Steuerinfo für Musiker

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Steuerinfo für Musiker
Steuerinfo für
Musiker
Stand 2012
www.hfp.at
A member of
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accounting firms and business advisers
Wir spielen Sie frei für das Wesentliche!
HFP-Musikerinfo 2012
Foto: Steve Haider
Inhalt
3
Einkommensteuer
HFP Partner: Christian Klausner, Andrea Schellner, Roland Zacherl,
Thomas Havranek, Andrea Klausner (v.l.n.r.)
Gewinnermittlung:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Sonderausgaben
Außergewöhnliche Belastungen
Steuererklärungspflicht/Veranlagungsfreibetrag
Einkommensteuertarif
12
Umsatzsteuer
13
Sozialversicherung
Liebe LeserInnen!
Unsere Steuerberatungskanzlei ist unter
anderem Spezialistin auf dem Gebiet der
Beratung von freiberuflich Tätigen sowie
von Klein- und Mittelbetrieben.
Die vorliegende Unterlage soll Ihnen
einen Überblick über die wesentlichen
steuerlichen Fragen von Musikern vermitteln, Ratschläge geben und auch Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen.
Die zur Verfügung gestellten Informationen können eine individuelle Beratung
nicht ersetzen.
Für Detailfragen und einem kostenlosen
Erstgespräch steht Ihnen Frau Mag.
Andrea Klausner - nach telefonischer
Terminvereinbarung unter 01 716 05/729 gerne persönlich zur Verfügung.
Viel Spaß beim Lesen!
Impressum:
Medieninhaber und Herausgeber:
HFP Steuerberatungs GmbH | 1030 Wien, Beatrixgasse 32
Tel. +43 (0)1 / 716 05-0 | Fax DW 32 | [email protected] | www.hfp.at
Redaktion: Andrea Klausner
Design: Sonja Rotter
Titelfoto: HFP
Fotos (wenn nicht anders angegeben): HFP
Haftungsauschluss: Die Informationen in dieser Publikation sind allgemeiner Art
und nicht auf die individuelle Situation einer natürlichen oder juristischen Person
abgestimmt. Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen,
können wir keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.
Die Informationen haben den Zweck, Sie für die jeweilige Problematik zu sensibilisieren,
um gegebenenfalls rechtzeitig unsere Beratung in Anspruch nehmen zu können. Die zur
Verfügung gestellten Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Abdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe gestattet.
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
Stand: Jänner 2012
2 HFP Steuerberater
Ihr HFP Team
HFP-Musikerinfo 2012
1. Einkommensteuer
Freiberufliche Tätigkeit
von Musiker führt zu
Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit.
Innerhalb eines Monats ab Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist dies auch dem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt bekannt zugeben. Nach erfolgter Anmeldung beim
Finanzamt wird eine Steuernummer erteilt, unter der man steuerlich erfasst ist.
Die steuerliche Einstufung als Künstler setzt das Vorliegen einer künstlerischen
Begabung voraus, die bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung im
Allgemeinen gegeben ist.
1.1. Gewinnermittlung:
EinnahmenAusgabenRechnung
Der Gewinn wird (in der Regel) mittels
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.
Alle betrieblichen Vorgänge, die
zu betrieblichen Zu- und Abflüssen im
weiteren Sinne führen, sind
•
•
•
•
geordnet
vollständig
richtig und
zeitgerecht
zu erfassen.
Zufluss-Abfluss-Prinzip
Es gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Nur der
tatsächliche Zahlungsfluss ist entscheidend für den Zeitpunkt der Aufzeichnungen und der Steuerwirksamkeit. Vom
Zufluss-Abfluss-Prinzip ausgenommen ist
die Anschaffung (Herstellung) von Anlagevermögen (siehe Punkt 1.1.2.- Investitionen).
Die während des Jahres aufgezeichneten
Einnahmen und Ausgaben sind am Ende
des Jahres zusammenzurechnen, wobei
die Betriebsausgaben gruppenweise gegliedert darzustellen sind.
Einnahmen minus Ausgaben
ergeben den Gewinn.
1.1.1. Einnahmen
• Honorare aus der Erteilung von
privatem Instrumentalunterricht
• Honorare aus Musikaufführungen
• Einnahmen aus Musikaufnahmen
(zB CD-Produktionen)
• Einnahmen aus Sponsoring
• Veräußerung von Anlagevermögen
• Sachverständigen-, Autoren- und Vortragshonorare
• Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung
• Entnahmen: Wirtschaftsgüter, die aus
dem Betriebsvermögen für
Privatzwecke entnommen werden;
auch Privatanteile (private KfzNutzung etc.): Alternativ Kürzung der
Ausgaben möglich
• NICHT: Zinsenerträge, Dividendenerträge, die der 25%igen KESt
unterliegen.
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Einkommensteuer
1.1.2. Ausgaben
Orchestermusikers
Alle Aufwendungen, die durch die Tätigkeit veranlasst sind und in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser
Tätigkeit stehen; Beispiele:
Diese Grundsätze sind auch auf den
Fall eines Orchestermusikers anzuwenden, zumal auch mit seiner Tätigkeit eine
intensive Probentätigkeit verbunden ist.
stattung von vornherein der Berufssphäre
des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind,
wie zB schallgeschützte Musikproberäume.
Arbeitszimmer (im Wohnungsverband), Proberaum
Die Vorbereitungs- und Korrekturtätigkeit eines Musiklehrers ist nach Ansicht
der Finanzbehörde mit dem Üben der
Fertigkeiten eines Musikers nicht vergleichbar. Daher keine steuerliche Anerkennung dieser Kosten.
Ausbildungs- und
Umschulungskosten
Im Wohnungsverband gelegene
Arbeitszimmer (AZ) sind dann abzugsfähig, wenn sie den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit
bilden. Das bedeutet, dass diese Räume
unbedingt notwendig sind für die Ausübung der Tätigkeit und die Tätigkeit
ausschließlich oder überwiegend in
diesem Raum ausgeübt wird. Auf Grund
eines Verwaltungsgerichtshofsurteils ist
für einen Opernsänger ein AZ infolge des
regelmäßigen und dauerhaften Übens
Mittelpunkt seiner Tätigkeit.
Konzertpianisten/in
Die berufliche Tätigkeit eines/r Konzertpianisten/in erfordert ein musikalisches Niveau, welches durch regelmäßiges Arbeiten am Instrument erreicht und
gehalten werden kann.
Die Tätigkeit des „Übens und Probens“
eines Künstlers erschöpft sich somit
nicht im Einstudieren eines bestimmten
Stückes oder Programms für ein konkretes
Konzert, sondern erfordert ein regelmäßiges und dauerhaft ausgeübtes Spielen
des Instrumentes, um die künstlerischen
Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern.
Somit ist bei einem/r Konzertpianisten/in der Mittelpunkt der Tätigkeit an
dem Ort anzunehmen, an dem sie die
überwiegende Zeit an ihrem Instrument
verbringt. Die Kosten für das Arbeitszimmer (Miete, Energie, Abschreibung der
Einrichtung etc) sind steuerlich absetzbar.
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Wird das AZ im Rahmen mehrerer eng
verknüpfter Tätigkeiten genützt, so ist
darauf abzustellen, aus welcher Tätigkeit
die überwiegenden Einnahmen stammen
und ob die überwiegende Tätigkeit eine
solche ist, welche ein AZ unbedingt notwendig macht. Sind Tätigkeiten nicht miteinander verknüpft, so ist jede Tätigkeit
für sich hinsichtlich der Notwendigkeit
und Nutzung des AZ zu beurteilen.
• Abzugsfähige Aufwendungen:
Anteilige Miet- und Betriebskosten,
Energiekosten (Strom, Gas, Heizung),
anteilige Absetzung für Abnutzung,
anteilige Finanzierungskosten
• Abzugsverbot:
Falls ein Arbeitszimmer nicht anerkannt wird, sind auch Einrichtungsgegenstände, die der Bewohnbarkeit dienen
(zB Schreibtisch und Sessel, Schränke,
Bücherregale, Lampen, Teppiche, Bilder
usw.) steuerlich nicht abzugsfähig, auch
wenn sie betrieblich genutzt werden.
• Ohne Einschränkung:
Nicht unter die Einschränkungen der
Arbeitszimmer-Regelung fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die aufgrund der Zweckbestimmung und Aus-
Ausbildungs- und Umschulungskosten die im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer
damit artverwandten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit stehen, zB Studium
an einer Fachhochschule, Universitätslehrgänge, ordentliches Universitätsstudium.
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Ausbildungen, die der
privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik,
B-Führerschein).
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen:
Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Fahrtkosten und Nächtigungskosten.
Beratungskosten
• Steuerberatung, Buchführung,
Lohnverrechnung
• Anwalts- und Prozesskosten
Berufsfortbildung (Seminare)
Verbesserung bisheriger beruflicher
Kenntnisse und Fähigkeiten (= Fortbildung)
• Seminare etc: wenn überwiegend betriebliche Veranlassung
Berufskleidung
Kritische Beurteilung, sehr eingeschränkt,
daher Vermerk für welche Aufführung
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Einkommensteuer
und Einkauf bei speziellen Bühnenbedarfsgeschäften, vor allem bei Schminkutensilien wie zB Bühnen-Make-up.
Betriebliche Versicherungen
•
•
•
•
•
Haftpflicht
Rechtsschutz
Instrumentenversicherung
Büroversicherung (Elementarschäden)
Betriebsunterbrechungsversicherung
Betriebssteuern
• Grundsteuer für ein Betriebsgrundstück
• KFZ-Steuer für ein Betriebsfahrzeug
Bewirtungsspesen
• zur Gänze abzugsfähig: zB Schulung
von Mitarbeitern, Geschäftsfreunden
• zu 50% abzugsfähig: zB Eröffnung Musikschule, Essen mit Geschäftsfreunden
• nicht abzugsfähig: zB Bewirtung bei
persönlichem Anlass (Geburtstag)
Diverses Material
Noten, Saiten, etc.
Fachliteratur
Konkreter Bezug zur Tätigkeit des
Musikers (Zeitschriften, Bücher, CD-ROM,
Tonband, Video)
Finanzierungskosten
• Zinsen für Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens, Privatentnahmen im
Ausmaß der angemessenen regelmäßigen persönlichen Aufwendungen
des Unternehmers sind zulässig.
• „Zweikontenmodell“: Zinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig, wenn Privatentnahmen getätigt werden, obwohl
kein Geldmittelüberschuss vorhanden
ist (Saldobetrachtung)
• Geldbeschaffungskosten (Aufteilungsgebot)
• Kursdifferenzen bei Fremdwährungskrediten (erst bei Rückzahlung bzw.
bei Konvertierung in EUR)
Gewinnfreibetrag
Der neue Gewinnfreibetrag (gültig
ab 1.1.2010) gilt für alle betrieblichen
Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten
(also sowohl für Einnahmen-AusgabenRechner als auch für Bilanzierer).
13% - maximal € 100.000 pa
Durch diese Begünstigung können
Unternehmer bis zu 13% (bis 2009: 10%)
ihres Gewinnes, maximal aber € 100.000
pro Jahr, einkommensteuerfrei stellen.
EDV-Kosten:
Laufende Software-Lizenzen, Internetkosten etc; Investitionen (siehe Seite 6)
Der Gewinnfreibetrag besteht
aus zwei Teilen:
Gewinne bis € 30.000
Für Gewinne bis € 30.000 steht der
13%ige Gewinnfreibetrag unabhängig
von allfälligen Investitionen zu. Dieser
so genannte „Grundfreibetrag“ beträgt
somit maximal € 3.900 (13% von € 30.000)
und wird automatisch gewährt.
Gewinne über € 30.000
Soll der Gewinnfreibetrag auch für
Gewinne über € 30.000 beansprucht
werden, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter
nachgewiesen werden. Dieser Teil des
Gewinnfreibetrages wird als „investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“ bezeichnet.
Als begünstigte Investitionen gelten neue
abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier
Jahren (zB Instrumente, Betriebs- und
Geschäftsausstattung, EDV etc). Nicht
begünstigt sind Grund und Boden, PKWs
sowie sofort abgesetzte geringwertige
Wirtschaftsgüter und gebrauchte Anlagen. Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen (zB Adaptierungskosten
für ein gemietetes Büro) sind (ab 2010)
begünstigt (Voraussetzung: Beginn der
tatsächlichen Bauausführung nach dem
31.12.2008).
Als begünstigte Investition gilt auch
die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren (Anleihen und Anleihenfonds),
die dann vier Jahre lang behalten werden
müssen. Der Kauf ausreichender Wertpapiere rechtzeitig vor Jahresende ist daher
die einfachste Möglichkeit, um bei Gewinnen über € 30.000 die Inanspruchnahme
des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu sichern.
Wird die 4jährige Behaltefrist nicht
eingehalten, ist der geltend gemachte
Freibetrag nachträglich zu versteuern.
Die Nachversteuerung der Wertpapiere
unterbleibt, wenn an Ihrer Stelle begünstigtes Anlagevermögen gekauft wird.
Es ist daher empfehlenswert gegen
Ende des Kalenderjahres den Gewinn für
das jeweilige Jahr hochzurechnen, um
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Einkommensteuer
den Freibetrag im höchstmöglichen Ausmaß geltend machen zu können. Wenn
für künftige Jahre (zB für 2013) eine größere Anschaffung geplant ist, ist es ratsam, diese Investitionen in den Jahren
zuvor (also 2010 bis 2012) in Form von
Wertpapierkäufen anzusparen; falls es die
Liquidität erlaubt.
Dies ermöglicht über mehrere Jahre
hinweg (2010 bis 2013 - durch die jeweiligen Anschaffungen von Wertpapieren)
vom Gewinnfreibetrag zu profitieren.
Zum Zeitpunkt der effektiv durchgeführten Investition (2013) können die hierfür
beschafften Wertpapiere ohne Nachversteuerungswirkung für die Finanzierung
des begünstigten Wirtschaftsgutes verwendet („umgeschichtet“) werden.
Personalkosten
(für beschäftigte Mitarbeiter)
Beispiele für
Investitionen:
Anschaffung Wohnung für
Musikunterricht/Proberaum
(Grundanteil nicht abschreibbar)
Adaptierung der Räumlichkeiten (Großreparatur), auch
bei gemieteten Räumen
Kfz (falls nicht geleast; über 50% betrieblich genutzt): 8 Jahre Nutzungsdauer (Ausnahme: Klein LKW
und Kleinbusse)
Wird der Gewinn im Wege einer Pauschalierung (zB Künstlerpauschalierung)
ermittelt, steht nur der 13%ige Grundfreibetrag zu.
Instandhaltungskosten
Reparaturen von Instrumenten, etc.
Investitionen in Anlagevermögen
• Vermögen, das dem Betrieb länger als
ein Jahr dienen soll
• Anlagenverzeichnis:
Abschreibung
(AfA) verteilt über die voraussichtliche
Nutzungsdauer;
• Alternative: Leasing (inkl. Finanzierungskosten)
• geringwertige Wirtschaftsgüter (bis
€ 400 netto) sofort abschreibbar
Luxusgrenze € 40.000 Neupreis inkl.
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe
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Pflichtbeiträge
Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft (GSVG)
Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung (siehe auch
Seite 12 „Sozialversicherung“)
• Leasing bzw Miete oder
• Abschreibung (8 Jahre; siehe
Investitionen)
• Versicherung, Betriebskosten,
Reparaturen (auch nach Unfall)
Provisionen
oder: bei unter 50% betrieblicher
Nutzung: Kfz im Privatvermögen - Aufwendungen in tatsächlicher Höhe als
Betriebsausgabe oder KM-Geld € 0,42/km
für max. 30.000 km/Jahr, Fahrtenbuch
über die beruflich und privat gefahrenen
Kilometer erforderlich (Datum, Zeit, Fahrt,
Km-Stand, gefahrene Kilometer, Zweck).
Reisekosten
Kopierkosten
Kfz-Kosten:
• Löhne und Gehälter
• Sozialabgaben
• Kommunalsteuer 3%, Dienstgeberbeitrag 4,5%
• Abfertigungsvorsorge (1,53% Beitrag
zur Mitarbeitervorsorgekasse)
• Sonstiger Personalaufwand
• Bildungsfreibetrag: Zusätzlich 20%
der Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter,
die dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt werden oder alternativ Bildungsprämie von 6%
Mietaufwand
Gerätemiete (Leasing), Instrumentenmiete
Sofern die Zahlung betrieblich veranlasst ist. Die Höhe der Zahlungen ist nachzuweisen.
• Fahrtkosten: Taxi, Bahn, Bus etc
• wenn mehr als 25 km entfernt:
Verpflegung (Diäten € 26,40/Tag)
• Nächtigung (Diätenpauschale € 15
bzw. Auslandsdiäten gem. Liste
Finanzministerium) oder Nachweis
höherer Nächtigungsaufwendungen
(Hotelrechnung)
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Einkommensteuer
Spenden
Im Rahmen der neuen, ab 2009 geltenden Spendenbegünstigung können
Private und auch Unternehmen Spenden
im Ausmaß von bis zu 10% des Einkommens bzw Gewinnes des Vorjahres steuerlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die
Spenden an begünstigte Spendenorganisationen geleistet werden, die in einer
von der Finanz geführten Liste aufscheinen (siehe aktuelle Spendenliste auf der
BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at).
Hier ein Überblick über die steuerliche Absetzbarkeit
von Spenden ab 1.1.2009
Forschung und
Erwachsenenbildung
unmittelbare
Mildtätigkeit,
Entwicklungs- und
Katastrophenhilfe1)
Sammelverein
(Mildtätigkeit,
Entwicklungs- und
Katastrophenhilfe1))
Umwelt-, Natur-,
und Artenschutz,
Tierheime, freiwillige Feuerwehren
Regelung gilt (ab)
bereits vor 2009
1.1.2009
1.1.2009
ab 1.1.2012
als Sonder- oder
Betriebsausgaben
absetzbar sind
Geld- und Sachspenden
Private: Geldspenden
Geldspenden
Private: Geldspenden
Höchstbetrag
Private Spenden
10% des Gesamtbetrages
der Vorjahreseinkünfte
(mit Anrechnung von
betrieblichen Spenden)
Höchstbetrag
betriebliche Spenden
10% des Gewinnes des
letzten Wirtschaftsjahres
Listen werden
veröffentlicht
einmal jährlich (auf der
BMF-Homepage)
mindestens einmal
jährlich (auf der
BMF-Homepage)
mindestens einmal
jährlich (auf der
BMF-Homepage)
mindestens einmal
jährlich (auf der
BMF-Homepage)
Weitere begünstigte
Spendenempfänger
außerhalb der Liste
ja, unmittelbar gesetzlich
bestimmte Spendenempfänger, zB Universitäten,
Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts
nein
nein
nein
1)
Unternehmen: Geldund Sachspenden
Unternehmen: Geld- und
Sachspenden
10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte
(jedoch bis 2011 ohne Anrechnung
von betrieblichen Spenden)
10% des Gewinnes des letzten
Wirtschaftsjahres1)
10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte
10% des Gewinnes des
letzten Wirtschaftsjahres
Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 auch als Werbeaufwand
abziehbar, wenn sie mit einer Werbewirkung verbunden sind. Hier besteht keine Begrenzung mit 10% des Vorjahresgewinns.
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Einkommensteuer
Sponsorzahlungen
Schriftlicher Vertrag, tatsächliche
Werbewirkung (Aufschrift des Sponsornamens), Sportvereine, kulturelle Veranstaltungen
Strafen
Sehr eingeschränkt!
Strafen für irrtümliches Falschparken
(zB in zweiter Spur) sind uU abzugsfähig.
1.1.4. Betriebsausgabenpauschalierung
Wenn der Vorjahresumsatz unter
€ 220.000 liegt und keine freiwilligen
Bücher geführt werden.
•
• für Instrumentallehrer 6% der
Umsätze, max. € 13.200 pa
• für Künstler 12% der Umsätze,
max. € 26.400 pa
•
•
zuzüglich:
•
Telefonkosten & Postgebühren
• Personalkosten
inkl. Lohnnebenkosten,
• Subprovisionen/-honorare (nicht
jedoch an Schreibkräfte)
• Sozialversicherungsbeiträge
(Beiträge zur Pflichtversicherung)
ACHTUNG: Es ist bei der Betriebsausgabenpauschalierung nur der Grundfreibetrag von € 3.900 (nicht aber der investitionsbegünstigte
Gewinnfreibetrag)
möglich. Daher ist ein eventuell „freiwilliger“ Umstieg auf den Ansatz von tatsächlichen Betriebsausgaben zu überlegen!
Werbung
Die Kosten der betrieblich veranlassten Werbung sind abzugsfähig;
zB Inserate in Zeitschriften etc.
1.1.3. Aufzeichnungspflichten
• Erfassung der Betriebseinahmen/
Betriebsausgaben, Vereinfachung bei
Inanspruchnahme einer Form der
Pauschalierung
• Wareneingangsbuch, wenn auch
Handelswaren verkauft werden
• Anlagenverzeichnis
• Lohnkonten, wenn Dienstnehmer
beschäftigt werden
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1.1.5. Künstlerpauschalierung
= Teilpauschalierung
ausgaben
der
Betriebs-
12% der Umsätze, max. € 8.725 pa
im Pauschale enthalten sind:
• Aufwendungen für übliche technische
Hilfsmittel (insbesondere Computer,
Ton- und Videokassetten inklusive der
Aufnahme- und Abspielgeräte)
• Aufwendungen für Telefon und Büromaterial
• Aufwendungen für Fachliteratur und
Eintrittsgelder
• betrieblich veranlasste Aufwendun-
gen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild
Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des
§4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4
des Einkommensteuergesetzes 1988),
Ausgaben für im Wohnungsverband
gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume)
Ausgaben anlässlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden
üblicherweise nicht belegbare
Betriebsausgaben
zuzüglich möglich:
• Aus- und Fortbildungskosten
• Aufwendungen für Musikinstrumente
• Betrieblich veranlasste Fahrtkosten
wie zB KFZ-Kosten, Nächtigungskosten
• Vermittlungsprovisionen
• Werbung
• Rechts- und Beratungskosten
• Personalkosten inkl. Lohnnebenkosten
• Material für die Herstellung von Kunstwerken
• Sozialversicherungsbeiträge
• Grundfreibetrag, max. € 3.900
• Vorsteuer auf Betriebsausgabenpauschale: 12% des Betriebsausgabenpauschales, max € 1.047 bei nicht
USt-pflichtigen Umsätzen (zB: Kleinunternehmer)
1.1.6. Werbungskostenpauschale für
angestellte Musiker
5% der Bemessungsgrundlage,
max. € 2.628 pa.
Bemessungsgrundlage sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien
Bezüge und der sonstigen Bezüge.
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Einkommensteuer
1.2. Sonderausgaben
Sonderausgaben-Topf
• € 2.920 pro Steuerpflichtigem
• + € 2.920 wenn Alleinverdiener/Alleinerzieher (Partner-Einkünfte: ohne Kind
max. € 2.200 pa; mit Kind max. € 6.000
pa)
• + € 1.460 bei mindestens 3 Kindern
• mit 25% absetzbar, Einkommen
unter € 60.000 pa, Einschleifregelung
ab € 36.400 pa
• Versicherungsprämien: Kranken-,
Unfall-, Pensionszusatzversicherungen
• (keine Versicherungsverträge auf den
Erlebensfall)
• Wohnraumschaffung, -sanierung
• Genussscheine, junge Aktien
denen Anlaufverluste gilt aber schon die
neue Rechtslage, dh sie sind – entgegen
der alten Rechtslage – nur mehr maximal
drei Jahre vortragsfähig.
1.3. Außergewöhnliche
Belastung
• außergewöhnlich
• zwangsläufig
• wesentliche Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Selbstbehalt je nach Einkommen
zwischen 6% und 12%
• Krankheitskosten (Zahnarzt, Kur, Krankenhauskosten)
• Begräbniskosten (soweit nicht im
Nachlass gedeckt)
Renten, dauernde Lasten
• Nachkauf von Versicherungszeiten:
Schul- und Studienzeiten
übrige
• Kirchensteuer: max. € 400 pa (bis 2011
€ 200 pa)
• Steuerberatungskosten (soweit nicht
schon Betriebsausgabe)
• Verlustabzug bzw. Verlustvortrag
Verlustabzug bzw. Verlustvortrag
Seit 1.1.2007 ist es für Einnahmen-Ausgaben-Rechner möglich, die steuerlichen
Verluste (unter Beachtung der 75%igen
Vortragsgrenze in Höhe des laufenden
Gewinnes) der letzten drei Kalenderjahre als Verluste vorzutragen und mit
künftigen Gewinnen zu verrechnen. Der
Gesetzgeber hat aber klargestellt, dass
die vor 2007 entstandenen Anlaufverluste weiterhin zeitlich unbegrenzt vortragsfähig bleiben. Für die nach 2007 entstan-
Die nach Einkommenshöhen abhängigen Selbstbehalte vermindern sich um
je einen Prozentpunkt bei Zustehen des
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages sowie bei jedem unterhaltsberechtigtem Kind.
ohne Selbstbehalt
• Aufwendungen zur Beseitigung von
Katastrophenschäden
• Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes (€ 110 pm)
• körperliche oder geistige Behinderung
(Behinderungsgrad > 25%)
• Unterhaltsleistungen nur insoweit,
als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden
• NEU ab 2009: Kinderbetreuungskosten
bis max. € 2.300 pa
1.4. Steuererklärungspflicht/Veranlagungsfreibetrag
Der Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
abzugeben, wenn
• er vom Finanzamt dazu aufgefordert
wird
• der Gewinn bei ausschließlich selbständiger Tätigkeit mehr als € 11.000
pa beträgt
• das Einkommen mehr als ca. € 12.000
pa beträgt und auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen
Wird die betriebliche Tätigkeit neben
einer unselbstständigen Tätigkeit ausgeübt, ist eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, wenn der Gewinn
€ 730 pa übersteigt, ansonsten ist allenfalls eine Arbeitnehmerveranlagung
durchzuführen. Zwischen € 730 und
€ 1.460 pa, steht der Veranlagungsfreibetrag („Einschleifregelung“) anteilig zu.
Sonderbestimmung für Künstler: Antrag
auf Verteilung der positiven Einkünfte
auf die letzten 3 Kalenderjahre (Steuerrücktrag). Dies ist sinnvoll, wenn erstmals
höhere Einkünfte erzielt werden.
HFP Steuerberater 9
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Einkommensteuer
1.5. Der Einkommensteuertarif
Das steuerpflichtige Einkommen unterliegt folgendem Tarif:
Einkommen
2005 bis 2008
EUR
Grenzsteuersatz
in %
10.000
0
über 10.000 bis 25.000
38,3333
über 25.000 bis 51.000
über 51.000
bis Einkommen
ab 2009
EUR
Grenzsteuersatz
in %
11.000
0
über 11.000 bis 25.000
36,50
43,5962
über 25.000 bis 60.000
43,2143
50
über 60.000
50
bis NEU ab 2009: Arbeitgeber-Zuschüsse zur Kinderbetreuung werden bis zu € 500 jährlich (pro Kind)
steuer- und sozialversicherungsfrei.
Folgende Absetzbeträge stehen zu:
Absetzbeträge
EUR
ab 2009
Arbeitnehmerabsetzbetrag (nur bei Dienstverhältnis)
54,00 pa
Verkehrsabsetzbetrag (nur bei Dienstverhältnis)
Alleinverdienerabsetzbetrag (bei Ehe bzw. eheähnlicher Gemeinschaft
von mehr als 6 Monaten im Kalenderjahr;
max. Einkünfte des (Ehe-)Partners
€ 2.200,00 bzw. € 6.000,00 bei mind. einem Kind)
Alleinerzieherabsetzbetrag (für Steuerpflichtige, die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr mit mind. einem Kind alleine leben)
291,00 pa
ohne Kind
364,00 pa
1 Kind
494,00 pa
2 Kinder
669,00 pa
für jedes
weitere Kind
220,00 pa
1 Kind
494,00 pa
2 Kinder
669,00 pa
für jedes
weitere Kind
220,00 pa
Kinderabsetzbetrag
58,40 pm
Mehrkindzuschlag
36,40 pm
Unterhaltsabsetzbetrag
für das 1. Kind
29,20 pm
für das 2. Kind
43,80 pm
für jedes weitere Kind
58,40 pm
Kinderfreibetrag
Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten als
außergewöhnliche Belastung bis max.
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220,00 pa
2.300,00 pa
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2. Umsatzsteuer
Künstler - 10% USt
Die Umsätze aus der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Künstler unterliegen
dem begünstigten Steuersatz von 10%.
entfallende Umsatzsteuer). Eine solche
Option zur Umsatzsteuerpflicht bindet
jedoch für fünf Kalenderjahre und kann
erst nach Ablauf dieser Frist widerrufen
werden.
Instrumentallehrer - 20% USt
Umsatzsteuerpauschalierung
Die Umsätze aus der selbständig ausgeübten Tätigkeit des Instrumentallehrers
(kein Dienstverhältnis) unterliegen dem
Normalsteuersatz von 20%. Das bedeutet, dass die Leistungen mit Umsatzsteuer
in Rechnung gestellt werden. Diese muss
bis zum 15. des zweitfolgenden Monats
(nach dem Zufließen) an das Finanzamt
abgeführt werden. Andererseits können
bei sämtlichen Ausgaben, insbesondere
bei Investitionen, die im Kaufpreis enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden (Gegenverrechnung mit
Umsatzsteuerschuld).
Wenn der Vorjahresumsatz nicht
mehr als € 220.000 betragen hat, können
anstelle der tatsächlich angefallenen
Vorsteuern 1,8% der Umsätze aus selbständiger Tätigkeit als Vorsteuerpauschale,
höchstens jedoch € 3.960 abgezogen
werden.
Kleinunternehmerregelung
Wenn die Umsätze € 30.000 pa netto
nicht übersteigen (einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Kalenderjahren ist unbeachtlich), so können die
Umsätze unecht steuerbefreit behandelt
werden (Kleinunternehmerregelung), dh
in diesem Fall darf bei den Leistungen
keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt
werden, jedoch steht für Investitionen
und sonstige Ausgaben auch kein Vorsteuerabzug zu. Es ist jedoch möglich,
durch Abgabe eines Antrages zur Regelbesteuerung zu optieren, um den Vorsteuerabzug zu erhalten (nur sinnvoll,
wenn Leistungen großteils an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen
erbracht werden oder die Vorsteuern
höher sind als die auf die Leistungen
Um bei Musikschulen die unechte
Umsatzbefreiung zu erhalten, müssen
folgende Kriterien erfüllt sein:
zusätzlich können noch Vorsteuern
geltend gemacht werden für:
• Vermittlung von Kenntnissen der
allgemeinbildenden bzw. berufsausbildenden Art (Berufsfortbildung)
• Nachweis, dass eine einer öffentlichen
Schule vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird (Lehrplan)
• Organisatorische
Voraussetzungen,
wie Schulräume, Lehrkörper, Sekretariat, über einen längeren Zeitraum
feststehendes Lehrpersonal, Unterricht
einer Mehrzahl gleichzeitig anwesender Schüler, Unterricht nicht nur in
einem bloß wenige Wochen dauernden Kurs, etc.
• abnutzbare Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens mit Anschaffungsbzw. Herstellungskosten größer als
€ 1.100
• Verbrauchsmaterial
• Fremdlöhne (zB Substitutionshonorare)
Sollte eine Musikschule die (unechte)
Umsatzsteuerbefreiung bekommen, weil
sie die obigen Kriterien erfüllt, so sind
auch die Umsätze von selbständig tätigen
Privatlehrern, die an dieser umsatzsteuerbefreiten Musikschule unterrichten, von
der Umsatzsteuer befreit.
Wenn die Künstlerpauschalierung bei
den Ausgaben in Anspruch genommen
wurde (siehe Seite 8), dann können 12%
der Betriebsausgaben pauschal (= 12%
der Umsätze) als Vorsteuerpauschale,
jedoch höchstens € 1.047 neben den nicht
abpauschalisierten
Vorsteuerbeträgen
(siehe Auflistung Seite 10) in Anspruch
genommen werden.
HFP Steuerberater 11
HFP-Musikerinfo 2012
3. Sozialversicherung
Neue selbständige Erwerbstätige
Selbständig tätige Musiker sind als so
genannte „Neue selbständige Erwerbstätige“ in der GSVG pflichtversichert
(Anmeldung durch Fragebogen). Bemessungsgrundlage ist der Gewinn aus der
selbständigen Tätigkeit.
Auch die Künstler sind ab dem Jahre
2001 als „Neue Selbständige“ pflichtversichert. Hauptberuflich tätige Künstler
(Musiker), die bis zum Jahre 2001 ASVG
krankenversichert waren, bleiben dies
aufgrund einer Übergangsbestimmung.
Für Künstler besteht die Möglichkeit
der Gewährung eines Zuschusses zur
Kranken- Unfall- u. Pensionsversicherung
von max. € 1.560 pa nach dem Künstlersozialversicherungs-Fondsgesetz,
falls
die Gesamteinkünfte des Künstlers für
das Jahr 2012 zwischen € 4.515,12 und
€ 22.575,60 (Wert 2011: € 4.488,24 bis
€ 21.464,40) liegen.
Sozialversicherungsbeiträge 2012
Krankenversicherungsbeitrag
7,65 %
Pensionsversicherungsbeitrag
17,50 %
Unfallversicherungsbeitrag/Monat
8,25 €
Selbständigenvorsorge
1,53 %
vorläufige Beitragsgrundlage bei ausschließlicher
selbständiger Tätigkeit
Versicherungsgrenze I
6.453,36 €
pro Monat
537,78 €
vorläufige Beitragsgrundlage bei noch anderer
Erwerbstätigkeit
Versicherungsgrenze II
4.515,12 €
pro Monat
376,26 €
Höchstbeitragsgrundlage
pro Monat
4.935,00 €
pro Jahr
59.220,00 €
vorläufige Beitragsgrundlage für "Neueinsteiger" € 537,78 (3 Jahre)
endgültige Beitragsgrundlage nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides
freiwillige Krankenversicherung (inkl. Krankenversicherung), wenn Einkünfte unter
Versicherungsgrenzen liegen (€ 49,39 monatlich)
Wenn ein selbständig tätiger Instrumentallehrer oder Künstler zB auch
einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht, entsteht sowohl in der
Pensionsversicherung als auch in der Krankenversicherung das Problem
der Mehrfachversicherung, da beide Tätigkeiten der Pflichtversicherung
unterliegen.
12 HFP Steuerberater
Tipp:
Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung d.h. die Pensionsbeiträge
werden in der GSVG dann gekürzt,
wenn es insgesamt zu einem Überschreiten der Höchstbemessungsgrundlage kommen würde.