recht am Bau
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recht am Bau
Editorial Recht am Bau Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Siegfried Vössner Petrus vor Wut. „Dazu brauchst Du einen Rechtsanwalt!“, lachte der Teufel schallend, „Und wo glaubst Du sind die alle?“ In Österreich kann man darüber, wie eingangs erwähnt, wahrscheinlich nicht lachen. Trotzdem distanziere ich mich sicherheitshalber (§ 111 StGB, Üble Nachrede) voll inhaltlich von diesem Witz. Bei ernsterer Betrachtung des Themas wird recht bald deutlich, dass Recht und Technik und ganz besonders Recht am Bau immer bedeutender werden: seien es beispielsweise baugesetzliche Belange, Haftungsfragen oder UrheberrechtsThemen. Vielleicht ist der Umstand, dass es sich bei Bauvorhaben um sehr große, komplexe Projekte mit vielen Subunternehmern und Gewerken und um hohe Projektsummen handelt, für die große Bedeutung in dieser Branche verantwortlich. Jedenfalls gibt es hier noch viel zu erforschen und wahrscheinlich große Potentiale zu heben. Liebe Leserin, lieber Leser, Diesmal wollen wir juristische Aspekte der Technik beleuchten – genauer gesagt der Bautechnik. Hierzulande ist der Berufsstand derjenigen, die sich in solchen Belangen auskennen, durchaus angesehen und respektiert. In anderen Ländern, beispielsweise in den USA, ist das Verhältnis der Gesellschaft zu dieser Berufsgruppe nicht so entspannt. Wahrscheinlich hängt das mit dem dort üblichen Fallrecht (Case-Law) und der Möglichkeit, horrend hohe Strafen (Punitive Damages) sowie ebenso hohe Schadensersatzleistungen zu verhängen, zusammen. Zu den unangenehmen Nebeneffekten dieser Umstände gehört unter anderem eine wahre Flut an Klagen und teure Haftpflichtversicherungen für die betroffenen Berufsgruppen – besonders Ingenieure und Ärzte. In Europa ist die Situation zum Glück (noch) anders. In Amerika nimmt man das, wie vieles andere, was nicht zu ändern ist, mit Humor, der sich beispielsweise in unzähligen Witzen (Lawyer Jokes), wie dem folgenden, wiederfindet: Ein Bauingenieur stirbt und klopft an die Himmelspforte. Ein kleiner Engel öffnet ihm und fragt nach seinem Begehr. „Du willst also in den Himmel eingelassen werden?“, meint der kleine Engel, der an diesem Tage ausnahmsweise Petrus vertreten darf. „Ich kann Bauingenieure nicht auf unseren Listen finden. Du gehörst offenbar nicht in den Himmel und musst leider in die Hölle hinabsteigen!“ Traurig macht sich der Bauingenieur auf den Weg und wird auch prompt eingelassen. Der zuständige Teufel bemerkt, wie Sie sich denken können, zwar den Irrtum sofort, will aber sehen, ob so ein Ingenieur in der Hölle nicht nützlich sein könnte. Er sollte Recht behalten. Der Bauingenieur baut im Handumdrehen eine Klimatisierung, Dampfbäder und eine funktionierende Abwasserversorgung. In kürzester Zeit wurde er zur beliebtesten Person der Unterwelt. Als Petrus den Irrtum des kleinen Engels bemerkt, möchte er den Fehler wieder gut machen und den Mann zurückhaben. Umso mehr, als er sieht, was so ein Bauingenieur unter widrigsten Umständen zu leisten imstande ist. Der Teufel weigert sich. „Ich bin eindeutig im Recht!“, sagte Petrus wütend, „Gib ihn sofort heraus!“. Doch der Teufel stellte sich weiter stur. „Na gut, wenn es nicht im Einvernehmen geht, dann werde ich Euch verklagen!“, schnaubte Wir haben daher zum Thema „Recht am Bau“ wieder eine Reihe von Beiträgen für Sie zusammengestellt, die Ihnen das Thema näherbringen sollen. Im ersten Themenbeitrag widmet sich Prof. Dr. Gunter Nitsche dem Patentrecht und dem Schutz von geistigem Eigentum. Rechtsanwalt Mag. Christian Ebmer stellt danach Compliance-Management-Systeme zur Risikominimierung und Haftungsbefreiung vor. Im Anschluss daran geht es im Beitrag der beiden Rechtsanwälte Mag. Dr. Georg Seebacher und Mag. Heinrich Lackner um Haftungsrisiken bei der Erbringung von Ingenieursleistungen. Die Tücken der Abrechnung dieser Ingenieursleistungen, genauer gesagt die sogenannte Vorbehaltsregelung der ÖNORM B 2110, beleuchten darauf folgend die beiden Rechtsanwälte Mag. Clemens M. Berlakovits und Mag. Vladimir M. Schbanov. Den Abschluss unseres thematischen Schwerpunktes bildet das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, welches der Arbeitssicherheits-Experte Mag. Christian Schenk uns näher bringt. An dieser Stelle möchte ich mich bei meinem Kollegen Prof. Dr.-Ing. Detlef Heck und seinem Team für die Unterstützung bei der Zusammenstellung dieses Heftes bedanken. Wir hoffen, dass es uns auch diesmal gelungen ist, interessante Artikel für Sie in diesem Heft zusammenzustellen. Ich verbleibe im Namen des Redaktionsteams mit freundlichen Grüßen und wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest! Ihr Sieg fried Vössner Bildquelle: fineartpictures WINGbusiness 4/2015 3 Top-Thema: Recht am Bau Gunter Nitsche Patentrecht und geistiges Eigentum 10 Christian Ebmer Compliance-Management-Systeme 15 Risikominimierung und Haftungsbefreiung Heinrich Lackner, Georg Seebacher „Sachverstand verpflichtet“ – Haftungsrisiken bei der Erbringung von Ingenieursleistungen Clemens M. Berlakovits, Vladimir M. Schbanov VORSICHT! VORBEHALT! 18 21 – zur Vorbehaltsregelung des Pkt. 8.4.2 der ÖNORM B 2110 Christian Schenk ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) 4 24 WINGbusiness 4/2015 Inhaltsverzeichnis EDITORIALRecht am Bau 3 FÜHRUNG/PROFESSION Ulrich Bauer Das „Wirtschaftsingenieurwesen“ als Profession 6 LEUTE/KÖPFE 9 Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. Michael Monsberger Dipl.-Ing. Ing. Hedwig Höller, BSc WING-INTERN WINGregional WINGnet Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Heck 23 Wechsel im WING-Management 14 Alexander Marchner, Bernd Neuner 34. Treffen der Wirtschaftsingenieure Kärnten/Osttirol bei Kärntnermilch 32 WINGregional Steiermark-Treffen im Raiffeisen Rechenzentrum 33 Meet the WINGs 31 Philipp Wörgötter LookIN Audi Hungaria Andreas Maggele BUCHREZENSIONEN FACHARTIKEL 14 34 20 Jahre IWI - Incubator for Great Minds 35 „Handbuch Jahresabschluss und Steuern in der Bauwirtschaft“ 36 Univ.-Prof. Mag. DDipl.-Ing. Dr.techn. Gottfried Mauerhofer Siegfried Vössner Produktionsmanagement in einer vernetzten Zukunft 36 Chancen, Risiken und Handlungsbedarf IMPRESSUM WINGbusiness 4/2015 Impressum 38 5