Tantiemen - GmbH
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Tantiemen Tantiemen MMM G 1. 2. 3. 4. 5. 6. Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vereinbarung von Tantiemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Angemessenheit der Tantiemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umsatztantiemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gewinntantiemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prfungsfragen zu Tantiemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T 1 T 1 T 4 T 7 T 8 T 10 Vertiefende Recherche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . T 11 1. Begriffsbestimmungen e Erfolgsbeteiligung: Zur Gesamtvergtung eines GmbH-Geschftsfhrers gehren in den meisten Fllen neben dem Festgehalt variable Bezge in Form von Erfolgsbeteiligungen wie die Tantieme. Sinn und Zweck der Tantieme ist eine leistungsgerechte und die Motivation steigernde Entlohnung des Geschftsfhrers. e Begriff: Unter Tantiemen versteht man eine in einem bestimmten prozentualen Verhltnis zu einer Bezugsgrße stehende erfolgsabhngige Vergtung (vgl. auch Bauschatz in Gosch, KStG, 2005, § 8 Rz. 1275). Die Tantieme ist – neben dem Festgehalt – ein Teil der Õ Geschftsfhrer-Vergtung in Form eines Jahresgehalts. e Tantiemeformen: Die am hufigsten in der Praxis vorkommenden Gestaltungen sind variable oder feste Tantiemen, die wie folgt ausgestaltet werden: – Variabel, in Form von Erfolgsbeteiligungen, wie die Gewinn- und Umsatztantieme, oder – fest bzw. fix, wie z.B. die Mindesttantieme, die Garantietantieme und die bedingte Festbetragstantieme. Solche fest garantierten Tantiemen entsprechen einer Bonuszahlung, die wie ein Festgehalt im Zweifel auf die Gewinn- bzw. Umsatztantieme anzurechnen sind. 2. Vereinbarung von Tantiemen e Wirksame Vereinbarung: Die Erteilung und die sptere nderung einer Tantiemezusage bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch Beschluss. Tantiemevereinbarungen zwischen einer GHB Lfg. 1 November 2005 Nagel | T 1 999 Tantiemen GmbH und ihrem Geschftsfhrer sind, sofern in der Satzung nichts anderes vereinbart ist, nicht an die Schriftform gebunden. Eine mndliche Vereinbarung ist aber nur dann anzuerkennen, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Tantieme aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung erbracht wird. Beraterhinweis: Um nicht in Beweisnot zu geraten, sollte deshalb in der Praxis die Schriftform zur Erteilung einer Tantieme gewhlt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Bemessungsgrundlage eindeutig und rechnerisch nachvollziehbar bestimmt wird und unklare Begriffe, die nicht vertraglich oder gesetzlich abgeleitet werden knnen, sowie widersprchliche Vereinbarungen vermieden werden. e Steuerliche Anforderungen: Fr die steuerrechtliche Anerkennung von Tantiemezahlungen insbesondere an beherrschende Gesellschafter-Geschftsfhrer ist es erforderlich, dass die Vereinbarungen im Voraus klar und eindeutig getroffen worden sind. Gerade weil es sich bei der Tantieme um eine jhrliche Vergtung handelt, mssen die Vereinbarungen bereits zu Jahresbeginn vorliegen. Wird die Tantieme nicht zu Beginn des Wirtschaftsjahres, auf das sie sich bezieht, vereinbart, muss vorab eine zeitanteilige Krzung vereinbart werden, ansonsten ist sie zeitanteilig als vGA (Õ Verdeckte Gewinnausschttungen, Grundlagen, Folgen, ABC) zu behandeln. e Tatschliche Durchfhrung: Die Tantiemezusage muss unbedingt wie vereinbart durchgefhrt werden, weil ansonsten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung aufkommen, die dann zur vGA (Õ Verdeckte Gewinnausschttungen, Grundlagen, Folgen, ABC) fhren. Die Tantieme ist gemß der vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlage zu berechnen und zeitnah zum Flligkeitszeitpunkt auszuzahlen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschftsfhrern gilt die Tantieme bereits bei Feststellung des Jahresabschlusses als zugeflossen. Die versptete Feststellung des Jahresabschlusses ist unschdlich. Nach Ansicht des BFH (v. 28.7.1993 – I B 54/93, BFH/NV 1994, 345 = GmbHR 1994, 416) kann nur dann auf eine Nichtdurchfhrung des Vertrages geschlossen werden, „. . . wenn die ußeren Umstnde des Verzichts den Rckschluss auf das Fehlen einer von Anfang an ernstlich gewollten Verbindlichkeit der GmbH erlauben“. Wird allein die Tantieme neben den brigen Gehaltsbestandteilen nicht ausgezahlt (sog. Stehenlassen), kann dies zur vGA (Õ Verdeckte GewinnausT 2 | Nagel 1000 Tantiemen schttungen, Grundlagen, Folgen, ABC) fhren, wenn sie nicht zeitlich und betragsmßig begrenzt wird (BFH v. 27.3.2001 – I R 27/99, GmbHR 2001, 580 = GmbH-StB 2001, 189). e Vorschuss: Soll der Geschftsfhrer einen Vorschuss auf eine erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fllige Tantieme erhalten, so muss dies in der Tantiemevereinbarung bzw. im Anstellungsvertrag im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus vereinbart werden, da die vor Flligkeit gezahlten Tantiemevorschsse der Gesellschaft Liquiditt entziehen. Zustzlich muss eine angemessene Verzinsung ausgemacht werden. In Hhe eines etwaigen Zinsnachteils kommt es zur Annahme einer vGA (Õ Verdeckte Gewinnauschttungen, Grundlagen, Folgen, ABC). In puncto Zinsnachteil ist nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, dass sich private Darlehensgeber und Darlehensnehmer die bankbliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (BFH v. 17.12.1997 – I R 70/97, GmbHR 1998, 647 = GmbH-StB 1998, 183; BFH v. 22.10.2003 – I R 36/03, GmbHR 2004, 369 = GmbHStB 2004, 67). Beraterhinweis: Zur Vermeidung der vGA (Õ Verdeckten Gewinnausschttungen, Grundlagen, Folgen, ABC) sind die Voraussetzungen und Zeitpunkte der vereinbarten Vorschusszahlungen im Einzelnen im Anstellungsvertrag festzulegen (z.B. durch die betragsmßige Orientierung an im Laufe des Geschftsjahres vorgenommene Zwischenabschlsse oder betriebswirtschaftliche Auswertungen). e Klarheit der Vereinbarung: Die Vereinbarung einer Tantiemezusage sollte so eindeutig geregelt sein, dass sie entweder einen festen Betrag ausweist oder aber die Betrge problemlos zu berechnen sind. Fr die zweifelsfreie Berechnung der Tantieme sind sowohl der bestimmte Vom-Hundert-Satz, der sich auf den Gewinn oder auf den Umsatz bezieht, als auch die Bemessungsgrundlage anzugeben. Beispiele fr streitanfllige Vereinbarungen: Der BFH hat das Vorliegen einer klaren Vereinbarung mangels eindeutig bestimmter Bemessungsgrundlage verneint, – wenn die Tantieme sich nach dem „Gewinn gemß den Grundstzen ordnungsmßiger Buchfhrung unter Bercksichtigung aller steuerlich zulssigen Maßnahmen bzw. nach dem Ergebnis der Steuerbilanz“ orientieren GHB Lfg. 1 November 2005 Nagel | T 3 1001 Tantiemen soll (BFH v. 1.7.1992 – I R 78/91, BStBl. II 1992, 975 = GmbHR 1992, 816) bzw. – wenn die Gesellschafterversammlung die Mglichkeit hat, die Tantieme zu erhhen oder zu verringern (BFH v. 29.4.1992 – I R 21/90, BStBl. II 1992, 851 = GmbHR 1992, 817), – wenn die Kapitalgesellschaft Spielraum hat, die Tantiemezahlung der wirtschaftlichen Situation anzupassen (FG Saarland v. 19.3.1991 – 1 K 278/90, GmbHR 1992, 484), oder – wenn sich die Tantieme nach der Hhe der Gewinnausschttung richtet (BFH v. 11.12.1985 – I R 164/82, BStBl. II 1986, 469 = GmbHR 1986, 445). – Eine vGA ist nach der Rechtsprechung des BFH ferner anzunehmen, wenn die vGA die Tantieme erhht, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschftsleiter sich nicht auf eine derartige Vereinbarung einlassen wrde und die Tantieme aufgrund dessen nicht in der Bemessungsgrundlage bercksichtigt htte (BFH v. 26.2.1992 – I R 124/90, BStBl. II 1992, 691 = GmbHR 1992, 540) 3. Angemessenheit der Tantieme e Angemessene Hhe: Ist die Tantiemezusage nicht bereits dem Grunde nach unblich, muss nach der Rechtsprechung des BFH die Beurteilung der Angemessenheit der Tantieme der Hhe nach grundstzlich unter Bercksichtigung der sog. 50 %-Grenze und der 75 % zu 25 %-Relation anhand derjenigen Umstnde erfolgen, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren. e 50 %-Grenze: Tantiemen bei Gesellschafter-Geschftsfhrern drfen aus steuerlicher Sicht grundstzlich nicht den Satz von 50 % des Jahresberschusses vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhngigen Steuern bersteigen. Andernfalls spricht der Beweis des ersten Anscheins fr eine vGA (Õ Verdeckte Gewinnausschttungen, Grundlagen, Folgen, ABC), unabhngig davon, ob der GesellschafterGeschftsfhrer beherrschend ist oder nicht (BFH v. 15.3.2000 – I R 74/99, GmbHR 2000, 986 = GmbH-StB 2000, 327). Die Rechtsprechung des BFH beruht auf der berlegung, dass Tantiemen von mehr als 50 % tendenziell auf eine Gewinnabsaugung zielen und unter fremden Dritten unblich sind. Eine vGA liegt indes nur fr den die Grenze bersteigenden Betrag vor. Tantiemen jenseits der 50 %Grenze finden Anerkennung, T 4 | Nagel 1002 Tantiemen – wenn mehrere Gesellschafter-Geschftsfhrer bestellt werden (FG Mnchen v. 24.8.1999 – 7 K 4140/97, EFG 1999, 1248). Hier kommt es auf die Summe der ihnen versprochenen Tantiemen an (BFH v. 5.10.1994 – I R 50/94, GmbHR 1995, 385). – wenn die Tantieme aufgrund des innerbetrieblichen Fremdvergleichs zulssig ist. Beraterhinweis: Die Vermutung einer vGA (Õ Verdeckte Gewinnausschttungen, Grundlagen, Folgen, ABC) kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn dargelegt wird, dass ein Tantiemesatz von ber 50 % wirtschaftlich geboten war und deshalb auch einem Fremdgeschftsfhrer gegenber akzeptiert worden wre. Dabei ist jedoch eine Einzelfallprfung notwendig, es reicht nicht aus, dass sich die GmbH in der Anlaufphase befindet. e 75 %- zu 25 %-Relation: Nach Ansicht des BFH fordert der Fremdvergleich neben der Relation des Jahresberschusses zur Tantieme eine bestimmte Relation der Gesamtvergtung zwischen fixen Gehaltsbestandteilen i.H.v. maximal 75 % und variablen Gehaltsbestandteilen i.H.v. maximal 25 % (BFH v. 5.10.1994 – I R 50/94, BStBl. II 1995, 549 = GmbHR 1995, 385). Durch die Beschrnkung der variablen Gehaltsbestandteile auf 25 % soll vermieden werden, dass Geschftsfhrer eine kurzfristige Gewinnmaximierung anstreben. Dieses Verhalten widerspricht dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschftsfhrers. Entscheidend fr das angemessene Verhltnis fixer und variabler Gehaltsbestandteile sind die Erkenntnisse und Erwartungen im Zeitpunkt der Zusage. Beraterhinweis: Um bei einer Betriebsprfung die Ermittlung des Tantiemesatzes nachweisen zu knnen, vor allem bei einer Abweichung von dem Regelaufteilungsmaßstab, sollten in der Praxis die Berechnungsgrundlagen schriftlich festgehalten und aufbewahrt werden. e Ausnahmen: Die Vereinbarung einer hheren variablen Komponente kann in zeitlich begrenzten Ausnahmefllen steuerlich anerkannt werden bei Unternehmen in der Grndungsphase, bei vorbergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten und bei stark risikobehafteten Geschftszweigen sowie bei besonderer Personenbezogenheit. GHB Lfg. 1 November 2005 Nagel | T 5 1003 Tantiemen e Flexible Anwendung der „75:25-Relation“: Die jngeren Entscheidungen des BFH lassen den Schluss zu, bei der Prfung der Angemessenheit von Geschftsfhrerbezgen von einer (starren) Anwendung der sog. „75:25-Relation“ bei Tantiemen abzurcken (BFH v. 27.2.2003 – I R 46/01, GmbHR 2003, 1214 = GmbH-StB 2003, 275 und v. 27.2.2003 – I R 80/01, GmbHR 2003, 1071 = GmbH-StB 2003, 246). Jedoch bedeutet dies nicht, dass das Verhltnis der Tantieme zur Hhe des Festgehalts berhaupt nicht mehr zu prfen ist. Nach einer klarstellenden Entscheidung hat der BFH (v. 19.11.2003 – I R 42/03, GmbHR 2004, 512 = GmbH-StB 2004, 99) Stellung zum Verhltnis der Tantieme zu den Festbezgen genommen und seine bisherige Rechtsprechung modifiziert. Danach wird dieses Verhltnis zwar weiterhin geprft werden (mssen). Allerdings gilt die starre Relation von 75 (Festgehalt) zu 25 (Tantieme) nicht mehr uneingeschrnkt. Eine berschreitung der 25 %-Grenze fhrt demnach nicht unbedingt zu einer vGA (Õ Verdeckte Gewinnausschttungen, Grundlagen, Folgen, ABC), wenn die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschftsfhrers angemessen ist. Eine Abweichung vom Regelaufteilungsmaßstab hat somit lediglich Indizwirkung fr die Annahme einer vGA, es muss jedoch in eine Einzelfallprfung eingestiegen werden. e Prfungsschritte: Da auch nach Bercksichtigung der Tantieme die Gesamtbezge noch angemessen sein mssen, ist die Hhe der Gesamtausstattung zunchst auf ihre Angemessenheit hin zu prfen. Auch wenn die Tantieme angemessen ist, kann die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschftsfhrers unangemessen sein. Selbst bei angemessener Gesamtausstattung ist die Hhe des Tantiemesatzes anschließend noch einmal gesondert daraufhin zu prfen, ob sie im Verhltnis zu den anderen Gehaltsbestandteilen nicht unangemessen ausgefallen ist (Fremdvergleich). Dazu soll der angemessene Tantiemesatz dadurch ermittelt werden, dass, nachdem die Hhe der Gesamtbezge feststeht, zunchst die variable Komponente aus den Gesamtbezgen ermittelt wird (Regelvermutung: maximal 25 %). Im nchsten Schritt ist der variable Gehaltsbestandteil ins Verhltnis zu setzen zum durchschnittlich erwarteten Jahresgewinn. berschreitet der variable Gehaltsbestandteil allerdings 25 %, muss weiter geprft werden, ob es nicht betriebliche Grnde hierfr gibt (z.B. bei stark schwankenden Ertrgen). Bei der Nur-Tantieme ist die 75 % zu 25 %Relation zwangslufig aufgehoben, weil der fixe Gehaltsbestandteil fehlt (vgl. auch unten 6. Prfungsfragen zu Tantiemen). T 6 | Nagel 1004 Tantiemen Beraterhinweis: Nach dem Urteil des BFH vom 19.11.2003 (I R 42/03, GmbHR 2004, 512 = GmbH-StB 2004, 99) folgt fr die Gestaltungsberatung, dass die Relation zur Beurteilung der Gesamtbezge von 75 % Festgehalt zu 25 % Tantieme nicht mehr uneingeschrnkt anzuwenden ist. berschreitet der variable Anteil allerdings den anerkannten Grenzwert von 25 %, wird eine Einzelfallprfung erforderlich, die wegen des ungewissen Ausgangs vermieden werden sollte. e Regelmßige berprfung: Die Hhe der Tantieme muss bei jeder Gehaltsanpassung, sptestens aber alle drei Jahre berprft werden (BFH v. 5.10.1994 – I R 50/94, BStBl. II 1995, 549 = GmbHR 1995, 385). Wurde die Tantiemeregelung hingegen vorab fr mehrere Jahre fest vereinbart, so ist es i.d.R. nicht mglich, eine Anpassung zugunsten des Gesellschafter-Geschftsfhrers einzuarbeiten (BFH v. 29.3.2000 – I R 85/98, GmbHR 2000, 983 = GmbH-StB 2000, 297). 4. Umsatztantiemen e Gewinnunabhngige (Umsatz-)Tantieme: Durch die Umsatzbeteiligung wird der Geschftsfhrer dazu animiert, den Umsatz auf Kosten der Rendite zu steigern. Es besteht daher die Gefahr, dass ein Gesellschafter-Geschftsfhrer sogar Verlustgeschfte ttigt, um den Umsatz in die Hhe zu treiben. Nach der Rechtsprechung des BFH (v. 28.6.1989 – I R 89/85, BStBl. II 1989, 854 = GmbHR 1989, 475) fhrt die Umsatztantieme i.d.R. also zur Gewinnabsaugung, die unabhngig von der Hhe der Gesamtausstattung zu beurteilen ist. Sie wird daher bei Gesellschafter-Geschftsfhrern grundstzlich als unblich angesehen (Õ Verdeckte Gewinnausschttungen, Grundlagen, Folgen, ABC). e Ausnahme: Eine Umsatztantieme ist bei Vorliegen besonderer (betrieblicher) Grnde, die die Anwendung dieses Vergtungsmodells rechtfertigen, keine vGA (Õ Verdeckte Gewinnausschttungen, Grundlagen, Folgen, ABC). Besondere Grnde fr die Gewhrung einer Umsatztantieme sind gegeben: – in der Aufbau- und Umbauphase eines Unternehmens; – wenn die mit der variablen Vergtung angestrebte Leistungssteigerung mittels einer Gewinntantieme nicht zu erreichen ist; GHB Lfg. 1 November 2005 Nagel | T 7 1005 Tantiemen – wenn die Umsatztantieme einem ausschließlich fr den Vertrieb zustndigen Geschftsfhrer gewhrt wird. e Fr die Anerkennung der Umsatztantieme verlangt der BFH allerdings auch, dass die Umsatztantieme sowohl auf die Dauer der Aufbauphase (i.d.R. nicht mehr als drei, maximal vier Jahre) als auch in der Hhe begrenzt ist (absolute Begrenzung) und dies im Geschftsfhrervertrag schriftlich fixiert ist (BFH v. 19.2.1999 – I R 105-107/ 1997, GmbHR 1999, 484 = GmbH-StB 1999, 119; BFH v. 19.5.1993 – I R 83/92, GmbHR 1994, 265; BFH v. 20.9.1995 – I R 130/94, GmbHR 1996, 301). 5. Gewinntantiemen e Begriff: Die Gewinntantieme ist die blichere Art der variablen Bezge. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschftsfhrer wrde bei der Wahl einer variablen Vergtung die Gewinnbeteiligung der Umsatzbeteiligung vorziehen, weil das primre Ziel die Gewinnsteigerung durch die Umsatzbeteiligung nicht gefrdert wird. Im Gegensatz zur Umsatztantieme werden bei der Gewinntantieme Aufwandspositionen in den Bezugsgrßen bercksichtigt. Ist im Zusagezeitpunkt mit unerwarteten Gewinn- und daraus resultierenden Tantiemesprngen zu rechnen, muss die Gewinntantieme eingeschrnkt werden. Ansonsten liegt eine vGA (Õ Verdeckte Gewinnausschttungen, Grundlagen, Folgen, ABC) dem Grunde nach vor (kritisch: Bauschatz in Gosch, KStG, 2005, § 8 Rz. 1249). e Bezugsgrßen: Als Bemessungsgrundlage fr gewinnabhngige Tantiemen einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschftsfhrer kommen insbesondere in Betracht: – der Handels- oder Steuerbilanzgewinn, – der Jahresberschuss (§ 266 Abs. 3 A V HGB), dieser ggf. nach Hinzurechnung oder Abrechnung bestimmter Positionen bzw. außerordentlicher Einflsse, – das steuerliche Einkommen, – der „Bruttogewinn„, der „Roh“- oder „Reingewinn“, – das Ergebnis der gewhnlichen Geschftsttigkeit (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB), T 8 | Nagel 1006 Tantiemen – das „Geschftsergebnis“, und zwar jeweils nach Maßgabe individualvertraglicher Festlegung. e Umfang: Freiwillig eingestellte Rcklagen, Gewinne aus der Auflsung stiller Reserven und auch außerordentliche Gewinne knnen in die Bemessungsgrundlage integriert werden. Hingegen drfen gesetzliche (§ 150 AktG) oder satzungsmßig vorgeschriebene Gewinnrcklagen (§ 58 Abs. 1 AktG) nicht bercksichtigt werden. Wenn unklar ist, ob der handelsrechtliche oder der steuerrechtliche Gewinn als Bemessungsgrundlage fr die Tantieme anzusetzen ist, ist der handelsrechtliche Jahresberschuss die maßgebende Grundlage, jedoch vor Abzug der ertragsabhngigen Steuern und der Tantieme. Der sich daraus ergebende Betrag wird auch von der Finanzverwaltung zur Prfung der Angemessenheit der Tantieme zu Grunde gelegt. e Flligkeit: Der Anspruch auf eine Gewinntantieme entsteht mit dem Ende des Geschftsjahres und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses durch Beschluss der Gesellschafterversammlung fllig (BFH v. 17.12.1997 – I R 70/97, GmbHR 1998, 647 = GmbH-StB 1998, 183). Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschftsfhrern gilt die Tantieme bereits bei Feststellung des Jahresabschlusses als zugeflossen. e Bercksichtigung eines Verlustvortrages: Eine Gewinntantieme soll dem Geschftsfhrer die Beteiligung an dem von ihm herbeigefhrten besonderen Erfolg der Gesellschaft ermglichen. Dieser Erfolg wird i.d.R. an einer langfristigen Betrachtung und nicht am Ergebnis eines einzelnen (Wirtschafts-)Jahres gemessen. Deshalb mindert aus Sicht der Gesellschaft dieser Verlust die vom Geschftsfhrer verdiente Erfolgsprmie, wenn unter der Leitung des betreffenden Geschftsfhrers in einzelnen Zeitrumen ein Verlust erwirtschaftet wurde (FG Hessen v. 16.5.2000 – 4 K 4128/97, GmbHR 2000, 1160 = GmbH-StB 2000, 298). Der Geschftsfhrer ist folglich an den positiven wie den negativen Folgen seiner Ttigkeit zu beteiligen (FG Saarland v. 2.4.1998 – 1 K 157/97, EFG 1998, 1284, 1285; FG Kln v. 14.9.2000 – 13 K 3037/00, GmbHR 2001, 306). Dies geschieht durch die Einbeziehung von Verlustvortrgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme (dagegen: Bauschatz in Gosch, KStG, 2005, § 8 Rz. 1237 m.w.N). Verspricht daher eine GmbH ihrem GesellschafterGeschftsfhrer eine Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der GHB Lfg. 1 November 2005 Nagel | T 9 1007 Tantiemen Tantieme einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschftsfhrer fr den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist (BFH v. 17.12.2003 – I R 22/03, GmbHR 2004, 808 = GmbH-StB 2004, 159) oder wenn die Vereinbarung eine Bemessungsgrundlage beinhaltet, die den Verlustvortrag bercksichtigt (BFH v. 25.4.1990 – I R 59/89, BFH/NV 1991, 269). Beraterhinweis: Eine andere Beurteilung kann angezeigt sein, wenn der tantiemeberechtigte Geschftsfhrer die Verluste nicht verursacht und erst im Nachhinein die Leitung der Gesellschaft bernommen hat (spter neu eingestellter Geschftsfhrer; im Umkehrschluss aus BFH v. 17.12.2003 – I R 22/03, BStBl. II 2004, 524 = GmbHR 2004, 808 = GmbH-StB 2004, 159). Diese berlegungen sollten auch dann anwendbar sein, wenn die Gesellschaft sich in der Grndungsphase befindet. In dieser Phase sind die regelmßig entstehenden Anfangsverluste dem Geschftsfhrer regelmßig nicht zuzurechnen. 6. Prfungsfragen zu Tantiemen Fragen an (nicht) beherrschende Gesellschafter-Geschftsfhrer: l Ist die Hhe der Gesamtausstattung angemessen? l Entsprechen die Gesamtbezge dem Drittvergleich unter Bercksichtigung der Ertragslage der GmbH? l bersteigen die anhand betriebsexterner Merkmale geschtzten Bezge den oberen Rand der Bandbreite (Ausgangswert: Gehalt lt. oberem Quartil der Gehaltsstudie ggf. unter Beachtung von Zu- und Abschlgen sowie einem etwaigen Sicherheitszuschlag bis zu 20 %) nicht? l Wenn ja, wurde bei der Hhe des Tantiemesatzes l die „50 %-Grenze“ beachtet (Obergrenze von 50 % des Jahresberschusses vor Abzug der Tantieme und der Steuern)? * Wenn nein, kann der Anscheinsbeweis aufgrund besonderer Grnde widerlegt werden (z.B. Grndungsphase, temporre wirtschaftliche Krise)? l und geprft, ob die Tantieme im Verhltnis zu den anderen Gehaltsbestandteilen nicht unangemessen ausgefallen ist (Fremdvergleich)? l Kann dazu aufgrund einer Prognose ber die knftigen Gewinnaussichten zum Zeitpunkt der Tantiemezusage ein zu einer angemessenen Gesamtausstattung fhrender Tantiemesatz ermittelt werden? T 10 | Nagel 1008 Tantiemen l Oder ist eine solche Prognose im Nachhinein schwierig zu rekonstruieren? l Entspricht in diesem Fall das Verhltnis von Festgehalt zu Tantieme der 75:25-Relation? l Wenn nein, gibt es betriebliche Grnde fr eine berschreitung des variablen Gehaltsbestandteils von 25 % (z.B. bei stark schwankenden Ertrgen)? Vertiefende Recherche unter www.gmbh-beratung.com Wichtige Urteile und Erlasse BFH v. 11.8.2004 – I R 40/03, GmbHR 2005, 111 = GmbH-StB 2005, 35: Umsatztantieme ist durch das Wirtschaftsverhltnis veranlasst. BFH v. 17.12.2003 – I R 16/02, GmbHR 2004, 673 = GmbH-StB 2004, 127: Gewinntantiemen, die insgesamt 50 % des Gewinns vor Sonderabschreibungen und Steuern berschreiten, stellen grundstzlich eine vGA dar. BFH v. 22.10.2003 – I R 36/03, GmbHR 2004, 369 = GmbH-StB 2004, 67: Bei Vorschssen auf Gewinntantiemen liegt eine vGA in Hhe des Zinsnachteils vor wegen Unverzinslichkeit der Vorschsse. BFH v. 4.6.2003 – I R 24/02, GmbHR 2003, 1365 = GmbH-StB 2003, 307: Obergrenze von 50 % des Jahresberschusses vor Abzug der Tantieme und der Steuern als Regelvermutung ausdrcklich besttigt; Zahlung einer Gewinntantieme, die 50 % des Jahresgewinns bersteigt, ist i.d.R. vGA. BFH v. 27.2.2003 – I R 46/01, GmbHR 2003, 1214 = GmbH-StB 2003, 275: Zu dem Anforderungskatalog an eine angemessene Gewinntantieme. BFH v. 10.7.2002 – I R 37/01, GmbHR 2003, 120 = GmbH-StB 2003, 35: Verhltnis der angemessenen Tantieme zum durchschnittlich erzielbaren Jahresberschuss vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhngigen Steuern maßgebend. BFH v. 20.8.1997 – I B 128/96, GmbHR 1998, 148 = GmbH-StB 1998, 35: Der Fremdvergleich ist fr die steuerliche Anerkennung der Umsatztantieme unerheblich; BFH v. 30.8.1995 – I B 114/94, BFH/NV 1996, 265 = GmbHR 1996, 302: Der Fremdvergleich ist fr die steuerliche Anerkennung der Umsatztantieme unerheblich. FG Niedersachsen v. 20.11.2003 – 6 K 30/02, GmbHR 2004, 810: Bei Gewinntantiemen spricht der Beweis des ersten Anscheins fr eine Veranlassung der Zusage im Gesellschaftsverhltnis, wenn mehrere Gesellschafter-Geschftsfhrer sie erhalten und diese zusammen die Grenze von 50 % des Jahresberschusses bersteigen. GHB Lfg. 1 November 2005 Nagel | T 11 1009 Tantiemen FG Dsseldorf v. 19.8.2003 – 6 K 3071/01, GmbHR 2004, 515: Die Gewinntantieme betrgt nach den zu bercksichtigenden Grundstzen regelmßig max. 25 % der Gesamtbezge. Ein besonders hoher Arbeitseinsatz rechtfertigt u.U. aber eine hhere Gewinntantieme. BMF v. 14.10.2002 – IV A 2 - S 2742 - 62/02, GmbHR 2002, 1152 = GmbH-StB 2002, 313: Angemessenheit der Gesamtbezge. BMF v. 1.2.2002 – IV A 2 - S 2742 - 4/02, BStBl. I 2002, 219 = GmbHR 2002, 291 = GmbH-StB 2002, 72: Anerkennung von Gewinntantiemen. OFD Dsseldorf v. 17.6.2004 – S 2742 A - St 13, FR 2004, 855 = GmbHR 2004, 1114: Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschftsfhrers bei Vereinbarung einer Gewinntantieme. Ausgewhlte Literatur Bauschatz in Gosch, KStG, 2005, § 8 Rz. 1242 Dahlbender, Tantieme fr (Fremd-)Geschftsfhrer – Musterklauseln fr den Anstellungsvertrag, GmbH-StB 2004, 119 Engers, Zur steuerlichen Anerkennung von Umsatztantiemen, DB 2003, 116 Hoffmann, Das angemessene Geschftsfhrergehalt im Schtzungsintervall des Finanzgerichts, GmbHR 2003, 1197 Lang in Dtsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die Krperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Rz. 510 m.w.N. Maute, Tantieme des GmbH-Gesellschafter-Geschftsfhrers, Durchleuchtung der BMF-Prfungsschemata, EStB 2004, 256 Kritische Neumann in GmbH-Handbuch, Vergtung und Altersversorgung des GmbHGeschftsfhrers, Rz. III 6562 f. Neumann, vGA und verdeckte Einlagen, 2. Aufl. 2006, S. 458 ff. „Tantiemevereinbarungen mit dem Gesellschafter-Geschftsfhrer“ Rengers in Blmich, EStG, KStG, GewStG, § 8 KStG Rz. 676 Schmidt, Die Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschftsfhrers, Hinweise zur steuerorientierten Vertragsgestaltung, GmbH-StB 2004, 242 Schuhmann, Die Umsatztantieme – ein Dauerbrenner? GmbHR 2005, 921 Schwedhelm in Streck, KStG, 6. Aufl. 2004, § 8 Anm. 150 Nr. 9 Spnemann, Checkbuch Geschftsfhrer-Anstellungsvertrag, 25 Checklisten von Abschluss ber Vertragsklauseln bis Beendigung, 2002 Tillmann/Mohr, GmbH-Geschftsfhrer, 8. Aufl. 2003, Rz. 285 ff. Wesselbaum-Neugebauer, Die Vereinbarung von Leistungsvergtungen zwecks Steueroptimierung nach Einfhrung des Halbeinknfteverfahrens, GmbHR 2002, 47 T 12 | Nagel 1010 Tantiemen Einschlgige Norm KStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 19 Weitere Stichwrter Õ Geschftsfhrer-Vergtung Õ Gesellschafter-Geschftsfhrer-Vergtung GHB Lfg. 1 November 2005 Nagel | T 13 1011 Tantiemen i T 14 | Nagel 1012