kostenlos - Alpmann Schmidt

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kostenlos - Alpmann Schmidt
ALPMANN SCHMIDT
Juristische Lehrgänge
Verlagsgesellschaft
mbH & Co. KG
Alter Fischmarkt 8
48143 Münster
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• der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein:
Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45
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Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer
Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf
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Klausuren für das 2. Examen
D 106 BW Aktenauszug
Gutachten- und Anwaltsklausur/
Prozessrecht und kommunales
Wirtschaftsrecht
Schildhauer ./. Landkreis Sigmaringen
15.08.2016 Ass. Martin Mönnig / RiVGH Christian Pohl
Udo Schramm
Rechtsanwalt
RA Udo Schramm, Weingasse 5, 72488 Sigmaringen
Weingasse 5
72488 Sigmaringen
Tel.: 07571/753446
Fax: 07571/753557
E-Mail: [email protected]
Bürozeiten:
Mo-Fr 9.00 – 12.00 Uhr
Mo-Do 15.00 – 18.00 Uhr
Datum: 12.08.2016
Mein Zeichen:
Bitte stets angeben
Vermerk:
Vereinbarungsgemäß erscheint zum heutigen Besprechungstermin Herr Heinz Schildhauer, begleitet von seiner Nichte, stud. jur. Larissa Frey.
Herr Schildhauer erklärt Folgendes:
Ich betreibe seit 15 Jahren unter der Anschrift „Geiselhartstraße 3, 72488 Sigmaringen“ einen KfzSchilderprägebetrieb. Das betreffende Gebäude liegt in unmittelbarer Nähe (ca. 100 m) des Kreisverwaltungsgebäudes, in welchem auch die Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises untergebracht
ist. Bedingt durch die unmittelbare Nähe zur Zulassungsstelle war mein Betrieb bislang sehr erfolgreich, zumal die übrigen Schilderprägebetriebe in Sigmaringen erheblich weiter vom Kreisverwaltungsgebäude entfernt liegen. Wegen der guten Geschäftslage entschloss ich mich vor fünf Jahren,
das Gebäude von der bisherigen Eigentümerin zu erwerben. Den entsprechenden notariellen Kaufvertrag sowie den Grundbuchauszug kann ich jederzeit kurzfristig nachreichen.
Der Landkreis Sigmaringen beabsichtigt, mit Wirkung zum 01.11.2016 zwei Räume im Erdgeschoss des Kreisverwaltungsgebäudes an einen Kfz-Schilderprägebetrieb gegen Höchstgebot zu
vermieten. Es handelt sich um einen ehemaligen Wartebereich, der im Zuge der Umgestaltung des
gesamten Straßenverkehrsamtes freigeworden und nunmehr als Ladenlokal ausgestaltet ist. Der
vordere, ca. 60 qm große Raum ist als Verkaufs- und Serviceraum vorgesehen, welcher sowohl von
der Straße als auch von innen, nämlich der Schalterhalle der Zulassungsstelle, erreichbar ist. Der
hintere, ca. 40 qm große Raum ist als Werkstatt gedacht.
Dementsprechend erschien erstmals am 16.07.2016 in der Wochenendausgabe der Schwäbischen Zeitung unter der Rubrik „Gewerbliche Vermietungen“ eine Anzeige, in der die Räume zur
Anmietung angeboten wurden. Diese Anzeige wird allwöchentlich samstags wiederholt. Ich habe
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diese Anzeige aus der letzten Samstagsausgabe herausgeschnitten und überreiche Sie zur weiteren Verwertung. Vor etwa 10 Tagen habe ich die gleiche Anzeige auch noch im Internetportal „Gewerbeimmo24“ entdeckt. Dort sind zusätzlich auch noch Bilder der Räume veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 20.07.2016 habe ich mich an den Landkreis gewandt und ihn aufgefordert, von
seinem Vorhaben Abstand zu nehmen. Dies wurde durch Schreiben vom 02.08.2016, welches ich
zusammen mit meinem Schreiben überreiche, abgelehnt.
Ich bitte um anwaltliche Vertretung mit dem Ziel, dass die Vermietung für den beabsichtigten
Zweck vom Gericht untersagt wird. Das beabsichtigte Vorhaben des Landkreises ist nämlich
rechtswidrig, wie sich aus meinem Schreiben vom 20.07.2016 ergibt. Ich habe daher einen Anspruch darauf, dass die Maßnahme unterbleibt. Mit bloßen Werbemöglichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude, wie vom Landkreis angeboten, kann ich mich nicht zufrieden geben. Dies würde
nämlich nichts daran ändern, dass die meisten Kunden aus Bequemlichkeit die Schilder demnächst im Gebäude der Zulassungsstelle kaufen werden. Auch ein Mitbieten im anstehenden Mieterwettbewerb ist mir nicht zumutbar, da ich das jetzige Gebäude, in welchem meine Familie und
ich auch wohnen, vor fünf Jahren unter großen finanziellen Anstrengungen käuflich erworben habe.
Ich bitte daher darum, schnellstmöglich ein gerichtliches Vermietungsverbot zu erwirken. Da die
Bewerbungsfrist am 30.09.2016 abläuft, muss ich von diesem Zeitpunkt an jederzeit damit rechnen, dass durch Abschluss eines Mietvertrages vollendete Tatsachen geschaffen werden. Wie mir
meine Nichte erklärt hat, ist bis zu diesem Zeitpunkt ein regulärer gerichtlicher Rechtsschutz im
Klageverfahren nicht mehr zu erreichen. Darüber hinaus sollte die Entscheidung nach Möglichkeit
schon vor Ablauf der Bewerbungsfrist ergehen. Sollte nämlich wider Erwarten der gerichtliche Antrag erfolglos bleiben, so will ich mich in jedem Fall noch an dem Mieterwettbewerb beteiligen.
Schramm
Rechtsanwalt
-------------------Von Herrn Schildhauer überreichte Unterlagen:
Heinz Schildhauer
Geiselhartstraße 3
72488 Sigmaringen
Sigmaringen, den 20.07.2016
Tel.: 07571-56439
Die ideale Adresse nach der Kfz-Anmeldung
Kfz-Schilder nach Maß/Kostenlose Montage/Nur 100 m vom Straßenverkehrsamt
An den
Landkreis Sigmaringen
– Straßenverkehrsamt –
Leopoldstraße 4
72488 Sigmaringen
Sehr geehrte Damen und Herren,
beim Lesen der Wochenendausgabe der Schwäbischen Zeitung (Ausgabe vom 16.07.)
musste ich feststellen, dass Sie im dortigen Anzeigenteil unter der Rubrik „Gewerbli-
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che Vermietungen“ eine Anzeige veröffentlicht haben. Danach bieten Sie zwei ehemalige Räume im Straßenverkehrsamt zur Anmietung zwecks Eröffnung eines weiteren
Schilderprägebetriebes an. Sie können sich vorstellen, dass ich von diesem Vorhaben
nicht gerade begeistert bin. Darüber hinaus sehe ich in dem Vorhaben aber auch einen rechtswidrigen Eingriff in meinen bestehenden Gewerbebetrieb. Wie ich von einer
rechtskundigen Verwandten erfahren habe, verstößt die Vermietung nicht nur gegen
allgemeines Wettbewerbsrecht (§§ 3 ff. UWG), sondern auch gegen die speziellen
kommunalrechtlichen Vorschriften der § 48 LKrO i.V.m. § 102 GemO. Die danach den
Gemeinden und Landkreisen auferlegten Schranken für die wirtschaftliche Betätigung
der Kommunen sind mit der beabsichtigten Vermietung eindeutig überschritten. Es
geht hier nicht um die bloße Abwehr ungeliebter Konkurrenz, die ich vom Prinzip her
nicht verhindern kann. Vielmehr geht es darum, dass die hoheitliche Tätigkeit der
Kfz-Zulassung mit gewinnbringenden Privatgeschäften in Zusammenhang gebracht
wird. Der Landkreis will seine Lagevorteile, die sich aus dem Standort der KfzZulassungsstelle ergeben, in unzulässiger Weise ausnutzen, um alteingesessene Mitbewerber vom Markt zu drängen. Dadurch werde ich auch in meinen Grundrechten
aus Art. 12 und 14 GG verletzt. Wegen des erheblichen Wettbewerbsvorteils, den der
neue Betrieb gegenüber meinem Betrieb haben wird, ist daher außerdem der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Ich muss Sie daher bitten, von Ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen und mir dies
spätestens bis zum 10.08.2016 verbindlich und schriftlich zuzusichern. Anderenfalls
müsste ich leider anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
---------------------------
–4–
Landkreis Sigmaringen
D 106 BW
Sigmaringen, den 02.08.2016
– Landratsamt –
Abt. Liegenschaften
Leopoldstraße 4
72488 Sigmaringen
Auskunft erteilt: Frau Ganter
Zimmer 59
Tel.: (07571) 4001-78
E-Mail: [email protected]
Geschäftsnummer: 9/27/16
Bitte stets angeben
Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen
Herrn
Heinz Schildhauer
Geiselhartstraße 3
72488 Sigmaringen
Betrieb einer Schilderprägewerkstatt im Gebäude des Landkreises
Ihr Schreiben vom 20.07.2016
Sehr geehrter Herr Schildhauer,
das Straßenverkehrsamt hat Ihr Schreiben an uns als die mit der Vermietung betraute Stelle
weitergeleitet. Wir können nachvollziehen, dass Sie über die Eröffnung eines weiteren Schilderprägebetriebes nicht erfreut sind. Gleichwohl können wir von unserem Vorhaben, 2 Räume
im Kreisverwaltungsgebäude zum 01.11.2016 an einen Schilderprägebetrieb zu vermieten,
nicht Abstand nehmen.
Ausweislich mehrerer Kundenbefragungen in den Jahren 2014 und 2015 ist es der eindeutige
Wunsch der Kfz-Halter, Kfz-Zulassung und Anfertigen der Schilder unter einem Dach erledigen
zu können. Insbesondere bei regnerischem Wetter empfinden es die Kunden als lästig, das
Gebäude zwischendurch verlassen zu müssen. Eine im vergangenen Jahr von uns in Auftrag
gegebene Marktanalyse der Fa. „WIBEKO“ (Wirtschaftsberatung für Kommunen) kommt zu
dem eindeutigen Ergebnis, dass die bereits vorhandenen drei Schilderprägebetriebe (darunter
Ihr Betrieb) trotz naturgemäß zu befürchtender Einbußen nach wie vor gute Umsatzperspektiven haben werden. Dementsprechend hat der Kreistag bereits in seiner Sitzung am 10.02.2016
mit großer Mehrheit beschlossen, die frei werdenden Flächen als Ladenlokal auszubauen und
nach Abschluss der Arbeiten zur Vermietung an eine Kfz-Kennzeichen-Prägestelle auszuschreiben. Demgemäß haben wir nicht nur in der Schwäbischen Zeitung, sondern auch im
Südkurier das von Ihnen zitierte Inserat veröffentlichen lassen. Auch in den Aushängen am
Kreisverwaltungsgebäude sowie auf unserer Homepage und weiterhin auf dem privaten Immobilienportal „Gewerbeimmo24“ ist die Anzeige seit dem 15.07.2016 veröffentlicht. Maßgeblich
für unsere Entscheidung war – neben einem besseren Kundenservice – selbstverständlich
auch die Erwägung, für die chronisch leere Kreiskasse neue Finanzquellen zu erschließen.
Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 20.07.2016 selbst einräumen, können Sie sich gegen die Folgen erlaubter Konkurrenz nicht zur Wehr setzen. Die beabsichtigte Vermietertätigkeit hält sich
in den kommunalrechtlichen Grenzen des § 102 der Gemeindeordnung (GemO). Auch verstößt
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sie nicht gegen die §§ 3 ff. UWG. Was Ihnen naturgemäß verloren gehen wird, ist lediglich die
bislang innegehabte alleinige Ausnutzbarkeit eines besonderen Lagevorteils, nämlich die unmittelbare Nähe zur Zulassungsstelle. Diese ist aber rein tatsächlicher Art. Ein Anspruch darauf,
den Lagevorteil auch künftig allein ausnützen zu können, ist nirgendwo ersichtlich, und zwar
auch im Grundgesetz nicht.
Wir bieten Ihnen in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, neben dem bereits jetzt im Schaltergebäude vorhandenen Hinweisschild (50 x 100 cm) auf Ihren Gewerbebetrieb noch ein weiteres Hinweisschild gleicher Größe in unmittelbarer Nähe der Eingangstür zu dem neu zu errichtenden Prägebetrieb anzubringen. Für die Kunden ist es dann eindeutig erkennbar, dass
der Prägebetrieb im Kreisverwaltungsgebäude nicht der einzige Betrieb dieser Art in der Nähe
der Zulassungsstelle ist. Darüber hinaus ist es Ihnen unbenommen, sich selbst am Mieterwettbewerb zu beteiligen. Es liegen jedoch bereits mehrere Bewerbungen vor. Über die bislang
angebotene Miethöhe können wir verständlicherweise keine Angaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
Thimm
Leiter der Abt. Liegenschaften
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Zeitungsausschnitt aus dem Anzeigenteil des Schwäbischen Zeitung vom 16.07.2016:
Renditeobjekt für Existenzgründer: Direkt im Hause der Kfz-Zulassungsstelle, Leopoldstraße 4, 72488 Sigmaringen, Ladenlokal für Kfz-Schilderprägebetrieb, Verkaufsraum ca. 60 qm, Nebenraum (Werkstatt) ca. 40 qm,
zum 01.11.2016 gegen Höchstgebot zu vermieten. Vertragsdauer zunächst vier
Jahre, Verlängerung möglich. Angebote von fachlich vorgebildeten Interessenten mit Angabe der Mietpreisvorstellung werden bis zum 30.09.2016 erbeten
an das Landratsamt Sigmaringen, Abt. Liegenschaften, Leopoldstraße 4, 72488
Sigmaringen. Weitere Vorabinformationen können unter „www.landkreissigmaringen.de/vermietung“ eingeholt werden.
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D 106 BW
Vorsorglich unterzeichnete Prozessvollmacht:
Vollmacht
Rechtsanwalt Udo Schramm, Weingasse 5, 72488 Sigmaringen
wird hiermit
in Sachen
Schildhauer ./. Landkreis Sigmaringen
wegen
Untersagung kommunalwirtschaftlicher Tätigkeit (Vermietung
von Räumlichkeiten an Schilderprägebetrieb)
Vollmacht erteilt
1.
zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO, 67 f. VwGO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung
und Zurücknahme von Widerklagen;
2.
zur Vertretung und Antragstellung in behördlichen Verfahren, einschließlich Widerspruchsverfahren;
3.
zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art;
4.
zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme
von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen) in Zusammenhang mit den oben unter „wegen.......“ genannten Angelegenheiten.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B.
Arrest, einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst
insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder
teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den
Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge, entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
Sigmaringen
12.08.2016
________________, den ________________
Ort
Datum
___________________________________
Unterschrift
D 106 BW
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Vermerk für die Bearbeitung:
1. Fertigen Sie ein Gutachten über die Erfolgsaussichten (Zulässigkeit und ggf. auch Begründetheit)
eines gerichtlichen Eilantrages an, mit welchem die beabsichtigte Vermietung als Schilderprägebetrieb unterbunden werden soll. Wird darin zur materiellen Rechtslage nicht Stellung genommen, ist insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen.
2. Soweit Sie nach dem Ergebnis des Gutachtens einen Eilantrag für aussichtsreich halten, entwerfen
Sie bitte eine entsprechende Antragsschrift, wobei die Darstellung des Sachverhalts erlassen ist.
Soweit Sie das Begehren nicht für erfolgversprechend oder erheblich risikobehaftet halten, teilen
Sie dies dem Auftraggeber in einem mit Gründen versehenen Schreiben mit, das jedoch ebenfalls
keine (vorangestellte) Sachverhaltsdarstellung zu enthalten braucht.
3. Soweit Sie nach dem Ergebnis des Gutachtens von einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ausgehen, ist vom Streitwert her von der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts auszugehen (§ 71
Abs. 1 i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG).
4. Wird weder in dem zu fertigenden Gutachten noch in dem etwa zu entwerfenden Schriftsatz zu
der Frage, ob sich die beabsichtigte Vermietung (objektiv) in den Grenzen des § 102 GemO hält,
Stellung genommen, so ist auch insoweit ein Hilfsgutachten anzufertigen.
5. Die Stadt Sigmaringen ist Sitz eines Amts- und eines Verwaltungsgerichts. Das örtliche zuständige
Landgericht hat seinen Sitz in Hechingen.
6. In Baden-Württemberg ist von den Ermächtigungen der §§ 36, 61 Nr. 3, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO
kein Gebrauch gemacht worden. Von der Ermächtigung des § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO ist insoweit Gebrauch gemacht, als Verwaltungsakte der Regierungspräsidien, des Landesbeauftragten für den
Datenschutz und der Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz sowie auf dem Gebiet des Landesdisziplinarrechts keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren unterliegen (§ 15
AGVwGO).
7. Auszug aus der Fahrzeugzulassungsverordnung vom 03.02.2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2178):
§6
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde
zu beantragen. ...........
(2)........
§8
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das
Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.
(2).......
§ 10
(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. .............
(2)...........
§ 46
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für
den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
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(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, ......
8. Es ist davon auszugehen, dass eine, auch dem Kreistag mitgeteilte Marktanalyse stattgefunden hat
und den in § 102 Abs. 2 GemO genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, die sie jedoch nicht genutzt haben. Auch die Marktanalyse selbst enthält keine
entscheidungserheblichen, über den Inhalt des Aktenauszuges hinausgehenden Gesichtspunkte.
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