0053 B - Abgeordnetenhaus von Berlin
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Senatsverwaltung für Inneres und Sport SenInnSport IV B 34 Frau Fischer Berlin, Juli 2011 9(0)223-2967 [email protected] 0053 B 2422 C An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – Vorlage - zur Beschlussfassung über die Aufgabe gemäß § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz einer Teilfläche des öffentlichen Sportstandortes An der Wuhlheide 250-256 im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Köpenick, zugunsten eines Ufer begleitenden Grünzuges Drs 16/4028 (in der 106. Sitzung am 8. Juni 2011 vertagt) rote Nummer/n: 2422 A und 2422 B Vorgang: 106. Sitzung des Hauptausschusses vom 22.Juni 2011 Ansätze: entfällt Gesamtausgaben: entfällt Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen: „StS Härtel (InnSport) sagt zu, in den Bericht zum 31. Juli 2011 auch eine Stellungnahme zu den aktuellen Pressemitteilungen einfließen zu lassen und den Zuwendungsbescheid an den Mellowpark zu übersenden“ Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss nimmt den Bericht zustimmend zur Kenntnis. Hierzu wird berichtet: Mit dem Bericht überreiche ich dem Hauptausschuss den Anerkennungsbescheid 1 meines Hauses vom 11.07.2011 auf Antrag vom 27.12.2010 über die Förderungswürdigkeit der Sportorganisation Mellowpark e.V., ferner die Beantwortung des Fragenkatalogs (rote Nr. 2422 A). Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf bezirkliche Angelegenheiten. Die Beantwortung des Bezirks mit Schreiben der Bezirksbürgermeisterin Schöttler vom 19.07.2011 lautet wie folgt: 1 Der im Beschluss zitierte Begriff Zuwendungsbescheid ist inkorrekt. Gemeint ist der Anerkennungsbescheid als förderungswürdige Sportorganisation gemäß § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Sportförderungsgesetzes. Seite 1 von 8 Frage 1: Welche Nutzungsverträge gibt es zur Zeit für das 2009 auf Wunsch des Bezirksamts Treptow-Köpenick an den Bezirk rückübertragene 66.733 qm große Grundstück An der Wuhlheide 250-256? Es wird um die Vorlage dieser Verträge und einer Flurstückkarte gebeten, aus der die zu den Nutzungsverträgen gehörenden Grundstücksflächen und der jeweilige Grundstücksteil des beabsichtigten öffentlichen Grünzuges ersichtlich sind. Antwort zu 1: Als Anlage 1 ist ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster bzgl. An der Wuhlheide 250, 252 und 256 beigefügt. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin hat in seiner Sitzung am 19.07.2011 beschlossen, dass die nachfolgende Vorlage der Verträge unter dem Vorbehalt der ausschließlich nichtöffentlichen Behandlung erfolgt. Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abteilung Bürgerdienste, Bildung und Sport, Sportamt, hat mit dem Mellowpark e. V. einen Nutzungsvertrag für den Grundstücksbereich An der Wuhlheide 250-252 abgeschlossen (Anlage 2). Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick, Abteilung Jugend und Schule hat am 10.03.2010 mit dem Träger der freien Jugendhilfe einen Nutzungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Die zur Nutzung überlassene Fläche beträgt ca 23.000 m². (Anlage 3: Kopie Nutzungsvertrag). Die Fläche befindet sich im Fachvermögen des Sportamtes. Aufgrund der hier vom Träger geplanten Angebote (sportorientierte Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII) wurde eine Teilfläche per Verwaltungsvereinbarung dem Jugendamt zur Nutzungsüberlassung an den Träger zur Verfügung gestellt. Frage 2: Ist die gesamte 66.733 qm große Grundstücksfläche (westlicher und östlicher Teilbereich) für eine sportliche Nutzung ausgewiesen oder gibt es auch andere Nutzungsbindungen? Welche Anforderungen an den/die Nutzer bestehen aufgrund dieser Nutzungsbindungen? Antwort zu 2: Ja – die gesamte Fläche ist für sportliche Nutzung ausgewiesen. Die Anforderungen an die Nutzer erfolgen gemäß SPAN. Das gesamte Areal An der Wuhlheide war zur Vermarktung dem Finanzvermögen der Liegenschaftsverwaltung zugeordnet. Am 01.09.2009 wurde das landeseigene Grundstück dem Sportamt zur Verwaltung übertragen. Zeitgleich erfolgte der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit der Abteilung Jugend und Schule über den östlichen Teilbereich. Frage 3: Ist der 26.053 qm große östliche Teilbereich an einen Jugendhilfeträger gemäß § 47 AG KJHG unentgeltlich überlassen worden? Welche Gründe sind für eine entgeltfreie Überlassung in dieser Größenordnung maßgebend und welche Gegenleistung erbringt der Träger für diese Entgeltfreiheit? Welche weiteren Kosten für diese Grundstücksteilfläche tragen gemäß KLR der Träger bzw. der Bezirk? Antwort zu 3: Die Größenangabe von 26.053 m² entspricht der Gesamtfläche der in diesen Nutzungsvertrag einbezogenen Flurstücke. Von diesen einbezogenen Flurstücken wurde nur eine Teilfläche dem Träger der freien Jugendhilfe zur Nutzung überlassen. Seite 2 von 8 Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Träger der freien Jugendhilfe waren die Flächen noch nicht vermessen. Nach Vermessung stellt sich die an den Träger der freien Jugendhilfe überlassene Nutzungsfläche wie folgt dar: Flur / Flurstück 476/ 83 476/ 81 476/ 52 476/ 59 Gesamt: 10.616 m² 12.313 m² 6 m² 226 m² 23.161 m² Die restliche Teilfläche von ca 2.900 m² ist nicht Bestandteil des Nutzungsvertrages mit dem Träger der freien Jugendhilfe. Gemäß dem Entwurf des Landschaftsplans (Landschaftsplanverfahren XVI-L 3) wurde die Fläche zur späteren Nutzung für den Ufergrünzug vorbehalten. Die Nutzungsüberlassung an den Träger der freien Jugendhilfe erfolgt gemäß § 47 (3) AG KJHG unentgeltlich. Der Träger benötigt für die Erfüllung seiner Aufgaben und Umsetzung seiner Projekte nach § 11 KJHG diese Größenordnung. Die vom Jugendamt zur Nutzung überlassen Fläche orientierte sich vorrangig an der Nutzungsfläche des alten Standortes und den konzeptionellen Vorstellungen des Trägers am neuen Standort. Der Träger bietet u.a. sportorientierte Jugendarbeit an und arbeitete bereits seit Jahren erfolgreich mit Jugendlichen im Jugend-, Sport- und Freizeitpark Mellowpark am alten Standort. Zu den Angeboten gehören u.a. weitläufige Dirtstrecken, Pumptracks, Skatepark und eine Skatehalle, am alten Standort auch Beachvolleyball, Fußball und ein Kinderspielplatz sowie die offenen Angebote der Kinder- und Jugendeinrichtung ALL. Der Flächenbedarf für die sportorientierten Angebote der Jugendarbeit stellt sich wie folgt dar: Lfd Nr 1 2 3 4 5 6 Angebot Skate-Halle (Skateboard und BMX-Rad) Pumptrack Dirtstrecke Pavillion (Versorgung) Skatepark Minirampe Gesamt Flächenbedarf Ca 6.300 m² Ca 250 m² Ca 3.000 m² Ca 200 m² ca 2.200 m² Ca 7.200 m² Ca 19.150 m² Der flächenmäßige Bedarf und die Aufteilung der einzelnen Angebote ist in der Anlage 4 dargestellt. Von der zur Nutzung an den Träger überlassenen Gesamtfläche sind nur Teilflächen für die eigentliche Jugendarbeit nutzbar. Dichter, alter Baumbestand, die mit Gehölzen bewachsende Böschung zur Wuhle und der vorhandene baupolizeiliche gesperrte Gebäudekomplex auf der überlassenen Fläche schränken die Nutzungsfläche erheblich ein. Ein Verbleib dieser nicht nutzbaren Teilflächen beim Jugendamt wurde aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und damit verbundenen Kostengründen abgelehnt. Der Nutzer trägt laut Zusatzvereinbarung zum Nutzungsvertrag seit dem 01.01.2011 sämtliche Betriebskosten, die anfallenden Gebühren und sonstigen Abgaben, die den Nutzungsgegenstand betreffen. Der Träger ist im Rahmen der entgeltfreien Nutzungsüberlassung vertraglich verpflichtet worden, den Nutzungsgegenstand sowie von ihm errichtete und instand gesetzte bauliche bzw. sonstige Seite 3 von 8 Anlagen auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Erforderliche Sanitäreinrichtungen sind vom Träger auf eigene Kosten zu schaffen. Des Weiteren ist der Träger verpflichtet, die gegenwärtig nicht nutzbaren Gebäude instand zu setzen, soweit er die Gebäude für die Jugendarbeit benötigt. Die für die Errichtung, Erweiterung, Veränderung und Instandsetzung sowie den Betrieb der Anlagen erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen holt der Träger auf eigene Kosten ein. Der Träger übernimmt all die Verpflichtungen, die ihn treffen würden, wenn er selbst Eigentümer des Grundstückes wäre. Dazu gehören die Verkehrssicherungspflicht auf dem Nutzungsgegenstand, einschließlich der bestehenden und vom Träger geplanten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen. Der Träger übernimmt die Pflege der Bepflanzungen und des Baumbestandes. Das Jugendamt trägt gegenwärtig gemäß KLR keine zahlungswirksamen Kosten für diese Grundstücksteilfläche. Kalkulatorische, zahlungsunwirksame Grundstücks- und Gebäudebereitstellungskosten sowie Personalkosten für die Grundstücksverwaltung werden vom Jugendamt getragen. Frage 4: Welche Grundstücksfläche stand dem Träger an seinem alten Standort Friedrichshagener Straße 10 aufgrund des damaligen Nutzungsvertrages zur Verfügung? Antwort zu 4: Am Standort Friedrichshagener Str. 10 / 11, 12555 Berlin standen dem Träger ca. 12.000 m² zur Verfügung. Frage 5: Welche Zuwendungen (aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachmitteln) erhielt/erhält der Träger in den Jahren 2009/2010/2011 und welche Jugendhilfeangebote hatte/hat er dafür zu erbringen? Worin sind etwaige Erhöhungen/Absenkungen der Zuwendungen begründet? Antwort zu 5: Jahr 2009 2010 2011 Zuwendungen Gesamt 76.693,78 € 121.200,00 € 121.200,00 € davon Personalkosten 70.622,19 € 113.653,72 € 89.790,04 € davon Sachkosten inkl. Gebäudekosten 13.195,92 € 12.899,59 € 33.600,00 € Die Zuwendungen für 2009 erhielt der Träger noch für das Jugendkulturzentrum ALL am Standort Friedrichshagener Str. mit seinen Angeboten nach § 11 SGB VIII. Die Erhöhung der Zuwendung von 2009 zu 2010 ist begründet durch den Wiederaufbau des Mellowparks An der Wuhlheide im Rahmen von partizipatorischer, sportorientierter Jugendarbeit in Kooperation und unter Federführung des Trägers bei gleichzeitiger Sicherung des Standortes Friedrichshagener Str. als Basis der Trägerarbeit. Dazu gehört auch die Sicherung der offenen Angebote des Jugendkulturzentrums „ALL“ für die Kinder und Jugendlichen. Der Träger hat für das Jugendkulturzentrum ALL, den Verlagerungsprozess, die Entwicklung und den Aufbau vom Mellowpark am neuen Standort eine Zuwendung in Höhe von 121.000,00 € erhalten. Seite 4 von 8 Frage 6: Welche weiteren Personal- oder Sachmittel erhielt/erhält der Träger in den Jahren 2009/2010/2011 außerhalb des Zuwendungsbereichs vom Bezirk oder aus anderen öffentlichen Kassen? Antwort zu 6: Auf der Grundlage des BA-Beschlusses 392/10 hat das Jugendamt im Jahr 2010 für das Grundstück An der Wuhlheide 256 Betriebskosten in Höhe von ca. 38.000 € und die Kosten für die Erschließung dieser Teilfläche (Wasser, Strom und Gas) übernommen. Frage 7: Trifft es zu, dass das Bezirksamt Treptow-Köpenick gegen den Träger wegen Rechtsverstößen ermittelt? Um welche Vorwürfe handelt es sich und wann ist mit einem Abschluss des/der Verfahren zu rechnen? Antwort zu 7: Das Bau – und Wohnungsaufsichtsamt hat am 14.06.2011 auf der Grundlage des § 83 BauO Bln ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber dem all eins e.v., zunächst vertreten durch das Vorstandsmitglied Herrn Jens Werner, eingeleitet. Ihm wird u.a. Folgendes vorgeworfen: Errichtung der Anlage "Mellowpark" ohne Vorliegen einer Baugenehmigung (Sportstätte); Durchführung der Großveranstaltung "HIGHWAY TO Hili" am 04.06.2011 und 05.06.2011 ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung (Versammlungsstätte) und ohne die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise - hier insbesondere nach der Betriebs-Verordnung - gestellt bzw. erbracht zu haben. Über den zeitlichen und inhaltlichen Ausgang des Verfahrens kann zurzeit keine Aussage gemacht werden. Frage 8: Ist der 40.680 qm große westliche Teilbereich an den gleichen Träger gemäß SPAN überlassen worden? Erfüllt der Träger seit dem Zeitpunkt der Überlassung der Grundstücksteilfläche alle Voraussetzungen für die Überlassung nach SPAN? Antwort zu 8: Der unter 1. bezeichnete Vertrag beinhaltet eine Gesamtfläche von 34.422 qm. Der geschlossene Vertrag fußt auf der SPAN Nr. 25 (6). Der Mellowpark e. V. strebte die vertragliche Behandlung gem. Nr. 29 der SPAN an und beantragte mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 bei der Senatssportverwaltung die Anerkennung der Sportförderungswürdigkeit. Auf Grund einer Abfrage und positiven Bescheidung bei SenInnSport zur Möglichkeit der Vorabbehandlung im Sinne von SPAN Nr. 29 wurde der Mellowpark e. V. gemäß SPAN Nr. 29 ab Antragsstellung der Sportförderungswürdigkeit auch als sportförderungswürdig behandelt. Der Nachweis der Sportförderungswürdigkeit für den Verein Mellowpark e. V. ist mit Schreiben SenInnSport - IV A 13-9510 - vom 11.07.2011 inzwischen beschieden worden. Frage 9: Welche Pachtzahlungen leistete der Träger in den Jahren 2009/2010/2011? Treffen Informationen zu, dass der Träger mit seinen Pachtzahlungen im Verzug ist und der Bezirk dem Träger ausstehende Pachtzahlungen gestundet hat? Aufgrund welcher Rechtsgrundlage erfolgte diese Stundung? Antwort zu 9: Gemäß Nutzungsvertrag vom 01.09.2010 hatte der Verein jeweils monatlich Pacht nach Ortsüblichkeit zu bezahlen. Am 02.11.2010 stellte der Verein einen Antrag auf Stundung. Die bis zum 30. 11. 2010 offenen Forderungen wurden gemäß § 59 LHO durch den Bezirksstadtrat für Bürger- Seite 5 von 8 dienste, Bildung und Sport auf der Grundlage des Antrages bis zum 28.02.2011 gestundet. Am 07.02.2011 wurde eine Teilzahlungsvereinbarung über den aufgelaufenen Betrag mit dem Verein abgeschlossen. Der Verein muss bis zum 15.02.2014 seine Teilzahlungsraten zahlen und kommt diesen Verpflichtungen bisher auch nach. Auf Grund der SPAN Nr. 29 zahlt der Verein neben der Begleichung seiner Teilzahlungsraten Nutzungsentgeld in Höhe von 889,24 Euro. Die Abteilung Jugend und Schule hat mit dem Träger der freien Jugendhilfe für die zur sportorientierten Jugendarbeit überlassenen Teilfläche keine Pachtzahlungen vereinbart. Frage 10: Trifft es zu, dass der 1. FC Union gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und der BVV sein Interesse an einer Teilfläche des 66.733 qm großen Grundstücks für ein Nachwuchs-Leistungszentrum bekundet hat? Hält das Bezirksamt in diesem Zusammenhang seine Aussage in der RN 2422 zu diesem Grundstück „An einer Reaktivierung der Sportflächen für Ballspielarten besteht aufgrund der überdurchschnittlich guten Versorgung des Bezirks mit ungedeckten Sportflächen kein Bedarf“ aufrecht? Antwort zu 10: Es ist zutreffend, dass der 1. FC Union Berlin e. V. gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick sein Interesse an einer Teilfläche für ein Nachwuchsleistungszentrum bekundet hat. Das Sportamt hält weiterhin an seiner Auffassung fest, dass der Bezirk Treptow-Köpenick mit unbedeckten Sportanlagen gut versorgt ist. Eine Erweiterung der Trainingsflächen für den 1. FC Union Berlin e. V. steht damit jedoch nicht in Zusammenhang und kann zurzeit durch das Sportamt noch nicht kommentiert werden, da die vorhandenen Flächen des Bezirkes auf Eignung für diesen Zweck überprüft werden. Frage 11: Welche Gründe gibt es für die vorgesehene Breite des öffentlichen Grünzuges von 30 m? Welche Breite hat der öffentliche Grünzug bei den Nachbargrundstücken, bei Grundstücken in der Umgebung des Grundstücks An der Wuhlheide 250-256 und bei vergleichbaren Grundstücken im Bezirk Treptow-Köpenick? Antwort zu 11: Die Anlage von Grünzügen entlang der Berliner Gewässer entspricht der landesplanerischen Zielplanung, die im Flächennutzungsplan von Berlin festgelegt ist. Die Breite der Grünzüge ist dabei abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen. Hier macht zusätzlich das Landschaftsprogramm von Berlin (19. Juli 1994, ABI. S. 2331) qualifizierende gesamtstädtische Vorgaben. Sie wird beeinflusst durch stadt- und landschaftsplanerische als auch insbesondere naturschutzfachliche Komponenten. Es kann sich also um reine Grünflächen mit Erholungscharakter oder aber auch gänzlich naturschutzfachlichen Restriktionen unterliegende Landschaftsbestandteile handeln. Dementsprechend muss auch die Breite des Grünzuges auf diese Vorgaben reagieren. Der Grünzug spreeseitig An der Wuhlheide 250-256 folgt in seiner Größe diesen planerischen Vorgaben. Im Landschaftsplan XVI-L-3 werden ca. 30 m für eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung naturnahe Parkanlage am Spreeufer festgesetzt. Der vorhandene Altbaumbestand, naturschutzfachliche und landschaftsplanerische Kriterien sind hier vorrangig zu beachten. Die Flächen mit wertvollem Baumbestand sind Rückzugsraum vor allen Dingen für geschützte Brutvogelarten. Diese Funktion bedarf einer gewissen Größe und Abgeschlossenheit, um die bereits vorhandene Fauna zu schützen. Neben der Entwicklung und Stabilisierung des wertvollen Vegetationsbestandes schränken die bereits vorhandenen Böschungen die nutzbare Fläche für die Anlage eines Weges und weiterer Angebote für Erholungssuchende auf ca. 15 bis 20 m ein. Dies stellt jedoch den Mindestrahmen für eine funktionierende naturnahe Parkanlage mit einem darin verlaufenden Weg dar. Eine vergleichbare Fläche befindet sich in der näheren Umgebung nicht. Der Raum bildet für sich eine Einheit. Zugänge gibt es lediglich von der Straße An der Wuhlheide aus, über die auch die Seite 6 von 8 Vernetzung mit anderen Erholungsräumen erfolgt. Auf der gegenüberliegenden Spreeseite befinden sich weitere Ufer begleitende Grünflächen, die eine naturräumliche Verbindung für die Avifauna schaffen. In erster Linie ist jedoch der Landschaftsraum entlang der Wuhle entscheidend für den Biotopverbund. Der Landschaftsplan XVI-L-3 befindet sich derzeit kurz vor der Festsetzung. Das vorrangige Ziel besteht darin, den Erholungsraum um die Wuhle bis zur Mündung in die Spree sowohl für Erholungssuchende erlebbar als auch für den Biotop- und Artenschutz nutzbar zu machen, bzw. die noch oder bereits bestehenden Qualitäten zu stärken. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der entsprechenden Träger öffentlicher Belange hat in einem aufwendigen mehrjährigen Prozess zu verschiedenen Verfahrenszeitpunkten stattgefunden. Somit kann konstatiert werden, dass die Prüfung und Wichtung der Aussagen des Planes im fachlichen und rechtlichen Rahmen eingehend erfolgt ist. Eine Teilung des Grundstückes ist bereits so erfolgt, dass die Ufer begleitende Grünfläche dem Grünflächenamt übertragen wurde. Frage 12: Wie wird das Bezirksamt die öffentliche Nutzung des Grünzuges und die Instandhaltung sicherstellen? Wie bewertet das Bezirksamt in diesem Zusammenhang die Aussage in einer vom all eins e.V. herausgegebenen und an alle MdA verteilten Broschüre: „Die phasenweise Entwicklung des Mellowpark trifft für viele vergleichbare Initiativen zu: Zuerst bemächtigt man sich eines leer stehenden Geländes und der vorhandenen Gebäude (möglichst im öffentlichen Eigentum) und benutzt die brachgefallenen Flächen und die außer Nutzung geratenen Räume. Solange ein Mindestmaß an Ordnung gewahrt bleibt und keine Gefahrensituationen geschaffen werden, besteht hier in der Regel zunächst wenig Neigung der Bauaufsichtsbehörden einzugreifen. Die Gebäude stehen unter Bestandsschutz – ein Einschreiten gegen Nutzungsänderungen steht im Ermessen der Bauaufsicht. Duldung macht am wenigsten Arbeit und löst die wenigsten Widerstände aus.“ (Seite 60 der Broschüre Mellowpark Campus - Analyse, Strategie, Vermittlung)? Antwort zu 12: Das Grünflächenamt muss den zukünftigen Uferstreifen im Rahmen des zur Verfügung gestellten Budgets unterhalten. Nachdem der Uferweg hergestellt ist, steht er der Öffentlichkeit zur Verfügung. Wann dies sein wird, steht noch nicht fest. Die Baumaßnahme wurde in der I-Planung angemeldet. Die zitierten Aussagen können aus hiesiger Sicht tatsächlich und rechtlich nicht nachvollzogen werden. Diesbezügliche Aussagen wurden hier zu keiner Zeit getroffen und werden auch auf das Schärfste zurückgewiesen. Die Bauaufsichtsbehörde nimmt selbstverständlich ihre Aufgaben und Befugnisse in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage der allgemeinen Aufgaben - oder Kompetenznorm (§ 58 Abs. 1 Satz 1 BauO Bin) und ihrer Befugnis- oder Eingriffsnorm (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BauD Bln jeweils i.V.m. § 3 Abs. 1 BauD Bln) sowie unter Berücksichtigung spezieller Befugnisnormen, hier insbesondere nach §§ 79 und 85 BauO Bln, wahr. Frage 13: Sind dem Bezirksamt die in der Berliner Morgenpost vom 02.06.2011 von Herrn Jens Werner genannten Vorverträge des Trägers mit Sponsoren bekannt, aufgrund derer in den kommenden Jahren zwei bis fünf Mio. Euro auf dem Grundstück investiert werden sollen.? Antwort zu 13: Dem Bezirksamt liegen keine schriftlichen Informationen des Trägers über bestehende Vorverträge mit Sponsoren vor. Seite 7 von 8 Frage 14: Wie bewertet das Bezirksamt die beabsichtigten Baumaßnahmen für eine BMXRacing-Anlage und ein Sportler-Hostel? Sind diese mit den bisherigen Nutzungsverträgen vereinbar oder sind dazu Vertragsänderungen erforderlich? Antwort zu 14: Das Gesamtgrundstück liegt planungsrechtlich in einem Außenbereich. Der FNP weist diese Fläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sport aus. Es sind insofern ausschließlich Sportnutzungen, die die Umgebung nicht beeinträchtigen, zulässig. Die geplanten Baumaßnahmen für verschiedene Sportnutzungen, u.a. auch für zwei BMX- Anlagen, sind Bestandteil eines derzeit zur Prüfung vorliegenden Bauantrages auf einer Teilfläche von ca. 34.000 m2 . Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung sind beide Anlagen nicht ausgeschlossen worden. Allerdings gilt diese Aussage nur für einen täglichen Trainingsbetrieb. Ausdrücklich nicht Bestandteil des Bauantrages und der planungsrechtlichen Prüfung sind Veranstaltungen, die jeweils separat als sog. "seltene" Veranstaltungen zu beantragen sind. Diese Verfahrensweise ist dem Träger aus der Friedrichshagener Straße hinlänglich bekannt. Ein Sportler-Hostel ist nicht Bestandteil des vorliegenden Bauantrages. Gemäß des bestehenden Nutzungsvertrages sind sämtliche Baumaßnahmen unabhängig von der Einholung entsprechender Genehmigungen bei der Abt. Jugend und Schule sowie bei der Liegenschaftsverwaltung anzuzeigen. Vertragsänderungen sind nicht erforderlich. In Vertretung Thomas Härtel ……………………………….. Staatssekretär für Sport Seite 8 von 8