Zählt die Lehrzeit für dienstzeitabhängige Ansprüche mit Teil 1
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Zählt die Lehrzeit für dienstzeitabhängige Ansprüche mit Teil 1
Zählt die Lehrzeit für dienstzeitabhängige Ansprüche mit? Teil 1 - Einstellung eines neuen Mitarbeiters 1. Urlaubsausmaß Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 UrlG sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Zeiten einer Beschäftigung in einem anderen Arbeitsverhältnis bzw in einem Heimarbeitsverhältnis anzurechnen, sofern die Dienstzeit mindestens sechs Monate gedauert hat und im Inland zugebracht wird. Das Höchstmaß der Anrechnung von Vordienstzeiten aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beträgt gemeinsam mit den Vordienstzeiten aus selbständigen Erwerbstätigkeiten und Entwicklungshelferzeiten fünf Jahre (§ 3 Abs 3 UrlG). Für die Anrechnung der Zeiten aus einem anderen Arbeitsverhältnis spielt die Art der Arbeitsleistung keine Rolle, sodass darunter nicht nur Zeiten als Arbeiter oder Angestellter, sondern auch als Lehrling fallen. Lehrzeiten sind daher für das Urlaubsausmaß – d.h. für die Frage, ab wann die 6. Urlaubswoche (höherer Urlaubsanspruch auf 36 Werktage bzw 30 Arbeitstage) gebührt – als Vordienstzeit anzurechnen. 2. Krankenstand – Entgeltfortzahlung Arbeiter: Bei Arbeitern kommt das EFZG zur Anwendung, wonach ein Arbeitnehmer bei Krankheit (Unglücksfall) nach Antritt des Dienstes seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen behält und sich der Krankenentgeltanspruch dann – nach einer gewissen Anzahl von Dienstjahren - auf acht, zehn bzw zwölf Wochen erhöht. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten aus anderen Arbeits- und somit auch Lehrverhältnissen sieht das EFZG nur unter den Bedingungen des § 2 Abs 3a EFZG für den Falle eines – mittlerweile durch § 3 AVRAG geregelten – Betriebsüberganges vor. Lehrzeiten sind demnach als Vordienstzeit nicht anzurechnen. Angestellte: Die Bestimmungen zum Krankenentgelt für Angestellte sind in § 8 AngG geregelt. Auch hier richtet sich die Dauer der Entgeltfortzahlung nach der Dauer des Dienstverhältnisses und steigt mit der Zeit nach einer gewissen Anzahl von Dienstjahren. Als Dienstzeiten gelten grundsätzlich nur die Zeiten des aufrechten Dienstverhältnisses zum selben Arbeitgeber, sodass die bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Lehrzeiten nicht angerechnet werden. 3. Kündigungsfrist Arbeiter: Bei Arbeitern sind die Kündigungsfristen und Kündigungstermine im Kollektivvertrag (KV) der jeweiligen Branche festgelegt. Wenn kein KV zur Anwendung kommt, können die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin einzelvertraglich festgelegt werden, wobei die Bestimmungen der Gewerbeordnung und des ABGB zu beachten sind; eine Anrechnung von Lehrzeiten ist in diesen Gesetzen nicht vorgesehen. Kommt ein KV zur Anwendung, sind die Kündigungsbestimmungen genau zu lesen. Oft richtet sich die Dauer der Kündigungsfrist nach der „Dauer des Arbeitsverhältnisses“ bzw nach der (ununterbrochenen) „Betriebszugehörigkeit“, Lehrzeiten bei anderen Dienstgebern werden somit im Regelfall nicht angerechnet. Sondervereinbarungen sind natürlich möglich. Angestellte: Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber nach § 20 Abs 2 AngG beträgt sechs Wochen und erhöht sich je nach Dauer des Dienstverhältnisses nach einer gewissen Dienstzeit auf bis zu fünf Monate. Nicht als Dienstzeit in diesem Sinne gelten die im selben oder in einem anderen Unternehmen zurückgelegte Lehrzeit sowie (mangels anderslautender Vereinbarung) Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern oder als Arbeiter beim selben Arbeitgeber. Günstigere KV-Bestimmungen bzw Sondervereinbarungen sind möglich. aus ARD Nr. 6252, 66. Jahrgang, 7.8.2012