Sonderbedingungen für die Auslandsschadenschutz
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Sonderbedingungen für die Auslandsschadenschutz
Sonderbedingungen für die AuslandsschadenschutzVersicherung Stand 01.04.2007 Die Auslandsschadenschutz-Versicherung ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatzversicherung zu einer bei der Zurich Versicherung AG bestehenden KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ergeben sich aus den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen und ferner aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB Kfz-Spezial) und Tarifbestimmungen (TB Kfz-Spezial), soweit nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. 1. Versichertes Risiko Versichert ist der im Versicherungsvertrag bezeichnete Personenkraftwagen im Sinne der Tarifbestimmungen – mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. 2. Leistungsumfang (1) Der Auslandsschadenschutz umfasst die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Unfallverursacher bzw. seinen eintrittspflichtigen ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer bestehen, wenn durch den Gebrauch eines im Ausland gem. Abs. 4 zugelassenen und versicherungspflichtigen Fahrzeuges das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug in ein Ereignis verwickelt wird, bei dem Personen verletzt oder getötet werden oder Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. (2) Haftet der Unfallgegner nicht oder befand sich das gegnerische Fahrzeug zu Unfallzeitpunkt nicht im Gebrauch, ist der Versicherer leistungsfrei. 3. Ausschlüsse Über die Bestimmungen der §§ 2b und c der AKB hinaus wird Versicherungsschutz auch dann nicht gewährt: 1. wenn das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des Schadens zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde; 2. wenn der Versicherungsnehmer Ansprüche oder diese Ansprüche sichernde Rechte aufgibt, die ihm gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen KraftfahrzeugHaftpflichtversicherer, zustehen, und der Versicherer deshalb keinen Ersatz verlangen kann. 3. wenn Ansprüche kraft Gesetzes auf Dritte (z.B. Sozialversicherungsträger im In- und Ausland) übergegangen sind. Insoweit gilt auch ein Abtretungsverbot der mitversicherten Personen, deren persönliche Ansprüche dadurch nicht berührt werden. 4. Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs Versicherungsschutz besteht für das versicherte Fahrzeug bei einem Unfall außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Serbien und Montenegro, Kroatien, Norwegen, Schweiz, sowie die europäischen Kleinstaaten Andorra, Lichtenstein, Monaco, San Marino und Vatikan. Der Versicherungsschutz ist auf die ersten 92 Tage eines Auslandsaufenthaltes begrenzt. 5. Vertragsdauer und Kündigung (3) Der Versicherungsumfang erstreckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger und das von den berechtigten Fahrzeuginsassen mitgeführte Reisegepäck. (1) Der Vertrag kann nur für die Dauer der bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden und endet daher spätestens mit deren Ablauf. (4) Die Leistung des Versicherers ist auf die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen der KraftfahrzeugHaftpflichtver-sicherung begrenzt. Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen KraftfahrzeugHaftpflichtversicherers werden auf die Leistungen des Versicherers angerechnet. (2) Gemeinsam mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verlängert sich auch die Auslandsschadenschutz-Versicherung jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. (5) Haftungsgrundlage des Versicherers ist deutsches Recht. Sofern straßenverkehrsrechtliche Vorschriften betroffen sind, gilt das Straßenverkehrsrecht des Unfalllandes. (6) Werden Ansprüche aus der Versicherung geltend gemacht, und liegen dem Versicherer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vor, so unterbreitet der Versicherer dem Versicherungsnehmer innerhalb zweier Wochen nach Feststellung des Versicherungsfalls ein Schadenersatzangebot. (7) Mitversicherte Personen sind der Halter, Eigentümer, Fahrer sowie die berechtigten Insassen des Fahrzeuges. Sofern allerdings einer im Land des Schadeneintritts wohnhaften Person das Führen des Fahrzeuges eingeräumt oder anderen dort wohnhaften Personen die Mitnahme im Fahrzeug ermöglicht worden ist, gilt gegenüber diesen Personen in Abweichung von Abs. 5 Satz 1 das Recht des Schadenortes. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbstständig beim Versicherer geltend machen. SB Auslandsschadenschutz Kfz –Spezial 01.04.2007 / Zurich Versicherung AG (Deutschland) (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (4) Bei Veräußerung oder Wagniswegfall des versicherten Fahrzeuges endet die Auslandsschadenschutz-Versicherung mit dem Tag der Veräußerung des Fahrzeuges bzw. des Wagniswegfalls, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (5) Nach Eintritt des Schadenfalls kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer die AuslandsschadenschutzVersicherung kündigen. § 4b AKB gilt entsprechend. 1 6. Rechtsverhältnisse der am Vertrage beteiligten Personen Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen. Die Ausübung der Rechte und die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag steht aber ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. 7. Beitragsanpassungsklausel Der Versicherer ist berechtigt, den Beitrag mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres zu ändern. Im Falle der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer diesen Vertrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der die Erhöhung beinhaltenden Beitragsrechnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. § 9b AKB gilt entsprechend. 8. Subsidiarität (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem Versicherungsnehmer aufgrund Vertrages leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. (2) Bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versicherer zur Vorleistung verpflichtet. 9. Leistungsübergang Der Versicherer tritt im Umfang der Feststellung nach Nr. 2 Abs. 1 in Vorleistung. Der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers geht daher gemäß § 67 VVG an den Versicherer über. 10. Obliegenheiten im Versicherungsfall Über die Bestimmungen des § 7 AKB hinaus Versicherungsnehmer im Schadenfall folgende Obliegenheiten zu erfüllen: hat der weitere 1. Soweit nach den Umständen des Falles möglich und zumutbar, ist der Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen und unter Hilfe der Beteiligten der Europäische Unfallbericht auszufüllen sowie Zeugenaussagen und -anschriften festzuhalten. 2. Die versicherten Personen haben die Schadenabwendungs-, aufklärungsund -minderungspflicht nach deutschen Rechtsgrundsätzen zu erfüllen. 3. Vor Reparaturbeginn bzw. Verwertung des Fahrzeuges sind die Weisungen des Versicherer einzuholen, soweit dies billigerweise zugemutet werden kann. Dies gilt nicht für behelfsmäßige Notreparaturen, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. 4. Die versicherten Personen sind verpflichtet, durch Vorlage von Originalbelegen den Nachweis über die Schadenhöhe zu erbringen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. 5. Die versicherten Personen haben den Versicherer bei der Geltendmachung der gemäß § 67 VVG auf den Versicherer übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen 6. Die versicherten Personen sind verpflichtet dem Versicherer, soweit dieser Entschädigungsleistungen erbrachte, Ansprüche gegen Dritte in einer ausländischen Vorschriften entsprechenden Form abzutreten. 7. Die versicherten Personen haben dem Versicherer die Prozessführung zur Durchsetzung der übergegangenen Ansprüche zu überlassen. SB Auslandsschadenschutz Kfz –Spezial 01.04.2007 / Zurich Versicherung AG (Deutschland) 2