RECHT12 Insolvenzverschleppung durch den Mandanten.pub

Transcrição

RECHT12 Insolvenzverschleppung durch den Mandanten.pub
Insolvenzverschleppung durch den Mandanten
Präventivmaßnahmen des Steuerberaters zur Vermeidung strafrechtlicher Verstrickungen
von Thomas Uppenbrink, Hagen
www.uppenbrink.de
Unternehmenskrisen fordern den Steuerberater in zweifacher Hinsicht: Er muß besondere Beraterqualitäten ins Spiel bringen und sich
gleichzeitig gegen drohende strafrechtliche Verstrickungen absichern.
Dies verlangt Fingerspitzengefühl im Umgang mit dem Mandanten
und ein “zupackendes” Management des Mandats.
Rutscht ein Mandantenunternehmen in die
Insolvenzgefahr – und die entsteht bekanntlich
bereits in einem sehr frühen Krisenstadium bei
drohender Zahlungsunfähigkeit, klassischer
Überschuldung und (in den meisten Fällen) bei
latent vorhandener Zahlungsfähigkeit – geht
auch der Steuerberater haftungsrechtlich auf
dünnem Eis.
PRAXISHINWEIS
In beiden Fällen trifft ihn als sog. Überwachungsgarant i.S. von §13 StGB eine Obhutspflicht
gegenüber seinem Mandanten. Eine Verletzung
dieser Pflicht kann zur Strafbarkeit des Steuerberaters führen.
Die vertragliche Übernahme der Beistandspflicht
in Buchführungs- und Bilanzierungsangelegenheiten löst für den Steuerberater Informationspflichten aus. Sobald er Kenntnis von der sich
verschlechternden Vermögenssituation des Unternehmens erlangt hat, muß er die Geschäftsleitung
und/ oder die Inhaber des Unternehmens darüber
informieren und im Rahmen seiner beruflichen
Qualifizierung aufzeigen, welche Konsequenzen
aus der wirtschaftlichen und finanziellen Situation
des Unternehmens zu befürchten sind.
Das sollte aber die Angehörigen der steuer- und
wirtschaftsprüfenden Berufe nicht davon abhalten, das interessante Geschäftsfeld der Unternehmenssanierung/ -kondolidierung für ihre
Kanzlei zu erschließen. Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß dieses Terrain erst nach sorgfältiger Vorbereitung zu betreten ist. Denn nur
wer weiß, wo die Steine liegen, kann auch übers
Wasser gehen!
I. Buchführung und Bilanzierung
Der Steuerberater nimmt im Rahmen seines
Auftrags (§611 BGB) eine Sonderstellung ein,
die u.a. auch die
•
•
II. Schriftliche Absicherung gegenüber dem
Mandanten
Die einfache Dokumentation der Lage des Unternehmens als Kurzhinweis in der Handakte reicht
nicht aus, um die Obhutspflicht zu erfüllen. Dies
muß vielmehr in schriftlicher Form und mit Empfangsnachweis der Geschäftsführer/ Inhaber nachgewiesen werden.
Hilfestellung bei der Erfüllung von
Buchführungs- und Bilanzierungspflichten
umfasst.
Im geringsten Fall nimmt er hierbei nur eine
Überwachungsfunktion wahr.
Bei schwierigen Mandanten und einer noch
schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wird bei Vorlage solcher Vermerke in der
Regel das Mandat jedenfalls dann nicht mehr zu
halten sein, wenn der Mandant eine völlig andere
Auffassung von der Situation und den daraus abzuleitenden Konsequenzen für das Unternehmens
1
hat. Die übliche Haltung des Steuerberaters
“pro mandata” sollte hier kritisch hinterfragt
werden, da strafrechtliche Verstrickungen drohen.
MUSTER 2
Insolvenzantragspflicht (z. B.: Überschuldung)
Feststellung der faktischen Insolvenz Ihres Unternehmens
Für die drei kritischen insolvenznahen Situationen (s.o.) sind einfach strukturierte Schriftsatzmuster vorzuhalten (siehe die nachfolgenden
Muster), um bei Bedarf schnell reagieren zu
können. Es empfiehlt sich, die Hinweise
•
•
Sehr geehrter Herr ...,
wie Sie wissen, befindet sich Ihr Unternehmen bereits
seit einiger Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Nachdem nun die/ der neueste betriebswirtschaftliche
Auswertung/ Bilanz/ Quartalsabschluß vorliegt, müssen
wir feststellen, daß Ihr Unternehmen faktisch überschuldet ist.
Sie haben somit die Verpflichtung, unverzüglich Insolvenz anzumelden.
Eine schuldhafte Verzögerung der Insolvenzanmeldung
kann ernste strafrechtliche Konsequenzen haben. Sollten
Sie das Unternehmen trotz der durch uns festgestellten
faktischen Insolvenz fortführen wollen, raten wir Ihnen
dringend zur vorherigen Konsultation eines mit dem
Insolvenzrecht vertrauten Rechtsanwaltes.
Abschließend bitten wir, die beigefügte Erklärung
rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zurückzusenden.
Aus haftungsrechtlichen Gründen benötigen wir diesen
Nachweis, dass wir Sie pflichtgemäß über die faktische
Insolvenz in Kenntnis gesetzt haben.
auf drohende oder tatsächliche Überschuldung
bzw. auf drohende oder tatsächlich vorhandene Zahlungsunfähigkeit
mit Lösungsansätzen zu verknüpfen, wie die
Existenz bedrohende Situation des Unternehmens behoben werden kann.
Des Weiteren ist eine Erklärung vorzuhalten,
MUSTER 1
Drohende Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit)
Erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Ihres Unternehmens
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum
(Unterschrift Steuerberater)
Sehr geehrter Herr...,
mit der Fertigstellung der betriebswirtschaftlichen Auswertung für... (Monat/Jahr) mußten wir feststellen, daß
sich Ihre wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert
hat. Wir weisen daher eindringlich darauf hin, daß sich
sowohl der Kreditorenstand als auch der Debitorenbestand in Höhe und Laufzeit enorm ausgeweitet haben und
Ihre Zahlungsfähigkeit extrem gefährdet ist.
die auf die Insolvenzantragspflicht hinweist:
MUSTER 3
Erklärung zur wirtschaftlichen Situation des
Unternehmens
Aus den vorliegenden Unterlagen geht unzweifelhaft hervor, daß sich das Unternehmen in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und hier dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die drohende Insolvenzgefahr abzuwenden.
Die Firma Glücklos GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Wolfgang Peinlich, erklärt, dass sie mit
Schreiben und Gespräch vom XY durch die Steuerberaterkanzlei, Meier & Co., Herrn Dipl.-Betrw. Karl Friedrich, ausführlich darüber informiert wurde, dass das
Unternehmen faktisch insolvent ist und die Anmeldung
zur Insolvenz nach § 17 Abs. 2 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit unverzüglich vorzunehmen ist.
In der beigefügten Handlungsempfehlung haben wir die
aus unserer Sicht sofort einzuleitenden Maßnahmen und
Entscheidungen aufgelistet. Wir weisen darauf hin, daß
eine Unterlassung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit
großer Sicherheit die Unternehmensinsolvenz zur Folge
haben wird.
Ort, Datum...
(Unterschrift Geschäftsführer) ...
Zur Klärung der Situation und Erläuterung der von uns
vorgeschlagenen Strategien laden wir Sie dringend zu
einem unverzüglich zu führenden persönlichen Gespräch
in unserer Kanzlei ein.
III. Beratungstaktik in der Unternehmenskrise
Die vorgestellte Absicherungsstrategie sollte
auch immer mit einem Hinweis verbunden werden, wie aus der Sicht des Steuerberaters die
Unternehmenskrise überwunden werden
kann. Hierbei ist auch daran zu denken, weitere
Mit freundlichen Grüßen
Ort, Datum
(Unterschrift Steuerberater)
2
chenden Realitätsverlust sollte durch die Einbindung fremden Berater-Know-hows begegnet werden. Auch lassen sich damit unpopuläre Sanierungsmaßnahmen (Überentnahmen, Entnahmeverzicht) durch fremde Dritte besser ansprechen.
Beratergruppen in die Lösung des Problems
einzubinden. Denn der Steuerberater hat frühzeitig (regelmäßig als Erster) Kenntnis von der
Sachlage und kann ggf. durch die Empfehlung,
weitere sachverständige Fachleute hinzuzuziehen (z. B. Unternehmensberater, Rechtsanwälte
oder Berater der Kammern und Fachverbände)
und dafür sorgen, dass der Unternehmer
“rundum” betreut wird, also die bestmögliche
Beratung erhält.
PRAXISHINWEIS
Der Hinweis des Steuerberaters zur Insolvenzantragspflicht sollte immer aus steuerrechtlicher
Sicht erfolgen und auf die wirtschaftliche IstSituation und die zu erwartenden zukünftigen
wirtschaftlichen Rahmendaten bezogen sein.
Trotz der Liberalisierung der Rechtsberatung ist
hier ein klarer Schnitt zu machen. Die weitere
juristische Einschätzung sollte unbedingt von einem parallel an der Sache arbeitenden Juristen
vorgenommen werden. Das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mag hier weitere
Spielräume eröffnen.
Der Hinweis auf die Insolvenzantragspflicht
führt in den meisten Fällen dazu, dass das
Mandat durch Streit belastet wird, der nur im
Dialog zwischen Steuerberater und Unternehmer beigelegt werden kann.
PRAXISHINWEIS
Es empfiehlt sich, zu diesen Gesprächen den
Anwalt des Unternehmers bzw. einen fachkompetenten und im Insolvenzrecht erfahrenen
Juristen hinzuzuziehen, der die Sachlage aus
rechtlicher Sicht objektiv beurteilt und so zur
Versachlichung der Gesprächsatmosphäre beiträgt.
IV. Bilanzvorlagefristen beachten
In den Kreis derjenigen Personen, die für eine
gezielte oder unbeabsichtliche Insolvenzverschleppung straf- und zivilrechtlich haftbar gemacht werden können, gerät der Steuerberater
auch dann, wenn er sich auf seine primäre (und
vom Mandanten meist auch gewünschte) Tätigkeit konzentriert, durch die Verlängerung und
das Hinauszögern der Fristen die Bilanzvorlage
beim Finanzamt zu “verschleppen”.
Trotz der Belastung für das Mandatsverhältnisses und der Gefahr des eventuellen Mandatsverlustes, sollte der Steuerberater in der erkannten Unternehmenskrise eindeutig “Flagge zeigen” und auf die Insolvenzantragspflicht hinweisen. Schon eine mehrdeutige Stellungnahme zu diesem Punkt kann unter Umständen
den Mandanten in seinem Entschluß bestärken,
sich die Fakten schönzureden. Später muss sich
der Steuerberater dann möglicherweise durch
den Insolvenzverwalter und/ oder die Staatsanwaltschaft vorwerfen lassen, dass er sich, wenn
nicht der Anstiftung, so doch aber der Beihilfe
zu einem Insolvenzdelikt in Form einer
“geistigen Beistandschaft” schuldig gemacht zu
haben. Die Gefahr ist groß, hier einer Fehleinschätzung zu erliegen. Der Autor ist selbst als
Insolvenzverwalter tätig und stellt immer wieder fest, dass bei langjährig gewachsenen Mandatsbeziehungen die Objektivität und realistische Einschätzung der Sachlage auch auf Seiten der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
nicht immer gewährleistet ist. Diesem schlei-
Hierbei ist zu beachten, daß die Insolvenzverwalter, das Insolvenzgericht und die später möglicherweise ermittelnde Staatsanwaltschaft den
Zeitpunkt der Bilanzvorlage nach den handelsrechtlichen Fristenregelungen zur Erstellung
des Jahresabschlusses (§§ 264 ff. HGB) genau
betrachten.
Überschreitet der Steuerberater fahrlässig diese
für die Bilanzvorlage vorgeschriebenen Fristen im
Vorfeld der Insolvenz seines Mandanten, kann er
sich nach § 14 StGB z. B. eines Bankrottdelikts
“(mit)schuldig machen”. Dies gilt auch dann,
wenn der Mandant die rechtzeitige Bilanzerstellung durch verspätete oder unvollständige Übergabe von Unterlagen (absichtlich) verhindert. Regelmäßig wird der Steuerberater von dem oder
den späteren Gemeinschuldner(n) bzw. Ge3
schäftsführer(n) von Kapitalgesellschaften mit
dem Hinweis belastet, daß die Buchhaltungs- und
Bilanzerstellungsarbeiten durch Überlastung des
Steuerbüros nicht erledigt werden konnten. Hier
ist vom Steuerberater Prävention gefragt.
VI. Weitere Maßnahmen in der Insolvenzsituation des Mandanten
Es ist darauf zu achten, dass bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH die vom Gesetzgeber nach
§ 64 GmbHG vorgesehene Maximalfrist von
drei Wochen für die Stellung des Insolvenzantrags nicht überschritten wird. Bei inhabergeführten Unternehmen, also Personen- oder Einzelunternehmen, ist diese Vorschrift nicht direkt anwendbar; gleichwohl jedoch aus Haftungsgründen zu beachten (Eingehungsbetrug
z. B. bei der Bestellung von Waren in dem
Wissen, nicht zahlen zu können).
PRAXISHINWEIS
Auch hier ist zu empfehlen, den Mandanten
schriftlich und nachweisbar auf die gesetzliche
Fristenlage zur Bilanzerstellung hinzuweisen und
diesen Vorgang zu dokumentieren. Als letztes
Mittel ist in diesen Fällen durchaus auch eine
Mandatsniederlegung zu erwägen.
Die o. g. Fristen zur Insolvenzantragsstellung
fest im Blick, sollte der Mandant zur Vermeidung des Insolvenzfalles versuchen, mit Unterstützungen durch Steuerberater, Bank, Rechtsanwalt und Unternehmensberater eine vorinsolvenzliche Problemlösung im Rahmen von Sanierungsverhandlungen zu erreichen. Doch
auch hier ist für den Steuerberater Vorsicht
geboten: Den Verdacht einer Anstiftung des
Mandanten zur Insolvenzverschleppung (§ 26
V. Keine “Gefälligkeiten für Duz-Mandanten”
In der Unternehmenskrise ist die Gefahr groß,
dass der Mandant mit einem Hinweis auf die
langjährige persönliche Verbundenheit mehr
oder weniger offen sog.
“Gefälligkeitsbilanzen”
bzw.
“Gefälligkeits-BWAs” verlangt. Dies ist
strikt abzulehnen, denn es droht für den Steuerberater eine folgenschwere strafrechtliche
Verstrickung wegen Kreditbetrugs (§ 265 b
StGB).
“Gefälligkeiten” vergleichbarer Art werden
vom Mandanten auch immer wieder eingefordert bei Vermerken hinsichtlich der Werthaltigkeit von Forderungen, des Warenlagers
oder etwa der halbfertigen Arbeiten. Auch
hierauf sollte man sich nicht einlassen. Gerade diese Punkte werden vom Insolvenzverwalter und der möglicherweise später eingeschalteten Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt “Die drei Lebenslügen einer Bilanz” stets sehr genau geprüft.
PRAXISHINWEIS
Dringend hinzuweisen ist darauf, dass der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nach § 17
Abs. 2 InsO schon zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen kann, nämlich “in der Regel”
dann, wenn der Schuldner seine Zahlungen
eingestellt hat. Eine unverzügliche Antragstellung ist dann dringend erforderlich!
StGB, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 Abs. 1
Nr. 2 AktG, § 184 Abs. 1 Nr. 2 GenG) zieht die
Staatsanwaltschaft schon dann in Betracht,
wenn der Steuerberater wegen aussichtsreicher
Sanierungsverhandlungen den Geschäftsführer
eines Unternehmens in der guten Absicht, den
Fortbestand des Unternehmens zu sichern, dazu
bewegt, die Erfüllung der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht zu verzögern.
Dringend zu beachten ist bei Arbeitsbilanzen
bzw. vorläufigen BWAs, dass diese Dokumente
auch als Arbeitspapier deutlich gekennzeichnet
werden (vgl. hierzu auch Nagel, BBKM 2005 S.
10). Gegen diesen Grundsatz wird in der Praxis
immer wieder verstoßen. Oft werden diese Unterlagen dann ohne Wissen des Steuerberaters /
Wirtschaftsprüfers als “vorläufiges Zahlenwerk
ohne größere zukünftige Änderungen” den Banken vorgelegt. Und die “Haftungsfalle” schnappt
zu.
4
Der schuldhafte Verstoß gegen die gesetzliche
Insolvenzantragspflicht ist strafbewehrt (vgl. z.
B. § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr.
ten Verständnis für die Notwendigkeiten eines
“zupackenden” Krisenmanagements geschaffen.
PRAXISHINWEIS
Wird die Sanierungschance vom Mandanten
nicht genutzt, muss der Steuerberater durch sofortige Mandatsniederlegung reagieren, um
der Haftungsfalle zu entgehen. Es ist bei der
Mandatsnierderlegung dringend darauf zu achten, sämtliche Fristen zu wahren und die Beteiligten (Finanzamt, Gläubiger, Sozialversicherungsträger, Mandanten) über die Mandatsniederlegung zeitnah zu informieren.
Es empfiehlt sich, hierfür die Vordrucke der
Steuerberaterverträge von den Steuerberaterkammern bzw. –verbänden zu verwenden, da
diese immer auf dem aktuellen Rechtsstand
gehalten werden (vgl. z. B: www.stbv.de).
FAZIT
1. Die vertragliche Übernahme der Beistandspflicht in Buchführungs- und Bilanzierungsangelegenheiten löst für den Steuerberater Informationspflichten gegenüber dem Mandanten
aus.
2. Der Tatbestand einer drohenden oder bereits
eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und /oder
Überschuldung ist nachweissicher zu dokumentieren, sonst drohen auch für den Steuerberater strafrechtliche Verstrickungen.
3. Der Hinweis auf die Krisensituation sollte
mit konkreten Vorschlägen verbunden werden,
wie die Unternehmenskrise beigelegt werden
kann.
4. Eine mögliche Unternehmenskrise sollte bereits bei der Abfassung des Beratungsvertrages berücksichtigt werden, und zwar zur Regelung eines außerordentlichen Kündigungsrechts, um dem Mandanten das Verhalten des
Steuerberaters im Krisenfall zu erläutern. Bestehende Verträge sollten insoweit ergänzt werden.
5. Eine spezielle Honorarvereinbarung im
Sinne des Bargeldparagraphen § 142 InsO
(Vorschußanforderung
bei
kongruenter
Zahlungs-Leistungspflicht) ist unerläßlich damit das Honorar beim Scheitern der Sanierung
nicht vom Verwalter angefochten werden kann.
2 AktG). Er wird durch das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters automatisch der
Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht. Auch
können Gesellschaft und Gläubigern in diesen
Fällen Schadenersatzansprüche nach § 823
Abs. 2 BGB zustehen.
VII. Grundsätzlich schriftliche Vereinbarungen verlangen
In dem zunehmend komplexer werdenden Umfeld, in dem sich Unternehmen und Berater
bewegen, ist für informelle Auftragsverhältnisse
kein Platz mehr. Basis eines Mandats sollte
immer ein schriftlicher Vertrag sein, in dem die
Leistungen des Steuerberaters explizit definiert
sind.
Dies gilt auch für die Standard-Sachverhalte des
Insolvenzrechts. In einer solchen Vereinbarung
lassen sich problemlos die in diesem Zusammenhang möglichen Vorgänge erfassen, die z.
B. das außerordentliche Kündigungsrecht des
Steuerberatervertrages betreffen.
Eine vertragliche Vereinbarung bietet auch die
Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung abgestimmt auf das Handeln des Steuerberaters in
der Unternehmenskrise vorzusehen.
Bestehen bereits schriftliche Vereinbarungen
mit dem Mandanten, sollten sie um eine Erläuterung ergänzt werden, die das Vorgehen des
Steuerberaters in der Krise des Mandanten
darstellt. Ausgehend von der möglichen Mithaftung des Steuerberaters wird so beim Mandan5