Holzschutz Vom Sinn und Unsinn der Bebeilung Bautenschutz Aus
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Holzschutz Vom Sinn und Unsinn der Bebeilung Bautenschutz Aus
Holzschutz Vom Sinn und Unsinn der Bebeilung Bautenschutz Aus alt mach’ neu – Teil 3 Sachverständige Unentdeckter Hausbockkäfer führt zu Schadensersatz Landesverbände NRW-Tagung: lrügen“ „Vorgeschobene Mänge SE_1_05_RRD.pmd 1 10.03.2005, 12:49 Für den Profi seit 1910 Kulba BioRid Das Beschichtungssystem gegen Schimmelpilz Schimmelpilzkulturen sind ein großes Gesundheitsrisiko - vor allem in Wohnräumen, in Betrieben der Lebensmittelerzeugung und -lagerung, sowie in Kliniken und Schwimmbädern. Durch das Einatmen der Sporen entstehen häufig Allergien und Atemwegserkrankungen. Kulba BioRid bietet die intelligente Lösung des Problems. Es entzieht Schimmelpilzen und vielen Arten von Bakterien dauerhaft die Lebensgrundlage. Trotz der ausgezeichneten Wirkungsweise enthält es keine Lösungsmittel und nur eine sehr geringe Menge einer Kombination aus modernsten Fungiziden und Bakteriziden. Die Kulba BioRid - Beschichtung besteht aus vielen kleinen Mikroporen. Diese nehmen Kondenswasser auf und beschleunigen dessen Verdunstung. Die behandelten Flächen trocknen rasch und gründlich aus. Das Kulba BioRid - Dreikomponentensystem Kulba BioWash: Reiniger, der vorhandenen Schimmel beseitigt Kulba BioSeal: Grundierung Kulba BioRid: Schutzbeschichtung gegen Schimmelpilz Das Kulba BioRid-System in seiner Gesamtheit angewendet, garantiert ein Höchstmaß an Schimmelschutz. Fordern Sie unser Spezialprospekt oder einen unserer Anwendungstechniker an: PIGROL Farben GmbH Geschäftsbereich Kulba Bauchemie Hospitalstraße 39/71 91522 Ansbach Telefon: 0981 / 9505-0 Telefax: 0981 / 9505-55 E-mail: [email protected] Ein Unternehmen der Tikkurila Deco Group SE_1_05_RRD.pmd 2 10.03.2005, 12:49 EDITORIAL 5 Jahre Schützen & Erhalten und erneut viel Lob für DHBV Siegel-Workshops Fünf Jahre Schützen & Erhalten, das bedeutet 20 Ausgaben Fachinformationen und Aktuelles aus dem Bereich Holz- und Bautenschutz. Vielleicht wird sich der ein oder andere von Ihnen noch an unsere „Internen Verbandsmitteilungen“ erinnern – schwarzweiß, fotokopiert, ohne Werbung – und in jeder Hinsicht handgemacht. Es bedurfte deshalb schon eines Anstoßes von außen, um sich als Verband an die Herausgabe einer vierteljährlich erscheinenden Fachzeitschrift zu wagen, die dann erstmals im Frühjahr 2000 pünktlich zum 50. Verbandsjubiläum erschien. Der Initiator war damals Jan-Klaus Beckmann. Er hatte nicht nur die Idee, sondern auch das notwendige know how und die Risikobereitschaft, dieses ehrgeizige Projekt zusammen mit dem DHBV in die Tat umzusetzen. Was nun begann war eine Zusammenarbeit, die – auch aus heutiger Sicht – als sehr erfolgreich zu bezeichnen ist. Und zwar erfolgreich bis auf den Punkt, dass die Zeitschrift bei weitem nicht in der Art und Weise als Werbeplattform einzusetzen war, wie dies erhofft wurde. Unser erstes gemeinsames Jubiläum – 10 Jahre „Schützen & Erhalten“ – war dann auch gleich das letzte dieser Art. Der Beckmann Verlag hatte dem Verband gezeigt, wie man eine Zeitschrift macht, das Kind hatte im wahrsten Sinne des Wortes laufen gelernt, und so war es dann auch möglich das Projekt in Eigenregie fortzuführen. SE_1_05_RRD.pmd 3 Es gibt mit Sicherheit nur wenige Verbände, die ganz ohne Verlag, hauptamtliche Journalisten und rührige Anzeigenverkäufer eine eigene Zeitschrift herausgeben. Dass dies nunmehr seit weiteren 11 Ausgaben – denn die Ausgabe die Sie gerade in den Händen halten, ist bereits die Nr. 21 – gelingt, ist das Verdienst vieler, von denen ich, neben unserem Layouter Herrn Rost und der Druckerei Rhein-Ruhr Druck, zwei Gruppen ganz besonders hervorheben möchte: – unsere Autoren, die fachlich kompetent und mit großem Engagement für Sie berichten – und unsere Mitglieder aus Industrie und Handel, die mit ihrer Werbung „S&E“ die notwendige finanzielle Basis geben und damit deren regelmäßiges Erscheinen sichern. Gerade in Zeiten knapper Kassen ist es umso erfreulicher Hersteller in den eigenen Reihen zu wissen, die sich mit Ihrem Verband und dessen ausführenden Unternehmen solidarisieren. Es erübrigt sich Namen zu nennen, weil hier allein die Tat und damit die Häufigkeit der Präsenz in S&E eine deutliche Sprache sprechen. Das gleiche gilt für die Industrieausstellung, die nach einem Jahr Abstinenz in diesem Jahr wieder den Verbandstag begleiten wird. Im vergangenen Jahr hatte der DHBV den Versuch gestartet mit gemeinsam von Industrie und DHBV geplanten Fachtagungen in Münster und Dessau ein größe- res Publikum auch außerhalb des Verbandes anzusprechen. Es war vor allem der Wunsch der Industrie, die darauf verwies, im Rahmen der Verbandstage zwar auf ein hoch qualifiziertes Fachpublikum zu treffen, dieses aber auf Grund der gemeinsamen Verbandsmitgliedschaft seit Jahren bestens zu kennen. Umso mehr gilt mein Dank all den Ausstellern, die in diesem Jahr nach Bremen kommen. Dokumentieren Sie doch durch Ihre Bereitschaft für uns auszustellen die Verbundenheit ihres Unternehmens mit den DHBV. Auf wen wir in diesem Jahr zählen dürfen sehen Sie auf der Seite 6. Manche Themen, die wir in „Schützen und Erhalten“ veröffentlichen, haben eine längere Vorgeschichte. So auch der Artikel „Umfrageergebnisse zu EDV-lesbaren Daten von Bauchemikalienherstellern“. In der letzten Zeit häuften sich die Anfragen, ob es nicht möglich sei, DHBV-Mitgliedern eine Kalkulationssoftware anzubieten, in die sich die von den Materiallieferanten „computerlesbaren“ Preislisten einbinden lassen. Mit der Unterstützung von Herrn Scholtz (Scholtz Software) haben wir deshalb alle den DHBV zugehörigen Materialhersteller angeschrieben und nach EDVlesbaren Daten gefragt. Das Ergebnis dieser Befragung finden Sie in dieser Ausgabe auf Seite 36. Erneut gab es viel Lob für die Siegel-Workshops, die der DHBV seit dem letzten Jahr seinen Mitgliedern anbietet. Am ersten März Wochenende trafen sich 24 Unternehmer um sich „Aus der Praxis für die Praxis“ 14.03.2005, 09:51 schulen zu lassen. Mit Ihnen sind es nunmehr 64 Mitglieder, die diesem Kreis angehören. „Ein Seminar, das ich so nirgendwo bekomme, weder bei meiner Handwerkskammer noch in meiner Bauinnung“ urteilte begeistert Christian Wiesenberg aus Greifswald in MecklenburgVorpommern. Der Bauunternehmer hatte den weiten Weg nach Kassel auf sich genommen, um von den Kollegen Gerst und Grabow zu erfahren, wie sie es geschafft haben, ihre Firmen umzustrukturieren und für die Erfordernisse des Alltags fit zu machen. „Hier zeigen zwei Unternehmer aus der Branche ganz uneigennützig, was getan werden muss und was sich alles tun lässt, um auch für die Zukunft wettbewerbsfähig zu bleiben.“ Seinen Dank an die beiden Vorstandskollegen Frank Gerst und Frank Grabow für das hervorragende Seminar verknüpfte Verbandspräsident Horst Eickhoff mit der Überzeugung, dass dies die richtige Weichenstellung für die Zukunft des Verbandes sei. Wer sich hierzu und natürlich vieles mehr aktuell und aus erster Hand informieren möchte, der hat dazu ausreichend Gelegenheit auf dem kommenden Verbandstag in Bremen, diesmal vom 19.–21. Mai 2005. Wir freuen uns auf Sie! Herzlichst Ihr Dr. Friedrich Remes DHBV-Bundesgeschäftsführer INHALTSVERZEICHNIS In dieser Ausgabe lesen Sie: Editorial: 5 Jahre Schützen & Erhalten und erneut viel Lob für DHBV Siegel-Workshops ..................................................................... 3 DHBV-Verbandstag 2005 Einladung zum 55. DHBV-Verbandstag durch den Verbandspräsidenten Horst Eickhoff ........................................................... 5 Programm DHBV-Verbandstag 2005 ............................................................. 5 Aussteller Industrieausstellung ....................................................................... 6 Programm Sachverständigentagung ............................................................ 6 Programm Holz- und Bautenschutztag ....................................................... 7 Tagesordnung Mitgliederversammlung ....................................................... 7 Anmeldung zum DHBV-Verbandstag 2005 ............................................... 8 Die Fachbreiche Holzschutz Mensch und Hausbock – zwei ebenbürtige Holzzerstörer? ............ 9 Das neue Holzschutzmittelverzeichnis 2005 ....................................... 12 Bautenschutz Aus alt mach’ neu! – Teil 3 ............................................................................. 13 KMB Schein bestanden! .................................................................................... 15 Sachverständige Ergebnisprotokoll zur DHBV-Sachverständigentagung ................. 16 Hausbockkäfer nicht entdeckt – Schadensersatz fällig ................ 18 Rechtsberatung Die Abmahnung im Arbeitsrecht ................................................................. 22 Kurzmeldungen ....................................................................................................... 22 Arbeits- und Sozialrecht Unfälle bei Sammeltransporten sind Arbeitsunfälle ......................... 23 Alterseinkünftegesetz ......................................................................................... 24 Arbeitslosenversicherung ................................................................................. 25 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ........................................................ 26 Übersicht: Höhe des Erstattungsanspruches ....................................... 26 Widerrufsvorbehalte in Formulararbeitsverträgen ............................. 26 Sozialversicherung ............................................................................................... 27 Tarifrecht Jahreseinkommen der Bauarbeiter in 2004 .......................................... 28 Berechnung der Lohnzusatzkosten zum 1. Januar 2005 ............. 28 Bauvertragsrecht BGB-Basiszinssatz – Änderung ab dem 1. 1. 2005 auf 1,21% . 28 Steuerrecht Kein Rückgriff auf leistenden Unternehmer ......................................... 29 Neubeantragung von Freistellungsbescheinigungen ..................... 29 Industrie und Handel DEITERMANN Fachseminare 2005 ................................................................ 29 IBB, 3-stufiges Seminar für Handwerker, Planer und Denkmalpfleger ............................................................................. 29 Umfrageergebnisse zu EDV-lesbaren Daten von Bauchemikalienherstellern ............................................................................... 36 Aus der Praxis Borverbindungen – Holzschutzmittel mit langsamer Wirksamkeit? ............................................................................................................ 30 Landesverbände Hamburg und Schleswig-Holstein Fortbildung der Sachverständigen ............................................................ 32 Zu Lebzeiten schon eine Legende .............................................................. 32 Mitgliederversammlung am 15. April 2005 .......................... 33 Sachsen-Anhalt Der DHBV geht in den Untergrund ............................................................ 34 Bayern Frühjahrstagung am 11. April im Kloster Thierhaupten ............... 34 Nordrhein-Westfalen Frühjahrstagung am 22. April 2005 ......................................................... 35 Notiert 15. Weiterbildungstag Holzschutz am 4. 12. 2004 in Berlin ... 38 Personalien 50 Jahre Firma Bruno E. Bojarzin ............................................................... 38 Geburtstagskalender – wir gratulieren .................................................... 39 Neuaufnahmen ........................................................................................................ 39 Service Seminare: Schimmelpilzbeseitigung in Gebäuden ............................ 34 Qualifikationskurse und Lehrgänge ........................................................... 40 Impressum Herausgeber: Deutscher Holz- und Bautenschutzverband e.V. Geschäftsstelle: Hans-Willy-Mertens-Str. 2, 50858 Köln Telefon (0 22 34) 4 84 55 Fax (0 22 34) 4 93 14 E-Mail: [email protected] Internet: www.dhbv.de Verlag: DHBV GmbH Redaktion: Dr. Friedrich Remes Telefon (0 22 34) 4 84 55 Fax (0 22 34) 4 93 14 E-Mail: [email protected] Beilagenhinweis: Folgende Informationen liegen dieser Zeitschrift bei: Aktuelle Rechtsprechung zum Bau-, Wirtschafts- und Vergaberecht Leitsätze 2005, Nr. 1–27 Arbeitsrecht für Bauunternehmer, Nr. 80 Steuerpraxis für Bauunternehmer, Nr. 132 Bauvertragsrecht für Bauunternehmer, Nr. 98 Aktionsangebote, Firma Koppert Abdichtungsreport, Firma Köster Bestellformular CD-ROM Schützen und Erhalten Anzeigenverwaltung und Abonnentenservice: Michaela Meitz Telelefon (0 22 34) 4 84 55 Fax (0 22 34) 4 93 14 E-Mail: [email protected] Derzeit gültige Anzeigenpreisliste Januar 2004 Satz und Gestaltung: Feinsatz – Andreas Rost 31275 Lehrte Druck: Rhein-Ruhr Druck Sander Hengsener Straße 8a · 44309 Dortmund Zur Veröffentlichung angenommene Originalartikel gehen in das ausschließliche Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 4 SE_1_05_RRD.pmd 4 14.03.2005, 12:55 Verlags- und Übersetzungsrecht des DHBV über. Für unverlangt eingesandte Beiträge übernimmt der Verlag keine Gewähr. Gezeichnete Beiträge geben die Meinung des Autoren wieder, nicht unbedingt die der Redaktion. „Schützen & Erhalten“ und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung nur mit Einwilligung des Verlages erlaubt. Bezugspreise: Für DHBV-Mitglieder ist der jährliche Bezug im Beitrag enthalten. Nicht-Mitglieder zahlen 7,50 € je Ausgabe (zzgl. Versand und MwSt.). Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln. Vertriebskennzeichen H52074 · ISSN: 1615-4916 Liebe Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren, diesen lustigen Spruch aus dem Ruhrgebiet möchte ich heute nutzen, um Sie alle sehr herzlich zum 55. Verbandstag des DHBV nach Bremen einzuladen. Vom 19. bis 21. Mai 2005 hat uns Hinrich Studt und seine BremenNiedersachsen Mannschaft ins Hilton Hotel und damit mitten ins politische und kulturelle Zentrum der alten Hansestadt eingeladen. Und wer noch nicht in dieser zauberhaften Stadt – bei den Bremer Stadtmusikanten – im Schnoor – oder in der Böttchergasse – von Ihnen gewesen sein sollte, Mit Bremen steht uns nicht nur ein kleines Jubiläum, sondern wieder einmal ein ganz anderer Verbandstag ins Haus. So freuen wir uns ganz besonders auf die Mitglieder des Sachverständigenkreises, die ihre Jahrestagung von Potsdam nach Bremen verlegt haben, um erstmals mit uns zusammen den Verbandstag zu verbringen. Von vielen im letzten Jahr vermißt, diesmal wieder mit im Boot, unsere Mitglieder aus Industrie und Handel. Von Donnerstag bis Samstag bieten Sie Ihnen im Rahmen einer Industrieausstellung die Möglichkeit, all das zu fragen oder auch einfach nur einmal loszuwerden, was schon seit langem m auf den Nägeln brennt. Also: Anmelden, Zimmer buchen und wenn es dann so weit ist – Gute Reise! Auf ein Wiedersehen freut sich Dipl.-Ing. Horst Eickhoff Verbandspräsident Programm DONNERSTAG 19. MAI 8.00–13.00 Uhr 13.30–19.00 Uhr 14.00–18.00 Uhr ab 19.30 Uhr Aufbau Industrieausstellung Industrieausstellung Eröffnung durch den Bundesvorstand Sachverständigentagung Teil I Sachverständigenstammtisch 8.30–17.30 Uhr 9.00–12.30 Uhr 14.00–17.30 Uhr 18.00–19.30 Uhr ab 19.30 Uhr Industrieausstellung Sachverständigentagung Teil II Holz- und Bautenschutztag Teil I geführte Stadtbesichtigung DHBV-Länderabend 9.00–13.00 Uhr 10.00–13.00 Uhr ab 9.00 Uhr 14.00–17.30 Uhr 20.00 Uhr Industrieausstellung (danach Abbau der Ausstellung) DHBV Mitgliederversammlung Registrierung der Teilnehmer Holz- und Bautenschutztag Teil II Festabend FREITAG 20. MAI SAMSTAG 21. MAI SE_1_05_RRD.pmd 5 10.03.2005, 12:50 VERBANDSTAG 2005 Industrieausstellung 19.–21. Mai 2005 Für Sie stellen aus und informieren während des Verbandstages: Colfirmit Rajasil GmbH, Marktredwitz Kulba Bauchemie GmbH, Ansbach Lavtox, Lauenburg Sachverständigentagung DONNERSTAG, 19. MAI 13.30–19.00 Uhr 14.00–15.30 Uhr 14.00–14.15 Uhr 14.15–15.15 Uhr 15.15–15.30 Uhr 15.30–16.30 Uhr 16.30–18.00 Uhr 16.30–17.00 Uhr Erax GmbH, Müllheim Neisius Bautenschutz, Wedemark Desoi GmbH, Kalbach Remmers Baustofftechnik GmbH Deitermann maxitGroup, Datteln Dittmann Technik für die Bausanierung, Oranienburg Schomburg GmbH SystemBaustoffe, Detmold 17.00–18.00 Uhr 18.00–19.00 Uhr ab 19.30 Uhr Scholtz Software, Bernbeuren Trotec oHG, Heinsberg Hübner GmbH AirlessSpritztechnik, Herford FREITAG 20. MAI 8.30–17.30 Uhr 9.00–12.30 Uhr 9.00–9.30 Uhr 9.30–10.30 Uhr ie epasit GmbH Spezialbaustoffe, Ammerbuch Jung Bauflächentechnik GmbH, Solingen Heinz-Dieter Walther, Versicherungsmakler, Wilhelmshaven Industrieausstellung Eröffnung durch den Bundesvorstand Sachverständigentagung Bautenschutz Ergebnisse des Spiegelausschusses DIN 18 195 Dr.-Ing. Detlef Honsinger Kombinationsabdichtung – KMB/WU-Beton Rainer Spirgatis Neue Richtlinie zur Vergelung Dipl.-Ing. Jörg de Hesselle Kaffeepause in der Industrieausstellung Sachverständigentagung Holzschutz Handhabung des HSM-Verzeichnisses, Grenzen und Möglichkeiten des chemischen Holzschutzes Dipl.-Ing. Ekkehard Flohr Praxisbewährung von Holzbeschichtungen Dipl.-Ing. Architekt Hans-Joachim Wenk Besichtigung der Industrieausstellung Sachverständigenstammtisch 10.30–11.00 Uhr 11.00–12.30 Uhr Webac-Chemie GmbH, Barsbüttel Industrieausstellung Sachverständigentagung Teil II Neue Richtlinie des UBA zur Schimmelpilzanalyse Dipl.-Ing. Stephan Keppeler Ergebnisse der Kooperation mit Haus & Grund Dipl.-Holzwirt Georg Brückner Kaffeepause in der Industrieausstellung Mitgliederversammlung des Sachverständigenkreises Vorstellung der Gäste und Neumitglieder Rechenschaftsbericht Urkunden- und Stempelausgabe Aktuelles für das SV-Wesen Kohler Automation, Butzbach Köster Bauchemie AG, Aurich West Wood Kunststofftechnik GmbH, Petershagen Schützen && Erhalten Schützen Erhalten··März März2005 2005· ·Seite Seite 66 SE_1_05_RRD.pmd 6 10.03.2005, 12:52 VERBANDSTAG 2005 Holz- und Bautenschutztag Mitgliederversammlung FREITAG 20. MAI SAMSTAG, 21. MAI 2005 – HOTEL HILTON, BREMEN 14.00–14.45 15.00–15.45 15.45–16.30 16.30–17.30 18.00–19.30 ab 19.30 Nachträgliche Bauwerksabdichtung – das neue Regelwerk Prof. Dr.-Ing. Wilhelm Fix Kalkulation bei Holzschutzarbeiten Eckart Flint Kaffeepause in der Industrieausstellung Das DHBV-Gütesiegel Frank Gerst, Frank Grabow, Dr. Friedrich Remes geführte Stadtbesichtigung DHBV-Länderabend SAMSTAG 21. MAI 9.00–13.00 10.00–13.00 ab 9.00 11.15–11.45 13.00–14.00 14.00–14.45 14.45–15.30 15.30–16.00 16.00–16.45 16.45–17.30 20.00 SE_1_05_RRD.pmd Industrieausstellung (danach Abbau der Ausstellung) DHBV Mitgliederversammlung Registrierung der Teilnehmer Kaffeepause in der Industrieausstellung Mittagsimbiss Workshop I LV und Vereinbarung Kombinationsbauweise Rainer Spirgatis Workshop II Diskussion zur Kalkulation und Darstellung des Preisgefüges in Deutschland Dipl.-Ing. Ekkehard Flohr Kaffeepause Workshop III Ergebnisse der Arbeitsgruppe Schimmelpilze Dipl.-Ing. Norbert Becker Workshop IV Zusammenkunft des Arbeitskreises Heißluft Dr. Dietger Grosser Festabend 7 ab 9.00 Uhr 10.00–13.00 Uhr Registrierung der stimmberechtigten Teilnehmer, Ausgabe der Tagungsunterlagen Mitgliederversammlung Tagesordnung 1. 2. 3. Eröffnung und Begrüßung, Ehrungen Bericht des Bundesgeschäftsführers Berichte der Fachbereichsleiter Ergänzungen und Erläuterungen zu den schriftlichen Berichten 4. Bericht der Rechnungsprüfer 5. Feststellung der Beschlussfähigkeit 6. Genehmigung des Jahresabschlusses 2004 Entlastung von Bundesvorstand und Bundesgeschäftsführung 7. Verabschiedung des Haushaltsplanes für das Jahr 2005 8. Wahlen a) Wahl des Wahlleiters b) Wahl des Bundesvorstandes c) Wahl des Fachbereichsleiters Holzschutz d) Wahl Mitglied des Ehrenrates (Amtsinhaber Bruno Bojarzin) e) Wahl eines Rechnungsprüfers (Amtsinhaber Dipl.-Ing. Dietrich Müller) 9. Anträge an die Mitgliederversammlung 10. Verbandstag 2006 11. Verschiedenes Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 7 10.03.2005, 12:53 VERBANDSTAG 2005 Anmeldefax: (0 22 34) 4 93 14 Deutscher Holz- und Bautenschutzverband e.V. Postfach 40 02 20 50832 Köln Absender: ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... ........................................................................................................................................................................... Anmeldung zum 55. DHBV-Verbandstag und zur DHBV-Sachverständigentagung in Bremen · 19.–21. Mai 2005 Tagungshotel: Hotel Hilton, Böttcherstraße 2, 28195 Bremen, Telefon (04 21) 3 69 60, Fax (04 21) 3 69 69 60 Wir bitten Sie, die Zimmerreservierungen selbst zu tätigen. Das Tagungshotel bietet Ihnen folgende Sonderkonditionen bei Reservierungen unter dem Stichwort „DHBV-Verbandstag“: Einzelzimmer zum Preis von 109,– €, Doppelzimmer zum Preis von 119,– €. Die Zimmerpreise sind inkl. Frühstück und Nutzung des Wellnessbereiches. Teilnehmer Nachname Vorname 1 ........................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... 2 ........................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... 3 ........................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... Veranstaltung Anzahl der Teilnehmer Kostenbeitrag pro Person /Anmerkungen > Sachverständigentagung I ......................................................................... > Sachverständigenstammtisch ......................................................................... > Sachverständigentagung II ......................................................................... > Holz- u. Bautenschutzkonferenz I ......................................................................... > Länderabend ......................................................................... > Mitgliederversammlung ......................................................................... 21. Mai, 10.00 Uhr, nur für DHBV-Mitglieder > Workshop I LV-KMB ......................................................................... 21. Mai, 14.00 Uhr, DHBV-Mitglieder > Workshop II Kalkulation Holzschutz ......................................................................... 21. Mai, 14.45 Uhr, DHBV-Mitglieder > Workshop III Schimmelpilze ......................................................................... 21. Mai, 16.00 Uhr, DHBV-Mitglieder > Workshop IV Heißluft ......................................................................... 21. Mai, 16.45 Uhr, DHBV-Mitglieder > Festabend ......................................................................... 19. Mai, 14.00 Uhr, Mitglieder Sachverständigenkreis 19. Mai, 19.30 Uhr, Brauhaus, 3 Gerichte zur Auswahl, Selbstzahler 20. Mai, 9.00 Uhr, Mitglieder Sachverständigenkreis 20. Mai, 14.00 Uhr, DHBV-Mitglieder kostenfrei, Nicht-Mitglieder 50,– € 20. Mai, 18.00 Uhr, Stadtführung, gemeinsamer Abend im Ratskeller, Buffet und Programm, 25,– € pro Person 21. Mai, 20.00 Uhr, Hotel Hilton, Buffet mit Tanz u. Programm, 30,– € pro Person Wir bitten den Kostenbeitrag als Verrechnungsscheck der Anmeldung beizulegen oder auf unser Konto bei der Deutschen Bank, Kto.Nr. 518 20 50, Blz 370 700 24 unter dem Stichwort „Verbandstag“ zu überweisen. SE_1_05_RRD.pmd ........................................................................................................................................... .......................................................................................................................................... Ort/Datum Unterschrift/Stempel 8 14.03.2005, 09:52 DIE FACHBREICHE Holzschutz Mensch und Hausbock – zwei ebenbürtige Holzzerstörer? – Vom Sinn und Unsinn der Bebeilung – Man sollte annehmen, dass die Kontrolle und Bebeilung insektengeschädigter Hölzer in Dachstühlen kein Problem darstellt. Weshalb also überhaupt ein Wort darüber verlieren. Die Praxis belehrt uns eines Besseren. Zu den theoretischen Grundlagen: Entsprechend der Norm (DIN 68800/4 Abs. 5.1) sind im Rahmen der Vorbereitung alle Vollhölzer „an den Kanten im Splintholzbereich an zwei versetzten Stellen je m zu prüfen (z.B. durch Anbeilen)“. An sich eine klare und für den durchschnittlichen Mitteleuropäer verständliche Aussage. Im Bild 1 ist der Fürstenhof in Wismar dargestellt (Baujahr 1513). Die Lage und Anzahl der Beilschläge läst jedoch an der Klarheit der Aussage ernste Zweifel aufkommen – oder waren hier keine Mitteleuropäer am Werk? Zur Erinnerung: In einem Meter sind 100 Zentimeter enthalten. Unter einer Kante versteht man die Ecke und nicht die Flanke. Laut Definition im Holz-Lexikon (4. Auflage, 2003) sind das Schnittlinien von zwei aneinander stoßenden Seiten eines Schnittholzstückes (siehe auch DIN EN 844-3). Oder gibt es beim Umgang mit denkmalgeschützten Gebäu- den eine spezielle Regelung hinsichtlich der Beilschläge? Mit Nichten. Auch im profanen Wohnungsbau hat man den Unterschied zwischen Kante und Flanke wohl noch nicht erkannt (Bild 2). Aber man nähert sich der 100 cm Marke. Hoffnung keimt auf. Worin liegt der tiefere Sinn gerade die Kanten zu kontrollieren? Die Hausbocklarve miniert mit Vorliebe in den äußeren Splintholzschichten, weil dort die Konzentration der für sie lebenswichtigen Nährstoffe (z.B. Eiweiß) am höchsten ist. Bezogen auf die Querschnittsgeometrie sind das eben die Kanten und nicht die Flanken (siehe Skizze). armdicken Kiefernsparren (Bild 3) zu imprägnieren und mit einer etwas dickeren Dachlatte zu verstärken. Neben dem statischen Nonsens, der jedem Tragwerksplaner die Haare zu SplintBerge stehen lässt, hat sich holz in diesem Fall auch die Imprägnierung erübrigt. InsiKernder wissen, dass bei Reduholz zierung des Splintholzanteils hoher auf unter 10% die GefährEiweißdungsklasse von 1 auf 0 gehalt (ca. 0,5%) wechselt. Nachzulesen in der DIN 68800/3, Abs. 2.2.1. Skizze 1: Etwaige Verteilung von Eiweiß (Protein) im Splintholz Dies bedeutet, dass eine frühere Insektengefährdung aufgrund des reduzierten SplintOftmals gilt es bei umfangholzanteils nicht mehr gegeben reichen Schäden den Restquerist, da zum größten Teil nur schnitt und damit die Resttrag- 9 Es schreibt für Sie: Dipl.-Ing. Ekkehard Flohr Fachbereichsleiter Holzschutz An der Hohen Lache 6 06846 Dessau Telefon: (03 40) 6 61 18 84 Telefax: (03 40) 6 61 18 85 email: [email protected] noch Farbkernholz übrig bleibt. Geschulte DHBV-Firmen wissen dies und würden durch seriöse Beratung den Bauherren aufklären und auf eine Imprägnierung verzichten. Selbstverständlich muss ein statisch ausreichen- fähigkeit zu ermitteln. Es macht keinen Sinn nach der vollständigen Bebeilung einen etwa Bild 2: Keine Kante wurde überprüft. Beilschläge nur an den Flanken SE_1_05_RRD.pmd Bild 1: S(chw)achverständige Kontrolle an einem denkmalgeschützten Bauwerk Bild 3: Die Schläue des Materials korreliert mit der Dummheit des Handwerkers 10.03.2005, 12:54 DIE FACHBREICHE Holzschutz Bild 4: Ringbebeilung zur Querschnittsermittlung an einem Sparren der Kernholzquerschnitt übrig bleiben. Wie erfährt nun der Bauherr vor der Hausbockbekämpfung, ob der Dachstuhl noch tragfähig ist oder nicht. Ringbebeilungen können die notwendigen Informationen liefern. Dabei wird an sinnvoll ausgewählten Stellen mit einem Beil oder Zimmermannshammer ringförmig das stark vermulmte (aber nicht bis zum letzten Fraßgang!) Holz abgeschlagen (Bild 4). Durch Messen der Schädigungstiefe gegenüber dem ungestörten Bild 5: Beispiel einer Schadenserfassung an einem durch Hausbock geschädigten Sparren. Bild 6: Bebeilung einer Mittelpfette mit einem Handbeil Querschnitt kann etwa der prozentuale Restholzquerschnitt ermittelt werden. Das reicht jedoch für eine seriöse statische Beurteilung nicht aus. Vergegenwärtigt man sich, dass bei der Bestimmung des Widerstandsmoments die Bauteilhöhe zum Quadrat und beim Trägheitsmoment die Bauteilhöhe zur 3. Potenz berücksichtigt Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 10 SE_1_05_RRD.pmd 10 10.03.2005, 12:54 wird, so ist es von entscheidender Bedeutung an welcher Stelle und in welcher Tiefe die Bauteile zerstört wurden. Beispielsweise kann an Hand einer Schadenstabelle dem Statiker verwertbare Informationen geliefert werden (Bild 5). Diese Analysen (hier in Form eines kleinen Excel-Tabelle) werden meist im Rahmen einer Begutachtung von DIE FACHBREICHE Holzschutz Bild 7: Bebeilung eines Sparrens mit Schabeisen Gebäuden abgearbeitet. Stellt sich heraus, dass der Dachstuhl zwar vom Hausbock geschädigt, jedoch noch tragfähig und sanierungswürdig ist, kann die fachgerechte Hausbockbekämpfung mit den beiden Komponenten Bebeilen und Imprägnieren beginnen. In aller Regel wird die Bebeilung mit dem Beil (Bild 6) oder mit dem Schab- men. Dies konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Auch gibt es Firmen die den Dachstuhl mit der Kettensäge (!) bearbeiten (Bild 8). Letzten Endes muss jeder für sich entscheiden, welches Handwerkszeug das Beste ist. Entscheidend ist jedoch immer die Person, die es führt. Mit entsprechender Umsicht und notwendigen Feingefühl können Bild 8: Mit der Kettensäge „bebeilte“ Stuhlsäule Tiefschutz mit Bor BORACOL 20 Einwandern in Trockenrisse aufgrund der niedrigen Oberflächenspannung Als reines Borsalz für Innenräume gut geeignet Wir freuen uns auf Ihre Anfrage äußerlich stark zerstörte Knotenpunkte gereinigt und erhalten werden (Bild 9). Ein Bebeilen „bis zum letzten Fraßgang“, so wie man es noch in einigen Leistungstexten findet, sollte der Vergangenheit angehören. Es ist fast müßig auf die an- Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 11 SE_1_05_RRD.pmd 11 Z-58.2-1485  Bekämpfend gegen Insekten  Vorbeugend gegen Pilze Hohes Penetrationsvermögen in trockenem Holz (ab 10% Holzfeuchte) Bild 9: Da Zapfen und Zapfenlöcher aus Kernholz bestehen ist dieser Knotenpunkt reparabel eisen (Bild 7) vorgenommen. Mit Pressluft betriebene Stosseisen werden auch angeboten. Diese finden jedoch keine ungeteilte Zustimmung bei den Praktikern. Weiterhin gab es Versuche vermulmte Holzschichten mit Bürstenschleifer abzuneh- Blumenstr. 22, 21481 Lauenburg Tel. 04153/ 22 82, Fax 04153/58 22 26 www.lavtox.com 10.03.2005, 12:54 DIE FACHBREICHE Holzschutz schließende Oberflächenreinigung der Holzteile hinzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei die DIN 68800/4 Abs. 5.1.2 zitiert „Die angeschnittenen Fraßgänge sind gründlich auszubürsten, die Oberfläche der sonstigen Holzteile zu säubern.“ Zum Abschluss der Bebeilung und vor der Imprägnierung sind die Holzreste vom Dachfußboden zusammen zu kehren und zu entsorgen. Insbesondere darf die Traufe bzw. der Dachkasten nicht vergessen werden (Bild 10). Da dies ein nicht unerheblicher personeller Auf- wand ist, sollte er bei der Kalkulation mit berücksichtigt werden. Noch ein Wort an die Zimmererfirmen. Immer wieder erlebe ich es, dass einige Kollegen äußerst effektvoll dem Bauherren mit einem Hammer die zerstörten Splintholzschichten demonstrieren. Es folgt die verbale Einschätzung: „Sehen Sie, der Balken ist tot und muss ausgewechselt werden“. Für den aufmerksamen Leser des Artikels wurde klar, dass man sich vor solch einer pauschalen Aussage hüten sollte. Bildnachweis: Bilder 1 bis 10 Ing.-Büro Flohr Bild 10: Die Reinigung des Dachbodens – ein unverzichtbarer Bestandteil der Sanierung w w w . d h b v . d e Das neue Holzschutzmittelverzeichnis 2005 Seit Feb. 2005 ist das neue Holzschutzmittelverzeichnis vom DIBt auf dem Markt. Für jeden Holzschutzfachmann, Holzschutzplaner und Holzschutzpraktiker ein unbedingtes Muss. Besonders gilt dies für DHBV Fachfirmen, die im Holzschutz tätig sind. Für 26,80 € ist es in jeder Buchhandlung erhältlich oder unter www.erich-schmidt-verlag.de zu beziehen (ISBN 3-503-08395-2). Auch in diesem Heft wird eine Dreiteilung der Holzschutzmittel vorgenommen: 1. Holzschutzmittel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (205 Produkte) 2. Holzschutzmittel mit RAL-Gütezeichen (194 Produkte) 3. Bläueschutzmittel nach Vdl-Richtlinie (25 Produkte) Für den bekämpfenden Bereich stehen mit bauaufsichtlicher Zulassung 47 Holzschutz- mittel zur Verfügung. Diese unterteilen sich in 34 Holzschutzmittel mit dem Prüfprädikat Ib und 13 Schwammsperrmittel mit dem Prüfprädikat M. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Schwammsperrmittel identisch geblieben. Bei den Ib-Mitteln ist eine leicht Zunahme zu verzeichnen. Zudem ist der Anteil der Mittel, die eine schnelle Wirksamkeit aufweisen (als Wirkstoff Pyrethroid besitzen) leicht angestiegen (siehe Grafik). Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 12 SE_1_05_RRD.pmd 12 10.03.2005, 12:55 DIE FACHBREICHE Bautenschutz Aus alt mach’ neu! Das Merkblatt der Wissenschaftlich-Technischen-Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkerhaltung und Denkmalpflege e. V. 4-6-98/D „Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauteile“1) wurde überarbeitet. Anlässlich des WTA-Tages in Karlsruhe am 10. März diesen Jahres wird das Merkblatt 4-605 durch den Leiter der Arbeitsgruppe Herrn Prof. Dr. Ing. Wilhelm Fix der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Teil 3. „Nachträgliche Bauwerksabdichtung – vor und in der Wand durch Injektionen“. Abdichtende Injektionen werden gegen alle Wasserbelastungen/Lastfälle lokal und flächig, sowie vertikal und horizontal in und vor Wänden (gegen Erdreich) eingesetzt. Anwendungsbereiche Der häufigste Einsatzbereich der partiellen Injektionsabdichtung sind Feuchte führende Risse, Anschlussbereiche (Wand-/ Sohlanschluss), Gebäudetrennfugen und Durchdringungen nicht funktionstüchtiger Bauwerksaußenabdichtungen. Flächig ausgeführte Injektionsabdichtungen finden Anwendung, wenn erdberührende Abdichtungsmaßnahmen durch Nachbarbebauung oder Überbauung nicht oder nur mit erheblichen Mehraufwendungen ausgeführt werden können. Bei Abdichtungen eines abzudichtenden Lokalbereiches spricht man von partiellen InjekEs schreibt für Sie: tionen, bei flächig im Bauteil ausgeführten Abdichtungen handelt es sich um Flächeninjektionen. Sind die Injektionen Bauteil durchdringend gegen oder in das Erdreich ausgeführt, so werden diese als Schleierinjektion bezeichnet. Dem Injektionsstoff/Gel dient das Erdreich dabei als Stützgerüst und bildet die Dichtungsebene umhüllend aus. Gelschleier im angrenzenden Erdreich Stoffe Die einzusetzenden Injektionsstoffe müssen mit dem „abzudichtendem Bauteil verträglich sein bzw. dürfen keine Wechselwirkungen hervorrufen“. Der Nachweis der Umweltverträglichkeit ist gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen zu erbringen.2) Einzusetzende Stoffe sind: 1. Stoffe auf Basis von Silikaten und Zementen 2. wasserquellfähige Kunststoffe auf Basis von Acrylatbzw. Methacrylatgelen 3. Polyurethangele 4. Injektionsharze auf Polyurethanbasis oder Epoxidharzbasis Material Rainer Spirgatis Der Anwendungs-/Einsatzbereich andichtender Injektionsstoffe ist der unten stehenden Tabelle3) zu entnehmen: Anmerkung/Erläuterung: 1 keine Verformungsfähigkeit 2 nur feuchteverträgliche Harze 3 nur in Kombination mit Zementen 4 nur in Verbindung mit Silikaten Der Erfolg der zu treffenden Abdichtungsmaßnahmen „wird bestimmt durch sachkundige Bauwerkszustand feucht Planung, die sorgfältige Ausführung und geeignete Produkte.“4) Sachkundige Planung Zur Beurteilung des Bauteilzustandes sind folgende Parameter zu ermitteln: 1. Schadensbild 2. Schadensursache in Art, Ausmaß und unter Berücksichtigung von Besonderheiten 3. Wasserbelastung/Beanspruchung/Lastfall > Beanspruchung nach der Injektion wasserführend Fachbereichsleiter Bautenschutz Bodenfeuchte/ nichtstauendes Sickerwasser drückendes Wasser aufstauendes Sickerwasser 3 Silikat Plinderheide 2b, 48291 Telgte Telefon: (02 36) 3 39 93 04 Telefax: (02 36) 3 39 93 63 email: [email protected] 4 Zement EP-Harz 2 — — PUR-Harz Ayryl-/ Pur-Gel SE_1_05_RRD.pmd 13 10.03.2005, 12:55 Anmerkung 1 1 1 DIE FACHBREICHE Bautenschutz 4. Konstruktion des Bauteils und Regelquerschnitte der Wände, Böden und Decken 5. Anschlussbereiche, Übergänge/Wand-/Sohlenanschluss 6. Zugänglichkeit und Standsicherheit 7. Feuchteprofil der Bauteile 8. Halbquantative oder qualitative Bestimmung von Sulfaten, Chloriden, Nitraten 9. Baustoffprüfung 10. Porigkeit des Mauerwerkes/ Rissbildungen/Mehrschaligkeit und Hohlräume 11. Baugrundaufschlüsse (Bodenprofil, Hohlraumgehalt, Porenvolumen, Durchlässigkeitsziffer) Derartige Fachplanung, deren Ergebnisse der Entscheidungsfindung dienen, sollten nach Meinung des Autors entsprechend dem Merkblatt für die Planung und Durchführung von Vergelungsmaßnahmen der Deutschen Bundesbahn AG durch „repräsentative Kernbohrungen als Erkundungsbohrungen (Nasskernbohrung Ø 100 mm)“5) durchgeführt werden. Neben den gewonnenen Erkenntnissen über die Konstruktion und dem vorhandenen Bodenprofil bedürfen Vergelungsarbeiten im Baugrund des Weiteren einer Analyse der chemischen Beschaffenheit des Wassers und der Strömungsgeschwindigkeit. Ausführung „Injektionsarbeiten dürfen nur von qualifiziertem Personal ausgeführt werden. Hierbei muss mindestens eine, während der Injektionsarbeiten ständig anwesende Person einen anerkannten Qualifikationsnachweis einer anerkannten Institution, z.B. DHBV/ TÜV oder DBV besitzen.6)“ Diese Anforderung an den Ausführenden wurde bereits im WTA-Merkblatt 4-6-98/D unter Punkt 6.4.1. – Personal – gestellt. Vorarbeiten Objektabhängig sind folgende Vorarbeiten auszuführen: 1. Entfernung haftungsbeeinträchtigter Baustoffoberflächen durch geeignete Maßnahmen 2. Verdämmung der Oberflächen um unkontrollierten Abfluss des Injektionsstoffes vorzubeugen 3. Schutzmaßnahmen vor Verschmutzung von angrenzender Bau- und Einbauteilen treffen 4. Bewehrungsverläufe feststellen Hilfsmittel Die notwendigen Einfüllstutzen/Packer sind auf den Injektionsstoff und das Bauteil abzustimmen. Entsprechende Herstellerangaben im Hinblick auf Schraub- , Schlag-, oder Sonderpackern ist Folge zu leisten. Ggf. sind auf der Baustoffoberfläche Verdämmungen aus mineralischen oder kunstharzgebunde Stoffen auszuführen. 14 Selbstverständlich ist eine Augenspülflasche für Injektionsarbeiten vorzuhalten und der betrieblichen Arbeitsanweisung Folge zu leisten. Geräte „Zur Herstellung von Bohrkanälen sollen möglichst erschütterungsarme, auf den Baustoff bzw. das Bauteil abgestimmte Bohrgeräte eingesetzt werden“.7) Diesen Anforderungen wird die von unserem Verbandmitglied Georgy vertriebene Bohrvorrichtung mit Druckluft in jeder Hinsicht gerecht. Wobei hierbei zusätzlich die Arbeit erleichternde Handhabung und der deutlich geringere Verschleiß an Bohrern wirtschaftlich interessant ist. Die Bohrungen werden im Durchmesser entsprechend der Injektionspacker/Einfüllstutzensystems gewählt und baustoff/produktabhängig als Rasterbohrung ausgeführt. Der Packerabstand wird in einer Kette ausgeführt, jeweils um die Hälfte versetzt bei gleichem Packerabstand der darüber liegenden Bohrlochkette. Das Bohrlochraster ist abhängig von der Beschaffendheit des Bauwerkes/Lastfall und des Injektionsstoffes. Angaben der Produkthersteller sind bauseits zu überprüfen. Objekt bezogen kann der Packerrasterabstand nur durch eine Vorinjektion mit Wasser ermittelt werden. Flächeninjektionsraster am Wand-/Sohlenanschluß Injektionspumpen Die Injektion erfolgt mit auf den Injektionsstoff abgestimmten Ein- oder Mehrkomponentenpumpen. Für Vergelungsarbeiten im oder vor dem Bauteil werden druckluftbetriebene, zwangsgesteuerte Kolbenpumpen eingesetzt. Nach Abschluss der mehrstufig ausgeführten Injektion müssen die Packer entfernt und die Bohrkanäle verschlossen werden. Zum Bohrlochverschluss eignen sich schwindarme, quellfähige oder schwindkompensierte Mörtel. Sicherheit vor Ort Die Ausführungen des WTAMerkblattes, dass zumindest eine der ausführenden Personen eine Qualifikation nachweisen solle, ist meines Erachtens im Hinblick auf die Sicherheit vor Ort so zu interpretiern, dass Injektionsarbeiten mindestens zu zweit ausgeführt werden müssen. Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 14 SE_1_05_RRD.pmd Neben den Produktdatenblättern muss das jeweilige EGSicherheitsdatenblatt vor Ort sein. Durch die Expositionsbegrenzung des Produktes ist die persönliche Schutzausrüstung detailliert ausgewiesen. 10.03.2005, 12:55 Dokumentation Für abdichtende Injektionsarbeiten sind gemäß dem Merkblatt folgende Parameter zu dokumentieren: 1. Feuchtegehalt der Baustoffe (Flächeninjektion) 2. Wasserbelastung des Bauwerks/Baugrundes während der Ausführung (Schleierinjektion) 3. Wanddicken/Regelquerschnitte/Packerraster 4. Objektbezogene Klimadaten 5. Temperatur des Injektionsgutes (niedrige Temperaturen verlängern, höhere Temperaturen verkürzen die Polymeration, die Topfzeit durch Viskositätsanstieg) 6. Injektionsstoff: Hersteller/ Produkt/Chargen Nr./Mischungsverhältnis/Reaktionszeit 7. Injektionsgerät- und Packersystem 8. Injektionsdruck 9. Materialverbrauch je Packer/ je m2 DIE FACHBREICHE Bautenschutz „Die Ausführungsunterlagen sind mindestens während des Ausführungszeitraumes aufzuheben.“4) Nachinjektion Nach Ausführung der Injektionsarbeiten sind die bekannten und festgelegten Feuchtigkeitszugänge abgedichtet. Durch Feuchtigkeitsumlagerungen können „neue Wasserwege“5) entstehen, die Nachinjektionen notwendig machen. nahmen, um Feuchte geschädigte Bauteile in einen gebrauchstüchtigen Zustand zu versetzen. Am 1. und 2. April findet hierzu im HBZ Münster ein Qualifikationslehrgang statt, der von mir zusammen mit Patric Kabrede als Co-Referent durchgeführt wird. Neben den theoretischen Seminarinhalten der Injektionstechnik – schließen – füllen – verbinden – abdichten – wer- Idealer Überlapungsbereich einer Schleirinjektion Flankierende Maßnahmen Diese sind maßgeblich abhängig von der Bauteilfeuchte, dem Raumklima und selbstverständlich der Raumnutzung. Die notwendigen Maßnahmen wurden bereits in den vergangenen Beiträgen in S & E detailliert beschrieben und können ebenso nach den abdichtenden Injektionen ausgeführt werden. Fazit Das WTA-Merkblatt 4-6-05/ D „Nachträgliches Abdichten erdberührter Bauteile“ stellt umfassend das Regelwerk der nachträglichen Bauwerksabdichtung dar. Neben Hilfestellungen für die Planung beschreibt es detailliert die Verfahrens- und Abdichtungstechniken und notwendigen flankierenden Maß- SE_1_05_RRD.pmd 15 den wir in der Praxis mit Manpower und Gerät von der Technischen Produkte Handelsgesellschaft mbH – TPH – unterstützt. Für die Bereitschaft den DHBV und dessen Fachbereich Bautenschutz mit einer Praxisdemonstration zu unterstützen, bedanken wir uns vorab. Quellen: 1) WTA-Publicatons, Edelsbergstraße 8, D-80686 München Telefon 49-89-578699727 Telefax 49-89-57869729 Internet: http://www.wta.de e-mail: [email protected] 2) WTA Merkblatt E-4-6-03/D, siehe oben 3) siehe zuvor, Tabelle 4) siehe zuvor, 7. Qualitätssicherung 5) Ril. 8359201 „Hinweise für die Planung und Durchführung von Vergelungsmaßnahmen bei der Deutschen Bahn AG, Oktober 1999 und Angaben 6) siehe 2, 6.4 Ausführung 7) siehe 2, 6.3 Vorarbeiten, Geräte KMB Schein bestanden! Getreu den „Anforderungen an den Ausführenden“1), dass „die Ausführung von Abdichtungsarbeiten mit Bitumendickbeschichtungen spezielle Fachkenntnisse erfordert“ müssen die Abdichtungsarbeiten von fachlich qualifizierten Verarbeitern vorgenommen werden. Die entsprechenden Fachkenntnisse werden vom DHBV in dem Lehrgang „Herstellen von Abdichtungen aus kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen“ vermittelt. Am 10.–12. Februar 2005 fand erneut einer dieser vom DHBV in Zusammenarbeit mit dem Handwerkskammer Bildungszentrum Münster ausgerichteter „KMB-Qualifikationslehrgänge“ statt. Alle Teilnehmer des Lehrgangs waren sich im Fazit einig, dass sie durch die Teilnahme fachlich qualifiziert seien und nunmehr KMBAbdichtungsfachmann sind! Für all diejenigen, die KMB ausführen und sich bis dato noch nicht entschließen konnten an dem Lehrgang teilzunehmen, hier kurz die Inhalte: Tag 1: 1. Die Baustelle 2. Lastfälle 3. Dränung 4. Bauliche Erfordernisse 5 Bauweisen 6. Abdichtungsmaterial 7. Anordnung der Abdichtung Tag 2: 8. Ausführung der Abdichtung 9. Kontrolle der Bauausführung 10. Schutzschichten 11. Schadensursachen Neben der theoretischen Unter- 10.03.2005, 12:55 weisung ist der KMB-Lergang vor allem ein Praxisseminar. An Exponaten werden im Team die notwendigen Vorarbeiten ausgeführt und KMB-Abdichtungen gegen die Lastfälle Bodenfeuchte/nichtstauendes Sickerwasser und aufstauendes Sickerwasser gemäß DIN 18195 ausgeführt. Am 3. Lehrgangstag erfolgt nach der Beantwortung noch zu klärender Fragen eine Lehrgangszusammenfassung und dann die Prüfung. Die Zusammenfassung der Inhalte erfolgt mit Hilfe des neuen Ausführungsprotokolls KMB, da sich daran besonders gut die Lehrgangsinhalte reflektieren lassen. Dieses Ausführungsprotokoll wird den Verbandsmitgliedern und Gästen anlässlich des Verbandstages vorgestellt. Schon jetzt fand es bei den Teilnehmern des Lehrganges allgemeine Zustimmung. Übrigens, meine Erwartungen an die Teilnehmer des KMB Lehrgangs wurden übertroffen. Im Lehrgang äußerte ich, dass ich durchschnittlich 95 Punkte von den Teilnehmern als einen großen Erfolg betrachten würde. Mit durchschnittlichen 96,1 Punkten belohnt, freute ich mich, Lehrgangsverantwortlicher gewesen zu sein. Quellen: 1) Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (KMB) - erdberührte Bauteile - , 2. Ausgabe, Stand: November 2001 ISBN 3-935969- X 2) DIN 18195 Bauwerksabdichtungen, Teil 1,4, Grundsätze; Beuth Verlag GmbH, IO772 Berlin 3) www.take5-netz.de – wir machen Ihre GUTE ARBEIT sichtbar! DIE FACHBREICHE Sachverständige Ergebnisprotokoll zur DHBV-Sachverständigentagung am 26. 11. 2004 in Potsdam „Seminaris SeeHotel Potsdam“ Begrüßung/Einführung Georg Brückner, Leiter des Fachbereichs Sachverständige, eröffnet um 8.30 Uhr die Tagung. Von 64 gemeldeten Teilnehmern sind 56 anwesend. Georg Brückner gibt bekannt, dass der Fachbereich mittlerweile auf 126 Mitglieder angewachsen ist, wobei 10 Mitglieder auf Probe dem Kreis angehören. Das Protokoll der letzten SVTagung wurde in der S+E veröffentlicht. Es folgt eine kurze Erklärung zum Ablauf der Tagung. Als neue Mitglieder und Gäste stellen sich vor: Mitglieder Frank Hannemann, Uwe Kiesewetter, Uwe Störzel, Thomas Telleis, Reinhold Trzeczak Gäste Björn Dinger, Kornelia Horn, Garrelt Hermanussen, Michael Resch, Gero Hebeisen, Dr. Friedrich Remes Thema Angliederung der SVTagung an den Verbandstag in Bremen im Mai 2005 Vorschlag: Donnerstag 19. 5. 2005 1. Teil der SV-Tagung von 13.00–18.00 Uhr abends Stammtisch Freitag 20. 5. 2005 2. Teil der SV-Tagung von 9.00–11.00 Uhr Mitgliederversammlung von 11.00 bis 12.30 Uhr Ab 14.00 Uhr Beginn des 55. Verbandstages des DHBV mit der Holz- und Bautenschutzkonferenz. Es ist geplant die Ergebnisse der Sachverständigentagung mit in den Verbandstag einzubringen. Der Vorschlag wurde von den anwesenden Mitgliedern ange- nommen. 2 Mitglieder stimmten dagegen. Vorstellung des Kooperationsvertrages mit Haus & Grund durch Herrn Brückner und Herrn Dr. Remes Herr Brückner und Dr. Remes haben den Mitgliedern die Inhalte des Kooperationsvertrages mit Haus & Grund noch einmal detailliert vorgestellt. Die Vereinbarung wurde im Vorfeld allen Mitgliedern zugeschickt. Im Vorfeld der Tagung konnte auch schon eine sehr hohe Bereitschaft bei den Mitgliedern festgestellt werden, an der Kooperation aktiv teilzunehmen. Ziel der Vereinbarung ist es, dass für die Mitglieder von Haus & Grund die qualifizierten Sachverständigen des DHBV zur Erstbeurteilung von Bauschäden in den Bereichen des Holz- und Bautenschutzes tätig werden. Hierbei handelt es sich um eine erste Beratung und nicht um eine vollständige Begutachtung. Dem Auftraggeber soll durch die Beratung der Weg für die weiteren notwendigen Schritte aufgezeigt werden. Die Beratung soll ca. 2 Stunden in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse sollen auf einem vorgefertigten Aufnahmebogen schriftlich fixiert und dem Kunden übergeben werden. Vergütet wird die Leistung pauschal mit 150,00 € plus MwSt. (174,00 € Fixpreis). Die Anfragen von Haus & Grund werden zentral bei der Bundesgeschäftsstelle entgegengenommen und von dort an die Sachverständigen weitergeleitet. Es wird angestrebt, dass die Sachverständigen maximal 50 km Anfahrtsweg haben. Weichen die tatsächlichen Entfernungen hiervon erheblich nach oben ab, weil z.B. in einer bestimmten Region nur wenige Sachverständige verfügbar sind, übernimmt der DHBV die zusätzlichen Fahrkosten. Vom DHBV wird ein bundesweit flächendeckendes Sacherständigennetz angestrebt. Weiterhin haben die Sachverständigen die Möglichkeit, Fachvorträge bei einzelnen Haus & Grund Ortsvereinen zu halten bzw. Artikel in den Haus & Grund Zeitschriften zu platzieren, in der Regel allerdings ohne Honorar. Vortrag Dr. Meiendresch (Richter ) Dr. Meiendresch, Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen, hat als Vorbereitung zu dem nachfolgenden Workshop „Erarbeitung eines Aufnahmeund Protokollbogens“ für die Erstbegutachtung bei den Haus & Grund Mitgliedern einen Vortrag gehalten zum Thema Haftungsrisiken und – Haftungsausschlüssen bei Verträgen. Workshops zu Erarbeitung von Aufnahme- und Protokollbögen für die Erstbegutachtung (Haus & Grund) Es wurden in 7 Gruppen zu mehreren Themen (erdberührte Bauteile; Balkone; Dach; Risse; Insekten; Pilze; Schimmel) erste Entwürfe zu den Aufnahme- und Protokollbögen erar- Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 16 SE_1_05_RRD.pmd 16 10.03.2005, 12:56 beitet. Die Ergebnisse der einzelnen Gruppen wurden im Anschluss allen Tagungsteilnehmern vorgestellt. Es wurde vereinbart, dass in drei kleinen Arbeitsgruppen zu den Themen „Formular – Aufnahmebogen“, „Vertrag und Öffentlichkeitsarbeit“ auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse bis Ende Januar vereinheitlichte Vertrags-, Protokollunterlagen sowie Grundlagen für die Öffentlichkeitsarbeit ausgearbeitet und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. In der Gruppe „Formular“ haben sich folgende Mitglieder bereit erklärt mitzuwirken: – Dr. André Peylo, Lutz Parisek und Dr. Uwe Schümann In der Gruppe „Vertrag“ arbeiten – Michael Scheuvens, Michael Diehl und Ralf Hunstock. Die Gruppe „Öffentlichkeitsarbeit“ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern – Prof. Fix, Stephan Keppeler und Oliver Klar. Weitere Vorträge von Dr. Meiendresch Zu den Themen – „Das neue JVEG“ und – „Zusammenarbeit von Richtern und Sachverständigen“ DIE FACHBREICHE Sachverständige Zum neuen JVEG konnte Dr. Meiendresch den Sachverständigen gute Hinweise geben, um zukünftig Leistungen für die Gerichte den Aufwendungen entsprechend abrechnen zu können. Den Sachverständigen machte er Mut, nicht willkürliche Festlegungen der Honorarklassen durch die Auftraggeber hinzunehmen. Man soll seine Ein- und Widerspruchrechte deutlich wahrnehmen und bei Gericht vorbringen. Beschwerden führen nicht wie häufig fälschlicherweise angenommen zu einem Ausschluss für zukünftige Vergaben von Gerichtsgutachten. Weiterhin ermutigte Dr. Meiendresch die Teilnehmer, sich bei den Gerichten einfach kurz persönlich vorzustellen. Dieses würde wesentlich besser von den Richtern wahrgenommen als Anschreiben, die in der Regel im Papierkorb landen. Ist ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt, sollte bei Fragen zum Auftrag der direkte Kontakt zum Richter gesucht werden. In den allermeisten Fällen wird dies von den Richtern als sehr positiv angesehen, da hierdurch häufig schon im Vorfeld Fehler vermieden bzw. behoben werden können. Gerichte sehen sich mittlerweile zunehmend als ein Dienstleistungsunternehmen! Kurzvorträge Prof. Fix und Rainer Spirgatis zum „erforderlichen Grundlagenwissen von Sachverständigen am Beispiel KMB“ Beide Referenten hielten Rückschau auf durchgeführte Veranstaltungen/Weiterbildungen und formulierten auf Grund der dort gemachten Erfahrungen die Notwendigkeit, nicht nur für Ausführende Aus- und Weiterbildungen anzubieten, sondern vor allem auch für die Sachverständigen, denn sonst wird es dazu kommen – was sich derzeit schon teilweise anzeigt –, dass wir im DHBV hochgradig ausgebildete Ausführende haben, aber die Sachverständigen diesen Weg verschlafen. Positiv ist hier zu sehen, dass mittlerweile eine ganze Reihe der Sachverständigen an den Aus- und Weiterbildungen für Ausführende teilnehmen. Verschiedenes „Neues aus dem Normenwerk“ für den Zeitraum Oktober 2003 – September 2004 wurde von Herrn Dipl.-Ing. Dietrich Müller zusammengestellt und den Teilnehmern zur Verfügung gestellt. Resümee der Tagung 1. Es wurde angeregt ein Forum zu schaffen, in dem Mitglieder sich fachlich austauschen können. Hierzu soll eine entsprechende Internetplattform geschaffen werden. 2. Von Herrn Keppeler wurde angeregt die derzeit ruhende Arbeitsgruppe „Schimmelpilze“ zu aktivieren. Hierzu sollten erst einmal in einer kleinen Gruppe (ca. 8 Mitglieder) die Rahmenbedingungen festgelegt werden. 3. Zum Schluss wurden die Stempel und Teilnahmeurkunden ausgegeben Mit den besten Wünschen für eine gute Heimfahrt beendete Georg Brückner gegen 17.00 Uhr die Sachverständigentagung 2004. Protokoll: Christian Wiesenberg Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 17 SE_1_05_RRD.pmd 17 10.03.2005, 12:56 DIE FACHBREICHE Sachverständige Hausbockkäfer nicht entdeckt – Schadensersatz fällig Nachfolgender Fall betrifft wohl einen Wertegutachter, sollte aber auch den SV für Holzschutz zum Nachdenken anregen. Ein genaues Hinsehen und überprüfen der zu begutachtenden Sache bewahrt einen vor erheblichen Schadensersatzansprüchen. Im vorliegenden Fall, gefunden in den IfS:„Informationen“ 1/ 05, geht es um nicht erkannten „Hausbockbefall“ in einem Dachstuhl. Obwohl im nachfolgenden Text von „Befall“ geschrieben wurde, bleiben hier doch Zweifel, ob es sich tatsächlich um einen solchen handelt oder ob nicht hier Altschäden vorliegen. Um gesicherte Aussagen zu bekommen, ob hier tatsächlich Befall vorliegt, hätten meiner Ansicht nach, allerdings nur aus der Ferne betrachtet und ohne das Objekt zu kennen, gründlichere Untersuchungsmethoden als nur das Abklopfen des Holzes mit einem Stichel oder Zimmermannshammer erfolgen müssen, wie es in der Urteilsbegründung gefordert wird (siehe fett hervorgehobenen Text weiter unten). Ungeachtet dessen wird den Erstgutachtern das Nichterkennen des Befalls/der Schäden als fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Hier ist nur jedem unbedingt anzuraten, egal ob Wertegutachter oder Sachverständiger für Holzschutz oder Bauschäden oder..., frei zugängliche Bauteile genauestens zu untersuchen. Können Untersuchungen an verdeckt liegenden Bauteilen aus welchen Gründen auch immer nicht durchgeführt werden, ist hierauf zu verweisen. SE_1_05_RRD.pmd 18 Aber nun zu dem angekündigten Fall: Sachverständige müssen die Vorbereitung ihrer Gutachten, insbesondere die Orts- und Objektbesichtigung, mit großer Sorgfalt und gewissenhaft vornehmen. So müssen die Sachverständigen für Immobilienbewertung nicht unerhebliche Baumängel und Gebäudeschäden in ihre Bewertung einfließen lassen. Übersieht ein Sachverständiger beispielsweise den vorhandenen Schädlingsbefall (Hausbockkäfer im Dachstuhl), weil er elementare und einfache Prüfungsmaßnahmen unterlassen und nur eine Sichtprüfung vorgenommen hat, so liegt darin eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, die zum Schadensersatz führt, Diese Vorgaben gelten selbstredend auch für den Gutachterausschuss. Die Haftungsgrundlage ist hier allerdings nicht der neue § 839 a BGB, sondern der § 839 BGB, also die Haftungsgrundlage für eine Amtspflichtverletzung. Es haftet in diesem Fall das zustän- dige Land, nicht die Sachverständigen des Ausschusses. Der Gutachterausschuss wird im Rahmen des öffentlichen Baurechts hoheitlich tätig. So hat es das OLG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 22.01.2004 (Az.: 4 U 133/03) entschieden und das Land Sachsen-Anhalt zum Schadensersatz verurteilt. Da der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe ohne weiteres auch auf die Tätigkeit von Sachverständigen für Immobilienbewertung bei Privatauftrag Anwendung finden können, geben wir nachstehend die Entscheidung des OLG SachsenAnhalt im Wortlaut wieder: Leitsätze 1. Der Gutachterausschuss nach § 139 Baugesetzbuch erstattet seine Gutachten in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Anspruchsgrundlage ist mithin § 839 BGB. 2. Die Gutachter haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Diese Amtspflicht ob- 10.03.2005, 12:56 liegt dem Ausschuss auch gegenüber dem Käufer eines Grundstücks. 3. Bei der Verkehrswertermittlung hat der Gutachterausschuss gern. § 194 BauGB den Preis zu ermitteln, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre. 4. Da der bauliche Zustand des Gebäudes zu berücksichtigen ist, ist der Gutachterausschuss auch verpflichtet, nicht unerhebliche Baumängel und Schäden am Gebäude in die Beurteilung einfließen zu lassen. 5. Stellt der Gutachterausschuss bei der Objektsbesichtigung einen offenbaren Schädlingsbefall nicht fest, handelt er fahrlässig. Gründe I. Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Begutachtung eines Gebäudes durch den Gutachterausschuss in Anspruch. Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. 5. 1999 erwarb die Klägerin von der Gemeinde B. unter Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses das Gebäudegrundstück T. Straße 9 in H. zum Preis von DM 281.000,00. Zusätzlich zum Kaufpreis waren von ihr u.a. auch die Kosten für ein Wertgutachten in Höhe von DM 1.860,16 zu zahlen. Dieses Ver- DIE FACHBREICHE Sachverständige kehrswertgutachten des Gutachterausschusses für den Bereich des Katasteramtes M. vom 30. 4. 1998 sollte ausweislich des Kaufvertrages für die Vereinbarung des Kaufpreises maßgeblich sein. Das auf Antrag der Gemeinde B. erklärtermaßen zu Verkaufszwecken erstellte Gutachten wies einen als angemessen bezeichneten Kaufpreis von DM 272.000,00 aus. Die Vorbemerkungen zum Gutachten enthalten folgenden Hinweis: Feststellungen werden nur insoweit getroffen, wie sie augenscheinlich erkennbar und aus der Sicht des Gutachterausschusses nachhaltig wertrelevant sind; so werden z.B. vorhandene Abdeckungen von Wand-, Bodenund Deckenflächen nicht entfernt, die Funktionsfähigkeit von Fenstern, Türen, Heizung, Beleuchtung usw. nicht ausdrücklich geprüft und versteckte Mängel/Bauschäden, z.B. tierische und pflanzliche Schädlinge, Rohrleitungsfraß u.ä. möglicherweise nicht vollständig erfasst. Im Haus T. Straße 9 wurden nur zwei Wohnungen betreten, besichtigt und vermessen. Auf die mit diesem Sachverhalt verbundene Gefahr der Ungenauigkeit des Verkehrswertgutachtens wird ausdrücklich hingewiesen“ (vgl. Bd. 1, Bl. 20). Im Gutachten selbst wurde dann festgestellt, dass bis auf Schäden am Außenputz sowie Schiefstellungen der Pfeiler im Eingangsbereich keine wesentlichen Bauschäden und Baumängel hätten festgestellt werden können. Die Klägerin hat, gestützt auf das Privatgutachten W. vom 9. 6. 2000, behauptet, sie habe bei der Sanierung im Jahre 2000 entdeckt, dass in einem Teil des Dachstuhls ein erheblicher Be- fall mit Hausbockkäfern vorliege. Dieser Befall habe schon vor 1998 bestanden und hätte von dem Gutachterausschuss bei seiner Besichtigung im April bis Juli 1998 erkannt werden müssen. Die Schadensbeseitigung werde DM 110.000,00 kosten. Hiervon lasse sie sich einen Abzug neu für alt in Höhe von DM 22.000,00 anrechnen, sodass ein Schaden von DM 88.000,00 verbleibe. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 44.993,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. 7. 2000 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat behauptet, weder bei der Besichtigung am 30. 7. 1998 noch bei einer vorausgegangenen Besichtigung des Hauses am 9. 7. 1998 durch zwei Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses seien irgendwelche Anzeichen für den Schädlingsbefall (Ausfluglöcher, Nagsel) erkennbar gewesen. Das Land hat daher den Schädlingsbefall zum Zeitpunkt der Besichtigungen bestritten. Der Sachverständige W. habe den Befall ausweislich seines Gutachtens nur nach intensiver Untersuchung festgestellt; hierzu sei der Gutachterausschuss jedoch nicht verpflichtet gewesen, insbesondere habe er keine zerstörenden Untersuchungen durchführen dürfen. Seine Aufgabe sei Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 19 SE_1_05_RRD.pmd 19 10.03.2005, 12:57 lediglich die Wertermittlung gewesen, hierzu sei nur eine Inaugenscheinnahme des Objekts erforderlich. Diese sei durchgeführt worden und habe keine Anzeichen für einen Schädlingsbefall ergeben. Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 5. 3. 2003 Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. S. erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4. 6. 2003 Bezug genommen. Sodann hat die Kammer die Berechtigung der Klage dem Grunde nach festgestellt, weil auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass der Gutachterausschuss den Schädlingsbefall habe erkennen können. Dabei hat sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen S. bezogen. Dieser hat bekundet, dass der Schädlingsbefall angesichts des Umfangs, wie er vom sachverständigen Zeugen W. bestätigt worden sei, bereits im Jahre 1998 vorhanden gewesen sei. Die Befallsdauer gab er mit sechs bis acht Jahren, möglicherweise sogar länger, an. Er war der Meinung, dass er den Befall seinerzeit entdeckt hätte; auch die Mitglieder des Gutachterausschusses hätten seiner Meinung nach den Befall erkennen müssen, auch wenn sie keine Holzschutzsachverständigen seien. Man könne bei dem DIE FACHBREICHE Sachverständige Holz regelmäßig drei Seiten sehen; das reiche aus um festzustellen, ob dort Hausbockbefall vorliege. Im Übrigen sei er der Meinung, dass auch die Mitglieder des Gutachterausschusses einen kleinen Stichel o. ä. hätten mitnehmen können, um zu testen, ob die Balken richtig stabil seien, dies hätten sie auch tun müssen. Bei nur oberflächlicher visueller Betrachtung müsse man Holzbockbefall nicht unbedingt erkennen, u.U. müsse man schon sehr dicht ans Holz heran, um die Ausfluglöcher zu erkennen. Wenn man nur mit der Hand gegen die Balken klopfe, könne man nicht sonderlich viel hören, man müsse dann anderen Teil des Dachgeschosses seien, wie die Mitglieder des Gutachterausschusses bekundet hätten, keine Schäden vorgefunden worden. Außerdem behauptet sie nun, die Klägerin habe bereits am 7. 7. 2000 Originalfotos zur Schadensdokumentation eingereicht. Diese Dokumentation sei von der Klägerin selbst beschriftet worden; die Lichtbilder seien, wie sich aus dem Aufdruck auf der Rückseite ergebe, bereits im Mai 1998 erstellt worden. Da die Fotos teilweise mit den Lichtbildern des Gutachtens W. identisch seien, müssten dessen Angaben, er habe die Fotos im Juni 2000 aufgenommen, falsch genommen zu haben. Der Mieter F. habe im Januar lediglich den Mietvertrag abgeschlossen, eingezogen sei er jedoch erst im August, nachdem die Wohnung fertig gestellt gewesen sei. Der Senat hat über das Herstellungsdatum der den Bauzustand wiedergebenden Lichtbilder Beweis durch Vernehmung des Zeugen W. erhoben; zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. 12. 2003 Bezug genommen. II. 1. Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 b) Da die Gutachterausschüsse gemäß § 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Sachsen-Anhalt (V0Gut L’SA) als Einrichtungen des Landes gebildet werden, ist das Land Sachsen-Anhalt passiv legitimiert; dies wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. c) Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 VOGut LSA haben die Gutachter ihre Tätigkeit (Ermittlung des Verkehrswertes) nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Diese Amtspflicht oblag dem Gutachterausschuss auch gegenüber der Klägerin. Zwar war sie weder Eigentümerin des schon einen Zimmermannshammer verwenden, weil man dann am Klangbild einen Befall erkennen oder eine Schädigung des Holzes feststellen könne, wenn die Hammerspitze ins Holz dringe. Gegen dieses ihm am 16. 7. 2003 zugestellte Urteil wendet sich das beklagte Land mit seiner am 8. 8. 2003 eingegangenen und am 11. 9. 2003 begründeten Berufung. Es hält insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts für unzutreffend. Die Kammer habe auch verkannt, dass ein Verkehrswertgutachten nicht mit einem Bauschadengutachten gleich gesetzt werden könne. Außerdem behauptet das Land nunmehr, das Dachgeschoss sei im Jahre 1998 bereits zu ca. 70% ausgebaut gewesen (linke Seite vom Treppenausstieg), dort habe das Gebälk gar nicht besichtigt werden können; in dem sein. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Zeuge W. mit der Klägerin kollusiv zusammenarbeite. [Anfrage von Georg Brückner: Wer kann ihm verraten was kollusiv heißt?] Darüber hinaus habe die Klägerin die rechte Dachgeschosshälfte bereits seit dem 1. 1. 2000 an einen Herrn R. F. vermietet. Auch aus diesem Grunde könne es nicht richtig sein, dass der Zeuge W. das Dachgeschoss angeblich noch am 20.06.2000 besichtigt und die angeblichen Schäden am Gebälk festgestellt habe. Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet, die Lichtbilder vom Bodenraum schon vor Abschluss des Kaufvertrages auf- ZPO; die Berufungssumme ist erreicht, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 2. Sachlich ist das Rechtsmittel jedoch nicht gerechtfertigt. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zusteht. Dieser Anspruch folgt aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (Amtspflichtverletzung). a) Der Gutachterausschuss hat das Gutachten vom 30. 7. 1998 zunächst in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von § 839 BGB erstellt. Denn nach § 193 BauGB hat der Gutachterausschuss die Aufgabe, Gutachten über den Wert unbebauter und bebauter Grundstücke zu erstatten; mit dieser Pflicht und seinen Nebenaufgaben wird er im Rahmen des öffentlichen Baurechts hoheitlich tätig (vgl. BGH VersR 1982, 550 m. w. N.). Grundstücks noch hatte sie die Begutachtung beantragt, wozu sie nach § 193 BauGB auch nicht berechtigt gewesen wäre. Sie war aber als potentielle Bewerberin in den Schutzbereich der dem Gutachterausschuss obliegenden Amtspflichten einbezogen. Ebenso wie ein Kaufinteressent in den Schutzbereich eines zwischen Verkäufer und Sachverständigen abgeschlossenen Vertrages jedenfalls dann einbezogen wird, wenn die Vertragspartner davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines Dritten durchgeführt werden und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1528), kann ein Kaufinteressent darauf vertrauen, dass die zum Zwecke der Wertermittlung eines Grundstücks getroffenen Feststellungen einer öffentlichen Einrich- Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 20 SE_1_05_RRD.pmd 20 10.03.2005, 12:58 DIE FACHBREICHE Sachverständige tung zutreffend sind und sorgfältig ermittelt wurden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wertgutachten – wie hier – ausdrücklich zu Verkaufszwecken erstellt wurde und dies im Gutachten so angegeben ist. In diesem Fall ist dem Gutachterausschuss bekannt, dass dem Kaufinteressenten die Wertermittlung zugänglich gemacht und dieser seine Entscheidung ganz wesentlich vom Gutachten abhängig machen wird. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zweifelhaft, dass die Amtspflichten des Gutachterausschusses als drittgerichtet anzusehen sind (vgl. auch BGH MDR 2003, 628 zur Drittgerichtetheit der Amtspflichten des Gutachterausschusses gegenüber dem Ersteher in der Zwangsversteigerung). d) Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Gutachterausschuss seine Amtspflicht zur gewissenhaften Ermittlung des Verkehrswertes hier auch schuldhaft verletzt hat. Bei der Verkehrswertermittlung hat der Gutachterausschuss gemäß § 194 BauGB den Preis zu ermitteln, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre. Die Einzelheiten der Wertberechnung ergeben sich über § 199 BauGB aus der Wertermittlungsverordnung. Nach § 3 Abs. 2 WertV bestimmt sich der zu berücksichtigende Zustand eines Grundstücks (§ 3 Abs. 1 WertV) ebenfalls nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks. Hierzu gehören nach § 5 Abs. 5 Satz 2 WertV bei bebauten Grundstücken vor allem der Zustand der baulichen Anlage hinsichtlich der Gebäudeart, des Baujahres, der Bauweise und Baugestaltung, der Größe und Ausstattung, des baulichen Zustandes und der Erträge. Da der bauliche Zustand des Gebäudes zu berücksichtigen ist, war der Gutachterausschuss verpflichtet, jedenfalls nicht unerhebliche Baumängel und Schäden am Gebäude in die Beurteilung einfließen zu lassen. Diese Pflicht hat er schuldhaft verletzt. Denn auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Schädlingsbefall zum Zeitpunkt der Besichtigung im Juli 1998 bereits vorlag, der Gutachterausschuss ihn fahrlässig nicht festgestellt und bei der Wertermittlung demnach nicht berücksichtigt hat. Ausgehend von der Prämisse, dass der Sachverständige W. am 30.06.2000 in erheblichem Umfang Hausbockbefall festgestellt hat, lag ein Befall auch bereits im Juli 1998 vor. Dies hat der Sachverständige S. bei seiner Anhörung eindeutig bestätigt, indem er die Befallsdauer auf etwa sechs bis acht Jahre (seit der Besichtigung des Sachverständigen W. im Juni 2000) geschätzt hat, möglicherweise sogar länger (Bd. 1, Bl. 109). Darüber hinaus hat der Sachverständige ausgeführt, auch die Mitglieder des Gutachterausschusses hätten den Befall erkennen müssen. Dies hat er daraus abgeleitet, dass die befallenen Holzteile von drei Seiten sichtbar gewesen seien; dies reiche aus, um einen Hausbockbefall festzustellen. Hinzu kommt, dass seiner Meinung nach eine Überprüfung der Balken mit einem Stichel (oder Zimmermannshammer) angezeigt gewesen wäre und auch auf diese W. eine Schädigung der Balken hätte festgestellt werden können. Jedenfalls dies haben die Mitglieder des Gutachterausschusses unstreitig unterlassen. Dabei hat der Ausschuss auch fahrlässig gehandelt. Den begutachtenden Mitgliedern hätte bekannt sein müssen, dass ein Schädlingsbefall im Dachgebälk häufig anzutreffen und angesichts der dann regelmä- ßig erheblichen Sanierungskosten für die Bemessung des Verkehrswertes von wesentlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus muss ihnen bekannt gewesen sein, in weicher W. Hausbockbefall festgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund hätte ein verantwortungsbewusster Gutachter zwar keine Bauteile – jedenfalls nicht ohne konkreten Anlass – entfernen oder zerstören müssen, um geeignete Feststellungen zu treffen (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Gutachten). Offen liegende und frei zugängliche Holzteile im Dachgeschoss hätte er aber in geeigneter Weise prüfen und hierbei auch leichtes und problemlos einzusetzendes Werkzeug wie z.B. Stichel oder Zimmermannshammer verwenden müssen. Das Abklopfen von Holzbalken stellt eine unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Begutachtung gerade eines älteren Gebäudes dar. Die Missachtung derart elementarer und einfacher Prüfungsmaßnahmen ist ohne weiteres als fahrlässiges Verhalten zu beurteilen. Dem stehen auch die Vorbemerkungen im Gutachten nicht entgegen; denn auf Besicht heißt nicht, dass lediglich eine oberflächliche Ansicht, sondern jedenfalls eine hinreichend sorgfältige Besichtigung stattgefunden habe. e) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Klägerin die Schäden bei Abschluss des Kaufvertrages bereits bekannt gewesen wären und die fehlerhafte Begutachtung deshalb für den Kaufentschluss nicht ursächlich geworden wäre (vgl. etwa BGH NJW 2001, 512). Denn die Behauptung des beklagten Landes, die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder seien bereits im Jahre 1998 aufgenommen worden, ist in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Zeuge W. hat widerspruchsfrei und glaubhaft be- Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 21 SE_1_05_RRD.pmd 21 10.03.2005, 12:58 Es schreibt für Sie: Dipl. Holzwirt Georg Brückner Fachbereichsleiter Sachverständige Roggenkamp 7a 59348 Lüdinghausen Telefon: (0 25 91) 94 96 53 Telefax: (0 25 91) 94 96 54 email: [email protected] kundet, dass er die Lichtbilder anlässlich seiner Objektbesichtigung am 20. 6. 2000 aufgenommen habe. Aus welchem Grunde die Bilder auf ihrer Rückseite Daten aus dem Monat Mai 1998 aufweisen konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Dass es sich hierbei aber jedenfalls nicht um die Aufnahmedaten handelt, ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass die Kamera, mit welcher der Zeuge W. die Bilder aufgenommen hat, ausweislich der im Termin vorgelegten Quittung erst am 12. 9. 1998 von der Klägerin gekauft wurde. Soweit das beklagte Land behauptet hat, der Zeuge W. habe die Lichtbilder im Juni 2000 deshalb nicht aufnehmen können, weil das Dachgeschoss bereits seit Januar vermietet gewesen sei, hat die Klägerin hierzu in der Berufungserwiderung Stellung genommen; dem ist das beklagte Land nicht mehr entgegen getreten. Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz des beklagten Landes vom 23. 12. 2003 sind dem Senat kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vor läufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Streitwert und Beschwer sind gemäß §§ 2, 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt worden. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. RECHTSBERATUNG Die Abmahnung im Arbeitsrecht 1. Beanstandet der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers und weist er auf Sanktionen im Wiederholungsfalle hin, so liegt eine Abmahnung vor. Die Abmahnung muss verhältnismäßig zu Art und Schwere des Fehlverhaltens sein und sollte ausdrücklich als „Abmahnung“ bezeichnet werden, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Es ist durchaus ausreichend, wenn der Unmut des Arbeitgebers deutlich ist und Konsequenzen angedroht werden. Bei einer Ermahnung handelt es sich indes nicht um eine Abmahnung, die dazu dienen könnte, eine Kündigung vorzubereiten. Die Abmahnung hingegen ist in der Regel Vorläufer einer Kündigung. Der Arbeitnehmer sollte vor einer Abmahnung angehört werden, notwendig ist dies jedoch nicht. Abmahnungsbefugt sind alle Vorgesetzten, auf die das Weisungsrecht übertragen ist. Auf eine Abmahnung hin kann der Arbeitnehmer im allgemeinen nicht am nächsten Tag gekündigt werden - es muss dem Betroffenen Zeit gegeben werden, sein Verhalten zu ändern. 2. Eine Abmahnung muss folgende Punkte beinhalten: – Beschreibung des beanstandeten Verhalten, – Aufforderung des Arbeitnehmers zu künftiger Vertragstreue und – Androhung der Kündigung als Konsequenz weiteren Fehlverhaltens. Für eine Abmahnung besteht keine Schriftformerfordernis, aus Gründen der Beweisbarkeit und der Dokumentation sollte eine Abmahnung dennoch grundsätzlich schriftlich erfolgen. Eine mündliche Abmahnung sollte zumindest schriftlich bestätigt werden, da eine Abmahnung nur dann gültig ist, wenn diese auch empfangen wurde. Der Empfang ist daher immer schriftlich zu bestätigen. Die Abmahnung kommt sodann in die Personalakte. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung unzulässiger Abmahnungen aus der Personalakte verlangen und dies auch ggf. gerichtlich durchsetzen. Der Arbeitnehmer muss die Abmahnung übrigens auch verstehen können – spricht der Arbeitnehmer kein Deutsch und kann den Inhalt daher nicht verstehen, so ist die Abmahnung ungültig. 3. Aufgabe der Abmahnung ist es, den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und ihn zu warnen. Hieraus begründet sich auch die Erforderlichkeit, das Fehlverhalten genau zu bezeichnen und aufzuzeigen, wie richtiges Verhalten aussehen würde und welche Folgen entstehen, wenn das Verhalten nicht geändert wird. In aller Regel wird auf eine drohende Kündigung hingewiesen – es wäre aber auch ausreichend , deutlich zu machen, dass die Fortsetung des Arbeitsverhältnisses andernfalls gefährdet ist. Grundsätzlich gibt es keine Fristbindung für eine Abmahnung. Aus Glaubwürdigkeitsgründen sollte die Abmahnung indes grundsätzlich nach dem Fehlverhalten erfolgen. Der Arbeitnehmer muss nach einer längeren Zeit nicht mehr mit einer Reaktion des Arbeitgebers rechnen – das Recht zur Abmahnung kann also verwirkt sein. Eine etwaige Abmahnung wäre in einem solchen Fall unzulässig. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, angehört zu werden, bevor die Abmahnung erfolgt. Anderenfalls ist die Abmahnung nicht wirksam. Zwar sind Abmahnungen und ggf. eine erolgte Stellungnahme des Arbeitnehmers dem Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens (§ 102 BetrVG) mitzuteilen, es stehen dem Betriebsrat aber keine Anhörungs-, Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Abmahnung zu. 4. Nicht jedes Verhalten kann abgemahnt werden – es können Störungen im Leistungsbereich und im Vertrauensbereich abgemahnt werden. Einmal abgemahnte Verhaltensweise können nur im Wiederholungsfall als Grundlage einer Kündigung verwendet werden. Der Arbeitgeber muss also ggf. abschätzen, ob er nicht sofort kündigen will. Beispiele für Störungen im Leistungsbereich, die eine Abmahnung rechtfertigen: 1 Verstoß gegen ein betriebliches Rauch- und Alkoholverbot, 2 wiederholte Unpünktlichkeit, 3 unentschuldigte Fehlzeiten im Anschluss an einen Urlaub, 4 Arbeitsverweigerung, 5 mangelhafte Arbeitsausführung, 6 etc. Beispiele für Störungen im Vertrauensbereich, die eine Abmahnung rechtfertigen: 7 Betrug, 8 Diebstahl, 9 Untreue, 10 Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen, 11 Wettbewerbswidriges Verhalten, 12 etc. Schwere Pflichtverletzung, Unwilligkeit zur Änderung des Verhaltens oder Unfähigkeit zur Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 22 SE_1_05_RRD.pmd 22 10.03.2005, 12:58 Es schreibt für Sie RA Albrecht W. Omankowsky Rechtsberatung für DHBVMitglieder: Jeden Dienstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr Weitere Fragen an: Albrecht W. Omankowsky Apostelstraße 9–11 50667 Köln Telefon: (02 21) 9 41 57 57 Telefax: (02 21) 9 41 57 59 Steuerung der Verhaltens, sowie hartnäckig und uneinsichtig fortgesetzte Vertrauensstörungen oder wenn mit Wiederherstellung des Vertrauens nicht zu rechnen können eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. 5. Es kann aber nicht jede Kleinigkeit abgemahnt werden – werden dem Arbeitnehmer große Nachteile zuteil oder hätte eine weniger schwer wiegende Maßnahme genügt, so ist eine Abmahnung unverhältnismäßig (Übermaßverbot). Eine berechtigte Abmahnung hat kein allgemeines „Verfallsdatum“, es hängt ganz vom Einzelfall ab, wann eine Abmahnung wirkungslos wird. Hier wird die Art des Fehlverhaltens und das anschliessende Verhalten berücksichtigt. Geringfügige Fehlverhalten führen zu einer möglichen „Löschung“ nach i.d.R. zwei Jahren – so das Bundesarbeitsgericht. RECHTSBERATUNG ARBEITS- UND SOZIALRECHT BGH: Divergenzen zwischen Produktempfehlungen des Herstellers und DIN-Normen Leitsatz: 1.Bei Divergenzen zwischen Produktempfehlungen des Herstellers und DIN-Normen muss der Unternehmer beim Hersteller rückfragen und ggfls. auf den Einbau des Produktes verzichten. OLG Köln/BGH: Eigenmächtige Abweichung von der Leistungsbeschreibung kann Fiasko werden Leitsatz: Wenn der Auftraggeber die Auskleidung eines Trinkwasserhochbehälters ausdrücklich mit dem Material „Vandex“ ausgeschrieben hat, der Unternehmer aber, ohne den Auftraggeber zu fragen, das Material „Sakret“ verwendet, kann der Auftraggeber die Leistung als auftraglos gemäß § 2 nr. 8 VOB/B zurückweisen und deren Beseitigung verlangen. BGH: Gewährleistungsbürgschaft a.e.A. in AGB: Keine ergänzende Vertragsauslegung! Leitsatz: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, dass ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, kann nicht in der Weise aufrecht erhalten werden, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen. Unfälle bei Sammeltransporten sind Arbeitsunfälle – Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 8 AZR 349/03 – vom 19. August 2004 – Ein Unfall, der sich bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport von Arbeitnehmern mittels eines betriebseigenen Fahrzeugs von der Wohnung zu einer Baustelle oder zurück ereignet, ist als Arbeitsunfall anzusehen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich bei einem vom Arbeitgeber organisierten und durchgeführten Sammeltransport auf der Rückfahrt von der Baustelle ein Unfall ereignet, bei dem einer der Arbeitnehmer schwer verletzt worden war. Das Gericht hatte darüber zu befinden, ob es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall oder um einen Wegeunfall gehandelt hat. Bei Wegeunfällen ist der Arbeitgeber in jedem Fall zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, bei Arbeitsunfällen nur dann, wenn er ihn vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen: 1. In erweiternder Auslegung des § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Unfall, der sich bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport von Arbeitnehmern mittels eines betriebseigenen Fahrzeugs von der Wohnung zu einer Baustelle oder zurück ereignet, als Arbeitsunfall anzusehen. 2. Durch die Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen sollen das Risiko von solchen Unfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und Anlässe zu Konflikten im Betrieb eingeschränkt werden. 3. Die Haftungsbeschränkung gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber sowohl hinsichtlich der Verletzungshandlung als auch des Verletzungserfolgs vorsätzlich handelte, das heißt, den Schaden seines Arbeitnehmers herbeiführen wollte. Die bloße – auch bewusste und gewollte - Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, auf die ein Arbeitsunfall zurückzuführen ist, führt dabei nicht zum Wegfall der Haftungsbeschränkung. Das Urteil hat folgende praktische Auswirkungen: Trotz des nicht ganz eindeutigen Wortlautes des Gesetzes hat das Bundesarbeitsgericht in der vorliegenden Entscheidung eindeutig klargestellt, dass der Arbeitgeber dann nicht haftet, wenn sich der Unfall des Arbeitnehmers in der betrieblichen Sphäre ereignet, also in einem Bereich, der seiner Organisation unterliegt. Dazu gehört auch der Betriebsweg. Das Zurücklegen eines Betriebsweges, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird und Teil der versicherten Tätigkeit ist, steht der Betriebsarbeit gleich. Er wird in unmittelbarem Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten Tätigkeit voraus. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass mit einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport ein betriebliches Risiko verwirklicht werde, bei dem Arbeitgeber und Kollegen von der Haftung freigestellt seien. Unerheblich sei, ob ein solcher Transport von der Baustelle zum Betriebsgelände oder direkt zum Wohnsitz des Arbeit- Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 23 SE_1_05_RRD.pmd 23 10.03.2005, 12:58 nehmers führe. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls sprach im vorliegenden Fall auch, dass die Arbeitsvertragsparteien durch die Vereinbarung der Vergütung der Fahrzeit als Arbeitszeit deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass die Teilnahme am organisierten Sammeltransport nicht als bloßer Heimweg von der eigentlichen Tätigkeit, sondern als deren Bestandteil anzusehen war. Durch den Haftungsausschluss sollen betriebliche Konfliktsituationen vermieden werden. Nur dann, wenn der Arbeitgeber den Unfall und die Verletzung des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt hat, soll er dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber haften. Davon zu unterscheiden ist die Haftung des Arbeitgebers bei Wegeunfällen. Wegeunfall ist jeder Unfall, der sich beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet. Hier ist die Haftung des Arbeitgebers unbegrenzt. Ein Haftungsausschluss besteht nicht. Dem Verletzten sollen die Ansprüche gegen Arbeitgeber und Kollegen dann belassen werden, wenn er außerhalb betrieblicher Gegebenheiten unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als normalen Verkehrsteilnehmer hätten treffen können. ARBEITS- UND SOZIALRECHT Rechtsanspruch auf Übertragung unverfallbarer Anwartschaften (Portabilität) Alterseinkünftegesetz Bei Versorgungszusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, können Arbeitnehmer im Falle eines Arbeitgeberwechsels eine Übertragung ihrer unverfallbaren Anwartschaften von ihrem alten auf den neuen Arbeitgeber verlangen. Durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz sind neben den steuerlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge auch einzelne arbeitsrechtliche Regelungen des Betriebsrentengesetzes geändert worden. Im Mittelpunkt der Änderungen des Betriebsrentengesetzes steht dabei die neu in das Gesetz eingeführte so genannte „Portabilität“. Mit dieser wird das Ziel verfolgt, die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern und die Ansprüche der Versorgungsberechtigten möglichst auf nur einen Versorgungsträger zu konzentrieren. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer bei mehrfachem Arbeitgeberwechsel während seines Berufslebens mehrere – kleinere – Betriebsrenten erwirbt. Der Arbeitnehmer soll vielmehr die Möglichkeit haben, erworbene Betriebsrentenanwartschaften zu dem jeweils nächsten Arbeitgeber mitzunehmen und so eine Konzentration bei einem einzigen Versorgungsträger herbeizuführen. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Arbeitnehmer daher seit dem 1. Januar 2005 einen Rechtsanspruch auf Übertragung ihrer unverfallbaren Anwartschaften von ihrem alten auf den neuen Arbeitgeber (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). 1. Voraussetzungen für Rechtsanspruch Um den alten Arbeitgeber und den Folgearbeitgeber nicht zu überfordern, gilt das Recht auf Übertragung nicht uneingeschränkt. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nur für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden (Neuzusagen) und auch nur, soweit diese Anwartschaften unverfallbar geworden sind. Bei einer rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage tritt die Unverfallbarkeit erst dann ein, wenn die Versorgungszusage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1 b BetrAVG). Handelt es sich jedoch um eine sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung, weil der Arbeitnehmer von seinem Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG) Gebrauch gemacht hat, so sind die Versorgungsanwartschaften bereits mit der ersten Beitragszahlung unverfallbar. Dies gilt auch für Versorgungszusagen, die nach dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) erteilt werden, da § 6 Abs. 1 TV TZR eine sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaften vorsieht. Der Rechtsanspruch auf Übertragung unverfallbarer Anwartschaften besteht weiterhin nur dann, wenn die betriebliche Altersversorgung beim alten Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist. In den Durchführungswegen unmittelbare Versorgungszusage und Unterstützungskasse besteht dagegen kein Rechtsanspruch auf Portabilität. Der Rechtsanspruch auf Übertragung besteht darüber hinaus nur dann, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigt. Maßgeblich ist insoweit immer die Beitragsbemessungsgrenze West (2005: 62.400 Euro). Wird diese Grenze überschritten, besteht auch kein Anspruch auf eine nur teilweise Mitnahme der Anwartschaft bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem alten Arbeitgeber das Verlangen auf Übertragung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklären. Hat der alte Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchgeführt, so richtet sich der Rechtsanspruch auf Übertragung gegen den jeweiligen Versorgungsträger. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Versorgungsträger das Verlangen auf Übertragung innerhalb der Frist erklären. Der Rechtsanspruch auf Übertragung unverfallbarer Anwartschaften beschränkt sich im Baugewerbe auf Versorgungszusagen, die im Rahmen des Tarifvertrages über die Zusatzrente im Baugewerbe erteilt wurden. Für Anwartschaften, die von den Arbeitnehmern aufgrund des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) bei der ZVKBau erworben werden, besteht dagegen kein Rechtsanspruch. 2. Rechtsfolgen der Übertragung Verlangt der Arbeitnehmer unter den oben genannten Voraussetzungen die Übertragung seiner unverfallbaren Anwartschaften auf den neuen Arbeit- Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 24 SE_1_05_RRD.pmd 24 10.03.2005, 12:58 geber, so muss der alte Arbeitgeber oder der Versorgungsträger den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Der neue Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Hinsichtlich der Auswahl des konkreten Versorgungsträgers und der Wahl der Zusageart ist der neue Arbeitgeber in seiner Entscheidung grundsätzlich frei. Die Höhe des Übertragungswertes ist gesetzlich definiert. In den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber (Direktzusage) oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten Versorgungszusage entspricht der Übertragungswert dem Barwert der künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. Mit der vollständigen Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber erlischt die Versorgungszusage des alten Arbeitgebers. Dieser ist damit auch von seiner gesetzlichen Einstandspflicht befreit. ARBEITS- UND SOZIALRECHT Erstattungspflicht des Arbeitgebers Arbeitslosenversicherung Urteil des Bundessozialgerichts – B 11 AL 5/04 R – vom 7. Oktober 2004. Der Arbeitgeber hat auch dann das Arbeitslosengeld eines älteren ehemaligen Arbeitnehmers zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers durch Aufhebungsvertrag beendet wurde. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2004 bestätigt, dass eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer immer dann eintritt, wenn der Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zur Arbeitslosigkeit des älteren Arbeitnehmers beigetragen hat. Die gesetzliche Regelung bezweckt, Beschäftigungsverhältnisse aufrechtzuerhalten und Frühverrentungen zu vermeiden. Die solidarisch finanzierte Arbeitslosenversicherung soll nicht mit solchen Fällen belastet werden, in denen der Arbeitgeber einen älteren Arbeitnehmer hätte weiterbeschäftigen können. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1939 geborene Arbeitnehmer war seit 1977 bei dem Kläger beschäftigt. Am 18. Januar 1996 schlossen sie einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 30. Sep- tember 1996 aufgelöst werden sollte. Die maßgebende Kündigungsfrist von sechs Monaten wurde dabei eingehalten. Der Aufhebungsvertrag kam auf Wunsch des Klägers zustande, der beschlossen hatte, sich mit seiner Ehefrau im Ausland zur Ruhe zu setzen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragte der Kläger Arbeitslosengeld. Aufgrund seiner Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trat zunächst eine Sperrzeit für den Arbeitslosengeldbezug des Arbeitnehmers ein. Mit Vollendung seines 58. Lebensjahres nahm die beklagte Arbeitsverwaltung außerdem den Kläger zur Erstattung des an den Arbeitnehmer nach Ablauf der Sperrzeit gezahlten Arbeitslosengeldes in Anspruch. Der Beklagte erhob Widerspruch gegen die Leistungsbescheide und schließlich Klage. Er war der Ansicht, entsprechend § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht zur Erstattung verpflichtet zu sein. Danach entfällt eine Erstattung, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und keine Abfindung dafür im Gegenzug erhalten hat. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen: 1. § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III kann grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass auch auf Wunsch des Arbeitslosen geschlossene Aufhebungsvereinbarungen die Erstattungspflicht entfallen lassen. Unerheblich ist, ob der Arbeitslose ohnehin gekündigt hätte, wenn ein Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen wäre. 2. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt bei einem Auflösungsvertrag nur deshalb zustande, weil sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer den Auflösungsvertrag schließen. Daraus ergibt sich eine wesentliche Verantwortung des Arbeitgebers für die spätere Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers. 3. Jeder ursächliche Beitrag des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließt eine Befreiung von der Erstattungspflicht aus, da eine andere Sichtweise die Erstattungsregelung praktisch entwerten würde. Das Urteil hat folgende praktische Auswirkungen: Das Urteil des Bundessozialgerichts macht einmal mehr deutlich, dass der Arbeitgeber bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer Vorsicht walten lassen muss. Dies gilt umso mehr, als die Erstattungsregelung des § 147 a SGB III zum 1. Januar 2004 erheblich verschärft worden ist. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitslosengeldbezug für ältere Arbeitnehmer zum 1. Februar 2006 (Stichtag) von 32 auf 18 Monate gekürzt wird, soll durch die verschärfte Erstattungspflicht vermieden werden, dass Arbeitgeber ältere Arbeitnehmer noch vor dem Stichtag entlassen, sodass diese noch in den Genuss des längeren Arbeitslosengeldes kommen. Ist das Arbeitsverhältnis erst nach dem 26. September 2003 beendet worden und entstand oder entsteht der Arbeitslosengeldanspruch nach dem 1. Januar 2004, tritt eine Erstattungspflicht bereits dann ein, wenn der Arbeitnehmer bei tatsächlicher Beendigung der Beschäftigung mindestens 55 Jah- Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 25 SE_1_05_RRD.pmd 25 10.03.2005, 12:59 re alt war und noch Arbeitslosengeld bezieht, wenn er das 57. Lebensjahr vollendet. Der Arbeitgeber hat dann ab dem 57. Lebensjahr das Arbeitslosengeld und die darauf entfallenden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gegenüber der Arbeitsagentur zu erstatten. Die Erstattungsdauer richtet sich nach der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs und kann im Extremfall 32 Monate betragen. Ausgeschlossen sind lediglich Betriebe mit in der Regeln nicht mehr als 20 Beschäftigten. Die Erstattungsregelung entfällt zum 1. Februar 2006 mit Absenkung der Dauer des Arbeitslosengeldbezugs. In verschiedenen gesetzlich geregelten Fällen besteht keine Erstattungspflicht des Arbeitgebers: – bei sozialgerechtfertigter Kündigung – bei Vorliegen eines Grundes für eine fristlose Kündigung – bei drastischem Personalabbau – bei einer Arbeitnehmerkündigung ohne Zahlung einer Abfindung – bei Anspruch auf bestimmte gesetzlich genannte Leistungen oder einer Rente wegen Berufsunfähigkeit – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers Das Bundessozialgericht hat in seinem vorliegenden Urteil klargestellt, dass der Befreiungstatbestand der Arbeitnehmerkündigung ohne Abfindung eng auszulegen ist. Ein Aufhebungsvertrag befreit den Arbeitgeber auch dann nicht von der Erstattungspflicht, wenn er allein auf Wunsch des Arbeitnehmers zustande gekommen ist. Ob daneben eine Abfindung gezahlt worden ist oder nicht, ist unerheblich. ARBEITS- UND SOZIALRECHT – Höhe des Erstattungsanspruchs – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Forderungsübergang bei Dritthaftung nach § 6 EFZG Ab 1. Januar 2005 können nach unseren Berechnungen im Rahmen des § 6 EFZG neben dem Bruttoarbeitslohn für die Lohnzusatzkosten Zuschlagssätze von gerundet 53% in den alten Bundesländern bzw. von 44% in den neuen Bundesländern geltend gemacht werden. Zuletzt hatten wir Ihnen mit Rundschreiben S 001/2004 vom 6. Januar 2004 die aktualisierten Prozentsätze für die Lohnzusatzkosten mitgeteilt, welche im Rahmen des Forderungsübergangs bei Dritthaftung nach § 6 EFZG geltend gemacht werden können, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf dem Verschulden eines Dritten beruht. Aufgrund der veränderten Sozialkassenbeiträge und der ab 1. Januar 2005 zugrunde zu legenden Sozialversicherungsbeiträge wurde zum Stichtag 1. Januar 2005 eine erneute Aktualisierung dieser Berechnung vorgenommen. Nach dieser Neuberechnung kann ab 1. Januar 2005 neben dem fortgezahlten Bruttolohn für die Lohnzusatzkosten ein Prozentsatz von 53,37% in den alten Bundesländern (bisher 54,46%) bzw. von 43,69% in den neuen Bundesländern (bisher 44,88%) geltend gemacht werden. Bei dieser Berechnung wurde für die alten Bundesländer angenommen, dass das 13. Monatseinkommen auch nach Einführung der tariflichen Öffnungsklausel in voller Höhe gezahlt und nur für krankheitsbedingte Fehltage gekürzt wird. Wird dagegen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und nur der tarifliche Mindestbetrag von 780,00 € als 13. Monatseinkommen gezahlt, vermindert sich der Prozentsatz für die Lohnzusatzkosten in den alten Bundesländern insgesamt auf 49,77%. Da im Freistaat Sachsen die Beiträge zur Pflegeversicherung allein vom Arbeitnehmer zu tragen sind, ist dort zu berücksichtigen, dass die Position I. 2. der als Anlage beigefügten Übersicht entfällt, so dass nur ein Prozentsatz in Höhe von 42,84% geltend gemacht werden kann. Die Einzelheiten der Berechnungen bitten wir, der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen. Zu der Zahl der zugrunde gelegten Arbeitstage weisen wir auf folgendes hin: Es wurde – wie in den Berechnungen der betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB – davon ausgegangen, dass 4 von 14 witterungsbedingten Ausfalltagen durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Die nach § 6 EFZG erstattungsfähigen Kosten sind allerdings höher, wenn sich durch einen höheren Arbeitsausfall und/oder einen geringeren Umfang von Vor- oder Nacharbeit eine niedrigere Zahl von produktiven Arbeitstagen ergibt. In diesen Fällen können die erstattungsfähigen Lohnzusatzkosten mit Hilfe eines bei der Bundesgeschäftselle erhältlichen Berechnungsschemas betriebsindividuell errechnet werden. Übersicht: Höhe des Erstattungsanspruches nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz ab 1. Januar 2005 I. Gesetzliche Ansprüche 1. AG-Anteil zur Krankenversicherung 26 7,00 7,00 2. AG-Anteil zur Pflegeversicherung 0,85 0,85 3. AG-Anteil zur Rentenversicherung 9,75 9,75 4. AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 3,25 3,25 1. Sozialkassenbeitrag für a) Urlaub b) Lohnausgleich c) Zusatzversorgung 15,10 0,40 2,00 15,10 0,40 —,— 2. Sozialaufwand für a) Urlaubsvergütung b) Lohnausgleich 7,59 0,19 7,16 0,18 3. 13. Monatseinkommen (einschl. Sozialaufwand) 7,24 —,— II. Tarifliche Ansprüche 53,37 43,69 Die vorstehende Übersicht beruht auf den Berechnungen der betriebswirtschaftlichen Abteilung des ZDB (Neuberechnung der lohngebundenen Kosten ab 1. Januar 2005). Widerrufsvorbehalte in Formulararbeitsverträgen Urteil des Bundesarbeitsgerichts – 5 AZR 364/04 – vom 12. Januar 2005 Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts in einem Formulararbeitsvertrag setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer im Falle des Widerrufs die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibt und der Widerruf höchstens 25 bis 30% der Gesamtvergütung erfasst. Der Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 26 SE_1_05_RRD.pmd Alte Bundes- Neue Bundesländer länder v.H. v.H. 10.03.2005, 12:59 Widerruf darf nicht ohne Grund erfolgen. Dies muss sich aus der vertraglichen Regelung ergeben, die zusätzlich zumindest auch die Art der Widerrufsgründe benennen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Januar 2005 erstmals seit In-Kraft- ARBEITS- UND SOZIALRECHT Treten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 über die Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten in Formulararbeitsverträgen zu entscheiden. Seitdem ist die formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Arbeitgebers, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist (§ 308 Nr. 4 BGB). Auf Arbeitsverträge, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, findet sie seit dem 1. Januar 2003 Anwendung. Die formularmäßige Vereinbarung über einen Widerrufsvorbehalt wird häufig für den Fall der Zahlung freiwilliger übertariflicher Leistungen getroffen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Aufnahme solcher Klauseln in Formulararbeitsverträge nicht für ge- nerell unwirksam erklärt. Es hat allerdings die Anforderungen deutlich gemacht, die für die Wirksamkeit solcher Klauseln entscheidend sind. Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines Formulararbeitsvertrages vom 9. Juli 1998 beschäftigt. Danach hatte er Anspruch auf eine außertarifliche Zulage von 227, 72 Euro brutto und einen Fahrtkostenersatz von 12,99 Euro pro Arbeitstag. Aus dem Vertrag ergab sich, dass die Beklagte das Recht hatte, „diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen“. Die Beklagte widerrief die Leistungen unter Berufung auf ihre schlechte wirtschaftliche Situation. Der Kläger machte die weitere Zahlung der übertariflichen Leistungen gerichtlich geltend. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Ver- einbarung eines Widerrufsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag unter folgenden Voraussetzungen für den Arbeitnehmer zumutbar und deshalb wirksam ist: – Dem Arbeitnehmer muss die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleiben. – Der Widerruf umfasst höchstens 25 bis 30% der Gesamtvergütung. – Der Widerruf erfolgt nicht ohne Grund, was sich auch aus der vertraglichen Klausel ergeben muss. – Die vertragliche Klausel muss die Art der Widerrufsgründe benennen. Dabei kann es sich beispielsweise um wirtschaftliche Gründe oder um Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers handeln. Im vorliegenden Fall entsprach der vertragliche Widerrufsvorbehalt den genannten Anforderun- gen zwar nicht, weil die Klausel keine Gründe benannte, auf die ein Widerruf hätte gestützt werden können. Der Arbeitsvertrag, der die Klausel enthielt, war aber noch vor Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung am 1. Januar 2002 geschlossen worden, sodass die Parteien zu diesem Zeitpunkt die förmlichen Anforderungen an einen Widerrufsvorbehalt nicht kennen konnten. Das Gericht hat entschieden, dass eine Bindung der Beklagten an die übertarifliche Leistung ohne die Möglichkeit eines Widerrufs in diesem Fall einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatautonomie darstellen würde. Es hat die Klage daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hat nunmehr zu prüfen, ob wirtschaftliche Gründe für den Widerruf vorlagen und billiges Ermessen beim Ausspruch des Widerrufs eingehalten wurde. Sozialversicherung 1. Sozialversicherung bei geringfügig versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen 2. Beitragsgruppen bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern 1. Höhe des Faktors F im Jahr 2005 Im Rahmen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist neben der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 325,00 auf 400,00 Euro der sog. Niedriglohnsektor eingeführt worden. Für Arbeitnehmer, die zwischen 400,01 bis 800,00 Euro verdienen, ist eine Progressionszone eingeführt worden. Innerhalb dieser Spanne ist der volle Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das Arbeitsentgelt zu zahlen. Für den Arbeitnehmer ist bei einem Verdienst von 400,01 Euro ein Anteil von 4% zur Krankenversicherung zu zahlen. Für Arbeitsentgelte zwischen 400,01 bis 800,00 Euro steigt der vom Arbeitnehmer für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Sozialversicherungsanteil linear von 4% auf den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. Der Faktor F zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in der Gleitzone im Jahr 2005 beträgt unverändert zum Vorjahr 0,5952. Dieser Wert wurde nunmehr im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die vereinfachte Gleitzonenformel für das Jahr 2005 lautet daher: 1,4048 × Arbeitsentgelt – 323,84 = beitragspflichtige Einnahme Der Faktor F sowie der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz werden jedes Jahr von der Bundesregierung im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 2. Beitragsgruppenschlüssel für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer Führt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- versicherung für die freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab („Firmenzahler“), ist vom 1. Januar 2005 an in der Meldung zur Sozialversicherung die Angabe des Krankenversicherungs-Beitragsgruppenschlüssels 9 für freiwillig CavaStop 300 gegen feuchte Mauern Leicht zu verarbeiten und besonders langlebig ist die CavaStop 300 Horizontalsperre der Neisius Bautenschutz, und dazu ein deutsches Markenprodukt. Die ausgewogene Zusammensetzung aus verschiedenen Komponenten wie Imprägnierstoffe, Spezialharze, Naturharze und Öle macht aus CavaStop 300 eine nahezu unverrottbare Kunstharzkautschuk-Isolierschicht, die in kürzester Zeit wasserundurchlässig ist. Bei allen mineralischen Baustoffen können diese Kapillarwassersperren eingesetzt werden. Auf dieses giftklassefreie Produkt erhalten Sie 10 Jahre Garantie. Informationen erhalten Sie von: Neisius Bautenschutz Im Mörsewinkel 29 • 30900 Wedemark Telefon 0 51 30/79 30-0 • Telefax 0 51 30/79 30-30 E-Mail: [email protected] • Internet: www.cavastop.com Wir suchen noch Fachbetriebe für die Verarbeitung Möchten auch Sie unser Produkt verarbeiten? Rufen Sie uns an. Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 27 SE_1_05_RRD.pmd 27 Krankenversicherte obligatorisch anzugeben. Bislang war diese Angabe lediglich freiwillig. Das bedeutet, dass bis zum 31. Dezember 2004 mit dem Schlüssel 0 gemeldete Arbeitnehmer zum 1. Januar 2005 abzumelden sind und mit dem Beitragsgruppenschlüssel 9 anzumelden sind. 10.03.2005, 12:59 TARIFRECHT TARIFRECHT Jahreseinkommen der Bauarbeiter in 2004 Berechnung der Lohnzusatzkosten zum 1. Januar 2005 Das durchschnittliche Jahreseinkommen 2004 der Bauarbeiter unter Berücksichtigung bauspezifischer Leistungen betrug in den alten Bundesländern 31.884,72 €. Dies entspricht einen Stundenlohn von 16,35 €. In den neuen Bundesländern lag das Jahreseinkommen bei 23.183,00 €, was einem Stundenlohn von 11,89 € entspricht. Alte Bundesländer 1. Bruttostundenverdienst für den Facharbeiter im Hoch- und Tiefbau 15,41 € × 1.950 Stunden = 30.049,50 2. Lohnausgleich bei einem Durchschnittslohn von 14,22 € nach Lohnausgleichs-Tabelle für die Lohnausgleichsperiode 2003/2004 532,50 3. Wintergeld für 250 Stunden (257,50 € netto: 70 × 100 = brutto) 367,86 4. Verpflegungszuschuss (160 AT x 4,09 € = 654,40 € netto : 70 × 100 = brutto) 934,86 31.884,72 31.884,72 € : 1.950 Stunden = 16,35 € Neue Bundesländer 1. Bruttostundenverdienst für den Facharbeiter im Hoch- und Tiefbau 11,20 € 1.950 Stunden = 21.840,00 2. Lohnausgleich bei einem Durchschnittslohn von 10,41 € nach Lohnausgleichs-Tabelle für die Lohnausgleichsperiode 2003/2004 390,00 3. Wintergeld für 250 Stunden (257,50 € netto : 70 × 100 = brutto) 367,86 4. Verpflegungszuschuss (160 AT × 2,56 € = 409,60 € netto : 70 × 100 = brutto) 585,14 23.183,00 23.183,00 € : 1.950 Stunden = 11,89 € Ab 01.01.2005 beträgt der Satz für die Lohnzusatzkosten in den alten Bundesländern 79,58% und in den neuen Bundesländern 72,91%. Die Tarifverhandlungen Bau wurden am 14. Dezember 2004 ohne Ergebnis ausgesetzt. Es wurde in diesen Gesprächen lediglich eine Einigung über die Reduzierung des Gesamtbeitrages um einen halben Prozentpunkt erzielt. Demgegenüber stehen kalendarisch bedingte Belastungswirkungen auf die Lohnzusatzkosten aus der Erhöhung der Anzahl der zu bezahlenden Ausfalltage (+1) bei gleichzeitig reduzierter Anzahl tatsächlicher Arbeitstage (-3). Aufgrund dieser Änderungen sind die Lohnzusatzkosten neu berechnet worden. Gegenüber den Werten von 2004 ergibt sich in den alten Bundesländern eine Entwicklung von 77,76% auf 79,58% und in den neuen Ländern von 72,03% auf 72,91%. Der Ansatz der übrigen Variablen wurde, auch aus Gründen der Vergleichbarkeit der Entwicklung der Lohnzusatzkosten, gegenüber dem Vorjahr unverändert belassen: – Den Beitragssätzen bei den Berufsgenossenschaften wurden die Daten zum Vorschuss des Jahres 2004 der Berufsgenossenschaft Hannover zugrunde gelegt. – In der Berechnung für die alten Bundesländer wird davon ausgegangen, dass von der Möglichkeit, das 13. Monatseinkommen auf 780 Euro abzusenken, in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird (entsprechend dem Tarifvertrag zum 13. Monatseinkommens vom 29. Oktober 2003). – Es wird davon ausgegangen, dass die gewerblichen Arbeitnehmer zum ganz überwiegenden Teil die vermögenswirksamen Leistungen und nicht die TZR in Anspruch nehmen. – Die Anzahl der tariflichen Ausfalltage, der Schlechtwettertage, der Ausfalltage für Kurzarbeit und Krankheit blieb unverändert. Hier sind gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen (So weisen verschiedentlich Statistiken einen rückläufigen Krankenstand aus.). BAUVERTRAGSRECHT BGB-Basiszinssatz – Änderung ab dem 1. Januar 2005 auf 1,21% Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 hat die Deutsche Bundesbank den sogenannten Basiszinssatz i. S. v. § 247 BGB auf 1,21% angehoben. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 6,21% (5% über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Ver- Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 28 SE_1_05_RRD.pmd 28 10.03.2005, 12:59 braucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 9,21% (8% über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis der VOB 2002 gilt dasselbe (§ 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B). Eine Übersicht über die unterschiedlichen Verzugszinssätze nach BGB bzw. VOB mit Stand 1. Januar 2005 können Sie in der Bundesgeschäftsstelle abrufen. STEUERRECHT Neubeantragung von Freistellungsbescheinigungen Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Kein Rückgriff auf leistenden Unternehmer Bei Insolvenz des Auftraggebers kann die Finanzverwaltung in den Fällen des § 13 b UStG (Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft) keinen Rückgriff beim leistenden Unternehmer nehmen. Dies folgt daraus, dass es gemäß § 13 b Abs. 2 UStG zu einem echten Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommt. Daneben besteht keine Haftung des leistenden Unternehmers. Seit Einführung der Bauabzugsteuer zum 1. Januar 2002 können Bauunternehmer dem vorgeschriebenen 15%igen Abzug von ihrer Werklohnforderung nur durch Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung entgehen. Viele der im Zeitraum des In-Kraft-Tretens der Neuregelung erteilten Freistellungsbescheinigungen verlieren derzeit ihre Gültigkeit. Unternehmer sollten daher rechtzeitig eine Folgebescheinigung beantragen und Kopi- en hiervon ihren Auftraggebern vorlegen. Versäumen sie dies, sind die Auftraggeber bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Steuerabzug verpflichtet, von jeder Zahlung 15% einzubehalten und direkt an das Betriebstättenfinanzamt des Bauunternehmers abzuführen. Folgebescheinigungen können bereits 6 Monate vor Ablauf der derzeit gültigen Freistellungsbescheinigung beantragt werden. INDUSTRIE UND HANDEL Für Fliesenleger und Abdichter: Naturstein Professional DEITERMANN Fachseminare 2005 3-stufiges Seminar für Handwerker, Planer und Denkmalpfleger Seit mehr als einem Jahrzehnt bietet DEITERMANN seinen Partnern im Handwerk Informationen in Seminaren, die im Markt ihresgleichen suchen. Tausende von Teilnehmern haben im Laufe der Jahre dabei immer wieder von Kompetenz und Engagement des DEITERMANN Teams profitiert und wertvolle Informationen in Theorie und Praxis erhalten. Auch in diesem Jahr bietet DEITERMANN mit einer umfangreichen Veranstaltungsrei- he wieder Themen an, die sich an den aktuellen Gegebenheiten des Marktes orientieren. Und natürlich sind die Referate, die sich daraus ergeben wieder von besonderer Kompetenz geprägt. Als Referenten hat DEITERMANN auch in diesem Jahr wieder hervorragende Kenner der Szene verpflichten können. Viele Gründe also, sich umgehend zu den DEITERMANN Fachseminaren anzumelden. Hier die Veranstaltungsorte und Termine: Abdichtertage 2005: 06.04. 07.04. 12.04. 13.04. 14.04. Berlin Hamburg Augsburg Frankfurt/M. Krefeld Fachgemeinschaft Bau Bau-Bildungs-Zentrum Ausbildungszentrum Bau Bildungswerk Bau Hessen-Thüringen Bildungszentrum des Baugewerbes Fliesenlegertage 2005 20.04. Berlin Fachgemeinschaft Bau 21.04. Hamburg Bau-Bildungs-Zentrum 26.04. Krefeld Bildungszentrum des Baugewerbes 27.04. Frankfurt/M. Bildungswerk Bau Hessen-Thüringen 28.04. Augsburg Ausbildungszentrum Bau. Weitere Informationen wie Programmablauf, Einladung und Anmeldeformular erhalten Sie unter: [email protected]. maxit Deutschland GmbH, Marke Deitermann, Lohstraße 61, 45711 Datteln, Telefon (0 23 63) 3 99-0, Fax (0 23 63) 3 99-3 36. Mit einem neuen Seminarkonzept startet das IBB, Institut für handwerkliche Bauwerksabdichtung und Baudenkmalpflege, Bad Düben, seine diesjährige Seminarreihe. Ein Schwerpunkt des Seminarangebotes bildet die Veranstaltungsreihe zum Thema „Natursteinrestaurierung und -konservierung“. Es handelt sich dabei um eine 3-stufige Veranstaltung. Im ersten Teil werden wissenschaftliche Grundlagen und handwerkliche Möglichkeiten behandelt, so z.B. Themen wie Verwitterung, Reinigung, Festigung, wasserabweisende Einstellung von Fassadenoberflächen sowie Reprofilierung und Mörtelsysteme in der Restaurierung. Teil II vermittelt Themen des Bereiches Anwendungstechnik, wie Entsalzung, Quellminderung, Konsolidierung sowie Beschichtungssysteme. w w w . d h b v . d e Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 29 SE_1_05_RRD.pmd 29 Im 3. Teil steht die Laborpraxis im Vordergrund mit Messtechniken und der planerischen Vorbereitung der Natursteinkonservierung und -restaurierung. In allen Teilen geht es um den heutigen Stand dessen, was in der Natursteinbehandlung machbar ist. Eine Besonderheit stellt der Aufbau der Seminare dar. Jedes Seminar ist so gestaltet, dass es auch einzeln belegt werden kann. Die Veranstaltungsreihe findet statt in Zusammenarbeit mit dem europäischen Fortbildungszentrum für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Wunsiedel, dem Steinmetz-Zentum in Königslutter sowie dem Fachlabor für Konservierungsfragen in München. Weitere Informationen gibt es unter: Telefon (0 54 32) 83 234. 10.03.2005, 12:59 AUS DER PRAXIS Borverbindungen – Holzschutzmittel mit langsamer Wirksamkeit? Bekämpfend zugelassene Präparate auf Basis von Borsalzen werden im Holzschutzmittelverzeichnis und in den Zulassungen als langsam wirksam charakterisiert. Einige Hersteller berücksichtigen dieses in Ihren Merkblättern mit dem deutlichen Hinweis, dass auch noch 1–2 Jahre nach einer fachlich korrekten Behandlung einzelne Käfer ausschlüpfen können (siehe hierzu auch Flohr 2004). Zusätzlich zirkulieren Angaben über einzelne Versuche und Fehlschläge in der Praxis, bei denen auch nach mehreren Jahren noch eine deutliche Aktivität zu beobachten ist. Sind Borsalze also doch nicht ausreichend wirksam, oder reichen die Einbringmengen nicht aus? Für die Beantwortung dieser Frage sind keine aufwendigen Versuche notwendig, da sich in der älteren Literatur erstaunlich viele sehr genaue und differenzierte Angaben finden lassen, die im Folgenden eingehend erörtert werden sollen. Einleitung Borate werden seit den 40er Jahren zunehmend weltweit, zunächst ausgehend von Australien und Neuseeland, eingesetzt (Bavendamm 1959, Carr 1959). Auch in Deutschland nahm ihre Bedeutung seit den 80er Jahren erheblich zu. Die zunächst als „alternative“ Holzschutzmittel eingeführten Verbindungen sind heute in über 60% aller zugelassenen wasserlöslichen Holzschutzmittel enthalten und haben andere wie die Flourverbindungen oder Lindan völlig verdrängt (Peylo 1998). Neben den Pyrethroiden und den in den letzten Jahren neu eingeführten Hormonanaloga (Häutungshemmer) stellen sie eine der drei noch verbliebenen Wirkstoffgruppen in zugelassenen bekämpfenden Holzschutzmitteln dar. In dieser langen Zeit der Anwendung wurden bereits viele Untersuchungen durchgeführt, so dass Bor zu den am besten bekannten Wirkstoffen zählt. So wurde die Effektivität gegen Insekten und holzzerstörende Pilze und Schimmelpilze mehrfach untersucht. Bei den Insekten wurde über die für uns wichtigen Nagekäfer (Anobium puctatum) und Hausbock (Hylotrupes bajulus) sowie über die in Australien bedeutenden Splintholzkäfer (Lyctus bruneus) berichtet. Der offenbar an Bedeutung gewinnende Bunte Nagekäfer (Xestobium rufofillosum) wurde dagegen nicht untersucht, da er sich durch seine spezielle Lebensweise einer Haltung im Labor fast völlig entzieht. Laboruntersuchungen Alle Versuche wurden an getränkten Proben durchgeführt, die eine annähernd homogene Verteilung der Wirkstoffe über den Querschnitt aufweisen. Dies entspricht zwar nicht der realen Verteilung nach einer Oberflächenbehandlung in der Praxis, aber nur so können die verschiedenen Ergebnisse untereinander verglichen werden. Eilarven des Hausbocks (frisch geschlüpft, 2 Tag alt) Insekt sterben bei einer Versuchsdauer von 4 Wochen bei einer Konzentration von ca. 5kg Borsäure/ m³ Holz (ca. 1%). Vier Monate alte Larven überlebten dagegen sogar 10kg/m³. Nach 12 Wochen waren die Eilarven bei einer Konzentration von 0,4kg/m³ (0,08%) und die älteren Larven bei ca. 0,55kg/m³ vollständig abgestorben. Bei 6 Monaten Versuchsdauer genügten ca. 0,25kg/m³ (0,05%) zur Abtötung der Eilarven (Becker 1959). Die entsprechenden Werte für Borax liegen etwa um den Faktor 1,5 höher. Dies ist ganz einfach im geringeren Borgehalt von Borax (Na 2 B 4 O*10H 2O, 11,3% B) gegenüber Borsäure (H3BO3, 17,5% B) begründet. Eine Grenze der Giftwirkung bei ca. 0,5kg/m³ (0,1%) wird von Kaltwasser (1941) und Bavendamm (1958) bestätigt. Es zeigt sich hier eine deutlich höhere Empfindlichkeit der Eilarven gegenüber größeren Larven, die mehrere Monate ohne Nahrungsaufnahme im Holz überleben können. Dabei bewegen sich die Larven aber offenbar im Holz fort. Sie können somit behandeltes Holz offenbar erkennen. Eilarven können ohne Nahrung nur wenige Wochen überleben. Sobald die Hungerfähigkeit überschritten ist, gleichen sich die Giftwerte an. Stadium 4 Wochen 12 Wochen 6 Monate Hausbock Eilarve Larve 4-5 Monate 1% 2% 0,08% 0,11% 0,05% — Anobium Eilarve Larve 4-5 Monate — — 0,01% 1% — 0,6% — 0,2% Splintholzkäfer Tabelle 1: Erforderliche Konzentrationen Borsäure [%] zur Abtötung der Insekten Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 30 SE_1_05_RRD.pmd 30 Giftwerte gegen Anobium wurden von Spiller (1948) sowie Spiller und Denne (1948) bestimmt. Eilarven werden bereits ab einer Konzentration von 0,04kg/m³ (ca. 0,01%) abgetötet. Ältere Larven werden dagegen bei 16 Wochen Versuchszeit erst bei ca. 5kg/m³ (ca. 1,1%) abgetötet. Becker (1959) nennt für 12 Wochen Versuchszeit sogar über 15kg/ m³ als erforderlich. Nach 6 Monaten sinken diese Werte auf ca. 3kg/m³ ab. Diese deutlich höhere Resistenz der kleinen Anobien-Larven ist auf ihre Fähigkeit zurückzuführen bis zu einem Jahr (!) im Holz ohne Nahrungsaufnahme zu überdauern. Auch sie sind dabei offenbar in der Lage behandeltes Holz zu erkennen und dieses zwar zu zernagen, nicht aber zu fressen (Spiller, Denne 1948). Eilarven des Splintholzkäfers (Lyctus bruneus) zeigen sich mit ca. 1kg/m³ (0,2%) deutlich weniger empfindlich als die Eilarven des gewöhnlichen Nagekäfers (Cummins 1936). Bei allen diesen Versuchen kommt der Versuchsdauer und auch der Größe der verwendeten Insekten entscheidende Bedeutung zu. Die aktuellen Normen, EN 22 bzw. die sie ersetzende ENV 1390 für die bekämpfende Prüfung gegen Hausbock, gehen von einer Prüfdauer von 12 Wochen (schnelle Wir- 10.03.2005, 12:59 AUS DER PRAXIS kung), bzw. 24 Wochen (langsame Wirkung) aus. EN 48 für die Prüfung gegen Anobium prüft 8 bzw. 16 Wochen. Die Wirksamkeit gegen holzzerstörende Pilze wird für die verschiedenen Pilze insgesamt sehr gleichmäßig mit 0,5-1kg/ m³ angegeben (Bavendamm 1958; Harrow 1950; Baechler 1956; Carr 1959, Drysdale 1994) Pilzart wirksame Konzentration [kg/m³] Hausschwamm 0,36–0,54 Kellerschwamm 0,53–0,73 Zaunblättling 0,52–0,72 Schwefelporling 0,54–1,4 Tabelle 2: Grenzwerte gegen holzzerstörende Pilze. Nach Becker (1959), verändert. Eine Wirksamkeit gegen das Wachstum von Schimmelpilzen wird ab Konzentrationen von 15–17kg/m³ (3–4%) erreicht (Becker 1959) Ein Vergleich der Giftwirkung mit anderen, vor ca. 50 Jahren üblichen Holzschutzmittelwirkstoffen, wie z.B. Fluoriden, Kupfersulfat oder ChromatPräparaten zeigt eine gute Wirksamkeit (Becker 1959). Erst im Vergleich zu den heute üblichen Wirkstoffen, die wie z.B. Pyrethroide in einer Konzentration von 0,01% angewendet werden, zeigen sich Borate als deutlich weniger effektiv. Dieser vermeintliche Nachteil kann aber vor dem Hintergrund einer ökologischen Betrachtung auf dem heutigen Stand sehr schnell zu einem Vorteil werden, da deutlich höhere Mengen erforderlich sind, um unerwünschte Folgen in der Umwelt zu verursachen (Peylo 1998). Bewertung Becker zog 1959 aus diesen Werten den Schluss, dass eine bekämpfende Wirkung mit Borsalzen nicht zu erreichen ist. Die in den letzten Jahrzehnten erfolgte Entwicklung des Umwelt- und Gesundheitsbewusstseins ermöglicht jedoch 50 Jahre später eine andere Bewertung der selben Ergebnisse. Im Vergleich der reinen Wirksamkeit mit den damals üblichen und akzeptierten Wirkstoffen wie z.B. Lindan und PCP schneiden Borate schlecht ab. Es wurde von verschiedenen Autoren gezeigt, dass zur Abtötung größerer Larven höhere Konzentrationen von Bor erforderlich sind. Die entscheidende Frage ist nun, ab diese Konzentrationen in der Praxis erreicht werden können. Eine Berechnung soll dies klären: 1. Grundlagen: Die zuvor angegebenen Konzentrationen sind an homogen imprägnierten Proben in Kg Borsäure/m³ Holz angegeben und in Prozentwerte (Masse Borsäure/Masse Holz) umgerechnet worden. Grundlage ist das typische Versuchsholz, Kiefer-Splint, mit einer mittleren Dichte von ca. 450kg/m³. In den Zulassungen der Bekämpfungsmittel werden Einbringmengen von 350ml/ m² gefordert. 2. Als Beispiel wird ein vom DIBt zugelassenes Borpräparat mit 20% Borgehalt (ausgedrückt in Borsäure, BAE, Boric Acid Equivalents) angenommen, das eine Eindringtiefe von – für dieses Präparat realistischen – 10mm erreicht. > 350ml, entsprechend 420g anwendungsfertiges Präparat enthalten somit 84g Borsäure. Eine Holzfläche von 1m² enthält bei 10mm Penetrationstiefe (Tiefschutz gem. DIN 52175, 1975) ein Volumen von 10.000cm³ (100*100*1 cm). Bei einer Dichte von ca. 0,5g/cm³ entspricht dies ca. 5kg. > 84g Borsäure in 5kg Holz entsprechen etwa einer Konzentration von 1,7% oder 8,4kg/m³ Die erforderliche Konzentration zur Abtötung auch großer Larven ist für das Beispiel-Präparat somit sicher gegeben. Auch bei einer Penetrationstiefe von 2cm ist das Präparat noch wirksam. Wie kann es jetzt geschehen, dass trotzdem fertige Käfer ausschlüpfen? Bor ist ein Fraßgift und kein Kontaktgift. Die Darmpassage ist zur Wirksamkeit erforderlich. Es wurde dargelegt, dass Larven im Hungerzustand längere Zeit im Holz verbleiben und sich bewegen können. Somit können Larven aus tieferen Schichten durch das behandelte Holz hindurch gelangen. Auch für Insektizide mit „schneller Wirksamkeit“ ist diese weitere Entwicklung trotz Behandlung des Holzes möglich. Die Eindringtiefen biozider Wirkstoffe bei oberflächlicher Anwendung liegt in der Größenordnung von 2–3 mm (Peylo, Peek 1999). Auch klassische lösemittelbasierte Wirkstoffe sind nicht tiefer eingedrungen. Erst wenn das Insekt mit der behandelten Schicht in Berührung kommt, stirbt es schnell ab und wird so nicht durch ein neues Ausflugloch auf der Oberfläche erkennbar. Der Schaden im Holz ist dadurch aber nicht unbedingt geringer. Ein wasserbasiertes Borsalz dringt auch nicht tiefer als ca. 2–3mm ein (Peylo 1995). Durch die niedrige Eindringtiefe liegt die Borkonzentration in dieser Schicht um ein vielfaches über den erforderlichen Giftwerten. Da aber eine Larve diese dün- Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 31 SE_1_05_RRD.pmd 31 10.03.2005, 13:00 ne Schicht schnell durchqueren kann und zudem das Risiko, in diese dünne Schicht zu gelangen, vergleichsweise gering ist, können die Larven lange im behandelten Holz überleben und auch ausfliegen. Schlußfolgerungen Borate (Borsäure/Borax) sind die Wirkstoffe in einer größeren Anzahl zugelassener Holzschutzmittel. Sie zeigen, wie auch in den Zulassungen vermerkt, eine langsame Wirksamkeit. Diese Wirksamkeit ist in der Praxis belegt. Die für die praktische bekämpfende Anwendung erforderliche Wirkstoffkonzentration gegen Insekten und holzzerstörende Pilze liegt bei etwa 3kg/Borsäuer/m³ Holz (0,6%). Vorbeugend genügt bereits 1kg/m³ (0,2%). Zu beachten ist dabei die Eindringtiefe und gleichmäßige Verteilung im Holz. Je höher die Eindringtiefe ist, desto schneller werden die Larven im Holz erreicht. Wichtig ist es nun für den ausführenden Betrieb, seine Kunden auf diese spezielle Eigenschaft des verwendeten Präparates hinzuweisen. Sie ist ein Kompromiss aus geforderter Effektivität bei gleichzeitiger Unbedenklichkeit für die Bewohner und Verarbeiter. Der Hinweis, daß noch 1–2 Jahre nach der Behandlung einzelne Insekten ausschlüpfen können, daß aber dies durch die vorbeugende Behandlung aller benachbarten Holz-Oberflächen kein erneutes Befallsrisiko birgt, sollte daher selbstverständlicher Bestandteil einer Fachberatung durch einen Fachbetrieb sein. Dr. André Peylo Dipl.-Holzwirt, ö.b.u.v. Sachverständiger IHK Lübeck www.Holzlabor.com LANDESVERBÄNDE Landesverband Hamburg und Schleswig-Holstein Fortbildung der Sachverständigen Ein Werksbesuch bei Remmers in Löningen Die Sachverständigen des Landesverbandes Hamburg und Schleswig-Holstein nehmen es mit dem Sachverstand sehr ernst. Um die bisher schon genauen und zuverlässigen Kenntnisse der Tätigkeiten und Beurteilungen im Holz- und Bautenschutz weiter zu präzisieren, haben sie ein Fortbildungsseminar für Sachverständige und Anwärter bei einem Materialhersteller organisiert. Und dabei soll es nicht bleiben. Der Sachverständigenkreis hat sich innerhalb kürzester Zeit zu einem festen Bestandteil der Aktivitäten des Landesverban- des entwickelt. Unter dem Gesichtspunkt der permanenten Weiterbildung, verbunden mit einem zielgerechten Gedankenaustausch, erfolgen nicht nur regelmäßige Treffen der Sachverständigen. Das Jahr wird jeweils mit einer Weiterbildungsveranstaltung bei einem Materialhersteller abgeschlossen. Doch hier haben die Sachverständigen die Meßlatte sehr hoch gesetzt. Schließlich soll es mehr sein, als nur ein Loblied auf die eigenen Produkte und das Vortragen von Prospektweisheiten. In diesem Findungsstadium entschied man sich sehr schnell für die Firma Remmers. Remmers schützt nicht nur seit über 50 Jahren Werte am Bau, sondern spielt in der Fort- und Weiterbildung von Verarbeitern ganz vorn in der ersten Liga. Doch allein darauf wollten sich die Sachverständigen nicht verlassen. Ein Themen- und Fragenkatalog rund um die nachträgliche Kellersanierung wurde erarbeitet und der Firma Remmers vorab zur Vorbereitung zugestellt. Am 19. November 2004 war es dann soweit. Der Geschäftsführer Gerd-Dieter Sieverding begrüßte 25 Teilnehmer im Hause Remmers. Er betonte die schon traditionell enge Verbundenheit des Hauses Remmers mit dem DHBV. Wohlwissend, dass sich diese über Jahrzehnte durch ein ständiges, beider- seitiges Geben und Nehmen gefestigt hat. Ein unverzichtbarer Wissens- und Erfahrungstransfer zum Nutzen der Beteiligten. Anschließend verstand es Herr Horstmann trefflich, lebendig und kurzweilig die verschiedenen Varianten und die Problempunkte der nachträglichen Kellerabdichtung vorzutragen. Natürlich immer wieder unterbrochen durch hartnäckige, kritische Hinterfragungen der Sachverständigen. Verdeutlicht wurde das Thema durch mehrere begleitende, praktische Verführungen an Demonstrationswänden. Eine ausführliche Betriebsbesichtigung schloss den fachlichen Teil ab. Als Fazit bleibt, der Besuch im Hause Remmers war im wahrsten Sinne des Wortes eine gelungene Veranstaltung. Wie nicht anders zu erwarten wird bei Remmers die Gastfreundschaft nach wie vor groß geschrieben. Aus dieser allgemeinen Zufriedenheit ergab sich, dass bereits für den 18. November 2005 eine weitere Fortbildungsmaßnahme vereinbart wurde, Das Thema dann: Bereich Fassade und Sockel. Wie zuvor wird der Sachverständigenkreis wieder Problemfragen erarbeiten. Dank gilt auch dem Obmann des Sachverständigenkreises, Dipl.-Ing. Architekt HansJürgen Weiss, der für die Vorbereitung verantwortlich zeichnete. Dieter Pietsch Zu Lebzeiten schon eine Legende Die Zeitzeugen des Landesverbandes Die Konzentration der Holzschützer im Norden ist unübersehbar. Warum das so ist und wie alles anfing, ist vielen Mitgliedern unbekannt. Unzählige Fragen und kaum Antworten. Es ist an der Zeit, diese Erfolgsstory aufzuarbeiten. Die Zeitzeugen sind gefordert. Der Landesverband Hamburg und Schleswig-Holstein hat sich schon seit Jahren bemüht, Licht in das bereits versunkene Dunkel der ersten Jahre zu bringen. Doch nur mit mäßigem Erfolg. „Wen interessiert das schon?“, war eine Antwort. Andere wollten erst einen bestimmten Lebensabschnitt erreichen, um dann die Historie des Deutschen Holz- und Bautenschutzverbandes aufzuarbeiten. Getan hat sich herzlich wenig. Liegt es daran, dass sich die Zeitzeugen der ersten Jahre bereits zur Ruhe gesetzt haben und jetzt den verdienten Lohn ihrer Anstrengungen genießen? Kann sein. Der Betrieb des UR-Holzschützers Bruno Bojarzin konnte Anfang Januar 2005 bereits sein Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 32 SE_1_05_RRD.pmd 32 10.03.2005, 13:00 50. Firmenjubiläum feiern. Obwohl das Unternehmen schon vor einigen Jahren in jüngere Hände gelegt wurde, ist dem Jubilar zum Ausruhen nicht zu mute. Aktiv wie in jungen Jahren jagt er noch immer von Termin zu Termin und mischt hier und dort mit. Ein Testanruf zu einem willkürlich gegriffenen Zeitpunkt bestätigt dies. „Bruno LANDESVERBÄNDE ist unterwegs“ heißt es dann. So wird klar, dass die Zeit für die Aufarbeitung der DHBV-Historie fehlt. Bei soviel Engagement ist verständlich, dass das Urgestein seinen Nachfolgern ein paar sehr große Stiefel übergeben hat. Um sie auszufüllen, bedarf es gleich zwei gestandener Mannsbilder. Hardo Kaiser und Rainer Molgedei führen das Geschäft weiter. Wie man feststellt, in seinem Sinne. Hardo Kaiser vertritt mittlerweile das handwerksähnliche Gewerbe – also auch den Holzund Bautenschutz – in der Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg. Karl-Oskar Riegner, auch ein Holzschützer der ersten Stunde, hüllt sich in Schweigen. Sein Geschäft hat er erst in jüngster Zeit an seinen Sohn Thomas übergeben. Wie sein Vater, so ist auch Thomas ehrenamtlich engagiert. In der Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg vertritt er als Vorsitzender das handwerksähnliche Gewerbe. Eine gute Grundlage für eine erfolgreiche Fortführung. Zusätzlich trägt er als Gastdozent der GFA-Akademie dazu bei, dass die organisierten Holz- und Bautenschützer das Siegel der hervorragenden Fachkenntnisse erlangen. Auch Peter Lanken, langjähriger Vorsitzender des Landesverbandes und seit vielen Jahren Ehrenvorsitzender, hat viel zu erzählen. Nur aus der Deckung mag er nicht herauskommen. Es sind spannende Geschichten, die aber leider verloren gehen. Seinen Bautenschutzbetrieb hat er auslaufen lassen. Wie so oft, hatten die Kinder auch hier wohl eigene Vorstellungen. Schade, dass Peter nur noch selten an den Verbandsveranstaltungen teilnimmt. Ganz anders Werner Romanow. Der Fortbestand der Firma ist gesichert. Er hat den Betrieb in die Hände seiner Töchter gelegt. Und es klappt. Seit vielen Jahren sind Ulrike und Verena Romanow jetzt aktiv im Holzschutz tätig. Sie sind motiviert, ihre Leistungen auf dem Bautenschutz auszudehnen. Schließlich haben sie ihr Praxiswissen durch den Nachweis der Sachkunde im Bautenschutz für Mauerwerks- und Putzsanierung mit erfolgreicher Abschlussprüfung vor der GFA-Akademie in Hamburg belegt. Die Geschäfte scheinen gut zu laufen. Wie ist es sonst zu erklären, dass sie ihre gewerbliche Beständigkeit in Form ihres Transporters zur Schau stellen. Während andere ihre Oldtimer nur zu besonderen, herausragenden Ereignissen mit der roten Nummer aus der klimatisierten Garage holen, ist ihr über 30jähriges Vehikel täglich im Einsatz. Tag ein, Tag aus erregt der Mercedes unter den Transportern im Straßenverkehr und auf Baustellen Aufsehen. In Schleswig-Holstein hat Holzschutz einen Namen: Kurt Joseph. Wenn es um Holzschutz geht, fällt ohne Verzögerung den Bautätigen nur der Name unseres Verbandskollegen ein. Obwohl schon fast 8 Jahrzehnte alt, denkt er nicht ans Aufhören. Arbeit macht Spaß, hält fit und ist wohl der Jungbrunnen, den er für sein weiteres Leben braucht. Ein Leben, dass viel zu berichten weiß. Nur leider macht in diesem Punkt auch Kurt Joseph keine Ausnahme. Sie alle, wie vor ihnen die Kollegen Speidel und Zellmann, sind Zeitzeugen und schon zu Lebzeiten zu einer Legende im Holzschutz geworden. Daher die Wiederholung des Aufrufes aus Schützen und Erhalten, Ausgabe 6, Dezember 2001, die spannende Geschichte der historischen Entwicklung des DHBV aufzuarbeiten. Dieter Pietsch Mitgliederversammlung am 15. April 2005 Abweichend von der bekannten Terminplanung 2005 hat der Vorstand beschlossen, die Frühjahrstagung wieder einmal als traditionelle Mitgliederversammlung auszurichten. Diese Entscheidung ist beeinflusst durch den zeitnah stattfindenden 55. DHBV-Verbandstag in Bremen. Die Mitgliederversammlung findet statt am Freitag, d. 15. April 2005 um 14.00 Uhr, im Hotel zur Windmühle, Hauptstraße 99, 22145 Stapelfeld. Eingebunden ist ein Referat über das Defizit des Holz- und Bautenschutzes beim Versicherungsschutz. Dieter Pietsch Ein außergewöhnliches Gefährt für außergewöhnliche Bautenschützer. Ulrike und Verena Romanow mit Mitarbeiter vor ihrem Mercedes Oldtimer. SE_1_05_RRD.pmd 33 10.03.2005, 13:00 LANDESVERBÄNDE Sachsen-Anhalt Der DHBV geht in den Untergrund Holzschützer unternehmen eine Tour in die Vergangenheit Ca. 280 m unterhalb der Erdoberfläche tauchten vier Holzschützer im Januar 2005 in eine für alle bis dahin unbekannte Welt ein. Diese Welt wurde vor sehr langer Zeit von Menschen geschaffen. Ihre Ursprünge reichen bis in die Zeit vor 1200 zurück. Das Kupferschieferbergwerk, von dem ich jetzt berichten werde, entstand im 19. Jahrhundert. In der Nähe von Sangerhausen (Sachen-Anhalt), am Südostrand des Harzes gelegen, unternahmen wir eine spontane Besichtigung dieser alten Bergwerksstollen. Auslöser war die Information eines umfangreichen Pilzbefalls an einem der zahlreichen, bereits verfüllten Lichtlöcher. An deren Unterseite bildete sich umfangreiches Luftund Strangmyzel des Weißen Porenschwammes (lat. Poria vaillantii). Außerhalb des Bergwerks wird man solche Erscheinungen vergeblich suchen. Gute Laune trotz ungewohnter Umgebung (Rene Türke, Sieghard Hantsch v.o.) SE_1_05_RRD.pmd 34 Der Weg bis dahin war alles andere als ein Spaziergang. Etwa 1,5 km im Wasser, in leicht gebückter Haltung – nur wer so etwas einmal mit gemacht hat, weiß was das bedeutet. Doch die Strapazen haben sich gelohnt. In einer Marienglasschlotte (Schlotte ist die bergmännische Bezeichnung für einen natürlichen Hohlraum) konnte man die schillernde Vielfalt des Gesteins (in Form einer Gipsmodifikation) bewundern (hierzu Bild 2). Hier haben wir auch eine erste längere Frühstückspause eingelegt. Weiter ging es dann im zum Teil hüfttiefen Wasser durch verschiedene Stollen bis wir nach ca. 5 km endlich unsere Wathosen ablegen konnten. Trokkenen Fußes gelangten wir so in den bis etwa 1990 noch betriebenen Bergbaubereich. Hier wurde an verschiedenen Schaubildern zur Bergmannstätigkeit deutlich, wie mühsam und unmenschlich sich der Abbau bis in die Gegenwart gestaltete. Das Ende der Tour konnten wir vergleichsweise bequem mit der Grubenbahn und mit dem Förderkorb zurücklegen. Glücklich und erschöpft nach 8,5 km und 8 Stunden unter Tage sahen wir, nicht mehr ganz sauber, das Tageslicht wieder. Für den Bergmann ist dies alltägliche Routine. Für uns Holz- und Bautenschützern ist dies ungewohnt und mit einem Hauch von Abenteuer versehen, zumal man in Bergwerksbereiche gelangt, die dem normalen Touristen verschlossen bleiben. Wer also Lust bekommen hat, so etwas zu erleben, über eine ausreichende Kondition verfügt und dem Schmutz nichts ausmacht, der kann sich bei mir Zugang zur Marienglasschlotte (Mario Bretschneider, Rene Türcke v.l.) melden. Zusammen mit dem Team des Schaubergwerks können dann Sondertouren für einen Unkostenbeitrag zwischen 50,– und 80,– €/Person organisiert werden. Ekkehard Flohr Bayern geht ins Kloster Frühjahrstagung am 11. April im Kloster Thierhaupten Wegen terminlichen Engpässen bei den Referenten konnte unser geplantes Sanierungssymposium in München nicht stattfinden. Kurz entschlossen zogen wir um ins bayerisch-schwäbische Thierhaupten. Wir laden ein in das Klosterhotel am 11. April 2005 um 16.00 Uhr zu einem Fachvortrag der HWK zum Thema: „Vertragswerk – Rechtliche Auftrags- abwicklung“. Um 17.00 Uhr läuft unsere Mitgliederversammlung ab. Es schließt sich an eine Führung durch das Benediktinerkloster, mit einer für Bayern ungewöhnlichen in Backstein gemauerten Pfeilerbasilika – im romanischem Bestand aus den Jahren um 1170. Dem Kloster Thierhaupten, nördlich von Augsburg gelegen, ist heute eine moderne Tagungsstätte mit Klosterhotel angegliedert. Nach der Führung geht es zum Abendessen mit bayerischen Starkbierproben. Zum anschließenden Stammtisch und gemütlichem Beisammensein sagen wir – auf geht’s nach Bayern. Oswald Paul Seminare Schimmelpilzbeseitigung in Gebäuden HBZ Münster · 15.–16. April 2005 · 29.–30.April 2005 Die Problematik der Feuchdie baulichen Ursachen durch teschäden mit SchimmelpilzbilSchimmelpilzbefall darzustellen. dung hat in den letzten JahDer Schwerpunkt des Seminars ren erheblich an Bedeutung liegt auf der Vermittlung einer zugenommen. Die Belastung der fach- und richtliniengerechten Gerichte mit anhängigen MietSanierung. Die einzelnen Sanieund Sachänderungsklagen hat rungsschritte werden in Theoeinen erheblichen Umfang errie und anhand von Praxisbeireicht. spielen behandelt. Schäden können vermieden, Die Lehrgangsteilnehmer sinnvoll bekämpft und beseitigt planen, selbstverständlich unwerden, wenn die Lebensbedinter Anleitung, komplette Saniegungen der Pilze und die für sie rungsabläufe. Die Planung und bauphysikalischen ZusammenSanierung sollen ausschließlich hänge bekannt sind. Ziel des von Fachunternehmen mit quaLehrgangs ist es, den Teilnehlifizierten Mitarbeitern vorgemern biologische Grundlagen nommen werden. Der Lehrgang bezüglich des Schimmelpilzschließt daher mit einer Kenntwachstums zu vermitteln und nisprüfung ab. 14.03.2005, 10:02 LANDESVERBÄNDE Landesverband Nordrhein-Westfalen Frühjahrstagung am 22. April 2005 Waldhotel Tannhäuschen, Am Tannhäuschen 7, 46487 Wesel Seminarablauf „Vorgeschobene“ Mängelrügen sind häufig ein Anlass Rechnungen für erbrachte Werkleistungen nicht zu bezahlen oder nicht berechtigte Kürzungen vorzunehmen. Dem Vorstand ist es gelungen, Herrn Prof. Dr.-Ing. habil Ulrich Nagel als Referenten für die Früjahrstagung des Landesverbandes zu buchen. Herr Prof. Dr.-Ing. habil Nagel (FH Mainz) beschäftigt sich auf Grund langjähriger praktischer Tätigkeit zur rationellen Abwicklung von Bauverträgen sowie Mängelrügen weniger mit Theorien, sondern mit sofort anwendbaren, praktikablen Wegen. Wir versprechen Ihnen eine aufschlussreiche und interessante Tagung die in Seminarform durchgeführt wird. Ein umfangreiche Seminarunterlage zu dem Thema (ca. 70 Seite) kann während der Tagung für einen Preis von 30,00 €/Stk. beim Vorstand erworben werden. Zu Ihrer Information, das Seminar mit den auf der Tagungsordnung vermerkten Inhalten kostet zum Beispiel bei der Akademie des Handwerks Schloss Raesfeld 225,– € pro Teilnehmer. Stammtisch Am 21. 4. 2005 ab 18.00 Uhr, findet der gewohnte „Stammtisch“, ein Erfahrungsaustausch unter Kollegen, statt. Am Freitag 22. 4. 2005 ab 9.00 Uhr, folgt das Seminar: „Was ist ein Mangel?“ SE_1_05_RRD.pmd 35 9.00 Uhr: Begrüßung, im Anschluss: Seminar „Was ist ein Mangel?“ …über den Umgang mit unsinnigen und „vorgeschobenen“ Mängelrügen Referent Prof. Dr.-Ing. habil. Ulrich Nagel Anlass: Mit der Begründung die Bauleistung sei mangelhaft, werden Zahlungen nicht geleistet oder verzögert. Schaut man genau hin, liegen die Ursachen häufig ganz woanders. Das Vorschieben von behaupteten Mängeln und die Auseinandersetzung damit ist zu einem Hauptärgernis geworden. Viele Bauunternehmer und Planer stehen solchen Behauptungen hilflos gegenüber, wenn sie selbst der Meinung eine ordentliche Leistung erbracht zu haben. In diesem Seminar werden keine Bauschäden und ihre Ursachen dargestellt, sondern es geht nur um die Auseinandersetzung mit falschen, unklaren oder unzutreffenden Mängelbehauptungen. Es werden Handreichungen, beginnend in der Phase vor Vertragsabschluss bis hin zum Verhalten bei und nach der Abnahme gegeben. Ziel: Praktisch anwendbare Fähigkeiten von der Angebotsbearbeitung bis zur Abnahme, unsinnigen Mangelbehauptungen bzw. sich sicher mit ihnen auseinander zusetzen, damit ungerechtfertigte Einbehalte schnell als solche klar werden und der Zahlungsfluss beschleunigt werden. Ende der Veranstaltung ca. 16.30/17.00 Uhr. Alfred Teutenberg 10.03.2005, 13:01 SERVICE Umfrageergebnisse zu EDV-lesbaren Daten von Bauchemikalienherstellern Von Bautenschützern hört man immer wieder die Klage, dass es trotz unseres „EDV-Zeitalters” keineswegs selbstverständlich ist, Preislisten und Leistungsbeschreibungen von Bauchemikalienherstellern in gängige Kalkulationsprogramme einlesen zu können. Der DHBV wollte es deshalb einmal genau wissen und verschickten im Herbst einheitliche Fragebögen an alle Hersteller unter den DHBV-Mitgliedern. Für die Erstellung und Auswertung der Fragebögen konnten wir Herrn Scholtz von der Scholtz Software GmbH gewinnen. Wie allgemein üblich bei derartigen Befragungen sandten nur 11 von 40 Herstellern die Fragebögen zurück. Vielleicht muss man auch davon ausgehen, dass viele ihren Kunden keinerlei EDV-lesbare Daten zur Verfügung stellen oder aber die Bereitstellung der Daten einen so geringen Stellenwert im Unternehmen hat, dass man auf das Ausfüllen verzichtete. Wir haben außer den etablierten Standardformaten wie Datanorm oder GAEB jeweils auch nach PDF, Word, Excel und der Papierform gefragt. Dabei unterscheiden sich letztere in Bezug auf die EDV-Lesbarkeit mitunter nur geringfügig. Besonders PDF und Word sind Formate zum Darstellen von Information für Menschen und können in der Regel nicht in Kalkulationsprogramme eingelesen werden. Und obwohl Excel korrekte Tabellen liefern kann, unterliegen diese Tabellen keinem Standard und können deshalb auch nicht vollautomatisch von Kalkulationsprogrammen verarbeitet werden. Um vernünftig kalkulieren zu können, benötigt der Bautenschützer drei verschiedene Arten von Daten, nämlich Preislisten der lieferbaren Artikel, Leistungsbeschreibungen aller einzelnen Arbeitsschritte (möglichst mit Verbrauchsangaben) und Muster-Leistungsverzeichnisse für komplette Problemlösungen. Wir haben für jeden der drei Bereiche gesonderte Fragebögen ausfüllen lassen und wollen die Ergebnisse auch getrennt vorstellen. Preislisten In der Auswertung ergab sich das Problem, dass die Anzahl der von den verschiedenen Herstellern angebotenen Artikel höchst unterschiedlich ist, von einem einzigen bis zu 850. Wir stellen deshalb zwei Grafiken dar, eine auf die Anzahl der Hersteller bezogen, die andere auf die Gesamtzahl der Artikel. Letztere ist unseres Erachtens nach aussagekräftiger. Auswertung durch Scholtz Software Zunächst einige Bemerkungen zu den angebotenen Datenformaten. Leistungsstämme Dem erfreulich hohen Anteil an Datanorm und – mit Einschränkungen, siehe oben – auch Excel stehen zwei Dinge entgegen. Zum einen ist eine nicht unerhebliche Anzahl nur auf Papier oder – praktisch gleichbedeutend – als PDF verfügbar. Zum anderen haben viele Hersteller gar nicht auf unsere Umfrage geantwortet. Außerdem fehlt bei einem Hersteller die Anzahl (PDF-Format), ein weiterer lieferte nur den Kommentar „Informationen zu Preisen werden Verarbeitern nicht zur Verfügung gestellt”. Wie wir das zu verstehen haben, bleibt unklar, wir hoffen, daß es ein Mißverständnis war. Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 36 SE_1_05_RRD.pmd 36 10.03.2005, 13:01 Zuerst einmal eine Begriffsdefinition: Ein Leistungsstamm ist vergleichbar mit einem Kundenstamm, jeder Kunde ist genau einmal enthalten, unabhängig davon, wieviele Angebote und Rechnungen er erhalten hat. Auch im Leistungsstamm ist unbedeutend, in wievielen Muster-Leistungsverzeichnissen eine Leistungsposition vorkommt, sie ist nur einmal im Leistungsstamm enthalten. Das mag vielleicht nicht sofort einleuchtend sein, aber der Bautenschützer möchte ein und dieselbe Leistung auch nur ein einziges Mal kalkulieren müssen und dann immer wieder automatisch auf diese Kalkulation zurückgreifen können. Es haben nur 7 von 11 Herstellern angegeben, einen Leistungsstamm liefern zu können, davon können ihn wiederum nur 4 in GAEB- oder Datanorm-Format liefern, was von Branchensoftware problemlos verarbeitet werden kann. Da zum Umfang der Leistungsstämme oft keine Angaben gemacht wurden, konnten wir eine ähnliche Auswertung wie bei den Preislisten nicht durchführen. SERVICE Muster-Leistungsverzeichnisse Auch hier vorweg die Begriffsdefinition: Ein Muster-Leistungsverzeichnis ist eine Abfolge mehrerer Leistungen, die zu einer allgemeinen Problemlösung (Trockenlegung, Abdichtung, o.ä.) erforderlich sind oder erforderlich sein können. Im Idealfall füllt der Bautenschützer sein Angebot mit dem für seine Aufgabe passenden MusterLeistungsverzeichnis, macht objektspezifische Anpassungen – und schon ist das Angebot fertig. Voraussetzung dafür ist natürlich, daß das Muster-Leistungsverzeichnis auf dem (bereits kalkulierten) Leistungsstamm basiert und aktuelle Artikel-Preislisten zur Verfügung stehen. Und genau hier liegt die Problematik. Obwohl es positiv zu bewerten ist, daß 6 von 11 Herstellern Muster-Leistungsverzeichnisse in GAEB- oder Datanorm-Format liefern können, liefern nur zwei davon einen dazugehörigen Leistungsstamm. Das zwingt bei den anderen den Anwender jedes Mal dazu, manuell die passende Kalkulation zum Leistungstext zu suchen – oder völlig neu zu kalkulieren. Muster-Leistungsverzeichnisse sind auch als Word-Dateien lieferbar. Über die eingeschränkte Verwendbarkeit wurde bereits SE_1_05_RRD.pmd 37 weiter oben gesprochen. Allerdings ist das bei der vorgenommenen Auswertung nicht relevant, da alle Anbieter von Word-Dateien die Muster-Leistungsverzeichnisse auch in GAEB oder Datanorm liefern können. Fazit Die Umfrage kann die eingangs zitierte Klage der Bautenschützer leider nicht entkräften. Es gibt zwar durchaus positive Signale bei Preislisten und Muster-Leistungsverzeichnissen, diese beziehen sich jedoch nur auf die wenigen Hersteller, die unsere Fragebögen ausgefüllt zurückgeschickt haben. Wenn wir unterstellen, dass alle anderen keine EDV-lesbaren Daten zur Verfügung stellen können, wäre das Ergebnis katastrophal. Das würde nämlich bedeuten, dass von Seiten der Industrie fast kein Interesse besteht, dass verarbeitende Betriebe schnell und kompetent Angebote erstellen können. Kommentare der Hersteller zu diesem Thema sind vom Verband im Namen seiner bauausführenden Mitglieder ausdrücklich erwünscht. Bei positiver Reaktion seitens des DHBV werden wir die Umfrage wiederholen, bei Interesse sogar auch unter Herstellern, die nicht Mitglied im DHBV sind. Neben diesen doch eher theoretischen Ausführungen möchten wir auch die praktische Seite nicht vernachlässigen. Scholtz Software kennt die Belange der Verarbeiter wie kaum ein anderer, schließlich nutzt ein großer Teil unserer Mitglieder seit langem seine Software. Über seine Erfahrungen diesbezüglich wird Herr Scholtz in der nächsten Ausgabe von „Schützen & Erhalten” berichten. Scholtz Software DHBV Firmen suchen Nachfolger Partner gesucht – für ein Projekt mit Zukunft! Bautenschutzbetrieb wünscht sich Stammhalter. > Sitz der Gesellschaft, unmittelbar vor den Toren Münchens. Gegründet wurde die Firma 1978. > Hauptaufgabe des Unternehmens ist die Sanierung von durch Feuchtigkeit geschädigten Wand- und Kellerflächen sowie Fassadenverputze, darüber hinaus werden Wärmedämmmaßnahmen und auch Hausschwammbekämpfung und Holzschutzmaßnahmen ausgeführt. > Seit Jahrzehnten hat sich die kompetente und zuverlässige Firma in zahlreichen denkmalgeschützten Projekten bestens bewährt. > Mit seinen rund 10 Mitarbeitern verbucht die Firma 800.000 Euro Umsatz pro Jahr. > Die Firma hat mehrere Gebrauchsmuster für die Instandsetzung feuchter Mauern und Keller angemeldet. Diese können auch bundesweit vermarktet werden. > Es ist ein Unternehmen mit Zukunft. Und diese Zukunft möchte sie mit einem auf dem Gebiet der Bauunternehmen tätigen, engagierten Partner teilen. > Die Angebotspalette wird noch nicht voll ausgeschöpft. So können Arbeiten wie z.B. Wärmedämmungen; Betoninstandsetzung; Holzschutzarbeiten aber auch die Bekämpfung von Schimmelproblemen noch erheblich ausgeweitet werden. Partner, Mitstreiter, Teilhaber gesucht! > Holz- und Bautenschutzfachbetrieb in Franken sucht versierten Fachmann mit Schwerpunkt Holzschutz, der Interesse an einer Teilhaberschaft hat. > Qualifiziertes DHBV Mitgliedsunternehmen in Norddeutschland mit 20 Mitarbeitern sucht versierten und engagierten Bauleiter mit Interesse an einer Unternehmensnachfolge. Interessenten melden sich bitte bei der Bundesgeschäftsstelle. 14.03.2005, 09:52 NOTIERT 15. Weiterbildungstag Holzschutz am 4. 12. 2004 in Berlin Der Jubilar und seine Nachfolger. V.r.n.l. Rainer Molgedei, Hardo Kaiser, Bruno Bojarzin PERSONALIEN 1. Januar 1955 – 1. Januar 2005 50 Jahre Firma Bruno E. Bojarzin Holz- und Bautenschutz GmbH Am 07. Januar 2005 feierte die Firma Bruno E. Bojarzin ihr 50-jähriges Geschäftsjubiläum. Trotz stürmischen Wetters waren mehr als 60 Gäste nach Hamburg-Lohbrügge gekommen, um im Holstenhof ihre Glückwünsche persönlich dem Gründer der Firma, Bruno Bojarzin, und seinen Nachfolgern, Hardo Kaiser und Rainer Molgedei, zu überbringen. Unter den Gratulanten befanden sich Bezirkshandwerksmeister Peter Aue und sein Stellvertreter Hans Burwieck von der Handwerkskammer Hamburg, der Geschäftsführer des Norddeutschen Baugewerbeverbandes und der Bau-Innung Hamburg, RA Michael Seitz, Vertreter des Bezirksamtes Bergedorf, Ulrike Romanow, Vorstandsmitglied des Landesverbandes Hamburg/ Schleswig-Holstein im Deutschen Holz- und Bautenschutzverband e.V., Berufskollegen und viele andere mehr. Bezirkshandwerksmeister Peter Aue verband seine Glückwünsche mit Dank des Hamburger Handwerks für das lange ehrenamtliche Wirken von Bruno Bojarzin als Mitglied der Vollversammlung der Handwerkskammer Hamburg und im Ausschuss für Organisation und Recht von 1986 bis 1999. Als beispielhaft hob Peter Aue auch die erfolgreiche Entwicklung der Firma zu einem weit über die Grenzen Hamburgs hinaus namhaften Handwerksbetrieb für Holz- und Bautenschutz hervor. Der Geschäftsführer des Norddeutschen Baugewerbeverbandes, RA Martin Seitz, danke der Firma für ihre langjährige Mitgliedschaft, und Bruno Bojarzin für die 12-jährige Mitarbeit im Beirat des Norddeutschen Baugewerbeverbandes. Bruno Bojarzin dankte seinen Gästen für ihr Kommen, ihre Glückwünsche und Aufmerksamkeiten. Er dankte der Handwerkskammer und der Bauinnung Hamburg für die überreichten Urkunden. In einem kurzen Rückblick über die 50-jährige Geschichte der Firma berichtete Bruno Bojarzin über die schwierigen Jahre nach der Gründung, dem Aufbau und der Tätigkeitserweiterung seines Betriebes. Sichtlich bewegt gestand Bruno Bojarzin seinen Stolz, dieses 50-jährige Jubiläum persönlich miterleben zu können. Er dankte seiner Ehefrau für ihre Treue und ihre Unterstützung auch durch ihre Tätigkeiten innerhalb des Betriebes. Ferner dankte er seinen Nachfolgern Hardo Kaiser und Rainer Molgedei, dass sie die Firma nach seinem Ausscheiden am 31.12.1996 verantwortungsvoll und getreu seinem Leitsatz „Zufriedene Kunden sind die beste Werbung“ weiterführen, und wünschte ihnen für die Zukunft Erfolg und alles Gute. Bruno Bojarzin bekam einen langanhaltenden Applaus. Ulrike Romanow Der Landesverband Berlin/Brandenburg hat wiederum mit großer Beteiligung (280 Teilnehmer) in der TFH Berlin-Wedding seine jährliche Veranstaltung durchgeführt. Die Vielfalt der Fachthemen fand großen Anklang bei den Tagungsteilnehmern. Zum Thema „Mögliche Schadstoffbelastungen auf Baustellen; Grundsätzliche Verhaltens- und Verfahrensweisen“ gab der HS-Sachverständige Herr B. Pollock eine inhaltsreiche Übersicht zum Umgang mit Gefahrstoffen für Sachverständige, Planer, Ausführende und Bauherren. Die sehr umfassende tabellarische Darstellung der Inhalte, die Auflistung der wichtigsten Bestimmungen und Institutionen, die Warnung vor Fehlhandlungen und ihren Folgen, z.B. nach BGB § 823-853, rundeten den Vortrag ab. Herr Dipl.-Ing. A. Hasenstab, BAM Berlin, referierte über „Zerstörungsfreie Materialprüfung von Holz mit Echo- und mobiler Röntgentechnik“. Der Beitrag von Herrn Dipl.Ing. D. König, Berlin, zum „Weltweit größten Solarkraftwerk, ein Bauwerk auf Holzkonstruktion“, verdient aufgrund seines filigranen Raumtragwerkes aus technisch getrocknetem Robinienholz fachliche Anerkennung, während die Unterkonstruktionen (ca. 11.000 Pfähle, Verbindungspunkte, pfahlverbindende Bretter etc.) teilweise kritisch zu betrachten sind. Die Anlage wurde als eine Art Experimentalbau deklariert und für eine Bestandszeit von 20 Jahren ohne chemischen Holzschutz auf einem ehemaligen Absatzbecken für Braunkohlenschlamm bei Espenhain errichtet. Die auf der Holzkonstruktion mit einer Gesamtfläche von 62.000 m2 montierten Solarmodule speisen Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 38 SE_1_05_RRD.pmd 38 10.03.2005, 13:01 „sauberen“ Solarstrom (5 Megawatt) ins Netz. Herr Dr. M. Pallaske, Lonza AG Basel, gab mit seinem Vortrag „Holzschutzmittel-Wirkstoffe; gestern-heute-morgen“ einen historischen Rückblick auf die Entwicklung und den Einsatz von Holzschutzmitteln, einen Überblick über die Entwicklung der letzten 20 Jahre (Verfahren und Produkte) sowie einen Ausblick auf die nationale und internationale Tendenz. Herr Dr. M. Pallaske referierte weiterhin zum Thema „Die Lebensweise holzzerstörender Insekten“. Neben bekannten biologischen Merkmalen sind vor allem die Aussagen über Entwicklungsmöglichkeiten der Insekten in kammergetrocknetem, wintergefälltem, wassergelagertem Holz und Altholz zu erwähnen. Mit großem Interesse wurde der Schlussvortrag von Herrn Dr. Dipl.-Biologe T. Huckfeld, Hamburg, zum Thema „Echter Hausschwamm-Holzzerstörer mit besonderen Eigenschaften; Verwechselungen, Biologie, Holzabbau“ aufgenommen. Das auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Thema gliedert sich in die Bereiche Echter Hausschwamm im Vergleich mit ähnlichen Arten (Verwechselungsmöglichkeiten); Letaltemperaturen, Holzfeuchte und Wachstumsgrenzen sowie neue Erkenntnisse zum Holzabbau. Dipl.-Ing. H.P. Elsholz Die Tagungsmappe ist gegen eine Schutzgebühr von 15,00 EURO zzgl. Porto bei der Geschäftsstelle des Veranstalters unter (0 30) 9 25 34 44 erhältlich. PERSONALIEN/NOTIERT Geburtstagskalender: Wir gratulieren APRIL 6. April 7. April 11. April 18. April 27. April Dipl.-Bauing. Klaus Schwöbel Dipl.-Ing. Joachim Menzel Dipl.-Ing. Volker Andresen Dipl.-Ing Michael Scheuvens Walter Koppert Neustraße 11 Marienfelder Chaussee 43 Flensburger Straße 69 Friedrich-Engels-Allee 256 Nesselriederstraße 14 04860 12349 24941 42285 77767 Torgau Berlin Flensburg Wuppertal Appenweier 55 55 50 50 55 45884 73061 19065 42281 88633 46539 91522 Gelsenkirchen Ebersbach-Fils Pinnow Wuppertal Heiligenberg Dinslaken Ansbach 50 65 65 50 55 60 50 01920 18292 63322 98593 21129 21031 20357 45147 Gersdorf/b. Kamenz Krakow am See Rödermark Seligenthal Hamburg Hamburg Hamburg Essen 50 50 60 55 70 50 81 55 MAI 2. Mai 13. Mai 23. Mai 26. Mai 28. Mai 30. Mai 31. Mai Klaus Neuschulte Bauing. Heinz Kantlehner Michael J. Zien Dipl.-Bauing. Dirk Hünninghaus Karl Hummel Bauing. Reinhard Schwermann Dieter Zens Hilgenboomstraße 32–34 Krapfenreutherstraße 84 Am See 93 Alarichstraße 34 Zur Öhmdwiese 2 Krengelstraße 115–117 Hospitalstraße 39/71 JUNI 4. Juni 5. Juni 11. Juni 16. Juni 18. Juni 19. Juni 23. Juni 28. Juni Roland Hoffmann Manfred Schulz Lothar Knöß Dipl.-Bauing. Manfred Springer Hans-Joachim Weigand Dr. Uwe Noldt Werner Romanow Helmut Koch Bahnhofstraße 1b Mühlenberg 10 Albert-Einstein-Straße 40 Gothaer Straße 2a Hohenwischer Straße 260a Leuschnerstraße 91 Bartelsstraße 65 Kämpenstraße 29 Neuaufnahmen: Herzlich willkommen beim Deutschen Holz- und Bautenschutzverband! Wir freuen uns über folgende neue Mitglieder: BADEN-WÜRTTEMBERG ISOTEC-Fachbetrieb Bausa68542 Heddesheim nierung Münch + Straßer GmbH Vorstadtstraße 20 Schäfer-Bedachungen GmbH Franz-Josef-Soll-Str. 13 Tel. (06203) 492360 Fax (06203) 492361 muench-strasser@ t-online.de Tel. (08621) 977223 Fax (08621)977226 DBS.Dienst [email protected] BAYERN 83308 Trostberg HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN Basil Sisebut Mewes Dipl.-Ing. 25767 Tensbüttel Sachverständigenbüro 22049 Hamburg Dr. Tobias Huckfeldt Dorfstraße 52 Tarnowitzerweg 7 Tel. (04835) 972818 Tel. (040) 20005424 Fax (04835) 972823 [email protected] Fax (040) 20005425 huckfeldt@ hausschwamminfo.de MECKLENBURG-VORPOMMERN Bautenschutz Ronald Wulff 18435 Stralsund Händelstraße 35 Tel. (03831) 393303 Fax (03831) 393308 Kontakt@ bautenschutz-wulff.de NORDRHEIN-WESTFALEN Labor Urbanus GmbH 40545 Düsseldorf Oberkasseler Straße 81 Tel. (0211) 378070 Fax (0211) 378071 Sachverständigenbüro Björn Dinger 51515 Kürten Delling 6 Tel. (02268) 908723 Fax (02268) 908724 SE_1_05_RRD.pmd 39 10.03.2005, 13:02 urban.palmgren@ t-online.de info@holzsach verstaendiger.com Qualifikationskurse und Lehrgänge Bautenschutz Injektionsschein HBZ Münster 1.–2. April 2005 Fr.–Sa. 8.00–17.00 Uhr DHBV-Mitglieder: € 175,– inkl. Seminarunterlagen Nicht-Mitglieder: € 200,– inkl. Seminarunterlagen Prüfungsgebühr € 130,– Schimmelpilzbeseitigung in Gebäuden HBZ Münster 15.–16. April 2005 29.–30. April 2005 (insgesamt 4 Seminartage) Fr. 9.00–18.00 Uhr Sa. 8.00–17.00 Uhr DHBV-Mitglieder: € 245,– inkl. Seminarunterlagen Nicht-Mitglieder: € 275,– inkl. Seminarunterlagen Prüfungsgebühr € 130,– Bauwerkstrockenlegung/ Wasserschadenbeseitigung HBZ Münster 15.–16. April 2005 Fr.–Sa. 8.00–17.00 Uhr DHBV-Mitglieder: € 175,– inkl. Seminarunterlagen Nicht-Mitglieder: € 200,– inkl. Seminarunterlagen Prüfungsgebühr € 130,– Oberflächenschutz durch Beschichtungen von Betonböden HBZ Münster 22.–23. April 2005 Fr.–Sa. 8.00–17.00 Uhr DHBV-Mitglieder: € 175,– inkl. Seminarunterlagen Nicht-Mitglieder: € 200,– inkl. Seminarunterlagen Prüfungsgebühr € 130,– SI-Schein mit TÜV-Prüfung (Schutz- und Instandsetzung von Betonoberflächen) HBZ Münster 28.–30. April 2005 Do.–Sa. 8.00–17.00 Uhr DHBV-Mitglieder: € 300,– inkl. Seminarunterlagen Nicht-Mitglieder: € 356,– inkl. Seminarunterlagen Prüfungsgebühr € 130,– Fassadenschutz in Theorie und Praxis HBZ Münster 27.–28. Mai 2005 Fr.–Sa. 8.00–17.00 Uhr DHBV-Mitglieder: € 175,– inkl. Seminarunterlagen Nicht-Mitglieder: € 200,– inkl. Seminarunterlagen Prüfungsgebühr € 130,€ KMB-Schein HBZ Münster 30. 6.–2. 7. 2005 Do.–Sa. 8.00–17.00 Uhr DHBV-Mitglieder: € 350,– inkl. Seminarunterlagen Nicht-Mitglieder: € 410,– inkl. Seminarunterlagen Prüfungsgebühr € 105,– Anmeldung und Info zu den Lehrgangsinhalten: HBZ Münster Echelmeyerstraße 1–2, 48163 Münster Frau Ariane Höing, Telefon (02 51) 7 05-11 28, Fax (02 51) 7 05-13 50 e-mail: [email protected] Holzschutz Sachkundenachweis Holzschutz am Bau HBZ Münster 1. Teil: 17.–21. 10. 2005 2. Teil: 14.–18. 11. 2005 Konsultationstag: 12.12.2005 Prüfung: 13. 12. 2005 Abschluß: Sachkundenachweis DHBV-Mitglieder: € 1250,– inkl. Seminarunterlagen Nicht-Mitglieder: € 1450,– Inkl. Pausengetränke Prüfungsgebühr: € 200,– Sachkundenachweis Holzschutz am Bau Kleinmachnow, Hotel NH Berlin/Potsdam 1. Teil: 14.–18. 11. 2005 2. Teil: 21.– 24. 11. 2005 Konsultationstag: 9. 12. 2005 Prüfung: 10. 12. 2005 Abschluß: Sachkundenachweis Lehrgang: 1450,– € inkl. MwSt. Inkl. Mittagessen und Pausengetränke Prüfungsgebühr: 230,– € inkl. MwSt. Fortbildungstag Holzschutz Kleinmachnow, Hotel NH Berlin/Potsdam 2. 12. 2005 DHBV-Mitglieder: 110,– € inkl. MwSt. Nicht-Mitglieder: 165,– € inkl. MwSt Lehrgang Insektenbestimmung II (Aufbaukurs) BFH Hamburg (Ref. Dr. Uwe Noldt) 29. 9. 2005, 9.00–17.00 Uhr 30. 9. 2005, 9.00–14.00 Uhr DHBV-Mitglieder: 160,– € inkl. MwSt. Nicht-Mitglieder: 235,– € inkl. MwSt. Thema: Trockenholzinsekten, Staatenbildende Insekten, Hautflügler Lehrgang Insektenbestimmung III (Aufbaukurs) BFH Hamburg (Ref. Dr. Uwe Noldt) 13. 10. 2005, 9.00–17.00 Uhr 14. 10. 2005, 9.00–14.00 Uhr DHBV-Mitglieder: 160,– € inkl. MwSt. Nicht-Mitglieder: 235,– € inkl. MwSt. Thema: Frischholzinsekten, Muscheln, Vorratsschädlinge Lehrgang Pilzbestimmung III (Aufbaukurs) BFH Hamburg (Ref. Dr. Tobias Huckfeldt) 9. 9. 2005, 9.00–17.00 Uhr 10. 9. 2005, 9.00–14.00 Uhr DHBV-Mitglieder: 160,– € inkl. MwSt. Nicht-Mitglieder: 235,– € inkl. MwSt. Thema: Detaillierte Pilzkunde bei den Hausfäuleerregern, Seltene Hausfäuletypen I und nicht alltägliche Hausschwammarten, Färbemethode I, mikroskopische und makroskopische Bestimmung von Fäulnistypen, Bestimmungsübung w w w . d h b v . d e Schützen & Erhalten · März 2005 · Seite 40 SE_1_05_RRD.pmd 40 10.03.2005, 13:02 Lehrgang Pilzbestimmung IV (Aufbaukurs) BFH Hamburg (Ref. Dr. Tobias Huckfeldt) 23. 9. 2005, 9.00–17.00 Uhr 24. 9. 2005, 9.00–14.00 Uhr DHBV-Mitglieder: 160,– € inkl. MwSt. Nicht-Mitglieder: 235,– € inkl. MwSt. Thema: Seltene Hausfäuletypen II, Begleiter der Hausfäuletypen, Feinaufbau von Myzelien und Stränge, Färbemethode II, Bestimmungsübung von Hausfäuletypen anhand von Myzelien und Stränge, Mikroskopische Untersuchung von Substrathypen im Holz Anmeldungen: DHBV-Geschäftsstelle in Köln Pilz- und Insektenseminar 2005 Organisatorische Hinweise: Lehrgangsinhalt: An Hand von praktischen Übungen (auch am Mikroskop) werden makroskopische und mikroskopische Erkennungsmerkmale von holzzerstörenden Pilzen, Insekten erarbeitet und erläutert Anzahl der Teilnehmer: max. 15 Personen. Lehrgangsort: BFH, Leuschnerstraße 91, 21031 Hamburg-Lohbrügge (Hörsaal der Holzbiologie) Lehrgangsvoraussetzung: Vorkenntnisse und Tätigkeit auf dem Gebiet des Holzschutzes (möglichst Sachkundenachweis) Übernachtung: individuell HofHotel Restaurant Alt Lohbrügge, Leuschnerstraße 76, Tel. (0 40) 7 39 60 00 oder Privatzimmervermittlung Telefon (0 40) 4 91 56 66; Hamburg Tourismus GmbH Telefon (040) 30 05 13 00 Verpflegung: individuell, in Lehrgangsgebühr nicht enthalten Lehrgangsunterlagen: werden vom Referenten zum käuflichen Erwerb vor Ort angeboten