Tatort Kasse! GoBD - Neue Regeln für die Buch- und
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Tatort Kasse! GoBD - Neue Regeln für die Buch- und
Tatort Kasse! GoBD - Neue Regeln für die Buch- und Belegführung: Auswirkungen und Anforderungen an die Kassenprüfung und elektronische Kassensysteme IHK Saarbrücken, 12. Mai 2016 Christine Thoma DATEV eG Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Ihr Referent Christine Thoma DATEV eG Telefon Mobil E-Mail Internet 0911 319-47154 0162 2004289 [email protected] www.datev.de/unternehmensloesungen 13.05.2016 Seite 2 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Wer ist DATEV? Genossenschaft von über 40.000 Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten Unterstützung aller Dienstleistungen der DATEV-Mitglieder für deren Mandanten Hauptsitz in Nürnberg 25 Niederlassungen in Deutschland Softwarehaus und IT-Dienst- leister mit 50 Jahren Erfahrung mit Software, Services und RechenzentrumsDienstleistungen: über 11 Millionen Lohnund Gehaltsabrechnungen mehr als 150.000 Unternehmen nutzen DATEV-Anwendungen das DATEV-Rechenzentrum ist Datendrehscheibe zwischen Unternehmen, Steuerberatern und rund 200 Institutionen (z. B. Finanzverwaltung, Krankenkassen, Banken) umfangreicher Service – rund 2,5 Mio. Servicekontakte jährlich mehr als 100.000 Seminarteilnehmer pro Jahr Seite 3 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Ihr Unternehmen Einkauf Geschäftsführung Produktion und Dienstleistung Verkauf Personal Controlling Digitalisierung Datensicherheit Datenschutz Wertschöpfung Buchhaltung Verwaltung IT-Infrastruktur Unternehmensweite Themen Steuerlicher Berater Seite 4 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Die DATEV-Cloud – sichere Basis und Datendrehscheibe Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Überblick Kassensysteme Rechtliche Grundlagen Konsequenzen auf die Kassenführung Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen Seite 6 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Kassen im Fokus der Finanzverwaltung „(…) Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden.“ (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss 5 V 2068/14 vom 07.01.2015) Seite 7 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Hochrisikobetriebe aus Sicht des Finanzamtes Bundesrechnungshof – Steuerausfälle geschätzte 10 Mrd. Euro p.a. ! Seite 8 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Zahl der abgeschlossenen Prüfungsfälle in Deutschland 2010 2011 2012 2013 2014 Großbetriebe 40.502 41.764 41.365 41.746 42.229 Mittelbetriebe 55.315 52.679 52.544 53.332 53.006 108.086 103.075 101.782 98.495 97.506 Kleinbetriebe & Kleinstbetriebe Betriebsprüfung 13.05.2016 Seite 10 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Zahl der Betriebsprüfer & Mehrergebnis in Deutschland Zahl der Betriebsprüfer Mehrsteuern aus Prüfungen in Mio Euro 2010 2011 2012 2013 2014 13.210 13.226 13.271 13.466 13.533 2010 2011 2012 2013 2014 14.917 15.599 17.783 17.189 17.027 Betriebsprüfung 13.05.2016 Seite 11 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Die Taktik der Finanzverwaltung Steuerberater Daten vermehrt digital Unternehmen Digitale Datenverarbeitung Automatisierte Veranlagung XBRL-Datei Finanzamt ESt-/KStDeklaration E-Bilanz Digitalisierung: Von der E-Bilanz bis zur Betriebsprüfung Risiko-orientierte Prüfung „häufiger die Richtigen prüfen“ Abweichungsanalysen auf Basis von XBRL-Daten Veranlagt Betriebsprüfung Die progressive und retrograde Prüfung gilt nicht nur vom Beleg bis zum Jahresabschluss, sondern auch vom Beleg bis zur Steuererklärung und zurück (GoBD Rz 33). Seite 12 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Reaktion der Finanzverwaltung Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2b AO) Einführung der Nachschau (USt u. LSt) • Druckmittel für die Bereitstellung von Daten und Unterlagen (mind. 2.500€) • Amtsträger kann in der Ust-Nachschau unangekündigt auf das Datenverarbeitungssystem (Kasse) zugreifen Bargeldintensive Betriebe • Werden seit dem letzten Jahren öfter und intensiver geprüft Schulung von Spezialprüfern zum Thema Kasse • Zu den formellen Anforderungen an die Kassenführer • Kassensysteme, Kassentechnik, Auslesung von Kassendaten BMF-Schreiben vom 26.11.2010 • Verschärfung der Verwaltungsanweisungen zum Thema Kasse Seite 13 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Weitere Planungen des Gesetzgebers – Stand März 2016 Entwurf eines Gesetzes und einer Verordnung zur Verhinderung von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (u.a. elektron. Registrierkassen) – Inhalt: keine Registrierkassenpflicht Keine Bonausgabepflicht Manipulationsschutz durch Explizite Einzelaufzeichnungspflicht bei elektr. Aufzeichnungssystemen Techn.-organis. Vorgaben (techn. Verordnung) zum Schutz vor Manipulationen Zertifizierung durch das BSI Unangekündigte Kassennachschau per digitaler Schnittstelle Verstöße gg. Aufzeichnungsvorschriften sowie das Bewerben und in den Verkehr bringen nicht ordnungsgemäßiger (Kassen-)Aufzeichnungssysteme als Ordnungswidrigkeit; Geldbußen bis zu 25.000 Euro mgl. Seite 14 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Überblick Kassensysteme Rechtliche Grundlagen Konsequenzen auf die Kassenführung Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen Seite 15 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Welche Aufgaben hat ein Kassensystem? Aus der Sicht des Unternehmers Erfassung von Einnahmen Kontrolle von Mitarbeitern Aus der Sicht der Finanzverwaltung Betriebswirtschaftliche Aspekte Belegsicherung Vollständige Dokumentation aller Einnahmen Seite 16 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Der Aufbau der Kasse ist gleich… Woraus besteht eine Kasse? Eingabeeinheit Recheneinheit Geldlade Ausgabeeinheit - Bondrucker Seite 17 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Arten von Kassensystemen Kassentypen, die betroffen sind Kassentypen Offene Ladenkasse EDV-Registrierkassen Geldlade Schuhkarton mit Einzelaufzeichnungen und Datenexport Mechanische oder elektronische Rechensysteme ohne Speicher= keine Daten ohne Einzelaufzeichnungen und Datenexport PC-(Kassen-)Systeme Seite 18 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Arten von Kassensystemen - offene Ladenkasse „Geldkassette“ o.ä. Eine offene Ladenkasse hat nicht die Technik um Daten tatsächlich vorzuhalten bzw. Abrechnungen zu erstellen. Lediglich Summen sind abrufbar. Vereinnahmtes Geld landet in der Schublade „Mechanische Registrierkasse“ Mit Druckwerk (Bons u./o. Journale) => durchaus zur Ermittlung der Betriebseinnahmen brauchbar Seite 19 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Arten von Kassensystemen - EDV- Registrierkassen elektronische Registrierkasse mit begrenztem Speicher und eigens entwickelter Speicherstruktur (fixe Programmierung, herstellerspezifischer Betriebssystem) Bei gewissen Funktionen (Schlüsselposition des Masterschlüssels) z. B. Erstellung des Z-Bons werden die Journaldaten gelöscht Speicherbaustein mit Summenspeicher: Tagesumsätze Summen je Bediener Gesamtsummen Stornobuchungen Zahlungswege (bar, EC, Kredit) © Auszug Bild Casio Europe Hinweis: Beispiel Casio Kasse – Modell TE 4000 Seite 20 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Arten von Kassensystemen - EDV-Registrierkassen EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexport Kassen älterer Bauart/mechanische Registrierkassen mit Journal- und Bon-Rolle aus Papier. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnung und ohne Datenexport Elektronisches Journal mit Einzelaufzeichnung und Bon-Rolle ohne externe Schnittstelle. Die gespeicherten Daten können nicht exportiert werden. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnung und mit Datenexport Kasse neuerer Bauart mit elektronischem Journal, was Einzelaufzeichnungen erstellt und Bon-Rolle. Weiterhin existiert eine externe Schnittstelle, so dass Daten in ein von der Finanzverwaltung analysefähiges System cc Seite eingespielt werden können. © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Arten von Kassensystemen - PC-Kassen Eine PC-Kasse basiert auf einem üblichen Betriebssystem (z. B. Microsoft Windows, Mac OS/OS X, Linux etc.) mit eigener Festplatte. Auf diesem Betriebssystem ist eine Kassensoftware installiert. Speicherung und/oder Archivierung der Kassendaten auf der internen Festplatte oder externen Medien (z. B. Datenträger, SD-Card etc.) jederzeit möglich. Hinweis: © Beispiel PC Cash 2go Seite 22 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Überblick Kassensysteme Rechtliche Grundlagen Konsequenzen auf die Kassenführung Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen Seite 23 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Betriebsprüfung im Überblick Wo liegen die Schwerpunkte? Um das Ziel der Betriebsprüfung zu verwirklichen, konzentriert sich die Prüfung auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (GoB) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen sind für die Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (gem. § 158 AO) die formell „ordnungsmäßige Buchführung“ ist entscheidend – ABER: In der Mehrzahl der Fälle werden Schätzungen nach § 162 AO erforderlich, weil der Steuerpflichtige Bücher und Aufzeichnungen, zu deren Führung er verpflichtet ist, unvollständig, falsch oder mangelhaft führt. Seite 24 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Rechtsgrundlagen AO HGB • §§ 238, 239 HGB vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet • §§ 257, 261 HGB geordnete Aufbewahrung von Unterlagen und Vorlegen von Datenträgern Das war schon immer so!! • § 140 AO wer Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen (z. B. HGB) zu erfüllen hat, hat diese auch für die Besteuerung zu erfüllen!! § 140 AO transformiert also alle anderen Vorschriften ins Steuerrecht!! • § 145 AO Geschäftsvorfälle müssen sich in Ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen • § 146 AO vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden Abs. 4: Unveränderbarkeit • § 147 AO geordnete Aufbewahrung von Unterlagen und Vorlegen von Datenträgern Seite 25 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Seit 01.01.2015: GoBD - Prüfung der grundsätzlichen Betroffenheit Welche Daten sind buchführungs- oder aufzeichnungspflichtig und somit aufbewahrungspflichtig? ( „steuerrelevante Daten“ ) Steuerlich relevante Sachverhalte wie Herkunft und Höhe von Betriebseinnahmen ereignen sich in der Wissenssphäre des Unternehmens. Mit Hinblick auf die Aufklärungs- und Beweisfunktion einer Buchführung können diese Sachverhalte nur mit einer ordnungsgemäßen Kassenführung offen gelegt und nachgewiesen werden. Neben den außersteuerlichen und steuerlichen Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen sind alle Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind. Steuerrelevant sind Daten aus Geschäftsvorfällen, die als Betriebsausgaben oder als Betriebseinnahmen verbucht werden oder sich in sonstiger Weise auf die Höhe des steuerlichen Gewinns auswirken (z.B. Abschreibungen, Einlagen und Entnahmen). Daneben sind alle Unterlagen und Aufzeichnungen steuerrelevant, die als Belege für solche Geschäftsvorfälle oder zu deren Dokumentation dienen. Seite 26 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Elektronische Betriebsprüfung - welche Daten sind betroffen? Betroffen sind: Unterlagen, Systeme und Verantwortung Nach den GoBD* zählen neben Unterlagen in Papierform, auch alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten dazu, die dokumentieren, dass die Ordnungsvorschriften umgesetzt und deren Einhaltung überwacht wurde. Seite 27 *Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Rechtliche Grundlagen Das sind die Anforderungen an das Führen von Büchern! Sowohl in elektronischer, als auch in Papierform Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und der laufenden Aufzeichnung Vollständigkeit Richtigkeit Zeitgerechtheit Ordnung Unveränderbarkeit Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit Seite 28 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Vollständigkeit Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und laufenden Aufzeichnung BMF-Schreiben vom 14.11.2014, RZ 36 ff (LEX.-Nr.: 5235281) Geordnet Vollständig Zeitgerecht Richtig Seite 29 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Vollständigkeit Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und laufenden Aufzeichnung: Vollständigkeit: Es gilt der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht Jeder Geschäftsvorfall ist in den EDV-(Kassen-)Systemen zu dokumentieren. Er muss leicht identifiziert sein und nachgeprüft werden können, d. h. Inhalt und Ablauf aller Geschäfte müssen überprüfbar bleiben: die in (Bar-)Geld bestehende Gegenleistung (Zahlungsbetrag/Bareinnahme) Inhalt des Geschäftes, d. h. Lieferung/Sonstige Leistung, Art der Tätigkeit Name/Firma des Käufers = Benennung des Kunden Name/Firma des Verkäufers Geordnet Vollständig Zeitgerecht Richtig Der Prüfer des FA muss in der Lage sein, die Grundlagen, den Inhalt und die Bedeutung des Handelsgeschäftes zu überprüfen! Seite 30 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Ausnahme: keine Einzelaufzeichnungspflicht! Werden Waren von geringem Wert in unbestimmter Anzahl nicht bekannten Personen verkauft – hier gilt eine Ausnahme (wegen Unzumutbarkeit und Praktibilität). Aber: Gilt nur für EH und erweiterten Kreis des EH: Lebensmittel-EH, Metzgereien, Bäckereien, Marktstände, gewerbliche Trödelmarkthändler, Floristikbetriebe, Gaststätten, Restaurants, Cafés, Bistros, Imbissbuden (feste Ladenlokale und Verkaufswagen), Tabakwarenläden, Kioske/Trinkhallen, „Ein-Euro-Läden“, sonst. EH-Betriebe 13.05.2016 Seite 31 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Richtigkeit Grundsatz der Wahrheit, Klarheit und laufenden Aufzeichnung: - Richtigkeit - Geschäftsvorfälle sind in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen abzubilden. Achtung: Nachweis von Entnahmen/Einlagen im Kassenbericht durch Eigenbelege! BMF-Schreiben vom 14.11.2014, LEX.-Nr.: 5235281, RZ 37 Dazu gehört, • die Belege und Bücher die Geschäftsvorfälle inhaltlich zutreffend abzubilden. • Die Sammlung von Belegen. Jede Buchung muss im Zusammenhang mit einem Beleg stehen! • Dass die Belege und die empfangenen Geschäftsbriefe aufzubewahren sind. Seite 32 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Zeitgerechtheit Geordnet Vollständig Zeitgerecht Richtig Zeitgerechtheit = Zeitspanne zwischen Eintreten des buchungspflichtigen Vorgangs und dessen Eintragung ins Grundbuch. „Jeder Geschäftsvorfall ist zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach seiner Entstehung in einer Grundaufzeichnung oder in einem Grundbuch zu erfassen.“ § 146 Abs. 1 AO, § 239 Abs. 2 HGB Seite 33 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Zeitgerechtheit Unbare Geschäftsvorfälle Erfassung innerhalb von 10 Tagen unbedenklich Kasseneinnahmen und Kassenausgaben Kontokorrentbeziehungen Kreditorische Erfassung, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt (s. auch R 5.2 Abs. 1 EStR) Es gibt keine Pflicht zur Buchung innerhalb von 10 Tagen! Es geht um die Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen! Erfassung täglich (s. § 146 Abs. 1 S. 2 AO) Ziel: Belegsicherung und Unverlierbarkeit des Geschäftsvorfalls! Seite 34 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Grundlagen ordnungsgemäßer Kassenbuchführung „Tägliches Festhalten“ gemäß § 146 Abs. 1 AO Nur durch Erfassen von Bareinnahmen und – ausgaben noch am Tag der Vereinnahmung wird die wichtigste Eigenschaft der Kassenführung gewährleistet, die Kassensturzfähigkeit Für Kassenaufzeichnungen gilt grundsätzlich Einzelaufzeichnungspflicht, d. h. Aufzeichnung auch des Inhalts des Geschäfts, Name der Firma und Anschrift des Vertragspartners Seite 35 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Geordnet Grundsatz der Klarheit: „Systematische Erfassung und übersichtliche, eindeutige und nachvollziehbare Buchungen.“ Geordnet Vollständig Zeitgerecht Richtig Kein planloses Sammeln und Aufbewahren sondern: Nach bestimmten Ordnungsprinzipien Beispiele: Getrennte Verbuchung von baren und unbaren (EC) Geschäftsvorfällen (s. Teutemacher, BBK Heft 16, S. 752 – 756) Differenziert nach steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen buchen (Hinweis auf die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG) Seite 36 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Unveränderbarkeit Für konventionelle Bücher und Aufzeichnung in Papierform gilt – wie bisher – § 146 Abs. 4 AO. Für DV-Verfahren ist Rz. 108 GoBD zu beachten: „Das zum Einsatz kommende DV-Verfahren muss die Gewähr dafür bieten, dass alle Informationen (Programme und Datenbestände), die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt werden (Beleg, Grundaufzeichnung, Buchung), nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bereits in den Verarbeitungsprozess eingeführte Informationen dürfen nicht ohne Kenntlichmachung durch neue Daten ersetzt werden.“ Seite 38 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Unveränderbarkeit Festschreibung In dem Moment, wo ein elektronisches Dokument in einem DV-System erfasst wird und somit Grund(buch)aufzeichnungsfunktion erfüllt, setzt die Anforderung der Unveränderbarkeit unmittelbar mit der Speicherung im Anschluss an die Erfassung ein. Beispiel: Am 14.01.2015 23:00 Uhr werden die Eintragungen im DATEV-Kassenbuch abgeschlossen. Im Anschluss daran sollte die Festschreibung erfolgen! Nicht festgeschriebene Buchungen führen in jedem Fall zu einer formell nicht ordnungsgemäßen Buchführung! Seite 40 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Unveränderbarkeit Festschreibung Wie erkennt das Finanzamt wann festgeschrieben wurde? Auszug aus dem DATEVStandardjournal, dass die Betriebsprüfung im Rahmen der Datenträgerüberlassung erhält. Seite 41 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit Keine Buchung ohne Beleg!! Eigenbelege bei Entnahmen/Einlagen in und aus der Kasse müssen vorhanden sein (FG Münster – materieller Mangel) § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 145 Abs. 1 AO: Es MUSS gewährleistet sein, dass ein sachverständiger Dritter für den gesamten Prüfungszeitraum eine (…) progressive und retrograde Prüfbarkeit der Unterlagen vorfindet. Beleg „Kassenbuch“/Journal „Buchführung“ Jahresabschluss Seite 42 Steuererklärung © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Konsequenzen auf die Kassenführung bei einer offenen Ladenkasse Einzelaufzeichnungspflicht Kassensturz unterstützt durch ein Zählprotokoll Tageskassenberichte Seite 44 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Konsequenzen auf die Kassenführung bei einer offenen Ladenkasse Einzelaufzeichnungspflicht (Ausnahme bei Waren von geringem Wert, an eine unbestimmte Vielzahl, nicht bekannter und nicht feststellbarer Personen) und für def. EH-Gruppen) Kassenbericht Kassensturz unterstützt durch ein Zählprotokoll Ermittlung der TÄGLICHEN Einnahmen anhand der retrograden Ermittlung („Rückwärtsrechnung“) „ausgezählter“ Kassenendbestand bei Geschäftsschluss + Wareneinkäufe/Nebenkosten + Geschäftsausgaben + Privatentnahmen + sonstige Ausgaben (Geldtransit) ./. Kassenendbestand des Vortages = Kasseneingang ./. Privateinlagen ./. sonstige Einnahmen (Geldtransit) = Bareinnahmen (Tageslosung) Schecks, Kassenschnitte von Kartenerfassungsgeräten zusätzlich aufführen! Seite 45 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Technischer Überblick Registrierkassen Unterschiedliche Kassensysteme – Muster Kassenbericht, wenn keine Registrierkasse geführt wird Inhalt des Kassenberichts: • gezählter Kassenbestand bei Geschäftsschluss • - Kassenanfangsbestand Vortag • - Bareinlagen • + Ausgaben • + Barentnahmen = Tageseinnahmen Hinweis: Der Kassenbestand muss durch Zählen ermittelt werden (Zählprotokoll). Die reine Ermittlung als rechnerische Größe ist nicht zulässig! Seite 46 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Kassenbericht und Zählprotokoll BFH Urteil vom 25.03.2015 (X R 20/13), RZ 27: Das Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse berechtigt schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung Praxisvorschlag für ein Zählprotokoll Zählprotokoll Wert 500,00 € 200,00 € 100,00 € 50,00 € 20,00 € 10,00 € 5,00 € Scheine Anzahl Summe: Betrag Wert 2,00 € 1,00 € 0,50 € 0,20 € 0,10 € 0,05 € 0,02 € 0,01 € Münzen Anzahl Summe: Betrag Seite 47 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Technischer Überblick Registrierkassen Unterschiedliche Kassensysteme – Muster Kassenbuch Im Kassenbuch werden die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe eingetragen. In diesem Fall muss aber das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden (BFH 20.06.1985, IV-R-41/82). Seite 48 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Microsoft Excel-Kassenbericht/-buch Ein über eine Tabellenkalkulation (Microsoft Excel, StarCalc etc.) erstelltes Kassenbuch entspricht nicht den Vorschriften der GoBD (bis 31.12.2014 GOBS), da es jederzeit geändert werden kann. Es liegt ein formeller Mangel vor. § 146 Abs. 4 AO Seite 49 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Kassenführung auch bei Einnahmenüberschussrechner? BFH-Beschluss vom 16.02.2006 X B 57/05 Grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs. Dem Besteuerungszweck entsprechende Aufzeichnungen erforderlich. Aufbewahrung von Belegen/Nachweisen als notwendige Voraussetzung für die Überprüfbarkeit der Vollständigkeit und Richtigkeit … ABER Einzelaufzeichnungspflicht nach § 22 UStG i. V. m. § 63 - § 68 UStDV Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind nachvollziehbar aufzuzeichnen Aufzeichnungen müssen über die bloße Belegsammlung hinausgehen Seite 50 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Kassenführung bei § 4 Abs. 3 EStG Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO geordnete Aufbewahrung von Unterlagen § 14 b UStG Aufbewahrung des Doppels einer Rechnung ein sachverständiger Dritter muss in der Lage sein, innerhalb angemessener Zeit zu prüfen Abschließender Praxistipp § 4/3-Rechner die in Bargeldbrachen tätig sind, sollten ihre Kassenaufzeichnungen ebenso führen, wie Buchführungspflichtige. Seite 51 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Überblick Kassensysteme Rechtliche Grundlagen Konsequenzen auf die Kassenführung Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen Seite 52 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Ordnungsgemäß sind Registrier- u. PC-Kassen dann, wenn gewährleistet ist, dass... ein sachverständiger Dritter sich in das System in angemessener Zeit einarbeiten kann sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen Kassenbewegungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden, insbes. die Tageseinnahmen täglich festgehalten werden die Kassensturzfähigkeit jederzeit hergestellt werden kann bei veränderten Buchungen der urspr. Inhalt feststellbar bleibt abgerufene Finanzberichte aufbewahrt werden und innerhalb der gesetzl. Aufbewahrungsfristen lesbar bleiben bestimmte Geschäftsvorfälle im Rahmen bestehender Einzelaufzeichnungspflichten gesondert dokumentiert werden Seite 53 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Konsequenzen für Kassensysteme Keine Pflicht zur elektronischen Registrierkasse Es ist lt. FG Münster vom 03.07.1997 und 31.08.2000 jedoch nicht glaubhaft, dass wenn elektronische Registrierkassen vorhanden sind, diese nicht genutzt werden. Seite 54 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Konsequenzen für Kassensysteme - offene Ladenkasse „Geldkassette“ o.ä. Eine offene Ladenkasse hat nicht die Technik um Daten tatsächlich vorzuhalten bzw. Abrechnungen zu erstellen. Lediglich Summen sind abrufbar. Vereinnahmtes Geld landet in der Schublade Keine Einzelaufzeichnungspflicht, aber Kassenbericht! „Mechanische Registrierkasse“ Mit Druckwerk (Bons u./o. Journale) => durchaus zur Ermittlung der Betriebseinnahmen brauchbar. Bons/ Journale sind chronologisch und nachvollziehbar aufzubewahren. Kassenberichte und Kassenbuch empfohlen (Differenzen müssen nachgewiesen werden!) Seite 55 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Konsequenzen für Kassensysteme - offene Ladenkasse (es gilt BMF-Schreiben vom 9.1.1996) 1. tägliche Kassenbestandsaufnahme (mit Zählprotokoll) 2. Kassenbericht zur Ermittlung der Tageslosung 3. chronologische Aufzeichnung der baren Geschäftsvorfälle Diese können weiter verwendet werden! Seite 56 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Konsequenzen für Kassensysteme - EDV-Registrierkassen EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexport Kassen älterer Bauart/mechanische Registrierkassen mit Journal- und Bon-Rolle aus Papier. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnung und ohne Datenexport Elektronisches Journal mit Einzelaufzeichnung und Bon-Rolle ohne externe Schnittstelle. Die gespeicherten Daten können nicht exportiert werden. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnung und mit Datenexport Kasse neuerer Bauart mit elektronischem Journal, was Einzelaufzeichnungen erstellt und Bon-Rolle. Weiterhin existiert eine externe Schnittstelle, so dass Daten in ein von der Finanzverwaltung analysefähiges System cc Seite eingespielt werden können. © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Arten von Kassensystemen - EDV- Registrierkassen elektronische Registrierkasse mit begrenztem Speicher und eigens entwickelter Speicherstruktur (fixe Programmierung, herstellerspezifischer Betriebssystem) Bei gewissen Funktionen (Schlüsselposition des Masterschlüssels) z. B. Erstellung des Z-Bons werden die Journaldaten gelöscht Speicherbaustein mit Summenspeicher: Tagesumsätze Summen je Bediener Gesamtsummen Stornobuchungen Zahlungswege (bar, EC, Kredit) © Auszug Bild Casio Europe Hinweis: Beispiel Casio Kasse – Modell TE 4000 Seite 58 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Arten von Kassensystemen - PC-Kassen Eine PC-Kasse basiert auf einem üblichen Betriebssystem (z. B. Microsoft Windows, Mac OS/OS X, Linux etc.) mit eigener Festplatte. Auf diesem Betriebssystem ist eine Kassensoftware installiert. Speicherung und/oder Archivierung der Kassendaten auf der internen Festplatte oder externen Medien (z. B. Datenträger, SD-Card etc.) jederzeit möglich. Hinweis: © Beispiel PC Cash 2go Seite 60 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Regelwerk zur GoB im Sinne der Kassenrichtlinien 1996 und 2010 Welcher Kassentyp wird im Unternehmen verwendet? Erfüllt dieser Kassentyp die Anforderungen der Kassenrichtlinie 2010 (Einzelaufzeichnung, Unveränderbarkeit und Datenzugriffsrecht)? Können die Anforderungen der Kassenrichtlinie 2010 ggf. durch SWAnpassungen und Speichererweiterungen erreicht werden (Übergangsregel)? Falls nein, sind die Anforderungen der Kassenrichtlinie 1996 erfüll (Frist bis 31.12.2016) Fragen Sie den Kassenhersteller (SCHRIFTLICH!) Und wenn ich den Typ nicht bestimmen kann? Seite 61 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Neuregelung Aufrüstbare Kassen gem. BMF-Schreiben vom 26.11.2010 Seite 62 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen Alt- und Übergangsregelung Neuregelung (BStBl. I 1996, 34) Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen = Journalrolle (BStBl. I 2010, 1342 ) Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften Anwendungszeitraum 1996 – 2016 für Datenverarbeitungssyssteme Registrierkassen ohne Möglichkeit, die digitalen Daten zu sichern Belege im Belegzusammenhang mit Summenendbons Anwendungszeitraum ab 26.11.2010 für alle PC-Kassen und alle elektronischen Kassen bei denen die komplette Speicherung der Daten möglich ist oder durch Nachrüstung ermöglicht wird. Seite 63 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Altregelung Aufzubewahren sind: die nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung die Programmabrufe, nach jeder Änderung (u. a. der Artikelpreise, Stammdatenänderungen, Einrichtung Bediener) Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern u. ä. * Das BMF-Schreiben vom 09.01.1996 ist ausdrücklich noch auf Registrierkassen, ohne Möglichkeit der Softwareanpassung und Speichererweiterung (BMF 26.11.2010 - BStBl 2010 I, S. 1342), anzuwenden. Seite 64 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Altregelung Aufzubewahren sind: Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z. B. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Proforma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten) die nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO mit Hilfe von Registrierkassen erstellten Rechnungen Rechnungen über 150,00 EUR § 14 UStG, § 33 UStDV * Das BMF-Schreiben vom 09.01.1996 ist ausdrücklich noch auf Registrierkassen, ohne Möglichkeit der Softwareanpassung und Speichererweiterung (BMF 26.11.2010 - BStBl 2010 I, S. 1342), anzuwenden. Seite 65 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Altregelung Aufzubewahren sind: Die nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO erforderlichen Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. „Z-Nummer” zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte) Die Stornobuchungen (sog. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen) Retouren Entnahmen Zahlungswege (bar, Scheck, Kredit) 1) Das BMF-Schreiben vom 09.01.1996 ist ausdrücklich noch auf Registrierkassen, ohne Möglichkeit der Softwareanpassung und Speichererweiterung (BMF 26.11.2010 - BStBl 2010 I, S. 1342), anzuwenden. Seite 66 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Altregelung lfd. Z-Nr. aller im Kettenbericht enthaltenen Unterberichte Finanzbericht Zahlungswegebericht Warengruppenbericht Bedienerbericht Seite 67 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Altregelung Aufzubewahren sind: Alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der EDV-Registrierkasse Betriebswirtschaftliche Auswertungen Ausdrucke der Trainingsspeicher (!) Kellnerberichte, Spartenberichte im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon * Das BMF-Schreiben vom 09.01.1996 ist ausdrücklich noch auf Registrierkassen, ohne Möglichkeit der Softwareanpassung und Speichererweiterung (BMF 26.11.2010 - BStBl 2010 I, S. 1342), anzuwenden. Seite 68 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Neuregelung Rechtslage ab 26.11.2010 Für folgende Kassen ist die neue Rechtslage grundsätzlich anzuwenden: Registrierkassen (Skript Kassencheck) Waagen mit Registrierkassenfunktion Taxameter mit Wegstreckenzähler Geld- und Gewinnspielgeräte usw. bei denen eine komplette Speicherung der steuerlich relevanten Daten auf der Festplatte oder auf externen Datenträgern möglich ist. Seite 69 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Neuregelung Rechtslage ab 26.11.2010 Ist ein Gerät (Registrierkasse etc.) bauartbedingt nicht in der Lage die steuerrelevanten digitalen Daten aufzuzeichnen, so ist …eine Softwareanpassung und Speichererweiterung an dem Gerät durchzuführen um die Daten aufzuzeichnen, oder …eine Archivierung der Daten über eine externe Schnittstelle zu prüfen. Wenn keine Anpassungen bzw. externe Archivierung möglich, so gelten die alten Aufzeichnungspflichten aus dem Kalenderjahr 1996 bis 31.12.2016 (Zumutbarkeit nach Nutzungsdauer). Seite 70 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Neuregelung Rechtslage ab 26.11.2010 Weitere Vorgaben (externe Speicherung/Archivierung der Daten): Ist die komplette Speicherung der steuerrelevanten (Kassen-)Daten Journaldaten Auswertungsdaten Programmier- und Stammdatenänderungsdaten innerhalb des Gerätes nicht möglich, so müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Seite 71 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Neuregelung Rechtslage ab 26.11.2010 Weitere Voraussetzungen: Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen, d. h. er muss nachweisen, dass die Daten nicht digital aufgezeichnet werden können. Ggfs. Nachweis durch Kassenhersteller. Eine Verdichtung der Daten ist unzulässig. Eine Aufbewahrung der Kassenunterlagen nur in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Seite 72 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Neuregelung Rechtslage ab 26.11.2010 Welche elektronischen Daten der Registrierkasse, Waage mit Registrierkassenfunktion, Taxameter müssen aufbewahrt werden: alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht – GoBD 14.11.2015, Rz 36-43) elektronisch erzeugte Rechnungen i. S. des § 14 UStG (u. a. Bewirtungsrechnung, Taxirechnung, Einkaufsrechnung Einzelhandel etc.) Strukturinformationen (u. a. Datensatzbeschreibung) in auswertbarem Datenformat Seite 73 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Neuregelung Rechtslage ab 26.11.2010 Unabhängig der (Kassen-)Daten sind folgende Unterlagen auch in Papierform nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren: Aufzeichnungen z. B. Kassenbuch (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO) Buchungsbelege (z. B. Summenendbons, Z-Bons) nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO – Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg!!! Aufbewahrung und Vorlage der Organisationsunterlagen (Bedienungsanleitung, Programmieranleitung, Anweisungen zur Programmierung des Geräts etc.) Seite 74 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Neuregelung Rechtslage ab 26.11.2010 Weitere einschneidende formelle Voraussetzungen: konkreter Einsatzort- und Einsatzzeitraum der Registrierkasse bzw. des Geräts ist zu protokollieren und aufzubewahren (§ 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV) die Aufzeichnungen müssen für jedes Gerät getrennt geführt und aufbewahrt werden Seite 75 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Neuregelung Fazit: − Offene Ladenkasse tägliche Kassenberichte − − − Einfache Registrierkassen tägliche Z-Bons bis max. 31.12.2016 Hochwertige Registrierkassen ab 26.11.2010 digitales Journal PC-Kassen ab 01.01.2002 digitales Journal Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige! Seite 76 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Übergangsregelung für Registrierkassen Rechtliche Grundlagen – Neuregelung Nach 31.12.2016 nur noch zwei Möglichkeiten Bareinnahmen aufzuzeichnen: Offene Ladenkasse keine Registrierkasse Registrierkassen mit Datenhaltung • Kassenbericht/Zählprotokoll • Überprüfbarkeit über Vollständigkeit u. Richtigkeit der Einnahmen u. a. BFH 13.03.2013 • Journaldaten, Stammdaten • Internes Kontrollsystem • Strukturinformationen etc. Seite 77 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Überblick Kassensysteme Rechtliche Grundlagen Konsequenzen auf die Kassenführung Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen Seite 78 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Manipulation von Kasseneinnahmen Der Finanzverwaltung sind seit langem alle Möglichkeiten zur Manipulation der Kasseneinnahmen bekannt Besonders häufig vorkommende „Tricks“ sind z. B.: – – – – – – Nutzung des Trainingsspeichers Stornierung von Umsätzen Nichtverbuchung von Einnahmen Falsche Programmierung der Kassensoftware Verwendung mehrerer Kassen (eine fürs Finanzamt und eine so) Manuelle Löschung von Journalbuchungen Seite 79 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Prüfung „Unveränderbarkeit“ Festschreibung Wie erkennt das Finanzamt wann festgeschrieben wurde? Auszug aus dem DATEVStandardjournal, dass die Betriebsprüfung im Rahmen der Datenträgerüberlassung erhält. Seite 80 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Zeitreihenvergleich Seite 81 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Beispiel: Umsatz Biergarten pro Wochentag Finden von Auffälligkeiten im Umsatz (Kassenbareinnahmen) Annahme : Umsatz bei schlechtem Wetter ist geringer Seite 82 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Beispiel: Umsatz Biergarten pro Wochentag Umsatz bei Niederschlag > 10.00 mm Umsatz bei Niederschlag < 10mm Warum macht der Biergarten trotz Niederschlag am Freitag nur 10.000 €, aber am Dienstag 26.000 €? Annahme: der Freitag ist der umsatzstärkste Tag Seite 83 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Beispiel: Verhältnis Wareneinsatz zu Umsatz (Verlaufsbetrachtung) Seite 84 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Vermutung der sachlichen Richtigkeit Formelle Anforderungen §§ 238 ff HGB §§ 145-147 AO Formelle Mängel Formvorschriften werden nicht eingehalten Materielle Anforderungen Alle Geschäftsvorfälle sind vollständig und richtig in Ihrer Auswirkung zu erfassen und zu verbuchen bzw. zu verarbeiten Materielle Mängel unterbliebene, fehlerhafte, falsche, falsch dargestellte Buchungen Seite 85 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Vermutung der sachlichen Richtigkeit Formelle Mängel (Beispiele) Nichteinhaltung von Ordnungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsvorschriften Buchungen ohne Beleg, Tageseinnahmen ohne Z-Bon Nutzung von Microsoft Excel-Kassenbüchern ohne Festschreibung Kassenberichte werden nachträglich vom Steuerberater erstellt Schecks werden nicht gesondert aufgezeichnet Veränderbare Originalaufzeichnungen „Werden digitale Unterlagen nicht entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl I, S. 1342 aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel der Ordnungsmäßigkeit sein (AEAO zu § 158 AO im AO – Handbuch 2013)“ Privat und Geschäftskasse werden nicht getrennt Liegt eine Vielzahl formeller Mängel vor, nehmen diese der Kassenführung auch die materielle Ordnungsmäßigkeit!! Seite 86 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Vermutung der sachlichen Richtigkeit Materielle Mängel (Beispiele) Bareinnahmen oder Barausgaben werden nicht erfasst Fehlende Eigenbelege bei Privatentnahmen Kassenbericht/-buch werden nicht fortlaufend und chronologisch geführt Kassenfehlbeträge existieren (Achtung: untertägige Fehlbeträge) Ungeklärte Bareinlagen zur Vermeidung von Kassenfehlbeträgen Seite 87 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Folgen Enthält die Kassenbuchführung nur kleinere formelle Mängel, die das Ergebnis nicht beeinflussen, ist die Ordnungsmäßigkeit nicht beeinflusst, z. B. das Fehlen nur eines Z-Bons Gleiches gilt bei geringfügigen sachlichen Mängeln, z. B. geringfügige Kassenfehlbeträge etc. Aber ist die Kassenführung mit schweren formellen und sachlichen Mängeln behaftet, verliert sie den Beweischarakter 13.05.2016 Seite 88 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Folgen Die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß und kann der Besteuerung nicht mehr zu Grunde gelegt werden Die Besteuerungsgrundlagen können vom Betriebsprüfer geschätzt werden Die Gewichtung des Mangels hängt vom konkreten Fall ab Je nach Schwere wird in Einzelfällen die Steuerfahndung hinzugezogen und ein Steuerstrafverfahren eingeleitet 13.05.2016 Seite 89 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Finanzgericht Düsseldorf Bei „formalen Mängeln“ Zuschlag von 10 % auf die (Brutto) Einnahmen möglich 13.05.2016 Seite 90 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Agenda Warum ist das Thema derzeit so aktuell, obwohl es nicht neu ist? Überblick Kassensysteme Rechtliche Grundlagen Konsequenzen auf die Kassenführung Digitale Betriebsprüfung der Finanzverwaltung © Patryk Kosmider / fotolia.com Handlungsempfehlungen Seite 91 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Handlungsempfehlungen Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater das Thema „Kassenbuchführung“ gemeinsam durch! Überprüfen Sie, welches Kassensystem in Ihrem Unternehmen Anwendung findet Überprüfen Sie, ob Anpassungen an die neuen Anforderungen seitens der Finanzverwaltung notwendig sind/ möglich sind , ggf. Aufrüstung oder Negativbescheinigung durch Kassenhersteller Bei Neuinvestitionen Anforderungen hinsichtlich der Übergangsregelung (31.12.2016) prüfen (GoBD-Fähigkeit, d.h.: Einzelaufzeichnungspflicht, Aufbewahrung in digitaler Form möglich, maschinelle Auswertbarkeit durch Finanzverwaltung) Seite 92 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Unterstützungsangebote/ aktuelle Informationen www.datev.de/kasse Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten ( Fach- ) Buchempfehlung: Kassenführung - Bargeschäfte sicher dokumentieren Das Buch ist unter folgenden ISBN-Nummern im Buchhandel vorbestellbar: ISBN Print: 978-3-944505-32-9 ISBN E-Book: 978-3-944505-33-6 Seite 94 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Weiterführende Informationen Software DATEV Unternehmen online – hier: Kassenbuch online ■ www.datev.de/unternehmenonline Weiterführende Infos GoBD Überblick: Infodatenbank Dok.-Nr. 1080608 Kassenbuch (Papier): Art. Nr. 10038 (bestellbar über den Steuerberater) Beratung und Seminare ■ www.datev.de/kasse Seite 95 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Ihr Steuerberater hilft Ihnen gerne weiter! Noch keinen Steuerberater? Sie finden ihn im Steuerberatersuchdienst auf der Homepage Ihrer Steuerberaterkammer Saarland: www.stbk-saarland.de oder beim DATEV-Mitgliedersuchservice. Hier können Sie eine Kanzlei nach Tätigkeitsgebiet in der Steuerberatung oder Branchenkenntnissen auswählen: www.datev.de/mitglieder-suchservice 13.05.2016 Seite 96 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Noch Fragen, Anmerkungen, Anregungen? Seite 97 © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten Seite © DATEV eG, alle Rechte vorbehalten