(Dr~~ner-Gabit - Österreichisches Parlament
Transcrição
(Dr~~ner-Gabit - Österreichisches Parlament
11 1 1 ')0 14/SN-119/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 4 Verband der Elektrizitätswerke Osterreichs Wien 4, Brahmsplatz 3 An das Präsidium des Nationalrates Postanschrifl: A-1041 Wien, Postfach 123 Dr. Karl-Renner-Ring 3 1017 Wien Telefon: (0222) 505 17 27 Serie • dl..,fZ' i ",""~~\I-~:': i . I ... ............."........r.a...~......... -GE/19 ............. Fernschreiber: (1) 31 100 everb a Telefax: (0222) 505 1218 ...,.,,: 1 8. MRZ. 1992 DVR 0422100 Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: An Betrifft: Di. 18. März 1992 stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz geändert wird Über Wunsch des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales übermitteln wir Ihnen in der Anlage 25 Gleichstücke unserer Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz geändert wird, und zeichnen mit freundlichen Grüßen Verband der Elektrizitätswerke Österreichs Die Geschäftsführerin: Anlagen (Dr~~ner-Gabit Bankkonten: Osterreichische Länderbank, Expositur Wieden 229-103-070/00' Postscheck 7536.656 www.parlament.gv.at L 2 von 4 14/SN-119/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) Verband der Elektrizitätswerke Osterreichs Wien 4, Brahmsplatz 3 An das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Postanschrift: A-1041 Wien, Postfach 123 Telefon: (0 22 2) 505 17 27 Serie stubenring 1 1010 Wien Fernschreiber: (1) 31 100 everb a Telefax: (022 2) 505 12 18 .. Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: OVR 0422100 Unser Zeichen: Wien, am 13.1.1992 An - Dr. pt/Di Zl.53.310/4-3/91 11. März 1992 Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz geändert wird Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz geändert wird, erlauben wir uns stellung zu nehmen wie folgt: Zu § 2 Abs. 1: Der Umstand, daß vom Gleichbehandlungsgebot künftig auch mittelbare Diskriminierungen erfaßt sein sollen, dürfte in der täglichen Praxis die Personalarbeit beträchtlich erschweren. Es ist für den Arbeitgeber unzumutbar, jede geplante Maßnahme bis ins kleinste Detail dahingehend zu überprüfen, ob ~ich dieselbe im Ergebnis zuungunsten eines Geschlechts auswirken könnte. Die im Gesetzestext vorgenommene demonstrative Beschreibung des Begriffs der mittelbaren DiSkriminierung orientiert sich nicht bloß an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zum Thema Gleichbehandlung von Männern und Frauen, sondern übertrifft den Kreis der eigentlichen Anlaßfälle bei weitem. Diese Bestimmung sollte daher im sinne einer deutlicheren und vor allem engeren Umschreibung des Begriffs der mittelbaren Diskriminierung überarbeitet werden. Bankkonten: Osterreichische Länderbank, Expositur Wieden 229-103-070/00· Postscheck 7536.656 www.parlament.gv.at 14/SN-119/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 4 Blatt 2 Zu § 2 Abs. 1a: Die Zurechnung einer sexuellen Belästigung auf den Arbeitgeber, wenn sie durch einen Dritten, auch AUßenstehenden, erfolgt, sollte dahingehend eingeschränkt werden, daß nicht nur die Unterlassung der möglichen, sondern auch zusätzlich der zumutbaren Abhilfe unter Sanktion steht. Zu § 2a Abs. 1 und 1a; Die Ausweitung des Gleichbehandlungsschutzes im Zuge der Begründung des Arbeitsverhältnisses dahingehend, daß bei einem Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung nicht wie bisher bloß der Vertrauensschaden zu ersetzen ist, sondern Anspruch auf Ersatz jenes Entgeltes besteht, das der Bewerber in den ersten sechs Monaten ab Arbeitsantritt hätte erzielen können, wird künftig das Bemühen des Arbeitgebers erschweren, aus der Anzahl der Bewerber nach freien Ermessen den geeignetsten Kandidaten auszuwählen. Es sollte daher die geltenden Regelung beibehalten werden. Zu § 2a Abs. 7: Aus Billigkeitsgründen sollte die ersatzpflicht des Arbeitgebers bei hier vorgesehene SchadenErfüllung des Diskriminie- rungstatbestandes ~er sexuellen Belästigung auch auf jene dritten Personen ausgedehnt werden, von denen die sexuelle Belästigung tatsächlich ausgeht. Insbesondere sollten Dritte für einen eventuell dem Arbe i tgeber auferlegten Schadenersatz als Bürge und Zahler mithaften. Auch sollten Regreßbestimmungen des Arbeitgebers gegenüber demjenigen, der die sexuelle Belästigung tätigt, vorgesehen werden. www.parlament.gv.at 4 von 4 14/SN-119/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) Blatt 3 Zu § 2a Abs. 9: Die hier vorgesehene Beweislastumkehr erscheint rechtspolitisch bedenklich und zwingt in der Praxis zu zeitraubenden Objektivierungsverfahren und entsprechenden Dokumentationen. Damit würde der mutwilligen Prozeßführung Tür und Tor geöffnet. Wir bitten höflichst um Berücksichtigung unserer Vorschläge. wunschgemäß übersenden wir 25 Ausfertigungen unserer Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrats. Mit freundlichen Grüßen VERBAND DER ELEKTRIZITÄTSWERKE ÖSTERREICHS Der Präsfident: (Gen.Dir.OberSenRat Dkfm. Heinr~ch LACKNER) Die Geschäftsführerin: ~ .----.4' (Dr. Ulrike BAUMGARTNE -GABITZER) www.parlament.gv.at