Schule und Recht Blockwoche PHSG Modul 1
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Schule und Recht Blockwoche PHSG Modul 1
«Schule und Recht» Blockwoche PHSG 2016 Modul 1 Schule & Recht Übersicht Vorlesungen 1. Vorlesung Einführung ins Schulrecht Grundrechte mit Einfluss auf die Schule 2. Vorlesung Mitspracherechte von Eltern Datenschutz in der Schule Verantwortlichkeiten und Haftung 3. Vorlesung Personalrecht für Junglehrer Unterlagen Ziele Blockwoche «Schule & Recht» Im Modul Grundrechte erreichen die Studierenden folgende Ziele: Sie erhalten einen Einblick in den Stufenbau des Schulrechts Sie kennen die relevanten Rechtsquellen Sie lernen wichtige Grundrechte kennen Sie sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte Sie sind in der Lage Juristen/innen gezielte Fragen zu stellen, um auf Ihre konkrete Problemsituation eine Antwort zu erhalten. Themen Teil 1 Einführung ins Schulrecht / Grundrechte Der aktuelle Fall «der verweigerte Handschlag» Grundrechte mit Einfluss auf die Schule «das WC-Verbot» Grenzen des Schulrechts «der geschlagene Schüler» Tanga, Top, Kopftuch & Co. aktuelle Rechtsfälle Der verweigerte Handschlag Kann eine Schule zwei Jungen zwingen, ihrer Lehrerin die Hand zu geben, auch wenn sie es aus religiösen Gründen nicht möchten? Darüber diskutiert die Schweiz. Nun sollen Juristen entscheiden, was höher wiegt: Schulregeln oder Religionsfreiheit. (Spiegel-Online 7. April 2016) Der aktuelle Fall «der verweigerte Handschlag» 1. Lesen Sie das Interview der beiden Schüler «Niemand kann uns zwingen Hände zu berühren» 2. Diskutieren Sie zu dritt über folgende Fragen: a) Welche Werte hat eine Schule zu vermitteln? b) Welches Rechtsgut ist höher zu gewichten, die Rechtsgleichheit oder die Religionsfreiheit? c) Dürfen sich die beiden Knaben auf das Diskriminierungsverbot in der Verfassung berufen? 3. Welche Aufgabe hat das Recht in diesem Fall? 4. Ist der Fall juristisch zu lösen? 5. Wie wären Sie vorgegangen? Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht Privates Recht Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben: Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich: Beziehung Staat – Einzelperson Beziehung Staat – Staat Organisation des Staates und seiner Einrichtung Gleichstellungsverhältnis Unterordnungsverhältnis Staat Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc. ZGB + OR Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Bund Bundesverfassung Art. 7-36 BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc. Kanton Kantonsverfassung kant. Gemeindegesetz Volkschulgesetz Personalgesetz Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts Gemeinde Gemeinde / Schulordnung Reglemente der Schulbehörden Hausordnungen Verordnungen (z.B. Volksschulunterricht) Weisungen/ Reglemente Richtlinien weitere Rechtsquellen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule Achtung und Schutz der Menschenwürde Art. 7 Schutz der Privatsphäre Art. 13 Glaubens- und Gewissensfreiheit Art. 15 Rechtsgleichheit Schutz vor Diskriminierung Gleichstellung Mann und Frau Art. 8 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Art. 9 Eigentumsgarantie Art. 26 Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 Schule Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 Sprachenfreiheit Art. 18 Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 Verfahrensgarantie Art. 29 Prinzipien des Rechtsstaates mit Einfluss auf die Schule Wahrung der Rechtsgleichheit Gewährleistung der Grundrechte Einhaltung der Gewaltenteilung (check and balance) Garantie auf unabhängigen und unparteiischen Richter Beachtung der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) Handeln im öffentlichen Interesse Schule Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) Gebot der Verhältnismässigkeit Schulartikel in der Bundesverfassung Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. Schulartikel in der Bundesverfassung Art. 62 Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. 2 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. 4 Grenzen der Freiheitsrechte «Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten» Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein – und zwar durch ein Gesetz im formellen Sinn. Einschränkung von Grundrechten, Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 1 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 2 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. Kerngehalt der Grundrechte: Kerngehalt der Freiheitsrechte als absolute Grenze Beispiel: Ein totales Verbot die eigene Religion auszuüben verletzt die Glaubensund Gewissensfreiheit als auch das Recht auf persönliche Freiheit. Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag Grundrecht der persönlichen Freiheit Meinungsäusserungsfreiheit (Gespräch mit Banknachbarn) Prinzip der Gewaltenteilung Eigentumsgarantie VS. Schulpflicht / Stundenplan VS. Schweigen während Ausführungen der Lehrperson VS. VS. Lehrperson ordnet Hausaufgaben an, kontrolliert diese, verhängt Sanktionen bei Nichterledigung und vollzieht Strafe Wegnahme von Gegenständen - Handy - MP3-Player - Game Boy - Fussballbilder Keine unbeschränkte Geltung der Freiheitsrechte 1. Einschränkungen durch Gesetze Volksschulgesetz Strafgesetz 2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für: Ausländer Niederlassung Wahl- und Stimmrecht Unmündige kein Recht auf Ehe Personen in einem Sonderstatusverhältnis Angehörige der Armee Anstaltsbenützer (z.B. Insassen von Strafanstalten und Schüler) Sonderstatusverhältnis: Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben. Merkmale Sonderstatusverhältnis: Merkmale müssen in einem formellen Gesetz umschrieben werden. Beispiel: Schulpflicht Art. 45 VSG Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig. Merkmale Sonderstatusverhältnis: Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel Beispiel: Art. 54 Grundsatz VSG Die Schülerin oder der Schüler hat sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten. Kernauftrag der Schule Art. 3 Erziehungs- und Bildungsauftrag VSG 1 Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt. 2 Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an. 3 Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger. Die Schule als Anstalt Sie erfüllt öffentliche Aufgaben Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden. Die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern durchaus nur gewisse Zeitfenster für den Toilettengang geben. Sie darf jedoch dabei den Kerngehalt der Grundrechte nicht vollständig aushöhlen. örtlich zeitlich Grenzen der Anstaltsgewalt persönlich sachlich Das WC-Verbot Die Toiletten werden immer wieder verstopft und verschmiert: a) Darf ich als Lehrperson den Jugendlichen den Toilettenbesuch in der Schule verbieten? b) Die Toiletten abschliessen und nur auf Verlagen den Schlüssel aushändigen? c) Die Jugendlichen kollektiv mit zusätzlichen Hausaufgaben bestrafen? «Das WC-Verbot» Primarschüler dürfen in der Pause nicht auf die Toilette Schüler der Basler Primarschule Insel müssen sich den Gang zur Toilette oft verkneifen. In der Pause gilt seit einiger Zeit ein striktes WC-Verbot. Das Schulhaus ist während der Pause abgeschlossen. Die Toiletten sind tabu. Während des Unterrichts müssen die Schüler ihre Lehrperson um den Schlüssel bitten. Einige Kinder genieren sich, zu fragen. Es ist ihnen unangenehm und dann müssen sie es notgedrungen zurückhalten. Die Regelung sei bei einigen Schülern auch schon in die Hose gegangen. Die Richtlinien werden vom Erziehungsdepartement mit massiven Vandalenakten auf den Toiletten gerechtfertigt. Brünneli und Toiletten wurden verstopft, Wasserhähnen voll aufgedreht, an Türen und Wände wurde uriniert. Die Lehrpersonen würden jedoch gesunden Menschenverstand walten lassen, zudem sei die Regelung nicht auf alle Zeit festgelegt. (20 Minuten, Freitag, 11. März 2016) «Das WC-Verbot» Diskutieren Sie zu zweit: Wer badet es denn aus, wenn etwas in die «Hosen» geht und wer räumt im WC auf? Ist ein solches Verbot überhaupt möglich? In welchem Interesse ist das Verbot? Wie würden Sie das Problem lösen? Welches ist die richtige Lösung? Open-Air Aufräumaktion Die Klasse hilft den Abfall nach dem Open-Air St.Gallen wegzuräumen und erhält einen pauschalen Betrag von Fr. 1‘000.-- in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren ist. a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen? b) Kann sie sich wirklich weigern? c) Darf der Lehrer sie für diese Zeit beurlauben? Rauchen vor dem Schulhaus Ein Schüler befindet sich rauchend auf dem Trottoir vor dem Schulhausareal. Darf ich als Lehrperson a) eine Disziplinarstrafe verhängen? b) ihm das Rauchen verbieten? c) dieses Verhalten akzeptieren? örtliche Grenze der Anstaltsgewalt Grundsatz Folge Weisungsgewalt innerhalb des Schulareals Keine Weisungsgewalt ausserhalb des Schulareals Ausnahme Folge Erhöhte Weisungsbefugnis bei freiwilligen oder obligatorischen Schulanlässen (zeitliche Ausdehnung) Weisungsgewalt gilt in- und ausserhalb des Schulareals Pausen Exkursionen Schullager Genussmittel Grundsatz Der Gesundheitsschutz ist in erster Linie Sache der Eltern. kein Weisungsrecht der Schule ausserhalb Schulzeit und Schulgrundstück evtl. Orientierung der KESB Recht des Einzelnen Alkohol zu trinken und zu rauchen als Teilgehalt der persönlichen Freiheit Schranke: Verabreichung gesundheitsgefährdende Stoffe an Kinder Art. 136 StGB Der dringende Arztbesuch Die Lehrperson verschiebt zwei Lektionen, da sie einen dringenden ArztTermin wahrnehmen muss. Sie verschiebt diese zwei Lektionen in einen freien Nachmittag. Muss ein Schüler dies akzeptieren, wenn er bereits a. zwei Tennisstunden belegt hat? b. mit der Mutter einkaufen geht? c. zu Hause bleiben möchte? zeitliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Weisungsbefugnis beschränkt sich auf Schulzeit! Schulzeit wird durch Stundenplan festgelegt Folgen Gültigkeit / Verbindlichkeit Stundenplan - Einhaltung - Festlegung der Lektionenzahl - kein Anspruch auf bestimmtes Fach Die «Schoggitaler-Sammlung» Die Klasse verkauft Schoggitaler und erhält einen pauschalen Betrag von Fr. 200.-- in die Klassenkasse. Eine Schülerin weigert sich an der Aktion teilzunehmen, da dies nicht mit dem Schulzweck zu vereinbaren ist. a) Muss die Schülerin aus Solidarität teilnehmen? b) Kann sie sich wirklich weigern? c) Darf der Lehrer sie für die Zeit beurlauben? Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt Grundsatz Schulzweck ist die Grenze der sachlichen Weisungsgewalt Folgen Zweckartikel ist die gesetzliche Grundlage zur Grundrechtsbegrenzung Abgrenzungsprobleme Richtschnur - Kerngehalt der Grundrechte als absolute Grenze - Verhältnismässigkeit zwischen Weisung und Vorfall Rechtswidrige Massnahmen = Überschreitung der sachlichen Gewalt Der gesperrte Sportplatz Der Sportplatz ist wegen Nässe gesperrt. Der Schulwart fordert spielende Schüler auf, den Rasen zu verlassen. a) Hat der Schulwart ein Weisungsrecht? b) Müssen die Schüler den Rasen verlassen? c) Kann der Schulwart eine Strafe verhängen? Persönliche Grenzen der Anstaltsgewalt Faustregel Gesetz bestimmt die persönliche Weisungsgewalt Volksschulgesetz Grundsatz Art. 56 Lehr- und Erziehungspflicht Art. 76 - Persönliche Erfüllung des Lehrauftrages - keine Stellvertretung des Weisungsrechts - Ausschliesslich zuständig für Erziehungsmassnahmen und Strafen «Der geschlagene Schüler» Teil 1 Der geschlagene Schüler Eine Lehrperson ist zunehmend mit einem Schüler überfordert. Er zeigt kein Interesse am Unterricht und macht die Hausaufgaben nicht. Darf sie folgende Schritte unternehmen? a) Zusätzliche Hausaufgaben als Strafe geben? b) Den Schüler vom Unterricht für den Rest der Woche ausschliessen? c) Ihn anstelle einer Strafe mit Einwilligung des Schülers über das Knie nehmen? «Der geschlagene Schüler» Teil 1 Statt Nachsitzen: Lehrer schlägt Schüler Ein Oberstufenlehrer hat einem Schüler mehrfach Schläge aufs Gesäss verabreicht. Es sei eine «Erfolgsgeschichte», sagt die Verteidigung des Lehrers vor Gericht. Der Schüler habe danach wieder vermehrt Interesse am Unterricht gezeigt. Bäuchlings musste sich der heute 15jährige Realschüler über die Knie seines Lehrers legen. Dieser schlug ihm daraufhin mit der flachen Hand aufs Gesäss, laut Anklageschrift bis zu 25mal. Zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 bekam der Schüler fünf- bis sechsmal Schläge von seinem Lehrer verabreicht. Dann schilderte er die Vorfälle den Eltern, die daraufhin Anzeige bei der Polizei einreichten. (Tagblatt, 29. März 2016) «Der geschlagene Schüler» 1. Wie beurteilen Sie den Fall aus rechtlicher Sicht? 2. Welche Rechtsverletzungen erkennen Sie? Standesregel Nr. 10 «unbedingtes beachten von Verboten» Die Lehrperson hält sich strikte an das gesetzliche Verbot von körperlichen, sexuellen, kulturellen und religiösen Übergriffen und reagiert entschieden auf festgestellte Missachtungen. Persönliche Freiheit – Art. 10 BV physische Freiheit «Freiheit über den eigenen Körper» psychische Integrität «Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung» physische Freiheit körperliche Integrität Bewegungsfreiheit verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl Probleme: - obligatorische Schullager Verboten: - körperliche Züchtigung Verboten: - Einsperren von Schülern als Strafe psychische Integrität freie Entfaltung Persönlichkeit Geheimsphäre Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis «Der geschlagene Schüler» Teil 2 Der 43jährige Lehrer, der heute nicht mehr an der betroffenen Oberstufenschule im Linthgebiet arbeitet, bestreitet die Vorfälle nicht. An der Hauptverhandlung bezeichnete er sein Handeln als «unguten Versuch», etwas zu erreichen in einer Situation, in der alle anderen disziplinarischen Massnahmen versagt hatten. Der Schüler habe Hausaufgaben nicht gemacht, den Unterricht gestört, sei in Raufereien verwickelt gewesen und habe sogar die Unterschrift des Vaters gefälscht, gab der Beschuldigte zu Protokoll. Strafaufgaben und Nachsitzen hätten nichts gebracht. Schon früh habe er das Gespräch mit dem Schüler und dessen Eltern gesucht. Bei einem Gespräch habe er zum Schüler gesagt, jetzt könne er ihn eigentlich nur noch übers Knie legen. «Das habe ich nicht sehr ernst gemeint», sagte der Mann vor dem Richter. Zu seinem Erstaunen antwortete der Knabe, Schläge wären ihm lieber als Nachsitzen, er wolle Zeit haben zum Gamen. So kam es zur Abmachung: Schläge statt Nachsitzen für die Disziplinareinträge. «Der geschlagene Schüler» 1. Was halten Sie vom Vorschlag des Schülers? 2. Macht die Strafe allenfalls pädagogisch Sinn? 3. Welche Reaktion darf von der Lehrperson erwartet werden? 4. Welche Strafen darf eine Lehrperson anwenden? Disziplinarmassnahmen der Schule Disziplinarmassnahmen Erziehungsmassnahmen Sie dienen zur Sicherung des Anstaltszwecks, zur Durchsetzung von Ruhe und Ordnung Sie haben Strafcharakter Sie dienen ausschliesslich der Förderung der Persönlichkeitsentfaltung Sie haben keinen Strafcharakter Anwendung Legalitätsprinzip Disziplinarmassnahme muss im Gesetz (VSG) vorgesehen sein! Beispiel: vorübergehende Wegweisung von der Volksschule Schuld ist keine Voraussetzung Massnahme muss nicht im Gesetz verankert sein Massnahme muss nicht im Fehlverhalten des Betroffenen liegen Beispiel: Versetzung auf anderen Platz Abgrenzung Disziplinarmassnahmen Erziehungsmassnahmen Massnahme zur Durchsetzung der Ordnung Massnahmen sollen immer eng mit dem Erziehungsauftrag der Schule zusammenhängen! Strengere Voraussetzung Grundsatz Disziplinarmassnahmen sind pädagogisch nicht zu rechtfertigen – sie dokumentieren eine pädagogische Hilfslosigkeit. Disziplinarmassnahmen sollten für Pädagogen das letzte Mittel sein, das erst anzuwenden ist, wenn sie mit ihren pädagogischen Fähigkeiten ihre Grenzen erreicht haben. Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zuständigkeit Zusätzliche Hausaufgaben Lehrperson Arbeit in der Schule ausserhalb des Unterrichts Lehrperson Wegweisung aus der Lektion Lehrperson Wegweisung aus der besonderen Veranstaltung Lehrperson vorgängiger Ausschluss von einer einLehrperson tägigen besonderen Veranstaltung vorgängiger Ausschluss von mehrtätigen besonderen Veranstaltungen Schulleitung oder Schulpräsident schriftliche Beanstandung an die Eltern Lehrperson oder Schulpräsident Übersicht und Zuständigkeit der Disziplinarmassnahmen Massnahme Zuständigkeit Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag Lehrperson Ausschluss vom Unterricht bis 3 Tage Lehrperson und Schulpräsident Ausschluss vom Unterricht bis 3 Wochen (Time-out) Schulrat Besuch einer Time-out Klasse Schulrat Platzierung in stationärer Einrichtung Vormundschaftsbehörde vorsorgliche Massnahmen Schulpräsident Übersicht und Zuständigkeit der pädagogischen Massnahmen Pädagogische Massnahmen Anordnung des Besuches einer Kleinklasse (Time-out Klasse) Fürsorgliche Freiheitsentziehung Platzierung in stationärer Einrichtung Zuständigkeit Schulrat Zuständigkeit KESB «Der geschlagene Schüler» Teil 3 Statt Nachsitzen: Lehrer schlägt Schüler Das Gericht sprach den Lehrer der mehrfachen Tätlichkeit und des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 160 und einer Busse von 800 Franken. Zudem muss der Mann die Verfahrenskosten von 1800 Franken übernehmen. (Tagblatt, 29. März 2016) «Der geschlagene Schüler» 1. Welche Bedeutung hat das Urteil für den Schüler? 2. Welche weiteren Konsequenzen hat die Lehrperson zu erwarten? 3. Verdient diese Person eine zweite Chance als Lehrer? Kleidervorschriften Grundsatz Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern verantwortlich. Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit Kein Weisungsrecht an die Schüler über: - Kleidung - Schminke - Haartracht Ausnahmen: Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht durch Lehrperson hygienische Gründe Weisungen bez. Sauberkeit: - Waschen - Zähneputzen Kleidervorschriften im Turnunterricht: - T-Shirt + Turnschuhe Weisung, Schulzimmer in Finken zu betreten Störung des Unterrichts Schmuck: - rasselnde Armspangen Unterlassung von zu starken Parfümierens Gewaltverherrlichende oder rassistische Kleidung Schutz vor Verletzungen Schmuck im Turnunterricht spitze Gegenstände als Schmuck Auftrag: Lesen Sie folgende Artikel und die Standesregeln als Nachbereitung für das Modul 2: Sie finden alle Artikel unter: www.schulrecht.ch/Publikationen/Fachbeiträge Der Walliser Kruzifix-Fall Streit um ein Tuch Schwimmunterricht hat Vorrang gegenüber religiösen Pflichten Ist die Ohrfeige der Eltern strafbar? Eltern müssen auch mitmachen Der lange Arm des Schulrechts Standesregen des LCH http://www.lch.ch/publikationen/downloads/ Studieren Sie die Art. 92 bis 97bis Volksschulgesetz des Kantons St.Gallen www.gallex.ch