Leseprobe Kompaktwissen Die Besteuerung der Zahnärzte
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Leseprobe Kompaktwissen Die Besteuerung der Zahnärzte
Kompaktwissen Gesundheitswesen Informieren & bestellen im Internet: www.wissensvermittlung.datev.de Die Besteuerung der Zahnärzte Praktische Hilfe bei der steuerlichen Beratung von Zahnärzten Christian Stoffel, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Diplom-Volkswirt, Christian Stoffel ist stellvertretender Geschäftsführer von VHP Dr. Vogt, Held & Partner. Er ist Partner bei VHP Dr. Vogt, Held & Partner und im Jahr 2000 gründete er unsere Niederlassung in Karlsruhe. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen, Freiberuflern sowie in der Sanierung von Arzt- und Zahnarztpraxen. Ferner berät er in Fragen der Nachfolge und der damit verbundenen individuellen Vermögensübertragung bei der Weitergabe von mittelständigen Unternehmen. Ko m p ak t w is sen G esun d heit swesen Die Besteuerung der Zahnärzte Sie haben Fragen zu unseren Produkten? Telefon +49 911 319-3311 Telefax +49 911 319-3868 E-Mail [email protected] Art.-Nr. 36498 2010-07-01 © DATEV eG 2010, alle Rechte vorbehalten DATEV eG 90329 Nürnberg Telefon +49 911 276-0 Telefax +49 911 276-3196 E-Mail [email protected] Internet www.datev.de Paumgartnerstraße 6-14 Hans-Peter Held/Christian Stoffel Hans-Peter Held, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsmediator, Prüfer für Qualitätsmanagement ist Geschäftsführer und Mitbegründer der VHP Dr. Vogt, Held & Partner Sozietät. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Beratung von Freiberuflern, insbesondere in der Beratung bei Existenzgründungen, Praxisabgaben und Finden von Kooperationslösungen. Bereits seit Jahrzehnten begleitet er zahlreiche Unternehmen bei der Ausarbeitung, Gestaltung und Erstellung von Unternehmenskonzepten. Zudem ist er als Wirtschaftsmediator tätig, mit den Beratungsschwerpunkten der Übertragung von Unternehmen, der Generationennachfolge, als auch der Lösung von Konflikten. Umweltschutz: DATEV engagiert sich seit vielen Jahren für Nachhaltigkeit und Umweltschutz, unter anderem in der Initiative „Pro Recycling-Papier“. Deshalb ist es selbstverständlich, dass dieses Produkt vollständig und ohne vorherige Materialtrennung recycelt werden kann. DATEV eG, 90329 Nürnberg © Lizenzausgabe für die DATEV eG, Hans-Peter Held/Christian Stoffel, Die Besteuerung der Zahnärzte, HDS-Verlag, Weil im Schönbuch, www.hds-verlag.de. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist die Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eG unzulässig. Die vorliegende Veröffentlichung „Die Besteuerung von Zahnärzten“ wurde sorgfältig und gewissenhaft recherchiert und mit größter Sorgfalt bearbeitet. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig jegliche Haftung und Gewähr auszuschließen. Daher kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzbehörden teilweise andere Rechtsauffassungen vertreten können. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche steuerliche Beratung. Redaktion und Herstellung: DATEV eG Printed in Germany Angaben ohne Gewähr Stand: Juli 2010 DATEV-Artikelnummer: 36498 E-Mail: [email protected] Editorial Die Vergangenheit der Human- und Zahnmedizin hat eine lange Tradition, aber eine kurze und dafür komplizierte steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Geschichte. Zusammen mit den Humanmedizinern bilden die Zahnärzte den größten Anteil der Freiberufler. Nach der Statistik der Bundeszahnärztekammer gibt es ca. 83.000 Zahnärzte. Davon sind ca. 55.000 niedergelassen und ca. 66.000 behandelnd tätig (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistik Bundeszahnärztekammer, Daten und Fakten 2008 in Praxen tätige Assistenten, Vertreter, angestellte Zahnärzte und Beamte und Angestellte außerhalb Zahnarzt Praxen). Erstmals in den Fokus der Finanzdienstleistungsbranche rückte die Zahnärzteschaft Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre, insbesondere als Banken, Versicherer und Finanzdienstleister dieses kostbare Klientel für sich entdeckten. Ein Umdenken begann mit der Erkenntnis der Finanzbranche, dass durch modellhafte Gestaltungen, in denen immer wieder der Steuervorteil in den Mittelpunkt gestellt und als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurde und noch immer wird, dies zu sprudelnden Umsatzquellen führte. Erkannt wurde aber auch, dass das Klientel der Zahnärzte eine solide, erfolgreiche und kontinuierliche Einnahmequelle bilden. Gelten doch die Zahnarztpraxen – auch heute noch – als zukunftssicher, vermögend und beratungsorientiert. In der Zwischenzeit erfordert die Beratung der Zahnärzte Spezialkenntnisse, um den Anforderungen der Zahnmediziner, dem ökonomischen Markt und dem eigenen und erwarteten Qualitätsanspruch gerecht zu werden. Die Beratungskomplexität erhöhte sich insbesondere in den letzten Jahren für die Berater der Zahnärzte auf Grund des Fortentwicklung der zunehmend EDV-gestützten Leistungsabrechnungen in den Zahnarztpraxen, der „spontanen“ Entwicklung des Gesundheitsmarktes und auf Grund verschiedenster berufspolitischer Neuerungen, wie überörtliche Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren oder die generelle Möglichkeit der Anstellung anderer Berufskollegen. 1 Die Autoren verfolgen mit diesem Buch das Ziel, einen Überblick über die notwendigen und erforderlichen Beratungsinhalte zu geben, die für eine erfolgreiche, sichere und rentable Praxisgründung und -führung unerlässlich sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass individuelle Besonderheiten, Erfordernisse und Notwendigkeiten stets mit dem persönlichen Zahnärzteberater zur erörtern und zu konzipieren sind, um den ganzheitlichen Beratungsansatz zu gewährleisten, da sich die Zahnarztpraxis und die Privatsphäre gegenseitig bedingen und das Eine nie ohne das andere zu sehen ist. Über Anregungen, konstruktive Kritik und kreative Vorschläge freuen wir uns und möchten Ihnen bereits hierfür danken. Mannheim, im Juli 2010 Hans-Peter Held Wirtschaftsprüfer Steuerberater Wirtschaftsmediator 2 Christian Stoffel vereidigter Buchprüfer Steuerberater Der Inhalt im Überblick 1 Gewerbetreibender oder Freiberufler 2 Der angestellte Zahnarzt 10 2.1 Aus- und Weiterbildungskosten 12 2.2 Werbungskosten 13 3 Unterschiedliche Tätigkeiten der Berufsausübung 15 3.1 Zahnarztvertreter 15 3.2 Freie Mitarbeit oder Junior-Partnerschaft 16 3.3 Der Zahnarzt als Vorstand einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung 16 3.4 Gutachterliche Tätigkeiten 17 3.5 Lehrtätigkeit 18 4 Zahnärztliche Einzelpraxis 20 4.1 Gründung einer zahnärztlichen Einzelpraxis 20 5 Gründung einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft 25 5.1 Grundform der Berufsausübungsgemeinschaft 27 5.2 Betriebssitz- oder Wohnsitzfinanzamt 30 5.3 Gründungsalternativen der Berufsausübungsgemeinschaft 31 5.4 Neugründung einer Berufsausübungsgemeinschaft 31 5.5 Gemeinschaftlicher Erwerb einer Einzelpraxis 32 5.6 Zusammenschluss mehrerer Einzelpraxen 32 5.7 Aufnahme eines Partners in eine zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft 32 Sonderformen der Gründung einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft 33 5.9 Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft 34 5.10 Partnerschaftsgesellschaft 35 5.8 5 3 6 Die Praxisgemeinschaft 36 7 Ausgaben des Zahnarztes 38 7.1 Werbungskosten 38 7.2 Praxisausgaben 39 7.3 Beschränkt abzugsfähige Praxisausgaben 54 7.4 Nachweis der Betriebsausgaben 56 7.5 Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben 56 8 Privatausgaben 58 8.1 Sonderausgaben 58 8.2 Vorsorgeaufwendungen 59 8.3 Ermittlung der Versorgungslücke 61 8.4 Haushaltsnahe Dienstleistungen 63 9 Optimalstruktur der Bankkonten 65 10 Erbschaft- und Schenkungsteuer 68 10.1 Steuerklasse, Steuersätze und Freibeträge 68 10.2 Steuertarife für Erbschaft und Schenkung 70 10.3 Nutzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuerfreibeträgen 70 10.4 Steuerliche Anerkennung der Kettenschenkung 70 11 Einkommensteuer des Zahnarztes 73 11.1 Steuergestaltung durch Wahl der richtigen Gewinnermittlungsart 74 11.2 Der Einkommensteuertarif 78 12 Gewerbesteuer 79 12.1 Berechnung der Gewerbesteuer 83 13 Die Umsatzsteuer und der Zahnarzt 85 13.1 Umsatzsteuererklärung und Zahnarzt? 86 13.2 13.3 Besteuerung der Kleinunternehmer Vorsteuerabzug 86 87 4 1 Gewerbetreibender oder Freiberufler Grundsätzlich prägt die persönliche Willensentscheidung des Zahnarztes, seine Entscheidung, ob er seinen Beruf in abhängiger oder in selbständiger Weise ausübt. Denn diese repräsentiert seine persönlichen und beruflichen Ziele, Werte und Ansprüche. Nahezu überall wird die zahnärztliche Tätigkeit als Ausübung eines freien Berufes bezeichnet. Ist dem wirklich so? Wie viel Freiheit erfährt der Zahnarzt im Vergleich zu anderen Unternehmern? Was bleibt außer der Therapiefreiheit? Wie frei wird er vom Steuerrecht beurteilt? Was bedeutet es für den Zahnarzt, wenn er steuerlich nicht Freiberufler, sondern Gewerbetreibender ist? Î Hinweis Von diesen Antworten hängt es ab, ob der Zahnarzt für seine selbständige Berufsausübung auch Gewerbesteuer zahlen muss! Viele Gemeinden versuchen seit Jahren immer wieder den Zahnärzten das Privileg der Freiberuflichkeit abzusprechen, damit Gewerbesteuer auch von dieser Berufsgruppe in die leeren Gemeinde- und Städtekassen gespült wird. Dem Zahnarzt stehen alle Möglichkeiten der Berufsausübung – wie jedem anderen Unternehmer auch – offen. Widmen wir uns zunächst dem selbständigen Zahnarzt also dem Unternehmer oder der Unternehmung Zahnarztpraxis. Es drängt sich zunächst die Frage auf, warum überhaupt bei der selbständigen Tätigkeit weiter zwischen Freiberuflichkeit oder Gewerblichkeit zu differenzieren ist. Bezogen auf die rein steuerrechtliche Beurteilung ist dies von elementarer Bedeutung, da im Falle der Qualifikation 5 1. Gewerbetreibender oder Freiberufler der Tätigkeit des Zahnarztes als gewerblich die Steuerlast nicht nur aus der Einkommensteuer besteht, sondern die Gewerbesteuer, wie bei allen anderen gewerblichen Unternehmungen, liquiditätsbelastend hinzukommt und damit das berufliche und persönliche Einkommen, also die Existenzgrundlage, des Zahnarztes mindert. Der Begriff der gewerblichen Einkünfte bestimmt sich nach dem Gewerbesteuergesetz und umfasst insbesondere die Ziele der Gewinnerzielungsabsicht, der Nachhaltigkeit, der Selbständigkeit und der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die betriebswirtschaftliche Beratung von Zahnarztpraxen erfordert es, dass insbesondere die Fragen der Rentabilität zwischen den Beratern und dem Zahnarzt oder der Zahnarztpraxis erörtert werden, um eine höchstmögliche Rendite der Praxis und damit ein höchstmögliches Einkommen für den Zahnarzt sicherzustellen. Dies deutet zunächst darauf hin, dass das typische Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht erfüllt ist. Ebenso ist unzweifelhaft zu erkennen, dass der Zahnarzt langjährig und damit nachhaltig tätig wird und er auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, steht er doch im Wettbewerb zu anderen Praxen. Die soeben aufgeführten Tatbestandsmerkmale erlauben durchaus eine Qualifikation der zahnärztlichen Tätigkeit als gewerblich, zumindest beim ersten Hinsehen. Unterschiedliche Betrachtungen, verschiedenste Gesetzesnormen und mangelnde Geübtheit oder Sorgfalt bei der Verwendung des Begriffs der Freiberuflichkeit können zu Fehlannahmen, Interpretation und Folgerungen führen. Für das Steuerrecht ist eindeutig geregelt, dass die berufliche Tätigkeit des Zahnarztes, da er im Katalog der freien Berufe in § 18 EStG aufgeführt ist, als freiberuflich zu qualifizieren ist. Leider reicht alleine diese Tatsache nicht aus, wie ein Blick in die Rechtsprechung und die Verwaltungsanweisungen zeigt. Irrtümlich wird vielfach angenommen; dass alleine die Nennung und Aufzählung des Zahnarztes im Katalog der freien Berufe für die Qualifikation der Freiberuflichkeit ausreicht. 6 1. Gewerbetreibender oder Freiberufler Ï Praxistipp Es ist vielmehr genau zu analysieren und zu prüfen, ob nicht auch Elemente vorliegen, die für eine gewerbliche Tätigkeit sprechen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn beispielsweise ein reiner Handel mit Dentalmaterialien betrieben wird. Dann liegt – zumindest bezogen auf diesen Handel – zweifelsfrei ein Gewerbebetrieb vor und die Einkünfte des Zahnarztes sind insgesamt in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte aufzuteilen. Bei einer Einzelpraxis ist dies unproblematisch, während bei Kooperationen in Form der Berufsausübungsgemeinschaft die gewerblichen Einkünfte die freiberuflichen infizieren, mit der weiteren Negativfolge, dass dann insgesamt die freiberuflichen Einkünfte als gewerblich eingestuft werden und somit der Gewerbesteuer unterliegen. Ï Praxistipp Der steuerliche Berater hat sich mit den verschiedenen Einnahmequellen des Zahnarztes detailliiert und akribisch auseinander zu setzen, um wirtschaftliche und steuerliche Nachteile für seinen Mandanten zu vermeiden. Häufig können mit einfachsten Mitteln gewerbesteuerliche Nachteile vermieden werden. Bei dem zuvor genannten Prophylaxe-Shop entstehen keine steuerlichen Nachteile, wenn dieser von der Zahnarztpraxis organisatorisch, finanziell und buchhalterisch getrennt von der Zahnarztpraxis quasi als Zweitbetrieb geführt wird. Dies erfordert lediglich für das Unternehmen Zahnarztpraxis die Führung von zwei getrennten Buchführungen und zwei Jahresabschlüssen, um die gewerblichen von den freiberuflichen Einnahmen zu trennen. Dieser – minimale – Mehraufwand gibt dem niedergelassenen Zahnarzt Sicherheit, erspart ihm Gewerbesteuer und ermöglicht darüber hinaus eine effektive Nachkalkulation der einzelnen Tätigkeitsbereiche. 7 1. Gewerbetreibender oder Freiberufler Die Nebentätigkeiten haben oft mehr werbenden Charakter als dass sie Gewinn bringende Unternehmensteile darstellen. Dennoch dürfen diese Nebeneinkünfte nicht bagatellisiert werden, denn auch nur geringste Teile gewerblicher Einkünfte führen zur Gewerbesteuerpflicht und damit zu enormen steuerlichen Nachteilen. Ï Praxistipp Sowohl bei der Besprechung der strategischen Ziele, als auch bei der Fertigstellung der Steuererklärung ist dieses Problemfeld zu diskutieren und ausführlich zu erörtern. Im Kern bleibt festzustellen, dass der Zahnarztberuf grundsätzlich freiberuflicher Natur ist und kein Gewerbe oder Handwerk darstellt. Ï Praxistipp Eine Kosten-Nutzen-Analyse über die Änderungen und Ausweitungen der Tätigkeit des Zahnarztes ist als Pflichtthema mit dem Mandanten zu sehen, um der Zahnarztpraxis den gewünschten Erfolg zu sichern. Beispiel: 8 Bei gleichen Einkünften zahlt der Zahnarzt unterschiedlich viel Steuern in Abhängigkeit von der Qualifikation seiner Einkünfte. Im Falle der gewerblichen Tätigkeit ergibt sich eine Steuermehrbelastung in Höhe von 3.073,40 Euro. 1. Gewerbetreibender oder Freiberufler Gewerbliche Einkünfte ledig verheiratet Gewinn aus Gewerbebetrieb 240.000,00 Euro 240.000,00 Euro = Gewerbeertrag 240.000,00 Euro 240.000,00 Euro ./. Gewerbesteuerfreibetrag 24.500,00 Euro 24.500,00 Euro 215.500,00 Euro 215.500,00 Euro 7.542,50 Euro 7.542,50 Euro 32.434,90 Euro 32.424,90 Euro 240.000,00 Euro 240.000,00 Euro 92.736,00 Euro 84.672,00 Euro 5.100,00 Euro 4.657,00 Euro ./. 28.661,50 Euro ./. 28.661,50 Euro 69.174,50 Euro 60.667,50 Euro zuzüglich Gewerbesteuer + 32.434,00 Euro + 32.434,90 Euro Gesamt 101.608,50 Euro 93.102,40 Euro 240.000,00 Euro 240.000,00 Euro 92.736,00 Euro 84.672,00 Euro 5.100,00 Euro 4.657,00 Euro 97.836,00 Euro 89.329,00 Euro 3.773,00 Euro 3.773,00 Euro = verbleibender Gewerbeertrag x 3,5 % (Messzahl) = Gewerbesteuer-Messbetrag x Hebesatz 430 % der Gemeinde/Stadt = Gewerbesteuerbelastung Einkommensteuer nach Grundtabelle Einkommensteuer Solidaritätszuschlag Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG Zwischensumme Vergleich Freiberufliche Einkünfte Einkommensteuer Solidaritätszuschlag = Differenz 9