Wer ein Haus kauft oder baut, muss in der Regel einen Kredit
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Wer ein Haus kauft oder baut, muss in der Regel einen Kredit
Wer ein Haus kauft oder baut, muss in der Regel einen Kredit aufnehmen. Zahlt man dieses Darlehen vorzeitig zurück, muss man an die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Der Grund: Aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung entgehen der Bank Zinsen. Durch die Vorfälligkeitsentschädigung soll die Bank für die Verluste entschädigt werden. Vorfälligkeitsentschädigung liegt bei rund 11 Prozent Eine Untersuchung der Verbraucherzentralen und des "Verbraucherzentrale Bundesverbands" ergab, dass die Vorfälligkeitsentschädigung im Durchschnitt bei rund 11 Prozent des vorzeitig abgelösten Kredites liegt – Entschädigungsforderungen von mehr als 10.000 Euro seien eher die Regel als die Ausnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Vermieter die Vorfälligkeitsentschädigung von der Steuer absetzen. Umschuldung - Vorfälligkeitsentschädigung Absetzbar Folgender Fall: Sie haben einen Kredit aufgenommen und kaufen eine Immobilie, die Sie vermieten. Wenig später schulden Sie den Kredit um, zum Beispiel in einen Kredit mit günstigeren Konditionen. Die entstehende Vorfälligkeitsentschädigung können Sie als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in der Anlage V eintragen. Verkauf - Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten nicht absetzbar Folgender Fall: Sie müssen Ihre vermietete Immobile lastenfrei verkaufen und lösen deshalb den dafür aufgenommenen Kredit ab. Die Kosten für die entstehende Vorfälligkeitsentschädigung können Sie in einem solchen Fall nicht als Werbungskosten absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden (Aktenzeichen IX R 42/13). Die Begründung: Beim lastenfreien Verkauf besteht kein Zusammenhang mehr zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vermieteten Immobilie. Verkauf - Vorfälligkeitsentschädigung absetzbar als Veräußerungskosten Für Vermieter gibt es beim Verkauf eine Hintertür – zumindest dann, wenn die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird. Verkaufen Sie die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder, ist der Verkauf nicht steuerfrei. In diesem Fall können Sie die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten angeben. So mindern Sie Ihren Gewinn, den Sie versteuern müssen.