RECHT12 Insolvenzverschleppung durch den Mandanten.pub
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RECHT12 Insolvenzverschleppung durch den Mandanten.pub
Insolvenzverschleppung durch den Mandanten Präventivmaßnahmen des Steuerberaters zur Vermeidung strafrechtlicher Verstrickungen von Thomas Uppenbrink, Hagen www.uppenbrink.de Unternehmenskrisen fordern den Steuerberater in zweifacher Hinsicht: Er muß besondere Beraterqualitäten ins Spiel bringen und sich gleichzeitig gegen drohende strafrechtliche Verstrickungen absichern. Dies verlangt Fingerspitzengefühl im Umgang mit dem Mandanten und ein “zupackendes” Management des Mandats. Rutscht ein Mandantenunternehmen in die Insolvenzgefahr – und die entsteht bekanntlich bereits in einem sehr frühen Krisenstadium bei drohender Zahlungsunfähigkeit, klassischer Überschuldung und (in den meisten Fällen) bei latent vorhandener Zahlungsfähigkeit – geht auch der Steuerberater haftungsrechtlich auf dünnem Eis. PRAXISHINWEIS In beiden Fällen trifft ihn als sog. Überwachungsgarant i.S. von §13 StGB eine Obhutspflicht gegenüber seinem Mandanten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Strafbarkeit des Steuerberaters führen. Die vertragliche Übernahme der Beistandspflicht in Buchführungs- und Bilanzierungsangelegenheiten löst für den Steuerberater Informationspflichten aus. Sobald er Kenntnis von der sich verschlechternden Vermögenssituation des Unternehmens erlangt hat, muß er die Geschäftsleitung und/ oder die Inhaber des Unternehmens darüber informieren und im Rahmen seiner beruflichen Qualifizierung aufzeigen, welche Konsequenzen aus der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens zu befürchten sind. Das sollte aber die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsprüfenden Berufe nicht davon abhalten, das interessante Geschäftsfeld der Unternehmenssanierung/ -kondolidierung für ihre Kanzlei zu erschließen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß dieses Terrain erst nach sorgfältiger Vorbereitung zu betreten ist. Denn nur wer weiß, wo die Steine liegen, kann auch übers Wasser gehen! I. Buchführung und Bilanzierung Der Steuerberater nimmt im Rahmen seines Auftrags (§611 BGB) eine Sonderstellung ein, die u.a. auch die • • II. Schriftliche Absicherung gegenüber dem Mandanten Die einfache Dokumentation der Lage des Unternehmens als Kurzhinweis in der Handakte reicht nicht aus, um die Obhutspflicht zu erfüllen. Dies muß vielmehr in schriftlicher Form und mit Empfangsnachweis der Geschäftsführer/ Inhaber nachgewiesen werden. Hilfestellung bei der Erfüllung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten umfasst. Im geringsten Fall nimmt er hierbei nur eine Überwachungsfunktion wahr. Bei schwierigen Mandanten und einer noch schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wird bei Vorlage solcher Vermerke in der Regel das Mandat jedenfalls dann nicht mehr zu halten sein, wenn der Mandant eine völlig andere Auffassung von der Situation und den daraus abzuleitenden Konsequenzen für das Unternehmens 1 hat. Die übliche Haltung des Steuerberaters “pro mandata” sollte hier kritisch hinterfragt werden, da strafrechtliche Verstrickungen drohen. MUSTER 2 Insolvenzantragspflicht (z. B.: Überschuldung) Feststellung der faktischen Insolvenz Ihres Unternehmens Für die drei kritischen insolvenznahen Situationen (s.o.) sind einfach strukturierte Schriftsatzmuster vorzuhalten (siehe die nachfolgenden Muster), um bei Bedarf schnell reagieren zu können. Es empfiehlt sich, die Hinweise • • Sehr geehrter Herr ..., wie Sie wissen, befindet sich Ihr Unternehmen bereits seit einiger Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nachdem nun die/ der neueste betriebswirtschaftliche Auswertung/ Bilanz/ Quartalsabschluß vorliegt, müssen wir feststellen, daß Ihr Unternehmen faktisch überschuldet ist. Sie haben somit die Verpflichtung, unverzüglich Insolvenz anzumelden. Eine schuldhafte Verzögerung der Insolvenzanmeldung kann ernste strafrechtliche Konsequenzen haben. Sollten Sie das Unternehmen trotz der durch uns festgestellten faktischen Insolvenz fortführen wollen, raten wir Ihnen dringend zur vorherigen Konsultation eines mit dem Insolvenzrecht vertrauten Rechtsanwaltes. Abschließend bitten wir, die beigefügte Erklärung rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zurückzusenden. Aus haftungsrechtlichen Gründen benötigen wir diesen Nachweis, dass wir Sie pflichtgemäß über die faktische Insolvenz in Kenntnis gesetzt haben. auf drohende oder tatsächliche Überschuldung bzw. auf drohende oder tatsächlich vorhandene Zahlungsunfähigkeit mit Lösungsansätzen zu verknüpfen, wie die Existenz bedrohende Situation des Unternehmens behoben werden kann. Des Weiteren ist eine Erklärung vorzuhalten, MUSTER 1 Drohende Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) Erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Ihres Unternehmens Mit freundlichen Grüßen Ort, Datum (Unterschrift Steuerberater) Sehr geehrter Herr..., mit der Fertigstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertung für... (Monat/Jahr) mußten wir feststellen, daß sich Ihre wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert hat. Wir weisen daher eindringlich darauf hin, daß sich sowohl der Kreditorenstand als auch der Debitorenbestand in Höhe und Laufzeit enorm ausgeweitet haben und Ihre Zahlungsfähigkeit extrem gefährdet ist. die auf die Insolvenzantragspflicht hinweist: MUSTER 3 Erklärung zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens Aus den vorliegenden Unterlagen geht unzweifelhaft hervor, daß sich das Unternehmen in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und hier dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die drohende Insolvenzgefahr abzuwenden. Die Firma Glücklos GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Wolfgang Peinlich, erklärt, dass sie mit Schreiben und Gespräch vom XY durch die Steuerberaterkanzlei, Meier & Co., Herrn Dipl.-Betrw. Karl Friedrich, ausführlich darüber informiert wurde, dass das Unternehmen faktisch insolvent ist und die Anmeldung zur Insolvenz nach § 17 Abs. 2 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit unverzüglich vorzunehmen ist. In der beigefügten Handlungsempfehlung haben wir die aus unserer Sicht sofort einzuleitenden Maßnahmen und Entscheidungen aufgelistet. Wir weisen darauf hin, daß eine Unterlassung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit großer Sicherheit die Unternehmensinsolvenz zur Folge haben wird. Ort, Datum... (Unterschrift Geschäftsführer) ... Zur Klärung der Situation und Erläuterung der von uns vorgeschlagenen Strategien laden wir Sie dringend zu einem unverzüglich zu führenden persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei ein. III. Beratungstaktik in der Unternehmenskrise Die vorgestellte Absicherungsstrategie sollte auch immer mit einem Hinweis verbunden werden, wie aus der Sicht des Steuerberaters die Unternehmenskrise überwunden werden kann. Hierbei ist auch daran zu denken, weitere Mit freundlichen Grüßen Ort, Datum (Unterschrift Steuerberater) 2 chenden Realitätsverlust sollte durch die Einbindung fremden Berater-Know-hows begegnet werden. Auch lassen sich damit unpopuläre Sanierungsmaßnahmen (Überentnahmen, Entnahmeverzicht) durch fremde Dritte besser ansprechen. Beratergruppen in die Lösung des Problems einzubinden. Denn der Steuerberater hat frühzeitig (regelmäßig als Erster) Kenntnis von der Sachlage und kann ggf. durch die Empfehlung, weitere sachverständige Fachleute hinzuzuziehen (z. B. Unternehmensberater, Rechtsanwälte oder Berater der Kammern und Fachverbände) und dafür sorgen, dass der Unternehmer “rundum” betreut wird, also die bestmögliche Beratung erhält. PRAXISHINWEIS Der Hinweis des Steuerberaters zur Insolvenzantragspflicht sollte immer aus steuerrechtlicher Sicht erfolgen und auf die wirtschaftliche IstSituation und die zu erwartenden zukünftigen wirtschaftlichen Rahmendaten bezogen sein. Trotz der Liberalisierung der Rechtsberatung ist hier ein klarer Schnitt zu machen. Die weitere juristische Einschätzung sollte unbedingt von einem parallel an der Sache arbeitenden Juristen vorgenommen werden. Das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mag hier weitere Spielräume eröffnen. Der Hinweis auf die Insolvenzantragspflicht führt in den meisten Fällen dazu, dass das Mandat durch Streit belastet wird, der nur im Dialog zwischen Steuerberater und Unternehmer beigelegt werden kann. PRAXISHINWEIS Es empfiehlt sich, zu diesen Gesprächen den Anwalt des Unternehmers bzw. einen fachkompetenten und im Insolvenzrecht erfahrenen Juristen hinzuzuziehen, der die Sachlage aus rechtlicher Sicht objektiv beurteilt und so zur Versachlichung der Gesprächsatmosphäre beiträgt. IV. Bilanzvorlagefristen beachten In den Kreis derjenigen Personen, die für eine gezielte oder unbeabsichtliche Insolvenzverschleppung straf- und zivilrechtlich haftbar gemacht werden können, gerät der Steuerberater auch dann, wenn er sich auf seine primäre (und vom Mandanten meist auch gewünschte) Tätigkeit konzentriert, durch die Verlängerung und das Hinauszögern der Fristen die Bilanzvorlage beim Finanzamt zu “verschleppen”. Trotz der Belastung für das Mandatsverhältnisses und der Gefahr des eventuellen Mandatsverlustes, sollte der Steuerberater in der erkannten Unternehmenskrise eindeutig “Flagge zeigen” und auf die Insolvenzantragspflicht hinweisen. Schon eine mehrdeutige Stellungnahme zu diesem Punkt kann unter Umständen den Mandanten in seinem Entschluß bestärken, sich die Fakten schönzureden. Später muss sich der Steuerberater dann möglicherweise durch den Insolvenzverwalter und/ oder die Staatsanwaltschaft vorwerfen lassen, dass er sich, wenn nicht der Anstiftung, so doch aber der Beihilfe zu einem Insolvenzdelikt in Form einer “geistigen Beistandschaft” schuldig gemacht zu haben. Die Gefahr ist groß, hier einer Fehleinschätzung zu erliegen. Der Autor ist selbst als Insolvenzverwalter tätig und stellt immer wieder fest, dass bei langjährig gewachsenen Mandatsbeziehungen die Objektivität und realistische Einschätzung der Sachlage auch auf Seiten der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht immer gewährleistet ist. Diesem schlei- Hierbei ist zu beachten, daß die Insolvenzverwalter, das Insolvenzgericht und die später möglicherweise ermittelnde Staatsanwaltschaft den Zeitpunkt der Bilanzvorlage nach den handelsrechtlichen Fristenregelungen zur Erstellung des Jahresabschlusses (§§ 264 ff. HGB) genau betrachten. Überschreitet der Steuerberater fahrlässig diese für die Bilanzvorlage vorgeschriebenen Fristen im Vorfeld der Insolvenz seines Mandanten, kann er sich nach § 14 StGB z. B. eines Bankrottdelikts “(mit)schuldig machen”. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant die rechtzeitige Bilanzerstellung durch verspätete oder unvollständige Übergabe von Unterlagen (absichtlich) verhindert. Regelmäßig wird der Steuerberater von dem oder den späteren Gemeinschuldner(n) bzw. Ge3 schäftsführer(n) von Kapitalgesellschaften mit dem Hinweis belastet, daß die Buchhaltungs- und Bilanzerstellungsarbeiten durch Überlastung des Steuerbüros nicht erledigt werden konnten. Hier ist vom Steuerberater Prävention gefragt. VI. Weitere Maßnahmen in der Insolvenzsituation des Mandanten Es ist darauf zu achten, dass bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH die vom Gesetzgeber nach § 64 GmbHG vorgesehene Maximalfrist von drei Wochen für die Stellung des Insolvenzantrags nicht überschritten wird. Bei inhabergeführten Unternehmen, also Personen- oder Einzelunternehmen, ist diese Vorschrift nicht direkt anwendbar; gleichwohl jedoch aus Haftungsgründen zu beachten (Eingehungsbetrug z. B. bei der Bestellung von Waren in dem Wissen, nicht zahlen zu können). PRAXISHINWEIS Auch hier ist zu empfehlen, den Mandanten schriftlich und nachweisbar auf die gesetzliche Fristenlage zur Bilanzerstellung hinzuweisen und diesen Vorgang zu dokumentieren. Als letztes Mittel ist in diesen Fällen durchaus auch eine Mandatsniederlegung zu erwägen. Die o. g. Fristen zur Insolvenzantragsstellung fest im Blick, sollte der Mandant zur Vermeidung des Insolvenzfalles versuchen, mit Unterstützungen durch Steuerberater, Bank, Rechtsanwalt und Unternehmensberater eine vorinsolvenzliche Problemlösung im Rahmen von Sanierungsverhandlungen zu erreichen. Doch auch hier ist für den Steuerberater Vorsicht geboten: Den Verdacht einer Anstiftung des Mandanten zur Insolvenzverschleppung (§ 26 V. Keine “Gefälligkeiten für Duz-Mandanten” In der Unternehmenskrise ist die Gefahr groß, dass der Mandant mit einem Hinweis auf die langjährige persönliche Verbundenheit mehr oder weniger offen sog. “Gefälligkeitsbilanzen” bzw. “Gefälligkeits-BWAs” verlangt. Dies ist strikt abzulehnen, denn es droht für den Steuerberater eine folgenschwere strafrechtliche Verstrickung wegen Kreditbetrugs (§ 265 b StGB). “Gefälligkeiten” vergleichbarer Art werden vom Mandanten auch immer wieder eingefordert bei Vermerken hinsichtlich der Werthaltigkeit von Forderungen, des Warenlagers oder etwa der halbfertigen Arbeiten. Auch hierauf sollte man sich nicht einlassen. Gerade diese Punkte werden vom Insolvenzverwalter und der möglicherweise später eingeschalteten Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt “Die drei Lebenslügen einer Bilanz” stets sehr genau geprüft. PRAXISHINWEIS Dringend hinzuweisen ist darauf, dass der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 InsO schon zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen kann, nämlich “in der Regel” dann, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Eine unverzügliche Antragstellung ist dann dringend erforderlich! StGB, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG, § 184 Abs. 1 Nr. 2 GenG) zieht die Staatsanwaltschaft schon dann in Betracht, wenn der Steuerberater wegen aussichtsreicher Sanierungsverhandlungen den Geschäftsführer eines Unternehmens in der guten Absicht, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, dazu bewegt, die Erfüllung der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht zu verzögern. Dringend zu beachten ist bei Arbeitsbilanzen bzw. vorläufigen BWAs, dass diese Dokumente auch als Arbeitspapier deutlich gekennzeichnet werden (vgl. hierzu auch Nagel, BBKM 2005 S. 10). Gegen diesen Grundsatz wird in der Praxis immer wieder verstoßen. Oft werden diese Unterlagen dann ohne Wissen des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers als “vorläufiges Zahlenwerk ohne größere zukünftige Änderungen” den Banken vorgelegt. Und die “Haftungsfalle” schnappt zu. 4 Der schuldhafte Verstoß gegen die gesetzliche Insolvenzantragspflicht ist strafbewehrt (vgl. z. B. § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr. ten Verständnis für die Notwendigkeiten eines “zupackenden” Krisenmanagements geschaffen. PRAXISHINWEIS Wird die Sanierungschance vom Mandanten nicht genutzt, muss der Steuerberater durch sofortige Mandatsniederlegung reagieren, um der Haftungsfalle zu entgehen. Es ist bei der Mandatsnierderlegung dringend darauf zu achten, sämtliche Fristen zu wahren und die Beteiligten (Finanzamt, Gläubiger, Sozialversicherungsträger, Mandanten) über die Mandatsniederlegung zeitnah zu informieren. Es empfiehlt sich, hierfür die Vordrucke der Steuerberaterverträge von den Steuerberaterkammern bzw. –verbänden zu verwenden, da diese immer auf dem aktuellen Rechtsstand gehalten werden (vgl. z. B: www.stbv.de). FAZIT 1. Die vertragliche Übernahme der Beistandspflicht in Buchführungs- und Bilanzierungsangelegenheiten löst für den Steuerberater Informationspflichten gegenüber dem Mandanten aus. 2. Der Tatbestand einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und /oder Überschuldung ist nachweissicher zu dokumentieren, sonst drohen auch für den Steuerberater strafrechtliche Verstrickungen. 3. Der Hinweis auf die Krisensituation sollte mit konkreten Vorschlägen verbunden werden, wie die Unternehmenskrise beigelegt werden kann. 4. Eine mögliche Unternehmenskrise sollte bereits bei der Abfassung des Beratungsvertrages berücksichtigt werden, und zwar zur Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts, um dem Mandanten das Verhalten des Steuerberaters im Krisenfall zu erläutern. Bestehende Verträge sollten insoweit ergänzt werden. 5. Eine spezielle Honorarvereinbarung im Sinne des Bargeldparagraphen § 142 InsO (Vorschußanforderung bei kongruenter Zahlungs-Leistungspflicht) ist unerläßlich damit das Honorar beim Scheitern der Sanierung nicht vom Verwalter angefochten werden kann. 2 AktG). Er wird durch das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters automatisch der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht. Auch können Gesellschaft und Gläubigern in diesen Fällen Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB zustehen. VII. Grundsätzlich schriftliche Vereinbarungen verlangen In dem zunehmend komplexer werdenden Umfeld, in dem sich Unternehmen und Berater bewegen, ist für informelle Auftragsverhältnisse kein Platz mehr. Basis eines Mandats sollte immer ein schriftlicher Vertrag sein, in dem die Leistungen des Steuerberaters explizit definiert sind. Dies gilt auch für die Standard-Sachverhalte des Insolvenzrechts. In einer solchen Vereinbarung lassen sich problemlos die in diesem Zusammenhang möglichen Vorgänge erfassen, die z. B. das außerordentliche Kündigungsrecht des Steuerberatervertrages betreffen. Eine vertragliche Vereinbarung bietet auch die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung abgestimmt auf das Handeln des Steuerberaters in der Unternehmenskrise vorzusehen. Bestehen bereits schriftliche Vereinbarungen mit dem Mandanten, sollten sie um eine Erläuterung ergänzt werden, die das Vorgehen des Steuerberaters in der Krise des Mandanten darstellt. Ausgehend von der möglichen Mithaftung des Steuerberaters wird so beim Mandan5