Munzinger - Historisches Lexikon der Schweiz
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1/1 22/01/2009 | Munzinger Weitverzweigtes, seit 1507 in Olten bezeugtes, noch heute bestehendes Oltner Bürgergeschlecht. Während Generationen einfache Handwerker, kam ein Zweig der Fam. als Besitzer der Hammerschmiede und als Drahtfabrikanten im 18. Jh. zu Wohlstand und Ansehen. Ein Vertreter dieses Zweigs, der Handelsmann und Salzfaktor Konrad (1759-1835), war Statthalter der Gem. Olten, Mitglied der helvet. Tagsatzung und Grossrat zur Zeit der Mediation. In den folgenden beiden Generationen gelangte das Geschlecht der M. zu regionaler und nationaler Bedeutung. Von Konrads vier Söhnen wurde Ulrich ( -> 7) Stadtammann, Josef ( -> 4) Solothurner Landammann und später Bundesrat, Viktor (1798-1862) wirkte als Arzt, sein Sohn Eugen (1830-1907) als Chefarzt und Sanitätsoberst, und Conrad sowie sein Sohn Arnold ( -> 1) waren initiative Unternehmer. Von den Söhnen des Bundesrates wurde Wilhelm ( -> 10) Oberrichter, die beiden Jüngeren machten sich einen Namen als Wissenschafter: Walther ( -> 8) bleibt als Rechtslehrer und Vorkämpfer der christkath. Bewegung in Erinnerung, Werner ( -> 9) als Forschungsreisender in Ostafrika. Die M. verfügten zudem über musikal. Begabung. Ulrich und sein Sohn Emil, Walther sowie die Mediziner Viktor und Eugen waren talentierte Sänger, führten grosse Chorwerke auf und komponierten Lieder, Motetten und Messen. Drei Mitglieder der Fam. wurden Berufsmusiker: Viktors Sohn Eduard ( -> 3) sowie aus einer andern Linie Karl ( -> 5) und sein Bruder Edgar ( -> 2). Oskar ( -> 6), ein weiterer Bruder, wählte hingegen wieder die polit. Karriere. Hans (1877-1953), ein Urenkel des Bundesrats, war Landschaftsmaler. Archive – StadtA Olten, Nachlässe Literatur – H. Haefliger, Bundesrat Josef M., 1953 – G.Wälchli, Der Maler Hans M., 1954 – Oltner Njbl. 17, 1959 – Olten 1798-1991, 1991 Autorin/Autor: Erich Meyer URL: http://www.hls-dhs-dss.chD23093.php © 1998-2017 HLS: Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung. Nutzungsrechte und Zitierrichtlinien (PDF)