Gebührenbefreiung bei der GIS
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Gebührenbefreiung bei der GIS
Gebührunenbefreiung bei der GIS Eine Information über die Leistungen des Gebühren Info Service © Willam Hook Kurzinfo über die Gebührenbefreiung bei der GIS = Gebühren Info Service Ein Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten (z. B: Telefon, Internet) und Befreiung von der Ökostrompauschale kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit gestellt werden. Gebührenbefreiung bei der GIS Voraussetzungen sind u.a.: ■■ Volljährigkeit ■■ Hauptwohnsitz in Österreich ■■ geringes Haushalts-Nettoeinkommen für Bezieher von: ■■ Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung ■■ Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand ■■ Leistungen nach dem aktuellen Arbeitslosenversicherungsgesetz ■■ Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktförderungsgesetz ■■ Beihilfen nach dem aktuellen Arbeitsmarktservicegesetz ■■ Beihilfen nach dem aktuellen Studienförderungsgesetz ■■ Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit (Personen, die Rezeptgebühr befreit sind) sowie ■■ Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen (Gebührenbefreiung für Radioempfangseinrichtungen können nicht gewährt werde) Was bedeutet geringes Haushaltsnettoeinkommen? Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Dieses Einkommen darf den gesetzlichen vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten. Ab 1.1.2014 geltender Richtsatz: Haushalt mit 1 Person Haushalt mit 2 Personen für jede weitere Person €960,66 €1.440,35 €148,22 Das Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, 2 sozialministeriumservice.at Gebührenbefreiung bei der GIS Übersteigt das Nettoeinkommen die maßgeblichen Betragsgrenzen, kann der Antragsteller folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: ■■ Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, (entsprechende Belege bitte dem Antrag in Kopie beilegen z. B. Mietvertrag, Bestätigung über eine Mietzinsbeihilfe etc.) ■■ anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne des aktuellen Einkommenssteuergesetzes (z.B. Pauschalsätze bei Behinderung, Diät, StVO-Parkausweis.....) Wichtige Information: Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ist nur bei einem Festnetzanschluss oder einem Wertkartenhandy möglich. Haben Sie einen Antrag an die GIS mit allen erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen eingeschickt, so erhalten Sie einen Bescheid/Gutschein. Im Fall einer positiven Erledigung Ihres Antrags, wird diesem für maximal 5 Jahre stattgegeben. Diesen Bescheid/ Gutschein müssen Sie dann so rasch wie möglich an den von Ihnen gewählten Telefonanbieter weiterleiten. Allen Beziehern des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten steht seit 1. Juli 2012 (Inkfrattreten des neuen Ökostromgesetzes) eine Befreiung von der Entrichtung der sogenannten Ökostrompauschale, sowie von der Bezahlung des € 20,- übersteigenden Teils des Ökostromförderbeitrags zu. Zur Auswahl stehen derzeit: A1 Telekom Austria AG, AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH, Hutchison Drei Austria GmbH, Kabel-TV Amstetten GmbH, T-Mobile Austria GmbH, xpirio Telekommunikation Service GmbH Bei Fragen betreffend der Einlösung gewährter Zuschüsse, wenden Sie sich bitte immer an den jeweiligen Betreiber. Die mit Verordnung festgelegte Begünstigung beträgt monatlich € 10,-. sozialministeriumservice.at 3 Gebührenbefreiung bei der GIS Antragsformulare erhältlich in Raiffeisenbanken, in Gemeindeämtern, Magistratische Bezirksämter bzw. Bürgerdienst-Bezirksstellen der Stadt Wien oder ■■ im Internet herunterzuladen unter https://www. gis.at/information/gebuehrenbefreiung/ ■■ telefonisch unter der Service-Nr. 0810 00 10 80 ■■ FAX 05 0200 300, E-Mail [email protected] Persönliche Beratung erhalten Sie im: ■■ GIS-Service-Center Wien (für Wien, Niederösterreich und das Burgenland) Faulmanngasse 4, 1040 Wien, Montag bis Freitag von 8.00 - 18.00 Uhr ■■ GIS-Service-Center Linz (für Oberösterreich und Salzburg) Spittelwiese 4, 4020 Linz, Montag - Freitag von 8.00 - 18.00 Uhr SOZIALMINISTERIUMSERVICE Babenbergerstraße 5, 1010 Wien Tel.: 05 99 88 sozialministeriumservice.at