Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in
Transcrição
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in
5324 66. (71.) Jahrgang Hannover, den 24. 2. 2016 Nummer 7 INHALT A. Staatskanzlei Bek. 4. 2. 2016, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bek. 8. 2. 2016, Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bek. 8. 2. 2016, Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bek. 8. 2. 2016, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 190 190 190 B. Ministerium für Inneres und Sport C. Finanzministerium D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Bek. 10. 2. 2016, Genehmigung des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes „Ev. Bathildiskrankenhaus Bad Pyrmont“ . . . . Bek. 10. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Neubau der Bundesautobahn 1, Anschlusstelle „Riester Damm“, zwischen der Anschlussstelle Neuenkirchen-Vörden und der Anschlussstelle Bramsche, einschließlich der Anbindung an die Kreisstraße 149 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 227 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig Bek. 27. 1. 2016, Öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung nach dem BImSchG (Rohstoffbetriebe Oker GmbH & Co. KG, Goslar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Bek. 24. 2. 2016, Immissionsschutzrechtliche Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG (Nienburger Geflügelspezialitäten, Wietzen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 F. Kultusministerium Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Bek. 9. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Bioenergie Leinetal, Burgstemmmen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bek. 9. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Fleischerei Lars Bode, Bockenem) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 229 190 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Bek. 8. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (New Power Pack Goldenstedt GmbH & Co. KG, Vechta) . . . . . . . . . . . . . Bek. 11. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Oldenburg) . . . . . . . . . . . . . . . . 225 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück Bek. 9. 2. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Zoo Osnabrück gGmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 Rechtsprechung Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatsgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 230 G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz I. Justizministerium K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Gem. RdErl. 24. 2. 2016, Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass) . . . . . . . . 28010 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Bek. 4. 2. 2016, Teilaufhebung einer Erlaubnis nach § 19 BBergG (Kimmeridge GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bek. 4. 2. 2016, Teilaufhebung einer Erlaubnis nach § 19 BBergG (Kimmeridge GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bek. 4. 2. 2016, Teilaufhebung einer Erlaubnis nach § 19 BBergG (Kimmeridge GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 226 229 229 189 Nds. MBl. Nr. 7/2016 A. Staatskanzlei Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland Bek. d. StK v. 4. 2. 2016 — 203-11700-6 MAR — Das Auswärtige Amt teilt mit, dass die honorarkonsularische Vertretung des Königreichs Marokko in Bremen eine neue Adresse hat: Slevogtstraße 48 28209 Bremen. Die übrigen Kontaktdaten bleiben unverändert. — Nds. MBl. Nr. 7/2016 S. 190 Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland Bek. d. StK v. 8. 2. 2016 — 203-11700-5 TUN — Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsularischen Vertretung der Tunesischen Republik in Hamburg ernannten Frau Sonia Ben Amor Ep Missaoui am 20. 11. 2015 das Exequatur als Konsulin erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Das dem bisherigen Konsul, Herrn Mohamed Imed Torjemane, am 17. 3. 2010 erteilte Exequatur ist erloschen. — Nds. MBl. Nr. 7/2016 S. 190 K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Windenergieerlass) Gem. RdErl. d. MU, d. ML, d. MS, d. MW u. d. MI v. 24. 2. 2016 — MU-52-29211/1/300 — — VORIS 28010 — Für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen werden die „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen und Hinweise zur Zielsetzung und Anwendung“ — Anlage 1 — und der „Leitfaden Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ — Anlage 2 — verbindlich eingeführt. Dieser Gem. RdErl. tritt am 25. 2. 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2021 außer Kraft. An die Region Hannover, Landkreise, Städte, Gemeinden und Samtgemeinden den Zweckverband Großraum Braunschweig den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenund Naturschutz die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die Ämter für regionale Landesentwicklung — Nds. MBl. Nr. 7/2016 S. 190 Anlage 1 Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung Inhaltsübersicht Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland Bek. d. StK v. 8. 2. 2016 — 203-11700-5 VEN — Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsularischen Vertretung der Bolivarischen Republik Venezuela in Hamburg ernannten Frau Regzeida Elena Gonzalez Herrera am 4. 2. 2016 das Exequatur als Generalkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk umfasst die Länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Bernardo José Borges Arnese, am 6. 1. 2014 erteilte Exequatur ist erloschen. — Nds. MBl. Nr. 7/2016 S. 190 Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland Bek. d. StK v. 8. 2. 2016 — 203-11700-6 PLW — Das Auswärtige Amt teilt mit, dass die honorarkonsularische Vertretung der Republik Palau in Hamburg eine neue Adresse hat: Grindelhof 68 20146 Hamburg. Die übrigen Kontaktdaten bleiben unverändert. Telefax und Öffnungszeiten entfallen künftig. Termine werden nach Vereinbarung erteilt. — Nds. MBl. Nr. 7/2016 S. 190 190 1. Zielsetzung 1.1 Energiewende 1.2 Bedeutung der Windenergie, Ziel 1.3 Nutzungs- und Schutzinteressen 1.4 Zielsetzung 1.5 Anwendungsbereich 2. Raumordnung und Bauleitplanung 2.1 Privilegierung im Außenbereich 2.2 Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) 2.3 Regionale Raumordnungsprogramme 2.4 Flächennutzungs- und Bebauungspläne 2.5 Rechtsprechung für die Planung 2.6 Der Windenergie substanziell Raum geben 2.7 Zielvorgabe für die Planung 2.8 Harte Tabuzonen 2.9 Angestrebte Entwicklungen 2.10 Weiche Tabuzonen 2.11 Gesetzlich geschützte Biotope, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile 2.12 Landschaftsschutzgebiete — Vermeidung von widersprüchlichen Festsetzungen 2.13 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete 2.14 Repowering 2.15 Windenergie und Wald 2.16 Gewerbe- und Industriegebiete 3. Anlagenzulassung 3.1 Genehmigungserfordernisse nach dem Bauordnungsrecht 3.1.1 Keine Verfahrensfreistellung (§ 60 Abs. 1 NBauO) 3.1.2 Genehmigungsfreistellung (§ 62 NBauO) 3.1.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) 3.1.4 Umfangreiches Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO) 3.2 Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren 3.2.1 Vereinfachtes/förmliches Genehmigungsverfahren 3.2.2 Konzentrationswirkung 3.2.3 Vorbescheid/Vorzeitiger Beginn 3.2.4 Änderung einer Anlage Nds. MBl. Nr. 7/2016 3.2.5 3.3 3.3.1 3.3.2 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 Überwachung Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltverträglichkeits-Vorprüfung Umweltverträglichkeitsprüfung Materiellrechtliche Anforderungen Immissionsschutzrechtliche Anforderungen Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit Bauordnungsrechtliche Anforderungen Abstandsanforderungen Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, Eingriffsregelung Landschaftsschutzgebiete Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete Abstände zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 4. Artenschutz 4.1 Artenschutz 4.2 Anwendungsbereich 4.3 Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) 4.4 Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative 4.5 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 4.6 Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 4.7 Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG (Privilegierung) 4.8 Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG 4.9 Sachverhaltsermittlung 5. Leitfaden zum Artenschutz 6. Spezialregelungen 6.1 Straßenrecht 6.2 Schienenverkehr 6.3 Gewässerschutz, Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, Überschwemmungsgebiete, Wasserstraßen 6.4 Bodenschutz 6.5 Freileitungen 6.6 Luftverkehrsrecht, Flugsicherungseinrichtungen 6.6.1 Zustimmungspflichtige Windenergieanlagen 6.6.2 Nicht zustimmungspflichtige Windenergieanlagen 6.6.3 Flugsicherungseinrichtungen 6.7 Belange des Flugbetriebs der Bundeswehr 6.7.1 Nachttiefflugsystem 6.8 Hinderniskennzeichnung 6.9 Windenergieanlagen und Wetterbeobachtung durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) 6.10 Denkmalschutz 6.11 Bergbauliche Anlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung, Ferngas- und Mineralölfernleitungen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Flächenpotenziale und Regionalisierter Flächenansatz Tabelle 1 Regionalisierter Flächenansatz Tabelle 2 Flächenpotenzialberechnung — Gebietskategorien Tabelle 3 Überblick zu harten Tabuzonen Veranschaulichung Grenzabstandsbetrachtung 1. Zielsetzung 1.1 Energiewende Es besteht ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens in Deutschland über den Ausstieg aus der Atomenergie und die Notwendigkeit der Transformation der Energieversorgung in ein System, das zum Schutz des Klimas künftig nahezu vollständig ohne fossile Brenn- und Treibstoffe auskommt. Das Land Niedersachsen will zum Gelingen der Energiewende beitragen und seine Energieversorgung schrittweise auf 100 Prozent erneuerbare Energiequellen umstellen. Mit der Umsetzung der Energiewende als Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels geht zugleich ein Beitrag zum Erhalt des heimischen Natur- und Artenhaushalts einher. 1.2 Bedeutung der Windenergie, Ziel Die Windenergie als kostengünstige, etablierte und klimafreundliche Technologie bildet das Kernstück der Energiewende im Stromsektor. Deren weiterer Ausbau ist ein wesentlicher Bestandteil deutscher und niedersächsischer Energieund Klimapolitik und ist von hohem öffentlichen Interesse. Niedersachsen verfügt schon allein auf Grund seiner geografischen Lage und Topografie über hervorragende Potenziale für die Nutzung der Windenergie. Damit kommt Niedersachsen eine besondere Verantwortung beim Ausbau der Windenergie in Deutschland zu, die über die Deckung des niedersächsischen Strombedarfs hinausgeht. Dieser Verantwortung müssen auch die Ausbauziele für die Windenergie in Niedersachsen entsprechen. Entsprechend werden auch die Möglichkeiten der OffshoreWindenergie genutzt. Im niedersächsischen Küstenmeer (innerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone) sind die geeigneten Flächen bereits in Form von zwei Eignungsgebieten für die Erprobung der Windenergienutzung auf See gesichert. Der geplante Ausbau der Offshore-Windenergie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer der Nordsee wird größtenteils über Niedersachsen an das landseitige Stromnetz anzubinden sein. Zugleich müssen die Potenziale der Windenergienutzung an Land erschlossen werden. Mindestens 20 Gigawatt Windkraftleistung sollen deshalb bis 2050 in Niedersachsen errichtet werden können. In Raumordnungsplänen (Regionalen Raumordnungsprogrammen) und Bauleitplänen können Flächen für die Nutzung der Windenergie planerisch gesichert werden. Darüber hinaus kommt der Windenergie auch eine wirtschafts-, struktur- und arbeitsmarktpolitisch bedeutsame Rolle und Chance für Niedersachsen zu. Neben den großen Anlagenbauern und den universitären und außeruniversitären Windenergieforschungszentren sind viele vorwiegend mittelständische Komponentenhersteller, Zulieferer, Serviceunternehmen und Projektentwickler in der Windkraftbranche tätig. Die Windenergie schafft Arbeitsplätze sowie regionale Wertschöpfung, von der auch Kommunen und Bürger an den Anlagenstandorten profitieren. Besonders spürbar sind die positiven Effekte in ehemals strukturschwachen Gebieten im ländlichen und im küstennahen Raum. 1.3 Nutzungs- und Schutzinteressen Windenergieanlagen (WEA) können gleichwohl nachteilige Auswirkungen auf den Menschen, die Kulturlandschaft, den Naturhaushalt und bestimmte Arten haben. Deshalb sind für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen insbesondere die immissionsschutz-, die bau- und planungsrechtlichen sowie die natur- und artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen. Nur eine sorgfältige Prüfung aller in Betracht kommenden Belange vor Ort kann schließlich zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Auf dieser Grundlage ist es auch möglich, die Akzeptanz für diese ressourcen- und klimaschonende Art der Energieerzeugung zu erhalten und zu verbessern. 1.4 Zielsetzung Die Regelungen dieses Gem. RdErl. sollen dazu dienen, den weiteren für die Umsetzung der Energiewende erforderlichen Ausbau der Windenergienutzung umwelt-, sozialverträglich und wirtschaftlich zu gestalten, das Konfliktpotenzial zu minimieren und den Rechtsrahmen aufzuzeigen. Dazu zählt auch die angemessene Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege. 1.5 Anwendungsbereich Der Gem. RdErl. ist für die Kommunen verbindlich, soweit sie im übertragenen Wirkungskreis als Immissionsschutz- und Bauaufsichtsbehörden, Naturschutzbehörden oder sonstige nachgeordnete Behörden bei der Genehmigung und Überwachung von Windenergieanlagen tätig werden. Soweit die Landkreise, kreisfreien Städte, die Region Hannover und der Zweckverband Großraum Braunschweig sowie die Städte und Gemeinden als Träger der Regionalplanung und der Bauleitplanung im eigenen Wirkungskreis tätig werden, dient der Gem. RdErl. als Orientierungshilfe zur Abwägung. Bestehende Regionale Raumordnungsprogramme bleiben unberührt. Für Planer und Investoren gibt er Hinweise zu frühzeitigen Abstimmungsmöglichkeiten mit den zuständigen Behörden und trägt somit zur Planungs- und Investitionssicherheit bei. 2. Raumordnung und Bauleitplanung 2.1 Privilegierung im Außenbereich Windenergieanlagen gehören bauplanungsrechtlich zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Sie sind dort zulässig, wenn öffentliche Belange 191 Nds. MBl. Nr. 7/2016 nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Neben dieser Privilegierung hat der Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einen Planungsvorbehalt aufgenommen, der es sowohl den Trägern der Regionalplanung als auch den Gemeinden ermöglicht, die Standorte für einzelne Windenergieanlagen und Windparks räumlich zu steuern, um so die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle ausschließen zu können. Derzeit machen die Träger der Regionalplanung und die Gemeinden von dieser Möglichkeit Gebrauch. Das Land Niedersachsen hat von einem Gesetz zur Anwendung der Länderöffnungsklausel (§ 249 Abs. 3 BauGB) für pauschalierte, generelle Abstandsregelungen zwischen Windenergieanlagen und anderen baulichen Nutzungen abgesehen. 2.2 Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Gemäß Anlage 1 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) sind für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete (§ 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG) oder Eignungsgebiete (§ 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG) für Windenergienutzung festzulegen (Abschnitt 4.2 [Energie] Ziffer 04 Satz 1 LROP). Das LROP legt außerdem in Form eines Grundsatzes fest, dass in Vorrangund Eignungsgebieten Windenergienutzung Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden sollen (Abschnitt 4.2 [Energie] Ziffer 04 Satz 5 LROP). Weiterhin werden im LROP Festlegungen für Vorrang- und Eignungsgebiete getroffen, die ausschließlich für Repowering-Maßnahmen zur Verfügung stehen sollen (Abschnitt 4.2 [Energie] Ziffer 04 Sätze 6 und 7 LROP). 2.3 Regionale Raumordnungsprogramme Die Erstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme ist in Niedersachsen gemäß § 20 NROG eine kommunale Planungsaufgabe. Diese wird von den Trägern der Regionalplanung — den Landkreisen, den kreisfreien Städten, dem Zweckverband Großraum Braunschweig (ZGB) und der Region Hannover — im eigenen Wirkungskreis vorgenommen. Die kreisfreien Städte können von der Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogramms absehen (§ 5 Abs. 2 NROG). Die Planung und Steuerung raumbedeutsamer Nutzungen kann in diesen Fällen über Flächennutzungspläne erfolgen. Die Träger der Regionalplanung besitzen einen großen Gestaltungsspielraum bei der Erstellung der Programme. Dieser wird einerseits durch das LROP, welches als Planungsvorgabe des Landes umzusetzen ist, sowie andererseits durch die verschiedenen zu beachtenden fachrechtlichen Regelungen, beispielsweise das Immissionsschutz-, Bau- und Naturschutzrecht, und die dazu ergangene Rechtsprechung begrenzt. Die Träger der Regionalplanung können die Entwicklung der Windenergienutzung in ihrem Planungsraum durch die Festlegung von — Vorranggebieten Windenergienutzung ohne Ausschlusswirkung, — Vorranggebieten Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung (Vorranggebiete mit der gleichzeitigen Wirkung von Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG) oder — Eignungsgebieten in Kombination mit Vorranggebieten steuern. 2.4 Flächennutzungs- und Bebauungspläne Die Bauleitplanung in Form der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und ggf. konkretisierenden Bebauungsplänen obliegt nach Artikel 28 GG i. V. m. § 2 BauGB der Planungshoheit der Städte und Gemeinden. Bauleitpläne sind in eigener Verantwortung der Städte und Gemeinden aufzustellen. Sie sind den Zielen des LROP und den Zielen der Regionalen Raumordnungsprogramme anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in die Abwägung einzustellen. 2.5 Rechtsprechung für die Planung Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren zahlreiche Kriterien und Anforderungen an die Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung in der Regional- und Bauleitplanung formuliert und konkretisiert. Dabei standen Fragestellungen rund um die Flächennutzungsplanung mit Konzentrationswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (sog. Konzentrationsplanung), die zugleich mit dem Ausschluss von Winden192 ergieanlagen außerhalb der zugewiesenen Flächen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) verbunden ist, im Mittelpunkt. Das BVerwG hat mit seinen Urteilen vom 13. 12. 2012 (4 CN 1/11, 4 CN 2/11) und vom 11. 4. 2013 (4 CN 2/12) die Anforderungen an eine wirksame Konzentrationsplanung weitgehend präzisiert. Der Planungsträger hat demnach im Rahmen eines schlüssigen, den gesamten Planungsraum betrachtenden Konzepts der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen. Dabei hat er zu unterscheiden zwischen harten Tabuzonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, und weichen Tabuzonen, in denen Windenergieanlagen zwar möglich, aber nach den planerischen Vorstellungen (auf Basis einheitlicher Kriterien für den gesamten Planungsraum) nicht errichtet werden sollen. Die letztlich ausgewiesenen Gebiete müssen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet sein und dürfen keine Verhinderungsplanung darstellen. Eine möglichst hohe Windhöffigkeit ist sowohl für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb als auch eine effiziente Windenergienutzung von grundlegender Bedeutung. 2.6 Der Windenergie substanziell Raum geben Entsprechend diesen Vorgaben der Rechtsprechung wird der Windenergie im Rahmen der Abwägung beispielsweise dann substanziell Raum verschafft, wenn die Summe der Vorrang-/Eignungsgebiete oder Konzentrationsflächen für die Windkraft mit Ausschlusswirkung für andere Nutzungen in einem solchen Verhältnis zum gesamten Planungsraum abzüglich der Flächen für harte Tabuzonen steht, dass der vom Bundesgesetzgeber gewollten Privilegierung der Windkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hinreichend Rechnung getragen wird. Dies kann durch entsprechende Festlegungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen und/ oder Darstellung im Flächennutzungsplan umgesetzt werden. 2.7 Zielvorgabe für die Planung Zur Verwirklichung des Landesziels, bis 2050 mindestens 20 Gigawatt (GW) Windenergieleistung Onshore zu installieren, kann die Landesregierung (LReg) im LROP Vorgaben zur Umsetzung dieses Ausbauzieles als verbindliches Planungsziel für die Regionalen Raumordnungsprogramme und bzw. oder die gemeindlichen Bauleitpläne festlegen. Von dieser Möglichkeit macht die LReg vorerst keinen Gebrauch, weil der geltende planungsrechtliche Rahmen ausreicht, um dieses Ausbauziel zu unterstützen. Die Berechnungen der Flächenpotenziale für die Windenergienutzung mithilfe des Geoinformationssystems des MU haben unter Zugrundelegung der sog. „harten Tabuzonen“ (siehe A n l a g e 2) und Ausschluss von FFH-Gebieten und Waldflächen eine landesweite Potenzialfläche von insgesamt maximal etwa 19,1 % der Landesfläche ergeben (siehe ggf. Erläuterung in A n l a g e 1). Derzeit ist davon auszugehen, dass für die Realisierung von 20 GW im Jahr 2050 ca. 4 000 bis 5 000 Anlagen oder ein Flächenbedarf von mindestens 1,4 % der Landesfläche*) und bezogen hierauf rd. 7,35 % der Potenzialfläche erforderlich ist (rd. 67 000 ha).**) **) Nach Mitteilung des DEWI zeigen aktuelle Untersuchungen, dass der Flächenbedarf für die Planung neuer Windparks derzeit in einer Größenordnung von 3,7 ha/MW oder 0,27 MW/ha liegt. Diese Werte wurden anhand von Konzentrationszonen ermittelt, in denen lediglich der Turm der Windenergieanlagen sich innerhalb der ausgewiesenen Fläche befinden musste, die von den Flügeln überstrichene Fläche sich dagegen auch außerhalb befinden durfte. Die erhoffte gerichtliche Klärung durch das OVG Lüneburg, ob die gesamte von den Flügeln überstrichene Fläche innerhalb einer Konzentrationszone liegen muss oder lediglich der Mast der Anlage, hat mit dem Urteil vom 3. 12. 2014 — 12 LC 30/12 — zur Flugsicherung nicht stattgefunden. Unabhängig von der zu erwartenden Weiterentwicklung der WEA-Technologie (größerer Rotor bei gleichbleibender Nennleistung, etc.) ist nach Einschätzung des DEWI zu erwarten, dass der Flächenbedarfswert von Windparks — je nach Flächenzuschnitt und der projektspezifischen Situation am Standort — auch in Zukunft im Bereich 3 bis 4 ha/MW oder 0,25 bis 0,34 MW/ha liegen wird, da bestimmte Mindestabstände zwischen den Windenergieanlagen in einem Windpark einzuhalten sind. Sollte sich aus künftiger weiterer Rechtsprechung hierzu ergeben, dass die Anlagen vollumfänglich innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen liegen müssen, wird sich ein höherer Flächenbedarf ergeben. **) Der tatsächliche Flächenbedarf (Fundament, Zuwegung) beträgt mit etwa 0,5 ha/Anlage nur etwa 2 000 ha, was ca. 0,04 % der Landesfläche entspricht. Nds. MBl. Nr. 7/2016 Für die Träger der Regionalplanung und Gemeinden bedeutet dies, dass sie mindestens 7,35 % ihrer jeweiligen Potenzialfläche (siehe Anlage 1) als Vorranggebiete für die Windenergienutzung vorsehen müssten. Dabei sind planerisch bereits ausgewiesene Flächen für die Windenergienutzung einzurechnen. Die Tabelle 1 (Anlage 1) gibt den Trägern der Regionalplanung richtungsweisend einen Überblick über die jeweilige Potenzialfläche im Planungsraum, die sich nach Abzug von harten Tabuzonen, FFH-Gebieten und Waldflächen ergibt, sowie das daraus jeweils abgeleitete 7,35 %-Ziel nach derzeitigem Stand. Grundsätzlich ist dabei das Repowering-Potenzial in Niedersachsen möglichst umfänglich zu nutzen, um zusätzlichen Flächenverbrauch zu begrenzen. 2.8 Harte Tabuzonen Als Hilfestellung für die Regionalplanung bei der Kategorisierung der Tabuzonen und bei den einzelnen Arbeits- und Abwägungsschritten zur Ausarbeitung einer wirksamen Konzentrationsplanung hat das ML zusammen mit dem Niedersächsischen Landkreistag die „Arbeitshilfe Regionalplanung und Windenergie — Arbeitshilfe zur Steuerung der Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung in Regionalen Raumordnungsprogrammen (Kategorisierung harte und weiche Tabuzonen)“ vom 15. 11. 2013 herausgegeben. Den Trägern der Regionalplanung in Niedersachsen wird empfohlen, diese Arbeitshilfe (Stand 15. 11. 2013) im Hinblick auf die Durchführungswege der Planung (I. Einführung) heranzuziehen und hierbei i. S. einer möglichst rechtssicheren Planung dem dort dargestellten Weg 3 („harte Tabuzonen plus Potenzialflächen“) zu folgen. Ein Überblick zu harten Tabuzonen nach derzeitiger Sachund Rechtslage ist der Tabelle 3 (Anlage 2) zu entnehmen. 2.9 Angestrebte Entwicklungen Darüber hinaus soll eine planungsrechtliche Ausweisung von Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in folgenden Gebieten nicht vorgesehen werden: — Entwicklungszonen der gesetzlich festgesetzten Biosphärenreservate, — festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sichergestellten Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, — gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG sowie § 24 NAGBNatSchG, — FFH- und Vogelschutzgebieten, soweit nicht bereits durch Tabelle 2 abgedeckt (einschließlich von Funktionsräumen, um eine Verriegelung des Gebiets und eine Barrierewirkung bei Flugbewegungen zu vermeiden, OVG Münster, Urteil vom 3. 8. 2009 — 8 A 4062/04 —); innerhalb dieser Gebiete ist das Repowering von in den Gebieten liegenden Altanlagen möglich, wenn die Einrichtung und der Betrieb nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen. Generelle Abstände zu diesen und nachfolgend behandelten Landschaftsschutzgebieten sind (naturschutz-)rechtlich nicht vorgesehen und auch landesseitig nicht vorgegeben oder beabsichtigt, Abstände können aber gleichwohl im Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Schutzzwecks nach Abwägung der Belange geboten sein. 2.10 Weiche Tabuzonen Weiche Tabuzonen können bei geeigneter Ausgestaltung durch ihre Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten eine effiziente Nutzung der Windenergie bei gleichzeitig bestmöglicher Erfüllung der verschiedenen natur-, arten- und immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen Schutzzwecke unterstützen. Da der Windenergie substanziell Raum zu geben ist, dürfen sie jedoch nicht zur Verhinderung der Windenergie eingesetzt werden. Weiche Tabuzonen im Rahmen der Planung bedürfen daher einer sensiblen, sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den konkreten Planungsraum. Eine ungeprüfte, unbegründete Übernahme pauschaler Mindestabstände aus anderen Plänen, Arbeitshilfen oder anderen Quellen ist nicht zulässig. Vielmehr muss eine Pauschalierung i. S. der Rechtsprechung aus den Erfordernissen/Gegebenheiten des jeweiligen Planungsraums abgeleitet werden. Insofern gibt es auch keine landesweite verbindliche Vorgabe für einen bestimmten Siedlungsabstand. Im Ergebnis des Planungsprozesses muss eine ausreichend große Fläche für die Windenergienutzung verbleiben. Sofern der Planungsträger im Rahmen der Prüfung erkennt, dass nach 1. Abzug der harten Tabuzonen und 2. Abzug der von ihm gewählten weichen Tabuzonen und 3. Durchführung der flächenbezogenen Abwägung auf den verbleibenden Potenzialflächen mit den resultierenden durchsetzungsfähigen Konzentrationszonen der Windenergienutzung nicht substanziell Raum verschafft würde, muss er die weichen Tabuzonen und die flächenbezogene Abwägung nochmals überprüfen und ggf. abändern. 2.11 Gesetzlich geschützte Biotope, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile In gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG, § 24 NAGBNatSchG), Naturdenkmalen (§ 28 BNatSchG, § 21 NAGBNatSchG) und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG, § 22 NAGBNatSchG) sind Windenergieanlagen aufgrund der gesetzlichen Verbote der Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung in der Regel ausgeschlossen. Sie schließen jedoch eine Überplanung dieser kleinflächigen Bereiche durch ein Vorrang-/Eignungsgebiet oder eine Konzentrationszone nicht aus. Die Vereinbarkeit mit den geschützten Bereichen ist dann im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahmen etc. sicherzustellen. Auf die gesetzlich geschützten Biotope, Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteilen ist bereits in der Begründung zur Regional- und Bauleitplanung geeignet hinzuweisen. 2.12 Landschaftsschutzgebiete — Vermeidung von widersprüchlichen Festsetzungen Bei großflächiger Betroffenheit oder der (teilweisen) Funktionslosigkeit eines Landschaftsschutzgebiets (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. 1. 2003 — 1 N 01.2072 —) durch die Realisierung der Planung ist eine Änderung der Schutzgebietsverordnung erforderlich, bevor ein Flächennutzungsplan beschlossen oder eine Festlegung durch das Regionale Raumordnungsprogramm getroffen wird. Die Änderung der Verordnung kann in einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung bestehen. Eine Änderung der Verordnung kann ferner dadurch erfolgen, dass das Schutzgebiet in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert wird (§ 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Die Zonierung ermöglicht z. B. die Freigabe von Teilflächen für die Windenenergienutzung, sofern keine oder weniger starke Interessenkonflikte zwischen der Windenergie und dem Schutzzweck der Verordnung bestehen, ohne die Teilfläche aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. 2.13 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete Im Rahmen der Regionalplanung sind die Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere § 34 BNatSchG, anzuwenden (§ 7 Abs. 6 ROG). Entsprechendes gilt gemäß § 1 a Abs. 4 BauGB für die Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung in Bauleitplänen. In diesen Fällen ist somit die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in das Planungsverfahren zu integrieren. Lässt diese eine erhebliche Beeinträchtigung nicht erwarten, so kommt eine Windenergienutzung, ggf. i. V. m. Auflagen, in Betracht. Wird eine mögliche Beeinträchtigung eines FFH- und/oder Vogelschutzgebiets festgestellt, sind Ausnahmen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG möglich und erfordern Kohärenzmaßnahmen. Hierzu wird auf den Leitfaden der EU-Kommission „Wind energy development and Natura 2000“ vom Oktober 2010 bzw. die deutsche Fassung von Dezember 2012 verwiesen. 2.14 Repowering Mit Fortschreibung des LROP vom 3. 10. 2012 wurde ermöglicht, dass in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmen festgelegt werden können. An diese Vorgaben des LROP ist der Auftrag zur Überprüfung und Fortschreibung der Raumordnungskonzepte insbesondere im Hinblick auf vorhandene Höhenbegrenzungen geknüpft. Für die Zulässigkeit der Errichtung der Repowering-Anlagen ist die Sicherstellung des Rückbaus der Altanlagen nachzuweisen. 2.15 Windenergie und Wald Wald soll nach einem Grundsatz im LROP wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen werden. Flächen innerhalb des Waldes können für Windenergienutzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn 193 Nds. MBl. Nr. 7/2016 — weitere Flächenpotenziale weder für neue Vorrang- noch für neue Eignungsgebiete im Offenland zur Verfügung stehen und — es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen handelt. Vorbelastungen dieser Art finden sich gemäß Begründung zum LROP regelmäßig bei Waldflächen im Bereich von — Industrie- und Gewerbeflächen und -brachen, — Bergbaufolgelandschaften (Halden, Zechengelände), — abgeschlossenen Deponieflächen sowie sonstigen anthropogenen Ablagerungen und Aufschüttungen, — erschöpften Rohstoffabbauflächen, — Kraftwerksgeländen, Großsilos, Raffinerien usw., — aufgegebenen Gleisgruppen, — Altlastenstandorten, — Munitionsdepots, Munitionsabfüllanstalten, Bunkeranlagen und sonstigen Konversionsflächen, — sonstigen infrastrukturell genutzten Sonderstandorten (z. B. Teststrecken, großflächigen Kreuzungsbauwerken). In besonderen Einzelfällen sind weitere Vorbelastungssituationen i. S. dieser Regelung denkbar, die eine Abweichung von obigem Grundsatz rechtfertigen können. Windwurf, Waldbrand, Schneebruch und Schädlingskalamitäten stellen dagegen natürliche Schadensereignisse dar, die über waldbauliche Maßnahmen im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft behoben werden können. 2.16 Gewerbe- und Industriegebiete Windenergieanlagen können in Gewerbe- oder Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO) oder in Gebieten, die nach § 34 Abs. 2 BauGB als solche zu beurteilen sind, als Gewerbebetriebe oder als Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) zulässig sein. Eine Zulässigkeit kann auch auf Versorgungsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB gegeben sein. 3. Anlagenzulassung Windenergieanlagen sind Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 BImSchG und bauliche Anlagen i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Die Art des Genehmigungsverfahrens für deren Errichtung und Betrieb hängt insbesondere von der Gesamthöhe der im konkreten Fall vorgesehenen Anlage ab. 3.1 Genehmigungserfordernisse nach dem Bauordnungsrecht Insbesondere in Abhängigkeit von der Höhe der Windenergieanlage ergeben sich nach der NBauO folgende zu unterscheidende Genehmigungserfordernisse: 3.1.1 Keine Verfahrensfreistellung (§ 60 Abs. 1 NBauO) In Niedersachsen ist insbesondere im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarn und als Schutz der Bauherrin oder des Bauherrn vor Fehlinvestitionen zurzeit keine Windenergieanlage verfahrensfrei gestellt. 3.1.2 Genehmigungsfreistellung (§ 62 NBauO) In Gewerbe- und Industriegebieten für bauliche Anlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 3 NBauO bis 30 m Höhe oder als Nebenanlage nach Nr. 4 ist jeweils unter den in § 62 NBauO genannten Voraussetzungen — insbesondere wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen — ein Teil der Windenergieanlagen genehmigungsfrei gestellt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine entsprechende Mitteilung bei der Gemeinde einzureichen. 3.1.3 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) Für Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 30 m ist ansonsten ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO erforderlich. Im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem städtebaulichen Planungsrecht, den §§ 5 bis 7, 33 Abs. 2 Satz 3 und den §§ 47 und 50 NBauO und den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts i. S. des § 2 Abs. 16 NBauO. 3.1.4 Umfangreiches Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO) Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NBauO Sonderbauten und bedürfen deshalb eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 NBauO. Ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m ist eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich, die die Baugenehmigung enthält (siehe Nummer 3.2). Dabei prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit dem öffentlichen Baurecht. Eine umfangreiche bauaufsichtliche Prüfung erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 NBauO auch im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. 194 3.2 Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren 3.2.1 Vereinfachtes/förmliches Genehmigungsverfahren Gemäß § 4 BImSchG i. V. m. Nummer 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sind Windenergieanlagen als Sonderbauten immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, sobald sie eine Gesamthöhe von mehr als 50 m haben. Im Regelfall sind sie im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG, d. h. in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zuzulassen. Ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (förmliches Genehmigungsverfahren) findet aber statt, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Regelungen des UVP-Rechts erforderlich ist — sei es im Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalles (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. c der 4. BImSchV) oder sei es, dass ein Windpark mit 20 oder mehr Windenergieanlagen errichtet werden soll (Nummer 1.6.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, Nummer 1.6.1 der Anlage 1 UVPG). Außerdem ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auf Antrag des Trägers des Vorhabens durchzuführen. Ein solches Vorgehen ist vor allem dann zu erwägen, wenn das Vorhaben in der Nachbarschaft umstritten ist. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren kann helfen, Konflikte zu glätten und bietet dem Antragsteller eine erhöhte Rechtssicherheit aufgrund der den Einwenderinnen und Einwendern vorgegebenen Einwendungs- und Rechtsmittelfristen. 3.2.2 Konzentrationswirkung Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage, wie auch die Genehmigung zur Änderung einer bestehenden Anlage (hierzu siehe Nummer 3.2.4), schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, ein (sog. Konzentrationswirkung). Entscheidungen, die von dieser Grundregel nach § 13 BImSchG ausgenommen sind, wie z. B. Planfeststellungen oder wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen, betreffen die Errichtung von Windenergieanlagen in der Regel nicht. Die maßgeblichen materiell-rechtlichen Anforderungen an Zulassungsentscheidungen aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren weiter uneingeschränkt, jedoch bedarf es hierfür keines eigenen Verwaltungsverfahrens und keines eigenen Verwaltungsaktes. Darüber hinaus dürfen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). 3.2.3 Vorbescheid/Vorzeitiger Beginn Ähnlich wie im Baurecht mit einem Bauvorbescheid die Bebaubarkeit eines Grundstücks vorab geklärt werden kann, kann es auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ggf. sinnvoll sein, die grundsätzliche Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage an dem ausgewählten Standort in einem Vorbescheidsverfahren nach § 9 BImSchG vorab zu klären. Der beschleunigten Umsetzung eines Vorhabens dient die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8 a BImSchG). In diesem Fall kann schon vor der Genehmigungserteilung mit der Errichtung der Anlage bis hin zu den erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit begonnen werden. Sie soll von der Genehmigungsbehörde gewährt werden, wenn eine positive Prognose zur Zulässigkeit des Vorhabens getroffen werden kann, ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und er verbindlich eventuell entstehende Schadensersatzansprüche aufgrund der Errichtung der Anlage sowie die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes übernimmt für den Fall, dass die Genehmigung doch nicht oder nur unter Auflagen erteilt werden kann. 3.2.4 Änderung einer Anlage Die Änderung einer Anlage kann genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei sein. Ob der Wechsel des Anlagentyps etc. eine Änderungsgenehmigung erforderlich macht, wird im Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG entschieden. Dazu sind im Anzeigeverfahren alle Angaben erforderlich, um eine Abschätzung vornehmen zu können, ob von der geänderten Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können. So wird regelmäßig darauf zu achten sein, ob die Schall- und Schattenwurfgutachten der bisher genehmigten Anlage noch zutreffend sind. Wenn sich aufgrund der beabsichtigten Änderung Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 1 BImSchG ergeben können (Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmos- Nds. MBl. Nr. 7/2016 phäre, Kultur- und sonstige Sachgüter), muss die Änderung mindestens einen Monat im Voraus bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde angezeigt werden. Der Anzeige sind die erforderlich Unterlagen beizufügen, die es der zuständigen Immissionsschutzbehörde ermöglichen abzuschätzen, ob das Vorhaben genehmigungsfrei durchgeführt werden kann. Wird über das Genehmigungserfordernis nicht innerhalb von einem Monat nach Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen durch Bescheid entschieden, kann der Träger mit dem Vorhaben beginnen (vgl. § 15 Abs. 1 BImSchG). Ob eine Änderung genehmigungspflichtig ist, entscheidet die Behörde danach, ob mit ihr nachteilige Auswirkungen verbunden sind (§ 16 Abs. 1 BImSchG). Der Maßstab der „nachteiligen Auswirkungen“ ist allein auf die immissionsschutzrechtlichen Pflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu beziehen, also auf die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten nach § 5 BImSchG sowie von Pflichten, die sich aus immissionsschutzrechtlichen Verordnungen nach § 7 BImSchG ergeben. Sind diese von der Änderung nachteilig betroffen, gilt die Änderung als „erheblich“ und damit als eine wesentliche Änderung. Keine Anlagenänderung liegt bei Maßnahmen zur Instandsetzung, Reparatur und Unterhaltung einer bestehenden Anlage vor, solange der Status der Anlage wie er sich in der Genehmigung dokumentiert, nicht verändert wird. Sie brauchen deshalb auch nicht der Behörde angezeigt werden. Umgekehrt verhält es sich beim sog. Repowering: Hier gehen die Maßnahmen weit über die Änderung an einer bestehenden Anlage hinaus, sodass es sich um eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung handelt, selbst wenn sie am selben Standort erfolgen soll. Hinsichtlich der Art des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens folgt das Änderungsverfahren grundsätzlich dem ursprünglichen Verfahren: Wurde die Anlage im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zugelassen, reicht dieses Verfahren auch für das Änderungsverfahren; war ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, ist auch bei der Anlagenänderung das förmliche Verfahren angezeigt. Allerdings kann in diesem Fall auf Antrag des Vorhabenträgers von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, wenn keine erheblichen (d. h. hier: gewichtigen) nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind (§ 16 Abs. 2 BImSchG). Darüber hinaus kommt unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Prüfung bei Anlagenänderungen die Genehmigungsbedürftigkeit nach den Vorschriften des jeweils betroffenen Fachrechts (insbesondere des Baurechts) in Betracht. Ein Wechsel des Anlagentyps bei Windenergieanlagen erfordert nicht immer eine Neugenehmigung. Entscheidend sind die Merkmale des Einzelfalles. Eine Neugenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn die Modifikationen derart prägend sind, dass sich der Charakter des Kerns der betreffenden Anlage nach Durchführung der „Änderung“ grundlegend anders darstellt. Findet kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren statt, können die betreffenden Entscheidungen nicht einkonzentriert werden, sondern sind in den Verfahren des betroffenen Fachrechts zu treffen. 3.2.5 Überwachung Nach der Abnahmeprüfung einer neu errichteten oder genehmigungspflichtig geänderten Anlage ist sie von der zuständigen unteren Immissionsschutzbehörde zu überwachen. Wenn die Genehmigungsauflagen eine periodisch wiederkehrende Überprüfung einschließlich einer Vor-Ort-Inspektion durch eine sachverständige Person in höchstens vierjährigem Abstand vorsehen, kann die behördliche Überwachung auf die Kontrolle der diesbezüglichen Dokumentation eingeschränkt werden. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt das MU als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes, sich anlassunabhängig mindestens in einem fünfjährigen Turnus mit einer Vor-OrtBesichtigung vom ordnungsgemäßen Zustand der Anlage und ihres Betriebs zu überzeugen. Unberührt hiervon bleiben extern veranlasste Überwachungstätigkeiten etwa aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden, Hinweisen anderer Behörden oder aus Anlass von Betriebsstörungen. Die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beschränkt sich auf das Zulassungsverfahren. Ist die Genehmigung erteilt, fällt die Überwachung der Rechtskonformität des Anlagenbetriebs hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Pflichten und Obliegenheiten des Betreibers, die nicht im Immissionsschutzrecht gründen, an die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln jeweils verantwortlichen Behörden zurück. 3.3 Umweltverträglichkeitsprüfung 3.3.1 Umweltverträglichkeits-Vorprüfung Die UVP-Vorprüfung des Einzelfalles kann als standortbezogene nach § 3 c Satz 2 oder allgemeine Vorprüfung nach § 3 c Satz 1 UVPG durchzuführen sein. Die standortbezogene Vorprüfung erfasst die gleichzeitige oder sukzessive Errichtung von drei bis sechs Windenergieanlagen, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden und die als zusammengehörender Windpark oder „Windfarm“ i. S. des UVPG zu betrachten sind. Sie reflektiert den Bezug des Vorhabens auf die Nachbarschaft zu besonders geschützten Gebieten, welche in Nummer 2 der Anlage 2 UVPG aufgelistet sind. Wirken die zu errichtenden Windenergieanlagen nicht auf ein Gebiet nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.8 der Anlage 2 UVPG ein, braucht keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen zu werden und erübrigt sich die summarische Prüfung und Bewertung der allgemeinen Merkmale des Vorhabens und seiner möglichen Auswirkungen. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ist bei der gleichzeitigen oder sukzessiven Errichtung von 6 bis maximal 19 Windenergieanlagen durchzuführen, die zusammen eine „Windfarm“ bilden. Hier sind neben den Standortkriterien auch die allgemeinen Merkmale des Vorhabens nach Nummer 1 und die Merkmale seiner möglichen Auswirkungen nach Nummer 3 der Anlage 2 UVPG zu beurteilen. In die summarische Bewertung, ob eine UVP erforderlich ist, ist auch einzustellen, inwieweit die Prüfwerte für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (§ 3 c Satz 4 UVPG). Ab 20 Windenergieanlagen, die zusammen eine „Windfarm“ bilden, ist eine UVP obligatorisch durchzuführen. 3.3.2 Umweltverträglichkeitsprüfung Sollen Windenergieanlagen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichtet werden, ist für die Durchführung der UVP und der UVP-Vorprüfung eines Vorhabens die Umweltprüfung zu beachten, die in dem vorlaufenden Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt worden ist. Die UVP im Bebauungsplanverfahren prüft die Standortverträglichkeit der im Plangebiet zulässigen Vorhaben auf Grundlage der im Aufstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen, dem Umweltschutz dienenden Rechtsvorschriften. Die städtebaulich bedeutsamen Umweltauswirkungen der nach dem Bebauungsplan-Entwurf zulässigen Vorhaben werden in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet, sodass das Ergebnis der Umweltprüfung in die bauleitplanerische Abwägung zum Beschluss des B-Plans fließt. Die zeitlich nachfolgende bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Anlage soll sich demgegenüber auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken (§ 17 Abs. 3 UVPG). Hier geht es daher um die spezifischen Umweltauswirkungen des konkret geplanten Objekts wie etwa betriebsbedingte Immissionen oder erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn die Umweltprüfung des B-Plans bestimmte Aspekte bewusst ausgeklammert hat oder wenn oder aufgrund zeitlichen Ablaufs zwischen B-Plan-Beschluss und Realisierung des konkreten Vorhabens erhebliche Änderungen in der Standortumgebung eingetreten sind, die der Umweltbericht zum B-Plan noch nicht berücksichtigen konnte, können Aspekte der Standortverträglichkeit nachholend bei der UVP und entsprechend auch bei der UVP-Vorprüfung berücksichtigt werden. Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung und die im erläuterten Sinne eingeschränkte UVP im Anlagen-Zulassungsverfahren sind gemäß § 2 Abs.1 Satz 4 UVPG zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammenzufassen. Diese Gesamtbewertung kann nur in der UVP in dem abschließenden anlagenbezogenen Zulassung erfolgen und ist von der nach § 12 UVPG zuständigen Behörde vorzunehmen. 3.4 Materiellrechtliche Anforderungen 3.4.1 Immissionsschutzrechtliche Anforderungen 3.4.1.1 Immissionsschutzrechtliche Zulassungsvoraussetzungen Als oberste Grundpflicht hat der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zu gewährleisten, dass von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und Vorsorge entsprechend dem Stand der Technik dafür zu 195 Nds. MBl. Nr. 7/2016 treffen, dass dieser Schutz gewahrt bleibt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Unter schädlichen Umwelteinwirkungen versteht das BImSchG Immissionen als auf seine Schutzgüter — Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter — einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche (physikalisch messbare) Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG). Immissionen, die ursächlich den Emissionen aus dem Betrieb einer Windkraftanlage zugerechnet werden können, kommen insbesondere im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf in Betracht. 3.4.1.2 Lärmbeurteilung Die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen oder erhebliche Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, erfolgt auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm — TA Lärm. Es ist dabei entsprechend der in der BauNVO zum Ausdruck kommenden Wertung von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen. 3.4.1.3 Feststellung der Lärmemissionen Antragsteller sollten den Genehmigungsbehörden gesicherte Datenblätter vorlegen, in denen unabhängige Institute das Geräuschverhalten der Anlage in allen regulären Betriebszuständen mindestens bis zum Erreichen der Nennleistung belegen. Die Anforderungen an die Emissionsdaten sind in der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: „Bestimmung der Schallemissionswerte“, Revision 18, Stand: 1. 2. 2008 (Herausgeber: FGW, Fördergesellschaft für Windenergie e. V., Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin) beschrieben. Ergänzend zu den Vorgaben der Technischen Richtlinie FGW werden auch akustische Vermessungen durch Messstellen anerkannt, die ihre Kompetenz z. B. durch die Teilnahme an regelmäßigen Ringversuchen zur akustischen Vermessung von Windenergieanlagen nach Technischer Richtlinie nachweisen. Bei der Aufstellung von Prototypen (i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 4 SDLWindV) ist eine Garantieerklärung des Herstellers unter Heranziehung eines Sicherheitszuschlages von 2 dB auf den garantierten maximalen Schallleistungspegel als Nachweis ausreichend. 3.4.1.4 Schallimmissionsprognose Die Schallimmissionsprognose ist nach Abschnitt A.2 des Anhangs TA Lärm durchzuführen. Bei der Schallausbreitungsrechnung nach der E DIN ISO 9613-2 ist das alternative Verfahren gemäß Absatz 7.3.2 zu verwenden. Bei Anwendung der Irrelevanzregelung der Nummer 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Einzelanlagen, die auf einen Immissionspunkt einwirken, zu einer relevanten Erhöhung des Immissionspegels führen können. In diesem Fall ist eine Sonderfallprüfung durchzuführen. Die Irrelevanz einer Anlage ist dabei im Einzelfall nachzuweisen. Die Gesamtbelastung durch alle Anlagen darf nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte von mehr als 1 dB(A) gemäß Nummer 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm führen. Der Beurteilungspegel ist als ganzzahliger Wert anzugeben (siehe auch Empfehlung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) der 101. Sitzung, 9. bis 11. 5. 2001). Die Rundungsregeln gemäß Nummer 4.5.1 DIN 1333 sind anzuwenden. Der Immissionsprognose ist grundsätzlich diejenige bestimmungsgemäße Betriebsart zugrunde zu legen, die zu dem höchsten Beurteilungspegel führt. Bei pitch-gesteuerten Anlagen ist grundsätzlich das Geräuschverhalten zu berücksichtigen, welches gemäß der Technischen Richtlinie bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe über Boden, aber bei nicht mehr als 95 % der Nennleistung ermittelt wurde. Bei üblichen Nabenhöhen von über 50 m liegt die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe dann bei etwa 12 bis 14 m/s, sodass bei den meisten Anlagen die Leistungsabgabe im Bereich der Nennleistung liegt. Der maximal zulässige Emissionswert ist unter Beachtung des in der Prognose angesetzten Emissionsverhaltens der Anlage festzulegen. Wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu berücksichtigen sind, kann in Anlehnung an die Regelungen der Nummer 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm verfahren werden. Sind keine drei Windenergieanlagen eines Typs vermessen, ist hilfsweise der Immissionswert mit einem Zuschlag von 2 dB i. S. der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu versehen. Nach dem Stand der Technik haben die Emissionen von neu zu errichtenden Anlagen keine immissionsrelevanten Tonhaltigkeiten. Wird dennoch emissionsseitig eine Tonhal196 tigkeit festgestellt, erfolgt die Bestimmung des Beurteilungspegels am Immissionsort nach DIN 45681. 3.4.1.5 Sicherstellung der Nichtüberschreitung des Immissionsrichtwerts Anhand der Schallimmissionsprognose ist der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung) der nach TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % den Immissionsrichtwert der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort nicht überschreitet. Soweit neuere Erkenntnisse zum Prognosemodell vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Nach Errichtung der Anlage ist durch eine Bescheinigung zu belegen, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elementen und in ihrer Regelung mit derjenigen Anlage übereinstimmt, die der akustischen Planung zugrunde gelegt worden ist. Eine Abnahmemessung ist nicht erforderlich, wenn Erkenntnisse vorliegen, die eine Emissionswertüberschreitung sicher ausschließen. Sollte eine Abnahmemessung erforderlich sein, ist wie folgt zu verfahren: 3.4.1.6 Abnahmemessung Der Nachweis gilt als geführt, wenn der im Rahmen der Abnahmemessung ermittelte Emissionswert (Schallleistungspegel + Tonhaltigkeits- und Impulszuschlag) den der Genehmigung zugrunde gelegten Emissionswert nicht überschreitet. Es ist also zu prüfen: LWA (Abnahmemessung) + Kl + KT ¼ Le, wobei Le, max sich ergibt aus: Le, max = Lw + 1,28 * ıP mit: LWA (Abnahmemessung): gemessener Schallleistungspegel Le, max : maximal zulässiger Schallleistungspegel Lw : Deklarierter (mittlerer) Schallleistungspegel nach Anhang D des Teils 1 der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen (Revision 18, Stand: 1. 2. 2008) ıP : Produktionsstreuung nach Anhang D des Teils 1 der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen (Revision 18, Stand: 1. 2. 2008) Kl : Impulszuschlag KT : Tonzuschlag. Um richtlinienkonforme Emissionsmessungen zu gewährleisten, muss jede Anlage mit einer kontinuierlichen Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z. B. Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe, Leistung, Drehzahl) versehen sein. Sofern eine Anlage aus Gründen des Immissionsschutzes nachts z. B. durch eine Leistungs- oder Drehzahlbegrenzung geräuschreduziert betrieben wird, müssen die Betriebsparameter in einer Form gespeichert werden, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise ermöglicht. Diese Daten müssen der Überwachungsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Dort sind sie für die Betroffenen entsprechend den Vorgaben des Umweltinformationsrechts einsehbar. Im Rahmen der Abnahmemessung besteht auch die Möglichkeit von Immissionsmessungen gemäß Anhang A.3.3.7 TA Lärm. 3.4.1.7 Tieffrequente Geräusche Für tieffrequente Geräusche sind in der TA Lärm ausdrücklich eigene Mess- und Beurteilungsverfahren vorgesehen, die in der DIN 45680, Ausgabe März 1997 und dem zugehörigen Beiblatt 1 festgelegt sind. Für Schallwellen im Infraschallbereich unter 8 Hz ist durch Messungen an verschiedenen Anlagetypen nachgewiesen, dass dieser Schall in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. 3.4.1.8 Schattenwurf Bewegter Schattenwurf der Rotorblätter von geringer Dauer ist hinzunehmen. Von einer erheblichen Belästigung des Menschen ist erst auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der Beiträge aller einwirkenden Windenergieanlagen der tägliche oder der jährliche Immissionsrichtwert überschritten wird. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten, der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer beträgt 30 Stunden. Dies entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von etwa 8 Stunden pro Jahr. Nds. MBl. Nr. 7/2016 Im Fall einer prognostizierten Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die tatsächliche Beschattungsdauer 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet. Für weitere Einzelheiten der Bewertung sind die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“ der LAI vom 13. 3. 2002 heranzuziehen (www.lai-immissionsschutz.de). 3.4.1.9 „Optisch bedrängende“ Wirkung Windenergieanlagen können gegen das als unbenannter öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn von den Drehbewegungen der Rotoren eine „optisch bedrängende“ Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11. 12. 2006 — 4 B 72.06 —; BVerwG Beschl. vom 23. 12. 2010 — 4 B 36.10 —; OVG Münster, Urteil vom 9. 8. 2006 — 8 A 3726/05 —; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. 5. 2009 — 22 B 08.1785 —). Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Zu berücksichtigende Bewertungskriterien sind beispielsweise Höhe, Rotordurchmesser und Standort der Windenergieanlage, Lage von Aufenthaltsräumen und Fenstern zur Anlage, Sichtverschattungen, Stellung des Rotors unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung, Blickwinkel, Vorbelastung durch bestehende Anlagen etc. (siehe OVG Münster, Urteil vom 9. 8. 2006 — 8 A 3726/05 —). Nach der Rechtsprechung lassen sich unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalles. Diese vom OVG NRW aufgestellten Regeln sind Faustformeln, die eine bestimmte Würdigung der Umstände nahe legen, aber die Prüfung des konkreten Einzelfalles nicht entbehrlich machen (siehe auch BVerwG, Beschl. vom 23. 12. 2010 — 4 B 36/10 —). Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung werden in Nummer 6 „Spezialregelungen“ ausgeführt. 3.4.2 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit 3.4.2.1 Bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 30 bis 37 BauGB) § 29 BauGB definiert den Begriff des planungsrechtlich relevanten Vorhabens. Liegt ein Vorhaben i. S. des § 29 BauGB wie z. B. bei der Errichtung einer Windenergieanlage vor, so sind die — im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und im Baugenehmigungsverfahren zu beachtenden — bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30 bis 37 BauGB zu beachten. Das BauGB unterscheidet im Wesentlichen drei Bereiche: Gebiete mit qualifiziertem Bebauungsplan (§ 30 BauGB), im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB). Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet die Genehmigungsbehörde gemäß § 36 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde. Als selbständige Anlagen sind Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert. Eine Windenergieanlage ist damit im Außenbereich zulässig, sofern die ausreichende Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 3.4.2.2 Entgegenstehen öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) Der Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich können im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Als öffentliche Belange können insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB entgegenstehen, beispielsweise wenn das Vorhaben mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 5) oder der Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen (Nr. 8) nicht vereinbar ist. Allerdings führt nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Es muss vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Belangen in Hinblick auf das Vorhaben stattfinden. Dabei fällt die Privilegierung zugunsten des Vorhabens ins Gewicht. Darüber hinaus stehen öffentliche Belange der Errichtung einer Windenergieanlage in der Regel auch dann entgegen, so- weit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle (Konzentrationszone) erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone dürfen die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bereits im Rahmen der Planung abgewogen worden sind, bei der Entscheidung über die Zulassung einer Windenergieanlage nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. 5. 2010 — 4 C 7/09 —). Es ist dabei davon auszugehen, dass im Rahmen der Darstellung von Konzentrationszonen sämtliche, mit der Windenergienutzung konkurrierenden Belange bei der Flächennutzungsplanung abschließend mit abgewogen worden sind, weil die Konzentrationswirkung nur eintritt, wenn sichergestellt ist, dass sich die Windenergienutzung innerhalb der eigens für sie dargestellten Zone durchsetzt (BVerwG, Urteil vom 17. 12. 2002 — 4 C 15/01 —). Entgegenstehende Belange werden deswegen für Windenergieanlagen in Konzentrationszonen nur relevant, sofern sie auf der Ebene der Bauleitplanung noch nicht berücksichtigt werden konnten. 3.4.2.3 Rückbauverpflichtung Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Rückbau ist die Beseitigung der Anlage, welche der bisherigen Nutzung diente und insoweit die Herstellung des davor bestehenden Zustandes. Zurückzubauen sind grundsätzlich alle ober- und unterirdischen Anlagen und Anlagenteile sowie die zugehörigen Nebenanlagen wie Leitungen, Wege und Plätze und sonstige versiegelte Flächen. Die durch die Anlage bedingte Bodenversiegelung ist so zu beseitigen, dass der Versiegelungseffekt, der z. B. das Versickern von Niederschlagswasser beeinträchtigt oder behindert, nicht mehr besteht. Die rechtlich vorgesehene Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB soll die Genehmigungsbehörde z. B. durch Baulast oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit (wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer selbst Bauherrin oder Bauherr ist) oder in anderer Weise (z. B. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, Versicherungslösung etc.) sicherstellen. Die Sicherheitsleistung soll den Rückbau der Windenergieanlage einschließlich des den Boden versiegelnden Fundaments am Ende der voraussichtlichen Lebensdauer der Anlage vollständig abdecken. Die Höhe der Sicherheitsleistung ergibt sich in der Regel aus der Formel Nabenhöhe der WEA [m] x 1000 [Euro/m] = Betrag der Sicherheitsleistung [Euro]. In begründeten Einzelfällen, d. h. bei Vorliegen außergewöhnlicher Konstellationen, kann eine abweichende Bemessung der Sicherheitsleistung vorgenommen werden. Der Betrag der Sicherheitsleistung ist so kalkuliert, dass er die im Zusammenhang mit den Rückbauaufwendungen anfallende Umsatzsteuer enthält. 3.4.3 Bauordnungsrechtliche Anforderungen 3.4.3.1 Technische Baubestimmungen Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Regeln der Technik, die der Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 3 NBauO dienen, als Technische Baubestimmungen im Nds. MBl. bekanntmachen. Dies erfolgt regelmäßig in der „Liste der technischen Baubestimmungen“. Die Technischen Baubestimmungen sind nach § 83 Abs. 2 NBauO einzuhalten. Hierunter sind u. a. die Bemessungsregelungen zum Nachweis der Standsicherheit von Turm und Gründung zu verstehen (siehe Nummer 3.4.3.3). 3.4.3.2 Bauprodukte und Bauarten Weiterhin ist § 17 NBauO zu beachten, wonach Herstellung, Überwachung und Kennzeichnung von Bauprodukten bestimmten Regelungen unterliegen. Danach sind insbesondere die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik herausgegebenen Bauregellisten A oder B veröffentlichten, als Technische Baubestimmungen geltenden, technischen Regeln heranzuziehen und auch die im ABl. der EU auf Grundlage der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 3. 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/ 106/EWG des Rates; ABl. EU Nr. L 88, S. 5) bekannt gemachten Produktennormen zugrunde zu legen. Mit Hilfe dieser Produktnormen sind geregelte Bauprodukte verwendbar. Aber 197 Nds. MBl. Nr. 7/2016 auch ungeregelte Bauprodukte können mit einer erteilten Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Europäisch Technischen Bewertung verwendet werden. Für innovative Bauprodukte oder Bauarten, für die keine bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen oder Zulassungen existieren oder falls von solchen wesentlich abgewichen werden soll, ist eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 oder § 21 NBauO bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Bauprodukte sind entweder mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) und/oder dem Konformitätszeichen der Europäischen Union (CE-Zeichen) zu kennzeichnen. 3.4.3.3 Standsicherheit § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 NBauO regelt für Anlagen, die höher sind als 10 m, dass ein Nachweis über die Standsicherheit bauaufsichtlich zu prüfen ist. Für kleinere Windenergieanlagen ist dies nicht erforderlich. Der Nachweis der Standsicherheit des Turms und der Gründung, die Ermittlung der aus der Maschine auf den Turm und die Gründung wirkenden Schnittgrößen sowie die Anforderungen bezüglich Inspektion und Wartung der Anlage zwecks Sicherstellung der Standsicherheit des Turms und der Gründung über die vorgesehene Entwurfslebensdauer hat nach der „Richtlinie für Windenergieanlagen — Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Diese Richtlinie wurde in Niedersachsen als Technische Baubestimmung nach § 83 Abs. 2 NBauO eingeführt und steht derzeit als Nummer 2.7.9 (nebst Anlagen 2.4/7 und 2.7/12) in der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) (RdErl. des MS vom 30. 12. 2013, Nds. MBl. 2014 S. 211). In der Anlage 2.7/12 der LTB wird auch hinsichtlich der generell erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen als Bestandteil der Bauvorlagen hingewiesen. Geeignete sachverständige Stellen sind dort benannt. Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch die Überprüfung des gegenseitigen Einflusses benachbarter Windenergieanlagen oder vergleichbar hoher Bauwerke infolge erhöhter Turbulenzintensität und weist zulässige Abstände der baulichen Anlagen untereinander entsprechend der Richtlinie für Windenergieanlagen nach. Bei Unterschreitung der Mindestabstände nach Abschnitt 7.3.3 der „Richtlinie für Windenergieanlagen — Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ können standsicherheitsrelevante Auswirkungen in Betracht kommen. Sollen diese Abstände unterschritten werden, ist entsprechend den Hinweisen in Anlage 2.7/12 Nr. 1 der LTB zu verfahren und vom Betreiber der neu hinzukommenden baulichen Anlage nachzuweisen, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen i. S. von § 12 Abs. 1 oder § 13 NBauO nicht bestehen. 3.4.3.4 Typenprüfung Für einen Teil der zu errichtenden Windenergieanlagen kann die Standsicherheit und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile auf Grundlage der bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen mit einer Typenprüfung nach § 65 Abs. 8 NBauO nachgewiesen werden. Dies ist in einem befristeten Bescheid festzustellen. Die beschiedene Typenprüfung ist bei Vorlage eines Typenprüfberichtes einer hierfür anerkannten Prüfstelle nicht vollumfänglich zu prüfen. Lediglich die Gültigkeit der in der Typenprüfung getroffenen Annahmen, z. B. hinsichtlich des Baugrundes, ist von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu prüfen und die Umsetzung etwaiger Auflagen des Typenprüfberichtes zu überwachen. Die zugehörigen Konstruktionszeichnungen, soweit sie nicht zum Umfang der Typenprüfung gehören, sind zu prüfen. Die Ausführung der Bewehrungsarbeiten und die Montage des Turmes der Anlage sind zu überwachen. 3.4.3.5 Baulicher Brandschutz Für Anlagen von nicht mehr als 30 m Höhe sind gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 NBauO die Anforderungen an den Brandschutz bauaufsichtlich nicht zu prüfen. Für Anlagen mit einer Höhe über 30 m (Sonderbauten) ist die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz in den Bauvorlagen nachzuweisen und durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 NBauO). 3.4.3.6 Vorbeugender Brandschutz In Gebieten mit mittlerem bis hohem Waldbrandrisiko (Landkreise Celle, Gifhorn, Lüchow-Dannenberg, Uelzen, Lüneburg und Heidekreis) ist aus Gründen des vorbeugenden 198 Brandschutzes grundsätzlich ein Abstand zu Waldflächen — die mit der Baumart Kiefer bestockt sind und mehr als 5 Hektar umfassen — im Umfang der 1,5-fachen Anlagengesamthöhe einzuhalten. Soll dieser Abstand unterschritten werden, so muss die Windenergieanlage über eine automatische Löschanlage verfügen, die einen Vollbrand der Gondel wirksam verhindern kann. Zur Waldbrandvorsorge wird in der waldbrandgefährdeten Region des Ostniedersächsischen Tieflandes (siehe Landkreise in Absatz 1 Satz 1) das Automatisierte Waldbrand-Früherkennungssystem (AWFS) betrieben, welches mittels hochauflösender Kameras eine flächendeckende Überwachung sicherstellt. Das AWFS und etwaige Funkstrecken für das System dürfen durch den geplanten Betrieb der Windenergieanlagen nicht erheblich eingeschränkt werden. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn es durch den Betrieb der Windenergieanlage wiederholt zu Alarmmeldungen kommen würde, die ihre Ursache in der Luftverwirbelung durch die Rotorblätter haben, oder die Standortdichte der Windenergieanlagen so groß wäre, dass die Konturen dahinterliegender Waldflächen für das AWFS nicht mehr in ausreichender Genauigkeit zu erkennen sind. Darüber hinaus darf die für die Datenübertragung notwendige Funkverbindung nicht beeinträchtigt werden. Die Ausübung der Überwachung muss nicht gänzlich ausgeschlossen sein, es reicht bereits die zeitweise Störung. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung des AWFS zu erwarten ist, ist durch einen von der für den Betrieb des AWFS zuständigen Behörde (ML) bestimmten Gutachter zu prüfen. Sofern eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, müssen im Gutachten die Maßnahmen genannt werden, die geeignet sind die Funktionsfähigkeit (z. B. Installation einer weiteren Kamera oder Funkstation) wieder herzustellen. Diese Maßnahmen sind als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen. Kommt es zu einer Einschränkung, so ist diese auf Kosten des Betreibers zu kompensieren. Die Ausführung der dargestellten Maßnahmen und die Gewährleistung der Funktionalität während der gesamten WEA-Betriebsdauer sind durch den Betreiber sicherzustellen. Für die Anlage oder den Windpark muss ferner ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 erstellt werden. 3.4.4 Abstandsanforderungen 3.4.4.1 Abstände Bei Windenergieanlagen ergeben sich Abstandsforderungen aus mehreren Bereichen. Beim öffentlichen Baurecht sind insbesondere die NBauO, die in Niedersachsen als Technische Baubestimmung eingeführte Richtlinie „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“, das BauGB und das BImSchG maßgeblich. 3.4.4.2 Grenzabstände (§ 5 NBauO) Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen, die Gebäude sein können oder von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen; sie müssen daher gemäß § 5 Abs. 1 NBauO mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. Dabei ist auf die Außenflächen der Bauteile der Windenergieanlage in allen möglichen Betriebszuständen abzustellen. Der Abstand zur Grenze beträgt nach § 5 Abs. 2 NBauO 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer Bebauung diesen entsprechen, beträgt der Abstand 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Die 0,25 H-Regelung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 NBauO findet nur für im Bebauungsplan festgesetzte Gewerbe- und Industriegebiete Anwendung oder wenn sie diesen gemäß § 34 BauGB entsprechen. Auf anderen Planungsebenen festgesetzte Flächen (Flächennutzungsplan) oder Vorranggebiete (Regionalplanung) sind für die Beurteilung dabei unerheblich. Der erforderliche Abstand bei einem vorgeschriebenen Abstandsmaß von 0,5 H ergibt sich bei einer Stellung eines Rotorblattes von 26,565° gegen die Horizontale. Bei einem vorgeschriebenen Abstandsmaß von 0,25 H ist dagegen eine Rotorblattstellung gegen die Horizontale von 14,036° maßgebend (siehe A n l a g e 3). Eine Abweichung des Drehpunktes der Rotorblätter von der Mastachse (Exzentrizität der Rotorebene) vergrößert den von den Rotorblättern in allen möglichen Betriebsstellungen erreichbaren Luftraum (Rotationskörper) und ist daher zu berücksichtigen. Aus der mathematischen Herleitung erhält man bei horizontalem Gelände gemäß einem nach § 5 NBauO vorgeschriebenen Abstandsmaß von 0,5 H einen erforderlichen Grenzab- Nds. MBl. Nr. 7/2016 stand der Mastachse AM(0,5 H) oder bei einem vorgeschriebenen Abstandsmaß von 0,25 H einen Grenzabstand von AM(0,25 H), also den Radius des Kreises um diese Achse, den eine Grenze tangieren darf, genügend genau mit nachstehenden Formeln (a) oder (b). Beträgt das vorgeschriebene Grenzabstandsmaß 0,5 H, so gilt 3.5.1 Landschaftsschutzgebiete AM(0,5 H) =(e2+(0,8944 . R)2)1/2+0,5 (HN+0,4472 . R) Eine Genehmigung von Anlagen kann in diesen Gebieten gleichwohl über eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Rahmen von Einzelfallentscheidungen möglich sein. Eine solche Befreiung erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der unterschiedlichen Belange des öffentlichen Interesses an Naturschutz und Landschaftspflege mit dem öffentlichen Interesse an der Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien sowie Beiträgen zum Klimaschutz. Eine Befreiung kann an Auflagen gekoppelt werden. Im Wege der Befreiung können gleichwohl nur singuläre, keine großflächigen Eingriffe zugelassen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. 4. 1990 — 8 S 2303/89 —). In diesen Fällen ist es erforderlich, dass die Erteilung einer Befreiung von den Bestimmungen rechtlich möglich ist, weil objektiv eine Befreiungslage gegeben ist und dies unter Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt wurde („Planung in eine Befreiungslage hinein“), (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. 10. 2005 — 3 S 2521/04 — Rn. 43). Die Befreiung darf nach Umfang und Häufigkeit nicht dazu führen, dass die Schutzgebietsverordnung gegenstandslos wird oder sie ihren Zweck ganz oder teilweise nicht mehr erreichen kann (Schumacher/Fischer-Hüflte, Kommentar zum BNatSchG, § 67 Anmerkung 5). (a), beträgt das vorgeschriebene Grenzabstandsmaß 0,25 H, so gilt AM(0,25 H)=(e2+(0,9701 . R)2)1/2 +0,25 (HN+0,2425 . R) (b), dabei bedeuten: Höhe der Nabe über der Geländeoberfläche, HN R Rotorradius, e Exzentrizität der Rotorebene. Eine erläuternde grafische Darstellung findet sich in Anlage 3. Hinweise: Die angegebenen Formeln sind nur maßgeblich zur Abstandshaltung von Windenergieanlagen gemäß § 5 NBauO zu den Grenzen des Baugrundstücks. Forderungen zur Abstandshaltung aus anderen Bereichen, beispielsweise wegen Eisabwurfgefahr oder unzumutbaren Beeinträchtigungen, fließen hierbei nicht ein und wären gesondert zu berücksichtigen. Einer Unterschreitung dieser Abstände kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall zustimmen, wenn u. a. auch die Belange der Nachbarn gewürdigt worden sind. Diese Abweichung bedarf gemäß § 66 NBauO eines gesonderten Antrags. Des Weiteren ist eine Einbeziehung von Nachbargrundstücken — mit Zustimmung der betroffenen Nachbargrundstückseigner und deren Verpflichtung, die Abstandsfläche von Bebauung freizuhalten — möglich. Die Verpflichtung ist abzusichern, in der Regel durch Eintragung einer Baulast. 3.4.4.3 Abstände wegen Eisabwurfgefahr Aufgrund der Besonderheiten einer Windenergieanlage mit drehendem Rotor ergeben sich zudem Forderungen zur Abstandshaltung wegen Eisabwurfgefahr. Gemäß Anhang 1 Nr. 2.7.9 der Liste der Technischen Baubestimmungen ist die Richtlinie „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ in Niedersachsen eingeführt (RdErl. des MS vom 30. 12. 2013, Nds. MBl. 2014 S. 211). In Verbindung mit der dazugehörigen Anlage 2.7/12 Nr. 2 gelten Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zu Verkehrswegen und Gebäuden im Allgemeinen als ausreichend. Diese Abstände können gleichwohl unterschritten werden, sofern Einrichtungen installiert werden, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann (z. B. Eisansatzerkennungssysteme) oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z. B. Rotorblattheizung). Eine gutachtliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit dieser Einrichtungen ist als Teil der Bauvorlagen vorzulegen. Im Aufenthaltsbereich unter den Rotorblättern einer Windenergieanlage mit technischen Einrichtungen zur Außerbetriebnahme des Rotors bei Eisansatz ist durch Hinweisschilder auf die verbleibende Gefährdung durch Eisabfall bei Rotorstillstand oder Trudelbetrieb aufmerksam zu machen. Detaillierte Anforderungen zur Abwehr von Gefahren durch Eisabwurf sind in Anlage 2.7/12 Nrn. 2, 3.3 und 5 beschrieben. Demnach sind wegen der Gefahr des Eisabwurfs Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. 3.4.4.4 Abstände wegen unzumutbarer Belästigungen Des Weiteren ist die Abstandshaltung aufgrund von unzumutbaren Belästigungen durch Immissionen (Schallschutz, Stroboskopeffekt) zu ermitteln, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 NBauO nicht entstehen dürfen. Dies gilt für kleine wie auch für große Windenergieanlagen. Im Einzelfall müsste dies durch ein Gutachten von Sachverständigen nachgewiesen werden. Die Abstände aufgrund von unzumutbaren Belästigungen können wegen der vielen möglichen Faktoren im Einzelfall hier nicht konkret angegeben werden. 3.5 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft, Eingriffsregelung Für die Genehmigung von Anlagen kommen die in Nummer 2.8 benannten harten Tabuzonen nicht in Betracht. In Landschaftsschutzgebieten ist die Genehmigung von Windenergieanlagen ausgeschlossen, wenn die jeweilige Schutzgebietsverordnung entsprechende Bauverbote enthält und dies nicht mit dem Schutzzweck gemäß der Schutzgebietsverordnung zu vereinbaren ist. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen einem Vorhaben insbesondere dann entgegen, wenn dieses in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer geltenden Landschaftsschutzverordnung steht (OVG NRW, Urteil vom 5. 9. 2006 — 8 A 1971/04 —; ständige Rechtsprechung BVerwG, Beschl. vom 2. 2. 2000 — 4 B 104/99 —). In der Regel werden Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nur errichtet werden können, wenn die Verordnung für die betroffenen Flächen zuvor verändert oder aufgehoben wurde (siehe hierzu Nummer 2.12. „Landschaftsschutzgebiete — Vermeidung von widersprüchlichen Festsetzungen“). Eine Windenergienutzung kommt außerdem in Betracht, wenn zu diesem Zweck entsprechende Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen wurden. Die Errichtung von Einzelanlagen in Landschaftsschutzgebieten kommt insbesondere in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie die Erholung in Betracht, soweit die Vereinbarkeit mit der Schutzfunktion des Landschaftsschutzgebiets insgesamt gegeben ist. 3.5.2 Einwirkungen in FFH- und Vogelschutzgebiete Windenergieanlagen dürfen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks oder der Erhaltungsziele von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten führen. Für Windenergieanlagen, deren Einwirkungsbereich in diese hineinreichen, ist im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit und ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. 3.5.3 Abstände zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft Generelle Abstände zu den in Nummer 2 benannten geschützten Teilen von Natur und Landschaft sind (naturschutz-)rechtlich nicht vorgesehen und auch landesseitig nicht vorgegeben oder beabsichtigt. Abstände können aber gleichwohl im Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Schutzzwecks nach Abwägung der Belange geboten sein. 3.5.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 3.5.4.1 Verursacherpflichten Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). In den Fällen, in denen die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, der Eingriff aber gleichwohl zugelassen oder durchgeführt wird, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzgeld). 199 Nds. MBl. Nr. 7/2016 3.5.4.2 Ersatzzahlung Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzzahlung sind im Fall von Windenergieanlagen in der Regel bezogen auf das Landschaftsbild, weniger für Boden, Biotope oder Arten gegeben. Kann nur ein Teil der Eingriffsfolgen kompensiert werden, so ist dieser Teil zu kompensieren und für den übrigen Teil eine Ersatzzahlung festzusetzen. Insgesamt sollen die Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen und Ersatzzahlung 7 % der Investitionssumme nicht überschreiten. Die Investitionskosten umfassen den Kaufpreis für die Anlage sowie die zugehörigen Investitionsnebenkosten. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Kosten für die Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für die Grundstücke nachzuweisen, sofern er eine Überschreitung der vorgenannten maximalen Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen und Ersatzzahlung geltend machen will. Das BNatSchG rechnet nur solche Maßnahmen den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu, die eine Wiederherstellung oder mindestens eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes bewirken (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Eine Wiederherstellung lässt sich im Fall von Windenergieanlagen aufgrund ihrer optischen Wirkungen in der Regel nicht erreichen. Auch eine landschaftsgerechte Neugestaltung ist zumeist nicht möglich. Diese verlangt, dass ein Zustand hergestellt wird, der den vorher vorhandenen Zustand in weitest möglicher Annäherung fortführt, d. h. in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges (BVerwG, Urteil vom 27. 9. 1990 — 4 C 44.87 —). Entscheidend ist, dass die Wirkungen des Eingriffsvorhabens selbst in den Hintergrund treten und das Landschaftsbild nicht negativ dominieren oder prägen, sondern unter der Schwelle der Erheblichkeit bleiben. Scheiden Wiederherstellung und landschaftsgerechte Neugestaltung aus, ist eine Ersatzzahlung festzulegen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG). Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten (§ 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG). Bemisst sich die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB festzustellen. Sind diese Kosten nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung allein nach Dauer und Schwere des Eingriffs und beträgt höchstens 7 % der Kosten für Planung und Ausführung des Vorhabens einschließlich der Beschaffungskosten für Grundstücke (§ 6 Abs. 1 NAGBNatSchG). Die Kosten für eine Netzanbindung sind nur dann in die Berechnung der Ersatzzahlung einzurechnen, wenn die Anbindung das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die Höhe der Ersatzzahlung muss Dauer und Schwere des Eingriffs oder der Eingriffsfolgen berücksichtigen. Die gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Ersatzzahlung wird nur dann auszuschöpfen sein, wenn der Eingriff dauerhaft besonders wertvolle Funktionen oder Werte von Natur und Landschaft zerstört. Hierzu zählen insbesondere solche Funktionen und Werte, die nach den anerkannten Bewertungsmethoden der Landesnaturschutzverwaltung als besonders wertvoll eingestuft sind. Dazu zählen auch Landschaftsbildeinheiten, die weitgehend der naturraumtypischen Eigenart entsprechen, im jeweiligen Naturraum von überdurchschnittlicher Bedeutung und frei von einer Vorbelastung sind. Diese Kriterien erfüllen allerdings nur noch sehr wenige Gebiete. Da nicht diese, sondern vorrangig vorbelastete Bereiche für Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden, beträgt die Ersatzzahlung zumeist deutlich weniger als 7 % der Gesamtinvestitionskosten. Als dauerhaft zu bewerten ist eine Wirkdauer von 25 Jahren und mehr. 3.5.4.2.1 Anrechenbarkeit von Abbau oder Eingrünung das Landschaftsbild störender Anlagen sowie der Vornahme bestimmter Bepflanzungen Die Eingrünung oder der Abbau von baulichen Anlagen (z. B. andere mastenartige Bauwerke, Freileitungen, Ortsränder), die das Landschaftsbild stören oder beeinträchtigen, sowie bestimmte Bepflanzungen können unter Umständen als Beitrag zur Minderung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes gesehen werden. Als geeignete Maßnahmen sind Anpflanzungen in größerer Entfernung zu nennen, die Teile der Windenergieanlage verdecken oder weniger dominant er200 scheinen lassen und damit die Schwere der Beeinträchtigungen verringern. Im Nahbereich der Windenergieanlage sollte auf Anpflanzungen, die das Kollisionsrisiko für Vögel oder Fledermäuse erhöhen könnten, verzichtet werden. Möglicherweise kann dies auch erreicht werden mit der Ergänzung oder Entwicklung naturraumtypischer Landschaftsbestandteile (z. B. lückenhafter Feldgehölze, einer unterbrochenen Allee usw.), der Wiederherstellung kulturhistorischer Landschaftsbestandteile, der Entwicklung von Randstreifen, die in ein System das Landschaftsbild verbessernder Maßnahmen eingebunden sind. Die Maßnahmen sind auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes anrechenbar, sofern eine solche Mehrfachfunktion gegeben ist. Erfordernis, Art und Umfang und vor allem die Lage der Anpflanzungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Nur dann können Maßnahmen auf die Höhe der Ersatzzahlung angerechnet werden. Der Abzug kann auf der Grundlage plausibler Kostenschätzungen vor Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Nach Vorlage der tatsächlich entstandenen Kosten kann der Betrag von der entrichteten Ersatzzahlung abgezogen und erstattet werden. 3.5.4.2.2 Bemessung der Ersatzzahlung Die Einzelheiten zur Bemessung der Ersatzzahlung werden in einem gesonderten Erlass des MU geregelt, nachdem mögliche Berechnungsverfahren in einem Dialogprozess unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und der Windenergiebranche erörtert wurden. Ziel ist die Entwicklung einer von beiden Seiten getragenen einheitlichen und verbindlichen Methodik zur Festsetzung der Ersatzzahlung durch die unteren Naturschutzbehörden in Niedersachsen. 3.5.4.3 Eingriffsbewältigung im Bebauungsplan Soweit Windenergieanlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes errichtet werden, ist über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der baurechtlichen Abwägung abschließend zu entscheiden, die §§ 14 bis 17 BNatSchG sind gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 BNatSchG unberührt. 4. Artenschutz 4.1 Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Verbote der §§ 44 ff. BNatSchG gelten in der Raumordnung, der Regionalplanung und der Bauleitplanung nicht unmittelbar. Eine Festlegung bei diesen Planungen, die wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote nicht vollzugsfähig ist, wäre jedoch unwirksam. Insofern ist bereits auf der Planungsebene die Beachtung der artenschutzrechtlichen Voraussetzungen erforderlich. 4.2 Anwendungsbereich Die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten nur dem Schutz der besonders und streng geschützten Arten. Welche Arten besonders oder streng geschützt sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG. Besonders geschützt sind: — Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97, — Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, — Arten nach Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie, — Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind. Streng geschützt ist eine Teilmenge dieser besonders geschützten Arten, und zwar — Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, — Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, — Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführt sind. 4.3 Tötungs- und Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) Bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Tötung oder Verletzung aufgrund der Kollision mit Rotoren oder Masten und/ oder — bei Fledermäusen — vergleichbar kausaler Unfälle („Barotrauma“) nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Vorhaben entgegensteht. Nds. MBl. Nr. 7/2016 Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist der Tatbestand des Tötungsverbots aufgrund der bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließenden Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mit denen solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 9. 7. 2008 — 9 A 14.07 —; BVerwG, Urteil vom 28. 3. 2013 — 9 A 22/11 — mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsprechung des BVerwG zum Tötungsverbot gilt nicht nur für das Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr, sondern auch für Kollisionen durch den Bau von Windenergieanlagen (BVerwG, Urteil vom 8. 1. 2014 — 9 A 4/13 — Rn. 99). Hiernach ist das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG individuenbezogen zu verstehen. Es ist schon dann erfüllt, wenn die Tötung eines Individuums der besonders geschützten Arten nicht im engeren Sinne absichtlich erfolgt, sondern sich als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Da bei lebensnaher Betrachtung aber nie völlig auszuschließen ist, dass einzelne Individuen besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windenergieanlagen zu Schaden kommen können, muss dies nach Auffassung des BVerwG als unvermeidlich ebenso hingenommen werden wie Verluste im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens. Daher bedarf es einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur erfüllt ist, wenn sich das Tötungsrisiko für die betroffenen Tierarten durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. 3. 2008 — 9 A 3.06 —; Urteil vom 9. 7. 2008 — 9 A 14.07 —; Urteil vom 18. 3. 2009 — 9 A 39.07 — ; Urteil vom 14. 7. 2011 — 9 A 12.10 —; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. vom 18. 4. 2011 — 12 ME 274/10 —; Beschl. vom 25. 7. 2011 — 4 ME 175/11 —; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 22. 11. 2012 — 12 A 2305/11 —). Das Tötungsverbot ist dann verletzt, wenn das Tötungsrisiko durch das Vorhaben „signifikant“, d. h. in qualitativ deutlicher, bezeichnender oder bedeutsamer Weise erhöht wird. (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. 11. 2008, — 7 KS 1/05 — juris Rz. 88). Ein nur theoretisches Tötungsrisiko ist unbeachtlich. Das BVerwG stellt in seinem Urteil zur Erläuterung des allgemeinen Lebensrisikos als Rahmen auf das allgemeine Naturgeschehen ab, z. B. Opfer einer anderen Art zu werden. Der Umstand, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt, ist im Einzelfall in Bezug auf die Lage der geplanten Maßnahme, die jeweiligen Vorkommen und die Biologie der Arten zu betrachten (Prüfung der Tötungswahrscheinlichkeit im Einzelfall). Als unvermeidbar sind solche Tierverluste anzusehen, die trotz geeigneter Vermeidungsmaßnahmen, welche das Tötungsrisiko unter die Signifikanzgrenze bringen, auftreten. Der Signifikanzansatz des BVerwG ist inzwischen flächendeckend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernommen worden. Es handelt sich bei dem Begriff der „Signifikanz“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der juristischen Auslegung bedarf und dessen Konturen bislang noch unscharf sind. Das gilt insbesondere für die Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Signifikanzschwelle überschritten wird. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn überhaupt Tiere der besonders geschützten Arten im Eingriffsbereich vorkommen. Erforderlich ist vielmehr, dass am jeweiligen Standort Bedingungen vorherrschen, die das Risiko der Tötung von Individuen der Arten, die ihrer Verhaltensweisen wegen durch den Betrieb von Windenergieanlagen besonders gefährdet sind (siehe hierzu Leitfaden „Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ (Abbildung 3 zu WEA-empfindlichen Brut- und Rastvogelarten in Niedersachsen und Abbildung 4 WEA-empfindliche Fledermausarten), in einer deutlich spürbaren Weise erhöhen. Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen werden muss, kommt es auf die Ergebnisse der den konkreten Standort betreffenden naturschutzfachlichen Erhebungen einerseits und das allgemeine Gefährdungspotenzial solcher Anlagen mit Blick auf die spezifischen Arten andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. 7. 2011 — 9 A 12.10 — ; Urteil vom 18. 3. 2009 — 9 A 39.07 —) und damit auf die Umstände des Einzelfalles und die jeweilige Tierart an. Zwei grundsätzlich mögliche Fallgruppen müssen dabei unterschieden werden: a) durch die zeitgleiche Anwesenheit zahlreicher Individuen, erhöht sich das Risiko, dass ein einzelnes geschütztes Individuum einer der Windenergieanlagen gegenüber sensiblen Art, getötet wird oder b) wegen regelmäßiger oder häufiger Nutzung am Anlagenstandort erhöht sich das Tötungsrisiko. Die Anwesenheit solcher Arten macht zwangsläufig vertiefte, artenschutzrechtliche Untersuchungen im Eingriffsbereich erforderlich, auf deren Basis eine Risikobewertung des Vorhabens zu erfolgen hat. Anhaltspunkte für eine mögliche Konfliktlage können sich aus dem Unterschreiten fachlich vorgeschlagener Schutzabstände ergeben. Soweit der fachlich empfohlene Abstand unterschritten wird ist dies ein Anhalt dafür, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos vorliegen könnte. Das Einhalten der empfohlenen Abstände indiziert das Fehlen eines relevanten Tötungsrisikos. Gegen das Tötungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Individuen verursacht, also unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Individuen einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 7. 2008 — 9 A 14.07 — Rn. 91). Ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG scheidet nicht deshalb aus, weil der Verlust an Einzelexemplaren möglicherweise durch eine „Populationsreserve“ wieder ausgeglichen werden kann (vgl. Verwaltungsgericht Kassel, Beschl. vom 8. 5. 2012 — 4 K 749/11.KS —, bestätigt durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 17. 12. 2013 — 9 A 1540/12.Z —). Im Unterschied zum Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist die Populationsrelevanz oder Populationswirksamkeit beim Tötungs- und Verletzungsverbot nicht Tatbestandsmerkmal. Dies bedeutet, dass das Tötungs- und Verletzungsverbot auch dann verletzt sein kann, wenn sich durch die Tötung einzelner Individuen der Erhaltungszustand der lokalen Population der betroffenen Art nicht verschlechtert (OVG Magdeburg, Urteil vom 26. 10. 2011 — 2 L 6/09 —). 4.4 Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative Bei der Bewertung, ob im Einzelfall ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen ist, hat das BVerwG der Genehmigungsbehörde einen naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum („Einschätzungsprärogative“) eingeräumt, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat (BVerwG, Urteil vom 9. 7. 2008; BVerwG, Urteil vom 27. 6. 2013 — 4 C 1/12 —; BVerwG, Urteil vom 21. 11. 2013 — 7 C 40/11 —; OVG Lüneburg, Beschl. vom 18. 4. 2011 — 12 ME 274/10 —). Der Beurteilungsspielraum kann sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken beziehen, denen diese bei der Realisierung des genehmigungspflichtigen Vorhabens ausgesetzt sind. Die Einschätzung muss aber auf einer gesicherten Tatsachenbasis beruhen. Das heißt, es muss aufgrund einer „hinreichend gesicherten Tatsachenbasis feststehen, dass gerade an dem konkreten Standort der zu errichtenden Windenergieanlage und nicht nur in dessen näherer und weiterer Umgebung zu bestimmten Zeiten schlagopfergefährdete Tiere in einer Zahl auftreten, die Kollisionen von mehr als einzelnen Individuen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen“ (OVG Magdeburg, Urteil vom 16. 5. 2013 — 2 L 106/10 —; ZNER 2013, S. 328). Die Einschätzung muss zudem naturschutzfachlich vertretbar sein und darf nicht auf unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 22. 11. 2012, Rn. 42 ff.). Die Behörde muss daher den aktuellen Stand der Wissenschaft — ggf. durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnahmen — ermitteln und berücksichtigen. Wenn ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, sind Maßnahmen zur Verminderung nicht erforderlich, da diese dazu dienen, das Risiko betriebsbedingter Tötungen unter die Signifikanzschwelle zu senken. 201 Nds. MBl. Nr. 7/2016 4.5 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Der Tatbestand setzt voraus, dass eine Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten vorliegt und dass diese Störung erheblich ist. Die Erheblichkeit wird in der Vorschrift definiert. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Es muss vor der Zulassung der Anlage zunächst festgestellt werden, ob eine Störung durch den Bau oder Betrieb der Windenergieanlagen zu erwarten ist. Ist das der Fall, muss geklärt werden, ob die Störung eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population bewirkt. „Störung“ ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier, die eine Verhaltensänderung des Tieres bewirkt. Sie kann durch Vergrämung (z. B. durch Schall, Licht, Wärme oder sonstige Beunruhigungen und Scheuchwirkungen) aber auch durch vorhabenbedingte Zerschneidungs- und Trennwirkungen ausgelöst werden. Nicht erfasst sind hingegen alle von einer unmittelbaren Einwirkung auf die betroffenen Tiere verursachten nachteiligen Auswirkungen, wie das etwa bei der Inanspruchnahme von Flächen in Jagd- oder sonstigen Nahrungshabitaten der Fall ist (Lau in: Frenz/Müggenborg [Hrsg.], BNatSchG, § 44, Rn. 11; insoweit ist die Eingriffsregelung einschlägig). Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn die Beeinträchtigung durch Scheuchwirkung eine derart ins Gewicht fallende Störung bedeutet, dass nicht genügend Raum für ungestörte Brutplätze der geschützten Art verbleibt (Hinsch, ZUR 2001, S. 191 ff., S. 195 mit Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 10. 1. 2008 — 12 LB 22/07 —). Die Vergrämung, Verbreitung oder Verdrängung einzelner Tiere aus ihren bislang genutzten Bereichen ist nicht populationsrelevant, solange die Tiere ohne weiteres in für sie nutzbare störungsarme Räume ausweichen können (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, § 44 BNatSchG Rn. 12). Stehen solche Ausweichräume nicht zur Verfügung, kann nach der Rechtsprechung durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen Sorge dafür getragen werden, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert und damit die Störung unter der Erheblichkeitsschwelle bleibt. Für Rastvögel wird eine Störung außerhalb von bedeutenden Rastvogellebensräumen in der Regel nicht gegeben sein. 4.6 Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (siehe Urteil vom 28. 3. 2013 — 9 A 22/11 —) ist der Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG restriktiv auszulegen. Dies folgt zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nennt, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbezieht. Geschützt ist daher nur der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegenstand, wie etwa Nester, Höhlenbäume u. ä., und die diesen unmittelbar zugrunde liegende Struktur, wie etwa Horstbäume, Brutfelsen, Sandflächen, Dachrinnen u. ä., nicht jedoch auch das weitere räumliche Umfeld (Lau in: Frenz/Müggenborg [Hrsg.], BNatSchG, § 44 Rn. 17). Es muss unterschieden werden zwischen Fortpflanzungsstätten und Brutgebiet. Potenzielle Lebensstätten fallen nicht unter den Verbotstatbestand (Kratsch in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage, § 44 Rn. 35). Auch Nahrungs- und Jagdbereiche unterliegen als solche nicht dem Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt, etwa weil die Vernichtung der Nahrungsstätte zum Verhungern der Nachkommenschaft führt (Schütte/ Gerbig in: Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 30). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; der Schutz ist zusätzlich auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, wenn nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung der Art zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 28. 3. 2013, Rn. 118). Bei Tierarten, die die Fortpflanzungsstätte nicht erneut nutzen, erfüllt also die Zerstörung außerhalb der Nutzzeiten nicht den Verbotstatbestand. Es ist unproblematisch, wenn z. B. Nester des Kiebitz oder der Feldlerche während der herbstlichen Feldbestellung zerstört werden, da diese Arten jedes Jahr eine neue Nistmulde anlegen (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, § 44 BNatSchG Rn. 15 ff., 17). 202 Nach herrschender Auffassung in der rechtswissenschaftlichen Literatur setzen die Tatbestandsmerkmale „Beschädigung“ und „Zerstörung“ eine Verletzung der Substanz der Lebensstätte voraus (Louis, NuR 2009, S. 91 ff., 95). Der Betrieb der Windenergieanlagen stellt keine Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten dar, weil beide Tatbestandsmerkmale neben der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eine körperliche Einwirkung auf die geschützten Stätten voraussetzen, die sich nachteilig auf deren Funktion auswirkt. Bei den optischen und akustischen Wirkungen von Windenergieanlagen, die eine Scheuchwirkung auf die Vögel haben können, ist eine solche unmittelbare Einwirkung auf die Fortpflanzungsstätten nicht gegeben, weil eine physische Einwirkung auf die Lebensstätte nicht stattfindet (Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Auflage 2013, Rn. 288; Hinsch, ZUR 2001, 191 ff., 195; Louis, a. a. O., S. 95; Lau in: Frenz/Müggenborg, a. a. O., § 44 Rn. 18). Das Beschädigungs-und Zerstörungsverbot spielt daher nur bei der Errichtung von Windenergieanlagen eine Rolle, nicht jedoch beim Betrieb der Windenergieanlagen (Gatz, a. a. O. Rn. 288). Soweit das Zugriffsverbot in der Bauphase einschlägig ist, kann die Verwirklichung des Tatbestandes durch Bauzeitenbeschränkungen oder durch eine ökologische Baubegleitung vermieden werden. Der Verbotstatbestand ist nicht erfüllt, wenn z. B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereitgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 18. 3. 2009 — 9 A 39.07 — und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. 9. 2013 — 3 S 284/11 —). 4.7 Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 BNatSchG (Privilegierung) § 44 Abs. 5 BNatSchG nimmt Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten sowie der in Anhang IV Buchst. a der FFHRichtlinie aufgeführten Tierarten von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG aus, sofern es sich um „unvermeidbare Beeinträchtigungen“ handelt, und a) diese Folge eines nach § 15 zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft oder eines nach den Vorschriften des BauGB zulässigen Vorhabens i. S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 sind und b) die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Da Windenergieanlagen in der Regel die in Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen dürften, kommt es darauf an, ob die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte weiterhin erfüllt wird. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG lässt die Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen zu, wenn diese zur Gewährleistung der ökologischen Funktion geeignet oder erforderlich sind. Die Ausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist nicht anwendbar für das Töten oder Verletzen von Tieren, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht im Wirkbereich des Vorhabens liegen. Das betrifft etwa Tiere während des Zuges oder während der Rast. Soweit das Tötungsrisiko das „allgemeine Lebensrisiko“ überschreitet, ist die Zulassung des Vorhabens nur aufgrund einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG möglich. 4.8 Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG Nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG können Ausnahmen aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gewährt werden. Da das öffentliche Interesse zwingend und überwiegend sein muss, reicht demnach nicht jedes öffentliche Interesse sozialer oder wirtschaftlicher Art aus. Zwingend sind die Gründe des öffentlichen Interesses nicht allein deshalb, wenn auf allgemeine politische Ziele ohne räumliche, zeitliche und sachlich-funktionale Konkretisierung verwiesen wird. Dem Kriterium „zwingend“ kommt folglich der Bedeutungsgehalt der Geeignetheit und Erforderlichkeit zu (Lau, in: Franz/Müggenborg, Kommentar zum BNatSchG, § 45, Rn. 18). Zur Feststellung, ob zwingende Gründe vorliegen, ist in einer einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung das Gewicht der zu erwartenden Beeinträchtigungen für die artenschutzrechtlichen Schutzgüter mit den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Öffentliche Gründe können z. B. Erhöhung der Verkehrssicherheit, Entlastung der Gemeinde im Hinblick auf Lärm- und Schadstoffbelastung der Anwohner oder die Aufgabe der Windenergie substanziell Raum zu schaffen. Langfristigen Nutzungsinteressen kommt Nds. MBl. Nr. 7/2016 ein höherer Stellenwert zu als Nutzungen, die nur mit kurzfristigen Vorteilen verbunden sind (Lütkes, in: Lütkes/Ewer, Kommentar zum BNatSchG, § 45, Rn. 45 f.). Die Abwägung zwischen den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses und den artenschutzrechtlichen Schutzgüter erfordert einzelfallrelevante Betrachtungen. Von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG können im Einzelfall nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 BNatSchG Ausnahmen unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass keine zumutbaren Alternativen gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Arten nicht verschlechtert. 4.9 Sachverhaltsermittlung Nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerwG wie sie auch das BVerwG-Urteil vom 9. 7. 2008 zitiert, setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme im Planbereich vorhandener Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet eine Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt jedoch Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschätzten Arten sowie deren Lebensräume entnehmen lassen. Regelmäßig wird eine belastbare Erkenntnisgrundlage neben einer Bestandserfassung vor Ort auch eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Literatur zum Planungsgebiet sowie den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, deren artenspezifischen Verhaltensweisen und den für diese Arten typischen Habitatsstrukturen voraussetzen. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung und bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien und den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu erfolgen. 5. Leitfaden zum Artenschutz Eine Konkretisierung der Anforderungen und Pflichten in Bezug auf den Artenschutz bei der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen ergibt sich aus dem Leitfaden „Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ vom 23. 11. 2015 (Anlage 2 des Gem. RdErl. des MU, des ML, des MS, des MW und des MI vom 24. 2. 2016, Nds. MBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung. Dieser Leitfaden ist verbindlich anzuwenden. Auf Nummer 1.5 (Anwendungsbereich) wird hingewiesen. 6. Spezialregelungen 6.1 Straßenrecht Im Umfeld von Straßen ergeben sich Mindestabstände vor allem aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Längs von Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen sind außerhalb der Ortsdurchfahrten die straßenrechtlichen Anbauverbote (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NStrG) und Anbaubeschränkungen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NStrG) zu beachten. In der Anbaubeschränkungszone (bei Bundesautobahnen ein Bereich von 100 m, bei Bundesstraßen von 40 m, bei Landesund Kreisstraßen von 40 m; jeweils vom äußeren Fahrbahnrand) kann eine Genehmigung mit Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (bei Bundesautobahnen und Bundesstraßen gemäß § 9 Abs. 2 FStrG) oder im Benehmen mit der Straßenbaubehörde (bei Landes- und Kreisstraßen gemäß § 24 Abs. 2 NStrG) erteilt werden. Die Anbauverbotszone (bei Bundesautobahnen ein Bereich von 40 m, bei Bundesstraßen von 20 m, bei Landes- und Kreisstraßen von 20 m; jeweils vom äußeren Fahrbahnrand) ist in jedem Fall von der Windenergieanlage einschließlich ihres Rotors freizuhalten. In den Verfahren zu § 24 Abs. 2 NStrG oder § 9 Abs. 2 FStrG darf sich die zuständige Straßenbaubehörde nur zu Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten und Straßenbaugestaltung äußern (§ 24 Abs. 3 NStrG oder § 9 Abs. 3 FStrG). Für die Bewertung der Gefahr durch Eisabwurf wird auf Nummer 3.4.4.3 verwiesen. 6.2 Schienenverkehr Verbindliche Abstandsregelungen oder ein technisches Regelwerk für Mindestabstände zu Anlagen des Schienenverkehrs existieren im Bahnrecht nicht. Gleichwohl sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Anforderungen an Sicherheitsabstände zu bestehenden Eisenbahnbetriebsanlagen zu beachten, um nachteilige Auswirkungen für die Sicherheit und den Ablauf des Bahnbetriebs zu vermeiden. So ergeben sich Forderungen zur Abstandshaltung wegen Eisabwurfgefahr aufgrund der Richtlinie „Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“, die Abstände größer als 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zu Verkehrswegen und Gebäuden als ausreichend erachtet. Diese Abstände können gleichwohl unterschritten werden, sofern Einrichtungen installiert werden, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z. B. Rotorblattheizung). Siehe dazu Nummer 3.4.4.3. Als Träger öffentlicher Belange ist das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen, sofern Eisenbahnbetriebsanlagen betroffen sein könnten. Anstelle des Eisenbahn-Bundesamtes ist für die Eisenbahninfrastrukturen nichtbundeseigener Eisenbahnen in Niedersachsen die LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH zu beteiligen. Das Eisenbahn-Bundesamt empfiehlt derzeit, vorbehaltlich der technischen Entwicklung und künftiger Erfahrungen, einen Abstand von Windkraftanlagen zu Gleisanlagen in Höhe des zweifachen Rotordurchmessers, mindestens aber in Höhe der Gesamtanlagenhöhe. Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes oder der LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH hat für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde keine rechtliche Bindungswirkung. Bezüglich Bahnstromfernleitungen wird auf Nummer 6.5 „Freileitungen“ verwiesen. 6.3 Gewässerschutz, Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, Überschwemmungsgebiete, Wasserstraßen Auf Grundlage des Wasserrechts begegnet die Errichtung von Windenergieanlagen in Gewässernähe oder in Schutzgebieten mit wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen bestimmten Einschränkungen. Im Rahmen der Anlagenzulassung ist gemäß § 36 WHG sicherzustellen, dass Anlagen so errichtet, betrieben, unterhalten und stillgelegt werden, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. In den 5 m breiten Gewässerrandstreifen von Gewässern erster und zweiter Ordnung (§ 38 WHG i. V. m. § 58 NWG) dürfen im Außenbereich keine Windenergieanlagen errichtet werden. Der Gewässerrandstreifen ist somit vom Fundament freizuhalten. Bei der Zulassung von Windenergieanlagen in festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind erhöhte wasserrechtliche Anforderungen zu beachten. Insbesondere beim Bau sind die Vorbereitung der Baustelle, das Durchführen von Bohrungen, Eingriffe in die Deckschichten und eventuelle Tiefgründungen aber auch beim Betrieb der Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen dabei wichtige Kriterien. Für Windenergieanlagen als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (konkrete technische Anforderungen ergeben sich aus der VAwS [künftig AwSV] in der jeweils geltenden Fassung) gilt allgemein, dass sie so beschaffen sein, so errichtet, unterhalten und betrieben werden müssen, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern — dazu zählt auch das Grundwasser — nicht zu besorgen ist. Vorsorglich sind diese Anlagen nach der AwSV in den Schutzzonen I und II unzulässig. Für Schutzzonen III kann die jeweilige Verordnung zur Festsetzung von Schutzgebieten abweichende Regelungen treffen. In der Schutzzone I von Wasserschutzgebieten (§ 91 NWG, § 51 WHG) und Heilquellenschutzgebieten (§ 94 NWG, § 53 WHG) dürfen keine Windenergieanlagen oder andere bauliche Anlagen sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet und betrieben werden. Die Schutzzone I ist somit ausnahmslos von Windenergieanlagen (Fundament) freizuhalten. In der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten kommt die Errichtung von Windenergieanlagen aufgrund der in der Regel geringen Fließstrecke oder Zeit/Entfernung zur Wassergewinnungsanlage ebenfalls nicht in Betracht. Eine Genehmigung von Windenergieanla203 Nds. MBl. Nr. 7/2016 gen ist gemäß § 52 Abs. 1 WHG nur auf Antrag im Rahmen einer Einzelfallprüfung der zuständigen unteren Wasserbehörde möglich, wenn diese zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit dem Schutzziel der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung vereinbar ist. In der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sind Windenergieanlagen beschränkt zulässig. Durch Auflagen, in begründeten Fällen auch Sicherheitsabstände zur Schutzzone II, ist zu gewährleisten, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf das geschützte Grundwasser zu besorgen sind. Als mögliche Standorte sollten bevorzugt die äußeren Bereiche der Schutzzone III oder die Schutzzone III B betrachtet werden. Auch außerhalb von Wasserschutzgebieten besteht eine wasserrechtliche Anzeige- oder Erlaubnispflicht gemäß § 49 WHG, sofern die Errichtung einer Windenergieanlage mit Arbeiten verbunden ist, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können. In Überschwemmungsgebieten (§ 115 NWG, § 76 WHG) und in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (§§ 78 Abs. 6, 76 Abs. 3 WHG) kann die Planung und Errichtung von Windenergieanlagen unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 und Abs. 6 WHG als Ausnahmeentscheidung zulässig sein. Gemäß § 61 BNatSchG ist die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 ha im Abstand bis 50 m von der Uferlinie (gemessen vom Mastfuß) nicht zulässig. Abweichend davon kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden. Der gleiche Abstand (50 m gemessen vom Mastfuß) gilt nach niedersächsischem Deichrecht zur landseitigen Grenze eines Haupt-, Hochwasser- und Schutzdeiches. Die Deichbehörde kann widerrufliche Ausnahmen genehmigen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den Belangen der Deichsicherheit vereinbar ist. Nach § 31 WaStrG sind Windenergieanlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen, da die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen am Ufer einer Bundeswasserstraße einer stromund schifffahrtspolizeilichen Genehmigung bedarf, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraßen oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. 6.4 Bodenschutz Windenergieanlagen an Land beanspruchen Böden für die Fundamentfläche, Zuwegung sowie die Anbindung mittels Erdkabeln an das Stromnetz. Neben diesen dauerhaft in Anspruch genommenen Bodenflächen werden während der Errichtung weitere Bodenflächen für die Montage und Materiallagerung genutzt. Das BBodSchG stellt auf die nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen ab. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Naturund Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden (§§ 1, 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BBodSchG). Bodenschutzfachliche Anforderungen bestehen insbesondere im Hinblick auf — die Berücksichtigung von Böden entsprechend ihrer natürlichen Funktionen und der Archivfunktion i. S. von § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BBodSchG sowie ihrer Empfindlichkeit insbesondere gegenüber Verdichtung und Erosion, möglicher Vorbelastungen und vorhandener Hintergrundwerte, — die Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen, u. a. durch Beschränkung von Vollversiegelung, Vermeidung von Bodenverdichtungen durch geeignete Vorkehrungen bei der Durchführung von Vorhaben (z. B. Anlage und Rückbau von Baustraßen, Abgrenzung von Lagerflächen). Bei der Ausführung der Baumaßnahmen, die sowohl die Errichtung der Anlagen als auch die Zuwegung betreffen, sind die Belange des Bodenschutzes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1 BBodSchG zu berücksichtigen. Bei allen Bodenarbeiten, die der Sicherung, der Zwischenlagerung und der Wiederverwertung (einschließlich der Aufnahme aus der Zwischenlagerung) von Oberbodenmaterial dienen, sind gemäß § 12 BBodSchV 204 die entsprechenden Vorgaben der DIN 18915 und der DIN 19731 (insbesondere Nummern 7.2 und 7.3) einzuhalten (vgl. § 12 BBodSchV, konkretisiert durch die „Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden [§ 12 BBodSchV]“ vom 11. 9. 2002 der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz, www.labodeutschland.de). Böden werden als Bestandteil des Naturhaushalts von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfasst. Windenergieanlagen sind in der Regel mit Eingriffen i. S. des BNatSchG verbunden, die auch den Boden betreffen. Bei der Bewältigung des Eingriffs ist auch das Schutzgut Boden zu betrachten, d. h. Bestand und Auswirkungen sind hinsichtlich des Bodens und der Bodenfunktionen zu beschreiben und entsprechende bodenbezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen insbesondere zur Kompensation der Beeinträchtigung der Bodenfunktionen durch die Versiegelung durchzuführen. Die Bodenschutzbehörden i. S. des § 10 Abs. 1 NBodSchG sind in allen Planungs- und Vorhabensphasen durch die verfahrensführende Behörde zu beteiligen. Damit wird sichergestellt, dass einerseits den Belangen des Bodenschutzes angemessen Rechnung getragen wird und dass andererseits Böden besonderer Standorte (z. B. sulfatsaure Böden) abfallrechtlich und bautechnisch angemessen berücksichtigt werden. Für die Vorhabensphase des Rückbaus hat die Bodenschutzbehörde dafür Sorge zu tragen, dass eine uneingeschränkte landwirtschaftliche Folgenutzung und eine weitgehende Wiederherstellung der Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 BBodSchG sichergestellt wird. Die Zulassungsbehörde kann die Bauausführung auf planungs- und zulassungskonforme Umsetzung überwachen. Generell wird empfohlen, die Belange des Bodenschutzes zur Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen durch eine eigenständige und in der Baupraxis bewährte bodenkundliche Baubegleitung vertreten zu lassen. Das gilt insbesondere bei Vorkommen von empfindlichen Böden, wie z. B. organischen, sulfatsauren oder verdichtungsempfindlichen Böden. So kann gewährleistet werden, dass die in Planung und Zulassung festgelegten Bodenschutzmaßnahmen umgesetzt werden. 6.5 Freileitungen Die Abstände zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen sowie das Erfordernis von Schwingungsschutzmaßnahmen sind in den jeweils geltenden Normen nach DIN EN 50423-3-4 (VDE 0210-12) und DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-3) geregelt. Die Anforderungen der jeweils geltenden Norm sind zu erfüllen. Nach der derzeit geltenden Fassung der DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-12) vom Januar 2011 ist zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen ein horizontaler Mindestabstand zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen 3 x Rotordurchmesser und für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen 1 x Rotordurchmesser einzuhalten. Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt, kann auf schwingungsdämpfende Maßnahmen verzichtet werden. Aufwendungen für ggf. erforderliche Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen) sind nach dem Verursacherprinzip zu tragen. Für Freileitungen aller Spannungsebenen gilt, dass bei ungünstiger Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung (DIN EN 50341-3-4 [VDE 0210-3]) ragen darf. 6.6 Luftverkehrsrecht, Flugsicherungseinrichtungen Bei der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind luftverkehrsrechtliche Aspekte zu beachten. Das Luftverkehrsrecht in Deutschland ist grundsätzlich Bundesrecht. Lediglich die in § 31 Abs. 2 LuftVG genannten Aufgaben werden von den Ländern in Bundesauftragsverwaltung unter Fachaufsicht des Bundes (Artikel 85 GG) ausgeführt. Die zivilen (Land) und die militärischen (Bund) Luftfahrtbehörden sind Ansprechpartner für die Einleitung der notwendigen Überprüfungen. Eine Übersichtskarte zu den regionalen Zuständigkeiten der zivilen Landesluftfahrtbehörde, der NLStBV, ist im Internet unter www.luftverkehr.niedersachsen.de einzusehen. Die Aufgaben der militärischen Luftfahrtbehörde nimmt bundesweit das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw), Abteilung I, Referat 1 d, Flughafenstraße 1, 51147 Köln wahr. Nds. MBl. Nr. 7/2016 Für Verfahren, in denen eine Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 LuftVG zur Errichtung eines Bauwerkes über 100 m über Grund erforderlich ist, werden die militärischen flugbetrieblichen Belange ausschließlich durch das LufABw Abteilung III, Referat 3 II e, gegenüber der Deutschen Flugsicherung vertreten. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Referat Infra l 3, wird — neben den weiteren Interessen der Bundeswehr — lediglich die Betroffenheit nach § 18 a LuftVG, d. h. flugsicherungstechnische Belange gegenüber der Genehmigungsbehörde vertreten. Für Bauwerke, welche mit einer Gesamthöhe von unter 100 m über Grund errichtet werden, ist weiterhin das BAIUDBw, Referat Infra l 3, sowohl für flugbetriebliche als auch flugsicherungstechnische Belange zuständig. Für die dann ggf. erforderliche Erteilung einer Duldungsverfügung nach § 16 a LuftVG (z. B. in Form einer Tag- und Nachtkennzeichnung einer Windenergieanlage) ist jedoch das LufABw Abteilung l, Referat 1 d, zuständig. Das LuftVG erhebt je nach Standort und Höhe von Windenergieanlagen unterschiedliche formelle und materielle Anforderungen. Im Sinne einer zügigen und effizienten Sachbearbeitung wird empfohlen, die Luftfahrtbehörden möglichst frühzeitig einzubinden. 6.6.1 Zustimmungspflichtige Windenergieanlagen In welchen Fällen die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb und außerhalb von Bauschutzbereichen der Zustimmungspflicht durch die zuständigen Luftfahrtbehörden unterliegen, regeln die §§ 12, 14 und 17 LuftVG. Das Zustimmungsverfahren ist ein besonderes verwaltungsinternes Zwischenverfahren, das von der jeweiligen Genehmigungsbehörde durch Ersuchen an die Luftfahrtbehörden einzuleiten ist. Die Luftfahrtbehörden sind im eigenen Interesse angehalten, an sie gerichtete Ersuchen schnellstmöglich zu behandeln und unmittelbar an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Die Zustimmung darf nur zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG), die aus dem Standort der beantragten Windenergieanlage im beschränkten oder unbeschränkten Bauschutzbereich und der Auswirkungen auf den hier operierenden konkreten Luftverkehr (§§ 12, 17 LuftVG) oder aus der Höhe der geplanten Windenergieanlage und der Auswirkungen auf den konkreten Streckenflugverkehr (§ 14 LuftVG) resultieren, versagt werden. Eine Zustimmungsversagung aus anderen Gründen, insbesondere solche, die dem Anwendungsbereich des § 18 a LuftVG unterfallen ist nicht zulässig (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 24. 7. 2013 — 6 K 248/09 —). Wird die Zustimmung rechtmäßig versagt, hat die Genehmigungsbehörde keine Möglichkeit die beantragte Genehmigung zu erteilen; sie ist verpflichtet den Antrag aufgrund der versagten Zustimmung abzulehnen. Die Genehmigungsbehörde kann in diesem Fall jedoch auf Anfrage des Antragstellers die sonstige Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens prüfen und das Ergebnis im Rahmen des Ablehnungsbescheids mitteilen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Luftfahrtbehörde gegenüber der Genehmigungsbehörde ausdrücklich unter Angabe der Gründe verweigert wird (§ 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG). Unter der Voraussetzung, dass die fachliche Beurteilung innerhalb dieser Frist wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich ist, kann die Genehmigungsbehörde die Frist im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) angemessen verlängern. Die luftverkehrsrechtliche Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Genehmigung unter Auflagen erteilt wird. 6.6.2 Nicht zustimmungspflichtige Windenergieanlagen Auch Windenergieanlagen, die nicht der Zustimmungspflicht der §§ 12, 14, 17 LuftVG unterfallen, können unter Berücksichtigung ihres genauen Standortes, der Anlagenparameter, des konkreten Flugbetriebs usw. die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Die Luftfahrtbehörde gibt im Genehmigungsverfahren für eine derartige Windenergieanlage innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Monatsfrist eine Stellungnahme ab (§ 11 der 9. BImSchV), ob eine solche Beeinträchtigung zu erwarten und ggf. eine Kennzeichnung als Luftfahrthindernis erforderlich ist. Die luftfahrtbehördliche Stellungnahme für nicht zustimmungspflichtige Windenergieanlagen ist für die Genehmigungsbehörden nicht bindend. 6.6.3 Flugsicherungseinrichtungen Unabhängig von der Frage der Zustimmungspflichtigkeit dürfen Windenergieanlagen gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen (Flugnavigationsanlagen wie z. B. Drehfunkfeuer oder Instrumentenlandesysteme) gestört werden können. Die Frage einer möglichen Störung von Flugsicherungseinrichtungen ist ausschließlich im Rahmen des § 18 a LuftVG zu prüfen und hat keine Auswirkungen auf die zwingend davon zu unterscheidende Frage der Zustimmungsfähigkeit nach §§ 12, 14 oder 17 LuftVG. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO empfiehlt in ihrer Doc 015 „Europäisches Anleitungsmaterial zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen“ (www.icao.int), dass geplante Windenergievorhaben bis zu einer Entfernung von 15 km von der Navigationsanlage geprüft werden sollten. Eingehendere Prüfungen sind laut dieser Empfehlung bei Windenergieanlagen in einem Umkreis von 600 m erforderlich oder im Fall von Windenergieanlagen, die in eine Fläche mit einer Neigung von 1 Grad hineinragen, die sich von der Mitte des Antennensystems am Boden bis zu einer Entfernung von 3 km erstreckt, oder die in eine 52 m hohe Horizontalfläche hineinragen, die sich über eine Entfernung von 3 km bis 15 km erstreckt. Wenn das Gelände nicht als flach angesehen werden kann, beispielsweise an einem Hang, sollten alle Windenergieprojekte bis zu einer Entfernung von 15 km geprüft werden oder der Anlagenschutzbereich an die tatsächliche Geländebeschaffenheit angepasst werden. Die zivilen Luftfahrtbehörden unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), wenn sie von der Planung von Windenergieanlagen an Standorten innerhalb von Bereichen von Flugsicherungseinrichtungen Kenntnis erhalten. Die Luftfahrtbehörden selbst nehmen in diesem Zusammenhang keine materiellinhaltliche Prüfung vor. Sie sind angehalten, die ihrerseits notwendigen Unterrichtungen schnellstmöglich vorzunehmen. Ob eine Störung zu erwarten ist, entscheidet das BAF auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation. Für Windenergieanlagen innerhalb militärischer Schutzbereiche werden alle oben genannten Aufgaben von militärischen Dienststellen wahrgenommen (siehe Nummer 6.6). Die Luftfahrtbehörden oder die zuständigen militärische Dienststellen informieren die Genehmigungsbehörde, sobald sie über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden. Angesichts der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG liegt die Prüfungs- und Letztentscheidungsbefugnis sämtlicher genehmigungsrelevanter Umstände grundsätzlich bei der Immissionsschutzbehörde. Dies gilt jedoch nicht für die Entscheidung des BAF nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 LuftVG. Deren Entscheidung gilt als verwaltungsinterne, bindende fachrechtliche Maßnahme, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unmittelbar auch von der Immissionsschutzbehörde zu beachten ist (OVG Lüneburg, Urteil vom 3. 12. 2014 — 12 LC 30/12 — Rn. 81 ff. [83]). Großraumradaranlagen sind keine Flugsicherungsanlagen i. S. des § 18 a LuftVG, jedoch Radaranlagen i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. 6.7 Belange des Flugbetriebs der Bundeswehr Nach § 30 Abs. 2 LuftVG nehmen in den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG (nicht auch für § 14 LuftVG, für dessen Anwendung die zivile Luftfahrtbehörde allein zuständig bleibt) die Dienststellen der Bundeswehr für ihren Dienstbereich die oben genannten Aufgaben der Luftfahrtbehörden und Flugsicherungsorganisationen wahr (siehe Nummer 6.6). In diesen Fällen gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Neben Windenergieanlagen, die innerhalb von Bauschutzbereichen militärischer Flugplätze sowie innerhalb von Schutzbereichen militärischer Flugsicherungseinrichtungen geplant werden, können Windenergieanlagen auch mit militärischem Flugbetrieb in niedrigen Flughöhen in Konflikt geraten. Militärische Tiefflüge über Land sind zulässig im Nachttiefflugsystem und in besonders festgelegten Gebieten für u. a. Hubschrauber. 6.7.1 Nachttiefflugsystem Das Nachttiefflugsystem wurde von der Bundeswehr gemeinsam mit dem damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, den Landesregierungen und der Flugsicherungsorganisation entwickelt. Bereits in der Planungsphase späterer Festsetzungs- oder Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte können konkrete Aussagen über die Vereinbarkeit mit dem Nachttiefflugsystem getroffen wer205 Nds. MBl. Nr. 7/2016 den. Die Bundeswehr stellt Daten und Karten des Nachttiefflugsystems zur Verfügung und kann im Fall möglicher Interessenskonflikte geeignete Alternativstandorte identifizieren. In der Regel kommt zudem eine Anhebung des betroffenen Nachttiefflugsystems in Betracht. Im Fall einer Überschreitung der sich aus dem aktuellen Nachttiefflugsystem ergebenden Bauhöhen durch das Windenergieprojekt sollte daher vorrangig in Zusammenarbeit mit der Bundeswehr die Möglichkeit einer entsprechenden Anhebung des Systems geprüft werden. 6.8 Hinderniskennzeichnung Windenergieanlagen sind als Luftfahrthindernisse zu kennzeichnen, wenn eine Höhe von 100 m über Grund oder über der Wasseroberfläche überschritten wird. Art und Umfang der Kennzeichnung richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (BAnz AT 01.09.2015 B4 oder NFL I 143/07) in der jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung in Bezug auf die Hinderniskennzeichnung obliegt den unteren Bauaufsichtsbehörden. Im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit sollte eine Kennzeichnung verwendet werden, die vom Boden aus betrachtet möglichst unauffällig ist und die Gefährdung von Zugvögeln minimiert. 6.9 Windenergieanlagen und Wetterbeobachtung durch den Deutschen Wetterdienst (DWD) Der DWD betreibt zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags (§ 4 DWD-Gesetz) ein umfangreiches Messnetz zur Erfassung der meteorologischen Größen. Ein wesentlicher Bestandteil ist hierbei der aus vier Systemen bestehende Windprofilerverbund des DWD (Standorte: Lindenberg [BB], Ziegendorf [MV], Nordholz [NI] und Bayreuth [BY]) sowie der 17 Systeme umfassende, deutschlandweite Niederschlagsradar- oder Wetterradarverbund. Der DWD ist als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen gemäß § 11 der 9. BImSchV zu beteiligen (Deutscher Wetterdienst Frankfurter Straße 135, 63067 Offenbach). Der DWD ist zudem gehalten, insbesondere durch die Angabe der Koordinaten von Messanlagen und der voraussichtlich erforderlichen Schutzzonen Standortplanungen für Windenergieanlagen bereits in einem frühen Stadium zielgerichtet zu unterstützen. Im Genehmigungsverfahren ist u. a. zu prüfen, ob dem konkreten Vorhaben an dem vorgesehenen Standort im Außenbereich der öffentliche Belang der Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegensteht. Diese Prüfung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird ermittelt, ob das Vorhaben zu irgendeiner Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage führen würde, sei sie geringfügig oder schwerwiegend. Ist das zu bejahen, so ist anschließend eine sog. nachvollziehende Abwägung vorzunehmen, d. h., die vorgegebenen gesetzlichen Wertungen des § 35 BauGB werden auf den konkreten Fall umgesetzt und es wird festgestellt, ob in diesem Fall das Vorhaben oder die unbeeinträchtigte Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage Vorrang hat. Bei dieser Abwägung ist insbesondere die Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich und ein Angewiesensein auf einen bestimmten Standort auf der einen Seite sowie die Auswirkung des Vorhabens auf das Gesamtsystem und die Aufgabenwahrnehmung des DWD auf der anderen Seite von Bedeutung. 6.10 Denkmalschutz Windenergieanlagen dürfen in der Umgebung eines Baudenkmals nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird (§ 8 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, im Folgenden: NDSchG). Die Prüfung, ob ein angrenzendes Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung des Denkmals i. S. des § 8 NDSchG führt, obliegt der unteren Denkmalschutzbehörde, das heißt den Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt, im Übrigen den Landkreisen (§ 19 NDSchG). In jedem Fall muss durch die zuständige Denkmalschutzbehörde geprüft werden, ob ein Bodendenkmal durch das Vorhaben betroffen ist. Sofern eine solche Betroffenheit vorliegt, ist eine Grabungsgenehmigung gemäß § 13 NDSchG zu beantragen. Die entstehenden Kosten für Untersuchung, Bergung und Dokumentation sind vom Antragsteller zu tragen. Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal (Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte gemäß § 3 NDSchG) kann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 206 NDSchG genehmigungsfähig sein, soweit in der Abwägung ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel der Einsatz erneuerbarer Energien, das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt oder den Eingriff zwingend verlangt. Denkmalrechtliche Genehmigungen sind gemäß § 10 NDSchG dann erforderlich, wenn ein Kulturdenkmal durch die geplanten Maßnahmen erheblich beeinträchtigt oder zerstört wird. Entsprechend der Vorgaben des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt sowie § 2 Abs. 3 NDSchG kommt den Stätten des UNESCO-Weltkulturerbes ein besonderer Schutz zu. Der Bewertung der Denkmalschutzbehörde bezüglich der Beeinträchtigung durch eine geplante Windenergieanlage kommt für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde keine rechtliche Bindungswirkung zu. Sie ist bei der Abwägung der unterschiedlichen öffentlichen Belange angemessen zu berücksichtigen. 6.11 Bergbauliche Anlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung, Ferngas- und Mineralölfernleitungen Bei der Errichtung von Windenergieanlagen sind Schutzanforderungen bestehender Anlagen der Erdöl-, Erdgas- und Untergrundspeicherindustrie (oberirdische Betriebsanlagen, unterirdisch verlegte Feldleitungen) zu beachten. So weist die Rundverfügung 4.45 des LBEG „Abstand von Windkraftanlagen (WEA) zu Einrichtungen des Bergbaus“ — Verfügung vom 12.01.2005 — 05/05 — B VI a 8.2 XXVIII anlagenbezogene Sicherheitsabstände aus, deren Einhaltung einen sicheren Betrieb der bergbaulichen Einrichtungen sowie der Transportfernleitungen gewährleisten soll. Sicherheitsabstände sind im Einzelfall durch fachgutachterliche Beurteilung zu konkretisieren. Als Träger öffentlicher Belange ist das LBEG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen, sobald bergbauliche Anlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung oder Untergrundspeicherung sowie Ferngas- und Mineralölfeldleitungen betroffen sein könnten. Anlage 1 Flächenpotenziale und Regionalisierter Flächenansatz Tabelle 1 Regionalisierter Flächenansatz Mithilfe des Geoinformationssystems des MU wurden Flächenpotenziale für die Windenergienutzung für Niedersachsen und für die einzelnen Regionalplanungsräume ermittelt. Die jeweilige Potenzialfläche ergibt sich durch Abzug der sogenannten harten Tabuzonen (siehe Anlage 2), sämtlicher FFH-Gebiete sowie der waldbelegten Flächen von der Gesamtfläche des jeweiligen Planungsraumes. Dabei wurden die verschiedenen Gebietskategorien entsprechend der in Tabelle 2 dargestellten Datenquellen berücksichtigt. Industrie- und Gewerbegebietsflächen sind — obwohl diese nicht zu den harten Tabuzonen zählen — nicht in den ermittelten Potenzialflächen enthalten, da eine Windenergienutzung auf diesen unter gewissen Konstellationen zwar möglich aber nicht in umfänglicher Form realistisch ist. Auf dieser Grundlage ergibt sich eine landesweite Potenzialfläche von insgesamt maximal etwa 19,1 % der Landesfläche (919 290 ha). Angesichts unterschiedlicher regionaler Gegebenheiten ist diese Potenzialfläche nicht gleichmäßig über die Regionalplanungsräume verteilt — sowohl absolut als auch in Relation zur jeweiligen Planungsraumfläche. Auf den ermittelten Potenzialflächen werden regelmäßig weitere konkurrierende Nutzungs- oder Schutzbelange bestehen, die im Rahmen der Planung — ggf. in Form geeigneter weicher Tabukriterien — zu berücksichtigen sind. Stellt jeder Planungsträger letztlich mindestens 7,35 % seiner jeweiligen Potenzialfläche für die Windenergienutzung bereit, würde der für die Realisierung des Landesziels insgesamt erforderliche Flächenbedarf von mindestens 1,4% der Landesfläche erreicht. Diese individuellen Werte sind in der Tabelle 1 für alle Regionalplanungsräume dargestellt. Bei den Flächenangaben handelt es sich um Orientierungswerte und nicht um verbindliche Vorgaben für die aktuelle Regionale Raumordnungs- oder Bauleitplanung. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass lokal spezifischere oder aktuellere Informationen zu bestehenden harten Tabuzonen vorhanden sind. Sind diese beispielsweise umfänglicher anzunehmen als die in Tabelle 1 genannten Flächen, so werden die der Planung zugrunde zu legende Potenzialfläche für die Windenergienutzung und auch der daraus abgeleitete Orientierungswert entsprechend geringer ausfallen. Nds. MBl. Nr. 7/2016 Landkreise/Regionen, kreisfreie Städte und Zweckverbandsgebiet Ammerland Aurich Landkreisfläche [ha] Potenzialfläche1) [ha] 7,35-Prozent-Ziel2) [ha] entspricht Anteil der Gesamtfläche [%] 73 004,1 5 819,5 427,7 0,59 129 384,7 14 070,2 1 034,2 0,80 1,27 Celle 154 982,5 26 847,4 1 973,3 Cloppenburg 141 946,3 18 427,2 1 354,4 0,95 Cuxhaven 205 784,0 56 828,7 4 176,9 2,03 Delmenhorst Diepholz Emden 6 243,2 192,8 14,2 0,23 198 943,5 31 610,2 2 323,4 1,17 11 236,2 1 761,9 129,5 1,15 Emsland 288 218,1 45 826,5 3 368,2 1,17 Friesland 61 785,4 5 332,6 391,9 0,63 Göttingen 100 090,3 21 506,7 1 580,7 1,58 Göttingen (Stadt) 11 685,8 1 380,2 101,4 0,87 Grafschaft Bentheim 98 143,0 10 271,7 755,0 0,77 Hameln-Pyrmont 79 689,3 14 825,8 1 089,7 1,37 Hannover 229 540,8 59 478,7 4 371,7 1,90 Harburg 124 770,2 20 632,9 1 516,5 1,22 Heidekreis 188 001,5 26 931,5 1 979,5 1,05 Hildesheim 120 751,2 35 134,7 2 582,4 2,14 Holzminden 69 369,7 7 412,4 544,8 0,79 Leer 108 597,4 16 227,6 1 192,7 1,10 Lüchow-Dannenberg 122 636,2 20 482,2 1 505,4 1,23 Lüneburg 132 711,5 18 611,0 1 367,9 1,03 Nienburg 139 972,2 32 569,9 2 393,9 1,71 Northeim 126 788,8 29 658,1 2 179,9 1,72 Oldenburg 106 402,6 12 020,5 883,5 0,83 10 303,0 500,0 36,8 0,36 Oldenburg (Stadt) Osnabrück 212 038,1 13 574,3 997,7 0,47 Osnabrück (Stadt) 11 970,5 41,7 3,1 0,03 Osterholz 65 213,6 8 247,8 606,2 0,93 Osterode am Harz Rotenburg Schaumburg 63 647,1 6 599,3 485,1 0,76 207 310,7 71 454,0 5 251,9 2,53 67 516,0 9 333,9 686,0 1,02 Stade 126 591,6 30 483,2 2 240,5 1,77 Uelzen 146 186,8 40 889,7 3 005,4 2,06 Vechta 81 357,6 9 420,0 692,4 0,85 Verden 78 875,4 16 958,2 1 246,4 1,58 Wesermarsch 82 693,1 15 502,1 1 139,4 1,38 Wilhelmshaven 10 685,4 784,9 57,7 0,54 Wittmund 65 863,0 9 609,2 706,3 1,07 ZGB Summe 509 057,7 143 553,3 10 551,2 2,07 4 769.988,2 910 812,7 66 944,7 1,40 1 ) Planungsraum abzüglich der harten Tabuzonen, der FFH-Gebiete und Waldflächen. Darüber hinaus sind Industrie- und Gewerbegebietsflächen ebenfalls nicht in der ermittelten Potenzialfläche enthalten, da eine Windenergienutzung auf diesen unter gewissen Konstellationen möglich aber nicht in umfänglicher Form realistisch ist. 2 ) Bei den Flächenangaben handelt es sich nicht um verbindliche Vorgaben für die aktuelle Regionale Raumordnungs- oder Bauleitplanung. Die Rubrik gibt für die jeweiligen Planungsräume die Zielgrößen an, welche bei einer proportionalen anteilsmäßigen Verteilung des Flächenbedarfs für das landesweite Ausbauziel von 20 GW Windenergie an Land (siehe Nummer 2.7) auf die jeweiligen Planungsräume entfielen. Insofern dienen sie als in der Planung zu beurteilendes und abzuwägendes Kriterium im Hinblick auf die rechtliche Maßgabe, dass der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen ist. 207 Nds. MBl. Nr. 7/2016 Tabelle 2 Flächenpotenzialberechnung — Gebietskategorien Infrastruktur Natur und Landschaft, Umwelt Gebietskategorien Datenquelle Nationalpark NUMIS ja Naturschutzgebiet NUMIS ja Biosphärenreservatsgebiet NUMIS ja Natura 2000 Gebiete Pufferabstand (m) (Abzug von Planungsraumfläche) ja Vogelschutzgebiete NUMIS FFH-Gebiet NUMIS ja Landschaftsschutzgebiete NUMIS nein Wald ATKIS ja ja Stehende Gewässer w 1 ha ATKIS ja 50 Gewässer erster Ordnung ATKIS ja 50 Heilquellenschutzgebiete, Trinkwasserschutzgebiete (Zone 1) NUMIS ja Heilquellenschutzgebiete, Trinkwasserschutzgebiete (Zone 2) NUMIS ja Hochwasserdeiche NLWKN ja Überschwemmungsgebiete NUMIS nein 50 (landseitig) BAB (fiktive Breite 40 m) ATKIS ja 40 Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen (fiktive Breite 20 m) ATKIS ja 20 Freileitungen ATKIS Flugverkehrsflächen ja ja Truppenübungsplätze ja Bundeswasserstraßen ATKIS ja Schienenverkehr (fiktive Breite 10 m) ATKIS ja ATKIS ja Allgemeine und reine Wohngebiete Siedlung Abzug von Planungsraumfläche Einzelwohngebäude und Splittersiedlungen 50 400 ALKIS/ATKIS Campingplätze ATKIS Gewerbe- und Industriegebiete ATKIS ja Rohstoffsicherungsgebiete ohne Torf LROP ja Anlage 2 Tabelle 3 Überblick zu harten Tabuzonen Zusammenfassender Überblick zu den harten Tabuzonen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage (Ausschlusskriterien für die Windenergienutzung): Die nachfolgenden Tabelleninhalte zu den harten Tabuzonen sind auch in der Arbeitshilfe „Regionalplanung und Windenergie“ ML/NLT (Stand: 15. 11. 2013) enthalten. 1. Siedlung Kriterium Harte Tabuzone Siedlungsbereich mit Wohnnutzung (§§ 30, 34 BauGB) Fläche: Abstand (m): ja 2 H = 4001) Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 BauGB) Fläche: Abstand (m): § 5 BImSchG i. V. m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, „optisch bedrängende Wirkung“ (OVG NRW 8 A 2764/09) ja 2 H = 4001) Wochenendhaus-, Ferienhausund Campingplatzgebiete Fläche: Abstand (m): 1 Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen § 5 BImSchG i. V. m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, „optisch bedrängende Wirkung“ (OVG NRW, 8 A 2764/09) § 5 BImSchG i. V. m. TA Lärm und nachbarliches Rücksichtnahmegebot nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, „optisch bedrängende Wirkung“ (OVG NRW, 8 A 2764/09) ja 2 H = 4001) ) Es wird von einer Windenergieanlage der aktuellen Anlagengeneration ausgegangen (Leistung 2,5 bis 3 MW, Nabenhöhe 150 m, Rotordurchmesser 100 bis 120 m). Der Abstand bemisst sich von der Mastfußmitte. 208 Nds. MBl. Nr. 7/2016 2. Infrastruktur2) Kriterium Harte Tabuzone Bundesautobahnen Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen Anbauverbotszone nach § 9 FStrG Fläche/Trasse: ja Abstand (m): 40 Bundes-, Landes- und Kreisstraßen Anbauverbotszone nach § 9 FStrG oder § 24 NStrG Fläche/Trasse: ja Abstand (m): 20 Gleisanlagen und Schienenwege Fläche/Trasse: ja Abstand (m): Bundeswasserstraßen Freihaltung von Gewässern und Uferzonen nach § 61 BNatSchG Fläche/Trasse: ja Abstand (m): 50 Hoch- und Höchstspannungsleitungen (ab 110 kV) Fläche/Trasse: ja Abstand (m): Luftverkehr/Flugplätze Fläche/Trasse: Abstand (m): § 21 a Abs. 2 Satz 1 LuftVO und Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb (NfL I 92/13): Hindernisverbot innerhalb von Platzrunden und Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inklusive Kurventeilen). ja Einzelfall 2 ) Abstände in der zeichnerischen Darstellung in 1 : 50 000 teilweise nicht darstellbar (textliche Auseinandersetzung/Hinweise in der Begründung). Sonderfälle/Klärung im Verfahren durch die Träger der Regionalplanung: — Zivile und militärische Luftfahrt: Insbesondere die §§ 12, 14, 16 a, 17, 18 a und 18 b LuftVG können der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen. Einbindung der zivilen und militärischen Luftfahrtbehörden in die Ausarbeitung des Planungskonzepts. — Weitere militärische Einrichtungen: Der Errichtung von Windenergieanlagen können weitere Belange der Bundeswehr entgegenstehen (z. B. Beschränkungen nach dem Schutzbereichsgesetz). Einbindung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, in die Ausarbeitung des Planungskonzepts. — Wetterradar des DWD: Einbindung des DWD in die Ausarbeitung des Planungskonzepts im Umkreisradius von 15 km um Wetterradarstationen des DWD. — Hoheitlicher und sonstiger Richtfunk: Einbindung der Bundesnetzagentur in die Ausarbeitung des Planungskonzepts zur Ermittlung und Berücksichtigung von hoheitlichen und privaten Richtfunkeinrichtungen/-strecken. 3. Natur und Landschaft, Umwelt Kriterium Harte Tabuzone Naturschutzgebiet, einstweilig sichergestelltes Naturschutzgebiet Fläche: Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen § 23 BNatSchG, entsprechend der gebietsspezifischen Empfindlichkeit und des Schutzzwecks können zudem harte Abstände erforderlich sein ja Abstand (m): Nationalpark, Nationales Naturmonument Fläche: § 24 BNatSchG i. V. m. § 23 BNatSchG ja Abstand (m): Biosphärenreservat (Kern- und Pflegezone) Fläche: § 25 BNatSchG i. V. m. §§ 23, 26 BNatSchG, harte Tabuzone entsprechend der Zonierung ja Abstand (m): 209 Nds. MBl. Nr. 7/2016 Kriterium Harte Tabuzone Natura 2000-Gebiet soweit mit nicht zu vereinbarendem Schutzzweck/ Erhaltungszielen (vor allem Schutz von Vogel- und Fledermausarten) Fläche: Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen § 31 ff. BNatSchG i. V. m einzelgebietlichem Schutzzweck und Erhaltungszielen ja Abstand (m): Landschaftsschutzgebiet (mit Bauverbot und/oder nicht zu vereinbarendem Schutzzweck) Fläche: § 26 BNatSchG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung ja Abstand (m): Freihaltung Gewässer und Uferzonen nach § 61 BNatSchG vom Fundament Fließgewässer erster Ordnung und stehende Gewässer (¾ 1 ha)2) Fläche: ja Abstand (m): 50 Kriterium Harte Tabuzone Haupt-, Hochwasser- und Schutzdeiche Abstand zur landseitigen Grenze eines Haupt-, Hochwasserund Schutzdeiches gemäß §16 NDG Fläche: ja Abstand (m): 50 Wasserschutzgebiet (Zone I)2) Fläche: Begründung/Hinweise zu den harten Tabuzonen § 51 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung und Arbeitsblatt W 101 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches DVGW ja Abstand (m): Wasserschutzgebiet (Zone II)2) Fläche: § 51 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung und DVGWArbeitsblatt W 101, Befreiungsmöglichkeit gemäß § 52 WHG (siehe Nummer 6.3) ja Abstand (m): Heilquellenschutzgebiet (Zone I)2) Fläche: § 53 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung ja Abstand (m): Heilquellenschutzgebiet (Zone II)2) Fläche: § 53 WHG i. V. m einzelgebietlicher Verordnung, Befreiungsmöglichkeit gemäß § 52 WHG (siehe Nummer 6.3) ja Abstand (m): 4. Raumordnung Kriterium Harte Tabuzone Vorranggebiete (VR) der Landesplanung/LROP Der Windenergie stehen entgegen: VR Rohstoffgewinnung, VR Güterverkehrszentrum, VR Seehafen/Binnenhafen, VR Verkehrsflughafen, VR Großkraftwerk, VR Haupteisenbahnstrecke, VR sonstige Eisenbahnstrecke; VR Autobahn, VR Hauptverkehrsstraße, VR Hauptverkehrsstraße (vierspurig), VR Schifffahrt, VR Leitungstrasse, VR Entsorgung radioaktiver Abfälle. Fläche: Abstand (m): 210 Begründung/ Hinweis LROP 2008/2012 i. V. m. den §§ 4, 5 und 8 Abs. 7 ROG ja Nds. MBl. Nr. 7/2016 Anlage 3 Veranschaulichung Grenzabstandsbetrachtung 211