ihrer Waffen ermittelt wird. Solche Ermittlungen werden regelmäßig aufgenommen, wenn dritte Personen durch den Waffeneinsatz zu Schaden gekommen sind. Ein Soldat wandte sich an den Wehrbeauftragten, weil auf der Facebook-Seite des Regionalkommandos Nord der Schutztruppe ISAF ein Foto von ihm zu finden war, zu dessen Veröffentlichung er kein Einverständnis gegeben hatte. Ein weiterer Petent beklagte sich, dass Kameraden und Vorgesetzte über ihn in einem auf Facebook eingerichteten Blog rufschädigende Kommentare verfasst hätten. Auch Straftaten oder Dienstvergehen werden in sozialen Netzwerken begangen. Das Spektrum reicht von dem Versuch, dienstlich gelieferte Ausrüstungsgegenstände über Facebook zu veräußern, bis zum Austausch von Bilddateien mit verfassungsfeindlichen Inhalten in einer „Whatsapp"-Benutzergruppe. Veranlasst durch die Eingabe eines Offiziers wurde die ZDv 20/7 Ziffer 135 b sprachlich präzisiert. Diese Vorschrift regelt, unter welchen Umständen Soldatinnen und Soldaten trotz gegen sie gerichteter strafrechtlicher Ermittlungen ausnahmsweise dienstlich gefördert werden können. Bei strenger Lesart der Vorschrift kamen bisher nur diejenigen Soldaten in den Genuss der Ausnahme vom Förderverbot, deren Auslandsverwendung noch andauerte. Nunmehr profitieren auch diejenigen Soldaten von der Ausnahme, deren besondere Auslandsverwendung bereits beendet ist. Dies stellt eine erfreuliche Verbesserung des Rechtsschutzes insbesondere der vormals in Afghanistan eingesetzten Soldatinnen und Soldaten dar. Der Nutzung sozialer Netzwerke im Internet durch Soldatinnen und Soldaten aber auch durch den Dienstherrn liegt eine vielschichtige, teils widerstreitende Interessen- und Rechtslage zu Grunde. Persönlichkeitsrechte der Soldaten, Urheberrecht und Datenschutz, das Interesse des Dienstherrn an zweckmäßiger Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, militärische Sicherheit und Geheimschutz, wie auch das Straf- und Disziplinarrecht sind nur einige Gesichtspunkte, die bei der Nutzung entsprechender sozialer Netzwerke zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen sind. Die bestehende Weisungslage bleibt bedauerlicherweise hinter dieser Entwicklung zurück. Die durch das Bundesministerium der Verteidigung am 14. Mai 2012 unter dem Titel „Empfehlungen für die Nutzung sozialer Medien" herausgegebene Orientierungshilfe scheint angesichts der zunehmenden praktischen Bedeutung und Komplexität des Themas in ihrer knappen und abstrakten Fassung zur Schaffung von Handlungssicherheit bei allen Betroffenen unzulänglich. Sie sollte unbedingt überarbeitet werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Bundeswehr staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nicht beschleunigen kann. Umso wichtiger scheint es, dass die Streitkräfte in jedem Einzelfall die betreffenden Ermittlungsbehörden auf die laufbahnrechtlichen Konsequenzen für den beschuldigten Soldaten hinweisen. Stellungnahme BMVg Die Staatsanwaltschaften haben die Entscheidungsgewalt über den Gang und Abschluss von Ermittlungsverfahren. Jeder Eindruck einer Einflussnahme seitens der Bundeswehr auf die Ermittlungsbehörden ist zu vermeiden. Die zuständigen Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwaltschaften stellen die gebotene Nähe zu den Ermittlungsbehörden in angemessener Weise sicher. Vor diesem Hintergrund wird die Auffassung, die Streitkräfte sollten in jedem Einzelfall die betreffenden Ermittlungsbehörden auf die laufbahnrechtlichen Konsequenzen für den beschuldigten Soldaten hinweisen, nicht geteilt. Stellungnahme BMVg Das Internet hat sich vom Informations- zu einem „Mitmach“-Netz entwickelt. In Verbindung mit der rasanten Verbreitung mobiler Endgeräte hat heute jeder die Möglichkeit, eigene Inhalte einzustellen oder sich an Diskussionen zu beteiligen – jederzeit und überall. Die Wahrung von Urheber-, Persönlichkeits- und Leistungsschutzrechten ist immer sicherzustellen – 5 Umgang mit sozialen Netzwerken im Internet Das Internet hat sich in den vergangenen Jahren, insbesondere durch die Einrichtung sozi- 44 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages legt oder aufgelöst werden. Dies alles wirkt sich zwangsweise sehr intensiv auf das Personal und damit auf jeden einzelnen Angehörigen der Bundeswehr aus. Phasen einer Überdehnung des Personalkörpers sind dabei temporär nicht auszuschließen. auch online. Dagegen kommt es offline und online immer wieder zu Verstößen. Die Vorkommnisse sind jedoch nicht kausal auf die sozialen Netzwerke zurückzuführen, sondern das Ergebnis von Fehlverhalten auch von Mitarbeitern der Bundeswehr. Die Interessen- und Rechtslage entspricht der Situation im Offline-Bereich. So ist z.B. bei allen Printprodukten das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten zu wahren, das Urheberrecht der Textbeiträge zu berücksichtigen, die Corporate Design-Vorgaben der Öffentlichkeitsarbeit einzuhalten und die Weitergabe von eingestuften Daten zu verhindern. Es gilt, dass der Umgang mit sozialen Netzwerken fester Teil der Ausbildung und von Belehrungen ist. 6.1 Beförderungssituation Unverändert hoch war im Berichtsjahr die Anzahl der Eingaben, in denen Soldatinnen und Soldaten ihre Unzufriedenheit mit ihrer Beförderungssituation ausdrückten. Dabei ging es um Fälle, in denen die Betroffenen zwar die für eine Beförderung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllten, mangels einer ausreichenden Zahl von Planstellen aber nicht befördert werden konnten. Folge dieser Situation war die Bildung von Beförderungsreihenfolgen, die zu Beförderungsstaus und Wartezeiten von teilweise mehreren Jahren führten. Betroffen davon waren insbesondere Oberfeldwebel, die auf die Beförderung zum Hauptfeldwebel warten und Offiziere, namentlich Hauptleute und Majore, die zum Major beziehungsweise Oberstleutnant befördert werden könnten. 6 Personal Die Bundeswehr verzeichnete im Berichtsjahr einen Rückgang der durchschnittlichen Gesamttruppenstärke von 197.880 auf 184.012. Das ist ein Minus von sieben Prozent. Die Verringerung der Truppenstärke verbunden mit den im Übergang zur Neuausrichtung der Bundeswehr entstehenden parallelen Strukturen führte zu erheblichem Personalmangel vor allem beim Heer und der Marine. Insbesondere bei den Mannschaftsdienstgraden fehlten Soldaten, um den Übergang in die neuen Strukturen abzufedern. Die Eingaben im Berichtsjahr belegten darüber hinaus, dass im Hinblick auf die Personalsituation Defizite bei der Neustrukturierung negative Auswirkungen auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, die Dienstzeitverkürzungen und die Beförderungssituation hatten. Auch der im Rahmen der Neustrukturierung veranlasste Fähigkeitstransfer Hubschrauber sowie die Umstände der Entpflichtung von Hubschrauberpiloten gaben Anlass zur Kritik. Gleiches gilt für die durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts notwendige Verschiebung der Auswahlverfahren für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Darüber hinaus wiesen bei Truppenbesuchen und in Eingaben Soldatinnen und Soldaten darauf hin, dass sie aufgrund von Einsatzzeiten, Auslandsverwendungen oder auch fehlender Lehrgangsplätze unverschuldet die Voraussetzungen für eine Beförderung nicht erfüllen konnten. Seit Jahren sind diese Probleme akut, ohne dass sich eine Lösung abzeichnet. Nicht nur für die Betroffenen, für die Truppe insgesamt ist das demotivierend. Stellungnahme BMVg Zur Verbesserung der Beförderungssituation und zur Attraktivitätssteigerung haben die in den letzten Jahren erreichten Planstellenverbesserungen für alle militärischen Laufbahngruppen beigetragen. So konnten in den Jahren 2002 bis 2012 allein für die Feldwebeldienstgrade (Besoldungsgruppen A 7 bis A 9mZ) rund 12.900 Planstellenverbesserungen erzielt werden. Mit den seit 2012 im Einzelplan 14 des Bundeshaushalts ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppen A 8mZ (Hauptfeldwebel/-bootsmann), A9 (Stabsfeldwebel/ -bootsmann) und A 9mZ (Oberstabsfeldwebel/ -bootsmann) sind sowohl der nach dem PSM 185 vorgesehene Dienstposten- und Ausbildungsumfang abgedeckt, als auch die im Stellungnahme BMVg Die Bundeswehr befindet sich im Rahmen der Neuausrichtung in einem der größten Umbrüche in ihrer Geschichte. Dabei finden mit Blick auf den Personalkörper zeitgleich ein Personalabbau mit einer Reduzierung des Streitkräfteumfangs, ein Personalumbau zu mehr Zeitsoldaten und weniger Berufssoldaten sowie ein Personalaufbau inklusive Regeneration und Verjüngung statt. Parallel dazu werden bisherige Strukturen verändert, indem Truppenteile und Dienststellen umgegliedert, ver- 45 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Bundesbesoldungsgesetz geregelten Obergrenzen für den Umfang der Planstellen für Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel sowie entsprechende Marinedienstgrade ausgeschöpft. Weitere Planstellenverbesserungen für Unteroffiziere sind daher nicht erforderlich. Das Bundesministerium der Verteidigung bringt in die Haushaltsaufstellungsverfahren der Jahre 2014 und 2015 weitere Planstellenverbesserungen ein. Damit soll insbesondere der mit dem im November 2013 novellierten Personalstrukturmodell (PSM) beabsichtigte Aufwuchs an Oberstabsgefreiten nach Umfang und Dotierung abgedeckt werden. Mit Erlass des PSM 185 im Jahr 2012 betrug die Planstellenabdeckung der Hauptleute/ Kapitänleutnante in der Besoldungsgruppe A 12 aufgrund der um 596 gegenüber dem PSM 2010 erhöhten Dienstposten- und Ausbildungsumfänge in dieser Besoldungsgruppe nur noch etwa 82 Prozent (PSM 2010 = 98 Prozent). Dies entsprach seinerzeit einem Fehl von 638 Planstellen für Einweisungen in die Besoldungsgruppe A 12. Mit dem Bundeshaushalt 2013 und 2014 (Entwurf) wurden allein für diese Besoldungsgruppe jeweils 100 neue Planstellen ausgebracht. Verbesserungen im gleichen Umfang sind für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vorgesehen. Gemessen am PSM 185 wird das Fehl in dieser Besoldungsgruppe dann noch 252 Planstellen betragen. Im Rahmen finanzieller Freiräume werden daher weitere Planstellenverbesserungen angestrebt. Auslandsverwendungen wirken sich nicht nachteilig auf Beförderungen aus. Vor einer Auslandsverwendung bzw. einem Auslandseinsatz wird die jeweilige zentrale personalbearbeitende Stelle beteiligt, um eine Zustimmung zu einer solchen Maßnahme zu erteilen. Diese Zustimmung erfolgt regelmäßig nach Prüfung, ob Gründe, z.B. laufbahnrelevante Lehrgänge, Planungen aus Sicht der Personalentwicklung / der Personalführung gegen einen Auslandseinsatz / eine Auslandsverwendung sprechen, um dadurch mögliche Nachteile für die Soldatinnen und Soldaten zu vermeiden. Ausbildungserfordernisse werden durch die zentralen personalbearbeitenden Stellen mit Priorität auf die laufbahnrelevanten Anteile hin geplant, um das Vorliegen der beförderungsrelvanten Voraussetzungen innerhalb der Mindestzeit zu gewährleisten. In wenigen Einzelfällen kann es durch mangelnde Ausbildungsressourcen in sehr spezialisierten Ausbildungsgängen zu Verzögerungen kommen. 6.2 Verschiebung des Auswahlverfahrens für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten Für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten stehen regelmäßig mehr Bewerber zur Verfügung als nach den Strukturvorgaben gebraucht werden. Aus diesem Grunde werden einmal pro Jahr entsprechende Auswahlverfahren durchgeführt. Bisher erfolgte die Auswahl immer auf der Basis von Geburtsjahrgängen. Dazu wurden jeweils nur bestimmte Jahrgänge sowie Ausbildungs- und Verwendungsreihen zur Auswahl herangezogen. Gehörten Bewerber nicht dem aufgerufenen Bewerberkreis an, wurde die Bewerbung von vornherein abgelehnt. Diese Verfahrensweise hat das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärt. In seiner Entscheidung führte das Gericht unter anderem aus, dass nach bisher geltendem Recht nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als Auswahlkriterien herangezogen werden dürften. Eine Auswahl auf der Grundlage von Jahrgängen dagegen sei mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig. Angesichts der Entscheidung des Gerichts wurden die Auswahlverfahren für das Jahr 2013 zunächst ausgesetzt. Bereits gestellte Übernahmeanträge für das Auswahljahr 2013 behalten ihre Gültigkeit und werden gegebenenfalls in die Auswahlverfahren 2014 einbezogen werden. Antragsteller, deren Dienstzeit absehbar vor Abschluss der Auswahlkonferenz 2014 endet, können eine Dienstzeitverlängerung beantragen, um noch an den Auswahlverfahren 2014 teilnehmen zu können. Im Oktober 2013 teilte das Ministerium zum weiteren Vorgehen mit, dass man beabsichtige, Auswahlverfahren zukünftig nicht mehr auf der Basis von Geburtsjahrgängen durchzuführen und dazu das entsprechende Modell eines neuen Auswahlverfahrens erarbeite. Wegen eines vom Bundesministerium der Verteidigung als dringend eingeschätzten Bedarfs wurde das Auswahlverfahren für Offiziere Ende 2013 zwar nicht mehr auf der Grundlage der Geburtsjahrgänge, ansonsten aber noch einmal nach dem bisherigen Verfahren durchgeführt. Für Feldwebel soll das im Berichtsjahr 2013 ausgesetzte Verfahren erst Mitte 2014 nachgeholt werden, was bei den betroffenen Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar auf 46 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Grundlage für die Genehmigung eines Antrags auf vorzeitige Zurruhesetzung ist stets ein dienstliches Interesse. Ein solches Interesse besteht generell nicht bei Offizieren, deren reguläre Dienstzeit auch ohne vorherige Zurruhesetzung vor dem 31. Dezember 2017 endet. Unverständnis stieß. In vielen Fällen scheiden Soldaten jetzt aus und werden in berufsfördernde Maßnahmen eingegliedert, um später gegebenenfalls wieder eingestellt zu werden. Zehn Monate nach dem Urteil muss im Interesse der Vielzahl der Betroffenen und der Folgen für die Soldatinnen und Soldaten nunmehr zügig über die maßgebenden Kriterien für das neue Auswahlverfahren entschieden werden, damit Bewerberinnen und Bewerber ihre weitere Berufs- und Lebensplanung darauf abstellen können. Im Übrigen gilt: Je mehr sich das Auswahlverfahren verzögert, desto größer ist die Gefahr, dass sich die besten Bewerberinnen und Bewerber beruflich bereits anderweitig orientiert haben. Die vorgenannte Regelung kann dazu führen, dass Offiziere älteren Jahrgangs bis zu ihrem regulären Dienstzeitende ihren Dienst leisten müssen. Demgegenüber wird jüngeren Offizieren, die das 52. Lebensjahr vollendet haben und regulär nicht bis zum 31. Dezember 2017 ausscheiden würden, die vorzeitige Zurruhesetzung ermöglicht. Unter Berücksichtigung des Ziels einer Verjüngung des Personalkörpers erscheint dieses Ergebnis widersprüchlich. Stellungnahme BMVg Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat für die Offiziere im IV. Quartal 2013 die Auswahlverfahren für die Übernahme von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ) in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (BS) auf Grundlage der bislang noch gültigen Erlasslage, jedoch ohne Geburtsjahrgangsbezug durchgeführt. Die Durchführung des BS-Auswahlverfahrens für die Feldwebel war aufgrund des hohen administrativen Aufwandes in der Vorbereitung (z.B. Durchführung der erforderlichen Potenzialfeststellung in den Karrierecentern der Bundeswehr) in 2013 nicht mehr realisierbar. Die BS-Auswahl der Feldwebel erfolgt beginnend ab dem II. Quartal 2014 auf der Grundlage des in der finalen Erarbeitung befindlichen neuen Erlasses. Mit dem beabsichtigten Auswahlverfahren für das Jahr 2014 wird sichergestellt, dass kein potenzieller Bewerber oder keine potenzielle Bewerberin bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Antragstellung verloren geht. Auch Zeitsoldaten erhofften aufgrund der Reduzierung der Dienstposten in der Bundeswehr ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Bundeswehr durch eine Verkürzung ihrer Dienstzeit realisieren zu können. Wie schon im vergangenen Jahr gab es dazu auch im Berichtsjahr eine große Anzahl von Eingaben. Oftmals geht es dabei um eine Verkürzung um wenige Wochen oder Monate im Hinblick auf den Eintritt in eine Ausbildung oder den Antritt einer zivilen Beschäftigung. Eine gewünschte Verkürzung der Dienstzeit ist aber nur möglich, wenn sie im dienstlichen Interesse liegt. Die Berücksichtigung von Interessen des Antragstellers ist bisher nicht vorgesehen. Wünschenswert wäre es aber, wenn Soldaten, die im Hinblick auf die Aufnahme einer Ausbildung oder eines zivilen Beschäftigungsverhältnisses die Bundeswehr vorzeitig verlassen möchten, eine Verkürzung der Dienstzeit auch zu diesem Zwecke ermöglicht würde. 6.3 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Dienstzeitverkürzung Viele Berufssoldaten baten den Wehrbeauftragten im Berichtsjahr um Unterstützung ihres Antrages auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz besteht im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr seit dem vergangenen Jahr für Berufssoldaten die Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 52. Lebensjahres. Ziel der vom Gesetzgeber geschaffenen vorzeitigen Zurruhesetzung ist die Verjüngung des Personalkörpers. Stellungnahme BMVg Aus dem Reformziel, den Personalkörper unter dem Gesichtspunkt einer altersgerechten Struktur zukunftsorientiert anzupassen und den für eine Ausgliederung geltenden Altersgrenzen leitet sich der „abbaustrategische“ Grundsatz ab, interessierten Berufssoldaten (BS) mit längeren Restdienstzeiten den Vorzug gegenüber BS mit kürzeren Restdienstzeiten zu geben. Auf diese Weise kann im Reformzeitfenster bis 2017 der Personalkörper wirkungsvoller und nachhaltiger angepasst Das dienstliche Interesse für eine vorzeitige werden. Versetzung in den Ruhestand (vZRS) wird grundsätzlich durch den Bedarf der Bundes- 47 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wehr definiert, der an der ab Ende 2017 einzunehmenden Zielstruktur des PSM 185 gemessen wird. Der daraus abgeleitete Abbaubedarf von BS wird durch gesetzliche, haushalterische und (personal-) strukturelle Vorgaben beeinflusst. So ist trotz eines höheren Abbaubedarfs die Zahl der vZRS durch das Streitkräftestrukturanpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) auf 2.170 begrenzt. Stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere vZRS fest, kann es zulassen, dass bis zu 3.100 BS vorzeitig mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Auch damit wird dem Abbaubedarf nicht vollständig Rechnung getragen, sodass trotz bestehenden dienstlichen Interesses für vZRS von BS nicht allen Interessenbekundungen stattgegeben werden kann. Die personalbearbeitenden Stellen treffen die Entscheidungen unter Beachtung dieser Vorgaben nach pflichtgemäßem Ermessen. Die bereits nach § 40 Abs. 7 des Soldatengesetzes bestehende Möglichkeit, bei dienstlichem Interesse die Dienstzeit einer Soldatinnen auf Zeit bzw. eines Soldaten auf Zeit (SaZ) auf Antrag zu verkürzen, wird nach § 10 SKPersStruktAnpG um die zusätzliche Regelung ergänzt, dass sich die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung weiterhin nach der in der ursprünglichen Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit richten. Letzteres gilt nur für diejenigen SaZ, deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreformbegleitgesetzes (BwRefBeglG) begonnen hat und deren Anträgen nach Inkrafttreten des BwRefBeglG stattgegeben wird. Mit dieser Möglichkeit sollen diejenigen SaZ durch einen zusätzlichen Anreiz zur Antragstellung motiviert werden, für die die Bundeswehr keine Weiterverwendungsmöglichkeit in den neuen Strukturen sieht. Auch wenn das dienstliche Interesse handlungsleitend ist, finden die persönlichen Wünsche der interessierten SaZ im Rahmen der Möglichkeiten Berücksichtigung. lenden Erstellung eines Dienstzeugnisses. Wie wichtig für den ausscheidenden Soldaten die Erstellung eines Dienstzeugnisses ist, wurde im Jahresbericht 2012 ausführlich dargelegt. Es ist nicht länger hinnehmbar, dass trotz mehrfacher Ankündigung des Ministeriums, für Abhilfe zu sorgen, noch immer keine befriedigende Lösung gefunden wurde. Stellungnahme BMVg Das Dienstzeugnis ist nach den Bestimmungen des Soldatengesetzes durch die nächsten Disziplinarvorgesetzten der ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten zu erstellen. Die Erstellung von Dienstzeugnissen ist eine wichtige Führungsaufgabe der zuständigen Vorgesetzten. Es kann auf deren zukünftige zivilberufliche und soziale Chancen entscheidenden Einfluss nehmen und ist ein wichtiger Beitrag für die zivilberufliche Eingliederung. Die Fürsorgepflicht gebietet es, dass die Disziplinarvorgesetzten die Dienstzeugnisse mit besonderer Sorgfalt erstellen. Bei der Erstellung des Dienstzeugnisses sind die Soldatinnen und Soldaten zu beteiligen, um ihre Vorstellungen und individuellen Erfordernisse für Bewerbung und Berufswahl berücksichtigen zu können. Diese sind vor Erteilung des Dienstzeugnisses anzuhören. Alle diese Grundsätze sind in den Bestimmungen für die Erstellung der Dienstzeugnisse festgelegt. Es mangelt nicht an Vorgaben, sondern an deren Umsetzung. Im Rahmen der Überprüfung wurde den berechtigten Beanstandungen bei fehlenden oder inhaltlich unzureichenden Dienstzeugnissen abgeholfen. Durch die zuständigen Stellen wurden und werden auch weiterhin alle Anstrengungen unternommen, um derartige Geschehnisse zu vermeiden. 6.5 Zivilberufliche Aus-und Weiterbildung Probleme wurden im Berichtsjahr von der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung gemeldet. Die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung ist Teil der militärfachlichen Ausbildung. Sie dient in erster Linie der Verbesserung der militärischen Auftragserfüllung und Effektivität. Grundsätzlich erhält jeder länger dienende Zeitsoldat entweder eine zivilberuflich verwertbare Ausbildung oder die Möglichkeit, während seiner Dienstzeit seine zivilberufliche Qualifikation zu verbessern. Die Zivilberufliche Aus- und Weiterbildung erfolgt in Kooperation mit Handwerkskammern und Verbänden und in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft. 6.4 Dienstzeugnisse Wie bereits in den vergangenen Jahren erreichten den Wehrbeauftragten auch 2013 zahlreiche Eingaben von Soldatinnen und Soldaten, in denen Versäumnisse bei der Erstellung und Aushändigung der Dienstzeugnisse zum Ende der Dienstzeit beschrieben wurden. Die Beanstandungen der Petenten reichten von der Kritik am unzureichenden beziehungsweise unzutreffenden Inhalt des Dienstzeugnisses über Unklarheiten hinsichtlich der Versendung bis zum Problem der feh- Berichtet wurde von Mängeln im organisatori- 48 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages geleitet und Abhilfe geschaffen. schen und fachlichen Bereich von Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen etwa durch eine mangelnde Abstimmung des Lehrplans der Bildungseinrichtung mit dem Rahmenlehrplan oder den Prüfungsvorgaben der Industrie- und Handelskammer. Bemängelt wurde auch die fehlende fachliche Qualifikation einzelner Dozenten und der häufige Wechsel des Lehrpersonals. In Einzelfällen waren die aufgetretenen Mängel so gravierend, dass das Vertragsverhältnis mit dem Bildungsträger vorzeitig beendet und im Rahmen einer erneuten Vergabeentscheidung ein neuer Bildungsträger verpflichtet wurde. 6.6 Bearbeitung von Anträgen, Beschwerden und Eingaben Anlass zu erheblichen Beanstandungen gab die Dauer der Bearbeitung von Anträgen, Beschwerden und Eingaben an den Wehrbeauftragten im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw). Nicht selten kam es vor, dass Anträge von Soldaten monatelang nicht beschieden wurden. Dies ist besonders dann nicht hinnehmbar, wenn der eigentliche Antragsgrund – etwa eine beantragte Dienstzeitverkürzung oder Dienstzeitverlängerung – durch eine schleppende Bearbeitung obsolet wird. So beantragte ein Hauptmann, der von seinem Personalführer signalisiert bekam, dass einer Verkürzung seiner Dienstzeit nichts entgegenstehe, im September 2012 die Verkürzung seiner Dienstzeit zum 31. Dezember 2012. Als er Ende November 2012 vom BAPersBw immer noch keine Antwort erhalten hatte, wandte er sich mit einer Eingabe an den Wehrbeauftragten. Erst am 19. Dezember 2012 erhielt der Petent einen ablehnenden Bescheid gegen den er am 10. Januar 2013 Beschwerde einlegte. Am 8. Juli 2013 wies das BAPersBw schließlich die Beschwerde zurück. Dem Wehrbeauftragten übermittelte das BAPersBw den Bescheid erst am 17. September 2013. Als Grund für die Verzögerungen wurden eine Vervielfachung des Beschwerde- und Klageaufkommens und eine massive Dienstpostenvakanz in den zuständigen Referaten genannt. Sind derartige Mängel festgestellt worden, obliegt es dem zuständigen Berufsförderungsdienst, in Verhandlungen mit dem Bildungsträger die Mängel abzustellen. Gelingt dies nicht, können die betroffenen Soldaten aufgrund der geltenden zivilen Prüfungsbestimmungen, beispielsweise der Industrie- und Handelskammer, keinen Aufschub und auch keine Wiederholung der Prüfung erreichen und müssen mit dem schlechten Prüfungsergebnis leben. Das ist für die Betroffenen außerordentlich misslich. Aus der Sicht des Wehrbeauftragten kann den betroffenen Soldatinnen und Soldaten nur der Rat gegeben werden, Mängel und Defizite der Ausbildung so schnell wie möglich zu melden, damit der zuständige Berufsförderungsdienst tätig werden kann. Stellungnahme BMVg Mit 30 Eingaben im Berichtsjahr, in denen fachliche Mängel bei der Durchführung der Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung (ZAW) gerügt wurden, ist deren Tendenz weiter rückläufig. Im Jahre 2013 haben ca. 8.000 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (SaZ) an ZAW-Maßnahmen teilgenommen. Durchgängig haben sich 2013 ca. 4.500 SaZ in ZAW-Maßnahmen befunden. ZAW-Maßnahmen wurden in diesem Jahr an 63 Orten in 55 verschiedenen Ausbildungsberufen und in 34 verschiedenen Aufstiegsfortbildungen durchgeführt. Die fachliche Kontrolle der ZAW-Maßnahmen wird effektiv und erfolgreich durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr gesteuert. Die Qualitätskontrolle der Bildungsträger beginnt bereits im Vergabeverfahren, bei dem nur geeignete Bewerber mit der Durchführung von ZAW-Maßnahmen beauftragt werden. Nahezu alle mit der Durchführung von ZAW-Maßnahmen beauftragten Bildungsträger weisen ihre Eignung durch die Zertifizierung nach. Bei aufgetretenen Problemen wurden unter Einbeziehung der Betroffenen stets schnellstmöglich geeignete Maßnahmen ein- Das erhöhte Aufkommen rechtfertigt die Verzögerungen nicht, die festgestellten Vakanzen erst recht nicht. Der Dienstherr muss auch in der Phase der Neuausrichtung die Bearbeitung von Anträgen und Beschwerden in einer angemessenen Frist sicherstellen. Gegebenenfalls muss einem höheren Beschwerdeaufkommen, womit im Zuge einer so umfassenden Neuausrichtung immer zu rechnen ist, mit einer vorübergehenden Personalverstärkung Rechnung getragen werden. Die Soldaten haben einen Anspruch darauf, ihr gesetzlich verbrieftes Beschwerderecht auch effektiv wahrnehmen zu können. Auch die Bearbeitung von Überprüfungsersuchen des Wehrbeauftragten aufgrund von Eingaben war von der genannten verzögerten Bearbeitung betroffen. Bearbeitungszeiten von bis zu einem Jahr und mehr sind keine Seltenheit. Damit kann der Wehrbeauftragte seinem Auftrag nicht angemessen nachkommen, 49 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages rungsstand auch das jeweilige Dienstzeitende sowie die persönlichen Belange der Soldaten berücksichtigt werden. Soweit die Theorie. In der Praxis sahen allerdings viele Betroffene ihre Belange nicht berücksichtigt. Petenten in angemessener Zeit einen qualifizierten Bescheid zu ihrer Eingabe zukommen zu lassen. Stellungnahme BMVg Insgesamt war im Berichtszeitraum ein erhöhtes Aufkommen an Anträgen, Beschwerden und Eingaben zu verzeichnen, das zudem in die Phase der Aufstellung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) fiel und aufgrund von Doppelstrukturen im Rahmen der Umgliederung der Streitkräfte auch mit einem Personalfehl einherging. Das Arbeitsaufkommen war auch bei höchster Belastung der Bearbeiterinnen und Bearbeiter in Teilbereichen nicht zu bewältigen. Die Umgliederung des Bundesministeriums der Verteidigung und die Abschichtung von ministeriellen Aufgaben in den nachgeordneten Bereich führten bei organisationsbereichsübergreifenden Eingaben zu erhöhtem Koordinationsaufwand bei der Bearbeitung von Beschwerden und Eingaben. Das BAPersBw hat dem Umstand mit personeller Unterstützung entgegengewirkt. Unabhängig davon ist es dennoch in Einzelfällen zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen, Beschwerden und Eingaben gekommen. Stellungnahme BMVg Im Rahmen der Neustrukturierung der Bundeswehr wurde eine neue Fähigkeitszuordnung im Bereich Drehflügler entschieden und umgesetzt, in deren Folge die Waffensysteme NH90 und UH-1D dem Heer und alle CH-53 der Luftwaffe zugeordnet wurden. Dieser Fähigkeitstransfer Hubschrauber hatte u.a. erhebliche Auswirkungen auf das Personal in den betroffenen Verbänden. Neben dem bruchfreien Erhalt der Einsatzbereitschaft im Einsatz und bei einsatzgleichen Verpflichtungen galt es auch, den Wissens- und Kompetenztransfer des Fachpersonals zu gewährleisten. Zur Sicherstellung und Koordinierung des Personaltransfers wurde eine gemeinsame Leitlinie für die Personalplanungen und die Personalmaßnahmen im Zuge des Fähigkeitstransfers Hubschrauber in Kraft gesetzt, um sowohl das dienstliche Interesse als auch den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Dabei wurde auf der Basis einer ganzheitlichen Betrachtung, unabhängig vom bisherigen Uniformträgerbereich, über die Besetzung der Dienstposten in der neuen Struktur entschieden. Die jeweiligen Personalführer des Heeres und der Luftwaffe arbeiteten hierbei eng zusammen, um möglichst sachgerechte Lösungen zu finden. Dabei standen bei den Personalentscheidungen äußerste Sorgfalt und Transparenz stets im Vordergrund. Derart tiefgreifende organisatorische Veränderungen führen jedoch zwangsläufig auch in Einzelfällen dazu, dass für Soldatinnen und Soldaten Personalmaßnahmen getroffen werden mussten, die zu persönlichen Härten führten oder von den Betroffenen als solche empfunden wurden. 6.7 Fähigkeitstransfer Hubschrauber Im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr hat das Bundesministerium der Verteidigung entschieden, mit dem sogenannten „Fähigkeitstransfer Hubschrauber“ in Zukunft den leichten taktischen Lufttransport im Heer und alle anderen Lufttransportkapazitäten in der Luftwaffe zu konzentrieren. In der Praxis bedeutet das die Zusammenführung aller Hubschrauber vom Typ NH-90 im Heer und die Übergabe der Hubschrauber des Typs CH-53 vom Heer an die Luftwaffe. Natürlich hat eine solche tiefgreifende organisatorische Veränderung auch erhebliche Auswirkungen auf das Personal. Zur Koordinierung des Transfers wurde daher eine gemeinsame Leitlinie für die Personalplanung und die Personalmaßnahmen im Zuge des Fähigkeitstransfers Hubschrauber in Kraft gesetzt. Diese Leitlinie legt fest, dass für die Besetzung der Dienstposten in der neuen Struktur eine ganzheitliche Betrachtung des betroffenen Personals von Heer und Luftwaffe, ungeachtet der bisherigen Zugehörigkeit zu einer Teilstreitkraft, erfolgt. Dabei sollen neben Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, dem Stand der bereits absolvierten erforderlichen Ausbildung und dem individuellen Kenntnis- und Erfah- 6.7.1 Versetzung von „Querschnittspersonal“ Betroffen vom „Fähigkeitstransfer Hubschrauber“ ist unter anderem der Standort Laupheim, wo das Heeresfliegerregiment 25 aufgelöst und das Gros des neu aufzustellenden Hubschrauberregiments 64 der Luftwaffe stationiert wird. Im Zuge des damit verbundenen Personaltransfers wurde zwischen waffensystemspezifischem Personal, das von der Luftwaffe übernommen werden sollte, und sogenanntem „Querschnittspersonal“, darunter Stabs- und Flugbetriebspersonal, das beim Heer verbleiben sollte, unterschieden. Für das „Quer- 50 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Standortauflösungen betroffen ist und regional eingeplant werden soll oder muss. schnittspersonal“ bedeutet der Verbleib im Heer die notwendige Versetzung an andere Heeresstandorte. Entsprechende Verfügungen wurden im Berichtsjahr bereits umgesetzt. Den versetzten Heeressoldaten folgten Luftwaffensoldaten, die an anderer Stelle freigesetzt worden waren und nun nach Laupheim versetzt wurden. Für die Einheiten in Laupheim war damit ein nachhaltiger Bruch im inneren Gefüge verbunden. Auch für die Familien führte dieses Vorgehen zu erheblichen Belastungen. 6.7.2 Bekanntgabe von Versetzungsentscheidungen insbesondere bei Standortschließungen Auch an einem anderen Standort verlief der Fähigkeitstransfer Hubschrauber nicht reibungslos. Nachhaltig betroffen waren die Soldaten des aufgelösten mittleren Transporthubschrauberregiments 15 in Rheine. Nach Bekanntgabe der Entscheidung, den Standort Rheine aufzugeben und das mittlere Transporthubschrauberregiment 15 aufzulösen, hofften die Soldaten, schnellstmöglich Klarheit über ihre zukünftige Verwendung und ihren nächsten Dienstort zu bekommen. Genährt wurde diese Hoffnung von der Ankündigung des Ministeriums, dass bis Mitte 2012 jeder Soldat eine Versetzungsverfügung in der Hand halten sollte. Den betroffenen Heeressoldaten fehlte jedes Verständnis für die getroffene Entscheidung. Sie nahmen ihre Versetzung als völlig unnötige und unsinnige bloße Verdrängung durch die Luftwaffe war. Das ist nachvollziehbar. Es bleibt unverständlich, warum die Organisationsbereiche übergreifende Betrachtung und Dienstpostenbesetzung beim Querschnittspersonal nicht stattgefunden hat. Nicht wenigen Soldaten wäre dadurch ein unnötiger Standortwechsel erspart geblieben und das damit verbundene Pendeln. Ungeachtet der Ankündigung waren zum Zeitpunkt der Auflösung des mittleren Transporthubschrauberregiments 15 am 30. Juni 2013 mangels vorliegender Organisationsgrundlagen zu den neu aufzustellenden Hubschrauberregimentern noch immer dutzende Soldaten ohne Versetzungsverfügung. Diese Unsicherheit belastet die Soldaten und ihre Familien erheblich. Zusammen mit den laufenden Einsatzverpflichtungen und den daraus folgenden Abwesenheiten führte die Unsicherheit über die dienstliche Zukunft die Betroffenen und ihre Familien schnell an ihre Belastungsgrenze. Stellungnahme BMVg Die Personalmaßnahmen bei der Aufstellung des Hubschraubergeschwaders 64 und damit die Überleitung und die weitere Verwendung des Personals des Heeres werden auf Grundlage der Vorgaben der „gemeinsamen Leitlinie zum Fähigkeitstransfers“ vorgenommen. Der Standort Laupheim bleibt erhalten, wird jedoch im Personalumfang reduziert. Dies hat zur Folge, dass Personal mit längerer Dienstzeit, insbesondere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, an andere Standorte versetzt werden muss. Davon betroffen ist überwiegend das Personal, das nicht waffensystemspezifisch eingesetzt werden kann. Für den Übergang in die Zielstruktur wird auch sogenanntes Querschnittspersonal, das in der Regel in den Führungsgrundgebieten 1 bis 6 eingesetzt und waffensystemunabhängig ist, benötigt. Das neuaufzustellende Hubschraubergeschwader 64 der Luftwaffe hat einen deutlich höheren Anteil an waffensystemspezifischem Personal als das mittlere Transporthubschrauberregiment 25 des Heeres. Somit sind für dieses Personal in der Zielstruktur deutlich weniger Dienstposten ausgeplant. Ein kleiner Anteil wird befristet für die Dauer von zwei Jahren einen Dienstposten wahrnehmen und nicht in den Organisationsbereich Luftwaffe wechseln. Dies ist vor dem Hintergrund von Vorgaben hinsichtlich einer ausgewogenen Personalstruktur in den einzelnen Ausbildungs- und Verwendungsreihen bzw. den Werdegängen zu sehen, da auch Luftwaffenpersonal von Stellungnahme BMVg Aus technischen Gründen sind für die personalbearbeitenden Stellen für die Erstellung von Versetzungsverfügungen grundsätzlich struktursichere Organisationsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Unabhängig davon setzten Verwendungsplanungen erheblich vorher ein und wurden auch entsprechend kommuniziert. Somit war sichergestellt, dass die Betroffenen so früh wie möglich über die jeweiligen Planungen informiert waren. Das Themenfeld 5 „Karrierepfade“ der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ soll unter anderem dazu beitragen, dass zukünftig der enge Dialog mit den Betroffenen noch intensiver und vorausschauender gestaltet wird. 51 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages 6.8 Entpflichtung von Hubschrauberpiloten Neben dem Fähigkeitstransfer belastete die Heeresfliegertruppe im Berichtsjahr die im Zuge der Neuausrichtung vorgesehene drastische Verringerung des fliegerischen Personals. Zum 1. Juli 2013 wurden über 400 Hubschrauberpiloten aus der aktiven Verwendung im Cockpit herausgelöst, im Fachterminus „entpflichtet“. 200 weitere Piloten folgten im Verlauf des 2. Halbjahres. Die Umsetzung dieser Entpflichtung führte zu massiven Klagen des betroffenen Personals. Stellungnahme BMVg Bei der Einnahme der neuen Struktur der Heeresfliegertruppe bestand die Notwendigkeit, den Umfang des fliegerischen Personals frühzeitig dem künftigen Bedarf anzupassen. Dabei wurden die Angehörigen der Heeresfliegertruppe frühzeitig über die anstehenden tiefgreifenden Strukturveränderungen informiert. Im Rahmen von Informationsveranstaltungen wurde deutlich gemacht, dass absehbar Luftfahrzeugführer aus Bedarfsgründen nicht mehr auf fliegerischen Dienstposten geführt werden können und damit ihre Lizenzen und die damit zusammenhängenden Zulagen verlieren würden. Am 9. und 10. Oktober 2012 wurde im damaligen Personalamt der Bundeswehr eine Personalauswahlkonferenz mit dem Ziel durchgeführt, das Personal der Heeresfliegertruppe, das zukünftig im fliegerischen Dienst verwendet werden soll (Arbeitsbegriff „Zukunftspersonal“), bedarfsgerecht, nach Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien zu identifizieren und auszuwählen. Zur Sicherstellung einer größtmöglichen Transparenz der Auswahlentscheidungen nahmen neben den truppendienstlichen Vorgesetzten auch die Bedarfsträger sowie die Militärische Gleichstellungsbeauftragte des Personalamtes der Bundeswehr als Beobachter an der Auswahlkonferenz teil. Eine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses an Grundsatzregelungen des nachgeordneten Bereichs sieht das Soldatenbeteiligungsgesetz nicht vor. Infolgedessen unterblieb die förmliche Anhörung des Gremiums. Die Auswahl des zukünftigen fliegerischen Personals der Heeresfliegertruppe erfolgte auf der Grundlage eines durch Stab Inspekteur Heer erarbeiteten Kriterienkataloges auf der Basis der zukünftigen strikteren Einsatzorientierung der fliegerischen Dienstposten. Bei den Auswahlentscheidungen wurden neben Eignung, Leistung und Befähigung, dem strukturellen Bedarf, dem Stand der bereits absolvierten erforderlichen Ausbildung und dem individuellen Kenntnis- und Erfahrungsstand auch das jeweilige Dienstzeitende (im Sinne der verbleibenden Nutzungszeit) sowie die persönlichen Belange der Betroffenen angemessen berücksichtigt. Weiter wurden durch den General der Heeresfliegertruppe in Begleitung der Personalführung die Standorte der Heeresfliegertruppe besucht, um die Entscheidungen und deren Zustandekommen mit den Betroffenen zu erörtern. Darüber hinaus wurden Einzelpersonalgespräche mit den Luftfahrzeugführern durchgeführt, die nicht mehr für fliegerische Verwendungen vorgesehen werden sollten, um ihnen alternative Verwendungsplanungen aufzuzeigen. Keiner der betroffenen Piloten stellte die Verringerung der Cockpitbesatzungen an sich in Frage. Die Kritik richtete sich vielmehr gegen die für die Betroffenen nicht nachvollziehbare Aufstellung der Auswahlkriterien, die unterbliebene Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung und die uneinheitliche Anwendung der vorgegebenen Kriterien. Demgegenüber machte das Ministerium in seiner Stellungnahme geltend, dass die Kriterien vom General der Heeresfliegertruppe aufgestellt worden seien und eine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses daher nicht erforderlich gewesen sei. Erkenntnisse über eine uneinheitliche Anwendung der vorgegebenen Auswahlkriterien lägen dem Ministerium nicht vor. Im Übrigen stehe jedem betroffenen Piloten der Klageweg offen. Eine solche Erwiderung, die nicht einmal den Versuch macht, auf die Soldaten zuzugehen, ist mit den Grundsätzen der Inneren Führung nicht vereinbar. Das gilt schon für die Bezeichnung der für eine weitere fliegerische Verwendung ausgewählten Soldaten als „Zukunftspersonal“. Alle anderen mussten das als Affront gegen sich verstehen. Im Übrigen traf auch die Erklärung des Ministeriums zu einer angeblich einheitlichen Anwendung der Auswahlkriterien nicht zu. So musste der Vertreter des Ministeriums in einem von einem Betroffenen angestrengten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einräumen, dass die Tropenverwendungsfähigkeit als Voraussetzung für die Auswahl des „Zukunftspersonals“ bei drei ausgewählten Piloten nicht vorlag. Angesichts dieser Sachlage sollten alle Auswahlentscheidungen noch einmal überprüft und nachweisbare Fehler korrigiert werden. 52 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages die Organisations- und Planstellenverantwortung der unterschiedlichen Uniformträgerbereiche und der damit verbundenen fehlenden Vergleichbarkeit. Unabhängig von der formaljuristischen Betrachtungsweise, die keineswegs überzeugt, ist diese unterschiedliche Beförderungspraxis keinem betroffenen Soldaten vermittelbar. Abgesehen davon, dass alle Anwärter die gleiche Ausbildung durchlaufen und den gleichen Widrigkeiten unterliegen, haben sie alle den gleichen Dienstherrn, der in allen Uniformträgerbereichen für gleiche Behandlung zu sorgen hat. Dem war der Dienstherr bislang nicht nachgekommen. Aufgrund der zahlreichen Beschwerden und Eingaben hat das Bundesministerium der Verteidigung das Problem erkannt und Mitte Dezember 2013 mitgeteilt, dass nunmehr eine streitkräfteeinheitliche Beförderungspraxis verfügt sei. Zur planmäßigen Umsetzung der Neustrukturierung der Heeresfliegertruppe und der in der Folge erforderlichen Entpflichtungen von Luftfahrzeugführern gab es keine Alternative. Defizite bei der Berücksichtigung der Grundsätze der Inneren Führung und formale Defizite bei der Einbindung der Beteiligungsgremien sind insgesamt nicht zu erkennen. 6.9 Flugverkehrslotsen Weiter schwierig stellt sich die Lage der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes, die für eine spätere Verwendung im Bereich der Militärischen Flugsicherung/Militärischen Flugverkehrskontrolle vorgesehen sind, dar. Sie werden in einer gemeinsamen, teilstreitkraftübergreifenden Ausbildung auf ihre spätere Verwendung vorbereitet. Derzeit reichen die zur Verfügung stehenden Ausbildungskapazitäten jedoch nicht aus, um sämtliche Anwärter zeitgerecht auszubilden. Die Wartezeit bis zum Beginn der Ausbildung beträgt für Soldaten zurzeit durchschnittlich 36 Monate. Aufgrund dieser Wartezeit verzögert sich auch der mögliche Beförderungszeitpunkt. Stellungnahme BMVg Die konditionierte Beförderung zum Oberfähnrich im Bereich der Flugsicherung (erst nach Erwerb der ersten Erlaubnis) in den Uniformträgerbereichen Heer und Luftwaffe wurde aufgehoben. Seit dem 18. Dezember 2013 erfolgt im Bereich der Flugsicherung eine streitkräfteeinheitliche Beförderung zum Oberfähnrich regelmäßig 24 Monate nach erfolgter Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes. Grundsätzlich ist die Ausbildung der Offizieranwärter in der Laufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes für die militärische Flugsicherung und die Flugverkehrskontrolle so angelegt, dass die Beförderungsvoraussetzungen zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und die zum Leutnant nach 36 Monaten erreicht werden. Abweichend davon regelt der Erlass für die Zulassung, Ausbildung und Beförderung von Anwärtern der Militärischen Flugsicherung im Heer und in der Luftwaffe, dass die Beförderung zum Oberfähnrich erst nach Erreichen der ersten und die zum Leutnant nach Erreichen der zweiten Erlaubnis (Lizenz) erfolgt. In der Marine gilt das nicht. 7 Vereinbarkeit von Familie und Dienst Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst ist ein zentrales Thema für die Streitkräfte, weil alle Bereiche der Bundeswehr davon berührt sind und die Bundeswehr im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern ohne nachhaltige Lösungen für die hier bestehenden Defizite nicht konkurrenzfähig sein wird. Die Bündelung des Themas bei der Beauftragten für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst in der Bundeswehr in der Abteilung Personal des Bundesministeriums der Verteidigung ist sehr zu begrüßen, wenn auch die damit einhergehende personelle Aufstockung dieses Bereichs noch nicht ausreichend erscheint. Das hohe Engagement der Beauftragten und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von dort ausgehenden Impulse zur Weiterentwicklung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften setzen positive Zeichen. In der Praxis führen die unterschiedlichen Regelungen dazu, dass angehende Marineoffiziere des Militärfachlichen Dienstes im Bereich der Flugsicherung innerhalb der Regelzeiten befördert werden, während ihre Kameradinnen und Kameraden aus Heer und Luftwaffe durch die angesprochenen Ausbildungsverzögerungen und den damit verbundenen späteren Lizenzerwerb erst viel später zum Zuge kommen. Gegenüber den Soldaten, die sich über diese Ungleichbehandlung beschwerten, berief sich das Bundesministerium der Verteidigung auf Hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und 53 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Dienst in den Streitkräften gibt es nach wie vor deutlichen Verbesserungsbedarf. Ein Anzeichen dafür ist der Anstieg der Zahl der Eingaben, in denen die mangelnde Vereinbarkeit von Familie und Dienst beklagt wird. Gegenstand der Eingaben im Berichtsjahr waren vor allem Probleme der Verwendungsplanung sowie der Wunsch nach Planungssicherheit und heimatnaher Verwendung. Die darin zu Tage getretenen Probleme waren vielschichtig und nicht immer zu lösen. In den meisten Fällen hätten eine bessere Kommunikation und die Einbindung der Soldatinnen und Soldaten in die Entscheidungsprozesse die zum Teil schwierigen Umstände aber nachvollziehbar machen und damit zumindest ein wenig Verständnis für die Entscheidungen schaffen können. 7.1 Verwendungsplanung und Personalentscheidungen im Zuge der Umstrukturierung Die Bereitschaft der Soldatinnen und Soldaten, die mit dem Soldatenberuf verbundenen Belastungen des Familienlebens auf sich zu nehmen, ist nach wie vor hoch. Für viele ist die Grenze des Hinnehmbaren inzwischen allerdings erreicht, für nicht wenige ist sie bereits überschritten. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang die Trennung von Wohn- und Dienstort genannt. Ein Oberfeldwebel drückte es folgendermaßen aus: „Die Stimmung ist bei mir und vielen Kameraden ziemlich am Ende, wenn wir uns am Sonntag ins Auto setzen müssen, um an unseren Dienstort zu fahren, mit dem Ausblick, dies, wie in meinem Fall, noch einmal fünf Jahre zu tun. Meine aktuelle Beziehung geht gerade aufgrund dieser Entscheidung wieder einmal in die Brüche, ein Privatleben und die Vereinbarkeit von Familie und Dienst sind in dieser Armee undenkbar. Ich leide an Schlafstörungen und wache jede zweite Nacht nassgeschwitzt auf. Ich befürchte, dass ich noch einmal fünf Jahre Bundeswehr mental nicht durchstehe“. Stellungnahme BMVg Die Personalführung ist um intensive und frühzeitige Einbindung der betroffenen Soldatinnen und Soldaten bemüht. Zu diesem Zwecke findet das schon seit Jahren bewährte „Drei-Stufen-Modell“ bei den Unteroffizieren Anwendung. Das Verfahren stellt durch die Beteiligung der Betroffenen sowie deren Vorgesetzten sicher, dass den entscheidenden personalbearbeitenden Stellen frühzeitig alle erforderlichen Informationen über die persönlichen Rahmenbedingungen bekannt sind und damit unter deren Berücksichtigung eine möglichst einvernehmliche Personalplanung möglich ist. Die Einbindung der Betroffenen hat darüber hinaus das Ziel, Personalentscheidungen hinreichend transparent zu machen und durch frühzeitige Festlegung auch ein Höchstmaß an Planungssicherheit zu geben. Für den Bereich der Offiziere findet dieses formalisierte Verfahren keine Anwendung. Dennoch werden auch die Offiziere durch die jeweiligen Personalführer sowie unter Einbindung der Vorgesetzten an Personalentscheidungen im Zuge der Umstrukturierung intensiv beteiligt. Aufgrund der Komplexität des gesamten Prozesses der Neuausrichtung, inklusive vielfältiger Abhängigkeiten, kommt es trotz aller Bemühungen der verantwortlichen Stellen dennoch zu teils kurzfristigen Entscheidungen bzw. zu Phasen längerer Ungewissheit. In Umsetzung der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ wird dem Aspekt der intensiveren Kommunikation zwischen Personalverantwortlichen und Beschäftigten zur Berücksichtigung individueller Bedürfnisse im Themenfeld 5 „Karrierepfade“ ein breiter Raum eingeräumt. Ein Berufssoldat, der an sechs Auslandseinsätzen teilgenommen und eine Reihe von Umzügen absolviert hatte, rechnete vor: „Von den letzten 22 Monaten war ich insgesamt nur sechs Monate, Wochenenden und Urlaub zusammen gerechnet, bei meiner Familie. Durch die dauernde Trennung bin ich psychisch und physisch am Limit angelangt und das mit 42 Jahren“. Er beantragte seine Entlassung. Auch ein 35-jähriger Generalstabsoffizier im Dienstgrad eines Majors, der sechsmal umgezogen war und Anfang des Jahres noch nicht wusste, wo seine Tochter eingeschult werden wird, stellte resümierend fest, dass ihm als junger Soldat nicht bewusst gewesen sei, wie schwierig es sei, mit zwei Kleinkindern umzuziehen. Neben der Planung des Umzugs und der Suche nach neuen Kindergärten oder Schulen, einem neuen Haus beziehungsweise einer Wohnung, muss auch eine geeignete Arbeitsstelle für die Ehefrau oder den Ehemann gefunden werden. Das Auto, Versicherungen, die Krankenkasse und Abonnements müssen in den meisten Fällen ebenso umgemeldet werden wie der Einzug der Rundfunkgebühren. Vereinsmitgliedschaften müssen gekündigt 54 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nen. Dies wird sich jedoch nicht in allen Fällen, schon aufgrund der Dislozierung der Bundeswehrstandorte, realisieren lassen. sowie Gas, Wasser, Strom und Müllabfuhr am neuen Wohnort angemeldet werden. Zahlreiche Behördengänge, beispielsweise zum Einwohnermeldeamt, sind zu absolvieren. Das alles muss auch bei Umzügen im zivilen Bereich bewältigt werden. Die besondere Belastung für Soldaten besteht allerdings in der Häufigkeit ihres Dienstortwechsels. Besonders belastend ist darüber hinaus für viele Betroffene der Verlust des privaten sozialen Umfelds sowie von Freunden und Nachbarn. Die Bundeswehr muss sich grundsätzlich Gedanken machen, wie sie diese Belastungen nachhaltig reduzieren kann. Dazu gehören unter anderem die Verlängerung der Stehzeiten, das ist die Dauer der Verwendung auf einem Dienstposten, und die Reduzierung der sogenannten Pflichttore, das heißt Verwendungen, die in der Regel durchlaufen werden müssen, um in höherwertige Führungsfunktionen zu gelangen. Stellungnahme BMVg Belastungen, die durch Versetzungen entstehen, werden nicht verkannt, stellen aber eine mit dem Soldatenberuf mitunter einhergehende Situation dar. Gleichwohl stellt die aufgrund der derzeitigen Neuausrichtung auftretende Häufung von Versetzungen für die Betroffenen eine hohe Belastung dar. Diese besonderen Anforderungen, insbesondere auch für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst, sind erkannt. Trotzdem bleibt das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit von Soldaten zur Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung besondere Bedeutung. Der Dienstpostenwechsel ist dabei kein „Selbstzweck“ oder „Willkür“ der Personalführung, sondern immer dem dienstlichen Zweck verpflichtet. Zudem ist jeder Dienstpostenwechsel eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Belange. Versetzungen werden durch die Personalführung grundsätzlich nur verfügt zur Sicherstellung der Bedarfsdeckung bzw. der Einsatzbereitschaft. Dies gilt besonders im Zuge von Umstrukturierungen und Organisationsänderungen, aus Gründen der Personalentwicklung, speziell im Rahmen der Förderung von Personal mit oder auf Antrag der Soldatinnen und des Soldaten auf Grund persönlicher Gründe (z.B. Wunsch nach Versetzung in Heimatnähe). Die Personalführung strebt, wo immer realisierbar, eine größtmögliche Berücksichtigung der persönlichen Belange der Soldatinnen und Soldaten an. Die angeregten Überlegungen wurden bereits in einer Reihe konzeptioneller Papiere (z.B. der Teilkonzeption Personalmanagement, Konzeption Personalentwicklung, Konzept Verwendungsaufbau der Offiziere des Truppendienstes) und auch in der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ aufgenommen und werden somit verstärkt Eingang in die praktische Personalführung finden. Dabei ist die Organisation der Regionalisierung von Verwendungslaufbahnen eine denkbare Lösung, um die Soldatinnen und Soldaten regelmäßig in ihrem familiären Umfeld verwenden zu kön- Stellungnahme BMVg Mit der Teilkonzeption für das Personalmanagement der Bundeswehr sowie dem Personalentwicklungskonzept wurden zwei richtungsweisende Grundlagendokumente in Kraft gesetzt. Hiermit wurden die Rahmenbedingungen geschaffen, die Kompetenzen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besser zu nutzen und gezielter zu fördern und dabei die Notwendigkeit zum Erhalt der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen. Verlässliche strukturelle und organisatorische Grundlagen sowie an der Lebenswirklichkeit und dem Lebensverlauf ausgerichtete soziale und materielle Rahmenbedingungen kommen dabei ebenso zum Tragen, wie eine möglichst individuelle und planbare berufliche Karrieregestaltung im engen Dialog mit allen Beteiligten. Über den Umgang mit den Folgen von Umstrukturierung und Stationierungsentscheidungen hinaus zielt die Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ darauf ab, grundsätzlich Versetzungen mit Standort-/ Dienstortwechsel – sofern unter Bedarfsgesichtspunkten und Berücksichtigung von persönlichen Vorstellungen möglich – zu reduzieren und die Rahmenbedingungen für einen regionalen Verwendungsaufbau zu verbessern. Die Neuausrichtung bringt aufgrund von Strukturveränderungen und Standortschließungen zahlreiche Personalveränderungen mit sich. Deutlich kritisiert wurde in den Eingaben dazu das Kommunikationsverhalten des Dienstherrn und die Art und Weise der Unterrichtung über die weitere Verwendungsplanung nach Bekanntgabe von Standortschließungen oder Auflösungen von Verbänden. Viele Soldatinnen und Soldaten vermissten eine rechtzeitige und umfassende Information und hatten den Eindruck, mit ihren Sorgen um ihre weitere berufliche Zukunft und deren Auswirkungen auf die Familie nicht ausreichend ernst ge- 55 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nommen zu werden. Der Unmut von Soldatinnen und Soldaten, die aus dem Radio erfahren mussten, dass der eigene Standort geschlossen wird, ist nachvollziehbar. Monatelanges Warten auf konkrete Planungen und Personalgespräche führten zur Zermürbung. So schrieb die Ehefrau eines Berufssoldaten: „Seit anderthalb Jahren warten wir auf die Einlösung der versprochenen rechtzeitigen und verlässlichen Personalplanung nach Schließung der Dienststelle“. Ein Hauptmann beklagte: „Niemand kann mir heute sagen, für wie lange mein jetziger Dienstposten noch am Standort bleibt. Für meine Familie brauche ich aber Planungssicherheit, spätestens dann, wenn mein ältester Sohn eingeschult wird“. Stellungnahme BMVg Sorgen und Nöte im Zusammenhang mit Standortschließungen und Versetzungen sowie der damit verbundenen Aufgabe des gewohnten sozialen Umfeldes sind nachvollziehbar und werden ernst genommen. Eine rechtzeitige und umfassende Information der Betroffenen und eine aussagekräftige Kommunikation der geplanten Maßnahmen sind vorgesehen und werden in den allermeisten Fällen auch sichergestellt. Dabei kann es in Einzelfällen zu Informationsdefiziten kommen, die weder beabsichtigt sind noch, trotz aller Bemühungen, auch zukünftig völlig vermeidbar sein werden. Die Ehefrau eines Offiziers schrieb: „Uns ereilt das gleiche Schicksal wie vor zwei Jahren. Wie kann es sein, dass einer Familie mit zwei kleinen Kindern zugemutet wird, innerhalb von drei Monaten ihren Lebensmittelpunkt zu verlegen. Das ist eine schier unlösbare Aufgabe“. Nach derzeitiger Vorschriftenlage ist dem betroffenen Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle der Wechsel des Standortverwaltungsbereichs bekanntzugeben. Diese häufig sogar noch unterschrittene Schutzfrist ist insbesondere für Soldatenfamilien mit Kindern, die an den neuen Dienstort umziehen möchten, nicht ausreichend und muss vor dem Hintergrund der oben beschriebenen umzugsbedingten Belastungen deutlich verlängert werden. Längerfristige Verwendungsperspektiven, wie sie bereits in den vorangegangenen Jahresberichten gefordert wurden, sowie die ebenfalls in der Vergangenheit durch den Wehrbeauftragten geforderte Festlegung der Versetzungstermine auf Schuljahresanfangstermine sind nach wie vor ungenutzte Möglichkeiten, die zu einer Verbesserung der Lage der betroffenen Soldatinnen und Soldaten beitragen würden. Irritationen gab es in einem Fall, in dem der Zeitumfang für Personalinformationsgespräche bei Offizieren höher angesetzt worden war als bei Unteroffizieren. Wie die zuständige Dienststelle dazu mitteilte, sei die Gesprächsdauer lediglich als Planungsanhalt angesetzt worden. In der Praxis seien die Gespräche bedarfsabhängig durchgeführt und jedem Soldaten so viel Zeit zur Verfügung gestellt worden, wie erforderlich gewesen sei. Unabhängig von dieser Erklärung war festzustellen, dass allein durch die Planungsanhalte der Eindruck entstanden war, dass der Verwendungsplanung rangniedrigerer Laufbahnen weniger Aufmerksamkeit geschenkt werde, obgleich die Folgen für die Betroffenen die gleichen waren. Stellungnahme BMVg Mängel in der Bearbeitung von Personalangelegenheiten führen regelmäßig zu einem Vertrauensverlust bei den betroffenen Soldatinnen und Soldaten. Personalangelegenheiten betreffen jede Soldatin und jeden Soldaten unmittelbar und bestimmen vielfach die weitere Lebensplanung. Entsprechend sorgfältig und zeitnah muss die Bearbeitung erfolgen. Im Rahmen fachaufsichtlicher Überprüfungen werden in Fällen, in denen grundsätzliche Defizite oder ablauforganisatorische Mängel erkannt werden, erforderliche Maßnahmen durch die zuständigen Stellen getroffen, um derartige Vorfälle in der Zukunft zu vermeiden. Die Einhaltung der dreimonatigen Schutzfrist vor Versetzung in einen anderen Standortbereich ist durch die personalbearbeitenden Stellen einzuhalten und kann nur mit Zustimmung des Soldaten bzw. der Soldatin unterschritten werden. Die Einhaltung dieser Rege- Stellungnahme BMVg Die Weisung zur Durchführung von Personalgesprächen sieht keinerlei Differenzierungen bei der Durchführung von Personalgesprächen in Abhängigkeit von Laufbahn oder Status vor. Dem wird durch die Personalführung grundsätzlich Rechnung getragen. Der subjektiv entstandene Eindruck in diesem Einzelfall ist nachvollziehbar und berechtigt, auch wenn er objektiv keine nachteiligen Konsequenzen für die Betroffenen hatte. Lange Zeiträume der Ungewissheit über die zukünftige Verwendung oder die Bescheidung von Anträgen auf Umwandlung des Dienstverhältnisses beziehungsweise Verkürzung der Dienstzeit trübten die Stimmung in der Truppe in weiten Bereichen. 56 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages getragen, indem auf die Kommunikation mit den Betroffenen besonderer Wert gelegt wird. Sollte diesem Grundsatz im Einzelfall durch die Vorgesetzten im Einsatz nicht entsprochen worden sein, muss der zuständige Disziplinarvorgesetzte der Stammeinheit, wenn er denn informiert ist, steuernd eingreifen. Um dies zu gewährleisten steht es jeder Soldatin bzw. jedem Soldaten frei, auch aus dem Einsatz ihren bzw. seinen Disziplinarvorgesetzten der Stammeinheit zu informieren und um Unterstützung zu bitten. lung ist schon unter Berücksichtigung des Fürsorgegedankens des Dienstherrn gegenüber seinen Soldatinnen und Soldaten geboten. Als Reaktion auf die zunehmenden Forderungen nach längerfristigen Verwendungsperspektiven wurde dies in erlassenen konzeptionellen Dokumenten berücksichtigt. Soldatinnen und Soldaten mit schulpflichtigen Kindern wird bei Versetzungen an einen anderen Standort durch die personalbearbeitenden Stellen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Nicht immer ist es aus dienstlichen Gründen möglich, die Versetzungstermine mit dem Anfang des Schuljahres in Einklang zu bringen. In diesen Fällen kann jedoch der Umzugstermin der Familie, unabhängig vom Versetzungstermin, so gewählt werden, dass er mit dem Schuljahresbeginn kompatibel ist. Auch wenn das unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht die bevorzugte Lösung sein kann, bietet es trotzdem den Betroffenen die nötige Flexibilität, die familiären Belastungen soweit wie möglich zu reduzieren. In der „Agenda Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ werden im Rahmen des Themenfeldes 5 „Karrierepfade“ Maßnahmen ergriffen, ab 2016 den Vorlauf für Personalmaßnahmen auf sechs Monate zu verlängern und die Einführung von nur noch zwei festen Veränderungsterminen pro Jahr, einen in Verbindung mit den Sommerferien, festzuschreiben. Verbitterung hinterließen Entscheidungen, wenn im Falle einer notwendigen Versetzung zuvor geweckte Hoffnungen auf Berücksichtigung eines Standortwunsches enttäuscht wurden. So schrieb ein Hauptfeldwebel: „Letztlich musste ich wieder lernen, wie auch bei früheren Strukturveränderungen in den Streitkräften, dass Soldaten nur Dienstpostenfüller sind und es keinen interessiert, ob ein Soldat eine glückliche Familie hat und motiviert ist“. Ein Oberfeldwebel, der die für ihn getroffene Personalentscheidung nicht nachvollziehen konnte, fragte: „Hat denn niemand unsere Personalfragebögen gelesen oder gar ausgewertet? Warum kann ich nicht Soldat sein und gleichzeitig ein Familienvater?“. Die Einbeziehung der Soldatinnen und Soldaten in die weitere Verwendungsplanung durch die Abfrage von Standortwünschen ist eine naheliegende fürsorgliche Maßnahme. Sie darf allerdings nicht – wie geschehen – dazu führen, dass eine Reihe von Soldaten, die gerade in den Einsatz verlegt haben, aus ihren Heimatverbänden telefonisch kontaktiert und aufgefordert werden, ohne ausreichende Möglichkeit der Abstimmung mit der Familie umgehend zu Wunschstandorten im Rahmen der Einnahme der Zielstruktur Stellung zu nehmen. Dieses Vorgehen hat bei den betroffenen Soldaten zu einer deutlichen Verunsicherung geführt. Fürsorglicher wäre es gewesen, die Stellungnahmen über den Kompaniechef im Einsatz koordinieren zu lassen und den Soldaten vorher ausreichend Zeit zur Beratung mit den Familien einzuräumen. In beiden Fällen fehlte jede Begründung, warum die Wunschstandorte nicht berücksichtigt werden konnten. Häufig wird den Betroffenen erst im Zuge der Überprüfung aufgrund einer Eingabe an den Wehrbeauftragten eine Begründung gegeben, die noch dazu nicht selten fragwürdig ist. Stellungnahme BMVg Standortwünsche im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr werden im Regelfall auf Umsetzbarkeit geprüft. Die notwendigen Personalentscheidungen können aber aufgrund der Schere zwischen verfügbaren Dienstposten und den an diesen Dienstposten interessierten Soldatinnen und Soldaten nicht immer für alle zufriedenstellend sein. Auch hier ist eine nachvollziehbare und rechtzeitige Kommunikation durch die zuständigen personalführenden Stellen ein wesentlicher Faktor, Verständnis zu erzeugen. Stellungnahme BMVg Für Soldatinnen und Soldaten, die sich im Auslandseinsatz befinden, stellen Personalentscheidungen, die gegebenenfalls mit einem Standort- oder Wohnortwechsel verbunden sind, eine besondere Belastung dar. Diesen Ausnahmesituationen wird speziell Rechnung Angesichts der zuvor geschilderten Probleme verwies das Bundesministerium der Verteidigung in seiner Stellungnahme zum vorange- 57 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages An ca. 10 Prozent aller Standorte der Bundeswehr stehen in nicht ausreichendem Maße Pendlerunterkünfte zur Verfügung. Der im Jahr 2012 mit dem Bundesministerium der Finanzen erwirkte Haushaltsvermerk lässt die Weiternutzung vorhandener, für die Unterbringung anspruchberechtigter Personen nicht mehr benötigter Infrastruktur zu. Er schließt ausdrücklich den Einsatz von Haushaltsmitteln für Neubau / Sanierung / Herrichtung / Umbau der Gebäude aus. Absicht des Haushaltsvermerkes ist es, insbesondere dem Pendler oder der Pendlerin, der bzw. die weder Trennungsgeld noch Reisebeihilfe erhält, im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten eine Unterkunft gem. den gültigen Bestimmungen ohne Anspruch auf einen bestimmten Standard zur Verfügung stellen zu können. Um dieses Problem grundlegend einer Lösung zuzuführen, wurde eine Untersuchung zum zukünftigen Unterkunftsbedarf der Bundeswehr eingeleitet. Ziel ist es, unter den bedarfsbegründenden Gesichtspunkten Ausbildung, Betreuung und Fürsorge sowie Attraktivität ein den Belangen einer modernen, sich im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern befindlichen Bundeswehr mit einer Zeit- und Berufssoldatenarmee gerecht werdendes Unterkunftsbedarfskonzept zu entwickeln. Damit soll das noch für eine Wehrpflichtigenarmee entwickelte Unterkunftsbedarfskonzept abgelöst werden. Die Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ wird im Zusammenhang mit Maßnahmen zu Arbeitsautonomie, Karrierepfaden und modernen Unterkünften (Themenfelder 4, 5 und 7 der Agenda) auch hier weitere Verbesserungen bringen. gangenen Jahresbericht auf ein dem Deutschen Bundestag bereits 2011 vorgelegtes Maßnahmenpaket zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften. Zu den nach Angaben des Ministeriums inzwischen weitestgehend umgesetzten Maßnahmen gehörten unter anderem auch erfolgreiche Strategien zur Vermeidung des Pendelns zwischen Heimat- und Dienstort. Eingaben und Gespräche mit Betroffenen aus Anlass von Truppenbesuchen, zuletzt bei der Luftwaffe in Nörvenich, zeichneten ein anderes Bild und bestätigten Erkenntnisse aus den vorangegangenen Jahren. Danach hat sich die Anzahl der Pendler keinesfalls verringert, sondern, unter anderem durch Versetzungen im Zuge der Umstrukturierung, eher noch erhöht. Das Maßnahmenpaket als alleinige Lösung für die notwendige Entlastung der Soldatinnen und Soldaten ist jedenfalls nicht ausreichend. Entgegen offiziellen Verlautbarungen des Bundesministeriums der Verteidigung steht eine ausreichende Anzahl von Pendlerunterkünften nicht an allen Standorten zur Verfügung. Dies gilt sowohl für Pendler, die keinerlei finanzielle Unterstützung wie Trennungsgeld und Reisebeihilfe erhalten, als auch für trennungsgeldberechtigte Pendler, die günstigen Wohnraum suchen. Stellungnahme BMVg Das Maßnahmenpaket zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr beinhaltet verschiedene Maßnahmen, die insbesondere die negativen finanziellen Folgen des Pendelns abmildern. Die Maßnahmen zur zeitlich befristeten Vermeidung des Pendelns aus familiären Gründen, insbesondere Kindererziehung oder Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, sind in Form der Schaffung konzeptioneller Grundlagen erfolgt. Diese müssen sich in der zukünftigen Umsetzung bewähren und können so einen Beitrag zur Reduzierung des Pendelns leisten. Im vergangenen Jahr hat das Bundesministerium der Verteidigung damit begonnen, die Pendlerthematik in einen größeren Zusammenhang einzuordnen. Unter dem Thema „Berufliche Mobilität in der Bundeswehr“ wird die gesamte Bandbreite der Möglichkeiten untersucht, mobil zu sein – vom täglichen (Nah-/Fern-)Pendeln über das Wochenendpendeln bis hin zum beruflich veranlassten Umzug. Daneben wurde der Grundstein für eine kontinuierliche, detaillierte Datenbereitstellung im Rahmen eines Lagebilds zur beruflichen Mobilität in der Bundeswehr gelegt. Bereits im letzten Jahr wurde angeregt, über Veränderungen in den Verwendungsaufbaukonzepten der einzelnen Laufbahnen nachzudenken, um längere oder langfristige Stehzeiten an einem Standort zu ermöglichen. Das Bundesministerium der Verteidigung kündigte dazu an, den Verwendungsaufbau, typische Verwendungsfolgen und sich daraus ergebende Ausbildungserfordernisse für die Betroffenen zumindest transparent zu machen. Kommunikation und Transparenz sind – wie bereits dargelegt – wesentliche Elemente bei der Verwendungsplanung und in der Tat noch ausbaufähig. Transparenz und das Wissen um die Planungen für die Zukunft allein führen aber nicht zu langfristigen Stehzeiten. Hier sind andere Konzepte gefragt. Stellungnahme BMVg Im September 2013 wurde ein Konzept für den Verwendungsaufbau der Offiziere des Truppendienstes erlassen. Mit diesem Konzept 58 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages werden verbindliche Vorgaben und Kriterien zur Erstellung bundeswehrgemeinsamer Verwendungsaufbaumodelle festgelegt. Diese ermöglichen es allen Betroffenen, sich grundsätzliche Informationen über ihren eigenen Werdegang zu beschaffen. Exemplarisch definiert dieses Konzept durch Vorgabe einer Werdegangsystematik und der aufeinander aufbauenden Phasen der Basisqualifizierung, der Spezialisierung und der Kompetenzorientierung Grundlagen für die Erstellung innerhalb der Uniformträgerbereiche Heer, Luftwaffe und Marine vergleichbarer Rahmenrichtlinien für den Verwendungsaufbau. So werden im Rahmen der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ (Themenfeld 5) ab Mitte 2015 Konzepte eines soldatischen Karrierewegs mit einer verminderten Anzahl an Auflagen erstellt und hierbei auch "Spezialistenlaufbahnen" konzipiert, um Versetzungen zu reduzieren und die Möglichkeiten eines regionalen Verwendungsaufbaus zu verbessern. Lange Stehzeiten auf Dienstposten für Stabsoffiziere mit erreichter individueller Entwicklungsprognose sollen ebenso gewährleistet werden. Die durch das Konzept Personalentwicklung in der Bundeswehr definierten Ziele können hierdurch wirksam verfolgt werden. Verteidigung in vielen Fällen dadurch abfedern, dass es Busunternehmen dazu veranlasst, solche Standorte verkehrstechnisch anzubinden oder indem es selbst entsprechende Verbindungen einrichtet. Grundsätzlich sollte bei Laufbahn- und Verwendungsentscheidungen das Bedürfnis von Soldaten nach Familienleben stärker berücksichtigt werden, unabhängig vom Charakter und der Rechtsform einer Beziehung. Stellungnahme BMVg Die besondere Herausforderung für junge Soldatinnen und Soldaten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Bedingungen einer Einsatzarmee in der Phase der Partnersuche und späteren Familiengründung wird nicht verkannt. Dazu kommen mit der Neuausrichtung der Bundeswehr, der Aufgabe von Standorten und des Rückzuges aus der Fläche weitere Faktoren, die für die Bundeswehrangehörigen die Situation zusätzlich erschweren können. Es liegt in der Hand der fürsorglichen Vorgesetzten, wo immer möglich Bedingungen zu schaffen, die es Beschäftigten mit Familienpflichten ermöglichen, ihren familiären Bedürfnissen unter Berücksichtigung dienstlicher Notwendigkeiten so gut wie möglich nachzukommen. Dies wird nicht immer zur Zufriedenheit jedes Einzelnen zu realisieren sein. Das Problem der fehlenden Anbindung einzelner Standorte der Bundeswehr an das öffentliche Personennahverkehrsnetz ist nicht neu. Das Bundesministerium der Verteidigung hat daher bereits mit Erlass vom 3. Februar 1990 die Möglichkeit geschaffen, dass Dienststellen der Bundeswehr bei Bedarf Werk-, Schul- und/oder Fürsorgefahrten mit Dienstfahrzeugen einrichten können. Insbesondere Werkfahrten können unter der Voraussetzung, dass keine oder nur unzureichende öffentliche Verkehrsverbindungen bestehen, als regelmäßige oder gelegentliche Fahrten zur Beförderung von Soldatinnen und Soldaten und zivilen Beschäftigten der Bundeswehr zwischen Wohnort oder Sammelpunkt und Dienststelle zu Beginn und Ende der täglichen Dienst- und Arbeitszeit eingerichtet werden. Familiäre Bedürfnisse werden bei Laufbahn- und Verwendungsentscheidungen so weit wie möglich berücksichtigt. Weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen bietet die Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ in Themenfeld 4 „Arbeitsautonomie“ mit zusätzlichen Möglichkeiten ortunabhängigen Arbeitens sowie mit verstärkter Lebensphasenorientierung durch Langzeitarbeitskonten. 7.1.1 Lebensphasen der Familiengründung Berufsein- und Berufsaufstieg fallen für Soldatinnen und Soldaten immer öfter mit der Zeit der Familiengründung zusammen. In dieser Lebensphase eine Balance zwischen Beruf und Familie zu finden, stellt gerade in den Streitkräften eine große Herausforderung hinsichtlich Mobilität, Flexibilität und Verfügbarkeit dar. Ein junger Familienvater beispielsweise, das ist zu verstehen, möchte nach der Geburt seines Kindes möglichst viel Zeit mit der Familie verbringen. Wenn ein Hauptgefreiter mit Kleinkind für eine Heimfahrt und Rückfahrt zum Standort zwei Urlaubstage nehmen muss, um effektiv zwei Tage am Wochenende zuhause zu sein und dies nicht zuletzt aufgrund der hohen Kraftstoffpreise nur einmal, maximal zweimal im Monat realisieren kann, wird das dem verständlichen Wunsch nach mehr Familienleben nicht gerecht. Nachteilig wirkt sich für Pendler in diesem Zusammenhang oftmals auch die fehlende Anbindung einzelner Standorte der Bundeswehr an das öffentliche Personennahverkehrsnetz aus. Diesen strukturellen Nachteil einzelner Standorte könnte das Bundesministerium der 59 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gescheiterten Ehe eingegangen wurden. Ohne den Schutzzweck des Artikels 6 Grundgesetz zu verkennen, sollte die Einbeziehung zumindest langjähriger nichtehelicher und nicht verpartnerter Lebensgemeinschaften inklusive der in die Gemeinschaft eingebrachten Kinder erwogen werden, um der auch hier bestehenden menschlichen und gesellschaftlichen Verantwortung Rechnung zu tragen. 7.1.2 Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe Bei Anerkennung sogenannter schwerwiegender persönlicher Gründe im Sinne der „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ wird eine Soldatin oder ein Soldat in der Regel heimatnah unter Inanspruchnahme eines sogenannten „dienstpostenähnlichen Konstrukts“ (DPäK) verwendet. Das ist ein fiktiver Dienstposten, bei dem der Soldat so eingesetzt wird, als gäbe es diesen Dienstposten bereits. Der Begriff „dienstpostenähnliches Konstrukt“ vermittelt allerdings den Eindruck, dass der Betroffene nicht mehr gebraucht werde. Stellungnahme BMVg Die Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten oder Soldatinnen wurden im Bereich der schwerwiegenden persönlichen Gründe letztmalig 2009 angepasst. Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Personen wurde deutlich erweitert und den modernen Gegebenheiten angepasst. Allerdings sind nicht alle unter einem noch weiter gefassten Begriff der Angehörigen denkbaren Fälle abgedeckt. Hier gilt es auch, die Bedürfnisse des Dienstherrn nach Deckung des Personalbedarfs an einem bestimmten Standort umzusetzen. Grundsätzlich gilt, dass die Personalführung im Rahmen verfügbarer Dienstposten darum bemüht ist, Härten aufgrund der familiären Situation soweit möglich abzumildern. Stellungnahme BMVg Wird eine Soldatin oder ein Soldat bei Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe heimatnah eingesetzt, obwohl es dort keinen besetzbaren Dienstposten gibt, findet die Versetzung grundsätzlich unter Nutzung einer sogenannten „zbV-Stelle“ (zur besonderen Verwendung) statt. Zur Darstellung der zwingend erforderlichen Organisationsgrundlage einer solchen Maßnahme im Personalwirtschaftssystem wird der technische Begriff des „Dienstpostenähnlichen Konstruktes“ genutzt. Damit wird keinerlei Wertung gegenüber den Nutzern einer solchen Stelle verbunden. 7.1.3 Soldatenehepaare und Soldatenpaare Soldatenehepaare und Soldatenpaare stehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Dienst vor der besonderen Schwierigkeit, zwei Laufbahnentwicklungen und Verwendungsplanungen in der Bundeswehr aufeinander abzustimmen und soweit wie möglich mit dem Familienleben in Einklang zu bringen. Zusätzliche Probleme treten auf, wenn dabei auch Kinder aus vorherigen Ehen oder Beziehungen berücksichtigt werden müssen. In solchen Fällen ist das besondere Engagement der jeweiligen Personalführer gefordert. Nicht nachvollziehbar ist nach wie vor, warum es mit Einverständnis beider Soldaten nicht möglich sein soll, einen entsprechenden Vermerk zum Soldatenstatus sowie die konkreten weiteren Verwendungsplanungen des jeweiligen Partners in die Personalakten aufzunehmen. Hier wird Datenschutz missverstanden. Schwerwiegende persönliche Gründe sind unter anderem der Gesundheitszustand der Soldatin beziehungsweise des Soldaten, des Ehepartners oder eines Kindes. Auch die Pflege von Angehörigen kann als schwerwiegender persönlicher Grund anerkannt werden. Großeltern zählen nach der oben aufgeführten Richtlinie jedoch nicht zum berücksichtigungsfähigen Personenkreis, obwohl auch deren Pflege mitunter von Soldatinnen und Soldaten übernommen wird. Demgegenüber werden im Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften („Allgemeiner Umdruck 1/500“) Großeltern als Teil der Familie betrachtet. Unverheiratete Paare zählen ebenso nicht zum berechtigten Personenkreis, selbst wenn sie gemeinsame Kinder haben. Eine pflegebedürftige schwere Erkrankung einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten stellt jedoch für einen heimatfern eingesetzten Soldaten beziehungsweise eine Soldatin die gleiche Belastung dar wie bei einem Ehepartner. Zum Teil handelt es sich bei diesen Beziehungen um Partnerschaften, die nach einer bereits durch die Belastungen des Soldatenberufs Das Einverständnis der betroffenen Soldaten kann, so wie bereits in der Vergangenheit gefordert, eingeholt werden. Dies würde dem jeweiligen Personalführer erlauben, im Falle geplanter Veränderungen mit dem Personalführer der Partnerin oder des Partners der Soldatin beziehungsweise des Soldaten gemeinsam nach Lösungen zu suchen, Belastungen für 60 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages das Familienleben zu vermeiden oder zumindest zu minimieren. versität der Bundeswehr München und dem Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz die ersten beiden Einrichtungen in Betrieb genommen werden. Die Bautätigkeiten für den Betriebskindergarten am Bundeswehrkrankenhaus Ulm haben begonnen, die Inbetriebnahme ist für das Frühjahr 2015 vorgesehen. Die weitere Umsetzung der geplanten Einrichtung eines Betriebskindergartens am Bundeswehrkrankenhaus Berlin steht noch unter dem Vorbehalt der Anerkennung des Kinderbetreuungsbedarfs durch das Bundesministerium der Finanzen. Der aktuelle Bedarf an der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr in Hamburg konnte vorerst mit dem Erwerb von 18 Belegrechten gedeckt werden. Daneben wurden im Berichtsjahr auch an einer Reihe weiterer Standorte Belegrechte erworben. Dazu zählen Dresden, Nienburg, Leipzig, Berlin und Faßberg. An weiteren zehn Standorten sind die Bedarfsabfragen abgeschlossen. Die Standorte Erfurt und Wilhelmshaven werden nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung die nächsten Standorte sein, an denen Belegrechte erworben werden. Stellungnahme BMVg Moderne und transparente Personalführung zeichnet sich ganz wesentlich durch einen Dialog zwischen dem Soldaten / der Soldatin, der Personalführung und den jeweiligen zuständigen Vorgesetzten aus. Dieser Dialog ist grundsätzlich keine Einbahnstraße, sondern verlangt von allen Beteiligten den Willen, jeweils einen Beitrag zu leisten. Dazu gehört auch, dass die Soldatin oder der Soldat seine persönlichen Verhältnisse der Personalführung zur Kenntnis gibt. Nach § 29 Soldatengesetz gehören alle Unterlagen, die die Soldatin / den Soldaten betreffen, soweit sie mit ihrem / seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten) zur Personalakte. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Soldatin oder des Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung sowie der Personalwirtschaft verwendet werden. Der Abstimmungsprozess, inwieweit die automatische Weitergabe von Personaldaten möglich ist, ist nicht abgeschlossen. Allerdings ist die Durchführung von Personalgesprächen unter Beteiligung eines Soldatenpaares sowie der jeweiligen Personalführer / Personalführerinnen zur Regel geworden. Das Verfahren über die Aufnahme eines Vermerkes in die Personalakte über den jeweiligen Partner, sofern sie / er ebenfalls Soldatin oder Soldat ist, wurde eingeleitet. Kinderbetreuungsbedarf besteht insbesondere auch im Zusammenhang mit Lehrgängen. Um zu verhindern, dass Lehrgänge an der Sanitätsakademie in München wegen fehlender Kinderbetreuung nicht angetreten werden, wurde ein auf drei Jahre angelegtes Pilotprojekt im Münchener Norden gestartet. Es sieht den Erwerb von fünf Belegrechten an bestehenden Kindertageseinrichtungen vor. Auf der Grundlage der damit gewonnenen Erfahrungen soll dann ein Konzept zur Betreuung von Kindern der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an der Sanitätsakademie erstellt werden. 7.2 Vereinbarkeit von Familie und Dienst unter dem Gesichtspunkt Kinderbetreuung Die Betreuung, Erziehung und Versorgung von Kindern stellt Eltern, die Dienst in der Bundeswehr leisten, vor große Herausforderungen. Dies gilt im Inland und mehr noch bei Auslandsverwendungen und im Einsatz. Bereits im Jahresbericht 2010 war Kritik am Verfahren zur Ermittlung des bundeswehrspezifischen Bedarfs an Kinderbetreuungsplätzen geübt worden. Hier besteht nach wie vor Handlungsbedarf. Das Verfahren ist zu kompliziert und von den Verantwortlichen neben dem Dienstgeschäft nur schwer zu leisten. Das ist originäre Aufgabe des Dienstherrn. Darüber hinaus muss, unabhängig von der konkreten Bedarfsfeststellung, eine bestimmte Kapazität für die Kinderbetreuung vorgehalten werden, um einen auftretenden Betreuungsbedarf sofort decken zu können. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Verteidigung ist das Problem erkannt, bislang blieb diese Erkenntnis aber ohne Folgen. 7.2.1 Kinderbetreuung im Inland 7.2.1.1 Standortnahe Betreuung Die standortnahe Betreuung von Kindern ist eine wesentliche Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Dienst. Eine derartige Kinderbetreuung ist in der vorhandenen öffentlichen Infrastruktur nicht an allen Standorten gewährleistet. Erfreulich ist, dass der Bau einiger Betriebskindergärten voranschreitet. Im Frühjahr beziehungsweise Herbst 2014 sollen an der Uni- 61 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages muss. Stellungnahme BMVg Die Gewährleistung der Kinderbetreuung ist in erster Linie die Aufgabe der Länder und Kommunen. Nur wenn das Land / die Kommune nicht in der Lage ist, die Kinderbetreuung mit den vorhandenen Betreuungseinrichtungen am Standort sicherzustellen, kann die Bundeswehr einspringen. Da die Kinderbetreuung in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt, sind die Rahmenbedingungen von Standort zu Standort unterschiedlich. Eine einheitliche Regelung für alle Bundeswehrstandorte kann es deshalb nicht geben. Die Beauftragte für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst dient als zentrale Ansprechstelle für die Standortältesten. Sie berät und unterstützt, wenn es zu Betreuungsproblemen kommt. Die Bundeswehr wird im Rahmen der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ (Themenfeld 3 „Balance Familie und Dienst“) ihr Engagement in der betrieblichen Kinderbetreuung weiter ausbauen und künftig eine Kinderbetreuung an den Standorten der Bundeswehr einrichten, die einen Bedarf an Kinderbetreuung haben. Die Betreuungszeiten werden dabei auf die Arbeitszeiten der Bundeswehrangehörigen passgenau abgestimmt. An vielen Standorten hat die Bundeswehr bereits in Zusammenarbeit mit der Kommune Belegplätze erworben und Großtagespflegen unterstützt. An Standorten mit hohem bundeswehrspezifischem Betreuungsbedarf werden Betriebskindergärten gebaut. An Lehrgangsstandorten sollen künftig zusätzliche Großtagespflegen eingerichtet werden, um die Bundeswehrangehörigen während der Lehrgangsphasen hinsichtlich der notwendigen Kinderbetreuung zu unterstützen. Das Verfahren zur Bedarfsermittlung an Kinderbetreuungsplätzen wird derzeit überarbeitet. Das Erhebungsverfahren wird vereinfacht und „verschlankt“. Diese verbleibt als grundsätzliche Verantwortung bei den Standortältesten. Sie sind diejenigen vor Ort, die im Bedarfsfall aktiv eine Lösung kritischer Betreuungssituationen einleiten und dabei bei Bedarf durch das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt werden. Mitunter liegen Lehrgänge von Soldatinnen und Soldaten mit schulpflichtigen Kindern im Ferienzeitraum. Die Verantwortlichen sind aufgefordert, bei der Lehrgangsplanung zielgerichtet diejenigen Soldatinnen und Soldaten einzuplanen, deren Kinder zu den Lehrgangszeiten keine Schulferien haben. Positiv ist zu vermerken, dass Grundlagen geschaffen wurden, Teile von Ausbildungsmaßnahmen für Soldatinnen und Soldaten mit Eltern- und auch Pflegeverantwortung mittels Fernausbildung durchführen zu können. Die Realisierbarkeit ist in jedem Einzelfall durch den Disziplinarvorgesetzten und die Ausbildungseinrichtung in Abstimmung mit der für den Lehrgang fachlich zuständigen Stelle zu prüfen. Hier sind die Disziplinarvorgesetzten gefordert, die Soldatinnen und Soldaten entsprechend zu informieren und bei Bedarf die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten. Die Möglichkeit der Fernausbildung ist allerdings unter anderem abhängig vom Zugang zu den dafür notwendigen Medien, beispielsweise dem Internet beziehungsweise dem Intranet. Die technischen Voraussetzungen dafür sind aber nicht an allen Standorten gegeben und müssen schnellstmöglich geschaffen werden. Die Fälle der Beantragung und tatsächlichen Umsetzung dieser Maßnahmen sollten durch die Bundeswehr zunächst statistisch aufgenommen und erfasst werden. Nur so wird sich beurteilen lassen, ob und in welchem Umfang die mit der Maßnahme beabsichtigten Entlastungen auch tatsächlich realisiert werden können. Stellungnahme BMVg Die Personalführung hat ein eigenes Interesse an Transparenz und einer langfristigen Personalsteuerung. Allerdings ist es auch erforderlich, dass die Soldatinnen und Soldaten den Dialog suchen und ihre persönliche Situation dem zuständigen Personalführer / der zuständigen Personalführerin zur Kenntnis geben. Nur so kann auf ihre Bedürfnisse Rücksicht genommen werden. Im Einzelfall können sich Verschiebungen von Lehrgängen ergeben, die nicht in der Verantwortung der Personalführung liegen. Unabhängig vom Grund der Abweichung von der Planung hat dies für die Betroffenen häufig negative Konsequenzen, insbesondere wenn sie Familienpflichten wahrnehmen müssen. Grundsätzlich ist im Rahmen der Vereinbarkeit von familiären Pflichten und Beruf/Dienst eine Lehrgangssteuerung, die auf 7.2.1.2 Familienfreundliche Planung von Fortbildungen und Lehrgängen Wenig familienfreundlich stellte sich in einigen Fällen die Planung von Fortbildungen und Lehrgängen dar. Der Unmut eines Offiziers mit vier Kindern unter zwölf Jahren und berufstätiger Ehefrau über die dreimalige Verschiebung eines für die Laufbahn notwendigen Lehrgangs ist verständlich, wenn jedes Mal die Arbeitszeiten der Frau angepasst und die Buchung einer Kinderbetreuung verschoben werden 62 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages schulpflichtige Kinder Rücksicht nimmt, anzustreben. Allerdings werden sich die persönlichen Wünsche und die dienstlichen Notwendigkeiten nicht immer in Einklang bringen lassen. Lehrgänge, die über mehrere Monate oder nur einmal jährlich stattfinden, können die präferierten Zeiträume aller Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen aus unterschiedlichen Bundesländern nicht immer berücksichtigen. Ausbildungsmaßnahmen der Fernausbildung werden als individuelles Fernlernen (E-Learning) sowie als Lehrgang durch speziell weitergebildete Teletutoren angeboten. Für eine Teilnahme sind die Bereitstellung eines dienstlichen PC-Arbeitsplatzes und der Zugang zum Intranet der Bundeswehr Voraussetzung. Lehrgänge mit einem sehr hohen theoretischen Anteil und der Möglichkeit einer integrierten Erfolgskontrolle sind für eine Umwandlung in Fernausbildung besonders geeignet. Zukünftige Entwicklungsschritte sind daher die Identifizierung weiterer geeigneter Lehrgänge und die Schaffung der technischen Voraussetzungen für den Zugang zum Intranet der Bundeswehr auch über das Internet sowie die Nutzung moderner Applikationen (App) für den Zugriff auf Inhalte. Ausbildungsmaßnahmen der Fernausbildung dienen vor allem der Reduzierung des organisatorischen Aufwands in der lehrgangsgebundenen Ausbildung. Sie werden in Lehrgangsform über das Integrierte Ausbildungsmanagementsystem (IAMS) zur Nutzung angeboten. Über dieses System ist eine statistische Erfassung der quantitativen Auslastung von Ausbildungsmaßnahmen der Fernausbildung in Lehrgangsform grundsätzlich möglich. engen Voraussetzungen möglich ist. Der wesentliche Unterschied zwischen der Telearbeit und mobiler Arbeit besteht darin, dass beim mobilen Arbeiten der Arbeitsplatz völlig frei gewählt werden kann. Bei der Telearbeit besteht eine Bindung an einen, gegebenenfalls mehrere Orte. Eine nach den Erfahrungen der Gleichstellungsbeauftragten wenig bekannte und wenig beachtete Möglichkeit zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst ist darüber hinaus die Flexibilisierung des Arbeitsplatzes, das heißt die zeitweise Verlegung der dienstlichen Tätigkeit in das familiäre Umfeld. Diese findet sich unter Nummer 305 des Allgemeinen Umdrucks 1/500 im Handbuch zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften. Im Einzelfall ist eine Verlegung der dienstlichen Tätigkeit in das familiäre Umfeld der Soldatin oder des Soldaten für einen vorübergehenden Zeitraum oder in Form der Telearbeit und der Teilnahme an Fernausbildungsmaßnahmen möglich. Die Entscheidung hierüber trifft der Disziplinarvorgesetzte auf Antrag. Auf diese Möglichkeit sollten Betroffene durch Personalsachbearbeiter, Gleichstellungsbeauftragte oder Kompaniefeldwebel hingewiesen werden. Disziplinarvorgesetzte sollten davon mehr Gebrauch machen. Damit eröffnet sich die Chance, kurzfristig und flexibel auf familiäre Notsituationen zu reagieren. Ein nach wie vor nicht gelöstes Problem bleibt die Kompensation der durch Elternzeit oder Teilzeitarbeit entstehenden Vakanzen. Gegenwärtig wird nach einer Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung durch die Bereiche Organisation, Personalplanung und Personalführung gemeinsam eine Lösung erarbeitet, die frühestens 2014 realisierbar sein wird. Es werde – so das Ministerium – nicht in jedem Einzelfall Abhilfe geschaffen werden können, Ziel sei es jedoch, spätestens bis zur Einnahme der Zielstruktur insbesondere in Bereichen mit besonders hohen familienbedingten Abwesenheiten die Aufgabenwahrnehmung zu sichern. 7.2.1.3 Familienfreundliche Arbeitszeiten, Ausgleich familienbedingter Vakanzen Tele- und Teilzeitarbeit gewinnen im Rahmen der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst weiter an Bedeutung. Es ist erfreulich, dass der Anschlussvertrag zur Bereitstellung von Telearbeitsplätzen zwischenzeitlich unterzeichnet ist. Mit diesem Vertrag wird von der bisherigen Alleinstellung des Anbieters abgewichen und die Möglichkeit der Verwendung von Telefonanschlüssen anderer Anbieter für die Telearbeit vorgesehen. Damit werden die bis dahin bestehenden Probleme bei der Einrichtung genehmigter Telearbeitsplätze beseitigt. Die Wahrnehmung von Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch. Insoweit hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass er tatsächlich wahrgenommen werden kann. Mögliche Anspruchsteller dürfen nicht – auch nicht durch von Kameraden aufgebauten sozialen Druck – in den Zwiespalt geraten, sich als schlechte Kameradin oder schlechter Kamerad zu fühlen Eine weitere Option, die Arbeit familienfreundlicher zu gestalten, liegt in der Ausweitung des mobilen Arbeitens, welches bisher nur unter 63 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages abgewichen wurde. oder von der Beantragung Abstand zu nehmen, weil durch die Inanspruchnahme von Elternzeit die Kameradinnen und Kameraden eine noch höhere Arbeits- oder Einsatzbelastung zutragen haben. Bei allem Verständnis für das Erfordernis der Erfüllung der Auftragslage dürfen derartige Überlegungen Vorgesetzte nicht dazu verleiten, die Inanspruchnahme von Elternzeit in welcher Form auch immer in Frage zu stellen und dahingehend auf die Soldatinnen und Soldaten einzuwirken. 7.2.2 Kinderbetreuung bei Auslandseinsätzen 7.2.2.1 Kinder unter drei Jahren als Einsatzhinderungsgrund Die Sorge um das Kindeswohl gibt Veranlassung, in diesem Jahresbericht nochmals Auslandseinsätze von Soldatinnen und alleinerziehenden Soldaten mit Kindern unter drei Jahren kritisch anzusprechen. Die Betreuung von Kindern unter drei Jahren als grundsätzlichen Einsatzhinderungsgrund festzuschreiben, wie vom Wehrbeauftragten mehrfach angeregt, lehnt das Bundesministerium der Verteidigung bislang ab. Stattdessen setzt das Ministerium auf die einvernehmliche Einigung zwischen der Soldatin oder dem Soldat und dem entscheidenden Vorgesetzten. Das Ministerium vertraut nach eigener Aussage darauf, dass die zuständigen Vorgesetzten mit den betroffenen Soldatinnen oder Soldaten über die Einplanungsabsicht sprechen und sowohl bei einem Einplanungswunsch der betroffenen Soldaten, als auch bei einer Ablehnung einer Einplanung zu einer tragfähigen, für beide Seiten akzeptablen Lösung kommen. Stellungnahme BMVg Mobiles Arbeiten mit Laptops bei UMTS-Anbindung (sogenannte Travelling User) findet bisher vor allem im Rahmen von Dienstreisen statt. Für das Bundesministerium der Verteidigung wurden zwanzig zusätzliche solcher Travelling User zugunsten der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst beschafft. Seit Mitte Februar stehen pro Dienstsitz jeweils 10 Laptops mit UMTS-Anbindung als temporäre Notfalllösung in einem "Vereinbarkeits-Pool" zur Verfügung, die kurzfristig abgerufen werden können. Entsprechende Lösungen werden auch im nachgeordneten Bereich angestrebt. Im Rahmen des Themenfeldes 4 „Arbeitsautonomie“ der Agenda „Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ sollen 3000 zusätzliche Laptops für Mobiles Arbeiten, insbesondere für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst beschafft und in Pools den Dienststellen der Bundeswehr bereitgestellt werden; 1000 in 2014, 2000 in 2015. Die Möglichkeit der vorübergehenden Verlegung der dienstlichen Tätigkeit ins häusliche Umfeld ist noch zuwenig bekannt. Maßnahmen der Abstellung sind eingeleitet. Derzeit werden im Bundesministerium der Verteidigung verschiedene personalplanerische Vorhaben zur Kompensation vornehmlich familienbedingter Vakanzen bearbeitet. Ein erster wichtiger Meilenstein zur Kompensation von Vakanzen durch Elternzeit bzw. Betreuungsurlaub wurde 2013 erzielt. Die Nutzung von „Leerstellen“ bildet die Grundlage für eine erweiterte Personalgewinnung und -bindung. Soldatinnen und Soldaten haben gemäß Soldatengesetz einen rechtlichen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Dieser Anspruch kann grundsätzlich von zur Fürsorge verpflichteten Vorgesetzten nicht in Zweifel gezogen werden. Im Rahmen der Funktion als Vorgesetzter ist dieser darüber hinaus verpflichtet, alle ihm unterstellten Soldatinnen und Soldaten bei der Inanspruchnahme ihnen rechtlich zustehender Ansprüche zu unterstützen. Es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall davon Mich überzeugt dieses Verfahren nicht. Das Prinzip der eigenen Entscheidung führt viele Soldatinnen in das Dilemma, sich dem Vorwurf auszusetzen, entweder eine Rabenmutter oder aber eine schlechte Kameradin zu sein. Entsprechendes gilt für alleinerziehende Väter. Exemplarisch zeigt dies die Eingabe einer Frau Oberfeldwebel: Ihr Disziplinarvorgesetzter erläuterte ihr, dass lediglich eine erneute Schwangerschaft oder ein psychiatrisches Gutachten sie vor einem Auslandseinsatz schützen könne. Der Vorgesetzte hatte in diesem Fall entgegen der Aufforderung zu verantwortungsbewusstem Verhalten das Kindeswohl nicht im Blick. Nicht selten fehlt es Vorgesetzten aber auch an personellen Alternativen, was dazu führt, dass das Kindeswohl schnell aus dem Blick gerät. Stellungnahme BMVg Die vorgeschlagene Betreuung von Kindern unter drei Jahren für alleinerziehende Soldatinnen und Soldaten als Einsatzhinderungsgrund festzuschreiben, ist nicht erforderlich und findet auch bei den militärischen Gleichstellungsbeauftragten mit dem Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz für Soldatinnen und Soldaten keine Unterstützung. Der Auslandseinsatz einer Soldatin oder eines Soldaten, der aufgrund ungeklärter familiärer Verpflichtungen schon psychisch belastet begon- 64 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages führte Besuchsreisen können ab diesem Zeitpunkt abgerechnet werden. nen wird, stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Dieses ist in jedem Fall zu vermeiden. Stellungnahme BMVg Die Federführung für Regelungen der Schulund Kinderreisebeihilfe liegt grundsätzlich beim Auswärtigen Amt. Nach der zum 1. September 2012 in Kraft getretenen Neufassung der „Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Sinne des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) im Ausland“ wird Kinderreisebeihilfe für Reisen gezahlt, die hauptsächlich der Pflege des Kontakts zwischen Kindern und Eltern und der Ausübung des Umgangsrechts dienen. Mit der Neufassung hat das Auswärtige Amt den Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinder durch Verweis auf das GAD erstmals auch auf Kinder aus geschiedenen Ehen und auf nichteheliche Kinder sowie auf Stiefkinder erweitert. Die anfänglichen Schwierigkeiten bei der Auslegung der Neufassung der Verwaltungsvorschrift im Hinblick auf die Anwendung bei Stiefkindern sind zwischenzeitlich ausgeräumt. 7.2.2.2 Familien- und Haushaltshilfen Selbst wenn ein Elternteil zur Betreuung eines Kleinkindes zur Verfügung steht, kann die Abwesenheit des anderen Elternteils Probleme bereiten. So äußerte ein Soldat, der kurz nach der Geburt seines dritten Kindes zum wiederholten Mal in den Auslandseinsatz kommandiert wurde, den Wunsch nach Unterstützung seiner Familie durch eine vom Dienstherrn finanzierte Familien- oder Haushaltshilfe. Dem Wunsch konnte auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen nicht entsprochen werden. Gleichwohl war er nachvollziehbar. Das Bundesministerium der Verteidigung ist aufgefordert, die Initiative für die Schaffung der entsprechenden Rechtsgrundlagen zu ergreifen und nicht abzuwarten, bis das Parlament von sich aus tätig wird. Stellungnahme BMVg Der Empfehlung zur Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen wird seit Ende 2013 gefolgt. Die Bedarfsforderung nach finanzieller Unterstützung für Familien- und Haushaltshilfen, die Bundeswehrangehörige während besonderer Auslandseinsätze, der einsatzvorbereitenden Ausbildung, einsatzgleicher Verpflichtungen und Dauereinsatzaufgaben benötigen, ist gebilligt. Die Rechtsgrundlage soll bis zum I. Quartal 2015 geschaffen werden. Dazu wird diese Maßnahme für die Aufnahme in das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ betrachtet. 7.3 Ungelöstes Pendlerproblem Angesichts der mit einem Umzug verbundenen Belastungen entscheiden sich die meisten Soldaten, im Falle einer Versetzung ihren Wohnort beizubehalten und stattdessen zu ihrem Dienstort zu pendeln. Nach Einschätzung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung pendeln derzeit weit mehr als 50 Prozent der Soldatinnen und Soldaten zwischen ihrem Wohn- und ihrem Dienstort, 38 Prozent davon als Wochenendpendler. Sie benötigen in der Woche eine Unterkunft, sei es in der Kaserne oder in einer angemieteten Wohnung am Dienstort. 7.2.2.3 Kinderbetreuung bei Auslandsverwendungen Bei Auslandsverwendungen werden die Soldatinnen und Soldaten in der Regel von ihren Familien begleitet. Kindern, die beispielsweise aufgrund ihrer Ausbildung die Familie nicht begleiten können, werden für Besuchsreisen vom Dienstherrn Schul- und Kinderreisebeihilfen gewährt. Durch Eingaben wurde zu dieser Thematik eine hierbei bisher bestehende Benachteiligung von Stiefkindern offenbar. Auf Anregung des Wehrbeauftragten wurde geprüft, ob die Rechtslage angepasst werden muss. Die erfolgte Prüfung ergab, dass die Nichtberücksichtigung von Stiefkindern auf der falschen Auslegung einer Verwaltungsvorschrift durch das Bundesministerium der Verteidigung beruhte. Das Bundesministerium der Verteidigung hat seine Rechtspraxis nun rückwirkend zum 1. September 2012 angepasst. Durchge- Die Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung, dass in über 90 Prozent der Standorte die Nachfrage nach Pendlerwohnungen gedeckt werden könne, kann ich nicht teilen. In keinem der von mir im Berichtsjahr besuchten Standorte wurden die Unterbringungsmöglichkeiten für Pendler als ausreichend erachtet. Zum einen fehlt es an geeigneten Gebäuden in den Kasernen. Die Absicht, im Zuge der Neuausrichtung freigeräumte Gebäude für die Unterbringung von Pendlern zu nutzen, hat sich nicht als tragfähig erwiesen. Haushaltsmittel für die Weiternutzung solcher Gebäude dürfen nur im Rahmen des Bauunterhalts aufgewen- 65 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zum Wohnen gestellt haben, bestätigen grundsätzlich das Ergebnis. Die Bedeutung angemessener und zeitgemäßer Unterkünfte für die Attraktivität des Dienstes und insbesondere die Bindung qualifizierter Bundeswehrangehöriger werden nicht verkannt. Zur Erhebung des Bedarfs und vor allem der Vorstellungen der Betroffenen wird derzeit ein Fragebogen zum Thema "Zukünftige Unterbringung in der Bundeswehr" erarbeitet. Fragestellungen betreffen u.a. Art und Anzahl benötigter Unterkünfte, Bedarf an den jeweiligen Standorten, Erwartungen an die jeweiligen Unterkünfte und Unterstützungsleistungen in den Dienstgrad- und Altersgruppen sowie unterschiedlichen Organisationsbereichen. Die Befragung soll im III. Quartal 2014 erfolgen. Die „“Agenda Bundeswehr in Führung – Aktiv. Attraktiv. Anders.“ wird im Zusammenhang mit modernen Unterkünften (Themenfeld 7) auch hier weitere Verbesserungen mit Blick auf Einrichtung und Ausstattung bringen. det werden. Eine in den meisten Fällen notwendige Sanierung der Gebäude dagegen ist nicht zulässig. Zum anderen fehlt es, was die Anmietung geeigneten Wohnraums auf dem privaten Wohnungsmarkt angeht, an vielen Standorten an einem für Soldaten bezahlbaren Angebot. Hier ist der Dienstherr gefordert. Schon die ihn treffende Fürsorgepflicht gebietet es, für eine angemessene Unterbringung auch der Pendler zu sorgen. Das ist eine Frage sowohl der Quantität als auch der Qualität der angebotenen Unterbringung. Die Frage nach der Unterbringung ist ein Attraktivitätsfaktor. Wenn es mittel- und langfristig nicht gelingt, auch Pendlern eine angemessene Unterbringung anzubieten, werden sie sich zu Recht zuerst über die Bedingungen ihres Dienstes beklagen und sich am Ende gegen einen Verbleib in der Bundeswehr entscheiden. Stellungnahme BMVg Die Pendlerthematik wurde in einer sozialwissenschaftlichen Befragung mit Blick auf die Neuausrichtung der Bundeswehr untersucht. Die Befragung führte zu dem Ergebnis, dass 40 Prozent der Soldatinnen und Soldaten zum damaligen Zeitpunkt am Wochenende nach Hause pendelten und unter der Woche am Dienstort wohnten. Hierbei gilt es zu bedenken, dass die Ursache und der Zeitraum des Pendelns (z.B. temporär aufgrund langjähriger Aus- und Fortbildungen oder dauerhaft aufgrund einer Standortauflösung) nicht weiter differenziert betrachtet wurden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Januar 2014 eine empirische Studie beauftragt, die unter anderem die Vielfalt der beruflichen Mobilität in ihrer gesamten Bandbreite genauso erfassen soll, wie die Ursachen und Begleitumstände. Es ist beabsichtigt, erste Studienergebnisse im IV. Quartal 2014 vorzulegen. Die Feststellung, dass in 90 Prozent der Standorte entsprechende Kapazitäten zur Unterbringung von Bundeswehrangehörigen ohne finanzielle Unterstützung zur Verfügung stehen, basiert auf einer Abfrage des Kommandos Streitkräftebasis vom Januar 2013. Grundlage für diese Abfrage war der im Jahr 2012 erwirkte Haushaltsvermerk, der darauf abzielt, Unterkunftskapazitäten für betroffene Bundeswehrangehörige bereitzustellen. Dies begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Standard. Aktuelle Auswertungen der Personal-IST-Daten (Stand: September 2013) in Verbindung mit den Infrastrukturbestandsund -bedarfsdaten unter Berücksichtung der vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreiten unterkunftspflichtigen Bundeswehrangehörigen und derjenigen, die einen Antrag 8 Frauen in den Streitkräften Im Berichtsjahr ist die absolute Anzahl von Frauen in der Bundeswehr mit 18.535 leicht gestiegen. Darunter waren 1.728 Berufssoldatinnen, 16.016 Zeitsoldatinnen und 791 Freiwillig Wehrdienst Leistende. Die vorliegenden Eingaben lassen, wie auch schon im vergangenen Jahr, keine grundsätzlichen geschlechtsspezifischen Probleme in den Streitkräften erkennen. In Gesprächen wurde jedoch deutlich, dass es durchaus eine Reihe von Sachverhalten gibt, in denen Soldatinnen keine Beschwerde oder Eingabe einlegen, aber dennoch eine Ungleichbehandlung sehen. So wurde beispielsweise vorgetragen, dass es Bereiche in der Bundeswehr gibt, in denen es selbstverständlich ist, Soldaten mit Dienstgrad und Nachnamen anzusprechen, während Soldatinnen nur mit ihrem Nachnamen angeredet werden. Diese Unterscheidung ist eine Form der Abwertung, die nicht hinnehmbar ist. Darüber hinaus bedeutet eine solche Unterscheidung in der Anrede eine Verletzung der in der Zentralen Dienstvorschrift 10/8 geregelten Gruß- und Anredeformen in der Bundeswehr. Stellungnahme BMVg Vorgesetzte sollen sicherstellen, dass es bei den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nicht zu Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den militärischen 66 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages legt und am 24. Januar 2014 dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zugestellt. Die Ergebnisse der Studie wurden kurz darauf im Rahmen einer Pressekonferenz im Bundesministerium der Verteidigung der Öffentlichkeit präsentiert. Die Studie ist im Internet abrufbar. Dienst kommt. Über eine generelle geschlechtsorientierte Ansprache von Soldatinnen nur mit Namen, ohne Dienstgrad, liegen keine Erkenntnisse vor. Weit verbreitet scheint nach wie vor die Auffassung zu sein, dass Frauen körperlich anspruchsvollen Funktionen beispielsweise im Feld nicht gewachsen seien. Dies könnte unter anderem ein Grund für die Beobachtung sein, dass der Anteil weiblicher Zugführer in Ausbildungskompanien sehr gering ist. Auch dies wird von Soldatinnen zu Recht als Benachteiligung empfunden. Unabhängig davon gilt die Aufforderung an die Bundeswehr, in allen Dienstgradgruppen ein attraktiver Arbeitgeber für Frauen zu sein. Dazu zählt für Soldatinnen auch die Chance, Spitzenpositionen zu erreichen. Dies setzt voraus, dass sie die Gelegenheit erhalten, sich auf Dienstposten zu bewähren, die Führungsverantwortung beinhalten und die weitere Förderung in höhere Positionen ermöglichen, wie etwa als Zugführer, Chef, Kommandeur oder deren Stellvertreter. Das ist bisher nicht in ausreichendem Maße gewährleistet. So hat beispielsweise der prozentuale Anteil weiblicher Sanitätsoffiziere auf der Dotierungsebene A15, der im Jahr 2010 bei lediglich 16 Prozent lag, bisher so gut wie keine weitere Steigerung erfahren, obwohl auch das Bundesministerium der Verteidigung hier Nachholbedarf festgestellt hatte. Der Wehrbeauftragte wird die weitere Entwicklung beobachten. Stellungnahme BMVg Die vom Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr im Januar 2014 vorgelegte Studie „Truppenbild ohne Dame?“ bietet ein differenziertes Lagebild zur Integration von Frauen in die Streitkräfte. Einige Ergebnisse deuten auf Probleme bei der Integration hin: Rund ein Drittel der männlichen Soldaten ist der Meinung, dass Soldatinnen dem „harten Leben im Feld“ nicht gewachsen sind und dass die Integration der Frauen zu einem Verlust an Kampfkraft führt. Die Mehrheit der männlichen Soldaten teilt diese Auffassungen jedoch nicht. Einige Studienergebnisse sprechen zudem für eine Verbesserung des Integrationsklimas: Die Soldatinnen sind in Bezug auf ihr eigenes Leistungsvermögen selbstbewusster geworden und stellen eine Normalisierung des Umgangs mit ihnen fest. Stellungnahme BMVg Im Zuständigkeitsbereich der Personalführung Unteroffiziere/Mannschaften kommen lediglich die Verwendungen Zugführer Streitkräfte und Kompaniefeldwebel Streitkräfte als Spitzenverwendungen für Soldatinnen in Betracht. Bei der Verwendung Kompaniefeldwebel Streitkräfte ist zusätzlich zu beachten, dass der überwiegende Anteil der Dienstposten in der Dotierung Oberstabsfeldwebel / Oberstabsbootsmann ausgebracht sind, so dass Soldatinnen außerhalb der Laufbahn des Sanitätsdienstes noch nicht über die zeitlichen Beförderungsvoraussetzungen verfügen dürften, da die Öffnung aller militärischer Verwendungen und Laufbahnen in den Streitkräften für Frauen erst im Jahr 2001 erfolgte. Weibliche Offiziere haben uneingeschränkt die Möglichkeit und Gelegenheit, sich auf Dienstposten zu bewähren, die sowohl Führungsverantwortung beinhalten als auch die weitere Förderung in höhere Positionen ermöglichen. So ist die Übernahme von Führungsverwendungen auf der Zug- und Einheitsebene nicht mehr in absoluten Zahlen, aber stets in Relation zum Frauenanteil insgesamt und unter Berücksichtigung der bereits oben erwähnten Öffnung der Streitkräfte für Frauen im Jahr 2001 sowie des dadurch bedingten Fortschritts im Verwendungsaufbau zu sehen. Neben Es ist bedauerlich, dass die Studie des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr „Truppenbild ohne Dame?“, die seit nahezu einem Jahr fertig gestellt ist, dem Deutschen Bundestag immer noch nicht vorliegt, denn diese verspricht eine tiefer gehende Analyse der Situation der Frauen in der Bundeswehr. Eine Begründung, warum die Studie unter Verschluss gehalten wird, gibt es bislang nicht. Stellungnahme BMVg Ein erster Arbeitsentwurf der Studie wurde im März 2013 vorgelegt. Um die Erkenntnisse zur Integration von Soldatinnen in die Bundeswehr im Kontext betrachten und bewerten zu können, wurde das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr beauftragt, die Untersuchung um vergleichbare Befunde für die Streitkräfte anderer Nationen bzw. für die Belegschaften großer Unternehmen zu ergänzen. Am 21. Januar 2014 wurde die Studie „Truppenbild ohne Dame?" vorge- 67 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Führungsverwendungen befinden sich Frauen auch in Hochwertausbildungen wie z.B. dem LGAN und sind – weitere Eignung, Befähigung und Leistung vorausgesetzt – für einen Verwendungsaufbau bzw. eine Förderung deutlich oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive vorgesehen. In der Laufbahn der Sanitätsoffiziere liegt der Frauenanteil über alle Dienstverhältnisse hinweg derzeit bei ca. 42 Prozent. Bezogen auf die Berufssoldaten liegt dieser Anteil bei ca. 19 Prozent. Die Verwendung auf einem A15-dotierten Dienstposten ist in der Regel mit dem Abschluss einer Fachausbildung verbunden. Bis zum Jahr 2010 machte der Verwendungsaufbau der Sanitätsoffiziere einen solchen Abschluss für Zeitsoldaten eher unwahrscheinlich, so dass Zeitsoldaten in der Regel im Dienstgrad Oberstabsarzt entlassen wurden. Erst seit dem Jahre 2010 wird zur Bindung des Personals eine frühere Zusage der fachlichen Weiterbildung getroffen. Wegen der mehrjährigen Weiterbildung zum Facharzt werden Effekte daraus erst gegen Ende des Jahrzehnts spürbar werden. Mit Stand Februar 2014 sind 18,4 Prozent aller A15-dotierten Dienstposten mit Frauen besetzt. Unter den Zeitsoldaten sind zum gleichen Stichtag 21,6 Prozent Frauen im Dienstgrad Oberfeldarzt. Die Tendenz über die Erhebungen von Februar 2010 (16 Prozent) über Februar 2011 (17,7 Prozent) zum heutigen Stand (18,4 Prozent) ist durchaus positiv und zeugt von den erfolgreichen Bemühungen der Frauenförderung im Sanitätsdienst. Da seit mehreren Jahren der Anteil der Frauen, die zum Berufssoldaten übernommen wurden, konstant dem Frauenanteil im Gesamtpersonalkörper entspricht, wird sich diese Entwicklung erkennbar weiter fortsetzen. stellung kein ernsthaftes Interesse daran, in den Dienst zurückzukehren, sondern wolle vielmehr im Status ‚Krank zu Hause‘ das Gehalt kassieren“, hat als Führungsverantwortlicher komplett versagt. Glücklicherweise stellen Fälle wie diese Ausnahmen dar. Mit der Kampagne „Schwanger in der Bundeswehr“ will der Dienstherr Schwangere, stillende Mütter und deren Vorgesetzte über Regelungen zum Arbeits-, Gesundheits- und Mutterschutz informieren und dazu beitragen, einen optimalen Schutz zu gewähren. Fortschritt und Ausbau der Kampagne belegen, dass Schwangerschaften von Soldatinnen zunehmend auch im Verständnis der Vorgesetzten zum selbstverständlichen Arbeitsalltag der Bundeswehr gehören. Stellungnahme BMVg In der Gesamtschau der bearbeiteten Eingaben stellte der angeführte Sachverhalt und seine durch den Disziplinarvorgesetzten unangemessene Würdigung eine, wenngleich exponierte, Ausnahme dar. Der Führungsverantwortliche hat mit der Diktion seines Entwurfs zum Antrag der Petentin komplett versagt. Die Vorgesetzten sind zur Fürsorge gegenüber den ihnen Unterstellten verpflichtet und haben Diskriminierungen in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft entgegenzuwirken. Mit der Kampagne „Schwanger in der Bundeswehr“ hat die "Öffentlich-rechtliche Aufsicht für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz der Bundeswehr und bei den Gaststreitkräften" erreicht, dass Schwangere, stillende Mütter und deren Vorgesetzte über Regelungen zum Arbeits-, Gesundheits- und Mutterschutz besser informiert wurden und dazu beigetragen, einen besseren Schutz der Schwangeren und Stillenden in der Bundeswehr zu gewährleisten. Die Auswertung der Kampagne belegt, dass Schwangerschaften von Soldatinnen zunehmend auch im Verständnis der Vorgesetzten zum selbstverständlichen Arbeitsalltag der Bundeswehr gehören. 8.1 Frauenspezifische Diskriminierungen Soldatinnen beklagten im Berichtsjahr in Eingaben Diskriminierungen in Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft. Gegenstand der Klagen waren vor allem abfällige Äußerungen. So erklärte ein Vorgesetzter: „Sie haben sich für die Unteroffizierlaufbahn entschieden, da hätten Sie sich früher überlegen müssen, ob Sie sich schwängern lassen“. Ebenso inakzeptabel wie diese Äußerung war das – wenn auch angeblich nur scherzhaft gemeinte – Verbot, nicht schwanger zu werden, bis der Vorgesetzte in den Ruhestand geht. Auch ein Disziplinarvorgesetzter, der zum Antrag auf Verkürzung der Elternzeit einer erneut schwangeren Soldatin äußerte, „die Soldatin habe aufgrund der charakterlichen Grundein- 8.2 Militärische Gleichstellungsbeauftragte Militärische Gleichstellungsbeauftragte sorgen seit 2005 dafür, dass in den Streitkräften die Regeln des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes umgesetzt werden. Nach ihrem gesetzlichen Auftrag wirken sie bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, welche die Vereinbarkeit von Familie und Dienst, den 68 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages len Belästigung oder eines Übergriffs im Raum steht, erforderlich. Sie muss darauf einwirken können, dass es zu angemessenen und abschreckenden Sanktionen kommt und die Angelegenheit nicht verharmlost wird. Ansonsten kann sie ihrem Präventionsauftrag nicht hinreichend nachkommen. Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten betreffen. Dazu gehören vor allem auch die Beseitigung bestehender und die Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts. Die Militärischen Gleichstellungsbeauftragten sind von daher auch wichtige Ansprechpartnerinnen, wenn Soldatinnen sich von Vorgesetzten benachteiligt oder diskriminiert fühlen oder sich Mobbing ausgesetzt sehen. Im Hinblick auf die angesprochenen Themenkreise sind sie darüber hinaus Ansprechpartnerinnen für Transsexuelle und homosexuelle Soldatinnen und Soldaten. Darüber hinaus setzt die sach- und zielgerichtete Unterstützung der Soldatinnen oder Soldaten voraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei entsprechendem Wunsch der Betroffenen auch an deren Vernehmung als Zeugin oder Zeuge teilnehmen kann. Bedingt durch den geringen Frauenanteil in Vorgesetztenpositionen werden diese Vernehmungen vorrangig von männlichen Soldaten durchgeführt. Vor dem Hintergrund der Sensibilität des Themas ist ein erfahrener weiblicher Beistand gerade bei Soldatinnen wünschenswert. Ein derartiges Zugeständnis würde die vom ehemaligen Bundesminister der Verteidigung de Maizière für das Problem der sexuellen Belästigung und sexuellen Übergriffe bekräftigte „Null-Toleranz-Grenze“ nachhaltig mit Leben füllen. Wahlberechtigt und wählbar für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten sind nach dem Soldatinnenund Soldatengleichstellungsgesetz nach wie vor nur Soldatinnen. Vielfach wird der Wunsch nach einer Änderung dieser Rechtslage geäußert, sodass auch Soldaten wahlberechtigt und wählbar sind. Die Diskussion darüber läuft. Die strukturellen und organisatorischen Veränderungen durch die Neuausrichtung der Bundeswehr haben dazu geführt, dass einzelne Gleichstellungsbeauftragte für einen noch größeren Personenkreis zuständig sind. Um dem gerecht zu werden, aber auch um eine lückenlose Wahrnehmung der Aufgaben sicherzustellen, ist es wichtig, deren Wahl und Bestellung verzugslos durchzuführen. Der Wehrbeauftragte verfolgt, wie dargestellt, im Rahmen der Beobachtung der Besonderen Vorkommnisse alle Fälle, in denen es um sexuelle Belästigung und Übergriffe geht. Soweit die Militärische Gleichstellungsbeauftragte in diese Fälle einbezogen wird, ist deren Bewertung des Vorgangs für den Wehrbeauftragten von besonderem Interesse. Ein Dienststellenleiter, der die ihm zugeordnete Gleichstellungsbeauftragte umfassend einbindet, unterstützt und dafür Sorge trägt, dass sie ihre Aufgabe, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, weisungsfrei durchführen kann, macht nicht nur deutlich, dass ihm die Gleichstellung ein wichtiges Anliegen ist, er kommt auch seiner Vorbildfunktion nach und setzt für Untergebene Maßstäbe im Hinblick auf den Umgang mit der Gleichstellungsbeauftragten. Die Aufgaben der Militärischen Gleichstellungsbeauftragten sind anspruchsvoll und breit gefächert. Die Übernahme dieses Amtes wird für geeignete Soldatinnen nur dann attraktiv sein, wenn trotz entgegenstehender gesetzlicher Regelung nicht das Gefühl entsteht, Laufbahnnachteile zu erleiden. Um dies zu verifizieren, wurde das Bundesministerium der Verteidigung gebeten, die Laufbahnen dieser Soldatinnen statistisch zu erfassen. Von besonderer Bedeutung für die Gleichstellung ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in Beurteilungsverfahren und zwar auch hinsichtlich der Förderperspektive der Kandidatinnen und Kandidaten. Andernfalls lässt sich nur schwer feststellen, wie Soldatinnen im Leistungsvergleich mit den Kameraden einzuordnen sind. Stellungnahme BMVg Die militärische Gleichstellungsbeauftragte ist nicht nur Ansprechpartnerin für Soldatinnen, sondern selbstverständlich auch für männliche Soldaten. Das gilt für alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Anfragen. Darüber hinaus steht die Gleichstellungsbeauftragte auch der Dienststellenleitung und Soldatinnen und Soldaten mit Vorgesetztenfunktion als Ansprechpartnerin für Fragen der Gleichstellung, der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst und des besseren Schutzes vor Eine umfassende Einbindung der Militärischen Gleichstellungsbeauftragten ist darüber hinaus in Verfahren, in denen der Vorwurf der sexuel- 69 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages sexueller Belästigung zur Verfügung. Die Anregungen des Wehrbeauftragten zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in Beurteilungsverfahren, Disziplinar- und Beschwerdeverfahren sowie als Begleitung von Zeugen werden bei der derzeitigen Überarbeitung der Ausführungsbestimmungen zum Soldatinnenund Soldatengleichstellungsgesetz im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umgesetzt. Das Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr sieht bislang keine eindeutige Schlüsselung für freigestellte Gleichstellungsbeauftragte vor. Eine maschinelle Auswertung einer Erfolgsquote der Anträge von Gleichstellungsbeauftragten auf Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder den Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes war daher bislang nicht möglich. Eine manuelle Überprüfung entsprechender Anträge der derzeit im Amt befindlichen Gleichstellungsbeauftragten hat keine Hinweise auf eine Benachteiligung ergeben. Für künftige Auswahlverfahren für die Übernahme als Berufssoldatin oder in den militärfachlichen Dienst werden Anträge von Gleichstellungsbeauftragten gesondert erfasst. Dies lässt die erbetene statistische Auswertung entsprechender Anträge vor dem Hintergrund einer eventuellen Benachteiligung von Gleichstellungsbeauftragten künftig zu. Unverantwortlich ist es, wenn ein Vorgesetzter die Meldung einer Soldatin über heimliche Filmaufnahmen durch einen Kameraden im Umkleideraum zunächst mit Lachen quittiert und während der laufenden strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen den Kameraden nicht dafür Sorge trägt, dass es zu einer dienstlichen Trennung zwischen der Soldatin und dem beschuldigten Soldaten kommt, so geschehen in einem Fachsanitätszentrum. Eine disziplinare Würdigung dieses Verhaltens ließ sich aufgrund des Eintritts des Vorgesetzten in den Ruhestand nicht mehr nachholen. Gegen den Kameraden, der die Soldatin heimlich gefilmt hatte, wurde ein Beförderungsverbot in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge verhängt. Ein Ausbilder, dem eine Soldatin die private Telefonnummer lediglich für den Notfall hinterlassen hatte, sendete ihr Textnachrichten und Bilder, die auf ein näheres Kennenlernen zielten. Es ist verständlich, dass die Soldatin die Annäherungsversuche des Vorgesetzten als befremdlich, belästigend und schließlich als bedrohlich empfand. Sie vermochte nicht einzuschätzen, ob und wie sich die Ablehnung eines solchen Kontaktversuchs auf den Dienst auswirken würde. Im Hinblick auf das Verhalten des Vorgesetzten stellte schon die Zweckentfremdung der Rufnummer für eine private Kontaktaufnahme ein Dienstvergehen dar. Die Verfehlung des Vorgesetzten wurde mit einem strengen Verweis geahndet. 9 Mobbing, Sexuelle Belästigung Klagen über „Mobbing“ gibt es immer wieder, so auch im Berichtsjahr. Jenseits der Tatsache, dass sich trotz sorgfältiger Ermittlungen dieser Vorwurf regelmäßig nicht belegen ließ, wurden in den überprüften Fällen doch häufig Mängel in den Umgangsformen, zwischenmenschliche Konflikte und atmosphärische Störungen sichtbar, die den Dienstbetrieb gestört und die Betroffenen nachhaltig belastet hatten. Dies führte auch zu Konsequenzen für die Vorgesetzten. In Gesprächen mit Betroffenen wurde deutlich, dass oftmals Hemmungen bestehen, Mobbingverhalten und Fälle von sexueller Belästigung sowie sexuelle Übergriffe zu melden. Als Gründe wurden negative Auswirkungen auf die eigene Beurteilung, Laufbahnnachteile, aber auch die Furcht vor unzureichender Sachverhaltsaufklärung genannt, weil häufig persönliche Freundschaften zwischen dem Täter und den mit der Aufklärung des Sachverhalts betrauten Personen bestehen. Diese Vorbehalte sind verständlich aber auch bedauerlich, weil sie Täter schützen. In solchen Fällen ist es – wie teilweise auch geschehen – durchaus hilfreich, wenn Dritte, die von derartigen Vorfällen erfahren, eine Meldung oder Eingabe machen. Sexuelle Belästigungen bleiben ein Thema für die Truppe und damit auch für den Wehrbeauftragten. Erschreckende Meldungen kamen Ende des Jahres aus den USA. Dort stieg die Zahl gemeldeter sexueller Belästigungen und Übergriffe in der Truppe innerhalb eines Jahres von knapp 3.400 auf 5.000. Solche Zahlen gibt es in der Bundeswehr zum Glück nicht. Die Zahl der Eingaben, in denen Soldatinnen und Soldaten sexuelle Belästigungen schildern, ist nach wie vor gering. Dennoch gibt es solche Vorgänge, und es ist nicht auszuschließen, dass darüber hinaus eine hohe Dunkelziffer besteht. Kommt es zu einer Meldung oder Eingabe, so ist jede Benachteiligung oder dienstliche Maßregelung des Verfassers oder der Verfasserin verboten. Gleichwohl ist ein Fall bekannt geworden, in dem Vorgesetzte und Kameraden die betroffene Soldatin ihre Ablehnung spüren 70 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages die Soldatin bzw. gegen den Soldaten eine Disziplinarmaßnahme oder eine gerichtliche Strafe verhängt worden ist oder entsprechende Ermittlungen oder Vorermittlungen anhängig waren oder sind, in einer Beurteilung nicht erwähnt werden. Erkenntnisse zur Persönlichkeit aus den vorgenannten Verfahren sind in der Beurteilung zu berücksichtigen, soweit dies die vollständige Darstellung der Persönlichkeit erfordert. Dabei ist es vom Einzelfall abhängig, ob und in welchem Umfang sich dies auf die Bewertung der dienstlichen Eignung, Befähigung und Leistung und des Potenzials auswirkt. ließen und es zu anonymen Angriffen auf die Soldatin kam. Auch ein solches Verhalten ist nicht nur unkameradschaftlich, sondern pflichtwidrig. Ließen sich in den hier vorliegenden Fällen sexuelle Belästigungen oder Übergriffe nachweisen, konnte festgestellt werden, dass sie angemessen disziplinar geahndet wurden. Ungeachtet dessen muss eine solche Tat, je nach Ausprägung, aus hiesiger Sicht darüber hinaus auch Eingang in die aktuelle Beurteilung eines Soldaten, insbesondere die Bewertung der Förderperspektive finden. Auf diese Weise kann ein späterer Vorgesetzter ins Bild gesetzt und ähnlichen Pflichtverletzungen entgegengewirkt werden. 10 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Kinderpornographie Neben der Bearbeitung von Eingaben wegen sexueller Übergriffe beobachtet der Wehrbeauftragte alle Meldungen über Besondere Vorkommnisse wegen des Verdachts auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Bis zum 19. Dezember 2013 wurden 64 derartige Fälle gemeldet. Dabei waren Soldatinnen Opfer von Übergriffen männlicher Kameraden beziehungsweise Unbekannter. Außerhalb des Dienstes kam es zu sexuellen Übergriffen von Soldaten gegen weibliche Zivilpersonen sowie zu exhibitionistischen Handlungen. Die Ermittlungen sind in vielen dieser Fälle noch nicht abgeschlossen. Das gilt auch für Fälle, in denen sich konkretes Mobbingverhalten gegenüber Untergebenen zwar nicht nachweisen lässt, die Ermittlungen aber ergeben, dass der Beschuldigte grundsätzliche Defizite im Umgang und in seiner Persönlichkeitsstruktur aufweist. Schließlich sollte auch in Fällen, in denen die dienstliche Trennung der Beteiligten nach dem Ergebnis der Ermittlungen notwendig ist, vorrangig der Täter versetzt werden, es sei denn, das Opfer wünscht von sich aus eine Versetzung. Ansonsten wird die Furcht von anderen Betroffenen, sich mit einer Meldung zu offenbaren, gestärkt. Stellungnahme BMVg Im Januar 2014 hat das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr die Studie "Truppenbild ohne Dame?" vorgelegt. Erkenntnisse aus der Studie zu Vorfällen mit sexueller Belästigung deuten auf eine Größenordnung hin, die innerhalb der Spannbreite anderer europäischer Streitkräfte oder deutscher Großunternehmen liegt. Allerdings ist dieser Befund in keinem Fall hinnehmbar und verlangt nach zielgerichteten und nachhaltigen Konsequenzen. Im Rahmen eines Symposiums, das im III. Quartal 2014 stattfinden wird, werden die Ergebnisse der Studie "Truppenbild ohne Dame?" unter Beteiligung interner und externer Expertinnen und Experten ausgewertet und in einen breiten Kontext eingeordnet. Auf die Erkenntnisse des Symposiums aufbauend sollen zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitsgruppen zur Ableitung konkreter Handlungsempfehlungen zur besseren Integration von Soldatinnen in die Bundeswehr und zur Prävention von sexueller Belästigung eingerichtet werden. Nach den Bestimmungen zur Beurteilung der Soldatinnen und Soldaten darf die Tatsache, dass gegen Verdachtsfälle auf Straftaten nach Paragraph 184 b Strafgesetzbuch wegen Verbreitung, Erwerb oder Besitz kinderpornographischer Schriften wurden im Berichtsjahr insgesamt elf gemeldet. In einem Fall wurden die Ermittlungen eingestellt, in den anderen Fällen dauern die Ermittlungen noch an. In den im Berichtsjahr 2012 gemeldeten vier Besonderen Vorkommnissen zu diesem Thema wurden die Soldaten, sofern die Tat nachgewiesen werden konnte, neben den strafrechtlichen Sanktionen als Folge der disziplinaren Ermittlungen aus der Bundeswehr entlassen. Stellungnahme BMVg Verdachtsfälle auf Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind als Straftatbestände meldepflichtige Ereignisse. Zu den im Berichtsjahr gemeldeten 64 Verdachtsfällen wurden durch die zuständigen Vorgesetzten Ermittlungen aufgenommen. In wie vielen Fällen es davon zu disziplinaren oder strafrechtlichen Maßnahmen gekommen ist, kann nicht abschließend beantwortet werden, da hierüber 71 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages keine Daten nachgehalten werden und Strafverfahren mitunter über mehrere Jahre andauern können. Die Ergebnisse dieser Strafverfahren erreichen nicht immer die Bundeswehr bzw. die ursprünglich beteiligten Dienststellen oder können nicht zu dem Ursprungsjahr zurück verfolgt werden, in dem der Vorfall gemeldet wurde. Auch können Dienststellen aufgelöst, verlegt oder umgegliedert sein, sodass eine Zuordnung des ursprünglichen Falles und der tatsächliche Nachweis einer Straftat oder deren Entkräftung nicht bekannt und erfasst werden können. Disziplinare Maßnahmen werden in der Regel erst nach Abschluss von strafrechtlichen Verfahren vorgenommen, in denen es zu keiner Verurteilung gekommen ist. Sollte der betroffene Soldat oder die betroffene Soldatin zwischenzeitig entlassen sein, ist eine disziplinare Ahndung nicht mehr möglich. 11 Äußeres Erscheinungsbild/Haar-und Barterlass Seit nunmehr 13 Jahren wird in den Jahresberichten aufgrund entsprechender Eingaben auf die unterschiedliche Auslegung der bestehenden Vorschriften zum äußeren Erscheinungsbild von Soldaten und die Notwendigkeit der Überarbeitung der Vorschriften hingewiesen. Die zuletzt für das Jahr 2013 angekündigte Überarbeitung als Neufassung innerhalb der ZDv 37/10 unter dem eigenständigen Kapitel „Äußeres Erscheinungsbild“ lässt bisher weiter auf sich warten. Damit wird den Vorgesetzten die benötigte Handlungssicherheit vorenthalten und der militärische Alltag unnötig erschwert. Eine tatsächlich auf alle Lebensumstände eingehende Regelung wird es in diesem Bereich schwerlich geben. Dennoch muss es möglich sein, die Vorschriftenlage so zu gestalten, dass anhand von konkreten Vorgaben und Beispielen ein Maßstab gesetzt wird, der als Richtschnur dienen kann und der nicht mehr, wie bisher, weitreichende Interpretationsmöglichkeiten zulässt. Bestimmte geschlechtsspezifische Besonderheiten sind Ausdruck der Unterschiedlichkeit der Geschlechter und können sich nicht vereinheitlichen lassen, was insoweit auch Berücksichtigung finden sollte. Nach einem angemessenen Zeitraum wäre zu evaluieren, ob und wo sich noch Lücken finden und inwieweit Nachbesserungsbedarf besteht. Nach der ZDv 10/13 sind Vorfälle mit Verdacht auf Straftaten gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung meldepflichtig. Sie werden zentral erfasst und ausgewertet. Eine Meldung darf nicht – wie in einem Fall geschehen – deshalb unterbleiben, weil Strafverfolgungsbehörden darum bitten, militärische Ermittlungen zunächst zurückzustellen. Dies kann trotz Meldung erfolgen. Unterlassene Meldungen tragen dazu bei, das Gesamtbild der Besonderen Vorkommnisse zu verfälschen und führen in der Bewertung zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Gerade in diesem sensiblen Bereich sind vollständige Erkenntnisse unerlässlich, um Rückschlüsse ziehen und entsprechend reagieren zu können. Immer wieder beschweren sich Soldaten, dass sie wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zum äußeren Erscheinungsbild gemaßregelt werden. Ein Einschreiten gegen solche Verstöße ist zulässig und notwendig. Umso weniger verständlich ist es, wenn Vorgesetzte sich über ein einheitliches Erscheinungsbild hinwegsetzen. Insbesondere für niedrigere Dienstgrade bleibt es unverständlich, wenn Vorgaben nur bei ihnen und nicht auch bei Vorgesetzten durchgesetzt werden. Ein solches Verhalten zerstört das Vertrauen in die Einheitlichkeit der Befehlsgebung. Stellungnahme BMVg Eine Meldung durch die Dienststelle hätte erfolgen müssen. Weitere Fälle sind nicht bekannt. Die Initiative des Bundesministeriums der Verteidigung, aufgrund der zur Zeit eine bundeswehrweite Befragung zum Thema „Sexuelle Selbstbestimmung/Sexuelle Belästigung“ durchgeführt und ausgewertet wird, ist zu begrüßen. Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Ergebnisse schnellstmöglich vorliegen, um auf deren Basis Maßnahmen ergreifen zu können. Zum äußeren Erscheinungsbild gehören unter anderem die Uniformen. Die Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr (ZDv 37/10) und die sowohl für die kostenfrei ausgegebenen Uniformen als auch für Selbsteinkleider maßgeblichen Technischen Lieferbedingungen des früheren Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung bieten derzeit einen Interpretationsspielraum hinsichtlich der Farbe „hellgrau“ für den Dienstanzug der Soldatinnen und Stellungnahme BMVg Siehe Stellungnahme zum Abschnitt 9. 72 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages den Anzugarten fest: "Der Dienstanzug ist beim Heer grau". Davon abgeleitet regelt die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 37/10 "Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr" die Grundform des Dienstanzuges für Heeresuniformträger sowie erlaubte Ergänzungen/Abwandlungen. Darin ist ausschließlich vom "Dienstanzug, grau" bzw. der "Dienstjacke, grau" die Rede. Eine genauere Spezifizierung der Farbe "grau" erfolgt nicht. Aktuell wird im Heer an einer entsprechenden Befehlsgebung mit dem Ziel gearbeitet, über alle Statusgruppen hinweg ein einheitliches „heeresgrau“ zumindest in geschlossenen Formationen zu erreichen. Soldaten des Heeres. Die trotz einer entgegenstehenden Weisung des Inspekteurs des Heeres aus dem Jahre 1980 noch immer fehlende Einheitlichkeit der Farbvorgabe führt in der Praxis zu einem uneinheitlichen Bild. In der Weisung vom 30. April 1980 (Fü H I 3 -Az 49-01-00) heißt es, dass bei Anlässen, zu denen Truppenteile in geschlossener Formation im Dienstanzug antreten, das unterschiedliche Erscheinungsbild negativ auffällt. Der Weisung zufolge musste spätestens bis zum 1. April 1982 sichergestellt werden, dass bei geschlossenem Antreten ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild gewährleistet ist. Selbstund Teileinkleider sollten bis dahin über einen Dienstanzug verfügen, der dem Heeresgrau der ab 1968 dienstlich gelieferten Dienstanzugsjacken entsprach. 12 Freiwilliger Wehrdienst Der Freiwillige Wehrdienst war in der Vergangenheit von einer auffällig hohen Abbrecherquote betroffen. Für die Dienstantritte im Jahr 2012 lag sie bei rund 28,8 Prozent. 24,7 Prozent beendeten den Freiwilligen Wehrdienst auf eigenen Wunsch, 4,1 Prozent wurden von der Bundeswehr entlassen. Im Januar des Berichtsjahres lag die Abbrecherquote sogar noch darüber, bis Mai 2013 war sie allerdings deutlich rückläufig. Die Auswertung der Gesamtzahlen für das Jahr 2013 liegt frühestens Ende Februar 2014 vor. Offensichtlich ist diese Weisung in Vergessenheit geraten. Derzeit ist das einheitliche Erscheinungsbild nicht gegeben. Das sollte korrigiert werden. Am einfachsten wäre es, eine einheitliche Uniform vorzuschreiben. Damit wären die Probleme ausgeräumt. Stellungnahme BMVg Die neuen Regelungen zum äußeren Erscheinungsbild wurden am 10. Januar 2014 als Zentrale Dienstvorschrift A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ durch den Generalinspekteur der Bundeswehr gebilligt und sind am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Der Erlass „Die Haar- und Barttracht der Soldaten“ wurde zum selben Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. Die Erarbeitung erfolgte zunächst in einer mit Disziplinarvorgesetzten und Kompaniefeldwebeln besetzten Arbeitsgruppe, in die auch Ergebnisse von Truppenbesuchen und -befragungen durch das Streitkräfteamt eingeflossen sind. Die militärischen Gleichstellungsbeauftragten der Bundeswehr, der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung und die Beratergruppe „Spieße“ beim Generalinspekteur der Bundeswehr haben sich ebenfalls aktiv in die Erarbeitung eingebracht. Daneben wurden Vergleiche zu entsprechenden Regelungen anderer Streitkräfte und ziviler Arbeitgeber gezogen. Das Ergebnis ist ein Regelwerk, das weitgehend Rechts- und Handlungssicherheit für Vorgesetzte und Soldaten schafft, gleichzeitig aber für den Einzelfall Ermessensspielräume eröffnet. Die Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (zuletzt geändert durch Anordnung vom 31.05.1996) legt zu Nach einem Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung an den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages sind bessere zivilberufliche Alternativen beziehungsweise fehlende Zukunftsperspektiven bei der Bundeswehr die meist genannten Gründe für das Ausscheiden. Daneben wird häufig auch auf eine unzureichende Verwendungsplanung verwiesen. Stellungnahme BMVg Die für das Jahr 2012 angegebenen Umfänge für Abbrecherquoten, Beendigung auf eigenen Wunsch bzw. durch die Bundeswehr veranlasste Entlassungen werden grundsätzlich bestätigt. Die Abbrecherquoten für das Jahr 2013 (Stand: 15. April 2014) ergeben für die Diensteintrittstermine 2013 nach abgeschlossener Probezeit eine Gesamtabbrecherquote von ca. 25%; wobei 20% der Feiwilligen Wehrdienstleistenden auf eigenen Wunsch und 5,0% durch die Bundeswehr entlassen wurden. Durch Auswertung einer Befragung vorzeitig ausscheidender Freiwilligen Wehrdienstleistender wurde festgestellt, dass sich die Abbrecherquote über die im Bericht genannten Gründe hinaus vor allem durch eine bessere Information der Karriereberatung Bundeswehr 73 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Grundlage werden verschiedene Optionen betrachtet und Einstellungsmöglichkeiten aufgezeigt, aus denen die Bewerberin oder der Bewerber ihre persönliche Entscheidung trifft. Dieser Grundsatz ist integraler Bestandteil der Ausbildung der Karriereberaterinnen und Karriereberater an der Akademie für Information und Kommunikation der Bundeswehr wie auch der obligatorischen Einweisung neu zuversetzter Karriereberaterinnen und Karriereberater im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Sofern im Rahmen eines Beratungsgespräches für die Bewerberin bzw. den Bewerber von Interesse, sind Angaben zu der Verortung bestimmter Verwendungen Bestandteil der Karriereberatung. Zusagen zu Verwendungsorten oder bestimmten Eignungen sind der Karriereberatung hingegen nicht möglich. Diese können allein im Zuge der Einplanung der Bewerberin bzw. des Bewerbers auf Grundlage der Ergebnisse eines erfolgreich abgeschlossenen Auswahlverfahrens in den Karrierecentern der Bundeswehr erfolgen. Ferner hat die Dienstgestaltung großen Einfluss sowohl auf die Entscheidung aktiver Freiwilligen Wehrdienstleistender (FWDL) zum Statuswechsel zum Soldaten auf Zeit als auch auf die Multiplikatorenwirkung entlassener FWDL. Alle Vorgesetzten sind deshalb angehalten, den Dienst abwechslungs-, erkenntnisreich und interessant im Rahmen zeitgemäßer Menschenführung zu gestalten und auf erkannte Unzufriedenheiten einzugehen. Attraktivere Ausbildungs- und Tätigkeitsprofile für die FWDL sowie mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Verwendung können erste Schritte sein, um das Potenzial der zumeist gut qualifizierten FWDL nicht zu vergeuden. Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlinformationen und Fehlplatzierungen der FWDL sind durch die Streitkräfte unmittelbar mit der Karriereberatung eingeleitet. weiter verringern und so die Chancen zur Personalbindung vergrößern ließen. Der Abschlussbericht einer vertiefenden sozialwissenschaftlichen Begleituntersuchung zur Evaluation des Freiwilligen Wehrdienstes wurde zur Vorlage im Bundesministerium der Verteidigung mit Termin in der ersten Jahreshälfte 2014 beauftragt und wird in der Folge ministeriell ausgewertet. Die in den genannten Gründen enthaltene Kritik deckt sich mit den Inhalten von Eingaben Freiwillig Wehrdienst Leistender, die bei der Bundeswehr bleiben. Einer der Hauptkritikpunkte ist die Klage, von den Kreiswehrersatzämtern und heutigen Karrierecentern der Bundeswehr nur unzureichend beraten worden zu sein. Den Beratern in den Karrierecentern gehe es mehr darum, bestehende Vakanzen bei Dienstposten – unabhängig von vorhandenen Qualifikationen und Wünschen der Bewerber – zu besetzen. So berichtete eine Freiwillig Wehrdienst Leistende, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Mediengestalterin verfügte, ihr sei im Kreiswehrersatzamt zunächst ein Einsatz als Kraftfahrerin empfohlen worden. Erst auf ihre Initiative hin sei sie in einem Fachmedienzentrum eingesetzt worden. Ähnliches berichtete eine ausgebildete Musikerin mit dem Wunsch, Militärmusikerin zu werden. Ihr wurde vom Wehrdienstberater mit dem Hinweis, von „diesen Exoten“ keine Ahnung zu haben, stattdessen ein Einsatz bei den Fallschirmjägern oder beim Kommando Spezialkräfte (KSK) empfohlen. Andere Freiwillig Wehrdienst Leistende berichteten, ihnen seien falsche Hoffnungen auf eine Verwendung an bestimmten Orten und in bestimmten Einheiten gemacht und im Falle einer Weiterverpflichtung Möglichkeiten, in andere Laufbahnen zu wechseln, verschwiegen worden. Schließlich wurde moniert, dass Karrierecenter Bewerbern keine Zusage für einen bestimmten Dienstposten oder Standort machen könnten, wohingegen Bewerber, die sich direkt in einer Kaserne für einen bestimmten Dienstposten bewerben, dort eine konkrete Zusage erhalten könnten. Die Beratung in den Karrierecentern sollte im Hinblick auf diese Kritik überprüft werden. Unabhängig von Hinweisen auf eine als unzureichend empfundene Beratung durch die Karrierecenter machten Rekruten nicht selten schon unmittelbar nach Beginn der Allgemeinen Grundausbildung geltend, sich durch die neuen Umstände, die körperlichen und geistigen Anforderungen des Dienstes sowie das ungewohnte Zusammenleben in der Kaserne überfordert zu fühlen. Sie bemängelten den strengen Befehlston von Vorgesetzten, die Umgangsformen und die hohen sportlichen Leistungsanforderungen. Stellungnahme BMVg In der Karriereberatung steht der konkrete Berufswunsch der Bewerberin bzw. des Bewerbers in Verbindung mit den vorliegenden Qualifikationsnachweisen in Bezug auf den zu deckenden Bedarf im Vordergrund. Auf dieser In der überwiegenden Zahl der Fälle war diese Kritik nicht berechtigt. In den wenigen Fällen, in denen eine überzogene Ausbildung festzu- 74 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nahme in das Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit. Dabei wurden insbesondere die lange Bearbeitungsdauer der entsprechenden Anträge und die mangelnden Übernahmechancen der Bewerber aus dem Freiwilligen Wehrdienst kritisiert. Nach wie vor sollte aus hiesiger Sicht kein geeigneter Freiwillig Wehrdienst Leistender, der eine Erstverpflichtung als Soldat auf Zeit beantragt, abgelehnt und auf die Möglichkeit der Wiedereinstellung verwiesen werden. stellen war, wurde darauf angemessen reagiert. Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, dass die Grundausbildung erhebliche körperliche und mentale Belastungen mit sich bringt, die für eine erfolgreiche soldatische Ausbildung unerlässlich sind. Stellungnahme BMVg Körperliche Leistungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für die Auftragserfüllung, insbesondere im Einsatz. Die Grundausbildung stellt erste Anforderungen an die körperliche und mentale Belastbarkeit junger Soldatinnen und Soldaten, die es im weiteren Ausbildungsverlauf zu steigern bzw. zu erhalten gilt. Physische und psychische Fitness sind Grundvoraussetzungen des Soldatenberufs. Im Rahmen der Grundausbildung wird zunächst eine Basisfitness als Mindestanforderung hergestellt. Diese wird systematisch bis zu einer Einsatzfitness weiterentwickelt. Die Anforderungen der Basisfitness sind in Disziplinen aufgeteilt und mit einem Punktesystem hinterlegt. Diese Systematik ermöglicht zum Einen die Vergabe eines Qualifikationsmerkmals von „ausreichend“ bis „sehr gut“. Zum Anderen schließt sie eine Einschränkung nur auf hohe Leistungsanforderungen aus. Eine angemessene körperliche Fitness ist eine der „Lebensversicherungen im Einsatz“. Dieses muss den angehenden Soldatinnen und Soldaten möglichst vor Dienstantritt, besonders aber in den ersten Ausbildungsabschnitten bewusst gemacht werden. Abstriche am erforderlichen Ziel (Einsatzfitness) sind unverantwortbar. Stellungnahme BMVg Das Gewinnen von Freiwilligen Wehrdienstleistenden (FWDL) für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit (SaZ) bildet neben der Einstellung Ungedienter einen wichtigen und unverzichtbaren Teil der bedarfsgerechten Personalregeneration der Streitkräfte. Der quantitative und qualitative Bedarf kann in den verschiedenen Organisationsbereichen und Laufbahnen unterschiedlich oder gar nicht vorhanden sein. Insgesamt ist es gelungen, in 2013 etwa 2.700 FWDL den Statuswechsel zu ermöglichen. Dies ist weit mehr als personalstrukturell vorgesehen. Die Durchlässigkeit und Aufstiegsmöglichkeiten für den FWDL sind attraktiv und werden genutzt. Vor allem in struktursicheren, einsatzrelevanten und priorisierten Spezialverwendungen werden Erstverpflichtungen von FWDL umgesetzt. Neben Bedarfsgründen bilden im Einzelfall die fehlende Eignung, Leistung, Befähigung, festgestellte Dienstuntauglichkeit, fehlende Versetzungsbereitschaft oder charakterliche Eignungsmängel der Betroffenen weitere Hinderungsgründe für den Statuswechsel. Die lange Bearbeitungsdauer resultiert fallweise auch aus der Einzelfallprüfung vorgelegter Anträge. Ziel und Pflicht der Vorgesetzten ist es, alle Möglichkeiten einer bedarfsgerechten Erstoder Weiterverpflichtung zu nutzen. Dies gilt auch für die Sicherstellung der zeitlichen Voraussetzungen für die Bearbeitung des Antrages auf Statuswechsel. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Antragstellern einen Statuswechsel erst in den letzten Dienstmonaten anstrebt und damit häufig zu spät handelt, da die externe Personalgewinnung schon eine anderweitige Einplanung für die angestrebte Stelle erreichen konnte. Einige Freiwillig Wehrdienst Leistende haben die Bitte geäußert, ihnen noch nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Bundeswehr zu verhelfen, weil sie – im Sinne einer einmaligen Chance – das Angebot auf einen attraktiven Ausbildungs- oder Studienplatz erhalten hätten. Solche Wünsche sind nachvollziehbar, gleichwohl müssen Freiwillig Wehrdienst Leistende sich darüber im Klaren sein, dass nicht nur die Bundeswehr, sondern auch sie selbst sich vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung für beide Seiten bindend ist. Der Wehrbeauftragte wird in diesen Fällen nicht helfen. Nur beim Vorliegen von Gründen, die eine besondere Härte darstellen, ist ein vorzeitiges Ausscheiden möglich. Darüber sollten die jungen Rekruten rechtzeitig aufgeklärt werden. Auf einen besonderen Aspekt machte Ende des Jahres ein junger Freiwillig Wehrdienst Leistender aufmerksam. Er rechnete vor, dass bei einer Regeldienstzeit von 45 Stunden pro Woche und einem Gehalt von 1.000 Euro pro Monat der Stundenlohn eines Freiwillig Wehr- Auch im Jahr 2013 gab es erneut Beschwerden über die Ablehnung von Anträgen von Freiwillig Wehrdienst Leistenden auf Über- 75 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Reservisten erfolgen nach den Vorgaben der Soldatenlaufbahnverordnung und der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 20/7 „Bestimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten“. Die Anerkennung der Leistungen erfolgt in den zu erstellenden Beurteilungen und führt, nach Erfüllen aller anderen Voraussetzungen und bei entsprechendem Bedarf, zur Beförderung. Hierbei ist die Verleihung von Dienstgraden der Reserve nur zulässig, wenn durch den Dienst im Rahmen von Reservistendienstleistungen der Nachweis von Eignung, Befähigung und Leistungsvermögen für den höheren Dienstgrad erbracht worden ist und für die beorderte Reservistin oder den beorderten Reservisten eine dem höheren Dienstgrad entsprechende Funktion vorgesehen ist. dienst Leistenden mit 6 Euro pro Stunde deutlich unter dem im Koalitionsvertrag vorgegebenen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde liege. Das Schreiben wurde dem Bundesministerium der Verteidigung zur Stellungnahme übersandt. Stellungnahme BMVg Der gesetzliche Mindestlohn (steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen) hat das Ziel, die Beschäftigten in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt für sich und die Familienangehörigen ohne Anspruch auf weitere staatliche Unterstützung sicherzustellen. Soldatinnen oder Soldaten, die nach § 58b des Soldatengesetzes einen "Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement" leisten (FWDL), haben Anspruch auf Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz einschließlich damit verbundener unentgeltlicher Leistungen für Verpflegung, Bekleidung, Unterkunft und truppenärztliche Versorgung. Darüber hinaus kann der FWDL Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zur Sicherung der Lebensverhältnisse in bestimmten Lebensbereichen sowie zur Sicherung des Unterhalts von Familienangehörigen beanspruchen. Im Ergebnis wird der Lebensunterhalt des FWDL auf höherem Niveau als auf der Basis eines Mindestlohnes sichergestellt. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht daher keine Notwendigkeit, die nach Tages- und Monatssätzen gegliederten Leistungen des Wehrsoldgesetzes unter dem Gesichtspunkt "Mindestlohn" anzupassen. Eine mögliche Anpassung des Wehrsoldtagessatzes, der seit 2008 nicht mehr angepasst wurde, wird für die Aufnahme in das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ betrachtet. Anerkennung ist ein wichtiger Faktor, wenn es um die Würdigung der Leistungen von Reservisten geht. Deshalb sind Beschwerden über Einschränkungen beim Tragen von Ehrenzeichen wie zum Beispiel der Ehrennadel eines Bundeslandes an der Uniform der Bundeswehr ebenso verständlich wie die Enttäuschung über das Versäumnis der Aushändigung der Einsatzmedaille der Bundeswehr. Hinsichtlich der erwähnten Ehrennadel wurde inzwischen eine Änderung der ZDv 37/10 ,,Anzugsordnung der Bundeswehr“ vorgenommen. Unangemessen ist es, wenn sich Stabsoffiziere oder sonstige Vorgesetzte über arbeitslose Reservedienstleistende geringschätzig äußern. Das gleiche gilt für abfällige Bemerkungen über Soldaten, die sich nach Erreichen der besonderen Altersgrenze weiterhin als Reservisten zur Verfügung stellen. Manche Bereiche wären ohne diese Reservisten nicht in der Lage, ihrem Auftrag und ihren Aufgaben nachzukommen. Ihnen gebührt daher Dank und nicht Kritik. 13 Reservisten Aus den Eingaben der Reservisten – nur eine Reservistin wandte sich im Berichtsjahr an den Wehrbeauftragten – gingen erneut deren hohe Motivation und ihr Engagement für die Bundeswehr hervor. Viele Reservisten äußerten den Wunsch, für einen Reservistendienst im In- oder Ausland eingeplant oder auf einen bestimmten Dienstposten beordert zu werden, von dem sie meinten, er sei unbesetzt und entspreche ihrer Qualifikation. Darüber hinaus forderten sie eine größere Anerkennung ihrer Leistung ein, beispielsweise durch Beförderungen. Stellungnahme BMVg Leistungen von Reservistinnen und Reservisten sind in gleicher Weise anzuerkennen wie die der aktiven Soldatinnen und Soldaten. Jeder engagierte Reservist, unabhängig des aktuellen Arbeitsverhältnisses, leistet einen wichtigen Beitrag für die Aufgabenerfüllung entsprechend des artikulierten Bedarfs der Bundeswehr. Ehemalige Berufssoldaten sind aufgrund ihrer Berufserfahrung und ihrer hohen Qualifikation von besonderer Bedeutung und gehören neben den ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit unverändert zum bevorzugten Personenkreis einer Besetzung von Beorderungsdienstposten. Stellungnahme BMVg Beförderungen beorderter Reservistinnen und 76 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wöhnlich kooperative Arbeitgeber zukünftig in besonderer Weise würdigt. In den zahlreichen Einzelfällen wurde immer wieder deutlich, dass sich die Reservisten aktiv in das Bundeswehrleben einbringen wollen. Daher drehten sich die Eingaben um allgemeine Mängel bei der Organisation und Gestaltung von Wehrübungen oder um die Tauglichkeit der Reservisten, unter anderem den „Body-Mass-Index“, zu hohen Blutdruck oder sonstige gesundheitliche Einschränkungen und abgesagte Weiterbildungsmaßnahmen wie beispielsweise die Absage von Feldwebellehrgängen für Reservefeldwebelanwärter. So kam es unter anderem zur vorzeitigen Beendigung eines Afghanistan-Einsatzes eines Reservisten ohne Beachtung der einschlägigen Regelungen, die eine Anhörung des Betroffenen verlangt hätte. Stellungnahme BMVg Es wird künftig darauf ankommen, den Bedarf der Bundeswehr deutlich gegenüber zivilen Arbeitgebern zu kommunizieren und über Möglichkeiten und Chancen zu informieren. Im Fokus steht ein zentraler Dialog mit der Arbeitgeberseite, auf dessen Basis die fortwährende Notwendigkeit des Reservistendienstes herausgestellt und mögliche Synergieeffekte vermittelt werden sollen. Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Bundeswehr mit Arbeitgebern werden in der Umsetzung des Maßnahmenkataloges zur Konzeption der Reserve durch das Bundesministerium der Verteidigung kontinuierlich vorangetrieben und können die Würdigung kooperativer Arbeitgeber zum Inhalt haben. Stellungnahme BMVg Ist bei Reservistendienst Leistenden (RDL) eine Grunduntersuchung erforderlich, so erfolgt sie nach den Vorgaben der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 46/1 „Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den freiwilligen Dienst in den Streitkräften sowie bei der Entlassung von Soldatinnen und Soldaten“. Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung dient dem Schutz der Bewerberinnen und Bewerber vor absehbaren gesundheitlichen Überforderungen während einer späteren Dienstleistung als Soldatin bzw. Soldat, als auch dem Schutz des Dienstherrn vor der Heranziehung von gesundheitlich nicht geeigneten freiwilligen RDL-Bewerberinnen und -Bewerbern. Dabei werden RDL genau gleich mit den aktiven Soldaten hinsichtlich der Begutachtung und der Ausschlüsse behandelt. Einzelfallentscheidungen sind dabei grundsätzlich möglich. Die Ausbildung von Reservisten erfolgt bedarfsgerecht unter dem Gebot des wirtschaftlichen Handelns. Die Absage von Feldwebellehrgängen der Reserve war dort geboten, wo die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden konnte. Wo möglich werden Lehrgangsteilnehmer in andere Lehrgänge umgeplant. Die laufende streitkräftegemeinsame Harmonisierung dieser Lehrgänge ermöglicht zukünftig noch stärker eine organisationsbereichs-übergreifende Einplanung und ggf. notwendige Umplanung von Reservisten. Nach wie vor spielten auch die Themen Wehrsold, Reisekosten, Leistungszuschläge oder Unterhaltssicherung eine Rolle, wobei die lange Bearbeitungsdauer von entsprechenden Anträgen oder die Höhe der gezahlten Leistungen beanstandet wurde. Die bereits seit langem geplante Reform des Unterhaltssicherungsgesetzes ist in der vergangenen 17. Wahlperiode nicht mehr erfolgt. Es bleibt zu hoffen, dass die Novellierung des Unterhaltssicherungsgesetzes in der neuen 18. Wahlperiode zügig in Angriff genommen und in Kraft gesetzt wird, damit zum Beispiel den berechtigten finanziellen Ansprüchen der Reservisten für die während der Wehrübungen erbrachten Leistungen in möglichst kurzer Bearbeitungszeit besser Rechnung getragen werden kann. Dabei sollten auch die Leistungen für Selbständige und deren Nachweispflichten auf den Prüfstand gestellt werden. Stellungnahme BMVg Die für die 18. Wahlperiode geplante Novellierung des Unterhaltssicherungsgesetzes ist eingeleitet. Die körperliche Leistungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Erwerb und Erhalt der individuellen Grundfertigkeiten und ist auch für Reservisten und vor allem solche, die an besonderen Auslandsverwendungen teilnehmen sollen, eine Verpflichtung. Wie eine Eingabe offenbarte, lässt die derzeitige Vorschriftenlage es nur eingeschränkt zu, dass Reservisten außerhalb von Reservedienstleistungen den Konditions- und Fitnessbereich in einer Kaserne unentgeltlich nutzen. Diese Vorschrif- Zu loben sind an dieser Stelle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer für Reserveübungen freistellen. Hier wäre darüber nachzudenken, ob die Bundesministerin der Verteidigung außerge- 77 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages tenlage sollte mit Blick auf die aktuellen Vorgaben der Konzeption der Reserve geändert werden. Stellungnahme BMVg Sowohl die Feststellung zur Zielsetzung der Neuausrichtung im Sanitätsdienst der Bundeswehr als auch die Feststellung, dass die Modernisierung der Infrastruktur und Verbesserung der medizinisch-technischen Ausstattung sowie die Besetzung der Dienstposten mit qualifiziertem Personal im Berichtsjahr noch nicht erreicht werden konnte, treffen zu. Die Realisierung aller Maßnahmen zur Neuausrichtung erfolgt entsprechend den für die jeweiligen Organisationsbereiche festgelegten Realisierungsplänen zur Einnahme der Zielstruktur. Stellungnahme BMVg Das Bundesministerium der Verteidigung hat die erforderlichen untergesetzlichen Änderungen erarbeitet und auf dem Erlasswege geregelt. Der Erlass bedarf noch der Billigung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses im Bundesministerium der Verteidigung und bleibt zunächst vorläufig. Erst mit der vorgesehenen Umsetzung der entsprechenden Änderungen in den Vorschriften der Bundeswehr werden die Festlegungen abschließend. Im Ergebnis können beorderte Reservisten zum Erhalt ihrer individuellen körperlichen Fitness und zur Vorund Nachbereitung ihrer Reservistendienstleistungen alle Sportstätten der Bundeswehr unentgeltlich nutzen. 14.1 Sanitätsoffiziere Bei den Sanitätsoffizieren hat sich die prekäre Personalsituation auch 2013 nicht wesentlich gebessert. Zwar konnten für knapp 300 neu eingestellte Sanitätsoffizieranwärter Studienplätze zur Verfügung gestellt werden. Außerdem stiegen aufgrund der starken Studienjahrgänge im vierten Jahr in Folge die Bewerberzahlen für Sanitätsoffizieranwärter gegenüber 2012 um 12 Prozent. Darüber hinaus konnten 70 approbierte „Seiteneinsteiger“ als Sanitätsoffiziere sowie 30 ehemalige Musterungsärzte für den Sanitätsdienst gewonnen werden. Dennoch waren im Hinblick auf das neue Personalstrukturmodell etwa 400 Dienstposten mit Schwerpunkt in der einsatzrelevanten klinischen Intensiv- und Notfallversorgung, aber auch in den Fachbereichen Hals-Nasen-Ohren sowie Radiologie nicht besetzt. 14 Sanitätsdienst Im Zuge der Neuausrichtung wird auch der Sanitätsdienst noch einmal erheblich verkleinert und neu strukturiert. Neben der Modernisierung der Infrastruktur und der Verbesserung der medizinisch-technischen Ausstattung ist das Ziel seiner Neuausrichtung eine dem militärisch-zivilen Versorgungsauftrag gerecht werdende Dienstpostenausstattung sowie die Besetzung der Dienstposten mit qualifiziertem Fachpersonal. Beides konnte im Berichtsjahr noch nicht erreicht werden. Die im vergangenen Jahr eingeleitete weitgehende Auflösung und Umgestaltung der Dienststellen, Verbände und Einheiten des Zentralen Sanitätsdienstes erfolgte während des weiterlaufenden Dienstbetriebes bei unveränderter Auftragslage und Einsatzbelastung unter Inkaufnahme erheblicher Personalengpässe. Das hat bei Teilen des Sanitätspersonals zu einer tiefgreifenden Verunsicherung und Sorge um die Zukunft des Sanitätsdienstesgeführt. Die Sorgen gründeten sich vor allem auf das erhebliche Fehl an Fachpersonal sowohl bei Ärzten, als auch beim Pflegepersonal, sowie Probleme der Nachwuchsgewinnung. Stellungnahme BMVg Der positive Trend der Personalentwicklung im Bereich der Sanitätsoffiziere basiert auf Maßnahmen, die durch die Arbeitsgruppe „Attraktivität und Funktionalität des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ empfohlen und umgesetzt wurden. Die Erhöhung der Zahl an geworbenen Seiteneinsteigern ist wesentlich auf den Ausgleich der Gehaltsdifferenz zum zivilen Arbeitsmarkt mittels der Zulage für Sanitätsoffiziere Facharzt und Rettungsmedizin zurückzuführen. Das sehr gute Verhältnis zwischen Bewerberzahl und Einstellungen von Sanitätsoffizieranwärtern unterstreicht diese Entwicklung. Die zielgerichtete Zusage zur Facharztausbildung junger Sanitätsoffiziere zusammen mit der Einstellung von Ärztinnen und Ärzten im fortgeschrittenen Weiterbildungsstadium erlaubt eine über 90-prozentige Deckung der Facharztdienstposten in den Bereichen Anästhesie und Intensivmedizin, Radiologie und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bis zum Jahr 2015. Insgesamt kann sich unter den aktuellen Ein Blick auf die Personalsituation des Sanitätsdienstes und die Lage der Bundeswehrkrankenhäuser sowie die regionalen Sanitätseinrichtungen unterstreicht die berechtigten Sorgen der Soldatinnen und Soldaten. 78 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (auch finanziellen) Rahmenbedingungen und mit Hilfe des erheblichen Einsatzes von werblichen Mitteln der Sanitätsdienst derzeit als Arbeitgeber erfolgreich positionieren. kenhäuser (BwKrhs) Anfang 2007 wurden für die Bemessung der Dienstposten nicht die tatsächlichen IST-Leistungen der Vorjahre sondern SOLL-Leistungen im Sinne einer Vollauslastung der bereit gestellten stationären Kapazitäten zu Grunde gelegt, die sich umfassend und unmittelbar aus dem Einsatzauftrag begründeten. Anwendung fanden in der Regel allgemein anerkannte, auch für zivile Krankenhäuser empfohlene Personalbemessungsverfahren, die heute noch Gültigkeit haben. Die vorhandenen militärischen Besonderheiten von BwKrhs, wie z.B. die Teilnahme des Fachpersonals an Einsätzen oder allgemeinmilitärische Verpflichtungen, wurden ergänzend berücksichtigt. Der bereitgestellte Umfang an Dienstposten überstieg zum Teil recht deutlich den Personalaufwand, der für die damals tatsächlich erbrachten Leistungen erforderlich war. Der Ansatz, ein ambitioniertes und zukunftsorientiertes Leistungsziel für die Personalbemessung zu Grunde zu legen, war notwendig, um die mit dem Einsatz- sowie Kompetenzerhaltungsauftrag verknüpfte, fachliche und funktionale Ausrichtung der BwKrhs auf die notfallund akutmedizinische Versorgung vorantreiben zu können. Trotz deutlicher Fortschritte wurden diese Leistungsziele noch nicht in allen Bereichen erreicht. Dies hat Ursachen in der eingeschränkten Verfügbarkeit klinischer Kapazitäten, bedingt unter anderem durch Baumaßnahmen oder Fehl an uneingeschränkt geeignetem und einsetzbarem, hochqualifiziertem medizinischen Fachpersonal, z.B. für den Betrieb von OP-Sälen oder Intensiv-Stationen. Soweit in einzelnen Bereichen aufgrund der Leistungsentwicklung eine Veränderung geboten erschien, erfolgte ein Abgleich mit den bereits eingerichteten Dienstposten und bei nachgewiesenem Bedarf eine Anpassung der SOLL-Organisation. Exemplarisch seien hier die schrittweise Erweiterung der Rettungsdienste und der zentralen interdisziplinären Notfallaufnahmen, die Neuaufnahme von Dienstposten im Operationsbereich, die Verstärkung des Ergänzungspersonals Einsatz und die Verbesserung der Ausstattung mit Assistenzpersonal für die ambulante Versorgung und die medizinische Dokumentation genannt. Der Umfang dauerhaft eingerichteter Dienstposten (DP) in den BwKrhs ist seit Ende 2006 von 3.500 DP bis Mitte 2013 auf knapp 4.400 DP erhöht worden. Er ist der Entwicklung des Auftrags- und Leistungsspektrums fortlaufend angepasst worden. Alle Vorhaben, u.a. auch medizinisch-fachliche Weiterentwicklungen (z.B. Implementierung der Verletzungs- bzw. Schwerstverletzungsartenverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen Das Bundesministerium der Verteidigung sieht in den zuvor genannten Neueinstellungen einen positiven Trend. Gleichzeitig räumt es ein, dass auch die Zahl der Sanitätsoffiziere und Sanitätsoffizieranwärter, die durch Wahrnehmung ihres Rechtes auf Kriegsdienstverweigerung aus dem Dienst ausgeschieden sind, beachtlich ist. Im Berichtsjahr waren es 43. Damit stehen faktisch zirka 20 Prozent der jährlichen Regenerationsquote für Sanitätsoffizieranwärter für eine Dienstleistung als Sanitätsoffizier nicht zur Verfügung, was sich insbesondere im Bereich der truppenärztlichen Versorgung schon heute negativ bemerkbar macht. Stellungnahme BMVg Die selbst kalkulierbaren und finanziellen Möglichkeiten bei einem möglichen „Ausstieg“ aus dem Dienstverhältnis durch die Antragstellung auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (KDV-Anträge) stellt für den Sanitätsdienst der Bundeswehr eine ernstzunehmende Beeinträchtigung einer ausreichenden Regeneration und einer planbaren Strukturierung des Personalkörpers von Sanitätsoffizieren und Sanitätsunteroffizieren dar. Die derzeit vorliegenden Zahlen zeigen eine Stagnation der Anzahl an Antragstellungen auf einem hohen Niveau. Weiter ist der positiven Bewertung des Bundesministeriums der Verteidigung entgegenzuhalten, dass das in den für die Haushaltsaufstellung maßgeblichen Stärke- und Ausrüstungsnachweisungen (STAN) ausgewiesene Personal in den Bundeswehrkrankenhäusern immer noch dem Stand des Patientenaufkommens und der Krankheitsfälle des Jahres 2007 entspricht. Der Anstieg des Patientenaufkommens aufgrund der Einbindung der Kliniken in die immer umfassendere zivile Regelversorgung und den Rettungsdienst sowie die damit zusammenhängenden medizinisch fachlichen Weiterentwicklungen und die Neugestaltung von betrieblichen Abläufen und Verfahren wurden im Stellenplan noch nicht hinreichend berücksichtigt. Zur Behebung dieses Defizits müsste der Personalschlüssel für bestimmte Fachbereiche in den Bundeswehrkrankenhäusern erhöht werden. Stellungnahme BMVg Bei der Reorganisation der Bundeswehrkran- 79 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages rückläufig. Im Auswahlverfahren 2013 konnte jedoch ein Anstieg verzeichnet werden. Gegenüber 2012 stieg die Bewerberzahl von 88 auf 133. Der strukturelle Bedarf an Berufssoldaten und -soldatinnen konnte nicht in allen Fachgebieten gedeckt werden. Die eingeführten Attraktivitätsmaßnahmen bedürfen einer Verstetigung und konsequenten Weiterentwicklung mit Blick auf die Zielgruppe der Berufssoldatinnen und -soldaten. (DGUV), die Anpassung der zentralen interdisziplinären Notfallaufnahmen oder die Erweiterung intensivmedizinischer Versorgungskapazitäten) erfordern eine sachgerechte Bewertung und Priorisierung, um die verminderten personellen Obergrenzen für das militärische und zivile Personal einzuhalten und dennoch gleichzeitig die Einsatzaufträge sicherstellen zu können. Daraus abgeleitete Anpassungen in der SOLL-Organisation sollen im Zuge der systematischen Reorganisation der Bundeswehrkrankenhäuser in 2015 erfolgen. Angesichts dessen wäre es zu begrüßen, wenn zumindest die im Jahr 2009 eingeführte Facharztzulage für Bereiche, in denen ein besonderer Personalmangel bestand, über das Jahr 2014 hinaus verlängert würde. Allerdings sollte, wie in den letzten Jahresberichten wiederholt angemahnt, der Kreis der Zulageberechtigten unter Einbeziehung von Zahnärzten, Apothekern und Veterinären erweitert und die Gewährung der Zulage durch plausible und transparente Anspruchsvoraussetzungen gerechter ausgestaltet werden. Schließlich belasten eine wachsende Bürokratisierung, Aufgaben der Personalführung, die Ausbildung einer steigenden Anzahl von Assistenzärzten sowie Auslandseinsätze und Übungen die verfügbaren Fachärzte und verkürzen die für ihre eigentliche kurative Tätigkeit zur Verfügung stehende Zeit. Die zuvor genannten generellen Rahmenbedingungen sind für viele, insbesondere jüngere Sanitätsoffiziere nur schwer in Einklang mit dem Familienleben zu bringen. Immer mehr von ihnen entscheiden sich deshalb gegen eine Karriere als Berufsoffizier. Diesen Trend hat auch das Attraktivitätsprogramm des Jahres 2009 bisher nicht stoppen können. Insgesamt ist die Personallage bei den Sanitätsoffizieren aus der Sicht des Wehrbeauftragten daher deutlich kritischer zu bewerten, als sie vom Bundesministerium der Verteidigung gesehen wird. Stellungnahme BMVg Die im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) zum 1. Januar 2009 eingeführte Zulage für Soldatinnen und Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte läuft in ihrer aktuellen rechtlichen Ausgestaltung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aus. Auf Basis der Evaluierungsergebnisse wird angestrebt, die Voraussetzungen zu schaffen, um den mit der Zulage gegebenen finanziellen Anreiz für Rettungsmediziner und Gebietsärzte über den 31. Dezember 2014 hinaus weitergewähren zu können. Stellungnahme BMVg Die zunehmenden Aufgaben auf Seiten der Administration und steigende Auflagen bei der Ausbildung des Facharztnachwuchses sind in den seltensten Fällen durch die Bundeswehr verursacht, sondern mit Auflagen der Standesorganisationen und dem Medizinrecht verbunden. Diesbezügliche Klagen werden querschnittlich in den Gesundheitsberufen artikuliert, können aber durch den Sanitätsdienst nur marginal beeinflusst werden. Eine zunehmende Anzahl an Assistenzärzten in Weiterbildung zum Gebietsarzt ist Folge erfolgreicher Regenerationsanstrengungen mit dem Ziel der mittelfristigen Senkung des derzeitigen Fehls an Fachärztinnen und -ärzten. Diese Investitionen müssen heute getroffen werden, um künftig den Bedarf decken zu können. Die Abwesenheiten durch Einsatz wurden in den Organisationsgrundlagen mit dem sogenannten „Ergänzungspersonal Einsatz“ angemessen berücksichtigt. Wie in anderen Laufbahnen der Streitkräfte waren die Bewerberzahlen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses zur Berufssoldatin / zum Berufssoldaten in der Vergangenheit 14.2 Nichtärztliches Sanitätspersonal in Bundeswehrkrankenhäusern Nicht nur bei Ärzten, auch bei medizinisch-technischen Assistenten und Fachkrankenpflegern bestehen in den Bundeswehrkrankenhäusern teilweise erhebliche Personalengpässe. Insbesondere fehlen Fachkräfte für den Operations- und Intensivbereich sowie Rettungsassistenten und Einsatzsanitäter. Stellungnahme BMVg Die Besetzungssituation in den Bundeswehrkrankenhäusern ist regional und entsprechend der zahlreichen, angesprochenen Fachtätigkeiten sehr differenziert zu betrachten. Es besteht kein Mangel an medizinisch-technischen Assistenten. In diese Sammelbezeichnung fällt Assistenzpersonal aus den Bereichen Labor, Radiologie, Chemie, Veterinärmedizin und Funktionsdiagnostik, dessen derzeitiger Be- 80 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages setzungsgrad gemittelt über alle Bundeswehrkrankenhäuser und erwähnten Fachdisziplinen 92,8 Prozent entspricht. Im neuen Ausbildungsgang Sanitätsunteroffiziere Einsatzsanitäter führten Ausbildungs- / Nachqualifikationserfordernisse zu Vakanzen. Ausbildungs- bzw. krankheitsbedingte Abwesenheiten sowie auch genehmigte Teilzeit bedingen keinen freien Dienstposten und keine Möglichkeit eines frei nutzbaren Planstellenanteils. ständlich ist. Darüber hinaus sollte die für bestimmtes Pflegepersonal als Abgeltung für besondere psychische und physische Belastungen zu gewährende Erschwerniszulage auf bisher nicht berücksichtigtes Pflegepersonal mit ähnlich hoher Belastung ausgeweitet werden. Stellungnahme BMVg Zusätzlich zu den bestehenden Ausgleichsansprüchen für Ruf- und Bereitschaftsdienste sowie den Attraktivitätsmaßnahmen in Form des § 43 Bundesbesoldungsgesetz (Personalgewinnungszuschlag) und § 43b Bundesbesoldungsgesetz (Verpflichtungsprämie für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit) wird derzeit im Kontext der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie die Schaffung einer Möglichkeit zur finanziellen Vergütung der Rufund Bereitschaftsdienste für Soldatinnen und Soldaten geprüft. Das führt zu einer nicht nur zeitlich extrem hohen Arbeitsbelastung des verfügbaren Personals. In der Folge verschärft sich der Personalmangel zusätzlich wegen krankheitsbedingter Ausfälle durch Burn-Out oder Depressionen, wie bei Truppenbesuchen in Bundeswehrkrankenhäusern immer wieder geschildert wurde. Stellungnahme BMVg Eine zunehmende Häufung von Burn-Out-Fällen kann auf Grund der ärztlichen Schweigepflicht nicht statistisch belegt werden. Die Gewinnung von Nachwuchs aus dem vorhandenen Personal ist in Folge der Aussetzung der Wehrpflicht sowie der rückläufigen Zahl von Freiwillig Wehrdienst Leistenden deutlich schwieriger geworden. Darüber hinaus gestaltet sich angesichts des allgemeinen Pflegenotstandes auch die Gewinnung von Pflegekräften mit abgeschlossener Berufsausbildung auf dem Arbeitsmarkt schwierig. Zur Stärkung der Eigenregeneration ist daher die Schaffung neuer Ausbildungskapazitäten innerhalb des Sanitätsdienstes ausdrücklich zu begrüßen. Fachpflegekräfte beklagten sich, dass sie aufgrund der enormen Arbeitsbelastung auch Laufbahnnachteile erlitten, weil sie notwendige Laufbahnlehrgänge nicht rechtzeitig besuchen könnten. Die Klagen sind ernst zu nehmen. Stellungnahme BMVg Laufbahnnachteile von Fachpflegekräften infolge erhöhter Arbeitsbelastung durch verspätete Einsteuerung in einen Laufbahnlehrgang, sind nicht bekannt. Sofern Fachweiterbildungen in der Krankenpflege erst verspätet begonnen werden können sind damit keine Laufbahnnachteile verbunden. Im Gegensatz zu zivil üblichen Vergütungsstrukturen resultiert der Erwerb einer derartigen Zusatzqualifikation von Pflegekräften im Soldatenstatus nicht in einer materiellen Besserstellung, sondern geht zudem auch noch teilweise mit einer vergleichsweise ungünstigeren Beurteilungshistorie einschließlich aller Konsequenzen einher. Aufgrund der massiven Personalkürzungen bei den Mannschaften fehlt auch medizinisches Hilfspersonal. Verbesserte Weiterverpflichtungsmöglichkeiten für Mannschaften können die Personalengpässe nur unzureichend ausgleichen. Deshalb ist zu bedauern, dass die erfolgreiche Initiative einzelner Bundeswehrkrankenhäuser, Hilfspersonal über Bundesfreiwilligendienste oder das Freiwillige Soziale Jahr zu gewinnen, trotz des vorhandenen Interesses an einer solchen Tätigkeit eingestellt werden musste, weil das Bundesministerium der Verteidigung dafür keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stellte. Auch für das laufende Haushaltsjahr sind dafür keine Haushaltsmittel beantragt worden. Das ist bedauerlich. Aus Sicht der Bundeswehrkrankenhäuser würde mehr Personal für einfache Dienste eine spürbare Entlastung der Personalsituation bringen. Angesichts der bedrückenden Rahmenbedingungen ist eine Entlastung des vorhandenen Personals und eine Stärkung der Nachwuchsgewinnung nur über ein zusätzliches Attraktivitätsprogramm zu erreichen. Dazu gehört unter anderem ein Ausgleich für mehr geleisteten Dienst, insbesondere Ruf- und Bereitschaftsdienste, wie er für Ärzte inzwischen selbstver- 81 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages auf den schon heute die Europäische Arbeitszeitrichtlinie Anwendung findet. Aufgrund der Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen kann es zu keiner Umwälzung von Arbeitsstunden von zivilem auf militärisches Personal kommen. Stellungnahme BMVg Zur weiteren Unterstützung der noch in der Übergangsstruktur befindlichen Sanitätstruppe wurden für das Jahr 2013 235 und für das Jahr 2014 nochmals 300 zusätzliche Möglichkeiten für Weiterverpflichtungen um bis zu zwei Jahre für Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Mannschaften im letzten Dienstjahr freigegeben. Damit wurden die Voraussetzungen zur Abfederung der Diskrepanz zwischen notwendiger Reduzierung des Personalumfangs an Mannschaften SaZ bei gleichzeitig noch vorhandenen Doppelstrukturen und noch unveränderter Auftragslage geschaffen. Die Dienstposten für Mannschaften SaZ sind somit voll umfänglich besetzbar. 14.3 Bundeswehrkrankenhäuser Der zuvor benannte Personalmangel, sowohl bei den Fachärzten, als auch bei den Assistenz- und Pflegekräften, beeinträchtigte einmal mehr den Dienstbetrieb in den Bundeswehrkrankenhäusern in erheblichem Umfang. Auch im Jahr 2013 mussten Stationen und Tageskliniken wegen Personalmangels geschlossen werden. Der durch Zertifizierung der eingerichteten Trauma- und Rettungszentren manifestierte hohe medizinische Qualitätsstandard der Bundeswehrkrankenhäuser wird dadurch gefährdet. Außerdem liegen teure medizinische Kapazitäten brach. Ein weiteres Problem stellt die Beachtung von Arbeitsschutzbestimmungen dar. Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) sind bei Schicht- und Nachtdiensten Pausenund Ruhezeiten einzuhalten. Darüber hinaus darf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden. Für Zivilpersonal ist die Geltung dieser Richtlinie anerkannt. Eine Anwendung der Richtlinie auf Soldaten dagegen hat die Bundeswehr bisher abgelehnt. Das bedeutet in der Praxis, dass die vom Zivilpersonal weniger geleisteten Arbeitsstunden zu Lasten der Soldatinnen und Soldaten umverteilt werden müssen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 gilt die Richtlinie jedoch auch für die Soldaten der Bundeswehr. Trotzdem wird die Richtlinie auf sie bisher nicht angewandt. Das ist nicht nachvollziehbar. Der Dienstherr bleibt aufgefordert, die Richtlinie unverzüglich auch für Soldaten umzusetzen. Schon jetzt ist abzusehen, dass dies zu einem Mehrbedarf an Klinikpersonal führen wird. Stellungnahme BMVg Das Fehl an militärischem Personal konnte trotz einer annähernden Verdoppelung des militärischen Dienstpostenumfanges in den Bundeswehrkrankenhäusern (BwKrhs) seit 2007 auf durchschnittlich 14 Prozent im November 2013 gesenkt werden. Bei zivilem Personal liegt der Besetzungsgrad im Schnitt über 95 Prozent. Insgesamt wurde in den BwKrhs ein Personalbesetzungsgrad von etwa 90 Prozent (mit steigender Tendenz) erreicht. Trotz Ableistung von Überstunden und Hinzuziehung von Vertragspersonal kann das noch bestehende Personaldefizit nicht immer ohne Leistungseinschränkungen kompensiert werden, insbesondere wenn sich außerplanmäßige familien- oder krankheitsbedingte Vakanzen häufen. In nicht unerheblichem Umfang beruhen die zumeist multifaktoriell bedingten Leistungseinschränkungen in den BwKrhs auch auf Beeinträchtigungen in der Verfügbarkeit materieller oder infrastruktureller Ressourcen, z.B. durch unvermeidbare Bau- oder Bauunterhaltungsmaßnahmen. Diesen stehen ablauforganisatorische Priorisierungen des Personaleinsatzes im Rahmen des Direktionsrechtes für besonders belastete Leistungs- und Funktionsbereiche gegenüber. Dies gilt z.B. für die zentralen Notfallaufnahmen, die im Zuge der Reorganisation der BwKrhs leistungs- und belastungsadäquat in der Ausgestaltung der jeweiligen personellen SOLL-Organisation dauerhaft berücksichtigt werden. Stellungnahme BMVg Am 26. Juni 2013 wurde eine ministerielle Arbeitsgruppe eingesetzt, die das Erarbeiten arbeitszeitrechtlicher Regelungen für Soldatinnen und Soldaten, die insbesondere den Anforderungen der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie gerecht wird, zum Auftrag hat. Die Anwendung der Arbeitsschutzbestimmungen nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie, bei der es bei Schicht- und Nachtdiensten Pausen- und Ruhezeiten einzuhalten gilt, wird beim ärztlichen und nichtärztlichen Sanitätspersonal in den Bundeswehrkrankenhäusern umgesetzt. Somit gehören die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehrkrankenhäuser und anderer Dienststellen, bei denen Soldatinnen und Soldaten an den Dienstvereinbarungen der zivilen Mitarbeiter teilhaben, zu dem Personenkreis, Eine Antwort auf diese Situation soll die Re- 82 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages lichen Ressourceneinsatzes sinnvoll. Hier kann zusätzlich zu der im Bereich der Bundeswehr bestehenden Kompetenz in der Behandlung von Blast-Verletzungen (Kernkompetenz) die Komplementärkompetenz Verbrennungstherapie erworben werden, um so im Einsatz eine umfassende Versorgung zu gewährleisten. form der Bundeswehrkrankenhäuser durch eine weitere Spezialisierung und die Einrichtung von Fachkompetenzzentren geben. Damit wird das bisherige Prinzip der klinischen Versorgung „alles aus einer Hand unter einem Dach“ aufgegeben. Eine Verbesserung der klinischen Versorgung vor Ort ist das nicht. Hinzu kommt, dass die Ausprägung von Fachkompetenzen bisher darunter leidet, dass es noch kein Konzept für den einzurichtenden klinischen Systemverbund der verbleibenden Krankenhäuser gibt. Im Übrigen müssen in diesem Zusammenhang zwei Aspekte besonders berücksichtigt werden: Erstens wird sich in Folge der Ausprägung von Fachkompetenzen in einzelnen Krankenhäusern der Anreiseweg für Soldatenpatienten auch im Fall von Untersuchungen und ambulanten Behandlungen erheblich verlängern. Zweitens müssen Unterbringungsmöglichkeiten vorgehalten werden, sofern ein Tag für die An- und Abreise nicht ausreicht. Das gleiche gilt für die Unterbringung von Angehörigen, die Patienten in entfernt gelegenen Krankenhäusern besuchen wollen. Beides ist noch nicht sichergestellt. Darüber hinaus sollten Möglichkeiten der Telemedizin, die im Einsatz bereits genutzt wird, auch im Inland ausgeweitet werden. Nicht Patienten, sondern Daten sollten reisen. Stellungnahme BMVg Aufgrund der Weiterentwicklung im Sinne der Schwerpunkte Akut- und Notfallmedizin sowie des Schwerpunktes komplexer Erkrankungen ist es Ziel, die Kernleistungssegmente Zentrale Interdisziplinäre Notfallaufnahme und interdisziplinäre Aufnahmestation, OP, Intensiv- und Intermediate-Care-Stationen zukünftig weiter auszubauen. Diese Segmente spiegeln in besonderem Maße die Erfordernisse des Einsatzes im Heimatland wider. Zivile Vorgaben, wie sie beispielsweise mit einer Teilnahme am Schwerstverletzungsartenverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung verbunden sind, haben dabei auch Einfluss auf die zukünftige Struktur und den Dienstbetrieb der BwKrhs. Die BwKrhs bleiben die zentralen stationären und ambulanten Behandlungseinrichtungen für die Soldatinnen und Soldaten. Stellungnahme BMVg Grundsätzlich besteht weiterhin ein Netz der flächendeckenden Versorgung der Soldatinnen und Soldaten durch ambulante und stationäre Einrichtungen des Sanitätsdienstes. Soweit erforderlich kann auch auf zivile Leistungserbringer zurückgegriffen werden. Sofern Soldatenpatientinnen und -patienten im Fall von Untersuchungen und ambulanten Behandlungen eine Hin- und Rückreise an einem Tag nicht zuzumuten ist, ist eine Unterbringung über Nacht sicherzustellen. Die Unterbringung der Angehörigen von Soldatinnen und Soldaten ist gemäß Zentraler Dienstvorschrift (ZDv) 70/1, „Die Liegenschaften der Bundeswehr“ eindeutig geregelt. Die Nutzung von Telemedizin ist in erster Linie vor dem Hintergrund des bestehenden HERKULES-Vertrages sowie der Problematik der Daten- und IT-Sicherheit zu bewerten. Derzeit sind die hierfür notwendigen Rahmenbedingungen (auch infrastrukturell z.B. schnelle Netzanbindung unter Wahrung von Sicherheitsstandards und Verschlüsselung) noch nicht geschaffen. Dieses Konzept darf sich allerdings nicht vorrangig am Bedarf der zivilen Regelversorgung orientieren. Maßgebend muss die sanitätsdienstliche Versorgung der Soldatinnen und Soldaten bleiben. Ihre Versorgung im Einsatz wird nicht durch zivile Kapazitäten gedeckt werden können. Hier muss die Bundeswehr selbst die notwendigen Ressourcen vorhalten. Im Bereich der Versorgung Schwerstbrandverletzter ist das seit Jahren nicht mehr der Fall. Die zu ihrer Behandlung am Bundeswehrkrankenhaus Koblenz noch zur Verfügung stehenden Einrichtungen liegen derzeit brach, weil es an zur Behandlung von Schwerstbrandverletzten befähigtem Personal fehlt. Stellungnahme BMVg Für die Versorgung von Schwerstbrandverletzten sind in Deutschland ausreichend Behandlungskapazitäten vorhanden. Der durch den Sanitätsdienst eingeschlagene Weg, die Fachkompetenz zur Versorgung von Schwerstbrandverletzten durch die Zusammenarbeit mit den Großzentren in Deutschland zu erwerben, ist aus fachlich medizinischer Sicht und unter Berücksichtigung des erforder- Eine besondere Herausforderung war im Berichtsjahr erneut die Unterbringung von Patienten mit multiresistenten Keimen. Da spezielle Isolierstationen dafür nicht eingerichtet sind, mussten Stationen temporär geschlossen 83 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Berlin und Hamburg eingeführte Krankenhausinformationssystem von den Nutzern als wenig anwenderfreundlich empfunden wird. Den Klagen sollte nachgegangen, das System im Bedarfsfall nachgebessert werden. Noch dringender ist es, die Informationssysteme zu vernetzen, um Patientendaten auch hausübergreifend nutzen zu können. Ein solcher Systemverbund soll frühestens 2014 realisiert werden. Von diesem Verbund ist das Bundeswehrkrankhaus Westerstede allerdings noch ausgeschlossen. Eine Vernetzung mit den anderen Bundeswehrkrankenhäusern ist unbedingt anzustreben. und für die Unterbringung dieser Patienten genutzt werden. Dies hatte Auswirkungen auf den Krankenhausbetrieb, weil die geschlossenen Stationen damit für andere Patienten nicht mehr zur Verfügung standen. Die für eine verbesserte Isolierung von Patienten mit multiresistenten Keimen ergriffenen, aber noch nicht abgeschlossenen infrastrukturellen Maßnahmen zur Erhöhung der hygienischen Standards müssen konsequent weiterverfolgt werden. Stellungnahme BMVg Die Therapie von Patientinnen und Patienten mit multiresistenten Keimen stellt eine der großen Herausforderungen im Gesundheitswesen dar. Dies betrifft nicht nur Patientinnen und Patienten aus den Einsatz- und Krisengebieten sondern auch ein wesentliches Klientel aller Krankenhäuser, wie Patientinnen und Patienten aus Pflegeeinrichtungen, die im hohen Maße eine Besiedelung mit MRSA (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus) etc. darbieten. Hierfür sind die gängigen Standards anzuwenden, um eine Keimverschleppung zu verhindern. Eine spezielle Infrastruktur muss für dieses Patientenklientel nicht vorgehalten werden. Allerdings ist zur Durchführung der entsprechenden "Barrierepflege" eine Einzelunterbringung in einem Zimmer mit eigener Nasszelle zwingend erforderlich. Stellungnahme BMVg Die Schwierigkeiten im Rahmen der Einführung eines neuen klinisch-medizinischen Systems konnten deutlich reduziert werden. Die Vernetzung im Sinne der Patientensicherheit wird als zielführend angesehen, da so die Verfügbarkeit notwendiger medizinischer Daten jederzeit sichergestellt werden kann. Dabei sind jedoch die Bestimmungen des Datenschutzes zu berücksichtigen. 14.4 Truppenärztliche Inlandsversorgung Noch stärker als in den Bundeswehrkrankenhäusern werden die Personalprobleme im Bereich der ambulanten truppenärztlichen Inlandsversorgung sichtbar. Zu den Kernaufgaben der Bundeswehrkrankenhäuser im Rahmen der Einsatzvorbereitung gehört die Ausbildung von Soldaten für den Notfall- und Rettungsdienst. Ausbildungspraxis gewinnen die Soldaten in den an den Bundeswehrkrankenhäusern eingerichteten Rettungsstationen, die in die Notfallversorgung der Zivilbevölkerung eingebunden sind. Grundlage sind die geltenden Landes-Rettungsdienstgesetze. Um die einsatzrelevante Ausbildung der Sanitätssoldaten im Notfalldienst auch weiterhin gewährleisten zu können, muss im Rahmen der anstehenden Novellierung der Rettungsdienstgesetze die Teilnahme der Bundeswehr am Rettungsdienst wie bisher vorgesehen werden. Sanitätssoldaten äußerten gegenüber dem Wehrbeauftragten die Sorge, dass dies übersehen werde. Ein Viertel der Truppenarztdienstposten war im Berichtsjahr nicht besetzt, das entspricht mehr als Hundert unbesetzten Stellen. In einem bekannt gewordenen Fall war in einem Sanitätszentrum nur eine von fünf Truppenarztstellen tatsächlich besetzt. Von ähnlich massiven Personalengpässen wird bei vielen Truppenbesuchen und in Eingaben berichtet. Ein Grund für die unzureichende Besetzung der Dienstposten liegt in der fehlenden Wertschätzung der Tätigkeit von Truppenärzten, die als „Hausärzte“ der Soldatinnen und Soldaten angesehen werden. Hinzu kommt, dass die Besetzung eines Truppenarztdienstpostens auch von der örtlichen Lage der Sanitätseinrichtung abhängt. In abgelegenen Standorten ist die Besetzung schwierig. Dem muss entgegengewirkt werden. Sanitätsoffizieren muss deutlich gemacht werden, dass truppenärztliche und klinische Versorgung sich gegenseitig ergänzen und ein Personalaustausch zwischen beiden Bereichen die Regel sein sollte. Dazu gehört allerdings auch, dass Nachteile einer Verwendung als Truppenarzt wie fehlende Stellungnahme BMVg Die Teilnahme der Bundeswehr am Rettungsdienst beruht überwiegend auf vertraglichen Grundlagen. Ziel ist es, die Einbringung im bisherigen Umfang fortzusetzen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das in den Bundeswehrkrankenhäusern Koblenz, Ulm, 84 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages besseren truppenärztlicher Präsenz intensiviert. Die Einnahme der Zielstruktur der regionalen Sanitätseinrichtungen ist zu Beginn des Jahres 2015 vorgesehen. Zusätzlich zu den tragfähigeren organisatorischen Rahmenbedingungen ist beabsichtigt, die Attraktivität von truppenärztlichen Verwendungen im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Allgemeinmedizin zu verbessern. Hierzu soll zukünftig der Erwerb von dienstlich begründeten Zusatzbezeichnungen gefördert werden. In Abstimmung mit einzelnen Landesärztekammern wird angestrebt, die Anerkennung von Weiterbildungszeiten in Regionalen Sanitätseinrichtungen zu verbessern. fachärztliche Weiterbildungsmöglichkeiten beseitigt werden. Da zahlreiche Truppenärzte durch Aus- und Fortbildung, Vertretung anderer Truppenärzte, Einsatzverpflichtungen sowie familiäre Gründe auf ihren Dienstposten fehlten, konnte 2013 die Zielvorgabe einer Tagesantrittsstärke von 75 Prozent wie schon in den Vorjahren nur unter Ausschöpfung aller verfügbaren Ressourcen erreicht werden. Dazu gehörten rund 150 eingesetzte Vertragsärzte und 39 Abordnungen ehemaliger Musterungsärzte oder deren dauerhafte Verwendung auf Wechselstellen in Sanitätseinrichtungen. Einzelne Vakanzen konnten darüber hinaus durch den inzwischen besetzten Personalpool „Sanitätsoffiziere Rettungsmedizin“ ausgeglichen werden. Schließlich halfen auch ehemalige Sanitätsoffiziere im Reservistenstatus als Truppenärzte aus. Nach Einschätzung vieler Angehöriger des Sanitätsdienstes wäre die ärztliche Versorgung ohne den Einsatz von Reservisten nicht mehr gewährleistet. Personalmangel herrschte auch bei den Leitern der regionalen Sanitätseinrichtungen. Die dafür ausgewiesenen Dienstposten waren nur zu etwa drei Viertel besetzt, obwohl die Dienstposten der Leiter und Fachärzte höher dotiert und laufbahnmäßig attraktiver gestaltet worden sind. Die Führungsfähigkeit der Sanitätseinrichtungen ist dadurch nach internen Einschätzungen gefährdet. Stellungnahme BMVg Die Personalsituation im truppenärztlichen Bereich stellt sich weiterhin angespannt dar. Die truppenärztliche Versorgung konnte nur unter umfangreicher Inanspruchnahme von Vertragsärztinnen und -ärzten sowie in Einzelfällen durch die Gewinnung von Seiteneinsteigern und den Einsatz Reservistendienst Leistender Sanitätsstabsoffiziere Arzt qualifiziert sichergestellt werden. Die im Umfang von jeweils ca. vier Zeitstunden pro Arbeitstag eingesetzten 150 Vertragsärzte stellten die mit Abstand wichtigste Ressource dar, um mit Blick auf das Fehl an Truppenärzten in den Regionalen Sanitätseinrichtungen eine Behandlung und Begutachtung der Soldatinnen und Soldaten im erforderlichen Rahmen sicherstellen zu können. Deutliche Verbesserungen in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit und das Vakanzenmanagement sind mit Einnahme der Zielstruktur zu erwarten, in der künftig zwar weniger regionale Sanitätseinrichtungen ausgebracht sind, diese jedoch robuster und durchhaltefähiger strukturiert sind. Zukünftig sind nur noch die Grundtypen Sanitätsunterstützungszentren und Sanitätsversorgungszentren vorgesehen. Für die kurative Versorgung sind als kleinste Funktionseinheit in einem Sanitätsversorgungszentrum grundsätzlich mindestens drei Sanitätsstabsoffiziere Arzt und zwei Sanitätsstabsoffiziere Zahnarzt mit dem jeweiligen Assistenz- und Funktionspersonal vorgesehen. Die Planungsgrundlagen sind für das Ende des II. Quartals 2014 avisiert. Danach werden die Anstrengungen zur Stellungnahme BMVg Als attraktivitätssteigernde Maßnahme im Sanitätsdienst wurden im Bereich der truppenärztlichen Versorgung vermehrt A 15 dotierte Stellen für Sanitätsoffiziere Arzt ausgeplant. In der Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist diese Dotierung regelhaft an den Facharzt gebunden, so dass eine erhöhte Einsteuerung in die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erst auf der Zeitachse wirksam wird. Anfang 2014 waren ca. 85 Prozent aller oben bezeichneten Dienstposten qualifikationsgerecht besetzt. Zur truppenärztlichen Inlandsversorgung gehört auch die Bereitstellung geeigneter sanitätsdienstlicher Infrastruktur. Dies ist nicht immer gewährleistet. So wurde bei einem Truppenbesuch des Deutsch-Niederländischen Korps in Münster festgestellt, dass die fußläufig gelegene, gut ausgestattete zahnärztliche Sanitätseinrichtung geschlossen und durch eine weiter entfernt liegende, schlechter erreichbare und ausgestattete Einrichtung ersetzt wird. Für die Soldatinnen und Soldaten bedeutet dies längere Fahrwege und eine schlechtere zahnärztliche Versorgung. Außerdem kommen in diesem binationalen Korps die Niederländer ihrer vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur sanitätsdienstlichen Betreuung nicht vollumfänglich nach. So ist den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr eine Mit- 85 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages nutzung des niederländischen Sanitätsbereichs in Eibergen derzeit verwehrt. Wie der Zentrale Sanitätsdienst leidet auch der Sanitätsdienst der Marine unter massiven Personalengpässen beim nichtärztlichen Sanitätspersonal. Insbesondere Unteroffiziere und Mannschaften fehlten teilweise bis zu einem Drittel der Sollstärke, sodass die Besetzung der Boote und Schiffe nur noch mit Mühe und unter Inkaufnahme hoher dienstlicher Beanspruchung des verfügbaren Sanitätspersonals sichergestellt werden konnte. Stellungnahme BMVg Im Rahmen der Neuausrichtung und Verbesserung der sanitätsdienstlichen Versorgung ist für den Standort Münster in der Liegenschaft Lützow-Kaserne, Münster-Handorf, der Neubau eines Sanitätsversorgungszentrums vorgesehen und bereits im Infrastrukturverfahren eingestellt. Zum Ausgleich der von niederländischer Seite nicht vollumfänglich wahrgenommenen sanitätsdienstlichen Versorgung am Standort Eibergen ist vorgesehen, die allgemeinmedizinische Versorgung im Krankheitsfall über das System „Beauftragter Arzt“ und die übrigen Aufgaben über das geplante Sanitätsversorgungszentrum Münster-Handorf sicherzustellen. Stellungnahme BMVg Das Sanitätspersonal der Marine ist spezialisiert und als „Einzelkämpfer im Mehrrollenkonzept der Besatzungen damit einsatzrelevant“ oder in geringer Anzahl auf den Booten und Schiffen ausgebracht. Ersatzpersonal im Sinne eines Pools existiert nicht. Solche Maßnahmen erlauben die Personalressourcen des Sanitätsdienstes der Streitkräfte nicht. Kurzfristige Ausfälle (z.B. aufgrund fehlender Borddienstverwendungsfähigkeit) bzw. notwendige Erholungszeiten oder Ausbildungserfordernisse können insgesamt nur unzureichend mit Blick auf die Einsätze der Marine kompensiert werden. Dieser Zustand ist bekannt, aber unter den bestehenden Rahmenbedingungen durch die zentrale Personalführung nicht abstellbar. Auch die Besetzung des nichtärztlichen Stammpersonals in den regionalen Sanitätseinrichtungen wies teilweise erhebliche Lücken auf. Bei den Sanitätsfeldwebeln (Rettungsassistenten) waren etwa 15 Prozent der Stellen unbesetzt und sogar 30 Prozent nicht im Tagesdienst verfügbar. Bei Sanitätsunteroffizieren und Mannschaften konnte rund ein Viertel der Stellen nicht besetzt werden. Auch die Nachwuchsgewinnung ist für diese Dienstgradgruppen nicht sichergestellt. Wegen des enormen Personalmangels können die zum Teil gut ausgestatteten regionalen Sanitätseinrichtungen ihre Möglichkeiten zur kurativen und diagnostischen Behandlung der Soldatinnen und Soldaten nur eingeschränkt nutzen. Wie in den Bundeswehrkrankenhäusern liegen auch in den Sanitätseinrichtungen Ressourcen brach, die zur truppenärztlichen Versorgung genutzt werden könnten. Stellungnahme BMVg Bei den zu besetzenden Dienstposten von Sanitätsfeldwebeln Rettungsassistent ist bundesweit aktuell durchschnittlich ein Fehl von 16 Prozent zu verzeichnen, das sich in den Dienststellen durch die regionalen Besonderheiten unterschiedlich darstellt und nur begrenzt ausgeglichen werden kann. Die intensivierten Regenerationsmaßnahmen wirken sich ausbildungsbedingt erst über einen längeren Zeitraum aus. Die Weiterentwicklung des Berufsbildes zum Notfallsanitäter und das damit verbundene Nachqualifikationserfordernis des vorhandenen Personals bzw. das um ein Jahr längere Ausbildungserfordernis (nun mindestens 4 Jahre) für Anwärter und Anwärterinnen bremsen einen schnelleren Aufwuchs. Mit Maßnahmen wie Weiterverpflichtungsprämien und einer garantierten Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter bzw. zur Notfallsanitäterin während der aktiven Dienstzeit könnte vorhandenes Personal zum Verbleib in der Bundeswehr im Status Soldatin oder Soldat auf Zeit bis zu 25 Jahre geworben werden. Bewerber mit Gesundheitsberuf stehen auf dem Arbeitsmarkt nur unzureichend zur Verfügung. Zusätzlich leidet die Arbeit der regionalen Sanitätseinrichtungen darunter, dass bis heute kein computerunterstütztes Praxisprogramm eingeführt worden ist, wie es in zivilen Arztpraxen üblich ist. Die deshalb erforderliche manuelle Ausstellung von Rezepten, Krankenhauseinweisungen und anderen Formularen ist nicht mehr zeitgemäß und belastet das Personal unnötig. Stellungnahme BMVg Die IT-Unterstützung der administrativen und medizinischen Prozesse regionaler Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr ist Bestandteil aktueller Planungen und soll, soweit möglich, innerhalb des Projektes SASPF realisiert werden. Die Empfehlung zur Einführung einer marktgängigen Praxissoftware als Komplementärprodukt, u.a. zum Zweck der Erstellung 86 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages von Zivilrezepten, wird derzeit geprüft. Ein handelsübliches Praxisinformationssystem genügt aus heutiger Bewertung aber nur in Teilen den Anforderungen an eine truppenärztliche Dokumentation in der Gesundheitsversorgung der Bundeswehr. Der Einsatz marktverfügbarer Praxissoftware – im Sinne von auf die Bedürfnisse der Bundeswehr angepasster Software-Anwendungen für zivile Arztpraxen – in den regionalen Sanitätseinrichtungen kann sich im Ergebnis dann als zielführend herausstellen, wenn festgestellt werden muss, dass wesentliche Aspekte der medizinischen Dokumentation, der wehrmedizinischen Begutachtung und des bundeswehrtypischen Melde-, Register- und Formularwesens sowie Kompatibilität mit zivilen Standards durch die bisher angedachten Software-Lösungen – im Rahmen von SASPF – nicht hinreichend praktikabel und insbesondere nicht anwenderfreundlich abgebildet werden können. Es gilt dabei, auch Aspekte der Integration in das IT-System Bw, der Nachhaltigkeit, der Finanzierbarkeit und des Betriebsaufwands sowie den fachlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Mit einer Verfügbarkeit entsprechender Systeme in den Regionalen Sanitätseinrichtungen ist nicht vor 2016 zu rechnen. tätsdienstes der Bundeswehr werden die Anfahrtswege für Soldatenpatienten länger. Üblicherweise werden diese Fahrten dienstlich organisiert. Sollte das nicht möglich sein, stellt sich die Frage einer Kostenerstattung für die Nutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel. Die Pflicht zur Fürsorge gebietet die Erstattung der Kosten, wenn der Dienstherr die Anfahrt mit eigenen Mitteln nicht gewährleisten kann. Dazu muss der Dienstherr die nötigen Rechtsgrundlagen schaffen. Im vorangegangenen Jahresbericht wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Reform des Primärarztprinzips zur Vermeidung langer Wegstrecken für Patienten beitragen könnte. Vor diesem Hintergrund sollten die Möglichkeiten einer Behandlung von Soldaten durch den nächstgelegenen Truppenarzt erleichtert und eine Krankschreibung durch ihn ermöglicht werden. Wie schon im Vorjahr klagten Betroffene auch im Berichtsjahr über Probleme bei der Kostenerstattung für im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung in Anspruch genommene zivile medizinische Leistungen. Angesichts dieser Klagen ist sicherzustellen, dass Truppen- und Vertragsärzte wie auch die Abrechnungsstellen mit den Regelungen für Überweisungsverfahren sowie der Übernahme der Kosten für zivile medizinische Leistungen an Soldatenpatienten vertraut sind. Gegebenenfalls müssen Ausbildungen dazu wiederholt werden. Sollten Fehler auftreten, dürfen diese nicht zu Lasten der Soldaten gehen. Entgegenstehende Vorschriften sollten insoweit angepasst werden. Folgen der beschriebenen Personalengpässe und Ausstattungsmängel waren unter anderem vermeidbare Wartezeiten und Fehler bei der Dokumentation und der Ausstellung von Rezepten. Insgesamt kann angesichts der gerade noch ausreichenden Sicherstellung der truppenärztlichen Versorgung nur von Mangelverwaltung gesprochen werden. Die grundlegenden Strukturprobleme in der Inlandsversorgung konnten bislang nicht gelöst werden. Es ist auch nicht erkennbar, auf welche Weise das Bundesministerium der Verteidigung die Probleme lösen will. Stellungnahme BMVg Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Notwendigkeit einer Regelung im Rahmen des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zur Erstattung von unvermeidbaren Kosten für Fahrten von Soldatinnen und Soldaten zum Truppenarzt erkannt. Eine entsprechende Regelung / Festlegung in der besoldungsrechtlichen Verwaltungsvorschrift scheitert bisher an der fehlenden Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Der Abstimmungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Die Behandlung von standortfremden Soldatinnen und Soldaten ist in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 10/5 ("Leben in der militärischen Gemeinschaft") geregelt. Braucht eine Soldatin bzw. ein Soldat außerhalb ihres bzw. seines eigenen Standortes ärztliche oder zahnärztliche Hilfe, hat sie bzw. er grundsätz- Stellungnahme BMVg Insgesamt ist festzustellen, dass die Berufszufriedenheit des in den Regionalen Sanitätseinrichtungen eingesetzten Personals den Durchschnitt des Sanitätsdienstes erreicht, teilweise sogar übertrifft. Deutliche Verbesserungen in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit und das Vakanzenmanagement sind mit Einnahme der Zielstruktur zu erwarten. 14.5 Kostenerstattung im Rahmen der sanitätsdienstlichen Versorgung Durch die neue Struktur des Zentralen Sani- 87 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages lich den nächst erreichbaren Truppen(zahn)arzt, Standortarzt oder die nächstgelegene geeignete Sanitätseinrichtung der Bundeswehr aufzusuchen. Bei Erkrankungen, insbesondere bei Notfällen, kann die Soldatin oder der Soldat, sofern eine Ärztin bzw. ein Arzt oder Zahnärztin bzw. Zahnarzt oder eine geeignete Sanitätseinrichtung der Bundeswehr nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist, andere ärztliche bzw. zahnärztliche Hilfe so lange in Anspruch nehmen, bis eine Ärztin bzw. ein Arzt oder Zahnärztin bzw. Zahnarzt der Bundeswehr die weitere Betreuung übernehmen kann. In dem allen Soldatinnen und Soldaten auszuhändigenden „Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung außerhalb des Standortes“ wird dies ausführlich dargestellt. Auch eine Weiterbehandlung ist in diesem Rahmen möglich und vorgesehen. Fälle, in denen die Weiterbehandlung standortfremder Soldaten von Standortärzten mit Verweis auf den für die Einheit des Soldaten zuständigen Truppenarzt abgelehnt wurden, sind nicht bekannt. Im Rahmen der o.g. Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist bezüglich der Vermeidung von Fahrtkosten und langen Anfahrtswegen eine Regelung vorgesehen, dass grundsätzlich, wenn medizinisch möglich, der dem Aufenthaltsort der Soldatin oder des Soldaten nächstgelegene truppenärztliche Bereich dessen Behandlung übernehmen kann. Kann der Sanitätsdienst der Bundeswehr die medizinische Versorgung der Soldatinnen und Soldaten nicht durch eigene Kräfte und Mittel gewährleisten, erfolgt die Versorgung im zivilen Bereich. Das Überweisungsverfahren ist in der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 60/7 „Durchführungsbestimmungen für die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und für die Heranziehung von zivilen (zahn)ärztlichen und psychologischen Vertretungskräften“ eindeutig geregelt. Die bestehenden Regelungen zur Übernahme der Kosten für zivile medizinische Leistungen bei behandelten Soldaten und Soldatinnen sind Bestandteil der Ausbildung der angehenden Truppenärzte und Truppenärztinnen nach Abschluss ihrer universitären bzw. ersten klinischen Ausbildung. Soweit zivile Vertragsärzte bzw. Beauftragte Ärzte vertretungsweise truppenärztliche Aufgaben übernehmen, werden diese in das Verfahren durch die Leiter der regionalen Sanitätseinrichtungen eingewiesen. registrierten Anstiegs psychischer Störungen wie Depressionen und Angsterkrankungen bis hin zu schwerwiegenden posttraumatischen Belastungsstörungen bei Einsatzrückkehrern und aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Soldaten bleibt eine besondere Herausforderung für die Bundeswehr. 2013 sind die psychischen Erkrankungen von Einsatzteilnehmern noch einmal deutlich angestiegen. Die Behandlungsfälle posttraumatischer Belastungsstörungen haben 2013 nach internen Schätzungen die Marke von 1.500 Fällen erreicht, davon rund 200 neue Fälle. Die tatsächlichen Fallzahlen dürften nach der Dunkelzifferstudie der Technischen Universität Dresden doppelt so hoch liegen. Außerdem sind ehemalige Zeitsoldaten, die sich nach ihrem Ausscheiden in zivilen Einrichtungen behandeln lassen, darin nicht erfasst. Nach neuen Studienergebnissen des Psychotraumazentrums Berlin leiden rund ein Viertel aller Einsatzrückkehrer an einsatzbedingten psychischen Störungen. Die Studie belegt weiter, dass sich nur knapp jeder Fünfte der Erkrankten in eine psychosoziale Behandlung begibt. In einzelnen Fällen leidet eine fachgerechte Behandlung darüber hinaus an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen. Die Zunahme komplexer posttraumatischer Belastungsstörungen ist nachweisbar Folge der Teilnahme an belastenden Kampfhandlungen beziehungsweise Mehrfachtraumatisierungen aufgrund wiederholter Einsatzteilnahmen. Betroffene leiden in solchen Fällen unter schweren Störungssymptomen und neigen zu chronischer Erkrankung. Die Behandlung solcher Patienten macht nicht selten länger andauernde Klinikaufenthalte mit stationären Traumatherapien erforderlich. Der Dienstherr muss die dazu nötigen Behandlungskapazitäten zeitnah bereitstellen oder die Behandlungen in geeigneten zivilen Einrichtungen sicherstellen. Stellungnahme BMVg War die Zahl der einsatzbedingten Neuerkrankungen von Soldaten mit Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) sowie anderer einsatzbedingter psychischer Neuerkrankungen im Vorjahr noch konstant, so ist sie 2013 erstmals rückläufig. Im Jahreszeitraum 2013 sind 1.423 Behandlungskontakte mit PTBS-Erkrankten zu verzeichnen, davon 15 Einsatzbedingte psychische Erkrankungen Der Umgang mit den Folgen des seit Jahren 88 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Information subjektiven Barrieren entgegenzuwirken. Laut der Wittchen-Studie sind über 70% der Betroffenen der Ansicht, dass sie „allein mit ihren Problemen fertig werden“ wollten, anstatt professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das demnächst fertig gestellte Kompendium zum „Umgang mit psychischen Einsatzschädigungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) in der Bundeswehr“ ist ein weiterer Schritt in die Richtung einer Sensibilisierung im Umgang mit psychischen Gesundheitsstörungen. Durch eine komprimierte Darstellung der Inhalte und Verfahrensabläufe, die bisher etabliert sind, wird allen Beteiligten eine Hilfestellung und Anleitung zum Umgang mit psychischen Einsatzgeschädigten gegeben. Auch die im II. Quartal 2014 erscheinenden „Ratgeber für einsatzbelastete Soldaten“, sowie der „Ratgeber für Angehörige einsatzbelasteter Soldaten“ unterstützen diese Zielrichtung. Betroffene berichten nicht selten über ein unzureichendes Verständnis militärischer Zusammenhänge in den zivilen Einrichtungen. Aus diesem Grunde ist schwerpunktmäßig eine Behandlung in Bundeswehreinrichtungen – zumindest in der ersten Phase der Diagnostik und Therapie – vorgesehen. Durch die gezielte Zusammenarbeit der Bundeswehrkrankenhäuser mit zivilen psychotherapeutischen Einrichtungen, sowohl ambulant als auch stationär, wird bereits jetzt ein besseres Verständnis der militärspezifischen Rahmenbedingungen vermittelt. Auch der im Jahr 2013 geschlossene Vertrag mit der Bundespsychotherapeutenkammer zur Behandlung von Soldaten und Soldatinnen durch psychologische Psychotherapeuten beinhaltet ein Ausbildungsmodul, um o.g. Rahmenbedingungen durch die Bundeswehr den zivilen Therapeuten nahezubringen. Am 16. September 2013 wurde ferner ein Vertrag zur Kooperation zwischen dem Bundeswehrkrankenhaus Westerstede und der Karl-Jaspers-Klinik unterzeichnet. Im Rahmen dieses Kooperationsvertrages werden voraussichtlich ab dem II. Quartal 2016 in Westerstede weitere 10 Betten zur Behandlung von Soldatinnen und Soldaten im Fachgebiet Psychiatrie zur Verfügung stehen. 149 Neuerkrankungen und 1.274 Wiedervorstellungen. Bei sonstigen einsatzbedingten psychischen Erkrankungen kam es im gleichen Zeitraum zu 339 Behandlungsfällen, davon 144 Neuerkrankungen und 195 Wiedervorstellungen. Die Zahl der an einer sonstigen einsatzbedingten psychischen Störung erkrankten Soldatinnen oder Soldaten ist gesunken, anteilig jedoch weniger stark als bei den PTBS-Erkrankten. Diese Entwicklung steht im Zusammenhang mit den veränderten Einsatzbedingungen und einer geringeren Anzahl der Soldatinnen und Soldaten im Einsatz. Es sind somit weniger traumarelevante Ereignisse als zuvor im Einsatz zu verzeichnen, die als Auslöser für eine PTBS ursächlich sein können. Andere Belastungen wie Trennung von der Familie, Leben in enger Gemeinschaft etc. sind gleichbleibend geblieben und begünstigen sonstige psychische Störungen. Die Anzahl der Wiedervorstellungen stieg im Vergleich zum Vorjahr. Mit einem erhöhten Schweregrad posttraumatischer Erkrankungen korreliert im Regelfall der Umfang der Symptomatik, aber auch der Behandlungsverlauf: Schwerer Erkrankte bedürfen eines längeren und wiederholten therapeutischen Zugangs. Aus diesem Grund werden in den Bundeswehrkrankenhäusern vermehrt Intervalltherapien angeboten, bei denen die Soldaten über 4 – 6 Wochen stationär behandelt und im Regelfall dann zwischenzeitlich entlassen werden. Angestrebt wird eine (zumindest eingeschränkte) Diensttätigkeit zwischen den Behandlungsblöcken. Diese zunehmend genutzten Intervallbehandlungen spiegeln sich in den ansteigenden Behandlungsfallzahlen wider. Durch die Weiterentwicklung der IT-basierten Datenbank und unter Beachtung der Vorgaben des Datenschutzes wurde die Erfassung der Anzahl erkrankter Soldatinnen und Soldaten unabhängig von der Erkrankungs- und Behandlungshäufigkeit realisiert. Somit kann ab 2014 auch die Zahl der Einzelpersonen benannt werden, die sich in Einrichtungen der Bundeswehr in Behandlung befinden. Ehemalige Zeitsoldaten können in Bundeswehreinrichtungen behandelt werden. Insbesondere in den Bundeswehrkrankenhäusern Koblenz und Berlin ist dies regelmäßig der Fall, da dies dort vor dem Hintergrund von zivilen Kassenbetten auch für gesetzlich Krankenversicherte möglich ist. Ansonsten ist eine Behandlung in Bundeswehreinrichtungen für ehemalige Soldaten derzeit bei Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung möglich bzw. bei Kostenübernahme durch einen zivilen Kostenträger. Die Behandlungsmotivation bzw. Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen ist sehr unterschiedlich. Hier gilt es durch Aufklärung und 15.1 Früherkennung, Ausbildung und Therapieangebote Zur Früherkennung einsatzbedingter psychischer Erkrankungen hat die Bundeswehr verschiedene „Screening“-Verfahren entwickelt. Vor dem Einsatz sollen durch diese Verfahren die psychische Belastbarkeit der in einen Einsatz gehenden Soldatinnen und Soldaten geprüft und mögliche psychische Vorschäden erkannt werden. Nach den Ergebnissen der 89 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Auskunft und Hilfsangebote des Bundesministeriums der Verteidigung und externer Organisationen auch anonym abrufen. Zum anderen haben sich an nahezu 80 Standorten im Inland und im Einsatz Truppenärzte, Sozialarbeiter, Militärseelsorger und Truppenpsychologen zu sogenannten Psychosozialen Netzwerken zusammengeschlossen und bieten Hilfe an. Außerdem können die in der Truppe eingerichteten Betreuungslotsen für Einsatzgeschädigte wichtige erste Ansprechpartner für Hilfe sein. Zur Zeit sind rund 150 Lotsen eingesetzt. Allerdings gibt es derzeit nur im Heer hauptamtliche Lotsen, während Luftwaffe und Marine diese nur in Nebenfunktion vorsehen. Dunkelzifferstudie der Technischen Universität Dresden sind nahezu ein Fünftel der traumatisierten Rückkehrer mit psychischen Vorbelastungen in den Einsatz geschickt worden, obwohl ihnen zuvor die Auslandsverwendungsfähigkeit bescheinigt worden war. Das hätte angesichts ihrer Vorbelastung nicht geschehen dürfen. Nach Ihrer Rückkehr werden dieselben Soldaten künftig noch einmal untersucht, um mögliche psychische Schädigungen durch den Einsatz frühzeitig erkennen und behandeln zu können. Für die erweiterten „Screening“-Verfahren sowie die jetzt vorgesehene regelmäßige Teilnahme von Psychologen an den Einsatznachbereitungsseminaren wird allerdings eine größere Zahl von Truppenpsychologen benötigt. Da die Gewinnung ausgebildeter Psychologen auf dem Arbeitsmarkt große Probleme bereitet, hat die Bundeswehr eigene Ausbildungsgänge geschaffen. Seit Oktober 2013 wird ein Bachelorstudiengang Psychologie und darauf aufbauend ab Januar 2016 ein Masterstudiengang Klinische Psychologie an der Fakultät für Humanwissenschaften der Universität der Bundeswehr München angeboten. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Angebot von jungen Offizieranwärtern auch angenommen wird. Stellungnahme BMVg Im Rahmen der Umsetzung des 2012 erlassenen Rahmenkonzepts „Erhalt und Steigerung der psychischen Fitness von Soldaten und Soldatinnen“ wurde ein Screeningverfahren zur Messung der psychischen Fitness von Soldaten und Soldatinnen entwickelt und wird derzeit erprobt. Das Screening bildet die Grundlage, um ggf. frühzeitig zielorientierte präventive Maßnahmen zum Erhalt und zur Steigerung der psychischen Fitness einzuleiten. Erstmalig wird das Screening der psychischen Fitness nach der Einstellung des Soldaten bzw. der Soldatin durchgeführt, um einen Basiswert zu ermitteln. Das zweite Screening erfolgt einmalig vor dem ersten Einsatz um festzustellen, ob die Person aus psychologischer Sicht für den anstehenden Einsatz ausreichend psychisch fit ist. Bestehen Zweifel, so werden Maßnahmen zur Steigerung der psychischen Fitness angeboten, da die individuelle Durchhaltefähigkeit bei Personen, deren psychische Fitness weniger ausgeprägt ist, in belastenden Situationen geringer ist als bei solchen mit starker psychischer Fitness. Ein weiteres Screening wird regelmäßig nach jedem Einsatz durchgeführt um festzustellen, ob infolge der besonderen Belastungen des Einsatzes individuelle Maßnahmen zur Steigerung der psychischen Fitness empfohlen werden sollten. Das Bundesministerium der Verteidigung teilt nicht die Auffassung, dass Soldatinnen und Soldaten, die gemäß "Dunkelzifferstudie" "psychische Vorbelastungen" aufweisen, grundsätzlich nicht in den Einsatz geschickt werden dürften. Es ist noch nicht hinreichend erforscht, welche psychischen Vorbelastungen die individuelle Einsatzverwendungsfähigkeit tatsächlich einschränken können. Den Studierenden des neu geschaffenen Studiengangs Psychologie an der Universität der Bundeswehr in München wird ein hochwertiger akademischer Abschluss geboten, der nach Ausscheiden aus der Bundeswehr einen Ein- Ebenfalls positiv zu bewerten ist das bereits in den letzten Jahresberichten erwähnte Lehrgangsangebot „Sporttherapie nach Einsatzschädigung“ des Sportmedizinischen Instituts der Sportschule der Bundeswehr in Warendorf. Die Lehrgänge stehen auch psychisch Einsatzgeschädigten offen. Ihr ganzheitlicher Ansatz zur Wiederherstellung der physischen und psychischen Fitness und Steigerung der Lebensqualität Einsatzgeschädigter hat sich bewährt. Aufgrund der positiven Erfahrungen sollen das Konzept der Lehrgänge weiterentwickelt und die Teilnehmerzahl ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollte endlich die Übernahme der Kosten durch den Dienstherrn sichergestellt werden. Derzeit kommen noch das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr sowie die Evangelische und Katholische Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung für einen Teil der Kosten auf. Erfreulich ist, dass für Soldaten, die nach einem Einsatz Hilfe wegen einer psychischen Reaktion suchen, inzwischen verschiedene Informationsquellen mit mehrstufigen Hilfsangeboten zur Verfügung stehen. Zum einen können betroffene Soldaten über eine ständig erreichbare Rufnummer sowie das Internet 90 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ihrem Weg durch die Hilfsinstitutionen. Dabei helfen sie in der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Besuchen sowie beim Schriftverkehr. stieg in eine zivilberufliche Tätigkeit mit vielen Optionen ermöglicht. Bei entsprechender Eignung sind diese Psychologinnen und Psychologen im Rahmen des Binnenarbeitsmarktes besonders wertvolle Ergänzungen für den Psychologischen Dienst der Bundeswehr, da diese ihre mannigfaltigen militärischen Erfahrungen in idealer Weise in die Aufgabenfelder der Wehrpsychologie einbringen können. Die positive Resonanz auf die inzwischen verfügbaren erweiterten therapeutischen Maßnahmen, darunter das Lehrgangsangebot „Sporttherapie nach Einsatzschädigung“ des Zentrums für Sportmedizin des Zentralen Sanitätsdienstes, bestätigt das lange und intensive Engagement von Psychotraumatologen, Präventiv- und Sportmedizinern sowie Psychologen der Bundeswehr auf diesem Feld. Eine erste konzeptionelle Weiterentwicklung hat bereits stattgefunden mit dem Erlass des Konzepts „Kontinuierliche, fachübergreifende, medizinische Betreuung von Bw-Angehörigen nach Einsatzschädigung, zur Wiederherstellung, zum Erhalt und zur Verbesserung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit“ vom 7. November 2013. Es handelt sich hier um die konsequente Ausweitung von Maßnahmen in der Betreuung einsatzgeschädigter Angehöriger der Streitkräfte, vom interdisziplinären, übergreifenden Betreuungsmonitoring bis hin zu ersten Gedanken zu einem digitalen Datenmanagement. Die beschriebenen Maßnahmen befinden sich derzeit in der Umsetzung in Form eines Pilotprojekts unter Federführung des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr. Eine Ausweitung der Kostenübernahme durch den Dienstherrn wird zurzeit geprüft. Aus Sicht der Gesundheitsversorgung wird ein ausgeweitetes Engagement im Interesse aller Angehörigen der Streitkräfte und derer Familien nachdrücklich unterstützt. Lotsen für Einsatzgeschädigte werden im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr auf der Grundlage ministerieller Zielvorgaben flächendeckend in die Bundeswehr eingeführt. Es sind sowohl hauptamtliche Aufgabenwahrnehmungen als auch solche in Zweitfunktion möglich. Dabei wird eine Verknüpfung der Lotsentätigkeit mit anderen Aufgaben des Bereichs „Betreuung und Fürsorge“ angestrebt. Lotsen stehen einsatzgeschädigten Bundeswehrangehörigen als niedrigschwellig ansprechbare Personen in Dienststellen der Bundeswehr zur Verfügung. Sie kennen Hilfs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote für Einsatzgeschädigte innerhalb und außerhalb der Bundeswehr sowie deren Zusammenwirken. Sie informieren Einsatzgeschädigte über die fachlichen Ansprechstellen, unterstützen bei der Kontaktaufnahme und begleiten sie auf 15.2 Einbeziehung Angehöriger in das Therapieangebot Auf die Bedeutung der Einbeziehung Angehöriger in die Behandlung einsatzgeschädigter Soldaten ist bereits im vorangegangenen Jahresbericht hingewiesen worden. Einerseits geht es dabei um die Begleitung und Unterstützung der Behandlung der betroffenen Soldaten durch die Angehörigen, andererseits aber auch um ihre Einbeziehung in therapeutischen Maßnahmen, soweit sie selbst in Folge der Schädigung des Soldaten traumatisiert worden sind und einer Behandlung bedürfen. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass Angehörige jetzt in die Nachsorge Einsatzgeschädigter eingebunden werden und an Einsatznachbereitungsseminaren teilnehmen können. Ein positives Beispiel für die Integration der Angehörigen ist das vom früheren Stellvertretenden Befehlshaber Wehrbereichskommando IV initiierte Seminarprojekt „Körper, Seele, Geist“. Das Seminar richtet sich an besonders einsatzbelastete Feldjäger und Kampfmittelbeseitiger und ihre Familien. Bislang werden die Kosten für diese Seminare von der Katholischen Militärseelsorge getragen. Wie der damalige Bundesminister der Verteidigung Dr. de Maizière Anfang November des vergangenen Jahres mitgeteilt hat, übernimmt das Bundesministerium der Verteidigung zukünftig die Kosten des Seminars und stellt dessen Weiterführung zunächst bis Anfang 2015 sicher. Diese Befristung sollte aufgehoben und die Teilnahme an den Seminaren auch Angehörigen anderer Verwendungsreihen ermöglicht werden. Positiv hervorzuheben sind auch die Fachberatungsseminare „Betreuung und Fürsorge unter einem Dach“. In einwöchigen Seminaren können stabilisierte einsatztraumatisierte Soldaten auf freiwilliger Basis mit ihren Angehörigen sowie Hinterbliebene gefallener Soldaten individuelle und gemeinsame Beratungsangebote durch Fachpersonal der Bundeswehr wahrnehmen, Erfahrungen austauschen und sich gegenseitig unterstützen. Während dieser Seminare ist eine umfassende Betreuung von Kindern gewährleistet. Die Fortsetzung und Ausweitung dieses Angebots sollte sichergestellt werden. 91 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages rapie sowie Kinderbetreuung sichergestellt. Das katholische Militärdekanat München unterstützt die Seminare durch Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Zudem wurde jeweils ein Militärgeistlicher zur Begleitung der Seminarwochen abgestellt. Für das Haushaltsjahr 2014 werden die Kosten von der Bundeswehr erwirtschaftet. Das KSG-Seminar zur intensiven Betreuung von besonders belastetem Personal sowie deren Familienangehörigen ist als Maßnahme für den Erhalt und die Steigerung der psychischen Fitness grundsätzlich zu begrüßen. Die wachsende Vielfalt solcher Maßnahmen in der Bundeswehr war mit ein Grund, der zur Erstellung des "Rahmenkonzept Erhalt und Steigerung der Psychischen Fitness von Soldaten und Soldatinnen" führte. Die Erkenntnisse des KSG-Seminars sind in diese Konzepterstellung eingeflossen. Ziel des Rahmenkonzeptes ist es, eine systematische, zielgruppenorientierte und fachlich begründete Struktur von Maßnahmen zu entwickeln, die modular aufgebaut ist. So wird zukünftig mit den neuen Einsatznachbereitungsseminaren (ENS) und „Psychologischen Maßnahmen zum Ausgleich Psychoreaktiver Einsatzfolgen“ (PAUSE) ein umfangreiches Maßnahmenpaket angeboten, das auch Sport und erlebnisorientierte Anteile, die Teilnahme von Familienangehörigen und mehr Möglichkeiten für Einzel- und Gruppengespräche bietet. Diese Maßnahmen sind wissenschaftlich begründet und hergeleitet. Durch die systematische Erfassung der psychischen Fitness werden sie differenziert und individuell entsprechend der fachlichen Notwendigkeit angeboten und durchgeführt. Das KSG-Seminar ist als eine erweiterte truppenpsychologische Maßnahme für besondere Personengruppen mit spezifischer Indikation nach einem Screening vorstellbar. Es wäre vom Rahmenkonzept für einen begrenzten Personenkreis abgedeckt. Sollten aufgrund der Besonderheit bestimmter Truppengattungen oder bestimmter Verwendungen weitergehende, gesonderte Maßnahmen für den Erhalt und die Steigerung der psychischen Fitness auch nach Einführung der neuen ENS und PAUSE für erforderlich gehalten werden, so liegen diese laut Rahmenkonzept in der Verantwortung der zuständigen Kommandeure in den Organisationsbereichen. Die neuen ENS und PAUSE werden 2014 erprobt und sollen 2015 in den Regelbetrieb überführt werden. Danach ist zu prüfen, ob die KSG-Seminare in der heutigen Form noch erforderlich sind. Die positive Resonanz auf die inzwischen in den Regelbetrieb überführten Fachberatungsseminare „Betreuung und Fürsorge unter einem Dach“ bestätigt den Ansatz, besonders Schließlich ist auf weitere therapieunterstützende Maßnahmen in Form von Familien- und Angehörigenseminaren durch das Psychotraumazentrum Berlin in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Militärseelsorge hinzuweisen. Darüber hinaus bietet das „Netzwerk der Hilfe“, in dem ehrenamtlich und gemeinnützig tätige Organisationen mit den Psychosozialen Netzwerken und der Militärseelsorge zusammenarbeiten, betroffenen Soldatinnen und Soldaten und ihren Familien Hilfe an. Auf die Angebote kann über das neue Internetportal „bundeswehr-support.de“ zugegriffen werden. All die genannten Einrichtungen und Institutionen leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung und Betreuung traumatisierter Soldatinnen und Soldaten. Dafür ist ihnen zu danken. Stellungnahme BMVg Die sozialen Beziehungen sind für Soldatinnen und Soldaten im Umgang mit Belastungen von hoher Bedeutung. Eine positive Ausprägung der psychischen Dimension "Lebensqualität" wird daher maßgeblich durch die Beziehung von Soldatinnen und Soldaten zu ihren Familienangehörigen und weiteren Bezugspersonen mitbestimmt. Die Anwesenheit von Familienangehörigen und weiteren Bezugspersonen an den verschiedenen Maßnahmen zum Erhalt und zur Steigerung der psychischen Fitness, insbesondere an den Einsatznachbereitungsseminaren, an den psychologischen Maßnahmen zum Ausgleich psychoreaktiver Einsatzfolgen (PAUSE) sowie an erweiterten (truppen-)psychologischen Maßnahmen ist wesentlicher Bestandteil zum Erreichen der jeweiligen Ziele dieser Maßnahmen. Die Teilnahme eines Angehörigen bzw. einer Bezugsperson liegt somit unmittelbar im dienstlichen Interesse und ist seitens des Dienstherrn zu ermöglichen. Das Landeskommando Bayern führt seit 2010 mit Unterstützung der katholischen Militärseelsorge jeweils einwöchige Seminare „Körper – Seele – Geist“ (KSG) für aufgrund von Auslandseinsätzen besonders belastetes Personal der Feldjäger und Kampfmittelbeseitiger durch. Die Seminare fokussieren auf das soziale Klima und die Funktionalität in den Familien der betroffenen Soldatinnen und Soldaten. Das fakultative Rahmenprogramm soll eine positive Grundlage zur Bearbeitung defizitärer Kommunikationsmuster, sozialer Interaktionen sowie von Konflikten / Spannungen schaffen. Neben sport- und erlebnisorientierten Anteilen werden psycho-edukative Informationen vermittelt sowie psychologische Einzel- und Familienberatungen angeboten. Eine fachliche Begleitung wird durch Vertreter Truppenpsychologie, Militärseelsorge, Sportlehrer, Physiothe- 92 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages belasteten Bundeswehrangehörigen und deren Familien psychosoziale Unterstützung in konzentrierter Form durch Mitglieder des Psychosozialen Netzwerks (PSN) anzubieten. Die Seminare bieten zudem den Rahmen für einen wertvollen Erfahrungsaustausch. Die Fortsetzung der Fachberatungsseminare ist mit der Überführung in den Regelbetrieb sichergestellt. Eine mögliche Ausweitung dieses Angebotes wird im Rahmen einer Evaluierung bewertet. Die Familien- und Angehörigenseminare des Psychotraumazentrums am Bundeswehrkrankenhaus Berlin und der Militärseelsorge werden fortgeführt. Das Bundesministerium der Verteidigung arbeitet in einem "Netzwerk der Hilfe" mit verschiedenen gemeinnützigen Vereinen, Organisationen und Initiativen zusammen, deren Mitglieder Bundeswehrangehörigen und deren Familien mit großteils ehrenamtlichem Engagement helfen und soziale, finanzielle oder menschliche Unterstützung leisten. In drei Arbeitsgruppen werden die Themen "Betreuung Einsatzgeschädigter", "Betreuung Hinterbliebener" und "Familienbetreuung" bearbeitet, um Möglichkeiten der Ergänzung der Betreuung unserer Soldatinnen und Soldaten und deren Familien durch die Bundeswehr zu identifizieren. Die inhaltliche Arbeit in den Arbeitsgruppen wird fortgesetzt und das im Rahmen dieser Arbeit entwickelte Internetportal www.bundeswehr-support.de von der Bundeswehr weiterhin unterstützt. schen gelöst werden. Durch den am 16. September 2013 in Kraft getretenen Vertrag zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Bundespsychotherapeutenkammer wurde die Vergütung privater psychotherapeutischer Leistungen auf den Vergütungssatz für Vertragsärzte der Bundeswehr angehoben. Darüber hinaus wird die Bundespsychotherapeutenkammer Seminare durchführen, um die Bundeswehr bei der Suche nach geeigneten Psychotherapeuten zur Behandlung von Soldatenpatienten zu unterstützen. Eine weitere Verbesserung der Behandlungskapazitäten erwartet die Bundeswehr in Westerstede. Dort wird die Karl-Jaspers-Klinik aus Bad Zwischenahn auf dem Campus des Bundeswehrkrankenhauses Westerstede eine Facheinrichtung für psychosomatische Medizin und Psychotherapie aufbauen, in der zehn Soldaten mit posttraumatischen Belastungsstörungen behandelt werden sollen. Der dazu abgeschlossene Kooperationsvertrag regelt auch die Aus-, Fort- und Weiterbildung von ärztlichem und nichtärztlichem Fachpersonal der Bundeswehr in der neuen Einrichtung. Das ist ein richtungsweisendes Projekt. 15.4 Ansprüche ausgeschiedener Soldatinnen und Soldaten, insbesondere Einsatzrückkehrer Für Soldatinnen und Soldaten, bei denen erst nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einsatzbedingte psychische Störungen auftreten, bietet der Dienstherr bisher lediglich Informationen und Kontaktadressen in Merkblättern über das Internet an. Diese Angebote genügen der im Paragraphen 31 Soldatengesetz festgelegten Fürsorgepflicht nicht. Diese verpflichtet den Dienstherrn zur Fürsorge auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Hier bedarf es direkter Versorgungs- und Leistungsansprüche, um frühere Soldaten besser abzusichern. Vorbildcharakter könnten insoweit die Vereinigten Staaten von Amerika haben, wo früheren Soldaten eine kostenlose Gesundheitsvorsorge und Fortbildungsmaßnahmen auf Staatskosten zustehen. 15.3 Sicherstellung der therapeutischen Versorgung Nach wie vor reichen die Kapazitäten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr nicht aus, um die Behandlung und Versorgung psychisch erkrankter Einsatzrückkehrer zu gewährleisten. Das liegt zum einen daran, dass die Personalausstattung einiger Bundeswehrkrankenhäuser die Errichtung von Tageskliniken zur ambulanten Behandlung Einsatzgeschädigter gar nicht zulässt. Zum anderen liegt es an den weiter bestehenden erheblichen personellen Vakanzen im Bereich der klinischen Psychiater und Psychotherapeuten. Bisher umfasst das Angebot eine ambulante Behandlung in fünf Krankenhäusern. Das reicht nicht aus. Voraussetzung für die Gewährung entsprechender Leistungen wäre die Zuerkennung eines eigenen Status‘ für Einsatzrückkehrer, der mit dem Begriff „Veteran“ umschrieben werden könnte. Die dazu vom früheren Bundesminister der Verteidigung Dr. de Maizière entwickelten Vorschläge beschränkten sich auf Diskussi- Um fehlende eigene Behandlungskapazitäten auszugleichen, greift die Bundeswehr unter anderem auf zivile Therapieangebote zurück. Das in diesem Zusammenhang aufgetretene Problem der von den zivilen Therapeuten als zu niedrig empfundenen Vergütung ihrer Leistungen durch die Bundeswehr konnte inzwi- 93 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Angehörigen der Bundeswehr aller Statusgruppen wie ihren Familien individuelle Beratung und Betreuung in allen sozialen Angelegenheiten. Ebenfalls werden Versorgungsempfänger, Rentner sowie Hinterbliebene durch den Sozialdienst betreut. Besonders für einsatzverletzte Soldatinnen und Soldaten bzw. für deren Angehörige sind die flächendeckend eingerichteten Sozialdienste zentrale Ansprechpartner. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes betreuen und unterstützten Einsatzverletzte nach deren Repatriierung im Sinne eines „Casemanagement“ in allen Fragen mit sozialen Bezügen. Dies gilt auch für ehemalige Soldatinnen und Soldaten, die die Bundeswehr bereits verlassen haben und nun – in der Regel psychische – Beeinträchtigungen erfahren. Bereits bei Bekanntwerden eines Verdachts auf Einsatzschädigung erhalten diese in gleicher Weise Unterstützung durch den Sozialdienst wie Einsatzverletzte, deren Dienstverhältnis noch nicht beendet ist. Im Vordergrund stehen vor allem die Vorschriften des Einsatzversorgungsund des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG). Sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes nicht zuständig sein sollten, verweisen sie aufgrund ihrer Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten an die hierfür in Betracht kommenden Stellen innerhalb und außerhalb der Bundeswehr, begleiten erforderlichenfalls die zu Betreuenden persönlich zu den jeweiligen weiteren Ansprechpartnern, sind bei der Erstellung von Anträgen behilflich und verfolgen den weiteren Fortgang der Verfahren. Damit ist eine lückenlose Betreuung sichergestellt. § 31 des Soldatengesetzes (SG) verpflichtet den Dienstherrn nicht zur Bereitstellung von Leistungs- und Versorgungsangeboten (z.B. unentgeltliche Versorgung, Fortbildungsmaßnahmen) für frühere Soldatinnen und Soldaten mit einsatzbedingten Schädigungen. § 31 SG ist eine Ankervorgabe, die hinsichtlich zu gewährender Leistungen (z.B. unentgeltliche Versorgung, Fortbildungsmaßnahmen) ihre spezialgesetzliche Ausgestaltung gefunden hat. Nach derzeitiger Rechtslage gibt es keine Pflicht zu weitergehenden Maßnahmen. Die Versorgungs- und Leistungsansprüche ehemaliger Soldatinnen und Soldaten sind im Soldatenversorgungsgesetz geregelt. Nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses erhalten wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten freie Heilbehandlung für Schädigungsfolgen, eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, deren Höhe sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) richtet, eine Schwerstbeschädigtenzulage bei außergewöhnlich schwerem Körperschaden je nach onsbeiträge. Minister de Maizière hatte vorgeschlagen, solche Soldatinnen und Soldaten als Veteranen der Bundeswehr zu bezeichnen, „…die ehrenhaft aus dem aktiven Dienst in der Bundeswehr ausgeschieden [sind] und als Angehörige der Bundeswehr im Ausland an mindestens einem Einsatz oder einer besonderen Verwendung im Rahmen von humanitären, friedenserhaltenden oder friedensschaffenden Maßnahmen teilgenommen [haben]“. Diese Definition ist zu begrüßen, weil sie unbürokratisch die notwendige Voraussetzung schafft, Soldaten mit diesem Status – der im übrigen auch durch die Einsatzmedaille dokumentiert ist – und deren Angehörigen konkrete Leistungen zu gewähren. Darüber muss die neue Verteidigungsministerin nun zügig entscheiden. Erste konkrete Schritte zur besseren Versorgung und Absicherung früherer Soldaten zeichnen sich ab. So hat das Psychotraumazentrum Berlin ausgeschiedenen traumatisierten Einsatzteilnehmern, die keinen Anspruch mehr auf truppenärztliche Versorgung haben, sowie psychisch erkrankten Angehörigen solcher Soldaten angeboten, sie in die ambulante Behandlung in der am Psychotraumazentrum Berlin eingerichteten Tagesklinik einzubeziehen. Ein solches Angebot ist zu begrüßen. Wichtiger wäre aber, dass dies für einsatzbedingt Traumatisierte und psychisch erkrankte Angehörige solcher Soldaten als Anspruch geregelt wird. Alles andere ist ein grober Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Einen wichtigen Schritt zu der wünschenswerten Versorgung von Veteranen „aus einer Hand“ hat der Gesetzgeber vollzogen. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund vom 15. Juli 2013 verabschiedet. Danach sollen die Zuständigkeiten für die Rentenleistungen sowie für die Heil- und Krankenbehandlung zum 1. Januar 2015, die Zuständigkeiten für die Kriegsopferfürsorge ab 2016 von den Ländern auf den Bund übertragen werden. Damit ist allerdings lediglich der Einstieg in eine Versorgung früherer Soldaten „aus einer Hand“ geschafft. Nunmehr müssen zeitgerecht die entsprechenden personellen und materiellen Voraussetzungen geschaffen werden, um diesem Anspruch auch gerecht zu werden. Stellungnahme BMVg Der Sozialdienst der Bundeswehr bietet den 94 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages posten für schwerbeschädigte Soldatinnen und Soldaten, z.B. für die kleine Gruppe schwerst Einsatzgeschädigter, bei denen ggf. wegen fehlender Dienstfähigkeit der Betroffenen keine Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG als Berufssoldat oder ziviler Mitarbeiter erfolgen kann. Der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung besteht nach § 30 SG nur für Soldatinnen und Soldaten während des Dienstverhältnisses, nicht für ehemalige Soldatinnen und Soldaten. Sofern bei einsatzgeschädigten ehemaligen Soldatinnen und Soldaten keine Wiedereinstellung nach dem EinsatzWVG erfolgt oder das Wehrdienstverhältnis besonderer Art geendet hat, kann daher keine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt werden. Behandlungen durch Einrichtungen des Sanitätsdienstes und des Psychotraumazentrums (PTZ) können in diesem Fall nur im Rahmen der allgemeinen Regeln für die Behandlung von zivilen Patientinnen und Patienten gewährt werden, wenn die Sanitätseinrichtung in die allgemeine Gesundheitsversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen ist oder die Behandlung als Privatpatient erfolgt. Ehemaligen Soldaten, die in der Regel über die Telefonhotline oder die Internetangebote der Bundeswehr Kontakt zum Psychotraumazentrum aufnehmen, wird auf Wunsch ein kostenfreier, anonymer Beratungstermin in der Traumaambulanz des PTZ angeboten. Im Anschluss kann ein Termin zur stationären Behandlung vereinbart werden, die zunächst mit der zuständigen Krankenkasse abgerechnet wird, bis ggf. die Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes greifen. Eine ambulante Psychotherapie ziviler Kassenpatienten ist in Bundeswehrkrankenhäusern bzw. Fachsanitätszentren nicht möglich. In der stationären Versorgung des PTZ liegt der Anteil ziviler Patienten bei insgesamt knapp 20 Prozent, wobei einsatzbedingte psychische Störungen ehemaliger Soldaten weniger als 10 Prozent ausmachen. Psychisch erkrankte Angehörige solcher Soldatinnen und Soldaten können grundsätzlich bei Zustimmung des jeweils zuständigen Kostenträgers in geeigneten Bundeswehreinrichtungen behandelt werden, die über die besondere Fachkompetenz verfügen. In den Bundeswehrkrankenhäusern Berlin und Koblenz kann eine stationäre Behandlung als Kassenpatient erfolgen. Sind sie privat versichert, ist auch eine ambulante Therapie in allen anderen BwKrhs möglich. Darüber hinaus werden Angehörige im Rahmen von fallweise angebotenen Paargesprächen in den BwKrhs, der Fachberatungsseminare, des Sportlehrgangs in Warendorf sowie von Seelsorgeprojekten der Militärseelsorge in Schwere der Schädigung, eine Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte mit geringen Einkünften nach dem Grad der Schädigungsfolgen, Pflegezulage bei Hilflosigkeit je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit, Berufsschadensausgleich in individueller Höhe zur Abgeltung wirtschaftlicher Folgen (42,5 Prozent des Einkommensverlustes) und Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Bei einem GdS von mindestens 50 Prozent erhalten wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten zudem Geldleistungen der Wohnungshilfe zur Beschaffung oder zur Herstellung behindertengerechten Wohnraums. Aus Sicht der Beschädigtenversorgung gibt es keine Versorgungslücke Die Bundeswehr hat in den vergangenen Jahren große Anstrengungen unternommen, um die Versorgung und Betreuung ihres Personals vor, im und nach dem Auslandseinsatz zu verbessern. Die sozialen Versorgungsleistungen für aktive wie für ehemalige Bundeswehrangehörige konnten so durch ein Bündel gesetzlicher Regelungen im Zuge des Wandels der Bundeswehr zur Einsatzarmee den gestiegenen Bedürfnissen und der wachsenden Bedrohung in den Einsätzen schrittweise angepasst und ergänzt werden. Die Leistungen der Beschädigtenversorgung werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des SVG gewährt, unabhängig davon, ob es sich um eine im Inland erlittene Wehrdienstbeschädigung oder eine Einsatzschädigung handelt. Die Zuerkennung eines „Veteranenstatus“ ist hierfür irrelevant und nicht in Verbindung mit konkreten Leistungen zu sehen. Einsatzgeschädigte ehemalige Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund der einsatzbedingten Schädigung um mindestens 50 Prozent erwerbsgemindert sind, erhalten zusätzlich zu den Leistungen der Beschädigtenversorgung Einsatzversorgung. Diese umfasst eine einmalige Entschädigung, eine erhöhte Dienstunfallversorgung für Berufssoldatinnen / Berufssoldaten, eine Ausgleichszahlung für bestimmte andere (nicht pensionsberechtigte) Statusgruppen, einen Schadensausgleich in angemessenem Umfang für die Geschädigten oder Hinterbliebenen. Es besteht aber weiterhin die Notwendigkeit, die einschlägigen Verfahren zu straffen und zu beschleunigen. Die Einsatzversorgung (Abschnitt VI des Soldatenversorgungsgesetzes) ist nach derzeitiger Rechtslage auf Einsatzunfälle ab Dezember 2002 beschränkt. Eine Vorverlegung dieser sog. Stichtagsregelung wird durch das Bundesministerium der Verteidigung geprüft, um Unfälle im davorliegenden Zeitraum gleichermaßen abdecken zu können. Das Bundesministerium der Verteidigung prüft derzeit die Einrichtung von Integrationsdienst- 95 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages den Behandlungsverlauf einbezogen. Die komplexe Vorbereitung der Aufgabenübertragung im Bereich der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) von den Ländern auf den Bund erfolgt mit hoher Priorität und wird intensiv vorangetrieben, um einen möglichst reibungslosen Übergang bei der Leistungserbringung zu ermöglichen. Eine Änderung des Umfangs der Versorgungsleistungen ist mit der Übertragung der Zuständigkeiten nicht verbunden. Erkrankungen lassen den Schluss zu, dass auch diese Folgeerkrankungen von Radarstrahlen sein können. So wie bei den Krebserkrankungen, die als Folge der Radarbelastung anerkannt sind, muss diese Kausalität zukünftig auch für nicht-karzinogene Erkrankungen Betroffener anerkannt werden. Das im vorangegangenen Jahresbericht beschriebene Problem der Anerkennung von Erbgutschädigungen von Kindern ehemaliger Radartechniker ist ebenfalls noch nicht gelöst. Wesentliche Hürde ist nach wie vor die Abschätzung des genetischen Risikos der Nachkommen bei einer Strahlenexposition eines Elternteils, um die Wahrscheinlichkeit eines entsprechenden Kausalzusammenhanges zu belegen. Deshalb wird auch in diesen Fällen versucht, durch die Härtefallstiftung zu helfen, jedenfalls wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nachkommen infolge der Tätigkeit eines Elternteils als Radarsoldat Schädigungen davongetragen haben könnten. 16 Härtefallstiftung Finanzielle Unterstützung können traumatisierte frühere Soldaten über die treuhänderische Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen Nationalen Volksarmee erhalten. Diese Stiftung (sogenannte „Härtefallstiftung“) wurde unter der Trägerschaft des Soldatenhilfswerks der Bundeswehr e.V. eingerichtet. Sie ist zur Zeit noch nicht gemeinnützig. Das Ministerium ist aber bemüht, der Stiftung die Gemeinnützigkeit zuerkennen zu lassen. Stellungnahme BMVg Die „Treuhänderische Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen Nationalen Volksarmee“ („Härtefall-Stiftung“) wurde unter der Trägerschaft des Soldatenhilfswerks der Bundeswehr e.V. zu dem Zweck errichtet, insbesondere krankheitsbedingt entstandene Härten auszugleichen. Dabei sollen neben Radargeschädigten auch andere krankheitsbedingte Härtefälle (z.B. PTBS-Erkrankte) einbezogen werden. Die Stiftung ist noch nicht gemeinnützig. Es wurde erreicht, dass die Unterstützungsleistungen an die Antragsteller weder als zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes noch als Einkommen in der Sozialhilfe für Arbeitsuchende zu berücksichtigen sind. Die Unterstützungsleistungen der Stiftung werden außerhalb des geltenden Versorgungsrechts entsprechend dem Stiftungszweck gewährt. Sie sind kein Ersatz für die vom Dienstherrn geschuldete Fürsorge, sondern ergänzen diese. Soweit die Bundeswehrverwaltung bzw. die Länderbehörden in Radarverfahren Berufung eingelegt haben, stützt sich die Begründung im Wesentlichen auf grundsätzliche Aspekte im Zusammenhang mit den Kriterien des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003 und deren Auslegung, wie z.B. bei der Frage des Vorliegens einer qualifizierenden Tätigkeit oder einer qualifizierenden Erkrankung oder in Fällen der unzutreffenden Annahme einer Beweislastumkehr durch erstinstanzliche Gerichte. Eine Einlegung der Berufung erfolgt nicht prinzipiell. So hat die Bundeswehrverwaltung Die Leistungen der Stiftung sollen und dürfen aber kein Ersatz für die vom Dienstherrn geschuldete Fürsorge sein, sondern lediglich den Personen helfen, deren Situation erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht, beziehungsweise die nach derzeitiger Rechtslage auf diese Hilfe angewiesen sind. Die Versorgung radargeschädigter ehemaliger Soldaten war bereits mehrfach Gegenstand der Berichte des Wehrbeauftragten. Die vor allem zur Versorgung dieser Betroffenen eingerichtete Stiftung hat in vielen Fällen helfen können. Allerdings konnten mehrere Verfahren, in denen Betroffene Radarschädigungen geltend machten, wegen der vom Bundesministerium der Verteidigung eingelegten Rechtsmittel immer noch nicht abgeschlossen werden. Anspruchssteller wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für sie wegen der laufenden Erkrankung Zeit ein besonders kritischer Faktor sei. Im Rahmen einer Beweiserleichterung in den Anerkennungsverfahren, die dem Umstand Rechnung tragen, dass der Dienstherr die Betroffenen in diese Situation gebracht hat, werden bislang nur Krebserkrankungen als typische Folge einer Exposition durch Radarstrahlen anerkannt. Dem wird in Teilen der Fachliteratur widersprochen. Neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zu nicht-karzinogenen 96 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Bundeswehr sind genetische Schädigungen der Nachkommen auf Grund des vorstellbar maximalen Dosisbereichs einer möglichen Strahlenexposition – wie bereits in der Stellungnahme zum Jahresbericht 2012 des Wehrbeauftragten dargestellt – sehr unwahrscheinlich. in mehreren Fällen auf die Einlegung verzichtet. Drei Berufungsverfahren wurden durch Vergleich beendet; in einem Berufungsverfahren ist ein Anerkenntnis durch die Bundeswehrverwaltung ergangen, da die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Bericht der Radarkommission erfolgte und nach diesem zu revidieren war. Die Anerkennung nicht-karzinogener Erkrankungen als strahleninduziert wird bereits seit Jahren durch den Bund für die Unterstützung Radargeschädigter e.V. gefordert. In diesem Zusammenhang muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Radarkommission in ihrem Bericht eine Wahrscheinlichkeitsprognose bezüglich der Erkrankungen vorgenommen hat, die in der Folge der Arbeit an Radargeräten entstanden sein könnten. Sie kam zu dem Schluss, dass nur bei den malignen Krebserkrankungen von einem hinreichenden Ursachenzusammenhang ausgegangen werden kann. Diese Thematik war bereits mehrfach Gegenstand von Gesprächen, so auch auf der Arbeitstagung des Deutschen Bundeswehrverbandes am 22. Januar 2008 in Berlin, an der auch das Mitglied der ehemaligen Radarkommission, Dr. Gerald Kirchner, Fachbereichsleiter im Bundesamt für Strahlenschutz, teilnahm. Dr. Kirchner führte hierzu aus, dass es sich bei den Spätschäden im Wesentlichen um Krebserkrankungen aufgrund stochastischer Wirkungen handele. Zu weiteren chronischen Erkrankungen – wie Herz-/Kreislauf-Erkrankungen – läge darüber hinaus kein gesicherter Stand wissenschaftlicher Kenntnis vor. Auch unter Berücksichtigung der im Dezember 2011 veröffentlichten wissenschaftlichen Stellungnahme zu der Berufskrankheit „Erkrankung durch ionisierende Strahlung“ des beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ ist keine andere Bewertung angezeigt. Ein eigener Versorgungsanspruch für Nachkommen, die eine eigene gesundheitliche Schädigung geltend machen, besteht nur unter den Voraussetzungen des § 81f Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Eine darüber hinausgehende Ausdehnung ist auch im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung und im Beamtenversorgungsrecht bewusst nicht vorgenommen worden. Für mittelbar Betroffene besteht grundsätzlich – unabhängig von einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung des Vaters – die Möglichkeit, eigene zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung des mittelbar Betroffenen und der Tätigkeit des Vaters an Radargeräten besteht. Bei den ehemaligen Radartechnikern der 17 Einsatz und Beschädigtenversorgung Die Einsatz- und Beschädigtenversorgung weist trotz wichtiger Fortschritte bei der Absicherung Einsatzgeschädigter nach wie vor Lücken auf und ist immer noch geprägt von bekannten Mängeln im Rahmen der Verfahrensbearbeitung und Durchsetzung von Versorgungsansprüchen. Unbefriedigend geregelt ist insbesondere die Rückwirkung bei der Einsatzentschädigung. Derzeit wird die Einmalentschädigung ab dem Stichtag 1. Dezember 2002 gewährt. Weiter zurückliegende Einsatzunfälle, etwa bei Einsätzen im ehemaligen Jugoslawien, bleiben ohne Entschädigung. Nicht nur weil die Anzahl der dadurch nicht berücksichtigten Fälle überschaubar sein dürfte, sondern vor allem aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten sollte, der Regelung beim Weiterverwendungsanspruch entsprechend, auch die Einmalentschädigung für alle Fälle ab dem 1. Juli 1992 gelten. Auch aus dem parlamentarischen Raum wurde dies wiederholt gefordert. Die Bundesministerin der Verteidigung bleibt aufgefordert, entsprechende Initiativen zu ergreifen, damit der Gesetzgeber tätig wird. Stellungnahme BMVg Einmalige Entschädigungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) im Zusammenhang mit gesundheitlichen Schädigungen bei Auslandseinsätzen gab es schon vor dem 1. Dezember 2002. Diese waren aber nicht unter dem einheitlichen Begriff der Einsatzversorgung zusammengefasst, sondern sind nach unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen in unterschiedlicher Höhe gewährt worden. Diese Leistungen wurden seit 1993 in mehreren Schritten verbessert. Gleichwohl betrachtet das Bundesministerium der Verteidigung die Möglichkeit einer Rückdatierung des Stichtages auf den 1. Juli 1992 für die Aufnahme in das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“. Zur Beschleunigung der Entscheidung über die Gewährung einer Einmalentschädigung ist das 97 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Verfahren, wie vom Wehrbeauftragten gefordert, endlich vereinfacht worden. Künftig wird bei der Festsetzung des Schädigungsgrades im Rahmen des Wehrdienstbeschädigungsverfahrens geprüft, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes in den nächsten zwei Jahren erwartet werden kann. Ist keine Besserung zu erwarten, kann die Entschädigung sofort gewährt werden, anderenfalls muss weiterhin – wie bisher im Rahmen der Entschädigungspraxis – das Ergebnis einer Nachuntersuchung in der Regel nach zwei Jahren abgewartet werden. Die neue günstigere Verwaltungspraxis überzeugt jedoch noch nicht. Stellungnahme BMVg Anknüpfungspunkt für alle Regelungen des Einsatz-Weiterverwendungs-Gesetzes (EinsatzWVG) sind die Begriffe „Einsatzunfall“ und „gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind“. Die Feststellung, ob es sich um einen Einsatzunfall nach § 63c Abs. 2 SVG oder um eine gesundheitliche Schädigung, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar ist, handelt, wird durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) getroffen. Um Doppelbegutachtungen eines Sachverhaltes zu vermeiden, wird insbesondere bei Erkrankungen regelmäßig auf die im Wehrdienstbeschädigungsverfahren (WDB-Verfahren) getroffenen Feststellungen zurückgegriffen. Im WDB-Verfahren wird die Kausalität zwischen gesundheitlicher Schädigung und Auslandseinsatz festgestellt. Daher kann eine förmliche Feststellung, ob es sich um einen Einsatzunfall oder um eine gesundheitliche Schädigung, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar ist, handelt, vielfach auch erst nach Abschluss des WDB-Verfahrens getroffen werden. Bei der Anwendung des EinsatzWVG kann durch die Einsatzunfallverordnung vom 24. September 2012 die Bearbeitungsdauer bis zur Aufnahme in die Schutzzeit bzw. zur Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art in den betreffenden Fällen sehr deutlich verringert werden. Es genügt die Feststellung, dass die Betroffenheit von einer bewaffneten Auseinandersetzung, die Teilnahme an einer solchen Auseinandersetzung oder eine vergleichbare Belastung vorgelegen hat. Zusätzlich muss die Diagnose der psychischen Störung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr und die Bewertung aus medizinischer Sicht, dass eine nicht nur geringfügige Schädigung vorliegt, erfolgen. 80 Fälle wurden aufgrund der Einsatzunfallverordnung bereits positiv entschieden; die Bearbeitungszeit lag jeweils bei durchschnittlich zehn Wochen von Beginn der Sachverhaltsermittlung bis zur Entscheidung. Bei der Einmalentschädigung steht nicht die Heilungsperspektive, sondern der Entschädigungsgedanke im Vordergrund. Daher erscheint es sinnvoller, künftig die Entschädigung generell und sofort unabhängig von der Prognose über den Gesundheitszustand zu gewähren. Stellungnahme BMVg Der Gesetzgeber hat die Gewährung der einmaligen Entschädigung bewusst nicht für jeden Dienstunfall eines Soldaten / Beamten vorgesehen. Vielmehr hängt der Anspruch davon ab, dass auch die besonderen Voraussetzungen nach den §§ 63, 63a, 63e SVG bzw. § 43 BeamtVG erfüllt sind. Nur in den Fällen, in denen nach versorgungsmedizinischer Bewertung die Tatbestandsvoraussetzungen noch nicht „dauerhaft“ vorliegen, muss eine Nachuntersuchung abgewartet werden. In allen anderen Fällen wird die Entschädigung unmittelbar nach Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt. Auch bei der Durchsetzung von Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz gibt es noch immer Anlass zu Beanstandungen. Obwohl rechtlich nicht zwingend, wird die Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes auch weiterhin vom Ergebnis beziehungsweise von den Erkenntnissen des in der Regel parallel betriebenen Wehrdienstbeschädigungsverfahrens abhängig gemacht. Dies führt wegen der langen Verfahrensdauer häufig zu Problemen, etwa bei der Feststellung der Schutzzeit für Nicht-Berufssoldaten vor ihrem Dienstzeitende oder bei der Wiedereinstellung ehemaliger Soldaten. Zur Lösung dieser Probleme habe ich wiederholt angeregt, die Einführung einer vorläufigen Schutzzeit zu prüfen. Hier müssen endlich Fortschritte erzielt werden. Ungelöste Probleme gibt es auch noch bei der Umsetzung des durch das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz garantierten Weiterbeschäftigungsanspruchs einsatzgeschädigter Soldaten mit einem Grad der Schädigung von mindestens 30 Prozent. Dieser Anspruch hängt ab von einer Verwendungsmöglichkeit in der Truppe. Da entsprechende Soldatendienstposten nicht vorgehalten werden, ist es für die Einplanung Einsatzgeschä- 98 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Eine weitergehende Personalplanung ist bei den Wiedereingestellten erst am Ende der Schutzzeit möglich. Erst dann kann man verbindlich den weiteren Werdegang planen und festlegen. Auch hier findet grundsätzlich ein Personalgespräch bei der personalbearbeitenden Stelle statt, an dem auch das BAPersBw teilnimmt. Dieses Verfahren wurde bisher von den Betroffenen nicht beanstandet. Das derzeitige Verfahren der Personalführung ist eingespielt. Insofern wird für den Bereich der Personalführung keine Notwendigkeit für ein weiteres Konzept gesehen. Bisher wurden 34 Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin bzw. eines Berufssoldaten weiterverwendet. In keinem der Fälle gab es Probleme bei der Feststellung, welche Verwendungen die oder der Betroffene unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesundheitsschädigung noch ausüben kann. In allen Fällen wurde auch ein entsprechender Dienstposten unter Berücksichtigung der Wünsche der Betroffenen gefunden. digter von entscheidender Bedeutung, dass die Truppenärzte konkrete Vorgaben zu den übertragbaren dienstlichen Aufgaben machen. Ansonsten wird die Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb faktisch blockiert. Stufenweise Wiedereingliederungen in den militärischen Dienst werden trotz erfolgreicher Einzelfälle noch zu wenig durchgeführt, obwohl sie den Heilungsprozess fördern könnten. Die Einsatzgeschädigten können meines Erachtens erwarten, dass sie bei der Personalplanung und -entwicklung zum einen nicht benachteiligt werden, zum anderen auf ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen Rücksicht genommen wird. Dazu müssen endlich konzeptionelle Vorgaben geschaffen werden. Im Mittelpunkt muss die, wenn möglich, vollständige Reintegration der Geschädigten stehen. Stellungnahme BMVg Einsatzgeschädigte, die sich in der Schutzzeit befinden, werden grundsätzlich auf ihrem derzeitigen Dienstposten belassen. Eine Veränderung findet erst statt, wenn am Ende der Schutzzeit festgestellt werden sollte, dass sie ihre bisherige Verwendung aufgrund der gesundheitlichen Schädigung nicht mehr ausüben können. Erst zu diesem Zeitpunkt ist es der Personalführung möglich, verbindliche Aussagen im Hinblick auf die weitere Verwendung zu machen. Die weitere Verwendung der Einsatzgeschädigten wird dann in enger Abstimmung zwischen Personalführung, Sanitätsdienst der Bundeswehr und den Betroffenen festgelegt. Bei den bisher in diesen Fällen durchgeführten Personalgesprächen war immer ein Vertreter des BAPersBw anwesend. Sollten Einsatzgeschädigte wünschen, bereits während der Schutzzeit versetzt zu werden oder in eine andere Verwendung überführt zu werden, wird dieser Wunsch grundsätzlich wohlwollend geprüft. Frühere Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund ihrer Einsatzschädigung medizinische Behandlung oder berufliche Qualifizierung benötigen, werden in enger Abstimmung mit den Betroffenen in ein „Wehrdienstverhältnis besonderer Art“ eingestellt. Sie werden während dieses Wehrdienstverhältnisses auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt (DPäK) geführt. Hierbei wird darauf geachtet, dass der Dienstort möglichst in der Nähe des Wohnortes des Betroffenen liegt, es sei denn, der Betroffene wünscht etwas anderes. Die Absprachen hierzu führt das BAPersBw mit den Betroffenen und der aufnehmenden Dienststelle. Beispielhaft sind in diesem Zusammenhang die Anstrengungen der US-Armee zur optimalen Rückkehrer-beziehungsweise Veteranenverwendung. Hier existieren unter anderem Programme zur Arbeitsplatzsuche und zur Förderung des Übergangs von ehemaligen Soldaten in das Zivilleben und der Eingliederung zurückgekehrter Soldaten. Die Soldaten erhalten beispielsweise eine sogenannte Veteran-Affairs-Card, die ein „Bild“ von dem Soldaten auf Basis der Personalakte, der Gesundheitsakte und der Gehaltsnachweise gibt. Auf dieser Datenbasis wird für jeden betroffenen Soldaten ein optimales individuelles Nachsorgeprogramm entwickelt. Stellungnahme BMVg Mit dem EinsatzWVG erhalten Einsatzgeschädigte einen umfassenden Anspruch auf medizinische Leistungen und/oder Leistungen der beruflichen Qualifizierung. Darüber hinaus bietet das EinsatzWVG Einsatzgeschädigten, soweit sie noch einen Dienstposten wahrnehmen können, die Möglichkeit der dauerhaften Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Insbesondere Leistungen nach § 3 Absatz 2 EinsatzWVG sind hier besonders zu erwähnen. Die Weiterverwendung eines einsatzgeschädigten Nicht-Berufssoldaten ist in der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn das Ziel der dienstlichen Reintegration nicht mehr erreichbar ist. Das ist der Fall, wenn entweder eine 99 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages soldatische Dienstleistung aufgrund der Schwere der Einsatzschädigung gar nicht möglich ist oder aber auch eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Schwere der Einsatzschädigung führt dann zu einer dauernden Dienstunfähigkeit mit der zwingenden Folge einer Entlassung. In diesem Falle stehen ausschließlich die begrenzten Leistungen für Schwerstbeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz zu. Ich halte es aus Fürsorgegründen für geboten, für diesen kleinen Kreis Betroffener eine angemessene Versorgung sicherzustellen, die auch Ersatz für die einsatzbedingten dauerhaften Gesundheitsschäden vorsieht. Gegebenenfalls sollte auch im zivilen Bereich der öffentlichen Verwaltung nach Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gesucht werden und ihnen hierfür Priorität eingeräumt werden. Stellungnahme BMVg Soweit ein WDB-Verfahren im Erstantragsverfahren „mehrere Jahre“ dauert, stellt dies eine jeweils im individuellen Fall begründete Ausnahme dar. Von der Zusammenführung der verwaltungsseitigen Bearbeitung und der versorgungsmedizinischen Begutachtung unter einem Dach im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wird auf Dauer eine Verkürzung der Bearbeitungszeiten erwartet. Ein Problem ist in diesem Zusammenhang die gutachterliche Feststellung möglicher Vorschädigungen. Im Rahmen der Anamnese ist dies gewiss notwendig. Daraus darf aber nicht der Ausschluss einer Wehrbeschädigung erfolgen. Das Kriterium der Vorschädigung begegnet grundsätzlichen Bedenken. Vor einem Einsatz wird jedem Soldaten die Auslandsverwendungsfähigkeit bescheinigt. Damit ist die Tauglichkeit des Soldaten positiv festgestellt. Eventuelle Vorschädigungen müssen in geeigneter Weise behandelt und die Behandlung erfolgreich abgeschlossen sein, wenn der Soldat oder die Soldatin in den Einsatz geschickt werden soll. Wer in den Einsatz geschickt wird, hat zu diesem Zeitpunkt rechtlich als gesund zu gelten. Unter diesem Aspekt verlängern unnötige Gutachten bei der Feststellung der Wehrdienstbeschädigung die Leidenszeit von Betroffenen. Dies gilt umso mehr, wenn Soldaten zukünftig vor dem Einsatz einem „Screening“-Verfahren unterzogen werden, um psychische Vorbelastungen festzustellen. Stellungnahme BMVg Schwer einsatzgeschädigten Soldaten (Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent) ohne Pensionsanspruch, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge dieser Schädigung entlassen werden, stehen zusätzlich zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Beschädigtenversorgung die Leistungen der Einsatzversorgung nach dem SVG zu (einmalige Entschädigung von 150.000 € sowie Ausgleichszahlung in Höhe von 30.000 € zuzüglich 6.000 € pro Jahr / 500 € pro Monat geleisteter Wehrdienstzeit). Verwendungsmöglichkeiten außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung zu prüfen, sind eingeleitet. Zu prüfen ist, ob Einsatzgeschädigte, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung als Berufssoldat, Beamter oder Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar sind, eine Chance haben werden, in anderen Bereichen des Öffentlichen Dienstes weiterverwendet zu werden. Stellungnahme BMVg Im Rahmen der Kausalitätsfeststellung sind die unter anderem in der Versorgungsmedizinverordnung niedergelegten verbindlichen gutachterlichen Grundsätze, die die Berücksichtigung von Vorschäden erfordern, anzuwenden. Bei der Begutachtung auf Auslandsdienstverwendungsfähigkeit erfolgt eine auf den jeweiligen Einsatzort nach Art und Umfang ausgerichtete Untersuchung. Dabei ist die gesundheitliche Vorgeschichte zu erheben, damit angesprochene gesundheitliche Probleme im Rahmen dieser Begutachtung abgeklärt werden können. Nicht immer ist die Relevanz von gesundheitlichen Vorbelastungen zum Zeitpunkt der Begutachtung erkennbar bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie keinen Eingang in das Anamnesegespräch findet oder als medizinisch unbedenklich für den geplanten Einsatz bewertet wird. Die Diagnosestellung psychischer Vorbelastungen obliegt bei begründetem Anlass oder Haupthindernis für die schnelle teilweise existenziell wichtige Gewährung von Versorgungsleistungen für beschädigte Soldaten ist immer noch die deutlich zu lange Dauer der Wehrdienstbeschädigungsverfahren von teilweise mehreren Jahren. Die für die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung entscheidende versorgungsmedizinische Begutachtung wurde bislang vom Sanitätsdienst der Bundeswehr geleistet und wird im Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr mit den bisher von den Wehrbereichsverwaltungen durchgeführten Aufgaben der Beschädigtenversorgung zusammengeführt. 100 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Hinweis wie bisher dem zuständigen Facharzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr. schieden. Die Bundeswehr muss einer Soldatin die Kosten für die künstliche Befruchtung bezahlen. Begründet wird dies mit fehlenden gesetzlichen Vorgaben. Das Urteil gilt rückwirkend für alle Fälle bis Juni 2004. Unentgeltliche Leistungen der truppenärztlichen Versorgung dürfen demnach nicht allein durch interne Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Vielmehr, so das Gericht, sei der Gesetzgeber aufgefordert, den Leistungsumfang der medizinischen Versorgung durch eine Verordnung oder ein Gesetz zu regeln. Bis zu einer solchen Regelung dürfe die Verwaltung die vorhandenen Spielräume zwar nutzen, aber keine neuen Leistungsausschlüsse schaffen. Es ist absolut nicht zu verstehen, dass die überlangen Bearbeitungszeiten seit zwei Jahren vor allem auf die zu geringe Zahl an Sozialmedizinern zurückzuführen ist. Die seit Jahren wiederholte Forderung nach Personalverstärkung bei der sozialmedizinischen Begutachtung muss im Bundesamt endlich umgesetzt werden. Die Personalbedarfsermittlung dazu läuft. Nach derzeitigem Stand soll die Gutachterzahl auf bis zu zwölf erhöht werden, darunter ein Psychiater. Die Besetzung der Dienstposten erscheint aufgrund der erkennbar geringen Neigung von Ärzten zur Sozialmedizin allerdings nur schwer umsetzbar. Derzeit gibt es in der Bundeswehr nur fünf ausgebildete Sozialmediziner. Angesichts dieser Situation muss der Dienstherr stärkeres Interesse an der Sozialmedizin in der Bundeswehr wecken, damit die vorhandenen Dienstposten auch besetzt werden können. Außerdem muss er zusätzliche Dienstposten schaffen. Ich gehe davon aus, dass danach zukünftig die Kosten einer In-vitro-Fertilisation übernommen werden. Die künftige Regelung darf nicht hinter die Regelungen der Gesetzlichen Krankenversicherungen zurückfallen. Soldaten dürfen nicht schlechter gestellt werden als die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen. Dies gebietet die umfassende Fürsorgepflicht nach Paragraph 31 Soldatengesetz. Stellungnahme BMVg Die Forderung nach stärkerer Ausbringung sozialmedizinischer Kompetenz sowohl in der versorgungsmedizinischen Begutachtung als auch der Betreuung der Soldatinnen und Soldaten wurde aufgenommen. Es ist beabsichtigt, im Bereich des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr neben den Bundeswehrkrankenhäusern regional in den Sanitätsunterstützungszentren je einen Facharzt für Sozialmedizin auszubringen. Für fachdienstlich vorgesetzte Stellen gilt dies entsprechend. Im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sind von neun ausgebrachten Arzt-Dienstposten bereits fünf qualifiziert besetzt; für weitere zwei bestehen konkrete Personalplanungen. Darüber hinaus wurden dem Referat elf ehemalige Musterungsärzte zur personellen Verstärkung zugewiesen. Stellungnahme BMVg Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. Oktober 2013 entschieden, dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung – entgegen der bisherigen Praxis in der Bundeswehr – als Heilbehandlung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (utV) dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Des Weiteren genügt die in § 69 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorgegebene Regelung der utV in Form von allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV) nicht mehr dem parlamentarischen Gesetzesvorbehalt, ist aber zunächst noch für eine Übergangszeit, die rückwirkend ab 2004 beginnt, weiter anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat für die Zeit bis zur gesetzlichen Normierung der utV einen Verfahrenserlass herausgegeben, der die Voraussetzungen, Verordnungs- und Genehmigungsverfahren für die ab dem 10. Oktober 2013 beantragten Kostenübernahmen von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung regelt. Für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, denen Behandlungszeiträume vor dem 10. Oktober 2013 zugrunde liegen, erfolgt eine Kostenübernahme nur, wenn die Genehmigungs- / Erstattungsverfahren noch nicht bestandskräftig / rechtskräftig abgeschlossen sind. Nach der Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der künstlichen Befruchtung (u.a. In-Vitro-Fertilisation) im Rahmen der utV – anders als bei den Gesetzlichen Krankenversicherungen – um eine Heilbehandlung 18 Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) Das Bundesministerium der Verteidigung lehnte auch im vergangenen Jahr ungeachtet meines Hinweises auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim eine Fürsorgeverantwortung und die damit verbundene Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung ab. Im Oktober 2013 hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht gegen das Bundesministerium der Verteidigung ent- 101 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages keinen Kindergeldanspruch zuzulassen, mit, da dies aus Sicht des übergeordneten Steuerrechts sachgerecht ist. FWDL erhalten ständige monatliche Bezüge in Form des Wehrsoldtagessatzes und des Wehrdienstzuschlags. Darüber hinaus werden dem FWDL zur Gewährung seines Lebensunterhalts unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung und truppenärztliche Versorgung zur Verfügung gestellt. FWDL haben ferner einen Anspruch nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zur Sicherung eines erhöhten Lebensbedarfs einschließlich der Sicherung des Unterhalts von Familienangehörigen. (Funktionsausgleich). Daher haben Soldatinnen und Soldaten derzeit für ihre Person einen Anspruch auf Übernahme aller Kosten der notwendigen medizinischen Maßnahmen, wenn sie selbst an einer Erkrankung leiden, die die ungewollte Kinderlosigkeit verursacht. Soldatinnen und Soldaten sind deshalb hinsichtlich der Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung besser gestellt als gesetzlich Versicherte und auch Beihilfeberechtigte, denen lediglich die Hälfte der Kosten erstattet wird. 19 Wegfall des Kindergeldes bei Freiwilligem Wehrdienst Eltern von Freiwillig Wehrdienst Leistenden wird, anders als im Falle der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Freiwilligen Ökologischen Jahres oder eines Bundes- oder Europäischen Freiwilligendienstes, kein Kindergeld gewährt. 20 Verlagerung von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung Durch eine ohne formelle Beteiligung des Deutschen Bundestages getroffene Ressortvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) sind im Berichtsjahr Zuständigkeiten der Bundeswehrverwaltung in den Bereich des Bundesinnenministeriums beziehungsweise des BMF verlagert worden. Seit dem 1. Juli 2013 sind Beihilfeanträge von aktiven Berufssoldaten und deren Angehörigen sowie früheren Zeitsoldaten im Bundesverwaltungsamt zu bearbeiten. Für Anträge früherer Berufssoldaten dagegen ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zuständig. Die beteiligten Ministerien erhofften sich dadurch Synergieeffekte für die Bearbeitung der Verwaltungsvorgänge. Die Hoffnung erfüllte sich nicht. Sie war auch wenig berechtigt, weil die Bearbeitung der Vorgänge nicht zusammengefasst, sondern auf verschiedene Ressorts verteilt wurde. Im Ergebnis kam es zu einem Bearbeitungsstau, der seinesgleichen suchte und bis zum Jahresende nicht nachhaltig abgetragen werden konnte. Das Bundesministerium der Finanzen begründet die Nichtberücksichtigung beim Kindergeld damit, dass der im Vergleich mit dem Taschengeld von 300 Euro für die Absolventen der anderen Freiwilligendienste deutlich höhere Wehrsold sowie die weiteren Vergünstigungen den Unterhaltsbedarf der Wehrdienstleistenden komplett abdeckten. Diese Begründung überzeugt nicht. Das höhere Einkommen der Freiwillig Wehrdienst Leistenden gegenüber den sonstigen freiwillig Dienstleistenden ergibt sich teilweise aus besonderen Zuschlägen, wie zum Beispiel dem doppelten Wehrsold bei Verwendung im Ausland, dem Auslandsverwendungszuschlag, dem erhöhten Wehrsold bei besonderer zeitlicher Belastung, den Erschwerniszulagen vergleichbaren besonderen Vergütungen und dem Wehrdienstzuschlag, die besondere Belastungen und Anforderungen abdecken und deshalb beim Einkommensvergleich nicht berücksichtigt werden können. Stellungnahme BMVg Auf der Grundlage der zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 2. November 2012 wurden die Aufgaben der Personalabrechnung (PA) zum 1. Juli 2013 in die Geschäftsbereiche des BMI und BMF verlagert. In der Ressortvereinbarung wurde festgelegt, dass folgende Aufgaben der Bundeswehrverwaltung zukünftig vom Bundesverwaltungsamt, im Geschäftsbereich des BMI, wahrgenommen werden: Besoldungs- und Entgeltbearbeitung, Familienkasse und Beihil- Stellungnahme BMVg Die Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung von Kindergeld sind im Einkommensteuergesetz geregelt. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierfür die Federführung und übt die Fachaufsicht aus. Das Einkommenssteuergesetz sieht einen Anspruch auf Kindergeld für Eltern von Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten (FWDL), nicht vor. Das Bundesministerium der Verteidigung trägt die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen, für FWDL 102 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages febearbeitung für die aktiven Beschäftigten, Nachversicherung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, einigungsbedingte Sonderaufgaben, Rentenüberleitung NVA, Übergangsrente, Dienstbeschädigungsausgleich sowie Abrechnungsaufgaben des Travel Managements. Die Abrechnungsaufgaben des Travel Managements sollen entsprechend der Rahmenvereinbarung erst Ende 2015 verlagert werden. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass folgende Aufgaben der Bundeswehrverwaltung dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen bzw. den Service-Centern der Zollverwaltung (Geschäftsbereich BMF) übertragen und seit dem 1. Juli 2013 dort wahrgenommen werden: Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Versorgung der Beamtinnen und Beamten, jeweils einschließlich der Hinterbliebenenversorgung, Familienkasse und Beihilfebearbeitung für die ehemaligen Bundeswehrangehörigen. Die aufnehmenden Behörden sind als zentrale Dienstleister bereits seit Jahren erfolgreich ressortübergreifend für andere Behörden und Einrichtungen tätig. Mit der Verlagerung von Dienstleistungen aus der Wehrverwaltung wird ein weiterer Schritt zur Konzentration von Dienstleistungen in der Bundesverwaltung vollzogen. Dies trägt auch den Forderungen des Bundesrechnungshofs und des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nach einem ressortübergreifenden Rahmenkonzept zur Bündelung von Querschnittsaufgaben Rechnung. Die Zusammenfassung von bisher zersplittert wahrgenommenen Dienstleistungen in wenigen Ressorts verspricht eine Vereinheitlichung von Qualitätsstandards, eine fachliche Steuerung aus einer Hand und damit eine verbesserte Bearbeitungsqualität. Damit kommt die Bundeswehr im Rahmen der Neuausrichtung dem Ziel ein Stück näher, eine sinnvolle Balance zwischen Streitkräften und bundeswehreigenen Verwaltungsleistungen zu erreichen. Zudem verschafft diese Maßnahme der Bundeswehr als Personalabbaubereich den nötigen Handlungsspielraum, sich im Zuge ihrer Neuausrichtung auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren. der Verteidigung de Maizière teilte diese Bedenken nicht. Selbst wenn man die Ressortvereinbarung für zulässig hält, betrifft die damit verbundene Verlagerung der Verwaltungszuständigkeit allerdings die besonderen Kontrollrechte des Verteidigungsausschusses und des Wehrbeauftragten. Was die Kontrollrechte des Verteidigungsausschusses angeht ist fraglich, ob die jetzt zuständigen Verwaltungsdienststellen überhaupt noch der parlamentarischen Kontrolle durch den sachnäheren und mit besonderen Rechten ausgestatteten Verteidigungsausschuss unterliegen. Nach der Parlamentspraxis und dem derzeitigen Verfassungsverständnis sind die Ausschüsse des Deutschen Bundestages im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive jeweils für das von ihnen gespiegelte Bundesministerium zuständig. Das würde bedeuten, dass die Kontrolle der Beihilfebearbeitung von aktiven und früheren Soldaten jetzt in die Zuständigkeit des Innen-beziehungsweise Finanzausschusses übergegangen ist. Den Soldatinnen und Soldaten ginge damit der Verteidigungsausschuss als Ansprechpartner für ihre Probleme zumindest in diesem Punkt verloren. Das würde für den Wehrbeauftragten so nicht gelten. Allerdings werden seine Kontrollrechte durch die Verlagerung der Verwaltungszuständigkeit erheblich eingeschränkt. Wegen der verzögerten Bearbeitung von Erstattungsanträgen wandten sich im Berichtsjahr über 600 Soldaten an den Wehrbeauftragten. Ohne jede Frage ist dieser für die Bearbeitung von Eingaben aktiver und früherer Soldaten zuständig. Soweit sich die Eingaben aber auf die Bearbeitung von Beihilfeanträgen bezogen, hatte er keine unmittelbaren Ansprüche auf Auskunft beziehungsweise Akteneinsicht gegenüber den zuständigen Behörden mehr, denn diese unmittelbaren Ansprüche bestehen nach Paragraph 3 Ziffer 1 des Wehrbeauftragtengesetzes nur gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung und den ihm unterstellten Dienststellen und Personen. Stattdessen waren die Rechte des Wehrbeauftragten gegenüber den jetzt zuständigen Dienststellen auf eine Unterstützung im Rahmen der Amtshilfe beschränkt (Paragraph 4 Wehrbeauftragtengesetz). Außerdem entfällt im Hinblick auf die neu zuständigen Dienststellen das Besuchsrecht des Wehrbeauftrag- 20.1 Zulässigkeit und Folgen der Ressortvereinbarung für die parlamentarische Kontrolle Gegen die Zulässigkeit der Ressortvereinbarung wurden in einem vom Verband der Beamten der Bundeswehr e.V. beauftragten Gutachten des Staatsrechtlers Professor Dr. Wolff von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Der ehemalige Bundesminister 103 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ständigen Behörden die fachliche Aufsicht und Steuerung – einschließlich der Berichtspflichten – wahrnimmt. Zudem werden die beteiligten Ressorts im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen sowie nach den Grundsätzen der Amtshilfe gewährleisten, dass dem Wehrbeauftragten die geforderten Auskünfte erteilt oder die erbetenen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis belegt, dass diese Sicherungsmechanismen auch tatsächlich greifen und eine hinreichende Information des Wehrbeauftragten gewährleisten. ten nach Paragraph 3 Ziffer 4 Wehrbeauftragtengesetz, das auch alle zivilen Dienststellen, Behörden und Einrichtungen der Bundeswehr einschließt. Bundesminister de Maizière wandte dagegen ein, dass der Wehrbeauftragte die Dienststellen trotzdem besuchen könne. Das erscheint angesichts der zuvor genannten Rechtslage wenig sachdienlich. Ungeachtet der neuen Zuständigkeiten hat das Bundesministerium der Verteidigung die einschlägigen Überprüfungsersuchen des Wehrbeauftragten auch in der zweiten Hälfte des Berichtsjahres noch bearbeitet und beantwortet. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die für das Parlament ausgeübten Kontrollrechte des Wehrbeauftragten in diesen Fällen, wie oben beschrieben, beschränkt waren. 20.2 Bearbeitung von Beihilfeanträgen Schon im letzten Jahresbericht gaben die überlangen Bearbeitungszeiten für Beihilfeanträge im Bereich der Wehrbereichsverwaltung Süd Anlass zu berechtigter Kritik. Im Verlauf des Berichtsjahres steigerten sich Bearbeitungszeiten flächendeckend bis auf drei Monate. Für die Soldatinnen und Soldaten kam es im Berichtsjahr vor allem darauf an, dass ihre Erstattungsanträge zügig und sachgerecht bearbeitet werden. Das war indes nicht der Fall. Bei den Versorgungsempfängern, dem am stärksten betroffenen Personenkreis, kam es auf dem Höhepunkt der Krise zu einem Bearbeitungsstau von zirka 60.000 Beihilfeanträgen. Beihilfeberechtigte mussten in einigen Fällen mit bis zu 20.000 Euro in Vorleistung treten und deshalb entsprechende Kredite aufnehmen, weil Medikamente sofort und Arztrechnungen in der Regel innerhalb von vier Wochen bezahlt werden müssen. Besonders kritisch ist die Situation für chronisch Kranke, zum Beispiel Krebspatienten, die auf teure Medikamente angewiesen sind. Stellungnahme BMVg Die gegenüber der Ressortvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie der darin festgelegten Aufgabenverlagerung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Artikel 87 b Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) steht einer Verlagerung einzelner Aufgaben des Personalwesens in einen anderen Ressortbereich nicht entgegen. Dies bestreitet auch das vom Verband der Beamten der Bundeswehr e.V. beauftragte Gutachten ausdrücklich nicht. Die Rahmenvereinbarung zwischen den beteiligten Ressorts erfasst keinen Aufgabenbereich, der zum Kernbereich des Artikel 87 b Abs. 1 Satz 2 GG gehört und damit zwingend der Bundeswehrverwaltung zugeschrieben werden muss. Unabhängig davon ist sichergestellt, dass dem Bundesministerium der Verteidigung eine angemessene Fachaufsicht und inhaltliche Steuerungsmöglichkeiten verbleiben. In Übereinstimmung damit laufen auch die Kontrollbefugnisse des Wehrbeauftragten gegenüber den neu zuständigen Behörden des BMI und BMF keineswegs leer. Die Rahmenvereinbarung enthält insoweit entsprechende Prüfungsvorbehalte. Diese sichern in Bezug auf ressortspezifische Angelegenheiten Auskunfts- und Weisungsrechte des Bundesministeriums der Verteidigung. Dies bedeutet, dass das Bundesministerium der Verteidigung insoweit weiterhin direkt gegenüber den zu- Ein Petent berichtete weinend am Telefon, er habe bereits seine Kinder um Geld bitten müssen und ihnen nichts zum Geburtstag schenken können. Auch wurde nach Angaben von Petenten auf notwendige Arztbesuche verzichtet, aus Angst, die Kosten nicht begleichen zu können. Ein Petent hat aus Verärgerung sein Verdienstkreuz über den Wehrbeauftragten zurückgegeben. Hintergrund der inakzeptablen Situation ist die zuvor genannte im Rahmen der Umstrukturierung der Bundeswehr zum 1. Juli 2013 erfolgte Verlagerung der Beihilfebearbeitung für aktive Soldaten und Versorgungsempfänger in den Bereich des BMI beziehungsweise BMF. Angesichts der Verlagerung hätte man erwarten können, dass jedem Betroffenen, wie es bei einer privaten Versicherung selbstverständlich ist, sein neuer Sachbearbeiter mit Adresse und Telefon mitgeteilt wird. Das wurde versäumt, 104 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages was schon in der Frage der Zuständigkeit zu einem erheblichen Durcheinander führte. Hinzu kam der oben bereits beschriebene unvorstellbare Bearbeitungsstau. tungszeiten wieder erreicht werden können, zumal alle vorläufig bearbeiteten Vorgänge noch einmal in die Hand genommen und abschließend entschieden werden müssen. Noch vor Übergabe der Bearbeitung an das BMI beziehungsweise BMF war es durch eine ungenügende organisatorische Vorbereitung und billigend in Kauf genommene Personalengpässe aufgrund von Personalabwanderungen und Erkrankungen zu kontinuierlich steigenden Bearbeitungszeiten gekommen. Aus der Auswertung von über 450 Eingaben ergibt sich, dass nicht rechtzeitig und energisch genug personell gegengesteuert wurde. Betroffene Soldaten und Versorgungsempfänger warfen dem Dienstherrn in ihren Eingaben angesichts der entstandenen Situation Desinteresse und eine erhebliche Verletzung der Fürsorgepflicht vor. Ich teile diese Auffassung. Die offenbar schlecht vorbereitete Verlagerung der Beihilfebearbeitung in andere Ministerien mit den daraus resultierenden schwerwiegenden Folgen ist nicht mehr allein mit unvermeidlichen Problemen der Neuausrichtung zu entschuldigen. Ein solches Organisationsversagen ist hausgemacht. Der Präsident des jetzt für die Beihilfebearbeitung der aktiven Soldaten zuständigen Bundesverwaltungsamtes hat das Personalmanagement des Bundesministeriums der Verteidigung im Vorfeld der Verlagerung scharf kritisiert und dem Ministerium die Nichteinhaltung von Zusagen vorgeworfen. Nach meiner Auffassung müssen die Ursachen für diese Panne umfassend aufgearbeitet werden. Nachdem ich selbst wie auch der Deutsche Bundeswehr Verband den ehemaligen Bundesminister der Verteidigung de Maizière mehrfach aufgefordert hatte, für Abhilfe zu sorgen, kündigte dieser an, Erstattungsanträge bis zum Abbau der Rückstände in einem vereinfachten Verfahren zu bearbeiten und dabei auch mögliche spätere Rückforderungen in Kauf zu nehmen. BMI und BMF lehnten ein solches für den Dienstherrn risikobehaftetes generelles Verfahren zunächst ab. Stellungnahme BMVg Die Bearbeitungsdauer für Beihilfeanträge der Bundeswehrangehörigen, die üblicherweise neun bis 15 Arbeitstage beträgt, ist bis Mitte des Jahres 2013 auf zum Teil mehr als 30 Arbeitstage angestiegen. Die Bearbeitungsrückstände hatten am 13. August 2013 mit insgesamt 78.000 offenen Anträgen einen Höchststand erreicht. Dies betraf sowohl die Besoldungsempfänger, deren Beihilfeangelegenheiten seit dem 1. Juli 2013 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) bearbeitet werden, als auch die Versorgungsempfänger, die seit diesem Zeitpunkt vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehört, betreut werden. Hauptursache für die Rückstände und den Anstieg der Bearbeitungszeiten bei den Beihilfestellen der damaligen Wehrbereichsverwaltungen waren erhebliche Personalabgänge im Laufe des Jahres 2012, die nicht vorhersehbar waren und trotz aller Bemühungen von Seiten des Personalmanagements der Bundeswehr wegen der erforderlichen Einarbeitungszeit für Beihilfebearbeiter von ca. fünf Monaten nicht kurzfristig ersetzt werden konnten. Hinzu kam ein überdurchschnittlich hoher Krankenstand zu Beginn des Jahres 2013 bei der Beihilfestelle der damaligen Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf. Die zur Vorbereitung und Im Bereich des BMF wurde schließlich für den am stärksten betroffenen Kreis der Versorgungsempfänger ein dreistufiges Verfahren vereinbart: Seit August 2013 wird bei kleinen Antragssummen unterhalb von 1.000 Euro das oben dargestellte beschleunigte, risikoorientierte Prüfverfahren angewendet. Bei Beihilfeanträgen zwischen und 2.500 Euro werden Abschlagszahlungen in Höhe von 75 Prozent des Rechnungsbetrages auf die zu erwartende Beihilfe gewährt – was allerdings auch eine erste fachliche Prüfung voraussetzt. Anträge über 2.500 Euro sollen im normalen Verfahren aber vorrangig bearbeitet werden. Durch dieses zeitlich begrenzte Verfahren sowie unter anderem Personalverstärkung, Amtshilfe durch Beihilfefestsetzer der Postbeamtenkrankenkasse sowie den Einsatz ehemaliger Beihilfefestsetzer der Bundeswehr hofft das Bundesministerium der Verteidigung, dass mittelfristig wieder die bisher als Zielvorgabe festgelegte durchschnittliche Bearbeitungszeit von neun, höchstens jedoch 15 Arbeitstagen erreicht wird. Bis zum Redaktionsschluss dieses Berichtes war das bedauerlicherweise noch nicht der Fall. Es ist auch nicht abzusehen, ob und wann solche Bearbei- 105 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages und für allgemeine Bürotätigkeiten. Damit konnte erreicht werden, dass die Beihilfeanträge bei der Beihilfestelle in Düsseldorf seit November 2013 wieder in weniger als durchschnittlich 15 Arbeitstagen bearbeitet werden. Auch bei der Beihilfestelle in Stuttgart werden diese Bearbeitungszeiten seit März 2014 wieder erreicht. Dieses Ergebnis konnte insbesondere deshalb erzielt werden, weil seit September 2013 temporär zusätzlich Zeitarbeits-Personal eingesetzt wurde. Außerdem wurden von November bis Dezember 2013 insgesamt 5.000 Beihilfeakten mit 12.000 Anträgen zur abschließenden Bearbeitung nach Düsseldorf verlagert. Für diesen Standort war eine temporäre personelle Unterstützung durch die Postbeamtenkrankenkasse bis Ende des Jahres 2013 vereinbart worden. Dadurch konnte bis Ende April 2014 die Bearbeitungszeit in Stuttgart auf durchschnittlich neun Arbeitstage reduziert werden. Zur Konsolidierung der Bearbeitungszeiten bei beiden Beihilfestellen im BADV hat darüber hinaus wesentlich beigetragen, dass das Bundesministerium der Verteidigung ab Januar 2014 zusätzliche Arbeitskräfte für die direkte Beihilfebearbeitung dauerhaft zur Verfügung gestellt hat. Da dieses Personal zunächst für Beihilfeaufgaben eingearbeitet werden muss, wird sich die Verstärkung erst ab dem Frühjahr 2014 auswirken. Hinsichtlich der Beihilfeanträge der Besoldungsempfänger hat das BVA zunächst eine standortübergreifende Steuerung eingeführt, um bundesweit eine zeitnahe Bescheidung der ältesten Anträge bzw. der Anträge mit hohen Summen zu gewährleisten. Zum Abbau der Rückstände wurden Akten zur Beihilfestelle des BVA in Köln verlagert, die temporär zu Lasten anderer Fachaufgaben des BVA personell unterstützt wurde. Auf freiwilliger Basis wurde für alle BVA-Standorte Mehrarbeit ermöglicht. Zudem wurden temporäre externe Personalverstärkungen (Einsatz von Zeitarbeitskräften und Zeitarbeits-Personal) vorgenommen. Auf Grund dieser Maßnahmen kann die maximale Bearbeitungsdauer von 15 Arbeitstagen wieder durchgängig eingehalten werden. Zur Konsolidierung der Bearbeitungszeiten im BVA hat das Bundesministerium der Verteidigung ab Januar 2014 ebenso zusätzliche Arbeitskräfte dauerhaft zur Verfügung gestellt. Auch dieses Personal muss zunächst für Beihilfeaufgaben ausgebildet werden. Durchführung der Aufgabenverlagerung notwendigen organisatorischen Maßnahmen hatten dagegen nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer der Beihilfeanträge. Im Rahmen der Neugliederung war es erforderlich, die Beihilfebearbeitung für Besoldungs- und Versorgungsempfänger zum 1. Juli 2013 organisatorisch und räumlich zu trennen. Die Beihilfeanträge der Besoldungsempfänger werden in insgesamt acht Standorten des BVA bearbeitet, die der Versorgungsempfänger an den beiden Standorten Düsseldorf und Stuttgart. Die notwendigen Maßnahmen (Trennung der Akten, entsprechende Umstellung der Informationstechnik) führten dazu, dass an einigen Arbeitstagen keine oder nur eine eingeschränkte Beihilfebearbeitung möglich war. Auch war die telefonische Erreichbarkeit dadurch zeitweise eingeschränkt. Die Beihilfeberechtigten wurden über die Auswirkungen der Aufgabenverlagerung und die neuen Zuständigkeiten der Beihilfestellen u.a. durch Beiblätter in den Gehalts- bzw. Versorgungsmitteilungen informiert. Um den stark gestiegenen Bearbeitungszeiten in der Beihilfe entgegenzuwirken, hatte das Bundesministerium der Verteidigung bereits vor der Aufgabenverlagerung zum 1. Juli 2013 ein kompaktes Bündel von Maßnahmen ergriffen. Hierzu gehörte vor allem die Gewinnung und Einarbeitung von neuem Personal, Mehrarbeit (auch an Samstagen), Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitkräften, gegenseitige Unterstützung der Beihilfestellen, Unterstützung durch Büropersonal sowie der Einsatz von studentischen Hilfskräften. Auch nach der Verlagerung der Beihilfebearbeitung war und ist sich das Bundesministerium der Verteidigung insbesondere aus Fürsorgegründen seiner Verantwortung bewusst, zum Abbau der Bearbeitungsrückstände beizutragen. Daher wurden bereits zur Jahresmitte 2013 gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen administrative und personelle Maßnahmen abgestimmt. Mit deren Hilfe wurden die Bearbeitungszeiten deutlich reduziert und die Bearbeitungsrückstände bis Ende April 2014 auf insgesamt rund 27.000 offene Anträge zurückgeführt. Für den Bereich der besonders betroffenen Versorgungsempfänger wurden im August 2013 zwischen den Bundesministerien der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die im Bericht dargestellten, nach Rechnungshöhe gestaffelten Maßnahmen vereinbart. Das Bundesministerium der Verteidigung hat hierzu temporär zusätzliches Unterstützungspersonal zur Verfügung gestellt, u.a. zur Gewährleistung der Abschlagszahlungen 20.3 Bearbeitung von Trennungsgeldanträgen Klagen über die Bearbeitungsdauer von Trennungsgeldanträgen von bis zu drei Monaten 106 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages der Trennungsgeldbearbeitung vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr vorhandenen Rückstände werden kontinuierlich abgebaut. Um die finanziellen Belastungen der Trennungsgeldempfänger vertretbar zu halten, sollen flächendeckend bereits seit 26. März 2013 die Mietzahlungen für die Pendler in Form von Abschlägen zu Beginn des Monats gewährt und anschließend mit den Trennungsgeldzahlungen verrechnet werden. Die Lage hat sich seither deutlich entspannt. Die entschiedene Reduzierung der Dienstposten von ca. 1.200 auf 700 in der Zielstruktur resultiert nicht nur aus der Zentralisierung der Aufgabenwahrnehmung, sondern insbesondere aus einer Prozessoptimierung, unterstützt durch eine neue einheitliche IT-Unterstützung. Hinzu kommt, dass aufgrund der Reduzierung des Gesamtpersonalumfangs mit zunehmender Realisierung der Neuausrichtung der Bundeswehr die zu bearbeitenden Fallzahlen entsprechend sinken werden. Bis zur vollständigen Aufgabenübernahme durch das KompZ TM Bw ist die Aufgabenwahrnehmung durch die bisher zuständigen Ortsdienststellen sichergestellt. Die Reduzierung der Bearbeitungszeiten ist gerade vor dem Hintergrund der Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber ein wesentlicher Baustein, dem – nicht zuletzt durch die geplante gesetzliche Verankerung des Wahlrechts zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung (dies wird für die Aufnahme in das „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr“ betrachtet) – zukünftig noch größere Bedeutung zukommen wird. zeigen, dass auch in diesen Bereichen die im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr erfolgten Änderungen bei der Zuständigkeit zu Problemen geführt haben. Unter anderem beklagten Petenten eine fehlende telefonische Erreichbarkeit beziehungsweise Nichtbeantwortung von Anfragen und unklare Auskünfte über die Zuständigkeit während der Übergangszeit bis zur Aufstellung der Kompetenzzentren für Travelmanagement der Bundeswehr, die künftig für die Bearbeitung von Nebengebührnissen zuständig sind. Die meisten Eingaben betrafen das jetzt zuständige Kompetenzzentrum für Travelmanagement der Bundeswehr, Abrechnungsstelle Leipzig, in dem zur Vorbereitung der Aufgabenverlagerung die Abrechnungstätigkeit für einige Wochen komplett eingestellt wurde. Das Bundesministerium der Verteidigung räumte ein, dass es in Leipzig wie an anderen besonders belasteten Standorten bei der Erstattung von Trennungsgeldansprüchen zu Wartezeiten von bis zu drei Monaten kommen könne. Solche Verhältnisse sind nicht tragbar. Trennungsgeldzahlungen sind kein zusätzliches Einkommen, sondern Ausgleich für bereits angefallene erhöhte Kosten. Einige Betroffene sind durch die langen Bearbeitungszeiten mit mehreren Tausend Euro für die Mietzahlungen ihrer Pendlerunterkünfte im Rückstand. Notfalls muss auch in diesen Fällen mit Abschlagszahlungen dafür Sorge getragen werden, dass die Betroffenen rasch ihr Geld bekommen. Darüber hinaus zeichnen sich auch im Bereich des Travelmanagements bereits deutlich personelle Engpässe ab. Im Zuge der Umstrukturierung ist die Zahl der zur Bearbeitung der Anträge zur Verfügung stehenden Dienstposten von 1.200 in der alten Struktur auf nur noch 700 Dienstposten in der neuen Struktur abgesenkt worden. Die Dienstposten sollen in der neuen Organisation bis Ende 2015 schrittweise besetzt werden. Das wird für die Bearbeitung der bis dahin eingehenden Anträge nicht ausreichen. 20.4 Bearbeitung von Erstattungsanträgen für Berufsförderungsmaßnahmen Unbefriedigend ist auch die Bearbeitung von Kostenerstattungsanträgen wie Miet- und Reisekosten sowie Lehrgangsgebühren für Berufsförderungsmaßnahmen. Zahlreiche Petenten beanstandeten, dass es im Rahmen der Aufgabenverlagerung der Kostenerstattung von den ehemaligen Berufsförderungsdiensten der aufgelösten Kreiswehrersatzämter auf die Karrierecenter der Bundeswehr zu Bearbeitungszeiten von weit mehr als einem Monat gekommen sei. Den traurigen Rekord hielt vor seiner Auflösung der Berufsförderungsdienst München mit zeitweise bis zu 22 Wochen Bearbeitungszeit. In Einzelfällen mussten Betroffene mit mehreren Tausend Euro in Vorlage treten. Ein Petent berichtete, dass er sein Studium nur durch die Aufnahme eines Nebenjobs weiter finanzieren könne. Stellungnahme BMVg Die anfänglichen Schwierigkeiten bezüglich der telefonischen Erreichbarkeit bzw. der Nichtbeantwortung von Anfragen im Rahmen der Neuaufstellung der Abrechnungsstelle (AbrSt) Leipzig des Kompetenzzentrums Travel Management der Bundeswehr (KompZ TM Bw) konnten größtenteils abgestellt werden. Die Eingaben, die überwiegend den Bereich des KompZ TM Bw – AbrSt Leipzig betrafen, sind rückläufig. Die bereits bei der Übernahme 107 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages das KarrC Bw München ergriffenen Maßnahmen – die Gesamtorganisation des BFD genutzt, um die Bearbeitungsrückstände in der Kostenabrechnung des BFD München auf ein vertretbares Maß abzubauen. Der BFD München hatte mit Einnahme der Neustruktur die Zuständigkeit für die vor dem 1. Dezember 2012 bestehenden BFD München, Kempten und anteilig Regensburg übernommen. Im Bereich der Kostenrechnung wurden 2012 und 2013 insgesamt fünf temporäre Dienstposten eingerichtet. Um im berechtigten Interesse der Förderberechtigten die Zahlungen in einem angemessenen zeitlichen Rahmen und damit die hohe Betreuungsqualität durch den BFD gewährleisten zu können, werden zahlreiche temporäre ablauforganisatorische, organisatorische und personelle Lösungen innerhalb der BFD-Organisation genutzt. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Situation werden derzeit geprüft. Die Übertragung der Aufgaben der sukzessive aufgelösten Wehrbereichsverwaltungen zu einem Stichtag auf eine neue Bundeswehrbehörde war offensichtlich eine Fehlplanung. Verschlimmert wurde die Situation dadurch, dass die Stellen der Kostenabrechner durch die zeitgleiche Einnahme der Zielstruktur 2017, die von einem wesentlich geringeren Personalkörper der Bundeswehr ausgeht, reduziert wurden. Einer noch nicht umfassend arbeitsfähigen Behörde wurde somit gleichzeitig der Personalkörper reduziert. Bearbeiter konnten im Einzelfall dadurch für die Bescheidung von mehreren Tausend Anträgen zuständig sein. Die verzögerte Kostenerstattung bei der Berufsförderung muss dringend beendet werden. Sie führt nicht nur zu finanziellen Belastungen, sondern gefährdet auch die Ausbildung selbst. Hinzu kommt, dass der Berufsförderungsdienst, der bisher verlässlich funktionierte, ein wesentliches Attraktivitätsmerkmal der Streitkräfte als Arbeitgeber war. Stellungnahme BMVg Die Überführung des Berufsförderungsdienstes (BFD) von der Territorialen Wehrverwaltung in den Organisationsbereich Personal, verbunden mit einer Reduzierung sowie der räumlichen Veränderung von einigen Dezernaten des BFD im Rahmen der Einnahme der Neustruktur zum 1. Dezember 2012, hat bei mehreren Dezernaten des BFD zu erheblichen Mehrbelastungen geführt. Die in Einzelfällen noch zu bewältigenden Betreuungsstärken im militärischen Bereich korrespondieren (noch) nicht mit der eingenommenen Dienstpostenstruktur, die auf die Zielstruktur ausgelegt ist. Dies macht sich vor allem bei der Bearbeitung von Kostenerstattungsanträgen bemerkbar. Das Arbeitsaufkommen in der Kostenabrechnung übersteigt vielerorts die Anzahl der mit dem vorhandenen Personal zu bewältigenden Abrechnungsfälle. Die Abrechnerinnen und Abrechner in den Dezernaten BFD haben je nach Karrierecenter (KarrC Bw) – zwischen 2.200 und 5.500 (aktive und ausgeschiedene) Soldatinnen und Soldaten zu betreuen. Dies führte 2013 insbesondere in drei Dezernaten des BFD zu Bearbeitungszeiten in der Kostenrechnung von ca. zehn Wochen, im BFD München für kurze Zeit von bis zu 22 Wochen. In den übrigen Dezernaten des BFD betrug die Bearbeitungszeit durchschnittlich drei bis vier Wochen. Vor dem Hintergrund eines hohen Bearbeitungsrückstandes und eines damit verbundenen erhöhten Aufkommens von Eingaben wegen verspäteter Auszahlungen von Leistungen des besonders belasteten BFD im KarrC Bw München wurde – neben den durch 21 Fehlerhafte Berechnung von Dienstbezügen Mit dem Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar 2009 wurden Berufs- und Zeitsoldaten ab 30. Juni 2009 vorläufig in eine neue Erfahrungsstufe beziehungsweise Übergangsstufe überführt. Die endgültige Zuordnung erfolgte zumeist zum 30. Juni 2013. Ab Juli 2013 wandten sich immer mehr Soldatinnen und Soldaten an mich, die sich mit Rückforderungen überzahlter Bezüge bis weit über 2.000 Euro konfrontiert sahen. In vielen Fällen beschwerten sich die Betroffenen auch darüber, dass ein Teil der Besoldung zur Tilgung des Rückforderungsbetrages einbehalten wurde. Trotz erfolgter Überleitung wurden in zahlreichen Fällen die alten Dienstbezüge insbesondere mit Blick auf die bis dato erreichte Erfahrungsstufe weitergezahlt. Dies fiel zumeist erst im Zuge einer Beförderung und Neufestsetzung der entsprechenden Stufe beziehungsweise bei der endgültigen Festsetzung der Erfahrungsstufe zum 30. Juni 2013 auf. Schwer vermittelbar war, dass im Zuge der Neueinstufung oftmals eine niedrigere Erfahrungsstufe festgesetzt wurde als die zuvor erreichte. Die Betroffenen verließen sich auf die sorgfältige Arbeit der Personalverwaltungen. Darüber 108 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bisher festgestellte Stufe oder eine andere Stufe schriftlich dauerhaft festgesetzt wird. Infolge der gleichzeitigen Einführung eines neuen Abrechnungssystems im Rahmen des Personalwirtschaftssystems der Bundeswehr und der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Juli 2009 bewirkten Rechtsänderungen im Stufenaufbau der Bundesbesoldungsordnung A konnten die bei einer Beförderung vorgeschriebenen Stufenfeststellungen nur zeitverzögert bearbeitet werden. Dadurch kam es regelmäßig bei einer Stufenkorrektur zu Überzahlungen, die rückabgewickelt werden mussten (Rückforderungsverfahren). Hierbei vertrat das Bundesministerium der Verteidigung die durch die Rechtsprechung gestützte Auffassung, dass die Empfänger die überzahlte Besoldung herauszugeben haben, da sie nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund der zur Rechtslage der Überleitung gegebenen Informationen verschärft hafteten. Üblicherweise wurden die Überzahlungen unter Einräumen von moderaten monatlichen Ratenzahlungen durch Aufrechnung mit den laufenden Bezügen einbehalten. Die Rechtsprechung entwickelte sich seit 2009 zu dieser Thematik weiter. Je länger der Zeitpunkt der Überleitung (1. Juli 2009) von der eine Stufenneufestsetzung auslösenden Beförderung zurücklag, desto eher tendierten die Verwaltungsgerichte dazu, eine verschärfte Haftung und damit eine Rückzahlungspflicht nicht anzuerkennen. Ende November 2013 hat deswegen das inzwischen für die Personalabrechnung der Soldaten zuständige Bundesministerium des Innern entschieden, dass für die in diesem Zusammenhang noch zu treffenden Rückforderungsentscheidungen nunmehr im Regelfall nicht von einer verschärften Haftung der überzahlten Besoldungsempfänger auszugehen sei. Im Ergebnis werden damit keine neuen Rückforderungsbescheide bei Stufenneufestsetzungen infolge einer Beförderung mehr erlassen. Im Übrigen ist das entsprechende Recht zum 30. Juni 2013 ausgelaufen (Stichtagsregelung). Die vom Bundesrechnungshof beanstandeten fehlerhaften Zahlungen betreffen die ab dem 1. Juli 2009 neu eingestellten Soldaten, für die erstmals nach neuem Recht eine Stufe festzusetzen war. Die damit beauftragten Soldaten in den militärischen Personalstellen mussten gleichzeitig in das neue Recht sowie in das neu eingeführte Personalwirtschaftssystem eingewiesen werden. In dieser Phase aufgetretene Fehler führten zunächst zur Festsetzung zu niedriger Grundgehälter. Diese wurden inzwischen manuell korrigiert und kontinuierlich abgearbeitet. Die seit Juli 2010 mit dem Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr erfolgte maschinelle Bezügezahlung ist korrekt hinaus fallen geringfügig höhere Gehaltszahlungen kaum auf, weil bei vielen Soldatinnen und Soldaten das monatliche Einkommen aufgrund von Zulagen oder Zahlungen für besonders geleistete Dienste variiert. So wurden die Betroffenen von kumulierten Rückforderungen und Gehaltsreduzierungen überrascht. Das für die Rückforderung der Bezüge jetzt zuständige BMI hat in einer Stellungnahme zu einer Eingabe mitgeteilt, dass nach Auswertung der aktuellen Rechtsprechung bei Überzahlungen häufig nicht von einer verschärften Haftung des Besoldungsempfängers, sondern im Regelfall zu dessen Gunsten von einem Wegfall der Bereicherung ausgegangen werden könne. Es bleibt zu hoffen, dass unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung angemessene Lösungen für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten gefunden werden. Wie der Bundesrechnungshof im Zuge einer Überprüfung feststellte, wurden im Jahr 2013 in nahezu 2.000 Fällen neu eingestellten Soldatinnen und Soldaten zu niedrige Gehälter gezahlt. Ursächlich dafür waren fehlerhafte Eingaben in das entsprechende Datenverarbeitungsprogramm. Der Dienstherr bleibt aufgefordert, ordnungsgemäße Gehaltszahlungen an alle Soldatinnen und Soldaten sicherzustellen. Stellungnahme BMVg Aufgrund der Umstellung der Stufen des Grundgehaltes in der Bundesbesoldungsordnung A wurden zum 1. Juli 2009 die vorhandenen Besoldungsempfänger (Beamte und Soldaten) in eine neue Stufensystematik übergeleitet. Dabei wurde anhand der Betragsübereinstimmung des monatlichen Grundgehalts aus der alten Tabelle und der Überleitungstabelle des Besoldungsüberleitungsgesetzes die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe vorgenommen. Diese Stufenzuordnung erfolgte zunächst vorläufig und stand unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Verleihung eines Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe bis zum 30. Juni 2013. Bei Eintritt dieses Tatbestandes war die Stufe erneut festzusetzen und zwar so, als ob der Soldat bereits mit der höheren Besoldungsgruppe zum 1. Juli 2009 übergeleitet worden wäre. Diese „Stufenkorrektur“ infolge einer Beförderung diente dazu, das verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlungsgebot zu gewährleisten. Alle übergeleiteten Besoldungsempfänger wurden mit der Gehaltsbescheinigung für den Abrechnungsmonat Juli 2009 darüber informiert, dass bei einer Beförderung entweder die 109 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (SaZ), die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes eingestellt wurden, ob sie der Übergangsvorschrift des § 102 Soldatenversorgungsgesetz unterliegen möchten, konnte nicht gefolgt werden. Die generelle Einführung eines einseitigen Wahlrechts ohne Prüfung eines konkreten dienstlichen Bedarfs wäre – insbesondere mit Blick auf den laufenden Umstrukturierungs- und Abbauprozess in der Bundeswehr – personalplanerisch nicht vertretbar. Eine umfassende Weiterverwendung aller weiterverpflichtungswilligen SaZ kann nicht sichergestellt werden. Neben der gebilligten Jahresdurchschnittsstärke an SaZ / BS insgesamt (Veranschlagungsstärke) muss das dienstliche Interesse – z. B. der weitere Bedarf an militärischem Personal differenziert nach einzelnen Fachlichkeiten – berücksichtigt werden. Die im Bericht des Wehrbeauftragten genannte Gesetzesinitiative befindet sich derzeit innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung in Bearbeitung. und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Durch systeminterne Revisionen wird die Qualität der Bezügezahlung weiterhin optimiert. Insgesamt werden die inzwischen realisierten Informations- und Kontrollmechanismen für ausreichend erachtet. 22 Übergangsregelung bei der Berufsförderung Das neue Berufsförderungsrecht verlagert die Berufsförderung an das Ende der Verpflichtungszeit. Das neue Recht gilt durch die Stichtagsregelung nur für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu eingestellten Soldatinnen und Soldaten. Derzeit fehlt eine Übergangsregelung. Da nach altem Recht die Berufsförderung schon vor dem Ende der Verpflichtungszeit beginnt, stehen Soldaten mit entsprechenden Ansprüchen der Truppe dienstlich für einen kürzeren Zeitraum zur Verfügung, sodass sie im Falle des Wunsches einer Weiterverpflichtung gegenüber Kameraden, die dem neuen Recht unterliegen, das Nachsehen haben könnten. 23 Kritik am derzeitigen Versorgungsausgleich Berechtigte Kritik zog im Berichtsjahr einmal mehr die Regelung auf sich, wonach das Ruhegehalt von im aktiven Dienst geschiedenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten unabhängig von der Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand mit Beginn des Ruhestandes um den fortgeschriebenen Versorgungsausgleich gekürzt wird. Selbst wenn der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte noch keine Rente bezieht, greift diese Regelung. Vor diesem Hintergrund ist unter anderem vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss im Bundesministerium der Verteidigung angeregt worden, die Stichtagsregelung durch eine Wahlregelung zu ersetzen, die es den Soldaten einmalig ermöglicht, sich für das alte oder das neue Recht zu entscheiden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat zugesagt, den Übergang vom alten zum neuen Berufsförderungsrecht flexibler zu gestalten. Im Fall der Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten, die noch dem alten Recht unterliegen, soll generell das neue Recht verpflichtend zur Anwendung kommen. Darüber hinaus soll derzeit aktiven Zeitsoldaten im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses die Möglichkeit eröffnet werden, zum neuen Recht zu wechseln, wenn ein dienstliches Interesse an einer längeren Aufgabenwahrnehmung besteht. Die generelle Einführung eines einseitigen Wahlrechts für aktive Zeitsoldaten ohne dienstlichen Bedarf wird abgelehnt. Die notwendige Gesetzesänderung soll Anfang 2014 in die Wege geleitet werden. Dies ist für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten nicht plausibel. Sie beklagten sich zu Recht darüber, Abzüge erdulden zu müssen, die dem geschiedenen Ehepartner noch gar nicht zugute kommen. Sie sehen darin eine unberechtigte Bereicherung des Staates. Hinzu kommt, dass nicht wenige Betroffene auch die Umstände des Soldatenberufs als Grund dafür sehen, dass ihre Ehe gescheitert ist. Dass das Bundesministerium der Verteidigung insoweit zumindest für eine generelle Verschiebung des Kürzungsbeginns der Versorgung nach Paragraph 55 c Soldatenversorgungsgesetz auf die für Bundesbeamte oder zumindest für Berufssoldaten geltende allgemeine Altersgrenze eingetreten ist, ist zu begrüßen. Umso enttäuschender ist es, dass selbst diese Verbesserung bisher nicht erreicht werden konnte. Ich werde mich weiterhin dafür einsetzen, dass die nachteilige Regelung des Stellungnahme BMVg Der Einführung des vom Gesamtvertrauenspersonenausschuss angeregten Wahlrechtes für alle Soldatinnen und Soldaten auf Zeit 110 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages diesen Angeboten zählen auch Rehabilitationsmaßnahmen für Soldatinnen und Soldaten mit ihren Angehörigen gerade nach längeren Auslandseinsätzen. Leider scheitert die Teilnahme an solchen Maßnahmen häufig daran, dass die Kosten für Angehörige von Soldatinnen und Soldaten nicht aus dem dafür vorgesehenen Haushaltstitel des Bundesministeriums der Verteidigung bezahlt werden dürfen. Die Betroffenen selbst können die Kosten aber nicht oder nur schwer aufbringen. Deshalb sollte die Zweckbestimmung des entsprechenden Haushaltstitels zukünftig auch auf Angehörige von Soldatinnen und Soldaten ausgeweitet werden. Der Wehrbeauftragte hat in einem Schreiben an die Vorsitzende des Haushaltsausschusses des 17. Deutschen Bundestages eine Prüfung der Ausweitung der Zweckbestimmung in diesem Sinne angeregt. Versorgungsausgleichs für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten geändert wird. Stellungnahme BMVg Die Verbesserung der finanziellen Situation für die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten beim Versorgungsausgleich im Falle einer Ehescheidung entspricht nach wie vor dem besonderen Interesse des Bundesministeriums der Verteidigung, auch wenn dieser Punkt nicht im Koalitionsvertrag verankert wurde. In den geplanten Gesetzentwurf zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr sollen daher Regelungen aufgenommen werden, die die bestehende Benachteiligung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten beim Versorgungsausgleich abmildern. 24 Militärseelsorge Seit mehr als 50 Jahren sichert die Militärseelsorge in den Streitkräften das grundgesetzlich verbriefte Recht auf freie Religionsausübung und ist darüber hinaus seelsorgerisch tätig. Die Militärseelsorge ermöglicht den Soldaten und ihren Angehörigen die Ausübung ihrer Religion unter den besonderen Bedingungen des soldatischen Dienstes. Dies gilt auch in Auslandseinsätzen. Die damit verbundene Einsatzbegleitung durch die zuständigen Militärgeistlichen erfordert ein hohes Maß an Empathie sowie Wissen um die besonderen Umstände dieser Einsätze. So geben die Militärgeistlichen nicht nur moralische und ethische Orientierung, stehen den Soldatinnen und Soldaten nicht nur als vertrauensvolle Ansprechpartner zur Verfügung, sondern sind nicht selten erster Beistand nach extrem belastenden Einsatzerfahrungen. Schließlich geben die Militärgeistlichen auch Angehörigen von Soldatinnen und Soldaten sowie Hinterbliebenen Halt und Beistand. Stellungnahme BMVg Die vom Wehrbeauftragten angesprochene Buchungsstelle ist nicht vorgesehen für Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Einsatznachsorge. Bei der Buchungsstelle handelt es sich um Kapitel 1403 Titelgruppe 06 (Zweckbestimmung: Gestaltung der Freizeit). Zwar enthält diese Titelgruppe u.a. den Titel 532 61 (Zweckbestimmung: Betreuungsmaßnahmen), wegen der übergeordneten Zweckbestimmung der Titelgruppe kann es sich dabei nur um Maßnahmen der Freizeitbetreuung handeln. Die Finanzierung jeglicher Betreuungsmaßnahmen im Rahmen der Einsatznachsorge aus der Titelgruppe ist dagegen ausnahmslos unzulässig und auch nicht erforderlich, weil an anderen Stellen im Einzelplan 14 angemessene Vorsorge getroffen ist. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch hinsichtlich der Einbeziehung von Familienangehörigen der Einsatzrückkehrer. Eine entsprechende, ausführliche Stellungnahme des BMVg wurde auf das Schreiben des Wehrbeauftragten an die damalige Vorsitzende des Haushaltsausschusses hin dem BMF zur Weiterleitung an den Haushaltsausschuss übermittelt. Das BMF teilt die Haltung des BMVg in dieser Frage ausdrücklich. Den Militärbischöfen Dr. Franz-Josef Overbeck und Dr. Martin Dutzmann, dem evangelischen Militärgeneraldekan Matthias Heimer, dem Generalvikar der katholischen Kirche Reinhold Bartmann, der im Berichtsjahr das Amt von Walter Wakenhut übernommen hat, sowie allen Militärgeistlichen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Militärseelsorge gebührt für ihr Engagement Dank und Anerkennung. In den vergangenen Jahresberichten wurde die steigende Anzahl von Soldatinnen und Soldaten anderer religiöser Überzeugungen in der Bundeswehr angesprochen. Im Berichtsjahr haben Soldatinnen und Soldaten gegenüber dem Wehrbeauftragten ihren Wunsch nach Anlaufstellen für Soldaten anderer Religionen geäußert. In diesem Zusammenhang ist der Umstand sehr erfreulich, dass den Wehrbeauf- Das breit gefächerte Angebot der Militärseelsorge der evangelischen und katholischen Kirche trägt unter anderem der stärker werdenden Nachfrage nach Maßnahmen im Rahmen der Einsatznachsorge Rechnung. Zu 111 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages tragten keine Beschwerden darüber erreichten, dass religiöse Gebote oder Feiertage in der Truppe nicht eingehalten werden konnten. 25 Beispielfälle zum Jahresbericht 2013 25.1 Führungsverhalten Das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr hat inzwischen eine Studie vorgelegt, die sich dem Bedarf an Seelsorgern anderer Glaubensrichtungen widmet. Zwar können aus den Ergebnissen der Studie keine Schlussfolgerungen abgeleitet werden, wie den verschiedenen Erwartungen an eine seelsorgerliche Betreuung organisatorisch und inhaltlich am besten zu entsprechen wäre. Die Studie bestätigt aber, dass die Einrichtung von Ansprechstellen für Soldatinnen und Soldaten anderer Glaubensrichtungen in der Bundeswehr angebracht ist. Das Bundesministerium der Verteidigung ist nach eigener Aussage in diesem Sinne bereits konzeptionell tätig geworden. Herabwürdigende Äußerungen Einem Stabsoffizier und Bataillonskommandeur wird vorgeworfen, sich beleidigend sowie fremdenfeindlich gegenüber ihm unterstellten Soldaten geäußert zu haben. Unter anderem soll er – teilweise unter Alkoholeinfluss – sinngemäß gegenüber einem Soldaten, der auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, gesagt haben, dass dieser kein Arier und nicht würdig sei, diese Uniform zu tragen. In einem anderen Fall soll er anwesende Soldaten als „Schwuchteln“ bezeichnet haben. Weiblichen Zivilpersonen gegenüber soll er sich bei verschiedenen Gelegenheiten in aufdringlicher Weise beziehungsweise ungebührlich verhalten haben. Ein gerichtliches Disziplinarverfahren, das weitere Vorwürfe zum Gegenstand hat, ist zwischenzeitlich eingeleitet. Der Offizier wurde aus seiner Leitungsfunktion herausgelöst. Eine abschließende Würdigung der Vorwürfe steht noch aus, weil bisher erst 15 von 40 Zeugen vernommen werden konnten. Stellungnahme BMVg Die seelsorgerlichen Bedürfnisse von Soldatinnen und Soldaten anderer Glaubensrichtungen werden bislang mit Unterstützung der katholischen Militärseelsorger bzw. evangelischen Militärseelsorgerinnen und -seelsorger auf überkonfessioneller Basis durch individuelle Maßnahmen mit Schwerpunkt Lebensberatung und Krisenbewältigung wahrgenommen. Um die seelsorgerliche Begleitung dieser Soldatinnen und Soldaten zu verbessern, hat das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr eine Studie durchgeführt mit dem Ziel, den seelsorgerlichen Bedarf zu ermitteln. Das Ergebnis dieser Studie stützt Überlegungen, eine Erweiterung der bestehenden seelsorgerlichen Betreuung in Erwägung zu ziehen. Daher hat das Bundesministerium der Verteidigung eine dreistufige Vorgehensweise zur Erweiterung der Militärseelsorge beschlossen. Als 1. Stufe soll zunächst eine „Ansprechstelle für religiöse Vielfalt in der Bundeswehr“ (Arbeitstitel) beim Zentrum Innere Führung eingerichtet werden. Die 2. Stufe beinhaltet eine Vereinbarung mit Vertretern anderer Glaubensrichtungen im Rahmen einer nebenamtlichen Seelsorge. Die 3. Stufe beinhaltet die Einstellung eines hauptamtlichen Vertreters. Nur sofern sich jeweils ein nachhaltiger und relevanter Bedarf feststellen lässt, ist beabsichtigt, zu der nächsten Stufe überzugehen. Mangelhafte Ausübung der Disziplinarbefugnis Im Herbst 2012 kam es im Rahmen einer Patrouillenfahrt im Raum Kunduz zum Fund einer Sprengfalle (Improvised Explosive Device, IED). Auf Weisung eines anwesenden Stabsoffiziers im Dienstgrad Oberst wurde das IED mit G36 und Gewehrgranaten beschossen. Anschließend entnahm der Stabsoffizier selbständig eine Sprengstoffprobe aus der Hauptladung, sammelte Komponenten des IEDs ein, führte diese mit und übergab sie erst bei Rückkehr in Kunduz an den dortigen Kampfmittel-Räumtrupp. Das Verhalten des Stabsoffiziers macht nicht nur wegen des Verstoßes gegen bestehende Sicherheitsbestimmungen, sondern vor allem im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung seiner eigenen Person sowie ihm unterstellter Soldaten sprachlos. Nicht nachvollziehbar war auch die Reaktion seines Disziplinarvorgesetzten. Dieser stellte nach Abschluss der Ermittlungen kein Dienstvergehen fest und sah von einer disziplinaren Ahndung ab. Ein solches Ausbleiben einer disziplinaren Reaktion auf offensichtliche und erhebliche Dienstpflichtverletzungen erschüttert das Vertrauen von Untergebenen in ihre Disziplinarvorgesetzten. Für die Soldaten ist dies besonders unverständlich, weil Verstöße ge- 112 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Regelung des Alkoholkonsums im deutschen Einsatzkontingent ISAF, der auch für deutsche Soldaten in Usbekistan gilt, und gab als ranghöchster Offizier vor Ort und Vorgesetzter in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel. Der Oberst wurde von dem seinerzeit zuständigen Dienstältesten deutschen Offizier des deutschen Anteils im ISAF-Hauptquartier belehrt. Das Einsatzführungskommando der Bundeswehr hielt das für nicht ausreichend. Dem ist zuzustimmen. gen Sicherheitsbestimmungen in untergeordneten Bereichen sehr wohl und zu Recht streng geahndet werden. Der Beispielfall zeigt, dass eine gewissenhafte und objektive Ausübung der Disziplinarbefugnis durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten in diesem Fall jedenfalls nicht gewährleistet war. Tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten Auf einem Schnellboot kam es während einer Hafenliegezeit in Beirut/Libanon im Rahmen des UNIFIL-Einsatzes im Februar zu einem tätlichen Angriff auf einen Vorgesetzten. Mehrere Obermaate verabredeten sich, einem ihnen vorgesetzten Bootsmann einen Denkzettel zu verpassen. Der Bootsmann hatte zuvor vor der gesamten Schiffsbesatzung geäußert, dass auf den Decks die „Mongos“ wohnen würden. Mit „Mongos“ meinte er die Mannschaften und Unteroffiziere ohne Portepee. Die Obermaate fesselten den Bootsmann mit stabilem Gewebeklebeband und fixierten ihn auf einem Tisch. Anschließend schrieb einer der Täter mittels eines wasserunlöslichen Stiftes auf den Unterschenkel des Bootsmannes den Schriftzug „Hier wohnen die Mongos“. Das Amtsgericht Rostock sah die Tatbestände einer Körperverletzung und Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einem tätlichen Angriff auf einen Vorgesetzten als verwirklicht an, stellte das Strafverfahren nach Abwägung der Gesamtumstände der Tat aber gegen Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 153 a Strafprozessordnung ein. Aus der Sicht des Wehrbeauftragten hatte schon der Bootsmann allein durch die Benutzung des behindertenfeindlichen Begriffs „Mongos“ sowie die damit verbundene Beleidigung der angesprochenen Soldaten seine Dienstpflichten in erheblicher Weise verletzt. 25.2 Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Ein Soldat wandte sich mit einer Eingabe an den Wehrbeauftragten und schilderte drei in seinem Umfeld durch Stabsoffiziere begangene Dienstvergehen, die disziplinar nicht oder nicht hinreichend geahndet worden seien, mit der Bitte um Prüfung der Sachverhalte. Der Petent selbst kannte die Fälle nur vom Hörensagen, ohne auf diesen Umstand in seiner Eingabe hinzuweisen. In einem der vom Petenten genannten Fälle bestätigte sich der erhobene Vorwurf nicht, weil der Vorgesetzte die Vorwürfe bestritt und ein Nachweis nicht möglich war. Daraufhin nahm der Disziplinarvorgesetzte Ermittlungen gegen den Petenten auf und verhängte gegen ihn einen strengen Verweis wegen unwahrer Behauptungen in einer Eingabe an den Wehrbeauftragten. Das um Überprüfung der Disziplinarmaßnahme gebetene Einsatzführungskommando der Bundeswehr stellte dazu fest, dass sich zwei der vom Petenten erhobenen Vorwürfe als weitgehend zutreffend erwiesen hätten, der Vorwurf einer Aufstellung falscher Behauptungen mithin in diesen Fällen nicht aufrecht erhalten werden könne. Aus diesem Grunde beantragte der Befehlshaber beim zuständigen Truppendienstgericht die Aufhebung des strengen Verweises. Das Truppendienstgericht Süd folgte diesem Antrag und hob die Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten auf. Wenig vorbildliches Verhalten eines Vorgesetzten Aufgrund eines Unwetters über dem Zielflughafen Termez/Usbekistan musste ein Airbus der Luftwaffe im März 2013 auf den Flughafen Urgench in Usbekistan ausweichen. Da ein unmittelbarer Weiterflug aus verschiedenen Gründen nicht möglich war, mussten die auf den Flug gebuchten Soldatinnen und Soldaten rund 36 Stunden im Transitbereich des Flughafenterminals verbringen. Während der Öffnungszeiten des Duty-Free-Shops nahm ein Stabsoffizier im Dienstgrad eines Oberst einen halben Liter Wein und einen Whisky zu sich. Damit verstieß er gegen den Befehl für die 25.3 Rechtsextremismus Ausführung des „Hitlergrußes“ Ein Obergefreiter stellte sich während einer Kompanieexkursion zum „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ in Bonn in Zivilkleidung vor ein Exponat mit der Hakenkreuzflagge und fragte einen Gefreiten, ob er ein Foto von ihm machen könne. Er übergab dem Gefreiten sein Handy, nahm die Hacken 113 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages sumiert zu haben. Es soll der sogenannte „Hitlergruß“ gezeigt worden sein. Darüber hinaus wird der Vorwurf erhoben, dass – bezogen auf das Hotelpersonal – unter anderem sinngemäß die Aussage gefallen sein soll: „Frag‘ mal den Neger, ob die Pizza fertig ist“. Wegen dieser und weiterer Vorwürfe erfolgte eine Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft, die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens sowie die Einschaltung des Militärischen Abschirmdienstes. Die betroffenen Soldaten wurden unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe aus dem Einsatz abgelöst. Die disziplinaren Ermittlungen sowie Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft laufen noch. zusammen und bewegte den ausgestreckten Arm vor dem Körper mindestens in Schulterhöhe, um den „Hitlergruß“ anzudeuten. Dabei grinste er und sagte: „Wenn ich ‛den hier‛ machen würde, würde es passen“. Dann nahm er den Arm wieder herunter. Der Soldat wurde vorzeitig aus dem Dienst der Bundeswehr entlassen. Unbedachte Äußerungen Ein Oberstleutnant begrüßte zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Juni 2011 und Juli 2012 mindestens drei- bis viermal im Geschäftszimmer seiner Dienststelle die anwesenden Soldaten mit den Worten „Saluti Faschisti“. Der ironisch gemeinte Gruß löste bei den anwesenden Soldaten Irritationen aus. Die disziplinaren Vorermittlungen gegen den Oberstleutnant wurden im Februar 2013 unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt. Die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme kam nicht mehr in Betracht, weil seit dem Dienstvergehen bereits mehr als sechs Monate verstrichen waren. 25.4 Unterbringung Hygienemängel in verschiedenen Liegenschaften In einem Gebäude der Artillerieschule in der Rilchenberg-Kaserne in Idar-Oberstein wurden bereits 2005 Feuchtigkeitsschäden durch Undichtigkeiten am Flachdach festgestellt. Trotz einer durchgeführten Dachsanierung kam es im Jahre 2008 zu einem starken Schimmelpilzbefall, der zur Sperrung der betroffenen Räume führte. Ein noch im gleichen Jahr erstelltes Sanierungskonzept wurde zunächst wegen eines Überhangs an Lehrräumen, später wegen der bevorstehenden Stationierungsentscheidung und einer zur Vorbereitung der Stationierungsentscheidung notwendigen Begutachtung der Rilchenberg-Kaserne nicht umgesetzt. Im Berichtsjahr wurde eine Ausdehnung der Feuchtigkeitsschäden in dem betroffenen Gebäude festgestellt. Das Ergebnis einer Überprüfung durch ein Sachverständigenbüro liegt noch nicht vor. Soldaten kritisierten, dass in dem Gebäude versucht worden sei, den Schimmelbefall mittels Besen und Farbüberstrich zu „beseitigen“. In diesem wie in anderen Fällen wurde die bestandserhaltende Akutbekämpfung von Bauschäden sträflich vernachlässigt. Unangemessene Kommunikation in sozialen Medien In einem aktuellen Fall wird gegenüber einer identifizierten WhatsApp-Gruppe der Vorwurf erhoben, unter Verwendung von Pseudonymen menschenverachtende, rassistische, antisemitische, rechtsextremistische, beleidigende sowie gewaltandrohende Inhalte in Wort und Bild gepostet zu haben. Bei den ermittelten Mitgliedern handelt es sich um einen Unteroffizier ohne Portepee und neun Mannschaftsdienstgrade. Die bisher festgestellten Inhalte lassen keinen Zweifel an dem erhobenen Vorwurf aufkommen. Eine Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft ist erfolgt. Der Militärischer Abschirmdienst wurde eingeschaltet. Die Entlassung aus der Bundeswehr ist in mehreren Fällen beabsichtigt. Des Weiteren werden disziplinare Ermittlungen durchgeführt. Der Fall wurde bekannt, weil ein Soldat sein Handy mit entsprechenden Inhalten einem anderen Soldaten zeigte und dieser sich an seinen Sicherheitsoffizier wandte. Ein in die Boelcke-Kaserne in Kerpen versetzter Soldat beanstandete, dass der bereits im Juli 2012 von ihm gemeldete Schimmelbefall in seiner und den Stuben anderer Kameraden bisher nicht beseitigt worden sei. Auch er beklagte einen Versuch, dem Schimmelbefall mit Übermalen zu begegnen. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass erst ein Jahr nach seiner Meldung eine Prüfung des Schimmelbefalls in Auftrag gegeben worden sei und das Ergebnis Fehlverhalten im Ausland Drei Marinesoldaten wird vorgeworfen, in einem arabischen Land im Poolbereich eines Hotels unter anderem selbst mitgebrachten Alkohol teilweise in erheblichen Mengen kon- 114 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages teren ist es nicht mit dem Fürsorgegedanken vereinbar, dass die Entscheidung über die Beschwerde so lange hinausgeschoben wird, bis die Angelegenheit sich durch Zeitablauf erledigt und der Soldat wegen der verstrichenen Einstellungstermine kein Interesse mehr an der Dienstzeitverkürzung hat. noch immer nicht vorliege. Wie der Petent fernmündlich mitteilte, wurde das betroffene Gebäude Mitte November 2013 geräumt. Eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung lag bis zur Drucklegung des Jahresberichtes noch nicht vor. Anlässlich eines Truppenbesuchs in der Niederauerbach-Kaserne in Zweibrücken wurde beklagt, dass sich die Sanierung von Sanitärräumen in einem Unterkunftsgebäude für junge, auszubildende Soldaten seit einem halben Jahr hinziehe und die Betroffenen wegen fehlender Trennwände in den Toiletten, abgebauter Waschbecken und gekappter Wasserleitungen in andere Gebäude ausweichen müssten. Das Bundesministerium der Verteidigung bestätigte die Beeinträchtigungen. Ursächlich waren Streitigkeiten der beauftragten Firma mit der Landesbauverwaltung, die dazu geführt hatten, dass die Firma zeitweise die Arbeit eingestellt hatte. Zivilberufliche (ZAW) Aus- und Weiterbildung Ein Petent kritisierte die Durchführung seiner ZAW-Maßnahme. In seiner Eingabe bemängelte er die aus seiner Sicht minderwertige Ausbildung und den Umstand, dass er lediglich Prüfungsfragen auswendig zu lernen habe. Die Prüfungsfragen kenne er bereits. Im Rahmen der Überprüfung stellte sich heraus, dass die Soldaten im Unterricht tatsächlich anhand von Prüfungsfragen einer vorhergehenden Prüfung lernten. Exakt die gleichen Fragen wurden dann auch bei der aktuellen Prüfung gestellt. Eine solche Vorgehensweise wertet ZAW-Maßnahmen ab und beschädigt auf Dauer den Wert und die Anerkennung der Abschlusszeugnisse. 25.5 Personal Dienstzeitverkürzung Ein Oberfähnrich beantragte eine Verkürzung seiner Dienstzeit zum 28. Februar 2013. Mangels hinreichender Leistungen hatte er sein Betriebswirtschaftsstudium nicht abschließen können und wurde seitdem auf einem „Dienstpostenähnlichen Konstrukt“ eingesetzt. Das ist ein fiktiver Dienstposten, bei dem der Soldat so eingesetzt wird, als gäbe es diesen Dienstposten bereits. Er verfügte über keinerlei Ausbildung, keine Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) und keinen Bundeswehrführerschein. Bis zu seinem zwischenfestgesetzten Ende seiner Dienstzeit am 30. Juni 2015 war keine Änderung seiner Verwendung vorgesehen. Da er bei der Bundeswehr keine Zukunft mehr für sich sah, bewarb er sich bei der Polizei und erhielt sowohl zum 1. März 2013 als auch zum 2. April 2013 Einstellungszusagen bei der Polizei in Sachsen-Anhalt und in Sachsen. 25.6 Vereinbarkeit von Familie und Dienst Heimatnahe Versetzung Ein seit rund 13 Jahren an den Wochenenden zwischen Heimat- und Dienstort pendelnder Soldat und Familienvater, der zwei Afghanistan-Einsätze absolviert hatte, wurde nach mehreren erfolglosen Anträgen auf heimatnahe Versetzung in einen rund 120 Kilometer von seinem Heimatort entfernten Standort in Thüringen versetzt. Diese Versetzung hätte es ihm ermöglicht, innerhalb der Woche Zeit mit der Familie zu verbringen und sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen. Bei Dienstantritt war die aufnehmende Dienststelle nicht über die Zuversetzung informiert. Wie sich in der Folge herausstellte, handelte es sich bei der avisierten Tätigkeit auch nicht um eine solche am Standort, sondern um eine mit ständigen Dienstreisen verbundene Außendiensttätigkeit im gesamten westlichen Bundesgebiet. Die Verärgerung des Petenten, im Vorfeld von der Personalführung über die Art des Dienstpostens nicht informiert worden zu sein und die Enttäuschung darüber, den Dienst weiterhin heimatfern verrichten zu müssen, waren verständlich. Die hier zutage getretenen Informations- und Kommunikationsmängel sowie vor allem die Entscheidung, die die auf der Hand liegenden Interessen des Soldaten unbe- Sein Antrag vom Oktober 2012 auf Dienstzeitverkürzung wurde im Dezember 2012 abgelehnt. Über seine Beschwerde wurde bis zur Rücknahme der Beschwerde Ende Mai 2013 nicht entschieden. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen einem jungen Menschen, der keine Zukunft in der Bundeswehr zu erwarten hat, auch die zivile Zukunft verbaut wird. Des Wei- 115 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages schrieben sei. Ungeachtet dessen fehlte dem Beschwerdebescheid das Ergebnis der vorgeschriebenen dienstaufsichtsrechtlichen Prüfung. Die betroffenen Soldatinnen wandten sich im September 2010 an den Standortpfarrer, der den Kommandeur von den Vorfällen in Kenntnis setzte. Erst danach wurde der Beschwerde der Soldatinnen durch den Kommandeur sachgerecht nachgegangen. Abgesehen von den üblen sexistischen Beleidigungen, denen sich die Soldatinnen durch einen Kameraden ausgesetzt sahen, trug das Verhalten des direkten Dienstvorgesetzten – dessen inakzeptables Vorgehen ohne angemessene disziplinarrechtliche Konsequenzen blieb – dazu bei, das Vertrauen der Soldatinnen in ihre Vorgesetzten nachhaltig zu erschüttern. Im Übrigen erfolgte trotz Prüfung keine Abgabe an die Staatsanwaltschaft. rücksichtigt ließ, sind nicht akzeptabel. Eine solche Fehlentscheidung hätte im Übrigen im Falle der Ausschreibung des Dienstpostens vermieden werden können. Beurlaubung zur Begleitung des Kindes als Betreuungsperson zu einer Kur Ein Hauptfeldwebel beantragte Betreuungsurlaub nach Paragraph 28 Absatz 5 Soldatengesetz, um sein Kind für vier Wochen zu einer Kur begleiten zu können. Der Antrag wurde zu Recht abgelehnt, weil diese Form der Beurlaubung vom Gesetzgeber nicht für derart kurze Zeiträume vorgesehen ist. Allerdings wurde versäumt, den Soldaten darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen die Möglichkeit der Beantragung von Sonderurlaub besteht. Mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wäre ein solcher Hinweis geboten gewesen. Im Rahmen des Eingabeverfahrens konnte auf diesem Wege Abhilfe geschaffen werden. Einhaltung der Privatsphäre Eine Frau Oberfeldwebel, die im 29. Einsatzkontingent in Masar-e Scharif stationiert war, beklagte, dass sie bei der Abgabe der Wäschesäcke ihre Unterwäsche vor den Augen von Kameraden unterschiedlicher Nationen gegenüber Mitarbeitern eines Wäscheserviceunternehmens vorzählen musste, um bei Verlust Regressansprüche stellen zu können. Infolge der Eingabe wurde zur Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre bei der Abgabe von Unterwäsche das Aufstellen eines Sichtschutzes im Abgabebereich sowie die Bereitstellung von blickdichten Wäschesäcken veranlasst. Dies ist zu begrüßen. 25.7 Frauen in der Bundeswehr Sexuelle Belästigung Ein Maat beleidigte Kameradinnen mehrfach auf übelste sexistische Weise. Eine der noch harmloseren Beleidigungen war die Bezeichnung einer Kameradin als „Doppel-D“ in Anspielung auf deren Brustumfang. Einer anderen Kameradin zeigte er sein Geschlechtsteil. Dieses nachhaltig frauenfeindliche und sexistische Verhalten beinhaltete gravierende Verstöße gegen mehrere Bestimmungen des Soldatengesetzes und wurde im gerichtlichen Disziplinarverfahren im Jahr 2013 mit einem Beförderungsverbot und einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet. 25.8 Freiwilliger Wehrdienst Freistellung von der Grundausbildung zur Teilnahme am Abiturball Eine Freiwillig Wehrdienst Leistende beantragte die Freistellung von der Grundausbildung zur Entgegennahme des Abiturzeugnisses und zur Teilnahme am Abiturball ihres Jahrganges. Der Vorgesetzte genehmigte eine Freistellung für die Zeugniserteilung am Vormittag, nicht aber für den Ball am Abend desselben Tages. Die Soldatin nutzte eine Krankschreibung, um dennoch am Ball teilnehmen zu können. Durch Bilder vom Abiturball, die auf Facebook veröffentlicht wurden, erlangte der Vorgesetzte hiervon Kenntnis und drohte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entlassung an. Um dem zu entgehen, machte die Soldatin von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und verließ die Bundeswehr. Abge- Die Vorgehensweise des direkten Dienstvorgesetzten in der sachgleichen Beschwerdeangelegenheit ist zu rügen: Er setzte das im Februar 2010 durch die schriftliche Beschwerde der betroffenen Soldatinnen eröffnete Beschwerdeverfahren de facto bis zur Rückkehr der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten von einem Betriebspraktikum sechs Monate später aus. Damit verstieß er gegen das Beschleunigungsgebot der Wehrbeschwerdeordnung. Erst acht Monate nach Eingang der Beschwerde erstellte der Dienstvorgesetzte einen Beschwerdebescheid, in dem er mitteilte, dass es sich um eine unzulässige Sammelbeschwerde handele, weil die Beschwerde von zwei Soldatinnen unter- 116 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages schriften zum Umgang mit erkrankten Soldaten verstoßen hatte. Der Fall illustriert beispielhaft, warum manche Freiwillig Wehrdienst Leistende aus der Bundeswehr ausscheiden wollen. sehen von der Teilnahme am Ball trotz Krankmeldung, was disziplinare Ermittlungen rechtfertigt, sollte der Bundeswehr bei allem Verständnis für eine zügige und disziplinierte Ausbildungsfolge – gerade zu Beginn des Wehrdienstes – ein solch einmaliges Ereignis im Leben eines jungen Menschen wie der Abiturball nicht gleichgültig sein. Auch im Sinne der Attraktivität des Freiwilligen Wehrdienstes wäre eine Freistellung wünschenswert gewesen. 25.9 Medizinische Begutachtung und sanitätsdienstliche Versorgung Unzureichende Prüfung der Diensttauglichkeit in einem Karrierecenter Eine Petentin wurde vor ihrem Dienstantritt zweimal in einem Karrierecenter auf ihre Diensttauglichkeit untersucht und für dienstfähig mit Einschränkungen (T 2) befunden. Bei der Untersuchung aus Anlass ihrer Einstellung als Soldatin auf Zeit dagegen wurde sie als nicht dienstfähig (T 5) eingestuft und wieder entlassen. Grund für die Entlassung war die Bewertung einer früheren, operativ versorgten Vorschädigung der Wirbelsäule. Im Karrierecenter war insoweit versäumt worden, den Befund dazu anzufordern und im Hinblick auf die Dienstfähigkeit auszuwerten. Die Bewerberin war darüber verständlicherweise tief enttäuscht. Das Marinekommando folgte im Ergebnis dieser Auffassung. Der vom Vorgesetzten herangezogene Erlass stand einer Freistellung für den Abiturball nicht entgegen, diese hätte über die allgemeinen Grundsätze der Soldatenurlaubsverordnung zur Dienstbefreiung erfolgen können. Die Marine hat die Schul- und Lehrgruppenkommandeure sensibilisiert und angewiesen, Veranstaltungen mit solch hoher Bedeutung für die neu eingestellten Soldatinnen und Soldaten bei der Ausbildungsplanung – wo immer möglich – zu berücksichtigen und bestehende Möglichkeiten einer Freistellung/Beurlaubung auszuschöpfen. Dies ist zu begrüßen. 25.10 Bearbeitung von Anträgen Vorgesetztenverhalten in Zusammenhang mit der Krankmeldung eines Freiwillig Wehrdienst Leistenden Überlange Bearbeitungsdauer eines Wehrdienstbeschädigungsverfahrens Ein Freiwillig Wehrdienst Leistender, der am Wochenende erkrankte, ließ sich durch seine Mutter am Sonntagabend telefonisch bei seiner Einheit krankmelden und begab sich am Montagmorgen zum nächstgelegenen Sanitätsdienst, wo er krankgeschrieben und für transportunfähig erklärt wurde. Während er sich im Sanitätszentrum aufhielt, rief der Vorgesetzte bei ihm zu Hause an und verlangte unter Androhung rechtlicher Konsequenzen, dass der Soldat umgehend in der Kaserne zu erscheinen habe. Dies wiederholte er gegenüber dem Soldaten in einem Telefonat nach dessen Rückkehr nach Hause. Dass der Soldat ärztlich bescheinigt weder transport- noch reisefähig war, ließ er nicht gelten. Der Soldat machte sich daraufhin per Pkw auf den Weg in die 340 km entfernte Kaserne. Während er unterwegs war, meldete sich der Vorgesetzte erneut bei der Mutter des Petenten und verlangte die Mobilfunknummer des Soldaten. Der Vorfall veranlasste den Freiwillig Wehrdienst Leistenden, noch am gleichen Tag von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und aus der Bundeswehr auszuscheiden. Im Ergebnis der Überprüfung war festzustellen, dass der Kompaniechef grob fahrlässig gegen die Vor- Ein bei einem Verkehrsunfall im Dienst schwer verletzter Soldat machte im Februar 2011 Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz geltend. Bereits im Juli 2011 schloss die zuständige Wehrbereichsverwaltung die Sachverhaltsermittlungen zu dem Fall ab. Anschließend blieb der Vorgang ein halbes Jahr unbearbeitet liegen. Ende Januar 2012 wurde die Bearbeitung wieder aufgenommen. Eine erbetene versorgungsrechtliche Stellungnahme des Sanitätsamtes zog sich über ein Jahr hin und konnte erst nach Einholung eines unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgutachtens Ende Januar 2013 abgeschlossen werden. Ursächlich für die lange Bearbeitungszeit beim Sanitätsamt waren Personalengpässe. Während des gesamten Bearbeitungsvorganges blieb der Petent im Ungewissen, ob und in welchem Umfang seine schweren Verletzungen als Wehrdienstbeschädigung anerkannt würden. Das Bundesministerium der Verteidigung entschuldigte sich bei dem Petenten für die bei der Wehrbereichsverwaltung und dem Sanitätsamt aufgetretenen Verzögerungen bei der Bearbeitung. 117 Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2013 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages Lange Wartezeit eines Patienten Ein Petent, der sich wegen Ohrenschmerzen und des Verdachts auf einen Hörsturz während der vorgesehenen Krankenmeldezeiten vorgestellt hatte, beklagte sich, dass er über sechseinhalb Stunden habe warten müssen und als letzter Patient aufgerufen worden sei. An diesem Tag kam es in diesem Sanitätsbereich zu 188 Patientenkontakten. Als er zur Untersuchung aufgerufen wurde, war der HNO-Facharzt des Sanitätszentrums bereits nicht mehr anwesend. Der Patient wurde deshalb an einen zivilen Facharzt überwiesen und dort behandelt. Die lange Wartezeit des Patienten war zum einen auf ein hohes Patientenaufkommen, zum anderen auf die an diesem Tag geringe Zahl der zur Verfügung stehenden Truppenärzte zurückzuführen. Das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr bedauerte die Wartezeit des Patienten. Hellmut Königshaus 118