Steuerinfo für Musiker
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Steuerinfo für Musiker
Steuerinfo für Musiker Stand 2012 www.hfp.at A member of A worldwide network of independent accounting firms and business advisers Wir spielen Sie frei für das Wesentliche! HFP-Musikerinfo 2012 Foto: Steve Haider Inhalt 3 Einkommensteuer HFP Partner: Christian Klausner, Andrea Schellner, Roland Zacherl, Thomas Havranek, Andrea Klausner (v.l.n.r.) Gewinnermittlung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen Steuererklärungspflicht/Veranlagungsfreibetrag Einkommensteuertarif 12 Umsatzsteuer 13 Sozialversicherung Liebe LeserInnen! Unsere Steuerberatungskanzlei ist unter anderem Spezialistin auf dem Gebiet der Beratung von freiberuflich Tätigen sowie von Klein- und Mittelbetrieben. Die vorliegende Unterlage soll Ihnen einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Fragen von Musikern vermitteln, Ratschläge geben und auch Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen. Die zur Verfügung gestellten Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Für Detailfragen und einem kostenlosen Erstgespräch steht Ihnen Frau Mag. Andrea Klausner - nach telefonischer Terminvereinbarung unter 01 716 05/729 gerne persönlich zur Verfügung. Viel Spaß beim Lesen! Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: HFP Steuerberatungs GmbH | 1030 Wien, Beatrixgasse 32 Tel. +43 (0)1 / 716 05-0 | Fax DW 32 | [email protected] | www.hfp.at Redaktion: Andrea Klausner Design: Sonja Rotter Titelfoto: HFP Fotos (wenn nicht anders angegeben): HFP Haftungsauschluss: Die Informationen in dieser Publikation sind allgemeiner Art und nicht auf die individuelle Situation einer natürlichen oder juristischen Person abgestimmt. Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen, können wir keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Die Informationen haben den Zweck, Sie für die jeweilige Problematik zu sensibilisieren, um gegebenenfalls rechtzeitig unsere Beratung in Anspruch nehmen zu können. Die zur Verfügung gestellten Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Abdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe gestattet. Satz- und Druckfehler vorbehalten. Stand: Jänner 2012 2 HFP Steuerberater Ihr HFP Team HFP-Musikerinfo 2012 1. Einkommensteuer Freiberufliche Tätigkeit von Musiker führt zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Innerhalb eines Monats ab Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist dies auch dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt bekannt zugeben. Nach erfolgter Anmeldung beim Finanzamt wird eine Steuernummer erteilt, unter der man steuerlich erfasst ist. Die steuerliche Einstufung als Künstler setzt das Vorliegen einer künstlerischen Begabung voraus, die bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung im Allgemeinen gegeben ist. 1.1. Gewinnermittlung: EinnahmenAusgabenRechnung Der Gewinn wird (in der Regel) mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Alle betrieblichen Vorgänge, die zu betrieblichen Zu- und Abflüssen im weiteren Sinne führen, sind • • • • geordnet vollständig richtig und zeitgerecht zu erfassen. Zufluss-Abfluss-Prinzip Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Nur der tatsächliche Zahlungsfluss ist entscheidend für den Zeitpunkt der Aufzeichnungen und der Steuerwirksamkeit. Vom Zufluss-Abfluss-Prinzip ausgenommen ist die Anschaffung (Herstellung) von Anlagevermögen (siehe Punkt 1.1.2.- Investitionen). Die während des Jahres aufgezeichneten Einnahmen und Ausgaben sind am Ende des Jahres zusammenzurechnen, wobei die Betriebsausgaben gruppenweise gegliedert darzustellen sind. Einnahmen minus Ausgaben ergeben den Gewinn. 1.1.1. Einnahmen • Honorare aus der Erteilung von privatem Instrumentalunterricht • Honorare aus Musikaufführungen • Einnahmen aus Musikaufnahmen (zB CD-Produktionen) • Einnahmen aus Sponsoring • Veräußerung von Anlagevermögen • Sachverständigen-, Autoren- und Vortragshonorare • Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung • Entnahmen: Wirtschaftsgüter, die aus dem Betriebsvermögen für Privatzwecke entnommen werden; auch Privatanteile (private KfzNutzung etc.): Alternativ Kürzung der Ausgaben möglich • NICHT: Zinsenerträge, Dividendenerträge, die der 25%igen KESt unterliegen. HFP Steuerberater 3 HFP-Musikerinfo 2012 Einkommensteuer 1.1.2. Ausgaben Orchestermusikers Alle Aufwendungen, die durch die Tätigkeit veranlasst sind und in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen; Beispiele: Diese Grundsätze sind auch auf den Fall eines Orchestermusikers anzuwenden, zumal auch mit seiner Tätigkeit eine intensive Probentätigkeit verbunden ist. stattung von vornherein der Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, wie zB schallgeschützte Musikproberäume. Arbeitszimmer (im Wohnungsverband), Proberaum Die Vorbereitungs- und Korrekturtätigkeit eines Musiklehrers ist nach Ansicht der Finanzbehörde mit dem Üben der Fertigkeiten eines Musikers nicht vergleichbar. Daher keine steuerliche Anerkennung dieser Kosten. Ausbildungs- und Umschulungskosten Im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer (AZ) sind dann abzugsfähig, wenn sie den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bilden. Das bedeutet, dass diese Räume unbedingt notwendig sind für die Ausübung der Tätigkeit und die Tätigkeit ausschließlich oder überwiegend in diesem Raum ausgeübt wird. Auf Grund eines Verwaltungsgerichtshofsurteils ist für einen Opernsänger ein AZ infolge des regelmäßigen und dauerhaften Übens Mittelpunkt seiner Tätigkeit. Konzertpianisten/in Die berufliche Tätigkeit eines/r Konzertpianisten/in erfordert ein musikalisches Niveau, welches durch regelmäßiges Arbeiten am Instrument erreicht und gehalten werden kann. Die Tätigkeit des „Übens und Probens“ eines Künstlers erschöpft sich somit nicht im Einstudieren eines bestimmten Stückes oder Programms für ein konkretes Konzert, sondern erfordert ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen des Instrumentes, um die künstlerischen Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Somit ist bei einem/r Konzertpianisten/in der Mittelpunkt der Tätigkeit an dem Ort anzunehmen, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringt. Die Kosten für das Arbeitszimmer (Miete, Energie, Abschreibung der Einrichtung etc) sind steuerlich absetzbar. 4 HFP Steuerberater Wird das AZ im Rahmen mehrerer eng verknüpfter Tätigkeiten genützt, so ist darauf abzustellen, aus welcher Tätigkeit die überwiegenden Einnahmen stammen und ob die überwiegende Tätigkeit eine solche ist, welche ein AZ unbedingt notwendig macht. Sind Tätigkeiten nicht miteinander verknüpft, so ist jede Tätigkeit für sich hinsichtlich der Notwendigkeit und Nutzung des AZ zu beurteilen. • Abzugsfähige Aufwendungen: Anteilige Miet- und Betriebskosten, Energiekosten (Strom, Gas, Heizung), anteilige Absetzung für Abnutzung, anteilige Finanzierungskosten • Abzugsverbot: Falls ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird, sind auch Einrichtungsgegenstände, die der Bewohnbarkeit dienen (zB Schreibtisch und Sessel, Schränke, Bücherregale, Lampen, Teppiche, Bilder usw.) steuerlich nicht abzugsfähig, auch wenn sie betrieblich genutzt werden. • Ohne Einschränkung: Nicht unter die Einschränkungen der Arbeitszimmer-Regelung fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die aufgrund der Zweckbestimmung und Aus- Ausbildungs- und Umschulungskosten die im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit artverwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, zB Studium an einer Fachhochschule, Universitätslehrgänge, ordentliches Universitätsstudium. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein). Zu den abzugsfähigen Kosten zählen: Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Fahrtkosten und Nächtigungskosten. Beratungskosten • Steuerberatung, Buchführung, Lohnverrechnung • Anwalts- und Prozesskosten Berufsfortbildung (Seminare) Verbesserung bisheriger beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (= Fortbildung) • Seminare etc: wenn überwiegend betriebliche Veranlassung Berufskleidung Kritische Beurteilung, sehr eingeschränkt, daher Vermerk für welche Aufführung HFP-Musikerinfo 2012 Einkommensteuer und Einkauf bei speziellen Bühnenbedarfsgeschäften, vor allem bei Schminkutensilien wie zB Bühnen-Make-up. Betriebliche Versicherungen • • • • • Haftpflicht Rechtsschutz Instrumentenversicherung Büroversicherung (Elementarschäden) Betriebsunterbrechungsversicherung Betriebssteuern • Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück • KFZ-Steuer für ein Betriebsfahrzeug Bewirtungsspesen • zur Gänze abzugsfähig: zB Schulung von Mitarbeitern, Geschäftsfreunden • zu 50% abzugsfähig: zB Eröffnung Musikschule, Essen mit Geschäftsfreunden • nicht abzugsfähig: zB Bewirtung bei persönlichem Anlass (Geburtstag) Diverses Material Noten, Saiten, etc. Fachliteratur Konkreter Bezug zur Tätigkeit des Musikers (Zeitschriften, Bücher, CD-ROM, Tonband, Video) Finanzierungskosten • Zinsen für Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens, Privatentnahmen im Ausmaß der angemessenen regelmäßigen persönlichen Aufwendungen des Unternehmers sind zulässig. • „Zweikontenmodell“: Zinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn Privatentnahmen getätigt werden, obwohl kein Geldmittelüberschuss vorhanden ist (Saldobetrachtung) • Geldbeschaffungskosten (Aufteilungsgebot) • Kursdifferenzen bei Fremdwährungskrediten (erst bei Rückzahlung bzw. bei Konvertierung in EUR) Gewinnfreibetrag Der neue Gewinnfreibetrag (gültig ab 1.1.2010) gilt für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten (also sowohl für Einnahmen-AusgabenRechner als auch für Bilanzierer). 13% - maximal € 100.000 pa Durch diese Begünstigung können Unternehmer bis zu 13% (bis 2009: 10%) ihres Gewinnes, maximal aber € 100.000 pro Jahr, einkommensteuerfrei stellen. EDV-Kosten: Laufende Software-Lizenzen, Internetkosten etc; Investitionen (siehe Seite 6) Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen: Gewinne bis € 30.000 Für Gewinne bis € 30.000 steht der 13%ige Gewinnfreibetrag unabhängig von allfälligen Investitionen zu. Dieser so genannte „Grundfreibetrag“ beträgt somit maximal € 3.900 (13% von € 30.000) und wird automatisch gewährt. Gewinne über € 30.000 Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000 beansprucht werden, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachgewiesen werden. Dieser Teil des Gewinnfreibetrages wird als „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als begünstigte Investitionen gelten neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zB Instrumente, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV etc). Nicht begünstigt sind Grund und Boden, PKWs sowie sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter und gebrauchte Anlagen. Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro) sind (ab 2010) begünstigt (Voraussetzung: Beginn der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2008). Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds), die dann vier Jahre lang behalten werden müssen. Der Kauf ausreichender Wertpapiere rechtzeitig vor Jahresende ist daher die einfachste Möglichkeit, um bei Gewinnen über € 30.000 die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu sichern. Wird die 4jährige Behaltefrist nicht eingehalten, ist der geltend gemachte Freibetrag nachträglich zu versteuern. Die Nachversteuerung der Wertpapiere unterbleibt, wenn an Ihrer Stelle begünstigtes Anlagevermögen gekauft wird. Es ist daher empfehlenswert gegen Ende des Kalenderjahres den Gewinn für das jeweilige Jahr hochzurechnen, um HFP Steuerberater 5 HFP-Musikerinfo 2012 Einkommensteuer den Freibetrag im höchstmöglichen Ausmaß geltend machen zu können. Wenn für künftige Jahre (zB für 2013) eine größere Anschaffung geplant ist, ist es ratsam, diese Investitionen in den Jahren zuvor (also 2010 bis 2012) in Form von Wertpapierkäufen anzusparen; falls es die Liquidität erlaubt. Dies ermöglicht über mehrere Jahre hinweg (2010 bis 2013 - durch die jeweiligen Anschaffungen von Wertpapieren) vom Gewinnfreibetrag zu profitieren. Zum Zeitpunkt der effektiv durchgeführten Investition (2013) können die hierfür beschafften Wertpapiere ohne Nachversteuerungswirkung für die Finanzierung des begünstigten Wirtschaftsgutes verwendet („umgeschichtet“) werden. Personalkosten (für beschäftigte Mitarbeiter) Beispiele für Investitionen: Anschaffung Wohnung für Musikunterricht/Proberaum (Grundanteil nicht abschreibbar) Adaptierung der Räumlichkeiten (Großreparatur), auch bei gemieteten Räumen Kfz (falls nicht geleast; über 50% betrieblich genutzt): 8 Jahre Nutzungsdauer (Ausnahme: Klein LKW und Kleinbusse) Wird der Gewinn im Wege einer Pauschalierung (zB Künstlerpauschalierung) ermittelt, steht nur der 13%ige Grundfreibetrag zu. Instandhaltungskosten Reparaturen von Instrumenten, etc. Investitionen in Anlagevermögen • Vermögen, das dem Betrieb länger als ein Jahr dienen soll • Anlagenverzeichnis: Abschreibung (AfA) verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer; • Alternative: Leasing (inkl. Finanzierungskosten) • geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 400 netto) sofort abschreibbar Luxusgrenze € 40.000 Neupreis inkl. Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe 6 HFP Steuerberater Pflichtbeiträge Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung (siehe auch Seite 12 „Sozialversicherung“) • Leasing bzw Miete oder • Abschreibung (8 Jahre; siehe Investitionen) • Versicherung, Betriebskosten, Reparaturen (auch nach Unfall) Provisionen oder: bei unter 50% betrieblicher Nutzung: Kfz im Privatvermögen - Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgabe oder KM-Geld € 0,42/km für max. 30.000 km/Jahr, Fahrtenbuch über die beruflich und privat gefahrenen Kilometer erforderlich (Datum, Zeit, Fahrt, Km-Stand, gefahrene Kilometer, Zweck). Reisekosten Kopierkosten Kfz-Kosten: • Löhne und Gehälter • Sozialabgaben • Kommunalsteuer 3%, Dienstgeberbeitrag 4,5% • Abfertigungsvorsorge (1,53% Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse) • Sonstiger Personalaufwand • Bildungsfreibetrag: Zusätzlich 20% der Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter, die dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden oder alternativ Bildungsprämie von 6% Mietaufwand Gerätemiete (Leasing), Instrumentenmiete Sofern die Zahlung betrieblich veranlasst ist. Die Höhe der Zahlungen ist nachzuweisen. • Fahrtkosten: Taxi, Bahn, Bus etc • wenn mehr als 25 km entfernt: Verpflegung (Diäten € 26,40/Tag) • Nächtigung (Diätenpauschale € 15 bzw. Auslandsdiäten gem. Liste Finanzministerium) oder Nachweis höherer Nächtigungsaufwendungen (Hotelrechnung) HFP-Musikerinfo 2012 Einkommensteuer Spenden Im Rahmen der neuen, ab 2009 geltenden Spendenbegünstigung können Private und auch Unternehmen Spenden im Ausmaß von bis zu 10% des Einkommens bzw Gewinnes des Vorjahres steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die Spenden an begünstigte Spendenorganisationen geleistet werden, die in einer von der Finanz geführten Liste aufscheinen (siehe aktuelle Spendenliste auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at). Hier ein Überblick über die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden ab 1.1.2009 Forschung und Erwachsenenbildung unmittelbare Mildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe1) Sammelverein (Mildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe1)) Umwelt-, Natur-, und Artenschutz, Tierheime, freiwillige Feuerwehren Regelung gilt (ab) bereits vor 2009 1.1.2009 1.1.2009 ab 1.1.2012 als Sonder- oder Betriebsausgaben absetzbar sind Geld- und Sachspenden Private: Geldspenden Geldspenden Private: Geldspenden Höchstbetrag Private Spenden 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte (mit Anrechnung von betrieblichen Spenden) Höchstbetrag betriebliche Spenden 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres Listen werden veröffentlicht einmal jährlich (auf der BMF-Homepage) mindestens einmal jährlich (auf der BMF-Homepage) mindestens einmal jährlich (auf der BMF-Homepage) mindestens einmal jährlich (auf der BMF-Homepage) Weitere begünstigte Spendenempfänger außerhalb der Liste ja, unmittelbar gesetzlich bestimmte Spendenempfänger, zB Universitäten, Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts nein nein nein 1) Unternehmen: Geldund Sachspenden Unternehmen: Geld- und Sachspenden 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte (jedoch bis 2011 ohne Anrechnung von betrieblichen Spenden) 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres1) 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 auch als Werbeaufwand abziehbar, wenn sie mit einer Werbewirkung verbunden sind. Hier besteht keine Begrenzung mit 10% des Vorjahresgewinns. HFP Steuerberater 7 HFP-Musikerinfo 2012 Einkommensteuer Sponsorzahlungen Schriftlicher Vertrag, tatsächliche Werbewirkung (Aufschrift des Sponsornamens), Sportvereine, kulturelle Veranstaltungen Strafen Sehr eingeschränkt! Strafen für irrtümliches Falschparken (zB in zweiter Spur) sind uU abzugsfähig. 1.1.4. Betriebsausgabenpauschalierung Wenn der Vorjahresumsatz unter € 220.000 liegt und keine freiwilligen Bücher geführt werden. • • für Instrumentallehrer 6% der Umsätze, max. € 13.200 pa • für Künstler 12% der Umsätze, max. € 26.400 pa • • zuzüglich: • Telefonkosten & Postgebühren • Personalkosten inkl. Lohnnebenkosten, • Subprovisionen/-honorare (nicht jedoch an Schreibkräfte) • Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Pflichtversicherung) ACHTUNG: Es ist bei der Betriebsausgabenpauschalierung nur der Grundfreibetrag von € 3.900 (nicht aber der investitionsbegünstigte Gewinnfreibetrag) möglich. Daher ist ein eventuell „freiwilliger“ Umstieg auf den Ansatz von tatsächlichen Betriebsausgaben zu überlegen! Werbung Die Kosten der betrieblich veranlassten Werbung sind abzugsfähig; zB Inserate in Zeitschriften etc. 1.1.3. Aufzeichnungspflichten • Erfassung der Betriebseinahmen/ Betriebsausgaben, Vereinfachung bei Inanspruchnahme einer Form der Pauschalierung • Wareneingangsbuch, wenn auch Handelswaren verkauft werden • Anlagenverzeichnis • Lohnkonten, wenn Dienstnehmer beschäftigt werden 8 HFP Steuerberater 1.1.5. Künstlerpauschalierung = Teilpauschalierung ausgaben der Betriebs- 12% der Umsätze, max. € 8.725 pa im Pauschale enthalten sind: • Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte) • Aufwendungen für Telefon und Büromaterial • Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder • betrieblich veranlasste Aufwendun- gen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des §4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988), Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume) Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben zuzüglich möglich: • Aus- und Fortbildungskosten • Aufwendungen für Musikinstrumente • Betrieblich veranlasste Fahrtkosten wie zB KFZ-Kosten, Nächtigungskosten • Vermittlungsprovisionen • Werbung • Rechts- und Beratungskosten • Personalkosten inkl. Lohnnebenkosten • Material für die Herstellung von Kunstwerken • Sozialversicherungsbeiträge • Grundfreibetrag, max. € 3.900 • Vorsteuer auf Betriebsausgabenpauschale: 12% des Betriebsausgabenpauschales, max € 1.047 bei nicht USt-pflichtigen Umsätzen (zB: Kleinunternehmer) 1.1.6. Werbungskostenpauschale für angestellte Musiker 5% der Bemessungsgrundlage, max. € 2.628 pa. Bemessungsgrundlage sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und der sonstigen Bezüge. HFP-Musikerinfo 2012 Einkommensteuer 1.2. Sonderausgaben Sonderausgaben-Topf • € 2.920 pro Steuerpflichtigem • + € 2.920 wenn Alleinverdiener/Alleinerzieher (Partner-Einkünfte: ohne Kind max. € 2.200 pa; mit Kind max. € 6.000 pa) • + € 1.460 bei mindestens 3 Kindern • mit 25% absetzbar, Einkommen unter € 60.000 pa, Einschleifregelung ab € 36.400 pa • Versicherungsprämien: Kranken-, Unfall-, Pensionszusatzversicherungen • (keine Versicherungsverträge auf den Erlebensfall) • Wohnraumschaffung, -sanierung • Genussscheine, junge Aktien denen Anlaufverluste gilt aber schon die neue Rechtslage, dh sie sind – entgegen der alten Rechtslage – nur mehr maximal drei Jahre vortragsfähig. 1.3. Außergewöhnliche Belastung • außergewöhnlich • zwangsläufig • wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Selbstbehalt je nach Einkommen zwischen 6% und 12% • Krankheitskosten (Zahnarzt, Kur, Krankenhauskosten) • Begräbniskosten (soweit nicht im Nachlass gedeckt) Renten, dauernde Lasten • Nachkauf von Versicherungszeiten: Schul- und Studienzeiten übrige • Kirchensteuer: max. € 400 pa (bis 2011 € 200 pa) • Steuerberatungskosten (soweit nicht schon Betriebsausgabe) • Verlustabzug bzw. Verlustvortrag Verlustabzug bzw. Verlustvortrag Seit 1.1.2007 ist es für Einnahmen-Ausgaben-Rechner möglich, die steuerlichen Verluste (unter Beachtung der 75%igen Vortragsgrenze in Höhe des laufenden Gewinnes) der letzten drei Kalenderjahre als Verluste vorzutragen und mit künftigen Gewinnen zu verrechnen. Der Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass die vor 2007 entstandenen Anlaufverluste weiterhin zeitlich unbegrenzt vortragsfähig bleiben. Für die nach 2007 entstan- Die nach Einkommenshöhen abhängigen Selbstbehalte vermindern sich um je einen Prozentpunkt bei Zustehen des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages sowie bei jedem unterhaltsberechtigtem Kind. ohne Selbstbehalt • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden • Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes (€ 110 pm) • körperliche oder geistige Behinderung (Behinderungsgrad > 25%) • Unterhaltsleistungen nur insoweit, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden • NEU ab 2009: Kinderbetreuungskosten bis max. € 2.300 pa 1.4. Steuererklärungspflicht/Veranlagungsfreibetrag Der Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, wenn • er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird • der Gewinn bei ausschließlich selbständiger Tätigkeit mehr als € 11.000 pa beträgt • das Einkommen mehr als ca. € 12.000 pa beträgt und auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen Wird die betriebliche Tätigkeit neben einer unselbstständigen Tätigkeit ausgeübt, ist eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, wenn der Gewinn € 730 pa übersteigt, ansonsten ist allenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Zwischen € 730 und € 1.460 pa, steht der Veranlagungsfreibetrag („Einschleifregelung“) anteilig zu. Sonderbestimmung für Künstler: Antrag auf Verteilung der positiven Einkünfte auf die letzten 3 Kalenderjahre (Steuerrücktrag). Dies ist sinnvoll, wenn erstmals höhere Einkünfte erzielt werden. HFP Steuerberater 9 HFP-Musikerinfo 2012 Einkommensteuer 1.5. Der Einkommensteuertarif Das steuerpflichtige Einkommen unterliegt folgendem Tarif: Einkommen 2005 bis 2008 EUR Grenzsteuersatz in % 10.000 0 über 10.000 bis 25.000 38,3333 über 25.000 bis 51.000 über 51.000 bis Einkommen ab 2009 EUR Grenzsteuersatz in % 11.000 0 über 11.000 bis 25.000 36,50 43,5962 über 25.000 bis 60.000 43,2143 50 über 60.000 50 bis NEU ab 2009: Arbeitgeber-Zuschüsse zur Kinderbetreuung werden bis zu € 500 jährlich (pro Kind) steuer- und sozialversicherungsfrei. Folgende Absetzbeträge stehen zu: Absetzbeträge EUR ab 2009 Arbeitnehmerabsetzbetrag (nur bei Dienstverhältnis) 54,00 pa Verkehrsabsetzbetrag (nur bei Dienstverhältnis) Alleinverdienerabsetzbetrag (bei Ehe bzw. eheähnlicher Gemeinschaft von mehr als 6 Monaten im Kalenderjahr; max. Einkünfte des (Ehe-)Partners € 2.200,00 bzw. € 6.000,00 bei mind. einem Kind) Alleinerzieherabsetzbetrag (für Steuerpflichtige, die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit mind. einem Kind alleine leben) 291,00 pa ohne Kind 364,00 pa 1 Kind 494,00 pa 2 Kinder 669,00 pa für jedes weitere Kind 220,00 pa 1 Kind 494,00 pa 2 Kinder 669,00 pa für jedes weitere Kind 220,00 pa Kinderabsetzbetrag 58,40 pm Mehrkindzuschlag 36,40 pm Unterhaltsabsetzbetrag für das 1. Kind 29,20 pm für das 2. Kind 43,80 pm für jedes weitere Kind 58,40 pm Kinderfreibetrag Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung bis max. 10 HFP Steuerberater 220,00 pa 2.300,00 pa HFP-Musikerinfo 2012 2. Umsatzsteuer Künstler - 10% USt Die Umsätze aus der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Künstler unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 10%. entfallende Umsatzsteuer). Eine solche Option zur Umsatzsteuerpflicht bindet jedoch für fünf Kalenderjahre und kann erst nach Ablauf dieser Frist widerrufen werden. Instrumentallehrer - 20% USt Umsatzsteuerpauschalierung Die Umsätze aus der selbständig ausgeübten Tätigkeit des Instrumentallehrers (kein Dienstverhältnis) unterliegen dem Normalsteuersatz von 20%. Das bedeutet, dass die Leistungen mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Diese muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats (nach dem Zufließen) an das Finanzamt abgeführt werden. Andererseits können bei sämtlichen Ausgaben, insbesondere bei Investitionen, die im Kaufpreis enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden (Gegenverrechnung mit Umsatzsteuerschuld). Wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als € 220.000 betragen hat, können anstelle der tatsächlich angefallenen Vorsteuern 1,8% der Umsätze aus selbständiger Tätigkeit als Vorsteuerpauschale, höchstens jedoch € 3.960 abgezogen werden. Kleinunternehmerregelung Wenn die Umsätze € 30.000 pa netto nicht übersteigen (einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich), so können die Umsätze unecht steuerbefreit behandelt werden (Kleinunternehmerregelung), dh in diesem Fall darf bei den Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, jedoch steht für Investitionen und sonstige Ausgaben auch kein Vorsteuerabzug zu. Es ist jedoch möglich, durch Abgabe eines Antrages zur Regelbesteuerung zu optieren, um den Vorsteuerabzug zu erhalten (nur sinnvoll, wenn Leistungen großteils an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen erbracht werden oder die Vorsteuern höher sind als die auf die Leistungen Um bei Musikschulen die unechte Umsatzbefreiung zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: zusätzlich können noch Vorsteuern geltend gemacht werden für: • Vermittlung von Kenntnissen der allgemeinbildenden bzw. berufsausbildenden Art (Berufsfortbildung) • Nachweis, dass eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird (Lehrplan) • Organisatorische Voraussetzungen, wie Schulräume, Lehrkörper, Sekretariat, über einen längeren Zeitraum feststehendes Lehrpersonal, Unterricht einer Mehrzahl gleichzeitig anwesender Schüler, Unterricht nicht nur in einem bloß wenige Wochen dauernden Kurs, etc. • abnutzbare Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit Anschaffungsbzw. Herstellungskosten größer als € 1.100 • Verbrauchsmaterial • Fremdlöhne (zB Substitutionshonorare) Sollte eine Musikschule die (unechte) Umsatzsteuerbefreiung bekommen, weil sie die obigen Kriterien erfüllt, so sind auch die Umsätze von selbständig tätigen Privatlehrern, die an dieser umsatzsteuerbefreiten Musikschule unterrichten, von der Umsatzsteuer befreit. Wenn die Künstlerpauschalierung bei den Ausgaben in Anspruch genommen wurde (siehe Seite 8), dann können 12% der Betriebsausgaben pauschal (= 12% der Umsätze) als Vorsteuerpauschale, jedoch höchstens € 1.047 neben den nicht abpauschalisierten Vorsteuerbeträgen (siehe Auflistung Seite 10) in Anspruch genommen werden. HFP Steuerberater 11 HFP-Musikerinfo 2012 3. Sozialversicherung Neue selbständige Erwerbstätige Selbständig tätige Musiker sind als so genannte „Neue selbständige Erwerbstätige“ in der GSVG pflichtversichert (Anmeldung durch Fragebogen). Bemessungsgrundlage ist der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Auch die Künstler sind ab dem Jahre 2001 als „Neue Selbständige“ pflichtversichert. Hauptberuflich tätige Künstler (Musiker), die bis zum Jahre 2001 ASVG krankenversichert waren, bleiben dies aufgrund einer Übergangsbestimmung. Für Künstler besteht die Möglichkeit der Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- Unfall- u. Pensionsversicherung von max. € 1.560 pa nach dem Künstlersozialversicherungs-Fondsgesetz, falls die Gesamteinkünfte des Künstlers für das Jahr 2012 zwischen € 4.515,12 und € 22.575,60 (Wert 2011: € 4.488,24 bis € 21.464,40) liegen. Sozialversicherungsbeiträge 2012 Krankenversicherungsbeitrag 7,65 % Pensionsversicherungsbeitrag 17,50 % Unfallversicherungsbeitrag/Monat 8,25 € Selbständigenvorsorge 1,53 % vorläufige Beitragsgrundlage bei ausschließlicher selbständiger Tätigkeit Versicherungsgrenze I 6.453,36 € pro Monat 537,78 € vorläufige Beitragsgrundlage bei noch anderer Erwerbstätigkeit Versicherungsgrenze II 4.515,12 € pro Monat 376,26 € Höchstbeitragsgrundlage pro Monat 4.935,00 € pro Jahr 59.220,00 € vorläufige Beitragsgrundlage für "Neueinsteiger" € 537,78 (3 Jahre) endgültige Beitragsgrundlage nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides freiwillige Krankenversicherung (inkl. Krankenversicherung), wenn Einkünfte unter Versicherungsgrenzen liegen (€ 49,39 monatlich) Wenn ein selbständig tätiger Instrumentallehrer oder Künstler zB auch einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht, entsteht sowohl in der Pensionsversicherung als auch in der Krankenversicherung das Problem der Mehrfachversicherung, da beide Tätigkeiten der Pflichtversicherung unterliegen. 12 HFP Steuerberater Tipp: Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung d.h. die Pensionsbeiträge werden in der GSVG dann gekürzt, wenn es insgesamt zu einem Überschreiten der Höchstbemessungsgrundlage kommen würde.