Satzung des Vereins Yes we care! e.V.
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Satzung des Vereins Yes we care! e.V.
Satzung des Vereins Yes we care! e.V. § 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Yes we care! e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg. 3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juni eines Jahres bis zum 31. Mai des Folgejahres. § 2 Vereinszweck 1. Zweck des Vereins ist a) die Förderung von Kindern im südlichen Afrika, insbesondere im Königreich Lesotho und in der Republik Südafrika, die von HIV/Aids und/oder Armut betroffen sind sowie die Unterstützung von deren Angehörigen; b) die Unterstützung von Schulen, Waisenhäusern, Krankenstationen und anderen Einrichtungen, die sich dieser Kinder annehmen; c) die Weitergabe von Informationen über die Lebensumstände dieser Kinder in Deutschland und anderen deutschsprachigen Ländern sowie in Südafrika. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) Vorträge und Informationsveranstaltungen; insbesondere in Schulen sollen Kinder für die Problematik sensibilisiert werden; b) die Zusammenarbeit mit Kirchen und Schulen in Deutschland und im deutschsprachigen Ausland zur Durchführung jeglicher Art von Veranstaltungen in Schulen, die dem Vereinszweck dienen, einschließlich der Veranstaltung von Spendenläufen; c) die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen, die ebenfalls Kinder im südlichen Afrika unterstützen, wie z.B. „Help Lesotho“; d) das Organisieren und Durchführen von Hilfsgütertransporten, z.B. zu Schulen in Pitseng/Lesotho, mit notwendigen Gütern wie Wolldecken, Schulkleidung, Medikamenten und Schulmaterialien; e) die unmittelbare materielle Unterstützung von Kindern im südlichen Afrika, z.B. durch Zahlung von Schulgeld oder die Vermittlung von Schulgeldpatenschaften; f) die finanzielle und logistische Unterstützung von Schulen im südlichen Afrika, z.B. in Pitseng/Lesotho, zum Bau von Internatsgebäuden für Waisen und bedürftige Kinder. Seite 1 von 5 § 3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst durch seine Mitglieder wahrnimmt. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. 2. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. 3. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 4. Fördermitglieder genießen nicht die Rechte ordentlicher Mitglieder, sie haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, jedoch kein Stimmrecht, kein Wahlrecht und kein Antragsrecht. 5. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit in den Verein aufnehmen. 6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einer fälligen Beitragszahlung im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. 8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. § 5 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Seite 2 von 5 2. Die Ehrenmitglieder (§ 4 Ziffer 5) sind von der Beitragspflicht befreit. 3. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres durch Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf anteilige Rückgewähr bereits bezahlter Beiträge. § 6 Organe 1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen, wie z.B. einen Verwaltungsrat und/oder einen Beirat. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus einem/r 1. und einem/r stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. 2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt. 3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in gesonderten Wahlgängen für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen haben kein passives Wahlrecht. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen wählen. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter/innen, und er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Vorbereitung. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. 5. Vorstandssitzungen werden von mindestens einem Vorstandsmitglied einberufen. Zu den Vorstandssitzungen werden alle Mitglieder des Vorstands eingeladen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Form. Vorstandssitzungen können auch telefonisch abgehalten werden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder daran teilnehmen. Eine schriftliche Abstimmung (auch per E-Mail) der Vorstandsmitglieder, die nicht an der Sitzung teilnehmen können, ist möglich. 6. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. 7. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen im Seite 3 von 5 Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Grenzen und der entsprechenden Beschlüsse der Gremien des Vereins. § 8 Rechnungsprüfer Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresrechnung des Vorstands, berichten der Mitgliederversammlung hierüber und nehmen zur Entlastung des Vorstands Stellung. § 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder nach dem Stand des vorangegangenen 31.05. unter Angabe von Gründen verlangt wird. 3. Anträge zur Beschlussfassung, die bis zum 15. Mai eines Jahres schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingehen, werden auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt. Anträge sind schriftlich zu begründen und so zu formulieren, dass sie im Falle ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom Vorstand umgesetzt werden können. 4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen; maßgeblich für die Fristwahrung ist die Absendung des Einladungsschreibens. Dem Einladungsschreiben sind die Tagesordnung, die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht des Vorstands und der Haushaltsplan beizufügen. 5. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie ist insbesondere zuständig für - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands Entlastung des Vorstands Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen Genehmigung des Haushaltsplans Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge Satzungsänderungen Auflösung des Vereins Beschlussfassung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern 6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. Seite 4 von 5 7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 8. Für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist eine ZweidrittelMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Derartige Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. § 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/r jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen. § 11 Auflösung des Vereins 1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Unterstützung von Kindern in Lesotho, bevorzugt in Pitseng, die wegen HIV/Aids und/oder Armut bedürftig sind im Sinne des § 53 AO. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Bremerhaven am 27. August 2010 Geändert in der Zeit vom 18. bis 25. September 2010 im schriftlichen Verfahren Geändert auf der Mitgliederversammlung in Köln am 15. Juli 2012 Seite 5 von 5