Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
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Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
Lippische-Landes-Brandversicherungsanstalt Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Stand 01.09.2005 Die Kraftfahrtversicherung kann folgende Versicherungsarten umfassen: (4) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Die vorläufige De- I. die Haftpflichtversicherung; ckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der An- II. die Fahrzeugversicherung; trag unverändert angenommen, der Versiche- III. die Unfallversicherung; rungsschein aber nicht spätestens innerhalb von IV. die Schutzbriefversicherung. zwei Wochen nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist nach § 5 a VVG eingelöst wird und der Diese werden jeweils als rechtlich selbstständige Verträge Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten abgeschlossen. hat. Neben den allgemeinen Bestimmungen in Teil A (§§ 1-9) gilt (5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De- für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Teil B (§§ 10 ckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kün- und 11), für die Fahrzeugversicherung der Teil C (§§ 12-15) digen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle und für die Kraftfahrtunfallversicherung der Teil D (§§ 16-22) der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- und für die Schutzbriefversicherung der Teil E (§§ 23-26). lende anteilige Beitrag. (6) A. Allgemeine Bestimmungen Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß § 5 a VVG oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß § 5 Abs. 3 des Pflichtversiche- § 1. Beginn des Versicherungsschutzes rungsgesetzes (PflVersG) ab, wird der Versicherer die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung Woche schriftlich kündigen. des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch (2) nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. § 2 a. Geltungsbereich Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung (1) Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es die außereuropäischen Gebiete, die zum Gel- einer besonderen Zusage des Versicherers oder tungsbereich des Vertrages über die Europäische der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Wirtschaftsgemeinschaft gehören. In der Kraftfahr- Deckung). zeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vor- (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung geschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für vertraglich vereinbarten Deckungssummen. die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Schutzbriefversicherung für die in § 23 genannten (2) Bei der Schutzbriefversicherung besteht Versiche- Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. rungsschutz gemäß Abs. 1 sowie im Gültigkeitsbe- Die vorläufige Deckung erstreckt sich auch auf reich der Internationalen Versicherungskarte (Grü- Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im ne Karte), sofern für das Fahrzeug eine am Tage Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren in- des Schadenereignisses gültige Internationale nerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Versicherungskarte ausgestellt war oder durch ei- Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Be- ne Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die zirks ausgeführt werden. Als derartige Fahrten gel- Internationale Versicherungskarte darauf verzich- ten insbesondere Fahrten mit vorübergehend still- tet wurde. gelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rückfahrten von der Zulassungs- (3) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann behörde nach Entfernung des Stempels – auch mit eine Erweiterung, in der Fahrzeug-, Kraftfahrtun- endgültig stillgelegten Fahrzeugen – sowie Fahr- fall- und Schutzbriefversicherung können auch ten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Si- sonstige Änderungen des Geltungsbereichs ver- cherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und einbart werden. Bei einer Erweiterung des Gel- Fahrten mit Fahrzeugen, denen die Zulassungs- tungsbereiches in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- behörde im Zusammenhang mit dem Zulassungs- versicherung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. verfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für § 2 b. Einschränkung des Versicherungsschutzes Fahrten, für die gem. § 28 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. (1) Obliegenheiten vor Abschluss des Versicherungsvertrages Der Versicherungsnehmer hat alle für die Über- doch die Leistungspflicht auf die gesetzlichen Min- nahme des Versicherungsschutzes erheblichen destversicherungssummen. Gegenüber dem Fah- Umstände anzuzeigen und die im Versicherungs- rer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Hand- antrag gestellten Fragen schriftlich wahrheitsge- lung erlangt hat, ist der Versicherer auch in der mäß und vollständig zu beantworten. Wenn nach Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung darüber hin- Unterzeichnung des Antrages und vor Zugang des aus vollständig von der Verpflichtung zur Leistung Versicherungsscheines Umstände eintreten, die frei. für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, oder sich die bei der Antragstel- (4) In der Fahrzeug- und der Schutzbriefversicherung lung angegebenen Umstände ändern, so ist dies ist der Versicherer gemäß § 61 VVG von der Ver- ebenfalls anzuzeigen. Unrichtige Angaben zu den pflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- Gefahrumständen oder das arglistige Verschwei- rungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe gen sonstiger Gefahrumstände können den Versi- Fahrlässigkeit herbeiführt. cherer berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten. Beide Parteien haben in diesem Fall bereits emp- (5) fangene Leistungen einander zu erstatten (§§ 16- Ausschlüsse: Versicherungsschutz wird nicht gewährt 22 VVG). a) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung (2) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles und bei der Schutzbriefversicherung für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Der Versicherer ist von der Verpflichtung in den in Kriegsereignisse, Abs. 3 genannten Grenzen zur Leistung frei, Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittel- Verfügungen von hoher bar verursacht werden; a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem in Antrag angegebenen Zweck verwendet b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtver- wird; anstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den gebraucht; dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt des Versicherungsfalles auf öffentlichen We- dies nur bei Beteiligung an behördlich geneh- gen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene migten Fahrtveranstaltungen oder den dazu- Fahrerlaubnis hat; gehörigen Übungsfahrten; d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 1 c) für Schäden durch Kernenergie. * wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungs- § 3. Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Perso- fahrten verwendet wird; nen e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholi- (1) Die in § 2 b Abs. 2, §§ 5, 5 a, 7, 8, 9 Abschnitt I, 10 scher Getränke oder anderer berauschender Abs. 4 und 8, § 13 Abschnitt I Abs. 5 und Abschnitt Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug si- IV, § 14 Abs. 2 und 5, § 15, § 22 sowie in § 24 und cher zu führen. § 25 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicher- Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Hal- te und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem ter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegen- Versicherungsvertrag geltend machen. heitsverletzung gemäß Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder rungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst ist (siehe insbesondere § 10 Abs. 3), ausschließ- begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. lich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Oblie- (3) Bei Verletzung einer nach Abs. 2 vereinbarten genheiten verantwortlich. In der Kraftfahrtunfall- Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leis- versicherung darf die Auszahlung der auf einen tungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahr- Versicherten entfallenden Versicherungssumme zeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. In diesen Fällen beschränkt sich je- 1 *Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz. 2 an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung (5) des Versicherten erfolgen. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu, so gilt ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhält- (3) Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer nisses nach Kurztarif berechneter Beitrag, jedoch gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, nicht mehr als 40 Prozent des Jahresbeitrages als so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten angemessen. und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die (6) Mit der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Oblie- versicherung endet auch die für dasselbe Fahr- genheit, so kann der Versicherer wegen einer dem zeug bestehende Schutzbriefversicherung, ohne Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen dass es einer Kündigung bedarf. diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zu Grunde (4) liegenden Umstände vorliegen. § 4 b. Kündigung im Schadenfall Die Versicherungsansprüche können vor ihrer (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Ge- der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der nehmigung des Versicherers weder abgetreten Entschädigung anerkannt oder die Leistung der noch verpfändet werden. fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versiche- § 4 a. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf rer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechts- (1) Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines streit kommen zu lassen, oder wenn der Aus- Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abge- schuss (§ 14) angerufen wird. schlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag (2) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur inner- jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens ei- halb eines Monats seit der Anerkennung der Ent- nen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. schädigungspflicht oder der Verweigerung der Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur des- Entschädigung, halb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils der nächsten Versicherungsperiode ein vom Ver- oder seit der Zustellung des Spruchs des Aus- tragsbeginn abweichender Termin vereinbart wor- schusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer den ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertrags- beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt dauer von weniger als einem Jahr endet der Ver- an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungs- trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. grund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine seit der Rechtskraft des im Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der (2) Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, Versicherungsnehmer kann nicht für einen späte- welches ein Versicherungskennzeichen führen ren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Ver- muss, findet Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. sicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. (3) Eine Kündigung kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Versicherungsar- (3) Kündigt der Versicherungsnehmer im Versiche- ten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Ver- rungsfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl trag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für al- der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr le als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kün- Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung digt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versi- er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen cherungszeit entspricht. nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. (4) § 4 a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend, Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungs- (4) Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fall in der Schutzbriefversicherung nicht zur Kündi- die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem gung der übrigen für dasselbe Fahrzeug beste- Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsver- henden Versicherungsverträge berechtigt. trag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. § 4 c. Kündigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens 3 (1) Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers (5) Wird nach Unterbrechung des Versicherungs- das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der schutzes das Ende der Stilllegung dem Versiche- Versicherer während der Dauer des Insolvenzver- rer nicht innerhalb von 18 Monaten seit der be- fahrens den Versicherungsvertrag kündigen. hördlichen Abmeldung angezeigt und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versiche- (2) § 4 b Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. rungsnehmer oder einem anderen Versicherer gegenüber nicht auf Fortbestehen des Vertrages berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, § 4 d. Form und Zugang der Kündigung ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur Monaten seit der Stilllegung wieder zum Verkehr wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. angemeldet wird. Für die Beitragsabrechnung gilt § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages des Wagniswegfalls der Tag der Ab- § 5. Vorübergehende Stilllegung (1) Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Ver- meldung des Fahrzeugs tritt. (6) Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 und 3 und kehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßen- der Abs. 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Ver- verkehrsrechts), so wird dadurch der Versiche- träge für Fahrzeuge, die ein Versicherungskenn- rungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungs- zeichen führen müssen, auf Verträge für Wohnwa- nehmer kann jedoch Unterbrechung des Versiche- genanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Ver- rungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmelde- tragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträ- bescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegt und gen im Sinne des § 4 a Abs. 1 Satz 3. die Stilllegung mindestens zwei Wochen beträgt. Der Versicherungsschutz wird außerdem unterbrochen, wenn die Zulassungsbehörde dem Versi- § 5 a. Saisonkennzeichen cherer gemäß § 29 a Abs. 3 StVZO die Stilllegung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer (1) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen verlangt die uneingeschränkte Fortführung des zugelassen sind, wird Versicherungsschutz wäh- Versicherungsschutzes. In diesen Fällen richten rend des Zeitraums gewährt, der in der zur sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den behördlichen Zulassung notwendigen Versiche- Abs. 2 bis 6. rungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentiert ist (Saison). (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§ 10 und 11, in (2) Außerhalb dieses Zeitraums wird Versicherungs- der Fahrzeugversicherung nach § 12 Abs. 5 und 7 schutz nach den §§ 10 und 11, in der Fahrzeug- (Ruheversicherung) gewährt. Das Fahrzeug darf versicherung nach § 12 Abs. 5 und 7 (Ruheversi- jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des cherung) gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch au- umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder ßerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorü- diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer bergehend abgestellt werden, es sei denn für von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei Fahrten i.S. des § 1 Abs. 3. Wird diese Obliegen- denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen heit verletzt, so ist der Versicherer von der Ver- des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm pflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die nicht grobfahrlässig ermöglicht worden ist. Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grobfahr- (3) In der Schutzbrief- und Kraftfahrtunfallversiche- lässig ermöglicht worden ist. rung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, wird kein Versicherungsschutz gewährt. (3) In der Schutzbrief- und Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug be- (4) Versicherungsschutz besteht auch für die Rück- zieht, wird außerhalb der Saison kein Versiche- fahrt von der Zulassungsstelle nach Entfernung rungsschutz gewährt. des Stempels. Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stilllegung im Sinne (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden keine des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versiche- Anwendung auf Verträge für Wohnwagenanhän- rungsschutz uneingeschränkt wieder auf. § 1 Abs. ger. 3 gilt entsprechend. Das Ende der Stilllegung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. § 6. Veräußerung 4 mer gleichzeitig bei demselben Versicherer für ein (1) Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber Fahrzeug in die Rechte und Pflichten des Versicherungs- neue Kraftfahrtversicherung ab, so gilt der nicht nehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies verbrauchte Beitrag als Beitrag für die neue Kraft- gilt nicht für Kraftfahrtunfallversicherungen. Für fahrtversicherung. mit Versicherungskennzeichen eine den Beitrag, welcher auf das zurzeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften (5) Wird nach Veräußerung bei demselben Versiche- Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. rer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert Der Veräußerer hat die Veräußerung dem Versi- war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug cherer unter Angabe des Namens und der voll- der gleichen Art und des gleichen Verwendungs- ständigen Anschrift des Erwerbers unverzüglich zwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestim- anzuzeigen. mungen) versichert und der hierfür geschuldete erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig ge- (2) Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und zahlt, so gilt § 9 Abschnitt IV. Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers § 1 Abs. 4 Satz 2 sowie § 9 Abschnitt III Abs. 1 erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, und 2 finden keine Anwendung. Wird das Versi- nachdem er von der Veräußerung Kenntnis er- cherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 langt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht in- gemäß § 9 Abschnitt IV Abs. 3 gekündigt, so kann nerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen, nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Ver- deren Höhe nach § 4 a Abs. 5 zu bemessen ist. sicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbar- § 6 a. Wagniswegfall ten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Schließt (1) Fällt in der Fahrzeugversicherung das Wagnis der Erwerber eines veräußerten Kraftfahrzeuges infolge eines zu ersetzenden Schadens weg, so eine neue Kraftfahrtversicherung (einschließlich gebührt dem Versicherer der Beitrag für das lau- vorläufiger Deckung) ab, ohne die auf ihn überge- fende Versicherungsjahr oder die vereinbarte kür- gangene Versicherung zu kündigen, so gilt mit Be- zere Vertragsdauer. ginn des neuen Versicherungsverhältnisses das alte Versicherungsverhältnis als gekündigt. § 4a (2) Abs. 3 bis 5 findet Anwendung In allen sonstigen Fällen eines dauernden Wegfalls des versicherten Wagnisses wird der Beitrag gemäß § 6 Abs. 3 berechnet. (3) Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer nur der auf die Zeit des (3) Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen Versicherungsschutzes entfallende anteilige Bei- führen müssen, gilt abweichend von den Bestim- trag. Hat das Versicherungsverhältnis weniger als mungen des Abs. 2: ein Jahr bestanden, so wird für die Zeit vom Beginn bis zur Veräußerung der Beitrag nach Kurzta- Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das lau- rif (TB Nr. 3) oder, wenn innerhalb eines Jahres fende Verkehrsjahr oder die vereinbarte kürzere eine neue Kraftfahrtversicherung bei demselben Dauer, wenn das Wagnis dauernd weggefallen ist. Versicherer abgeschlossen wird, der Beitrag antei- Dem Versicherer gebührt jedoch nur der Beitrag lig nach der Zeit des gewährten Versicherungs- für die Zeit des Versicherungsschutzes nach Kurz- schutzes berechnet. tarif, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein und das Versicherungskennzei- (4) Für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen chen des versicherten Fahrzeugs aushändigt. führen müssen, gilt abweichend von den Bestim- Schließt der Versicherungsnehmer gleichzeitig bei mungen des Abs. 3: demselben Versicherer für ein Fahrzeug mit Versi- Dem Versicherer gebührt der Beitrag für das lau- cherungskennzeichen eine Kraftfahrtversicherung fende Verkehrsjahr, wenn der Vertrag für das ver- ab, so gilt der nicht verbrauchte Beitrag als Beitrag äußerte Fahrzeug vom Versicherer oder dem Er- für die neue Kraftfahrtversicherung. werber gekündigt wird. Dem Versicherer gebührt jedoch nur der Beitrag für die Zeit des Versiche- (4) § 6 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. rungsschutzes nach Kurztarif, wenn der Versicherungsnehmer ihm den Versicherungsschein sowie das Versicherungskennzeichen des veräußerten § 7. Obliegenheiten im Versicherungsfall Fahrzeugs aushändigt und die Kündigung des Erwerbers vorliegt. Schließt der Versicherungsneh- 5 I. Versicherungsfall (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Kraft- (5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der fahrzeug-Haftpflichtversicherung - Ansprüche ge- Versicherungsnehmer die Führung des Rechts- gen den Versicherungsnehmer zur Folge haben streites dem Versicherer zu überlassen, auch dem könnte. vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. (2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsneh- III. Fahrzeugversicherung mer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallen- so gilt dies für die gesamte Kraftfahrtversicherung. den Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versiche- Beginn der Verwertung oder der Wiederinstand- rungsnehmer einen Schadensfall nach Maßgabe setzung des Fahrzeuges die Weisung des Versi- des Abschnittes VII selbst regelt. Der Versiche- cherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise rungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur zugemutet werden kann. Übersteigt ein Brand- Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung oder Entwendungsschaden sowie ein Wildschaden des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei (§ 12 Abs. 5 a), b) und d)) den Betrag von 500 die etwaigen Weisungen des Versicherers zu be- EUR, so ist er auch der Polizeibehörde unverzüg- folgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet lich anzuzeigen. oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstat- IV. Unfallversicherung ten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht in der Kraftfahrtunfallversicherung herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versi- II. Haftpflichtversicherung (1) Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsneh- kommen und auch im übrigen die Unfallfolgen mer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung möglichst zu mindern. cherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzu- des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt (2) Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, dass die nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den vom Versicherer angeforderten Berichte und Gut- Umständen die Anerkennung oder die Befriedi- achten alsbald erstattet werden. gung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. (3) Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die (2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegen- notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch über dem Versicherungsnehmer geltend, so ist entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versi- dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach cherer. der Erhebung des Anspruches verpflichtet. (4) (3) Die Ärzte, die den Versicherten – – auch aus ande- behandelt oder untersucht haben, Wird gegen den Versicherungsnehmer ein An- ren Anlässen spruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) gel- andere Versicherer, Versicherungsträger und Be- tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder hörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er Auskünfte zu erteilen. außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Gütever- (5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, so müssen die fahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfü- aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten dies gung oder eines selbstständigen Beweisverfah- innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis melden, rens. auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll durch Telegramm, Telefax oder E- (4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Mail erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wah- verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm rung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 6 VII. V. Verspätete Anzeige/Selbstregulierung Schutzbriefversicherung (1) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, In der Schutzbriefversicherung hat der Versiche- bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, rungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungs- dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung freiheit nach Abschnitt VI berufen, wenn der Versi- über Ursache und Höhe des Schadens und über cherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu ges- regeln wollte, um dadurch eine Einstufung seines tatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- Schadenhöhe vorzulegen und ggf. die behandeln- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Verein- den Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. barung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern. VI. Folgen einer Obliegenheitsverletzung (1) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Schaden im Rahmen von Abs. 1 selbst zu regulie- eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob- ren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des ver- fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Ver- sicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (TB Nr. sicherungsnehmer gegenüber von der Verpflich- 25) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden tung zur Leistung in den Abs. 2 und 3 genannten zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Grenzen frei. Bei grobfahrlässiger Verletzung Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalen- bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit ver- derjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten pflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Schäden, die sich im Dezember ereignen, können Feststellung oder den Umfang der dem Versiche- bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nach- rer obliegenden Leistung gehabt hat. gemeldet werden. (2) (2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen (3) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Abweichend von Abs. 1 hat der Versicherungs- Betrag von maximal 2.500 EUR beschränkt. Bei nehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklä- Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch ge- rungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei richtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe be- unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlasse- antragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich ner Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Anga- der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle ben gegenüber dem Versicherer), wenn diese be- eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arres- sonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leis- tes, einer einstweiligen Verfügung oder eines tungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag selbstständigen Beweisverfahrens. von maximal 5.000 EUR. (3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht § 8. Klagefrist, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, (1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versiche- ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsicht- rungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist lich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvor- der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Ver- teils abweichend von Abs. 2 unbeschränkt. Glei- meidung des Verlustes innerhalb von sechs Mona- ches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrages, ten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist be- wenn eine der in Abschnitt II Abs. 1 bis 3 und 5 ginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob- unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbun- fahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche denen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar ü- der Kraftfahrtunfallversicherung gilt zusätzlich die ber den Umfang der nach Sach- und Rechtslage Ausschlussfrist des § 22 Abs. 5. geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht. (2) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt (4) Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug-, sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz Kraftfahrtunfall- oder Schutzbriefversicherung ver- des Versicherers oder seiner für das jeweilige Ver- letzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe sicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. des § 6 Abs. 3 VVG. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Or- 7 tes zuständig, an dem der Agent zurzeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche (3) Niederlassung oder - bei Fehlen einer gewerbli- Die Regelungen zur Vorläufigen Deckung (§ 1) bleiben unberührt. chen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte. (3) Klagen des Versicherers gegen den Versiche- IV. Verspätete Zahlung des Folgebeitrages rungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht (1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so erhoben werden. Weitere gesetzliche Gerichts- kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer stände können sich aus dem für den Sitz oder die auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist Niederlassung des Geschäfts- oder Gewerbebe- von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Un- triebs des Versicherungsnehmers örtlich zuständi- terzeichnung genügt eine Nachbildung der eigen- gen Gericht ergeben. händigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Abs. 2 und 3 mit dem (4) Auf das Versicherungsverhältnis findet deutsches Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim- Recht Anwendung. mung, die ohne Beachtung dieser Vorschrift erfolgt, ist unwirksam. § 9. Anzeigen, Willenserklärungen und Beitragszahlung (2) Tritt der Versicherungsfall nach den Ablauf der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zurzeit I. des Eintritts mit der Zahlung des Beitrages oder Anzeigen und Willenserklärungen der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, Alle Anzeigen und Erklärungen des Versiche- so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur rungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sol- Leistung frei. len an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, die im Versicherungsschein bezeichneten Vermitt- wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung ler sind zu deren Entgegennahme nicht bevoll- im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne mächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt § 7 Ab- Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die schnitt IV (5). Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche- II. Fälligkeit des Beitrages rungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsneh- Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und - mer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. wenn laufende Beiträge (Teilzahlung) vereinbart Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der sind - den ersten Beitrag sofort nach dem Ab- Versicherungsnehmer schluss des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zah- nach der Kündigung oder - falls die Kündigung mit lung nur gegen Aushändigung des Versicherungs- der Fristbestimmung verbunden worden ist - in- scheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstel- nerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zah- lung des Versicherungsscheins ausgeschlossen lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der ist. Der Versicherer kann jedoch die Aushändigung Versicherungsfall bereits eingetreten ist. innerhalb eines Monats der Versicherungsbestätigung von der Zahlung des ersten Beitrages abhängig machen. (4) Soweit die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn III. Verspätete Zahlung des Erstbeitrages (1) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht- die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. zeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der An- V. Beitrag nach Aufhebung des Versicherungsverhältnisses spruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend Wird der Versicherungsvertrag wegen nicht recht- gemacht wird. zeitiger Zahlung des Beitrages nach Abschnitt IV gekündigt, so gebührt dem Versicherer der Beitrag (2) Ist der Beitrag zurzeit des Eintritts des Versiche- bis zur Beendigung der laufenden Versicherungs- rungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versiche- periode. Tritt der Versicherer nach Abschnitt III zu- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 8 rück, so kann er nur eine angemessene Ge- (2) schäftsgebühr verlangen. Änderungen auf Grund von TB Nr. 6 Abs. 3 berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, § 9 a. Tarifänderung wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (1) Bei Erhöhungen des Tarifbeitrags ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt beste- § 9 c. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges henden Versicherungsverträge den Tarifbeitrag mit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrags (1) anzuheben. Ist der Versicherer auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu er- (2) Eine Beitragserhöhung nach Abs. 1 wird nur wirk- höhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem sam, wenn der Versicherer dem Versicherungs- Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte nehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungs- Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag summen gelten. spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über (2) sein Recht nach § 9 b belehrt. Bei einer Erhöhung des Beitrages nach Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- (3) In die Berechnung des Beitragsunterschiedes lung des Versicherers zu dem Zeitpunkt zu kündi- werden Änderungen nach § 9 c sowie Änderungen gen, an dem die Änderung des Leistungsumfan- gemäß TB Nr. 6 Abs. 3 sowie Änderungen in der ges oder der Deckungssummen wirksam werden Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen würde. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in (TB Nr. 11) und den Typklassen (TB Nr. 12) ein- die Zeit nach Wirksamwerden der Änderung des bezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Leistungsumfanges oder der Erhöhung der De- Dies gilt nicht für Beitragsveränderungen, die sich ckungssummen, so hat der Versicherungsnehmer aus TB Nr. 6 Abs. 2, aus der Zuordnung des Ver- für diese Zeit den erhöhten Beitrag zu entrichten. trages zu den Regionalklassen, Einwohnerdichte-/ Großstadtklassen und Tarifgruppen gemäß TB Nr. 8, 8 a, 8 b, 8 c, 8 d und Nr. 10 oder auf Grund des § 9 d. Bedingungsanpassung Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages ergeben. (4) Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versiche- (1) Der Versicherer ist berechtigt, wenn - ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geän- rer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächs- dert wird, auf denen einzelne Bedingungen ten Versicherungsperiode an auf die Höhe des des Vertrages beruhen, neuen Tarifbeitrages zu senken. - sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswirkungen § 9 b. Außerordentliches Kündigungsrecht (1) Bewirkt eine Änderung des Tarifs (§ 9 a), der auf den Versicherungsvertrag hat, - ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig Zuordnung des Vertrages zu einer Regionalklasse für unwirksam erklärt und die gesetzlichen oder einer Typklasse (TB Nr. 11 oder Nr. 12) eine Vorschriften keine Regelungen enthalten, die Erhöhung des Beitrags (§ 9 a Abs. 1 u. Abs. 3), an deren Stelle tritt, oder kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang - die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf- der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt sichtsbehörde einzelne Bedingungen durch kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit gel- werden würde. Die Kündigung kann sich auf die tendem Recht nicht vereinbar erklärt und die betroffene Versicherungsart beschränken oder gesetzlichen Vorschriften keine Regelung ent- sich gleichzeitig auf alle übrigen für dasselbe halten, die an deren Stelle tritt Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. In der Fahrzeugversicherung kann der die davon betroffenen Regelungen der AKB und Versicherungsnehmer anstelle einer Kündigung der TB mit Wirkung für bestehende Verträge zu verlangen, dass sie in eine andere tarifgemäße ändern oder zu ergänzen. Deckungsform umgewandelt wird. 9 Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung be- f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des steht in den Fällen der o.g. gerichtlichen oder be- Versicherungsnehmers, wenn das versicherte hördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungs- um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen nehmers für dienstliche Zwecke gebraucht Versicherers handelt. wird. g) berechtigte Insassen, soweit nicht anderwei- Eine Änderung oder Ergänzung von Bedingungen tig ist nur zulässig, wenn die Schließung einer durch wenn es sich um ein als PKW zugelassenes die genannten Änderungsanlässe entstandenen Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxis Vertragslücke zur Durchführung des Vertrags er- und Selbstfahrervermietfahrzeuge) handelt. Haftpflichtversicherungsschutz besteht, forderlich ist oder das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- (3) tung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. (2) Die nach Abs. 1 zulässigen Änderungen werden Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. (4) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 und erläutert. Sie finden Anwendung, wenn der zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ände- zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rah- rung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirk- men pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. samwerdens mitgeteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsneh- (5) Für die Leistung des Versicherers bilden die ver- mer kann den Versicherungsvertrag innerhalb von einbarten Versicherungssummen die Höchstgren- sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung nach ze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Satz 1 zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz Bedingungsänderung wirksam würde. 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der § 10. Umfang der Versicherung Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamt- (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung be- höhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist gründeter und die Abwehr unbegründeter Scha- berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versiche- denersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher rungssumme und des hierauf entfallenden Anteils Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites gegen den Versicherungsnehmer oder mitversi- von weiteren Leistungen zu befreien. cherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs (6) Hat der Versicherte an den Geschädigten Renten- a) Personen verletzt oder getötet werden, zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapital- b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder wert der Rente die Versicherungssumme oder den abhanden kommen, nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest- weder mit einem Personen- noch mit einem betrag der Versicherungssumme, so wird die zu Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zu- leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche- sammenhängen. rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der (2) Mitversicherte Personen sind: Rentenwert wird auf Grund der Sterbetafeln DAV a) der Halter, 1997 HUR Männer und Frauen und unter Zugrun- b) der Eigentümer, delegung des Rechnungszinses, der die tatsächli- c) der Fahrer, chen Kapitalmarktzinsen in Deutschland berück- d) Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres sichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsneh- Mittelwert über die jeweils letzten 10 Jahre der mer oder Halter den berechtigten Fahrer zu Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich beglei- zu Grunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder ten, Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ih- des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Bar- res Arbeitsverhältnisses zum Versicherungs- wert einer aufgeschobenen Rente nach der ge- nehmer oder Halter tätig werden, nannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die 10 Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Le- Pkws, Krades oder Wohnmobils auf einer Reise im bensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Ausland verursacht. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Le- (2) Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus bensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlosse- durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festle- nen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. gung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zu Grunde gelegten Umstände ändern. (3) Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend. (7) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Renten- (4) Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß § 2 a zahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme des Gebietes der der Rente die Versicherungssumme oder die nach Bundesrepublik Deutschland. Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, können die sonsti- (8) (5) Der Versicherungsschutz ist auf die in der Bundes- gen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der republik Deutschland geltenden gesetzlichen Min- Versicherungssumme abgesetzt werden. destdeckungssummen begrenzt. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledi- (6) § 11 gilt entsprechend. gung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versi- § 11. Ausschlüsse cherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Ausgeschlossen von der Versicherung sind Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser 1. vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 2. § 10 a. Versicherungsumfang bei Anhängern/Aufliegern Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; (1) Die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges 3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zer- umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger störung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs, verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug ver- auf das sich die Versicherung bezieht, mit Aus- bunden ist oder der sich während des Gebrauchs nahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahr- von diesem löst und sich noch in Bewegung befin- zeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen det. im Rahmen üblicher Hilfsleistung; Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, 4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zer- Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des An- störung oder Abhandenkommen von mit dem ver- hängers. Schäden der Insassen des Anhängers sicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Aus- sind bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestde- nahme jener Sachen, die die mit Willen des Hal- ckungssummen eingeschlossen. ters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der (2) Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten Personenbeförderung dient, als Gegenstände des auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haft- persönliche Bedarfs mit sich führen; 5. pflichtversicherungsschutz besteht. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Lieferund Beförderungsfristen zurückzuführen sind. § 10 b. Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (1) C. Fahrzeugversicherung Die Haftpflichtversicherung eines als Pkw, Cam- § 12. Umfang der Versicherung pingfahrzeug oder Kraftrad zugelassenen Fahrzeuges zur Eigenverwendung umfasst auch Schä- (1) Die Fahrzeugversicherung umfasst nach Maßgabe den, die der Versicherungsnehmer, dessen Ehe- der Abs. 5 und 6 die Beschädigung, die Zerstörung gatte oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter lebender Lebenspartner als Fahrer eines vorüber- Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten gehend Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit die allgemeine gemieteten, versicherungspflichtigen 11 Betriebserlaubnis durch deren Ein- oder Anbau sen wurde, ist von der Versicherung ausge- nicht erlischt oder gesetzliche Bestimmungen de- schlossen; ren Ein- oder Anbau nicht entgegenstehen. Einge- c) Schäden durch unmittelbare Einwirkung von schlossen ist auch Zubehör, das auf Grund ge- Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwem- setzlicher Bestimmungen mitgeführt werden muss mung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine und diesen entspricht, sowie, bis zu einem Wert wetterbedingte Luftbewegung von mindestens von 50 EUR, Zubehör, das der Pannenhilfe oder Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, ausschließlich der Unfallaufnahme dient (wie z. B. die dadurch verursacht werden, dass durch Fotoapparat). diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Aus- (2) Beitragsfrei mitversichert sind alle Fahrzeug- und geschlossen sind Schäden, die auf ein durch Zubehörteile, die werksseitig in das Fahrzeug ein- diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten gebaut oder werksseitig durch entsprechende Hal- des Fahrers zurückzuführen sind; terung mit diesem fest verbunden wurden. d) Schäden durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haar- Dies gilt nicht für Spezialaufbauten/-ausrüstungen, wild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bun- wie z. B.: desjagdgesetzes oder Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen; außerdem - Betonmischvorrichtung e) Bruchschäden an der Verglasung des Fahr- - hydraulische Ladebordwand zeuges. Die Verglasung umfasst Scheiben - Kran-, Greifer-, Baggeraufbau (Front-, Heck, Seiten- und Trennscheiben), - Ladeeinrichtung Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen von - Spezialausrüstung für Behinderte/Behinderten- Leuchten; transporte - f) Spezialausrüstung für Notfahrzeuge Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss; - Tank-/Siloaufbau - Thermoaufbau/-koffer mit Aggregat gelassenem Fahrzeug (ausgenommen Miet- - Sicherheitsschutzausstattungen (schusssiche- wagen, Taxis und Selbstfahrervermietfahrzeu- re Verglasung, gepanzerte Fahrgastzelle, etc.) ge) durch Marderbiss unmittelbar verursachte g) sowie bei einem als Personenkraftwagen zu- Schäden. (3) Für die oben genannten Spezialaufbauten/-ausrüstungen sowie nachträglich eingebaute Fahr- (6) Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus zeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder durch entsprechende Halterung a) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvor- fest verbunden sind, ist die Entschädigung insge- hergesehenes, unmittelbar von außen her samt auf maximal 2.000 EUR pro Schadenfall be- plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirken- schränkt. des Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Der über diesen Betrag hinausgehende Mehrwert ist gegen Zuschlag versicherbar. b) Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. (4) Nicht kaskoversicherbar sind Sachen, die nicht als Fahrzeug- und Zubehörteile anzusehen sind. Hier- (5) (7) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung zu gehören insbesondere nicht mit dem Fahrzeug wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis er- fest verbundene Sachen, wie z. B. Bekleidung, folgt, das gleichzeitig auch andere versicherungs- Ton- und Datenträger jeglicher Art und Mobiltele- schutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verur- fone. sacht hat. Die Teilversicherung umfasst § 13. Ersatzleistungen a) Schäden durch Brand oder Explosion; I. Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges b) Schäden durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch be- (1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur triebsfremde Personen, Raub und Unterschla- Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahr- gung. Die Unterschlagung durch denjenigen, zeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, an den der Versicherungsnehmer das Fahr- soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes zeug unter Vorbehalt seines Eigentums ver- bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der äußert hat, oder durch denjenigen, dem es Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwen- zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlas- den muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes 12 Fahrzeug oder gleichwertige, gebrauchte Teile zu (1) erwerben. Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach Abschnitt I Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kos- (2) Bei Personenkraftwagen im Sinne der Tarifbe- ten der Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatz- stimmungen - mit Ausnahme von Taxis, Mietwa- beschaffung). Bis zum Nachweis einer vollständi- gen, Selbstfahrervermietfahrzeugen - erstattet der gen Reparatur in einer Fachwerkstatt beschränkt Versicherer den Neupreis des Fahrzeuges , wenn sich die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. - - der Schaden in den ersten sechs Monaten Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten nach der Erstzulassung des Fahrzeuges ein- mittlere, getreten ist, als erforderlich. ortsübliche Stundenverrechnungssätze sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versiche- Zu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstel- rungsfalles im Eigentum dessen befindet, der lung gehören auch die hierfür notwendigen einfa- es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahr- chen Fracht- und sonstigen Transportkosten. zeughändler oder -hersteller erworben hat, und - (2) Entsorgungs- und Verbringungskosten, Zu- die erforderlichen Kosten der Wiederherstel- schläge auf die unverbindliche Preisempfeh- lung 80 Prozent des Neupreises erreichen o- lung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) sowie der übersteigen. die Mehrwertsteuer werden nur bei Nachweis ihres Entstehens durch Vorlage einer Rech- Der Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer nung übernommen. aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeuges in der versicherten Ausführung oder - falls der (3) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißrepa- Fahrzeugtyp nicht mehr erhältlich ist - der Preis ei- raturen, Minderungen an Wert, äußerem Ansehen nes gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. Er- oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulas- zielbare Nachlässe sind zu berücksichtigen. sungskosten, Kosten für die Stempelung eines Kennzeichens, Nutzungsausfall, Kosten eines Er- (2a) § 13 I Abs. 2 gilt nicht für fahrzeugvollversicherte satzwagens, Treibstoff und Kosten für sonstige Leasingfahrzeuge. Betriebsstoffe ersetzt der Versicherer nicht. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung (3) Ist der Neupreis in Verbindung mit Abs. 4 und 5 wird ein dem Alter und der Abnutzung entspre- höher als der Wiederbeschaffungswert in Verbin- chender Abzug gemacht (neu für alt). Bei dung mit Abs. 4 und 5, so erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Zahlung der Dif- - Personenkraftwagen im Sinne der Tarifbe- ferenz nur insoweit, als die Verwendung der Ent- stimmungen - mit Ausnahme von Taxis, Miet- schädigung zur Wiederherstellung oder zur Wie- wagen, Selbstfahrervermietfahrzeugen - wird derbeschaffung eines anderen Fahrzeuges inner- kein Abzug, halb von einem Jahr nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist. - allen übrigen Fahrzeugen wird ein Abzug ab dem vierten des auf die Erstzulassung folgen- (4) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Her- den Jahres steller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens oder, falls das Fahrzeug nicht mehr er- vorgenommen. hältlich ist, der Preis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. (4) Bei Beschädigungen von Teilen des Fahrzeuges gilt Abschnitt II Abs. 1 bis 3 entsprechend. (4a) (5) Für Leistungen nach Abschnitt I Abs. 1 bis 4 wird (5) Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Sachver- die Umsatzsteuer nur erstattet, wenn und soweit ständigen nur dann, wenn er ihn beauftragt hat oder sie angefallen ist. die Beauftragung mit ihm vereinbart war. Rest- und Altteile, zu denen auch das versicherte Fahrzeug zählt, verbleiben dem Versicherungs- III. Selbstbeteiligungen nehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. (1) Bei Zerstörung oder Verlust von Pkw, Taxis, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermiet-Pkw/Wohnmobilen, Campingfahrzeugen bzw. Wohnmobilen durch II. Beschädigung des Fahrzeuges Diebstahl vermindert sich die Entschädigung - soweit nichts anderes vereinbart ist - um 10 Prozent, es sei denn, das Fahrzeug ist mit einer vom Versi- 13 cherer anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstet. wird – eines gleichartigen Typs in gleicher Ausfüh- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Ver- rung. Erzielbare Nachlässe sind zu berücksichti- langen des Versicherers einen Nachweis über den gen. § 13 I Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung. Einbau einer Wegfahrsperre vorzulegen. (2) (2) Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteili- Zinsen und Laufzeiten. gungen ersetzt. (3) (3) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Der Leasingvertrag ist auf Verlangen dem Versicherer vorzulegen. Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders. Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch, sondern durch Reparatur § 14. Sachverständigenverfahren der Scheibe beseitigt, so werden die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbetei- (1) ligung ersetzt. Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen IV. Wiederherbeigeschaffte Fahrzeuge, Fahrzeug-/ Wiederherstellungsarbeiten ent- scheidet ein Sachverständigenausschuss. Zubehörteile (2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines denen der Versicherer und der Versicherungs- Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder nehmer je eines benennt. Wenn der eine Ver- zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsneh- tragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftli- mer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf cher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht dieser Frist werden sie Eigentum des Versiche- benennt, so wird auch dieses von dem anderen rers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Ent- Vertragsteil benannt. fernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmitte) aufgefunden, (3) Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisen- entscheidet innerhalb der durch ihrer Abschätzung bahnfahrt zweiter Klasse für die Hin- und Rück- gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn fahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Ei- (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem nigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, Fundort nächstgelegenen Bahnhof. so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt. § 13 a. GAP-Versicherung bei Leasingfahrzeugen (4) Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein. (1) Handelt es sich bei dem fahrzeugvollversicherten Fahrzeug um einen Leasing-Pkw gem. TB Nr. 7 (5) Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Abs. 2, ersetzt der Versicherer im Falle eines To- Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der talschadens oder Verlustes durch Diebstahl wäh- Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der rend der Laufzeit des Leasingvertrages den offen Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das stehenden Leasingrestbetrag – sofern im Leasing- Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so vertrag im Einzelnen vereinbart – abzüglich er- sind die Kosten des Verfahrens vom Versiche- brachter oder noch zu erbringender Entschädi- rungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entschei- gungsleistung, Rest- und Altteile sowie Selbstbe- dung zwischen Angebot und Forderung, so tritt ei- teiligung (§13). Der Leasingrestbetrag ist die ne verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. Summe der ausstehenden abgezinsten Leasingraten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasingrestwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszah- § 15. Zahlung der Entschädigung lung. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalles fällig gewesene, nicht bezahlte Raten. (1) Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von ei- Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis. nem Monat (§ 13 Abschnitt IV). Ist die Höhe eines Neupreis ist der aufzuwendende Kaufpreis für ein unter die Versicherung fallenden Schadens bis neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden oder – falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt 14 auf Verlangen des Versicherungsnehmers ange- berechtigten Insassen, bei der Fahrer-Unfallversicherung der messene Vorschüsse geleistet. berechtigte Fahrer des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs. Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen (2) Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfü- nach § 67 VVG auf den Versicherer übergegangen gungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug sind, können gegen den berechtigten Fahrer und befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer andere in der Haftpflichtversicherung mitversicher- Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des te Personen sowie gegen den Mieter oder Entlei- § 18 Abschnitt I tätig werden. her nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. § 18. Umfang der Versicherung I. Gegenstand der Versicherung D. Kraftfahrtunfallversicherung (1) Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Ver- § 16. Versicherungsarten und Leistungen trages zustoßen und in ursächlichem Zusammen(1) Die Kraftfahrtunfallversicherung kann abgeschlos- hang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem sen werden Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeugs oder Anhängers/ Aufliegers stehen. Unfälle a) als Insassenunfallversicherung nach beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert. dem Pauschalsystem, b) als Insassenunfallversicherung für eine be- (2) stimmte Zahl von Plätzen, Versicherungsschein ist ersichtlich, welche Leis- c) als Fahrer-Unfallversicherung (Fahrer-Unfalloder Super-Fahrer-Unfallversicherung) Die Leistungsarten, die versichert werden können, ergeben sich aus § 16 Abs. 2; aus Antrag und tungsarten jeweils versichert sind. für Pkw. (2) Die Leistungen des Versicherers (§ 20) richten II. Unfallbegriff sich nach den Versicherungssummen, die im Vertrag für (1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesund- a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der heitsschädigung erleidet. körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität), b) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, (2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule c) den Fall des Todes a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln ge- vereinbart sind. zerrt oder zerrissen werden. (3) Nach dem Pauschalsystem ist jede versicherte Person mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe § 19. Ausschlüsse versichert. Bei zwei und mehr Versicherten erhöhen sich die Versicherungssummen um 50 Pro- Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: zent. (1) (4) Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Sind bei der Versicherung für eine bestimmte Zahl Nervenleiden, Schlaganfälle, epileptische Anfälle von Plätzen zurzeit des Unfalls mehr Personen oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper versichert als Plätze angegeben sind, so wird die des Versicherten ergreifen sowie Unfälle des Fah- Entschädigung für die einzelne Person entspre- rers infolge von Bewusstseinsstörungen, auch so- chend gekürzt. weit diese durch Trunkenheit verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verur- § 17. Versicherte Personen sacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Insassen- Versicherte Personen sind bei der Insassenunfallversiche- Unfallversicherung fällt. rung nach dem Pauschalsystem oder bei der Insassenunfallversicherung für eine bestimmte Anzahl von Plätzen die 15 (2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, lauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder ver- festgestellt und geltend gemacht sein. sucht. (2) (3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Aus- ausgedehnt werden. schluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funkti- (4) Infektionen. onsunfähigkeit Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung im eines Armes im Schultergelenk Sinne von § 18 Abschnitt II in den Körper gelangt eines Armes bis oberhalb sind. des Ellenbogengelenks Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- eines Armes unterhalb 70 Prozent 65 Prozent oder Schleimhautverletzungen, die als solche ge- des Ellenbogengelenks ringfügig sind und durch die Krankheitserreger so- einer Hand im Handgelenk 55 Prozent fort oder später in den Körper gelangen; für Toll- eines Daumens 20 Prozent wut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschrän- eines Zeigefingers 10 Prozent kung. eines anderen Fingers Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verur- eines Beines über der Mitte sacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die des Oberschenkels Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag eines Beines bis zur Mitte fallenden Unfall veranlasst waren. des Oberschenkels 60 Prozent 5 Prozent 70 Prozent 60 Prozent eines Beines bis unterhalb (5) (6) Bauch- oder Unterleibsbrüche. des Knies Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie eines Beines bis zur Mitte durch eine unter diesen Vertrag fallende gewalt- des Unterschenkels 45 Prozent same, von außen kommende Einwirkung entstan- eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent den sind. einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent 50 Prozent Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen eines Auges aus inneren Organen und Gehirnblutungen. des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchs 10 Prozent Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein un- des Geschmacks 50 Prozent 5 Prozent ter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von § 18 Abschnitt II Abs. 1 die überwiegende (7) (8) b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung Ursache ist. eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane Krankhafte Störungen infolge psychischer Reakti- wird der entsprechende Teil des Prozentsat- onen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. zes nach Buchstabe a) angenommen. Außerdem gelten die in § 2 b Abs. 5 aufgeführten c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sin- Ausschlüsse. nesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Buchstaben a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, § 20. Voraussetzungen und Umfang der Leistungen inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Be- Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der rücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. beeinträchtigt ist. I. Invaliditätsleistung (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchti- der geistige Funktionen beeinträchtigt, so wer- gung der körperlichen oder geistigen Leistungsfä- den die Invaliditätsgrade, die sich nach Abs. 2 higkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Inva- Prozent werden jedoch nicht angenommen. d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche o- liditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ab- (3) Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe die- 16 ser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach III. Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld Abs. 2 zu bemessen. (1) (4) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Invaliditätsleistung. Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre vom Unfalltage an gerechnet. (5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder (2) - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Abs. 1 entstanden, so ist (6) (3) Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem auf Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustage- Grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde geld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage, zu rechnen gewesen wäre. und zwar Für die Fahrer-Unfallversicherung gilt folgende für den 1. bis 10. Tag 100 Prozent Erweiterung: für den 11. bis 20. Tag 50 Prozent Führt ein Unfall, der sich vor der Vollendung des für den 21. bis 100. Tag 25 Prozent 65. Lebensjahres des Versicherten ereignet, nach den Bemessungsgrundsätzen der Nr. (2) und (3) des Krankenhaustagegeldes. zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von min- Mehrere destens 90 %, erbringt der Versicherer die doppel- wegen desselben Unfalls gelten als ein ununter- te Invaliditätsleistung. brochener Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch vollstationäre Krankenhausaufenthalte auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. II. Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit angelegtem Sicherheitsgurt IV. Todesfallleistung Erleidet ein Insasse (oder eine andere nach § 17 versicherte Person) eines Personenkraftwagens, Mietwagens, (1) Selbstfahrervermiet-Personenkraft- Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für wagens oder eines Taxis, der einen Sicherheits- den Todesfall versicherten Summe. gurt angelegt hat, einen Unfall im Sinne des § 18, welcher aus medizinischen Gründen einen Kran- Zur Geltendmachung wird auf § 7 Abschnitt IV (5) kenhausaufenthalt von mehr als zwei Kalenderta- verwiesen. gen zur Folge hat, so leistet der Versicherer bei der Insassenunfallversicherung nach dem Pau- (2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leis- schalsystem und bei der Insassenunfallversiche- tung für den Todesfall höchstens 10.000 EUR. Bei rung für eine bestimmte Zahl von Plätzen ab dem der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird 3. Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auch der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag ein Krankenhaustagegeld. Aufnahme- und Ent- aus der versicherten Todesfallsumme um den lasstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. durch diese Summenbegrenzung frei werdenden Die Leistung entfällt für einen Aufenthalt in Sanato- Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der An- rien, Erholungsheimen und Kuranstalten. Das teil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; § stationären Behandlung 1/3 Promille der für den 16 Abs. 3 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Fall dauernder Unfallfolgen und den Fall des Todes vereinbarten Versicherungssummen. Es ist jedoch auf höchstens 50 EUR je Person und je Ka- § 21. Einschränkung der Leistungen lendertag begrenzt und wird längstens für ein Jahr gezahlt. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder Das Krankenhaustagegeld bei Unfällen mit ange- deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend legtem Sicherheitsgurt wird nicht geleistet zur Fah- dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, rer-Unfallversicherung. wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt. 17 § 22. Fälligkeit der Leistungen Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die (1) Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegan- Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung gen sind, die der Versicherungsnehmer zum hingewiesen hatte. Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung E. Schutzbriefversicherung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, inner- § 23. Versicherte Gefahr halb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, ob und in (1) henden Bedingungen die im einzelnen aufgeführ- Die ärztliche Gebühren, die dem Versicherungs- ten Leistungen als Service oder als Ersatz für vom nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs Versicherungsnehmer aufgewandte Kosten, wenn entstehen, übernimmt der Versicherer eine Schutzbriefversicherung besteht. - bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicher- (2) ten Summe - Versicherungsschutz bei Reisen mit dem im Vertrag benannten Fahrzeug besteht bei Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz (2) Der Versicherer erbringt im Rahmen der nachste- welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder - für den Versicherungsnehmer, - für den berechtigten Fahrer, - für die berechtigten Insassen. haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Bei sonstigen Reisen ohne das im Vertrag be- Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wo- nannte Fahrzeug besteht Versicherungsschutz chen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Inva- - liditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt für den Versicherungsnehmer, dessen Ehe-/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft, des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und - für deren minderjährige Kinder. soweit eine Todesfallsumme versichert ist. im Rahmen des § 24 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie (3) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grun- Abs. 4 bis 6 unbeschadet der §§ 25 und 26. de nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Vorschüsse. Bestimmungen gelten sinngemäß für die versicherten Personen. (4) Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens (3) Versicherte Fahrzeuge sind: bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. - Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit Pkw im Sinne der TB Nr. 7, Abs. 2, Campingfahrzeuge/Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht (TB Nr. 7, Abs. 7), Abgabe seiner Erklärung entsprechend Abs. 1, - Krafträder (TB Nr. 7, Abs. 1 c) seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt jeweils unter Einschluss mitgeführter Wohnwagen- werden. oder Boots- oder Gepäckanhänger. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere In- (5) (4) Unter Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder validitätsleistung, als sie der Versicherer bereits Bruchschaden zu verstehen. Unfall ist jedes unmit- erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent telbar von außen her, plötzlich mit mechanischer jährlich zu verzinsen. Gewalt einwirkendes Ereignis. Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind (5) Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohn- ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer sitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend ab Zugang der schriftlichen Erklärung des Versi- sechs Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der in- cherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen ländische Ort, an dem der Versicherungsnehmer lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu behördlich gemeldet ist und sich überwiegend auf- machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der ab- hält. schließenden Erklärung des Versicherers. Die 18 (6) Hat der Versicherungsnehmer auf Grund der zeug gestohlen ist oder nicht mehr fahrbereit Leistung des Versicherers Kosten erspart, die er gemacht werden kann; ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müs- c) für die Rückfahrt zum Schadenort für eine sen, kann der Versicherer seine Leistung um einen Person, wenn das Fahrzeug dort wieder fahr- Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen. bereit gemacht wurde. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen § 24 Schutzbriefleistungen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größeren Ent- (1) Panne und Unfall fernungen bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse 1. Hilfe am Schadenort Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Economyklasse sowie für nachgewiesene TaxiKann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall die fahrten bis zu 40 EUR. Fahrt nicht fortsetzen, sorgt der Versicherer für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der 2. Übernachtung bei Fahrzeugausfall Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Der Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich ein- fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden bei In- schließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitge- anspruchnahme einer Leistung gemäß Abs. 2 Nr. führten Kleinteile auf 100 EUR. 1, 3 oder 6 für höchstens eine, in allen anderen Fällen für höchstens drei Nächte Übernachtungs- 2. Bergen des Fahrzeugs kosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wiederhergestellt werden Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der konnte oder wieder aufgefunden wurde. Der Straße abgekommen, sorgt der Versicherer für Höchstbetrag beläuft sich auf 60 EUR je Über- seine Bergung einschließlich Gepäck und nicht nachtung und Person. gewerblich beförderter Ladung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. 3. 3. Abschleppen des Fahrzeugs Mietwagen bei Fahrzeugausfall Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden anstel- Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall seine le der Leistungen nach Abs. 2 Nr. 1 die Kosten für Fahrt nicht fortsetzen und ist eine Wiederherstel- die Anmietung eines Selbstfahrervermietfahrzeu- lung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle ges bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft nicht möglich, sorgt der Versicherer für das Ab- oder für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des schleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck Versicherungsnehmers erstattet, jedoch längstens und nicht gewerblich beförderter Ladung und trägt für sieben Tage und höchstens bis insgesamt 350 die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbe- EUR. Der Anspruch auf die Kosten für ein Selbst- trag hierfür beläuft sich auf 150 EUR; hierauf wer- fahrervermietfahrzeug endet mit Erreichen des den eventuell erbrachte Leistungen für den Einsatz Wohnsitzes. eines Pannenhilfsfahrzeuges angerechnet. 4. (2) Fahrzeug- und Fahrerausfall 1. Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall Hilfe bei der Werkstattsuche Muss das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert werden, hilft der Versicherer bei der Suche nach einer Werkstatt. Für die Leistung der Werkstatt übernimmt der Versicherer keine Haftung. Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden Kos- 5. Ersatzteilversand ten erstattet Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der a) für die Fahrt vom Schadenort zum ständigen Fahrbereitschaft des Fahrzeuges an einem aus- Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder für ländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch beschafft werden, sorgt der Versicherer dafür, höchstens innerhalb des Geltungsbereiches dass gemäß § 2 a; schnellstmöglichem Wege erhält und trägt alle b) für die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz der Versicherungsnehmer diese auf entstehenden Versandkosten. des Versicherungsnehmers, wenn das Fahr- 19 6. Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Ver- Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall am anlasst der Versicherungsnehmer die Abholung Schadenort im Ausland oder in dessen Nähe nicht selbst, erhält er als Kostenersatz 0,50 EUR je Ki- innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht lometer zwischen seinem Wohnsitz und dem werden und übersteigen die voraussichtlichen Re- Schadenort. Außerdem werden in jedem Fall die paraturkosten nicht den Betrag, der für ein gleich- bis zur Abholung entstehenden, durch den Fahrer- wertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt wer- ausfall bedingten Übernachtungskosten erstattet, den muss, sorgt der Versicherer für den Transport jedoch höchstens für drei Nächte bis zu 60 EUR je des Fahrzeuges zu einer Werkstatt an einem an- Übernachtung pro Person. deren Ort und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz des Versi- (3) Service und Kostenübernahme bei Verlust 1. Fahrzeugschlüsselservice cherungsnehmers. Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem Schadenort in Deutschland auch am darauf folgenden Tag nicht wieder fahrbereit gemacht Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel hilft der Versi- werden und übersteigen die voraussichtlichen Re- cherer bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln paraturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf und übernimmt die Kosten für den Versand der Er- eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges satzschlüssel. Die Kosten für die Ersatzschlüssel aufgewandt werden muss, vermittelt und bezahlt werden nicht übernommen. der Versicherer im Falle des Fahrzeugrücktransportes eine Transportmöglichkeit, um die berech- 2. Ersatz von Reisedokumenten im Ausland tigten Insassen zusammen mit dem Fahrzeug zum 7. 8. Wohnsitz des Versicherungsnehmers zurückzu- Gerät auf einer Reise im Ausland ein für diese be- bringen (Pick-up-Service). Bei Inanspruchnahme nötigtes Dokument in Verlust, ist der Versicherer des Pick-up-Services entfallen die Leistungen ge- bei der Ersatzbeschaffung behilflich und über- mäß Abs. 2 Nr. 1 und 3. nimmt die hierbei anfallenden Gebühren. Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall 3. Ersatz von Zahlungsmitteln im Ausland Muss das Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder im Ausland infolge des Verlustes von Zahlungsmit- Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt teln in eine Notlage, stellt der Versicherer die Ver- oder nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffin- bindung zur Hausbank des Versicherungsnehmers den bis zur Durchführung des Rücktransportes her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht oder der Verzollung bzw. Verschrottung unterge- binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmel- stellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch dung folgenden Werktag möglich, kann der Versi- entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei cherungsnehmer ein Darlehen des Versicherers Wochen. bis zu 1.500 EUR in Anspruch nehmen. Fahrzeugverzollung und -verschrottung (4) Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Dieb- Service und Kostenübernahme bei Krankheit oder Tod stahl im Ausland verzollt werden, hilft der Versicherer bei der Verzollung und trägt die hierbei an- 1. Vermittlung ärztlicher Betreuung im Ausland fallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern. Ist zur Ver- Erkrankt der Versicherungsnehmer auf einer Reise meidung der Verzollung eine Verschrottung des im Ausland, informiert der Versicherer ihn auf An- Fahrzeuges erforderlich, werden die hierdurch frage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung entstehenden Kosten übernommen. und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt des Versicherungsnehmers 9. Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall und dem diesen behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und trägt die hierdurch entstehenden Kann auf einer Reise das Fahrzeug infolge Todes Kosten. oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung des Fahrers weder von diesem noch von 2. Arzneimittelversand ins Ausland einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt der Versicherer für die Abholung des Fahrzeuges zum 20 Ist der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstel- 6. Heimtransport von Haustieren lung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an seinem Aufenthaltsort oder Können mitgeführte Haustiere infolge Todes oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und für die es Erkrankung des Versicherungsnehmers nicht mehr dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend an- versorgt werden, sorgt der Versicherer für den gewiesen, sorgt der Versicherer nach Abstimmung Heimtransport der Tiere und trägt zusätzlich die mit dem Hausarzt für die Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. 7. Hilfe im Todesfall Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung werden Stirbt der Versicherungsnehmer auf einer Reise im dem Versicherungsnehmer erstattet. Ausland, sorgt der Versicherer nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland 3. Kosten für Krankenbesuch oder für die Überführung in die Bundesrepublik Deutschland und trägt die hierdurch entstehenden Muss sich der Versicherungsnehmer auf einer Kosten, höchstens jedoch die notwendigen Kosten Reise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen einer Überführung. in einem Krankenhaus aufhalten, zahlt der Versicherer die Fahrt- und Übernachtungskosten für 8. Kostenerstattung bei Reiseabbruch Besuche durch eine nahe stehende Person bis zur Höhe von 500 EUR je Schadenfall. Ist dem Versicherungsnehmer die planmäßige Beendigung seiner Auslandsreise infolge Todes oder 4. Krankenrücktransport schwerer Erkrankung eines Mitreisenden oder eines nahen Verwandten bzw. wegen einer erhebli- Muss der Versicherungsnehmer infolge Erkran- chen Schädigung seines Vermögens nicht oder kung auf einer Reise an seinen ständigen Wohn- nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorge- sitz zurücktransportiert werden, sorgt der Versi- sehenen Zeitpunkt zuzumuten, werden die im Ver- cherer für die Durchführung des Rücktransportes hältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise ent- und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art stehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 EUR und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medi- je Schadenfall übernommen. zinisch notwendig und ärztlich angeordnet sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch 9. Reiserückrufservice auf die Begleitung des Versicherungsnehmers durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn dieses be- Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines hördlich vorgeschrieben ist. Außerdem trägt der nahen Verwandten des Versicherungsnehmers Versicherer die bis zum Rücktransport entstehen- oder infolge einer erheblichen Schädigung seines den, durch die Erkrankung bedingten Übernach- Vermögens dessen Rückruf von einer Reise durch tungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis Rundfunk als notwendig, werden die erforderlichen zu 60 EUR je Übernachtung pro Person. Maßnahmen vom Versicherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernom- 5. Rückholung von Kindern men. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren auf einer Reise infolge Todes oder Erkrankung des (5) Service und Kostenübernahme in Notlagen 1. Benachrichtigungsservice Versicherungsnehmers weder von diesem noch von einem anderen Familienangehörigen betreut werden, sorgt der Versicherer für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise in ständigen Wohnort und trägt die hierdurch entste- eine schwierige Notlage (z. B. Erkrankung, Verhaf- henden Kosten. tung, Diebstahl), übermittelt der Versicherer auf Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Wunsch Nachrichten an dem Versicherungsneh- Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur mer nahe stehende Personen und übernimmt zu- Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei größerer Ent- sätzlich die dadurch entstehenden Übermittlungs- fernung bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse kosten. oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen oder die Kosten eines Linienfluges der 2. Weitere Hilfeleistung Economyklasse sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 40 EUR. 21 Gerät der Versicherungsnehmer auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in anderen Bestimmungen nicht geregelt ist, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit oder sein Vermögen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veranlasst und die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 250 EUR je Schadenfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die vom Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. (6) Telefongespräche mit dem Versicherer Für Telefongespräche, die der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse anlässlich einer erstattungspflichtigen Schutzbriefleistung im Ausland von dort mit dem Versicherer führen, erstattet der Versicherer Kosten bis insgesamt 25 EUR je Schadenfall. § 25 Verpflichtung Dritter (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund Vertrages leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. (2) Bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versicherer zur Vorleistung verpflichtet. § 26 Ausschlüsse Es besteht kein Versicherungsschutz (1) wenn das Ereignis, auf Grund dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird (Schadenfall), durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist; (2) wenn der Schadenort weniger als 50 km vom ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt liegt. Dies gilt nicht für Leistungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. 22