Dresscode: Immer schön bedeckt halten

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Dresscode: Immer schön bedeckt halten
Management Arbeitsrecht
Dresscode: Immer schön
bedeckt halten
Darf der Arbeitgeber beim Erscheinungsbild des Arbeitnehmers mitreden?
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in Banker in Flip Flops? Der Geschäftsführer in Jeans und T-Shirt? Eine Juristin mit Piercings und Tattoos? Kleider
machen Leute – das gilt insbesondere im Arbeitsleben. In vielen Unternehmen gibt es eine
mehr oder weniger strenge Kleiderordnung.
Doch inwieweit darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern überhaupt Vorschriften beim Erscheinungsbild machen?
In einigen Berufen müssen persönliche
Eitelkeiten außen vor bleiben – das hat sogar
das Landesarbeitsgericht Köln entschieden:
Insbesondere Mitarbeiter, die direkten Kundenkontakt haben, müssen sich an Vorgaben
des Arbeitgebers in Bezug auf ihr Äußeres halten (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom
18. August 2010, 3 TaBV 15/10). Konkret ging
es in dem Fall um eine Betriebsvereinbarung
für Fluggastkontrolleure an einem Flughafen.
Darin wurde unter anderem geregelt, dass
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REVIER Manager 03/12
die Mitarbeiter mit gewaschenen Haaren, die
Herren gründlich rasiert beziehungsweise mit
gepflegtem Bart zur Arbeit erscheinen sollten.
Fingernägel dürfen über der Fingerkuppe maximal 0,5 Zentimeter lang sein, um Verletzungsgefahr zu vermeiden. Diese Vorgaben hielt das
Gericht in dem Einzelfall für zulässig, nicht aber
die Vorgabe, dass Haare in natürlich Farben und
Fingernägel einfarbig lackiert sein sollten. Der
Dresscode ist immer eine Gratwanderung zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
und Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist immer zu wahren, der Arbeitgeber hat
aber auch legitime betriebliche Interessen, die
ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
Eine Kleiderordnung darf der Arbeitgeber
grundsätzlich auch einseitig anordnen, ohne
auf das Einverständnis der Mitarbeiter angewiesen zu sein. Bei der konkreten Ausgestal-
tung ist aber der Betriebsrat mit einzubeziehen. Gute Erfahrungen machen Unternehmen
damit, beim Aufstellen von Kleiderregeln die
Bedürfnisse aller Seiten zu respektieren und
bei der Ausgestaltung der Anordnung Augenmaß zu beweisen. Allzu strenge Richtlinien
tragen nicht zu einem guten Betriebsklima
bei, was sich gerade im Kontakt zum Kunden
sicherlich häufig unter dem Strich negativer
auswirkt als das rein äußere Erscheinungsbild.
Erwartungen oder Richtlinien zum äußeren Erscheinungsbild der Mitarbeiter sind
ohnehin sehr stark branchenabhängig. In einer Bank kleidet man sich naturgemäß anders
als in einer Kfz-Werkstatt. Für Bankangestellte
sind Anzug und Krawatte selbstverständlich.
In Werbeagenturen oder der Softwarebranche
herrscht hingegen oft kein Anzugzwang. Entscheidungen der Arbeitsgerichte fallen hier je
nach den Umständen des Einzelfalles anders
aus. Maßgebliches Kriterium für Vorschriften
zur Kleiderwahl sind die Häufigkeit des Kundenkontakts, aber auch Fragen der Arbeitssicherheit. Wer oft direkten Kundenkontakt
hat, zum Beispiel bei der Beratung, im Verkauf
oder allgemein im Dienstleistungssektor, sollte
umso mehr auf ein gepflegteres Äußeres achten – denn dies gilt bei Kunden als Visitenkarte des Unternehmens. Hier können betriebliche Interessen das Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers überlagern.
Ein angemessene und zurückhaltender
Kleidungsstil trägt auch dazu bei, dass nichts
vom Beruflichen ablenkt. Mitarbeiter sollen –
und wollen – nach ihrer Fachkompetenz beurteilt werden, nicht nach einem außergewöhnlichen Modebewusstsein.
INFO
Der Autor Ulrich Kanders ist Rechtsanwalt
und Fachanwalt für
Arbeitsrecht und
Hauptgeschäftsführer
des Essener Unternehmensverband e. V.
Checkliste
Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters wahren
Betriebliche Interessen verdeutlichen und
einheitlich umsetzen
Klare (nicht überzogene) Regelungen für
Mitarbeiter mit Kundenkontakt formulieren
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beachten